Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren
Kapitel 3
Kosten
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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.
Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
24.02.2024
Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.
Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Allgemeines
3. Kosten
5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)
6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
7. Einzelfragen
9. Sprache
10. Beantwortung der Beweisfrage
11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters
12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise
Kapitel 3
Keine Vergütung bei fehlender gerichtlicher Ernennung zum Gutachter
Als Gutachter ist vom Gericht eine konkrete natürliche Person zu bestimmen. Die familiengerichtliche Unsitte der Bestellung einer "Gesellschaft", eines "Institutes" oder wie auch immer die diversen Vereinigungen heißen mögen, die das örtliche oder überörtliche Monopol der Gutachtenerstellung anstreben oder schon innehaben, ist rechtlich unzulässig. Eine vom Gericht nicht namentlich benannte Person kann, da nicht zum Gutachter ernannt, für seine wie auch immer geartete Tätigkeit, keine Vergütung seitens der Justizkasse erhalten. Die Person hätte damit ehrenamtlich gearbeitet. Das ist nicht verboten und wäre aus Gründen der Entlastung des defizitären Staatshaushaltes sicherlich auch für ordnungsgemäß ernannte Gutachter anzustreben.
Beispiel
1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.
2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.
Amtsgericht Hersbruck - Richter Diroll, Beweisbeschluss vom 07.08.2006,
Mit Beschluss vom 07.08.2006 stellt der Richter am Amtsgericht Hersbruck Diroll eine Beweisfrage und beauftragt eine sogenannte „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ mit der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens.
Ein Beweisbeschluss, der eine „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ betraut, dürfte jedoch rechtlich unwirksam sein. Denn zum einen kann das Gericht nur natürliche Personen zum Gutachter ernennen, nicht aber eine wie auch immer konstruierte „Gesellschaft“. Zum anderen ist es aber auch wahrscheinlich so, dass es keine „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ als juristische Person gibt. Denkbar wäre, dass es einen Zusammenschluss interessierter Personen gibt, die sich informell „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ nennen. Denkbar ist es, dass einem solchen informellen Zusammenschluss die folgenden Personen angehören:
(Irmgard) Bräutigam
Isabella Jäger
Ines Porst
Jenny Behling
Dr. Dieter Schwarz
denn diese Namen sollen an zwei Briefkästen in der Lerchenstraße 46 in Nürnberg zu finden sein (nach Angaben von Herrn X, Mail vom 23.01.2007).
Statt einer möglicherweise gar nicht existenten „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ gibt es jedoch eine GbR mit dem Namen „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie“ mit Sitz in München, die im Jahr 2003 aus den Gesellschaftern Joseph Salzgeber und Michael Stadler bestanden haben soll.
vergleiche hierzu:
Beschluss des 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München am 24.April 2003
Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02, 545 F 4156/98 AG München
Im Internet einzusehen unter: www.gwg-gutachten.de
Möglicherweise steht die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, deren Name in der Lerchenstraße 46 in Nürnberg offenbar auf einem Briefkasten steht, mit der genannten GbR in München in Verbindung, denn Frau Bräutigam versieht ihre 49-seitige dem Gericht zugeleiteten schriftliche Ausarbeitung mit der Adresse „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie GWG 81669 München, Rablstraße 45, Telefon: 0 89 / 4 48 12 82“.
Offenbar ist die gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 07.08.2006:
1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.
2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.
auf dem Postweg in der Lerchenstraße 46 angekommen. Dort wurde die Post des Gerichtes wahrscheinlich geöffnet und ist – wie auch immer – zu Händen der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam gelangt, die sich offenbar, warum auch immer, motiviert sah, eine 49-seitige schriftliche Ausarbeitung unter dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ zu erstellen, die sie dann dem Gericht zukommen ließ.
Die Diplom-Psychologin Bräutigam hätte, wenn sie denn die Absicht gehabt hätte, als Gutachterin in dem gerichtlich benannten Fall tätig zu werden, den offenbar fehlerhaften Beweisbeschluss erkennen und beim Gericht eine Änderung derart erbitten müssen, dass sie per Gerichtsbeschluss auch als Gutachterin benannt wird, bevor sie dann mit der Ausarbeitung eines Gutachtens begonnen hätte. Dies ist aber offenbar nicht geschehen und so erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Diplom-Psychologin Bräutigam ein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse versagt werden muss, da die Justizkasse keine Vergütung für gerichtlich nicht korrekt bestellte Personen leisten darf.
Der an die Adresse: "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg" übermittelte eigentümliche Beweisbeschluss mag der gerichtlich offenbar nicht benannten Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam vielleicht sogar eigenartig vorgekommen sein, denn in ihrer am 01.12.2006 fertiggestellten 49-seitigen schriftlichen Ausarbeitung, die sie mit dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ versah, ließ sie den zweiten Teil des Beweisbeschlusses:
2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.
kurzerhand unerwähnt. Dies mag, wie oben geschildert, nicht ohne Grund so geschehen sein. Denn mit der Zitierung des vollständigen Beweisbeschlusses hätte die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam sicher zu erkennen gegeben, dass Sie den vollständigen Beweisbeschluss des Gerichtes zur Kenntnis genommen hat und sie - so ihrerseits Interesse bestanden hätte, hier als gerichtlich bestellte Gutachterin tätig zu werden, beim Gericht eine Änderung des Beweisbeschlusses hätte anregen können. Dies ist aber offenbar nicht geschehen, so dass man sich fragen kann, warum die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam sich viele Stunden mit einer Trennungsfamilie, für die sie gar nicht zuständig ist, beschäftigte und eine 49-seitigen schriftlichen Ausarbeitung vornahm, die sie dann mit dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ bezeichnet und dabei riskiert, dass ihr für diese viele Zeit ein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse versagt werden muss.
Kostengrenze
Die Benennung einer Kostengrenze bei der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten durch den Richter wird im Gesetz seltsamer Weise nicht gefordert. Das erinnert an die allgemein anzutreffende Schlamperei beim Geldverschwenden durch staatliche und kommunale Stellen, die, wie etwa beim Bau des Lausitzringes unter dem SPD Ministerpräsidenten Manfred Stople, dem Großflughafen in Berlin oder bei Stuttgart 21 wo staatliche Stellen und Beamte alles tun, das zwangsweise eingetriebene Geld der Steuerzahler/innen in exorbitanter Höhe zu veruntreuen. Oberveruntreuer ist die SPD, frei nach dem Motto, von Wirtschaft habe ich keine Ahnung und wenn mich keiner freiwillig wählt, muss ich mir die Wähler eben kaufen und so verteilt die SPD ständig fremdes Geld an ausgewählte Bevölkerungsgruppen, die ihr als potentielle Wählergruppe geeignet erscheinen. Selbstredend erhalten Selbstständige und Freiberufler keine Geldgeschenke von der SPD, denn das sind ja die, die der SPD gerade noch gut genug dafür erscheinen, das Geld zu erarbeiten, das die SPD dann raubt um damit das eigene Wählerklientel zu korrumpieren.
Der Richter ist nicht verpflichtet, im Beweisbeschluss eine Kostenobergrenze festzusetzen, gleichwohl ist es geboten dies zu tun, damit der zu ernennende Sachverständige hinsichtlich seiner Tätigkeit eine Orientierung und Rahmung erhält und es dann keine böse Überraschung gibt, wie etwa bei der vom Amtsgericht Siegburg - 328 F 18/17 - Richterin Turnwald als Gutachterin ernannten Jeanne B. Geib, die nicht nur die vom Gericht gesetzte Frist von drei Monaten um neun Monate überzog, also 12 Monate für die Erstellung ihres romanförmigen Gutachtens in Anspruch nahm, das dann offenbar auch gleich mal noch die stolze Summe von 33.278,50 kostet, die dann den beiden streitenden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen sind (16.241 € + 398,25 € = 16.639 €). Hinzu kommen dann für jeden Elternteil noch 60,25 € Verfahrensgebühr (bei einem Streitwert von 10.000 €) und zwei mal je 550,00 € für den Verfahrensbeistand.
Es gibt allerdings einen indirekten gesetzlichen Hinweis auf eine Kostenobergrenze, nach der der Sachverständige eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen hat, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, "die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen".
§407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat
unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die
Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten
Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige
das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat
unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem
Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen
ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht
befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der
Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den
Umfang ihrer Tätigkeit
anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von
untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an
Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das
Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten
Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig
hierauf hinzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html
Bei einem Streitwert von 3.000 €, wie er üblicherweise in familiengerichtlichen Verfahren bezüglich Sorge- und Umgangsrecht vom Gericht festgelegt wird, wären also Kosten von 3.000 € für die Tätigkeit eines Sachverständigen im Rahmen. Kosten, die "erkennbar" höher sind, wären allerdings zu diskutieren, damit der Sachverständige nicht riskiert, Teile der von ihm beantragten Vergütung gestrichen zu bekommen. In so fern ist es in der Regel sinnvoll, dass der Richter beretis im Beweisbeschluss eine Kostenobergrenze bestimmt.
Beispiel 1
Der Beweisbeschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 18.06.2018 ist diesbezüglich korrekt formuliert:
…
Hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – am 18.06.2018 durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Hammer beschlossen:
Es soll Beweis erhoben
werden über die Frage, ob es dem Kindeswohl aus psychologischer Sicht am besten
entspricht, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt mit der Mutter nach X verlegt
oder seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters in Y hat und wie die
Betreuung bzw. der Umgang des jeweils anderen Elternteils aus psychologischer
Sicht zu gestaltet sein sollte, je nachdem ob das Kind in Y beim Vater bleibt
oder mit der Mutter nach X umzieht.
Die Sachverständige wird darauf
hingewiesen, dass in rechtlicher Hinsicht die Motive eines Elternteils, mit dem
Kind umzuziehen, als solche nicht gerichtlich zu überprüfen sind, es sei denn,
der Umzug erfolgt in der Absicht den Umgang des anderen Elternteils zu vereiteln
(BGH FamRZ 2010, 160 und BGH FamRZ 2011, 796).
Als Sachverständige wird
bestellt:
Frau Dipl.-Psych. Judith Wienholtz
Stargarder Straße 67, 10437
Berlin
Frist für die Abgabe des Gutachtens: 30. September 2018
Kostengrenze: 4.000,00 EUR
Beispiel 2
Das Amtsgericht Schwabach - 3 F 884/17 - Richterin Thiermann, fasst am 26.10.2019 einen Beweisbeschluss und beauftragt den Diplom-Psychologin Lutz Wallisch mit der Erstellung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" und setzt dabei eine Kostengrenze von 7.000 €. Herr Wallisch wird in dem Beschluss auch darüber belehrt, dass er das Gericht benachrichtigten soll, "falls diese Grenze nicht einzuhalten ist".
Herr Wallisch reicht abschließend eine Rechnung über 13.802,45 € ein, also knapp 7000 € über der gesetzten Kostengrenze, bzw. knapp 8000 € über dem vom Gericht bestimmten Streitwert des Verfahrens mit 6.000 €. Die Gerichtsgebühr in Höhe von 82,50 € nimmt sich da geradezu bescheiden aus.
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten" - JVEG
In der Praxis gibt es mitunter seltsame Auffassungen wie das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten" - JVEG zu interpretieren wäre.
So meint etwa die vom Amtsgericht Torgau - 2 F 99/12 - Richterin Sada am 22.04.2014 als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Silvia Danowski:
"Generell ist es so, dass nach JVEG jede angefangene halbe Stunde zu berechnen ist. Zu Beginn der sachverständigen und lösungsorientieren Arbeit mit Frau X hatte ich an drei Tagen versucht, Frau X mehrmals zu kontaktieren. ... Nicht jeder Kontaktversuch Richtung Frau X meinerseits wurde aufgezeichnet und mit 30 Minuten berechnet, was theoretisch möglich gewesen wäre."
Schreiben an das Amtsgericht Torgau vom 26.09.2014
Frau Danowski hat anscheinend das JVEG falsch verstanden - das passiert aber nicht nur Diplom-Psychologen, selbst Richter am Oberlandesgericht Brandenburg haben mitunter Mühe Gesetze zu verstehen. Frau Danowski meint anscheinend, wenn sie jemanden 5 Minuten anruft, könne sie dafür eine halbe Stunde Zeit abrechnen. Wenn dem so wäre, dann bräuchte Frau Danowski dringend Nachhilfeunterricht. Richtig ist, dass Gutachter die gesamte von ihnen geleistete Zeit minutenkorrekt notieren müssen, so wie das die vom deutschen Staat kujonierten Umgangspfleger ja auch tun müssen. Nach Abschluss seiner Tätigkeit kann der Gutachter dann die Minuten alle zusammenaddieren. Wenn dann etwa eine Zeit von 69 Stunden und 35 Minuten herauskommt, darf der Gutachter nach JVEG auf 70 Stunden aufrunden.
Frau Danowski erhielt von der Justizkasse für die von ihr eingereichte Rechnung schließlich 7440,48 €. Bei einer von der zuständigen Sachbearbeiterin veranschlagten Arbeitszeit vom 70 Stunden ist das immerhin kein Hungerlohn, wie der Gesetzgeber und die Justiz es den Umgangspflegern zumutet.
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen, ganz im Gegensatz zu unseren lieben Gutachtern, die müssen eigentlich nur das Maul aufmachen und schon schwimmen die Geldscheine fast von allein hinein.
Kosten und Vergütung von Gutachtern im familiengerichtlichen Verfahren
Beauftragt der Richter im familiengerichtlichen Verfahren eine Person als Gutachter ergeben sich daraus regelmäßig erhebliche finanzielle Folgen. So entstehen, bei staatlich zugesicherten Stundensätzen von 100 € (Stand 2013) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer je Begutachtung Kosten zwischen 4.000 und 10.000 € mitunter auch darüber.
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
in der
Honorargruppe ... in Höhe von
... Euro
...
M 3 100
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.
(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__9.html
100 € beträgt der aktuelle Stundensatz in der Vergütungsgruppe M3 für eine vom Familiengericht zum Gutachter ernannte Person. Vor dem Jahr 2014 erhielt der Gutachter 85,00 € je Stunde. Eine satte Lohnerhöhung von 17% die der Gesetzgeber den Gutachtern spendiert hat.
