Stellungnahme zum 21-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Matthias Petzold vom 09.08.2007

 

Familiensache: Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

Kind: A (Tochter) geboren: ... .2005

 

 

Amtsgericht Leverkusen - Richter Aulich

Geschäftsnummer: 32 F 41/07

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

geringfügige Überarbeitung am 27.10.2012

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 27.04.2007:

 

 

„In der Familiensache X gegen Y 

soll betreffend der minderjährigen A, geb. ... .2005 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen:

 

1) Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des Kindes am besten?

2) Bei welchem Elternteil sollte das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben?

3) Wie sollte der Umgang mit dem anderen Elternteil dem Wohl des Kindes entsprechend gestaltet werden?

 

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. Matthias Petzold, Eifelstr. 33, 50677 Köln“

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Der Unterzeichnende ist der Ansicht, dass das vorliegende Gutachten des Diplom-Psychologe Matthias Petzold hinsichtlich der gerichtlich gestellten Beweisfragen im wesentlichen als nicht verwertbar erscheint. Nach Ansicht des Unterzeichenden fehlt es den vom Gutachter vorgestellten Ansichten und Empfehlungen an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung. Vielmehr scheint der Gutachter an vielen Stellen über die Äußerung unbewiesener Vermutungen nicht hinauszugehen.

 

 

 

 

Redundanz

Der Diplom-Psychologe Matthias Petzold fasst sich mit seinem 21-seitigem Gutachten, das er mit Hilfe der im gerichtlichen Beweisbeschluss nicht erwähnten Diplom-Sozialpädagogin Petra Glaubach erstellt hat, recht kurz. Dass es überhaupt 21 Seiten geworden sind, mag dem Umstand geschuldet sein, dass Herr Petzold an der einen oder anderen Stelle redundante Textblöcke einfügt, die dem Gericht in der Sache sicher nichts nützen, jedoch womöglich bei unbedarften Lesern, zu denen man möglicherweise auch den einen oder anderen Familienrichter rechnen muss, wie im Märchen von des Kaisers neuen Kleidern, den Eindruck nicht vorhandener Bedeutsamkeit hervorrufen soll.

So lesen wir beispielsweise:

 

„Ausgehend von den Grundlagen der Familienpsychologie erforderte die Aufgabenstellung des Gerichts eine vielseitige Untersuchung, die sich auf die verschiedenen Lebensbereiche des Kindes und seiner Eltern in Gegenwart und Vergangenheit und die darin gegebenen Wechselwirkungen, Interaktionen und Transaktionen bezog. Im Rahmen unseres systemisch-ökopsychologischen Vorgehens (vgl. dazu Petzold, 1999) sind neben den Untersuchungen mit den Elternteilen und dem Kind auch Kontaktgespräche nötig gewesen.“

(Gutachten S. 3)

 

Genau den gleichen redundanten Text kann man auch in einem Gutachten des Diplom-Psychologen Matthias Petzold vom 22.05.2003 für Amtsgericht Gelsenkirchen - 30 F 414/01 und auch in einem Gutachten vom 17.04.2007 für Amtsgericht Köln - 302 F 325/06 - lesen. Das Gericht hat den Gutachter aber nicht um die Mitteilung von Textbausteinen gebeten, sondern um die Beantwortung konkreter Beweisfragen.

 

 

 

 

Gönnerhaftigkeit

 

"... Zusätzlich sollte es dem Vater erlaubt sein, einmal im Monat im Großraum Köln mit A einen Tag zusammen verbringen."

Gutachten S. 2

 

 

Abgesehen davon, dass es heißen muss "zusammen zu verbringen", gibt es keine gesetzliche Vorschrift, nach der – wie der Gutachter suggeriert - einem Elternteil zu "erlauben" wäre, Zeit mit seinem Kind zu verbringen. Das Gesetz geht davon aus, dass es die Pflicht und das Recht der Eltern ist, ihr Kind zu betreuen.

