Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 4

 

 

Beweisbeschluss - Beweisfrage

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

24.02.2024

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

 

Kapitel 4

 

 

 

Beweiserhebung

Kommt der Familienrichter zu der Ansicht, dass er zur Beantwortung oder Klärung einer bestimmten, ihm für das Verfahren bedeutsam erscheinenden Frage, nicht selbst in der Lage ist, kann er 

1. eine Beweisfrage formulieren 

und 

2. eine ihm geeignet erscheinende Person zum Sachverständigen ernennen / bestimmen, die die von ihm formulierte Beweisfrage beantworten soll.

 

Logischerweise muss die Beweisfrage zuerst feststehen, bevor der verfahrensführende Richter daran gehen darf, eine ihm als sachverständig erscheinende Person auszuwählen und mit Beschluss zum Sachverständigen für das Verfahren zu ernennen.

Die Verfahrensbeteiligten haben vor Beginn der "Begutachtung" das Recht, über die Person des Sachverständigen informiert zu werden, um sich eine Meinung über seine Qualifikation und Unbefangenheit bilden zu können. ..."

 

"Die Beteiligten sind grundsätzlich berechtigt, über die Person des Sachverständigen vor der Begutachtung informiert zu werden, um sich eine Meinung über seine Qualifikation und Unbefangenheit bilden zu können. ..."

Bundestagsbeschluss vom 27.06.2013 - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses - Bundestagsdrucksache 17/14165

 

 

ausführlich hier:

Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

 

 

 

 

Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt es:

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 29 Beweiserhebung

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__29.html

 

 

 

In der Zivilprozessordnung heißt es:

 

 

Titel 5

 

Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

 

...

 

 

§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.

eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

2.

die Einholung amtlicher Auskünfte,

3.

eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,

4.

die Begutachtung durch Sachverständige,

5.

die Einnahme eines Augenscheins.

 

 

...

 

 

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1.

die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.

die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.

die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

 

 

 

§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

 

Titel 8

 

§ 403 ZPO Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

 

 

 

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

 

 

 

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

 

 

§ 411 Schriftliches Gutachten

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

Aus § 411 ZPO ergibt sich, dass es dem Richter frei steht, die Beweiserhebung mittels Gutachten schriftlich oder mündlich anzuordnen. Dies kommt einer lösungsorientierten Begutachtung entgegen, denn hier kommt es nicht auf seitenlanges Fabulieren, sondern auf die Herstellung von Einvernehmen und Sicherung des Kindeswohls an.

 

 

 

Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) heißt es:


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html




Der Richter kann also anordnen, "dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll."

Eine Anordnung ist aber kein Wunschkonzert, mit dem der Richter es ins Belieben des Gutachters stellt, dies zu tun oder auch nicht. In so fern befremdet der Beweisbeschluss von Richterin Bunzendahl am Amtsgericht Halberstadt - 8 F 259/16 SO - vom 13.12.2016, mit dem die Diplom-Psychologin Peggy Margarethe Priese vom sogenannten ifp / Institut für Familienpsychologie in Magdeburg als Gutachterin ernannt wurde.

 

"Sollte die Gutachterin es für angezeigt halten, kann sie auch lösungsorientiert arbeiten und den Eltern einen Vergleichsvorschlag unterbreiten."

 

 

 

 

 

Fristsetzung

 

Zivilprozessordnung


§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html



 

Ordnet das Gericht "mündliche" Beantwortung der Beweisfrage an, verzichtet also auf eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage, ist das Gericht nach § 411 ZPO nicht verpflichtet, eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Sachverständige die Beweisfrage mündlich zu beantworten habe. Der Sachverständige darf also trödeln, er muss auf Anfrage nur glaubhaft versichern, dass er noch dabei ist, die notwendige Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.

Es ist allerdings dem Gericht auch nicht verboten, bei mündlicher Beantwortung der Beweisfrage, einen Termin zu bestimmen, zu dem der Vortrag erfolgen soll, das kann dann auch schon mal eine 2-Monatsfrist sein und nicht eine von den sonst an den deutsche Familiengerichten übliche 6-und mehr-Monatefrist.

So trifft Richterin Franz - Amtsgericht Landstuhl - 2 F 154/16 - am 08.11.2016 - folgenden Beweisbeschluss:

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohle des Kindes angezeigt ist.

2. Zur Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:

Frau Edda Gräfe, Offenbach.

3. Das Gutachten soll im Termin vom 13.01.2017 mündlich erstattet werden.

4. ...

5. ...

6. Der Antragstellerseite wird aufgegeben, binnen drei Wochen einen Vorschuss von EUR 3.000 auf die Sachverständigenkosten zu bezahlen. Die Ladung der Sachverständigen wird rückgängig gemacht, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingeht.

 

 

Der Beschluss erscheint jedoch trotz seines grundsätzlich zu begrüßenden engen Zeitrahmens nicht unproblematisch. Zum einen, die nur mündliche Erstattung des "Gutachtens" im Anhörungstermin am 13.01.2017. Die Streitparteien müssen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens in die Lage versetzt sein, zu relevanten Vorträgen Stellung zu nehmen. Ob dies bei einem ausschließlich im Anhörungstermin mündlich vorgetragenen "Gutachten" möglich ist, erscheint zweifelhaft. Zudem birgt die ausschließliche Präsentation des "Gutachtens" im Anhörungstermin die Gefahr, dass die Parteien oder ihre Anwälte nicht ausreichend qualifiziert zu dem mündlich vorgetragenen "Gutachten" Stellung nehmen können. Dies wäre dann bestenfalls nach dem Termin möglich, ginge aber wiederum nur, wenn eine Verschriftlichung des mündlichen Vortrages der Sachverständigen vorliegen würde, denn an einen mündlichen Vortrag kann man sich schon nach einem Tag kaum noch umfassend erinnern und auch das Protokoll einer Anhörung ist in aller Regel nicht geeignet, im Nachgang zum Anhörungstermin eine qualifizierte Stellungnahme zu dem mündlichen Vortrag zu erarbeiten.

Zudem dürfte die Aufforderung von Richterin Franz an die "Antragstellerseite" einen Vorschuss von 3.000 € auf die Sachverständigenkosten unzulässig sein, denn:

 

Die Einholung eines Gutachtens darf auch nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses durch einen der Beteiligten abhängig gemacht werden. Dies wäre mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar. Das Gericht muss aus dem übergeordneten Interesse des Kindeswohls auch ohne Einzahlung des Vorschusses tätig werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1982, 530).

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sachverstaendigengutachten-kostenfalle-im-sorge-und-umgangsrechtsverfahren_046773.html

 

 

Die Argumentation des OLG Zweibrücken leuchtet ein, denn in aller Regel sind die Eltern nicht aus Jux und Dallerei beim Familiengericht, sondern weil sie aus ihrer Sicht dafür triftige Gründe haben und das Kindeswohl nicht selten bereits starken Belastungen ausgesetzt ist, sei es auf Grund anhaltend stark divergierender Ansichten der Eltern zu den Betreuungszeiten, Erziehungsstilen oder gar eines Hinweises auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Zum anderen weist Richterin Franz selber auf das Kindeswohl als Maßstab des Verfahrens aufmerksam und es kann nicht zu Lasten des Kindes gehen, wenn Richterin Franz das Tätigwerden des Gerichtes davon abhängig macht, ob ein Elternteil einen Vorschuss auf die Kosten des Sachverständigen einzahlt.

 

 

 

Fehlende Fristsetzung

 

Beispiel 1

Eine Fristsetzung fehlt im Beweisbeschluss von Richterin Brieger vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - 28 F 2691/17 - Beschluss vom 02.06.2017 - Verfahrensbeistand Ann-Marie Steiger - mit dem Herr Uwe Schilling mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt wurde.

Kein Wunder, wenn nach knapp drei Monaten noch immer kein schriftliches Gutachten vorliegt, sondern nur eine vierseitige Sachstandsmeldung vom 20.07.2017, danach verabschiedet sich Herr Schilling erst einmal in den Urlaub.

Auf diese Weise hängen "hochstrittige" Trennungsfamilien erst einmal monatelang in der Warteschleife, bestenfalls zwischenzeitlich notdürftig vom Jugendamt versorgt mit Begleiteten Umgang und einer "Betreuungshilfe" für den achtjährigen Sohn.

 

 

Beispiel 2

Richterin Kopp - Amtsgericht Mühlhausen - 5 F 1077/21 - beauftragt am 26.01.2022 ohne Fristsetzung die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Sandra Heinz - Am Rosengarten 4, 99947 Bad Langensalza mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umgang.

Immerhin, Frau Heinz liefert und das schon nach sechs Monaten unter wissenschaftlich klingenden Getöse.

 

Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten - 5 F 878/19 - (Umgangsrecht) - Gutachten vom 29.07.2022

Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten - 5 F 1077/21 (Sorgerecht) - Gutachten vom 15.08.2022.

 

Aufgeblasene Formulierungen wie: Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten, ähneln Milchpackungen, die zu lange in der Sonne gestanden haben, die werden immer dicker und irgenwann machts puff und die Tüte platzt und man muss die Küche wischen und stundenlang lüften.

 



Beispiel 3

 

„In der Kindschaftssache ...

soll betreffend die Kinder

...

über folgende Fragen Beweis erhoben werden

Bei welchem Elternteil sollen die Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls den Lebensmittelpunkt haben? Ist zu erwarten, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspricht?

