Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 9

 

 

Sprache

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten richterlichen Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

24.02.2024

 

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

Kapitel 9

 

 

 

Sprache

Mittels Sprache können Herrschaftsverhältnisse konstruiert werden und Übergriffe auf andere Menschen stattfinden. Die Auswirkungen können dabei im Einzelfall nicht minder beeinträchtigend sein, wie ein Schlag unter die sprichwörtliche Gürtellinie.

 

 

Personen

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald, Beauftragung am Amtsgericht Köln durch Richter Hübbe am 07.07.2009. legt dem Gericht am 10.03.2010 ein 66-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachtens vor. 

Unter der sonderbaren Überschrift "Beantwortung der juristischen Fragestellung" - seit wann beantworten Psychologen juristische Fragestellungen, nächstens beantwortet der Papst noch Fragen zur Ausbildung von Psychologen - schlägt Frau Liebald dem Gericht vor, dem Vater das Sorgerecht "vorübergehend" zu entziehen, bis die Eltern "ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben":

 

"Vorübergehend, bis Frau X und Herr Y ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben, sollte Frau X die alleinige elterliche Sorge ausüben. In Bezug auf A`s Aufenthalt sollte das Wechselmodell aufgegeben werden und ein  Residenzmodell bei der Mutter eingerichtet werden" (Gutachten S. 63)

 

 

Eine höchst merk-würdige Auffassung der Frau Liebald, nächstens entziehen deutsche Gerichte noch den Eltern das Sorgerecht, bis diese eine Ausbildung in Psychologie absolviert haben, bzw. ihren Lebensunterhalt nicht mehr von Arbeitslosengeld II bestreiten. Doch vielleicht liegt der merk-würdige Vorschlag in der Person des Vaters begründet, den Frau Liebald distanziert als "Person" bezeichnet: 

 

"..., da die Begutachtung gezeigt hat, dass es sich bei Herrn X um eine Person handelt, die die Tendenz hat, Ereignisse und Mitmenschen zu lenken und zu kontrollieren: ..." (Gutachten S. 57)

 

 

Aus Menschen werden Personen, aus Personen werden Vorgänge, aus Vorgängen werden Nummern, ... . Ein wenig mehr Sensibilität für die Hypotheken der deutschen Sprache würde einer Psychologin sicher gut anstehen.

Doch der Apfel fällt wohl nicht weit vom Stamm. In den Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (zugleich Berufsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.), deren Mitglied Frau Liebald ist, heißt es:

 

Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein.

http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/ethik.shtml

 

 

In Anlehnung an Frau Liebald hätte man dort auch schreiben können:

 

Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über Personen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität der Personen und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler personaler Rechte ein.

 

Wer es aber lieber menschlich hat, der schreibt sicher so:

 

Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität der Menschen und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein.

 

 

 

 

 

Abwertung durch Sprache

 

"In dem folgenden Gutachten werden die beiden Beteiligten mit Adoptivmutter und Herrn S. betitelt, um die rechtliche Situation zu bewahren." 

Maja von Strempel, Gutachten vom 26.07.2015 für das Amtsgericht Cottbus - 53 F 42/14 - Beweisbeschluss vom 13.05.2014

 

Da hat Frau von S. offenbar geschlafen, als sie sich beim BDP den Titel "Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP)" abholte, denn in den BDP Richtlinien von 1994 heißt es:

 

"Herabsetzende und verletzende Ausdrücke müssen vermieden werden"

 

Was ist es aber anderes als herabsetzend, wenn Frau von S. in ihrem Gutachten den sozialen Vater durchgängig als Herr S. bezeichnet und der andere soziale Elternteil von ihr durchgängig als "Adoptivmutter" tituliert wird. Wozu gibt es eigentlich Namen, wenn man diese nicht benutzt.

Wie wäre es, wenn der Tagesschausprecher nicht von Frau Merkel als Bundeskanzlerin berichten würde, sondern von der Bundeskanzlerin Frau M. Der Tagesschausprecher würde wohl schon am nächsten Tag zum Bundeswehrradio bei der 13. Afrikabrigade versetzt werden und könnte seinen nächsten Bericht unter feindlichem Beschuss absetzen. 

Immerhin nennt Frau von S die Verfahrensbeiständin nicht Frau R, sondern so wie sie eben grad heißt: Frau Redlow.

Gut möglich, dass sich Frau Redlow nicht gefallen lassen würde, auf den Buchstaben R verkürzt zu werden. Da könnte man ihr ja auch gleich eine Nummer um den Hals hängen, wie das praktischerweise in manchen Gefängnissen gehandhabt wird.

 

Und warum behandelt Frau von S - wenn sie denn schon eine Namensnennung wie der Teufel das Weihwasser scheut - nicht beide Beteiligten gleich und nennt die beteiligte Frau: Adoptivmutter und den beteiligten Mann: Sozialer Vater.

Oder auch beiden sozialen Elternteile mit Herr S und Frau X?

Befangenheit, ick hör Dir trapsen, würde der Berliner dazu sagen. 

Das seltsam anmutende Verhalten der Frau von S. mag darin begründet sein, dass sie Psychoanalytikerin (DPG) ist, angesichts der unendlich-wabernden Tiefe der Psychoanalyse verschwimmen Menschen da leicht zu Buchstaben:


"So gilt die Psychoanalyse in einer bekannten, sarkastischen Definition als die Krankheit, für deren Behandlung sie sich hält - ein Aphorismus, der ihr paradoxes, selbstrückbezügliches Wesen sehr gut umreißt, ..." 

(Aphorismus von Karl Kraus, aufgegriffen von Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 93)

 

 

 

 

 

Begutachtete

 

 

Beispiel 1

 

"Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten

in der Sache AZ: 5 F 43/08 SO

betreffend die elterliche Sorge für 

..., geb. ...

...

 

Begutachtete: A

                      ...

                      Frau X

                      ...

                      Herr Y

                      ..."

 

 

Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle/Saale, Gutachten vom 22.05.2009 für Amtsgericht Weißenfels - 5 F 43/08 SO - Richterin Zahn

 

 

Wenn wir vom verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrecht den Menschen ausgehen, muss sich kein Mensch in einem normalen familiengerichtlichen Verfahren als "Begutachteter" bezeichnen lassen.

Zugegebener Maßen gibt es auch Masochisten, die sich bereitwillig mit "Begutachteter", "Beschuldigter", "Kindesvater" oder "Kindesmutter" oder "Sklave" anreden lassen. Bei nicht gestörten Menschen ist dies allerdings nicht der Fall, so dass ein Gutachter auf seine Wortwahl achten sollte oder im Zweifelsfall die Beteiligten zu fragen hat, ob sie etwas dagegen hätten, wenn er sie als ""Begutachteter" oder mit andern befremdlichen Benennungen etikettiert.

 

 

Beispiel 1

 

"Es gehört zum persönlichen Verständnis von Arbeitshaltung der Unterzeichnerin, das zu explorierenden Persönlichkeiten jeder Respekt entgegenzubringen ist, um sie aus ihrem privaten Lebensfeld zutiefst verstehen und um die Motive ihrer Handlungen nachvollziehen zu können.

In der Regel ist es für alle am Fall beteiligten zu explorierenden Personen das erste Mal in ihrem Leben, das sie begutachtet werden."

Theda Bekker, Gutachten vom 12.10.2007 für Amtsgericht Osnabrück- Richterin Paulmann, S. 3/4

 

 

Frau Theda Bekker wäre ohne Zweifel eine erfolgreiche Entomologin (Insektenkundlerin) geworden, wenn man sieht, wie viel Mühe sie sich gibt, die "zu explorierenden Persönlichkeiten" aus "ihrem privaten Lebensfeld zutiefst verstehen und um die Motive ihrer Handlungen nachvollziehen zu können", bevor sie dann ihr Verdikt über die Eltern ausspricht:

 

"Der Kindesvater ist als nicht erziehungsfähig einzustufen." (Gutachten S. 104)

 

Ja da gehört schon viel grobmotorische Feinfühligkeit dazu, um das so wie Frau Bekker auszudrücken. 

 

 

 

 

 

 

Besuchsberechtigter

 

"Die Beziehung und die Sehnsucht nach dem Besuchsberechtigten entscheiden über jeden einzelnen Integrationsschritt in der neuen Familie mit."

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 42

 

Verwendet ein Gutachter das Wort "Besuchsberechtigter", so sollte das hellhörig machen. Das Wort erinnert einen gelernten DDR-Bürger leicht an Besuchsberechtigungen in das nichtsozialistische Ausland. Diese Besuchsberechtigungen bekam man in der Regel nur bei besonderen Anlässen, so etwa wenn die in der Bundesrepublik lebende Mutter, Tante, Oma oder Onkel den 80 Geburtstag feierte, im Sterben lag oder beerdigt werden sollte. Nach gründlichen mitunter auch langwierigen Antragsverfahren, vorheriger Prüfung durch diverse Behörden, routinemäßig natürlich auch dem Ministerium für Staatsicherheit, konnte man dann eine Besuchsberechtigung erlangen. 

Nicht anders ergeht es noch heute so manchen Elternteil, der in die sich die oft nur langsam drehenden Mühlen der Familiengerichtsbarkeit gekommen ist und so wundert es nicht, dass dies schließlich auch auf den einen oder anderen Gutachter abzufärben scheint.

 

 

 

Besuchsrechtssyndrom

 

"Die Datenanalyse hat ergeben, dass ein Besuchsrechtssyndrom vorliegt. und A gegenwärtig zu häufig - und ohne gemeinsamen Schutz oder eine Brücke durch die Eltern - zwischen zwei extrem polarisierten Entwicklungs- und Beziehungswelten beider Elternhäuser hin und her wandert."

Diplom-Psychologin Dr. Phil. Birgit Kapp, Gutachten vom 24.01.2007 für Amtsgericht Ludwigsburg, S. 76 

 

Während der Begriff des sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS), auch als sogenanntes Eltern-Kind-Entfremdungssyndrom bezeichnet, zwar nicht in den einschlägigen psychiatrischen Klassifikationen auftaucht, aber doch immerhin weite, wenn auch nicht unumstrittene Verbreitung in der familiengerichtlich bezogenen Fachdebatte gefunden hat, kann man solches von der Wortschöpfung eines "Besuchsrechtssyndrom", der Diplom-Psychologin Birgit Kapp, das diese dem beteiligten Publikum in ihrem Gutachten offeriert, wohl nicht sagen. Die Gutachterin lässt ihre Leser denn auch im Unklaren, was sie unter einem "Besuchsrechtssyndrom" versteht. Vielleicht wollte sie auch nur ihre besondere sprachliche und fachliche Kompetenz zum Ausdruck bringen, sie hätte das dann sicher auch noch um ebenso interessante Wortschöpfungen wie "Schutzsyndrom" oder "Brückensyndrom" ergänzen können.

 

 

 

A vermittelte im mütterlichen Lebenskontext eine parentifizierte Haltung, gab Hinweise auf Reaktionen im Sinne des Besuchsrechtssyndroms ... "

Dr. Birgit Kapp, Gutachten vom 21.12.2012 für Amtsgericht Besigheim - 4 F 541/12 - Richter Brenner, 23.07.2012, S. 58

 

Die von Frau Kapp verwendete Wortkreation Besuchsrechtssyndrom" hätte sicher gute Chancen im Wettbewerb um das Unwort des Jahres auf einen der vorderen Plätze zu landen.

 

 

 

 

 

 

Kindeseltern

Die Bezeichnung der Eltern als "Kindseltern", "Kindsvater" und "Kindsmutter", fehlt nur noch die "Kindsoma", der "Kindsopa", die "Kindstante", der "Kindsonkel", die "Kindsschwester" und der "Kindsbruder", deutet auf eine bürokratisch-distanzierte Haltung desjenigen, der diese Begriffe verwendet, und eine sprachliche Verhaftung im Geist der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hin.

 

Vergleiche hierzu: 

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

 

Einige Gutachter sind glücklicherweise sprachlich schon im 21. Jahrhundert angekommen und unterlassen es, Eltern als "Kindeseltern", "Kindesmütter" oder "Kindesväter" abzuwerten. Lobenswert hier die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, die in ihrem Gutachten vom 05.03.2007 für Amtsgericht Schwabach die Eltern als Eltern, Mutter und Vater anspricht. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen, doch der steuerfinanzierte akademische Lehrbetrieb, der das Wort der Menschenwürde kaum kennt, geschweige denn in den Mittelpunkt seiner Bemühungen stellt und aus einfachen Studenten überhebliche Diplom-Psychologen macht, lehrt uns leider etwas anderes. Die Würde des Menschen hört noch immer da auf, wo akademischer Größenwahn sich ungehindert entfalten darf. 

Doch eine Schwalbe macht noch keinen Sommer. "Kindesmütter", "Kindesväter" und "Kindeseltern" erfreuen sich der ungebrochenen Beliebtheit vieler sogenannter Sachverständigen. Dies deutet auf neurotische Bedürfnisse selbiger hin. Und mit Neurosen ist bekanntlich nicht zu spaßen, und schon gar nicht mit den Neurosen staatlich diplomierter Psychologen.

Mit der Verwendung solcher Begrifflichkeiten verhält sich ein Gutachter gegenüber den Eltern überheblich und bevormundend. Gutachter, aber auch Familienrichter, Verfahrenspfleger, Jugendamtsmitarbeiter und andere Beteiligte sollten sich von der Verwendung dieser antiquierten Begrifflichkeiten konsequent verabschieden.

 

 

Beispiel 1

Interessantes zu dem unerschöpflichen Thema der "Kindesväter" und "Kindesmütter" und dem Ganzen noch eins drauf gebend, findet man bei Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze:

 

"Kind A vermochte ihre Vorstellungen zum künftigen Umgang mit dem leiblichen Kindesvater/Kindesmutter weder verbal noch nonverbal hinreichend verbalisieren." 

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze, Gutachten vom (21.02.2004 für Amtsgericht Pirna, S. 84)

 

 

Es wäre sicher sehr interessant, von der Gutachterin zu erfahren, was ein "leiblicher Kindesvater" sein soll. Es reicht offenbar nicht aus, einen Vater als Kindesvater zu titulieren, sondern dieser muss durch die Gutachterin noch eine besondere sprachliche Weihe als "leiblicher Kindesvater" erfahren. Da bleibt nur noch die Frage offen, wenn es leibliche Kindesväter gibt, muss es wohl auch nicht leibliche Kindesväter geben, und durch welche Eigenschaften sich ein solcher nicht leiblicher Kindesvater auszeichnen soll.

 

 

Beispiel 2

Bisweilen sind auch Diplom-Psychologen, die bekanntlich oft glauben, sie hätten die Weisheit mit Löffeln gefressen und bräuchten nichts mehr dazu zu lernen, wider Erwarten lernfähig. Das ist auch gut so, schließlich sollte man als Diplom-Psychologe und Gutachter von Eltern nur das verlangen, was man auch selber kann. 

Es hat den Anschein, als ob die eine oder die andere auf dieser Internetseite vorgetragene Kritik ein wenig Nachdenken in der verkrusteten deutschen Gutachterszene (Unter den Talaren Muff von Tausend Jahren) in Gang gebracht hat, nachdem dort über Jahrzehnte, nach außen hin eine Wagenburgmentalität zwecks gemeinsamer Abwehr unliebsamer Angriffe und nach innen hin zu den werten Kollegen eine Wärmstubenatmosphäre des gegenseitigen Nicht-weh-tun Wollens aufgebaut wurde. 

 

Der Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, der unter dem Kopfbogen "Institut Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." firmiert, schrieb in einem Gutachten vom 30.04.2003 noch durchgängig in dem folgenden Stil:  

 

"Die Akte ging am 14.10.2002 beim Sachverständigen (Sv) ein. Die Kindeseltern wurden am 16.10.2002 angeschrieben. Ein erster Termin mit dem Kindesvater (Kv) kam am 23.10.2002, mit der Kindesmutter (Km) am 29.10.2002 zustande. ..."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2003 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 1

 

 

Eineinhalb Jahre später schreibt der selbe Gutachter in einem Gutachten vom 04.11.2004: 

 

"Es besteht gemeinsames Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern. Die Kindesmutter (im folgenden: Mutter) beantragte am 09.03.2004 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder. 

Im Vordergrund des elterlichen Konflikts steht der Vorwurf gegen den Kindesvater (im folgenden: Vater), sich im Rahmen von Abholsituationen ... " (S. 3)

 

 

Im  weiter folgenden Text verzichtet der Gutachter dann durchgängig auf die Begriffe Kindesvater und Kindesmutter und verwendet, wie man das von einem qualifizierten Gutachter erwarten darf, nur noch die Begriffe Mutter und Vater. Doch ganz will der Gutachter aber offenbar nicht beigeben und so vollbringt er in sprachlicher Loyalität an längst vergangene Zeiten das Wunder die Begriffe Mutter und Vater aus den 50-er Jahre Wortungetümen Kindesmutter und Kindesvater herzuleiten. Gerade so als ob ein Monarchist schreiben würde: 

 

Auch in diesem Jahr gab Kaiser Horst Köhler (im folgenden Bundespräsident Horst Köhler genannt) einen Empfang für die mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichneten Bürgerinnen und Bürgern. 

 

 

Beispiel 3

Auch der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink hält es offenbar für unabdingbar mit der Bezeichnung "Kindesmutter zu agieren. Dies verwundert um so mehr, da der Familienrichter in seiner Beweisfrage die angemessene Wortwahl "Mutter" verwendet hat:

 

"In der Familiensache .... soll Stellung genommen werden zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Beantwortung der Frage geschieht gemäß dem gerichtlichen Auftrag und stützt sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse.

Beantwortung der Fragestellung

Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.

Begründung:

Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten."

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten für Amtsgericht Krefeld, 18.03.2002, S. 88 

 

 

 

Beispiel 4

Der Diplom-Psychologe Gerhard Hennig glänzt ebenfalls durch die Wortgeschöpfe "Kindeseltern", "Kindesvater" und "Kindesmutter". Zusätzlich krönt dieser sein Gutachten mit der Empfehlung an das Gericht, dem "Kindesvater" nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen (Gutachten vom 07.02.2006 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg). Der Mann ist ein echt guter Tipp für alle Väter, die schon immer wollten, dass ihnen der Staat endlich das ohnehin höchst überflüssige Sorgerecht entzieht.

 

 

Beispiel 5

Wird die Rechtsanwältin des Vaters als "Kindesvatervertreterin" bezeichnet (Diplom-Psychologe Klaus Schneider 2003), so darf man sicher fragen, ob man den Gutachter nicht auch als Kindeselternentscheidungsgutachter bezeichnen könnte?