Im Vergleich dazu, der Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormund, der eine hochqualifizierte Tätigkeit leisten soll, erhält 19,00 € oder - wenn er über einen der Justiz genehmen Hochschulabschluss verfügt - 33,50 € die Stunde. Wie man hier sehen kann, missachtet die Justiz (das Bundesjustizministerium 2017 angeführt von Heiko Maaß, SPD, die zum Thema Gerechtigkeit in Sonntagsreden das Blaue vom Himmel verspricht, während man in der Praxis den gibt, die schon haben) in eklatanter Weise die schwierige und anspruchsvolle Arbeit von Umgangspflegern, wenn sie diesen zumutet für ein Fünftel bis ein Drittel des Stundensatzes eines Gutachter arbeiten zu lassen. Die Stundensätze werden letztlich im Bundesjustizminsterium erdacht und dort in Gesetzesform gegossen, um anschließend von weitestgehend fachunkundigen Bundestagsabgeordneten abgenickt zu werden.
Doch seien wir mal ehrlich. Um so mehr Gutachten von den Familiengerichten in Auftrag gegeben werden, um so besser für die Staatskasse. Denn in aller Regel fallen zusätzlich zu den 100,00 € Stundensatz in der Vergütungsgruppe M3 auch noch 19 % Umsatzsteuer an, die vom Endverbraucher, also den Eltern zu zahlen sind. Bei durchschnittlichen Kosten von 5.000 € je Gutachten sind das bei jährlich geschätzt 10.000 Gutachten und Gesamtkosten von 50 Millionen Euro immerhin ca. 10 Millionen Euro, die die Eltern in die Staatskasse einzahlen müssen. Klar steht das Geld dann nicht den Eltern und ihren Kindern zur Verfügung, aber dafür kann der Deutsche Bundestag endlich wieder neue Kampfpanzer kaufen oder den Beamten und Staatsangestellten einen ordentlichen Schluck aus der Pulle spendieren. Das erhöht die Loyalität der Beamten und Angestellten zu ihrem Arbeitgeber. So weit zur steuerpolitischen Dimension. Doch nun ins Detail.
Das Geld für die Beauftragung eines Gutachters durch das Gericht müssen die streitenden Verfahrensbeteiligten, in der Regel die Eltern, oft auf Kosten der Familie aufbringen oder, wenn diese kein ausreichendes Einkommen haben, die unbedarften deutschen Steuerzahler/innen. Die Steuerzahler/innen wissen ja ohnehin nicht wohin mit dem Geld und sind froh, wenn der Staat es ihnen aus der Tasche zieht, um es dann inkompetenten Gutachtern in die Tasche zu stecken. Das nennt man auch solidarische Umverteilung zu Gunsten bedürftiger Gutachter. Nicht wenige Gutachter haben es auf diese Weise zu ansehnlichen Einfamilienhäusern geschafft, während die von ihnen begutachteten Menschen auf von Arbeitslosengeld II Niveau abgesackt sind und nun von dem Geld der Steuerzahler/innen leben. Für diesen gesellschaftlichen Skandal gibt es natürlich keinen Verantwortlichen oder haben Sie schon mal jemanden im Bundesministerium der Justiz getroffen, der sich hier verantwortlich zeigt?
Alles in allem, ein oft teurer und dazu noch nutzloser "Spass", auf eine Entscheidung durch das Gericht samt eingeholtem Gutachten zu bauen. Da legt man das Geld doch lieber in Bundesschatzbriefen oder in einer anständigen Urlaubsreise an
Die finanzielle Belastung ist das eine, zum anderen verzögert die Beauftragung eines Gutachters aber auch eine zügige Entscheidungsfindung des Gerichtes oder den Beginn sinnvoller und notwendiger fachlicher Interventionen oft um viele Monate, bisweilen sogar um Jahre. Oft verschlimmert der Gutachter mit seiner Tätigkeit die elterlichen Konflikte.
Dem Beschluss des Amtsrichters nachfolgende strittige Auseinandersetzungen der Eltern vor den Oberlandesgerichten sind bei der Einsetzung eines Gutachters oft vorprogrammiert. Und schließlich hat der Vortrag des Gutachters, den sich mancher Familienrichter mehr oder weniger unreflektiert zu eigen macht, erhebliche Auswirkungen auf die Trennungsfamilie. Mitunter resultieren irreversible Kontaktabbrüche aus den Empfehlungen der Gutachter den Umgang zu reduzieren oder einem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen. Vor diesem Hintergrund wirken die Beweisbeschlüsse von Familienrichtern oft nicht nur unbedarft und schlampig formuliert - man entschuldige den harten aber offenen Ausdruck - sondern tragen selbst zu einer Gefährdung des Kindes und der Trennungsfamilie bei.
Wenn möglich, sollte man aus den genannten Gründen als betroffener Elternteil dem Gericht nicht selbst den Vorschlag unterbreiten, einen Gutachter zu bestellen, es sei den man ist rechnerisch arm, dann muss nämlich die andere Streitpartei für den Unterhalt des gerichtlich beauftragten Gutachters aufkommen oder die deutschen Steuerzahler, die oft so einfältig sind, dass sie bei Wahlen die Parteien wählen, von denen sie hinterher zur Kasse gebeten werden.
Seit dem 01.07.2004 ist im Rahmen des "Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG", veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2004, Teil I, Nr. 21, das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft und hat das bis dahin geltende ZSEG abgelöst. In verschiedenen Honorargruppen betragen die Stundensätze von Sachverständigen (Gutachter) zwischen 50 und 85 €. Dolmetscher erhalten 55 € pro Stunde.
Nach dem bis zum 31.06.2004 gültigem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG, lag die Höhe der Vergütung eines Gutachters bis dahin bei 25 bis 52 € je Stunde. Die niedrigste Vergütung wurde somit von 25 € auf 50 € angehoben, eine Verdoppelung um 100 Prozent. Wer da in Zeiten sonst üblicher öffentlicher Leistungskürzungen als Verantwortlicher im Bundesjustizministerium der Gutachterlobby die doppelte Apanage zugeschanzt hat, wäre einer eingehenden Untersuchung wert. Gegebenenfalls sollten die dafür verantwortlichen Personen in Regress genommen werden, Millionenforderungen der Staatskasse und damit der Steuerzahler gegen die Verantwortlichen wären dann sicher zu erwarten.
Gutachter, die in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren bestellt werden, können in der höchsten Honorargruppe M3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) einen Stundensatz von 100 € in Anspruch nehmen.Wie sagt der Volksmund so schön: Die dümmsten Bauern ernten die dicksten Kartoffeln. Oder auch etwas derber: Der Teufel scheißt immer auf den größten Haufen.
Ein Stundensatz von 100 € ist mit Sicherheit eine viel zu hohe Vergütung für den Großteil der für Familiengerichte als Gutachter tätigen Personen. Ein Stundensatz von 50 € wäre sicher völlig ausreichend gewesen, für nicht wenige Gutachter erscheint auch noch ein Stundensatz von 30 € je Stunde als zu hoch - wenn man zudem bedenkt, dass qualifizierte Honorarkräfte im Begleiten Umgang für 19 € die Stunde arbeiten müssen. Doch beim Gesetzgeber oder beim Bundesjustizministerium für Justiz bestand zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) offenbar ein großes Bedürfnis die im familiengerichtlichen Verfahren als Gutachter beauftragten Personen finanziell zu verwöhnen.
Die finanziellen Lasten tragen müssen die deutschen Steuerzahler/innen (bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe) tragen oder die ohnehin - auch finanziell - stark belasteten Eltern der Trennungsfamilien, wenn diese mit ihrem Einkommen über den für die Prozesskostenhilfe geltenden Selbstbehalt liegen.
Bei der in Deutschland aktuellen Inflationsrate von 2 Prozent (2008) wird es leider noch eine ganze Weile dauern, bis die unangemessen hohe Stundenvergütung für Gutachter wieder auf ein erträgliches Maß zurechtgerückt ist.
www.geographixx.de/wirtschaft/details.asp?land=Deutschland
Wenn man bedenkt, wie wenig den betroffenen Familien und Kindern die Tätigkeit von statusdiagnostisch fixierten Gutachtern in den meisten Fällen nützt und was anderswo in der Familien- und Jugendhilfe gezahlt (bzw. gespart wird) ist ein solcher Stundensatz ein finanzpolitischer Skandal, der den dafür politisch und ministeriell Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden sollte.
Wenn man bedenkt, dass der staatlich festgelegte Mindestlohn 8,50 € betragen soll, so muss man bei dem 12-fachen Betrag von 100 € schon fragen, wieso eine Reinigungskraft 12 Stunden arbeiten muss, um das gleiche Einkommen zu erhalten, dass einem Gutachter - oft auch aus Steuergeldern - für eine Stunde gezahlt wird.
Man muss schon sagen, das ist keine bloße finanzielle Unverhältnismäßigkeit mehr, wie sie immer mal wieder vorkommt und als solche toleriert werden könnte, sondern ein finanzpolitischer Skandal und potentieller Regressfall, der gegenüber dem für diese finanzpolitische Sauerei zuständigen Verantwortlichen im Bundesjustizministerium in Anwendung gebracht werden sollte.
Inwieweit sich die seit dem 01.07.2004 festgelegte gesetzliche Vergütung eines Gutachters mit den Vergütungen anderer Professionen vereinbaren lässt, so z.B. mit der Vergütung eines Umgangspflegers mit derzeit maximal 33,50 €, ist äußerst kritisch zu hinterfragen. Es verwundert auch, dass ausgerechnet in einer Zeit, in der sogar der bisher übermäßig verhätschelte und verwöhnte öffentliche Dienst Lohnkürzungen hinnehmen muss und der Bundesfinanzminister eine Nullrunde für den öffentlichen Dienst verordnet (04.11.2004), die Honorare für Gutachter angehoben wurden.
In Bayern denkt man sogar darüber nach Jugendhilfeleistungen nur nach Kassenlage der Kommunen zu bewilligen:
Kommunales Entlastungsgesetz (KEG)
Der Bundesrat hat am 5. November 2004 den von Bayern eingereichten Antrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) verabschiedet. Im April gibt es dazu eine Anhörung im Bundestag. Der Entwurf sieht u.a. vor, für alle Sozialgesetzbücher eine Finanzkraftklausel einzuführen. Die Gewährung von Hilfen wäre damit einzig und allein von der Kassenlage der Kommunen abhängig. Mit massiven Leistungseinschränkungen für Kinder und Jugendliche, sowie für Menschen mit Behinderungen ist zu rechnen.
Newsletter Nr. 1
März 2005
Die Kinderschutz-Zentren - www.kinderschutz-zentren.org
Und in Berlin werden ständig die öffentlich bereitgestellten Mittel im Bereich der Jugendhilfe gekürzt:
PRESSEERKLÄRUNG
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Abgeordnetenhaus Berlin
Telefon: 030-2325 2450/51
mailto:pressestelle@gruene-fraktion-berlin.de
Novellierung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe
Ramona Pop, jugendpolitische Sprecherin, erklärt:
Der Senat will das Kinder- und Jugendhilfegesetz ändern, um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und um die Berliner Regelungen an die Standards anderer Bundesländer anzupassen. Dies geschieht unter den Vorzeichen der Haushaltskonsolidierung. Wahrnehmbare Veränderungen soll es vor allem in vier Bereichen geben:
Die Jugendberufshilfe als ein Angebot für eine besonders benachteiligte Gruppe von Jugendlichen, die auf dem normalen Ausbildungsmarkt keine Chance haben, soll weiter zurückgefahren werden. Aus einer Soll-Bestimmung wird eine Kann-Bestimmung. Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen fordert, dass auch zukünftig Ausbildungsangebote für besonders benachteiligten Jugendliche durch das Land Berlin gefördert werden.
Für Pflegeeltern von schwer behinderten Kindern gibt es erneut eine Zitterpartie, denn die gesetzliche Grundlage ihrer Unterstützung soll wegfallen. Die Fraktion Bündnis90/ Die Grünen fordert auch in Zukunft eine klare Unterstützung der Pflegefamilien. Schließlich ist die Unterbringung in Pflegefamilien nicht nur für die Kinder pädagogisch sinnvoller, sondern sie ist auch finanziell günstiger als Heimunterbringung.
Weiterhin sollen die Kosten der Jugendgerichtshilfe auf die Bezirke abgewälzt und der Einsatz therapeutischer Leistungen für Kinder und Jugendliche eingeschränkt werden.
(c) Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus - Berlin -
07.04.2005
Wenn man bedenkt, dass bei einer ungerechtfertigten Haftverbüßung infolge eines sogenannten Justizirrtums der Betroffene gerade einmal pro Tag 10,53 Euro Haftentschädigung erhält
Politiker einig: Entschädigung bei Justizirrtümern erhöhen
Berlin (ddp). Die Grünen-Bundestagsfraktion hat die Regierung aufgefordert, sich für eine höhere Haftentschädigung einzusetzen.
«Für Menschen, die in Deutschland zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten haben, muss es endlich eine menschenwürdige Entschädigung geben», sagte der Grünen-Politiker Volker Beck der Wochenendausgabe der «Berliner Zeitung». «Die Entschädigungshöhe muss die Wertschätzung der Rechtsordnung vor der Freiheit der Bürger und ihrer Menschenwürde zum Ausdruck bringen», forderte er.
Derzeit werden elf Euro pro Tag zu Unrecht erlittener Straf- oder Untersuchungshaft gezahlt. Das Bundesjustizministerium prüft seit Herbst letzten Jahres, ob eine Erhöhung sich durchsetzen lässt. Auch in der Regierungskoalition gibt es Befürworter. «Die Entschädigung sollte erhöht werden», sagte der rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Stephan Mayer, dem Blatt. Der immaterielle Schaden, der Verlust an Lebensqualität und die Rufschädigung, seien für zu Unrecht Inhaftierte enorm.
Der FDP-Politiker Jörg van Essen nannte eine Entschädigung von elf Euro nicht angemessen. «Eine Anhebung ist dringend geboten», sagte er. «Die Auswirkung auf die Arbeit und die Existenz ist gravierend. Deswegen sollte der Staat bei einem Irrtum nicht knausern.» Der Deutsche Anwaltverein strebt eine Entschädigung von rund 100 Euro pro Tag an. Vereinssprecher Sven Walentowski nannte die derzeitige Höhe der Entschädigung «beschämend».
