Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 12

 

 

Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Berlin-Brandenburg) und Umgangspfleger 

08.01.2024

 

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

Kapitel 12

 

 

 

 

 

Ihr Problem - unsere Arbeit; unsere Arbeit - Ihr Nutzen

Bei Interesse können Sie mich für die Übernahme eines Gutachterauftrages oder die Tätigkeit als Privatsachverständiger ansprechen. Informationen dazu finden Sie nachfolgend. 

Diese Arbeit ist kein Zuckerschlecken und man kann sich wahrhaft angenehmere Möglichkeiten vorstellen, seine Zeit zu verbringen. Doch wir sind nicht nur auf der Welt um Spaß zu haben, das wusste schon Jesus Christus als er das Kreuz trug, auf das man ihn wenig später nagelte, da er den Herrschenden in die Quere kam. Dem guten Mann gelang dafür zu Ostern die Auferstehung und seinen Nachfolgern ein durchschlagender Erfolg - das Christentum wurde Weltreligion.

 

Jay Haley: Die Jesus-Strategie. Die Macht der Ohnmächtigen; Auer-System-Verlag Carl; Auflage: 2 (Oktober 2002)

http://www.amazon.de/Die-Jesus-Strategie-Macht-Ohnm%C3%A4chtigen/dp/3896702947

 

Mir bleibt die Freude, denen die mich beauftragt haben, vielleicht ein wenig in einer schweren Lebenskrise geholfen zu haben. So ganz nebenbei erfreut es einen aber auch, wenn so manche Dumpfbacke, die sich als Gutachter bei Gericht mit schlechter Arbeit gutes Geld verdient, mal eins vor das Schienenbein bekommt. Warum sollte das immer nur in gut besuchten Kinofilmen der Fall sein, wenn auch das Leben draußen manchmal förmlich danach schreit.

 

Es bleibt festzuhalten, besser als jede Tätigkeit eines Gutachters oder eines Privatsachverständigen dürfte in der Regel die Inanspruchnahme kompetenter professioneller Hilfe zur Lösung des Familienkonfliktes sein, so z.B. eines erfahrenen Familientherapeuten. Dann ist auch das möglich, was Eberhard Carl, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main in seinem Aufsatz vorschlägt: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben.

 

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

 

 

 

 

 

 

Unsere Angebote

 

 

1. Mediation bei laufendem familiengerichtlichen Verfahren

Zu jedem Zeitpunkt des laufenden familiengerichtlichen Verfahren ist es möglich, durch Mediation (Vermittlung) zwischen den beiden Konfliktparteien (Eltern) zu einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes zu kommen, die eine Regulierung des Konfliktes durch das Familiengericht vereinfacht oder sogar überflüssig macht. Dies trifft auch für die Fälle zu, in denen ein schriftliches Sachverständigengutachten vorliegt, bei denen sich eine der beiden Konfliktparteien benachteiligt sieht oder ungerecht behandelt fühlt. 

Auf Wunsch einer Konfliktpartei setze ich mich mit der anderen Konfliktpartei in Verbindung und unterbreite ein Angebot für eine Mediation. Entstehende Kosten werden privat von den Konfliktparteien getragen oder auf Antrag vom Jugendamt übernommen.

Da bis zur einer Entscheidung des Familiengerichtes keine der beiden Konfliktparteien sicher sein kann, dass die Entscheidung des Gerichtes im eigenen Sinne ausfällt, gibt es häufig eine Motivation beider Konfliktparteien zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes. Zudem werden durch eine einvernehmliche Lösung belastende Auseinandersetzungen und nachfolgende gerichtliche Kämpfe in der Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichtes überflüssig.

Wenn Sie an einer solchen Mediation interessiert sind, senden Sie mir bitte die Adresse der anderen Konfliktpartei. Ich unterbreite dieser dann in einem kurzem Brief den Vorschlag für eine Mediation oder eine sonstige außergerichtliche Konfliktregulierung. Die Kosten für mein Anschreiben, eine eventuelle erste Vereinbarung für einen Termin für eine Mediation oder eine kurze nachfolgende Besprechung mit der anderen Konfliktpartei betragen 50 € bei einem kalkulierten Zeitaufwand von einer halben Stunde.

Die Kosten einer Mediation betragen je Zeitstunde 100 €. Eine Ermäßigung ist im Einzelfall möglich.

 

 

 

 

2. Individuelle Vorbereitung (Coaching) auf eine aktuell stattfindende oder geplante durch das Familiengericht in Auftrag gegebene familienpsychologische Begutachtung. 

Dabei beantworte ich Sachfragen zum Thema und besprechen die Möglichkeiten konstruktiver Einflussnahme der Betroffenen (Beteiligten) auf die Arbeit des Gutachters. Dabei geht es mir nicht um das Erlernen von Tricks und Bluffs, mit denen ein Betroffener einen Gutachter austricksen könnte, was er ohnehin nicht kann, vorausgesetzt der Gutachters hat die nötige Kompetenz, sondern um die Stärkung der Kompetenz der Beteiligten. Dies ist in anderen gesellschaftlichen Bereichen längst eine Selbstverständlichkeit, so z.B. wenn Sie ein Auto kaufen und sich vorher von unabhängiger Stelle, z.B. der Stiftung Warentest beraten lassen oder im Bereich von Coaching.

Für viele Menschen ist es sehr ungewöhnlich und angstbesetzt sich mit einem professionell arbeitenden Coach, einem Berater oder Therapeut über sehr private und intime Dinge, die mit einem familiengerichtlichen Verfahren und Gutachten ja verbunden sind, auseinander zu setzen. Daher lassen die Menschen eine Begutachtung oft ohne fachliche Begleitung über sich ergehen, in der trügerischen Hoffnung, hinterher vom Gutachter die besseren Zensuren als der andere Elternteil ausgestellt zu bekommen. Naturgemäß geht das bei selektiv arbeitenden Gutachtern in 50 Prozent aller Fälle schief, denn in deren Denksystem muss einer der Gewinner und einer der Verlierer sein.

Vorbeugen ist besser als heilen, dieser Grundsatz gilt auch in der Frage eines begleitenden Coaching bei einer Bestellung eines Gutachters. Wer zu spät aufwacht, den bestraft bekanntlich oft das Leben. Wer sich früh kümmert, hat alle Chancen, gestaltend Einfluss zu nehmen.

 

Da mein Arbeitsansatz systemisch-, prozess- und lösungsorientiert ist, haben kompetent arbeitende Gutachter von meiner Arbeit nichts zu befürchten, im Gegenteil kann es ihre Arbeit unterstützen, da der Betreffende sich konstruktiver an der Lösungssuche beteiligen kann. Gegenüber Gutachtern, die nur über unzureichende fachliche und persönliche Kompetenzen verfügen, werden sich die Beteiligten nach der Beratung selbstbewusster und sachkundiger verhalten können und so mögliche Fehlschritte und Fehlurteile des Gutachters zu minimieren oder entgegentreten zu können.