Allerdings kann mal auch mal ein Lob aussprechen. Zwei Jahre später hat sich der Gutachter Klaus Schneider offenbar von den Begriffsungetümen "Kindesvater" und "Kindesmutter" lösen können und benutzt in einem anderen Gutachten, wie jeder gesunde Mensch die üblichen und auch im Duden zu findenden Begriffe Vater und Mutter. Solche Lernfähigkeit wünscht man sich nicht nur von Dr. Klaus Schneider, sondern von allen in Deutschland tätigen Gutachtern. 

 

 

Beispiel 6

 

"Zur Beantwortung der Fragestellung kamen folgende Methoden zur Anwendung:

...

- Exploration der für die Fragestellung relevanten Sachverhalte

 - der Kindesmutter von A und B Frau ...

 - des Kindesvaters von B, Herr ...

 - der Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, Frau ... und Frau ...

..."

 

Diplom-Psychologin Renate Ellenbürger, Gutachten vom 21.05.2008 für Amtsgericht Köln, S. 1

 

 

Leider kennen wir die Kindsmutter und den Kindsvater von Frau Ellenbürger nicht. Wir wissen auch nicht, ob sich die leiblichen Kindeseltern der Frau Ellenbürger in ausreichender Weise um die sprachliche Ausbildung ihrer Kindstochter Renate bemüht haben. Doch zum Lernen ist es nie zu spät, sicher auch nicht für Frau Renate Ellenbürger, dieser kluge Gedanke lässt bei uns eine Depression erst gar nicht aufkommen.

 

 

 

 

 

Deutsche Sprache schwere Sprache

 

Mir und mich verwechsle ich nicht

das kommt bei mich nicht vor

Ich hab 'nen kleinen Mann im Ohr

der sagt mich alles vor.

 

 

Beispiel 1

Was ein Berliner kann, kann ein Diplom-Psychologe schon lange, mag sich die Diplom-Psychologin Stefanie Stahl gedacht haben:

 

"A und B sind an beide Eltern eng und herzlich gebunden, eindeutige Hauptbezugsperson für beide Kinder ist jedoch die Mutter. Nach gutachterlicher Erkenntnis verfügt Frau X über die bessere Erziehungskompetenz wie der Vater" 

Diplom-Psychologin Stefanie Stahl, Gutachten vom 07.05.2009 für Amtsgericht Kusel, S. 73

 

 

Mir und mich verwechsle ich nicht, das kommt bei mich nicht vor.

 

 

 

Beispiel 2

 

„Die Zusammenschau der dargestellten Einzelbefunde ergeben sich im vorliegenden Falle aus psychologischer Sicht folgende Beantwortungen der gerichtlichen Fragestellung.

Seit Jahren wird im Familienrecht kontrovers diskutiert und praktiziert, ab welchem Lebensalter sich nach dem Willen des Kindes gerichtet werden kann/soll. Meist wird sich diesbezüglich juristisch an das 14. Lebensjahr orientiert.“ 

Diplom-Psychologe Ralf Schnicke, Gutachten für das Amtsgericht Erkelenz - 12 F 93/10 - S. 60

 

 

Während der erste oben zitierte Satz von Herrn Schnicke einfach wirr ist, verwechselt Herr Schnicke im zweiten Satz den Artikel. Statt des zutreffenden Dativs, „an dem 14. Lebensjahr“ setzt Herr Schnicke den Akkusativ „an das 14. Lebensjahr“

 

Vergleiche hierzu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Dativ

http://de.wikipedia.org/wiki/Akkusativ

 

 

In einem seltsamen Kauderwelsch trägt Herr Schnicke vor:

 

„Die Zusammenschau der dargestellten Einzelbefunde ergeben sich im vorliegenden Falle aus psychologischer Sicht folgende Beantwortungen der gerichtlichen Fragestellung.“ (Gutachten S. 60)

 

Es geht auch anders, doch so geht es auch, würde Bertolt Brecht vielleicht dazu sagen und dabei mit Fug und Recht seinem Regieassistenten in den Allerwertesten treten.

 


 

 

 

Tautologien

 

Tautologie

einen Sachverhalt doppelt wiedergebende Fügung, z.B. schwarzer Rappe, alter Greis, Redewendungen wie: angst und bange, ganz und gar

In der Philosophie (Circulus vitiosus - fehlerhafter Kreis) - ein Beweisfehler, bei dem die zu beweisende Aussage für den Beweis vorausgesetzt wird.

 

 

Eine Tautologie ist nicht nur eine "einen Sachverhalt doppelt wiedergebende Fügung", sondern auch immer eine Redundanz, also eine stilistisch bedingte Überladung einer Aussage mit überflüssigen sprachinhaltlichen Elementen 

Umgekehrt ist aber nicht jede Redundanz eine Tautologie. So z.B. die folgende Stilblüte:

 

"Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich konkreten Fragen zu widmen hatten."

Dr. Dorit Schulze - Gutachten vom 21.02.2004, S. 108, für Amtsgericht Pirna - 2 F 568/02 - Richter Fertikowski

 

 

 

Beispiel 1

 

„Gegenteilig spricht die Datenlage dafür, dass eine hälftige Betreuung der beiden Kinder durch ihre beiden Elternteile dem jeweiligen Kindeswohl der Kinder zuwiderlaufen würde.“ 

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Gutachten vom 03.04.2010 für das Amtsgericht Dieburg - 52 F 591/09 SO und 52 F 592/09 UG - Richterin: Frau Dr. Pelzer, S. 80

 

 

Frau Gräfe schafft es, in diesem Satz gleich zwei Tautologien unterzubringen. 

1. Tautologie: das jeweilige Kindeswohl

Das Kindeswohl ist immer "jeweilig", so wie die Verwirrtheit eines Kindes immer die "jeweilige" Verwirrtheit dieses Kindes sind und nicht die Verwirrtheit der Diplom-Psychologin Edda Gräfe.

 

2. Tautologie: das Kindeswohl des Kindes

Das Wohl des Kindes (Kindeswohl) ist immer das Wohl des Kindes, nicht aber das Wohl eines anderen Kindes oder das Wohl der Diplom-Psychologin Edda Gräfe (sogenanntes Gräfewohl - oder tautologisch: das Gräfewohl der Frau Gräfe).

 

 

 

Beispiel 2

Wo eine Tautologie Platz hat, da mag es auf zwei weitere nicht ankommen. Frau Gräfe ist da unerbittlich.

 

"Die Zusammenfassung gibt einen Abriss der wesentlichen Ergebnisse der Begutachtung. ..."

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Gutachten vom 03.04.2010 für das Amtsgericht Dieburg - 52 F 591/09 SO und 52 F 592/09 UG - Richterin: Frau Dr. Pelzer, S. 81

 

 

Nach Meyers Grosses Taschenlexikon bedeutet Abriss: 

 

knappe Darstellung, Übersicht, Zusammenfassung

 

Frau Edda Gräfe schreibt also faktisch in Form einer Tautologie: 

 

Die Zusammenfassung gibt eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Begutachtung. ...

 

 

Von Königstein im Taunus, wo Frau Edda Gräfe residiert, bis nach Frankfurt am Main, von wo aus die gleichfalls als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle die Familiengerichte mit ihren gutachterlichen Notaten erquickt, sind es nur 32 Autominuten. Und so kann es denn nicht verwundern, wenn die beiden Damen nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren völlig identische Tautologien verwenden.

 

"Die Zusammenfassung gibt einen Abriss der wesentlichen Ergebnisse der Begutachtung. ..."

 

Womöglich kennen sich auch die beiden Damen und tauschen Textblöcke, so wie andere Leute Briefmarken.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Die Zusammenfassung gibt einen Abriss der wesentlichen Ergebnisse der Begutachtung. ..."

Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, 03.04.2004

 

 

Man könnte meinen, die Diplom-Psychologin Edda Gräfe und die Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle wären Zwillingsschwestern: 

Wo Du bist, da will auch ich sein.

 

 

 

 

Beispiel 3

"Das unsichere zurückhaltende Verhalten von X. sowie das aggressive, destruktive Verhalten von Y. verweisen auf Besonderheiten des kindlichen Sozialverhaltens."

Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, Gutachten vom 15.07.2003 für Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern - 2 F 109/02 -, S. 54

 

 

Man könnte sicher auch genau so treffend formulieren: "Das Autofahren mit einer Geschwindigkeit von 240 Kilometer pro Stunde auf deutschen Autobahnen verweist auf Besonderheiten des Autofahrers."

Oder: Die Geschmacklosigkeit des Essens verweist auf die Besonderheiten des Essens.

 

 

 

Beispiel 4 

Wird als ein eingesetztes diagnostisches Verfahren angegeben: "Exploration und Untersuchung" (Diplom-Psychologin Dr. med. Clauß, 2003), so liegt hier eine Tautologie  vor. 

Nach Duden Fremdwörterbuch bedeutet Exploration: 

 

Untersuchung und Befragung; Nachforschung.

 

So gesehen trägt Diplom-Psychologin Dr. med. Clauß vor:

 

Untersuchung und Befragung; Nachforschung, Untersuchung

 

 

Sogenanntes Doppelmoppelverfahren, gut geeignet für Richter, die eine Neigung zum doppelmoppeln haben.

Da das Wort "Untersuchung" schon im Begriff "Exploration" enthalten ist, braucht es nicht noch einmal genannt werden. Der einzige psychologische Effekt einer Mehrfachbenennung ist die Suggestion von Methodenvielfalt innerhalb des diagnostischen Vorgehens.

 

 

 

Beispiel 5

Die Bezeichnung eines Gesprächs mit "Eingehendes Gespräch" (Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch 09.09.2003) soll dem Leser offenbar eine besondere Gründlichkeit der Gutachterin suggerieren. Darüber hinaus ist es noch eine Tautologie, da die Arbeit eines Gutachters immer die gebotene Gründlichkeit aufweisen soll, andernfalls könnte der Familienrichter sich die Beauftragung eines Gutachters und damit die Belastung des Justizhaushaltes oder der Haushaltskasse der Eltern sparen

 

 

 

Beispiel 6

Gutachter können im Rahmen des ihnen vom Gericht zugewiesenen Auftrages (Beweisfrage) relativ selbstständig arbeiten und, sofern nicht vorher vom Gericht  eingeschränkt, die Art und Weise der Erfüllung ihres Auftrages in eigener Verantwortung selbst gestalten. Dass sie sich dabei immer am gerichtlichen Auftrag zu orientieren haben ist logisch in der Sache begründet. Von daher ist es eine Trivialität und darüber hinaus eine Tautologie, wenn der Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, der dem Gericht ein Gutachten unter dem Namen "Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." offeriert, schreibt: 

 

"Gemäß den eingangs genannten Richtlinien für die Erstellung psychologischer Sachverständigengutachten orientiert sich die Planung und Durchführung der Begutachtung an der Fragestellung des Auftraggebers" (04.11.2004, S.4)

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 04.11.2004 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Woran sollte sich die Arbeit des Gutachters denn sonst orientieren, wenn nicht an der Fragestellung, bzw. dem Auftrag des Gerichtes. Doch nicht etwa an einem Auftrag vom lieben Gott oder der Deutschen Bank? Es mutet da schon etwas seltsam an, wenn Herr Treplin auch noch Berliner Landesbeauftragter und Vorsitzender des Landesfachverbandes der Sektion Rechtspsychologie im BDP (Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.) ist (Stand Januar 2003) und ihm in diesem Zusammenhang sicher auch qualitätssichernde Aufgaben zukommen. wie er in der Funktion des Berliner Landesbeauftragten seine eigenen "Institutskollegen" des sogenannten "Instituts für Gericht und Familie" kritisch begleiten soll, bleibt allerdings für den Autor dieses Aufsatzes schleierhaft. Im Bundestag diskutiert man derzeit (2006) mit guten Grund die Offenlegung der Nebeneinkünfte der Abgeordneten, weil man verhindern will, dass ein Abgeordneter, der nebenbei noch im Vorstand eines großen Unternehmens ist, an einer Gesetzgebung mitwirkt, die gerade dieses Unternehmen nicht unerheblich betrifft. Wirtschaftsseitig spricht man bekanntlich euphemistisch von Lobbyarbeit, wenn man dafür sorgt, dass die eigenen Interessen auch im Bundestag vertreten werden, an anderer Stelle spricht man etwas drastischer von Filz und Seilschaften, die auf diese Weise die Politik bestimmen. 

 

 

 

Beispiel 7

 

"Soll der Beweis erhoben werden darüber, ob der Antragsteller gesundheitlich in der Lage ist einen begleitenden Umgang mit dem Kind X. geboren am ..., verantwortungsbewusst wahrzunehmen.

Desweiteren soll Beweis erhoben werden darüber, ob unter den gegebenen Umständen ein unbegleiteter Umgang zwischen dem Antragsteller und X dem Wohle des Kindes entspricht." 

Amtsgericht Flensburg

 

 

Die Formulierung "unter den gegebenen Umständen" ist eine Tautologie. Die Umstände sind immer gegeben, daher ist es überflüssig zu erwähnen, dass sie gegeben sind. Sinn macht es lediglich auf besondere Umstände bezug zu nehmen, so z.B. auf eine Erkrankung eines Elternteils, die sich auf die Belange des Kindes auswirkt. Solange aber eine Erkrankung nicht festgestellt worden ist, kann sie auch nicht als "unter den gegebenen Umständen" bezeichnet werden.

Zum anderen ist der unbegleitete Umgang die Regel,  ein begleiteter Umgang dagegen die Ausnahme, die einer gesonderten Begründung bedarf (vgl. OLG München Beschluss vom 13.11.2002 - 4 UF 383/02, veröffentlicht in "FamRZ" 2003, Heft 8). 

Es bedarf aber weder beim begleiteten noch beim unbegleiteten Umgang einer positiven Kindeswohlfeststellung, damit der Umgang stattfinden kann. Im Gegenteil, Umgang hat immer stattzufinden, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert einen Ausschluss des Umgangs (§1684 BGB). Das Gericht sollte daher aufgefordert werden, den fehlerhaften Beschluss zu korrigieren. Kommt das Gericht dem trotz einer entsprechenden Information nicht nach, so stellt der nicht korrigierte Beweisbeschluss, der den Umgang von einer positiven Kindeswohlprüfung abhängig macht, möglicherweise eine Rechtsbeugung dar, strafbar nach § 339 StGB. 

 

 

 

Beispiel 8

 

"Die Erfahrung lehrt, dass man Geschwister nur trennen sollte, wenn es erforderlich ist und allen nutzt."

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004 für Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04, S. 8

 

 

„Wenn es erforderlich ist.“ - eine Tautologie! Denn wenn es nicht erforderlich wäre, dann würde sich die Frage einer eventuellen Trennung der Geschwister gar nicht stellen. Es sei denn Dr. Schneider macht sich grundsätzlich darüber Gedanken, warum eigentlich so viele Geschwister zusammen leben und ob es nicht besser wäre, diese generell zu trennen. Ob man für solche möglichen Gedanken unbedingt promoviert haben sollte, entzieht sich unserer Kenntnis.

Wann aber ist eine Geschwistertrennung "erforderlich"? Antwort des Gutachters, "wenn es erforderlich ist und allen nutzt". Was ist aber, wenn es nicht allen nutzt, so z.B. wenn ein Elternteil ein Geschwisterkind als Partnerersatz benutzt. Würde dieses Geschwisterkind aus dem Haushalt dieses Elternteils genommen werden, so würde dies dem Elternteil sicher nicht nützen, sollte man deshalb auf eine Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt und Unterbringung im Haushalt des anderen Elternteil verzichten, wenn dies die für das Kindeswohl bessere Lösung wäre (§1671 BGB) oder sogar sonst eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre? 

 

Bei Gutachtern die unter dem Logo der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" München (GWG) arbeiten, findet man oft den folgenden Textbaustein:

 

"Das zu erstattende Gutachten versteht sich vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer Termine der Verfahrensbeteiligten vor dem Familiengericht und zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse."

 

 

So z.B. bei Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle (18.02.2005) und Diplom-Psychologin Carola Wagner (20.07.2005).

Was mit dieser Formulierung gemeint ist, da muss sich auch der geübte Leser anstrengen, um zu einer Bedeutungsgebung zu kommen. Wahrscheinlich ist damit gemeint, dass im Gutachten nur dazu Stellung genommen wird, was schon passiert ist. Dies wäre aber eine Tautologie, da es prinzipiell unmöglich ist, zu etwas Stellung zu nehmen, was noch nicht passiert ist.

Im übrigen erinnert dass an die US-amerikanische Praxis, auf jede Waschmaschine zu schreiben, dass sie nicht dafür vorgesehen ist, Katzen zu schleudern, um so etwaige Schadensersatzforderung für versehentlich in die Waschmaschine gelangte und geschleuderte Katzen präventiv abzuwehren

 

 

 

Beispiel 9

Auch Gutachter, die nicht unter dem Logo der GWG durch das Land segeln, haben anscheinend bei der GWG in München den Studiengang "Trivialitäten" absolviert So etwa die Diplom-Psychologin Edda Gräfe, die in leicht modifizierter Form schreibt:

 

"Das vorliegende Gutachten versteht sich vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer Termine der Verfahrensbeteiligten vor dem Familiengericht und zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse."

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Gutachten vom 03.04.2010 für das Amtsgericht Dieburg - 52 F 591/09 SO und 52 F 592/09 UG - Richterin: Frau Dr. Pelzer, S. 5

 

 

 

Beispiel 10

Der Diplom-Psychologe Frank Uhlemann eröffnet sein für das Amtsgericht Pankow/Weißensee - 20 F 587906 - Richterin Ehrig - erstelltes Gutachten vom 26.07.2007 mit dem Vortrag:

„In der das Kind A betreffenden Familiensache wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.02.07 gemäß der gerichtlichen Fragestellung das angeforderte psychologische Sachverständigengutachten erstattet.“

Gutachten S. 3

 

 

Diplom-Psychologe Frank Uhlemann hätte den Sachverhalt ohne Redundanzen so schreiben können:

 

In der das Kind A betreffenden Familiensache wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.02.07 ein psychologisches Sachverständigengutachten erstattet.

 

 

Doch warum einfach, wenn es auch umständlich geht.