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen wird Herr Dipl.-Psychologe Busse bestellt.

Richterin Reichardt - Amtsgericht Halle an der Saale - 22 F 363/20 - Beweisbeschluss vom 25.09.2020 - Gutachter Thomas Busse                             

                                    

Keine Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens im Beschluss von Richterin Reichardt und so kann es nicht wundern, dass Herr Busse das Gutachten erst nach über sechs Monaten im April 2021 dem Gericht vorlegt. Darin schreibt er:

 

... sollten aus psychologischer Sicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge bezüglich beider Kinder auf die Mutter alleine übertragen werden.

 

 

Wie nicht anders zu erwarten, empfiehlt Herr Busse, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht- und die Gesundheitssorge zu entziehen, obwohl es in keiner Weise Aufgabe eines Gutachters ist, rechtliche Empfehlungen abzugeben wie Richterin Reichardt irrigerweise meint.

Herr Busse, der angeblich schon über 1000 Gutachten erstellt hat, hätte Richterin Reichardt nach Erhalt des Beweisbeschlusses darauf hinweisen müssen, dass es nicht seine Aufgabe ist, juristische Empfehlungen wie die nach einer etwaigen "Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts" zu geben.

Aber was soll man von einem Überflieger und Serienproduzenten wie Herrn Busse auch schon erwarten. Würde die Richterin ihn beauftragen, die Brücke runterzuspringen, er würde es wohl machen, wenn es denn nur gut bezahlt wird und wir hätten eine Sorge weniger.

Am 15.02.2023 schreibt Herr Busse - der ausweislich seiner Internetseite

 

Kriegsstr. 142

76133 Karlsruhe

http://www.praxisbusse.de/kontakt.html

 

seinen Sitz in Karlsruhe haben soll unter der Adresse Lauchstädter Str. 11a, 06110 Halle am 15.02.2023 den Vater an

 

Das Amtsgericht Halle hat mich in o.g. Sache beauftragt, ein Gutachten zu erheben.

Die Begutachtung wird im Rahmen eines Hausbesuchs stattfinden.

 

Keine Mitteilung auf welchen Gerichtsbeschluss sich Herr Busse bezieht, doch nicht etwa auf einen bald zweieinhalb Jahre alten Beschluss von Richterin Reichardt vom 25.09.2020 bezieht, den dieses unkorrekterweise nicht befristet hat.

Offenbar hat das Gericht mit "Schreiben vom 31.01.2023" eine Art Nachbegutachtung erbeten, Herr Busse liefert mit Datum vom 24.04.2023.

Gleiche Stelle, gleiche Welle, die Herr Busse reitet:

  

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Kinder sowie die Gesundheitssorge sollten von Frau ... alleine ausgeübt werden.

 

Das Entsorgungs-Unternehmen namens Amtsgericht Halle (Saale) läuft wie gewohnt.

 

 

 

 

Großzügige Fristsetzung

Das Amtsgericht Krefeld - 66 F 77/19 - Richter Tenhofen - setzt mit Beschluss vom 18.08.2021 der zur Sachverständigen bestimmten Diplom-Psychologin Barbara Knoblauch eine Frist zur Übermittlung eines Gutachtens bis zum 30.04.2022. Das sind über acht Monate, was Richter Tenhofen mit von Frau Knobloch mitgeteilten "Kapazitätsengpässen" begründet.

Nun ja, wenn kein Verfahrensbeteiligter gegen eine solche großzügige Fristsetzung Widerspruch einlegt, dann ist es eben so, Rom wurde bekanntlich auch nicht in drei Tagen erbaut und der dreißigjährige Krieg war auch nicht von kurzer Dauer. Frau Knobloch ist dann doch etwas schneller als ihr zugestanden wurde. Mit Datum vom 20.03.2022 liefert sie dem Gericht ein 137-seitiges Gutachten, das dann allerdings wohl erst mal eine paar Tage in der Geschäftsstelle des Gerichtes in der Warteschleife hängt. Mit Schreiben vom 06.04.2022 übersendet das Gericht das Gutachten an die verfahrensbeteiligte Mutter "mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen". Nun ja, erst im Bummelzug und dann plötzlich mit der Rakete zum Mond, die Justiz ist immer wieder für Überraschungen gut.

Frau Knobloch hat sich mit der Erstellung des Gutachtens offenbar sehr beeilt, so dass sie statt der gerichtlich eingeräumten über acht Monate, dann "nur" sieben Monate benötigte. Alle Achtung. Doch in der Eile vergisst man oft das naheliegende, so auch hier. Frau Knobloch zitiert den Gerichtsbeschluss unvollständig, es fehlt das Datum des Beweisbeschlusses und die Fristsetzung des Gerichtes. Ein Beweis für eine beginnende Demenz der Gutachterin ist das nicht, aber ein Indiz.

Frau Knoblauch hat aber offenbar nicht nur "Kapazitätsengpässe", sondern auch Probleme mit der deutschen Sprache. So überrascht sie den Leser ihres Gutachtens mit der Stilblüte:

 

"Die relativ plötzliche Abkehr Melinas (Name geändert) von ihrem Kindesvater (2018) und infolge von der gesamten väterlichen Familie entsteht in einer besonders belastenden und kritischen Zeit des Kindes." Gutachten S. 97

 

"Von ihrem Kindesvater" oder gar "von ihrer Kindesmutter" hat Frau Knobloch hoffentlich nicht das schlechte Deutsch gelernt, mit dem sie hier dem arglosen gebildeten Leser schockt. Schlimm genug, wenn der sogenannte öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Zuschauer:Innen mit Neusprech und anderen groben Verunstaltungen der deutschen Sprache quält, da braucht es nicht noch Psycholog:Innen, die darum wetteifern, wer das schlechteste Deutsch spricht.

 

 

 

 

Fristüberschreitung

Hat das Gericht ordnungsgemäß eine Frist gesetzt, heißt das noch lange nicht, dass der Gutachter sich daran hält. Gegebenenfalls sollte darauf rechtzeitig mit einem Antrag auf Ordnungsmittel reagiert werden. Der Richter ist zwar gemäß § 411 ZPO von Amts wegen verpflichtet, einen Gutachter, der die gesetzte Frist überschreitet ein Ordnungsgeld unter Setzung einer Nachfrist anzudrohen und bei weiterer Nichteinhaltung dann auch gegen den Gutachter zu verhängen, allerdings muss man manche Richter erst darauf hinweisen, damit sie dies auch tun.

 

 

§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

Allerdings wird diese Vorschrift von vielen Richtern nicht beachtet, frei nach dem Motto, der König / die Königin bin ich.

 

Beispiel 1

Diplom-Psychologin Elke Stock - Beauftragung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 176 F 521/18 - Richterin Laws am 14.08.2018, Fristsetzung zur Fertigstellung des Gutachtens zum 31.12.2018, Fertigstellung des 95-seitigen Gutachtens am 17.08.2019 unter dem Briefkopf der sogenannten Institut Gericht & Familie Service GbR (IGF) - über 12 Monate.

 

 

Beispiel 2

Zu den Spitzenreitern im Wettbewerb "Wer schreibt das längste Gutachten" kann Dr. Margaretha Peggy C. Bosch (Psychologin MA) aus Kleve gezählt werden. Mit Beschluss vom 05.11.2018 wird sie von Richter Singendonk vom Amtsgericht Geldern - in zwei parallelen Verfahren 12 F 232/18 und 12 F 266/18 - zur Gutachterin ernannt. Richter Singendonk scheint mit der Formulierung von Beweisfragen fachlich überfordert, denn er stellt der Frau Bosch zwei juristische Fragen nach dem Sorgerecht und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Frau Bosch scheint genauso unqualifiziert zu sein, denn statt den Richter darauf aufmerksam zu machen, dass sie als Gutachterin keine juristischen Fragen zu beantworten hat, empfiehlt sie in ihrem 221-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachten (ohne Literaturverzeichnis und Anlagen) vom 09.07.2019 dem Gericht, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Dafür braucht Frau Bosch 8 Monate, das ist knapp die Zeit, in der andere Frauen eine Schwangerschaft austragen. Nur mit dem Unterschied, dass so ein Baby etwas reales ist, während so ein Gutachten eine Art Phantasialand ist.

Richter Singendonk setzt in seinem "Sorgerechts"-Beweisbeschluss eine Frist von 3 Monaten zur Übermittlung des Gutachtens, Gutachterin Bosch ficht das offenbar nicht an, Papier ist geduldig, mag sie denken und überzieht die gesetzte Frist um 5 Monate. Richter Singendonk hätte dem mit Androhung eines Ordnungsgeldes begegnen können, aber möglicherweise konnte die Justizkasse grad kein Geld gebrauchen, mag er gedacht haben, da die Steuerzahler schon so viel Steuern zahlen mussten, dass der Staat kaum noch weiß, was er mit so viel Geld machen soll (da kommt so eine Coronakrise grade richtig, um das Geld der Steuerzahler zu vernichten).

 

Zivilprozessordnung


§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

 

 

Das Gericht stellt keine Anträge

Mit der Fassung eines Beweisbeschlusses stellt das Gericht keinen Antrag, das wäre auch absurd und so ähnlich, als wenn der Kellner bei sich selbst ein Essen bestellen würde, ein Verkäufer bei sich selbst einkauft oder ein Hufschmied sich selber Hufeisen annagelt. Man muss aber wohl promoviert haben, um solche einfachen logischen Fragen nicht zu verstehen. 

