Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 5

 

 

Auswahl und Ernennung zum Sachverständigen

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

24.02.2024

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

 

Kapitel 5

 

 

 

 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet,

Ob sich das Herz zum Herzen findet!

 

Friedrich Schiller, "Das Lied von der Glocke"

 

 

 

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob er nicht doch was besseres findet."

Wilhelm Busch

 

 

 

 

 

Vorschlagsrecht der Verfahrensbeteiligten zur Ernennung / Bestimmung einer Person als Sachverständiger (Gutachter)

 

Seit 2016 gibt es eine gesetzliche Regelung, die eine mögliche Auswahl eines Sachverständigen beschreibt.

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Ein Hausmeister oder ein Rechtsanwalt soll nach dieser Vorschrift nicht zum Sachverständigen ernannt werden. Ob nach dieser Vorschrift ein Heilpraktiker zum Sachverständigen ernannt werden darf, erscheint unklar. Auch lässt der Gesetzestext offen, ob nicht eine nachträgliche Qualifikation, so etwa über Wochenendlehrgänge ausreichend ist, die Kriterien für eine Ernennung als Sachverständiger zu erfüllen.

Eines selbst gebastelten Phantasietitels wie etwa "Rechtspsychologe" oder "Gerichtsgutachter" bedarf es für eine Ernennung zum Sachverständigen nicht, gleichwohl bleibt es jedem überlassen, sich gegebenenfalls so zu nennen oder eine einschlägig orientierte Fortbildung beim Berufsverband deutscher Psychologen zu absolvieren und sich hinterher stolz mit einem solchem Titel zu schmücken.

 

Landgericht Wuppertal - 2 O 210/16 - Urteil vom 02.03.2017

Andrea Christidis ./. Berufsverband deutscher Psychologen (BDP)

 

 

Denkbar erscheint die Ernennung einer Sozialverhaltenswissenschaftlerin, Pädagogin und Mediatorin zur Sachverständigen. Dieser Auffassung ist jedenfalls das Amtsgericht Krefeld - 67 F 58/19 - Richterin Lande, die mit Beschluss vom 12.04.2019 die Sozialverhaltenswissenschaftlerin, Pädagogin und Mediatorin Susanne Blumberg zu Sachverständigen ernannt hat.

Frau Blumberg stellt auch gleich unter Beweis, dass sie die richtige ist, da sie offenbar viele Jahre Plutmikation studiert hat und lässt Gedankenblitze wie diesen über den Gerichtshorizont explodieren:

 

"Die psychologischen Schlussfolgerungen beziehen sich nicht nur auf Einzelfakten, sondern stets auch auf die Kenntnis der Gesamtlage." 

Susanne Blumberg - Sozialverhaltenswissenschaftlerin und Pädagogin, Beauftragung am Amtsgericht Krefeld - 67 F 58/19 - Richterin Lande, Gutachten vom 01.10.2019, S. 3

 

 

In der Folge wird Richterin Lande wegen der Besorgnis der Befangenheit am 15.03.2021 erfolgreich abgelehnt (beschließende Richterin Tenhofen). Richterin Reul, die daraufhin das Verfahren übernimmt, regelt mit Beschluss vom 04.05.2021 den Umgang neu. Eine Bezugnahme auf das Gutachten der Frau Blumberg erfolgt im Beschluss nicht. Sehr weise, sonst hätte es wohl am Oberlandesgericht noch einen unschönen Disput über die Frage gegeben, ob Frau Blumberg überhaupt zu den in §163 genannten Personen gehört, die als Sachverständige ernannt werden können. Gleichwohl muss das Gutachten wohl von den Eltern jeweils hälftig bezahlt werden, denn beide Eltern haben an der Begutachtung mitgewirkt und erst viel später geltend gemacht, dass Frau Blumberg nicht zu den in §163 genannten Personen zählt.

 

 

Beabsichtigt das Gericht zur Beweis- und Tatsachenermittlung ein Gutachten einzuholen, so kann es die streitenden Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, "die geeignet sind, als Sachverständige" vernommen zu werden". Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Vorschlägen zu folgen.

 

 

ZPO

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404.html

 

 

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aber auch mitteilen, welche Personen am Amtsgericht bekannt sind, die geeignet erscheinen, zu der Beweisfrage als Sachverständige bestimmt zu werden. Üblicherweise werden bei den Familiengerichten Listen mit den Namen verschiedener geeignet erscheinender Personen geführt, die das Gericht auf Anfrage den Parteien zusenden kann.

 

Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, sich über einen vorgeschlagenen oder eine vom Gericht als Gutachter bestimmte Person in angemessener Weise zu informieren. Dies folgt aus dem Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten, die es nicht hinnehmen müssen, einer ihnen unbekannten Person Einblick in sehr private Lebensbereiche zu geben, ohne zu wissen, ob diesen Personen persönlich und fachlich getraut werden darf. 

Die als Gutachter vorgeschlagene oder benannte Person sollte daher den Verfahrensbeteiligten einen Einblick in ihre berufliche Vita geben, die sie zur Übernahme des Auftrages möglicherweise qualifiziert, sei es in Form eines eigenen Internetauftrittes oder in Form einer angemessenen schriftlichen Präsentation. Wer dies nicht leisten kann oder will, sollte als Gutachter abgelehnt werden.

 

Im Informationszeitalter wäre es zudem sicher angezeigt eine Namensliste potentiell als Gutachter in Frage kommender Personen auf der Internetseite des Gerichtes zu veröffentlichen, wo ja bereits in aller Regel auch der Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes mit den Namen der Richter und Rechtspfleger, sowie seltsamerweise oft auch die Namen und Anschriften der Gerichtsvollzieher im Gerichtsbezirk aufgeführt sind. 

Das Vorschlagsrecht der Parteien macht aber nur Sinn, wenn das Gericht vorab bekannt gibt, zu welcher Frage es ein Gutachten einholen, bzw. einen Sachverständigen vernehmen will. Denn wenn die Frage nicht bekannt ist, kann man auch nicht einschätzen welche spezielle Fachkraft diese beantworten könnte.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Gericht bei einem Dienstleistungsunternehmen anruft und Auskunft erbittet, ob von dort ein "geeigneter Gutachter" benannt werden kann.

 

 

Beispiel

 

"Amtsgericht Stendal 

- Familiengericht -

...

 

02.11.2010

...

5 F anonymisiert /10 SO

 

Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V.

Stephanstraße 25

10559 Berlin

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Familiensache

betreffend A, geb. .... 2000

macht sich in einem beim Amtsgericht Stendal geführten Familiensache eines in Berlin lebenden Vaters und einer mit dem minderjährigen Kind im Gerichtsbezirk Stendal lebenden Mutter die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge erforderlich.

Auf Empfehlung aus der Berliner Richterschaft wende ich mich an Sie mit der Bitte um Benennung eines geeigneten Gutachters. ... 

Dr. Hüttermann

Richter am Amtsgericht

..."

 

 

 

Nun kann die angefragte Stelle, hier der eingetragene Verein mit dem bedeutungsvoll klingenden Namen "Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." aber ohne nähere Informationen gar nicht einschätzen, was in dieser konkreten Familiensache, von der der Richter im wesentlichen nur den juristischen Umstand erwähnt (nämlich die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge), ein hierfür "geeigneter Gutachter" wäre. Dazu müsste das Gericht näher über die Umstände des Falles informieren, ohne dabei den Datenschutz zu verletzen. Im übrigen müsste das Gericht auch vorab darüber informieren, welche Beweisfrage es zu stellen gedenkt, denn nur wenn diese bekannt ist, kann man eine dafür fachlich kompetent genug erscheinende Fachkraft als Gutachter vorschlagen. Würde das Gericht beispielsweise danach fragen, ob die Mutter oder der Vater eine Persönlichkeitsstörung hätte, wird man für die Beantwortung einer solchen Frage keinen Diplom-Sozialpädagogen oder Psychologen beauftragen, sondern einen Psychiater.

Am sogenannten "Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." sieht man das aber offenbar weniger eng und schlägt dem Gericht eine Psychologin als Gutachterin vor, die - wie uns berichtet wurde - gerade erst im Jahr 2009 mit dem Studium fertig geworden sein soll. Aber schließlich müssen ja auch Friseure, die gerade die Berufsschule abgeschlossen haben, mal ran an den ersten Kunden. Wenn dann die Haare schief abgeschnitten sind, ist das nicht so schlimm, die wachsen ja wieder nach.

 

 

"Institut Gericht und Familie Service GbR

...

Berlin, 04.11.2010

...

Sehr geehrter Herr Dr. Hüttermann am Amtsgericht Stendal,

wir haben Ihren Gutachtenauftrag dankend erhalten.

Das Sachverständigengutachten kann von unserer Mitarbeiterin

 

igf Service GbR

Frau Dipl.-Psych.

... R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel)

Stephanstr. 25

10559

 

übernommen werden. Sie erreichen Frau R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) persönlich unter der Telefonnummer ... .

Wir danken für Ihren vertrauensvollen Auftrag.

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dettenborn

i.A. M. Dobbrick"

 

 

 

Nun, offenbar hat der Herr Professor emeritus oder i. A. seine Mitarbeiterin M. Dobbrick nicht den besten Tag, denn diese verwechselt die unverbindliche Anfrage des Gerichtes mit einer Beauftragung. Aber auch sonst wäre es keine Beauftragung der "Institut Gericht und Familie Service GbR" durch das Gericht, denn eine GbR kann vom Gericht nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, sondern immer nur eine Einzelperson.

Das Schreiben des Prof. Dr. Dettenborn, i.A. M. Dobbrick hätte also korrekterweise so lauten müssen:

 

 

Institut Gericht und Familie Service GbR

...

Berlin, 04.11.2010

...

Sehr geehrter Herr Dr. Hüttermann am Amtsgericht Stendal,

wir haben Ihre Bitte um Benennung eines geeigneten Gutachters erhalten und wollen Ihnen für eine Auftragsübernahme 

 

Frau Dipl.-Psych.

... R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel)

...

 

vorschlagen.

 

Frau Dipl.-Psych. ... R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) kennen wir als eine sehr erfahrene und qualifizierte Fachkraft, die bei einer Beauftragung sicher eine sehr gute Arbeit leisten würde.

 

Sie erreichen Frau R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) persönlich unter der Telefonnummer ... .

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dettenborn

i.A. M. Dobbrick

 

 

Das wäre dann auch eine echte nicht verbotene Serviceleistung, nicht aber so wie hier geschehen, eine nicht gestellte Beauftragung sprachlich manipulativ zu einer Beauftragung umzumodeln. Frau R (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) könnte bei einer erfolgreichen Vermittlung eines Gutachtenauftrages durch die "Institut Gericht und Familie Service GbR" dann ja auch ein Honorar an diese GbR zahlen - wie dies ja auch bei Konzertagenturen oder Immobilienmaklern üblich ist. Schließlich muss sich niemand aus einer "Service GbR" schämen, für erfolgreiche Vermittlung Geld anzunehmen.

 

 

 

 

 

 

Topf sucht passenden Deckel

Für jede Weltanschauung findet man den passenden Gutachter, wenn man nur lange genug sucht. Der Richter kennt im allgemeinen seine gutachterlichen Pappenheimer und beauftragt in der Regel den, von dem er meint, die "richtigen" Antworten zu bekommen. Ein Richter der das Paritätmodell grundsätzlich ablehnt, wird keine Person als Gutachter beauftragen, von dem er weiß, dass diese das Paritätmodell als mögliche Option ansieht. 

Ein Richter der keinen Widerspruch duldet - und davon gibt es nicht wenige - wird einen gewissenlosen Opportunisten als Gutachter bestimmen, der die Fähigkeit hat, sich stromlinienförmig an die Intentionen des Richters anzupassen. 

Die Verfahrensbeteiligten können dem Gericht eigene Vorschläge für die Person des zu ernennenden Gutachters unterbreiten. Der Richter ist an diese Vorschläge aber nicht gebunden. Dies können die Eltern in zweierlei Hinsicht nutzen. Zum einen im parteilichen Sinne, um eine ihnen genehme Person als Gutachter in das Verfahren zu bekommen, von der sie gehört haben, dass er oder sie bestimmte Ansichten pflegt, so z.B. Orientierung auf die Interessen von Müttern oder auf die Interessen von Vätern, Befürworter oder Gegner des Entsorgungsparagraphen 1671 BGB, Befürworter oder Ablehner des Paritätmodells, systemisch-lösungsorientiert oder selektiv statusdiagnostisch orientiert.

Man kann sich aber auch eine Person als Gutachter so aussuchen, dass er oder sie genau das Konzept vertritt, was einem selbst gerade am besten zusagt, so z.B. in der Frage des sogenannten PAS (Partental Alienation Syndrome). Da gibt es Personen, die "PAS" für eine Art Fata Morgana halten, so z.B. Jörg Fegert, Kinder- und Jugendpsychiater und Professor an der Universität Ulm

 

vergleiche hierzu: 

Jörg M. Fegert: "Parental Alienation oder Parentel Accusation Syndrome? Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsgutachten", In: "Kind-Prax 1/2001, S. 3-6

 

 

oder Personen, die das Konzept des PAS, das erstmalig von Gardner in den USA vorgestellt wurde, in Deutschland bekannt gemacht und weiterentwickelt haben.

 

vergleiche hierzu: 

Richard A. Gardner: "The Parental Alienation Syndrome", 1992, Cresskill, New Jersey, Creative Therapeutics

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

 

 

Man kann schließlich auch das Vorschlagsrecht dazu nutzen, eine als systemisch-lösungsorientiert bekannte Fachkraft als Sachverständigen in das Verfahren zu bekommen. 

Einigen sich die streitenden Parteien, also in der Regel die Eltern, über eine bestimmte Person als zu bestimmenden Gutachter, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben (§404 ZPO).

 

 

 

 

 

Auswahl des Gutachters nach Beschluss über die Beweisfrage

Bei der Formulierung einer Beweisfrage und dem Erlass eines Beweisbeschlusses muss der Richter nicht zwingend gleichzeitig auch eine Person als Sachverständigen (Gutachter) beauftragen. Theoretisch könnte der Richter auch einen Beweisbeschluss erlassen, in dem lediglich die nach §403 ZPO zu erfolgende "Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte" enthalten sind. Allerdings macht ein Beweisbeschluss ohne Benennung einer Person, die den Beweis erbringen soll, letztlich auch keinen Sinn, so dass in der Regel mit der nach §403 ZPO erfolgenden "Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte" auch eine Person als Sachverständiger ernannt wird.

Ist sich der Richter über den Inhalt der von ihm zu stellenden Beweisfrage klar geworden, dann kann er daran gehen, eine ihm als sachverständig erscheinende Person auszusuchen, nicht aber umgekehrt, zuerst eine Person als Gutachter auszusuchen und erst dann zu überlegen, welchen "maßgeschneiderten" Auftrag diese Person eigentlich übernehmen soll. Dies mag sich trivial anhören, aber wer sich lange genug mit der familiengerichtlichen Praxis beschäftigt, wird wissen, dass dort oft genau anders herum verfahren wird. Richter, die zu bequem, faul oder einfach auch inkompetent sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, überlegen erst, wen sie als Gutachter einsetzen wollen und erst dann überlegen sie welche Beweisfrage sie diesem stellen wollen.

 

Sind viele richterliche Beweisfragen schon reichlich vermurkst, so fügt der Richter seiner vermurksten Beweisfrage oft auch noch eine Person als Gutachter hinzu, die durch ihre Inkompetenz mit hoher Treffsicherheit dafür sorgt, dass die wirklich wichtigen Fragen mit Sicherheit unbeantwortet bleiben. doch man kann sich trösten, das Phänomen ist aus der Bürokratieforschung hinlänglich bekannt. Unfähigkeit produziert Unfähigkeit, die Bürger/innen der früheren DDR können ein Lied davon singen.

 

Vergleiche hierzu: 

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen"; Rowohlt, Hamburg, 1970/1988

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

 

 

 

Auswahl einer als Gutachter zu beauftragenden Person nach dem aufzuklärenden Sachverhalt

Die Auswahl eines Gutachters sollte logischerweise immer dem zu behandelnden Verfahrensgegenstand und aufzuklärenden Sachverhalt entsprechen. Bei einem gerichtlichen Streit über den Wert eines Hauses wird ein Gutachter beauftragt, der auf diesem Sachgebiet kompetent erscheint. 

In einigen Sachgebieten liegt es auf der Hand, dass die Bestellung eines Psychiaters oder eines Psychologen als Gutachter in einem gerichtlichen Verfahren völlig unpassend wäre. So z.B. bei der sachverständigen Aufklärung der Vermögensinteressen eines Kindes. Hier muss der Richter in der Regel einen kompetenten Vermögensexperten oder Anlageberater zum Sachverständigen bestellen. 

Bei der Frage, ob eine bestimmte medizinische Behandlung aus Sicht des Kindeswohls geboten scheint, wird in der Regel ein Mediziner aus diesem Fachgebiet als Gutachter bestellt. Bei der Klärung der Frage des Aufenthaltes eines Kindes  wird ein entsprechend fachkundiger Gutachter, z.B. ein Familienberater beauftragt, nicht jedoch ein Facharzt, der zu dieser Frage auf Grund seiner medizinisch orientierten Ausbildung in der Regel keine adäquate professionelle Antwort geben kann.

Anders wiederum, wenn das Gericht daran interessiert wäre, über "krankhafte hirnorganische Störungen" Informationen zu erhalten. Dann wäre die Ernennung eines Psychiaters oder Neurologen angezeigt, nicht aber die eines Psychologen. Dann wäre auch klar gestellt, dass es in einem normalen strittigen Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht Aufgabe eines Diplom-Psychologen sein kann, unbeauftragt vom Gericht der selbstgestellten Frage nachzugehen, ob es Hinweise auf das Vorliegen "krankhafter hirnorganischer Störungen" bei den verfahrensbeteiligten Eltern gibt.

 

 

Beispiel 1

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau X. die Probandin ist erziehungsgeeignet."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 2003

 

 

Und wieder in einem anderen Gutachten:

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau Y. die Probandin ist erziehungsgeeignet."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera

 

 

Bis auf den Namen der betroffenen Mutter übrigens genau der selbe Satz. Wenn auch nicht geklärt ist, was den Gutachter überhaupt bewegt, sich über "das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen" zu äußern, wenn man bedenkt, dass das Gericht ja kein psychiatrisches, also medizinisches Gutachten angefordert hat.

 

 

Ist dem Richter der zu stellende Auftrag klar, kann er eine für die betreffende Thematik sachverständig erscheinende Person als Gutachter bestellen. Geht es um die Frage, auf welchem Weg ein massiver Konflikt der Eltern und ihrer Kinder in einem Umgangs- oder Sorgerechtsstreit gelöst werden kann - für deren Beantwortung viele Psychologen häufig überfordert sein dürften - kann der Richter einen systemischen Familientherapeuten oder -berater als Gutachter) bestellen, und ihn darüber hinaus durch einen entsprechend formulierten Beschluss ausdrücklich auch zu lösungsorientierter Arbeit anhalten. 

Will der Richter etwas über entwicklungspsychologische Fragen des Kindes oder über das Thema Bindungen erfahren, bietet sich die Beauftragung eines Psychologen an.

 

 

 

 

Psychiater

Will der Richter abklären, ob ein Elternteil im Sinne medizinisch-psychiatrischer Nomenklaturen (wie z.B. der ICD 19 oder der DSM IV) "psychisch krank" sei, so dürfte er im Allgemeinen einen Psychiater als Gutachter bestellen. Dies würde mit der Auffassung des Bundesgerichtshof korrespondieren, dass die Begutachtung von "krankhaften Zuständen" in den Zuständigkeitsbereich einen Psychiaters fällt (BGH NStZ 1988, 85, 86; LK-Jähnke, 11. Auflage 1993, §20 Rn. 91; BGH StV1996, 4.)

 

vergleiche hierzu: 

Sylvia Kulisch: "Psychiater oder Psychologe", In: "Strafverteidiger Forum", 10/2001, S. 337

 

 

 

Das Berliner Kammergericht meint, dass die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer "psychiatrischen Erkrankung" nicht in die Fachkompetenz eines Psychologen fallen würde.

 

"... Die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung liegt außerhalb des Fachgebiets einer Psychologin, ..."

Kammergericht - 16 UF 283/12 - Beschluss vom 26.03.2012

 

 

Anderswo sieht man das anders.

 

Beispiel 1

Am Oberlandesgericht Brandenburg hat man mit der Behauptung psychiatrischer Erkrankungen durch Diplom-Psychologen aber offenbar keine Probleme. Das ist die berühmte Brandenburger Toleranz, hier darf jeder alles behaupten, auch wenn ihm die Qualifikation dafür fehlt und kriegt dafür auch noch ordentlich Geld von der Justizkasse.

 

"Der Senat hat .... sodann beschlossen, ein weiteres Sachverständigengutachten (Dr. Wiedemann) einzuholen ...

Der Sachverständige hat sein Gutachten ... unter dem 28.08.2010 erstattet. Es bescheinigt dem Vater eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ... ."

Oberlandesgericht Brandenburg - 15 UF 95/07 und 15 UF 31/10 - Beschluss vom 11.02.2013 - Vorsitzender Richter Langer, Richterin Jungermann und Richterin am Amtsgericht Stahn

 

 

Das erinnert an ein Theaterstück von William Shakespeare mit dem sinnigen Titel "Wie es euch gefällt (englisch As You Like It). Oder um mit Astrid Lindgren zu sprechen: Jeder bastelt sich die Welt zusammen, wie es ihm gefällt.

 

 

 

Beispiel 2

Auch anderswo gibt es Richter, die die Sache lockerer als beim Berliner Kammergericht nehmen. So z.B. die Richterin und stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Dessau-Roßlau, Frau Ernesti.

Sie beauftragte am 13.05.2013 die Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens:

 

"... . Die Gutachterin soll insbesondere Feststellungen treffen, ob die Kindesmutter an einer psychischen Störung, Persönlichkeitsstörung, psychischen oder seelischen Erkrankung leidet, ..."

 

Auf ein Schreiben der Mutter teilt Richterin Ernesti am 15.05.2013 mit:

 

"... Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass nach dem Psychotherapeutengesetz approbierte Psychologen die Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mir Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ausüben dürfen.

Die Gutachterin ist mithin als Sachverständige im vorliegenden Verfahren geeignet. 

..."

 

Nun ist es aber mit den Gesetzen immer so eine Sache. Liest man genau, dann geht es im Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) um die Ausübung von Psychotherapie, nicht aber um die Ausübung einer Sachverständigentätigkeit.

 

(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.

http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__1.html

 

Von daher kann man das Psychotherapeutengesetz nicht automatisch als Erlaubnis interpretieren, psychologischen Psychotherapeuten könne in einem familiengerichtlichen Verfahren die Aufgabe übertragen werden, abzuklären, ob ein Elternteil eine psychische Störung, Persönlichkeitsstörung, psychische oder seelische Erkrankung habe.

 

 

Beispiel 3

Vor der Auffassung des Bundesgerichtshofes erscheint es völlig unverständlich, wieso die am 16.01.2007 durch Richterin Meyer vom Amtsgericht Osnabrück mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker in ihrem "Familienpsychologische Gutachten" vom 28.03.2007 auf die familiengerichtlich gestellten Beweisfragen:

 

"1. Welche Förderung bedarf A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel)

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes sind erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.

Meyer

Richterin am Amtsgericht"

 

 

unbeanstandet vortragen kann:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. ...

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

 

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: 

Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären." 

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, Gutachten vom 28.03.2007 für Amtsgericht Osnabrück, S. 112-115

 

 

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker "diagnostiziert" hier der Mutter, noch dazu vom Gericht völlig ungefragt, eine "Persönlichkeitsstörung", die nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur von einem Psychiater diagnostiziert werden dürfte, was das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch nicht daran hindert, eine diesbezügliche Beschwerde der Mutter abzuweisen und dabei die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker im Beschluss als Diplom-Psychologin zu benennen.

 

"Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich hier aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Diplom-Psychologin Bekker. ...

Der Senat hat ebenso wie das Amtsgericht, keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens"

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 3

 

 

 

Will der Richter in einem gewöhnlichen Streit der Eltern um das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts nach §1671 BGB, etwas über die Erziehungskompetenzen der Eltern wissen, wird die Bestellung eines kompetenten und erfahrenen Sozialpädagogen oder Diplom-Pädagogen sinnvoll sein, nicht aber eines Psychiaters, der sich definitionsgemäß mit Geistesstörungen und -krankheiten beschäftigt. 

 

vergleiche hierzu:

Wilhelm Arnold; Hans-Jürgen Eysenck; Richard Meili: "Lexikon der Psychologie"; Augsburg 1997, S. 1710 

 

Doch in der Praxis wird diese logisch erscheinende Vorgehensweise nicht selten ignoriert.

 

Beispiel 4

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf ... , geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

Richter Lämmert - Amtsgericht Rottenburg, 2 F 374/05.SOm, Beschluss vom 03.01.2007

 

 

Hier scheint, gemessen an der Beweisfrage, nicht nur die Auswahl des Sachverständigen - der in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie fachlich kompetent sein mag - misslungen zu sein, denn der beauftragte Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Gunther Klosinski reichte den ihm höchstpersönlich anvertrauten Auftrag offenbar auch noch unbefugt an eine Dr. med I. Stohrer, Fachärztin für Psychiatrie, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie weiter.

Ob Herr Klosinski da der richtige Autor von Fachbüchern wie:

 

Begutachtung in der Kinder - und Jugendpsychiatrie Empfehlungen der Kommission "Qualitätssicherung für das Gutachtenwesen in der Kinder - und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie".

2., überarbeitete und erweiterte Auflage.

Herausgegeben von Gunther Klosinski

Deutscher Aerzte-Verlag

November 2006 - kartoniert - 142 Seiten

 

 

ist, erscheint recht fraglich. Schließlich legt Herr Klosinski dem Gericht ein vom ihm und Frau Stohrer unterschriebenes 86-seitiges "kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten" vor. Darüber muss man sich nun nicht wundern, denn von einem Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kann man wohl kaum die Abgabe eines pädagogischen, sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Sachverständigengutachten erwarten, auch wenn dies die richterliche Beweisfrage nahegelegt hat.

 

 

 

Beispiel 5

Eine gerichtliche Bestellung eines Gutachters mit dem Inhalt:

 

"Es soll ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht."

Richterin Reiser-Uhlenbruch - Amtsgericht Bad Langensalza, Beweisfrage vom 28.08.2002 an Dr. med. Handerer, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie - Ökumenisches Hainich im Klinikum Mühlhausen / Thüringen

 

ist nicht korrekt, da ein Facharzt über eine solche Frage nicht sachkundig Auskunft geben kann. Es sei denn es ginge in diesem Fall um ein medizinisches Problem, so z.B. wenn ein Kind Diabetes hätte und die Frage des Aufenthaltes des Kindes im Zusammenhang mit der Erkrankung steht.

Nächsten schreibt Richterin Reiser-Uhlenbruch noch:

 

Es soll ein serologisches Blutgruppengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht.

 

 

 

Beispiel 6

 

Lautet die Beweisfrage:

 

1.1 Sind die Eltern erziehungsfähig?

1.2 Welcher Elternteil ist eher geeignet, die elterliche Sorge (bzw. welche Teile der elterlichen Sorge) wahrzunehmen?

1.3 In wie weit sind sorgerechtseinschränkende Maßnahmen, also die Übertragung des Sorgerechts auf einen Dritten zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich?

1.4 Kann verantwortet werden, die (bzw. einzelne) Kinder bei einem Elternteil zu belassen? 

Gegebenenfalls welche Kinder bei welchem Elternteil?

1.5 Sind Beschränkungen des Umgangsrechts der Eltern/eines Elternteils erforderlich zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls? (z.B. nur begleiteter Umgang oder nur stundenweiser Umgang oder ähnliches)

1.6 Wie sollte der Aufenthalt der Kinder gestaltet werden

1.7 Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eltern sinnvoll bzw. erforderlich um deren Erziehungsfähigkeit zu stärken, bzw. wiederherzustellen?

Amtsgericht München - 535 F 6959 /09 - Richter Freiherr von Chiari, Beweisbeschluss vom 11.02.2010

 

 

kann man vermuten, dass es sich hier um einem noch recht unerfahrenen Familienrichter handeln muss, der noch nicht weiß, dass juristische Fragen nach einem eventuellen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB 

 

"Welcher Elternteil ist eher geeignet, die elterliche Sorge (bzw. welche Teile der elterlichen Sorge) wahrzunehmen?"

 

 

nicht von einem wie auch immer qualifizierten oder nicht qualifizierten Gutachter zu beantworten sind, sondern vom Gericht selbst. 

Die Frage, der wir hier sofort zustimmen können, ist die Frage 1.7 

 

1.7 Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eltern sinnvoll bzw. erforderlich um deren Erziehungsfähigkeit zu stärken, bzw. wiederherzustellen?

 

Als erfahrene Fachkraft, so etwa als systemischer Familientherapeut mit jahrelanger Berufserfahrung, braucht mal allerdings zur Beantwortung einer solchen Frage kein Gutachten für mehrere Tausend Euro anzufertigen, sondern kann dies bei einem Stundensatz von 85 € schon nach wenigen Stunden für weniger als 850 € recht zuverlässig beantworten. 

 

 

vergleiche hierzu:

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Doch wie auch immer, nun stehen sieben Fragen im Raum und der Richter muss nun noch festlegen, wer diese sieben Fragen beantworten soll. Da gibt es nun freilich eine große Auswahl, zu denken wäre an einen Fleischer, einen Zahnarzt, einen Familientherapeuten, eine Postzustellerin, einen Bahnschaffner, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen Bundeswehrsoldaten, einen Psychologen, eine Kindergärtnerin, einen Sozialpädagogen oder einen Psychiater, um nur einige zu nennen, deren Berufsbild uns gerade einfällt. Wen würden Sie von den hier angeführten zum Gutachter bestimmen wollen? Wer scheint Ihnen von der Ausbildung her die meiste Sachkunde zu bieten? 

Richter Freiherr von Chiari hat sich für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin entschieden. Nun werden Sie vielleicht fragen, was zeichnet eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin aus, die oben angeführten Fragen sachkundig beantworten zu können? Die Antwort lautet sicherlich: im Prinzip eigentlich nur sehr wenig. Genau so gut könnte man auch Bundeswehrsoldaten als Erzieher im Kindergarten einsetzen, die den kleinen Wichteln das Schiessen und Anschleichen beibringen und wie man unter feindlichem Beschuss seine Notdurft verrichtet.

Richter Freiherr von Chiari hat aber nicht so viele Bedenken wie wir, er beauftragt Frau MedD Dr. med. Gaby Meyer, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderzentrum München, Sozialpädiatrisches Zentrum mit der Beantwortung der Beweisfragen. Wie zu erwarten, war diese offenbar mit der Beantwortung der Beweisfragen ein wenig überfordert. Doch Frau Meyer wusste sich zu helfen, die Leute in Bayern sind ja nicht dumm, und zog sich den Diplom-Psychologen Hans Fuchs und die Diplom-Sozialpädagogin Heike Kreß hinzu, die dann offenbar zu dritt in einer im Gutachten nicht genannten Art von Arbeitsteilung die Begutachtung durchführten und mit Datum vom 25.05.2010 ein schriftliches 40-seitiges "Gutachten" vorlegten. 

Wer von den dreien zum Schluss wie viel Geld von der Justizkasse bekommt und wer im Fall der Fälle für ein unrichtiges oder fehlerhaftes Gutachten haftet, das weiß wohl nur der liebe Gott, der in Bayern bekanntlich seine zweite Heimat hat. 

 

 

 

 

 

 

Sachverständiger ist kein Beruf, sondern eine Berufung

Sachverständiger kann sich in Deutschland jeder nennen, der das will, Sachverstand ist dafür nicht erforderlich, da die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht gesetzlich geschützt ist und es mithin auch keine definierten Zugangsvoraussetzungen gibt, um sich so zu nennen. Würde man einen "Dorftrottel" als Sachverständigen bezeichnen, würde dies etwas deplaziert wirken. Dabei ist der Dorftrottel durchaus auch als Sachverständiger anzusehen, allerdings nur für den eingeschränkten Kompetenzbereich "Dorftrottel". 

Dem Vorsitzenden eines Kaninchenzüchtervereins stünde es dagegen sicher gut an, wenn man diesen als Sachverständiger für Kaninchenzucht bezeichnen würde, denn üblicherweise verfügt der Vorsitzende eines Kaninchenzüchtervereins über fachliche Kompetenzen hinsichtlich der Kaninchenzucht. 

Im familiengerichtlichen Verfahren wird man im verfahrensrechtlichen Sinne aber erst dann Sachverständiger, wenn man dazu vom Gericht ernannt wird.

Dies ist so ähnlich wie beim Bundeskanzler. Dieser ist nicht deshalb Bundeskanzler, weil er oder sie sich so bezeichnet, was im übrigen wegen Amtsanmaßung strafrechtlich verfolgt würde, sondern man wird Bundeskanzler durch die Wahl zum Bundeskanzler, die vom Deutschen Bundestag vorgenommen wird.

So gelang es etwa Joschka Fischer, Außenminister der Bundesrepublik Deutschland zu werden, obwohl er weder über Abitur noch über ein abgeschlossenes Studium verfügt. Wenn man nun aber sogar Außenminister ohne Abitur und Hochschulabschluss werden kann, dann sollte das sicher auch für Sachverständige gelten, so sie denn nur genügend Sachverstand haben.

 

Dem Gericht steht es frei auch Hochstapler zu Sachverständigen zu ernennen, wie das Beispiel eines vom Landgericht Bad Kreuznach verurteilten falschen Diplom-Psychologen zeigt, der nach verschiedenen Medienberichten 175 oder gar 500 mal von Familienrichtern als Gutachter ernannt wurde und an dem anscheinend auch ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nichts auszusetzen hatte.

 




03.01.2018

Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 2. Kalenderwoche 2018

...

Dienstag, 09.01.2018, 09:00 Uhr 2. Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft dem 44 Jahre alten, vorbestraften Angeklagten aus Idar-Oberstein gewerbsmäßigen Betrug in 175 Fällen sowie Falschaussage in sieben Fällen vor.

Nach der Anklageschrift soll der Angeklagte, dem nach dem erfolgreichen Abschluss zum psychologischen Berater IAPP durch Bescheid der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als nichtärztlicher Psychotherapeut erteilt worden sei, seit 2005 den akademischen Grad eines Diplom-Psychologen geführt haben, ohne das hierfür erforderliche Universitätsstudium absolviert zu haben. Mit einer Zeugin, die davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte tatsächlich Diplom-Psychologe sei, habe er in Idar-Oberstein ein Institut für angewandte Psychologie und Bildung Supervision + Coaching gegründet.

Zwischen November 2009 und April 2014 soll er in 175 Fällen von Familienrichtern der Amtsgerichte des Bezirks des Landgerichts Bad Kreuznach, aber auch der Amtsgerichte Kusel, Rockenhausen, Kaiserslautern, Trier, Bitburg, Andernach und Viersen mit der Erstattung psychologischer Gutachten beauftragt worden sein. Hierbei seien die zuständigen Familienrichter davon ausgegangen, dass der Angeklagte, wie er durch entsprechende Unterzeichnung seiner Schriftstücke vorgegeben habe, tatsächlich studierter Diplom-Psychologe sei. Seine schriftlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen habe der Angeklagte unterschrieben, indem er seinem Namen jeweils die Bezeichnung „Diplom-Psychologe“ oder „Dipl.-Psych.“ hinzugefügt habe.

Bei der Abrechnung seiner Tätigkeit als Gutachter habe die Mitinhaberin des Instituts gegenüber den Amtsgerichten gutgläubig erklärt, dass der Angeklagte seine gutachterliche Tätigkeit ordnungsgemäß erbracht habe und ihm ein Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Staatskasse zustehe. Tatsächlich habe dem Angeklagten jedoch keine Vergütung zugestanden, da sein Vergütungsanspruch durch das Führen eines falschen Titels verwirkt gewesen sei. Dies habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen.

In sieben Fällen habe der Angeklagte vor Gericht falsch ausgesagt, da er bei seiner Vernehmung zur Person bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, er sei Diplom-Psychologe.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eindeutig zum Tatvorwurf eingelassen.

Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 17.01.2017, 25.01.2017, 31.01.2017

https://lgkh.justiz.rlp.de/de/presse-aktuelles/detail/news/detail/News/hauptverhandlungen-vor-den-strafkammern-des-landgerichts-bad-kreuznach-in-der-2-kalenderwoche-2018/



26.02.2018

Bad Sobernheim: Urteil gegen falschen Diplom-Psychologen gibt einigen Eltern Hoffnung

BAD SOBERNHEIM / RÜDESHEIM - „Er behauptete, ich sei drogen- und alkoholabhängig, aber ich hatte mit so etwas nie zu tun.“ Marion Handschuh (52) hat ihre eigenen Erfahrungen gemacht mit einem Mann, der sich Diplom-Psychologe nannte, doch jetzt vom Landgericht Bad Kreuznach wegen gewerbsmäßigen Betruges zu zu drei Jahren Haft verurteilt wurde. Im Jahre 2010 hatte der Mann ein familiengerichtliches Gutachten über die Familie Handschuh erstellt, in der sich Vater und Mutter zerstritten hatten. Es war eines von rund 500 Gutachten, mit denen sich der Mann auf einer Facebook-Seite gebrüstet hatte. Ergebnis damals: Völlig überraschend wurde der Mutter die Tochter weggenommen, die damals dreieinhalb Jahr alt war: „Ich habe sie morgens in den Kindergarten gebracht, mittags war sie weg.“

Auf der Grundlage des Gutachtens hatte das Sobernheimer Gericht verfügt, dass das Kind zum Vater kommt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt sogar ausdrücklich fest, dass dieses Gutachten ausschlaggebend gewesen sei für den Kindesentzug. Heute ist die Tochter zehn Jahre alt. Alle vierzehn Tage fährt Marion Handschuh an den Niederrhein, um die Tochter fürs Wochenende zu holen und dann wieder zurückzubringen: „Tausende Euro habe ich alleine schon für die Fahrtkosten ausgegeben.“

...

Auch Andreas Herrmann (44) bekam im Jahre 2012 seine beiden Söhne weggenommen. Die beiden Jungen, jetzt 13 und 11 Jahre alt, leben in Oberhausen im Ruhrgebiet bei der Mutter. Auch in diesem Fall gab ein Gutachten des Idar-Obersteiner Mannes für das Bad Kreuznacher Familiengericht den Ausschlag. Der angebliche „Diplom-Psychologe“ bescheinigte nach einem kurzen Gespräch mit den Kindern: „Die Kinder möchten nicht beim Vater bleiben. Sie sagen: Papa ist böse.“ Angeblich habe der Vater die Kinder sogar geschlagen, was allerdings niemals belegt wurde. Auch Herrmann zieht nach der Verurteilung des Gauklers eine bittere Bilanz: „Irgendwie sind mir die Kinder jetzt entfremdet, selbst wenn ich sie einmal im Monat sehen darf. Ich hoffe, dass die Kinder wieder zurück zu mir kommen dürfen. Wegen der gefälschten Gutachten müsste doch alles eigentlich von neuem aufgerollt werden.“

http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/bad-sobernheim/vg-bad-sobernheim/sobernheim/bad-sobernheim-urteil-gegen-falschen-diplom-psychologen-gibt-einigen-eltern-hoffnung_18551713.htm

 

 

Die den falschen Diplom-Psychologen beauftragenden Familienrichter waren offenbar mit dessen Leistung zufrieden, sonst wäre er nicht immer wieder neu bestellt worden. Man kann also wohl davon ausgehen, dass die Gutachten des falschen Psychologen nicht schlechter waren, als die Gutachten, die von echten Diplom-Psychologen angefertigt wurden. Das zeigt, dass es im familiengerichtlichen Verfahren letztlich nicht um den richtigen oder falschen Titel geht und das echte Diplom-Psychologen nicht besser sein müssen als unechte, sondern vornehmlich darum, ob jemand überhaupt mit einem Titel daher kommt und wie er oder sie es versteht, sich gegenüber dem Richter zu verkaufen.

Schon Albert Einstein meinte: 

 

Die Welt ist ein Narrenhaus,

das Renommee macht alles.

Albert Einstein

 

 

Sachverständiger wird man im familiengerichlichen Verfahren durch Beschluss des Gerichtes. Somit können auch falsche Diplom-Psychologen als Sachverständige ernannt werden. Allerdings kann das Gericht in der Regel keinen "Sachverständigen" zum Sachverständigen ernennen, grad wie man einen Bundeskanzler nicht zum Bundeskanzler oder eine Familienrichterin nicht zur Familienrichterin ernennen kann.

 

 

Beispiel 1

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sich auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirkt, insbesondere ob sie suizidgefährdet ist und möglicherweise auch gegenüber den Kindern aggressiv werden könnte (Mitnahmesuizid)

Um die Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Thomas Heinrich

ZfP Weinsberg

Klinikum am Weißenhof

74189 Weinsberg

gebeten.

Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach der Honorargruppe M3"

Lingner - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 14.09.2007

 

 

Die Beweisfrage ist an mehreren Stellen kritikwürdig. Zum einen kann das Gericht / die Richterin in der Regel nicht "den Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich" bestellen, sondern nur "Dr. Thomas Heinrich" als Sachverständigen, denn die Bezeichnung "Sachverständiger" ist im allgemeinen kein Titel, den jemand hat, sondern eine Bezeichnung für eine vom Gericht als Sachverständigen ernannte Person, die das Gericht bezüglich der Beweisfrage für sachkundig hält. Lediglich in Bayern - wo auch sonst - gibt es sogenannte "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige". Nur in einem solchen Fall wäre es denkbar, dass das Gericht in einem Verfahren einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Hans Mustermann" zum Sachverständigen ernennt.

 

Richterin Lingner fragt in traditioneller Machart:

 

" ...ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet,"

 

 

Nimmt man diese Frage wörtlich, so soll der als Sachverständiger ernannte Dr. Thomas Heinrich offenbar untersuchen, ob die "Antragsgegnerin" - damit bezeichnet die Richterin die Mutter - eine "Persönlichkeitsstörung" hat oder nicht hat und falls sie eine solche "Persönlichkeitsstörung" hätte, ob sie an dieser "leidet" oder eben nicht "leidet". Es wäre der Fall denkbar, dass jemand eine Persönlichkeitsstörung "hat", aber nicht dran leidet. So gibt es in der Politik nicht wenige Menschen, denen man eine narzisstische Persönlichkeitsstörung attestieren könnte, vermutlich könnte man dies bei 25 % aller Abgeordneten des Deutschen Bundestag unterstellen, doch käme deswegen keiner auf die Idee, diesen Abgeordneten das Bundestagsmandat zu entziehen, selbst wenn diese an ihrer Störung "leiden" würden..   

Was ist aber, wenn jemandem eine "Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert wird, was nicht identisch damit ist, dass er oder sie diese auch hat, denn eine "Persönlichkeitsstörung" ist kein Faktum, sondern ein Konstrukt, 

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper, 1981

 

 

aber an dieser von außen diagnostizierten ""Persönlichkeitsstörung" gar nicht leidet, also gar kein subjektives Leid empfindet? Man frage beispielweise mal einen Raucher, ob er daran leidet, dass er raucht, einen Vegetarier, dass er sich vegetarisch ernährt oder einen Fleischesser, dass er Fleisch ist. In der Regel wird man zur Antwort bekommen, dass dieser nicht daran leidet, sondern gerne raucht, sich gerne vegetarisch oder fleischlich ernährt.

Die Zuschreibung von "leiden" durch die Definitionshoheit beanspruchende Fachkraft, sei es ein Richter, ein Gutachter oder ein Sozialpädagoge im Jugendamt, dürfte in der Regel dazu dienen, einer beabsichtigten Stigmatisierung und Etikettierung eines Menschen den Anschein zu verleihen, diese geschehe in der guten Absicht diesem Menschen Leid zu ersparen. Grad so, wie die Nationalsozialisten mit der Euthanasie (schöner Tod) eigentlich nur gutes wollten, nämlich Sterbehilfe für Kranke und Schwerstverletzte zu leisten, mit dem Ziel ihnen ein qualvolles Ende zu ersparen.

Tatsächlich liegt hier aber in der Regel keine fürsorgliche Absicht zugrunde, diese würde voraussetzen, dass der Befragte die Möglichkeit hätte selbstbestimmt zu antwortet, ob er leidet oder nicht leidet, ob er sterben will oder nicht sterben will. Die Nationalsozialisten haben den von ihnen getöteten Menschen eine solche Frage gar nicht erst gestellt, sondern über ihren Kopf hinweg entschieden, dass deren Tod der bessere Weg sei.

 

Die in dem Verfahren bereits als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp empfahl vorausgehend am 13.09.2007:

 

"Auf dieser - die Hypothesenbildung im vorliegenden kinderpsychologischen Gutachten nachhaltig bestärkenden - Beobachtung, wird aus kinderpsychologischer Sicht empfohlen, eine erwachsenenpsychiatrische Einschätzung zu Risiken hinsichtlich der Umgangsgestaltung von Mutter und Kindern baldmöglichst einzuholen.

Es erscheint dringlich, den Kindern von fachlicher Seite Schutz und so schnell als möglich eine - dem Kindeswohl dienliche und förderliche - erwachsenenpsychiatrische Empfehlung zur Beziehungsgestaltung von Mutter und Kindern zu geben." 

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, Bericht an Amtsgericht Ludwigsburg, S. 3

 

 

Die Richterin fragt nun in ihrem Beweisbeschluss vom darauffolgenden Tagbezüglich der Mutter nach einer "Persönlichkeitsstörung", erläutert aber nicht, was sie damit eigentlich meint. Meint sie eine "Persönlichkeitsstörung" nach der amerikanischen Klassifizierung DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mentals Disorders, Forth Edition) in der die sogenannte Persönlichkeitsstörung, als eine von 17 verschiedenen diagnostischen Kategorien aufgefasst wird? 

