Zwangskontext

 

 

 

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

16.02.2023

 

 

 

 

 

 

Wir wären gut und nicht so roh. Doch die Verhältnisse, sie sind nicht so.

Bertolt Brecht, Dreigroschenoper

 

 

 

Schlüsselwörter:

Androhung von Zwangsgeld, Androhung von Zwangshaft, Anordnung von Zwangshaft, Begleiteter Umgang, Beratung im Zwangskontext, elektronische Fußfessel, Elternberatung, Familienberatung, Familiengericht, Familientherapie im Zwangskontext, Freiheitsentziehung, Gewalt, Jugendamt, Mediation, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Ordnungsmittel, Umgangspflegschaft, Sorgerechtspflegschaft, Sorgerechtsentzug, Strafrecht, Umgangspflegschaft, Verhängung von Zwangsgeld, Zwangsmittel, Zwangsgeld, Zwangsjacke, Zwangskontext, Zwangskontext im familiengerichtlichen Verfahren, Zwangsvollstreckung

 

 

 

 

 

Die Arbeit im Zwangskontext familiengerichtlicher Verfahren bringt es mit sich, dass sich Fragen der Zulässigkeit und Unzulässigkeit Zwang, bzw. von direkter und indirekter Gewalt stellen. 

Dass es Zwang (Gewalt) in der Jugendhilfe - und auch im Kontext familiengerichtlicher Verfahren - gibt, ist nicht erst seit heute bekannt

 

vergleiche hierzu:

Manfred Busch; Gerhard Fieseler: "(Strukturelle) Gewalt - Tatort Kinder- und Jugendhilfe"; In: "Unsere Jugend. Die Zeitschrift für Studium und Praxis der Sozialpädagogik", 10/2006, S. 403-408

 

 

so beschloss beispielsweise das Amtsgericht Bad Heiligenstadt 11.04.2007 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein zuvor angefertigtes Gutachten des Diplom-Psychologen Klaus Ritter

 

"1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das Kind A, geb. am ... , wird vorläufig und mit sofortiger Wirksamkeit auf das Jugendamt Eichsfeld übertragen.

2. Dem Jugendamt des Landkreises Eichsfeld wird die Auflage erteilt, das Kind A gemäß §§ 42 Abs. 2 SGB VIII in Obhut zu nehmen und in einem Kinderheim unterzubringen.

3. Für den Fall des Widerstandes der Antragsgegnerin und des Kindes A kann das Jugendamt einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen". Der Gerichtsvollzieher ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen, §§ 33 Abs. 2 FGG"

 

 

 

 

Beispiel 2

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach - 24 F 364/17 - Beschluss vom 22.12.2017 (veröffentlicht in FamRZ 17/2018) - sieht es als zulässig an, einen Minderjährigen mit einer sogenannten Erkrankung "..., Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten" im Bedarfsfall zu fixieren, natürlich nur durch Fachkräfte vom Eskalationsteam Pro Chance - sorry, soll natürlich heißen Deeskalationsteam, so wie wir ja auch kein Kriegsministerium mehr haben, sondern ein Verteidigungsministerium mit einem ausgeprägten Sinn für "Vorwärtsverteidigung" weit ab von Deutschland. Womit wir wieder beim Jugendwerkhof Torgau in der DDR angelangt wären, nur dass es da keinen Richter gab, der den Erziehern erlaubte, aufsässige Jugendliche im Fall des Falles zu fixieren. Und daher ist die DDR ein Unrechtsstat und die BRD das Musterländle der Demokratie, Gewalt nur mit Richtergenehmigung.

 

Die jeweils zulässigen und sinnvollen Grenzen familiengerichtlich oder behördlich ausgeübter Gewalt sind nicht fest bestimmbar und entziehen sich so einer ein für alle mal universell verbindlichen obergerichtlichen Entscheidung. Im Einzellfall ist es immer auch eine Frage von Aushandlungsergebnissen und konkreter Einzelfallbeurteilungen, wohin die sinnbildliche Waage der Justitia sich neigt. Die beiden Autoren Manfred Busch und Gerhart Fieseler haben es freilich leicht, denn sie sind nicht in der direkten Jugendhilfearbeit tätig, sondern als Fachberater bzw. Hochschullehrer. Dort auf dem pädagogischen Olymp, wie es der sowjetische Reformpädagoge Makarenko sagte, ist es leicht, über das richtige Handeln zu philosophieren, der Praktiker in den Mühen der Ebenen (Bertolt Brecht) hat es da bisweilen schwerer und das eine oder andere mal mag ihm sogar wie vor Zeiten auch Makarenko passiert, die Hand ausrutschen, was für die von Makarenko in den 20-er Jahren geleitete Kommune für Kinder- und Jugendliche durchaus positive Folgen gehabt haben mag. 

Oder wie es Fritz Perls über die Gestaltpsychologen sagte, die sich dem Leben nur in kontrollierten Laborsituationen nähern wollten: 

 

"Das Endergebnis ist natürlich, daß die Gestaltpsychologie selbst für die Entwicklung der Psychologie, der Psychoanalyse und ihrer Seitenzweige irrelevant und von ihr isoliert geblieben ist, denn diese konnten den drängenden Anforderungen der Therapie, Pädagogik, Politik, Kriminologie und so weiter nicht ausweichen."

Frederick S. Perls; Paul Goodman; Ralph F. Hefferline: “Gestalttherapie. Grundlagen“, dtv, 1979, S. 22

 

 

Wer heute als Lehrer an einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule tätig ist, wird sich wohl so manches mal gefragt haben, ob das frühere Züchtigungsrecht des Lehrers nicht eine im Einzelfall angezeigte Methode gewesen sei. Der liberale Bildungsbürger wird freilich vor einer solchen Perspektive erschrecken, doch er hat auch noch nie mit Kindern und Jugendlichen zu tun gehabt, die ein großes Talent haben, sich nicht an allgemein übliche Regeln zu halten und Erwachsene so zu provozieren, dass diesen die Hand ausrutscht oder sie, so wie im öffentlichen Dienst allgemein üblich auf Kosten der Steuerzahler/innen vorzeitig in den Ruhestand gehen.

Aus der Perspektive unserer "Wohlstandgesellschaft" des 21. Jahrhunderts gesehen, mag manches aus früheren Zeiten barbarisch erscheinen, doch gleichzeitig befinden wir uns als Bündnispartner der USA in einem "Krieg gegen den Terror", bei dem es legitim erscheint, "Terroristen" mittels Hochtechnologie zu töten und dabei auch Opfer unter der Zivilbevölkerung als Kollateralschaden in Kauf zu nehmen. Wer war schon selber vor Ort und hat sich die Leichen angeschaut, nachdem die amerikanische Superbombe explodierte? Wohlstand und Freiheit fordern eben ihre Opfer.

Andererseits wird es wohl fast jeder Bürger für richtig halten, wenn die Polizei einen Amokläufer im Notfall mit einem gezielten Schuss stoppt. Vom Finanzamt ganz zu schweigen, dass Bürger, die ihre Steuererklärung nicht abgeben wollen durch gezielte Einflussnahme, die gegebenenfalls auch Zwangsmitteln beinhaltet zur Erledigung seiner staatsbürgerlichen definierten Pflicht anhält. Das Argument des Steuerzahlers, er wolle mit seinem schwer verdienten Geld nicht die Bundeswehr finanzieren, wird nicht anerkannt. Notfalls muss auch der schießunwillige Bürger mit seinem Geld dafür sorgen, dass geschossen werden kann oder Rüstungsexporte in die Dritte Welt subventioniert werden, in deren Folge Kinder und Jugendliche totgeschossen werden. Das ist eben die Demokratie, die uns solche Opfer zumutet.

Doch zurück vom schmutzigen Geschäft in der Politik zu den profanen Niederungen der Familiengerichtsbarkeit.

Ist im Zusammenhang von familiengerichtlichen Verfahren von Zwangsmitteln die Rede, kann man bei einem großen Teil professioneller Fachkräfte ein Erschrecken erleben. "Das geht doch nicht, ohne Freiwilligkeit geht gar nichts, das schadet den Kindern", sind einige der zu hörenden Argumente. 

Der Frankfurter Juraprofessor Ludwig Salgo wird mit der apodiktischen Feststellung: "Zwang hilft nie" zitiert und trägt von sich vor: "Ich kenne keinen Fall, wo das Verhältnis (zwischen Kind  und nichtbetreuenden Elternteil - Anmerkung Peter Thiel) unter Androhung von Zwang langfristig gut gemeint ist." (Berliner Kurier, 02.12.2007: "Und bist du nicht artig, kommst du ins Heim" von Sascha Langenbach). 

Nun mag es sein, dass Herr Salgo sich immer nur mit den Fällen beschäftigen will, die vor den Baum laufen. Vielleicht ist er ein eifriger Leser des Buches "Anleitung zum Unglücklichsein" und hier insbesondere der Geschichte mit dem Hammer, dass er in selbsterfüllender Prophezeiung immer nun scheiternde Fälle sieht.

Dies muss erstaunen, denn schon das familiengerichtliche Verfahren ist ein Verfahren das einen Zwangskontext setzt. Während die Teilnahme an einer Familienberatung oder einer Beratung im Jugendamt prinzipiell freiwillig ist, ist dies die Teilnahme am familiengerichtlichen Verfahren nicht. Streiten zwei Eltern z.B. in Fragen des Umgangs- oder Sorgerechts, so stellt meist ein Elternteil als erster einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht, so z.B. zur Regelung oder Durchsetzung  des Umgangsrechts oder einen Antrag, dem anderen Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht komplett oder teilweise zu entziehen. Aber auch alle Verfahren zur Regelung des Kindesunterhaltes sind Zwangsverfahren. In dem Moment wo der Antrag den Tisch des Familienrichters passiert hat, ist der andere Elternteil, ob er will oder nicht, Beteiligter des Verfahrens, mit entsprechenden Folgen wenn er eine Mitarbeit  grundsätzlich verweigert. Folgt z.B. ein Verfahrensbeteiligter einer gerichtlichen Ladung zum Anhörungstermin ohne Angabe von triftigen Gründen nicht, so kann und wird das Gericht notfalls das Erscheinen dieser Person mit Zwangsmitteln, bis hin zur Vorführung durch einen Gerichtsvollzieher erzwingen.

Wenn denn schon überhaupt kein Zwang erwünscht ist, dann müssten sich alle Professionellen, die sich gegen eine fachliche Arbeit im Zwangskontext aussprechen, für die Abschaffung von Familiengerichten einsetzen. So sollte man es z.B. von dem Frankfurter Juristen Professor Ludwig Salgo erwarten können, der sich zwar einerseits vehement für die Beibehaltung gerichtlich angeordneten Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB einsetzt (Stichwort: Gemeinsame Sorge als Regelfall - ein Zwischenruf) andererseits seine Stimme laut dagegen erhebt, wenn es darum geht, Umgangsrechte des Kindes und des nichtbetreuenden Elternteil auch gegen den Willen des betreuenden Elternteils durchzusetzen. Im übrigen erstaunt bei Salgo, wie selbstverständlich er z.B. im Bereich der "normalen" Kindeswohlgefährdungen für den Zwangskontext des §1666 BGB plädiert, aber gleichzeitig als selbsternannter Kinderrechtebedenkenträger der Nation und Hüter von Kinderrechten posiert, wenn es darum gehen müsste, aufgrund anhaltender Umgangsvereitelung eine Kindeswohlgefährdung durch den eintretenden Verlust eines Elternteiles zu verhindern. Man kann sich hier an einen Pazifisten erinnert fühlen, der es sich angewöhnt hat, im Interesse der Friedenssicherung immer mit einer Pistole herumzulaufen, natürlich nur um sich zu verteidigen, wie er allen Fragenden versichert.