17.08.2008 Ta
dann muss man sich schon fragen, von welchen Werten man sich in Deutschland an obersten Stellen leiten lässt und ob es sich bei der Justiz um eine spezielle Form eines Versorgungsamtes für beschäftigungsloser Diplom-Psychologen handelt, während die finanziellen Ansprüche ungerechtfertigt Inhaftierter gegen die Justizkasse gleichsam gegen Null gefahren sind.
vergleiche hierzu auch
Rolf Bossi: Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger", S. 13
Ein Gutachter erhält bei einem Stundensatz von 85 € je Stunde (früherer Stundensatz, jetzt 100,00 € je Stunde) immerhin einen fiktiven Tagessatz (auf 24 Stunden gerechnet) von 2040 €, also das 185-fache dessen, was ein fälschlich Inhaftierter als Haftentschädigung für einen Tag erhält. Das ganze aktuelle Wortgeklingel der Parteibürokraten von einer Orientierung an Opferinteressen geht anscheinend immer dann den Bach hinunter, wenn die Staatskasse für Staatsfehler in Regress genommen werden soll.
Wer als normaler Bürger eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, der genießt in der Regel entweder das fragwürdige Privileg, Sozialhilfeempfänger/in oder Empfänger/in von Arbeitslosengeld II zu sein und dann auch nicht so genau hinzugucken, was einem von den Wohlfahrts- und Überwachungsbehörden angeboten wird, frei nach dem Motto: Einem geschenkten Gaul, guckt man nicht ins Maul.
Zur Problematik des Wohlfahrts- und Überwachungsstaates:
Aldous Huxley: "Schöne neue Welt", 1932
Johanna Braun, Günter Braun: Der Irrtum des Großen Zauberers, Verlag Neues Leben 1972, DDR
Wer etwas geschenkt bekommt, kann dies aus Liebe bekommen - das ist die schöne Variante, oder als Mittel zur Ruhigstellung und Disziplinierung - das ist die unschöne Variante. Dass die sozialstaatlich geschenkten Sozialgäule und diplomierten Gutachter in der Regel nicht besonders gut im Futter stehen, daran haben sich gut eingewöhnte Leistungsbezieher/innen schon gewöhnt und nehmen in der Regel auch mit minderwertiger bis schlechter Qualität vorlieb. Das ist auch nur logisch so, denn um die Balance von Geben und Nehmen herzustellen
vergleiche hierzu:
Ivan Boszormenyi-Nagy: Die Balance von Geben und Nehmen
Boszormeny-Nagy, I.; Spark, G.M. (1981). Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme
muss auch der Leistungsbezieher etwas geben und das ist seine Freiheit und Mündigkeit. In den Grimmschen Märchen ist das nicht anders. Wer den Frosch bittet, die goldene Kugel aus dem Brunnen zu holen, der muss sich nicht wundern, wenn dieser dafür eine Gegenleistung verlangt und zukünftig mit im Bett schlafen will.
Schöner und erwachsener ist es jedoch, finanziell solvent zu sein, so dass man sich die Dinge und Dienstleistungen leisten kann, für die man sich interessiert. Gegebenenfalls holt man sich auf dem freien Markt Kostenvoranschläge und entscheidet sich dann für das anscheinend günstige Angebot.
Eine solche Regelung gilt nun nicht für das familiengerichtliche Verfahren, hier gilt das realsozialistische Prinzip: Friss Vogel oder stirb. Weder kann man sich den Familienrichter aussuchen, noch hat man einen nennenswerten Einfluss darauf, ob der Familienrichter einen Gutachter bestellt und wenn ja, welchen. Man muss in der Not noch mit dem inkompetentesten Gutachter vorlieb nehmen, wenn dieser nur dem Familienrichter genehm ist. Zwar kann man die Bestellung eines bestimmten Gutachters, mit der Begründung anfechten, dieser verfüge nicht über den nötigen Sachverstand, doch woher will man das im Vorfeld von dessen Arbeit schon wissen und im übrigen wird das Gericht üblicherweise darauf verweisen, dass der Gutachter schließlich Diplom-Psychologe wäre und dies ja schon ein Beweis seines Sachverstandes wäre. Der Gutachter wird den Beteiligten in der Regel weder sein Diplom und seine Prüfungsergebnisse im Psychologiestudium vorweisen , noch anderweitig seine Sachkunde ausweisen wollen. Ihn adelt ja schon die Ernennung durch den Familienrichter, da braucht es keine Referenzen und Zeugnisse mehr.
Dem familiengerichtlichen Mythos, ein Diplom-Psychologe wäre per se als Gutachter geeignet, steht das familiengerichtliche Vorurteil entgegen, dass Sozialpädagogen, Familientherapeuten oder andere profunde Kenner der Konfliktdynamik von Familien nicht als Sachverständige bestellt werden sollten, da diesen von den streitenden Parteien vorgeworfen werden könnte, sie wären nicht fachkompetent. Nun, wer als streitende Partei denn unbedingt einen Diplom-Psychologen gerichtsüblicher Provenienz als Gutachter haben will, muss zur Strafe auch damit leben, das aufzuessen, was er bestellt hat. Obendrein gilt das Prinzip, sowohl wer bestellt und als auch wer nicht bestellt muss zahlen. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner werden von der Justizkasse hinterher zur Kasse gebeten, es sei denn man kann überzeugend darlegen, dass man selbst keinen Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein solcher Nachweis gelingt nur selten und so heißt es denn für beide Eltern nach dem Halbteilungsgrundsatz Geld für das familiengerichtliche Verfahren einschließlich der Arbeit von Gutachtern auf den Tisch zu packen.
Die einkommensmäßig zwischen arm und reich liegenden Klienten dürften sich daher schon auf Grund drohender Verarmung in der Regel um eine möglichst kurzeitige Inanspruchnahme des Familiengerichtes bemühen. Gleichwohl sind sie nicht davor gefeit, hinterher die Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters auch bezahlen zu müssen, selbst wenn sie sich von diesem schlecht beurteilt finden.
Gut haben es da nur die Reichen (die Anwohner vom Starnberger See lassen grüßen) und die Armen (viele Grüße aus Berlin-Neukölln) weg. Für die Reichen sind 6.000 € Gutachterkosten eh kein nennenswerter Geldbetrag, es gilt da eher das Prinzip, wenn ich den anderen Elternteil fertig machen will, so muss ich dafür auch ordentlich investieren. Für die Armen dagegen ist das familiengerichtliche Verfahren ohnehin kostenlos, weil netterweise vom Staat über Beratungs- oder Prozesskostenhilfe finanziert. Man sollte sich einmal die Mühe machen eine Statistik anzufertigen über diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die am längsten das Familiengericht in Anspruch nehmen, mit Sicherheit sind es die Armen und die Reichen. Man mag einwenden, bei der Beratungshilfe müssten die Berechtigten ja 10 Euro dazu bezahlen, doch dies geschieht ja nicht bei der Ausfertigung eines Beratungshilfescheines, sondern erst bei Anwalt, der in der Regel großzügig darauf verzichten dürfte, weil ihm sonst das in Aussicht stehende PKH-Mandat verloren ginge. Kleinvieh macht schließlich auch Mist und so manche Anwaltkanzlei müsste schließen, wenn es den zwar nicht üppigen aber dennoch ausreichenden Geldsegen vom Staat in Gestalt von Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht gäbe.
Trotz einiger bekannt gewordenen seltener Fälle der Versagung von Prozesskostenhilfe gibt es derzeit deutschlandweit wohl kein funktionierendes Modell der Steuerung überobligatorischer Inanspruchnahme der Staatsfinanzen und familiengerichtlicher Kapazitäten, auch wenn in seltenen Einzelfällen auch schon mal ein Gericht den Geldsegen an streitwillige arme Antragsteller versagt hat.
Das Gericht ist im allgemeinen nicht verpflichtet, der Mutter oder dem Vater im Rahmen von Prozesskostenhilfe einen Anwalt beizuordnen, da im Verfahren normalerweise keine schwierigen rechtlichen Fragen auftreten (OLG Oldenburg Beschluss vom 20.08.2001 - 12 WF 126/01). Da Rechtsanwälte nicht selten eskalierend arbeiten, dürfte eine Beiordnung von Anwälten ohnehin nur in wenigen Fällen dem Kind und den Eltern hilfreich sein. Prozesskostenhilfe ist auch dann zu verweigern, wenn die Eltern es bisher unterlassen haben, eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation wahrzunehmen (vgl. Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 20.12.2002 - 59 F 335/03, In: "FamRZ", 2003, Heft 11).
Hat ein Elternteil nicht an zuvor vom Jugendamt angebotenen Gesprächen teilgenommen, so ist ihm Prozesskostenhilfe zu versagen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2005 – 9 WF 67/05, veröffentlicht in: „Das Jugendamt“, 05/2005, S. 261-262: „In umgangsrechtlichen Verfahren muss die bedürftige Partei daher im Grundsatz zunächst das Jugendamt einschalten, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet (OLG Brandenburg JAmt 2003, 374; vgl auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 758). Zwar gelten die vorgenannten Grundsätze regelmäßig für den Antragsteller, also den das gerichtliche Umgangsverfahren einleitenden Elternteil. Aber auch den anderen Elternteil, der hinsichtlich Wahrnehmung des Umgangsrechts in Anspruch genommen wird, trifft die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer außergerichtlichen Einigung. ...“
Der Familienrichter kann also durchaus bei mangelnder Erfolgsaussicht oder ungerechtfertigt erscheinender Inanspruchnahme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneinen, doch dies scheint in der Praxis bei Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten höchst selten vorzukommen. Welcher Richter will sich schon soziale Kälte und Herzlosigkeit vorwerfen lassen und am nächsten Tag sein Konterfei auf der Titelseite der BILD-Zeitung erblicken. Und so brummt das Geschäft, dass man gelegentlich resignativ oder zynisch auch als Scheidungsindustrie bezeichnet, auf Kosten der immer weniger werdenden Steuerzahler/innen und in letzter Konsequenz letztlich auch der offenbar streitbedürftigen Eltern und ihrer Kinder und es scheint trotz maroder Staatsfinanzen kein Ende in Sicht.
Viele arbeitslose Psychologen und Sozialpädagogen erhalten den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II in Höhe von monatlich 345 € (Stand 24.08.2006), dieser Betrag erhöht sich inklusive Sozialversicherungsanteilen und Mietkostenübernahme möglicherweise auf 1000 € je Monat, auf einen fiktiven Stundenlohn umgerechnet, wäre das dann eine Einnahme von 6,25 € pro Stunde. Man vergleiche dies mit dem niedrigsten stündlichen Einnahmebetrag von 50 € den das Bundesjustizministerium, bzw. die schlafenden Mitglieder des Deutschen Bundestages, den Gutachter eingeräumt hat.
Von all dem schien man beim Bundesjustizministerium (1994 geführt durch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, SPD) offenbar unberührt gewesen zu sein, sonst kann man sich wohl kaum erklären, warum im Jahr 2004 ein Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft gesetzt wurde, das allen aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Realitäten widerspricht.
In einer Zeit in der bundesweit Tausende von Psychologen arbeitslos sind, weil keiner deren hohe Lohnkosten, mitverursacht durch das jahrzehntelange ungebremste maßlose Anspruchsdenken im öffentlichen Dienst, bezahlen kann oder will, kann es nur verwundern wie großzügig das Bundesministerium für Justiz und folgend die Justizkassen der Länder weiterhin mit dem Geld der Steuerzahler, bzw. mit den Geldern der von einer Begutachtung unfreiwillig Betroffenen umgehen. Man fragt sich, welcher den Gutachtern offenbar sehr wohlgesonnene Staatsekretär dies möglicherweise in der Vergangenheit zu verantworten hatte und ob es nicht an der Zeit wäre, diesen unter Streichung von 80 Prozent seiner Pensionsansprüche aus dem Dienst zu entlassen? Der mögliche Einwand, dass man für 45-50 € wie bis vor Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz üblich, keine guten Gutachter bekäme ist unsinnig, angesichts der vielen arbeitslosen Psychologen, die froh wären, wenn sie für 40 € die Stunde arbeiten könnten und die, wenn sie die Gelegenheit zur Einarbeitung bekommen, nicht schlechter sein müssen als so mancher überlastete und kurz vor dem Herzinfarkt, einer Krebserkrankung, einem Burn out Syndrome oder Depression stehende Professor oder Leiter einer psychiatrischen Klinik. Wenn man dann noch bedenkt, wie wenig bis überhaupt nichts traditionell arbeitende Gutachter zur Konfliktlösung beitragen oder sogar noch eskalierend wirken, so z.B. in vielen hochstrittigen Umgangskonflikten, so fragt man sich, warum das hier großzügig unter die Gutachter verstreute Geld anderer Leute nicht besser in lösungsorientierten Interventionsformen wie z.B. Mediation, Familientherapie und Umgangspflegschaft investiert wird.
Zu den oft exorbitant hohen Kosten des Gutachters kommen auch noch die Kosten für das Gerichtsverfahren, Kosten des Verfahrensbeistandes und Kosten für Rechtsanwälte, die den streitenden Parteien (Eltern) aufgebürdet werden oder dem Steuerzahler, wenn die Eltern Verfahrenkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten. Die Personalkosten je Stunde eines Familienrichters lagen im Jahr 2003 zwischen 52 bis 89 €.
vergleiche hierzu:
Ulrich Vultejus: "Die Kostenstruktur der Justiz", In: "Deutsche Richterzeitung", 2003, Heft 10
Wenn man bedenkt, dass eine Fachleistungsstunde "Familientherapie" in Berlin derzeit mit ca. 53,19 € vom leistungsgewährenden Jugendamt vergütet wird, kann man sich leicht ausrechnen, dass für die Kosten des Gutachtens ohne die Gerichtskosten 66 Fachleistungsstunden für Familientherapie hätten finanziert werden können. Hinzu kommt, nach Abschluss eines Gutachtens ist der Konflikt der Eltern in der Regel weiterhin ungelöst. Das heißt, der Streit der Eltern geht weiter oder im günstigsten Fall wird nun die notwendige fachliche Hilfe für die Eltern und ihre Kinder bereitgestellt. Das vorherige Gutachten hat keinen vermindernden Einfluss auf die Kosten für diese Hilfe. Hinzu kommt, dass sich die Trennungsfamilie nun noch einmal mit völlig neuen fachlich Beteiligten auseinandersetzen muss, denn der Gutachter ist ja nur im Rahmen des gerichtlichen Auftrags tätig.