 

 

 

 

3. Begleitung bei Terminen mit dem Gutachter

Hat das Familiengericht einen Gutachter mit Beweisbeschluss beauftragt, nimmt dieser in der Rege Kontakt mit den beiden Elternteilen auf und vereinbart mit diesen einen ersten Termin. Für die Eltern oder andere involvierte Erwachsene ist ein solcher Ersttermin in aller Regel mit erheblichen Unsicherheiten und Stress verbunden, wissen sie doch nicht was auf sie zukommt und wie sie sich am besten verhalten sollen. Hinzu kommt, dass es eine nicht unerhebliche Anzahl von Gutachern gibt, die neurotisch sind und ihre ungelösten eigenen Probleme auf die verunsicherten Eltern übertragen. Heraus kommt dabei oft ein Vorschlag des Gutachters, einem Elternteil das Sorgerecht mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB zu entziehen. Nicht wenige Richter folgen solchen Vorschlägen des Gutachters dann auch noch und ent-sorgen einen der beiden Elternteile.

Dieser mit dem Grundgesetz im Widerspruch stehenden Praxis gilt es Einhalt zu gebieten, wenn dies schon nicht der halbblinde und von ideologischen Scheuklappen gezeichnete Gesetzgeber (Bundestag) macht, dem es nach dem Grundgesetz an und für sich obliegen müsste, auf die Einhaltung der Menschenrechte und die Respektierung der Würde der Menschen zu achten und es leider auch vom Bundesverfassungsgericht keine klare Zurückweisung der gerichtlichen Praxis der Elternent-sorgung mittels §1671 BGB gibt - von der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter ganz zu schweigen, denen zugemutet wird, auch noch der Justizkasse dafür zu bezahlen, wenn sie das ihnen vom Grundgesetz bereits zugesicherte Sorgerecht für ihre Kinder wahrnehmen wollen, dann muss hier von anderer Stelle die Idee des Rechtsstaates Unterstützung erfahren. Wenn der Staat versagt, bedarf es bürgerschaftlichen Engagements diese klaffende Lücke - so gut es eben geht - zu überbrücken.

So erweist es sich denn in der Praxis oft als hilfreich, den Erstkontakt zwischen Gutachter und Elternteil von einer fachlich kompetenten Person begleiten zu lassen, die in der Lage ist, die Arbeitsweise des Gutachters fachlich einschätzen zu können. So ist von Anfang an sichergestellt, dass betroffene Elternteil nicht in der Mühle eines neurotischen Gutachters zermahlen und schließlich vom Gericht aus ihrer Elternverantwortung ausgegrenzt werden.

Sie können gerne bei mir anfragen, ob ich Sie bei bei einem Erstkontakt mit dem vom Gericht beauftragten Gutachter begleiten kann. Stellt sich bei dieser Erstbegleitung heraus, dass der Gutachter starke neurotische Tendenzen hat, übergriffig ist oder fachlich inkompetent ist, so kann man beim Gericht zeitnah dessen Entlassung beantragen. So erübrigt es sich, schließlich eine kritische Expertise zu einem fachlich miserablen Gutachten, in dem womöglich noch die Ent-sorgung eines Elternteils vorgeschlagen wird, anfertigen zu müssen.

Stellt sich heraus, dass der Gutachter halbwegs kompetent ist, kann eine weitere Begleitung entfallen.

Kompetente Gutachter werden einer solchen Herangehensweise aufgeschlossen gegenüberstehen, denn sie haben nichts zu befürchten, im Gegenteil. Inkompetente Gutachter werden dagegen eine solche Herangehensweise zurückweisen und behaupten, es gäbe kein Recht für die Betroffenen, eine fachliche Begleitung innerhalb der Termine Gutachter - betroffener Elternteil in Anspruch zu nehmen. 

 

 

 

 

4. Expertise zu familienpsychologischen Gutachten, die im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren erstellt wurden

Wenn das Kind nun doch schon in den Brunnen gefallen ist und man ein Gutachten oder den Bericht eines Verfahrenspflegers oder Umgangspflegers präsentiert bekommen hat, mit dem man so seine Bauchschmerzen hat oder gelegentlich auf Übelkeit entsteht, dann sei daran erinnert: Noch ist Polen nicht verloren - wie es so schön in der polnischen Nationalhymne heißt. 

Nun kann man noch versuchen, mit einer fachlich kompetenten Überprüfung des Gutachtens Einfluss auf die gefährlich anmutende Schräglage zu nehmen, die sich einem darbietet. 

 

Dabei kann z.B. geprüft werden inwieweit:

 

- vorhandene Standards der Begutachtung eingehalten wurden

 

- pädagogische und psychologische Aspekte entsprechend aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis ausreichend Berücksichtigung fanden

 

- die Erstellung und Präsentation des Gutachtens in einer statusdiagnostischem (rückblickend, beschreibend) und / oder interventionsdiagnostischen (beschreibend, Veränderungen aufzeigend) Arbeitsweise erfolgte 

 

- das Gutachten eine realistische, fachlich angemessene und am Kindeswohl orientierte Sicht widerspiegelt.

 

 

Ich bearbeite Gutachten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Damit Sie sich eine konkrete Vorstellung über meine Arbeit machen können, sind auf meiner Internetseite eine Reihe meiner Expertisen eingestellt. Da ich aus den Gutachten auch zitiere bin ich auf Grund des Urheberrechtes verpflichtet auch die Namen der jeweiligen Gutachter zu nennen. Das tue ich gerne, denn schließlich gilt noch immer der alte Grundsatz: Ehre, wem Ehre gebührt

 

Die Analyse und Expertise erfolgt an Hand der zugesandten Materialien. Sie kann daher naturgemäß nicht die tatsächliche Komplexität der betreffenden Familiensituation widerspiegeln.

Die fachliche Durchsicht des Gutachtens beinhaltet eine anschließende mündliche (persönlich oder telefonisch) Besprechung der Ergebnisse der Durchsicht. In der Besprechung weise  ich auf die wichtigsten Punkte und Ergebnisse der Durchsicht hin und zeige mögliche weitere Schritte auf.

Soll außerdem eine schriftliche Expertise erarbeitet werden, besprechen ich mit Ihnen die entstehenden Kosten.

Innerhalb meiner Expertise versuche ich in der Regel neben der gebotenen Kritik am Gutachten auch Möglichkeiten aufzuzeigen, wie der aktuelle Familienkonflikt gelöst werden könnte, so dass alle Beteiligten (Mutter, Vater, Kind) davon einen Gewinn haben können. Die einzigen, die dann vielleicht verlieren würden, wären die Anwälte, da diese dann weniger Arbeit hätten. 