 

 

Vernunft wird Unsinn

Wohltat Plage

 

wusste schon Johann Wolfgang von Goethe zu berichten. Dies trifft auch auf einzelne Maßnahme im Zwangskontext von Jugendhilfe und Familiengerichtsbarkeit zu. Die handelnden Fachkräfte in Jugendhilfe und Familiengerichtsbarkeit können sich dem Phänomen des dialektischen Umschlags von Quantität in Qualität und dem Dilemma von Freiwilligkeit und Zwang letztlich nur durch Abwägung und Einzellfallenscheidung samt dazugehöriger Verantwortungsübernahme oder durch innere und äußere Kündigung oder durch die oft anzutreffende Haltung des Pontius Pilatus: Ich wasche meine Hände in Unschuld - entziehen.

 

In anderen Bereichen, so z.B. im Strafrecht oder dem Betreuungsrecht und der Unterbringung eines "Betreuten", die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§1906) BGB) ist der Staat überhaupt nicht zimperlich, wenn es darum geht, einen Zwangskontext herzustellen.

Diese Erfahrung  musste ein Mann beim Berliner Kammergericht machen. Dem Mann, der nach Ansicht des Gerichtes als psychisch krank galt, wurde eine zwangsweise stationäre Unterbringung zum Zwecke der Durchführung einer Heilbehandlung für die Dauer von 6 Monaten zugemutet. Der Mann wollte diese ihm zwangsweise verordnete Heilbehandlung aber nicht haben. Doch in Deutschland wird das Recht des Menschen auf Gesundheit notfalls auch mit Zwang gegen ihn durchgesetzt. Das ganze war mit Sicherheit ein teuer Spaß, wenn man einmal davon ausgeht, dass der Tag in einer psychiatrischen Einrichtung den Steuerzahler 200 Euro kostet. Die ganze sechsmonatige Maßnahme hat dann womöglich 36.000 Euro gekostet. Soviel sind unserem Staat die Menschen auch gegen ihren erklärten Willen wert, wenn es die Staatsräson erfordert. Warum soll das dann nicht auch in wesentlich abgeschwächter Form auch bei der Heilung von "erkrankten" Trennungsfamilien passieren dürfen (vergleiche hierzu: Horst-Eberhard Richter: "Patient Familie. Entstehung, Struktur und Therapie von Konflikten in Ehe und Familie", Rowohlt). Auf Zwangshaft wird man dabei in den seltensten Fällen zurückgreifen müssen, wenn man das reichlich vorhandene geringer in die Grundrechte der Eltern eingreifende Instrumentarium wie Umgangspflegschaften, Zwangsgeld oder Anordnung des Wechsel des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils benutzt.

 

"Zur Notwendigkeit einer Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung bei fehlender Krankheitseinsicht."

Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.05.2005 - 1 W 91/05

veröffentlicht in "Patientenrechte", 2005, Heft 6, S. 137-141

 

 

 

Im Strafrecht sind gerichtliche Auflagen zur Teilnahme an einer Therapie nichts ungewöhnliches, ob sie in jeden Fall den gewünschten Zweck erfüllen, sei einmal dahingestellt.

 

 

Jugendstrafe für Brandstifterin

Prenzlauer Berg. Die Schauspielerin Maria K .... ist zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt worden, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die 21-Jährige, die im November die Kita ,,Sonnenmäuse“ in der Conrad-Blenkle-Straße in Brand gesteckt hatte, muss sich zudem zwei Jahre lang einer Psychotherapie unterziehen Als Grund für ihre Tat nannte die Nachwuchsschauspielerin Stress am Theater und Ärger mit ihrem Freund. Die 160 Kinder der ausgebrannten Kita mussten in ein Ausweichquartier umziehen. Voraussichtlich im Herbst können sie in die alten Räume zurückkehren. Durch den Brand ist ein Sachschaden von rund 440.000 Euro entstanden, für den die Verurteilte aufkommen muss.

Berliner Abendblatt, 31.05.2006

 

 

 

 

Viele Laien, aber auch viele Fachkräfte haben nur unklare oder einseitige Vorstellungen von therapeutischer Arbeit. Therapie im weitesten Sinne heißt ja nichts anderes als Heilbehandlung (Duden Fremdwörterbuch). Im engeren Sinne gibt es noch den Begriff der Psychotherapie (wörtlich: "Behandlung der Seele"; Arnold; Eysenck, Meili: Lexikon der Psychologie). Dies ist allerdings für Atheisten schon eine Unmöglichkeit, da es nach deren Vorstellung keine Seele gibt. Psychotherapie könnte man strenggenommen dann nur mit den Menschen machen, die an die Existenz der Seele glauben.

 

"Damit sind wir beim vielleicht faszinierendsten Aspekt der Pragmatik menschlicher Beziehungen angelangt: bei der Frage der Verhaltensbeeinflussung. Wenn es zutrifft, daß ein System in dem Grade pathologisch ist, als es nicht aus sich selbst Regeln für die Änderung seiner Regeln hervorbringen kann, so ist es die offensichtliche Aufgabe einer wirksamen Therapie, diese Regeln von außen in das System einzuführen. Indem die Angehörigen eines solchen Systems in Kommunikation mit einem Außenseiter treten, der nicht in ihrem Spiel ohne Ende verfangen ist, kann dieses erweiterte System dann sozusagen von außen her Überblick über seine ursprüngliche Struktur gewinnen und verändernd einwirken."

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 35 

 

 

In der systemischen Therapie ist es nicht der einzelne Mensch, der "therapiert" wird, sondern das jeweilige Beziehungssystem, so z.B. die hochkonflikthafte Trennungsfamilie. Daher sind systemisch denkende Fachkräfte monadisch denkenden Fachkräften, so z.B. Psychoanalytikern, in der Arbeit in familiengerichtlichen Verfahren oft weit überlegen. Denn im familiengerichtlichen Verfahren haben wir es in der Regel mit einem System aus mindestens drei Menschen (Mutter, Vater, Kind) zu tun und nicht mit einem Einzelpatienten, der in die Analysestunde eines Psychoanalytikers kommt und dort über drei Jahre 300 Stunden frei assoziiert. Die Psychoanalyse benutzt das Konzept des Widerstandes, die der Patient gegenüber den Bemühungen des Analytikers angeblich hat, um damit tatsächliche oder spekulativ angenommene unbewusste Abwehrmechanismen des Patienten zu beschreiben. Von daher rührt sicher auch die verbreitete, aber unbewiesene Vorstellung, dass eine prinzipielle Freiwilligkeit des Patienten Voraussetzung wäre, um überhaupt eine positive Entwicklung in einer Therapie nehmen zu können.

Dabei sind erste Berichte unfreiwilliger Teilnahme an einer - man könnte sagen "systemischen Kurzzeittherapie" schon 2000 Jahre alt. 

Watzlawick schildert ein Beispiel einer Kurzzeittherapie mit unfreiwilligen Klienten, die schon vor ca. 2000 Jahren großen Erfolg gehabt haben soll. In einer römischen Stadt war es zu einer Selbstmordepidemie unter jungen Frauen gekommen. Der Senat der Stadt  überlegte, wie das tragische Geschehen beenden werden könnte. Es wurde daraufhin öffentlich bekannt gegeben, dass zukünftig jede junge Frau, die sich selbst töten würde, nach ihrem Selbstmord nackt auf dem Marktplatz der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden würde. Die Selbstmorde hörten nach dieser Bekanntgabe schlagartig auf. Watzlawick meint augenzwinkernd, dass dies das erste Mal in der Geschichte gewesen wäre, wo eine Kurzzeittherapie erfolgreich angewandt wurde. Ergänzend kann man feststellen, dass dies möglicherweise auch eine der ersten historisch überlieferten Kurzzeittherapien im Zwangskontext waren, denn die Einwohner/innen der Stadt wurden vom Senat ja nicht vorher nach der Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung befragt, so wie man üblicherweise meint, dass Therapie nur so funktionieren würde.

 

Im Sinne dieses Beispieles ist auch ein Familienrichter, der in einer Trennungsfamilie interveniert ein Familientherapeut, wenngleich er auch nicht die Ausbildung genossen hat, die  üblicherweise in einer familientherapeutischen Ausbildung vermitteln werden. Je nachdem wie erfolgreich die Interventionen des Familienrichters sind, ist er ein schlechter oder ein guter Familientherapeut. Dies gilt gleichfalls für andere Fachkräfte, die im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens tätig werden. Die Sozialarbeiterin im Jugendamt, die in Gesprächen mit den Eltern oder in einer schriftlichen Stellungnahme an das Gericht deutlich ihren Standpunkt vertritt, wird damit im besten Fall einen therapeutischen Erfolg erzielen oder sie verschlimmert im Gegenteil  die Krankheit des "Patient Familie" (Horst-Eberhard Richter) noch.

 

 

 

 

Gewaltfreiheit

 

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ...

 

 

 

Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Wilfried Hommers, Universitätsprofessor für Psychologie, Institut für Psychologie, Universität Würzburg - schlägt dem Familiengericht vor, dass ein Vater seinem Sohn den Hintern versohlen sollte:

 

"In anderer Hinsicht hat der Kv selbst seine Inkompetenz beschrieben, wenn er über die Rückgabe von C am 25.5.2003 berichtete. Seine spontane Versicherung, er hätte mit A (15 Minuten lang, Androhung von Fernsehentzug) `ausgewertet`, was A mit seinem Treten der Km getan habe, grenzt an Lächerlichkeit. Auf der Stelle den Hintern versohlen vor allen anderen wäre eine vermutlich richtige und wirkungsvolle Reaktionsweise gewesen (dem Kv wäre das Gedicht `Edward` von Herder zu empfehlen, in dem er die Mutter- und Vaterrolle vertauschen müsste, um die langfristige Problematik seines eigenen Verhaltens zu realisieren, außerdem ist auf US-amerikanische Befunde hinzuweisen, die mäßigem und angemessenem körperlichem Strafen positive Effekte auf empirischer Basis zuschreibt. Aber mit der eigentlich verdienten Tracht Prügel hätte der Kv wohl die Sympathie seines Sohnes verloren und u.U. sich selbst in Widersprüche gebracht." 

Diplom-Psychologe Wilfried Hommers, Gutachten vom 16.06.2003 für das Amtsgericht Obernburg - Richterin Beck, S. 66/67

 

 

 

Diplom-Psychologe Wilfried Hommers tritt aber nicht nur als Befürworter selten gewordener Erziehungspraktiken hervor, sondern publiziert seit Jahren in diversen familienrechtlichen Zeitschriften. 

