Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 2

 

 

Allgemeines

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten richterlichen Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

24.02.2024

 

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

 

 

Kapitel 2

 

 

 

Die nachfolgenden Ausführungen zum Thema Gutachten und zur Tätigkeit von Gutachtern beziehen sich in erster Linie auf familiengerichtliche Verfahren in sogenannten Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten (nach §1671 BGB). 

In diesen Fällen ist die Tätigkeit von Gutachtern in der Regel nicht nur oft entbehrlich, sondern wirkt oft eskalierend und damit kindeswohlgefährdend. Man muss sich nur ansehen, wie viele Gutachter den Gerichten vorschlagen, einem Elternteilmittels mittels des ganz offensichtlich verfassungswidrigen §1671 BGB  das Sorgerecht zu entziehen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die dies rechtfertigen könnte.

In Fällen nach §1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls kann die Bestellung eines Gutachters in Einzelfall sinnvoll sein, weil es hier im Gegensatz zu den üblichen Elternstreit wegen Umgangs- und Sorgerecht nach §1671 BGB in der Sache um massive Gefährdungen eines Kindes geht, bei denen der Gestaltungsspielraum fachlich lösungsorientierter Interventionen wesentlich geringer als bei den vorgenannten Fällen ist. Im übrigen ist §1666 BGB im Gegensatz zu §1671 BGB auch nicht verfassungswidrig, weil hier der Schutz des Kindes vor dem Pflichtrecht der Eltern gemäß Artikel 6 Grundgesetz vorrangig ist.

 

In den folgenden Ausführungen verwende ich statt der Bezeichnung "Sachverständiger" die Bezeichnung "Gutachter", denn bei vielen vom Familiengericht zum Sachverständigen ernannten Personen kann man ernsthafte Zweifel haben, ob diese überhaupt den nötigen Sachverstand haben. Die Verwendung der Bezeichnung "Gutachter" erscheint mir geeigneter, dem weit verbreiteten Glaubenssatz entgegenzutreten, sobald das Familiengericht eine Person zum Sachverständigen ernennt, wäre dieser automatisch auch sachverständig.  

Ein Gutachter ist keineswegs so etwas wie der liebe Gott, der immer dann vom Richter angerufen wird, wenn dieser nicht mehr weiter weiß. Der Gutachter ist Hilfskraft des Gerichtes und soll einen Teil der Fragen beantworten helfen, für die sich das Gericht interessiert und die es meint, aus eigener Sachkunde nicht beantworten zu können. Man kann sich das in vielen Fällen z.B. so vorstellen, dass der Richter bereits 90 Prozent aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte aufgeklärt hätte, wobei hier einmal fiktiv zugrunde gelegt werden soll, es wäre überhaupt möglich, alle für eine optimale Entscheidung relevanten Informationen zu 100 Prozent zu erfassen, was natürlich überhaupt nicht möglich ist.

Jedenfalls hat sich der Richter durch den Vortrag der Parteien, diverse vorliegende Dokumente, Stellungnahmen des Jugendamtes, Anhörung des Kindes, Vortrag des Verfahrenspflegers, den eigenen persönlichen Eindruck, etc. ein mehr oder weniger gutes Bild von der Situation verschafft. Um die Qualität seiner Entscheidungsfindung zu optimieren, kann der Richter einen Gutachter beauftragen, um noch die, fiktiv angenommenen restlichen 10 Prozent aufzuklären. Wie man hier sieht, ist der Gutachter keineswegs der liebe Gott, für den sich mancher möglicherweise hält. 

 

"Immer dann, wenn ein Gutachter in einer Familienrechtssache hinzugezogen wird, handelt es sich um die finale Phase der Entscheidungsfindung des Gerichts ..."

Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher, undatiertes Gutachten S. 41, Beauftragung durch Richterin Janclas, Amtsgericht Erkelenz, Beweisbeschluss vom 18.10.2007

 

 

Natürlich steht es jedem in unserer Demokratie wie auch dem Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher frei, zu vermuten, seine Anwesenheit würde auf eine "finale Phase" hindeuten. Die Zeugen Jehovas treiben das so weit, dass sie sich gelegentlich auf hohen Bergen treffen, weil sie meinen der Weltuntergang stünde bevor. Bei der Polizei gibt es den sogenannten "finalen Rettungsschuss", der im Gegensatz zu den Weltuntergangsszenarien der Zeugen Jehovas für den Betroffenen tatsächlich so etwas wie ein Finale bedeuten kann.

 

 

Der "finale Rettungsschuss" ist in Deutschland seit 1973 möglich

- Polizei darf zur Rettung von Leben auch töten

Auch der deutschen Polizei hätte der tödliche Irrtum ihrer Londoner Kollegen unterlaufen können: Bei der Fahndung nach den U-Bahn-Attentätern erschossen die britischen Polizisten am vergangenen Freitag einen unschuldigen Brasilianer, weil sie unter seiner Jacke einen Sprengstoffgürtel vermuteten und ein weiteres Blutbad verhindern wollten. Solch eine gezielte Tötung ist auch nach deutschem Recht möglich. Das Leben eines Gesetzesbrechers kann durch einen so genannten finalen Rettungsschuss ausgelöscht werden, um das Leben Unschuldiger zu retten. Typisches Beispiel ist eine Geiselnahme, die auf unblutigem Weg nicht beendet werden kann..

http://www.123recht.net/Der-finale-Rettungschuss-ist-in-Deutschland-seit-1973-moumlglich__a13962.html

 

 

 

Vielleicht leidet der Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher aber auch nur an einer "finalen Störung" gemäß Störungsnomenklatur nach Peter Thiel, das würde seinen Vortrag:

 

"Der Unterzeichner kommt also zu dem Ergebnis, dass die Kindesmutter an folgender Erkrankung leidet: ICD 10 F 60.30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline-Typus und F 60.0 paranoide Persönlichkeitsstörung gemischt."

Gutachten S. 65

 

sicher etwas relativieren. 

 

 

 

 

 

Warum Familienrichter lösungsorientierte Interventionen im familiengerichtlichen Verfahren vermeiden und statt dessen überflüssige Gutachten in Auftrag geben sollten.

 

"Obwohl diagnostische Vorgehensweisen und Diskussionen die meiste Zeit in der herkömmlichen Klinik verbrauchen, wird die traditionelle Diagnose in dem Moment aufgegeben, wenn Familientherapie eingeführt wird. Im Rahmen des Zwei- oder Mehrpersonenfeldes werden die diagnostischen Klassifikationen irrelevant. Die einzigen brauchbaren der vielen diagnostischen Kategorien in dem diagnostischen Handbuch der amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft, die möglicherweise angewendet werden können, sind "vorübergehende situationsbedingte Störung" oder "Anpassungsreaktion". Wenn aber jeder Fall in dieser Weise diagnostiziert würde, welchen Wert hat dann die Klassifikation? Eine der ersten Veränderungen, die beobachtet werden, wenn Familientherapie in einer Klinik eingeführt wird, ist die Ungeduld des Familientherapeuten während einer diagnostischen Fallkonferenz. Er ist nicht daran interessiert, eines der Mitglieder in einer Familie mit einer diagnostischen Kategorie zu versehen oder die symbolischen Produktionen des Patienten zu untersuchen.

Das hat mit seiner Arbeit nichts zu tun und kann ihn bei der Planung seiner therapeutischen Intervention sogar behindern, weil das diagnostische System nicht nur für die Familiensichtwelse, sondern für jegliche Art von Therapie irrelevant ist, vermeidet der Familientherapeut Fallkonferenzen und gerät dadurch in Konflikte zu eher konservativen Mitarbeitern. Wenn alle Mitarbeiter gemeinsam sich mit Familientherapie beschäftigen, verschwindet die diagnostische Konferenz und wird durch eine Strategiekonferenz ersetzt, wo festgelegt wird, was therapeutisch gemacht werden kann. Experten, die daran qewöhnt sind, Stunden mit einer Falldiskussion zu verbringen, ohne je zu erwägen, was praktisch gemacht werden könnte, können sich selbst in einer neuen und anvertrauten Welt wiederfinden.

Wenn die traditionelle Diagnostik fallengelassen wird, werden die Aufnahmeprozeduren völlig anders und haben unerwartete Folgen. Zur Erläuterung könnte man die übliche Aufnahmeprozedur bei der Kinderbehandlung einem familientherapeutischen Vorgehen gegenüberstellen. Tm herkömmlichen Stil, wenn eine Mutter anruft und berichtet, daß Ihr Kind ein Problem habe, wird der Mutter ein Interview angeboten. Danach, in einer weiteren Sitzung, wird das Kind gesehen. Dann wird die Mutter noch einmal interviewt, um mit ihr zu diskutieren, was in der Sitzung an dem Kind beobachtet worden ist. Danach wird der Vater wegen seiner Ansichten interviewt. Die Informationen aber das Kind und das Familienverhalten sind auf diesen unzweifelhaft akku- raten Selbstdarstellungen aufgebaut. Das Kind wird dann noch einmal gesehen und mit einer Batterie von psychologischen Tests getestet. Alle diese Interviews und Testergebnisse werden aufgeschrieben und eine diagnostische Fallkonferenz wird abgehalten. Der Fall wird von allen damit beschäftigten Experten gründlich diskutiert. Eine Behandlung wird unvermeidlicherweise empfohlen und das Kind wird auf eine Warteliste gesetzt. Mehrere Monate später wird das Kind in Einzelbehandlung genommen. Seine Eltern werden gleichzeitig von einem Sozialarbeiter interviewt oder sie gehen in eine Einzeltherapie mit verschiedenen Therapeuten.

Wenn eine Kinderklinik primär familientherapeutisch orientiert ist, wird die Aufnahmeprozedur grundverschieden. Wenn die Mutter wegen eines Problemes mit ihrem Kind anruft, wird die gesamte Familie gebeten, zu dem Erstinterview zu kommen. Ohne Rücksicht darauf, wie dies die Kliniksroutine stört, besteht der Familientherapeut darauf, den Kontext, in dem das Kind lebt, zu studieren, sowie die Beziehung des Problemes des Kindes zu dem Verhalten in der Familie. Der Familientherapeut kombiniert eine Untersuchung des Problems mit gleichzeitigen therapeutischen Interventionen, da eine seiner Vorstellungen ist, daß die "Diagnose" die Antwort der Familie auf die Vorschläge zur Veränderung darstellt. Er möchte außerdem von der Krise, egal welcher Art, die die Familie zu diesen Zeitpunkt in Behandlung brachte, profitieren, weil die Familie während der Krise höchst formbar ist. Und die Fallkonferenz beschäftigt sich nicht mehr mit exakten Diagnosen, sondern verwandelt sich in eine Supervisionssitzung, die die Effektivität der ersten Intervention des Therapeuten thematisiert. Psychologische Tests werden natürlich aufgegeben, außer in außergewöhnlichen Umständen, weil sie nur für den Einzelnen relevant sind. Und so sind lange Jahre der Ausbildung eines Psychologen im Testen einfach als verlorene Zeit hinfällig geworden.

 

Eine Konsequenz dieser Vorgehensweise ist, daß der Familientherapeut und die Familie oft beschließen, daß Behandlung nicht notwendig sei. Dies kommt beim traditionellen Stil der Erziehungsberatung selten vor, da wegen des Zeitaufwandes der diagnostischen Fallkonferenzen so viel Zeit von Experten investiert worden ist, daß eine Behandlung stattfinden muß. Eine andere Folgerung ist die nicht seltene Entdeckung, daß das Kind, das von der Mutter als problematisch empfunden wird, in Wirklichkeit viel weniger problematisch ist als eines der anderen Geschwister, das nie die Zeit der Klinik im Rahmen des traditionellen diagnostischen Verfahrens in Anspruch nehmen würde, da es nie gesehen würde.

Man mache sich klar, was in einem Experten vorgehen muß, wenn er aufgefordert wird, eine familientherapeutische Sichtweise anzunehmen. Er muß ein diagnostisches System aufgeben, indem er ausgebildet wurde. Ebenso Stunden von falldiagnostischen Konferenzen, wo er die Psychodynamik mit anderen Mitarbeitern diskutieren kann und er muß auf einen Schlag eintauchen in eine gesamte Familie, die höchst beunruhigt ist. Außerdem muß er therapeutische sofort intervenieren, anstatt die Gelegenheit zu haben, zu reflektieren und Wochen oder Monate zu warten, um darüber nachzudenken, was man tun könne."

Haley, Jay: "Warum ein psychiatrisches Krankenhaus Familientherapie vermeiden sollte", In: "Kontext", 1980, Heft 2, S. 82-83

 

 

Was Jay Haley, der 1956 mit Gregory Bateson, Don D. Jackson und John H. Weakland1956 die sogenannte "Double-Bind"-Hypothese zur Schizophrenie publizierte (vgl. Walker, Wolfgang: "Abenteuer Kommunikation. Bateson, Perls, Satir, Erickson und die Anfänge des Neurolinguistischen Programmierens", Klett-Cotta, 3. Auflage 2000), in seinen mittlerweile als Klassiker zu bezeichnenden Aufsatz aus dem Jahr 1980: "Warum ein psychiatrisches Krankenhaus Familientherapie vermeiden sollte" schrieb, gilt in ähnlicher Weise für das Feld familiengerichtlicher Verfahren, nur müsste es hier heißen: 

Warum ein Familiengericht Familientherapie vermeiden sollte.

 

Die Antwort würde vielleicht lauten, weil dann das Familiengericht über kurz oder lang für die streitenden Eltern überflüssig würde, weil viele Gutachter und Verfahrensbeistände dann arbeitslos werden könnten, weil Rechtsanwälte mangels streitwütiger Mandanten ihre Kanzleien schließen müssten, weil es den Kindern dann gut gehen könnte, was keiner ernsthaft wollen kann, wenn er an die vielen, dann arbeitslos werdenden Kindertherapeuten und Kinderpsychoanalytiker denken würde und, sobald die Kinder erwachsen geworden sind, auch noch an die Alkohol- und Pharmaindustrie und die Psychiater, denken würde, die sich alle darum bemühen, ihre Klienten und sich irgendwie über Wasser zu halten. Da dies alles nicht sein darf, man denke nur an die möglichen katastrophalen Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft, die Steuereinnahmen des Bundesfinanzministers, das Nachlassen der Konjunktur usw. usf., muss sich ein Familiengericht darum bemühen, alles zu vermeiden, was den Konflikt der Verfahrensbeteiligten lösen könnte. Um dies zu erreichen oder zu sichern, ist der Einsatz von sogenannten Gutachtern ein Mittel der ersten Wahl. Gutachter haben enorme Vorteile für alle die vom Streit der Eltern und vom Unglück der Kinder leben. Gutachter lösen in der Regel keine Konflikte, sie helfen durch ihre betont langsame "wissenschaftliche" Arbeitsweise, Verfahren durch reinen Zeitablauf zu beenden oder aber umgekehrt für lange Zeit am Leben zu erhalten, sie kosten die Verfahrensbeteiligten und die Steuerzahler/innen viel Geld und sie bestätigen schließlich, dass was man schon vorher vermutete, dass die Eltern sich streiten und sich nicht einigen wollen. Schließlich verkünden sie auch noch selbstbewusst, sie wüssten, was die Wahrheit und was richtig wäre und der Richter nun tun sollte und der Richter tut ihnen meist noch den Gefallen und macht das was der Gutachter meint oder versieht die Meinung des Gutachters mit dem Stempel richterlicher Autorität.  

Das ist so ähnlich, als wenn Sie ein Haus haben und es regnet rein. Der deutschen Wirtschaft würde großer Schaden zugefügt, wenn Sie nun einfach einen Dachdecker bestellen würden, damit dieser das Dach repariert. Das würde ja höchstens 500 Euro kosten, bei den paar Dachziegeln, die locker geworden sind. Nein, Sie bestellen natürlich im Interesse der deutschen Wirtschaft einen Baugutachter, der das Dach mit dem Ziel untersuchen soll, festzustellen, wo es reinregnet, wie es reinregnet und warum es eigentlich rein regnet, ob es gut für die Bewohner des Hauses ist, wenn es reinregnet und was die Folge davon sein kann, wenn es reinregnet. Außerdem wird gleich noch mit untersucht, wie oft es in der Gegend regnet, wie es regnet und wie viel es regnet. Die Nachbarn werden auch gleich noch gefragt, was sie dazu meinen, dass es bei Ihnen durchs Dach regnet und ob sie beobachtet haben, wie Sie sich in der Vergangenheit verhalten haben, wenn es geregnet hat oder nicht geregnet hat. Damit Sie auch sicher gehen, dass das keine zufällige, den strengen Kriterien der Wissenschaft nicht entsprechende Untersuchung ist, bestellen Sie den Baugutachter jeden Monat ein Mal zu Ihrem Haus und das ein ganzes Jahr lang, so kann er gleich auch noch die Tatsache des Reinregnens in verschiedenen Jahreszeiten studieren, ja im Winter kann er sogar beobachten, wie es schneit und welche Folgen dass für die Nässe im Haus hat. 

Wenn Sie den Baugutachter fragen, was man machen könnte, damit es nicht mehr reinregnet, dann verletzen Sie allerdings schon die ungeschriebenen Regeln, die da lauten, es geht nicht darum, etwas zu heilen, zu reparieren, zu helfen oder zu lösen, sondern es geht darum zu verstehen und festzustellen, warum es reinregnet, wie viel reinregnet, wie oft es reinregnet und ob es nicht sinnvoll sein könnte, Wassereimer unter das durchlässige Dach zu stellen, auf das sich das reintropfende Wasser dort sammelt oder was schon fast nobelpreisverdächtig wäre über das Dach eine große Plane zu legen und festzubinden, so dass der Regen das Dach gar nicht erst erreichen kann. Wenn Sie solcherart ihr Leben meistern, dann kann Ihnen die Begegnung mit einem Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren nichts mehr anhaben. Im Gegenteil, Sie werden ihn fragen, ob er einen Kaffee trinken will und Sie werden ihn bitten, sich nicht zu übereilen, denn Sie wüssten ja ohnehin schon, dass so oder so nichts vernünftiges bei seiner Arbeit herauskommt. 

Ich hoffe, Sie mit diesen vorbereitenden Zeilen auf den nun folgenden ausführlichen Aufsatz eingestimmt zu haben. Bitte schnallen Sie sich nun an, denn jetzt geht es richtig los.

 

 

 

 

 

Am Anfang steht der Glaube

Am Anfang steht der Glaube ein Gutachter könne dem Gericht mitteilen, wie die Wirklichkeit wirklich ist. Doch spätestens seitdem der radikale Konstruktivismus uns über dieses Thema hinreichend aufgeklärt hat, mag man als verantwortungsvoller Mensch solchen Verheißungen nicht mehr glauben.

 

Vergleiche hierzu: 

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

Aus dieser Perspektive wird auch klar, dass es im familiengerichtlichen Verfahren nicht - so wie behauptet - darum geht, aufzuklären, wie die Wirklichkeit wirklich ist, sondern wie sie angenommen und konstruiert wird. Über Sieg und Niederlage vor Gericht entscheidet nicht, welcher Elternteil, denn "wirklich" für das Kind der bessere ist, sondern welcher Elternteil den beteiligten Fachkräften, insbesondere dem Richter, mit seinen jeweiligen Grundannahmen, Prägungen, Vorlieben und Abneigungen am genehmsten erscheint. Daher gibt es viele Fälle, bei denen es mit diesem Richter, mit diesem Gutachter, mit diesem Verfahrensbeistand oder mit dieser Jugendamtsmitarbeiterin von vornherein aussichtslos ist, zu "gewinnen". Gewonnen, wenn man davon im Zusammenhang familiärer Angelegenheiten überhaupt sprechen kann, kann auf dieser Stufe nicht mehr, bestenfalls kann man sich noch mit Anstand behaupten, so wie Martin Luther auf dem Reichstag zu Worms:

 

„[Da] … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Luther

 

und dann hoffen, dass die Beschwerdeinstanz am Oberlandesgericht einiges gerade rücken möge.

 

 

 

 

 

Die Hoffnung stirbt zuletzt

Die Beauftragung eines Gutachters wird vom Familienrichter vorgenommen. Anregung für die Beauftragung können von allen Verfahrensbeteiligten, also auch von den Eltern gegeben werden. Doch Vorsicht ist geboten, will man bei einem staatlich festgelegten Stundensatz für einen Gutachter von 100 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 119,00 € Kosten je Stunde kein finanzielles Eigentor schießen und bei ent-sorgungswütigen orientierten Gutachtern zum Schluss gar noch vom Familienrichter ent-sorgt werden. 

Anders sieht es aus, wenn man mittellos ist, dann werden die Kosten von der Justizkasse und damit von den Steuerzahlern getragen oder von der anderen Streitpartei, so diese denn über genügend Einkommen verfügt. Wer im Familienrecht streiten will, sollte nach Möglichkeit sehr arm sein, dann übernimmt der Staat - besser gesagt der Steuerzahler - gönnerhaft alles Kosten oder aber sehr reich, dann spielen 5 - 10.000 € Gerichtskosten zuzüglich der Kosten für einen Gutachter auch keine Rolle. Eine Rechtsschutzversicherung erübrigt sich da weitestgehend. Man darf getrost annehmen, dass, gemessen an der Gesamtbevölkerung, die Justiz überdurchschnittlich häufig von armen Prozessparteien bemüht wird, denn diese haben für die auflaufenden Kosten nicht aufzukommen. Dies kann man auch mit dem Begriff der "finanziellen Verantwortungslosigkeit" bezeichnen.

Aber auch als mittelloser Elternteil kann man leicht ent-sorgt werden, wenn Richter, Gutachter und womöglich auch noch der Verfahrensbeistand Anhänger des Ent-sorgungsparagraphen 1671 BGB sind.

Oft fängt das Verhängnis der familiengerichtlichen Beauftragung eines Gutachters durch eine Mitteilung eines mit der strittigen Familiensache bereits befassten Jugendamtsmitarbeiters an, der sich keinen anderen Rat mehr weiß und daher aktionistisch nach einem Gutachter ruft, den das Jugendamt nicht bezahlen muss und daher für den Mitarbeiter des Jugendamtes, der sich sonst wegen jedem Euro aus dem Etat des Jugendamtes vor seinem Gruppenleiter verantworten muss, eine Art Gratisleistung darstellt. Dies fördert den Schlendrian ungemein, wie man aus den Erfahrungen in der DDR weiß, wo niemand für nichts verantwortlich war und der Witz über den SED-Wirtschaftsboss Gerhard Mittag die Runde machte, der gesagt haben soll: Aus unseren Betrieben ist noch viel mehr herauszuholen. 

 

 

Beispiel 1

 

"Seit Mitte Mai diesen Jahres erfolgten durch Anruf des Kindesvaters mehrere telefonische Absprachen mit diesem. Zahlreiche Schriftsätze wurden ebenfalls von ihm eingereicht. ... Er bat hier um Vermittlung.

Bei Rücksprache mit der Mutter gab diese an, ... 

Da bisherige Vermittlungsversuche von hier aus als gescheitert angesehen werden müssen, und weitere Versuche sinnlos erscheinen, empfehle ich dringend, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens scheint mir nach wie vor wichtig, dies auch, da aus Sicht des Kindes ein Umgang zu beiden Elternteilen gehalten werden sollte."

Frau Schulte, Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Schreiben vom 23.09.2004 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 

 

 

Aus dem Vortrag der Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schulte an das Familiengericht wird nun nicht klar, wozu sie die "Einholung eines psychologischen Gutachtens" empfiehlt. Will sie damit den "Umgang des Kindes zu beiden Elternteilen" absichern oder will sie für die finanzielle Sicherstellung einer ihr vielleicht bekannten Diplom-Psychologin sorgen oder aus welchen Grund sollte das Familiengericht die langwierige und kostenintensive Erstellung eines Gutachtens in Auftrag geben?

Ob nun mit oder ohne diese Empfehlung, das Gericht beauftragt die Diplom-Psychologin Mayer-Baumgärtel mit der Erstellung eines Gutachtens, bei der die Frau Mayer-Baumgärtel nach zweieinhalb Jahren schließlich empfiehlt: 

 

"Es wird empfohlen entsprechend des Wunsches von A`s :

ein monatlicher Umgang am letzten Samstag des Monats für 6 Stunden"

„Ergänzenden psychologischen Begutachtung“ vom 08.05.2007, S. 13/14

 

 

Na wenn das kein Erfolg ist, auch wenn sich Frau Schulte vom Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf sich das so einfach vielleicht dann doch nicht gedacht hat. Und ca. 4.000 € für die Erstellung eines Gutachtens sind sicher kein zu hoher Preis für einen Dienst am Volke.

 

Auch Verfahrensbeistände bieten sich als Steigbügelhalter für die Beauftragung von Gutachtern an.

 

 

 

Beispiel 2

Die am Amtsgericht München ...

Wird noch ausgeführt.

 

 

 

Beispiel 3

Mit ein bisschen Glück, wird man als Elternteil nicht vollständig ent-sorgt, sondern nur zum Teil. So z.B. in einem am Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09 - verhandelten Fall. Mit Beschluss vom 26.02.2010 entzog Richterin Passerini dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Vorausgegangen war dem Teilentzug der elterlichen Sorge ein entsprechender Vorschlag der als Gutachterin beauftragten Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz, die in ihrem Gutachten vom 12.02.2010 u.a. schrieb:

 

"Die Kindesmutter hat es inzwischen gut geschafft, das notwendige Gleichgewicht in der Rolle als alleinerziehende Mutter, aber auch als Frau mit eigenständigen Bedürfnissen zu erlangen." 

Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz, Gutachten vom 12.02.2010, S. 21

 

Nun war die Mutter, die von Frau Tschirschwitz als "Kindesmutter" betitelt wird, zu diesem Zeitpunk gar nicht alleinerziehend, sondern getrennt erziehend, denn der Vater beteiligte sich, so gut es eben ging, ebenfalls an der Erziehung des Kindes. Aber "alleinerziehend", das klingt so schön nach selbstloser Aufopferung, da mag man der Mutter gleich das goldene Mutterkreuz mit Eichenlaub umhängen. 

Die Mutterliebe quillt im Landkreis Havelland bekanntlich aus allen Ritzen, selbst die Gullydeckel in Nauen spült es vor lauter Liebe gelegentlich bis in die Havel, so dass das örtliche Jugendamt schon überlegt, die Gullydeckel einzubetonieren.

So eine teilweise Eltern-entsorgung hat natürlich auch ihren Preis, umsonst ist nur der Tod. Und daher stellt die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz für ihre und für fremde Tätigkeiten der Justizkasse mit Datum vom 14.02.2010 eine Rechnung in Höhe von 6.498,23 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel 4

Nicht jeder hat das Glück Billiggutachter vom Schlage eines Thomas Busse zu erwischen, der mit ca. 3000 € je Gutachten an einen Lebensmittel-Discounter erinnert, dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass Herr Busse seine Gutachten stark standardisiert und im übrigen wohl auch keine Lust hat, mehr als 20 Seiten pro Gutachten zu schreiben oder gar mehrere Termine mit den Eltern wahrzunehmen.

Da ist die Diplom-Psychologin Silvia Danowski schon wesentlich finanzintensiver. Für ihr 45-seitiges Gutachten - erstellt im Auftrag des Amtsgerichts Grimma - 2 F 523/13 - Richterin Roderburg (Beweisbeschluss vom 18.02.2014 mit Fristsetzung zur Fertigstellung am 10.06.2014), Fertigstellung am 12.09.2014, also drei Monate nach Terminsetzung - stellt Frau Danowski der Justizkasse (mithin also letztlich den Eltern oder dem Steuerzahler) bei veranschlagten 87 Stunden (davon wohl auch 15 Stunden Fahrzeit und drei Stunden Pause) einen Betrag von 11.001,79 € in Rechnung. Für stolze 119,00 € die Stunde würde so mancher Berufskraftfahrer auch gerne arbeiten. Aber dann wären die Tomaten aus Holland fünf mal so teuer und die Leute würden auf Tomaten aus eigener Ernte umsteigen.

Seltsamer Weise gilt die Marktwirschaft und der freie Wettbewerb nicht für die Gutachterei, sonst würden wir wohl wesentlich mehr und kompetentere Gutachter haben, die dazu auch noch billiger als 100 € netto die Stunde wären. So aber haben wir in der gerichtlich bestellten Gutachterei mit DDR-ähnlichen Verhältnissen zu tun, fehlt nur noch, dass die SPD nach einem ihrer nächsten grandiosen Wahlerfolge, die Gutachterei durch die Gründung einer zentralen Gutachterleit- und - sammelstelle, völlig der Verstaatlichung anheim gibt. So eine zentrale Gutachterleit- und - sammelstelle braucht natürlich auch noch einen bürokratischen Wasserkopf, der in gewohnter SPD-Manier mit abgehalfterten SPD-Politiker/innen bestückt werden kann, die im Gegenzug dafür die Klappe halten und nicht aus dem SPD-Nähkästchen plaudern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wenn Eltern ihre Ent-sorgung selbst in Auftrag geben

Mitunter beantragen Eltern, dass das Gericht einen Gutachter beauftragt, in der irrigen Annahme, dass der Gutachter die eigene Sicht auf den familiären Sachverhalt bestätigen wird. Doch, vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand, wie man weiß und so kann der Schuss auch nach hinten losgehen. 

So etwa bei einem Vater, dessen Kind von der Mutter eigenmächtig vom bisher einvernehmlich abgesprochenen neue Wohnort der Mutter in das ca. 100 Kilometer entfernte Köln verbracht wurde. Die nunmehr sich für die Familiensache zuständig sehende Richterin Zimmermann am Amtsgericht Köln machte den Fortgang in der Sache mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Einzahlung eines Kostenvorschuss von 6.000 € durch den Vater für die Tätigkeit der zu beauftragenden Gutachterin abhängig.

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 27.02.2008:

"I. Es soll ein Gutachten eingeholt werden über die Frage, ob eher der Aufenthalt Z`s bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater dem Kindeswohl entspricht, wobei auch die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile untersucht werden soll

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

der Dipl-Psych. Rena Liebald,

...

wobei die Sachverständige zugesagt hat, im April mit der Gutachtenerstattung beginnen zu können.

II. Die Versendung der Akten an die Sachverständige ist davon abhängig, dass der Antragsgegner einen Kostenvorschuss von 6000 € für das Sachverständigengutachten einzahlt.. ...

"

Amtsgericht Köln - 316 F 22/08, Richterin Zimmermann, Beschluss vom 27.02.2008

 

 

Der Vater zahlte diesen Betrag offenbar brav ein - ebenso gut hätte er seiner Ex-Frau auch eine Karibikreise schenken können, das Ergebnis wäre weitaus günstiger gewesen - und die vom Gericht zur Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Rena Liebald, bekannt geworden mit einem "Gruppeninterventionsprogramm für Kinder aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", begann mit ihrem segensreichen Werk, dass die gerichtliche Ent-sorgung des Vaters vorbereiten half.  




Bernadette Näger, Rena Liebald, Ulrich Schmidt-Denter und Wolfgang Beelmann
Gruppeninterventionsprogramm für Kinder aus Trennungs- und Scheidungsfamilien
Universität zu Köln 2000

http://www.uni-koeln.de/phil-fak/psych/entwicklung/forschung/scheidung/intervention.html




Frau Liebald teilte in ihrem 107-seitigen Gutachten vom 16.10.2008 dem Gericht schließlich ihre Ansicht mit, "dass dem Kindeswohl eher der Aufenthalt Z`s bei der Kindesmutter als bei dem Kindesvater entspricht." (vgl. Beschluss vom 03.07.2009. S. 7) 

Gesagt getan, Richterin Zimmermann entzog dem Vater mit Beschluss vom 03.07.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das hat er nun davon, dass er der Gerichtskasse freiwillig 6.000 € überwies. Wahrscheinlich muss der Vater für seine aufenthaltsrechtliche Ent-sorgung zu den bereits verausgabten 6000 €, auch noch Teile der Kosten des Verfahrens, seines Anwaltes und der Verfahrenspflegerin Karin Kollmeier zahlen. Das ganze hätte er wesentlich billiger haben können, wenn er das Gericht von Anfang an gebeten hätte, ihm ohne großes Tam Tam das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Richterin Zimmermann wäre einem solchen Wunsch womöglich gern entgegengekommen, denn die Selbstent-sorgung von Eltern ist bekanntlich der einfachste Weg den Arbeitsaufwand des Familienrichters zu reduzieren.

 

Vergleiche hierzu:

Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Rena Liebald vom 16.10.2008 für das Amtsgericht Köln

 

 

 

 

 

 

Wenn der Richter nicht mehr weiter weiß

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 4. November 2009 15:12

An: info@system-familie.de

Betreff: nur so

 

Moin, moin Herr Thiel,

gestern sprach ich mit einer Kollegin, die Verfahrenspflege macht und sich in einem gemeinsamen Fall ...  energisch gegen die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit äußerte. Auch wenn ich schon fast ... Jahre als Anwältin tätig bin und das nie wirklich hinterfragte, begann mein Hirn sofort zu ticken. Da fand ich denn auch Ihre Publikationen.....welches Glück, danke, danke.........Mensch, Sie sind aber ein wirklich sehr kluges "Kerlchen", echt. Danke für die Möglichkeit, eigene Gewohnheiten aus dem beruflichen Alltag in ... und Umgebung mal ganz anders zu sehen. 

MfG ...

 

 

 

Wenn der Richter nicht mehr weiter weiß, könnte er zu einem Supervisor gehen und gemeinsam mit ihm, die sich als schwierig gestaltenden Familiensache bearbeiten. Dieses Herangehen ist im sozialpädagogischen Arbeitsfeld völlig selbstverständlich und wird regelmäßig von den beauftragenden Institutionen wie etwa dem Jugendamt abverlangt. Eigenartiger Weise scheint dieser Arbeitsansatz bei den Familienrichtern mehr oder weniger unbekannt zu sein. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass Juristen Schwierigkeiten haben, psycho-logisch zu denken und zu analysieren. Statt dessen versuchen sie die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens zu zergliedern und mittels Paragraphen in Schubladen einzupassen - ein hoffnungsloses Unterfangen, bei dem oft genug die Menschlichkeit auf der Strecke bleibt.

Supervision, das ist was für Reiche oder Weicheier, scheint man wohl am Berliner Kammergericht zu denken. Mit Beschluss vom 31.03.2017 wies der 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold die Beschwerde eines Vormundes zurück, der die Erstattung von 80,00 € für Supervision beantragt hatte. Nach Auffassung der drei wackeren Richter/innen soll der Vormund dies aus seinem schmalen Höchststundensatz von 33,50 € finanzieren, die ihm die Staatskasse gnädigerweise als Almosen zuweist. Soll doch der Vormund froh sein, dass er überhaupt eine Vergütung bekommt und nicht als Sklave für die Justiz schuften muss.

 

Wenn der Richter nicht mehr weiter weiß, ernennt er für gewöhnlich einen Gutachter, der ihm das Denken und die Auseinandersetzung mit der Komplexität des Falles so weit wie möglich abnehmen und eine fertige Antwort liefern soll, die der Richter nur noch mit juristischen Phrasen garniert, damit verschleiert bleibt, dass der Richter keinen eigenen Sachverstand und keine eigene Meinung zu der Sache entwickelt hat.

Wo aber der richterliche Ruf nach dem "Experten" erschallt" ist der "Experte auch nicht weit. Für 100 € die Stunde findet man immer einen "Experten", der dem Gericht erzählen will, wie die Wirklichkeit wirklich ist.

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", Piper Verlag, München, 1985

 

 

So wird aus der infantilen Haltung des Richters "ich weiß nicht wie es geht, mach du das mal", der Gutachter geboren.

 

 

 

 

 

 

Am Anfang steht der Glaube, am Ende die Ernüchterung

Zur Ernennung einer Person als Gutachter (Sachverständigen) durch den verfahrensführenden Richter zur Beantwortung einer oder mehrerer Beweisfragen kommt es in der familiengerichtlichen Praxis in verschiedenen Bereichen. So in Verfahren zu grundsätzlichen Fragen der Betreuung und Erziehung des Kindes, bei Anträgen zum Entzug der elterlichen Sorge mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB, in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB oder in Verfahren nach §1632 BGB Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs, Verbleibensanordnung bei Familienpflege.

Einigermaßen nachvollziehbar ist die Beauftragung eines Gutachters bei einer gerichtlich angeordneten Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Eltern wegen der glaubhaft gemachten Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung, die auf andere Weise vorerst nicht abgestellt werden kann. Hier muss der Richter zeitnah abklären, ob tatsächlich eine solche Gefährdung des Kindeswohls vorzuliegen scheint, die die Herausnahme des Kindes, bzw. einen befristeten oder unbefristeten Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB rechtfertigt, die zudem selbst zu einer Gefährdung des Kindeswohls beitragen können, so etwa durch den Verlust der Bindungsperson oder traumatisierende Erlebnisse im Zusammenhang mit der Herausnahme des Kindes aus seinem gewohnten Lebensumfeld. 

Das Gericht greift in solchen Fällen zudem massiv in die Rechte der Betroffenen, in der Regel in das Recht des Kindes und das Pflichtrecht der Eltern ein. Ein solcher Eingriff kann nicht dauerhaft allein auf den Vortrag des Jugendamtes oder auf die Glaubhaftmachung von Gefahr im Verzug legitimiert werden, sondern der Richter muss sich in eigener Person oder über eine unmittelbar von ihm beauftragte Hilfskraft, wie es der Gutachter sein soll, von dem Ausmaß der Gefährdung und sonstiger relevanter Fakten Kenntnis verschaffen. 

 

Anders sieht das mit der Beauftragung eines Gutachters in hochkonflikthaften Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gemäß §1628 und 1671 BGB aus. Hier könnte man meinen, der Familienrichter wäre in der Lage auf Grund der Vorträge der Verfahrensbeteiligten, des Kindes und des Verfahrenspflegers und der eigenen Erkundigungen und Inaugenscheinnahme, sich einen eigenen tragfähigen und gut begründeten Standpunkt zu verschaffen. Das dies anscheinend möglich ist, muss man auf Grund der vielen Fälle vermuten, in denen Richter den Umgang oder Teile der elterlichen Sorge regeln oder sogar einem Elternteil das Sorgerecht nach 1671 BGB komplett entziehen, ohne dass ein Gutachter beauftragt worden wäre. Wenn dies aber möglich ist, so muss man sich fragen, wieso in anderen, gleichgelagerten Fällen plötzlich ein Gutachter beauftragt wird, dessen Tätigkeit in der Regel immerhin zwischen 3.000 und 6.000 € kostet, was dann die Verfahrensbeteiligten oder die Steuerzahler/innen bezahlen müssen.

Mitunter gibt es schon bei den verschiedenen Richtern innerhalb eines Amtsgerichtes erhebliche Unterschiede in der Anzahl der von ihnen veranlassten Begutachtungen. Richter A gibt gerade einmal drei Gutachten im Jahr in Auftrag und Richter B zwanzig. Das kann man in den seltensten Fällen mit der zufälligen Ansammlung besonders komplizierter Fälle bei Richter B erklären. In der Regel sind - über das Jahr gesehen - die Fälle in ihrer Schwierigkeit auf die am Amtsgericht / Familiengericht tätigen Richter gleich verteilt.

Wenn es jedoch keinen in der Schwierigkeit der Sache gerechtfertigten Grund für die Beauftragung eines Gutachters gibt, müssen die Gründe für die zahlreichen Beauftragungen woanders zu finden sein. Diese Gründe erscheinen, bei Lichte betrachtet, nicht sonderlich schmeichelhaft für Teile der Richterschaft:

 

1. Dummheit oder Inkompetenz des Richters

Während Richter A in der Lage ist, sich einen tragfähigen und gut begründeten Standpunkt selbst zu verschaffen, mangelt es Richter B an dieser Kompetenz. Wenn es jedoch Richter B an dieser Kompetenz mangelt, wäre es an ihm, dies dem Direktor des Amtsgerichtes als seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, damit dieser die notwendigen Schritte einleiten kann, so etwa eine Versetzung in ein anderes Ressort, die Nichtübernahme eines Richters auf Probe in das Beamtenverhältnis oder die Verabschiedung des verbeamteten Richters im in den vorzeitigen Ruhestand.

Leider zeichnen sich inkompetente Richter meist dadurch aus, dass sie selbst ihre Inkompetenz nicht bemerken, so wie der von Geburt an Farbenblinde nicht selbst erkennt, dass er keine Farben sieht, sondern nur Schwarz, Weiß und Grauschattierungen. Die Inkompetenz müsste daher von außen erkannt und rückgemeldet werden. Dummerweise hat die Justiz dafür kaum funktionierende und wirksame Mechanismen installiert, was allerdings niemanden groß verwundern muss, denn bekanntlich trägt Justitia eine Binde um die Augen und kann daher nicht sehen. 

So beauftragt der inkompetente Richter - von niemanden ernsthaft daran gestört - einen Gutachter, der dem Richter einen Standpunkt zuarbeiten soll.

 

 

2. Faulheit des Richters

Richter haben bekanntlich viele Akten auf dem Tisch und die Arbeit nimmt kein Ende, da ständig neue Akten auftauchen. Manche Richter, wie in dem folgenden Fall, behelfen sich damit, dass sie Teile ihres Arbeitsauftrages wegrationalisieren, was im Einzelfall - so wie in dem folgenden Beispiel - auch den Tatbestand der Rechtsbeugung annehmen kann:

 

Die Fesseln des Richters

700 Anfragen pro Jahr. Das war Amtsrichter Michael Irmler zu viel. Deshalb ließ er Bewohner von Pflegeheimen an die Betten fesseln, ohne die Notwendigkeit solcher „Fixierungen“ nachzuprüfen. Jetzt steht er wegen Freiheitsberaubung vor Gericht. Und mit ihm ein unmenschliches System

Von Philipp Maußhardt, Nürtingen

Manchmal wünscht sich Michael Irmler die Zeit zurück, die er eigentlich verflucht hat. Jene Tage, an denen sich auf seinem Schreibtisch im Amtsgericht von Nürtingen die Aktenberge stapelten und er nicht mehr wusste, welchen Stapel er zuerst abarbeiten sollte. Den geplanten Zoobesuch mit seiner Tochter hatte er nun schon das dritte Mal verschoben, und sein Pferd stand seit Tagen ungesattelt im Stall. Die Ehe existierte nur noch auf dem Papier, seine Mutter war schwer krank … Irmler stöhnte über die nie kleiner werdende Flut von Verfahren. Mietstreitigkeiten, Verkehrsdelikte, Nachbarschaftsklagen.

Und dann waren da noch die vielen Fälle, in denen er als „Betreuungsrichter“ über Bettgitter für Demenzkranke oder Bauchgurte für Rollstuhlfahrer zu entscheiden hatte. Etwa zwei Mal jeden Tag meldeten sich Senioren- und Pflegeheime aus der Umgebung, um von ihm für die aus ihrer Sicht notwendige „Fixierung“ von Heimbewohnern den richterlichen Segen zu erhalten. Irmler, der immer Richter hatte werden wollen, fühlte sich verraten und verkauft. Das war nicht der Traumberuf, für den er sich entschieden hatte.

Richter Irmler, randlose Brille, weißes Hemd, blaue Krawatte, sitzt dieser Tage wieder im Gerichtssaal, nur auf der gegenüber liegenden Seite des Richtertisches. Irmler ist angeklagt wegen Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung, Urkundenfälschung in mindestens 62 Fällen.

Wann genau Amtsrichter Irmler damit begann, auf die ihm eigene Weise die Verfahren zu straffen und wieder mehr Zeit zu gewinnen, ist nicht genau belegt. Doch Richterkollegen erinnern sich daran, dass er darum bat, noch mehr Altenheime betreuen und dafür die lästigen Zivilverfahren abgeben zu dürfen. Die Anträge von Heimleitungen, ihre Patienten am Bett festzubinden oder durch Gitter vor dem Herausfallen zu schützen, hatten in den vergangenen Jahren ein Ausmaß angenommen, dass im kleinen Nürtinger Amtsgericht eine ganze Richterstelle damit ausgefüllt werden konnte. Mehr als 700 Anträge aus über 40 Heimen mussten bearbeitet werden. Richter Irmler war für alle Heime „rechts des Neckars“ zuständig. Und Irmler war erstaunlich schnell.

Kam wieder ein Fax, legte Irmler den Antrag erst einmal in eine Ablage und wartete, bis noch mehr dazukamen. Wegen eines einzelnen Patienten ins Auto zu steigen, möglicherweise bis auf die Schwäbische Alb hinaufzufahren, um dann am Bett eines nicht mehr ansprechbaren alten Menschen ein Häkchen in das Kästchen zu machen „Fixierung wird genehmigt“, das machte für ihn keinen Sinn. Er stellte stets Touren von vier oder mehr Patienten zusammen, damit sich die Fahrt auch lohnte. Dass dabei manche Anträge mehrere Tage wenn nicht sogar Wochen in seiner Ablage vergilbten, war Teil des „Irmler-Systems“.

Auch beim Besuch der Heime hatte der Richter den Zeitaufwand optimiert: Meist hingen im Eingangsbereich Listen mit den Namen der Heimbewohner, das genügte ihm, um auf seinem Zettel festzustellen: „Patient anwesend, Fixierung genehmigt.“ In mindestens 62 Fällen, so wird Irmler von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, habe er der Fixierung von Menschen zugestimmt, obwohl er sie nicht einmal persönlich an ihrem Bett aufgesucht habe. Bei dem 88-jährigen Herrn S. in einem Nürtinger Pflegeheim machte Irmler sein Häkchen – da war Herr S. schon einige Tage tot.

Rechtsbeugung nennt das Strafgesetzbuch ein solches Verhalten, dazu Urkundenfälschung und Freiheitsberaubung. Als am 9. November 2006 Kriminalbeamte in Begleitung einer Staatsanwältin das Privathaus und die Amtsräume des Richters durchsuchten, dämmerte es Irmler, dass er etwas falsch gemacht hatte. Nun sitzt der 45-jährige Amtsrichter schon den dritten Verhandlungstag im Gerichtssaal des Stuttgarter Landgerichts, und auf seinen hängenden Schultern liegt nicht nur die Last des eigenen Versagens, sondern die Last der ganzen Gesellschaft, die ihre Alten und pflegebedürftigen Menschen in Heime abschiebt, wo sie an Betten und Rollstühle geschnallt den Tod erwarten.

In den vergangenen zwei Jahren, nachdem er von seinem Richteramt vorläufig suspendiert worden war, hat Irmler das getan, was er als Richter auch tat: Akten wälzen. Nur waren es dieses Mal seine eigenen. „Was hätte ich tun sollen“; sinniert er, „wo Ärzte, Betreuer und Pflegepersonal doch eine solche Fixierung bereits für gut geheißen hatten?“ In 99 Prozent aller Fälle, so sagte ein anderer Amtsrichter im Zeugenstand aus, würden die Richter einem Antrag auf „freiheitsbeschränkende Maßnahmen“, wie es im besten Amtsdeutsch heißt, entsprechen. „Dieses Verfahren“, so der Zeuge, sei deshalb „eine einzige Farce“.

Tatsächlich steht in Saal 16 des Stuttgarter Landgerichts ein ganzes System vor Gericht. Ein menschenverachtendes System, das hilfsbedürftigen Menschen anstelle von Zuwendung immer öfter nur noch den Lederriemen oder das Eisengitter bereithält. Weil in den meisten Pflegeeinrichtungen das Personal fehlt, nehmen die Anträge auf Fixierungen vor allem während der Nachtzeit ständig zu. Auch, weil sich die Heime rechtlich absichern wollen und im Falle von Stürzen aus dem Bett die Regressforderungen der Angehörigen fürchten.