 

Vergleiche hierzu:

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV" (American Psychiatric Association: Diagnostic an Statistical Manual of Mental Disorders, Fourth Edition; Washington, D.C., 1994), Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

 

 

Wenn ja, warum fragt die Richterin dann nicht auch danach, ob eine der anderen 16 dort aufgeführten Kategorien, wie etwa eine "Affektive Störung", "Angststörung", "Dissoziative Störung, bezüglich der Mutter diagnostiziert werden könnte?

 

 

 

Beispiel 2

 

Es ist unsinnig zu schreiben:

 

"In dem Verfahren 228 F 341/09 wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2010 entschieden, dass das betroffene Kind in den Haushalt des Antragsgegners wechselt. Weiterhin wurde die Sachverständige Milloth-Gaß beauftragt, ein Sachverständigengutachten über den künftigen dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes zu erstellen." (S. 2)

 

denn Frau Milloth-Gaß wird erst mit ihrer Ernennung zur Sachverständigen zur Sachverständigen.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Mit Beschluss vom 22.11.2008 des Amtsgerichts Senftenberg erging der Auftrag an den Sachverständigen, ein Gutachten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A und B zu erstellen." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2009 für Amtsgericht Senftenberg - 32 F 111/08, S. 3

 

 

In diesem einen Satz findet man gleich zwei Fehler.

1. Das Gericht hat nicht "den Sachverständigen" beauftragt, sondern den Diplom-Psychologen Hans-Albert Treplin als Sachverständigen ernannt und mit der Beantwortung mehrerer Beweisfragen beauftragt. 

Sachverständiger im juristischen Sinne ist man nicht schon deshalb, weil man sich für sachverständig hält. Wenn dem so wäre, dann wären auch Astrologen, Wahrsager, Schornsteinfeger und Politiker Sachverständige, denn diese haben in der Regel einen gewissen Sachverstand oder halten sich wenigstens für sachverständig. Sachverständiger im juristischen Sinne wird man aber erst mit Ernennung durch das Gericht. Endet die Beauftragung ist man im juristischen Sinne auch kein Sachverständiger mehr. In so fern ähnelt der Sachverständige auch dem Bundeskanzler. Bundeskanzler ist kein Beruf, sondern eine zeitlich befristete Berufung.

2. Das Gericht hat nicht nach einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht gefragt, dies wäre im übrigen auch eine juristische Frage, die nicht von einem wie auch immer qualifizierten Gutachter zu beantworten ist, sondern vom Richter selbst. Die fehlende Frage des Gerichtes hindert jedoch Herrn Treplin nicht, sich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zu äußern, frei nach dem Motto, wenn schon keiner fragt, will ich wenigstens antworten: 

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht so zu regeln, dass der Lebensmittelpunkt beider Kinder bei der Mutter liegt."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2009 für Amtsgericht Senftenberg - 32 F 111/08, S. 36

 

 

Warum Herr Treplin sich trotz fehlender diesbezüglicher Frage des Gerichtes zum Aufenthaltsbestimmungsrecht äußert, wissen wohl nur die Götter. Wir empfehlen Herrn Treplin gelegentliche Supervision bei einem guten Supervisor in Anspruch zu nehmen, denn ein bisschen mehr Durchblick kann Herrn Treplin sicher mehr nützen als schaden. Ansonsten hilft sicher auch das bewährte Hausfrauenrezept: Brille putzen und die Beweisfrage ordentlich lesen und verstehen. Bei Problemen helfen wir gern und preisgünstig weiter.

 

 

Beispiel 4

Der Diplom-Psychologe Frank Uhlemann bezeichnet sich auf dem Deckblatt eines Gutachtens für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 143 F 7883/10 - vom 01.12.2010 als "Beauftragter Gutachter". Das Gericht hat aber keinen Gutachter beauftragt, so wie man etwa einen Elektriker beauftragen würde, sondern das Gericht bestimmt oder ernennt eine Person als Gutachter. Gutachter zu sein ist also kein Beruf, sondern eine Berufung. 

Im übrigen gibt der Diplom-Psychologe Frank Uhlemann auf dem Deckblatt zwei Adressen an:

 

Institut Gericht & Familie, Stephanstraße 25, 10559 Berlin 

 

und

 

Münchener Straße 14 

10779 Berlin 

 

 

Womöglich soll sich das Gericht aussuchen unter welcher der beiden Adressen es mit Herrn Uhlemann korrespondiert. Vielleicht besitzt Herr Uhlemann aber auch die seltene Fähigkeit an zwei Orten gleichzeitig zu sein, dann wäre die Angabe der beiden Adressen, an denen er sich gleichzeitig aufhält, sicher nachvollziehbar. Im übrigen gibt Herr Uhlemann nicht an, ob der/die "Institut Gericht & Familie Service GbR" oder den eingetragenen Verein "Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." meint - http://www.igf-berlin.de/ und was der Name einer dieser beiden Gesellschaften überhaupt auf seinem Gutachten zu suchen hat. Nächstens gibt Herr Uhlemann noch an, welche Lebensversicherung er wo abgeschlossen hat und wohin er im Sommer in den Urlaub fahren will.

 

 

 

Beispiel 5

 

"I. Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Umgangsregelung und welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes A, geboren ... 2007, am dienlichsten ist.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dipl.Psych. und Psychotherapeut Heetfeld, Lindenallee 10 b, 47608 Geldern,

beauftragt."

 

Beweisfrage von Richter Bacht-Ferrari - Amtsgericht Krefeld - 66 F 348/10 und 66 F 364/09 - laut Beschluss vom 23.09.2010

 

 

Richter Bacht-Ferrari stellt dem zum Sachverständigen ernannten Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld nicht nur eine unzulässige juristische Frage nach der Regelung der elterlichen Sorge, sondern betitelt den Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld in Form einer Tautologie auch noch als Sachverständigen, der zum  Sachverständigen ernannt wird. Die Tautologie ausformuliert würde der Beweisbeschluss in Bezug auf Herrn Heetfeld wie folgt lauten:

 

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Umgangsregelung und welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes A, geboren ... 2007, am dienlichsten ist.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dipl.Psych. und Psychotherapeut Heetfeld, Lindenallee 10 b, 47608 Geldern,

als Sachverständiger beauftragt.

 

 

Der Sachverständige wird vom Gericht also als Sachverständiger beauftragt. Genau so gut könnte man auch einen Elektriker als Elektriker beauftragen, einen Polizisten als Polizist oder einen Dorftrottel als Dorftrottel oder - um von der Tautologie einmal abzuweichen - zur Abwechslung auch mal einen Diplom-Psychologen als Esel. Zum Glück ist Herr Heetfeld aber kein Esel, wer weiß was sonst noch alles im Gerichtsbezirk Krefeld passieren würde.

Der vom Gericht als Sachverständiger zum Sachverständigen ernannte Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld, wohl eine der wenigen prominenten Lichtgestalten aus der kreisangehörigen Stadt Geldern, springt dann auch prompt auf den juristischen Irrläufer von Richter Bacht-Ferrari auf und empfiehlt in seinem 36-seitigen Gutachten vom 01.02.2011 dem Gericht, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen.

 

 

 

 

 

 

Klappern gehört zum Geschäft

Aus der Verkaufspsychologie wissen wir, für einen Verkaufserfolg muss das Angebotene nicht unbedingt gut sein, es reicht aus, dem potentiellen Käufer zu suggerieren, das Angebotene wäre gut oder irgendwie so bedeutsam, dass es sich lohnt, es zu kaufen.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd. Der Werbeslogan bringt es sicher nicht bis zum Literaturnobelpreis, aber dafür merkt er sich ganz gut. Hat man erst den passenden Slogan erfunden, so muss er nur noch oft genug wiederholt werden, bis die Käufer beim Kauf eines Computers reflexartig und ohne nachzudenken den nächsten Media-Markt aufsuchen. 

 

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

 

 

Diesen Verkaufstrick hat man bei der in München beheimateten Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Kollegen offenbar erkannt und bringt ihn zur konsequenten Anwendung. 

Während die ihre Aufträge mittel- oder unmittelbar über das sogenannten Institut für Gericht und Familie in Berlin zugeteilt bekommenden Gutachter das Kürzel IGF nur ein einziges Mal auf der ersten Seite ihres Gutachtens verwenden, ist man in München wesentlich pfiffiger, was einiges über Herrn Dr. Salzgeber aussagt, der gar nicht so dumm ist, wie einige meinen. Womöglich hat Salzgeber sogar mehr Bauernschläue als die gesamte CSU, die sich seit Jahrzehnten als bayerische Landespartei genügt, während Salzgeber auf Expansion im gesamten Bundesgebiet setzt und und seine Agenten das eine oder andere Prozent des vorhandenen Auftragskuchen nach Hause bringen. 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Agent

 

 

Gutachter, die unter der Flagge der GWG durch die Lande segeln, verwenden für ihre Gutachten ein einheitliches GWG-Layout. So weit so gut oder auch schlecht. Verkaufspsychologisch wesentlich ist, dass auf jeder Seite des Gutachtens das Kürzel GWG prangt und das prägt sich nun mal beim lesenden Richter ein, ob er will oder nicht, frei nach dem Motto: Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

 

So z.B. 

- zweiundfünfzig mal auf den 52 Seiten des Gutachtens der Diplom-Psychologin Brigitta Eick vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - 31 F 211/05

- achtzig mal auf den 80 Seiten des Gutachtens der Diplom-Psychologin Christiane Hertkorn vom 08.08.2008 für Amtsgericht München - 532 F 2385/09 

 

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

 

 

 

 

 

Auswahl einer für sachverständig gehaltenen Person

Der verfahrensführende Richter im familiengerichtlichen Verfahren konnte bis in das Jahr 2015 eine beliebige von ihm für den Verfahrensgegenstand für sachverständig gehaltene Person aussuchen und zum Gutachter (Sachverständigen) ernennen (§404 ZPO alte Fassung).

Im Jahr 2016 wurde dies durch eine Neufassung des §163 FamFG geändert, auch § 404 ZPO erfuhr eine Änderung.

Seitdem heißt es:

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu
erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt
der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb
ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation
nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei
der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken
soll.
(3) (weggefallen)

http://gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Zivilprozessordnung

§ 404 Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der
zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann
gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige
vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

 

 

alte regelung

Zivilprozessordnung

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404.html

 

 

 

Die Gesetz geht davon aus, dass nur ein "Sachverständiger" als Sachverständiger ernannt werden kann. Das hört sich an wie eine Tautologie, ist aber keine.

Denkbar wäre nämlich auch, dass das Gericht eine nicht sachverständige Person zum Sachverständigen ernennt. Man denke hier nur an den Fall des Hochstaplers Gerd Postel, der in Flensburg als Amtsarzt eingestellt war, obwohl er keine medizinische Ausbildung hatte oder an die Ernennung einer Person, die gerade das Psychologiestudium abgeschlossen hat, mithin noch nicht sachverständig sein dürfte, weil ihr die Berufserfahrung fehlt.

Die Ernennung einer nicht sachverständigen Person zum Sachverständigen wäre mithin rechtsfehlerhaft, womöglich auch eine Rechtsbeugung, wenn der Richter vom fehlenden Sachverstand der zum Sachverständigen ernannten Person Kenntnis erlangt hat, aber die fehlerhafte Ernennung nicht korrigiert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung

 

Ist ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten offenkundig überflüssig, kann sich der Richter der Verfahrensverschleppung schuldig machen. Ist dem Richter hier bewusst falsche Anwendung des Rechts nachzuweisen, handelt es sich um eine strafbare Rechtsbeugung. 

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung

 

 

Manche Familienrichter/innen scheinen Probleme beim Verstehen der einschlägigen Paragraphen zu haben oder kennen diese schlichtweg nicht, was nicht weniger schlimm wäre.

So schreibt die am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg tätige Richterin Laws - 176 F 521/18 - in einer Mitteilung vom 10.10.2019 an den die Mutter vertretenden Rechtsanwalt Stefan Nowak:

 

Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der Stellungnahme des Herrn Thiel nicht ersichtlich ist, dass er über die für Sachverständige in Familiensachen in der Regel erforderliche Qualifikation eine Psychologie- oder Medizinstudiums verfügt. (Rechtschreibfehler so im Original)

 

Das Gesetz sieht aber - im Gegensatz zur Behauptung von Richterin Laws - nicht vor, dass "Sachverständige in Familiensachen in der Regel" über eine Qualifikation eines Psychologie- oder Medizinstudiums verfügen sollen. Vielmehr heißt es:

 

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu
erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt
der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb
ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation
nachzuweisen.

...

http://gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Es können also auch Nichtpsychologen und Nichtmediziner als Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren ernannt werden. Das Gesetz legt hier im Gegensatz zu der Behauptung von Richterin Laws keine Präferenz zugunsten einer der in §163 FamFG genannten Berufsqualifikationen fest.

Nun ist Richterin Laws keine Berufsanfängerin, der man einen solchen Fehler vielleicht noch nachsehen könnte, sondern bereits seit 1992 Richterin am Amtsgericht, davon wohl die meiste Zeit oder gar vollständig als Familienrichterin. Wenn nun aber eine Richterin die einschlägigen Gesetze nicht zu kennen oder zu verstehen scheint oder nicht zur Kenntnis nehmen will, was sagt uns das dann über die schöne Idee vom Rechtsstaat. Ist ein Rechtsstaat ein Staat, wo der oder die "Recht hat", der sich das Recht herausnimmt, Recht zu haben?

 

 

 

 

Zwischenverfügung

Bei der Ernennung eines "Sachverständigen" zum Sachverständigen durch das Gericht handelt es sich um eine sogenannte Zwischenverfügung, gegen die kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Gleiches trifft auf den Inhalt des Beweisbeschlusses zu. Allerdings kann hier Anhörungsrüge erhoben werden.

 

 

§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.

ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2.

das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html

 

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Kammergericht - 13 WF 49/14 - Beschluss vom 24.02.2014 - zum Befangenheitsantrag gegen die zur Sachverständigen ernannten Diplom-Psychologin Ursula Becher, S. 4.

 

 

Eine vom Gericht als Sachverständiger gegen ihren Willen ernannte Person muss eventuelle Einwendungen gegen eine Ernennung im Vorfeld einer Ernennung geltend machen. Wer trotz seiner Einwendungen als Sachverständiger ernannt wurde, kann sich nur noch durch einen Trick von diesem Job befreien, in dem er sich von Anfang an als befangen zu erkennen gibt, so etwa durch die Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten: Ich kann Frauen nicht leiden oder Ich kann Männer nicht leiden. Das gibt nach kurzer Zeit dann mit Sicherheit einen Befangenheitsantrag und schon ist man diesen gutdotierten Posten wieder los.

Die Familiengerichte erhalten tagtäglich Bewerbungsschreiben von Fachkräften, die für das Familiengericht arbeiten wollen. Der Richter dürfte in der Regel über eine dicke Mappe mit solchen Bewerbungsschreiben verfügen. Hinzu kommen kollegiale Empfehlungen, die auf den Gerichtsfluren und in der Kantine ausgetauscht werden.

Doch wie die Spreu vom Weizen trennen? Hat der Richter bereits mit einer als Gutachter in Frage kommenden Person gute Erfahrungen gemacht, dann wird er diese in der Regel wieder beauftragen, vorausgesetzt die Person hat Zeit und Interesse an einer Auftragsübernahme. 

Nicht selten kennt der Richter aber keine geeignete Person, so z.B. wenn er erst seit kurzer Zeit als Familienrichter tätig ist oder durch Wohnortwechsel an einem neuen Amtsgericht tätig geworden ist. 

Auch wenn eine bisher als Gutachter tätige Person durch Krankheit, Ruhestand oder Tod oder andere Gründe nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Richter nach einer anderen ihm geeigneten Person Ausschau halten, doch - um mit Goethe zu sprechen - an Blumen fehlt`s im Revier, sie nimmt geputzte Menschen dafür.

 

Ist dem Richter die Beweisfrage und die erforderlich erscheinenden fachlichen Qualifikationen einer für die Beantwortung der Beweisfrage als Gutachter zu beauftragenden Person klar, kann der Richter daran gehen, aus dem ihm zur Verfügung stehendem Personenkreis eine geeignet erscheinende Person auszusuchen. Bei familiengerichtlichen Fragestellungen dürfte dies in der Regel kein Problem sein, denn Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialpädagogen, Psychiater, Logopäden, Mediziner und andere Professionelle gibt es in Deutschland wie Sand am Meer, man schaue nur einmal in Internetportale wie die der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie -  www.dgsf.org oder der Deutschen Gemeinschaft für Jugend und Eheberatung www.dajeb.de.

Ob eine Person für die Beantwortung der Beweisfrage kompetent erscheint oder nicht, entscheidet sich jedoch nicht an der Frage, wie viele Diplome oder Doktortitel die betreffende Person hat oder nicht, sondern wie kompetent diese ist. An den Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es schon in der Bibel, die immerhin cirka 2.000 Jahre alt sein dürfte und im Gegensatz zu den oft wenig erbaulichen Gutachten noch immer als eines der großen literarischen Werke der Menschheit bezeichnet werden kann.

 

 

Beispiel 1

Dass der Richter sich bei der Auswahl einer Person als Gutachter im allgemeinen auch von der formalen Qualifikation der in Frage kommenden Person leiten lässt, liegt nahe. Es kommt recht selten vor, dass im familiengerichtlichen Verfahren Richter einen Polizisten, eine Kinderkrankenschwester, einen Tierarzt oder eine Heilpraktikerin als Gutachter bestellen, obwohl man zugeben muss, dass es auch sehr kluge Polizisten, Kinderkrankenschwestern, Tierärzte oder Heilpraktikerinnen gibt, denen man die Erstellung eines familiengerichtlich angeordneten Gutachtens durchaus zutrauen kann, wenn man sieht, wie viel Schrott diplomierte Psychologen bisweilen produzieren. 

So kann man auch die Ernennung der "Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie" als Gutachterin durch das Amtsgericht Osnabrück am 16.01.2007 als einen von Hoffnung getragenen Versuch sehen, eine für sachkundig gehaltene Person als Sachverständige zu ernennen.

 

„In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

A, geboren am ... .2004, ...

soll ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Welcher Förderung bedarf A?

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.“

 

Richterin Meyer - Amtsgericht Osnabrück, Beweisbeschluss vom 16.01.2007

 

 

Welche Qualifikation die vom Gericht als Sachverständige ernannte Frau Bekker hat, ergibt sich aus dem Beweisbeschluss nicht und soll die Beteiligen sicher auch nicht weiter interessieren, denn schließlich reicht es für eine rechtlich wirksame Ernennung völlig aus, wenn im Beweisbeschluss der Name der Person genannt wird, die das Gericht für sachkundig hält. Wenn dann auch noch der Zusatz "Praxis für Gerichtspsychologie" zu lesen ist, dürften eventuell noch vorhandene Zweifel an der Kompetenz der Person ausgeräumt sein, denn "Praxis für Gerichtspsychologie" ist ein so klangvoller Begriff, dass wir am liebsten selber auch eine solche Praxis eröffnen würden. Entsprechende  Türschilder kann man in jeden Schilderladen für wenig Geld anfertigen lassen  und an seine Wohnungstür schrauben, auf dass sich die Nachbarn wundern, wie viel Klugheit plötzlich neben ihnen residiert. 

So wie es inkompetente Diplom-Psychologen gibt, gibt es umgekehrt auch kompetente Heilpraktiker, die sich durch verschiedene Zusatzqualifikationen und einschlägige Berufserfahrung als kompetente Fachkraft entwickelt haben. Dies sieht offenbar auch der 11. Zivilsenat - 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg so, der in einem von Theda Bekker an die "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" eingereichten, jedoch dort nur benannten aber nicht abgedruckten Beschluss festgestellt haben soll, es bestünde keine Notwendigkeit, dass eine vom Gericht bestellte Gutachterin (möglicherweise war es vorliegend Frau Theda Bekker) in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren immer eine Diplompsychologin sein müsse. Ausreichend wären "nachgewiesene praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet" (Oberlandesgerichts Oldenburg,11. Zivilsenat - 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 - 11 UF 27/07, "FamRZ 1/2008, S. 85). Von daher wird deutlich, dass auch praktizierende Sozialarbeiter, Familienrechtsanwälte, Verfahrensbeistände und Umgangspfleger als Sachverständige bestellt werden können, denn diese haben nach einer gewissen Zeit ihrer Tätigkeit nachweisbare "praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet".

Ähnliches kennen wir auch aus der Politik, denken wir nur an den früheren Sponti Joschka Fischer, der sich vom Taxifahrer und Polizistenverprügler zum Außenminister hochgearbeitet hatte, ohne dafür eine staatlich vorgesehene Ausbildung etwa als Politikwissenschaftler durchlaufen zu haben, was seiner verbreiteten Beliebtheit keinen Abbruch tat. Joschka Fischer schien auch ohne eine formale Ausbildung zum Außenminister für die Ausübung dieses Amtes hinreichend qualifiziert zu sein.

Ob das "Familienpsychologische Gutachten" der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, die sich in ihrem Gutachten vom 28.03.2007 als "psychologische Sachverständige für das Familiengericht" - ein rechtlich ungeschützter Begriff - bezeichnet (S. 115),  zu den wertvollen Gutachten gehört oder nicht, entscheidet sich also nicht an der Frage, wie viele Fragen Frau Bekker bei der amtsärztlichen Heilpraktikerprüfung richtig beantwortet hat oder nicht, sondern am Inhalt ihres immerhin 121-seitigen Gutachtens, das sie in der unglaublich kurzen Zeit von nur zweieinhalb Monaten fertiggestellt hat. Wenn man bedenkt, wie viele Monate andere Gutachter brauchen, um nur 40 Seiten zu beschreiben, dann kann man ahnen, dass es sich hier um eine wirklich einzigartige Leistung handeln muss.

Allerdings scheint die Bestellung einer Heilpraktikerin als Gutachterin in einem familiengerichtlichen Verfahren doch recht ungewöhnlich zu sein, so dass z.B. das Oberlandesgericht Oldenburg mit den Richtern Weinreich, Dr. Jaspert und Hartlage-Stewes, in seinem Beschluss vom 31.08.2007 die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker als "Diplom-Psychologin" bezeichnet:

 

"Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich hier aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Diplom-Psychologin Bekker. ...

Der Senat hat ebenso wie das Amtsgericht, keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens"

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 3

 

 

Das erinnert ein wenig an eine Begebenheit, die sich in den 80-er Jahren in der DDR abgespielt haben soll. Der damalige Minister für Nationale Verteidigung, Armeegeneral Heinz Hoffmann (28.11.1910 - 02.12.1985) inspizierte eine Kaserne. Anlässlich dieser Inspektion musste ein hinzugezogener Zivilbeschäftigter der NVA, der beauftragt war, dem Minister etwas vorzuführen, die Uniform eines Unteroffiziers anziehen - wie man spätestens seit dem Streich des Hauptmanns von Köpenick schon zu Kaisers Zeiten weiß, zählt im Obrigkeitsstaat der zivile Bürger bekanntlich wenig, der in Uniform aber alles. Während der Inspektion des Ministers fiel dem Standortkommandanten ein, dass ein Unteroffizier wohl doch nicht ein angemessener Dienstgrad wäre, der dem Minister etwas vorführen könnte. Kurzerhand wurde der Zivilbeschäftigte angewiesen, sich die Uniform eines Hauptmanns anzuziehen. Der Minister sah den Mann, den er kurz zuvor noch als Unteroffizier erblickte, nun als Offizier wieder und meinte darauf hin, er wüsste gar nicht, dass in der von ihm befehligten Armee so schnelle Beförderungen stattfinden würden. 

In der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2007 werden Beförderungen von einer Heilpraktikerin zu einer Diplom-Psychologin gleich von einem Senat des Oberlandesgerichtes vorgenommen. Woran man wieder einmal den Vorteil des Rechtsstaates sehen kann, denn hier ist alles rechtens, wenn es nur von einem Richter - und hier waren es offenbar gleich drei Richter  vom 11. Zivilsenat - kommt. 

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Oldenburg zieht dann den Schluss:

 

"Mit einer anderen, weniger einschneidenden Maßnahme als dem Entzug der elterlichen Sorge kann hier einer Gefährdung des Kindes nicht begegnet werden. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten." (Beschluss vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 4)

 

 

Wenn das kein Autoritätsbeweis für die Fachkompetenz der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker ist, woran sollte man dann außer an den Weihnachtsmann und den Osterhasen noch glauben?

 

Die Beweisfrage von Richterin Meyer lautete:

 

"1. Welche Förderung bedarf A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel)

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes sind erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.

Meyer

Richterin am Amtsgericht"

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker antwortet auf diese drei Fragen in ihrem 121-seitigen Gutachten vom 28.03.2007 "aus psychologischer Sicht" - was immer das für die Heilpraktikerin (Psychotherapie) bedeuten mag:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. ...

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

 

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: 

Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären." 

Gutachten S. 112-115

 

 

 

Beauftragt ein Richter (Amtsgericht Freiburg, 19.03.2003) eine Medizinerin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die in Psychoanalyse ausgebildet ist (Dr. med. Lucie Fischer), heißt das noch lange nicht, dass diese auch die für den Fall geeignete Person sein muss. Ob eine medizinische und kinder- und jugendpsychiatrische Ausbildung sowie eine Ausbildung in Psychoanalyse ausreichend für die Arbeit in einem eskalierten Sorge- und Umgangsrechtsstreit der Eltern ist (und dies ist er in der Regel immer, wenn ein Verfahren am Familiengericht unter Einschaltung eines Gutachters läuft), kann ernsthaft bezweifelt werden. Die Beauftragung eines Psychologen mit ausreichenden Erfahrungen in der familienberaterischen oder familientherapeutischen Tätigkeit hätte hier sicher näher gelegen.

 

 

 

 

 

 

Qualifikation eines Gutachters

Eine formale Qualifikation für einen vom Gericht zu berufenden Gutachter sah das das Gesetz bis ins Jahr 2016 nicht vor. Der Richter konnte also auch eine Person als Gutachter beauftragen, die sonst als Familientherapeut, Verfahrensbeistand, Umgangspfleger, Familienrechtsanwalt, Pädagoge, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Erzieher, Heilpraktikerin (Psychotherapie), Zirkusclown, Esoteriker, Stripteasetänzerinnen oder Hilfsarbeiter tätig ist. Dass nicht wenige zum Sachverständigen ernannte Psychologen mehr an Clowns oder Märchenerzähler erinnerten, als an eine sachverständige Person, kam noch hinzu.

So wurde dann auch klar, warum manche Richter außer dem Namen und der Adresse der zum Gutachter bestimmten Person keine weiteren Angaben zu dessen Qualifikation machten - die Qualifikation spielte für den Richter einfach keine Rolle, für eine Beauftragung reicht es, wenn der Richter meinte, dies wäre die Person, die er beauftragen will.

Seit 2016 ist die Auswahl gesetztlich geregelt: 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Im folgenden beziehen wir uns in einigen Beispielen noch auf die Rechtslage vor 2016. 

Der Beweisbeschluss - als sogenannte Zwischenverfügung - sei, darauf haben sich in großer Einmütigkeit die Familiensenate an den Oberlandesgerichten - unbehelligt vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht - geeinigt, nicht anfechtbar. Wäre ja auch noch schöner, wenn man bei jedem unverständlichen oder verquirlten Beweisbeschluss eine Beschwerde einreichen könnte. Dann hätten die Richter an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte ja den ganzen Tag nichts anderes mehr zu tun, als die in Massen anfallenden fehlerhaften Beweisbeschlüsse zu korrigieren und das kann doch keiner wollen, dem an einer von Gemütlichkeit gekennzeichneten Arbeitsatmosphäre an den Oberlandesgerichten gelegen ist.

Hausfrau Erika und Klempner Paul können nun also für 100,00 € die Stunde loslegen und des Kaisers neue Kleider nähen, der Richter applaudiert verzückt und sieht sich schon in diesen Kleidern vor dem dummen deutschen Volke stehen.

Wenn einem nicht ganz der Verstand vernebelt ist, sollte man jedoch einsehen, dass der vom Gericht zu ernennende Sachverständige über den Sachverstand verfügen sollte, der ihn dazu befähigt, die Beweisfrage des Gerichtes einigermaßen leidlich zu beantworten. Eine Hausfrau oder ein Klempner sollte im familiengerichtlichen Verfahren also möglichst nicht zum Sachverständigen ernannt werden. 

Ein Hochstapler wie Gert Postel - http://de.wikipedia.org/wiki/Gert_Postel - ist da schon eher geeignet, da er sich durch seinen längeren Einsatz als falscher Amtsarzt von Flensburg eine gewisse Qualifikation angeeignet hat und daher sicher nicht schlechter ist als eine Reihe von Leuten mit einem formal korrekt erworbenen Diplom als Psychologe. Geschätzt 10 Prozent aller Psychologen sollte man wohl besser in eine Kampfeinheit nach Afghanistan abkommandieren, wo sie ihre ungeklärten Neurosen an ebenso neurotischen Talibans arbeiten können. In Deutschland sollte man neurotischen Psychologen jedoch besser Berufsverbot auferlegen, nicht aus durchsichtigen politischen Gründen, wie in der Bundesrepublik Deutschland ab 1972 gegen die Kommunisten, sondern zum Schutz der Bevölkerung.

Wie kann man aber nun sichergehen, dass das Gericht eine einigermaßen qualifizierte Person als Sachverständigen benennt. Da gilt wie auch sonst im Leben das Prinzip Empfehlung. Wer einmal gut gearbeitet hat, wird in der Regel weiter empfohlen.

Eine zusätzlich zum Grundberuf erworbene Qualifikation für eine Tätigkeit als Sachverständiger ist sicher sinnvoll, wenn diese wiederum bei einer qualifizierten Stelle erworben wurde. Qualifizierte Stellen zeichnen sich durch Transparenz aus.

Herr Dr. Arnd Arntzen, seines Zeichens Sozialpädagoge, der im Rahmen eines Verfahrens am Amtsgericht Aurich - 11 F 252/11 UG - Richter Gleibs, als Gutachter tätig war, trägt am 16.02.2012 von sich vor:

 

"Diplom-Sozialpädagoge Dr. Arnd Arntzen (mit abgeschlossener beruflicher Qualifizierung für Sachverständigen-Gutachten bei Familiengerichten von der ctp Offenbach). 

 

Macht man sich die Mühe "ctp Offenbach" im Internet zu googeln, bekommt man alle möglichen Anzeigen unter den ersten 100 Trefferanzeigen, aber keine die zu einer vorgeblichen "ctp Offenbach" gehören würde (Stand 28.09.2012).

Dem Vernehmen nach soll die unsichtbare "ctp Offenbach" von Dieter Kubutat geführt worden sein. Wer hier im Internet weiter sucht, wird aber kaum fündig.

Auf

http://www.xing.com/profile/Dieter_Kubutat

finden sich ein paar spärliche Informationen, samt einem nichtfunktionierenden Link zu www.ctp-online.de

Dies kann zu einer Empfehlung des Anbieters Dieter Kubutat ganz sicher nicht reichen.

 

Woanders hat man da in Sachen Transparenz mehr Erfolg

http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de/fortbildung.htm

 

 

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg klärt uns darüber auf, dass prinzipiell jede Person als Sachverständige bestellt werden kann, die nach einer gewissen Zeit ihrer Tätigkeit nachweisbare "praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet" hat. Nach dieser Argumentation reichte es also aus, wenn eine Person nachweisbare "praktische Erfahrungen" mit psychologischen Fragen hat, so etwa in der Arbeit als Kindergärtnerin, als Sozialpädagoge oder als Heilpraktikerin (Psychotherapie).

Diese innovative Herangehensweise des Oberlandesgerichtes Oldenburg konnte den deutschen Steuerzahlern eine Menge Geld ersparen, denn man brauchte viel weniger Diplom-Psychologen auszubilden, da diese zum einen ohnehin oft überqualifiziert sind und deshalb keine Arbeit finden und viele Tätigkeiten, die von ihnen bisher traditionell übernommen wurden, genau so gut von Sozialpädagogen, Kindergärtnerinnen und wie zu sehen, inzwischen auch von Heilpraktikern ausgeübt werden konnten.

Am Verwaltungsgericht Oldenburg war man offenbar nicht ganz so großzügig wie am ortsgleichen Oberlandesgericht, hier wurden "hohe Anforderungen" an den "Nachweis der besonderen Sachkunde des Sachverständigen gestellt". 

 

 

12 A 1737/04

VG Oldenburg

19.09.2006

Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger

1. An den Nachweis der besonderen Sachkunde des Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu stellen.

2. Allein der Hinweis auf eine Ausbildung, auf das Studium oder auf berufliche Tätigkeiten genügt ebenso wenig wie die öffentliche Bestellung als Sachverständiger in der Vergangenheit.

3. Gutachterliche Tätigkeit muss sich an den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit gegenüber jedermann ausrichten; juristische Belehrungen bis hin zur "Besserwisserei" genügen diesen Anforderungen nicht.

www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/master/C6984138_N5979120_L20_D0_I3748642.html

 

 

 

 

Beispiel 1

Nachdem mit Beschluss vom 27.04.2011 die Diplom-Psychologin Annette Höpfner als Gutachterin ernannt wurde, beauftragt die verfahrensführende Richterin mit Beschluss vom 19.09.2011 eine weitere Person:

 

"In Erweiterung hiesigen Beweisbeschlusses wird 

Frau Antonia Ivandic

... (hier ist die Privatadresse von Frau Ivandic angegeben, allerdings etwas merkwürdig, dass am Amtsgericht Gelnhausen Gutachter unter Ihrer Privatadresse beauftragt werden, so dass Verfahrensbeteiligte jederzeit dort vorbei kommen können - Anmerkung Peter Thiel) 

63619 Bad Orb

mit der Erstattung eines psychologischen Zusatzgutachtens ..."

Richterin am Amtsgericht Dr. Böttge - Amtsgericht Gelnhausen - 63 F 1257/10 - Beschluss vom 19.09.2011

 

 

Wer ist Frau Antonia Ivandic, eine Psychologin, eine Stripteastänzerin oder gar eine Kampflugzeugpilotin? Wir wissen es nicht und Richterin Böttge macht sich leider nicht die Mühe die unwissenden Leser zu informieren, über welche Qualifikation Frau Ivandic verfügt, die es rechtfertigen würde, sie zur Sachverständigen zu ernennen.

Was aber ist ein "Zusatzgutachten" und worin unterscheidet es sich von dem vom Gericht - Richterin Dr. Böttge - bereits am 06.04.2011 in Auftrag gegebenen Gutachten durch die Diplom-Psychologin Annette Höpfner aus Königstein? Vermutlich weiß das nicht einmal die Richterin, denn sonst hätte sie es sicher beschrieben.

 

Auch eine Heilpraktikerin, ein Pädagoge oder eine Sozialpädagogin kann eine Fachkraft sein, der es möglich ist, zu familiengerichtlich interessierenden Fragen Stellung zu nehmen. 

 

 

Beispiel 2

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker - Beauftragung als Gutachterin am Amtsgericht Hamm am 16.01.2007

Der 11. Zivilsenat - 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg betätigt ausdrücklich, dass es keinesfalls zwingend wäre, in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren einen Diplom-Psychologen als Sachverständigen zu bestellen.

 

Vergleiche hierzu:

OLG Oldenburg 11.Zivilsenat 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 11 UF27/07, FamRZ 2008, Heft 1, S. 85-86, eingesandt von Th. Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, Lengrich

 

 

In dem hier vorliegenden Fall ging es möglicherweise darum, dass ein Gericht in einem familiengerichtlichen Verfahren die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker als Sachverständige bestellt hatte, die sich auf einem anderen Gutachten vom 30.11.2007 für das Amtsgericht Hamm nicht nur für das Gebiet familienpsychologischer Gutachten, sondern auch für Glaubwürdigkeitsbegutachtungen, Tiefenpsychologische Beratung, Familienberatung, Fachberatung für Traumaopfer, Supervision, Fort- und Weiterbildungen und schließlich als Heilpraktikerin (Psychotherapie) empfiehlt. Angaben über eventuelle Ausbildungen in den genannten Bereichen, eine Grundausbildung, so etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium der Frau Theda Bekker, findet man dort allerdings nicht. Dabei ist es durchaus keine Schande, wenn man die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, ob man eine Berufsausbildung oder ein Studium mit Erfolg beendet hat oder nicht.

Immerhin, in einem späteren Schreiben vom 07.04.2008 an das Amtsgericht Hamm teilt die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker mit: 

 

"Die Sachverständige wird seit Jahren regelmäßig von Gerichten in mehreren Bundesländern bestellt. Jährlich entsteht hierdurch ein Auftragsvolumen von ca. 20 - 25 familienpsychologischen Gutachten. 

Auszugsweise ist  hier zu nennen, dass die Sachverständige nicht nur das Studium der Klinischen Psychologie, sowie umfangreiche Fort- und Weiterbildungen an renommierten Universitäten und Ausbildungsinstituten vorweisen kann." (S. 8)

 

 

Na, wenn das nichts ist. Der Vortrag der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, sie könne ein "Studium der Klinischen Psychologie" vorweisen, lässt beim unbedarften Leser vielleicht den Eindruck entstehen, Frau Bekker wäre Diplom-Psychologin. Ob Frau Bekker einen Abschluss als Diplom-Psychologin hat, geht aus dem Beweisbeschluss des Gerichtes und auch aus dem Gutachten allerdings nicht hervor. Frau Bekker bezeichnet sich auf der letzten Seite ihres Gutachtens als "Psychologische Sachverständige für das Gericht". Dies ist allerdings kein geschützter Begriff und auch kein Nachweise dafür, ein Studium der Psychologie mit einem staatlich verliehenen Diplom abgeschlossen zu haben. 

Immerhin in der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2/2009 finden wir eine Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück - 69 F 80/07, mitgeteilt von Dipl.-Psychologin T. Bekker, nun scheint endlich alles klar, wenngleich wir ihr Diplom noch nicht gesehen haben, doch darf vielleicht dessen Existenz unterstellen.

 

 

Beispiel 3

Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher - Beauftragung als Gutachter am Amtsgericht Erkelenz am 18.10.2007

 

 

Beispiel 4

Richterin Kessel-Crvelin - Amtsgericht Aachen - beauftragt am 06.10.2009 den Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher mit der Erstellung eines "Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens". Dabei ist Herr Schumacher gar kein Psychologe, sondern Diplom-Sozialpädagoge, von dem man erwarten würde ein "Sozialpädagogisches Sachverständigengutachten", nicht aber ein "Familienpsychologisches Sachverständigengutachten" zu erstellen. Herrn Schumacher fechten solche Spitzfindigkeiten aber offenbar nicht an, schließlich ist der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V., der mit Argusaugen über die Verwendung des Begriffes "Psychologe" wacht, auch nicht in Sicht oder hat beide Augen fest geschlossen. So liefert Herr Schumacher dem Gericht dann am 24.02.2010 ein Gutachten unter dem Titel "Familienpsychologisches Gutachten".

Als ob nicht schon das aus ständepolitischer Sicht recht kühn wäre, belehrt Herr Schumacher den staunenden Leser, er wäre "Systemischer Familientherapeut" und "Supervisor" und alle seine Qualifikationen wären "begrifflich geschützt". Fragt sich nur von wem die Bezeichnungen "Systemischer Familientherapeut" und "Supervisor" begrifflich geschützt sein sollen, vielleicht vom Verband der deutschen Höhenflugsportler?

 

 

Beispiel 5

Diplom-Pädagogin Anita Schmidt - Beauftragung als Gutachterin am Amtsgericht Wetter (2003). 

 

 

Beispiel 6

Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz wurde am 26.05.2009 von Richterin Passerini am Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09 (mit Beweisfrage vom 12.05.2009) als Gutachterin ernannt: 

 

"I. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

..."

 

 

Obwohl die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz offenbar keine Psychologin ist, machte sie offenbar keine Einwendungen gegen den gerichtlichen Auftrag, die Beweisfrage aus "fachpsychologischer Sicht" zu beantworten. Allerdings muss es Frau Tschirschwitz dann doch ein wenig ungeheuerlich erschienen sein, dass sie aus "fachpsychologischer Sicht" berichten soll, denn sie bezeichnet ihr 26-seitiges Gutachten nicht als "Fachpsychologisches Gutachten", sondern als "Familienrechtliches Sachverständigengutachten", was nun völlig daneben ist, denn die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist mit Sicherheit keine Familienrechtlerin, auch wenn sie zu Hause in ihrem Buchregal womöglich das Bürgerliche Gesetzbuch stehen hat. In Deutschland ist es noch immer so, dass man, um Familienrechtler zu werden, Jura studieren muss und um Psychologe zu werden, Psychologie. Frau Tschirschwitz hat es zwar immerhin zur Diplom-Sozialpädagogin gebracht, nur Familienrechtlerin ist sie deswegen noch lange nicht, wie die von ihr gewählte Bezeichnung für das von ihr verfasste Gutachten vermuten lassen könnte.

Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist nun zwar keine Familienrechtlerin, dafür aber Künstlerin im Unterschlagen von Teilen der Beweisfrage, denn den oben zitierten Satz aus dem Beweisbeschluss formuliert sie einfach um in:

 

"Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus sachverständiger Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

..."

Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz, Gutachten vom 12.02.2010, S. 3

 

 

Aus "fachpsychologisch" macht Frau Tschirschwitz "sachverständig". Das erscheint zwar nicht besonders sachverständig, aber immerhin verblüffend und der unbedarfte Leser bekommt es sicher gar nicht mit. Wer weiß, was Frau Tschirschwitz noch so alles verwandeln kann. Noch ein wenig üben und eines Tages tritt sie vielleicht im Zirkus auf und zaubert abwechselnd Kaninchen und weiße Tauben aus einem leeren Zylinderhut. Mit dieser Nummer könnte sie auch auf der Betriebsweihnachtsfeier des Amtsgerichts Nauen auftreten und sicher einigen Applaus der dortigen Mitarbeiterschaft mit nach Hause nehmen. 

Mit Datum vom 12.02.2010 schlägt Frau Tschirschwitz dann in ihrem 26-seitigen "Familienrechtlichen Sachverständigengutachten" dem Gericht vor, dem Vater, dem Richterin Passerini mit Datum vom 03.03.2009 bereits im Weg der vorläufigen Anordnung elf Monate zuvor das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte, dieses nunmehr dauerhaft zu entziehen, was Frau Tschirschwitz euphemistisch umschreibt:

 

"..., sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Kindesmutter, Fr. ... verbleiben" (Gutachten S. 20)

 

 

Um zu diesem wahrhaft beeindruckenden Ergebnis zur Elternent-sorgung zu kommen, benötigt Frau Tschirschwitz, die sich auch als Mediatorin und Sachverständige (BDSH/ctp) bezeichnet, achteinhalb Monate. In dieser Zeit hat sich Frau Tschirschwitz parallel zu ihrer Aufgabe als gerichtlich ernannte Gutachterin gleich auch noch als selbst ernannte Mediatorin ausprobiert, was sie freilich nicht daran hindert, schließlich die Rolle der neutralen Mediatorin zu verlassen und ein parteiliches Statment zu Gunsten der Mutter abzugeben. Wo Frau Tschirschwitz ihre Mediationsausbildung gemacht haben will, wird nicht so recht klar. Auf der Internetseite der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. ist sie jedenfalls (mit Stand vom 20.03.2010) so weit zu sehen nicht gelistet - http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-alphabet/?nachname=t

 

Dafür hat Frau Tschirschwitz aber offenbar eine Zertifizierung als Sachverständige (BDSH/ctp). Schlägt man dann im Internet nach, was das Kürzel BDSH bedeuten könnte, kommt man auf die Internetseite des Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - http://www.bdsh.de/ und ist ohne Zweifel beeindruckt davon, was es in Deutschland alles gibt. Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz zertifiziert als Sachverständige vom Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - da wird einem gleich die Redewendung klar, dass Handwerk goldenen Boden hat, schließlich darf Frau Tschirschwitz bei der Justizkasse des Landes Brandenburg 85 € je Stunde in Rechnung bringen. Irgend ein Dummer, der das dann letztlich bezahlt, wird sich schon dafür finden. Zur Not tun es auch die deutschen Steuerzahler/innen.

 

 

Beispiel 7

Die Diplom-Sozialarbeiterin Nikola Hartbaum zeigt, dass man auch ohne Abschluss eines Psychologiestudiums im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken Aufträge zur Erstellung von Gutachten von Familiengerichten erhalten kann. Also liebe Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, die ihr euch in Berlin, Hamburg und Buxtehude mühsam wie das Eichhörnchen mit Stundensätzen von 20 € über Wasser halten müsst. Packt die Koffer und zieht in den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken, da sind die Futtertröge reich gefüllt.

Dass Frau Hartbaum sich in einem Verfahren am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße als "Familienpsychologische Sachverständige" bezeichnet, zeugt von ihrer überragenden Kreativität, die anderen Leuten schlicht fehlt und die daher von Stundensätzen von 85,00 € nur träumen können. Im Gegensatz zum Gebrauch eines nie erworbenen Doktortitels wie es anderer Leute tun, bleibt Frau Hartmann mit der von ihr verwendeten Bezeichnung "Familienpsychologische Sachverständige" im legalen Bereich, schließlich ist in Deutschland der Begriff "Familienpsychologischer Sachverständiger" gesetzlich nicht geschützt, jeder Dummkopf darf sich daher so nennen, ohne dass der Amtsarzt deswegen eine Einweisung in eine Psychiatrische Fachklinik oder eine Strafanzeige wegen Titelmissbrauch veranlassen würde. 