 

Wilfried Hommers: "Psychometrische Normen für eine standardisierte Vorschulversion des Family Relation Test". Diagnostica, 47, Heft 1, 7-17, 2001

Wilfried Hommers: "Zur psychometrischen  Einzelfalldiagnostik mit dem FIT in der Familienrechtspsychologie"; In: "Praxis der Rechtspsychologie",  Juni 2004; S. 48-63

 

 

Zugegebener Maßen lesen wir von bahnbrechenden Aufsätzen wie denen von Herrn Hommers meist nur die Titelzeile, man kann schließlich nicht alles lesen, was der Markt so bietet. Oder wie es Goethe so schön sagt: In der Beschränkung erst, zeigt sich der Meister.

 

Für die Fachzeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht. Interdisziplinäres Fachjournal für die Anwaltspraxis" tritt Diplom-Psychologe Hommers mit dem folgenden Beitrag auf:: 

 

Wilfried Hommers, Maria Steinmetz-Zubovic; Martin Lewand: "Anforderungen an die Begutachtung zu Erziehungsfähigkeit und Umgang bei seelischer Erkrankung eines Elternteils", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2005, S. 230-233

 

 

Dem Redaktionsbeirat der Fachzeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht", gehören der Berliner Diplom-Psychologe Rainer Balloff, die Richterin am Kammergericht Dr. Uta Ehinger, die Rechtsanwältin Dr. Lora Maria Peschel-Gutzeit, die Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek und der "weitere aufsichtsführenden" Richter am Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Harald Vogel an (Stand 2005). Was diese in der familienrechtlichen Szene nicht gänzlich unbekannten Menschen zu der von Herrn Hommers empfohlenen Methode des Hintern Versohlens meinen, ist uns leider nicht bekannt.

Wie man sieht und wie es die systemische Theorie benennt, kommt es auf den Kontext an, in dem man etwas sagt. Ist man als Diplom-Psychologe, Professor und Gutachter tätig, kann man dem Gericht Vorschläge machen, die, wenn sie denn von einem Elternteil kämen, womöglich zum Entzug des Sorgerrechtes führen würden.

 

 

 

 

Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ... 

 

 

 

So weit das Gesetz und nun zur Praxis, die ganz unterschiedlich aussehen kann

 

Beispiel 1

Wenn das Kind sagt, ich will nicht bei meiner Mutter wohnen, sondern beim Vater, so ist das nicht der wahre Kindeswille, so jedenfalls im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt. Dieser "nicht wahre Kindeswille" - ein sprachliches Unikat der besonderen Art - muss daher - so jedenfalls in Lennestadt - nicht beachtet werden.

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A der Kindesmutter, hilfsweise dem Jugendamt als Vormund übertragen.

Gründe:

Der Kindeswille A´s geht zwar eindeutig in die Richtung beim Vater leben zu wollen, dieser Kindeswille darf aus Sicht der Unterzeichner im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich sein.

...

Betracht man diese unterschiedlichen Kriterien, so sehen wir, dass der Kindeswille bei A zwar nachdrücklich und auch über unterschiedliche Befragungszeiträume hinweg konstant ist. Der Kindeswille ist auch zielorientiert dahingehend, einen bestimmten Zustand erreichen zu wollen, nämlich ein dauerhaftes Zusammenleben mit dem Vater, bei möglichst geringem Besuchskontakt mit der Mutter.

Es handelt sich bei diesem Kindeswillen jedoch nicht um den Ausdruck "selbstinitiierter Strebungen", sondern vielmehr um das Ergebnis einer Beeinflussung des Kindes von Seiten des Vaters gegen die Mutter., ..., 

...

da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

...

Mittelfristig ist dann die Rückführung in den mütterlichen Haushalt geplant....

...

Zeigt sich der Kindesvater weiterhin völlig uneinsichtig, so muss über eine Aussetzung der Umgangskontakte nachgedacht werden, damit es überhaupt zu einer Eingewöhnung des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung kommen kann." (Die Tochter A ist 12 Jahre alt - Anmerkung Peter Thiel). 

Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer, Gutachten vom 26.01.2010 für Amtsgericht Lennestadt - Richterin Heul - 4 F 94/09

 

 

Das Gutachten ist im übrigen nicht nur vom Diplom-Psychologen Bierbrauer, sondern auch noch von einer Diplom-Psychologin Pütz unterschrieben. Nächstens unterschreiben dann auch noch die Mainzelmännchen und der Bürgermeister von Attendorn, frei nach dem Motto - wir wollen auch mal wichtig sein.

Zudem adressiert Herr Bierbrauer sein Anschreiben vom 26.01.2010 an das Amtsgericht Lennestadt fälschlicherweise mit "Amtsgericht Siegen". Was so alles passieren kann, wenn man in Eile ist.

Im gerichtliche Anhörungstermin am 18.02.2010 relativiert Herr Bierbrauer dann allerdings seinen vorherigen Vorschlag, in dem er vorträgt:

 

"Eine Fremdunterbringung wird von mir nur empfohlen, wenn alle mildere Mittel bereits ausgeschöpft sind. Seit einem Jahr sind in der Familie SPFH´s installiert, die zeitweise eher die Rolle einer Umgangspflegschaft wahrnahmen. A nimmt Kontakte zur Kindesmutter nur deshalb wahr, weil sie gezwungen wird."

Protokoll Anhörungstermin Amtgericht Siegen - 18.02.2010, S. 3

 

 

Hier merkt man, dass Herr Bierbrauer entweder keine Ahnung vom Gesetz hat, das einen unmittelbaren Zwang gegen das Kind ausschließt oder - was noch schlimmer wäre - dass im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt ungesetzlich vorgegangen wird, in dem das Kind zu Umgangskontakten mit seiner Mutter gezwungen wird, denn in § 90 FGG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - 2009 abgelöst durch das FamFG) heißt es: 

 

 

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.

eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

 

 

 

Gezwungen werden können vom Gericht immer nur die Sorgeberechtigten. Diese wiederum müssen mit erzieherischen Mitteln auf das Kind einwirken, wobei sie keine Gewalt anwenden dürfen.

 

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ... 

 

 

 

 

Beispiel 2

Wenn das Kind sagt, ich will nicht mit meinem Vater zusammen kommen, so ist das sein "wahrer Kindeswille", so sieht man das jedenfalls am Amtsgericht Naumburg. Dieser "wahre Kindeswille" muss daher - so jedenfalls in Naumburg - beachtet werden.

 

"... 

Der von B geäußerte Wille auf nichtstattfinden von Kontakten mit dem Kindesvater hat seine Ursache nicht nur im Verhalten der Kindesmutter, sondern entspricht auch dem was B im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und danach wahrgenommen und erlebt hat.

Deshalb ist auch der von B geäußerte Wille zu beachten. Ein erzwungener Umgang im Fall von B kann weitere psychische Schäden bei B hervorrufen und erzwungene Umgangskontakte zwischen B und dem Antragsteller, stellen nach Auffassung des Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung dar. 

Der Widerwille des Kindes B bezüglich der Umgangskontakte mit dem Kindesvater basiert auf einer psychischen Realität und ist deshalb beachtlich. 

Auch das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass der Wille des Kindes beachtlich ist, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.

...

Unter Beachtung der Feststellungen des Gerichtes würde die Anordnung der vom Kindesvater gewünschten Umgangskontakte mit B eine Kindeswohlgefährdung darstellen, da eine solche Entscheidung den Willen des Kindes von B brechen würde.

Dies stellt eine Kindeswohlgefährdung dar, sodass den Anträgen des Kindesvaters ... nicht entsprochen werden konnte."

Amtsgericht Naumburg - 3 F 226/08 - Richterin Hopfmann - Beschluss vom 26.07.2010

 

 

Da hat die 10-jährige B aber Glück gehabt, dass sie im Amtsgerichtsbezirk Naumburg zu Hause ist und nicht im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt wo der Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer - wie oben beschrieben - dem Gericht eine Fremdunterbringung der zwei Jahre älteren 12-jährigen A vorschlägt, um diese wieder auf die vom Gutachter als richtig definierte Spur zu bringen:

 

"... da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

 

Ja ja, so knallhart geht es in Lennestadt zu. Die Zeit der Kuschelpädagogik, mit ihrer unendlichen Rücksicht auf das Kind, so wie sie im Amtsgerichtsbezirk Naumburg noch praktiziert wird, in Lennestadt ist damit kein Blumentopf mehr zu gewinnen. Da freuen sich nicht nur die örtlichen Heimbetreiber, sondern auch der Kinderschutzbund, der nach den leidvollen Erfahrungen jahrzehntelanger antiautoritärer Indoktrinierungen nun endlich mal wieder einen neuen pädagogischen Impuls bekommt, der da heißt: Hier in Lennestadt bestimmen die Erwachsenen und nicht die Kinder wo es lang geht - und wer als Kind nicht brav folgt, kommt ins Kinderheim. Pippi Langstrumpf hätte ihre Freude daran.

 

 

 

 

 

 

Therapie im Zwangskontext

Von diversen Oberlandesgerichten wurde jahrelang gebetsmühlenartig vorgetragen, Therapie im Zwangskontext würde nicht funktionieren. Den Richtern die dies vortrugen, war es auf Grund ihres eingeengten Denkens und der von ihnen stereotyp benutzten Denkschablonen, die ihnen im Studium an den juristischen Fakultäten jahrlang eingetrichtert wurden, nicht möglich, den Unterschied zwischen Zwang und Zwangskontext zu erkennen, geschweige denn zu ergreifen. Therapie durch Zwang, kann - im humanistischen Sinne verstanden - selbstredend nicht funktionieren. Therapie im Zwangskontext dagegen sehr wohl, wenn gleich es gilt, den Zwangskontext als Teil des Gesamtkontextes hinreichend zu beachten.

 

Das Ziel systemischer Therapie liegt nicht darin, die intra-psychische Persönlichkeitsstruktur zu verändern, sofern diese überhaupt verändert werden kann. Es werden vielmehr die zwischenmenschlichen Beziehungen, resp. die Kommunikationsprozesse und Interaktionsmuster (d.h. die Art und Weise, wie Menschen miteinander umgehen) sowie die impliziten Regeln, die solche Prozesse und Muster steuern, verändert.

Gottlieb Guntern: "Die kopernikanische Revolution in der Psychotherapie", In. "Familiendynamik", 1980, S. 28

 

 

 

 

Familienberatung und Elternberatung im Zwangskontext familiengerichtlicher Verfahren

 

"Mit einem Zwangskontext werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, daß Klienten sich mit der an ihnen oder ihrem Verhalten geübten Kritik sowie mit den daraus resultierenden Hilfeangeboten auseinandersetzen müssen. ein Zwangskontext schafft dem Klienten und dem Therapeuten einen gemeinsamen Rahmen, der sonst - aufgrund der nichtvorhandenen Problemsicht sowie des mangelnden Hilfebedürfnisses - nicht bestünde."

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

 

 

Nicht selten stellt das Familiengericht in einem familiengerichtlichen Verfahren eine Kindeswohlgefährdung fest. Eine solche Gefährdung ergibt sich keinesfalls nur aus den allgemein bekannten Fällen von Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung, sondern ist regelmäßig auch bei massiven elterlichen Konflikten anzutreffen, die sich in gerichtlich ausgetragenen Streits um Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs Ausdruck verschaffen. Die allgemein anzutreffende Zurückhaltung der Fachkräfte, solche Streiteskalationen der Eltern als Kindeswohlgefährdung zu erkennen und zu benennen, ist unverständlich und schadet dem Kind, aber auch den Eltern, die so in ihrem Konflikt allein gelassen werden und aus der Konfliktdynamik zirkulärer Eskalationen allein nicht herausfinden. 

