Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 6

 

 

Kompetenzen und Professionalität des Gutachters

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten richterlichen Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

24.02.2024

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

 

Kapitel 6

 

 

 

 

Faust:

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum –

Und sehe, daß wir nichts wissen können!

Das will mir schier das Herz verbrennen.

Zwar bin ich gescheiter als all die Laffen,

Doktoren, Magister, Schreiber und Pfaffen;

Mich plagen keine Skrupel noch Zweifel,

Fürchte mich weder vor Hölle noch Teufel –

Dafür ist mir auch alle Freud entrissen,

Bilde mir nicht ein, was Rechts zu wissen,

Bilde mir nicht ein, ich könnte was lehren,

Die Menschen zu bessern und zu bekehren.

Auch hab ich weder Gut noch Geld,

Noch Ehr und Herrlichkeit der Welt;

Es möchte kein Hund so länger leben!

Drum hab ich mich der Magie ergeben,

...

 


Johann Wolfgang Goethe


FAUST: DER TRAGÖDIE ERSTER TEIL 

 


 

 

Vielleicht ist es Ihnen auch schon einmal so wie mir ergangen. Ihr Computer streikt und Sie beschließen ihn selbst wieder in Gang zu bringen. Sie installieren Windows und das Officeprogramm und freuen sich, dass nun wieder alle Programmbutton auf dem Desktop angezeigt werden. Frohen Mutes klicken Sie nun mit der Maus auf den Button für das E-Mail Programm, doch da erscheint nur eine Fehlermeldung, dass noch irgend etwas zu installieren wäre und Sie fangen an Windows und Office noch einmal zu installieren. Dies wiederholen Sie nun über mehrere Stunden und sind schließlich mit den Nerven völlig am Ende und haben nur noch das Bedürfnis, den Computer aus dem Fenster zu werfen und gleich hinterher zu springen. In einer seltsamen Anwandlung probieren Sie zum zehnten Mal die Installation zu wiederholen und wundern sich über eine kleine Anzeige im Installationsprogramm, die Sie fragt "Vorherige Verknüpfungen wiederherstellen?" Sie denken sich, nun habe ich schon so viel probiert, vielleicht sollte ich hier mal ein "Ja" eingeben. Und siehe da, das vermeintliche Wunder geschieht. Ihr Computer läuft wieder tadellos und Sie fragen sich, wie konnte es Ihnen nur passieren, dass Sie diesen Installationshinweis so ausdauernd ignoriert haben?

Wenn Ihnen solches mit einem Computer, Auto oder anderen technischen Geräten schon einmal widerfahren ist, befinden Sie sich in bester Gesellschaft zur Zunft der Gutachter, die wie gewöhnliche Sterbliche oft den Baum vor lauter Wald nicht sehen. Der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Sterblichen und einem Gutachter besteht allerdings darin, dass der Gutachter sich für gewöhnlich mit einer Aura des Wissenden und der Unfehlbarkeit umgibt und die Umstehenden, einschließlich mancher Familienrichter oft so naiv sind, ihm diese Vermessenheit auch abzunehmen.

Im folgenden soll es um die Frage gehen, welche über Kompetenzen ein Gutachter, wenn er denn schon auf die Menschheit losgelassen wird, verfügen sollte.

Wie immer wenn man eine schwierig erscheinende Frage beantworten will, überlegt man erst einmal was die einschlägigen als Koryphäen gehandelten Leute dazu meinen. Davon gibt es in Deutschland - nach dem Motto: Wer schreibt der bleibt - wenigstens drei Personen, die für dieses Label in die nähere Auswahl kommen. Zuallererst fällt uns da Dr. Dr. Joseph Salzgeber aus München ein der zur Frage der Kompetenz ganz treffend meint: 

 

"Jeder angebliche Sachverständige sollte gegenüber dem Gericht und den betroffenen Personen seine Sachkunde beweisen können."

Joseph Salzgeber: "Kosten von psychologischen Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsverfahren aus der Sicht des psychologischen Sachverständigen", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 12/1995, S. 317

 

 

Doch leider liefert Salzgeber keine Hinweise, wie denn ein solcher Beweis nun konkret aussehen könnte. Der bloße Hinweis: 

 

"Es darf darauf aufmerksam gemacht werden, daß derzeit von der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen an einem Weiterbildungskonzept für forensisch-tätige Psychologen gearbeitet wird" (S. 318

 

 

hilft da auch nicht weiter. Und ob das Label der sogenannten GWG-Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie auf einem schriftlichen Gutachten schon ein Beweis der Sachkunde des schreibenden Gutachters ist, darf ganz sicher bezweifelt werden. 

 

 

 

 

 

Was ist ein Sachverständiger?

Die Antworten auf diese Frage fallen unterschiedlich aus. Salzgeber, von dem man meinen könnte, dass er es weiß, denn immerhin hat er schon einige Festmeter an Aufsätzen und Büchern geschrieben, meint:

 

"Wie der Name sagt, handelt es sich beim Sachverständigen um eine Person, die bzgl. der gerichtlichen Fragestellungen mehr Kenntnisse und Wissen haben soll, als dies für andere Personen oder Beteiligte zu gelten hat. Darin eingeschlossen sind der Richter, die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes, der Beratungsstellen usw."

Joseph Salzgeber: "Kosten von psychologischen Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsverfahren aus der Sicht des psychologischen Sachverständigen", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 12/1995, S. 317

 

 

Salzgeber gibt indes keine Antwort, wie man denn nun eine solche sachverständige Person findet, 

 

"die bzgl. der gerichtlichen Fragestellungen mehr Kenntnisse und Wissen haben soll, als dies für andere Personen oder Beteiligte zu gelten hat." 

 

 

und wie der aussuchende Richter herausbekommen soll, ob eine solche ins Auge gefasste Person mehr Kenntnisse hat als der Richter. Ob die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes und der Beratungsstellen im Einzelfall mehr Sachverstand in der Sache haben als der Richter, ist allerdings nicht maßgeblich, denn diese Personen sind keine Hilfskräfte des Gerichtes, der Richter kann sie in ihrer Eigenschaft als Jugendamtsmitarbeiter oder Berater also auch nicht um die Erstellung eines Gutachtens bitten, so dass der Hinweis von Salzgeber auf diese Personen überflüssig sein dürfte.   

Vielleicht wendet man sich als Richter aber bei schwierigen Fragen gleich an die von Salzgeber geleitete sogenannten Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie - GWG, unter deren Logo eine ganze Reihe von Salzgeber - wohl persönlich - ausgewählten Personen tätig ist. So muss man sich nicht damit abplagen, selbst die Qualifikation einer Person bestimmen zu wollen, dies hat ja schon Herr Salzgeber übernommen. Logisch weiterentwickelt, könnte man dann den Vortrag von Salzgeber so formulieren:

 

Wie der Name sagt, handelt es sich beim Sachverständigen um eine Person, die bzgl. der gerichtlichen Fragestellungen mehr Kenntnisse und Wissen haben soll, als dies für andere Personen oder Beteiligte zu gelten hat. Darin eingeschlossen sind der Richter, die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes, der Beratungsstellen usw. Über die Beantwortung, ob dies bei einer ins Auge gefassten Person der Fall ist, entscheidet bei Bedarf die Leitung der GWG München unter dem großen Vorsitzenden Dr. Salzgeber.

 

 

 

Wie man sieht, hilft uns Salzgeber letztlich auch nicht dabei weiter, zu bestimmen, was denn nun ein Sachverständiger sei. Dabei ist eine treffende Antwort durchaus trivial - wenn auch gleichzeitig nicht unbedeutsam. Ein Sachverständiger ist rechtlich gesehen eine Person, die der Richter ausgewählt und ernannt hat. Es ist auch möglich, dass ein Richter einen Hausmeister oder eine Bäuerin als Sachverständige bestellt, denn das Gesetz gibt keine Vorgaben, zu den fachlichen Kompetenzen eines Sachverständigen. 

 

"Der Begriff des `Sachverständigen` ist weder begrifflich definiert noch als Berufsbezeichnung geschützt, obwohl viele Gesetze, insbesondere die Prozessordnungen ihn verwenden..

...

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Berufsausübung, die auch die Wahl einer freien Berufsbezeichnung umfasst, hat er (der Bundesgerichtshof - Anm. Peter Thiel) auch Autodidakten das Führen der Bezeichnung `Sachverständiger` nicht a priori abgesprochen, wenn ´der Betroffene ausnahmsweise auch ohne Abschluss einer jedenfalls grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Ausbildung einen vergleichbaren Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt hat, der ihm eine ordnungsgemäße Begutachtung ermöglicht`. 

...

Die bloße Tatsache, das mehrere hundert Gutachten beanstandungsfrei geblieben sind, läst einen Schluss auf eine Qualifikation, die erforderlich ist, um die Bezeichnung `Sachverständiger´ zu führen zu dürfen, allein noch nicht ausdrücklich zu (so ausdrücklich BGH GewArch 1998, 243, 245; OLG Hammn Gew Arch 1997, 350, 351)."

"Praxishandbuch Sachverständigenrecht"; C. H. Beck, München, 3. Auflage, 2002, S. 139

 

 

 

Eine Ernennung einer Person zum Sachverständigen durch den Richter ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass diese zum Gutachter ernannte Person auch über den für den gerichtlichen Auftrag erforderlichen Sachverstand (Kompetenz) verfügt. Verfügt eine zum Sachverständigen bestellte Person nicht über den erforderlich erscheinenden Sachverstand, so sollte man daher besser von einem Gutachter sprechen, da von ihm zwar kein ausreichender Sachverstand zu erwarten ist, aber immerhin ein mündlich oder schriftlich vorgetragenes Gutachten von mehr oder weniger zweifelhafter Qualität erstellt wird. Wir verwenden in dem hier vorliegenden Aufsatz überwiegend den Begriff eines Gutachters, um so die fast unvermeidliche Suggestion zu vermeiden, die gerichtlich zum "Sachverständigen" ernannte Person, hätte auch Sachverstand. Das dem oft nicht so ist, zeigen Erfahrungen aus der Praxis.

 

Rohmann (1997) meint - möglicherweise augenzwinkernd - die Bezeichnung "Gutachter" käme von dem fachlichen Auftrag - auf das Gute zu achten

 

Josef A. Rohmann: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47 

 

 

Dass muss schon Johann Wolfgang von Goethe im Auge gehabt haben, als er formulierte:

 

Das Göttliche

 

Edel sei der Mensch,

Hilfreich und gut!

Denn das allein

Unterscheidet ihn

Von allen Wesen,

Die wir kennen.

 

Johann Wolfgang Goethe

 

 

 

Schön wäre es ja, wenn sich die Idee, auf das Gute zu achten und auch noch selbst edel, hilfreich und gut zu sein, als Leitsatz in der Tätigkeit von Gutachtern durchsetzen würde, und nicht die Orientierung auf das Schlechte von dem man bei einigen Gutachtern meinen könnte, deren eigenes Weltbild wäre ganz davon durchdrungen und sie hätten ihren Beruf nur darum ergriffen, um auch andere davon zu überzeugen, dass die Welt im Grunde genommen doch nur ein Irrenhaus ist und alles unaufhaltsam der allgemeinen Entropie zustrebt.

 

vergleiche hierzu auch:

Paul Watzlawick: "Anleitung zum Unglücklichsein", Serie Pieper, München 1983 

 

 

In den Fällen von zwanghafter Misanthropie und Pessimismus bei Gutachtern und entsprechend "schlechten" Gutachten bietet sich auch die Tätigkeitsbezeichnung "Schlechtachter" für die vom Gericht zur Beantwortung einer Beweisfrage bestellte Person an. 

 

 

 

 

 

Wie man Gutachter werden kann

Die Bezeichnung Sachverständiger (Gutachter) ist rechtlich nicht geschützt. Daher darf sich in Deutschland jeder als Gutachter oder Sachverständiger bezeichnen, der dies möchte.

So wäre etwa ein erfahrener Kleingärtner Sachverständiger für Blumen und Stauden, denn er kennt sich mit diesen Pflanzen aus, was man von einem Beduinen in der Wüste, wo es bekanntlich kaum Blumen und Stauden gibt, sicher nicht sagen kann.

Sachverständiger (Gutachter) im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) wird man aber nur durch Ernennung (Beauftragung) durch ein Gericht. Die Ernennung erfolgt nur für das jeweilige Verfahren. Das Gericht kann also niemanden zum Gutachter an sich ernennen, so wie etwa die britische Königin jemanden zum Ritter schlagen kann und der dies dann bis zu einer ausdrücklichen Aberkennung auch zeitlebens bleibt.

 

Beispiel

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A für sein Wohl am besten entspricht.“

Beweisbeschluss Amtsgericht Bielefeld, Richter Herr Richter vom 17.08.2007

 

 

Abgesehen von der sprachlich verunglückten Formulierung ist die vom Richter gewählte Formulierung:

 

"Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse ..."

 

problematisch, denn sie suggeriert, der Diplom-Psychologe Volker Kruse wäre von Beruf oder von seiner Ausbildung her ein Sachverständiger. Das Berufsbild eines Sachverständigen gibt es aber nicht. Jede Person die verspricht zu einem bestimmten Thema Sachverstand zu haben, kann vom Gericht zum Sachverständigen ernannt werden. So könnte ein Hausmeister zum Sachverständigen ernannt werden, etwa zu der Frage:

 

Welche Aufgaben fallen üblicherweise bei der Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Kindergarten an?

 

 

Dass diese Frage die Gerichte üblicherweise nicht interessiert, dürfte der einzige Grund dafür sein, dass in Deutschland kaum Hausmeister als Sachverständige bestellt werden.

Sachverständiger im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) wird man erst durch Ernennung durch das Gericht. Mit dem Abschluss des Verfahrens oder vorheriger Entpflichtung von seinem Auftrag ist man im Sinne der ZPO auch kein Sachverständiger mehr. Das mag für den einen oder anderen Diplom-Psychologen eine narzisstische Kränkung bedeuten, aber für solche Probleme kann er sich einem Psychoanalytiker anvertrauen und sich einer mehrjährigen hochfrequenten Psychoanalyse unterziehen, in der Hoffnung, dass dadurch die narzisstische Kränkung verschwinden möge.

Sachverständiger im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) wird man nicht dadurch, dass man eine wie auch immer geartete Ausbildung oder Weiterbildung absolviert hat. Ebenso wenig führt ein Zertifikat eines wie auch immer aufgestellten "Institutes" oder Anbieters dazu, dass man nun im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) "Sachverständiger" wäre.

Es ist natürlich jedem mehr oder weniger erlaubt, Ausbildung oder Weiterbildungen zum Thema gutachterlicher Tätigkeit anzubieten. So werden Sie, nachdem Sie die Internetseite www.system-familie.de im Selbststudium aufmerksam studiert haben, schon einige wichtige Dinge wissen, die auch ein Sachverständiger wissen sollte. Doch, eine Schwalbe macht noch keinen Sommer. Allein das Wissen macht noch keinen guten Sachverständigen, es muss auch die persönliche Kompetenz vorhanden sein, die einem nicht zufliegt, sondern erarbeitet werden muss.

 

 

 

 

 

Formale Qualifikation

In der Praxis ist vielfach noch die Meinung anzutreffen, dass nur Diplom-Psychologen als Gutachter in familiengerichtlichen Verfahren tätig sein könnten. Dies ist falsch. Die Graduierung als Diplom-Psychologe ist keine Garantie für die erforderliche Kompetenz eines Gutachters. Eine Ausbildung als Diplom-Psychologe kann aber durchaus eine gute Grundlage sein, auf der der Betreffende aufbauend seine Kompetenz entwickeln kann, um zu gegebener Zeit als Gutachter tätig zu werden. 

Der psychologische Psychotherapeut Werner Leitner trägt in der Sendung "Mängel bei psychologischen Gutachten" vor, nur psychologische Psychotherapeuten sollten als Gutachter arbeiten dürfen.

Frontal 21

Mängel bei psychologischen Gutachten

Video

18.03.2014

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2115366/Maengel-bei-psychologischen-Gutachten#/beitrag/video/2115366/Maengel-bei-psychologischen-Gutachten

 

Würde man den Erzbischof von Köln nach seiner Meinung fragen, so würde dieser womöglich erklären, nur Katholiken dürfen als Gutachter arbeiten. Würde man den grünen Bundestagsabgeordneten Volker Beck nach seiner Meinung fragen, so würde dieser womöglich erklären, nur Homosexuelle dürften als Gutachter arbeiten. Seit Pipi Langstrumpf wissen wird, jeder bastelt sich die Welt, wie sie ihm gefällt.

Als Systemiker sagen wir natürlich, Gutachter sollten über eine systemische Ausbildung und eine Zusatzqualifikation als "systemisch lösungsorientierter Sachverständiger" verfügen, wie sie zwischenzeitlich von einigen seriösen Fortbildungsanbietern angeboten wird.

 

vergleiche hierzu:

http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de/fortbildung.htm

 

 

 

Gutachter sollten nach Möglichkeit eine mehrjährige Berufspraxis im sozialpädagogischen, familienberaterischen oder familientherapeutischen Bereich vorweisen können. Familien- und verfahrensrechtliche Kenntnisse sind wohl immer dringend notwendig, nicht zuletzt auch deshalb, weil viele Familienrichter ihre Beweisbeschlüsse so formulieren, dass ohne rechtliche Kenntnisse eine qualifizierte Beantwortung nicht möglich ist. 

Eine Zertifizierung von Gutachter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

vergleiche hierzu: 

Walter Andritzky: "Brauchen psychologische Sachverständige ein Zertifikat des BDP?", In: "Verhaltenstherapie und psychosoziale Praxis", 2002, S. 506-507

 

 

Letztlich würde eine zwangsweise Zertifizierung die durch etablierte Statusdiagnostiker vorgenommen würde, wohl nur zu einer noch stärkeren Verödung der ohnehin nicht lobenswerten Gutachterlandschaft in Deutschland führen.

 

Nach welchen Regeln Familienrichter in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit letztlich einen Menschen aus der Reihe der sich für die Tätigkeit als Gutachter dem Gericht anbietenden Personen auswählen, entzieht sich der Kenntnis des interessierten Außenstehenden. Wahrscheinlich spielen persönliche Neigungen des Familienrichters eine nicht unwesentliche Rolle. Bei einigen Personen die sich bei den Gerichten erfolgreich für die Tätigkeit als Gutachter empfehlen, kann man vermuten, dass sie erhebliche schaustellerische Talente haben, die ihnen trotz mangelnder Kompetenz landauf landab immer wieder Aufträge verschiedener Gerichten beschert. 

 

vergleiche hierzu:

Friedmann Pfäfflin;  Horst Köchele: "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

 

 

Angesichts der Bedeutung, die die Tätigkeit eines Gutachters für die davon Betroffenen (Eltern, Kinder, Großeltern, Pflegeeltern, etc.) fast immer hat, und angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeit des Gutachters, so wie auch das familiengerichtliche Verfahren selbst, einen gewissen Zwangskontext für die davon Betroffenen schafft, kommt der sorgfältigen Auswahl des Gutachters durch den Familienrichter eine besondere Rolle zu. Diese Sorgfalt seitens des Familienrichters scheint  jedoch des öfteren zu fehlen, diesen Eindruck kann man jedenfalls bekommen, wenn man bestimmte Gutachten liest und sich fragt, was das eigentlich für Menschen sind, die solches schreiben. 

 

 

 

 

 

Persönliche Qualitäten

 

"Viele Lehrer haben den falschen Beruf gewählt

STUTTGART. Die psychische Belastung von Lehrern ist häufig auch die Folge einer falschen Berufswahl. `zu viele sind ungeeignet für den Lehrerberuf`, sagte Uwe Schaarschmidt, Leiter der `Potsdamer Lehrerstudie`. Mehr als jeder zweite Lehrarmtsstudent und jeder zweite Referendar weise Verhaltensmuster auf, die zur Bewältigung der psychischen Anforderungen des Lehrerberufs nicht geeignet seien."

Berliner Zeitung13./14.10.2007, S. 6

 

Was für Lehrer gilt, gilt für Gutachter, so wie wir sie in der Praxis der Familiengerichte vorfinden allemal. Deutliche Anzeichen von Überforderung verbunden mit einer gehörigen Portion Überheblichkeit und Besserwisserei tragen bei vielen Trennungsfamilien und Kinder zur Verschärfung der familiären Krise bei oder ziehen traumatisierende Wirkungen nach sich. 

Wer bei Gutachtern nach Kompetenz sucht, wird inicht selten Mittelmäßigkeit, bisweilen sogar nur Inkompetenz finden. Um im Mainstream gutachterlicher Tätigkeit erfolgreich mitzuschwimmen, bedarf es einer gepflegten Mittelmäßigkeit gepaart mit einer gewissen Unverfrorenheit der Selbstdarstellung, das beeindruckt die meisten Leute, die die Fassade für den Kern halten. 

Dass Gutachter eher zum Mittelmaß neigen, hat mit strukturellen Rahmungen ihrer Tätigkeit selbst zu tun. Bei der traditionellen selektionsorientierten Begutachtung geht es ja nicht um die kreative Lösung von Familienkonflikten, sondern um Pathologisierung und Kategorisierung, von Menschen, beides Tätigkeiten für die ein buchhalterischer Verstand völlig ausreichend ist. Kreativität wäre hier gerade zu überflüssig, denn dies hieße, die enge Denkschablone des auftraggebenden Richters in Frage stellen. Die Folge für den Gutachter wäre zukünftiger Auftragsverlust. So zieht sich die Familiengerichtsbarkeit Kohorten mittelmäßiger oder inkompetenter Gutachter heran, die sich ihrerseits mit Servilität und Abschaltung kritischen Denkens bei den beauftragenden Richtern revanchieren.

Für Leute vom Schlage eines Erich Honeckers hat sich Mittelmäßigkeit schon immer ausgezahlt, während Pioniere, wie van Gogh, Ignaz Philipp Semmelweis, oder Karl Marx, die ihrer Zeit voraus waren, Mühe hatten, ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen oder sich der zahlreichen Anfeindungen zur Wehr zu setzen. Nach ihrem Tod vergisst man die Mittelmäßigen dann sehr schnell, den verarmt gestorbenen Kreativen setzt man dagegen Denkmäler, benennt Schulen oder Straßen nach ihnen und mit einen mal finden sich dutzendweise Epigonen, die schon immer gewusst haben wollen, was da für eine Genie vor ihnen gegangen ist. 

 

 

Die Sachverständigen

Eine äußerst spezielle forensische Population sind die Sachverständigen. Diesen wird von den Richtern wie von der sonstigen Gesellschaft im allgemeinen große Autorität zugewiesen. Maßgeblich ist dafür aber nicht so sehr der Glaube an die jeweilige Wissenschaft, sondern die bürokratische Entlastung, die ein Sachverständiger bedeutet. Ein Sachverständigengutachten zu erschüttern und eine weitere Beweisaufnahme mit einem möglicherweise besseren Gutachter zu erreichen, ist vor deutschen Zivilgerichten extrem schwierig. Eine Partei, die gegen ein Sachverständigengutachten vorgehen will, braucht regelmäßig ihrerseits vielfach zusätzliche private sachverständige Hilfe, um etwa bei der Anhörung des Gerichtssachverständigen die richtigen Fragen stellen und eventuelle Ungenauigkeiten und Widersprüche des Gutachters herausarbeiten zu können. Im Übrigen können die Gerichte, soweit sie nach ihrer Zusammensetzung schon über Erfahrung mit den verschiedenen Sachverständigenlisten der Industrie- und Handelskammern oder anderer Institutionen verfügen, durchaus den Beweisaufwand dimensionieren.

Betrachten wir einmal den technischen Bereich, in dem die Begutachtung auf den ersten Blick weniger von sozialen Haltungen und Vorverständnissen geprägt erscheint. Aber auch hier gibt es gravierende Unterschiede. Man kann als Bautensachverständigen einen rustikalen Praktiker nehmen, der womöglich kurzfristig und entschlossen ein begründungsarmes, aber wenig angreifbares Gutachten erstattet, vielleicht auch preiswerter als andere. Häufig sind Baumängel nicht mehr mir wirtschaftlichen Aufwand zu beseitigen. Dann kann die pragmatische Haltung dieses Gutachters darauf hinauslaufen, dass ohnehin kein Bau mängelfrei ist und ein bescheidener Bauherr auch nur bescheidene Ansprüche zu stellen hat. Man kann aber auch den wissenschaftlich ambitionierten Gutachter beauftragen, der ständig wissenschaftlich publiziert, einem Baumangel bis in seine letzten Verästelungen folgt, die Ursache bis zu dem maßgeblichen ersten gedanklichen Fehler des Architekten oder Bauunternehmers ergründet, ein ausdifferenziertes Nachbesserungskonzept vorlegt und lange braucht und sehr viel kostet. Diese beiden Typen sind selbstverständlich wiederum nur Grenzfiguren. Das Gericht kann dann überlegen, ob es den besonders mäklerischen Lehrer als Bauherrn eher mit dem rustikalen oder dem hochwissenschaftlichen Sachverständigen belohnen oder bestrafen will. Den allzu wissenschaftlichen Sachverständigen wird das Gericht dann vermeiden, wenn es dessen Gutachten nicht einmal in seinen Ergebnissen richtig verstehen kann. Schließlich ist hei Richtern technisches Verständnis ein zufälliges Nebenprodukt, soweit nicht im Beruf der Aufbau entsprechender Kompetenzen gelingt. Der Richter kann sich einer Entscheidung in keinem Fall mit der Begründung entziehen, er habe das eingeholte Sachverständigengutachten nicht verstanden. Auch daraus ergibt sich das Übermaß an Akzeptanz für Sachverständigenautorität.

Dieses Übermaß an Akzeptanz ist sogar im sozialwissenschaftlichen Sektor festzustellen, auch wenn dort die große Bedeutung unterschiedlicher Vorverständnisse an sich klar ist. Nehmen wir ein Beispiel am dem den Psychologen besonders erschlossenen Bereich der Familiengerichtsbarkeit, mit der ich mich selbst auseinandergesetzt habe, was die interdisziplinäre Zusammenarbeit angeht. (10) Hier kann ich über einen gut protokollierten Fall der Begutachtung im Sorgerechtsstreit zwischen Eltern berichten, die jeweils das alleinige Sorgerecht für ihr Kind beantragt haben. Das Gericht hat sich an ein Institut gewandt, das zwei Psychologinnen in die Haushalte der getrennt lebenden Eltern geschickt hat. Beide sind auf den Besuch vorbereitet. Die Mutter hat aufgeräumt, von dem großen Hund des neuen Lebensgefährten gibt es in der Dreizimmerwohnung keine Spur mehr. Das Kinderzimmer ist in Ordnung. Es gibt gleich Kaffee und Kommunikation mit den Besucherinnen. Der häufige Körperkontakt zwischen der Mutter und dem Jungen wird eifrig registriert. Beim Vater sieht alles etwas anders aus. Er hat sich freigenommen, aber es ist doch nicht so gut aufgeräumt, auch nicht im Kinderzimmer. Die Oma, die den Jungen sonst weitgehend betreut, sagt immer, dass das eigentlich seine Aufgabe sei. Deswegen hat der Vater sie nicht dazugebeten. Die Sachverständigen fragen, was er mit dem Kind gerne macht. Basteln sagt er und wird ermuntert, das zu zeigen. Auf einen Drachen ist er vorbereitet, weil es Herbst ist, Er fängt an zu basteln, aber es soll ein besonders schöner Drachen werden. Der Junge macht zunächst interessiert mit, findet es dann aber langweilig und dreht immer wieder das Radio laut auf. Der Vater wird langsam nervös und sagt schließlich unwirsch, das Radio müsse ausgemacht werden. Die Sachverständigen sind leicht gelangweilt, und in dem Gutachten steht später: »Die ganze Zeit kein Körperkontakt.« Natürlich werden außer den Besuchen noch alle Tests durchgeführt. Beim Sonnentest liegt die Oma mit der Mama vorn. Sie ist aber schon 6o Jahre alt. Die Mutter bekommt das Kind. Grundlage ist das so zustande gekommene Sachverständigengutachten. Der Gutachter und sein Anwalt greifen es gar nicht an, sie wüßten auch nicht, wie das zu machen wäre. Dem Sachverständigen wird also - das ist das Resümee - viel zu wenig auf die Finger gesehen. Sachverständigenkritik tut not.

Derleder, Peter: "Die Besonderheiten der zivilprozessualen Kommunikation"; In: "Kritische Justiz", 2/2004, S. 177-178

www.kj-online.de

 

 

Wenn ein Familienrichter einen Menschen mit sadistischen Neigungen als Gutachter einsetzt, braucht man sich hinterher nicht zu wundern, wenn dieser Mensch seine Bestrafungswünsche auch in seine Arbeit einfließen lässt. Es ist daher keinesfalls ausreichend, wenn der Familienrichter bei einem zu bestellenden Gutachter nur dessen akademische Titel als Auswahlkriterium berücksichtigt. Genau so wichtig sind die menschlichen Qualitäten des Betreffenden. Ob mit oder ohne Doktortitel, ein Sadist ist ein Sadist, ein Hetzer ein Hetzer. Dr. Josef Goebbels, der 1945 gemeinsam mit seiner Frau die sechs eigenen Kinder umgebracht hat, ist nicht deshalb schon eine wünschenswerte Fachkraft, nur weil er einen Doktortitel hat. Und der KZ-Arzt Dr. Josef Mengele nicht schon deshalb ein Menschenfreund, weil er zu Beginn seiner mörderischen Karriere Medizin studiert hat. Gottlob ist unsere Zeit nicht so aus den Fugen geraten wie zu Beginn der 30-er Jahre des 20. Jahrhunderts, als es in Deutschland für schick galt, dass solche Leute das Sagen hatten.

  

Der einzusetzende Gutachter sollte vor seiner Tätigkeit als Gutachter über ausreichende Berufserfahrungen im psychosozialen Arbeitsfeld verfügen. Es dürfte völlig unangemessen sein, einen Absolventen eines Psychologiestudium als Gutachter zu beauftragen. Mit dem Alter steigt im allgemeinen die Lebenserfahrung, Ausnahmen bestätigen die Regel. Eine 26-jährige Diplom-Psychologin als Gutachterin in Fällen zu beauftragen, in denen die betroffenen Eltern oftmals älter als die Gutachterin sind, dürfte doch sehr problematisch sein.    

 

Da im Gesetz keine formalen Kriterien dafür angegeben sind, wer als Gutachter bestellt werden kann, ist der bestellende Richter in der Pflicht, sich zur Qualitätssicherung über den Sachverstand und die Kompetenzen einer sich für diese Tätigkeit bewerbenden Person Kenntnis zu verschaffen. Der Bewerber wird sich, wenn er nicht schon für den betreffenden Richter tätig war, in der Regel dem Richter über eine schriftliche Darstellung seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs als geeignete Person vorstellen. Sinnvoll dürfte ein vorheriges persönliches Bewerbungsgespräch des Richters mit der sich bewerbenden Person sein. Wirkt diese Vorstellung auf den Richter fachlich und menschlich überzeugend, so kann dieser ihn für eine Bestellung als Gutachter in Betracht ziehen. Wenn nicht, gilt die alte Regel weitersuchen bis man jemanden besseres gefunden hat. Mitleidsdenken gegenüber inkompetent wirkenden Bewerbern ist völlig fehl am Platz. Familiengerichtliche Verfahren sind keine Spielwiese und Experimentierfeld für arbeits- und orientierungslose Akademiker aus psychosozialen Berufsfeldern, diese sollten gegebenenfalls erst einmal damit beginnen, freiberuflich mit Klienten zu arbeiten und sich mit den so gewonnenen Erfahrungen zu späterer Zeit als Gutachter beim Familiengericht zu bewerben. 

Personen, die ein Familienrichter als Gutachter bestellen will, sollten vor einer Bestellung dem Gericht ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis einreichen. Dies ist zwar keine generelle Gewähr dafür, dass Gutachter keine Übergriffe gegen Verfahrensbeteiligte ausüben, bietet aber doch wenigstens eine Möglichkeit Personen, die  schon polizeibekannt geworden sind, von der Tätigkeit als Gutachter auszuschließen.

 

Hat der Richter mit einem Gutachter bereits in einem anderen Verfahren Erfahrungen mit dessen fachlichen und persönlichen Qualitäten  gemacht und kommt der Richter zu der Auffassung, dass dieser auch zukünftig für ihn nützlich sein könnte, so wird dies ein Grund für eine Wiederbestellung sein. Denkbar ist auch die Empfehlung eines bestimmten Gutachters durch Kollegen des Richters oder die Kenntnis von Veröffentlichungen einer als Gutachter in Frage kommenden Person. 

Ob die zum Gutachter bestellte Person tatsächlich kompetent und sachverständig ist, ist für den Richter eine häufig schwer zu beantwortende Frage. Der Richter setzt ja gerade einen Gutachter ein, da er sich selber in der zu ermittelnden Angelegenheit als nicht genügend sachkundig einschätzt. Wenn er aber selber nicht sachkundig ist, kann er auch nicht sicher einschätzen, ob die eingesetzte Person sachkundig ist.  Dies führt in der Praxis mitunter dazu, dass der Richter versucht, sich an äußeren  Merkmalen, wie z.B. dem Vorhandensein eines Titels als Diplompsychologe oder der Mitgliedschaft in einer regionalen oder überregionalen Interessengemeinschaft, wie z.B. der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" (GWG) mit Sitz in München oder dem Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) zu orientieren. Doch das allein ist kein Hinweis, bei manchen Organisationen sogar eher ein Hinweis auf eine voreingenommene und problematische Arbeitshaltung.

 

© PSYCHOTHERAPIE 25.01.2002

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Rechtsverstöße und "Scheisskerle" im Verband der Psychologischen Psychotherapeuten - VPP im BDP

VON REINHILD SONNENSCHEIN

Der "Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." - kurz BDP - ist schon mit der "Büchse der Pandora" verglichen worden. Jener Büchse in der griechischen Mythologie, aus der sich - von Pandora geöffnet - alle Übel in die Welt ergossen; nur die Hoffnung blieb darin zurück. Zeus sandte Pandora auf die Erde, um die Menschen zu strafen, die ihn beleidigt hatten. Sie trug ein Gefäß bei sich, das nicht mit Segnungen gefüllt war, sondern mit Flüchen: Zwist, Leid, Tod, Krankheit und alle sonstigen Übel. Und übel wird Beobachtern, die verfolgen, was sich vom BDP und dessen Psychotherapie-Sektion, dem zugehörigen Verband der Psychologischen Psychotherapeuten (VPP im BDP), ergießt: Flüche, Verunglimpfungen, Rechtsbrüche und - ein wertloses "Gütesiegel psychologische Online-Beratung".

http://www.psychotherapie.de/psychotherapie/internet/02012501.html

 

 

In Bayern gibt es die Möglichkeit, der "öffentlichen Bestellung" von Sachverständigen (Gutachter). In öffentlich einsehbaren Listen bei den Bezirksregierungen kann man die Namen der bestellten Sachverständigen (Gutachter) einsehen. Ob eine öffentliche Bestellung zur "Sachverständigen für Forensische Psychologie" tatsächlich ein Gütesiegel darstellt, dürfte von den Bestellungsbedingungen und von den Mitgliedern der Bestellungskommission abhängen. Verfügen diese Mitglieder über die erforderliche Sachkompetenz? Wenn nicht, so ist natürlich auch die Bestellung wenig oder gar nicht aussagekräftig, weil in einem solchen Fall nichtkompetente Leute über die Kompetenz anderer zu entscheiden hätten.

 

Das Dilemma der Beurteilung der Kompetenz eines Gutachters ist letztlich für den Richter nur schwierig aufzulösen. Er muss dem Gutachter einen Vertrauensvorschuss einräumen und im weiteren Verlauf versuchen, die Arbeit des Gutachters zu beurteilen und die vorgetragene Argumentation des Gutachters auf ihre Plausibilität und Überzeugungskraft zu prüfen, Gegen- und Widerrede der Verfahrensbeteiligten aufmerksam verfolgen und sich daraus letztlich sein "Urteil" zu bilden.

 

"Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es ist nur zu verlangen, dass er über die erforderliche Sachkunde verfügt. Auch ein Diplompädagoge kann sich im Hinblick auf die enge Verwandtschaft der Wissenschaftlichen Pädagogik und Psychologie durch eine entsprechende Zusatzausbildung bzw. Fortbildung die notwendige Sachkunde aneignen, um ein Gutachten zu speziellen familienpsychologischen Fragen zu erstellen."

OLG München - 26. ZS - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02, veröffentlicht in: "FamRZ" 2003, Heft 24, S. 1957-58

 

 

 

 

 

Befähigung mit Menschen zu arbeiten

Das Gutachter auch befähigt sein sollten, mit Menschen zu arbeiten, mutet selbstverständlich an. In der Praxis gelangt man aber oft zu der Überzeugung, dass es nicht wenigen Gutachtern gerade daran mangelt.

Bei einigen Gutachtern kann man den Eindruck bekommen, sie hätten eine sadistisch-psychopathische Charakterstruktur, die bedauerlicherweise noch kein Gutachter oder Psychiater diagnostiziert hat und demzufolge oft lange unerkannt bleibt

 

Vergleiche hierzu:

Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Friedmann Pfäfflin;  Horst Köchele : "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

 

 

Viele statusdiagnostisch agierende Gutachter scheuen sich wie der Teufel vor dem Weihwasser davor, Mutter und Vater zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen. Dies hängt wohl damit zusammen, dass sie Angst davor haben, mit den beiden Elternteilen ein gemeinsames Gespräch zu führen, da sie sich selbst der konflikthaften Paardynamik  fachlich und menschlich nicht gewachsen fühlen. Dies verwundert nicht, denn der durchschnittliche Psychologen hat in der Regel kaum praktische Ausbildung und Befähigung in der auf Lösungen bezogenen Arbeit mit Paaren oder Familiensystemen.

 

 

 

 

 

Allgemeinbildung

 

"Über sich selbst fügte Herr X diesbezüglich ergänzend ein, dass er aus dem süddeutschen Raum komme, selbst sieben Jahre in einem katholischen Internat gelebt habe. Seine Grunderziehung damals sei die katholische Sozialhilfe gewesen, in welcher Werte und Verantwortung jedoch nicht doktrinär vermittelt worden seien."

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze in ihrem 100-seitigen Gutachten für das Amtsgericht Dresden vom 27.06.2003, S. 12

 

 

Die Gutachterin, immerhin nicht irgendwer, sondern Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze - wir kennen ihre sicher qualitativ und quantitativ sehr anspruchsvolle Doktorarbeit leider nicht - im verborgenen liegen oft noch Schätze begraben - meint offenbar die katholische Soziallehre, die sie, vielleicht aus Unkenntnis, aber auch aus mangelndem Gefühl für die Sprache, in "katholische Sozialhilfe" umbenennt. Nun mag sich jeder darauf seinen Reim machen, wie es der Gutachterin gelang, Doktor der Philosophie zu werden - vielleicht haben in ihrer Abschlussprüfung die zuständigen Professoren gerade ihren Vormittagsschlaf gehalten - wenn sie anscheinend noch nicht einmal Sozialhilfe von Soziallehre unterscheiden kann. 

 

 

 

 

 

Fachliche Kompetenzen 

Neben ausreichenden persönlichen Kompetenzen, muss eine als Gutachter tätige Person über ausreichende fachliche Kompetenzen verfügen.

Diese festzustellen ist oft nicht ganz einfach, hochtrabende Titel wie Prof. Dr. Dr. Dr. oder Dr. Dr. (Universität Prag) sind da allein noch keine ausreichenden qualitätssichernden Merkmale, zumal ein akademisches Studium bei der Weltfremdheit vieler Ausbildungsgänge bekanntermaßen noch lange kein Qualitätskriterium sein muss. Und wer drei Jahre lang an einer Dissertation geschrieben hat, ist nicht automatisch eine praxiserprobte kompetente Fachkraft.

 

Beispiel 1

Tritt eine als Gutachter tätige Person, so etwa der vom Amtsgericht Erkelenz am 18.10.07 als Gutachter beauftragte Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher unter dem Titel "Systemischer Familientherapeut" auf, ohne dass erkennbar wird, von wem dieser möglicherweise zertifiziert oder ausgebildet wurde, dann sollte man diesen fragen, ob er über eine Zertifizierung einer systemischen Fachgesellschaft, so etwa der der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org oder der Systemischen Gesellschaft www.systemische-gesellschaft.de verfügt, oder ob er ohne eine solche Zertifizierung die rechtlich ungeschützte Bezeichnung "Systemischer Familientherapeut" verwendet. 

Wenn Herr Schumacher sich im Kopfbogen seines (undatierten) Gutachtens mit der klangvollen Bezeichnung "Coaching und Supervision von Führungskräften" vorstellt, sagt das auch erst einmal nichts darüber aus, was ihn für diese Vorstellung qualifiziert und ob er tatsächlich als Coach oder Supervisor mit Führungskräften arbeitet oder sich nur wünscht, dies einmal zu tun.

 

 

Beispiel 2

Ähnliches lässt sich von der vom Amtsgericht Soltau - Direktor am Amtsgericht Springer - 13 F 123417 SO am 10.10.2017 als Gutachterin beauftragten Dr. Margaret Meyer zu Wendischhoff sagen, die sich auf ihrem Gutachten vom 25.03.2018 als Systemische Familientherapeutin/Supervisorin und Ärztin für Psychiatrie vorstellt. Während Ärztin ein gesetzlich geschützer Begriff ist, man also davon ausgehen dürfte, dass Frau Meyer zu Wendischhoff diesen Titel zu recht trägt, sind die Bezeichungen Systemische Familientherapeutin/Supervisorin gesetzlich nicht geschützt und man darf rätseln, ob und wo Frau Meyer zu Wendischhoff eine Qualifikation in dieser Richtung erworben hat, schließlich kann sich in Deutschland jeder Bäcker oder Kranfahrer als Familientherapeut oder Supervisor bezeichnen, da es sich, wie gesagt, nicht um einen gesetzlich geschützten Begriff handelt.

Nun könnte man wenigstens hoffen, dass Frau Meyer zu Wendischhoff dem Gericht ein gute Hilfe ist, hatte Direktor am Amtsgericht Springer in seinem Beschluss vom 10.10.2017 doch leitlinienartig vorgetragen:

 

Sollte die Kindesmutter nicht in der Lage sein, regelmäßige und verlässliche Umgänge des Kindes mit dem Kindesvater zu ermöglichen, dürfte dies deutlich gegen eine Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter sprechen. Die Kindesmutter wird aufgefordert, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass wieder Umgänge stattfinden können,

...

Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten wird die Sachverständige gebeten, sich an die Empfehlungen der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle zu orientieren.

 

Viel genützt haben die guten Worte von Direktor am Amtsgericht Springer offenbar nicht. In ihrem Gutachten vom 25.03.2018 adressiert an Richterin Peters vom Amtsgericht Warendorf (auf Grund des Umzuges der Mutter wurde das Verfahren an dieses Amtsgericht Warendorf abgegeben) schreibt Frau Meyer zu Wendischhoff abschließend:

 

Eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte ist derzeit nicht möglich. ... Zunächst bedarf die Kindesmutter der Unterstützung, damit sich A weiter entwickeln kann und Raum bekommt, ihr Umfeld zu erforschen und um unbelasteten Kontakt zu anderen Personen aufnehmen zu können. (Gutachten S. 53/54)

 

 

Zu diesem Zeitpunkt ist das Kind ca. 16 Monate alt, die Mutter hat noch zwei ältere Kinder von einem anderen Vater. Am 19.07.2019 erstattet Frau Meyer zu Wendischhoff ein weiteres Gutachten an das Amtsgericht Warendorf und schreibt dort:

 

Der Aufbau des Gutachtens orientiert sich an den Empfehlungen des Oberlandesgerichtes Celle für Psychiater.

 

Nun, da hat Frau Meyer zu Wendischhoff offenbar ein wenig phantasiert, denn - so weit zu sehen - gibt es keine "Empfehlungen des Oberlandesgerichtes Celle für Psychiater", sondern, so wie Direktor am Amtsgericht Soltau, Springer schrieb:

 

Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten wird die Sachverständige gebeten, sich an die Empfehlungen der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle zu orientieren.

 

oder wie der wohl korrekte Titel der Empfehlungen des OLG Celle heißt:

Inhaltliche Anforderungen an Sachverständigengutachten
in Kindschaftssachen
Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern
der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle1
Stand: 1. August 2015

 

 

Nun ja, manchmal hat man einfach die falsche Brille auf oder steigt in den falschen Zug und plötzlich ist man in Paris und nicht in Celle.

Die Zeit galoppiert und mit Datum vom 30.04.2021 - das Kind ist inzwischen gut drei Jahre alt - erstattet Frau Meyer zu Wendischhoff ein 12-seitiges Schriftstück (Ergänzung zum Gutachten 2019) für das Amtsgericht Warendorf, Richterin Peters ist wohl nicht mehr zuständig, stattdesen eine Richterin auf Probe Rickfelder. Zwischenzeitlich hat die Mutter ein weiteres Kind geboren, nun also der dritte Vater, ob er identisch mit dem Mann ist, von dem die Mutter vorträgt, sie plane "mit einem neue Lebensgefährten im Sommer in .... zusammenzuziehen."

Nachfragen zu dem neuen Vater und dem "neuen Lebensgefährten" gibt es von Seiten der Gutachterin offenbar nicht, womöglich denkt sie, warum soll ich die kennenlernen, die sind ja sowie so bald in der Wüste verschwunden.

Statt dessen schreibt Frau Meyer zu Wendischhoff:

 

Angesichts der bisherigen Entwicklung ist nicht vorstellbar, dass eine direkte Begegnung von A und ihrem Vater statfinden kann. ... Aus Sachverständigen Sicht ist deshalb ein Umgang zwischen A und ihrem Vater auf absehbare Zeit nicht möglich. (Ergänzungsgutachten S. 11/12)

 

Der Vater kann immerhin froh sein, dass er Alimente bezahlen darf und muss, da hat er wenigstens nicht das Gefühl als Elternteil völlig nutzlos zu sein. Wenn das Kind dann 18 Jahre ist, können sich die beiden dann ja immer noch kennenlernen oder eben auch nicht. Frau Meyer zu Wendischhoff ist dann womöglich schon im Altersheim platiert und genießt dort ihren wohlverdienten Lebensabend im altersgerechten Wohnen. Womöglich kommt es aber doch noch anders, falls das Oberlandesgericht Hamm den Ausführungen der Frau Meyer zu Wendischhoff nicht folgen sollte, Wunder gibt es immer wieder.

 

 

Beispiel 3

Beantwortet ein Gutachter Fragen eines Elternteils zu fachlichen Ansichten und Entscheidungskriterien nicht, so kann man davon ausgehen, dass der Gutachter entweder unzureichend fachlich qualifiziert ist, was dann dazu führen sollte, diesen Gutachter beim Gericht abzulehnen oder dass der Gutachter seine Karten nicht offen legen will, was dem Verfassungsgrundsatz des informierten Bürgers zuwider läuf und daher ebenfalls dazu führen sollte, diesen Gutachter beim Gericht abzulehnen

So war es möglicherweise bei dem vom Amtsgericht Pankow bestellten Gutachter Jörg Paschke.

Mit Beschluss vom 05.03.2018 traf Richter Flux die Verfügung zur Einholung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" bezüglich eines im Juli 2016 geborenen Sohnes darüber:
 
 
1. ... welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestreben Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.
2. ... welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt ist.
...
3. Zum Sachverständigen bestimmt ... Herr Dipl.-Psych. Dr. Jörg Paschke
...
7. Kostengrenze: 5.000,- €.
Falls diese Grenze nicht einzuhalten ist, wird aufgegeben, das Gericht hiervon vorab zu benachrichtigen.


 
 
Also eine typische auf Elternselektion orientierte 5.000 € Frage, welches Bein besser ist, das linke oder das rechte und welches der beiden Beine amputiert werden soll. Man mag nicht wissen, aus welchem "rechtspsychologischen" Schinken Richter Flux womöglich abgeschrieben hat, was auch nicht besser wäre oder ob er sich die Frage nach dem "besseren" Elternteil selbst ausgedacht hat. Über die verfahrensgegenständliche Frage, ob ein Wechselmodell oder ein Residenzmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht, keine Spur, im Gegenteil, es wird von einer "Umgangsregelung" gesprochen, so dass man den Eindruck bekommen kann, Richter Flux würde mit seiner Fragestellung präjudizierend auf den als Gutachter bestellten Jörg Paschke einwirken wollen, was - so es denn zuträfe - naturgemäß die Besorgnis der Befangenheit von Richter Flux hervorrufen könnte, samt dazu gehörigen Antrag auf Entbindung von Richter Flux aus dem laufenden Verfahren.

Auf die Frage des verfahrensbeteiligten Vaters an den als Gutachter ernannten Herr Paschke, nach welchen Kriterien er für oder gegen die Festlegung eines Paritätmodells stimmen würde, antwortete Herr Paschke laut Aussage des Vaters (17.10.2018):

1. Im Prinzip kommt die Einrichtung eines Wechselmodells erst ab einem Alter des Kindes von 3 Jahren an in Betracht.

2. Lesen Sie das Buch von Frau Sünderhauf zum Wechselmodell.

 

Das sind natürlich keine Antworten, sondern billige Fluchtversuche. Herr Paschke weicht der Frage aus, entweder weil er mangels Qualifikation dazu gar nichts sagen kann, was seine Ungeeignetheit für die Tätigkeit in diesem Fall offenbaren würde oder aber er verweigert einfach die Anwort - was ebenfalls seine Ungeeignetheit für die Tätigkeit in diesem Fall offenbaren würde - in dem er in billigster Politikermanier nach Art der SPD herumschwafelt, in der Hoffnung, die Wähler/innen würden eine solche Vernebelungstaktik durchgehen lassen. 

 

 

Beispiel 4 

Richter Rohde - Amtsgericht Köln - 3 F 175/11 - ernennt mit Beschluss vom 06.04.2018 die Diplom-Psychologin Rena Liebald zur Sachverständigen und setzt dabei eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum 31.08.2018.

Rena Liebald ist offenbar nicht die schnellste, erst mit Datum vom 19.02.2019 - also fast sechs Monate später als vom Gericht bestimmt - legt sie ein 90-seitiges Gutachten vor und "vergißt" dabei die vollständige Zitierung des Beweisbeschluss, mithin also die gerichtliche Fristsetzung bis zum 31.08.2018. Es scheint, als ob auch Diplom-Psychologinnen nicht durchweg zu den grundehrlichen Menschen gehören, sondern vielmehr an der einen oder anderen Stelle, wo es dem ungeübte Beobachter nicht auffällt, mal das eine oder andere weglassen, so wie etwa eine vom Gericht gesetzte Frist, um besser dazustehen.

Rena Liebald ist aber offenbar auch nicht die hellste, denn sie behauptet, das Gericht habe ihr "juristische Fragen" gestellt (Gutachten S. 89). Vermutlich ist Frau Liebald unzureichend qualifiziert, sonst würde sie wissen, dass das Gericht in einem Beweisbeschluss keine juristischen Fragen zu stellen und dies hier auch nicht getan hat. Das Gericht kann Fragen stellen, die es aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann. Ein Richter, der aus eigener Sachkunde keine juristischen Fragen beantworten kann, eine Aufgabe für die er bezahlt wird und als Beamter eine privilegierte Stellung hat, wäre völlig falsch an seinem Platz und müsste umgehend wegen Unfähigkeit vom Dienst suspendiert werden. Nächsten kommt Frau Liebald auch noch auf die Idee, das Gericht würde sie beauftragen aus Blei Gold zu machen und schon eilt Frau Liebald in ihre Alchimistenhütte, um sich an dieser interessant erscheinenden Aufgabe zu versuchen.

Möglicherweise meint Frau Liebald in völliger Selbstüberschätzung, sie wäre es, die die dem Gericht zukommende Aufgabe zu übernehmen habe, sieht sich mithin als fixe Sonne um die - einschließlich des Richters - unbedeutende Planeten und Monde kreisen.

 

 

 

 

 

 

Schuster bleib bei deinen Leisten

Worüber man nicht Bescheid weiß, darüber sollte man sich informieren oder schweigen, anstatt Verwirrung in die Welt zu tragen. Dieser Grundsatz sollte auch von Gutachtern beherzigt werden, die sich mit einem Doktor- und Professorentitel schmücken.

 

Beispiel

Der Diplom-Psychologe Prof. Dr. Matthias Petzold trägt in seinem Gutachten vom 27.07.2012 für das Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 23/12 - vor:

 

1. Wir empfehlen, zum Schutz des Kindes und zur Sicherung der Vater-Kind-Beziehung eine Umgangspflegschaft einzurichten, die im wesentlichen begleitend so lange erforderlich sein wird, bis die Hauptkonflikte der Eltern in den Kernfragen befriedet worden sind.

2. Ein solcher - möglichst männlicher Umgangspfleger - müsste zunächst sehr intensiv beim Umgang dabei sei, könnte sich dann aber in mehreren Stufen langsam mehr und mehr herausziehen, wobei die Beachtung der Bedürfnisse und des Willens des Kindes die Leitlinie für die Intensität der Begleitung sein sollte.

Diplom-Psychologe Prof. Dr. Matthias Petzold, Gutachten vom 27.07.2012 für das Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 23/12, S. 2

 

Einmal Professor, immer Professor, kann es ein traurigeres Schicksal geben? Herr Petzold mag zu gute gehalten werden, dass er nicht mehr der Jüngste ist, da liegt ein gewisses Nichtwissen mitunter in der Natur der Sache. Gleichwohl darf es nicht sein, dass Herr Petzold bei der Justizkasse 85,00 € die Stunde für seine Tätigkeit als Gutachter abrechnen kann und dann noch nicht einmal zu wissen scheint, worin der Unterschied zwischen einer Umgangspflegschaft und eines Begleiteten Umgangs besteht. Der Umgangspfleger begleitet regulär keinen Umgang, sondern bestimmt diesen. So wie ein Vormund auch nicht für die laufende Betreuung seines Mündels zuständig ist, wenn das Mündel bei seinen Eltern lebt und das Familiengericht diesen lediglich die elterliche Sorge entzogen hat, nicht aber die tatsächliche Betreuung.

Herr Petzold spricht dann noch von sich im Plural, auch das wohl ein Hinweis darauf, dass das Familiengericht sich beim nächsten mal um einen weniger verwirrten Gutachter bemühen sollte. Wenn möglich vorab gleich prüfen lassen, ob dieser keine multiplen Personenwahrnehmungen über sich hat. 

Warum der Umgangspfleger männlich sein soll, bleibt wohl ein Rätsel. Selbst unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel ist weiblich und im Vergleich zu ihrem männlichen Vorgänger Helmut Kohl doch sicher die bessere Person.

Dass "die Beachtung der Bedürfnisse und des Willens des Kindes die Leitlinie für die Intensität der Begleitung sein sollte" ist banal, da muss man nicht Professor sein, um auf solche Trivialitäten zu kommen.

 

" ... eine Umgangspflegschaft einzurichten, die im wesentlichen begleitend so lange erforderlich sein wird, bis die Hauptkonflikte der Eltern in den Kernfragen befriedet worden sind" 

 

na das kann aber langer dauern. Bei einem vierjährigen Kind, wie hier gegeben, womöglich noch vierzehn Jahre bis zur Volljährigkeit. Herr Petzold ist dann womöglich schon gestorben und wird so nicht erfahren können, welche Segnungen seine Empfehlung hervorgerufen hat.

 

 

 

 

 

Rechtliche Kenntnisse

 

Wo laufen sie denn, wo laufen sie denn hin?

...

Ach ist der Rasen schön grün.

...

Sie sind doch ein selten dämlicher Hund.

 

aus einem Sketch von Wilhelm Bendow (eigtl. Wilhelm Emil Boden), 1946

 

 

Von einem im familiengerichtlichen Auftrag tätigen Gutachter muss sicher ein Mindestmaß an familien- und verfahrensrechtlichen Kenntnissen erwartet werden. Diese muss sich der Gutachter schon vor Beginn seiner Tätigkeit aneignen und ständig auf dem laufenden halten. Allerdings sollten Gutachter ihre rechtlichen Kenntnisse nicht von Personen erwerben, denen selber gefestigtes Wissen über geltendes Recht fehlt. 

 

 

Beispiel 1

Es muss in diesem Zusammenhang schon sehr verwundern, wenn die Hochschullehrerin und Diplom-Psychologin Prof. Dr. Adelheid Kühne von der Universität Hannover Fachbereich Erziehungswissenschaften, die immerhin Mitautorin der lustigen Broschüre "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" ist, auf der 3. Tagung der Rechtspsychologie in Leipzig im Jahr 2004, also 6 Jahre nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998, vor ca. 60 zuhörenden Fachleuten verkündet, es gäbe keine rechtlichen Unterschiede mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und im gleichen Vortrag behauptet, nichtverheiratete Eltern könnten beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht beantragen, womit sie ihrer eigenen Behauptung, dass es keine Unterschiede mehr gäbe schon mal widerspricht, aber zum anderen auch noch falsch informiert, denn nichtverheiratete Eltern müssen nicht das gemeinsame Sorgerecht beantragen, sondern sie geben lediglich eine Sorgeerklärung vor dem Urkundsbeamten ab, die von diesem ohne inhaltliche Bedingungen beglaubigt werden muss. 

 

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

 

 

Beispiel 2

Ähnliche Unkenntnis kann man wohl auch dem als Gutachter tätigen Diplom-Psychologe Josef A. Rohmann nachsagen, denn er schreibt: 

 

"... Rechtsdogmatisch gilt, dass gerichtliche Entscheidungen nicht mehr nach strukturellen Vorgaben (Status), sondern nach einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse (Realbeziehungen) im Einzelfall erfolgen."

Rohmann, A. Josef: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 9

 

 

Ein Blick ins bürgerliche Gesetzbuch würde reichen, dass Herr Rohmann sieht, dass der Gesetzgeber im §1626a BGB im Jahr 2004 weiterhin Statusunterschiede nach nichtehelichen und ehelichen Kindern und damit separiert nach Mutter und Vater vornimmt. Nebenbei bemerkt, hat das im Einzelfall überhaupt nichts mit dem Kindeswohl zu tun, sondern wird aus ideologischen Gründen vom Gesetzgeber (Bundesregierung und Bundestag) momentan noch bewusst in Kauf genommen. Ein ideologisches Prinzip aus der Zeit des deutschen Kaiserreiches, fortgeführt in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus scheint der Mehrheit der politisch Verantwortlichen lieber zu sein, als die konkrete Berücksichtigung des Kindeswohls, die Einzelfallgerechtigkeit und die Gleichbehandlung von Menschen, unabhängig vom Status der Ehe oder des Geschlechtes.

 

 

 

Beispiel 3

Schwierigkeiten mit dem §1626a BGB hat offenbar auch die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Helga Feyerabend. Sie überrascht, in einem Fall einer alleinsorgeberechtigten Mutter, den rechtskundigen Leser mit völlig neuen Gesetzesinterpretationen, so dass man annehmen könnte, die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe zum §1626a BGB aus dem Jahr 2003 wäre ein alter Schmarren und die Herrn und Damen Verfassungsrichter in Karlsruhe bräuchten auf ihre alten Tage eine Unterweisung durch die Diplom-Psychologin Feyerabend, um vor Erreichen des Pensionsalters noch den rechen Durchblick zu bekommen:

 

Die Mutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge. Die Eltern waren nicht verheiratet. eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde - soweit ersichtlich nicht abgegeben. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass der nichtverheiratete Vater gegen den Willen der Mutter Inhaber der elterlichen Sorge werden kann. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 29.01.2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß wäre. Von daher ist die richterliche Beweisfrage hier schlichtweg unverständlich, es sei denn man unterstellt, dass der Richter ein Verfahren wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung eingeleitet hätte, was aber von der Beweisfrage her nicht abgeleitet werden kann, weil der Richter der Frage einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls keinen Platz gegeben hat, sondern mit der von ihm gewählten Formulierung ein Sorgerechtsverfahren nach §1671 BGB vermuten lässt, dass hier aber aus den genannten Gründen nicht greifen kann.

Sollte der zuständige Richter die derzeitige gesetzliche Regelung nach §1626a BGB für unzulässig halten, was durchaus verständlich wäre, so bliebe ihm die Möglichkeit eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht einzureichen, dass sich allerdings in dieser Frage im Jahr 2003 ablehnend positioniert hat. Es bliebe dann noch die Möglichkeit einer privat eingereichten diesbezüglichen Petition an den Deutschen Bundestag mit der Bitte die diesbezügliche Gesetzgebung zu verändern. Ohne eine solche Gesetzesänderung ist es jedoch nicht möglich, der Mutter nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen."

aus der Stellungnahme von Peter Thiel zum Gutachten der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend für das Amtsgericht Hagen - Richter Cirullies vom 07.01.2005

 

 

 

Beispiel 4

Auch Joseph Salzgeber, immerhin Autor gewichtig erscheinender Bücher mit verheißungsvoll klingenden Titel wie "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen", zeigt, dass auch Buchautoren nicht immer über den aktuellen Wissenstand zu verfügen scheinen. So meinte Salzgeber, es gäbe eine "Familiengerichtshilfe". Dies ist aber weder dem Wortlaut noch der gesetzgeberischen Intention nach der Fall. Richtig ist vielmehr, dass das Jugendamt eine Mitwirkungspflicht im familiengerichtlichen Verfahren hat (§50 SGB VIII). Die Form seiner Mitwirkung geschieht aber im fachlichen Ermessen des Jugendamtes. Wenn das Jugendamt meint, aus fachlichen Gründen dem Gericht nur allgemein gehaltene Angaben zu übermitteln, so ist das korrekt, soweit nicht eine Gefährdung des Kindeswohl zu befürchten ist. Das Gericht ist gegenüber dem Jugendamt oder einem seiner Mitarbeiter nicht anordnungsbefugt. Gut möglich, dass Salzgeber hier aber nur ein freudscher Versprecher unterlaufen ist, mit dem dahinter liegenden unbewussten Wunsch nach einem Jugendamt als verlängertem Arm der Justiz, so wie es vor der Einführung des Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe bestand.

Möglicherweise hat sich Salzgeber aber auch von inzwischen veralteten Sprachregelungen leiten lassen, so z.B. verwendet in älteren Aufsätzen wie:

 

Kunkel, Peter-Christian: "Die Familiengerichtshilfe des Jugendamtes - Mitwirkung ohne Wirkung", In: "FamRZ", 1993, Heft 5, S. 505-508

Balloff, Rainer: "Familiengerichtshilfe als Aufgabe der Jugendämter", in "ZfJ 1991, 66 ff

 

 

 

Beispiel 5

Der Diplom-Psychologe Thomas Busse, der eine Art deutschlandweiter Handlungsreisender in Sachen Gutachten zu sein scheint, überrascht den informierten Leser mit der Wortschöpfung "Jugendbehörde". Er schreibt: 

 

"Mit Bericht vom 29.06.2005 teilte die Jugendbehörde Celle dem Amtsgericht Celle mit, die Behörde habe Gespräche mit den Parteien geführt.

Die Behörde regte hinsichtlich der Regelung des Aufenthalts sowie des Umgangs bezüglich der Kinder die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens an."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom  16.01.2006 für Amtsgericht Celle, S. 4

 

 

Nun gibt es allerdings in Deutschland gar keine "Jugendbehörde", weder in Celle noch in Sankt Pauli oder München-Stadelheim. In Deutschland gibt es aber Jugendämter und zwar in jedem Landkreis oder den größeren Städten mindestens eins. Allerdings führen auch Jugendämter keine Gespräche mit Parteien, sondern Mitarbeiter von Jugendämtern führen Gespräche mit Eltern.

 

 

 

Beispiel 6

Bei manchen Gutachtern hat sich viele Jahre nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Auffassung gehalten, das Familiengericht könne den bisher gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die gemeinsame Sorge übertragen. So z.B. bei der Diplom-Psychologin Isabella Jäger von der GWG Zweigstelle Nürnberg, 19.05.2004: 

 

"Als Regelung der restlichen elterlichen Sorge wird vorgeschlagen, diese beiden Eltern gemeinsam zu übertragen." (S. 88)

 

 

Richtig ist indes, dass das Familiengericht keine Übertragung der gemeinsamen Sorge vornehmen kann, da diese ja schon besteht. Das wäre genau so unsinnig, als ob man einem volljährig gewordenen Bürger das Wahlrecht übertragen würde, obwohl er dieses kraft Gesetz automatisch mit der Volljährigkeit im 18. Lebensjahr inne hat. Ähnlich bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes. Die Mutter ist für das von ihr geborene Kind automatisch sorgeberechtigt, und muss sich das Sorgerecht von niemanden verleihen oder "übertragen" lassen. 

 

Das Familiengericht kann keine Übertragung eines schon bestehenden Rechtes beschließen, sondern ausschließlich eine Aberkennung des Sorgerechts nach §1671 BGB für einen Elternteil oder einen Sorgerechtsentzug nach §1666 und §1666a BGB für einen oder beide Elternteile beschließen. 

 

 

Beispiel 7

Auch die als Gutachterin beauftragte Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze zeigt mangelnde Rechtskenntnisse, wenn sie in einem Gutachten vorträgt:

 

"A sei ja nun schon 14 Jahre alt und es sei juristisch auch so festgelegt, dass er daher das Recht habe zu entscheiden, ob er Umgang möchte oder nicht." 

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze, Gutachten für Amtsgericht Dresden, 07.03.2005, S. 25/26 

 

 

Entscheidungen trifft im familiengerichtlichen Verfahren nur das Gericht, nicht  aber die Eltern, geschweige denn die minderjährigen Kinder, wie Frau Schulze hier offenbar meint. Wenn es anders wäre, könnte man gleich die Gerichte abschaffen, weil dann ohnehin jeder entscheidet, wie er gerade will. Dies wäre dann sozusagen der Wilde Westen, wo das Faustrecht gilt.

 

 

Beispiel 8

Andere Gutachter haben offenbar keine gefestigtes Wissen über die dem Familiengericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel. So tragen z.B. die unzulässigerweise im Doppelpack arbeitenden Diplom-Psychologen Wolfgang Gaida und Antje Ott vor: 

 

"Sollte Frau X die Umgangskontakte weiterhin behindern, sollte auch die Androhung von Bußgeld in Betracht gezogen werden."

Diplom-Psychologen Wolfgang Gaida und Antje Ott, Gutachten für Amtsgericht Bautzen vom 04.10.2005, S. 72

 

 

Richtig ist indes, dass es im Bereich des Familienrechts keine Bußgelder gibt, sondern ein sogenanntes Ordnungsgeld (früher Zwangsgeld). Entsprechende Zwangs- oder Ordnungsmittel dienen also nicht dazu, den betreffenden Elternteil Buße aufzuerlegen, sondern zukünftiges Verhalten zu erzwingen (und vergangenes Verhalten zu sanktionieren).

 

 

 

§ 89 FamFG (Ordnungsmittel)

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

 

 

§ 90 FamFG (Anwendung unmittelbaren Zwanges)

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.

eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

 

 

Im übrigen ist es aber sicher nicht Aufgabe eines Gutachters dem Familienrichter konkrete Vorschläge zu machen, mit welchen Zwangs- oder Ordnungsmitteln Eltern dazu angehalten werden können, eine vom Gutachter als sinnvoll empfohlenen Regelung auch durchzusetzen. Solche Vorschläge oder auch Anträge sind Sache der streitenden Parteien und gegebenenfalls auch eines eingesetzten Verfahrenspflegers, der die Interessen des Kindes zu vertreten hat. Ansonsten ist es Sache des Familienrichters über den Einsatz von Zwangsmitteln nachzudenken und dies gegebenenfalls auch anzuordnen. Wenn er das nicht tut, kann es sein, dass diese nicht angezeigt sind oder der Richter schlichtweg konfliktscheu ist. Ist letzteres der Fall wäre dem Richter anzuraten ein Selbsterfahrungsseminar zum Thema "Angst vor Konflikten" zu besuchen.  

 

 

Beispiel 9

 

"Die Kindeseltern trennten sich Anfang Mai 2000, und am 23.10.2001 wurde die Ehe geschieden. Den Kindeseltern wurde das gemeinsame Sorgerecht erteilt." 

Diplom-Psychologen Helga Feyerabend, Gutachten vom 03.09.2003 für Amtsgericht Hagen, S. 8

 

 

Frau Feyerabend scheint zum damaligen Zeitpunkt ihrer Aussage noch nicht bemerkt zu haben, dass das Kindschaftsrecht schon zum 1.7.1998 grundlegend reformiert wurde und seitdem die gemeinsame Sorge automatisch belassen wird, solange kein Elternteil einen anderslautenden Antrag stellt, infolge dessen das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht entziehen könnte. Das Familiengericht kann also kein gemeinsames Sorgerecht "erteilen".

 

 

Beispiel 10

Dass familiengerichtliche Gutachter keine Juristen sind, ist landläufig bekannt, doch wenn sie denn schon in unzulässiger Weise juristische Aufträge von Gerichten übernehmen, dann sollten sie sich wenigstens mit den einschlägigen Paragraphen so vertraut machen, dass sie z.B. den Unterschied von §1671 BGB und §1696 BGB kennen und in ihrer Argumentation berücksichtigen (so z.B. wünschenswert bei Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber, Gutachten vom 25.11.2005 für Amtsgericht Lahnstein, S. 66/67). Leider scheinen bei der oft anzutreffenden Schmalspurigkeit von Gutachtern gute Rechtskenntnisse eher die Ausnahme als die Regel zu sein. Da schützt wohl auch der rechtlich nicht geschützte Titel "Rechtspsychologe" nicht, den sich manche Gutachter als Zeichen vermeintlicher Kompetenz ans Revers hängen.

 

 

Beispiel 11

Doch es soll auch einmal etwas positives berichtet werden. Mangelhafte Rechtskenntnis kann auch durchaus einmal rechtspolitisch in die richtige Richtung gehen. So ist die als Gutacherin beauftragte Helga Feyerabend (Gutachten vom 07.02.05 an das Amtsgericht Hagen) offenbar schon weiter als die Bundesregierung. Sie schlägt dem Gericht vor, einer nach §1626a BGB alleinsorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht zu entziehen und den Vater zum Inhaber der alleinigen Sorge zu machen. Rechtlich ist das aber derzeit gar nicht vorgesehen, das Amtsgericht müsste dazu das Bundesverfassungsgericht anrufen und die Verfassungswidrigkeit von §1626a BGB monieren. Das wäre rechtspolitisch zwar sehr zu begrüßen, allerdings erscheint es zweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht sich so schnell der Anregung von Frau Feyerabend und dem Gebot der Zeit anschließt, denn - wie der Volksmund treffend sagt - "Ein alter Mann ist kein D-Zug". Und alte oder alt erscheinende Männer haben wir am Bundesverfassungsgericht nicht wenig und erst mit 68 Jahren ist ein Ausscheiden aus dem Amt des Verfassungsrichters vorgeschrieben.

Schneller und derzeit juristisch korrekt wäre die Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung nach §1666 und 1666a BGB und einem möglichen darauffolgenden Sorgerechtsentzug zu Lasten der Mutter. 

Man muss allerdings zugeben, dass Frau Feyerabend gute Voraussetzungen hat, im Bundesjustizministerium als Referentin für die Weiterführung der Reform des Kindschaftsrechts tätig zu werden, denn nichts können insbesondere die Kollegen in den Leitungspositionen und auch Justizministerin Brigitte Zypries sicher so gut gebrauchen wie frischen Wind und zukunftsträchtige Reformgedanken aus der Praxis in die staubbedeckt erscheinenden Flure ihres Ministeriums.

 

 

Beispiel 12

Besonders originell kommt offenbar der Diplom-Psychologe Gerhard Hennig daher. Nachdem er dem beauftragenden Gericht empfohlen hat, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, schlägt Herr Hennig doch allen Ernstes vor: 

 

"Der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern sollte an jedem zweiten Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Montag spätestens 9.00 Uhr und der Kita als neutralem Übergabeort gewährt werden mit der Auflage, dass der Kindesvater umgehend die nächste Polizeidienststelle informiert, sofern in seiner Umgangszeit Ereignisse eintreten, die in den Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich der sorgeberechtigten Mutter fallen."

Diplom-Psychologe Gerhard Hennig, Gutachten vom 07.02.2006, für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 43

 

 

Na, die Kollegen auf der Polizeidienststelle werden sich bei Herrn Hennig sicher bedanken, wenn Sie zukünftig auch noch als Umgangspfleger nach §1909 BGB arbeiten sollen. Nächstens holen die Kollegen von der Polizei auch noch den Müll ab, fegen die Straße, kümmern sich um pflegebedürftige alte Menschen oder arbeiten als Gutachter für Familiengerichte, da kann man andere überbezahlte und fehlplatzierte Leute gleich einsparen.

 

 

Beispiel 13

Begabt im Aufzeigen rechtlicher Wissenslücken auch die Diplom-Psychologin Marianne Schwabe-Höllein. Sie behauptet:

 

"... Nach dem neuen FamFG fällt dem rechtspsychologisch tätigen Sachverständigen damit die Aufgabe zu, mit den Eltern nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen und nur wenn dies gar nicht gelingt, dem Gericht einen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten."

Diplom-Psychologin Marianne Schwabe-Höllein, Gutachten vom 07.09.2010 für Amtsgericht Hof - 2 F 715/09 - Richterin Vente, vorher Richterin Herrmann, S. 7

 

 

Abgesehen von dem überflüssigen Füllwort "gar", bringt Frau Schwabe-Höllein hier so ziemlich alles durcheinander, was nur durcheinander zu bringen geht. Denn das FamFG ordnet keinen Automatismus an, nach dem es dem Gutachter auferlegt wäre "mit den Eltern nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen". Vielmehr heißt es:

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Es handelt sich also um eine Kann-Bestimmung, die nur dann wirksam wird, wenn das Gericht ausdrücklich anordnet, "dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll".

Das Gesetz spricht auch nicht von einem "rechtspsychologisch tätigen Sachverständigen" wie Frau Schwabe-Höllein, den Begriff des "Sachverständigen" redundant aufbläst. Dicke Backen, sind noch kein Merkmal von Qualität, sondern deuten auf Zahnschmerzen oder angehaltene Luft hin.

Womöglich war Frau Schwabe-Höllein Teilnehmerin auf einer Fachtagung zur Reform des Verfahrensrechtes und hat dort aber nicht richtig zugehört, wie ja Psychologen überhaupt des öfteren Probleme haben, zuzuhören und dafür um so lieber krude Deutungen in die Welt hinausposaunen.

Den Knüller setzt Frau Schwabe-Höllein dann mit ihrer Behauptung "und nur wenn dies gar nicht gelingt, dem Gericht einen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten." Das ist nun eine reine Erfindung von Frau Schwabe-Höllein, denn der Gutachter hat überhaupt keinen "Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten", sondern die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten. Diese darf aber keine juristische sein, auch wenn dies landauf landab von vielen Familienrichtern in einer speziellen und von den Oberlandesgerichten ungeahndeten Form von Rechtsverdrehung ständig ignoriert wird.

 

Wie man sieht, juristisch ist Frau Schwabe-Höllein nicht auf der Höhe der Zeit, wenn auch womöglich angestachelt durch den "juristischen" Beweisbeschluss von Richterin Herrmann (mit Doppel R und nicht einem R wie Frau Schwabe-Höllein schreibt) vom 23.11.2009, in dem Richterin Herrmann die Frage stellt:

 

"Ob unter Aufhebung der gemeinsamen Sorge die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner dem Wohl des Kindes A entspricht."

 

 

Das ist tatsächlich eine juristische Frage und auch noch falsch gestellt, denn es müsste gemäß Ent-sorgungsparagraph §1671 BGB 

 

§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.

zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

 

juristisch korrekt heißen:

 

Ob unter Aufhebung der gemeinsamen Sorge die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner dem Wohl des Kindes A am besten entspricht."

 

Nun ja, Richterin Herrmann als aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Hof hat sicher viel um die Ohren, da kann schon mal der eine oder andere Fehler passieren. Bei einem Herzchirurgen wäre das problematischer. Einmal falsch geschnitten und der Patient ist tot.

Frau Schwabe-Höllein schlägt dem Gericht schließlich vor, der Mutter "zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht" für den Sohn zu entziehen und daran zu denken, der Mutter und auch dem Vater - "bei weiterhin fehlendem Einvernehmen der Eltern" - auch noch die Gesundheitssorge zu entziehen und diese auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen (Gutachten S. 65). 

Das lieben wir an Bayern. Wer nicht spurt, wird nach §1671 BGB ent-sorgt.

 

 

 

Beispiel 14

 

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum - 

 

Goethe, Faust I

 

 

Zwei Doktortitel und kein bisschen weise, so könnte man sich zu Herrn Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin Oberlaender äußern. Dieser erfindet völlig neue familiengerichtliche Fachzuständigkeiten, von denen noch nicht einmal der Justizminister des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern eine Ahnung hat.

 

"Nach diesseitiger Einschätzung ist eine gemeinsame Ausführung der gemeinsamen Sorge zur Zeit nicht möglich. Es wäre sinnvoll wenn der KV die elterliche Sorge entweder alleine ausführt oder - ... - die elterliche Sorge auf einen Rechtspfleger übertragen werden würde." 

Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin Oberlaender, Gutachten vom 10.06.2013, Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 94/13 - Richter Unterberg

 

"Werden würde", so doppelmoppelt sich Herr Oberlaender durch den Dschungel. 

Abgesehen von diesem sprachlichen Missgeschick, überschreitet Herr Oberlaender den ihm vom Gericht mit der Beweisfrage gesetzten Auftrag. Das Gericht fragte Herrn Oberlaender korrekter Weise nicht danach, wie die elterliche Sorge zu regeln wäre, sondern:

 

"Zur Entscheidung über die Frage, ob familiengerichtliche Maßnahmen nach §1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind, soll Beweis erhoben werden über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern unter besonderer Berücksichtigung der Bindung des Kindes zu den Eltern durch Einholung eines Sachverständigengutachtens 

Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 94/13 - Richter Unterberg, Beweisbeschuss vom 28.01.2013

 

Drittens verwechselt Herr Oberlaender einen Rechtspfleger mit einem Ergänzungspfleger oder Vormund. Ein Rechtspfleger ist ein Beamter des Gerichtes. In dieser Rolle kann ihm nicht die elterliche Sorge in Teilen oder in Gänze übertragen werden. Dafür wäre beiden Eltern vom Gericht das Sorgerecht in Gänze oder in Teilen zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger oder Vormund zu übertragen.

Empfehlung: Herr Oberlaender sollte sich erst einmal auf die Schulbank setzen und Rechtskunde büffeln. Wenn er dazu keine Lust oder Begabung hat, dann sollte er wenigstens an den Stellen den Mund halten, von denen er keine Ahnung hat. 

Wer wie Herr Oberlaender in seiner Rolle als Gutachter bei der Justizkasse für eine Stunde Zeitaufwand 100,00 € in Rechnung stellen darf, von dem darf sicher mehr als bunte Seifenblasen erwartet werden.

 

 

 

 

 

 

Kommunikativ-sprachliche Kompetenzen 

Die Tätigkeit eines Gutachters ist naturgemäß mit Sprache verbunden. Über gesprochene Sprache finden Explorationen statt, über verbale Sprache und nonverbale Körpersprache wird bewusst oder unbewusst von und zwischen allen Beteiligten einschließlich des Gutachters agiert, manipuliert, suggeriert, informiert und desinformiert. 

Der Gutachter bedient sich der Sprache, mündlich oder schriftlich, um dem Gericht und den Beteiligten seine Ansichten darzulegen und - wenn möglich - zu überzeugen. Es sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein, dass Gutachter auch über ausreichende sprachliche und kommunikative Kompetenzen verfügen (vgl. Guttmann, Micha: "Deutsch für Juristen oder: zehn gute Gründe, warum verständliches Deutsch auch für Richter und Staatsanwälte nicht standeswidrig ist.", In: "Deutsche Richterzeitschrift", Mai 2003). Dies ist leider nicht immer der Fall.

Da Sprache auch Unbewusstes transportiert, so verrät die Sprache manches Gutachters oft mehr über diesen, als dem Gutachter selbst lieb sein dürfte. 

An ihren Worten sollt ihr sie erkennen, heißt es in Abwandlung des Bibelzitates aus der Bergpredigt: "An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen", Matthäus 7, 15-20. 

Möglicherweise lässt sich bei einigen Gutachtern auch einmal erfragen, welche Bewertung sie vor Jahren an der Hochschule für ihre Diplomarbeit bekommen haben. Möglicherweise war diese so, dass man damals gerade noch durchgekommen ist und sich seitdem ungeniert Diplom-Psychologe nennen darf.

So findet man bei einigen Gutachtern wundersame Stilblüten. 

 

Beispiel 1

 

"Der Schwarzfuß-Test ist ein projektives Testverfahren, daß zur Aufdeckung der kindlichen Persönlichkeit eingesetzt wird" 

Iris Witzani 2003

 

 

Eine kindliche Persönlichkeit kann nicht "aufgedeckt" werden. Aufdecken kann man ein schlafendes Kind, in dem man ihm die Bettdecke wegnimmt oder eine Straftat, in dem man die Hintergründe und Täter/innen ermittelt. 

Eine "kindliche Persönlichkeit" wird weder "aufgedeckt" noch zugedeckt. Man kann allerdings die Lebenssituation eines Kindes erkunden und dessen Beziehungsqualitäten zu wichtigen Bezugspersonen, wie der Mutter oder dem Vater. Man kann auch die Neigungen und Interessen des Kindes erkunden und in gewisser Weise ein Modell seines Fühlens und Denkens konstruieren.

 

 

 

Beispiel 2

 

"Von einem Optimierungsstandpunkt aus betrachtet, sind beide Eltern gefühlsmäßig zu stark auf das Kind fixiert." 

Hans-Albert Treplin, 2003

 

 

Was ein "Optimierungsstandpunkt" mit einer zu starken Fixierung der Eltern auf ihr Kind zu tun hat, weiß vielleicht noch nicht einmal der Erfinder dieser literarischen Kostbarkeit. Oder er weiß nicht, was Optimierung ist und was eine etwaige Optimierung in der Relation zweier Standpunkte bedeuten könnte. Wie kann man als Mutter oder Vater zu stark auf das Kind fixiert sein? Gemeint sein könnte u.U. etwas ganz anderes, nämlich, dass jeder Elternteil das Kind ohne Rücksicht darauf, dass ein Kind Mutter und (!!!) Vater hat, egomanisch oder egozentrisch das Kind als Exklusiv-Objekt für sich haben will und den anderen Elternteil aus der Dreierbeziehung ausschließen will. 

 

 

Beispiel 3

 

"Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit." 

Thomas Busse,  2003

 

 

Ob es sich bei Herr Busse um eine "eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit" handelt oder nicht, wissen wir nicht. Auf alle Fälle sind wir stark davon beeindruckt wie viele Fremdwörter Herr Busse in einen einzigen Satz hineinpackt. Herr Busse hätte sicher Verpackungskünstler werden können, womöglich wäre es ihm dann schon gelungen, die chinesische Mauer in einem handelsüblichen Karton unterzubringen.

 

 

Beispiel 4

 

"Dies erfordert jedoch eine konstruktive Mitarbeit der Kindeseltern, so dass Frau X aufgrund ihrer Bindungstoleranz und emotionaler Stabilität, aber auch Bereitschaft, den Umgang offener als von Bulgarien vorgeschlagen zuzulassen"

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze, 12.05.2005, Gutachten für Amtsgericht Dresden, S. 85

 

 

Bulgarien? Ägypten oder vielleicht lieber doch China? Das Gutachten von Bulgarien ist vielleicht besser als das Gutachten von Frau Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze. Nonstop Nonsens, hieß eine Sendung im öffentlich-rechtlichen Westfernsehen und von dem Blödelbarden Otto Walkes stammt der schöne Sketch zum Thema Ägypten:

 

Quizmaster: "Frau Suurbier, welche Jahreszeit wird in dem folgenden Lied besungen?"

(man hört die Stimme von Heino:) "... ist so kalt der Winter ..."

Frau Suurbier: "Ägypten???"

 

 

In Dresden, im sogenannten "Tal der Ahnungslosen", konnte man zu DDR-Zeiten kein Westfernsehen empfangen und musste sich daher mit Sekundärpropaganda von Karl-Eduard Schnitzler und der "Aktuellen Kamera" zufrieden geben. Womöglich hat dies bei Teilen der sächsischen Bevölkerung bis heute seine Spuren hinterlassen. 