 

Der Satz des Diplom-Psychologen Frank Uhlemann ist auch eine Tautologie, da es verfahrenstechnisch gar nicht anders sein kann, als dass der Gutachter sein Gutachten:

 

„aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.02.07“

 

und:

 

„gemäß der gerichtlichen Fragestellung“

 

erstattet. Würde der Gutachter andere Gründe, als die durch die gerichtliche Auftragserteilung offen liegenden anführen, so wäre klar, dass er nicht den Auftrag des Gerichtes erfüllt, sondern einem sich selbst gestellten Auftrag folgen würde, was ihm aber als gerichtlich bestellten Gutachter nicht zustünde

 

 

 

Beispiel 11

 

„Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Regelung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind ... , geb. ... .2005 dem Kindeswohl am Besten entspricht. Insbesondere ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht. Weiterhin soll die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung dazu Stellung nehmen, welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht.“

Dr. Page - Richter am Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08, Beweisbeschluss vom 26.08.2008, als Gutachterin ernannt Diplom-Psychologin Rita Hasan 

 

 

Richter Page stellt der von ihm als Gutachterin ernannten Diplom-Psychologin Rita Hasan eine juristische Frage zur Regelung des Sorgerechtes, die zu beantworten jedoch nicht Aufgabe einer Gutachterin ist, sondern des Richters selbst. Von daher kann man meinen, dass der abschließende Vorschlag der Gutachterin, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, für das Gericht irrelevant sein muss.

Im zweiten Teil des Beweisbeschlusses fragt Richter Page, welche Umgangsregelung für den Elternteil getroffen werden sollte, "der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte". Nun hätte Richter Page korrekterweise und ergebnisoffen auch fragen müssen, welche Umgangsregelung getroffen werden sollte, wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bliebe. Denn auch bei der vom Grundgesetz favorisierten gemeinsamen elterlichen Sorge muss im Streitfall  der Umgang konkret geregelt werden. Die Diplom-Psychologin Rita Hasan folgt in ihrem Gutachten konsequent der Vorgabe des inkorrekten und unvollständigen Beweisbeschlusses von Richter Page, in dem sie die Frage, ob die Beibehaltung der gemeinsame elterliche Sorge "dem Kindeswohl am Besten entspricht", nicht alternativ zu der Frage diskutiert, ob der Entzug des elterlichen Sorgerechtes "ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht".

Schließlich schlägt Diplom-Psychologin Rita Hasan dem Gericht vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und trägt - ob der Härte ihres Vorschlages womöglich erschreckt - noch gönnerhaft vor, 

 

"dem Vater solle ein angemessenes großzügiges Umgangsrecht eingeräumt werden. In Anbetracht der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern empfehlen sich hier längere Ferienaufenthalte jeweils am Stück." (Gutachten S. 51). 

 

 

Doch das ist, neben der peinlich wirkenden "Großzügigkeit" der Frau Rita Hasan, keine konkrete Antwort auf die richterliche Frage, "welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht“, sondern eine nichtssagende Tautologie, denn das Gericht ist von Amts wegen gehalten eine "angemessene" und keine "unangemessene" Umgangsregelung zu treffen, so diese denn dem Richter notwendig erscheint oder von einer Partei beantragt worden ist.

So kommt zur Unvollständigkeit des richterlichen Beschlusses die Unvollständigkeit der gutachterlichen Antwort hinzu, womit sich das alte Sprichwort zu bewahrheiten scheint, gleich und gleich gesellt sich gern.

 

 

 

Beispiel 12

 

"Gemeinsam wird mit den Kindeseltern erarbeitet, dass `Killerkommentare` (entsprechend der veranschaulichten Kommunikationsmuster) kontraproduktiv bezüglich elterlicher Kooperation sind."

Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg, Gutachten vom 28.06.2010 für Amtsgericht Dresden - 309 F 1790/09 - Richterin Dr. Ockert, S. 51

 

 

Ja wie denn sonst, liebe Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Süß-Falckenberg wenn nicht gemeinsam? Oder hat man schon mal erlebt, dass es einer dritten Person gelang, mit den beiden Eltern etwas zu erarbeiten, ohne selbst dabei mitzuwirken? Oder umgekehrt, dass es einer dritten Person gelang mit den beiden Eltern etwas zu erarbeiten, ohne dass die beiden Eltern dabei mitwirkten. 

Im übrigen ist es auch eine Tautologie und in Bürokratenchinesisch von den "Kindeseltern" zu sprechen, denn die Eltern sind immer die Eltern des Kindes. Nächstens sprechen wir noch von den Elternkindern: Liebe Elternkinder, heute fängt die Schule an und wir hoffen, dass Ihr hier etwas lernen werdet und nicht Euer ganzes Leben so dumm bleibt, wie Euch Eure Kindeseltern bisher für dumm verkauft haben. Das wünscht euch jedenfalls Euer Schuldirektor Eurer Schule.

Warum also nicht einfach:

 

Mit den Eltern wird erarbeitet, dass `Killerkommentare` (entsprechend der veranschaulichten Kommunikationsmuster) kontraproduktiv bezüglich elterlicher Kooperation sind.

 

 

 

 

 

 

Redundanz

 

Vergebens werden ungebundne Geister

Nach der Vollendung reiner Höhe streben.

Wer Großes will, muß sich zusammenraffen; 

In der Beschränkung zeigt sich erst der Meister.

 

Goethe, Sonett

 

 

 

Redundanz - stilistisch bedingte Überladung einer Aussage mit überflüssigen sprachinhaltlichen Elementen

Viel erzählt und nichts gesagt, das ist das Kennzeichen einer Redundanz. die Redundanz dient oft dem Zweck der Verschleierung von Unwissen oder dem Ablenken von der eigenen Inkompetenz und wird daher nicht nur von Psychologen, sondern auch von Politikern gern benutzt.

 

 

Beispiel 1

 

"Mit den Eltern, Frau X und Herrn Y wurden ausführliche Explorationen durchgeführt."

Diplompsychologin Mirca Musiolik, 12.11.2004, Gutachten für Amtsgericht Krefeld

 

 

Man fragt sich, was der Unterschied zwischen einer Exploration und einer "ausführlichen Exploration" sein soll. Und wie lange dauert eine Exploration und wie lange dauert eine ausführliche Exploration

 

 

Beispiel 2

 

"Die psychologischen Schlussfolgerungen beziehen sich nicht nur auf Einzelfakten, sondern stets auch auf die Kenntnis der Gesamtlage." 

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 24.06.2002 für das Amtsgericht Kempen, S. 2

 

 

Diese Bemerkung des Herrn Lünebrink ist einerseits trivial, da ein Gutachter immer gehalten ist, sich nicht nur auf Einzelfakten zu beziehen, sondern das Gesamte, soweit es denn wahrnehmbar scheint, im Auge zu behalten. Die in dem Vortrag des Gutachters eingeschlossene Behauptung, er hätte die Gesamtlage ("Kenntnis der Gesamtlage") erschöpfend beachtet, ist allerdings anmaßend. Kein Mensch, kann die Gesamtlage kennen, das ist wiederum eine Binsenwahrheit. 

Man könnte meinen, Herr Lünebrink wäre irgendwie mit der am 12.04.2019 am Amtsgericht Krefeld - 67 F 58/19 - zur Sachverständigen ernannten Sozialverhaltenswissenschaftlerin Susanne Blumberg verbandelt, die in ihrem Gutachten vom 01.10.2019 - genau die gleiche platte Formulierung verwendet hat.

 

"Die psychologischen Schlussfolgerungen beziehen sich nicht nur auf Einzelfakten, sondern stets auch auf die Kenntnis der Gesamtlage." 

Susanne Blumberg - Sozialverhaltenswissenschaftlerin und Pädagogin, Beauftragung am Amtsgericht Krefeld - 67 F 58/19 - Richterin Lande, Gutachten vom 01.10.2019, S. 3

 

 

 

Beispiel 3

 

"In der Familiensache .... soll Stellung genommen werden zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Beantwortung der Frage geschieht gemäß dem gerichtlichen Auftrag und stützt sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse."

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten für Amtsgericht Krefeld, 18.03.2002

 

 

Ja was denn sonst lieber Herr Lünebrink, es ist doch eine Selbstverständlichkeit, dass "die Beantwortung der Frage .... gemäß dem gerichtlichen Auftrag" zu erfolgen hat, und "sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse" stützen muss. Es ist völlig redundant, wenn der Gutachter diese Selbstverständlichkeit gesondert hervorhebt. 

 

 

Beispiel 4

 

"X. scheint in seiner Entwicklung im sprachlichen Bereich verzögert. In den nächsten Monaten sollte die Sprachentwicklung des Kindes sorgfältig beobachtet werden."

Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, Gutachten vom 15.07.2003 für Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern - 2 F 109/02 -, S. 54

 

 

Eine solche Formulierung in einem Gutachten auf Seite 54, bei weiter folgenden 21 Seiten Gutachtentext sind wohl völlig überflüssig und scheinen lediglich dafür gut zu sein, Kompetenz der Gutachterin zu suggerieren. Keiner der möglichen Leser/innen des Gutachtens wird aus dieser Formulierung wohl ernsthaft den Schluss ziehen, dass das Kind nun jemanden an die Seite gestellt bekommt, der "In den nächsten Monaten ... die Sprachentwicklung des Kindes sorgfältig" beobachtet. Dies wird weder der Richter tun, noch ein Mitarbeiter des Jugendamtes, noch die Eltern und die Gutachterin schon gar nicht, es sei denn sie möchte gerne ehrenamtlich arbeiten. Im übrigen war es nicht der gerichtliche Auftrag an die Gutachterin eine eventuell bestehende  Sprachverzögerung beim Kind festzustellen.

 

 

 

Beispiel 5

Hier ein wunderbares Beispiel redundanter Sprachkunst. 

 

"Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich konkreten Fragen zu widmen hatten."

Dr. Dorit Schulze - Gutachten vom 21.02.2004, S. 108, für Amtsgericht Pirna - 2 F 568/02 - Richter Fertikowski

 

 

Ja was denn sonst, liebe Frau Schulze. Sie werden doch nicht dafür bezahlt, sich unkonkreten Fragen zu widmen. Dann hätten Sie sicher schreiben können:

 

Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich unkonkreten Fragen zu widmen hatten.

 

 

 

Beispiel 6

 

"Zur sachgerechten Bearbeitung der gerichtlichen Fragestellung kamen folgende Methoden zur Anwendung"

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten von 20.07.2005 für Amtsgericht Oschatz, S. 5

 

 

Warum einfach, wenn es auch umständlich geht. Vermutlich deshalb, um einen besonders hohen Grad an Fachlichkeit zu suggerieren, der mit der schlichten Formulierung

 

Zur Bearbeitung der gerichtlichen Fragestellung kamen folgende Methoden zur Anwendung

 

womöglich angezweifelt würde. Es sollte doch eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Gutachter gerichtliche Fragestellungen sachgerecht und nicht unsachgerecht bearbeitet. Doch die Erfahrung lehrt uns leider des öfteren eines Besseren. Vielleicht wollte die Gutachterin Befürchtungen zerstreuen, dies könne auch bei ihr so sein.

 

 

Beispiel 7

 

„Aus der Zusammenstellung, Aufgliederung und fachpsychologischen Bewertung der erhobenen Daten wird – nach Abwägung der dargestellten Faktoren – aus psychologischer Sicht – empfohlen, den Lebensmittelpunkt für A und B beim Vater anzusiedeln unter der Bedingung, dass sich dieser – insofern die Mutter zu gemeinsamen Paargesprächen fähig und bereit ist – sich mit qualifizierter Hilfe (Paartherapeut, Mediator) darum bemüht, eine Fertigkeit im – mehr auf das Kindeswohl bezogenen – Elterngespräch mit der Mutter wiederherzustellen.“ 

Dr. Birgit Kapp, Gutachten vom 07.09.2007 für Amtsgericht Ludwigsburg, S. 83

 

 

Warum einfach, wenn es auch umständlich geht, mag sich Diplom-Psychologin Birgit Kapp gedacht haben. Anstatt eine schlichte Aussage in der Form: 

 

Die Sachverständige empfiehlt, den Lebensmittelpunkt für A und B beim Vater anzusiedeln. Bedingung dafür wäre, dass sich der Vater – insofern die Mutter zu gemeinsamen Elterngesprächen fähig und bereit ist – sich mit qualifizierter Unterstützung darum bemüht, im auf das Kindeswohl bezogenen Elterngespräch mit der Mutter zu kommen.“ 

 

zu treffen, quält sie den unschuldigen Leser mit der Bandwurmformulierung:

 

"Aus der Zusammenstellung, Aufgliederung und fachpsychologischen Bewertung der erhobenen Daten wird – nach Abwägung der dargestellten Faktoren – aus psychologischer Sicht – empfohlen, .."

 

 

 

Beispiel 8

Der Diplom-Psychologe Frank Uhlemann eröffnet sein für das Amtsgericht Pankow/Weißensee am 26.07.2007 fertiggestelltes schriftliches Gutachten mit dem Vortrag:

„In der das Kind A betreffenden Familiensache wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.02.07 gemäß der gerichtlichen Fragestellung das angeforderte psychologische Sachverständigengutachten erstattet.“

Gutachten S. 3

 

 

Diplom-Psychologe Frank Uhlemann hätte den Sachverhalt ohne Redundanzen so schreiben können:

 

In der das Kind A betreffenden Familiensache wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 08.02.07 ein psychologisches Sachverständigengutachten erstattet.

 

Doch warum einfach, wenn es auch umständlich geht.

 

 

 

Beispiel 9

 

"Das Gutachten soll zur Frage eingeholt werden, welche Sorgerechtsentscheidung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl des Kindes A, geb. ... , am besten entspricht"

Amtsgericht Zeitz - 6 F 316/08 - Richterin Buschner, Beweisfrage vom 10.12.2008, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Olaf Weckel

 

 

Statt sich auf die Beantwortung der Beweisfrage zu konzentrieren, füllt der Diplom-Psychologe Olaf Weckel sein Gutachten in holprigem Deutsch mit Redundanz.

 

"Grundsätzlich ist nach einer Trennung davon auszugehen, dass die Fortführung der Eltern-Kind-Beziehung von beiden Elternteilen eine entwicklungsrelevante Prämisse für das weitere Wohlergehen des Kindes darstellt. Eine kindeswohldienliche Pflege dieser Beziehung dient insbesondere der Befriedigung der emotionalen und sozialen Bedürfnisse des Kindes und wirkt im Allgemeinen einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsuchenden Elternteil vor (deutsche Sprache schwere Sprache - Anmerkung P. Thiel).

Um einer Entfremdung zwischen der umgangssuchenden Seite und dem Kind entgegen zu wirken zu können (deutsche Sprache schwere Sprache - Anmerkung P. Thiel), sind bezüglich der Umgangsregelung vielfältige allgemeingültige und aber auch fallspezifische Voraussetzungen auf Seiten beider Elternteile sowie entsprechende Rahmenbedingungen für die Umgangsgestaltung zu erfüllen."

Diplom-Psychologe Olaf Weckel, Gutachten vom 10.12.2008 für Amtsgericht Zeitz - 6 F 316/08 - Richterin Buschner, S. 68

 

 

 

Beispiel 10

 

"Nach der gründlichen fallspezifischen Analyse und unter Einbezug der eingangs genannten Kriterien und Fragestellungen, sowie unter Berufung auf die einschlägigen Forschungsergebnisse, kommt die Sachverständige zu folgenden Ergebnis: 

dass eine Beibehaltung der am der am 17.01.2006 getroffenen gerichtlichen Entscheidung dem Kindeswohl derzeit am Besten entspricht. ..."

Diplom-Psychologin Evi Hausbeck, Ausarbeitung vom 11.12.2009, S. 55,   Familiensache - 1 F 308/04 - Amtsgericht Neumarkt

 

 

Fehlt nur noch die Berufung auf Gott und das Grundgesetz und Frau Hausbeck könnte Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages werden. Allerdings würde der Schreibdienst des Bundestages sicher die Doppelung "dass eine Beibehaltung der am der am ..." korrigieren. 

 

 

 

Beispiel 11

 

"Das methodische Vorgehen und eine klare Untersuchungsplanung ist eine wichtige Aufgabe in der Begutachtung, denn Gutachtenökonomie fordert mit vertretbarem Aufwand die Ergebnisse zur Beantwortung der familiengerichtlichen Fragen zu erlangen."

Diplom-Psychologe Dr. Johannes Ritter, Gutachten vom 30.11.2009, S. 3. Amtsgericht Chemnitz - 4 F 922/08 - Richter D`Alessandro

 

 

Gutachtenökonomie fängt damit an, im eigenen Gutachten Redundanz zu vermeiden. Doch damit hat der Herr Doktor Ritter augenscheinlich ein Problem. Es ist auch kaum anzunehmen, dass Richter D`Alessandro den Herrn Ritter damit beauftragt hat, sich über die Rolle der Bedeutung auszulassen und damit womöglich auch noch die Steuerzahler/innen zu belasten, die im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Arbeit des Herrn Dr. Ritter bezahlen müssen.

 

 

Beispiel 12

 

"Hinsichtlich einer profunden Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung rückten folgende, zentrale Kriterien in den Vordergrund."

Prof. Dr. Dr. habil Thomas Schott, Gutachten für das Amtsgericht Auerbach - 1 F 346/12 -  vom 26.11.2012, S. 3

 

Herr Schott scheint ein Meister im Aufblasen einfach Sätze zu sein. Er antwortet nicht einfach, sondern profund, er rückt nicht nur Kriterien in den Vordergrund, sondern zentrale Kriterien.

Um so mehr Doktortitel, um so mehr profunde Redundanz rückt in den zentralen profunden Vordergrund, so die zentrale Aussage des Schlotterprinzips, welche von dem berühmten Redundanzforscher Prof. Dr. phil. Dr. habil. Dr. jur. Dr. em. Dr. hc. Schlotter durch die Erfindung des Schlottergraphen erstmalig einer eingehenden redundanten Beobachtung zugänglich wurde. 

Doch Spaß beiseite. Von einem Hochschullehrer der sich zweier Doktortitel rühmt, darf man wohl erwarten, dass seine Antworten auf eine gerichtliche Beweisfrage profund und nicht beliebig sind, grad wie man von einem Zeitungsverkäufer erwarten darf, dass seine Zeitungen vom heutigen Tag und nicht vom vorigen Jahr sind.

 

 

Beispiel 13

 

"12. Welche Empfehlungen können für eine ggfs. notwendige Behandlung des betroffenen Kindes gegeben werden.