Die traditionelle Intervention der Fachkräfte (Jugendamtsmitarbeiter, Familienrichter oder Gutachter) beschränkte sich vielfach darauf, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen oder den Umgang zwischen dem als störend "identifizierten" Elternteil und den anderen Elternteil zu unterbinden. Als Kollateralschaden wurde damit der langfristige oder dauerhafte Verlust eines Elternteils für das Kind in Kauf genommen, bzw. dem ausgeschlossenen Elternteil das grundgesetzlich zugesicherte Recht auf eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung. 

 

vergleiche hierzu: 

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

 

 

Mit einer lösungsorientiert humanistischen fachlichen Haltung sind solche Beziehungsabbrüche nicht zu vereinbaren. Daher steht angesichts des chronifizierten massiven Konfliktes der Eltern die Aufgabe, einerseits Gefährdungen des Wohl des Kindes abzuwenden und gleichzeitig Beziehungsabbrüche zu vermeiden. Das hierfür erforderliche fachliche Instrumentarium ist in der Literatur bereits besprochen, nur in der Praxis gibt es noch große Unsicherheiten und Schwierigkeiten. Dies äußert sich nicht zu letzt darin, dass die Justiz Unsummen von Geld in die Erstellung unnützer statusdiagnostischer Gutachtern pumpt, während bislang die Finanzierung lösungsorientierter Arbeit im Zwangskontext familiengerichtlicher Verfahren auf unsicheren Füßen steht. Mal soll der Gutachter diese Arbeit tun (für 85 € je Stunde, mal der Verfahrenspfleger für einen Dumpinglohn von 33,50 €, in seltenen Fällen wird ein Umgangspfleger zu miserablen Konditionen beauftragt oder eine Mediation im familiengerichtlichen Zwangskontext angeordnet. 

 

Eberhard Carl: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

 

 

 

 

 

Chancen und Grenzen der Arbeit im Zwangskontext

Dass auch Familienberatung im Zwangskontext scheitern kann, ist kein Geheimnis, rechtfertigt jedoch nicht die Vogel-Strauß-Politik mit Kopf in den Sand stecken und schon sind alle Probleme und Konflikte nicht mehr existent.

Ob eine Intervention im Zwangskontext sinnvoll oder nicht sinnvoll ist, hängt zum einen von der Kompetenz der beteiligten Fachkräfte ab. Unerfahrene oder inkompetente Fachkräfte, wie man sie in der Praxis leider noch zuhauf findet, scheitern oft schon an einfachen Konfliktkonstellationen, bzw. verschärfen diese sogar noch. Auch unpassend ausgewählte fachliche Interventionen tragen zum Scheitern bei.  

In der Praxis der Familiengerichte erlebt man leider noch überwiegend, dass dort zwar strukturierende Beschlüsse getroffen werden, die aber niemand steuert bzw. kontrolliert, so dass die beiden sich bekämpfenden Eltern nach wenigen Monaten erneut vor dem Familiengericht, bzw. vor dem Oberlandesgericht treffen, bis das System schließlich an der schwächsten Stelle kollabiert, sei es, dass ein Elternteil in die Psychiatrie eingewiesen, ein Elternteil körperlich attackiert und verletzt oder sich zwischen dem Kind und dem nichtanwesenden Elternteil eine Entfremdung chronifiziert, was das Gericht dann meist zum Anlass nimmt, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind nun auch noch offiziell zu untersagen und damit den eigenen familiengerichtlichen Bankrott zu erklären. 

Ob eine Intervention im Zwangskontext sinnvoll oder nicht sinnvoll ist, hängt zum anderen von der Schwierigkeit des konkreten Einzelfall ab, so wird eine gemeinsame Elternberatung auch bei hoher Fachkompetenz der Berater scheitern, wenn das Konfliktniveau der Beteiligten zu hoch ist. So kann man in Anlehnung an die von Glasl aufgestellten 9 Stufen der Konflikteskalation davon ausgehen, dass ab der 7. Konfliktstufe eine gemeinsame Elternberatung nicht weiterhilft, sondern im Gegenteil den Konflikt verhärtet oder verstärkt. 

 

Konflikteskalation

1. Verhärtung: Die Standpunkte verhärten sich und prallen aufeinander. Das Bewußtsein bevorstehender Spannungen führt zu Verkrampfungen. Trotzdem besteht noch die Überzeugung, daß die Spannungen durch Gespräche lösbar sind. Noch keine starren Parteien oder Lager.

2. Debatte: Es findet eine Polarisation im Denken, Fühlen und Wollen statt. Es entsteht ein Schwarz-Weiß-Denken und eine Sichtweise von Überlegenheit und Unterlegenheit.

3. Aktionen: Die Überzeugung, daß "Reden nichts mehr hilft", gewinnt an Bedeutung und man verfolgt eine Strategie der vollendeten Tatsachen. Die Empathie mit dem "anderen" geht verloren, die Gefahr von Fehlinterpretationen wächst.

4. Images/Koalitionen: Die "Gerüchte-Küche" kocht, Stereotypen und Klischees werden aufgebaut. Die Parteien manövrieren sich gegenseitig in negative Rollen und bekämpfen sich. Es findet eine Werbung um Anhänger statt.

5. Gesichtsverlust: Es kommt zu öffentlichen und direkten (verbotenen) Angriffen, die auf den Gesichtsverlust des Gegners abzielen.

6. Drohstrategien: Drohungen und Gegendrohungen nehmen zu. Durch das Aufstellen von Ultimaten wird die Konflikteskalation beschleunigt.

7. Begrenzte Vernichtungsschläge: Der Gegner wird nicht mehr als Mensch gesehen. Begrenzte Vernichtungsschläge werden als "passende" Antwort durchgeführt. Umkehrung der Werte: ein relativ kleiner eigener Schaden wird bereits als Gewinn bewertet.

8. Zersplitterung: Die Zerstörung und Auflösung des feindlichen Systems wird als Ziel intensiv verfolgt.

9. Gemeinsam in den Abgrund: Es kommt zur totalen Konfrontation ohne einen Weg zurück. Die Vernichtung des Gegners zum Preis der Selbstvernichtung wird in Kauf genommen.

Vergleiche: Friedrich Glasl: Konfliktmanagement. Ein Handbuch für Führungskräfte und Berater. Bern / Stuttgart 1990 (2 Aufl.)

Siehe auch www.friedenspaedagogik.de/service/unter/konfli/eska_01.htm

 

 

Bei einer hohen Konfliktstufe muss daher anders interveniert werden, so z.B. in Umgangsrechtskonflikten durch strukturierende Beschlüsse des Familiengerichtes, die - wenn sie nicht ins Leere laufen sollen - unbedingt durch eine mit Machtbefugnissen ausgestattete fachliche Begleitung in Form einer Umgangspflegschaft zu flankieren sind. Der oder die Umgangspfleger/in muss allerdings eine hohe fachliche Kompetenz haben, mit 33,50 € pro Stunde wäre dies nicht angemessen vergütet, denn die erforderliche Fachkompetenz entspricht wenigstens der eines Familientherapeuten, so dass hier wenigstens 40 bis 60 € als angemessen erscheinen. Wenn man bedenkt, dass die oft jämmerliche und nutzlose Arbeit von Gutachtern in Umgangsrechtskonflikten von der Justizkasse mit 85 € je Stunde vergütet wird, erscheint ein Stundensatz von 40 bis 60 € für einen Umgangspfleger noch moderat. Die Familienrichter - auch an den Oberlandesgerichten - täten gut daran, einen Großteil der Millionenaufwendungen für Gutachter in Umgangspflegschaften sinnvoll umzuwidmen.

 

 

 

 

 

Zwangskontext bei Umgangs- und Sorgerechtskonflikten der Eltern, Umgangsvereitelung, Eltern-Kind-Entfremdung, Parental Alienation Syndrome (PAS)

Familienrichter haben es nicht selten mit Umgangsrechts- und Sorgerechtskonflikten zu tun, bei denen der Konflikt zwischen den streitenden Parteien (Eltern) extrem eskaliert und verhärtet ist. Die Folge davon ist, dass richterliche Beschlüsse in der Folge sabotiert und unterlaufen werden. Das geschieht z.B. von Seiten des "betreuenden" Elternteil durch unbewusste und bewusste, subtile und offene Beeinflussung des Kindes, so dass das Kind "von sich aus", den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt. Auf der anderen Seite befindet sich der "nichtbetreuende" Elternteil, der durch die Vorgeschichte der Auseinandersetzungen und die teilweise schon lange andauernde Behinderung und Vereitelung der Kontakte zu seinem Kind durch den betreuenden Elternteil, häufig eine extrem feindliche Position gegenüber dem anderen Elternteil entwickelt hat.

Beide Elternteile befinden sich meist auf einem hohen gegenseitigen Aggressionsniveau, das bei der geringsten Gelegenheit zum Ausbruch kommen kann und bei dem die erneut gegenseitig zugefügten psychischen und möglicherweise auch physischen Verletzungen, die Fronten noch weiter verhärten lassen. Aggressive Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen tun ein übriges dazu, um den Konflikt weiter eskalieren zu lassen. 

Das Kind wird daher zukünftig Situationen zu vermeiden versuchen, bei denen es im Zentrum der erbitterten Konfliktes steht. In der Regel führt dies über kurz oder lang zum vollständigen Kontaktabbruch zwischen Kind und dem "nichtbetreuenden" Elternteil.

Um das Konfliktpotential zu entschärfen und zu entspannen, müssen die Eltern lernen, aus der destruktiven Form der Kommunikation in eine konstruktive Form der Kommunikation und des Dialoges zu kommen. Dies kann in Fällen hochgradiger Eskalation nur noch durch eine Beratung im Zwangskontext erreicht werden, weil freiwillige Beratungsangebote von den Eltern oder dem "betreuenden" Elternteil, der sich auf der "sicheren Seite" sieht, nicht mehr angenommen werden. In einer solchen Beratung kann es nach Jahren erbitterter Konfrontation und negativer Prognosen seitens der bisher mit dem Konflikt befassten Professionellen, mitunter relativ schnell zu kleinen Fortschritten und einer Entspannung kommen. Dies setzt allerdings den Einsatz entsprechend qualifizierter und motivierter Berater/innen voraus.

Beratung im Zwangskontext heißt nicht, einen Schuldigen oder eine Schuldige zu suchen oder sich mühselig in Aufarbeitung der Vergangenheit zu verheddern. Damit wird nur der alte Konflikt weiter zementiert. Umgangsvereitelung und Elternentfremdung ist ein Ergebnis unaufgelöster Verstrickungsmuster beider Eltern, die immer auch etwas mit den familiären Herkunftssystemen der Eltern zu tun haben. 