Denkbar wäre es auch, sich als Generalfeldmarschall zu bezeichnen, das klingt ohne Zweifel noch beeindruckender, der Begriff ist seit dem Untergang des 3. Reiches auch nicht mehr geschützt und somit frei verwendbar. So könnte also auch Frau Hartbaum auf ihrem Gutachten schreiben: Diplom-Sozialarbeiterin, Familienpsychologische Sachverständige und Generalfeldmarschall. Wenn sie dann noch in einem Panzer zum Gerichtstermin erscheinen würde, wäre der Sieg auf ganzer Linie so gut wie sicher.

  

 

Beispiel 8

Dr. phil. Dipl. Päd. Doris Früh-Naumann benennt sich auf ihrer Internetseite http://www.naumann-praxis.de auch als "Gerichtlich bestellte Gutachterin (Umgangsrecht, Sorgerecht, Erziehungsfähigkeit)", grad als ob das eine Berufsbezeichnung wäre; als "Familienwissenschaftlerin", was immer das auch sein mag; als "Andragogin", das nannte man früher auch Erwachsenenpädagogin, in Deutschland wird der Begriff "Andragogik" praktisch nicht (mehr) gebraucht, heißt es auf Wikipedia - http://de.wikipedia.org/wiki/Andragogik, da hat man aber offenbar die Internetseite von Frau Dr. phil. Dipl. Päd. Doris Früh-Naumann übersehen.

Doch wie auch immer, das Amtsgericht Hannover - 624 F 6219/10 SO - beauftragte die "Andragogin" Doris Früh-Naumann mit der Erstellung eines Gutachtens. Gesagt, getan. Mit Datum vom 13.06.2011 legt Frau Früh-Naumann dem Gericht ein 58-seitiges Gutachten vor, in dem sie empfiehlt, dem Vater das bisher gemeinsam mit der Mutter ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Und so passiert es dann auch. Mit Datum vom 25.11.2011 entzieht Richterin Hochschulz dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Elternteil musste bei diesem schlechten Spiel verlieren, das ist die grausame Logik von Gewinner-Verlierer Spielen.

 

 

Beispiel 9

Der Diplom-Sozialarbeiter Heiko Nijak wird am 11.07.2013 von Frau Stieler - Richterin am Amtsgericht Düsseldorf - 57 F 97/13 - als Sachverständiger ernannt. Er soll auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten. Im Fall eines Scheiterns soll er ein schriftliches Sachverständigengutachten erstatten, u.a. zu der Frage, "ob und wenn ja, für welchen Zeitraum ein zeitweiser oder dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters aus Gründen des Kindeswohls zwingend erforderlich ist."

Für 85,00 € die Stunde wird sich Diplom-Sozialarbeiter Heiko Nijak ganz sicher ordentlich ins Zeug legen. Die Honorarsätze in der freien Jugendhilfe liegen bei 20 bis 25 €, da ist die Arbeitsunlust gewissermaßen vorprogrammiert. 

Und wenn es Herrn Diplom-Sozialarbeiter Heiko Nijak schicklich erscheint, den Vater und dessen Kinder dauerhaft zu trennen, selbstverständlich nur aus "Gründen des Kindeswohls", dann wird er Richterin Stieler die passende Steilvorlage liefern.

Doch vorher mal im Gesetz nachlesen, kann sicher nicht schaden:

 

 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

Die Feststellung einer nicht durch geeignete Maßnahmen nicht abwendbaren Kindeswohlgefährdung ist gesetzlich verlangte Voraussetzung für eine dauerhafte Trennung von Vater und Kind. Vor einer solchen drastischen und möglicherweise irreversiblen Elternamputation ist die Möglichkeit eines Begleiteten Umgangs zu prüfen.

So ist denn zu hoffen, dass das Gericht den nötigen Weitblick hat und statt einer primitiven Elternamputation die vorhandenen und wirksamen Möglichkeiten von Begleiten Umgang und/oder Umgangspflegschaft nutzt.

 

 

 

 

Qualifikationsnachweis

Tauchen Zweifel an der Kompetenz eines Gutachters auf, empfiehlt es sich, über das Gericht einen Nachweis über dessen angebliche Qualifikation zu verlangen. Für das Gericht sollte es kein Problem sein, einem solchen Verlangen nachzukommen, im Gegenteil, beugt es doch damit wilden Spekulationen vor und sorgt für die erforderliche Transparenz. 

Von daher kann der Vortrag des Oberlandesgerichtes Brandenburg - 15 UF 95/07 und 15 UF 31/10 - Beschluss vom 11.02.2013 bezüglich einer Einsichtnahme in die Qualifikationsunterlagen des als Gutachter ernannten Michael Wiedemann wohl nicht überzeugen:

 

"Der Vater lehnt dieses Gutachten als gänzlich "unbrauchbar" ab und spricht dem Sachverständigen jegliche Qualifikation auf dem Gebiet der Familienpsychologie ab. ...

Der Senat hat daraufhin die fachliche Qualifikation des Sachverständigen überprüft, indem er bei der Universität Köln, an der der Sachverständige studiert hat, nachgefragt hat; diese hat unter dem 23.02.2011 - SO Bl. 1049 - bestätigt, dass der Sachverständige dort am 06.08.1986 ordnungsgemäß seine Diplomprüfung abgelegt hat. Des Weiteren hat er den Sachverständigen um die Vorlage beglaubigter Abschriften der Nachweise weiterer Qualifikationen, derer er sich berühmt; gebeten - SO Bl. 1044 f - und diese pflichtgemäß geprüft. Er hat allerdings auf ausdrückliche Bitte des Sachverständigen - SO Bl. 1046 -, der weitere Angriffe auf seine Person befürchtete, davon abgesehen, diese Unterlagen zu den Gerichtsakten zu nehmen und damit dem Vater zugänglich zu machen."

 

Entweder gibt eine Vorschrift, nach der alle eingereichten Schriftsätze, Dokumente etc. in die Gerichtsakte kommen oder nicht. Aufnahme nach Gutdünken erscheint nicht rechtskonform.

Akteneinsicht wird ohnehin nur auf Antrag gewährt und das Gericht kann bei einer konkret anstehenden Anfrage immer noch entscheiden, welche Teile der Akte es für eine Akteneinsicht sperrt und welche nicht.

 

Vergleiche hierzu: 

Uwe Mohrmann: Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkungen eines Beteiligten; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/1998, S. 288-290 

 

Dies wiederum wäre dann auf dem Rechtsweg überprüfbar, womit dann klar wäre, dass die Idee vom "Rechtsstaat" nicht nur eine hohle Seifenblase ist, die im Deutschen Bundestag über die Köpfe der Abgeordneten fliegt.

 

 

 

 

 

 

Psychiater, Psychologe, Taxifahrer oder siamesischer Zwilling?

Mit Beschluss vom 23.01.2009 stellt Richter ... - nachfolgender Text ist der staatlichen deutschen Zensur zum Opfer gefallen und befindet sich daher zur Zeit in Quarantäne. 

 

Sylvia Kulisch: "Psychiater oder Psychologe?"; In: "Strafverteidiger Forum", 10/2001, S. 337-341

 

 

Gutachten darf in Deutschland jede/r erstellen. Egal ob Tennislehrer, Taxifahrer, Köchin, alle sind geeignet, wenn sie denn nur von Professor Klosinki für den Job als Gutachter ausgesucht werden. 

 

 

Beispiel 1

Einen exklusiven Freifahrtschein stellt Richter Bachman vom Amtsgericht Waiblingen an Herrn Klosinski aus.

 

"1. Es ist ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, ob es dem Wohl der gemeinsamen Kinder besser entspricht, dass der Antragssteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. ...

2. Mit der Begutachtung wird Prof. Dr. Klosinski, Universität Tübingen beauftragt. Dem Gutachter wird gestattet, den Auftrag an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben.

3. ..."

Amtsgericht Waiblingen - 11 F 1096/09 - Richter Bachmann, Beschluss vom 26.11.2009

 

 

Es rauschet in Waiblingen die Mühle am klappernden Bach, klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp.

An diesem Beweisbeschluss klappert wohl so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Dies fängt bei der Bezeichnung des Gutachtens als "kinderpsychiatrisches Gutachten" an. 

 

Die Psychiatrie ist die medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Prävention, Diagnostik und Therapie seelischer Erkrankungen beschäftigt. http://de.wikipedia.org/wiki/Psychiatrisch

 

 

Man könnte also meinen, die Kinder wären seelisch erkrankt und deswegen meint Richter Bachmann, die Begutachtung müsste ein Kinderpsychiater vornehmen. Vorliegend handelt es sich jedoch - soweit zu sehen - lediglich um einen zwischen den Eltern strittigen Fall, wo die Kinder ihren Lebensschwerpunkt nehmen sollen. Von Psychiatrie ist da weit und breit nicht die Rede. Aber was nicht ist, kann ja noch werden, grad so wie jedes Auto irgendwann einmal unter der Schrottpresse landet, so landet auch jeder Mensch mit Verstand in der Psychiatrie, wenn er nur stark genug daran glaubt, dass dies der ihm vorgezeichnete Weg sei. 

Dann beauftragt Richter Bachmann den Gutachter mit der impliziten Klärung einer juristischen Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Und als ob zwei mal klappern nicht schon reichen würde, setzt Richter Bachmann noch eins drauf und gibt Herrn Klosinski Vollmacht, "den Auftrag an eine an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben".

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach, klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp.

 

 

 

Beispiel 2

Wie das Leben so spielt, gibt es auch Psychologen und Psychiater, die sich trennen und sich mit der ehemaligen Partnerin oder dem Partner nicht allein über die zukünftige Betreuung der gemeinsamen Kinder einigen können. In einem von mir bearbeiteten Fall war die Mutter nicht nur Diplom-Psychologin, sondern zuvor sogar mehrmals als Gutachterin für das selbe Familiengericht tätig gewesen, bei dem sie nach der Trennung von ihrem Mann nun als als Mutter selbst Verfahrensbeteiligte war. Ihr Ex-Mann war ebenfalls Diplom-Psychologen. Der zuständige Familienrichter setzte einen dritten Diplom-Psychologen als Gutachter ein. Der Diplom-Psychologe Gutachter sollte sich nun sachkundig zu der Beweisfrage des Gerichtes, betreffend die Diplom-Psychologin Mutter und den Diplom-Psychologen Vater äußern. Man hätte vorher vielleicht noch durchchecken sollen, ob der Diplom-Psychologe Gutachter selbst auch schon mal verfahrensbeteiligter Diplom-Psychologe Vater in einem familiengerichtlichen Verfahren war und ob er im übrigen wirklich alle Tassen im Schrank hat, denn wenn auch nur eine Tasse fehlt, kann das wie bei einem Raumfahrunternehmen erhebliche negative Auswirkungen haben.

 

 

Verschollen im Weltall

Verrechnet: Wie eine Marssonde dem Durcheinander zwischen Metern, Fuß und Meilen zum Opfer fiel und dabei 200 Millionen Euro den Bach runtergingen.

In den USA ist bekanntlich manches anders als im alten Europa. So stehen auf den Straßenschildern die Entfernungen nicht in Kilometern angeschrieben, sondern in Meilen. Und in Supermärkten werden Lebensmittel nicht pro Kilogramm feilgeboten, sondern in Unzen und Pfund. Für Touristen ist das ziemlich lästig, weil sie ständig in die vertrauten Einheiten umrechnen müssen. Für die amerikanische Weltraumorganisation Nasa hingegen hatte das Durcheinander der Maßeinheiten weitaus gravierendere Folgen: Ende der 1990er Jahre führte es dazu, dass eine teure Weltraummission kläglich scheiterte – die des „Mars Climate Orbiter“.

Mars ist ein Nachbar der Erde und ihr in vielerlei Hinsicht ähnlich: So verfügt er beispielsweise über tiefe Canyons, die vermuten lassen, dass dort einst gewaltige Mengen Wasser zu Tal schossen. Um ihn bis ins letzte Detail zu erkunden, schicken Planetenforscher Sonden und Roboter auf den Roten Planeten, wie unlängst das unbemannte Marsmobil Phoenix. Sie wollen Wasser finden, Leben entdecken und herausfinden, was für ein Klima auf dem Mars herrscht. „Der Mars gehört zu den Planeten, die eine Atmosphäre haben“, sagt Ralf Jaumann vom Institut für Planetenforschung am Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Berlin-Adlershof. „Seine Atmosphäre ist zwar nur ein Hundertstel so dicht wie die Lufthülle der Erde und außerdem ganz anders zusammengesetzt – aber sie existiert!“

Und wo eine Atmosphäre ist, da gibt es auch ein Klima. „Wir wissen sogar, dass es auf dem Mars immer wieder zu Klimakatastrophen kommt“, sagt Jaumann. So sei mehrfach infolge von steigenden Temperaturen Kohlendioxid-Eis geschmolzen und habe reißende Flüsse gebildet. Um mehr über die marsianischen Klimakapriolen zu erfahren, schickte die Nasa am 11. Dezember 1998 eine Rakete in Richtung Mars. An Bord befand sich der „Climate Orbiter“ – ein Satellit, der den Mars auf einer Umlaufbahn umkreisen und seine Atmosphäre mit Spezialsensoren vermessen sollte. Zusätzlich hatte die Sonde den Auftrag, die zerklüftete Planetenoberfläche von der Ferne aus auf Spuren von Klimaänderungen zu inspizieren – zum Beispiel auf Rillen und Schrammen, die einstige Gletscher hinterlassen haben könnten.

Der Start des Climate Orbiter klappte wie geplant, ebenso der neun Monate währende Flug zum Roten Planeten. Am 23. September 1999 hatte die Sonde ihr Ziel erreicht. Um nicht am Mars vorbeizufliegen, musste sie abbremsen. Dazu wollten die Nasa-Techniker den Satelliten auf einer Ellipsenbahn ein wenig in die obersten Schichten der Marsatmosphäre eintauchen lassen. Durch die Reibung würde die Sonde sachte abgebremst. Dieses Manöver wollte man so oft wiederholen, bis die immer langsamer werdende Sonde endgültig im Schwerefeld des Planeten eingefangen wäre und ihn auf einer stabilen Umlaufbahn umkreist.

Dabei mussten die Experten darauf achten, dass die Sonde beim Bremsen nicht zu tief in die Atmosphäre eintaucht – sonst drohte sie zu verglühen. Bei vorangegangenen Missionen hatte dieses Manöver zuverlässig funktioniert. Doch als der Climate Orbiter nach dem Abbremsen wieder aus dem Funkschatten des Mars austreten sollte, herrschte zum Entsetzen der Bodencrew Funkstille. Der Kontakt war abgebrochen, die 200 Millionen Dollar teure Sonde verloren.

Wie sich später herausstellte, hatte sie sich dem Mars nicht wie geplant bis auf 150 Kilometer genähert, sondern bis auf 57 Kilometer. In dieser Höhe ist die Atmosphäre bereits relativ dicht und der Orbiter wurde durch die Hitze zerstört. Die Ursache des Navigationsfehlers war bald gefunden – und sie war den Experten ziemlich peinlich: Die Nasa hatte in ihren Computern im Kontrollzentrum in Metern, Kilogramm und Sekunde gerechnet, den internationalen Maßeinheiten. Der Hersteller des Climate Orbiters dagegen, der Raumfahrtkonzern Lockheed Martin, hatte die Navigationssoftware der Sonde in Zoll und Fuß programmiert, also in US-amerikanischen Einheiten.

Das hatte zur Folge, dass der Kurs der Sonde falsch berechnet wurde. „In den Kontrollzentren der Europäischen Weltraumagentur Esa hat man durchaus darüber geschmunzelt“, berichtet Ralf Jaumann. „Schließlich kann so ein Fehler in Europa nicht passieren.“ Auf dem alten Kontinent rechnen die Menschen – zumindest in Wissenschaft und Industrie – konsequent im Internationalen Einheitensystem, also in Metern, Kilogramm und Sekunden.

Eine Ersatzsonde für den verloren gegangenen Climate Orbiter hat es übrigens nicht gegeben. Doch das, meint Jaumann, sei zu verkraften. „Die meisten Fragen, denen er nachgehen sollte wurden durch andere Missionen beantwortet.“ 

Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.07.2008

 

 

 

Noch irrer wird das ganze, wenn der verfahrensbeteiligte Vater Psychiater ist und die vom Familiengericht beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin. Dann soll sich eine Diplom-Psychologin, die in der traditionellen schulmedizinischen Hierarchie einen geringeren Rang und damit eine geringere Kompetenzzuweisung als ein Psychiater innehat, im Zusammenhang mit der Beweisfrage sachkundig über hierarchisch höher stehenden Psychiater Vater äußern.

Richtig verrückt wird das ganze, wenn diese Diplom-Psychologin nichtssagende "Testverfahren" wie den sogenannten Düss-Fabel-Test anwendet, den man zwar uninformierten und ahnungslosen Eltern als valides Testverfahren unterjubeln kann, nicht aber einem für gewöhnlich gut informierten Psychiater. 

 

 

Düss-Fabel-Test - (L. Düss)

Erste-Düss-Fabel

Gütekriterien nach BRICKENKAMP (1975, 520ff):

Objektivität: nein Reliabilität: nein

Validität: nein Normierung: ja

 

Hierbei sollen die Kinder zu vorgegebenen Geschichtenanfängen Fortsetzungen erzählen. Inhalt und Ausgang der vom Kind geschilderten Ergänzungen können Hinweise auf das subjektive Erleben bezüglich vorgegebener Probleme liefern.

So z.B. zu folgendem Geschichtenanfang:

"Ein Vogelpapa, eine Vogelmama und ein Vogelkind schlafen ruhig in ihrem Nest auf einem Baumzweig. Aber nun kommt ein heftiger Sturm, der schüttelt den Baum hin und her, und das Nest fällt zu Boden. Die drei Vögel wachen ganz plötzlich auf. Der Papa fliegt geschwind auf eine Tanne, die Mama fliegt auf eine andere Tanne. Was wird nun das Vogelkind tun, es kann schon etwas fliegen?"

 

 

 

 

 

Geschlecht und sexuelle Orientierung des Gutachters

Gutachter sind bekanntlich auch Menschen, die kein Neutrum sind, sondern ein Geschlecht und bestimmte sexuelle oder erotische Interessen haben. Dies kann sich natürlich auch auf ihre Arbeit auswirken. Allerdings gibt es hier keine generellen Regeln. So kann es sein, dass sich eine weibliche Gutachterin von einem Vater emotional und erotisch angezogen fühlt, das ist dann günstig für den Vater, da so die Chance steigt, dass das Gutachten zu seinem Gunsten ausfällt. Denkbar ist aber auch, dass die Gutachterin sich eher zu Frauen hingezogen fühlt. In diesem Fall hätte der Vater Pech gehabt, dafür aber die Mutter Glück, wenn sich die Gutacherin zu ihr hingezogen fühlen würde. Ähnliches gilt auch für männliche Gutachter. 

Generell kann man zwar feststellen, dass das Geschlecht des Gutachters nicht unwichtig ist, es aber keinen Automatismus gibt, wann welches Geschlecht sich negativ oder positiv in Sinne der Verfahrensbeteiligten auswirkt. 

Auch eine Gutachterin die in lesbischer Lebenspartnerschaft lebt, ein solcher Fall ist uns bekannt - nicht automatisch gegenüber einem Vater befangen sein, wenngleich hier vermutet werden kann, dass die Gutachterin tendenziell zu Gunsten der Mutter wirken dürfte.   

 

vergleiche hierzu:

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

 

 

 

Alter des Gutachters

Richter werden automatisch mit Vollendung des 65. Lebensjahr pensioniert. Offenbar meint der Gesetzgeber, dass Richter mit Erreichung dieses Alters für die Führung des Richteramtes ohne jede Ausnahmeregelung nicht mehr für die Führung des Richteramtes geeignet sind, denn sonst hätte der Gesetzgeber ja sicher Ausnahmeregelungen zugelassen. So etwa wenn sich ein über 65 Jahre alter Richter einer Prüfung unterziehen würde. 

Der Gesetzgeber muss da an die Überalterung der Führung in der DDR in den 80-er Jahren gedacht haben, die nicht unwesentlich zum Untergang der DDR beigetragen hat.

Ein damals kursierender Witz ging so:

 

Wie wird der 12. Parteitag der SED eröffnet?

 

1. Hereintragen des Präsidiums.

2. Anschließen der Herzschrittmacher

3. Gemeinsames Singen des Liedes "Wir sind die junge Garde".

 

 

Im Jahr 1989 führte denn auch der 77-jährige altersstarrsinnige Erich Honecker die DDR in den Untergang, wenn man hier überhaupt von Führung sprechen kann. Man mag einwenden, dass das Oberhaupt der katholischen Kirche, Papst Benedikt XVI. (* 16. April 1927) im Jahr 2008 immerhin schon 81 Jahre war, also immerhin vier Jahre älter als Honecker, doch angesichts des Alters seines unmittelbaren Chefs, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, von mindestens 10.000 Jahren, ist dies für einen Papst als den Stellvertreter Gottes noch kein biblisches Alter.

Richter müssen dagegen mit 65 in den Ruhestand, ob sie wollen oder nicht. Einige würden sicher gerne bleiben, so wohl auch der stellvertretende Direktor am Amtsgericht Homburg Werner Glaser, von dem anlässlich seiner Verabschiedung am 30.Juni 2007 berichtet wird: 

 

"Herr Glaser verabschiedete sich von seiner letzten Dienstbehörde, ..., mit einer Rede, in welcher er u.a. über die Besonderheiten der Mitarbeiter referierte. Weiter machte er sich darin humorvolle Gedanken, ob es den Straftatbestand er Nötigung erfülle, wenn 65-jährige `zwangsweise` aus dem Justizdienst entfernt werden."

www.ag-hom.saarland.de/medien/inhalt/Glaser.pdf

 

 

 

Man fühlt sich bei diesem Thema vielleicht auch an den Film erinnert:

 

About Schmidt

Kinostart: 27.02.2003

mit Jack Nicholson in der Hauptrolle.

Ein Berufsleben lang saß Warren Schmidt (Jack Nicholson) in einem langweiligen Büro, schrieb langweilige Statistiken für eine langweilige Versicherung. Jetzt steht er vor dem Nichts – denn Schmidt geht in Rente und hat keine Ahnung, was er mit seiner Zeit anfangen soll. Mit seiner Frau (June Squibb) auch nicht – aber als die plötzlich stirbt, trifft Warren der Verlust doch hart. Er beschließt, etwas Sinnvolles zu tun, und macht sich mit seinem Wohnmobil auf nach Denver. Dort will er die Hochzeit seiner Tochter (Hope Davis) mit ihrem Bräutigam Randall (Dermot Mulroney) verhindern.

www.tvmovie.de/About-Schmidt.83.0.html?&detail=2224778

 

 

Einzige Ausnahme hinsichtlich der Altersgrenze von Richtern gilt am Bundesverfassungsgericht. Da darf man bis zum Alter von 68 Jahre als Richter tätig sein. Offenbar meint der Gesetzgeber, dass Verfassungsrichter generell geistig, seelisch und körperlich gesunder sind als Richter an anderen Gerichten. Nun ja, nicht immer bestätigt sich diese Annahme in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wie man etwa bei der jahrzehntelangen diskriminierenden Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder sehen musste.

 

Bei Gutachtern nimmt man es im Gegensatz zu Richtern mit der Altersgrenze von 65 Jahren offenbar nicht so genau, dabei sind Gutachter Hilfskräfte des Gerichtes und man fragt sich, warum für sie nicht die gleichen Regeln wie für ihre Chefs gelten? 

Besonders emeritierte Professoren, der unangenehmen Last der Lehrverpflichtung nun endlich ledig, man sah sie ohnehin kaum in der Hochschule, organisieren sich nun einen schönen Zuverdienst zu der ohnehin schon üppigen staatlichen Apanage und bieten den Familiengerichten ihre Dienste als Gutachter an, um bei unverändert hohen Geldausgaben einer drohenden Altersarmut und Sinnkrise zu entgehen.

 

Mitunter wollen Gutachter auch noch über das 71. Lebensjahr hinaus an den Fleischtöpfen der Begutachtung sitzen und Wichtigkeit demonstrieren, anstatt sich um ihre Enkel, Urenkel, ihre kranke Ehefrau oder ihre Memoiren zu kümmern. Dem hat eine Industrie- und Handelskammer (IHK) Einhalt geboten, was die betagten Rentner zu einer Klage veranlasste, die das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat.

 

31.01.2011

Sachverständige

Höchstaltersgrenze zulässig

BVerwG urteilt: Altersgrenze für Sachverständige "angemessen und erforderlich"

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. Januar 2011 in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch europäisches Unionsrecht einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verbieten, in ihrer Satzung Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festzusetzen.

Die heute 73 bzw. 74 Jahre alten Kläger waren von den beklagten IHKs jeweils bis zum Erreichen der in den Sachverständigenordnungen (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden. Diese Bestellung war jeweils einmal bis zur Vollendung des 70. bzw. 71. Lebensjahres verlängert worden, was die SVOen ermöglichten. Die Anträge der Kläger auf weitere Verlängerung der Bestellung wurden von den Beklagten abgelehnt und blieben auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.

Quelle: BVerwG 8 C 45.09 und 46.09 - Urteile vom 26. Januar 2011 

http://www.ihk-niederbayern.de/index.php?id=1624&tx_ttnews[tt_news]=705&cHash=d02365742c

 

 

Aber auch schon vor Erreichen des Rentenalters kann es Probleme geben, der vielfachen Belastungen Herr zu werden. So vielleicht auch bei dem mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz - Richterin Frau Bohr als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen Dr. Horst Lazarus (Jahrgang 1942) vom 03.11.2006, der offenbar zu gleicher Zeit noch Professor für das Lehrgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie im Fachbereich Sozialpädagogik der Fachhochschule Köln ist. Wie Herr Lazarus das in seinem fortgeschrittenen Alter alles schafft, die hohen Anforderungen von Lehre und Forschung und dann auch noch eine Tätigkeit als Gutachter unter einen Hut zu kriegen, weiß er sicher selber. 

Doch zurück zu den echten Gutachtern im Rentenalter. 

 

 

Beispiel

Richterin Baum vom Amtsgericht Schwetzingen - 1 F 60/10 - ernennt am 10.03.2010 Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt, den ehemaligen Leiter der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des "Zentralinstituts für Seelische Gesundheit" in Mannheim zum Gutachter. Der gute Mann ist Jahrgang 1937, mithin also ca. 73 Jahre alt - http://www.zi-mannheim.de/1403.html

Das Alter macht sich bei Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt dann offenbar auch bemerkbar. 

So soll dieser im Rahmen der Begutachtung während eines Gespräches mit dem Vater dreimal eingeschlafen sein (dies behauptet jedenfalls der Vater, falls es von dem Gespräch eine Videoaufzeichnung gibt, wird man den Wahrheitsgehalt feststellen können). 

Einschlafen während eines Gespräches wäre nun nicht allzu bemerkenswert, denn schließlich sind in der DDR während der Parteitage der Staatspartei SED verschiedene Politbüromitglieder auch auf dem Podium eingeschlafen. Wahrscheinlich hat es keiner gemerkt, weil sich wohl der ganze Saal im Dämmerzustand befand und ledig aufwachte, wenn es mal wieder Zeit wurde, lang anhaltenden oder lang anhaltend stürmischen Beifall zu spenden.

Schlafen ist gesund und so sollte man es denn auch niemanden übel nehmen, wenn er oder sie gelegentlich einschläft, auch wenn man dadurch nicht alles hören kann, was der andere gerade vorträgt. Und sein wir doch mal ehrlich, wer will schon alles hören, was andere vortragen?

Was aber nicht so schön ist, wenn man das Alter eines Elternteiles verwechselt. 

So schreibt Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt in seinem Gutachten vom 24.06.2010:

 

"Auch der Vater ist über das Ziel der Begutachtung informiert. ...

Er sei 46 Jahre alt und habe die Mutter über eine Zeitungsanzeige kennengelernt, ... " (Gutachten S. 11)

 

 

Doch wenig später lässt Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt den Vater mal eben um 13 Jahre altern:

 

"Herr X ist 59 Jahre alt. Wenn B ins Jugendalter eintritt, wird er im Rentenalter sein. ..." (Gutachten S.27)

 

 

Da der Vater aber 46 und nicht 59 Jahre alt ist, hat er noch 21 Jahre Zeit, bis er mit 67 Jahren in Rente geht. Mithin tritt dann der Sohn B auch nicht ins Jugendalter ein, wie Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt meint, sondern ist dann ca. 28 Jahre alt und dann womöglich schon selbst Vater geworden.

Und wenn wir nicht wüssten, dass Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt ca. 73 Jahre alt ist, würden wir denken, er wäre schon 86, ein Alter in dem man sich für gewöhnlich auf die Begegnung mit dem lieben Gott vorbereitet. 

 

 

 

 

Geschäftssitz des Gutachters

Über einen festen Wohnsitz in Deutschland muss die vom Gericht mit einer Beauftragung als Gutachter vorgesehene Person nicht verfügen. Es reicht aus, wenn diese über eine ladungsfähige Adresse verfügt, damit ihn die Gerichtspost erreicht (Geschäftssitz). Ausreichend ist also auch ein Postfach oder eine "Briefkastenfirma". 

Denkbar ist also auch, dass der Gutachter in einem Wohnmobil wohnt und mehrmals im Jahr seinen Aufenthalt wechselt. Hauptsache er "leert" regelmäßig seinen Briefkasten, den er irgendwo eingerichtet hat. Räumlichkeiten für ein paar Stunden oder Tage kann man mancherorts recht preisgünstig mieten. So etwa bei der bundesweit agierenden "ecos office center GmbH & Co. KG". 

Zu hoher Meisterschaft in der Kunst des Briefkästen anlegen und Räume mieten, hat es der Diplom-Psychologe Thomas Busse gebracht, der deutschlandweit seine Künste unzähligen Amts- und Oberlandesgerichten verkauft.

Über die

 

ecos office center GmbH & Co. KG

Mergenthalerallee 10-12

65760 Eschborn

http://www.ecos-office.com/de/index.cfm

 

hat Herr Busse sich diverse "Briefkästen" in ganz Deutschland organisiert, ohne die leidige Verpflichtung einzugehen, dort ständig vor Ort zu sein. Mit den Briefkastenadressen verziert Herr Busse seine Gutachten, so dass naive Leser, zu denen man auch den durchschnittlichen deutschen Richter zählen kann, annehmen können, dass es sich hier um eine beständige und originäre Praxisadresse handelt.

Angeblich verfügt Herr Busse in Hannover über eine eigene Praxis. So behauptet Herr Busse in einem Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle:

 

"Die Besichtigung des sozialen Umfelds der Kinder bei beiden Elternteilen wurde mit Einverständnis der Parteien von der in der Praxis des Untersuchers in Hannover angestellten Frau Dipl. Psych. Blum, zu laden über die Anschrift der Praxis, durchgeführt."

Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle - 8 F 8110/05 - Richter Zwilling

 

Als Anschrift der "Praxis" benennt Herr Busse: Hildesheimer Straße 265 - 267, 30519 Hannover.

Das ist die selbe Anschrift unter der die ecos office center GmbH & Co. KG in Hannover ihre Kundendienste anbietet:

 

ecos office center hannover-süd

BBC Business- und Bürodienstleistungs Center GmbH

Hildesheimer Straße 265 - 267

D-30519 Hannover

http://www.ecos-office.com/de/hannover-sued/index.cfm

 

Bei dem im Internet befindlichen Angebot der ecos office center GmbH & Co. KG kann man wohl davon ausgehen, dass hier tageweise Vermietungen vereinbart werden können. 

Eine tageweise Anmietung von Räumen wäre auch einem Gutachter nicht verboten, nur dürfte er dann nicht behaupten, diese oder jene Person wäre in seiner Praxis in Hannover angestellt. Zudem bewirkt eine Anstellung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass Herr Busse für die Dauer von einigen Tagen seine "Mitarbeiterinnen" bei der Sozialversicherung anmeldet und wieder abmeldet, wenn er keine Arbeit für sie hat.

 

In einem Verfahren am Amtsgericht Homburg - 17 F 276/11 - wird Herr Busse am 07.07.2011 von Richterin Broo als Gutachter beauftragt:

 

Zum Sachverständigen wird 

Herr Dipl. Psychologe Thomas Busse, St. Johanner Str. 41 - 43, 66111 Saarbrücken

bestellt.

 

Richterin Broo beauftragt Herrn Busse also unter der Adresse der

 

ecos office center saarbrücken

Trend Office GmbH

St. Johanner Strasse 41-43

D-66111 Saarbrücken

http://www.ecos-office.com/de/saarbruecken/index.cfm

 

 

Herr Busse empfängt aber den Vater nicht in das im Gerichtsbeschluss angegebene ecos office center saarbrücken, sondern im 143 Kilometer entfernten Karlsruhe. Dort scheint Herr Busse möglicherweise über eigene Praxisräume zu verfügen. Ein Augenzeuge schildert:

 

"... . Es handelt sich bei dem Haus um einen der erhaltenen Karlsruher Villen-Altbauten. Die auch von Herrn Busse genutzten Räume waren m.E. ehemals eine Privatwohnung. Mein Eindruck war, dass die Räumlichkeiten von irgendwelchen Psychotherapeuten oder Leuten mit ähnlichen oder vergleichbaren Berufsbildern genutzt werden, jedoch eher nicht von Herrn Busse selbst. Das Zimmer, das wir schließlich betraten und für das Gespräch nutzten, war vollgestopft mit irgendwelchen Gegenständen. Ich hatte das Gefühl, mich in einer Art Museum mit einer irrwitzigen Sammlung zahlreicher Ausstellungsstücke zu befinden, ..."

12.12.2013

 

Immerhin spricht einiges dafür, dass Herr Busse wenigstens in Karlsruhe über längerfristig angemietete oder in seinem Besitz befindliche Räumlichkeiten verfügt, die er für seine Tätigkeit nutzt. Auf seiner Homepage finden wir die folgende Adresse:

 

Praxis Busse

Kriegsstr. 142

76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 / 855037, 357976

..

http://www.praxisbusse.de/impressum.html

 

 

Die zweite Frage, bei welchem Finanzamt reicht Herr Busse seine Steuererklärungen ein? Üblicherweise geschieht dies wohl am Wohnsitz des Steuerpflichtigen.

Vielleicht beim Finanzamt Karlsruhe. Sicher ist das aber nicht, denn sollte Herr Busse in Weimar seinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben - dort führt er die Adresse Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar - dann wäre das Finanzamt Weimar zuständig.

Denkbar wären aber auch viele andere Orte an denen Herr Busse einen Briefkasten hat.

Hoffentlich verliert Herr Busse nicht den Überblick, wo er eigentlich residiert, bei "etwa 1000 Gutachten" in 12 Bundesländern, die "die Praxis", gemeint ist natürlich Herr Busse - der sich offenbar mit einer "Praxis" verwechselt, das Alter scheint an ihm nicht spurlos vorübergegangen zu sein - (Thomas Busse in einer Kostenrechnung vom 09.07.2004 an das Amtsgericht Nürtingen):

 

„Die Praxis wurde bisher mehr als 1000 Mal von den Amts- Land- und Oberlandesgerichten in 12 Bundesländern mit der Erstellung forensisch-psychologischer Gutachten beauftragt.“

http://www.praxisbusse.de - (Stand 25.02.2007)

 

In einer Rechnung vom 09.07.2004 an das Amtsgericht Nürtingen, in der Herr Busse die Anschrift Leinfeldener Str. 66, 70597 Stuttgart angibt, ist keine Steuernummer und auch nicht das für Herrn Busse zuständige Finanzamt aufgeführt. so dürfen wir denn weiter raten, bis uns eines Tages die Nachricht erreicht, wie es sich wirklich verhält.

 

Etwas durcheinander läuft es wohl am Amtsgericht Wunsiedel - 2 F 178/15. Dort wird Herr Thomas Busse von Richterin Mößbauer mit Beschluss vom 27.10.2015 unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe als Gutachter beauftragt. Womöglich ist das Haus in Karlsruhe aber unbewohnbar, denn Herr Busse liefert dem Gericht am 07.12.2015 sein mit effektiv 14 Seiten denkbar kurz gehaltenes Gutachten unter der Adresse: Jakobstr. 6-8, 99423 Weimar ab. Man darf aber davon ausgehen, dass Herr Busse nicht extra nach Weimar gefahren ist, um dort in einem ungemütlichen Bürohaus, in dem man als Auswärtiger einen Briefkasten und ein Telefon mit Weimarer Vorwahl für wenig Geld anmieten kann, sein effektiv 14-seitiges Gutachten zu schreiben. Das wäre ja als wenn man mit der Wurst nach dem Schinken werfen würde.

Von Weimar nach Wunsiedel sind es mit dem Auto 181 Kilometer, von Karlsruhe nach Wunsiedel aber 404 Kilometer bei 4 Stunden und 2 Minuten Fahrzeit. Welche Fahrstrecke Herr Busse schließlich dem Amtsgericht Wunsiedel in Rechnung stellt, darf man fragen. Aus Sicht des Amtsgerichtes Wunsiedel müsste es die Strecke Karlsruhe - Weimar sein, hin und zurück acht Stunden Fahrzeit mit dem Auto. Die Justizkasse zahlt pro Stunde inklusive Umsatzsteuer 119,00 €, das wären dann allein für die Fahrt 952,00 €. So leicht möchte man sein Geld auch mal verdienen.

 

 

 

 

 

 

Vom Gerichtsbezirk weit entfernter Wohnort des Gutachters

Dass aus Kostengründen der Gutachter möglichst aus dem näheren Umkreis des beauftragenden Gerichts sein soll, liegt auf der Hand. Bei Entfernungen über 100 Kilometer zwischen Wohnort des Gutachters und Gerichtsstandort bedarf es sicher eine guten Begründung, warum gerade dieser Gutachter eingesetzt wurde. 

Die Beauftragung eines weit entfernt wohnenden Sachverständigen wird nur dann in Betracht kommen, wenn es besonderer - gegebenenfalls vom Gericht zu erläuternder Fachkompetenz bedarf - die es erforderlich machen, gerade auf diese oder jene, weit entfernt wohnenden Fachkraft als Gutachter zurückzugreifen.

In den meisten vor dem Familiengericht verhandelten Angelegenheiten ist in der Regel eine spezielle Fachkompetenz, die es erfordert, einen besonders spezialisierten Gutachter aus einer weit entfernten Region zu beauftragen, nicht erforderlich. In jedem Landkreis und in jeder größeren Stadt gibt es genügend Fachkräfte, die eine ausreichende Kompetenz für die Beantwortung der üblichen Beweisfragen haben. Wenn Diplom-Psychologe X aus dem Landkreis des Amtsgerichts Z die Beweisfrage nicht einigermaßen befriedigend beantwortet kann, dann sollte er seinen Job wechseln und einer anderen Fachkraft den Platz freimachen. Auf diese andere Fachkraft kann dann auch Richter Y vom Amtsgericht Z zurückgreifen. 

Akzeptabel wäre es, wenn ein weit entfernt lebender Gutachter seine Fahrzeiten in dem Umfang abrechnen würde, wie dies ein in Gerichtsnähe wohnender Gutachter machen würde. Hier erscheinen maximal 100 Kilometer (bei einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde) als angemessen. Dies würde aber auch bedeuten, dass der Gutachter auf eine Vergütung der restlichen Fahrzeit verzichtet. Dies sollte vor einer Beauftragung durch das Gericht schriftlich festgehalten werden, so dass es hinterher keine Missverständnisse hinsichtlich der Vergütung gibt.

 

Sind keine triftigen Gründe für die Bestellung eines weit entfernten Gutachters erkennbar und gibt es auch keine Verzichtserklärung des Gutachters für überlange Fahrzeiten, so sollte gegebenenfalls der beauftragende Richter in Regress genommen werden. Dies kann entweder von den streitenden Parteien auf den Weg gebracht werden oder vom Bezirksrevisor des Landegerichtes, der so einmal zeigen könnte, dass sein kritischer Blick nicht an Standesschranken endet, nach dem Motto, die kleinen (so z.B. freiberufliche Umgangspfleger) hängt man und die großen (Richter) lässt man laufen.

 

 

Beispiel 1

Fährt der Gutachter mit dem Auto 450 Kilometer von München nach Eilenburg im Bundesland Thüringen und benötigt er dafür vier Stunden so sind dies für Hin- und Rückfahrt so kann der Gutachter der Justizkasse allein für die Fahrtzeit 8 mal 85 € = 680 € in Rechnung stellen.

 

"1. Es soll nach Vortrag beider Parteien und von Amts wegen die Frage der Parteien und des Gerichtes durch Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Gutachtens und zur Vorbereitung einer Endentscheidung des Gerichtes zur Frage: 

Wie häufig und in welcher Form ist der Kontakt in Abhängigkeit zum Alter des Kindes und dem Angagement der Elternteile nötig, um emotionale Beziehungen des Vaters zum Kind im Rahmen seines Umgangsrechtes aufzubauen bzw. zu erhalten, damit der Vater sich von körperlichen und geistigen Wohl seines Kindes und der Entwicklung des Kindes unter Aufrechterhaltung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen und einer Entfremdung vorzubeugen überzeugen und aufbauen kann, jedoch im Rahmen der alleinigen elterlichen Sorge (Alltagssorge) der Mutter und Antragsgegnerin?

eingeholt werden.

 

2. Zur Sachverständigen wird

Frau Dr. A. Knauer 

der  AG Familienrecht der Geselslchaft für 

wissenschaftliche Gerichts- und 

Rechtspsychologie

Rabelstraße 45

81669 München

 

bestimmt.

 

Richter Frotscher - Amtsgericht Eilenburg, Beschluss vom 19.06.2008

Rechtschreibfehler so im Original! Möglicherweise hatte die Schreibkraft des Gerichtes hier zu tief in die Schnapsflasche geguckt.

 

 

Bei diesem Beweisbeschluss fällt auf, dass die als Sachverständige ernannte Frau Dr. A. Knauer offenbar im 450 Kilometer entfernten München ansässig ist. Es stellt sich die Frage, wer die notwendigen Fahrzeiten der Gutachterin bezahlen soll, den Eltern ist dies sicher nicht zuzumuten, da das Gericht auch einen Gutachter aus dem näheren Umkreis des Gerichtsbezirk Eilenburg hätte beauftragen können, es sei denn, dort ist für die Fragestellung niemand kompetent, was man schlicht nicht glauben kann, denn auch in Eilenburg gibt es eine Familienberatungsstelle, wo man sicher die eine oder andere als Sachverständige in Frage kommende Fachkraft finden wird. Und wenn dies nicht klappt, Leipzig, Halle und Erfurt, Städte in denen die Menschen nicht dümmer sind als in München, sind auch nicht weit.

 

 

Beispiel 2

Der Diplom-Psychologe Thomas Busse wird - ob seines ausgeklügelten Marketings - von diversen Gerichten in ganz Deutschland beauftragt und man kann sich fragen, wer eigentlich dessen Fahrtzeiten bezahlt oder ob Herr Busse auf einen Teil der Vergütung für die erforderliche Fahrtzeit verzichtet.

Fährt der am Amtsgericht Zittau - Richterin Ahlgrimm - als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Thomas Busse von Karlsruhe nach Zittau, so gilt es, eine Strecke 669 Kilometer von Karlsruhe nach Zittau zurückzulegen. Hin- und Zurück wären das 1338 Kilometer. Hin und zurück mit kalkulierten 3 Stunden für den Gerichtstermin wären das ca. 15 Stunden a 100,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 1785,00 €. Hinzu kämen bei einer KFZ Pauschale von 0,30 € je Kilometer noch 401,40 € Fahrtkostenerstattung. Mithin wäre Herrn Busse nach dieser Beispielrechnung für die Wahrnehmung dieses Termins 2.186,40 € zu zahlen. 

Zahlen müssen entweder die Eltern oder aber der Steuerzahler. Bekannterweise schwimmen sowohl Eltern als auch die Steuerzahler im Geld, so dass die Justizkasse sich nicht schämen muss, Geld auszugießen, was ihr nicht gehört.

Allerdings firmierte Herr Busse für das Amtsgericht Zittau unter der Büroadresse: Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden. Von dort bis Zittau sind es 125 Kilometer für die eine Fahrzeit von 1 Stunde und 20 Minuten angesetzt werden kann. Bei einer Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 40 Minuten und 3 Stunden für den Gerichtstermin wären das gesamt 5 Stunden und 40 Minuten. Herr Busse könnte hierfür der Justizkasse 674 € in Rechnung stellen. Wenn Herr Busse hier nun aber tatsächlich von Karlsruhe anreisen würde, wofür nach der oben dargelegten Kalkulation 15 Stunden zu veranschlagen wären, würde daraus ein Stundensatz von 45 € entstehen, wovon die Mehrwertsteuer noch abzuziehen wäre. Der Stundensatz läge dann unter 40 €, was allerdings für einen auf Honorarbasis schuftenden Sozialpädagogen immer noch ein ganz guter Stundensatz wäre. Bekanntlich speist der Gesetzgeber freiberuflich tätige Umgangspfleger mit einem Höchstsatz von 33,50 € die Stunde ab, während er aus unerfindlichen Gründen den Gutachtern das Geld nur so ins Maul scheffelt.

 

 

Beispiel 3

Der Diplom-Psychologe Dr. Johannes Ritter aus 81679 München wird mit Datum vom 22.04.2009 von Richter D`Alessandro - Amtsgericht Chemnitz - 4 F 922/08 - als Gutachter beauftragt. 

München ist bekanntlich ein Vorort von Chemnitz. Wobei nicht ganz klar ist, welcher der beiden Ortschaften die schönere ist. In Chemnitz steht der Nüschel, wie der Volksmund das wuchtige Karl-Marx Denkmal nennt. In München steht ein Hofbräuhaus.