Aber immerhin, manche Menschen aus dem "Tal der Ahnungslosen" scheinen trotz fehlendem Zugang zum Westfernsehen später rechte Ulknudeln geworden zu sein, die mit Ländernamen jonglieren, so dass einem schon beim Zuschauen schwindlig werden kann.

 

 

"Es wird daher aus gutachterlicher Sicht dem Kindeswohl entsprechend empfohlen ... das gemeinsame Sorgerecht zu empfehlen." 

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze, 27.06.2003, Gutachten für Amtsgericht Dresden, S. 95/96

 

 

"Die Aussagen der Eltern beruhen auf den Aussagen der Eltern" 

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze, Gutachten 04.11.2003 für Amtsgericht Pirna

 

 

Dass Frau Dorit Schulze als Diplompsychologin und Doktor der Philosophie "empfiehlt .... zu empfehlen" lässt die Frage aufkommen, an welcher Hochschule und bei welchem Hochschullehrer sie ihre Diplom- und Doktorarbeit gemacht hat und wie es zum damaligen Zeitpunkt um die geistige Klarheit des Doktorvaters oder der Doktormutter bestellt war.

 

Bei Frau Dorit Schulze zieht sich die sprachliche Konfusion auch durch andere Teile des 97-seitigen Gutachtens vom 04.11.03. Hier scheint die folgende Beschreibung von Watzlawick zuzutreffen: 

 

"`Schizophrenensisch` ist also eine Sprache, die es dem Gesprächspartner überläßt, seine eigene Wahl unter vielen möglichen Bedeutungen zu treffen, die nicht nur untereinander verschieden, sondern sogar unvereinbar sein können. Dies ermöglicht es, einige oder auch alle Bedeutungen einer Mitteilung zu dementieren."

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 73

 

 

 

 

 

 

Befähigung zum logischen Denken

Dass Gutachter logisch denken sollten, mutet als eine Selbstverständlichkeit an, entspricht aber leider nicht immer der Realität. 

 

Beispiel 1

Wenn die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, 2003 meint, mit einer allgemeinen Suggestibilitätsprüfung (nach Bottenberg und Wehner 1971) heraus bekommen zu können, dass die Verweigerung des Sohnes zu Kontakten mit seiner Mutter nicht auf Grund von Erwartungshaltungen seiner Umgebung hervorgerufen wäre, verkennt Frau Feyerabend, dass es hier nicht um eine allgemeine Tendenz des Kindes, sich Suggestionen zu unterwerfen, geht. Dies könnte mit einem solchen allgemeinen Test sicher erfasst werden, sondern um einen speziellen und massiven familiären Konflikt, in dem der Vater an den Sohn eine hohe Loyalitätserwartung richtet und auf der anderen Seite eine ohnmächtige Mutter steht, die durch verzweifelte Aktionen, die möglicherweise ihrem Wunsch nach Kontakt mit dem Sohn mehr schaden als nützen, versucht in Kontakt zu ihrem Sohn zu kommen. Ein solches verzweifeltes Bemühen folgt oft aus einer Untätigkeit oder Unwilligkeit des Gerichtes zur Tat was denn wiederum die Frage aufwirft, wozu das Gericht überhaupt da ist.

 

 

Beispiel 2

An einer interessanten Satzbildung hat sich die als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Simone Freiberg versucht:

 

"Eine Wechselregelung, wie die Eltern dies bisher mit A (Tochter - Anm. Peter Thiel) praktizieren, stellt besonders grosse Anforderung an die Kommunikations-, Kooperations-, und Konfliktfähigkeit der Eltern. Das Gegenteil ist bei den Eltern von A der Fall. Bei einer Wechselregelung kann ihre Beziehung kann nicht aufgegeben werden und befördert den Hass."

Simone Freiberg, Gutachten vom 24.11.2005, S. 37

 

 

Selbst wenn man das doppelt geschriebene Wort "kann" einmal weg lässt, wird der letzte Satz nicht klar verständlich:

 

Bei einer Wechselregelung kann ihre Beziehung nicht aufgegeben werden und befördert den Hass.

 

 

Der Vortrag ist aber auch sonst unverständlich. "Das Gegenteil ist bei den Eltern von A der Fall.", trägt die Gutachterin vor. Das Gegenteil, wovon? Die Gutachterin bezieht sich hier auf den vorhergehenden Satz:  

 

"Eine Wechselregelung, wie die Eltern dies bisher mit A (Tochter - Anm. Peter Thiel) praktizieren, stellt besonders grosse Anforderung an die Kommunikations-, Kooperations-, und Konfliktfähigkeit der Eltern."

 

Was ist aber das Gegenteil der Aussage dieses Satzes? Liebe Leser, wenn Sie das wissen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

 

 

Beispiel 3

Richterin Semmann vom Amtsgericht Monschau beauftragte die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint mit der Beantwortung von zwei Beweisfragen:

 

1. Entspricht es dem Wohl des Kindes A, geboren am .... .1999, wenn es regelmäßig Umgang mit dem Antragsteller hat?

2. Sofern Ziffer 1 bejaht wird: In welchem Umfange entspricht ein Umgang von A mit dem Antragsteller dem Wohl des Kindes?

Richterin Semmann - Amtsgericht Monschau - 6 F 90/06, Beweisbeschluss vom 12.07.2006

 

 

Anderslautende Fragen hatte das Gericht nicht gestellt. Der Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint ist das aber möglicherweise egal. Außerhalb der konkreten gerichtlichen Beauftragung gibt sie diverse Spekulationen zum besten. So schreibt sie:

 

„Es ist der Mutter nicht bewusst, dass sie ihre eigene Geschichte (Ausgrenzung des Vaters nach der Trennung ihrer Eltern) in ähnlicher Weise wiederholt und ihre eigenen Konflikte auf A´s Rücken austrägt ...“ (Gutachten S. 86)

 

 

Zu allem Überfluss ergänzt die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint ihre vom Gericht nicht erfragte Meinungsäußerung im nächsten Satz noch mit einem Rat-Schlag in Richtung Mutter:

 

„Um sich dessen bewusst zu machen, benötigt sie psychotherapeutische Hilfestellung. Mit einer solchen Unterstützung hat sie die Chance, ihre Verlustängste und ihre Beziehungsmuster zu Partnern aufzuarbeiten.“ (Gutachten S. 86)

 

 

Das Gericht hat die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint allerdings nicht als Psychotherapeutin oder Seelsorgerin für die Mutter beauftragt, sondern mit der Beantwortung von zwei Beweisfragen.

Nebenbei verletzt die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint mit dieser Gedankenführung einfache logische Regeln, denn sie baut ihre Meinungsäußerung, die Mutter „benötige psychotherapeutische Hilfestellung“ auf der vorhergehenden unbewiesenen Behauptung auf, der Mutter wäre es

 

„nicht bewusst, dass sie ihre eigene Geschichte (Ausgrenzung des Vaters nach der Trennung ihrer Eltern) in ähnlicher Weise wiederholt und ihre eigenen Konflikte auf A`s Rücken austrägt.“

 

 

 

 

 

Berufsgutachter

Gutachter sollten im Interesse der Vermeidung unerwünschter finanzieller Abhängigkeiten von Beauftragungen durch den Familienrichter aber auch im Interesse der Vermeidung von Betriebsblindheit im allgemeinen nicht mehr als 50 Prozent ihrer beruflichen Einnahmen durch die Tätigkeit als Gutachter erzielen. Auf Befragung sollten sie dies dem Familienrichter und den Beteiligten versichern können.

Dies hilft es auch zu vermeiden, dass sich sogenannte "Berufsgutachter" am Markt etablieren. Bei diesen besteht auf Grund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom beauftragenden Familienrichter stärker als bei einem wirtschaftlich vom Gericht unabhängigen Gutachter die Gefahr Gefälligkeitsgutachten für den jeweils beauftragenden Familienrichter zu erstellen, bzw. Konflikte und Meinungsverschiedenheiten mit dem beauftragenden Richter zu vermeiden, um sich somit weitere Beauftragungen in der Zukunft durch den betreffenden Richter zu sichern.

 

 

 

 

 

Warum arbeite ich als Gutachter?

Für jeden Menschen hat seine berufliche Tätigkeit einen bestimmten Sinn und wenn es nur der Sinn ist, man wüsste nichts, was man sonst machen sollte. Wenn man Personen, die schon längere Zeit als Gutachter tätig sind, fragt, warum sie gerade diese Tätigkeit ausüben, wird man neben der Antwort, dass es doch ganz angenehm ist, für 85 € die Stunde zu arbeiten, vielleicht auch eine oder mehrere der folgenden Antworten erhalten.

 

Motivationstest für Gutachter

Frage: 

Was interessiert Sie an Ihrem Beruf? Kreuzen Sie Sie spontan und sofort ohne nachzudenken die für Sie passenden Antworten an. Mehrfachnennungen sind möglich.

 

Antworten:

1. Ist ein Job wie jeder andere.

2. Ich habe nichts anderes gefunden.

3. Ich kann nichts anderes.

4. Ich kann hier gutes Geld verdienen.

5. Ich will Trennungsfamilien helfen.

6. Ich will Kindern helfen.

7. Ich will Müttern helfen.

8. Ich will Vätern helfen. 

9. Ich will, dass sich andere abhängig fühlen, ich  will Macht haben und ausüben.

10. Ich will entscheiden.

11. Ich will selektieren.

12. Ich will Anerkennung bekommen (vom Richter, von der Mutter, vom Vater, etc.)

13. Ich will Kontakt mit Kindern / Jugendlichen haben.

14. Ich will Kontakt mit Frauen haben.

15. Ich will Kontakt mit Männern haben.

16. Ich will Kontakt mit Frauen und Männern haben.

17. Weiß nicht, muss ich mal meinen Supervisor fragen.

18. Ich verstehe die Frage nicht. 

19. Habe ich noch nie drüber nachgedacht. Ist das wichtig?

 

 

Die meisten der hier angegebenen Antworten lassen auf eine neurotische bis hochproblematische Charakterstruktur des betreffenden Gutachters schließen. Die ersten drei Antworten sind zwar nicht besonders erhebend, immerhin geht es jedoch auch vielen anderen erwerbstätigen Menschen mit entfremdeter Arbeit nicht viel anders. Die vierte Antwort scheint legitim zu sein. Wenn die Möglichkeit besteht, gutes Geld zu verdienen, warum sollte man sie nicht nutzen? Die fünfte und sechste Antwort scheinen die einzigen zu sein, die uneingeschränkt als hippokratischer Eid eines Gutachters verstanden werden könnten. Die sechste Antwort scheint lobenswert zu sein, dies trifft aber nur dann zu, wenn der Gutachter das Kindeswohl nicht als isoliert und unabhängig von dem Wohlergehen der Eltern herzustellendes Konstrukt begreift. Die siebte und achte Antwort ist einseitig parteilich, zeugt aber immerhin noch von dem Wunsch des helfen Wollens. Die nachfolgenden Antworten weisen auf eine hochgradige Ungeeignetheit und Gefährlichkeit des Gutachters hin. 

Gutachter werden möglicherweise in verstärkten Maße Menschen, denen es Freude bereitet, aus einer gehobeneren und relativ unangreifbaren Positionen Deutungen und Wertungen über Menschen abzugeben. Kurz gesagt, Menschen, denen es sehr schwer fällt im gleichberechtigten Ich-Du Dialog (vergleiche hierzu Martin Buber: "Ich&du", Stuttgart, Reclam, 1995) ihren Mann oder ihre Frau zu stehen. Kurz gesagt also Menschen, denen auch gewisse sadistische Neigungen für deren Umsetzung es ein Oben und ein Unten geben muss, nicht fremd zu sein scheinen. 

Eine solche Sicht auf dass Innenleben von Gutachtern mag nun völlig abwegig erscheinen, ist es doch gerade der Nimbus des psychologischen Experten, mit dem suggeriert wird, dass in der Gestalt des Gutachters ein Art objektiver und auch noch gerechter Halbgott  erschienen ist. 

 

 

Viele Gutachter umgeben sich mit einer Aura der Unfehlbarkeit. Rechthaberei und Arroganz gehört nicht selten zur Grundhaltung. Verfehlungen gibt es nur anderswo, aber nicht bei ihnen. Die Betroffenen sind oft eingeschüchtert und wehren sich nicht dagegen, da sie sich am Familiengericht als rechtlos erleben. Besonders schlimm ist dies, wenn Gutachter und Familienrichter als Gespann erlebt werden, die auf jeden Fall Recht behalten wollen und für die die Verfahrensbeteiligten lästige Klientel, aber keine Kunden sind, denen es gilt, trotz verteilter Rollen auf gleicher Augenhöhe zu begegnen.

Wenn man mitunter erlebt, in welchem Maße einige Gutachter/innen eine Arbeit leisten, die von persönlicher und fachlicher Inkompetenz, Arroganz und Selbstüberschätzung graduell unterschiedlichen Ausmaßes gekennzeichnet ist, muss man sich wundern, wie dieses oft mehr oder weniger unbeanstandet hingenommen wird und mitunter bei einem Familiengericht auch noch auf einen dankbaren Abnehmer trifft. Dass dies nicht selten so zu sein scheint, liegt sicher auch an der Struktur üblicher familiengerichtlicher Verfahren, wo sich die Betroffenen nicht das Wohlwollen des Familienrichters und des Gutachters verscherzen wollen, um im "Kampf gegen die andere Partei", also den anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes, zu punkten. So üben sich die Betroffenen wohl oft in Demut, hoffend darauf, dass ihnen das positiv angerechnet wird. 

 

Wer sich lange genug kritisch mit der Arbeit von Gutachtern beschäftigt, kann leicht den Eindruck bekommen, dass sich für die Arbeit als Gutachter oftmals Menschen, meist Diplom-Psychologen bewerben, die an anderer Stelle keinen beruflichen Erfolg hatten oder haben. Während beim Bewerbungsgespräch in einer Familienberatungsstelle dem Bewerber eine wenigstens formal gleich kompetente Fachkraft gegenüber sitzt, die letztlich über die Einstellung oder Nichteinstellung entscheidet, entscheidet beim Familiengericht der Richter, also ein Jurist über die "Einstellung" oder "Nichteinstellung" des Bewerbers. Der Jurist hat naturgemäß aber nur geringe Kenntnisse von dem Fachgebiet und den notwendigen Kompetenzen für das er eine geeignete Person sucht. Dies erhöht das Risiko von Fehlbesetzungen erheblich.   

 

Die erforderliche Kompetenz eines Gutachters beinhaltet eine fachliche und eine persönliche Komponente, die beide untrennbar miteinander verbunden sind. Ein Diplom-Psychologe, der sein Studium mit dem Prädikat "sehr gut" abgeschlossen hat, kann gleichzeitig ein völlig verschrobener, zynischer oder sadistischer Mensch sein. Wer lange genug im psychosozialen Bereich arbeitet, lernt im Laufe der Zeit eine ganze Reihe von psychisch erheblich gestörten Fachkräften kennen, von denen einige auch in psychiatrischen Kliniken Aufnahme finden, so wie ein uns kürzlich (Februar 2005) bekannt gewordener Fall eines Psychiaters aus dem süddeutschen Raum. 

Dies kann im ersten Moment auch nicht verwundern, ist doch der Prozentsatz der bei Gutachtern anzutreffenden "Persönlichkeitsstörungen" leichterer und mittlerer Schwere vermutlich genau so häufig wie bei der übrigen Bevölkerung (vgl. Pfäfflin und Köchele 2000). Mittlere und schwere Persönlichkeitsstörungen eines Diplom-Psychologen disqualifizieren ihn oder sie für die Tätigkeit als Gutachter natürlich. Hier sollten die Betreffenden im Anschluss an das Studium oder besser schon vorher erst einmal eine mehrjährige Einzel- oder Gruppentherapie machen, bevor man ihn oder sie auf die ohnehin schon geplagte Menschheit loslassen kann.  

 

 

Um Missverständnisse zu vermeiden. Es ist überhaupt nichts ehrenrühriges, wenn auch Psychologen und andere Fachkräfte aus psychosozialen Arbeitsfeldern in schwere Lebenskrisen kommen, häufig sind auch Arbeitsüberlastungen ein Grund dafür. Nicht hinnehmbar ist jedoch, wenn Menschen, die als Gutachter arbeiten und damit wesentlich über die Lebenswege anderer Menschen (Eltern und Kinder) mitbestimmen, ernsthafte und chronifizierte psychische Störungen haben. 

 

Problematisch sind z.B. narzisstisch gestörte Gutachter:

 

"Ihrem Naturell nach wirken sie (Ärzte mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung) auf Patienten oft arrogant, was sich dann, wenn ein Missgeschick passiert, noch steigern kann. Mögliche Verhaltensweisen sind Abstreiten jeder Schuld, ruppige, unemphatische Sprache etc. - kurz all das, was Patienten das Gefühl vermitteln, ´der hört mir gar nicht zu`"

Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

 

 

Wer als Betroffener das Pech hat, einen narzisstischen Gutachter vom Gericht zugewiesen bekommen zu haben, oder noch schlimmer wenn auch noch der Richter narzisstisch ist, so kann der Betroffene, wenn er eine für ihn positive Beurteilung bekommen möchte, eigentlich nur noch auf ein Wunder hoffen oder dem Gutachter permanent in den Allerwertesten kriechen. Leider oder Gott sei dank sind nicht alle Betroffenen so devot, dies in so einem Fall auch zu tun. Die Quittung für solches widerborstige Verhalten folgt auf dem Fuß. Wenn ein Narzisst etwas auf den Tod nicht leiden und aushalten kann, dann dies, dass man ihn nicht genügend bewundert. Hat der Narzisst Macht, dies ist bei Gutachtern regelmäßig der Fall, folgt daher mit unerbittlicher Konsequenz eine Abstrafung auf dem Fuß. Wer da meint, dies hätte mit dem Prinzip des Rechtsstaats nichts zu tun, hat zweifellos recht, doch Recht haben und Recht bekommen, das weiß schon der Volksmund, sind zwei verschiedene Dinge, die nicht immer zusammenkommen.

 

Ein narzisstisch gestörter Gutachter kann zwar vielleicht ein guter Diagnostiker sein, durch seine narzisstische Störung ist er jedoch ständig auf der Jagd nach Anerkennung und sehr empfindlich gegenüber Kritik. Wer mal ein paar Fachtagungen bei denen einschlägig bekannte Gutachter auftreten, besucht hat, wird dafür einige Beispiele aufzählen können. Der narzisstisch gestörte Gutachter ist sehr anfällig für subtile oder auch offene Manipulationen seitens der Betroffenen, die den meist unbewussten Wunsch des Gutachters nach Bewunderung und Aufmerksamkeit bemerken und ihm diesen z.B. durch Schmeicheleien, devotes Verhalten und Bewunderungen erfüllen. Umgekehrt haben die Betroffenen, die dem Gutachter diese narzisstische Zufuhr nicht ermöglichen einen sehr schweren Stand. Wer im Einzelfall von der narzisstischen Störung des Gutachters profitiert, Mutter oder Vater, ist zufällig und richtet sich nach der speziellen Ausprägung des narzisstischen Bedürfnis des Gutachters oder auch nach den psychischen Konditionierungen der Betroffenen. Nicht selten dürften narzisstisch gestörte männliche Gutachter einen unbewältigten Muttersohnkomplex haben und sind daher für Beeinflussungen von Müttern sehr empfänglich. Der umgekehrte Fall einer weiblichen Gutachterin mit Muttertochterkomplex ist jedoch genauso möglich.

Würde ein neurotisch gestörter Gutachter als Bausachverständiger oder Unfallsachverständiger arbeiten, so wäre das für die Qualität seines Gutachtens wahrscheinlich von untergeordneter Bedeutung, denn dort geht es kaum um Emotionen und menschliche Beziehungsdynamik, sondern um Statik, Materialermüdung, Bremswege und andere unbelebte Fragen. Auch in Politik, Kultur,  Wissenschaft und Medizin und erst recht im Showbusiness spielt die Persönlichkeitsstruktur eine andere Rolle. Hier gibt es sogar viele erfolgreiche und charismatische neurotische Menschen. Anders dagegen im Bereich der Tätigkeit von Gutachtern im familiengerichtlichen Verfahren. Hier wirken sich ausgeprägte neurotische Persönlichkeitsstrukturen des Gutachters immer negativ auf das Verfahren und die Trennungsfamilie aus. 

 

Auch andere Beeinträchtigungen des Gutachters führen unmittelbar zu einem für die Trennungsfamilie ungünstigen Verfahrensverlauf.

So z.B. bei Gutachtern die mit Scheuklappen durch das Leben laufen. Scheuklappen sind eigentlich am Zaum von Pferden in Augenhöhe auf beiden Seiten angebrachte Lederklappen, die die Sicht zur Seite und nach hinten verwehren und das Scheuen der Pferde verhindern sollen. 

Dass es nicht wenige Gutachter gibt, die sich den Familiengerichten als scheuklappentragende Fachidioten (hier gemeint im Sinne des Duden Fremdwörterbuches: griechisch-lateinisch, Privatmann, einfacher Mensch, ungeübter Laie, Stümper) anbieten, hat nicht nur etwas damit zu tun, dass sie es im Einzelfall auch tatsächlich sind, sondern auch damit, dass eine Reihe von Familienrichtern sich auch nützliche Idioten wünschen, um ihren Beschlüssen die für erforderlich gehaltene höhere Weihe zu geben. Insofern kann man sich schon an bestimmte Gepflogenheiten in der DDR erinnern, in der sich die "Partei- und Staatsführung" durch speziell ausgesuchte sogenannte Gesellschaftswissenschaftler in der Richtigkeit ihrer Meinung bestätigen ließ. wer sich dieser Erwartungshaltung nicht unterwarf riskierte den Rauschmiss und Karriereabbruch. Auch ein anderer Brauch erfreute sich großer Beliebtheit. Die Bestellung von Claqueuren, also bestellten Beifallsklatschern. Der Autor dieses Aufsatzes hatte die Gelegenheit beim Besuch des rumänischen Diktators Nicolae Ceausescu 1989 in der DDR zu beobachten wie am damaligen Platz der Akademie, heute Gendarmenmarkt, die Claqueure in Formation gebracht wurden, um dem Diktator zu suggerieren, er wäre in der DDR willkommen. Genützt hat es dem Mann (und auch seinem Gastgeber Erich Honecker) letztlich nichts, im Gegenteil, nur wenige Monate später musste Ceausescu in Bukarest in aller Öffentlichkeit die Buhrufe seines eigenen Volkes zur Kenntnis nehmen und wurde schließlich sogar von seinen eigenen Getreuen hingerichtet.

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, so der bekannte Ausspruch von Gorbatschow aus dem Jahr 1989. Die Gültigkeit dieses Satzes beweist sich immer wieder, egal ob Diktator oder diktatorische Fachkraft. Manchmal dauert es kürzer und manchmal länger, bis das Leben notwendige Korrekturen vornimmt.

 

 

 

 

Die Welt ist ein Narrenhaus,

das Renommee macht alles.

 

Albert Einstein

 

 

Einstein hatte schon vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten 1933 ein hervorragendes wissenschaftliche und internationales Renommee, das hinderte die selektionsorientierten Nazis jedoch nicht, ihn als Juden auf die Liste der unerwünschten Personen zu setzen. Wäre Einstein in Deutschland geblieben, er wäre sicher wie Millionen anderer Juden, die von den Nazis als lebensunwerte "Untermenschen" etikettiert wurden, in eines der Vernichtungslager deportiert worden, einer Reise von der er sicher nie wieder lebend zurückgekehrt wäre. 

 

Narren gibt es überall, so Einstein und der Liedermacher Georg Danzer fragt in seinem Lied "Narrenhaus" gar, wer eigentlich mehr verrückt sei, der Narr oder der ihn betreuende Arzt. 

 

jetzt woa i in da gummizölln de gaunze nochd 

und in da frua haums an zu mia einebrachd 

dea hod so komisch glachd und sagd: ein klarer fall 

mia scheint, sie sind nicht ganz normal 

zerst hab i ma denkd, no des is a a noa 

daun schdöhd si heraus, daß er der irrnarzt woa 

 

www.georgdanzer.at


 

Irrenarzt und Patient, mitunter kann die beiden nur auf Grund des weißen Kittels auseinander halten, doch manchmal fällt auch das schwer, insbesondere dann, wenn der Patient behauptet, er wäre der Direktor der Nervenheilanstalt und der wirkliche Direktor so unverständlich redet, dass man meinen kann, er wäre dement.

Auch bei Gutachtern und ihren "Probanden", wie der Diplom-Psychologe Thomas Busse die Eltern benennt (so z.B. im Gutachten vom 26.07.2003 für Amtsgericht Göppingen), weiß man als Außenstehender nicht immer eindeutig, wer der vermeintlich gesunde Gutachter und wer der vermeintlich gestörte "Proband" ist. 

Bei manchem Gutachter kann man sogar den Eindruck bekommen, sie wären stärker gestört als die Eltern, die sie begutachten sollen. Das ist auch nicht verwunderlich, denn es sind ja oft gar nicht Eltern mit schweren Persönlichkeitsstörungen, sondern ganz normale Menschen, wie Du und ich, die durch eine Trennung in eine schwierige Lebenskrise gekommen sind und sich als Antragsteller Hilfe vom Familiengericht erhoffen. Wenn diese Menschen dann das Pech haben, einem neurotisch gestörten Gutachter zugewiesen zu bekommen, dann ist die Rollenumkehr perfekt, der Gestörte begutachtet, etikettiert und stigmatisiert den weniger Gestörten. Das gibt es sonst nur in Diktaturen.

 

 

 

 

 

 

Selbstdarstellung von Gutachtern

 

 

RAXLI FAXLI

Es war ein Junge, der hieß Axel

Der fand es meistens sehr gemein

Wenn sich Erwachsne unterhielten

Und sagten: Du bist noch zu klein

Dann wählten sie ganz schwere Worte

Und haben über ihn gelacht

Doch eines Tages hat sich Axel

Auch was Verzwicktes ausgedacht.

Raxli faxli puli paxli

Ronte monte mo

Pallatulla mallamulla

Ukaluka lo

 

Erstaunt sprach Onkel Hans zum Vater:

Der Axel ist ein kluges Kind

Was heut die Kinder alles lernen

Da sieht man mal, wie weit wir sind

Kannst du das noch mal wiederholen

Hat Vater ehrfurchtsvoll gefragt

Nun schauten alle auf den Axel

Und Axel hat noch mal gesagt:

Raxli faxli puli paxli...

 

Am nächsten Morgen in der Schule

Es war im Fach Biologie

Der Lehrer sprach von kleinen Tieren

Pantoffeltierchen heißen die

Da dachte Axel an den Vater

Denn der hat auch Pantoffeln an

Und plötzlich sollt er wiederholen

Da zeigte Axel, was er kann:

Raxli faxli puli paxli...

 

Der Lehrer wollt sich nicht blamieren

Daß er kein Raxli faxli kennt

Er wußte nichts von puxli paxli

Geschweige denn von ronntement

Drum sagte er: Ganz ausgezeichnet

Und wissenschaftlich ausgereift

Sag es noch einmal, lieber Axel

Damit es jedes Kind begreift:

Raxli faxli puli paxli...

 

Nach zwanzig Jahren sahn die Leute

Im Fernsehn einen klugen Mann

Der hieß Professor Doktor Axel

Den riefen viele Leite an

Er wußte immer eine Antwort

Was ihn die Leute auch gefragt

Er schob die Brille auf die Nase

Und hat bedeutungsvoll gesagt:

Raxli faxli puli paxli...

 

Text: Gerhard Schöne

 

 

 

 

Scharlatane mit und ohne Titel gibt es nicht nur in der Esoterik-Szene, sondern bedauerlicherweise auch unter diplomierten Psychologen und so der Anschein nicht trügt, sogar unter Promovierten. Hochstapler ob nun mit oder ohne Diplom oder gar Professorentitel nutzen immer die Leichtgläubigkeit von Menschen aus. Eine entlarvende Geschichte eitler akademisch psychologisch-psychiatrischer Praxis hat sicher unfreiwillig der Hochstapler und falsche Amtsarzt von Flensburg Gerd Postel geliefert. 

www.gert-postel.de

 

"Postel indes strich während seiner Oberarzt-Einlage in Sachsen über 200.000 Mark an Gehalt ein. Honorare in Höhe von knapp 44.000 Mark, die er für psychiatrische Gutachten in 23 Strafverfahren kassierte, für die er als Gerichtsgutachter bestellt wurde, wird er hingegen behalten dürfen. Das sächsische Justizministerium habe zwar eine Rückforderung geprüft, aber kein Verfahren eingeleitet, weil eine Chance, das Geld einzuklagen, nur bestünde, wenn die Fehlerhaftigkeit der Gutachten nachgewiesen werde. Von den Gerichten war jedoch keine einzige der Expertisen zurückgewiesen oder angefochten worden."

Hochstapler Dr.med. Dr.phil. Gert Uwe Postel reißt Psychotherapeuten und Psychiatern die Maske kundiger Heiler herunter

VON DIETMAR G. LUCHMANN

Buchbesprechung

Gert Postel:

Doktorspiele. Geständnisse eines Hochstaplers.

Frankfurt / Main: Eichborn, 2001. 191 S.

Redaktion PSYCHOTHERAPIE, Waldburgstr. 122, D-70563 Stuttgart, Germany

www.psychotherapie.de

 

 

Klappern gehört zum Geschäft, sagt der Volksmund und an manchen Gerichten mag der Eindruck entstehen, es klappert die Mühle am rauschenden Bach, wenn man sich die Selbstdarstellung einiger Gutachter zu Gemüte führt.

In der familiengerichtlichen Praxis kommen mitunter auch fragwürdige Bestellungen zustande, so z.B. wenn ein Psychologe bestellt wird, der eine "Praxis für Verkehrspsychologie" betreibt. Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam und phantasievoll klingende Titel wie "Rechtspsychologe", "Gerichtspsychologe", "Fachpsychologe für Rechtspsychologie" und Gerichtssachverständiger" (Diplom-Psychologe Rüdiger Noack, 10.12.04) oder auch "Gerichtsgutachter". Dies sind keine rechtlich geschützten Bezeichnungen und können daher von jedem, auch fachunkundigen Psychologen verwendet werden. Den Phantasietitel Gerichtssachverständiger oder Gerichtsgutachter kann man auch führen, wenn man nur einen Hauptschulabschluss hat. Im Zusammenhang mit familiengerichtlichen Verfahren stellen sie aber vermutlich eine unzulässige Irreführung dar (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 27.04.2001 - 20 W 84/01). 

 

Trägt ein Gutachter über sich vor: 

 

"Bei dem U(nterzeichnenden) handelt es sich nicht nur um einen psychologischen Sachverständigen, der sowohl über zwei Studienabschlüsse (Dipl.-Psychologe, Dipl.-Sozialpädagoge) sowie über eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, daneben über diverse Zusatzausbildungen in verschiedenen psychologischen Verfahren sowie über eine langjährige `richtige` psychoanalytische Ausbildungserfahrung verfügt. Zudem ist der U(nterzeichnende) seit nunmehr 19 Jahren in der Familien-, Paar-, Trennungs- und Scheidungsberatung sowie in der Kinder- und Jugendpsychotherapie daneben als ausgebildeter Supervisior sowie ausgebildeter Coach tätig. außerdem verfügt der U(nterzeichnende) über eine zehnjährige einschlägige Erfahrung in der Krisenintervention und Suizidprävention sowie über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der ambulanten Drogentherapie."

Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte 10.06.2004

 

 

so neigt man als fachunkundiger Leser womöglich dazu, in Ehrfurcht zu erstarren und jegliche Kritik an dem Gutachter für unzulässig zu erklären. Doch es darf auch gefragt werden, wo Herr Kriegeskorte 

 

"seit nunmehr 19 Jahren in der Familien-, Paar-, Trennungs- und Scheidungsberatung sowie in der Kinder- und Jugendpsychotherapie"  

 

tätig ist und wenn ja mit welchem Erfolg? Möglicherweise hat Herr Kriegeskorte aber weniger mit "Familien-, Paar-, Trennungs- und Scheidungsberatung" sowie "Kinder- und Jugendpsychotherapie" zu tun als pendelnd zwischen Berlin, Teneriffa und China mit "Personalpsychologie, Coaching, Supervision", wie er zumindest auf der Internetseite

http://www.coach-concept.de/index.php?article_id=1

als Schwerpunkte dem interessierten Leser kund gibt. (2007, 23.01.2009)

 

Dass ein Psychologe und familiengerichtlich tätiger Gutachter neben seiner Arbeit in der Personalpsychologie auch noch Kinder- und Jugendpsychotherapie anbietet, scheint in der Praxis eher selten zu sein. Allerdings nehmen auch Politiker bisweilen einen Hammer in die Hand, allerdings nur zur symbolischen Grundsteinlegung unter den Augen der Medien.

Im Einzelfall kann es aber durchaus denkbar erscheinen, dass ein familiengerichtlich tätiger Gutachter neben dieser Tätigkeit und der Tätigkeit als Kinder- und Jugendpsychotherapie seine sonstigen beruflichen Aktivitäten hauptsächlich in der Personalpsychologie, im Coaching und in der  Supervision entfaltet, auch wenn die dortige Auftragslage sich möglicherweise nicht so günstig wie die beim Familiengericht darstellen sollte. Allerdings darf darunter nicht die Qualität seiner Arbeit für das Familiengericht leiden.

 

Führt eine als Gutachter tätige Person einen Professortitel, so heißt dies nicht, dass er auch ordentlicher Professor an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität ist. Möglicherweise ist er Honorarprofessor (Prof. h.c.), sozusagen die kostenfreie Billigvariante unter den Professorentiteln. Ein Honorarprofessor bekommt kein Honorar, wie man denken könnte, sondern er ist Professor ehrenhalber (honoris causa). 

Oder der Professor ist im Vorruhestand oder in Rente und darf noch weiterhin diesen Titel führen, obwohl er schon lange nicht mehr im Hochschuldienst dort tätig ist. Möglicherweise wird er mit zunehmenden Alter senil, was ihn aber nicht daran hindert, weiterhin den Titel eines Professors auf seinem Briefkopf zu führen, denn in Deutschland haben auch senile Professoren das Recht, sich weiterhin Professor zu nennen. 

In der DDR ging das sogar so weit, dass offenbar die halbe Staatsführung senil war, ohne dass es deswegen zu einer Amtsenthebung kam. Wer hätte dies auch tun sollen, da es in der Konstruktion des Systems lag, dass es keine demokratischen Regularien einer Amtsenthebung gab (vgl. hierzu: Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 218). Dies scheint heute übrigens auch beim Bundesgerichtshof ein ähnliches Problem zu sein (vgl. hierzu: Rasehorn, Theo: "Kooptation - Zum Selbstverständnis des BGH-Präsidialrats", In: "Betrifft JUSTIZ", Juni 2001, S. 71-72). 

Allerdings muss man sagen, dass Senilität (Duden Fremdwörterbuch. abwertend: verkalkt)  keine Frage des Alters ist. Es gibt auch viele alte Menschen, die geistig rege und außerordentlich fit und aktiv sind. So zum Beispiel Nelson Mandela. Umgekehrt gibt es wohl nicht nur unter Gutachtern, relativ junge Menschen, die außerordentlich senil wirken. Schuld daran dürfte eine sehr erstarrte und rigide Sicht des Betreffenden auf die Welt und die Menschen sein, infolge derer psychosomatisch bedingte Verkalkungsprozesse schon sehr früh Wirkung zeigen.

 

In der DDR kursierte zu der Thematik fortgeschrittener Senilität der Partei- und Staatsführung der folgende Witz: 

 

Wie lautet die Tagesordnung des 12. Parteitages der SED?

1. Hereintragen des Präsidium

2. Anschließen der Herzschrittmacher

3. Gemeinsames Singen des Arbeiterliedes "Wir sind die junge Garde"

 

 

Die DDR hatte ja etwas sehr paternalistisches an sich, immer war ein Genosse oder Funktionär der SED da, der meinte besser als man selbst zu wissen, was richtig und was falsch wäre. Rolf Henrich hat sich mit seinem 1989 bei Rowohlt erschienenen Buch mit dem bezeichnenden Titel "Der vormundschaftliche Staat"  kritisch mit dem bevormundenden DDR-Staatsverständnis auseinandergesetzt, in dessen Klappentext (Kiepenheuer 1990) es zum Inhalt des Buches heißt:

 

"Es (das Buch) bescheidet sich nicht mit Protest gegen verschiedene Anmaßungen von Machtinhabern oder Kritik an Fehlern in der Leitung von gesellschaftlichen Prozessen in unserem Sozialismus, der eigens als ´real existierender` bezeichnet wurde, sondern es geht aufs Ganze: die nüchtern-unerbittliche Erforschung der Ursachen einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung zu einem bürokratisch verkrusteten Obrigkeitssystem, dessen Defizite an Freiheit, Demokratie, ... für das Volk unerträglich werden musste.

 

 

Als Ex-DDR Bürger fühlt man sich angesichts der Mentalität oder sollte man besser sagen Persönlichkeitsstruktur vieler Gutachter, automatisch an die "gute alte Zeit" in der DDR erinnert. Eins war mit Sicherheit besser als heute. In der DDR kursierten viele gute politische Witze über die man, gerade wegen der herrschenden Repression, wunderbar lachen konnte. 

So z.B. auch der Witz:

 

Was ist der Unterschied zwischen Walter Ulbricht und Willi Brandt?

Ulbricht sammelt Leute, die Witze über ihn machen. Brandt sammelt Witze, die die Leute über ihn machen.

 

 

Ähnlich paternalistisch, wenn auch weniger witzig, geht es heute bei den Gutachtern der üblicherweise anzutreffenden konventionellen Provenienz zu.

 

 

 

 

Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer "Gesamtschau der Dinge" zu gelangen?"

Wenn man kein Professor ist, wie der deutschlandweit als Gutachter tätige umtriebige Thomas Busse, dann holt man sich klugerweise Professoren an die eigenes hergestellte Futterkrippe namens "Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer "Gesamtschau der Dinge" zu gelangen?". Dies hilft die eigene Reputation zu stärken, ohne dass man selbst kreativ werden muss.

4.000 Professoren hat Herr Busse nach eigenem Bekunden im Jahr 2000 angeschrieben und gefragt, "ob sie bereit seien, an dem Eröffnungsband einer "Anthologie zum Thema Meta-Wissen" mitzuwirken. 1.000 sollen darauf hin "grundsätzliches Interesse" bekundet haben. 44 emeritierte Professoren von der Gesamtpopulation der angeschriebenen wohl gleichfalls emerietierter Professoren sollen schließlich bereit gewesen sein, in einem von Herrn Busse im "Rethra Verlag" herausgegebenen seltsamen Sammelband mit dem Titel "Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer "Gesamtschau der Dinge" zu gelangen?", je einen Aufsatz über die ahnungslose Menschheit auszugießen.

 

 

 

 

 

 

Außer einem einseitigen Vorwort mit dem aufgeblähten Satz: 

 

"Das Ergebnis ist wohl in mehrfacher Hinsicht beeindruckend"

 

und womöglich dem Buchtitel hat Herr Busse zu dem Buch nichts schriftliches beigetragen. Man kann nur rätseln, welcher Teufel die Professoren im Ruhestand geritten hat, sich unter der Fahne des Herrn Busse zu versammeln.

Eröffnungsband einer "Anthologie zum Thema Meta-Wissen", so nannte Herr Busse dass Ergebnis seiner Sammelleidenschaft. Wollen wir hoffen, dass es bei diesem peinlich wirkenden "Eröffnungsband" aus dem Jahr 2005 bleibt.

 

 

 

Zum Glück für leichtgläubige und weniger gut informierte Menschen gibt es inzwischen in Deutschland das Ministerium für Verbraucherschutz und die Stiftung Warentest, die von den Auswüchsen der Gutachterindustrie allerdings keinen blassen Schimmer zu haben scheinen.

So muss denn - wie immer, wenn wie oft der Beamtenstaat versagt - Privatinitiative greifen. Die Ihnen hier präsentierte Internetseite kommt völlig ohne staatliche Zuschüsse aus, stärkt die Demokratie und Informationsfreiheit und entlastet so den Bundeshaushalt in erheblichen Maße.

Was in staatsbürokratischen Institutionen Hunderte von hoch bezahlter Beamter nicht schaffen, das geschieht hier auf wundersame Weise. Und dies trotz ständiger Bedrohung durch staatlich geförderte raffgierige Rechtsanwaltkanzleien - hier wird hier mit der Informationsfreiheit ernst gemacht. 

 

Die Manipulierbarkeit von Menschen durch die Erzeugung geeigneter Suggestionen ist eigentlich bekannt. Trotzdem kann man mit dieser Methode immer wieder Erfolg haben. Da taucht ein Mann im blauen Schlosserkittel vor der Wohnung einer 77jährigen alten Dame auf und behauptet, er wäre der Gasmonteur und müsste die Gasleitung überprüfen. Die alten Dame lässt ihn herein und als der Mann wieder draußen ist, fehlen 550 Euro, die die alte Dame in ihrer Kommode für die Enkelkinder gespart hat. Oder die bekannten Kaffeefahrten, wo dem leichtgläubigen Publikum suggeriert wird, sie würden den ultimativen Einkauf ihres Lebens tätigen, wenn sie die Original Lamadecke für nur 990 Euro kaufen würden. Die gleiche Decke gibt`s bei Woolworth für 199 Euro. 

 

Oder in dem folgenden, politisch wohl nicht korrekten Witz: 

 

"Eine Frau soll operiert werden, sie liegt nackt nur mit einem Laken bedeckt auf einer Transportliege vor dem Operationssaal. Ein Mann im weißen Kittel kommt vorbei, bleibt stehen und hebt das Laken an.

Er räuspert sich kurz, legt das Laken zurück und geht weiter.

Nach 20 Minuten, die Frau wartet immer noch auf die beginnende Operation, kommt der Mann im weißen Kittel wieder vorbei, hebt das Laken an.

Er räuspert sich kurz, legt das Laken zurück und geht weiter.

Nach 20 Minuten, die Frau wartet immer noch auf die beginnende Operation, kommt der Mann im weißen Kittel wieder vorbei, hebt das Laken an.

Er räuspert sich kurz, legt das Laken zurück und will weiter gehen. Da ruft die Frau, Herr Doktor, Herr Doktor, wann beginnt denn die Operation. 