Sinnvoll ist ein Beratungsansatz der die Eltern und gegebenenfalls mit dem "Hier und Jetzt" konfrontiert, klärt welche Ansprüche und Erwartungen die Eltern gegeneinander haben, die  innerhalb des Beratungssetting angesprochen und geklärt werden können, anstatt in Form von Projektionen auf verschobenen Wege in Stellvertreterkriegen über Anwälte hin- und hergeschoben werden und in deren Ergebnis sich nicht nur die Eltern verschleißen, sondern auch das Kind in erheblichen Maße geschädigt wird. 

Trotz des Zwangskontextes wird in der Beratung mit beiden Elternteilen achtungsvoll und mit Respekt umgegangen, ohne dass die Berater/innen sich durch die Eltern in taktische Schachzüge einbinden lassen und die Eröffnung von Nebenkriegsschauplätzen tolerieren.

 

Nach Beendigung der Beratung kann - unter Beachtung des Datenschutzes - ein schriftlicher Bericht an das Familiengericht und das zuständige Jugendamt übermittelt. Der Bericht wird auch beiden Elternteilen zur Verfügung gestellt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Trotz des Zwangskontextes wird der Bericht in respektvoller Weise mit den Eltern umgehen. Der Bericht enthält wichtige Einschätzungen zum Verlauf der Gespräche,  Schlussfolgerungen und Vorschläge der Berater an das Gericht oder Jugendamt hinsichtlich weiterer eventuell notwendiger Schritte oder Entscheidungen. 

Eskalieren die Elternkonflikte trotz laufender Beratung, so heißt das noch lange nicht, dass die Beratung jetzt sinnlos oder gar abzubrechen wäre. Den Konfliktparteien wäre es auf diese Weise ein leichtes eine vom Gericht angeordnete und als lästig empfundene Beratung wieder loszuwerden. Zum anderen ist die Alternative zum "nicht miteinander reden" meistens die des einander bekämpfen. Das Risiko der Verhärtung und Eskalation des elterlichen Konfliktes, ist ohne die Anwesenheit moderierender und deeskalierend wirkender Familienberater ungleich höher. Dann sprechen wirklich nur noch die Kanonen in Form draufhauender Rechtsanwälte, für diesen schmutzigen Job finden sich immer genügend interessierte neurotische Anwälte. Der point of no return ist dann aber erreicht. Ab dann helfen bei einer Umkehrung des Prozesses in den Abgrund wohl nur noch Wunder.

 

Professionelle Arbeit im Zwangskontext bedeutet für die Fachkraft in der Regel, sich selbst ein Stück weit in das Spannungsfeld der Trennungsfamilie begeben zu müssen. Das Spannungsfeld wird durch die Mitglieder des Systems hergestellt und durch zirkuläre Interaktionsschleifen aufrechterhalten oder sogar eskalierend verstärkt. Die Streitpartner agieren aber nicht nur im Spannungsfeld, sondern haben selbst körperliche Spannungen, die sich auch auf die Fachkraft übertragen. Dies ist für Fachkräfte oft nicht auszuhalten, so dass sie zur Lösung dieser Spannung das selbe Lösungsmuster wie das im Spannungsfeld der Eltern stehende Kind anwenden, sie bilden eine Koalition mit einem der beiden Elternteile. Ist aber erst einmal eine Koalition aufgebaut und stabil, kann keine positive Veränderung des Systems mehr stattfinden, da die im Machtkampf befindlichen und einander blockierenden Kräfte dies nicht zulassen

Die Fachkräfte müssen daher nicht nur darauf achten, sich nicht zu verstricken, sondern auch noch auf die eigene Psychohygiene achten, sonst leiden sie schließlich an den selben Symptomen, die die Klienten haben.

 

vergleiche hierzu auch: 

Arndt Linsenhoff : "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

 

 

 

 

 

 

Zwangskontext und Umgangspflegschaft

Bei der Einrichtung einer Umgangspflegschaft (Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB) wird den bisher Bestimmungsberechtigten ein Teil der elterlichen Sorge betreffs der Regulierung der Umgangskontakte entzogen und auf einen vom Gericht namentlich benannten Pfleger (Ergänzungspfleger) übertragen. Wenn im Gerichtsbezirk keine geeignete Person zur Verfügung steht, kann der Richter auch Amtpflegschaft durch das Jugendamt anordnen.

 

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. ...

(2) ... 

(3) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html

 

 

Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB stellt als juristischer Akt keine Zwangsmaßnahme dar, sondern eine für das Wohl des Kindes notwendige Maßnahme, da die sorgeberechtigten Eltern unverschuldet oder verschuldet an der Besorgung für das Kind wichtiger Angelegenheiten, hier der Regulierung und Sicherung der Umgangskontakte, gehindert sind.

So etwa bei einem Elternteil der das Kind in seiner Obhut hat und der aus Wut über den vermeintlichen oder tatsächlichen Ehebruch des Ex-Mannes oder der Ex-Frau, diesen oder diese zwar nicht steinigt, aber als Ersatzhandlung dafür den Kontakt zum Kind vereitelt.

 

Durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft sind beide Eltern in Bezug auf den Umgang des Kindes nicht mehr frei, zu tun und zu lassen, was sie wollen, denn das Bestimmungsrecht liegt nun beim Umgangspfleger. In so fern bewegen sich die Eltern in einem Zwangkontext, der allerdings immer auch schon mit der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens eröffnet ist  Ein fachlich kompetenter Umgangspfleger wird aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handeln und auf Maßnahmen der Ausübung von Zwang gegen einen oder beide Elternteile so weit als möglich verzichten. Umgangspfleger die auf Zwangsmittel generell verzichten wollen, sind allerdings ungeeignet diese Funktion auszufüllen. Ebenso wäre ein Polizist, der generell auf Zwangsmittel verzichten will, für seine Tätigkeit ungeeignet, da man es als Polizist nun mal nicht nur mit dem Dalai Lama zu tun hat, sondern auch mit dem einen oder anderen renitenten Bürger, der nicht einsehen will, warum man keine Bank überfällt oder andere Leute vor die S-Bahn schubst.

 

 

 

Beispiel:

 

Ausfertigung

Geschäftsnummer:

7 F 493/03

 

 

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

. - Familiengericht -

Beschluss

vom 03.12.2003

 

In der Familiensache

X,

-Antragstellerin-

Proz.bev.: ...

 

gegen

Y,

-Antragsgegner-

Proz.bev.: ...

 

wegen Zwangsgeldfestsetzung

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd

durch Richter am Amtsgericht Neukamm

auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2003

wie folgt beschlossen:

 

 

-2-

1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Verstoßens gegen die beim Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 11 UF 78/00; Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, der Antragstellerin im 14-tägigen Abstand den persönlichen Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern der Parteien A, geboren am ... , und B, geboren am ... 1991, zu gewähren, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

2. Für die beiden Kinder A und B wird gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt. Die Auswahl einer geeigneten Person wird auf das Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, übertragen.

 

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Geschäftswert wird auf-1.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe sind ... Kinder hervorgegangen, wobei die beiden Söhne A , geboren am ... 1989, und B, geboren am ... 1991, beim Antragsgegner leben und von diesem betreut werden. Im Verfahren HUF 78/00 des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass sie im wöchentlichen Wechsel jeweils Umgang mit allen Kindern - ...  - ausüben.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner, weil dieser den Umgang der beiden Söhne A und B mit ihr, der Antragstellerin, nicht fördere, was einen Verstoß gegen die genannte Vereinbarung darstelle. So kämen die beiden Kinder regelmäßig jeden zweiten Samstag zur Antragstellerin, erklärten dieser, sie hätten „keinen Bock", bei ihr zu bleiben und verließen sie daraufhin wieder. Auch während der Ferien käme regelmäßig kein Umgangskontakt zustande. Der Antragsgegner erklärt demgegenüber, die Verhaltensweisen der beiden Kinder beruhe auf ihren freien Willen, hervorgerufen durch deren Missachtung durch die Antragstellerin, wie sie sie in den vergangenen Jahren an den Tag gelegt habe.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Familiensache wird auf die Verfahren 7 F 424/98, 7 F 172/01, 7 F 214/01, 7 F 190/01, 7 F 1091/01, 7 F 69/02, 7 F 760/01, 7 F 580/02 und 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd verwiesen, wobei im Verfahren 7 F 190/01 mit Beschluss vom 25.04.2001 bereits ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner in Höhe von 500,00 DM festgesetzt wurde.

 

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Zwar scheidet grundsätzlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus, wenn das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verweigert, jedoch nur dann, wenn der andere Elternteil alle objektiv zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das Kind zum Umgang zu bewegen (OLG Celle, FamRZ 1987, S. 623).

Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Wie der Sachverständige Dr. Karle von / der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen in seinem Gutachten vom 02.07.2003 und seiner Erläuterung und Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 im Verfahren 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd mitgeteilt hat, besteht zwar wegen den Anforderungen, die der Antragsgegner, welchem fehlende Bindungstoleranz der Kinder zu ihrer Mutter zu bescheinigen ist, an sie stellt, der nach außen geäußerte Wille der Kinder, den Umgang mit ihrer Mutter zu verweigern, andererseits ist dieser Wunsch nach wie vor in ihnen lebendig. Hinzu kommt, dass ein solcher regelmäßiger Umgang nach wie vor - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - als kindeswohlförderlich anzusehen ist.

Dann aber spricht das Verhalten des Antragsgegners, der weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart viel dazu beigetragen hat, Umgangskontakte der Söhne A und B mit der Antragstellerin zu fördern, und der sie letztlich auch nur zur Vermeidung von Zwangsmitteln zur Antragstellerin bringt, nicht dem Gebot, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, Kraft seiner Autorität auf die Kinder einzuwirken hat, damit diese den Umgang mit dem anderen Elternteil ausüben und dort während der gesamten Besuchszeit bleiben.

Dementsprechend war gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes der zwischen den Parteien vereinbarten Umgangsregelung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Zwangsgeld festzusetzen, welches angesichts des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite Festsetzung handelt, auf 1.000,00 EUR festgelegt wird. Angedroht war das Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 20.06.2002 im Verfahren 7 F 760/01.

Auf Anregung der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, Frau Z, wird den beiden Kindern gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt, zumal auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Karle, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 geäußert hat, eine Änderung der derzeitigen Situation nur dann möglich erscheint, wenn der Umgang zunächst im Beisein einer neutralen Person stattfindet.

Gegebenenfalls kommt in diesem Zusammenhang auch eine Einschränkung nach Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte in Betracht. Eine diesbezügliche konkrete Regelung kann jedoch derzeit nicht festgelegt, vielmehr müsste sie gegebenenfalls in der Umgangssituation selbst erarbeitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 119 Abs. 2 KostO.

Neukamm

Richter am Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

Nutzung eines Zwangskontextes zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

Familienberatung, Elternberatung oder auch Mediation im Zwangskontext familiengerichtlicher Verfahren kann eine sinnvolle und notwendige professionelle Intervention bei einer eingetretenen oder zu befürchtenden Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Gefährdungen des Kindeswohl stellen auch langanhaltende massive Konflikte zwischen getrennt lebenden Eltern dar, die sich auf das Kind auswirken. Der Einwand, dass z.B. Mediation mit Zwang nicht vereinbar wäre, ist in der Regel zu kurz gegriffen. Es geht ja nicht darum, in einer Mediationssitzung Druck auf die Eltern auszuüben, das würde in der Tat nicht funktionieren und auch die Persönlichkeitsrechte der Eltern verletzen, sondern durch Zwang, so z.B. eine richterliche Auflage, die die Eltern zur Wahrnehmung einer Mediation oder Beratung verpflichtet, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. In diesem Sinne kann z.B. ein begrüßenswerter Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14.11.2005 - 25 F 2107/05 verstanden werden.