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

 

Dieses Recht und diese Pflicht der Eltern kann auch in Form eines gerichtlich geregelten Umgangs oder sonstiger Betreuungsregelung wie z.B. dem Wechselmodell ausgeübt werden. Eine solche gerichtlich getroffene Betreuungsregelung stellt keine Erlaubnis dar, sondern nimmt im Interesse des Kindes lediglich eine Regelung vor, wann welcher Elternteil der ihm oder ihr obliegenden Betreuungspflicht nachkommt. Erlaubnisse sind an anderer Stelle, so z.B. im Kinder- und Jugendhilfegesetz §87a geregelt. Diese betreffen aber keine Betreuungs- oder Umgangsregelung seitens der Eltern, sondern die Erteilung einer Pflegeerlaubnis oder der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung in der Jugendhilfe.

 

 

 

 

Befangenheit

 

Der Gutachter suggeriert in „geschüttelter“ Sprache, der Vater habe in der Vergangenheit seine Tochter A entführt.

 

"... Die Kontinuität des Lebens des Kindes ist mehrfach durcheinander geschüttelt worden, nicht zuletzt durch die einseitige Entführung ins Saarland ..."

Gutachten S. 19

 

 

Die mit der Verwendung des Begriffes „Kindesentführung“ wertende Wortwahl des Gutachters ist sicher nicht unproblematisch, denn der Gutachter verwendet damit einen strafrechtlichen Begriff:

 

 

 

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat

(3)... (7) ...

 

 

Wie hier zu sehen, sieht das deutsche Strafrecht den Begriff einer „Kindesentführung“ nur in Verbindung einer Verbringung des Kindes ins Ausland vor oder mit einer durch „Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen übel oder durch List“ erfolgten Verbringung im Inland.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Weder das eine, noch das andere ist im vorliegenden Fall – soweit zu sehen – vorgetragen worden. Von daher muss man sich wundern, wieso der Gutachter einen solchen - den Vater negativ stigmatisierenden - Begriff verwendet. Möglicherweise kann sich daraus seitens des Vaters gegenüber dem Gutachter der Vorwurf der Befangenheit ergeben, der, wenn er denn zuträfe, die Verwendung des hier besprochenen Gutachtens in Frage stellen würde.

Im übrigen wird seitens des Vaters in einer Mail vom 18.09.2007 an den Unterzeichnenden versichert:

 

„... anbei erhalten Sie den Herausgabebeschluss vom 09.02.2007. Bemerkenswert ist, daß ich den Herausgabebeschluss erst am 04.03.2007 erhalten haben. Das Kind habe ich am 05.03, also direkt nach Erhalt des Beschlusses "zurückgegeben".

 

 

Wenn dies so wie vom Vater vorgetragen zutrifft, kann von einer Entführung des Kindes durch den Vater keine Rede sein, denn bei bestehender gemeinsamer Sorge der Eltern, stellt die Mitnahme des Kindes innerhalb von Deutschland keine Kindesentführung dar, es sei denn, wie schon erwähnt, das Kind wäre vom Vater durch „Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen übel oder durch List“ vom Wohnort der Mutter zum Wohnort des Vaters verbracht worden. Deutlich wird auch, dass der Vater dem Herausgabebeschluss offenbar nach Erhalt sofort nachgekommen ist. Von der Missachtung der Auflagen des Gerichtes kann daher wohl keine Rede sein.

Im übrigen verweist der Vater auf seine Annahme einer zum Zeitpunkt der Mitnahme des Kindes angenommenen Misshandlung des Kindes durch die Mutter, was wenn dies denn so zuträfe, eine Mitnahme des Kindes durch den Vater nicht nur verständlich machen, sondern auch notwendig erscheinen lassen würde. Es mag allerdings sein, dass der Vater es nicht verstanden hat, nach der Mitnahme des Kindes für eine adäquate Abklärung unter Einbindung des Jugendamtes in ... gesorgt zu haben.

 

 

 

 

 

Erziehungsfähigkeit und Erziehungskompetenz

Der Gutachter diskutiert die Aspekte Bindung und Förderfähigkeit. Zur Frage der Erziehungsfähigkeit beider Eltern findet man wir allerdings keine gesonderten Ausführungen, wenn man einmal davon absieht, dass der Gutachter vorträgt:

 

„... Beide Eltern sind erziehungskompetent“

Gutachten S. 2

 

 

„...muss man bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Eltern festhalten, dass für beide Eltern gilt, dass beide als Person hinreichend erziehungsfähig sind.“

Gutachten S. 16

 

 

Diesen wunderlich geschraubten Satz des Gutachters kann man auch wesentlich kürzer vortragen:

 

...kann man bezüglich der Erziehungsfähigkeit festhalten, dass beide Eltern hinreichend erziehungsfähig sind.