Der Mann: Das weiß ich nicht, ich bin nur der Maler."

 

 

Der weiße Kittel ist hier das Erkennungszeichen für den zuständigen Experten, den Arzt. Die Frau kommt gar nicht auf den Gedanken, den Mann im weißen Kittel zu fragen, ob er der Arzt, also der zuständige Experte wäre, geschweige denn, dass sie ihn fragt, ob er überhaupt vom Operieren Ahnung hat. Sie unterstellt auf Grund des weißen Kittels, er wäre Arzt und unterliegt damit ihrer eigenen Selbsttäuschung. Ähnliche Phänomene treten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Gutachtern auf. Die am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten (Eltern) denken oft auf Grund ihrer fehlenden Erfahrungen und auch auf Grund verständlicher Weise hoher Erwartungen an den Rechtsstaat, dass der Richter eine kompetente Fachkraft als Gutachter ernannt hat. Bei selektionsorientiert arbeitenden Gutachtern muss diese Täuschung notwendigerweise für wenigstens einen Elternteil enttäuscht werden, denn der Gutachter empfiehlt, einem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB abzuerkennen oder aber seinen Kontakt mit dem Kind einzuschränken. Nun setzt auch das bisher ausgeschaltete kritische Denken der von der Negativbescheinigung betroffenen Elternteils ein, seine bisher an den Tag gelegte zuvorkommende Unterwürfigkeit gegenüber dem Gutachter endet schlagartig (so leicht kann eine Persönlichkeitsveränderung vonstatten gehen, statusdiagnostisch eigentlich ein Unding) der nun disqualifizierte Elternteil recherchiert im Internet zum Thema Gutachten oder geht gegen das erstellte Gutachten vor.

 

 

 

 

 

Qualifikation und Titel

In der Regel wird der Gutachter im Schriftverkehr neben der Angabe seines Namens auch seine formale Qualifikation bzw. Titel angeben. So etwa Diplom-Pädagoge, Diplom-Psychologe, Doktor oder Professor.

Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, sich auch davon zu überzeugen, dass der Gutachter diese Bezeichnungen zu recht führt. Die Vorlage der entsprechenden Urkunden kann man direkt vom Gutachter erbitten und - falls dieser sich der Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert - beim Gericht. Der verfahrensführende Richter kann dann den Gutachter auffordern, die Unterlagen vorzulegen.

Das unbefugte Führen von rechtlich geschützten Titeln und Berufsbezeichnungen ist strafbar.

 

 

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1.

inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2.

die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3.

die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4.

inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html

 

 

Das Führen rechtlich nicht geschützten Titel ist nicht strafbar, kann allerdings zu einem Ablehnungsgrund des Gutachters oder einer sonstig amtlich bestellten Person führen.

So trat etwa der für das Jugendamt des Landkreises Havelland tätige Diplom-Pädagoge Georg Tobien unter der Bezeichnung Psychoanalytiker (K/J) auf. Diese Bezeichnung ist - so weit zu sehen - nicht geschützt, jeder Hausmeister darf sich also so nennen. Gleichwohl hat das Jugendamt eine Aufsichtfunktion, zu der es auch gehört, auf eine seriöse Führung von Berufsbezeichnungen zu achten. Ob dies dem Jugendamt des Landkreises Havelland hier gelungen ist, wäre anzufragen. 

Tritt ein Gutachter wie etwa der für das Amtsgericht Bergisch Gladbach - 27 F 210/07 - tätige Diplom-Psychologe Matthias Petzold unter dem Titel Prof. Dr. auf, so muss er auf seinen von ihm geschriebenen Gutachten oder sonstigen Schriftstücken dieser Bezeichnung auch erläuternd hinzufügen, dass es sich hier um eine "außerordentliche Professur" handelt und nicht durch das Weglassen dieser Erläuterung den Eindruck suggerieren, er wäre ordentlicher Professor, hätte also eine entsprechende Funktion im Lehrkörper einer Hochschule.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Gutachter als Institut

 

Und wenn Ihr halbweg ehrbar tut,

Dann habt Ihr sie all unterm Hut.

Ein Titel muß sie erst vertraulich machen,

Daß Eure Kunst viel Künste übersteigt;

 

Goethe / Faust I.: Mephisto-Schüler

 

 

Was es nicht alles so gibt, Bestattungsinstitute, Eheanbahnungsinstitute, Massageinstitute, Tantraistitute und neuerdings auch Institute für Familienberatung, die aus zwei Personen zu bestehen scheinen, im Fall des sogenannten "Institut für Familienberatung", offenbar aus der Diplom-Sozialpädagogin Andrea Brebeck und der Diplom-Kunsttherapeutin Anke Minkmar.

Diplom-Sozialpädagogin Andrea Brebeck wird von verschiedenen Familienrichtern im Umkreis von Bremen als Sachverständige beauftragt. Inwieweit der von Frau Brebeck angeführte Doktor der Philosophie eine ausreichende Qualifikation als Sachverständige begründet, bleibt unklar, denn im allgemeinen ist Philosopie nicht die Wissenschaft für die sich Familierichter sonderlich interessieren. 

Immerhin, man rühmt sich dort einer Veröffentlichung bei Anita Heiliger und E.K. Hack "Vater um jeden Preis", München 2008

Das ist allerdings grad nicht die beste Referenz, aber wer sich gerne in Turbulenzen begeben will, ist sicher gut beraten, unter BILD-Überschriften wie "Vater um jeden Preis" aufzutreten. Womöglich gibt`s dann auch mal eine Fortsetzung des Romans mit dem Titel "Mutter um jeden Preis", damit die genderpolitische Schieflage behoben wird und nicht der Eindruck entsteht, Frau Brebeck hätte etwas gegen Väter, was zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen könnte.

http://www.institut-familienberatung.de/veroeffentlichungen.php

 

Statt sich einer Mitautorenschaft bei Anita Heiliger zu rühmen - wir würden auf so viel Ehre dankend verzichtend, froh, im Leben eine Bürde weniger tragen zu müssen - hätte Frau Brebeck besser den Titel, den Erscheinungsort und die Hocschule ihrer sicherlich sehr interessanten Doktorarbeit auf ihre Website stellen sollen, man möchte doch schon mal wissen, was sie da tolles geschrieben hat, denn für umsonst oder einen Purzelbaum bekommt man einen Doktortitel der Philosophie, wie ihn Frau Brebeck auf ihrer Internetseite anführt, sicher nicht hinterhergeworfen.

 

 

Sachverständigengutachten

Im Rahmen familiengerichtlicher Auseinandersetzungen, bieten wir Sachverständigengutachten an.

Unsere Gutachten sind folgendermaßen gegliedert:

je nach Einzelfall: Statusorientierung oder Lösungsorientierung
Beschreibung und Begründung des Vorgehens
Exploration: Datenerhebung
Darstellung der Daten
Auswertung und wissenschaftliche Kontextualisierung
Gutachterliche Empfehlung


Wir gehen davon aus, dass die Beteiligten ihr Einverständnis in das Gutachten gegeben haben, arbeiten transparent, allparteilich zum Wohle des Kindes und stehen mit allen Beteiligten im Austausch.

Unsere Arbeitsweise ist induktiv, d.h. der Einzelfall ist von Interesse.Die Daten aus der detaillierten Exploration werden ausführlich dargestellt.
Eine wissenschaftliche Kontextualisierung in der gutachterlichen Auswertung der Daten erfolgt als ein zweiter Schritt, diese mündet dann in eine Empfehlung für die Beantwortung der richterlichen Fragestellungen in den Beweisbeschlüssen.
Dieses Vorgehen bedarf eines heterogenen wissenschaftlichen Wissens, zirkulären Denkens und einer Ergebnisoffenheit, um eine Validität im Gutachtenprozess zu ermöglichen und eine Intersubjektivität herzustellen. Diese ist als wissenschaftliches Gütekriterium eine positive Voraussetzung für eine respektvolle und lösungsorientierte Praxis: sie kann Kooperation und Veränderungen initiieren. Nach neuesten Erkenntnissen wird Intersubjektivität als Gütekriterium auch in der psychologischen Praxis im Rahmen der Beratungsarbeit als Standard eingefordert, um an Zielen und Interventionen gemeinsam zu arbeiten (Ballauf 2009).

Unsere Erfahrungen in der Praxis bestätigen Salzgeber, Fichtner (2009) und Ballauf (2009).

http://www.institut-familienberatung.de/ang-sachverst.php

 

 

Dass Salzgeber, Fichtner und Ballauf, Ball auf, Ballhaus oder Ball drauf (wer auch immer das sein mag), die "Erfahrungen in der Praxis" der Frau Brebeck bestätigen, mag man gar nicht glauben, denn mit Sicherheit, haben Salzgeber, Fichtner und Balloff (wie er korrekt geschrieben heißt), besseres zu tun, als Frau Brebeck höchstpersönlich zu bestätigen.

 

Nun aber zurück zum Thema Institut. Einiges findet man auf Wikipedia - https://de.wikipedia.org/wiki/Institut 

anderes findet man durch eigene Recherche.

Das sogenannte "Institut für Familienberatung Brebeck & Minkmar" verfügt dem Anschein nach über zwei "Zweigstellen", die eine bei Frau Brebeck in Tostedt und die andere bei Frau Minkmar in Bremen. Ob es sich dabei um das Wohnzimmer, die Küche, den Keller oder gar um eigene Geschäftsräume handelt, in denen das sogenannte "Institut für Familienberatung" gleich doppelt platziert ist, wir wissen es nicht.

http://www.institut-familienberatung.de/persoenlich.php 

Wie man am Beispiel des Zwei-Personen-Institutes "Brebeck & Minkmar" sehen kann, ist es in Deutschland kinderleicht ein "Institut" zu gründen. Man nehme einen Stift und einen Zettel, schreibe auf den Zettel das Wort "Institut" und klebe den Zettel an die Haustür, fertig ist das Institut. Das ist so leicht wie Kuchen backen mit einer Fertigmischung von Dr. Oetker, der wie Frau Brebeck offenbar auch promoviert hat, zwar nicht in Philosophie, aber vielleicht in Chemie oder in Kuchenbacken. 

 

Andere "Institute" stehen nicht nur auf vier Beinen wie das "Institut Brebeck & Minkmar", sondern auf sechs Beinen, wie etwa die "Institut Gericht & Familie Service GbR" mit den drei vertretungsberechtigten Gesellschaftern Rainer Balloff, Harry Dettenborn und Eginhard Walter.

Doch seien wir mal ehrlich, ist ein Tisch mit vier Beinen nicht wesentlich praktischer als ein Tisch mit sechs Beinen? Nur ein Tisch mit zwei Beinen, den sollte man sich nicht in das Wohnzimmer stellen, denn der kippt leicht um, wenn man ihn nicht festhält, deswegen gibt es auch sehr wenige "Institute", die nur zwei Beine haben, wegen dem Umkippen.

 

Beispiel 1 

Bekanntlich gibt es in Deutschland "Vereinigungen", die sich dem Thema Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren widmen, wie etwa die igf Service GbR oder die sogenannte "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner - GWG". Während die Institut Gericht & Familie Service GbR im Impressum ihrer Internetseite die Gesellschaftsform als Gesellschaft bürgerlichen Rechts samt der drei vertretungsberechtigten Gesellschafter Rainer Balloff, Harry Dettenborn und Eginhard Walter zu erkennen gibt - http://www.igf-berlin.de/igf_gbr/igf_service_impressum.html findet man auf der Internetseite der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner" kein Impressum, dem zu entnehmen wäre, um was für eine Gesellschaft es sich hier handeln soll, ob es überhaupt eine Gesellschaft im juristischen Sinne ist und wer deren gesetzlicher Vertreter sei - http://www.gwg-institut.com (Stand 26.01.2013).

In so fern könnte man vermuten, dass es sich gar nicht um eine Gesellschaft handelt, die hier ihren Internetauftritt hat, sondern um ein Projekt des Herrn Salzgeber, das dieser unter dem irreführenden Namen "Gesellschaft" präsentiert, so dass gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) keine weitere Angaben erforderlich sind - http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

 

Nun ist es - unabhängig von der oben diskutierten Impressumspflicht - erst einmal nicht verboten, eine Gesellschaft oder ähnliches zu betreiben, und sich damit in dieser oder jener Form mit seinem Anliegen oder Angebot der Öffentlichkeit zu präsentieren. So gibt es z.B. die Gesellschaft für bedrohte Völker e.V., die sich für Menschenrechte weltweit einsetzt insbesondere für die Rechte von religiösen, sprachlichen und ethnischen Minderheiten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_bedrohte_V%C3%B6lker

 

So ist es denn auch nicht verboten, eine Gesellschaft ins Leben zu rufen, die sich dem Thema Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren widmet. Allerdings darf eine solche "Gesellschaft" im gerichtlichen Auftrag weder Gutachten erstellen, noch Personen, die nicht vom Gericht ausdrücklich legitimiert sind, in Gerichtsakten Einblick nehmen lassen. Wenn nun eine natürliche Person unter der Adresse einer solchen Vereinigung den Beweisbeschluss des Gerichtes oder andere Gerichtsmaterialien zugeschickt bekommt, so ist sicherzustellen, dass außer der als Gutachter beauftragten Person niemand Einblick in die datenschutzrechtlich geschützten Akten bekommt. Eine etwaig vor Ort befindliche Sekretärin ist also nicht befugt, die Gerichtspost zu öffnen. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Gutachter ihr das gestattet hat, denn dies ist nicht gleichbedeutend mit einer gerichtlichen Legitimation dieser fremden Person.

 

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt

1.

einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2.

sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202.html

 

 

Wie angedeutet, ist es einer vom Familiengericht als Gutachter ernannten Person nicht verboten unter einer fremden Adresse Gerichtpost zu empfangen, wenn sichergestellt wird, dass niemand anderes außer ihm diese Post öffnet.

Da nun das Gericht keine "Gesellschaft" als Gutachter beauftragen kann, sondern bestenfalls Gerichtpost zu Händen des ernannten Gutachters an die Postadresse einer solchen "Gesellschaft" senden darf, würde es der Seriosität entsprechen, wenn der betreffende Gutachter sein Gutachten so gestaltet, dass nicht der irreführende Eindruck entstehen kann, die "Gesellschaft" an deren Postadresse die Gerichtspost gegangen ist, hätte in irgendeiner Weise etwas mit dem Auftrag des Gerichtes zu tun. Dem ist in der Praxis aber leider oft nicht so. So offeriert z.B. der Diplom-Psychologe Michael Riedlberger mit Datum vom 06.01.2013 sein im Auftrag des Amtsgerichts Brandenburg - 42 F 132/12 - Richter Bönig erstelltes Gutachten unter dem Kopfbogen der "Institut Gericht & Familie Service GbR". Das dies bei den für gewöhnlich uninformierten Verfahrensbeteiligten für Verwirrungen oder gar Irreführungen sorgen kann, liegt auf der Hand und ist daher abzulehnen.

 

 

 

Beispiel 2

Es ist unzulässig, dass der Richter einen Gutachtenauftrag an ein "Institut" heranträgt und diesem die Auswahl des Gutachters in einem nichttransparenten und unbekannten Auswahlverfahren überlässt.

So offenbar hier geschehen: 

 

Das Gericht beauftragte das „Institut für Gericht und Familie Berlin (IGF)“ mit der Fertigung eines kinderpsychologischen Gutachtens, der Gutachter sollte vom IGF benannt werden. Mit dem Gutachten sollten die gerichtlichen Fragestellungen gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2004 beantwortet werden.

Schriftsatz des Vaters, S. 6 zum Gutachten des Dr. Klaus Schneider für das Amtsgericht Eberswalde - 3 F 190/04 - Richter Neumann

 

 

Es dürfte weder dem Gericht noch den Verfahrensbeteiligten bekannt sein, nach welchen Kriterien und von wem in diesem "Institut", der betreffende Gutachter, in diesem Fall ein Dr. Klaus Schneider, schließlich ausgesucht wurde. Es liegt auf der Hand, dass in solchen Fällen schnell der Vorwurf der Vetternwirtschaft entstehen kann.

 

Wenn Personen, die als Gutachter arbeiten, unter Firmenlogos wie dem eines vorgeblichen "Instituts" auftreten, steckt dahinter in der Regel wohl die Absicht, dem Gericht eine über die eigene Kompetenz hinausgehende Fachkompetenz (nämlich die eines Institutes) zu suggerieren. Es steht natürlich jedem Gutachter frei, dem Gericht mitzuteilen, an welcher Klinik er arbeitet oder ob er in freier Praxis ein "Institut" betreibt oder ob er Mitglied einer "Gesellschaft" ist oder ob und wenn ja welche Fachkompetenzen er hat, die für seine Bestellung sprechen könnten. 

Die Bezeichnung "Institut" ist jedoch nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 27.04.2001 - 20 W 84/01 für öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtungen vorbehalten, nicht aber für den privaten Zusammenschluss mehrerer Personen zur Ausübung ihres Berufes. 

Der Meinung des OLG Frankfurt/Main wird man sicher nicht unbedingt zustimmen müssen, wenn es um eine Bezeichnung wie "Kosmetikinstitut Ulrich Paschke-Weter" geht, solche Bezeichnungen mögen sicher erlaubt sein. Doch wenn es bei dem Tätigkeitszweck eines "Institutes" um Aufgaben geht, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Rechtspflege stehen, so kann der Auffassung des OLG sicher zugestimmt werden. 

 

"Das Bochumer Institut ist 1951 auf Anregung von Jugendkammern mehrerer Landgerichte gegründet worden und hat seitdem eine hauptberufliche Gerichtspsychologie im gesamten Bundesgebiet erstmalig aufgebaut. Man kann dem Institut keinen Vorwurf daraus machen, daß es eine privat-rechtliche Einrichtung ist, nachdem bisher keine öffentlich-rechtliche Einrichtung für dieses Aufgabengebiet besteht."

Dr. phil. (psych.) Friedrich Arntzen, Bochum in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/1989, S. 281-282

 

 

Der 2002 verstorbene Friedrich Arntzen, Gott gebe seiner Seele die für den Eintritt in die neue Welt erforderliche Ruhe, hatte unbeanstandet von der Justiz schon sehr früh ein privates "Gutachteninstitut" aufgebaut, über das er - wohl entgegen den Vorgaben der Zivilprozessordnung - von ihm ausgesuchte Gutachter/innen an verschiedenste Gerichte vermittelte. Dies muss ein sehr einträgliches Geschäft gewesen sein, denn andere geschäftstüchtige Personen haben ihm es nachgemacht und eigene "Institute" oder "Gesellschaften" gegründet, mit denen sie es inzwischen zu einiger regionaler oder überregionaler Bekanntheit gebracht haben. Über die juristische Person einer GBR, GmBH oder eines Vereines werden Gutachter an anfragende Familienrichter vermittelt - vergleichbar vielleicht mit einem Makler der Wohnungen an Kaufwillige vermakelt.

Der Familienrichter am Amtsgericht oder der Senat eines übergeordneten Gerichtes kann nur eine konkrete natürliche Person als Gutachter bestellen. Ein "Institut", eine "Gesellschaft" oder eine "Psychiatrische Klinik", kann daher nicht als Gutachter ernannt werden. Wenn dies dennoch geschieht, dürfte es sich um eine Rechtsverletzung handeln, die zurückgewiesen werden sollte.

 

 

 

Beispiel 3

Einige Familienrichter lieben "Institute" offenbar über alles, der Begriff klingt so seriös, und so kann es nicht wundern, wenn landauf landab sich diverse Psychologen zusammentun, Räume anmieten und draußen an der Tür ein Schild mit der wohlklingenden Bezeichnung "Institut" anschrauben. Des Kaisers neue Kleider feiert in Deutschland fröhliche Urstände.

So beauftragte Richter Haverkampf vom Amtsgericht Norderstedt ein sogenanntes "Institut" als Gutachter:

 

"In Ergänzung des Beschlusses vom 15.06.2005 wird mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt das 

Institut für gerichtspsychologische Gutachten 

An der Reitbahn 3, 22962 Ahrensburg"

 

Richter Haverkampf, Amtsgerichts Norderstedt, Beschluss vom 31.08.2005

 

 

Wieso acht auf dem Briefkopf dieses sogenannten "Institutes" angegebene Diplom-Psychologen (siehe Gutachten von Diplom-Psychologin Angelika Schwerin vom 01.03.2006), für sich in Anspruch nehmen können, ein Institut darzustellen, bleibt dem gewöhnlichen Leser sicher schleierhaft. Womöglich gibt es einen bisher unbekannt gebliebenen Beschluss der Landesregierung von Schleswig-Holstein, den informellen Zusammenschluss dieser acht Psychologen mit dem staatlichen Zertifikat "Institut" zu bedenken. Doch viel wahrscheinlicher scheint es zu sein, dass die "Bezeichnung "Institut" eine von diesen acht Diplom-Psychologen selbst gewählte Phantasiebezeichnung ist. 

Richter Haverkampf vom Amtsgericht Norderstedt scheint dies allerdings nicht wesentlich zu irritieren. Er sendet am 01.09.2005 ein Schreiben an ein "Institut für gerichtspsychologische Gutachten" mit der Postanschrift: An der Reitbahn 3, 22962 Ahrensburg  mit dem Inhalt:

 

"... erhalten Sie beiliegend die Gerichtsakte mit der Bitte, gem. anliegendem Beweisbeschluss ein schriftliches Gutachten zu erstatten und 2 für die Parteien bestimmte Abschriften beizufügen."

 

Nun ist es allerdings so, dass "Institute" oder sonstige Zusammenschlüsse natürlicher Personen keine Gutachtenaufträge übernehmen können, sondern immer nur einzelne vom Gericht namentlich benannte Personen. Sendet der Familienrichter eine Gerichtsakte nicht an einen ordnungsgemäß vom Gericht ernannten Gutachter, sondern an ein nicht zum Gutachter bestellbares "Institut" oder sonst eine Adresse, die nicht eindeutig die eines ordnungsgemäß ernannten Gutachters ist, so kann der Richter leicht mit dem Datenschutz in Konflikt kommen, denn es ist völlig unklar, wer in dem angeschriebenen "Institut" die Gerichtspost öffnet und die zugesandten Akten liest. Derjenige, der in einer solchen Form als Amtsträger fahrlässig ein Geheimnis unbefugt offenbart - und dies kann durch die Übersendung einer Gerichtsakte an eine unzulässige Adresse der Fall sein - kann nach § 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er als Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet.

 

 

Beispiel 4

Während einige Personen, die ihren informelle Zusammenschluss als "Institut" bezeichnen, immerhin noch darauf verweisen können, dass sie sich als ein Zusammenschluss mehrerer sich als sachkundig ansehender Personen sehen, sind andere Einzelpersonen wesentlich dreister und bezeichnen sich gleich selbst als "Institut". 

Das Auftreten eines für das Amtsgericht Nettetal tätig gewesenen Psychologen unter der Bezeichnung "Fachpsychologisches Institut Udo Lünebrink", bei dem es sich aber anscheinend nur um ein "Ein-Mann-Institut" handelt, scheint ein Bespiel dafür zu sein (sollte dies so zutreffen, darf man das sicher als Hochstapelei bezeichnen). 

Aber vielleicht verfügt Herr Lünebrink auch über eine doppelte Identität, wenn er sich in seinem Gutachten als "Fachpsychologisches Institut" bezeichnet. Ebenso könnte Herr Lünebrink auf seinen Gutachten auch angeben, er wäre der Kaiser von China, was bei der verbreiteten Sehschwäche vieler Familienrichter noch nicht einmal dazu führen müsste, dass ihm ein Berufsverbot als Psychologe erteilt würde.

 

Herr Lünebrink ist, nebenbei bemerkt, aber nicht nur ein "Fachpsychologisches Institut", sondern auch merkwürdig pedantisch, wenn er beispielsweise schreibt: 

 

"Das erste Gespräch mit der Kindesmutter findet in einem ca. 15 qm großen Wohnzimmer statt. Es ist mit einem Teppich, einem 3er Sofa, einem Couchtisch, einem mehrtürigen Schrank mit Vitrine, einem Fernseher, Porzellangeschirr, Figuren, einem chinesischen Fächer und Blumen eingerichtet. Der Raum hat eine Durchreiche zur Küche und befindet sich in der Mitte der Wohnung. Vom Wohnzimmer aus führen Türen zu den Zimmern der Kinder.

.... Die Kindesmutter hat dunkelbraune Augen und kurze schwarze Haare, sie trägt eine Brille, eine Uhr, eine goldene Kette, eine Uhr, einem schwarzen Pullover, eine schwarze Hose und schwarze Lederstiefel." 

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 29.11.2002 für Amtsgericht Köln, Richterin Schlosser-Lüthje, S. 7-8

 

Ob die Brille und die schwarzen Lederstiefel der Mutter in einem Zusammenhang mit der Sehschwäche oder sexuellen Präferenzen von Familienrichtern stehen könnten, wird von Herrn Lünebrink leider nicht thematisiert.

 

 

Beispiel 5

Für Laien beeindruckend mag auch die Bezeichnung "Lombroso - Institut für Rechtspsychologie GmbH, Institut für empirisch-bindungsfundierte Forschung in den Bereichen Strafrecht, Justizvollzug, Familienrecht" klingen. Dieses "Institut" wird offenbar von Dr. rer. nat. Diplom-Psychologe Ronald Hofmann, Fachpsychologe der Medizin mit drei Geschäftstellen betrieben (08340 Schwarzenberg, Außenstelle: 04315 Leipzig, 08056 Zwickau - www.lombroso-institut.de ). Herr Hofmann arbeitet laut Internetdarstellung vom 20.06.05 mit zwei Mitarbeitern zusammen, Diplom-Psychologin Annett Stark und Diplom-Psychologen Matthias Wehrstedt, wobei diese in der eigentlichen Gutachtertätigkeit offenbar keine originäre Rolle spielen. Daneben soll es noch vier Mitarbeiterinnen in der Verwaltung des "Instituts" geben. Worin denn nun die im "Instituts"namen angegebene Forschung bestehen soll wird nicht so recht klar, denn offenbar gibt es bisher lediglich zwei konkrete vorgestellte Forschungsthemen. 

 

 

Beispiel 6

Für Laien möglicherweise beeindruckend, klingen auch Namen wie "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale) - Außenstelle Sebnitz, den z.B. die Gutachterin Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze verwendet (07.03.2005). Problematisch hier die Gefahr mit einer solchen Bezeichnung die Suggestion hervorzurufen, dass ein ganzes Institut hinter den persönlichen Schilderungen und Einschätzungen der Gutachterin stehen würde, was beim uneingeweihten Leser aber auch dem auftraggebenden Richter den Effekt haben kann, dem Gutachten mehr Gewicht zu verleihen als ihm tatsächlich zu kommt. 

 

 

 

 

 

Das Mehrpersoneninstitut

Neben den "Einpersoneninstituten", gibt es auch "Mehrpersoneninstitute", die allerdings eine reine Zweckgemeinschaft von zwei oder mehr Personen sind. 

Einige der sogenannten "Institute" agieren in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Testen kann man das ganz einfach, in dem man die Mitgliedschaft in diesem Verein beantragt. Werden hier erhebliche Barrieren vorgefunden, so kann man davon ausgehen, dass es sich bei diesem Verein faktisch um eine geschlossene Gesellschaft handelt. 

In einigen Fällen wird offenbar versucht durch die Gründung eines sogenannten "Instituts" oder einer "Gesellschaft" eine Art Franchising-Unternehmen für die Erstellung von Gutachten zu etablieren (so möglicherweise bei der sogenannten GWG München). Personen die an der Übernahme gerichtlicher Aufträge interessiert sind, erhalten dann die Erlaubnis unter dem Label des "Instituts" oder der "Gesellschaft" gegenüber einem Gericht aufzutreten, müssen aber dafür eine Gebühr an das "Institut" entrichten. Dass es an solchen "Instituten" formelle und informelle Macht- und Entscheidungshierarchien gibt, liegt auf der Hand. Dies verträgt sich aber nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit des Gutachter, er dürfte mehr oder weniger gezwungen sein, die "Institutsmeinung", die weitestgehend identisch mit der Meinung der Machtinhaber innerhalb des "Instituts" sein dürfte, zu der seinigen zu machen, wenn er nicht riskieren will über kurz oder lang aus der Empfehlungsliste des "Instituts" herausgestrichen zu werden. Die Praxis der Beauftragung von "Instituten" ist neben der Tatsache, dass dies gar nicht zulässig ist, auch daher als höchst problematisch anzusehen. 

Auch aus Gründen des Wettbewerbsrechtes und der Berufsfreiheit dürfte die Schaffung regionaler und überregionaler Gutachtermonopole (Syndikate) unzulässig sein.

 

Im übrigen spricht nichts dagegen, wenn der Gutachter mitteilt in welchen Organisationen er Mitglied ist, so z.B. im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), der Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht (BASYS) oder der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF). Dies gibt den Betroffenen auch die Möglichkeit, sich bei etwaigen Beschwerden über die Arbeit des Gutachters an die Organisationen zu wenden, in denen der Gutachter Mitglied ist. 

Es ist auch sehr begrüßenswert, wenn Gutachter die Möglichkeit fachbezogener Intervision und Supervision wahrnehmen oder sich in Arbeitsgemeinschaften mit dem Ziel der Qualitätssicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Arbeit zusammenschließen. Eine solche freiwillige Vernetzung schafft im Gegensatz zu einer Quasi-Scheinselbstständigkeit des Gutachters an einem Institut keine unerwünschten Abhängigkeiten. 

Familienrichter sollten unter den Namen eines "Institutes" keine Bestellungen von Gutachtern mehr vornehmen, da ihnen sonst ein Verstoß gegen obergerichtliche Rechtsprechung vorgeworfen werden kann oder sich darum kümmern, dass der oben genannte "Institutsbeschluss" des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main aufgehoben wird und sich zukünftig jeder in Deutschland als "Institut" bezeichnen darf. Auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts arbeitende und sich als "Institut" bezeichnende private Zusammenschlüsse von Personen sollten sinnvoller Weise eine Namensänderung ins Auge fassen, bevor ihnen von den Gerichten immer weniger Bestellungen zugesandt werden. 

 

 

Beispiel 

Bei der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend könnte man vermuten, sie wäre Mitarbeiterin eines rein weiblich besetzen "Institut für forensische Psychologie, Voßkühlerstraße 29, 45147 Essen". Unter diesem Namen offeriert Frau Feyerabend jedenfalls dem Amtsgericht Hagen mehrere Gutachten. 

Die Diplom-Psychologin Mechthild Kremp und die Diplom-Psychologin Cornelia Orth arbeiten offenbar als vermeintliche "Institutsmitarbeiterinnen" in Zweckgemeinschaft mit Frau Feyerabend zusammen, jedenfalls kann man dies aus dem Deckblatt von Gutachten der Frau Feyerabend schließen.

Nun mache man sich doch mal die Mühe und besuche das "Institut für forensische Psychologie" in der Voßkühlerstraße 29 in 45147 Essen. Ob man da tatsächlich ein "Institut" oder nur ein Klingelschild oder einen Briefkasten auf dem die Bezeichnung "Institut für forensische Psychologie" oder auch nur der Name der drei rührigen Damen prangt, wissen wir leider nicht, denn wann kommt man als Berliner schon mal nach Essen.

 

 

 

 

 

 

Der Gutachter als Praxis

Manche Personen bezeichnen sich als Kaiser von China, andere bezeichnen sich als Praxis. In beiden Fällen kan man diesen Personen einen Besuch beim Psychiater empfehlen, um abzuklären, ob sie unter Halluzinationen leiden und wenn ja, welche Therapie ihnen möglicherweise helfen kann.

 

Beispiel 1

Der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand scheint unter Halluzinationen zu leiden. Herr Brand schreibt:

 

"Die von der Praxis für Systemanalyse und Familientherapie erstellten Gutachten enthalten folgende Angaben"

Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Gutachten vom 04.04.2014 für das Amtsgericht Essen - 104 F 288/13 - Richter Böhle, Anlage, S. 4

 

Herr Brand lebt offenbar in der Illusion, er wäre kein Mensch, sondern eine "Praxis". Wie macht er das bloß bei der nächsten Bundestagswahl, wenn er in das Wahllokal geht und sich dort als "Praxis" vorstellt, die einen Stimmzettel haben und wählen will. Vermutlich wird der Wahlleiter ihm gut zureden, er möge doch überlegen, ob er nicht lieber eine Person statt eine "Praxis" sein will, die das Wahlrecht ausüben will. Wenn Herr Brand dann immer noch darauf besteht, als "Praxis" wählen zu dürfen, muss er ihn wohl Hausverbot erteilen.

 

 

 

Beispiel 2

Andere Personen präsentieren sich dem unwissenden oder staunenden Publikum als "Psychodiagnostische Beratungspraxis. Gerichtspsychologische Gutachtenerstellung bei Familienrechts- und Vormundschaftsverfahren im norddeutschen Raum. Inhaber: Enno Heyken, Diplom-Psychologe".

In einem unter dem obengenannten Label gefertigten Gutachten der Diplom-Psychologin Heide Köpsel vom 25.02.2003 wird als Auftraggeber das Amtsgericht Hamburg-Harburg genannt. Gutachter soll laut Deckblatt eine "Psychodiagnostische Beratungspraxis, Heidberg 45, 22301 Hamburg" sein. Als "Verantwortliche Gutachterin" wird auf dem Deckblatt Heidi Köpsel, Diplom-Psychologin angeführt. Der Beweisbeschluss des Gerichtes wird im Gutachten nicht vollständig wiedergegeben, so dass sich erst einmal nicht sagen lässt, wen der zuständige Richter am Amtsgericht Herr, denn eigentlich beauftragt hat, eine Psychodiagnostische Beratungspraxis, was unzulässig wäre, einen Herrn Enno Heyken oder eine Heidi Köpsel. Korrekterweise dürfte es nur Frau Heidi Köpsel sein, denn sonst wäre das vorliegende Gutachten von 40 Seiten nicht gerichtsverwertbar, da von einer vom Gericht nicht autorisierten Person erstellt. Ein Vergütungsanspruch der Heidi Köpsel gegen die Justizkasse würde dann ausscheiden, bzw. eine schon erfolgte Vergütung wäre, wenn noch möglich, rückgängig zu machen.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Frau X ließ dem Untersucher daraufhin wenige Tage später durch ihren Lebensgefährten ausrichten, daß sie bereit sei, an der Begutachtung entsprechend mitzuwirken.

Durch einen Befangenheitsantrag von seiten des Vaters des Kindes verzögerte sich die Begutachtung dann jedoch nicht unerheblich. 

Schließlich kam auch Herr Y telefonisch auf die Praxis zu und erklärte seine Bereitschaft, an der Begutachtung entsprechend mitzuwirken." 

"Psychologisches Sachverständigengutachten" des Thomas Busse vom 16.06.2014 für das Amtsgericht Wernigerode - 11 F 296/13 - Richterin Harnau, S. 4

 

Herr Busse halluziniert, er wäre eine Praxis, auf die man zukommen könne. Kein Wunder, dass er da landauf landab, Dutzende von Familienrichtern findet, die ihn als Gutachter beauftragen, denn Familienrichter halluzinieren oft, sie wären eine Zimmerpflanze und wo geht es Zimmerpflanzen am besten als in einer Praxis zu stehen und regelmässig von Herrn Busse gegossen zu werden.

Das "Psychologische Sachverständigengutachten" des Herrn Busse vom 16.06.2014 zählt im übrigen lediglich 18 Seiten, wobei die ersten drei Seiten nur Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind, effektiv das "Gutachten" des Herrn Busse also nur 15 Seiten umfasst. Warum auch mehr schreiben, wenn es eh keinen interessiert.

 

Pikant, wie fast immer wenn der in Karlsruhe ansässige Herr Busse für eines der vielen von ihm in Aquise befindlichen Gerichte in Deutschland schreibt, seine hier verwendete Postadresse Schreiberstr. 37, 06110 Halle. Dies ist nämlich die Adresse der "Büro & Service Marion Schenk" - http://www.buero-und-service.de/

Bei diesem Büroservice kann man sich einen Briefkasten einrichten lassen und eine auf die örtliche Vorwahl bezogene Telefonnummer in Halle an der Saale. Eingehende Anrufe werden dann an die tatsächliche Telefonnummer weitergeleitet, so z.B. an eine Telefonnummer in Karlsruhe, wo bekanntlich Herr Busse residiert. Bei einem solche Büroservice entsteht für etwaige Anrufe, so z.B. bei einer Richterin am Amtsgericht Wernigerode leicht der Eindruck, der Angerufene säße in Halle an der Saale, obwohl er in Karlsruhe sitzt und womöglich gerade mit dem Finger in der Nase popelt.

Etwas durcheinander läuft es wohl am Amtsgericht Wunsiedel - 2 F 178/15. Dort wird Herr Thomas Busse von Richterin Mößbauer mit Beschluss vom 27.10.2015 unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe als Gutachter beauftragt. Womöglich ist das Haus in Karlsruhe aber unbewohnbar, denn Herr Busse liefert dem Gericht am 07.12.2015 sein mit effektiv 14 Seiten denkbar kurz gehaltenes Gutachten unter der Adresse: Jakobstr. 6-8, 99423 Weimar ab. Man darf aber davon ausgehen, dass Herr Busse nicht extra nach Weimar gefahren ist, um dort in einem ungemütlichen Bürohaus, in dem man als Auswärtiger einen Briefkasten und ein Telefon mit Weimarer Vorwahl für wenig Geld anmieten kann, sein effektiv 14-seitiges Gutachten zu schreiben. Das wäre ja als wenn man mit der Wurst nach dem Schinken werfen würde.

Von Weimar nach Wunsiedel sind es mit dem Auto 181 Kilometer, von Karlsruhe nach Wunsiedel aber 404 Kilometer bei 4 Stunden und 2 Minuten Fahrzeit.

Welche Fahrstrecke Herr Busse schließlich dem Amtsgericht Wunsiedel in Rechnung stellt, darf man fragen. Aus Sicht des Amtsgerichtes Wunsiedel müsste es die Strecke Karlsruhe - Weimar sein, hin und zurück acht Stunden Fahrzeit mit dem Auto. Die Justizkasse zahlt pro Stunde inklusive Umsatzsteuer 119,00 €, das wären dann allein für die Fahrt 952,00 €. So leicht möchte man sein Geld auch mal verdienen.

 

 

 

 

 

 

Der bundesweit agierende Tausendsassa (Wunderwuzzi) Thomas Busse trägt auf seiner Internetseite vor:

 

Betätigungsfelder

Als Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung beschäftigt sich die Praxis zunächst mit der qualifizierten psycho-therapeutischen Behandlung von Patienten. Daneben werden forensisch-psychologische Gutachten erstellt. Aus beiden Tätigkeitsfeldern ergeben sich mitunter einzelne Projekte, welche in diesem Zusammenhang als "Derivate" bezeichnet werden sollen. 

 

Psychotherapie

Die Praxis verfügt über eine sogenannte Doppelzulassung für die verhaltenstherapeutische Behandlung von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen. Dabei kommen auch imaginative Verfahren zur Anwendung.

Die gesamten Kosten für psychotherapeutische Behandlungen werden in aller Regel von den Krankenkassen getragen.

Die Praxis wurde vom zuständigen Regierungspräsidium als sogenannte Lehrpraxis anerkannt. Derzeit behandeln 15 Therapeuten alle einschlägigen Störungen nach der International Classification of Disease (ICD).

Es werden sowohl Kurz– als auch Langzeittherapien durchgeführt. Eine fachärztliche Überweisung ist nicht erforderlich.

Bedingt durch die vergleichsweise große Zahl der Behandler können Therapieplätze jeweils sehr zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

 

Forensisch-psychologische Begutachtung

Die Praxis wurde bisher mehr als 1000 Mal von den Amts- Land- und Oberlandesgerichten in 12 Bundesländern mit der Erstellung forensisch-psychologischer Gutachten beauftragt. Um den Betroffenen lange Anfahrtswege zu ersparen, verfügt die Praxis über geeignete innerhalb der BRD verteilte Anlaufstellen.

Gutachten, welche außerhalb des Strafrechts erhoben werden (z.B. zu Fragen der Sorge- und Umgangsrechtsregelung in Familienverfahren) orientieren sich an einem systemisch-therapeutischen Ansatz.

In Familiensachen wird dabei primär versucht, die – etwa aus einer elterlichen Trennung resultierenden – Schäden für die betroffenen Kinder zu minimieren. Dies immer auch im Hinblick auf etwaige Spätfolgen.

Die Praxis ist – u.a. mit Hilfe entsprechender Rahmenverträge mit verschiedenen Oberlandesgerichten – bemüht, die Kosten für forensische Gutachten überschaubar zu halten.

Gutachtenaufträge können in der Regel innerhalb von maximal zwei Monaten bearbeitet werden.

 

 

Kontakt

Praxis Busse

Kriegsstr. 142

76133 Karslruhe

Telefon 0721 / 855037, 357976

Telefax 0721 / 855031

kontakt@praxisbusse.de

http://www.praxisbusse.de/

 

(Stand 25.02.2007)

 

 

 

Nun kann sich ja "die Praxis" erst einmal beschäftigen womit "sie" will, Briefmarken sammeln, Fasching feiern; Horoskope erstellen oder Patienten behandeln. Das soll uns hier nicht weiter interessieren. Problematisch wird es, wenn vorgetragen wird, eine "Praxis" würde Forensisch-psychologische Begutachtung vornehmen, denn zum einen kann eine Praxis wie auch ein Auto, ein Zoo oder ein Zirkus das gar nicht, weil dies alles keine natürlichen Personen sind. 

Wenn Herr Busse vorträgt: 

 

Die Praxis wurde bisher mehr als 1000 Mal von den Amts- Land- und Oberlandesgerichten in 12 Bundesländern mit der Erstellung forensisch-psychologischer Gutachten beauftragt. 

 

so ist das entweder schlichtweg falsch, da ein Richter weder eine "Praxis" als Gutachter ernennen, noch eine "Praxis mit der "Erstellung forensisch-psychologischer Gutachten" beauftragen kann oder verschiedene Richter handeln rechtswidrig, in dem sie eine "Praxis" zum Gutachter ernennen, obwohl dies durch die Zivilprozessordnung nicht erlaubt ist.