 

Am 24. Februar 1920 wurde im Hofbräuhaus vor etwa 2.000 anwesenden Personen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) gegründet. Sie ging durch Umbenennung aus der Deutschen Arbeiterpartei hervor. Im Rahmen der Gründung verkündete Adolf Hitler das 25-Punkte-Programm, das Parteiprogramm der NSDAP.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hofbr%C3%A4uhaus_am_Platzl

 

Marx und Hitler, das passt so gut zusammen wie Chemnitz und München, aber irgend einen Grund wird Richter D`Alessandro wohl gehabt haben, weswegen er meinte, den Ritter Johannes aus 81679 München zum Gutachter zu ernennen. Vielleicht gibt es in Chemnitz keine brauchbaren Gutachter, was allerdings verwundern würde, denn die Stadt hat immerhin 240.000 Einwohner, da wird es doch wohl noch ein paar gescheite Leute geben, die man zum Gutachter ernennen kann. 

Mit der Bahn ist die Strecke von München in Chemnitz in knapp 5 Stunden zu schaffen. Zeit genug also für Dr. Johannes Ritter sich während der Bahnfahrt mental zu sammeln und auf die bevorstehende Begegnung mit dem Vater und seinen Kindern vorzubereiten. Fragt sich nur wer die Fahrtzeit des Dr. Ritter möglicherweise bezahlen soll, die Justizkasse wird`s hoffentlich nicht tun, Richter D`Alessandro sicher auch nicht, so bleibt zu hoffen, dass Dr. Ritter wie weiland der Ritter Don Quichotte, wenn auch nicht auf einem Pferd, so doch wenigstens ohne Vergütungsanspruch durch die Lande reist.

 

 

Beispiel 4

Am Amtsgericht Strausberg - 2.2 F 106/12 - beauftragt Richterin Bürgel mit Beschluss vom 26.04.2012 Herrn DP M. Dacken, seines Zeichens Leiter der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin. Die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung fehlt im gerichtlichen Beschluss, fällt aber wohl niemandem weiter groß auf. 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Der gute Herr DP M. Dacken scheint an seiner Arbeitsstelle nicht so recht ausgelastet zu sein, dass er noch Zeit für die Übernahme von Gerichtsaufträgen aus dem 101 Kilometer entfernten Strausberg aufbringen kann. 

Die Fahrtzeit von Neuruppin nach Strausberg mit dem Auto beträgt 1 Stunde und 20 Minuten, macht bei einem Stundensatz von 85 € zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % schon mal 134,86 € allein für eine Fahrtstrecke. Hin und Zurück sind das schon schlappe 270 € und da hat die Arbeit noch nicht einmal so recht angefangen.

Immerhin Herr DP M. Dacken sputet sich. Mit Datum vom 05.08.2012 - also gut 3 Monate nach Beauftragung - reicht er ein 43-seitiges Gutachten ein. Das es relativ flott ging, scheint den fleißigen Heinzelmännchen geschuldet, dies legt jedenfalls der Vortrag im Gutachten nahe: 

 

"Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 26.04.2012 erstatten wir ein kinderpsychologisches Gutachten ..."

 

Nun hat das Amtsgericht Strausberg allerdings kein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, sondern ein "schriftliches Sachverständigengutachten". Herr DP M. Dacken scheint recht überlastet oder einfach schusselig zu sein, dass er noch nicht einmal den Beweisbeschluss des Gerichtes korrekt zitiert.

Zum Glück gibt es aber die Heinzelmännchen, in Neuruppin soll es davon nur so wimmeln. Besonders viele halten sich anscheinend in der Nähe der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin auf, so dass Herr DP M. Dacken auf sie zurückgreifen kann. So wundert es auch nicht, wenn er in dem Gutachten im Plural schreibt, obwohl das Gericht doch nur eine Person als Gutachter ernannt hat. Womöglich ist Herr DP M. Dacken aber auch ein siamesischer Zwilling oder der König von Tonga, das würde jedenfalls erklären, warum er im Plural schreibt.

 

 

Beispiel 5

Am Amtsgericht Minden liebt man den im 357 Kilometer entfernten Berlin ansässigen Diplom-Psychologen Ulrich Waschke-Peter offenbar über alle Maße. Vermutlich kennt man sich noch aus alten Tagen, in denen Herr Waschke-Peter im 80 Kilometer entfernten Hasbergen residierte.

Mit Beschluss vom 16.01.2014 beauftragt Richterin Böke - Amtsgericht Minden - 33 F 322/13 - Herrn Waschke-Peter unter seiner Berliner Adresse Bochumer Straße 25, 10555 Berlin.

Fahrzeit von Berlin nach Minden mit dem Auto 3 Stunden und 40 Minuten für eine Strecke, Hin- und Rückfahrt also 7 Stunden und 20 Minuten, macht bei einem Stundensatz von 100,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer den stolzen Betrag von 847,00 € allein für eine Fahrt von Berlin nach Minden und zurück.

Ebenso gut könnte man auch Licht in Säcken in das Amtsgericht Minden tragen, auf dass es dort hell sei. Die Schildbürger lassen grüßen. 

 

Auf die Vorhaltung des Anwaltes der Mutter wendet Richterin Böke mit Schreiben vom 07.02.2014 ein:

 

"... sieht das Gericht keinen Anlass, einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Insbesondere spricht die Entfernung zum Gerichtsort nicht gegen eine Eignung von Herrn Waschke-Peter."

 

Über die Eignung des Herrn Waschke-Peter wollen wir hier nicht weiter sprechen, die Geschichte wird ihr Urteil über Herrn Waschke-Peter schon noch treffen. Doch wie wäre es mal mit einer Weiterbildung für Richterin Böke zum Thema "Wer soll das bezahlen, wer hat so viel Geld". Nun ja, ein paar Blöde finden sich ja immer zum Bezahlen, mag sie vielleicht denken, entweder die Eltern oder aber die Steuerzahler/innen, denen die Justizkasse zum Schluss in die Tasche greift.

 

 

 

 

 

 

Geeignetheit für die Tätigkeit als Gutachter

 

Der Vortrag eines Richters:

 

"Mit der Sachverständigen Toussaint, die dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sorgfältig und gewissenhaft bekannt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Kindesvater uneingeschränkt erziehungsfähig ist. ..."

Richter Semmann - Amtsgericht Monschau, Beschluss vom 15.10.2007

 

 

soll vielleicht Zweifel an der Fachkompetenz der als Gutachterin beauftragen Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint zerstreuen, juristischen Wert hat ein solcher Vortrag aber nicht.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint "besonders sorgfältig und gewissenhaft" wäre, hieße das noch lange nicht, dass sie es auch in dem betreffenden Fall gewesen sei.

 

 

Man könnte meinen, eine Zertifizierung als sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs - mit diesem Titel hat sich offenbar auch die als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Helga Feyerabend zertifizieren lassen - würde die Kompetenz von Gutachtern befördern, doch da sollte man die Erwartungen nicht allzu hoch ansetzen, sonst wird man womöglich enttäuscht. 

 

Ein sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs, so könnte man auch meinen, würde unzulässige richterliche Beweisbeschlüsse von zulässigen unterscheiden und daraufhin mit der Bitte um Abänderung an den beauftragenden Richter herantreten. 

 

"Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin nach Scheidung der Ehegatten betreffend folgender Kinder:"

Amtsgericht Oberndorf - Beweisbeschluss vom 10.08.2004

 

 

Der Richter nimmt offenbar die erst noch zu treffende Entscheidung über einen von der Mutter gestellten Antrag auf Aberkennung des Sorgerechtes für den Vater schon in seiner Beweisfrage an den Gutachter als faktische Gegebenheit vorweg: 

 

"... zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin ..."

 

 

Gerade so, als wenn der Internationale Fußballverband verkünden würde:

 

Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Sieg der Weltmeisterschaft im Fußball durch die Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland. 

 

 

Die gestellte Beweisfrage ist darüber hinaus eine rein juristische Frage und kann daher vom Gutachter gar nicht beantwortet werden, weil es nicht die Aufgabe eines Gutachters ist, sich zu juristischen Fragen zu äußern. Der beauftragte Gutachter Diplom-Psychologe Rüdiger Noack, nach eigenen Angaben mit "jetzt über 20-jähriger Erfahrung als Gerichtssachverständiger" (16.09.04) und auch noch ein sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs, scheint das gar nicht aufgefallen zu sein. Da fragt man sich, was eine Zertifizierung als  sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs eigentlich wert sein mag, wenn es dem solcherart Zertifizierten offenbar noch nicht einmal gelingt, zulässige von unzulässigen Beweisfragen zu unterscheiden?

 

 

 

 

 

 

Abklärung einer Negativbescheinigung

In Anlehnung an einen kritischen Artikel im Stern, Heft 19/2008 - http://www.stern.de/panorama/:Jugend%E4mter-Alle/619924.html

über Jugendämter in Deutschland, könnte in Bezug auf das Gutachterwesen sagen: Alle murksen vor sich hin und keiner weiß Bescheid.

So dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass von den Familiengerichten nicht wenige Personen als Gutachter beauftragt werden, die erhebliche Kompetenzmängel aufweisen oder die man gar als inkompetent bezeichnen muss.

Doch woher soll ein Familienrichter wissen, welche Person kompetent ist oder nicht und bei wie vielen Amtsgerichten sich eine als Gutachter bewerbende Person schon unbeliebt gemacht hat? Eine zentrale Stelle auf Bundesebene oder auf der Ebene der Oberlandesgerichtsbezirke, die Beschwerden über Gutachter sammelt, gibt es nicht. Und so kann jede Person die als Gutachter tätig ist, wenn sie sich an einem Amtsgericht unmöglich gemacht hat, zum nächsten Amtsgericht ziehen und sich dort mit dem Vortrag vorstellen, sie hätte schon über 1.000 Gutachten für Amtsgerichte und Oberlandesgerichte gefertigt, was vermutlich sogar stimmt, aber überhaupt nichts über die tatsächlich vorhandene Kompetenz oder Inkompetenz aussagt.

Seit dem es das Internet gibt, hat sich diese Situation ein wenig verbessert, dies ist aber ausschließlich der Privatinitiative Einzelner zu verdanken. Kein einziges Amtsgericht oder Oberlandesgericht listet auf seiner Internetseite die am dortigen Amtsgericht registrierten Gutachter, Verfahrensbeistände oder Ergänzungspfleger auf, geschweige denn, dass es eine hinreichende öffentliche Struktur gäbe, die sich für die Qualitätssicherung interessiert. Viele Gerichte haben es noch nicht einmal geschafft, ihren richterlichen Geschäftsverteilungsplan im Internet zu veröffentlichen. Man könnte denken, an diesen Gerichten würde die Geheimniskrämerei der DDR leuchtendes Vorbild sein, fehlt nur noch, dass man an diesen Gerichten das in der DDR für amtliche Räume obligatorische Erich Honecker Bild an gut sichtbarer Stelle präsentiert.

 

 

 

 

 

Abklärung einer möglichen unzulässigen Rollenvermischung

Die vom Gericht als Gutachter angefragte Person hat für sich abzuklären, ob eine Auftragsübernahme zu unzulässigen Rollenvermischungen führen kann. So z.B. in dem Fall, dass ein potentieller Gutachter gleichzeitig als Arzt in einer Klinik arbeitet, in die ein Kind oder Jugendlicher auf Grund eines Gutachtens der als Gutachter bestellten Person eingewiesen wird.

 

Beispiel

Nach einem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Erlangen vom 29.01.2007- 0006 F 01004/06 wurde ein fünfzehnjährige Mädchen, wir nennen es hier A, dessen Eltern es zu Hause beschulten, am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

31.01.2007

 

 

Dies hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html  (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen, Vertreter des Jugendamtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.

 

Im Gerichtsbeschluss vom 01.02.2007 heißt es dazu:

 

"... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)

Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.

...

Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)

 

 

Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).

Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet. 

Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:

 

"... X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."

Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel

 

 

Die für das Kind vom Gericht als Verfahrenspflegerin bestellte Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:

 

"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.

Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)

 

 

Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.

Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten Ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert: 

 

Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.

 

sondern: 

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgestellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.

Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Man darf auf dessen Arbeit wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.

 

 

 

 

 

Arbeitsüberlastung einer als Gutachter in Betracht gezogenen Person

Das Gericht hat dem Gutachter eine Frist zur Erstellung eines Gutachtens zu setzen.

 

Zivilprozessordnung
§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

Dies wird aber leider oft unterlassen.

 

Beispiel 1

Mit Beschluss vom 31.01.2018 ernannt Richter auf Probe Dr. Bader am Amtsgericht Freiburg - 50 F 2930/17 - Herrn Dr. Andreas Loh als Gutachter. Eine Fristsetzung fehlt, womöglich hat Richter Dr. Bader dies im Studium nicht gelernt, bei der Vorlesung geschlafen oder mit seinem Smartphone rumgespielt.

Doch nicht genug, dass die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung fehlt, teilt Richter Bader in seinem Beweisbeschluss auch noch mit:

 

Der Sachverständige hat mitgeteilt, dass er aufgrund von Arbeitsüberlastung erst in ca. 3 Monaten mt der Erstellung des Gutachtens beginnen könne, so dass erst in ca. 6 Monaten mit der Fertigstellung des Gutachtens zu rechnen sei. Da nach Mitteilung des Sachverständigen jedoch auch in seinem Kollegenkreis momentan mit vergleichbaren Bearbeitungszeiten zu rechnen sei, hat das Gericht gleichwohl den seitens des Antragsstellers vorgeschlagenen Sachverständigen beauftragt.

 

Arbeitsüberlastung, das scheint bei Herrn Dr. Loh chronisch zu sein, denn auch in einer anderen Beauftragung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 UF 197/10 - teilt Herr Loh am 10.12.2010 mit:

 

Bei der telefonischen Auftragsannahme wurde darauf verwiesen, dass derzeit aufgrund einer hohen Arbeitsbelastung mit in anderen Familiensachen bereits laufenden Begutachtungen zunächst eine Wartezeit von bis zum Ende des Monats Februar 2001 abgewartet werden muss, bevor mit der Begutachtung, bzw. der Datenerhebung begonnen werden kann.

 

In der freien Wirtschaft ein wohl undenkbarer Zustand, dass Auftragnehmer sich derart Zeit lassen können und der Auftraggeber sich damit zufrieden gibt, die Mangelwirtschaft der DDR lässt grüßen. Nun leben wir aber im Jahr 2010 und 2018 nicht mehr in der Mangelwirtschaft, wohl aber in einer Schlamperwirtschaft mit Namen Justiz. Statt hier eine öffentliche Ausschreibung des Auftrages vorzunehmen und Werbung für eine Tätigkeit als Sachverständige/r durch interessierte Fachkräfte zu machen, beauftragen einige Richter immer wieder die selben überlasteten Leute, man bleibt wohl gerne unter sich. Auf der Strecke bleiben die Kinder und deren Eltern, denen eine zügige Bearbeitung ihrer bei Gericht eingereichten Anträge damit faktisch verweigert wird. 

Bleibt zu sagen, dass Herr Loh in dem hier geschilderten Fall in 2018 sein 123-seitiges Gutachten am 02.08.2018 fertigstellt und vorschlägt, dass der Lebensschwerpunkt des knapp 4-jährigen Sohnes zukünftig bei der Mutter liegen sollte. Dem Vater will Herr Dr. Loh ein "regelmäßiges und umfangreiches Umgangsrecht" einräumen, was er damit konkret meint bleibt im Dr. Loh-Nebel.

Allerdings hat Richter Bader in seiner Beweisfrage auch nicht danach gefragt, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entsprechen würde, so dass Herr Loh mit seiner Erörterung eigenmächtig den ihm erteilen Auftrag überschreitet, was zu seiner Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.

 

Thüringer Oberlandesgericht
1 WF 203/07 - Beschluss vom 02.08.2007
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

Veröffentlicht auch in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 3, 2008

 

 

 

 

Konkrete Benennung einer natürlichen Person als Gutachter

Das Gericht (der Richter) darf nur eine natürliche Person als Gutachter beauftragen. Die Beauftragung eines "Instituts", einer "Gesellschaft" oder einer sonstigen juristischen Person, ist nicht statthaft. Einige Richter interessiert dies allerdings wenig. Frei nach dem Motto, ich bin der größte und über mir wölbt sich der blaue Himmel, schaffen sie sich ihr eigenes Recht. Von verschiedenen Familiensenaten der Oberlandesgerichte wird dies seit Jahrzehnten toleriert, kein Wunder, wenn einige Amtsrichter meinen, sie könnten tun und lassen was sie wollen.

Dabei gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass diese Praxis rechtswidrig ist, doch welcher schlampig arbeitende Familienrichter liest schon Fachliteratur. 

 

"Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass grundsätzlich nur eine natürliche Person Sachverständiger sein kann, nicht aber eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Bestellt das Gericht ein Institut zum `Sachverständigen`, ist diese Bestellung fehlerhaft."

Friedrich-Wilhelm Heumann: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", "Familie und Recht", 1/2001, S. 17

 

 

"Unzureichend ist es auch, wenn mit der Gutachtenerstattung allgemein `das Krankenhaus`, `der behandelnde Arzt der Station 1`oder `der durch den Direktor der Klinik X bestimmte Arzt` beauftragt wird. Dieser Fehler wirkt dabei auch schwerer als die unzureichende Dokumentation des Beweisprogramms mit der Folge, dass das erstellte Gutachten, wenn es überhaupt durch einen ausreichend qualifizierten Sachverständigen (§§280 Abs. 1 S. 2, 321 Abs. 1 S. 4 FamFG) erstellt worden ist, nicht verwertet werden kann, weil hier ein wesentlicher Punkt eines geordneten Gerichtsverfahrens betroffen ist, mit dem die Unvoreingenommenheit der Gerichtes dokumentiert wird. Die Beweisaufnahme ist aus diesem Grund zu wiederholen; eine Heilung aufgrund fehlender Rüge kommt nicht in Betracht."

Müther, Peter-Hendrik: „Das Sachverständigengutachten im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“, 11/2010, S. 858

 

 

Dass das Gericht eine konkrete natürliche Person als Gutachter ernennen muss, erscheint trivial. Die Ernennung eines Affen oder eines Eisbären als Gutachter dürfte, auch ohne dass dazu eine obergerichtliche Rechtsprechung vorläge, nicht statthaft sein. Die Ernennung eines Schauspielers oder einer Balletttänzerin als Gutachter ist formalrechtlich allerdings statthaft, denn das Gesetz gibt keine Auskunft über Qualifikationen, die ein Gutachter haben muss. (zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in §163 FamFG Mindestqualifkationen benannt - 30.06.2021).

Die richterliche Unsitte der Beauftragung einer "Gesellschaft", eines "Institutes", eines "Büros" oder wie auch immer die diversen Vereinigungen heißen mögen, die das örtliche oder überörtliche Monopol der Gutachtenerstellung anstreben oder schon innehaben, ist unzulässig. 

Eine vom Gericht nicht namentlich benannte Person kann, da nicht zum Gutachter ernannt, für seine wie auch immer geartete Tätigkeit als vermeintlicher Gutachter, keine Vergütung seitens der Justizkasse erhalten. Die Person hätte damit ehrenamtlich gearbeitet. Das ist nicht verboten und wäre aus Gründen der Entlastung des defizitären Staatshaushaltes und der die Kosten zahlenden Eltern auch für einige formal korrekt ernannte Gutachter anzustreben.

 

 

Beispiel 1

1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.

Richter Diroll - Amtsgericht Hersbruck, Beweisbeschluss vom 07.08.2006  

 

Mit Beschluss vom 07.08.2006 stellt der Richter am Amtsgericht Hersbruck Diroll eine Beweisfrage und beauftragt eine sogenannte „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ - sogenannte GWG - mit der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens.

Ein Beweisbeschluss, der eine „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ betraut, dürfte jedoch rechtlich unwirksam sein. Denn zum einen kann das Gericht nur natürliche Personen zum Gutachter ernennen, nicht aber eine wie auch immer konstruierte „Gesellschaft“. Zum anderen ist es aber auch wahrscheinlich so, dass es keine „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ als juristische Person gibt. Denkbar wäre, dass es einen Zusammenschluss interessierter Personen gibt, die sich „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ nennen. Denkbar ist es, dass einem solchen informellen Zusammenschluss die folgenden Personen angehören:

 

(Irmgard) Bräutigam

Isabella Jäger

Ines Porst

Jenny Behling

Dr. Dieter Schwarz 

 

denn diese Namen sollen an zwei Briefkästen in der Lerchenstraße 46 in Nürnberg zu finden sein (nach Angaben von Herrn X, Mail vom 23.01.2007).

Statt einer möglicherweise gar nicht existenten „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ gibt es jedoch eine GbR mit dem Namen „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie“ mit Sitz in München, die im Jahr 2003 aus den Gesellschaftern Joseph Salzgeber und Michael Stadler bestanden haben soll.

 

vergleiche hierzu:

Beschluss des 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München am 24.April 2003

Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02, 545 F 4156/98 AG München

 

Im Internet einzusehen unter: www.gwg-gutachten.de

 

 

Möglicherweise steht die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, deren Name in der Lerchenstraße 46 in Nürnberg offenbar auf einem Briefkasten steht, mit der genannten GbR in München in Verbindung, denn Frau Bräutigam versieht ihre 49-seitige dem Gericht zugeleiteten schriftliche Ausarbeitung mit der Adresse „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie GWG 81669 München, Rablstraße 45, Telefon: 0 89 / 4 48 12 82“.

 

Offenbar ist die gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 07.08.2006:

 

1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.

 

 

auf dem Postweg in der Lerchenstraße 46 angekommen. Dort wurde die Post des Gerichtes wahrscheinlich geöffnet und ist - wie auch immer – zu Händen der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam gelangt, die sich offenbar, warum auch immer, motiviert sah, eine 49-seitige schriftliche Ausarbeitung unter dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ zu erstellen, die sie dann dem Gericht zukommen ließ.

Die Diplom-Psychologin Bräutigam hätte, wenn sie denn die Absicht gehabt hätte, als Gutachterin in dem gerichtlich benannten Fall tätig zu werden, den offenbar fehlerhaften Beweisbeschluss erkennen und beim Gericht eine Änderung derart erbitten müssen, dass sie per Gerichtsbeschluss auch als Gutachterin benannt wird, bevor sie dann mit der Ausarbeitung eines Gutachtens begonnen hätte. Dies ist aber offenbar nicht geschehen und so erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Diplom-Psychologin Bräutigam ein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse versagt werden muss, da die Justizkasse keine Vergütung für gerichtlich nicht korrekt bestellte Personen leisten darf.

Dass die Justizkasse dessen ungeachtet der Diplom-Psychologin Bräutigam offenbar eine Vergütung von 3.306,38 € bewilligt hat (vergleiche hierzu Beschluss Amtsgericht Hersbruck, Rechtspfleger Lutter vom 24.07.2007) mutet da schon etwas seltsam an. 

 

Der an die Adresse: "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg" übermittelte eigentümliche Beweisbeschluss mag der gerichtlich offenbar nicht benannten Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam vielleicht sogar eigenartig vorgekommen sein, denn in ihrer am 01.12.2006 fertiggestellten 49-seitigen schriftlichen Ausarbeitung, die sie mit  dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ versah, ließ sie den zweiten Teil des Beweisbeschlusses:

 

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.

 

 

kurzerhand unerwähnt. Dies mag, wie oben geschildert, nicht ohne Grund so geschehen sein. Denn mit der Zitierung des vollständigen Beweisbeschlusses hätte die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam sicher zu erkennen gegeben, dass Sie den vollständigen Beweisbeschluss des Gerichtes zur Kenntnis genommen hat und sie - so ihrerseits Interesse bestanden hätte, hier als gerichtlich bestellte Gutachterin tätig zu werden, beim Gericht eine Änderung des Beweisbeschlusses hätte anregen können. Dies ist aber offenbar nicht geschehen, so dass man sich fragen kann, warum die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam sich viele Stunden mit einer Trennungsfamilie, für die sie gar nicht zuständig ist, beschäftigte und eine 49-seitigen schriftlichen Ausarbeitung vornahm, die sie dann mit  dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ bezeichnet und dabei riskiert, dass ihr für diese viele Zeit ein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse versagt werden muss.

 

 

 

Beispiel 2

 

1. Es ist Beweis zu erheben, zu der Frage, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil, ggf. welchem der beiden dem Wohl der Kinder ...  entspricht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. ...

2. MIt der Erstattung des Gutachtens wird die GWG, München beauftragt.

Amtsgericht Pfaffenhofen - 2 f 276/06 - Beschluss vom 23.08.2006 - Richter Hellerbrand 

 

Eine gerichtlich benannte "GWG" - die hier in nicht korrekter Weise mit der Beantwortung einer juristischen Frage betraut werden soll - ist keine natürliche Person, die als Sachverständiger bestellt werden könnte. Aber die "GWG" wäre nicht die "GWG", wenn sich dort nicht jemand fände, der dem bequemen Richter nicht ohne Meckern die gestellten Fragen - so gut es eben geht - beantwortet und so legt der Diplom-Psychologe Jörg Fichtner ungefragt am 13.03.3007 ein 48-seitiges Gutachten vor, in dem er natürlich die Beweisfrage des Gerichtes nicht vollständig zitiert, denn dann würde klar, dass Herr Fichtner als Gutachter im Beweisbeschluss nicht benannt war, mithin den Auftrag hätte nicht ausführen dürfen.

 

 

 

Beispiel 3

 

"1. Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zu erholen zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient, unter Einbeziehung einer aussagepsychologischen Begutachtung des Kindes und der Kindesmutter!

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die GWG beauftragt."

Richterin Dr. Lenz - Amtsgericht München, Beweisbeschluss vom 16.02.2007

 

 

Eine gerichtlich benannte "GWG" ist keine natürliche Person, die als Sachverständiger bestellt werden könnte. Um das zu wissen braucht man nicht zu promovieren, sondern dafür genügt eine gewisse juristische Bildung. Statt die Richterin auf ihre fehlerhafte Beauftragung hinzuweisen, beginnt man bei der "GWG" in München fleißig drauf los zu arbeiten. Wer da letztlich wen beauftragt hat, bzw. wie die Auftragsverteilung in von Joseph Salzgeber geleiteten GWG in der Münchener Rabelstraße gehandhabt wird, ist hier leider nicht bekannt. Schließlich haben sich aber gleich zwei GWG-Mitarbeiter bereit gefunden, den gerichtlich fehlerhaft adressierten Auftrag auszuführen.

So erhält das Gericht schließlich zum einen ein 35-seitiges "Psychologisches Sachverständigengutachten erstattet von Diplom-Psychologe(n) Dr. Jörg Fichtner", datiert auf den 19.09.2007 und unterschrieben von Dr. Jörg Fichtner. Und da aller guten Dinge wenigstens zwei sind, erhält das Gericht zeitgleich auch noch ein 38-seitiges "Psychologisches Sachverständigengutachten erstattet von Diplom-Psychologe(n) Dr. Jörg Fichtner" unterschrieben von Diplom-Psychologin Dr. Prisca Jager.

Man mag sich da an die Geschichte von Dr. Jekyll und Mister Hyde von Robert Louis Stevenson erinnert fühlen, wo ein und die selbe Person sich in schizophrener Weise in zwei verschiedene Personen aufspaltet. Wobei dies in beiden Aufspaltungen immerhin Männer waren, während es sich im vorliegenden Fall um die Aufspaltung eines gerichtlich nicht bestellten Gutachters in einen Mann und eine Frau, somit also eine Art Zwitter handelt.

Es passieren schon wunderliche Dinge auf der Welt und in München noch dazu.

 

 

 

Beispiel 4

 

"In der Familiensache

...

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nienburg/Weser durch die Richterin am Amtsgericht Moll am 08.10.2012 beschlossen:

Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, bei welchem Elternteil A zukünftig unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihren dauerhaften Aufenthaltsort haben sollte, durch Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens.

Zur/Zum Sachverständigen wird bestellt: 

Ein/e noch namentlich zu benennende/r Gutachter/in der Fachpraxis für Rechtspsychologie, Argonnenstr. 7, 28211 Bremen. 

Die Frist, innerhalb derer d. Sachverständige das von ihr/ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat, wird bestimmt auf 15.03.2013."

Amtsgericht Nienburg - 279/123 - Richterin am Amtsgericht Moll, Beweisbeschluss vom 08.10.2012

 

 

Mit Datum vom 10.05.2013 sendet eine Diplom-Psychologin Angelika Stäbler ein 48-seitiges einzeilig geschriebenes Schriftstück unter dem Titel "Psychologisches Gutachten" an das Amtsgericht Nienburg. Seltsam nur, eine Frau Stäbler hat das Gericht allem Anschein nach nicht beauftragt. Vielmehr kündigte es im obigen Beweisbeschluss an, diesen noch namentlich zu benennen. Da aber allem Anschein nach, niemand vom Gericht namentlich benannt wurde, darf man davon ausgehen, dass die Diplom-Psychologin Angelika Stäbler nicht rechtswirksam zur Gutachterin ernannt wurde, sie also offenbar in ehrenamtlichen Engagement ihr 48-seitiges Schriftstück verfasste. Fragt sich dann nur noch, wie sie an den Beweisbeschluss des Gerichtes gelangte. Womöglich ist dies bei einem Luftzug aus dem Bürofenster von Richterin Moll auf die Straße geflogen, Frau Stäbler kam grad vom Gottesdienst, fand das Schriftstück und meinte der Herr habe ihr einen Auftrag gegeben. Falls dies so war, so empfiehlt sich ganz sicher ein Besuch bei der kirchlichen Seelsorge, die ein solches Missverständnis ganz sicher ausräumen kann, denn die Seelsorge steht bekanntermaßen mit dem lieben Gott in direkten Kontakt und ganz sicher hat dieser nicht so viel Zeit Menschen wie Frau Stäbler Beweisfragen vorzulegen. 

 

 

 

 

 

 

Die Auswahl eines Gutachters ist Aufgabe des Richters

Der Familienrichter muss die Person, die als Gutachter tätig werden soll, selbst benennen und darf die Auswahl nicht anderen Personen oder gar einer wie auch immer gearteten Organisation (Verein, GbR, GmbH, etc.) und den dortigen "Führungskräften" überlassen. 

 

Beispiel 1

Einige Richter ahnen wohl schon, mit welchen Pappenheimern sie es zu tun haben und ermahnen diese gleich zu Anfang, dass sie die Arbeit, für die sie beauftragt sind auch selber ausführen sollen.

 

"In der Familiensache

...

erlässt das Amtsgericht Böblingen durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Nobis am 16.05.2012 ... folgenden Beschluss

Es ist ein erwachsenen- und kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen einzuholen.

1. ...

2. ...

3.  ...

4. ...

 

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Herr Prof. Dr. G. Klosinki (persönlich) Osianderstraße 14, 72076 Tübingen"

Amtsgericht Böblingen - 14 F 612/12 - Beschluss vom 16.05.2012

 

 

Richterin Nobis meint - möglicherweise aus Erfahrung - dass man den pensionierten Professor Klosinski sicherheitshalber noch mal auf das hinweisen muss, was ohnehin rechtlich geboten ist, nämlich, dass die zum Sachverständigen ernannte Person nicht einfach den Auftrag an andere vom Gericht nicht autorisierte Personen delegierten darf, sondern "persönlich" ausführen muss. 

 

Die Formulierung:

 

"Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Herr Prof. Dr. G. Klosinki (persönlich) Osianderstraße 14, 72076 Tübingen"

 

ist in so fern eine Tautologie, also eine sogenannte doppelte Fügung, so wie "schwarzer Rappe", "weißer Schimmel" oder nasses Wasser. Doppelt genäht hält besser, mag Richterin Nobis gedacht und dabei ihre wichtig tuenden Pappenheimer vor Augen gehabt haben.

Unautorisierte Delegationen sind früher wie heute übliche und rechtswidrige Praxis bei Chefärzten an Psychokliniken in Deutschland, Aufträge vom Gericht empfangen und dann an die eigenen Mitarbeiter delegieren. Hier spielt wohl der ungebremste Narzissmus von Chefärzten eine bedeutsame Rolle, überall dabei sein, aber nichts richtig machen. 

 

 

 

Beispiel 2

 

"In der Familiensache

...

soll ein Sachverständigen-Gutachten zu folgender Frage eingeholt werden:

Entspricht es dem Kindeswohl von A, wenn er künftig im mütterlichen Haushalt oder wenn er künftig im väterlichen Haushalt lebt und betreut wird.

Zur Sachverständigen wird ein von dem IGG, Institut für Gerichtspsychologische Gutachten, An der Reitbahn 3, 22926 Ahrensburg zu benennender Sachverständiger bestimmt werden.

Pinneberg, 27.10.08

Vaagt, Richterin am Amtsgericht"

 

Vaagt - Richterin am Amtsgericht Pinneberg, Beweisbeschluss vom 27.10.2008

 

 

Es nicht statthaft, dass Richterin Vaagt es einem sogenannten "Institut für Gerichtspsychologische Gutachten" überlassen will, wer hier das Gutachten erstellt, mal ganz davon abgesehen, dass ein "Institut" ein Konstrukt und als solches unfähig ist, einen Sachverständigen zu bestimmen, was eben nur ein Mensch kann. Nicht einmal ein Affe könnte einen Sachverständigen bestimmen, denn woher sollte ein Affe wissen, welcher Mensch sachverständig ist und welcher nicht? Daher sitzen in den Gerichten ja auch keine Affen, sondern Menschen, wobei man freilich manchmal denken mag, dass an einigen Gerichten Affen in Pflege genommen wurden und diese sich einer scharzen Robe bemächtigt und auf dem Richterstuhl Platz genommen haben, nur hat es - wie in dem Märchen von des Kaisers neuen Kleidern - noch keiner gemerkt, da auch die unten vor dem Affen Sitzenden nicht viel klüger als der Affe in der scharzen Robe sind - man könnte diese daher auch Halbaffen nennen. Aber, wir wollen hier keinem Affen zu nahe treten und verlassen daher an dieser Stelle das Feld der Primatenforschung.

Ein auf diese Weise zustande gekommenes Gutachten ist - da keine korrekte Beauftragung vorliegt - nichtig.

Im übrigen ist die Formulierung "Entspricht es dem Kindeswohl von A" eine Tautologie. A ist im Jahr 2002 geboren. A ist im Jahr 2008 immer noch ein Kind. Von daher ist es völlig überflüssig das Wohl von A als das Kindeswohl von A zu bezeichnen. Kein Mensch käme auf den Gedanken, bei einem Jugendlichen vom Jugendlichenwohl, bei einem Erwachsenen vom Erwachsenwohl und bei einem alten Menschen von einem Altenwohl zu sprechen. Nächstens gibt es dann noch ein Frauenwohl und ein Männerwohl, oder ein Richterinnenwohl und ein Richterwohl. Na dann, zum Wohl!

 

Korrekt formuliert hätte der Beweisbeschluss so aussehen können:

 

In der Familiensache

...

soll ein Sachverständigen-Gutachten zu folgender Frage eingeholt werden:

Entspricht es dem Wohl von A, wenn er künftig im mütterlichen Haushalt oder wenn er künftig im väterlichen Haushalt lebt und betreut wird.

Zur Sachverständigen wird Isolde Kesten bestimmt, die nach vorliegenden Informationen Kontakte zum sogenannten IGG, Institut für Gerichtspsychologische Gutachten, An der Reitbahn 3, 22926 Ahrensburg unterhält.

 

 

 

Beispiel 3

 

"In der Familiensache 

...

erlässt das Amtsgericht Heilbronn durch die Richtern am Amtsgericht Wüst am 18.05.2012 folgenden

Beschluss

1. Es ist durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens darüber einzuholen, ob der Ausschluss des Umgangsrecht des Antragsstellers mit den Kindern A und B erforderlich ist, um eine konkrete Kindeswohlgefährdung zu verhindern.

2. Zum Sachverständigen wird bestellt:

Prof. Dr. Michael Günter oder ein von ihm bestellter Vertreter

Osiandserstraße 14

72076 Tübingen"

 

Amtsgericht Heilbronn - Richtern am Wüst - 6 F 3118/11 - Beschluss vom 18.05.2012

 

 

"Überholen ohne einzuholen", Richterin Wüst hat es wohl geschafft, was Walter Ulbricht nicht gelang. Durch "Einholung" ist "einzuholen". Doppelt gemoppelt, hält besser - mag Richterin Wüst gedacht haben. 

"Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde, die ganze Welt. Auf der Erde war es noch wüst und unheimlich; es war finster, und Wasserfluten bedeckten alles" steht in der Bibel (Das Erste Buch Mose - Genesis). Womöglich mag der Autor der Bibel dabei an das Amtsgericht Heilbronn gedacht haben.

Nicht nur dass Richterin Wüst "Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens" einholen will, die Einholung der Einholung soll auch noch in das Ermessens des vielbeschäftigten und gutverdienenden Prof. Dr. Michael Günter gestellt weden, der als kommissarischer Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen - http://www.medizin.uni-tuebingen.de/ppkj/ mit Sicherheit kaum Zeit hat hat, sich um so profane Dinge wie Erstellung eines Gutachtens in einem durchschnittlichen familiengerichtlichen Verfahren zu kümmern. Doch in Tübingen ticken die Uhren bekanntlich nach dem Mond, schon der Vorgänger von Michael Günter, Prof. Gunter Klosinski hat diese Praxis in Kooperation mit diversen Richtern der umliegenden Familiengerichte kultiviert (das Tübinger Modell). 

Heilbronn ist nicht gerade eine Hochburg der Rechtsstaatlichkeit, soviel steht fest und am Oberlandesgericht Stuttgart scheint auch nicht alles zum Besten zu stehen, sonst wäre eine solche "Bestellpraxis" sicher schon längst abgemahnt worden. Doch die Bürgerinnen und Bürger haben ein hohes Maß an Selbstverachtung und schlucken geduldig was der Staat und seine Vertreter ihnen zumuten. Mitunter entlädt sich dann die überreizte Bürgerstimmung, so wie bei Stuttgart 21 exemplarisch geschehen. Und wer seine Autoaggression nicht mehr beherrscht, der kommt zur Behandlung ins Uniklinikum Tübingen. Die Kosten zahlen die Beitragszahler, der Bürger ist immer der Dumme.

 

 

Beispiel 4

 

"Der Gutachtenauftrag ging im Institut für Rechtspsychologie Halle/Saale am 26.01.2007 ein. Das Gericht beauftragte das Institut einen Gutachter zu bestimmen. Frau Dr. Anne K. Liedtke wurde als bearbeitende Sachverständige in der Institutskonferenz vom 26.01.2007 für die vorliegende Familiensache bestimmt."

Dr. Anne K. Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle", Gutachten vom 19.07.2007 für Amtsgericht Weißenfels - 5 F 395/06, Richterin Zahn, S. 3

 

Wenn man schon so wie hier Frau Dr. Anne K. Liedtke einen Zusammenschluss von offenbar 4 oder 5 Leuten großspurig als "Institut" bezeichnet, die sich dann auch noch zu einer "Institutskonferenz" versammeln - wer da überhaupt anwesend war, wird nicht angebeben - dann sollte man wenigstens auch die Rechtsform dieses virtuellen "Institutes" angeben. Handelt es sich um eine GmbH, eine GbR oder einen eingetragenen Verein oder - was wohl zutreffend ist, um gar keine Rechtsform, sondern um eine juristisch unverbindliche Gruppe "Psychologen in Bürogemeinschaft" - http://www.rechtspsychologie-halle.de/index.html mit gemeinsamen Briefkasten mit dem Aufkleber "Institut für Rechtspsychologie Halle, Kleine Marktstraße 5, 06106 Halle.

Nächsten treffen sich noch Hunderte von Menschen in einem Flashmob auf dem Marktplatz in Halle/Saale und bestimmen, welcher Bürger für das Amtstgericht Halle als Gutachter tätig werden soll.

 

Wenn es sich - wie hier wohl vorliegend - um eine juristisch unverbindliche Gruppe "Psychologen in Bürogemeinschaft" handelt, ist das Gericht nicht berechtigt, einen solchen undefinierten Zusammenschluss mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen oder ihm Vollmacht zu geben, aus den eigenen Reihen einen Gutachter zu bestimmen.

Wenn Frau Dr. Anne K. Liedtke dann noch behauptet:

 

"Im Auftrag des Amtsgerichtes Weißenfels - Familiengericht, vertreten durch Frau Richterin Zahn, erstelle ich, Dipl. Psych. Dr. Anne K. Liedtke, in alleiniger Verantwortung und Haftung, beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, das vorliegende forensisch - psychologische Familiengutachten."

Dr. Anne K. Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle", Gutachten vom 19.07.2007 für Amtsgericht Weißenfels - 5 F 395/06, Richterin Zahn, S. 4

 

 

dann wird es schon bedenklich, denn es liegt kein Beweisbeschluss des Gerichtes vor, mit dem Frau Liedtke als Gutachterin beauftragt wurde. Der Beweisbeschluss lautet zwar fehlerhaft:

 

"...

 

II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird das 

Institut für Rechtspsychologie Halle 

Kleine Marktstr. 5 in 06108 Halle

beauftragt.

 

III. Die Bestimmung des Gutachters wird in das Ermessen des v. g. Instituts gestellt. 

Zahn

Richterin am Amtsgericht"

 

Die Beauftragung der Erstellung eines Gutachtens durch eine nichtjuristische Person, wie sie die unter dem Namen "Institut für Rechtspsychologie Halle" laufende Bürogemeinschaft darstellt, ist nicht statthaft. Von daher ist der Beweisbeschluss fehlerhaft und unzulässig. 

Aber selbst dieser fehlerhafte Beweisbeschluss spricht an keiner Stelle von einer Beauftragung der Frau Dr. Anne K. Liedtke. Statt dessen heißt es, "Die Bestimmung des Gutachters wird in das Ermessen des v. g. Instituts gestellt.", was fehlerhaft ist, weil das Gericht die Bestimmung des Gutachters selbst vornehmen muss. Selbst wenn eine Delegation der Bestimmung möglich wäre, was aber nicht der Fall ist, müsste klar sein, wer die Auswahlbefugnis erhält. Eine Bürogemeinschaft könnte dies mit Sicherheit nicht sein, da sie keine formale Struktur hat, die sie zu Rechtsgeschäften befähigt.

 

 

Beispiel 5

 

I. Es soll ein familienpsychologische Gutachten zu folgenden Fragen erstellt werden.

1. Ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen der beiden Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht?

2. Lassen sich unter Beachtung des Alters des Kindes A bereits Erkenntnisse zum Willen des Kindes feststellen und ist dieser Kindeswille - soweit feststellbar- Ergebnis einer autonomen Willensbildung oder basiert die Willensbildung auf einer Beeinflussung durch die Eltern?

3. Welche Bedeutung hat die Kontinuität der Beziehung, der Betreuung und der Lebensumstände des Kindes?

4. Welche Rolle spielen die Personen des familiären und sozialen Umfeldes für das Kind?

5. Wie ist die Bindungstoleranz der Elternteile ausgeprägt?

6. Inwieweit sind die Eltern in der Lage, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes wahrzunehmen und hierauf im Interesse einer weiteren kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Betreuung adäquat zu reagieren?

7. In welcher Art und Weise und in welchem Umfang sollten sich die Umgangskontakte zum Elternteil gestalten, welcher zukünftig nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ausübt?

8. Bei der Beantwortung der v. g. Fragen sollten insbesondere die emotionalen Bindungen und Neigungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zur Erziehungstüchtigkeit der Eltern im Hinblick darauf, kontinuierlich die Entwicklung des Kindes zu fördern und zu unterstützen und gleichzeitig den konfliktfreien Zugang zum anderen Elternteil zu gewährleisten, beachtet werden.

 

II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird das

Institut für Rechtspsychologie Halle

Kleine Marktstraße 5 in 06108 Halle

beauftragt.

 

III. Die Bestimmung des Gutachters wird in das Ermessen des v.g. Instituts gestellt.

 

Amtsgericht Weißenfels - Richterin Zahn, Beweisbeschluss - 5 F 43/08 SO vom 19.12.2008 

 

 

 

In der Folge legt die Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke dem Familiengericht  mit Datum vom 22.06.2009 ein 86-seitiges Schriftstück mit dem hochtrabend klingenden Titel "Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten“ vor. 

Hier handelt es sich sicher nicht um ein vorschriftsmäßig in Auftrag gegebenen Gutachten, da die verfahrensführende Richterin nicht wie vorgeschrieben eine natürliche Person als Gutachter bestimmt hat, sondern ein sogenanntes „Institut für Rechtspsychologie Halle“, das möglicherweise noch nicht einmal eine juristische Person ist, sondern der Selbstdarstellung im Internet zufolge

 

Institut für Rechtspsychologie Halle, Psychologen in Bürogemeinschaft

http://rechtspsychologie-halle.de

 

 

offenbar ein informeller Zusammenschluss einzelner Personen ist. 

Im einzelnen handelt es sich bei den an diesem informellen Zusammenschluss beteiligten Personen um:

 

Dr. Steffen Dauer Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut

Fachpsychologe für Rechtspsychologie (BDP)

Dipl.-Psych. Solveyg Horn Diplom-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin i.A.

Dr. Anne K. Liedtke Diplom-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin

Dr. Utz Ullmann Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut

Fachpsychologe für Notfallpsychologie (BDP)

Bärbel Goldhammer

Büroleitung

Angelika Lang Sekretariat 1

Ute Rößler Sekretariat 2

Elke Klose Sekretariat 3

Katrin Meusch Sekretariat 4

Assoziierte Mitglieder

Prof. Dr. Knopf Professor für Pädagogische Psychologie

Dr. Dorit Schulze Diplom-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin

Dr. Detlef Selle Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut

 

Gefunden am 21.07.2009 auf: http://rechtspsychologie-halle.de/rmitarbeiter.html

 

 

 

Wenn aber schon die Beauftragung einer juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechtes, GmbH oder GbR als Gutachter nicht statthaft ist, so gilt dies um so mehr für informelle Zusammenschlüsse von natürlichen Personen.

