Stellungnahme zum 109-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Klaus Ritter vom 21.02.2007

 

Familiensache: Frau X Mutter) und Herr X (Vater)

Kind: A (Sohn) geboren: ....1998

 

 

Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt

Richterin Haever

Aktenzeichen: F 171/05

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 10.08.2006:

 

 

„In der Familiensache

...

soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden, zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .1998, seinen Aufenthalt nehmen soll damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

Zitiert nach Gutachten S. 3

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Der vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt mit Beweisbeschluss vom 10.08.2006 als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Klaus Ritter behauptet:

 

"Die Erstellung des Gutachtens erfolgte ausschließlich durch den Sachverständigen." (Gutachten S. 5)

 

 

Wenn man unter der Erstellung eines Gutachtens versteht, dass dies beinhaltet, dass alle wesentlichen Arbeiten, durch den gerichtlich ernannten Gutachter selbst erledigt wurden, dann wäre Herr Ritter wohl der Lüge überführt, was wiederum die Frage aufwerfen würde, wie sich dies mit seiner Versicherung

 

„Der Unterzeichner versichert, das Gutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen erstellet zu haben.“ (Gutachten S. 90)

 

 

vereinbaren ließe und ob Herr Ritter in der Zukunft weiterhin für eine Tätigkeit als Gutachter herangezogen werden sollte.

 

Im Gutachten finden wir immerhin das Eingeständnis des Gutachters:

 

"Der Sachverständige hat Teile der Begutachtung von qualifizierten Mitarbeiterinnen durchführen lassen. Ein Teil der Hausbesuche sowie die Erhebung der Anamnese bei den Eltern wurden von der Praxismitarbeiterin Frau Diplom-Sozialpädagogin Studte durchgeführt. Die Diagnostik bei dem Kind A und die Durchführung der Interaktionsbeobachtungen mit den beiden Elternteilen wurden von der analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner durchgeführt. Die von den Mitarbeiterinnen durchgeführten Termine wurden ausführlich protokolliert. Die Protokolle wurden vom Sachverständigen ausgewertet. Die Erstellung des Gutachtens erfolgte ausschließlich durch den Sachverständigen." (Gutachten S. 4/5)

 

 

Mit der anderslautenden Bemerkung:

 

"Die Erstellung des Gutachtens erfolgte ausschließlich durch den Sachverständigen."

 

 

meint der Gutachter offenbar, dass er das, mit Anlagen 109-seitige schriftliche Gutachten selbst erstellt hätte. Wenn dem so wäre, so hätte er das Gutachten auf Seite 90 auch noch unterschreiben können, doch eine Unterschrift des gerichtlich ernannten Gutachters sucht man an dieser Stelle vergebens, lediglich der maschinengeschriebene Text "Ritter Diplom-Psychologe" lässt die Vermutung zu, das 109-seitige Gutachten könnte vom Diplom-Psychologen Klaus Ritter geschrieben worden sein.

Eine fehlende Unterschrift könnte aber auch so erklärt werden, dass der vom Gericht ernannte Gutachter das Gutachten gar nicht selbst geschrieben hat, sondern vielleicht längere Zeit im Urlaub war und daher nicht dazu gekommen ist, das womöglich zwischenzeitlich von einer anderen Person geschriebene Gutachten wenigstens zu unterschreiben.

Auf Grund der wohl ungeklärten Frage, wer denn nun eigentlich Autor des vorliegenden Gutachtens ist, soll im Folgenden nicht von „dem Gutachter“ gesprochen werden, sondern von dem „Autor des Gutachtens“ - wer immer das auch sei.