Man kann vermuten, dass die Ernennung von "Praxen" für die Tätigkeit als Gutachter bisher bei den beauftragenden Familienrichtern keine Irritationen hervorgerufen haben mag und fragt sich, ob dort die Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt sind oder ob die Dienstaufsicht an diesen Gerichten funktioniert oder ob dort bisher noch niemand eine entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde vorgetragen hat? Vielleicht liegt es aber auch daran, dass die Gerichte gar nicht eine "Praxis" beauftragen, sondern Herrn Busse höchstpersönlich. In dem Fall könnte man fragen, ob Herr Busse nicht eine irreführende Präsentation auf seiner Internetseite betreibt.    

 

 

Sechs Jahre später tönt es aus dem Hause Busse:

 

Forensisch-psychologische Begutachtung

Die Praxis wurde bisher mehr als 2000 Mal von den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie den Staatsanwaltschaften in zwölf Bundesländern mit der Erstellung forensisch- psychologischer Gutachten beauftragt. Um den Betroffenen lange Anfahrtswege zu ersparen, verfügt die Praxis über geeignete innerhalb der BRD verteilte Anlaufstellen.

Gutachten, welche außerhalb des Strafrechts erhoben werden (z.B. zu Fragen der Sorge- und Umgangsrechtsregelung in Familienverfahren) orientieren sich an einem systemischen Ansatz.

In Familiensachen wird dabei primär versucht, die – etwa aus einer elterlichen Trennung resultierenden – Schäden für die betroffenen Kinder zu minimieren. Dies immer auch im Hinblick auf etwaige Spätfolgen.

Die Praxis ist – u.a. mit Hilfe entsprechender Rahmenverträge mit verschiedenen Oberlandesgerichten – bemüht, die Kosten für forensische Gutachten überschaubar zu halten.

Gutachtenaufträge können in der Regel innerhalb von maximal zwei Monaten bearbeitet werden.

http://www.praxisbusse.de/begutachtung.html

12.12.2012

 

 

2000 Aufträge, das sind bei einem durchschnittlichen Kostenansatz von 2.500 € pro Gutachten geschätzt 5 Millionen € Einnahmen. Was macht Herr Busse eigentlich mit so viel Geld? 

"Rahmenverträge mit verschiedenen Oberlandesgerichten", das scheint der allerneueste Hit des Herrn Busse zu sein. Welche Oberlandesgerichte das angeblich sein sollen, darüber schweigt sich Herr Busse aus.

Wollen wir nicht hoffen, dass es sich hier um das Oberlandesgericht Panama handelt.

 

Die "Praxis Busse" kann womöglich auch sprechen oder Purzelbäume schlagen:

 

"Betätigungsfelder

Die Praxis verfügt über eine Approbation sowie einen sog. Arztregistereintrag und beschäftigt sich somit zunächst mit der qualifizierten psychotherapeutischen Behandlung von Patienten. Daneben werden forensisch-psychologische Gutachten erstellt. Aus beiden Tätigkeitsfeldern ergeben sich mitunter einzelne Projekte, welche in diesem Kontext als "Derivate" bezeichnet werden sollen."

http://www.praxisbusse.de  - (12.12.2013)

 

Dutzende deutscher Familienrichter sind von solchen Kunststücken der "Praxis Busse" so angetan, dass sie Herrn Busse mit Begeisterung als Gutachter beauftragen. Grad wie in der Geschichte vom Hans Dampf, die Heinrich Zschokke meisterhaft erzählt. Hans Dampf erbietet sich, dem Hund seines Landesherren das Zählen bei zu bringen.

 

http://gutenberg.spiegel.de/buch/4093/1

http://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Zschokke

http://de.wikipedia.org/wiki/Hansdampf_in_allen_Gassen

 

Das hätten viele Familienrichter an deutschen Amts- und Oberlandegerichten auch gern, einen Gutachter, der ihrem Hund das Zählen beibringt. Die Dummheit höret nimmer auf. Und so kommt es, dass sich die "Hans Dampf" von heute über eine mangelnde Auftragslage nicht beklagen können. Und wer sich da an des Märchen von "Des Kaisers neuen Kleider" erinnert fühlt, dem möchten wir sagen, Sie sind womöglich auf der richtigen Fährte.

 

 

 

 

 

 

Gutachter als Handlungsreisende

Einige Gutachter scheinen Handlungsreisende in Sachen Gutachten zu sein und keinen festen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Wenn sie sich an einem Familiengericht einen unmöglichen Namen gemacht haben, wechseln sie womöglich zum nächsten Gericht über, das sich offenbar nicht die Mühe macht, den Gutachter zu fragen wo er vorher tätig war und dort kurz Rücksprache zu halten, wie es um den Ruf des Gutachters bestellt ist. So kann der Betreffende nun in Ruhe weitermachen und falls sein Ruf auch an diesem Familiengericht ruiniert ist, so geht die Reise weiter zum nächsten, bei dem man sich mit dem Vortrag empfiehlt, man hätte schon in vielen hundert Fällen bei anderen Familiengerichten erfolgreich gewirkt.

Spitzenreiter unter den handlungsreisenden Gutachtern in Deutschland, ist offenbar der Diplom-Psychologe Thomas Busse, der deutschlandweit unter einer Vielzahl verschiedener Anschriften firmiert, über die er von den verschiedensten örtlichen Familiengerichten Aufträge einwirbt. 

Herr Busse bestätigt dies, in dem er von sich schreibt:

 

Die Praxis wurde bisher mehr als 1000 Mal von den Amts- Land- und Oberlandesgerichten in 12 Bundesländern mit der Erstellung forensisch-psychologischer Gutachten beauftragt. 

 

Dass Herr Busse an mindestens 21 verschiedenen Amtsgerichten als Gutachter beauftragt wurde (Stand 22.08.2007), ist allerdings noch kein Qualitätskriterium an sich, sondern kann schlicht auf der Tatsache beruhen, dass den bestellenden Richtern die flotte Art in der Herr Busse seine Gutachten schreibt, ganz gut entgegenkommt. 

Da Herr Busse offenbar immer wieder Richter findet, die ihn zum Gutachter ernennen, ihm aber nicht selten die Zeit fehlen dürfte oder er auch einfach keine Lust hat, die Arbeit auch persönlich auszuführen, beauftragt er offenbar gerne Frauen, die sich mit dem Titel einer Diplom-Psychologin schmücken, mit einem Teil der Arbeit, für die er dem Gericht höchstpersönlich Rechenschaft schuldig ist. Das liest sich dann im Gutachten z.B. so: 

 

"Die Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes bei beiden Elternteilen wurde mit Einverständnis der Parteien von der in der Praxis des Untersuchers angestellten Frau Dipl.-Psych. Mauer, zu laden über die Anschrift der Praxis, durchgeführt."

Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera - 1 F 133/05 - Richter Strohscher

 

 

 

 

Mit Parteien meint Herr Busse die Eltern, mit Untersucher meint Herr Busse sich selbst.

Wie die betroffene Mutter allerdings schriftlich mitteilt, hat diese Herrn Busse kein Einverständnis erteilt, dass "seine Mitarbeiterin" die Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes vornimmt. Man kann somit bestenfalls von einer Duldung ausgehen. Wer will schon einem Gutachter widersprechen, der es in der Hand hat, den Daumen zu heben oder zu senken.

Zudem stellt sich die Frage, wo die von Herrn Busse ohne Zustimmung des Gerichtes hinzugezogene Frau Mauer überhaupt ansässig ist und ob sie die von Herrn Busse angegebene Qualifikation als Diplom-Psychologin tatsächlich hat. 

Weiterhin wäre zu fragen, ob Herr Busse wie von ihm behauptet, das Gutachten am 12.07.2005 in Weimar angefertigt oder wenigstens unterschrieben hat. Vermutlich wird er nicht extra wegen einer Unterschrift von seinem tatsächlichen Praxisort Karlsruhe ins 408 Kilometer entfernte Weimar gefahren sein. Somit wäre denn die Behauptung Herr Busse, er habe das Gutachten in Weimar angefertigt oder unterschrieben unwahr. Bei einem Bundespräsidenten würde das schon ausreichen, dass dieser zurücktreten müsste. Gutachter aber haben in Deutschland Narrenfreiheit, dass die Heide nur so kracht.

Wenn Herr Busse von sich verlauten lässt, er hätte bisher ungefähr 1000 Gutachtern erstellt, was zum einen die Frage aufwirft, wie viel der eigentlich durch ihn zu leistende Arbeit er unzulässigerweise an Hilfskräfte delegiert? Zum anderen ist die Erstellung von 1000 Gutachten, so diese überhaupt von Herrn Busse höchstpersönlich erstellt worden, kein Gütesiegel für eine qualifizierte Arbeit. Herr Busse wäre wohl auch schlichtweg zeitlich überfordert, hätte er die angeführten 1000 Gutachten alle selbst erstellt. Da muss man schon wichtige Teilaufgaben an andere, selbst ausgewählte Personen delegieren, die allerdings vom Gericht nicht für eine solche Aufgabe autorisiert wurden.

Solches Gebaren erweckt wohl nicht zufällig den Eindruck mangelnder Seriosität und mangelnder Kontrolle durch die beauftragenden und anleitenden Familienrichter. Es wäre wünschenswert, wenn dies bei den betreffenden Familienrichtern zu mehr Nachdenklichkeit und entsprechenden Konsequenzen führen würde. Für die Betroffenen empfiehlt es sich bei bekannt werden solchen Verhaltens, den beauftragenden Richter um eine Aufgabenentbindung des Gutachters zu bitten.

 

Man kann bei einem Gutachter, der mehrere Praxen an verschiedensten Standorten gleichzeitig unterhält, leicht auf die Frage kommen wie er dies eigentlich finanziert. Möglicherweise dadurch, dass er gleichzeitig Besitzer eines größeren Vermögens ist und die Gutachterei als Verlustgeschäft betreibt und diese dann steuerrechtlich mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten verrechnet. Oder dadurch, dass er für seine zahlreichen Dependancen vor Ort psychologische Hilfskräfte angeheuert hat, die er dann in unzulässiger - gleichwohl erstaunlicherweise von verschiedenen Richtern an verschiedenen Gerichten in geduldeter Weise - dazu einsetzt, zeitaufwändige Tätigkeiten wie die "Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes bei beiden Eltern", durch diese Hilfskraft erledigen zu lassen. Dass die Hilfskraft dann für ihren Zeitaufwand sicherlich nicht das Honorar in der Höhe erhält, wie es von der Gerichtskasse ausgereicht wird, liegt nahe, ist aber der Logik eines privatwirtschaftlich orientieren Geschäftsbetrieb sicher nicht fremd.

Interessant wäre auch noch einmal darauf zu schauen, unter welchen Bedingungen die bei Herrn Busse, nach dessen Vortrag, "angestellten" Personen arbeiten. 

Wer deutschlandweit in so einzigartiger Weise wie Herr Busse tätig ist, muss sich nicht wundern, wenn das schließlich auch dem allerletzten deutschen Familienrichter bekannt geworden ist und man dort dankend darauf verzichtet, weiterhin Handlungsreisende als Gutachter zu beschäftigen.

 

 

 

 

 

Gutachter als multiple Persönlichkeiten 

Sachverständigengutachten werden vom zuständigen Richter immer an eine einzelne natürliche, für sachkundig gehaltene Person in Auftrag gegeben. Ein Gutachten, das von zwei Personen erstellt wurde, ist daher ein juristisches Ding der Unmöglichkeit und muss vom Richter zurückgewiesen werden. 

 

Beispiel

 

"Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint uns ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung."

Diplom-Psychologe Matthias Petzold, Gutachten vom 17.04.2007 für Amtsgericht Köln, S. 30

 

so kann man vermuten, Herr Petzold, der sich auf seinem Gutachten als Prof. Dr. plakatiert, ohne dabei mitzuteilen, dass er lediglich den Titel eines "außerordentlichen Professors" tragen darf, habe das Gutachten nicht - so wie vorgeschrieben - allein angefertigt, sondern wenigstens zu zweit. Da er aber nur als Einzelperson das schriftliche Gutachten unterschrieben hat, kann man davon ausgehen, dass er das Gutachten allein angefertigt haben muss, was auch die einzig juristisch korrekte Möglichkeit wäre. In diesem Fall müsste man aber rätseln, was der von Herrn Petzold verwendete Plural "erscheint uns" bedeuten soll. Man könnte nun meinen, Herr Petzold wäre eine multiple Persönlichkeit - über die der pensionierte und langjährig als Gutachter tätige Professor Udo Undeutsch witzelte (Evangelische Akademie Bad Boll), dass "multiple Persönlichkeiten" immer Schwierigkeiten beim Einsteigen in einen Bus hätten, da sie ja so viele Persönlichkeiten gleichzeitig wären.

Wenn Herr Petzold eine multiple Persönlichkeit wäre - was hier bis zum Beweis des Gegenteils auf Grund der überwiegend herrschenden Humorlosigkeit der deutschen Zivilrichter ausdrücklich in Abrede gestellt werden soll - hätte Herr Petzold womöglich nicht nur Schwierigkeiten beim Einsteigen in einen Bus oder Fahrstuhl, sondern über kurz oder lang auch Schwierigkeiten weiter als Gutachter beauftragt zu werden. Da Herr Petzold aber ganz sicher keine multiple Persönlichkeit ist, wird er hoffentlich - bei unterstellte Lernfähigkeit - zukünftig schreiben:

 

Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint mir ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung.

 

 

Doch fünf Jahre später scheint Herr Petzold immer noch unter multiplen Einbildungen zu leiden. 

Beginnend im Singular schreibt er:

 

"Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.07.2013 wurde ich in der Familiensache X beauftragt, ein Gutachten zu erstellen."

 

Dann wechselt er in den Plural:

 

"Als Resultat unserer Untersuchungen und Schlussfolgerungen empfehlen wir für den Lebensmittelpunkt des Kindes ein "Internat"". 

Diplom-Psychologe Matthias Petzold, Gutachten vom 23.11.2013 - Oberlandesgericht Köln II-27 UF 31/13, S. 2

 

Wieso "empfehlen wir", wenn der 27. Zivilsenat als Familiensenat des Oberlandesgerichtes Köln unter den Richtern Ueffing, Horst und Kleine doch ausschließlich Herrn Petzold als Gutachter beauftragt hat? Womöglich meint Herr Petzold durch die richterlich offenbar nicht legitimierte Hinzuziehung einer Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt, wäre aus dem "ich" ein "du" geworden. Wenn dem so wäre, dann könnte man meinen in Deutschland wäre nun auch Polygamie erlaubt, denn es wäre völlig egal, ob ich nun mit einer, zwei, drei oder sieben Frauen verheiratet bin, weil ich immer der selbe eine Mann bleibe, der ich vorher war. 

Nun ist Köln bekanntlich eine Hochburg der Narren, das mag ein Grund für eine gewisse Leichtigkeit sein, mit der dort Leute durch die Stadt ziehen und unaufgefordert fremde Frauen auf der Straße küssen. Wir Preußen sind da strenger. 

 

 

 

 

 

 

Gutachter als Kampfrichter

Einige als Gutachter tätige Personen haben offenbar zu oft den Spielfilm "Kramer gegen Kramer", die TV Serie "Richterin Salesch" oder Boxkämpfe angeschaut. Stolz zeigen sie daraufhin der staunenden Gemeinde ihr angelerntes Halbwissen.

 

Beispiel

Mit Beschluss vom 15.05.2009 ernennt Richterin Bock vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Frau Annette Richter, Haldener Str. 86, 58097 als Sachverständige.

So weit so gut.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 teilen die Diplom-Psychologinnen Friederike Heinzel und Annette Richter dem Gericht mit: 

 

"Sehr geehrte Frau Bock

vielen Dank für die Zusendung der Akte in der o.g. Familiensache, die am 25.05.09 bei uns eingegangen ist.

Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen. Federführend wird die Bearbeitung von Frau Heinzel übernommen, so dass wir sie bitten möchten, den Schriftverkehr über unser Büro in 59423 Unna, Hertinger Str. 45, zu tätigen

Mit freundlichen Grüßen"

 

 

Diplom-Psychologin Richter spricht im Plural: 

 

Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen.

 

 

Wieso "wir", das Gericht hat kein "Wir" beauftragt, sondern ein "Du". Offenbar scheint die Diplom-Psychologin Richter konfluent zu sein und sieht sich und die Diplom-Psychologin Heinzel als Einheit an. Auch der Frau Heinzel scheint eine solche Konfluenz ganz recht zu sein, ziert doch der Name von Frau Richter auch ein allein von Frau Heinzel unterschriebenes zehnseitiges Schreiben vom 06.07.2010 an das Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock - unter der Überschrift: 

 

"Familiensache X gegen X" (Name anonymisiert durch Peter Thiel)

 

Kramer gegen Kramer, Heinzel gegen Heinzel oder alle gegen alle. K.O. in der ersten Runde, die Verletzten werden aus dem Ring getragen, der Ringrichter freut sich, denn die Zuschauer hatten ihren Spaß.

Nun fragt man sich als radikaler Konstruktivist, was wird da konstruiert. Ist das Glas halbvoll oder ist es halbleer. Ist Frau Heinzel Anhängerin von Boxwettkämpfen oder friedensbewegt. Kampf auf Sieg und Niederlage oder Ausgleich der Eltern zum Wohle des Kindes? Sage mir wie Du zum Krieg stehst und ich sage Dir ob Du als Gutachter geeignet oder ungeeignet bist. 

Im Fall der Frau Heinzel scheint die Sache klar: Familiensache Mustermann gegen Mustermann - Ring frei zur zehnten Runde. Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Wie der Dritte hier heißt, wird nicht verraten, aber Sie wissen es sicherlich schon längst.

So kommt es denn schließlich - wie es bei solchen k.o Wettkämpfen zwangsläufig immer endet - zur Ent-sorgung eines Elternteils. Ent-sorgt wird mit Beschluss vom 30.07.2010 - Richterin Bock - der Vater. Zwar findet nur die sogenannte kleines Ent-sorgung statt, in dem dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird oder wie es im Gerichtsbeschluss euphemistisch heißt:

 

"Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am ... geborene A wird allein auf die Antragsgegnerin ( = Kindesmutter) übertragen."

 

Immerhin, der Vater darf die Gerichtsgebühren und Auslagen für seine Ent-sorgung zur Hälfte tragen, da ist Richterin Bock sehr entgegenkommend. Wo wird man sonst im Leben so bedient? 

 

 

 

 

 

 

Wenn männliche Gutachter weibliche Gutachterinnen begutachten

Ein besonders interessanter Fall tritt dann ein, wenn eine als Gutachter tätige Person als Elternteil selbst in einem Familienkonflikt verstrickt ist und mit dem anderen Elternteil vor dem gleichen Familiengericht streitet, an dem sie bisher als Gutachterin tätig war. Setzt dann der zuständige Familienrichter einen Gutachter ein, so stellt sich die seltsam anmutende Situation dar, dass ein Gutachter einen Gutachter begutachtet. 

So geschehen in einem Fall am Amtsgericht Köln (2007). Die involvierte Mutter, eine Diplom-Psychologin, war am selben Gericht mehrfach als Gutachterin tätig. Möglicherweise hat sie diese Arbeit so angestrengt, dass darüber ihre eigene Beziehung in die Brüche ging und sie nun in einer Rollenvertauschung auch mal die Perspektive ihrer ehemaligen Klientel kennen lernen konnte. Eine solche Rollenvertauschung kann man nur allen Gutachtern wünschen. Insbesondere den selektionsorientierten Gutachtern, die noch immer an deutschen Gerichten ihr Unwesen treiben dürfen, sollte man in einem besonderen Training mal das eine oder andere Bürgerecht entziehen oder sie für vier Wochen auf einer einsamen Insel aussetzen und ihnen so die ihnen fehlende Bescheidenheit und Demut lehren. 

Im Märchen vom König Drosselbart finden wir eine solche heilsame Vertauschung der Lebenswelten. Die hochmütige Prinzessin muss erst ganz tief hinabsteigen, bevor sie Erlösung finden kann. Auch in der Erzählung "Der Prinz und der Bettelknabe" von Mark Twain finden wir einem wundersamen und heilenden Rollentausch zwischen Eduard Tudor, dem Prinzen von Wales und Tom Clanty, dem Sohn einer Bettlerfamilie, der schließlich dazu führt, dass das England des 16. Jahrhunderts von einem weisen König regiert wird.

Als Bettelknabe soll die Mutter in dem hier besprochenen Fall allerdings nicht aufgefallen sein, wenn auch das Familiengericht angesichts der hohen Mietkosten der Mutter von 1100 € für eine Wohnung mit einem 600 Quadratmeter großen Garten großzügig Prozesskostenhilfe bewilligt haben soll. Wie sagte der Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder zu den darbenden Arbeitern und potentiellen SPD-Wählern doch so schön, es wäre an der Zeit sich mal wieder einen kräftigen Schluck aus der Pulle zu gönnen. In Köln hat man diesen Gedanken offenbar in die Tat umgesetzt..  

 

Die Mutter und ehemals als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin hatte aber wohl nicht nur bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einiges Glück, sondern auch mit Ihrem Gutachter, denn dieser empfahl schließlich dem Gericht::

 

"... Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint uns ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung."

Diplom Psychologe Matthias Petzold, Gutachten für Amtsgericht Köln vom 17.04.2007, S. 30

 

 

Wenn es so wäre, dass sich der als Gutachter eingesetzten Diplom-Psychologe Matthias Petzold und die ehemalige Gutachterin und jetzige betroffene Mutter aus vergangenen Tagen kennen, könnte es durchaus sein, dass die Besorgnis der Befangenheit gegen den Diplom-Psychologe Matthias Petzold erhoben wird. Zumindest wäre auf entsprechende Nachfrage durch den betreffenden Gutachter zu versichern, dass er bisher keine persönlichen Kontakte mit der Gutachterin und jetzt involvierten Mutter hatte.

 

 

 

 

 

Rollenverteilung zwischen Familienrichter und Gutachter

Bevor der Familienrichter einen Gutachter bestellt, muss er sich erst einmal darüber klar werden, was er als Richter im vorliegenden Verfahren eigentlich erreichen will. Das klingt trivial, ist aber in der Praxis wohl nicht immer eine Selbstverständlichkeit. In der Regel liegen verschiedene Anträge der Eltern vor, so z.B. zum Umgangs- und Sorgerecht, bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung auch Anträge des Jugendamtes. Insgesamt gilt nach §12 FGG der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

In hochstrittigen Umgangskonflikten, insbesondere dann, wenn der Umgang zwischen Kind und nichtbetreuendem Elternteil seit längerem nicht mehr stattfindet, ist es relativ unergiebig einen Gutachter zu bestellen. Nicht selten führt dies nur zu Verfahrensverzögerungen und bringt letztlich keine konstruktiven Ergebnisse. Statt der Beauftragung eines Gutachters ist dem Gericht besser gedient, wenn es eine geeigneten und kompetente Stelle oder Fachkraft einschaltet, die z.B. Begleiteten Umgang  anbietet und deren Fachkräfte auch über die diagnostischen Kompetenzen zur sachgerechten Einschätzung der relevanten Situation verfügen.

 

Bei Verfahren nach §1666 und §1666a (Kindeswohlgefährdung) hat der Richter zu prüfen, ob eine solche vorliegt. Wenn dies der Fall ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vorrang öffentlicher Hilfen. 

Bei einem Verfahren nach §1671 BGB (ein Elternteil beantragt, dass dem anderen Elternteil das Sorgerecht aberkannt werden soll, ohne das eine Kindeswohlgefährdung vorliegen muss), soll der Richter nach zur Zeit gültigem Recht prüfen, ob eine Aberkennung des Sorgerechts des einen Elternteil "dem Wohl des Kindes am besten entspricht" und wenn ja, welchem Elternteil das Sorgerecht aberkannt werden soll.

 

In Verfahren nach §1684 BGB (Umgangsregelung) gilt:

 

§ 1697a BGB (Kindeswohl als allgemeines Prinzip)

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Die Arbeit eines Gutachters (Sachverständigen) und die Erstellung eines Gutachten ist in § 402 - § 414 ZPO (Zivilprozessordnung) "Beweis durch Sachverständige" geregelt. Der Gutachter ist Hilfskraft des Gerichtes und nicht umgekehrt, das Gericht Hilfskraft des Gutachters wie man meinen könnte, wenn man die Arbeitsweise mancher Gutachter und des dazugehörigen führungsschwachen Familienrichters kennen lernt. Der Gutachter ist Helfer oder Hilfskraft des Richters und hat die Aufgabe, das allgemeine richterliche Wissen um besonderes Fachwissen zu komplettieren (Jessnitzer 2000). Der Gutachter erhält seinen Auftrag vom Gericht und soll von diesem so weit wie nötig angeleitet werden. Damit unterscheidet sich der Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren vom Verfahrenspfleger und dem mitwirkenden Jugendamt, die formalrechtlich unabhängig vom Gericht arbeiten. Der Gutachter ist im Gegensatz zu den Eltern oder dem durch einen Verfahrenspfleger vertretenen Kind kein Verfahrensbeteiligter. Er steht daher juristisch gesehen in der Hierarchie unter dem Richter und auch unter den Verfahrensbeteiligten, so kann der Gutachter z.B. keine Rechtsmittel einlegen. Faktisch ist es aber nicht selten, dass der Gutachter informell an der Spitze der Hierarchie steht, weil er sich selbst an diese Stelle gesetzt hat und darin weder vom Richter noch von den Verfahrensbeteiligten ernsthaft daran gehindert wird. 

Beispiel 1

 

"Amtsgericht Dresden

Familiengericht

Richterin Frau Müller

...

 

Geschäftsnummer: ...

...

Sehr geehrte Frau Richterin Müller, 

auf Ihr Ersuchen vom 01.06.2004 erstatte ich hiermit ein vorläufiges Sachverständigengutachten.

über das Kind ...

und die Eltern ..."

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze, 07.03.2005

 

 

Das Gericht ersucht nicht einen Gutachter, wie Diplom-Psychologin Dorit Schulze vorträgt, sondern es ernennt ihn oder sie als Gutachter. 

 

Zivilprozessordnung

§404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

 

 

Die Diplom-Psychologin Dorit Schulze sieht das aber anscheinend anders und meint in einer eigenartigen Vertauschung der tatsächlichen Rollen, ein Gericht würde sie ersuchen, tätig zu werden. Abgesehen von dieser eigentümlichen Wirklichkeitswahrnehmung, meint die Gutachterin auch noch sie würde ein "vorläufiges Sachverständigengutachten" erstatten. Vorläufige Sachverständigengutachten gibt es ebenso wenig wie vorläufige Bundestagsreden des Bundeskanzlers, auch wenn mancher Gutachter und mancher Bundeskanzler so etwas vielleicht gerne hätte, um sich noch ein Hintertürchen offen zulassen, über das sie bei drohender Gefahr die Flucht antreten können.

 

 

 

Beispiel 2

 

"Die im Gutachten der Klinik C. beschriebene Kindeswohlgefährdung, die von beiden Elternteilen bezüglich A ausgehet, hat sich also leider bestätigt. Die Teilbereiche des Sorgerechtes verbleiben somit beim Jugendamt der Stadt K."

Sigrid Schleussner, Ärztin für Psychiatrie und Psychoanalyse, undatiertes Gutachten, Beauftragung durch Richter Nowacki  - Amtsgericht Krefeld, Beweisbeschluss vom 22.11.2007, S. 61 

 

 

Man könnte meinen, die Ärztin für Psychiatrie und Psychoanalyse Sigrid Schleussner wäre früher Militärärztin im Rang eines Oberstleutnant bei der Bundeswehr gewesen, wenn man diesen zackigen Vortrag liest, mit dem sie Richter Nowacki befehlsartig anweist, Teilbereiche der elterlichen Sorge beim Jugendamt der Stadt K. zu belassen. Womöglich hat Richter Nowacki ein unaufgelöstes Mutterproblem, das in einer Kollusion (Jürg Willi) mit dem Machtanspruch der Sigrid Schleussner dazu führt, dass er sich bereitwillig weiblichen Führungsansprüchen unterwirft. Das würde jedenfalls erklären, wieso die Ärztin für Psychiatrie und Psychoanalyse Sigrid Schleussner hier die Bestimmerrolle für sich beansprucht, in der dem Richter wohl nur noch die Aufgabe zukommt, die Vorgabe der Gutachterin in einen familiengerichtlichen Beschluss zu bringen.

 

 

 

 

 

Der Richter spricht "Recht" und nicht der Gutachter

 

"Auch wenn durch die medizinischen Gutachten wichtiger Sachverstand in die gerichtlichen Prozesse eingeführt wird, können und dürfen die Mediziner den Gerichten die eigentliche Entscheidung nicht abnehmen. Es ist die Aufgabe des Gerichts, den Rechtsstreit zu entscheiden."

Peter Elling: "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 12

 

 

Dass das Gericht entscheidet und nicht der Gutachter durch eine abgegebene Empfehlung, mag selbstverständlich klingen, in der Praxis wird aber oft faktisch gegenteilig, also rechtswidrig verfahren. So z.B. wenn der Gutachter gefragt oder sogar ungefragt (Professor Gunther Klosinski, Gutachten vom 11.05.2007 für Amtsgericht Rottenburg) Fragen nach dem Umgangs- und Sorgerecht beantwortet, die zu beantworten ausschließliche Aufgabe des Richters ist, abgesehen von der Tatsache, dass der Gutachter normalerweise kein Jurist ist, dessen Qualifikation darauf ausgerichtet wäre, juristische Fragen zu beantworten. Gutachter und Familienrichter nehmen in solchen Fällen eine unzulässige Rollenvertauschung vor, die gegebenenfalls von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden sollte.

 

"Soweit es um die Verwertung von Gutachten geht, wird übersehen, dass das Gericht selbst alle tatsächlichen Feststellungen treffen muss. Es muss sich ein eigenes Urteil bilden, selbst zu schwierigsten Fragen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Gutachten zu prüfen, ob es überzeugt und frei von Widersprüchen ist. Dies bedeutet, dass neben der Beweiswürdigung die Begründung, die zum Ergebnis führt, im Urteil aufzuführen ist. Aufgrund der freien Beweiswürdigung kann selbst von Gutachten abgewichen werden, was voraussetzt, dass das Gericht seine eigene Sachkunde begründet und sich mit dem Gutachten auseinandersetzt. 

Vielfach sind Gerichte überfordert, so dass eine kritische Würdigung des Gutachtens unterbleibt. Aufgabe der Parteien, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist ohnehin die frühzeitige, kritische Prüfung von Gutachten, um auf Fehler und Unrichtigkeiten hinweisen, die ein Gericht möglicherweise nicht erkenn. Wer dazu aus eigener Sach- und Fachkunde nicht in der Lage ist, muss sich eines Privatgutachtens bedienen. Sach- und fachkundige Einwände geben dem Gericht Veranlassung, das Gutachten zu überprüfen und Sachverhalte weiter aufzuklären." 

(Schorsch; 2000, S. 178/179)

 

 

Bei manchen Gutachten kann man schon auf Grund der äußeren Form mutmaßen, dass der Gutachter meint, er wäre der Richter. 

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, die am 16.01.2007 durch Richterin Meyer vom Amtsgericht Osnabrück mit der Erstellung eines Gutachtens betraut wurde und dem Gericht schon am 28.03.2007 ein 121 "Familienpsychologische Gutachten" vorlegt, in dem sie dem Gericht empfiehlt:

 

"Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegfamilie auf Dauer untergebracht werden sollte." (Gutachten S. 112)

 

 

verziert das Deckblatt ihres Gutachtens nicht nur mit dem Bedeutungsvollen Titel "Praxis für Gerichtpsychologie", sondern auch mit einer mit verbundenen Augen mit der linken Hand die Waage hoch haltenden Justitia, deren rechte Hand nicht zu sehen ist, so dass man nicht weißt, ob sie darin ein Schwert, einen Schneebesen oder einen Kochlöffel hält.

 

 

 

 

 

 

Rollendelegation des verfahrensführenden Richters an den Gutachter bei Verfahren nach § 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

Die Frage der Unzulässigkeit juristischer Beweisfragen haben wir schon in Kapitel 3 - Beweisfragen - ausführlich besprochen. Das folgende Beispiel ist daher den dort angeführten Beispielen zugehörig. 

Die bei vielen Richtern bis hin zu den Oberlandesgerichten ungeniert betriebene Praxis der Beauftragung von Gutachtern mit der Klärung von Rechtsfragen, führt zu einer unzulässigen und unakzeptablen Rollendelegation.

 

 

Beispiel 

Dass familiengerichtliche Gutachter keine Juristen sind, ist landläufig bekannt, doch wenn sie denn schon in unzulässiger Weise juristische Aufträge von Gerichten übernehmen, dann sollten sie sich wenigstens mit den einschlägigen Paragraphen so vertraut machen, dass sie z.B. den Unterschied von §1671 BGB und §1696 BGB kennen. Leider scheinen bei der oft anzutreffenden Schmalspurigkeit von als Gutachter tätigen Personen gute Rechtskenntnisse eher die Ausnahme als die Regel zu sein. Da schützt wohl auch der Titel "Rechtspsychologe" nicht, den sich manche als Zeichen vermeintlicher Kompetenz ans Revers hängen.

 

"In dem Verfahren auf Herausgabe X gegen Y wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht

soll ein (schriftliches) Sachverständigen-Gutachten zur Frage eingeholt werden,

ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A und B auf die Mutter aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen geboten ist.

Mit der Erstattung des Gutachtens wird

Frau Dipl. Psychologin Karin Schneider-Wolber

...

beauftragt"

Amtsgericht Lahnstein, Richter Kleinz, Beschluss vom 16.06.2005

 

 

Dem Auftrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, lag der Umstand zugrunde, dass es bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsgericht gab. Liegt eine solche gerichtliche Entscheidung bereits vor, so greift nicht mehr §1671 BGB:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

sondern:

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

 

 

 

Mit dem durch den zuständigen Richter erteilten Auftrag an die Gutachterin gibt der Richter seine allein ihm zustehende Aufgabe einer rechtlichen Bewertung nach §1696 in die Hände einer Diplom-Psychologin und Nichtjuristin. Dies ist nicht zulässig. Vielmehr muss der Richter selbst beurteilen, ob es triftige, "das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden" Gründe gibt, die es rechtfertigen, einen früher ergangenen gerichtlichen Beschluss aufzuheben oder nicht. Die Bewertungsmaßstäbe sind hier für den urteilenden Richter also viel strenger anzulegen, als bei einer Entscheidung nach §1671 BGB. Aufgabe der Gutachterin kann es nur sein, dem Gericht Informationen zu liefern, die dem Richter eine Einschätzung im Sinne des §1696 BGB ermöglichen. 

Der abschließende Vortrag der Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber

 

"Aus psychologischer Sicht ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A und B auf die Mutter aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen geboten.

Gründe: 

- Frau X erscheint mit einer Abstinenzdauer von mittlerweile einem Jahr hinreichend stabilisiert. Sie zeigt in sehr authentischer Weise eine notwendige Krankheitseinsicht und nutzt alle erforderlichen Hilfen- und Unterstützungsmöglichkeiten

- Die von Frau X auf der Verhaltensebene umgesetzten Veränderungen lassen eine günstige Prognose bezüglich eines möglichen Rückfalls zu.

- Ein Wechsel der Kinder zur Mutter entspricht dem expliziten Willen beider Kinder sowie ihrer impliziten Bindungspräferenz.

- Frau X ist unter äußeren Gesichtspunkten besser als der Vater in der Lage, die Kinder weitgehend persönlich zu betreuen und zu versorgen.

- Der Lebensmittelpunkt bei der Mutter entspricht stärker der Erziehungskontinuität."

 

Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber, Gutachten vom 25.11.2005 für Amtsgericht Lahnstein, S. 66/67

 

 

Nun sind die Argumente, die hier von der Gutachterin vorgebracht werden, unbeschadet einer eventuell zu diskutierenden Frage, ob sie so überhaupt zutreffen, in ihrer Argumentationshöhe die gleichen Argumente, die ein Gutachter vortragen würde, wenn es nur um eine Entscheidung nach §1671 BGB gehen würde. Der hier anzuwendende §1696 BGB verlangt aber bedeutend mehr an gewichtiger Argumentation, als dem was die Gutachterin hier vorträgt.

Es rächt sich schließlich, dass der zuständige Richter seine eigene juristische Beurteilungsaufgabe in fremde, für die Beurteilung der juristischen Frage nicht zuständige Hände einer Psychologin gelegt hat. Es bleibt zu hoffen, dass der Fehler des Gerichtes so oder so noch behoben wird. 

Man muss allerdings einräumen, dass es zur Frage des §1696 BGB - von dem möglicherweise nicht einmal dessen Schöpfer im Bundesjustizministerium sagen können, was damit denn im Einzelfall gemeint sein könnte - kaum veröffentlichte Rechtssprechung gibt, so dass ein Richter bei der Beurteilung eines solchen Falles nicht auf vorhandene Argumentationsmuster zurückgreifen kann und sich statt dessen selber in den nötigen Denkprozess begeben muss, was bekanntermaßen nicht jedermanns und jederfraus Sache ist.

 

 

 

 

 

Gutachter und Jugendamt

In der Praxis findet man nicht selten eine große Rollenunklarheit und -diffusion der am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten oder involvierten Professionen. Da meint das Jugendamt in der Rolle eines "kleinen Gutachters " für das Familiengericht tätig werden zu müssen und begibt sich hiermit in die Gefahr, das für die Zusammenarbeit mit der Familie notwendige Vertrauen aufs Spiel zu setzen.

Dabei würde ein Blick in das maßgebliche Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ausreichen, um eine solche Verwirrung zu beenden.

 

 

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4. Ehewohnungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

 

 

 

 

Statt sich unnötiger Weise in die Rolle eines Hilfsgutachters zu begeben, kann das Jugendamt bei Notwendigkeit jederzeit dem Gericht vorschlagen, einen Gutachter für eine Aufgabe zu bestellen, für die es sich selbst nicht als die geeignete Stelle ansieht.

 

Dem Jugendamt kann vom Gericht nicht

 

"aufgegeben werden, innerhalb eines halben Jahres drei unangemeldete Hausbesuche beim Kindesvater durchzuführen, wenn er das Kind betreut",

 

wie der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin (2003) irrtümlich meint. Notwendig wäre dazu die Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger oder Vormund. Im übrigen wäre auch der betreffende Elternteil nicht verpflichtet, einen Jugendamtsmitarbeiter in seine Wohnung einzulassen.

 

Mehr zur Thematik Jugendamt und Jugendhilfe im familiengerichtlichen Verfahren können Sie hier aufrufen.

 

 

 

 

 

Gutachter und Verfahrensbeistände

Der Gutachter ist kein Verfahrensbeistand (bis 01.09.2009  Verfahrenspfleger) oder sonstiger juristischer Beistand des Kindes. Er ist auch nicht Erzieher der Eltern. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren nicht die Interessen des Kindes zu vertreten, dies ist Aufgabe der sorgeberechtigten Eltern oder gegebenenfalls Aufgabe des dem Kind bestellten Verfahrensbeistandes. Die Interessen des Kindes sind im übrigen nicht identisch mit dem Kindeswohl und auch nicht mit dem sogenannten "Kindeswillen". Der Gutachter hat die ihm vom Gericht übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nicht mehr und nicht weniger.

Von daher dürfte das anscheinend parteiische Handeln der als Gutachterin beauftragten Dr. phil. Dorit Schulze unzulässig sein. Sie schreibt:

 

"Hinweisend gab die Gutachterin an, dass Herr X von seinem Sohn mehr verlange, als er selber bereit sei zu verändern. A wolle jetzt Ruhe und von dem ganzen Theater nichts mehr hören und dies sei auch sein Recht."

Dr. phil. Dorit Schulze, Gutachten vom 07.03.05 für Amtsgericht Dresden, S. 43

 

 

 

 

Rollenklarheit des Gutachters

 

Der Zauberlehrling


Hat der alte Hexenmeister 
Sich doch einmal wegbegeben! 
Und nun sollen seine Geister 
Auch nach meinem Willen leben. 
Seine Wort und Werke 
Merkt ich und den Brauch, 
Und mit Geistesstärke 
Tu ich Wunder auch. 

Walle! walle 
Manche Strecke, 
Daß, zum Zwecke, 
Wasser fließe 
Und mit reichem, vollem Schwalle 
Zu dem Bade sich ergieße. 

Und nun komm, du alter Besen, 
Nimm die schlechten Lumpenhüllen! 
Bist schon lange Knecht gewesen: 
Nun erfülle meinen Willen! 
Auf zwei Beinen stehe, 
Oben sei ein Kopf, 
Eile nun und gehe 
Mit dem Wassertopf! 

Walle! walle 
Manche Strecke, 
Daß, zum Zwecke, 
Wasser fließe 
Und mit reichem, vollem Schwalle 
Zu dem Bade sich ergieße. 

Seht, er läuft zum Ufer nieder! 
Wahrlich! ist schon an dem Flusse, 
Und mit Blitzesschnelle wieder 
Ist er hier mit raschem Gusse. 
Schon zum zweiten Male! 
Wie das Becken schwillt! 
Wie sich jede Schale 
Voll mit Wasser füllt! 

Stehe! stehe! 
Denn wir haben 
Deiner Gaben 
Vollgemessen! - 
Ach, ich merk es! Wehe! wehe! 
Hab ich doch das Wort vergessen! 

Ach, das Wort, worauf am Ende 
Er das wird, was er gewesen! 
Ach, er läuft und bringt behende! 
Wärst du doch der alte Besen! 
Immer neue Güsse 
Bringt er schnell herein, 
Ach, und hundert Flüsse 
Stürzen auf mich ein! 

Nein, nicht länger 
Kann ichs lassen: 
Will ihn fassen! 
Das ist Tücke! 
Ach, nun wird mir immer bänger! 
Welche Miene! welche Blicke! 

O, du Ausgeburt der Hölle! 
Soll das ganze Haus ersaufen? 
Seh ich über jede Schwelle 
Doch schon Wasserströme laufen. 
Ein verruchter Besen, 
Der nicht hören will! 
Stock, der du gewesen, 
Steh doch wieder still! 

Willst am Ende 
Gar nicht lassen? 
Will dich fassen, 
Will dich halten 
Und das alte Holz behende 
Mit dem scharfen Beile spalten! 

Seht, da kommt er schleppend wieder! 
Wie ich mich nur auf dich werfe, 
Gleich, o Kobold, liegst du nieder; 
Krachend trifft die glatte Schärfe. 
Wahrlich! brav getroffen! 
Seht, er ist entzwei! 
Und nun kann ich hoffen, 
Und ich atme frei! 