Einer solchen gerichtlichen Auflage sollte in der Regel vorausgehen, dass das Gericht die Eltern auf freiwilliger Basis dafür gewinnt, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Tun dies die Eltern jedoch nicht und würde eine Kindeswohlgefährdung nun aktuell oder wieder bekannt, muss das Gericht überlegen, welche geeigneten Maßnahmen nun ergriffen werden müssen. 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

§ 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht)

Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 89 FamFG (Ordnungsmittel)

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

 

 

§ 90 FamFG (Anwendung unmittelbaren Zwanges)

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.

eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

 

 

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 282-297

Curtius, Constanze; Schwarz, Renate: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Goll, Ulrich: "Wie viel Freiheit benötigt, wie viel Zwang verträgt die Mediation"; In: "Anwaltsblatt", 5/2003, S. 274-276

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Familiengericht und öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) haben in Ausübung ihres staatlichen Wächteramtes die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz). Gleichzeitig ist in Artikel 6 Satz 2 GG das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder festgeschrieben. Aus dieser Normative des Grundgesetzes resultiert der Auftrag an das Familiengericht und die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) als staatliche Wächter, Maßnahmen zu treffen, um eine bekannt gewordene Kindeswohlgefährdung abzuwenden oder zu beenden (§1666 BGB). Gleichzeitig ist das Familiengericht und die öffentliche Jugendhilfe verpflichtet, das Primat der elterlichen Verantwortung zu beachten und den Eltern Hilfen anzubieten, die geeignet sind, eine Kindeswohlgefährdung zu beenden und die elterliche Kompetenz (wieder)herzustellen (§1666a BGB, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen).

Gegebenenfalls kommt hier auch die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft (Umgangspflegschaft oder Sorgerechtspflegschaft) in Betracht.

 

 

 

§1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) ...

(3) ...

 

 

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

 

Ist ein oder beide Elternteile nicht dazu bereit, die zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen mit zu tragen oder den bereits erlassenen Anordnungen des Gerichtes zu folgen, muss er mit Zwangsmassnahmen rechnen. Dies kann unter Umständen nach Ausschöpfung aller anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und unter Abwägung wichtiger Aspekte des Kindeswohls als Ultima Ratio auch der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge oder der gesamten elterlichen Sorge für einen oder beide Elternteile sein. 

Damit dies nicht geschehen muss, können die Eltern die Möglichkeit nutzen, sich durch Inanspruchnahme kompetenter fachlicher Hilfe wie z.B. sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsberatung, Familienberatung, Familientherapie oder Psychotherapie in die Lage zu versetzen eine bestehende oder drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

 

Die oben genannten Vorschriften aus BGB, Strafgesetzbuch und Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bedeuten, dass Eltern zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung vom Gericht auch zur Wahrnehmung von Beratung oder Therapie beauflagt werden können. Eine solche Beauflagung ist allerdings kein Selbstzweck, die Eltern können also nicht deshalb zu Beratung verpflichtet werden, weil man meint, dieses würde ihnen gut tun, sondern eine solche Auflage kann ausschließlich dazu dienen, eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern oder eine Strafverfolgung wegen Verletzung- der Fürsorgepflicht abzuwenden. Kommen die Eltern dieser gerichtlichen Aufforderung nicht nach und kann deshalb eine bestehende Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden, so ist das Gericht befugt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend, Eingriffe in die elterlichen Rechte vorzunehmen.  

 

Etwas holprig ist folgende Beauflagung des Amtsgerichts X vom 11.02.2003 formuliert: 

 

"Da A (Jugendlicher) sich dem Einfluss der Mutter entzieht, ist der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen mit dem Ziel, dass A therapiert wird. Beim Scheitern der Therapie ist A gegebenenfalls fremd unterzubringen."

 

In der Sache ist hier dem Gericht zuzustimmen, denn es wurde bezüglich des Jungen ein Bedarf für eine Psychotherapie festgestellt. Dies hat die Mutter nicht gesehen oder sehen wollen und sich daher nicht dafür eingesetzt, dass ihr Sohn eine geeignete Therapie wahrnehmen kann. Die Formulierung des Gerichtes "mit dem Ziel, dass A therapiert wird", ist allerdings unglücklich und missverständlich gewählt. Man kann zwar einen Menschen von Punkt A zu Punkt B mit einem Taxi transportieren, aber man keinen Menschen "therapieren", weil Psychotherapie ein Interaktionsprozess zwischen Klient und Therapeuten oder in einer Gruppentherapie einer Gruppe von Menschen und Therapeuten ist, in dem der Klient oder Patient ein aktiver Mitgestalter und handelndes Subjekt und kein passives zu therapierendes Objekt ist. 

Wohl In diesem Sinne: 

 

Oberlandesgericht Stuttgart: Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen (Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 2001, Heft 1. 

 

Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg: Trotz erheblicher Kommunikationsdefizite kommt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den betreuenden Elternteil nicht in Betracht, wenn nicht vorher das Angebot einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle in Anspruch genommen wurde. (Beschluss vom 02.08.2002 - 139 F 168885/01, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 2002, Heft 9

 

Amtsgericht Bochum: Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn die Eltern es bisher unterlassen haben, eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation wahrzunehmen (Beschluss vom 20.12.2002 - 59 F 335/03, veröffentlicht in: "FamRZ", 2003, Heft 11).

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Eltern nach Inanspruchnahme von Familientherapie ( Beschluss vom 5.6.2003 - 159 F 11853/01, veröffentlicht in "FamRZ" 2004, Heft 2, S. 134)

 

Amtsgericht Ebersberg: Beschluss März 2002 - 002 F 00326/00

 

 

 

Kindeswohlgefährdungen sind Ergebnis und Folge massiver oder chronischer Einwirkungen, die zu erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen oder Traumatisierungen eines Kindes führen, z.B. Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt und emotionaler Missbrauch des Kindes. Kindeswohlgefährdung stellen auch massive oder langandauernde Umgangskonflikte zwischen den Eltern, Umgangsvereitelung und sich anbahnende oder eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung dar. Eine Gefährdung des Kindeswohl ist in der Regel auch immer bei Anträgen zur Aberkennung des Sorgerechts nach §1671 BGB zu vermuten. Wird nach § 1671 BGB von einem Elternteil ein Antrag gestellt, dem anderen Elternteil das Sorgerecht abzuerkennen, muss man in der Regel immer davon ausgehen, dass die Kommunikation zwischen den beiden Eltern, also Vater und Mutter so erheblich gestört ist, so dass ein Elternteil meint, den Konflikt nur noch dadurch lösen zu können, dass dem anderen Elternteil das Sorgerecht aberkannt wird. Die massive Kommunikationsstörung wird aber durch eine Aberkennung des Sorgerechts nach §1671 BGB nicht gelöst. Egal ob einem solchen Antrag vom Gericht entsprochen wird oder nicht, eine Kindeswohlgefährdung muss bei einer massiven Kommunikationsstörung zwischen den Eltern immer vermutet werden. Deshalb müsste das Gericht hier von sich aus eine Abklärung vornehmen und bei Bestätigung der Vermutung einer Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen.

 

Familienberatung und Elternberatung im familiengerichtlichen Zwangskontext bietet die Chance, Kindeswohlgefährdungen zu beenden und die elterliche Verantwortlichkeit und Kompetenz (wieder) herzustellen. Sie stellt damit die vor einem teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzug (in der soften Variante nach §1671, in der härteren Variante nach 1666 BGB, der Einrichtung einer Umgangs- oder Sorgerechtspflegschaft  und/oder als Ultima Ratio einer Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt und einer damit verbundenen Fremdunterbringung des Kindes, weit weniger in die Rechte der Eltern eingreifende staatliche Eingriffsmöglichkeit dar und entspricht somit sowohl dem Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit als auch dem Recht der Eltern und des Kindes auf Achtung ihres Familienlebens..

 

Die unmittelbare Anordnung zur Beratung durch das Familiengericht ist keine unbedingte Voraussetzung für Elternberatung und Familienberatung im Zwangskontext. Das Familiengericht und die öffentliche Jugendhilfe haben die Möglichkeit und die Pflicht einem Elternteil oder beiden Elternteilen aufzuzeigen, welche Hilfen sie in Anspruch nehmen können und müssen, um einen möglichen Entzug des Sorgerechtes nach § 1671 oder § 1666 BGB abzuwenden oder einen bereits erfolgten Sorgerechtsentzug rückgängig zu machen.  Den Rahmen für Beratung im Zwangskontext setzt der Familienrichter/Familienrichterin durch eine entsprechende Anordnung. 

Die Beratung im Zwangskontext kann nach §1666 BGB aber auch unmittelbar vom Gericht angeordnet werden.

 

Damit das Familiengericht den Erfolg einer Beratung im Zwangskontext überprüfen kann, ist es in der Regel notwendig, dass der Elternteil oder die Eltern, die Berater von der sonst bestehenden obligatorischen Schweigepflicht gegenüber dem Familiengericht entbinden. Ist dieser Weg nicht möglich, besteht seitens des Gerichts die Möglichkeit, die Berater als Sachverständige entsprechend § 404 ff ZPO zu bestellen. Die bestellten Sachverständigen sind dann Hilfskräfte des Gerichtes und somit weitestgehend von der Schweigepflicht entbunden. 

 

Die Beratung im Zwangkontext endet entweder durch Abbruch seitens eines oder beider Elternteile oder nach Feststellung eines erfolgreichen Ergebnisses durch die Berater. Die Berater sind berechtigt nach Beendigung der Beratung dem Familiengericht die für das Gericht zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen zu geben. Die Berater werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Gericht nur die unbedingt notwendigen Informationen übermitteln. 

Beratung hochstrittiger Eltern im Zwangskontext  ist nicht nur aus Sicht des Kindeswohls und der Eltern in der Regel die günstigste Intervention, sie ist zugleich mittel- und langfristig auch die kostengünstigste Intervention.  Nicht gelöste Familienkonflikte enden in der Regel immer mit dem, mitunter irreversiblen Verlust eines Elternteils für das Kind, oder führen zu über Jahre andauernden endlosen familiengerichtlichen Verfahren mit enormen psychischen, physischen und finanziellen Kosten für alle Beteiligten, nicht zuletzt auch für die Staatskasse, die in vielen Fällen für die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der streitenden Beteiligten einspringen muss. 

Es kann sinnvoll sein, dass das Familiengericht für die Trennungsfamilie zusätzlich zu der Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung eine Umgangs- oder Sorgerechtspflegschaft installiert, die so lange aufrechterhalten wird, bis die kindeswohlgefährdenden Gründe, die die Einrichtung einer solchen Pflegschaft erforderlich machten, aufgehoben sind. Eine solche Pflegschaft kann sich durchaus positiv auf die Motivation der Eltern auswirken, nach tragfähigen gemeinsamen Lösungen zu schauen. 