 

 

 

 

 

II. Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage

Unter der Überschrift: "7. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung“ versucht der Autor des Gutachtens eine Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes:

 

„In der Familiensache

...

soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden, zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .1998, seinen Aufenthalt nehmen soll damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

 

zu geben. Die Frage des Gerichtes kann man so verstehen, dass vor dem Hintergrund gegensätzlicher Anträge der Eltern zum Sorgerecht - beide Eltern beanspruchen die alleinige Elterliche Sorge – in erster Linie gerichtlich geklärt werden soll, welches Betreuungsmodell zukünftig etabliert werden soll. Dabei geht das Gericht offensichtlich von den beiden folgenden Betreuungsmodellen aus:

 

1. Kind lebt überwiegend bei der Mutter, Vater hat Umgangskontakte

2. Kind lebt überwiegend beim Vater, Mutter hat Umgangskontakte

 

 

Dies würde mit der entsprechenden Regelung im §1671 BGB korrespondieren:

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Der Autor des Gutachtens trägt unter der Überschrift: "7. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung“ folgendes vor:

 

„Unter Würdigung und Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse und Befunde der Begutachtung wird aus sachverständiger Sicht Folgendes empfohlen:

1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ... , soll auf den Kindesvater allein übertragen werden.

2. Das Kind soll umgehend in die Obhut des Kindesvaters übergeben werden. Der Kindesvater soll sich entsprechend der Hilfe der Polizei oder des Gerichtsvollziehers bedienen dürfen. Dabei soll auch Zwang gegen die Kindesmutter bzw. das Kind A bei Bedarf angewendet werden.

3. Das Familiengericht soll festlegen, dass a vorübergehend in einer geeigneten Heimeinrichtung untergebracht wird. dort soll der Beziehungsaufbau zwischen A und dem Kindesvater erfolgen.

4. Das Familiengericht soll festlegen, dass die Kindesmutter während der Unterbringung des Jungen in der Heimeinrichtung keinen Umgangskontakt erhält. Sie soll auch nicht mit dem Jungen in der Heimeinrichtung telefonieren. Sie kann brieflich mit ihm in Kontakt treten, der Kindesvater und Fachkräfte haben diesen Briefverkehr zu überwachen.

5. Nach der Unterbringung des Jungen im Haus des Vaters soll die Kindesmutter das Recht erhalten, den Jungen aller 14 Tage für die Dauer von drei Stunden unter Festlegung, Überwachung und Kontrolle durch den Kindesvater zu sehen. Die Kindesmutter soll aufgefordert werden, eine Manipulation des Jungen gegen den Kindesvater zu unterlassen.

6. Das Familiengericht soll der Mutter antraten, bei sich eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durchführen zu lassen

7. Bei dem Kind A soll eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden.

..."

Gutachten, S. 89-90

 

 

 

Dabei wird wohl auch einem Laien klar, dass der Autor des Gutachtens auf die Frage des Gerichtes bestenfalls indirekt unter 1. eingeht, wenn er schreibt:

 

1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ... , soll auf den Kindesvater allein übertragen werden.

 

 

Allerdings hat das Gericht den als Gutachter beauftragen Diplom-Psychologen Klaus Ritter nicht danach gefragt, auf welchen Elternteil die elterliche Sorge (nach §1671 BGB) zu übertragen wäre, sondern:

 

„ ...bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .1998, seinen Aufenthalt nehmen soll damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

 

Diese Frage hätte der Diplom-Psychologe Klaus Ritter ganz einfach so beantworten können:

 

Das Kind A, geb. am ... .1998, soll seinen Aufenthalt beim Vater nehmen, da dies auf Grund der im Gutachten dargestellten Untersuchungsergebnisse dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Es hätte dem beauftragten Gutachter neben der auftragsgemäßen konkreten Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage dann frei gestanden, sich in einem gesonderten Kapitel auch zu anderen - vom Gericht zwar nicht erfragten - von ihm aber dennoch für erörternswert gehaltenen Themen zu äußern - dies kann im übrigen jeder Bürger und jede Bürgerin machen, die der Meinung sind, sich gegenüber dem Familiengericht äußern zu wollen.

Für außerhalb des gerichtlichen Auftrages liegende Ausführungen des beauftragten Gutachters besteht allerdings kein Vergütungsanspruch gegenüber der Justizkasse, da er zu diesen, vom Gericht nicht erfragten Ausführungen nicht aufgefordert wurde.

Will der beauftragte Gutachter sicherzugehen für seine sonstigen - nicht auf die gerichtliche Beweisfrage - eingehenden Gedanken auch bezahlt zu werden, hätte der beauftragte Gutachter gegenüber dem Gericht gemäß §407a ZPO auf eine Erweiterung oder Veränderung der Beweisfrage hinwirken müssen.