Gemessen an der Höhe des abrechenbaren Stundensatzes eines Gutachters müsste man nun wenigstens eine qualitativ hochwertige und kompetente Arbeit erwarten dürfen. Doch diese Hoffnung scheint oft nicht in Erfüllung zu gehen und dann fragt man sich, ob es nicht besser gewesen wäre das Geld den Eltern oder den Steuerzahlern zu belassen.
Rechnet ein Gutachter nur 20 Stunden je Woche ab, so ergibt sich ein Monatesbruttoeinkommen von 8.000 €. Davon können andere nur träumen. Das sogenannte Arbeitslosengeld II betrug im Jahr 2005 monatlich lediglich 345 € (West), zuzüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Rechnen wir das auf gesamt 600 € hoch, so entspricht dies ungefähr 6 Arbeitsstunden brutto eines Gutachters. Netto dürfte der Gutachter also zwei Tage a 8 Stunden Arbeitszeit benötigen, um das Monatseinkommen eines ALG II-Empfängers zu bekommen. Wer da meint, es wäre etwas faul im Staate Dänemark, dem kann hier nur recht gegeben werden.
Im übrigen fragt man sich, wie manche Gutachter es schaffen, das viele eingenommene Geld wieder auszugeben, wenn sie so viel arbeiten, dass sie gar keine Zeit zum Geld ausgeben haben.
Es ist zu hoffen, dass die erhebliche Anhebung der Honorare für Gutachter, unbeabsichtigt von den Erfindern des neuen Goldmarie-Gesetzes letztlich dazu führt, dass die Familiengerichte wesentlich seltener Gutachter als vorher beauftragen und statt dessen verstärkt lösungsorientierte Interventionen wie Familienberatung und Familientherapie, Begleiteten Umgang, Umgangspflegschaften, Sorgerechtspflegschaften und ähnliches nutzen. Dies nützt in der Regel auch den Kindern, Eltern und Familien wesentlich mehr als die mit einem unverhältnismäßigen Aufwand betriebene übliche Statusdiagnostik an deren Ende es nicht selten nur einen Gewinner gibt, den seine Rechnung schreibenden Gutachter, während die Betroffenen oft noch immer an der selben Stelle stehen wie vor Beginn der Begutachtung oder der familiäre Konflikt sich sogar noch mehr verschärft hat als vor dem Tätigwerden des Gutachters.
Einmal angenommen, ein Gutachter leistet in der Woche nur 20 Stunden abrechenbarer Tätigkeit mit einem Stundensatz von 85 €, so beträgt sein wöchentliches Bruttoeinkommen 1700 €. Bei angenommenen 45 Arbeitswochen (von 53 Jahreswochen) sind das 76.500 €, geteilt durch 12 ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 6375 €. Arbeitet der Gutachter dann noch als Angestellter in einer Einrichtung, z.B. einer psychiatrischen Klinik oder einer Erziehungsberatungsstelle, so kommen weitere Einnahmen hinzu, die Sozialversicherung wird dann außerdem von dem Arbeitgeber bezahlt, bei dem der Gutachter als Arbeitnehmer angestellt ist. Von seinem Bruttoeinkommen muss der Gutachter in der Regel verschiedene Ausgaben tätigen, wie z.B. Fachliteratur, Weiterbildung, Raummiete, Büromaterial etc., wenn man allerdings die Literaturverzeichnisse mancher Gutachter anschaut, muss man denken, diese hätten womöglich ihr letztes Fachbuch vor 20 Jahren gekauft.
Wenn man diese Ausgaben einmal mit 600 Euro monatlich ansetzt, bleiben dem Gutachter 5775 € monatliches Bruttoeinkommen, davon können andere sozialarbeiterisch oder sozialpädagogische Fachkräfte nur träumen.
Für die nicht selten mehr oder weniger wertlosen Gutachten reichen die bestellten Gutachter erhebliche Kostenrechnungen beim Gericht ein. Da viele Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen, werden diese Kosten über den Umweg über die Justizkasse direkt den Steuerzahler/innen aufgebürdet. Haben die Eltern Einkommen, dann müssen diese die Kosten für den Gutachter tragen, was oftmals zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen der Trennungsfamilien führt, was sich wiederum direkt oder indirekt negativ auf das Kindeswohl auswirkt, zu dessen angeblicher Sicherung sich viele Gutachter angeblich berufen sehen.
Wie auch immer, billig ist es für die Steuerzahler/innen oder die betroffenen Eltern meistens nicht. Selbst bei den Billiggutachtern, die nach dem Prinzip der Gebrüder Aldi arbeiten, kostet das Tätigwerden des Gutachters in der Regel um die 2.000 €.
Dass die Tätigkeit eines Gutachters für die Betroffenen und die deutschen Steuerzahler/innen eine teure Angelegenheit ist, wird spätestens dann bekannt, wenn die Verfahrensbeteiligten von der Justizkasse eine Kostenrechnung in Höhe von einigen Tausend Euro zugeschickt bekommen. Das ganze wäre noch erträglich, wenn die Tätigkeit des Gutachters sich für den betreffenden Elternteil von Nutzen erweist. Dies ist aber oft nicht der Fall. Dies liegt ganz einfach daran, dass die Tätigkeit eines Gutachters in der Regel keines der Probleme der Trennungsfamilie löst. Dazu bedürfte es anderer Interventionen, die das Gericht verbindlich setzen könnte, so etwa die Einsetzung eines Umgangspflegers. Eigenartiger Weise meint die Justizkasse Umgangspfleger, die lösungsorientiert arbeiten mit einem Stundensatz von 33,50 € abspeisen zu können, während Gutachter, die nichts weiter machen als Papier voll zu schreiben, in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren nach Honorargruppe M3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (BGBl 12.05.2004) je Stunde 85 € (früherer Stundensatz, jetzt 100,00 € je Stunde) abrechnen können.
Beispiel 1
Im Fall zweier sich streitender Eltern setzt das Amtsgericht Köln - 328 F 54/2011 - Richterin Bornemann-Futter - einen Verfahrensbeistand und am 12.07.2011 als Gutachterin die Diplom-Psychologin Renate Ellenbürger ein. Diese erstattet ca. acht Monaten später, am 08.03.2012 ein schriftliches Gutachten.
Kein Wunder, dass Frau Ellenbürger so trödelte, denn Richterin Bornemann-Futter vergaß eine Fristsetzung gemäß §163 FamFG.
§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
Regel Nr. 1 bei Gericht: Richter dürfen alles vergessen, außer den Feierabend und den Urlaubsbeginn. Gehalt gibt´s trotzdem.
Regel Nr. 2 bei Gericht: Die Verfahrensbeteiligten dürfen nichts vergessen, sonst tragen sie den Schaden selbst.
Doch was lange währt, wird meistens - nicht gut, aber dafür wenigstens teuer. Für das Gutachten der Frau Ellenbürger stellt die Gerichtskasse Köln den Eltern den stolzen Betrag von 8.831,30 € in Rechnung. Dazu noch vergleichsweise bescheidene 550 € für den Verfahrensbeistand und 44,50 € Verfahrenskosten. Zu teilen sind die Kosten durch zwei. Vermutlich kommen noch erhebliche Anwaltskosten dazu, da hätte man auch eine dreimonatige Weltreise von machen können und hätte vermutlich schöneres erlebt.
Beispiel 2
Der als Gutachter für das Amtsgericht Betzdorf (Richter Effer-Uhe und Richter Buchhorn) - 51 F 103/10 - tätige Diplompsychologe Hubert Hermes stellte der Justizkasse in einer ersten Kostenrechnung vom 23.07.2012 einen Betrag von 9978,72 € in Rechnung. In einer zweiten Rechnung kamen noch einmal 1.229,03 € dazu.
Hinzu kamen 44,50 € Verfahrensgebühr gemäß §§ 3, 28, FamGKG, 52,50 € für förmliche Zustellung, 25,00 € Dokumentenpauschale, 51,30 € weitere Dokumentenpauschale. Alles in allem 11.381,05 €. Die Eltern wurden schließlich für die Begutachtung und von der Justizkasse mit jeweils 5.690,00 € in Anspruch genommen. Hinzu kommen die Kosten, die jeder Elternteil gegebenenfalls für seine anwaltliche Vertretung zu tragen hat. Da können die Eltern noch froh sein, dass das Gericht keinen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt hat, dies hätte dann noch mit 350,00 oder 550,00 € zu Buche geschlagen.
Beispiel 3
Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Birgit Kapp stellt mit Rechnung vom 13.09.2011 für einen einzigen Anhörungstermin am Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 UF 100/11 - dem Oberlandesgericht Karlsruhe und damit de facto den betroffenen Eltern, bzw. den deutschen Steuerzahlern einen Betrag 1.369,33 € (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung.
Vor- und Nachbereitung 3 Stunden
Einsatzzeit, Anhörung 3 Stunden 15 Minuten
Wegezeit 6 Stunden 20 Minuten.
Gesamtzeit 12 Stunden 35 Minuten
Die Zeit von 12 Stunden 35 Minuten rundet Frau Kapp "großzügig" auf 13 Stunden auf, wofür sie dem Gericht 1105,00 € Netto in Rechnung stellt.
Der zuständige Rechtspfleger am Oberlandesgericht hat den Betrag von 1.369,33 € offenbar anstandslos genehmigt, obwohl durch Frau Kapp offenbar eine nicht gerechtfertige Aufrundung der Zeit um 25 Minuten erfolgte.
Beispiel 4
Der Diplom-Psychologe Thomas Busse macht in einer Kostenrechnung vom 09.07.2004 an das Amtsgericht Nürtingen für seine dortige Tätigkeit als Gutachter eine Gesamtsumme von 2226,24 € geltend. Wenn man bedenkt, dass Herr Busse in einem Schreiben vom 19.11.2004 an das Amtsgericht Göppingen vorträgt, er habe bisher "etwa 1000 Gutachten" erstellt, dann würde dies - die seit dem 01.07.2004 festgelegten gesetzlichen Mindestvergütung von 55 € unterstellt - eine Gesamteinnahme des Herrn Busse von ca. zwei Millionen € bedeuten. Inzwischen schreiben wir das Jahr 2007 und Herr Busse träg vor:
Die Praxis wurde bisher mehr als 1000 Mal von den Amts- Land- und Oberlandesgerichten in 12 Bundesländern mit der Erstellung forensisch-psychologischer Gutachten beauftragt.
Thomas Busse
(Stand 25.02.2007)
2.000.000 € sind nun im Vergleich zu Herrn Ackermann von der Deutschen Bank oder gar den Gebrüdern Albrecht (Aldi) nicht sonderlich viel. Ein arbeitsloser Sozialarbeiter oder Psychologe, der das Arbeitslosengeld II erhält, müsste allerdings bei einmal angenommenen 1000 € monatlichen Kosten für die Arbeitsagentur, immerhin 2000 Monate, also ca. 166 Jahre von der Arbeitsagentur alimentiert werden.
Man kann bei einem Gutachter, der mehrere Praxen an verschiedensten Standorten gleichzeitig unterhält, leicht auf die Frage kommen wie er dies eigentlich finanziert. Möglicherweise dadurch, dass er gleichzeitig Besitzer eines größeren Vermögens ist und die Gutachterei als Verlustgeschäft betreibt und diese dann steuerrechtlich mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten verrechnet. Oder dadurch, dass er für seine zahlreichen Dependancen vor Ort psychologische Hilfskräfte angeheuert hat, die er dann in rechtlich unzulässiger, gleichwohl von verschiedenen Gerichten in offenbar derzeit erstaunlicherweise noch geduldeten Weise, dazu einsetzt, zeitaufwändige Tätigkeiten wie die "Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes bei beiden Eltern", durch diese Hilfskraft erledigen zu lassen. Dass die Hilfskraft dann für ihren Zeitaufwand sicherlich nicht das Honorar in der Höhe erhält, wie es von der Gerichtskasse ausgereicht wird, liegt nahe, ist aber der Logik eines privatwirtschaftlich orientieren Geschäftsbetrieb sicher nicht fremd.
Interessant wäre auch noch einmal darauf zu schauen, unter welchen Bedingungen die bei Herrn Busse, nach dessen Vortrag, "angestellten" Personen arbeiten.
Wer deutschlandweit in so einzigartiger Weise wie Herr Busse tätig ist, muss sich nicht wundern, wenn das schließlich auch dem allerletzten deutschen Familienrichter bekannt geworden ist und man dort dankend darauf verzichtet, weiterhin Handlungsreisende als Gutachter zu beschäftigen.
Beispiel 5
Vergleichsweise bescheiden wirkt da die Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin, die am 17.03.2004 in einem Schreiben an das Landgericht Mainz vortrug, sie habe als Gutachterin schon über 600 Gutachten geschrieben. Hier wären es in einer analogen Modellrechnung "nur" 1,335 Millionen €, die sich die betreffende Gutachterin - ganz sicher im Schweiße ihres Angesichts - erarbeitet hätte.
Andere Gutachter, die sich nicht mit mickrigen Preisen zufrieden geben, legen bei ihrer Rechnung ein wenig drauf, frei nach dem Motto: Wer schon hat, der soll noch mehr bekommen.
Beispiel 6
Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Michael Wiedemann macht in einer Kostenrechnung vom 27.03.2010 an das Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 30 F 147/09 - für seine Tätigkeit als Gutachter bei einem Stundensatz von 85 € einem Betrag von 4141,08 € (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Am 13.09.2010 stellt er der Justizkasse dann noch 783,62 € in Rechnung, insgesamt also 4924,70 €. Das ist schon ein hübsches Sümmchen, bei 49,75 in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, zuzüglich 3 Stunden a 35,00 € für Hilfskräfte und diverser Nebenkosten.
Der Monat hat ca. 160 Arbeitsstunden. Nimmt man nur einmal an, dass Herr Wiedemann monatlich im Durchschnitt zwei Drittel dieser Zeit tätig ist, so käme er auf 100 mal 85 € = 8.500,00 € Bruttoeinnahme monatlich. Da wird er ganz sicher nicht hungern müssen.