 

 

 

 

Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

Ein Gericht ohne Ordnungsmittel ist wie ein Wachhund ohne Zähne. Der kann zwar bellen, aber mehr auch nicht. Wie das funktioniert, sieht man in Berlin. Dort gibt es zwar ein Rauchverbot auf Bahnhöfen, aber da dies kaum kontrolliert und sanktioniert wird, rauchen die Leute, als wenn es dieses Verbot nicht gäbe.

So ist der Mensch nun mal im speziellen gestrickt. 

Und da nicht alle Menschen nur mit Appellen an die Vernunft zur Einhaltung von Gesetzen und Gerichtsbeschlüssen zu motivieren sind, bedarf es im begründeten Einzelfall, wenn auch wohl dosiert und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit nicht überschreitend, mitunter auch des gerichtlichen Einsatzes von Ordnungsmitteln.

Das Familiengericht kann die Beteiligten durch Ordnungsmittel zur Befolgung einer gerichtlichen Umgangsregelung anhalten. Als Ordnungsmittel können die Androhung und Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft (früher Zwangsgeld und Zwangshaft) in Betracht kommen.

Die Wirksamkeit dieser Mittel und ihre Auswirkung auf das betroffene Kind ist nicht unumstritten. Allerdings würde ohne die Existenz dieser Zwangsmittel das Familiengericht zum bloßen Papiertiger, wenn jeder unwillige Elternteil wüsste, er oder sie müsse keine gerichtlichen Festlegungen befolgen, da sich ja ohnehin niemand um die Durchsetzung kümmert. Von daher muss mal also von der generellen Notwendigkeit der Existenz dieser Ordnungsmittel und auch der Notwendigkeit ihrer Anwendung in ansonsten alternativlos erscheinenden Fällen ausgehen.

Generell sollte das Gericht im Interesse eines betroffenen Kindes vor einer Anordnung von Ordnungsmitteln die Einrichtung einer Umgangspflegschaft anordnen, um dadurch die Chance zu nutzen, doch noch ohne unmittelbaren Zwang auf den Elternteil auszukommen. 

Sollte es dem eingesetzten Umgangspfleger nicht gelingen, zu einer akzeptablen Umgangspraxis zu kommen, so sollte die Umgangspflegschaft während des Einsatzes von Zwangsmitteln unbedingt weitergeführt werden, da der Umgangspfleger mit der familiären Situation dann vertraut ist und flankierend zum Einsatz von Zwangsmitteln weiterhin als deeskalierender und vermittelnder Ansprechpartner für die Eltern und das Kind auftreten kann.

 

 

Verhängung von Zwangshaft zur Vollstreckung einer Umgangsregelung

Amtsgericht Bremen - 61 F 1760/02 - Beschluss vom 02.04.2004

Kind-Prax, 04/2005, S. 150-151

 

 

 

 

 

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer Aufenthalts- oder Umgangsregelung

Hat das Gericht eine Aufenthalts- oder Umgangsregelung erlassen, die von einem Beteiligten nicht eingehalten wird, kann das Gericht den Umgang durch eine Zwangsvollstreckung mittels Gerichtsvollzieher durchsetzen. Gewalt gegen das Kind zur Durchsetzung des Umgangs ist dabei nicht statthaft (§33 FGG).

Bevor eine Zwangsvollstreckung des Umgangs mittels Gerichtsvollzieher ins Auge gefasst wird, sollte in jedem Fall als weniger einschneidende Maßnahme eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden.

Erscheint trotz der Einrichtung einer Umgangspflegschaft eine Zwangsvollstreckung möglich, sollte der bereits in dem Fall involvierte Umgangspfleger sich mit dem Gerichtsvollzieher verständigen und auf geeignete Modalitäten der Zwangsvollstreckung hinwirken.

Der Gerichtsvollzieher kann bei erfolgter Zwangsvollstreckung das Kind unmittelbar am Übergabeort in die Obhut des Umgangspflegers oder des Umgangsberechtigten übergeben.

 

Beispiel

 

"...

hat das Amtsgericht Jülich ...

auf Grund der mündlichen Verhandlung am 16.10.2006

durch die Richterin ...

beschlossen:

 

Die elterliche Sorge wird der Kindesmutter allein übertragen, ausgenommen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ..., das dem Kreisjugendamt Düren übertragen wird.

Der Umgang des Vaters mit den Kindern wird ausgeschlossen.

Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Kinder ... und ... an das Kreisjugendamt Düren bzw. einem von diesem benannten Vertreter herauszugeben.

Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Kindesvater sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt Düren oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Kindesvater oder jeder andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige zu gebrauchen, sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen, ... ."

 

 

 

 

 

Familiengerichtlicher Zwangskontext zur Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht

Dass Maßnahmen im Zwangskontext nicht gehen sollen, weil sie das Kindeswohl gefährden würden, ist eine nicht unbeliebte Behauptung verschiedener Fachkräfte, die sich an anderer Stelle nicht scheuen, mit Zwangsmitteln zu arbeiten und diese gegebenenfalls auch direkt gegen das Kind zu richten.

So werden im Einzelfall Eltern vom Familiengericht zur Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht auch zur Herausgabe des Kindes gezwungen, so z.B. im Fall einer häuslichen Beschulung eines Kindes durch seine Eltern in Erlangen, die auf Grund des in Deutschland bestehenden gesetzlichen Schulzwanges eine sogenannte Schulpflichtverletzung darstellt . In einem am 29.01.2007 getroffenen Beschluss des Amtsgericht Erlangen heißt es dazu u.a.:

 

"...

2. Die Eltern ..., bzw. Dritte, in deren Obhut sich ... befindet, werden verpflichtet, ... zum Zwecke der Durchführung der Anhörung an das zuständige Stadtjugendamt Erlangen bzw. das in Amtshilfe tätig werdende Jugendamt des Bezirks Kalletal herauszugeben.

3. Das zuständige Jugendamt wird beauftragt und ermächtigt, das Kind notfalls durch Gewaltanwendung zur Anhörung zuzuführen und sich hierzu der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen..

...

 

Gründe:

...

Das Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

..."

Amtsgericht Erlangen - Beschluss vom 29.01.2007 - 006 F 01004/06

 

 

 

Im Fall einer anhaltenden Schulverweigerung reagiert der Staat, so wie in Erlangen, mit Gewalt gegen die Eltern und gegebenenfalls auch gegen das Kind. Nach dem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Erlangen vom 29.01.2007- 0006 F 01004/06 wurde das fünfzehnjährige Mädchen, wir nennen es hier A, dessen Eltern es zu Hause beschulten, am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

31.01.2007

 

 

Anstatt von Seiten des Gerichtes nun zu überlegen, wie unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer möglicherweise bestehenden Kindeswohlgefährdung, die zumindest Dr. Schanda festgestellt haben will, abgewendet werden könnte, so etwa durch die Festlegung einer Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB auf einen Ergänzungspfleger, stellte das Familiengericht am 01.02.2007 per Beschluss fest:

 

"1. Den Beteiligten X und Y wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,

das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und die Vertretung bei Ämtern und Behörden für das gemeinsame Kind A ...

sowie das Recht andere Anträge nach dem Sozialgesetzbuch zu stellen 

entzogen.

2. Soweit in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, wird Pflegschaft angeordnet.

3. Zum Pfleger wird das Stadtjugendamt Erlangen bestimmt.

4. ...

5. ...

6. ...

 

 

 

 

Gründe

...

... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)

Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.

...

Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)

 

 

 

Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kann jedoch nur das Vormundschaftsgericht vornehmen, ob dies hier der Fall war, ist uns bisher nicht bekannt geworden.

Nach §1779 BGB soll für eine Vormundschaft und damit gemäß §1915 BGB auch für die Ergänzungspflegschaft nach Anhörung des Jugendamtes eine geeignete Person ausgewählt werden. Erst wenn eine solche geeignete Person nicht vorhanden ist, soll nach §1791 c gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten. Dies ist hier möglicherweise vom Gericht nicht abgeprüft worden, so dass in diesem Fall die Bestellung des Jugendamtes rechtswidrig wäre und erfolgreich angefochten werden könnte. 

 

Die Einsetzung des in den Konflikt bereits verstrickten und damit mutmaßlich auch befangenen Jugendamtes Erlangen als Pfleger hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html  (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 Vertreter des Jugendamtes Erlangen, die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.

 

Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).

Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet. 

Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:

 

"X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."

Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel

 

 

 

Die für das Kind vom Gericht bestellt Verfahrenspflegerin Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:

 

"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.

Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)

 

Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.

Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten Ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert:

 

Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.

 

sondern: 

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgesellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.

Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Im Beschluss vom 16.02.2007 heißt es dazu:

 

"Mit Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern X und Y wird der Sachverständige 

Prof. Dr. Gottfried Spangler

Lehrstuhl für Psychologie

der Universität Erlangen-Nürnberg

Bismarckstr. 6

91054 Erlangen 

betraut" (S. 2)

 

Offenbar sah das Gericht nun keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, denn der vorherige Gutachter Dr. Schanda wurde mit selben Beschluss der Aufgabe eine solche Frage zu beantworten, entbunden. 

Immerhin, Dr. Spangler arbeitet am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg, von daher wird von ihm aus Gründen seiner wissenschaftlichen Reputation eine qualitativ bessere Arbeit als von einem der zahlreichen freiberuflich und auf weitere Aufträge von Familiengerichten angewiesenen Diplom-Psychologen zu erwarten sein, die dem Familienrichter nciht selten nach dem Munde schreiben, weil sie sonst riskieren, keine weiteren Aufträge mehr zu bekommen.

 

Gottfried Spangler: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Gottfried Spangler & P. Zimmermann (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

 

 

Während es in dem bis dahin vorliegenden cirka dreiseitigen schriftlichen "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" vom 31.01.2007, dass offenbar nach einer nur zweistündigen Kontaktzeit von Dr. Schanda mit dem Kind angefertigt wurde nur heißt: 

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

 

 

scheint Richterin Frank-Dauphin noch andere, nicht näher bezeichnete Informationen zu besitzen, denn sie schreibt in der Begründung zu ihrem Beschluss vom 16.01.2007:

 

"... Die getroffene Diagnose hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen verfestigt. Es liegt bei A nicht nur eine Schulphobie vor. Diese ist vielmehr Ausfluss einer schweren emotionalen Störung. ..." (S.3)

 

Während der Gutachter nur von einer 

emotionalen Störung

 

spricht, sieht die Richterin offenbar schon eine 

schwere emotionale Störung

 

als gegeben an. Woher sie eine solche Erkenntnis haben will, bleibt schleierhaft. Der Gutachter formuliert in seinem Expressgutachten zwar:

 

"Durch intensive Förder- und Rehabilitationsmaßnahmen, (kleine Gruppengröße und intensiv betreutes Schulangebot) könnte es A in diesem Rahmen gelingen, die Schule abzuschließen, da sie auf Grund der Schwere der Störung und der beschriebenen Selbstwertproblematik schnell ausgegrenzt werden würde. ..."

 

doch die Formulierung "der Schwere der Störung" ist nicht synonym mit der wertenden Formulierung "schwere Störung", sondern gibt lediglich an, das "die Störung" eine bestimmte Schwere hätte, so wie etwa auch ein Bleistift eine bestimmte Schwere hat, ohne dass man deswegen auf den Gedanken käme, der Bleistift wäre schwer.