In München ergab eine Studie vor wenigen Jahren, dass von den rund 6000 untersuchten Heimbewohnern 41 Prozent zumindest zeitweise an Bett oder an den Rollstuhl „fixiert“ wurden. Eine erschreckende Zahl, die in anderen Regionen nicht viel niedriger liegen dürfte. Noch erschütternder ist das Ergebnis einer Untersuchung von Rechtsmedizinern der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Sie fanden heraus, dass im Zeitraum von 1997 bis 2006 insgesamt 29 Menschen in Münchner Heimen durch das fehlerhafte Anlegen der Gurte zu Tode kamen. Die meisten von ihnen hatten sich selbst stranguliert.

Das Arsenal von Fesseln und die Methoden, mit denen man Heimbewohner dingfest macht, sind ausgeklügelt: Um regelmäßiges Ausbüxen zu verhindern, legen Pfleger oftmals den Patienten Handfesseln, Fußfesseln, Körperfesseln oder Bauchgurte an, die die Bewohner nicht lösen können. Stühle mit „Sicherheitsgurt“, die sich vom Bewohner nicht lösen lassen, Verschließen des Zimmers oder der Pflegestation, Vortäuschung einer Verriegelung oder Verwendung von Trickschlössern gehören ebenso zum Repertoire viele Heime. Dazu wird häufig auch psychischer Druck ausgeübt („Die Türklinke steht unter Strom“), Schuhe werden weggenommen oder Drohungen ausgesprochen.

Wer verhaltensauffällig ist, häufig unruhig oder durch Demenzerkrankung nicht mehr Herr seiner Sinne, läuft am häufigsten Gefahr, „fixiert“ zu werden. Der Freiburger Rechts- und Verwaltungswissenschaftler Thomas Klie kämpft seit vielen Jahren gegen die seiner Meinung nach „viel zu häufige Anwendung“ dieser Methoden. In Deutschland, so schätzt Klie, werden pro Jahr rund 400 000 Menschen angebunden oder festgezurrt. Nur als „letztes Mittel“ lässt er solche Fixierung gelten, zusammen mit dem Bundesministerium für Familie hat er die Aktion „ReduFix“ gestartet, um durch Schulungen von Pflegepersonal die Zahl der Fixierungen in deutschen Heimen zu reduzieren.

Um Missbrauch zu begegnen, müssen seit 1992 Fixierungen von einem Betreuungsrichter genehmigt werden. Die Idee war wohl gut gemeint. Nur haben die dafür zuständigen Amtsgerichte dafür kein neues Personal erhalten. Über 700 Fälle allein im Nürtinger Gerichtsbezirk pro Jahr überforderten nicht nur Michael Irmler. Er sieht sich als Opfer, nicht als Täter, auch wenn er vor Gericht zugab, er hätte sich intensiver um den Einzelfall kümmern müssen. Dass er weder die Heime geschweige denn die einzelnen Bewohner aufgesucht habe und stattdessen nur auf dem Papier seine Einwilligung zur Fesselung gab, bestreitet er heftig. Davon aber hängt ab, ob das Gericht ihn wegen Rechtsbeugung verurteilt. Dann verliert Irmler nicht nur seinen Beamtenstatus, auch sein Pensionsanspruch als Richter ist dahin.

Als ein ehemaliger Richterkollege in den Zeugenstand tritt und erst einmal mit donnernder Stimme der Vorsitzenden Richterin eine kleine rechtliche Belehrung erteilt, sinkt Irmler noch tiefer in das Polster seines Angeklagtenstuhles. Sie haben ihn zum schwarzen Schaf gestempelt, denkt er wohl, und ein psychologischer Gutachter, der direkt hinter ihm sitzt, hat ihm „depressive Neigungen“ attestiert.

„Vielleicht“, so sinniert Irmler wenig später auf dem Gerichtsflur, „hat mich die Situation in den Pflegeheimen ja auch so deprimiert, dass ich es nicht mehr ausgehalten und ohne zu prüfen meine Zustimmung erteilt habe.“ Vielleicht. Sicher ist dagegen, dass der Gerichtssaal Nummer 16 im Stuttgarter Landgericht viel zu klein für diesen Prozess ist. Die Zuhörer und Medienvertreter stehen bis an die Wand gedrängt. Es bräuchte einen Marktplatz, eine riesige Halle, ja das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Denn dieser Prozess geht jeden an.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 25.10.2008)

 

 

Familienrichter haben es nicht so einfach wie Betreuungsrichter, Vor-Ort Termine wegzurationalisieren, denn Vor-Ort Termine sind dem Familienrichter von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben. Familienrichter lösen daher ihr Zeitproblem auf ihre Weise, sie beauftragen einen Gutacher der ihnen die Arbeit abnehmen soll. Und damit der Gutachter gleich weiß wie er es machen soll, stellt der Richter ihm schon gleich mal die juristische Frage wie das Umgangsrecht oder das Sorgerecht geregelt werden soll. Diese Frage gegebenenfalls zu entscheiden ist aber originäre Aufgabe des Richters. 

Vielen geltungsbedürftigen Personen, die als Gutachter beauftragt werden und die auf das Geld schielen, wie andernorts die Kuh auf das Gras, ist das aber gerade recht. Blieben noch die Oberlandesgerichte von denen man vermuten würde, sie würden der unzulässigen Rechtspraxis des Stellens juristischer Fragen an einen Gutachter einen wirksamen Riegel vorschieben. Doch von solcherart Engagement ist weit und breit nichts zu spüren, man beschäftigt sich höheren Ortes offenbar lieber damit, freiberuflich tätigen Umgangspflegern die Vergütung streitig und das Leben schwer zu machen.

 

Vergleiche hierzu:

Oberlandesgericht Brandenburg - 2. Senat für Familiensachen: Vorsitzender Richter Prof. Schael, Richterin Berger, Richter Gutjahr, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07 und 10 WF 217/07 

 

 

 

3. Vorspiel von Geschäftigkeit

Ein weiterer Grund für die Beauftragung eines Gutachters, ist der Wunsch des Familienrichters, vom Gutachter ein Stück Papier (sogenanntes Gutachten) zugearbeitet zu bekommen, an dem er sich festhalten kann und das ihm das Gefühl gibt, es wäre etwas wichtiges geschehen und die Zeit nicht nutzlos verstrichen. An einem 80-seitigen Gutachten können sich alle Beteiligten - so sie es denn wollen festhalten und festbeißen. Damit trägt ein schriftliches Gutachten vielleicht zur Reduktion von Angst und Ohnmachtsgefühlen der beteiligten Fachkräfte oder auch des einen oder anderen Elternteils bei, für die Lösung des Konfliktes bringt es indes in aller Regel nichts.

 

 

Wenn zwei sich streiten - Risiko für Trennungskinder

München, 02.12.2007: In manchen Trennungsfamilien finden heillos zerstrittene Eltern trotz professioneller Hilfe von außen einfach keine Lösung in Fragen des Sorgerechts oder der Besuchsregelung. Leidtragende dieser Konflikte sind Zehntausende von Kindern. Aber auch von Seiten der Familiengerichte, Beratungsstellen und Jugendämter wird diese Situation als zunehmend problematisch erlebt.

Denn diese in der Relation zwar kleine, in der Summe jedoch sehr dominierende Gruppe bindet erhebliche personelle Kräfte und Der Begriff Ressourcen bezeichnet die Gesamtheit aller natürlichen Rohstoffe oder Mittel um bestimmte Aufgaben zu lösen. Ressourcen, und dennoch führen die derzeitigen Mittel in vielen Fällen nicht zu befriedigenden Lösungen. Ziel eines DJI-Projekts ist es, hier wirksame Formen der Intervention und Unterstützung zu entwickeln und zu verbreiten, um vor allem auch einen verbesserten Schutz der betroffenen Kinder zu erreichen.

Weihnachten, theoretisch eine wunderbare Gelegenheit, mal wieder mit der ganzen Familie zu feiern, in der Praxis aber häufig eine logistische und psychologische Abstimmungsleistung der besonderen Art, wenn es mal wieder heißt: wann fahren wir mit den Kindern zu den Eltern, zu den Großeltern, den Schwiegereltern ...? Eine besondere Herausforderung entsteht in der stillen Zeit für die wachsende Zahl getrennter Paare mit gemeinsamen Kindern. 42 Prozent der neu geschlossenen Ehen in Deutschland werden früher oder später geschieden. In der Hälfte der Fälle sind Kinder davon betroffen. Und diese sitzen nur in Ausnahmefällen als Teil einer glücklichen Patchworkfamilie gemeinsam mit Stiefvätern, -müttern und -geschwistern friedlich unter einem Weihnachtsbaum.

Für geschiedene Paare, die seit Monaten oder sogar Jahren in einer Dauerfehde um Sorgerecht und Umgangsfragen liegen, kann die "stade" Zeit zur extremen Nagelprobe werden. An die 50.000 Kinder sind derzeit großen psychischen Belastungen ausgesetzt, weil ihre Eltern keine einvernehmlichen Besuchsregelungen zum Beispiel für die Wochenenden oder Ferien finden. Abgesehen davon, dass sie dies im Interesse ihrer Kinder tun sollten, müssen sie auch, weil es entgegen der weit verbreiteten Annahme keine Festschreibung einer juristischen oder psychologischen Norm gibt, wie Dr. Jörg Fichtner (DJI) im "Interview" betont. Bislang gibt es kaum wirksame Unterstützung für heillos zerstrittene Trennungsfamilien.

Deswegen führt das Deutsche Jugendinstitut derzeit in enger Kooperation mit dem Institut für angewandte Familien-, Jugend- und Kindheitsforschung an der Universität Potsdam (IFK) sowie der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) ein Forschungsprojekt zum Kinderschutz bei hochkonflikthafter Elternschaft durch. Mit der Entwicklung und Evaluation von speziellen Diagnose-Instrumenten und Unterstützungsprogrammen verfolgt es zwei Ziele: die Folgen eskalierter Elternkonflikte insbesondere für die betroffenen Kinder zu entschärfen sowie die hohen personellen und finanziellen Belastungen der Institutionen, die an diesen Kindschaftsrechtsverfahren beteiligt sind, zu reduzieren und deren Arbeit effektiver zu machen.

Welchen Widerständen die Fachleute in der Beratungspraxis begegnen, macht Matthias Weber, langjähriger Familien- und Erziehungsberater, in seinem "Blick von außen" sehr anschaulich. Er betont die Notwendigkeit, dass alle beteiligten Institutionen im Sinne der Kinder "an einem Strang ziehen": Familiengericht, Jugendamt und Beratungsstelle.

Sabine Walper, Professorin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Expertin für Trennungsfamilien, hat u.a. die Wechselwirkungen zwischen elterlichen Zwistigkeiten, der Kontakthäufigkeit zu getrennt lebenden Elternteilen und Kindeswohl untersucht. Auch sie plädiert in ihrem "Blick von außen" für gezielte Interventionsangebote, die der Reduktion von destruktivem Konfliktverhalten dienen.

Auf einen verbesserten Schutz des Kindeswohls zielt die Reform der Familiengerichtsbarkeit ab, die für 2008, spätestens 2009 geplant ist. Die darin festgeschriebenen Neuerungen seien grundsätzlich zu begrüßen, dennoch gäbe es Raum für weitere Verbesserungen, meint Dr. Jörg Fichtner (DJI) im "Interview". Vor allem sei eine klar abgegrenzte Funktionszuschreibung und ein hoher fachlicher Standard der beteiligten Fachkräfte notwendig, um nicht unnötig große und unzureichend qualifizierte "Expeditionsgruppen zur Erforschung des Kindeswohls" durch die Kinderzimmer zu schicken und damit unter Umständen die gute Intention ins Gegenteil zu verkehren.

Autor: Deutsches Jugendinstitut e.V.

Weiterführende Informationen:

www.dji.de

 

 

 

Da kann man nur hoffen, dass sich das sicher recht kostenintensive Projekt des Deutschen Jugendinstitutes nicht als Sturm im Wasserglas erweist, von dem man schließlich sagen muss: Außer Spesen nichts gewesen.

Skepsis bei diesem Projekt ist angebracht, denn schließlich wird man der Gutachterlobby, der auch Dr. Jörg Fichtner angehört, sicher nicht zu nahe treten wollen. Keiner gibt ohne Not seine Pfründe auf. 

Wenn dieses Projekt einen Nutzen haben soll, dann nicht in dem man 1.000 Gutachter befragt, die auf der Stelle treten, sondern man muss die knapp Hundert Praktiker fragen, die im Zwangskontext mit hochkonflikhaften Trennungsfamilien arbeiten, so z.B. die wenigen Fachkräfte in Deutschland, die - oft für ein lausiges Entgelt - als Umgangspfleger tätig sind, während Gutachter für 100,00 € die Stunde Papier beschreiben.

 

Warum so viele Familienrichter mit ungebremsten Übermut Gutachter beauftragen, man kann es mit dem normalen Verstand nicht erfassen. Vielleicht einfach deswegen, weil im Laufe der Jahrzehnte - immer wieder gut platziert durch die einschlägig interessierte Gutachterlobby - der fixe Glaube an die Sinnhaftigkeit der Erstellung von Gutachten so tief in den Glaubenssystemen der beteiligten Helfer und hier insbesondere auch der beauftragenden Richter verankert ist, dass der Ruf nach dem Gutachter - wie beim Speichelfluss des Pawlowschen Hund oder beim automatischen Aufstehen beim Abspielen der Nationalhymne - zum bedingten Reflex geworden ist. Das haben wir schon immer so gemacht, heißt die Losung, wenn es gilt kritische Stimmen abzublocken. 

Vielleicht liegt es auch daran, dass der Bezirksrevisor die Richter gebeten hat, bis zum Jahresende noch möglichst viel Geld aus Steuermitteln zum Fenster hinauszuwerfen, damit man nächstes Jahr wieder in der selben Höhe Geld aus der Landeskasse bekommt. Oder auch an speziellen Denkstrukturen, die nicht wenigen Familienrichtern zu eigen sein scheinen. Kein Mensch, außer einigen Familienrichtern, käme wohl auf die Idee bei einem undichten Dach einen Baugutachter mit der Idee zu bestellen, dass dessen Tätigkeit das Dach wieder ganz machen würde. Ganz anders denken offenbar nicht wenige Familienrichter. Regnet es bei ihnen durch das Dach herein, würde der Dachschaden vermutlich nie repariert, wenn es allein nach dem Familienrichter ginge, es würde immer stärker durchregnen und schließlich wäre das Arbeitszimmer des Familienrichters mit lauter Eimern und Schüsseln vollgestellt, die das durchtropfende Wasser auffangen sollen und der Richter käme nicht mehr zu seiner eigentlichen Arbeit, da er nur noch damit beschäftigt wäre, die vollgelaufenen Behältnisse auszuleeren. 

 

Zur Entscheidungsfindung des Gerichts trägt die Arbeit eines Gutachters in irgend einer Weise sicher oft bei, man spricht von bis zu 95 Prozent, in denen der Richter der Empfehlung des Gutachters folgt - ob es sinnvoll oder sogar schädlich ist, ist eine andere Frage. Häufig ist es eher eine Art magischen Denkens, wenn Jugendamtsmitarbeiter,  Familienrichter oder Verfahrensbeistände meinen, der Gutachter würde es schon richten. Gründe für diese Aufgabendelegation können Arbeitsüberlastung oder fehlende Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme der betreffenden Mitarbeiter oder Familienrichter sein. Dem Gutachter wird dann stillschweigend die Aufgabe eines Orakels zugewiesen. Ein Orakel ist ein Ort an dem Weisagungen, Aussagen über Zukünftiges, räumlich Entferntes, über den gebotenen Vollzug bestimmter Handlungen und herrschaftliche Ansprüche erteilt werden. In fast allen Kulturen und Religionen haben Orakel eine beträchtliche Rolle gespielt und auch im wissenschaftsgläubigen 21. Jahrhundert scheint das nicht anders zu sein. Nicht wenige Gutachter scheinen sich in der Rolle des Orakels sehr wohl zu fühlen, was auch verständlich ist, da es eine von außen kommende Kompetenzzuweisung ist, die das eigene Selbstwertgefühl stärkt. Und nicht wenige Psychologen haben ja gerade diesen Beruf in der (heimlichen) Absicht gewählt, sich selbst helfen zu wollen. Bezahlt wird diese Tätigkeit auch sehr gut und so kann es nicht verwundern, wenn manche Gutachter sich in einer Art Höhenrausch zu befinden scheinen, wo ihnen das Gefühl für die Sorgen normaler Menschen abhanden kommt. 

Nicht selten scheinen jedoch auch Gutachter dem Glauben anzuhängen, ihre Tätigkeit würde in hochstrittigen Fällen irgendwie sinnvoll sein. Eine solche Selbstsuggestion ist verständlich, wenn auch nicht gerade von persönlicher Reife zeugend. Menschen suchen einen Sinn in dem was sie tun. Das geht Gutachtern nicht anders als gewöhnlichen Sterblichen. Und darum kann man z.B. folgende sinnstiftende Meinung lesen: 

 

"Psychologische Sachverständige werden in der Praxis meist in den hoch strittigen Fällen hinzugezogen. Nicht selten ist die Begutachtung das `letzte Mittel` zu einer möglichen Lösung des familiären Konfliktes ..."

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 28 

 

 

Neben der beabsichtigten Sinngebung wird gleich noch behauptet, dass 

 

nicht selten "die Begutachtung das `letzte Mittel` zu einer möglichen Lösung des familiären Konfliktes ..." ist. 

 

 

Das ist schon sehr gewagt, wenn nicht sogar irreführend. Wir wagen die entgegengesetzte Behauptung: 

 

Dass die Begutachtung in der Regel ein untaugliches Mittel zu einer möglichen Lösung des familiären Konfliktes ist oder diese Lösung sogar verhindert. 

 

 

Klassische statusdiagnostische Begutachtung löst in der Regel überhaupt keine Konflikte zwischen den Beteiligten, sondern schafft bestenfalls eine Entscheidungsgrundlage für den Familienrichter. Wenn dieser danach eine Entscheidung trifft, gibt es häufig Sieger und Verlierer, möglicherweise mag das in Einzelfällen für das Familiengericht auch die einzige Möglichkeit sein, aber es stellt deswegen mitnichten eine Konfliktlösung dar.

 

Mitunter erscheint es, als wollten einzelne Richter, Jugendamtsmitarbeiter und Verfahrenspfleger nach dem Motto "Gutachter ernannt - Gefahr für das Kind gebannt (vergleiche den entsprechenden Aufsatz von Uwe Jopt) einen Teil ihrer Verantwortung unzulässiger Weise auf einen Gutachter delegieren, grad so als ob dieser den Stein der Weisen gefunden hätte und in der Lage wäre mit seiner häufig schwerfälligen statusdiagnostischen Haltung und Arbeitsweise schwere Familienkonflikte zu lösen. Viele traditionell arbeitende Gutachter scheiden hier schon deshalb aus, weil sie noch nicht einmal in der Lage scheinen, ein gemeinsames Elterngespräch zu leiten und gemeinsam mit den Eltern nach Möglichkeiten der Konfliktlösung zu suchen. Zu diagnostizieren, dass die Eltern sich in einem hochstrittigen Umgangsrechtsstreit nicht aus der Falle der gegenseitigen Schuldvorwürfe lösen können oder wollen, dazu bedarf es keines Gutachters, der innerhalb eines halben Jahres 40 Stunden für Diagnostik und Gutachtenschreiben (Kostenpunkt 3.400 € bei einem Stundensatz von 85 €) benötigt, um auf den letzten beiden Seiten seines Gutachtens abschließend genau das feststellt, was der Sozialarbeiter im Jugendamt schon vor einem Jahr wusste. Wenn dann ein Jahr nach einer Gutachtenerstellung der ungelöste familiäre Konflikt oder das ungelöste familiäre Problem mit neuen-alten gerichtlichen Auseinandersetzungen wieder im Jugendamt oder im Gerichtssaal landet, kommt möglicherweise keiner auf die Idee, dass die Beauftragung eines Gutachters nur ein völlig überflüssiger Verschiebebahnhof und eine Warteschleife war. 

Auf der Ebene der Familienrichter geht es bei einer Beauftragung eines Gutachters offenbar nicht selten darum, eine schon feststehende Meinung des Richters durch ein ähnlich lautendes "Urteil" eines Gutachters abzusichern, um so präventiv eine mögliche Beschwerde des unterlegenen Elternteils beim übergeordneten Oberlandesgericht die Basis zu entziehen. So kann man es denn beim Vortrag einer fachlichen fundierten Kritik an einem Gutachten erleben, dass die Richterin einräumt, dass es relativ unerheblich sei, was im Gutachten hier vorgetragen wird, da sie sich ohnehin nicht an diesem orientieren wird (Amtsgericht Grimma 23.02.04). Man fragt sich dann, wozu die Richterin überhaupt eine Gutachterin bestellt hat und dies darüber hinaus in einer Zeit, in der man erkannt hat, dass die herkömmlichen AB-Maßnahmen des Arbeitsamtes beschäftigungspolitisch wenig Sinn machen.

 

Gegen die Beweiserhebung durch Einholung eines (schriftlichen) Gutachtens spricht neben der regelhaft anzutreffenden faktischen Redundanz gutachterlichen Tuns im strittigen Familienkonflikt auch die enorme Zeitverzögerung die gerade in hochstrittigen Fällen zur weiteren Chronifizierung des ohnehin schon hohen Konfliktniveaus führt. Man stelle sich einmal vor, irgendwo auf der Welt, z.B. in Ruanda, ist Krieg und die Bundesregierung schickt dort einen Gutachter hin, der die kriegführenden Konfliktparteien begutachten soll. Nach einem halben Jahr erstattet er seinen Bericht an die Bundesregierung. Inzwischen sind eine Millionen Menschen dahingemetzelt und irgendwann beschließt die Bundesregierung humanitäre Hilfe für die Überlebenden der Massaker zu leisten. So ähnlich scheint es oft mit der Bestellung von Gutachtern im familiengerichtlichen Verfahren zu sein. Nur dass dort glücklicherweise meistens keine Todesopfer zu beklagen sind.

Wer wirklich etwas über hochstrittige Trennungsfamilien und Möglichkeiten der Konfliktreduzierung erfahren will, der sollte weniger auf redundante seitenlange Vorträge von Gutachtern vertrauen, sondern statt dessen lieber gute Fachaufsätze lesen, so z.B. 

 

Ulrich Alberstötter: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Arndt Linsenhoff: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Manfred Spindler: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

um nur einige zu nennen, anstatt von Gutachtern Prophezeiungen nach dem Motto "Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder bleibt wie es ist" zu bekommen oder Wunderheilungen zu erhoffen.

 

Das familiengerichtliche Verfahren mitunter länger als ein Jahr dauern, liegt fast immer daran, dass das Gericht die Einholung eines - für die Konfliktlösung oft nutzlosen - Sachverständigengutachtens - angeordnet hat.

So etwa am Oberlandesgericht Oldenburg. Dort war eine überlange Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren fast ausschließlich durch die Beauftragung eines Gutachters bedingt.

 

 

Oberlandesgericht Oldenburg

Pressemitteilung vom 24. März 2006

OLG-Präsident: „Justiz arbeitet zügig!“

Durchschnittliche Dauer eines Zivilprozesses bei den Landgerichten unter einem Jahr

Der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, Dr. Gerhard Kircher, hat sich gegen den Eindruck gewandt, die Justiz arbeite langsam und nicht effektiv. Anlass ist ein Artikel in der Oldenburger Nordwest-Zeitung vom 21. März 2006, in dem über den Zivilprozess einer Elektro-Firma berichtet wird, der seit mehr als drei Jahren andauert.

Das OLG hat nun darauf hingewiesen, dass diese Verfahrensdauer eine Ausnahme darstellt. So wurden fast zwei Drittel (66,2 %) der im Jahr 2005 von den Zivilkammern des Landgerichts Oldenburg erledigten Verfahren in weniger als sechs Monaten abgeschlossen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der insgesamt 3.869 Verfahren betrug sieben Monate. Lediglich 173 Prozesse (4,5 %) dauerten zum Zeitpunkt der Erledigung länger als zwei Jahre an, wobei diese Verzögerungen fast ausschließlich auf die Einholung von Sachverständigengutachten zurückzuführen sind. Bei den Landgerichten Aurich und Osnabrück sind die Verfahrenslaufzeiten ähnlich.

Der OLG-Präsident: „Die Justizbediensteten sind hoch motiviert und streben danach, die Verfahren trotz der ansteigenden Belastung in angemessener Zeit und in hoher Qualität abzuschließen“.

Hubert Daum

-Pressesprecher-

 

 

 

Eine Beauftragung eines Gutachters sollte schon auf Grund der damit in aller Regel verbundenen Verfahrensverzögerungen von 3 Monaten bis mehr als 12 Monate nur dann erfolgen, wenn keine anderen konfliktlösenden und kindeswohlsichernden Alternativen zur Verfügung stehen. 

Eine angemessene Zurückhaltung in der Beauftragung von Gutachtern durch den zuständigen Richter ist auch eine Frage verantwortungsvollen wirtschaftlichen Denkens. Man sollte nicht so tun, als ob familiengerichtliche Verfahren nicht auch einen finanziellen Aspekt haben. Viele Trennungsfamilien stehen am Rand des finanziellen Bankrotts, wenn die ein Verfahren hinter sich haben. Das Kind ist auf diese Weise möglicherweise mehr geschädigt, als durch den noch aushaltbaren Konflikt der Eltern.

Durch die Beauftragung eines Gutachters entstehen in der Regel erhebliche Kosten von mehreren tausend Euro. Dies müssen entweder die beteiligten Konfliktparteien (Eltern) bezahlen und damit indirekt auch das gemeinsame Kind oder bei mittellosen Eltern werden die Steuerzahler/innen zur Kasse gebeten, da die Kosten dann von der aus Steuermitteln der Bürgerinnen und Bürger finanzierten Justizkasse übernommen werden.

 

Beauftragt das Familiengericht einen Gutachter, so geht es regelmäßig um sehr erhebliche, mitunter auch existenzielle Fragen für die Betroffenen, so z.B. um die Frage einer eventuellen Aberkennung des Sorgerechts für einen Elternteil nach §1671 BGB auf Antrag des anderen Elternteils oder Anträgen beider Elternteile wechselseitig gegeneinander zur Aberkennung des Sorgerechtes oder auch bei Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB (staatliches Wächteramt) oder die Frage, ob ein Elternteil seine Kinder, so wie umgekehrt auch die Kinder diesen Elternteil, statt wie vorher fast jeden Tag nun nur noch alle vierzehn Tage oder noch seltener sehen sollen. 

Wird das Sorgerecht dann auf Grund der Empfehlung eines Gutachters einem Elternteil nach §1671 BGB aberkannt, so ist dies oft der Auftakt für nachfolgende Schwierigkeiten beim Umgang bis hin zum Kontaktabbruch zwischen dem auch aufgrund der Aberkennung des Sorgerechts nun gerichtlich teilentmündigten Elternteil und seinen Kindern. Von daher ist ein entsprechendes familiengerichtliches Verfahren und die Tätigkeit eines in diesem Rahmen arbeitenden Gutachters nicht mit relativ unerheblichen strittigen Fragen wie den durch das Fernsehen bundesweit bekannt gewordenen Streit um einen Maschendrahtzaun zu vergleichen. Und so ergibt sich auch die besondere Verantwortung und Sorgfaltspflicht eines Gutachters gegenüber den von seiner Arbeit betroffenen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. 

 

Einer der Hauptgründe für die Ernennung eines Gutachters ist ein eskalierter und anhaltender Konflikt zwischen den Eltern. Dieser Konflikt äußert sich auf der Symptomebene im juristischen Streit um das Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Sorgerecht nach §1671 BGB. Häufig hatte schon das Jugendamt Kontakt mit den streitenden Eltern, ohne dass es gelungen wäre den Streit beizulegen oder den Konflikt zu lösen. Familienrichter, Jugendamt oder auch der Verfahrenspfleger (07.02.2004) kommen dann oft zu der Ansicht, ein Gutachter könnte zur Lösung des Konfliktes oder zu einer Entscheidungsfindung des Gerichtes Sinnvolles beitragen. 

Der Gutachter versucht zumeist in seinem abschließenden schriftlichem Gutachten, so gut oder schlecht er es eben kann, die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten oder gibt dem Familienrichter eine Empfehlung, wenn dieser danach gefragt hat. In der Regel wird der Familienrichter die Sichtweise des Gutachters übernehmen. Dies ist verständlich, denn er hat den Gutachter ja gerade deshalb eingesetzt, weil er meinte, dass ihm selbst die nötige Sachkunde fehlt oder er sich selbst eine Entscheidung nicht zutraut und dies sich nun vom Gutachter erhofft. 

Mit der Empfehlung des Gutachters oder einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung ist der Konflikt oder das Problem in den seltensten Fällen gelöst. Häufig dauern die gerichtlichen Auseinandersetzungen auch nach einer gerichtlichen Entscheidung weiter an oder ein Elternteil zieht sich frustriert und resigniert aus seiner elterlichen Verantwortung zurück, bzw. wird früher oder später vom Gericht als besser ausgezeichneten Elternteil völlig abgedrängt . Der Richter meint dann häufig, dies läge an den Eltern, nicht aber an seiner Entscheidung. Ein folgenschwerer Irrtum.

 

Die Beauftragung eines Gutachters dürfte für die betroffenen Kinder und die im Konflikt befindlichen Eltern häufig rausgeworfenes Geld sein, das die Justizkasse anschließend entweder von den streitenden Eltern beizutreiben versucht und damit noch einmal zur Konflikteskalation beiträgt, denn der gerichtlich unterlegene Elternteil fühlt sich nun doppelt bestraft, durch den Gerichtsbeschluss und nun auch noch durch die Auferlegung finanzieller Lasten für den Gutachter, der mit seiner Empfehlung zu eben diesem Gerichtsbeschluss beigetragen hat. Oder - bei Mittellosigkeit -  dies dürfte der häufigste Fall sein, trägt die Justizkasse und damit die steuerzahlende Bevölkerung die Kosten. Das Geld das hier, teils leichtsinnig und gedankenlos nach dem Motto, was kostet die Welt, von einigen Familienrichtern in den Wind verschossen wird, fehlt naturgemäß an anderer Stelle, so z.B. bei der Finanzierung konfliktreduzierender Interventionen wie Familienberatung, Familientherapie, Begleiteten Umgang oder auch der Einrichtung einer Umgangspflegschaft. So teilen die Berliner Jugendämter interessierten Eltern häufig mit, dass für einen Begleiteten Umgang oder eine Familientherapie kein Geld da wäre. Manche Eltern lassen sich mit solchen Vorgaben abspeisen, anstatt dagegen rechtliche Schritte einzuleiten und so die ihnen und ihren Kindern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe zustehenden Leistungen einzufordern

Es dürfte nicht unwahrscheinlich sein, dass mindestens die Hälfte aller derzeit in Auftrag gegebenen Begutachtungen mehr oder weniger überflüssig sind. Was es in den beim Familiengericht anhängigen schwierigen Familienkonflikten tatsächlich braucht, sind nicht psychologische Schmalspurexperten, die die ICD 10 auswendig gelernt haben und 20 verschiedene psychodiagnostische Tests kennen, sondern es braucht kompetente und empathische Fachkräfte, die die Eltern bei der Bewältigung einer aktuellen Lebenskrise fachkundig begleiten können. Und wenn es Not tut, muss das Familiengericht, wenn es denn das Kindeswohl wirklich ernst nimmt, den Betroffenen diese Hilfe an die Seite stellen. Dies kann - im Gegensatz zur üblichen Beschäftigungstherapie traditioneller Gutachtertätigkeit - tatsächlich kindeswohlsichernd sein. Gleichzeitig wird dabei auch das Elternwohl gesichert, das in einem untrennbaren Zusammenhang zum Kindeswohl steht.

Ob eine solche Begleitung dann als Case-Manager (Salzgeber 2004)  bezeichnet wird oder etwas leichter verständlich als Fall-Manager oder auch als Ergänzungspfleger (Umgangspfleger oder Sorgerechtspfleger) dürfte letztlich eine Frage der Finanzen sein. Der Gutachter als Case-Manager kostet 50-85 Euro die Stunde, der Ergänzungspfleger ca. 30 Euro je Stunde. 

 

Joseph Salzgeber; Siegfried Höfling: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

 

Eins scheint sicher zu sein, für eine solche sinnvolle Tätigkeit sind viele der derzeit in Deutschland tätigen Gutachter überhaupt nicht qualifiziert. Ihnen fehlen häufig elementare systemisch-familientherapeutische Kenntnisse und gestaltende Kompetenzen, die für eine solche Tätigkeit in der Regel unverzichtbar sind. Sie müssten sich daher die dafür erforderlichen Kompetenzen erst noch aneignen, andernfalls sind sie schlichtweg für die Tätigkeit als Fallmanager nicht zu gebrauchen. Das mag ein hartes Urteil gegenüber Diplom-Psychologen sein, die mindestens 5 Jahre das trockene und wüste Universitätsklima mit seiner akademisch geprägten Auffassung von Psychologie ausgehalten und überstanden haben. Doch Ehrlichkeit tut, nicht nur in der Partnerschaft, not.

 

 

 

 

 

 

Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

Der einzig zulässige Grund für die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, dass der Richter meint, zu einer konkreten verfahrensrelevanten Frage nicht selbst den nötigen Sachverstand für die Aufklärung eines Sachverhaltes im Hinblick auf eine zu treffende Entscheidung oder eine andere gerichtliche Intervention zu haben. Dies leuchtet bei einer schwierigen bautechnischen Frage unmittelbar ein, denn bei Streitfällen im Bau- und Schadensrecht dürfte wohl kaum ein Richter sich mit Statikverhältnissen bei Bauwerken auskennen. Daher wird er einen sachkundigen Statiker Sachverständigen (Gutachter) ernennen, der den fehlenden Sachverstand beisteuern soll. Der Richter muss dem Sachverständigen natürlich vorgeben, was dieser denn eigentlich aufklären soll.

Meint der verfahrensführende Richter, den strittigen Sachverhalt auf Grund fehlender eigener Sachkunde nicht selbst aufklären zu können, so kann er einen Sachverständigen mit der Beantwortung einer oder mehrerer Beweisfragen beauftragen.

Bloßer Zeitmangel des Richters ist kein zulässiger Grund für die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sachverständige sind keine Honorarkräfte, die bei Überlastung des Richters zeitweilig dessen Tätigkeit übernehmen sollen. 

Ist der Richter zeitlich überlastet, kann also die ihm vorbehaltene Aufklärung des Sachverhalts nicht in einer angemessenen Zeit leisten, so muss er dem Direktor des Amtsgerichtes Überlastungsanzeige mitteilen. Der Direktor des Amtsgerichtes muss dann die erforderlichen Maßnahmen einleiten, um eine angemessene Arbeitsfähigkeit des Gerichtes zu sichern.

 

Der Richter hat abzuklären, ob die Inauftragabe eines (schriftlichen) Gutachtens und die damit verbundene Beauftragung eines Gutachters überhaupt ein sinnvoller und angezeigter Schritt ist. So ist z.B. in hochstrittigen Umgangskonflikten die Beauftragung eines Gutachters oftmals nicht nur nicht hilfreich, sondern sogar unsinnig und kontraindiziert. Sie führt zu unnötigen Zeitverlusten, trägt oft überhaupt nichts zur Lösung der Familienkonflikte oder - probleme bei, stellt nicht selten auch noch einen weiteren Beitrag zur Konflikteskalation dar und nimmt darüber hinaus erhebliche finanzielle Mittel in Anspruch, die von der oft finanziell schon stark angeschlagenen Trennungsfamilie aufzubringen ist oder wird von der Justizkasse den steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürgern aufgebürdet. Ersteres ist oft ein eigenständiger Beitrag zur Kindeswohlgefährdung, letzteres eine Unverschämtheit gegenüber den unbeteiligten Bürgerinnen und Bürgern, die ohne ihre Zustimmung zur Kasse gebeten werden.

Man kann vermuten, dass in 80 Prozent aller Fälle, in denen heute noch Gutachter beauftragt werden, dies seitens des beauftragenden Familienrichters eine reine Verlegenheitslösung ist, weil er keine andere Idee hat oder der Familienrichter ein zutiefst gläubiger Mensch ist, der, wie der Sterbenskranke an die Wunderkraft der heiligen Reliquien oder an Wunderheilungen durch vermeintliche Sachverständige glaubt. Und so nehmen die Dinge dann ihren oft unaufhaltsam und verhängnisvoll erscheinenden Lauf - vom Gericht wird - oft mehr schlecht als recht - ein Beweisbeschluss formuliert und ein Gutachter ernannt.

Statt unergiebiger Beschäftigungstherapien für arbeitslose Psychologen als Gutachter empfiehlt sich fast immer der Einsatz lösungsorientierte Interventionen wie z.B. die Anordnung von Elternberatung, die Anordnung eines Begleiteten Umgangs, oder wenn zu erwarten ist, dass dieser auf Grund seines weitgehend freiwilligen Charakters scheitern würde, die Einrichtung einer Umgangspflegschaft - die auch parallel zu einem Begleiteten Umgang angeordnet werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

Hochstapler als Gutachter

 


Die Welt ist ein Narrenhaus,
das Renommee macht alles.

Albert Einstein
 

Das Gesetz schreibt zwar gewisse Qualifikationen für einen familiengerichtlichen Sachverständigen vor

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

mit einiger krimineller Energie kann man aber auch als Hochstapler zum Sachverständigen ernannt werden, wie das Beispiel des vom Landgericht Bad Kreuznach verurteilten falschen Diplom-Psychologen Andreas Halberstadt (hat zwischenzeitlich offenbar seinen Familiennamen geändert) zeigt, der nach verschiedenen Medienberichten 175 oder gar 500 mal von Familienrichtern im Bundesland Rheinland-Pfalz als Gutachter ernannt wurde und an dessen Arbeitsweise anscheinend auch ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nichts auszusetzen hatte. 

 

 

Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 2. Kalenderwoche 2018...
Dienstag, 09.01.2018, 09:00 Uhr 2. Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft dem 44 Jahre alten, vorbestraften Angeklagten aus Idar-Oberstein gewerbsmäßigen Betrug in 175 Fällen sowie Falschaussage in sieben Fällen vor.

Nach der Anklageschrift soll der Angeklagte, dem nach dem erfolgreichen Abschluss zum psychologischen Berater IAPP durch Bescheid der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als nichtärztlicher Psychotherapeut erteilt worden sei, seit 2005 den akademischen Grad eines Diplom-Psychologen geführt haben, ohne das hierfür erforderliche Universitätsstudium absolviert zu haben. Mit einer Zeugin, die davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte tatsächlich Diplom-Psychologe sei, habe er in Idar-Oberstein ein Institut für angewandte Psychologie und Bildung Supervision + Coaching gegründet.

Zwischen November 2009 und April 2014 soll er in 175 Fällen von Familienrichtern der Amtsgerichte des Bezirks des Landgerichts Bad Kreuznach, aber auch der Amtsgerichte Kusel, Rockenhausen, Kaiserslautern, Trier, Bitburg, Andernach und Viersen mit der Erstattung psychologischer Gutachten beauftragt worden sein. Hierbei seien die zuständigen Familienrichter davon ausgegangen, dass der Angeklagte, wie er durch entsprechende Unterzeichnung seiner Schriftstücke vorgegeben habe, tatsächlich studierter Diplom-Psychologe sei. Seine schriftlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen habe der Angeklagte unterschrieben, indem er seinem Namen jeweils die Bezeichnung „Diplom-Psychologe“ oder „Dipl.-Psych.“ hinzugefügt habe.

Bei der Abrechnung seiner Tätigkeit als Gutachter habe die Mitinhaberin des Instituts gegenüber den Amtsgerichten gutgläubig erklärt, dass der Angeklagte seine gutachterliche Tätigkeit ordnungsgemäß erbracht habe und ihm ein Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Staatskasse zustehe. Tatsächlich habe dem Angeklagten jedoch keine Vergütung zugestanden, da sein Vergütungsanspruch durch das Führen eines falschen Titels verwirkt gewesen sei. Dies habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen.

In sieben Fällen habe der Angeklagte vor Gericht falsch ausgesagt, da er bei seiner Vernehmung zur Person bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, er sei Diplom-Psychologe.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eindeutig zum Tatvorwurf eingelassen.

...

https://lgkh.justiz.rlp.de/de/presse-aktuelles/detail/news/detail/News/hauptverhandlungen-vor-den-strafkammern-des-landgerichts-bad-kreuznach-in-der-2-kalenderwoche-2018/






26.02.2018
Bad Sobernheim: Urteil gegen falschen Diplom-Psychologen gibt einigen Eltern Hoffnung
BAD SOBERNHEIM / RÜDESHEIM - „Er behauptete, ich sei drogen- und alkoholabhängig, aber ich hatte mit so etwas nie zu tun.“ Marion Handschuh (52) hat ihre eigenen Erfahrungen gemacht mit einem Mann, der sich Diplom-Psychologe nannte, doch jetzt vom Landgericht Bad Kreuznach wegen gewerbsmäßigen Betruges zu zu drei Jahren Haft verurteilt wurde. Im Jahre 2010 hatte der Mann ein familiengerichtliches Gutachten über die Familie Handschuh erstellt, in der sich Vater und Mutter zerstritten hatten. Es war eines von rund 500 Gutachten, mit denen sich der Mann auf einer Facebook-Seite gebrüstet hatte. Ergebnis damals: Völlig überraschend wurde der Mutter die Tochter weggenommen, die damals dreieinhalb Jahr alt war: „Ich habe sie morgens in den Kindergarten gebracht, mittags war sie weg.“

Auf der Grundlage des Gutachtens hatte das Sobernheimer Gericht verfügt, dass das Kind zum Vater kommt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt sogar ausdrücklich fest, dass dieses Gutachten ausschlaggebend gewesen sei für den Kindesentzug. Heute ist die Tochter zehn Jahre alt. Alle vierzehn Tage fährt Marion Handschuh an den Niederrhein, um die Tochter fürs Wochenende zu holen und dann wieder zurückzubringen: „Tausende Euro habe ich alleine schon für die Fahrtkosten ausgegeben.“

...

Auch Andreas Herrmann (44) bekam im Jahre 2012 seine beiden Söhne weggenommen. Die beiden Jungen, jetzt 13 und 11 Jahre alt, leben in Oberhausen im Ruhrgebiet bei der Mutter. Auch in diesem Fall gab ein Gutachten des Idar-Obersteiner Mannes für das Bad Kreuznacher Familiengericht den Ausschlag. Der angebliche „Diplom-Psychologe“ bescheinigte nach einem kurzen Gespräch mit den Kindern: „Die Kinder möchten nicht beim Vater bleiben. Sie sagen: Papa ist böse.“ Angeblich habe der Vater die Kinder sogar geschlagen, was allerdings niemals belegt wurde. Auch Herrmann zieht nach der Verurteilung des Gauklers eine bittere Bilanz: „Irgendwie sind mir die Kinder jetzt entfremdet, selbst wenn ich sie einmal im Monat sehen darf. Ich hoffe, dass die Kinder wieder zurück zu mir kommen dürfen. Wegen der gefälschten Gutachten müsste doch alles eigentlich von neuem aufgerollt werden.“

http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/bad-sobernheim/vg-bad-sobernheim/sobernheim/bad-sobernheim-urteil-gegen-falschen-diplom-psychologen-gibt-einigen-eltern-hoffnung_18551713.htm



 


Drei Jahre Haft für Hochstapler, der 175 Gutachten erstellte Falscher Psychologe nahm Eltern ihre Kinder weg!

22.02.2018 - 15:11 Uhr

Bad Kreuznach – Ob Sorgerechtsstreit oder Obhut durchs Jugendamt. Geht’s um Wohl und Wehe eines Kindes, stützen sich Familiengerichte fast immer auf geschulte Gutachter.

Ganz schlecht, wenn dieser ein Betrüger ist!

Der unfassbare Fall vorm Landgericht Bad Kreuznach

175 Gutachten erstellte Andreas S. (44) für Familiengerichte in Rheinland-Pfalz. Als Diplom-Psychologe.

Problem: Dieses Diplom hatte er nie erworben. Nicht mal das entsprechende Studium absolviert. Nur ein Fernstudium, das ihn lediglich zum „nichtärztlichen Psychotherapeuten“ machte.

...
Bruno Kremer, Vorsitzender Richter der 2. Strafkammer: „Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Betruges in 175 Fällen und in sieben Fällen uneidlicher Falschaussage. Er wird zu drei Jahren Haft verurteilt.“
Kremer in seiner Begründung: „Er ist von Anfang an betrügerisch aufgetreten. Hatte auch ein entsprechendes Türschild, bevor er mit der Justiz in Kontakt kam. Es entstand nicht nur ein Vertrauensschaden bei der Justiz, sondern vor allem bei den betroffenen Familien.“

Der Richter: „Man kann sich sehr gut vorstellen, wie sich eine Mutter oder ein Vater fühlen, denen aufgrund der Aussage eines Scharlatans das Kind entzogen wurde. Alles unter drei Jahren wäre nicht vertretbar gewesen.“

https://www.bild.de/regional/frankfurt/hochstapler/falscher-psychologe-nimmt-eltern-kinder-weg-54894638.bild.html

 

 

Im Umkehrschluss heißt das, dass es auf die formale Qualifikation einen Gutachters gar nicht ankommt, Hauptsache der Gutacher versteht es, den jeweils beauftragenden Richter von der Schlüssigkeit seines Vortrages zu überzeugen, dies scheint Herrn Halberstadt in einer Vielzahl von Fällen vortrefflich gelungen, das mag aber auch daran liegen, das viele Richter fachlich mehr oder weniger unterbelichtet sind, denn wer einmal ein Gutachten des Herrn Halberstadt aufmerksam gelesen hat - wir haben das getan - kommt wohl nicht umhin seinen Vortrag mit der Note ungenügend zu bewerten. Ungenügend, also auch die Note für die beauftragenden Richter, die augenscheinlich die Spreu nicht vom Weizen trennen können.

Das Landgericht Bad Kreunach, das sei hier gesagt, hat Herrn Halberstadt nicht deswegen verurteilt, weil er schlechte Gutachten für schlechte Richter erstellt hat, sondern weil er sich als Diplom-Psychologe ausgegeben hat, der er nicht ist, dies ist ein Straftatbestand. Nicht strafbar ist dagegen, wenn man dumm oder beschränkt ist, wäre das anders, wären die Staatsanwaltschaften völlig überlastet und an einigen Gerichten würde kaum noch ein Richter / Gutachter anzutreffen sein.

Man muss zur Ehrenrettung des Herrn Halberstadt sagen. Die Beschlüsse der Richter wären auch bei Gutachtern, die tatsächlich Psychologen sind, nicht wesentlich anders ausgefallen, denn auch diese empfehlen den Gerichten den Eltern das Sorgerecht zu entziehen oder die Kinder wegzunehmen, also kurz gesagt, teilen dem Gericht Bankrotterklärungen mit, die die Richter auch gerne hören, denn dann können sie ihr permanent schlechtes Gewissen beruhigen, sie hätten nicht alles getan, um Eltern, Kindern und Familien aus schwierigen Krisensituationen zu helfen. 

Die den falschen Diplom-Psychologen beauftragenden Familienrichter, so z.B. Richterin Kohake vom Amtsgericht Bad Kreuznach, Richter Rienhardt am Amtsgericht Idar-Oberstein, Richter Kuhlmann am Amtsgericht Rockenhausen waren vermutlich mit dessen Leistung zufrieden. Man kann wohl davon ausgehen, dass die Gutachten des falschen Psychologen nicht schlechter waren, als die Gutachten, die von echten Psychologen angefertigt wurden. Das zeigt, dass es im familiengerichtlichen Verfahren letztlich nicht um den richtigen oder falschen Titel geht und das echte Diplom-Psychologen nicht besser sein müssen als unechte, sondern vornehmlich darum, ob jemand überhaupt mit einem Titel daher kommt und wie er oder sie es versteht, sich gegenüber dem Richter und den anderen im Verfahren beteiligten Fachkräften zu verkaufen.