Es ist aber auch nicht statthaft, eine einzelne Person als Gutachter zu benennen und diese zu ermächtigen, andere Personen mit der Erarbeitung des Gutachtens zu beauftragen, denn die als Gutachter bestimmte Person hat den Auftrag selbst auszuführen und darf sich lediglich bei fachlich untergeordneten Fragen der Unterstützung durch ein Hilfskraft bedienen.

 

 

§407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

Von daher dürfte das 86-seitigen Schriftstück der Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke vom 22.06.2009 nicht gerichtsverwertbar sein, da es offenbar nicht auf einen gültigen Beweisbeschluss basiert. Somit dürfte das Gericht dann das Schriftstück der Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke nicht zur Entscheidungsfindung nutzen.

Das Gericht wäre damit gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen oder ein Gutachten ordnungsgemäß in Auftrag zu geben, wobei hier, um keine Besorgnis der Befangenheit entstehen zu lassen, sicherlich keine Person aus dem informellen Zusammenschluss „Institut für Rechtspsychologie Halle, Psychologen in Bürogemeinschaft“ beauftragt werden sollte.

 

Eine unwirksame Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens schließt im übrigen sicher ein, dass die Verfahrensbeteiligten nicht für die Kosten der Erstellung des 86-seitigen Schriftstücks der Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke herangezogen werden können.

 

 

Beispiel 6

 

In der Familiensache

...

 

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen

durch Richterin am Amtsgericht Passerini

am 12.05.2009 

beschlossen

 

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Der Sachverständige wird beauftragt, 

3. ...

...

6. Als Sachverständiger wird ein vom Institut für Gericht und Familie Berlin vorgeschlagener Gutachter bestellt.

 

 

14 Tage später, das "Institut für Gericht und Familie Berlin", wer auch immer das sein mag, hat Richterin Passerini offenbar einen Namensvorschlag unterbreitet, denn mit Datum vom 26.05.2009 ernennt Richterin Passerini die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz als Gutachterin. Allerdings ist Frau Bettina Tschirschwitz weder männlich, noch eine Psychologin, dabei hieß es doch im Beweisbeschluss vom 12.05.2009: 

 

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Der Sachverständige wird beauftragt, 

 

(Unterstreichung durch P. Thiel) 

 

 

und nicht

 

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus sozialpädagogischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Die Sachverständige wird beauftragt, 

 

 

 

Womöglich hatte Richterin Passerini am 12.05.2009 nicht ihren besten Tag, so dass sie vergaß, in ihrem Beweisbeschluss einen konkreten Gutachter/eine Gutachterin höchstpersönlich zu benennen, anstatt dessen Auswahl einem sogenannten "Institut für Gericht und Familie Berlin" zu überlassen, wobei Richterin Passerini noch nicht einmal klar stellte, ob sie die Auswahl dem "Institut für Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." oder der "Institut Gericht & Familie Service GbR" überlassen wollte und wer in diesem Verein bzw. in dieser GbR denn die Auswahl vornehmen soll, die Sekretärin, die Reinigungskraft, die Vereinsmitglieder oder die Herren Balloff und Dettenborn oder ein womöglich autorisierter Geschäftsführer? 

 

 

Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V. wurde im Jahre 1995

gegründet. Der Vorstand besteht aus psychologischen Sachverständigen

sowie Dozenten und Hochschullehrern mit rechtspsychologischem

Schwerpunkt in Forschung und Publikation:

Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff

Freie Universität Berlin

Dipl.-Psych. Prof. Dr. Harry Dettenborn

Freie Praxis

Dipl.-Psych. Dr. Klaus Schneider

Freie Praxis

Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter

Erziehungs- und Familienberatung, Freie Praxis

http://www.igf-berlin.de/igf_verein/index_verein.html

 

 

Das Institut Gericht & Familie Service GbR wurde am 15. September 2003 gegründet.

...

Geschäftsführende Gesellschafter sind:

Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff

Dipl.-Psych. Prof. Dr. Harry Dettenborn

Dipl.-Psych. Dr. Klaus Schneider

Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter

http://www.igf-berlin.de/igf_gbr/index_service.html

 

 

 

Wie auch immer, offenbar kreißte das "Institut für Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." oder die "Institut Gericht & Familie Service GbR" und gebar eine Sozialpädagogin. Warum sollen nicht auch mal Sozialpädagoginnen in den Genuss eines Stundensatzes von 85 € kommen, wo sie doch ansonsten oft mit mageren 20 € je Stunde vorlieb nehmen müssen. 

Und wenn man schon dann schon mal wie die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz einen mit 85 € je Stunde bezahlten Job bekommen hat, dann sollte man das auch ordentlich nutzen. Frau Tschirschwitz führt dann auch im Rahmen ihrer Beauftragung sechs Mediationssitzungen durch, zu denen sie auch noch einen Herrn Siewert als externe Kraft hinzuzieht. Woher der sein Geld bekommt wissen die Götter, womöglich müssen das zum Schluss die Eltern bezahlen.

85 € mal 6 sind 510 €, das ist mehr als ein Verfahrensbeistand als reguläre Pauschale für seine gesamte Tätigkeit bekommt.

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG

§ 158 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

...

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

...

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html

 

 

 

Wenn der Elternkonflikt dann wenigstens befriedigt wäre, doch dies scheint hier nicht der Fall. Frau Tschirschwitz schreibt:

 

"Auch sollten die Kindeseltern dabei unterstützt werden, nach dem Scheitern ihrer Paarbeziehung wieder auf einer sachlich - kommunikativen Ebene zueinander zu finden, um eigen- und elternverantwortlich eine tragfähige Umgangsvereinbarung zu erarbeiten.

Leider konnte dieses trotz Bemühens in vielen Gesprächen und erarbeiteter Kompromisse letztlich nicht erreicht werden."

Gutachten S. 6

 

 

Und da das nun alles schon mal so traurig ist, empfiehlt Frau Tschirschwitz schließlich dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Das nennt man denn auch Mediation nach dem Nauener Modell, wer nicht so spurt, wie die Mediatorin-Gutachterin es will, der kriegt zum Schluss eins auf die Mütze.

Mit den Regeln der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. http://www.bafm-mediation.de/ passt das sicher nicht zusammen, aber Frau Tschirschwitz ist dort - so weit zu sehen - auch kein Mitglied und kann daher machen was sie will, ohne Gefahr zu laufen, aus dem Verband ausgeschlossen zu werden.

 

 

 

Beispiel 7

Am 02.12.2009 fasste Herr Petzka - Richter am Amtsgericht Neuss - einen Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, ohne allerdings eine konkrete Person als Gutachter zu benennen. 

 

"I.

Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden über die Frage, wie der Aufenthalt und die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien A und B zu regeln ist. Hierbei soll der Sachverständige davon ausgehen, dass der Kindesvater seinen Lebensmittelpunkt in N. und die Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt in A. behalten möchte. Nach Möglichkeit soll eine einvernehmliche Regelung mit den Eltern erarbeitet werden.

II.

Der Sachverständige wird gebeten, entsprechend der telefonischen Zusage mit der Begutachtung Anfang Januar 2010 zu beginnen.

III. 

Zum Sachverständigen wird das Psychologische Sachverständigenbüro Klein, Further Str. 119, 41462 Neuss bestimmt".

 

 

 

Das ist natürlich richterlicher Unsinn, denn weder kommt ein Kamel lebend durch ein Nadelöhr, noch kann ein "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" zum Sachverständigen bestimmt werden. Nächsten werden am Amtsgericht Neuss noch Werkstätten, Kochtöpfe oder Supermärkte zum Sachverständigen bestimmt. 

Wo denn aber schon mal ein "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" statt eines Kamels als Sachverständiger bestimmt ist, entwickelt das "Büro" auch prompt ein Eigenleben. Und so kommt es denn, das von elf Psychologen (Dr. Anja Thom, Christoph Haack, Anke Hammersfahr, Tanja Euler, Andreas Klein, Anja Rohmann, Ingrid Klein, Christina Komodromos, Bärbel Beusch, Marie-Luise Westernströer, Nicole Wadenpohl), die offenbar der Bürogemeinschaft mit dem Namen "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" angehören, sich eine Frau Anke Hammersfahr als die vom Gericht stillschweigend Auserwählte wähnt, frei nach dem Motto: "Spieglein, Spieglein an der Wand, sag wer ist die Klügste im ganzen Land?"

Mit Datum vom 23.02.2010 legt die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr dem Amtsgericht Neuss ein 87-seitiges, einzeilig beschriebenes Schriftstück vor, das sie als "Psychologisches Gutachten in der Familiensache X . / . Y" bezeichnet.  

Nun kann ja jedermann dem Gericht Schriftstücke vorlegen wie er will, die Altpapiertonne im Amtsgericht fasst schließlich 100 Liter, da passen jede Menge unangefragte Schriftstücke hinein. Doch die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr meint offenbar irriger Weise, sie wäre vom Amtsgericht als Sachverständige ernannt, denn sie schreibt:

 

"Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss (Familiengericht) vom 03.12.2009 (Eingang: 04.12.2009) erstatten wir in der Familiensache X ./. Y das folgende Psychologische Sachverständigengutachten:

Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr, Gutachten vom 23.02.2010 für das Amtsgericht Neuss - 47 F 382

 

 

Wen die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr mit "wir" meint, darüber kann man rätseln. Womöglich meint sie sich und das sogenannte "Psychologische Sachverständigenbüro Klein, Further Str. 119, 41462 Neuss", das als Schriftzug oben auf dem Deckblatt ihres 87-seitigen Schriftsatzes prangt. Man könnte auch meinen, Frau Hammersfahr wäre eine multiple Persönlichkeit, die von sich nicht im Singular, sondern im Plural berichtet. Womöglich ist sie aber auch eine Königin, das würde gut mit der Geschichte vom "Spieglein an der Wand" zusammenpassen. Königinnen und Könige sprechen bekanntlich von sich immer im Pluralis Majestatis.

Bei so viel Chuzpe der Frau Hammersfahr, dem "Büro" oder auch dem Kamel, fällt uns dann nur noch der sinnige Spruch ein: Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm.

 

 

 

Beispiel 8

 

"Betreffend der minderjährigen ...

soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betroffenen Kinder am besten.

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Leiter des Instituts für psychologische Fachgutachten, Große Sandkaul 2/Ecke Gürzenicher Straße 6, 50667 Köln.

Aachen, 10.08.2012

Amtsgericht 

Hermanns

Richterin am Amtsgericht

 

Amtsgericht Aachen - 226 F 262/09 - Richterin Hermanns, Beweisbeschluss vom 10.08.2012

 

 

Richterin Hermanns beauftragt hier in unstatthafter Weise einen namentlich nicht genannten "Leiter" eines sogenannten "Instituts für psychologische Fachgutachten, Große Sandkaul 2/Ecke Gürzenicher Straße 6, 50667 Köln" mit der Erstellung eines Gutachtens. 

Als ob dieser Fehler nicht schon genug wäre, soll in dem Gutachten auch noch die Frage geklärt werden: 

 

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betroffenen Kinder am besten.

 

Die Klärung der juristischen Frage bezüglich des Sorgerechtes ist jedoch ureigenste Aufgabe des Richters selbst, nicht aber eines wie auch immer qualifizieren Gutachters. Der Gutachter hat nur Fragen zu beantworten, die in sein Fachgebiet fallen, so z.B. bei einem Psychologen psychologische Fragen, bei einem Pädagogen pädagogische Fragen, etc. pp.

Mit undatierten Schreiben (Posteingang 27.08.2012) erklärt die Diplom-Psychologin Rizlan Maachaoui unter dem Kopfbogen eines selbsternannten "Institut für psychologische Fachgutachten:

 

"In der oben benannten Angelegenheiten sind wir vom Amtsgericht Aachen (Richterin am  Amtsgericht Aachen Hormanns als Sachverständige ernannt worden.

Wir dürfen Sie daher bitten, zu einem Ersttermin im Rahmen der psychologischen Begutachtung in unseren Institutsräumlichkeiten zu erscheinen am Freitag, den 31.08.2012, um 10 Uhr.

...

Nicht bestätigte Termine können nicht stattfinden. Nicht wahrgenommene, jedoch zuvor bestätigte Termine, die nicht mindestens 24 Std. im Voraus mit nachweislicher Begründung abgesagt werden, müssen berechnet werden."

 

 

War es in dem Beweisbeschluss von Richterin Hermanns vom 10.08.2012 noch ein namentlich nicht genannter der "Leiter des Instituts für psychologische Fachgutachten", der zum Sachverständigen bestimmt wurde, so spricht die Diplom-Psychologin Rizlan Maachaoui in ihrem Schreiben schon im Plural:

 

"In der oben benannten Angelegenheiten sind wir vom Amtsgericht Aachen (Richterin am  Amtsgericht Aachen Hormanns als Sachverständige ernannt worden.

 

 

Leidet die Diplom-Psychologin Rizlan Maachaoui etwa unter einer multiplen Persönlichkeitsstörung, dass sie meint, von sich selbst im Plural sprechen zu müssen oder kann sie schlichtweg nicht lesen, was Richterin Hermanns bestimmt hat, nämlich den "Leiter des Instituts für psychologische Fachgutachten" als Sachverständigen."

Der Leiter eines "Institutes" muss aber eine Frau sein, sonst hätte Richterin Hermanns ja die "Leiterin" als Sachverständige bestimmt. Wäre die Diplom-Psychologin Rizlan Maachaoui intersexuell, würde also männliche und weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen, dann wäre es freilich egal, ob Richterin Hermanns den Leiter oder die Leiterin als Sachverständige bestimmt hätte, weil ohnehin nicht exakt zu klären wäre, ob es sich nun um einen Mann oder eine Frau handelt.

Nebenbei schreibt Frau Rizlan Maachaoui auch noch den Namen der Richterin falsch, es muss wohl schon sehr spät gewesen sein. Wenn sie dann auch noch behauptet: 

 

Nicht bestätigte Termine können nicht stattfinden. Nicht wahrgenommene, jedoch zuvor bestätigte Termine, die nicht mindestens 24 Std. im Voraus mit nachweislicher Begründung abgesagt werden, müssen berechnet werden."

 

kann man sich kaum noch des Eindrucks nicht erwehren, neben einer multiplen Persönlichkeitsstörung wäre auch noch eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung zu befürchten, denn natürlich können auch nicht bestätigte Termine stattfinden, warum sollte das verboten sein. 

Es ist auch unzutreffend, dass 

 

Nicht wahrgenommene, jedoch zuvor bestätigte Termine, die nicht mindestens 24 Std. im Voraus mit nachweislicher Begründung abgesagt werden, 

 

berechnet werden müssen. Müssen muss man gar nichts, weil das Gesetz in Deutschland dafür keine Vorschriften macht. Will jemand mit einem Turban zur Begutachtung erschienen, ist das erlaubt, mann oder frau kann sich aber auch in eine Burka hüllen und drei Luftballons an die Backe heften. Schließlich leben wir in einer parlamentarischen Demokratie und nicht in Teheran, wo man erst den Imam fragen muss, bevor man selber handeln darf.

Aber, auch Richter können sich bisweilen korrigieren. Und so erlässt Richterin Hermanns mit Datum vom 28.08.2012 einen ergänzenden Beschluss, der zwar nicht die Note 1 verdient, aber immerhin einen guten Willen erkennen lässt:

 

"Der Beschluss vom 10.08.2012 wird wie folgt ergänzt:

Es wird klargestellt, dass Leiterin des Instituts für psychologische Fachgutachten 

Große Sandkault 2/ Ecke Gürzenicher Straße 6, 50667 Köln,

Frau Dipl. Psych. Rizlan Maachaoui 

ist und dass diese mit der Gutachtenerstellung beauftragt ist.

 

 

Die Aufgabe von Richterin Herrmanns ist es ganz sicher nicht, festzustellen, wer der oder die Leiterin eines selbsternannten "Institutes" ist, das mag der Postbote oder der Weihnachtsmann feststellen, wenn er denn am 24. Dezember die Geschenke vorbeibringt. Vielleicht stellt sich dann auch noch heraus, dass Frau Dipl. Psych. Rizlan Maachaoui eine Mutter und einen Vater oder auch ein Auto oder eine Eigentumswohnung hat. Dies wäre allerdings für einen Beweisbeschluss völlig irrelevant, so wie man ja auch ohne Studienabschluss Außenminister der Bundesrepublik Deutschland werden kann, wenn man denn nur in der richtigen Partei ist.

Richterin Herrmanns hat lediglich festzustellen, wer als Gutachter ernannt wird. Das hat sie nun geschafft, wollen wir auf weiter anhaltende Klarheit hoffen.

 

 

 

Beispiel 9

 

"Zur Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts, welche Regelung des Aufenthalts für das Wohl des Kindes ... am besten förderlich ist, wird ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt:

...

Sofern möglich, sollte die Begutachtung lösungsorientiert erfolgen.

Die Begutachtung soll durch das

Institut für Gericht und Familie

Stephanstr. 25

10559 Berlin

erfolgen.

Die Auswahl des Sachverständigen bleibt dem Institut vorbehalten.

..."

Richterin Kirbach - Amtsgericht Perleberg - 16.2 F 187/16 - Beschluss vom 21.06.2017

 

"Sofern möglich, sollte die Begutachtung lösungsorientiert erfolgen", so die etwas merkwürdige Formulierung von Richterin Kirbach. Eine lösungsorientierte Begutachtung ist immer möglich, da Lösungsorientiert, wie der Begriff schon sagt, erst einmal nur eine Orientierung ist. Eine Orientierung kann ich immer haben, auch wenn es vielleicht schwer oder unmöglich sein sollte, gegen einen Sturm anzugehen.

Wie zudem recht leicht zu sehen, ist auch dieser Beweisbeschluss fehlerhaft und löst keine rechtlich wirksame Ernennung eines Sachverständigen aus. Ein wie auch immer infolge dieses Beschlusses erstelltes Gutachten wäre als unverwertbar zurückzuweisen, da es keine rechtswirksame Ernennung eines Sachverständigen gab, sondern nur eine unzulässige Delegation der Auswahl einer Person als Sachverständigen an ein sogenanntes "Institut" - vorliegend um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den vertretungsberechtigten Gesellschaftern Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff und Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter.

Konsequenterweise hätte Richterin Kirbach wenigstens schreiben müssen

Die Begutachtung soll durch das

Institut für Gericht und Familie GbR

Stephanstr. 25

10559 Berlin

erfolgen.

Die Auswahl des Sachverständigen bleibt dem Institut für Gericht und Familie GbR vorbehalten. 

 

dann wäre wenigstens klar, wer die Auswahl treffen soll, nämlich die Gesellschafter der GbR.

Letztlich hätte aber auch dies nicht dazu geführt, dass der Beweisbeschluss korrekt formuliert wäre, da das Gericht keine wie auch immer gearteten Zusammenschlüsse oder sonstigen Geschäftskonstrukte mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen darf, sondern immer nur einzelne Personen als Sachverständige ernennen kann.

Dass Richterin Kirbach in dem Beschluss auch noch die obligatorisch vorzunehmende Befristung für die Erstellung des Gutachtens versäumt, kommt als weiterer Fehler dazu.

 

 

Beispiel 10

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welcher Elternteil ... besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen, in wessen Haushalt also zukünftig der Lebensmittelpunkt gelegen sein sollte.

...

3. Zum Sachverständigen soll ein von der igf servide GbR, Stephanstr. 25, 10559 Berlin noch vorzuschlagender Sachverständiger bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt werden.

Richter Reuter - Amtsgericht Straußberg - 2.2. F 6/18 - Beschluss vom 12.07.2018

 

Richter Reuter vom Amtsgericht Straußberg stellt eine selektionsorientierte Beweisfrage, in deren Folge ein Elternteil als der "bessere" und einer als der "schlechtere" definiert werden soll, eine solche Frage sollte sich in einer humanistischen Gesellschaft eigentlich verbieten. Statt dessen wäre zu fragen, durch welche Betreuungsregelung - unter der grundsätzlichen Annahme der Wichtigkeit eines jeden Elternteils - das Wohl des Kindes am besten gesichert scheint.

Richter Reuter will die Auswahl eines "Sachverständigen" einer nicht näher beschriebenen GbR überlassen. Ob er damit die beiden Gesellschafter Rainer Balloff oder Eginhard Walter oder gar die bei der igf GbR arbeitende Putzfrau meint, wird nicht klar. Fehlerhaft ist überdies die Formulierung "ein ... noch vorzuschlagender Sachverständiger", denn denn es gibt keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Sachverständiger, sondern nur das Amt eines Sachverständigen, in das man nur durch Beschluss eines Gerichtes gelangen kann. Folglich kan die wie auch immer geartete igf service GbR auch keinen Sachverständigen vorschlagen, sondern nur eine Person, von der angenommen wird, dass diese in der Lage wäre den Beweisbeschluss qualifiziert zu beantworten. Richter Reuter muss sich dann auf jeden Fall die Mühe machen, die von der rätselhaften GbR vorgeschlagene Person, auf ihre Geeignetheit hin zu prüfen und mit Beschluss zum Sachverständigen zu ernennen.

 

 

 

 

 

 

"Institut für Gerichtspsychologie"

Wenn der Richter immer nur eine Einzelperson als Gutachter beauftragen darf, dann fragt man sich natürlich was es mit diversen Vereinigungen auf sich hat, die in Berlin, München, Halle, Bremen und anderswo mit phantasievollen Namen wie "Institut für Gericht und Familie", Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale)" und "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" auf sich aufmerksam machen.

Was hat es beispielsweise mit einer Vereinigung wie dem "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" auf sich, die laut Selbstdarstellung von den vier Gesellschaftern 

 

Frau Dipl.-Psych. B. Lübbehüsen

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. J. Nowack

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. Prof. Dr. M. Stadler

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. Prof. Dr. P. Wetzels

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

 

 

betrieben wird und die darüber hinaus von sich vortragen:

 

"Das Bremer Institut für Gerichtspsychologie ist ein Zusammenschluß von Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen. Seit Gründung im Jahre 1981 werden Sachverständigengutachten in erster Linie für Gerichte und Staatsanwaltschaften erstellt, aber auch für andere öffentliche Institutionen (z.B. Jugendamt, Gesundheitsamt, Versicherungen) sowie in Ausnahmefällen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

..." 

(16.02.2010)

http://www.gerichtspsychologie-bremen.de

 

 

Man kann sich fragen, was der Zweck des "Zusammenschlusses" ist, geht es um das gemeinsame Knacken von Nüssen oder Rätseln, veranstaltet der "Zusammenschluss" Tanznachmittage oder ist der "Zusammenschluss" eine Art Vermittlungsagentur für arbeitslose Diplom-Psychologen? 

Und was haben die dort weiter aufgeführten Personen:

 

Frau Dipl.-Psych. K. Alff

Frau Dipl.-Psych. Dr. S. Al-Wiswasi

Frau Dipl.-Psych. T. Bommert

Frau Dipl.-Psych. Inka Bramstedt

Frau Dipl.-Psych. J. Bünemann

Herr Dipl.-Psych. U. Ehlers

Herr Dipl.-Psych. PD Dr. D. Heubrock

Frau Dipl.-Psych. M. Klemd

Herr Dipl.-Psych. F. Kolbe

Frau Dipl.-Psych. M. Lubahn

Frau Dipl.-Psych. C. Strang

Herr Dipl.-Psych. Andreas Schachermeier

Herr Dipl.-Psych. A. Tegtmeier

 

 

für eine Rolle bezügliches des Zusammenschlusses namens "Bremer Institut für Gerichtspsychologie"? 

Sicher im Verhältnis zu den "Gesellschaftern" keine gleichberechtigte, denn dann wären sie ebenfalls Gesellschafter. Wenn sie aber keine Gesellschafter sind, was sind sie dann? Laut Selbstdarstellung auf der Internetseite sind es "Weitere Gutachterinnen und Gutachter". Möglicherweise sind die Herren und Damen "Weitere Gutachterinnen und Gutachter" zu arm, um sich eine eigene Internetpräsenz und eigene Praxisräume leisten zu können und haben sich daher bei dem Zusammenschluss namens "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" mit einer Namensnennung auf deren Internetseite und gelegentlicher Raumnutzung eingemietet. Gut möglich aber auch, dass das "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" eine Art Vermittlungsbörse für Diplom-Psychologen ist, die bei Anfragen von Richtern nach einem Gutachter vermittelt werden. Sicher nicht kostenfrei für die Vermittelten, könnte man vermuten, denn von nichts kommt nichts, wie es im Volksmund so schön heißt. 

Dies wäre so weit noch ganz legal. Vermittlungsgebühren sind nicht unstatthaft. Schließlich wird in der freien Marktwirtschaft ja niemand dazu gezwungen, sich vermitteln zu lassen. Man kann seine Leistungsangebote ja auch selbst vermarkten.

Illegale Aktivitäten dagegen, wie z.B. sich in verbotener Weise gegenseitig Einsicht in vertrauliche Gerichtsunterlagen zu gewähren, die man in der Eigenschaft als gerichtlich beauftragter Gutachter erhalten hat, dürfen natürlich nicht stattfinden. Dies wäre eine Verletzung des Datenschutzes, den alle als Gutachter beauftragten Personen zu beachten haben.

 

 

Vergleiche hierzu:

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

 

Aber selbstverständlich finden beim "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" keine Datenschutzverletzungen statt. Statt dessen gibt es lediglich "eine qualifizierte forensisch-psychologische Kollegialsupervision und Fortbildung auf regelmäßigen Teamsitzungen" wie es so schön auf der Internetseite heißt. Selbstverständlich werden alle besprochenen Fälle konsequent anonymisiert und verfremdet, so dass niemand außer dem gerichtlich beauftragten Gutachter weiß, über wen gerade gesprochen wird.

 

 

 

 

 

Rechtspsychologische Praxisgemeinschaft Dr. Kalinowsky

 

In der Praxisgemeinschaft sind vier Diplom-Psychologinnen und ein Diplom-Psychologe mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Diagnostik und Begutachtung tätig. Der Stammsitz der Praxis ist in Buchholz, der Tätigkeitsbereich umfasst geografisch vorwiegend die Länder Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt: Rechtspsychologische Praxisgemeinschaft Dr. Kalinowsky

Bremer Straße 35, 21244 Buchholz, Telefon: 04181 283900, Fax: 04181 283901

Email: ...

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.

Für die Praxisgemeinschaft

Dr. Marianne Kalinowsky-Czech

http://www.rechtspsychologie.com/index.html

 

 

"In der Praxisgemeinschaft sind vier Diplom-Psychologinnen und ein Diplom-Psychologe mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Diagnostik und Begutachtung tätig.", so kann man es am 28.11.2011 auf der Internetseite lesen. Die fünf Psychologe freuen sich sogar, wenn sie anderen Menschen helfen können. Das ist sehr edel, grad wie bei Goethe: Edel sei der Mensch, hilfreich und gut!

Solcherart angelockt, liest man gerne weiter. Frau Dr. Marianne Kalinowsky-Czech stellt sich vor als:

 

 

Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP / DGPs,

Supervisorin BDP, Praxisgründung 1989

Arbeitsbereiche:

Familienrechtsgutachten

Fortbildungen und Supervisionen zum Thema Begutachtung

 

 

Und dann stellt sie ihre "freien MitarbeiterInnen" - selbstverständlich im korrekten politischen Neudeutsch mit großem Binnen I vor:

 

Freie MitarbeiterInnen:

Karin Deutz

Diplom-Psychologin BDP

Familienrechtsgutachten

Glaubhaftigkeitsgutachten

 

Sophie Warning-Peltz

Diplom-Psychologin

Familienrechtsgutachten

 

Kerstin Baumhauer

Diplom-Psychologin BDP

Glaubhaftigkeitsgutachten

Familienrechtsgutachten

Traumaforschung

 

Christian Kubli

Diplom-Psychologe BDP

http://www.rechtspsychologie.com/html/uber_uns.html

 

 

Da hat der Diplom-PsychologIne Christian Kubli aber echt Glück mit so wackeren und emanzipierten Frauen - die sich nicht scheuen, dass große Binnen I in Stellung zu bringen - unter einem Dach zu wirken.

Doch von wem bekommen die "freien MitarbeiterInnen" eigentlich ihre Aufträge? Offenbar von Frau Dr. Marianne Kalinowsky-Czech, denn diese ist die einzige, die nicht als freie MitarbeiterIn bezeichnet wird.

 

Als freier Mitarbeiter – auch freischaffend oder in einigen Branchen (von Engl.) Freelancer – wird eine Person bezeichnet, die für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert zu sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Mitarbeiter

 

 

Doch woher bekommt Frau Dr. Marianne Kalinowsky-Czech die Aufträge, die sie offenbar an ihre "freien MitarbeiterInnen" weiterleitet? Doch nicht etwa vom Gericht? Das wäre fatal, denn das Gericht muss immer eine eigenständige Person als Gutachter ernennen und darf nicht einer "Rechtspsychologischen Praxisgemeinschaft", bzw. deren Inhaberin Blankoaufträge erteilen. Das Gericht dürfte auch keinen "Freien Mitarbeiter" einer in Privatbesitz befindlichen "Praxisgemeinschaft" als Gutachter beauftragen, sondern immer nur eine konkrete Einzelperson. Wenn diese Person aber den Auftrag direkt vom Gericht bekommt, dann ist sie auch kein "Freier Mitarbeiter", sondern ein freier Mensch. 

Wie Sie sehen, sehen Sie - nichts. Ein Wunder ist geschehen. "Freie Mitarbeiter" lösen sich vor dem staunenden Publikum in Luft auf. Wenn das mit den deutschen Staatsschulden auch so einfach ginge, wir wären das glücklichste Volk der Welt.

 

 

 

 

 

 

Gleichzeitige Ernennung von mehreren Personen als Gutachter 

Das Gesetz sieht vor, dass der Richter in einem Verfahren mehr als eine Person als Gutachter ernennen kann.

 

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404.html

 

 

Das Gesetz erlaubt, dass der Richter für die Beantwortung ein und der selben Beweisfrage gleichzeitig mehrere Personen als Gutachter beauftragen kann. Gleichwohl verbietet die Sachlage in aller Regel eine gleichzeitige Beauftragung von zwei oder mehr Gutachtern zu ein und der selben Beweisfrage, denn es ist widersinnig, wenn in einem familiengerichtlichen Verfahren die Eltern und das Kind heute von Gutachter A und morgen von Gutachter B zu ein und der selben Beweisfrage aufgesucht und dann möglicherweise auch noch mit den selben psychodiagnostischen Tests oder enervierenden Fragen belästigt werden. Zudem wird in einem von mehreren Gutachtern erstellten schriftlichen Gutachten nicht klar, wer welchen Anteil an dem Gutachten hat und im Fall des Falles zivilrechtlich oder strafrechtlich haftbar gemacht werden kann, so etwa wenn das Gutachen grob fehlerhaft erstellt wird.

Doch einige Richter/innen handeln offenbar nach dem Motto, man kann nie genug Personen als Gutachter für ein und die selbe Beweisfrage beauftragen, frei nach dem Motto doppelt genäht hält besser und wo ein Gutachter ist, kann auch ein zweiter sein.

 

 

Beispiel 1

Richterin Michalek vom Amtsgericht Neuss hat offenbar Probleme mit nur einem Gutachter auszukommen. Vielleicht fällt es Richterin Michalek aber auch schwer - so wie Buridans Esel zwischen zwei Heuhaufen - zwischen zwei Diplom-Psychologinnen zu wählen, die jede auf ihre Weise eine gewisse Attraktivität haben mögen, was die Auswahl erschweren mag, was allerdings keine Rechtfertigung sein kann, sich seine eigenen Gesetze zu machen. 

 

" 47 F 108/05 SO

 

Amtsgericht Neuss

 

Beschluss 

in der Familiensache ... 

betreffend die minderjährigen Kinder ...

 

weiter beteiligt: 

...

 

I. Es soll unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ....

II. Mit der Begutachtung werden beauftragt:

Dipl.Psychologinnen Ingrid Klein und Christina Komodromos, 

Psychologisches Sachverständigenbüro

Neusser Weyhe 11

41462 Neuss

...

 

Amtsgericht - Familiengericht - Neuss, 09.09.2005

Michalek

Richterin am Amtsgericht"

 

 

 

 

Beispiel 2

Am Amtsgericht Hamm - 32 F 265/13 - trifft Richter Vankan am 17.07.2013 folgenden Beweisbeschluss:

 

In der Familiensache

...

soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen

...

Zu Sachverständigen werden bestimmt: 

Herr Dipl-Psych. Hans-Hermann Bierbrauer und Frau Dipl.-Psych. Pütz, Westwall 50, 57439 Attendorn.

 

 

Während Richter Vankan Herrn Bierbrauer noch mit Vornamen benennt, fält dies bei Frau Pütz aus. Womöglich hat Frau Pütz keinen Vornamen und irrt seit ihrer Geburt vornamenslos durch die Welt. Doch Spaß bei Seite. 

Die Beauftragung von zwei Personen mit der selben Beweisfrage ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen und dürfte damit unzulässig sein. Grad so wie es unzulässig ist, dass zwei Familienrichter gleichzeitig eine Familiensache bearbeiten.

Ein solcherart von zwei Personen erstelltes Guachten dürfte mithin nicht verwertbar sein.

 

Womöglich ist Herr Bierbrauer und Frau Pütz aber auch eine Art siamsischer Zwilling, so dass man sich die beiden eigentlich nur im Doppelpack vorstellen kann, so wie in einem anderen Fall geschehen, 

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A der Kindesmutter, hilfsweise dem Jugendamt als Vormund übertragen.

Gründe:

Der Kindeswille A´s geht zwar eindeutig in die Richtung beim Vater leben zu wollen, dieser Kindeswille darf aus Sicht der Unterzeichner im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich sein.

...

Betracht man diese unterschiedlichen Kriterien, so sehen wir, dass der Kindeswille bei A zwar nachdrücklich und auch über unterschiedliche Befragungszeiträume hinweg konstant ist. Der Kindeswille ist auch zielorientiert dahingehend, einen bestimmten Zustand erreichen zu wollen, nämlich ein dauerhaftes Zusammenleben mit dem Vater, bei möglichst geringem Besuchskontakt mit der Mutter.

Es handelt sich bei diesem Kindeswillen jedoch nicht um den Ausdruck "selbstinitiierter Strebungen", sondern vielmehr um das Ergebnis einer Beeinflussung des Kindes von Seiten des Vaters gegen die Mutter., ..., 

...

da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

...

Mittelfristig ist dann die Rückführung in den mütterlichen Haushalt geplant....

...

Zeigt sich der Kindesvater weiterhin völlig uneinsichtig, so muss über eine Aussetzung der Umgangskontakte nachgedacht werden, damit es überhaupt zu einer Eingewöhnung des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung kommen kann." (Die Tochter A ist 12 Jahre alt - Anmerkung Peter Thiel). 

Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer, Gutachten vom 26.01.2010 für Amtsgericht Lennestadt - Richterin Heul - 4 F 94/09

 

 

Das Gutachten für dessen Erstellung der Diplom-Psychologe Bierbrauer vom Gericht bestimmt wurde, wurde nicht nur von ihm, sondern auch noch von der Diplom-Psychologin Pütz unterschrieben. Nächstens unterschreiben dann auch noch die Mainzelmännchen und der Bürgermeister von Attendorn, frei nach dem Motto - wir wollen auch mal wichtig sein.

Zudem adressiert Herr Bierbrauer sein Anschreiben vom 26.01.2010 an das Amtsgericht Lennestadt fälschlicherweise mit "Amtsgericht Siegen". Was so alles passieren kann, wenn man in Eile ist.

 

 

 

Beispiel 3

Auch am Amtsgericht Wetter passieren merkwürdige Dinge. Dort legen die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Jutta Wallmeyer und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Axel Hessen dem Amtsgericht Wetter - 5 F 22/08 - Richter Potthast - am 10.01.2010 ein von beiden unterschriebenes Gutachten vor. 

Doppelt genäht hält besser, mögen sich die liebe Jutta und liebe Axel gedacht haben. Nächstens nehmen sie noch zwei oder vier Personen dazu und liefern dem Gericht dann ein im Großteam verfasstes Gutachten ab, frei nach dem Motto "Wenn wir (sechs) zusammen sind, sollten wir wohl durch die ganze Welt kommen." aus dem Märchen "Sechse kommen durch die ganze Welt" der Gebrüder Grimm.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Sechse_kommen_durch_die_ganze_Welt

 

 

 

Beispiel 4

Richterin Weinrich - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 131 F 1826/15 - ernennt mit Beschluss vom 04.03.2015 zwei in ihrer Qualifikation nicht näher beschriebene Personen als Gutachter. 

 

Zu Sachverständigen wird bestellt

Herr Ihloff und Frau Dr. Schwarze

lowstr. 6

10783

 

Die Sachverständigen sollen das Gutachten bis zum 31.07.2015 erstatten.

Kostengrenze 4.500 €.

 

 

Die gesetzte Kostengrenze von 4.500 € ist vermutlich eine Nettogrenze, bei 100,00 € die Stunde wären das also 4500,00 €, hinzu käme die Mehrwertsteuer von 19 %, so dass dann noch 855,00 € dazukämen und das Gutachten schließlich 5355,00 € kosten würde.

Es wird aber noch teuer, wie fast zu erwarten, reichen 4.500 € nicht aus, um das finanzielle Bedürfniss von zwei gleichzeitig ernannten Gutachtern zu befriedigen, die ja, wenn sie altruistisch denken würden, ja auch über die bewilligten 4.500 € hinaus, ehrenamtlich für die Justiz arbeiten würden, wie das vielen Umgangspflegern von den Bezirksrevisoren bei den Landgerichten zugemutet wird und das beid den für Umgangspfleger vergleichbar lächerlichen Stundensatz von 33,50 €, also einem Drittel dessen was Guachtern von der Justizkasse hinterhergeworfen wird.

So beantragen denn unsere beiden Schäfchen Ihloff und Schwarze am 02.10.2015 eine Anhebung des Kostensatzes auf 7.000 €, also auf 155,55 % des urprünglich bewilligten Etats, mit der wenig aussagekräftigen Begründung:

 

Leider erfordert die Bearbeitung der komplexen Familiensituation einen finanziellen Umfang von ca. € 7.000,-, wir möchten Sie daher bitten, den Kostenrahmen anzuheben, um das Gutachten abschließen zu können und dem Aufwand von zwei Gutachtern entsprechen zu können.

Horst F. U. Ihloff                          Dr. Dorothee Schwarze

 

 

Das erinnert einen irgendwie an den Großflughafen Schönefeld, niedrig kalkuliert und dann laufen die Kosten aus dem Ruder. Nun ja, bei zwei als Gutachter ernannte Personen in ein und dem selben Fall zu ein und der selben Beweisfrage auch kein Wunder, da kann man wohl noch von Glück reden, dass nicht noch mehr Köche beauftragt wurden, den Brei zu rühren.

Wie denn nun die erzielten Einnahmen zwischen Herrn Ihloff und Frau Schwarze verteilt wurde, wissen wir nicht, womöglich wird halbiert, je nachdem welches Geschäftsmodell die beiden miteinander vereinbarte haben. Im Fall einer von beiden zu diesem Zweck gegründeten GbR würde der Gesellschaftervertrag die Einnahmen regeln und die Justizkasse müsste nur eine Rechnung der GbR, statt zwei Rechnungen der beiden bearbeiten.

Ein Blick ins Internet zeigt, dass die Rechtsform einer GbR nicht ganz unbegründet erscheint.

 

http://www.ihloffundkoehler.de

   

Dass Frau Schwarze eine Mitarbeiterin des Herrn Ihloff wäre, würde sich bei der gemeinsamen Gutachtenerstellung allerdings verbieten, denn beide sind im Beweisbeschluss gleichberechtigt als Gutacher benannt. Als Mitarbeiterin stünde Frau Schwarz in einem Abhängigkeitsverhältnis von Herrn Ihloff und es bestünde so die Gefahr, dass sie aus einem solchen Abhängigkeitsverhältnis heraus, bei Meinungsverschiedenheiten ihre divergierende Meinung nicht in dem für das Gericht gebotenen Weise herausstellen würde, geschweige denn, dass eine solche andere Meinung in das schriftliche Gutachten einfließen würde, denn das Gericht mag es gar nicht, wenn in einem schriftlichen Gutachten verschiedene Meinungen geäüßert würden. Das ist bei einem siamesischen Zwilling anders, hier weiß jeder, dass dieser zwei Köpfe hat, von denen jeder trotz des zusammengewachsenen Körper, durchaus anderer Meinung sein kann. Dass aber in Deutschland je ein siamesischer Zwilling als Gutachter bestellt wurde, ist bisher nicht bekannt geworden.

 

 

 

Beispiel 5

Richter Viehof - Amtsgericht Meißen - 6 F 294/16 - ernennt mit Beschluss vom 09.06.2016 den Facharzt Thomas Meyer-Deharde als Gutachter mit dem Auftrag:

 

wie die elterliche Sorge und das Umgangsrecht beider Elternteile betreffend die minderjährige ... geregelt werden muss, um dem Wohl des Kindes am besten zu dienen, insbesondere Schaden von der Entwicklung des Kindes abzuwenden.

 

 

Mit Beschluss vom 09.01.2017 ernennt Richter Viehof in dem selben Verfahren Simone Heinrich und Burkhart Sauer ebenfalls als Gutachter mit dem Auftrag:

 

Es wird ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten eingeholt mit dem Ziel der optimalen Regelung der elterlichen Sorge und das Umgangsrechts beider Elternteile ...

Ziel ist die Erarbeitung einer Regelung des Sorgerechtes und des Umgangsrechtes, die dem Wohl des Kindes am besten dient.

Zu diesem Zweck soll im Wege einer Co-Begutachtung insbesondere einer Entstreitung der Eltern unternommen werden.

 

 

In beiden Beschlüsse stellt Richter Viehof unzulässigerweise juristische Fragen, die das Gericht selbst, nicht aber ein wie auch immer qualifizierter Gutachter zu beantworten hat.

Es stellt sich aber auch die Frage, ob Richter Viehof hier nicht generell den Bogen überspannt, in dem neben dem ursprünglich beauftragten Facharzt Meyer-Deharde zwei weitere Personen als Gutachter beauftragt, die ganz nebenbei wohl noch eine Art Mediation durchführen sollen, die aber nicht als Mediation gekennzeichnet wird, sondern als lösungsorientierte Begutachtung.

Bei einem Stundensatz von 119,00 € je Fachkraft dürften hier erhebliche Kosten auf die Eltern oder ersatzweise auf die Justizkasse (Steuerzahler) zu kommen. Und da Richter Viehof keine Kostenobergrenze benennt, ist der Arbeitswütigkeit von Frau Heinrich und Herrn Sauer erst einmal keine explizite Grenze gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

Richterliche Generalvollmacht zur Delegation der Auswahl eines Gutachters

Bei einigen Familienrichtern kann man den Eindruck bekommen, sie würden sich ihrer Verpflichtung zur konkreten Benennung einer Einzelperson als Gutachter durch einen Taschenspielertrick entziehen. 

So benennen sie zwar eine konkrete Einzelperson namentlich als Gutachter, geben dieser Person aber gleichzeitig eine rechtlich ungültige "Generalvollmacht" eine dieser Person passende andere Person auszusuchen, die den Auftrag dann tatsächlich bearbeitet.

 

Beispiel 1

 

"in der Familiensache betreffend den Umgang mit 

...

soll zur Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird

Herr Dr. Arntzen,

Leiter des Instituts für Gerichtspsychologie in Bochum,

bestellt.

Der Gutachter darf delegieren."

Richter Robben - Amtsgericht Lingen, Beschluss vom 12.10.2005

 

 

Das ist nun ein richtig schöner Freifahrtschein für den eigentlich bestellten Gutachter, was im Gesetz nicht vorgesehen ist, so dass man sicher davon ausgehen kann, dass hier ein unwirksamer Beweisbeschluss vorliegt. 

 

Wenn dann noch die - offenbar von Herrn Arntzen zur Gutachterin "ernannte" Diplom-Psychologin Nadine In der Wische in einem 42-seitigen als "Wissenschaftlich familienpsychologisches Gutachten" bezeichneten Schriftstück behauptet: 

 

"... betreffend den Umgang mit ..., erhielt die Unterzeichnerin vom Familiengericht am Amtsgericht Lingen (Ems) den Auftrag, ein psychologischen Gutachten zu erstatten" (S. 1)

 

 

so ist das schlichtweg eine Falschbehauptung, denn die Diplom-Psychologin Nadine In der Wische ist, wie in dem oben zitierten Beweisbeschluss zu sehen, in der hier genannten Familiensache zu keinem Zeitpunkt vom Familiengericht Lingen als Gutachterin beauftragt worden.

 

 

 

Beispiel 2

 

"In der Familiensache ...

I. Es soll ein fachpsychologisches Sachverständigengutachten zur Frage des Sorge- und Umgangsrechts hinsichtlich des Kindes

...

 

Dabei ist insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

...

II.. Zur Sachverständigen wird bestimmt

Helga Feyerabend

Institut für forensische Psychologie

Voßkuhlerstr. 29

45147 Essen

 

Frau Feyerabend ist berechtigt, den Gutachtenauftrag an eine fachkundige Mitarbeiterin weiterzugeben.

Hagen, den 20.8.2003

Amtsgericht - Familiengericht Hagen

Rhese 

Richterin am Amtsgericht"

 

 

Das ist nun wahrhaft starker Tobak, dass eine Richterin es einer gerichtlich ernannten Gutachterin überlassen will, "den Gutachtenauftrag an eine fachkundige Mitarbeiterin weiterzugeben". Die vom Gericht zur Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, die auch eine Zusatzzertifizierung mit dem Namen "Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DPPs)" im Gutachten vom 15.03.2004 anführt, lässt dann bei der Wiedergabe der gerichtlichen Beweisfrage im Gutachten diese Passage des richterlichen Beweisbeschlusses weg. Womöglich fiel der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend als zertifizierter "Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DPPs)" dann doch die Unzulässigkeit der richterlichen Ermächtigung auf, "den Gutachtenauftrag an eine fachkundige Mitarbeiterin weiterzugeben". 