So schreibt etwa die Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse Dr. med. Brigitta Rüth-Behr in ihrem 105-seitigen Gutachten für das Amtsgericht Hamburg - 267 F 184/10 - vom 23.05.2011:

 

"Auf Antrag des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - Abteilung 267 durch die zuständige Richterin am Amtsgericht Baatz erstatte ich das nachfolgende SACHVERSTÄNDIGEN-GUTACHTEN." (Brigitta Rüth-Behr, Gutachten S. 1)

 

Gut das Richterin Baatz nicht befohlen hat, sonst hieße es bei Frau Rüth-Behr womöglich noch:

 

Auf Befehl des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - Abteilung 267 durch die zuständige Richterin am Amtsgericht Baatz erstatte ich das nachfolgende SACHVERSTÄNDIGEN-GUTACHTEN.

 

 

Nun, da scheint die Psychoanalyse bei Frau Rüth-Behr voll aufs Gemüt durchgeschlagen zu haben. Man mag da gar nicht ihre Doktorarbeit bestellen, womöglich sind da ähnliche Stilblüten drin, die einen dann nachts nicht schlafen lassen.

Womöglich ist aber Frau Rüth-Behr hier ein freudscher Versprecher unterlaufen und sie ist auf der unbewussten Ebene überzeugt davon, dass sie die Richterin und Chefin und die Richterin die Antragstellerin wäre. Dann bekäme der Satz nämlich einen Sinn. Nun ist es allerdings realiter so, dass der Gutachter lediglich Hilfskraft des Gerichtes ist, in der Hierarchie des familiengerichtlichen Verfahrens also unter dem Richter steht und nicht umgekehrt.

Ansonsten besticht Frau Rüth-Behr noch durch ihre langsame Arbeitsweise - frei nach dem Motto: Gut Ding will Weile haben. Das Gericht beauftragte sie am 26.10.2010 (mit einer juristischen Fragestellung, was auch noch ziemlich daneben ist), Frau Rüth-Behr stellte am 23.05.2011, also erst fast 7 Monate später ihr Gutachten fertig. Ob die beauftragende Richterin vergessen hat, ihr gemäß § 163 FamFG eine Frist für die Fertigstellung des Gutachtens zu setzen, wäre noch zu eruieren.

 

 

 

 

Das Gericht stellt kein Ersuchen

Ebenso wenig wie das Gericht keine Anträge stellt, stellt es auch kein Ersuchen an eine sachverständig erscheinende Person, ein Gutachten zu erstellen. Das Gericht - besser gesagt der verfahrensführende Richter, denn ein Gericht ist eine Abstraction, die naturgemäß nicht handeln kann - ernennt eine ihm geeignet erscheinende Person zum Sachverständigen, damit diese die für relevant gehaltene Beweisfrage des Gerichtes beantwortet.

 

§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407.html

 

 

Beispiel 1

Das gilt auch für Pensionäre wie Prof. em. Dr. Gunther Klosinski, der mit der Attitüde eines Landesfürsten verkündet:

 

"Dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen wird auf Ersuchen vom 18.05.2012 das folgende wissenschaftliche begründete kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten zur Frage der elterlichen Sorge bezüglich des Kindes .... erstattet."

Prof. em. Dr. Gunther Klosinski, Gutachten vom 25.06.2012 für das Amtsgericht Böblingen - 14 F 612/12

 

 

 

Beispiel 2

 

Frau Prof. Dr. Dr. Lioba Baving

Institut für forensisch-psychiatrische Gutachten

Wilhelmshavener Str. 1

24105 Kiel

...

 

Amtsgericht Kiel

Familiengericht

Frau Richterin Steffens

 

03.08.2010

 

58 F 188/09

Kindschaftssache

...

 

Entsprechend des Ersuchens des Amtsgericht - Familiengericht - Kiel vom 27.01.2010 ... erstatte ich bezüglich des Kindes 

... 

das nachstehende kinderpsychiatrische und - psychologische sowie familienpsychologische Gutachten entsprechend dem Beweisbeschluss vom 27.01.2010. 

 

 

Kaum werden die Leute Professor, so scheinen einige davon die Bodenhaftung zu verlieren und denken, alle Welt würde sich nur noch in Form eines Ersuchens an sie wenden.

 

Institut für forensisch-psychiatrische Gutachten

Wilhelmshavener Str. 1

24105 Kiel

 

Was das für ein "Institut" sein soll, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Eine Internetseite ist nicht angegeben, durchaus möglich, dass es es bei diesem "Institut" nur um eine Fata Morgana handelt.

Auffällig an dem ganzen, um so höher als Gutachter in der gefühlten Hierarchie, um so mehr neigt man offenbar dazu, den Auftrag des Gerichtes in ein Ersuchen umzudeuten. Der Richter rangiert auf diese Weise unterhalb des Gutachters.

 

  

 

 

Der Richter ist nicht immer blöd

Manche als Gutachter ernannte Personen denken offenbar, der Richter wäre ein bisschen doof im Kopf und könnte keine klaren Beweisfragen stellen, so dass der Gutachter dies dann für den geistig behinderten Richter tun müsste.

 

"Ein Gericht formuliert keine angemessenen psychologischen Fragestellungen, vielmehr ist es Aufgabe der Sachverständigen juristische Fragestellungen in diese zu übersetzen" (S. 3)

Stellungnahme der Diplom-Psychologin A. Milly Stanislawski vom 20.07.2016 auf eine zu ihrem Gutachten vom 14.11.2015 eingereichte Expertise

Amtsgericht St. Ingbert - 4 F 79/14 SO - Richter Weinand; Verfahrensbeistand Diplom-Sozialpädagoge Ewald Schneider

 

Das Gericht ist ein bisschen doof und Aufgabe des Gutachters ist es, dem doofen Gericht auf die Sprünge zu helfen, so könnte man - etwas flapsig - die Wortmeldung der Frau Stanislawski interpretieren. 

Frau Stanislawski sattelt ihre Behauptung, sie habe die Aufgabe juristische Fragen in "angemessene psychologische Fragestellung" zu übersetzen, auf die fehlerhafte Voraussetzung, dass der Richter an einen Gutachter juristische Fragen zu stellen habe. In welchem Schnelllehrgang der Sektion Rechtspsychologie beim BDP sie diese fehlerhafte Voraussetzung möglicherweise aufgeschnappt hat, verrät sie nicht. Womöglich hat sie aber auch das Orakel befragt und das hat mit schauriger Stimme aus der Tiefe der Erde gerufen: Der Richter muss juristische Fragen stellen, die der Gutachter in psychologische Fragestellungen zu übersetzen hat.

Wenn man aber eine fehlerhafte Voraussetzung verwendet, so z.B. einen lahmen Gaul, dann muss man sich nicht wundern, wenn man - wenn überhaupt - als letzte durch die Zielgerade kommt. Da hilft es denn auch nicht, wenn Frau Stanislawski ihr Gutachten mit "Rechtspsychologisches Gutachten" bezeichnet, grad so als wenn man einen lahmen Gaul den Namen "Türkenschreck" verpasst.

 

 

   

 

Der Richter stellt keine Gutachtenfrage

Das Familiengericht (der Familienrichter) formuliert seinen Auftrag in einer Beweisfrage, nicht aber in einer "Gutachtenfrage" wie der vom Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 10 F 187/09 - Richter Mindak - am 23.11.2009 als Gutachter ernannte Dr. Thomas Schinagl in seinem Gutachten vom 17.07.2010 schreibt. Denn primäres Ziel des Gerichtes ist nicht ein "Gutachten", sondern zur Führung eines Beweises die Beantwortung einer Frage. Ob diese Frage nun in einem "Gutachten" beantwortet wird, in einer "Expertise" oder in einem mündlichen Vortrag ist nebensächlich, solange denn nur die Antwort auf feststellbaren Tatsachen beruht, nachvollziehbar und überzeugend ist.

 

 

 

 

Beweisantritt durch Sachverständigengutachten

Der Richter ist nicht berechtigt, dem Gutachter eine Freifahrtschein zu  erteilen, was dieser zu ermitteln hat.

Dies folgt auch logisch daraus, dass der Richter einen Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes nur für die Beantwortung von Fragen beauftragen soll, die der Richter aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann. Von daher leuchtet ein, dass der Richter die Fragen kennen muss, die er aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann. Hat der Richter aber keine Fragen, die er nicht aus eigener Sachkunde beantworten kann, dann darf er auch nicht einem Gutachter aufragen, Fragen zu beantworten, die das Gericht nicht gestellt hat.

 

Beispiel

 

In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind ... hat ... am 30.11.2022 durch die Richterin am Amtsgericht Walderich beschlossen:

I. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu den folgenden Fragen, wobei der nachstehende Fragenkatalog nicht abschließend ist und keine Beschränkung des Gutachtens auf die Beantwortung der Fragen bedeutet.

...

II. Zum Sachverständigen wird Herr
Christopher Bienek
Harkonstraße 15
40210 Düsseldorf
bestellt.
 
 
Ratingen 4 F 155/22 Richterin Waldrich
 
 

 

Herr Christopher Bienek, der auf der Internetseite des Herrn Jospeph Salzgebers von der sogenannten GWG München gelistet ist, sollte das Gericht um Korrektur des fehlerhaften Beweisbeschluss bitten, nicht dass er den Fehler macht, alle möglichen Fragen zu beantworten, die das Gericht nicht gestellt hat und schließlich die Unverwertbarkeit des Gutachtens riskiert.