 

 

 

 

Gutachter als Spaßmacher

 

"... . Wenn ich durch das Gericht gefragt werde, ob ich es für sinnvoll oder vielleicht sogar dem Kindeswohl abträglich halten würde, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt würde, kann ich sagen, dass für den Fall, dass dieses tatsächlich nach 3 Monaten vorliegen könnte, ich dieses für sinnvoll erachten würde. Insbesondere glaube ich nicht, dass A durch Gespräche mit dem Sachverständigen sehr belastet würde. Ich glaube eher sogar, dass ihr dieses Spaß machen würde."

Diplom-Sozialpädagogin Ulrike Ueltgesforth als Verfahrenspflegerin bestellt am 02.09.2010 am Amtsgericht Moers - 472 F 102/07 - Richter Dr. Martiensen im Anhörungstermin am 06.11.2009

 

 

 

Fünf Tage später, am 11.11.2009, beauftragt Richter Martiensen vom Amtsgericht Moers den Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld mit der Erstellung eines Gutachtens. Am selben Tag, am 11.11. (um 11:11 Uhr) wird in deutschen Karnevals-, Fastnachts- und Faschingshochburgen der Karnevalsbeginn gefeiert. Moers liegt 80 Kilometer von der Karnevalshochburg Köln entfernt. So schlägt sich der Spaßgedanke auch im Datum der richterlichen Beauftragung nieder. 

Nach vier Monaten, mit Datum vom 16.03.2010, der Aschermittwoch ist schon vorbei, präsentiert Herr Heetfeld sein Gutachten und schlägt dem Gericht vor, dem Vater das Sorgerecht nach § 1671 BGB zu entziehen. Nun hört der von der Diplom-Sozialpädagogin Ulrike Ueltgesforth für die Begutachtung prognostizierte Spaß sicher auf und schlägt in den kalten Ernst elterlicher Ent-sorgung um. Mit Herrn Heetfeld ist wohl doch nicht zu spaßen.

 

 

 

 

 

Freiwilligkeit und Zwangsbegutachtung

Die Teilnahme der Eltern am familiengerichtlichen Verfahren ist zwingend vorgeschrieben. Die Teilnahme der Eltern bzw. des durch sie vertretenen Kindes an einer Begutachtung als ein gerichtliches Verfahren der Informationserlangung ist dagegen prinzipiell freiwillig, dies folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

vergleiche hierzu: 

Bundesverfassungsgericht

Keine Pflicht zur Teilnahme an Zwangsbegutachtung 

(Leitsatz Peter Thiel)

2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 2.4.2009 - 1 BvR 683/09, veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 11/2009, S. 944-945

 

 

Ein verständiger Elternteil wird an einer Begutachtung konstruktiv mitwirken, wenn die Notwendigkeit der Begutachtung plausibel erscheint, so etwa wenn die Eltern gegensätzliche Anträge gestellt haben und klar ist, dass dem Richter die erforderliche Sachkunde fehlt, die für eine Entscheidung notwendigen Informationen allein zu erlangen. Sinnvoll ist aber hier in einem Ersttermin mit dem Gutachter zu schauen, ob dieser auch den Eindruck erweckt sachverständig und unbefangen zu sein, erscheint dies zweifelhaft, sollte man gegebenenfalls die weitere Mitwirkung bei der Begutachtung verweigeren oder den Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Ist die Notwendigkeit einer Begutachtung plausibel oder auf Nachfrage beim Gericht plausibel gemacht worden, so gebietet es in der Regel die Fürsorgepflicht der Eltern für ihr Kind, die gerichtlichen Ermittlungen nach besten Kräften zu unterstützen. Diese generelle Pflicht wird aber wiederum begrenzt durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten. Die Eltern müssen daher nicht an allem teilnehmen, was der Gutachter für nötig hält, wenn dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Dies gilt z.B. für sogenannte Testverfahren, wenn deren Sinn und Funktionsweise den Beteiligten nicht mitgeteilt wird. Nur funktionieren viele Testverfahren nur, wenn die Probanden nicht wissen, wie diese funktionieren. Eine Teilnahme ist daher ethisch nur dann vertretbar, wenn die Beteiligten ausdrücklich  zugestimmt haben, an einer solchen Testung teilzunehmen, deren Funktionsweise sie nicht kennen. Erfolgt eine solche Testung ohne nachweisbare Zustimmung der Beteiligten, können die Beteiligten bei Mitteilung der Testergebnisse des Gutachters an das Gericht, verlangen, dass diese vom Gericht nicht verwertet werden, da sie vom Gutachter auf Grund der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig erlangt wurden.

Auch das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung gebietet die Zustimmung des Kindes zur Begutachtung. Diese Zustimmung wird treuhänderisch durch die Eltern oder andere Sorgeberechtigte, wie etwa ein Ergänzungspfleger oder ein Vormund erteilt, bzw. verweigert. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, dann müssen beide Eltern einer Begutachtung des Kindes durch den Gutachter zustimmen, wird diese Zustimmung nicht erteilt, ist der Gutachter nicht berechtigt, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen und mit der Begutachtung zu beginnen. Mit Recht hat daher das Thüringer Oberlandesgericht - 1 WF 67/18 - Beschluss vom 23.03.2018 - Richterin Bötzl als Einzelrichterin anläßlich eines gestellten Befangenheitsantrages eine solche Kontaktaufnahme durch den vom Amtsgericht Jena - 40 F 315/17 - Richterin Maaß als Gutachter ernannten Diplom-Psychologen Olaf Weckel gerügt, allerdings ohne Konsequenzen für den die Regelverletzung zu verantwortenden Gutachter aufzuzeigen, also sozusagen eine rote Fußgängerampel über die man gehen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Polizei einen Strafzettel ausstellt. Dem Vater, der den Befangenheitsantrag wegen der ohne Zustimmung des Vaters erfolgten Kontaktaufnahme des Gutachters zum Kind, gestellt hatte, erlegte das Thüringer Oberlandesgericht dagegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf, das erscheint so ähnlich, als ob ein Bürger, der die Polizei wegen ruhestörenden Lärm des Nachbarn ruft, den Polizeieinsatz bezahlen muss, nicht aber der ruhestörende Nachbar. 

Eine Teilnahme des Kindes an einer Begutachtung kann daher gegen den Willen der Sorgeberechtigten nur dann erfolgen, wenn den Sorgeberechtigten bezüglich dieser Entscheidungsfrage das Sorgerecht entzogen wird. Dies ist nur dann rechtmäßig, wenn durch die ausbleibende Zustimmung der Eltern zu einer Begutachtung des Kindes eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist. Das Gericht muss dies bei einem diesbezüglich motivierten Sorgerechtsentzug bei gleichzeitiger Bestellung eines Ergänzungspflegers in seinem Beschluss begründen. Der Beschluss kann beim Beschwerdegericht angefochten werden.

 

Erscheint die Notwendigkeit einer Begutachtung nicht plausibel, so sollte das Gericht auf entsprechende Anfrage oder gar Ablehnung einer Begutachtung durch die Beteiligten die Notwendigkeit der Begutachtung begründen. 

Lapidare Vorträge des verfahrensführenden Richters, an einem Beweisbeschluss nichts ändern zu wollen, sind allerdings keine ausreichenden Begründungen, denn es geht nicht darum, ob jemand keine Veranlassung sieht etwas zu ändern, sondern um eine Darlegung der Notwendigkeit der Begutachtung, denn nur daraus kann man eine aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Mitwirkungspflicht der Eltern herleiten

 

 

Beispiel

 

8.12.2009:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Ihre Gegenvorstellung habe ich mit Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Sie gibt keine Veranlassung, an dem Beweisbeschluss etwas zu ändern.

Die Vorstellung, der Kindesvater dürfe sich der Mitwirkung an der Begutachtung entziehen, vermag ich nicht nachzuvollziehen.“

Richter Seidel, Amtsgericht Fürstenwalde - 10 F 179/09, Schreiben vom 8.12.2009

 

 

 

 

 

 

Freiwilligkeit der Mitwirkung bei einer Begutachtung

Hat der verfahrensführende Richter einen Beweisbeschluss getroffen und einen Sachverständigen (Gutachter) ernannt, so heißt das noch lange nicht, dass dieser das Recht hätte, ohne Zustimmung der Beteiligten (Eltern) in deren grundgesetzlich geschützter Privatsphäre herumzuschnüffeln, wie es viele Gutachter ohne auf ernsthaften Widerstand zu stoßen tun. 

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit einem Gutachter, dazu gehört u.a. die Mitwirkung an Explorationen (Befragungen), Interaktionsbeobachtungen durch den Gutachter oder die Teilnahme oder Mitarbeit an sogenannten psychodiagnostischen Tests, geschieht auf freiwilliger Basis. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Niemand kann vom Gericht verpflichtet werden, mit einem gerichtlich ernannten Gutachter zusammenzuarbeiten. 

 

vergleiche hierzu: 

Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 6 UF 192/05, Beschluss vom 22.12.2005, veröffentlicht in: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 5/2006, S. 263

 

 

Das Gericht und der von ihm ernannte Gutachter sind daher auf die Kooperationsbereitschaft der Verfahrensbeteiligten (Eltern) angewiesen. Lediglich im Fall des Kindes kann das Gericht einen Ergänzungspfleger mit einer konkreten sorgerechtlichen Bestimmungsmacht bestellen, der an die Stelle der sonst dafür bestimmungsberechtigten Eltern tritt und der bei entsprechend gerichtlich formulierter Bestellung die Aufgabe zukommen kann, fachlich für erforderlich gehaltene Kontakte zwischen Kind und Gutachter zu ermöglichen.

 

Auf Grund der prinzipiell vorhandenen Freiwilligkeit der Mitwirkung bei einer Begutachtung ist die gerichtliche Anordnung, ein Gutachten einzuholen, nur dann mit der einfachen Beschwerde nach §§ 19, 20 FGG anfechtbar, wenn mit der gerichtlichen Anordnung gleichzeitig weitere Handlungsanordnungen wie beispielsweise eine stationäre Aufnahme oder eine Herausgabeanordnung verbunden sind sowie dann, wenn dem Betroffenen Zwangsmittel angedroht werden (vergleiche hierzu: Martin Menne in: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 5/2006, S. 263)

 

Da die Tätigkeit eines Gutachters in den meisten Fällen eine aus Sicht der Lösung eines schwierigen Familienkonfliktes völlig überflüssige Tätigkeit ist, gilt es für die Beteiligten gut abzuwägen, ob sie im Fall der Ernennung eines Gutachters überhaupt mit diesem zusammenarbeiten. Sind über den vom Gericht ins Auge gefassten Gutachter keine Informationen bekannt, die ihn auch aus Sicht der Beteiligten für ein Tätigwerden empfehlen, so kann es für die Beteiligten sinnvoll sein, mit diesem Gutachter nicht zusammenzuarbeiten und dies auch gegenüber dem Gericht zu erklären. Die Gefahr wäre sonst bei einer Zusammenarbeit relativ hoch, dass der Gutachter das ihm von einem Beteiligten entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und dem Gericht schließlich Empfehlungen gibt, die die berechtigten Interessen des Beteiligten verletzen oder schädigen: Man denke nur an die vielen Fälle, in denen Gutachter den Familiengerichten empfehlen einem Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen. Entschließen sich die Beteiligten trotz solcher Gefahren zu einer Zusammenarbeit mit dem Gutachter, ist bei den Beteiligten hinterher erfahrungsgemäß der Ärger oft groß, wenn sie, was häufig vorkommt, vom Gutachter in dessen schriftlichen Gutachten abgekanzelt werden oder dieser gar vorschlägt die Rechte des Elternteils einzuschränken. 

Wer sich im persönlichen Umgang mit einem Gutachter unsicher fühlt, kann zu persönlichen Treffen mit dem Gutachter auch einen Beistand hinzuziehen. Sinnvollerweise sollte man dies dem Gutachter vorher ankündigen, damit dieser nicht einen vereinbarten Termin unter der Begründung absagt, er würde das Treffen nicht im Beisein einer dritten Person durchführen wollen. Günstig ist es natürlich, wenn als Beistand eine fachkundige professionelle Person hinzugezogen wird, da Laien als Beistand mitunter mehr Schaden anrichten, als Nutzen.

 

Vom Richter und auch vom Gutachter sollten die Beteiligten immer über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an eventuell durchgeführten psychodiagnostischen Tests, informiert werden, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Es lässt sich aber problemlos aus Grundgesetz Artikel 1 ableiten. 

Damit es später keine Differenzen gibt, ob der Richter oder der Gutachter die Beteiligten auch wirklich über die Bestehende Freiwilligkeit informiert hat, kann der Richter dies im schriftlichen Beschluss über die Ernennung eines Gutachters festhalten. Der Gutachter kann sich dies von den Beteiligten schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen. Ansonsten muss er damit rechnen, dass die Beteiligten gegen ihn wegen der Unterlassung einer Belehrung später Beschwerde führen.

 

"Obwohl im FGG-Verfahren keine Pflicht zur Aufklärung besteht, resultiert aus den Standards einer psychologischen Berufspraxis, Beteiligte über das Vorgehen und die Grundregeln des gemeinsamen Tuns zu unterrichten, und üblicherweise kann eine Zustimmung nur bei Informiertheit gültig sein (informed consent). Ein psychologischer Sachverständiger hat demnach Probanden u.a. darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, dem beauftragenden Gericht alles Entscheidungsrelevante weiterzuleiten, und er gerade nicht eine sonst übliche `Schweigepflicht` hat, weiter, dass ihr Mitwirken auf freiwilliger Grundlage erfolgt."

Josef A. Rohmann: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004, S. 172

 

 

Die Teilnahme an bestimmten vom Gutachter gewünschten Explorationen, Interaktionsbeobachtungen, familien- und psychodiagnostischen Test kann von den Beteiligten verweigert werden. 

 

Vergleiche hierzu:

BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003

 

 

Der zuständige Richter müsste in diesem Fall die Beteiligten zu einer Anhörung laden oder - wenn möglich, bei einem anberaumten Termin mit den Beteiligten außerhalb des Gerichtes selbst anwesend sein und den Gutachter zu diesen Termin bitten. Die sorgeberechtigten Eltern haben auch das volle Bestimmungsrecht darüber, ob ihr Kind an der Begutachtung teilnimmt. Will das Gericht dennoch die Teilnahme des Kindes oder Jugendlichen an der Begutachtung erzwingen, so muss es gegebenenfalls eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB mit dem Wirkungskreis "Übernahme der Kontaktermöglichung zwischen Kind und Gutachter" einrichten, dies geht aber nur, wenn vom Gericht ein Verfahren nach §1666 BGB eingeleitet  wurde oder das Kind direkt zum Termin im Gericht laden.

Eine Androhung oder Verhängung von Zwangsgeld nach §33 FGG, um einen Beteiligten zur Mitwirkung an einer Begutachtung zu bewegen ist nicht statthaft, urteilt das Oberlandesgericht Naumburg. 

Die möglicherweise gegebene Weigerung eines Beteiligten, "an der Gutachtenerstattung mitzuwirken, wird deshalb vom Amtsgericht im Ergebnis nur nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu beurteilen sein" (was immer das Oberlandesgericht Naumburg damit auch meinen mag).

 

Vergleiche hierzu:

OLG Naumburg - 8 WF 239/04 - Beschluss vom 18.02.2005, veröffentlicht in: "FamRZ", 2006, Heft 4, S. 282

 

 

Lehnen die Beteiligten insgesamt oder teilweise ihre Teilnahme an der Begutachtung ab, wird das Gericht in der Regel darauf angewiesen sein, seine Informationen auf eine andere Art zu erlangen oder von einer Informationsgewinnung abzusehen. Dies gilt um so mehr für die Mitwirkung der Beteiligten an sogenannten psychodiagnostischen Tests, deren Zweck, Aufbau und Auswertungskriterien ihnen in der Regel von den durchführenden Gutachtern mit der unausgesprochenen Begründung verheimlicht wird, dass das Wissen um diese Tests eine objektive Testdurchführung undurchführbar machen oder die Testergebnisse andere sind, als sie mit Nichtwissen der Beteiligten wären.

Die prinzipielle Freiwilligkeit der Eltern darüber zu bestimmen, inwieweit und in welchem Umfang sie Kontakte mit dem Gutachter wahrnehmen ändert nichts daran, dass das Gericht befugt ist, einen Gutachter zu bestellen und mit einer Aufgabe zu betrauen, für deren Erledigung sich das Gericht selbst als nicht ausreichend kompetent einschätzt. Ob der ernannte Gutachter dann auch durch die Eltern tatsächlich Gelegenheit erhält seine von ihm angedachte Tätigkeit durchzuführen ist eine andere Frage.

Eine solche prinzipielle Berechtigung des Gerichtes muss logischerweise auch für den Fall anzunehmen sein, dass das Gericht einen Beschluss fasst, dass eine Familienberatung oder Familientherapie stattfinden soll an der die Eltern teilzunehmen haben und die Eltern, so wie bei der Beauftragung eines Gutachters die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen - oder eben auch nicht.

Insofern ist dem Oberlandesgerichtes Stuttgart zuzustimmen, das in einem entsprechenden Beschluss darauf hinweist, dass die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB die Verpflichtung beinhaltet zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangs eine (Familien)therapie in Anspruch zu nehmen.

 

Vergleiche hierzu:

Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts; Pflicht zum Besuch einer Therapie zur Ermöglichung eines Umgangskontakts.

1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.

2. Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00

In "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 14, 2001, S. 932-933

 

 

 

Dass die Gerichte eine solche Möglichkeit, die dazu beitragen kann, festgefahrene Kommunikationsprozesse konstruktiv in Gang zu setzen, kaum nutzen, anderseits keine Probleme damit haben, einen Gutachter zu bestellen, der mit seiner Arbeit naturgemäß ebenso die Intimsphäre der Eltern und des Kindes berührt oder sogar erlaubter Weise oder sogar unerlaubter Weise eindringt, wie das möglicherweise in einer Familienberatung oder -therapie passiert, wobei hier die Gefahr von Übergriffen der Fachkräfte deutlich geringer sein dürfte, bleibt bisher wohl nicht beantwortet.

 

Mitunter versuchen Gutachter stark strukturierend den Beteiligten vorzugeben, was diese zu tun und zu lassen hätten. So zum Beispiel bei Interaktionsbeobachtungen oder der Durchführung von sogenannten psychodiagnostischen Tests durch den Gutachter. Man sollte sich hier jedoch vom Gutachter nicht unter Zugzwang setzen lassen, sondern diesen gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ihm zwar eingeräumt wird, am Familiengeschehen zeitweilig teilzunehmen, so z.B. bei einem Kontakt zwischen Elternteil und Kind, er sich aber nicht in den Ablauf einzumischen hat. Wer darauf als Beteiligter nicht achtet, kann leicht zum Opfer seiner eigenen Grenzenlosigkeit werden.

Schließlich spielt nicht jeder gerne Mensch ärger Dich nicht oder Blinde Kuh oder langweilt sich gerne beim Ausfüllen seitenlanger alberner "psychodiagnostischer Tests". Dies dürfte nicht nur für die Beteiligten mit Hochschulabschluss und damit einer des Gutachters gleichwertigen Qualifikation gelten, sondern sicher auch für viele, deren formale Qualifikation nicht der des Gutachters entspricht, die aber über genügend Menschenverstand verfügen, sich nicht vom Gutachter wie dressierte Affen im Zirkus vorführen zu lassen.

 

 

Beispiel

 

"Interaktion zwischen A und ihrem Vater:

Zur Auflockerung hatte die Sachverständige ein Spiel mitgebracht für das Herr Y wenig Begeisterung zeigte"

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten für Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 13.10.2005, S. 44

 

 

Etwas später folgt durch die Gutachterin wohl eine verbale Abstrafung für den „Spiel auf Kommando“ unfreudigen Vater:

 

"Herr Y zeigte trotz seiner grundsätzlich emotionalen Zugewandtheit zu A Verhaltensweisen auf, die als wenig förderlich zu bezeichnen sind. Zum gemeinsamen Spiel mit der Sachverständigen, auf das sich A erfreut und lustvoll eingelassen hatte, traf Herr Y negative Äußerungen auf die A mit Verunsicherung regierte. Es fiel Herrn Y dabei sehr schwer, sich losgelöst von seiner persönlichen kritischen Beurteilung des Spiels und seiner Befindlichkeit im Begutachtungsverlauf sein Missbehagen hinter die Spielbedürfnisse seiner Tochter zu stellen." 

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten für Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 13.10.2005, S. 69

 

 

Das Leben ist aber mitunter komplizierter als es die Frau Mall vielleicht gerne hätte. Der Alltag von Kindern und ihren Eltern ist oft davon geprägt, dass Eltern wie auch Kinder nicht alles gerne haben, was andere gerne haben, zumal dann, wenn wie hier eine fremde Person wie die Gutachterin, mit der der Vater ja nicht in einem selbst gewählten freiwilligen Kontakt steht, ein Spiel „zur Auflockerung“ mitbringt (vgl. S. 44) und damit in die Beziehungsdynamik zwischen Vater und Tochter gestaltend eingreift. Nun entwickelte sich das ganze jedoch nicht in der Weise, wie es sich vielleicht die Gutachterin vorgestellt hatte. Die von der Gutachterin geplante Auflockerung misslang jedoch offenbar, jedenfalls in so fern, als dass der Vater von dem Spielvorschlag der Gutachterin nicht nur nicht begeistert schien, sondern auch noch gegenüber seiner Tochter zum Ausdruck gebracht haben soll: „ich finde das Spiel doof“ (S. 45). Möglicherweise führte das zu einer narzisstischen Kränkung der Gutachterin, die in ihrer abschließenden Stellungnahme erklärt:

 

„Herr Y hat darüber hinaus in den Gesprächen und Interaktionsbeobachtungen mit seinem Verhalten situativ weniger Einfühlung in die kindliche Psyche seiner Tochter gezeigt und sich situativ wenig kindorientiert verhalten.“ (S.79)

 

 

Möglicherweise hätte es nicht zu einer solchen, hier überhaupt nicht überzeugenden Einschätzung des Vaters durch die Gutachterin kommen müssen, wenn dieser schon zu Beginn der Begutachtung der Gutachterin mitgeteilt hätte, dass er sich nicht an „Spielen“ beteiligen wird, die von der Gutachterin eingebracht werden, sondern der Gutachterin lediglich Gelegenheit gibt, ihn und seine Tochter im gemeinsamen Lebenszusammenhängen kennen zu lernen.

Es mutet schließlich doch schon sehr seltsam an, wenn eine Gutachterin es zum gerichtlich zu würdigenden Kriterium elterlicher Kompetenz macht, ob ein Vater auch ein Unbehagen gegen über einem von der Gutachterin mitgebrachten Spiel ausdrückt, dass zwar der Tochter gefallen haben mag aber nicht ihm. Ein wenig mehr Respekt und Behutsamkeit gegenüber fremden Familienregeln seitens der Gutachterin wäre hier sicher nicht zuviel verlangt. Als Gutachterin hat sie auf Grund ihrer fehlenden Anordnungsbefugnis nicht über die Gestaltung bestimmter Abläufe zu bestimmen, sondern kann den Beteiligten nur Angebote machen, in der Hoffnung, dass diese auf freiwilliger Basis von diesen aufgegriffen werden oder eben auch nicht.

 

Die Freiwilligkeit der Mitwirkung bedingt auch, dass es den Beteiligten freigestellt ist, darüber zu entscheiden, ob der Gutachter mit ihnen oder dem von ihnen gesetzlich vertretenen Kind Ton- oder Videoaufzeichnungen vornimmt. Beide Formen einer Aufzeichnung haben indes den Vorteil, dass man bei einem eventuell nachfolgenden Streit darüber, wer was wann und wie gesagt oder getan hat, die verschiedenen Meinungen an Hand der Aufzeichnung überprüfen kann, was im Fall einer bloßen schriftlichen Mitschrift nicht gewährleistet ist und einer nicht widerlegbaren Falschbehauptung des Gutachters daher Vorschub leisten kann.  

 

 

 

 

 

 

Wir bauen auf und reißen nieder, so haben wir Arbeit immer wieder

Anstatt bei anhaltenden erheblichen Kommunikations- und Toleranzproblemen der Eltern eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB einzurichten, so etwa in Form einer Umgangspflegschaft, wird in einzelnen Fällen von den Familiengerichten  mehrmals ein Gutachter eingesetzt, gerade so als ob dieser durch seine punktuelle und mehr oder weniger qualifizierte diagnostische Tätigkeit etwas an einem dysfuktionalen Familiensystem ändern würde. Häufig beginnt dieser Irrweg auf Grund einer Empfehlung des Jugendamtes. Das liest sich dann beispielsweise so:

 

"... Da bisherige Vermittlungsversuche von hier aus als gescheitert angesehen werden müssen, und weitere Versuche sinnlos erscheinen, empfehle ich dringend, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens scheint mir nach wie vor wichtig, dies auch, da aus Sicht des Kindes ein Umgang zu beiden Eltern gehalten werden sollte."

Frau Schulte, Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Familienunterschützende Hilfen, Schreiben vom 23.09.2004 an Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg

 

 

Was der Sinn der Einholung eines Gutachten sein soll, schreibt Frau Schulte nicht, Hauptsache, so mag man meinen, es werden Leute beschäftigt. So etwas kann man auch als das Grundprinzip des Öffentlichen Dienstes bezeichnen.

 

Fünf Monate später beschließt das Familiengericht:

 

"... soll zu der Frage, ob die Mutter in der Lage ist, das Kind zu dessen Wohl zu betreuen, zu erziehen und Entscheidungen zu dessen Wohl treffen, ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.

Das Gutachten soll zu der Frage Stellung nehmen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung der Kinder oder durch unverschuldetes Versagen gefährdet ist.

...

Das Gutachten soll erstattet werden durch die 

Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel

..."

Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg - Beschluss vom 09.02.2005, Richterin Drescher

 

 

Dass hier, nebenbei bemerkt, das eine Kind plötzlich in der Mehrzahl erscheint, ist sicher der Arbeitsüberlastung der Richterin und dem verwendeten Textbaustein geschuldet.

 

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel legt dann mit Datum vom 20.06.2005 ein 43-seitiges Gutachten vor.

Am 20.07.2005 verfügt das Amtsgericht, die Gutachterin möge "rechtzeitig vor dem Termin am 02. März 2006 einen ergänzenden Bericht und eine abschließende Stellungnahme zu der Gestaltung der Kontakte von A mit seinem Vater fertigen. Immerhin, das Gericht denkt seiner Zeit Monate voraus. Am 30.01.2006 legt die Gutachterin eine weitere 18-seitige Stellungnahme vor.

Mit Datum vom 06.03.2007 wird die zweite Verfahrenspflegerin in dem seit mindestens 2003 laufenden Verfahren bestellt und außerdem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben:

 

"... soll zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind ... das Wohl des Kindes gefährdet ..., ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.

Das Gutachten soll erstattet werden durch die 

Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel

..."

Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg, Richterin Drescher, Beschluss vom 06.03.2007

 

 

 

Mit Datum vom 08.05.2007 legt die Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel dem Gericht eine 15-seitige "Ergänzende psychologische Begutachtung ..." vor, in dem die Gutachterin vorträgt:

 

"... Es ist jedoch davon auszugehen, dass der im Beschluss vom 06.03.2006 festgelegte Umgang von A mit dem Vater heute zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte., da sich immer wieder ... gezeigt hat, dass der Vater zu spontanen Handlungen neigt, dass es ihm nicht liegt `langfristig zu planen` ... . 

Es wird empfohlen entsprechend des Wunsches von A :

ein monatlicher Umgang am letzten Samstag des Monats für 6 Stunden"

 

Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel, "Ergänzende psychologische Begutachtung ..." vom 08.05.2007 für Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg, S. 13-14

 

 

Auf die Erwiderung des Vaters bittet das Gericht die Gutachterin um eine Stellungnahme, die sie dem Gericht am 27.06.2006 auf vier Seiten darlegt. Man darf gespannt darauf sein, wie die endlose Geschichte weitergeht, oder ob die verfahrensführende Richterin es nicht einfach einmal mit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft probiert, denn wie schon Goethe sagte: Wozu in die Ferne schweifen, sieh das Gute liegt so nah.

 

 

 

 

 

 

Beauftragung eines Gutachters als Berater

Die Idee, dass ein Gutachter gleichzeitig auch Beratung durchführen, so etwa am Amtsgericht Nauen praktiziert (10/2008), um womöglich die Streitparteien bei einer Lösung ihres Konfliktes zu unterstützen, klingt vielleicht erst einmal ganz gut, ist aber aus mehreren Gründen abzulehnen. 

1. Der Gutachter kann je geleisteter Arbeitsstunde gegenüber der Justizkasse 85 € Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen, also ein Stundensatz von ca. 102 €. Die selbe Leistung gibt es an staatlich oder kommunal finanzierten Familienberatungsstellen für umsonst. Für die gleiche Tätigkeit der Beratung und Vermittlung erhält ein freier Mitarbeiter bei einem Berliner Träger der Freien Jugendhilfe 20 €. Es ist überhaupt nicht vermittelbar, welche Gründe es geben soll einem Gutachter den vierfachen Betrag zu zahlen, den ein freier Mitarbeiter der Jugendhilfe für Beratungsaufgaben erhält. 

2. Kein normal denkender Mensch wird für eine vermittelnde Beratung durch einen Gutachter freiwillig 102 € ausgeben, es sei denn er wäre von der außerordentlich hohen Beraterkompetenz des beratenden und vermittelnden Gutachters überzeugt, was man von den meisten als Gutachter tätigen Personen, so wohl auch von dem vom Amtsgericht Nauen als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen Herrn K. sicherlich nicht sagen kann. Überdies müssten die Streitparteien finanziell gut gestellt sein, um 102 € je Beratungsstunde aufzubringen. Sind sie es nicht, müsste dafür  im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Steuerzahler dafür aufkommen. Prozesskostenhilfe dient aber nicht dafür, Beratungsleistungen zu finanzieren, die anderweitig, so etwa bei der Familienberatung Nauen bereits vorgehalten werden und im übrigen eine Pflichtleistung der Jugendhilfe sind.

3. Beratungstätigkeit unterliegt bestimmten datenschutzrechtlichen Implikationen. Diese gelten aber für einen Gutachter nicht, denn dieser ist unmittelbare Hilfskraft des Gerichtes. Somit würde eine Kollision von datenschutzrechtlichen Aspekten und richterlicher Ermittlungstätigkeit und damit eine Rollenkonfusion bezüglich des Gutachters entstehen.

 

 

 

 

 

Der Richter und sein Gutachter

Der Richter und sein Henker, heißt eine spannende Erzählung von Friedrich Dürrenmatt, doch um Belletristik soll es hier nicht gehen. Der Richter und sein Gutachter, könnte man auch als Die unendliche Geschichte bezeichnen, doch diesen Titel hat schon Michael Ende für eines seiner Bücher verwendet und wir wollen ihm hier nicht das ihm möglicherweise für diese Wortfolgeschöpfung eingeräumte Urheberrecht streitig machen.

Der Gutachter ist Hilfskraft des Gerichtes. "Das Gericht" wird vertreten durch den laut aktuell gültigen Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes.

Die Tätigkeit des Gutachters hat sich an der Beweisfrage des Gerichtes zu orientieren, nicht aber an einer möglichen Erwartung des Richters, wie manche möglicherweise recht unbedarfte Gutachter meinen:

 

Beispiel

 

 

"In der Familiensache ...

wegen Umgangsrecht

hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee durch die Richterin am Amtsgericht Schmidt am 10.02.2016 beschlossen:

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles des Kindes angezeigt ist. ...

Amtsgericht Pankow/Weißensee - 10 F 8915/15 - Beschluss vom 10.02.2016

 

 

Die als Gutachterin ernannte M.Sc Psychologie der Familie und Diplom-Sozialpädagogin P. schreibt am 10.08.2016 an das Gericht:

 

Anbei übersende ich Ihnen das Gutachten ... Für die gute Zusammenarbeit möchte ich mich bedanken. Insbesondere hoffe ich, dass das Ergebnis meiner Arbeit Ihren Erwartungen entspricht.

 

 

Nun ist es nicht Auftrag einer Gutachterin möglichen "Erwartungen" einer Richterin zu entsprechen, welche das auch immer sein könnten, sondern die Beweisfragen ordentlich und möglichst objektiv zu beantworten, selbst wenn dies etwaigen "Erwartungen" einer Richterin entgegenlaufen sollte. In so fern scheint es, dass die als Gutachterin eingesetzte Frau P. noch einiges zu lernen hat, bevor sie in weiteren familiengerichtlichen Fällen als Gutachterin ernannt wird.

 

 

 

 

 

Der Richter und sein Beweisbeschluss

 

Beispiel 1

 

"Es soll Beweis erhoben werden, wie das Sorgerecht für das Kind A aus kinder- und familienpsychologischer Sicht unter Berücksichtigung der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Erziehungseignung der Eltern zu regeln ist, durch Einholung eines schriftsätzlichen Sachverständigengutachtens"

Amtsgericht Hagen - Richter Cirullies - 53 F 64/04 - Beschluss vom 13.09.2004, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Helga Feyerabend

 

 

Richter Cirullies bringt es offenbar fertig, gleich zwei Fehler in einem Beweisbeschluss unterzubringen. 

1. Der Familienrichter hat keine rechtlichen Fragen  oder Fragen der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern (wie das Sorgerecht für das Kind A ... zu regeln ist) an einen Gutachter zu stellen. Die Beantwortung rechtlicher Fragen ist originäre Angelegenheit des Richters, dafür wird er schließlich auch vom Staat bezahlt. Wäre das nicht so, könnten alle Richter nach Hause gehen und sich einmal im Monat ihre Kontoauszüge zusenden lassen, im übrigen aber ihre Arbeit von Gutachtern verrichten lassen.

 

2. Da in dem betreffenden Fall die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann es keine "Regelung" des Sorgerechtes geben, wie es die Formulierung des Richters vermuten lässt. Paragraph 1671 BGB ist im Fall der Alleinsorge eines Elternteils nicht anwendbar. Das müsste eigentlich auch der Richter wissen, schließlich bekommt er sehr hohe staatliche Dienstbezüge und dafür darf man sicher auch von ihm ausreichende Rechtskenntnisse erwarten dürfen. Der Mutter kann das Sorgerecht nur im Fall einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung in einem Verfahren nach §1666a entzogen werden, "wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen." 

 

 

 

Beispiel 2

Beweisbeschluss des Amtsgerichts Oberndorf vom 10.08.2004:

 

"Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin nach Scheidung der Ehegatten betreffend folgender Kinder:"

 

 

Der Richter nimmt offenbar die erst noch zu treffende Entscheidung über einen von der Mutter gestellten Antrag auf Aberkennung des Sorgerechtes für den Vater schon in seiner Beweisfrage an den Gutachter als faktische Gegebenheit vorweg: 

 

"... zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin ..."

 

Gerade so, als wenn der Internationale Fußballverband verkünden würde:

 

Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Sieg der Weltmeisterschaft im Fußball durch die Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland. 

 

 

Die gestellte Beweisfrage ist darüber hinaus eine rein juristische Frage und kann daher vom Gutachter gar nicht beantwortet werden, weil es nicht die Aufgabe eines Gutachters ist, sich zu juristischen Fragen zu äußern. Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Rüdiger Noack, nach eigenen Angaben mit "jetzt über 20-jähriger Erfahrung als Gerichtssachverständiger" (16.09.04), scheint das gar nicht aufgefallen zu sein. Da fragt man sich, was dem Gutachter die letzten 20 Jahren in seiner Gutachtertätigkeit alles nicht aufgefallen sein mag?

 

 

 

Da steh ich nun, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor.

Johann Wolfgang Goethe

 

 

Nun haben Gutachter außer Spekulationen, Wirklichkeitskonstruktionen und Behauptungen oft nichts wesentliches zu einer Entscheidungsfindung beizutragen. Während das bei Goethes Faust noch zu der Einsicht führte: 

 

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum-

Und sehe, daß wir nichts wissen können!

Das will mir schier das Herz verbrennen.

 

 

versuchen manche Familienrichter gutachterliche Vorträge durch wohlklingende Worthülsen aufzuwerten:

 

"Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... 

Dies hat der Sachverständige in seinem schlüssig begründeten Gutachten nachvollziehbar ausgeführt Das Gericht ist vorliegend der Auffassung, das Sachverständigengutachten des Diplom-Psychologen Wiedemann für die Entscheidungsfindung heranziehen zu können. Das in sich widerspruchsfreie Gutachten ist überzeugend begründet.

Bei ... hat Dipl.-Psych. Wiedemann entsprechende Anzeichen für eine eingeschränkte Bindungstoleranz hingegen nach seinen überzeugenden Angaben nicht festgestellt. ..."

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 173 F 5667/05, Beschluss vom 14.03.2006, S. 5

 

 

 

 

 

 

Der Familienrichter als Arbeitgeber

Familiengerichte sind keine Versorgungsämter für beruflich überlastete und überarbeitete Chefärzte, Psychiater, Psychotherapeuten an psychiatrischen Kliniken, die mitunter auch als Workaholics bezeichnet werden und die auf Grund ihrer überlangen Arbeitszeiten ohnehin keine Gelegenheit finden, ihre überdurchschnittlichen finanziellen Einnahmen sinnvoll auszugeben. Workaholics sollten sich vielleicht besser an eine Selbsthilfegruppe wenden, statt sich Familiengerichten auch noch als Gutachter aufzudrängen.

 

Selbsthilfegruppe für Menschen mit Arbeitsproblemen oder Arbeitssucht

www.arbeitssucht.de

 

 

 

Millionäre durch Nebentätigkeit

Charité-Medizinprofessoren klagen auf noch mehr Geld

05.08.2006

Lokales - Seite 19

Marlies Emmerich

Sie beziehen ein hohes und gesichertes Gehalt und erhalten dazu noch durch Nebentätigkeiten Einnahmen von mehr als einer Million Euro jährlich: 14 Medizinprofessoren der Charité verfügen jeweils über solche Summen. Der Spitzenreiter, ein Radiologe, kommt auf zusätzliche Einnahmen von 2,75 Millionen Euro jährlich. Unter den anderen Professoren, die mehr als eine Million Euro durch Nebentätigkeit haben, sind vier weitere Radiologen, ein Rechtsmediziner, zwei Pathologen, zwei Mikrobiologen, drei Chirurgen und ein Dermatologe. Weitere 14 Ärzte konnten durch die Behandlung von Privatpatienten oder durch Erstellung von Gutachten mehr als eine halbe Million Euro zusätzlich verdienen. Insgesamt hatten 199 Ärzte der Charité solche Zusatzeinnahmen im vergangen Jahr - eine Summe von zusammen 42,8 Millionen Euro, so Wissenschaftssenator Thomas Flierl (PDS) auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen.

Rein rechtlich dürfen langjährig an der Klinik tätige Mediziner die Hälfte ihrer Einnahmen behalten. Deshalb hat im vergangenen Jahr die Charité 21 Millionen Euro erhalten. Nur mit den wenigen Medizinern, die erst im vergangenen Jahr neu an die Klinik kamen, ist ein andere Verfahren vertraglich geregelt worden: Diese Ärzte erhalten jeweils einen Sockelbetrag und eine vereinbarte Leistungsprämie. Die anderen Privilegien - die Privatabrechnungen - sind nicht erlaubt.

Acht der 199 Professoren wollen aber noch mehr Geld. Die Charité hatte verlangt, dass die Behandlungen von Patienten aus anderen Kliniken und die damit verbundenen Einnahmen von rund acht Millionen Euro der Klinik zustehen und nicht den Medizinern. Doch die acht Professoren sind wegen dieser Forderung vor's Verwaltungs- beziehungsweise vor's Oberverwaltungsgericht gezogen. Die Gerichte müssen sich mit 63 solchen Klagen auseinander setzen. Rund ein Dutzend Mal ist bereits zu Gunsten der Charité entschieden worden, in einigen Fällen sind auch Vergleiche geschlossen worden. In einer ganzen Reihe von weiteren Fällen wollen die Medizinprofessoren aber noch in die Berufung gehen.

Berliner Zeitung, 5./6.08.2006

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2006/0805/lokales/0088/index.html?keywords=Million%E4re%20duch%20Nebent%E4tigkeit;every=1;utf8=1;mark=nebent%E4tigkeit%20million%E4re%20duch%20nebentatigkeit

 

 

 

Dass ein Professor in seiner knapp bemessenem Freizeit noch Gutachten erstellt, scheint schlechterdings unvorstellbar, wenngleich es Professoren geben mag, die mit dieser wenigen freien Zeit nichts anderes anzufangen wissen, als diese gleich wieder mit Arbeit zu füllen.

Es verwundert, wenn des öfteren Professoren die an Universitäten oder Hochschulen tätig sind, nebenbei auch noch als Gutachter arbeiten, so etwa Wilfried Hommers, Professor an der Universität Würzburg über den es auf der Internetseite www.psychologie.uni-wuerzburg.de/psy1/hom/hommers.html heißt, einer seiner Arbeitsschwerpunkte wäre:

 

 

Diagnostik und Intervention im Familienrecht:

* Psychometrische Konstruktion eines Semi Projektiven Verfahrens für die Bindungsdiagnostik unter klassischer und probabilistischer Testtheorie

* Konstruktion eines objektiven Leitfadens zur psychometrischen oder regressions-analytischen Abschätzung von Sorge und Umgangsregelungen

* Zur Bedeutung des Binomialmodells für die diagnostische Entscheidungsfindung mangels empirischer Normen

* Rechtspsychologische Diagnostik familiärer Gewalt

 

(Stand 18.06.2008)

 

 

Wenn man dem Vortrag des Vizepräsidenten der Universität Würzburg, Wolfgang Schneider, Glauben schenken würde, dann dürften eigentlich alle neun Würzburger Psychologieprofessoren, zu denen wohl auch Herr Hommers gehört, in ihrer Arbeitszeit mit ihrer "vergleichsweise hohen Lehrverpflichtungen" schon so ausgelastet sein, so dass es ihnen schwer fällt, über die Lehre hinaus auch noch zu forschen. Wie so ein Professor es dann noch schafft, neben der Doppelbelastung von Lehre und Forschung auch noch freiberuflich als Gutachter tätig zu werden, scheint dem gewöhnlichen Beobachter  wohl ein schlichtes Rätsel zu sein.

 

" ... Ganz in der Nähe von Röntgens früherem Arbeitszimmer befindet sich die Psychologie, ein Vorzeigeinstitut der Universität, an dem neun Professoren lehren und forschen. Die Psychologen sind an dem Graduiertenkolleg der Exzellenzinitiative beteiligt, wo künftig junge Nachwuchswissenschaftler interdisziplinär ausgebildet werden sollen. "Das ist eine deutliche Verbesserung, aber auch kein Riesenfortschritt", sagt der Vizepräsident der Universität, Wolfgang Schneider, mit Blick auf das Fördervolumen von bis zu 1,5 Millionen Euro. In Deutschland sind die Würzburger Psychologen Spitze. International aber ist man nur bedingt konkurrenzfähig - trotz dieser Finanzspritze. "Viele deutsche Spitzenforscher werden inzwischen abgeworben. In Großbritannien oder in den Niederlanden finden sie einfach bessere Bedingungen zum Forschen vor", sagt Professor Fritz Strack.

Wann soll ein deutscher Professor eigentlich forschen?, fragt Strack angesichts der in Deutschland vergleichsweise hohen Lehrverpflichtungen.

9. Januar 2007

www.welt.de/print-welt/article707392/Spitzenforschung_mit_faulen_Tomaten.html

 

 

 

Um als Professor Lehre, Forschung und freiberufliche Tätigkeit unter einen Hut zu bekommen, muss man wohl 

a) ein Zeitkünstler sein 

b) seine hauptberufliche Tätigkeit zugunsten lukrativer Nebentätigkeiten vernachlässigen.

c) an der Universität (Hochschule) nicht ausgelastet sein

d) eine Teilzeitstelle innehaben, was eine freiberufliche Tätigkeit als Gutachter akzeptabel werden ließe.

 

 

Denkbar wäre, dass Professoren die Tätigkeit als Gutachter als Teil ihres universitären Aufgabengebietes leisten, so etwa um ihrem Forschungsauftrag auf diesem Gebiet nachzukommen, sie dürften dann aber seitens der Justizkasse kein Honorar erhalten, da sie für diese Tätigkeit schon von der Universität (Hochschule) bezahlt werden.

Letztlich dürften es oft finanzielle Interessen sein, die in Vollzeit beschäftigte Professoren motiviert, auch in ihrer knappen Freizeit oder zu Lasten ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch zusätzliche Jobs anzunehmen. Finanzielle Motive leuchten auch durchaus ein, denn so mancher Professor, ist - nicht anders als so mancher Richter - infolge eines teuren Hauskaufes oder der verlustreichen Spekulation mit Aktien verschuldet und bessert sich sein Professorengehalt mit dem nicht unerheblichen Gutachterhonorar von 85 € je Stunde auf, das er von der Justizkasse ausgezahlt bekommen kann. 

 

 

Anklage gegen Oldenburger Richter

Wegen Geheimnisverrat und Erpressungsversuch hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück Anklage erhoben gegen ein Juristen-Ehepaar aus Aurich. Dem als Richter am Oberlandesgericht Oldenburg tätigen und mittlerweile suspendierten Mann wird der Erpressungsversuch eines Unternehmers vorgeworfen.

Wie die Osnabrücker Behörde am Montag mitteilte, soll der 55 Jahre alte Richter dem Unternehmer angeboten haben, gegen Zahlung von 5000 Euro ein gegen ihn laufendes Strafverfahren einzustellen.

Die Ehefrau wird wegen Verrats von Dienstgeheimnissen angeklagt. Sie soll ihrem Mann Einsicht in die entsprechenden Ermittlungsakten über den Unternehmer gewährt haben. Gegen die 50-Jährige hatte das niedersächsische Justizministerium im Herbst 2007 ein dreimonatiges Berufsverbot verhängt.

Die bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück angesiedelte Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen habe die Anklage zum Landgericht Oldenburg erhoben, berichtete die Staatsanwaltschaft weiter. Eine Strafkammer dort müsse nun über die Zulassung der Anklage entscheiden und gegebenenfalls einen Termin für die Hauptverhandlung anberaumen.

Die Verteidiger des Juristen-Paar kritisierten in einer Erklärung die Anklageschrift. Diese enthalte Vorwürfe, die den Anwälten bislang nicht bekanntgewesen seien. Ihre Mandaten hätten keine Gelegenheit gehabt, hierzu im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Diese werde nun an das Landgericht Oldenburg abgegeben, heißt es in der Erklärung weiter.

Hintergrund könnte ein ebenfalls angeklagter zweiter Sachverhalt sein. Darin wird dem „hochverschuldeten Richter“ vorgeworfen, ein Darlehen in Höhe von 100 000 Euro betrügerisch von einem Privatmann erlangt zu haben.

Veröffentlicht am 07.04.2008

www.goettinger-tageblatt.de/newsroom/politik/zentral/politik/niedersachsen/art668,564906 

 

 

Doch die Familiengerichte sind ja nicht dazu da, die schwierige Finanzlage von Professoren zu verbessern, sondern für diese oder jene verantwortungsvolle Aufgabe geeignete Fachkräfte in Anspruch zu nehmen. Wie kann aber eine Fachkraft geeignet sein, der es in erster Linie darum geht, die Kreditrate für das eigene Haus pünktlich zu bezahlen. Und wie kann ein Professor an einer Fachhochschule neben seiner sicherlich auf eine Vollzeitstelle ausgerichteten Arbeit noch nebenbei Gutachten erstellen. Soll er das in seiner Arbeitszeit für die er von der Fachhochschule bezahlt wird tun oder am Wochenende, wo er die verdammte Pflicht und Schuldigkeit hat, seine Arbeitskraft zu regenerieren, damit er in der Woche seine Arbeit ordentlich ausführen kann und nicht infolge von Überarbeitung als schmarotzender Frührentner die Sozialkassen belastet.