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ..

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

Nachdem das am 21.02.2007 fertiggestellte Gutachten dem Gericht zugeleitet wurde, ordnete das Gericht am 11.04.2007 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten an:

 

"1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das Kind A, geb. am ... , wird vorläufig und mit sofortiger Wirksamkeit auf das Jugendamt Eichsfeld übertragen.

2. Dem Jugendamt des Landkreises Eichsfeld wird die Auflage erteilt, das Kind A gemäß §§ 42 Abs. 2 SGB VIII in Obhut zu nehmen und in einem Kinderheim unterzubringen.

3. Für den Fall des Widerstandes der Antragsgegnerin und des Kindes A kann das Jugendamt einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen". Der Gerichtsvollzieher ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen, §§ 33 Abs. 2 FGG"

 

 

Neben der Frage, ob die gerichtlich angeordnete Maßnahme im konkreten Fall angezeigt war oder nicht, soll uns hier erste einmal die Frage beschäftigen, in wieweit der beauftragte Gutachter bezüglich der vorgegebenen gerichtlichen Beweisfrage in unzulässiger Weise tätig geworden ist und ob seitens der verfahrensführenden Richterin in der Folge auf einer unzulässigen und eigenmächtigen Aufgabenerweiterung durch den Gutachter aufgebaut worden ist.

Diese Frage stellte sich offenbar auch der Vorsitzende Richter Dünisch des 1. Familiensenates beim Thüringer Oberlandesgericht. Er kam zu der Ansicht:

 

"In dem Hauptsacheverfahren wird auch zu beantworten sein, dass das Sachverständigengutachten unter ´7. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung` deutlich über die Fragestellung des Amtsgerichts, die lediglich darauf gerichtet war, bei welchem Elternteil das Kind A seinen Aufenthalt nehmen soll, damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht hinausgegangen ist (vgl. Bl. 24 d.A.) und welche sachverständigen Erkenntnisse der Einschätzung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 21.02.2007 (Bl. 38) an das Gericht hinsichtlich des `Drohens einer erheblichen Gefährdung durch ein unkontrolliertes Agieren der Kindesmutter i.S.e. Selbst- und Fremdgefährdung` zugrunde liegen und weshalb diese Erkenntnisse, wenn es sie denn gibt, unverständlicherweise in dem Gutachten selbst nicht dargelegt sind".

Dünisch - Vorsitzender Richter des 1. Familiensenates beim Thüringer Oberlandesgericht, Schreiben vom 29.05.2007

 

 

 

 

 

Gewaltthematik

Bei den diagnostischen Erhebungen wird von A mehrfach vorgetragen, er hätte seitens seines Vaters mehrfach physische und psychische Gewalt erlitten:

 

„Auch bei seinem letzten Besuchstermin beim Vater habe dieser ihn mit einem Hausschuh und mit der Hand geschlagen, und zwar auf den Rücken und die Beine. ... der Vater habe ebenfalls gesagt, dass er sie (A und seine Mutter) umbringen wolle.“ (Gutachten S. 69)

„Ich sehe meinen Papa nicht und möchte ihn auch nicht sehen, weil er mich geschlagen, getreten und geboxt hat. Frau ... wollte mit mir darüber reden, das wollte ich aber nicht. Wenn ich darüber rede, träume ich nachts davon und habe Angst. ...“ (Gutachten S. 73)

 

 

Ähnliches wird auch an anderen Stellen des Gutachtens (S. 68-76) erwähnt. Der Autor des Gutachtens relativiert dies jedoch, in dem er z.B. schreibt:

 

„Die von dem Jungen verinnerlichten Feindbilder beruhen nach den vorliegenden Erkenntnissen der Begutachtung nicht im Wesentlichen auf negativen Erfahrungen mit dem Kindesvater, sondern einzelne Erlebnisse sind evtl. Aufgreifpunkte, sie dienen jedoch lediglich der Verdichtung einer unrealistischen Feindbildprojektion.“ (S. 82)