Beispiel 7
Die Diplom-Psychologin Birgit Kapp stellt mit Rechnung vom 15.02.2011 für ein für das Amtsgericht Singen - 2 F 243/10 - angefertigtes Gutachten bei einer Gesamtstundenzahl von 51 Stunden (4.335,00 €), einen Gesamtbetrag von 5.609,82 € (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung.
Wie man sieht, kann man als Gutachter auf diese Weise mit der Anfertigung von durchschnittlich drei Gutachten pro Monat schon mal locker 12.000 € brutto im Monat verdienen. Das sind auf 10 von 12 Monaten im Jahr gerechnet 120.000 €.
Zum Vergleich, eine R1-Richterstelle kostet jährlich 76.100 € (inkl. Versorgung und Beihilfe) - http://www.richterverein.de/
Siehe auch
http://www.juristenkoffer.de/richter/richterbesoldung.htm
http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_iii_113.html
Der Gutachter ist also teuerer als der Richter. Ausgedacht wurde diese seltsame Regelung - man könnte auch von einem Schildbürgerstreich sprechen - am Bundesjustizministerium. Dort sitzen offenbar Menschen, die keine Problem damit haben, eine Hierarchie zu erzeugen, in der Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes mehr verdienen, als der Richter von dem sie beauftragt werden. Das sagt einiges über die im Bundesjustizministerium vorhandene oder auch nicht vorhandene fachliche Kompetenz.
Beispiel 8
In einem Verfahren am Oberlandesgericht Karlsruhe - 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen in Freiburg - 18 UF 179/10 empfiehlt der Diplom-Psychologe Andreas Loh als Gutachter den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter festzulegen (Gutachten vom 30.06.2011, 150 zweizeilig beschriebene Seiten). Der Vater gibt darauf hin eine fachliche Expertise zu dem Gutachten in Auftrag, mit deren Hilfe er das Verfahren am Oberlandesgericht zu seinen Gunsten beeinflussen kann.
Für seine Tätigkeit als Gutachter beantragt der Diplom-Psychologe Andreas Loh von der Justizkasse eine Vergütung in Höhe von 7.390,74 €. Der Vater, der das Gutachten des Herrn Loh mittels privat eingeholter fachlicher Expertise angegriffen hat, hat daraufhin die Höhe der Vergütung in Frage gestellt und wollte zudem versuchen, die Kosten, die ihm für das private Einholen einer notwendigen externen fachlichen Expertise zu dem Gutachten entstanden sind, erstattet zu bekommen.
Mit Verfügung vom 17.08.2012 trug die Vorsitzende Richterin Voßkuhle des 18. Zivilsenat - Familiensenat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vor, dass sie beabsichtigt, die Kostenrechnung des Diplom-Psychologe Loh um 453,31 € zu kürzen, da dieser von Herrn Loh in Rechnung gestellte Betrag nicht vergütungsfähig sei.
Teuergutachten
Ab 10.000 € fangen die sogenannten Teuergutachten an. Stellt der Gutachter z.B. der Justizkasse 100 Stunden in Rechnung, ergibt das 10.000 € zuzüglich 19% Märchensteuer also 11.900,00 € Gesamtkosten.
Beispiel 1
10.394,57 € betrugen die Kosten einer Begutachtung in einem Familienverfahren am Amtsgericht Minden. Das wegen der Kosten angerufene Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 43/12 - bestätigte in seinem Beschluss vom 18.12.2012 die Höhe der vom Gutachter M. aus N. gestellten Rechnung - https://openjur.de/u/597052.html.
Beispiel 2
Die für das Amtsgericht Köln - 304 F .../18 - Richter Rohde als Gutachterin tätig gewesene Rena Maria Liebald stellt mit Datum vom 19.02.2012 der Jusitzkasse eine Rechnung in Höhe von Brutto 10.922,17 € (davon 1743,87 Umsatzsteuer). Nebenbei "vergisst" sie noch - wie voreschrieben - ihre Steuernummer auf der Rechnung anzugeben. Wenn schon solche kleinen Dinge, die der Steuerehrlichkeit dienen, "vergessen" werden, wie soll es da erst an anderer Stelle aussehen.
Wie man hier außerdem noch sehen kann, verdient der Staat am Streit der Eltern ordentlich mit (Steuereinnahme 1743,87 €), von daher wirde kein SPD-Finanzminister wollen, dass weniger Gutachten eingeholt werden, sondern mehr. Das ist wie beim Alkohol, wird wenig getrunken, ist der Staat der mit Steuergeldern nur so um sich herwirft bald pleite, also fördert der SPD-Staat das Trinken, so gut es eben geht. Da dem SPD-Staat die Förderung des Trinkens aber peinlich ist, ernennt er aus Schamesgründen einen Bundesbeauftragten für Suchtfragen, der natürlich auch aus Steuergeldern bezahlt wird und aus dem abgehalfterten Poiitikerpersonal der SPD rekrutiert wird.
Beispiel 3
Einen Gesamtbetrag von 11.827,16 € stellte der vom Amtsgericht Trier - 37 F 117/17 - Richter Heinemann - als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Roman Faas von der KJP-Tagesklinik in Merzig in Rechnung. Der Betrag resultiere aus vier Teilbeträgen: 368,36 €, 774,33 €, 1174,29 und und 9510,18 €.
Beispiel 4
Am Amtsgericht Siegburg - 328 F 18/17 - Richterin Turnwald - sieht man das anscheinend ganz locker mit den Kostenrechnungen von Gutachtern, frei nach dem Motto, mein Geld ist es ja nicht. Ud wenn die Eltern zum Schluss pleite sind, was soll`s: Wo gehobelt wird, da fallen nun mal Späne.
Die als Gutachterin ernannten Jeanne B. Geib, über zieht nicht nur die vom Gericht gesetzte Frist von drei Monaten um neun Monate, nimmt also 12 Monate für die Erstellung ihres romanförmigen Gutachtens in Anspruch, das dann offenbar auch gleich mal noch die stolze Summe von 33.278,50 kostet, die dann den beiden streitenden Eltern je zur Hälfte aufgebrummt werden (16.241 € + 398,25 € = 16.639 €). Hinzu kommen dann für jeden Elternteil noch 60,25 € Verfahrensgebühr (bei einem Streitwert von 10.000 €) und zwei mal je 550,00 € für den Verfahrensbeistand.
Kostenobergrenze
Das Gericht kann dem Gutachter eine Kostenobergrenze für die Erstattung seines Gutachtens setzen. Das klingt erst einmal vernünftig, doch ist der Richter erst einmal nicht gehindert, die gesetzte Kostenobergrenze anzuheben womit die vorherige Festsetzung zur Makulatur wird. In so fern gleicht eine Kostenobergrenze der Kostenobergrenze beim Bau des Großflughafen Berlins.
Die geplanten Kosten des Projekts stiegen von ursprünglich 1,7 Milliarden Euro (2004) auf 4,3 Milliarden Euro (2012).[8] Jeder weitere Monat kostet 35–40 Millionen Euro.[9] Bis Ende 2014 sollen die Gesamtkosten auf 5,1 Milliarden Euro steigen.[10] Beobachter sehen zahlreiche schwerwiegende Fehler bei Planung und Bau.[3]
http://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Berlin_Brandenburg
Beispiel 1
Mit Datum vom 26.08.2013 gab der 25. Zivilsenat des Kammergerichts - 25 UF 59/13 - mit den Richtern Feskorn, Kolberg und Kansteiner bei der Diplom-Psychologin Ursula Becher ein Gutachten mit einer Kostengrenze von 4.000 € (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) in Auftrag.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 teilt Frau Becher dem Gericht mit, die festgesetzte Kostengrenze nicht einhalten zu können und nunmehr mit Kosten von 6.950,00 € zu rechnen sei. Mit Datum vom 14.11.2013 hebt die Kammer (Berichterstatterin Gollan) die Kostengrenze auf 7.000,00 € an.
Bleibt zu hoffen, dass das dies die letztmalige Anhebung der Kostengrenze ist und die Kosten nicht wie beim Bau des Großflughafens Berlin auf das Dreifache des Anfangsbetrages steigen, was dann 12.000 € wären.
Verwundert kann man hier nur fragen, wie es der als Gutachter tätige Thomas Busse schafft, die Kosten seiner Gutachten unabhängig von seinen Fahrzeiten regelmäßig auf unter 4.000,00 € zu halten. Hier bleibt wohl nur der logisches Schluss, dass entweder er zuwenig oder Frau Becher zu viel Aufwand betreibt.
Womöglich lädt man die beiden mal zu einer Podiumsdiskussion unter dem Titel "Von Herrn Busse lernen, heißt siegen lernen" ein.
Beispiel 2
Mit Beschluss vom 09.11.2017 ordnet das Amtsgericht Pankow/Weißensee Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten an und ernennt den Diplom-Psychologen Lars Bietendorf zum Sachverständigen, der das Gutachten bis zum 27.04.2018 bei einer Kostenobergrenze von 6.000 € erstatten soll.
Am 06.07.2018, also über zwei Monate nach der gesetzten Frist teilt Herr Bietendorf dem Gericht mit, dass die Datenerhebung weitgehend abgeschlossen wäre und beantragt eine Anhebung der Kostengrenze auf 10.500 €. Mit Beschluss vom 27.08.2018 genehmigt das Gericht die Anhebung der Kostengrenze auf 10.500 € und verlängert die Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 31.08.2018, also fast 10 Monate nach Beauftragung des Herrn Bietendorf als Sachverständigen. Der schnellste und billigste ist Herr Bietendorf also nicht, sondern - wenn man das so sagen darf - mehr im Bereich des gehobenen Mittelklassewagen mit integrierter Minibar - einzuordnen.
Nun könnte man meinen, Mittelklassewagen mit integrierter Minibar für 10.500 € das ist ja nicht viel Geld. Immerhin hat Herr Bietendorf dem Gericht dann schließlich ein 127-seitiges Gutachten abgeliefert, wenn man alle Buchstaben zählen würde käme man sicher auf einige 10.000, also eine durchaus stolze Zahl, die jeder Buchstabensuppe zur Ehre gereichen würde und mit der man ein ganzes Dorf sättigen könnte. Doch geht es hier leider nicht um Dörfer oder die angeblichen Wunder eines gewissen Jesus Christus, der mit sieben Broten ein ganzes Volk satt gemacht haben soll, sondern um eine Mutter, die seit einem Jahr von ihrem Sohn getrennt ist. In der Regel trifft ein solches Schicksal Väter, doch seit dem Roman "Effi Briest" von Theodor Fontane, wissen wir, dass auch Mütter von Entfremdungen und unfreiwilligem Kontaktabbruch betroffen sind.
Zudem scheint Herr Bietendorf noch nicht einmal die Gesetze zu kennen, sonst würde er nicht schreiben:
In Bezug auf den Umgang kann derzeit auf Grund der Verweigerungshaltung des Jungen keine feste Regelung empfohlen werden. Es fanden sich aber keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes durch die Kontakte, zumal A die Mutter zuletzt zwei Mal getroffen hatte. An der Verstetigung der Kontakte sollte im Rahmen der aufsuchenden Familientherapie gearbeitet werden. Hierzu sollte die Mutter weiter auf den Jungen zugehen. Gleichzeitig ist eine stärkere Unterstützung der Kontakte durch den Vater nötig.
Sollte sich innerhalb von vier Monaten keine Verstetigung der Kontakte ergeben haben, sollte ein Umgangspfleger eingesetzt werden.
Der Vater sollte der Mutter regelmäßig (alle drei Monate) Informationen zur Entwicklung des Jungen zukommen lassen.
Gutachten S. 125
denn, einen Umgangspfleger kann das Gericht nur dann einsetzen, wenn zuvor der Umgang nach §1684 BGB gerichtlich geregelt wurde und "die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt" wurde.
3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
Herr Bietendorf ist also sicher gut beraten, wenn er vor weiteren Auftragsübernahmen als Sachverständiger erst einmal eine ordentliche Weiterbildung absolviert und sich Rüstzeug für die Tätigkeit eines Sachverständigen aneignet. Wir empfehlen da natürlich unsere eigene Fortbildung
http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de/fortbildung.html
Bei einer solchen Fortbildung kann er auch beim Thema Entfremdung und Kontaktabbruch sicher noch einiges lernen, so dass er sich fürderhin nicht mit dem Entwerfen von Luftschlössern nach dem Motto: Die Zeit heilt alle Wunden, sondern mit konkreten und effektiven Interventionen aufwarten kann. Zudem wäre zu hoffen, dass Herr Bietendorf im Literaturverzeichnis etwaiger späterer Gutachten dann auch die beiden Autoren Uwe Jopt und Katharina Behrend zitieren kann, die sich um das Thema Entfremdung und Kontaktabbruch bereits zu einer Zeit bemüht haben, als Herr Bietendorf vielleicht noch mit der Trommel um den Christbaum oder mit der Pionierfahne um das Pionierferienlager marschiert ist.
Kostensteigerung durch Langgutachten
Während der als Gutachter tätige Tausendsassa Thomas Busse für ein schriftliches Gutachten 11 bis maximal 30 Seiten benötigt (11-seitiges Gutachten für Amtsgericht Pößneck - 12.02.2013), so fühlen sich andere Gutachter als Romanschreiber berufen. So legt beispielsweise der vom Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 468/12 - als Gutachter beauftragte Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender dem Gericht mit Datum vom 30.05.2014 ein 161-seitiges Gutachten vor.
Da fragt man sich, wer von den beiden Gutachtern hier auf der falschen Spur liegt, der Kurzgeschichtenschreiber Busse oder der Lyriker Oberlaender. Eins scheint sicher, Herr Busse ist in puncto Kürze ein echer Billigdiscounter, sozusagen der Aldi unter den Gutachtern, Herr Oberlander mit seinem Langgutachten dagegen womöglich das KDW. Nur leider dürfen sich die Verfahrensbeteiligten nicht aussuchen, wo sie kaufen mögen. Typisch DDR-Mangelwirtschaft, was Du kriegst, willst du nicht, was Du willst, kriegst Du nicht.
Kostenrechnung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG)
Rechnung des Diplom-Psychologen Ulrich Waschke-Peter über 9.870,04 €.