Was folgt aus alledem? Ist ein Professor, der eine feste Anstellung an einer Hochschule oder Universität hat, als Gutachter beauftragt, dann lohnt sich die Nachfrage bei Gericht, ob dieser Professor bei Wahrung seines Arbeitsvertrages mit seinem Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist, die zeitlichen und emotionalen Ressourcen aufzubringen, die mit der Übernahme einer Beauftragung als Gutachter verbunden sind.

 

 

 

 

 

 

Gutachter und Arbeitssucht

Dass Professoren, die eine Vollzeitstelle an einer Hochschule innehaben und darüber hinaus noch Aufträge als Gutachter annehmen, eine wie auch immer motivierte Form der Arbeitssucht haben, liegt auf der Hand. Aber auch andere nichtprofessorale Menschen scheinen arbeitssüchtig zu sein.

 

In Erwiderung auf eine Stellungnahme von Peter Thiel zu einem durch den Diplom-Psychologen Thomas Busse erstellten Gutachten schreibt Herr Busse:

 

"...

Im übrigen hat sich diese Vorgehensweise bei der Erstellung von etwa 1000 Gutachten durch den Gutachter bewährt."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 19.11.2004

 

 

Über Herrn Busse wird recht glaubhaft wirkend berichtet::

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 2. April 2008 17:30

An: system-familie

Betreff: Re: Stellungnahme zum Gutachten von Dipl.-Psych. Th. Busse vom 22.02.2008

 

Hallo Herr Thiel,

.... Auf Grund ihrer Stellungnahme, die meine Anwältin mit ihrem Schriftsatz erst kurz vorher an das Gericht senden konnte, fand die Richterin, nach eigener Aussage, Herrn Busse gestern Abend schnell angerufen und da er gerade eine Lücke in seinem Terminkalender hatte erschien er auch für alle unverhofft vor Gericht um sein Gutachten zu verteidigen.

Mir kam das ganze so vor, als ob sich alle (Richterin Frau Mortag, Verfahrenspfleger Herr RA Geyersbach und Herr Busse) gut kennen und natürlich sie als Standardstörfaktor auch bekannt sind (bei der Richterin wohl nicht, die fragte Herrn Busse nach ihnen).

Zumindest Herr Busse war anfangs sichtlich nervös als er am Zeugentischchen saß und auf die schnelle ihre Stellungnahme überflog zitterten die Finger ganz schön. Aber zum glück lief dann alles seinen gewohnten gang. Er durfte neben der Richterin Platz nehmen und gleich seine Kommentare selbst ins Diktiergerät sprechen. Da ja niemand wusste das Herr Busse kommt, war natürlich eine qualifizierte Hinterfragung auch schwer möglich. Meine Anwältin hat sich aber redlich gemüht, dies anhand ihrer Stellungnahme zu tun, aber hier fehlte halt die Fachkraft. Egal, es wird eh, wie immer entschieden und gegen den Vater ausgehen. Egal ist es mir natürlich nicht zumindest nicht den Gefühlen, aber der Verstand hat es ja vorher schon gewusst.

Aber deshalb schreibe ich ihnen nicht. Ich wollte noch einige Infos los werden, die bei ihnen bestimmt am besten aufgehoben sind und ich wäre froh wenn sie vielleicht zu einigen Anwürfen gegen sie in einem Brief Stellung nehmen könnten, den ich gerne mit dem letzten Schriftsatz an die Richterin geben würde um ihre Reputation wieder herzustellen.

Herr Busse tat folgende Äußerungen:

- Ich betreibe eine Lehrpraxis mit 21 Psychologen in Karlsruhe!! ... 

...

 

 

 

Nun wüsste man vielleicht ganz gerne, was das für eine Lehrpraxis ist, die Herr Busse möglicherweise in Karlsruhe betreibt. Für eine erste Klärung reicht manchmal schon der Blick ins Internet:

 

Psychotherapie

Die Praxis verfügt über eine sogenannte Doppelzulassung für die verhaltenstherapeutische Behandlung von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen. Dabei kommen auch imaginative Verfahren zur Anwendung.

Die gesamten Kosten für psychotherapeutische Behandlungen werden in aller Regel von den Krankenkassen getragen.

Die Praxis wurde vom zuständigen Regierungspräsidium als sogenannte Lehrpraxis anerkannt. Derzeit behandeln 15 Therapeuten alle einschlägigen Störungen nach der International Classification of Disease (ICD).

Es werden sowohl Kurz– als auch Langzeittherapien durchgeführt. Eine fachärztliche Überweisung ist nicht erforderlich.

Bedingt durch die vergleichsweise große Zahl der Behandler können Therapieplätze jeweils sehr zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

 

Praxis Busse

Kriegsstr. 142

76133 Karslruhe

Telefon 0721 / 855037, 357976

Telefax 0721 / 855031

www.praxisbusse.de

 

 

 

Bis zum Jahr 2004 angeblich eintausend Gutachten erstellt zu haben und in den Folgejahren wohl in gleicher Intensität fortzufahren und im Jahr 2008 noch eine Lehrpraxis mit 21 Psychologen zu betreiben, wie das ohne Dauerschäden funktionieren soll, bleibt dem Laien vielleicht ein Rätsel. Wenn man aber weiß, dass Herr Busse für die Erstellung seiner Gutachten vom Gericht nicht legitimierte Personen hinzuzieht, sich hierdurch also in unerlaubter Weise Arbeitsentastung verschafft, relativiert sich das Ganze zwar ein wenig, gleichwohl kann man vermuten, Herr Busse, der gelegentlich auch als Hans Dampf von Karlsruhe bezeichnet wird, könnte ein Workaholic sein:

 

Der Begriff Arbeitssucht bzw. Workaholism (englisch work = Arbeit, alcoholic = Alkoholiker) bezeichnet das Krankheitsbild eines arbeitssüchtigen Menschen, bzw. eine arbeitssüchtige Person selbst. Er zeichnet sich in erster Linie durch überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz aus, der aber mehr und mehr zu einem krankhaften Suchtverhalten führt. Im täglichen Gebrauch verwendet man das Wort Workaholic oft für Menschen, die zwar viel arbeiten, aber noch weit davon entfernt sind, das Verhalten eines Süchtigen aufzuweisen. Richtige Workaholics sind krank und müssen möglichst frühzeitig betreut werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitssucht

 

 

 

Nicht ganz so fleißig und umtriebig wie der Herr Busse scheint der Diplom-Psychologe Klaus Ritter zu sein, aber immerhin will Herr Ritter - nach eigenen Angaben - "für zahlreiche Gerichte und Oberlandesgerichte in Hessen, Hamburg, Bremen, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Berlin" 650 Gutachten erstellt haben (Stand 11/2008). 

Herr Ritter ist auf einem Foto auf seiner Internetseite mit einem roten Schlips zu sehen, der seine Ausstrahlung sicher beträchtlich aufwertet. Wie alt der Herr Ritter ist, erfahren wir auf der Internetseite leider nicht, man mag an Hand des Fotos auf 50 Jahre oder älter tippen, doch man kann sich da wie früher bei den Porträts von Erich Honecker auch irren, wenn man nicht weiß, wie alt das Foto ist. 

 

 

Dipl.-Psych. Ritter: Berufliche Qualifikation

Seit 1991 Jahren kontinuierliche Tätigkeit als familienpsychologischer Sachverständiger für zahlreiche Gerichte und Oberlandesgerichte in Hessen, Hamburg,

Bremen, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Berlin

Es wurden bisher mehr als 650 Begutachtungen durchgeführt

Familienpsychologische Gutachten: Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung, Umgangsrecht und Kindeswohl

Studium Psychologie an der Freien Universität Berlin

http://www.familiengutachter.de/gutachter.htm

 

 

 

Dass Herr Ritter die viele Arbeit überhaupt schafft, liegt womöglich daran, dass er offenbar Teile seines Auftrages an Billiglohnarbeiter delegiert, die anscheinend für 15 € je Stunde Herrn Ritter zuarbeiten müssen.

 

 

Stellenangebot für Sozialpädagogen/in (Stand: 23.11.2008)

* Bitte beachten Sie vor Zusendung Ihrer Bewerbung die folgenden Angaben zum Stellenprofil.

* Mitarbeit in der psychologischen Praxis Ritter auf freiberuflicher Basis ab sofort.

* Durchführung von Hausbesuchen und Befragungen in Problemfamilien im Rahmen von familienpsychologischen Begutachtungen für das Familiengericht. Fragestellung des Gutachtens ist in der Regel die Überprüfung der elterlichen Sorge um die Frage einer notwendigen Fremdunterbringung von Kindern. Die Besuche müssen nach vorgegebener Fragestellung protokolliert werden und das Protokoll muss selbstständig mit der Textverarbeitung Word erstellt werden. PC und Internetananbindung (für Intranet) sind erforderlich.

* Grundqualifikation für die Tätigkeit ist ein abgeschlossenes Studium als Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagoge und danach eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit. Hinweis: Andere Studienabschlüsse und Qualifikationen können nicht berücksichtigt werden. Berufliche Erfahrungen und eine entsprechende Belastungsfähigkeit im Umgang mit sozial schwachen Familien sind erforderlich, die Tätigkeit ist daher für Berufsanfänger nicht geeignet.

* Für die Tätigkeit ist ein PKW erforderlich, das Einzugsgebiet beträgt etwa 150 km um Kassel. Der Wohnort des Bewerbers sollte Kassel oder nähere Umgebung sein, da einzelne Befragungen auch in der Praxis in Kassel-Kirchditmold durchgeführt werden.

* Erwartet wird eine zeitliche Flexibilität für einen Einsatz von circa 8-10 h pro Woche. Die Termine für Hausbesuche können frei ausgewählt werden, vorgegebene Termine gibt es häufig donnerstags bei Fahrten zu Institutionen (zum Beispiel Jugendamt). Diese Berufstätigkeit eignet sich auch als Nebentätigkeit zusätzlich zu einer bestehenden Anstellung als Teilzeitkraft.

* Das Honorar beträgt 15 € pro Stunde, Fahrzeiten und die Erstellung der Protokolle werden ebenfalls mit diesem Honorar vergütet. Zusätzlich werden Fahrtkosten erstattet.

* In der Praxis arbeiten bereits mehrere Sozialpädagogen mit, die eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters durchführen können.

 

Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung (mit Lebenslauf, Foto und Nachweisen zur bisherigen Berufstätigkeit) bitte an folgende Adresse:

Praxis Ritter, Christbuchenstraße 18, 34130 Kassel

Für zusätzliche Informationen können Sie sich auch telefonisch an das Sekretariat der Praxis wenden: 0561/68580

http://www.familiengutachter.de/job.htm

 

 

Wie sich diese offenbar von Herrn Ritter praktizierte Aufgabendelegation an Billiglohnarbeiter mit der Höchstpersönlichkeit der Ausführung der Begutachtung durch Herr Ritter verträgt, ist wohl ein Rätsel. Fehlt nur noch, dass Herr Ritter für die vom Billiglohnarbeiter für 15 € geleistete Stunde bei der Justizkasse den maximalen Stundensatz für den Einsatz eines gerichtlich beauftragten Gutachers von 85 € abrechnet, das wäre dann ein Fall für den Bezirksrevisor, an andere in Frage kommenden staatlichen Stellen mag man da gar nicht denken. 

Deswegen gehen wir - jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils - davon aus, dass Herr Ritter den Einsatz seiner Billiglohnarbeiter nicht über die Justizkasse abrechnet, sondern aus seinen Ersparnissen oder sonstig vorhandenen privaten Mitteln 

 

 

 

 

 

 

Zeitdauer und Zeitverzögerung bei der Einsetzung eines Gutachters

Wird vom Gericht ein Gutachter eingesetzt, führt dies in der Regel zu monatelangen Zeitverzögerungen, die für die außergerichtliche Konfliktlösung, so z.B. in Form eines Begleiteten Umganges, einer Mediation oder einer Umgangspflegschaft verloren gehen, zudem kommen oft für Kind und Elterteil unzumutbare Zeiten des Kontaktabbruches hinzu.

 

vergleiche hierzu:

Stefan Heilmann: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998, S. 317-324

 

 

Von daher sollten die Gerichte in der Regel auf die Einholung teurer und meist auch qualitativ nicht sonderlich ansprechender Gutachten verzichten. Wenn das Gericht dann aber schon meint, auf die Einholung eines Gutachtens nicht verzichten zu können, dann sollte es auch den Zeitfaktor berücksichtigen und keine faulen und arbeitsunwilligen Gutachter beauftragen. Im übrigen muss das Gericht eine Frist setzen, innerhalb derer ein schriftliches Gutachten einzureichen ist.

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Dies ist nun eine sehr löbliche Absicht des Gesetzgebers. Allein die Praxis zeigt, Gesetze sind allein dafür da, Aufrührer zu reglementieren, aber ansonsten im wesentlichen unbeachtet zu bleiben.

 

 

Beispiel 1

Stellt das Gericht eine Beweisfrage mit dessen Beantwortung ein dafür ernannter Gutachter betraut wird, darf man im Dienstleistungszeitalter nach ordnungsgemäßer Zustellung dieses Auftrages an den ernannten Gutachter sicher erwarten, dass der Gutachter innerhalb der ersten Woche mit der Bearbeitung des gerichtlichen Auftrages beginnt. In der Wirtschaft und im Handel ist so etwas eine Selbstverständlichkeit, wer dort als Kunde sein Auto zur Reparatur bringt, geht zu Recht davon aus, dass die Werkstatt innerhalb weniger Tage mit der Arbeit beginnt oder wenn dies nicht einzuhalten ist, einen Ersatzwagen stellt. 

Damit der Gutachter zügig mit der Arbeit beginnen kann, muss ihn jedoch der Auftrag des Gerichtes natürlich auch schnell erreichen. Erteilt z.B. ein Familienrichter am Amtsgericht Frankfurt Main, Außenstelle Höchst am 28.09.2004 den Beschluss zur Erstattung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens und dieser Beschluss erreicht erst gut zwei Monate später am 03.12.2004 die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe, so muss man sich fragen, wie es dem Gericht gelang, behördenintern das Tempo der Beförderung der Post so zu drosseln, dass diese über zwei Monate vom Gericht bis zur Gutachterin brauchte.

 

 

Beispiel 2

Wird eine Person vom Gericht in einer Umgangssache mit Datum vom 28.09.2010 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt - hier der Diplom-Psychologe Andreas Böhmelt, beauftragt am Amtsgericht Osnabrück - 10 F 166/10 - Richterin Paulmann - so darf man sicher erwarten, dass sich dieser zeitnah mit den Beteiligten in Verbindung setzt. Schreibt der Gutachter dann aber erst am 22.11.2010 - also knapp zwei Monate später - den Vater an, wobei Herr Böhmelt dabei das Datum der Beauftragung verschweigt, womöglich um seine späte Kontaktaufnahme nicht einzugestehen, dann wäre es sicher besser gewesen, wenn Richterin Paulmann Herrn Böhmelt vorab gefragt hätte, ob dieser überhaupt in der Lage ist, die erforderlichen Erhebungen zur Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes zeitnah zu beginnen und die Beweisfrage in einer angemessenen Frist zu beantworten. 

 

 

Beispiel 3

Kann der Gutachter keinen zeitnahen Beginn seiner Arbeit sichern, so sollte er dem Gericht unverzüglich davon Mitteilung machen. Das Gericht hat dann die notwendige Information, um gegebenenfalls einen anderen zeitlich verfügbaren Gutachter zu beauftragen. Der mögliche Einwand von Familienrichtern, es gäbe in ihrer Region keine ansprechbaren Gutachter, die in der Lage wären, kurzfristig mit der Arbeit zu beginnen, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts einer Vielzahl von arbeitslosen oder teilzeitbeschäftigten Psychologen oder anderen qualifizierten professionellen Fachkräften dürfte es jedem Familienrichter ein leichtes sein, dafür zu sorgen, dass nicht immer der selbe überlastete oder überlastet erscheinende Gutachter, der womöglich nur die besten Fähigkeiten hat, sich beim Gericht beliebt zu machen, beauftragt wird, sondern gezielt neue geeignet erscheinende Fachkräfte angesprochen und für eine Tätigkeit als Gutachter gewonnen werden. Auf diese Weise ließe sich auch ein nicht selten bestehender Verdacht von Vetternwirtschaft zwischen Familienrichter und dem bisherigen im Schneckentempo arbeitenden Gutachter verhindern. Im übrigen kann man annehmen, dass sich ständig eine Vielzahl von arbeitslosen Psychologen bei den Gerichten um eine Auftragsübernahme bewerben, diese Bewerbungen aber zugunsten der ihr Revier nicht teilen wollenden alteingesessenen Gutachtern in den Papierkorb des Familienrichters wandern.

 

Mit Beschluss vom 19.06.2008 bestimmt Richterin Reichert vom Amtsgericht Erding den Diplom-Psychologen Dr. Peter Menzel in einer Umgangssache als Gutachter. Der Kontakt des Vaters mit seiner beiden Kindern wurde seitens der Mutter seit April 2008 unterbunden.

Der an Herrn Menzel gegebene gerichtliche Auftrag lautet etwas nebulös:

 

"Zur Vorbereitung der Entscheidung über die wechselseitigen Anträge der Parteien (damit meint Richterin Reichert die beiden Eltern - Anmerkung Peter Thiel) auf Regelung des Umgangs ist ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu erholen.

Der Sachverständige wird gebeten interventionsorientiert vorzugehen.

Als Sachverständiger wird bestimmt

Dr. Peter Menzel, Diplom-Psychologen und Ethnologe

GWG München, Rabelstr. 45, 81669 München.

Beide Parteien erklären, dass der Umgang ausgesetzt werden soll, bis die Begutachtung abgeschlossen ist."

 

Amtsgericht Erding, Richterin Reichert - Beschluss vom 19.06.2008, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Dr. Peter Menzel 

 

 

Nun ist das zwar keine Beweisfrage, denn Richterin Reichert stellt weder eine Frage, noch erklärt sie sonst, was die Aufgabe des Gutachters denn sein soll. Nebulös bittet Richterin Reichert Herrn Menzel "interventionsorientiert vorzugehen". Herr Wenzel scheint den Auftrag zur Erholung wörtlich zu nehmen. Der viel beschäftigte Mann teilt dem Gericht am 07.11.2008, also nach knapp fünf Monaten Erholung, in einer schwülstig klingenden Sachstandsmitteilung mit:

 

"In oben genannter Sache darf ich Ihnen mitteilen, dass am 20.10.2008 ein Hausbesuch bei der Mutter durchgeführt wurde. Die vorgesehene Untersuchung der Kinder konnte nicht stattfinden, da die Mutter dem Sachverständigen noch Angaben machen wollte und danach der eingeplante Zeitrahmen ausgeschöpft war. 

Deswegen muss ein weiterer Hausbesuch stattfinden. Da die Mutter berufstätig ist und die Kinder vielfältigen Aktivitäten nachgehen, ist die Terminierung nicht einfach.

Ich werde sie über den weiteren Stand der Untersuchung informieren."

 

 

Nebenbei verwechselt Diplom-Psychologe Dr. Peter Menzel auch noch das Amtsgericht München mit dem Amtsgericht Erding, in dem er im Briefkopf des Schreibens als Empfänger das Amtsgericht München mit der Anschrift Münchener Straße 27, 85435 Erding angibt. Wenn man aber so wie Herr Menzel schon das unbeteiligte Amtsgericht München postalisch in die Kreisstadt Erding verlegt, dann darf man wohl auch manch andere Verirrung erwarten. Worin sich Herr Menzel nicht irrt, ist die Langsamkeit, mit der er sich der nebulös gestellten Aufgabe widmet. Gut Ding will wohl Weile haben. Bis zum 18.11.2008 hatte es Herr Menzel - nach Angaben des Vaters  - offenbar gerade einmal geschafft ein Gespräch mit dem Vater und zwei Gespräche mit der Mutter zu führen. Gespräche mit der Tochter fanden bis dahin anscheinend nicht statt. 

Aber auch die Mutter lässt in einem Anwaltsschreiben vom 30.12.2008 an das Amtsgericht mitteilen, dass der Gutachter Menzel "nach dem Termin im Juli 2008 den nächsten Termin für den 20.10.2008 vereinbart" hat. Das ist nun nicht sonderlich schnell, aber man weiß ja, in Bayern ticken die Uhren etwas langsamer und so mögen wir ja auch unsere Bayern, ein bisschen derb, ein bisschen langsam und ein bisschen vergesslich oder wie kann man sonst die Mitteilung der Mutter verstehen, der Gutachter "konnte keinen neuen Termin vereinbaren, weil er keinen Kalender dabei hatte". Ja so sind sie eben unsere Spitzenkräfte von der GWG und deshalb werden sie von ausgewählten bayerischen Familienrichtern auch immer wieder gern beauftragt.

In der Zeit von Juli bis Oktober - gut drei Monate - war Herr Menzel vielleicht auf den Bahamas, badete nackt oder angezogen in der blauen Lagune und erholte sich so ein wenig von seinem anstrengenden Gutachterleben. Doch wir wissen natürlich, dass es nicht so war, denn ein unter der Flagge der GWG-München segelnder Gutachter arbeitet Tag und Nacht und gönnt sich keine Pause und wenn es länger dauert als gedacht, dann sind bei Bedarf die anderen schuld.

Am 08.01.2009 - knapp sieben Monate nach der gerichtlichen Beauftragung - führte Herr Menzel dann einen weiteren Hausbesuch bei der Mutter durch. Mit Schreiben vom 16.02.2009 teilt Herr Menzel dem Gericht den letzten Sachstand mit. Die Mutter verweigert dem Gutachter eine Interaktionsbeobachtung von Vater und Kindern:

 

"Im letzten Telefonat gab die Mutter an, dass sie ihre Kinder nicht zwingen könne, da sie ansonsten das Vertrauen ihrer Kinder verlieren würde."

 

Am 17.02.2009 hat das Gericht Haupttermin für Ende März 2009 - acht Monate nach Gutachterbeauftragung bestimmt - und beide Eltern geladen. So gingen die Jahre ins Land, heißt es im Märchen - und wenn sie nicht gestorben sind, dann warten sie noch heute darauf, dass der Diplom-Psychologe Dr. Peter Menzel und Richterin Reichert sich genügend interventionsorientiert "erholt" haben. Die richterlich angeordnete "Erholung" kostet dann zum Schluss 3.000 oder auch 8.000 € und man darf recht sicher sein, dass man in der Sache einer Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kind und der Auflösung des ungelösten Konfliktes der Eltern keinen Schritt weiter gekommen ist. Aber vielleicht war das ja auch der Zweck der richterlichen Übung, getreu dem Motto "Wir bauen auf und reißen nieder, so haben wir Arbeit immer wieder."

Im übrigen erinnert uns das ganze an einen politischen Witz aus der DDR: 

 

Stalin, Breschnew und Honecker fahren mit der Eisenbahn. Auf einmal bleibt der Zug stehen, es geht nicht weiter, da vorne keine Schienen mehr liegen. Stalin schaut aus dem Fenster und ruft: Zugpersonal raustreten, Sabotage, jeder zweite wird erschossen.

Nachdem die Strecke repariert ist fährt der Zug weiter. Auf einmal bleibt der Zug stehen, es geht nicht weiter. Breschnew schaut aus dem Fenster und sieht, dass vorne keine Schienen mehr liegen. Er ruft: Zugpersonal raustreten, Schienen hinten abbauen, vorne anlegen und dann weiterfahren. Auf diese Weise fährt der Zug, wenn auch langsam, weiter. 

Auf einmal bleibt der Zug stehen, es geht nicht weiter. Honecker schaut aus dem Fenster und sieht, dass  vorne keine Schienen mehr liegen. Er ruft: Zugpersonal raustreten und draußen am Waggon wackeln, damit die Leute im Zug denken es geht weiter. 

 

 

 

Beispiel 4

In einer strittigen Sorgerechtssache ernennt Richterin Bartel - Amtsgericht Neubrandenburg - 3 F 175/11 - mit Beweisbeschluss vom 26.05.2011 den Doppeldoktor Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender zum Sachverständigen.

 

"Das Gutachten soll binnen einer Frist von 4 Monaten erstellt werden." 

 

Am 17.04.2012 - also nach 11 Monaten - liefert Doppeldoktor Oberlaender dann endlich das in Auftrag gegebene Gutachten ab, wohl nach dem Motto: Ein alter Mann ist kein D-Zug.

 

 

Beispiel 5

Am Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 468/12 - ernennt Richterin Grabandt mit Beweisbeschluss vom 31.08.2012 den Doppeldoktor Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender zum Sachverständigen und setzt eine Erledigungsfrist von "möglichst" 3 Monaten. Doch wozu sind Fristen da, wenn nicht dafür, dass sie überschritten werden. Womöglich gab es dann auch noch Probleme, so dass das Gericht mit Beschluss vom 05.03.2013 noch drei zusätzliche Beweisfragen stellte. Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilt Herr Oberlaender dem Gericht mit, dass er bei einem Vororttemin geflüchtet ist:

"Der SV flüchtet in seinen PKW und fährt zurück nach Berlin."

 

Manche geben viel Geld für eine Fahrt mit der Achterbahn aus, Herr Oberlaender kriegt das Achterbahnfahren noch mit 100,00 € die Stunde von der Justizkasse, bzw. den Verfahrensbeteiligten bezahlt, was will man mehr.

Mit Datum vom 30.05.2014 - also nach insgesamt ca. 21 Monaten - legte Herr Oberlaender dann ein 161-seitiges Gutachten vor. Am 17.06.2014 teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass bis zum 11.07.2014 eine Stellungnahme zu dem Gutachten eingereicht werden kann. Erst dauert es 21 Monate bis zur Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens und dann soll plötzlich alles in knapp vier Wochen holperdipolter über die Bühne gehen. Vielleicht hätte die Richterin Herrn Oberlaender einfach mal ein bisschen zur Eile mahnen sollen, anstatt fünf Minuten vor 12 noch mal den 5. Gang einzulegen um mit Temp0 180 durch die Zielgerade rauschen zu wollen.

 

 

Beispiel 6

Richter Rohde - Amtsgericht Köln - 3 F 175/11 - ernennt mit Beweisbeschluss vom 06.04.2018 die Diplom-Psychologin Rena Liebald zur Sachverständigen und setzt dabei eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum 31.08.2018.

Rena Liebald ist offenbar nicht die schnellste, erst mit Datum vom 19.02.2019 - als fast sechs Monate später als vom Gericht bestimmt - legt sie ein 90-seitiges Gutachten vor und "vergißt" dabei die vollständige Zitierung des Beweisbeschluss, mithin also die gerichtliche Fristsetzung auf den 31.08.2018. Es scheint, als ob auch Diplom-Psychologinnen nicht durchweg zu den grundehrlichen Menschen gehören, sondern vielmehr an der einen oder anderen Stelle, wo es dem gewöhnlichen Beobachter nicht auffällt, mal das eine oder andere weglassen, um damit besser dazustehen.

Rena Liebald ist aber offenbar auch nicht die hellste, denn sie behauptet, das Gericht habe ihr "juristische Fragen" gestellt (Gutachten S. 89) offenbar ist sie unzureichend qualifiziert, sonst würde sie wissen, dass das Gericht in einem Beweisbeschluss keine juristischen Fragen zu stellen und dies hier auch nicht getan hat. Das Gericht stellt Fragen, die es aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann. Ein Richter, der aus eigener Sachkunde keine juristischen Fragen beantworten kann, eine Aufgabe für die er bezahlt wird und als Beamter eine privilegierte Stellung eingeräumt bekommt, wäre völlig falsch an seinem Platz und müsste umgehend wegen Unfähigkeit vom Dienst suspendiert werden. Doch möglicherweise meint Frau Liebald in völliger Selbstüberschätzung, sie wäre es, die die dem Gericht zukommende Aufgabe zu übernehmen habe, sieht sich mithin als fixe Sonne um die - einschließlich des Richters - unbedeutende Planeten und Monde kreisen

 

 

 

 

Androhung eines Zwangsmittels zur Einhaltung gesetzter Termine

Das Gericht kann einen säumigen Gutachter auf die Einhaltung ihm auferlegter Fristen hinweisen und dem gegebenenfalls auch durch Androhung von Zwangsmitteln Nachdruck verleihen. Führt auch die Androhung von Zwangsmittel nicht zu einer angemessenen Beschleunigung in der Arbeit des Gutachters, so ist das Zwangsmittel zu verhängen. Bewirkt auch die Verhängung eines Zwangsmittels keine Beschleunigung, so ist der Gutachter von der Beauftragung zu entbinden. Eine Vergütung für die bis dahin vom Gutachter geleistete Tätigkeit ist zu verwehren, da der gerichtlich gesetzte Auftrag nicht erfüllt wurde.

 

Beispiel

Das Amtsgericht Ahlen - 40 F 146/11 - Richter Schulte ernennt mit Beschluss vom 18.05.2011 Frau Theda Bekker aus Lengerich als Sachverständige in einer Umgangssache. 

 

"Das Sachverständigengutachten ist binnen einer Frist von 4 Monaten zu erstellen". 

 

Am 18.09.2011 ist der Auftrag aber offenbar nicht erfüllt, so das Richterin Ihnken der Frau Theda Bekker mit Schreiben vom 14.11.2011 eine zweite Frist bis zum 12.12.2011 setzt und ihr für den Fall der erneuten Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes androht.

Zwischenzeitlich ist der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater unterbrochen, ein Begleiteter Umgang wurde nicht installiert.

 

 

 

 

 

 

Geschwindigkeit ist keine Hexerei

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält in einer Umgangssache eine Frist von maximal 3 Monaten für die Erstellung eines Gutachtens für angemessen. Binnen eines Monats nach Eingang des Gutachtens sollten die Eltern und das Kind vom Gericht persönlich angehört werden und innerhalb eines Monats nach Anhörung sollte entgültig über die Regelung des Umgangsrechts entschieden werden.

 

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.07.2003 - 16 WF 50/03, veröffentlicht in "Zentralblatt für Jugendrecht, 7/8/2004, S. 299-300

 

 

Für die Zeitdauer von der Beauftragung eines Gutachters durch den Familienrichter bis zur Fertigstellung eines schriftlichen Gutachtens sollten zwei bis maximal drei Monate genügen. Das Gericht kann dann den Beteiligten das schriftliche Gutachten zu kommen lassen und maximal vier Wochen später terminieren. Dass das gehen kann, zeigt das eine oder andere Beispiel.

 

 

Beispiel 1

Einer der bundesweit am schnellsten arbeitenden Gutachter scheint der Fachpsychologe für Klinische Psychologie Dr. Helmuth Finster - man kann ihn wohl zu Recht auch Blitzgutachter nennen - zu sein, der nur 23 Tage für die Erstellung eines 35-seitigen Gutachtens benötigt, in dem er dem Gericht empfiehlt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht (offenbar auf Grundlage von §1671 BGB) für dessen drei Kinder zu entziehen. 

 

"Beschluss

...

Zur Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge, bzw. Teile hiervon, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Begutachtung hat sich auf kinderpsychologische Gründe sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstrecken. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Helmuth Finster, Dittelbrunn

beauftragt."

 

Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale, Richter Pittner - Beweisfrage vom 26.04.2007

 

 

Der richterliche Beweisbeschluss erreicht Herrn Dr. Helmut Finster am 16.05.2007, also nach 20 Tagen (Gutachten S. 2). Vielleicht hatte gerade die Post in Bad Neustadt an der Saale gestreikt oder durch den wochenlangen Dauerregen war das Amtsgericht von der Außenwelt abgeschnitten, so dass die Geschäftsstelle erst nach Rückgang der Fluten die Gerichtspost absenden konnte. Trotz dieser Zeitverzögerung legt Dr. Helmuth Finster mit Datum vom 08.06.2007, also nach nur 23 Tagen nach Erhalt des Auftrages, dem Gericht ein 35-seitiges Gutachten vor. Nun kann man natürlich fragen, wieso Dr. Helmuth Finster nur 23 Tage braucht, wofür andere Gutachter 230 Tage oder länger brauchen?

Innerhalb von nur 23 Tagen kam Dr. Finster zu der Empfehlung an das Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht (offenbar nach §1671 BGB) für alle drei Kinder zu entziehen (S. 34) und damit zu der Empfehlung, die illegale Kindesmitnahme von zwei Kindern durch die Mutter in einen ca. 250 Kilometer entfernten Ort im nachhinein gerichtlich legitimieren zu lassen.

 

Vergleiche hierzu: 

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

Dass Richter Pittner dem als Gutachter beauftragten Dr. Helmut Finster in offenbar unzulässiger Weise juristische Fragen stellt, soll hier nur erwähnt werden, ich komme darauf noch in Kapitel 3 Qualitätsanforderungen an die richterliche Fragestellung und Auftragserteilung (Beweisfrage) zu sprechen.  

 

 

Beispiel 2

Rasend schnell auch die Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch. Richter Hinrichs vom Amtsgericht Uelzen - 3a F 198/07 - beauftragt sie am 25.09.2007 eine gutachtliche Stellungnahme über die Erziehungsfähigkeit einer Mutter einzuholen. Schon 23 Tage später, am 18.10.2007 liefert Frau Studtmann-Wündsch eine 22-seitige zweizeilig geschriebene "Psychologische gutachtliche Stellungnahme" ab. Ihr Fazit: "Der Kindesmutter ist vor dem Hintergrund der dargestellten und diskutierten Befunde die Erziehungsfähigkeit und die Erziehungs- und Förderkompetenz abzusprechen."

Andere sprechen zu, Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch spricht ab. So ähnlich muss es auch der Liedermacher Wolf Biermann erfahren haben, als die DDR-Führung ihm die DDR-Staatsbürgerschaft absprach. 

Andere Gutachter brauchen für eine solche gravierende Absprache der "Erziehungsfähigkeit" und der "Erziehungs- und Förderkompetenz" ein halbes Jahr oder länger, sie sollten bei Frau Studtmann-Wündsch mal ein Praktikum machen.

Was der Unterschied zwischen der Erziehungsfähigkeit und die Erziehungs- und Förderkompetenz sein soll, wird bei Studtmann-Wündsch zwar nicht so recht deutlich, aber es klingt doch schon mal ganz gut, wenn man mehrere bedeutsam erscheinende Begriffe in einem Satz unterbringt.

 

 

Beispiel 3

Hart wie Kruppstahl, zäh wie Leder und flink wie ein Windhund. Zumindest letzteres kann man von dem Diplom-Psychologen Ulrich Waschke-Peter behaupten. Ansonsten wollen wir aber den von uns als Tarnkappengutachter benannten und unter strengster Geheimhaltung tätigen Herrn Waschke-Peter in keiner Weise empfehlen.

Mit Datum vom 27.07.2010 wird Herr Waschke-Peter von Richter Becker am Amtsgericht Bad Oeynhausen - 23 F 126/10 - als Gutachter beauftragt. Obwohl Ulrich Waschke-Peter im fernen Berlin residiert, also 360 Kilometer Autostrecke bis nach Bad Oeynhausen bewältigen muss, legt er dem Gericht schon mit Datum vom 29.08.2010 ein 26-seitiges Gutachten vor. Über den Inhalt des Gutachtens müssen wir an dieser Stelle schweigen, da uns eine solche Mitteilung von der derzeitigen Verfassungsrichterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Partikel (nominiert durch die Linkspartei) in ihrer damaligen Eigenschaft als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg am 20.06.2005 unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, verboten wurde. Deutschland sucht den Superzensor. Wir wissen wo er sitzt. Wer den Bock zum Gärtner macht, braucht sich über abgefressene Salatblätter oder schlechte Wahlergebnisse nicht zu wundern.

Es scheint sich also bei den Gutachten des Herrn Waschke-Peter um Geheimdokumente zu handeln, anders wäre das Urteil von Richterin Partikel wohl kaum zu verstehen. Das Landgericht Berlin sah das in einem anderen Fall eines ebenfalls auf absolute Geheimhaltung bedachten Gutachters namens Dr. Klaus Schneider gottlob anders. Informationen dazu finden Sie hier.

 

 

Beispiel 4

Wieselflink arbeitet auch der Diplom-Psychologe Dr. Horst Lazarus, inzwischen emeritierter Professor mit dem Lehrgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie im Fachbereich Sozialpädagogik der Fachhochschule Köln. Richterin Bohr vom Amtsgericht Koblenz - 20 F 231/06 - beauftragt ihn am 28.09.2006 mit der Erstellung eines Gutachtens, das er 36 Tage später, am 03.11.2006 fertig stellt.

 

 

Beispiel 5

Ein fixes Kerlchen auch der Diplom-Psychologe Harald Frick. Mit Datum vom 04.08.2005 beauftragt Richter Wolf am Amtsgericht Seligenstadt - 1 F 373/05 - den Diplom-Psychologen Harald Frick mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ausgestaltung des Umgangsrechtes des Vaters mit seiner Tochter. 

Am 16.09.2005, also ca. 6 Wochen später, legt Herr Frick dem Gericht ein 17-seitiges zweizeilig geschriebenes "Psychologisches Gutachten" vor. Zugegebener Maßen ist es mit 17 Seiten etwas kürzer ausgefallenen als die langatmigen psychologischen Ergüsse, die man sonst zu lesen bekommt. Dabei hätte der Gutachter sich noch 12 Seiten sparen können, auf denen er lediglich Akteninhalte referiert und die Sichtweisen der Eltern wiedergibt. Auf den Seiten 13 und 14 setzt sich Herr Frick  auf mageren 38 Zeilen mit der Situation des Kindes auseinander. Die Seiten 15 bis 17 füllt der Gutachter mit einer "Gesamtbewertung", fertig ist die Laube.

Doch Geschwindigkeit hat ihren Preis. Womöglich gleichzeitig noch mit tausend anderen Dingen im Kopf beschäftigt, erfindet Gutachter Harald Frick noch einen Bruder des Kindes:

 

"Die Familie blieb mit mir zunächst im Garten, dort lief auch A`s kleiner Bruder Florian herum, mit dem sie zeitweise Ball spielte, ..."

(Gutachten S. 13)

 

 

Nach Angabe des Vaters gibt es aber gar keinen Bruder des Kindes, da stellt sich nun die Frage wer hier halluziniert, der Herr Harald Frick oder der Vater, der eventuell vergessen hat, dass er nicht nur eine Tochter, sondern auch noch einen Sohn hat. 

So hemdsärmlig wie der Gutachter, der verfahrensführende Richter Wolf steht dem sicher nicht nach. Wohl um den Aufwand konsequent klein zu halten, verwendet Richter Wolf das zur Umgangsausgestaltung verfasste "Psychologische Gutachten" auch gleich noch in einer parallel laufenden Sorgerechtssache und entzieht dem Vater mit Bezug auf dieses Gutachten am 22.12.2005 das Sorgerecht. So sind sie eben die Hesse, einer für alle, alle auf einen.

 

Was kommt denn da für 'n wüster Krach aus Frankfurt Darmstadt Offenbach

was lärmt in Kassel Gießen und Wiesbaden bloß so gnadenlos

was tut den Bayern Schwaben Friesen gründlich jeden Spaß vermiesen

was tobt seit vielen Wochen schon 'ne schaurig schöne Invasion

Erbarme zu spät die Hesse komme erbarme zu spät die Hesse komme

...

http://www.youtube.com/watch?v=oN-zm0EiiNI

http://www.magistrix.de/lyrics/Rodgau%20Monotones/Die-Hesse-Komme-73102.html

 

 

 

Beispiel 6

Recht schnell auch Prof. Wolfgang Trennheuser, der vom Amtsgericht Vechta am 26.09.2002 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde und sechs Wochen später am 04.11.2002 ein schriftliches Gutachten vorlegte. 

 

 

 

Beispiel 7

Der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann wird am 18.04.2008 am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Schon sechs Wochen später, am 01.06.2008, legt er dem Gericht ein 66-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten vor. Doch schnell ist nicht automatisch auch gut. 

 

 

Beispiel 8

Dass man ein schriftliches Gutachten in weniger als zwei Monaten fertig stellen kann, zeigt in lobenswerter Weise auch die Diplom-Psychologin Anka Scholz, die nach Akteneingang am 04.04.2000 dem beauftragenden Amtsgericht Hannover schon mit Datum vom 30.05.2000 ein Gutachten von immerhin 50 Seiten präsentiert. Als hätte sich Frau Scholz über ihr Tempo selbst erschreckt, benötigt sie allerdings etwas später für ein vom Amtsgericht am 09.09.2002 in Auftrag gegebenes "Ergänzungsgutachten" dann immerhin schon fast neun Monate, bis sie dem Gericht am 25.06.2003 ein 61-seitiges Schriftstück präsentiert. 

 

 

Beispiel 9

Der Diplom-Psychologe Prof. Dr. Uwe Tewes wird am 27.09.2007 am Amtsgericht Zeven mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, wobei er einen lösungsorientierten Ansatz verfolgen soll. Mit Datum vom 23.11.2007, also knapp zwei Monate später, legt er ein 87-seitiges Gutachten vor (davon S.10-20 und S. 23-42 Transkription der Gespräche des Gutachters mit den beiden Kindern). 

 

 

Beispiel 10

Die Diplom-Psychologin Helene Ruppert wird am 11.05.2002 vom Amtsgericht Bayreuth - Richter Feigl mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das sie nach zwei Monaten am 15.07.2002 fertig stellt.

 

 

Beispiel 11

Der Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld wird am 26.05.2004 am Amtsgericht Moers - 490 F 9/04 - Richterin Muhm-Kritzen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das er zwei Monate später fertig stellt. So weit so gut, doch leider schlägt Herr Heetfeld dem Gericht vor, einen Elternteil zu ent-sorgen, mit der Begründung dies würde am ehesten dem Wohl der Kinder entsprechen. Nun ja, wer`s glaubt wird selig oder den fressen die Raben.

 

 

Beispiel 12

Recht schnell auch die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, die am 16.01.2007 durch Richterin Meyer vom Amtsgericht Osnabrück mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird und dem Gericht gut zwei Monate später am 28.03.2007 ein "Familienpsychologische Gutachten" vorlegt, in dem sie dem Gericht schließlich eine Trennung von Mutter und Kind empfiehlt:

 

"Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegfamilie auf Dauer untergebracht werden sollte." (Gutachten S. 112)

 

Frau Theda Bekker ist sinniger Weise nicht nur als Gutachterin tätig, sondern auch noch Inhaberin eines Kinderkleinstheim in Lengerich. Ein Schelm, wer arges dabei denkt.

http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Schutz_von_Kindern_in_Heimen

 

 

 

Beispiel 13

Der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink benötigt von der gerichtlichen Beauftragung am Amtsgericht Nettetal am 09.08.2001 bis zur Fertigstellung des Gutachtens am 17.10.2001 gut zwei Monate.

 

 

Beispiel 14

Recht flott der Diplom-Psychologe Thomas Busse. Seine Gutachten, die den Anschein erwecken können, sie wären einer Stanze entsprungen, umfassen in der Regel nicht mehr als 30 Seiten. 

So beauftragt die noch recht unerfahrene Richterin auf Probe Reimann, mit Datum vom 05.05.2011 den lieben Herrn Busse unter der Adresse Weidkamp 180, 45356 Essen, der dann - nicht ganz ohne selbstbeschaffte Hilfe - sein 23-seitiges Gutachten am 26.07.2011, also nach knapp zwei Monaten fertig stellt. 

Der helfende Busseengel ist Frau Goretzky, Herr Busse trägt vor, sie wäre Diplom-Psychologin. Frau Goretzky ist zwar im Beweisbeschluss von Richterin Reimann nicht genannt, doch was spielt das schon für eine Rolle, wenn sich darüber niemand beschwert und auch die Oberlandesgerichte regelmäßig und hartnäckig über solche Unarten wie die des Herrn Busse hinwegsehen.

Dass ein solch flotter Lieferservice wie ihn Herr Busse zeigt, bei vielen Richtern auf Gegenliebe zu stoßen scheint, kann man erahnen, wenn man weiß, dass Herr Busse die höchste Beliebtheitsskala bei deutschen Familienrichtern erreicht hat. An vierzig oder mehr deutschen Gerichten wurde der gute Mann bisher bestellt, das schafft kein deutscher Weihnachtsmann und auch der Osterhase muss hier neidvoll gestehen, mir geht bei solchem Tempo die Puste und auch die Ostereier aus. Im Gegensatz zum Weihnachtsmann hat Herr Busse aber eine Frau Goretzky an der Seite, die ihm liebevoll aber nicht selbstlos unter die Arme greift, auch wenn das mancher Familienrichter erst bei Ablieferung des Gutachtens des Herrn Busse erfahren mag.

Was uns das Beispiel Busse lehrt, ist dass mehr 90 Prozent aller als Gutachter tätigen Personen überlange Erarbeitungszeiten für ihr Gutachten benötigen und 90 Prozent aller als Gutachter tätigen Personen ihre Gutachten von manchmal mehr als 100 Seiten problemlos um 50 bis 80 Prozent ihrer Seitenzahlen kürzen könnten, ohne dass das irgend einem deutschen Richter zum Problem würde. Kurz gesagt, 90 Prozent aller als Gutachter tätigen Personen, verschleudern mit ihren überlangen Gutachten und ihren ewig langen Bearbeitungszeiten das Geld Verfahrensbeteiligten oder schlimmer noch der Steuerzahler/innen. Von Busse lernen heißt sparen lernen, das muss wohl schon Walter Ulbricht gewusst haben, bevor er 1973 das Zeitliche segnete.

 

 

Beispiel 15

Die Diplom-Psychologin Stefanie Stahl benötigt von der gerichtlichen Beauftragung durch Richter Adam vom Amtsgericht Sankt Wendel am 24.06.2002 (Auftragseingang bei der Gutachterin am 12.07.2002) bis zur Fertigstellung ihres 65-seitigen Gutachtens vom 26.09.2002 knapp drei Monate. Ob für die relativ schnelle Erstattung des Gutachtens der Umstand, dass die tatsächlich beauftragte Diplom-Psychologin Stefanie Stahl einen Teil ihrer Arbeit (so etwa Explorationen mit den Eltern, Gutachten S. 5, 12, 47) durch eine im Gutachten als "Mitarbeiterin der SV" nicht namentlich benannte Frau, erledigen ließ, bleibt unklar. Andere als Gutachter beauftragte Personen wie etwa Dr. Joseph Salzgeber beteiligten auch gerichtlich nicht benannte "Mitarbeiter" mit Teilen der Begutachtung und dennoch liegt die Zeitdauer für die Erstellung des Gutachtens in einem Bereich, der sicherlich nicht mehr als tolerabel bezeichnet werden kann

Die Diplom-Psychologin Stefanie Stahl benötigt in einem anderen Fall von der gerichtlichen Beauftragung am Amtsgericht Bad Kreuznach am 19.03.2007 bis zur Fertigstellung ihres 46-seitigen Gutachtens vom 13.06.2007 knapp drei Monate. Von daher sollten sich alle Familienrichter, die eine relativ schnelle Fertigstellung eines Gutachtens wünschen, sich an Frau Stahl wenden, nicht aber an die weiter unten ausführlich und kritisch benannten und als Gutachter tätig gewesenen Dr. Josef Salzgeber, Ronald Hofmann, Angelika Schwerin, Udo Lünebrink, Gisela Schneider, Dr. Dorit Schulze, Theda Bekker, DP M. Dacken, Professor Dr. med, F. Poustka, Dr. Stella Stehle, Ilona Lorenzen, die für die Fertigstellung von Gutachten zwischen 8 und 14 Monaten benötigten.

 

 

Beispiel 16

Die Diplom-Psychologin Isabell Reinhardt-Rump erhielt vom Amtsgericht Braunschweig am 04.06.2003 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Zweieinhalb Monate später, am 27.08.2003 stellt sie ein 51-seitiges schriftliches Gutachten fertig.  

 

 

Beispiel 17

Die Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall wird vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Datum vom 14.7.2005 als Gutachterin ernannt und legt nach knapp drei Monaten mit Datum vom 13.10.2005 ihr schriftliches Gutachten vor. Am 01.11.2005, also gut zwei Wochen später fand dann beim Gericht der nachfolgende Anhörungstermin statt.