 

 

Der Autor des Gutachtens bleibt allerdings den Beweis schuldig, dass der Vortrag des Jungen zu Gewalterfahrungen mit seinem Vater „nicht im Wesentlichen auf negativen Erfahrungen mit dem Kindesvater“ beruhen und lediglich auf „einzelnen Erlebnissen“ von offenbar untergeordneter Bedeutung beruhen würde. Wenn durch den Autor des Gutachtens kein Beweis gefunden werden kann, heißt das aber noch lange nicht, dass es nicht so gewesen wäre, wie die Mutter von A es bei Gericht vorträgt und - so es zutreffend wäre - auch die Verhaltensweisen von A erklären könnte.

 

Der Autor des Gutachtens meint an späterer Stelle:

 

„Es ist wesentliches Ergebnis der Begutachtung, dass erhebliche Erziehungsdefizite bei der Kindesmutter bestehen und sie eine ausgeprägte Feindbildprojektion gegenüber dem Kindesvater entwickelt hat. Die Kindesmutter geht von einem Aggressionspotenzial, einer Unberechenbarkeit und einer Gewalttätigkeit bei dem Kindesvater aus, für die sich in der Begutachtung keine Belege haben finden lassen.“ (Gutachten S. 86)

 

 

Wenn es denn so wäre, dass durch den Autor des Gutachtens, „sich in der Begutachtung keine Belege haben finden lassen“, so kann das auch bedeuten, dass diagnostisch schlecht gearbeitet wurde. Aber auch wenn man unterstellen würde, dass diagnostisch gut gearbeitet worden wäre, heißt das nicht automatisch, dass es nicht auch so sein könnte, wie die Mutter bei Gericht vorträgt.

Es gibt Fälle, in denen das Gericht zu der Ansicht gelangte, der Vortrag eines Elternteiles über Bedrohungen und Gewaltanwendungen seitens des anderen Elternteils würde keine realistische Grundlage haben und sich schließlich zeigte, dass das Gericht hier einer erheblichen Fehleinschätzung erlegen war. So etwa in einem Fall im Landkreis Obernburg.

 

Vergleiche hierzu:

"Die Chronik eines angekündigten Mordes", In: "Brigitte", 18.07.2007, S. 100-103. Zum Fall der von ihrem Ehemann getötete Kosovoalbanerin Suzana L.

 

 

 

 

Nun soll hier seitens des Unterzeichnenden keine Panik gemacht oder gar behauptet werden, in dem hier besprochenen Fall könne ähnliches passieren. Wichtig erscheint aber, dass die in dem Obernburger Fall beteiligten Fachkräfte offenbar davon ausgegangen sind, dass seitens des Vaters alles mehr oder weniger in Ordnung wäre, was sich schließlich als fataler Irrglauben erwies. Ähnliche Fehleinschätzungen können natürlich auch dem Autors des Gutachtens passiert sein.

 

 

 

 

 

Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt nur bei Erfolglosigkeit vorhergehender gerichtlicher Auflagen

 

In der Folge soll fiktiv davon ausgegangen werden, der Gutachter hätte sich ordnungsgemäß auf die Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage beschränkt.

Das Gericht fragte:

 

„In der Familiensache

...

soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden, zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... 1998, seinen Aufenthalt nehmen soll damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

 

Statt diese Frage direkt zu beantworten, trug der Autor des Gutachtens eine ihm nicht zustehende juristische Empfehlung vor:

 

1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ... 1998, soll auf den Kindesvater allein übertragen werden.

 

 

Dies könnte man mit einigen guten Willen als eine Empfehlung des Autors des Gutachtens an das Gericht übersetzen:

 

Das Kind A, geb. am ... .1998, soll seinen Aufenthalt beim Vater nehmen, da dies auf Grund der im Gutachten dargestellten Untersuchungsergebnisse dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Zur Begründung eines Wechsels des Sohnes aus dem Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters führt der Autor des Gutachtens im Kapitel 6 u.a. an:

 

„Es ist ein wesentliches Ergebnis der Begutachtung, dass erhebliche Erziehungsdefizite bei der Kindesmutter bestehen und sie eine ausgeprägte Feindbildprojektion gegenüber dem Kindesvater entwickelt hat. Die Kindesmutter geht von einem Aggressionspotential, einer Unberechenbarkeit und einer Gewalttätigkeit bei dem Kindesvater aus, für die sich in der Begutachtung keine Belege gefunden haben.