In Beantwortung dieser Frage wird mit Nachdruck die Fortsetzung der bereits begonnenen, hochfrequenten Psychotherapie bei Frau K. empfohlen."

Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte, Gutachten vom 1.02.2013 für Amtsgericht Lübben - 30 F 246/12 - Richterin Stahn, S. 47

 

Wir würden hier Herrn Kriegeskorte mit Nachdruck zur Teilnahme an einem hochfrequenten "Fass Dich kurz Seminar" auffordern. Oder besser noch die hochfrequente Teilnahme an einem Anti-Seifenblasenseminar.

 

 

Beispiel 14

 

"Die psychologischen Schlussfolgerungen beziehen sich nicht nur auf Einzelfakten, sondern stets auch auf die Kenntnis der Gesamtlage." 

Susanne Blumberg - Sozialverhaltenswissenschaftlerin und Pädagogin, Beauftragung am Amtsgericht Krefeld - 67 F 58/19 - Richterin Lande, Gutachten vom 01.10.2019, S. 3

 

 

Diese Bemerkung der Frau Blumberg ist einerseits trivial, da ein Gutachter immer gehalten ist, sich nicht nur auf Einzelfakten zu beziehen, sondern das Gesamte, soweit es denn wahrnehmbar scheint, im Auge zu behalten. Die in dem Vortrag des Gutachters eingeschlossene Behauptung, Frau Blumberg hätte die Gesamtlage ("Kenntnis der Gesamtlage") erschöpfend beachtet, ist allerdings anmaßend. Kein Mensch, kann die Gesamtlage kennen, das ist eine Binsenwahrheit, für deren Kenntnis man nicht Sozialverhaltenswissenschaftlerin und Pädagogin zu sein braucht.

Man könnte meinen, Frau Blumberg wäre irgendwie mit dem 2002 für das Amtsgericht Kempen tätig gewesenen Udo Lünebrink verbandelt, der damals genau die gleiche platte Formulierung verwendet hat.

Wie sagte doch Albert Einstein so schön:

 


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

 

 

 

Das diagnostische Vorgehen richtet sich nach der gerichtlichen Fragestellung

Beliebt ist bei sprachlichen Dünnbrettbohrern auch der redunante Vortrag:

"Das diagnostische Vorgehen richtet sich nach der gerichtlichen Fragestellung."

 

 

Beispiel 1

 

„Die angewandten Untersuchungsverfahren: Einzelexplorationen beider Elternteile, gemeinsame Exploration der Kinder A und B, je 1 Interaktionsbeobachtung: Vater mit Kindern und Mutter mit Kindern im Rahmen von Hausbesuchen, Abschlussgespräch mit beiden Elternteilen gemeinsam dienten der Datenerhebung unter Berücksichtigung der oben aufgelisteten Kriterien und Beantwortung der psychologischen Fragestellungen, welche relevant sind für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung. Das diagnostische Vorgehen richtet sich stets nach der gerichtlichen Fragestellung.“

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Gutachten vom 03.04.2010 für das Amtsgericht Dieburg - 52 F 591/09 SO und 52 F 592/09 UG - Richterin: Frau Dr. Pelzer, S. 4/5

 

 

Genau so redundant aber immerhin kürzer hätte Frau Gräfe auch schreiben können:

 

Die angewandten Untersuchungsverfahren: bla bla, bla bla, bla bla im Rahmen von bla bla, bla bla, bla bla dienten bla bla, bla bla, bla bla, welche relevant sind für bla bla, bla bla, bla bla. Das diagnostische Vorgehen richtet sich stets nach bla bla, bla bla, bla bla.

 

 

Eine solche Darstellung hätte es freilich schneller ermöglicht, zu erkennen, dass nichts zu erkennen ist, mithin wie in dem Märchen von des Kaisers neuen Kleidern der Kaiser nackt ist, während das Volk noch meint, der Kaiser hätte wunderbare Kleider an.

Frau Gräfe hätte sicher gute Aussichten, bei einer der vielen politischen Parteien einen Job als Luftballonaufblaserin zu bekommen. 

 

 

 

Beispiel 2

 

"Das diagnostische Vorgehen richtet sich nach der gerichtlichen Fragestellung.“

Diplom-Psychologe Dr. Arnold Groh, Gutachten vom 24.02.2012 für das Amtsgericht Schöneberg

 

Wer hätte das gedacht, dass sich "das diagnostische Vorgehen" "nach der gerichtlichen Fragestellung“ richtet. Wir hatten bisher immer vermutet, "das diagnostische Vorgehen" richtet sich nach dem Mond, dem Koran oder dem richtigen Parteibuch. 

Herr Arnold Groh nennt einen Doktortitel sein eigen, da darf man sich nicht wundern, wenn er doziert, als wenn eine ganze Horde ahnungsloser Studenten vor ihm stünde. In Sachen Redundanz wird Herr Groh allerdings noch von der Diplom-Psychologin Edda Gräfe überholt, die in ihrem Gutachten vom 03.04.2010 für das Amtsgericht Dieburg vorträgt: 

 

"Das diagnostische Vorgehen richtet sich stets nach der gerichtlichen Fragestellung.“

 

Das diagnostische Vorgehen nach Frau Edda Gräfe richtet sich also nicht nur "nach der gerichtlichen Fragestellung“, sondern stets nach der gerichtlichen Fragestellung. Wenn das stets keine guten Voraussetzungen sind, in Deutschland stets einen Doktortitel zu erwerben, dann wollen wir stets gleich heute noch einen Job als stets Bundesminister im Bundesministerium für Luftballonaufblasen stets annehmen. 

 

 

 

Beispiel 3

 

"Das Gutachten stützt sich auf sich auf die Aspekte, die mit den aufgelisteten Untersuchungsverfahren zu den angegebenen Zeitpunkten erfasst wurden. Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung.

...

Das zu erstattende Gutachten versteht sich vorbehaltlich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse"

 

Dr. Helen A. Castellanos - Diplom-Psychologin, Approbierte Psychotherapeutin, Gutachten vom 17.09.2014, S. 3, Amtsgericht Mühldorf - 2 F 330/14 - Richter Zölch

 

Da hat Frau Castellanos aber einen echten Knaller losgelassen, da man muss gar nicht auf Silvester warten. Nicht nur, dass das diagnostische Vorgehen "sich nach der gerichtlichen Fragestellung" richteten soll und nicht nach dem Mond, wer hätte das gedacht, das zu erstattende Gutachten versteht sich auch noch "vorbehaltlich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse". 

Wozu hat Frau Castellanos denn einen Doktortitel, wenn sie noch nicht mal in die Zukunft blicken kann und dem Gericht zu sagen vermag, was der morgige Tag oder das nächste Jahr bringen mag. Für 100,00 € die Stunde darf man doch sicher ein bisschen Weisagerei verlangen dürfen oder soll das Gericht denn ganz allein mit dem Fernrohr in die Zukunft gucken. Da kann man wohl nur ein ernsthaftes Studium der Astrologie empfehlen, dann vermag ganz sicher auch Frau Castellanos in die Zukunft zu blicken und kann das Gesehene in ihr Gutachten einbauen.

 

Mit Redundanz kann man zur Not sicher noch leben, viele Menschen haben ja auch schwere Krankheiten, ohne dass man sie deswegen für tot erklären würde.

Wenn Frau Castellanos dann aber auch noch bei der Beantwortung der Beweisfrage

 

"Über die Bindungen und Neigungen des Kindes und über die Erziehungsfähigkeit der Eltern wird ein Sachverständigengutachten erholt."

Amtsgericht Mühldorf - 2 F 330/14 - Richter Zölch

 

anfängt herumzueiern und statt einer klaren Antwort auf die Frage vorträgt:

 

"Die gerichtliche Fragestellung wird unter Abwägung verschiedener Aspekte und vorliegenden Daten wie folgt beantwortet:" (Gutachten S. 21)

 

und sich dann auch noch über das Wechselmodell auslässt (S. 22), obwohl das Gericht danach gar nicht gefragt hat, dann möchte man entgegenhalten:

 

Das Gutachten der Frau Castellanos wird unter Abwägung verschiedener Aspekte und vorliegenden Daten für mangelhaft befunden.

 

 

 

 

 

 

 

Pedanterie, Weitschweifigkeit und mangelnde Konzentration

Einige Gutachter scheinen erhebliche Schwierigkeiten zu haben, sich bei ihrer Arbeit zu konzentrieren. Statt bei der Frage des Gerichtes zu bleiben, kommen sie vom Hundertsten ins Tausendste oder gehen Fragen nach, die das Gericht nicht gestellt hat, die sie dann mit um so größerer Gründlichkeit verfolgen. 

Dies erinnert an einen alten Witz:

 

Ein Biologiestudent hat sich vor der Prüfung besonders intensiv auf das Thema Regenwürmer vorbereitet. Er kommt in die Prüfung und der Prüfer fragt:

Was wissen Sie über Elefanten?

Prüfling: Also. Elefanten haben einen Rüssel. Dieser sieht aus wie ein großer Regenwurm. Regenwürmer gehören zu den ...

 

 

Man kann vermuten, dass solche Gutachter nicht erst seit ihrer Tätigkeit für Familiengerichte Denk- und Konzentrationsstörungen haben, sondern dass dies schon vor oder während ihres Psychologiestudiums, von dem sie sich vielleicht eine Verbesserung ihres geistig-seelischen Verfassung versprochen haben, so war. Da aber ein Psychologiestudium eine akademische organisierte Wissensvermittlung darstellt und keine psychotherapeutisch orientierte Selbsterfahrung - die man übrigens jeder für Familiengerichte tätigen Fachkraft, insbesondere aber Gutachtern, nur dringend empfehlen kann, wir hätten dann wesentlich brauchbarere Arbeitsergebnisse - sind Denk- und Konzentrationsschwierigkeiten nach einem Studium in der Regel nicht behoben. Der Unterschied zwischen Student und Gutachter liegt nur darin, dass der unkonzentriert der Vorlesung folgende Student in der Regel niemanden stört und auch keinen Schaden anrichtet, was man vom familiengerichtlich bestellten Gutachter leider nicht sagen kann. Gutachter mit Denk- und Konzentrationsstörungen bedürften dringend einer Psychotherapie oder wenigstens einer regelmäßigen Supervision, um ihre Störung zu beheben. Auf keinen Fall darf man sie jedoch nach dem Motto "die Zeit heilt alle Wunden" bis zur Behebung ihrer Störung in einem so sensiblen Bereich wie dem familiengerichtlicher Verfahren einsetzen.  

 

Mitunter beenden Gutachter auch nicht ihre Sätze.

 

Beispiel

 

"In der geschilderten familiären Situation ist davon auszugehen, dass - wie auch immer - auf die Willensbildung der Kinder Einfluss genommen wird. Bei A und B scheint für deren Willensbildung eine aktive "Indoktrination" (beispielsweise durch den Vater). Die Willensäußerungen der Kinder stellen sich eher als eine Suche nach Sicherheit und Halt in einer für sie bedrohlichen und ängstigenden familiären Situation dar."

Diplom-Psychologin Rita Hasan, Gutachten vom 13.08.2010 für Amtsgericht Bad Kissingen - Richterin Stute - 2 F 76/10. S. 49

 

 

Vermutlich wollte Frau Hasan mitteilen:

 

Bei A und B scheint für deren Willensbildung eine aktive "Indoktrination" (beispielsweise durch den Vater) ausgeschlossen zu sein.

 

Ganz genau weiß man das aber nicht. Für Richterin Stute scheint die Sache trotz fehlender Satzteile dennoch klar:

 

"Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - wie von der Antragsgegnerin beantragt - bedurfte es augrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Hasan, ... und denen das Gericht sich anschließt nicht."

Amtsgericht Bad Kissingen - Richterin Stute - 2 F 76/10, Beschluss vom 16.11.2010, S. 5

 

 

Womöglich ist Richterin Stute im Puzzlespielen geübt, da fällt es nicht schwer, fehlende Teile selbst hinzuzufügen.

 

 

 

Spätestens in der schriftlichen Darstellung der Gespräche mit den Beteiligten muss der Gutachter die Spreu vom Weizen trennen. Viel hilft nicht immer viel. Der Leser kann redundante Texte von Gutachtern an der beim Lesen eintretenden Müdigkeit erkennen.  Eine langatmige, weitschweifige und wortwörtliche Widergabe der eigenen Familiengeschichte und der Sichtweise der Beteiligten auf den Konflikt ist völlig überflüssig. Dies hätte gegebenenfalls im Rahmen von Therapie seinen Platz, aber auch dort wird der Therapeut versuchen den Therapieprozess zu strukturieren und auf die wirklich wichtigen Themen zu konzentrieren. 

Ausufernde Darstellungen des Gutachters über die von den Beteiligten selbst erzählte Lebensgeschichte der Beteiligten verbieten sich auch aus datenschutzrechtlichen Gründen. Zum anderen sind diese Geschichten niemals die Wahrheit, sondern die subjektive Sicht des Betreffendes auf die Vergangenheit. Dies hat in der Familientherapie durchaus seine Berechtigung, nicht aber in einem schriftlichen Gutachten. Auch für den Familienrichter, so er nicht voyeuristische Neigungen hat, ist die extensive Darstellungen erzählter Lebensgeschichten völlig unerheblich. 

Die Unsitte der seitenlangen Wiedergabe von Inhalten der Gerichtsakte und die ausführliche Darlegungen der Lebensgeschichte der Beteiligten, so wie sie von ihnen selbst gesehen wird, durch den Gutachter, ist in der Regel für eine angemessene Durchführung des gerichtlichen Auftrages überflüssig, nützt niemanden und interessiert auch den Familienrichter im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren nicht. Zudem kollidiert der Gutachter möglicherweise mit § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), wenn er sich nicht vorher von den Beteiligten von seiner Schweigepflicht hat entbinden lassen.

Eine Bezahlung solcher überflüssigen Seiten innerhalb des schriftlichen Gutachtens sollte daher durch die Beteiligten verweigert werden. Die Kosten für unnötige Darstellungen sollte der Gutachter selbst tragen. Gegebenenfalls muss der Gutachter auf entsprechende Vorhaltungen schlüssig darlegen, warum seine Ausführungen notwendig waren.

 

Vermutlich ist in den meisten Fällen ein Umfang des schriftlichen Gutachtens von 30-40 Seiten völlig ausreichend. Gutachten mit einem Seitenumfang über 60 Seiten deuten wohl in der Regel auf eine ausufernde Neigung des Gutachters hin. Kein normaler Richter dürfte sich so umfangreiche Gutachten ernsthaft durchlesen, dafür hat er zum einen jährlich viel zu viele Verfahren zu erledigen 

So hatte im Jahr 2001 hatte ein konkreter Familienrichter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 529 Eingänge familiengerichtlicher Sachen und im Jahr 2002 einen Bestand von 824 Sachen zu verzeichnen, (vgl. FamRZ 2005, Heft 5, S. 338). Der Richter hatte sich daraufhin mit einem Prüfungsantrag an den Bundesgerichtshof gewandt, weil er auf Grund miserabler Arbeitsbedingungen seine richterliche Unabhängigkeit gefährdet sah. 

 

Für den Familienrichter ist der Erkenntnisgewinn beim Lesen dicker Gutachten von 100 Seiten wohl oft der selbe wie der von Gutachten mit 50 Seiten.  Ob ein 263-seitiges schriftliches Gutachten (Diplom-Psychologin Sigrid Friedrich, 03.09.2003) dem verfahrensführenden Richter mehr Nutzen bringt als ein 80-seitiges erscheint zweifelhaft. 

 

Ausufernde schriftliche Darstellungen des Gutachters in seinem Gutachten über die von den Beteiligten selbst erzählte Lebensgeschichte der Beteiligten verbieten sich auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, denn das schriftliche Gutachten wird beiden streitenden Parteien zugestellt, so dass jeder der beiden auf diesem Weg etwas über den anderen erfährt, obwohl in der Regel keine ausdrückliche Zustimmung des Betreffenden dafür vorliegt.  Für den Familienrichter, so er nicht voyeuristische Neigungen hat, ist die extensive Darstellungen erzählter Lebensgeschichten ohnehin völlig unerheblich, er nimmt sich wohl in der Regel auch nicht die Zeit 60 Seiten einschläfernder Lebensgeschichten zu lesen. 

 

Um deutlich zu machen, dass die Darstellung der Vergangenheit durch die Beteiligten nicht die reale Vergangenheit ist, sondern die subjektive Sicht der Beteiligten auf die Vergangenheit muss der Gutachter diese Berichte entweder in wörtlicher Rede dokumentieren oder durch die sprachliche Darstellung (Konjunktiv) klarstellen, dass es sich hier um die subjektive Sicht des Betreffenden handelt. 

 

 

Pedantisch und zwanghaft anmutende Schilderungen eines Gutachters über die Wohnungseinrichtung und die Kleidung der Beteiligten haben in einem Gutachten nichts zu suchen, weil in keinem Zusammenhang zum gerichtlichen Auftrag stehend. Möglichweise deuten sie aber auf eine neurotische Störung des Gutachters hin, die es fraglich erscheinen lassen, ob dieser für die ihm übertragene Aufgabe überhaupt geeignet ist. Wenn der Gutachter sich dann noch für die Stiefel der Mutter interessiert, kann der Eindruck entstehen, es handelt sich hier nicht um einen Diplompsychologen, sondern um einen Schuhfetischisten:  

 

"Das erste Gespräch mit der Kindesmutter findet in einem ca. 15 qm großen Wohnzimmer statt. Es ist mit einem Teppich, einem 3er Sofa, einem Couchtisch, einem mehrtürigen Schrank mit Vitrine, einem Fernseher, Porzellangeschirr, Figuren, einem chinesischen Fächer und Blumen eingerichtet. Der Raum hat eine Durchreiche zur Küche und befindet sich in der Mitte der Wohnung. Vom Wohnzimmer aus führen Türen zu den Zimmern der Kinder.

.... Die Kindesmutter hat dunkelbraune Augen und kurze schwarze Haare, sie trägt eine Brille, eine Uhr, eine goldene Kette, eine Uhr, einem schwarzen Pullover, eine schwarze Hose und schwarze Lederstiefel." 

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 29.11.2002 für Amtsgericht Köln, Richterin Schlosser-Lüthje, S. 7-8

 

 

Ob die Brille und die schwarzen Lederstiefel der Mutter in einem Zusammenhang mit der Sehschwäche oder sexuellen Präferenzen von Familienrichtern stehen könnte, wird von Herrn Lünebrink leider nicht thematisiert.