 

 

 

 

Die Suche nach dem besseren Elternteil

Auch im 21. Jahrhundert hält sich an einigen Gerichten die hoffnungslos überholte Ideologie der Suche nach dem "besseren" Elternteil, grad so als ob man die Frage beantworten sollte, welches Bein besser ist, das rechte oder das linke, um dann zukünftig nur mit einem Schuh auf der "besseren" Beinhälfte zu laufen. Inzwischen benutzt man die Adjektive "besser" und "schlechter" kaum noch, sondern ersetzt diese durch das harmlos klingendere Adjektiv "geeigneter", was die Sache aber nicht besser macht.

  

 

Welcher Elternteil ist geeigneter, die Erziehung des Kindes ... sicherzustellen, bei welchem Elternteil soll das Kind auf längere Sicht seinen Lebensmittelpunkt haben.

...

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Frau Insa Villnow

M.Sc. Psychologie/M.Sc. Rechtspsychologie

Praxis für Rechtspsychologie, Justus-Liebig-Str. 3, 41564 Kaarst

Soweit sich im Rahmen der Begutachtung Ansatzpunkte für die Möglichkeit der Her-stellung des Einvernehmen zwischen den Kindeseltern ergeben, soll die Sachverständige hierauf hinwirken (§163 Abs. 2 FamFG).

Der Sachverständigen wird gem. § 411 Abs. 1 ZPO, 30 Nr. 1 FamFG eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens binnen drei Monaten ab Gutachtenbeginn gesetzt.

 

Amtsgericht Grevenbroich - 13 F 222/19 - Richterin Calvis, Beweisbeschluss vom 27.09.2019 - Kind zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachten am 20.02.2020 ca. 5 1/2 Jahre alt.

 

Fristsetzung drei Monate ("ab Gutachtenbeginn" - was ist ein Gutachtenbeginn?), tatsächlich dann aber knapp 5 Monate für die Erstellung des Gutachtens, das kennt man auch von Handwerkern oder - noch schlimmer - von staatlich verantworteten Bauvorhaben wie dem Großflughafen Schönefeld. Da wollen wir hier mal wegen der verspäteten Fertigstellung des Gutachtens nicht so penibel sein, wobei die als Gutachterin beauftragte Insa Villnow vorträgt, sie habe den Beweisbeschluss erst am 28.10.2019 erhalten, nun ja die Post vom Gericht ist vermutlich einmal um den Saturn geflogen und hat dafür vier Wochen gebraucht, der Hype um den Coronavirus hatte zu diesem Zeitpunkte noch nicht das öffentliche Leben lahmgelegt.

Wichtiger als die Frage um welchen Planeten die Post einen Umweg machte, ist die Frage, was "geeigneter" ist. Welches Organ ist "geeigneter" das Wohlbefinden des Menschen sicherzustellen, das Herz, die Bauchspeicheldrüse, der Darm, die Niere oder die Lunge? Die Frage ist - Sie haben es erkannt - völlig absurd, es sei denn man zielt darauf ab, die Niere eines Menschen durch ein Dialysegerät zu ersetzen, das Herz und die Lunge durch eine Herz-Lungen-Maschine, der Mensch reduziert auf ein Stück Restfleich, das durch Maschinen am Sterben gehindert wird.

Die Beweisfrage von Richterin Calvis erstaunt auch aus einem anderen Grund, denn mit Beschlusss vom 12.09.2019 (Verkündung am 27.09.2019) hat Richterin Calvis einen Teil-Endbeschluss erlassen, mit dem der Umgang des Kindes mit dem Vater und damit einhergehenden Lebenschwerpunkt des Kindes bei der Mutter abschließend geregelt wurde. Dies hat zur Folge, dass ein solcher Beschluss nur abgeändert werden darf, "wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

 

 

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1696.html

 

 

Wenn nun aber der Umgang bereits abschließend geregelt ist, da facto also auch der Aufenthalt des Kindes, was soll dann eine weiter anstehende Beschlussfassung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu dessen Klärung ein Gutachten beitragen soll? Es müsste dann also in einem zweiten Teilendbeschluss festgestellt werden, dass beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin gemeinsam inne haben, dann würde sich zu der Beschlusslage vom 12.09.2019 nichts ändern oder die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein innehat, dann würde sich de facto auch nichts ändern, da der Umgangangsbeschluss vom 12.09.2019 ja beide Elternteile nach wie vor bindet. Sollte aber das Gericht zu der Auffassung neigen, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zuzuordnen, dann müsste die hohe Hürde des §1696 BGB übersprungen werden, was mit Verstand betrachtet unlogsch wäre, denn das Gericht hat am 12.09.2019 ja die Situation eingehend geprüft und einen Beschluss getroffen, der zu diesem Zeitpunkt dem Wohl des Kindes am besten diente. Es könnten also nur neue Ereignisse, die zwischen dem dem 12.09.2019 und dem 27.09.2019 (Tag des Beweisbeschlusses) eingetreten sind, Anlaß geben, eine Neubewertung der Situation vorzunehmen.

Die Beweisfrage von Richterin Calvis ist aber auch aus anderen Gründen problematisch, da sie einengend und damit präjudizierend auf "einen Lebensmittelpunkt" abstellt. Nehmen wir also den Fall, dass bei objektiver Betrachtung eine paritätische Betreuung des Kindes (Wechselmodell) durch seine getrennt lebenden Eltern, dem Wohl des Kindes am besten dienen würde, dann ist sowohl die Frage nach einem Lebensmittelpunkt überflüssig und - selbst bei Wohlwollen gegenüber der Logik der Beweisfrage - die Suche nach einem "geeigneteren" Elternteil. Dann mag auch sein, dass ein Eltenteil nicht so gut kochen und der andere Elternteil nicht so gut Gute-Nachtgeschichten vorlesen kann. Was soll es, das Leben ist kein Wunschkonzert und erst recht kein Ponnyhof.

Wenn man es ernst meint mit dem Wohl des Kindes, dann darf die zu stellende Frage nicht lauten, welcher Elternteil der "geeignetere" sei, sondern welche Gestaltung der Lebensbedingungen des Kindes - darin also auch enthalten die Frage nach dem optimalen, bzw. alternativen Betreuungsmodellen - seinem Wohl am besten dient. ich müsste als Sachverständiger also mehrere grundsätzlich in Frage kommenden Möglichkeiten diskutieren.

Die Frage, welche Gestaltung der Lebensbedingungen des Kindes, seinem Wohl am besten dient" ist auch juristisch normiert. Zum einen durch den gesetztlichen Auftrag an die Eltern, "die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.", was auch heißt, nicht darüber zu streiten, wer der vermeintlich "geeignetere" Elternteil ist.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html

 

Finden die Eltern kein Einvernehmen, trifft das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen "diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

Hierzu untersucht das Gericht - so gut es eben geht - die Situation des Kindes, insbesondere sein Einbindung in die elterlichen Bezugssysteme. Für die hierfür erforderliche Beweiserhebung kann das Gericht auch ein Sachverständigengutachten durch eine geeignet erscheinende Person (Sachverständige/r) in Auftrag geben. Die Frage an den Sachverständigen lautet dann aber nicht, wer der bessere Elternteil ist, sondern welche dem Wohl des Kindes bestmöglich dienende Rahmenbedingungen zu setzen sind. Dies schließt die Frage nach dem bestmöglichen Betreuungsmodell ein, eine Frage danach, wer der "bessere" und wer der "schlechtere" Elternteil sei, ist hierbei so überflüssig wie ein Kropf und verschäft zudem noch den Kampf der Eltern um das Kind, denn welcher Elternteil lässt schon auf sich sitzen, dass er oder sie angeblich der schlechtere Elternteil sei.

Das Gericht verschärft durch "besser" und "schlechter" Fragen, den Kampf der Eltern und gefährdet damit selber das Kindeswohl. Das Gericht als Brandstifter und nicht als Friedensstifter, das ist die Folge von "besser" und "schlechter" Fragen.

Um keine Missverständnisse entstehen zu lassen, natürlich sind Eltern nicht gleich, die Mutter ist Hausfrau, der Vater selbstständiger Handwerker, der eine kann gut singen, der andere kann gut kochen, das sind Unterschiede. Daraus nun aber einem Elternteil einen Strick zu drehen, dass Hausfrauen oder Handwerker, je nach Sichtweise bessere oder schlechtere Elternteile wären, ist finsteres Mittelalter.

 

 

 

 

 

Feststehender Gerichtsbeschluss bei Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens

Während es bei Umgangsverfahren nicht automatisch darum geht, welcher Elternteil ent-sorgt werden soll, sind Sorgerechtsverfahren nach dem verfassungswidrigen §1671 BGB von vornherein darauf ausgelegt. 

Dass der Richter schon vor der Einholung eines Gutachten, "weiß", dass er einem Elternteil das Sorgerecht entziehen wird und es laut Beweisfrage nur noch darum geht, welcher Elternteil ent-sorgt werden soll, mutet recht ungewöhnlich an, kommt aber in der Praxis nicht selten vor, da die Beauftragung eines Gutachters richterlicherseits oft eher kosmetischen Zwecken und der Absicherung gegen eine Beschwerde beim Oberlandesgericht als einer vorurteilsfreien Sachverhaltsaufklärung dient.