Die Kindesmutter hat mir ihrem Sohn A eine symbiotische Beziehungsstruktur aufgebaut und der Junge ist außerordentlich auf die Mutter fixiert.

...

Der Kindesvater erscheint einsichtsfähig und auch in seinen Ansprüchen hat er eine ausreichende Bindungstoleranz gezeigt. Er begründet seine Nähewünsche zu dem Jungen und ist bereit, seinen Sohn ganz bei sich aufzunehmen ... .“ (Gutachten S. 86-87)

 

 

 

Nun kann der Unterzeichnende nicht beurteilen, ob die im Gutachten vorgetragene Beurteilung der Realität Rechnung trägt oder nicht. Es stellt sich aber die Frage, ob der durch das Familiengericht am 11.04.2007 im Wege eine vorläufigen Anordnung erfolgte Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes der Gesundheitsfürsorge für das Kind und die Übertragung auf das Jugendamt des Landkreises Eichsfeld sowie die nachfolgende abrupte Herausnahme des Sohnes aus dem Haushalt der Mutter und einer Unterbringung in einem Kinderheim dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach oder nicht.

Bei dem vorgenommenen Sorgerechtsentzug (Aufenthalt und Gesundheitsfürsorge) handelt es sich um einen sorgerechtlichen Eingriff nach §1666 und §1666a BGB.

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Das Gesetz schreibt also vor, dass das Gericht verpflichtet ist, vor einem Entzug der elterlichen Sorge und einer „Trennung des Kindes von der elterlichen Familie“ „die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen“ und dass „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist“, nur zulässig sind, „wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. So weit vom Unterzeichnenden zu sehen, sind solche vorhergehenden Maßnahmen seitens des Gerichtes bisher nicht getroffen worden. Weder scheint die Mutter bis zu dem am 11.04.2007 gerichtlich angeordneten Entzug von Teilen der elterlichen Sorge gerichtliche Auflagen erhalten zu haben, so etwa eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen (hier wäre an den Einsatz eines männlichen Familienhelfer zu denken) oder eine Erziehungsberatungsstelle aufzusuchen, noch hat das Gericht bezüglich der Sicherstellung des Umganges des Kindes mit dem Vater als milderes Mittel des Eingriffs in die elterliche Sorge eine Umgangspflegschaft eingerichtet.

 

 

Vergleiche hierzu:

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Aus den genannten Gründen kann vermutet werden, dass der Beschluss des Amtsgerichtes vom 11.04.2007 einer gerichtlichen Überprüfung in der Beschwerdeinstanz nicht standhalten würde. Bei den anstehenden amtgerichtlichen Gerichtsterminen besteht aber sicher die Möglichkeit zu einer angemesseneren gerichtlichen Entscheidung zu kommen, die die Vorgaben von §1666 und §1666a BGB berücksichtigen.

Sollte die vorläufige Anordnung aufgehoben und der Sohn wieder in die Obhut seiner Mutter übergeben werden, könnte das Gericht durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, einen geeigneten Rahmen schaffen, den berechtigten Bedürfnissen des Jungen, der Mutter und auch des Vaters, dem sicherlich auch an seinem Sohn gelegen ist, zu entsprechen und gleichzeitig das Wohl des Kindes zu sichern.

Das Amtsgericht wäre, bei einer Beibehaltung der aktuellen Beschlusslage bis zu einer etwaigen Klärung durch das Beschwerdegericht, sicher gut beraten, zwischenzeitlich eine angemessene Umgangsregelung zwischen Sohn und Mutter zu treffen, um so einer sich möglicherweise verfestigenden Traumatisierungen des Sohnes durch die abrupte Trennung von der Mutter als seiner Hauptbezugsperson vorzubeugen.

 

 

 

Peter Thiel, 06.08.2007

 

...

 

 

 

 

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