 

Verschiedene von mir erstellte Expertisen können Sie auf www.system-familie.de aufrufen und sich so ein Bild von meinem Angebot machen. 

In der Regel führe ich nur wenige Gespräche mit meinen Auftraggebern. Oft dann auch nur telefonisch, da die Beteiligten nicht selten aus weiter entfernt liegenden Teilen Deutschlands stammen. Von den von meiner Arbeit betroffenen Gutachtern oft zu hörende Vorwurf lautet dann, ich würde die Trennungsfamilie gar nicht kennen und es wäre daher eine Anmaßung von mir, etwas zu dem Gutachten schreiben zu wollen. Der Irrtum dieser Gutachter liegt darin, dass ich gar nicht beabsichtige, geschweige denn behaupte, zu schreiben, wie die Familie "wirklich" ist, sondern, dass ich eben zu dem vorliegenden Gutachten und den von mir dort wahrgenommenen Fehlern Stellung nehme. Wenn Familien zu mir in Familientherapie kommen wollen, kann ich das gerne übernehmen, das ist aber bei Trennungsfamilien, die sich mit einem Gutachten auseinandersetzen müssen, erst einmal nicht das Hauptthema. Auch Gutachter können gerne zu mir kommen und sich supervidieren lassen, vielleicht eröffnet ihnen das auch einmal andere Blickweisen außerhalb eines oft bestehenden Tunnelblicks.

 

"Gefälligkeitsexpertise" ist von mir nicht zu erwarten. Zum einen sind die von mir angefertigten Expertisen keine Gutachten,  da ich nicht beanspruche, herauszufinden, wie die Familie "wirklich" sei. Dies geht schon deswegen nicht, da ich in der Regel kaum Gelegenheit habe, alle wichtigen Familienmitglieder persönlich kennen zu lernen. Die von mir angefertigten Expertisen beziehen sich daher nur auf das vorliegende schriftliche Gutachten und eventuell weitere vorliegende Materialien, wie z.B. Jugendamtsberichte oder Stellungnahmen von Verfahrenspflegern. 

Meine Expertisen sind auch deswegen keine "Gefälligkeitsgutachten", weil ich mich auf die fachlich kritikwürdigen Aspekte in den vorliegenden Gutachten beziehe. Und fachliche Kritik ist keine Gefälligkeit, sondern tut oft not.

 

vergleiche hierzu: 

Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397)

 

 

Durchsicht und Expertise zu eingesandten Gutachten und dazugehörigen anderen Schriftmaterial bezieht sich auf das Gutachten und der dort vorgestellten subjektiven Sicht des Gutachters auf den familiären Konflikt. Durchsicht und Expertise sind keine Garantie, dass nun alles besser würde oder die Entscheidung des Gerichtes im Sinne des mich beauftragenden Elternteils ausgeht. Im konkreten Fall kann das aber eintreten. Meine Expertise wird auf alle Fälle den Betroffenen und auch den professionellen Fachkräften Unterstützung dabei geben können, Fehler, blinde Flecken, Spekulationen und Parteilichkeiten eines Gutachters zu erkennen und konstruktive Wege der Konfliktlösung zu suchen und zu finden.

Die mir im Rahmen eines erteilten Auftrages bekannt gewordenen privaten Verhältnisse des Auftraggebers / der Auftraggeberin und anderer im Gutachten angesprochener Personen, werden von mir nur im Rahmen des konkret vorliegenden Auftrages verwendet. Das heißt, es finden ausschließlich Gespräche entsprechend der Vorgaben der Auftraggeber statt. Die erarbeitete schriftliche Expertise wird an die Auftraggeber oder ihre Vertreter, bzw. nach Absprache direkt an das zuständige Familiengericht gesandt. Dort fließt es als sogenannter Parteivortrag in in das Verfahren ein. Das Gericht gibt dem Gutachter dann Gelegenheit sich zu der Expertise (schriftlich) zu äußern. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann das Gericht den Gutachter auch zur Erläuterung seines Gutachtens zu einem Anhörungstermin laden. Hier besteht dann Gelegenheit den Gutachter zu seiner Tätigkeit zu direkt zu befragen.  

Verfügt der Gutachter nur über geringe persönliche und fachliche Kompetenzen oder ist er gegen Kritik allergisch, so wird er auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Unsicherheit versuchen, meine Expertise ohne eine solide fachliche Argumentationen  abzuwerten. So z.B. mit der Bemerkung, der Autor der Expertise wäre als väterfreundlich / mütterfreundlich bekannt, er hätte keine Ausbildung als Diplom-Psychologe" oder gar als sogenannter "Rechtspsychologe", oder andere nicht an der Sache orientierte Argumente. Ein hinreichend kompetenter Gutachter wird sich dagegen auf eine fachliche Diskussion einlassen. Diese kann durchaus sinnvoll und produktiv sein, so z.B. bei Themen wie Paritätmodell (Wechselmodell) versus Residenzmodell, wenn sie sachlich und mit Fachkompetenz geführt wird. Eine gute Fachdiskussion kann sich für alle Beteiligten positiv auswirken, wenn sie dabei verhilft, die für das jeweilige Familiensystem sinnvolle Lösung zu erarbeiten. Die Wissenschaft und auch das Familienrecht leben vom Meinungsstreit. Wo dagegen Einheitsmeinungen die Vorherrschaft erlangen, wird die Wissenschaft und der Rechtsstaat erst zur Makulatur und später zur Diktatur. 

 

Gelingt es innerhalb des fachlichen Disput nicht, mit den Beteiligten eine Lösung zu erarbeiten, gibt es wohl nur zwei Alternativen:

 

a) Ein Kuhhandel. 

Beim Kuhhandel gibt es immer einen Dummen. Das ist naturgemäß der, der weniger Macht hat. Der Dumme ist immer einer der beiden Elternteile oder beide und damit häufig auch das Kind, nicht jedoch der Familienrichter oder der Gutachter auf deren Seite die Macht ist.

 

b) Streit ohne Ende

Der Streit geht im Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht, in der Hoffnung, dass dort eine wie auch immer erwünschte Lösung gefunden wird.

 

 

 

 

 

Kosten

Für eine erste Sichtung und Einschätzung des Gutachtens oder anderer Materialen, zu denen Sie von mir eine fachliche Einschätzung wünschen, entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 120,00 €.

Mit der Zahlung der Bearbeitungsgebühr wird der hier entstehende technisch-organisatorische Aufwand sowie der Aufwand für eine erste Sichtung und Einschätzung des Gutachtens abgegolten. Hierfür ist ein durchschnittlicher Zeitaufwand von einer Stunde kalkuliert. Im Einzelfall, so z.B. wenn das schriftliche Material nicht sehr umfangreich ist oder aus sozialen Gründen, ist eine Ermäßigung möglich.