 

 

Ob der Gutachter unter Erziehungskompetenz und Erziehungsfähigkeit das selbe meint, wird leider nicht ersichtlich.

 

Vergleiche hierzu:

Salzgeber, Joseph; Vogel, Christian; Partale, Carola; Schrader, Wolfgang: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

 

 

 

Der Gutachter räumt ein, dass die Mutter „aufgrund nicht hinreichender Sprachkenntnisse die Fragebögen“ (Freiburger Persönlichkeitsinventar und Erziehungseinstellungs-Fragebogen) nicht bearbeiten konnte und gibt dann – offenbar etwas unbedarft - die Mitteilung:

„Aus diesen Testergebnissen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eventuell problematische Erziehungseinstellungen.“

(Gutachten S. 14).

 

 

Da der Gutachter aber - wie von ihm eingeräumt - nur vom Vater die beiden Fragebögen erarbeitet bekam, nicht aber von der Mutter, fragt man sich, was ein solcher gutachterlicher Vortrag, bei dem leicht die Suggestion entstehen kann, die Mutter hätte keine problematischen Erziehungseinstellungen, denn überhaupt wert ist.

Wie begründet der Gutachter nun aber seine Auffassung, die Mutter wäre „erziehungskompetent“? Doch nicht etwa dadurch, dass wie der Gutachter vorträgt:

 

„Frau X ist mehrfache Mutter. Sie hat zweimal ihre Kinder nicht selber weiter betreut. Mit ihrem 3. Kind will sie nun selbst die Betreuung übernehmen...“

Gutachten S. 15

 

 

Ansonsten trägt der Gutachter Feststellungen vor aus denen nicht ersichtlich wird, wie er zu diesen kommt:

 

„Zum jetzigen Zeitpunkt kann man feststellen, dass Frau X diese Aufgabe der Versorgung und Betreuung von A hinreichend gut gemeistert hat. Ihre jetzige Wohnung ist kindgerecht. A geht es gut, sie ist nicht distanzlos, die Mutter-Kind-Beziehung beruht auf einer sicheren Bindung.“

Gutachten S. 15

 

 

Woher will der Gutachter wissen, dass die Mutter die Betreuung der Tochter „gut gemeistert hat“? Etwa aus den Erzählungen der Mutter oder „von den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, die Frau X im Alltag beraten und begleitet haben“ wie der Gutachter vorträgt (Gutachten S. 15)?

 

Oder aus einer nicht näher erläuterten teilnehmenden Beobachtung (Hospitation)

„...

Das Kind wurde gezielt in verschiedenen Settings beobachtet, dadurch konnte ein Grundbild der Persönlichkeit des Kindes und der Art seiner Beziehung zu Mutter und Vater gewonnen werden?“

Gutachten S. 5

 

 

 

 

 

Der Gutachter trägt an keiner einzigen Stelle seines Gutachtens den Verlauf einer von ihm möglicherweise vorgenommenen Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kind, bzw. Vater und Kind vor. Wie will er da das Gericht von seiner Behauptung überzeugen, die Mutter wäre erziehungskompetent und das Kind hätte „mit Sicherheit die stärkere Bindung und Orientierung an der Mutter“ (Gutachten S. 19)?

 

Wie der Gutachter zu der Behauptung einer sicheren Bindung zwischen Kind und Mutter kommt, bleibt unklar, so dass man bis zur Vorstellung des Gegenteils vermuten kann, dass es sich hier um eine unbewiesene Behauptung des Gutachters handelt.