Man kennt diese Vorgehensweise auch aus der DDR, als in politisch motivierten Gerichtsverfahren, das Strafmaß von der Parteiführung, insbesondere vo Erich Honecker oder Walter Ulbricht, bereits vor Ende des Verfahrens bestimmt wurde. Wer da nun also meint, in der BRD wäre man nun im Rechtsstaat angekommen, der folgt ideologischen Einbildungen, wie sie jeden Tag im Staatfernsehen vorgetragen werden und kennt die Wirklichkeit "wie sie wirklich ist" nicht.

 

 

Beispiel 1

 

"Es ist ein kinderpsychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, wem der Parteien die elterliche Sorge für die Kinder A geb. am ... 1990 und B geb. am ... 1992 übertragen werden soll und wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen."

Richterin Bischoff-Schwarz - Amtsgericht Leonberg - 6 F 514/02, Beweisbeschluss vom 22.11.2002; als Gutachterin beauftragt: Diplom-Psychologin Alexandra Ehmke, Gutachten vom 09.04.2003

 

 

Richterin Bischoff-Schwarz scheint hier schon vor der in Auftrag gegebenen Begutachtung klar zu sein, dass sie auf jeden Fall einem der beiden Elternteile das Sorgerecht entziehen will. Geklärt haben will sie von der Gutachterin offenbar nur noch, welcher der beiden Elternteile ent-sorgt werden soll. Ob Richterin Bischoff-Schwarz (Jahrgang 1998) zu diesem Zeitpunkt die Vorgabe des am 01,07.1998 neu gefassten §1671 BGB kannte, scheint ungewiss, denn dort heißt es: 

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Neben einem nach §1671 BGB möglichen Sorgerechtsentzug hält der Gesetzgeber hier also auch die Möglichkeit der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereit, wenn dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht." Anderseits soll einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden, wenn dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Dass dies mit dem Grundgesetz Artikel 6 nicht vereinbar ist, hat der Gesetzgeber offenbar noch nicht bemerkt oder bemerken wollen, weil er sonst mit ideologischen Dogmen brechen müsste.

 

 

 

Beispiel 2

 

"Es soll Stellung genommen werden zu der Frage, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge besser geeignet ist, sowie über die Frage, welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt erscheint durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens.

Plothe - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beweisfrage vom 31.10.2005 an die Diplom-Psychologin Gisela Schneider  

 

 

Hier stellt der zuständige Richter eine juristische Frage an die als Gutachterin beauftrage Gisela Schneider, nämlich wer für die Ausübung der elterlichen Sorge, also eines Rechtstitels, "besser geeignet" wäre. Dies zu beantworten ist aber nicht Aufgabe einer wie auch immer qualifizierten Gutachterin, sondern des Richters selbst. Zudem kommt hinzu, dass das Gericht vor einer etwaigen Auswahl eines für die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge "besser geeigneten" Elternteils, darüber befinden muss, ob denn überhaupt die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden soll oder ob es trotz vorliegender Anträge der Eltern auf Entzug der elterlichen Sorge für den jeweils anderen Elternteil nicht dennoch bei der gemeinsamen Sorge bleiben soll, weil dieses dem Kindeswohl am besten dient (§1671 BGB). Anscheinend hatte sich Richter Plothe schon mehr oder weniger darauf festgelegt, dass auf alle Fälle einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen wäre. Was aber, wenn die Gutachterin festgestellt hätte, dass keiner der beiden Elternteile "besser geeignet" wäre? Dann müsste beiden Elternteilen das Sorgerecht belassen, es bliebe - so wie in Grundgesetz Artikel 6 als Regelfall formuliert - bei der gemeinsamen elterlichen Sorge oder beiden Elternteilen müsste das Sorgerecht entzogen werden, es wäre dann Vormundschaft anzuordnen.

 

 

Beispiel 3

 

In der Familiensache betreffend das Kind A 

soll ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu den Fragen, wie vorliegend aus Kindeswohlgründen die elterliche Sorge und der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde geregelt werden sollte.

Richterin Ehrig - Amtsgericht Pankow/Weißensee - 20 F 2688/09, Beweisbeschluss vom 17.07.2009, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Judith Wienholtz.

 

Laut Beweisbeschluss ist es offenbar schon beschlossene Sache einem der beiden Elternteile das Sorgerecht zu entziehen. Welcher dies sein soll, steht allerdings laut Beweisbeschluss noch nicht fest. Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Judith Wienholtz soll sich deshalb zu der Frage äußern, wie die elterliche Sorge "geregelt werden sollte", sprich, welchem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden sollte, und in einem nachfolgenden Schritt vorschlagen, wie der Umgang des dann ent-sorgten Elternteils mit dem Kind geregelt werden sollte. 

Frau Wienholtz, die sich auf dem Deckblatt ihres Gutachtens vom 19.02.2010 auch als Familientherapeutin und Mediatorin bezeichnet, bringt es dann - so wie im Märchen vom Schneewittchen - anscheinend nicht über das Herz, einen Elternteil zur vollständigen Ent-sorgung vorzuschlagen. Sie wählt die kleine Ent-sorgungsvariante, bei der einem Elternteil "zumindest" das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte:

 

"Anlehnend an den Äußerungen der Eltern sollte zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kinder der Mutter übertragen werden." (Gutachten S. 30)

 

 

Leicht verschlüsselt fügt Frau Wienholtz noch hinzu, dem Vater gegebenenfalls auch noch das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Schulwahl zu entziehen: 

 

"Sollten sich Probleme bezüglich der Beschulung des Kindes ergeben ...  wird angeraten, die Mutter mit der notwendigen Handlungskompetenz hierzu auszustatten." (Gutachten S. 30)

 

 

Solcherart das Gericht mit praktischen Entsorgungstipps versorgt, demonstriert Frau Wienholtz dann noch ihre juristische Unwissenheit in dem sie vorträgt:

 

"..., ist davon auszugehen, dass dieser Umgang dann eine Veränderung erfahren sollte, wenn die Umwelt und Freunde des Jungen für diesen an Bedeutung gewinnen. Insofern ist diese Regelung in zwei Jahren zu überprüfen." (Gutachten S. 30)

 

 

Abgesehen vom Befehlston von Frau Weinholtz ("ist diese Regelung in zwei Jahren zu überprüfen") der es als Hilfskraft des Gerichts nicht zukommt, der Richterin Aufträge zu erteilen, gibt es auch niemanden, der von Amts wegen "diese Regelung in zwei Jahren" überprüft. Auch freiwillig wird kein Familienrichter Gerichtsakten aus dem Keller holen, um eine zwei Jahre alte gerichtliche Regelung "zu überprüfen." Wenn jemand etwas überprüfen lassen will, dann sind es in aller Regel die von einem nach §1671 BGB erfolgten Sorgerechtsentzug betroffenen Elternteile. Diese können jederzeit - und nicht erst in zwei Jahren - beim Familiengericht einen Antrag stellen, einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB aufzuheben. Ein solcher Antrag könnte schon einen Tag später gestellt werden, nachdem das Gericht einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB angeordnet hat, denn Antragsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Gericht steht es dann frei, den Abänderungsantrag zurückzuweisen, oder zur Abwechslung mal den anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen damit auch dieser Elternteil mal die Erfahrung macht, wie es sich auf der kalten Seite des Mondes lebt oder gemäß Grundgesetz Artikel 6 - was das beste wäre - die gemeinsame Sorge beider Elternteile wieder herzustellen.

 

 

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

 

 

 

Beispiel 4

 

"Bezüglich folgender Fragen ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen:

1. ...

2. Welcher Elternteil bietet die beste Gewähr dafür, dass den Kindern der persönliche Kontakt zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht verloren geht"

3. ..

Zum Sachverständigen wird ernannt:

Herr Dr. Thomas Fuchs, Diplom-Psychologe, Unterm Bergschlößle 5 in 73529 Schwäbisch Gmünd, ...", 

 

Richter Schleger - Amtsgericht Esslingen - 2 F 964/09 - Beweisbeschluss vom 16.12.2009

 

 

 

Der Entzug des Sorgerechtes ist offenbar schon intern von Richter Schleger beschlossene Sache, andernfalls wäre die 2. Frage so zu stellen:

 

Welcher Elternteil bietet die beste Gewähr dafür, dass den Kindern der persönliche Kontakt zu dem anderen Elternteil nicht verloren geht.

 

 

Der Diplom-Psychologe Dr. Thomas Fuchs ist womöglich Spezialist im Erkennen richterlicher Sorgerechtsentzugswünsche und liefert prompt ein damit korrespondierendes Ergebnis. In seinem Gutachten vom 10.05.2010 empfiehlt er dem Gericht, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen und schlägt für den Fall renitenten Verhaltens des Vaters gleich noch vor:

 

"Sollte nun das umfänglich befürwortete Umgangsrecht, wiederum dazu führen, dass die Belastung auf die Kinder aufrechterhalten wird und nicht nachhaltig beseitigbar ist, steht aus Sicht des Unterzeichners auch das Umgangsrecht zur Disposition." (Fuchs S. 34)

 

 

Was Herr Fuchs als "umfänglich befürwortetes Umgangsrecht" ansieht, liest sich so:

 

"Von daher wird empfohlen, das Umgangsrecht großzügig zu gestalten. Dabei sollte man sich an den allgemeinen Leitlinien orientieren." (Fuchs S. 33)

 

 

Die Empfehlung des Herrn Fuchs strotzt nur so vor Großzügigkeit, vielleicht war sein Großvater König oder wenigstens Graf, der seinen Untertanen aus Anlass seines Geburtstages jedes Jahr eine Suppe spendierte.