Man kann sich überdies fragen, ob die Richterin hier überdies auch noch geschlechtsdiskriminierend handelte, in dem sie zwar zur Weitergabe des Gutachtenauftrages an eine fachkundige Mitarbeiterin, nicht aber an einen fachkundigen Mitarbeiter der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend ermunterte.

So weit aus dem 49-seitigen Gutachten ersichtlich, wurde dies dann doch nur von der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend erstellt, so dass eine nachträgliche juristische Bewertung über ein unzulässig erstelltes Gutachten nicht nötig wurde.

 

 

Beispiel 3

 

"1.Es ist ein kinderpsychologisches Gutachten zur zukünftigen Regelung der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind ... zu erholen.

Die Gutachterin wird beauftragt, auch auf die zukünftige Umgangsregelung einzugehen.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Dr. Marianne Schwabe-Höllein, Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung, Hernauerstraße 6, 93047 Regensburg beauftragt.

Die Sachverständige wird ermächtigt, auch einen sachverständigen Mitarbeiter ihrer Praxis mit der Erstellung des Gutachtens zu betrauen.

..."

 

Richter Windisch - Amtsgericht Weiden, Beschluss vom 16.04.2007 

 

 

Im Klartext: Die Sachverständige wird ermächtigt, die Sachverständige zu bestimmen.

Note 5 an Richter Windisch, kann man da wohl nur sagen.

Darüber hinaus schießt Richter Windisch noch ein Extrator, in dem er vorträgt:

 

"Die Gutachterin wird beauftragt, auch auf die zukünftige Umgangsregelung einzugehen."

 

 

Wie will die namentlich als Gutachterin benannte Marianne Schwabe-Höllein auf eine zukünftige Umgangsregelung eingehen, die zu treffen Aufgabe des Gerichtes ist und die es somit zum Zeitpunkt der Frage naturgemäß noch gar nicht gegen kann.

Frau Schwabe-Höllein delegiert dann kurzerhand den Auftrag an die ihr offenbar bekannte Diplom-Psychologin Arinka Wendler, die unter dem Deckblatt der Praxis von Frau Schwabe-Höllein mit Sitz in Regensburg und München mit Datum vom 30.07.2007 unter der Überschrift "Psychologisches Gutachten" ein 60-seitiges Schriftstück verfasste, in dem sie sich mit den Beweisfragen des Gerichtes auseinandersetzt. Generell ist es ja nicht verboten, dass sich eine beliebige Privatperson mit beliebigen familiengerichtlichen Verfahren auseinandersetzt, nur bekommt eines solche Privatperson dafür kein Geld aus der steuergeldfinanzierten Staatskasse. Ob der Bezirksrevisor am Amtsgericht Regensburg von diesem Vorgang Kenntnis bekommen hat, ist uns unbekannt. Wenn ja, wäre es ungewiss, ob Frau Arnika Wendler alias Frau Schwabe-Höllein für die von ihr wie auch immer geleistete Arbeit eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat . 

 

Vergleiche hierzu die wegweisende Entscheidung:

Brandenburgischen Oberlandesgerichtes - 10 WF 217/07, Beschluss vom 07.02.2008, FamRZ 15/2008, S. 1478ff

 

 

In einem solchen Fall bliebe der möglicherweise gutgläubig gewesenen Frau Arnika Wendler - so wie auch in Brandenburg von der betroffenen Fachkraft gehandhabt - zu versuchen, über den Weg einer Schadensersatzforderung gegen die Staatskasse, an das vermeintlich zustehende Honorar zu gelangen. Wäre auch dieser Weg verschlossen, so könnte Frau Wendler von Frau Schwabe-Höllein Kostenerstattung verlangen, denn Frau Schwabe-Höllein hat Frau Wendler wohl ganz offensichtlich in eigenen Namen beauftragt.

 

 

 

Beispiel 4

 

"Beschluss

vom 7.11.2007

 

In der Familiensache 

..., geb. ... . 1997,

Eltern: 

..., 

...,

 

wegen Umgang

 

weitere Verfahrensbeteiligte

 

Kreisjugendamt Böblingen

...

 

1. Zur Verfahrenspflegerin wird Rechtsanwältin Sorg, Gerlingen, bestimmt.

2. Zur Frage welche Umgangsregelung des Kindes ... mit seinen Eltern und eventuell weiteren Verwandten dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist ein schriftliches Sachverständigengutachten durch Prof. Klosinski oder eines von ihm bestimmten Mitarbeiters von der Universität Tübingen einzuholen.

Gisa 

Richter am Amtsgericht"

 

Richter Gisa - Amtsgericht Böblingen - 18 F 1400/07 (UG) - Beschluss vom 07.11.2007, Beauftragung als Gutachter "Prof. Klosinski oder eines von ihm bestimmten Mitarbeiters von der Universität Tübingen" 

 

Wollen wir hoffen, dass der Tausendsassa Gunther Klosinski nicht aus Versehen einen Pförtner oder eine Reinigungskraft der Universität Tübingen als Ersatz- oder Hilfsgutachter bestimmt.

 

 

 

Beispiel 5

Herr Klosinki zieht fehlerhafte Beweisbeschlüsse offenbar mit magischen Kräften an, denn auch am Amtsgericht Waiblingen schielt man auf die Weiterleitungsfertigkeiten des Herrn Professors. 

 

"1. Es ist ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, ob es dem Wohl der gemeinsamen Kinder besser entspricht, dass der Antragssteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. ...

2. Mit der Begutachtung wird Prof. Dr. Klosinski, Universität Tübingen beauftragt. Dem Gutachter wird gestattet, den Auftrag an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben.

3. ..."

Amtsgericht Waiblingen - 11 F 1096/09 - Richter Bachmann, Beschluss vom 26.11.2009

 

 

An diesem Beweisbeschluss klappert wohl so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Dies fängt bei der Bezeichnung des Gutachtens als "kinderpsychiatrisches Gutachten" an. 

 

Die Psychiatrie ist die medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Prävention, Diagnostik und Therapie seelischer Erkrankungen beschäftigt. http://de.wikipedia.org/wiki/Psychiatrisch

 

 

Man könnte also meinen, die Kinder wären seelisch erkrankt und deswegen meint Richter Bachmann, die Begutachtung müsste ein Kinderpsychiater vornehmen. Vorliegend handelt es sich jedoch - soweit zu sehen - lediglich um einen zwischen den Eltern strittigen Fall, wo die Kinder ihren Lebensschwerpunkt nehmen sollen. Von Psychiatrie ist da weit und breit nicht die Rede. Aber was nicht ist, kann ja noch werden, grad so wie jedes Auto irgendwann einmal unter der Schrottpresse landet, so landet auch jeder Mensch mit Verstand in der Psychiatrie, wenn er nur stark genug daran glaubt, dass dies der ihm vorgezeichnete Weg sei. 

Dann beauftragt Richter Bachmann den Gutachter mit der impliziten Klärung einer juristischen Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Und als ob zwei mal klappern nicht schon reichen würde, setzt Richter Bachmann noch eins drauf und gibt Herrn Klosinski Vollmacht, "den Auftrag an eine an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben".

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach, klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp.

Nun präsentiert Herr Klosinski dem Gericht mit Datum vom 17.03.2009 ein Gutachten mit der Beweisfrage vom 03.12.2009. Posteingangstempel des Amtsgerichtes Waiblingen ist allerdings der 1. April 2010 - da weiß man gleich woran man ist. Das Gutachten ist offenbar ein Aprilscherz. Doch Spaß beiseite. Der Multifunktionär Gunther Klosinski hat offenbar die Jahreszahl vertauscht, 2009 statt 2010. Das kann ja mal passieren, Herr Klosinski, Jahrgang 1945 ist eben auch nicht mehr der Jüngste.

 

 

Beispiel 6

 

"Beschluss

...

Das Gutachten soll erstattet werden durch eine Gutachterin, bzw. einen Gutachter des Instituts für Gerichtspsychologie Dr. Arntzen, Gilsingstraße 5, 44789 Bochum. Eine geeignete Sachverständige bzw. ein geeigneter Sachverständiger soll durch den Institutsleiter vorgeschlagen werden."

Amtsgericht Vechta - 12 F 196/10 UG - Beschluss vom 17.10.2011 - Richterin Schaper

 

Dr. Arntzen, seines Zeichens Sozialpädagoge und Leiter eines von seinem Vater "ererbten" "Institut für Gerichtspsychologie", lässt sich wohl nicht lange lumpen und schickt die Diplom-Psychologin Ursula Sperschneider ins Rennen, die in einem 87-seitigen Schriftstück vom 08.02.2012 mit dem Titel "Wissenschaftliches familienpsychologisches Gutachten" behauptet:

 

"In der Sache 

....

erhielt die Unterzeichnerin vom Familiengericht bei dem Amtsgericht in Vechta den Auftrag, ein psychologisches Gutachten zu erstatten."

 

Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht oder "Der Bär der Frohsinn bringt", so eine Schnapswerbung in der DDR. Der Bär der Frohsinn bringt, in Vechta kommt dieser wohl aus Bochum.

 

 

Beispiel 7

 

"Beschluss

...

Das Gutachten soll erstattet werden durch eine Gutachterin, bzw. einen Gutachter des Instituts für Gerichtspsychologie Dr. Arntzen, Gilsingstraße 5, 44789 Bochum. Eine geeignete Sachverständige bzw. ein geeigneter Sachverständiger soll durch den Institutsleiter vorgeschlagen werden."

Amtsgericht Vechta - 12 F 424/12 SO - Beschluss vom 15.06.2012 - Richterin Schaper

 

 

So weit so gut oder auch so schlecht. Eine wirksame Beauftragung eines Gutachters stellt dieser Beschluss allerdings nicht dar, sondern lediglich eine Bitte an Herrn Arnd Arntzen, dem Gericht eine Person als Gutachter vorzuschlagen, die mit dem "Institut für Gerichtspsychologie Dr. Arntzen" kooperiert, was immer das auch sein mag.

 

 

 

 

 

 

 

Auswahl von Bummelanten als Gutachter durch den Familienrichter

Einige vom Familiengericht als Gutachter beauftragte Personen sind wahre Meister in der Disziplin "Ein alter Mann / eine alte Frau ist doch kein D-Zug".

 

Beispiel 1

Es dürfte unakzeptabel sein, wenn vom der vom Familiengericht als Gutachter ernannten Person der erste Termin für einen Kontakt zwischen ihm und einem verfahrensbeteiligten Elternteil erst zwei Monate nach Auftragserteilung durch das Familiengericht angeboten wird. Dies dann auch noch mit den gönnerhaften Worten: 

 

"2004-09-20

...

Sehr geehrter Herr ...

zu Ihrem Faxschreiben vom heutigen Tag müssen wir Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass eine frühere Terminierung leider aufgrund terminlicher Engpässe nicht möglich ist. Da uns das Amtsgericht Plauen jedoch bei Auftragserteilung bereits über die Dringlichkeit des Verfahrens informierte, wurde ihre Angelegenheit bereits vorgezogen. Im Normalfall hätten Ihnen Termine im Jahr 2005 mitgeteilt werden müssen. ...

Dr. rer. nat. R. Hofmann 

Fachpsychologe der Medizin

- psychologischer Psychotherapeut"

 

 

 

 

Beispiel 2

Gleichfalls unakzeptabel, wenn der beauftragte Gutachter gegenüber der Mutter, die auf eine gerichtliche Aufenthaltsregelung bezüglich ihrer 15-jährigen Tochter hofft, ankündigt, er könne erst in drei Monaten tätig werden und sie solle doch zwischenzeitlich mit einem anderen vom Gutachter selbst ernannten "Gutachter" vorlieb nehmen: 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Dienstag, 20. November 2007 14:23

An: info@system-familie.de

Betreff: Aktuelles

 

Hallo Herr Thiel,

ich war am Donnerstag bei Herrn Dr. Dr. ... in München.

Im Gespräch erwähnte er, er wäre bis 4. Dezember nicht da und er wolle einen Kollegen bei meiner Tochter vorbeischicken und bei den ... . Darauf habe ich nicht reagiert. Ich habe an anderer Stelle erwähnt, dass es sein kann, dass meine Tochter mit ein wenig Geduld von allein das Scheitern erklärt, sie ist schon zum zweiten Mal krank - Magen-Darm-Grippe. Er fragte, ob er einfach drei Monate warten soll, was ich natürlich verneinte, aber Hektik sei auch nicht nötig und Hinschauen müsse auf jeden Fall jemand.

Gestern rief mich ein Kollege von Herrn Dr. Dr. ... an, er wolle doch einen Termin mit ... vereinbaren, weil Herr Dr. Dr. ... so lange nicht da ist. Ich sagte ihm, dass der Gutachter das selbst übernehmen wollte und wunderte mich. Ob ich ein Problem damit hätte, dass er sich jetzt einschalten würde, beantwortete ich mit "ja", er sei schließlich völlig fremd für mich und müsse die Privatspäre aller Beteiligten respektieren. Daraufhin rief Dr. Dr. ... nochmal an, auch ihm gegenüber bestand ich auf der Wahrung unserer Privatsphäre, was er als unüblich abgetan hat und er sei schließlich der Fachmann, der seine Vorgehensweise zu verantworten hätte und der Kollege sei der Fachmann für traumatisierte Kinder und er müsse sich das alles nochmals überlegen bei seiner eingeschränkten Zeit. Ich wies darauf hin, das nicht die GWG, sondern er als Person den Auftrag von der Richterin erhalten hat, woraufhin er meinte, auch Chirurgen hätten Assistenten und auch in seinem Fall sei das üblich.

Habe ich mich da falsch verhalten?

Kann es sein, dass er aus Trotz Ihnen gegenüber (er ist ja nicht gerade Ihr Fan) vorschlägt, meine Tochter ... ? ... 

 

Mein Lieblingsanwalt, ... , hat mir gleich gesagt, ich solle ihn ablehnen.

Hätte ich seinen Rat annehmen sollen?! Normalerweise befolge ich seine Ratschläge, war aber doch neugierig auf den so umstrittenen Gutachter. Und dann hatte ich Bedenken, dass die Richterin das in den falschen Hals bekommt.

Danke

Herzliche Grüße

...

 

 

 

Der Gesetzgeber hat die Problematik schleppender Auftragserfüllung durch Gutachter zwischenzeitlich und setzt in §163 FamFG die Pflicht zur Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der ernannte Gutachter das Gutachten einzureichen hat:

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

 

 

Richterliche Erlaubnis zur Hinzuziehung von Hilfskräften

 

Formuliert der Richter:

 

Zur Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind aus Gründen des Kindeswohls auszuschließen ist und falls nicht, zur Frage, ob der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter oder beim Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht und wie der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu gestalten ist, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.

Mit der Gutachtenserstellung wird beauftragt:

Dipl. Psychol. Silvia Wartlsteiner

c/o Rechts- und Familienpsychologische 

Sachverständigengemeinschaft

Landshuter Allee 8 - 10

80637 München

 

unter Hinzuziehung der Sachverständigen

Dipl. Psychol.

Ute Rödig

 

Amtsgericht München - 551 F 3123/13 - Richterin Dr. Römer, Beschluss vom 02.05.2013

 

 

so kann man das mit einigem guten Willen so interpretieren, dass Richterin Römer die Diplom-Psychologin Wartlsteiner als Sachverständige ernannt hat und ihr gleichzeitig gestattet, eine namentlich benannte Hilfskraft hinzuzuziehen, die von Richterin Römer unzutreffend als "Sachverständige Dipl. Psychol. Ute Rödig" bezeichnet wird.

"Sachverständiger" im familiengerichtlichen Verfahren wird man nicht dadurch, dass der Richter meint, diese Person wäre sachverständig, sondern im dem diese Person zum Sachverständigen ernannt wird. Eine Person kann also nicht so wie hier geschehen, Sachverständiger sein, bevor er oder sie zum Sachverständigen ernannt wurde. Ausnahmen gelten in den Fällen, wenn für diese Person bereits eine "öffentliche Bestellung" zum Sachverständigen vorliegt. So etwa im Königreich Bayern - heute ist dies ein Bundesland mit monarchistischem Sonderstatus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

 

Regierung von Schwaben

Regierung von Oberfranken

Regierung von Oberbayern

Regierung von Mittelfranken

Regierung von Niederbayern

Regierung der Oberpfalz

Regierung von Unterfranken

http://svv.ihk.de/svv/content/home/koerperschaften.ihk?cid=148646

 

 

Unter http://www.bvs-ev.de sind die beiden Damen Wartlsteiner und Rödig allerdings nicht zu finden.

Bei der Regierung von Oberbayern http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ habe ich am 06.12.2013 um Zusendung einer Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen gebeten - mal sehen ob die königliche Oberbayerische Regierung diesem Wunsch nachkommt.

 

Sechs Wochen später, mit Datum vom 17.06.2013 trifft Richterin Römer einen neuen Beschluss:

 

 

Der Beschluss vom 02.05.2013 wird dahingehend geändert, dass zur Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind aus Gründen des Kindeswohls auszuschließen ist und falls nicht, zur Frage, ob der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter oder beim Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht und wie der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu gestalten ist, die Sachverständige Dipl. Psychol. Antje Hornung hinzuzuziehen ist.

 

Mit Datum vom 14.11.2013 legt Frau Antje Hornung dem Gericht ein 118-seitiges Schriftstück unter dem Titel "Familienpsychologisches Gutachten" vor. Allerdings ist Frau Hornung nicht als Sachverständige ernannt worden, sondern nur der Frau Silvia Wartlsteiner deren "Zuziehung" gestattet worden. Eine "Zuziehung" bedeutet aber nicht, dass der "Zugezogene" nun der beauftragte Sachverständige wäre. Wäre dies der Fall hätte Richterin Römer in ihrem Beschluss die Frau Hornung als Sachverständige benannt.

Wenn aber Frau Hornung bestenfalls Hilfskraft der Frau Wartlsteiner ist, dann ist das Schriftstück der Frau Hornung nicht das vom Gericht von Frau Wartlsteiner angeforderte Gutachten. Demzufolge steht das Gutachten der Frau Wartlsteiner noch aus. Daraus folgt auch, dass die Verfahrensbeteiligten die Tätigkeit der Frau Hornung nicht zu bezahlen haben, da diese ja lediglich als hinzuzuziehende Hilfskraft angesehen werden kann. Das wird sich Frau Hornung sicherlich ärgern, wenn der warme Geldregen ausbleiben sollte. Doch, aus Schaden wird frau hoffentlich klug und passt beim nächsten mal besser auf.

 

 

Beispiel 2

Richter Rienhöfer vom Amtsgericht Soest - 17 F 166/16 - trifft am 05.09.2016 folgenden Beweisbeschluss: 

 

Betreffend die Minderjährigen ... soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen.

Besteht die Erwartung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder dem Kindeswohl am besten entspricht?

Wenn ja, besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht oder besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf die Antragsgegnerin dem Kindeswohl am besten entspricht?

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dr. Judith Flender, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund

Der Sachverständigen wird aufgegeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstellen.

 

 

 

Frau Flender teilt dem Gericht am 19.09.2016 mit

 

kann ich selbst das Gutachten aus organisatorischen Gründen absehbar nicht erstellen. Mein Kollege Herr Dipl. Psych. Karsten Emrich würde Ende Oktober mit der Begutachtung beginnen und entsprechend unserer Arbeitsweise Frau Dipl.Psych. Elke Schmittendorf an einzelnen Untersuchungsschritten beteiligten.

 

 

Richter Rienhöfer trifft am 21.09.2016 einen neuen Beschluss:

 

Die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. Dr. Flender wird entpflichtet.

Zum Sachverständigen wird bestellt:

Herr Dipl.-Psych. Karsten Emrich, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund

Dem Sachverständigen wird gestattet, Frau Dipl.-Psych. Elke Schmittendorf an einzelnen Untersuchungsabschnitten zu beteiligen.

 

 

Während im ersten Beschluss wohl noch davon ausgegangen wird, dass Dr. Judith Flender die Arbeit allein schafft, scheint es so, dass der Diplom-Psychologe Karsten Emrich damit überfordert ist, warum sollte das Gericht ihm sonst gestatten, Frau Schmittendorf für nicht näher benannte Tätigkeiten hinzuzuziehen?

Mit Datum vom 02.08.2017 - also nach über 10 Monaten (wir erinnern uns, dass Richter Rienhöfer eine Frist von drei Monaten für die Fertigstellung des Gutachtens bestimmt hat) - liefert der als Sachverständiger ernannte Herr Emrich dem Gericht ein 68-seitiges Gutachten vor, das auch von Frau Schmittendorf unterzeichnet ist.

In dem Gutachten ernennt sich Frau Schmittendorf mal eben so zur Gutachterin.

 

Der Untersuchungstermin fand am ... im Haushalt ... statt und wurde duch die Gutachterin, Frau Dipl-Psych. Elke Schmittendorf durchgeführt.

 

Früher nannte man so etwas Hochstapelei, heute dagegen sprechen wir von Flexibilisierung, jeder wechselt jederzeit in das Amt, das ihm grad zu passen scheint. Der Richter wird Laternenanzünder, die Diplom-Psychologin Schmittendorf Gutachterin, Herr Emrich demächst noch Dompteur oder Vewandlungskünstler. Ein Narr, wer da nicht an ein Irrenhaus denkt, wo die Insassen meinen, sie wären Polizeibeamte oder Könige.

Was - so wie hier - lange währt, wird oftmals schal: Herr Emrich und die mitunterzeichnende Frau Schmittendorf empfehlen dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, grad so als ob Herr Emrich Hilfsrichter oder doch wenigstens Hilfssheriff wäre.

Hätte Herr Emmrich den Beweisbeschluss aufmerksam gelesen, so hätte er feststellen können, dass in diesem eine juristische Frage formuliert war, die zu beantworten nicht in sein Fachgebiete fällt. Fatalerweise band ihn aber offenbar eine Art Nibelungentreue, statt den Richter um Korrektur zu bitten, eine Empfehlung zur elterlichen Teil-Entsorgung.

 

 

 

 

 

Hinzuziehung von Hilfskräften durch Gutachter

Manche Leute, wie etwa die am Amtsgericht Zweibrücken - 3 F 229/15 - Richter am Landgericht Wagner - als Gutachterin ernannte Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Nicola Hörster-Fuchs, die offenbar einen gut florierendes Geschäft unterhält, sind möglicherweise zu bequem oder wissen vor lauter Anfragen von den Gerichten kaum noch wo ihnen der Kopf steht und suchen sich ein paar Leute zusammen, die für sie die Arbeit erledigen.

http://www.ift-saarland.de/team/lisa-giesen/

 

Irgend jemanden findet man immer, der nicht ausgelastet erscheint und sich vielleicht mangels eigener guter Beziehungen zu den Gerichten bei anderen Leuten verdingen muss. In diesem Fall wohl die offenbar bei Frau Hörster-Fuchs angestellte Lisa Giesen (Psychologin M.Sc).

Richter am Landgericht Wagner hat in seinem Beweisbeschluss vom 13.05.2016 jedoch an keiner Stelle erwähnt, dass eine Frau Lisa Giesen in dieser Sache tätig werden soll. Wenn Frau Hörster-Fuchs keine Zeit oder Lust hat, den Auftrag selber wahrzunehmen, dann muss sie den Auftrag zurückgeben, nicht aber eine gerichtlich nicht autorisierte Person hinzuziehen.

Selbst die als Verfahrensbeiständin bestellte Rechtsanwältin Karin Vangehl-Spieldenner kommt nicht umhin in einem Schreiben an das Gericht vom 24.08.2016 der Frau Hörster Fuchs in einem etwas holprigem Deutsch zu bescheinigen:

 

In so fern sollte das Gericht die Sachverständige auffordern diese Daten offenzulegen, damit ersehen werden kann, ob das Gutachten auch von der Sachverständigen erstellt wurde in Hauptteilen oder ob lediglich ihre Mitarbeiterin Frau Gießen vorliegend tätig war.

Auch mit der Unterzeichnerin hat lediglich Frau Gießen die Telefonate geführt.

 

 

Eine unbefugte Hinzuziehung einer gerichtlich nicht autorisierten Person bei der Erstellung eines Gutachtens stellt in der Regel eine Datenschutzverletzung darstellen, da diese Person durch die vom Gericht beauftragte Gutachterin mit Informationen aus einem nichtöffentlichen Verfahren versorgt wird. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Bundeslandes.

 

Frau Hörster-Fuchs hat offenbar auch ein Problem, sich als Individuum zu begreifen. So schreibt sie in einer Stellungnahme vom 24.08.2016 an das Gericht:

 

Sehr geehrter Herr Richter Wagner,

...

Im folgenden nehmen wir Stellung zum Schriftsatz der Rechtsanwältin ...

 

 

Wen Frau Höster-Fuchs hier mit "wir" meint, bleibt unklar, denn auf dem Schriftsatz findet man nur ihren Namen. Man möchte hoffen, dass Frau Hörster-Fuchs nicht an einer Persönlichkeitsspaltung leidet und meint, sie wäre nicht eine, sondern mehrere Personen.

 

Beispiel 2

Immerhin, Frau Hörster ist vermutlich lernfähig, wenn auch wohl nur eingeschränkt und mit neuen Fehlern behaftet.

In einem Verfahren am Amtsgericht Pirmasens - 2 F 222/18 - wird Nicola Hörster mit Beschluss vom 20.12.2018 - Richter Kolb - als Gutachterin ernannt. Datiert mit 19.03.2018 - also neu Monate bevor sie überhaupt als Gutachterin ernannt wurde, wird dem Gericht ein 49-seitiges Gutachten präsentiert, mit der Unterschrift von Nicola Hörster und als angeblicher "Hilfskraft nach §407a Abs. 2 S. 2 ZPO" eine Dr. rer. med. Lisa Giesen Psychologin M. Sc.

Nun sollte man § 407a ZPO schon mal korrekt zitieren, andernfalls kann leicht der Verdacht des Dilletantismus entstehen. Nicht Absatz 2 ist hier maßgebend, sondern Absatz 3.

Zivilprozessordnung
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html

 

 

Allerdings scheint Frau Hörster "vergessen" zu haben, dem Gericht darzulegen, welchen "Umfang" die Tätigkeit der Frau Giesen hat.

Der Satz am Ende des Gutachtens:

 

Wir versichern, das vorstehende Gutachten unparteilich und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben.

 

lässt im übrigen darauf schließen, dass Frau Giesen keine Hilfskraft - wie behauptet wird - ist, denn das Gutachten kann definitionsgemäß nicht von einer Hilfskraft mit erstellt worden sein. Lediglich in untergeordneten Bereichen kann eine Hilfskraft tätig werden, "falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt". Dies schließt aber automatisch ein, dass die als Gutachterin ernannte Nicola Hörster dem Gericht bezüglich der angeblichen Hilfskraft Frau Giesen "den Umfang ihrer Tätigkeit" mitteilen müsste, dies ist aber vermutlich nicht geschehen. Vermutlich deshalb, weil Frau Giesen eben nicht als Hilfskraft tätig war, sondern bedeutende Teile der Frau Nicola Hörster vom Gericht zugewiesenen Tätigkeiten erledigt hat und Frau Hörster ihre Gründe hat, diese gegenüber dem Gericht zu verschweigen. Man darf darüber hinaus rätseln, ob Frau Giesen die vom Gericht auszuzahlenden 100 € pro Stunde der Frau Giesen für deren Zeitaufwand weiterleiten  wird, oder ob ein Teil dieses Geldes in die Taschen von Frau Hörster hängen bleibt, was auf eine gewisse "Geschäftstüchtigkeit" der Frau Hörster hinweisen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

Abklärung einer möglichen Auftragsübernahme

Meint eine vom Gericht für eine mögliche Auftragsübernahme angefragte Person, dass sie aus bestimmten Gründen den Auftrag nicht oder in nicht ausreichender Weise erfüllen kann, so sollte die angefragte Person das Gericht darum bitten, eine andere Person als Gutachter zu ernennen, anstatt das Gericht über die eigene Verfügbarkeit und Fachlichkeit irrezuführen. 

Bevor die vom Gericht für eine Beauftragung ins Auge gefasste Person einen Auftrag als Gutachter übernimmt, sollte diese vom Gericht befragt werden, ob sie sich in der Lage sieht, den ins Auge gefassten Auftrag fachlich erfüllen zu können und falls die befragte Person dies bejaht, ob sie den Auftrag auch in einer vertretbaren Zeit erfüllen kann. Es ist mitrechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, dass manche als Gutachter tätige Personen fachlich gar nicht in der Lage sind, bestimmte Aufträge ordentlich zu erfüllen oder aus der eigenen Selbstüberschätzung und Unersetzbarkeitsdenken oder vielleicht auch finanzieller Gier so viele Aufträge gleichzeitig übernehmen, dass das Gericht und die Beteiligten länger als drei Monate, mitunter sogar länger als ein halbes Jahr auf die Fertigstellung des Auftrages warten müssen.

Fehlt dem vom Gericht bestimmten Gutachter die Zeit, um das erwartete Gutachten zu erstellen, so muss dieser das Gericht darüber informieren und das Gericht darum bitten, ihn möglichst gar nicht erst  zu benennen. Ist eine Ernennung des Gutachters aber schon erfolgt und dieser stellt fest, dass ihm aktuell die erforderliche Zeit für die Erstellung eines Gutachtens fehlt, muss er diese dem Gericht innerhalb einer vertretbaren Zeit anzeigen und um Entbindung von der Beauftragung bitten.

So formal korrekt geschehen durch Prof. Dr. med Jörg N. Fegert, in einer Beauftragung vom 24.05.2007 durch das Amtsgericht Waiblingen, der - allerdings recht spät - am 26.06.2007 dem beauftragenden Richter die Akten zurückgab, da er, so das Gericht "keine Kapazitäten habe, das Gutachten in vertretbarer Zeit zu erstellen." (Amtsgericht Waiblingen, Beschluss vom 09.08.2007). 

 

Andere Gutachter scheinen das Zeitproblem auf eine recht eigenwillige und sicher unstatthafte Weise zu lösen, in dem sie gerichtlich nicht autorisierte Personen für die Erstellung des Gutachtens hinzuziehen. So wohl mehr oder weniger regelmäßig der Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski und der deutschlandweit operierende Tausendsassa und Diplom-Psychologe Thomas Busse

Da der Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Gunther Klosinski, der auch noch anderweitig vielfältig tätig sein dürfte

 

Siehe hier etwa:

Barth, G. M. & Klosinski, Gunther: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Klosinski, Gunther: "Beihilfe zum `Kindesweh` - vom Machtmißbrauch durch juristische Berater und Helfer bei Kampfentscheidungen", In: "Täter und Opfer: aktuelle Probleme der Behandlung und Begutachtung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Verlag Huber, 1995, S. 163-168

"Forensische Psychatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters", Hg: Reinhart LEMPP, Gerd Schütze, Günter Köhnken, Steinkopf-Verlag - DARMSTADT -1999; Beiträge von KLOSINSKI auf den Seiten 40-74: "Sorgerechtsverfahren", "Gutachten im umgangsrechtlichen Verfahren", "Gutachten im vormundschaftlichen Verfahren", "Verschwistert - Mit Leib und Seele - Geschwisterbeziehungen gestern - heute - morgen" Hg.: Gunther KLOSINSKI. TÜBINGEN: Attempto-Verl., 2000

 

 

in seinem sicherlich sehr fordernden Berufsalltag wohl wenig Zeit zur Erstellung eines Gutachtens hat, dürfte eigentlich ausreichen, dem Gericht überzeugend mitzuteilen, dass er für die zeitintensive Erstellung eines Gutachtens keine freien Zeitkapazitäten hat (zwischenzeitlich ist Herr Klosinksi emeritiert).

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigten, das Zeugnis zu verweigern, berechtigten einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden

(2) ... (3) ...

 

 

 

 

Beispiel 2

Kaum ist Prof. Dr. Gunther Klosinski Anfang 2010 in den Ruhestand gegangen, tritt auch schon Prof. Dr. Michael Günter, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und kommissarischer Ärztlicher Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen auf den Plan und in die unrühmlichen Fußstapfen seines Vorgängers.

http://www.medizin.uni-tuebingen.de/ppkj/index.html

 

Mit Beschluss vom 30.07.2010 beauftragt Richterin Schröder - Amtsgericht Böblingen - 13 F 1417/09 - Prof. Dr. Michael Günter, unter der Adresse des Universitätsklinikum Tübingen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, mit der Erstattung eines "kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens" . 

Doch der Herr Professor hat offenbar keine Zeit oder auch keine Lust und delegiert - so wie es auch sein Vorgänger Prof. Dr. Gunther Klosinski gerne tat - die ihm auferlegte Pflicht offenbar kurzerhand an eine Frau Dr. med. I. Stohrer, von der es in einem Schriftstück unter einem Klinikkopfbogen von Prof. Dr. Michael Günter heißt: 

 

"... ich bin vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen mit der Erstellung eines Gutachtens in o.g. Sache beauftragt worden.

Ich möchte Sie daher bitten, zu einem Erstgespräch, zunächst ohne Kinder ...

zu mir in die Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Osianderstraße 14, 72076 Tübingen zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. med. I. Stoherer"

 

 

Allerdings hat Dr. med. I. Stoherer das Schriftstück noch nicht einmal selbst unterschrieben, statt dessen - unleserlich - offenbar eine Sekretärin. Seriös wirkt das ganze in keiner Weise, zudem fragt man sich, wer die Sekretärin für ihre Tätigkeit des Briefeschreibens bezahlt, das Gericht doch sicher nicht, und auch die Klinik dürfte dies nicht tun, da der Gutachtenauftrag kein Auftrag an die Klinik ist, sondern an die Einzelperson Prof. Dr. Michael Günter.

Frau Dr. med. I. Stohrer teilt dann in einem dem Gericht vorgelegten 64-seitigen Schriftstück mit Datum vom 22.09.2010 mit: 

 

"Alle Untersuchungen und Gespräche fanden in der Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen statt und wurden von Frau Dr. med. I. Stohrer durchgeführt." (Schriftstück S. 2)

 

 

Frau Stohrer behauptet dort auch ganz ungeniert:

 

"Dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen wird gemäß Beschluss vom 30. Juli 2010 das nachfolgende kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten ... erstattet."

 

Grad so, als ob Frau Stohrer nicht der Unterschied eines kinderpsychologischen und eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten bekannt wäre. Ersteres wurde vom Gericht in Auftrag gegeben, letzteres ist offenbar eine Phantasiebezeichnung von Frau Dr. med. I. Stohrer, abgesegnet von Herrn Prof. Dr. Michael Günter mit der Floskel "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung".

Die Beweisfrage des Gerichtes wird natürlich auch nicht vollständig zitiert, denn sonst würde deutlich, dass Frau Stohrer überhaupt nicht vom Gericht beauftragt wurde.

Doch damit es wenigstens den Anschein hat, alles wäre mit rechten Dingen zugegangen, schreibt der Herr Professor am Ende des 64-seitigen Schriftstückes noch den Satz dazu "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" und gibt damit zu, das Gutachten gar nicht selber erstellt zu haben.

Schließlich ernennt sich Frau Stohrer dann noch kurzerhand selbst als Sachverständige, in dem sie schreibt:

 

"Vom Kindesvater wurden der Sachverständigen einige Unterlagen übergeben, welche die Sachverständige in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beifügt." (Schriftstück S. 64)

 

 

Man fragt sich bei so viel Ungereimtheiten, ob die Justizkasse dieses "Bäumchen wechsle dich Spiel" überhaupt bezahlen darf. Und ob die Universität Tübingen sich die Raumnutzung von Frau Dr. med. I. Stohrer und Herrn Prof. Dr. Michael Günter bezahlen lässt, den schließlich sind die Steuerzahler/innen, die die Universitäten finanzieren, ja nicht dazu da, kostenlos Räume für Gutachter bereitzustellen, zumal wenn diese von der Justizkasse mit 85 € die Stunde recht generös entlohnt werden.

 

 

 

 

 

Ladungsfähige Anschrift des Gutachters im Beweisbeschluss des Gerichtes

Der Beweisbeschluss des Gerichtes bedarf der Bestimmung einer geeignet erscheinenden natürlichen Person, die die Beweisfrage des Gerichtes beantworten soll. Ein Affe oder ein Nilpferd kann nicht zum Gutachter ernannt werden, auch wenn man meinen könnte, mancher Affe wäre intelligenter als der eine oder andere Diplom-Psychologe.

Neben der Bestimmung, der als Gutachter geeignet erscheinenden natürlichen Person mit Vor- und Zunamen, sollte der Beweisbeschluss auch eine ladungsfähige Adresse der als Gutachter ernannten Person enthalten. Dies ist allein schon deshalb wichtig, weil die An- und Abfahrtszeiten des Gutachters sich nach dieser Adresse bestimmen. Beauftragt etwa das Amtsgericht Schöneberg eine Person als Gutachter, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in München liegt, so müsste das Gericht begründen, warum es ausnahmsweise diese Person aus München als Gutachter ernennt, nicht aber eine Person, die in Berlin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Wenn das Gericht im Beweisbeschluss keine ladungsfähige Adresse der als Gutachter ernannten Person angibt, so dürfte dies fehlerhaft sein. Auf einen entsprechende Vortrag der Verfahrensbeteiligten sollte das Gericht dann unverzüglich die fehlenden Angaben ergänzen.

Wenn nicht nur das Gericht, sondern auch noch die als Gutachter beauftragte Person in ihrem Gutachten keine ladungsfähige Anschrift angibt, dann könnte man meinen, es handle sich bei dieser um das Phantom der Oper, nicht aber um eine im bürgerlichen Leben angesiedelte Person.

 

Beispiel

Das Amtsgericht Schöneberg ernennt mit Beschluss vom 10.08.2012 ohne Angabe einer Adresse einen Dr. Arnold Groh zum Sachverständigen. Nun könnte man meinen, Herr Dr. Groh würde dieses Versäumnis des Gerichtes in seinem Gutachten vom 24.02.2012 stillschweigend korrigieren. Aber weit gefehlt, auch hier keine Adresse. 

Schaut man sich nun im Internet um, so entdeckt man, dass Herr Dr. Groh offenbar als Lehrbeauftragter an der Technischen Universität Berlin, Fakultät I, Institut für Sprache und Kommunikation tätig ist.

http://www.semiotik.tu-berlin.de/menue/mitarbeiter/dr_habil_arnold_groh/

 

Herr Dr. Groh täte also gut daran, als ladungsfähige Adresse nicht die Adresse der Technischen Universität Berlin, Fakultät I, Institut für Sprache und Kommunikation anzugeben, denn dies würde der dortige Dienstherr sicher nicht gerne sehen, wenn die Adresse der Technischen Universität Berlin von einer als Gutachter in selbstständiger Tätigkeit tätigen Person als Ladungsanschrift benutzt würde. So müsste denn Herr Dr. Groh eine andere stimmige Adresse angeben. Dies könnte seine Privatanschrift sein oder eine eigene Praxis- oder Büroadresse. Da er dies aber in seinem Gutachten nicht tut, so fragt man sich, warum diese Geheimniskrämerei.

 

 

 

 

 

 

Leitung des Tätigkeit des Sachverständigen durch den Richter

Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm zu Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. 

 

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404a.html

 

 

Dies darf nun allerdings nicht darin münden, dass der Richter der zum Sachverständigen ernannten Person vorschreibt, wie dieser fachlich zu arbeiten hat. Der Richter hat die betreffende Person ja gerade deshalb zum Sachverständigen ernannt, weil er davon ausgeht, dass diese Person über einen bestimmten Sachverstand verfügt, die der Richter selber nicht hat.

Manche zum Sachverständigen ernannte Personen wollen aber offenbar, dass der Richter ihnen sagt, wie sie zu arbeiten haben, grad als ob ein Maurerlehrling einen Flugzeugpiloten fragen würde, wie man mauern solle.

Der am Amtsgericht Ludwigsburg - 5 F 966/02 - von Richter Lehmann als Gutachter beauftragte Thomas Busse, bekannt für sein ausgeprägtes Wanderleben in ganz Deutschland schreibt am 19.02.2003 an das Gericht:

 

"Sehr geehrter Herr Lehmann, dies war nun mein erstes Gutachten für Sie. Ich würde mich freuen, wenn Sie mit meiner Arbeit zufrieden waren. Dankbar bin ich jedoch auch für Kritik. Oftmals setzen verschiedene Familien- und Vormundschaftsrichter unterschiedliche Präferenzen im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der forensisch-psychologischen Begutachtung, insbesondere auch im Hinblick auf die angewandten Testverfahren. Gerne würde ich mich auch auf Ihre diesbezüglichen Wünsche einstellen, sofern mir dies möglich ist."

 

Na endlich mal ein Gutachter, der einem Richter offeriert, sich auf dessen bisher noch unausgesprochene oder ungedachten Wünsche einzustellen. Netterweise hätte Herr Busse Richter Lehmann auch fragen können, ob dieser nicht am nächsten Spieleabend in der Praxis Busse in Karlsruhe teilnehmen möchte oder ob Richter Lehmann ihm das Stricken oder Fallschirmspringen beibringen könne.

Kein Wunder, wenn Herr Busse bei so viel Ergebenheitsbekundungen sich rühmen kann, über 1.000 Gutachten angefertigt zu haben. Eigentlich könnte Herr Busse auch mit seiner nimmermüden Wanderarbeit aufhören, denn als mutmaßlicher Millionär muss er sich doch nicht mehr schindern, sondern kann vielmehr seinen wohlverdienten Lebensabend auf einer schönen Trauminsel verbringen. Der eine oder andere Richter im Ruhestand, kann dann sicher mal vorbeikommen und Herrn Busse darüber aufklären, welche "Testverfahren" er früher so am liebsten hatte.

 

 

 

 

 

 

Übersendung des Beweisbeschlusses an die Verfahrensbeteiligten und Mitwirkenden im familiengerichtlichen Verfahren

Der Beschluss des Richters über die Beantwortung einer Beweisfrage und die zeitgleich oder zeitnah zu erfolgende Ernennung einer für die Beantwortung der Beweisfrage geeignet erscheinenden natürlichen Person (Sachverständiger) wird üblicherweise schriftlich gefasst. Der Beweisbeschluss wird den Verfahrensbeteiligten (Eltern, Verfahrensbeistand, Vormund, Ergänzungspfleger, etc.) und natürlich auch der vom Gericht zum Sachverständigen ernannten Person per Post zugestellt. Die Beteiligten und auch die zum Sachverständigen ernannte Person (Gutachter) können nun den Beschluss prüfen und gegebenenfalls überlegen, ob sie Einwendungen erheben wollen. 

Wird der Gutachter im Beschluss mit Titelbezeichnung genannt oder führt er diese selber an, so haben die Beteiligten das Recht, sich von der Rechtmäßigkeit der genannten Titel zu überzeugen, was in der Regel dadurch genüge getan sein dürfte, dass der Gutachter auf Anfrage Kopien entsprechender Zeugnisse (Diplom. etc.) den Verfahrensbeteiligten oder auch dem Gericht zur Verfügung stellt. So lassen sich Fälle wie die des falschen Amtsarztes von Flensburg Gert Postel - der im übrigen bessere Gutachten geschrieben haben soll, als so mancher diplomierte Psychologe - verhindern.

Verweigert der Gutachter die direkte Übersendung der Dokumente an die Verfahrensbeteiligten, können diese das Gericht auffordern, die Dokumente beim Gutachter anzufordern und den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stellen. Verweigert sich der Gutachter auch hier, kann man davon ausgehen, dass er oder sie den von ihm behaupten Titel gar nicht inne hat und somit eine Straftat vorliegt. Strafanzeige gegen den Gutachter ist in diesem Fall geboten.

 

Gutachter wegen Titelmissbrauchs verurteilt 

Mehr als drei Jahre nach der Legionellen-Affäre im Klinikum von Frankfurt-Oder ist ein Gutachter des Falles wegen Urkundenfälschung und Titelmissbrauch verurteilt worden.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verhängte eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren gegen den 71 Jahre alten Berliner. auf ihn war die Staatsanwaltschaft aufmerksam geworden, weil sein Gutachten widersprüchlich war. Der Mann sei in 13 Fällen verurteilt worden. Zudem muss er 2400 Euro Strafe zahlen.

Berliner Morgenpost, 16.08.2007

 

 

Kein Titelmissbrauch liegt vor, wenn sich ein Gutachter als Mediator, Familienberater oder Elterncoach bezeichnet, denn dies sind keine rechtlich geschützten Begriffe.

 

 

 

 

 

Die Beweisfrage verstehen

Ist mit Beweisbeschluss des Gerichtes eine natürliche Person als Gutachter ernannt, so muss diese - das mag trivial klingen - den Beweisbeschluss des Gerichtes lesen und versuchen ihn zu verstehen. Versteht die zum Gutachter ernannte Person den Beweisbeschluss nicht, so muss diese das Gericht um eine Erläuterung oder Veränderung des Beschlusses bitten. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Beweisbeschluss verständlich formuliert ist oder ob nicht. Ist der Beweisbeschluss verständlich, dann liegt es an der mangelnden Kompetenz des Gutachters, so dass dieser den Beweisbeschluss nicht versteht. Der Gutachter sollte in solchen Fällen umgehend abberufen werden. Ist dagegen die Beweisfrage des Gerichtes fehlerhaft formuliert oder nach allgemeinen Kriterien eben unverständlich, so muss sich der Richter noch mal auf seinen Hosenboden setzen und seinen unverständlichen Beweisbeschluss in einer verständlichen Form neu fassen.