Wehe! wehe! 
Beide Teile 
Stehn in Eile 
Schon als Knechte 
Völlig fertig in die Höhe! 
Helft mir, ach! ihr hohen Mächte! 

Und sie laufen! Naß und nässer 
Wirds im Saal und auf den Stufen: 
Welch entsetzliches Gewässer! 
Herr und Meister, hör mich rufen! - 
Ach, da kommt der Meister! 
Herr, die Not ist groß! 
Die ich rief, die Geister, 
Werd ich nun nicht los. 

"In die Ecke, 
Besen! Besen! 
Seids gewesen! 
Denn als Geister 
Ruft euch nur, zu seinem Zwecke, 
Erst hervor der alte Meister." 

Johann Wolfgang Goethe

 

 

 

Der Gutachter muss sich über die ihm zugewiesene und vom ihm auszufüllende Rolle im familiengerichtlichen Verfahren im klaren sein. Er ist weder in der Rolle des Richters, auch nicht eines Hilfsrichters, noch in der dem Jugendamt gesetzlich zugewiesenen Rolle als "Mitwirkender" im familiengerichtlichen Verfahren noch in der eines Verfahrensbeistand des Kindes tätig. Schon gar nicht steht ihm die Rolle eines Staatsanwaltes oder Moralapostels zu. Für letzteres kann der Gutachter seinen Ehepartner benutzen, falls dieser daran ein masochistisches Interesse hat. Der Gutachter ist Gehilfe oder Hilfskraft des Gerichts, nicht mehr und nicht weniger. Seine Arbeit hat sich am Auftrag des Gerichtes, also an der im Beweisbeschluss formulierten Beweisfrage, zu orientieren. Der Gutachter selbst hat keine Entscheidungen zu treffen oder diese zu prognostizieren, wie sich das möglicherweise mancher verantwortungsscheue Richter wünscht, um selber keine Verantwortung tragen zu müssen.

 

Beispiel

 

"Der Vater ist vollzeitberufstätig. Er kann seine Arbeitszeiten relativ flexibel gestalten und auch Arbeiten von seiner Wohnung aus erledigen. Seit der räumlichen Trennung hat A ihren Lebensmittelpunkt bis zur gerichtlichen Klärung bei ihm."

Diplom-Psychologin Ludwina Poll, Gutachten vom 28.01.2010 für Amtsgericht Gütersloh - 16 F 269/09, Richter Kirchhoff, S. 76

 

 

Was soll der Poll`sche Satz

 

"Seit der räumlichen Trennung hat A ihren Lebensmittelpunkt bis zur gerichtlichen Klärung bei ihm." 

 

nun bedeuten? Doch sicher die Vorannahme der Frau Poll, das Gericht, werde, nur weil sie es so vorschlägt, den Lebensmittelpunkt des Kindes auf jeden Fall zur Mutter verlegen, denn andernfalls hätte sie korrekterweise schreiben müssen:

 

"Seit der räumlichen Trennung hat A ihren Lebensmittelpunkt beim Vater. Ob dies auch nach der gerichtlichen Entscheidung so sein wird oder das Kind dann seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat, bleibt abzuwarten." 

 

Dies wäre allerdings eine Tautologie, denn es bleibt immer abzuwarten, wie das Gericht entscheidet, bevor man weiß, wie das Gericht entscheidet. Das ist so ähnlich wie bei der Bundestagswahl, auch da bleibt abzuwarten wie die Wählerinnen und Wähler in Gesamtheit wählen und nicht wie es Frau Diplom-Psychologin Poll gerne hätte.

 

 

 

 

Entscheidungsorientierte Diagnostik

Eine "entscheidungsorientierte Diagnostik" (Terlinden-Arzt; Klüber; Westhoff 2004) dürfte unsinnig sein, da der Gutachter sich damit anmaßt in Richtung einer Entscheidung zu arbeiten. Der Gutachter unterliegt jedoch der Weisung seitens des Richters und nur von daher ist sein Arbeitsauftrag definiert. Eine "Entscheidungsfindung" durch einen Gutachter ist von der Zivilprozessordnung überhaupt nicht vorgesehen, von daher verwundert die vorgetragene Meinung: 

 

"Ein entscheidungsorientiertes Vorgehen kann ihm (dem Gutachter, Anm. P. Thiel) dabei helfen, in dem konkreten Fall, den Prozess der Entscheidungsfindung so zu lenken, dass am Ende die best mögliche Alternative steht, die sich aus der Abwägung zwischen den Chancen und Risiken für die weitere Entwicklung des Kindes ergibt." 

Patricia Terlinden-Arzt; Antje Klüber; Karl Westhoff: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 22-23

 

 

Richtig ist im Gegensatz zu der Meinung der drei Autoren / Autorinnen, dass eine eventuelle Entscheidungsfindung einzig und allein Aufgabe des Richters ist, die er sich nicht von anderen Fachkräften aus der Hand zu nehmen hat. 

 

Ein systemisch prozess- und lösungsorientiertes Vorgehen durch den Gutachter ist grundsätzlich zu begrüßen, dies bietet auch die Möglichkeit, dass eventuelle Entscheidungen durch das Gericht überflüssig werden, da sich die Beteiligten auf eine gemeinsame Lösung verständigen. Ausnahmen davon werden nur bei einer Gefährdung des Kindeswohl notwendig sein, da hier automatisch das staatliche Wächteramt greift und den Richter zum Handeln zwingt.  Zur rechtlichen Absicherung systemisch prozess- und lösungsorientiertes Vorgehens ist rechtspolitisch eine entsprechende Novellierung der Zivilprozessordnung sinnvoll und wünschenswert. 

 

Der Gutachter vertritt nicht die tatsächlichen oder vermeintlichen Interessen des Kindes. Er ist nicht als Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) und  auch nicht als Erziehungs- und Familienberater tätig. Dies entspräche zwar einem systemisch-, prozess- und lösungsorientierten Vorgehen, das grundsätzlich zu begrüßen wäre, dennoch bedarf dieses Vorgehen einer rechtlichen Absicherung, damit der Gutachter sich im Konfliktfall nicht unnötig angreifbar macht. Ein solches Vorgehen sollte daher im Beweisbeschluss des Gerichtes niedergelegt sein und sinnvoller Weise sollten die Eltern vor Beginn der Begutachtung ihre grundsätzliche Einwilligung zur geplanten Vorgehensweise des Gutachter geben.

Will der Gutachter dem Kind beraterisch, erzieherisch oder therapeutisch zur Seite stehen, so wie dies eine Kindergärtnerin, ein Lehrer, oder ein von den Eltern beauftragter Mitarbeiter einer Erziehungsberatungsstelle oder ein Therapeut tut, so muss sich der Gutachter dazu die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern einholen.

Es dürfte daher problematisch sein, was der als Gutachter beauftragte Wolfgang Vehrs über seine Arbeit mit einem siebenjährigen Kind berichtet: 

 

"Der Sachverständige animierte das Kind, seinen Eltern auch zu sagen, was es wolle, z.B. dass es beim Kindesvater im Hause bleiben und nicht immer fortgehen wolle. X entgegnete darauf, dass sie manchmal auch im Hause blieben, aber nicht spielten. Auch hier ermutigte der Sachverständige das Kind, diese dem Kindesvater zu sagen, da er es sonst ja nicht wissen könne."

PD Dr. Dr. habil. Diplom-Psychologe Wolfgang Vehrs, Gutachten vom 24.05.2004 für Amtsgericht Bayreuth, S. 26

 

 

Der Gutachter tritt im familiengerichtlichen Verfahren nicht an die Stelle der sorge- und erziehungsberechtigten Eltern, sondern hat ausschließlich als Gehilfe des Familienrichters tätig zu sein. Daher stehen ihm auch keinerlei Erziehungskompetenzen gegenüber dem Kind zu. Dies mag man im Einzelfall vielleicht bedauern, doch der Rechtsstaat ist nicht beliebig an- und abschaltbar gerade so wie man es vielleicht braucht Auch einem Verfahrenspfleger dürften erzieherische Kompetenzen nicht zustehen, allerdings hat er als der rechtliche Vertreter des Kindes im Verfahren die Aufgabe die Interessen des Kindes zu vertreten. Dabei kann er dem Kind beratend zur Seite stehen, was dem Gutachter nicht gestattet ist. 

 

Soll eine Interessenvertretung des Kindes innerhalb des gerichtlichen Verfahrens sichergestellt werden, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen. Der Verfahrenspfleger sollte sich jedoch nicht zum Berichterstatter für einen Gutachter machen (offenbar unzulässig bei der als Gutachterin beauftragten Mirca Musiolik und dem Verfahrenspfleger Herrn Siegert 2003). Möglicherweise beging der Verfahrenspfleger hier "Parteiverrat" gegenüber dem von ihm vertretenen Kind. Kein Anwalt der Eltern würde einem Gutachter bereitwillig Auskunft über seinen (erwachsenen) Mandanten machen. Dies kann beim Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes nicht anders sein. Der Verfahrenspfleger hat bei Notwendigkeit  jederzeit die Möglichkeit, sich zur Vertretung der Interessen des Kindes direkt an das Gericht zu wenden.

Der Verfahrenspfleger vertritt parteilich die Interessen des Kindes, diese nach Möglichkeit herauszufinden, ist eine seiner Aufgaben. Die Vertretung des Kindes durch den Verfahrenspfleger schließt auch ein, sich bei Notwendigkeit kritisch zur Arbeit eines beauftragen Gutachters wie auch des Jugendamtes zu äußern. 

 

Ein Gutachter hat im Gegensatz zum Verfahrensbeistand und den streitenden Parteien kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht. Er kann dem Gericht aber Anregungen und Empfehlungen geben. 

Ein Gutachter sollte gegenüber dem Gericht nicht die Meinung des Verfahrensbeistand oder des Jugendamtes referieren (Diplom-Psychologin Mirca Musiolik Gutachten 2003 und Gutachten 12.11.2004, S. 41 ff, Amtsgericht Krefeld), es könnte sonst leicht der Eindruck passieren, der Gutachter wolle sich hinter der Meinung anderer Beteiligter verstecken. Der Verfahrenspfleger ist als Interessenvertreter des Kindes ohnehin Verfahrensbeteiligter und bedarf daher keiner Sprachrohrfunktion durch einen Gutachter. Verfahrensbeteiligte und bedürfen nicht der Übernahme ihrer ureigensten Aufgaben durch den Gutachter. Das Jugendamt wirkt nach § 50 SGB VIII im familiengerichtlichen Verfahren mit und kann daher seine Ansichten ebenfalls ohne einen Gutachter einbringen. Hinzu kommt die Beachtung des Datenschutzes, die ein Verfahrenspfleger verletzt, wenn er unberechtigterweise nur ihm vom Kind anvertraute Informationen an den Gutachter oder auch an das Gericht übermittelt. Der Verfahrenspfleger muss im Konfliktfall nachweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass die Weitergabe von Informationen des Kindes an den gutachter oder den Familienrichter auch von dem Kind gebilligt wurde. Einzig eine Gefährdung des Kindeswohls wird den Verfahrenspfleger berechtigen, Informationen seitens des Kindes auch gegen dessen Willen an das Gericht weiterzugeben.

 

 

 

Beispiel

Ein Gutachter verkennt seine Rolle und maßt sich ihm nicht zustehende Kompetenzen an, wenn er meint, einem Elternteil Aufgaben stellen zu können: 

 

"Herrn X wird aufgegeben die Beziehung der Kinder zur Kindesmutter zu fördern und aktiv zu unterstützen. ... Z betreffend hat er dafür Sorge zu tragen, schnellstmöglich eine geeignete Therapieeinrichtung aufzusuchen und sich im Rahmen einer Therapie selbst durch begleitende Gespräche mit einzubringen". 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten vom 03.09.2003 für Amtsgericht Hagen 

 

 

Frau Feyerabend kann das Verteilen von unzulässigen Aufträgen offenbar nicht lassen und so legt sie in einem anderen Fall ein Jahr später noch einmal nach:

 

"Herrn Y wird aufgegeben, sämtliche schulischen und anderweitigen A betreffenden Informationen an die Mutter weiterzugeben und die Beziehung zwischen A und seiner Mutter zu fördern und aktiv zu unterstützen." 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten vom 7.1.05 für das Amtsgericht Hagen, S. 44

 

Hinzu kommt, dass auch ein zulässiger ähnlichlautender Appell in familiären Konflikten wie diesem, verlorene Mühe sein dürfte. Von daher solle man sich Appelle sparen, von denen ohnehin jeder weiß, dass sie nichts konstruktives zur Konfliktlösung bewirken.

 

 

 

Beispiel 

Einem Gutachter steht es nicht zu, Termine für einen Begleiteten Umgang "anzusetzen", so wie dies offenbar die vom Amtsgericht Hamm als Gutachterin beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker meint:

 

"Die Sachverständige hat daher für den 15.05.07 einen begleiteten Umgang in den Räumen des Jugendamts angesetzt".

Schreiben der Theda Bekker vom 08.05.2007 an Amtsgericht Hamm, Richter Bastl

 

Schon gar nicht steht es einer Gutachterin zu, dem Jugendamt Anweisungen zu geben, was dieses in seinen Räumen veranstaltet und was nicht.

 

 

 

Beispiel

Ein Gutachter wird vom Gericht nicht dazu eingesetzt um mit den Beteiligten Ping-Pong zu spielen oder Wortgefechte zu führen, wie es offenbar die als Gutachterin beauftragte Dr. phil. Dorit Schulze in aller Ausführlichkeit gemacht hat (vgl. Gutachten für Amtsgericht Dresden vom 07.05.2005, S. 23ff). Führt ein Gutachter Ping-Pong-Spiele durch, so ist dies ein Indiz für eine unprofessionelle Arbeitsweise.

Der Gutachter hat seine Arbeit so zu gestalten, dass er den Ablauf weitestgehend bestimmt, nicht aber umgekehrt, sich der Gutachter von den Eltern oder einem Elternteil die Richtung vorgeben lässt. Ein Gutachter hat sich nicht vor den Karren eines Elternteiles spannen zu lassen. In der Praxis scheint dies mitunter leider nicht immer der Fall zu sein.

So kann bei manchen Gutachtern der der Eindruck entstehen, als wollten sie eine eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung gar nicht verändern, sondern eher noch zementieren. So dokumentiert z.B. die Gutachterin Dr. phil. Dorit Schulze ihre Arbeit mit einem entfremdeten Kind folgendermaßen:

 

"4.3.1 Angaben von A (Sohn 14 Jahre alt) am ...

 

Frau Y (die Mutter), Herr Z (der Stiefvater) und A kamen zum vereinbarten Gesprächstermin, wobei A zum zweiten Begutachtungskontakt aufgeschlossen und etwas freundlicher wirkte, dass heißt, die Mimik und Gestik war etwas gelockerter.

 

Zu Beginn des Gespräches hatte die Gutachterin Gelegenheit, die aktuelle Geburtstagskarte von A in Augenschein zu nehmen, welche der Kindesvater, Herr X, selbst hergestellt habe. Dabei wurde betont, dass es an dem Text an sich ja nichts auszusetzen gebe, es jedoch aus Sicht von Herrn Z und Frau Y für A sicherlich auch sehr schwer sei, wenn man das Bild von der Vorderseite betrachtet, welches den Kindesvater mit einem fremden Kind, auf einem Boot auf einem See, abbildete. Diesbezüglich war zu erfahren, dass der Kindesvater immer wieder ähnliche Postkarten sende, wo er mit einem anderen Kind drauf sei und dieses Bild als Postkarte an A übermittelt, zum Beispiel die Situation auf dem Skihang.

A gab zu der Postkarte an, dass er dies total bescheuert finde und hielt auch nicht hinter dem Rücken, wie er solche Bilder finde, auch dass er "ihn" eigentlich für diese Dinge auch früher immer schon gehasst habe.

Weinend erzählte A dann, dass sein Vater ja nicht nur zu ihm so gewesen sei, sondern auch zu seinem Bruder, den er auch geschlagen habe. Seine Mutti habe er auch geschlagen und er finde, dass er eine "dumme Sau" sei. Befragt, was er selbst gesehen habe, schilderte A, dass er ihm ja immer alles vorenthalten habe, ihm nie was davon gesagt habe. Seine Mutti habe ihm auch über das gebrochene Nasenbein erzählt, sie habe auch die Dokumente, es sei also auch wahr. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er das Kind von der Oma wäre, dass seine Mutter tot sei und die Oma ihn geboren habe, er sei damals drei Jahre oder so gewesen, wisse sein damaliges Alter nicht mehr genau.

Die Gutachterin fragte, ob A seine Mutti und seinen Bruder vermisst habe, als er bei Herrn X gewohnt habe und A gab an, dass er ihm ja nie etwas davon gesagt habe. An die Situation, als er zur Mutti zurück ging, könne er sich wie folgt erinnern, anfangs sei er es gar nicht mehr gewohnt gewesen, weil er es nicht mehr richtig gewusst habe, aber er habe sich schon gefreut. Seinen Bruder habe er zum ersten Mal wieder sehen können, als er dann wieder da war, davor habe er nie etwas von ihm und seiner Mutti gesehen, wiederholte A bekräftigend.

Feststehend gab die Gutachterin an, dass dies nun neun Jahre her sei, A sei damals also fünf Jahre alt gewesen und dass die Mutti ihr (Gutachterin) von vielen Versuchen erzählt habe, den Umgang wieder in Gang zu bringen. A bestätigte dies, er habe aber nicht mitgemacht, er habe immer nur geweint und dann habe er gehen können. Er habe schon ein wenig Angst, sagte A auf Frage der Gutachterin, irgendwie würde "de" “ dann immer so komisch grinsen, er habe es nur darauf abgesehen, die Mutti und ihn fertig zu machen, das alles mache der nur, um sie zu tyrannisieren. Immer noch weinend erklärte A, dass er ihn irgendwann einmal fertig machen werde.

Nachfolgend erkundigte sich die Gutachterin bei A, ob er denn schon mal mit der Mutti oder Herrn Z in einer psychologischen Beratungsstelle gewesen sei, wo er einmal alles aussprechen könne oder um zu schauen, wie er mit seiner Angst umgehen könne, A verneinte dies. Eigentlich könne er sich dies auch nicht vorstellen, weil er nicht mehr daran erinnert werden wolle, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.

Die Gutachterin erklärte A, dass es gefährlich sei zu hoffen, dass man alles, was man zur Seite schiebe, auch dort bleibe, solche schlimmen Kindheitserinnerungen würden immer wiederkommen. Auch sein heutiges Auftreten spreche ja dafür, dass er Angst habe, die Mutti zu verlieren oder noch einmal so weggenommen zu werden. Im Rahmen einer psychologischen Therapie könne man lernen, diese Ängste zuzuordnen und könne auch lernen, Vertrauen zu den Menschen, die man lieb hat, weiter zu festigen, aber auch lernen, mit der Wut gegen Herrn X umzugehen, damit es nicht passiere, dass er ihm - so wie er es vorher sagte - was antue. Darum wäre es doch eine Möglichkeit, in eine Beratung zu gehen, in eine psychologische Therapie, um zu lernen, damit umzugehen.

 

Dr. phil. Dorit Schulze, Gutachten vom 07.03.2005 für Amtsgericht Dresden, S. 46-49

 

 

Die Interaktion zwischen Gutachterin und dem Kind lässt vermutlich jeder einigermaßen kompetenten Fachkraft die Haare zu Berge stehen. Der Sohn erzählt Dinge, die er im Alter von 5 Jahren erlebt haben will und an die er meint, sich neun Jahre später noch erinnern zu können. Dies erinnert schon an den Aufsatz von Stoffels, H.; Ernst, C.: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein."; In: "Der Nervenarzt", 5/2002, S. 445-451.

 

Die Gutachterin bestätigt dem Jungen auch noch in suggestiver Weise, dass seine Erzählungen wahr wären:

 

Die Gutachterin erklärte A, dass es gefährlich sei zu hoffen, dass man alles, was man zur Seite schiebe, auch dort bleibe, solche schlimmen Kindheitserinnerungen würden immer wiederkommen. Auch sein heutiges Auftreten spreche ja dafür, dass er Angst habe, die Mutti zu verlieren oder noch einmal so weggenommen zu werden.

 

Die Art in der die Gutachterin hier vorgeht erinnert schon ein wenig an die Vorgänge im sogenannten Wormser Missbrauchsprozess, wo sich angebliche Fachkräfte in hysterischer Weise darin überboten, einen massenhaften Missbrauch festgestellt zu haben und durch suggestiv verstärkende Befragungen, bei den betroffenen Kindern den  Missbrauch "erzeugten", den sie nach der so erfolgten Indoktrination hinterher als erwiesen ansahen. Zahlreiche Familien wurden auf Grund der Missbrauchvorwürfe getrennt, Kinder in Heime gegeben, Eltern eingesperrt: Erst nach langer Zeit stellte die Gerichtsbarkeit die Haltlosigkeit der Vorwürfe fest und sprach die Eltern und andere beschuldigte Personen frei.

 

vergleiche hierzu:

Lorenz, Hans E. : "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

Man muss sich ehrlich gesagt schon sehr wundern, dass eine Gutachterin wie Frau Dorit Schulze in Deutschland als Gutachterin arbeiten kann und wie es scheint mit diversen Aufträgen aus dem Amtsgericht Dresden immer wieder gut versorgt wird (Stand 02.09.2004) .

 

 

Die Diplom-Psychologin Mechthild Gödde schreibt: 

 

„Im Ergebnis der Untersuchung liegt eine Präferenz des Kindes für den künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter vor“ 

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 106

 

 

Hier kann man fragen, ob die Gutachterin ihre Rolle als Helferin des Gerichtes verstanden hat und einen künftigen Lebensmittelpunkt für den im Untersuchungszeitraum dreijährigen Jungen mit der gebotenen Neutralität empfiehlt, oder ob sie sich selbst als Richterin versteht, der es zukäme, den Aufenthalt des Kindes so oder so festzulegen. Wäre die Gutachterin in der ihr als Helferin des Gerichtes zustehenden Rolle geblieben, so hätte sie statt dessen schreiben können:

 

Im Ergebnis der Untersuchung liegt eine Präferenz des Kindes für den von der Gutachterin empfohlenen künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter vor.

 

 

 

 

 

 

Strafrechtliche Verantwortung bei unzulässiger Weitergabe von Gutachteraufträgen

Vom Gericht bestellte Fachkräfte wie Verfahrensbeistände, Umgangspfleger und Sachverständige unterliegen der Schweigepflicht, wenn sie, wie in §202 Strafgesetzbuch aufgeführt Ärzte, Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen sind.

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.

...

4.

...

4a.

...

5.

staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.

...

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

...

2.

...

3.

...

4.

...

5.

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.

...

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

 

 

 

Die Delegation relevanter Aufgaben durch die vom Gericht als Gutachter ernannte Person an vom Gericht nicht autorisierte Personen kann strafbar sein, da der Gutachter hinsichtlich privater Daten der am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Privatpersonen der Schweigepflicht unterliegt. Dies folgt auch aus der Nichtöffentlichkeit des Familiengerichtsverfahren. 

Das Strafrecht sieht hier keine Einengung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich vor. Ein Psychiater oder Psychologe hat daher in jedem Tätigkeitsfeld, in das er auf Grund dieser Qualifikation tätig ist, die Schweigepflicht zu wahren.

Im Beweisbeschluss des Gerichtes sollte daher auch immer die formale Berufsbezeichnung des Gutachters genannt werden. 

Berufsgruppen die vom Strafgesetzbuch nicht aufgeführt sind, wie etwa Kindergärtner oder Soziologen fallen nicht unter die strafrechtlich bewehrte Schweigepflicht, es sei denn sie sind vom Gericht als Sachverständige öffentlich bestellt und "auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden". 

 

 

 

 

Hilfskräfte des Gutachters

Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

 

ZPO

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html 

 

Will der Gutachter sich ausnahmeweise der Mitarbeit einer anderen Person bedienen, darf dies nur dann erfolgen, wenn dies durch den aufzuklärenden Sachverhalt geboten ist, der Gutachter diese Tätigkeit also nicht selbst durchführen kann, weil ihm dafür die erforderliche Sachkunde fehlt.

Eine bloße Zeitknappheit, Faulheit des Gutachters oder der Wunsch durch die zeitgleiche Abarbeitung dutzender Gutachteraufträge viel Geld zu verdienen, kann die MItarbeit einer anderen Person nicht begründen.

Der Gutachter hat die ihm vom Gericht übertragene Aufgabe auch deswegen höchstpersönlich durchzuführen, weil die Betroffenen / Verfahrensbeteiligten das Recht haben, jederzeit Einwendungen gegen die Person und Sachkunde des Gutachters vorzubringen und das Gericht verpflichtet ist, gegebenenfalls einen sich als sachunkundig oder befangen erweisenden Gutachter wieder abzuberufen.

 

vergleiche hierzu: 

Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2004 - B 9 V 24/03 B, veröffentlicht in: "Der medizinische Sachverständige", 2005, Nummer 3, S. 105

 

Andere Personen als der vom Gericht beauftragte Gutachter dürfen in der Regel lediglich mit untergeordneten und für den Auftrag unerheblichen Tätigkeiten (Akten kopieren, Termine vereinbaren, Protokolle schreiben u.ä.) betraut werden oder als Assistent mitwirken.

 

 

Beispiel 1

Einer der Spitzenreiter bei der gerichtlich nichtautorisierten Delegation von Aufträgen an andere Personen ist der deutschlandweit operierende Diplom-Psychologe Thomas Busse, der in einer Art Franchaising-Unternehmen verschiedene Diplom-Psychologinnen anheuert, die für ihn Teile seiner Arbeit übernehmen. 

Bei Herrn Busse heißt es im jeweiligen Gutachten dann z.B.:

 

"Die Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes bei beiden Elternteilen wurde mit Einverständnis der Parteien von der in der Praxis des Untersuchers angestellten Frau Dipl.-Psych. Mauerer, zu laden über die Anschrift der Praxis, durchgeführt."

Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera - 1 F 133/05 - Richter Strohscher

 

"Die Besichtigung des sozialen Umfelds der Kinder bei beiden Elternteilen wurde mit Einverständnis der Parteien von der in der Praxis des Untersuchers in Hannover angestellten Frau Dipl. Psych. Blum, zu laden über die Anschrift der Praxis, durchgeführt."

Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle - 8 F 8110/05 - Richter Zwilling

 

"Die Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes bei beiden Elternteilen wurde mit Einverständnis der Parteien von der in der Praxis des Untersuchers angestellten Frau Dipl.-Psych. Dietl, zu laden über die Anschrift der Praxis, durchgeführt."

Gutachten vom 28.08.2007 für das Amtsgericht Heilbronn - 2 F 920/07 - Richterin Münch

 

Ob Herr Busse, der sich hier als "Untersucher" tituliert und die Eltern als "Parteien" bezeichnet, nun die Eltern nach ihrem Einverständnis zu dieser eigenartigen Aufgabendelegation fragt oder nicht, ändert nichts daran, dass diese Delegation generell unzulässig ist. Generell tun Eltern aber gut daran, dennoch ihre Zustimmung zu der Aufgabendelegation zu verweigern, dadurch kommt Herr Busse schlichtweg in die Situation, seine Arbeit selber zu machen, was über kurz oder lang dazu führen dürfte, dass er einige seiner Dependancen aus finanziellen Gründen schließen muss.

 

 

 

Beispiel 2

Der vom Amtsgericht Detmold - 31 F 235/13 - mit Beschluss vom 08.10.2013 als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Klaus Ritter lässt in einem ihm vom Gericht erteilten Auftrag gleich vier "Mitarbeiterinnen" für sich arbeiten. Die Diplom-Sozialpädagogin Burmeister, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner, die Sozialpädagogin Rehak und die Diplom-Sozialpädagogin Umlang-Klein.

Viele Köchinnen und Köche verderben oft nicht nur den Brei, sondern führen paradoxerweise auch noch dazu, dass das Gutachten nicht schnell fertiggestellt wird. So braucht der federführende Hühnerstallaufseher und Diplom-Psychologe Klaus Ritter acht Monate für die Fertigstellung des Gutachtens. Womöglich hatte Herr Ritter den Eindruck, dem Gericht kommt es auf Tempo nicht an, sonst hätte dieses - wie in § 411 ZPO vorgeschrieben - Herrn Ritter eine Frist gesetzt, innerhalb er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln habe. Da aber offenbar nicht geschehen, so legt Herr Ritter dem Gericht erst am 02.06.2014 ein 145-seitiges Gutachten vor, wobei aber viele Seiten des Gutachtens lediglich aus wörtlichen Wiedergaben der Gespräche zwischen Herrn 'Ritter und seiner Assistentinnenschar auf der einen und Vater und Mutter auf der anderen Seite besteht. Wenn man dagegenhaltend bedenkt, dass der ebenfalls als Gutachter tätige Handlungsreisende Thomas Busse seine Gutachten in aller Regel bei 20 Seiten hält, dann fragt man sich, ob einer der beiden womöglich im falschen Beruf tätig ist. Der eine scheint fast nackt und der andere trägt sieben Unterhosen übereinander und umgibt sich auch noch mit einem weiblichen Bienenschwarm, dass man fast neidisch werden könnte.

Herr Ritter scheint den Einspruch gegen diese merkwürdige Praxis schon zu ahnen, wenn er, um Verständnis heischend, schreibt:

 

"Im Rahmen der Begutachtung wurden einzelne Teile der Diagnostik durch qualifizierte Hilfskräfte durchgeführt. Dies war dem Familiengericht vorab mitgeteilt worden. Für die Durchführung von Außenterminen war die Diplomsozialpädagogin Burmeister zuständig. Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner hat die Interaktion des Kindes in der Praxis mit dem Kindesvater und in getrennter Sitzung mit der Kindesmutter exploriert.

An Befragungen in der Praxis haben die Sozialpädagogin Rehak und die Diplomsozialpädagogin Umlang Klein mitgewirkt, außerdem bei der Anamneseerhebung.

Die von den Mitarbeitern durchgeführten Teile der Exploration wurden vom Sachverständigen vorbereitet, es wurden entsprechende Fragestellungen festgelegt. Die Protokolle dieser Befragungen wurden vom Sachverständigen ausgewertet." (Gutachten S. 5)

 

Kein Wunder, wenn Herr Ritter bei einer solchen externalisierenden Arbeitsweise ein Vielfaches an Gutachtenaufträgen als andere - konventionell arbeitende - Gutachter abzuarbeiten weiß, so dass er von sich behaupten kann:

 

"Der Sachverständige ist neben seiner Tätigkeit als Psychotherapeut und Psychoanalytiker seit 1991 für zahlreiche Familiengerichte tätig. Bisher wurden über 1000 Begutachtungen durchgeführt." (Gutachten S. 5-6)

 

Nächstens wird Herr Ritter bei seiner ausgeprägten Gabe, Arbeit zu verteilen noch Bürgermeister von Kassel, da hat er eine ganze Stadtverwaltung, die er anführen kann und nebenbei kann er noch weitere 1000 Gutachten unterschreiben. 

Bleibt schließlich noch die Frage, wie Herr Ritter die Tätigkeit der "Mitarbeiterinnen" honoriert. Erhalten diese die vom (Justizvergütungs und -entschädigungsgesetz - JVEG) vorgesehenen 100,00 € je Stunde oder speist Herr Ritter seine Damen mit einem Bruchteil dieses Stundensatzes ab, um sich den Differenzbetrag selber zuzuführen? Der Bezirksrevisor am Landgericht, der die ordnungsgemäße Verwendung von aus der Justizkasse oder den Beteiligten gezahlten Geldern überwachen soll, wird dies hoffentlich prüfen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

 

Beispiel 3

Der vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt mit Beweisbeschluss vom 10.08.2006 als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Klaus Ritter behauptet: 

 

"Die Erstellung des Gutachtens erfolgte ausschließlich durch den Sachverständigen." 

Diplom-Psychologe Klaus Ritter, Gutachten vom 21.02.2007 für Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt - F 171/05, S. 5 

 

Wenn man unter der Erstellung eines Gutachtens versteht, dass dies beinhaltet, dass alle wesentlichen Arbeiten, durch den gerichtlich ernannten Gutachter selbst erledigt wurden, dann wäre Herr Ritter wohl der Lüge überführt, was wiederum die Frage aufwerfen würde, wie sich dies mit seiner Versicherung:

 

„Der Unterzeichner versichert, das Gutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen erstellet zu haben.“ (Gutachten S. 90) 

 

vereinbaren ließe und ob Herr Ritter in der Zukunft weiterhin für eine Tätigkeit als Gutachter herangezogen werden sollte.

 

Im Gutachten finden wir hier immerhin das Eingeständnis des Herrn Ritter:

 

"Der Sachverständige hat Teile der Begutachtung von qualifizierten Mitarbeiterinnen durchführen lassen. Ein Teil der Hausbesuche sowie die Erhebung der Anamnese bei den Eltern wurden von der Praxismitarbeiterin Frau Diplom-Sozialpädagogin Studte durchgeführt. Die Diagnostik bei dem Kind A und die Durchführung der Interaktionsbeobachtungen mit den beiden Elternteilen wurden von der analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner durchgeführt. Die von den Mitarbeiterinnen durchgeführten Termine wurden ausführlich protokolliert. Die Protokolle wurden vom Sachverständigen ausgewertet. Die Erstellung des Gutachtens erfolgte ausschließlich durch den Sachverständigen."

Diplom-Psychologe Klaus Ritter, Gutachten vom 21.02.2007 für Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt - F 171/05, S. 4/5

 

 

Mit der anderslautenden Bemerkung "Die Erstellung des Gutachtens erfolgte ausschließlich durch den Sachverständigen." meint der Herr Ritter offenbar, dass er das, mit Anlagen 109-seitige schriftliche Gutachten selbst erstellt hätte. Wenn dem so wäre, so hätte er das Gutachten auf Seite 90 auch noch unterschreiben können, doch eine Unterschrift des gerichtlich ernannten Gutachters sucht man an dieser Stelle vergebens, lediglich der maschinengeschriebene Text "Ritter Diplom-Psychologe" lässt die Vermutung zu, das 109-seitige Gutachten könnte vom Diplom-Psychologen Klaus Ritter geschrieben worden sein. 

Eine fehlende Unterschrift könnte aber auch so erklärt werden, dass der ernannte Gutachter das Gutachten gar nicht selbst geschrieben hat, sondern vielleicht längere Zeit im Urlaub war und daher nicht dazu gekommen ist, das womöglich zwischenzeitlich von einer anderen Person geschriebene Gutachten wenigstens zu unterschreiben. 

 

 

Beispiel 4

Mit Beschluss vom 02.09.2011 ernennt Richterin Böhm vom Amtsgericht Detmold - 33 F 319/09 - den Diplom-Psychologen Klaus Ritter, Christbuchenstraße 18, 34130 Kassel als Gutachter.

Die Beweisfrage lautet:

 

"Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?

Entspricht die von dem Antragsteller beantragte Übertragung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?"

 

Zwei juristische Fragen, die zu beantworten Richterin Böhm selbst berufen ist, nicht aber ein wie auch immer ausgewählter Gutachter. 

Dass Herr Ritter von Kassel nach Detmold einen Anfahrtsweg von 120 Kilometer hat, scheint Richterin Böhm nicht zu stören. Herrn Ritter stört es offenbar auch nicht, er rechnet in seiner Rechnung vom 06.03.2012 an die Justizkasse für je 245 Kilometer Hin- und Rückfahrt einen Fahrkostenersatz von 73,50 € (bei 5 Fahrten gesamt 367,50 €) sowie für eine Bahnfahrt Hin und Zurück 88,60 € ab, wobei er in seiner Rechnung nicht so recht deutlich macht, wer denn eigentlich die Fahrten getätigt hat.

Womöglich hatte Herr Ritter keine rechte Lust, den ihm persönlich gestellten Auftrag auch persönlich zu erfüllen. So engagiert er drei Sozialpädagoginnen, Frau Pruß, Frau Härmstädt, Frau Burmeister und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner, die ihm seine Arbeit abnehmen für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde. Der Justizkasse stellt er für de Einsatz des vierköpfigen Frauengeschwaders einen Stundensatz von 45,00 € in Rechnung. Insgesamt macht er mit seiner Rechnung vom 06.03.2012 an die Justizkasse 7.230,51 € geltend. 2.932,50 veranschlagt er dabei für seine Tätigkeit (34,5 Stunden) und 4.230,00 € (94 Stunden) für die Tätigkeit der von ihm zusammengestellten Frauenriege.

Lediglich 27 % der veranschlagten Gesamtarbeitszeit hat nach eigenem Bekunden Herr Ritter geleistet, 73 % dagegen seine vier Grazien.

Wenn man dazu  noch bedenkt, dass ein berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger oder Vormund mit Hochschulabschluss maximal 33,50 € je Stunde für seine Tätigkeit erhält, so sind die vier Damen mit den von Herrn Ritter veranschlagten 45,00 € völlig überbezahlt. Da kann man nur hoffen, dass der Bezirksrevisor am Landgericht Detmold hier mal ordentlich die Rechnung kürzt, das würde dann bei Herrn Ritter ganz sicher einen positiven Lerneffekt auslösen.

 

http://www.lg-detmold.nrw.de/aufgaben/bezirksrevisor/index.php

 

Im übrigen könnte das Gericht zu der Erkenntnis kommen, dass das Gutachten nicht verwertet werden kann, da Herr Ritter es nicht allein erstellt hat. Eine Nichtverwertbarkeit eines Gutachtens kann leicht dazu führen, dass sämtliche Vergütungsansprüche nichtig werden, keine schöne Aussicht für die Christbuchenstraße 18.

 

 

Beispiel 5

Mit Beweisbeschluss vom 25.11.2008 beauftragt Richter Cordes vom Amtsgericht Salzwedel - 50 F 227/08 - den Diplom-Psychologen Klaus Ritter mit der Erstellung eines Gutachtens. Knapp acht Monate später, mit Datum vom 15.07.2009 legt Herr Ritter ein offenbar von ihm nicht unterschriebenes Gutachten mit der Nummer GU 701 (soll wohl bedeuten, dass dies sein 701. Gutachten ist).

Mit bei der ritterlichen Partie die Diplom-Sozialpädagogin Burmeister und die Diplom-Sozialpädagogin Ulrike Gerstner mit der Herr Ritter offenbar enger zusammenarbeitet - http://www.ritter-gerstner.de und die Herr Ritter als "qualifizierte Hilfskräfte" bezeichnet. Eine gerichtliche Genehmigung der Einbeziehung der beiden Damen liegt offenbar nicht vor. 

Die Diplom-Sozialpädagogin Burmeister setzt Herr Ritter für die "Durchführung von Hausbesuchen und Institutionen", die Anamnese der Eltern und die Befragung von Auskunftspersonen ein. "Bei der Diagnostik der Kinder war zusätzlich die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner tätig." 

Immerhin, Herr Ritter versichert: "Die Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt ausschließlich durch den Unterzeichner", Was Herr Ritter - der offenbar noch nicht einmal unterschrieben hat - damit meint bleibt allerdings unklar. Vielleicht lebt Herr Ritter gar nicht mehr und seine Ehefrau fertigt stellvertretend für ihn Gutachten an. Dies würde dann auch erklären, weshalb auf dem Gutachten keine Unterschrift zu finden ist.

Im übrigen ist die Behauptung von Herrn Ritter "Die Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt ausschließlich durch den Unterzeichner" das Papier nicht wert auf der sie steht, denn er hat einen nicht unerheblichen Teil des Gutachtens offenbar gar nicht geschrieben. So die Seiten 12 bis 35 und 45 bis 57.

Auf Seite 60 ist dann die Rede von einem Sachverständigen und von einem Untersucher.

Von Seite 62 bis 93 erfolgt Bericht durch die Diplom-Sozialpädagogin Burmeister.

Ab Seite 93 bis 98 berichtet der/die "Untersucher" über seine Unterredung mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes.

Ab Seite 99 bis 101 berichtet der/die "Untersucher" über die Großmutter väterlicherseits, der es "aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung" "ausnahmsweise" gestattet wurde, sich telefonisch zu äußern. Wie ritterlich kann man da nur sagen und sich tief vor der Großmut des Herrn Ritter verbeugen.

Das sind zusammen ca. 60 Seiten des 128-seitigen Gutachtens, die augenscheinlich nicht aus der Feder des Herrn Ritter stammen.

 

Ab Seite 12 kommt die Diplom-Sozialpädagogin Burmeister zu Wort, die stellvertretend für den unabkömmlichen Herrn Ritter die Besichtigung der häuslichen Verhältnisse vornimmt.

 

"Beim Eintreffen des Untersuchers liegt A auf dem Rücken ..."

 

 

Man hätte das korrekterweise auch so schreiben können: 

 

Beim Eintreffen der qualifizierten Hilfskraft Frau Burmeister liegt A auf dem Rücken ...

 

 

Immerhin der große Meister und Ritter der Tafelrunde tritt offenbar auch mehrmals persönlich in Erscheinung:

 

"Die Kindesmutter erscheint zur abschließenden Befragung am 05.06.2009 in der Praxis in Kassel. Es findet eine Befragung durch den Sachverständigen statt. Protokollantin ist die Dipl.-Sozialpädagogin Burmeister." (Gutachten S. 36)

 

wenngleich Herr Ritter sich wohl nicht die Mühe macht, den Inhalt des Gespräches selbst aufzuschreiben, wozu hat mann denn schließlich "qualifizierte" weibliche "Hilfskräfte", wenn nicht dafür, sich das Leben ein wenig angenehmer zu machen und schon mal an der Herausgabe des 702. Gutachtens zu arbeiten.

 

 

 

Bei der Hinzuziehung von Hilfskräften hat der Gutachter den Datenschutz für die Betroffenen sicherzustellen. Führt beispielsweise der Ehemann einer Gutachterin Protokoll, so bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung der Betroffenen, denn es ist ersichtlich, dass der Protokollant von privaten Verhältnisse erfährt und immer die Gefahr besteht, dass er später unbeteiligten Dritten über diese Verhältnisse Auskunft erteilt, ohne dass dies nach § 202 STGB eine Straftat darstellen würde und geahndet werden könnte. 