Herr Lünebrink scheint aber nicht nur recht pedantisch zu sein, er hat womöglich auch noch eine doppelte Identität, denn er bezeichnet sich in seinem Gutachten als "Fachpsychologisches Institut". Ebenso könnte Herr Lünebrink auf seinen Gutachten auch angeben, er wäre der Kaiser von China, was bei der verbreiteten Sehschwäche vieler Familienrichter noch nicht einmal dazu führen müsste, dass ihm ein Berufsverbot als Psychologe erteilt würde.

 

 

 

 

Trivialitäten

 

Treffen sich zwei Psychologen.

Sagt der eine: Der Ball ist rund.

Sagt der andere: Ein Kilogramm Federn wiegt genau so viel wie ein Kilogramm Eisen.

 

 

Treffen sich zwei Psychologen. 

Fragt der eine. Wie machst Du das nur mit so wenig Inhalt so viel Geld zu verdienen? 

Sagt der andere: Hast Du nichts zu sagen, dann sage es wenigstens so, dass der andere glaubt, Du hättest etwas zu sagen.

 

 

Beispiel 1

 

Auf die Frage des Gerichtes:

 

„..., in welchem Umfang die Kinder mit jedem Elternteil Umgang pflegen sollten.“

 

 

antwortet die Diplom-Psychologin Edda Gräfe mit der Formel:

 

„... sind regelhafte Umgangskontakte mit dem Kindesvater zu empfehlen, die den Kindern die Möglichkeit bietet, ihre Beziehung und Bindung mit dem Vater aufrechtzuerhalten.“ 

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Gutachten vom 03.04.2010 für das Amtsgericht Dieburg - 52 F 591/09 SO und 52 F 592/09 UG - Richterin: Frau Dr. Pelzer, S. 82

 

 

 

Beispiel 2

 

"Für eine gesunde persönliche Entwicklung Entwicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es in seinen grundlegenden Bedürfnissen wahrgenommen wird und dass diese befriedigt werden.

Die Bedürfnisse des Kindes verändern sich mit seinem Alter und einer damit verbundenen Reifung."

Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten vom 29.07.2008 für Amtsgericht Itzehoe, Beauftragung durch Richter Foth, S. 116

 

 

Wer hätte das gedacht, dass es "für eine gesunde persönliche Entwicklung Entwicklung eines Kindes" wichtig ist, "dass es in seinen grundlegenden Bedürfnissen wahrgenommen wird und dass diese befriedigt werden" und dass "die Bedürfnisse des Kindes ... sich mit seinem Alter und einer damit verbundenen Reifung" verändern? 

Um solche bahnbrechenden Erkenntnisse wie sie Frau Sellhorn-Peuckmann hat, zu erlangen, muss man in Deutschland fünf Jahre Psychologie auf Kosten der Steuerzahler/innen studieren, um dann hinterher sein mit viel Schweiß und Tränen erworbenes Wissen in Form von implodierenden Kugelblitzen auf die andächtig und ahnungslos lauschende Gemeinde schießen zu dürfen. 

 

 

 

Beispiel 3

Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Thomas Busse beglückt die vom ihm aufgesuchten Gerichte über Jahre hinweg immer wieder mit der selben inhaltsleeren Formel. 

Im Jahr 2003 wirkt er noch ganz bescheiden mit dem trivialen Satz:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das Kind A".

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 26.07.2003 für das Amtsgericht Göppingen, S. 23

 

 

Worauf denn sonst, wenn nicht aufgrund der von ihm erlangten Untersuchungsergebnisse, kann ein Gutachter die Beantwortung der gerichtlich gestellten Beweisfrage vornehmen. Doch sicher nicht auf Grund der Vorhersage einer Wahrsagerin oder das Abhören des Wetterberichtes.

 

Herr Busse erweitert - recht kreativ - ein Jahr später seinen begonnenen Satz um eine weitere interessante Formulierung:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts.

Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 09.07.2004 für das Amtsgericht Nürtingen, S. 24/25

 

 

So ganz nebenbei wechselt der Gutachter ganz unmotiviert vom Plural in den Singular, in dem er einmal im Plural von den "Fragen" des Gerichtes spricht und dann im Singular  von der Beantwortung einer derartigen "Frage".

 

Einmal Gefallen an dem für Laien beindruckend klingenden Satz

 

"Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

 

gefunden, vermag sich Herr Busse von seiner neuen Worthülse gar nicht mehr zu trennen. Zwei Monate später - das Verfassen von Gutachten geht bei Herrn Busse offenbar wie das Brezelbacken - schreibt er in einem nächsten Gutachten:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichts.

Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund."

Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 03.09.2004 für das Amtsgericht Göppingen, S. 29

 

 

Genau die selbe nichtssagende Formulierung finden wir in einem nächsten Gutachten:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichtes.

Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund."

Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 17.12.2004 für das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, S. 26

 

 

Acht Monate später heißt es dann bei Herrn Busse:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichtes.

Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen vom kinderpsychologisch Befund."

Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera, S. 18/19

 

 

Die Kreativität beschränkt sich hier auf den Wechsel vom Singular in den Plural und aus "kinderpsychologischen Befund" wird "kinderpsychologisch Befund", grad so als sollte nun auch noch an den Buchstaben gespart werden.

 

Der nächste Kreativitätsausbruch von Herrn Busse lässt erwartungsgemäß nicht lange auf sich warten: 

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts.

Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten für Amtsgericht Celle, 16.01.2006, S. 28

 

 

Man sieht, möglicherweise aufgeschreckt durch die Besprechung seiner Gutachten im Internet, variiert Herr Busse seine einfallslose Textschablone und stellt leichte Änderungen vor, die zwar den Sinngehalt des Ganzen nicht anheben, dafür aber beim Sprachwissenschaftler Suchbewegungen auslösen können.

 

Herr Busse wäre sicher nicht Herr Busse, wenn er nicht wenig später den gleichen trivialen Schmarren  zum besten geben würde: 

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichts.

Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten für Amtsgericht Erfurt, Richterin Mortag, 12.12.2007, S. 27

 

 

Herr Busse scheint noch nicht einmal zu bemerken, dass er im ersten Satz von der Frage des Gerichtes im Singular spricht und im zweiten Teil ungeniert zum Plural überwechselt. 

 

 

 

Beispiel 4

 

"2. Vorgeschichte im Ergebnis der Gerichtsaktenanalyse.

Der Gerichtsakte 20 F 2688/09 ist zu entnehmen, dass A, geboren am ... aus der Beziehung der Eltern X und Y hervorgegangen ist."

Diplom-Psychologin Judith Wienholtz, als Gutachterin mit Beweisbeschluss vom 17.07.2009 beauftragt am Amtsgericht Pankow/Weißensee - 20 F 2688/09 - Richterin Ehrig, Gutachten S. 3

 

 

Man muss wohl jahrelang Psychologie studieren und dann auch noch ein Zertifikat als "Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs" erwerben, um auf Anhieb zu wissen, dass ein Kind aus der Beziehung seiner Eltern hervorgegangen ist und nicht vom Klapperstorch oder vom Weihnachtsmann gebracht wurde, wie viele Familienrichter möglicherweise noch glauben, die daher von Diplom-Psychologen darüber aufgeklärt werden müssen, woher die kleinen Kinder so kommen.

Dass Frau Wienholz über die Trivialität, dass "A, geboren am ... aus der Beziehung der Eltern X und Y hervorgegangen ist" in Form einer Tautologie, dass es immer die Eltern sind, die die Eltern sind, referiert, lässt sie sicher nicht besonders kompetent erscheinen, zumal sie den Namen des Kindes und dessen Geburtsdatum bereits auf dem Deckblatt ihres Gutachtens angegeben hat.

Frau Wienholtz beglückt dann noch die Leser mit der redundanten Bemerkung:

 

 

Nach Abschluss aller Untersuchungen wird die gerichtliche Fragestellung dahingehend beantwortet, dass es dem Kindeswohl entspricht einen Lebensmittelpunkt festzulegen, der sich auf Grund der ausgeprägteren Empathiefähigkeit und der geringen Konfliktneigung auf den Haushalt der Mutter beziehen sollte." (Gutachten S. 30)

 

 

Ja wann sollte denn sonst Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes gegeben werden, wenn nicht nach "Abschluss aller Untersuchungen". Nächstens wird es noch üblich, dass Gutachter die Beweisfrage des Gerichtes beantworten, bevor sie überhaupt mit ihren Erkundungen (Untersuchungen) angefangen haben. Vielleicht endet das ganze dann so wie bei einem Richter, der wegen Rechtsbeugung u dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, weil er seine Beschlüsse fasst, ohne die davon Betroffenen je gesehen zu haben:

 

 

Wegen Rechtsbeugung

Amtsrichter muss ins Gefängnis

Das Anlegen eines Bauchgurts darf nicht vom Schreibtisch aus angeordnet werden.

Foto: factum/Weise

Stuttgart - Ein Nürtinger Amtsrichter hat alten Menschen in Heimen ohne Anhörung Bauchgurte und Bettgitter verordnet - jetzt hat das Landgericht Stuttgart ihn zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Hobby und Familie seien ihm wichtiger gewesen als seine Arbeit.

Von Susanne Janssen

Mit schnellen Schritten flüchtet der 45-jährige Amtsrichter aus dem Gerichtsgebäude. Den Fernsehkameras und Mikrofonen will er sich nach dem Urteil nicht stellen. Bis zuletzt hat der Angeklagte die Vorwürfe bestritten und nur einige Fehler eingeräumt, die aber jedem passieren könnten. Die 16. Strafkammer war anderer Ansicht: Sie verurteilt den 45-Jährigen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Eine Bewährung ist bei dieser Höhe nicht mehr möglich.

Richterin glaubt dem Angeklagten nicht

Der suspendierte Amtsrichter aus Nürtingen hat nach Ansicht der Kammer in 47 Fällen das Recht gebeugt, indem er die Senioren, bei denen er über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden sollte, nicht persönlich aufgesucht hat. "Dabei bestand eine konkrete Gefahr für die Betroffenen", erklärte die Vorsitzende Richterin Helga Müller. Sieben Fälle wertete das Gericht als Versuch, weil die Senioren zum Zeitpunkt der Anordnung schon verstorben waren. Dass der Angeklagte die Protokolle hier fingiert hatte, brachte die Ermittlungen gegen ihn ins Rollen.

Der Erklärung des Amtsrichters, er habe die Verstorbenen besuchen wollen, aber wohl mit anderen verwirrten alten Leuten gesprochen, schenkte Müller keinen Glauben: "Die Belegliste wird nach einem Todesfall in den Heimen am nächsten Tag, spätestens aber nach drei Tagen geändert."

Viele Zeugenaussagen hätten die Erklärung des Amtsrichters widerlegt: Ein Pflegedienstleiterin erklärte, der Richter habe die alten Leute gar nicht sehen wollen: "Das reicht schon so", habe er bei seinem Kurzbesuch erklärt. "Schwester Susi", mit der er eine Frau besucht haben wollte, hatte den Richter noch nie gesehen. Die Behauptung des Angeklagten, es sei möglich, nach Aktenlage zu entscheiden, wies Helga Müller ebenfalls zurück: "In allen Kommentaren steht klipp und klar, dass sich ein Richter einen persönlichen Eindruck verschaffen muss."

Bis zum Schluss keine Einsicht gezeigt

Die standardisierten Protokolle und Beschlüsse, bei denen nur Kreuzchen gemacht werden mussten, seien ein Beleg für die oberflächliche Arbeitsweise des Mannes. Einer Frau, die durchaus noch orientiert war und die Bettgitter ablehnte, wurde so durch zwei Kreuze die Freiheit entzogen. "Der Angeklagte hat in hohem Maße das Gesetz missachtet", erklärte die Vorsitzende Richterin. Dass die so verordneten Maßnahmen in den meisten Fällen gerechtfertigt waren, sei keine Entschuldigung.

Bis zum Schluss hatte der Amtsrichter keine Einsicht gezeigt und die Schuld bei anderen gesucht. Das Gericht sah keine Anzeichen für ein Komplott gegen ihn. Vielmehr habe der Richter, der wegen seiner Scheidung in einer schwierigen Situation gewesen war, mehr Zeit für Familie und Hobby haben wollen - und nebenbei Vorträge und Vorlesungen über das Betreuungsrecht gehalten.

Der Verteidiger kündigte an, das Urteil anzufechten. Unterdessen sehen Richterkollegen auch die Justizverwaltung in der Pflicht: Thomas Schulte-Kellinghaus, Mitglied im Bundesvorstand der Neuen Richtervereinigung, erklärte, die Atmosphäre an den Amtsgerichten sei so, dass die Qualität nicht zähle - nur die Zahl der erledigten Fälle.

14.11.2008

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1874149

 

 

 

 

 

Blähungen und Worthülsen 

Nicht jeder Pups ist eine Dichtung, selbst wenn er aus dem Arschloch des Herrn Goethe stammen würde.

 

Beispiel 1

 

"Ausgehend von den Grundlagen der Familienpsychologie erforderte die Aufgabenstellung des Gerichts eine vielseitige Untersuchung, ..."

Prof. Dr. Matthias Petzold, Diplom-Psychologe, Gutachten vom 17.04.2007 für Amtsgericht Köln, S. 3

 

 

Wer einen gewissen Eindruck hinterlassen will, trug früher Orden. Heute kann man dafür in die Psychiatrie kommen oder wenigstens eine rechtliche Betreuung durch das Vormundschaftsgericht riskieren. 

Da das Bedürfnis nach Selbstdarstellung aber ungebrochen ist, fährt man zur Love-Parade, fährt Manta oder Mercedes S Klasse, klebt sich falsche Fingernägel an oder wird weitschweifiger Literat, der dem naiven Publikum vielseitige Untersuchungen offeriert.

 

 

Beispiel 2

Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen in Freiburg - 18 UF 197/10 - als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Andreas Loh trägt in seinem Gutachten vom 30.06.2011 an Stelle der originalen Beweisfrage des Gerichtes vor:

 

"Zur Frage, bei welchem Elternteil die Kinder A und B unter Berücksichtigung des Kindeswohls künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollten, sollte ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden."

Diplom-Psychologe Andreas Loh, Gutachten für das Oberlandesgericht Karlsruhe - 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen in Freiburg - 18 UF 197/10 - vom 30.06.2011, S. 3

 

Doch die Beweisfrage des Gerichtes, wenn sie denn in dieser Art gestellt wurde, reicht Herrn Loh noch nicht. Er ist Diplom-Psychologe und trägt sogar einen Doktortitel, da muss er wohl den Richtern am Oberlandesgericht zeigen, dass er ein kein halber Hahn ist und von der Sache um die es geht so einiges mehr versteht als die ihn beauftragenden Richter und dass an ihm womöglich ein Dichter der deutschen Klassik, gleich hinter Goethe und Schiller verlorengegangen ist, allein auf Grund der traurigen Tatsache 200 Jahre zu spät gelebt zu haben. So schreibt Herr Loh denn voller Pathos:

 

"Ausgehend von der Frage und dem Klärungsauftrag des Gerichtes sind entscheidungsorientierte und mit psychologischen Methoden zu beantwortende Fragestellungen zu bilden, die der gutachterlichen Empfehlung zugrunde liegen. Für die Beantwortung der Fragen sind relevante Kriterien zu definieren.

Das Kindeswohl wird als vordringliches Interesse bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung angesehen. ..." (Gutachten S. 4)

 

Hier wimmelt es nur so von Bedeutsamkeiten, so dass man meinen könnte, der Besuch des Papstes in Freiburg 2011 hat hier vorab seinen existentiellen Niederschlag gefunden. Nicht nur eine Frage des Gerichtes vermag Herr Loh zu erkennen, nein, doppelt genäht hält besser, er erkennt auch noch einen Klärungsauftrag. Dafür will Herr Loh "entscheidungsorientierte und mit psychologischen Methoden zu beantwortende Fragestellungen" bilden, "die der gutachterlichen Empfehlung zugrunde liegen". Nun hat das Gericht den Herrn Loh aber nicht darum gebeten, "entscheidungsorientierte und mit psychologischen Methoden zu beantwortende Fragestellungen" zu bilden, nein, es wollte ganz einfach eine Antwort auf die Frage "bei welchem Elternteil die Kinder A und B unter Berücksichtigung des Kindeswohls künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollten". Aber so sind die Psychologen nun mal. Verfangen im Ödipuskomplex oder anderen lebensbiografischen Misshelligkeiten, die abzustreifen auch mit dem Psychologiestudium selten gelingt, müssen sie sich mit Luft aufpumpen, bis dann irgendwann ein Furz dem Arsch entweicht. Und das naive Publikum meint, es wäre der Atem Gottes, der da durch den Gerichtssaal weht.

Und mit höchster psychologischer Kompetenz wirft Herr Loh schließlich seinen Joker ins Spiel: 

 

"Das Kindeswohl wird als vordringliches Interesse bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung angesehen. ..."

 

Wer hätte das gedacht. Herr Loh definiert hier, was das "vordringliche Interesse bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung" sein soll, nicht die Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes an sich, in der das Kindeswohl als einziges Kriterium bereits erwähnt ist, sondern das Kindeswohl ist das "vordringliche Interesse" des Herrn Loh, "bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung". Und wenn er denn schon für sich ein "vordringliche Interesse" definiert, dann scheint es bei ihm auch noch andere - nachrangige - Interessen zu geben, welches sein Handeln bestimmen. Vielleicht das Interesse als berühmter deutscher Dichter in den Schullesebüchern zu erscheinen. 

Herr Loh hätte vielleicht besser beim Kinderschutzbund anheuern sollen, wenn ihm statt der simplen Beantwortung der Frage des Gerichtes, das Kindeswohl das "vordringliche Interesse" ist.

Das Interesse, die Beweisfrage des Gerichtes kurz und knapp zu beantworten, scheint bei Herrn Loh im Gegensatz zu seinem Interesse nach Bedeutsamkeit eher marginal zu sein. Wie könnte man es sich sonst erklären, dass sein Gutachten 148 zweizeilig beschriebene Seiten umfasst. Nun sage keiner, das wäre nun mal auch nötig, schwierige Fragen erfordern lange Antworten. Wie kann es dann sein, dass der überaus eifrige Diplom-Psychologe Thomas Busse, dem auf dieser Internetseite einige Denkmäler gesetzt sind, regelmäßig mit 30 Seiten Gutachten vorlieb nimmt und der Herr Loh meint, fast 148 Seiten zu brauchen? Da muss doch einer von beiden irgendwie falsch drauf sein. Oder wüssten Sie, warum der eine Schornsteinfeger bei jedem Auftrag eine Stunde braucht, der andere dagegen 5 Stunden?