Mit der Logik ist es leider auch nicht weit her, denn wenn man sich an "allgemeinen" Leitlinien orientiert, dann sind diese eben allgemein, nicht aber "großzügig". Denn Großzügigkeit zeichnet sich eben dadurch aus, dass sie nicht allgemein ist.

Ein Millionär, der einen Bettler einen Euro gibt, ist nicht etwa großzügig, sondern ein elender Knauser, ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2, der dem Bettler einen Euro gibt, ist dagegen durchaus großzügig, denn er muss mit jede Euro rechnen.

Herr Fuchs muss bei 85 € die Stunde für seine Gutachtertätigkeit mit Sicherheit nicht mit jedem Euro rechnen, sollte aber vielleicht mal einen Kurs "Wie werde ich bescheiden" besuchen.

 

Vergleiche hierzu: 

Friedmann Pfäfflin;  Horst Köchele: "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93

 

 

 

 

 

 

Ungültiger Beweisbeschluss

Ein Beweisbeschluss ohne Beweisfrage entfaltet keine Wirksamkeit und ist damit ungültig, da nicht klar ist, worüber Beweis erhoben werden soll, es mithin an einer handlungsleitenden Frage mangelt, an der der ernannte Gutachter seine Tätigkeit auszurichten hat. 

 

Beispiel

 

"Es soll ein Kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Als Gutachterin wird die Dipl. Psychologin Angelika Ramshorn-Privitera ... bestimmt." 

Richterin von Alvensleben - Amtsgericht Frankfurt am Main - 35 F 1300/02-52; Beweisbeschluss vom 27.03.2003, als Gutachterin beauftragt: Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn Privitera

 

 

Dass dies kein gültiger Beweisbeschluss ist, sieht schon ein Blinder auf Krücken. Die Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn-Privitera hat aber offenbar eine andere Perspektive und fängt brav an zu arbeiten, ohne dass sie wüsste, welche Beweisfrage sie eigentlich beantworten soll, frei nach dem Motto, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß und die Bewegung ist alles, das Ziel ist nichts.

 

 

 

 

Wenn die Beweisfrage fehlt 

Das Gericht kann einen gültigen Beweisbeschluss fassen, der nur die Beweisfrage enthält, aber keine natürliche Person als Gutachter benennt. Allerdings macht ein solcher Beweisbeschluss keinen Sinn, da nicht klar ist, wer die gestellte Beweisfrage beantworten soll.

Umgekehrt ist es jedoch völlig unsinnig, einen Beschluss zu fassen, in der eine Person als Gutachter ernannt wird, aber keine Beweisfrage stellt, die die als Gutachter ernannte Person beantworten soll. Hier handelt es sich daher nicht um einen Beweisbeschluss, sondern um einen "Beschluss", der nichts beschließt. Ein Beschluss der nichts beschließt ist aber so etwas ähnliches wie ein König ohne Reich oder ein Richter ohne Kopf oder auch ein König oder ein Richter der nichts anhat, nicht einmal eine Unterhose, mithin also eine traurige Figur dem jeder vernünftige Mensch sagen wird, geh nach Hause und denk mal über dich nach.

 

 

Beispiel 1

 

25 F 32/09

Beschluss vom 27.05.2009

In der Familiensache 

X . / .  Y 

wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart durch den Richter Langeheine beschlossen:

1. Zur Frage der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder der Parteien ...

ist ein mündliches kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Als Sachverständige wird bestellt:

Dr. Birgit Kapp, ...

3. Termin zur Erstattung des Gutachtens und zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf: 

Freitag, 14. August 2008, ...

 

Langeheine, Richter

 

 

So weit so schön, in der Kürze liegt die Würze, warum nicht mal ein mündlich zu erstattendes Gutachten, doch leider hat Richter Langeheine nicht nur den Termin zur mündlichen Verhandlung auf das bereits vergangene Jahr 2008 datiert, sondern auch noch die Beweisfrage vergessen, denn die Formulierung 

 

"Zur Frage der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder der Parteien ... ist ein mündliches kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen." 

 

stellt keine Beweisfrage dar, da aus dieser Formulierung nicht zu entnehmen ist, welche Sachfragen die Gutachterin beantworten soll, die der Richter wegen fehlender eigener Sachkunde nicht selbst beantworten kann.

Richter Langeheine scheint völlig überlastet gewesen zu sein, nicht nur, dass er die Beweisfrage vergisst, er verwechselt auch noch die Jahreszahlen. Mit Beschluss vom 27.05.2009 bestimmt er einen Anhörungstermin zum 14.08.2008, also neun Monate davor. Möglicherweise laufen die Uhren am Amtsgericht Stuttgart rückwärts.
Doch wen wundert dies bei der permanenten Arbeitsüberlastung unserer Familienrichter, die als Beamte noch nicht einmal streiken dürfen, um auf ihre Überlastung hinzuweisen. Kein Wunder, wenn sich viele Familienrichter mittels eines diagnostizierten Burn-Out aus ihrem Arbeitsstress in eine der zahlreichen und eigens für diesen Zweck betriebenen psychosomatischen Kliniken retten.

Nach drei Monaten rügt einer der Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 03.09.2009 an das Familiengericht die fehlende Beweisfrage. Offenbar wurde er vom Gericht nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass Richter Langeheine mit Schreiben vom 27.07.2009 - also zwei Monate nach Ernennung der Gutachterin - die Beweisfrage zwischenzeitlich nachreichen ließ:

 

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf welchen Elternteil entspricht der Kindeswohl der Kinder am Besten.

Soweit Einigungsmöglichkeiten bestehen, wird gebeten, diese zu unterstützen."

Amtsgericht Stuttgart - 25 F 32/09, Schreiben von Urkundsbeamtin Wurst vom 27.05.2009 (Rechtschreibfehler so im Original) 

 

Dr. Birgit Kapp muss die leicht missglückte Formulierung des Richters aufgefallen sein. Doch statt diese zu übernehmen oder den Richter um Überarbeitung zu bitten, kreiert sie einfach eine eigene, getreu dem Motto: Schlimmer geht`s immer.

In einem achtseitigen an Richter Langeheine adressierten Schriftstück vom 28.08.2009 schreibt sie in einem eigenartig verdrehten Satzbau:

 

 

"Fragestellungen:

- Die Aufenthaltsbestimmung auf welchen Elternteil zu übertragen entspricht dem Kindeswohl am besten.

-  Bitte um Unterstützung von Einigungsmöglichkeiten, soweit diese bestehen."

 

 

Womöglich hat Dr. Birgit Kapp den Film "Krieg der Sterne. Rückkehr der Jedi-Ritter" sehr oft geguckt und sich dabei zu stark mit dem 66 cm großen und 900 Jahre alten Jedi-Meister Yoda identifiziert, der einen ähnlichen Satzbau wie Frau Dr. Kapp 

 

Die Aufenthaltsbestimmung auf welchen Elternteil zu übertragen entspricht dem Kindeswohl am besten.

 

 

zu verwenden pflegte.

 

 

Yoda

Auftritte: Episoden I–III, V und VI

Yoda gehörte einer unbekannten Spezies an, war 66 cm groß und ausgesprochen alt (über 900 Jahre zum Zeitpunkt von Episode VI). Er hatte in über 800 Jahren als Jedi-Meister zahlreiche Schüler in der Macht ausgebildet, darunter u. a. Luke Skywalker und Count Dooku, und war ein Meister im Umgang mit dem Lichtschwert. Außerdem konnte er durch die Macht nahezu beliebig Personen und Gegenstände durch die Luft schleudern oder selbiges verhindern und Machtblitze mit bloßer Hand reflektieren. Neben Mace Windu und Ki-Adi-Mundi war er das Oberhaupt des Rates der Jedi und einer der weisesten und mächtigsten Jedi-Meister aller Zeiten. Er forderte den Imperator zu einem Zweikampf heraus, welcher unentschieden endete (Episode III). Danach musste er ins Exil und versteckte sich vor dem Imperium auf der Sumpfwelt Dagobah.

Jahre später begab sich Luke Skywalker auf Anweisung der Machterscheinung Obi-Wan Kenobis zu diesem Planeten, und Yoda begann mit dessen Ausbildung zum Jedi-Ritter. Als dieser Dagobah zum zweiten Mal besuchte, starb Yoda an Altersschwäche. Dadurch wurde er, wie zuvor Obi-Wan „Eins mit der Macht“ und tauchte am Ende der klassischen Trilogie zusammen mit Anakin Skywalker und Obi-Wan Kenobi als Erscheinung der Macht auf.

Yoda wird als Puppe von Frank Oz gesteuert und im englischen Original auch (später noch) gesprochen; er hebt sich (dies erklärt auch seine Popularität unter Nicht-Star-Wars-Fans) besonders durch seine eigenwillige Grammatik hervor (Satzstellung: Prädikat – Objekt – Subjekt, Beispiel: „Vernichten die Sith wir müssen!“). Das ursprüngliche Design für die Figur stammt von Stuart Freeborn. Während Yoda in der klassischen Trilogie und in Episode I (bis auf eine Szene am Ende des Films) immer eine physische Puppe war, ist er in den Episoden II und III eine komplett digitalisierte Figur, was George Lucas die Möglichkeit gab, Yoda in Actionszenen zu integrieren. Das unter Fans umstrittene Lichtschwertduell zwischen Yoda und Count Dooku basierte auf diesen neuen Möglichkeiten.