Der Gutachter muss in einem von ihm erstellten schriftlichen Gutachten die Beweisfrage vollständig und korrekt wiedergeben. Die korrekte Wiedergabe des Beweisbeschlusses im Gutachten ist notwendig, damit alle Beteiligten überprüfen können, ob der Gutachter die Beweisfrage verstanden hat und sich bei seiner Arbeit auch an der Beweisfrage orientiert oder ob er seinen Arbeitsauftrag nach Gutdünken selbst bestimmt hat. 

Man sollte meinen, so etwas gäbe es nicht, doch die Praxis zeigt, dass dem erstaunlicherweise mitunter nicht so ist. 

 

 

Beispiel 1

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Helga Feyerabend schreibt:

 

"In der Sache X ./. Y ... erhielt die Unterzeichnerin von dem Familiengericht bei dem Amtsgericht Hagen den Auftrag, eine psychologische Stellungnahme zur Umgangsregelung den Jugendlichen A (geb. ...) betreffend zu erstatten." (S.1) 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten für Amtsgericht Hagen vom 07.01.2005 

 

 

Der gerichtliche Beweisbeschluss lautet jedoch: 

 

"I. Es soll Beweis erhoben werden, wie das Sorgerecht für das Kind A aus kinder- und familienpsychologischer Sicht unter Berücksichtigung der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Erziehungseignung der Eltern zu regeln ist, durch Einholung eines schriftsätzlichen Sachverständigengutachtens.

II. Zur Sachverständigen wird Frau Dipl.Psychologin Helga Feyerabend, ... ,  bestellt.

III. ..."

 

Amtsgericht Hagen, gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 13.09.2004

 

 

 

Hier kann man fragen, ob die Gutachterin überhaupt den Beweisbeschluss gelesen und wenn ja, ob sie ihn auch verstanden hat? Im Beweisbeschluss findet sich wie zu sehen ist, an keiner Stelle eine Frage zu einer eventuellen Umgangsregelung. 

 

Über die gerichtliche Ernennung eines Gutachters werden die Verfahrensbeteiligten schriftlich informiert. Sie können von nun an Befangenheit des Gutachters geltend machen oder aber die persönliche Geeignetheit des ernannten Gutachters beim Gericht anzweifeln. Eine persönliche Ungeeignetheit eines Gutachters dürfte sich z.B. aus formalen Gründen ergeben, so etwa wenn ein Gutachter vor Gericht angibt, er wäre Diplom-Psychologe oder Diplom-Sozialpädagoge, dafür jedoch keinen Nachweis antreten kann. Dass bei Gerichten mitunter auch Hochstapler unter falschen Diplomen arbeiten weiß man spätestens seit dem Fall des Hochstaplers uns Flensburger Amtsarzt Gert Postel - www.gert-postel.de

Die Verfahrensbeteiligten tun gut daran, sich über die vorhandene oder nichtvorhandene Fachlichkeit eines ernannten Gutachters zu informieren, gegebenenfalls sollte man sich auch Nachweise wie z.B. das Diplom vorlegen lassen.

 

 

 

Beispiel 2

 

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

"Es soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage in welchem Umfang Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinen Sohn A, geb. am ... im Hinblick auf die von ihm geplante schrittweise Rückführung des Kindes in seinen Haushalt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu befürworten sind."

Richterin Dr. Emde - Amtsgericht Frankfurt am Main, Beweisbeschluss vom 31.01.2007, Gutachterin Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn Privitera

 

 

dann ist dies eine Beweisfrage nach der Regelung des Umgangs zwischen Vater und Sohn, nicht aber danach, ob der Sohn in den Haushalt des Vaters rückgeführt werden kann.  

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn-Privitera hat die Beweisfrage offenbar nicht aufmerksam gelesen, denn sie trägt 6 Wochen später, nach Aktenstudium und ersten Gutachtenterminen die Beweisfrage sinnentstellt in der folgenden Form vor: 

 

"Sehr geehrte Frau Dr. Emde,

die Fragestellung für den mir erteilten Auftrag eines psychologischen Gutachtens in o. g. Familiensache lautet:

Es soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage in welchem Umfang Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinen Sohn A, geb. am ... im Hinblick auf die geplante schrittweise Rückführung des Kindes in seinen Haushalt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu befürworten sind." (Schreiben vom 15.03.2007

 

 

Die Gutachterin vertauscht die tatsächliche Fragestellung des Gerichtes 

 

im Hinblick auf die von ihm geplante schrittweise Rückführung des Kindes

 

 

in die Fragestellung 

 

im Hinblick auf die geplante schrittweise Rückführung des Kindes

 

 

So unterstellt die Gutachterin, das Gericht  plane aktuell die Rückführung des Kindes zum Vater, was aber nach Fragestellung des Gerichtes gar nicht der Fall ist. Das Gericht hat lediglich erwähnt, dass der Vater die schrittweise Rückführung des Kindes plant. Was der Vater plant oder nicht plant ist aber nicht identisch mit dem, was das Gericht gemäß dem Amtsermittlungsprinzip aktuell für relevant ansieht. 

 

Der selbst entworfenen Schimäre folgend, dass das Gericht die schrittweise Rückführung des Kindes planen würde, trägt die Gutachterin dann vor.

 

"Für die Erstellung des Gutachtens ergibt sich nach Auswertung des Aktenstudiums sowie der durchgeführten Gutachtenstermine das Problem, dass aus meiner gutachterlichen Sicht die Rückführung A`s in den Haushalt des Vaters nicht befürwortet werden könnte. Sie ist jedoch in der Fragestellung, wie sie mir vorliegt, vorausgesetzt."

 

 

Danke, setzen, Fünf - hätte mein alter Mathelehrer Frau Ramshorn-Privitera zugerufen. Aber so ist das mitunter,  manche Leute wollen nach Tunesien, setzen sich aber in ein Flugzeug nach Grönland und beschweren sich dann, dass es in Tunesien die ganze Woche geschneit hätte, obwohl doch im Reiseprospekt stand, die Temperaturen im Reiseland lägen über 30 Grad.

 

 

 

Beispiel 3

 

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

I.

Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche dauerhafte Regelung

des Aufenthalts der Kinder der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht

(Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater),

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

II.

Zur Sachverständigen wird bestellt:

(...)

III.

(...)*

 

Beweisbeschluss vom 10.01.2008, Richter Köhler - Amtsgericht Salzgitter, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Lydia Ernst

 

 

dann will das Gericht eine Beantwortung der Beweisfrage durch die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Lydia Ernst. Beginnt diese aber ihr schriftliches Gutachten auf der Seite 1 mit dem Vortrag:

 

"Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 10.01.2008 erstatte ich das folgende

psychologisches Gutachten 

über die Kinder A, B und C, die Kindesmutter, Frau X, ..., sowie den Kindesvater, Herrn Y, ..., "

 

 

so kann man meinen, die Diplom-Psychologin Lydia Ernst habe nicht ganz erfasst, dass es nicht darum geht, ein Gutachten "über die Kinder A, B und C, die Kindesmutter, Frau X, ..., sowie den Kindesvater, Herrn Y, ..., ",  sondern über die konkret gestellte Beweisfrage zu erstatten.

Wenn aber die Gutachterin schon Mühe zu haben scheint, bei der Beweisfrage des Gerichtes zu bleiben und nicht ungefragt eigene Erkundungsplätze zu eröffnen, dann kann man sich auch fragen, wie es um die Qualität des Gutachtens insgesamt bestellt ist

Man stelle sich vor, die Berliner Senatsverwaltung für Bauwesen hätte ein Gutachten in Auftrag gegeben, ob die Sanierung oder der Abriss des Palast der Republik unter diesem und jenem zu beachtenden Aspekt den Interessen der Stadt Berlin am besten entspricht und der beauftragte Gutachter würde der beauftragenden Senatsverwaltung ein Essay mit dem Titel:

 

Gemäß Beschluss des Berliner Senats vom 10.01.2008 erstatte ich das folgende

Gutachten 

über die Geschichte des Palast der Republik, über Herrn Walter Ulbricht und Herrn Konrad Adenauer und die Fließgeschwindigkeit der Spree.

 

 

vorlegen, würde diesem Gutachter mit Sicherheit ein Teil des ihm in Aussicht gestellten Honorars wegen Nichterfüllung des gesetzten Auftrages versagt bleiben.

 

 

 

Beispiel 4

 

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

"..., ob die von beiden Eltern jeweils begehrte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich dem Wohle des Kindes am besten entspricht." 

Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 586/09 - Richter Dr. Krause, Beweisbeschluss vom 15.12.2009, als Gutachter beauftragt der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand - Gutachten vom 13.04.2010

 

 

und antwortet der Gutachter:

 

"Aus Sachverständigensicht wird empfohlen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen."

Diplom-Pädagoge Jürgen Brand (nicht Brandt, wie im Beweisbeschluss des Gerichtes genannt), Gutachten vom 13.04.2010 für das Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 586/09 - Richter Dr. Krause, S. 43

 

 

so wird sicher klar, dass der als Gutachter ernannte Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, der seine Postanschrift hochtrabend mit „Praxis für Systemanalyse und Familientherapie“ bezeichnet, die wie auch immer qualifizierte oder unqualifizierte Beweisfrage nicht verstanden hat. Das Gericht wollte keine Empfehlung haben, empfehlen kann man einen Urlaub am Mittelmeer oder ein nettes Café, man kann aber keine Antwort auf eine Beweisfrage empfehlen. Womöglich befindet sich Herr Brand aber noch in der Übungsphase, Systeme analysieren zu wollen. Die Bezeichnung „Praxis für Systemanalyse und Familientherapie“ wäre dann sicher zu hoch gegriffen. Statt dessen sollte er zur Veranschaulichung, dass er sich womöglich noch in der Übungsphase der Analyse von Systemen befindet, dies auch kenntlich machen, damit erst gar keine falschen Annahmen bezüglich seiner fachlichen Kompetenz entstehen, so etwa mit der sicher treffenden Bezeichnung „Praxis für Versuche der Systemanalyse und Familientherapie“. In einem solchen Fall sollte er seine Übungsversuche der Analyse von Systemen und Beweisfragen aber nicht am lebenden Menschen außerhalb eines Ausbildungssettings unternehmen, es sei denn die Beteiligten hätten ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, sich Herrn Brand für Übungszwecke zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

Beispiel 5

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

"Es wird Beweis erhoben zu der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geboren am ... , auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht."

Richterin Dittmar vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Beschluss vom 11.08.2010

 

dann ist für eine sachkundige Person klar, dass diese Beweisfrage nicht korrekt ist, da es sich um eine juristische Frage handelt, die von der Richterin selbst, nicht aber von einem Gutachter zu beantworten wäre.

Manche als Gutachter ernannten Personen kümmert das aber wenig, was korrekt ist und was nicht, sie machen sich auch mit unkorrekten Beweisbeschluss munter an die Arbeit, obwohl eine Bitte um Korrektur an das Familiengericht geboten wäre. 

So erarbeitet die vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Richterin Dittmer, als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich ein 60-seitiges Gutachten über dessen "Qualität" noch an anderer Stelle referiert werden soll.

Unter der Kapitelüberschrift "5. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung und Empfehlung an das Gericht" führt Frau Dittrich abschließend aus:

 

"Nach der fallspezifischen Analyse, unter Zugrundelegung der eingangs genannten wissenschaftlichen Überlegungen und unter Bezug auf die einschlägigen Forschungsergebnisse kommt die SV in Beantwortung der Frage des Gerichts zu dem Ergebnis, dass

es dem Wohl des Kindes A am besten entspricht, wenn sein Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter begründet wird ... ."

Gutachten S. 59

 

 

Nun hat Richterin Dittmar aber gar nicht danach gefragt, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes begründet werden soll, sondern ob der Entzug der elterlichen Sorge - euphemistisch als "Aufhebung der gemeinsamen Sorge" formuliert - grad so als ob man Eltern aus der verfassungsrechtlich verbrieften elterlichen Verantwortung ausschließen könne, wie es die DDR-Führung mit Wolf Biermann tat, als sie diesen aus der DDR "ausbürgerte".

Frau Dittrich antwortet also überhaupt nicht auf die wie auch immer unqualifizierte Frage des Gerichtes, sondern scheint sich eine eigene Beweisfrage zusammenphantasiert zu haben. Was das über ihre Kompetenz insgesamt sagt, mag sich jeder selber denken. Wir halten hier die Klappe, denn mit der deutschen Zensur, so etwa am Landgericht Hamburg, die als eine der Hochburgen der Informationsunfreiheit in Deutschland angesehen werden kann, ist nicht zu spaßen, denn Spaß wird dort nicht verstanden.

 

 

Beispiel 6

Formuliert der Richter in seinem Beweisbeschluss:

 

"Welche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dient dem Kindeswohl am besten"

Amtsgericht Zossen - 6 F 555/10 - Beschluss vom 08.02.2011 - 

 

so ist dies eine unzulässige juristische Frage, die zu beantworten nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist. Hier der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Gerhard Hennig.

Wenn man denn aber schon als Gutachter meinen würde, diese juristische Frage wäre zulässig, dann müsste man sie auch vollständig beantworten. Naturgemäß gibt es hier bei zwei Elternteilen vier mögliche Antworten:

 

1. Beide Eltern sollen das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin gemeinsam ausüben, dies korrespondiert mit Grundgesetz Artikel 6 Satz 2.

2. Beiden Eltern soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Es wird insofern Ergänzungspflegschaft angeordnet.

3. Der Mutter soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

4. Dem Vater soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

 

 

Gerhard Hennig fällt das Denken in allen vier Kategorien möglicherweise schwer, denn er trägt lediglich vor, dass das Gericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen sollte, wobei er dies u.a. damit begründet, dass der Vater "besser in der Lage ist, für die kindlichen Bedürfnisse Sicherheit und Kontinuität in seinem Haushalt zu sorgen." (Gutachten S. 50)

Die Möglichkeit der Belassung der vollständigen elterlichen Sorge, also inklusive des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes zieht Herr Hennig weder in Betracht noch diskutiert er diese. Dies wäre aber problemlos möglich, wenn das Gericht eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung treffen würde mit der dann klar wäre, wann die Kinder sich bei welchem Elternteil aufhalten. Möglicherweise dann auch in der von Herr Hennig favorisierten Form, dass beide Kinder aller 14 Tage von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag und wöchentlich je einen Tag bei der Mutter sind (wobei Herr Hennig hier vergisst anzugeben, wie lange er sich diesen "Tag" denkt).

 

 

 

 

 

 

Unerlaubte Veränderung der gerichtlichen Fragestellung durch den Gutachter

Die Beweisfrage des Gerichtes ist vom Gutachter nicht eigenmächtig zu verändern. Meint der Gutachter, dass eine Präzisierung oder anderslautende Beweisfrage sinnvoll wäre, so kann er dies dem Gericht mitteilen und um Änderung bitten. 

 

Zivilprozessordnung

 

§ 404 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. ...

 

 

 

Von daher ist es sicher unzulässig eine eigenmächtige Veränderung mit der Begründung vorzunehmen:

 

"Die generelle Fragestellung des Gerichts kann nach den Anhaltspunkten, die sich aus der Aktenanalyse ergeben haben, präzisiert werden."

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 4

 

 

Dass eine eigenmächtige "Präzisierung" durch den Gutachter unstatthaft ist, gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Beweisfrage so wie hier vorliegend, sehr dürftig oder aus rechtlichen Gründen auch als unzulässig erscheint.

 

"...

1. Zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A (geb. ...) wird ein familienpsychologisches Gutachten erholt.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird 

Frau ...

beauftragt

3. Das Gutachten soll abklären, bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll und welche Rechte (gesamte elterliche Sorge/ev. nur Teilbereiche?) dem betreuenden Elternteil zu übertragen sind.

..."

 

Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 16.03.2005

 

 

Wenn ein Gutachter meint, eine Beweisfrage bedürfe der Präzisierung, dann kann er sich an das Gericht wenden und um eine solche Präzisierung nachsuchen.

 

 

 

 

 

 

Umformulierung eines Beweisbeschlusses durch den Gutachter

Der Gutachter ist nicht berechtigt, eine vom Gericht gestellte Beweisfrage zu verändern. Dies gilt auch für Beweisbeschlüsse die ganz offensichtlich fehlerhaft sind. Will der Gutachter eine Veränderung des Beweisbeschlusses erreichen, so muss er den Richter um eine Abänderung des Beschlusses bitten. 

 

 

Beispiel

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A für sein Wohl am besten entspricht.“

Herr Richter - Richter am Amtsgericht Bielefeld, Beweisbeschluss vom 17.08.2007

 

 

Der vom Gericht zum Sachverständigen ernannte Diplom-Psychologe Volker Kruse hat die verunglückte Formulierung des Richters offenbar erkannt, denn in seinem Gutachten vom 14.05.2008 formuliert er die Beweisfrage einfach um:

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A seinem Wohl am besten entspricht.“

 

 

Das mag von Herrn Kruse zwar nett gemeint sein, gewissermaßen eine stillschweigende Korrektur richterlicher Sprachschwierigkeiten, dennoch ist eine solche eigenmächtig vorgenommene Korrektur vom Gesetz nicht vorgesehen. Dieses räumt dem ernannten Sachverständigen lediglich ein, bei Zweifeln am Inhalt und Umfang des Auftrages eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. 

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) ...

 

 

Hätte der Gesetzgeber dem ernannten Sachverständigen eigenmächtige Korrekturen erlaubt so hätte er einen weiteren Paragraphen erfunden, der dann vielleicht so gelautet hätte:

 

§407 x Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6)  Hat der Sachverständige Zweifel an einer korrekten Formulierung des Beweisbeschlusses, so kann er ihm erforderlich erscheinende Korrekturen ohne Rücksprache mit dem Gericht selbst vornehmen.

 

 

 

 

Im übrigen ist die vom Richter gewählte Formulierung: 

 

"...„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse" 

 

 

problematisch, denn sie suggeriert, der Diplom-Psychologe Volker Kruse wäre von Beruf oder von seiner Ausbildung her ein Sachverständiger. Das Berufsbild eines Sachverständigen gibt es aber nicht. Jede Person die verspricht zu einem bestimmten Thema Sachverstand zu haben, kann vom Gericht zum Sachverständigen ernannt werden. So könnte auch ein Hausmeister zum Sachverständigen ernannt werden, etwa zu der Frage: 

 

Welche Aufgaben fallen üblicherweise bei der Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Kindergarten an? 

 

Dass diese Frage die Gerichte üblicherweise nicht interessiert, dürfte der einzige Grund dafür sein, dass in Deutschland kaum Hausmeister zum Sachverständigen ernannt werden.

Sachverständiger im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) wird man durch Ernennung durch das Gericht. Mit Abschluss des Verfahrens oder einer im Laufe des Verfahrens erfolgenden Entpflichtung durch das Gericht ist man im Sinne der ZPO kein Sachverständiger mehr. Es mag für den einen oder anderen Diplom-Psychologen eine empfindliche narzisstische Kränkung bedeuten, sich nach Abschluss des Verfahrens ohne Deutungs- und damit Machtprivileg in der gewöhnlichen und gemeinen Menschenmenge aufhalten zu müssen, aber für solche Probleme kann sich der Ex-Sachverständige einem  Psychoanalytiker anvertrauen und um erhellende Deutung und Heilung der narzisstischen Störung bitten.

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung des zu erstellenden Gutachtens durch den Gutachter

Der vom Gericht ernannte Gutachter hat sein Gutachten in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Auftrag zu bezeichnen. Selbst ausgedachte Phantasiezeichnungen, die nicht dem gerichtlichen Auftrag entsprechen sollten unterbleiben, da sie irreführend sein können.

 

Beispiel

Stellt das Gericht den Auftrag

 

I. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes A, geboren am ... 2008 gefährdet wird und die Eltern oder ein Elternteil nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

In die Begutachtung ist neben beiden Elternteilen auch das Kind A einzubeziehen. Es wird um Begutachtung des Kindes insbesondere zu der Frage gebeten, ob das Kind bereits Schädigungen aufgrund kindeswohlgefährdenden Verhaltens eines oder beider Elternteile aufweist.

Der Sachverständige wird auch zu der Frage Stellung zu nehmen haben, auf welche Weise einer ggf. gegebenen Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann.

II. Zum Sachverständigen wird bestimmt Herr Pfender, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Nikolausberger Weg 69, 37073 Göttingen.

...

Amtsgericht Hildesheim - 37 F 376/12 SO - Richter am Amtsgericht Müller, Beweisbeschluss vom 27.12.2012

 

 

und der als Gutachter beauftragte Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Detlev Pfender eröffnet sein Gutachten mit der Überschrift

 

"Psychiatrisches Sachverständigengutachten in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für A ..."

 

und schreibt weiter:

 

Gemäß Auftrags des Amtsgerichts Hildesheim - Familiengericht - vom 28.12.2012 soll ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt werden ...

(Gutachten S. 2)

 

 

dann könnte man meinen, Herr Pfender hätte eine temporäre Aufmerksamkeitsstörung, in dem er den Beweisbeschluss des Gerichtes so liest, als hätte dieses ein "Psychiatrisches Sachverständigengutachten" in Auftrag gegeben. Das Gericht hat aber kein "Psychiatrisches Sachverständigengutachten" in Auftrag gegeben, sondern ein "Sachverständigengutachten", wie sich der Beweisfrage des Gerichtes unschwer entnehmen lässt.

Denkbar wäre aber auch, dass Herr Pfender meint, alles was er über einen Menschen schreibt wäre automatisch ein "Psychiatrisches Sachverständigengutachten", da er ja Psychiater sei. Mit einer solchen Logik hätte er sein Gutachten dann auch als "Psychotherapeutisches Sachverständigengutachten" bezeichnen können, da er ja "Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie" ist. Schließlich hätte er sein Gutachten dann auch als "Menschliches Sachverständigengutachten" oder als "Männliches Sachverständigengutachten" bezeichnen können, da er ja zugleich auch der Gattung Mensch und dem männlichen Geschlecht angehört. Schließlich hätte er sein Gutachten dann auch als "Göttinger Sachverständigengutachten" bezeichnen können, da er in Göttingen praktiziert und dies möglicherweise zu ganz anderen Ergebnissen führt, als wenn er in München praktizieren würde.

 

 

 

 

 

 

 

Wenn Gutachter sich ihre Aufträge selbst stellen

Eine Beweisfrage des Gerichtes kann - aus logischen Gründen - nur beantwortet werden, wenn sie auch gestellt wurde. Das sehen manche als Gutachter ernannte Personen offenbar nicht so und so versuchen sie Fragen zu beantworten, die das Gericht gar nicht gestellt hat.

 

Beispiel 1

Mit Datum vom 10.08.2005 legt die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst ein 33-seitiges Gutachten vor. Um was für einen gerichtlichen Auftrag es sich handeln soll, auf den sie bezug nimmt, wird jedoch nicht ersichtlich. Die Gutachterin schreibt nur:

 

„In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 erging ein gerichtlicher Auftrag an die Gutachterin, im Rahmen dieser Verhandlung wurde allseits die Vorgehensweise zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrages besprochen.

Auch die am 12.07.2005 formulierte Fragestellung des Gerichtes wird unter Berücksichtigung folgender psychologischer Kriterien behandelt: ...“ (S. 3)

 

„Zur sachgerechten Beantwortung der Fragestellungen kamen folgende Methoden zur Anwendung: ...

Gemäß des in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 ergangenen gerichtlichen Auftrages an die Gutachterin und der im Rahmen dieser Verhandlung allseits besprochenen Vorgehensweisen nahm die Gutachterin fernmündlich mit den beiden Parteien am 12.7.205 und 13.7.2005 fernmündlich Kontakt auf. „ (S. 4)

 

 

Eine solche Vorgehensweise der Gutachterin verblüfft nun schon sehr. Ohne eine Dokumentation, um welche gerichtlich interessierende Frage es gehen soll, erstattet Frau Edda Gräfe anscheinend ein Gutachten. Sie scheint sich auch nicht die Mühe gemacht zu haben, nach einer möglicherweise in der Anhörung getroffenen mündlichen Vereinbarung noch nachträglich den genauen Auftrag aus dem Sitzungsprotokoll oder eines noch förmlich ergangenen Beweises einzuholen und ihn dann ihn ihrem Gutachten vorzustellen. Man kann sich daher nur schwer in einer sachlich-kritischen Form mit diesem Gutachten auseinandersetzen, weil gar nicht bekannt ist, worum es eigentlich gehen soll.

 

 

 

"Nach Radebruch ist die Rechtsfindung das Resultat des Resultats. Das Auslegungsmittel werde erst gewählt, wenn das Ergebnis schon feststeht. Da hatte er wohl recht, wenngleich dies nicht bewusst geschieht. Der Richter steht vor einem Berg von Fakten und wertenden Voreinstellungen, vor einem Mosaik aus Normenflut und Abwägungstaumel.

...

Ob man all diese Entfesselungen immer offen legen soll in der Entscheidung, das ist eine Frage, die heute brennend interessiert. Als Zivilrichter überlegt man immer auch, wer denn hier der Böse ist. Das Ergebnis dieser Wertung wird aber wohl kaum im Urteil stehen."

Dr. Walter Seitz, Vorsitzender Richter am OLG, München: "Kopf oder Bauch. Anwaltsschriftsätze und ihr gesetzlicher Richter", In: "NJW", 2000, Heft s, S. 118-120

 

 

Was Seitz hier für den Zivilrichter unterstellt kann man natürlich auch mühelos auf den Gutachter übertragen. Sein Ergebnis steht im Laufe seiner Tätigkeit intuitiv fest. Möglicherweise sogar schon, wenn er die Beweisfrage des Gerichtes liest und er auf Grund seiner Weltanschauung nur eine einzige Antwort darauf kennt, unabhängig davon wie sich ihm die Sachlage schließlich tatsächlich darbietet.

Der Gutachter muss nun, dass feststehende Ergebnis auch noch begründen. Das ist dann schon etwas schwieriger, denn schließlich kann er nicht darauf vertrauen, dass der Richter, die Verfahrensbeteiligten oder auch das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz die gleiche Intuition haben wie er.

 

Die Beantwortung der Beweisfrage kann, wie in der mathematischen Beweisführung, als zu beweisende Behauptung angesehen werden. Die Beantwortung der Beweisfrage selbst ist nicht der Beweis. Der Beweis erfolgt durch die nachgelagerte Begründung, in der das Behauptete untermauert und für einen einigermaßen sachkundigen Leser unmittelbar einsichtig werden muss.

Das schriftliche Gutachten muss in seiner Ganzheit überzeugend wirken. Es nützt nichts, wenn der Gutachter subjektiv von der Richtigkeit seiner Auffassungen völlig überzeugt ist, dies aber nicht plausibel darlegen kann. Oder wenn sich die vom Gutachter behaupteten Vorgänge in der Wirklichkeit tatsächlich so abgespielt haben, er aber nicht in der Lage ist, dies auch überzeugend darzulegen. 

 

Der Gutachter hat keine Fragen zu beantworten, die das Gericht nicht gestellt hat, es sei denn, es lässt sich ein offensichtlich wichtiger Zusammenhang zum gerichtlichen Auftrag herleiten, ohne den die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages gefährdet erscheint. Da der  Gutachter jederzeit die Möglichkeit hat, aus fachlichen Gründen beim Gericht um eine Erweiterung seines Auftrages zu bitten, kann eine eigenmächtige Erweiterung seines Auftrages in der Regel nicht toleriert werden. 

Eine Kostenentschädigung eines Gutachters für von ihm unaufgefordert geleistete und im Hinblick auf den gerichtlichen Auftrag überflüssige Arbeit muss ihm versagt bleiben und ist von den Beteiligten gegebenenfalls gegenüber der Justizkasse durchzusetzen, wenn sie mit einer abschließenden Kostenrechnung des Gerichtes konfrontiert werden.

 

vergleiche hierzu:

Otward Lönnies: "Gutachterkosten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1996, Heft 04, S. 191-195

 

 

 

Beispiel 2

Am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat man offenbar im Wettbewerb um den kürzesten Beweisbeschluss gute Chancen in das Guinnessbuch der Rekorde eingetragen zu werden: 

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden"

Frau Rezori - Richterin und Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Beweisbeschluss vom 23.09.2005, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Brigitta Eick

 

Der als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Brigitte Eick (GWG Münster), scheint bei so wenig Text jedoch ganz schwindlig geworden zu sein, so dass sie den unkonkreten Auftrag für sich selbst kühn umdefiniert und auf das Deckblatt ihres Gutachtens schreibt: 

 

"Betreff: Auftrag des Familiengerichts zur Frage des Lebensschwerpunkts hinsichtlich der Kinder ..."

 

 Diplom-Psychologin Brigitta Eick, Gutachten vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer 

 

 

Einmal kühn geworden, scheint Frau Eick dann nicht mehr zu halten zu sein. Sie schreibt weiter:

 

"Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung." (S.4)

 

 

Da fragt man sich erstaunt, nach welcher gerichtlichen Fragestellung? Das Gericht hat ja gar keine Frage gestellt, wie will die Gutachterin ihr "diagnostisches Vorgehen" da nach einer nicht vorhandenen gerichtlichen Fragestellung richten? Wahrscheinlich so wie in dem Märchen von "Des Kaisers neue Kleider". Die betrügerischen Schneider nähen an dem nicht vorhandenen Kostüm des Kaisers herum, so dass der Kaiser schließlich glaubt, er hätte etwas an. Man kann gar nicht glauben, was sich mitunter so an Absurditäten an einigen deutschen Familiengerichten abspielt und warum man nicht wie in den USA reine Laiengerichte (Geschworene) einrichtet, wenn hoch bezahlte deutsche Berufsrichter/innen die einfachsten Dinge nicht auf die Reihe zu kriegen scheinen.

Und schließlich krönt die Gutachterin ihr Gutachten damit, dass sie dem Gericht ungefragt Empfehlungen zur Gestaltung des Umgangs gibt - die gerichtliche Beweisfrage bezieht sich auf die Anträge der Eltern zum alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht - wobei sie vorschlägt, die Umgangszeiten zwischen den Kindern und ihrem Vater (bisher drei Wochenenden im Monat) zu reduzieren, da dies "eher die Bedürfnisse der Eltern als die der Kinder befriedigt". Als Trostbonbon empfiehlt die Gutachterin, "dass der Vater an einem Mittwoch oder Donnerstagnachmittag vor dem Mutter-Wochenende die Kinder zu Freizeitaktivitäten begleiten kann." (Gutachten S. 51) 

 

 

 

Beispiel 3

Während viele Richter in der Absicht, den Gutachter unerlaubterweise als Hilfsrichter tätig werden zu lassen, diesen juristische Beweisfragen stellen - siehe dazu unsere umfangreiche Beispielsammlung weiter unten - gibt es auch Fälle, in denen der Richter eine korrekte nichtjuristische Beweisfrage stellt und der Gutachter - wahrscheinlich über viele Jahre unzulässigerweise als Hilfsrichter klassisch konditioniert - darauf eine vom Gericht nicht erfragte juristische Antwort gibt.

So stellt Richter Köhler vom Amtsgericht Salzgitter am 10.01.2008 die Beweisfrage:

 

"... soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche dauerhafte Regelung des Aufenthaltes der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht. (Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater)"

zitiert nach Gutachten der Diplom-Psychologin Lydia Ernst vom 22.04.2008

 

 

Die Diplom-Psychologin Lydia Ernst, die als Teenagerin vielleicht Richterin oder wenigstens Rechtsanwältin werden wollte, bevor sie den womöglich verhängnisvollen Schritt tat, Psychologie zu studieren, gibt dem Gericht darauf keine eindeutige Antwort, was sie allerdings nicht daran hindert, dem Gericht für den vom Gericht nicht erfragten Fall, dass sich die Eltern hinsichtlich des Lebensmittelpunktes der Kinder nicht einigen, zu empfehlen, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. 

Das Ganze liest sich im Gutachten der Frau Ernst so:

 

"Eine konfliktfreie Form, eine Regelung herbeizuführen, könnte darin bestehen, dass sich die Kindeseltern darauf einigen, dass die Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt im mütterlichen Umfeld haben. Sollte zwischen den Eltern keine einvernehmliche Reglung möglich sein, wird die Übertragung der elterlichen Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter empfohlen." (Gutachten S. 50)

 

 

Das erinnert ein wenig an die Drohung des Erlkönigs: "Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt." 

 

Der Erlkönig

 

Wer reitet so spät durch Nacht und Wind?

Es ist der Vater mit seinem Kind;

Er hat den Knaben wohl in dem Arm,

er faßt ihn sicher, er hält ihn warm.

 

Mein Sohn, was birgst du so bang dein Gesicht?

Siehst, Vater, du den Erlkönig nicht?

Den Erlkönig mit Kron und Schweif? -

Mein Sohn, es ist ein Nebelstreif. -

 

"Du liebes Kind, komm geh mit mir!

gar schöne Spiele spiel ich mit dir;

manch bunte Blumen sind an dem Strand,

meine Mutter hat manch gülden Gewand."

 

Mein Vater, mein Vater, und hörest du nicht,

was Erlenkönig mir leise verspricht? -

Sei ruhig, bleibe ruhig, mein Kind;

in dürren Blättern säuselt der Wind. -

 

"Willst, feiner Knabe, du mit mir gehn?

Meine Töchter sollen dich warten schön;

meine Töchter führen den nächtlichen Reihn,

und wiegen und tanzen und singen dich ein."

 

Mein Vater, mein Vater, und siehst du nicht dort

Erlkönigs Töchter am düsteren Ort? -

Mein Sohn, mein Sohn, ich seh es genau:

es scheinen die alten Weiden so grau. -

 

"Ich liebe dich, mich reizt deine schöne Gestalt;

und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt."

Mein Vater, mein Vater, jetzt faßt er mich an!

Erlkönig hat mir ein Leids getan! -

 

Dem Vater grausets, er reitet geschwind,

er hält in den Armen das ächzende Kind,

erreicht den Hof mit Müh und Not;

in seinen Armen das Kind war tot.

 

Johann Wolfgang von Goethe

 

 

 

Wer es weniger lyrisch mag, könnte auch meinen, es läge seitens der Frau Lydia Ernst eine Nötigung gegenüber dem Vater - den sie als "Kindesvater" tituliert - vor: 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 204 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) ...

 

 

Ob hier möglicherweise eine Nötigung vorliegen könnte oder nicht, entscheiden aber leider nicht wir, sondern gegebenenfalls der zuständige Staatsanwalt und Strafrichter.

 

 

 

 

 

"Übersetzung" der Beweisfrage

Manche Gutachter meinen offenbar, der Richter und auch die Verfahrensbeteiligten wären etwas unterbelichtet, was ja mitunter auch stimmt, so dass man dem Richter und den Verfahrensbeteiligten erläutern müsste, was der Richter eigentlich meint. Und so macht sich ein solcherart gestrickte Gutachter dann daran, die Beweisfrage des Gerichtes zu "übersetzen".

 

 

Beispiel

Richterin Dittmar vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - stellt mit Beschluss vom 11.08.2010 die folgende  Beweisfrage:

 

"Es wird Beweis erhoben zu der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geboren am ... , auf einen Elternteil 

dem Kindeswohl am besten entspricht."

 

 

Statt nun die Richterin zu bitten, die von einem Gutachter nicht zu beantwortende - und überdies noch feherhaft gestellte - juristische Frage, ob und wenn ja welchem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden soll, in eine zulässige Beweisfrage abzuändern, macht sich die als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich, die sich im Internet als Teammitglied der sogenannten Praxis für psychologische Gutachtenerstellung und Beratung - PGB mit Sitz in Regensburg und München präsentiert - http://www.pgb-praxis.de/index.html?url=http://www.pgb-praxis.de/content/team.html

munter daran, die Frage der Richterin zu "übersetzen":

 

"In der einschlägigen Fachliteratur herrscht Einigkeit darüber, dass eine gerichtliche Fragestellung stets in psychologische Fragestellungen zu übersetzen sei (vgl. Westhoff & Kluck, 2008). In diesem Fall sollen, anknüpfend an die Aktenfeststellungen und die psychologisch-theoretischen Vorüberlegungen insbesondere folgende Fragestellungen geklärt werden.

1. Wie ist die aktuelle Befindlichkeit von A unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungsgeschichte einzuschätzen.

2. 

3. 

4. 

5. 

6. 

7. 

8. ..."

 

Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich, Gutachten vom 14.01.2011, S. 8, Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10

 

 

Was da so aufgeblasen daherkommt, "In der einschlägigen Fachliteratur herrscht Einigkeit", schrumpft in sich zusammen, sobald man den Stöpsel zieht. Vielleicht hätte Frau Brigitte Dittrich Luftballonverkäuferin oder auch Dolmetscherin werden sollen, da könnte sie den ganzen Tag Ballons aufpusten oder übersetzen, und man würde dies auch noch gut finden.

 

 

 

 

 

 

Verdoppelung eines Gutachters

Mitunter passieren merkwürdige Dinge. Das Gericht beauftragt eine Person als Gutachter und diese Person zieht ohne gerichtliche Legitimation eine zweite Person hinzu, die Teile der Begutachtung oder sogar die gesamte Begutachtung durchführt und das Gutachten dann auch noch (unter)schreibt. Eine solche Praxis ist unzulässig und die davon betroffenen Verfahrensbeteiligten sollten die Teilnahme an einer solchen Praxis von Anfang an verweigern und dies dem Gericht schriftlich mitteilen.

Im übrigen ist eine Hinzuziehung einer zweiten Person durch den tatsächlich beauftragten Gutachter ohne Auftrag des Gerichtes in der Regel nach §203 StGB strafbar. Reicht der Gutachter nämlich die ihm vom Gericht überlassene Gerichtsakte an eine vom Gericht nicht autorisierte Person weiter, so offenbart er "ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis", das ihm "anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist".

 

 

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.

Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

4a.

Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.

staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.

Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Amtsträger,

2.

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.

Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.

Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.

Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Fußnote

§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

 

 

 

Beispiel 1

Mit Beschluss vom 06.05.2009 ernennt Richter Potthast vom Amtsgericht Wetter - 5 F 22/08 - Frau Jutta Wallmeyer, Brockhausweg 13, 44141 Dortmund als Sachverständige. Eine Qualifikation der Frau Wallmeyer ist im Beschluss nicht angegeben. 

Mit Datum vom 10.01.2010 wird dem Gericht ein "psychiatrisches und kinderpsychiatrisches Gutachten" vorgelegt, in dem auf dem Deckblatt Jutta Wallmeyer, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Axel Hesse, Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeut angegeben sind. Und damit auch keiner glaubt, dies wäre vielleicht ein Versehen, unterschreiben beide das Gutachten auf Seite 71, wobei sie bei dieser Gelegenheit auch gleich noch den Vorschlag unterbreiten, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. 

 

 

 

Beispiel 2

Mit Beschluss vom 15.05.2009 ernennt Richterin Bock vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Frau Annette Richter, Haldener Str. 86, 58097 als Sachverständige.

So weit so gut.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 teilen die Diplom-Psychologinnen Friederike Heinzel und Annette Richter dem Gericht mit:

 

"Sehr geehrte Frau Bock

vielen Dank für die Zusendung der Akte in der o.g. Familiensache, die am 25.05.09 bei uns eingegangen ist.

Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen. Federführend wird die Bearbeitung von Frau Heinzel übernommen, so dass wir sie bitten möchten, den Schriftverkehr über unser Büro in 59423 Unna, Hertinger Str. 45, zu tätigen

Mit freundlichen Grüßen"

 

 

Diplom-Psychologin Richter spricht im Plural: 

 

Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen.

 

 

Wieso "wir", das Gericht hat kein "Wir" beauftragt, sondern ein "Du". Offenbar scheint die Diplom-Psychologin Richter konfluent zu sein und sieht sich und die Diplom-Psychologin Heinzel als Einheit an. Womöglich sind die beiden symbiotisch miteinander verklebt und erheben daher für sich einen juristischen Sonderstatus.

Nach zwei Monaten, am 30.07.2009 dann der nächste Coup. Diplom-Psychologin Friederike Heinzel schreibt den Vater an:

 

"Sehr geehrter Herr ..., 

das Amtsgericht Dortmund hat mich mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens bezüglich des Sorgerechts für ihre Tochter ... beauftragt ..."

 

 

Das ist nun schon nicht mehr naiv oder nicht korrekt, sondern - so weit zu sehen -  schon gelogen, denn Frau Heinzel wurde eben nicht als Gutachterin ernannt, sondern Frau Richter. Da kann man nur hoffen, das der Frau Heinzel keine lange Nase wächst und Richterin Bock ihrer Leitungspflicht gegenüber der tatsächlich beauftragten Gutachterin Annette Richter gemäß § 404a ZPO nachkommt.

 

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404a.html

 

 

Bei einem solchen fulminanten Start, frei nach dem Motto "Schlimmer geht`s immer"

 

vergleiche hierzu:

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

fragt man sich, was nun noch kommen wird und man braucht nicht lange zu warten.

Mit Datum vom 24.11.2009 legt die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel dem Gericht ein "Psychologisches Gutachten" vor, im Kopfbogen links und rechts die Namen der Diplom-Psychologin Friederike Heinzel und der Diplom-Psychologin Annette Richter, unterschrieben auf Seite 64 allerdings nur von Frau Heinzel.

Von einer Beweisfrage zum "Sorgerecht" spricht Frau Heinzel nun nicht mehr, womöglich hat sie zwischenzeitlich die Beweisfrage gelesen.

Mit Schreiben vom 06.01.2010 moniert der Rechtsanwalt des Vaters gegenüber dem Gericht die eigentümliche Auftragsdelegation der Diplom-Psychologin Annette Richter an die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel. Das ruft nun naturgemäß Richterin Bock auf den Plan. Mit Beschluss vom 10.02.2010, also ca. 9 Monate nach Stellung des Beweisbeschlusses, stellt sie fest:

 

"In Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2009 wird klargestellt, dass in diesem Verfahren folgende Sachverständige bestellt ist:

Frau Dipl.Psych. Friederike Heinzel, Hertlinger Str. 45, 59423 Unna

..."

 

Ebenso gut könnte der Deutsche Bundestag feststellen:

 

In Abänderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 31. August 1990 zur Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik wird klargestellt, dass diese Vereinigung rückwirkend aufgehoben ist und somit seit dem 31. August 1990 ununterbrochen bis heute zwei deutschen Staaten bestanden haben.

 

 

Der 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Hamm, im weiteren befasst mit diesem merkwürdige Vorgehen, legalisiert mit Beschluss vom 23.03.2010 die Delegation der Beauftragung durch die vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock am 15.05.2009 tatsächlich als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Anette Richter an eine andere, gerichtlich nicht legitimierte Person, die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel, womit wieder einmal bewiesen wäre, das immer genau das Recht ist, was dem Richter recht ist. Von daher leitet sich auch der Begriff des Richterrechtes ab - http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht

Und natürlich auch der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand!" Es sei denn man lebt in Palermo, wo man sich bekanntlich den Richter kaufen kann, wenn man dafür das nötige Kleingeld hat.

 

 

"... 

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. Friederike Heinzel vom 24.11.2009 verwertbar. 

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. Anette Richter bestimmt. Angefertigt hat das Gutachten vom 24.11.2009 aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - Dipl.-Psych. Friederike Heinzel. Dieser Umstand war für die Beteiligten jedoch nicht überraschend, sondern war seitens der Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 27.05.2009 (Bl. 69) dem Familiengericht und auch den Beteiligten mitgeteilt worden.

Diese Mitteilung wiederum war für das Familiengericht Anlass, seinen Beweisbeschluss gemäß §360 S.2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zwar ist dies - zulässigerweise -  zunächst nur stillschweigend erfolgt, was sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.06.2009 und aus dem Schreiben des Gerichts vom 20.07.2009 erschließen lässt. 

Das Familiengericht hat jedoch spätestens mit der Übersendung des Gutachtens vom 24.11.2009, der Mitteilung von der Ladung der `Sachverständigen` Heinzel und der befristeten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 411 IV ZPO den Beteiligten ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass es nach Eingang des Gutachtens Dipl.-Psych. Heinzel nunmehr diese anstelle von Dipl.-Psych. Richter zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen und deren Gutachten in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 15.05.2009 zu verwerten gedenkt. Dies hat das Familiengericht auch rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, so dass die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhielten, hierzu Stellung zu nehmen.

..."

 

Oberlandesgericht Hamm II-3 WF 43/10 - Beschluss vom 23.03.2010

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Voelsen, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz

 

 

Das erinnert einen dann irgendwie an den schönen Aufsatz von Egon Schneider: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338. 

Wo ein Wille ist, findet sich schließlich auch die passende Abwehr, vorausgesetzt, man sitzt an den Schalthebeln der Macht. 

 

 

 

Beispiel 3

Mit Beschluss vom 28.06.2010 ernennt Richter Kuhlmann vom Amtsgericht Rockenhausen - 2 F 307/10 - Andreas Halberstadt zum Gutachter

 

"1. ...

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dipl. Psychologe Andreas Halberstadt, Rubicon-Institut, Dr.-Ottmar-Koehler-Str. 19a, 55743 Idar-Oberstein beauftragt.

3. Das Gutachten soll dem Gericht bis spätestens 30.09.2010 vorgelegt werden."

 

 

Herr Halberstadt, so steht es in dem Beschluss, sei Diplom-Psychologe. woher Richter Kuhlmann davon wissen will, dass Herr Halberstadt Diplom-Psychologe sei, steht in dem Beschluss nicht drin. Vielleicht ist Richter Kuhlmann Hellseher und hat das Diplom-Zeugnis des Herrn Halberstadt auf telepathischen Weg gesehen.