So schießt Herr Loh weit hinaus ins Universum der Bedeutsamkeiten. Manche Leute haben es auf diese Weise schon auf eine stabile Umlaufbahn um die Erde geschafft, wo sie fortan am Abendhimmel als leuchtende Satelliten zu beobachten sind. Auf solchen Umlaufbahnen kann man mitunter Jahre kreisen, bevor einen dann schließlich doch die Schwerkraft einholt und man zu guter letzt in der Atmosphäre verglüht. Die Leute freuen sich - aah eine Sternschnuppe und wünschen sich das bald wieder Frühling wird.

 

 

 

 

 

Aus psychologischer Sicht

Eine unter Gutachtern äußerst beliebte verbale Worthülse ist die Formulierung "aus psychologischer Sicht". Wo immer sie anzutreffen ist, ist Misstrauen über fehlende fachliche Kompetenz, die mit gewichtig erscheinenden Formulierungen verborgen werden soll, nicht unbedingt fehl am Platz.

"Aus psychologischer Sicht" guckt heute schon jeder beliebige Fernsehzuschauer in die Welt, nachdem er sich einige der unzähligen Vormittagssendungen im Privatfernsehen angesehen hat, in denen Psychologinnen tollkühn analysieren und den Leuten allerlei Tipps geben, wie sich ihr Leben von nun an bessern kann. So kann es nicht verwundern, wenn inzwischen auch Heilpraktiker und demnächst sicher auch Bäcker und Putzfrauen meinen, die Welt "aus psychologischer Sicht" zu betrachten.

 

Beispiel 1

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann.

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, Gutachten vom 28.03.2007 für Amtsgericht Osnabrück, S. 112

 

 

 

Beispiel 2

 

„Aus psychologischer Sicht ist die Konfliktlage noch derart angespannt, dass der Umgang des Kindes mit dem Vater nicht ohne die Hinzuziehung professioneller Hilfe durchgeführt werden kann, wenn das Wohl des Kindes nicht gefährdet werden soll.

...

Aus psychologischer Sicht ist der Hauptproblembereich die mangelnde Verarbeitung des Beziehungsendes durch den Kindesvater und dessen mangelnder Abstand zu der Sache. Daraus ergibt sich, dass die Elternteile nicht aufeinandertreffen dürfen, ansonsten eskaliert die Lage, der Kindesvater benutzt die Kontakte, um Einfluß auf die Kindesmutter auszuüben.“

Diplom-Psychologe Günter M. Drechsel, Gutachten vom 21.01.2008 für Amtsgericht Halle (Saale), S. 14

 

 

 

Beispiel 3

 

„Aus psychologischer Sicht werden hier nur für die Begutachtung bedeutsame Sachverhalte in chronologischer Abfolge dargestellt“ 

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 24.05.2005 für Amtsgericht Eberswalde - 3 F 190/04

 

 

 

Beispiel 4

 

„Von psychologischer Seite ergaben sich auf Grund der Begutachtungsdaten lediglich Anhaltspunkte dahingehend, dass der Vater ebenso wie die Mutter ... "

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 44

 

 

Interessant die variierende Begriffsschöpfung "von psychologischer Seite", bei deren Verwendung man schon eine Graduierung als Doktor vermuten kann.

 

 

 

 

 

Blumige Sprache

Lyrik, Jazz und Prosa war der Titel einer Veranstaltung des Verlages Volk und Welt am 31.10.1965 in der Ostberliner Kongresshalle am Alexanderplatz. Mit dabei Manfred Krug mit "Die Kuh im Propeller" und Eberhard Esche mit "Der Hase im Rausch". Die Aufnahmen sind inzwischen Kult geworden, was man von den geistigen Ergüssen diverser Diplom-Psychologen nun wahrlich nicht sagen kann.

 

 

"Frau X berichtete, unter sehr hohem emotionalem Druck stehend unter den Tränen sehr nahe, dass es sehr Vieles zu erzählen gebe."

Dr. Dorit Schulze Gutachten für Amtsgericht Pirna vom 21.02.2004, S. 11

 

 

Mit diesem Satz beginnt die Gutachterin ihre zwanzigseitige Wiedergabe der Erzählungen der Mutter. Man wird gleich richtig eingestimmt und ist gleich selbst den Tränen nahe, angesichts eines solchen von der Gutachterin vermuteten "hohem emotionalen Druck". Da fragt man sich, ob die Gutachterin einen Blutdruckmesser dabei hatte und den Blutdruck der Mutter gemessen hat, um zu ihrer Feststellung zu kommen, dass diese unter "hohem emotionalen Druck" stehen würde.

Dies erinnert an die nette Anekdote, die Professor Udo Undeutsch auf einer Fachtagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll 6.-8.02.2004 dem erheiterten Publikum vortrug. Einmal hätte ihn eine Frau aufgesucht, die meinte, sie wäre eine multiple Persönlichkeit aus 31 verschiedenen Persönlichkeiten, er fragt sich nun, wie die Frau das macht, wenn sie mit ihren vielen Persönlichkeiten an einer Bushaltestelle in den Bus einsteigen will.

Nun, Spaß beiseite. Es ist ja schön, wenn eine Mutter oder ein Vater die Idee haben, einer Gutachterin "sehr Vieles zu erzählen". Doch eine Gutachterin ist vom Gericht nicht beauftragt, ellenlangen Erzählungen der Beteiligten zuzuhören. Dies mag einem  Psychoanalytiker mit 150 Stunden krankenkassenfinanzierten Sitzungen zugestanden sein (wenn man als Patient schon so hohe Krankenkassenbeiträge zahlt möchte man wenigstens auch was davon haben). Von einer sachkundigen Arbeit eines Gutachters dürfte mehr erwartet werden, als sich zum Kummerkasten einer Mutter oder eines Vaters zu machen. Dafür gibt es Psychoanalytiker, die wollen schließlich auch noch was zu tun haben. 

 

 

 

 

 

Stolpersprache

Manche Gutachter versuchen so vorsichtig aufzutreten, dass sie beim Laufen über ihre eigenen Beine stolpern. Die dauernde Vorsicht macht sie zudem auch wütend, so dass sie zum Schluss mit Blitzen nur so um sich schleudern, wie es weiland Gottvater Zeus vom Olymp aus tat. Da wäre es doch sicher besser, gleich am Anfang wie ein normaler Mensch aufzutreten und dafür am Ende etwas freundlicher mit den "Begutachten" umzugehen, statt sie mit kleinen Nadeln aufzuspießen.

 

 

"Es gehört zum persönlichen Verständnis von Arbeitshaltung der Unterzeichnerin, das zu explorierenden Persönlichkeiten jeder Respekt entgegenzubringen ist, um sie aus ihrem privaten Lebensfeld zutiefst verstehen und um die Motive ihrer Handlungen nachvollziehen zu können.

In der Regel ist es für alle am Fall beteiligten zu explorierenden Personen das erste Mal in ihrem Leben, das sie begutachtet werden."

Theda Bekker, Gutachten vom 12.10.2007 für Amtsgericht Osnabrück- Richterin Paulmann, S. 3/4

 

 

Frau Theda Bekker wäre ohne Zweifel eine erfolgreiche Entomologin (Insektenkundlerin) geworden, wenn man sieht, wie viel Mühe sie sich gibt, die "zu explorierenden Persönlichkeiten" aus "ihrem privaten Lebensfeld zutiefst verstehen und um die Motive ihrer Handlungen nachvollziehen zu können", bevor sie dann ihr Verdikt über die Eltern ausspricht:

 

"Der Kindesvater ist als nicht erziehungsfähig einzustufen." (Gutachten S. 104)

 

Ja da gehört schon viel grobmotorische Feinfühligkeit dazu, um das so wie Frau Bekker auszudrücken. 

Kein Wunder, wenn in einer anderen Familiensache der 11. Familiensenat am Oberlandesgericht Hamm in der Familiensache 11 UF 195/09 - Beschluss vom 28.01.2010 offenbar der Frau Bekker bescheinigt:

 

"In dem Gutachten der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als und sachkundig bekannten Sachverständigen wird anschaulich deutlich, ..."

11. Familiensenat am Oberlandesgericht Hamm in der Familiensache 11 UF 195/09 - Beschluss vom 28.01.2010, veröffentlicht in: FamRZ 15/2010, S. 1258

 

 

Somit scheint die Sachkunde von Frau Bekker über jeden Zweifel erhaben - zumindest beim 11. Familiensenat am Oberlandesgericht Hamm - und das will doch was heißen, denn schließlich steht auch die Sachkunde des 11. Familiensenat am Oberlandesgericht Hamm außer jedem Zweifel, das würde uns Frau Bekker auf Anfrage sicher bestätigen. Und wer das nicht so sieht, der gehört in die Verbannung auf die Insel Elba oder wird ausgebürgert oder was meinen Sie?

 

 

 

 

Schüttelsprache

Schüttle mich, schüttle mich, heißt es im Märchen von Frau Holle und wenn sie nicht gestorben sind, so schütteln sie noch heute.

 

 

Beispiel 

 

"... Die Kontinuität des Lebens des Kindes ist mehrfach durcheinander geschüttelt worden, ..."

Diplom-Psychologe Prof. Dr. Matthias Petzold, Gutachten für Amtsgericht Leverkusen vom 09.08.2007, S. 19

 

 

Man mag sich auch an ein altes Kinderlied erinnert fühlen::

 

Es tanzt ein Bi-Ba-Butzemann in unserem Kreis herum wiedebum,

es tanzt ein Bi-Ba-Butzemann in unserem Kreis herum.

Er schüttelt sich und rüttelt sich 

und wirft sein Säckchen hinter sich. 

Es tanzt ein Bi-Ba-Butzemann in unserem Kreis herum. 

 

 

 

 

 

Schachtelsätze

 

"Es muss zu schaffen sein, meine Damen und Herren, wenn ich die CDU ansehe, die Repräsentanten dieser Partei an der Spitze, in den Ländern, in den Kommunen, dann bedarf es nur noch eines kleinen Sprühens sozusagen in die gludernde Lot, in die gludernde Flut, dass wir es schaffen können und deswegen in die lodernde Flut, wenn ich sagen darf und deswegen meine Damen und Herren."

12 September 2007

Schachtelsatz-Experten Edmund Stoiber

gefunden auf:

http://erfolgreich-schreiben.typepad.com/schreiben_im_beruf_/2007/09/schachtelsatz.html

 

 

 

Beispiel 1

 

"Eine Erhebung weiterer Angaben war aufgrund der Ablehnung des Kindesvaters den Kindergarten zu besuchen - trotz dessen, dass Herr X zunächst kritisierte, dass der Kindergarten nicht mit einbezogen werde - nicht möglich."

Dr. Dorit Schulze, Gutachten für Amtsgericht Pirna vom 21.02.2004, S. 98

 

 

Die Diplom-Psychologin Dr. Dorit Schulze wollte offenbar folgenden Sachverhalt zum Ausdruck bringen: 

 

Die Sachverständige bat den Vater um die Zustimmung zur Kontaktaufnahme und zu einem Gespräch mit der Kita-Erzieherin des Kindes. Da der Vater diese Zustimmung verweigerte, konnte die SV dort keine weiteren Erhebungen anstellen.

 

 

Doch warum verständlich, wenn es auch unverständlich geht, mag  Frau Schulze gedacht haben.

 

 

Beispiel 2

Sprache verrät immer auch einiges über die geistige Verfasstheit und Klarheit des Sprechers, man kann den nachstehenden Schachtelsatz zum Anlass nehmen, sich über die Gutachterin entsprechende Gedanken zu machen.

 

"Im anliegenden Fall hat sich aber im Rahmen der psychologischen Gespräche insbesondere mit A und Frau X ergeben, dass A nicht - wie von der Mutter unterstellt - von dem Vater nicht genügend unterstützt und zu Besuchen bei der Mutter angehalten worden ist, sondern dass dieses auf die verweigernde Haltung A zurückzuführen war, weil sich im Rahmen der psychologischen Explorationen von A ergeben hat, dass er sich nicht grundsätzlich gegen Besuche bei der Mutter stellt, sondern `nur` gegen eine `so genannte starre Besuchsregelung` und den zeitlichen Umfang etwaiger Besuche." 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten vom 07.01.05, S. 6/7

 

 

Alles verstanden? Wenn nicht, auch nicht so schlimm, Ihnen geht es dann nicht anders als uns. Man kann sich aber auch einmal die Mühe machen, zu verstehen, was die Gutachterin eigentlich meint.

 

Im anliegenden Fall hat sich aber im Rahmen der psychologischen Gespräche insbesondere mit A und Frau X ergeben, dass A nicht - wie von der Mutter unterstellt - von dem Vater nicht genügende unterstützt und zu Besuchen bei der Mutter angehalten worden ist, sondern dass 

 

 

Bis hierher korrekt, aber jetzt wird es unklar. Was ist mit "dieses" gemeint? Was ist es, worauf "dieses" hinweist? Das scheint unklar.

 

dieses auf die verweigernde Haltung A zurückzuführen war, weil sich im Rahmen 

 

 

Das "weil" ist irreführend, denn jetzt folgt nicht die Angabe eine Ursache, sondern eine - vorher nicht vermutete - Aussage über die Motive A`s: Worin bestehen sie überhaupt?

 

der psychologischen Explorationen von A ergeben hat, dass er sich nicht grundsätzlich gegen Besuche bei der Mutter stellt, sondern `nur` gegen eine `so genannte starre Besuchsregelung` und den zeitlichen Umfang etwaiger Besuche." 

 

 

Die Gutachterin kann wohl von Glück reden, wenn jemand fähig ist und sich die Zeit nimmt, um den Sinn ihrer Worte zu erraten. Dazu ist es hilfreich,  Mathematiker zu sein oder ein Kenner der Schriften des Philosophen Immanuel Kant, der ein Freund langer Satzgebilde war. 

Problematisch ist nicht die Vielzeiligkeit ihrer Einlassung, sondern die Wirrnis in ihrem Satzbau. Natürlich hätte sie das Satz-Ungetüm in zwei oder drei selbständige Sätze auflösen können. Dann hätte sie vielleicht zwei Minuten mehr gebraucht, doch dem Leser sechs Minuten erspart und obendrein zu einer sicheren Erkenntnis verholfen. So besteht Sicherheit aber auch nach mehreren Minuten Satzanalyse nicht. Wenn sich Richter mit dieser Art Wortkunst dennoch zufrieden geben, dann mag das ein Licht auf den Richter selbst werfen.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Wenn mithin aus gutachterlicher Sicht alle `erheblichen Gründe` für eine Empfehlung einer Änderung des bestehenden Lebensmittelpunktes des Kindes A fehlen, der Erhalt der Lebens- und Erziehungsverhältnisse bei dem Vater dem Wohl des Kindes nicht nur nicht widersprechen, sondern im gut entsprechen, und nicht noch ungleich bessere oder idealere Versorgungs-, Betreuungs- und erzieherische Förderungsbedingungen im Obhutsbereich der Mutter zu erkennen sind, die sich schliesslich in Folge ihrer vollschichtigen Berufstätigkeit und ihrer zusätzlichen Ausbildungserfordernissen auch nur eingeschränkt höchstpersönlich um A kümmern kann und diesbezüglich auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen ist, ihre privaten wie beruflichen Lebenspläne auch eher noch Diskontinuitäten erwarten lassen, wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A weiter dem Vater zu belassen."

Professor Dr. Horst Lazarus, Gutachten vom 03.11.2006 für Amtsgericht Koblenz, Richterin Bohr, S. 39

 

 

Einen Schachtelsatz mit einhundertzehn Wörtern zu schreiben, da muss man - so wie Horst Lazarus wohl wenigstens Diplom-Psychologe und Professor für klinische Psychologie und Psychotherapie (Lehrgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie im Fachbereich Sozialpädagogik der Fachhochschule Köln) sein, damit ein solcher Riesenbandwurm dem Gericht nicht weiter auffällt.

Als ob ein solches von dem Herrn Professor aufgeschriebenes Wortungetüm nicht schon allein genügen würde, sich auf immer und ewig Eingang in die Walhalla (Walhall) der deutschen Sprachkunst zu verschaffen, legt der Professor noch eins drauf und schwadroniert über: 

 

"... ungleich bessere oder idealere Versorgungs-, Betreuungs- und erzieherische Förderungsbedingungen ..."

 

 

Nun ist der Professor zwar nur Psychologe und kein Sprachwissenschaftler, doch ein wenig mehr sprachliche Allgemeinbildung kann man dennoch sicher erwarten. Idealerer Weise oder am idealsten hätte sich Professor Lazarus in seiner Schulzeit Kenntnisse über die sogenannte Komparation angeeignet: 

 

Die Komparation (von lat. comparare „vergleichen“) ist in der Sprachwissenschaft die Steigerung von Adjektiven und Adverbien.

 

Es werden diese fünf Steigerungsstufen unterschieden:

* Positiv (lat. ponere – festlegen)

* Komparativ (lat. comparare – vergleichen)

* Superlativ (lat. superferre – herausheben)

* Elativ (lat. efferre – herausheben)

* Exzessiv (lat. excedere – herausgehen/überschreiten)

Im Deutschen haben nur die ersten drei eine eigenständige Adjektivform. Elativ und Exzessiv werden meist mit den Adverbien sehr, respektive zu gebildet.

 

 

Bezeichnung Deutsch Deutsch alternativ Beispiel

Positiv Grundstufe Grundstufe stolz

Komparativ Mehrstufe Höherstufe stolzer

Superlativ Meiststufe Höchststufe am stolzesten

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Superlativ

 

 

ideal

Steigerung: Das Wort ideal wird umgangssprachlich häufig gesteigert (ideal – idealer – am idealsten). Grund dafür ist die oftmalige Verwendung des Wortes mit relativierter Bedeutung (Es wäre idealer, wenn wir uns öfter sehen könnten.). Diese Komparation ist standardsprachlich aber nicht zulässig, da das Wort wie zum Beispiel auch optimal oder Ähnliches bereits einen „höchsten Grad“ ausdrückt.

http://de.wiktionary.org/wiki/ideal

 

 

Am idealsten wäre es vielleicht, wenn Professor Lazarus einen Deutschkurs an der Volkshochschule in Koblenz belegt, aber nicht als Dozent, sondern als Schüler. 