 

 

Nach Übersendung des Gutachtens per E-Mail oder Post und der Bezahlung der Bearbeitungsgebühr sichte ich die Materialien und Sie erhalten eine erste fachliche Einschätzung bezüglich der zugesandten Materialien.

Auf weitere Nachfrage kann ich Ihnen danach einen Kostenvoranschlag für eine ausführliche Durchsicht der Materialien und eine schriftliche Expertise zusenden.

 

Mein Stundesatz ist angelehnt an den Stundensatz laut JVEG

 

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

 

...

 

15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,

 

http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html

 

 

 

http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/

 

 

 

 

Zusendung der Materialien

 

Sendung per Mail

Das Gutachten, den vollständigen Beschluss des Gerichtes zur Beauftragung des Gutachters (Beweisfrage / Beweisbeschluss), vorhergehende Gerichtsbeschlüsse des Gerichtes sowie sonstige relevant erscheinende Unterlagen übersenden Sie nach Möglichkeit als PDF-Datei an:

info@system-familie.de

 

 

PDF-Dateien bitte nur in Schwarz-Weiß einscannen, nicht in Farbe oder mit Grautönen, da dies unnötig Speicherbedarf verursacht.

PDF-Dateien nicht in hoher Auflösung einscannen, da sonst der Speicherbedarf für die PDF-Datei unverhältnissmäßig hoch wird. Eine Auflösung von maximal 200 dpi ist normalerweise ausreichend. Pro Seite sollten nicht mehr als 100 Kilobyte Speicherbedarf entstehen. Eine gute Auflösung ist schon mit 50 Kilobyte je Seite zu haben.

Ein Gutachten mit 100 Seiten würde somit nicht mehr als 5 Megabyte Speicherbedarf benötigen.

 

PDF-Dateien als zusammenhängende Datei senden, da sonst der zeitliche Aufwand zum Ausdrucken einzelner Blätter unverhältnismäßig hoch ist.

PDF-Dateien wenn möglich je Datei mit maximal 10 Megabyte. Sollte das Gutachten sehr umfangreich sein, dann bitte in mehrere PDF-Dateien unterteilen.

 

Bitte jedes einzelne Material (Gerichtsbeschluss, Gutachten, Jugendamtsbericht, etc.) nach Möglichkeit als gesonderte PFD-Datei versenden.

 

 

Wenn es mehr als drei Dokumente sind, können Sie mir diese in einem Ordner als Zip-Datei senden. Das erspart mir Arbeit beim Speichern und Einsortieren der Dokumente.

Wie das geht, finden Sie hier: 

http://praxistipps.chip.de/ordner-in-zip-umwandeln-so-gehts_12393

 

 

 

 

Sendung per Post an:

 

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstraße 133

13187 Berlin

 

 

Bei Sendung mit der Post senden Sie das Gutachten und anderer Schriftstücke in Kopie an mich und behalten die Ursprungsmaterialien bei sich in Verwahrung. 

Für die Zusendung per Post entsteht je nach Umgang der Materialien eine zusätzliche Gebühr von 80 €, da ich die Unterlagen dann noch für meine Arbeit digitalisieren (einscannen) muss.

 

Wenn Sie nach Abschluss meiner Beauftragung per Post eingesandte Unterlagen zurückgesandt bekommen möchten, entsteht eine Rücksendegebühr in Höhe von 60 €, da ich die Unterlagen dann mit Einschreiben bei der Post aufgebe.

 

 

 

 

Für Auskünfte, Informationen und Vorgespräche können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

 

Telefon: (030) 499 16 880 

Funk: 0177.6587641

 

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

 

Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen!

 

 

 

 

Bitte achten Sie auf gerichtliche Fristsetzungen und Terminierungen und fragen Sie nach einer Beauftragung zur Erstellung einer Expertise rechtzeitig nach meinem aktuellen Arbeitsstand, bzw. der Fertigstellung Ihres Auftrages nach. Dies hilft mir, Ihnen meine Arbeitsergebnisse rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 

Sollte ich auf eine Mail von Ihnen nicht innerhalb von 3 Tagen antworten, dies kann auf Grund des mitunter sehr hohen Posteingangs, einer dienstbedingten Abwesenheit oder auch eines Urlaubs vorkommen, so rufen Sie mich bitte an oder senden mir eine SMS.  

Meine Funknummer: 0177.6587641

 

 

 

 

 

Kostenerstattung einer Expertise

In bestimmten Fällen sind die Kosten, die durch die Inauftraggabe einer fachlichen Expertise entstehen, durch die Justiz erstattungsfähig. Voraussetzung dafür wäre z.B. ein erfolgreicher gestellter Befangenheitsantrag, eine zweifelhafte Sachkunde des vorherigen Gutachters, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder relevante Widersprüche enthält.

 

"Anlass dazu kann bei besonders schwierigen Fragen bestehen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es Widersprüche enthält."

Nr. 186 LG Düsseldorf - FGG §§ 12, 69 V S. 3

25. Zivilkammer, Beschluss v. 19.6.2009 - 25 T 317/09

 

 

 

 

 

Nachbemerkung

Wenn man bedenkt, dass ein gerichtlich beauftragter Gutachter für seine, nicht selten auch inkompetente oder fruchtlose Tätigkeit, der Justizkasse 100,00 € je Stunde in Rechnung stellen kann - diese Kosten werden in der Regel dann den Verfahrensbeteiligten aufgebürdet - so wird sicher klar, qualitativ gute Expertise kann nicht zu Discountpreisen angeboten werden. 

Betroffene mit geringem Einkommen müssen daher in aller Regel eine Auseinandersetzung mit einem Gutachter, so gut es eben geht, selbst vornehmen oder sind darauf angewiesen, im Rahmen der vom Gericht bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt mit der Auseinandersetzung mit dem Gutachten, bzw. der Arbeit des gerichtlich beauftragten Gutachters zu beauftragen.