 

 

 

 

 

Das Mittelzeitgutachten

Bei drei bis sechs Monaten Fertigungszeit für ein Gutachten kann man von einem Mittelzeitgutachten sprechen. 

 

Beispiel 1

Die Diplom-Psychologin Melanie Alt wird vom Amtsgericht Kusel mit Datum vom 24.10.2003 als Gutachterin ernannt und legt mit Datum vom 29.01.2004 ein 67-seitiges Gutachten vor (gut drei Monate). 

 

 

Beispiel 2

Der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink benötigt von der gerichtlichen Beauftragung am 11.05.2006 bis zur Fertigstellung eines 68-seitigen Gutachtens für das Amtsgericht Köln am 29.11.2002 gut drei Monate.

 

 

Beispiel 3

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Horst F. U. Ihloff benötigt von der gerichtlichen Beauftragung am 11.05.2006 bis zur Fertigstellung eines 100-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachtens für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Richterin Winkler) am 24.08.2006 gut drei Monate. Kleiner Schönheitsfehler dabei: Teile seiner Arbeit hat Herr Ihlhoff an eine Diplom-Psychologin Fuchs delegiert. Gut möglich dass er sonst zwölf Monate gebraucht hätte, denn wie man weiß, sind Psychiater in Berlin vielbeschäftigte Leute, denn Tausende von medikamentenabhängigen und lebensmüder Menschen warten auf ihre medikamentöse Einstellung und auf die begehrten Stimmungsaufheller in Pillenform, auf dass sie den freudlos erscheinenden Tag in gedämpfter Stimmung überstehen können. 

 

 

Beispiel 4

Die Diplom-Psychologin Lydia Ernst wird vom Amtsgericht Salzgitter mit Datum vom 10.01.2008 als Gutachterin ernannt und legt mit Datum vom 22.04.2008 ein 50-seitiges Gutachten vor (dreieinhalb Monate). 

 

 

Beispiel 5

Ähnlich die Diplom-Psychologin Carola Wagner, die vom Amtsgericht Pößneck mit Datum vom 07.07.2006 zur Gutachterin ernannt wurde und  nach dreieinhalb Monaten  mit Datum vom 23.10.2006 ein 53-seitiges schriftliches Gutachten vorlegt. 

 

 

Beispiel 6

Noch einigermaßen flott sendet auch der Diplom-Psychologe Thomas Busse seine - oft ca. 30 Seiten umfassenden - in der Regel nach einem Baukastensystem erstellten Gutachten an das Gericht. Dass ein solch flotter Lieferservice bei vielen Richtern auf Gegenliebe zu stoßen scheint, kann man erahnen, wenn Herr Busse in Erwiderung einer Kritik zu einem von ihm für das Amtsgericht Göppingen angefertigten Gutachten vorträgt:

 

"... Im übrigen hat sich diese Vorgehensweise bei der Erstellung von etwa 1000 Gutachten durch den Untersucher bewährt. 

Daß der Untersucher überregional beauftragt wird, spricht sicherlich nicht gegen die Qualität seiner Gutachten"

Thomas Busse, Schreiben vom 19.11.2004 an das Amtsgericht Göppingen

 

 

Hier wird wieder einmal deutlich, wie sinnvoll es aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ist, die Arbeit für die man als Gutachter vom Gericht persönlich betraut wurde, zu großen Teilen von gerichtlich nicht autorisierten Personen vornehmen zu lassen und zum anderen mit vorgestanzten Textsegmenten zu arbeiten, die man an der einen oder anderen Stelle im Gutachten einstreut und so neben der Zeitersparnis auch noch den Eindruck wissenschaftlicher Kompetenz hervorrufen kann.

Als günstig hat sich bei Herrn Busse z.B. der mehrfache Einsatz der folgenden Textschablonen erwiesen:

 

"Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit."

Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 26.07.2003 für Amtsgericht Göppingen, S. 21 

 

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau X. Die Probandin ist erziehungsgeeignet." 

Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 26.07.2003 für Amtsgericht Göppingen, S. 22 

 

 

Auch an anderer Stelle zeigt Herr Busse, dass bei der Erstellung Rationalisierungen immer möglich sind.

Während er im Jahr 2003 noch ganz bescheiden den folgenden trivialen Satz formuliert:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das Kind A".

Thomas Busse, Gutachten vom 26.07.2003 für das Amtsgericht Göppingen, S. 23

 

 

erweitert Herr Busse - recht kreativ - ein Jahr später seinen begonnenen Satz um eine weitere interessante Formulierung:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts.

Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

Thomas Busse, Gutachten vom 09.07.2004 für das Amtsgericht Nürtingen, S. 24/25

 

 

So ganz nebenbei wechselt Herr Busse ganz unmotiviert vom Plural in den Singular, in dem er einmal im Plural von den "Fragen" des Gerichtes spricht und dann im Singular von der Beantwortung einer derartigen "Frage".

 

Einmal Gefallen an dem für Laien beeindruckend klingenden Satz

 

„Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

 

gefunden, vermag sich Herr Busse von seiner neuen Worthülse gar nicht mehr zu trennen. Zwei Monate später - das Verfassen von Gutachten geht bei Herrn Busse offenbar wie das Brezelbacken - schreibt er in einem nächsten Gutachten:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichts.

Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund."

Thomas Busse, Gutachten vom 03.09.2004 für das Amtsgericht Göppingen, S. 29

 

 

Genau die selbe nichtssagende Formulierung finden wir in einem nächsten Gutachten von Herrn Busse:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichtes.

Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund."

Thomas Busse, Gutachten vom 17.12.2004 für das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, S. 26

 

 

Acht Monate später heißt es dann bei Herrn Busse:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichtes.

Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen vom kinderpsychologisch Befund."

Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera, S. 18/19

 

Die Kreativität beschränkt sich hier auf den Wechsel vom Singular in den Plural und aus "kinderpsychologischen Befund" wird "kinderpsychologisch Befund", grad so als sollte nun auch noch an den Buchstaben gespart werden.

Der nächste Kreativitätsausbruch von Herrn Busse ließ erwartungsgemäß nicht lange auf sich warten:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts.

Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

Thomas Busse, Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle, S. 28

 

Die nächste kreative Leistung von Herrn Busse wird wohl nicht lange auf sich warten lassen.

 

 

Beispiel 7

Diplom-Psychologin Brigitte Lohse-Busch, namentliche Bestellung am Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 14.03.2006, erstellt ihr Gutachten mit Datum vom 08.09.2006 - also nach knapp 6 Monate. Wie man am Datum sieht, lag die Erarbeitungszeit auch in der Sommerpause, das mag einiges erklären, denn bekanntermaßen erholen sich Gutachter im Sommer lieber in ihrem Garten oder auf Ibiza, anstatt sich schmerzgeplagten Gesichts mit den ihnen überantworteten Eltern und Kindern rumzuplagen.

 

 

 

 

 

Langzeitgutachten

 

 

alt:

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Papier ist geduldig, wie man an den hehren Ansprüchen von § 163 FamFG und der real existierenden familiengerichtlichen Praxis sieht. Damit den Verfahrensbeteiligten die Bummelei der Gutachter nicht auffällt, setzt der Familienrichter ganz einfach § 163 FamFG außer Kraft und setzt dem Gutachter keine Frist, innerhalb dieser das Gutachten einzureichen hat. Korrekt ist das zwar nicht, aber höchst praktisch, so kann der Gutachter vor sich hin bummeln. 

Gleichwohl stellt sich die Frage, warum einige als Gutachter tätige Personen für die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages ein bis drei Monate benötigen, während andere die doppelte, dreifache oder gar zehnfache Zeit in Anspruch nehmen. Dies ist mit rationalen Argumenten (so etwa eine fehlende Erreichbarkeit der Eltern, etc.) oft nicht zu erklären, sondern hängt wohl eher mit der Charakterstruktur der jeweils als Gutachter beauftragten Personen, dem passiven Widerstandes gegen die Auftragsübernahme, den Hang zur selbstorganisierten Arbeitsüberlastung, so etwas bei Hochschullehrern, die meinen, sich neben ihrer gut bezahlten Hochschultätigkeit noch zusätzliches Geld auf dem Gutachtenmarkt an Land ziehen zu müssen oder schlichtweg mit der Faulheit der als Gutachter beauftragen Personen zusammen.

Wenn die Erstellung eines Gutachtens zur Frage eines möglichen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB mehr als 6 Monate dauert, dann kann man logisch fragen, wieso das Gericht auf Empfehlung des Gutachters einem Elternteil  nach 6 oder mehr Monaten das Sorgerecht entzieht, wenn in den Monaten der Begutachtung die Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehatten, ohne dass das Gericht eine Veranlassung sah, es per einstweiliger Anordung einem Elternteil zu entziehen. 

Nicht hinnehmbare Zeitverzögerungen kommen aber auch durch die von einigen als Gutachtern beauftragten Personen unzulässigerweise praktizierte Auftragsweitergabe an gerichtlich nicht autorisierte Personen zu Stande.  

Hinter der für die betroffenen Familien oft unzumutbaren Auftragsverschleppung durch Gutachter steht oft deren durch die verfahrensführenden Richter gestützte Haltung: Ich bin alles, die anderen sind nichts. Und entschuldigend und die eigene Verantwortung abwehrend heißt es: Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag erbaut.

Und so kann es nicht verwundern, dass zügige Erledigungen eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens innerhalb von bis zu drei Monaten an den bundesdeutschen Gerichten eher die Ausnahme als die Regel zu sein scheinen. Gelernte DDR-Bürger, die nun nach der sogenannten Wende von 1989 langsam in die Jahre kommen, wissen noch gut, was es heißt zu warten. 12 Jahre dauerte es in der DDR bis man nach der Kaufanmeldung für einen PKW Wartburg oder Trabant diesen dann endlich bekam. Die Sache hatte einen Vorteil, man konnte ein solcherart nach 12 Jahren gekauftes Auto nach Erhalt sofort problemlos mit einem Aufschlag von 30 bis 100 Prozent an interessierte Autokäufer, die nicht so viel Zeit hatten, weiterverkaufen. Heute hat man beim Weiterverkauf eines Autos, schon nach wenigen Tagen mit einem Wertverlust zu rechnen. 

Solcherart Staatssozialismus scheint auch an den bundesdeutschen Familiengerichten verbreitet zu sein. Wer da also nackt im Glashaus sitzt, sollte nicht mit nackten Fingern auf staatssozialistischen Schlendrian in der verblichenen DDR zeigen, sondern sich um eine gründliche Renovierung im eigenen Haus kümmern.

Immerhin, die bundesdeutschen als Gutachter tätigen Personen sind in der Regel etwas schneller als der staatliche Autohandel der DDR. Sie brauchen meist nicht 12 Jahre, sondern oft nicht einmal 12 Monate. Das nennt man auch Fortschritt mit Hinkefuß.

 

Langzeitgutachter glänzen mit folgenden Erarbeitungszeiten: 

Diplom-Psychologe Günter M. Drechsel, wurde am 13.07.2007 am Amtsgericht Halle (Saale) mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage:

 

"ob und welche zutreffende Umgangsregelung des Antragstellers mit dem Kind dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

beauftragt. Er präsentiert dem Gericht mit Datum vom 21.01.2008 (also gut 6 Monate später) unter dem Titel "„Psychologisches Sachverständigengutachten“ ein 15-seitiges Schriftstück. Hier gilt offenbar die aus der Mathematik bekannte "umgekehrte Proportionalität", um so kürzer das Gutachten, um so länger die Erstellungszeit.

 

Diplom-Psychologe Klaus Ritter, Beauftragung am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt am 10.08.2006, Fertigstellung des Gutachtens am 21.02.2007 - über 6 Monate

Diplom-Psychologin Simone Freiberg, Beauftragung am Amtsgericht Pankow/Weißensee am 12.05.2005, Fertigstellung des 38-seitigen Gutachtens am 24.11.2005 - sechseinhalb Monate

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Beauftragung am 28.09.2004 am Amtsgericht Frankfurt am Main, Fertigstellung am 11.04.2005 - sechseinhalb Monate

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik - Beauftragung am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt am 27.04.2004, Fertigstellung des Gutachtens am 12.11.2004 - sechseinhalb Monate

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Beauftragung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 07.10.2002 (18.10.2002), Fertigstellung am 30.04.2002 (knapp 7 Monate)

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Beauftragung durch Richter Matthias am Amtsgericht Hagen am 07.03.2003, Fertigstellung des 54-seitigen Gutachtens am 19.10.2003 - über 7 Monate.

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Beauftragung am 29.12.2008 durch Richterin Heyter am Amtsgericht Gelnhausen - 65 F 1175/08 SO, Fertigstellung am 19.08.2009 - knapp acht Monate

Dr. med. Lucie Fischer, Beauftragung 19.03.2003, Fertigstellung des Gutachtens am 10.11.2003 - knapp 8 Monate.

Dr. Thomas Schinagl, Beauftragung am Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 10 F 187/09 - Richter Mindak am 23.11.2009. Gutachten vom 17.07.2010 - knapp 8 Monate.

Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter, Beauftragung am Oberlandesgericht Brandenburg - 9 UF 121/09 - am 11.10.2010, Fertigstellung des Gutachtens am 01.06.2011 - knapp 8 Monate.

Diplom-Psychologe Dr. Dieter Schwarz, Beauftragung am Amtsgericht Erlangen am 19.01.2006, Fertigstellung am 25.09.2006 - 8 Monate.

Dr. Josef Salzgeber - Beauftragung durch Richter Schmid am Amtsgericht München am 29.05.2007. Datum des 41-seitigen Gutachtens vom 04.02.2008 - 8 Monate, wobei das Gericht am 07.12.2007 offenbar Herrn Salzgeber mahnte, das Gutachten fertig zu stellen (vergleiche Gutachten S. 23), wofür Herr Salzgeber dann noch zwei Monate benötigte.

Diplom-Psychologin Rena Liebald, Beauftragung am Amtsgericht Köln durch Richter Hübbe am 07.07.2009. Fertigstellung des 66-seitigen einzeilig geschriebenen Gutachtens am 10.03.2010 - 8 Monate. 

 

Diplom-Psychologe Ronald Hofmann, Beauftragung am Amtsgericht Plauen - 4 F 458/04 - Richterin Stange - am 02.09.2004, Fertigstellung des Gutachtens am 17.05.2005 - über 8 Monate.

Auf die simple - aber auch unsinnig erscheinende - Beweisfrage des Gerichtes: 

 

"Der Sachverständige soll sich zur Frage äußern, ob die von der Kindesmutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten ursächlich bedingt sind aufgrund des dem Kindesvater, Herrn Y, bis zum 14.07.2004 gewährten Umgangs mit seiner Tochter A."

 

präsentiert Diplom-Psychologe Ronald Hofmann acht Monate später dem Amtsgericht ein 97-seitiges Gutachten samt zugehörigem Versuch einer Antwort. Witzigerweise räumt Herr Hofmann gegenüber dem Vater auch noch im Pluralis Majestatis ein:

 

"Da uns das Amtsgericht Plauen jedoch bei Auftragserteilung bereits über die Dringlichkeit des Verfahrens informierte, wurde Ihre Angelegenheit bereits vorgezogen. Im Normalfall hätten Ihnen Termine im Jahr 2005 mitgeteilt werden müssen."

Schreiben Dr. ret. nat Ronald Hofmann vom 20.09.2004 an den Vater.

 

grad so, also ob Herr Hoffmann adliger Abstammung sei und teilt dem Vater am 11.11.2004 mit:

 

"... müssen wir Ihnen nunmehr bedauerlicherweise mitteilen, dass der für den 08.12.2004 vereinbarte Termine aufgrund einer länger andauernden Erkrankung des Gutachters nicht stattfinden kann.

Daher bitten wir Sie höflichst, stattdessen am 

Freitag, den 04.02.2005, um 11.30 Uhr,

in unser Institut (Außenstelle Zwickau) zu kommen."

 

Na bitte, wer sagt`s denn, wie man hier sieht, sind drei Monate voraussichtlicher Erkrankung - ein Hellseher der schon weiß, wann man er wieder gesund sein wird - kein Grund dafür sind, dass das Gericht einen anderen als den erkrankten Gutachter beauftragt.

 

"Auch seitens des Gerichts bestehen diesbezüglich keine Einwände."

 

teilt der offenbar bereits erkrankte Diplom-Psychologe Ronald Hofmann dem drängenden Vater in einem Schreiben vom 18.11.2004 mit.

Das erinnert den einen oder anderen vielleicht an die DDR-Gastronomie mit dem dort im Eingangsbereich der Gaststätten regelmäßig aufgestellten Schild: "Sie werden platziert".

Korrekt wäre es sicher gewesen, der Diplom-Psychologe Ronald Hofmann hätte dem Gericht mitgeteilt, dass er es nicht schafft, in vertretbarer Zeit die Begutachtung durchzuführen. Richterin Stange hätte dann eine andere Person als Gutachter ernennen können. 

 

Diplom-Psychologin Mareike Hoese, Beauftragung durch das Oberlandesgericht Hamm am 16.10.2007, Fertigstellung des Gutachtens am 26.05.2008 - über 8 Monate.

Diplom-Psychologin Marie-Theres-Ross, Beauftragung durch das Amtsgericht Rheinberg, Richter Rake, am 10.09.2007, Fertigstellung des Gutachtens am 18.04.2008 - über 8 Monate.

Diplom-Psychologe Uwe Schilling, Beauftragung am Amtsgericht Pankow/Weißensee - 203 F 2203/13 - Richter Molter - am 08.05.2013, Fertigstellung des Gutachtens am 25.01.2014 - über 8 Monate.

 

Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz wurde am 26.05.2009 von Richterin Passerini am Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09 (mit Beweisfrage vom 12.05.2009) als Gutachterin ernannt: 

 

"I. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

..."

 

Mit Datum vom 12.02.2010 schlägt Frau Tschirschwitz in ihrem 26-seitigen Gutachten dem Gericht vor, dem Vater, dem Richterin Passerini bereits am 03.03.2009 im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte, dieses nunmehr dauerhaft zu entziehen, was Frau Tschirschwitz euphemistisch umschreibt:

 

"..., sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Kindesmutter, Fr. ... verbleiben" (Gutachten S. 20)

 

 

Um zu diesem wahrhaft beeindruckenden Ergebnis zur Elternent-sorgung zu kommen, benötigt Frau Tschirschwitz, die sich auch als Mediatorin und Sachverständige (BDSH/ctp) bezeichnet, achteinhalb Monate. In dieser Zeit hat sich Frau Tschirschwitz parallel zu ihrer Aufgabe als gerichtlich ernannte Gutachterin gleich auch noch als selbst ernannte Mediatorin ausprobiert, was sie freilich nicht daran hindert, schließlich die Rolle der neutralen Mediatorin zu verlassen und ein parteiliches Statment zu Gunsten der Mutter abzugeben. 

Ob Frau Tschirschwitz überhaupt und wenn ja wo eine Mediationsausbildung gemacht hat, gibt sie in ihrem Gutachten nicht an. Auf der Internetseite der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. ist sie jedenfalls (mit Stand vom 20.03.2010) nicht gelistet - http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-alphabet/?nachname=t

Dafür hat Frau Tschirschwitz aber offenbar eine Zertifizierung als "Sachverständige (BDSH/ctp)". Schlägt man dann im Internet nach, was das Kürzel BDSH bedeuten könnte, kommt man auf die Internetseite des Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - http://www.bdsh.de/ und ist ohne Zweifel beeindruckt davon, was es in Deutschland alles gibt. Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz - zertifiziert als Sachverständige vom Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - da wird einem gleich die Redewendung klar, dass Handwerk goldenen Boden hat, schließlich darf Frau Tschirschwitz bei der Justizkasse des Landes Brandenburg 85 € je Stunde in Rechnung bringen (Stand 2010). Irgend ein Dummer, der das dann letztlich bezahlt, wird sich schon finden, entweder werden die Eltern oder ein Elternteil diesen Part übernehmen müssen oder die deutschen Steuerzahler/innen - na dann Prost.

Aber wenigstens hat Frau Tschirschwitz eine "zertifizierte Ausbildung zur Sachverständigen bei Herrn Dieter Kubutat absolviert". 

Last but not least, in dem auf den Beschluss des Amtsgerichtes Nauen folgenden Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht Brandenburg beauftragte der 4. Senat für Familiensachen am 01.12.2010 die Diplom-Psychologin Phyllis-Renée Boldt als Zweitgutachterin. Gut möglich, dass sich der Senat nicht auf den Vortrag der Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz verlassen wollte.

Doch Frau Tschirschwitz ist - mit Einschränkungen - lernfähig. In einem weiteren Gutachten vom 25.05.2011 für das Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09, diesmal im Auftrag von Richterin Nagel, ersetzt sie die Bezeichnung "Sachverständige (BDSH/ctp)" durch die Bezeichnung "Sachverständige". Möglicherweise hat sie bemerkt, dass das Kürzel (BDSH/ctp) keine fachliche Kompetenz bescheinigt, sondern einen problematischen Suggestionseffekt hinsichtlich der fachlichen Qualifikation auslösen kann, wofür es möglicherweise ja auch benutzt wurde.

Ob Frau Tschirschwitz denn aber nunmehr sachverständig geworden ist, die Beantwortung dieser Frage bleibt einer späteren Darstellung unter dem Titel "Gutachten vom 25.05.2011 für das Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09" vorbehalten.

 

 

 

Diplom-Psychologin Angelika Schwerin, Beauftragung am Amtsgericht Norderstedt durch Richter Haverkamp am 15.06.2005, Fertigstellung des Gutachtens am 01.03.2006 - knapp 9 Monate.

Frau Adelheid Kühne, die unter der Adresse eines "Institut für Soziologie und Sozialpsychologie" auftritt, benötigt von der Beauftragung durch das Amtsgericht Hannover am 13.09.2007 bis zur Fertigstellung ihres 34-seitigen (einzeilig) geschriebenen Gutachtens am 02.06.2008 knapp neun Monate.

Das wäre zeitlich durchaus noch im Mittelfeld gutachterlicher Bummelanten anzusiedeln, doch Frau Adelheid Kühne ist nicht irgend eine Wald- und Wiesengutachterin, sondern Autorin diverser Beiträge zum Thema Gutachten, so etwa:

 

Adelheid Kühne; Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Adelheid Kühne: "Psychologische Begutachtung im Gerichtsverfahren. Teil 1: Ziele und Fragestellungen", In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 371-375

 

 

Zum Glück hat sie in ihren mit Bernd Zuschlag selbstverfassten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten", nicht hineingeschrieben, in welcher Zeit ein Gutachten zu erstellen sei. Man kann so wohl annehmen, dass - so wie bei einer Schwangerschaft - neun Monate doch eine ganz passable Zeitspanne ist und die Bundesregierung bitten, dies in der für 2009 geplanten Novellierung des Verfahrensrechtes festzuschreiben.

 

Mit Beschluss vom 09.06.2016 beauftragt Richter Flux vom Amtsgericht Pankow/Weißensee die Diplom-Psychologin Katja Burggräf mit der Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten soll bis zum 30.12.2016 erstellt werden, das sind immerhin 6 Monate. Tatsächlich stellt Frau Burggräf das Gutachten aber erst am 12.03.2017, also nach über 9 Monaten fertig. Wir erinnern uns an unseren Biologieunterricht, neun Monate dauert es bis aus einer befruchteten weiblichen Eizelle ein lebensfähiges Baby entstanden ist. Das heißt in Deutschland entsteht ein ganzer Mensch schneller als ein Gutachten. Da kann man nur staunen, was die Evolution ganz ohne Psychologiestudium und juristisches Staatsexamen so hingekriegt hat und wie unterentwickelt dagegen die deutsche Familiengerichtsbarkeit erscheint.

 

Diplom-Psychologin Ursula Becher, Beauftragung mit der Erstellung eines "Sachverständigengutachtens" durch Richterin von Hollen vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 14568/05 - am 07.06.2005, Fertigstellung eines 33-seitigen Gutachtens am 03.03.2006, wobei Frau Becher den Termin der Beauftragung kurzerhand auf den 07.07.2005 umdatiert. Erstellungszeit knapp neun Monate. 

Der Clou nach 9 Monaten Erstellungszeit: Frau Becher empfiehlt dem Gericht die Festlegung eines Kontaktabbruches zwischen dem Vater und seiner fünfjährigen Tochter mit der Begründung:

 

"... Das bedeutet, dass im Fall von Kontakten die Angst der Kindesmutter und die Spannungen in A`s Familie zunehmen würden. Dies würde A gesamtes Beziehungsgefüge destabilisieren, womöglich sogar in Frage stellen und damit ihre sichere Lebensbasis gefährden. auch könnte dadurch die Beziehung zu ihrem sozialen Vater, an den sie gebunden ist, beschädigt werden. Die negativen Folgen dieses Geschehens für das Kind wären unabsehbar." (Gutachten S. 33)

 

 

Wer einmal aus dem Becher trinkt, der weiß, der Krug geht so lange zu Wasser bis er erbricht.

 

Mit Beschluss vom 15.05.2008 beauftragt Richter Radtke vom Amtsgericht Senftenberg den Diplom-Psychologen Hans-Albert Treplin mit der Erstellung eines Gutachtens. Die vermeintliche Beweisfrage lautet nebulös:

 

"... soll auf Anregung der Kindeseltern ein Sachverständigengutachten zur Sorgerechtsfrage und zur Umgangsregelung eingeholt werden."

 

 

Trotz fehlender konkreter und handlungsleitender Beweisfrage beginnt der als Gutachter beauftragte Hans-Albert Treplin mit seiner - wie auch immer motivierten - Tätigkeit. Am 15.02.2009 - neun  Monate später - legt Herr Treplin ein 31-seitiges Gutachten vor, in dem er dem Gericht empfiehlt, nach längerer Praktizierung des Wechselmodells durch die beiden Eltern, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls auch das Recht der Gesundheitssorge zu entziehen.

 

Auf die simple Beweisfrage des Gerichtes "nach der `Erziehungsfähigkeit der Mutter`", Beweisfrage vom 20.06.2006 durch Richter Schwenzer vom Amtsgericht Krefeld, antwortet der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Betreiber des sogenannten "Fachpsychologischen Instituts Udo Lünebrink und Mitarbeiter/innen" in Krefeld, nach 9 Monaten in einem 90-seitigen Gutachten so: 

 

"Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ist stark eingeschränkt"

Udo Lünebrink, Gutachten vom 18.03.2002 für Amtsgericht Krefeld, S. 72

 

 

In einem anderen Fall brauchte Herr Udo Lünebrink neuneinhalb Monate um auf die von Richter Laurs am Amtsgericht Krefeld unzulässigerweise gestellte juristische Null-Acht-Fünfzehn Frage: 

 

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

Amtsgericht Krefeld - Richter Laurs - 64 F 36/06, Beweisfrage vom 29.01.08, Gutachten vom 14.11.2008 

 

den Versuch zu unternehmen, innerhalb eines 36-seitigen Gutachtens die juristische Frage von Richter Laurs zu beantworten, für deren Beantwortung Richter Laurs, nicht aber ein wie auch immer qualifizierter Gutachter zuständig ist. Herr Lünebrink, der sich offenbar als eine Art Hilfsrichter sieht, empfiehlt in seinem als "Fachpsychologisches Gutachten" bezeichneten 36-seitigen Schriftstück vom 14.11.2008, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Ob der empfohlene Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB oder §1666a BGB vollzogen werden soll, darüber schweigt sich Herr Lünebrink aus, der zwar kein Problem damit zu haben scheint, juristische Fragen zu beantworten, die er nicht zu beantworten hat, dies aber dann noch nicht einmal in der erforderlichen juristischen Klarheit tut. Ob die vorgeschlagene Ent-sorgung des Vaters im Interesse der vierjährigen Tochter liegt, darf bezweifelt werden. Schließlich hat man noch kein gesundes Kind getroffen, dem daran gelegen wäre, dass einem seiner beiden sich um das Kind sorgenden Eltern die elterliche Verantwortung abgesprochen wird. Doch über dem Amtsgericht Krefeld wölbt sich der trübe Himmel des 4. Familiensenats des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, kann man da etwas anderes als Trübsinn erwarten? Schuster bleib bei deinen Leisten, dies ist Udo offenbar nicht gelungen, dabei hätte er mit einiger Anstrengung sicher ein guter Schulpsychologe an einer Hauptschule werden können. 

 

Diplom-Psychologin Gisela Schneider, Beauftragung durch Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 31.10.2005, Fertigstellung des Gutachtens am 14.08.2006 - über neun Monate.

Diplom-Psychologin Dr. phil. Anka Scholz, Beauftragung zur Erstellung eines schriftlichen "Ergänzungsgutachten" durch Richterin Weber am Amtsgericht Hannover am 09.09.2008. Fertigstellung des 62-seitigen Gutachtens am 27.06.2003 - Zeitdauer knapp 10 Monate.

 

Mit Beschluss vom 09.11.2017 ordnet das Amtsgericht Pankow/Weißensee Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten an und ernennt den Diplom-Psychologen Lars Bietendorf zum Sachverständigen, der das Gutachten bis zum 27.04.2018 bei einer Kostenobergrenze von 6.000 € erstatten soll.

Am 06.07.2018, also über zwei Monate nach der gesetzten Frist teilt Herr Bietendorf dem Gericht mit, dass die Datenerhebung weitgehend abgeschlossen wäre und beantragt eine Anhebung der Kostengrenze auf 10.500 €. Mit Beschluss vom 27.08.2018 genehmigt das Gericht die Anhebung der Kostengrenze auf 10.500 € und verlängert die Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 31.08.2018, also fast 10 Monate nach Beauftragung des Herrn Bietendorf als Sachverständigen. Der schnellste und billigste ist Herr Bietendorf also nicht, sondern - wenn man das so sagen darf - mehr im Bereich des gehobenen Mittelklassewagen mit integrierter Minibar - einzuordnen.

Nun könnte man meinen, Mittelklassewagen mit integrierter Minibar für 10.500 € das ist ja nicht viel Geld. Immerhin hat Herr Bietendorf dem Gericht dann schließlich ein 127-seitiges Gutachten abgeliefert, wenn man alle Buchstaben zählen würde käme man sicher auf einige 10.000, also eine durchaus stolze Zahl, die jeder Buchstabensuppe zur Ehre gereichen würde und mit der man ein ganzes Dorf sättigen könnte. Doch geht es hier leider nicht um Dörfer oder die angeblichen Wunder eines gewissen Jesus Christus, der mit sieben Broten ein ganzes Volk satt gemacht haben soll, sondern um eine Mutter, die seit einem Jahr von ihrem Sohn getrennt ist. In der Regel trifft ein solches Schicksal Väter, doch seit dem Roman "Effi Briest" von Theodor Fontane, wissen wir, dass auch Mütter von Entfremdungen und unfreiwilligem Kontaktabbruch betroffen sind.

Die Diplom-Psychologin Mareike Hoese wird von Richterin Kaemper-Baudzus vom Amtsgericht Bochum - 57 F 320/14 - mit Beschluss vom 18.09.2014 mit der Erstellung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens beauftragt.

 

"Für die Erstattung des Gutachens wird eine Frist von vier Monaten gesetzt."

 

Vier Monate, dass heißt bei Frau Hoese offenbar zehn Monate, denn ihr 63-seitiges Gutachten ist datiert auf den 13.07.2015 - mithin also erst nach knapp 10 Monaten erstellt.

Möglicherweise hat Frau Hoese in ihrer Kindheit die erste Klasse übersprungen und daher die Zahlenreihe von 1 bis 100 nicht kennengelernt und meint, die Zahlenreihe würde so gehen: 3, 6, 9, ... statt wie es sonst jedes Schulkind lernt: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, ... .

Der Referentenentwurf der Bundesregierung 2015 sieht für die Überschreitung der vom Gericht für die Erstellung von Gutachten gesetzten Fristen Ordnungsgelder bis zu 5.000 € vor. Da hat Frau Hoese aber großes Glück, dass der Bundesregierung erst 66 Jahre nach Gründung der BRD einfällt, dass Gutachter sich an gesetzte Fristen zu halten haben.

 

Frau Dr. Dorit Schulze brauchte bei drei uns vorliegenden Gutachten - erstellt für das Amtsgericht Dresden und Amtsgericht Pirna - knapp 7 Monate, 9 Monate und über 10 Monate von ihrer Beauftragung bis zur Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens. 

Diplompsychologin Dorit Schulze, Beauftragung 02.04.2003, Fertigstellung 21.02.2004 - 10 Monate

Der Fall der 9-monatigen Erstellung (Gutachten vom 07.03.2005) muss besonders verwundern, da sich die gerichtlichen Auseinandersetzungen der Eltern sich schon jahrelang hinzogen und auf Initiative des Vaters sogar das Bundesverfassungsgericht tätig geworden ist und sich kritisch zur überlangen Verfahrensdauer geäußert hat:

 

 

Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens in gerichtlichen Verfahren; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

1. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.

2. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist wegen der Gefahr einer faktischen Präjudizierung eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich.

3. In umgangsrechtlichen Verfahren führt jede Verfahrensverzögerung faktisch zu einem Umgangsausschluss; daneben werden auch Tatsachen geschaffen, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können.

4. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit und die Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.00 - 1 BvR 661/00)

veröffentlicht in:

"FamRZ", 2001, 753

 

 

Richter Rienhöfer vom Amtsgericht Soest - 17 F 166/16 - trifft am 05.09.2016 folgenden Beweisbeschluss: 
 
 
Betreffend die Minderjährigen ... soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen.
Besteht die Erwartung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder dem Kindeswohl am besten entspricht?
Wenn ja, besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht oder besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf die Antragsgegnerin dem Kindeswohl am besten entspricht?
Zur Sachverständigen wird bestimmt:
Dr. Judith Flender, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund
Der Sachverständigen wird aufgegeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstellen.



Aus irgendeinem Grund wird Frau Flender dann wohl doch nicht tätig und Richter Rienhöfer trifftam 21.09.2016 einen neuen Beschluss:
 
Die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. Dr. Flender wird entpflichtet.
Zum Sachverständigen wird bestellt:
Herr Dipl.-Psych. Karsten Emrich, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund
Dem Sachverständigen wird gestattet, Frau Dipl.-Psych. Elke Schmittendorf an einzelnen Untersuchungsabschnitten zu beteiligen.

 
 
Während im ersten Beschluss wohl noch davon ausgegangen wird, dass Dr. Judith Flender die Arbeit allein schafft, scheint es so, dass der Diplom-Psychologe Karsten Emrich damit überfordert ist, warum sollte das Gericht ihm sonst gestatten, Frau Schmittendorf für nicht näher benannte Tätigkeiten hinzuzuziehen?


Mit Datum vom 02.08.2017 - also nach über 10 Monaten (wir erinnern uns, dass Richter Rienhöfer eine Frist von drei Monaten für die Fertiggesllung des Gutachtens bestimmt hat) - liefert der als Sachverständiger ernannte Herr Emrich dem Gericht ein 68-seitiges Gutachten vor, das auch von Frau Schmittendorf unterzeichnet ist.


Was lange währt, wird oftmals schal: Herr Emrich empfiehlt dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, grad so als ob Herr Emrich Hilfsrichter oder doch wenigstens Sheriff wäre.

 

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald wird mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - 304 F .../18 - Richter Rohde - am 10.04.2018 als Gutachterin ernannt. Am 19.02.2019, also nach 10 Monaten, liefert sie dem Gericht ein 90-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten.

Mit Beschluss vom 21.02.2017 wird die Diplom-Psychologin Isabella Jäger vom Amtsgericht Schwabach - 3 F 999/16 - Richterin Thiermann als Gutachterin ernannt, mit der Festlegung, dass das Gutachten bis zum 31.07.2017 zu erstatten. Frau Jäger braucht gleich die doppelte Zeit, statt der gesetzten fünf Monate werden es zehn Monate.

Frau Jäger empfiehlt dann in ihrem Gutachten vom 08.12.2017 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge zu entziehen. Und wie das immer so ist, wenn einem Elternteil ein verfassungsrechtliches Grundrecht entzogen werden soll, benutzen Gutachter wie Frau Jäer gerne einen verschleiernden Eupemismus: das Sorgerecht solle auf einen Elternteil übertragen werden.

Sprache, das wussten schon die Nazis, kann so verwendet werden, dass die Opfer sich schließlich noch bei ihren Täter/innen bedanken.

 

vergleiche

Victor Klemperer: "LTI. Notizbuch eines Philologen" Aufbau Verlag, Berlin, 1947, Lingua Tertii Imperii

 

 

Diplom-Psychologin Simone Freiberg, Beauftragung am Amtsgericht Nauen am 18.08.2015, Fertigstellung des 28-seitigen Gutachtens am 29.06.2016 - über zehn Monate.

Mit Beschluss vom 24.04.2009 beauftragt Richter ? vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 2370/09 - die Diplom-Psychologin Ursula Becher mit der Erstellung eines Gutachtens. Über zehn Monate später, mit Datum vom 05.03.2010 legt Frau Becher ihr 69-seitiges Gutachten vor.

Mit Beschluss vom 11.05.2006 beauftragt Richter Bastl vom Amtsgericht Hamm die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker mit der Erstellung eines "familienpsychologischen Gutachtens". Mit Datum vom 02.01.2007 erhält Frau Bekker vom Gericht die Akten. Am 30.11.2007 - also knapp 11 Monate danach präsentiert Frau Bekker dem Gericht ein 120-seitiges Gutachten.

Mit Beschluss vom 23.01.2009 stellt Richter  ... - nachfolgender Text in Quarantäne.

 

 

Die Diplom-Psychologin Judith Wienholtz benötigt von der Auftragserteilung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 06.04.2011 bis zur Fertigstellung ihres 27-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachtens am 28.03.2012 knapp elf Monate.

Die Diplom-Psychologin Sarah Fuchs benötigt von der Auftragserteilung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3857/09 und 141 F 9493/09 - am 22.05.2009 bis zur Fertigstellung ihres 96-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachtens am 22.04.2010 elf Monate. 

Die Diplom-Psychologin Christiana Hertkorn wird von Richterin Holter am Amtsgericht Starnberg - 5 F 218/15 - am 27.05.2015 zur Erstattung eines "lösungsorientierten familienpsychologischen Sachverständigengutachten" beauftragt. Am 03.05.2016, also nach über elf Monaten, legt Frau Hertkorn ein schmalbrüstiges 23-seitiges Gutachten vor, in dem sie vorträgt:

 

"Aus sachverständiger Sicht steht derzeit keine Basis, einen Umgang zwischen Herrn ... und seiner Tochter A... durchzuführen."

 

Wenn denn derzeit keine Basis besteht, muss man sie eben schaffen, das verlangt das Gesetz (§ 1684 BGB), dies lösungsorientiert anzugehen war Frau Hertkorn aufgegeben. Elf Monate rumbasteln an einer solchen desaströsen Einschätzung, das hätte auch schneller und billiger mit einem Becher Seifenblasen erledigt werden können.

Mit Beschluss vom 10.04.2008 beauftragt Richter Häußler vom Amtsgericht Leipzig die Diplom-Psychologin Vera Meyer mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit Datum vom 16.03.2009 nach über 11 Monaten legt sie dem Gericht ein 38-seitiges Gutachten vor.

Am 27.09.2002.beauftragt Richterin Lohoff vom Amtsgericht Recklinghausen Herrn Prof. Dr. Burkhard Schade vom Institut für forensische Psychologie der Universität Dortmund mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit Datum vom 03.09.2002 - also 11 Monate später - präsentiert zwar nicht der tatsächlich als Gutachter beauftragte Herr Schade, sondern die vom Gericht offenbar nicht beauftragte und unter der Adresse des Institut für forensische Psychologie der Universität Dortmund auftretende Diplom-Psychologin Siegrid Friedrich ein sage und schreibe 263 Seiten umfassendes Gutachten.

Die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint benötigt von der Auftragserteilung durch das Amtsgericht Monschau - Richterin Semmann - am 12.07.2006 bis zu Vorlage ihres 91-seitigen einzeilig geschriebenen Gutachtens vom 30.06.2007 knapp zwölf Monate oder anders gesprochen, knapp ein Jahr. 

In einem Jahr hätte der deutschlandweit agierende Blitzgutachter Thomas Busse schon vier Gutachten zu je 30 zweizeilig beschriebenen Seiten abgeliefert, in dem zum Schluss vielleicht die selbe Antwort auf die gerichtliche Beweisfrage gestanden hätte, wie in dem schönen Roman von Frau Toussaint. 

Kleiner Tipp an das Amtsgericht Monschau: Vielleicht einfach mal Frau Toussaint und Herrn Busse ein gemeinsames Arbeitswochenende in einem schönen Seminarhaus finanzieren, da können sich beide fachlich sicher gut befruchten und ihre natürliche Unterschiedlichkeit in einem kreativen Kontakt vereinen. Nach neun Monaten ist es dann vielleicht schon so weit und beide können der staunenden Fachöffentlichkeit das Produkt ihrer gemeinsamen Bemühung vorstellen.

 

M. Sc. Psych. Antonia Ostgathe wird von Richterin Stümper - Amtsgericht Eberswalde - 3 F 316/17 - mit Beschluss vom 23.01.2018 als Gutachterin beauftragt. Frau Ostgathe, die unter der Adresse "Institut Gericht & Familie Service GbR" in der Stephanstraße 25, 10559 Berlin, firmiert, einer Adresse bei der es sich natürlich nicht um ein "Institut" handelt, wie der Name suggeriert, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den vertretungsberechtigten Gesellschaftern: Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff und Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter. diese GbR hat dort ein paar Räume, in einem der Räume sitzt mutmaßlicherweise eine Sekretärin, die die Post vom Gericht aus dem Briefkasten nimmt und diese hoffentlich nicht - unbefugter Weise - öffnet.

Mit Datum vom 11.01.2019, also knapp zwölf Monate nach Auftragserteilung, liefert Frau Ostghathe dem Gericht ein 67seitiges Gutachten ab. Super schnell ist das nicht, aber unbemannte Reisen zum Mars dauern zur Zeit auch ein knappes Jahr und da ist noch nicht einmal der Rückflug dabei, da braucht man hier also wohl nicht ungeduldig sein.
 

Richterin Anderl vom Amtsgericht Dachau beauftragt am 31.05.2006 den Diplom-Psychologen Dr. Joseph Salzgeber mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Am 23.05.2007, also knapp 12 Monate nach gerichtlicher Inauftraggabe beendet Herr Salzgeber sein 81-seitiges Gutachten - worin auf 25 Seiten lediglich Inhalte von Gerichtsakten referiert werden (S. 5-30), wobei hier nicht ohne weiteres ersichtlich wird, welchen Informationswert diese Aktenanalyse in Bezug auf die gerichtliche Beweisfrage haben sollen. Doch irgend wie muss man wohl auf die in Bayern favorisierten 12 Monate Erstellungszeit für die Erstattung eines Gutachtens kommen.

Dass die Bayern nicht nur für den letzen bayerischen König, Ludwig III. König von Bayern, den kantigen Edmund Stoiber und Dirndlkleider, sondern auch für ihren derben Humor bekannt sind, kann man spätestens dann erahnen, wenn man sieht, dass das Gericht in Gestalt von Richterin Anderl den als Gutachter beauftragten Herrn Salzgeber im Beweisbeschluss vom 31.05.2006 bat "möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind". 

Da hat Richterin Anderl offenbar unterschätzt, was Herr Dr. Salzgeber für ein wichtiger und vielbeschäftigter Mann ist, dem nicht zugemutet werden kann, in drei Monaten ein Gutachten zu erstellen. Oder aber mit der Forumlierung "möglichst bald" sind in Bayern zwölf Monaten gemeint. Kein Wunder, wenn sich viele Menschen fragen, ob nicht nur die Politik in Bayern den Jahrhundertwechsel verschlafen hat, sondern auch die königlich Bayerische Justiz.

Hat das Gericht aber erst einmal 12 Monaten gewartet, dann ist es schlichtweg unsinnig, so wie vom Gericht weiter formuliert  - zu der gerichtlich interessierenden Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind.

 

 

„Beweisbeschluss

I. Es ist Beweis zu erheben zur Frage,

welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht,

durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Der Sachverständige wird gebeten, möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind.

Weiter wird um Stellungnahme dazu gebeten,

ob das Zwangsgeldverfahren ... /06 der Umgangspflegerin gegen die Mutter des Kindes während der Begutachtung weiter betrieben werden kann oder ob es aus sachverständiger Sicht angezeigt wäre, dieses Verfahren vorerst nicht zu betreiben.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der

Sachverständige Dr. Dr. Joseph Salzgeber, Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, Rablstraße 45, 81669 München

beauftragt.

Anderl

Richterin am Amtsgericht“

 

Amtsgericht Dachau, Beweisbeschluss vom 31.05.2006

 

 

 

 

 

 

Außenseiter - Spitzenreiter - Sitzenbleiber?

Wenn man sich das vorherige Beispiel mit dem vom Amtsgericht Dachau als Gutachter beauftragten Dr. Joseph Salzgeber ansieht, dann weiß man, dass 12 Monate - wenn man es recht betrachtet - keine lange Zeit sind. In 12 Monate ist gerade einmal das Jahr rum und man feiert wieder Weihnachten und Sylvester, was doch nur jedem Gutachter zu wünschen ist. eine gute Gelegenheit zum Geld ausgeben, dass man sich mit der Abgabe eines Gutachtens doch sicher verdient hat.

Weil 12 Monate - so gesehen - keine lange Zeit sind, gibt es auch Gutachter, die sich erfolgreich bemühen, das Gericht mehr als 12 Monate mit der Erstellung ihres Gutachtens hinzuhalten oder sonstige Gründe haben, die Erstellung des Gutachtens erfolgreich über alle vier Jahreszeiten zu ziehen.

 

Dr. med. Vera Koch - Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie - Beauftragung am Amtsgericht Helmstedt - NZS 176 F 4 F 822/19 SO - Richterin Sinapius am 15.10.2021, Fertigstellung des 114-seitigen Gutachtens (6 Zeichen pro Zeile) am 01.11.2022 - über 12 Monate.

Diplom-Psychologin Elke Stock - Beauftragung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 176 F 521/18 - Richterin Laws am 14.08.2018, Fristsetzung zur Fertigstellung des Gutachtens zum 31.12.2018, Fertigstellung des 95-seitigen Gutachtens am 17.08.2019 unter dem Briefkopf der sogenannten Institut Gericht & Familie Service GbR (IGF) - über 12 Monate.

Diplom-Psychologe Gerhard Hennig - Beauftragung am Amtsgericht Zossen - 6 F 536/10 - am 30.11.2010. Fertigstellung des 26-seitigen Gutachtens am 06.12.2011 - über 12 Monate. 12 Monate für 26 Seiten Gutachten, Herr Hennig ist wohl zeitlich völlig überlastet. Kleiner Tipp von uns, zukünftig weniger Aufträge annehmen und dafür schneller arbeiten. Oder kleiner Tipp von uns an die Richterschaft: Herrn Hennig weniger beauftragen, damit er sich mal ausgiebig ausschlafen und in seiner freien Zeit Rechtskundeunterricht nehmen kann. Herr Hennig behauptet nämlich, eine Weitergabe des Gutachtens würde gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen. Herr Hennig hat offenbar das Urheberrechtsgesetz nicht gelesen oder - was noch schlimmer wäre - nicht verstanden. Vielleicht nimmt er mal ein paar Stunden Rechtskunde, bevor der die Menschheit mit selbst erfundenen Weisheiten beglückt.

 

Diplom-Psychologin Gabriele van Leyen - "Rechtspsychologisches Forum Münster" - Beauftragung am Amtsgericht Dortmund durch Richterin Weber am 21.05.2008, Fertigstellung des Gutachtens am 28.05.2009 - über 12 Monate (59 Seiten).