 

 

Beispiel 4

 

"Es ist hier insbesondere darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Vater ein dissoziales Verhalten deutlich wurde, nicht auszuschließen ist, dass er seine negativen bzw. erheblich aggressiven Gefühle möglicherweise ausleben kann, soweit er sich dazu durch ein Verhalten der Mutter oder durch sich ergebende Umstände gerechtfertigt erlebt, was unter Umständen zu einer deutlichen Gefährdungssituation von Mutter und Kind führen kann.

Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten vom 29.07.2008 für Amtsgericht Itzehoe, S. 128

 

 

Wer hier „zum Vater ein dissoziales Verhalten hat“, wird trotz der vielen Verschachtelungen leider nicht klar. Der Vater zu sich selber, die Mutter zum Vater, das Kind zum Vater oder die Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann zum Vater? Träfe die letzte Variante zu, dann könnte dies ein Grund sein, die Gutachterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

 

Beispiel 5

 

"Der Kindesvater hat gezeigt, dass er bemüht ist, manipulativ zu täuschen. Dieses könnte dem Kindesvater bei einem behandelnden Therapeuten gelingen, da dieser aufgrund seiner Position nicht in der Lage sein könnte, die gesamten Hintergrundinformationen einzuholen, wie dieses einem vom Gericht bestellten Sachverständigen möglich ist.

Eine tatsächliche charakterliche Änderung des Kindesvaters, so dass von diesem keine Kindeswohlgefährdung während der Umgangskontakte mit seinen Kindern mehr ausgeht und der Kindesvater in der Konsequenz dessen wieder unbegleiteten Umgang erhalten könnte, müsste nach Sicht der Sachverständigen, durch eine erneute familienpsychologische Begutachtung überprüft und bewiesen werden."

Diplom-Psychologin T. Bekker, Gutachten vom 03.12.2011 für das Amtsgericht Ahlen - 40 F 146/11

 

Die Weihnachtszeit steht bevor und Frau Bekker schachtelt, dass es nur so eine Freude ist. Oh Tannenbaum, oh Tannenbaum, wie schön sind deine Schachteln.

 

 

 

 

 

 

Unklare Sprache

 

Beispiel 1

 

"In diesem Erstgespräch erklärte die Gutachterin dem Kindesvater, in welcher Vorgehensweise eine Begutachtung aus gutachterlicher Sicht durchgeführt wird." 

Dr. Dorit Schulze, Gutachten für Amtsgericht Pirna vom 21.02.04, S. 31

 

Es bleibt hier unklar, welche Person die Gutachterin mit "aus gutachterlicher Sicht" bezeichnet haben könnte. Vielleicht meint sie sich selbst, doch dann hätte sie sich klar ausdrücken können, z.B. so:

 

Im Erstgespräch erklärte die Gutachterin Herrn X , in welcher Vorgehensweise sie eine Begutachtung durchführt.

 

 

Beispiel 2

 

Auf die Beweisfrage des Gerichtes: 

 

„In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

A , geboren am ... .2004, ...

soll ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Welcher Förderung bedarf A?

..."

 

antwortet die als Gutachterin beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker so: 

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. Diese sollte in der Lage sein, den bereits schon jetzt bestehenden massiven Beeinträchtigungen des Kindes (siehe Befund A ) durch eine haltgebende, Geborgenheit gebende, strukturierte Umgebung, sowie den Wünschen nach einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes nachzukommen.“

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, Gutachten vom 16.01.2007, Beauftragung durch Richterin Meyer am Amtsgericht Osnabrück, S. 112 

 

 

Die Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker trägt hier in einem schwer verständlichen Deutsch vor, eine Pflegefamilie sollte den

 

„massiven Beeinträchtigungen des Kindes ... durch eine haltgebende Geborgenheit gebende, strukturierte Umgebung, ... nach...kommen.“

 

Wozu soll man "massiven Beeinträchtigungen" eines Kindes "nachkommen" und wohin kann das führen? Ich kann jemanden nachkommen, der schon mal vorab an der Abendkasse die Theaterkarten abholt, damit sie nicht verfallen. Doch wie will ich einem Kind nachkommen? Soll das Kind vorausgehen und ich gehe ihm hinterher?

Was die Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker mit ihrer wunderlichen Formulierung meint, bleibt dem gewöhnlichen Leser sicher schleierhaft. Man kann natürlich dieses oder jenes vermuten, was die Gutachterin eigentlich sagen wollte, doch es kann ja nicht angehen, dass die Leser eines Gutachtens Mutmaßungen anstellen müssen, während eine Gutachterin von der Justizkasse 85 € je Stunde für ihre kreative Schreibtätigkeit verlangen kann. 

Ob das Gericht nach dieser seltsamen Antwort nun weiß, welche Förderung das Kind denn nun bedarf, erscheint sicher recht unwahrscheinlich. Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie stellt jedenfalls nicht automatisch eine Förderung dar, auch wenn sich das BILD-Zeitungsleserin Lieschen Müller so vorstellen mag. 

 

Der Platitüde der Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker:

 

Diese Pflegefamilie sollte in der Lage sein, „den Wünschen nach einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes nachzukommen.“

 

mag sich jeder Straßenpassant anschließen, denn wer wollte das nicht, dass sich Kinder „gedeihlich“ entwickeln, nur hat nach das Gericht weder nach dieser Trivialität gefragt, noch kann es aus einer solchen redundanten Empfehlung einen Gewinn ziehen.

 

 

 

 

 

Verwechslung von Begriffen

Gutachter sollten für das, was sie meinen auch die richtigen Begriffe verwenden: 

 

"A ist im Alltag psychisch stabil und physisch in der Lage die Anforderungen zu bewältigen, soziale Kontakte zu knüpfen und Beziehungen aufrecht zu erhalten. Es besteht jedoch jetzt die Gefahr, bei fehlender Ruhe in der Pubertät (Identitätsbildung und ´setzen` lassen der Erlebnisse), dass A in eine schwere Identitätskrise mit totalitärer Ablehnung des leiblichen Vaters geraten könnte."

Dr. phil. Dorit Schulze, Gutachten für Amtsgericht Dresden vom 7.3.2005, S. 57

 

 

Wollt Ihr den totalitären Krieg? Wollt Ihr ihn, wenn nötig, totalitärer und radikaler, als wir ihn uns heute überhaupt erst vorstellen können, so hat  NS-Reichspropagandaminister Joseph Goebbels in seiner Rede vom 18. Februar 1943 im Berliner Sportpalast bekanntlich rhetorisch nicht gefragt, auch wenn er ein abgebrühter Schurke war, sondern sprachlich korrekt: "Wollt Ihr den totalen Krieg? Wollt Ihr ihn, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir ihn uns heute überhaupt erst vorstellen können?" , wobei die erwartete Antwort natürlich von vornherein klar war. Natürlich "wollten" die bestellten Anwesenden den Totalen Krieg, sonst hätte Goebels sie erstens gar nicht einbestellt und zweitens auch gar nicht erst gefragt, wenn er sich nicht ihrer Antwort sicher gewesen wäre. 

Goebbels war zwar Reichspropagandaminister im totalitären NS-Staat (totalitär: mit diktatorischen Methoden jegliche Demokratie unterdrückend, das gesamte politische, gesellschaftliche, kulturelle Leben sich total unterwerfend, es mit Gewalt reglementierend, Duden Fremdwörterbuch 1997). Goebbels war aber nicht Reichspropagandaminister im totalen NS-Staat. Dieser Vermutung hängt womöglich die Gutachterin Dorit Schulze in irriger Auffassung an oder sie weiß einfach nicht den Unterscheid zwischen total und totalitär. Das muss aber bei einer Frau die offenbar in Philosophie promoviert hat, verwundern. Nun wissen wir nicht, wo sie ihre Promotion gemacht hat, ob in der totalen DDR oder der total guten BRD.

 

 

 

 

 

Rechtschreibung

Dass simple Rechtschreibfehler einem Menschen das Leben kosten können, ist spätestens seit der Überlieferung einer Botschaft eines russischen Zaren an den Vollstreckungsrichter bekannt geworden. So soll der Zar (wir wissen nicht welcher) geschrieben haben: 

"Hängen nicht laufen lassen" 

Der Vollstreckungsrichter als Empfänger der Botschaft kam so in ein Dilemma. Meinte der Zar:

"Hängen nicht, laufen lassen"

oder

"Hängen, nicht laufen lassen".

 

Wie die Sache endete, ist uns nicht bekannt. Womöglich tat der Vollstreckungsrichter das falsche und wurde zur Strafe gehängt.

 

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Daher dürfte an dieser Stelle eigentlich nicht auf Rechtschreibfehler der Gutachter eingegangen werden, denn den einen oder anderen Fehler wird man auch in dem hier vorliegenden Aufsatz finden.

Einige Rechtschreibfehler oder auch Sprachschöpfungen von Gutachtern sind allerdings so schön, dass es aus Gründen der Unterhaltung und Erbauung unser werten Leserinnen und Leser schade wäre, sie hier nicht zu nennen. 

 

Beispiel 1

 

"Frau X, Lehrerin an der Walddorfschule bei Z, gab an, A von der vierten bis siebten Klasse unterrichtet zu haben ...".

Diplom-Psychologe Jörg Fichtner, Gutachten vom  13.03.2007 für Amtsgericht Pfaffenhofen, S. 41

 

"Herr Y, Lehrer an der Walddorfschule bei Z, gab an, B und C in der ersten Klasse unterrichtet zu haben."

Diplom-Psychologe Jörg Fichtner, Gutachten vom  13.03.2007 für Amtsgericht Pfaffenhofen, S. 42

 

 

Zwei mal der gleiche Fehler, das kann kein Zufall sein. Ein Glück, dass Jörg Fichtner nur von einer Wald-Dorfschule geschrieben hat, nicht aber von einer Walddoofschule, das hätte vielleicht heftige Auseinandersetzungen mit dem Bund der Freien Waldorfschulen oder dem Bund der Freien Wald-Dorfschulen ausgelöst.

 

 

 

Beispiel 2

"Über sich selbst fügte Herr X diesbezüglich ergänzend ein, dass er aus dem süddeutschen Raum komme, selbst sieben Jahre in einem katholischen Internat gelebt habe. Seine Grunderziehung damals sei die katholische Sozialhilfe gewesen, in welcher Werte und Verantwortung jedoch nicht doktrinär vermittelt worden seien."

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze in ihrem 100-seitigen Gutachten für das Amtsgericht Dresden vom 27.06.2003, S. 12

 

Die Gutachterin, immerhin nicht irgendwer, sondern Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze - wir kennen ihre sicher qualitativ und quantitativ sehr anspruchsvolle Doktorarbeit leider nicht, meint offenbar die katholische Soziallehre, die sie, vielleicht aus Unkenntnis, aber auch aus mangelndem Gefühl für die Sprache, in "katholische Sozialhilfe" umbenennt. Nun mag sich jeder darauf seinen Reim machen, wie es der Gutachterin gelang, Doktor der Philosophie zu werden - vielleicht haben in ihrer Abschlussprüfung die zuständigen Professoren gerade ihren Vormittagsschlaf gehalten - wenn sie anscheinend noch nicht einmal Sozialhilfe von Soziallehre unterscheiden kann. 

 

 

 

 

 

Fremdwörter

 

 

Beispiel 1

 

"Zweifellos hat Frau X ein echtes, intrinsisches Interesse an ihrer Tochter" 

 

schreibt der Diplom-Psychologe Thomas Busse in einem Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera und weist damit gleich auf seine sprachlich Kompetenz im Umgang mit Fremdwörtern hin. Die Verwendung relativ unbekannter Fremdwörter stellt in der Regel schon mal eine gute Form dar, die eigene Fachkompetenz zu unterstreichen. 

 

 

"Hinsichtlich der Bindungen, Neigungen und Wünsche des Kindes kommt es bei Frau X derzeit jedoch zu Fehleinschätzungen Die Probandin kann dabei mitunter nicht hinreichend diskriminieren zwischen den Bedürfnissen des Kindes und ihren diesbezüglichen eigenen Wünschen"

 

 

Im Fremdwörterbuch findet man unter "diskriminieren" folgende Erläuterung:

 

diskriminieren (lat. trennen, absondern)

1. durch (unzutreffende) Äußerungen, Behauptungen in der Öffentlichkeit jemanden Ansehen, Ruf schaden, ihn herabsetzen

2. (durch unterschiedliche Behandlung) benachteiligen, zurücksetzen

3. unterscheiden

 

 

Na bitte, wer sagt es denn, der Gutachter meint mit "diskriminieren" offenbar das gute alte deutsche Wort "unterscheiden". Warum einfach, wenn`s auch umständlich geht.

 

 

Beispiel 2

 

"Aus psychologischer Sicht diente es dem Kindeswohl unter Beachtung aller relevanten Kriterien am ehesten, wenn A´s gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter festgelegt wird. ... .

Die väterlichen Defizite würden voraussichtlich einen längeren therapeutischen Prozess induzieren, da die Probleme bereits bei der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse und des kindlichen Verhaltens entstehen und somit die väterliche Wahrnehmungsfähigkeit modifiziert werden muss."

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten für Amtsgericht Oschatz vom 20.07.2005, S. 55

 

 

Frau Wagner verwechselt hier offenbar die beiden Begriffe 

indizieren: ein bestimmtes Heilverfahren nahe legend 

und 

induzieren: (1) vom besonderen Einzelfall auf das Allgemeine, Gesetzmäßige schließen; (2) elektrische Ströme und Spannungen in elektrischen Leitern durch bewegte Magnetfelder erzeugen; (3) bewirken, hervorrufen, auslösen

siehe Duden Fremdwörterbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

Pluralis Majestatis

 

Der Pluralis Majestatis (auch: Maiestatis) ist die Bezeichnung der eigenen Person im Plural als Ausdruck der Macht. Hintergrund der Wahl der Mehrzahl ist, dass Monarchen oder andere Autoritäten immer für ihre Untertanen beziehungsweise Untergebenen sprechen und gleichzeitig eine Hervorhebung der eigenen Person stattfindet.

Er ist bei Adligen und Würdenträgern („Wir, Benedictus PP. XVI im 1. Jahr Unseres Pontifikates …“) bei offiziellen Anlässen üblich. Die entsprechende Anrede erfolgt in der zweiten Person Plural („Eure Majestät“, bei Päpsten: „Eure Heiligkeit“), dazugehörige Verben stehen in der dritten Person Plural („Wie Eure Majestät belieben“). Der Pluralis Majestatis wird immer groß geschrieben, wie die Anrede im Brief.

http://de.wikipedia.org/wiki/Pluralis_Majestatis

 

 

Im wissenschaftlichen Alltag kann es durchaus akzeptabel sein, in einem Buch oder bei einem Vortrag im Plural zu schreiben, obwohl man als Einzelautor auftritt. So etwa bei Vorträgen von Paul Watzlawick. Mit dem Vortrag im Plural wird dargelegt, dass man sich in der vorgetragenen Sache einig weiß mit anderen Personen, so etwa den Mitgliedern eines Forschungsteams und gewissermaßen auch in deren Namen spricht.

Wenn der König oder der Papst von sich im Pluralis Majestatis spricht, macht das in so fern auch Sinn, da der König oder der Papst sich als Vorsteher einer großem Gemeinde begreift und dies tatsächlich auch so ist.

Unakzeptabel, weil sprachlich suggestiv, ist die Verwendung des Plurals dagegen bei einem Gutachter, denn dieser wird vom Gericht immer als einzelne Person beauftragt. Schon aus Datenschutzgründen ist es dem Gutachter in der Regel nicht erlaubt, andere Personen für die Erledigung seines Auftrages hinzuzuziehen. In der Praxis wird dieses Prinzip aber oft missachtet, Besonders an den sogenannten "Gutachterinstituten" ist es gängige Praxis Gutachten mehreren Personen zur Einsicht zu geben.

So kann es dann auch nicht verwundern, wenn Wortmeldungen aus solchen "Instituten" nicht selten im Plural vorgetragen werden.

 

 

Beispiel 1 

Auf die simple - aber auch unsinnig erscheinende - Beweisfrage des Gerichtes: 

 

"Der Sachverständige soll sich zur Frage äußern, ob die von der Kindesmutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten ursächlich bedingt sind aufgrund des dem Kindesvater, Herrn Y, bis zum 14.07.2004 gewährten Umgangs mit seiner Tochter A."

Amtsgericht Plauen - 4 F 458/04 - Richterin Stange - am 02.09.2004

 

 

präsentiert Diplom-Psychologe Ronald Hofmann acht Monate später dem Amtsgericht ein 97-seitiges Gutachten samt zugehörigem Versuch einer Antwort.

Gönnerhaft räumt Herr Hofmann gegenüber dem Vater auch noch im Pluralis Majestatis ein:

 

"Da uns das Amtsgericht Plauen jedoch bei Auftragserteilung bereits über die Dringlichkeit des Verfahrens informierte, wurde Ihre Angelegenheit bereits vorgezogen. Im Normalfall hätten Ihnen Termine im Jahr 2005 mitgeteilt werden müssen."

Diplom-Psychologe Dr. ret. nat Ronald Hofmann, Beauftragung am Amtsgericht Plauen - 4 F 458/04 - Richterin Stange - am 02.09.2004, Fertigstellung des Gutachtens am 17.05.2005, Schreiben Ronald Hofmann vom 20.09.2004 an den Vater.

 

 

grad so, also ob Herr Hoffmann adliger Abstammung sei und teilt dem Vater am 11.11.2004 mit:

 

"... müssen wir Ihnen nunmehr bedauerlicherweise mitteilen, dass der für den 08.12.2004 vereinbarte Termine aufgrund einer länger andauernden Erkrankung des Gutachters nicht stattfinden kann.

Daher bitten wir Sie höflichst, stattdessen am 

Freitag, den 04.02.2005, um 11.30 Uhr,

in unser Institut (Außenstelle Zwickau) zu kommen."

 

 

 

Beispiel 2

Am 02.12.2009 fasste Herr Petzka - Richter am Amtsgericht Neuss - einen Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, ohne allerdings eine konkrete Person als Gutachter zu benennen.

 

"I.

Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden über die Frage, wie der Aufenthalt und die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien A und B zu regeln ist. Hierbei soll der Sachverständige davon ausgehen, dass der Kindesvater seinen Lebensmittelpunkt in N. und die Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt in A. behalten möchte. Nach Möglichkeit soll eine einvernehmliche Regelung mit den Eltern erarbeitet werden.

II.