Dass ein Rechtsanwalt als ausgebildeter Jurist für eine solche fachliche Auseinandersetzung nur selten die geeignete Fachkraft ist, liegt auf der Hand, denn ihm fehlt in aller Regel die dafür erforderliche sozialwissenschaftliche und sonstige spezielle Fachkompetenz. Hinzu kommt, dass sich das Engagement eines Anwaltes angesichts des oft erheblichen Arbeitsaufwandes und des dazu im Gegensatz stehenden relativ geringen Umfanges der Prozesskostenhilfe in engen Grenzen halten dürfte. Es liegt jedoch auch auf der Hand, dass bei einem gewöhnlich gerichtlich veranschlagten Streitwert von 3.000 € die Kosten für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines Gutachters durch einen über Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nicht erfasst sind. Von daher wird es aus rechtsstaatlichen Gründen in der Regel geboten sein, dass entweder der beigeordnete Anwalt, so er über die für eine solche Tätigkeit notwendige Qualifikation verfügen sollte, eine höhere Vergütung aus der Justizkasse erhält. Die Justizkasse kann aber auch den Verfahrensbeteiligten, denen eine kompetente Auseinandersetzung mit einem Gutachter, bzw. dessen vorgelegten schriftlichen Gutachten selbst nicht möglich ist, auf entsprechenden Antrag hin, die dafür aufzubringenden Kosten in angemessener Höhe übernehmen. Ein solcher Antrag kann von den Verfahrensbeteiligten bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens beim verfahrensführenden Richter eingereicht werden, so dass dieser die Bedürftigkeit des Antragstellers überprüfen und über die Höhe der zu bewilligen Kostenübernahme entscheiden kann.

 

Wenn von anderer Seite (Rainer Balloff 2003) diskutiert wird, ob eine Vergütung von privat eingeholten Expertisen zu Gutachten 

 

"ein am ZSEG (Zeugen und Sachverständigenentschädigungsgesetz) orientierter Honorarsatz oder eine Honorierung von Stundenlöhnen im Rahmen einer analogen Anwendung der Rechtsberatungsgebühren bei Rechtsanwälten" 

 

 

orientierte Höhe haben sollten, so ist das zwar aus Sicht derjenigen, die sich fachkompetent mit der Tätigkeit von Gutachtern auseinandersetzen, zu begrüßen, jedoch dürfte es vielen Betroffenen aus finanziellen Gründen dann kaum möglich sein, eine Überprüfung eines Gutachtens durch eine sachverständige Person vornehmen zu lassen. Richtig ist indes, dass die Justizkasse für die fachliche Auseinandersetzung mit einem Gutachten, den gleichen Stundensatz wie für die Tätigkeit des Gutachters bewilligen sollte. 

Sollte Balloff dies meinen, so könnte man ihm zustimmen, sollte er mit seiner Forderung aber darauf abstellen, dass auch finanziell bedürftige Parteien einen Kostensatz von 100 € je Stunde aufbringen sollten, so würde sich sicher die Frage nach dem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit bei Herrn Balloff stellen. Der Verweis, dass finanzschwache Betroffene im Rahmen von Prozesskostenhilfe den sie vertretenden Anwalt mit der Überprüfung eines Gutachtens beauftragen könnten, ist in der Regel irreführend. Den Anwälten fehlt in der Regel das erforderliche psychologische und sozialpädagogische Wissen, um Gutachten qualifiziert beurteilen zu können, häufig haben sie nicht einmal die ebenfalls erforderlichen Kenntnisse des Kinder- und Jugendhilferechts. Hinzu kommt, dass für die Honorierung des Rechtsanwaltes innerhalb von Verfahrenskostenhilfe (ca. 790,00 € bei einem Streitwert von 3.000 €), sich kaum ein Anwalt die Mühe machen wird, ein Gutachten durchzuarbeiten, geschweige denn dazu qualifiziert Stellung zu beziehen.

Vielleicht denkt Rainer Balloff aber auch einmal über die Gründung und Einrichtung einer bundesweiten Stiftung nach, in die jeder gerichtlich bestellte Gutachter zehn Prozent seines Honorars einzahlt, um damit auch für mittellose Betroffene die Überprüfung von Gutachten finanzieren zu können. Genügend Geld dafür wäre bei vielen Gutachtern vorhanden. 

 

 

Luise Greul schlägt für die Bezahlung von "methodenkritischen Stellungnahmen" vor:

 

"Nicht zuletzt aus berufsständischen Gründen erscheint es daher angemessen, auch für diesen Bereich der forensisch-psychologischen Dienstleistungen eine enge Anlehnung an das ZSEG zu fordern, schon allein um dem latenten Vorwurf der Korrumpierbarkeit entgegentreten zu können." (2004, S. 182)

 

 

In einem bestimmten Sinne ist der Vorschlag ehrenwert, da hier eine Obergrenze für Stundensätze vorgeschlagen wird. Ein gut betuchter Millionär aus München kann es sich nämlich leisten, dem renommierten Gutachter Professor X, von der Medizinischen Fakultät der Universität Y mal eben so 5.000 € für eine 50-seitige Expertise zu kommen zu lassen. Der Vorwurf der Korrumpierbarkeit kann da schnell gemacht werden. 

 

 

Der finanzielle Aspekt ist auch ein Grund dafür, dass man seine familiären Probleme besser in einer Familienberatung, Familientherapie oder Trennungs- und Scheidungsberatung klären sollte. Hier besteht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe eine generelle Kostenübernahme durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt). Noch billiger geht es nicht.

 

 

 

 

 

Erfolgsaussichten einer Expertise

Mitunter wird angefragt, welche Erfolgsaussichten die Erarbeitung einer Expertise zu einem Gutachten habe, denn schließlich wolle man ja vorab wissen, ob man sein Geld für eine erfolgversprechende Sache ausgibt. Die Frage ist verständlich, jedoch prinzipiell nicht zu beantworten, da menschliches Verhalten, so wie es in einem offenen komplexen System wie dem familiengerichtlichen Verfahren anzutreffen ist, nur unter bestimmten Bedingungen relativ sicher vorausgesagt werden kann. 

So kennen Rechtsanwälte, die immer wieder an dem selben kleinen Amtsgerichten auftreten, die dort tätigen zwei bis drei Familienrichter und deren Standardrepertoire recht gut. Privat duzt man sich vielleicht auch oder wird als Rechtsanwalt  vom Familienrichter bei Gelegenheit als Verfahrenspfleger bestellt, da man doch so gut harmoniert. In solchen Konstellationen kann die "gefühlte" Erfolgsaussicht" des Anwalt häufig mit der später eintreffenden Situation übereinstimmen. Das ist nicht anders als bei lange verheirateten Ehepaaren, die recht gut das Verhalten des anderen abschätzen können, gelegentliche Abweichungen, wie z.B. Fremdgehen oder eine Trennung lassen sich aber auch hier nicht voraussagen. In vielen familiengerichtlichen Konstellationen kann man, ähnlich wie am Aktienmarkt. jedoch nur sehr unsichere Voraussagen treffen.