Diplom-Psychologe Dr. Eginhard Walter, Beauftragung am Amtsgericht Potsdam am 20.11.2006, Fertigstellung des Gutachtens am 30.11.2007 - über 12 Monate (86 Seiten).

 

Die Diplom-Psychologin Brigitte Lohse-Busch fertigt mit Datum vom 27.07.2009 ein 206-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten an. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen - 6 F 112/08 - stellte offenbar am 10.06.2008 die Beweisfrage nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung. 

Zeitdauer der Erstellung des Gutachtens somit über 13 Monate. Der Umfang des Gutachtens zeigt aber immerhin, dass Frau Lohse-Busch die 13 Monate nicht auf der faulen Haut gelegen hat. Wer viel schreibt, der bleibt, mag sie vielleicht gedacht haben. 

Bei so viel Fleiß kann man denn vielleicht auch über einige Vertauschungen gnädig hinwegsehen, so etwa wenn Frau Lohse-Busch den Termin des Beweisbeschlusses mit 10.06.2009 statt dem 10.06.2008 angibt und als Adressat des Gutachtens das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit dem Amtsgericht Freiburg vertauscht (siehe S. 1 und 5). Die Ortschaft Ühlingen-Birkendorf nennt sie in Überlingen-Birkendorf um (S. 6).

 

So etwa DP Michael Dacken, von den Ruppiner Kliniken, Leitender Psychologe an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie u. psychotherapie in Neuruppin, Beauftragung am 01.12.2004 durch Amtsgericht Neuruppin, Fertigstellung 15.02.2006 - über 13 Monate.

Herr Professor Dr. med, F. Poustka, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Klinikum der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main und der eigenartiger Weise involvierte Herr Assistenzarzt J. Maier, wobei man nicht so recht weiß, welcher der beiden denn nun eigentlich vom Amtsgericht Offenbach, Richter Gielau beauftragt wurde, benötigen von der Beauftragung am 04.10.2005 bis zur Fertigstellung eines 51-seitigen Gutachtens am 04.12.2006 14 Monate.

PD Dr. Dr. habil Wolfgang Vehrs, Beauftragung am 10.07.2012 - Amtsgericht Kulmbach - 1 F 208/12 - Richter Köhler, Fertigstellung des Gutachtens am 16.09.2013 - 14 Monate, 24 Seiten + 28 Seiten Untersuchungsbericht.

Dr. Stella Stehle, Beauftragung am 21.09.2000, Fertigstellung des Gutachtens am 12.12.2001 - knapp fünfzehn Monate (56 Seiten).

Diplom-Psychologin Dr. Stella Stehle, Beauftragung am 21.09.2000, Fertigstellung des Gutachtens am 12.12.2001 - knapp fünfzehn Monate (56 Seiten).

Diplom-Pädagoge Renè Eichentopf. Beauftragung am 19.08.2013 am Amtsgericht Arnstadt - 2 F 244/13 - Richter Szigarski. Herr Eichentopf residiert in in Erfurt unter dem klangvollen Namen "Akademie für Bildung und Bewegung". Heutzutage kann ja in Deutschland jeder Dorftrottel eine "Akademie" gründen. Ist schließlich kein geschützter Begriff. Und wenn das schon Dorftrottel ungestraft dürfen, warum sollte das dann nicht auch für Diplom-Pädagogen gelten, die haben immerhin an der Unität schnudiert. Ob es mit der Bildung in der "Akademie" des Herrn Eichentopf weit her ist, wissen wir nicht, aber um die Bewegung scheint es recht schlecht zu stehen. Knapp 15 Monate nach seiner Ernennung liefert er mit Datum vom 14.11.2014 endlich ein 36-seitiges schriftliches Gutachten ab. Das sind dann knapp drei Seiten Gutachten pro Monat. Womöglich hat Herr Eichentopf das Familiengericht mit einer buddisthischen Gehmeditation verwechselt, frei nach dem Motto der Weg ist das Ziel. Vielleicht nennt Herr Eichentopf seine "Akademie" besser um in "Akademie für Bildung und Mediation". Wie sagte doch meine Großmutter immer so schön: Wenn der Topf aber nun ein Loch hat, lieber Heinrich, lieber Heinrich. Wenn der Topf aber nun ein Loch hat, lieber Heinrich was dann. Heute weiß ich es, wenn der Topf ein Loch hat, dann sollte man einen neuen kaufen.

Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter - ob seiner am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bei Richterin Partikel - heftig ausgetragenen Abneigung vor der Öffentlichkeit bekannt - benötigt für die Erstellung seines am Amtsgericht Minden - 10 F 287/10 - in Auftrag gegebenen Gutachtens 15 Monate. Am Amtsgericht Minden liebt man anscheinend Gutachter deren Nachnamen mit W anfangen und die im 360 Kilometer entfernten Berlin ihren Sitz haben. Beauftragung am 16.02.2011, Fertigstellung des Gutachtens am 19.05.2012. Womöglich hat es bei Herrn Waschke-Peter so lange gedauert, weil er die 360 Kilometer von seinem Sitz in Berlin nach Minden immer gewandert oder mit der Postkutsche gefahren ist. Und wenn man dann noch bedenkt, wie oft gerade Postkutschen mit Diplom-Psychologen an Bord überfallen werden, Räuber lieben es bekanntlich, unbedarfte Diplom-Psychologen zu erschrecken, dann kann man sich schon freuen, dass das ganze nicht drei Jahre gedauert hat.

 

Fast an der Spitze der Langsamarbeiter finden wir die sogenannte "Fachpsychologin für Rechtspsychologie" Ilona Lorenzen, die vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 02.04.2003 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, Fertigstellung des Gutachtens 23.07.2004, also nach über 15 Monaten. Eine solch lange Bearbeitungszeit könnte sich in der freien Wirtschaft kein Unternehmen leisten, ohne zu riskieren, in Kürze erheblichen Regressforderungen der hingehaltenen Kunden gegenüber zu stehen oder zukünftig bald keine Kunden mehr zu haben und in Konkurs zu gehen. Am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg scheint man dagegen einen recht gedehnten Zeitbegriff zu haben, frei nach dem Motto: Kommst du heute nicht, kommst du eben morgen, kommst du morgen nicht, dann vielleicht in 15 Monaten. Wahrscheinlich muss man aber erst den Titel einer Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP für teures Geld  erwerben, um mit einer derartigen Bummelei für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg tätig werden zu dürfen.

Bei Frau Lorenzen fühlen wir uns dann schon an die "gemütlichen" Zeiten in der DDR erinnert. Ganz so langsam ist man in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2004/2005 nicht, aber man scheint sich nach dem Motto von Walter Ulbricht: "Überholen ohne einzuholen", alle Mühe zu geben, die DDR auf diese Weise wieder zu beleben. 

 

Ähnlich langsam wie die "Fachpsychologin für Rechtspsychologie" Ilona Lorenzen arbeitet offenbar eine Diplom-Psychologin I. L. die mit Beschluss vom 24.10.2003 von einem Amtsgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm als Gutachterin ernannt wurde und von der zum Zeitpunkt der Rüge des Oberlandesgerichtes am 5.11.2004 noch immer kein Gutachten vorlag. Ob es sich bei der Gutachterin I.L., so der Kürzel im veröffentlichten Gerichtsbeschluss, um die Diplom-Psychologin Ilona Lorenzen handelt, ist uns leider noch nicht bekannt geworden. 

 

Vergleiche hierzu:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5.11.2004 - 11 UF 53/04, veröffentlicht in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2005, S. 408-409

 

16 Monate dauerte es am Amtsgericht Dortmund - 109 F 4423/07 - bis nach einer von Richter Tschiersch am 20.11.2008 in Aussicht gestellten Beauftragung der Diplom-Psychologin Silvia Korte vom "Rechtspsychologischen Forum Münster" schließlich eine ganz andere Person, nämlich am 16.02.2009 die Diplom-Psychologin Gabriele von Leyen vom sogenannten "Rechtspsychologischen Forum Münster" vom Gericht beauftragt wurde. 13 Monate später, am 27.03.2010 legt diese dann ein 62-seitiges Gutachten vor. Dem vorausgegangen war eine Mitteilung der Diplom-Psychologin Gabriele von Leyen vom 19.01.2009 an das Gericht, dass sich die die Diplom-Psychologin Silvia Korte noch in der "Einarbeitungsphase" befände und daher um Entpflichtung gebeten wird. Nun war allerdings die Diplom-Psychologin Gabriele von Leyen vom Gericht gar nicht gebeten worden, sich in dieser Sache zu positionieren und sich dann auch noch zu allem Überdruss auch noch selbst als Gutachterin vorzuschlagen. Wenn jemand eine Entpflichtung erbeten kann, dann hätte dies die Diplom-Psychologin Silvia Korte selbst tun müssen. 

Rekordverdächtig auch der Diplom-Psychologe Soner Tuna. Mit Beweisbeschluss vom 04.06.2007 beauftragte ihn Richterin Muhm-Kritzen vom Amtsgericht Moers - 479 F 3/07. Mit Datum vom 06.10.2008, also nach 16 Monaten präsentiert Diplom-Psychologe Soner Tuna dem Gericht ein 129-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten. Herzlichen Glückwunsch an das Amtsgericht Moers zur Beauftragung einer solchen flinken Schnecke.

 

Einer der Spitzenreiter in der Gilde der uns bekannten Langsamarbeiter ist der Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte. Mit Beweisbeschluss vom 11.12.2007 beauftragte ihn Richterin Herold vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 11326/07. Mit Datum vom 02.06.2009, also nach knapp 18 Monaten präsentiert Herr Kriegeskorte dem Gericht sein 53-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten. Auch für Herrn Kriegeskorte unsere Prädikatvergabe "Flinke Schnecke des Jahres".

 

Absolute Spitzenreiterin in der Gilde der uns bekannten Langsamarbeiter ist zur Zeit die Diplom-Psychologin Dr. Vera Mayer - Beauftragung am Amtsgericht Leipzig durch Richterin Genz - 336 F 1810/10 - am 21.09.2010, Fertigstellung des 20-seitigen Gutachtens am 29.03.2012 (über 18 Monate) mit der Empfehlung an das Gericht den Kontakt zwischen dem Kind und seinen Vater zu unterbinden. Die arme Frau Mayer scheint völlig überlastet zu sein, kein Wunder, wenn sie auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzen will, Leiterin der "Psychologischen Begutachtungsstelle für Kinder und Jugendliche" an der Universität Leipzig (Institut für Psychologie) und dann auch noch freiberuflich Aufträge vom Familiengericht übernehmen. http://www.uni-leipzig.de/~diffdiag/pppd/?page_id=28

 

Wer so langsam arbeitet wie unsere ungekrönten Langzeitarbeiter, braucht sich nicht zu wundern, wenn dies vom Gericht mit einem Ordnungsgeld geahndet wird, grad so wie dies der Frau Prof. Dr. Marie-Luise Kluck erging, der vom Amtsgericht Bonn - Richter Lier - mit Beschluss vom 06.09.2011 wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage ihres Gutachtens ein Ordnungsgeld von 300,00 € auferlegt wurde - 41 F 219/07 - und mit Beschluss vom 21.12.2011 auch die Vergütung für die nichterbrachte Leistung versagt wurde.

 

Zivilprozessordnung
§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

Bisheriger Spitzenreiter in Sachen Langzeitgutachten ist der Diplom-Psychologe Franklin Oberlaender, der offenbar gerne in Gemeinschaft mit einer Frau Kindermann reist, die er als seine "Mitarbeiterin" bezeichnet.

Das Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 468/12 - Richterin Grabandt, beauftragte ihn am 31.08.2012. Mit Datum vom 30.05.2014 nach 21 Monaten legte Herr Oberlaender dem Gericht sein 161-seitiges Gutachten vor. Noch ein wenig mehr Zeit und das Kind wäre bald volljährig, so dass man das Gutachten guten Gewissens hätte gleich in die Tonne werfen können.

 

 

 

 

 

 

Langzeitgutachter nicht mehr beauftragen

Es ist nicht einzusehen, warum im Informations- und Dienstleistungszeitalter nicht auch Gutachter und die sie beauftragenden Gerichte zügig arbeiten können. Wenn das deutsche Gutachter nicht schaffen können, wird man über kurz oder lang wohl Koreaner, Inder, Rumänen oder Chinesen mit dieser Aufgabe betrauen müssen. Das hätte auch den Vorteil, dass die Gutachten dann wesentlich billiger würden. Dies wäre auch für die zumeist finanziell ohnehin stark belasteten Trennungsfamilien und damit auch für die Sicherung des Kindeswohls sehr sinnvoll.

Wenn als Gutachter bestellte Personen kurze kundenorientierte Erarbeitungszeiten nicht einhalten können, so sollten sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen und eine eventuelle Verzögerung begründen, so z.B. im Ausnahmefall bei sehr umfangreichen notwendigen Tätigkeiten. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, so sollte das Gericht von sich aus von dem Gutachter Aufklärung verlangen, warum sich dessen Arbeit so lange hinzieht und bei unbegründeter Bummelei diesen Gutachter zukünftig nicht mehr bestellen.

Wenn das Gericht denn schon meint, auf die Ernennung eines Gutachters nicht verzichten zu können, sollte es parallel dazu eine einstweilige Anordnung treffen, in der z.B. der Umgang vorläufig geregelt wird, denn es kann nicht angehen, dass durch die monatelange Tätigkeit des Gutachters der Kontakt zwischen Kind und Elternteil faktisch ausgesetzt wird. Gegebenenfalls ist der Umgang als Begleiteter Umgang anzuordnen, um eventuelle Gefährdungen des Kindeswohls auszuschließen. Durch eine solche Maßnahme wird das Recht des Kindes und jedes Elternteils auf persönlichen Kontakt (Umgang) sichergestellt und gleichzeitig können eventuell bestehende Informationsbedürfnisse des Gerichtes, die über die Tätigkeit eines Gutachters befriedigt werden sollen, gestillt werden. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz, Stand 06/2006), sieht den Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Absatz 5 ausdrücklich vor.

 

§165 Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind vorrangig durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin auch das Jugendamt an.

(3) Ist eine Antragschrift eingegangen, hat das Gericht diese mindestens eine Woche vor dem Termin den übrigen Beteiligten sowie dem Jugendamt bekannt zu geben. Eine Aufforderung, sich auf den Antrag schriftlich zu äußern, ist nicht erforderlich.

(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und - dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen; die Anordnung ist unanfechtbar. § 104a ist nicht anzuwenden.

(5) Kann in den Fällen des Absatz 1 eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.

 

 

Der Einwand, dass in bestimmten Fällen die Klärung eines kindeswohlgefährdenden Vorwurfes oder Verdachts, wie z.B. eines sexuellen Missbrauchs, Vernachlässigung oder körperlicher Gewalt gegen das Kind durch die Einrichtung eines Begleiteten Umgangs erschwert werden könnte, geht in der Sache ins Leere, da das familiengerichtliche Verfahren der Sache nach ein Verfahren zur Konfliktlösung und zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen ist, nicht aber ein Strafrechtsverfahren, dem es obläge, das Vorliegen einer Straftat aufzuklären und gegebenenfalls zu ahnden. Eine Straftat aufzuklären und zu ahnden, ist gegebenenfalls Aufgabe der Staatsanwaltschaft in einem strafrechtlichen Verfahren.

 

Hat eine Gutachterin ihre Explorationen in der Trennungsfamilie abgeschlossen und ist dann sechs Monate krank, so ist es auch fraglich, ob das anschließend von ihr fertiggestellte Gutachten überhaupt noch beim Gericht verwendbar ist, denn die Verhältnisse in der Trennungsfamilie sind nicht statisch und in den sechs Monaten dürften sich inzwischen ganz neue Konstellationen ergeben haben, die durch das, sich auf die alte Situation beziehende Gutachten gar nicht mehr adäquat widergespiegelt werden.

Familiengerichte sind auch keine Versorgungsämter oder Beamtenkassen für faule Gutachter, die nach dem Motto arbeiten, komm ich heut nicht, komm ich vielleicht morgen.

 

Das Bundesjustizministerium hat die Problematik schleppender Auftragserfüllung durch Gutachter und fehlende oder mangelhafte Auftragsüberwachung durch verfahrensführende Richter glücklicherweise erkannt und formuliert daher im aktuell vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz):

 

§171 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung: Inhalt des Gutachtenauftrags

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) ..."

 

 

 

Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass in dem hier vorliegenden Fall das zuständige Amtsgericht Dresden angesichts der ohnehin schon überlangen und vom Bundesverfassungsgericht gerügten Verfahrensdauer der Gutachterin keine 9 Monate Zeit gelassen hätte, um ihr Gutachten fertig zu stellen. Der Gutachterin kann man nur nahe legen, bei zukünftigen Beauftragungen durch Gerichte darauf hinzuweisen, wenn ihr eine zeitnahe Fertigstellung eines Gutachten nicht möglich erscheint. Die betroffenen Eltern und auch das Gericht wissen dann wenigstens woran sie sind, wenn sie dennoch diese Gutachterin tätig werden lassen wollen.

 

 

 

 

 

 

Untätigkeitsbeschwerde

Da der Familienrichter gegenüber dem ernannten Gutachter eine Aufsichtsfunktion innehat, obliegt es dem Familienrichter, den Gutachter bei einer schleppenden Bearbeitung seines Auftrages zu mahnen und gegebenenfalls auch zu sanktionieren. In der Praxis scheint das aber höchst selten vorzukommen, schließlich kennt man sich oft schon lange und gehört womöglich dem selben Segelverein an und da möchte man doch keine all zu großen Differenzen aufmachen.

Und so muss der eine oder andere Betroffene erst das Beschwerdegericht anrufen, um der Untätigkeit des Gutachters abzuhelfen.

So stellte denn das Berliner Kammergericht mit Beschluss vom 22.10.2004 - 18 WF 156/04, veröffentlicht in FamRZ 2005, Heft 9, S. 729-731, "MDR", 8/2005; S. 455; fest, dass das Gebot der Rechtsstaatlichkeit bei kindschaftsrechtlichen Verfahren dazu führt, bei überlanger Verfahrensdauer die Beschwerde zu eröffnen. Dies sei dann gegeben, wenn allein die Erstattung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, hier durch die beauftragte Gutachterin Frau L. (eingesetzt vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg), mehr als 11 Monate in Anspruch nimmt. Das Kammergericht wies darauf hin, dass der verfahrensführende Richter die Gutachterin nach § 411 ZPO mit Ordnungsmitteln zu einer beschleunigten Erstattung des Gutachtens anhalten kann.

 

Kammergericht, Beschluss vom 22.10.2004 - 18 WF 156/04

veröffentlicht in:

FamRZ 2005, Heft 9, S. 729-731

"MDR", 8/2005; S. 455

 

 

Wie oben zu sehen, ist die vom Kammergericht gerügte Gutachterin Frau L. ja noch nicht einmal die Spitzenreiterin unter den gerichtlich ernannten Bummel(T)anten. Die Gutachterinnen Stella Stehle und Ilona Lorenzen bringen es jeweils auf cirka 15 Monate, die sie von ihrer Bestellung bis zur Fertigstellung ihres Gutachtens brauchen. Man muss sich nur einmal vorstellen, was dass für das betroffene Kind und seine Eltern bedeuten kann, über ein Jahr lang auf der Wartebank sitzen zu müssen.

 

Immerhin, einiges lässt hoffen, dass dem Schlendrian zu Laibe gerückt werden soll. So sieht der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz), Stand vom April 2006, folgende Regelung vor:

 

 

§171 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung: Inhalt des Gutachtenauftrags

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) ...

 

 

 

Außerdem hat die Bundesregierung am 22.08.2005 den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei der Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren (Untätigkeitsgesetz) vorgestellt.

www.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/untaetigkeitsbeschwerde/pm_bmj_26_08_05.htm

 

 

Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt, also hoffen wir weiter.

 

 

vergleiche hierzu: 

Stefan Heilmann: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren"; Iin: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/98, S. 317-324

Inge Kroppenberg: Rechtsschutz gegen den untätigen Zivilrichter"; In: Zeitschrift für den Zivilprozess"; Heft 2, 2006, S. S. 177-

Volker Schlette: "Der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist."; Duncker & Humblot, Berlin, 1999, 86 S

 

 

 

 

 

 

 

Kurzgutachten oder Langgutachten?

Wenn man sieht, wie unterschiedlich der Umfang schriftlicher Gutachten von Gutachter zu Gutachter, trotz ähnlicher Beweisfragen und Sachverhalte ist, dann kann man zu Recht fragen, ob da irgend etwas nicht stimmt. Wie kann der bisherige Deutsche Meister im Gutachten schreiben, Diplom-Psychologe Thomas Busse innerhalb von 3 Monaten die ihn beauftragenden Gerichte mit Gutachten von durchschnittlich 30 zweizeilig geschriebenen Seiten beliefern, während die Diplom-Psychologin Jenny Toussaint für ihre Gutachten für die Amtsgerichte Schleiden, Monschau und Aachen die vier- bis siebenfache Seitenzahl verbraucht und dabei das Amtsgericht Monschau erst nach fast einjähriger Arbeit mit ihrem fertigen Gutachten beglückt?

Da kann doch etwas nicht stimmen, entweder liefert der Herr Busse dem Gericht Gutachten ab, die auf Grund ihrer Kürze das Geld nicht wert sind, das er der Justizkasse in Rechnung stellt oder Frau Toussaint liefert überflüssiger Weise Gutachten ab, die man problemlos auf 30 Seiten stutzen könnte. In diesem Fall könnte die Justizkasse die Bezahlung der überflüssigen Seiten einfach ablehnen. Doch die Bezirksrevisoren scheinen ihre Kürzungswut lieber an Umgangspflegern auszulassen, die sich die Mühe machen, hoffnungslos scheinende Fälle wieder ins Laufen zu bringen, anstatt bei den mit 100,00 € (früher 85,00 €) je Stunde überbezahlten Gutachtern, die nicht viel mehr bewegen als die Tastatur ihres Computers, auf dem sie ihre Gutachten schreiben.

 

Der verfahrensführende Richter könnte, wenn er denn wollte, durchaus Einfluss darauf nehmen, in welcher Ausführlichkeit oder Weitschweifigkeit der Gutachter seine tatsächlichen oder vermeintlichen Erkenntnisse vorträgt. Dies kann der Richter allein schon dadurch bewirken, dass er gerichtsbekannte Romanschreiber und Aufschneider nicht als Gutachter beauftragt. Oft würde schon ein freundlicher Hinweis des Richters an den Gutachter helfen, dass dieser sich kurz fassen möge. 

 

Zivilprozessordnung

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihn für Art und Umfang seiner Tätigkeiten Weisungen erteilen.

(2) ... (5)

 

 

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

Wenn man bedenkt, das der sogenannte Streitwert in familiengerichtlichen Verfahren zum Umgangs- oder Sorgerecht gewöhnlich 3.000 € beträgt, dann muss man feststellen, dass die Kosten für die meisten Gutachten mit Beträgen von zwei bis sechstausend Euro, mitunter auch mehr, "außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen". Mithin müsste der Gutachter dem Gericht wohl in jedem Fall einen Hinweis geben, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Erstellung eines Gutachtens 1.000 € - das ist immerhin ein Drittel der Streitsumme - überschreiten.

Wenn der Richter dem Gutachter keinen Hinweis auf den Kostenrahmen gibt, hat der Gutachter weitestgehend Narrenfreiheit und freie Bahn. Er oder sie kann je nach Lust und Laune ein 5-seitiges oder auch ein 500-seitiges Gutachten erstellen.

Während der Diplom-Psychologe Thomas Busse seine in aller Regel ca. 30 Seiten umfassenden Schriftstücke ganz unbekümmert als "Psychologische Sachverständigengutachten" bezeichnet, gleiches gilt für ein von ihm für das Amtsgericht Heilbronn auf 19 Seiten beschränktes Schriftstück vom 28.08.2007, so strahlen andere Gutachter mit der Bezeichnung ihrer Schriftstücke den Eindruck von Bescheidenheit aus, auch wenn das Gericht nicht ausdrücklich darum gebeten hat. So etwa die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, die ein für das Amtsgericht Karlsruhe - 4 F 263/02 - verfasstes, immerhin 41-seitiges Schriftstück vom 10.01.2003 "Psychologisches Kurzgutachten" nennt und in diesem Rahmen dem Amtsgericht bei einem Stundensatz von 66 € eine Kostenrechnung von 3.355,65 € offeriert. Ein Glück für die Justizkasse oder die zur Zahlung verpflichteten Eltern, dass die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux kein "Psychologisches Langgutachten" verfasst hat, das hätte leicht das Dreifache kosten können. Mag sein, dass die Gutachterin dafür lieber mehrere Gutachten in der selben Sache schreibt, denn schon am 31.05.2003 legt sie dem Gericht in dieser Sache ein weiteres ebenfalls 41-seitiges Schriftstück mit dem schönen Titel "Ergänzung des schriftlichen Kurzgutachtens vom 10.01.2003 hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse" vor. Die dafür sicher aufgestellte Kostenrechnung liegt uns allerdings nicht vor.

Ein Kurzgutachten will auch die mit der sogenannten GWG in München liierte Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger beim Amtsgericht München abgeliefert haben. Dieses sogenannte Kurzgutachten kostet den stolzen Preis von 5646,37 € und "für die zusätzlich gewünschte Langform" (Amtsgericht München, Richter Dr. Schmid, 27.11.2008) legt Frau Emmert-Blickenberger noch 1278, 95 € darauf. Summa summarum kostet der ganze Spaß 6925,32 €, den die Verfahrensbeteiligten oder ersatzweise die deutschen Steuerzahler/innen berappen sollen.

 

 

Gutachter fliegen offenbar recht häufig nicht nur auf die Nase, sondern auch mit Kurzstreckenflugzeugen, Mittelstreckenflugzeugen und Langstreckenflugzeugen.

 

Ein Kurzstreckenflugzeug ist ein Flugzeug, das bei Flugstrecken ohne Zwischenlandung bis etwa 1500 km am wirtschaftlichsten einzusetzen ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kurzstreckenflugzeug

 

Ein Mittelstreckenflugzeug ist ein Flugzeug, das bei Flugstrecken ohne Zwischenlandung etwa zwischen 1500 km und 5000 km am wirtschaftlichsten einzusetzen ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Mittelstreckenflugzeug

 

Ein Langstreckenflugzeug ist ein Flugzeug, das bei Flugstrecken ohne Zwischenlandung ab etwa 5.000 km am wirtschaftlichsten einzusetzen ist. Ab einer Reichweite von 15.000 km spricht man von Ultralangstreckenflugzeugen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Langstreckenflugzeug

 

 

Das viele Fliegen muss sich bei manchen Gutachtern auf das Gemüt gelegt haben. So geben manche Gutachter ihren Gutachten phantasievolle Namen, wie z.B. Kurzgutachten. Eigenartiger Weise präsentiert kein Gutachter sein Gutachten unter dem Namen Langgutachten, obwohl die von manchen Gutachtern gern beflogene Flugstrecke Deutschland - USA sicher zu den Langstrecken gezählt werden kann.

Der Diplom-Psychologe Peter A. Menzel - legt unter dem Logo einer GWG München mit Datum vom 11.07.2008 dem Amtsgericht Rosenheim - Richterin Fey-Wolf ein 43-seitiges als "Kurzgutachten" bezeichnetes Schriftstück vor. Wenn ein 43-seitige Gutachten ein Kurzgutachten sein soll, was mag dann nach Menzelscher Sprachregelung ein Langgutachten sein?

 

Wo man die Grenze zwischen einem Ultrakurzgutachten, Kurzgutachten, Gutachten, Langgutachten oder Ultralanggutachten zieht, ist abhängig vom Geschmack und der jeweiligen Laune. Hier unser Vorschlag: 

 

gar kein Gutachten - 0 bis 3 Seiten (bestehend aus Deckblatt - Seite 1, Inhaltsverzeichnis - Seite 2, Unterschrift und Literaturverzeichnis - Seite 3)

Ultrakurzgutachten - 4 bis 9 Seiten (zweizeilig)

Kurzgutachten - 10 bis 29 Seiten (zweizeilig)

Gutachten - 30 bis 59 Seiten (zweizeilig)

Langgutachten - mehr als 60 Seiten (zweizeilig)

Ultralanggutachten - mehr als 120 Seiten (zweizeilig)

Hyperultralanggutachten - mehr als 120 Seiten (zweizeilig)

 

 

Zwischen 15 Seiten (Diplom-Psychologe Günter M. Drechsel) und 263 Seiten (Diplom-Psychologin Sigrid Friedrich) Gutachten - alles scheint erlaubt, ob auch alles bezahlt wird, entscheidet der zuständige Rechtspfleger oder der Bezirksrevisor. Werden die Verfahrensbeteiligten zu den Kosten des Gutachtens herangezogen, dann können sie die Rechnung des Gutachters prüfen und Einspruch gegen die Höhe der Kostenheranziehung machen. Im Streitfall entscheidet das Landgericht über den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Der Langgutachterin und Diplom-Psychologin Sigrid Friedrich, die das Amtsgericht Recklinghausen und das dortige Gerichtsarchiv mit einem 263-seitigen Gutachten belastet hat, wäre zu empfehlen, gemeinsam mit Herrn Busse einen sicher sehr erfolgversprechenden Workshop zum Thema "Wie viele Gutachtenseiten braucht ein Familienrichter bis er Stopp sagt" zu veranstalten. Den Termin könnte man auf die Wintersonnenwende legen, da sind die Tage am kürzesten und die Nächte am längsten, das würde ganz gut zum Thema passen.

Als Teilnehmer könnten die Richter Brandes, Rüter und König vom 10. Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Hamm, zuständig u.a. für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichtes Recklinghausen, eingeladen werden. In einem dreistündigen Vormittagsworkshop würde an die drei Richter die Aufgabe gestellt: Vollständiges Durcharbeiten des Gutachtens mit anschließender Referierung seiner wichtigsten Inhalten, so es diese denn gibt. 

Im Nachmittagworkshop würde dann der Diplom-Psychologe Thomas Busse den Inhalt des 263-seitigen Gutachtens der Diplom-Psychologin Sigrid Friedrich auf 30-Seiten zusammenfassen und den Richtern zum Lesen geben. Die Richter würden schließlich beauftragt, herauszufinden, ob es einen gerichtsrelevanten Unterschied zwischen dem Langgutachten der Frau Friedrich und dem Kurzgutachten des Herrn Busse gibt. 

Der eintägige Kurs endet mit einer Empfehlung der drei Richter Leitlinien zum Umfang von Gutachten für das Bundesjustizministerium zu erstellen.

 

 

 

 

 

Umfassende Gutachten

Die Diplom-Psychologin Sigrid Dumke trägt in einem 18-seitigen Schriftstück vom 08.04.2013 unter dem Titel "Familienpsychologisches Gutachten" an das Amtsgericht Kempten - 1 F 1033/12 - vor:

 

"In dieser Sache sollte ein umfassendes Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangs des Kindes A mit seinem Vater, Herrn X erstellt werden.

...

Mit etwaigen Übernachtungen beim Vater sollte noch so lange abgewartet werden, bis das Kind es selber wünscht."

 

Nun fragt man sich allerdings, ob Frau Dumke meint, dass ihr Schriftstück von 18 Seiten, noch dazu mit einer Schriftgröße von 16 (üblich ist Schriftgröße 12) ein "umfassendes Sachverständigengutachten" wäre. Da kann man wohl gar nicht umfassend genug staunen, was es im Gerichtsbezirk Kempten so alles umfassend gibt. Womöglich finden dort auch umfassende Sportereignisse oder umfassende Feuerwehrtreffen mit 18 Teilnehmern statt, grad wie es in umfassenden Kleinstädten eben so umfassend üblich ist.

Dass Frau Dumke dann auch noch dem Gericht vorschlägt, dass das knapp 4-jährige Kind darüber entscheiden soll, ob es anlässlich der Umgänge beim Vater übernachtet oder nicht, ist sicher eine besonders originelle Idee, die gut in die Tradition im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben passen dürfte, wenn wir hier nur mal an "Die sieben Schwaben" denken, in dem es um die Abenteuer von sieben als tölpelhaft dargestellten Schwaben geht. Die sieben Protagonisten stehen dabei stellvertretend für sieben Charaktertypen. Als Höhepunkt des Dummenschwanks steht der Kampf mit einem Untier, das sich als Hase herausstellt ... . 

http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Sieben_Schwaben

 

Womöglich konnte Frau Dumke als Kleinkind auch darüber entscheiden, ob es bei seiner Mutter oder seinem Vater übernachten will. Das nennt man auch Frühreife, so nimmt es dann wohl auch kein Wunder, wenn der Weg aus der Frühreife gradewegs in das Psychologiestudium mündet. Alles andere wäre sicher Spätreife auf die mit Sicherheit der Winter folgt. 

Im übrigen passt eine solche seltsam anmutende Vorgehensweise ganz gut zu einer Nachricht, die man über der Frau Dumke lesen kann:

 

Strafverteidiger Johann Wenn

"Gröblich verletzt"

Strafverteidiger Johann Schwenn über schlampige Gutachter und richterliche Verantwortung

7. November 2013

...

"ZEIT: Im neuen Prozess legte der Rechtspsychologe Günter Köhnken dar, wie schlampig die Sachverständigen gearbeitet hatten. Er sprach von "Gesinnungsdiagnostik". Wurde das Gericht Opfer dieser Experten?

Schwenn: Aussageanalysen unterliegen sehr genau definierten, schon damals bekannten Standards. Die wurden gröblich verletzt. Das musste auch für das Gericht erkennbar sein, das Herrn Gill verurteilt hatte.

ZEIT: Werden die Gutachterinnen Sigrid Dumke und Jenny Junghanß nun zur Rechenschaft gezogen? Schwenn: Strafrechtlich müssen Sachverständige nur für vorsätzlich falsche Gutachten einstehen, es sei denn, sie sind vereidigt worden. Das kommt fast nie vor. Aber sie könnten zivilrechtlich belangt werden. Sollte der Staat wegen der Entschädigung für Herrn Gill die Tochter verklagen, könnte sie wiederum Ansprüche gegen die beiden geltend machen. Besser, der Freistaat Bayern ginge gleich gegen diese Sachverständigen vor. ...

Beide Gutachten von 1996 wurden jetzt im Wiederaufnahmeverfahren durch ein methodenkritisches Gutachten, das Schwenn in Auftrag gab, analysiert und als äußerst unprofessionell und nicht geeignet eingestuft." - http://www.zeit.de/2013/46/wiederaufnahmeverfahren-interview-schwenn

 

 

 

 

 

 

Kurzgutachten

Während einige - möglicherweise sadistisch veranlagte - Gutachter auf Hunderten von Seiten schwadronieren und ihre Leserinnen und Leser mit ihren langatmigen Ergüssen und Traktaten quälen, begnügen sich andere Personen mit der Erstellung von "Kurzgutachten".

 

 

Beispiel 1

Weltrekordverdächtig kurz fasst sich der Diplom-Psychologe Günter M. Drechsel, der am 13.07.2007 vom Amtsgericht Halle (Saale) mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage:

 

"ob und welche zutreffende Umgangsregelung des Antragstellers mit dem Kind dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

beauftragt wurde. Mit Datum vom 21.01.2008 (also stolze 6 Monate später) präsentiert Herr Drechsel dem Gericht unter dem Titel "„Psychologisches Sachverständigengutachten“ ein 15-seitiges Schriftstück.

Während die als Gutachterin tätige Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker dem Gericht je drei Seite 75 € (gesamt 3000,00) zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, dürfte Herr Drechsel bei gleicher Kalkulation bei seinen 15 Seiten gerade mal auf bescheidene 275 € kommen. Da lohnt es sich wohl kaum noch zu arbeiten, es sei denn man hat ganz viele Kurzgutachten zu schreiben oder kann sich sein Einkommen anderweitig aufbessern.

 

 

Beispiel 2

Die Diplom-Psychologin Sabine Maria Schmidt von der sogenannten GWG in München legt dem Amtsgericht München - 518 F 10088/08 (Richter Dr. Bornstein) - auf dessen Beweisfrage vom 01.12.2008 am 18.05.2009 ein 16-seitiges Gutachten vor, in dem sie schließlich empfiehlt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Belange und/ oder das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung/ Regelung der ärztlichen Versorgung zu entziehen.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, reichten der Frau Schmidt je ein  Hausbesuch bei beiden Eltern und ein Telefonat mit dem Vater aus. Bravo kann man da nur rufen, mit so wenig Aufwand kann man in Deutschland Diagnostik betreiben, die mit richterlichen Beschluss vom 09.07.2009 dann auch in die gutachterlich vorgeschlagene Ent-sorgung des Vaters mündet. Einziger Makel bei der Sache, wozu braucht es von der Beauftragung der Frau Schmidt bis zur Vorlage ihres 16-seitigen Gutachtens über 5 Monate?

 

 

Beispiel 3

Recht kurz fasst sich auch der Diplom-Psychologe Matthias Petzold, der dem Amtsgericht Leverkusen am 09.08.2007 ein 21-seitiges Gutachten präsentiert. Dass es überhaupt 21 Seiten geworden sind, mag dem Umstand geschuldet sein, dass Herr Petzold an der einen oder anderen Stelle redundante Textblöcke einfügt, die dem Gericht in der Sache sicher nichts nützen, sich aber dennoch für den unbedarften Leser, zu denen man vielleicht auch den einen oder anderen Familienrichter rechnen muss, als bedeutsam erscheinen lassen.

 

 

Beispiel 4

 

"Ich versichere, das vorliegende aussagepsychologische Kurzgutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen erstattet zu haben."

Diplom-Psychologin Diana Gossmann, 28-seitiges "Aussagepsychologisches Kurzgutachten" vom 08.03.2007 an Amtsgericht Pfaffenhofen 

 

Immerhin, lieber ein "Kurzgutachten" lesen, als ein "Langgutachten", das spart Zeit und Nerven und den einen oder anderen Euro.

 

 

 

Beispiel 5

Recht kurz fasst sich gemeinhin der Diplom-Psychologe Thomas Busse, der im übrigen - wohl zwecks Einsparung wertvoller Lebenszeit - weite Teile seiner Arbeit an andere gerichtlich nicht autorisierte Personen delegiert, was anscheinend bisher noch keiner der für die Leitung der Tätigkeit des Gutachters zuständigen Familienrichter kritisiert hat. So hat es Herr Busse in seinem bisherigen Gutachterleben sicher auch dadurch geschafft hat - wie von ihm angedeutet - über tausend Gutachten zu produzieren. Was Herr Busse mit dem vielen Geld macht, die er aus über 1.000 Gutachten erzielt hat, das wüssten wir freilich gerne, denn in der Superillu war davon leider bisher noch nichts zu lesen.

Herr Busse bezeichnet seine dem Gericht als Antwort auf die gestellte Beweisfrage verfassten Schriftstücke als "Psychologische Sachverständigengutachten". Das ist nicht verboten.

Diese "Psychologische Sachverständigengutachten" umfassen in der Regel um die 18 bis 30 Seiten, wobei seine sogenannten "Gutachten" im allgemeinen immer den gleichen Aufbau hat wie sein Gutachten vom 17.12.2004 für das Pfälzische Oberlandesgericht haben. Herr Busse gliedert üblicherweise in der folgenden Weise: 

Die ersten drei Seiten sind Deckblatt und Inhaltsverzeichnis, auf den Seiten 4 bis 6 referiert er die schon bekannte Aktenlage, auf den Seiten 7 bis 11 lässt er die Mutter erzählen, auf den Seiten 11 bis 14 den Vater. Von Seite 14 bis 15 gibt er wieder, was das Kind zu ihm gesagt hat, auf den Seiten 15 bis 20 stellt er seine in Anwendung gebrachte "Testbatterie" vor. Auf der Seite 20 bis 21 schildert er eine Begegnung des Vaters mit seiner Tochter. Auf der Seite 21 berichtet er über ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern (die von Herrn Busse als "Parteien" bezeichnet werden). Auf den Seiten 22 bis 23 gibt er die Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes bei der Mutter durch "die hierfür beauftragte Untersucherin" bekannt. Auf den Seiten 23-25 stellt der Gutachter seine "Befunde" zu den Eltern und dem Kind vor, um dann auf den Seiten 26 bis 29 in eine "gutachterliche Stellungnahme" zu münden.

 

Ein von Herrn Busse für das Amtsgericht Heilbronn verfasstes "Psychologisches Sachverständigengutachten" vom 28.08.2007 umfasst gar nur 19 Seiten. Wieso da andere Gutachter mehr als 100 Seiten für die Beantwortung ähnlicher Fragestellungen des Gerichtes brauchen, bleibt angesichts der bei nicht wenigen Familienrichtern offenbar sehr beliebten knappen Art des Herrn Busses schleierhaft.

Auch das von Herrn Busse mit Datum 16.06.2014 versehene "Psychologische Sachverständigengutachten" für das Amtsgericht Wernigerode - 11 F 296/13 - Richterin Harnau, zählt lediglich 18 Seiten, wobei die ersten drei Seiten nur Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind, effektiv das "Gutachten" des Herrn Busse also nur 15 Seiten umfasst. Warum auch mehr schreiben, wenn es eh keinen interessiert.    

Pikant, wie fast immer wenn der in Karlsruhe ansässige Herr Busse für eines der vielen von ihm in Aquise befindlichen Gerichte in Deutschland schreibt, seine hier verwendete Postadresse Schreiberstr. 37, 06110 Halle. Dies ist nämlich die Adresse der "Büro & Service Marion Schenk" - http://www.buero-und-service.de/

Bei diesem Büroservice kann man sich einen Briefkasten einrichten lassen und eine auf die örtliche Vorwahl bezogene Telefonnummer in Halle an der Saale. Eingehende Anrufe werden dann an die tatsächliche Telefonnummer weitergeleitet, so z.B. an eine Telefonnummer in Karlsruhe, wo bekanntlich Herr Busse residiert. Bei einem solche Büroservice entsteht für etwaige Anrufe, so z.B. bei einer Richterin am Amtsgericht Wernigerode leicht der Eindruck, der Angerufene säße in Halle an der Saale, obwohl er in Karlsruhe sitzt und womöglich gerade mit dem Finger in der Nase popelt.

Auch wenn man aus vielen Gründen von Herrn Busse nicht sonderlich lobend sprechen mag, mit seinen "Kurzgutachten" zeigt er dem psychoanalytisch geprägten Romanschreibern unter den Gutachtern auf, dass es auch wesentlich kürzer geht und dies der Beliebtheit bei dem einen oder anderen Familienrichter offenbar nicht schadet. 

In seinem 21-seitigem "Psychologisches Sachverständigengutachten" vom 15.11.2007 an das Amtsgericht Gera kommt Herr Busse zu dem Schluss, den fünfeinhalbjährigen Sohn, der seit dem Jahr 2003 beim Vater lebte, "aus triftigen das Kindeswohl nachhaltigen Gründen", nun in die Betreuung der Mutter zu geben.

 

 

Beispiel 6 

Relativ knapp auch die Diplom-Psychologin Judith Wienholtz. Ihr Gutachten vom 19.10.2018 für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 171 F 5653/18 - Richter Hammer - umfasst 37 Seiten. Doch nicht immer hat auch alles kurze Hand und Fuß, mitunter scheint es gerade für einen Krückstock mit integrierter Klingel zum Warnen von unbedarften Fußgängern zu reichen.

 

 

Beispiel 7

Andere Gutachter wirken mit der Bezeichnung ihrer Schriftstücke etwas bescheidener als der Diplom-Psychologe Thomas Busse.

So etwa die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, die ein für das Amtsgericht Karlsruhe - 4 F 263/02 - verfasstes, immerhin 41-seitiges Schriftstück vom 10.01.2003 "Psychologisches Kurzgutachten" nennt und in diesem Rahmen dem Amtsgericht bei einem Stundensatz von 66 € eine Kostenrechnung von 3.355,65 € offeriert. Ein Glück für die Justizkasse oder die zur Zahlung verpflichteten Eltern, dass die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux kein "Psychologisches Langgutachten" verfasst hat, das hätte leicht das Dreifache kosten können. Mag sein, dass die Gutachterin dafür lieber mehrere Gutachten in der selben Sache schreibt, denn schon am 31.05.2003 legt sie dem Gericht in dieser Sache ein weiteres ebenfalls 41-seitiges Schriftstück mit dem schönen Titel "Ergänzung des schriftlichen Kurzgutachtens vom 10.01.2003 hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse" vor. Die dafür sicher aufgestellte Kostenrechnung liegt uns allerdings nicht vor.

 

 

 

 

 

Langgutachten

 

"... während in entscheidungsorientierten Gutachten meist über viele Seiten lediglich referiert wird, was ein Elternteil erzählt oder beklagt hat  - diese Wiedergaben sind meist ausschließlich von narrativ-belletristischem Wert und ohne wirkliche diagnostische Relevanz - verzichtet der lösungsorientierte Sachverständige auf solche Schilderungen weitgehend."

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 370 

 

Wo er Recht hat, hat er recht, der Professor Uwe Jopt, so jedenfalls die vom Autor dieses Aufsatzes hier vertretene Meinung.

Man könnte meinen, viele der schreibwütigen, leider aber oft unkreativen Gutachter, wären in der DDR aufgewachsen, denn dort huldigte man der sogenannten Tonnenideologie. Der Erfolg wurde von offizieller Seite daran gemessen, wie viel Stück von einem Produkt oder Tonnen von einem Rohstoff hergestellt oder gefördert wurde. Als erfolgreich galt der, der am meisten herstellte. Qualität war zweitrangig, nur Zahlen galten in der Wahrnehmung der Funktionäre. Das mag daran gelegen haben, dass die Funktionäre ursprünglich von ihrer Herkunft her oft aus unterprivilegierten Schichten kamen, in denen Quantität eine große, Qualität aber nur eine untergeordnete Rolle spielte. In der BRD war das nicht anders, nur waren die armen Leute hier in der Regel nicht in hohe Funktionen gelangt, dafür konnten sie aber billig und in großen Mengen beim Billigdiscounter Aldi einkaufen. Von den Gebrüdern Albrecht lässt sich die Brücke zu manchen Gutachtern schlagen. Hauptsache der Warenkorb ist voll, egal was drin ist.

 

Wie sieht nun das Feld der Vielschreiber in Deutschland aus. Wer als Gutachter zwischen 50 und 100 Seiten schreibt, befindet sich im Mittelfeld. Im Mittelfeld ist es immer gut, man fällt nicht weiter auf und die Hunde beißen einen nicht, da sie sich verständlicherweise lieber an die Leute am Rand halten. Als Mittelfeldspieler erscheint man auch nicht als Streber. Deshalb streiten sich die SPD und die CDU ja auch immer darum, wer von ihnen angeblich am mittigsten in der Mitte der Gesellschaft ist. Dabei drängeln die beiden Parteien so sehr um die angeblich zu findende politische Mitte, dass sie schließlich auf einer Nadelspitze tanzen, auf der es in allen vier Himmelsrichtungen konsequenterweise nur in den eigenen politischen Absturz führt.

Wie lang ein Gutachten ausfällt, so nun die These, hängt wesentlich davon ab, ob und wenn ja, welche Kostenobergrenze der Richter gesetzt hat. Fehlt eine solche Grenze, kann der Gutachter, so er denn wollte, auch Tausend Seiten schreiben, gebremst wird er hier nur vom Rechtspfleger und dem Bezirksrevisor am Landgericht, der mehr oder weniger nach eigenem Gutdünken, im Nachhinein festlegt, wie viel der beschriebenen Seiten von der Justizkasse bezahlt werden. Am Amtsgericht Freiburg - 50 F 2930/17 - scheinen 123 Seiten im Bereich des Erlaubten zu liegen, denn so viel Seiten liefert der von Richter Bader als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Andreas Loh am 23.01.2018 ab. Eine Kostenobergrenze hat Richter Bader nicht festgelegt.