Nicht kleckern, sondern klotzen, heißt es seit Inkrafttreten des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) am 01.07.2004, mit dem das bis dahin geltend Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG abgelöst wurde. Die den Gutachtern gewährten Stundensätze wurden mit dem neuen Gesetz exorbitant angehoben. Betrug der Stundensatz nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zwischen 25 und 52 €, so wurde dieser ab dem 01.07.2004 auf 50 bis 85 € angehoben, wobei Gutachter in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren nach der Honorargruppe M3 mit 85 € je Stunde abrechnen können. Frei nach dem Motto, wenn Deutschland schon verschuldet ist, dann sollen es wenigstens die Gutachter gut haben, denn wieso sollten sie sonst Gut-achter heißen?
Ein Gutachter, dem die Justizkasse 85 € je Stunde zahlt, erhält damit in zwei Stunden mehr Geld, nämlich 170 €, als das staatliche Kindergeld für ein Kind im Monat als Ganzes beträgt, hier stellt der Staat beiden zusammen Eltern nur jämmerlicher 164 € zur Verfügung (Stand 01.01.2009). Geld, dass vorher von den steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürgern erwirtschaftet wurde.
2014 wurde der Stundensatz für Gutachter in der Vergütungsgruppe M3 auf 100,00 € angehoben, frei nach Gerhard Schröder, gönnt man sich mal einen ordentlichen Schluck aus der Pulle. Bezahlen müssen die Eltern oder die Steuerzahler/innen, geschieht denen recht, denn denen geht es ohnehin viel zu gut.
Gutachter bekommen damit deutlich mehr Geld als Amtsrichter, deren Hilfskräfte sie eigentlich sein sollen. Wo hat man das schon erlebt, dass eine Hilfskraft mehr verdient als die Leitungskraft. Zuletzt gab es so etwas in der DDR, wo Facharbeiter oft mehr als Ingeneure verdienten.
Heute müssen sich Richter zu Beginn ihrer Laufbahn mit einem Nettostundelohn von 15 € zufrieden geben, so wird jedenfalls vorgetragen, während Gutachter bei einem Bruttostundenlohn von 85 € auf einen Nettostundenlohn von ca. 50 € kommen dürften. Wenn dann heute Richter eine bessere Besoldung fordern, kann man nur noch müde lächeln und sagen: hättet ihr mal was dagegen gesagt, als der Bundestag die exorbitante Stundensatzerhöhung für Gutachter beschloss.
Richter fordern bessere Besoldung
Besoldungssystem soll reformiert werden - Wollen Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen
Richter fordern bessere Besoldung
16.08.2008
Hamburg (AP) Die deutschen Richter verlangen nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins «Der Spiegel» mehr Geld und wollen dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Der Deutsche Richterbund (DRB) und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und -richterinnen (BDVR) forderten Bund und Länder in einem Positionspapier auf, das bestehende Besoldungssystem zu reformieren, berichtete das Magazin.
Die Besoldung solle dabei «unter Einbeziehung eines Inflationsausgleichs» und «unter Anpassung an die Einkommensentwicklung vergleichbarer
Berufsgruppen deutlich angehoben werden. Die Verbände beklagten den Angaben zufolge, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte seit Jahren nicht mehr ausreichend sei.
Die Bezüge seien durch Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vielen Bundesländern sogar gekürzt worden und seit 1992 gegenüber den Preissteigerungen im Durchschnitt um fast 40 Prozent zurückgeblieben. Die viel zu schlechte Bezahlung im Staatsdienst führe zu einem Bewerbermangel, hieß es. Wie der «Spiegel» weiter berichtete, musste nach Auskünften aus Justizkreisen die sogenannte Staatsnote und damit die juristische Qualifikation für das Richteramt in den vergangenen Jahren vielfach erheblich abgesenkt werden, um überhaupt noch genügend Nachwuchs zu finden. Das Einstiegsgehalt eines jungen Richters liege bei etwa 39.000 Euro brutto, bei «50 Wochenstunden», sagte ein DRB-Vorstandsmitglied dem Magazin zufolge. Dies seien gerade mal 15 Euro pro Stunde.
http://www.pr-inside.com/de/richter-fordern-bessere-besoldung-r758690.htm
Durchgewunken werden solche finanztechnischen Absurditäten von sogenannten Volksvertretern im Deutschen Bundestag. Mag sein, dass diese nicht immer die Zeit und Kompetenz haben entsprechende Vorlagen aus dem Bundesjustizministerium auf ihre Verhältnismäßigkeit abzuprüfen. Doch andererseits scheuen sich die Politiker/innen und Volksvertreter/innen nicht, so zu tun, als ob es ihnen um das vom Wohl der Kinder ginge und nicht um die eigene eitle Selbstdarstellung und wohlfeilen Populismus sowie finanzielle Pfründesicherung für technokratische Eliten.
Andererseits kann man den unterbezahlten Richter ja auch empfehlen, als Gutachter zu arbeiten, eine formale Qualifikation wird dafür nicht verlangt. Oder auch als Rechtanwalt von denen einige, wie z.B. die im Berliner Raum im Bereich des Familienrechtes tätige Rechtsanwältin N-J., die 180 € für die Stunde verlangen soll. Eigenartiger Weise hält sich der Drang der Familienrichter das Berufsfeld zu wechseln, in Grenzen, so schlimm kann es da dann wohl doch nicht mit ihrer Bezahlung sein.
Kostenrechnungen von Gutachtern in Höhe von 5.000 € oder mehr sind seit dem 01.07.2004 nicht selten. Wenn die Mehrheit der Menschen in Deutschland schon weniger Geld bekommt, dann soll es wenigstens den Gutachtern - so wie es schon der Name sagt - gut gehen, mag man sich im Bundesjustizministerium bei der Formulierung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) gedacht haben.
Und, so lange dieses Geld anstandslos von den streitenden Eltern gezahlt wird, kann man noch sagen, es wäre doch egal, wofür diese ihr Geld zum Fenster rauswerfen. Werden dagegen, wie wohl in den meisten Fällen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Steuerzahler zur Kasse gebeten, dann hört der Spaß sicherlich auf und der Bund der Steuerzahler sollte alarmiert werden, wenn schon in der Justizverwaltung niemand darauf achtet, wie das Geld der Steuerzahler/innen verschwendet wird.
Wenn man noch bedenkt, wir fruchtlos die Tätigkeit vieler Gutachter ist, so kann man sich nur wundern, mit welcher auch finanzieller Leichtfertigkeit von verschiedenen Familienrichtern Begutachtung ausgelöst werden. Die Staatskasse und damit die Steuerzahler/innen oder die vom familiengerichtlichen Verfahren betroffenen Eltern und Familien müssen es schließlich bezahlen, der Richter selbst trägt dagegen keinerlei Kostenrisiko.
Beispiel 1
Irmgard Bräutigam
Diplom-Psychologin
...
90425 Nürnberg
Amtsgericht Hersbruck
...
04.12.06
Re. Nr. ...
Kostennote:
Gesch.Nr. ... Gutachten vom 01.12.06
1. Zeitaufwand Stunden
Aktenanalyse 2,0
Anschreiben zur Terminabstimmung 1,0
Psychologische Diagnostik / Tests 13,0
Auswertung 3,0
Ausarbeitung (49 S.) 10,5
Anfahrt 2,5
Gesamt 32 Stunden a 85 Eur
(JVEG Honorargruppe M3) 2720,0 Eur
2. Aufwendungen
Schreibkosten: 67572 Anschläge: 1000=67,5
entspricht 67,5 Stück a 0,75 50,62 Eur
3 Kopien (50 S. a 0,5 + 97 S. a 0,15) 39,55 Eur
Fahrtkosten: 100 km PKW a 0,3 Eur 30,00 Eur
Telefon 4,00 Eur
Parkgebühr 0,00 Eur
Gesamt 2. 124,17 Eur
Gesamt 1 + 2 2844,17 Eur
+ 16 % MwSt. 455,06 Eur
+ Porto 7,15 Eur
Gesamtsumme 3306,38 Eur
Wir bitten um Überweisung dieses Betrags auf das Konto ....
Beispiel 2
3.306,38 € stellt die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam dem Amtsgericht Hersbruck in Rechung (14.12.2006).
Beispiel 3
An einigen Familiengerichten scheint man inzwischen ernsthaft sparen zu wollen. So soll es nach einer uns überlieferten Aussage (30.05.2007) der als Gutachterin bestellten Diplom-Psychologin Leonore Spies, die ihre Tätigkeit im Rahmen des sogenannten "Institut für Gericht und Familie" in Berlin eingebettet hat und in deren Geschäftsräumen in der Stephanstraße Eltern empfängt, seitens des beauftragenden Amtsgerichtes Bad Liebenwerda einen Kostenrahmen von 1.800 € für das zu erstellende Gutachten geben. Dies hat offenbar zur Folge, dass die Eltern aus dem Amtsgerichtsbezirk Bad Liebenwerda in das recht weit entfernte Berlin fahren müssen. Man stelle sich das nur einmal vor, was das für eine Belastung von Eltern und ihren Kindern bedeutet, wenn diese aus Gründen notorisch klammer Justizkassen durch die halbe Republik fahren müssen. Man könnte dem nun abhelfen, in dem man sich am Amtsgericht Bad Liebenwerda um ortsansässige Sachverständige bemüht oder wenn diese dort nicht zu haben sind, weiter entfernt wohnenden Gutachtern auch die Einzelfall erheblichen Kosten für die Fahrt erstattet. Das können für drei Stunden Fahrzeit von Berlin nach Bad Liebenwerda schon mal 3 x 85 € = 255 € zuzüglich Mehrwertsteuer sein. Bei vier notwendigen Fahrten währen das dann schon schlappe 1020 €, die als Kosten entstehen würden, ohne dass der Gutachter auch nur einen Handschlag bezüglich der gerichtlichen Beweisfrage gemacht hätte. Da in der überwiegenden Anzahl von Fällen die Justizkasse Prozesskostenhilfe gewährt hat, wären diese Kosten von den Steuerzahler/innen zu leisten. Aber die haben ja ohnehin mehr Geld, als ihnen staatlicherseits gegönnt werden kann und daher mag man das Fenster nur weit genug aufmachen und das Geld aus selbigen hinauswerfen.
Beispiel 4
An anderen Amtsgerichten, so etwa am Amtsgericht Hagenow, darf die Tätigkeit eines Gutachters aber schon mal teuerer als in Berlin sein. Das kann auch niemanden überraschen, denn jeder weiß, ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern eines der reichsten Länder der Welt, so dass man dort auch erwarten kann, dass dort nicht ganz so doll wie in der verarmten deutschen Hauptstadt Berlin gespart werden muss.
Die als Gutachterin eingesetzte Dr. Ursula Ebnet übersendet dem Amtsgericht Hagenow für die Erstellung eines "Psychologischen Gutachtens zur Frage der Sorgerechts-/Umgangsregelung" am 12.03.2007 eine Kostenrechnung in Höhe von 6.051,82 €. Dabei machen 54 Stunden zu je 85 € = 4.590 € schon mal den Löwenanteil aus. Der restliche Teil setzt sich aus Fahrkosten, Schreibkosten, Kopierkosten, Telefonaten, Porto und der Mehrwertsteuer zusammen
Dr. Ursula Ebnet ist aber nicht nur eine nicht so billige Gutachterin, sie ist auch mit einem Mann verheiratet, der es ebenfalls gewohnt ist, mit größeren Geldbeträgen zu tun zu haben. Immerhin ist Otto Ebnet, als SPD-Wirtschaftsminister in Mecklenburg-Vorpommern tätig gewesen und bekleidete nachfolgend das Amt des Verkehrsministers (vergleiche http://www.vm.mv-regierung.de/pages/ebnet.html und "Schweriner Volkszeitung" vom 17.04.2007).
"Manche sahen ihn schon nicht mehr am Kabinettstisch, inzwischen ist er aber zum mächtigsten Minister aufgestiegen, der als Strippenzieher geltende Ringstorrfvertraute und Backhaus-Feind Otto Ebnet luchste der Koalition ein eigens für ihn zugeschnittenes Ressort mit 2300 Mitarbeitern ab, das mit einem Jahresetat von 800 Millionen Euro deutlich mehr als der Wirtschafts- und Arbeitsminister zur Verfügung hat."
Schweriner Volkszeitung vom 17.04.2007
Jedem rechtschaffenden Bürger und jeder ebenso rechtschaffenden Bürgerin ist natürlich klar, dass die einflussreiche Position von Otto Ebnet in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit von Dr. Ursula Ebnet als Gutachterin steht und auch keinen Einfluss auf die Kostenrechnung hat, denn die Tätigkeit als Gutachter kann jede/r ausüben, sobald er/sie dazu vom Gericht ernannt wird. Und wie viel Geld die Justizkasse oder die Verfahrensbeteiligten schließlich der Gutachterin bezahlen müssen, legt einzig und allein der Kostenbeamte fest, der hierarchisch bekanntlich dem von Uta Maria Kuder (CDU) geführten Justizministerium unterstellt ist.
Beispiel 5
Ein sogenanntes Kurzgutachten der mit der sogenannten GWG in München liierten Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger für das Amtsgericht München kostete den stolzen Preis von 5646,37 € und "für die zusätzlich gewünschte Langform" (Amtsgericht München, Richter Dr. Schmid, 27.11.2008) legt Frau Emmert-Blickenberger noch 1278, 95 € darauf. Summa summarum kostet der ganze Spaß 6925,32 €, den die Verfahrensbeteiligten oder ersatzweise die deutschen Steuerzahler/innen berappen sollen.
Beispiel 6
Recht teuer lebt es sich auch beim Amtsgericht Hamm. Dort reicht die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker zwei Rechnungen über 3.444,87 € (21.05.2007) und 4536,10 € (17.12.2007) - Gesamtbetrag 7.980,97 - zu Händen des sie beauftragenden Richter Bastl ein.
Allein für die Abfassung ihres 120-seitigen Gutachtens berechnet sie 40 Stunden a 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Explorationen (und Testungen) berechnet sie dagegen nur vergleichsweise bescheidene 12 + 1,75 Stunden.