Speziell die in „Episode V – Das Imperium schlägt zurück“ an Luke Skywalker gegebenen Unterweisungen gehen angeblich auf einen tibetischen Lama zurück, der eine ähnliche Gestalt wie die Yoda-Puppe im Film gehabt haben soll. Das im Film Gesagte weist ungewöhnlich starke Ähnlichkeit mit Inhalten des „Geheimen Mantra“ auf, buddhistischen Unterweisungen der Vajrayana-Schulen, die erst im 20. Jahrhundert zugänglich wurden und zuvor nur als „geheime Überlieferung“ von Meistern an ausgewählte Schüler weitergegeben wurde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Figuren_aus_Star_Wars#Obi-Wan_Kenobi 

 

Vielleicht hat Frau Dr. Birgit Kapp aber auch nur Schwierigkeiten mit der deutschen Grammatik, was die Frage aufwerfen würde, ob sie diese auch schon hatte, als sie ihre Doktorarbeit schrieb und bei welchem altersmüden Doktorvater sie promovierte.

 

 

 

Beispiel 2

 

Die bloße gerichtliche "Beweisfrage": 

 

"Es soll ein Kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Als Gutachterin wird die Dipl. Psychologin Angelika Ramshorn-Privitera ... bestimmt." 

Richterin von Alvensleben - Amtsgericht Frankfurt am Main - 35 F 1300/02-52; Beweisbeschluss vom 27.03.2003, als Gutachterin beauftragt: Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn Privitera 

 

 

ist unzweifelhaft eines der Highlights in der Reihe fehlerhafter familiengerichtlicher Beschlüsse und man kann sich fragen, ob Richterin von Alvensleben an dem Tag der Beweisformulierung arbeitsunfähig war oder ob sie immer so arbeitet, was zu der Frage führen würde, ob sie nicht ihre vorzeitige Pensionierung beantragen sollte. 

Mit einer solchen Beauftragung erhält die Gutachterin einen Freifahrtschein, für das was sie machen oder nicht machen will. Die als Gutachterin bestellte Diplom-Psychologin Ramshorn-Privitera hätte als Hilfskraft des Gerichtes korrekterweise das Gericht auf den fehlenden Auftrag hinweisen müssen, anstatt den Auftrag in der Folge in unzulässiger Weise selbst zu definieren, was wiederum die Frage nach der vorhandenen oder nicht vorhandenen fachlichen Kompetenz von Frau Ramshorn-Privitera aufkommen lässt. 

 

 

Beispiel 3

Auch am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer will man offenbar im Wettbewerb um den kürzesten Beweisbeschluss in das Guinnessbuch der Rekorde eingetragen werden: 

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden"

Frau Rezori - Richterin und Direktorin und am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Beweisbeschluss vom 23.09.2005, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Brigitta Eick

 

Immerhin, hier soll im Gegensatz zu dem Beschluss am Amtsgericht Frankfurt am Main kein "kinderpsychologisches" Gutachten hergestellt werden, sondern ein "familienpsychologisches". Das ist ein wahrer Quantensprung von Frankfurt am Main nach Gelsenkirchen-Buer. Der als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Brigitte Eick (GWG Münster) scheint bei so wenig Text jedoch ganz schwindlig geworden zu sein, so dass sie den unkonkreten Auftrag für sich selbst kühn umdefiniert und auf das Deckblatt ihres Gutachtens schreibt: 

 

"Betreff: Auftrag des Familiengerichts zur Frage des Lebensschwerpunkts hinsichtlich der Kinder ..."

 

 

Einmal kühn geworden, scheint Frau Eick dann nicht mehr zu halten zu sein. Sie schreibt weiter:

 

"Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung." (S.4) 

 

 

Da fragt man sich erstaunt, nach welcher gerichtlichen Fragestellung? Das Gericht hat ja gar keine Frage gestellt, wie will die Gutachterin ihr "diagnostisches Vorgehen" da nach einer nicht vorhandenen gerichtlichen Fragestellung richten? Wahrscheinlich so wie in dem Märchen von "Des Kaisers neue Kleider". Die betrügerischen Schneider nähen an dem nicht vorhandenen Kostüm des Kaisers herum, so dass der Kaiser schließlich selber glaubt, er hätte etwas an. Man kann gar nicht glauben, was sich mitunter so an Absurditäten an einigen deutschen Familiengerichten abspielt und warum man nicht wie in den USA reine Laiengerichte (Geschworene) einrichtet, wenn hoch bezahlte deutsche Berufsrichter/innen die einfachsten Dinge nicht auf die Reihe zu kriegen scheinen. Statt inkompetenter Diplom-Psychologen könnte man dann auch Schauspieler als Gutachter beauftragen, die dafür sorgen, dass die Verfahrensbeteiligten glauben, sie wären im richtigen Film.

 

 

 

Beispiel 4

„1. Es ist ein familienpsychologische Sachverständigengutachten zur Frage der derzeitigen Rückführung von A, geb. ... .2002, zu ihrer Mutter zu erholen. In das Gutachten sollen sämtliche Beteiligte, somit auch B, geb. ... .1990, einbezogen werden."

Amtsgericht Kempten - 1 F 632/04 - Richter Weber, Beweisbeschluss vom 14.01.2005, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Sigrid Dumke

 

 

Abgesehen von zwei Rechtschreibfehlern in diesem Beschluss, bleibt unklar, worum es dem Familienrichter Weber eigentlich geht. Nun neigen wir Menschen im Sinne des aus der Gestaltpsychologie bekannten Phänomens der Rekonstruktion unvollständiger Figuren hin zu einer vollständigen Gestalt, eine solche unvollständige Gestalt selbst zu ergänzen.  

 

vergleiche hierzu: 

Perls, Frederick S.; Hefferline, Ralph F.; Goodman, Paul: "Gestalttherapie. Wiederbelebung des Selbst", Ernst-Klett-Verlag, Stuttgart 1979 (amerikanische Originalausgabe 1951, S. 42

 

 

hier also den unvollständigen Auftrag in unserem eigenen Sinne zu "vervollständigen". Dies tut dann offenbar auch die Gutachterin, was man daran ersehen kann, dass sie trotz der unklaren Auftragslage mit ihrer Arbeit beginnt und schließlich ein 29-seitiges schriftliches Gutachten fertig stellt und dem Familiengericht präsentiert.

 

 

 

Beispiel 5

Mitunter scheint sogar überhaupt kein wirksamer gerichtlicher Auftrag vorzuliegen, diesen Eindruck kann man jedenfalls in dem folgendem Fall gewinnen:

Mit Datum vom 10.08.2005 legt die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Edda Gräfe dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst ein 33-seitiges Gutachten vor. Um was für einen gerichtlichen Auftrag es sich handeln soll, auf den sie bezug nimmt, wird jedoch nicht ersichtlich. Frau Gräfe schreibt nur:

 

„In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 erging ein gerichtlicher Auftrag an die Gutachterin, im Rahmen dieser Verhandlung wurde allseits die Vorgehensweise zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrages besprochen.

Auch die am 12.07.2005 formulierte Fragestellung des Gerichtes wird unter Berücksichtigung folgender psychologischer Kriterien behandelt: ...“ (Gutachten S. 3)

 

„Zur sachgerechten Beantwortung der Fragestellungen kamen folgende Methoden zur Anwendung: ...

Gemäß des in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 ergangenen gerichtlichen Auftrages an die Gutachterin und der im Rahmen dieser Verhandlung allseits besprochenen Vorgehensweisen nahm die Gutachterin fernmündlich mit den beiden Parteien am 12.7.205 und 13.7.2005 fernmündlich Kontakt auf. „ (Gutachten S. 4)

 

 

Eine solche Vorgehensweise der Frau Gräfe verblüfft schon sehr. Ohne eine Dokumentation, um welche gerichtlich interessierende Frage es gehen soll, erstattet sie ein Gutachten. Sie scheint sich auch nicht die Mühe gemacht zu haben, nach einer möglicherweise in der Anhörung getroffenen mündlichen Vereinbarung noch nachträglich den genauen Auftrag aus dem Sitzungsprotokoll oder eines noch förmlich ergangenen Beweises einzuholen und ihn dann ihn ihrem Gutachten vorzustellen. Man kann sich daher nur schwer in einer sachlich-kritischen Form mit diesem Gutachten auseinandersetzen, weil gar nicht bekannt ist, worum es eigentlich gehen soll.

 

 

Beispiel 6

Man kann nicht nicht kommunizieren, so das bekannte metakommunikative Axiom des Kommunikationsforschers Paul Watzlwick. 

 

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 50-53 

 

Aus diesem Axiom folgt, dass zwei oder mehr Menschen immer kommunizieren, sobald sie in einem physischen Kontakt miteinander stehen (akustisch, olfaktorisch (Geruch), visuell, sensitiv, etc.).

Dies trifft klassischerweise auf Paare zu, die beim Paartherapeuten im Gegensatz zum metakommunikativen Axiom Watzlawicks oft behaupten, sie könnten nicht miteinander kommunizieren.