Beispiel 6

 

"... Frau Bekker stellte mir ihren "Protokollanten" als ihren Mann vor. Herr Bekker hielt es für nicht angemessen, sich selber vorzustellen. Der Name wurde mir nicht mitgeteilt. Der Mann von Frau Bekker präsentierte sich als "Stummer Diener". Frau Bekker erschien in .... (zweimal) mit einem PKW. Einem Großraumfahrzeug mit dunkel getönten Scheiben, und einem Wohnmobil. Der Fahrer war jeweils ihr Mann. Akustische Äußerungen seitens ihres Mannes: Ihr Mann bat um ein Glas Mineralwasser, er hatte das Verlangen meine Toilette zu benutzen. Im Weiteren: Ich berichtete über einen schriftlichen Vortrag unter Einbringung des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. aus Ahlen. Verfasser: Dipl.-Sozialpädagoge (mit einer Zusatzausbildung) Grigat. Frau Bekker brach in einem herablassenden Gelächter aus. Ihr Mann würdigte das Verhalten seiner Frau kritisch, mit Gestik und Mimik, mit Blickrichtung zu seiner Frau. Frau Bekker hörte sofort auf zu lachen. Der Vorgang wurde nicht thematisiert. Im Gutachten ist das Verhalten von Frau Bekker nicht aufgezeigt. Ansonsten verfasste der Mann von Frau Bekker "sein" handschriftliches Protokoll. Das Gespräch auf Tonträger aufzuzeichnen, lehnte Frau Bekker ab. Das Protokoll mir vorzulesen, hielten beide Teilnehmer für nicht angemessen."

Erinnerungsprotokoll von Herrn S. Familiensache am Amtsgericht Ahlen - 12 F 56/09 - Richter Kintrup, Beauftragung von Frau Bekker als Gutachterin am 04.05.2009. 

 

Im Gutachten der Frau Bekker taucht ihr mutmaßliche Ehemann unter der Bezeichnung "Protokollant" auf (Gutachten S. 4). Es ist dem Autor (Peter Thiel) nicht bekannt, ob der "Protokollant" von seiner Ehefrau und Gutachterin Theda Bekker eine Vergütung erhielt und falls ja, ob Frau Bekker diese aus eigener Tasche gezahlt hat oder ob sie diese in einer Kostenrechnung beim Amtsgericht eingereicht hat, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage bestanden hätte.

Dem Vater wurde nach vorhergehendem Vorschlag der Gutachterin Theda Bekker (Gutachten vom 10.10.2009, S. 144 und 152) mit Beschluss des Amtsgerichtes Ahlen - 12 F 56/09 - Richter Kintrup - am 06.11.2009 das Sorgerecht nach § 1671 BGB entzogen. Ein Verfahrenspfleger für das Kind wurde vom Gericht nicht bestellt.

 

Der Gutachter wird vom Gericht weder als Wirtschaftunternehmer, noch als Franchaisingunternehmen beauftragt, sondern in seiner Eigenschaft als Freiberufler. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit und damit seiner finanziellen Einnahmen durch die Vergabe von Teilaufträgen an Hilfskräfte dürfte auch aus diesem Grund unzulässig sein. 

Wenn die Geschäftstätigkeit des Gutachters so gut floriert, dass er eingehende Aufträge nicht in angemessener Zeit selbst erledigen kann, hat er dies dem Gericht mitzuteilen, dass sich dann um die Beauftragung eines anderen Gutachters kümmern kann, nicht aber eigenmächtig den Auftrag ganz oder teilweise an gerichtlich nicht autorisierte Personen weiterzuleiten.

Die Praxis der Aufgabendelegation ist unzulässig, da die Tätigkeit für die der Gutachter vom Gericht ernannt worden ist, von ihm höchstpersönlich auszuführen ist, lediglich Tätigkeiten die für das Gutachten keine Relevanz entwickeln, so z.B. Schreibarbeiten. Postversendung, etc. dürfen an Hilfskräfte delegiert werden. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass diese Praxis bei entsprechenden Einspruch bei Gericht zur Versagung der finanzielle Vergütung für diejenigen Tätigkeiten führt, die durch vom Gericht nicht befugten Personen durchgeführt worden sind.

Erhält das Familiengericht Kenntnis einer unzulässigen Arbeitsweise eines Gutachters, wird es zum einen angezeigt sein, die von der nicht befugten Hilfskraft ermittelten Informationen als unbeachtlich zurückweisen und zum anderen wird der Gutachter zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung angemahnt werden müssen. Verändert die als Gutachter ernannte Person ihre Arbeitsweise nicht in der erforderlichen Weise, sollte die Person von der Beauftragung entbunden werden und zukünftig nicht mehr als Gutachter beauftragt werden. 

 

 

Beispiel 7

Die von Richter Adam am Amtsgericht Sankt Wendel als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Stefanie Stahl (Familiensache 16 F 226/02), Gutachten vom 26.09.2002 beteiligt eine im Gutachten als "Mitarbeiterin der SV" benannte Frau und lässt diese Explorationen mit den Eltern durchführen (Gutachten S. 5, 12, 47). Zudem nennt die tatsächlich als Gutachterin beauftragte Stefanie Stahl noch nicht einmal den Name der von ihr hinzugezogenen "Mitarbeiterin".

 

 

 

Beispiel 8

Frau Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle delegiert Teile des an sie gerichtlich übertragenen Auftrages an eine andere vom Gericht nicht autorisierte Person. Dabei handelt es sich nicht um Hilfstätigkeiten von ungeordneter Bedeutung, wie etwa Abrechnungen, Terminvereinbarungen etc., sondern um Durchführung von Testdiagnostik sowie von Interaktionsbeobachtungen zwischen Eltern und dem Kind, das die Gutachterin an die Diplom-Psychologin Magdalena Vogel übertragen hat (Gutachten vom 18.02.2005, S. 7, für Amtsgericht Offenbach). Dies dürfte unzulässig sein und von daher dürften auch die von Frau Vogel erzielten Ergebnisse nicht gerichtsverwertbar sein

 

Es stellt sich auch die Frage, warum die Gutachterin überhaupt auf die Idee kommt, die ihre unmittelbar zugewiesene Tätigkeit an eine Hilfskraft zu delegieren. Möglicherweise bekommt Frau Kurz-Kümmerle so viele Aufträge von verschiedenen Familienrichtern zugewiesen, dass sie sich vor Arbeit kaum noch retten kann. Dies wäre sicher sehr erfreulich für sie, sich so reger Nachfrage bei den Gerichten ausgesetzt zu sehen, doch rechtfertigt dies keine unzulässigen Aufgabendelegationen. Die Gutachterin muss bei Arbeitsüberlastung die Übernahme weitere Beauftragungen durch das Gericht ablehnen. Es dürfte übrigens ja auch im Raum Frankfurt/Main genügend arbeitslose Fachkräfte geben, die froh darüber wären, auf diese Weise auch mal einen Auftrag vom Gericht zu bekommen. 

 

"Neben der Nachvollziehbarkeit gibt es Kriterien, die ein Gutachten bereits aus Rechtsgründen unverwertbar machen. Hierzu zwei wichtige Beispiele:

Nicht der in der Beweisanordnung bestimmte Arzt führt das Gutachten aus, sondern ein anderer. ... Es gehört jedoch zur Pflicht des entscheidenden Gerichts, die Identität des Untersuchers zu überprüfen. Stimmt sie nicht mit der Beweisanordnung überein, führt die regelmäßig zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Der bestimmte Gutachter hat das Gutachten nicht gefertigt. Der es gefertigt hat, war nicht bestimmt. Diese formal erscheinende Rechtsfolge hat auch ihren inhaltlichen Sinn. Wird ein bestimmter Untersucher beauftragt, so will sich das Gericht seine besonderen Kenntnisse zu Nutze machen. ... Erst die besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen des beauftragten Sachverständigen können die Untersuchung in bestimmten Fällen überhaupt erst möglich machen."

Elling, Peter: "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 123-124

 

 

§407a ZPO

"Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt." 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html

 

 

"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."

Gerhard Schorsch: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179 

 

 

"Das medizinische Sachverständigengutachten soll nicht primär rechtliche Erkenntnis ersetzen. Bei ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen hat der Gutachter nur zu deren medizinischen Bestandteilen Stellung zu nehmen. Namhaft zu machende ärztliche Mitarbeiter dürfen nur definierte Teilleistungen übernehmen. Es reicht nicht, wenn der Mitarbeiter, ohne die delegierten Teilleistungen anzugeben, und der bestellte Sachverständige, ergänzt um den Zusatz `Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung, die Expertise unterzeichnen."

Christoph-M. Stegers: "Auftrag, Aufgaben und Grenzen des ärztlichen Sachverständigen"; In: "Medizinischer Sachverständiger", 2001, Heft 1, S. 18-20

 

 

 

"Namhaft zu machende ärztliche Mitarbeiter dürfen nur definierte Teilleistungen übernehmen. Es reicht nicht, wenn der Mitarbeiter, ohne die delegierten Teilleistungen anzugeben, und der bestellte Sachverständige, ergänzt um den Zusatz `Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung, die Expertise unterzeichnen." 

Stengers 2001. Rechtssprechung dazu BVerwG NJW 1984, 2645 ff.

 

Rechtsprechung zu diesem Thema u.a. auch: 

BVerwG NJW 1984, 2645 ff.

Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2004 - B 9 V 24/03 B, veröffentlicht in: "Der medizinische Sachverständige", 2005, Nummer 3, S. 105-106 

 

 

 

Beispiel 9

Der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Gutachter beauftragte Michael Wiedemann (Gutachten vom 26.08.2005), hat möglicherweise sehr wenig Zeit oder keine rechte Lust und meint vielleicht deshalb, eine von ihm im Gutachten nicht benannte Frau Wiegard mit testpsychologischen Untersuchungen des Kindes (Wiener Entwicklungstest, Familienbeziehungstest, Scenotest und Family-Relations-Test) betrauen zu müssen. Die gesamte "testpsychologische Untersuchung" wurde - inklusive Kennenlernphase zwischen der Testerin und dem vierjährigen Kind - nach Angaben des Vaters in 60 Minuten abgewickelt.  

 

 

Beispiel 10

Die Übernahme der Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes (Wohnungen der Eltern) und der anschließende Bericht darüber hat der Gutachter nicht einer Hilfskraft zu überlassen, so z.B. bei Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Aufgabendelegation an Diplom-Psychologin Sabrina Kroll, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg.

 

Beispiel 11

Der vom Amtsgericht Dachau am 31.05.2006 als Gutachter bestellte Dr. Joseph Salzgeber, vielbeschäftigter Leiter der sogenannten GWG München, zieht für die Erledigung des gerichtlichen Auftrages den gerichtlich nicht genannten Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer hinzu. (Gutachten vom 24.05.2007, S. 47-54). 

Während Herr Salzgeber Während Herr Salzgeber, der sich im Gutachten offenbar als „Berichterstatter“ bezeichnet (vergleiche Gutachten S. 61) erste Gespräche mit dem Vater und der Mutter noch persönlich führte (wahrscheinlich in den Räumen der GWG in München), setzt er das Gericht am 04.10.2006 davon in Kenntnis, dass zu einem weiteren Termin am 10.10.06 in den Räumen der GWG der Diplom-Psychologe "Rüdiger Eisenhauer, Mitarbeiter der GWG, beigezogen werden sollte" (Gutachten S. 46).

Der Diplom-Psychologe Rüdiger Eisenhauer übernimmt im weiteren Verlauf, ohne dass im Gutachten offensichtlich würde, dass dies vom Gericht genehmigt wurde, nicht nur eine Assistenz, was das Wort "beigezogen" vermuten lassen könnte, sondern führt ganz wesentliche, dem gerichtlich bestellten Gutachter Joseph Salzgeber vorbehaltene Untersuchungen durch. So führte Diplom-Psychologe Rüdiger Eisenhauer am 08.11., 07.12. und 14.12.2006 (im Gutachten S. 52 als 14.12.2007 ausgedruckt) Hausbesuche bei der Mutter durch. Am 21.12.2006 findet in den Räumen der GWG ein weiterer Termin statt, bei dem im Gutachten (soweit zu sehen - Anmerkung Peter Thiel) aber nicht deutlich wird, ob hier Herr Salzgeber oder Herr Eisenhauer tätig wurde (S. 53).

 

Auf Seite 54-55 des Gutachtens findet man dann eine: 

 

"8. Stellungnahme zu den am 21.12.2006 durch Frau X überreichten Bildern von A nebst Erläuterungen (Blatt 1 bis 5 sowie 13 Zeichnungen) (Dr. Prisca Jager)"

Gutachten S. 54

 

Nun scheint die Verwirrung perfekt. Der uneingeweihte Leser, wozu man vielleicht auch die zuständige Richterin Frau Anderl zählen darf, weiß nun überhaupt nicht mehr, von wem die "Stellungnahme" stammt, von Joseph Salzgeber, Rüdiger Eisenhauer oder der in der Überschrift erwähnten Dr. Prisca Jager, denn im betreffenden Kapitel findet sich dazu kein Hinweis. 

 

Am 04.01.2007 findet dann "ein Umgang zwischen den Kind A und ihrem Vater in den Räumen der GWG statt" (S. 55). Auch hier ist der gerichtlich bestellte Gutachter Joseph Salzgeber offenbar nicht anwesend, sondern überlässt dem von ihm "beigezogenen" Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer, "der diesen Termin auch vorbereitet hatte", das weitere Handeln und eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter. 

Im Gutachten wird dann mehrmals von einem "Untersucher" gesprochen, mit dem offenbar der gerichtlich nicht bestellte Diplom-Psychologe Rüdiger Eisenhauer gemeint ist :

 

"Darauf hin verließ A das Spielzimmer und ging in das Nebenzimmer, wo ihre Mutter, Frau Z und der Untersucher saßen. Sie betrat den Raum und sagte zu dem Psychologen, ..." (S. 58)

 

Beiläufig verwechselt der Autor des Gutachtens - wer immer das auch sein mag - hier auch noch die Namen. Da wird aus einer Frau Z vom „Weissen Ring“, die der Mutter als Bestand zur Seite steht, eine Frau Z, das könnte dann wohl nur die nicht vorhandene Ehefrau des Vaters Herrn Z oder dessen Mutter gleichen Namens sein. 

 

Im folgenden tritt dann offenbar wieder der als Gutachter bestellte Diplom-Psychologe Joseph Salzgeber auf, der sich hier offenbar als Berichterstatter bezeichnet: 

 

"Am 01.02.2007 kam es zu einem weiteren Gesprächstermin mit Frau X. Es war der Wunsch, mit dem Berichterstatter den weiteren Begutachtungsprozess zu besprechen." (Gutachten S. 61-66) 

 

 

Beispiel 12

Der Diplom-Psychologe Dr. rer nat. Ronald Hofmann, Beauftragung durch das Amtsgericht Plauen am 02.09.2004, lässt gleich drei fremde, gerichtlich nicht autorisierte Personen an der Erstellung seines Gutachtens mitwirken. Diese Personen stellt er im Gutachten als "Mitarbeiterinnen des Instituts" vor:

 

Diplom-Psychologin Heike Konnerth

Studentin der Psychologie Manuela Thomä 

und eine: Frau Manuela Schmuck

 

 

Herr Hofmann räumt dabei ein: 

 

"Diese Tätigkeiten hätte ich als Sachverständiger selbst so durchführen müssen" 

Gutachten S. 15

 

Nun das hat Herr Hofmann ganz richtig erkannt, warum er es wider besseres Wissen nicht getan hat, bleibt vorerst wohl sein Geheimnis. 

 

 

Beispiel 13

Richterin Winkler vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg beauftragt am 11.05.2006 den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Horst Ihlhof mit der Erstellung eines Gutachtens. Herr Ihloff bezieht die Diplom-Psychologin Fuchs in Arbeiten für die Erstellung des Gutachtens ein.

In einem Sitzungsprotokoll vom 13.10.2006 sieht sich die verfahrensführende Richterin Winkler offenbar gehalten, die Vorgehensweise des Herrn Ilhoff im nachhinein mit einer Art Blankovollmacht zu legitimieren. So heißt es dort:

 

"Das Gericht erklärt ferner, der Sachverständige Ihlhoff war berechtigt, die Psychologin Frau Fuchs in die Begutachtung mit einzubeziehen. Die Verbindung des Gerichts mit dem Sachverständigen beruht schon in vielen Fällen darauf, dass der Sachverständige mit Frau Fuchs als Psychologin zusammen arbeitet. Dies wurde am Anfang vor zwei Jahren mit dem Sachverständigen geklärt und auch dass er Frau Fuchs in dem Umfange heranzieht, wie er es für die Beantwortung der gerichtlichen Fragen für notwendig erachtet.

Die Richterin ist sogar der Meinung, kann es aber nicht beschwören, dass sie in der letzten mündlichen Verhandlung, als über den Gutachtenauftrag gesprochen worden ist, gesagt habe, dass sie an einen psychiatrischen Sachverständigen denke, der die Gutachten schnell und zeitnah macht und mit einer Psychologin zusammenarbeitet."

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Richterin Winkler, Sitzungsprotokoll vom 13.10.2006

 

Das sind ja schöne Aussichten für die Rechtsprechung in Berlin. Man nehme einen Psychiater und 20 Psychologen, der Psychiater bekommt vom Familiengericht jedes Jahr hundert Aufträge die er schnell und zeitnah an die 20 Psychologen verteilt , die dann schnell und zeitnah Gutachten erstellen, die der Psychiater schnell und zeitnah unterschreibt und an das Gericht schickt, worauf hin das Gericht dann schnell und zeitnah seine Beschlüsse erstellt. Schöne neue Welt - schnell und zeitnah.

 

 

Beispiel 14

Die von Richterin Nicklas am Amtsgericht Trier am 30.04.2009 - 11 F 91/08 als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Stefanie Stahl lässt ihre "Mitarbeiterin" Diplom-Psychologin Janine Schöppen-Künzel drei Begleitete Umgänge zwischen Vater und Sohn durchführen und baut die Berichte der Frau Schöppen-Künzel in das schriftliche Gutachten vom 16.09.2009 ein. Dabei wird die  Diplom-Psychologin Janine Schöppen-Künzel von Frau Stahl einleitend noch als "Mitarbeiterin" gekennzeichnet (Gutachten S. 21), und dann im folgenden kurzerhand mit dem Kürzel "Sv" bezeichnet, das gleiche Kürzel, dass auch Frau Stahl für sich im Gutachten benutzt. So wird nicht nur eine originär gutachterliche Aufgabe rechtswidrig auf eine Hilfskraft übettragen, sondern auch noch eine sprachliche Verwischung der jeweils von den beiden durchgeführten Tätigkeiten vorgenommen. So wird dann auch nicht klar, wer die im Gutachten ab Seite 23 dokumentierten Hausbesuche vorgenommen hat die "Sv" Stefanie Stahl oder die von der Gutacherin einbezogene "Sv" Janine Schöppen-Künzel.

 

 

 

 

 

 

Der Gutachter und seine Praktikantin

Im Gesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass eine vom Gericht als Gutachter ernannte Person, die Begutachtung im Beisein einer Praktikantin oder Teile der Begutachtung gar durch diese selbst durchführen darf. Zulässig ist nach §407 a Zivilprozessordnung lediglich die Einbeziehung von Hilfskräften. 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

 

 

Trägt ein Gutachter vor: 

 

"Da der Vater am Termin der Interaktionsbeobachtung "Vater-Kind" mit dem Sachverständigen alleine sprechen wollte, beaufsichtigte in dieser Zeit eine Praktikantin das Kind. Die Beobachtungen der Praktikantin werden ebenfalls als Datengrundlage verwendet." 

Diplom-Psychologe Peter A. Menzel, Gutachten vom 11.07.2008f ür Amtsgericht Rosenheim, S. 4 - gefertigt unter dem Logo einer so genannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" - GWG München 

 

 

und weiter

 

"Der Sachverständige als auch die Praktikantin konnten unabhängig von einander recht schnell einen unkomplizierten Kontakt zu dem Kind aufbauen." (Gutachten S. 23)

 

so kann man fragen, was das für eine Praktikantin ist, die der Gutachter namentlich nicht benennt, was diese für ein Praktikum bei Herrn Menzel macht und wer Herrn Menzel berechtigt hat, "Beobachtungen der Praktikantin" als Datengrundlage für das von ihm zu fertigende Gutachten zu verwenden. 

 

 

 

 

 

 

Unabhängigkeit des Gutachters oder: Wes Brot ich ess, des Lied ich sing?

Es liegt auf der Hand, dass zwischen Gutachter und Familienrichter Abhängigkeiten existieren. So wird der Gutachter vom Gericht ernannt und nicht umgekehrt, obwohl man sich bei einigen Gutachtern und Richtern schon die Frage stellen kann, wer hier eigentlich wen führt. Ein ähnliches Phänomen ist vielen sicher aus ihrer lange zurückliegenden Tanzstunde für Anfänger bekannt. Der Mann soll führen, die Dame folgen. Doch das steht erst einmal nur auf dem Papier und schlechte Tänzer und Tänzerinnen zeichnen sich dadurch aus, dass der Mann und die Frau die Führungsrolle permanent vertauschen.

Ob für die Bestellung eines Gutachters auch das Vorhandensein von Seilschaften eine Rolle spielt, kann für den Einzelfall nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Zumindest dürfte Konnexion nicht ganz unwichtig für eine Bestellung sein. Auch eine vorteilhafte Präsentation der eigenen Person oder gar eines  "Institutes" oder einer "Gesellschaft", können sich vorteilhaft auswirken. 

Der "Spiegel" berichtete dazu im Jahr 1988 unter der Überschrift:

 

"Gutachten. Auftrag ins Blaue. eine Bochumer Firma vermakelt an Familiengerichte Tausende von Gutachten, die von freien Mitarbeitern verfasst werden

"Der Spiegel" Nr. 42 1988, S. 74-79 

 

 

Uwe Jopt (1992, S. 259ff) hat sich zu diesem Thema am Beispiel des "Bochumer Institutes für Gerichtspsychologie (JFG) des Dr. Friedrich Arntzen" ausführlich auseinandergesetzt. 

 

Uwe-Jörg Jopt: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

 

Aus der Wirtschaft ist bekannt, dass für eine erfolgreiche Auftragsübernahme öffentlicher Aufträge sogenannte Seilschaften oder informelle Netzwerke nicht ganz unwichtig sind. Warum sollte dies nicht auch an deutschen Gerichten so sein?

Familienrichter, die lange genug im Amt sind, wissen in der Regel, dass das zu erwartende Ergebnis des Gutachtens nicht unwesentlich davon beeinflusst wird, welchen Gutachter sie bestellen. Dass das so ist, bekommt man schon mal bei einer Fachtagung unumwunden von einem Richter eines Oberlandesgerichtes mitgeteilt.

Geht es dem Richter darum, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen, kann er einen Gutachter bestellen, der gerichtsintern dafür bekannt ist, dass bei ihm Gutachten in dieser Richtung erarbeitet werden.  Einige solcher Gutachter schienen es zu bundesweiter Bekanntheit geschafft, ohne dass deswegen ihre Auftragslage darunter gelitten haben soll. So berichtet der inzwischen verstorbene Gutachter Friedrich Arntzen vom sogenannten "Bochumer Institut für Gerichtspsychologie" freimütig, dass in den von seinen "Institutsmitarbeitern" 1987 erarbeiteten Gutachten bei fast jedem achten Vater (12,5 Prozent), "von Besuchen abgeraten werden musste", was nichts anderes heißt, als dass der betreffende Richter bei einer Übernahme dieser Empfehlung, einen befristeten oder unbegrenzten Umgangsauschluss festgelegt hat. 

 

Will der Familienrichter feststellen lassen, ob in einem konkret vorliegenden Fall das sogenannte  Wechselmodell oder das Residenzmodell für den Aufenthalt des Kindes bei seinen getrennt lebenden Eltern dem Kindeswohl besser entspricht, so müsste der Familienrichter vor der Ernennung eines Gutachters eigentlich prüfen, ob die ins Auge gefasste Fachkraft sich überhaupt in der Lage sieht, unvoreingenommen das Für und Wider der beiden Modelle in bezug auf den vorliegenden Fall zu untersuchen. Ist die Fachkraft dazu nicht in der Lage, weil sie dem Lager derjenigen angehört, die das Wechselmodell als in der Regel für praxisuntauglich ansehen, so kann diese Person auf Grund ihrer offenbar bestehenden Befangenheit für eine unvorgenommenen Prüfung eigentlich nicht als Gutachter ernannt werden (vgl. hierzu Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, als Gutachterin beauftragt Frau Dr. Sybille Kurz-Kümmerle, 2.11.2004). 

Wenn das Gericht jedoch schon eine Ernennung vorgenommen hat, müsste auf Grund der Ungeeignetheit der ernannten Person eine nachträgliche Entbindung von dieser Aufgabe erfolgen. Geschieht dies nicht, so kann man dem Richter den Vorwurf der Befangenheit machen, weil er mit der vorgenommenen Bestellung für einen von vornherein absehbaren Ausgang der Begutachtung sorgt. Ist es dem Richter nicht möglich, einen Gutachter zu finden, der eine objektive Diskussion der beiden Modelle gewährleisten kann, so sollte er zwei verschiedene Gutachter beauftragen, von denen einer aus dem Lager der Befürworter und einer aus dem Lager der Gegner des Wechselmodells kommt. Im Meinungsstreit der beiden Gutachter vor Gericht sollten dann die besseren Argumente überzeugen.

 

 

 

 

 

 

Orientierungsvermögen des Gutachters

Gutachter können im Rahmen des ihnen vom Gericht zugewiesenen Auftrages (Beweisfrage) relativ selbstständig arbeiten und, sofern nicht vorher vom Gericht  eingeschränkt, die Art und Weise der Erfüllung ihres Auftrages in eigener Verantwortung selbst gestalten. Dass sie sich dabei immer am gerichtlichen Auftrag zu orientieren haben ist logisch in der Sache begründet. Von daher ist es eine Trivialität und darüber hinaus eine Tautologie, wenn der Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, der dem Gericht Gutachten unter dem Namen eines "Instituts für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." offeriert, schreibt:  

 

"Gemäß den eingangs genannten Richtlinien für die Erstellung psychologischer Sachverständigengutachten orientiert sich die Planung und Durchführung der Begutachtung an der Fragestellung des Auftraggebers" (04.11.2004, S.4)

 

Woran sollte sich die Arbeit des Gutachters denn sonst orientieren, wenn nicht an der Fragestellung, bzw. dem Auftrag des Gerichtes. Doch nicht etwa an einem Auftrag vom lieben Gott oder der Deutschen Bank? Es mutet da schon etwas seltsam an, wenn Herr Treplin auch noch Landesbeauftragter und Vorsitzender des Landesfachverbandes der Sektion Rechtspsychologie im BDP (Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.) ist (Stand Januar 2003) und ihm in diesem Zusammenhang sicher auch qualitätssichernde Aufgaben zukommen.

 

 

 

 

 

Wahrnehmungsstörungen

 

 

"Wir haben bereits gesehen, daß Blinde, deren Augen durch einen operativen Eingriff in ihrer Sehfähigkeit wiederhergestellt werden, ausnahmslos eine `seelische Krise`  durchleben, wenn sie versuchen, das Sehen neu zu lernen, und sich vielleicht dieser Herausforderung als nicht gewachsen erweisen. Emotionale Schwellen vor dem Sehen sind jedoch nicht nur Blinden vorbehalten. Unsere innere Welt aus Gefühlen, Absichten und Bewußtheit hat einen entscheidenden Einfluß auf unsere Fähigkeit (oder Unfähigkeit), scharf zu sehen."

Liberman, Jacob: "Natürliche Gesundheit für die Augen. Sehstörungen beheben, die Sehkraft verbessern"; Piper, München Zürich, 2. Aufl. 2002, S. 93 

 

Wenn Gutachter Scheuklappen tragen, was leider recht häufig vorzukommen scheint, dann resultieren daraus oft bestenfalls gelungene und dennoch wenig nützliche Beschreibungen von Einzelsymptomen, nicht selten aber auch nur rückwärtsgerichtete Tunnelblicke und die Behauptung, die Eltern wären gestört und der Gutachter wisse besser als sie, was gut für das Kind sei. 

Der sogenannte Tunnelblick ist ein Phänomen, das psychosomatisch erklärt werden kann:

 

"Durch peripheres Sehendecken wir im Normalfall den gesamten Umfang unseres Gesichtsfelds ab. Da die Brille dazu neigt, die peripheres Wahrnehmung zu verringern, sorgt sie dafür, daß sich das Gesichtsfeld verkleinert. Tatsächlich schafft sie damit das verbreitete Symptom des Tunnelblicks. ... Ich habe festgestellt, daß viele `lernbehinderte` Kinder einfach nur unter einem starken Tunnelblick leiden. Sie sind nicht behindert; ihr Problem ist chronische Angst. Wenn wir derart mit Angst beschäftigt sind, dann ist es sehr schwer, zugleich auch noch hereinkommende Informationen zu verarbeiten, denn unser Wahrnehmungsnetzwerk ist wie gelähmt. Ein Tunnelblick ist das offensichtlichtste Symptom dieser Selbst-Kontraktion. Es entsteht aus der Unterdrückung des peripheren Sehens - des erforschenden, vorwegnehmenden Aspekts unseres Sehens."

Liberman, Jacob: "Natürliche Gesundheit für die Augen. Sehstörungen beheben, die Sehkraft verbessern"; Piper, München Zürich, 2. Aufl. 2002, S. 88 

 

 

Der unter Gutachtern oft anzutreffende Tunnelblick kann also auch aus deren Angst erklärt werden, das Gesichtsfeld zu weiten, denn zuviel unbekanntes, das ihnen Angst macht, geriete in den Blick.

 

„Wie wir schon in Kapitel 6 zu zeigen versucht haben, herrscht eine epidemische Angst vor der Spontanität. Sie ist das `Infantile par excellence, denn sie trägt der sogenannten `Realität` nicht Rechnung, sie ist unverantwortlich. Doch betrachten wir einmal das Sozialverhalten in einer normalen politischen Angelegenheit, um zu sehen, was diese Ausdrücke bedeuten. Hier ist eine Streitfrage, ein Problem, und da sind die Parteien, die sich bekämpfen: Das Problem wird so formuliert, wie es die Programme, die Sonderinteressen und die Geschichte dieser Parteien gebieten, und ihre Sichtweisen gelten nun als die einzig möglichen angesichts des Problems. Die Parteien bilden sich nicht aus der Realität der Problemlage heraus (außer in großen revolutionären Augenblicken), sondern das Problem wird nur dann als `real` angesehen, wenn es in dem von ihnen anerkannten Bezugssystem formuliert wird. Tatsächlich empfiehlt sich aber keine der gegensätzlichen Auffassungen spontan als wirkliche Lösung des wirklichen Problems, und man hat daher ständig nur die Chance, ´von zwei Übeln das kleinere` zu wählen. Natürlich erweckt eines solche Wahl keinerlei Enthusiasmus oder Initiative. Dies ist es, was man `realistisch` nennt.

Das schöpferische Angehen einer Schwierigkeit ist genau das Gegenteil: Es versucht, das Problem auf eine andere Ebene zu versetzen, durch Entdecken oder Erfinden einer neuen, dritten Alternative, die das wesentliche trifft und sich spontan empfiehlt.

 

Perls, Frederick S.; Goodman, Paul; Hefferline, Ralph F.: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, S. 188/89

 

 

 

 

 

Dünkel

Der weit verbreitete Dünkel unter als Gutachter tätigen Personen ist logische Folge der Struktur in der diese arbeiten. Der Gutachter ist faktisch niemanden rechenschaftspflichtig. Dass der Gutachter als Gehilfe des Gerichtes einer gewissen Kontrolle und Aufsicht des Richters unterliegt und dass der Gutachter wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Richter, soweit zu sehen, den Gutachtern in der Regel eine umfangreiche Narrenfreiheit einräumen. Schuld daran ist auch die Praxis an den Obergerichten, die soweit dies in der Fachliteratur zu verfolgen ist, so gut wie noch nie einen Gutachter in Sachen Kindschaftsrecht wegen mangelnder Kompetenz zur Verantwortung gezogen haben. 

Der gutachterliche Dünkel wurde befördert durch die noch in den 90-er Jahren des 20. Jahrhunderts allgemein verbreitete Auffassung, über die Tätigkeit von Gutachtern, im speziellen über ihr schriftliches Gutachten, dürfe in der Öffentlichkeit nicht informiert werden, weil dies - so eine beliebte Begründung - gegen das Urheberrecht des Gutachters verstoßen würde. Eine solche demokratiefeindliche Auffassung wurde von z.B. von der Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg zur Grundlage eines Beschlusses gemacht, in dem sie die Einstellung einer Expertise zu einem Gutachten des Herrn Waschke-Peter mit Zitierungen aus dem Gutachten in das Internet für unzulässig erklärte: 

 

"1. Der Beklagte wird unter Androhung für den Fall der Zuwiderhandlung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, 00, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, Inhalte gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen des Klägers Dritten über das Internet zugänglich zu machen und zu verbreiten.

Beschluss vom 30.05.2005 bezüglich einer öffentlich einsehbarer Expertise mit Zitierungen aus dem Gutachten des  Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter vom 07.04.2004 für Amtsgericht Zehdenick

 

 

Wie man sieht, muss man nicht erst zu einer politischen Bildungsreise nach China oder in den Iran fahren, um verschiedene Formen der Zensur zu studieren. Manchmal reicht auch schon eine Fahrkarte nach Berlin-Charlottenburg. Dass dann ausgerechnet Richterin Partikel auf Vorschlag der PDS Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg wurde, ist schon recht merkwürdig. Warum nicht gleich Thilo Sarrazin zum Bundespräsidenten wählen, originell ist er ja und braucht in so weit den Vergleich mit Richterin Partikel sicher nicht zu scheuen.

Das Landgericht Berlin ist - zum Glück für den Rechtsstaat - in einem späteren Beschluss einer solchen, demokratische Grundsätze missachtenden Auffassung entgegengetreten. Seither ist dem unbändigen Drang diverser Gutachter ihre Tätigkeit unter dem Deckmantel des Urheberrechtes in der Art eines Geheimdienstes zu betreiben, ein deutliches Stoppsignal erteilt worden. Doch wir wissen, die Informationsfreiheit ist so lange gefährdet, wie es Leute gibt, die ein Interesse daran haben, das Licht auszuschalten, um, frei nach dem Motto "Im Dunkeln ist gut munkeln", von der Öffentlichkeit ungestört ihren miserablen Geschäften nachzugehen.

 

Der gutachterliche Dünkel ist auch eine Folge des Finanzierungssystems. Der Gutachter erhält von der Justizkasse für seine Tätigkeit, gleich wie  kompetent oder inkompetent geführt, sinnvoll oder sinnlos, sie für die Trennungsfamilie gewesen sein mag, eine recht auskömmliche Vergütung, wovon arbeitslose Akademiker nur träumen können. Der Gutachter steht zu den Betroffenen in keinerlei Dienstleistungsverhältnis, so wie wir es z.B. in der Tätigkeit eines Familientherapeuten kennen, der in freier Praxis arbeitet. Kundenbefragungen über die Zufriedenheit der Betroffenen mit der Tätigkeit des Gutachters gibt es nicht und so gibt es faktisch kaum Anreize, dass Gutachter sich gegenüber den Betroffenen in einer menschlich-empathischen Weise verhalten. Das hat für Gutachter mit problematischen Persönlichkeitsstrukturen die Folge, dass sich diese von ihrer schlechtesten Seite zeigen können, ohne dass dies Folgen für sie hätte.

 

Führt sich einmal ein Gutachter so unmöglich auf, dass selbst der Richter nicht mehr umhinkommt, dies zu sanktionieren, so hat der Gutachter im allgemeinen nur zu befürchten, von diesem Richter nicht wieder bestellt zu werden. Das war es dann aber auch schon. Er kann dann in ein anderes Bundesland umziehen und sich dort an anderen Amtsgerichten bewerben, wobei er in seiner Vorstellungsmappe aufzählt, an wie vielen Amtsgerichten er vorher schon tätig war. Ob sich die so angeschriebenen Familienrichter jedoch die Mühe machen, bei den anderen Amtsgerichten nach der Reputation des Gutachters nachzufragen darf bezweifelt werden. Hier kann den Betroffenen (Eltern) schon mal helfen, den Gutachter in der gerichtlichen Anhörung zu befragen, an welchen Amtsgerichten er vorher schon tätig war und ob die dortigen Richter mit seiner Arbeit zufrieden waren.

Bevor ein inkompetenter Gutachter in Deutschland aber mal den Bogen so überspannt, dass selbst der Richter nicht mehr umhinkommt, dies zum Anlass für Konsequenzen zu nehmen, gibt es meist schon ein Dutzend oder mehr Trennungsfamilien, in denen durch die inkompetente Arbeit dieses Gutachters teils irreversible Schäden eingetreten sind und für die der Gutachter in Deutschland, zumindest scheint es so in der Vergangenheit gewesen zu sein, niemals zur Verantwortung gezogen wird. 

Die die Aufsicht über die Arbeit von Gutachtern führenden Familienrichter scheinen mitunter gegenüber schlechter Arbeit von Gutachtern recht tolerant zu sein, so dass diese Gutachter offenbar kaum negative Folgen aus ihrer Arbeit befürchten müssen. Dies kann allerdings nicht wundern, denn der Gutachter wurde ja von dem betreffenden Familienrichter persönlich bestellt und so fällt ein Teil der Kritik am Gutachter auch auf den Familienrichter zurück. Besitz der Familienrichter persönliche Souveränität, so wird er mit einer Kritik am Gutachter konstruktiv umgehen, ist der Familienrichter nicht souverän, so wird er sich gemeinsam mit dem Gutachter im Schulterschluss üben und Schuldzuweisungen nach außen erteilen.

Im schlimmsten Fall haben sie sich an einem Gericht so unmöglich gemacht, dass sie nicht mehr bestellt werden. Dann kann der betreffende Gutachter immer noch in einen anderen Gerichtsbezirk umziehen und sich dort mit Erfolg bei einem anderen Gericht um eine neue Tätigkeit bewerben. 

Der Dünkel unter den als Gutachter tätigen Personen scheint bisweilen recht groß zu sein. Der Titel ist alles, die Kompetenz eine automatische Folge, wenn man Meinungen wie die folgende glauben würde. 

 

Beispiel 1

In Erwiderung auf eine Stellungnahme von Peter Thiel zu einem Gutachten schreibt der betroffene Diplom-Psychologe Thomas Busse:

 

"... Auf Wunsch des Gerichts wird im folgenden Stellung genommen werden zu o.g. Schriftsatz. 

Herr Thiel ist offenbar weder Diplom-Psychologe noch Facharzt für Psychiatrie und insofern psychologischer Laie. Dies ist seiner Stellungnahmen - welche im übrigen auch über das Internet verbreitet werden - deutlich anzumerken. Die Art und Weise, wie der Untersucher ein Gutachten abzufassen hat, kann sicherlich nicht von Herrn Thiel vorgegeben werden. Die Art und Weise, wie Gutachten erstattet werden, ist vielmehr abhängig vom wissenschaftlichen Hintergrund des jeweiligen Untersuchers.

...

Im übrigen hat sich diese Vorgehensweise bei der Erstellung von etwa 1000 Gutachten durch den Gutachter bewährt."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 19.11.2004

 

 

Na bitte, wer sagt es denn. So einfach kann es in der Welt und bei manchen Diplom-Psychologen zugehen. 

 

 

 

Beispiel 2

Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Michael Wiedemann trägt vor:

 

"Natürlich wird der Sachverständige im zweiten Teil dieser Ergänzung versuchen, auf wissenschaftlicher Basis die einzelnen Aussagen von Herrn Diplom-Psychologen M...-H... zu diskutieren. ... 

Herr M...-H... hat keine Approbation, insofern nicht die Erlaubnis (vergleiche Psychotherapeutengesetz) Aussagen über Personen zu treffen, wenn die Diagnose oder Differentialdiagnose von Störungen diskutiert wird.

Darüber hinaus hat er nicht z.B. über eine Promotion dargelegt, dass er die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten hat."

Diplom-Psychologe Michael Wiedemann, sogenanntes Psychologisches Ergänzungsgutachten vom 27.09.2010 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 177 F 6848/09 - Richter Liebert

 

 

 

Der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann hätte genau so gut auch vortragen können: hiermit verbiete ich jedermann, der keine Approbation hat, das Recht auf freie Meinungsäußerung. 

Völlig absurd wird es, wenn Herr Wiedemann suggeriert, ein Diplom-Psychologe hätte nicht dargelegt, dass er die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten hat. Möglicherweise sieht sich Herr Wiedemann als Nabel der Welt, um die eine einfältige Richterschaft kreist, dies würde zumindest einiges erklären.

Wer im Glashaus sitzt sollte besser nicht mit Steinen werfen, das gilt auch für Herrn Wiedemann, der sich selbst widerspricht, wenn er in ein und dem selben Schriftsatz vorträgt:

 

"Der Psychologe soll nichts Pädagogisches, Juristisches o.ä. sagen." (S. 5)

 

und dann an anderer Stelle über sich vorträgt:

 

 

"Es soll gerade die Frage beantwortet werden, wer geeigneter für die Übernahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist." (S. 9)

 

und in seinem 120-seitigen Gutachten vom 21.06.2010 dem Gericht schließlich empfiehlt:

 

"1. Aus Sachverständigensicht ist die Kindesmutter eher dazu geeignet, die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben.

2. Die Empfehlung des Sachverständigen beruht auf einer deutlich erkennbaren höheren Bindungstoleranz der Kindesmutter." (Gutachten S. 119) 

 

 

"Schuster, bleib bei Deinen Leisten" und "Dein Wort in Gottes Ohr", kann man da Herrn Wiedemann nur zurufen und hoffen, dass sich die angeblich "deutlich erkennbare höhere Bindungstoleranz" der Mutter, wenn sie denn erst mal mit dem Segen des deutschen Familiengericht mit dem Sohn im fernen Russland dauerhaft weilt, sich nicht in Luft auflöst. Die Mühlen der russischen Justiz dürften sich noch langsamer drehen, als die ohnehin schon nicht allzu schnellen der deutschen Justiz. Und ob ein russisches Gericht bei einem dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Russland gegebenenfalls für die Durchsetzung des Umgangsrecht sorgt, steht in den Sowjetsternen. 

 

Ganz nebenbei scheint Herrn Wiedemann auch der Wandel der rechtlichen Verhältnisse verborgen geblieben zu sein, wenn er in einem seltsamen Deutsch in bezug auf die vom Vater eingeholte Privatexpertise des Diplom-Psychologen M...-H... schreibt:

 

"So sollte z.B. angegeben werden, ..., dass keine Befangenheit darüber entsteht, dass abweichend vom ZSEG bezahlt wurde."

 

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG ist jedoch seit dem 1.7.2004 vom Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) mit dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richterin, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JEVG) abgelöst worden, dies hat Herr Wiedemann offenbar verschlafen. Da kann man sich dann schon fragen, ob Herr Wiedemann womöglich auch noch andere relevante Entwicklungen verschlafen hat.

Eine Befangenheit eines Privatgutachters infolge einer vom JVEG abweichenden Bezahlung zu behaupten ist absurd. Genau so gut könnte man behaupten, Verfahrensbestände wären befangen, weil sie mit 33,50 € je Stunde lediglich 40 Prozent des Stundensatzes bekommen, die ein sogenannter Sachverständiger (85,00 € je Stunde) qua Amt, unbeschadet vorhandener oder nichtvorhandener Qualität seiner Tätigkeit bekommt.

Doch wie auch immer, Herr Wiedemann wird sicherlich nicht verarmen, denn auch sein sogenanntes Psychologisches Ergänzungsgutachten mit 26 Seiten - wird er vermutlich nicht umsonst anfertigen. Die Justizkasse ist - auf Kosten der Steuerzahler/innen oder der Verfahrensbeteiligten, bekanntlich recht freigiebig und kulant, wenn es um die Vergütung von Gutachtern geht.

Im übrigen kennen wir die Doktorarbeit des Herrn Wiedemann nicht, die ihn womöglich für die wissenschaftliche Arbeit adelt. Falls Ihnen, werte Leserinnen und Leser, diese mal unterkommt, senden Sie uns diese zu, damit wir uns ein weiteres Urteil über Herrn Wiedemann bilden können. 

 

 

 

 

 

 

Amtsanmaßung

 

 

Strafgesetzbuch

§ 132 Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Mitunter leiden Gutachter in einem nicht unerheblichen Maße an Selbstüberschätzung und wähnen sich gar im Besitz richterlichen Vollmachten, so etwa wenn man meint, es stünde einem zu Eltern zu einem Termin zu laden. 

Auch wenn man Professor ist, ist man als vom Gericht beauftragter Gutachter noch lange nicht berechtigt, Eltern zu einem Termin zu laden. Das Recht zur Ladung ist allein dem Gericht vorbehalten.

 

 

Beispiel

Vom Amtsgericht Eggenfelden - 020101 F/10 - Richter Bartel - wurde am 30.04.2010 der Diplom-Psychologe Robert Feinbier als Gutachter ernannt.

 

Prof. R. J. Feinbier

...

28.05.2010

 

Ladung

 

Sehr geehrte/r Herr / Frau X

Vom Amtsgericht bin ich beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. 

Bitte kommen Sie zu einem Termin zu mir am: 

07.06.10 

10:00 Uhr

Dauer: ca. 4-5 Stunden

 

Diese Ladung erfolgt im Auftrag des Gerichts und ist verbindlich. Verzögerungen usw., werden dem Gericht zur Kenntnis gebracht.

Erforderlichenfalls können Sie diese Ladung gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder der Schule usw. zur Freistellung heranziehen. 

...

Prof. Dr. Feinbier

 

 

 

Herr Feinbier scheint am Amtsgericht Eggenfelden eine ähnliche Autorität zu sein, wie der Papst für die Katholiken. So schreibt Richter Bartel dann auch überschwenglich:

 

"Der Sachverständige Prof. Dr. Feinbier, an dessen überragender Fachkunde das Gericht keinen Zweifel hat ..." (Beschluss vom 18.09.2010)

 

Nun mag es ja sein, dass das Gericht, sprich Richter Bartel, keine Zweifel daran hat, dass Herr Feinbier über eine überragende Fachkunde verfügt. Wozu aber eine solche zur Schau getragene Euphorie gut sein soll, außer zu dem Zweck, jegliche Kritik an dem Gutachten des Herrn Feinbier als mehr oder weniger unbegründet zu disqualifizieren, denn wenn ein Gutachter über eine "überragender Fachkunde" verfügt, was sollte dieser dann noch falsch machen können.

Kein Wunder wenn Herr Feinbier bei so viel Heiligenverehrung in Eggenfelden in Verkennung seiner rechtlichen Position meint, er könne Eltern zu einem Termin laden. 

 

 

 

 

 

 

Strenges Über-Ich

Das sogenannte Über-Ich ist ein Begriff aus der psychoanalytischen Begriffsbildung. Man versteht darunter eine der Instanzen der Persönlichkeit, welche Siegmund Freud in seiner zweiten Theorie des psychischen Geistes beschrieben hat. Die Rolle des Über-Ich wird verglichen mit der eines Richters oder Zensors im Hinblick auf das Ich. Zu seinen Funktionen rechnete Freud die Bildung des moralischen Gewissens, ferner die der Ideale und der Selbstbeobachtung. Es sei ein Erbe des Ödipus-Komplexes, da es sich selbst konstituiert durch die Verinnerlichung aller elterlichen Verbote. Melanie Klein (1948) behauptet, dass sich die Bildung des Über-Ich im präödipalen Stadien vollzieht.

 

In Anlehnung an:

Wilhelm Arnold; Hans-Jürgen Eysenck; Richard Meili: "Lexikon der Psychologie"; Augsburg 1997

 

 

Als ein strenges Über-Ich bezeichnet man eine Ausprägung des Über-Ichs die im Vergleich zum statistisch angenommenen Normalzustand, besonders hohe Maßstäbe an das eigene - und damit in der Übertragung auch fremde Verhalten stellt. So gibt es Menschen, die den Konkurs ihrer Firma oder das Ende einer Beziehung als Urteil über ihre eigene Wertlosigkeit ansehen und sich daraufhin umbringen. Glücklicherweise tun das die meisten anderen Menschen nicht, sonst wäre die Menschheit schon ausgestorben.

 

Gutachter, die ja allem äußerem Brimborium zum Trotz auch nur Menschen sind, präsentieren nicht selten Ansichten, aus denen man auf ein strenges Über-Ich schließen kann. 

 

 

Beispiel

 

"Er (der Vater - Anmerkung Peter Thiel) versuchte sich selbst und das Gegenüber von der Tatsache abzulenken, dass er mit bestimmten Situationen des Lebens allein nicht mehr fertig wurde und psychotherapeutische Hilfe aufsuchte, indem er Ausnahmesituationen hierfür verantwortlich zu machen versuchte. So etwas zwei Todesfälle, in dem einen Fall der Tod seiner Mutter, im anderen den seines Vaters, wobei er, als genügten diese Gründe möglicherweise nicht, noch weitere hinzufügte, so etwa das Ende einer Beziehung. Darin zeigte sich eine Tendenz, die Psychotherapie als Normalfall einer Biografie darzustellen, die jeder in Anspruch nehmen würde, wenn ein Elternteil stürbe oder eine Trennung vollzogen wird."

Diplom-Psychologin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Gisela Schneider, Gutachten für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 14.08.2006, S. 54

 

Man kann den Vortrag der Gutachterin nun so deuten, dass sie der Ansicht ist, es stünde einem Mensch in der Regel nicht zu, anlässlich des Tod der Eltern und dem Ende einer Beziehung Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Sollte diese Deutung so zutreffen, dann könnte man fragen, wieso Psychotherapie von den Krankenkassen bezahlt wird, wenn es doch offenbar auch ohne geht. Die Gutachterin Gisela Schneider scheint damit ihren eigenen Berufsstand in Frage zu stellen. Vielleicht vermutet sie gar schon das Ende der kassenärztlichen Kostenübernahme für Psychotherapien und baut sich deshalb ein zweites Standbein als Gutachterin in familiengerichtlichen Verfahren auf, in der richtigen Annahme, dass Menschen dazu neigen eine Familie zu gründen und später des öfteren im Streit auseinander gehen, um ihren Streit dann vor das Familiengericht als autoritärer Vater- oder Mutterfigur zu tragen, in der Hoffnung, dass Justitia ihre Waage in die "richtige" Richtung - nämlich die eigene - neigt.

 

 

 

 

 

Bereitschaft und Befähigung des Gutachters zur kritischen Selbstreflexion und zur Reflexion kritischen Feedbacks

 

FAUST:

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum-

Und sehe, daß wir nichts wissen können!

Das will mir schier das Herz verbrennen.

Zwar bin ich gescheiter als all die Laffen,

Doktoren, Magister, Schreiber und Pfaffen;

Mich plagen keine Skrupel noch Zweifel,

Fürchte mich weder vor Hölle noch Teufel-

Dafür ist mir auch alle Freud entrissen,

Bilde mir nicht ein, was Rechts zu wissen,

Bilde mir nicht ein, ich könnte was lehren,

Die Menschen zu bessern und zu bekehren.

Auch hab ich weder Gut noch Geld,

Noch Ehr und Herrlichkeit der Welt;

Es möchte kein Hund so länger leben!

Drum hab ich mich der Magie ergeben,

Ob mir durch Geistes Kraft und Mund

Nicht manch Geheimnis würde kund;

Daß ich nicht mehr mit saurem Schweiß

Zu sagen brauche, was ich nicht weiß;

Daß ich erkenne, was die Welt

Im Innersten zusammenhält,

Schau alle Wirkenskraft und Samen,

Und tu nicht mehr in Worten kramen.

 

 

Johann Wolfgang Goethe

 

 

 

Das Reflexionsvermögen des goetheschen Faust wünscht man einigen der überbezahlten, im Elfenbeinturm des Hochschulbetriebs den rauen Lebensalltag überwintern psychologisch akademischen Sauriern, die das pedantische Zählen von Erbsen Diagnostik nennen und dies für eine Form von Welterkenntnis heißen und zu allem Überfluss auch noch andere Menschen mit ihrer Erbsenzählerei heimsuchen. Nicht weniger sei auch denjenigen Gutachtern eine besseres Reflexionsvermögen gewünscht, die auf Allwissenheit pochen und ihren Dünkel selbstgefällig wie eine Monstranz vor sich her tragen oder an diejenigen unter den Gutachtern, die sich als Märchenerzähler produzieren und dabei auch noch dankbare Zuhörer am Familiengericht finden.

Die Bereitschaft von Gutachtern zur kritischen Selbstreflexion ist oft stark eingeschränkt. Zu sehr lädt die ihnen vom Familienrichter angetragene Entscheiderrolle dazu ein, eigene problematische Persönlichkeitsanteile zu übersehen, eigene Fehler und problematisches Handeln zu übersehen und sich mit anderen auch kritischen Fachmeinungen auseinander zu setzen. Statt dessen reiten Gutachter nicht selten auf ihrem Titel als Diplom-Psychologe, Doktor oder Professor herum und führen das als Beweis ihrer Fachkunde an, den alle Welt unhinterfragt akzeptieren soll. Dementsprechend gekränkt reagieren dann solche "Experten" wenn ihnen von außerhalb Kritik entgegengebracht wird. Statt sich mit den Kritikpunkten auseinander zu setzen, dies zu entkräften oder als irrelevant zu zeigen, wird dann versucht, die eigenen vermeintlichen und tatsächlichen Kompetenzen und Titel aufzuzählen und diejenigen des Kritikers anzuzweifeln.

Es scheint so, als ob vielen der vor Ort tätigen Gutachter, aber auch der Publizierenden unter ihnen, die Fähigkeit der selbstreflexiven und kritischen Außenwahrnehmung ihrer eigenen Arbeit und Profession weitestgehend zu fehlen scheint. Dies ist allerdings auch kein Wunder, denn diese Arroganz ist zum einen wohl auch Ergebnis des heimlichen Status des Gutachters als vermeintlicher Hilfsrichter, aber auch Ergebnis des heimlichen Auftrages des Gerichtssystems, das oft selektionsorientierte Entweder-Oder Entscheidungen treffen will, wo Zweifel, Mehrdeutigkeiten und verschiedene Wirklichkeiten keinen Platz haben dürfen. Während im Refugium der Gutachter die Stickigkeit und der Mief der 50er Jahre vorzuherrschen scheinen, steht die Sozialpädagogik eher in der Tradition der Aufklärung, des Humanismus und des Marsches der 68-er durch die Institutionen. Die Sozialpädagogik ist durch ihre unmittelbare Anbindung an die Lebenswelten ihrer Klienten auch ein ganzes Stück realitätsbezogener als die oft elfenbeinturmartig behausten Gutachter, die sich um die Auswirkungen ihre oft spekulativ begründeten Empfehlungen nicht zu kümmern brauchen.

Der Stand der sozialpädagogischen Fachdiskussion scheint der Diskussion in der Gutachterszene um 20 Jahre voraus zu sein. Dies spiegelt sich zum einen in Fachbeiträgen in Zeitschriften wider, zum anderen kann man es auch bei Fachtagungen beobachten, so z.B. der angenehm gegenwartbezogenen Fachtagung  "Diagnostik in der Kinder- und Jugendhilfe. Vom Fallverstehen zur richtigen Hilfe" die vom Verein für Kommunalwissenschaften vom 21.-22.04.2005 in Berlin veranstaltet wurde.

Die Defizite von Gutachtern kann man in unverfälschter Form wohl am besten in ihren Gutachten selbst studieren. 

Viele der als Gutachter tätigen Frauen und Männer (dies gilt auch für Verfahrenspfleger, Familienrichter und im Familienrecht tätige Rechtsanwälte sowie Professoren die sich mit Familienrecht oder "Familienrechtspsychologie" beschäftigen) sind zu dieser Tätigkeit auch aus persönlichen biografischen Gründen gekommen. Nicht weniger der Gutachter sind selbst Scheidungskinder oder haben als Erwachsene eine Scheidung oder Trennung auch in ihrer Eigenschaft als Mutter oder Vater erlebt. Viele dürften vaterlos, in selteneren Fällen auch mutterlos aufgewachsen sein. Diese persönliche Betroffenheit ist nicht von vornherein ein Grund, der ihre Geeignetheit für diese Tätigkeit ausschließt. Ist die persönliche Betroffenheit jedoch persönlich emotional nicht aufgearbeitet und verarbeitet, so folgt daraus eine mitunter massive Tendenz, den eigenen ungelösten Konflikt, die eigene mitunter tragische persönliche Biografie den im familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten (Mutter, Vater, Kinder) überzustülpen und sich an ihnen stellvertretend für dein eigenen Vater, die eigene Mutter abarbeiten oder gar rächen zu wollen. Je nach dem wovon die persönliche Geschichte der Fachkraft dominiert wird, können sich daraus männerfeindliche, frauenfeindliche, elternfeindliche, ja sogar kinderfeindliche Tendenzen (dieses Kind soll es nicht besser haben, als es mir ergangen ist) ergeben. 

Die faktische oder reale erlebte "Vaterlosigkeit" - wobei es eine wirkliche Vaterlosigkeit nicht gibt, da jedes Kind einen biologischen Vater hat - ist sicher eine der stärksten destruktiv wirkenden Kräfte. Die Nachkriegsgeneration mit den aus dem Krieg psychisch zerstört zurückgekehrten Männern und Vätern und die bis in die 90-er Jahre andauernde allgemein anzutreffende gesellschaftliche "Vaterlosigkeit" und Vaterentwertung gehören dazu. In bestimmten Fällen kann man bei Gutachtern aber auch eine selbst erlebte Mutterlosigkeit vermuten.

Die eigene "Vaterlosigkeit" kann in zwei verschiedene Richtungen kompensiert werden

a) Männer- und Väterfeindlichkeit 

Hier wird die unverarbeitete Wut auf den eigenen Vater auf andere Männer (Väter) projiziert

 

b) Frauen- und Mütterfeindlichkeit

hier wird die Wut auf die eigene Mutter, die real oder vermeintlich den Kontakt zum eigenen Vater behindert oder unterbunden hat auf andere Frauen (Mütter) projiziert.

 

Dabei können vier Konstellationen auftreten

- Mann ist männerfeindlich

- Mann ist frauenfeindlich

- Frau ist männerfeindlich

- Frau ist frauenfeindlich 

 

Um als Gutachter kompetent, neutral und wertschätzend arbeiten zu können, müssen solche persönlichen Prägungen erkannt, aufgearbeitet und weitestgehend verarbeitet sein. Dies dürfte bei vielen Gutachtern nicht der Fall sein. Ein Psychologiestudium ist dafür nicht das geeignete Verfahren, sondern persönliche therapeutische Selbsterfahrung, sei es privat durchgeführt oder im Rahmen einer fundierten therapeutischen Ausbildung. Vielen Gutachtern fehlt diese als Schlüsselqualifikation zu bezeichnende Selbsterfahrung und so nimmt es nicht Wunder, wenn wir immer wieder Gutachten lesen müssen, aus deren Zeilen dieser Mangel erkennbar wird. Besserwisserei, Dünkel und Überheblichkeit ist ein bei Gutachtern häufig anzutreffendes Verhalten. Schon in der Bibel können wir dazu lesen: 

 

Gegen blinde und überhebliche Besserwisserei

39 Jesus machte ihnen auch in Bildern deutlich, wovor sie sich hüten sollen; er sagte: »Kein Blinder kann einen Blinden führen, sonst fallen beide in die Grube. 40 Kein Schüler steht über seinem Lehrer. Und wenn er ausgelernt hat, soll er wie sein Lehrer sein. 41 Warum kümmerst du dich um den Splitter im Auge deines Bruders oder deiner Schwester und bemerkst nicht den Balken in deinem eigenen? 42 Wie kannst du zu deinem Bruder oder deiner Schwester sagen: Komm her, Bruder; komm her, Schwester; ich will dir den Splitter aus dem Auge ziehen, und merkst gar nicht, dass du selbst einen ganzen Balken im Auge hast? Scheinheilig bist du! Zieh doch erst den Balken aus deinem eigenen Auge, dann kannst du dich um den Splitter in einem anderen Auge kümmern!«

Lukas 6,20 (GNB)

 

 

 

Da der Gutachter inmitten des familiengerichtlich ausgetragenen Konflikts kein neutraler Beobachter sein kann, muss er in der Lage sein, bei sich selbst und den Betroffenen auftretende psychodynamische Phänomene wie Übertragung und Gegenübertragung, Projektion, Konfluenz und Symbiosewünsche, Abspaltungs- und Verdrängungstendenzen, Rationalisierung, etc. zu erkennen und fachlich angemessen damit umzugehen. Ist er damit überfordert, muss er fachlich geeignete Supervision oder Intervision wahrnehmen oder das Gericht bitten, ihn von der Beauftragung zu entbinden. Da der inkompetente Gutachter aber in der Regel nicht merkt, dass er inkompetent ist, das ist ja gerade sein Problem, dass er seine eigenen Fähigkeiten falsch einschätzt, wird er in der Regel nicht von sich aus das Gericht um eine Entpflichtung bitten. Das war bei den alten und von der Realität weit entfernten Obergenossen im SED-Politbüro nicht anders. "Wir sind die junge Garde", sangen sie noch im fortgeschrittenen Rentenalter und klammerten sich an ihre liebgewordenen Posten. Die Menschen in der DDR mussten erst mit den Füßen abstimmen bis es zum verspäteten Rücktritt der inzwischen untragbaren Honeckerriege kam.

 

Die Kompetenz eines Gutachters zeigt sich auch darin, in wie weit er in der Lage ist, eigene Fehler zu erkennen und auch einzuräumen. Niemand ist vollkommen auch kein Gutachter, wenngleich einige den den Eindruck vermitteln, sie hätten unmittelbar neben dem lieben Gott Platz genommen.

 

"Man muss sich darüber im klaren sein, dass Sachverständige nur sehr selten Fehler und Irrtümer eingestehen, da insoweit entsprechende Soft-Skills vorliegen müssen, dies ein hohes Maß an persönlichen Standing voraussetzt und Gutachter davon ausgehen, dass sie in Zukunft von Gerichten nicht mehr bestellt werden. Die dadurch entstehende besondere Motivationslage wird vielfach nicht erkannt, so dass Sachverständige ihre selbst als falsch erkannten Gutachten verteidigen, starr an ihrer bisher eingenommenen Haltung festhalten und sich dabei sogar im Ton vergreifen." (Schorsch 2000, S. 176)

 

"Die Partei, die Partei, die hat immer recht", hieß es in einer DDR-Lobeshymne auf die Allwissenheit und immer rechhabend beanspruchende Staatspartei SED. Heute so könnte man sagen, lautet das Gesetz über den Gutachter:

 

§1 Der Gutachter hat immer recht.

§ 2 Hat der Gutachter einmal nicht recht, tritt automatisch § 1 in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

Glaubhaftigkeit von Gutachtern

 

Frankfurt/Main (ddp). Für eine zu Unrecht verbüßte Haftstrafe erhält ein Hausmeister aus Bayern ein Schmerzensgeld in Höhe von 150000 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte einen Sachverständigen am Dienstag zu der Zahlung, weil er den heute 50-Jährigen mit seinem Gutachten fälschlicherweise schwer belastet hatte. Der Mann hatte wegen eines vermeintlichen Banküberfalls acht Jahre in Haft gesessen.

Bei dem Überfall im März 1991 hatte eine Überwachungskamera den Täter erfasst. Vor dem Landgericht Nürnberg identifizierte ein Anthropologe den Mann dann fälschlicherweise als den Täter und führte aus, dass «keinerlei Zweifel» bestünden. Erst nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe klärte sich der Irrtum auf.

Der Mann hatte daraufhin von dem Gutachter ein Schmerzensgeld in Höhe von gut 311 000 Euro gefordert. In erster Instanz hatte das Landgericht Hanau dem 50-Jährigen daraufhin 57 000 Euro zugesprochen.

Beide Seiten legten jedoch Berufung ein.

Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 150 000 Euro für die zu Unrecht erlittene Haft für angemessen. Das Gutachten des Sachverständigen sei «grob fahrlässig fehlerhaft» gewesen, da der Fachmann in seiner Einschätzung vor Gericht «jegliche Zurückhaltung» aufgegeben habe. Ein Gutachter müsse aber mögliche Zweifel und die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich machen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu.

(Az:19 U8/2007)

Siehe folgendes Interview bei Maischberger:

http://www.daserste.de/maischberger/sendung_dyn~uid,m0tyle1asjq95xc4eppgk4vq~cm.asp

 

 

 

 

Acht Jahre ohne Schuld in Haft

Frankfurt. Wegen eines falschen Gutachtens, das einen Unschuldigen acht Jahre hinter Gitter brachte, muss ein Sachverständiger 150.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. 

Der Sachverständige hatte den wegen Bankraubs angeklagten Mann in einem Prozess in Nürnberg anhand von Bildern einer Überwachungskamera als Täter identifiziert. Der Angeklagte war 1994 in Nürnberg verurteilt worden. Nach seiner Entlassung meldete sich der wahre Täter.

"Die Oberbadische", 04.10.2007, "Aus aller Welt". 

 

 

Gutachter nehmen zwar des öfteren Stellung zur Glaubwürdigkeit von Zeugen oder von Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren, doch warum fragt eigentlich kaum jemand nach der Glaubwürdigkeit von Gutachtern? Eine solche Frage nach der Glaubhaftigkeit von Gutachtern muss wie ein Sakrileg klingen, ähnlich als wenn man nach der Gottgläubigkeit eines Pfarrers oder nach der Ehrlichkeit eines Politikers fragen würde. Ein Gutachter ist kraft seines Amtes glaubwürdig. Wäre das nicht so, so könnte man ja alle Aussagen von Gutachtern in Zweifel ziehen und dies kann keiner ernsthaft wollen, dem ein ungestörter und reibungsloser Ablauf richterlicher Urteilsbildung am Herzen liegt. Doch die Verhältnisse, sie sind leider nicht so. Dass Wertungen bekanntlich oft unterschiedlich ausfallen, wird allgemein als Selbstverständlichkeit angesehen, der Vater sagt er wäre ein ruhiger Mensch, der Gutachter sagt, der Vater wäre cholerisch. Doch dass  Gutachter und ein Verfahrensbeteiligter ganz unterschiedliche Tatsachen, also Wirklichkeiten 1. Ordnung (Watzlawik)  behaupten, dies lässt den gewöhnlichen außenstehenden Beobachter annehmen, der Verfahrensbeteiligte müsste lügen, da ja ein Gutachter per se nicht lügt. Der Beteiligte wiederum macht sich die Mühe mit einem seitenlangen Vortrag den Richter überzeugen zu wollen, dass der Gutachter etwas falsches vorgetragen hätte. Doch welcher Richter macht sich schon die Mühe, den schriftlichen "richtigstellenden" Vortrag eines Beteiligten ernsthaft zu studieren? Wenn das der Richter bei jedem von Verfahrensbeteiligten eingereichten Vortrag machen würde, so würde er die ihm qua Geschäftsverteilungsplan vorgegebene Anzahl von Fällen ja gar nicht mehr schaffen. Im übrigen liest der Richter wahrscheinlich noch nicht einmal das Gutachten in Gänze, um wie viel weniger Anlass muss es dann geben, "richtigstellende" Vorträge von Verfahrensbeteiligten zu studieren Im Sinne der Verfahrensökonomie wird der Richter also erst einmal davon ausgehen, dass das was der Gutachter an sogenannten Tatsachen vorträgt stimmt und der Verfahrensbeteiligte, der etwas anderes behauptet, sich eben irrt. Das ist zwar nicht ganz rechtsstaatlich aber ungeheuer praktisch. Hinzu kommt, dass der Richter bei einer grundsätzlich gleichrangigen Würdigung des Vortrags des Verfahrensbeteiligten leicht in einen Dissonanzkonflikt kommen kann. Dissonanzen in der Wahrnehmung verlangen danach aufgelöst zu werden. Die Gestaltpsychologie klärt darüber auf. Grübeln ist eine Folge ungeklärter Konflikte. Buridans Esel soll daran verhungert sein, dass er sich nicht entscheiden konnte, von welchem der beiden Heuhaufen er fressen sollte. Daher wird der Richter dazu tendieren, sich nur mit einem Heuhaufen zu begnügen und dies ist nun einmal naheliegender Weise der des Gutachters. Der Richter ist überhaupt lebenspraktisch. Er geht davon aus, dass der Gutachter insgesamt recht hat und der Verfahrensbeteiligte eher nicht. Daher muss sich der Richter auch nicht die Mühe machen seitenlange "Richtigstellungen" eines Verfahrenbeteiligten zu lesen. Das erspart dem Richter eine Menge schlafloser Nächte und einen krankheitsbedingten vorzeitigen Ruhestand, der schließlich von den Bundesländer aus Steuermitteln zu bestreiten wäre. Dies kann doch aber kein ehrlicher Steuerzahler, dem die Finanzen des Staates am Herzen liegen, wollen. 

Wer nun aber dennoch nicht hinterher über die Glaubwürdigkeit des Gutachters streiten will, der muss schon während der Begutachtung darauf dringen, dass Ton- oder Videoaufnahmen hergestellt werden. Diese kann man dann hinterher anhören und ansehen und sich so darüber zu informieren, wer was, wann gesagt hat. Dummerweise kommen die meisten Betroffenen erst hinterher auf die Idee, dass sie dies hätten einfordern sollen, doch dann ist es naturgemäß zu spät.

 

 

 

 

 

Verstrickung

In der systemischen Therapie benutzt man den Begriff der Verstrickung, der historisch dem Schuldrecht entlehnt ist. Als Verstrickung bezeichnet man im Schuldrecht "die staatliche Beschlagnahme einer Sache im Weg der Zwangsvollstreckung. ... Ein wirksamer Pfändungsbeschluss führt zur Beschlagnahme (=Verstrickung) des gepfändeten Rechts". (Lackmann, Rolf: "Zwangsvollstreckungsrecht", Verlag Franz Vahlen, München, 2003, 6. Aufl., S. 62 und ...).

 

Eine Verstrickung muss nicht immer negativ gewertet werden. So passieren z.B. Verstrickungen oft auch in guter Absicht, so z.B. wenn auf der Straße jemand angegriffen wird und ein Zeuge des Angriffs Partei für den Angegriffenen und gegen den Angreifer ergreift.

Gutachter verstricken sich sehr oft mit den Klienten. Dies rührt zum einen aus dem narzisstischen Bedürfnis, dass viele Gutachter im Übermaß und zum Schaden der Klienten auszeichnet. Der Narzisst verträgt keine Kritik, weil er sie als Gefährdung seines labilen Ich erlebt. Jede Kritik, die von den Klienten gegenüber dem Gutachter geäußert wird, erlebt der Gutachter als Angriff auf sich selbst. Wird die tatsächliche oder vermeintliche Kritik von Menschen geäußert, die sich in einer Position geringerer Macht befinden, schlägt der narzisstisch gekränkte Gutachter zur Sicherung seines instabilen Gleichgewichtes zu, da er sich im Gefüge des familiengerichtlichen Verfahrens in der relativ sicheren Position wähnt. Dies geschieht in der Regel verbal oder über das vom Gutachter verfasste Gutachten.

 

vergleiche hierzu: 

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

 

 

 

Die Verstrickung resultiert oft aus der Tendenz von Gutachtern, ihre Sicht als die einzige richtige und die Sicht der Klienten als irrig oder sogar pathologisch abzuwerten. Dies führt naturgemäß bei halbwegs gesunden Klienten dazu, dass sie sich gegen die Zuschreibungen und Definitionen des Gutachters, die sie als Übergriffe erleben, wehren.

 

"Auch ist die feindselige Aggression oft genau dort rational, wo sie als neurotisch gilt; zum Beispiel wird Feindschaft (des Klienten - Anmerkung P. Thiel) vielleicht nicht deshalb gegen einen Therapeuten gekehrt, weil er eine `Vaterfigur` wäre, sondern weil er `schon wieder einer` ist, der einem unassimilierbare Deutungen aufzwingt und einen ins Unrecht setzt."

Perls, Frederick S., Goodman, Paul; Hefferline, Ralph F.: “Gestalttherapie. Grundlagen“, dtv, 1979, S. 137

 

 

vergleiche hierzu auch: 

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 291/92 

 

 

Verstrickungen können sehr subtil geschehen. Die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe verwendet in ein und dem selben Fall in ihrem ersten Gutachten vom 11.04.2005 korrekterweise die Bezeichnungen Mutter und Vater. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 10.08.2005 schwenkt sie eigenartiger Weise um und verwendet nun durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter". Ein solches sprachlich Distanz herstellendes Umschwenken verwundert vielleicht nur auf den ersten Blick. Wenn man aber überlegt welchen Sinn ein solches Umschwenken haben könnte, dann möglicherweise den, aus einer zu großen emotionalen Nähe der Gutachterin zu den Eltern und damit einer Verstrickung, eine größere Distanz herzustellen. 

In Fällen von Verstrickungen zwischen Fachkraft und „Klienten“ mag Überdistanzierung der Fachkraft eine erste legitime Schutzreaktion sein, doch sicher nicht das angezeigte Mittel, das eine Fachkraft auf Dauer beibehalten sollte. Statt dessen wäre einer Gutachterin gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Supervison zu empfehlen, um die eigenen unbewussten oder unreflektierten Anteile, Projektionen und Übertragungen bewusst und transparent zu machen und nach einer neuen adäquateren und fachlichen Umgehensweise damit zu suchen, so dass diese nicht mehr über den Umweg über die Klienten ausgelebt werden müssen.

Eine Verstrickung ist immer von Parteilichkeit gekennzeichnet. Dies kann wie am Beispiel gezeigt auch positiv gewertet werden. Erkennbare Parteilichkeit eines Gutachters führt aber leicht zu einem Befangenheitsantrag von der sich benachteiligt sehenden Partei. Oder umgekehrt, Befangenheitsanträge sind ein Zeichen dafür, dass eine Verstrickung vorliegt. 

 

Das starre Festhalten des Gutachters - als der Fachkraft von der man eher als von den Betroffenen eine deeskalierende und neutrale Haltung erwarten darf - an der alleinigen Richtigkeit seiner Problembeschreibung - schon dies ist ein Grund seine Kompetenz als Gutachter in Zweifel zu ziehen -  führt im Zusammenspiel mit dem Betroffenen zu einer symmetrischen Eskalation, bei der es im Einzelfall auch zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen kann.

Eskaliert die Situation zwischen Gutachter und dem Klienten, so dass der Gutachter z.B. die Polizei anruft und eine Strafanzeige gegen den Klienten stellt, so z.B. geschehen bei dem in Berlin als Gutachter tätigen Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte, der während eines Gespräches mit dem Vater am 23.11.2005 dem Vater Hausverbot erteilte und die Polizei anrief und gegen den Vater Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattete, so kann man von einer Verstrickung sprechen. Normalerweise wäre eine solche Eskalation Grund genug, dass der Gutachter das Gericht bitten würde, zu prüfen, ob es ihn für befangen hält und ihn gegebenenfalls aus einem solchen Grund von der weiteren Beauftragung entbindet. Für Herrn Diplom-Psychologen Kriegeskorte, der sich auf seinem Briefkopf auch als Psychologischer Psychotherapeut, Klinischer Psychologe/Psychotherapeut (BDP), Diplom-Sozialpädagoge, Ehe- und Familienberater und Supervisor vorstellt - man kann glatt neugierig sein, ob er all diese schönen Benennungen auch tatsächlich ausübt -  schien dies jedoch kein akzeptabler Weg zu sein, er schlug noch am selben Tag dem Vater allen Ernstes vor, die Begutachtung fortzusetzen, mit dem Hinweis, dass er hoffe, "dass eine erneute Anzeige wegen Hausfriedensbruch künftig nicht mehr erforderlich ist, soweit sie sich zu einem sozial angemessenen Verhalten in der Lage sehen". Der Gutachter suggeriert mit dieser Formulierung, die Gefahr eines Verhaltens des Vaters, so als ob diese in der Vergangenheit auch tatsächlich so geschehen sei. Was das über die Fachlichkeit eines Gutachters sagt, möge sich jeder selbst zusammenreimen. 

Der Vater stellte darauf hin am 28.11.2005 mit einem Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das zuständige Amtsgericht teilte am 15.12.2005 mit, dass die Begutachtung trotz des Befangenheitsantrages vom 28.11.2005 abgeschlossen werden soll. Mit Beschluss vom 16.01.2006 wies es den Ablehnungsantrag zurück. Der Vater legte daraufhin am 23.01.2006 Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin beschloss daraufhin am 16.03.2006:

 

"Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 16. Januar 2006 geändert.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. November 2005 gegen den Sachverständigen Dirk Kriegeskorte wird für begründet erklärt.

...

Gründe

..."

 

 

ausführlich: 

Kammergericht Berlin, 19. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 16.03.2006 - 19 WF 5/06

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 16, S. 1214

 

 

 

 

 

 

Verantwortung

 

"Als Pilatus merkte, daß seine Worte nichts nützten, und die Erregung der Menge nur noch größer wurde, nahm er Wasser und wusch sich vor allen Leuten die Hände. Dabei sagte er: `Ich habe keine Schuld am Tod dieses Mannes. Das habt ihr zu verantworten.` Das ganze Volk schrie: ´Wenn er unschuldig ist, dann komme die Strafe für seinen Tod auf uns und unsere Kinder!` Da gab Pilatus ihnen Barabbas frei. Jesus ließ er auspeitschen und gab Befehl, ihn ans Kreuz zu nageln.  

Die Bibel. Das neue Testament. Matthäus 24

 

 

Ich wasche meine Hände in Unschuld, lautet der überlieferte Ausspruch von Pontius Pilatus. Ähnliches lässt sich von vielen Gutachtern sagen, die so tun, als ob ihre erstellten Gutachten und Empfehlungen an das Familiengericht nichts mit ihnen, sondern mit einer außerhalb von ihnen objektiv bestehenden Sachlage zu tun hätte.

 

"Ich habe bereits dir Objektivität erwähnt, und ich erwähne sie hier erneut als einen beliebten Trick, Verantwortung abzuwälzen. wie Sie sich erinnern, verlangt die Objektivität, daß die Eigenschaften des Beobachters aus jeder Beschreibung seiner Beobachtungen herausgehalten werden. Wenn das Wesentliche des Beobachtens (nämlich die Erkenntnisprozesse) weggenommen wird, wird der Beobachter auf einen Kopierapparat reduziert, bei dem der Begriff der Verantwortung erfolgreich fortgeschwindelt werden kann.

Heinz von Förster: "Ethik und Kybernetik zweiter Ordnung", In: Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999, S. 81/82

 

 

 

 

 

Qualitätssicherung durch Supervision

 

"Die Alpen sind auch nichts Besonders, wenn man sich die Berge wegdenkt."

Berliner Witz, zitiert nach Linke, Jürgen: "Supervision und Beratung. Systemische Grundlagen für die Praxis."; Wissenschaftlicher Verlag des Instituts für Beratung und Supervision, Aachen 2001

 

Um sich nicht in seinen eigenen Wirklichkeitskonstruktionen zu verheddern oder eigene ungeklärte und Konflikte, unverarbeitete Traumata oder die eigenen Schattenthemen den Klienten überzustülpen, ist es unabdingbar, dass Fachkräfte der psychosozialen Arbeit und auch Gutachter, sich selbstreflexiv mit der eigenen Arbeit auseinandersetzen. Dies kann im Rahmen regulärer Supervision passieren oder auch in einem anderen Rahmen, der kritische Auseinandersetzungen mit der eigenen Arbeit erlaubt und fördert. Jeder Mensch hat sogenannte "blinde Flecken" oder Schwächen, die seine berufliche Tätigkeit erschweren und eine angemessene fachliche Auseinandersetzung damit erschweren. 

Ein Gutachter, der erst im Alter von 18 Jahren seinen eigenen Vater kennen gelernt hat (ein solcher Fall ist uns bekannt geworden), dürfte eine gehörige Portion Wut, die dem eigenen Vater gilt, auf diejenigen Väter projizieren, die er im Auftrag des Familiengerichts begutachten soll. Die nötige Unbefangenheit und Objektivität bleibt dabei natürlich auf der Strecke, solange der Gutachter nicht seine eigene tragische Vater-Sohn-Geschichte aufgearbeitet hat.

Eine Gutachterin, die eine eigene negativ gefärbte Vater-Tochter-Beziehung gekoppelt mit einer übermäßig vereinnahmenden Mutter-Tochter-Beziehung erlebt hat, wird sich reflexhaft in ihrer Arbeit mit Eltern auf die positiven Aspekte der Mutter konzentrieren und umgekehrt auf die negativen des Vaters. Die positiven Seiten des Vaters wie auch die negativen Seiten der Mutter werden weggedacht oder erst gar nicht wahrgenommen, so wie in dem Berliner Witz über die Alpen, die Alpen nichts besonderes mehr sind, wenn man sie erst einmal weggedacht hat. Ein solches selektives Wegdenken oder Ausklammern durch einen Gutachter hat natürlich einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis seiner Arbeit. Es ist sicherlich nicht übertrieben zu behaupten, dass wenigstens ein Drittel aller Gutachter parteilich arbeiten. Dies resultiert einfach daraus, dass diese Gutachter oft über keine ausreichende therapeutische Selbsterfahrung verfügen, und auch aktuell keine Supervision wahrnehmen. Oft haben sie sich seit Jahren als Platzhirsch am Ort bekannt gemacht. Die nötigen Beziehungen sind geknüpft und da heißt es nur noch, das angestammte Revier gegen Neuankömmlinge oder Kritiker zu verteidigen. Selbstreflexion wird da oft kein Raum gegeben. Wahrscheinlich auch deshalb, weil sich dann viele Gutachter kritisch fragen müssten, was sie da seit Jahren tun und ob Geld und Status es wert sind, ungeniert und rechthaberisch den Leuten "Des Kaisers neue Kleider" zu verkaufen.

Die Gutachter, die in sogenannten Gutachterinstituten, sei es in Berlin, München oder Bochum, bei ihrem Chef Supervison wahrnehmen, von dem sie gleichzeitig materiell abhängig sind, kann man nur bedauern, zum einen wegen ihrer Abhängigkeit vom Chef oder den Chefs des "Instituts" und zum anderen wegen der Supervison, die sie in einer solchen Abhängigkeit von demjenigen über sich ergehen lassen müssen, von dessen Wohlwollen sie gleichzeitig abhängen. Ein Grund mehr auf den rechtlich vorgeschriebenen, aber in der Praxis von einigen Familienrichtern missachteten Grundsatz, hinzuwirken, dass keine "Institute" zu beauftragen sind, sondern immer nur Einzelpersonen.

 

 

Einigen Gutachtern merkt man an, dass ihre Fähigkeit und Bereitschaft die eigenen Arbeitsprozesse kritisch zu reflektieren gegen Null geht. so werden im Literaturverzeichnis uralt Autoren wie Ernst Ell oder Friedrich Arntzen aufgeführt, deren Gedanken in der heutigen Zeit schon bedenklich nahe einem Aufruf zur Kindeswohlgefährdung erscheinen. 

In der Praxis kommt es vor, dass in sogenannten Gutachterinstituten die Supervision von demjenigen Kollegen angeboten wird, der gleichzeitig Leiter des "Institutes" ist. Der Leiter des Institutes hat, auch wenn das rechtlich eigentlich nicht zulässig ist,  in der Regel Einfluss auf die Verteilung von eingehenden gerichtlichen Aufträgen an die einzelnen "Institutsmitarbeiter". Dem liegt eine unzulässige Praxis einzelner Familienrichter zu Grunde, die sich nicht mit einem einzelnen Gutachtern in Verbindung setzen und diesen befragen, ob es ihm möglich ist einen Gutachtenauftrag zu übernehmen, sondern bei dem "Institut", d.h. bei dessen Leitung oder Leiter anfragen, ob sie jemanden haben, der den Auftrag übernehmen würde.  Der Leiter bestimmt dann faktisch welcher der beim "Institut" eingeführten Kollegen den Auftrag bekommt. Es liegt auf der Hand, dass der Leiter hier eine unabhängige Supervisionseiner ihm faktisch unterstellten Kollegen auf Grund der Rollenvermischung von Auftraggeber und Supervisor nicht gewährleisten kann. Hinzu kommt, dass die Supervisanden für die Supervision Geld an ihren Leiter zahlen müssen, von dem sie gleichzeitig abhängig sind. 

Daraus kann man folgern: Gibt ein Gutachter an, dass er qualitätssichernde Supervision wahrnimmt, so muss er darlegen können, dass er diese bei Supervisoren wahrnimmt, von denen er nicht beruflich und finanziell abhängig ist.

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen) durch das Gericht

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 


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