Die Gutachterin berechnet für ihre Tätigkeit zwar "nur" 75 € je Stunde, dafür schlägt sie aber 19 % Mehrwertsteuer dazu, so dass sie damit schließlich auf einen Stundensatz von 86,25 € kommt. In den Rechungen gibt sie noch nicht einmal den Zeitraum ihrer Tätigkeit an, das scheint aber den für die Bearbeitung der Rechnung zuständigen Rechtspfleger und Bezirksrevisor nicht zu interessieren.
In Berlin ist man da wesentlich pingeliger, da ist der Arbeitsaufwand bei der Erstellung einer Rechnung in der Umgangspflegschaft so hoch und man riskiert zudem noch massive Streichungen in der eingereichten Rechnung, so dass man niemanden ernsthaft empfehlen kann, in Berlin Umgangspflegschaften zu übernehmen, es sei denn man ist Hausfrau und mit einem Beamten aus dem gehobenen Dienst verheiratet und von daher nicht auf das Wohlwollen der Justizkasse angewiesen.
Beispiel 7
Eine Rechnung über 4015,50 € reicht die Diplom-Psychologin Marie-Theres Roß mit Datum vom 18.04.2008 beim Amtsgericht Rheinberg ein (beauftragende Richterin Langer).
Erhebung der Daten 14,25 Stunden a 85 € 1190,00 €
Fahrzeit zu einem Hausbesuch 1,5 h a 85 € 127,50 €
Telefonat 1,5 h a 85 € 127,50 €
Aktenanalyse 3 Stunden a 85 € 255,00 €
Testauswertung 1 h a 85 € 85,00 €
Vorbereitung der Termine, Durchsicht der eingereichten
Unterlagen, Diskussion der Daten, Erstellung des
Gutachtens 15,5 h a 85 € 1317,50, €
Nebenkosten 271,87 €
19 % Mehrwertsteuer 641,13 €
Gesamt 4015,50 €
Wie man sieht, reicht das noch nicht für einen Kleinwagen, aber ein netter dreiwöchiger Winterurlaub auf den Malediven ist mit dem Betrag durchaus möglich.
Beispiel 8
Auch im armen Niedersachen, geht man ordentlich zur Sache, zumindest was die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens betrifft.
So hat die Beauftragung der Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch durch Richterin Dornblüth vom Amtsgericht Winsen - 4 F 805/08 - am 03.02.09 einen stolzen Preis und das - wie gesagt - im armen Niedersachsen.
7804,32 € stellt Frau Studtmann-Wündsch der Justizkasse in Rechnung, wenn man das mal auf ihr 57-seitiges Gutachten vom 25.06.09 umrechnet, so würde eine Seite Gutachten 136,91 € kosten. Davon können gewöhnliche Schriftsteller nur träumen. Am Amtsgericht Winsen werden solche Träume wahr, wenn auch nicht für gewöhnliche Schriftsteller, dann aber doch wenigstens für Schriftsteller mit Psychologie-Diplom.
So ganz nebenbei belehrt Frau Jutta Studtmann-Wündsch die naive Leserschaft ihres Gutachtens auch noch mit der Bemerkung:
"Das Gutachten darf nur im Rahmen des Verfahrens und nach Maßgabe des beauftragenden Gerichtes verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe im Ganzen oder auszugsweise bedarf der schriftlichen Zustimmung."
Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch, Gutachten vom 25.06.09 für Amtsgericht Winsen - 4 F 805/08
Eine blühende Phantasie kann man Frau Studtmann-Wündsch sicher nicht absprechen. Karl May, der Erfinder von "Old-Shatterhand", "Winnetou" und der "Silberbüchse", hätte an ihr sicher seine Freude gehabt. Doch was einem Abenteuerliteraten durchaus zur Ehre gereicht, weist bei einem Gutachter lediglich auf Wissenslücken hin oder - was noch schlimmer wäre - auf eine Neigung, den Leuten ein X für ein U vorzumachen.
Kurz und gut, Frau Studtmann-Wündsch, sollte erst mal ein paar Stunden das Urheberrecht und angrenzende Rechtsgebiete studieren, bevor sie sich daran macht, Teile ihrer Gedankenwelt in einem schriftlichen Gutachten zu offenbaren.
Beispiel 9
Nicht kleckern, sondern klotzen ist die Devise einiger Gutachter und wohl auch Familienrichter. Um so teuerer, um so besser. Aldigutachten wie von Diplom-Psychologen Thomas Busse, sind nun mal nicht jedermanns Sache. Das Gutachten ab 5.000 € aufwärts, da kann man als Gutachter schon mal auch bei Regen aus dem Haus gehen und sich mit widerborstigen Eltern herumplagen.
Die Tätigkeit eines Gutachters kann gar nicht teuer genug sein, so lange diese von den Eltern und nicht von der Staatskasse zu bezahlen ist. Und wenn dabei ein Elternteil an den Rand des finanziellen Ruins gebracht wird, was soll`s, auf einen Armen mehr oder weniger kommt es ja nicht drauf an.
Mit Datum vom 02.02.2009 versendet das Amtsgericht Köln an einen Vater eine dreiseitige Kostenrechnung für die Erstellung eines Gutachtens durch den Diplom-Psychologen Matthias Petzold über 8284,29 €. Nun, da ist der Osterurlaub von Herrn Petzold hoffentlich gesichert. Vielleicht geht davon noch eine Spende von 10 Prozent an die hungernden Kinder in Afrika, dann hat sich das ganze auch global gelohnt.
Beispiel 10
10.920 € sollte laut Bericht des Münchener Merkurs vom 10.11.2008 ein Vater im Raum München für die Erstellung eines Gutachtens zahlen. Ein mit der sogenannten GWG unter Joseph Salzgeber liierter Gutachter stellte der Justizkasse offenbar diesen Betrag für das von ihm oder ihr in einem Sorgerechtsstreit erstellte Gutachten in Rechnung. Die Gerichtskosten wirkten da mit 26 € vergleichsweise bescheiden. Der den Vater vertretene Rechtsanwalt Alexander Frey fand den Betrag "ungeheuerlich". Doch seien wir doch mal ehrlich, ungeheuerlich ist der Betrag nur für Geringverdiener, wie den bei der Post beschäftigen Vater Christian M. dem das Gericht schließlich in die alleinige Sorge für seine Tochter einsetzte. Für Gutverdiener wie die es z.B. im allgemeinen als Gutachter tätige Personen sind, sind 11.000 € nicht sonderlich viel. Für als Gutachter tätig Personen, wie z.B. dem Diplom-Psychologen Thomas Busse, die nach eigenen Angaben schon in 1000 Fällen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wurden sind 11.000 € sicher eine vergleichsweise geringfügige Summe, die sie mit 130 bei der Justizkasse abgerechneten Stunden a 85 €, also in 16 Arbeitstagen schnell wieder erwirtschaftet haben. Ein Postangestellter wie der zur Zahlung aufgeforderte Vater braucht da vielleicht die zehnfache Zeit um diesen Betrag zu erwirtschaften, aber so braucht sich der Vater in den nächsten drei Jahren um seinen Lebensinhalt wenigstens keine Sorgen zu machen.
Beispiel 11
13.380,45 € sollte ein anderer Vater in einem am Amtsgericht München betriebenen Verfahren bezahlen. Hier lief die Gutachtenerstellung unter persönlicher Beteiligung des Chefs der sogenannten GWG, Joseph Salzgeber. Den dem Vater von der Justizkasse zuerst in Rechnung gestellten Betrag von 15.837,72 € reduzierte das Oberlandesgericht München auf die Beschwerde des Vaters auf die immer noch stolze Summe 13.380,45 €.
Oberlandesgericht München - Beschluss vom 24.April 2003 - 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02 zum Beschluss des Amtsgerichts München - 545 F 4156/98
Einzelfragen der Vergütung von Gutachtern
Der in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren beauftragte Gutachter erhält von der Justizkasse je Stunde 100,00 € (vor 2014 waren es 85.00 €). Dabei unterscheidet die Justizkasse nicht, ob der Gutachter eigene Praxisräume unterhält oder für seine Tätigkeit Räume benutzt, die ihm im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit, so etwa an einer Klinik oder Beratungsstelle in vermutlich illegaler Weise kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Beispiel
Die Diplom-Psychologin Dr. Vera Meyer, Leiterin der Psychologischen Beratungsstelle an der Universität Leipzig, führt den Großteil ihrer Untersuchungen im Rahmen einer durch das Amtsgericht Leipzig am 10.04.2008 angeordneten Begutachtung - 335 F 193/07 - in den Räumen der psychologischen Beratungsstelle der Universität Leipzig durch. Ob Frau Dr. Vera Meyer der Universität für die Benutzung der Räume eine angemessene Raummiete zahlt ist uns leider nicht bekannt. Bekannt ist uns auch nicht, ob sie die Tätigkeit als Gutachterin im Rahmen ihres Arbeitsvertrages ausübt, dies würde bedeuten, dass die Justizkasse ihr kein Geld für die geleistete Tätigkeit zahlen dürfte oder ob Frau Dr. Vera Meyer die Tätigkeit als Gutachterin nebenberuflich ausübt und falls dies so wäre, ob es ihr gelingt, die hierbei geleisteten Arbeitsstunden sorgsam von den Arbeitsstunden, die sie für ihre hauptberufliche Tätigkeit erbringt, zu trennen vermag.
Vergütungsfähigkeit
Hat das Gericht einen Gutachter bestellt, dann möchte dieser verständlicherweise für die von ihm aufgebrachte Zeit auch bezahlt werden und legt der Justizkasse einen entsprechenden Vergütungsantrag vor. Die Rechung ist es fast immer wert, genauer betrachtet zu werden, denn sie gibt nicht nur darüber Auskunft, wie viel Geld der Gutachter für sich beansprucht, sondern sagt auch einiges über die Struktur seiner Tätigkeit aus, zumindest so wie sie nach außen hin verkauft wird.
Nicht alles, was Gutachter produzieren und schließlich versuchen, gegenüber der Justizkasse abzurechnen, ist auch vergütungsfähig. Nicht vergütungsfähig ist z.B. die Wiedergabe des Akteninhaltes, eine Lieblingsbeschäftigung vieler Gutachter.
vergleiche hierzu:
Christian Feskorn: Kosten der Begutachtung im familiengerichtlichen Verfahren. In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 10/2003, S. 526
Beispiel 1
So referiert z.B. der als Gutachter eingesetzte Diplom-Psychologe Gerhard Hennig auf neun Seiten aus der vorliegenden Gerichtsakte.
Diplom-Psychologe Gerhard Hennig, Gutachten für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 23.11.2006, S. 2-10
Die Wiedergabe des Akteninhalts ist zwar dem Gutachter nicht untersagt, er muss aber damit rechnen, dass ihm für diese Tätigkeit die Vergütung seitens der Justizkasse versagt wird. Im übrigen können die Verfahrensbeteiligten, denen die Kosten der Tätigkeit des Gutachters in Rechnung gestellt werden, Widerspruch gegen eine für die Wiedergabe des Akteninhaltes erfolgte Vergütung einlegen.
Ebenfalls nicht vergütungsfähig ist die Überschreitung des gerichtlich gesetzten Beweisthemas oder wenn der Gutachter das Gutachten nicht selber erstellt, sondern die Erstellung an andere Personen delegiert hat.
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz stellt in seinem Beschluss vom 19.9.2006 - 14 W 569/06, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" fest, dass einem Sachverständigen nicht die tatsächlich benötigte, sondern nur die erforderliche Zeit zu vergüten sei. Ist es beispielsweise für eine angemessene Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage unnötig, die Familiengeschichte der Beteiligten seitenlang im Gutachten zu referieren - und dies ist fast immer unnötig - so kann der Gutachter dafür auch keine Vergütung seitens der Justizkasse erhalten.
Beantwortet eine Gutachterin gerichtlich nicht gestellte Fragen, so ist klar, dass sie dafür keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung seitens der Justizkasse hat.
Beispiel 2
"I. Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei seiner Mutter oder seinem Vater) dem Wohl des Kindes Florian am besten entspricht."
Amtsgericht Ludwigsburg, Beweisbeschluss vom 03.08.2006, ernannte Gutachterin Diplom-Psychologin Birgit Kapp
Anstatt sich an den Beweisbeschluss zu halten, referiert die zur Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Birgit Kapp in ihrem Gutachten vom 24.01.2007 über Fragen der elterlichen Sorge und des Umganges und gibt schließlich eine "Psychologische Empfehlung zur Unterstützung durch professionelle Dritte" ab. Sie empfiehlt dem Gericht ungefragt auch noch allen Ernstes, der Mutter das Sorgerrecht zu entziehen und dem Umgang zwischen Mutter und Sohn drastisch einzuschränken. Unabhängig von der Frage, ob sie als Gutachterin hiermit nicht in unzulässiger Weise den ihr zugewiesenen Auftrag überschreitet, müsste ihr die Justizkasse korrekterweise eine Vergütung für gerichtlich nicht in Auftrag gegebene Tätigkeiten versagen.
Beispiel 3
Eigenartiger Weise zahlt die Justizkasse sogar Geld an Personen aus, die vom Gericht gar nicht als Gutachter benannt wurden. So wohl z.B. in folgendem Fall geschehen:
1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.
2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.
Amtsgericht Hersbruck - Richter Diroll, Beweisbeschluss vom 07.08.2006,
Obwohl das Gericht in seinem Beweisbeschluss gar keinen Gutachter benannt hat, hindert dies die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam offenbar nicht, beim Gericht eine Vergütung für Tätigkeiten einzufordern, für die sie, so weit zu sehen, vom Gericht gar nicht beauftragt wurde.
Die Justizkasse ficht das offenbar nicht an (vergleiche hierzu Beschluss Amtsgericht Hersbruck, Rechtspfleger Lutter vom 24.07.2007), und stellt den beiden Eltern für die Tätigkeit der gerichtlich nicht beauftragten Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam einen Gesamtbetrag 3.306,38 € in Rechnung.
Nun muss man sich darüber sicher nicht wundern, denn in Bayern gehen die Uhren bekanntlich anders, als im Rest der Republik.
Beispiel 4
Manchmal wird es bei Gutachtern wegen einer Lappalie richtig aufwändig. So etwa bei Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, die davon berichtet, wie sie wegen eines Schlüssels 140 Kilometer weit gefahren ist.