Der Sachverständige wird gebeten, entsprechend der telefonischen Zusage mit der Begutachtung Anfang Januar 2010 zu beginnen.

III. 

Zum Sachverständigen wird das Psychologische Sachverständigenbüro Klein, Further Str. 119, 41462 Neuss bestimmt".

 

 

 

Das ist natürlich richterlicher Unsinn, denn weder kommt ein Kamel lebend durch ein Nadelöhr, noch kann ein "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" zum Sachverständigen bestimmt werden. Nächsten werden am Amtsgericht Neuss noch Werkstätten, Kochtöpfe oder Supermärkte zum Sachverständigen bestimmt. 

Wo denn aber schon mal ein "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" statt eines Kamels als Sachverständiger bestimmt ist, entwickelt das "Büro" auch prompt ein Eigenleben. Und so kommt es denn, das von elf Psychologen (Dr. Anja Thom, Christoph Haack, Anke Hammersfahr, Tanja Euler, Andreas Klein, Anja Rohmann, Ingrid Klein, Christina Komodromos, Bärbel Beusch, Marie-Luise Westernströer, Nicole Wadenpohl), die offenbar der Bürogemeinschaft mit dem Namen "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" angehören, sich eine Frau Anke Hammersfahr als die vom Gericht stillschweigend Auserwählte wähnt, frei nach dem Motto: "Spieglein, Spieglein an der Wand, sag wer ist die Klügste im ganzen Land?"

Mit Datum vom 23.02.2010 legt die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr dem Amtsgericht Neuss ein 87-seitiges, einzeilig beschriebenes Schriftstück vor, das sie als "Psychologisches Gutachten in der Familiensache X . / . Y" bezeichnet.  

Nun kann ja jedermann dem Gericht Schriftstücke vorlegen wie er will, die Altpapiertonne im Amtsgericht fasst schließlich 100 Liter, da passen jede Menge unangefragte Schriftstücke hinein. Doch die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr meint offenbar irriger Weise, sie wäre vom Amtsgericht als Sachverständige ernannt, denn sie schreibt:

 

"Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss (Familiengericht) vom 03.12.2009 (Eingang: 04.12.2009) erstatten wir in der Familiensache X ./. Y das folgende Psychologische Sachverständigengutachten:

Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr, Gutachten vom 23.02.2010 für das Amtsgericht Neuss - 47 F 382

 

 

Wen die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr mit "wir" meint, darüber kann man rätseln. Womöglich meint sie sich und das sogenannte "Psychologische Sachverständigenbüro Klein, Further Str. 119, 41462 Neuss", das als Schriftzug oben auf dem Deckblatt ihres 87-seitigen Schriftsatzes prangt. Man könnte auch meinen, Frau Hammersfahr wäre eine multiple Persönlichkeit, die von sich nicht im Singular, sondern im Plural berichtet. Womöglich ist sie aber auch eine Königin, das würde gut mit der Geschichte vom "Spieglein an der Wand" zusammenpassen. Königinnen und Könige sprechen bekanntlich von sich immer im Pluralis Majestatis.

Bei so viel Chuzpe der Frau Hammersfahr, dem "Büro" oder auch dem Kamel, fällt uns dann nur noch der sinnige Spruch ein: Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Hinsichtlich der Förderung des Kindes gehen wir davon aus, dass beide Eltern dies ungefähr gleich gut leisten können." (S. 33) 

Matthias Petzold, Gutachten vom 03.02.2011 für das Amtsgericht Köln - 302 F 363/10 - Richterin Polep

 

Da fragt man sich, ob Herr Petzold multiple Phasen hat, da das Gericht ja nur ihn allein als Gutachter beauftragt hat. Oder ob Herr Petzold meint, dem Gericht wäre an der Meinung der von ihm, nicht aber vom Gericht, einbezogenen Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt gelegen. 

Nächsten beantragt Herr Petzold auch noch zwei mal Professorenrente für sich und für Frau Berndt oder zwei Mal die Verleihung des Literaturnobelpreises für sein Gutachten vom 03.02.2011. Für den Friedensnobelpreis wird sein Gutachten ganz sicher nicht reichen, da dem Vater mit Beschluss des Amtsgerichts vom 08.03.2011 trotz des vorherigen Vortrages von Herrn Petzold 

 

"Hinsichtlich der Förderung des Kindes gehen wir davon aus, dass beide Eltern dies ungefähr gleich gut leisten können." (S. 33) 

 

das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sein Kind u.a. mit der Begründung entzogen wurde:

 

"Der Sachverständige hat empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter mit der Konsequenz eines Umzugs nach Berlin zu übertragen."

 

 

 

Beispiel 4

Am Amtsgericht Strausberg - 2.2 F 106/12 - beauftragt Richterin Bürgel mit Beschluss vom 26.04.2012 Herrn DP M. Dacken, seines Zeichens Leiter der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin. Die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung fehlt im gerichtlichen Beschluss, fällt aber wohl niemandem weiter groß auf.

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

Der gute Herr DP M. Dacken scheint an seiner Arbeitsstelle nicht so recht ausgelastet zu sein, dass er noch Zeit für die Übernahme von Gerichtsaufträgen aus dem 101 Kilometer entfernten Strausberg aufbringen kann.

Die Fahrtzeit von Neuruppin nach Strausberg mit dem Auto beträgt 1 Stunde und 20 Minuten, macht bei einem Stundensatz von 85 € zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % schon mal 134,86 € allein für eine Fahrtstrecke. Hin und Zurück sind das schon schlappe 270 € und da hat die Arbeit noch nicht einmal so recht angefangen.

Immerhin Herr DP M. Dacken sputet sich. Mit Datum vom 05.08.2012 - also gut 3 Monate nach Beauftragung - reicht er ein 43-seitiges Gutachten ein. Das es relativ flott ging, scheint den fleißigen Heinzelmännchen geschuldet, dies legt jedenfalls der Vortrag im Gutachten nahe:

 

"Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 26.04.2012 erstatten wir ein kinderpsychologisches Gutachten ..."

 

Nun hat das Amtsgericht Strausberg allerdings kein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, sondern ein "schriftliches Sachverständigengutachten". Herr DP M. Dacken scheint recht überlastet oder einfach schusselig zu sein, dass er noch nicht einmal den Beweisbeschluss des Gerichtes korrekt zitiert.

Zum Glück gibt es aber die Heinzelmännchen, in Neuruppin soll es davon nur so wimmeln. Besonders viele halten sich anscheinend in der Nähe der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin auf, so dass Herr DP M. Dacken auf sie zurückgreifen kann. So wundert es auch nicht, wenn er in dem Gutachten im Plural schreibt, obwohl das Gericht doch nur eine Person als Gutachter ernannt hat. Womöglich ist Herr DP M. Dacken aber auch ein siamesischer Zwilling oder der König von Tonga, das würde jedenfalls erklären, warum er im Plural schreibt.

 

 

 

 

 

Arbeit des Gutachters mit Textbausteinen

Die Arbeit eines Gutachters ist keine Fließbandarbeit, bei der es immer wieder darauf ankommt, mit dem Hammer auf die selbe Stelle zu hauen. Wenn dem so wäre, könnte man für die Gutachtenerstellung auch ungelernte Arbeitslose oder neudeutsch sogenannte "1-Euro Jobber" einsetzen. Die Verwendung standardisierter Textbausteinen aus dem Computer dürfte daher bei der Beschreibung von verschieden Personen in der Regel unzulässig zu sein.

 

 

Beispiel 1

"Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 26.7.2003

 

 

und in einen anderen Gutachten:

 

"Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit."

Diplom-Psychologe Thomas Busse 

 

 

Doch es wäre sicher ungerecht dem Gutachter fehlende Kreativität vorzuwerfen. Wir finden durchaus auch im Laufe der Zeit abgewandelte Texte, die davon zeugen. 

 

"Während der Exploration der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit hinreichender Introspektionsfähigkeit."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für Amtsgericht Gera, S. 16

 

 

"Während des Probanden zeigte sich eine emotional schwingungsfähige diskret affektlabile Persönlichkeit mit vergleichsweise geringer Introspektionsfähigkeit."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für Amtsgericht Gera, S. 17

 

Klingt beides auch nicht schlecht. Vielleicht versucht es Herr Busse auch mal in der Dichtkunst. Gut möglich, dass er hier ebensolche Erfolge erzielt wie im Gutachtergeschäft.

 

 

An anderer Stelle finden wir vom gleichen Gutachter: 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau X. die Probandin ist erziehungsgeeignet." 

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 2003

 

 

Und wieder in einem anderen Gutachten von Herrn Busse:

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau Y. die Probandin ist erziehungsgeeignet." 

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 an Amtsgericht Gera

 

 

Bis auf den Namen der betroffenen Mutter genau der selbe Satz. Wenn auch nicht geklärt ist, was den Gutachter überhaupt bewegt, sich über "das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen" zu äußern, wenn man bedenkt, dass das Gericht ja kein psychiatrisches, also medizinisches Gutachten angefordert hat.

 

 

Beispiel 2

Wenn ein Gutachter schon Textbausteine benutzt, dann sollte er wenigstens den richtigen Namen für die betreffende Person einsetzen:

 

"Inseltest - Insel Test (nach Ernst Ell) 

Projektiver Test zur Ermittlung der Bindungen des Kindes. Die Familie des Kindes ist schiffbrüchig geworden, konnte sich aber auf eine einsame Insel retten. Alle müssen verhungern, wenn sie nicht bald gerettet werden. Da kommt ein Mann in einem kleinen Boot, er kann aber immer nur eine Person mitnehmen. Dennis wird gefragt, wen soll er zuerst retten, wen dann. Die Szene wird dem Kind auf einer Zeichnung vorgelegt."

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004, S. 10, Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04

 

 

Nun heißt das Kind in dem vorliegenden Fall allerdings nicht Dennis, also erkennbar ein Junge (oben im Fettdruck markiert), sondern A (ein Mädchen, Name hier anonymisiert). Möglicherweise hat der Gutachter noch die Textvorlage von seinem vorherigen Gutachten gleich ins nächste Gutachten übernommen. Von viel Sorgfalt scheint das nicht zu zeugen.

 

 

 

Beispiel 3

Bei Gutachtern die unter dem Logo der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" in München (GWG) arbeiten, findet man oft den folgenden Textbaustein:

 

"Das zu erstattende Gutachten versteht sich vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer Termine der Verfahrensbeteiligten vor dem Familiengericht und zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse."

 

So z.B. bei Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle (18.02.2005) und Diplom-Psychologin Carola Wagner (20.07.2005).

Was mit dieser Formulierung gemeint ist, da muss sich auch der geübte Leser anstrengen, um zu einer Bedeutungsgebung zu kommen. Wahrscheinlich ist damit gemeint, dass im Gutachten nur dazu Stellung genommen wird, was schon passiert ist. Dies wäre aber eine Tautologie, da es prinzipiell unmöglich ist, zu etwas Stellung zu nehmen, was noch nicht passiert ist.

 

 

Beispiel 4

 

„Ausgehend von den Grundlagen der Familienpsychologie erforderte die Aufgabenstellung des Gerichts eine vielseitige Untersuchung, die sich auf die verschiedenen Lebensbereiche des Kindes und seiner Eltern in Gegenwart und Vergangenheit und die darin gegebenen Wechselwirkungen, Interaktionen und Transaktionen bezog. Im Rahmen unseres systemisch-ökopsychologischen Vorgehens (vgl. dazu Petzold, 1999) sind neben den Untersuchungen mit den Elternteilen und dem Kind auch Kontaktgespräche nötig gewesen.“ 

Diplom-Psychologe Prof. Dr. Matthias Petzold, Gutachten für Amtsgericht Leverkusen Köln - 32 F 41/07 - Richter Aulich - vom 09.08.2007, S. 3

 

 

Genau den gleichen redundanten Text kann man auch in einem Gutachten des Diplom-Psychologen Matthias Petzold vom 22.05.2003 für das Amtsgericht Gelsenkirchen - .../01 und einem Gutachten vom 17.04.2007 für das Amtsgericht Köln - ... /06 - lesen. 

In einem Gutachten vom 27.07.2012 für das Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 23/12 - finden wir einen fast identischen Text: 

 

Ausgehend von den Grundlagen der Familienpsychologie erforderte die Aufgabenstellung des Gerichts eine vielseitige Untersuchung, die sich auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes und seiner Eltern in Gegenwart und Vergangenheit und die darin gegebenen Wechselwirkungen, Interaktionen und Transaktionen bezog. Im Rahmen unseres systemisch-ökopsychologischen Vorgehens (vgl. dazu Petzold, 1999) sind neben den Untersuchungen mit den Elternteilen und dem Kind auch weitere Explorationen und Kontaktgespräche nötig gewesen.“ (Gutachten S. 3)

 

Das Gericht hat den zum Gutachter ernannten Matthias Petzold aber nicht um die Mitteilung von redundanten Textbausteinen gebeten, sondern um die Beantwortung konkreter Beweisfragen.

 

 

 

Bespiel 5

 

„Es wird zudem ausdrücklich beton, dass sich die folgenden psychologischen Ergebnisse und Interpretationen ausschließlich auf die vom Gericht speziell formulierten Fragen beziehen. ...“ 

Diplom-Psychologe Prof. Dr. Matthias Petzold, Gutachten für Amtsgericht Köln vom 17.04.2007, S. 7

 

 

Nun weiß man hier nicht, ob Diplom-Psychologe Petzold hier womöglich zwei verschiedene gerade von ihm bearbeitete Gutachtenaufträge verwechselt hat oder ob er absichtsvoll und unzulässig suggerieren will, das Gericht hätte „speziell formulierte Fragen“ gestellt. Der gerichtliche Auftrag lautet aber lediglich: 

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder Parteien eingeholt werden. "

 Amtsgericht Köln, Richter Hartmann, Beschluss vom 21.12.2006

 

Nun hat sich der Richter weiß Gott keine Mühe gegeben, einen korrekt formulierten Beweisbeschluss zu treffen und wohl auch noch den Artikel "der" vergessen, das gibt aber dem bestellten Gutachter Petzold sicher nicht das Recht, aus einer nicht vorhandenen Frage "speziell formulierte Fragen" zu erfinden. 

Gut möglich aber auch, dass Herr Petzold mit Textbausteinen arbeitet, die er mehr oder weniger unkontrolliert für jede Gutachten verwendet. Von daher wäre das ganze dann erklärbar, aber nicht entschuldbar.

 

 

 

 

Rationalisierung durch Gutachtencomputer

Wie aus gut informierten Kreisen im Bundesjustizministerium verlautet, sollen im Zuge der Verfahrensbeschleunigung an den Gerichten verstärkt Gutachtencomputer eingesetzt werden. Diese sollen nach Eingabe von durch eine Rechtspflegerin von den Eltern und anderen relevanten Personen erhobenen Daten völlig automatisch ein Gutachten erstellen. Die Erarbeitungszeit für ein solches Gutachten läge dann bei wenigen Millisekunden. Die Kosten für die Erstellung eines solchen computergestützt erstellten Gutachtens würden sich dann von derzeit 2.000 - 6.000 € auf ca. 200 - 600 € reduzieren, da nur noch die Datenerfassung etwas mehr Zeit erfordert. 

In einer zweiten Stufe sollen die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens sogar auf 20 - 60 € reduziert werden. Dazu ist es allerdings nötig, dass die erforderlichen Daten nicht mehr von einer Fachkraft eingegeben werden, sondern von den Verfahrensbeteiligten selbst. Die leicht bedienbaren Fahrkartenautomaten bei der Deutschen Bahn oder Bankautomaten zeigen, dass dies inzwischen keine Utopie mehr ist und dass viele Menschen bereit sind, die modernen Computertechnik zu nutzen, wenn dies hinreichende Vorteile wie Zeit- und Geldersparnis und  Unabhängigkeit bringt.

Da bei jeder zweiten automatischen Gutachtenerstellung zu erwarten ist, dass der Computeralgorithmus zu keiner eindeutigen selektiven Entscheidung zwischen den beiden Elternteilen kommt, wird für diese Fälle ein integrierter Zufallsgenerator dafür sorgen, dass es keine unentscheidbaren Fälle mehr geben wird. Dies wird für alle Beteiligten völlig transparent gemacht, so dass jeder weiß, dass es sich um eine Zufallsentscheidung handelt und nicht so wie heute meist üblich um die Frage, welchen Elternteil der Gutachter mehr mag und welchen weniger.

Schwierigkeiten bereitet derzeit noch die Erstellung einer für den Betrieb des Gutachtencomputers geeigneten Software. Aber dazu will das Bundesjustizministerium auf die Hilfe mit teilautomatisierter Gutachtenerstellung erfahrener Gutachter zurückgreifen.

Für geistig behinderte Menschen (Eltern) soll es aber auch in der Zukunft bei der klassischen Erstellung von Gutachten bleiben. Dafür soll sich insbesondere die Linkspartei stark gemacht haben. Die Linkspartei setzt sich auch dafür ein, die Einführung von Gutachtencomputern zuerst in den östlichen Bundesländern vorzunehmen, um eine weitere Verelendung der neuen Bundesländer zu stoppen.

In der Folge wird es dann zu erheblichen Einsparungen im Bereich der Justiz führen, da durch die Einführung automatisierter Gutachtenerstellung die Kosten für die Erstellung von Gutachten auf ein Drittel der derzeitigen Kosten zurückgehen werden.

Dass das durchaus realistisch ist, zeigen die Erfahrungen mit der Berechnung des Versorgungsausgleichs. Hier hat der bekannte Familienrichter Werner Gutdeutsch, der 1987 an einen Familiensenat des Oberlandesgericht München berufen wurde, bereits Ende der siebziger Jahre vorbildliches geleistet:

 

" Als Familienrichter erkannte er sehr schnell die Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen zu erleichtern und entwickelte dank seiner genialen Fähigkeiten zum abstrakten Denken bereits Ende der siebziger Jahre sein erstes Rechenprogramm zum Versorgungsausgleich für die Richterschaft. Es wurde in einem kleinen Rechner mit einem Ausdruck auf Papierrollen installiert und von der Kollegenschaft begeistert aufgenommen.

... Der Gutdeutsch, wie seine Programme genannt werden, gehört seit langem nicht nur zur Grundausstattung aller Familienrichter und Fachanwälte für Familienrecht, sondern auch vieler Rechtsanwälte, die sich nur gelegentlich mit dieser Materie befassen."

Peter Gerhardt: "Werner Gutdeutsch zum 70. Geburtstag", In "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 16, 2007, S. 1298

  

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 


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