 

Die Diplom-Psychologin Isabella Jäger, die dem Amtsgericht Fürth mit Datum vom 19.05.2004 ein 90-seitiges Gutachten offeriert, kann man so noch zur Mitte zählen. Wäre auch noch schön, wenn sie in Jüterbog leben würde, denn dort soll sich einst die geografische Mitte der DDR befunden haben.

Wer mehr als 100 Seiten schreibt, kann sich schon mit Karl May oder dem vielschreibenden DDR-Philosophen Jürgen Kuczynski vergleichen und  hat gute Chancen in unsere Hitliste der Vielschreiber aufgenommen zu werden. 

 

 

Beispiel 1

Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Klaus Ritter beglückt das Amtgericht Heilbad Heiligenstadt (Richterin Haever) am 21.02.2007 mit einem 109-seitigen Gutachten. 

 

  

Beispiel 2

In einem anderem Familienverfahren vor dem Amtsgericht Heiligenstadt (Richterin Haever) schaffte es der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Klaus Ritter dem Gericht am 28.11.2006 ein Gutachten mit einem Umfang von immerhin 291 Seiten abzuliefern, was den Gutachter allerdings nicht davor bewahrte, erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.

 

Thüringer Oberlandesgericht 

ZPO § 42, § 406

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

Dass der Diplom-Psychologe Klaus Ritter Psychoanalytiker sein soll, kann nicht sonderlich überraschen, denn Psychoanalytiker leiden oft an Langatmigkeit und Wiederholungszwang, was ja bekanntlich schon Freud bei sich selbst demonstriert hat, als er die Psychoanalyse erfand. So wollen Psychoanalytiker die ihnen widerfahrene und von ihnen durchlittene jahrelange Lehranalyse, die sie ein mittleres Vermögen gekostet und die Lehranalytiker hat reich werden lassen, nun stellvertretend an ihren Patientinnen und Patienten heilen. Zum Glück finden sich fast immer willige Patientinnen und Patienten, die das Anliegen des Analytikers nach Selbstheilung mit der Zurverfügungstellung ihrer eigenen Person nebst Bereitstellung finanzieller Ressourcen durch die Krankenkasse unterstützen. 

 

 

Beispiel 3

Der Universitätsprofessor für Psychologie Wilfried Hommers bringt es auf 111 Seiten (Gutachten für Amtsgericht Obernburg), muss aber damit leben, dass andere noch mehr schreiben als er.

 

 

Beispiel 4

Der als Gutachter tätige Michael Wiedemann liefert dem Oberlandesgericht Brandenburg ein 113-seitiges Gutachten datiert vom 28.12.2005 ab.

 

 

Beispiel 5

Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Joachim Robert Heinzel liefert dem Amtsgericht Nettetal ein 114 Seiten (zweizeilig) geschriebenes Gutachten (31.01.2002). 

 

 

Beispiel 6

Wer da glaubt, Langgutachten wären eine Spezialität um ihrer sexuelle Potenz besorgter alternder Männer mit Psychologie-Diplom, irrt, denn auch Frauen sind zu längeren familienpsychologischen Orgasmen fähig. 

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, die unter dem spannenden Titel "Praxis für Gerichtspsychologie" auftritt, präsentiert mit Datum vom 28.03.2007 der beauftragenden Richterin am Amtsgericht Osnabrück ein 121-seitiges "Familienpsychologisches Gutachten".

Und weil es wohl so schön war, legt die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker mit Datum vom 30.11.2007 auch dem Amtsgericht Hamm - Richter Bastl - ein 120-seitiges Gutachten vor. 

 

 

Beispiel 7

Die Diplom-Psychologin Gisela Schneider liefert dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 176 F 5975/09 mit Datum vom 21.12.2009 ein 129-seitiges, zweizeilig beschriebenes Gutachten ab.

 

 

Beispiel 8

Die Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin liefert dem Oberlandesgericht Koblenz mit Datum vom 19.04.2008 ein 135-seitiges, zweizeilig beschriebenes Gutachten ab. 

 

 

Beispiel 9

Fleißig auch der von Richterin Janclas am Amtsgericht Erkelenz mit Beweisbeschluss vom 18.10.2007 als Gutachter beauftragte Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher. Dieser liefert dem Gericht ein 69-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten ab (zweizeilig wären das ca. 138 Seiten). Vielleicht hat ihn diese Arbeit so erschöpft, dass er deswegen die Angabe des Datums des Beweisbeschlusses und auch des Datums der Fertigstellung des Gutachtens vergessen hat.

 

 

Beispiel 10

Die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint  beliefert das Amtsgericht Schleiden am 03.09.2003 mit einem 71-seitigen, einzeilig geschriebenen Gutachten. Zweizeilig geschrieben wären das immerhin schon ca. 142 Seiten.

Am 30.06.2007 überholt sich Frau Toussaint quasi selbst, sie beliefert das Amtsgericht Monschau - Richterin Semmann - nach knapp einjähriger Arbeit (Beauftragung am 12.07.2006 mit einem 91-seitigem, einzeilig geschriebenem Gutachten. Zweizeilig geschrieben wären das stolze 182 Seiten. 

Am 30.03.2005 beliefert Frau Toussaint das Amtsgericht Aachen gar mit einem 114-seitigen, einzeilig geschriebenen Gutachten. Zweizeilig geschrieben wären das stolze 228 Seiten, das ist bereits eine für Deutschland rekordverdächtige Schreibleistung. Warum Frau Toussaint einen derartigen Fleiß entwickelt, wo es doch, wie der deutschlandweit agierende Blitzgutachter Thomas Busse endrucksvoll zeigt, auch wesentlich kürzer und schneller geht, bleibt wohl ein Geheimnis. 

 

Beispiel 11

Wie lang ein Gutachten ausfällt, so nun die These, hängt wesentlich davon ab, ob und wenn ja, welche Kostenobergrenze der Richter gesetzt hat. Fehlt eine solche Grenze, kann der Gutachter, so er denn wollte, auch Tausend Seiten schreiben, gebremst wird er hier nur vom Rechtspfleger und dem Bezirksrevisor am Landgericht, der mehr oder weniger nach eigenem Gutdünken, im Nachhinein festlegt, wie viel der beschriebenen Seiten von der Justizkasse bezahlt werden. Am Amtsgericht Freiburg - 50 F 2930/17 - scheinen 123 Seiten im Bereich des Erlaubten zu liegen, denn so viel Seiten liefert der von Richter Bader als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Andreas Loh am 23.01.2018 ab. Eine Kostenobergrenze hat Richter Bader nicht festgelegt.

 

 

Beispiel 12

Die Diplom-Psychologin Inge Klein liefert dem Amtsgericht Neuss mit Datum vom 22.02.2006 ein 149-seitiges, zweizeilig beschriebenes Gutachten ab. Kleinlich scheint Frau Klein offenbar nicht zu sein, das freut die Gerichtskasse und sicher auch die Eltern, die endlich mal mit größeren Geldbeträgen hantieren dürfen.

 

 

Beispiel 13

Die Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann liefert dem Amtsgericht Itzehoe mit Datum vom 29.07.2008 ein 129-seitiges, eineinhalbzeilig beschriebenes Gutachten ab. Zweizeilig geschrieben wären das immerhin ca. 190 Seiten. 

Auf den Seiten 4 bis 26 setzt sich die Gutachterin mit dem Inhalt der Verfahrensakten auseinander, grad als ob sie dadurch - und nicht durch die Exploration in der beobachtbaren Gegenwart - eine Antwort auf die folgend angeführte Beweisfrage des Gerichtes finden könnte. 

 

"Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird.

Lägen die Voraussetzungen für eine solche Annahme im vorliegenden Fall vor?

2. Wenn nach den Erkenntnissen im Sinne der Fragestellung zu Nr. 1 eine eindeutige Antwort eindeutige Antwort nicht möglich erscheint, ist sachverständige zu klären, auf welchen Elternteil als weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes entsprechend das Sorgerrecht oder ein Teil davon zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist.

Dabei wird derzeit auf Grund der Vorkommnisse - wechselseitige Wegnahme des Kindes ohne gerichtliche Entscheidungen - davon ausgegangen, dass zumindest beim Aufenthaltsbestimmungsrecht eine gemeinsame Rechtsausübung ausscheidet.

...

..."

Amtsgericht Itzehoe - Richter Foth, Beweisbeschluss vom 08.04.2008

 

 

Die erste Beweisfrage des Richters ist allerdings eine unspezifische Frage, die weder durch das Studium der Gerichtsakte noch durch Explorationen im konkreten Fall zu beantworten ist, sondern, wenn überhaupt durch entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Entwicklung des Kindes mit den Bezugspersonen Mutter und Vater. Die Gutachterin weicht der Frage des Gerichtes allerdings aus und gibt dem Gericht statt einer konkreten Antwort Allgemeinplätze zum besten.

 

 

Beispiel 14

Die Diplom-Psychologin Brigitte Lohse-Busch legt dem - Amtsgericht Waldshut-Tiengen - 4 F 179/14 - Richter Bartels - mit Datum vom 12.03.2015 ein 157-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten vor.

Sie trägt dort vor, das Gericht habe sie beauftragt, "zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder ... und Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten enspricht". Ein Datum an dem das Gericht angeblich diesen Auftrag erteilt hat, findet sich im Gutachten nicht, so dass man vermuten könnte, das Gericht hat einen solchen Auftrag gar nicht gestellt und Frau Lohse-Busch hat sich den Auftrag selber gestellt. Angeblich habe das Gericht auch nach der Aufhebung des Sorgerechts gefragt, korrekterweise hätte es Entzug des Sorgerechtes heißen müssen, dies wird im deutschen Familienrecht durch den verfassungswidrigen Ent-sorgungsparagraphen 1671 BGB ermöglicht. Da aber die Beantwortung juristischer Fragen nicht von einem Gutachter, sondern vom Richter zu leisten ist, schießt Frau Lohse in Ihrer abschließenden Empfehlung, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und den Lebensschwerpunkt des sechs- und siebenjährigen Kinder zum Vater zu verlegen, über das Ziel hinaus und landet damit außerhalb des Flugfeldes in der Entsorgungsanstalt. Einfach ein Bein abschneiden und dann hoffen, dass es nicht mehr eitert.

 

 

Beispiel 15

Die Diplom-Psychologin Brigitte Lohse-Busch fertigt mit Datum vom 27.07.2009 ein 206-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten an. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen - 6 F 112/08 - stellte offenbar am 10.06.2008 die Beweisfrage nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Zeitdauer der Erstellung des Gutachtens somit über 13 Monate. Der Umfang des Gutachtens zeigt aber immerhin, dass Frau Lohse-Busch die 13 Monate nicht auf der faulen Haut gelegen hat. Da kann man denn vielleicht auch über einige Vertauschungen gnädig hinwegsehen, so etwa wenn sie den Termin des Beweisbeschlusses mit 10.06.2009 statt dem 10.06.2008 angibt und als Adressat des Gutachtens das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit dem Amtsgericht Freiburg vertauscht. Die Ortschaft Ühlingen-Birkendorf nennt sie in Überlingen-Birkendorf um (Gutachten S. 6).

 

 

Beispiel 16

Die von Richterin Zimmermann vom Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 27.02.2008 als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Rena Liebald kommt mit ihrem 105 Seiten einzeilig (entspricht ca. 210 Seiten zweizeilig) geschriebenen Gutachten vom 16.10.2008, weit vorn in die Hitliste der Vielschreiber.

Viel schreiben = viel Kosten. So muss es nicht wundern, wenn Richterin Zimmermann für das Gutachten mit Formulierung des Beweisbeschlusses 6.000 € kalkuliert hat, die nach richterlichem Willen vom Vater eingezahlt werden sollten. Bei einem Stundensatz von 85 € kalkuliert Richterin Zimmermann offenbar mehr als 90 Stunden, die die Gutachterin für die Beantwortung der Beweisfrage in Anspruch nehmen kann. Da sind andere Gutachter, so etwa der Diplom-Psychologe Thomas Busse, der als eine Art psychologischer Handlungsreisender diverse deutsche Amtsgerichte beglückt, wesentlich billiger. Da bekommt man als Richter ein ca. 30-seitiges zweizeilig beschriebenes Gutachten schon um die 2.000 €. 

 

 

Beispiel 17

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald zeigt, dass es bei Bedarf auch noch ein wenig mehr sein kann. So liefert sie dem Amtsgericht Wuppertal - 68 F 288/08 - Richter Nottebaum - auf dessen Beweisfrage vom 01.07.2009 mit Datum vom 19.04.2010 ein 133-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten ab. Alle Achtung. 

 

 

Beispiel 18

Vorn im Spitzenfeld des bundesweiten Wettbewerbs "Wer schreibt, der bleibt." bewegt sich die Diplom-Psychologin Sigrid Friedrich, die dem Amtsgericht Recklinghausen am 03.09.2003 ein 263-seitiges (zweizeilig geschriebenes) Gutachten vorlegt. 

 

 

Beispiel 19

Die Diplom-Psychologin Dorit Schulze, die unter dem Logo "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale) Außenstelle Sebnitz" firmiert, schafft 100 Seiten für das Amtsgericht Dresden, 27.06.2003 und 121 Seiten für das Amtsgericht Pirna, 21.02.2004. Für das Oberlandesgericht Dresden bringt es Frau Schulze mit einem Gutachten vom 07.06.2006 dann schon auf rekordverdächtige 152 (einzeilig) geschriebene Seiten, zweizeilig wären das immerhin ca. 300 Seiten, damit ist sie nach unserer Erkenntnis Spitzenreiterin unter den vielschreibenden Gutachtern. Vielleicht meint Frau Schulze, dass sich am Oberlandesgericht Dresden ja immerhin drei Richter mit ihrem Gutachten beschäftigen müssen und sich von daher auch die sonst an Amtsgerichten übliche Seitenzahl verdreifachen müsste.

So überlastet scheinen einige Familienrichter offenbar noch nicht zu sein, wie mitunter vorgetragen, wenn sie sich bei der Anzahl der von ihnen jährlich abzuarbeitenden Fälle mit über hundertseitigen oder gar zweihundertseitigen Gutachten abgeben, es sei denn man unterstellt, die Richter lesen die dicken Wälzer gar nicht, doch dann könnte man sich fragen, ob man sich das Gutachten nicht hätte besser sparen und statt dessen gleich die Kristallkugel nach einer Antwort fragen können.

 

 

Beispiel 20

Die Diplom-Psychologin Heike Ziller fertigt für das Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 114/11 - unter dem Titel "Wissenschaftliches psychologisches Gutachten" ein 214-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten.

Frau Ziller trägt dort vor, das Gericht habe die Beweisfrage am 24.05.2012 gestellt. Das Gutachten ist jedoch mit 31.05.2012 datiert, mithin müsste Frau Ziller das 214-seitige Gutachten in sieben Tagen erstellt haben. Bei näherer Betrachtung des Gutachtens fällt dann auf, dass Frau Ziller offenbar den 31.05.2013 meint, mithin also für die Erstellung des Gutachtens über ein Jahr benötigt hat.

 

Schlussendlich empfiehlt Frau Ziller dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Euphemistisch umschreibt sie das wie folgt:

 

"... ist das Wohl des Kindes A am ehesten gewährleistet, wenn die gesamte elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen wird. ...

...

Aufgrund der andauernden Konflikte ist, wie die Fragestellung des OLG bereits impliziert, eine gemeinsame Sorgerechtsausübung zwischen den Eltern nicht mehr möglich, ..."

Diplom-Psychologin Heike Ziller, Gutachten Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 114/11, S. 209, 210

 

Dabei beruft sich Frau Ziller auf die Fragestellung des Oberlandesgerichtes, was aber völlig absurd ist, da das Oberlandesgericht nicht gefragt hat, welchem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden sollte, sondern, ob die Beibehaltung oder Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes in Gänze oder Teilen, zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Wenn aber Frau Ziller die Frage des Gerichtes nicht richtig zu verstehen scheint, bzw. uminterpretiert, wie soll sie sich dann sachkundig zu dieser Frage äußern können?

 

 

Beispiel 21

Während der als Gutachter tätige Tausendsassa Thomas Busse für ein schriftliches Gutachten 11 bis maximal 30 Seiten benötigt (11-seitiges Gutachten für Amtsgericht Pößneck - 12.02.2013), so fühlen sich andere Gutachter als Romanschreiber berufen. So legt beispielsweise der vom Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 468/12 - als Gutachter beauftragte Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender dem Gericht mit Datum vom 30.05.2014 ein 161-seitiges Gutachten vor.

Da fragt man sich, wer von den beiden Gutachtern hier auf der falschen Spur liegt, der Kurzgeschichtenschreiber Busse oder der Lyriker Oberlaender. Eins scheint sicher, Herr Busse ist in puncto Kürze ein echer Billigdiscounter, sozusagen der Aldi unter den Gutachtern, Herr Oberlander mit seinem Langgutachten dagegen womöglich das KDW. Nur leider dürfen sich die Verfahrensbeteiligten nicht aussuchen, wo sie kaufen mögen. Typisch DDR-Mangelwirtschaft, was Du kriegst, willst du nicht, was Du willst, kriegst Du nicht.

 

 

Beispiel 22

Zu den Spitzenreitern im Wettbewerb "Wer schreibt das längste Gutachten" kann Dr. Margaretha Peggy C. Bosch (Psychologin MA) aus Kleve gezählt werden. Mit Beschluss vom 05.11.2018 wird sie von Richter Singendonk vom Amtsgericht Geldern - in zwei parallelen Verfahren 12 F 232/18 und 12 F 266/18 - zur Gutachterin ernannt. Richter Singendonk scheint mit der Formulierung von Beweisfragen fachlich überfordert, denn er stellt der Frau Bosch zwei juristische Fragen nach dem Sorgerecht und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Frau Bosch scheint genauso unqualifiziert zu sein, denn statt den Richter darauf aufmerksam zu machen, dass sie als Gutachterin keine juristischen Fragen zu beantworten hat, empfiehlt sie in ihrem 221-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachten (ohne Literaturverzeichnis und Anlagen) vom 09.07.2019 dem Gericht, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Dafür braucht Frau Bosch 8 Monate, das ist knapp die Zeit, in der andere Frauen eine Schwangerschaft austragen. Nur mit dem Unterschied, dass so ein Baby etwas reales ist, während so ein Gutachten eine Art Phantasialand ist.

Richter Singendonk setzt in seinem "Sorgerechts"-Beweisbeschluss eine Frist von 3 Monaten zur Übermittlung des Gutachtens, Gutachterin Bosch ficht das offenbar nicht an, Papier ist geduldig, mag sie denken und überzieht die gesetzte Frist um 5 Monate. Richter Singendonk hätte dem mit Androhung eines Ordnungsgeldes begegnen können, aber möglicherweise konnte die Justizkasse grad kein Geld gebrauchen, mag er gedacht haben, da die Steuerzahler schon so viel Steuern zahlen mussten, dass der Staat kaum noch weiß, was er mit so viel Geld machen soll (da kommt so eine Coronakrise grade richtig, um das Geld der Steuerzahler in den Himmel zu schießen).

 

Zivilprozessordnung


§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

 

 

 

Finanzielle Sanktionierung von Gutachtern

In der freien Wirtschaft ist es völlig üblich, dass der Auftraggeber sich das Recht vorbehält, eine mangelhafte Leistung, die nicht dem allgemein zu erwartenden Ergebnis entspricht, nicht zu übernehmen. Man denke hier z.B. an die Übergabe eines fertig gestellten Einfamilienhauses in das es schon bei der Begehung ersichtlich durch das Dach regnet. Ähnlich beim Kauf eines Computers, funktioniert dieser nach der Installation im Büro nicht oder nur teilweise hat der Käufer das Recht, auf kostenlose Reparatur, bzw. Umtausch des Gerätes.

Diese allgemein anerkannte Gepflogenheit soll nun nach obergerichtlich geäußerter Ansicht im Bereich familiengerichtlich eingeholter Gutachten nicht gelten, obwohl hier die Gutachter nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) mit völlig überhöhten Stundensätzen mit aktuell 100 € versorgt werden. Wenn man dabei bedenkt, was für miserable Arbeiten viele Gutachter abliefern, so versteht man die Welt kaum noch und sieht sich in lange zurückliegende Zeiten zurückversetzt, als man im Auftrag des SED-Staates als Diplom-Gesellschaftswissenschaftler den größten Unsinn erzählen konnte und dafür noch ein vergleichsweise gutes Salär bekam.

Im Vergleich zu den in der Bauwirtschaft gezahlten Hungerlöhnen, die oft unter 10 € die Stunde liegen, kann man meinen, Gutachter wären so etwas wie eine vom Aussterben bedrohte Spezies, die es gelte, mit enormen finanziellen Aufwand aufzupäppeln.

 

Am 11. Familiensenat des Oberlandesgerichtes München meint man: 

 

"... Die Entschädigung eines Sachverständigen für die Erarbeitung eines Gutachtens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten, so dass der Vergütungsanspruch insbesondere auch dann besteht, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Bürgerlich rechtliche Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienstvertragsrecht finden keine Anwendung, weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden muss (RGZ 62, 54). ..."

Oberlandesgerichts München, 11. Familiensenat, Beschluss vom 24.April 2003, Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02, 545 F 4156/98 AG München

 

Diese Ansicht ist nun fürwahr recht starker Tobak für die von schlechter Arbeit durch Gutachter betroffenen Parteien, denn diese werden, außer bei völlig unverwertbaren Gutachten im Grundsatz immer zu den vom Gutachter verursachten Kosten herangezogen, egal ob dessen erbrachte Leistung Mängel aufweist oder nicht. Ein solches faktisches Unantastbarkeitsprivileg wie den Gutachter wird in Deutschland nicht einmal Rechtsanwälte und Ärzte, die man ansonsten schon zu den privilegierten Ständen zählen kann, eingeräumt. Bei einer solchen obergerichtlichen Haltung kann es nicht wundern, wenn Schlampereien von Gutachtern in Deutschland übliche Praxis sind und die davon betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren.

 

 

Beispiel

Lautet die Beweisfrage des Familiengerichtes:

 

„Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erheben, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.“

Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 07.08.2006, als Gutachterin beauftragt Irmgard Bräutigam

 

 

und trägt die Gutachterin in ihrer „Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung“ zuerst einige Ansichten vor, die sich auf die gerichtliche Beweisfrage beziehen, um dann plötzlich anscheinend völlig unmotiviert und in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der gerichtlichen Beweisfrage vorzutragen:

 

„Für eine Empfehlung hinsichtlich des künftigen Lebensschwerpunktes der Kinder ist auch die Betrachtung deren Beziehungen zu den Eltern wichtig. ...

Bei Familie X führt auch dies zu der Empfehlung, dass die Kinder schwerpunktmäßig zur Mutter kommen.“

Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, Gutachten für Amtsgericht Herbruck (Richter Diroll) vom 01.12.2006, S. 48

 

 

so kann man davon ausgehen, dass der Vortrag der Gutachterin bezüglich eines "künftigen Lebensschwerpunktes der Kinder" gerichtlich nicht verwertbar ist, weil das Gericht danach gar nicht gefragt hat. Ein auf der Empfehlung der Gutachterin aufbauender etwaiger Beschluss des Gerichtes dürfte einer Beschwerde am Oberlandesgericht sicher nicht standhalten.

 

Das Gericht hat die Gutachterin auch nicht nach einer Empfehlung gefragt, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu regeln wäre. Dies wäre auch rechtlich gar nicht zulässig, da es nicht Aufgabe der Gutachterin ist, juristische Fragen zu beantworten. Die Gutachterin ficht das jedoch offenbar nicht an und empfiehlt dem Gericht, in ihrem Gutachten in Fettdruck hervorgehoben: 

 

Auf der Grundlage aller erhobenen Befunde wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Mutter zu übertragen.“ (S. 49)

 

 

Frau Irmgard Bräutigam firmiert zu allem Überfluss noch unter dem Logo der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" GWG, einer Gesellschaft bürgerlichten Rechtes, der der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München, als Familiensenat in einem Beschluss vom 24.April 2003 - Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02, 545 F 4156/98 AG München bescheinigte:

 

"... Aus dem Vorbringen von Dr. Salzgeber im Schriftsatz vom 04.09.2002 ergibt sich, dass die GWG, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter seinerzeit die Doktoren Salzgeber und Stadler waren, umfangreiche Leistungen für die mit ihr zusammenarbeitenden Gutachter erbringt. Es werden Räume, Geräte und Literatur zur Verfügung gestellt, Büroarbeit wird teilweise für die Sachverständigen erledigt. Hinzukommen Einarbeitung in die forensische Psychiatrie, Hilfe bei der Akquisition, Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Supervisionen, Gestaltung einer Homepage im Internet. Hierfür erhielt die GWG, wie gerichtsbekannt ist, von den Sachverständigen 40 % des Umsatzes. In dem Schreiben heißt es weiter, dass bei stabiler Auftragslage es zu einem gewissen Überschuß kommen kann. Mangels näherer Angaben ist es möglich, dass diese Einkünfte derart hoch sind, dass die beiden Sachverständigen ihre Berufseinkünfte nicht zu mindestens 70 % aus ihrer Sachverständigentätigkeit herleiten. ..."

 

ausführlich einzusehen unter www.gwg-gutachten.de

 

 

Wenn unter dem Logo der GWG segelnde Gutachter - zumindest in der Vergangenheit - freiwillig 40 Prozent ihrer Einkünfte an die GWG abgeführt haben, so fragt man sich vielleicht, welche Gegenleistung diese Gutachter von den Gesellschaftern der GWG dafür erhalten, die doch hoffentlich nicht nur darin besteht, den "GWG Mitgliedern" den einen oder anderen Gerichtsauftrag zu vermitteln. Man darf sicher auch erwarten, dass die Gesellschafter der GWG dafür sorgen, dass die unter ihrem Logo arbeitenden Gutachter auch ausreichend qualifiziert sind, sich also z.B. auch an gerichtliche Beweisfragen halten und nicht wie Frau Irmgard Bräutigam mit Fragen befassen die das Gericht gar nicht gestellt hat. Man darf sicher auch erwarten, dass die Gesellschafter der GWG Gutachter/innen, die sich nicht an gerichtliche Beweisfragen halten, zu untersagen, zukünftig unter dem Logo der GWG aufzutreten, es sei denn die Gesellschafter der GWG wollen mittel- und langfristig dafür sorgen, dass die Verwendung des Kürzel GWG ein passabler Grund dafür wird, einen Gutachter wegen der Besorgnis mangelnder Sachkunde beim Gericht abzulehnen. 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsansätze von Gutachtern - Erbsenzähler, Fabelerzähler oder lösungsorientierter Ansatz

Der Gutachter ist kein Hilfsrichter, sondern Hilfskraft und Ermittlungsgehilfe des Richters. Er hat sich daher nicht zu rechtlichen Fragen zu äußern oder gar dem Richter eine Rechtsberatung zu kommen zu lassen, was allerdings an vielen Gerichten gang und gebe ist. Im wilden Westen mag es so gewesen sein, dass jeder Sheriff einen Hilfssheriff hatte, ausgezeichnet mit einem entsprechenden Hilfssheriffstern an der Brust. Für den Gutachter gilt eine solche Kompetenzgebung nicht. Dies mag eine Kränkung seiner Eitelkeit  und seines Narzissmus bedeuten, doch in diesem Fall wäre er als familiengerichtlicher Gutachter eher nicht geeignet und er sollte besser als Model, Politiker, Fernsehmoderator oder Schauspieler arbeiten. Dort mögen sich dann auch größere Erfolge einstellen, wie man an der politischen Karriere der ehemaligen Schauspielern Ronald Reagan und Arnold Schwarzenegger oder des ehemaligen Dachdeckers Erich Honecker sehen kann. 

Der Gutachter ist nicht der Verantwortliche für das Kindeswohl, was nicht heißt, dass dieses für ihn nicht auch handlungsleitend sein sollte oder er bei einer tatsächlichen oder vermuteten Gefährdung des Kindeswohls so wie auch das Familiengericht, das Jugendamt und der Verfahrenspfleger nicht nach seinen Möglichkeiten intervenieren sollte. 

Gutachter unterliegen als Gehilfe des Richters wie auch der Richter selbst grundsätzlich der Vorgabe des § 52 FGG: 

 

 

§ 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen. Aussetzung)

(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen.

(2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn

1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder

2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahelegen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

(3) ...

 

 

Von daher kann und muss man im allgemeinen von Gutachtern eine lösungsorientierte Arbeitsweise erwarten. Dies ist nicht gleichbedeutend damit, faule Kompromisse, womöglich noch zu Lasten des Kindeswohls auszuhandeln. Im Gegenteil, die lösungsorientierte Arbeit orientiert sich am Kindeswohl. Selektionsorientierte Begutachtungen, wie sie leider an einigen Familiengerichten noch immer in Auftrag gegeben werden, sind mit dieser gesetzlichen Norm nicht zu vereinbaren. Im Gegenteil. Im Strafgesetzbuch findet sich folgende Festlegung:

 

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung.

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Trennung und Scheidung mit nachfolgenden, teils erbittert ausgetragenen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen sind regelmäßig Zeichen einer erheblichen Gefahren- und Notsituation aller Mitglieder der betroffenen Trennungsfamilie. Dies nicht nur im übertragenen Sinne, sondern mitunter in real körperlich erfahrener existenzieller Bedrohung der Eltern und ihrer Kinder (z.B. nachfolgender Arbeitsplatzverlust, persönlicher finanzieller Ruin, psychische Dekompensation, offener und versteckter Suizid oder Suizidversuch, beginnender Alkoholismus, etc.). Fachkräfte wie Familienrichter und Gutachter, die meinen dieser Gefährdungssituation durch Elternselektion bekommen zu müssen, dürften sich im strafrechtlichen Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Dass es zu selektionsorientierter Arbeit keine sinnvollen Alternativen gäbe, kann bei der Fülle der inzwischen vorliegenden erfolgversprechenden Praxismodelle in der Arbeit mit hochstrittigen Familien niemand mehr ernsthaft behaupten. 

 

Der gewöhnlich anzutreffende Gutachter - wen kann das verwundern - hat leider auch nur einen gewöhnlichen Verstand. Seine Bildung beschränkt sich oft auf unverdaute Versatzstücke, die er sich in seinem akademisch verkorksten Studium mühsam eingepaukt hat. Und damit das Studium nicht ganz umsonst war, müssen später viele Trennungseltern und ihre Kinder dem gewöhnlichen Gutachter als Beweis dafür dienen, sein Studium doch nicht umsonst gemacht zu haben.

In der Arbeit von Gutachtern (Sachverständigen) im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts finden wir verschiede weltanschaulich begründete Arbeitsansätze, so z.B.:

1. statusdiagnostisch selektiv orientierte Arbeitsweise

2. sogenannte Entscheidungsorientierte Arbeitsweise

3. Interventionsdiagnostische (modifikationsorientierte) Arbeitsweise

4. Systemisch lösungs- und prozessorientierte Arbeitsweise

 

 

Vergleiche hierzu auch: 

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

 

 

Der 1. Arbeitsansatz ist auf Grund der von den betreffenden Gutachtern oft vorgeschlagenen Elternselektion (Aberkennung des Sorgerechts nach §1671 BGB; Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und wichtiger sozialer Bezugsperson (Elternteil) durch eine erschreckende und dem dem demokratischen Rechtsstaat unwürdige Inhumanität der betreffenden Gutachter gekennzeichnet.

Der statusdiagnostische Ansatz zeichnet sich zumeist durch eine defizitorientierte Betrachtung durch den statusdiagnostisch denkenden Gutachter aus. Ein halbgefülltes Glas Wasser würde in diesem Ansatz mit "halbleer" bezeichnet werden, während systemisch lösungs- und prozessorientierte Gutachter von einem halbvollen Glas sprechen würden. Wenn Salzgeber und Höfling schreiben 

 

"Nun ist aber festzustellen, das die Erwachsenen selbst enorme emotionale Defizite aufweisen, die allzu leicht über das `strittige` Kind kompensiert werden."

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 164

 

 

könnte man etwas respektlos fragen, ob die Autoren in Form einer Projektion auch sich selbst damit meinen oder nur "die anderen da draußen", die "wirklich Gestörten"?

  

Die 1. und 2. Arbeitsweise (die wahrscheinlich nichts anders ist, als der statusdiagnostische Ansatz, verbrämt durch das Wort "entscheidungsorientiert" folgt oft einem verkürzten individualpsychologischen Verständnis vom Menschen (Siegmund Freud, Alfred Adler). So werden Ursachen von Familienkonflikten innerhalb der (gestörten) Psyche eines der Beteiligten, möglicherweise verursacht durch frühe Traumata in der Kindheit, vermutet und gesucht. Es scheint aber auch Gutachter zu geben, die eine eigene obskure Psychologie erfunden haben und noch nicht einmal die Konzepte der psychoanalytischen Klassiker des 20. Jahrhunderts als Grundlage verwenden.

 

Die sogenannte Entscheidungsorientierte Arbeitsweise (so z.B. bei Terlinden-Arzt, Klüber, Westhoff) ist letztlich wohl nichts anderes als eine Form statusdiagnostischer Arbeitsweise und in so fern keine besonders originäre Form sachverständiger Tätigkeit.

 

Vergleiche hierzu: 

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

 

Traditionelle Begutachtung zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Blick über den Tellerrand häufig versperrt erscheint und das Leben eher als Tunnel ohne Ausgang, denn als vieldimensionaler Möglichkeitsraum gesehen wird. Dieser Tunnelblick traditioneller Begutachtung lässt sich gut an Hand des sogenannten Neun-Punkte-Problem veranschaulichen.

 

 

Das Neun-Punkte-Problem

Das Neun-Punkte-Problem stellt ein typisch gestaltpsychologisches Untersuchungsparadigma dar. Die geforderte Leistung besteht darin, neun Punkte, die in der Form eines Quadrates angeordnet sind, mit vier geraden Strichen - ohne abzusetzen - zu verbinden. 

 

 

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Die Lösung des Neun-Punkte-Problems wird von der Quadratwahrnehmung blockiert, einer Wahrnehmung, zu der nach Auffassung der Gestalttheorie das menschliche Individuum bei der Wahrnehmung der Punktekonfiguration tendiert. Erst wenn diese Wahrnehmung verändert ist, das Wahrnehmungsfeld also umstrukturiert wird,  ist die Möglichkeit zur Problemlösung geschaffen. Die Schwierigkeit (für den traditionellen Gutachter) besteht darin, sich von seiner vorgegebenen eingeschränkten Wahrnehmung zu lösen, er sieht nur 9 Punkte, zwischen denen er umherirrt und von denen er meint, er müsse sie erst analysieren, um sie anschließend in einem Optimierungsverfahren zu wichten und dann könne eine vertretbare Entscheidung getroffen werden, die angeblich dem Kindeswohl am besten dient. Das ist so ähnlich wie bei einem in einem großen Wald Umherirrenden, der bestenfalls die einzelnen Baumarten bestimmen kann, aber aus dem Wald nicht herausfindet. Wird nach erfolgtem Umherirren ein "schuldiger" oder "schlechterer" Elternteil "gefunden", wird dieser für das Problem der Trennungsfamilie verantwortlich gemacht (identifizierter Patient). In der familiengerichtlichen Praxis geschieht das z.B. durch Beschränkung oder Ausschluss des Umgangs oder Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB. Der Volksmund kennt das individualpsychologische Problem schon lange, wenn er davon spricht: "Er sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht" oder wenn man von jemanden sagt, er renne mit Scheuklappen herum. 

Das Heraustreten aus dem gewohnten System (Struktur) ist eine wesentliche Voraussetzung, um Eskalationen in Systemen zu beenden oder paradoxe Kommunikationen zwischen Beziehungspartnern zu beenden (vgl. Watzlawick, S. 215). Die landesweit teils noch übliche familiengerichtliche Praxis ist ein Paradebeispiel dafür, wie mit erheblichen logistischen und finanziellen Aufwand, zum großen Teil aus Mitteln der Steuerzahler oder des finanzstärkeren Elternteils, ein Spiel ohne Ende in Gang gehalten wird oder als Alternative ein Ende mit Schrecken (staatlich betriebene Elternselektion durch Ausschluss des Umganges oder Entzug des Sorgerechtes) gerichtlicherseits zur Lösung erklärt wird. Um dieser Bankrotterklärung ein rechtsstaatlich, demokratisch-wissenschaftlich verbrämtes Mäntelchen umzuhängen, werden vom Gericht nicht selten psychologisch vorgebildete Gutachter beauftragt, die gewissen- und skrupellos genug sind, um sich nicht zu scheuen, dem Ganzen die gewünschte höhere Weihe zu geben.

 

 

In den letzten Jahren zeigen einige bisher wohl eher als traditionell zu bezeichnende Gutachter, dass sie inzwischen bemerkt haben, dass der allgemeine fachliche Trend sich langsam aber sicher vom statusdiagnostisch-selektiven Gutachtermodell in Richtung eines prozess- und lösungsorientierten Ansatzes zu bewegen scheint. So verwundert es nicht, dies auch bei Salzgeber bestätigt zu finden: 

 

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

 

 

Wer als Gutachter nicht den Anschluss der allgemeinen Entwicklung verpassen will, muss sich wenigstens verbal dem neuen Trend anpassen, besser aber auch mental, sonst ist er früher oder später aus dem Geschäft, denn die Familienrichter der alten Selektionsschule gehen langsam in Rente oder sterben gar auf Grund vernachlässigter Psychohygiene eines vorzeitigen Todes. Die jüngeren Familienrichter werden sich über kurz oder lang nicht mehr vorwerfen lassen wollen, sie arbeiteten noch mit Selektionsmethoden und Gutachtern im Zeitgeist der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts. 

 

 

 

Im Gegensatz zur Wirksamkeitsforschung in der Psychotherapie (beispielsweise Klaus Grawe: "Psychotherapie im Wandel - Von der Konfession zur Profession", 1994, - wenn auch mit kritischen Entgegnungen, so z.B. Erwin Kaiser: "Quantitative Psychotherapieforschung - Modernes Paradigma oder Potemkinsches Dorf?" - http://www.psychotherapie.org/texte/kaiser.html) gibt es im Bereich der Tätigkeit von Gutachtern an Familiengerichten faktisch keine Evaluation, keine Langzeitstudien und keine Wirksamkeitsforschung. Irgendwie scheint man sich im Laufe der Jahrzehnte an den Glauben gewöhnt zu haben, dass die Arbeit von Gutachtern irgendwie sinnvoll sei. Und das stimmt ja auch, nur leider wohl in den seltensten Fällen für die Trennungsfamilien, sondern wohl eher zur Beruhigung und Entlastung der befassten professionellen Fachkräfte. 

Wenn man einmal Gelegenheit dazu hat, über Jahre die Arbeit eines statusdiagnostisch arbeitenden Gutachters in einem eskalierenden Elternkonflikt beobachten zu können, wird man wohl in den meisten Fällen feststellen müssen, dass entweder ein vollständiger Abbruch der Kontakte des Kindes zu einem Elternteil eintritt oder die Eltern und das involvierte Kind sich noch nach Jahren in einen Dauerclinch mit erheblichen Belastungen aller darin verstrickten Teilnehmer befinden. Die Trennungsfamilie ist dann meist ärmer geworden und der Gutachter reicher, wobei letzteres wenigstens auf einen kleinen Erfolg hinweist. 

 

So ähnlich stellt sich vielleicht auch der Fall der Trennungsfamilie X dar. Der eingesetzte Gutachter Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, erstellte im Auftrag des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 20.09.2002 am 07.12.2002 sein erstes Gutachten zu Fragen der Trennungsfamilie, am 23.06.2003 sein zweites Gutachten und am 15.12.2004 sein drittes Gutachten, nun inzwischen  im Auftrag des Amtsgerichts Pankow/Weißensee. Zwischenzeitlich intervenierte noch das Berliner Kammergericht zu dessen Entscheidung der Gutachter meint: 

 

"Der Aufenthalt von A bei der Mutter - seit der für ihn und auch für andere Verfahrensbeteiligte nicht nachvollziehbaren Entscheidung des Kammergerichts vom 17.03.2004 - sei für alle Beteiligten, insbesondere aber für das Kind, ´eine einzige Katastrophe gewesen`." 

Diplom-Psychologe Klaus Schneider, Gutachten, S. 12

 

 

Während der Gutachter in seinem ersten Gutachten den Aufenthalt des Kindes noch bei der Mutter empfahl und Kind und Vater ein "großzügiges" Umgangsrecht angedeihen lassen wollte (S. 16), wandelte sich die Sicht des Gutachters in zweiten Gutachten dahingehend, dass er empfahl:

 

"den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes A beim Vater zu bestimmen. Die Mutter sollte einen großzügigen Umgang haben." (S. 13).  

 

 

Im dritten Gutachten stellt Herr Schneider dann schon fest: 

 

"Erforderlich ist aber, dass A schnell wieder zur Ruhe kommt. Das wird am ehesten erreicht durch ein zeitweiliges Aussetzen des Umgangs der Mutter mit dem Kind." (S. 18). 

 

 

Nun kann man gespannt auf ein eventuell viertes Gutachten warten und sich dann wundern, wohin das Blatt sich diesmal wendet. Wahrscheinlich landet das ganze Verfahren dann noch mal beim Kammergericht und danach vielleicht beim Bundesgerichtshof oder sonst wo. Das einfachste wird dann sein, die Eltern oder hier nur die Mutter für völlig inkompetent zu erklären und schon können alle beteiligten Fachkräfte wieder beruhigt schlafen, weil die Schuldfrage nun eindeutig zu Lasten des "identifizierten Patienten" oder des "Indexpatient" geklärt ist, wobei systemisch der Begriff "Identifizierter Patient" ein Prozess der sozialen Etikettierung bedeutet. Der Begriff "Indexpatient" besitzt eine indizierende Funktion: der Patient zeigt: im System ist etwas nicht in Ordnung.  

 

Vergleiche hierzu: 

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, S. 58

 

 

Das ganze Tohuwabohu hätte sich womöglich vermeiden lassen, wenn den Eltern in einem frühen Stadium ihres Konfliktes verbindlich auferlegt worden wäre, eine Familientherapie oder eine Mediation in Anspruch zu nehmen und vom Gericht gleichzeitig ein Umgangspfleger bestellt worden wäre. Das Amtsgericht T hat dazu mit seinem Beschluss vom 20.09.2002 einen zaghaften und halbherzigen Versuch unternommen. Herausgekommen ist, soweit zu hören dabei nichts, insofern hätte man sicher auch das Papier sparen können auf dem die frommen Appelle geschrieben wurden.

In dem Beschluss heißt es u.a.:

 

"Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Beiden Eltern wird aufgegeben, die Beratung des Jugendamtes und gegebenenfalls die Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen."

 

 

Der erste Satz ist ein frommer Wunsch und als solcher ebenso wirksam wie der Appell des Papstes nach Frieden in der Welt. Der zweite Satz ist eine gute Idee nur fehlt ihr leider zum einen die Verbindlichkeit. Insofern ist er genau so nützlich wie die Ermahnung eines Fahrkartenkontrolleurs gegenüber einem Schwarzfahrer, er möge doch mal einen Psychotherapeuten aufsuchen und herauszubekommen, warum er immer schwarz fahre. Zum anderen ist es aber oft völlig sinnlos, wenn zerstrittene Eltern allein in eine Beratungsstelle gehen und dort dem Berater oder der Beraterin die Ohren voll jammern und über den anderen Elternteil klagen, denn davon wird der Konflikt nicht gelöst, sondern nur perpetuiert. Nicht wenige Berater/innen scheinen sich jedoch in der Rolle eines Kummerkasten und einer Denunziationsannahmestelle wohl zufühlen, sehr zum Nachteil des anstehenden ungelösten Konfliktes der Eltern und des damit verbundenen fragilen und gefährdeten "Kindeswohls".

 

 

 

 

 

Statusdiagnostische Begutachtung

 

 

Der Schneider von Ulm

ULM 1592

 

Bischof, ich kann fliegen

Sagte der Schneider zum Bischof.

Paß auf, wie ich’s mach!

Und er stieg mit so’nen Dingen

Die aussahn wie Schwingen

Auf das große, große Kirchendach.

Der Bischof ging weiter.

Das sind so lauter Lügen

Der Mensch ist kein Vogel

Es wird nie ein Mensch fliegen

Sagte der Bischof vom Schneider

 

Der Schneider ist verschieden

Sagten die Leute dem Bischof.

Es war eine Hatz.

Seine Flügel sind zerspellet

Und er liegt zerschellet

Auf dem harten, harten Kirchenplatz.

Die Glocken sollen läuten

Es waren nichts als Lügen

Der Mensch ist kein Vogel

Es wird nie ein Mensch fliegen

Sagte der Bischof den Leuten

 

Bertolt Brecht

 

 

 

Der traditionelle statusdiagnostische Gutachter ist ein Mensch, der auf das Problem - so denn überhaupt eins vorhanden ist - starrt wie das Kaninchen auf die Schlange. Er ist also ein Mensch, der sich im Leben von Problemen umstellt wähnt, für die es keine Lösung gibt, sondern höchstens Schadensbegrenzungen gefunden werden können. Seine Lieblingssätze heißen daher: Man kann nichts zum Besseren verändern. Die Eltern können nicht miteinander kommunizieren. Der traditionelle statusdiagnostische Gutachter ist unvermeidlich ein Mensch, der als Psychotherapeut oder Familientherapeut scheitern müsste, da er jede Lösungsorientierung vermeidet oder als unrealistisch ansieht.

Statusdiagnostiker sind, das soll hier behauptet werden, Menschen,  die eine zutiefst nihilistische und pessimistische, gelegentlich auch zynische Sicht auf die Welt, die Menschen und deren Beziehungen haben. Diese negativ gefärbte Weltanschauung haben Statusdiagnostiker nicht nur privat, das würde nur sie selbst und diejenigen unglücklich machen, die sich freiwillig mit ihnen näher verbinden, sondern sie haben ihre Weltsicht gleich zu ihrem Beruf gemacht:  Es ist wie es ist und es kann nichts getan werden, um die Dinge positiv zu verändern, so das (un)heimliche Credo des statusdiagnostisch arbeitenden Gutachters. Öffentlich befragt werden sie das leugnen und sich auf ihre Auftrageber berufen, die von ihnen angeblich oder tatsächlich ein statusdiagnostisches Vorgehen verlangen, so dass sie als Gutachter angeblich gar keine Wahl hätten, als lediglich den Ist-Zustand festzustellen. 

Statusdiagnostiker wollen sich die Welt nicht im Wandel vorstellen, wahrscheinlich deshalb, weil sie selbst so viel Angst vor dem Wandel haben. Statusdiagnostiker haben es aus irgend einem Grunde nicht geschafft Beamte zu werden. Dafür suchen sie mit ihrer auf Sicherheit bedachten Beamtenmentalität nun die Familiengerichte heim.

Die psychische Struktur des Statusdiagnostikers verhindert es, dass er erfolgreich mit Menschen in einem psychosozialen Beruf oder als Familienberater oder Familientherapeut arbeiten könnte, denn mit der menschlichen Begegnung, dem Wandel und der Gestaltung neuer Verhältnisse steht der Statusdiagnostiker auf Kriegsfuß. So hat sich der Statusdiagnostiker das vergleichsweise beschauliche Gutachterdasein ausgesucht, in dem er, ohne sich nass zu machen nach Herzenslust unwidersprochen diagnostizieren und beurteilen darf, recht sicher, dass ihm ohnehin kein ernsthafter Widerspruch droht.  