 

Man darf auf die Arbeit  von Dr. Spangler wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich, dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.

 

 

 

 

 

Strafrechtlicher Zwangskontext zur Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht

Der Staat in Gestalt der Strafgerichtsbarkeit geht aber auch noch weiter, wenn es um die Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht für Kinder geht.

 

Kinder aus religiösen Gründen selbst unterrichtet 

18. Juni 2008 Weil es seine Kinder aus religiösen Gründen nicht zur Schule schickt, muss ein Ehepaar aus Nordosthessen drei Monate hinter Gitter. Das Kasseler Landgericht verurteilte die sogenannten „Schulverweigerer von Herleshausen“ am Mittwoch zu der Haftstrafe ohne Bewährung. Beide würden „dauernd und hartnäckig“ ihre Kinder von der Schule fernhalten, deshalb sei die Haftstrafe unumgänglich.

Weil der 47-Jährige und seine fünf Jahre jüngere Frau noch in der Verhandlung angekündigt hatten, ihre Kinder auch weiter selbst zu unterrichten, sei eine Bewährungsstrafe ohne Sinn. Tatsächlich kündigte die Mutter unmittelbar nach dem Urteil an, ihre Kinder auch weiter von öffentlichen Schulen fernzuhalten. Die Eltern unterrichten ihre Kinder aus religiösen Gründen seit Jahren zu Hause, weil der Lehrstoff in öffentlichen Schulen mit ihrem Weltbild unvereinbar sei. 

Haft ohne Bewährung

Das christlich-fundamentalistisch geprägte Paar hat sieben Kinder, von denen fünf im Schulalter sind. Den Schulzwang halten sie für verfassungswidrig. Der Journalist und die private Musiklehrerin - beide mit Hochschulabschluss - unterrichten ihre Kinder selbst. Einen Beruf übt das Ehepaar nicht aus. Die Familie lebt von etwa 500 Euro Sozialhilfe und von 900 Euro Kindergeld. Der älteste Sohn, der nur das letzte halbe Jahr auf einer staatlichen Schule war, hat inzwischen erfolgreich einen Realschulabschluss gemacht. 

Das Gericht war mit seiner Strafe dem Antrag der Anklage gefolgt. Der Staatsanwalt hatte Haft ohne Bewährung gefordert, weil die Eltern unbelehrbar seien. Sie seien wie ein Lastwagenfahrer, der vor Gericht beteuere, auch in Zukunft immer wieder mit Alkohol hinter dem Steuer zu sitzen. Der Vater wies das als menschenverachtend zurück, beharrte aber auf seiner Position. Entsprechend verurteilte der Richter die „dauernden und hartnäckigen“ Schulverweigerer.

„Die Schule hat einen gesellschaftlichen Erziehungsauftrag. Dem darf sich niemand entziehen, auch aus religiösen Motiven nicht.“ Allerdings billigte der Vorsitzende den Eheleuten zu, die Strafe nacheinander absitzen zu können, damit die Kinder nicht ohne Pflege sind.

www.faz.net/s/Rub5785324EF29440359B02AF69CB1BB8CC/Doc~EC21ABF77254D4F408CFCD4C69451F84E~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_aktuell

 

 

 

 

 

 

Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes

In der Öffentlichkeit ist es weitgehend unbekannt, dass auch Kinder und Jugendliche außerhalb des Jugendstrafrechtes, in eine mit  Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gebracht werden können. Dazu bedarf es nach §1631 b BGB der Genehmigung durch das Familiengericht.

§70 FGG sowie § 70 a bis § 70 n regeln weitere Einzelheiten.

Grundlage für eine familiengerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Unterbringung dürfte eine gerichtlich festgestellte Kindeswohlgefährdung sein, die durch die Unterbringung gestoppt oder abgewendet werden soll.

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html

 

 

 

 

 

 

 

Strafrecht

Allgemein wird davon ausgegangen, dass es keine Möglichkeiten des Strafrechtes gäbe, Umgangsvereitelungen zu sanktionieren. Dies ist allerdings so nicht richtig, denn in §171 StGB wird ganz klar formuliert, dass die Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht strafrechtlich verfolgt werden kann. 

 

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Allerdings ist es auch so, dass in der Praxis bisher wohl noch nie ein Fall bekannt geworden ist, in dem diese Möglichkeit des Strafrechtes gegen umgangsvereitelnde Eltern angewandt worden wäre. Dies liegt sicher auch an der gesellschaftlichen Wertung dessen, was als Straftat angesehen wird und was nicht. So stellt das Schwarzfahren in der S-Bahn nach § 265 a StGB eine verfolgungsfähige Straftat dar, obwohl der strittige Wert hier nur 2 Euro betragen mag, eine über Jahre anhaltende Umgangsvereitelung mit auch erheblichen negativen finanziellen Folgen für den davon betroffenen Elternteil wird dagegen nicht gesondert und explizit im Strafgesetzbuch erwähnt, so dass es dem zuständigen Strafrichter überlassen bleibt bei einer Strafanzeige wegen Umgangsvereitelung tätig zu werden oder auch nicht. Mit Logik hat diese unterschiedliche Wertung nichts zu tun, sondern eher mit einer eingefahrenen gesellschaftlicher Wertediskussion. 

In der Diskussion darüber, wie weit Interventionen im Zwangskontext gehen dürfen, gehen die Ansichten auseinander. Einige Gerichte breiten einen wohltuenden Mantel der Zustimmung über Eltern aus, die Umgangsvereitelung betreiben. Andere Gerichte tolerieren Umgangsvereitelung nicht und überlegen durch welche geeigneten Interventionen Umgangsvereitelungen beendet werden können. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main ist dabei, soweit zu hören, relativ weit gegangen und hat im Jahr 2005 eine Anordnung getroffen einer Mutter, die seit Jahren den Kontakt zwischen dem inzwischen 15-jährigen Kind und seinem Vater vollständig vereitelt hat, das Sorgerecht zu entziehen und das Kind in den Haushalt des Vaters wechseln zu lassen, obwohl Vater und  Kind seit vielen Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr haben (Az 1 UF 1003/00). Hier wird in der Fachdiskussion (Fachtagung in Leipzig 24.05.05) von einzelnen Stimmen pauschalisierend eingewandt, dass eine solche Vorgehensweise nicht dem Kindeswohl entspräche, ja mehr noch, dass die Entscheidung selber eine Kindeswohlgefährdung und einen Missbrauch des Kindes bedeuten würde. Dies wird hier nicht so gesehen, vielmehr ist immer der Besonderheit des Einzelfalles Rechung zu tragen, inwieweit Interventionen des Gerichtes sinnvoll und mit dem Kindeswohl vereinbar sind und inwieweit nicht. 

Einen gänzlich anderen Charakter bekommt das Thema Zwangskontext in Familienkonflikten, sobald die Vereitelung von Umgangskontakten strafrechtlich bewehrt wäre, so wie es z.B. in Frankreich ist. Wird in einem strafbewehrten Kontext Umgangsvereitelung betrieben, gebietet es die Logik des Strafrechtes dieses auch anzuwenden, selbst dann, wenn dadurch das Kindeswohl negativ beeinträchtigt wird. So kennt das Strafrecht keine grundsätzlich mildernden Gründe nur weil die Straftaten von Eltern begangen werden. Begeht eine Elternteil einen Mord, so wird er nicht deswegen von Strafhaft verschont nur weil er Kinder hat, die auf Grund einer Inhaftierung auf diesen Elternteil verzichten müssten. In bestimmten Fällen gibt es im Strafvollzug Plätze für Mutter und Kind, so lange das Kind noch relativ klein ist. 

Natürlich ist das ganze für Kinder nicht gut, wenn sie einen Elternteil haben (meist sind es Väter), der im Gefängnis sitzt und der im Einzelfall vorher sogar die Hauptbezugsperson des Kindes war. Die Gesellschaft mutet hier dem Kind im Interesse höher gewichteter gesamtgesellschaftlicher Werte Einbußen an Lebensqualität zu. Wohl kaum einer käme hier auf die Idee von einem Missbrauch von Kindern durch die staatlichen Organe zu sprechen.

 

vergleiche hierzu: 

Kury, Helmut; Kern, Julia: "Frauen und Kinder von Inhaftierten. eine vergessene Gruppe"; In:  Kriminologisches Journal"; 2003, Heft 2, S. 97-110 

 

 

Wir können daran folgendes bemerken. So lange Umgangsvereitelung strafrechtlich nicht gesondert geahndet wird, werden bestimmte staatliche Zwangsmaßnahmen gegen den umgangsvereitelnden Elternteil als unzulässig und kindeswohlgefährdend angesehen werden. Ist Umgangsvereitelung dagegen strafrechtlich sanktioniert, wird greift diese Logik nur noch bedingt, da eine andere hierarchisch höherstehende Logik ihren Platz übernommen hat.

 

 

 

Literatur:

Ilse Barbey: "Zwang in der forensischen Begutachtung - eine Notwendigkeit?", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", Heft 1, 1991, S. 41-48

Manfred Busch; Gerhard Fieseler: "(Strukturelle) Gewalt - Tatort Kinder- und Jugendhilfe"; In: "Unsere Jugend. Die Zeitschrift für Studium und Praxis der Sozialpädagogik", 10/2006, S. 403-408

Marie-Luise Conen: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 282-297

Constanze Curtius;  Renate Schwarz: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Barbara Gegenhuber; Wolfgang Werdenich, Ilse Kryspin-Exner: "Justizieller Zwang, Motivation und Therapieerfolg": in: Monatschrift für Kriminologie, Heft 4/2007, S. 304-316

Ulrich Goll: "Wie viel Freiheit benötigt, wie viel Zwang verträgt die Mediation"; In: "Anwaltsblatt", 5/2003, S. 274-276

Yvonne Gottschalk: Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckung einer Umgangsregelung; FPR 2008 Heft 8-9, S. 417-419

Stephan Hammer: Was ist Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 33 II FGG?; FPR 2008 Heft 8-9,S. 413-417

Rolf Henrich: "Der vormundschaftliche Staat"; Rowohlt TB-V., 4. Aufl. (November 1991)

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Angelo Kipp: "Zwangskontext und Freiheit oder: Zur Entsorgung gesellschaftlicher Hässlichkeiten", In: "Sozialmagazin", 10/2006, S. 39-43 

Regina Riedel: "Familien-Zusammenhalt(en)?. Aufsuchende Familientherapie als ambulante Jugendhilfeleistung im Kontext von Fremdunterbringungen.", In: "Jugendhilfe, 1/2005, S. 27-29)

Olaf Schulz: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

Ernst Spangenberg: "Die Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsregelungen", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 1, S. 13-15

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Judy Wallerstein; Julie Lewis: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2/2001, S. 65-72

 

 

Urteile:

Zur Frage der Inanspruchnahme oder Verweigerung von Beratung durch die Eltern: Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRZ 2001, 512

Verhängung von Zwangshaft zur Vollstreckung einer Umgangsregelung - Amtsgericht Bremen - 61 F 1760/02 - Beschluss vom 02.04.2004, Kind-Prax, 04/2005, S. 150-151

 

 


home