Der Aktienmarkt zeigt zwar für den gut informierten Insider gewisse Tendenzen, letztlich kann aber niemand verlässliche Angaben über den tatsächlich stattfindenden Kursverlauf treffen, dazu müsste man sämtliche Rahmenbedingungen kennen, was prinzipiell unmöglich ist. Wenn Sie anderer Meinung sind, probieren Sie es einfach mal aus, ein paar Monate mit Aktien zu handeln. Sie werden ihre ganz eigenen Erfahrungen machen, die sich von den Erfahrungen 99 anderer zeitgleich gestarteter Testpersonen unterscheiden werden. Vielleicht sind Sie dann genau so schlau, wie die ehemals stolzen Besitzer von Telekom-Aktien:

 

 

Der freie Fall der T-Aktie

Der Kursverlust der einst so begehrten Telekom-Aktie traf mehr als 16 000 Kläger. Ihre Hoffnung ruht jetzt auf dem Musterprozess am Oberlandesgericht Frankfurt.

Von FOCUS-Online-Redakteurin Michaela Hutterer

Telekom-Prozess:

T-Aktionäre rechnen ab

Kapitalanlage:

Bangen ums Ersparte18. November 1996: Das ehemalige Staatsunternehmen Telekom geht an die Börse. Die Aktie kostet 28,50 Mark, umgerechnet 14,57 Euro. Der Kurs springt am ersten Handelstag auf 17,33 Euro. Der Aktienkurs hat sich gut entwickelt – mitten in der New-Economy-Euphorie.

28. Juni 1999: Die zweite Tranche von Telekom-Aktien geht an die Börse. Der Ausgabepreis liegt mit 39,50 Euro fast dreimal so hoch wie beim ersten Börsengang. Die Aktien steigen am ersten Handelstag sogar auf 40,30 Euro.

6. März 2000: Die Aktie geht ab und erreicht ihren Höchststand mit 103,50 Euro. Der damalige Vorstandschef Ron Sommer kauft zahlreiche Firmen dazu.

19. Juni 2000: Die dritte Tranche der Telekom-Papiere wird an der Börse platziert. Der Ausgabepreis liegt bei 66,50 Euro, Frühzeichner zahlen 3 Euro weniger. Am ersten Handelstag sinkt der Kurs jedoch auf 65,79 Euro – im Nachhinein ein erstes Alarmzeichen.

2001: Die Telekom korrigiert den Wert ihrer Grundstücke aus der Eröffnungsbilanz des Jahres 1995 um insgesamt 2,5 Milliarden Euro nach unten. Anlegeranwälte vermuten, dass dieser Umstand dem Konzern bereits vor dem dritten Börsengang im Jahr 2000 bekannt gewesen sein muss. Ihr Vorwurf: Die Angaben im Emissionsprospekt seien falsch gewesen, der Anleger zum Kauf zur Aktie bewogen habe. Die Telekom bestreitet das bis heute.

Mai 2001: Die Telekom kauft den damals sechstgrößten Mobilfunkanbieter in den USA, Voicestream, und das Unternehmen Powertel. Anlegerschützer werfen heute dem damaligen Vorstandschef Ron Sommer vor, den Kauf vor den Anlegern verheimlicht zu haben.

10. September 2001: Die Aktie befindet sich im freien Fall und unterschreitet den Kurs vom ersten Handelstag im Jahr 1999.

26. Juni 2002: Die T-Aktie erreicht ihr Allzeittief mit 8,14 Euro – gestartet war sie mit 14 Euro beim ersten, mit 39 beim zweiten und 66 Euro beim dritten Börsengang.

...

http://www.focus.de/finanzen/boerse/aktien/telekom/telekom-prozess-der-freie-fall-der-t-aktie_aid_268445.html

 

 

 

Wie an der Börse und in anderen nicht labormäßig reproduzierbaren Situationen kann man daher auch im familiengerichtlichen Verfahren letztlich nur von "gefühlten Erfolgsaussichten" sprechen.

 

Wie sieht es nun bei den von mir erarbeiteten Expertisen mit der gefühlten Erfolgsaussicht aus? Dazu kann man eine idealtypische Zuordnung  der Familienrichter in drei Gruppen vornehmen:

 

Gruppe 1 - engagierte, couragierte Familienrichter mit Herz, denen eine überzeugende Rechtsprechung, Streitbeilegung und Konfliktlösung am Herzen liegt. (geschätzter Anteil unter den Familienrichtern 30%)

Gruppe 2 - zynische, sadistische, arrogante, machtfixierte, rigide, resignative, gleichgültige oder ausgebrannte Familienrichter, die die streitenden Parteien nach dem Motto teile und herrsche, für die Hebung des eigenen Selbstwertes und die Abwehr von Depressionen (Burn-Out) benutzen (geschätzter Anteil unter den Familienrichtern 20%)

Gruppe 3 - Familienrichter die Anteile aus den beiden Gruppen 1 und 2 haben. Diese Richter bemühen sich nach Kräften, schwanken aber auf Grund ihrer widersprechenden Persönlichkeitsanteile wie das Rohr im Wind, sind sich oft recht unsicher,  und können daher bei einem Parteivortrag leicht umschwenken (geschätzter Anteil unter den Familienrichtern 50%).

 

 

In der Gruppe 1 führt das Vorbringen einer guten fachlichen Expertise oft zu einem sich verändernden Verlauf des Verfahrens, da der Richter sich von einer überzeugenden Argumentation ansprechen lässt. Nicht selten wird die Empfehlung eines Gutachters daraufhin verworfen.

In der Gruppe 2 führt das Vorbringen einer fachlichen Expertise normalerweise zu keiner Veränderung im Verlauf des Verfahrens, da die fixierte persönliche Strukturierung des Richters eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorträgen der streitenden Parteien inklusive einer fachlichen Expertise verhindert. Der Richter hört gegebenenfalls noch auf seine von ihm abhängigen Zuarbeiter, den Gutachter und den Verfahrenspfleger.

In der Gruppe 3 führt das Vorbringen einer fachlichen Expertise nicht selten zu einer Veränderung im Verlauf des Verfahrens, da der Richter sich von dieser beeinflussen lässt. Der Meinungswandel kann aber schon in einen vier Wochen später stattfindenden Anhörungstermin kippen, wenn von der anderen Partei Gegendarstellung erfolgt.

 

Wenn man aus diesen drei Gruppen eine Art Mittelwert bildet, so kann man annehmen, dass eine gute fachliche Expertise in 50 % aller Fälle einen nicht unerheblichen Verlauf auf das Verfahren hat.

Zusammen mit einem guten Vortrag und Auftritt der Partei vor Gericht, kann man von einer schließlich recht hohen Erfolgsaussicht von über 60 Prozent ausgehen.

Doch erinnern Sie sich an die Eingangsthese. Die Frage nach den Erfolgsaussichten einer fachlichen Expertise zu einem Gutachten, ist prinzipiell nicht zu beantworten. Sie müssen also selbst über die gefühlte Erfolgsaussicht der Einholung einer fachlichen Expertise entscheiden. Wenn Sie sich dann dafür entscheiden, gehört Ihnen der Erfolg oder der Misserfolg. Nicht anders als am Aktienmarkt. Wer nicht riskieren will, sollte daher einfach seine Hände in den Schoß legen und darauf warten, was geschieht.

 

 

 


 

 

Von mir zu dem hier vorliegenden Fachaufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" besonders sorgfältig ausgewertete Gutachten: 

Helga Feyerabend, Gutachten vom 07.01.2005 für Amtsgericht Hagen

Helga Feyerabend, Gutachten vom 03.09.2003 für Amtsgericht Hagen

Wilfried Hommers, Gutachten vom 07.01.05 für Amtsgericht Obernburg 

K., Diplom-Psychologin, Gutachten vom 15.02.2005 für Amtsgericht Hamburg-Harburg - Gutachten vom 15.02.2005

Inge Mayer-Bouxin, Diplom-Psychologin, Stellungnahme zum Gutachten vom 10.05.2003 für Amtsgericht Sobernheim - Stellungnahme zum Gutachten vom 10.05.2003 für Amtsgericht Sobernheim

Angelika Ramshorn-Privitera, Diplom-Psychologin, Gutachten vom 20.06.2003 für Amtsgericht Frankfurt am Main - 35 F 1300/02-52

Helene Ruppert, Diplom-Psychologin, Gutachten vom 15.07.2002 für Amtsgericht Bayreuth

Helene Ruppert, Diplom-Psychologin, Gutachten vom 07.03.2005 für Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Ulrich Waschke-Peter, Diplom-Psychologe, Gutachten vom 07.04.2004 für Amtsgericht Zehdenick

Iris Witzani, Gutachten vom 02.03.2003 für Oberlandesgericht Frankfurt/Main

 

 


 

 

 

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Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten / Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995  

Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten / Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995, aktualisierte Fassung 2001

Regina Riedel: "Familien-Zusammenhalt(en)?. Aufsuchende Familientherapie als ambulante Jugendhilfeleistung im Kontext von Fremdunterbringungen.", In: "Jugendhilfe, 1/2005, S. 27-29

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Josef A. Rohmann: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Josef A. Rohmann: "Feindselige Ablehnung eines Elternteils und elterlich erzieherische Verantwortung. Konzeptionelle Erörterung an Hand eines Fallbeispiels"; Teil 1, In: "Kind-Prax", 5/2005, S. 162-166

Josef A. Rohmann: "Feindselige Ablehnung eines Elternteils und elterlich erzieherische Verantwortung. Konzeptionelle Erörterung an Hand eines Fallbeispiels"; Teil 2, In: "Kind-Prax", 6/2005, S. 208-215

Josef A. Rohmann: "Leichte körperliche Bestrafung. Psychologischer Erkenntnisstand, fachliche und öffentliche Debatte. Teil 1", In: "Kind-Prax, 4/2004, S. 123-128

Josef A. Rohmann: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspolitische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004

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Manuela Rösel: Weil du mir gehörst! Borderline-Partner im Kampf um ihr Kind. Starks-Sture Verlag 2010

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Joseph Thaddäus Salzgeber: "Familienpsychologische Begutachtung: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen des psychologisch-diagnostischen Prozesses bei familiengerichtlichen Fragestellungen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; München: Profil, 1989 - zugleich Dissertation an der Universität Tübingen, Hauptberichterstatter: Pro. Dr. Peter F. Schlottke, Mitberichtserstatter : Prof. Dr. Dirk Revensdorf, Dekan: Prof. Dr. Gottfried Korff, Tag der mündlichen Prüfung 11.07.1989

Joseph Salzgeber: Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen. C.H.Beck. 6. Auflage, 2015.

Josef Salzgeber: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, München 2001.

Josef Salzgeber: "Kontaktverweigerung bei Scheidungskindern - Was tun? - ein Diskussionsbeitrag zu PAS - Parental AlienationSyndrome"; In: "Forum Familien- und Erbrecht", 3/2001, S. 85-86

Josef Salzgeber: "Kosten von psychologischen Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsverfahren aus der Sicht des psychologischen Sachverständigen", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 12/1995, S. 317-318

Josef Salzgeber; Michael Stadler: "Familienpsychologische Begutachtung"; Psychologie Verlags Union, München 1990

Joseph Salzgeber, Christian Vogel, Carola Partale: „Relevanz von Alkoholproblemen bei Sorge- und Umgangsregelungen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht“; in „Familie und Recht“, 6/1991, S. 324-329

Josef Salzgeber; Christian Vogel; Carola Partale; Wolfgang Schrader: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

Josef Salzgeber: "Zum aktuellen Stand der PAS-Diskussion", In: "Forum Familien- und Erbrecht", 6/2003, S. 232-235

Josef Salzgeber; Siegfried Höfling: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Joseph Salzgeber: „Der lösungsorientierte Sachverständige und die Hochkonfliktfamilien - Was steht dem Herstellen von Einvernehmen noch im Weg?“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“, 11/2010, S. 851-857

Gerd Sandvoß: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397

Burkhard Schade; Sigrid Friedrich: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 237-241

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, 11. Auflage

Schlussbericht des Projekts Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Familiengericht, vorgelegt von Christoph Werst / Dr. Hans-Jörg Hemminger; Projektleiter: Dr. Peter Dietrich; Universität Freiburg; 112 SS. + Anhang (Typoskript, ohne Jahresangabe, wohl 1985). Erstellt im Auftrag des Justizministerium, unveröffentlicht, zitiert bei Uwe Jopt (1997). Sachverständige Hilfe im Spannungsfeld zwischen Beratung und Begutachtung: Ein alternatives Konzept zum gutachterlichen Umgang mit Trennungs- und Scheidungsfamilien. In: Christa Brauns-Hermann, M. Busch & H. Dinse (Hrsg.), Ein Kind hat das Recht auf beide Eltern. Neuwied: Luchterhand. S. 238.