"Die Unterzeichnende bemüht sich um einen Termin beim DKSB e.V. in Ludwigsburg, am 13.07.2007. Dies involvierte auch eine Fahrt zum DKSB von 140 km am 12.07.2007, um den Schlüssel für die Räumlichkeiten abzuholen."
Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, Gutachten vom 07.09.2007 für Amtsgericht Ludwigsburg, S. 10
Nun kann es ja durchaus aufwändig werden, es fragt sich nur, wer diesen Aufwand schließlich bezahlen soll? Oder anders gefragt, ist die Abholung eines Schlüssels über 140 Kilometer, für die man sicher 2 Stunden benötigt, vergütungsfähig oder ist sie eine Solidarleistung des Gutachters, für die ihm oder ihr unser Dank gilt?
Dass sich in dem vorliegend genannten Fall die Schlüsselabholung schließlich auch noch als überflüssig erwies, weil seitens der Mutter der Termin am 13.07.2007 kurzfristig abgesagt wurde, macht die Frage nicht leichter, sondern schwerer.
Allerdings ein kleiner Trost bleibt. Manche Gutachter wie etwa der Diplom-Psychologe Thomas Busse müssten für die Abholung eines Schlüssels im Einzelfall bedeutend weitere Strecken fahren, da sie zwar über den einen oder anderen in Deutschland befindlichen Operationsstützpunkt verfügen, aber im Einzelfall dann doch 200 bis 300 Kilometer fahren müssen, um vor Ort ihre wichtige Arbeit zum Wohle der Menschheit und des Weltfriedens zu verrichten.
Vergütungsfähigkeit von Hilfskräften
Der Gutachter ist nach § 407a Zivilprozessordnung berechtigt zur Erledigung seines Auftrages Hilfskräfte hinzuzuziehen. Der Gutachter hat diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Man darf davon ausgehen, dass die Namhaftmachung nicht erst nach vollzogener Tätigkeit zu erledigen ist, denn dann können das Gericht, bzw. die Verfahrensbeteiligten dagegen keinen Einspruch mehr erheben.
Wird die Namhaftmachung erst mit Fertigstellung des Gutachtens dem Gericht bekannt gegeben, kann dies die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens und damit auch die Versagung von Vergütungsansprüchen für die fehlerhafte Erledigung des gerichtlichen Auftrages nach sich ziehen.
§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
Die Tätigkeiten der Hilfskraft und die Höhe der von dieser gegenüber dem Gutachter in Rechnung gestellten Kosten müssen vom Gutachter in seinem Vergütungsantrag an das Gericht in einem gesonderten Posten abgerechnet werden, damit die Justizkasse und die Verfahrensbeteiligten ersehen können, ob hier kein Abrechnungsbetrug vorliegt.
So lassen z.B. als Gutachter tätige Personen wie der Diplom-Psychologe Thomas Busse oder der Diplom-Psychologe Matthias Petzold routinemäßig, bzw. gelegentlich wichtige Teile ihrer Arbeit durch Hilfskräfte erledigen.
Der Diplom-Psychologe Matthias Petzold bezog bspw. die folgenden Personen in seine Tätigkeit ein:
Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt (Amtsgericht Köln - Richter Hartmann - Geschäftsnummer: 302 F 325/06)
Diplom-Sozialpädagogin Petra Glaubach (Amtsgericht Leverkusen - Richter Aulich - Geschäftsnummer: 32 F 41/07)
Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt (Amtsgericht Bergisch Gladbach - Richterin Giez - Geschäftsnummer: 26 F 210/07)
In seinem Gutachten vom 31.10.2008 für das Amtsgericht Bergisch Gladbach erwähnte Herr Petzold noch nicht einmal die von ihm beteiligte Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt. Gleichzeitig schreibt Herr Petzold mehrmals im Plural:
"Wir haben zwar Hinweise auf Probleme gefunden, ... (S. 15)
"Es liegen uns als Ergebnis von Kontaktgesprächen zahlreiche Hinweise vor, ... (S. 15)
Man könnte nun meinen, Herr Petzold hätte eine multiple Persönlichkeitsstörung, dass er von sich im Plural vorträgt oder er hat Gründe die Beteiligung der Frau Bernd vor dem Gericht oder den Verfahrensbeteiligten geheim zu halten. So oder so, wäre für die aufsichtsführende Richterin eine geeignete Einflussnahme geboten, um Herrn Petzold zu einer ordnungsgemäßen Arbeitsweise anzuhalten.
Eine Hilfskraft ist nur mit dem Stundensatz zu vergüten, der der von dieser zwingend zu leistenden Tätigkeit entspricht. Eine Sozialpädagogin - wie in den oben genannten Fällen des Herrn Petzold - dürfte sicher nicht mit dem gleichen Kostensatz in Abrechnung gebracht werden wie sie der Gutachter für gewöhnlich (85 € je Stunde) erhält.
Schaut man sich die Abrechnung des Herrn Petzold vom 17.04.2007 in Höhe von 7.170,21 € an, so findet man hier nur den Honorarsatz 85,00 € (Vergütungsgruppe M3) aufgelistet.
Es liegt daher die Vermutung nahe, dass Herr Petzold die Vergütung für den Zeitaufwand der von ihm ohne Auftrag des Gerichtes eingebundenen Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt in der gleichen Höhe wie seine eigene Vergütung in Rechnung bringt, noch dazu, ohne den Einsatz der Frau Berndt in seiner Rechnung kenntlich zu machen.
Keine Vergütung des Gutachters
In der Regel müssen die Verfahrensbeteiligten (sogenannter Antragsteller/in und Antragsgegner/in die Kosten der Begutachtung tragen. In der Regel werden die Kosten den Beteiligten hälftig auferlegt, das Gericht kann aber auch von abweichende Belastungen anordnen, wenn dies geboten scheint.
In bestimmten Fällen kann das Gericht dem Gutachter auf die Vergütung versagen. Voraussetzung dafür wäre z.B. ein erfolgreicher gestellter Befangenheitsantrag, eine zweifelhafte Sachkunde des Gutachters, der in seinem Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder in dessen Gutachten relevante Widersprüche auftreten, die zu einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen.
"Anlass dazu kann bei besonders schwierigen Fragen bestehen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es Widersprüche enthält."
Nr. 186 LG Düsseldorf - FGG §§ 12, 69 V S. 3
25. Zivilkammer, Beschluss v. 19.6.2009 - 25 T 317/09
In der Regel lehnen die Gerichte Beschwerden der Verfahrensbeteiligten gegen die vom Gutachter in Rechnung gestellten Kosten ab. Dies kann auch dann geschehen, wenn vermeintliche Prominenz das Gutachten durch Expertise angegriffen hat. Dann kann man z.B. lesen:
"Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 26.03.2014 - 37 F 376/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die seine Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich der Kosten für das von Herrn Pfender erstattete Sachverständigengutachten, seine ergänzende schriftliche Stellungnahme und die mündliche Erläuterung wendet, ist gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig. Die Übersendungsverfügung ist als Nichtabhilfeentscheidung im Sinne von § 57 Abs. 3 S. 1 FamGKG anzusehen, weil in ihr zum Ausdruck kommt, dass das Familiengericht in Kenntnis der Beschwerdebegründung nicht zu einer Änderung seiner Entscheidung bereit ist.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
...
Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Gründe stehen dem Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nicht entgegen. Ein Sachverständiger, der eine zu vergütende Tätigkeit erbracht hat, verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest objektiv grob fahrlässig verursacht hat (KG FamRZ 2011, 838 Rn. 4).
Das ist hier nicht der Fall. Zwar weicht das Gutachten vom Idealbild eines familienrechtlichen Sachverständigengutachtens ab, doch ist es nicht objektiv unbrauchbar. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der Expertise von Prof. Dr. Dettenborn. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Psychiater ist, während die Expertise von einem Psychologen stammt. Bereits daraus ergibt sich eine unterschiedliche Betrachtungsweise.
Im Übrigen steht einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens bereits entgegen, dass jedenfalls die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen für das Familiengericht und den Senat Grundlage eigener Schlussfolgerungen waren.
..."
Oberlandesgericht Celle - 15 WF 63/14 - Beschluss vom 02.04.2015 - Vorsitzende Richterin Pommerien, Richter Dr. Meyer-Holz, Richter Jarzyk
Kostenrechnung nach der früheren ZSEG
Eine Beauftragung eines Gutachters durch das Familiengericht löste, nach inzwischen veralteten Angaben von Koritz, bzw. Jopt durchschnittlich Kosten in Höhe von 2.643 € bzw. 2.556 € aus. Das war freilich noch zu Zeiten des bis zum 01.07.2004 geltenden und vergleichsweise preisgünstigen Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG
vergleiche hierzu :
Nikola A. Koritz: "Kosten von Psychologischen Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsverfahren", FPR, 1995, S. 90
Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 374
Beispiel 1
Der Diplom-Psychologe Ralf Rieser reichte der Justizkasse am Amtsgericht Freiburg am 12.01.2001 nach dem noch bis zum 01.07.2004 geltenden und vergleichsweise preisgünstigen Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG, die für damalige Verhältnisse sicher recht staatliche Kostennote von 6.959,00 DM ein, in der er 54 Stunden a 120 DM geltend machte. Panzer sind bekanntermaßen viel teurer und die Lebenshaltungskosten in Freiburg auch nicht gerade billig und so kann man sicherlich meinen, dass 6.959,00 DM kein Betrag ist über den man lange sprechen sollte.
Und da 6.959,00 DM keine allzu große Summe Geld ist, vorausgesetzt man ist nicht Sozialhilfeempfänger, gibt es noch quasi als Nachtisch für 10 abgerechnete Stunden eine Kostennote über 600 € (entsprechen ca. 1200 DM) für die Teilnahme am Anhörungstermin beim Gericht am 15.12. und 12.12.2001, so dass der ganze Spaß schließlich mit ca. 8.159,00 DM zu Buche schlägt. Sicher ein Schnäppchen für die ganze Familie oder so die nicht zahlen kann, für die Justizkasse.
Beispiel 2
Die Diplom-Psychologin R. reicht dem Amtsgericht Karlsruhe die folgende Rechnung ein:
31.05.2003
Diplom-Psychologin R.
Amtsgericht Karlsruhe
Familiengericht
z.H. ...
Psychologische Sachverständigen-Tätigkeit
in der Familiensache ...
Geschäfts.-Nr. ...
Kostennote
1.
3 Anschreiben - 1,5 h
Sachstand - 1,0 h
Aktenanalyse - 1,5 h
Datenerhebung und -vermittlung - 22 h
Auswertung - 5 h
Erstellung Gutachten - 10 h
Gesamt - 41 h
41 Stunden a 44,00 € - 1804,00 €
zuzüglich 50% Erhöhung gemäß §3b ZSEG - 902,00 €
Gesamt - 2706,00 €
2. Aufwendungen
Reisekosten 160 km a 0,30 - 48,00 €
Telefon, Porto - 26,00 €
Schreibkosten 1 Original a Seiten 41 - 82,00 €
82 Kopien - 30,80 €
Gesamt - 186,00 €
Gesamt 1 und Gesamt 2 - 2892,80 €
16% MWSt - 462,85 €
Gesamt - 3355,70 €
Beispiel 2
Wenn man als Elternteil für die Tätigkeit einer Gutachterin 2467,47 € bezahlt, so etwa für die Tätigkeit der Diplom-Psychologin Lioba Fricke für das Amtsgericht Nordhorn (Kostenrechnung vom 24.11.2003) und hinterher bricht der Kontakt des Elternteils zu seinem Kind ab, dann kann man schon fragen, wozu die Gerichte die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag geben und dies dann auch noch der Elternteil tragen soll, der in der Folge der Tätigkeit des Gutachters keinen Kontakt mehr zu seinem Kind hat.
Beispiel 3
Die als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Badberg-Jaspers stellt am 23.06.2004 dem Amtsgericht Pinneberg eine wenige Jahre später bescheiden wirkende Rechnung von "nur" 2.506,60 Euro in Rechnung, wobei sie gegenüber dem Gericht 29 Stunden zu 45 Euro zuzüglich 50% Erhöhung geltend machte.
Beispiel 4
Die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, die ein für das Amtsgericht Karlsruhe - 4 F 263/02 - verfasstes, immerhin 41-seitiges Schriftstück vom 10.01.2003 "Psychologisches Kurzgutachten" nennt, offeriert drei Tage später dem Amtsgericht bei einem Stundensatz von 66 € eine Kostenrechnung von 3.355,65 €. Ein Glück für die Justizkasse oder die zur Zahlung verpflichteten Eltern, dass die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux kein "Psychologisches Langgutachten" verfasst hat, das hätte leicht das Dreifache kosten können. Mag sein, dass die Gutachterin dafür lieber mehrere Gutachten in der selben Sache schreibt, denn schon am 31.05.2003 legt sie dem Gericht in dieser Sache ein weiteres ebenfalls 41-seitiges Schriftstück mit dem schönen Titel "Ergänzung des schriftlichen Kurzgutachtens vom 10.01.2003 hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse" vor. Die dafür sicher aufgestellte Kostenrechnung liegt uns allerdings nicht vor.
Dass der Diplom-Psychologin Irmtraud Roux Geld nicht unwichtig zu sein scheint, kann man vermuten, wenn man sieht, dass sie das Deckblatt ihrer beiden Gutachten mit ihrer Kontonummer verziert, grad so als ob sich der Familienrichter für die Bankverbindung der Gutachterin interessieren würde. Wir wollen hier nicht à la Siegmund Freud in tiefenpsychologische Spekulation verfallen, sonst würden wir in Anlehnung an ein 1905 erschienenes Buch von Freud mit dem schönen Titel "Der Witz und seine Beziehung zum Unbewussten" ein Buch mit dem Titel "Die Bankverbindung und ihre Beziehung zum Unbewussten" schreiben.
Literatur
Christian Feskorn: Kosten der Begutachtung im familiengerichtlichen Verfahren. In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 10/2003, S. 525-529
Otward Lönnies: "Gutachterkosten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1996, Heft 04, S. 191-195
Joseph Salzgeber: "Kosten von psychologischen Gutachten in Sorgerechts- und Umgangsverfahren aus der Sicht des psychologischen Sachverständigen", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 12/1995, S. 317-318
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Allgemeines
3. Kosten
5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)
6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
7. Einzelfragen
9. Sprache
10. Beantwortung der Beweisfrage
11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters
12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise