Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 7

 

 

Einzelfragen gutachterlicher Tätigkeit

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten richterlichen Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

15.03.2024

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

Kapitel 7

 

 

 

 

 

Beginn der Tätigkeit des Gutachters

Nachdem der Gutachter mit Beweisbeschluss des Gerichtes und namentlicher Benennung wirksam beauftragt wurde, kann er mit seiner Tätigkeit beginnen. Handlungsleitend ist die Beweisfrage des Gerichtes, nicht aber die wie auch immer gearteten Eigeninteressen des Gutachters.

Bevor der Gutachter Hals über Kopf mit Ermittlungen beginnt, muss er sich mit der vorgelegten Beweisfrage vertraut machen, diese - wenn möglich - verstehen oder sich bei Schwierigkeiten des Verstehens um Klärung bemühen. Gelegentlich gibt es Gutachter, die so wenig Verstand zu haben scheinen, dass sie selbst eine ordentlich formulierte Beweisfrage des Gerichtes nicht verstehen. Das von einem solchen Gutachter am Ende nur Müll abgeliefert wird, liegt auf der Hand.

Andere Gutachter sind zwar nicht unbedingt intelligenzgemindert, haben aber dennoch sichtbar Schwierigkeiten die Intention der richterlichen Beweisfrage und ihre eigene ausufernde Phantasie auseinander zu halten.

 

 

Beispiel

 

"Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Gutachtens bei welchem Elternteil A unter Berücksichtigung einerseits ihrer Bindungen an die Eltern, andererseits aber auch den Fördermöglichkeiten der Eltern, ihren Lebensmittelpunkt haben sollte.

Dabei soll berücksichtigt werden, dass zwar einerseits der Vater zunächst in der gemeinsam bewohnten Wohnung verbleibt, anderseits die Mutter ihre neue Wohnung auch noch in Z hat.

Zum Sachverständigen wird bestimmt

Frau Dipl.-Psychologin Frau Ludwina Poll, Schloßhofstraße 89, 33615 Bielefeld"

 

Amtsgericht Gütersloh - 16 F 269/09, Richter Kirchhoff, Beweisbeschluss vom 25.08.2009, Gutachterin Diplom-Psychologin Ludwina Poll

 

 

Ganz im Gegensatz zu vielen anderen richterlichen Beweisfragen, eine korrekte Beweisfrage, die nicht in unzulässiger Weise juristische Antworten nach dem Sorgerecht oder Umgangsrecht erheischt (Stichwort: Welches Sorgerechtsregelung soll das Gericht treffen). Frau Poll scheint jedoch stellenweise aus dem Auge zu verlieren, wofür sie zuständig ist und wofür nicht, denn in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 schreibt sie:

 

"PSYCHOLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

erstellt von Diplom-Psychologin Ludwina Poll

Betreff: Auftrag des Familiengerichts Gütersloh

zur Frage der Regelung des Sorgerechts für 

..."

 

 

Hier rächt sich wohl, dass in der Ausbildung zum Diplom-Psychologen mathematische Inhalte wie etwa die Mengenlehre keine Rolle spielt. Die Menge der Birnen ist nämlich nicht identisch mit der Menge der Äpfel. Psychologen haben mit dieser einfachen Tatsache oft immense Probleme, so dass man sich fragt, warum diese Leute ohne eine fundierte Grundausbildung überhaupt auf die Menschheit losgelassen werden. Nächsten verwechselt so ein Diplom-Psychologe noch seine Brieftasche mit einem Revolver und wundert sich beim Geldabheben in der Bank, warum plötzlich ein Überfallkommando der Polizei neben ihm steht.

Der Richter fragt eben nicht nach dem Sorgerecht, sondern 

 

"bei welchem Elternteil A unter Berücksichtigung einerseits ihrer Bindungen an die Eltern, andererseits aber auch den Fördermöglichkeiten der Eltern, ihren Lebensmittelpunkt haben sollte."

 

 

Die Frage nach einem Lebensmittelpunkt des Kindes ist eben keine Frage nach dem Sorgerecht, so wie die Frage: Liebst Du mich, ja auch keine Frage danach ist, ob wir heiraten, wobei bekanntermaßen auch dieser simple Unterschied, nicht nur von Diplom-Psychologen übergangen wird.

Immerhin Frau Poll orientiert sich wenigstens bei ihrer abschließenden Beantwortung am konkreten Inhalt der Beweisfrage und nicht an ihrer Phantasie "Auftrag des Familiengerichts Gütersloh zur Frage der Regelung des Sorgerechts".

 

 

 

 

 

Beendigung der Beauftragung des Gutachters / Entbindung

Aufgabe eines Gutachters (Sachverständiger) ist die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfrage. Die Berufung einer Person als Gutachter endet daher mit der abschließenden Beantwortung der Beweisfrage, so etwa durch die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens. Da aber in den meisten Fällen nicht klar ist, ob das Gericht die Beweisfrage nunmehr als beantwortet ansieht oder ob es nicht noch weiteren Vortrag für notwendig hält, kann man ein Ende der Berufung des Gutachters mit Sicherheit erst für den Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Verfahrens annehmen. Eine vorherige Abberufung des Gutachters ist nur durch richterlichen Beschluss möglich.

Wird von den Verfahrensbeteiligen nach der Beauftragung des Gutachters vermeintlich oder tatsächlich nachteiliges über den Gutachter bei Gericht vorgetragen, so kann das Gericht, so wie auch aus sonstigen relevanten Gründen den Gutachter jederzeit von der Beauftragung entbinden, denn dieser genießt in seiner Eigenschaft als Hilfskraft des Gerichtes keinen arbeitsrechtlichen Schutz, der eine Weiterbeschäftigung sichern würde.

 

Beispiel

In einem Verfahren am Amtsgericht Waiblingen - 10 F 868/06 - lehnte ein Verfahrensbeteiligter den am 19.12.2006 als Gutachter beauftragten Thomas Busse ab.

Auf das Ablehnungsschreiben reagierte Herr Busse in einer Stellungnahme an das Gericht vom 19.01.2007 u.a. mit den Worten:

 

"Der Untersucher verfügt - nach wie vor - über eine Zulassung bei der kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden und zwar über die psychotherapeutische Behandlung von Erwachsenen einerseits und Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite. Daneben hat der Untersucher innerhalb der vergangenen 15 Jahre mehr als 1000 Gutachten zu vergleichbaren Fragestellungen "für die Amts- und Oberlandesgerichte in verschiedenen Bundesländern" geschrieben.

...

Herr ... hat sich bei seinen Ausführungen offensichtlich von den Veröffentlichungen einiger Internetforen beeindrucken lassen, deren Niveau an dieser Stelle nicht kommentiert werden soll.

...

Unter den gegebenen Umständen würde es der Untersucher im vorliegenden Fall jedoch nicht bedauern, wenn er vom Amtsgericht Waiblingen entpflichtet werden würde."

 

 

 

Am 05.02.2007 traf das Amtsgericht Waiblingen ca. 6 Wochen nach Beauftragung des Herrn Busse den folgenden Beschluss:

 

 

Amtsgericht Waiblingen

Beschluss vom 05.02.2007

10 F 868/06

 

In der Familiensache

...

 

Der Beschluss vom 18.12.2006 wird abgeändert.

Der Sachverständige Thomas Busse wird von seiner Verpflichtung 

entbunden.

 

 

Anderl

Richter am Amtsgericht

 

 

 

Interessant an der Selbstdarstellung des Herrn Busse die Aussage, er habe in 15 Jahren 1000 Gutachten "für die Amts- und Oberlandesgerichte in verschiedenen Bundesländern" erstellt. Grammatikalisch korrekt muss der Satz heißen: "für Amts- und Oberlandesgerichte in verschiedenen Bundesländern". Die Verwendung des Artikels "die" suggeriert dagegen, er habe für alle Gerichte in verschiedenen Bundesländern Gutachten erstellt.

1000 Gutachten in 15 Jahren, das sind pro Jahr ca. 67 Gutachten. Das Jahr hat 365 Tage. Rein rechnerisch hätte Herr Busse dann aller fünfeinhalb Tage ein Gutachten erstellt. 

Zieht man von den 365 Tagen im Jahr 52 Sonntage und 30 Urlaubstage ab, dann verblieben 283 Tage an denen Herr Busse gearbeitet hätte. Teilt man die Anzahl der 283 Tage durch die Anzahl von 67 Gutachten, dann hätte Herr Busse rechnerisch aller 4,2 Tage eine Begutachtung komplett abgeschlossen. Nimmt man eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden an, dann hätte Herr Busse bei einer angenommenen Arbeitszeit von 6 Tagen (Montag bis Sonnabend) und einem Stundensatz von 85,00 € in der Woche 4.080,00 € eingenommen, im Monat also 16.320,00 €. 

Zwischenzeitlich (Stand 2014) hat der Gesetzgeber den Vergütungssatz für Gutachter auf inflatorische 100,00 € festgesetzt. Herr Busse würde dann in der Woche 4.800 € einnehmen. Im Monat also 19.200,00 €. Im Jahr wären das dann 230.400,00 €. Zieht man Steuern und Unkosten hab, so kommt man vielleicht auf eine Nettoeinnahme, die den Diäten oder der Besoldung eines Bundestagsabgeordneter und Bundesrichter entspricht. 

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrichter_%28Deutschland%29

 

 

 

 

 

 

Akteneinsicht

Hat der Gutachter die Beweisfrage verstanden, kann er bei Bedarf Akteneinsicht nehmen. Üblicherweise erhält der Gutachter vom Familiengericht die Verfahrensakte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Gutachter kann sich einen Einblick in die dem Gericht vorliegenden Schriftsätze, Stellungnahmen, etc verschaffen. 

Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich für jede Frage des Gerichtes Akteneinsicht zu nehmen. Der sowjetische Pädagoge Makarenko (* 13. März 1888, † 1. April 1939) pflegte bei der Neuankunft eines Zöglings die von der Miliz mitgebrachten dicken Akten nicht zu lesen, um sich seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem jungen Menschen zu bewahren.

 

 

 

 

 

Kontaktaufnahme mit den im Hinblick auf die Beweisfrage relevanten Personen

Wenn der Gutachter sich über die Beweisfrage klar geworden ist und gegebenenfalls Akteneinsicht genommen hat, wird er mit den Eltern oder anderen sorgeberechtigten Vertretern des Kindes Kontakt aufnehmen und sie zu einem ersten Treffen einladen. 

Dieses erste Treffen kann im Haushalt der Eltern oder auch in Räumlichkeiten stattfinden, die dem Gutachter zur Verfügung stehen, so etwa eigene Praxisräume des Gutachters, eigens angemietete Räumlichkeiten oder bei Gutachterin die innerhalb von "Franchaisingunternehmen" wie der GWG-München oder dem IGF Berlin agieren, auch Räume, die von diesen juristischen Personen vorgehalten werden. 

Die Teilnahme an der Begutachtung ist freiwillig. Eine Zwangsbegutachtung ist im familiengerichtlichen Verfahren nicht erlaubt. Von daher ergibt sich, dass der Gutachter Termine mit den Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren muss. Der Gutachter kann daher den Eltern nicht aufgeben, dass ein Begutachtungstermin in deren Arbeitszeit stattfinden muss und sie sich zu diesem Zweck von der Arbeit freistellen lassen sollen. Es steht den Eltern natürlich frei, einen Termin mit dem Gutachter auch innerhalb ihrer Arbeitszeit zu vereinbaren und sich für diesen Zweck von ihrer Arbeitsstelle frei stellen zu lassen. Ein entsprechendes Schreiben des Gutachters kann dabei hilfreich sein, allerdings sollte es nicht so verfasst sein, wie ein entsprechendes Schreiben des Diplom-Psychologen Michael Wiedemann vom 25.10.2010:

 

"Bescheinigung

(Zur Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber)

Herr ... , wohnhaft ... , hat am 01.11.00 um 12:30 Uhr wegen einer gerichtlich angeordneten Untersuchung in meiner Praxis einen Termin.

..."

 

Abgesehen von dem Umstand, dass nicht klar ist, im welchem Jahr Herr Wiedemann seine "Untersuchung" durchführen will, er spricht vom Jahr 00, das ist nun schon zweitausendundzehn Jahre vorbei, dürfte eine solche Bescheinigung jeden Arbeitgeber misstrauisch machen, was denn das für eine gerichtliche Sache sei, derentwegen sich der Arbeitnehmer mit Herrn Wiedemann treffen soll. Womöglich ein Strafverfahren, da kann der Arbeitnehmer dann ja auch gleich seine Kündigung schreiben.

Für Herrn Wiedemann daher hier vom mir ganz kostenlos der folgende Formulierungsvorschlag:

 

Bescheinigung

(Zur Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber)

Herr ... , wohnhaft ... , hat am 01.11.2010 um 12:30 Uhr wegen einer familiengerichtlich in Auftrag gegebenen Begutachtung in meiner Praxis einen Termin.

...

 

 

 

 

 

 

"Ladungen" durch einen Gutachter

Mitunter leiden Gutachter in einem nicht unerheblichen Maße an Selbstüberschätzung oder gar Größenwahn und wähnen sich im Besitz richterlichen Vollmachten, so etwa wenn indem man meint, es stünde einem zu, Eltern zu einem Termin zu laden. "Ladungen" durch einen Gutachter sind jedoch nicht zulässig und würden eine Amtsanmaßung darstellen.

 

Strafgesetzbuch

§ 132 Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Auch wenn man Professor ist, ist man als vom Gericht beauftragter Gutachter noch lange nicht berechtigt, Eltern zu einem Termin zu laden. Das Recht zur Ladung ist allein dem Gericht vorbehalten.

 

Beispiel

Vom Amtsgericht Eggenfelden - 020101 F/10 - Richter Bartel - wurde am 30.04.2010 der Diplom-Psychologe Robert Feinbier als Gutachter ernannt.

 

Prof. R. J. Feinbier

...

28.05.2010

 

Ladung

 

Sehr geehrte/r Herr / Frau X

Vom Amtsgericht bin ich beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. 

Bitte kommen Sie zu einem Termin zu mir am: 

07.06.10 

10:00 Uhr

Dauer: ca. 4-5 Stunden

 

Diese Ladung erfolgt im Auftrag des Gerichts und ist verbindlich. Verzögerungen usw., werden dem Gericht zur Kenntnis gebracht.

Erforderlichenfalls können Sie diese Ladung gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder der Schule usw. zur Freistellung heranziehen. 

...

Prof. Dr. Feinbier

 

 

 

Herr Feinbier scheint am Amtsgericht Eggenfelden eine ähnliche Autorität darzustllen, wie der Papst für die Katholiken. So schreibt Richter Bartel dann auch überschwenglich:

 

"Der Sachverständige Prof. Dr. Feinbier, an dessen überragender Fachkunde das Gericht keinen Zweifel hat ..." (Beschluss vom 18.09.2010)

 

Nun mag es ja sein, dass das Gericht, sprich Richter Bartel, keine Zweifel daran hat, dass Herr Feinbier über eine überragende Fachkunde verfügt. Wozu aber eine solche zur Schau getragene Euphorie gut sein soll, außer zu dem Zweck, jegliche Kritik an dem Gutachten des Herrn Feinbier als mehr oder weniger unbegründet zu disqualifizieren, denn wenn ein Gutachter über eine "überragender Fachkunde" verfügt, was sollte dieser dann noch falsch machen können.

Kein Wunder wenn Herr Feinbier bei so viel Heiligenverehrung in Eggenfelden in Verkennung seiner rechtlichen Position meint, er könne Eltern zu einem Termin laden.

 

 

 

 

Dauer eines Termins

Einige Gutachter praktizieren die Unsitte, ein erstes Treffen für zwei bis 4 Stunden anzuberaumen, um die Beteiligten in einer Art psychologischer Erstdiagnostik "zu begutachten". Dieser Unsitte und Grenzüberschreitung sollte man als Beteiligter einen Riegel vorschieben und den Gutachter davon informieren, dass man einen ersten Termin nur für eine Stunde wahrnehmen wird. Ausnahmen wären lediglich dann begründet, wenn der Anfahrtsweg des Beteiligten sehr weit ist und er von sich aus mehrere mehrstündige Anfahrten vermeiden will.

Dass man ein erstes Treffen auf eine Stunde beschränken sollte hat zwei Gründe. Erstens lässt die Konzentration nach einer Stunde in der Regel erheblich nach, noch dazu in einer Stresssituation, wie sie bei einem ersten Treffen mit dem Gutachter, der einem ja bis dahin völlig fremd ist, naturgemäß darstellt.

Zweitens entwickelt sich schon bei einem ersten Treffen oftmals eine schwierige oder konflikthaft verlaufende Dynamik zwischen dem Beteiligten und den mit einer angemessenen Gesprächsführung möglicherweise überfordertem Gutachter. Beschränkt man ein erstes Treffen auf eine Stunde, so können die Beteiligten aber auch der Gutachter, das abgelaufene Treffen und ungünstige Konfliktverläufen anschließend reflektieren und gegebenenfalls sinnvolle Schlussfolgerungen ziehen. 

Für den Beteiligten kann schon im Ersttermin der Eindruck entstehen, der Gutachter wäre möglicherweise befangen (Besorgnis der Befangenheit). Dies könnte schon jetzt dazu führen einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Gutacher beim verfahrensführenden Richter einzureichen. Aber auch für Gutachter wäre die Beschränkung des ersten Treffens auf eine Stunde sinnvoll, da er sich anschließend mit dem Ablauf des Treffens auseinandersetzen und bei Bedarf auch Supervision in Anspruch nehmen kann. Möglicherweise stellt der Gutachter auch selber fest, dass er gegenüber dem Beteiligten befangen ist, kann dies dem Gericht mitteilen und um Entbindung von diesem Auftrag bitten.

 

 

 

 

 

 

Kontakt mit dem Kind

Die Kontaktaufnahme mit dem Kind, so sie denn notwendig ist, geschieht naturgemäß über die Eltern, bzw. andere sorgeberechtigte Personen. Verweigern die Sorgeberechtigten dem Gutachter eine Kontaktaufnahme mit dem Kind, kann der Gutachter diesen Kontakt nicht unmittelbar erzwingen, sondern muss sich gegebenenfalls an das Gericht wenden und die Bestellung eines Ergänzungspflegers anregen, dem das Recht zustünde, den Kontakt des Kindes mit dem Gutachter zu bestimmen.

Will der Gutachter die Ansichten und Interessen des Kindes kennenlernen, so kann dies im Rahmen eines locker gestalten Kontaktes geschehen, bei dem nach Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass das Kind Angst hat oder sich unter Druck gesetzt sieht. Nicht jedem Gutachter gelingt dies.

 

Beispiel

Der Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider kam offenbar nicht damit klar, dass ein von ihm befragtes Kind nicht seiner Vorstellung von einem Zuhause nachkam und so steigerte Herr Schneider den verbalen Druck, wohl in der Hoffnung nun endlich die erwünschte Antwort zu bekommen. 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 - Richter Heinrichs, S. 20

 

 

Nur gut, dass Herr Schneider kein Mitglied bei Scientology ist, wer weiß wo das ganze sonst noch geendet wäre.

 

 

 

 

 

Geschenke für das Kind 

Genau so wie sich eine Manipulation mittels verdeckter Drohung verbietet, ist auch eine Manipulation mittels Lob oder "Bestechung" des Kindes unzulässig. Geschenke des Gutachters an das Kind sind also tabu.

Trifft sich ein Gutachter mit dem Kind in einem Eiscafe, dann liegt es nahe, dass das Kind bei dieser Gelegenheit auch ein Eis essen möchte. Haben nun die Eltern dem Kind kein Geld mitgegeben, stellt sich die Frage, wer nun dieses Eis bezahlt. Da sich der Gutachter mit dem Kind mit rein dienstlicher Absicht in das Eiscafe begeben hat, könnte man meinen, der Besuch im Eiscafe wäre Teil einer notwendigen dienstlichen Handlung des Gutachters und die Kosten für das Eis des Kindes und auch des Gutachters wäre ein Teil der durch die Begutachtung entstehenden Auslagen. Der Gutachter könnte dann nicht nur, nein er müsste sogar aus Gründen der Transparenz und Rollenklarheit die Bewirtungskosten in seine Rechnung an die Justizkasse einfließen lassen, denn der Cafebesuch war nicht privater, sondern notwendiger dienstlicher Natur.

Doch dies scheint wohl noch nicht überall mit der gebotenen Ernsthaftigkeit erkannt.

 

Beispiel

Richter Schröer am Amtsgericht Kleve trägt mit Beschluss vom 21.11.2012 bezüglich eines Befangenheitsantrages gegen die als Gutachterin ernannte Juditha Kisoensingh vor:

 

"Die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen Kisoensingh besteht nicht. Es liegt nämlich kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. ...

So weit der Sachverständigen vorgeworfen wird, sie habe dem Kind in der Stadt ein Armband kaufen wollen, so begründet dies nicht dem Vorwurf mangelnder Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Es ist allgemein üblich, dass Sachverständige in Familiensachen, um mit den von ihnen zu begutachtenden Kindern ein Vertrauensverhältnis zu erzeugen, diesen z.B. ein Eis kaufen, oder kleine Geschenke machen. Um Streitereien mit den Kostenbeamten zu vermeiden, werden solche Auslagen zwar typischerweise nicht in Rechnung gestellt. Das ändert nichts daran, dass es den Regeln der Sachverständigenkunst entspricht, vor Gesprächen mit Kindern deren Gesprächsgeneigtheit durch kleine Aufmerksamkeiten zu erhöhen."

Amtsgericht Kleve - 5 F 226/11 - Beschluss von Richter Schröer vom 21.11.2012

 

Das scheinen nun recht seltsame Auffassungen von Richter Schröer zu sein, wobei er dann auch noch behauptet, dies wäre "allgemein üblich". Vermutlich meint Richter Schröer dabei aber nur die im wohlbekannte Praxis am Amtsgericht Kleve, wo es üblich zu sein scheint "vor Gesprächen mit Kindern deren Gesprächsgeneigtheit durch kleine Aufmerksamkeiten zu erhöhen". Das Beispiel könnte Schule machen, so z.B. im Strafrecht, wo man die "Gesprächsgeneigtheit" der Angeklagten durch kleine Aufmerksamkeiten erhöhen könnte, kurzum das sogenannte Klever Modell.

Es bleibt die praktische Frage, ist die Bezahlung eines Eis oder eines Armbandes notwendiger Teil der gutachterlichen Tätigkeit, so ist es eine Auslage, die der Gutachter aus Gründen der Vollständigkeit und Transparenz in seine Rechnung an die Justizkasse aufnehmen muss. Der Kostenbeamte ist dann gehalten, diese Kosten als notwendige Auslage anzuerkennen, tut er dies nicht, steht der Beschwerdeweg an das Landgericht offen. Bezahlt der Gutachter aber aus eigener Tasche (bei 85,00 € Stundensatz tut ihm das nicht wirklich weh) kann der Eindruck entstehen, es handle sich eben nicht um eine notwendige Auslage, sondern ein Privatvergnügen des Gutachters. Der Gutachter wird aber nicht dafür bezahlt, seinem Privatvergnügen nachzugehen, sondern die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten.

 

 

 

 

 

Transparenz 

Gutachterlicher Tätigkeit ist keine Geheimwissenschaft, auch wenn manche Gutachter das sicher gerne so hätten. Es kann daher im Dienstleistungs- und Informationszeitalter des 21. Jahrhunderts erwartet werden, dass der Gutachter den Beteiligten im Interesse einer wünschenswerten Transparenz und Akzeptanz ein Informationsblatt zu den Grundprinzipien seiner Arbeit zur Verfügung stellt. So über den von ihm vertretenen Arbeitsansatz und sein theoretisches Arbeitsmodell, so er überhaupt eines hat, so z.B. systemisch-lösungsorientiert, tiefenpsychologisch, psychoanalytisch oder behavioristisch, statusdiagnostisch oder  interventionsdiagnostisch. Weiterhin kann das Merkblatt Informationen wie z.B. den vorgesehenen Ablauf der Begutachtung oder die Form des diagnostischen Vorgehens enthalten und auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinweisen. 

 

Beispiel

Der von Richterin Janclas am Amtsgericht Erkelenz mit Beweisbeschluss vom 18.10.2007 als Gutachter beauftragte Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher überreicht den verfahrensbeteiligten Eltern offenbar ein Merkblatt zu seiner Tätigkeit, in dem u.a. folgendes zu lesen ist:

 

"Die Tätigkeit des Sachverständigen orientiert sich ausschließlich an der Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts in Form einer Empfehlung. Die Entscheidung trifft ausschließlich das Gericht. 

Durch meine Unterschrift bestätige ich die Freiwilligkeit meiner Mitwirkung an der Begutachtung. Die Erklärungen des Sachverständigen zur gutachterlichen Tätigkeit habe ich gelesen und verstanden.

Desweiteren gestatte ich dem Sachverständigen diesbezügliche Gespräche mit dem Jugendamt, der Beratungsstelle, dem Kindergarten, der Schule, Ärzten, Therapeuten, Therapeuten, Trägern der freien Jugendhilfe etc. zu führen und entbinde jene somit von der Schweigepflicht."

Merkblatt des Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher, tätig geworden mit Auftrag des Amtsgerichts Erkelenz, Richterin Janclas vom 18.10.2007

 

 

So schön wie es erst einmal ist, dass Beteiligte von einem Gutachter überhaupt schriftlich informiert werden, so gründlich scheint Herr Schumacher seinen guten Willen zunichte zu machen. Er trägt vor:

 

"Die Tätigkeit des Sachverständigen orientiert sich ausschließlich an der Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts in Form einer Empfehlung." 

 

Das ist natürlich logischer Unsinn, denn eine Frage wird immer mit einer Antwort beantwortet, nicht aber mit einer Empfehlung. Will das Gericht vom Gutachter eine Empfehlung bekommen, so muss es ihn um eine Empfehlung bitten, ob dies verfahrensrechtlich überhaupt zulässig ist, wäre allerdings noch zu klären.

 

Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher trägt in seinem Merkblatt vor: 

 

"Die Entscheidung trifft ausschließlich das Gericht."

 

 

Ja wer denn sonst, lieber Herr Schumacher? Oder sind die Menschen im Amtsgerichtsbezirk Erkelenz so dumm, dass man sie über eine solche Selbstverständlichkeit aufklären muss? 

Gut möglich aber, dass Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher seine unfreiwilligen Klienten für leicht intelligenzgemindert hält, denn er schreibt in seinem Merkblatt weiter: 

 

"Die Erklärungen des Sachverständigen zur gutachterlichen Tätigkeit habe ich gelesen und verstanden."

 

 

Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher lässt sich dann noch höchst überflüssig die Bemerkung

 

"Durch meine Unterschrift bestätige ich die Freiwilligkeit meiner Mitwirkung an der Begutachtung."

 

 

von den Beteiligten quittieren. Die Freiwilligkeit der Mitwirkung hängt jedoch nicht davon ab, ob die Beteiligten dies mit Unterschrift anerkennen oder nicht. Von daher wäre es völlig ausreichend, sich die Kenntnisnahme oder den Erhalt des Merkblattes bestätigen zu lassen. Ob die Beteiligten dies dann tun oder nicht, unterliegt allerdings ausschließlich ihrer eigenen selbstverständlich freiwilligen Entscheidung.

Im gleichen Atemzug lässt sich der Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher von den Beteiligten dann noch eine Entbindung von der Schweigepflicht bestätigen:

 

"Desweiteren gestatte ich dem Sachverständigen diesbezügliche Gespräche mit dem Jugendamt, der Beratungsstelle, dem Kindergarten, der Schule, Ärzten, Therapeuten, Therapeuten, Trägern der freien Jugendhilfe etc. zu führen und entbinde jene somit von der Schweigepflicht."

 

 

Der Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher lässt sich hier eine Art Blankoscheck zur Außerkraftsetzung des Datenschutzes ausstellen und mit der Formulierung "etc." offenbar jegliche der Schweigepflicht unterliegende Fachkräfte von der Schweigepflicht entbinden zu wollen. Eine Anfrage beim Datenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen würde hier womöglich ergeben, dass der Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher vom Datenschutzbeauftragten höchstpersönlich Nachhilfeunterricht in Sachen Datenschutz bekäme.

Wenn denn schon vom Diplom-Sozialpädagogen Günter Schumacher bei den Beteiligten um eine Entbindung von der Schweigepflicht gebeten wird, dann sollte dies von ihm zwecks Verhinderung von möglichen Suggestionseffekten in einem gesonderten Formular getan werden und sich auf konkret benannte Fachkräfte beziehen, von denen der Gutachter meint, er müsse diese zwecks Beantwortung der Beweisfrage konsultieren.

 

 

 

 

 

Datenerhebung durch Gutachter nur im Rahmen der Beweisfrage gestattet

Der Gutachter ist vom Gericht nicht als Datenstaubsauger beauftragt, der alles aufsaugen soll, was grad vor seinem Saugrüssel kommt.

Von daher erscheint es unangemessen, wenn der vom Amtsgericht Seesen - 2 F 26/23 SO - Richter Michaelis am 21.04.2023 als Gutachter beauftragte M. Sc.-Psych. Maurice Bilgeri in seinem Erstanschreiben vom 04.07.2023 - also zweieinhalb Monate nach Auftragserteilung durch das Gericht - an die Mutter bei einem neunjährigen Kind darum bittet:

"für das Erstgespräch bereitzuhalten

Entwicklungsberichtes der Kindertagesstätte / des Kindergartens

Schulzeugnisse, einschließlich der Halbjahreszeugnisse

U-Untersuchungsheft

Zahnvorsorgeheft

Impfausweis"

Die Beweisfrage des Gerichtes gibt es überhaupt nicht her, die genannten Unterlagen bei der Mutter zu erbitten. Nächstens fragt Herr Bilgeri noch an, ob das Kind schon schwimmen kann und schwindelfrei ist.

Herr Bilgeri lebt vielleicht in dem Irrglauben er wäre Amtsarzt, der qua Amt alles möglichen Unterlagen sichten muss, um sich aus seiner untergeordneten Position als Hilfskraft des Gerichtes aufzuwerten. Nächstens zieht er noch einen weißen Kittel an und hängt sich ein Stethoskop um, damit man ihn für voll nimmt.

 

 

 

 

Beachtung des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten

Der familiengerichtlich bestellte Gutachter hat den durch Gesetzgebung und Rechtsprechung definierten Datenschutz zu beachten. Auf der einen Seite darf er die während seiner Tätigkeit von ihm in rechtlich zulässiger Weise gewonnen Informationen nur für die Erfüllung seines gerichtlich definierten Auftrages verwenden (Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage). 

Auf der anderen Seite verbietet sich auf Grund des Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten (Mutter, Vater, Kind, etc.) eine Ausspähung oder Bespitzelung der Beteiligten durch den Gutachter, so etwa durch Befragung von Nachbarn oder gar heimliche Tonaufnahmen von Gesprächen mit den Beteiligten oder Bildaufnahmen von Handlungen der Beteiligten. Bei geringfügigen Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten durch den Gutachter wird als Ahndung und erzieherische Maßnahme eine förmliche Mahnung des Gutachters durch den Richter ausreichend sein. Bei schweren Verstößen wird der Richter den Gutachter von der Beauftragung entbinden müssen. Unabhängig davon haben die von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts betroffenen Beteiligten die Möglichkeit zivilrechtliche Schritte gegen den Gutachter in die Wege zu leiten.

Die mitunter ungebremste und unbedarfte Redseligkeit von pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Fachkräften ist kein Freibrief für den Gutachter, sich auf diesem Wege illegal Informationen zu beschaffen. Wenn der Gutachter meint, zur ordnungsgemäßen Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage müssten unbedingt von dieser oder jener Fachkraft Informationen eingeholt werden, kann er dies dem Gericht mitteilen, dass dann die Möglichkeit hat die betreffende Fachkraft als Zeuge zu laden. Geladenen Zeugen haben bei Gericht zu erscheinen, das Zeugnisverweigerungsrecht bleibt davon unberührt. Die geladenen Zeugen können eine Entschädigung von maximal 17 € je Stunde Verdienstausfall geltend machen.

 

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

 

 

Fazit:

Die Befragung und Informationsbeschaffung bei pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Fachkräften durch den Gutachter ist nur dann statthaft, wenn der Gutachter vorab eine Schweigepflichtsentbindung von allen relevanten Beteiligten bekommen hat. So müssten in der Regel beide Eltern ihre Zustimmung geben, wenn der Gutachter mit der Kindergärtnerin des gemeinsamen Kindes sprechen will. Geben die Eltern diese Zustimmung nicht, so hat der Gutachter dies zu respektieren.

 

 

 

Tandem Praxengemeinschaft

Die sogenannte Tandem Praxengemeinschaft in Dortmund, Inhaber ist offenbar der Diplom-Psychologe René Sévère, wirbt auf ihrer / seiner Website mit folgenden wohlklingenden Worten:

 
"Jeder Sachverständige der Praxis Tandem wird nach dem Vier-Augen-Prinzip in einem Tandem durch ein Qualitätssicherungsteam begleitet, das den begutachtenden Sachverständigen dabei unterstützt, fehlerfreie, logisch strukturierte und argumentativ schlüssige Gutachten zu erstellen. ... Um die maximale Qualität zu gewährleisten, wenn es um lebensbestimmende Entscheidungen geht, haben wir u. a. ein eigenes Qualitätssicherungsteam aufgestellt, das alle von unseren Sachverständigen erstellten Gutachten noch einmal kritisch überprüft."

Seit 2017 ist die Tandem Praxengemeinschaft zudem Mitglied des Verbandes freier Sachverständiger im Kindschaftsrecht (VfSK), einem Kompetenz- und Qualitätsnetzwerk, das selbstständige Sachverständige unterstützt und supervidiert.


Der Link zu dem angeblich existierenden Verband "Freier Sachverständiger" führt allerdings ins Leere (20.02.2019), so dass man meinen kann, man habe es mit einer Filale von Donald Trump zu tun, der unentwegt Fake News in die Welt hinaustrompetet. Es finden sich auch keine Angaben darüber, wer zu dem angeblich existierenden Qualitätssicherungsteam gehört. Womöglich zwei oder drei Gespenster, die keine Namen haben und statt dessen mit den Knochen klappern.

Und dann wird auch noch versprochen, dass dieses Qualitätssicherungsteam "alle von unseren Sachverständigen erstellte Gutachten noch einmal kritisch überprüft". Das könnte den Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen brennend interessieren, auf welche Art und Weise vom Gericht nicht autorisierte Personen Einblick in ein Gutachten erhalten, das vom gerichtlich beauftragten Gutachter anderen Personen nicht zum Einblick gegeben werden darf. Womöglich ist dem Diplom-Psychologen René Sévère anzuraten, erst einmal selber eine Schulung zum Thema Datenschutz im familiengerichtlichen Verfahren zu absolvieren, bevor er sich mit unausgegorenen Gedanken an die Internetöffentlichkeit wendet.

 

 

 

 

 

 

Weitergabe von Verfahrensakten durch den vom Gericht ernannten Gutachter an andere Personen

An vielen psychiatrischen Kliniken ist es übliche Praxis, nach der gerichtlich erfolgten Ernennung eines Mitarbeiters dieser Einrichtung als Gutachter - oft ist es der Direktor - die vom Gericht zugesandte Verfahrensakte an einen gerichtlich nicht autorisierten Assistenzarzt weiterzuleiten. Dies ist eine Verletzung des Datenschutzes, denn die Verfahrenakte ist nur für den gerichtlich ernannten Gutachter bestimmt, nicht aber für dritte Personen, die der Gutachter meint, mit dem Inhalt der Verfahrensakte vertraut machen dürfen.

Besonders übel wird es, wenn der hauptamtlich an einer Klinik tätige Gutachter einem Assistenzarzt  auffordert, das Gutachten an seiner Stelle anzufertigen und ihm zu diesem Zweck Einsicht in die vertraulichen Unterlagen des Gerichtes gibt.

 

Beispiel

Mit Datum vom 04.10.2005 vergibt das Amtsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 315 F 1142/05 einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Beauftragt ist offenbar Professor Dr. med. F. Poustka, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters im Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Dieser delegierte - so weit zu sehen - den gerichtlichen Auftrag an den Assistenzarzt J. Maier, der schließlich in einem offenbar von ihm verfassten 51-seitigen Schriftstück mit dem Titel  "Kinderpsychiatrisches Gutachten" schreibt:

 

"Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden Herrn Professor Dr. med. F. Poustka dargelegt, von ihm supervidiert und durch ergänzende Explorationen überprüft." (Gutachten S. 2)

 

 

Eine solche Pflicht- und Datenschutzverletzung des offensichtlich tatsächlich als Gutachter beauftragten Professor Dr. med. F. Poustka wird auch nicht durch die abschließende schriftlichen Bemerkung: 

 

"...

Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und eigener Urteilsbildung

Professor Dr. med. F. Poustka

Direktor der Klinik

     

J. Maier 

Assistenzarzt"

"Kinderpsychiatrisches Gutachten", S. 53:

 

 

neutralisiert. Wenn dann auch noch, so wie hier, die Unterschriften der beiden Weißkittel lediglich als unleserlicher Kringel angedeutet sind, kann einem auch noch das letzte Fünkchen Nachsicht abhanden kommen.

 

 

 

 

 

 

Dokumentation der Kontakte des Gutachters mit den Beteiligten durch Tonaufzeichnung / Videoaufzeichnung

Macht sich der Gutachter während der Gespräche nur Mitschriften oder gar nur ein "Gedächtnisprotokoll", so ist es völlig unmöglich, dass der Gutachter, selbst bei guten Willen, nach einem zweistündigen Gespräch eine unverfälschte Widergabe der Gesprächsinhalte geben kann. Hier werden bei der Wiedergabe des Gesprächsinhaltes notwendiger Weise subjektive Haltungen und Ansichten des Gutachters und Verfälschungen einfließen, was eine Verzerrung des tatsächlichen Gesprächsinhaltes und -verlaufs bedeutet. 

Diese Grundtatsache ist aus der psychologischen Forschung hinreichend belegt (siehe hierzu Vortrag von Jeanette Goslar, Dozentin in der Fortbildung "Lösungsorientierter Sachverständiger". Eine Gruppe von Personen wird geteilt. Die eine Hälfte der Gruppe verlässt den Raum. Der im Raum verbliebene Teil der Gruppe bekommt per Beamer ein Bild präsentiert, das sich aus fvier Teilbildern und einem Satz zusammensetzt.

Mann mit Schnauzbart und Pfeife

Offenes Fenster mit Blick auf die Mondsichel, Wolke und Stern

Blume mit Vogel

Hahn

und der Satz: Der Hahn ist nicht tot.

 

Die Mitglieder der im Raum verbliebenen Teilgruppe werden gebeten, sich die vier Teilbilder und den Satz auf dem Gesamtbild zu merken, der Beamer wird ausgeschaltet, so dass das Gesamtbild mit den 4 Teilbildern und dem Satz nicht mehr zu sehen ist. Dann wird ein Teilnehmer in den Raum gerufen. Ihm wird mitgeteilt, dass er sich die im folgenden gegebenen Informationen merken soll. Ein Mitlied der Gruppe im Raum (Teilnehmer 1) erzählt dem hinzugekommen Teilnehmer 2, was er sich zuvor von dem Gesamtbild gemerkt hat. Anschließend wird der nächste Teilnehmer 3 in den Raum gerufen. Der Teilnehmer 2 erzählt dem Teilnehmer 3 nun, was er sich vom Vorredner gemerkt hat. Dann wird Teilnehmer 4 in den Raum gerufen, der von Teilnehmer 3 erfährt, was dieser sich gemerkt hat. Dann wird Teilnehmer 5 in den Raum gerufen, der von Teilnehmer 4 erfährt, was dieser sich gemerkt hat. Das ganze geht immer so weiter, bis alle vor dem Raum wartenden Teilnehmer nach und nach hereingekommen sind und vom vorherigen Teilnehmer erfahren haben, was dieser sich gemerkt haben will. Der Effekt dieser  Demonstration, die Ursprungsinformation ist in der Regl völlig verfälscht, verzerrt oder es fehlen wesenliche Infomationen, die der vorherige Teilnehmer noch korrekt wiedergegeben hat.

Bekannt ist auch das Kinderspiel "Stille Post", das ähnliche Effekte zeigt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Stille_Post

 

Macht ein Gutachter keine Tonaufzeichnungen seiner Gespräche, wird es also in aller Regel Verzerrungen, Verfälschungen, Hinzudichten und Unwahrheiten geben.

Hinzu kommt, dass der Gutachter bei einer Mitschrift im laufenden Gespräch Gefahr läuft, sich weder auf das eine noch auf das andere konzentrieren zu können und so schließlich beides, Gespräch und Mitschrift von geringer Qualität sind oder eine verzerrte Darstellung des tatsächlichen Vortrages darstellen.

In einigen Fällen finden in den geführten Gesprächen von seiten des Gutachters Drohungen, Manipulationen und Suggestionen statt, die ohne eine (Ton)Aufzeichnung im nachhinnein nicht beweissicher nachgewiesen werden können. Von daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass der Gutachter im Einvernehmen mit den Beteiligten einen Tonbandmitschnitt anfertigt, der nach dem Gespräch beim Gutachter verbleibt und auf Anfrage dem Gericht für eine etwaige Prüfung zur Verfügung gestellt werden kann oder aber in einem gemeinsamen Termin mit dem Verfahrensbeteiligten und einer neutralen fachlichen Person gemeinsam angehört werden kann.

Den Bedenken, eine Tonaufzeichnung sollte aus Gründen der Vertraulichkeit nicht angefertigt werden, geht ins Leere, wenn die Tonaufzeichnung in der Verwahrung des Gutachters verbleibt. Von daher geht der Vortrag:

 

"Die Frage, ob ein zu begutachender Klient, die Exploration aufzeichnet, ist bislang in 27 Jahren hauptberuflicher Gutachtertätigkeit noch nie an mich herangetragen worden, so dass ich sie auch nicht ad hoc beantwortet habe. Hier habe ich Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit, zumal es sich um sehr persönliche Inhalte handelt, die nicht nur den Klienten selbst, sondern auch den anderen Elternteil, das Kind und evtl. weitere Personen betreffen."

Diplom-Psychologin Dorothea Pieperbeck, Beauftragung als Gutachterin vom Oberlandesgericht Hamm - II-7 UF 7/14, Schreiben vom 20.06.2014

 

ins Leere. Im übrigen erinnert der Vortrag von 27 Jahren ohne solche Fragen, an einen Kellner, der dem ruhebedürftigen Gast, auf seine Bitte das Radio leiser zu stellen, antwortet: 

Die Frage, ob ich das Radio leider stellen könnte, ist bislang in 27 Jahren hauptberuflicher Kellnertätigkeit noch nie an mich herangetragen worden.

 

Man fühlt sich an die Gastronomie in der DDR erinnert "Sie werden platziert!"

Wie man sieht, der Sozialismus in den Farben der DDR ist auch in der sogenannten freiheitlich demokratischen Grundordnung der sogenannten Bundesrepublik Deutschland des öfteren anzutreffen, so dass man sich manchmal fragen, was die Bürger Ostdeutschlands 1990 dazu bewogen hat, sich an Westdeutschland eingliedern zu lassen.

 

Während erwachsene Gesprächspartner noch eine gewisse Möglichkeit haben, den Inhalt einer Gesprächswiedergabe durch den Gutachter in Frage zu stellen, ist dies Kindern in aller Regel verwehrt, so dass insbesondere der Wiedergabe eines Gespräches zwischen Gutachter und Kind immer mit einer gewissen Skepsis begegnet werden darf. Im Einzelfall kann es sogar sein, dass ein Kind etwas ganz anderes gesagt hat als der Gutachter vorträgt.

Da eine bloße Mitschrift während der Exploration oder gar eine nachträgliche Niederschrift immer fehlerbehaftet ist, muss man sich nicht über die Fälle wundern, wo die Betroffenen nach Fertigstellung des Gutachtens meinen, sie wären im falschen Film, da sie vom Gutachter mit Aussagen zitiert werden, an die sich beim besten Willen nicht erinnern können oder sogar der Überzeugung sind, sie hätten etwas ganz anderes gesagt. Hier liegt uns etwa der Bericht eines Vaters vor, der mit der am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 171 F 5653/18 - Richter Hammer - als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Judith Wienholtz zu tun hatte, die offenbar meinte, auf eine Tonaufzeichnung verzichten zu können, so dass nun im Nachhinein nicht mehr geprüft werden kann, ob die Gutachterin oder der Vater fehlerhafte Erinnerungen an das tatsächlich Gesagte hat.

 

Eine Tonaufzeichnung der Gespräche zwischen Gutachter und Beteiligten ist im Regelfall immer angezeigt. Die legitime Forderung nach einer Tonaufzeichnung kann man dem Gutachter schriftlich mitteilen und dann auf dessen Antwort warten.

 

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie von den Gesprächen mit mir Tonaufzeichnungen anfertigen. Dies würde ich für notwendig halten, um etwaige spätere Differenzen über den Inhalt der Gespräche von vornherein auszuräumen.

 

 

Der Gutachter geht hier im übrigen kein Risiko ein, da er den Tonbandmitschnitt selbst anfertigt und aufbewahrt. Der Tonmitschnitt gelangt nicht an die Öffentlichkeit. Bei etwaigen nachfolgenden Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten und dem Gutachter über die Inhalte und den Verlauf des Gespräches, kann der Gutachter den Beteiligten den Mitschnitt vorspielen und so die Richtigkeit seiner Darstellung beweisen. Gegebenenfalls kann der Mitschnitt auf Anfrage auch dem verfahrensführende Richter zur Verfügung gestellt werden.

Wünscht ein Beteiligter einen Tonmitschnitt des Gespräches mit dem Gutachter sollte dies immer ermöglicht werden. Lehnt der Gutachter dies ab, so kann man vermuten, dass er Angst davor hat, dass andere Personen, einschließlich des Familienrichters sich durch Anhören des Mitschnitts über die Arbeitsweise des Gutachters und die Richtigkeit seiner Darlegungen im Gutachten informieren können.

Bei Verweigerung eines Tonbandmitschnittes sollten die Beteiligten die weitere Zusammenarbeit mit dem Gutachter verweigern, denn in einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass der Gutachter verifizierbaren Vortrag über die stattgefundenen Gespräche liefert. Von einer fehlenden fachlichen Kompetenz des Gutachters ist überdies ausgehen, wenn er ohne Angabe eines triftigen Grundes einen Tonmitschnitt verweitert. Der Beteiligten sollte dann das Gericht über diese Entscheidung und die Gründe informieren. Der Familienrichter wäre in diesem Fall gut beraten, entweder einen anderen Gutachter einzusetzen, der einen solchen Wunsch entsprechen kann oder den bisherigen Gutachter anweisen, dem Wunsch des Beteiligten nach einem Tonmitschnitt nachzukommen.

 

 

Beispiel 1

 

Die Diplom-Psychologin Theda Bekker schreibt:

 

"Aus psychologischen Gründen werden die Gespräche absichtlich nicht auf Tonträger aufgezeichnet, um die Situation für die zu explorierenden Personen so angenehm und natürlich wie möglich zu gestalten."

Gutachten der Frau Theda Bekker vom 10.10.2009 - Amtsgericht Ahlen - 12 F 56/09 - Richter Kintrup. S 4-5.

 

Die gleiche alberne Formulierung im einem weiteren Gutachten

 

"Aus psychologischen Gründen werden die Gespräche absichtlich nicht auf Tonträger aufgezeichnet, um die Situation für die zu explorierenden Personen so angenehm und natürlich wie möglich zu gestalten."

Gutachten der Frau Theda Bekker vom 03.12.2011 für das Amtsgericht Ahlen - 40 F 146/11. S. 4

 

 

Das ist nun Muckefuck hoch drei. Nächstens stellt Frau Bekker während der Begutachtung noch Massageliegen auf, auf denen die Eltern und die Kinder während der Gespräche durchgerubbelt werden, zündet Weihrauchkerzen an und spielt esoterische Musik, damit die "zu explorierenden Personen" es " so angenehm und natürlich wie möglich" haben. 

Frau Bekker sollte die Leute nicht für so unmündig halten, dass diese nicht selbst entscheiden könnten, ob ihnen eine Ton- oder Videoaufzeichnung eines Gespräches recht ist oder nicht. Wenn Beteiligte eine Ton- oder Videoaufzeichnung wünschen, haben sie eben gerade dies als für sie wichtig erklärt, nicht aber einen angeblichen Schonwaschgang der Frau Bekker, der vermutlich nur dazu dienen soll, eine dem Gericht zugängliche objektive Dokumentation der Gespräche und damit Überprüfbarkeit ihrer Arbeit zu vermeiden.

 

 

Beispiel 2

Einige Gutachter nehmen eine Protokollantin ihrer Wahl mit in die Exploration, so z.B. der Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte (23.11.2005). 

Die Hinzuziehung einer Protokollantin führt nicht automatisch dazu, dass das Protokoll nun fehlerfrei nur das wiedergibt, was auch gesagt wurde. Auch die Protokollantin nimmt selektiv wahr. Dies gilt wohl um so mehr, wenn sie und der Gutachter ein "eingespieltes Team" sind. Der Tonfall und die Körpersprache, der Beteiligten, die bei Explorationen auch eine große Rolle spielen, lassen sich ohnehin nicht einem Protokoll entnehmen. Ist die hinzugezogene Protokollantin eine langjährige Mitarbeiterin des Gutachters, so besteht die Gefahr, dass die ohnehin immer vorhandene selektive Wahrnehmung noch weiter verstärkt wird. Wenn schon eine spezielle Protokollkraft, so müsste dies eine Protokollkraft sein, die in keinerlei finanziellem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer privaten Beziehung zum Gutachter steht. So geschieht dies z.B. bei gesondert vereidigten Dolmetschern, die in Gerichtsverfahren notwenige Übersetzungsarbeit leisten.  

Das Hinzuziehen eine Protokollantin ist vor dem Hintergrund des Vorhandenseins moderner Aufzeichnungstechnik und den oben angeführten Problematiken technisch gesehen schlichtweg überflüssig. Dass einige Gutachter aber dennoch daran festhalten, lässt die Frage aufkommen wozu? Schließlich muss die Protokollantin in der Regel ja auch bezahlt werden. Die Bezahlung erfolgt normalerweise aus dem Honorar, dass der Gutachter vom Gericht für seine Tätigkeit erhält. Warum investiert der Gutachter aber Geld in eine Funktion, die von der wortgetreuen Aufzeichnung überflüssig und sogar fehleranfällig erscheint? 

Die Antwort ist vielleicht die, dass der Gutachter auf diese Weise dem Betroffenen in doppelter Stärke erscheint.

 

                                                                                        o

o

 

 

Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile. Gruppendynamisch könnte man auch sagen 1 + 1 > 2 

Gutachter und Protokollantin erscheinen nicht nur in doppelter Zahl des Betroffenen, sondern durch Synergieeffekte in drei, vier- oder fünffacher Stärke. Jeder der als Berater mit Paaren arbeitet, weiß wie unangenehm es sein kann, wenn sich das Paar gegen den Berater verbündet. Man kennt das aber auch aus dem Freundes- und Kollegendrei. Wo drei Menschen zusammen kommen und sich zwei davon gegen den übriggebliebenen verbünden, da hat dieser meist nicht viel zu lachen. Auch in Familien oder in Geschwistersystemen als Familiensubsystem tritt dieses Phänomen oft auf. Daher oft der Kampf um Mehrheiten und die Bildung von temporären oder chronischen Koalitionen in Familien.

Erscheinen Gutachter und Protokollantin nun dem Betroffenen als geschlossene Front, so kann dies angesichts der enormen persönlichen Bedeutung, die die Begutachtung für den Betroffenen hat, leicht zu Eskalationen kommen. Diese können so weit gehen, dass der Gutachter während des Gesprächstermins die Polizei anruft und Strafanzeige gegen den Betroffenen stellt. Naturgemäß hat der Gutachter dann eine Zeugin zur Seite, die in der Tendenz eher seine Version gegenüber der Polizei bestätigen wird und der Betroffene hat niemanden, der seine Version stützen wird. Wie das ganze dann ausgeht, mag man sich leicht ausmalen.

Wer solche Risiken nicht eingehen will, dem sei dringend empfohlen, auf Tonaufzeichnungen während der Exploration zu bestehen und dem Beisein einer dritten vom Gutachter mitgebrachten Person nur dann zuzustimmen, wenn deren Teilnahme vom Gutachter plausibel gemacht wird oder wenn der Betroffene Grund zur Annahme haben kann, dass dies nicht zu Problemen führen wird. Dies kann z.B. bei Gutachtern der Fall sein, von denen bekannt ist, dass sie eine korrekte Arbeitsweise pflegen. Bei einigen Gutachern, von denen man unter der Hand hört, dass diese sich gelegentlich wie die Axt im Walde aufführen, sollte man darauf bestehen, sich ohne eine Hilfskraft des Gutachters zu unterhalten. Oder man schlägt dem Gutachter vor, mit eigenen Beistand zum Gespräch zu erscheinen. Ist der Gutachter dazu nicht bereit, kann man auf die Wahrnehmung des Termins verzichten. Der Gutachter hätte dann die Möglichkeit, bei einem vom Gericht anberaumten Termin, den Betroffenen näher kennen zu lernen und der Betroffene hat die Sicherheit, dass der Gutachter beim anberaumten Gerichtstermin nicht ausrastet.

Es steht dem Gutachter natürlich frei, seinerseits nicht an dem Gespräch teilzunehmen, wenn sein Gesprächpartner mit einem Beistand erscheint. Sei es, dass der Gutachter es in seiner angemaßten Selbstherrlichkeit für eine Unverschämtheit hält, was sich der Betroffene herausnimmt oder sei es deswegen, weil der Gutachter sich nun seinerseits in die Defensive gedrängt fühlt, dass die andere Seite zu zwei erscheint. Allerdings muss man von einem Gutachter erwarten, dass er auch Gespräche führen kann, bei denen ihm zwei Menschen gegenübersitzen. Kann er das nicht, sollte er vielleicht besser Strohkörbe flechten oder im Weihnachtspostamt von Himmelfort Weihnachtsbriefe an Kinder schreiben.

 

Aus der Kommunikationsforschung ist bekannt, dass im Gespräch zweier Menschen bei der Aufnahme und der Wiedergabe des Gesprochenen teils erhebliche Verzerrungen eintreten. Dies ist neben einfachen Verständnisproblemen dadurch bedingt, dass die Nachricht/Botschaft des Senders beim Empfänger gefiltert und selektiv wahrgenommen wird. Hinzu kommen Erinnerungsverluste. Dies kann man in Paarberatungen unmittelbar beobachten. 

 

 

Beispiel 1

Zwei Studentinnen führten für die Erstellung ihrer Diplomarbeit mit dem Autor des hier vorliegenden Aufsatzes ein Experteninterview (15.04.2005). Nach dem Gespräch stellte sich heraus, dass die durchgeführte Tonaufzeichnung auf dem mitgebrachten Diktiergerät aus technischen Gründen misslungen war. Die Studentinnen versuchten nun aus der Erinnerung heraus den Gesprächsinhalt zu rekonstruieren und schrieben folgendes nieder: 

 

 

6.1.1. Fallbeschreibung

Ein Paar, das bereits seit mehreren Jahren liiert war, wandte sich mit dem Ziel, bestehende Beziehungsprobleme zu bearbeiten und Unterstützung in diesem Prozess zu erfahren an die Beratungsstelle ... .

Hinsichtlich der Intention, die gegenwärtigen Probleme zu minimieren, wurden im Laufe des Erstgesprächs mit den Beteiligten unterschiedliche Sichtweisen deutlich. Der systemische Berater, Herr Thiel, formulierte diese Diskrepanz wie folgt: Während die Frau nachdrücklich das Ziel verfolgte, die bestehenden Probleme zu bearbeiten um der Beziehung eine neue Perspektive zu verleihen, verfolgte der Mann lediglich das Ziel, die bestehende Beziehung zu beenden. Hintergrund dieser unterschiedlichen Sichtweisen war die Tatsache, dass der Mann bereits seit geraumer Zeit eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, aber nicht den Mut aufgebrachte, seine Lebensgefährtin von diesem Verhältnis in Kenntnis zu setzen. ... In Folge des Erstgesprächs erhielt Thiel einige Wochen später einen Anruf des Mannes, der ihm mitteilte, er hätte seine Lebensgefährtin mittlerweile über sein Verhältnis unterrichtet, Herr Thiel müsse nun sofort die gemeinsame Wohnung des Paares aufsuchen, um seine Lebensgefährtin zu beruhigen. ...

 

 

 

Zutreffend war in der Erinnerung von Herrn Thiel aber die folgende Situation:

 

6.1.1. Fallbeschreibung

Ein Paar, das bereits seit mehreren Jahren liiert war, wandte sich mit dem Ziel, bestehende Beziehungsprobleme zu bearbeiten und Unterstützung in diesem Prozess zu erfahren an die Beratungsstelle ... .

Hinsichtlich der Intention, die gegenwärtigen Probleme zu minimieren, wurden im Laufe des Erstgesprächs mit den Beteiligten unterschiedliche Sichtweisen deutlich. Der systemische Berater, Herr Thiel, formulierte diese Diskrepanz wie folgt: Während die Frau nachdrücklich das Ziel verfolgte, eine Trennung abzuwenden, verfolgte der Mann das Ziel, die bestehende Beziehung zu beenden, ohne dass es bei der Frau zu Dekompensationserscheinungen und ausbrechenden Aggressionen kommen würde. ... In Folge erhielt Thiel einige Wochen später einen Anruf des Mannes, der ihn bat die gemeinsame Wohnung des Paares aufzusuchen, um seine außer sich geratene Lebensgefährtin zu beruhigen. ...

 

 

Die erste und die zweite Schilderung sind völlig unterschiedlich. In der ersten Schilderung erscheint der Mann als Täter, der vor seiner Partnerin ein Verhältnis mit einer anderen Frau verheimlicht. Dies war aber gar nicht der Fall, u.a. kam deswegen ja das Paar in die Beratung, weil, aus unterschiedlichen Motiven heraus und mit unterschiedlichen Zielen beide Partner an einer Veränderung interessiert waren.

 

 

Neben der allgemeinen menschlichen Fehlerhaftigkeit bei der Wiedergabe von Gesprächsinhalten kommt die Mehrdimensionalität von Kommunikation hinzu. 

Schulz von Thun ("Miteinander Reden - Störungen und Klärungen", Reinbek Rowohlt, 1981) illustriert das an einem einfachen Beispiel: 

 

Eine Frau und ein Mann sitzen im Auto. Die Frau sitzt am Steuer, der Mann daneben. 

Der Mann sagt: Du, da vorne ist grün!

Die Frau: Fährst Du oder ich!?

 

 

Die Nachricht des Mannes lässt sich unter folgenden vier Aspekten betrachten:

 

1. Sachinhalt: worüber wird informiert?

 

Jede Botschaft enthält einen Sachaspekt, in diesem Beispiel die Information über eine Ampel, die auf grün steht.

 

 

2. Selbstoffenbarungsaspekt: Was gebe ich von mir kund?

 

Neben der Information sagt der Sender auch immer etwas über sich selbst aus. Im Beispiel erfahren wir, dass der Mann genau beachtet, was seine Frau tut, dass er es eventuell eilig hat usw. 

 

 

3. Beziehungsaspekt. Was halte ich vom anderen, wie stehe wir zueinander?

 

Die Reaktion der Frau zeigt, dass sie mit der Beziehungsdefinition des Mannes ("Ich bin der, der dir nicht zutraut ohne Hilfe zu fahren") nicht einverstanden ist und gibt ihrerseits eine Definition zurück: "Ich bestimme die art meiner Fahrweise selbst." (Dem Sachverhalt gilt ihre Ablehnung nicht - sie ist also auch der Meinung, dass es sich um eine grüne Ampel handelt).

 

 

4. Appellaspekt: Wozu möchte ich dich veranlassen?

 

Fast immer haben Nachrichten die Funktion, auf den Empfänger Einfluss zu nehmen. Der Appell im Beispiel ist vielleicht: "Gib Gas!"

 

An den hier dargestellten vier Aspekten menschlicher Kommunikation ist zu sehen, dass eine lediglich schriftlich vorgenommene Gesprächsmitschrift durch den Gutachter in der Regel völlig unzureichend ist, um das Gespräch adäquat wiederzugeben. Selbst ein Tonbandmitschnitt ist nicht vollständig, da die Körpersprache der Beteiligten nicht wiedergegeben werden kann. Ein Videomitschnitt des Gespräches wäre strenggenommen die bestmögliche Wiedergabe der Interaktion zwischen Gutachter und Beteiligten. Dies wird in der Praxis jedoch in aller Regel zu umständlich sein und von den Beteiligten aus verständlichen persönlichen Gründen zumeist abgelehnt werden. 

 

 

 

Beispiel 2

Im Rahmen eines Begleiteten Umgangs findet ein gemeinsames Elterngespräch statt. Die Mutter sagt während des Gespräches zum Vater "Arschloch". Eine Woche später (15.07.2008) findet ein weiteres Elterngespräch statt, bei der der Vater sich darüber beschwert, die Mutter hätte in der letzten Woche zu ihm Arschloch gesagt. Die Mutter streitet dies vehement ab. Die Umgangsbegleiterin hat ebenfalls in der vorherigen Sitzung gehört, dass die Mutter zum Vater Arschloch gesagt hat.

Hier war es letztlich nicht so wichtig, zu klären, wer was wann gesagt hat, weil das fachlich begleitete Elterngespräch lösungsorientiert war und es daher häufig nicht darauf ankommt, was wahr oder was nicht wahr gewesen wäre. Bei der Tätigkeit eines statusdiagnostisch-selektionsorientierten Gutachter ist dies aber anders, denn der Gutachter gibt dem Gericht auf Grund angeblich von den Beteiligten gemachten Äußerung eine Wahrheitsbehauptung und Selektionsempfehlung, die regelmäßig massive Auswirkungen auf das Leben des Beteiligten hat.

 

 

 

 

 

Ton- und Videomitschnitte

Bei dem heutigen Stand der Technik dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Gutachter mit Einwilligung oder auch auf Bitte der Betroffenen Tonaufzeichnungen der Gespräche mit den erwachsenen Beteiligten, insbesondere mit der Mutter und dem Vater, aber auch mit dem Kind macht. So braucht hinterher nicht darüber gestritten werden, wer was, wann und wie gesagt hat, sondern man kann sich ganz einfach die Tonaufzeichnung anhören oder die Videoaufzeichnung ansehen. 

Liegt keine Ton- oder Videoaufzeichnung vor, so ist prinzipiell nicht nachprüfbar, ob der Vortrag des Gutachters über ein von ihm geführtes Gespräch mit einem Beteiligten mit diesem Gespräch auch tatsächlich übereinstimmt. Dass zwischen dem was einer sagt und dem was ein anderer meint verstanden zu haben und dann wiedergibt, oft Welten klaffen, weiß jeder Psychologiestudent. Um dieser Gefahr zu entgehen wurden daher bei wichtigen Verhandlungen schon immer stenografische Wortprotokolle verfasst. Beim heutigen Stand der Technik kann man das problemlos und objektiv durch eine Tonaufzeichnung realisieren.

 

Der Vortrag:

 

"Hat Ihre Forderung nach Aufnahme eines Gesprächs auf Tonträger und wörtlicher Transkription noch Bestand. Sofern dies der Fall ist, möchte ich sie auf die dadurch entstehenden höheren Kosten der Begutachtung aufmerksam machen. Ein derartiges Vorgehen ist bei einer familienpsychologischen Begutachtung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen."

Diplom-Psychologin Rena Liebald, beauftragt als Gutachterin vom Amtsgericht Köln - 315 F 254/08 - Richter Hübbe, Schreiben vom 22.01.2010

 

 

Wenn man als Gutachter nicht mehr weiter weiß, verweise man einfach auf den Gesetzgeber, den man wie einen Tanzbären vorführen kann. Der Tanzbär brummt und man meint, er hätte gerade mitgeteilt, dass er Tonbandaufzeichnungen nicht vorgesehen hat. 

Der Gesetzgeber hat auch nicht vorgesehen, dass die Leute Fernsehen gucken, Blumen züchten oder im Sommer an die Ostsee fahren und dennoch tun die Leute dies. Womöglich sollten sie die Diplom-Psychologin Frau Liebald dafür noch um Erlaubnis bitten.

Im übrigen braucht man keine "wörtliche Transkription" einer Tonaufzeichnung für den Nachweis wer was gesagt hat, bei der laut Angabe von Frau Liebald "mit Mehrkosten von ca. 250 € / Stunde zu rechnen" wäre (Schreiben vom 01.06.2010), sondern um eine simple Aufzeichnung per Kassette oder digital, die man sicher schon für 1 € erhalten kann. 

Kommt es zwischen den Beteiligte und dem Gutachter dann zu Unstimmigkeiten, wer was tatsächlich gesagt hat, hört man sich einfach diese preiswert gefertigten Tonaufzeichnung an und bekommt dabei auch noch die Tonlage und die Stimmung der Beteiligten wiedergespiegelt, was in einer Transkription bekanntlich fehlt.

Doch an solcher Art Transparenz haben Gutachter in der Regel kein Interesse, würde es doch einiges Licht in ihre mitunter seltsame Arbeitsweise bringen.

 

 

Vom Gutachter angefertigte Ton- oder Videomitschnitte gelten als gerichtliches Beweismittel und sind vom Gutachter aufzubewahren und auf Verlangen dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung des Gutachters die Ton- oder Videoaufzeichnungen unmittelbar an Verfahrensbeteiligte herauszugeben. Verfahrensbeteiligte können also nur über das Gericht "Einsicht" in das Ton- oder Videomaterial erlangen.

Will ein Verfahrensbeteiligter sichergehen, von einem Gespräch oder Termin mit dem Gutachter Ton- oder Videoaufzeichnungen unmittelbar zu erhalten, so müsste er diese gegebenenfalls selbst anfertigen. Dazu ist auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und aus strafrechtlichen Gründen - §201 Strafgesetzbuch - die vorherige Zustimmung des Gutachters erforderlich. Diese sollte man sich sicherheitshalber schriftlich geben lassen. Der Gutachter ist aber dazu nicht verpflichtet.

 

Vergleiche hierzu: 

Zur Frage einer möglichen Verpflichtung des Gutachters zur Herausgabe von Ton- und Videomitschnitten an einen Verfahrensbeteiligten

Amtsgericht Stuttgart- Beschluss vom 07.03.2006 - 18 C 1037/06

 

 

 

 

 

Ethische Aspekte

 

"Adieu" sagte der Fuchs. "Hier ist mein Geheimnis. Es ist ganz einfach: man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar"

Antoine de Saint-Exupery "Der Kleine Prinz"

 

 

 

Das Göttliche

 

Edel sei der Mensch,

Hilfreich und gut!

Denn das allein

Unterscheidet ihn

Von allen Wesen,

Die wir kennen.

 

Johann Wolfgang Goethe

 

 

Schön wäre es vielleicht, wenn Goethes Worte Wirklichkeit würden. Doch wo Licht ist, da ist auch Schatten wie wir spätestens seit C. G. Jung wissen, dem übrigens in seiner Sympathie für die Nazibewegung der eigene mörderische Schatten nie bewusst geworden zu sein scheint. Immerhin verdanken wir C. G. Jung Gedanken zum Thema Licht und Schatten. Vielen Gutachtern ist zu wünschen, sich einmal intensiv auch um den eigenen Schatten, als immer nur um den von anderen zu kümmern. 

Für Ärzte gibt es den sogenannten Eid des Hippokrates, der ethische Leitsätze ärztlichen Handelns formuliert. Die Ablegung eines solches Gelöbnisses stünde auch Gutachtern gut an, die im Auftrag von Familiengerichten nicht unwesentlich an der Klärung wichtiger Lebensfragen anderer Menschen beteiligt sind. Dass auch die Ablegung eines solchen Gelöbnis keinen absoluten Schutz vor massiver Missachtung ethischer Grundsätze bietet, zeigt nicht zuletzt die willige Beteiligung von deutschen Ärzten an Verbrechen in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes. 

Von einem Gutachter muss erwartet werden, dass er sich mit ethischen Fragen seiner Tätigkeit hinreichend beschäftigt hat und ethisch vertretbar handelt. Dies scheint leider nicht bei allen Gutachtern der Fall zu sein, auch wenn man meinen könnte, das Fach Ethik gehört wenigstens bei der Ausbildung von Diplom-Psychologen zum universitären Standard. Verschiedene von Gutachtern angewandte Untersuchungsmethoden die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu negieren scheinen und auch die gezeigte Haltung des Gutachters lassen vermuten, dass es mit den ethischen Kompetenzen von Gutachtern nicht immer zum Besten bestellt ist. 

 

Bei den im familiengerichtlichen Verfahren involvierten Betroffenen (Eltern) gibt es häufig eine anfängliche, fast schon religiös zu nennende Idealisierung von Gutachtern. Schon der Titel eines Diplom-Psychologen scheint bei vielen Eltern so große Ehrfurcht auszulösen, dass ihnen ihr gesundes Kritikempfinden abhanden zu kommen scheint und sie jeden Unsinn, den ein Gutachter ihnen als Diagnostik anbietet, bereitwillig mitmachen. 

Einem Psychologen scheint, so wie auch einem Arzt, der Ruf vorauszueilen, Experte und Fachkraft und auch noch dem Menschen zugewandt und helfend wollend zu sein. auch Gutachter leben von diesem Mythos. Um so schlimmer ist das Erwachen, wenn mindestens ein Elternteil nach einer Begutachtung durch einen statusdiagnostisch-selektiv arbeitenden Gutachter feststellen muss, dass er von diesem negativ beurteilt wurde und daraufhin vom Familienrichter zum Elternteil 2. Klasse degradiert wird.  

 

Im Arbeitszusammenhang eines Gutachters existiert häufig ein enormes Machtgefälle zwischen dem Gutachter und den von dessen Arbeit Betroffenen zugunsten des Gutachters. Dies resultiert daraus, dass  das "Urteil" des Gutachters einen erheblichen Einfluss auf die weitere Lebenssituation des Betroffenen haben kann (Kind kommt zum anderen Elternteil, Sorgerechtsentzug, gravierende finanzielle Folgen z.B. durch zu leistende Unterhaltszahlungen). Der Betroffene ist dem relativ schutzlos ausgesetzt, da die Sicht und die Empfehlungen des Gutachters fast immer vom Richter übernommen werden und auch in der Beschwerdeinstanz zumeist Bestand behalten. 

Auch in der psychotherapeutischen und familientherapeutischen Praxis existiert ein Machtgefälle zwischen Klient und Therapeut, wegen des vermuteten oder tatsächlich vorhandenen Wissens- und Kompetenzvorsprungs des Therapeuten. In der Therapie hat der Klient aber immer die prinzipielle Wahlfreiheit, die Therapie abzubrechen, wenn bei ihm der Eindruck entsteht, der Therapeut missbraucht seine Machtstellung. Der Therapieabbruch braucht keine weiteren gravierenden Auswirkungen auf das Leben des Klienten zu haben. Übergriffe von Therapeuten auf Klienten werden inzwischen in der Fachdiskussion ernst genommen und besprochen, gegebenenfalls auch berufsrechtlich oder strafrechtlich sanktioniert. In der familiengerichtlich angeordneten Begutachtung scheint das bisher nicht so zu sein. Hier kann man als Gutachter offenbar alles ungerügt und ungeahndet tun. 

Die Betroffenen im familiengerichtlichen Konflikt sind auf das Wohlwollen des Gutachters angewiesen, weil dieser als Hilfskraft des Gerichtes praktisch dessen verlängerter Arm und in nicht wenigen Fällen sogar der "heimliche" Richter ist  (Rollenvertauschung). Sind Richter und Gutachter ein über Jahre "eingespieltes Team", sieht sich der von einem Machtmissbrauch eines Gutachters Betroffene vor eine fast unlösbaren Aufgabe gestellt. Auf seine kritischen Vorhaltungen stellt der Gutachter den Machtmissbrauch als notwendiges und angemessenes gutachterliches Vorgehen dar, gleichzeitig kann er die Vorhaltungen des Betroffenen als Bestätigung dafür werten, dass der Betroffene, so wie der Gutachter das schon in seinem Gutachten dargestellt hat, ein Querulant, also persönlichkeitsgestört ist. 

Der Gutachter hat seine Arbeit auch nach ethischen Gesichtspunkten auszurichten. Der Gutachter hat seine Arbeit im Respekt und der Empathie vor den Beteiligten zu leisten. Dies ist auf Grund von negativen Übertragungsphänomenen mitunter eine schwierige Aufgabe. Bei bestimmten Gutachtern führt ein, psychoanalytisch formuliert, "strenges Über-Ich" zu Bestrafungswünschen des Gutachters gegenüber von Beteiligten. 

Der Gutachter hat während seiner Arbeit die Würde der von der Begutachtung betroffenen Erwachsenen und Kinder zu achten. Eine Pathologisierung und Kriminalisierung der Betroffenen verbietet sich daher. Dies schließt auch ein, die persönlichen Grenzen der Betroffenen zu achten, herabsetzende Formulierungen und Beschämungen zu unterlassen. Fragen an Kinder, sind so zu formulieren, dass diese sich nicht gegen einen Elternteil positionieren müssen. Die Anwendung von Entweder-Oder Tests, wie z.B. dem sogenannten "Düss-Fabel-Test" von Ernst Ell kann eine emotionale Kindesmisshandlung darstellen. 

 

Die Bezeichnung eines Explorationsgespräches durch den Gutachter als "Klinisches Interview", pathologisiert sprachlich die jeweils Interviewten und missachtet sie damit in ihren Persönlichkeitsrechten. 

 

 

 

 

 

Macht und Ohnmacht

Wenn zwei oder mehr Menschen aufeinander treffen ist das Thema Macht immer mit dabei. Dies gilt auch für Buddhisten, auch wenn diese meinen sollten, sie wären von Machtfragen unberührt.

Es ist ganz klar, dass in dem konventionellen familiengerichtlichen Verfahren die Macht ungleich verteilt ist. Auf der einen Seite der Richter und dessen Zuarbeiter wie z.B. Gutachter, Verfahrensbeistand und Jugendamtsmitarbeiter. Auf der anderen Seite die streitenden Eltern oder andere Streitparteien wie z.B. Großeltern oder Pflegeltern. Hinzu kommt die Macht des Oberlandesgerichtes, die Macht von Rechtsanwälten, die Macht des Geldes, die Macht des faktischen. auf der anderen Seite der Macht steht die Ohnmacht. Die Verfahrensbeteiligten fühlen sich ohnmächtig, aber nicht selten auch die Richter und die ihm zuarbeitenden Fachkräfte, die angesichts des übermächtigen Streits der Eltern oder anderer Verfahrensbeteiligten am liebsten das Handtuch werfen wollen.

Ein gerichtliches Verfahren ist keine machtarme Mediation, wenngleich es mediative Elemente haben kann, die aber immer in eine Machtstruktur eingehüllt sind. Hätte das Gericht, der Richter keine Macht, dann wäre es eben kein Gericht, sondern eine Beratungsstelle oder ein höchst überflüssiges Konstrukt.

Im familiengerichtlichen Verfahren finden somit immer auch Machtkämpfe statt. Der Richter besitzt die Entscheidungsmacht, die Verfahrensbeteiligten verfügen mitunter über die Macht, den Richter auf die Palme oder in die psychosomatische Klinik zu bringen, wo er dann wegen eines Burnout-Syndroms behandelt wird. Alle kämpfen, denn am Ende winkt der vormundschaftliche Staat mit Belohnung und Abstrafung. Belohnt wird der Gewinnerelternteil. Er erhält die Kinder und die staatliche Auszeichnung, besserer Elternteil zu sein. Dem abgestraften Elternteil wird das Sorgerecht mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB entzogen. Wenn er in dieser kalten Entsorgungsmaschinerie dann noch Glück hat, wird er zum Besuchselternteil degradiert. 

Bei dieser Sachlage ist das Wunschdenken der Zeugen Jehovas auf dem Titelbild ihres Zentralorgans "Der Wachturm": Löwe und Antilope grasen friedlich nebeneinander, reine Dummheit oder blanker Zynismus.

Und auch Joseph Salzgeber liegt nicht eben weit von den Harmoniewolken der Zeugen Jehovas entfernt, wenn er dem naiven Leser wunderliches offeriert:

 

"Gerade die Begutachtung im Familienrecht bietet am ehesten die Chance im Rahmen einer Diskussion mit allen Beteiligten und ohne Machtgefälle, eine einvernehmliche Regelung zu finden, ... . Dies ist nur möglich, wenn dem Sachverständigen für seine Aufgabe von den Eltern der Expertenstatus freiwillig zugestanden und dieser von ihnen auch angenommen wird."

Joseph Salzgeber: "Familienpsychologische Begutachtung: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen des psychologisch-diagnostischen Prozesses bei familiengerichtlichen Fragestellungen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; München: Profil, 1989

 

 

Ob Salzgeber an seine eigenen Verkündungen glaubt, wir wissen es nicht. Natürlich kann man auch mit dem Scharfrichter "ohne Machtgefälle" über die Todesstrafe diskutieren, das letzte Wort hat ohnehin die Guillotine.

Nun sind ja leider viele Eltern naiverweise anfangs noch guten Willens und guter Hoffnung und hoffen auf den Gutachter als Retter ihrer eigenen Postion, wobei sie davon ausgehen, dass dieser ihre Position unterstützen wird. Tut er dies nicht und macht sich grenzüberschreitend auch noch zum Büttel des Richter bei der Elternentsorgung - das ist oft genug der Fall - dann kippt der schöne Konsens und der Gutachter wird von nun an demontiert. Das ficht den Gutachter freilich nicht groß an, denn seine Vergütung bei einem Stundensatz von 85,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhält dieser von der Justizkasse, die auch die nachfolgende Kosteneintreibung bei den Eltern organisiert und durchsetzt. Da sind dann schon mal schnell 4.000 € weg, für nichts und wieder nichts. Gut wer da als Elternteil Verfahrenskostenhilfe erhält, denn in diesem Fall zahlen die dummen deutsche Steuerzahler die Rechnung.

 

 

 

 

 

 

Fehlleistungen und Peinlichkeiten

Die Thematik  menschlicher "Fehlleistungen" hat Siegmund Freud aufgegriffen, wobei die sogenannten freudschen Versprecher in Wirklichkeit gar keine Fehlleistungen  sind, sondern Äußerungen, die der Betreffende tatsächlich meint, aber aus Gründen der Selbstzensur gar nicht äußern will, aber es infolge von Kontrollverlust dennoch tut. Ähnliches kann man in vielen Gutachten feststellen, womit auf eine schöne Art bewiesen ist, dass auch Gutachter Menschen sind.  

 

Manche Gutachter leisten sich Peinlichkeiten wie die folgende: 

 

"Nach Einschätzung des Sachverständigen ist die Persönlichkeitsentwicklung des Kindesvaters noch nicht abgeschlossen" (S. 12)

(Diplom-Psychologe Prof. Dr. Robert J. Feinbier, 11.10.2004)

 

 

Der Diplom-Psychologe und Professor. Dr. postuliert hier offenbar, dass Menschen, in diesem Fall betrifft es einen 29-jährigen Vater, über eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung verfügen sollten. Man kann sich gut vorstellen, dass bei der Annahme einer solchen Möglichkeit Herr Feinbier seine eigene Persönlichkeitsentwicklung vielleicht schon vor 20 Jahren beendet hat und seitdem auf dem Entwicklungsstand aus dem Jahr 1992 verharrt.

Dass die Staatsanwaltschaft Landshut Professor Feinbier bescheinigt:

 

"Prof. Feinbier ist der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger mit hoher Fachkompetenz und großer Erfahrung bekannt. Die ihm erteilten Gutachtenaufträge erfüllte er stets zur vollsten Zufriedenheit" (11.10.2000)

 

muss in diesem Zusammenhang nicht automatisch heißen, dass dem lobenden Staatsanwalt unkritisch gefolgt werden muss, sondern kann durchaus auch die Frage aufwerfen, ob der zuständige Staatsanwalt sich nicht einmal oder sogar öfter irren kann oder was der konkrete Grund für die Zufriedenheit des Staatsanwaltes gewesen sein mag.

 

 

 

 

 

Sitzenbleiber

Sehr zum Ärger vieler Gutachter sind die Eltern oft nicht so, wie man sich diese gerne wünscht: freundlich, pflegeleicht, diszipliniert und anspruchslos. 

 

Beispiel 

Herr X bearbeitete den Fragebogen MMPI-2 langsam und wenig konzentriert, weswegen die Durchführung zwei Stunden dauerte. Auf mehrfachen Hinweis der Unterzeichnerin und ihrer Kollegin, dass die Dauer der Testdurchführung schneller ginge, wenn er den Test in einem separaten Raum bearbeiten würde, blieb Herr X dennoch sitzen, um so den Gesprächsverlauf mit seiner Lebensgefährtin verfolgen zu können. Er machte sich über manche Fragen lustig und stellte häufig Nachfragen.

Diplom-Psychologin Nathalie Blass, Gutachten vom 01.03.2012 für das Groß-Gerau - 73 F 1061/12 - Richter Schweickert, S. 51

 

Herr Lehrer, ich weiß was. Erinnern Sie sich noch an Hans-Detlef aus Ihrer Schulklasse vor 20 Jahren? Ja richtig, der der den Lehrer immer unaufgefordert darauf aufmerksam machte, dass Hans-Dieter in der Nase popelt und die Uschi sich unanständiger Weise unter dem Schlüpfer juckt. So sind sie eben die Musterschüler, sehen alles, was das müde Auge des Lehrers nicht sieht, und wenn sie nicht gestorben sind, dann arbeiten sie heute als Gutachter für das Familiengericht und melden dem müden Richter alle Vorkommnisse, seien sie auch noch so unbedeutend.

 

 

 

 

 

Stigmatisierung

In unserer modernen Gesellschaft, die schon von Charlie Chaplin in dem Film "Moderne Zeiten" meisterhaft skizziert wurde, gibt es nicht nur ein echtes Leiden von Menschen, zu dessen Linderung oder Auflösung die humanistische Psychotherapie - so wie etwa bei Perls skizziert - beitragen will, sondern auch erfundenes Leiden. Hiermit ist nicht der klassische Hypochonder gemeint, der sich sein Leben so einrichtet, dass er ständig Krankheiten für sich erfindet, an denen er dann leiden kann, sondern die Fremdzuschreibung von Leiden, wie sie im medizinisch-industriellen Komplex aus Gründen der eigenen finanziellen Absicherung und der Ausübung von  Macht auf der Tagesordnung steht.

Die Weißkittel des medizinisch-industriellen Komplex reden daher ständig von Leiden, welches ihre Patienten hätten, obwohl der Patient ein solches Leiden oft gar nicht verkündet hat. Dann heißt  es, der Patient habe keine Krankheitseinsicht und wisse nicht, was gut für ihn sei, so etwa die Einnahme von Psychopharmaka, die dem medizinisch-industriellen Komplex Milliardengewinne bereitet, was wiederum den Finanzminister freut, weil er über die Besteuerung Milliarden für die Staatskasse verbuchen kann, die dann wiederum dem medizinisch-industriellen Komplex in Form von Subventionen zur Verfügung gestellt werden können. 

 

"Wie im Gutachten dargestellt, besteht bei beiden Kindeseltern eine psychische Störung. Frau X leidet unter einer bipolaren affektiven Störung, Typ II, Herr Y an einer massiven narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Allerdings sind diese Erkrankungen nicht das grundlegende Hauptproblem"

Sigrid Schleussner, Ärztin für Psychiatrie u. Psychoanalyse,  47798 Krefeld, undatiertes Gutachten S. 60, Beauftragung durch Richter Nowacki vom Amtsgericht Krefeld, Beweisbeschluss vom 22.11.2007 

 

 

Wie man an diesen  Zeilen der Ärztin für Psychiatrie u. Psychoanalyse Sigrid Schleussner vielleicht sehen kann, leidet die Ärztin für Psychiatrie u. Psychoanalyse Frau Schleussner möglicherweise an einer sogenannten Stigmatisierungsstörung. Eine Stigmatisierungsstörung ist eine Störung, die bei Menschen auftritt, die das Bedürfnis haben, andere Menschen in Schubladen einzuordnen. Eine Stigmatisierungsstörung ist nicht in den einschlägigen Klassifizierungssystemen sogenannter psychischer Erkrankungen, wie etwa der ICD 10  erfasst, vielleicht weil die Autoren dieser Klassifizierungssysteme selbst unter einer Stigmatisierungsstörung leiden, dies aber noch nicht erkannt haben und auch keine Krankheitseinsicht zeigen, obwohl sie diese spätestens dann haben könnten, wenn sie die hier geschriebenen Zeilen gelesen und verstanden haben. Auf Grund ihrer massiven psychischen Störung (Stigmatisierungsstörung)  sind sie aber in der Regel nicht dazu bereit, ihre schwere und fremdgefährdende psychischen Störung (Patientengefährdung) anzuerkennen und ihre Tätigkeit als Psychiater, Psychologe oder Ärztin für Psychiatrie u. Psychoanalyse so lange ruhen zu lassen bis sie von ihrer schweren Störung geheilt sind, bzw. nicht mehr an dieser leiden.

 

 

 

 

Sprache

 

Kennen sie den?

Walter Ulbricht, der frühere Chef der DDR, war für seine geringe Begabung bekannt, in freier Rede zu improvisieren. Eines Tages besucht er mit seiner Frau Lotte einen Kindergarten. Sein Gefolge hat alles vorbereitet, er braucht nur den Kindern etwas Spielzeug - Puppen, Baukästen, Roller und Bälle - zu übergeben und ein paar nette Worte zu den Kleinen zu sagen. Die Kinder erwarten ihn gespannt, er geht auf sie zu und sagt: "Liebe Kinder, ich habe Euch was Schönes mitgebracht: Puppen, Baukästen, Roller ..." Hier stockt er, das Letzte hat er vergessen. Seine Frau Lotte souffliert aus dem Hintergrund leise: "Bälle!" Er hat nicht verstanden, zögert noch immer, sie noch einmal mit gedämpfter Stimme: "Bälle!" Walter Ulbricht glaubt begriffen zu haben und ruft: "Wau, wau, wau!!!"

 

 

Nicht so lustig wie im Witz über Walter Ulbricht, geht es zu, wenn Sprache zur Verschleierung, Denunziation und Selektion benutzt wird.

Victor Klemperer hat sich in seinem wohl schon historisch zu nennenden Buch "LTI - Lingua Tertii Imperii" mit der Sprache des nationalsozialistischen Regimes beschäftigt.

 

Die Sprache lügt nicht

Ein Film von Stan Neumann

Redaktion: Felix Kuballa

Freitag, 28. Januar 2005, 23.30 Uhr bis 1.00 Uhr:

Von Hitlers Machtübernahme 1933 bis zur Kapitulation Deutschlands 1945 schrieb Victor Klemperer in Dresden Tagebuch und notierte heimlich, was ihm als deutschen Juden im Alltag des Dritten Reiches widerfuhr und auffiel. Er führte das Leben eines Ausgestoßenen, dem tausend kleine Dinge verboten waren: ein Auto, einen Staubsauger, ein Fahrrad, eine Katze, einen Liegestuhl zu besitzen, eine Zigarre zu rauchen, eine öffentliche Bibliothek zu benutzen, "Mein Kampf" zu lesen, Eis zu essen.

Dabei schwebte er in ständiger Gefahr, von der Gestapo verhaftet, ins KZ verschleppt und umgebracht zu werden. Aber Klemperer wollte sich nicht in die Opferrolle zwingen lassen. Er nahm den Kampf mit dem Naziregime auf dem Gebiet auf, das ihm als Philologie-Professor am nächsten lag, der Sprache. Bereits 1933 fing Klemperer an, in seinem Tagebuch die neue Sprache kritisch zu dokumentieren, die nun in Deutschland Verwendung fand. Mit der Leidenschaft des Sammlers notierte er jedes neue Wort, jede neue Redewendung.

Er interessierte sich für die neuen Schriftzeichen in Todesanzeigen, für die Stammtisch-Witze, für den Einfluss Jean-Jacques Rousseaus auf die Nazi-Ideologie und für die Anleihen aus dem Jargon von Technik, dem Boxsport und amerikanischer Werbung. Getreu seinem selbst auferlegten Motto "Beobachten, notieren, studieren", analysierte er Tag für Tag die Sprache des Dritten Reiches, die er "Lingua Tertii Imperii" nannte und mit dem Kürzel "LTI" belegte. "LTI. Notizbuch eines Philologen" lautet auch der Titel seines 1947 erschienenen Buches.

Jede neue Eintragung in sein Tagebuch konnte ihn das Leben kosten. Bald wurde ihm Schreiben wichtiger als Überleben. Er wollte Zeugnis ablegen und gleichzeitig Widerstand leisten gegen die Vergiftung seiner geliebten deutschen Sprache.

http://www.wdr.de/tv/wdr-dok/archiv/2005/050128_02.phtml

 

 

 

 

 

Tapetenkleister

 

Beispiel

 

"Sie ist ein Individuum und macht daraus keinen Hehl"

Dr. Thomas Schinagl, Beauftragung am Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 11 F 56/11 SO - Richterin Schleicher, Beauftragung am 29.12.2011, Gutachten vom 01.07.2012, S. 77

 

Wer hätte das gedacht, ein Mensch, noch dazu eine Frau und Mutter ist ein Individuum. Nun wissen wir es, Dr. Schinagl sei Dank. So ein Doktor ist eben ein helles Köpfchen, ach nein, ein helles Individuum. Es leuchtet und leuchtet, so dass man glatt geblendet wird. Was lernt man heutzutage nicht alles auf der Universität: lesen, schreiben, rechnen und Individuen erkennen.

 

"Seitdem A zum Kindesvater kam und B zur Tagesmutter besteht für B im Rahmen bei ihr eine recht stabile Situation. Ausgesprochen problematisch ist die Vielzahl der ausgefallenen Umgangskontakte mit dem älteren Sohn A, wodurch ja auch B keinen Kontakt hatte mit seinem Bruder."

Dr. Thomas Schinagl, Beauftragung am Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 11 F 56/11 SO - Richterin Schleicher, Beauftragung am 29.12.2011, Gutachten vom 01.07.2012, Seite 91

 

 

 

 

 

Begutachtete

Mitunter werden Eltern und Kinder als "Begutachtete" bezeichnet. So z.B. von der am 15.06.2009 vom Amtsgericht Altenburg - 2 F 168/08 - Richterin Hilbig - als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Anne Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale)" in ihrem Gutachten vom 20.12.2009.

Fehlt nur noch ein Aufkleber "Begutachteter" den die Eltern und Kinder gut sichtbar an einem Kleidungsstück aufzunähen haben, damit der Richter sie besser von der "Gutachterin" unterscheiden kann.

 

 

 

 

 

Hypothesen

Einige der zum Thema Gutachten Publizierenden schlagen eine hypothesengeleitete Arbeitsweise des Gutachters vor. So meinen etwa Terlinden-Arzt, Klüber und Westhoff (2004):  

 

"... Der nächste Planungsschritt des Sachverständigen ist die Übersetzung der gerichtlichen Fragestellung in diagnostisch prüfbare Psychologische Fragen oder Hypothesen. Diese strukturieren und steuern das weitere diagnostische Handeln im Hinblick auf die Datenerhebung und Auswahl diagnostischer Methoden. ..." 

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 24

 

 

Das klingt nun erst einmal recht eindrucksvoll. Der eine oder andere Gutachter mag davon gelesen oder gehört zu haben und schreibt das Attribut "Hypothesengeleitete Arbeitsweise" an sein Aushängeschild oder streut es als Wortgruppe in sein Gutachten ein. Doch leider bleibt es dann auch oft dabei und man sucht voller Hoffnung, doch leider vergebens nach den angekündigten Hypothesen, frei nach dem Motto: Was nicht ist, kann ja noch werden. Oder: Wer sucht, der findet. 

 

 

Beispiel 1

 

Formuliert eine  Gutachterin:

 

"Um die Fragestellung des Gerichts beantworten zu können, ist es sinnvoll die folgenden Psychologischen Fragen (Hypothesen) zu prüfen", 

Diplom-Psychologin Ulrike Weinmann, 05.12.2003

 

 

und formuliert anschließend lediglich fünf Fragen, so verwendet sie offensichtlich die Begriffe "Fragen" und "Hypothesen" synonym, was jedoch unzutreffend ist. Hypothesen sind "widerspruchsfreie Aussagen, deren Geltung nur vermutet ist und die in der Wissenschaft als Annahme eingeführt wird, um mit ihrer Hilfe schon bekannte wahre Sachverhalte zu erklären." (Meyer Grosses Taschenlexikon" 1981

Eine Hypothese ist z.B. die Vermutung von Kolumbus, wenn die Erde eine Kugel ist, so muss es möglich sein, mit einem Schiff nach Westen zu fahren und nach Indien zu gelangen. Wahrscheinlichkeitstheoretische Bewertung von Hypothesen kommt nur bei statistisch motivierten Hypothesen infrage. Ansonsten dienen Hypothesen nicht nur einfach einem Erklärungsversuch, sondern der Vorbereitung einer Handlungsentscheidung bzw. Empfehlung.

Von einer als Gutachterin ernannten Diplom-Psychologin muss erwartet werden, dass sie Fragen nicht mit Hypothesen gleichsetzt oder verwechselt.

 

"Aus den gerichtlichen, juristischen Fragestellungen und dem Ergebnis der Aktenanalyse werden dazu psychologisch beantwortbare Hypothesen abgeleitet. Dies geschieht im Rahmen einer Formulierung psychologischer Fragen, bei deren Beantwortung den verschiedenen relevanten Hypothesen nachgegangen wird." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 4.11.2004, S. 4.

 

 

Nun sucht man im folgenden Text des Gutachtens jedoch vergebens nach "dazu psychologisch beantwortbare(n) Hypothesen" oder " verschiedenen relevanten Hypothesen"

Zu finden sind keine Hypothesen, dafür aber sieben verschiedene "psychologische Fragen"

 

1. wie sind die Bindungen und die emotionalen Beziehungen zwischen den Kindern und den Eltern?

2. Wie ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern einzuschätzen?

3. Wie sind die Risiken einer Kindeswohlgefährdung zu bewerten?

4. Wie ist die Wunsch- und Willenshaltung der Kinder?

5. Wie ist die Bindungstoleranz der Eltern zu bewerten?

6. Welche für die Kinder bedeutsamen Aspekte lassen sich aus den Lebensperspektiven der Eltern gewinnen?

7. Wie ist die elterliche Kommunikation und Kooperation in Bezug auf die Kinder zu bewerten?

(S. 4)

 

 

Nun, immerhin besser als gar nichts. Doch warum der Gutachter wortgewaltig eine Darlegung von Hypothesen ankündigt, diese Ankündigung dann aber anscheinend gar nicht umsetzt, bleibt offen. Gut gebrüllt, Löwe, könnte man mit Shakespeare (Ein Sommernachtstraum) meinen.

 

 

Löwe.

Oh! (Der Löwe brüllt, Thisbe läuft davon.)

 

Demetrius.

Gut gebrüllt, Löwe!

 

Theseus.

Gut gelaufen, Thisbe!

 

Hippolyta.

Gut geschienen, Mond! - In der Tat, der Mond scheint mit vielem Anstande.

(Der Löwe zerreißt den Mantel der Thisbe.)

 

Theseus.

Gut gezaust, Löwe!

 

Demetrius.

Und da kam Pyramus.

Pyramus kommt.

Lysander.

Und da verschwand der Löwe. (Löwe ab.)

 

 

Im Theater mag so etwas erlaubt sein, man nennt dies auch Theaterdonner, den zu stellenden Ansprüchen an die professionell zu führende Tätigkeit eines Gutachters kann dies sicher nicht genügen.

Vielleicht hätte sich der Gutachter vor der wohl leichtfertigen Verwendung des Begriffes der Hypothese erst einmal damit vertraut gemacht, was denn eine Hypothese ist. Offenbar ist dies jedoch nicht geschehen und so kann vermutet werden, dass die Verwendung des Begriffes durch den Gutachter lediglich in der Absicht geschah eine Wissenschaftlichkeit vorzutäuschen, die real nicht besteht.

 

" Hypothese - Eine widerspruchsfreie Aussage, deren Geltung nur vermutet ist und die in den Wissenschaften als Annahme eingeführt wird, um mit ihrer Hilfe schon bekannte wahre Sachverhalte zu erklären. Hypothetisch allgemeine Geltung beanspruchende Aussagen gelten als empirisch begründet, wenn sie durch passende Verallgemeinerungen (Generalisierungen) endlich vieler singulärer Tatsachen gewonnen sind. Die mit wahrscheinlichkeitstheoretischen Methoden beurteilte Bestätigung empirischer Hypothesen schließt die in der Regel experimentelle Überprüfung der Folgerungen aus diesen Hypothesen mit ein. Werden Hypothesen zur Erklärung von Tatsachen nur versuchsweise eingeführt, so spricht man von Arbeitshypothesen, den in der Regel ersten Schritten auf dem Wege zu einer wissenschaftlich begründeten empirischen Theorie." 

"Meyers Grosses Taschenlexikon", 1981

 

 

Oder: 

 

"Hypothese - Allgemein bezeichnet die Hypothese eine (als wahr angenommene) Aussage, die als Grundlage einer diskursiven Konstruktion dient." 

(Arnold; Eysenck, Meili: "Lexikon der Psychologie", 1997) 

 

 

 

Beispiel 2

Der am Amtsgericht Plauen als Gutachter beauftragte Dr. Ronald Hofmann schreibt:

 

„Nullhypothese 0A

Es liegen bei einem Umgang des Kindes mit dem Vater hochwahrscheinlich Bedingungen vor, durch die bei einem Umgang das Wohl des Kindes gefährdet wird. Insbesondere stehen unter Einbezug aller gutachterlichen Prüfergebnisse die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes hochwahrscheinlich in einem konkreten Zusammenhang mit der Umgangssituation des Kindes mit dem Vater.“

Dr. Ronald Hofmann - Gutachten für Amtsgericht Plauen - 4 F 00458/04, 17.05.2005, S. 93

 

 

Herr Hofmann schließt an:

 

„diese zusammenfassende Feststellung bezieht sich auf einen Umgang, der das Kind über eine längere Zeit ...“ (S. 93)

 

Herr Hofmann verwendet hier den Begriff der Hypothese synonym mit dem umgangssprachlichen Begriff „Feststellung“, der üblicherweise so interpretiert wird, dass diese die verfestigte Meinung des Feststellenden widerspiegelt, nicht aber den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt, so wie er in der Hypothese vermutet, aber nicht verifiziert wird.

 

Eine Hypothese ist keine Feststellung, sondern:

 

„eine (als wahr angenommene) Aussage, die als Grundlage einer diskursiven Konstruktion dient.

Spezifisch wird Hypothese in folgenden drei Bedeutungen verwendet:

1. Die Hypothese ist ein Mittel zum logischen Gliedern einer Situation: bestimmte Aussagen dienen als Ausgangsprinzipien einer deduktiven Theorie (hypothetisch-deduktive Theorien)

2. Die Hypothese ist eine plausible Erklärung vor der strengen (experimentellen) Verifikation eines Sachverhalts.

3. Die Hypothese bezeichnet schließlich ein heuristisches Mittel zur Entdeckung und Erfindung von wahren Sachverhalten. In formalen Systemen sind die Begriffe Hypothese, Axiom und Postulat gleichbedeutend.“

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

 

 

Der vom Gutachter verwendeten Begriff Feststellung, soll möglicherweise dazu dienen, beim Leser den Eindruck auszulösen, der in der Hypothese angeführten Behauptung einer Kindeswohlgefährdung

 

„Es liegen bei einem Umgang des Kindes mit dem Vater hochwahrscheinlich Bedingungen vor, durch die bei einem Umgang das Wohl des Kindes gefährdet wird.“ 

 

Glaubhaftigkeit zu verleihen.

 

 

 

 

 

 

Standards, Richtlinien, Leitlinien 

Richtlinien, Leitlinien oder Standards können im Einzelfall eine gute Sache sein. Man denke da z.B. an die Normung im deutschen Stromnetz, so dass ein Radiogerät sowohl in München als auch in Berlin oder Rostock problemlos funktioniert. Der Euro ist ein Währungsstandard, der für eine Reihe europäischer Länder gilt, so dass man mit ein und der selben Währung problemlos in Italien, Deutschland oder Österreich bezahlen kann.

Fährt man dagegen mit der Eisenbahn von Deutschland in Richtung Moskau, so muss der Zug an der weißrussischen Grenze umgespurt werden, da ab hier eine größere Spurweite mit der die Schienen verlegt sind, beginnt. Aber auch innerhalb Deutschlands wird nicht alles über einen Kamm geschert. So benutzten die Elektrolokomotiven der Deutsche Bahn eine andere Stromfrequenz (16 1/3 Hertz statt sonst üblicher 50 Hertz) und natürlich auch eine andere Spannung als die, die wir an einer Haushaltsteckdose vorfinden.

Richtlinien, Leitlinien oder Standards sind nicht universell und schon gar nicht immer nützlich. Denken wir hierbei nur mal an die Richtlinie der SED, der Staatspartei der DDR, die von jedem Genossen verlangte, stets und überall und offensiv die Linie der Partei- und Staatsführung zu vertreten. In China artete das zu Maos Zeiten gar darin aus, dass alle das gleiche Kleindungsstück tragen sollten. Zum Glück ist die SED verschwunden und auch in China trägt man jetzt individuelle Kleidungsstücke. 

 

En Großunternehmen kann für seinen Bereich Richtlinien, Leitlinien oder Standards erlassen, die aber für andere Bereiche, etwas andere Unternehmen deshalb noch lange nicht gelten müssen.

Die Bundesregierung hat die Definitionsmacht in Form von Gesetzen, Richtlinien, Leitlinien oder Standards zu erlassen, die für die ganze Bundesrepublik gelten. Diese Definitionsmacht ist aber z.B. dann eingeschränkt, wenn die gesetzgeberische Kompetenz in der Hand der Bundesländer oder auch der Europäischen Union liegt.

 

Um beurteilen zu können, ob es professionelle Standards, etwa im familiengerichtlichen Verfahren, in der Jugendhilfe oder bei Verfahrenspflegern und Gutachter gibt, muss man diese - so vorhanden - natürlich erst mal kennen und wissen welchen Wirkungskreis diese haben.

 

Vergleiche hierzu: 

„Rechtsfolgen bei Verletzung professioneller Standards“; Johannes Münder in: „Zentralblatt für Jugendrecht“, Heft 11/2001, S. 401-408

 

 

Nicht selten ist es leider so, dass es gar keine der von Fachkräften leichtfertig behaupteten Standards gibt, sondern bestenfalls mehr oder weniger unverbindliche Aufsätze oder Texte, die keinerlei Standardwirkung entfalten können.

Ein Hinweis auf "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" ist mehr oder weniger wertlos, wenn diese Richtlinien keine Wirkungsmacht haben, da es keine verbindliche Festlegung für eben diese "Richtlinien" gibt. So dürfte es sich z.B. bei den beiden Autoren Adelheid Kühne und Bernd Zuschlag verhalten.

 

Adelheid Kühne; Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

 

 

 

Beispiel 1

Gelegentlich behaupten Gutachter, es gäbe allgemeine Standards der Begutachtung. So etwa der Diplom-Psychologe Ralf Rieser:

 

"... Die in diesem Artikel von Herrn Prof. Klenner erwähnten acht Standards stellen aber in keinster Weise allgemeine Kriterien für die Erstellung psychologischer Gutachten dar, wie sie beispielsweise in den schon erwähnten `Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten` aufgeführt sind."

Diplom-Psychologe Ralf Rieser, Stellungnahme an das Amtsgericht Freiburg vom 05.07.2002, S. 2

 

 

Diese Behauptung des Herrn Rieser ist ebenso unzutreffend, wie die etwas forsche Formulierung von acht Standards durch den ansonsten respektablen Professor Klenner.

 

 

Beispiel 2

Wenn das "Staatsinstitut für Frühpädagogik" in Zusammenarbeit mit dem "Institut für angewandte Familien-, Kindheitsforschung an der Universität Potsdam" mit den Autoren Prof. Dr. Dr. Wassilios Fthenakis, Mechthild Gödde, Eva Reichert-Garschhammer, Waltraud Walbiner unter dem Titel "Vorläufige deutsche Standards zum Begleiteten Umgang" eine 61-seitige Broschüre zum Thema "Begleiteter Umgang" veröffentlicht (Juli 2001), so erscheint das doch recht aufgeblasen, denn wer autorisiert die beiden Herausgeber hier einen "deutschen Standard" für ihre wie auch immer gelungene Broschüre in Anspruch zu nehmen. Kleingeister werden bei einem solchen wichtigtuerischen Titel sicher beeindruckt, sollte es etwa auch darum gehen?

Im Jahr 2007 legen die Autorinnen Eva Reichert-Garschhammer, Mechtild Gödde und Waltraut Walbiner dann unter dem hochtrabenden Titel "Deutsche Standards zum begleiteten Umgang - Empfehlungen für die Praxis" noch einmal nach:

 

 

Deutsche Standards zum begleiteten Umgang - Empfehlungen für die Praxis

Im Rahmen des Projektes Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen: Beaufsichtigter und Begleiteter Umgang (§1684 Abs.4 BGB) wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik (München) in Zusammenarbeit mit dem Projektbeirat und einer Fachkommission Standards erarbeitet.

Projektleitung und Gesamtverantwortung: Prof. Dr. Dr. Dr. Wassilios E. Fthenakis

Schriftleitung: Eva Reichert-Garschhammer

Autorinnen: Eva Reichert-Garschhammer, RD, Mechtild Gödde, Dipl.-Psych. und Waltraut Walbiner, Dipl.-Psych.

Die jetzt vorliegende endgültige Fassung, die mit dem Bundesministerium für Justiz abgestimmt ist, beruht auf der Schlussabstimmung der genannten Gremien vom 3. Juli 2007 und ist im C.H.Beck Verlag im Dezember 2007 erschienen (165 Seiten, ISBN 978-3-406-56941-8, €19,50).

Die Standards werden vertieft und weitergeführt durch die zweite Publikation, die aus diesem Projekt hervorgegangen ist – "Begleiteter Umgang von Kindern – Handbuch für die Praxis"; das Handbuch wird Anfang 2008 ebenfalls im C.H. Beck Verlag erscheinen.

Die Standards, die die Entscheidungs- und Handlungsebene zugleich in den Blick nehmen, richten sich an alle Mitarbeiter von Jugendämtern und von Trägern der Jugendhilfe, die Leistungen des Begleiteten Umgangs anbieten oder erbringen (wollen), an Familienrichter sowie an Fachanwälte für Familienrecht, die im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsverfahren Umgangsregelungen erarbeiten.

http://www.ifp-bayern.de/projekte/begleiteter_umgang.html

 

 

Ein Standard zeichnet sich durch eine Verbindlichkeit für einen definierten Nutzerkreis aus. Ein Standard kann also nicht gleichzeitig eine "Empfehlung für die Praxis" sein, wie die Autorinnen suggerieren, denn dann wären es logischer Weise keine Standards mehr, sondern Empfehlungen, die man annehmen kann oder auch nicht. 

Dass der Inhalt dieses Buches keinen Standard setzen zu vermag, zeigt sich schon an der auch ins Auge gefassten Zielgruppe der Familienrichter.

Die Standards, die die Entscheidungs- und Handlungsebene zugleich in den Blick nehmen, richten sich an alle Mitarbeiter von Jugendämtern und von Trägern der Jugendhilfe, die Leistungen des Begleiteten Umgangs anbieten oder erbringen (wollen), an Familienrichter sowie an Fachanwälte für Familienrecht, die im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsverfahren Umgangsregelungen erarbeiten.

Familienrichter sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und unterliegen bei ihrer Entscheidungsfindung nur dem Strafrecht, so etwa bei einer Rechtsbeugung, nicht aber einer wie auch immer gearteten Einflussnahme oder "Standards" die "im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik (München) in Zusammenarbeit mit dem Projektbeirat und einer Fachkommission Standards erarbeitet" wurden.

 

Wenn der Eindruck besonderer Seriosität und Fachlichkeit erweckt werden soll, dann spricht man als Gutachter am besten davon, dass man nach der und der Richtlinie, dieser oder jener Leitlinie oder den und den fachlichen Standards arbeiten würde, ohne dabei anzugeben, welchen definierten Wirkungskreis es hier überhaupt gibt.

 

 

Beispiel 3

Besonders aufgeblasen wirkt es, wenn man vorträgt:

 

"Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung und den Vorgegebenheiten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes."

Diplom-Psychologin Jennifer Kamberg, Gutachten vom 29.03.2010 für Amtsgericht Krefeld - 63 F 13/08 - Richterin Klapprott, S. 4

 

Hier wird nicht nur eine Tautologie vorgetragen, nämlich dass die Gutachterin ihr diagnostische Vorgehen nach der gerichtlichen Fragestellung ausrichtet (wonach denn sonst?), sondern auch noch nach "den Vorgegebenheiten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes". Genau so hätte die Gutachterin auch schreiben können, dass sie ihr diagnostische Vorgehen nach den Mondphasen oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausrichtet. Die Beantwortung der Beweisfrage verlangt die Beachtung fachwissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungssätze, nicht aber die Beachtungen von Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Letzteres wäre Aufgabe der Richterin, ihren Beschluss so zu formulieren, dass er nicht gegen rechtlichen Vorgaben verstößt.

Ein Gutachter kann mit seiner fachwissenschaftlich begründeten Meinung aber nicht gegen das Kindschaftsrechtsreformgesetzes verstoßen, ebenso wenig wie man mit Händeklatschen gegen die Tarifbestimmungen im öffentlichen Dienst verstoßen kann.

 

 

 

Der Verweis eines Gutachters auf bestimmte Richtlinien, die seiner Arbeit zu Grunde liegen würden, ist in der Regel für die Qualität des Gutachtens nicht von Belang. 

 

vergleiche hierzu: 

"Leitlinien keine verbindlichen Handlungsanleitungen", Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19.12.2001, In: "Arztrecht" 3/2003)

 

 

Die Berufung auf diverse Leitlinien oder Standards ist meist nur eine besondere Form von Aufgeblasenheit, hinter der mangelnde Kompetenz versteckt werden soll.

Beruft sich ein Gutachter auf solche Richtlinien, so sollte er sie den Beteiligten auch zur Verfügung zu stellen. 

 

 

Beispiel 4

Die Mitteilung einer Gutachterin, das Gutachten wäre

 

"nach den Vorgaben der `Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V.` in der Fassung aus dem Jahr 1994 erstellt worden"

Diplom-Psychologin Simone  Freiberg, Gutachten vom 24.11.2005 für Amtsgericht Pankow/Weißensee

 

 

ist mit Sicherheit kein Gütekriterium gutachterlicher Tätigkeit, sondern wohl mehr Effekthascherei, u.a. auch deshalb, weil diese "Richtlinien" sehr wenig zur inhaltlichen Arbeit eines Gutachters mitteilen. Der inhaltliche Teil der "Richtlinien" umfasst nur vier Seiten. Die Autoren der Richtlinien schreiben daher auch selbstkritisch: 

 

"Gewarnt werden muss auch vor einer Überforderung der Richtlinien."

 

 

 

Beispiel 5

Die Diplom-Psychologin Birgit Kapp führt im Schlussteil eines Gutachtens vom 24.01.2007 aus, ihre psychologische Stellungnahme entspräche den: 

 

"Prinzipien für die psychologische Gutachtenerstellung des Berufsverbands Deutscher Psychologen (1986). 

Diplom-Psychologin Birgit Kapp, Gutachten für das Amtsgericht Ludwigsburg, 24.01.2007, S. 78

 

 

Um welche Prinzipien es sich dabei handeln soll, wird von Frau Kapp allerdings nicht angegeben. Die Betroffenen müssen nur wohl mehr oder weniger rätseln, nach welchen geheimnisvollen "Prinzipien" Frau Kapp vorgibt zu arbeiten oder diese angeblich existierenden "Prinzipien" bei Frau Kapp anfordern. Viel Erfolg dabei.

In einem weiteren Gutachten von Frau Kapp vom 07.09.2007 für das Amtsgericht Ludwigsburg findet sich eine solche Textpassage im Schlussteil nicht mehr. Gut möglich, dass dies ein erzieherisches Ergebnis durch die zwischenzeitlich von der Mutter bei Herrn Peter Thiel eingeholten fachlichen Expertise ist, in der dieser auf die redundante Textpassage aufmerksam gemacht hat.

 

 

 

Beispiel 6

 

"Die Bearbeitung der Begutachtung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP) und des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes. Das Konzept beinhaltet eine Durchführung nach dem Prinzip der Triangulation: D.h. die erhaltenen Daten werden obligatorisch gegeneinander durch psychologische Gespräche, Verhaltensbeobachtungen und testpsychologische Untersuchungen, fakultativ - falls erforderlich - durch Interaktionsbeobachtungen oder Hausbesuche abgesichert." (Gutachten S. 8)

Diplom-Psychologin Rena Liebald, Gutachten vom 10.03.2010 für Amtsgericht Köln - 315 F 254/08 - Richter Hübbe

 

Die Bearbeitung der Begutachtung, Deutschland sucht den Superstar, wir suchen mit und schlagen dafür die Diplom-Psychologin Rena Liebald vor. Frau Liebald spaltet offenbar ihre Arbeit auf, in eine Begutachtung und in die Bearbeitung ihrer Begutachtung. Das Gericht hat allerdings nicht darum gebeten, eine Bearbeitung der Begutachtung vorzulegen, sondern die Beweisfrage zu beantworten und dazu ein "familienpsychologisches Sachverständigengutachten" zu erstellen. 

 

Dann zündet Frau Liebald einen psychologischen China-Böller:

 

Die Bearbeitung der Begutachtung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP) und des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes. 

 

 

Der Böller scheppert ordentlich, heiße Gase expandieren und zum Schluss liegt eine leere Papphülse auf dem Boden. Weder erläutert Frau Liebald die angeblich von ihr "besonders" berücksichtigten "Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP) ", noch zitiert sie diese oder gibt wenigstens eine Quelle an, aus der sie diese "Richtlinien" bezogen haben will. Sie gibt auch nicht an, um was für Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen es sich handeln soll, man darf annehmen, dass dieser Berufsverband mit seinen mindestens elf Sektionen unterschiedlicher fachlicher Couleur über mehr als eine Richtlinie verfügt. 

 

* Angestellte und Beamtete Psychologen

* Aus-, Fort- und Weiterbildung in Psychologie

* Freiberufliche Psychologen

* Gesundheits-, Umwelt- und Schriftpsychologie

* Klinische Psychologie

* Politische Psychologie

* Rechtspsychologie

* Schulpsychologie

* Verkehrspsychologie

* Verband Psychologischer Psychotherapeuten (VPP)

* Wirtschaftspsychologie

http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/sektionen.shtml

 

 

 

Der Verweis auf das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetzes ist nun sicher völlig daneben, denn was hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 mit der Beweisfrage des Gerichtes zu tun? Das Gericht hat Frau Liebald nicht gebeten, rechtspolitische Expertisen anzufertigen, sondern eine Beweisfrage zu beantworten.

Ebenso hätte Frau Liebald auch auf das Grundgesetz verweisen können.

 

Grundgesetz

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Doch das hat sie vielleicht mit Absicht unterlassen, denn die Intention von Artikel 6 des Grundgesetzes passt sicher nicht mit dem Vorschlag von Frau Liebald zusammen, dem Vater "vorübergehend" das Sorgerecht zu entziehen.  

Die sprachliche und inhaltliche Konfusion setzt sich fort:

 

"Das Konzept beinhaltet eine Durchführung nach dem Prinzip der Triangulation: D.h. die erhaltenen Daten werden obligatorisch gegeneinander durch psychologische Gespräche, Verhaltensbeobachtungen und testpsychologische Untersuchungen, fakultativ - falls erforderlich - durch Interaktionsbeobachtungen oder Hausbesuche abgesichert." (Gutachten S. 8)

 

 

Welches Konzept? Das uns unbekannte Konzept der Frau Liebald, das Konzept der "Bearbeitung der Begutachtung", das Konzept der "Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP)" oder das Konzept des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes? 

Womöglich handelt es sich aber auch nur um eine Strategie der Frau Liebald, die Leser ihres Gutachtens aus dem Konzept zu bringen.

Und wieso sollen "testpsychologische Untersuchungen" obligatorisch sein und Interaktionsbeobachtungen fakultativ? Wer bestimmt den so etwas, der Berufsverband Deutscher Psychologen e.V. (BDP)", das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz oder der Osterhase?

Die Gutachterin spaltet hier in künstlicher Weise Verhaltensbeobachtungen und Interaktionsbeobachtungen in zwei verschiedene Beobachtungsformen auf´, was unsinnig ist, denn entsprechend dem Prinzip „Man kann nicht nicht miteinander kommunizieren“, ist eine Verhaltensbeobachtung immer eine Interaktionsbeobachtung und eine Interaktionsbeobachtung immer eine Verhaltensbeobachtung, mithin sind beide Begriffe synonym.

Und wenn schon diese sieben Zeilen im Gutachten der Frau Liebald so viele Konfusionen aufweisen, was kann man da noch von den insgesamt 66 Seiten Gutachten der Frau Liebald, samt ihrer Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes erwarten. 

Vielleicht so viel, wie in dem Witz:

Jetzt geht´s rund, sprach der Spatz und flog in den Ventilator.

 

 

 

Beispiel 7

 

"Aus gutachterlicher Sicht ist zu empfehlen, einen Lebensmittelpunkt beider Kinder zum jetzigen Zeitpunkt bei der Mutter festzulegen, da dies ihre positive Entwicklung derzeit am ehesten gewährt, obschon dies nicht dem Wunsch und Willem der Kinder entspricht."

Simone Freiberg - Psychologin (Universität Bern), Gutachten für Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09 - Richterin Nagel, S. 37

 

Die beiden Söhne sind knapp 10 Jahre und 7-1/2 Jahre alt. Was zählt da schon der Wille der Jungen gegen den Willen der Gutachterin die beiden der weiblichen Fürsorge ihrer Mutter zu übergegeben. Die Gutachterin begründet ihre Nichtbeachtung des Kindeswillen mit der angeblich besseren Erziehungskompetenz der Mutter:

 

"Während die Mutter einen konsequentes, strukturierteres Erziehungsverhalten aufweist und sich sensibel für die Besonderheiten der Kinder erweist, neigt der Vater dazu, entgegen besseren Wissens sich den Wünschen der Kinder anzupassen, inkonsequent und nachgiebig zu handeln und Schwierigkeiten eher zu bagatellisieren. Sein gewährendes Erziehungsverhalten, welches den Kindern wenig Orientierung ermöglicht, und welches er trotz Wissen und Selbstkritik nicht wesentlich zu verändern vermochte, ist langfristig für die Schwierigkeiten von A als besonders ungünstig zu erachten."

Simone Freiberg - Psychologin (Universität Bern), Gutachten für Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09 - Richterin Nagel, S. 37

 

 

Simone Freiberg behauptet hier, der Vater würde "entgegen besseren Wissens" handeln. Eine Behauptung, der der Vater aber im Gespräch mit Herrn Thiel widerspricht. Da Frau Freiberg keine Tonaufzeichnung der Gespräche gemacht hat, bleibt es ein für alle mal unaufklärbar, welche der beiden Behauptungen denn nun stimmt. Frau Freiberg kann also diesbezüglich vorgeworfen werden, sie könne gar nicht nachweisen, wovon sie spreche. Wozu braucht das Gericht aber eine Gutachterin, die zwar Behauptungen aufstellt, diese aber im Einzelfall nicht beweisen kann. Da könnte das Gericht doch gleich eine Wahrsagerin als Gutachterin beauftragen.

Wenn die Diplom-Psychologin Simone Freiberg, die sich in ihrem Gutachten als "Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs" vorstellt, vorträgt: 

 

"Das folgende Gutachten ist nach den Vorgaben der `Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V.` in der Fassung aus dem Jahr 1994 mit den Ergänzungen von Zuschlag, B. `Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten` 2006 erstellt worden." 

Simone Freiberg - Psychologin (Universität Bern), Gutachten für Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09 - Richterin Nagel, S. 3

 

 

dann ist dies nicht nur eine Tautologie "Vorgaben der `Richtlinien ...", sondern man kann auch erahnen, wie dürftig diese vermeintlichen "Richtlinien" sind, wenn diese noch nicht einmal Tonbandaufzeichnungen zur Verifizierung der geführten Gespräche beinhalten. Und wenn gar ein Herr Bernd Zuschlag meint, als Einzelperson diese "Richtlinien" mit einer eigenen Richtlinie ergänzen zu können, so könnte man meinen Herr Zuschlag wäre der König von Deutschland, dem solches kraft seines Amtes und seiner Krone zustünde. 

 

 

Beispiel 6

Der Diplom-Psychologe Dr. Eginhard Walter ("Fachpsychologe für Rechtspsychologie") und Mitautor gewichtig erscheinender Bücher zur Tätigkeit von Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren

 

Rainer Balloff; Eginhard Walter: "Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit", in: "Familie und Recht", 6/1991, S. 334-341

Harry Dettenborn; Eginhard Walter: "Familienrechtspsychologie"; München, Basel, Reinhardt, 2002

 

legt dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 147 F 5612/09 - auf seine Beweisfrage vom 06.07.2009 nach fast 12 Monaten am 22.06.2010 ein 116-seitiges Gutachten vor, in dem die Namen der Eltern - so weit zu sehen - nicht angegeben sind. Statt dessen die Kürzel KM und KV (Kindesmutter und Kindesvater), zu denen schon 1999 Kaufmann fragte: Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?

 

vergleiche:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

Nun könnte man meinen, wenn der Gutachter schon die Namen der Verfahrensbeteiligten (Eltern) nicht erwähnt, könnte er auch gleich noch die Namen der Kinder weglassen - was Herr Walter aber nicht getan hat.

So macht man sich denn zur Klärung der bedeutsam erscheinenden Frage, welches Verhalten denn nun das "richtige" sei, daran, bei der "Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP)" - http://www.bdp-rechtspsychologie.de/verband/index.php zu suchen, ob dort so etwas wie "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" eingestellt sind. Doch - allem Anschein nach ist dort nichts zu finden (24.10.2011, 01.02.2012). Offenbar noch nicht einmal die uralt Publikation von 1994.

 

Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten / Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Dt. Psychologen-Verl., 1994. (Schriftenreihe / Berufsverband Deutscher Psychologen e.V. ; H. 6)

 

oder auch die sich bedeutungsschwer gebende Publikation von Adelheid Kühne und Bernd Zuschlag in der die Angabe der Namen und der Adresse der Klienten gefordert wird.

 

Vergleiche:

Adelheid Kühne; Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001, S. 9

 

Statt dessen jammert man bei der "Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." bedeutungsschwer über die Kürzung der Zuschüsse von 30.000 € im Jahr 2004 auf 9.000 € im Jahr 2006 und dass dies zu einer Gefährdung der Zeitschrift „Praxis der Rechtspsychologie" führen könnte - http://www.bdp-rechtspsychologie.de/archiv/archiv_vor_2010.php.

Doch wäre diese Zeitschrift wirklich wichtig, dann würde sich sicher auch ein Justizministerium finden, dass eine solche unverzichtbar erscheinende Zeitschrift fördern würde. Doch das ist wohl nicht der Fall, so dass man annehmen kann, dass die Zeitschrift verzichtbar ist.

So gelangt man denn bei ruhiger Betrachtung zu dem Schluss, dass es bei der Sektion Rechtspsychologie im "Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen" keine verbandsinternen "Richtlinien" gibt, jeder also dort machen kann was er will. Die Freiheit scheint grenzenlos, wer würde sich nicht darüber freuen.

 

 

 

 

 

Werturteile

Wenn wir ehrlich sind, kommen wir nicht umhin, festzustellen, dass es sich bei Gutachten und die darauf aufbauenden familiengerichtlichen Beschlüssen in aller Regel um Werturteile handelt, also von der Position und Anschauung des jeweiligen Gutachters oder beschließenden Richters abhängen. Das gibt natürlich kaum ein Gutachter oder Familienrichter zu, jedenfalls nicht öffentlich. So kommt denn die Aufklärung unerwarteter Weise aus einer ganz anderen Ecke:

 

 

In dem Ermittlungsverfahren

g e g e n

Frau Tatjana Birkenbach-Holdschuh

w e g e n

des Verdachts des Betruges u.a.

wird die Beschwerde des Herrn .... gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Gießen vom 21.06.2017 (Aktenzeichen 302 Js 24913/17)

verworfen.

...

Die der Gutachterin zur Verfügung stehenden Informationen wurden von ihr vollumfänglich erhoben und ausgewertet und ein Werturteil gefällt. Als Sachverständige, die ein Gutachten erstellt und darin die Fragen ihres Auftraggebers beantwortet, verstößt sie mit ihren getroffenen Werturteilen nicht gegen die Rechtsordnung, vielmehr nimmt sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit das in Art 5 GG gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung wahr.

Leitender Oberstaatsanwalt Heymann - Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt - 3 Zs 1295/17 - 21.08.2017

 

 

 

 

 

Wissenschaftlichkeit

 

Die Wissenschaft hat festgestellt, dass Marmelade Fett enthält 

 

Die Wissenschaft hat festgestellt, dass Marmelade Fett enthält, so ein Witz aus der NS-Zeit, als Propagandaminister Josef Goebbels gegen Ende des Krieges versuchte, der schlechter werdenden Versorgungslage der "deutschen" Bevölkerung wenigstens sprachlich Herr zu werden. Auch heute muss "die Wissenschaft" für allen möglichen Blödsinn schlecht qualifizierter Fachkräfte herhalten. Wem die Argumente ausgehen, der greift zur Keule der Wissenschaftlichkeit. 

Die meisten Gutachter dürften, wenn man sie danach fragen würde, für ihre Tätigkeit das Attribut wissenschaftlich in Anspruch nehmen wollen. Doch mit der Wissenschaftlichkeit ist das so eine Sache. Zum einen wird der Begriff wissenschaftlich fälschlicherweise oft synonym zum Begriff objektiv benutzt. Wissenschaftlichkeit und Objektivität sind aber zwei völlig verschiedene Dinge. Wissenschaft ist oft überhaupt nicht objektiv und kann dennoch nützlich sein, wie die modernen Natur- und Sozialwissenschaften zeigen. 

Doch auch mit der Wissenschaftlichkeit an sich ist das so eine Sache, denn bei den Vorträgen von Gutachtern handelt es sich, um mit dem Physiker, Philosophen und  Kybernetiker Heinz von Foerster zu sprechen, in der Regel um Metaphysik:

 

 

 

 

"Ich sage, dass wir immer dann Metaphysiker werden, wenn wir im Prinzip unentscheidbare Fragen entscheiden."

Heinz von Förster: "Ethik und Kybernetik zweiter Ordnung", In: Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999, s. 78 

 

 

von Foerster zeigt am Beispiel der Goldbachschen Vermutung

 

Jede ganze gerade Zahl, die größer ist als 4, läßt sich auf mindestens eine Art als Summe zweier ungerader Primzahlen darstellen."

 

 

dass schon relativ einfach erscheinende Sätze nicht bewiesen (entschieden) werden können. Von daher mutet die Behauptung vieler Gutachter, sie würden angeblich herausfinden können, was dem Kindeswohl am besten entspricht, als hemmungslose Scharlatanerie an, historisch nur zu vergleichen mit der Behauptung der Alchimisten, sie könnten aus Blei Gold herstellen.

 

Zum anderen entpuppt sich aber auch vieles von dem, was man an sich als wissenschaftlich bezeichnen könnte, bei näherer Untersuchung als schlichte Fehleinschätzung oder gar als Fälschung:

 

 

„`Ein kahler Kopf macht nicht reich`

Der koreanische Wissenschaftler Hwang ist nicht der einzige Schummler. Hans-Hermann Dubben sagt: 90 Prozent aller Studien sind falsch.

 

Interview: Simone Kosog

Hans-Hermann Dubben, 50, sucht nach Irrtümern in der Wissenschaft. Er war selbst enthusiastischer Biophysiker und schreibt nun mit einem Kollegen Bücher über Fehler der Forscher, jüngst „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Dubben lehrt am Institut für Allgemeinmedizin an der Uni-Klinik in Hamburg.

 

 

Herr Dubben, mal angenommen, ich bin Forscherin bei einem Pharmaunternehmen und habe ein neues Medikament entwickelt, von dem ich befürchte, dass es nicht besser ist als das Medikament der Konkurrenz. Was kann ich da tun?

Sie starten eine Studie, in der Sie die beiden Medikamente vergleichen, nur verzichten Sie darauf, den so genannten Endpunkt festzulegen – eine beliebte Methode. Statt genau zu definieren, was Sie untersuchen wollen, sagen Sie pauschal: Ich schaue mal, ob Medikament A besser ist als Medikament B. Dann können Sie an Ihren Patienten eine Reihe von Parametern messen: Blutdruck, Cholesterinspiegel, Lungenvolumen und vieles andere. Und am Schluss machen Sie eine statistische Erhebung für alle diese Endpunkte. Wenn Sie 100 Parameter untersuchen, werden Sie im Mittel fünf Ergebnisse erzielen, bei denen Ihr Medikament zufällig besser abschneidet.

Und mit denen gehe ich dann in die Öffentlichkeit.

Genau. Mit der Absicht zu manipulieren oder ohne – viele Forscher wissen gar nicht, dass sie da einen Fehler machen.

Wo genau liegt der Fehler? Im Verschweigen der restlichen Ergebnisse?

Das allein kann schon ein grober Fehler sein. Aber zudem bekommen Sie eine Reihe falsch positiver Untersuchungsergebnisse. Das heißt, es ist gut möglich, dass Ihr Medikament in diesen fünf Punkten nicht wirklich besser ist als das Konkurrenzprodukt, sondern nur zufällig bessere Ergebnisse hatte. Stellen Sie sich vor, Sie würfeln zehn Mal mit einem roten Würfel und im Mittel kommt vielleicht vier heraus, und dann würfeln Sie zehn Mal mit einem grünen Würfel und da kommt im Mittel 3,1 heraus. Dann könnten Sie fälschlicherweise denken, der rote sei grundsätzlich besser als der grüne.

So etwas passiert Wissenschaftlern tatsächlich?

Das ist gang und gäbe. Ich habe gerade erst eine Untersuchung in die Hand bekommen, die international publiziert wurde. Da haben Forscher untersucht, welchen Einfluss das Alter des Fahrers auf einen Verkehrsunfall hat, ob er Alkohol getrunken hat, wie das Wetter war, welche Farbe das Auto hatte und zig andere Dinge. Natürlich haben sie ein statistisch signifikantes Ergebnis gefunden: Silberfarbene Autos haben weniger Unfälle. Da kann ich nur sagen: Schön, dass wir für so etwas Geld ausgeben. Das Problem liegt unter anderem darin, dass die angehenden Forscher an den Universitäten viel zu wenig über Methoden lernen.

Sie selbst sind eigentlich kein Statistiker, sondern Biophysiker.

Und ich habe früher genau dieselben Fehler gemacht. Ich habe Experimente und klinische Studien ausgewertet und immer etwas Signifikantes darin gefunden. Ein paar Jahre lang habe ich geglaubt, das läge daran, dass ich ein so guter Wissenschaftler bin. Bis mir auffiel, dass meine Herangehensweise von Grund auf nicht stimmt.

Dann haben Sie damit begonnen, sämtlichen Statistiken zu misstrauen?

Ja. Der Unmut wurde immer größer. Meinem Kollegen Hans-Peter Beck-Bornholdt ging es genauso: Wir haben mit hehren wissenschaftlichen Zielen angefangen und wurden immer frustrierter.

Was hat Sie so geärgert?

Da werden zum Beispiel Untersuchungen an einer Hand voll Patienten gemacht und verallgemeinert. Die meisten Untersuchungen in den Fachzeitschriften strotzen vor logischen und methodischen Fehlern. Gut 90 Prozent aller Untersuchungen sind unbrauchbar. Und damit habe ich mich noch vorsichtig ausgedrückt. Mein Kollege und ich haben dann irgendwann begonnen, all diese Untersuchungen zu sammeln.

Statistiken begegnen uns überall im Alltag. Kein Fußballspiel, das nicht bis zum letzten Ballkontakt ausgezählt wird.

Eine sehr merkwürdige Entwicklung. Sie können auch in ein Lottogeschäft gehen, da finden Sie Statistiken darüber, wie lange meinetwegen die Zahl 13 nicht mehr gezogen wurde und dass sie an diesem Samstag überfällig sei. Als hätte die Lottotrommel ein Gedächtnis!

...

Wie finden Sie die Studien über Rotwein, bei denen mal herauskommt, dass ein wenig Wein gesund ist und manchmal das Gegenteil?

Da ziehe ich natürlich diejenigen vor, die für gelegentlichen Weinkonsum plädieren. Bei diesen Studien ist entscheidend, welche Probanden man einbezieht. Schließe ich zum Beispiel einerseits Personen mit ein, die gar nichts trinken, weil sie schwer krank sind und andererseits schwere Trinker, dann ist es kein Wunder, dass die mäßigen Genießer die höchste Lebenserwartung haben.

Lassen Sie uns noch ein bisschen weiter an meiner Studie manipulieren. Was haben Sie noch für Vorschläge?

Sie gehen vor wie bei der Wahl in einer Bananenrepublik: Sie schließen bestimmte Bevölkerungsgruppen von vornherein aus, dann werden noch irgendwelche Zettel im Nachhinein als ungültig definiert, weil das Kreuz nicht genau im Kästchen war, und am Ende gewinnt der eigene Kandidat mit drei Stimmen Vorsprung. Ich bespreche in meiner Vorlesung eine Studie, die in „Lancet“ stand, einer der international wichtigsten medizinischen Zeitschriften. Es ging um die Frage, ob man die Schlaganfallhäufigkeit mit Acetylsalicylsäure, also dem Wirkstoff von Aspirin, reduzieren kann. Und dabei wurde genau so verfahren. Am Ende machten die Wissenschaftler das Ergebnis an zwei oder drei Schlaganfällen fest – bei 20 000 Patienten!

Und zogen daraus den Schluss, dass Acetylsalicylsäure die Schlaganfallhäufigkeit senken kann?

So war es. Für die Autoren der Studie war das sicher ein Meilenstein auf der Karriereleiter.

Bei einer so groß angelegten Untersuchung ist der Druck groß, ein positives Ergebnis zu bekommen.

Ja. Da geht es oft um viel Geld auf einem heiß umkämpften Markt. Es gibt Medikamente, deren Entwicklung Milliarden kostet.

An der Universität Kopenhagen hat der Wissenschaftler Bodil Als-Nielsen den Einfluss von Sponsoren auf Forschungsergebnisse untersucht. Dabei kam heraus, dass das Ergebnis einer Studie in 51 Prozent der Fälle positiv ausfällt, wenn ein Pharmaunternehmen diese finanziert, und lediglich in 16 Prozent bei einem neutralen Geldgeber.

...

2001 war der hoffnungsvolle Nachwuchsphysiker Jan Hendrik Schön mit seinen elektronischen Schaltkreisen aus organischem Material als Fälscher entlarvt worden. Haben derartige Fälle zugenommen?

Das ist schwer zu sagen, weil wir ja nicht wissen, wie viele Fälscher zuvor unentdeckt blieben. Vielleicht wird heute nur kritischer hingeguckt, vielleicht aber auch tatsächlich mehr gelogen. Die Zeitschrift „Nature“ hat im Juni 2005 eine quantitative Umfrage veröffentlicht, in der jeder dritte befragte Forscher angab, schon unredlich gearbeitet zu haben. Indem er beispielsweise Ergebnisse verfälscht oder Daten, die eigenen früheren Publikationen widersprechen, gänzlich unterschlägt.

..."

aus: "Der Tagesspiegel", 15.01.2006, S. S1, Rubrik "Sonntag"

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/15.01.2006/2285542.asp

 

 

 

Die Wissenschaft hat festgestellt, dass Marmelade Fett enthält. Diese kurze Reim soll in der Zeit des Nationalsozialismus die Runde gemacht haben. Wenn dem so gewesen wäre, dann sicher nur hinter vorgehaltener Hand, denn man konnte leicht das Opfer eines Denunzianten werden und sich schon an nächsten Tag im Verhör bei der Gestapo befinden. Der Reim spielt auf die Tatsache an, dass sich Menschen, die sich Wissenschaftler nennen, nicht selten Feststellungen treffen, die aus gänzlich anderen Motiven als den der Wissenschaft erfolgen. Prostitution ist keine Privileg der Deklassierten, sondern spielt in der Mittel- und Oberschicht eine genau so bedeutsame Rolle. Nur dass sich hier in der Regel keiner "in echt" auszieht oder seinen Hintern für anderer Leute Geilheit hinhält. Wissenschaftler und solche die sich dafür halten haben schließlich Stil. Prostitution geschieht hier wie ja auch sonst, zu beiderseitigem Nutzen. Die Mächtigen profitieren von der Reputation der Wissenschaftlicher und der angeblichen Objektivität und Wahrheit ihrer Befunde und die Wissenschaftler profitieren dafür von finanziellen, materiellen und ideellen Zuwendungen oder wie in Kriegszeiten auch über den Aktenvermerk "unabkömmlich", was ihnen die Einberufung in die Wehrmacht und damit Tod, Verwundung oder Gefangenschaft ersparte. 

Wissenschaft ist also keine Tätigkeit, die allein dem Ziel objektiver Erkenntnisgewinnung dient, sondern wie jedes andere menschliche Tun untrennbar mit menschlichen Eigenschaften wie Eitelkeit, Gier, Machtstreben, Geiz, Aggression, Hass,. Sympathie, Antipathie usw. usf. verbunden ist. Das gilt natürlich auch für Gutachter, die in familiengerichtlichen Verfahren tätig sind und sich gerne den Anschein geben die ideale Verkörperung von Selbstlosigkeit, Genauigkeit, Objektivität und Neutralität zu sein. 

Zu der menschlichen Komponente jeder Wissenschaft, kommt dazu, dass im Sinne des Konstruktivismus auch  Wissenschaft Konstruktion, nicht aber wirkliches Erkennen ist. Dennoch können die Ergebnisse der Wissenschaft für den Menschen nützlich sein - so z.B. ein Telefon oder ein Computer die erst aufgrund wissenschaftlicher Vorarbeiten technisch realisiert werden konnten oder auch schädlich sein, wie z.B. der elektrische Stuhl, auf dem  in den USA unter Beachtung der Gesetze des elektrischen Stroms Menschen getötet werden.

Die Wissenschaft oder besser gesagt die Wissenschaftler sind aber auch dafür bekannt, dass sie heute dies für richtig halten und morgen das Gegenteil davon.  

 

10.01.2006

Rückschlag für die Früherkennung von Prostatakrebs

PSA-Bluttest kann nach einer amerikanischen Studie das Überleben nicht verlängern

Von Hartmut Wewetzer

Prostatakrebs ist der einzige häufige Tumor, den man mit einem einfachen Bluttest nachweisen kann. Dabei spürt man ein Eiweiß auf, das aus der Prostata stammt und im Blut kreist, mit Namen Prostata-spezifisches Antigen (PSA). Ob sich der PSA-Test zur Früherkennung als Suchmethode eignet, ist jedoch umstritten. Nun hat eine amerikanische Studie ergeben, dass Männer, die den PSA-Test zur Früherkennung nutzen, davon keinen Überlebensvorteil haben. Auch die Abtastung der Prostata über den Enddarm erwies sich als nutzlos.

John Concato von der Yale-Universität in New Haven verglich zusammen mit seinen Mitarbeitern, ob Männer, die an Prostatakrebs gestorben waren, seltener den PSA-Test gemacht hatten als Männer, die nicht Opfer der Krankheit geworden waren. Wenn die Früherkennungsuntersuchung Überleben verlängere, dann müsse sich im Umkehrschluss zeigen, dass spätere Prostatakrebs-Todesopfer seltener bei der Früherkennung gewesen seien, lautete die Hypothese. Aber es gab keinen Unterschied. Die rund 500 Männer mit tödlichem Prostatakrebs und die Männer aus der Vergleichsgruppe waren gleich häufig beim PSA-Test gewesen, berichten die Forscher im Fachblatt „Archives of Internal Medicine“. Aus der einen Gruppe waren 13, aus der anderen 14 Prozent zur Früherkennung gegangen – also praktisch kein Unterschied.

„Manchmal findet man mit einem Suchtest Krebs, sogar in einem frühen Stadium, aber das verlängert das Überleben nicht“, sagt der Studienleiter John Concato. „Man sollte den Mann ab 50 besser darüber informieren, wie wenig wirksam der PSA-Test ist, statt ihn zu ermutigen, sich jedes Jahr testen zu lassen.“

Viele seiner Kollegen dürften anderer Ansicht als Concato sein. Denn in den USA gehen die Meinungen in den Fachgesellschaften über Sinn und Unsinn des PSA-Tests auseinander. In Deutschland bezahlen die Krankenkassen lediglich die Tastuntersuchung aus (vom 45. Lebensjahr an). Für die Bestimmung des PSA- Werts muss der Patient aufkommen.

Das gilt nur für die Früherkennung bei beschwerdefreien Männern. Gibt es Indizien für Prostatakrebs, etwa Blut im Urin oder Probleme beim Wasserlassen, muss der Test nicht bezahlt werden und erhält ein ganz anderes Gewicht, denn dann handelt es sich nicht mehr um Früherkennung bei „äußerlich Gesunden“.

Etliche Fallstricke machen Früherkennung und Behandlung von Prostatakrebs zu einem schwierigen Problem:

– Der PSA-Test schlägt nicht selten falschen Alarm. Er kann zum Beispiel auch bei gutartigen Prostatavergrößerungen oder bei Entzündungen erhöht sein. Menschen werden also nicht selten unnötig in Krebsangst versetzt, und häufig kommt es zu belastenden Folgeuntersuchungen.

– Prostatakrebs tritt in vielen verschiedenen Varianten auf, vom rasch wuchernden „Raubtierkrebs“ bis zu einem langsam wachsenden „Haustierkrebs“. Der Test kann sie nicht unterscheiden. So wird bei Männern Prostatakrebs festgestellt, bei denen dieser zu Lebzeiten vielleicht nie eine Rolle gespielt hätte. In den USA hat sich durch den PSA-Test die Häufigkeit von Prostatakrebs scheinbar fast verdoppelt. War es vor der PSA-Ära jeder zehnte Mann, der sich mit der Diagose Prostatakrebs auseinandersetzen musste, sind es heute 18 Prozent.

– Die Behandlung von Prostatakrebs hat erhebliche Nebenwirkungen. Bei einer Operation oder Bestrahlung der tief im Unterbauch gelegenen Drüse treten häufig Inkontinenz (Probleme, das Wasser zu halten) und Impotenz auf. Diese Operationsfolgen haben umso größeres Gewicht, als es nicht immer leicht zu entscheiden ist, ob die Geschwulst in der Prostata noch ein „Haustier“ oder schon ein „Raubtier“ auf dem Sprung ist. Es besteht also die Gefahr der „Übertherapie“.

– Der PSA-Suchtest hat die Erkrankungszahlen scheinbar hochschnellen lassen. Bei mehr als 30 000 Männern wird in Deutschland jedes Jahr Prostatakrebs festgestellt, damit ist es die häufigste Krebsart beim Mann. Bei den Krebs-Todesursachen rangiert er mit 11600 Toten (1999) erst an dritter Stelle nach Lungen- und Darmkrebs. Das Todesalter für Prostatakrebs liegt bei 78 Jahren. Der Tumor befällt also vor allem Ältere. Misst man die Zahl der verlorenen Lebensjahre, so liegt er daher unter den Krebsarten nur an 21. Stelle, wie eine US-Erhebung ergab. Erst der Test habe Prostatakrebs für die Öffentlichkeit zum drängenden Gesundheitsproblem gemacht, spottete der britische Urologe Peter Whelan vom St. James’s Hospital in Leeds.

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/10.01.2006/2281957.asp

 

 

 

 

Adelheid Kühne und Bernd Zuschlag, die als psychologische Experten von Rang und Namen auch im fernen Afrika, dem Vatikan und in Murmansk bekannt sein dürften, verkünden uns die folgende Botschaft: 

 

"Ein Psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen fundierte Feststellungen zu treffen.

Adelheid Kühne; Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001, S. 8

 

 

In den sogenannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" der  Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen (1995), bei der es sich um eine Loseblattsammlung relativ unwichtiger Informationen, nicht aber wie behauptet um Richtlinien handelt, heißt es dagegen: 

 

"Ein solches Psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen Aussagen zu machen."

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, S. 8

 

 

Einziger Unterschied der beiden Vorträge, während Adelheid Kühne und Bernd Zuschlag "fundierte Feststellungen" treffen wollen, will die mit den beiden Autoren offenbar transidentische Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen lediglich "Aussagen" machen. Aussagen kann zum Glück jeder machen, ob er nun Hausmeister oder verschulter Psychologe ist. 

Die Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger, liiert mit der sogenannten GWG in München und als Gutachterin beauftragt von Richter Schmid am Amtsgericht München bringt es dann für alle die an Adelheid Kühne, Bernd Zuschlag und der transidentischen Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen zweifeln, auf den Punkt:

 

"Ab Rdnr. 57. befasst sich der Verfasser des Schriftsatzes mit der angeblichen wissenschaftlichen Arbeit eines Gutachtens. Hier unterliegt der Verfasser dem Irrtum, dass das Gutachten eine wissenschaftliche Arbeit darstellt. ..."

Stellungnahme der  Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger vom 24.11.2008 an das Amtsgericht München, Richter Dr. Schmid

 

 

Christa Emmert-Blickenberger hatte sich hier gegenüber dem Amtsgericht München zu einer Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten bezüglich der von ihr im Rahmen der Beauftragung als Gutachterin in Rechnung gestellten Kostennoten von 5646,37 € für ein sogenanntes Kurzgutachten und 1278,95 € "für die zusätzlich gewünschte Langform" (Richter Dr.  Schmid, 27.11.2008) zu rechfertigen.

Wie man hier sieht, ist im fernen München die Auffassung der Adelheid Kühne, des Bernd Zuschlag und der transidentischen Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen noch nicht angekommen oder wird wohl wenigstens für überflüssigen Schnickschnack gehalten, der für einem selber nicht gilt.

 

Auch wenn Christa Emmert-Blickenberger meint, ein Gutachten bräuchte nicht wissenschaftlich zu sein, viele Gutachter nehmen für sich in Anspruch, dass ihre Arbeitsweise wenigstens "wissenschaftlich" geprägt wäre. Nur muss man fragen, welche Wissenschaftlichkeit da gemeint ist. Erbsen zählen, so wie es manche Gutachter mit gerade zu pedantischer Sorgfalt tun oder zwanghaft das Wohnzimmermobiliar der Klienten aufzulisten, ist keine Wissenschaftlichkeit, sondern zeugt schlichtweg von einem gestörten Charakter des Gutachters und unfähigen oder korrupten Familienrichtern, die solche gestörten Menschen mit Begutachtungen von Menschen und daraus resultieren mit oft schicksalhaften Weichenstellungen beauftragen.

Aber auch wenn man diese für die Betroffenen tragischen Einzelfälle einmal außer Acht lässt, bei denen man sich allerdings schlichtweg wundern muss, dass sie in einem Rechtsstaat überhaupt möglich sind und bei bekannt werden auch noch zumeist ungeahndet bleiben, bleibt die Frage, ob vieles von dem was oft als Wissenschaftlichkeit angesehen oder ausgegeben wird, nicht schlichtweg auf einem eingeengten Blick desjenigen beruht, der da meint wissenschaftlich zu arbeiten. Tatsächlich geht es ihm aber nicht anders als einem Droschkengaul, der auf Grund der ihm angelegten Scheuklappen meint, die Welt die er sähe, wäre die ganze Welt.

Der sogenannte wissenschaftlich geschulte Verstand des Experten neigt oft dazu - wie beim Blick durch ein Mikroskop - immer mehr Einzelheiten genau erkennen zu wollen und verliert dadurch den Überblick und die Sicht auf die Zusammenhänge die die Einzelheiten zu Gesamtheiten verbinden. Der Geist einer solchen partikular orientierten Wissenschaftlichkeit blickt - wie in Platons Höhlengleichnis - auf die Schatten der Dinge an der Höhlenwand und meint in ihnen die Wirklichkeit zu sehen.

Mit der Entwicklung der Kybernetik, den Kommunikationswissenschaften und systemtheoretischen Wissenschaftsmodellen gibt es genügend gute wissenschaftlich fundierte Theorien, die das Einzelne gut in seinen Zusammenhängen erklären und beschreiben können. Dass sich atomistische psychologische Anschauungen dennoch so hartnäckig halten, muss man sicher zu einem Großteil der konservativ geprägten akademischen Lehre und Forschung anlasten, die mit einem Höchstmaß an staatlichen finanziellen Aufwendungen ein Minimum an gesellschaftlich und menschlich nützlichen Ergebnissen erzielt.

 

Der bloße Gebrauch des Wortes wissenschaftlich ist noch lange kein Kriterium dafür, dass tatsächlich wissenschaftlich gearbeitet wird. So schreibt die als Gutachterin beauftragte Dr. Dorit Schulze vom sogenannten Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale), "Außenstelle Sebnitz" am 21.02.2004:

 

"Die im Gutachten getroffenen Angaben gründen sich auf folgende wissenschaftliche Untersuchungsmethoden:

a) Aktenstudium: Az ...

b) Exploration mit der Kindesmutter

c) Exploration mit mit dem Kindesvater

d) Exploration mit ...

e) Analyse der Beziehungsdynamik

f) Diagnostik der Erziehungskompetenz der Erwachsenen

g) Analyse von Aspekten des Kindeswohls"

 

 

 

Wieso das Studium einer Gerichtsakte eine wissenschaftliche Untersuchungsmethode sein soll, bleibt schleierhaft. Wenn dem so wäre, müssten alle Richter gleichzeitig auch Wissenschaftler sein, denn es gehört zum täglichen Job von Richtern Akten zu studieren.

 

Andere Gutachter begnügen sich nicht mit schnöder "Wissenschaftlichkeit", sondern verkünden gar, ihr Gutachten wäre "nach dem neuesten Forschungsstand" erstellt worden.

 

"Dieses Gutachten wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich nach dem neuesten Forschungsstand und unparteiisch erstellt."

Dr. Mariana Schwabe-Höllein, Klinische Psychologin, Gutachten vom 02.05.2006 für Amtsgericht Regensburg, S. 53

 

 

Da fragt man sich, was denn der neueste Forschungsstand sei und wer festlegt, was dazu gehört? In Deutschland erscheinen jeden Monat mindestens 50 Fachzeitschriften, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den in der familiengerichtlichen Praxis auftretenden Fragen stehen. Angefangen von Zeitschriften mit juristischen Schwerpunkt wie z.B. der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", über Zeitschriften mit psychologischen Schwerpunkt wie z.B. "report psychologie", über Zeitschriften mit sozialpädagogischen Schwerpunkt wie z.B. "Theorie und Praxis der Sozialpädagogik" bis hin zu Zeitschriften mit systemisch-familientherapeutisch Schwerpunkt wie z.B. "Familiendynamik". Hinzu kommen jedes Jahr einige hundert Bücher, die man alle lesen und so es geht auch verstehen müsste, wenn man für sich in Anspruch nehmen will über den "neuesten Forschungsstand" Bescheid zu wissen. Ein wenig Bescheidenheit steht daher jedem Gutachter gut an, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, ein Aufschneider zu sein. 

Dass der deutsche Papst Benedikt XVI und ehemalige Kardinal Joseph Alois Ratzinger von 1969 an lange Jahre an der Universität in Regensburg das Fach "Dogmatik" und "Dogmenlehre" lehrte, ehrt zwar heute die Stadt Regensburg, die auf diese Weise auch in Rom bekannt geworden ist. Das heißt jedoch nicht, das Regensburg nun die Stadt in Deutschland ist, in der man über den "neuesten Forschungsstand" verfügt, denn dies hieße wohl, sich über den jetzt in Rom residierenden Papst und schließlich auch über Gott zu stellen, denn diese dürften wohl die einzigen auf dieser Welt sein - so jedenfalls die katholische Glaubenslehre - die den neuesten Forschungsstand wirklich wissen und so in ihr weises Tun einweben oder es auch lassen, so wie im Fall des in Konflikt mit der Heiligen Inquisition der katholische Kirche geratenen Mathematiker und Astronomen Galileo Galilei.

 

Der Hinweis eines Gutachters, er würde nach den "Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten der Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen (Bonn: Dt. Psychologen-Verlag, 1994)" arbeiten, ist für sich gesehen völlig wertlos. Im übrigen wird in diesen "Richtlinien" noch vom Jugendwohlfahrtsgesetz gesprochen (S. 14), das schon Anfang der neunziger Jahre vom Kinder- und Jugendhilfegesetz abgelöst wurde, also 1994 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der "Richtlinien" schon außer Kraft war. Es mag sein, dass es sich an einigen Hochschulen bis heute noch nicht herumgesprochen hat, dass es ab und an zur Verabschiedung neuer Gesetze kommt und die dortigen Hochschullehrer lieber alte Gesetze als gültig verkünden, grad so wie sie sie vor langer Zeit im eigenen Studium gelernt und offenbar lieb gewonnen haben.

 

Beispiel 1

Der Gutachter muss überzeugend darlegen können, welche Untersuchungsschritte er gewählt hat, um die Aufgabenstellung des Gerichtes zu erfüllen. Die Versicherung einer Gutachterin: 

 

"Mein sachverständiges Vorgehen richtete sich nach den derzeitig gültigen wissenschaftlichen Kriterien ..."

Diplom-Psychologin Cornelia Rombach 01.12.2003 

 

 

bleibt wohl wertlos, wenn die Gutachterin nicht darzulegen vermag, was denn nach ihrer Meinung "die derzeitig gültigen wissenschaftlichen Kriterien" wären und wer diese formuliert haben soll.

 

 

Beispiel 2

Die Benennung eines Gutachtens mit:

 

"Wissenschaftliches familienpsychologische Gutachten zur Umgangsregelung"

Diplom-Psychologin Nadine In der Wische, Schriftstück vom 24.03.2006 an das Amtsgericht Lingen

 

erweckt sicher auf Grund der behaupteten Wissenschaftlichkeit den Eindruck sachverständiger Kompetenz. Ob dies aber tatsächlich so ist, kann erst der Blick in diese Ausarbeitung zeigen.

 

 

Beispiel 3

 

Aufgeblasene Formulierungen wie: 

 

"Das Kernstück familienrechtlicher Begutachtungen sind entscheidungsorientierte Gespräche. Mit ihnen können die meisten entscheidungsrelevanten Informationen erhoben werden (...). Ein entscheidungsorientiertes Gespräch ist ein Gespräch, das zur Vorbereitung von möglichst  zufriedenstellenden Entscheidungen nach Kriterien der psychologischen Wissenschaft geplant, durchgeführt und ausgewertet wird. ..."

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 26

 

sind kein Ersatz für solide wissenschaftliche Arbeit. Zum einen bleibt ungenannt, wer denn hier zufriedengestellt werden soll, der Gutachter, der Richter, der Vater, die Mutter oder etwa alle zusammen? Bei selektionsorientierten Gutachtern ist es naturgemäß immer so, dass wenigstens einer der Beteiligten, meist der deklassierte Elternteil mit dem wie auch immer zustande gekommenen Ergebnis überhaupt nicht zufrieden ist. 

Zum anderen ist zu fragen, wieso überhaupt in einer familienrechtlichen Begutachtung vom Gutachter "entscheidungsorientierte Gespräche" geführt werden sollen, denn dies ist nach der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen und kann daher nur dann der Fall sein, wenn der Richter seinen Auftrag an den Gutachter auch ausdrücklich so formuliert. Dies dürfte aber im Gegensatz zum §52 FGG stehen, nach der der Richter in jeder Phase des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll. 

 

 

§ 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen. Aussetzung)

(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen.

(2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn

1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder

2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahelegen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

(3) ...

 

 

Eine Entscheidung ist daher im Regelfall nur dann nötig, wenn ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Der Gutachter ist Gehilfe des Gerichtes und unterliegt daher der Anleitung durch den Richter (§404a ZPO). Daher gilt auch für den Gutachter der Grundsatz Vermittlung vor Entscheidung. Erst durch einen abschließenden Beschluss stellt der Richter definitiv fest, dass vorhergehende Vermittlungsversuche nicht zum Erfolg führten. 

 

 

Beispiel 4

 

Formulierungen wie: 

 

"Nach neueren Untersuchungen kommt es bei der Bewertung des väterlichen Interaktionsstils im Hinblick auf die Bindungsqualität auf Seiten des Kindes neben einer ´gewährenden` Komponente (Feinfühligkeit, Eingehen auf kindliche Bedürfnisse) auf ´sensitive Herausforderung` an." 

Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, Gutachten vom 15.07.2003 für Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern - 2 F 109/02 - Richterin Neu

 

sind wohl wertlos, wenn die Untersuchungen, auf die sich die Gutachterin angeblich beruft, von ihr nicht benannt werden.

 

 

 

Beispiel 5

 

Subjektive Einstellungen und prognostische Vermutungen wie: 

 

"Meines Erachtens darf das Kind nicht zu einem Umgang gezwungen werden. Die heraus resultierenden Schädigungen könnten gravierender sein. Entsprechende Langzeituntersuchungen haben gezeigt, dass Kinder, die zu solchen Umgang gezwungen werden, eher Schaden davon tragen, wie wenn dies nicht der Fall wäre."

Diplom-Psychologin Kurz-Kümmerle, 30.09.2003

 

sind zur sachgerechten Aufklärung sicher ungeeignet. Die Berufung auf nicht mit Quellen belegte angebliche oder tatsächliche Forschungsergebnisse wie z.B. durch die Formulierung "entsprechende Langzeituntersuchungen" ist unwissenschaftlich und unseriös.

 

 

Beispiel 6

Richterin Kopp - Amtsgericht Mühlhausen - 5 F 1077/21 - beauftragt am 26.01.2022 ohne Fristsetzung die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Sandra Heinz - Am Rosengarten 4, 99947 Bad Langensalza mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umgang.

Immerhin, Frau Heinz liefert und das schon nach sechs Monaten unter einem wissenschaftlich klingenden Getöse.

 

Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten - 5 F 878/19 - (Umgangsrecht) - Gutachten vom 29.07.2022

Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten - 5 F 1077/21 (Sorgerecht) - Gutachten vom 15.08.2022.

 

Aufgeblasene Formulierungen wie: Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten, ähneln Milchpackungen, die zu lange in der Sonne gestanden haben, die werden immer dicker und irgenwann machts puff und die Tüte platzt und man muss die Küche wischen und stundenlang lüften.

 

 

 

 

 

Mechanismus und Reduktionismus

Mechanistisch-reduktionistisches Denken hat im mitteleuropäischen Kulturraum eine lange und noch immer teils machtvolle Position. Mechanistisches Denken ist im Hinblick auf relativ einfache Systeme geeignet, Störungen zu erkennen und zu beheben. Ein einfaches Beispiel. Sie fahren mit einem Auto und hören ungewöhnliche Motorengeräusche. Nach fünf Minuten geht der Motor plötzlich aus. Sie rufen den Pannenhelfer vom ADAC an. dieser erscheint nach 20 Minuten, öffnet die Motorhaube und führt eine diagnostische Prüfung durch. Schließlich hat er einen Fehler gefunden. ein elektrischer Kontakt war stark korrodiert. Der Monteur wechselt das Kabel, der Motor springt wieder an und sie können mit ihrem Auto weiterfahren.

Der folgenschwere und mitunter Familienbeziehung zerstörende Irrtum besteht darin, mechanistisches Denken, das in einfachen mechanischen oder physikalischen Systemen seinen berechtigten Platz hat auf komplexe, rückkoppelnde und chaotische Systeme zu übertragen. Diagnostik ist hier daher oft nichts anderes als wissenschaftlich gekleidete Kaffeesatzleserei. Da nützt auch keine wissenschaftlich-akademisch gekleidetes Gequatsche einzelner Gutachter, um diesen Mangel zu beheben. Im Gegenteil. Die Verwirrung wird noch größer, weil der Gutachter wie im Märchen von des Kaisers neuen Kleider behauptet Dinge zu sehen, die gar nicht zu sehen sind. Dies heißt, die anderen Beteiligten, die nicht das sehen, was der Gutachter meint zu sehen, werden verwirrt, denn sie wissen nicht, ob sie ihrer eigenen Wahrnehmung oder der des Gutachters trauen sollen.

 

 

 

 

 

Glaubenssätze

 

Zweifel ist keine angenehme Voraussetzung aber Gewissheit ist eine absurde.

Voltaire

1694-1778

 

 

Glaubenssätze sind Sätze, die auf dem Glauben auf ihre Richtigkeit beruhen, die  jedoch nicht daraufhin geprüft werden, ob sie im Konkreten auch zutreffen. 

Kriselt es in einer Partnerschaft oder Familie und die Frau schlägt ihrem Mann vor, eine Paarberatung oder Familienberatung in Anspruch zu nehmen, bekommt sie oft den bei Männern sehr beliebten Glaubensatz zu hören: 

Das bringt doch alles gar nichts. Da kann mir so wie so niemand helfen.

Ein wunderbarer Glaubenssatz, der noch dazu den Vorteil bietet, dass er jederzeit bestätigt werden kann, in dem der Mann, nachdem ihm die Frau dessen Teilnahme an einer Erstsitzung mühsam abgerungen hat, in der Beratung zeigt, dass der Berater oder Therapeut keine Ahnung hat, bzw. diesen einfach auflaufen lässt. Hinterher kann der Mann dann zu seiner Frau sagen, siehst du, ich wusste ja, dass mir / uns niemand helfen kann. Hinterher kann dann der Mann - so wie weiter unten geschildert in Erftstadt geschehen - seine Ehefrau, seinen Sohn und sich selbst erschießen, womit wieder einmal bewiesen wäre, dass es keinen Ausweg gab. 

 

Aber auch sogenannte Fachkräfte sind wahre Meister im Formulieren von Glaubenssätzen. Um so länger studiert, um so länger die Lehrmeinung des Professors kritiklos und willig introjiziert, um so stärker im Glauben mit dem der Student dann nach "erfolgreichem" Abschluss seines Studiums auf die ahnungslose Menschheit losgelassen wird. So wundert es dann auch nicht, den festen Glauben an die Richtigkeit und Wirklichkeit einmal formulierte Axiome oft bei Gutachtern, Familienrichter und anderen Fachkräften anzutreffen. Dies sei Juristen noch verziehen, diese halten sich ohnehin oft an Paragraphen fest, von denen sie zu meinen scheinen, diese würden die Wirklichkeit sein und nicht umgekehrt ein in Worte gegossener Reflex auf vermeintliche Wirklichkeit. Doch sogenannten Gutachtern, die fast immer ein Studium der Psychologie absolviert haben und damit als vermeintliche Experten der menschlichen Psyche und des menschlichen Denkens zertifiziert worden sind, kann man Axiomengläubigkeit auf keinen Fall nachsehen.

 

 

Glaubenssatz 1  

Jugendamtsmitarbeiter helfen Trennungsfamilien oder Familienrichter suchen nach einem gerechten Urteil oder familiengerichtlich tätige Gutachter haben Ahnung von Psychologie und psychodynamischen und systemischen Zusammenhängen oder auch es gibt keine Gutachter die gestörter sind, als die Menschen, die sie im Auftrag des Gerichtes begutachten sollen

 

 

Glaubenssatz 2

Jugendamtsmitarbeiter helfen Trennungsfamilien oder Familienrichter suchen nach einem gerechten Urteil oder familiengerichtlich tätige Gutachter haben Ahnung von Psychologie und psychodynamischen und systemischen Zusammenhängen oder auch es gibt keine Gutachter die gestörter sind, als die Menschen, die sie im Auftrag des Gerichtes begutachten sollen

 

 

Glaubenssatz 3

Es gibt keine Gutachter die gestörter sind, als die Menschen, die sie im Auftrag des Gerichtes begutachten sollen

 

 

 

Glaubenssatz 4

Kinder die aus dem Haushalt der Eltern genommen werden und ins Kinderheim kommen, werden zu guten Menschen

 

Der Vampir aus Berlin. Jetzt spricht seine Mutter

Mein Sohn, das Monster. Er will Frauen auffressen

Von FRANK SCHNEIDER und PETER ROSSBERG

Immer wieder hat ihr Sohn zu ihr gesagt: „Ich will Frauen auffressen! Denn ich hasse alle Frauen! Ich hasse Frauen, weil du eine Frau bist, Mutter! Du hast mich ins Heim gesteckt...“

Melja A. (38) stehen die Tränen in den Augen, als sie zugibt: „Mein Sohn wurde zu einem Monster! Doch ich halte zu ihm, ich werde immer für ihn da sein...“

Sie ist die Mutter von Mertino A. (18), dem „Vampir von Karow“.

Der junge Mann steht derzeit vor dem Landgericht Cottbus. Im Juni 2007 fiel er in einem Heim in Berlin-Karow eine Pädagogin an, wollte in ihren Hals beißen, ihr Fleisch essen. Wenig später stach er mit einer Schere auf einen Pädagogen ein – und leckte sein Blut auf (BILD berichtete).

Exklusiv in BILD erzählt die Mutter des Vampirs, wie ihr kleiner süßer Junge zu einem Monster wurde.

Der Vampir aus Berlin. Jetzt spricht seine Mutter

Melja A. (38) hofft, dass ihr Sohn wieder gesund wird

 

Melja A. zieht ein Passfoto aus ihrer Geldbörse: ein siebenjähriger Junge, glattes, pechschwarzes Haar, langer Pony, süßes Lächeln. Sie streichelt über das Foto. „Ich habe ihn immer bei mir“, flüstert sie. „Er ist doch mein Junge! Auch wenn er so was Schreckliches gemacht hat.“

Mertino A. wurde im Kosovo geboren. Im Bürgerkrieg. „Mein Mann und ich flohen nach Deutschland, als Mertino ein Jahr war. Wir lebten hier nur als geduldete Flüchtlinge, durften nicht arbeiten, teilten uns mit zehn Familien eine Dusche.“

Melja A. bekam zwei weitere Söhne, doch Familienglück kannte sie nicht. „Mein Mann hat uns verprügelt. Meistens ging er auf Mertino los.“ Sie haute ab. Doch schnell wuchs ihr alles über den Kopf: drei Kinder, kaum Geld, das fremde Land.

„Das Jugendamt und die Lehrer rieten mir, Mertino für ein paar Monate ins Heim zu geben, bis ich alles geregelt hab. Da war er acht. Doch als er nach Hause kam, war er aggressiv, verprügelte seine Brüder.“

Mertino kam wieder ins Heim. Und wurde noch aggressiver. „Der Leiter sagte zu mir: ‚Wir machen einen tollen jungen Mann aus ihm, er wird eine Ausbildung machen, mit 18 kann er wieder zu Ihnen.‘“ Ihre Stimme wird hart. „Und was ist daraus geworden? Sie haben ihn zum Monster gemacht!“

Mertino hatte seiner Mutter schon vor der Tat von perversen Tagträumen berichtet. „Er sagte mir am Telefon: ‚Ich träume davon, Menschenfleisch zu essen und Menschenblut zu trinken!‘ Und zwar nicht nachts im Schlaf, sondern tagsüber würde er davon träumen. Ich war so schockiert!“

Er erzählte ihr von Horrorfilmen, die ihm darauf „Appetit“ gemacht hätten... „Wie kann das sein, dass Jugendliche in einem Heim solche Filme gucken dürfen?“, klagt die Mutter an.

Und berichtet weiter: „Ich erzählte alles dem Heimleiter, doch der nahm es nicht ernst...“ Wenige Monate später machte ihr Sohn seine Phantasien wahr!

Jetzt ist Mertino A. in einer psychiatrischen Anstalt. Jeden Tag telefoniert sie mit ihm. „Er muss Medikamente nehmen, redet wieder normal. Er bereut die Tat.“ Die Hoffnung einer Mutter, hinter der Bestie wieder ihren Sohn zu finden. 

09.02.2008

http://www.bild.de/BILD/berlin/aktuell/2008/02/09/vampir/mutter-spricht.html

 

 

 

 

Glaubensatz 5

Pflegeeltern sind Eltern, die Kinder in ihren Haushalt aufnehmen und pflegen, deren leibliche Eltern dazu nicht in der Lage sind und denen man daher die Kinder wegnehmen musste.

 

Tödliche Ignoranz

Ein Kind verhungert, zwei sind lebensgefährlich unterernährt. Die Pflegeeltern werden wegen Mordes verurteilt. Kontrolliert hatte sie das Jugendamt nicht. Dagegen klagt jetzt ein Opfer

Die Welt, 14. Oktober 2004

von Catrin Barnsteiner und Michael Mielke

Es gibt eine Geschichte über das Ende von Alexander, erzählt von seiner Pflegemutter vor Gericht. Kurz bevor das Kind starb, wollte es Leberwurstbrot essen. Und Milch trinken. Es fror. Sein Pflegevater - ein angehender Waldorfpädagoge - soll sich zu ihm gelegt haben. Seine Pflegemutter machte sich Sorgen, sagte sie, ob ein Leberwurstbrot und etwas Milch nicht vielleicht zuviel durcheinander für den Jungen wären. Wenige Stunden später war das Kind tot. Verhungert. Weil es vorher monatelang nur Wasser und Brot bekam, wie sein Bruder Alois und Andreas, ein weiteres Pflegekind. Diese beiden überlebten. Knapp.

Das war im November 1997. Heute ist Andreas 15 Jahre alt, und er klagt gegen das damals zuständige Jugendamt wegen Verletzungen der Amtspflicht auf Schmerzensgeld. Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das den Fall heute höchstrichterlich entscheidet, wird er nicht erscheinen. Es gibt nur diese Fotos, die damals von der Polizei gemacht wurden. Da hatte Andreas das Gesicht eines Greises und wog gerade mal 11,8 Kilogramm. Der Chefarzt der Kinderklinik in Waiblingen sagte, er habe "in der Bundesrepublik solche Kinder noch nicht gesehen. Nur Haut und Knochen, eingesunkene Wangen, eingesunkene Gesäße." Er mußte an Bilder aus Somalia oder Biafra denken.

Der Fall im schwäbischen Beutelsbach, unweit von Stuttgart, wirft Fragen auf. Wie weit soll die Kontrolle des Jugendamts bei Pflegefamilien gehen? Wieviel Kontrolle ist nötig, damit die Kinder sich als vollintegrierte Familienmitglieder entwickeln können, ohne ständig an ihre Besonderheit erinnert zu werden? Professor Wolfgang Krüger, Sprecher des Bundesgerichtshofs, spricht von einem Präzedenzfall. Der Vorwurf, ein Jugendamt habe versagt, weil es Pflegeeltern nicht genügend kontrolliert habe, sei vor dem obersten deutschen Gericht noch nicht verhandelt worden.

Der Fall, das sind drei Jungen, die in einer Pflegefamilie lebten. Alexander, fünf Jahre alt, starb dort. Er war verhungert. Sein Bruder Alois - er war sechs Jahre alt und wog nur zehn Kilogramm - und Andreas konnten gerettet werden. Über die Pflegeeltern sagte der Richter später: "Sie sammelten Kinder wie andere Leute Puppen." Für die Pflege der Jungen hatten die damals 33 Jahre alte Kinderpflegerin Ulrike R. und ihr 39 Jahre alte Ehemann Klaus R. monatlich knapp 1700 Euro erhalten. Außerdem gab es sogenannte Tageskinder; an manchen Tagen waren es bis zu acht. Bei dem Strafprozeß gegen die Pflegeeltern waren 1999 dann die Details ans Licht gekommen: Alois, Andreas und Alexander bekamen nur trockenes Brot und Wasser. Einer der Jungen, so heißt es, sei einmal nachts weggelaufen, um in einer Gaststätte um Reste zu betteln. Auch im Mülleimer seiner Schule wühlte er nach Essensresten. Wenn Besuch kam, mußten sie sich in einem abgedunkelten Raum aufhalten. Am besten im Bett, die Decke bis zum Kinn hochgezogen. Schließlich, im Sommer 1997, wenige Monate vor dem Tod des kleinen Alexander, wurden sie von den Nachbarn gar nicht mehr gesehen.

Ganz anders erging es den drei leiblichen Kindern der Familie: Sie hatten Computer, Hifi-Anlagen und zwei Pferde. Sie waren gesund. Als Alexander starb, waren seine Augen verdreht, sein Bauch gebläht, er konnte nicht mehr sprechen, sich kaum noch rühren. Und als am 27. November 1997 dann schließlich doch ein Rettungsarzt gerufen wurde, war es zu spät.

Beutelsbach in Baden-Württemberg, 8000 Einwohner, direkt in den Weinbergen gelegen. Das Haus, in dem die Familie damals wohnte, ist zweistöckig und liegt ein bißchen zurückgesetzt, hinter einem Garten. Es ist ein großes Haus mit einem großartigen Ausblick - und es ist ein Schandfleck für die Nachbarschaft. Weil es die Nachbarn immer wieder daran erinnert, was war.

Ein Mann, der seinen Namen nicht nennen will, wohnt nicht weit von dem Haus mit der Nummer 21. Nein, sagt er, und es klingt wütend. Nein, man konnte es nicht sehen, nein, wirklich nicht, die Buben waren immer gut angezogen, nicht verlottert, nein, niemand hat das geahnt. Niemand hätte es ahnen können. Er sagt all das, obwohl man die Frage für diese Antwort noch nicht gestellt hat. Aber vielleicht hat er sich die Frage schon oft genug selbst gestellt.

Die Frage wäre gewesen: "Ist Ihnen denn damals nichts aufgefallen?" Dann packt der Nachbar die Reporterin am Handgelenk und ruft erregt: "Sie sehen auch unterernährt aus, hören Sie, Sie sind viel zu dünn. Und ich rufe auch nicht das Jugendamt oder die Polizei, verstehen Sie? Es gibt Kinder, die sind eben dünn. Das ist Veranlagung." Er hat auch eine Bekannte, die direkt neben dem Haus der Familie gewohnt hat. Und die, sagt er, und es klingt verzweifelt, würde immer alles bemerken. Etwa wenn bei ihm, am anderen Ende der Straße, die Rolläden nachmittags noch nicht hochgezogen wären, dann bemerke die das. Aber das mit den Kindern, das hätte selbst sie nicht gesehen. Selbst sie.

Sehr geschickt sei die Pflegemutter gewesen, heißt es im ersten Prozeß: Mißtrauischen Fragern erzählte sie, die leiblichen Eltern der Kinder wären Alkoholiker. Ja, mit dem Essen täten sie sich auch schwer, die Buben. Selbst Verwandte, die die Familie im Sommer bevor Alexander starb, besuchten, ließen sich täuschen. Zugegeben, sagten sie später, sie hätten sich ein bißchen gewundert, warum die Pflegekinder selbst im Hochsommer ständig froren und Jacken und Wollmützen trugen. Ein Schwurgericht in Stuttgart verurteilte das Ehepaar im Juni 1999 zu lebenslänglichen Gefängnisstrafen. Ein Verdeckungsmord. Die Pflegeeltern hätten trotz des katastrophalen gesundheitlichen Zustands des kleinen Alexander einen Arztbesuch vermieden, um die jahrelangen Mißhandlungen der Pflegekinder zu vertuschen.

In der Regel wird mit so einem Urteil, das vom Bundesgerichtshof auch bestätigt wurde, die Akte geschlossen. In diesem Fall gab es jedoch zunächst parallel ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes des Rems-Murr-Kreises wegen fahrlässiger Tötung. Die Verteidiger von Ulrike und Klaus R. hatten ihnen vorgeworfen, sich nach der Vermittlung der Kinder in die Pflegefamilie nicht mehr genügend um die verhaltensgestörten Jungen gekümmert zu haben. Wie hoch der Grad der Unkenntnis über den Zustand der Pflegefamilie war, hatte sich im Prozeß gegen die Pflegeeltern gezeigt. Eine Mitarbeiterin des Waiblinger Jugendamtes sprach von einer "Musterfamilie", die "einen sehr geordneten, sehr harmonischen Eindruck" vermittelt habe. Und Ulrike R., sagte die Sozialarbeiterin, habe sich als "kompetente Frau" präsentiert, "eine Pflegemutter, die alles im Griff hat".

Das Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes wurde - wie oft in derartigen Fällen - eingestellt. Doch dann forderte ein Anwalt vor einem Zivilgericht im Namen des einstigen Pflegekindes Andreas vom Jugendamt wegen Verletzungen der Amtspflicht Schmerzensgeld, außerdem die Anerkennung der Zuständigkeit des Amtes für künftige materielle und immaterielle Schäden. Und er gewann: Eine Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sprach dem Jungen im März 2003 ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 Euro zu und bestätigte die Haftung des Jugendamtes für künftige Schäden. Das Jugendamt ging gegen diese Entscheidung in Berufung.

Doch auch die nächste Instanz, der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart, wies die Berufung zurück. Mit der Begründung, die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten nach dem Umzug der Pflegefamilie aus dem fränkischen Hof - der 1993 erfolgte - in den Rems-Murr-Kreis sofort Kontakt aufnehmen und sich über die Lebensumstände des Jungen persönlich informieren müssen. Der Landkreis entgegnete, die Überprüfung einer Pflegefamilie nach einem Wechsel der Zuständigkeit sei weder üblich noch erforderlich, wenn das Pflegeverhältnis über mehrere Jahre bestanden habe und keine negativen Erfahrungen vorlägen.

Bei dem morgigen Urteil des Bundesgerichtshofs geht es um mehr als 25 000 Euro. Die Summe mutet ohnehin auch für Laien gering an. Das, so erklärt Wendt Nassal, der den Rems-Murr-Kreis vertritt, liege daran, daß es tatsächlich nur um wenige Monate gehe: Von April 1997 bis November 1997. Denn bis April 1997 hätten regelmäßige Treffen von Mitarbeitern aus dem Kreis Hof mit der Familie stattgefunden. Die hätten dann ihre Berichte an das Jugendamt Waiblingen geschickt. Während des letzten Besuches im April schien offenbar kein übermäßiger Anlaß zur Besorgnis vorzuliegen - Mitarbeiter des Rems-Murr-Kreises kamen danach nicht zum Haus der Familie. Begründung des Waiblinger Jugendamtes: Man wollte die Kinder nicht mit neuen Gesichtern unnötig belasten.

Auf der Straße in Beutelsbach, fast direkt vor dem Haus mit der Nummer 21, hat ein Kind mit Kreide gemalt. Nichts Besonderes, eigentlich, eben das, was Kinder immer malen.

Es sind Strichmännchen.

 

 

 

Glaubensatz 6

Ärzte helfen (kranken) Menschen

 

Einer der bekanntesten Ärzte ist nicht etwa Rudolf Virchow, fragen Sie mal einem Menschen auf der Straße, ob er Rudolf Virchow kennt, sondern der französische Arzt J. I. Guillotin, der vorschlug, Hinrichtungen aus humanitären Gründen mit einer Maschine (und nicht mehr mit dem Handbeil - ist ja auch gar zu scheußlich, wenn der Scharfrichter den Kopf nicht richtig abhackt) zu vollziehen. Diese von dem Arzt Herrn J. I. Guillotin erfundene Maschine nannte man fortan Erfinder Guillotine. Ab 1792 war die Guillotine - erfunden von einem Arzt - das Hinrichtungsgerät der Französischen Revolution, mit der in der Folgezeit einige Tausend Menschen aus dem Leben in den Tod befördert wurden. Die 

 

Ein anderer Arzt sorgte in Erftstadt dafür seine nächsten Angehörigen per Schusswaffe in den Himmel zu befördern. 

 

Arzt tötet Ehefrau, Sohn und sich selbst - Fünfjähriger überlebt

Familientragödie in Erftstadt

Blutige Familientragödie in Erftstadt: Ein 47-jähriger Allgemeinmediziner hat in der Nacht zum Dienstag (16.05.06) seine Frau, seinen zehnjährigen Sohn und sich selbst erschossen.

 

Der Tatort

Kurz vor Mitternacht gab es den ersten Hinweis auf das Familiendrama im Ortsteil Dirmerzheim - vom Täter selbst. Der Arzt alarmierte telefonisch die Rettungsleitstelle, forderte mehrere Notärzte an. Als sich kurz darauf Polizisten dem Haus vorsichtig näherten, entdeckten sie durch das Wohnzimmerfenster eine auf dem Boden liegende Leiche. In dem Wohnhaus offenbarte sich dann das ganze Ausmaß der Tragödie. Die Ehefrau und der Arzt lagen erschossen im Untergeschoss. Für den zehnjährigen Sohn, der wie sein Bruder in seinem Bett im Obergeschoss lag, kam jede Hilfe zu spät. Sein fünfjähriger Bruder wurde schwerverletzt in eine Kölner Klinik eingeliefert. Er ist mittlerweile außer Lebensgefahr.

 

Familiäre Probleme

Familientragödie in Erftstadt

[WDR aktuell (16.05.06); 1'39] "Das muss eine Kurzschlusshandlung gewesen sein", meint eine ältere Passantin kopfschüttelnd. Sie selbst sei mit der Familie befreundet, ihre Söhne kennen den im Dorf beliebten Mediziner gut. Die Polizei vermutet als Motiv für die Tat familiäre Probleme.

"Nach derzeitigem Erkenntnisstand erschoss der Mann zunächst seine Frau, dann seinen zehn Jahre alten Sohn und schließlich sich selbst", sagte ein Polizeisprecher wdr.de. Die mutmaßliche Tatwaffe, eine Pistole, fanden die Beamten im Haus. Der 47-Jährige war als Jäger legal im Besitz von Schusswaffen.

Stand: 16.05.2006

http://www.wdr.de/themen/panorama/kriminalitaet09/familiendrama_koeln/index.jhtml?rubrikenstyle=panorama

 

 

 

 

Ein weiterer Arzt erschießt seine beiden Kinder und danach auch sich selbst:

 

 

Vater hatte Tötung seiner Kinder geplant

Polizei fand Abschiedsbrief des Selbstmörders

 

Jens Blankennagel

LUDWIGSFELDE. Die Familientragödie, bei der am Donnerstag ein Vater seine zwei Kinder und sich selbst in Ludwigsfelde (Teltow-Fläming) erschossen hat, war durch die Polizei nicht zu verhindern. "Der Gerichtsmediziner geht davon aus, dass die Todeszeit um 10 Uhr war", sagte am Freitag Polizeisprecher Rudi Sonntag. Die Polizei sei aber erst um 11.19 Uhr von dem Vorfall informiert worden.

Der Arzt Cornrad Z. aus Penzin (Mecklenburg-Vorpommern) hatte am Morgen seine von ihm getrennt lebende Frau Julia besucht, um dort den zweiten Geburtstag der gemeinsamen Tochter Amina zu feiern. Als die Mutter, auch eine Ärztin, zur Arbeit gegangen war, erschoss er das Mädchen, den vierjährigen Aaron und dann sich selbst. "Wir haben einen Abschiedsbrief gefunden", sagte Sonntag. Zum Inhalt werde aber nichts bekannt gegeben.

"Es war wohl eine ganz planmäßige Tat", so Sonntag. Conrad Z. hat die Trennung von seiner Frau wohl nicht verkraftet. Er nutzte den Kindergeburtstag als unverfänglichen Anlass, um in die Wohnung seiner Frau zu gelangen. Er saß mit dem geladenen Smith&Wesson-Revolver in der Tasche mit seiner Familie am Frühstückstisch, bis die Mutter ging. Dann schickte er eine SMS an seinen Bruder, in der er unter anderem schrieb, dass er bewaffnet sei. Der Bruder rief die Schwägerin an, konnte sie aber eine Stunde lang nicht erreichen. Als es klappte, alarmierte sie sofort die Polizei. Doch da waren die Kinder und der Mann bereits seit einer Stunde tot.

Berliner Zeitung, 20.01.2007

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0120/lokales/0099/index.html

 

 

 

 

Glaubenssatz 7

 

Krankenpfleger sind Menschen, die kranke Menschen pflegen.

 

Sonthofen

Krankenpfleger tötete mindestens 29 Patienten

BRISANT | 02.02.2005 | 17:15 Uhr

Der vor gut einem halben Jahr unter Mordverdacht festgenommene Krankenpfleger aus Sonthofen soll mindestens 29 seiner Patienten zu Tode gespritzt haben. Dies sind dreizehn mehr als bislang bekannt. Wie die Staatsanwaltschaft im bayerischen Kempten mitteilte, führte die toxikologische Untersuchung der Leichen von 42 ehemaligen Patienten des 26-Jährigen zu diesem neuen Ergebnis. Der bestehende Haftbefehl wurde deshalb auf sechs Fälle von Mord, 22 Fälle von Totschlag und auf einen Fall von Tötung auf Verlangen ausgeweitet. Außerdem wird dem Mann ein Fall des versuchten Totschlags und ein Fall der gefährlichen Körperverletzung vorgeworfen. Wann es zum Prozess kommen wird, ist noch offen.

Der Tatort: Die Klinik Sonthofen

Ohne neues Geständnis des Mannes ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft keine weitere Erhöhung der Fälle zu erwarten. Von den 83 während der Dienstzeit des 26-Jährigen gestorbenen Männern und Frauen wurden 38 verbrannt, so dass hier kein Mordnachweis mehr möglich ist. In drei Fällen hatte der Mann keine Tatgelegenheit. Bei den übrigen 42 Fällen sind die Untersuchungen jetzt abgeschlossen. Nach dem toxikologischen Gutachten konnten dabei bei 23 Toten Medikamente festgestellt werden, die nicht vom Arzt verordnet waren. Die übrigen sechs Fälle kommen aus der Gruppe der mit einer Feuerbestattung beigesetzten Patienten. Über diese Tötungen hatte der Pfleger ein Geständnis abgelegt.

Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, musste die Polizei bei den betroffenen Angehörigen ein großes Maß an Überzeugungsarbeit leisten, um die notwendigen Exhumierungen durchführen zu dürfen. Bei den zwischen Februar 2003 und Juli 2004 verstorbenen Opfern handelt es sich um 17 Frauen und zwölf Männer im Alter zwischen 40 und 94 Jahren, wobei der Anteil der über 75-Jährigen etwa 80 Prozent betrage. Die Staatsanwaltschaft schließt mittlerweile aus, dass der Mann bei seiner Ausbildung in Ludwigsburg von 1999 bis 2002 und später bei einem Praktikum in Kempten weitere Patienten getötet haben könnte.

26-Jähriger will aus Mitleid gehandelt haben

Der Krankenpfleger sitzt seit Ende Juli in Untersuchungshaft. Er hatte Mitleid mit seinen Patienten als Motiv seiner Taten angegeben. Auf seine Spur war die Polizei gekommen, nachdem aus dem Krankenhaus Medikamente verschwunden waren. Laut Staatsanwaltschaft ist noch nicht abzusehen, wann Anklage gegen den Mann erhoben werden soll. Zusätzlich zu den bereits befragten über 200 Zeugen sollen noch weitere Zeugen vernommen werden. Dabei soll es insbesondere um den Gesundheitszustand der Opfer gehen. Die Staatsanwaltschaft benötigt Informationen für die rechtliche Bewertung der Taten als Mord oder Totschlag: Falls sich die Patienten im Koma befanden oder an Krankheiten ohne Hoffnung auf Besserung litten, sei eher von Totschlag auszugehen. Parallel zu den Befragungen soll ein psychiatrisches Gutachten von dem Krankenpfleger erstellt werden.

zuletzt aktualisiert: 02. Februar 2005 | 14:53

Quelle: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

http://www.mdr.de/brisant/1801973.html

 

 

 

Nun kann man sicher nicht allen Gutachtern unterstellen, dass sie heimliche Tötungsphantasien hätten, genaueres ließe sich vielleicht in einer langwierigen Psychoanalyse (Gruppenanalyse) feststellen, doch welcher Gutachter außer den Psychoanalytikern unter ihnen, begibt sich schon freiwillig auf die Couch? 

Glaubenssätze aller Art scheinen zur unvermeidlichen Ausrüstung von Gutachtern zu gehören, mit der sie die Welt beurteilen. So z.B. die tradierte Meinung "ein Kind braucht ein Zuhause" oder auch Glaubenssätze wie sie auch am Bundesgerichtshof gepflegt werden, z.B. Eine Mutter ist mehr wert als ein Vater. 

 

Ohne dass überhaupt empirische Forschung zu dem Thema vorliegen würde, geschweige denn einen auf den konkreten Einzelfall bezogenen Nachweis seiner Gültigkeit zu besitzen, verkünden einzelne Gutachter im Brustton der Überzeugung die Schädlichkeit des Wechselmodells:  

 

"In Ermangelung entsprechender Fachkenntnisse kann Herrn Thiel zwar nachgesehen werden, daß er um die zum Teil irreversiblen Schäden, welche aus dem von ihm präferierten `Wechselmodell` resultieren können, nicht weiß. Gleichwohl erscheinen seine Ausführungen hierzu grob fahrlässig und in keiner Weise mehr vereinbar mit sämtlichen psychologischen wissenschaftlichen Lehrmeinungen." 

(Diplom-Psychologe Thomas Busse 19.11.2004)

 

 

Dumm für Herrn Busse, dass das Oberlandesgericht Dresden (Zu den Vor- und Nachteilen der gemeinsamen elterlichen Sorge in Gestalt des auf einer (hier gerichtlich genehmigten) Elternvereinbarung beruhenden Wechselmodells)), nur fünf Monate vorher  die von den beiden Eltern abgeschlossene Vereinbarung zum Wechselmodells bestätigte und folgende dafür sprechende Vorteile aufzählte:

 

- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.

Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.

- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.

Oberlandesgericht Dresden 21. ZS - FamS - , Beschluss vom 3.6.2004 - 21 UF 144/04, FamRZ 2005, Heft 2, S. 125/126

 

 

Weitere Glaubensätze finden Sie hier.

 

 

 

 

 

Ideologien und Theorien

Glaubenssätze größeren Umfanges nennt man Ideologien. Eine Theorie unterscheidet sich von einer Ideologie dadurch, dass man eine Theorie im Rahmen der für sie geltenden Grenzen durch Experimente verifizieren (bestätigen) oder falsifizieren (verneinen) kann. Die Bestätigung einer Theorie ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass sie wahr ist, sondern dass sie passt, wie der Konstruktivismus darlegt. So gelten z.B. die Gesetze der klassischen Mechanik nur für einem eingeschränkten Bereich, wie die moderne Physik gezeigt hat.

Eine naturwissenschaftliche / physikalische Theorie ist zum Beispiel die Relativitätstheorie von Albert Einstein oder die Heisenbergsche Quantenmechanik. Diese beiden Theorien des 20. Jahrhunderts stellten vorher bestehende physikalischen Theorien in Frage, so z.B. in Fragen von Raum und Zeit oder zu Fragen der Kausalität. 

 

"Es gibt keine `sichere` Beziehung zwischen Ursache und Wirkung, sondern nur Grade der (probabilistischen) Wahrscheinlichkeit; die Zeit verläuft nicht notwendigerweise von der Vergangenheit durch die Gegenwart in die Zukunft; der Raum ist nicht unendlich, sondern in sich zurückgebogen."

Watzlawick, Paul: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper 1981, S. 61

 

 

Im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich spricht man von Ideologien, wobei dieser Begriff in der Umgangssprache oft abwertend gebraucht wird, der Gebrauch im wissenschaftlichen Bereich aber neutral ist. So kann man die mittelalterliche Scholastik, in der neueren Zeit den den Nihilismus, den Rationalismus und seinen Gegenspieler den Irrationalismus, den Positivismus, den Existenzialismus oder die gesellschaftlichen Theorien von Friedrich Engels und Karl Marx als Ideologien ansehen. Auch die Religionen und Ersatzreligionen wie z.B. die Anthroposophie Rudolf Steiners sind Ideologien, wobei neueren gesellschaftlichen Ideen wie z.B. dem Konzept der "Sozialen Marktwirtschaft" oder der "globalen Informationsgesellschaft" ebenso religiöse Züge anhaften. Im Bereich der Psychologie sind z.B. die Psychoanalyse Freuds oder der Behaviorismus Skinners Ideologien. Der Konstruktivismus ist auch eine Theorie und damit wohl auch eine Ideologie. Das interessante am Konstruktivismus ist jedoch, dass er nicht wie die anderen Ideologien in Anspruch nimmt "wahr zu sein", sondern "zu passen". Das macht den Konstruktivismus und seine Vertreter so sympathisch, jedenfalls dann, wenn man sich seiner Identität relativ sicher ist. Endlich mal nicht einer, der angeblich weiß, wie es wirklich ist. Der Konstruktivismus untersucht andere Ideologien nicht unter dem Aspekt, ob sie wahr oder falsch sind, sondern ob sie passen oder nicht passen, als Werkzeug tauglich sind oder als Werkzeug untauglich sind. Die Frage von wahr und falsch stellt sich für den Konstruktivismus erst gar nicht und das macht 90 Prozent aller vorher geführten "wissenschaftlichen" Auseinandersetzungen die oft nur dem Kampf um Reputation und Ressourcen und der Konkurrenz der "Wissenschaftler" dienen, überflüssig.

Theorien dienen zum einen dazu, für den Menschen praktische Ergebnisse zu erzielen, so z.B. die auf der modernen Physik basierende Informationselektronik, die Herstellung und Anwendung der ersten Atombomben (Massenmord in Hiroshima und Nagasaki) oder die Anwendung der wissenschaftlichen Chemie zur Herstellung von Giftgas zum Zwecke des Massenmordes im 1. Weltkrieg (Fritz Haber).

Ideologien dienen ebenso verschiedensten Zwecken. Die nationalsozialistische Ideologie von der Höherwertigkeit der germanischen Rasse diente dem Massenmord an den europäischen Juden. Die Ideologie der Suche nach dem besseren und höherwertigen Elternteil, die nach dem Ende des 2. Weltkrieges in den modernen Industriestaaten einen ungeahnten Aufschwung nahm und noch Anfang des 21. Jahrhunderts in Deutschland von vielen Psychologen, Sozialarbeitern und Familienrichtern (bis hin zum Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht gepflegt wird, dient der Elternselektion, die man aus praktischen und psychologischen Gründen, die oft mehr bei den Fachkräften zu liegen scheinen als bei den Eltern, für erforderlich hält und an der einmal getroffenen Ideologiewahl so lange festhält bis sich der gesellschaftliche Wind von einem Rückenwind in einen Gegenwind verwandelt hat.

Menschen mit einer unsicheren und instabilen Identität brauchen keine weitere Verunsicherung durch Theorien wie den Konstruktivismus, sondern stabilisierende Ideologien wie den Nationalsozialismus, den Sozialismus in den Farben der DDR, die Religionen oder die Selektionslehren der traditionellen selektionsorientierten familiengerichtlichen Heilslehre. Das Festhalten an Ideologien dient, wie Watzlawick feststellt, oft der Sicherung der eigenen instabilen Identität: 

 

"Wenn die anwendungstheoretischen Formulierungen wie autoimmunisierende Theorien werden, ist es in der Tat natürlich, daß sie sich tapfer ihrer eigenen Veränderung widersetzen, da sie als `autoreferentielle` Systeme (von Foerster, 1973) auf der Grundlage des Mechanismus der `Autopoiesis` (Maturana, Varela, 1980) funktionieren und vor allem für die Personen, die an sie `glauben`, die Grundlage ihrer persönlichen Identität darstellen (Salvini, 1995). deren Stabilität zu schützen ist, denn wenn die Theorie, an die sie glauben, in sich zusammenbricht, bricht auch ihre persönliche Identität auseinander."

Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999, S. 13 

 

 

 

 

 

 

Wahrsagerei

 

„Frau X ist in der Vergangenheit Konflikt- und Belastungssituationen ausgewichen, was auch zukünftig Bestandteil ihrer Handlungsstrategien sein wird.“

Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Gutachten vom 30.04.2009, S. 53 - Amtsgericht Mettmann - Richter Osthoff

 

 

Der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand behauptet hier, er könne die Zukunft voraussagen. Er behauptet, er wüsste wie sich die Mutter in der Zukunft verhalten wird. Das ist nun schon reichlich dreist. Nicht einmal die Meteorologen, die ein ausgefeiltes diagnostisches System benutzen, das auf die Daten hunderter Wetterwarten, Satellitenbeobachtungen u.a. zugreift und die sie in Verbindung mit modernsten Computersystemen und hochkomplexen Computerprogrammen für Prognosen über die Entwicklung des Wetters benutzen, behaupten, sie wüssten was die Zukunft bringt. Vielleicht sollte der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand aus Erkrath Meteorologe werden oder man sollte ihn für den nächsten alternativen Nobelpreis in der Sparte Wahrsagerei vorgeschlagen. Was wäre das für eine stolze Feier in der 50.00 Einwohnerstadt Erkrath, wenn ausgerechnet ein Bürger dieser Stadt in der bereits vor mehreren hunderttausend Jahren die Neandertaler (Homo neanderthalensis) hausten den  alternativen Nobelpreis in der Sparte Wahrsagerei bekäme.

 

 

 

Vergleiche hierzu:

Uwe Peter Kanning von Dustri: Von Schädeldeutern und anderen Scharlatanen: Unseriöse Methoden der Psychodiagnostik, 2009)

 

 

 

 

 

 

Nihilismus

Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht, heißt es in einer alten Redewendung.

 

In Preußen sorgte Friedrich der Große mit allen Mitteln für den großflächigen Anbau der Kartoffel. Seine Propagandafeldzüge für die Kartoffeln sind kaum weniger bekannt als seine Kriegszüge. In beiden Fällen spielte die Armee eine wichtige Rolle. Es wird erzählt, er habe rund um Berlin die ersten Kartoffelfelder anlegen und von Soldaten bewachen lassen. Sie sollten aber nicht so genau hinschauen oder so tun als ob sie schliefen, damit die Bauern von der Kostbarkeit dieser Frucht überzeugt würden, denn auch in Preußen galt schon damals: Was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht. Die Bauern hätten dann, ganz im Sinne des Königs, diese Erdäpfel hinter dem Rücken der Soldaten geklaut und gekostet und schließlich selbst angebaut. Sicher ist, dass Friedrich der Kartoffel mit Verordnungen zum Durchbruch verhalf. So erließ er am 24. März 1756 eine Circular-Ordre, die den Kartoffelanbau anordnete: In dieser heißt es, an „sämmtliche Land- und Steuer-Räthe, Magisträte und Beamte“ gerichtet, unter anderem:

„Es ist Uns in höchster Person in Unsern und anderrn Provintzien die Anpflanzung der sogenannten Tartoffeln, als ein nützliches und so wohl für Menschen, als Vieh auf sehr vielfache Art dienliches Erd Gewächse, ernstlich anbefohlen. [...]“

„Übrigens müßt ihr es beym bloßen Bekanntwerden der Instruction nicht bewenden, sondern durch die Land-Dragoner und andere Creißbediente Anfang May revidieren lassen, ob auch Fleiß bey der Anpflantzung gebraucht worden, [...]“

http://de.wikipedia.org/wiki/Kulturgeschichte_der_Kartoffel

 

 

 

Auf das Gebiet der Tätigkeit sogenannter Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren übertragen, heißt das:

Was ein Gutachter sich nicht vorstellen kann, das gibt es nicht.

 

 

Beispiel

Richter Schmid vom Amtsgericht München stellt dem als Gutachter beauftragten Dr. Josef Salzgeber die folgende Beweisfrage:

 

"3. Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zu erheben, und zwar zu folgenden Fragestellungen:

Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb. ... 1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?

Wie ist der Umgang gegebenenfalls anzubahnen und durchzuführen?

 ...."

 

Schmid - Richter am Amtsgericht München, Beweisbeschluss vom 31.05.2007 

 

 

die Dr. Josef Salzgeber u.a. so beantwortet:

 

"Die Abkehr der Tochter vom Vater, ..., hat sich völlig verfestigt, so dass dieser Wille als beachtlich als beachtlich anzuerkennen ist."

Dr. Josef Salzgeber, Gutachten vom 04.02.2008 für Amtsgericht München

 

 

"Die Abkehr der Tochter vom Vater" wie es Salzgeber bezeichnet, soll offenbar ein Wille sein. Ein Wille ist aber keine reale Handlung, sondern eine Absicht oder Einstellung, der das Individuum eine nennenswerte psychische Energie zur Verfügung stellt. Ein Wille kann sich in einer Handlung offenbaren oder auch nicht. Der Willen ist keine fixe Größe, sondern kontextual und zeitabhängig. So haben viele Studienanfänger den Willen, ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Dieser Wille kann - aus verschiedensten Gründen - im Laufe der Zeit immer schwächer werden oder sich sogar in sein Gegenteil verkehren, so dass schließlich der Wille entsteht, das Studium nicht abschließen zu wollen und das Studium abzubrechen.

Der Wille ist also niemals eine ein für alle Male feststehende Gegebenheit, sondern kann sich immer verändern, sich verstärken, sich abschwächen, sich auflösen oder sich wandeln.

 

Die Feststellung, ob ein wie auch immer festgestellter Wille des Kindes „beachtlich“ ist oder nicht, ist einzig und allein Aufgabe des Gerichtes, denn die Beachtlichkeit muss juristisch überprüfbar sein. Eine Beachtlichkeit festzustellen ist daher nicht Aufgabe des als Gutachter eingesetzten Dr. Salzgeber, noch dazu wenn dieser dazu vom Gericht nicht einmal befragt worden ist.

 

Salzgeber redet angesichts des von ihm (oder seinem „beigezogenen“ Kollegen?) beobachteten Verhaltens des Kindes von einer völligen Verfestigung. Man stelle sich dazu die Situation vor, eine Frau stünde in einer Warteschlange in der Post, es dauert und dauert und da der Frau die Warterei zu lange wird, beschließt sie das Warten aufzugeben und nach Hause zu gehen. Die Post beauftragt nun im Rahmen der Erforschung des Kundenverhaltens einen Gutachter das Verhalten der Frau zu analysieren und der beauftragte Gutachter schreibt schließlich in einem eigenartigen Deutsch:

 

Die Abkehr der Kundin vom Postschalter , ..., hat sich völlig verfestigt, so dass dieser Wille als beachtlich als beachtlich anzuerkennen ist.

 

 

Vermutlich wird jeder, der einmal als Kunde bei der Post in einer Warteschlange gestanden hat, sich an den Kopf greifen und sich fragen, was für einen eigenartigen Gutachter die Post da beauftragt hat, der davon ausgeht, dass die Kundin nie wieder zur Post gehen wird, weil sich deren Abkehr "völlig verfestigt" hätte. Eine "völlige Verfestigung" gibt es nirgendwo und ist daher ein Hirngespinst von Leuten, denen das Denken in Kategorien des Wandels ausgesprochen schwer fällt.

 

 

Die Formel panta rhei , „Alles fließt.“) ist ein auf den griechischen Philosophen Heraklit zurückgeführter, jedoch erst später geschaffener Aphorismus.

Herkunft 

In dieser Form wird das panta rhei allerdings nur bei Simplikios, einem spätantiken Kommentator der Schriften Aristoteles’, zitiert.[1] Die Verbindung zu Heraklit wird durch Platon hergestellt, der den Satz in einer sprachlich anderen Form anführt:[2] „Pánta chorei kaì oudèn ménei“, „Alles bewegt sich fort und nichts bleibt.“). Heraklit vergleiche das Sein mit einem Fluss, indem er sage, niemand könne zweimal in denselben Fluss steigen. Der Satz panta rhei stellt demnach eine Verkürzung und zugleich eine Interpretation der Äußerungen Heraklits dar.

Von Heraklits Werk sind lediglich einige Fragmente erhalten, von denen drei Zitate die Lehre vom Fluss aller Dinge begründen:

„Wer in denselben Fluß steigt, dem fließt anderes und wieder anderes Wasser zu.“[3]

„Wir steigen in denselben Fluß und doch nicht in denselben, wir sind es und wir sind es nicht.“[4]

„Man kann nicht zweimal in denselben Fluß steigen.“[5]

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Panta_rhei

 

 

Dass der erhoffte Wandel mitunter nur sehr langsam vonstatten geht oder nur schwer zu befördern ist, ist etwas ganz anderes, als anzunehmen, etwas wäre "völlig verfestigt" und damit unwandelbar.

 

Vergleiche hierzu: 

Rainer Thiel: Die Allmählichkeit der Revolution. Blick in sieben Wissenschaften"; In der Reihe "Selbstorganisation sozialer Prozesse" herausgegeben von Herbert Hörz; LIT Verlag Münster Hamburg London, ISBN 3-8258-4945-7.

 

 

Die Formulierung etwas wäre "völlig verfestigt", wird im allgemeinen von Nihilisten gebraucht, d.h. von Menschen die einen tiefen Lebenspessimismus ihr eigen nennen. Ob man Josef Salzgeber zu diesen Menschen zählen kann, wissen wir nicht, denn wir haben diesbezüglich bisher kein klärendes Gespräche mit ihm geführt. Die von ihm verwendete Formulierung, etwas sei "völlig verfestigt", lässt eine solche Möglichkeit aber nicht als völlig fern liegend erscheinen, andernfalls hätte er sicher geschrieben:

 

Die Abkehr der Tochter vom Vater, ..., hat sich stark verfestigt, ... 

 

 

Nihilismus

Der Begriff Nihilismus (lat. nihil „nichts“) ist mehrdeutig und wurde im Laufe der Geistesgeschichte mit ganz verschiedenen Bedeutungen benutzt. Die Unterschiede lassen sich festmachen an dem, was es nicht geben soll:

einen umfassenden oder partiellen Sinn des Lebens,

einen Sinn der Weltgeschichte,

erkennbare Tatsachen,

moralische Verbindlichkeit, Werte, etc.

Natürlich kann man auch mehrere dieser Elemente verneinen.

Im ersten und zweiten Fall verneinen Nihilisten, dass irgendeine Religion, Weltanschauung, philosophische oder politische Lehre den richtigen Weg zu leben weisen kann und lehnen daher jede Form von Engagement ab. Da ein Leben ohne Handeln nicht möglich ist, stehen Nihilisten vor dem Problem, ihre sinnlose Lebensspanne bis zum Tod irgendwie zu gestalten, und können daher zu Hedonismus oder Egoismus tendieren, damit ihr sinnloses Leben wenigstens möglichst angenehm verläuft.

Im dritten Fall handelt es sich um erkenntnistheoretischen Skeptizismus, im vierten Fall um Amoralismus.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Nihilismus

 

 

 

Schließlich trägt Salzgeber vor: 

 

"Es wurde zweimal versucht, eine Begegnung zwischen A und dem Vater herbeizuführen, was aufgrund der heftigen Weigerung des Kindes scheiterte. 

Eine zwangsweise Durchführung des Kontakts war aufgrund der massiven emotionalen Belastung des Kindes aus psychologischer Sicht nicht verantwortbar.

Aus sachverständiger Sicht ist ein Umgang derzeit wegen der Abwehrhaltung von A, die durch die das Kind erheblich belastende familiäre Vorgeschichte zustande gekommen ist, in keiner Art und Weise durchführbar und würde das Kindeswohl erheblich schädigen bis hin zu einer Traumatisierung.

Eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte, ist dem Sachverständigen nicht bekannt.

..." 

Gutachten S. 41

 

 

 

Salzgeber irritiert hier mit dem Vortrag: 

 

"Eine zwangsweise Durchführung des Kontakts war aufgrund der massiven emotionalen Belastung des Kindes aus psychologischer Sicht nicht verantwortbar."

 

denn einem gerichtlich beauftragtem Gutachter steht es gar nicht zu, einen Kontakt des Kindes mit einem Elternteil zwangsweise herbeizuführen, in so fern ist der Vortrag Salzgebers eine Tautologie und damit überflüssig.

Dann bekennt sich Salzgeber freimütig zu seiner Unwissenheit: 

 

"Eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte, ist dem Sachverständigen nicht bekannt."

 

 

Nun da ist Herr Salzgeber vielleicht ehrlich. Aber wenn er Wissenslücken hat, dann kann er diese sicher auch beseitigen, sei es durch den fachlichen Austausch mit erfahrenen Praktikern und Fachleuten oder auch durch einen Blick in vorhandene Literatur.

 

Ulrich Alberstötter: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Ulrich Alberstötter: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Marie-Luise Conen: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 282-297

Janet R Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/ 2000, S. 258-271

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

 

Wenn man aber die Einstellung pflegt, es kann nur das geben, was man sehen will, dann bremst man - so wie in "Leben des Galilei" von Brecht - Fortschritt mit Erfolg aus. 

 

"DER PHILOSOPH: 

... Herr Galilei, bevor wir um das Vergnügen eines Disputs bitten. Thema: Können solche Planeten existieren?

GALILEI: Ich dachte mir, Sie schauen einfach durch das Fernrohr und überzeugen sich?

DER MATHEMATIKER: Gewiß, gewiß. - Es ist Ihnen natürlich bekannt, dass nach Ansicht der Alten Sterne nicht möglich sind, die um einen anderen Mittelpunkt als die Erde kreisen, noch solche Sterne, die im Himmel keine Stütze haben.

GALILEI: Wie, wenn Eure Hoheit die sowohl unmöglichen als auch unnötigen Sterne nun durch dieses Fernrohr wahrnehmen würden?

DER MATHEMATIKER: Man könnte versucht sein zu antworten, dass ihr Rohr, etwas zeigend, was nicht sein kann, ein nicht sehr verlässliches Rohr sein müsste, nicht?

 ... 

GALILEI: Ich bin es gewohnt, die Herren aller Fakultäten sämtliche Fakten gegenüber die Augen schließen zu sehen und so zu tun, als sei nichts geschehen. Ich zeige meine Notierungen, und man lächelt, ich stelle mein Fernrohr zur Verfügung, dass man sich überzeugen kann, und man zitiert Aristoteles. Der Mann hatte kein Fernrohr.

 ...

 GALILEI: Aber die Herren brauchten wirklich nur durch das Instrument zu schauen!

Der Hofmarschall: Ihre Hoheit wird nicht versäumen, über Ihre Behauptungen die Meinung unseres größten lebenden Astronomen einzuholen, des Herren Pater Christopher Clavius, Hofastronom am Päpstlichen Collegium in Rom."

 

aus: "Leben des Galilei",  Bertolt Brecht

 

 

 

 

Ähnlich wie Herr Salzgeber hätten vielleicht auch die Leute im Jahr 1900 auf die Frage, wie man denn zum Mond kommen könne, geantwortet:

 

Eine Intervention, die eine Reise eines Menschen zum Mond bewirken könnte, ist uns nicht bekannt.

 

Inzwischen weiß man, dass es durchaus Wege gibt, als Mensch zum Mond zu kommen, wenngleich diese recht aufwändig und teuer und ohne eine fachlichen Begleitung derzeit nicht zu bewerkstelligen sind.

 

Ein Kontaktanbahnung zwischen einem Kind und einem  Elternteil, auch in schwierigen Fällen wie dem hier besprochenen, ist aber bei weitem nicht so aufwändig wie ein Flug zum Mond und wenn Herr Salzgeber nicht weiß wie das gehen könnte, ist dies sein gutes Recht, denn er ist ja vom Gericht nicht als Dr. Allwissend sondern als Dr. Salzgeber bestellt worden.

Erinnern wir uns in diesem Zusammenhang an das Neun-Punkte Problem.

Das Neun-Punkte-Problem stellt ein typisch gestaltpsychologisches Untersuchungsparadigma dar. Die geforderte Leistung besteht darin, neun Punkte, die in der Form eines Quadrates angeordnet sind, mit vier geraden Strichen - ohne abzusetzen - zu verbinden.

 

 

o                o                o

 

o                o                o

 

o                o                o

 

 

 

Die Schwierigkeit bei der Lösung der Aufgabe besteht darin, sich von einer bestimmten vorgefassten und gewohnheitsmäßig gewordenen Wahrnehmung zu lösen, im Falle des Neun-Punkte-Problems von der Quadratwahrnehmung, einer Wahrnehmung, zu der nach Auffassung der Gestalttheorie das menschliche Individuum bei der Wahrnehmung der Punktekonfiguration tendiert. Erst wenn diese Wahrnehmung verändert ist, das Wahrnehmungsfeld also umstrukturiert wird,  ist eine Möglichkeit zur Problemlösung geschaffen.

 

Hier zeigt sich nun die Begrenztheit und oft auch Vergeblichkeit der gerichtlichen Beauftragung von Gutachtern. Der Gutachter müsste, um eine wünschenswerte Lösung zu erzielen, den Rahmen seines gerichtlichen Auftrages, Antworten auf gerichtlich formulierte Fragen zu geben, verlassen und statt antworten zu wollen, geeignete Interventionen setzen. Gutachter haben aber definitionsgemäß keinen Veränderungsauftrag auch wenn das Uwe Jopt und andere in gut gemeinter Absicht im Rahmen eines lösungsorientierten Ansatz versuchen. Gutachter können so letztlich nichts anders tun, als über die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mehr oder weniger überzeugend zu spekulieren. Eine gezielte Einflussnahme ist ihnen kaum ansatzweise möglich. Hier bedarf es geeigneter und für Veränderungsprozesse vorgesehener Fachkräfte, wie dies etwa Fachkräfte im Begleiteten Umgang oder auch Umgangspfleger sind. Dass diese wenigstens die gleiche Vergütung erhalten sollten, wie vergleichsweise nutzlose Gutachter liegt auf der Hand.

 

 

 

 

 

Wirklichkeit

Über das Thema Gutachter und ihre Tätigkeit im familiengerichtlichen Verfahren fachkompetent zu sprechen, heißt im konkreten, sich von der weitverbreiteten Illusion zu verabschieden, Gutachter und ihre Gutachten würden nicht nur, wie es der Name vermuten lassen könnte, Gutes tun, sondern auch noch die Wirklichkeit widerzuspiegeln, so wie sie wirklich ist. Wenn man ehrlich ist, wird man bezüglich "der Wirklichkeit" jedoch zugeben müssen, dass es eine solche wirkliche Wirklichkeit nicht gibt. Es sei denn, man beschränkt sich als Gutachter auf die Benennung und Aufzählung der Möbel, die sich in der Wohnung eines "Untersuchten" befindet. Ein gewisser Herr Udo Lünebrink, seines Zeichens Psychologe und tätig gewesen für das Amtsgericht Krefeld und das Amtsgericht Nettetal, scheint da ein Meister seines Faches zu sein. 

 

"Wenn die Tatsachen nicht mit der Theorie übereinstimmen - um so schlimmer für die Tatsachen"

 

soll Hegel gesagt haben (zitiert nach Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 94). 

Will ein Gutachter dem tatsächlichen oder anscheinenden Auftrag des Gerichtes nachkommen, so bleibt es oft nicht aus, dass er im Sinne Watzlawicks Wirklichkeit konstruiert. Dies muss er auch tun, wenn er die Frage des Gerichtes nicht damit beantworten will, es könnte so sein, aber auch so, was oft die passende Antwort wäre. Das Gericht hat den Gutachter aber nicht ernannt um mehrdeutige Antworten zu bekommen, sondern in der Absicht Eindeutigkeit zu erzielen. Das ist die vorherrschende traditionelle juristische Logik in der nur ein Entweder-Oder vorgesehen ist und kein sowohl als auch. Der Gutachter muss also konstruieren, wenn er dem Gericht eine nicht vorhandene Eindeutigkeit suggerieren will.

Die Konstruktion von Wirklichkeit bewirkt andererseits, dass sich der "falsch" beurteilte und unterlegen fühlende Elternteil nicht richtig wahrgenommen fühlt, womit er auch recht hat, da der Gutachter eine andere Wirklichkeit konstruiert als der Betroffene. Das Dumme für den Betroffenen ist nur, das er in der Machthierarchie des familiengerichtlichen Verfahrens unter dem Richter und unter dem Gutachter steht. Die Definitionshoheit, was richtig und was falsch sei, was wirklich und was unwirklich, hat in diesem Spiel der Richter oder seine von ihm beauftragte Hilfskraft der Gutachter. Geht der Betroffene anschließend in Berufung, kann er Glück haben und die zuständigen Richter am Oberlandesgericht haben eine andere Wirklichkeitskonstruktion als der am Amtsgericht urteilende Richter, so dass schließlich ein Urteil gefällt wird, mit dem der Betroffene sich besser identifizieren kann.

 

Da in gewöhnlichen Gutachten in der Regel immer eine Reihe von Konstruktionen zu finden sind, ist es für einen systemisch-kommunikationstheoretisch qualifizierten Sachverständigen, der mit der kritischen Überprüfung eines Gutachtens beauftragt wird, relativ leicht solche zu erkennen und anzugreifen.

 

 

Beispiel 1

 

"Problematisch zu werten ist auf Seiten des Vaters nicht nur das erzieherische Verhalten, dass er A gegenüber in der Vergangenheit gezeigt hat und das ursächlich für die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes ist."

Diplom-Psychologin Helene Ruppert, Gutachten 07.03.05 für Oberlandesgericht Nürnberg

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Helene Ruppert verwendet hier offenbar gleich zwei Konstruktionen. 

 

Konstruktion 1: 

 

das erzieherische Verhalten, dass er A gegenüber in der Vergangenheit gezeigt hat

 

 

Konstruktion 2: 

 

das erzieherische Verhalten ... das ursächlich für die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes ist.

 

 

In der ersten Formulierung meint die Gutachterin zu wissen, welches Verhalten der Vater in der Vergangenheit gehabt hätte, ohne dass sie offenbar dabei war. In der zweiten Formulierung legt die Gutachterin aber noch zu. Sie meint wissen zu können, was für die für "die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes" ursächlich wäre. Solches zu wissen behaupten von sich in der Regel noch nicht einmal Psychoanalytiker, sie beschränken sich in der Regel auf Deutungen, also Konstruktionen, in der Hoffnung, dass diese dem Patienten Heilung bringen mögen.

 

 

 

Beispiel 2

 

"A wurde von der Gutachterin bei Herrn Y abgeholt, und gemeinsam mit ihm wurde Frau X in ... in der ... straße ... aufgesucht. Es wurde ein begleitetes, konfrontatives Gespräch zwischen Mutter und Sohn geführt." 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten vom 07.01.05 für Amtsgericht Hagen, S. 8

 

 

Wozu die Gutachterin das stattgefundene Gespräch als "konfrontatives Gespräch", bezeichnet ist unklar. War es von ihr als "konfrontatives Gespräch" beabsichtigt oder hat sie das Gespräch nur so empfunden? Ersteres würde die Frage aufwerfen, warum sie im Rahmen ihres familiengerichtlichen gutachterlichen Auftrages Wert darauf legt Konfrontation (Konfrontation: Gegenüberstellung von einander widersprechenden Meinungen, Sachverhalten; Duden Fremdwörterbuch 1997) herzustellen.

Letzteres würde dagegen die Frage aufwerfen, warum sie ihre Empfindung nicht als ihre Empfindung beschreibt, so z.B. ich nahm die Gesprächsatmosphäre als konfrontativ wahr. Durch die Formulierung "Es wurde" wird jedoch Wirklichkeit konstruiert, die Gutachterin meint feststellen zu können wie es wirklich wahr: "Es wurde ein begleitetes, konfrontatives Gespräch zwischen Mutter und Sohn geführt."

 

Andere Gutachter würden vielleicht in der Form schreiben: "die Gesprächsatmosphäre war konfrontativ". Auch dies ist eine Konstruktion von Wirklichkeit (Paul Watzlawick), da der Gutachter meint sagen zu können, wie es wirklich war.

Paul Watzlawick weist zu recht auf die Konstruktion von Wirklichkeit durch menschliches Denken hin. In der Systemischen (Familien)Therapie ist das inzwischen selbstverständliches Gedankengut. In der traditionellen reduktionistisch-mechanistisch und akademischen Psychologie kümmert man sich nicht darum, sondern gibt weiter die eigenen Wirklichkeitskonstruktionen für die Wirklichkeit selbst aus. Vermutungen, Deutungen und Hypothesen, die durchaus ihre Berechtigung für den internen Klärungsprozess des Gutachters haben können, werden dann von diesem zur Wirklichkeit selbst erklärt. 

 

 

"Frau X ... sollte sich auch mit der Frage auseinandersetzen, dass es nach den vorliegenden psychologischen Ergebnissen nicht richtig ist, davon auszugehen, dass A`s Verhalten ihr gegenüber nicht Folge negativer Einflussnahmen des väterlichen Umfeldes, sondern Folge der konflikhaften Mutter-Sohn-Beziehung und auch anteilig wesentlich durch ihr eigenes Verhalten und ihre Vorgeschichte mitbedingt ist."

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten vom 07.01.05 für Amtsgericht Hagen; S.45

 

 

Die Gutachterin meint nun offenbar, im Gegensatz zur Mutter im Besitz der Wahrheit zu sein. Nicht negative Einflüsse des väterlichen Umfeldes seien 

 

"nach den vorliegenden psychologischen Ergebnissen" 

 

 

ursächlich, sondern A`s Verhalten sei

 

"Folge der konflikthaften Mutter-Sohn-Beziehung und auch anteilig wesentlich durch ihr eigenes Verhalten und ihre Vorgeschichte mitbedingt". 

 

So werden systemische Prämissen über die wechselseitige Bedingtheit menschlichen Verhaltens negiert und Vermutungen zur Wahrheiten erklärt. Ursächlich ist, nach Ansicht der Gutachterin, lediglich eine konflikthafte Mutter-Sohn Beziehung, andere relevante Teilnehmer in dem Konfliktfeld scheint es nicht zu geben. Wer es glauben mag soll es tun. Doch man sollte dann Glauben auch als Glauben benennen und nicht dem Publikum als Wirklichkeit verkaufen.

 

 

 

 

 

Wirklichkeit erster und zweiter Ordnung

Was Gutachter zu Beziehungsfragen und an auf Menschen zielende Zuschreibungen vortragen, ist nicht die Wirklichkeit, sondern die Wirklichkeit des Gutachters, die man nach Watzlawick auch als Konstruktion eine Wirklichkeit zweiter Ordnung bezeichnen kann. 

 

vergleiche hierzu

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 222-226

 

 

Der Glaube, die Wirklichkeit "richtig" erkennen zu können, gehört zum gewöhnlichen Gutachter wie das Amen in der Kirche. Dabei zeigen schon ganz simple Beispiele, dass dies eine Phantasie ist, die mehr über den Gutachter aussagt, als über die Wirklichkeit, die er vorgibt ergründen zu wollen.

 

DIE ZEIT, 14.06.2006

Schlechte Zensur für Noten

Eine neue Studie zeigt, wie unzuverlässig Schulnoten sind. Schriftliche Beurteilungen allerdings sind es auch 

Von Reinhard Kahl

Ende der vierziger Jahre gab der Deutschdidaktiker Robert Ulshöfer einen einzigen Abituraufsatz an 42 Lehrer zur Benotung. Das Urteil der Lehrer verteilte sich über das ganze Zensurenspektrum von 1 bis 6. Im Jahr 1981 wurde Ulshöfers Experiment vom Erziehungswissenschaftler Gottfried Schröter wiederholt. Schröter untersuchte die Notenvergabe durch 11000 Grund- und Hauptschullehrer. Mehr als zehn Prozent der benoteten Aufsätze wurden mit Noten zwischen »sehr gut« und »ungenügend« bewertet. Auch ein Schwung identischer Aufsätze, der einer kleineren Gruppe von Gymnasiallehrern vorgelegt wurde, bekam Noten wie aus dem Zufallsgenerator.

Der Siegener Erziehungswissenschaftler Hans Brügelmann und seine Mitarbeiter haben in einer neuen Studie derlei bekannte und überraschende Erkenntnisse aus der Schulnoten-Forschung zusammengetragen. Auftraggeber ist der Grundschulverband, der die Studie am 14. Juni veröffentlichte. Das Ergebnis muss den Glauben an Ziffernnoten erschüttern: Besonders wenn Lehrer über die Leistungsstreuung einer Klasse sprechen, muss die Gaußsche Normalverteilung häufig als eine Art Naturgesetz herhalten. Wie stark jedoch die Zensurengeber selbst zu dieser Glockenkurve beitragen, klammern die meisten lieber aus.

Dieselbe Mathearbeit bekommt einmal eine Eins, einmal eine Fünf

...

http://www.zeit.de/2006/25/Noten_xml

 

 

 

Wie kompliziert und letztlich aussichtslos es ist, Wirklichkeiten erfassen zu wollen, zeigt z.B. der fünfzehnseitige Aufsatz "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv", Leder, Matthias: In: "Zeitschrift für Psychologie", 2004, S. 10-24. Der Autor versucht hier u.a. in einer systemtheoretischen Betrachtung das Wechselspiel von "Fürsorgebereitschaft" Erwachsener gegenüber Kindern und dem "Autonomiebedürfnis" des selben Erwachsenen gegenüber den geäußerten Bedürfnissen des Kindes zu modellieren. Schon diese relative einfache Betrachtung mit nur zwei verschiedenen Variablen, die sich noch einmal grob vereinfachend in vier Variablen aufteilen lassen in: geringe Fürsorgebereitschaft, hohe Fürsorgebereitschaft, geringes Autonomiebedürfnis, hohes Autonomiebedürfnis  ist sehr komplex und nur in ein einem "die Wirklichkeit" abstrahierenden Modell zu fassen.  In der realen Situation und Dynamik einer Familie, gleich ob getrennt oder zusammenlebend finden wir aber nicht nur zwei oder vier Variablen vor, die labormäßig idealisierend zu erfassen wären, sondern unendlich viele, von denen wir uns der Einfachheit halber vielleicht nur auf 10 rein willkürlich gewählte Variablen, beschränken würden. 

 

Kombinationsmöglichkeiten:

2 Variable: 1

3 Variable: 2

4 Variable: 6

5 Variable: 10

6 Variable: 15

7 Variable: 21

8 Variable: 28

9 Variable: 36

10 Variable: 45

 

 

Allgemein gilt die Zahl der Variablen: n*(n-1)/2

 

 

Kein Gutachter macht sich die Mühe allein eine solche Anzahl modellmäßig ohnehin künstlich reduzierte Zahl von Erörterung zu treffen. Statt dessen nimmt er die Variablen, die seinem persönlichem Geschmack am ehesten entsprechen, interpretiert diese mehr oder weniger stark nach eigenem Gusto und behauptet schließlich dies würde die Wirklichkeit "richtig" widerspiegeln.

 

Im übrigen folgt aus der Theorie der Selbstorganisation, dass man die Variablen auch noch sortieren kann in:

1. sehr schnelle Variable- Sie erzeugen ein Art Rauschen

2. Variable auf der gegebenen Zeitskala, auf der man untersucht - die muss man berücksichtigen, aber lassen sich wieder unterscheiden, ob sie sich gegenseitig verstärken, oder ausdämpfen.

3. sehr langsame Variable- Diese geben die Rahmenbedingungen vor.

 

 

 

Konstruktionen der Wirklichkeit zweiter Ordnung sind nicht per se schlecht. Letztlich kommen wir in unserem Leben ohne die Konstruktion von Wirklichkeit nicht aus. So etwa bei einer Fahrt in den Urlaub, wo ich vor der Abfahrt bei strahlenden Sonnenschein Regensachen einpacke und damit die Möglichkeit konstruiere, es würde in meinem Urlaub regnen, obwohl es keinerlei Beweise für das tatsächliche Eintreten dieses Falles gibt. Mitunter kann dies bizarre Formen annehmen, so etwa wenn jemand auf einer Urlaubsreise in die Sahara ein Schlauchboot mitnimmt. Doch wenn man weiß, dass der Urlauber eine Wanderung durch ein Wadi machen will, kommt einen die Mitnahme eines Schlauchbootes nicht mehr ganz so abwegig vor.

 

Wadi

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der aus dem Arabischen stammende Ausdruck Wadi (arabisch وادي‎ Wadi; Artikel im Deutschen: das) bezeichnet einen zeitweilig austrocknenden Flusslauf in einem Trockental in den Wüstengebieten Nordafrikas, Vorderasiens und teilweise Spaniens. Wadis führen nur nach starken Regenfällen vorübergehend Wasser. Wegen des meist schlagartigen Wasseranstiegs ist es lebensgefährlich, sich dort aufzuhalten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wadi

 

 

Wirklichkeitskonstruktionen, können, so wie eine Landkarte, die Landschaft abbildend, ohne dass die Landkarte die Landschaft wäre, durchaus auch nützliche Instrumente der Interpretation der Welt sein und uns helfen, uns zu orientieren und unser Leben zu meistern. Theorie, gute wie schlechte, also nützliche wie unnützliche, ist letztlich nichts anderes als Wirklichkeitskonstruktion. Der häufig gemachte Fehler - und hier sind Gutachter oft dreister als der berühmte Lügenbaron Freiherr von Münchhausen, besteht aber darin, nicht zu erkennen oder erkennen zu wollen, dass es sich um die eigenen Konstruktionen handelt und nicht wie oft schamlos vorgetragen um die Wirklichkeit.

So ist z.B. auch die von Sigmund Freud begründete Psychoanalyse eine Wirklichkeitskonstruktion zweiter Ordnung und letztlich entscheidet der Patient, der sich einer Analyse unterzieht, darüber, ob diese Wirklichkeitskonstruktion für ihn nützlich zu sein scheint oder es sich bei der dreijährigen Analyse für ihn schlicht um unnütz vertane Zeit handelt. Sollte vom Patienten letzteres festgestellt werden, dann war aber die Zeit wenigstens für den Analytiker von Nutzen, der ja pro Sitzung einen nicht unerheblichen Geldbetrag aus den schier unerschöpflichen Geldtruhen der Krankenkasse erhalten hat oder so der Patient Privatzahler war aus dessen Privatschatulle.

Ein familiengerichtlich "begutachteter" Elternteil hat zwar, wie auch der Patient des Psychoanalytikers, nur mit Wirklichkeitskonstruktionen des Gutachters zu tun, doch ist die Freiheit des Analysepatienten wesentlich höher, als die des "Begutachteten". Der Analysand, kann prinzipiell jederzeit die Analyse abbrechen, ohne dass ihn das zum Schaden gereicht. Im Gegenteil er verunsichert sogar noch den Analytiker, der in der Folge grübelt, warum denn der Patient die Analyse abgebrochen hätte.

 

vergleiche hierzu: 

Aurora: Elka: "Therapieabbruch. Diskurs über ein unangenehmes therapeutisches Phänomen"; In: "Musiktherapeutische Umschau", 2003, Heft 1, S. 10-18

 

 

Der Therapieabbruch stellt für den gewöhnlichen krankenkassenfinanzierten Therapeuten oft eine narzisstische Kränkung dar, die er zuerst als Widerstand des Patienten gegen die an sich gut laufende Therapie deutet. Doch da der Patient ja nicht mehr kommt, kann der Therapeut seinen aufgestauten Ärger nur noch mit sich selbst verarbeiten oder seinen nächsten Patienten oder dem eigenen Ehepartner auslassen. Möglicherweise nimmt der Therapeut Supervision wahr und es gelingt ihm dabei ein konstruktiverer Umgang mit dem eigenen Ärger. Der Gutachter hat es da wesentlich besser.  "Probanden" (Proband: eine Lieblingsbezeichnung des Gutachters Thomas Busse), die dem Gutachter nicht nach dem Munde reden oder sich gar unwillig oder renitent verhalten, müssen damit rechnen, vom Gutachter im schriftlichen Gutachten abgestraft zu werden. Bei allem Gerede um die Rechtsstaatlichkeit familiengerichtlicher Verfahren werden kritische Insider sicher zustimmen, dass es hier im Einzellfall faktisch nicht besser ausschaut als bei der Wahrung von Bürgerrechten im Staatssozialismus Honeckerscher Prägung.

 

Bei der Wirklichkeit erster Ordnung geht es im Gegensatz zur Wirklichkeit zweiter Ordnung um feststellbare Tatsachen, so z.B. um die Beantwortung der Frage, wie viele Zimmer hat die Wohnung der Mutter,  wie lange dauert die Schwangerschaft oder wie viel Geld verdient der Vater. Solche eher trivialen Fragen sind aber in der Regel nicht tragender Bestandteil eines gerichtlichen Gutachterauftrages. Der Familienrichter fragt meist nach Wirklichkeiten zweiter Ordnung, also z.B. nach der der sogenannten Erziehungsfähigkeit der Eltern, der Bindungstoleranz, dem Kindeswillen, dem Kindeswohl, einer Kindeswohlgefährdung usw. 

Da es in Gutachten zum Umgangsrecht nach §1684 und Sorgerecht nach §1671 BGB überwiegend um Wirklichkeiten zweiter Ordnung geht, erklärt auch, dass Gutachter der traditionell statusdiagnostischen Provenienz mit ihren Gutachten in der Regel nichts, aber auch gar nichts, zu einer Befriedung der üblichen vor Familiengerichten ausgetragenen Konflikte zwischen Vater und Mutter, also den beiden Eltern des Kindes, beitragen. In der Regel endet eine Begutachtung traditionellen Stils daher wie das Hornberger Schießen, außer Spesen nichts gewesen. 

 

Hieran knüpft sich die Frage, ob Gutachter, wenn sie denn schon nicht die Wirklichkeit beschreiben "wie sie wirklich ist", ob sie denn nicht wenigstens etwas gutes bewirken, wie es die Bezeichnung "Gutachter" vermuten lassen könnte? Dem kann in vielen Fällen wohl nicht zugestimmt werden, denn bei der derzeitig noch vorherrschenden Auffassungen vom Sinn gutachterlicher Tätigkeit geht häufig um ganz andere Fragen. So z.B. um Elternselektion, bei der naturgemäß ein Elternteil auf der Strecke bleiben muss. Dieser Elternteil ist zu recht von einer solchen ihm angetanen Selektion alles andere als erfreut. Hinzu kommt das Kind, das einen Elternteil verliert oder ihn im weniger schlimmen Fall, zukünftig als Elternteil zweiter Klasse erleben muss. Dass sich das nicht mit der Idee des Gesetzgebers vereinbaren lässt, im familiengerichtlichen Verfahren auf Einvernehmen hin zu wirken, liegt auf der Hand.

 

§ 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen. Aussetzung)

(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken

 

 

Wer Elternkonflikte nachhaltig lösen will, und dies ist immerhin auch offizielle Leitidee im familiengerichtlichen Bereich, wird daher in den seltensten Fällen auf Gutachter und ihre Wirklichkeitskonstruktionen bauen, sondern die Eltern und gegebenenfalls auch ihre Kinder wirksam dabei unterstützen, eine gemeinsame Wirklichkeitskonstruktion zu schaffen, in der es allen gut geht, weil es jedem Einzelnen gut geht.

 

Man kann sich aber nun fragen, warum viele Familienrichter überhaupt Gutachter beauftragen? 

Zum einen vielleicht deshalb, weil sie, wie auch viele Laien dem Irrglauben anhängen, Gutachter könnten dazu beitragen festzustellen, wie die Wirklichkeit wirklich ist und auf dieser die Wahrheit beanspruchenden Feststellung dann die richtige Entscheidung zu treffen.

Zum anderen aber auch aus einem Umstand, der aus der Verhaltensforschung nicht unbekannt ist. So kann man auch fragen, wieso z.B. eine Wildschweinrotte regelmäßig von der Insel Rügen zur Insel Hiddensee und wieder zurück schwimmt, obwohl sie dazu - wohl nicht ganz ungefährlich - durch eine zwischen den Inseln befindliche tief ausgebaggerte Fahrrinne schwimmen muss. Vermutlich deshalb, weil wie die Verhaltenswissenschaftler längst wissen, Wildschweine so wie auch die Menschen Gewohnheitstiere sind, und vor der Ausbaggerung der Fahrrinne, zwischen beiden Inseln eine relativ seichte Furt bestanden hat, auf der schon die Großeltern, Urgroßeltern, Urgroßeltern usw. usf. der heute dort schwimmenden Wildschweine relativ gefahrlos zwischen den beiden Inseln wechseln konnten. Bei Gutachtern scheint das ähnlich zu sein. Da diese von Familienrichtern "schon immer" eingesetzt wurden, hat sich offenbar auch hier über die Jahrzehnte ein Selbstläufer entwickelt, von dem sich immerhin einige Hundert Gutachter in Deutschland einen ganz auskömmlichen Lebensunterhalt leisten können. Dies ist sicher für die Gutachter ganz von Vorteil, doch sehr zum Nachteil der Trennungsfamilien, wie hier provokativ behauptet werden soll.

 

Des weiteren resultiert die offenbar nur schwach gebremste Nachfrage nach Gutachtern wohl auch aus dem Bedürfnisse der Familienrichter klare Verhältnisse zu schaffen und Ordnung in das vermeintliche und bedrohlich wirkende Chaos der Trennungsfamilie zu bringen. 

 

"Wir Menschen und - wie die moderne Primatologie lehrt - übrigens auch die anderen höheren Säugetiere scheinen psychisch in einem sinn- und ordnungslosen Universum nicht überlegen zu können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit des Füllens der Leere, deren Erlebnis uns in seiner verdünntesten Form in Langeweile, in seiner konzentriertesten in Psychose und Selbstmord treiben kann. Wenn aber so viel auf dem Spiel steht, muß die Erklärung der Welt hieb- und strichfest sein, darf sie keine Fragen offenlassen."

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 195

 

 

Der Mensch ist bekanntlich nicht nur ein Gewohnheitstier, sondern scheint wie Watzlawick hier feststellt, oft auch noch einen Ordnungszwang zu unterliegen, der mit der Angst des Menschen vor einem sinn- und ordnungslosen Universum zusammenhängen mag. Und da Juristen, zu denen auch die Familienrichter zählen, wohl überwiegend eher ordnungsliebende Menschen sind, kann es nicht wundern, wenn sie mit dem oft üblichen Chaos von Trennungsfamilien auf Kriegsfuß stehen und so schnell als möglich Ordnung in die Angelegenheit bringen wollen, was aber letztlich wohl eine große Illusion ist und bleiben wird, denn die Trennungsfamilie und ihre einzelnen Mitgliedern bestimmt ihre Ordnungsregeln nach ihren eigenen Maßstäben. Man kann sie dabei unterstützen eine neue, möglichst kindes- und elternwohlfreundliche Lösung zu finden, wenn man gleichzeitig fordert und fördert. Dies geht auch im Zwangskontext, das familiengerichtliche Verfahren stellt ja ohnehin einen Zwangskontext dar, man kann sich da nur über die alberne Fachdiskussion wundern, ob ein Zwangskontext erlaubt sei oder nicht. Die Frage der fachlichen Arbeit im Zwangskontext kann daher keine generelle sein, sondern nur eine Frage danach, wie weit sich die Arbeit im Zwangskontext bewegt und damit auch Rechte der Beteiligten zu Gunsten einer konstruktiven Neugestaltung sozialer Beziehungen tangiert oder einschränkt.

 

Ein weiterer Grund für Familienrichter, einen Gutachter zu bestellen, dürfte in dem Wunsch liegen, Verantwortung auf den Gutachter zu delegieren. Es heißt dann in entsprechenden Urteilsbegründungen: "Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ... . Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Sachkompetenz des Gutachters zu Zweifeln, der schon seit langem für das Gericht tätig ist."

Der Wunsch nach Verantwortungsdelegation dürfte insbesondere in Verfahren nach §1666 BGB bei vermuteter Kindeswohlgefährdung sehr stark sein. Urteilt der Richter hier ohne die Zuarbeit eines Gutachters, so wird es ihm in der Zukunft höchstpersönlich angekreidet, wenn etwas schief geht. Beauftragt er dagegen einen Gutachter, so ist der Richter zwar formalrechtlich noch immer der Hauptverantwortliche, da nur er einen Gerichtsbeschluss zu fassen hat, emotional kann er aber die Verantwortung auf den Gutachter verlagern, der ihm das Vorgehen empfohlen hat, das der Richter schließlich im Beschluss niedergelegt hat.

Verlagert der Richter aber die Verantwortung auf den Gutachter, so liegt es nahe, dass dieser sich absichern will. Schreibt er sein Gutachten mit zu viel Hoffung auf eine positive Entwicklung der Familie und der Familienmitglieder, so muss er sich im Fall eines Scheiterns dieser Hoffnung den Vorwurf gefallen lassen, er hätte fahrlässig gearbeitet. Von daher ist der Gutachter immer auf der sicheren Seite, wenn er seine Einschätzung der Familie eher pessimistisch färbt. Geht es dann doch gut, um so besser, geht es schlecht, dann wird der Gutachter in seiner Einschätzung nachträglich bestätigt. Der einzige Nachteil bei dem Negativmodell ist, dass der Gutachter sich bei den Betroffenen unbeliebt machen muss. Daher ist für stark narzisstisch geprägte Menschen, der Job eines Gutachers auch nicht so empfehlenswert. Besser ist es in diesen Fällen erfolgreicher Schauspieler zu werden. Doch der durchschnittliche Gutachter kann die narzisstische Kränkung, sich unbeliebt zu machen, regelmäßig hinnehmen, da die betroffenen Leute ja nicht bei ihm im selben Haus wohnen und auf Grund der vorherigen Negativzuschreibung durch den Gutachter ohnehin schon einmal geklärt wird, dass die Betroffenen nicht ganz normal seien und von daher ihr Urteil auch außerhalb dessen liegt, was zu beachten wäre.

 

 

 

 

 

Wirklichkeitskonstruktion

 

2 x 3 macht 4

Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!

Ich mach' mir die Welt

Widdewidde wie sie mir gefällt ....

 

Hey - Pippi Langstrumpf

trallari trallahey tralla hoppsasa

Hey - Pippi Langstrumpf,

die macht, was ihr gefällt.

 

Text: Astrid Lindgren

Komponist: Konrad Elfers

 

 

Will der Gutachter dem tatsächlichen oder anscheinenden Auftrag des Gerichtes nach objektiver Erkenntnis nachkommen, so bleibt es oft nicht aus, dass der Gutachter im Sinne Watzlawicks Wirklichkeit konstruiert und gleichzeitig behauptet oder suggeriert, es handele sich hier um eine objektive Erkenntnis. Dies muss der Gutachter auch tun, wenn er die Frage des Gerichtes nicht damit beantworten will, es könnte so sein, aber auch so, was oft die einzig "richtige" Antwort wäre. Das Gericht hat den Gutachter aber nicht ernannt, um mehrdeutige Antworten zu bekommen, sondern in der Absicht Eindeutigkeit zu erzielen. Das ist die vorherrschende traditionelle juristische Logik in der nur ein Entweder-Oder vorgesehen ist und kein sowohl als auch. Der Gutachter muss also konstruieren, wenn er dem Gericht eine nicht vorhandene Eindeutigkeit suggerieren will.

Die Konstruktion von Wirklichkeit bewirkt andererseits, dass sich der "falsch" beurteilte und unterlegen fühlende Elternteil nicht richtig wahrgenommen fühlt, womit er auch recht hat, da der Gutachter eine andere Wirklichkeit konstruiert als der Betroffene. Das Dumme für den Betroffenen ist nur, das er in der Machthierarchie des familiengerichtlichen Verfahrens unter dem Richter und unter dem Gutachter steht. Die Definitionshoheit, was richtig und was falsch sei, was wirklich und was unwirklich, hat in diesem Spiel der Richter oder seine von ihm beauftragte Hilfskraft der Gutachter. Geht der Betroffene anschließend in Berufung, kann er Glück haben und die zuständigen Richter am Oberlandesgericht haben eine andere Wirklichkeitskonstruktion als der am Amtsgericht urteilende Richter, so dass schließlich ein Urteil gefällt wird, mit dem der Betroffene sich besser identifizieren kann.

 

Spannend wird es, wenn uns Diplom-Psychologen, die es ja auf Grund des eigenen Unfehlbarkeitsanspruch wissen müssen, glauben machen wollen, es gäbe eine objektive Wirklichkeit, die von ihnen erkannt werden könnte.

 

"Alle Überzeugungen der Eltern bzw. von A (Sohn - Anmerkung Peter Thiel) sind - im Rahmen des Lernkontexts von jedem Elternteil bzw. für das Kind gesehen - `richtig`. Im Rahmen der eigenen Wahrnehmungskonstruktionen hat jedes Elternteil bzw. das Kind für den Bereich seiner eigenen Verhaltens- und Erlebniskonstruktionen "Recht".

 

 

Bis hierher scheint die Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp die Prämissen des radikalen Konstruktivismus (Watzlawick u.a.) von der Erschaffung menschlicher Wirklichkeiten verstanden zu haben, um dann aber gleich im nächsten Satz in antiquierte psychologische Denkschablonen des 20. Jahrhunderts zurückzufallen, nach der es eine erkennbare menschliche Wirklichkeit gäbe, die - natürlich nur von Diplom-Psychologen, nicht aber von Eltern oder  gar einem Kind - zuverlässig erkannt werden könnte.

 

"Diese subjektiven Überzeugungen können sich signifikant von einer objektiven Familienwirklichkeit unterscheiden.

...

Die Ergebnisse aus psychologischen Untersuchungen haben einen Anspruch auf Zuverlässigkeit und Gültigkeit."

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, Gutachten vom 24.01.2007 für Amtsgericht Ludwigsburg, S. 10

 

 

 

Da in den gewöhnlich anzutreffenden Gutachten fast immer eine Reihe von Konstruktionen zu finden sind, ist es für einen systemisch-kommunikationstheoretisch qualifizierten Sachverständigen, der mit der kritischen Überprüfung eines Gutachtens beauftragt wird, recht leicht, solche zu erkennen und erfolgreich anzugreifen.

 

 

Beispiel 1

 

"Problematisch zu werten ist auf Seiten des Vaters nicht nur das erzieherische Verhalten, dass er A gegenüber in der Vergangenheit gezeigt hat und das ursächlich für die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes ist."

Diplom-Psychologin Helene Ruppert, Gutachten 07.03.05 für Oberlandesgericht Nürnberg

 

 

Die Gutachterin verwendet hier offenbar gleich zwei Konstruktionen.

Konstruktion 1:

 

das erzieherische Verhalten, dass er A gegenüber in der Vergangenheit gezeigt hat

 

Konstruktion 2:

das erzieherische Verhalten ... das ursächlich für die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes ist.

 

 

In der ersten Formulierung meint die Gutachterin zu wissen, welches Verhalten der Vater in der Vergangenheit gehabt hätte, ohne dass sie offenbar dabei war. In der zweiten Formulierung legt die Gutachterin aber noch zu. Sie gibt vor zu wissen, was für "die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes" ursächlich wäre. Solches zu wissen behaupten von sich in der Regel noch nicht einmal Psychoanalytiker, sie beschränken sich in der Regel auf Deutungen, also Konstruktionen, in der Hoffnung, dass diese dem Patienten wie auch immer Heilung bringen mögen.

 

 

Beispiel 2

 

"A wurde von der Gutachterin bei Herrn Y abgeholt, und gemeinsam mit ihm wurde Frau X in ... in der ... straße ... aufgesucht. Es wurde ein begleitetes, konfrontatives Gespräch zwischen Mutter und Sohn geführt."

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend Gutachten vom 07.01.2005 für Amtsgericht Hagen - 53 F 64/04, S. 8

 

 

Wozu die Gutachterin das stattgefundene Gespräch als "konfrontatives Gespräch", bezeichnet ist unklar. War es von ihr als "konfrontatives Gespräch" beabsichtigt oder hat sie das Gespräch nur so empfunden? Ersteres würde die Frage aufwerfen, warum sie im Rahmen ihres familiengerichtlichen gutachterlichen Auftrages Wert darauf legt Konfrontation (Konfrontation: Gegenüberstellung von einander widersprechenden Meinungen, Sachverhalten; Duden Fremdwörterbuch 1997) herzustellen.

Letzteres würde dagegen die Frage aufwerfen, warum sie ihre Empfindung nicht als ihre Empfindung beschreibt, so z.B. in der Form:

 

Ich nahm die Gesprächsatmosphäre als konfrontativ wahr. 

 

 

Durch die Formulierung "Es wurde" wird jedoch Wirklichkeit konstruiert, die Gutachterin meint feststellen zu können wie es wirklich wahr: 

 

"Es wurde ein begleitetes, konfrontatives Gespräch zwischen Mutter und Sohn geführt."

 

 

Andere Gutachter würden vielleicht in der Form schreiben: 

 

die Gesprächsatmosphäre war konfrontativ. 

 

 

Auch dies ist eine Konstruktion von Wirklichkeit (Paul Watzlawick), da der Gutachter meint sagen zu können, wie es wirklich war.

Watzlawick weist zu recht auf die Konstruktion von Wirklichkeit durch menschliches Denken hin. In der systemischen (Familien)Therapie ist das inzwischen selbstverständliches Gedankengut. In der traditionellen reduktionistisch-mechanistisch und akademischen Psychologie wie man sie landauf landab noch finden kann, kümmert man sich nicht darum, sondern gibt weiter die eigenen Wirklichkeitskonstruktionen für die Wirklichkeit selbst aus. Vermutungen, Deutungen und Hypothesen, die durchaus ihre Berechtigung für den internen Klärungsprozess des Gutachters haben können, werden dann von diesem zur Wirklichkeit selbst erklärt.

 

 

"Frau X ... sollte sich auch mit der Frage auseinandersetzen, dass es nach den vorliegenden psychologischen Ergebnissen nicht richtig ist, davon auszugehen, dass A`s Verhalten ihr gegenüber nicht Folge negativer Einflussnahmen des väterlichen Umfeldes, sondern Folge der konflikhaften Mutter-Sohn-Beziehung und auch anteilig wesentlich durch ihr eigenes Verhalten und ihre Vorgeschichte mitbedingt ist."

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten vom 07.01.2005 für Amtsgericht Hagen - 53 F 64/04; S.45

 

 

Die Diplom-Psychologin Helga Feyerabend meint nun offenbar, im Gegensatz zur Mutter im Besitz der Wahrheit zu sein. Nicht negative Einflüsse des väterlichen Umfeldes seien

 

"nach den vorliegenden psychologischen Ergebnissen"

 

 

ursächlich, sondern A`s Verhalten sei

 

"Folge der konflikthaften Mutter-Sohn-Beziehung und auch anteilig wesentlich durch ihr eigenes Verhalten und ihre Vorgeschichte mitbedingt".

 

 

So werden systemische Prämissen über die wechselseitige Bedingtheit menschlichen Verhaltens negiert und Vermutungen zur Wahrheiten erklärt. Ursächlich ist, nach Ansicht der Gutachterin, lediglich eine konflikthafte Mutter-Sohn Beziehung, andere relevante Teilnehmer in dem Konfliktfeld scheint es nicht zu geben. Wer es glauben mag soll es tun. Doch man sollte dann Glauben auch als Glauben benennen und nicht dem Publikum als Wirklichkeit verkaufen.

 

 

Beispiel 3

Der knapp neunjährige A äußert gegenüber der vom Gericht als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Mirca Musiolik mehrfach, dass er beim Vater leben möchte:

 

"Sodann merkte A ungefragt an, er wolle für immer beim Papa bleiben.. ...

...

Spontan fügte A an, er vermisse den Papa, die Oma, den Opa und seine Tiere dort, .... Wenn er nicht beim Papa wohnen dürfe, werde er weglaufen." (Gutachten S. 29)

 

"Sodann fügte A ungefragt an, er sehe den Papa nur jedes zweite Wochenende. Das sei viel zu wenig. er wolle den immer sehen." (Gutachten S. 30)

 

 

Die Diplom-Psychologin Mirca Musiolik bewertet die "kindlichen Willensbekundungen zugunsten eines Lebensmittelpunktes im väterlichen Haushalt" jedoch als "nicht eigenständig" und daher als "nicht entscheidungsrelevant":

 

"Die kindlichen Willensbekundungen zugunsten eines Lebensmittelpunktes im väterlichen Haushalt sind maßgeblich auf die Einflussnahme der väterlichen Familie zurückzuführen, nicht aber als eigenständig zu werten. Daher sind sie nicht als entscheidungsrelevant anzusehen."

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, Gutachten vom 09.08.2007 für Amtsgericht Bottrop

 

 

Die Wertung der Gutachterin bedarf jedoch einer überzeugenden Begründung. Der von ihr nachgesetzte Satz:

 

"A versucht, väterlichen und großelterlichen Ansprüchen und Erwartungen gerecht zu werden, indem er sich in deren Sinne äußert. Von einer eigenständigen Willensbekundung kann bei A nicht ausgegangen werden"

 

 

ist jedoch mit Sicherheit keine Begründung, sondern so wie schon der vorherige Satz eine Interpretation und von daher ohne eigenständigen Wahrheitswert. Gleichwohl können aneinandergefügte Sätze und Interpretationen wie die beiden obigen geeignet sein, beim unbedarften Leser, wozu man auch den einen oder anderen Familienrichter zählen darf, den Eindruck einer bewiesenen Tatsache zu erwecken.

Im übrigen kann man davon ausgehen, dass es eine "eigenständige" Willensbekundung, im Sinne einer unbeeinflussten Willensbekundung wie sie die Diplom-Psychologin Mirca Musiolik offenbar unterstellt, gar nicht gibt, denn jede Willensbekundung, die wir entwickeln, ist das Resultat einer vorherigen Beeinflussung und Meinungsbildung.

 

 

 

 

 

Interpunktion

Unter einer Interpunktion versteht man in der systemischen Theorie das Verhalten von Menschen, relativ willkürlich und subjektiv bestimmte Punkte zu definieren, von denen aus angeblich die Entwicklung ihren Lauf genommen habe.

So meint klagt zum Beispiel eine Ehefrau, dass ihr Mann so viel aus dem Haus gehe, worauf er antwortet, das geschehe nur, "weil" sie so viel klage.

 

vergleiche hierzu:

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, S. 33

 

 

Die Frau wie auch der Mann setzen hier jeweils ihre Interpunktion, um den Zustand ihrer Ehe und ihrer Betroffenheit aus der je eigenen Perspektive zu erklären. Natürlich so, dass immer der andere die Schuld trägt.

Watzlawick schreibt zum Phänomen der Interpunktion:

 

"Dem unvoreingenommenen Beobachter erscheint eine Folge von Kommunikationen als ein ununterbrochener Austausch von Mitteilungen. Jeder Teilnehmer an dieser Interaktion muß ihr jedoch unvermeidlich eine Struktur zugrundelegen, die Bateson und Jackson in Analogie zu Whorf die `Interpunktion von Ereignisfolgen` genannt haben. ... Diskrepanzen auf dem Gebiet der Interpunktion sind die Wurzeln vieler Beziehungskonflikte." 

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 57/58

 

 

Nun könnte man meinen, das Phänomen der Interpunktion wäre nur bei gewöhnlichen Menschen anzutreffen und Diplom-Psychologen, die im Studium immerhin auch einige Vorlesungen zur systemischen Perspektive gehört haben dürften, so sie nicht gerade noch vom vorabendlichen Kneipenabend ganz müde und die Zeit der Vorlesung für ein kleines Nickerchen genutzt haben, wäre das Phänomen der Interpunktion bekannt. Doch in der Praxis ist das leider nicht so, sehr zu Schaden des einen oder anderen Elternteils, der auf grund der vom Gutachter gesetzten Interpunktion die Schuld zugeschoben bekommt.

Selektiv arbeitende Gutachter beherrschen die Kunst der Interpunktionssetzung oft meisterhaft, denn schließlich geht es auch in Fällen, bei denen man eigentlich keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den Eltern feststellen kann, darum, dem Familienrichter dann doch noch den vermeintlich besseren Elternteil zu präsentieren. Schließlich bestellt der Familienrichter ja nicht einen Gutachter, damit der ihm schließlich sagt, er wüsste auch nicht, wer der "bessere" Elternteil sei.

 

 

"In der Exploration des Vaters fiel auf, dass sich dieser als Opfer willkürlicher Handlungsweisen der Mutter darstellte, statt die derzeitige Situation als Konsequenz eigenen Verhaltens zu sehen." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 04.11.2004 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 36

 

Der Diplom-Psychologe und Gutachter Hans-Albert Treplin macht mit seiner Äußerung das selbe, was er dem Vater vorwirft. Er setzt in Form einer Interpunktion willkürlich einen Anfang. Am Anfang, so der Gutachter ist:

 

...die derzeitige Situation als Konsequenz eigenen Verhaltens (des Vaters) zu sehen.

 

 

Da eine Interpunktion eine Strukturdefinition eines Teilnehmers ist, kann die Interpunktion aber auch anders, als so wie vom Gutachter gesetzt, vorgenommen werden, nämlich so, dass der Vater als Opfer des Verhaltens der Mutter erscheint.

 

 

Die als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Carola Wagner setzt ihre Interpunktion so, dass die Mutter als Verursacherin des Verhaltens des Vaters erscheint:

 

„Es wurde mehrmals ausgeführt, dass der Vater nach der Trennung die Umgangskontakte nicht in dem Umfang, wie von der Mutter gewünscht, gestattete.

...

Aktuell ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dahingehend, dass er höchstwahrscheinlich durch die gerichtliche Antragstellung der Mutter verunsichert ist. Im Zuge dessen fühlt er sich massiv verunsichert, so dass es ihm nicht gelingt, eigene Befindlichkeiten hinter die Bedürfnisse und Wünsche der Tochter zu stellen.“ 

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 46

 

 

Während man es Eltern als psychologischen und kommunikationstheoretischen Laien nachsehen kann, dass sie sich selbst in hocheskalierten Konflikten regelmäßig in der Rolle als Opfer und den jeweils anderen als den dazugehörigen Täter oder die Täterin erleben, so kann es diplomierten Psychologen sicher nicht gestattet werden, durch Interpunktionssetzungen Täter/innen und Opfer zu kreieren. 

 

 

 

 

 

Moral

 

"Die Kindesmutter hat sich vom Vater und damit auch von der Familie getrennt, ohne eine Perspektive für sich und das Kind zu haben. sie befand sich auch laut ihrer eigenen Schilderung nicht in einer so vehementen Notlage, dass sie keine anderen Möglichkeiten gehabt hätte. Sie hat in Kauf genommen, dass das Kind zurückblieb und von der Oma versorgt wurde."

Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, Gutachten vom 18.02.05, S. 36)

 

Es stellt sich hier die Frage, ob sich nach Ansicht der Gutachterin eine Frau nicht von ihrem Mann trennen darf und wenn sie sich trennt, ob sie dann immer unter Verletzung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie es in Deutschland eher die Regel als die Ausnahme ist, in rechtswidriger Weise das Kind mitzunehmen hat. Tut sie das nicht, hält sie sich also an Recht und Gesetz und belässt das Kind versorgt in Obhut des Vaters und hier auch noch der Großmutter väterlicherseits, so wird dies von der Gutachterin mit der moralischen Keule hat sich von der Familie getrennt negativ honoriert. Hier fühlt man sich an die Erzählung "Effi Briest" von Theodor Fontane erinnert. Verstößt eine Frau gegen den herrschenden gesellschaftlichen Moralkodex, so wird dies sanktioniert. Früher war das der Verlust des Rechtes auf Kontakt zu den eigenen Kindern, heute läuft dies meist subtiler ab.

 

"Frau X ist nicht in der Lage, zu einer eigenständigen Existenzsicherung durch berufliche Tätigkeit." (S. 39) 

Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, Gutachten vom 03.04.2004 an Amtsgericht Mainz) 

 

 

Wieso Frau Kurz-Kümmerle meint, sich zu dem Thema Existenzsicherung äußern zu müssen (der Sohn der Mutter ist noch nicht vier Jahre alt) bleibt im vagen. Vielleicht gibt es einen gewissen Neid seitens der Gutachterin, weil sie meint, sie müsse tagaus tagein arbeiten, derweil die Mutter Frau X es sich gemütlich macht und ihren Lebensunterhalt vom Sozialamt sichergestellt bekommt.

Möglicherweise ist der Gutachterin nicht bekannt, was allerdings sehr verwundern muss, da sie schon viele Jahre als Gutachterin in familiengerichtlichen Verfahren tätig zu sein scheint, dass die Gerichte im allgemeinen davon ausgehen, dass keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils besteht, bis zu einem Alter des Kind es von ca. 8 Jahren (vgl. Jantke 2002, S. 38). Nun kann man ja geteilter Meinung sein, ob die Oberlandesgerichte hier nicht einer antiquierten Auffassung von Mutterschaft huldigen. In Deutschland gehen Hunderttausende, wenn nicht sogar Millionen Mütter keiner Erwerbsarbeit nach und betreuen statt dessen persönlich ihre Kinder. Die Gutachterin kann doch nicht meinen, dass diese alle irren müssten. Solches würde wohl derzeit noch nicht einmal von der ostdeutschen Regionalpartei PDS geäußert, die sich ja sehr für flächendeckend Krippen- und Kindergartenangebote stark macht und allen Müttern die das wollen eine Erwerbsarbeit ermöglichen will.

Auch wenn einem modernen Menschen der Gegensatz der Gutachterin zur obergerichtlichen Rechtssprechung hinsichtlich der Pflicht zur Erwerbsarbeit nicht fremd erscheint, kann die Gutachterin nicht so tun, also ob es diese offizielle Wertung nicht gäbe und stattdessen die eigenen Lebensmaßstäbe zum Maß aller Dinge machen. Oder sollte gar im sogenannten "Kriterienkatalog der GWG-Hessen", den die Gutachterin als eines ihrer Arbeitsgrundlagen benennt, die Erwerbsarbeit von Müttern mit dreijährigen Kindern ein Maß für deren Erziehungsfähigkeit sein?

Wie auch immer, mit ihrer Wertung lässt die Gutachterin durchschimmern, dass die Mutter des gut dreijährigen Sohnes doch nun endlich mal einer Erwerbsarbeit nachgehen solle und wenn sie das nicht täte, so stünde dies in einem Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren. Solches Verhalten der Gutachterin lässt vermuten, dass es ihr an der notwendigen Neutralität gegenüber der Mutter mangelt und kann so sehr schnell den Verdacht der Befangenheit gegenüber der Gutachterin entstehen lassen.

 

 

 

Beispiel 2

Wer mehr als einen Doktortitel hat, wie etwa Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender, hat möglicherweise den Kontakt zur normalen Welt verloren. Das wusste schon Goethe, als er im Faust: Der Tragödie erster Teil schrieb:

 

Faust:

Habe nun, ach! Philosophie,
Juristerei und Medizin,
Und leider auch Theologie
Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.
Da steh ich nun, ich armer Tor!
Und bin so klug als wie zuvor;
Heiße Magister, heiße Doktor gar
Und ziehe schon an die zehen Jahr
Herauf, herab und quer und krumm
Meine Schüler an der Nase herum –


Doch da es Herrn Oberlaender vielleicht an Schülern fehlt, die ihm an den Lippen hängen, mag er solchen Mangel durch schwülstig-pathetisches Deutsch zu sublimieren, Goethe hätte wohl vor Schmerz aufgeschrien:

 

In Bezug auf Vorstellungen von Partnerschaft, Ehe, aber auch der in der judeo-christlichen Kultur üblichen Ehre, welche beiden Eltern zukommen sollte, ist es im Haushalt des KV zu Werteverschiebungen gekommen, die sich auch in mangelnder Bindungstoleranz Bahn zu brechen scheinen.

...

Zusammenfassend sei gesagt, dass das geistige und seelische Wohl der Kinder im Haushalt des KV eine Schädigung erfährt, dergestalt, dass A nicht hinreichend die herausragende Bedeutung einer Mutter in der hiesigen Kultur vermittelt wird, vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass eine LG, welche nichteinmal eine Hauptbindungsfigur des Kindes ist, an die Stelle der KM gesetzt werden könnte. Selbst wenn der KV diese Sichtweise nicht aktiv gefördert hat, so entsteht sie doch während des Aufenthaltes in seinem Haushalt und wird von ihm nicht hinreichend korrigiert. Zudem erzieht er die Kinder in einer Werteverschiebung in Bezug auf die Bedeutung einer Ehe, sodass diese wesentlichen ethischen Werte, wie z.B. die Vermeidung von Ehebruch, nicht vermittelt werden."

Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender - Gutachten vom 29.03.2019, S. 144/45; Amtsgericht Mühlhausen - 5 F 748/18 SO - Richter Dr. Rühlemann, Verfahrensbeistand Tino Trautmann

 

 

In welchem Kloster ist Herr Oberlaender womöglich die ersten Jahre seines Lebens aufgewachsen, dass er hier eine vorgebliche "judeo-christliche Kultur" ins Spiel bringt. Warum nicht pluralistisch auch atheistische, muslimische, hinduistische und buddhistische Werte- und Glaubenssysteme einbringen. Ist hier ein verhinderte  christlicher Theologe oder Missionar, gar ein Pfarrer Brüsewitz der mit einem Neonkreuz das Umfeld beleuchtet  vom Amtsgericht Mühlhausen zum Gutachter  ernannt worden?

Warum beauftragt das Amtsgericht Mühlhausen einen dreieinhalb Autostunden entfernt in Berlin residierenden Dr. rer. medic. Dr. phil. als Gutachter, der bei einem Stundensatz von 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer allein für eine Autofahrt von Berlin nach Mühlhausen 416,50 € in Rechnung stellen kann? Die Rückfahrt hinzugenommen, dann sind wir allein für die Fahrzeit schon bei 833,00 €.

Ist im Land Thüringen nur die Thüringer Rostbratwurst aber kein Sachverstand zu Hause, dass man am Amtsgericht Mühlhausen meint, es müsse ein in Berlin ansässiger Doktor der Philosophie mit einer aufscheinenden Tendenz zu "judeo-christliche Kultur" zum Gutachter ernannt werden?

Was treibt diesen Herrn Oberlaender (OB) um, dass er die Eltern tautologisch und sprachlich verhunzend als KV (Kindesvater) und KM (Kindesmutter) und die angebliche "Lebensgefährtin" des Vaters als LG tituliert. Nächstens nennt er die Eltern Kindeserzeuger und Kindeserzeugerin und sich selbst den lieben Gott (LieG).

Woher will OB wissen, ob die Frau ein Leben lang Lebensgefährtin bleiben wird, wie es die benutze Bezeichnung suggeriert und nicht nur "Lebensabschnittsgefährtin" (LAG)?

Was ist mit all den Pfarren und Theologen die "Ehebruch" begehen? Soll man die aus ihren Ämtern in der Kirche und den steuergeldfinanzierten Lehrstühlen an evangelischen Hochschulen jagen, dann hätte man wohl bald keine männlichen Pfarrer und Theologen mehr und der Gottesdienst müsste von Katechetinnen geleitet werden, die dem Herrn Theologen zuvor ehebrecherisch beigeschlafen haben.

 

 

 

 

 

 

Mythen

 

(07.04.2005 )

Über den Durst trinken

Viel Flüssigkeit ist gesund, heißt es. Studien zeigen: Das ist nur ein Mythos

Von Adelheid Müller-Lissner

Durst? Das war gestern. Längst gilt es als gesund, es nicht mehr so weit kommen zu lassen. „Wer gut und reichlich Wasser trinkt, leistet den höchsten Beitrag in die eigene Lebensversicherung“, ist auf einer Gesundheitsseite im Internet zu lesen. Der programmatische Titel eines mehrfach aufgelegten Gesundheits-Ratgebers lautet: „Sie sind nicht krank, Sie sind durstig!“ In den USA mahnt die „Acht mal acht“-Kampagne alle Bürger, täglich acht Gläser Wasser zu je acht Ounces, also knapp 1,9 Liter, zu trinken.

Den Flüssigkeits-Bilanz-Forscher Heinz Valtin von der Dartmouth Medical School in New Hampshire hat das schon vor einigen Jahren angeregt, sich auf die Suche nach den harten Argumenten zu machen, die hinter der Empfehlung stehen. Stattdessen stieß er auf Trugschlüsse und Mythen. Die entkräftete er im „American Journal of Physiology“ (Band 283): Einige wenige Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass Vieltrinker seltener Krebs oder Arteriosklerose bekommen, sind nicht so angelegt, dass man eine ursächliche Beziehung herstellen könnte. Empfehlungen hinsichtlich der Trinkmenge lassen sich aus ihnen ohnehin nicht ableiten.

Auch dass das Trinken zusätzlicher ein bis zwei Liter Wasser den Stuhlgang fördere, ließ sich bei Gesunden nicht nachweisen. Viele machen zwar persönlich die Erfahrung, dass es den Appetit dämpft, den Magen vor einer Mahlzeit mit reichlich Wasser zu füllen. Doch es gibt es keine Untersuchungen darüber, wie viel das vorsorgliche Trinken Abnahme-Willigen wirklich bringt. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Wirkung kein Grund wäre, es auch Schlanken zu empfehlen.

Erwiesen ist dagegen, dass das Vieltrinken mitunter Schaden anrichten kann. In Extremfällen kann es sogar zu einer Art „Wasservergiftung“ kommen, wenn die Ausscheidung durch die Niere gestört ist. „Zahlreiche Krankenhauseinweisungen wären vermeidbar, wenn nicht viele Patienten die Vorstellung hätten, möglichst viel Flüssigkeit im Lauf des Tages aufnehmen zu müssen“, warnte vor kurzem der Internist Matthias Müller vom Hamburger Elim-Krankenhaus. Neben Patienten mit einer eingeschränkten Nierenfunktion denkt er vor allem an ältere Menschen mit Herzschwäche, bei denen es aufgrund einer verringerten Pumpfunktion zu Wassereinlagerungen im Körper kommt, bis hin zum lebensgefährlichen Lungenödem.

Die Sorge, dass vor allem Hochbetagte nicht genug trinken, ist andererseits nicht ganz unbegründet. Die Hälfte der Patienten, die in geriatrische Kliniken eingeliefert werden, zeigen Studien zufolge Anzeichen eines Flüssigkeitsmangels. Oft ist es ein Teufelskreis: Vergessliche Senioren vergessen das Trinken, und Austrocknung führt ihrerseits zu verstärkter Verwirrtheit. Vor allem in heißen Sommern, wenn vermehrt Wasser durch das Schwitzen verdampft, kann das gefährlich werden.

Der Schluss, ab einem bestimmten Alter seien alle unweigerlich vom „Austrocknen“ bedroht, ist aber deswegen nicht gerechtfertigt. Wenn der Wasseranteil des Körpers mit zunehmendem Alter etwas abnimmt, liegt das vor allem daran, dass Muskelmasse durch Fett ersetzt wird. Dass gesunde ältere Menschen sich unter normalen Umständen auf ihr Durstgefühl nicht verlassen könnten, ist wissenschaftlich nicht erwiesen.

Verfechter des Vieltrinkens gehen oft noch weiter. Sie meinen, auf den Durst allein sei ohnehin kein Verlass. Wenn man Durst empfinde, sei der optimale Zeitpunkt für das Trinken eigentlich schon verpasst. Der Flüssigkeits-Bilanz-Forscher Valtin dagegen hält es für „schwer vorstellbar, dass die Evolution uns mit einem chronischen Wasserdefizit ausgestattet hat, das kompensiert werden muss, indem wir uns zum Trinken zwingen“. Der Physiologe, der sich über Jahrzehnte mit der Funktion der Niere und der Wasserbilanz des Körpers beschäftigte, plädiert dafür, dem Gefühl zu vertrauen. Das System, das den körpereigenen Wasserhaushalt im Gleichgewicht halte, sei „empfindlich, schnell und genau“.

Mindestens 1,5 Liter soll man täglich trinken, lautet die moderatere Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Die Deutschen scheinen sie zu beherzigen: Der Pro-Kopf-Verbrauch an Mineralwasser ist jedenfalls im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr um 15 Liter auf 129 Liter gestiegen. Laut einer Emnid-Umfrage nehmen fast drei Viertel der Bevölkerung täglich mindestens einen Liter Trinkwasser in Form eines Kalt- oder Heißgetränks zu sich.

Grund zur Sorge besteht also nicht, zumal das beliebte Heißgetränk Kaffee seinen schlechten Ruf als Flüssigkeitsräuber gerade kürzlich erst loswurde. Kaffee entzieht dem Körper bei regelmäßigem Konsum entgegen der häufigen Warnung nämlich kaum Wasser. Die harntreibende Wirkung fällt dann aufgrund verschiedener Kompensationsmechanismen kaum ins Gewicht, so eine Mitteilung der DGE vom 12. Januar dieses Jahres. „Kaffee beeinflusst den Flüssigkeitshaushalt mittelfristig allein durch die mit dem Getränk zugeführte Wassermenge.“ Gegen den „moderaten“ Genuss von bis zu vier Tassen koffeinhaltigen Kaffees ist folglich nicht nur nichts einzuwenden. Sie dürfen sogar bei der Tagesbilanz mitgerechnet werden.

Nach dem Fall des Kaffee-Mythos stimmt die Bilanz auch bei Physiologie-Professor Valtin, der für sich selbst eine Trinkmenge von 1440 ml errechnete – einschließlich Kaffee und einem Cocktail-Getränk. Erhebungen an Tausenden von gesunden Männern und Frauen, die er zitiert, ergaben ähnliche Werte.

Dass sie alle durch mehr Trinken noch gesünder werden könnten, bezweifelt Valtin. Vorsichtig schränkt er jedoch ein, seine Bewertung gelte nur für Gesunde, und nur in gemäßigtem Klima bei vorwiegend sitzender Lebensweise. Wer sich wohler fühle oder Beschwerden besser in den Griff bekommen möchte, wenn er bewusst ein paar Gläser Wasser „über den Durst“ trinkt, solle das ruhig tun. Alle anderen will er indes von Schuldgefühlen befreien. „Es gibt keine bestimmte Messgröße, die für alle passt.“ 

http://www.tagesspiegel.de/wissen-forschen/index.asp?gotos=http://archiv.tagesspiegel.de/toolbox-neu.php?ran=on&url=http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/07.04.2005/1743862.asp#art

 

 

 

 

 

 

Ein Kind gehört zur Mutter

So wie in dem Mythos vom Wassertrinken, geht es auch oft im familiengerichtlichen Theater zu. Mythen spielen hier oft eine wichtige Rolle.

 

Beispiel 1

Der als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Prof. Dr. R. J. Feinbier kommt bei der Burteilung der Situation, ob ein dreijähriges Mädchen, das seit einem Jahr vom Vater betreut wird, bei diesem bleiben soll oder in den Haushalt der Mutter wechseln soll zu dem Schluss, dass das Mädchen zur Mutter soll. Der Gutachter schreibt:

 

"Ein eventueller Wechsel der Lebenssituation für dieses Kind lässt keine gravierenden Folgen erwarten."

Diplom-Psychologe Prof. Dr. R. J. Feinbier, 11.10.2004, S. 33

 

 

Man stelle sich einmal vor, ein Vater dessen dreijähriger Sohn seit einem Jahr bei der Mutter lebt, würde beim Gericht beantragen, dass der Sohn nun zu ihm käme, wahrscheinlich würde der Vater von 90 Prozent der deutschen Gutachter für verrückt erklärt werden. Wer da tatsächlich ver-rückt ist, bliebe jedoch noch zu klären.

Feinbier, der sich den Verfahrensbeteiligten mit dem Titel "Fachpsychologe für Rechtspsychologie" vorstellt, schreibt weiter:

 

"Der Kindesvater erscheint wenig bewusst, welche Aufgaben langfristig auf ihn als allein erziehenden Kindesvater zukommen, zumal bei der Erziehung eines Mädchens.

...

Nach Einschätzung des SV ist die Kontinuität für das Kind bei dem 29 Jahre alten Kv vorausschauend mehrfach risikobehaftet. auch weil die von ihm angestrebte Verfügbarkeit für das Kind ihn daran hindern würde, seine ökonomische Situation und damit seine eigene, selbst bestimmte Zukunft neu zu ordnen und eigene neue Lebensziele, beruflich wie privat, zu entwickeln und zu verfolgen. " (S. 32)

 

 

Abgesehen vom scheußlichen Sprachstil "allein erziehenden Kindesvater", fragt man sich, wie es Zehntausende von "alleinerziehenden Kindesmüttern" schaffen, einen Sohn in ihrem Haushalt großzuziehen. Wer nimmt denn da eigentlich die Sexualaufklärung vor und wer passt auf, dass die Mütter mit ihren Söhnen keine sexuellen Heimlichkeiten haben? Es gibt Zehntausende von "alleinerziehenden Müttern", die, teils schon jahrelang, ausschließlich von Sozialhilfe oder Hartz IV leben und keiner Erwerbsarbeit nachgehen, ohne dass dies ein Grund wäre ihnen ihre Erziehungskompetenz abzustreiten, doch wenn ein Vater gleiches tut, ist es für bestimmte Gutachter gleich ein Grund zur Diffamierung. Warum das so zu sein scheint, vielleicht weiß es Herr Feinbier. Vielleicht hatte er ja das zweifelhafte Glück bei einer alleinerziehenden Mutter und ohne Vater aufzuwachsen? Ob es so war, wir wissen es leider nicht.

 

 

 

Beispiel 2

 

„Berücksichtigt man diese Gegebenheiten sowie die Tatsache, dass A als weibliches Kind zu einer gelingenden psychosexuellen Entwicklung dringend auf die Präsenz einer weiblichen Identifikationsfigur in der frühen Kindheit angewiesen ist, so einem Aufenthalt A´s bei der Mutter entwicklungspsychologisch der Vorzug einzuräumen.“ 

Diplom-Psychologin Rita Hasan, Gutachten für Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08 - vom 07.01.2009, S. 49 - fehlt nur noch das kleine Wort "ist" und schon ist der Satz besser zu verstehen.

 

 

Wenn man von dem fehlenden Wort „ist“ absieht, so postuliert die Diplom-Psychologin Rita Hasan hier offenbar im Geist überholter früher psychoanalytischer Theorien, dass ein Mädchen nur dann eine „gelingende psychosexuelle Entwicklung“ haben könne, wenn es bei der Mutter aufwachsen würde. Dies ist schon deswegen unsinnig, weil man dann auch meinen müsste, Jungen müssten nach einer Trennung ihrer Eltern in der überwiegenden Betreuung durch den Vater aufwachsen. Wäre dem so, so hätte der Gesetzgeber, der sicher nicht dümmer als die Gutachterin ist, längst reagiert und eine Präferenz der Betreuung durch den gleichgeschlechtlichen Elternteil festgesetzt, was zur Folge hätte, deutschlandweit den Aufenthalt von Zehntausenden von Jungen bei ihrer Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen und im Regelfall eine Übersiedlung der Jungen zum Vater zu veranlassen. Ein solcher unzeitgemäßer Schematismus liegt dem Gesetzgeber jedoch fern und wäre auch unwissenschaftlich.

Auch bei der überwiegenden Betreuung der Tochter im Haushalt des Vaters ist und bleibt die Mutter - im guten wie im bösen - wichtige weibliche Identifikationsfigur für ihre Tochter.

 

Vergleiche hierzu:

Christiane Olivier: "Jokastes Kinder. Die Psyche der Frau im Schatten der Mutter", Econ-Taschenbuchverlag 2000

Christiane Olivier: "Die Söhne des Orest. Ein Plädoyer für Väter.", dtv, München 1997

 

 

 

Der eigenartig anmutende Vortrag der Diplom-Psychologin Rita Hasan ist denn auch dem in der Beschwerde angerufenen 7. Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Bamberg unter dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bamberg Bernreuther, dem Richter am Oberlandesgericht Bamberg Dr. Meyer und dem Richter am Oberlandesgericht Bamberg Fuchs aufgefallen, die als Juristen zwar keine ausgewiesenen Spezialisten für die psychosexuelle Entwicklung von Mädchen und Jungen sind, aber dennoch zu der bemerkenswerten Feststellung gelangen:

 

 

"... Die im Laufe des Verfahrens dagegen immer wieder aufgeworfene Frage der behaupteten Annahme der Sachverständigen, einer Mutter als Frau komme bei einem weiblichen Kind ein Vorteil zu, ist demgegenüber nach Auffassung des Senats übertrieben in den Vordergrund der Erörterung gestellt worden. Der Senat sieht in der Aussage der Gutachterin, dass A als weibliches Kind zu einer gelingenden psychosexuellen Entwicklung dringend auf die Präsenz einer weiblichen Identifikationsfigur in der frühen Kindheit angewiesen ist, als kein entscheidendes Kriterium für die vorliegend zu treffende Sorgerechtsentscheidung." 

 Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 43/09, Beschluss vom 25.05.2009, S. 5

 

 

Natürlich könnte Frau Hasan jetzt einwenden, können drei männliche Juristen besser wissen als eine weibliche Diplom-Psychologin, was bei einem weiblichen Kind von Vorteil ist? Logisch gesehen hätte Frau Hasan mit ihrer Einrede sogar irgendwie recht, denn schließlich hat sie und haben nicht die drei Richter Psychologie studiert, wo man - so ist wenigstens zu hoffen - einiges über die psychosexuelle Entwicklung von Mädchen und Jungen lernt, während man sich im Jurastudium mit dem Auswendiglernen von Paragraphen abplagen muss und die Lebensfreude dabei nicht selten auf der Strecke bleibt.

Und ist Frau Hasen denn nicht gerade wegen ihrer vermutlichen Sachkunde von Richterin Schramm am Amtsgericht Würzburg zur Sachverständigen ernannt worden? Logisch gesehen müssten sich daher die drei Richter des 7. Zivilsenates zur Frage der psychosexuellen Entwicklung eines Mädchens wohl etwas zurückhalten und diese Frage besser durch einen weiteren Sachverständigen klären lassen. Womöglich stellt sich dann heraus: 

 

Berücksichtigt man die Tatsache, dass A als weibliches Kind zu einer gelingenden psychosexuellen Entwicklung dringend auf die Präsenz des gegengeschlechtlichen Vaters in der frühen Kindheit angewiesen ist, so ist einem Aufenthalt A´s beim Vater entwicklungspsychologisch der Vorzug einzuräumen.

 

 

Vergleiche hierzu: 

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

Doch nun ist es zu spät, sich auf eine andere Wirklichkeit einzuschwingen, denn das weibliche Kind und seine Mutter wohnen seit der Zurückweisung der Beschwerde des Vaters durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg 180 Kilometer entfernt in einem anderen OLG-Bezirk. Wann wird sehen, wie sich die Dinge dort entwickeln.

  

 

 

 

 

Geschlechterstereotype

 

...

Ach! des Lebens schönste Feier

Endigt auch den Lebensmai

Mit dem Gürtel, mit dem Schleier

Reißt der schöne Wahn entzwei.

Die Leidenschaft flieht,

Die Liebe muß bleiben;

Die Blume verblüht,

Die Frucht muß treiben.

Der Mann muß hinaus

Ins feindliche Leben,

Muß wirken und streben

Und pflanzen und schaffen,

Erlisten, erraffen,

Muß wetten und wagen,

Das Glück zu erjagen.

Da strömet herbei die unendliche Gabe,

Es füllt sich der Speicher mit köstlicher Habe,

Die Räume wachsen, es dehnt sich das Haus.

Und drinnen waltet

Die züchtige Hausfrau,

Die Mutter der Kinder,

Und herrschet weise

Im häuslichen Kreise,

Und lehret die Mädchen

Und wehret den Knaben,

und reget ohn` Ende

Die fleißigen Hände,

Und mehret den Gewinn

Mit ordnendem Sinn,

Und füllet mit Schätzen die duftenden Laden,

Und dreht um die schnurrende Spindel den Faden,

Und sammelt im reinlich geglätteten Schrein

Die schimmernde Wolle, den schneeigten Lein,

Und füget zum Guten den Glanz und den Schimmer,

Und ruhet nimmer

 

 

Und der Vater mit frohem Blick

Von des Hauses weitschauendem Giebel

Überzählet sein blühendes Glück,

Siehet der Pfosten ragende Bäume

Und der Scheunen gefüllte Räume

Und die Speicher, vom Segen gebogen,

Und des Kornes bewegte Wogen,

Rühmt sich mit stolzen Mund:

Fest, wie der Erde Grund,

Gegen des Unglücks Macht

Steht mir des Hauses Pracht!

Doch mit des Geschickes Mächten

Ist kein ew`ger Bund zu flechten,

Und das Unglück schreitet schnell.

 

Friedrich Schiller: Das Lied von der Glocke

 

 

 

Man mag meinen, Schiller wäre schon lange tot und wir liebten an ihm nur noch seine Dichtkunst, nicht aber seine bisweilen sehr verstaubt anmutenden Rollenzuweisungen für Männer und Frauen. Doch wir werden schnell eines besseren belehrt:

 

Beispiel 1

 

„Seine Haltung (des Vaters - Anm. P. Thiel) entspricht nicht veränderten gesellschaftlich akzeptierten Werten, die zum einen breiten frühkindlichen Erfahrungsbereich befürworten, zum anderen auch für Erwachsene eine möglichst offene Haltung in Bezug auf die Wahrnehmung und Vereinbarung von unterschiedlichen Rollen und Aufgaben in Familie und Beruf nahe legen. Dass Herr Z diese Entwicklungsaufgabe derzeit nicht wahrzunehmen bereit ist, ist insofern kritisch zu sehen, als dass die Unnachgiebigkeit, mit der er seine Position im Rechtsstreit und gegenüber der Mutter vertritt, in ihrer starken Ausprägung auch als Ausdruck innerer Unsicherheit verstanden werden muss, die durch seine gesellschaftliche Außenseiter-Position genährt werden dürfte.“ (S. 104/105)

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg

 

 

Die Gutachterin bringt hiermit anscheinend zum Ausdruck, dass es einem, ein dreijähriges Kind betreuenden Vater nicht gut anstünde, keiner Erwerbsarbeit nachzugehen und sich statt dessen persönlich um sein Kind zu kümmern. 

Was für Männer befremdlich erscheinen mag, wird Hunderttausenden Müttern in ähnlicher Lage völlig anstandslos zugestanden. Dies hängt sicher mit einer hundertjährigen Tradition zusammen, in der Frauen für die Hausarbeit und Männer für das feindliche Leben, verantwortlich gemacht wurden, so wie es Friedrich Schiller als Denker seiner Zeit in dem Gedicht von der Glocke feierlich beschworen hat:

Eine solche Sicht auf die Aufgaben eines Vaters und einer Mutter, wie sie Schiller hatte, ist möglicherweise auch  unreflektiertes Geschlechterstereotyp der Gutachterin. Privat darf jeder seine Geschlechterstereotype pflegen,  nach der es Aufgabe eines „richtigen“ Mannes wäre, durch Erwerbsarbeit für Geld "für die Familie" zu sorgen, während es für eine Frau akzeptabel wäre, wenn diese dies nicht tut und sich statt dessen „nur“ um das Kind kümmert. In einer öffentlichen Position, wie sie die Tätigkeit als Gutachter darstellt, ist die Pflege überholter Geschlechterstereotype sicher nicht angebracht und kann sogar dazu führen, dass eine Befangenheit oder  Feststellung der Ungeeignetheit eines solcherart strukturierten Gutachters erklärt wird.

 

Vergleiche hierzu: 

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

Im übrigen dürfte die Behauptung der Gutachterin, der Vater befände sich in einer gesellschaftlichen Außenseiter-Position, nicht belegt sein. Wenn die Gutachterin allerdings darauf anspielt, dass nur ca. 15 Prozent aller sogenannten „Alleinerziehenden“ Väter sind, dann würde sie womöglich einige 10.000 Männer als gesellschaftliche Außenseiter bezeichnen, was nun wiederum die Frage aufwürfe, was für ein Leitbild von Männlichkeit die Gutachterin hat.

 

Vergleiche hierzu: 

Fthenakis, Wassilios E.: "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

 

 

 

Beispiel 2

 

"Im Rahmen der Bindungstheorie ist die Mutter gekennzeichnet als zuverlässige und feinfühlige Sicherheitsbasis, die dem Kind Schutz gibt vor ängstigenden und bedrohlichen Ereignissen. Der Vater hingegen begleitet als vertrauter, starker und weiser Gefährte das Kind bei seinen Erkundungen und ermutigt und unterstützt es. Er ist ein interessanter Interaktionspartner, der aufregende Dinge mit dem Kind macht, er fordert es heraus, Neues zu tun, das es sich ohne seine Hilfe nicht zutrauen würde; er vermittelt Bereiche der Umwelt, die gefährlich sein könnten; er vermittelt als Lehrer und Mentor eigenes Können und Wissen."

Lothar Unzner: "Bindungstheorie und Wechselmodell"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; Heft 07/2006, S. 276

 

 

Wenn ein Mann wie Lothar Unzner, Leiter der Interdisziplinären Frühförderstelle im Landkreis Erding, Recht damit haben sollte, dass solche plakativen Geschlechterzuschreibungen Inhalt der Bindungstheorie sind, dann wird es Zeit, die Bindungstheorie, die in ihren Grundzügen nun schon über fünfzig Jahre alt ist, zu erneuern. Wer Müttern und Vätern und damit auch Frauen und Männer in Geschlechterschablonen wie die oben angeführten presst, der verdient es, schnellstmöglich auf eine gute Weiterbildung zum Thema "Sex und Gender" geschickt zu werden.

 

Der Psychoanalyse kommt das Verdienst zu, sehr früh auf Fragen der Geschlechtlichkeit aufmerksam zu machen (so z.B. zum sogenannten Ödipuskomplex). Während die Psychoanalyse und die Psychotherapie zu Beginn ihrer Entwicklung noch eine Männerdomäne war, sind es heute in der überwiegenden Mehrzahl Frauen, die im Bereich von Psychotherapie oder angrenzender Fachgebiete wie der Sozialpädagogik arbeiten. Männer, auch wenn sie als Psychotherapeuten arbeiten sind häufig bezüglich ihres eigenen Geschlechtes und dem Verhältnis von Männern und Frauen sehr unreflektiert und orientieren sich sowohl privat als auch in ihrem Beruf überwiegend am weiblichen Geschlecht. Dies findet politisch seinen Ausdruck darin, dass es z.B. in Deutschland ein Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt, in Österreich ein Bundesministerium für Gesundheit und Frauen - immerhin aber schon weiter als in Deutschland mit einer männerpolitischen Grundsatzabteilung (Stand 2006). Männer bleiben aber in den Bezeichnungen dieser beiden eigenartig bezeichneten Ministerien völlig außer Betracht und werden in der Arbeit der Ministerien auch nur marginal berücksichtigt. Auf diese Weise wird nicht nur eine wünschenswerte Männeremanzipation behindert, sondern auch die Frauenemanzipation erweist sich als Treibhausexperiment, da es die Wechselseitigkeit und Bezogenheit der Geschlechter faktisch negiert und faktisch suggeriert Frauen wären hilfsbedürftig und ohnmächtig, Männer dagegen stark und mächtig.  

Immerhin, auch wenn in der Psychoanalyse einiges eher spekulativ als wissenschaftlich war und ist, so scheint die Psychoanalyse weiter gekommen zu sein, als viele Gutachter, die das Thema Geschlecht und Geschlechterverhältnisse in Trennungsfamilien überhaupt nicht wahrzunehmen zu scheinen. Vom Stand der aktuellen Geschlechterforschung und -debatte ist bei diesen Gutachtern erst recht nichts zu finden. Eher findet man das Gegenteil vor, den unreflektierten Vortrag von gesellschaftlich tradierten Geschlechterstereotypen. So wird in dem sogenannten Testverfahren "Hamster-Test" und Familienbeziehungstest wie selbstverständlich vom männlichen Geschlecht ausgegangen (Hamster-Onkel, Neffen, Junge und Vater, Junge und Mutter).

Doch man muss sich nicht wundern, dass viele Gutachter/innen völlig unberührt von aktuellen geschlechterpolitischen Debatten geistig noch in den 70-er Jahren des vorigen Jahrhundert steckengeblieben und ihnen soziologische Begriffe wie Sex und Gender, die das biologische und das gesellschaftlich konstruierte Geschlecht unterscheiden, völlig unbekannt sind, denn Psychologen scheinen oft sehr ängstliche und daher auch lernunfreudige Menschen zu sein, die die Wirklichkeit des Lebens in Testschablonen pressen wollen, um ihre eigene Unsicherheit und Verklemmtheit zu kaschieren. So klammern sie sich an das früher im Studium eingepaukte akademische Wissen, als sich mit neuen geistigen Gedanken zu beschäftigen, die geeignet wären, ihre zur Gewohnheit erstarrten Gewissheiten zu erschüttern. 

 

Kaum thematisiert und hinterfragt wird von Gutachtern die Rolle von Geschlechterstereotypen, so z.B. "das Bild von der guten Mutter", "ein Kind gehört zur Mutter", eine Mutter, die die Hauptbetreuung des Kindes dem Vater überlässt, ist eine Rabenmutter oder "Gewalt ist männlich", "Väter sind Täter", und "Missbraucher sind männlich". Eigenartigerweise sind Geschlechterstereotype im Bereich des Familienrechts häufig in der Richtung vorhanden, dass Mütter bessere Eltern seien als Väter. So finden wir denn auch in der einschlägigen Fachliteratur zum Thema häusliche Gewalt kaum Abhandlungen über den hohen Anteil, den Frauen an dieser Gewalt haben. 

Autoren wie Salzgeber und Kindler hüllen sich darüber in weitestgehend in Ahnungslosigkeit. Immerhin räumen sie ein:

 

"Gewalt kann auch von vermeintlich schwächeren Familienmitgliedern ausgehen, seien es Kinder gegenüber ihren Eltern oder Frauen gegenüber ihren Männern. Weibliche Gewalt gegenüber Partnern bzw. Vätern wird vor Gericht bislang aber kaum vorgetragen und die vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen deuten daraufhin, dass aufgrund einer geringeren Verletzungsträchtigkeit und Einschüchterungswirkung sowie einer seltenen Einbettung in ein Muster von Gewalt, Kontrolle und Erniedrigung im Mittel Unterschiede zu männlicher Gewalt gegenüber Müttern bzw. Partnerinnen bestehen." S. 1241

Kindler, Heinz; Salzgeber, Joseph; Fichtner, Jörg, Werner, Annegret: "Familiäre Gewalt und Umgang", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 16, S. 1241-1252

 

 

Nun erfahren wir hier zwar dass Männer gegenüber Frauen "ein Muster von Gewalt, Kontrolle und Erniedrigung" benutzen sollen, worin ein typische Kommunikationsmuster von Frauen gegenüber Männern bestehen könnte, wird leider nicht mitgeteilt, so dass aus einer systemischen Perspektive heraus, die Hälfte des Puzzles nicht erkennbar wird. Man könnte nun naiv meinen, Frauen würden nur reflexhaft und in Abwehr männlicher Übergriffe handeln und damit die eigene Weltsicht zu erkennen geben, dass Frauen unmündig und unverantwortlich sind, während Männer als mündig und verantwortlich gesehen werden, woraus sich für Frauen das gesellschaftliche Disziplinierungsmittel Psychiatrie und für Männer der Strafvollzug logisch ergibt.

 

Man fragt sich, ob die Autoren wirklich so wenig weibliche Gewalt in ihrer eigenen Praxis gesehen oder davon gehört haben wollen oder ob sie vielleicht einfach nur bestimmte visuelle und auditiven Wahrnehmungsschwierigkeiten bei der Erfassung bestimmter Gewaltschilderungen wie z.B. der folgenden haben:

 

"Auf ärztlichen Rat hin habe er (der Mann) sich dann in eine psychosomatische Klinik begeben und sei dort neun Wochen behandelt worden. ... Als er nach dieser stationären Behandlung wieder nach Hause gekommen sein, seien die gleichen Konflikte zwischen seiner Ex-Frau und ihm wie zuvor aufgetreten. Unter anderem habe seine Ex-Frau ihn damals häufiger beschimpft, auch bedroht, habe z.B. im Beisein A`s (Kind) zu ihm gesagt, dass sie ihm den Schädel einschlagen werde. ..."

aus: Gutachten des Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld vom 27.07.04, S. 4 (Amtsgericht Moers - 490 F 9/04 - Richterin Muhm-Kritzen)

 

 

Oder wie in einem anderen Gutachten der Diplom-Psychologin Käm.-Rza. beschrieben:

 

"..."

Diplom-Psychologin Käm.-Rza., Gutachten vom 15.02.05, S. 14 für das Amtsgericht Hamburg-Harburg - 632 F 231 / 04, der Zensur der 8. Zivilkammer am Landgericht Hamburg im Wege einer einstweiligen Verfügung zum Opfer gefallen.

 

 

 

Denkbar wäre aber auch, dass Salzgeber und Kollegen mehr wissen als sie öffentlich verlauten lassen, um so den gesellschaftlichen Mainstream und der political correctness besser zu entsprechen, der es als Tatsache ansieht, dass Partnerschaftsgewalt oder häusliche Gewalt ein überwiegend männliches Problem wäre und Frauen und Kinder dabei die überwiegenden Opfer männlicher Gewalt wären.

 

 

 

 

Beispiel 3

 

"Bereitschaft der Eltern, die kindlichen Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen

Der Kindesvater stellt alle persönlichen Bedürfnisse gegenüber denen des Kindes zurück. Das betrifft einerseits seinen beruflichen Werdegang, andererseits aber zum Beispiel auch seine Wohn- und Umzugspläne. Die Kindesmutter hingegen versucht, A`s Bedürfnisse und ihre eigenen zu vereinbaren, wobei sie Verantwortung für die Konsequenzen dafür übernimmt, wenn sie den eigenen Bedürfnissen mehr Vorrang gibt, was der Kindesvater wiederum als verantwortungslos betrachtet.

Beim Kindesvater ist A der Hauptlebensinhalt, während die Kindesmutter durch Partnerschaft und Beruf weitere Inhalte damit zu vereinbaren hat. Damit orientiert sich der Kindesvater letztendlich nicht ausschließlich an A`s Bedürfnissen, sondern befriedigt mit ihr und mit seiner intensiven Betreuungsrolle auch seine eigenen Rollenbedürfnisse als Vater."

Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, Gutachten für Amtsgericht Königstein, 04.07.2005, S. 37

 

 

Aus dem Vortrag der Frau Kurz-Kümmerle, die nach eigenen Angaben Mitglied der sogenannten GWG München ist, wird man nun nicht ganz schlau. Wahrscheinlich weil die Gutacherin widersprüchliche und den Eindruck von Konfusion vermittelnde Angaben macht. Dies resultiert sicher zum einen daraus, dass die Gutachterin es unterlässt, aufzuzeigen, was denn hier angeblich die Bedürfnisse des Kindes wären. Ist es das Bedürfnis des Kindes, dass der Vater einer Erwerbsarbeit nachgeht? Ist es das Bedürfnis des Kindes, dass ihre Mutter sich weniger beruflich engagiert und statt dessen mehr Zeit für das Kind verwendet?

Die Gutachterin fragt einerseits in ihrer Überschrift nach der Bereitschaft der Eltern, kindliche Bedürfnissein den Vordergrund zu stellen, wenn dies aber, wie die Gutachterin vorträgt, der Vater weit mehr als die Mutter zu machen scheint, wird dieser von der Gutachterin kritisiert:

 

"Beim Kindesvater ist A der Hauptlebensinhalt, während die Kindesmutter durch Partnerschaft und Beruf weitere Inhalte damit zu vereinbaren hat. Damit orientiert sich der Kindesvater letztendlich nicht ausschließlich an A`s Bedürfnissen, ..."

 

 

Neben dieser gedanklichen Konfusion zeigt die Gutachterin wohl auch unbeabsichtigt, wie sehr sie tradierten Geschlechterstereotypen verhaftet ist, in der die Frau Haus und Kinder hütet und der Mann hinaus in die feindliche Welt zu gehen hat und das Geld nach Hause bringt.

Frau Kurz-Kümmerle sei hier zwecks Erweiterung des eigenen Blickfeldes die Teilnahme an einer Fachtagung zu diesem Thema empfohlen, bevor sie kurz- und unbe-kümmerle unreflektiert den nächsten familiengerichtlichen Auftrag übernimmt.

 

 

VaterSchafft

Väterliche Aufgaben und die Folgen gestörter Väterlichkeit

3. Tagung der Sektion "Männliche Identitäten in Psychotherapie und Gesellschaft"

Deutsche Gesellschaft für analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie

23. bis 25. September 2005 in Halle

Infos:

DP Frank Stechbarth

Wolfsgrube 2, 98527 Suhl

Fax 03681 720519

 

 

 

 

 

 

Familie

Zu anderen Zeiten war es wichtig, zu definieren, wer zur Volksgemeinschaft gehört und wer nicht. Das konnte über Leben und Tod entscheiden. Heute werden kleinere Brötchen gebacken. Wer zur Familie gehört und wer nicht, wollen die Experten und Familienpolitiker bestimmen. Wer da nicht reinpasst, wird, wie beim Mensch-ärger-dich-nicht Spiel gnadenlos rausgeworfen. Alte Definitionen, nach denen eine Familie aus Vater, Mutter und Kind besteht. werden im Geist der Maschinenstürmerei aus dem Fenster geworfen. Familie ist das, was die Macht der Mächtigen und die Ohnmacht der Ohnmächtigen verstärkt, so die heutige Zeitgeistdevise.

Ehne mehne muh und raus bis du. So maßen sich einige professionelle tätige Fachkräfte an, zu bestimmen, wer unter den Schutzbegriff der Familie des Grundgesetz Artikel 6 fallen soll und wer nicht.

Die Verwirrung geht bis in die höchsten Etagen der Politik. Schon die ehemalige Bundesfamilienministerin Dr. Christine Bergmann gab ihre Schwierigkeiten zu Protokoll, als sie der staunenden Öffentlichkeit ihren Familienbegriff bekannt gab:

"Familie ist da wo Kinder sind."

 

Grad so, als ob ein Kindergarten oder ein Lampionumzug von Kindern und Eltern eine große Familie wären.

 

In familiengerichtlichen Verfahren finden wir auch des öfteren Einstreuungen zum Familienbegriff:

 

Beispiel 1

 

"A erfährt im mütterlichen Haushalt Stabilität und Kontinuität in ihren wesentlichen Lebensbezügen. ... A steht auch der väterlichen Familie grundsätzlich positiv gegenüber. Sie wird jedoch durch die väterliche Familie in ihren Lebensbezügen massiv verunsichert und in Loyalitätskonflikte gebracht. Diese bringen die bestehenden positiven emotionalen Beziehungen A`s zur Mutter und deren Ehemann nur eingeschränkt Bindungstoleranz auf und übertragen ihre Vorbehalte auf das Kind."

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, Gutachten für Amtsgericht Krefeld, 12.11.2004, S. 55-56

 

 

Nun fragt man sich, was denn nach Ansicht der Gutachterin der Unterschied zwischen den Begriffen mütterlicher Haushalt und väterlicher Familie sein soll? Wieso scheint es nach Ansicht der Gutachterin keine mütterliche Familie zu geben, wenn es doch angeblich eine väterliche Familie gibt? Und zu welcher Familie gehört A, hat sie zwei Familien? Eine väterliche und eine mütterliche, die von der Gutachterin als mütterlicher Haushalt bezeichnet wird?

 

 

 

Beispiel 2

 

"... " 

Diplom-Psychologin Käm.-Rza., Gutachten vom 15.02.2005, S. 21, für Amtsgericht Hamburg-Harburg - der Zensur der 8. Zivilkammer am Landgericht Hamburg (Vorsitzender Richter am Landgericht Rachow, Richterin am Landgericht Dr. Klaassen, Richterin am Landgericht Dr. Kohls) im Wege einer einstweiligen Verfügung zum Opfer gefallen.

 

 

Die ungenannt bleiben wollende - von uns hochverehrte - Diplom-Psychologin Käm. Rza. gibt bei dem von ihr mit "..." bezeichneten Test zwar eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Aussagewerte der Tochter bezüglich ihres Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an. Es scheint daher so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "... " für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.

Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.

 

 

 

 

 

Problematische Definitionen von Familie

 

Beispiel 1

 

"... "

Diplom-Psychologin Käm. Rza., Gutachten vom 15.02.05, S. 21, für Amtsgericht Hamburg-Harburg - der Zensur der 8. Zivilkammer am Landgericht Hamburg (Vorsitzender Richter am Landgericht Rachow, Richterin am Landgericht Dr. Klaassen, Richterin am Landgericht Dr. Kohls) im Wege einer einstweiligen Verfügung zum Opfer gefallen.

 

 

Die Gutachterin gibt bei dem von ihr mit ".. " bezeichneten Test, Gott  weiß, was das sein soll, zwar eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Aussagewerte der Tochter bezüglich ihres Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an. Es scheint daher so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "... " für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.

Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.

Möglicherweise wird in dem vorliegenden Beispiel auch eine Befangenheit der Gutachterin gegenüber der Mutter erkennbar, die dazu führen könnte, die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

 

 

 

Beispiel 2

 

"A erfährt im mütterlichen Haushalt Stabilität und Kontinuität in ihren wesentlichen Lebensbezügen. ... A steht auch der väterlichen Familie grundsätzlich positiv gegenüber. Sie wird jedoch durch die väterliche Familie in ihren Lebensbezügen massiv verunsichert und in Loyalitätskonflikte gebracht. Diese bringen die bestehenden positiven emotionalen Beziehungen A`s zur Mutter und deren Ehemann nur eingeschränkt Bindungstoleranz auf und übertragen ihre Vorbehalte auf das Kind."

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, Gutachten für Amtsgericht Krefeld, 12.11.2004, S. 55-56

 

 

Nun fragt man sich, was denn nach Ansicht der Gutachterin der Unterschied zwischen den Begriffen mütterlicher Haushalt und väterlicher Familie sein soll? Wieso scheint es nach Ansicht der Gutachterin keine mütterliche Familie zu geben, wenn es doch angeblich eine väterliche Familie gibt? Und zu welcher Familie gehört A, hat sie zwei Familien? Eine väterliche und eine mütterliche, die von der Gutachterin als mütterlicher Haushalt bezeichnet wird?

 

 

 

 

 

 

Paritätmodell

Da einige Familienrichter dem Paritätmodell, auch Wechselmodell oder Doppelresidenzmodell genannt, offenbar skeptisch bis ablehnend gegenüber stehen, können sie dazu neigen, dies auch durch entsprechende gerichtliche Beschlüsse auszudrücken. Da ihre eigene Argumentation aber auf sehr schwachen Füßen steht und sich meist in der Formel "Ein Kind braucht ein zu Hause" erschöpft, beauftragen sie einen Gutachter mit der Frage, ob das Wechselmodell oder das Residenzmodell die konkret bessere Alternative sei. Steht der Richter dem Wechselmodell generell ablehnend gegenüber, so wird er einen Gutachter beauftragen, von dem er weiß, dass dieser ähnlich denkt, so dass das feststehende Vor-Urteil vom Gutachter nur noch bestätigt wird. Das Verfahren ist in diesem Fall mit der Ernennung des Gutachters bereits faktisch entschieden. Alles was jetzt noch kommt sind Scheingefechte und die Auswahl des "besseren" Elternteil und Bestimmung als "Hauptbetreuungsperson" durch den Gutachter. Die betroffenen Eltern merken in der Regel nicht, dass der Beschluss des Richters schon feststeht und nur noch eine psychologisch verbrämte Rechtfertigung hergestellt werden soll.

 

Was können betroffene Eltern dann eigentlich noch tun?

1. Den Gutachter um eine klare umfassende Stellungnahme (am besten vorab in schriftlicher Form) bitten, in der dieser seine prinzipielle Haltung zum Für und Wider des Wechselmodell erläutert. Kann der Gutachter dies nicht leisten oder will er es nicht leisten, sollte beim Gericht die Entbindung des Gutachters von seinem Auftrag erfolgen, da der Gutachter objektiv gar nicht in der Lage ist, eine neutral gestellte Frage des Gerichtes zu beantworten.

Lehnt eine Gutachterin das Wechselmodell generell ab, wie das anscheinend bei der vom Amtsgericht Frankfurt/Main als Gutachterin beauftragten Frau Kurz-Kümmerle der Fall zu sein scheint (11/2004), so ist eine weitere Zusammenarbeit des hiervon betroffenen Elternteils mit der Gutachter wohl völlig unsinnig, da es nur noch darum gehen dürfte, den für das Residenzmodell "besseren" Elternteil zu selektieren.

Ist bereits vor einer Beauftragung bekannt, dass ein Gutachter das Wechselmodell generell abzulehnen scheint, so z.B. der Diplom-Psychologe Thomas Busse:

 

"In Ermangelung entsprechender Fachkenntnisse kann Herrn Thiel zwar nachgesehen werden, daß er um die zum Teil irreversiblen Schäden, welche aus dem von ihm präferierten `Wechselmodell` resultieren können, nicht weiß. Gleichwohl erscheinen seine Ausführungen hierzu grob fahrlässig und in keiner Weise mehr vereinbar mit sämtlichen psychologischen wissenschaftlichen Lehrmeinungen." (19.11.2004)

 

 

so wird es völlig unsinnig sein, ihn gerichtlicherseits zur Klärung der Frage zu beauftragen, ob in einen konkreten Fall das Wechsel- oder das Residenzmodell dem Kindeswohl besser entspricht.

 

 

Fragt ein Gericht:

 

"Es ist auch dazu Stellung zu nehmen, inwieweit es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Betreuung wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist."

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2004, beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin Helene Ruppert

 

 

Und stellt die Gutachterin in ihrem Gutachten abschließend fest:

 

"... Darüber hinaus entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist. Es erscheint vielmehr erforderlich, dass A. einen festen, eindeutigen, Lebensschwerpunkt hat. Dieser sollte im Haushalt ihrer Mutter liegen." (S. 29/30)

 

 

so kann es sinnvoll sein, die Gutachterin in der folgenden gerichtlichen Anhörung zu fragen, unter welchen Voraussetzungen sie sich überhaupt die Praktizierung des Wechselmodells vorstellen kann. Möglicherweise ist sie eine generelle Gegnerin des Wechselmodells, in diesem Fall kann sie die Frage des Gerichtes wohl auch gar nicht vorurteilsfrei beantworten. Egal wie die familiäre Situation wäre, die Gutachterin würde dann immer antworten:

 

... Darüber hinaus entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist. Es erscheint vielmehr erforderlich, dass A. einen festen, eindeutigen, Lebensschwerpunkt hat.

 

In einem solchen Fall hätte sich das Gericht die Frage an die Gutachterin sparen oder aber einen anderen Gutachter beauftragen können, der das Wechselmodell als eines der möglichen Betreuungsmodell versteht.

 

 

 

2. Kann der Gutachter seine Kriterien darlegen, an Hand derer er klären will, ob das Wechselmodell oder das Residenzmodell im vorliegenden konkreten Einzelfall das für das Kindeswohl bessere Modell wäre, und kommt er zu dem Schluss, dass das Residenzmodell günstiger wäre, so kann er sich erst dann an die Beantwortung der Frage machen, welcher Elternteil beim Residenzmodell derjenige wäre, der dies besser leisten könnte als der andere Elternteil.

 

 

 

 

 

 

Induzierung von Loyalitätskonflikten

Treten Fachkräfte in den Konflikt der Trennungsfamilie hinzu, kommt es nicht selten zu einer Induzierung von Loyalitätskonflikten durch die Fachkräfte selbst. Das mag irrsinnig erscheinen, denn die Fachkraft wird im allgemeinen gerade als eine Person angesehen, die Hilfe bringt, nicht aber Schaden bewirkt. Dies ist im Einzelfall allerdings ein fataler Irrglaube. 

So befragt z.B. ein Gutachter ein Kind suggestiv so, als ob nur die vom Gutachter vorgegebenen Alternativen als Antwort zur Verfügung stehen würden. In einem Fall, in dem es vor dem Familiengericht um die zwischen den Eltern strittige Frage Wechselmodell oder Residenzmodell ging und sich das Kind in einer vorherigen Befragung durch den Gutachter schon für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen hatte, fragte der Gutachter bei dem erneuten Kontakt das Kind: 

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 -, S. 20

 

 

Die Suggestion des Herrn Schneider besteht darin, dem Kind vorzugeben, es könnte nur ein zu Hause haben, nicht aber zwei. Mit solchen Fragen werden im Sinne Watzlawicks Doppelbindungen (double binds) kreiert. Watzlawick bringt dafür das schöne Beispiel eines imaginären Staatsanwaltes, der den Angeklagten fragt: 

 

"Haben Sie endlich aufgehört, Ihre Frau zu misshandeln? Antworten Sie mit `ja´ oder ´nein´!"

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 215

 

und dem angeklagten Mann mit Bestrafung wegen Missachtung durch das Gericht droht, wenn er beide Alternativen zu verneinen versucht, weil er seine Frau nie misshandelt hat. Watzlawick bezeichnet dies in Anlehnung an Weakland und Jackson (1958) als "Illusion der Alternativen".

Dass sich Herr Klaus Schneider auch im Jahr 2011 nicht von seiner simplen und einengenden Entweder-Oder Logik gelöst hat, zeigt sein Gutachten vom 22.07.2011 für das Amtsgericht Oranienburg - 32 F 74/11. Dort verwendet er zur Diagnostik des kindlichen Erlebens den sogenannten "Family-Relations-Test", der nur zwei Schaltzustände kennt, ja oder nein und dies dann für ein brauchbares Abbild der Wirklichkeit nimmt. Genau so gut wie mit dem FRT könnte ein Uhrmacher die Uhren mit eine Vorschlaghammer reparieren, kein Mensch würde einen solchen Uhrmacher einen Auftrag geben, es sei denn er will seine Uhr entsorgen lassen. Doch vor Gericht und auf hoher See zählt der gesunde Menschenverstand oft nicht viel, statt dessen liebt man dort des Kaisers neue Kleider und um so weniger der Kaiser anhat und möglichst noc seinen nackten Arsch in die Sonne streckt, um so ehr glaubt der suggestionsbereite Richter der Kaiser wäre besonders gut eingekleidet und die Sonne ginge gerade im Westen auf.

Herr Schneider führt dann auch noch den als bedenklich einzustufenden "Erste Duess-Fabel" Test, wo das Kind aufgefordert wird, sich zwischen den Eltern zu entscheiden. In diesem Fall hier trägt die 5-jährige Tochter vor: "Zu Vogel-Papa und dann immer hin und her". (Gutachten S. 13). So versucht das Kind sich aus der Vorgabe des Herrn Schneider zu retten, das ist recht klug für 5 ein Jahre altes Mädchen, doch wer Kinder in eine solche Situation drängt, sich gleichzeitig für einen Elternteil und gegen einen Elternteil zu entscheiden, braucht sich hinterher nicht zu wundern, wenn das Kind diesem Zwang folgt und irgendwann vor Erschöpfung kollabiert.

Als ob dies alles nicht reichen würde, setzt Herr Schneider noch einmal nach:

 

"Family-Relations-Test

...

Es fiel A schwer, Mutter oder Vater zu bevorzugen, d.h. allein zu benennen. Das macht ihren Loyalitätskonflikt deutlich"

Gutachten S. 13

 

Da staunt Herr Schneider nun das Wunder an, das er selbst geschaffen hat. Oder wie es Berkeley so schön formulierte:

 

Zuerst wirbeln wir eine Menge Staub auf,
dann klagen wir, weil wir nichts mehr sehen.

George Berkeley

(1685 - 1753), englischer Philosoph und Theologe

zitiert nach Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 2003; S. 51


  

Herr Schneider präsentiert hier einen Loyalitätskonflikt des Kindes, der nur dadurch zustande kommt, dass er selbst durch den idiotischen FRT-Test das Kind in eben diesen Loyalitätskonflikt gebracht hat.

Man kann das ganze auch selbsterfüllende Prophezeiung nennen. 

 

Vergleiche hierzu: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Selbsterf%C3%BCllende_Prophezeiung

 

 

Wer sich da fragt, wieso Herr Schneider noch immer von einigen Familienrichtern als Gutachter beauftragt wird, der stellt sich die selbe Frage wie wir. Ob wir darauf je eine Antwort bekommen werden?

 

Klenner meint zu dem pathologischen Bedürfnis einiger Fachkräfte, einen besseren und einen schlechteren Elternteil zu suchen und zu finden:

 

"Auch, was besonders die Sachverständigen dazu zu bieten hatten, konnte deswegen nicht überzeugen, weil es für eine objektive Feststellung des ´quasi` besseren Elternteils keine eigens für diesen Zweck entwickelten Untersuchungsverfahren gibt. Denn in der Lebenswirklichkeit unterscheiden sich beide Eltern meist nicht so weit voneinander, dass einer empfohlen und vor dem anderen gewarnt werden müsste. 

...

Angesichts dieser ... Situation kam der im Jahre 1989 in Kraft getretene § 50b FGG (Freiwillige Gerichtsbarkeit) gerade gelegen. Denn danach soll der Wille des Kindes berücksichtigt werden., welchen Elternteil das Kind gegenüber dem anderen bevorzuge. Jetzt musste der ´bessere` Elternteil nicht mehr diagnostiziert werden, weil ja das Kind mit seiner Willensäußerung dadurch entschied. Seither wurden Kinder von berufenen und weniger berufenen Experten oft insistierend aufgefordert, doch nun endlich zu sagen, zu welchem Elternteil die denn gehen wollen.. Und, um so mehr der Fragende insistiert, umso mehr gibt das Kind eine Antwort, meist eine, die der Fragende hören will, was Kinder meisterhaft spüren, um die lästige Fragerei loszuwerden, noch dazu nichts ahnend, damit eine das ganze Leben überschattende Entscheidung über ihre familiären Beziehungen getroffen zu haben. Während drinnen der Fragende mit sich selbst zufrieden ist, endlich Klarheit geschaffen zu haben, wird draußen dem Kind siedend heiß klar, sich mit seiner Aussage für den einen Elternteil zugleich gegen den anderen Elternteil ausgesprochen zu haben. Wegen zunächst unerklärlicher Verhaltensauffälligkeiten werden diese Kinder der Erziehungsberatung vorgestellt. Dort ist man zunächst ratlos, bis ihr Schuldgefühl gegenüber dem ausgegrenzten Elternteil als Ursache erkannt wird. so erwies sich der Wille des Kindes als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung im Großen und Ganzen als Fiktion. Denn, wer sich in Kinderseelen auskennt, der weiß, Kinder sind überhaupt nicht darauf aus, zwischen ihren Eltern den Schiedsrichter zu spielen. Im tiefsten Grunde ihres Herzens wünschen sie, beide Eltern möchten ihnen, so wie früher, als zu Hause alles friedlich war, wieder zusammen und für immer zur Verfügung stehen. Aber der Kindeswille passt so gut ins System."

Wolfgang Klenner: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 9

 

 

Der Diplom-Psychologe Klaus Schneider, gerichtlicherseits offenbar für unabkömmlich gehalten, ist zwei Jahre später schon wieder als Gutachter in einem anderen Fall tätig.

Er schreibt dort: 

 

"Die Kontaktaufnahme mit den beiden Kindern war unproblematisch. Sie erwiesen sich als offene, kommunikative und interessierte Kinder. 

Es wurde schnell deutlich, beide Kinder haben Mutter und Vater gern. 

Aber: Beide reagierten sehr emotional und zurückhaltend, wenn es darum ging, ihre Position gegenüber der Mutter und dem Vater zu verbalisieren. Beide wollten auch bei Mutter und Vater keine Eigenschaften nennen, die sie nicht so gut fänden, oder die sie stören würden. Das macht ihren Loyalitätskonflikt deutlich."

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 24.05.2005 (S. 13)

 

 

Der Gutachter behauptet hier einen Loyalitätskonflikt der Kinder mit der Begründung, dass die Kinder sich gegenüber dem Gutachter nicht negativ über ihre Eltern äußern wollten. Die Kinder stehen hier tatsächlich im Loyalitätskonflikt, nur in diesem konkreten Fall gerade nicht mit ihren Eltern, sondern mit dem Gutachter auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite. Der Loyalitätskonflikt ist vom Gutachter selbst, zwischen ihm auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite, dazwischen die Kinder aufgetan. In dem der Gutachter von den Kindern negative Eigenschaften der Eltern benannt wissen will, setzt er die beiden knapp siebenjährigen Kinder in einen Loyalitätskonflikt. Die Kinder sind ja nicht mehr so klein, dass sie überhaupt nicht ahnten, in welchem Auftrag der Gutachter tätig ist. In ihrer Loyalität zu beiden Eltern bleiben die Kinder gegenüber dem Gutachter stumm, denn sie wollen ihren Eltern loyal sein - schön, dass es solche Kinder gibt.

 

 

 

 

 

Grenzüberschreitungen

Grenzüberschreitungen sind in beraterischen Prozessen, aber auch in der Arbeit von Gutachtern in der Regel nicht Bestandteil des Auftrages an die betreffende Fachkraft und daher zu unterlassen. Dies gelingt in der Praxis natürlich nicht immer, da zum einen die Grenzen des Klienten nicht als solche unmittelbar und klar wahrnehmbar sind, sondern einen gewissermaßen ideellen Charakter haben. Hier ist daher die Feinfühligkeit des Beraters gefragt, diese je individuell empfundenen Grenzen wahrzunehmen, zu erfragen und weitest möglich zu respektieren. 

In therapeutischen Prozessen, in der in der Regel ja auch um um persönliches Wachstum  und Entwicklung des Klienten geht, können Grenzüberschreitungen Teil des therapeutischen Prozesses sein. Je nach ausgehandelten Setting kann es daher zu Grenzüberschreitungen durch den Therapeuten und auch den Klienten kommen, die für den Klienten Entwicklung bedeuten können oder selber schon Entwicklungsschritte des Klienten sind. Entwicklung ist ja immer ein Überschreiben des vorherigen Zustandes. Das Baby wird zum Kleinkind, das Kleinkind zum Pubertierenden, der Pubertierende zum Adoleszenten, der Adoleszente zum Erwachsenen. Doch alles hat sein rechtes Maß und seine rechte Zeit. Wird einem Kind von den Eltern eine Erwachsenenrolle zugemutet, so beeinträchtigt das die Entwicklung des Kindes.

 

vergleiche hierzu z.B.: 

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

 

 

 

Ausforschungen zum Sexualleben

Lässt sich ein vom Familiengericht beauftragter Gutachter von den in einem Sorgerechtsstreit nach §1671 BGB befindlichen Eltern von ihrem ersten Geschlechtsverkehr erzählen, so sollte man sich über den ausforschenden Gutachter beim verfahrensführenden Richter beschweren, und, um weitere unangebrachte Ausforschungen zu vermeiden, die Abberufung des Gutachters beantragen.

Einer der uns bekannten Gutachter, der die seltsame Neigung sein eigen nennt, die Eltern nach ihrem ersten Geschlechtsverkehr auszuforschen, ist der Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann.

Ein weiterer der Doppeldoktor Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender, der sich in seinem Gutachten vom 17.04.2012 für das Amtsgericht Neubrandenburg - 3 F 175/11 - Richterin Bartel, von beiden Elternteilen über deren Sexualleben aufklären lässt, grad so als ob es nicht genug Aufklärungsbroschüren der BZGA gäbe aus denen Herr Oberlaender sich über das Sexualleben von Frauen und Männern informieren kann.  

Man könnte nun meinen, entweder sind alle anderen in Deutschland tätigen, geschätzt eintausend Gutachter unfähig, weil sie eben gerade diese Frage nach dem ersten Geschlechtsverkehr der Eltern nicht stellen oder der Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann und der Doppeldoktor Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender stellen Fragen, die möglicherweise lediglich der Befriedigung eigener (sexueller?) Interessen dienen, nicht aber der Beantwortung der familiengerichtlichen Beweisfrage. 

Wenn man denn aber schon Herrn Wiedemann auf dessen Fragen nach dem ersten Geschlechtverkehr berichtet, sollte man auch umgekehrt Herrn Wiedemann nach seinem ersten Geschlechtsverkehr befragen, damit der gegenseitige Informationsstand ausgeglichen ist. 

Und wenn man denn schon beim Fragen ist, dann kann man Herrn Wiedemann auch gleich fragen, wie es bei ihm aktuell mit dem Geschlechtsverkehr so läuft, wie oft, mit wem und ob es ihm nach so vielen Jahren noch Freude macht oder ihm der Geschlechtsverkehr als eine lästige Pflicht ist. Und wenn man schon mal so beim Fragen ist, dann kann man Herrn Wiedemann auch gleich fragen, in welcher Stellung er es am liebsten macht und ob er schon mal in einem Swingerclub war oder nicht und was er da für eine ethische Position vertritt.

 

Fälle, in denen sich der Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann für das Sexualleben der Eltern und deren ersten Geschlechtsverkehr interessierte:

 

Beispiel 1

Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann, Gutachten vom 11.08.2003 (S. 44 und S. 28) für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Richterin Wagner

 

 

Beispiel 2

Am 28.12.2005 wurde uns ein weiterer am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg anhängig gewesener Fall berichtet, nach dem sich der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann bei einer Mutter über ihren Geschlechtsverkehr erkundigt haben soll.

 

 

Beispiel 3


„Sie habe zum ersten Mal mit 17 Jahren mit einem etwas älteren Mann geschlafen.“ 

Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann, Gutachten für Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 30 F 147/09, Richterin Holzammer, S. 19




Gemeint ist von Herrn Wiedemann natürlich nicht Richterin Holzammer, über deren Sexualleben wir wenig wissen, sondern die Mutter.

Es erscheint schwer vorstellbar, dass die zwischenzeitlich 43 Jahre alte Mutter von sich aus Herrn Wiedemann als einen ihr weitgehend unbekannten Mann über ihren ersten Geschlechtsverkehr vor nunmehr 26 Jahren berichtet hat. Vielmehr liegt  nahe, dass der Herr Wiedemann dezidiert danach gefragt hat. Die Mitteilung der Mutter über ihren ersten Geschlechtsverkehr mag nun vielleicht voyeuristischen Interessen des Herrn Wiedemanns dienen, ein Sachzusammenhang zu der vom Familiengericht verhandelten Familiensache ergibt sich allerdings nicht. Der Vater wurde von Herrn Wiedemann ebenfalls zum Thema Geschlechtsverkehr befragt, lehnte es jedoch zu Recht ab, darüber Auskunft zu erteilen. 

Wir empfehlen an dieser Stelle Herrn Wiedemann, doch öfter mal mit seiner Frau über das Thema Geschlechtsverkehr zu sprechen oder diesen auch mit ihr zu vollziehen, dann braucht es sicher nicht mehr des familiengerichtlichen Settings um die eigenen sexuellen Interessen zu platzieren.

 

 

Beispiel 4

In einem weiteren Gutachten bringt Dr. Michael Wiedemann auch sein Interesse für das Sexualleben des Vaters zum Ausdruck. Herr Wiedemann schreibt:

 

„Das Element der sexuellen Entwicklung wurde vom Sachverständigen damit eingeleitet, dass ein Beginn nötig sei. Dies sei die indiskreteste Frage, nämlich das Alter des ersten Geschlechtsverkehrs. Der Kindesvater gab als Antwort, dass dies den Sachverständigen nichts angehe.“ 

Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann, Gutachten für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3086/08, Richterin Dr. Vesting - vom 01.06.2008, S. 22

 

 

Da hat der Vater völlig recht. Wenn Herr Wiedemann etwas über das Thema Geschlechtsverkehr erfahren will, dann sollte er ins Bordell gehen oder einschlägige Pornoseiten im Internet besuchen, statt Verfahrensbeteiligte mit seinem voyeruistisch anmutenden Interesse zu belästigen.

Mit der herausragenden Formulierung „Das Element der sexuellen Entwicklung wurde vom Sachverständigen damit eingeleitet, dass ein Beginn nötig sei", hat sich Herr Wiedemann sicher in die Nähe anderer großer Berliner Dichter gesetzt, so etwa dem unbekannten Dichter des bekannten Verses: 

 

Icke, icke bin Berliner, 

wer mir haut, den hau ick wieder.

 

 

Der Vater hat Herrn Wiedemann allerdings nicht gehauen, sondern mitgeteilt, "dass dies den Sachverständigen nichts angehe", denn das Gericht hat Herrn Wiedemann nicht danach gefragt, welche sexuelle Entwicklung der Vater gehabt habe und wann seinen ersten Geschlechtsverkehr, sondern:

 

"Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl A`s am meisten dient."

 

Schließlich fragen wir hier auch nicht, wie lang der erigierte Penis von Herrn Wiedemann ist, dies wäre eine zweifellos indiskrete Frage, die bestenfalls seine Frau oder seinen Mann, je nach sexueller Präferenz etwas angeht, nicht aber unsere werte Leserschaft, die sich bei Interesse an schlüpfrigen Details ja auch einen Pornofilm auf einer einschlägigen Internetseite ansehen kann.

Herr Wiedemann hält sich in seinem Gutachten vom 01.06.2008 mit einer ähnlichen Frage an die Adresse der Mutter - soweit zu sehen - zurück. Woran diese ungleiche Behandlung liegt, wissen wir leider nicht.

 

Auf die Vorhaltung einer Mutter, der Gutachter hätte sie auf die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs angesprochen, äußert Herr Wiedemann:

 

"... im Übrigen kann es Fälle geben, in denen es einem Psychologen zusteht, intimere Fragen zu stellen."

Diplom-Psychologe Michael Wiedemann, Gutachten vom 18.03.2010 für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 166B F 16927/09, Richterin Dahlmann-Dietrichs, S. 69

 

 

 

Nun, es mag sogar Fälle geben, in denen es gerechtfertigt erscheint, Frauen aufzufordern ihren Schleier abzunehmen, so etwa wenn diese mit dem Auto fahren und auf Grund der Verschleierung nicht gut sehen können:

 

 

Frankreich

Verschleierter Autofahrerin droht Ausweisung

In Frankreich hat die Polizei eine Autofahrerin wegen ihres Gesichtsschleiers gestoppt. Die legte Widerspruch gegen das Bußgeld ein – und riskiert nun die Ausweisung ihrer ganzen Familie.

Die 31-jährige Frau wurde so verschleiert von der Polizei in ihrem Auto gestoppt

Anlass war ein Strafzettel über 22 Euro. Polizisten hatten die 31-Jährige angehalten, weil sie mit einem Gesichtsschleier, einem Nikab, Auto fuhr. Ihr Blickfeld werde von dem Schleier eingeschränkt, entschieden die Polizisten und verhängten ein Bußgeld.

Damit wollte sich die Frau nicht abfinden und hielt eine Pressekonferenz ab. Das Innenministerium schaltete sich ein – und ermittelte, dass der in Nantes lebende Ehemann der 31-Jährigen nicht nur in Polygamie mit insgesamt vier Frauen lebt, sondern auch der radikalen Tablighi-Jamaat-Bewegung (Gemeinschaft der Verkündigung und Mission) angehört. Die vier Frauen sollen zudem alle unberechtigt Unterstützung für Alleinerziehende und andere Sozialleistungen beziehen.

Innenminister Brice Hortefeux forderte deswegen jetzt, dem geborenen Algerier den französischen Pass zu entziehen. Der Mann habe 1999 nach der Heirat mit einer Französin die französische Staatsbürgerschaft erhalten, berichteten französische Medien am Samstag. Er soll zwölf Kinder von seinen vier Partnerinnen haben.

Auch die Debatte um ein Verbot von Burkas wurde dadurch weiter angeheizt. Frankreich bereitet derzeit ein Gesetz zum Totalverbot von Kleidung vor, die wie Nikab und Burka das Gesicht bis zur Unkenntlichkeit verdecken. Premierminister François Fillon will das Gesetz im Eilverfahren noch vor dem Sommer durch das Parlament bringen. Die Verdeckung des Gesichts soll als Störung der öffentlichen Ordnung ausgelegt werden.

24.04.2010

http://www.focus.de/politik/ausland/frankreich-verschleierter-autofahrerin-droht-ausweisung_aid_501869.html

 

 

 

Auch autonome Steinewerfer können aufgefordert werden, ihre Vermummung abzulegen, damit man sie erkennen kann. 

Doch welche Gründe könnte es geben, sich als Gutachter von einer Mutter oder einem Vater von deren ersten Geschlechtsverkehr berichten zu lassen? Nun, uns fällt da außer voyeuristischen Interessen erst einmal nichts weiter ein, wenn Sie noch einen anderen Grund wissen, lassen Sie es uns bitte wissen.

 

 

Beispiel 5

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 9. Dezember 2010 11:03

An: info@system-familie.de

Betreff: Dr. Wiedemann

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

Herr Wiedemann hat offenbar selbst eine ... :-) Er kann es einfach nicht lassen:

Er hat auch mich nach dem ersten Geschlechtsverkehr, meinem Alter und dem der Partnerin dabei gefragt.

...

 

 

Gibt ein Gutachter Schilderungen über das Sexualleben der Eltern im schriftlichen Gutachten, ohne eine Begründung für die Notwendigkeit seiner Nachfrage und die von ihm vorgenommene Darstellung wieder, so stellt dies sicher einen die sexuelle Intimsphäre der Eltern verletzenden unzulässigen Übergriff des Gutachters dar. Allerdings scheine diese befremdlich erscheinende Arbeitsweise des Herrn Wiedemann diejenigen Richter, die ihn immer wieder beauftragen nicht zu stören. Womöglich hat der oder die eine oder andere Richter/in ein ausgeprägt lustloses Geschlechtsleben und gewisse voyeuristische Neigungen und freut sich daher über die sexualisierten Berichte des Herrn Wiedemann.

Womöglich ist aber Herr Wiedemann auch nur ein verhinderter Sexualtherapeut, das würde zumindest sein augenfälliges Interesse für das Sexualleben der Eltern erklären.

Ein Gutachter, der persönliche Grenzen der Beteiligten im Bereich der Sexualität überschreitet, ohne dass dies durch den gerichtlichen Auftrag legitimiert wäre, sollte vom verfahrensführenden Richter umgehend zur Aufklärung seines Tuns aufgefordert werden. Ist es dem Gutachter daraufhin nicht möglich, die Notwendigkeit seiner, das Sexualleben der Beteiligten betreffenden sexuellen Explorationen auszuräumen, so sollte er vom verfahrensführenden Richter für das laufende Verfahren von der Beauftragung entbunden werden.

 

 

 

 

 

Ausforschungen zu sexuellen Missbrauch in der Kindheit der Eltern

Ausforschungen zum ersten Geschlechtsverkehr oder zu einem eventuellen früher stattgefundenen sexuellen Missbrauch an der zu explorierenden Person dürften unakzeptable Übergriffe des Gutachters gegenüber der betreffenden Person darstellen. Bei emotional instabilen Menschen können insistierende Ausforschungen von Traumatisierungen auch retraumatisierend wirken. Dies würde dann wohl mindestens den strafrechtlichen Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen. Hier kann über zivilrechtliche oder strafrechtliche Schritte gegen dem Gutachter nachgedacht werden und gegebenenfalls auch die entsprechenden Schritte eingeleitet werden.

Manche Gutachter verwechseln ihren Auftrag, die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten, mit einem Auftrag eine Psychoanalyse mit widerstandsunfähigen Personen durchzuführen.

Ein Gutachter wird vom Familiengericht nicht dazu eingesetzt, herauszufinden, ob ein Elternteil in seiner Kindheit möglicherweise sexuell missbraucht worden wäre. Ein solcher Beweisbeschluss wäre auch unzulässig. Gegen solche Ausforschungen durch einen Gutachter können sich Eltern zu recht verwahren. Führt ein Gutachter dennoch diesbezügliche Nachforschungen an, so muss er sich vorwerfen lassen, damit zum einen den gerichtlichen Auftrag überschritten zu haben und zum anderen auch die intime Grenze der von ihm explorierten Person verletzt zu haben. 

 

Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie, Psychiatrie und psychologischer Beratung (Broschüre)

Di 08.02.2005

Die Broschüre wendet sich an Personen, die Opfer derartiger Übergriffe geworden sind sowie an ihre Partnerinnen und Partner. Sie klärt über die Besonderheiten der therapeutischen Beziehung zwischen Patientinnen/Patienten und Behandelnden auf und stellt klar, wann es sich um sexuelle Übergriffe handelt. Darüber hinaus werden die Folgen sexueller Übergriffe, mögliche Maßnahmen und rechtliche Schritte erläutert.

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=25588.html

 

 

Fühlt sich ein Gutachter (Diplom-Psychologe Wa-Pe., für Amtsgericht Zehdenick 05.01.2004), unaufgefordert berufen, einen eventuell stattgefundenen sexuellen Missbrauch in der Kindheit der Mutter spekulativ aufdecken zu wollen und dem Gericht seine diesbezügliche Meinung mitzuteilen, so stellt sich die Frage, ob der Gutachter hier nicht gegenüber der Mutter übergriffig wird? 

 

 

 

 

 

 

Ohrfeigen

Mitunter stellen Gutachter fest, dass sich eine Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil nicht ausschließen lässt, um im gleichen Atemzug vorzutragen, dass dieser Elternteil erziehungskompetent wäre.

 

Beispiel

 

"Frau X erreichte den T-Wert in der Gruppe Unbelasteter von 65, in der Gruppe der Belasteten von 50, d.h. der erste Wert gibt an, dass es bei Frau X Belastungsfaktoren gibt, die eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließen lassen." (Gutachten S. 27)

 

"Seine Erziehung wie auch die der Kindesmutter kann als kompetent gelten, wenn Kontakte gefördert werden, ... .

Die Kindesmutter räumt ein, dass es einzelne Ohrfeigen gegeben hat, eine Wiederholung ist aber nicht zu befürchten, ... " (Gutachten S. 63/64

Diplom-Psychologin Margarete Pilotek, Gutachten vom 20.07.2010 für Amtsgericht Norden - 7 F  323/09 (SO) - Richter Reinders

 

 

Frau Pilotek benennt also einen Elternteil als erziehungskompetent, der seinen Kindern Ohrfeigen gegeben hat. Da möchte man gar nicht wissen, wo Frau Pilotek ihr Studium absolviert hat und ob sie von ihrem Professor auch "einzelne Ohrfeigen" bekommen hat, die dann in der Folge dazu führten, dass Frau Pilotek sich nun am Amtsgericht Norden in befremdlich erscheinender Weise zu Fragen der Erziehung äußern darf.

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ... 

 

 

 

 

 

Den Hintern versohlen

 

 

„Tag der gewaltfreien Erziehung“: Eine Ohrfeige hat noch jedem geschadet

Am 30. April 2010 ruft der Deutsche Kinderschutzbund zum siebten Mal bundesweit den „Tag der gewaltfreien Erziehung“ aus. „Leider ist die Auffassung, dass ein Klaps noch keinem geschadet hat, bei Erwachsenen nach wie vor weit verbreitet. Diese Erfahrung machen wir erschreckenderweise immer wieder“, sagte Sabine Walther, Geschäftsführerin des Berliner Kinderschutzbundes. Doch Gewalt gegen Kinder fängt nicht erst bei einer Tracht Prügel an, sondern hat viele Gesichter – auch beschimpfen, ignorieren, anschreien oder ein „Klaps“ gehören dazu.

Die meisten Eltern schlagen und bestrafen ihre Kinder jedoch nicht aus Überzeugung. Oft führen Situationen der Überforderung und des Alleingelassen-Seins bei Eltern zu Gewalt, obwohl sie diese eigentlich ablehnen. Denn für über 90 Prozent der Eltern ist eine gewaltfreie Erziehung das Ideal. Aber nur ein Drittel erzieht tatsächlich ohne körperliche Strafen. Etwa 60 Prozent verwenden nach eigenen Aussagen häufig „leichte“ körperliche Strafen. 13,8 Prozent der Eltern in Deutschland erziehen leider noch immer gewaltbelastet. Dazu zählt beispielsweise das Schlagen mit einem Gegenstand oder eine „Tracht Prügel“.

Daher fordert der Berliner Kinderschutzbund einen umfassenden Perspektivwechsel in der gesamten Gesellschaft, um Kinder wirksam vor physischer und psychischer Gewalt zu schützen. „Kinder müssen als Subjekte ernst genommen und mit Respekt behandelt werden“, so Sabine Walther. „Daher raten wir Eltern dringend, sich in schwierigen Situationen Hilfe zu holen, damit aus alltäglichen Problemen keine ernsthaften Konflikte werden“.

In Deutschland wurde 2000 mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt der § 1631 Abs. 2 wie folgt geändert: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Berlin e.V. vom 28.4.2010

 

 

Nun könnte man denken, nur Eltern und Bischöfe befürworten den Einsatz körperlicher Gewalt gegen Kinder, doch es gibt auch Psychologen denen der Gedanke, einem Kind oder Jugendlichen den Hintern zu versohlen nicht fremd erscheint. 

Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Wilfried Hommers, Universitätsprofessor für Psychologie, Institut für Psychologie, Universität Würzburg - schlägt dem Familiengericht vor, dass ein Vater seinem Sohn den Hintern versohlen sollte:

 

"In anderer Hinsicht hat der Kv selbst seine Inkompetenz beschrieben, wenn er über die Rückgabe von C am 25.5.2003 berichtete. Seine spontane Versicherung, er hätte mit A (15 Minuten lang, Androhung von Fernsehentzug) `ausgewertet`, was A mit seinem Treten der Km getan habe, grenzt an Lächerlichkeit. Auf der Stelle den Hintern versohlen vor allen anderen wäre eine vermutlich richtige und wirkungsvolle Reaktionsweise gewesen (dem Kv wäre das Gedicht `Edward` von Herder zu empfehlen, in dem er die Mutter- und Vaterrolle vertauschen müsste, um die langfristige Problematik seines eigenen Verhaltens zu realisieren, außerdem ist auf US-amerikanische Befunde hinzuweisen, die mäßigem und angemessenem körperlichem Strafen positive Effekte auf empirischer Basis zuschreibt. Aber mit der eigentlich verdienten Tracht Prügel hätte der Kv wohl die Sympathie seines Sohnes verloren und u.U. sich selbst in Widersprüche gebracht." 

Diplom-Psychologe Wilfried Hommers, Gutachten vom 16.06.2003 für das Amtsgericht Obernburg - Richterin Beck, S. 66/67

 

 

Diplom-Psychologe Wilfried Hommers tritt aber nicht nur als Befürworter selten gewordener Erziehungspraktiken und körperlicher Züchtigungen hervor, sondern publiziert auch in diversen Fachzeitschriften, so etwa der "Praxis der Rechtspsychologie", Schriftleitung u.a. Rainer Balloff und Harry Dettenborn vom sogenannten "Institut für Gericht und Familie in Berlin". 

 

Wilfried Hommers: "Zur psychometrischen  Einzelfalldiagnostik mit dem FIT in der Familienrechtspsychologie"; In: "Praxis der Rechtspsychologie",  Juni 2004; S. 48-63

Wilfried Hommers: "Psychometrische Normen für eine standardisierte Vorschulversion des Family Relation Test". Diagnostica, 47, Heft 1, 7-17, 2001

 

 

Zugegebener Maßen lesen wir von bahnbrechenden Aufsätzen wie denen des Herrn Hommers meist nur die Titelzeile, man kann schließlich nicht alles lesen, was den Markt überschwemmt. Oder wie es Goethe so schön sagt: In der Beschränkung erst, zeigt sich der Meister.

 

In der Zeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht. Interdisziplinäres Fachjournal für die Anwaltspraxis" tritt Herr Hommers mit dem folgenden Beitrag auf: 

 

Wilfried Hommers, Maria Steinmetz-Zubovic; Martin Lewand: "Anforderungen an die Begutachtung zu Erziehungsfähigkeit und Umgang bei seelischer Erkrankung eines Elternteils", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2005, S. 230-233

 

 

Dem Redaktionsbeirat der Fachzeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht", gehören der Berliner Diplom-Psychologe Rainer Balloff - wen wundert es, die Richterin am Kammergericht Dr. Uta Ehinger, die Rechtsanwältin Dr. Lora Maria Peschel-Gutzeit, die Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek und der "weitere aufsichtsführenden" Richter am Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Harald Vogel an. Was diese in der familienrechtlichen Szene nicht gänzlich unbekannten guten Menschen zu der von Herrn Hommers empfohlenen Methode des Hintern Versohlens meinen, ist uns leider nicht bekannt.

Wie man sieht und wie es die systemische Theorie benennt, kommt es auf den Kontext an, in dem man etwas sagt. Ist man als Diplom-Psychologe, Professor und Gutachter tätig, kann man dem Gericht Vorschläge machen, die, wenn sie denn von einem Elternteil kämen, womöglich zum Entzug des Sorgerechts führen würden.

 

 

 

 

 

Übergriffe 

Ein spezieller Fall von Grenzüberschreitungen sind Übergriffe. Übergriffe sind Grenzüberschreitungen einer Person gegenüber einer anderen, die ohne einen ausdrücklichen oder stillschweigend existierenden Vertrag der Beteiligten zustande kommen. Wenn ich in einem Bus fahre und neben mir sitzt ein schnaufender Mann, kann ich das Schnaufen des Mannes als Grenzverletzung wahrnehmen. Da aber nach den Vertragsbedingungen des öffentlichen Nahverkehrs nicht vorgesehen ist, dass ich ein Anrecht auf eine völlig störungsfreie Fahrt mit dem Bus habe, muss ich den schnaufenden Mann neben mir dulden oder mich auf einen anderen Platz setzen. Fängt der gleiche Mann allerdings an zu exhibitionieren so kann dies als ein Übergriff, gesehen werden, da nach dem Strafrecht Exhibitionismus in der Öffentlichkeit verboten ist.

Ein Übergriff kann also als eine Grenzüberschreitung angesehen werden, für die es keine beiderseitige Zustimmung gibt und die ein bestimmtes individuell je unterschiedliches Maß überschritten hat. Übergriffe führen in der Regel beim Klienten zu entwicklungshemmenden, bzw. entwicklungsschädigenden Schocks und Traumatisierungen.

 

Allerdings führen Übergriffe nicht automatisch zu gesellschaftlichen Ächtungen dieser Übergriffe. So wird z.B. in der Verhaltenstherapie "Beschämung als Therapiestrategie" verwendet.

 

vergleiche hierzu:

"Psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern", Thomas Hartmann in: "Gesprächspsychotherapie und Personenzentrierte Beratung", 2/2005, S. 192

 

 

Übergriffe von Fachkräften der psychosozialen Arbeit auf Klienten sind nicht erst seit heute bekannt. Frederick Perls hat sich schon 1951 zu diesem Thema geäußert: 

 

"Auch ist die feindselige Aggression oft genau dort rational, wo sie als neurotisch gilt; zum Beispiel wird Feindschaft (des Klienten - Anmerkung P. Thiel) vielleicht nicht deshalb gegen einen Therapeuten gekehrt, weil er eine `Vaterfigur` wäre, sondern weil er `schon wieder einer` ist, der einem unassimilierbare Deutungen aufzwingt und einen ins Unrecht setzt."

Perls, Frederick S.; Hefferline, Ralph F.; Goodman, Paul: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, Klett-Kotta, 1992, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951), S.137

 

 

 

Seither gibt es eine ganze Reihe von Publikationen, die sich mit diesem Thema auseinander setzen, so z.B.:

 

Siegfried  Bäuerle / Hans-Martin Pawlowski  (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Walter Dmoch: "(Gegenübertragung) und Sexualmedizin. Übergriffe in therapeutischen Situationen"; In: "Sexuologie 9 (3) 2002, S. 125-136

Gunther Klosinski: "Beihilfe zum `Kindesweh` - vom Machtmißbrauch durch juristische Berater und Helfer bei Kampfentscheidungen", In: "Täter und Opfer: aktuelle Probleme der Behandlung und Begutachtung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Verlag Huber, 1995, S. 163-168 

Wolfgang Schmidbauer: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

"Sexueller Übergriffe in Psychotherapie, Psychiatrie und psychologischer Beratung", Broschüre herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend, Herbst 2004

Sonntag, E., et. al. (Hg.): "Übergriffe und Machtmißbrauch in psychosozialen Arbeitsfelder", Tübingen, dgvt Verlag, 1995

 

 

 

Auch in der Arbeit von für Familiengerichte arbeitenden Gutachtern finden häufig Übergriffe gegen die "begutachteten" Personen, in der Regel die Eltern oder das Kind statt. Diese Übergriffe werden oft in Form von Deutungen und Behauptungen des Gutachters gegenüber den Betroffenen ausgeführt. Viele Betroffene bemerken gefühlsmäßig die Übergriffe des betreffenden Gutachters - diese lösen in der Regel Ärger bei den Betroffenen und daraus folgend Feindseligkeit gegenüber dem Gutachter aus. Die Betroffenen sind aber auf Grund ihrer zumeist nicht dahingehend geschulten Kommunikations- und Sprachkompetenz nicht in der Lage die Übergriffe und die darauf entstehende eigene Feindseligkeit auch kognitiv zu erfassen und zu formulieren.

Von den Gutachter, denen eine kritische Selbstreflexion oft völlig zu mangeln scheint, wird die Feindseligkeit der Betroffenen, die der Gutachter mit seinen Übergriffen erst bei diesen induziert hat, schließlich in einem weiteren Übergriff als Beweis dafür gewertet, dass die Betroffenen gestört wären, denn sonst wären sie ja gegenüber dem Gutachter nicht so feindselig eingestellt.

 

 

Wenn der Richter nicht den nötigen Sachverstand hat, Übergriffe eines Gutachters zu erkennen oder mit ihm eine heimliche Komplizenschaft eingegangen ist, haben es die Betroffenen sehr schwer, sich gegen den übergriffigen Gutachters zu behaupten. Eine offizielle, unabhängige und fachlich kompetente Beschwerdestelle gibt es nicht. Auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. mit seinen Landesfachverbänden der Sektion Rechtspsychologie kann nur eingeschränkt als unabhängige Beschwerdestelle eingeschätzt werden, da teilweise personelle Verflechtungen zwischen Funktionsträgern und Gutachtern existieren oder beide identisch sind und keiner den anderen ernsthaft weh tun will. Tust du mir nichts, tu ich dir nichts, lautet die wohl unausgesprochene Devise. So breitet sich die Atmosphäre einer sozialistischen Wärmestube aus. Völlig überheizt, stickig und apathisch.

Die Betroffenen können zwar in die Beschwerde gehen oder Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, doch bis über die Beschwerde entschieden ist, vergehen Monate, die Zeit arbeitet gegen sie und wenn sie Pech haben und das dürfte meistens der Fall sein, gelangen sie bei ihrer  Beschwerdeführung an eine Stelle, die nach dem Krähenprinzip arbeitet (eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).

In Bayern gibt es die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Bestellungsbehörde der Landesregierung (z.B. Mittelfranken) zu wenden, wenn der Gutachter "öffentlich vereidigt" ist. Nur, wenn der maßgebliche Psychologe in der dafür vorgesehen Fachkommission der selbe ist, in dessen eigenen Gutachtenunternehmen die kritisierte Gutachterin als Francaisenehmerin quasi "angestellt" ist, so bleibt zu fragen, ob es sich hier um eine neutrale und unabhängige Beschwerdestelle handelt. 

 

 

Mitunter kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass schwarze Schafe unter den Gutachtern wie die Axt im Walde hausen und hart an der Grenze des Strafbaren handeln oder diese Grenze im Einzelfall auch überschreiten. Dies dürfte allerdings schwer zu ahnden sein, da Strafrichter bei denen eine entsprechende Strafanzeige eingehen würde, naturgemäß von der Materie familienrechtlicher Begutachtung wenig verstehen und die Folgewirkungen unzulässigen Agierens der betreffenden Gutachter sich bedeutend schwerer eingrenzen und aufklären lassen, als das bei einer "normalen" Straftat, wie z.B. bei einem verbalen und körperlichen Angriff eines Hooligans auf einen Passanten der Fall ist. 

Die Folgewirkungen inkompetenter Arbeit eines Gutachters und eines von diesem verfassten Gutachtens in dem Beteiligte in massiver Weise herabsetzt, denunziert oder in ihrer elterlichen Kompetenz demontiert werden, können für das körperliche Befinden der Betroffenen ähnlich massive oder sogar schwerere Auswirkungen annehmen wie die Attacke eines Hooligans. Man kann eine ähnliche Wirkung auch bei sogenannten Schockanrufen oder Spam-Drohmails beobachten, die beim ahnungslosen Empfänger massive psychosomatische Reaktionen auslösen können, wenn dieser nicht in der Lage ist, die angedrohten Gefahren durch geeignete Copingstrategien abzufedern. 

Im Fall einer Schock-Spam ist das relativ einfach, da man auch als Laie die Drohung früher oder später als eine leere Drohung identifiziert. Bleibt zu hoffen, dass man bis dahin nicht die beigefügte infizierte Datei geöffnet hat, mit der man sich die Festplatte seines Computers verseucht.

 

 

Beispiel:

 

Betreff: Sie sind ein Raubkopierer

Sehr geehrte Damen und Herren,

das herunterladen von Filmen, Software und MP3s ist illegal und somit Strafbar.

Wir möchten Ihnen hiermit vorab mitteilen, dass Ihr Rechner unter der IP 80.155.74.111 erfasst wurde. Der Inhalt Ihres Rechner wurde als Beweismittel sichergestellt und es wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingleitet.

Die Strafanzeige und die Möglichkeit zur Stellungnahme wird Ihnen in den nächsten Tagen schriftlich zugestellt.

Die von uns gesammelten Daten unter dem Aktenzeichen #41683 sind für Sie und ggf. Ihrem Anwalt beigefügt und einsehbar.

Da wir negative Erfahrungen mit Mailbomben in der Vergangenheit gemacht haben, wurde die Herkunft dieser Mail verschleiert.

Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Kriminalpolizei Düsseldorf, Europa Sonderkommission "Internet Downloads"

Rufnummer innerhalb Deutschland (0211) 870 - 0 oder (0211) 870 - 6868

Rufnummer außerhalb Deutschland (0049211) 870 - 0 oder (0049211) 870 - 6868

Hochachtungsvoll

i.A. PK Mollbach

 

 

Die innerpsychische "Neutralisierung" der Auswirkungen eines das eigene Elternrecht und damit die elterliche Identität bedrohenden Gutachters gelingt, im Gegensatz zur "innerpsychischen " Verarbeitung einer Schockmail", schon wesentlich schwerer, mitunter auch gar nicht. 

 

Klaus Mücke, systemischer Psychotherapeut schildert in einem Aufsatz (2004) ein Erlebnis auf einem Aufstellungsseminar von Bert Hellinger:

 

"Einen anderen allgemein bekannten Vorfall habe ich ebenfalls 1997 in Leipzig erlebt. Hierbei handelte es sich um eine Ärztin und vierfache Mutter, die sich von ihrem Mann getrennt hatte und offensichtlich mit dieser Trennung noch einige Probleme hatte. Als Hellinger in einem kurzem Gespräch klar wurde, dass es die Frau war, die den Mann verlassen hatte, zeigte er vor dem 400-köpfigen Auditorium auf den Mann und verkündete: `Dort sitzt die Liebe` und auf die Frau zeigend bemerkte er: `Und hier sitzt das kalte Herz`. Schließlich wandte er sich ans Publikum und stellte fest: `Die Kinder sind bei der Frau nicht sicher, die gehören zum Mann`. Es scheint für Hellinger offensichtlich die Regel zu geben, dass Kinder bei dem Elternteil sicher sind, bzw. bleiben sollen, der verlassen wurde. Wie immer wirkte Hellinger in seinen Aussagen ohne jede Unsicherheit und Zweifel. Diese Bemerkung nahm sich die Ärztin offensichtlich sehr zu Herzen; denn ohne ein Wort zu sagen, verließ sie den Saal. Im Publikum machte sich Betroffenheit bemerkbar und ein Teilnehmer stellte Hellinger die Frage, ob er nicht befürchte, dass sich die Frau etwas antun könnte. Auch hier wirkte Hellinger sehr souverän und sicher, denn er bemerkte dass er eine solche Befürchtung nicht habe. In einem anderen Kurs, so erzählte er weiter, sei auch eine Frau hinausgerannt und habe den ganzen Tag nichts von sich hören und sehen lassen. Andere hätten sich bereits massive Sorgen gemacht. Doch die Frau kam schließlich wieder und sagte, sie wäre im Wald gewesen und habe eine für sie sehr wesentliche Erfahrung gemacht. Bei der betreffenden Ärztin war das leider anders: sie brachte sich einen Tag nach diesem Vorfall um. Keine phänomenologische Wahrheit hatte darauf hingewiesen." 

Mücke, Klaus: "Das Vergleichsverbot und die Apotheose des Nationalsozialismus: Zwei politisch nicht korrekte Vergleiche", In: Zeitschrift für systemische Therapie", 4/2004, S. 113/114)

 

 

Die die Wahrheit beanspruchenden Verkündungen mancher Gutachter über den Wert und Unwert der von ihnen begutachteten Eltern, kann im Einzelfall bei den durch die Lebenskrise, durch Trennung / Scheidung und den dazukommenden massiven Stress des familiengerichtlichen Verfahrens und angeordneter Begutachtungen ohnehin labilisierter Eltern, einen ähnlichen Effekt auslösen wie bei dem von Mücke beobachteten Seminar von Bert Hellinger. Es dürfte daher eine Selbstverständlichkeit sein, dass auch Gutachter sensibel mit ihrer Wortwahl umgehen. Das scheint leider nicht immer so zu sein. 

 

So schreibt der Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte:

 

"bezüglich der Tochter X ist die Erziehungsfähigkeit der KE eindeutig nicht gegeben" 

Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte: 29.02.04

 

 

KE ist die Abkürzung des Herrn Kriegeskorte (abgekürzt KK) für "Kindeseltern", eine Bezeichnung, mit der der Gutachter die Eltern des Kindes in einer antiquierten und distanzschaffenden Wortwahl bezeichnet.  

Der Gutachter spricht den Eltern, mit der von ihm gewählten Formulierung, "die Erziehungsfähigkeit" bezüglich ihrer Tochter X komplett ab. Die Eltern haben daraufhin ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, was zumindest davon zeugt, dass sie das Verdikt des Gutachters nicht widerspruchslos schlucken. Man kann hoffen, dass die Eltern nicht ähnlich emotional instabil sind, wie die Frau und Mutter, die während eines Seminars von Bert Hellinger von diesem mit dem Satz bedacht wurde "Und hier sitzt das kalte Herz" und sich wenig später das Leben nahm.

Im übrigen könnte es durchaus so sein, dass der Vorwurf des "kalten Herzens" eine Projektion ist, also damit letztlich ein eigener Teil desjenigen, der den Vorwurf ausspricht.

 

 

Wer Gelegenheit hat, eine Vielzahl von Gutachten kritisch unter die Lupe zu nehmen, wird feststellen, dass verbale Übergriffe von Gutachtern gegenüber den Beteiligten sehr oft vorkommen. Dies fängt schon da an, wo Gutachter Deutungen vornehmen.

 

Deutungen können in zwei Gruppen eingeteilt werden

1. Deutungen, die als subjektive Meinungsäußerung vorgetragen werden und die Möglichkeit oder Nichtmöglichkeit des Zutreffens der Deutung ausdrücklich offen lassen.

2. Deutungen, die in Form einer Tatsachenbehauptung vorgetragen werden.

 

Deutungen, die im Rahmen eines weitgehend selbstbestimmten Kontextes, wie in der Partnerschaft, dem Freundeskreis oder auch einer psychotherapeutischen Sitzung, getroffen werden, werden von den Betroffenen nicht selten als Übergriff erlebt, wenn die Beziehung nicht von einer ausreichenden Vertrauensbasis geprägt ist oder der Betroffene nicht um eine Deutung gebeten hat. Erhält zum Beispiel ein Ehemann in seiner Firma keine Gehaltserhöhung, obwohl er nach üblichen Firmenregeln schon längst hätte dran sein müssen, so kann seine Ehefrau ihn dies mit den in eine Frage verkleideten Worten deuten: Du scheinst ja in Deiner Firma ziemlich faul zu sein. Oder: Du hast Dich wohl beim Chef unbeliebt gemacht, sonst würdest Du ja eine Gehaltserhöhung bekommen. Solche Deutungen kann der Mann zu Recht als Übergriff empfinden. die Empfindung eines Übergriffes kann sogar dann eintreten, wenn der Mann in der Firma tatsächlich nicht sonderlich fleißig ist, denn die Deutung stellt ein Werturteil da, dass das Selbstwertgefühl des Mannes angreift. Dies ist ja auch der Grund dafür, dass wir uns oft so schwer mit berechtigt erscheinender Kritik gegenüber anderen Menschen schwer tun, weil wir vermuten, dass unsere Kritik als Übergriff erlebt wird. Im Gegensatz zum familiengerichtlichen Kontext ist jedoch die Ebene von Partnerschaft, Freundeskreis oder Psychotherapie prinzipiell frei. Dem Mann steht es in einer gewissen Weise frei, sich mit seiner Frau darüber auseinander zusetzen oder eben nicht. Beide können sogar eine Paarberatung vereinbaren, um ihre Beziehungsthemen zu besprechen. Im Notfall können sich beiden auch trennen.

Im familiengerichtlichen Verfahren ist der Beteiligte letztlich aber extrem abhängig von der Haltung und Meinung des Gutachters und des Richters, denn es geht hier regelmäßig um persönlich sehr bedeutsame Weichenstellungen, so dass der Beteiligte nicht einfach wie an anderer Stelle sagen kann, ich suche mir andere Freunde oder eine andere Frau, jetzt hier sagt, ich suche mir einen anderen Richter und einen anderen Gutachter. Dies geht schon deshalb nicht, weil zumindest bei der Wahl des Familienrichters der blanke Staatssozialismus herrscht, frei nach dem Motto: Gegessen wird, was auf den Tisch kommt. Von daher sind Deutungen, auch wenn sie plausibel erscheinen, nicht einfach persönliche Meinungen des Gutachters, sondern stellen im psychischen Sinne für den Betroffenen schon einen Übergriff dar. Die gilt natürlich erst recht, wenn diese Deutungen in der Form einer Tatsachenbehauptung vorgetragen werden.

Festzuhalten bleibt, Deutungen werden von den von einer Deutung Betroffenen oft als Übergriff erlebt. So lange der Gutachter deutlich macht, dass es sich bei den von ihm gemachten Äußerungen um Deutungen handelt, also seine subjektive Sicht, bzw. Vermutung oder Phantasie wiedergibt, so wie dies ja auch ein guter Psychoanalytiker handhabt, werden Deutungen in der Regel hinzunehmen sein. Die Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt sein. 

Deutungen, die in Form einer Tatsachenbehauptung vorgetragen werden, können jedoch als unzulässiger und zurückzuweisender Übergriff des Gutachters eingeordnet werden, wenn die als Tatsache vorgetragene Deutung nicht bewiesen ist oder bewiesen werden kann.

 

Werden Deutungen als Tatsachenbehauptung vorgetragen, so wie möglicherweise geschehen durch den als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen U. Waschke-Peter in der Form: 

 

 

"..." 

Gutachten vom 07.04.204 für das Amtsgericht Zehdenick - 3 F 60/02, S. 38, die Zitierung wurde am 20.06.2005 durch Richterin Partikel vom Amtsgericht Charlottenburg untersagt

 

 

so kann es sein, dass dies die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (hier der Mutter) durch den die Deutung als Tatsachenbehauptung vortragenden Gutachter verletzt.

 

 

Vergleiche hierzu: 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Januar 2000, 16 U 179/99 

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005

 

 

Bei dem häufig anzutreffenden von leichter bis dreister Respektlosigkeit geprägten Selbstverständnis in der Arbeit von Gutachtern gegenüber den Beteiligten, ist die Situation nun eine etwas andere. Gutachter und Familienrichter bilden hier oft eine Art Wagenburg, an der berechtigte Kritik von Betroffenen abgewehrt wird. Die Allianzbildung von Richter und Gutachter reicht mitunter bis in die Ebene der Oberlandesgerichte, auch wenn sich dies in Einzelfall schwer nachweisen lassen dürfte. Für die Sicherung der Rechte der Betroffenen wiederum sind die Oberlandesgerichte in der Regel weit weg und wenn man sich dennoch einmal nach einem Jahr bis vor ihre hohen Schranken vorgearbeitet hat, dann bekommt man möglicherweise nur den lapidaren Vortrag zu hören, dass doch alles in Ordnung wäre. Zwei Wochen später erhält man dann die Gerichtsrechnung in Höhe von 400 Euro. Außer Spesen nichts gewesen, kann man sich dann über seine Akten schreiben. Ähnlich wirkungsloses kann man bei Bedarf aber auch mit seinem Wohnungsnachbarn arrangieren, der einem vermutlich schon für 100 Euro gerne ins Gesicht sagt, dass Sie die Dinge alle nicht richtig sehen. 

Der Gutachter hat in seiner Arbeit die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und ethische Prinzipien zu wahren. So muss die Notwendigkeit eine Interaktionsbeobachtung der Familie durch eine Einwegglasscheibe auf Grund ihres unnatürlichen Laborcharakters vom Gutachter gesondert begründet werden. Vermag der Gutachter diese Besonderheit nicht überzeugend zu begründen, sollte aus ethisch-persönlichkeitsrechtlichen Gründen eine solche Untersuchungsmethode und die aus ihr möglicherweise abgeleiteten Ergebnisse zurückgewiesen werden.

 

 

 

 

 

Drohungen

Droht eine Gutachterin den Eltern damit, dass diese im Fall von weiter andauernden Umgangskonflikten zu Beratungsgesprächen gezwungen werden, so sollte sich die Gutachterin wenigstens vorher bei dem beauftragenden Gericht erkundigen, ob es dort üblich ist, Eltern zu Familienberatung im familiengerichtlichen Zwangskontext zu verpflichten. Dies ist nach bisher überwiegender Rechtsprechung nicht möglich. Dabei kann eine Beratung im Zwangskontext für hochkonflikthafte Familien und Eltern durchaus sinnvoll sein und sollte daher bei Bedarf auch von den Gerichten angeordnet werden, dies darf aber nicht im Sinne einer Strafe verstanden, wie es offenbar die Gutachterin verstanden wissen will - sie sollte in diesem Fall besser Gutachten für Strafgerichte schreiben - sondern als Hilfe an die Eltern und die Familie, um eine Situation, in der das Kindeswohl gefährdet ist, zum Besseren zu wenden.  Beratung auch im Zwangskontext familiengerichtlicher Anordnung ist keine Strafmaßnahme, sondern eine Hilfe und Unterstützung für die Eltern, von daher verbietet es sich geradezu Eltern mit Beratung zu drohen. Gegebenenfalls können Eltern lediglich im Rahmen von Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls (§1666 BGB), vom Gericht dazu angehalten werden, Beratung wahrzunehmen, um nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen sonst notwendig werdenden gerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge abzuwenden. Für eine solche prinzipiell denkbare und im Einzelfall auch sinnvolle Form von Beratung im familiengerichtlichen Zwangskontext, bedarf es aber außerdem noch eines freiwillig mitwirkungsbereiten Beraters. Allerdings ist es in der Regel völlig sinnlos und reine Zeitverschwendung, Elternteile einzeln zu einer Beratung oder Therapie zu drängen, so wie dies viele traditionelle Gutachter, denen systemisches Denken oft völlig fremd zu sein scheint, nicht selten empfehlen. Vielmehr müssen beide Eltern gemeinsam an einer Beratung, einem Kommunikationstraining oder einer Familientherapie teilnehmen, wenn sich an der festgefahrenen Kommunikation der beiden etwas ändern soll.

Auflagen an die Eltern kann möglicherweise das Gericht aufgeben, nicht aber ein Gutachter, der als Hilfskraft des Gerichtes eine Beweisfrage zu beantworten oder andere klar definierte gerichtliche Aufträge zu erfüllen hat. Wenn ein Gutachter schon erzieherisch auf einen Elternteil einwirken will, so sollte er es in einer korrekten Form tun und auch so, dass es bei dem Elternteil möglichst auch ankommt. Allgemeine, wohlmeinende und plakative Appelle eines Gutachters, die nach Lage der Dinge ohnehin niemand befolgt und für deren Nichtbefolgung keine Sanktionen zu erwarten sind, sind in der Regel Zeitverschwendung.

Ob ein Gericht einen Elternteil beauflagen kann, an einer Therapie teilzunehmen, ist in der Rechtssprechung umstritten. Für Fälle nach §1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (dazu gehören auch eine Reihe von Fällen in denen es anscheinend nur um das Umgangsrecht nach §1684 BGB und das Sorgerecht nach §1671 BGB geht) kann es jedoch gar keinen Zweifel an einer solchen Beauflagung geben, wenn die Therapie, sei es Einzeltherapie oder Familientherapie geeignet erscheint, eine drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Eine Therapieauflage muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und gegebenenfalls auch beschlossen werden, will man nicht riskieren, dass das Kind in den Mühlsteinen des familiären Konfliktes zerrieben wird und professionelle Fachkräfte dies sehenden Auges tolerieren. Selbstverständlich hat der von der Auflage Betroffene, abgeleitetet aus seinen allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht seine Mitwirkung zu verweigern (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003). Der Betroffene muss dann aber auch in Kauf nehmen, dass das Gericht gegebenenfalls zur Sicherung des Kindeswohls restriktive Maßnahmen, z.B. Bestellung eines Umgangspflegers, Sorgerechtspflegers, Aussetzung des Umgangs, Sorgerechtsentzug, Fremdunterbringung des Kindes, etc. ergreifen kann und muss, die sich auch auf die subjektiven Interessen des Betroffenen auswirken können.

 

Beispiel

 

"Sollte Frau X die Umgangskontakte weiterhin behindern, sollte auch die Androhung von Bußgeld in Betracht gezogen werden. Frau X muss ihre eigenen Ängste ggf. auch mit professioneller Hilfe bearbeiten."

Diplom-Psychologen Wolfgang Gaida und Antje Ott, Gutachten für Amtsgericht Bautzen vom 04.10.2005, S. 72

 

 

Abgesehen davon, dass es im Bereich des Familienrechts keine Bußgelder gibt, sondern ein sogenanntes Zwangsgeld (Ordnungsgeld ab September 2009), ist es so, dass ein Gutachter überhaupt nicht festzustellen hat, was ein Elternteil muss oder nicht muss, denn dies ist im Rahmen geltender Gesetzlichkeit nur dem Familienrichter gestattet, wenn ihm dies im Hinblick auf das Kindeswohl unabdingbar und in der Abwägung anderer Rechte nicht als unverhältnismäßig erscheint.

 

 

 

 

Nötigungen

Ausfragereien eines Kindes durch den Gutachter haben zu unterbleiben. Auch ein Kind hat eigene zu schützende Persönlichkeitsrechte und muss es nicht hinnehmen, dass ein familienferner Außenstehender  (Gutachter) es nach Sachverhalten fragt, die höchst private Angelegenheiten des Kindes darstellen. 

 

Fragen des Gutachters an das Kind, wie z.B. welchem Elternteil es das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht zugeteilt sehen will, bringen das Kind in eine Entscheiderposition und stellen daher einen Übergriff auf das Kind dar, da sich das Kind mit einer solchen Entscheidung immer gegen einen Elternteil positionieren muss. In der Familientherapie ist wohl unstrittig, dass die Vertauschung der Rollen von Eltern und Kind einen emotionalen Missbrauch des Kindes durch die Eltern darstellen, so z.B. beim sexuellen Missbrauch, wo das Kind zum Partnerersatz eines Elternteils wird, aber auch in anderen Fällen, wo z.B. Kinder Versorgungs- und Betreuungsaufgaben für die Eltern übernehmen, so z.B. die Kinder einer alkoholabhängigen Mutter, die für diese den Alkohol besorgen. Aufgabe von Familientherapie ist es u.a. dieses verletzten Generationengrenzen und vertauschten Rollen bewusst zu machen und wieder oder erstmalig herzustellen oder die Beteiligten dabei zu unterstützen die ihnen zukommenden richtigen Rollen wieder zu finden. Ein Gutachter der genau das Gegenteil macht, nämlich ein Kind in eine Entscheiderposition bringt, bürdet ihm damit eine Erwachsenenrolle auf. Dies kann letztlich wohl nur als emotionaler Missbrauch des Gutachters gegenüber dem Kind gesehen werden. 

 

Suggestive Fragen haben zu unterbleiben. Fragt ein Gutachter wie in folgendem Fall, in dem es um die Frage Wechselmodell oder Residenzmodell ging und sich das Kind in einer vorherigen Befragung durch diesen Gutachter schon für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen hatte: 

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 -, S. 20

 

 

Gegenüber psychisch stabilen Kindern können solche Fragen zumindest eine Nötigung darstellen (§ 240 StGB). Bei labilen Kindern könnte durch eine solche Frage eine Traumatisierung die Folge sein, für die der Gutachter zur Rechenschaft gezogen werden kann (§223 und 225 StGB). 

 

Der Gutachter hat auf Kindeswohlgefährdungen aufmerksam zu machen, dies sollte aber so geschehen, dass das Kind sich nicht nachträglich Schuldvorwürfe macht, auf Grund seiner Angaben gegenüber dem Gutachter wäre es von seinen Eltern getrennt worden oder zu anderen unangenehmen Folgen gekommen. Wird dies missachtet, so kann das das Kind mit erheblichen Schuldvorwürfen einem seiner beiden Eltern oder beiden illoyal geworden zu sein, belasten. Dies kann erhebliche Gefährdungen in seiner weiteren Entwicklung bergen. 

 

Wichtig ist die Einnahme einer professionellen Distanz des Gutachters gegenüber den Beteiligten. Dies heißt für den Gutachter in einer ausbalancierten Weise den Kontakt zu den Beteiligten herzustellen. Überdistanziertheit auf der einen Seite, wie Distanzlosigkeit auf der anderen Seite sind Extreme schlechten Kontaktes, die den Gutachter als ungeeignet erscheinen lassen. Ein Gutachter, der mit den Beteiligten keinen Blickkontakt aufnimmt, ist ebenso ungeeignet wie eine Gutachter dem Kind einen Platz auf seinen Schoß anbietet und dieses kitzelt (Diplom-Psychologe S. - 7.12.2002) oder die Beteiligten mit Du anredet. 

 

Gutachter die körperliche Strafen gegenüber Kindern als geeignetes Mittel ansehen, eine Eltern-Kind-Entfremdung, bzw. inakzeptables Verhalten von Kindern gegen ihre Eltern zu beenden (Prof. Dr. Wilfried Hommers 2003), stellen damit wohl klar, dass sie den Anforderungen an die Tätigkeit eines Gutachters nicht gewachsen sind.

 

Der Gutachter hat die Privatsphäre der Beteiligten und unbeteiligter Dritter zu wahren. Bei der wortwörtlichen Wiedergabe von durchgeführten Gesprächen im schriftlichen Gutachten ist dies häufig nicht oder nur unzulänglich gewährleistet, da das Gutachten den am Gerichtsverfahren Beteiligten zur Verfügung gestellt wird und diese dadurch unbefugt Kenntnisse über die Privatsphäre anderer erlangen können. Von daher ist gut abzuwägen, was der Gutachter im Interesse des gerichtlichen Auftrages unabdingbar darstellen und was er auf Grund des Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten besser unterlassen sollte. Eine solche Unterscheidung würde dem Gutachter auch eventuelle von den Verfahrensbeteiligten gegen ihn gestellte Schadensersatzansprüchen ersparen.

 

 

Beispiel 1

 

Gespräch der Gutachterin Anka Scholz (2003, S. 43) mit dem Kind X:

 

SV: Wie findest du Mamas Freund?

X: Er ist in Ordnung.

SV: Ist Mama glücklich, wenn er da ist?

X: Ja. Er ist nicht so oft da und wenn, dann ein paar Tage.

 

 

Der Gutachter hat, auch sprachlich, den nötigen Respekt vor den von seiner Tätigkeit betroffenen Eltern und Kinder zu wahren. 

 

Beispiel 2

"Um die psychologischen und gerichtlichen Fragen beantworten zu können, waren ... die Untersuchung des Kindes ... geplant." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin 2003

 

 

Gutachterliche Arbeit für das Familiengericht bedeutet wohl nicht, ein "Kind zu untersuchen". Dies ist gegebenenfalls Aufgabe eines ärztlichen Gutachters, z.B. bei körperlichen Misshandlungen eines Kindes, die Zustimmung der beiden sorgeberechtigten Eltern ist dafür in der Regel vorher einzuholen. Verwendet jedoch ein "normaler" Gutachter eine solche Ausdrucksweise, so kann das den Eindruck erwecken, dass dieser das Kind gewissermaßen entkleiden will, um es dann untersuchen zu können. Die Formulierung ein Kind "untersuchen" zu wollen, kann den Eindruck einer Grenzüberschreitung durch den Gutachter erwecken und sollte daher nicht verwendet werden.   

 

 

Beispiel 3

Die Bezeichnung der Eltern als "Parteien" und "Probanden" und des Gutachters als "Untersucher" (Diplom-Psychologe Thomas Busse 2003) deuten auf eine fehlende professionelle Empathie und auf eine Verwechslung von Familienrecht und Strafrecht durch den Gutachter hin, was ihn als Gutachter in Familiensachen ungeeignet erscheinen lässt.

 

Mit der Feststellung: 

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau X. die Probandin ist erziehungsgeeignet." 

Thomas Busse 2003

 

 

überschreitet der Gutachter im Rahmen eines normalen Sorgerechtsstreits bei der in keiner Weise vom Gericht nach eventuellen hirnorganischen Störungen bei den Beteiligten gefragt wurde, wohl die Grenzen des Erlaubten und maßt sich außerdem noch die Fachkenntnis eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie an.

 

 

Beispiel 4

 

"Die standardisierten ´Eisbrecheraufgaben` dienen dazu, das Kind auf die Testungen und Explorationen einzustimmen. durch ihren unverfänglichen Charakter `Wer gehört alles zu Deiner Familie?` und das Verzaubern der genannten Familienmitglieder in eins der drei Tiere, Drache, Krake und Einhorn, fällt dem Kind das Beantworten dieser Fragen relativ einfach und die evtl. vorhandenen negativen Haltungen gegenüber der Testung werden etwas abgebaut." 

Wilfried Hommers 2003

 

Ein Eisbrecher, das weiß jedes Schulkind, bricht das Eis eines zugefrorenen Sees, Flusses oder Meeres mit Gewalt auf. Beim Packeis der Arktis schiebt sich der Eisbrecher sogar auf die Eismassen und bricht sich durch die auf das Eis drückende Masse des Schiffes seine Bahn frei. Die Verwendung der Metapher eines Eisbrechers auf die Arbeit eines Gutachters mit einem Kind ist abzulehnen, weil sie unbeabsichtigt oder beabsichtigt die Exploration eines Kindes durch einen Gutachter mit einer solchen massiven und  zerstörerischen Krafteinwirkung wie der eines Eisbrechers (Gutachter) auf das Eis (Kind) sprachlich in Verbindung bringt. 

Wenn man weiß, dass bestimmte Gutachter vor ihrer Zeit ihrer Tätigkeit als Gutachter in familienrechtlichen Verfahren im Zusammenhang zum Strafvollzug tätig waren, wundert man sich allerdings weniger über deren rüde Ausdrucksweise.

 

Wenn Gutachter Übergriffe gegen Beteiligte ausüben und dies dem Familiengericht mitgeteilt wird, so sollte der zuständige Familienrichter die an ihn herangetragenen Vorwürfe überprüfen und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, bis hin zu einer Entbindung des Gutachters von seiner Beauftragung ergreifen.

Kommt der Familienrichter dieser Aufgabe nicht nach, so kann gegebenenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnvoll sein.

 

 

 

 

 

Strafanzeige gege Gutachter/in

Gutachter mögen bisweilen wie kleine Könige / Königinnen daher kommen, bei Lichte gesehen, sind es wie - auch Diktatoren - nur Menschen. In einer Dikatur endet der Diktator für gewöhnlich durch eine Revolutionim Exil (Kaiser Wilhelm II., Erich Honecker), Suizid (Adolf Hitler) oder unverdientermaßen durch natürlichen Tod (Josef Stalin). In einer Demokratie gibt es zum Glück auch andere Umstände, die unsere kleinen Gutachterkönige in die Schranken weisen können. Beim Familiengericht ist es zum einen ein fundierter Gegenvortrag zum Vortrag des Gutachters oder die Beschwerde gegen einen, sich auf den Gutachter stützenden, unangemessen erscheinenden Beschluss des Familiengericht beim übergeordneten Oberlandesgericht.

Mitunter werden durch Verfahrensbeteiligte oder mitwirkende Stellen wie das Jugendamt auch Strafanzeigen gegen Gutachter/innen gestellt, so etwa gegen die als Gutachterin tätig gewesene Birgit Heyer.

Nicht jede Strafanzeige führt zum beabsichtigten Ziel. Nicht selten verwechsle Anzeigenerstatter unangemessen erscheinende Verhaltensweisen eines Gutachters mit einer Straftat, zwingender Weise stellt die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen die Ermittlungen ein.

Mitunter enden Strafanzeigen auch mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, es stünde Aussage gegen Aussage (Betroffene versus Gutachter), so dass das Ermittlungsverfahren einzustellen wäre.

 

Beispiel

Mit Datum vom 04.10.2019 stellt die Staatsanwaltschaft Köln - Js 972 6877/19 - ein Ermittlungsverfahren gegen die für das Amtsgericht Köln - 304 F .../18 - Richter Rohde als Gutachterin tätig gewesene Rena Maria Liebald ein.

 

....

das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Die Beschuldigte bestreitet, die ihr zur Last gelegte Tat begangen zu haben.

Beweismittel, die eine bedenkenfreie Überführung ermöglichen könnten, liegen nicht vor.

Letzendlich liegen sich Ihre Angaben und die Angaben der Beschuldigten unvereinbar gegenüber, wobei keiner der Sachverhaltsschilderungen ein höherer Beweiswert beigemessen werden kann. Im Falle einer Anklageerhebung wäre daher nicht mit der Verurteilung der Beschuldigten zu rechnen.

Die Beschuldigte und auch die Zeugin schildern den Gesprächsverlauf abweichend von Ihren Schilderungen.

...

 

 

 

Nun, die ganze Unklarheit hätte sich vermeiden lassen, wenn die Gutachterin Frau Liebald eine Audioaufzeichnung des Gespräches mit dem Vater angefertigt hätte und beide daraufhin hätten nachhören können, was denn wirklich gesagt wurde. Daran hatte Frau Liebald - wie viele anderen Gutachter - aber wohl kein Interesse. Von daher könnte man meinen, typischer Fall von selbst dran schuld, dass es zu solche einen Ermittlungsverfahren kam, woraus resultierend die logische Schlussfolgerung wohl nur lauten kann, der in der Ermitlungssache von Frau Liebald geleistete Zeitaufwand rechtfertigt keinen finanziellen Ausgleich.

Aber Frau Liebald sieht - frei nach dem Motto: Schuld sind immer die anderen - das offenbar anders. Sie stellt am 09.09.2019 - vermutlich unpassender Weise - beim Polizeipräsidium Köln einen Antrag auf Leistung eines Honorars in Höhe von 125,55 €.

 

Da sich Herr ... Anschuldigungen auf meine Tätigkeit als familienpsychologische Sachverständige beziehen, erlaube ich mir für meinen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der schriftlichen Äußerung entsprechend der Richtlinien des JVEG, Honorargruppe M 3, mit 100,00 € / Stunde 125,55 € (siehe Anlage 3) abzurechnen.

 

 

Frau Liebald meint anscheinend, für ihr offensichtliches Versäumnis, keine Audioaufzeichnung gemacht zu haben, sollten nun die Steuerzahler/innen in Haftung genommen werden. Wenn dem so wäre, wäre das schon ganz schön frech. Nächsten müssen die Steuerzahler/innen noch private Flugreisen von Politikerinnen zu gewissen Treffs in Thailand bezahlen, da sei der Landesrechnungshof davor.

Aber selbst wenn Frau Liebald im Kontext ihrer Tätigkeit für das Familiengericht unverschuldeter Weise mit einer Strafanzeige konfrontiert gewesen wäre, ist nicht die Polizei für etwaige Schadensersatzansprüche zuständig, sondern das sie beauftragende Familiengericht / Justizkasse, so viel Durchblick sollte man von einer Diplom-Psychologin (BDP) doch sicher erwarten dürfen.

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen) durch das Gericht

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 


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