 

Vergleiche hierzu:

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Brisch, Karl-Heinz: „Bindungsstörungen. Von der Theorie zur Therapie“; 2005, Klett-Cotta, Stuttgart

 

 

 

Der Gutachter trägt weiter vor:

 

 

„Wir haben in unseren aktuellen eigenen Beobachtungen und als Ergebnis der Kontaktgespräche keine stichhaltigen Hinweise gefunden, dass an der Erziehungsfähigkeit von Frau X Zweifel bestehen.“

Gutachten S. 16

 

Mit „wir“ meint der Gutachter offenbar sich selbst und seine gerichtlich nicht autorisierte Mitarbeiterin Diplom-Sozialpädagogin Petra Glaubach. Worin die Mitarbeit der Frau Glaubach bestanden hat, wird vom Gutachter nicht dargelegt, so dass man darüber spekulieren kann, was sie getan hat und ob sie womöglich sogar das Gutachten geschrieben hat, dass abschließend von Herrn Petzold nur noch unterschrieben wurde.

Angesichts vorliegender Erfahrungen aus der Vergangenheit, wie z.B. der vom Gutachter berichteten Scheinehe, die für die Mutter “mit einer Strafe auf 2 Jahre Bewährung endete“ und dem Bericht des Gutachters, die Mutter „hat ca. vier Monate lang als Prostituierte in einem Bordell“ gearbeitet„ (Gutachten S. 9) kann man sicher fragen, ob die Empfehlung des Gutachters für einen Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter nicht von irrigen Voraussetzungen ausgeht.

Undiskutiert vom Gutachter bleibt auch die Frage, was passiert, wenn die Mutter neue Männerbekanntschaften eingeht oder gar mit einem neuen männlichen Partner zusammenleben sollte und welche Auswirkungen dies auf die Beziehung der Tochter zu ihrem Vater haben würde. Angesichts der bisherigen Biographie der Mutter kann man vermuten, dass dies im Hinblick auf die Tochter nicht unerhebliche ungünstige Auswirkungen haben kann.

 

 

 

 

 

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Es stellt sich die Frage, was passieren würde, wenn das Gericht dem Vater das bisher von beiden Eltern gemeinsam ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen würde und dadurch die Mutter berechtigt wäre, allein über den Aufenthalt der Tochter zu bestimmen. In diesem Fall könnte die Mutter ganz legal mit dem gemeinsamen Kind Deutschland verlassen, um z.B. in ihr Heimatland Thailand zurückzukehren. Dass dies nicht unwahrscheinlich sein muss, wird deutlich, wenn man sich einige Lebensstationen der Mutter ansieht, die der Gutachter benennt: 1989 Geburt eines Kindes in Thailand, 1991 Geburt eines zweiten Kindes in Thailand, 1991 Scheidung 1. Ehe, 2005. Scheidung 2. Ehe in Köln und mehrfacher Aufenthalt im Frauenhaus Leverkusen (Gutachten S. 7-8). Würde die Mutter mit der Tochter nach Thailand ausreisen, würde der Kontakt zwischen Tochter und Vater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abbrechen, was man auf Grund der guten Vater-Tochter-Beziehung als eine Kindeswohlgefährdung ansehen müsste. Die Frage einer so präjudizierten Kindeswohlgefährdung hat der Gutachter überhaupt nicht erörtert.

Man könnte aber unterstellen, der Gutachter habe diese Gefahr wenigstens gesehen und deshalb dem Gericht keine Empfehlung gegeben, welchem Elternteil gegebenenfalls durch das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen wäre. Der Gutachter schreibt lediglich unbestimmt:

„Da die Kommunikation zwischen den Eltern erheblich gestört ist, muss aber zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht einseitig festgelegt werden.“

Gutachten S. 19

 

Warum jedoch bei einer Störung der Kommunikation der Eltern einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte, erläutert der Gutachter leider nicht. Das Gericht kann auch bei Belassung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes eine konkrete Regelung über den tatsächlich gelebten Aufenthalt des Kindes treffen.

 

Vergleiche hierzu:

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

 

 

Um die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung durch eine denkbare einseitige Verbringung des Kindes durch seine Mutter nach Thailand auszuschließen, müsste der Gutachter konsequenterweise vorschlagen, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies würde zu der paradoxen Situation führen, dass das Kind seinen - vom Gutachter empfohlenen - Lebensschwerpunkt bei der Mutter hätte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch vom Vater ausgeübt würde. Um die hier offenbar werdenden Kollisionen zweier gegensätzlicher Pole auszuschließen und eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine Mitnahme des Kindes durch seine Mutter ins Ausland auszuschließen, wäre eine geeignete Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

 

 

 

 

Empfehlung

Der Vater strebt an, das früher von beiden Eltern praktizierte Wechselmodell wieder aufzunehmen. Dafür sprechen nach Ansicht des Vaters persönliche Defizite der Mutter und die Möglichkeit des Vater für die gemeinsame Tochter seine eigenen elterlichen Kompetenzen einzubringen, die für eine gute Entwicklung des Kindes notwendig sind. Diese Sicht unterstützt offenbar auch der Gutachter, wenn er schreibt:

 

„Unter den hiesigen deutschen Lebensbedingungen kann Herr Y - nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie - dem Kind in Zukunft mehr Förderung anbieten als die Mutter allein. Auch die Möglichkeit der Unterstützung des Kindes in Spracherziehung und schulischen Fragen ist beim Vater besser als bei der Mutter gegeben.

...

Während die Aspekte `Bindung/Orientierung` eher für einen Lebensmittelpunkt “ bei der Mutter sprechen, spricht also der Aspekt der `Förderung? eher für einen Lebensmittelpunkt beim Vater. ...“

Gutachten S. 19/20

 

 

 

Der Gutachter zieht allerdings trotz der offensichtlich besseren Fördermöglichkeit des Vaters den Schluss, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollte. Er empfiehlt dazu, dass A einmal im „Monat an einem verlängerten Wochenende (z.B. zwei Wochen nach dem Tagesbesuch)“ – des Vaters – am Wohnort der Mutter – „ für 5 Tage besuchen“ kann.

Der Gutachter diskutiert leider nicht die Frage, warum das Kind nicht auch länger als 5 Tage im Monat beim Vater bleiben sollte. Geht er etwa davon aus, dass das Kind dadurch Entwicklungsbeeinträchtigungen auf Grund der wie auch immer vom Gutachter eruierten „stärkeren Bindung und Orientierung an die Mutter“ (Gutachten S. 19) erleiden könnte? Genaues wird vom Gutachter nicht dargelegt, so dass man bis zur Erbringung eines entsprechenden Vortrages davon ausgehen könnte, dass auch ein Aufenthalt des Kindes im wöchentlichen Wechsel bei beiden Eltern möglich sein kann. Geklärt werden müsste hierbei – nicht zuletzt auch auf Grund der relativ großen Entfernung beider Eltern - ein verlässlich vollzogenen Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen, der aber mit einer entsprechenden gerichtlichen Regelung und der flankierenden Einsetzung eines Ergänzungspflegers nach §1909 BGB mit dem Wirkungskreis Bestimmung der Umgangskontakte und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes abgesichert werden könnte.

Begründet würde die Einrichtung einer entsprechenden Ergänzungspflegschaft durch die ansonsten drohende Kindeswohlgefährdung, die sich sowohl aus einer Mitnahme des Kindes durch die Mutter ins Ausland, als auch aus einer anhaltenden ungeklärten oder gestörten Kommunikation der Eltern ergeben würde.

 

 

 

Wenn es den beiden Eltern derzeit schwer fallen sollte, über wichtige, das Kind betreffende Fragen zu kommunizieren, dann kann das Gericht einen für diese Thematik kompetenten Ergänzungspfleger bestellen, dem dann die Aufgabe zukäme, im Interesse seines Mündels, des Kindes A, den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Eltern zu moderieren oder gegebenenfalls zu ergänzen.

 

Vergleiche hierzu:

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 28.09.2007

...

 

 

 

Anmerkung vom 11.12.2007: Der verfahrensführende Richter Aulich hat dem Vater trotz der hier vorgestellten Stellungnahme das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen. Wie man daran sehen kann, sind wir vor Gericht und auf hoher See alle in Gottes Hand.

Das sollte uns aber nicht entmutigen, denn wie heißt es so schön: Erst ein, dann zwei, dann drei, dann vier, dann steht der Weihnachtsmann vor unser Tür. Und bekanntlich kann man sich vom Weihnachtsmann was wünschen, was des öfteren auch in Erfüllung geht.

 

 

 

 

 

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