Mit Datum vom 06.10.2010 präsentiert seltsamerweise eine Frau Nicola Hörster-Fuchs, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und der Diplom-Psychologe Andreas Halberstadt, die sich beide als "Gerichtssachverständige" bezeichnen, dem Gericht ein 42-seitiges "Gutachten" zu der obigen Beweisfrage. Allerdings ohne die Beweisfrage vollständig und im Zusammenhang zu zitieren. Frau Hörster-Fuchs und Herr Halberstadt werden ihre Gründe dafür haben. Zum einen wurde das "Gutachten" sechs Tage zu spät fertiggestellt, das ist aber sicher noch hinnehmbar. Zum anderen ist das "Gutachten" aber augenscheinlich nicht von Herrn Halberstadt allein erstellt worden, so wie es der Auftrag des Gerichtes vorsah, sondern offenbar in einer nicht näher bezeichneten Form von Teamarbeit von ihm und Frau Hörster-Fuchs. Möglicherweise hat Herr Halbstadt dabei sogar sämtliche vorgenommene Untersuchungen und andere Arbeiten unbefugter Weise am Frau Hörster-Fuchs delegiert und behauptet dennoch auch er wäre "Untersucher" gewesen.

 

"Herr X wirkt im Gespräch vorsichtig und angespannt aber offen. Er ist sehr klar strukturiert, hat klare Vorstellungen und macht diese der Sachverständigen auch deutlich. ...", S. 21

 

"Die Untersucherin kommt angekündigt zum Hausbesuch und anwesend ist Frau Z.", S. 22

 

Nachdem in diesen beiden Sätzen Frau Hörster-Fuchs als "Sachverständige" oder auch "Untersucherin" präsentiert wird, wird dann in einem in einem fürchterlichen Deutsch vorgetragenem Satz behauptet:

 

"Gegenüber dem Untersucher erklärte A, dass er im Rahmen der projektiven Testverfahren bei seiner Mutter und deren Ehemann leben wolle.

Das Kind möchte mit seinem Vater und Frau Z, der Lebensgefährtin des Vaters, Kontakt haben und würde es sehr bedauern, wenn er keinen Kontakt haben würde zu entweder seiner Mutter, seinem Vater oder deren Lebenspartnern." (S. 34)

 

 

Auf eine entsprechende Nachfrage des Autors dieses Aufsatzes wurde von der väterlichen Seite jedoch gegenteiliges mitgeteilt:

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 29. November 2010 17:46

An: info@system-familie.de

Betreff: Re: TELEFONTERMIN Re: GA- Kritik

 

Nein, das stimmt nicht.

Untersucherin ist ausschließlich Fr. Hörster- Fuchs gewesen.

Bei unserem Interaktionstermin (im Anschluss daran und im Anschluss an ihre Interaktion wurden die Tests gemacht) war nur sie anwesend.

Unser Termin wie gesagt im Büro, ihrer 2 Tage zuvor in einem Spielzimmer der Klinik.

 

 

Wollen wir hoffen, dass Frau Hörster-Fuchs wenigstens der Klinik die Miete für das Spielzimmer bezahlt hat. Ein Vergütungsanspruch für dieses "Gutachten" erscheint zudem fraglich, wenn es nicht von der Person erstellt wurde. die vom Gericht namentlich benannt wurde.

 

Vergleiche hierzu: 

Zur Verwertbarkeit eines Gutachtens, dass eine andere als die vom Gericht ernannte Gutachterin erstattet hat.

Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 23.03.2010, II-3 WF 43/10

In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 15/2010, S. 1265-1266, eingesandt von Peter Thiel

 

 

Das "untersuchte" Kind ist im übrigen erst drei Jahre alt, von daher wirkt die Formulierung das

 

"Kind möchte mit seinem Vater und Frau Z, der Lebensgefährtin des Vaters, Kontakt haben und würde es sehr bedauern"

 

völlig verunglückt. Nächstens erklären uns die Dreijährigen noch, dass sie es sehr bedauern würden, wenn es nicht bald Frieden in der Welt gäbe. Im übrigen ist es sicher nicht seriös, die Ergebnisse eines projektiven Tests in eine Willensäußerung eines Kindes umformulieren, wie dies hier offenbar geschehen ist.

 

Wenn auch Frau Hörster-Fuchs vom Gericht nicht beauftragt wurde, so ist sie wohl wenigstens Inhaberin eines sogenannten "Rubicon-Instituts" - das im Internet als eine mediterrane Villa zu bewundern ist - http://www.rubicon-institut.de

 

Dicke schwere Ledersessel scheinen die Lieblingsmöbel in diesem Institut zu sein, uns wird allein schon von dem Gedanken krank, in solchen Sesseln sitzen zu müssen.

 

Rubicon Institut® für Angewandte Psychologie und Bildung

Supervision + Coaching  

Höstchesflur 15

55743 Idar - Oberstein  

Tel: 06781 - 508874

Fax: 06781 - 508882

Email: info@rubicon-institut.de  

Geschäftsführung: Ilka Kiy

http://www.rubicon-institut.de/impressum.html

 

 

Als Domaininhaber dieser Website ist benannt "Halberstadt Rubicon Institut Psychologische Praxis ". Eine Gabriele Halberstadt stellt sich als Ansprechpartnerin des Domaininhabers vor (27.03.2015).

Mit Datum vom 27.03.2015 fungiert eine Frau Ilka Kiy als "Inhaberin" dieses wie auch immer gearteten "Instituts". Sie gibt von sich an, sie habe eine "Ausbildung in psychologischer Beratung, Kinder- Jugend- und Familienberatung und -therapie, systemische Therapeutin für Familien ". Das sagt nun überhaupt nichts, wenn man nicht weiß, was das für Ausbildungen sein sollen. Jeder Depp kann in Deutschland an einem Wochenende oder in ein paar Stunden eine "Ausbildung" machen, da der Begriff "Ausbildung" nicht gesetzlich geregelt ist. Die Geschäfte des "Rubicon-Institut" in Idar-Oberstein und Umgebung laufen offenbar gut, sonst würden nicht so viele Ledersessel in dem "Institut" rumstehen, sondern bei der Pfandleihe sein. 

Man kann aus alledem wohl nur den Schluss ziehen, dass Herr Andreas Halberstadt die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Nicola Hörster-Fuchs unbefugt an der Erstellung des Gutachtens beteiligte. Wenn dem so wäre, wäre dies zum einen ein Verstoß gegen den Datenschutz, der strafrechtlich geahndet werden kann. Denn mit ihrer Unterschrift unter das Gutachten bestätigt Frau Hörster-Fuchs die Kenntnisnahme verschiedener privater Sachverhalte der Eltern, die ihr - soweit zu sehen - durch Herrn Halberstadt ermöglicht wurde. 

Zum anderen aber auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Höchstpersönlichkeit der Erstellung des Gutachtens durch Herrn Halberstadt. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitsanteil den die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Nicola Hörster-Fuchs für die Erstellung des Gutachtens aufgebracht hat, seitens der Justizkasse nicht zu vergüten wäre. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Kaiserslautern wird dies mit seinen wachsamen Auge sicher im Blick haben - so wollen wir wenigstens hoffen.

Womöglich war an der Erstellung des Gutachtens auch noch eine weitere Person beteiligt, die im Gutachten als "Untersucherin" bezeichnet wird (Gutachten S. 17). 

 

 

 

 

 

Verdreifachung eines Gutachters

Schlimmer geht`s immer. Ist es schon seltsam, wenn statt des vom Gericht ernannten Gutachters plötzlich zwei Personen dem Gericht ein schriftliches Gutachten präsentieren, so wird es völlig verrückt, wenn statt des vom Gericht ernannten Gutachters plötzlich drei Personen dem Gericht ein schriftliches Gutachten präsentieren. 

 

 

Beispiel

Mit Datum vom 28.01.1010 beauftragt das Amtsgericht Wiesbaden - 152 F 194/09 und 152 F 129/09 - weiterer aufsichtführender Richter Ohr - 

die Diplom-Psychologin Claudia Dröge mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage:

 

"bei welchem die drei Kinder ... in Zukunft leben sollen ... ."

 

Aus diesem gerichtliche Auftrag resultiert offenbar ein mit Datum vom 22.07.2010 erstelltes 138-seitiges Schriftstück mit der Kopfzeile "Psychologische Praxen. PROJEKTPETRA" mit Sitz in Schlüchtern - http://www.projekt-petra.de/e101/e105/index_ger.html#e252

Auf der letzten Seite des Schriftstückes sind die Namen der Diplom-Psychologen Kristin Breternitz, Claudia Dröge und Carsten Krause-Leipold gedruckt. Allerdings findet man bei diesen drei Namen nur eine Unterschrift und zwar über dem gedruckten Namen von Carsten Krause-Leipold, wobei dieser offenbar nicht selbst unterschrieben hat, sondern jemand anderes mit "i.A. Scheibe".

Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, dass ich so traurig bin, heißt es in der Lorelei. Hier fragt man sich, ich weiß nicht, was soll es bedeuten, wenn die Namen von drei Personen auf einem Gutachten stehen (die offenbar noch nicht einmal unterschrieben haben) wo doch das Gericht nur eine Person als Gutachter beauftragt hat. Womöglich fand eine wundersame Zellteilung statt, in deren Folge sich Frau Claudia Dröge durch Ausstülpungen in drei Personen namens Kristin Breternitz, Claudia Dröge und Carsten Krause-Leipold verwandelt hat. Wunder gibt es bekanntlich immer wieder.

 

 

 

 

 

Höchstpersönlichkeit

Das Gericht benennten eine konkrete natürliche Person zum Sachverständigen - Prinzip der Höchstpersönlichkeit - von daher ist es ausgeschlossen, dass die vom Gericht zum Sachverständigen ernannte Person den Auftrag an andere unbefugte Personen weiterleitet. Zudem verstößt eine unbefugte Weiterleitung des Beweisbeschlusses oder eine unbefugte Einbindung fremder Personen in die Erledigung eines gerichtlichen Auftrages gegen den Datenschutz.

 

Beispiel

Mit Beschluss vom 03.06.2020 ernennt das Amtsgericht Freiburg - 53 F 1206/20 - Richterin Prestel den Prof. Dr. Michael Günter - Ärztlicher Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Klinkum Stuttgart zum Sachverständigen.

Am 03.06.2020 schreibt Herr Günter in einer Mail an Richterin Prestel:

 

Wir können das Gutachten machen, ich kann im Moment noch nicht genau sagen, wer von den Mitarbeitern unter meiner Leitung das Gutachten erstellen wird.

 

Statt Herrn Günter - der hier ankündigt, den ihm höchstpersönlich erstellten Auftrag eigenmächtig an einen seiner "Mitarbeiter" zu delegieren, sofort zu stoppen, lässt Richterin Prestel ihn gewähren, was die Frage aufwirft, ob Frau Prestel mit ihrem Richteramt überfordert ist.

Mit Datum vom 06.11.2020 legt Herr Günter ein von ihm und einer gerichtlich nicht autorisierten Diplompsychologin Dr. M. Strauß unterschriebenes 113-seitiges Gutachten dem Gericht vor. Darin heißt es:

 

Alle Gespräche und Untersuchungen fanden in den Räumen der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Stuttgart statt und wurden von Frau Diplompsychologin Dr. M. Strauß und Herrn Prof. Günter durchgeführt .

 

Da das Gericht keine Frau Strauß zur Sachverständigen ernannt hat und es auch nicht gestattet ist, dass eine vom Gericht namentlich nicht benannte Person "unter der Leitung" des Herr Günter das Gutachten erstellt, muss davon ausgegangen werden, dass das vorgelegte Gutachten nicht verwertbar ist - da es nicht von Herrn Günter erstellt wurde, sondern von einer Frau Strauß "unter der Leitung" von Herrn Günter.

 

Zivilprozessordnung
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html

 

 

Offenbar hat Richterin Prestel den zum Sachverständigen auch nicht auf seine Pflichten hingewiesen, wie es § 407a ZPO verlangt.

Kein Wunder, wenn der richterliche Schlendrian von Herrn Günter wohl als Freifahrtschein verstanden wird.

Zudem muss gefragt werden, ob Herr Günter und die von ihm hinzugezogene Frau Strauß die Tätigkeiten für die Erstellung des Gutachtens in ihrer regurlären Arbeitszeit im Klinikum Stuttgart machen, dies wäre sicher unzulässig, da das Gericht nicht die Klinik beauftragt hat, sondern Herrn Günter als natürliche Person. Zum anderen ist auch zu fragen, ob Herr Günter der Klinik eine angemessene Raummiete für die Nutzung der Räumlichkeiten der Klinik bezahlt, denn schließlich ist nicht einzusehen, dass dies der Steuerzahler von Herrn Günter erledgit, zudem wird es am an der Klinik Stuttgart sicher eine Gebührenordnung für eine etwaige Fremdnutzung der Räumlichkeiten der Klinik außerhalb des orginären Arbeitsauftrages der dort tätigen Mitarbeiter/innen geben.

 

 

 

 

 

Unzulässige Weiterleitung von gerichtlichen Aufträgen durch den gerichtlich ernannten Gutachter an andere Personen

Während einige Gutachter in unzulässiger Weise Hilfskräfte mit originär gutachterlichen Aufgaben betreuen, treiben es andere recht unverschämt gleich auf die Spitze und geben den gesamten Gutachtenauftrag, für den sie dem Gericht  höchstpersönlich Rechenschaft schulden, in fremde, vom Gericht nicht autorisierte Hände. 

Oft wird dies von gutverdienenden Chefärzten für Psychiatrie und Psychotherapie gemacht, die den Hals nicht voll genug bekommen können und die damit den an den jeweiligen Häusern ohnehin schon herrschenden Abrechnungsbetrug auf ihre Weise komplettieren. 

 

 

Betrug im Krankenhaus Rechnungen von Fachärzten sind kaum kontrollierbar

Von Hannes Heine

Nach der Razzia wegen Betrugsverdachts in drei Berliner DRK-Kliniken heißt es in Gesundheitskreisen, dass derlei Praktiken bundesweit vorkämen. Offenbar erleichtert die Bürokratie den Betrug im Krankenhaus.

Fachärzte unterzeichnen Protokolle, obwohl die Behandlung allein von Assistenten durchgeführt worden ist. Und Krankenkassen bezahlen Untersuchungen, die Patienten möglicherweise nicht benötigten? Nach der Razzia wegen Betrugsverdachtes in drei Berliner Kliniken des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) heißt es in Gesundheitskreisen, dass derlei Praktiken branchenweit vorkämen. Chefärzte wollten sich am Donnerstag nicht zu dem Fall äußern, wiesen aber darauf hin, dass es in Kliniken einen Fachärztemangel gebe. „Kein Wunder, dass mal einer seine Assistenten an die Patienten lässt“, sagte ein Abteilungsleiter einer Klinik. Es sei ausgeschlossen, dass Chef- und Fachärzte all das schafften, was rechtlich nur sie machen dürften. Mediziner berichteten aus verschiedenen Häusern, dass Assistenzärzte mit Stempeln ihrer Chefs ausgestattet waren, um ihre Vorgesetzten unkompliziert „ersetzen“ zu können. Im „Dschungel aus Abrechnungsbürokratie und Arbeitsverdichtung“ seien weitere Fälle zu erwarten.

Seit Mittwoch sitzen Chefarzt Hermann Josef S., 48 Jahre, und Geschäftsführer Thomas K., 56, und Alexander P., 41, in Untersuchungshaft – während der Ermittlungen bestehe Flucht- und Verdunklungsgefahr. Von der Staatsanwaltschaft hieß es am Donnerstag, die Verdächtigen hätten sich bisher nicht zur Sache geäußert. Im Zentrum der Ermittlungen steht der Vorwurf, wonach Patienten mit Gefäßkrankheiten zwar den üblichen Angiografien unterzogen worden seien – Röntgenverfahren, bei denen Kontrastmittel in die Blutbahnen gespritzt werden. Die dazu berechtigten Fachärzte sollen dies jedoch an Assistenzärzte delegiert, die Abrechnung aber selber unterschrieben haben. Weigerten sich Nachwuchsmediziner, soll ihnen gedroht worden sein.

Nachdem der zuständige Facharzt die Behandlung unterzeichnet hat, wird sie anonymisiert bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, die sich das Geld für die Behandlung wiederum von den Krankenkassen holt. „Wer in betrügerischer Absicht handelt, kann in diesem komplexen System auch mit Kontrollen kaum erwischt werden“, sagte Gabriele Rähse von der AOK Berlin-Brandenburg. Die Krankenkasse überprüfe Abrechnungen, nehme aber auch Rücksicht auf den Datenschutz der Patienten. Karin Stötzner, die Patientenbeauftragte des Senats, sagte, die überflüssigen oder falsch abgerechneten Behandlungen seien bei verschiedenen Kassen eingereicht worden – ein Überblick sei schwierig. Die Unterschriften unter den Protokollen bekämen die Kassen ohnehin nicht zu sehen.

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU), sagte dem Tagesspiegel, der Versicherte erhalte nicht automatisch Kenntnis über die abgerechneten Leistungen und die entstandenen Kosten. Kenner sind sich einig: Patienten könnten selbst kaum erkennen, wenn betrogen werde. Im aktuellen Fall hatte ein Klinikmitarbeiter der Polizei den entscheidenden Tipp gegeben.

Aus der Gruppe der ebenfalls beschuldigten DRK-Assistenzärzte hat der Tagesspiegel erfahren, dass mindestens einem von ihnen nicht klar gewesen sei, wann er eine Behandlung aus Abrechnungsgründen habe vornehmen dürfen. Es sei üblich, dass Chefärzte Protokolle unterzeichneten, obwohl sie selbst nicht bei den Patienten gewesen wären. Oft hätten auch die Assistenten mit ihrem Namen unterschrieben, obwohl die Unterschrift des Chefmediziners auf das Blatt gehört hätte. „Wen interessiert bei einer gekritzelten Unterschrift schon der genaue Name?“, hieß es. Formal korrekt hätten die Assistenten ihren Namen eigentlich in Druckbuchstaben daneben schreiben müssen. Den betroffenen Assistenten gewähre man Unterstützung, sagte der Berliner Chef der Ärztegewerkschaft, Marburger Bund, Kilian Tegethoff.

Inwiefern der beschuldigte Chefarzt an etwaigem Betrug verdient haben könnte, ist unklar. Obwohl die DRK-Kliniken eher als mittelmäßig zahlender Arbeitgeber gelten, dürfte S. ohnehin deutlich mehr als 150 000 Euro brutto im Jahr verdient haben. Selbst wenn er in der durch seine Assistenten frei gewordenen Zeit für zusätzliches Entgelt Privatpatienten behandelt habe, stünden die Mehreinnahmen in keinem Verhältnis zum Risiko, sagen Kenner. Ob der Chefarzt mit der DRK-Klinik eine Vereinbarung über Zusatzvergütungen hatte, wenn er überdurchschnittlich viele Kassenpatienten behandele, wurde vom Krankenhaus nicht bestätigt. Die DRK-Kliniken erklärten, dass alle 128 infrage kommenden Behandlungen der Verdächtigten nach fachärztlichen Standards ausgeführt worden sind. Einhellig wiesen Mediziner darauf hin, dass auch Assistenzärzte eine hohe Behandlungsqualität gewährleisten könnten.

11.06.2010

http://www.tagesspiegel.de/berlin/rechnungen-von-fachaerzten-sind-kaum-kontrollierbar/1856004.html

 

 

 

Die an einigen Krankenhäusern und Kliniken übliche Praxis, dass Ärzte in Leitungspositionen familiengerichtliche Aufträge zur Erstellung eines Gutachtens an gerichtlich nicht autorisierte Unterstellte weiterleiten, wird von den jeweils verfahrensführenden Familienrichtern trotz Unzulässigkeit oft toleriert. In so fern ist es sicher nicht verkehrt, in solchen Fällen die betreffenden Richter mit in den Fokus eventueller staatsanwaltlicher Ermittlungen zu nehmen. 

Dass für den Abschluss einer Facharztausbildung, so z.B. als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychotherapie seitens der für die Facharztausbildung Verantwortlichen die Erstellung einer bestimmten Anzahl von fachspezifischen Gutachten verlangt wird, scheint verständlich. Von daher könnte man meinen, es wäre doch korrekt, wenn Chefärzte familiengerichtliche Gutachtenaufträge an ihnen unterstellte Assistenzärzte weiterleiten. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit für die Aus- und Weiterbildung von Fachärzten zu sorgen und den Kliniken Eltern und Kinder als kostenlose Versuchskaninchen und Diagnostikobjekte zuzutreiben und den ohnehin schon überbezahlten Chefärzten die vollen Taschen noch mehr zu füllen. Im übrigen leuchtet es überhaupt nicht ein, warum Ärzte zur Erlangung des Facharztstatus familiengerichtliche Gutachten machen sollen, die mit ihrer klinischen Praxis im engeren Sinne nichts zu tun haben.

 

Da Familienrichter in der Regel keine ihnen unbekannte, in Facharztausbildung befindliche Ärzte als Gutachter beauftragen, sondern statt dessen meist einen im Gerichtskreis bekannten Arzt, Psychiater oder Psychologen, greifen in Krankenhäusern und Kliniken Ärzte in Leitungspositionen zur illegalen "Selbsthilfe" und leiten den gerichtlichen Auftrag kurzerhand an gerichtlich nicht autorisierte Personen weiter. So ganz nebenbei verdient sich die tatsächlich vom Gericht als Gutachter beauftragte Person auch noch eine goldene Nase, in dem sie das von einer anderen Person erstellte Gutachten mit der Bemerkung:

 

"Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung"

 

 

unterschreibt. 

Für die Weiterleitung und "Betreuung" der das Gutachten erstellenden Person wird von den gerichtlich tatsächlich beauftragten Gutachtern üblicherweise ein Viertel der gerichtlich bezahlten Vergütungssumme einbehalten. Drei Viertel der Vergütung wird an die gerichtlich nicht benannte Person weitergereicht, einen kleineren Betrag bekommt gegebenenfalls noch eine beteiligte Schreibkraft. 

Die für diese unzulässige Praxis Verantwortlichen sind die beauftragenden und ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommenden Richter, aber auch die Justizkasse in Gestalt des für die Vergütung des Gutachters zuständigen Rechtspfleger und Bezirksrevisoren, die bei Kenntnis eines solchen Vorganges eine Bezahlung des gerichtlich ernannten Gutachters verweigern müssten. 

 

 

Beispiel 1

Mit Datum vom 04.10.2005 vergibt das Amtsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 315 F 1142/05 einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Beauftragt ist offenbar Professor Dr. med. F. Poustka, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters im Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Dieser delegierte - so weit zu sehen - den gerichtlichen Auftrag an den Assistenzarzt J. Maier, der schließlich in einem offenbar von ihm verfassten 51-seitigen Schriftstück mit dem Titel  "Kinderpsychiatrisches Gutachten" schreibt:

 

"Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden Herrn Professor Dr. med. F. Poustka dargelegt, von ihm supervidiert und durch ergänzende Explorationen überprüft." (Gutachten S. 2) 

 

Eine solche Pflicht- und Datenschutzverletzung des offensichtlich tatsächlich als Gutachter beauftragten Professor Dr. med. F. Poustka wird auch nicht durch die abschließende schriftlichen Bemerkung: 

 

"...

Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und eigener Urteilsbildung

Professor Dr. med. F. Poustka

Direktor der Klinik

     

J. Maier 

Assistenzarzt"

"Kinderpsychiatrisches Gutachten", S. 53:

 

 

neutralisiert.  Wenn dann auch noch, so wie hier, die Unterschriften der beiden Weißkittel lediglich als unleserlicher Kringel angedeutet sind, kann einem auch noch das letzte Fünkchen Nachsicht abhanden kommen.

 

 

Beispiel 2

Der 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Hamm legalisiert mit Beschluss vom 23.03.2010 die Weitergabe der Gutachterbeauftragung durch die tatsächlich vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock - als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Friederike Heinzel an eine andere, gerichtlich nicht legitimierte Person, die Diplom-Psychologin Anette Richter, womit wieder einmal bewiesen wäre, das immer genau das Recht ist, was dem Richter recht ist. Von daher leitet sich auch der Begriff des Richterrechtes ab - http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht

Und natürlich auch der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand!"

 

 

"... 

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. Friederike Heinzel vom 24.11.2009 verwertbar. 

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. Anette Richter bestimmt. Angefertigt hat das Gutachten vom 24.11.2009 aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - Dipl.-Psych. Friederike Heinzel.

..."

 

Oberlandesgericht Hamm II-3 WF 43/10 - Beschluss vom 23.03.2010

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Voelsen, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz

 

 

 

 

Beispiel 3

Mit Beschluss vom 30.07.2010 beauftragt Richterin Schröder - Amtsgericht Böblingen - 13 F 1417/09 - Prof. Dr. Michael Günter, unter der Adresse des Universitätsklinikum Tübingen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, mit der Erstattung eines "kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens" . 

Doch der Herr Professor hat offenbar keine Zeit oder auch keine Lust und delegiert - so wie es auch sein Vorgänger Prof. Dr. Gunther Klosinski gerne tat - die ihm auferlegte Pflicht offenbar kurzerhand an eine Frau Dr. med. I. Stohrer, von der es in einem Schriftstück unter einem Klinikkopfbogen von Prof. Dr. Michael Günter heißt: 

 

"... ich bin vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen mit der Erstellung eines Gutachtens in o.g. Sache beauftragt worden.

Ich möchte Sie daher bitten, zu einem Erstgespräch, zunächst ohne Kinder ...

zu mir in die Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Osianderstraße 14, 72076 Tübingen zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. med. I. Stoherer"

 

 

Allerdings hat Dr. med. I. Stoherer das Schriftstück noch nicht einmal selbst unterschrieben, statt dessen - unleserlich - offenbar eine Sekretärin. Seriös wirkt das ganze in keiner Weise, zudem fragt man sich, wer die Sekretärin für ihre Tätigkeit des Briefeschreibens bezahlt, das Gericht doch sicher nicht, und auch die Klinik dürfte dies nicht tun, da der Gutachtenauftrag kein Auftrag an die Klinik ist, sondern an die Einzelperson Prof. Dr. Michael Günter.

Frau Dr. med. I. Stohrer teilt dann in einem dem Gericht vorgelegten 64-seitigen Schriftstück mit Datum vom 22.09.2010 mit: 

 

"Alle Untersuchungen und Gespräche fanden in der Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen statt und wurden von Frau Dr. med. I. Stohrer durchgeführt." (Schriftstück S. 2)

 

 

Frau Stohrer behauptet dort auch ganz ungeniert:

 

"Dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen wird gemäß Beschluss vom 30. Juli 2010 das nachfolgende kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten ... erstattet."

 

Grad so, als ob Frau Stohrer nicht der Unterschied eines kinderpsychologischen und eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten bekannt wäre. Ersteres wurde vom Gericht in Auftrag gegeben, letzteres ist offenbar eine Phantasiebezeichnung von Frau Dr. med. I. Stohrer, abgesegnet von Herrn Prof. Dr. Michael Günter mit der Floskel "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung".

Die Beweisfrage des Gerichtes wird natürlich auch nicht vollständig zitiert, denn sonst würde deutlich, dass Frau Stohrer überhaupt nicht vom Gericht beauftragt wurde.

Doch damit es wenigstens den Anschein hat, alles wäre mit rechten Dingen zugegangen, schreibt der Herr Professor am Ende des 64-seitigen Schriftstückes noch den Satz dazu "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" und gibt damit zu, das Gutachten gar nicht selber erstellt zu haben.

Schließlich ernennt sich Frau Stohrer dann noch kurzerhand selbst als Sachverständige, in dem sie schreibt:

 

"Vom Kindesvater wurden der Sachverständigen einige Unterlagen übergeben, welche die Sachverständige in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beifügt." (Schriftstück S. 64)

 

Man fragt sich bei so viel Ungereimtheiten, ob die Justizkasse dieses "Bäumchen wechsle dich Spiel" überhaupt bezahlen darf. Und ob die Universität Tübingen sich die Raumnutzung von Frau Dr. med. I. Stohrer und Herrn Prof. Dr. Michael Günter bezahlen lässt, den schließlich sind die Steuerzahler/innen, die die Universitäten finanzieren, ja nicht dazu da, kostenlos Räume für Gutachter bereitzustellen, zumal wenn diese von der Justizkasse mit 85 € die Stunde recht generös entlohnt werden.

 

 

 

 

 

Verlust des Vergütungsanspruches bei Weiterleitung des Gutachterauftrages

Wenn der Sachverständige entgegen dem gerichtlichen Auftrag das Gutachten nicht persönlich erstattet, verliert er in der Regel seinen Vergütungsanspruch. Das meint  jedenfalls der 14. Zivilsenat am Oberlandesgericht Koblenz.

 

Gericht: OLG Koblenz 14. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 08.12.2009

Aktenzeichen: 14 W 769/09

Dokumenttyp: Beschluss

Quelle:

Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 404 ZPO, § 404a ZPO, § 406 Abs 1 ZPO, § 407 ZPO ... mehr

Leitsatz

1. Hat der gerichtliche Sachverständige die auf einem erfolgreichen Befangenheitsantrag beruhende Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig dadurch verursacht, daß er nur eine Partei vom Ortstermin informiert, verliert er in der Regel seinen Vergütungsanspruch.

2. Gleiches kann gelten, wenn er das Gutachten entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht persönlich erstattet.

Fundstellen

MDR 2010, 463-464 (Leitsatz und Gründe)

 

 

 

Wenn dem in der Praxis so wäre, wie der 14. Zivilsenat am Oberlandesgericht Koblenz urteilt, dann hätte der Handlungsreisende in Sachen Gutachtenerstellung, der Diplom-Psychologe Thomas Busse wohl korrekterweise in einer Vielzahl von Fällen, in denen er die Erstellung von Gutachten an gerichtlich nicht legitimierte Personen delegierte, seinen Vergütungsanspruch verloren.

So erklärte Herr Busse am 01.12.2004 vor dem Berufungsausschuss für Ärzte/Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Baden:

 

"... Die Gutachten die hier angesprochen werden, würden seine angestellten Psychologen machen. Er würde die Gutachteraufträge zwar entgegennehmen, würde diese dann aber delegieren. Er würde die Gutachten zwar auch unterschreiben und sich mit ihnen auseinandersetzen, die eigentlichen Untersuchungen und das Gutachtenschreiben würden aber seine angestellten Mitarbeiter machen."

Protokoll über die Sitzung des Berufungsausschuss für Ärzte/Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Baden am 01.12.2004

 

Protokoll vom 01.12.2004, Seite 2 hier aufrufen

 

 

 

 

 

 

 

Unverwertbarkeit eines "Gutachtens", das nicht vom gerichtlich ernannten Gutachter erstellt wurde

Übergibt ein gerichtlich ernannter Gutachter den ihm höchstpersönlich vom Gericht gegebenen Auftrag vollständig oder zu großen Teilen an eine andere Person, so ist dies nicht nur unzulässig, sondern führt auch zur Unverwertbarkeit eines solcherart erstellten Gutachtens. Es führt auch dazu, dass die Justizkasse der gerichtlich zum Gutachter ernannten Person bei bekannt werden dieser illegalen Praxis eine Vergütung versagen muss, da der gerichtlich ernannte Gutachter nicht die Leistung erbracht hat, für die er vom Gericht beauftragt wurde.

 

 

Beispiel 1

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten erstellt werden zur Klärung folgender Fragen:

Entspricht  es dem Wohl der Kinder ...

...

...

Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens wird Frau Dipl.-Psych.-Pädagogin Marie-Theres Ross, Blücherstr. 61, 40477 Düsseldorf beauftragt."

Preibisch - Richter am Amtsgericht Bottrop - Beweisbeschluss vom 02.09.2005

 

 

 

Statt der gerichtlich beauftragten Dipl.-Psych.-Pädagogin Marie-Theres Ross fertigt jedoch die mit ihr in Praxisgemeinschaft arbeitende Diplom-Psychologin Mirca Musiolik ein 53-seitiges Gutachten an, das sie mit Datum vom 10.03.2006 dem Gericht vorlegt. Der zuständige Richter Preibisch hat damit offenbar kein Problem, so dass man sich fragen kann, ob es am Amtsgericht Bottrop übliche Praxis ist, es mit den Verfahrensvorschriften nicht so genau zu nehmen. Erstellt eine vom Gericht nicht beauftragte Person ein Gutachten, so hat sie natürlich keinen Vergütungsanspruch gegen die Justizkasse. Die tatsächlich beauftragte Marie-Theres Ross hat aber auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Justizkasse, da sie den Auftrag für den sie ernannt worden ist nicht ausgeführt hat. Nun raten Sie mal, ob die Justizkasse am Amtsgericht Bamberg, dennoch Geld - rechtswidrig - ausgezahlt hat. Bei der Vorgeschichte liegt die Antwort sicher nah.  

 

 

Beispiel 2

Mehrfach leitet Professor Gunther Klosinski ihm höchstpersönlich übertragene Gutachtenaufträge an gerichtlich nicht autorisierte Personen weiter. Auch wenn sich Klosinski mit seinen früheren Veröffentlichungen wohltuend aus einer großen Masse farblos bis inkompetent erscheinender Fachkräfte heraushebt, hindert ihn das nicht, hier nun selber ins Fettnäpfchen oder auch in den Schmalztopf zu treten.

 

Delegation der Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. Karle, 02.07.2003, Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

 

Delegation der Erstellung des Gutachtens an Diplom-Psychologin Dr. med. M. Clauß, 10.07.2003, Amtsgericht Reutlingen

 

Delegation der Erstellung des Gutachtens an Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch, 09.09.03, Amtsgericht Ludwigsburg

 

Sicher haben vielbeschäftigte Personen wie Professor Klosinski nicht die Zeit all die vielen Aufträge zu übernehmen, die man zwangsläufig bekommt, wenn man in der Fachszene bekannt geworden ist, doch dann muss man auch mal die Größe haben, den Gerichten mitzuteilen, dass man bereits überlastet ist und aber die oder jene Fachkraft für eine Beauftragung empfehlen kann.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf ... , geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

 

Abgesehen von der Frage, ob dies eine korrekt gestellte richterliche Beweisfrage ist, delegiert der gerichtlich bestellte Gutachter, Professor Dr. Gunther Klosinski den Auftrag des Gerichtes in unzulässiger Weise weiter an eine gerichtlich nicht beauftragte Frau Dr. med. I. Stohrer. Eine bei Professor Klosinski und anderen vielbeschäftigten und gut verdienenden "Ärztlichen Direktoren" in Deutschland übliche - und hier schon vor längerer Zeit kritisierte - unzulässige Praxis. Man fragt sich, was in Böblingen, Tübingen und Umgebung noch so alles üblich ist und ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung südlich der Elbe keine Gültigkeit mehr besitzen.

Die richterliche Beweisfrage wird dann auch im Gutachten gar nicht erst vollständig zitiert - womöglich könnte dem sachverständigen Leser auffallen, dass eine ganz andere Person als der vom Gericht tatsächlich beauftragte Gunther Klosinski, das Gutachten schließlich erstellt hat, während der Ärztliche Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter an der Universitätsklinik in Tübingen, Professor Klosinki schließlich mit Frau Dr. med. I. Stohrer gemeinsam mit dem Zusatz "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" ) das 86-seitige Gutachten unterschreibt, wobei man provokativ fragen kann, wer hier mit wem einverstanden ist, der Professor mit der Fachärztin für Psychiatrie oder die Fachärztin mit dem Herrn Professor.

 

 

 

Beispiel 4 

Ein gewisser Herr Dr. med. Fritz Handerer delegiert in unzulässige Weise seinen im vom Amtsgericht Bad Langensalza erteilten Auftrag zur Erstellung eines "fachärztlichen Gutachtens" an den Assistenzarzt Herrn Dr. med. Kieselbach

 

"Es soll ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am ehesten förderlich ist.

Zum Gutachter wird bestimmt

Dr. Handerer

Ök. Hainich-Klinikum Mühlhausen"

"

 

Richterin Reiser-Uhlenbruch - Amtsgericht Bad Langensalza (zwischenzeitlich Zweigstelle des Amtsgerichtes Mühlhausen) - 3 F 82/02, Beweisbeschluss vom 02.09.2002

 

 

 

Da kann es dann auch nicht wundern, wenn der gerichtlich nicht bestellte Dr. med. Kieselbach den Gerichtsbeschluss kurzerhand so umformuliert:

 

"Das Gutachten soll insbesondere Stellung nehmen zu der Frage, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater oder auf die Mutter dem Kindeswohl am ehesten förderlich ist, da eine gemeinsame Sorge auf Grund erheblicher Differenzen der Elternteile nicht in Betracht kommt."

Gutachten vom 15.01.2003 an Amtsgericht Bad Langensalza

 

 

Das Datum des gerichtlichen Beweisbeschlusses erwähnt Dr. med. Kieselbach erst gar nicht, aber vielleicht hat er den Beweisbeschluss auch gar nicht gelesen und sich statt dessen darauf verlassen, was der den Gutachtenauftrag unzulässiger Weise delegierende Dr. Handerer ihm mündlich übermittelt hat.

 

 

Die Bemerkung des gerichtlich bestellten Chefarztes Dr. Handerer unter das schriftliche Gutachten seines selbst ausgewählten Subunternehmers Dr. med. Kieselbach: "Nach eigener Untersuchung und Urteilsbildung einverstanden: Dr. med. Handerer, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie", ändert nichts an der Unzulässigkeit, der Delegation eines gerichtlichen Auftrags an andere, vom Gericht nicht bestellte Personen.

 

 

Beispiel 5

Ähnlich offenbar auch bei dem von Dr. Ruth Saueracker (Klinikum der Universität München, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Direktor Prof. Dr. med. Hans-Jürgen Möller) unzulässiger Weise erarbeiteten psychiatrischen Gutachten vom 07.09.2004 an das Amtsgericht Kempten, welches laut gerichtlichem Auftrag vom 06.07.2004 von Professor Dr. Norbert Nedopil erstellt werden sollte, dieser offenbar aber nur eine schriftliche Bemerkung "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung" als eigenen schriftlichen Beitrag zu dem Gutachten beisteuerte.

 

 

 

 

 

Etikettenschwindel

Hat das Gericht korrekterweise eine einzelne Person zum Gutachter ernannt, muss diese Person durch ihr Auftreten nach außen dem auch entsprechen. Von daher ist klar, dass der Kopfbogen unter dem der Gutachter schriftlich korrespondiert, ausschließlich mit seinem Namen und der vom Gericht benannten Adresse des Gutachters versehen werden darf. Viele Gutachter haben jedoch offenbar erhebliche Minderwertigkeitskomplexe, die sie damit zu kompensieren versuchen, in dem sie den von ihnen verwendeten Kopfbogen mit der Bezeichnung eines Phantasieinstitutes oder einer "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" künstlich aufblähen. 

Ähnliches gilt für Fachärzte, die an Kliniken arbeiten und ihren Schriftwechsel und ihr Gutachten unter dem Titel der Klinik offerieren. Das Gericht ernennt aber keine Klinik zum Gutachter, sondern eine Person, die an einer Klinik arbeitet. Daher sollte der Name der Klinik nur in so weit auftauchen, als er identisch mit der Postanschrift des Gutachters ist.

Dabei steht es dem Gutacher durchaus frei, seine Qualifikationen zu erwähnen. So etwa den von ihm erworbenen Titel eines Diplom-Psychologen oder Diplom-Pädagogen. Denkbar ist auch die Angabe seiner derzeitigen oder früheren Arbeitsstelle, um somit auf die von ihm gesammelte Berufserfahrung, etwa in der Jugendhilfe oder in der Arbeit mit Suchtkranken hinzuweisen. 

Der Gutachter hat also in seinem Schriftwechsel und bei der Präsentation seines schriftlichen Gutachtens so aufzutreten, dass deutlich wird, dass er als Einzelperson tätig ist und nicht zu suggerieren, er wäre in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Mitarbeiter irgend eines "Instituts", einer "Gesellschaft" oder eine "Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie" zum Gutachter ernannt worden. 

 

 

Beispiel

Die Diplom-Psychologin Judith Wienholtz gibt auf einem Schreiben vom 30.07.2009 ihre Postadresse mit

 

Psychologische Praxis

Judith Wienholtz

Stargarder Straße 67

10437 Berlin

 

 

bekannt. So weit korrekt, doch über dieser Postanschrift findet man - deutlich größer - die folgende Beschriftung:  

 

igf 

    Institut Gericht & Familie 

     Service GbR

 

 

In ebenso überflüssiger Weise hätte die Gutachterin auch die Bezeichnung 

 

dtv 

Deutscher Tischtennisverband

 

 

 

wählen können, denn das Gericht hat weder eine "Institut Gericht & Familie Service GbR" noch den Deutscher Tischtennisverband zum Gutachter ernannt. 

Allerdings kann die Beschriftung mit "Institut Gericht & Familie" unkundigen und naiven Leser suggerieren, hier wären noch höhere Mächte am Werk als nur die Diplom-Psychologin Judith Wienholtz. Dass eine solche Suggestion gerichtlicherseits nicht erwünscht sein darf, liegt auf der Hand, denn das erkennende Gericht soll die Wirklichkeit erkunden, wie sie wirklich ist (Watzlawick) und nicht die Wirklichkeit wie sie suggeriert und konstruiert wird.

 

 

 

 

 

Anleitung des Gutachters durch den Richter

Der Richter hat die Tätigkeit des Gutachters anzuleiten. Dies gilt für die gesamte Zeit der Ernennung als Gutachter.

Die Anleitung der Tätigkeit des Gutachters beginnt mit der Beweisfrage, diese setzt den Rahmen in dem sich der Gutachter bewegen soll. Auf Grund der der Ernennung eines Gutachters zugrunde liegenden fehlenden Sachkunde des Gerichtes bezüglich der im Beweisbeschluss formulierten Fragen, kann der Gutachter natürlich die konkret von ihm zu gehenden Schritte selbst bestimmen, denn dem Gericht fehlt ja gerade die Sachkunde, dies qualifiziert zu tun.

Dies heißt aber nicht, dass das Gericht den Gutachter nun nicht mehr anzuleiten hätte, so etwa wenn eine verfahrensbeteiligte Partei zu einem Gutachten eine private Expertise eingeholt und dem Gericht vorgelegt hat. 

In so fern irrt Richterin Neumann vom Amtsgericht Potsdam, wenn sie vorträgt:

 

 

Sehr geehrte Rechtsanwältin ...

in der Familiensache ...

wird darauf hingewiesen, dass der Gutachterin nicht aufgegeben werden kann, zu einem Gutachten eines Peter Thiel Stellung zu nehmen.

...

Neumann Richterin am Amtsgericht

 

(Amtsgericht Potsdam - 42 F 208/08, Richterin Neumann - Schreiben vom 22.09.2009)

 

 

Natürlich kann Richterin Neumann der Gutachterin aufgegeben, "zu einem Gutachten eines Peter Thiel Stellung zu nehmen", denn die Gutachterin braucht dies von sich aus nicht zu tun, allerdings mit der Korrektur, dass Herrn Thiel kein Gutachten angefertigt hat, sondern eine Expertise zu einem von Richterin Neumann eingeholten Gutachten.

Richterin Neumann kann in Bezugnahme auf die anfangs gestellte Beweisfrage die Gutachterin beauftragen, zu den in der Expertise von Herrn Thiel aufgeworfenen Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Richterin Neumann kann allerdings auf eine solche ergänzende Anleitung der Gutachterin verzichten und sich höchst selbst mit dem Gutachten und der dazu eingereichten Expertise von Peter Thiel beschäftigen. Dies macht auch Sinn, denn die Richterin muss sich ohnehin mit dem Gutachten beschäftigen und es einer kritischen Würdigung unterziehen, warum dann nicht gleich die dem  Gericht kostenlos bereitgestellte Expertise des Privatsachverständigen Peter Thiel in Anspruch nehmen.

Im übrigen hat Richterin Neumann an anderer Stelle keine Mühe, anderen Leuten oder Institutionen Vorschriften zu machen wobei sich hier die Frage stellt, ob diese verpflichtet sind diese zu befolgen oder nicht 

So schreibt Richterin Neumann:

 

"hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht Neumann beschlossen

wird Frau Ursula Mertens

...

zum Verfahrensbeistand für ...

...

bestellt.

 

Der Verfahrensbeistand ist berechtigt, auf das Kind bezogene Informationen einzuholen

hinsichtlich dieses Verfahrens, in dem das Gericht zu prüfen hat,

in welchem Umfang, der dann umgangsberechtigte Elternteil/der Kindesvater/die Kindesmutter mit dem Kind Umgang haben darf.

...

Die Eltern wie auch andere Personen und offizielle Stellen, die hierzu Auskunft geben können, sind zu dieser Auskunft auch verpflichtet."

Richterin Neumann - Amtsgericht Potsdam - 43 F 198/13 - Beschluss vom 05.06.2013

 

Nun, das scheint wohl mehr ein frommer Wunsch von Richterin Neumann als rechtliche Realität zu sein, dass "die Eltern wie auch andere Personen und offizielle Stellen" familiengerichtlich verpflichtet werden können, an den Verfahrensbeistand Informationen zu geben. Wer da wie viel Informationen preisgeben will, unterliegt bei natürlichen Personen ganz sicher dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Behörden wie etwa das Jugendamt entscheiden wiederum im pflichtgemäßen Ermessen, wie viel und welche Informationen sie dem Verfahrensbeistand geben. Wenn dies dem Gericht nicht reicht, müsste es die betreffenden natürlichen Personen oder die Vertreter einer Behörde als Zeugen laden, wobei auch hier kein unbegrenzte Pflicht zur Aussage besteht.

 

 

Vergleiche hierzu:

Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48

Peter-Christian Kunkel: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 2000, Heft 3, S. 111-114

Jan Erik Oehlmann / Anna-Luise Stille: "Strafrechtliche Risiken in der Familienhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2005, S. 189-199

Jürgen Sauer: "Was wissen wir über die berufliche Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit?", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 55, 2003, S. 47-64

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen) durch das Gericht

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 


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