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Teil 1 - hier aufrufen

Teil 2 - hier aufrufen

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Peter Thiel in: "Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand"; Wilhelm Körner, Georg Hörmann (Hg.); LIT Verlag, 2023. Informationen für Betroffene, Sachverständige, Juristen, Psychologen und Jugendamtsmitarbeiter. Familienrechtliche Verfahren genießen einen zweifelhaften Ruf. Dieser Band setzt sich mit ihnen multiperspektivisch auseinander. Fachleute der verschiedenen beteiligten Professionen zeigen die Probleme auf: unzureichende Ausbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Tendenzvorgaben für Sachverständige, schlechte Qualität von Gutachten, mangelhaftes Engagement von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und der Verlust von Kindeswohl. Betroffene schildern die Folgen, unter denen sie leiden mussten. Um diese zu verhindern, werden Alternativen aufgezeigt wie interdisziplinäre Zusammenarbeit, lösungsorientierte Ansätze, Mediation. Recht: Forschung und Wissenschaft, Bd. 16, 440 S., 39,90 €, br, ISBN 978-3-643-15463-7

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Sigrid Tschöpe-Scheffler: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Udo Undeutsch; Gisela Klein: Neue Wege der wissenschaftlichen Verdachtsanalyse in Miß-brauchsfällen; In: Anwaltsblatt 8+9/1997, S. 462-465 

Jürgen Ulrich: "Zum `Lohn` des gerichtlichen Sachverständigen ", Das Juristische Büro, 10/2003, S. 515-521

Jürgen Ulrich: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

Jürgen Ulrich: "Der gerichtliche Sachverständige“, Carl Heymann Verlag, 12. neu bearbeitete Auflage, 2007

Matthias Varga von Kibed; Insa Sparrer: Ganz im Gegenteil: Tetralemmaarbeit und andere Grundformen Systemischer Strukturaufstellungen - für Querdenker, und solche die es werden wollen. Carl Auer Verlag; Auflage: 8, 2014

Claudius Vergho: "Der schwierige Umgang mit dem Umgang : Die Kontaktbegleitung"; In: Bucholz-Graf/Vergho "Beratung für Scheidungsfamilien", Juventa 2000, S. 221-249

Claudius Vergho & Wolfgang Buchholz-Graf (Hrsg.): Beratung für Scheidungsfamilien Das neue Kindschaftsrecht und professionelles Handeln der Verfahrensbeteiligten. Weinheim: Juventa. 2000

Claudius Vergho & Helga Lossen: Familienberatung bei Trennung und Scheidung im Amtsgericht: das Regensburger Modell, Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 42 (1993) 9, S. 345-348

Harald Vogel: "Die Kindesherausgabe im familiengerichtlichen Verfahren"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 1996, Heft 02, S. 51-54

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Renate Volbert: Empirische Grundlagen der familienrechtlichen Begutachtung. Hogrefe, 2019

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Sybille Vosberg; Katerina Rockstroh: "Gerichtsnahe Mediation"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2007, S. 1-2

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Wolfgang Walker: "Die Forschungen zur Schizophrenie und die Entstehung der ´Double-Bind´-Hypothese" In: "Abenteuer Kommunikation. Bateson, Perls, Satir, Erikson und die Anfänge des Neurolinguistischen Programmierens (NLP)", Klett-Cotta 1996

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Michael Wiedemann: Lernfähigkeit im Rahmen des Berliner Intelligenzstrukturmodells. Dissertation. FU Berlin, 1993

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Alfred Winkelmann: "Ressourcenorientierte Arbeit mit hochstrittigen Trennungseltern"; In: Informationen für Erziehungsberatungsstellen; 3/2013; Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. - http://www.bke.de

Doris Wolf: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, Heft 1, 29-35

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Günther Zettel: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

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Julia Zütphen: Psychologische Begutachtung im Familienrecht : Effekte entscheidungsorientierter vs. lösungsorientierter Begutachtung auf die Trennungsfamilie - Erfahrungen und Ansichten aus Elternsicht.  (2010). Dissertation. (http://pub.uni-bielefeld.de/publication/2305524) - https://pub.uni-bielefeld.de/download/2305524/2305527/Dissertation__09052010__Bieson.pdf. https://d-nb.info/1010495062/34

Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2006

 

 

Materialien

Kleine Anfrage Nr. 15/595 des Abgeordneten Oliver Schruoffeneger (Bündnis 90/Die Grünen) über: Kostenlose Gutachtertätigkeit der Familienberatungsstellen. Berlin, den 6. August 2002

 

 

 

Rechtsprechung

 

Bundesverfassungsgericht

Keine Pflicht zur Teilnahme an Zwangsbegutachtung 

(Leitsatz Peter Thiel)

2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 2.4.2009 - 1 BvR 683/09, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 11/2009, S. 944-945

 

 



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 68/09

vom

17. Februar 2010

in der Familiensache

GG Art. 6; BGB § 1666; FGG §§ 12, 33; FamFG §§ 26, 29, 33

a) In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.).

b) Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.

c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG).

BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - OLG München in Augsburg
AG Augsburg
...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010-2-17&nr=51343&pos=19&anz=22


 



Verfassungsgericht Brandenburg

Verfassungsgericht Brandenburg - 56/10 -  Beschluß vom 18.03.2011

Sieht das Gericht von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

Veröffentlicht ohne Gründe in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 15/2011, S. 1243

 

 

Kammergericht - 16 UF 283/12 - Beschluss vom 26.03.2013

"Die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung liegt außerhalb des Fachgebiets einer Psychologin. ..."

HIer aufrufen - Veröffentlichung durch Peter Thiel

 

 

Oberlandesgericht Brandenburg - 31.05.2007 -  9 WF 137/07 - § 91 I 1 ZPO: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten 

FamRZ, 5/2008, S. 528

 

 

Oberlandesgericht Düsseldorf - 3. Senat für Familiensachen II-3 WF 301/12 - Beschluss vom 15.01.2013

Zur begründeten Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen - auf Grund ihres Verhaltens bei der Exploration (Trösten und über den Rücken streicheln des Vaters durch die Sachverständige)

Veröffentlicht in FamRZ 2013, Heft 15. S. 1241

 

Oberlandesgericht Saarbrücken - 2 UF 54/17 - Beschluss vom 20.07.2017: Sozialarbeiter als geeigneter Sachverständiger in Kindschaftssachen

Veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2018, Heft 3

 

OLG Saarbrücken - 6 UF 112/18 - Beschluss vom 16.10.2018

 

 

Thüringer Oberlandesgericht - ZPO § 42, § 406

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

Oberlandesgericht Hamm - 18.12.2012 - II-6 WF 43-12

Einwendungen gegen die Kosten eines familienpsychologischen Gutachtens 

In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 4/2013

 

 

Oberlandesgericht Stuttgart - 8 WF 58/18 - Beschluss vom 03.04.2018

Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die amtsgerichtlich festgesetzte Vergütung des "kinderpsychologischen Sachverständigen in Höhe von 5.898,12 € durch das OLG zurückgewiesen.

Veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2018, Heft 17

 

 

Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 UF 54/17 - Beschluss vom 20.07.2017

u.a. zur Frage Diplom-Sozialarbeiterin als Sachverständiger

veröffentlicht in: FamRZ Heft 3/2018

 

 

 

Links

 

www.forensik-berlin.de

 

Institut Gericht & Familie Berlin - IGF - www.igf-berlin.de

 

Institut für Rechtspsychologie der Universität Bremen - www.rechtspsychologie.uni-bremen.de

 

Sektion Rechtspsychologie beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDP - www.bdp-verband.org/rpsy/rpsymain.htm

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 


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