 

Statusdiagnostik macht wenig oder sogar keinen Sinn, denn zum einen ist ihre Diagnostik nicht nur fehlerhaft und spekulativ, zum andern findet ein fortwährender Wandel statt, der den aktuellen Status beständig verändert. Das einzige Beständige ist der Wandel, dieser Grundsatz gilt selbst für rigide und starre Familien- oder Beziehungssysteme, die durch den ihnen von außen aufgezwungenen Wandel in Form einer Krise reagieren müssen. So wie das familiäre System heute ist, wird es morgen schon nicht mehr sein. Im familiären System finden unabhängig vom Wollen der Mitglieder des Systems laufend Rückkopplungen und Veränderungsprozesse statt. Dies passiert auch in starren und rigiden Familiensystemen, ist dort aber schwerer sichtbar. So werden z.B. alle älter, die Kinder kommen in die Pubertät. Starre Familiensysteme versuchen diese laufend stattfindenden Entwicklungsprozesse zu ignorieren, zu vertuschen und zu blockieren und kommen daher früher oder später in eine Krise. So wird z.B. in Beantwortung starrer familiärer Muster der Sohn kriminell, die Tochter bulimisch, der Vater alkoholabhängig und die Mutter tablettensüchtig. Statusdiagnostik weist Ähnlichkeiten mit dem Verhalten rigider und statischer verharrender Familiensysteme auf. Sie suggeriert und klammert sich an Gewissheiten, die es nicht gibt.

 

 

"`Hören Sie mal Herr Erhard, Sie haben mir da neulich wat über die Wirtschaft jesagt, und wat Sie heute machen, dat ist ja janz was anderes`, hat Konrad Adenauer seinem Wirtschaftsminister Ludwig Erhard einmal gesagt. Dessen Reaktion: `Ja und morgen mache ich wieder etwas anderes, das ist nun einmal bei der Wirtschaft so.`" 

zitiert nach "Der Tagesspiegel", 30.10.2005, S4

 

Der Statusdiagnostiker bildet sich ein, das Leben und im Besonderen die Trennungsfamilie würde sich so entwickeln, wie er es in seinem erfundenen Plan vorsieht.

Statusdiagnostiker und Konrad Adenauer ähneln sich, sie haben Mühe den Wandel zu verstehen. Auf den Statusdiagnostiker bezogen würde ein fiktives Gespräch zwischen Adenauer und Erhard so aussehen:

Statusdiagnostiker: "Hören Sie mal Herr Erhard, Sie haben mir da neulich wat über die Familie jesagt, und wat Sie heute sagen , dat ist ja janz was anderes". 

Erhard: : "Ja und morgen sage ich wieder etwas anderes, das ist nun einmal bei der Familie so."

 

Der Statusdiagnostiker ist der geborene Planwirtschaftler und hätte daher gut in das rigide und starre System der DDR gepasst. Man mag den "Palast der Republik" irrigerweise als DDR-Symbol abreißen wollen, dies tut der DDR-Mentalität unter Gutachtern sicher keinen Abbruch. 

 

 

 

 

 

Selektionsorientierte Begutachtung

"Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen", heißt es im Märchen von Aschenputtel. Dass dieses Prinzip noch immer im deutschen Familienrecht gilt, haben wir dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungericht zu verdanken, freilich auch dem Deutschen Bundestag, der sich bisher nicht dazu aufraffen will oder kann, die unselige Last des 19. und 20 Jahrhunderts endlich abzuschütteln und das Reich der Freiheit im 21. Jahrhundert zu betreten. 

Statusdiagnostisch arbeitende Gutachter betreiben, da ihnen die Fähigkeit mangelt Lösungen zu (er)finden, oft Elternselektion. Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen, wie es im Märchen vom Aschenputtel heißt. Was schlecht sei und was gut, bestimmt der Gutachter und der sich von ihm gegebenenfalls lenken lassende Familienrichter. Damit keiner an seinem Selektionsurteil zweifelt, fährt der Gutachter psychologische "Testbatterien" auf oder präsentiert angeblich "maßgeschneiderte" psychologische Tests, um seiner Meinung den Anschein von Wissenschaftlichkeit zu geben und die unkundige Gemeinde einzulullen.

Selektiv arbeitende Gutachter verstricken sich oft sehr schnell in die Konflikte der Parteien. Dies kann auch gar nicht anders sein, da sie auf Grund ihres selektiven Herangehens schon nach einer kurzen Anfangsphase parteiisch werden. Parteilichkeit wiederum ruft Abwehr (Widerstand) beim benachteiligten Elternteil hervor. Parteilichkeit tritt dann ein, wenn der Gutachter in seinem inneren Arbeitsbild einen "Schuldigen" gefunden hat. Der Schuldige ist oft derjenige Elternteil, mit dem der Gutachter auf der Beziehungsebene weniger gut kann. Der Gutachter nimmt sich den ihm unsympathischen und damit "schuldig" werdenden Elternteil zum Feind und den "unschuldigen" zum Freund. Daher ist der etwas drastische Tipp an von Gutachter betroffene Elternteile, sie sollen dem Gutachter in den Arsch kriechen, nicht ganz falsch. Speichellecker und Schleimscheißer, wie es der Volksmund etwas derb ausdrückt, stellen sich mit narzisstischen Machtmenschen, von denen es unter den Gutachtern einen überproportional hohen Anteil zu geben scheint, in der Regel recht gut. Nach oben buckeln und nach unten treten, das ist die bewährte Karrierestrategie der Untertanenseele, wie sie schon 1914 Heinrich Mann in seinem Roman "Der Untertan" meisterhaft beschreibt.

Mittels mitunter eigenartig anmutender und wissenschaftlich in der Regel fragwürdiger "Messmethoden" versuchen selektiv arbeitende Statusdiagnostiker dann "den besseren" und "den schlechteren" Elternteil herausfinden. Es kann nicht wundern, wenn eine auf Selektion orientierte Tätigkeit eines Gutachters und daraus folgende entsprechende Empfehlungen  an das Familiengericht entweder zu einem nachfolgenden Abbruch des Kontaktes des abgewerteten und ausgegrenzten Elternteils führt oder zu einer Weiterführung des Verfahrens vor dem zuständigen Oberlandesgericht, da sich der von der Selektion betroffene Elternteil zu Recht gegen diese Selektion wehrt. 

 

Dass statusdiagnostisch arbeitende Gutachter oft Elternselektion betreiben, kann aber nicht nur ihnen allein angelastet werden, denn einige Familienrichter geben in ihren Aufträgen an die Gutachter trotz des durch die Kindschaftsrechtsreform von 1998 eingeleiteten Paradigmenwechsels die Suche nach dem "besseren" Elternteil vor. Auch das geltende Kindschaftsrecht mit seinem Paragraphen §1671 BGB gestattet und fördert Elternselektion. Im deutschen Apartheidparagraphen §1626a BGB ist sogar die pauschale Diskriminierung einer ganzen Bevölkerungsgruppe, nämlich der nichtverheirateten Väter und ihrer Kinder verankert. Ein sexistisches Ausgrenzungsprinzip, das der nationalsozialistischen Philosophie von der Höherwertigkeit und Minderwertigkeit bestimmter Menschen oder Menschengruppen, nicht aber der der humanistischen Idee der Gleichwertigkeit aller Menschen und dessen Sicherung durch den Rechtsstaat folgt. Möglicherweise haben wir es hier aber mit Ausläufern eben jenes auf Selektion bedachten Staatsprinzips zu tun, das von 1933 bis 1945 zu seiner barbarischen Blüte gelangte. 

Den Statusdiagnostikern muss trotz des ihnen auch gesetzten Rahmens dennoch der Vorwurf gemacht werden, sich bereitwillig zu Erfüllungsgehilfen ethisch bedenklicher gerichtlicher Aufträge und rechtlicher Vorgaben zu machen. Bekanntlich schützen auch gültige rechtliche Regelungen nicht davor, sich selber Gewissensfragen stellen zu müssen. 

 

Die Idee der Elternselektion, angeblich zur Sicherung des Kindeswohls, ist sicher so alt, wie mit Beginn der industriellen Zeit Trennungen und Scheidungen zunahmen. Eine literarische Darstellung finden wir z.B. in in dem 1895 erschienenen Roman "Effi Briest" von Theodor Fontane. Hier trifft die Elternselektion die Mutter des Kindes. Ein "wissenschaftliches" Plädoyer für eine angeblich aus Gründen des Kindeswohls notwendige Elternselektion brachten die amerikanischen Autor/innen Joseph Goldstein, Anna Freud und Albert J. Solnit mit ihrem 1973 in Deutsch erschienenen Buch "Jenseits des Kindeswohls" nach Deutschland. Die Ausgrenzungsgedanken der drei Autor/innen stießen in der Folge auf lebhaftes und dankbares Interesse aus der professionellen Szene. Endlich gab es eine "wissenschaftlich-psychoanalytische" Begründung für das, was man ohnehin schon seit Jahrzehnten praktizierte. Dass ausgerechnet Anna Freud, die Tochter des von den Nationalsozialisten zur Emigration gezwungenen Begründers der Psychoanalyse Siegmund Freud, sich den Selektionsgedanken zu eigen machte, erscheint angesichts der von den Nationalsozialisten ermordeten als "minderwertig" etikettierten Millionen Juden als ein später Sieg der nationalsozialistischen Barbarei über den Humanismus. Vom Opfer zum Täter, mitunter scheinen die Abstände dazwischen gar nicht so weit zu sein.

Wenn die Geschichte überhaupt einen Sinn hat, dann vielleicht den, dass wir aus ihr lernen, um sie nicht wiederholen zu müssen. Insofern kann es immer wieder Sinn machen, wenn wir uns die relativ kurze von 1933 bis 1945 dauernde Zeit der nationalsozialistischen Terrorherrschaft in Erinnerung rufen. Dies geschieht erfreulicherweise in zunehmenden Maße und mit größer werdenden Zeitabstand zum zurückliegenden Geschehen auch bezüglich der öffentlichen Fürsorge und privaten Wohlfahrtspflege im Nationalsozialismus, damals auch als "Volkspflege" bezeichnet. So z.B. in:

 

Lehnert, Esther: "Die Beteiligung von Fürsorgerinnen an der Bildung und Umsetzung der Kategorie `minderwertig` im Nationalsozialismus. Öffentliche Fürsorgerinnen in Berlin und Hamburg im Spannungsfeld von Auslese und `Ausmerze`"; Frankfurt am Main; Mabuse-Verlag; 2003 

 

In den "rassehygienischen Maßnahmen" der Nationalsozialisten fanden Gedanken aus der wissenschaftlich vorbereiteten Eugenik ihre perverse Umsetzung:

 

"Das deutsche Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses nimmt es unter seine 9 Voraussetzungen der Unfruchtbarmachung auf. Die Kommentatoren des Gesetzes (Gütt-Rüdin-Ruttke) erwähnen, daß es wohl 100000 Manisch-Depressive in Deutschland gebe, ... . Jeder, der selbst an diesem Leiden - auch in der leichtesten Form - leidet, muß gemäß dem erwähnten Gesetz unfruchtbar gemacht werden." (Prof. Dr. H. W. Gruhle: "Grundriss der Psychiatrie", 11. Auflage, 1937, S. 109)

"Nicht nur für die Auswahl der unfruchtbar zu machenden Personen wird, die Mitwirkung des praktischen Arztes gefordert, auch bei den mannigfachen Fragen der Eheschließung und ihrer Verbote, der Gewährung von Ehestandsdarlehen, der Unterstützung kinderreicher Familien, der Aufnahme in politische Verbände kommt die ärztliche Mitarbeit in Betracht. Fühlt sich ein praktischer Arzt in diesen Problemen noch nicht sicher, so gebe er die Begutachtung lieber an einen Sachverständigen oder an das zuständige Gesundheitsamt ab, um so mehr, als hier individuelle Meinungen über Sachverhalte vor dem klar festgelegten Grundsätzen der heutigen staatlichen Erbpflege vollkommen zurücktreten sollen." (ebenda S. 150)

 

 

Die Einteilung und Selektion von Menschen in "lebenswert" und "nichtlebenswert", führte dazu, dass zwischen 1939 bis 1948 in Deutschland schätzungsweise 300.000 psychiatrische Gefangene systematisch ermordet wurden (vgl. hierzu: "Der Fall Bernburg. Bernburg: ehemals psychiatrische Vernichtungsstätte in der nationalsozialistischen Zeit, heute psychiatrisches Krankenhaus und Forensik", In: "Irren-Offensive", 8/2004; S. 10). Die Mörder und Mörderinnen waren jedoch in der Regel keine finsteren SS-Offiziere, sondern Bedienstete von psychiatrischen Einrichtungen, die willfährig und teilweise auch in vorauseilenden Gehorsam ihren mörderischen Dienst leisteten. 

Auch wenn ähnliche Mordorgien im heutigen Rechtsstaat westlicher Prägung derzeit undenkbar erscheinen, der Geist und die Mentalität aus der inhumanes Handeln entspringt, sind auch heute latent vorhanden, dies zeigt nicht nur das Beispiel der ethnischen Massenmorde in Ex-Jugoslawien der neunziger Jahre (vgl. hierzu auch Reich, Wilhelm: "Die Massenpsychologie des Faschismus", Verlag Kiepenheuer und Witsch, Köln, 1986)  

 

 

Interventionsdiagnostik versucht immerhin in Ergänzung zu traditionell orientierter Statusdiagnostik im Rahmen der Begutachtung auch intervenierend einzugreifen (vgl. hierzu  "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts" Schade; Friedrich in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998). Diese Bemühungen werden aber sofort eingestellt, sobald einer der beiden Elternteile oder beide diese Bemühungen blockieren. Ist dies geschehen, zieht sich der Gutachter auf das ihm gewohnte Terrain Statusdiagnostik zurück.

Traditionell selektiv arbeitende Gutachter tun sich sehr schwer mit dem systemisch-lösungsorientierten Arbeitsansatz. Dies liegt weniger daran, dass dieser intellektuell nicht zu verstehen wäre, sondern dass er eine andere Arbeitshaltung als die traditionell arbeitender Gutachter fordert. Systemisch-lösungsorientiert arbeitende Sachverständige (Gutachter) arbeiten ressourcenorientiert, kommunikationsorientiert und konfliktlösend. Dies schließt nicht aus, dass diese Gutachter, wenn nötig die fachlich erforderliche Position bezieht und beziehen muss. Elternselektion ist der systemisch-lösungsorientierten Arbeit fremd. Auch in schwierigen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen erfahren die Beteiligten eine persönliche Wertschätzung und nicht wie von traditionell "begutachteten" Betroffenen oft berichtet wird, dass sich diese beim Gutachter wie Versuchskaninchen oder das Kaninchen vor der Schlange fühlen. 

Um diese den Menschen zugewandte Arbeitshaltung ausüben zu können bedarf es methodischer und persönlicher Kompetenzen über die traditionell arbeitende Gutachter in der Regel nicht verfügen. Im Psychologiestudium wird dies in der Regel nicht gelernt und es ist ein offenes Geheimnis wie viele neurotisch gestörten Menschen Psychologie studieren. Daher ist ein abgeschlossenen Studium der Psychologie in der Regel keineswegs ausreichend, wenn es auch sinnvoll sein kann, vorausgesetzt an der betreffenden Hochschule wird Psychologie nicht im Zeitgeist der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts gelehrt, was man zumindest bei einigen hier bekannten Professoren getrost unterstellen kann. 

Um diese Kompetenzen zu erwerben wird es in der Regel sinnvoll sein, eine qualifizierte beraterische und/oder therapeutischen Ausbildung mit der dazugehörigen therapeutischen Selbsterfahrung wahrzunehmen und ausreichende Arbeitserfahrungen in der Familien- und Paarberatung gesammelt zu haben.

 

Beispiel

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten darüber, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.

Der Gutachtensauftrag erstreckt sich auch auf die Überprüfung, welche Umgangsregelung mit dem Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

2. Zur Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird:

Frau Dr. A. Helen Castellanos, Tittmoninger Str. 32, 83410 Laufen

3. Das Gutachten ist binnen drei Monaten zu erstatten.

...

Amtsgericht Altötting - 1 F 613/17 - Richterin Windhorst, Beschluss vom 19.10.2017

 

 

Am 21.12.2017 - also zwei Monate nach Beschlussfassung, meldet sich Frau Castellanos schriftlich bei einem der Elternteile. Wie sie das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erstellen will, ist ein Rätsel. Womöglich hat sie bei der Zitierung des Beweisbeschlusses deswegen den Punkt 3. weggelassen, der die Erstattung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten in Auftrag stellt. Weglassen ist ja noch nicht Lügen, aber kurz davor, man spricht hier auch von Halbwahrheiten.

Richterin Windhorst gibt selektionsorientiert die Suche nach einem "besseren" Elternteil in Auftrag und damit gleich schon mal klar ist, wer hier der Verlierer sein wird, stellt sie auch noch die Frage nach einer Umgangsregelung für den sogenannten "Kindesvater". Sie fragt also nicht nach einer Umgangsregelung für die "Kindesmutter", falls diese bei der Beantwortung der Frage nach dem "besseren" Elternteil als der "schlechtere" Elternteil definiert würde. Man kann daraus folgernd eigentlich nur empfehlen,  die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Dass solche Beweisfragen mit dem Grundgesetz nicht konform sind, weiß jede/r der/die schon mal ins das Grundgesetz hineingeschaut hat. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Weder findet man im Grundgesetz den Auftrag nach der Suche eines "besseren" Elternteils, noch findet sich an irgend einer Stelle der Begriff "Umgang", es geht einzig und allein um die "Pflege und Erziehung der Kinder". Der Begriff "Umgang" wie er seit Jahrzehnten durch das Bürgerliche Gesetzbuch und eine bis hin zum Bundesverfassungsgericht unkritische und an ideologischen Vorgaben des 20 Jahrhunderts ausgerichtete "Rechtsprechung" geistert, ist im Grundgesetz nirgends zu finden.

Wenn man solche Beweisfragen liest, kann man den Eindruck bekommen, dass an vielen juristischen Fakultäten das Grundgesetz gar nicht behandelt wird oder viele Student/innen schlichtweg in der Vorlesung schlafen.

Das Grundgesetz postuliert nicht die Suche nach einem vermeintlich "besseren" und einem vermeintlich "schlechteren" Elternteil, sondern stellt fest, dass die Pflege und Erziehung der Kinder "das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht" wäre. Es kann also in der Praxis immer nur darum gehen, das beide Eltern einschließende bestmögliche Betreuungskonzept zu fördern oder - bei streitenden Eltern - im Einzelfall auch durch ein Gericht zu bestimmen.  

Bisher sind uns noch keine Fälle bekannt geworden, in der ein Gutachter auf solch eine abstruse Beweisfrage geantwortet hätte: Keiner der beiden Elternteile ist besser als der andere in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen.

So kommt es wie es kommen muss, der Gutachter wird einen "besseren" und einen "schlechteren" Elternteil finden, man muss nur lange genug suchen und selbst wenn man nichts findet, kann man immer noch etwas "erfinden". Denn es geht darum, die Erwartungshaltung des Richter auf der Suche nach dem "besseren" Elternteil zu befriedigen, man will schließlich wieder beauftragt werden, dies geht aber nicht im Dissens mit dem Richter, sondern nur im Konsens mit diesem oder besser gesagt mit dessen Erwartungshaltung.

 

 

 

 

 

 

Systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise

In der Sozialarbeit, der Familienberatung, der Familientherapie ist der systemische Ansatz mittlerweile ein Standard. Auch in der Supervison, dem Coaching und der Unternehmensberatung sind systemische Arbeitsansätze weit verbreitet. Mediation und NLP können auch zu den systemorientierten Arbeitsansätzen gezählt werden. 

Die weite Verbreitung des systemischen Ansatzes hat sich inzwischen nicht nur an Verwaltungsgerichten herumgesprochen, sondern auch die höhere Weihe durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapieerfahren : 

 

Systemische Therapie kann anerkannte Ausbildung gemäß PsychThG werden

Die bisherigen Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie hindern die zuständigen Behörden nicht, Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Systemische Therapie anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. April 2006 entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Systemische Therapie schon aufgrund ihrer Verbreitung als „wissenschaftlich anerkannt“ gelten. Ein „Wirksamkeitsnachweis“, wie ihn der „Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie“ fordere und prüfe, sei nicht maßgebend. Bei der Gerichtsverhandlung ging es um den Antrag eines Weiterbildungsinstituts der DGSF auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß Psychotherapeutengesetz mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie. Der Antrag war von der Bezirksregierung Münster abgelehnt worden. Das Institut hatte gegen die Ablehnung geklagt. Die staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte ist notwendig, um eine Ausbildung anzubieten, die zur Approbation führt.

Der ausführliche Bericht über die Verhandlung von Anni Michelmann auf den DGSF-Internetseiten: http://www.dgsf.org/themen/berufspolitik/verhandlung-vor-dem-vg-duesseldorf-zur-systemischen-therapie-familientherapie

 

 

 

Systemische Therapie als wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren

(Berlin/Köln, 8.1.2009) Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) hat im Dezember 2008 die Systemische Therapie als wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren eingestuft - sowohl für die Psychotherapie Erwachsener als auch für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. In einer gemeinsamen Erklärung begrüßen die beiden systemischen Verbände, Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) und Systemische Gesellschaft (SG), die Entscheidung des Beirats. Die Systemische Therapie sei ein weltweit verbreitetes, hoch wirksames und kostengünstiges Psychotherapieverfahren, dessen „offizielle Anerkennung“ auch in Deutschland überfällig gewesen sei. Die Verbände erwarten, dass die Systemische Therapie damit auch für den ambulanten Bereich als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen wird.

Das am 14. Dezember 2008 verabschiedete Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie ist auf den Internetseiten des Beirats veröffentlicht (www.wbpsychotherapie.de/page.asp?his=0.1.17.71.83).

 

 

 

In der Juristerei und der an diese angebundenen orthodoxen Psychologenschule scheint der systemische Ansatz trotz seiner sonstigen weiten Verbreitung und auch der Luhmannschen Bemühungen jedoch noch immer recht unbekannt zu sein.

 

Luhmann, Niklas: "Das Recht der Gesellschaft"; Suhrkamp Taschenbuch, 1995

 

 

Dies wirft nun nicht unbedingt das beste Licht auf die betreffenden Familienrichter und Gutachter. Diese scheinen oft noch im linear-kausalen Denken des 19. Jahrhunderts zu stecken, so dass man sich manchmal fragen kann, wer hier eigentlich der Patient sei, die antragstellenden Eltern oder der Richter und sein Gutachter hinter den sicheren Schranken des Gerichts und warum die Eltern als Kunden des Gerichtes es hinnehmen müssen, im Geist des 19. Jahrhunderts von Fachkräften dritter Wahl behandelt zu werden, obgleich sie die Gerichtskosten schon in Euro bezahlen müssen. 

Spätestens seit dem Jahr 2002 kann jeder Familienrichter, der sein bisheriges monadisch geprägtes Weltbild, das die Welt in Schwarz und Weiß, Täter und Opfer unterteilt, überdenken will, auch ein systemisch-familienrechtliches Fachbuch in die Hand nehmen, und so einen ersten Schritt aus seiner Unfreiheit linear-kausalen Denkens in Richtung eines offenen systemisch-zirkulären Weltbildes tun. 

 

vergleiche hierzu:

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002, S. 153

 

 

Der systemisch orientierte Gutachter ist ein Mensch, der nicht auf Probleme starrt, sondern den Beteiligten dabei hilft Lösungen zu finden. Er ist also ein Mensch, der sich im Leben von Problemlösungen umstellt sieht. Daher geht es ihm nicht um Schadensbegrenzungen, sondern um menschliches Wachstum und Entwicklung. Der systemisch orientierte Gutachter ist unvermeidlich ein Mensch, der auch als Psychotherapeut oder Familientherapeut häufig erfolgreich ist, da ihm nichts so sehr zuwider ist, wie ungelöste Probleme und Stillstand. 

Der systemisch-lösungs- und prozessorientierte Ansatz sachverständiger Tätigkeit bezieht sich u.a. auf theoretische Erkenntnisse der Systemtheorie und der systemischen Therapie. Sie ist jedoch keine Therapie wie manche vorwiegend juristische Fachkräfte - darunter auch ein in der Szene nicht unbekannter Professor - meinen oder mit der Absicht der Irreführung vortragen. Solche "Fachkräfte" kennen systemisches Denken und Arbeiten in der Regel nur vom Hörensagen und hängen zumeist einem reduktionistisch-mechanistischen Weltbild an, dass dem Erkenntnisstand des 19. Jahrhunderts entspricht. Ansonsten pflegen sie ihr von Vorurteilen geprägtes Weltbild und machen die Gegend unsicher und die Trennungsfamilien verrückt.

Diagnostik und Intervention bilden im systemisch prozess- und lösungsorientierten Ansatz eine Einheit. Sie sind wechselseitig aufeinander bezogen und rückgekoppelt. Bezogenheit und Rückkopplung sind wichtige Begriffe systemischen Denkens. Ziele sind sowohl Einsichtsnahme (Diagnostik) in den aktuellen Konflikt und Veränderung von Einstellungen  und Verhalten auf Seiten der Beteiligten, sowie ihrer Beziehungen untereinander (Intervention). Diagnostik ist kein Selbstzweck so wie im statusdiagnostischen Ansatz. Durch systemisch prozess- und lösungsorientierte Arbeit wird in die bestehende familiäre Dynamik eingegriffen, so dass Veränderungen passieren können. Systemische Diagnostik versteht das  menschliche Miteinander als strukturelle Kopplung zwischen verschiedenen Systemen und  Subsystemen (vgl. auch Bergmann/Jopt/Rexilius "Lösungsorientierte Ansätze im Familienrecht", Bundesanzeiger Verlag 2001).

 

Den Rahmen der Tätigkeit eines Gutachters setzt die gerichtliche Fragestellung oder der gerichtliche Auftrag. Schon von daher gehen Vorwürfe gegen einen systemisch lösungsorientierten Ansatz (wie z.B. bei Wolf; Weber; Knauer: "Gefährdung der Privatautonomie durch therapeutische Mediation"; In: "NJW 2003/ H 21) ins Leere. Die Privatautonomie der Beteiligten ist in soweit schon beschnitten, da sie das Familiengericht zur Klärung eines Konfliktes den sie selber nicht lösen konnten oder wollten, angerufen haben. Insofern haben sie ihre eigenständige Regelungskompetenz wenigstens zum Teil an das Gericht abgegeben. Lösungsorientierte Sachverständigentätigkeit gibt im Rahmen ihrer Arbeit den Beteiligten so viel wie möglich an Kompetenz zurück. Die Grenze ist dort, wo die Beteiligten sich nicht in der Lage sehen, den ihnen wiedergegebenen Freiraum im Sinne des Kindes zu nutzen.  

 

Hat der Gutachter die zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrages nötigen Informationen erfasst - und dies kann er in der Regel erst, wenn er die vorhandenen Ressourcen der Beteiligten kennt und so weit es sein Auftrag zulässt, gestaltend eingegriffen hat - erfolgt abschließend die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung und die Darlegung geeigneter Lösungsvorschläge für den beim Gericht anhängigen Familienkonflikt.

In die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung fließen die innerhalb der Tätigkeit des Gutachters erarbeiteten Ergebnisse ein. Bleibt es innerhalb des familiären Systems durch eine/n oder mehrere Beteiligte/n beim starren Festhalten am Status Quo, wird der Gutachter die Beweisfrage des Gerichtes auch unter diesem Aspekt beantworten und gegebenenfalls Maßnahmen des Gerichtes, z.B. Begleiteten Umgang, Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Bestimmung von Umgangskontakten (Umgangspfleger), Entzug der elterlichen Sorge nach §1666 BGB oder von Teilen der Elterlichen Sorge, z.B. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, anregen. 

 

Der Sackgasse des Ansatzes konventionell statusdiagnostisch- und selektionsorientiert arbeitender Gutachter und darauf aufbauender familiengerichtlicher Entscheidung, die den Familienkonflikt konservieren, eskalieren oder sogar einen Elternteil aus dem familiären System rechtlich in unterschiedlichen Maße eliminieren, wird in den letzten Jahren völlig zu Recht ein systemisch-lösungsorientierter Ansatz sachverständiger Tätigkeit eines Gutachters entgegengesetzt. Dies ist generell zu begrüßen. Doch es fragt sich, ob Konflikte eigentlich im Rahmen gutachterlicher Tätigkeit gelöst werden sollten. Sinnvoller und bedeutend wirksamer erscheint es, eskalierende und sich einfachen gerichtlichen Regelungen widersetzender familiärer Systeme im Rahmen gerichtlich angeordneter fachlicher Interventionen wie z.B. Familientherapie, Begleiteten Umgang oder Umgangspflegschaften zu lösen. Es heißt aber mit dem Schinken nach der Wurst zu werfen, wenn solchen sinnvollen Interventionen vom Gericht die Tätigkeit eines Gutachters vorgeschaltet wird, noch dazu wo dessen Stundensatz 50 bis 85 € beträgt, während die Fachleistungsstunde der Jugendhilfe beim Begleiteten Umgang oder bei Familientherapie lediglich um die 40-50 € betragen. Das Tätigwerden eines Gutachters verstrickt Eltern und Kinder nicht selten auch noch in weitere Konflikte, raubt wertvolle und finanzielle Ressourcen, die besser dem Prozess lösungsorientierter Interventionen gewidmet werden könnten.

Das vorhandene Instrumentarium wie Familienberatung, Begleiter Umgang oder Familientherapie mag für den engagierten Familienrichter mitunter zu umständlich und wenig wirksam erscheinen, so dass er auf die Idee kommt, einen Gutachter, der dem Richter unmittelbar untergeordnet ist, als Fallmanager (vgl. hierzu Salzgeber/Höfling 2004) zu beauftragen. Dies kann aus pragmatischen Gründen durchaus begrüßt werden. Sinnvoll und dringend erscheint hier zur rechtlichen Absicherung und politischen Klarstellung, dass dies auch erwünscht ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in der die Tätigkeit eines familiengerichtlich tätigen Fallmanagers ausdrücklich benannt und autorisiert wird. 

 

Vergleiche dazu auch: 

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

 

 

Für den Fall, dass es dennoch sinnvoll erschiene, dass das Gericht direkt einen Gutachter beauftragt, mit der Trennungsfamilie lösungs- und interventionsorientiert zu arbeiten, böte es sich zur Sicherstellung dieses Auftrages an, in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) einen zusätzlichen Paragrafen etwa folgenden Inhaltes aufzunehmen.

 

§49b (Bestellung eines Sachverständigen)

Sieht es das Gericht zur Sicherung des Kindeswohls als notwendig an, so kann es einen Sachverständigen bestellen. Dieser hat die Aufgabe gemeinsam mit den familiengerichtlich Beteiligten nach Lösungen für den familiengerichtlich anhängigen Konflikt zu suchen, bzw. die Beteiligten dabei zu unterstützen die familiäre Krise zu bewältigen. Bei Scheitern seiner Bemühungen teilt er dies dem Familiengericht mit und gibt dem Gericht gegebenenfalls Vorschläge und Hinweise zur weiteren Vorgehensweise. 

 

 

Eine ähnliche Idee, wie die hier von Peter Thiel entwickelte, ist denn auch im 2005 veröffentlichen Referentenentwurf vom Bundesministerium der Justiz für eine Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgetragen worden.

 

§171 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung: Inhalt des Gutachtenauftrags

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

 

 

Man darf allerdings nochmals kritisch fragen, warum es eines sogenannten Sachverständigen bedarf, der für 55 bis 85 Euro je Stunde auf "Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken soll", wenn die gleiche Dienstleistung, schon für 30 bis 50 € von versierten und kompetenten Familienberatern ausgeführt werden kann.

Noch dazu kann man sich fragen, ob denn allen Ernstes diejenigen Gutachter, die außer der Ausführung sogenannter Statusdiagnostik nichts weiter zu können scheinen, nur auf Grund ihrer ausgeprägten Fähigkeit sich bei den Familiengerichten als unentbehrliche Fachkräfte zu empfehlen, auch noch für teueres Geld mediative und beraterische Funktionen übernehmen sollen, für die sie nur wenig oder überhaupt keine Kompetenz haben, während gleichzeitig Hunderte hoch qualifizierter Fachkräfte der psychosozialen Arbeit bei der Bundesagentur für Arbeit in der Vermittlung sind und froh wären, für 30 € die Stunde Gutes bewirken zu können.

 

 

 

 

 

Herstellung von Einvernehmen

Das beste Gutachten ist das, was nicht geschrieben werden braucht, wenngleich dies bei einigen hundert als Gutachter tätigen Personen zu schweren Existenzkrisen führen würde, da sie oftmals nichts anderes können als altklug Papier vollzuschreiben.

Viele beim Familiengericht gestellte Anträge der Eltern beruhen auf ungelösten Konflikte und / oder auf Schwierigkeiten in der Kommunikation der Eltern. Dies trifft nun auch auf viele Eltern zu, die zusammen leben, nur kommt da in der Regel niemand auf die Idee, sich an das Familiengericht zu wenden. Statt dessen übt man sich dort in stiller oder offener Kriegführung, sexueller Verweigerung oder erkrankt praktischerweise an einer psychosomatisch zu verstehenden "Krankheit".

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003

Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

 

Anders dagegen bei getrennt lebenden Eltern. Der Staat bietet diesen ein Feld an, auf dem sie ihre unterschiedlichen Ansichten miteinander ausfechten können, das familiengerichtliche Verfahren. Und weil es auf einem Schlachtfeld ein wenig langweilig wäre, wenn da nur zwei Leute miteinander kämpften, gibt es einen Schiedsrichter (Familienrichter) und diverse Hilfsschiedsrichter (Verfahrensbeistand, Gutachter, Jugendamtsmitarbeiter) und schließlich noch die Sekundanten, die man heute Rechtsanwälte nennt. 

http://de.wikipedia.org/wiki/Sekundant

 

 

Hat nun ein Elternteil oder auch beide einen Antrag beim Familiengericht eingereicht, kann und soll das Gericht auf Einvernehmen hinwirken.

 

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__156.html

 

 

 

Hält das Gericht die Einholung eines Gutachtens für erforderlich, kann der Gutachter beauftragt werden, auf die Herstellung eines Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken.

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

Beispiel 1

Ordnet das Gericht kein Hinwirken des Gutachters auf Einvernehmen an, so ist es dessen Privatangelegenheit, auf Einvernehmen hinzuwirken oder nicht. Bezahlt wird er dafür jedoch nicht.

Die als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Marianne Schwabe-Höllein behauptet dagegen:

 

"... Nach dem neuen FamFG fällt dem rechtspsychologisch tätigen Sachverständigen damit die Aufgabe zu, mit den Eltern nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen und nur wenn dies gar nicht gelingt, dem Gericht einen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten."

Diplom-Psychologin Marianne Schwabe-Höllein, Gutachten vom 07.09.2010 für Amtsgericht Hof - 2 F 715/09 - Richterin Vente, vorher Richterin Herrmann, S. 7

 

 

Abgesehen von dem überflüssigen Füllwort "gar", bringt Frau Schwabe-Höllein hier so ziemlich alles durcheinander, was nur durcheinander zu bringen geht. Denn das FamFG ordnet keinen Automatismus an, nach dem es dem Gutachter auferlegt wäre "mit den Eltern nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen". Vielmehr heißt es:

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Es handelt sich also um eine Kann-Bestimmung, die nur dann wirksam wird, wenn das Gericht ausdrücklich anordnet, "dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll".

Das Gesetz spricht auch nicht von einem "rechtspsychologisch tätigen Sachverständigen" wie Frau Schwabe-Höllein, den Begriff des "Sachverständigen" redundant aufbläst. Dicke Backen, sind noch kein Merkmal von Qualität, sondern deuten auf Zahnschmerzen oder angehaltene Luft hin.

Womöglich war Frau Schwabe-Höllein Teilnehmerin auf einer Fachtagung zur Reform des Verfahrensrechtes und hat dort aber nicht richtig zugehört, wie ja Psychologen überhaupt des öfteren Probleme haben, zuzuhören und dafür um so lieber krude Deutungen in die Welt hinausposaunen.

Den Knüller setzt Frau Schwabe-Höllein dann mit ihrer Behauptung "und nur wenn dies gar nicht gelingt, dem Gericht einen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten." Das ist nun eine reine Erfindung von Frau Schwabe-Höllein, denn der Gutachter hat überhaupt keinen "Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge zu unterbreiten", sondern die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten. Diese darf aber keine juristische sein, auch wenn dies landauf landab von vielen Familienrichtern in einer speziellen und von den Oberlandesgerichten ungeahndeten Form von Rechtsverdrehung ständig ignoriert wird.

 

 

 

Beispiel 2

 

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage erstellt werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder von Teilen davon (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Übertragung auf die Kindesmutter oder den Kindesvater dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.

...

Gem. §163 Abs. 2 FamFG wird angeordnet, dass die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung eines Einvernehmens zwischen den Eltern hinwirken soll.

Zur Sachverständigen wird bestellt:

Frau Dipl. Psych. Claudia Markworth, Mühlenweg 154, 26384 Wilhelmshaven

Das Gutachten soll bis zum 30.11.2015 erstellt werden.

07.08.2015

Herbst, Richterin am Amtsgericht

 

Die Diplom-Psychologin Claudia Markworth, die auf ihrer Internetseite http://rechtspsychologie-markworth.de behauptet, sie würde "lösungsorientiert" arbeiten, bemerkt offenbar gar nicht, dass Richterin Herbst ihr hier juristische Fragen gestellt hat, die sie als Nichtjuristin naturgemäß nicht zu beantworten hat. Statt Richterin Herbst auf die fehlerhaft formulierte Beweisfrage hinzuweisen und um Abänderung zu bitten, empfiehlt sie in ihrem Gutachten vom 05.02.2016, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorgerecht zu entziehen. So könnte man denn auch einen Arzt als lösungsorientiert bezeichnen, wenn dieser empfiehlt, dem Patienten ein Bein zu amputieren, weil der Patient Knieschmerzen hat. Ist das Bein dann erst mal ab, hören die Knieschmerzen naturgemäß auf, das ist Lösungsorientierung wie man sie in Norddeutschland offenbar noch aus Piratenzeiten liebt.

Dann übernimmt Frau Warkworth noch unkritisch die im Beweisbeschluss verwendeten Begriffe "Kindesmutter" und Kindesvater". Abgesehen von der Unkultur dieser Wörter, handelt es sich hier um einen Pleonasmus, denn es liegt dem Begriff der Mutter und des Vaters bereits inne, dass diese Eigenschaft durch das Kind konstitutiert wird und nicht durch den Weihnachtsmann oder den Osterhasen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Pleonasmus

 

 

Die Bemühungen der Frau Markworth, auf Einvernehmen hinzuwirken, scheinen sich auf ein einziges gemeinsames Gespräch mit den Eltern am 07.01.2016 in ihrer Praxis zu beschränken.

Die Mutter erscheint zu diesem Termin zuerst und anstatt nun das Hinzukommen des Vaters abzuwarten, damit kein Zweifel an der Unparteiischkeit der Gutachterin entstehen kann. beginnt Frau Markworth - die sich auf ihrer Website als fortgebildet in Mediation bezeichnet - schon mal ein Gespräch mit der Mutter über deren Arbeitszeiten, den Kindergartenplatz des Kindes und einen am Vortag stattgefundenen Termin mit dem Kind, ein absolutes fachliches No-Go, wie jeder qualifizierte Mediator weiß.

Dann eröffnet Frau Markwort den Eltern apodiktisch, dass sie nicht gedenkt, mehr als eine Stunde gemeinsame Gespräche zu führen:

Nun erscheint der Kindesvater und die Kindeseltern werden zu Beginn des gemeinsamen Gesprächs darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnende gemäß Beschluss vom 31.07.2015 innerhalb der Begutachtung möglichst auf eine einvernehmliche Einigung der Kindeseltern hinwirken soll. Weiter führt die Unterzeichnende aus, dass aufgrund der von den Kindeseltern bereits in Anspruch genommenen Beratungen bei Herrn E. und Frau Dr. B. lediglich ein Elterngespräch mit den Unterzeichnenden stattfinden wird.

Gutachten S. 75

 

Frau Markworth deutet hier die Beweisfrage nach eigenem Gusto um. Während das Gericht feststellt, dass die Sachverständige auf Einvernehmen hinwirken soll, macht Frau Markworth daraus: dass die Sachverständige möglichst auf Einvernehmen hinwirken soll. Aus einer eindeutigen Anweisung des Gerichts zaubert sich Frau Markwort mit Hilfe des unverfänglich erscheinenden Wortes "möglichst", ein fakultatives Spaßprogramm. Und wie dieses Spaßprogramm dann umzusetzen ist, daran lässt Frau Markworth gleich zu Beginn ihrer Alibiveranstaltung keinen Zweifel aufkommen, diese eine Stunde gemeinsames Gespräch und dann ist Schluss mit lustig.

Nebenbei gesagt, zitiert Frau Markworth in ihrem Gutachten auch noch die Beweisfrage unvollständig, in dem sie die von Richterin Herbst gesetzte Frist zur Fertigstellung des Gutachtens unterschlägt. Das kann aber auch nicht wundern, denn Frau Markwort überzieht den Abgabetermin um gut zwei Monate.

 

 

 

 

 

 

 

Lösungsorientierte Begutachtung

"Lösungsorientiertes Gutachten" oder "lösungsorientierte Begutachtung" heißt das Zauberwort der familiengerichtlichen Neuzeit. Was das genau sein soll, wissen ganz offiziell nur die Götter, ansonsten unterliegt die jeweilige Definition dem freien Spiel der Kräfte auf dem familiengerichtlichen Markt. Vereinfacht kann man sagen, lösungsorientierte Begutachtung ist eine Mischung aus Mediation, Familientherapie und im Fall des Falles auch konservativer Statusdiagnostik. 

Immerhin, die rechtliche Grundlage finden wir in §163 FamFG.

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

Lösungsorientierte Begutachtung ist eingebettet in den familiengerichtlichen Kontext, steht also in einem mehr oder weniger starken Zwangskontext. Dies macht den Unterschied zu einer formal freiwilligen Teilnahme an einer Mediation oder Familientherapie aus, den die Eltern aber in der Regel nicht wünschen, weil sie davor Angst haben, sich nichts davon versprechen oder schon erfolglos absolviert haben. 

Der Lösungsorientierte Sachverständige befindet sich in einer vergleichsweise komfortablen Situation, denn die Justizkasse vergütet ihm seine Einsatzstunde mit 85,00 €. Das ist wesentlich mehr als ein im Auftrag eines Jugendamtes tätiger Familientherapeut oder Mediator erhält, obwohl dieser de facto die selbe Arbeit macht.

Der Unterschied zum frei arbeitenden Familientherapeuten oder Mediator ist der, dass der Lösungsorientierte Sachverständige gegenüber dem Gericht nicht der Schweigepflicht unterliegt. Finden also die Beteiligten innerhalb der lösungsorientierten Begutachtung keine einvernehmliche gute Lösung, so kann und soll der Sachverständige in der Regel dem Gericht Bericht erstatten. Denn das Gericht will  im Fall einer fehlenden Vereinbarung der Eltern wissen, wie es denn nun auf die noch immer vorliegenden Anträge der Eltern reagieren soll. 

Lösungsorientiert zu arbeiten, darf aber nicht heißen, dass sich der Gutachter zum Hilfsrichter aufschwingt und Vorschläge oder Empfehlungen hinsichtlich juristischer Fragen gibt, so wie z.B. der am Amtsgericht Heilbronn als Gutachter beauftragte omnipotente Diplom-Psychologe Thomas Busse mit seinem Vortrag: 

 

„Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes A unter den gegebenen Umständen derzeit am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der M u t t e r ausgeübt wird.

Diese Empfehlung an das Gericht stützt sich im wesentlichen auf die persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes.“

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 28.08.2007, S. 18, für das Amtsgericht Heilbronn - 2 F 920 /07 - Richterin Münch

 

 

 

Immerhin, der gute Wille des Gesetzgebers, lösungsorientiert zu arbeiten, ist erkennbar, wenngleich es wundert, wenn er gleichzeitig an §1671 BGB festhält, mit dem ein Elternteil nach Bedarf des Gerichtes ent-sorgt werden kann.

 

Doch nicht überall, wo "Lösungsorientiertes Gutachten" drauf steht, ist auch eins drin, sondern mitunter auch genau das Gegenteil - der vorprogrammierte Sorgerechtsentzug, der sogenannte finale angeordnete Sorgerechtsabschuss.

 

Beispiel

 

"Das Gericht teilt, dass es ein schriftliches Sachverständigengutachten (lösungsorient) einholen wird, zu der Frage, zu der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist und inwieweit Umgang neu zu regeln wäre."

Häußler - Richter am Amtsgericht Leipzig - 335 F 535/09, Protokoll vom 08.03.2010. Als Gutachterin am 08.03.2010 - mit der Frage welchem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen werden soll - beauftragt: Diplom-Psychologin Katja Kauschke.

 

 

Die Diplom-Psychologin Katja Kauschke, da darf man wohl sicher sein, warum hat sie sonst wohl so lange "Menschenkunde" studiert, wird nach gründlicher Recherche sicher einen der beiden Elternteile - so wie richterlich erwünscht - zur Ent-sorgung freigeben. Richter Häußler würde das sicher freuen, denn dann kann er für`s erste die Akte zuklappen. Das wäre fürwahr doch sehr lösungsorientiert, denn dann kann Richter Häußler sich endlich den anderen aufgetürmten Akten zu wenden, die auch noch ihrer End-Lösung harren und wenn auch diese erfolgreich ent-sorgt sind, sich seinem wohlverdienten Feierabend widmen.

 

 

 

 

 

 

Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) ...

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

 

 

Nach §163 FamFG kann das Gericht anordnen, "dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll."

Wie dieses Hinwirken des Gutachters aussehen soll, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Darf es auch ein bisschen Zwang sein, ein bisschen Nötigung, ein wenig Gewalt? Frei nach dem Motto "Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt", einigst du dich nicht, so wie ich es möchte, dann beantworte ich die Beweisfrage des Gerichtes so, dass es dir noch leid tun wird. 

Eine solche Praxis - wie sie uns gelegentlich berichtet wird (so z.B. am 12.11.2010) - ist aus ethischen Gründen abzulehnen. Gegebenenfalls sollten von einer solchen Nötigung Betroffene Strafanzeige gegen den Gutachter erstatten.

 

 

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.

eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

2.

eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html

 

 

 

Das Aufzeigen einer negativen Konsequenz gegenüber einem kooperationsunwilligen oder das Kindeswohl gefährdenden Elternteil ist - in einem engen rechtlichen Rahmen - allein dem Gericht vorbehalten.

 

 

 

 

 

Ent-sorgungsorientierte Begutachtung

Man mag es kaum für möglich halten, aber selbst im 21. Jahrhunderten in es an vielen deutschen Familiengerichten nach wie vor üblich, ent-sorgungsorientierte Gutachten in Auftrag zu geben. 

 

Beispiel 

 

"Es ist ein kinderpsychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, wem der Parteien die elterliche Sorge für die Kinder A geb. am ... 1990 und B geb. am ... 1992 übertragen werden soll und wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen."

Richterin Bischoff-Schwarz - Amtsgericht Leonberg - 6 F 514/02, Beweisbeschluss vom 22.11.2002; als Gutachterin beauftragt:  Diplom-Psychologin Alexandra Ehmke, Gutachten vom 09.04.2003

 

 

Richterin Bischoff-Schwarz scheint hier schon vor der in Auftrag gegebenen Begutachtung klar zu sein, dass sie auf jeden Fall einem der beiden Elternteile das Sorgerecht entziehen will. Geklärt haben will sie von der Gutachterin offenbar nur noch, welcher der beiden Elternteile ent-sorgt werden soll. Ob Richterin Bischoff-Schwarz (Jahrgang 1998) zu diesem Zeitpunkt die Vorgabe des am 01.07.1998 neu gefassten §1671 BGB kannte, scheint ungewiss, denn dort heißt es: 

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Neben einem nach §1671 BGB möglichen Sorgerechtsentzug hält der Gesetzgeber hier also auch die Möglichkeit der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereit, wenn dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht." Anderseits soll einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden, wenn dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht", dass dies mit dem Grundgesetz Artikel 6 allerdings nicht vereinbar ist, hat der Gesetzgeber offenbar noch nicht bemerkt oder bemerken wollen.

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 


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