Interessant auch die Kommunikation bei zwei oder mehr Menschen die unklare Botschaften aussenden und empfangen. Dies ist ein beliebtes Phänomen bei Paaren. Der eine hört etwas, was der andere gar nicht gesagt haben will oder der eine sagt etwas, was der andere gar nicht gehört haben will.

So etwa in dem schönen Beispiel vom der Frau und dem Mann, die gemeinsam Auto fahren. Der Mann sagt zu seiner lenkenden Frau: Du, da vorne ist grün!

Die Frau antwortet: Fährst Du oder fahre ich!?

 

zitiert nach:

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, S. 39 

 

 

Doch babylonische Sprachverwirrung herrscht nicht nur bei Paaren, denen man es sicher nachsehen kann, dass sie sich mit der modernen Kommunikationsforschung in aller Regel nicht beschäftigt haben, Verwirrung herrscht auch bei Juristen, hier insbesondere bei Familienrichtern und Psychologen, von denen der gemeine Bürger oft fälschlicherweise vermutet, diese wären nicht verwirrt.

S wird z.B. nicht kommuniziert worum es tatsächlich geht, doch der Empfänger gibt dennoch vor, die vom Sender nicht eindeutig benannte Nachricht verstanden zu haben.

 

Beispiel 7

Am Amtsgericht Hanau wird in einem familiengerichtlich ausgetragenen Elternstreit der folgende Beweisbeschluss erlassen:

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom ... .2006 (Datumsangabe im Gutachten fehlt):

„Es soll ein psychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage der endgültigen Regelung des Sorgerechts für das Verfahren 65 F 891/02 und es soll das Gutachten sich auch beschäftigen mit der sinnvollen Ausgestaltung des Umgangsrechts im Verfahren 65 F 2094 / 05 UG."

Amtsgericht Hanau - Richter Droscher, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin 

 

Wegen eines Zensurbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 24.03.2004 ist eine weitergehende Information zu der von Peter Thiel zum Gutachten der Frau Mayer-Bouxin gefertigte Stellungnahme erst nach Aufhebung des landgerichtlichen Zensurbeschlusses möglich. 

 

 

Wer sich diesen sogenannten Beweisbeschluss sachkundig ansieht, wird feststellen, dass der zuständige Familienrichter gar keine konkrete Beweisfrage gestellt hat, sondern ganz allgemein die Einholung eines Gutachtens ohne einen bestimmten Auftrag angeordnet hat. Die vom Gericht als Gutachterin ernannte DipIom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin nimmt jedoch den unbestimmt gehaltenen "Auftrag" an und liefert dem Gericht schließlich ein schriftliches Gutachten (über dessen Inhalt wir auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Frankenthal (Pfalz) hier bis zum Ablauf oder der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht näher informieren werden), ab, wobei sie den Inhalt ihres Gutachten auf Grund des fehlenden korrekten Beweisbeschlusses logischerweise mehr oder weniger selbst bestimmt.

Dies mag denn auch bei Frau Inge Mayer-Bouxin möglicherweise nicht weiter verwundern, denn im Zusammenhang mit den sogenannten Missbrauchsprozesse Worms I, Worms II und Worms III wird ihr andernorts nachgesagt:

 

"Tatsache ist jedenfalls, dass das Verfahren dann unter Herrn Beutel als Vorsitzenden fortgeführt wurde und klar geworden war, dass trotz der Unzulänglichkeit um nicht zu sagen dilettantischen Ausführungen der bis dahin bestellten Sachverständigen Meyer-Bouxin und Hengesch andere Sachverständige nicht bestellt werden sollten, so dass als präsenter Sachverständiger von Herrn Kollegen Harschneck mit einer umfassenden Begründung Herr Prof. Dr. Burkhard Schade hinzugeladen worden ist."

http://www.anwaltskanzlei-obst.de/2006/11/06/missbrauchsverdacht-fehldiagnose-folge/

 

 

 

Beispiel 8

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder Parteien eingeholt werden."

Richter Hartmann - Amtsgericht Köln, Beschluss vom 21.12.2006, als Gutachter beauftragt Prof. Dr. Matthias Petzold, Diplom-Psychologe

 

 

Auch hier wieder eine unkorrekte "Beweisfrage", die es dem als Gutachter beauftragten Matthias Petzold überlässt, was zu tun sein. Das daraufhin von Herrn Petzold erstellte Gutachten dürfte auf Grund des Fehlens einer konkreten und zulässigen Beweisfrage für das Gericht unverwertbar sein. Der Gutachter riskiert außerdem die Versagung einer Vergütung seitens der Justizkasse, da er eine Tätigkeit ausgeführt hat, für die keine juristisch haltbare Beauftragung vorliegt. Ebenso gut hätte der Richter Herrn Petzold auch beauftragen können, bei ihm zu Hause die Toilette zu reparieren. Für jeden durchschnittlichen Betrachter wäre klar, dass dies keine Vergütung seitens der Justizkasse nach sich ziehen kann.

Herr Petzold hat den fehlenden konkreten Auftrag des Richters jedoch offenbar erkannt, doch statt den Richter um eine ordentliche Beschlussformulierung, so wie es in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist,

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

zu bitten, erfindet der Gutachter gleich selbst mehrere Beweisfragen.

Herr Petzold schreibt direkt im Anschluss:

 

"Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Ist der Vater besser zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet?

2. Ist die Mutter besser zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet?

3. Kann die gemeinsame elterliche Sorge weitergeführt werden.

4. Welche konkrete Regelung ist im Interesse des Wohl der Kinder zu empfehlen."

 

 

Man könnte meinen, wir wären in Sizilien, in Honduras oder in einem Westernfilm, wo man so ermittelt, wie es dem jeweils herrschenden Bestimmer gerade passt. Das Oberlandesgericht Köln befindet sich zwar in der selben Stadt, nur sollte niemand auf den kühnen Gedanken kommen, dass dies allein einen erheblichen Einfluss auf die Qualität der Arbeit am Amtsgericht Köln hätte.

Nebenbei bemerkt ist die von Herrn Petzold für die von ihm erfundenen Fragen gewählte Reihenfolge in bezug auf die rechtlichen Bestimmungen unlogisch. Vom logischen Standpunkt aus hätte zuerst die Frage Nr. 3 kommen müssen, ob die gemeinsame elterliche Sorge weitergeführt werden kann. 

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

In §1671 BGB geht man davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht "aufgehoben" werden soll, im Klartext heißt das, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden soll, wenn dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bevor diese Frage nicht so oder so beantwortet ist, kann man auch nichts dazu sagen, welchem Elternteil denn nun das Sorgerecht entzogen werden sollte (Frage 1 und 2). Nun, manche Leute steigen erst auf den Esel und merken erst beim Galopp, dass sie falsch darauf sitzen. Manche merken es auch nie und wundern sich statt dessen, warum sie beim Reiten nie nach vorne schauen.

Die geneigten Leser/innen meines hier vorliegenden Aufsatzes wird das logische Wirrwarr eines Gutachters nicht wundern, denn logisches Denken fällt vielen Psychologen schwer, schließlich haben diese nicht Mathematik studiert, sondern Spekulationswissenschaften, mit der sie in der Folge, gleich den Heuschreckenschwärmen aus der Sahara, massenhaft und mit erheblichen Folgen jedweder Art das Land überziehen.

Hinzu kommt bei dem eigentümlichen Beschluss des Amtsgerichtes Köln die wunderliche Formulierung: 

 

" ... soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder Parteien eingeholt werden."

 

 

Vermutlich meinte der Richter: 

 

 ... soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder der Parteien eingeholt werden.

 

 

Nun hat das ganze glücklicherweise nicht die lebensentscheidende Dimension wie in der Geschichte von dem russischen Zaren, der anlässlich einer geplanten Hinrichtung an den Henker schreibt: "Hängen nicht laufen lassen!". 

Der Henker weiß nun nicht woran er ist, je nachdem wo er ein Komma setzt, nimmt das Schicksal einen anderen Lauf. 

 

"Hängen, nicht laufen lassen!"

oder

"Hängen nicht, laufen lassen!"

 

 

 

 

Beispiel 8

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf A, geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

 

Man mag hier einwenden, dass das doch eine korrekte Beweisfrage wäre. Dies gilt aber nur dann, wenn man die Verfügung so interpretiert, wenn sich z.B. die folgende Formulierung ergibt:

 

Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei soll geklärt werden, welche der beiden Behauptungen der Eltern, er bzw. sie würde im Vergleich zum anderen Elternteil die jeweils bessere Erziehungsfähigkeit in Bezug auf A, geb. ..., haben, zutreffend ist.

 

 

Dann delegiert der vom Gericht höchstpersönlich als Gutachter beauftragte Professor Dr. Gunther Klosinski den Auftrag in unzulässiger Weise auch noch weiter an eine gerichtlich nicht beauftragte Frau Dr. med. I. Stohrer. Eine bei Professor Klosinski und anderen vielbeschäftigten und gut verdienenden "Ärztlichen Direktoren" in Deutschland übliche - und hier schon vor längerer Zeit kritisierte - unzulässige Praxis. Allerdings scheint die Einhaltung der Zivilprozessordnung an einigen deutschen Gerichten niemanden zu interessieren und man fragt sich, was in Böblingen, Tübingen und Umgebung noch so alles üblich ist oder ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung südlich der Elbe keine Gültigkeit mehr besitzen.

Die richterliche Beweisfrage wird dann auch im Gutachten gar nicht erst vollständig zitiert - womöglich könnte dem sachverständigen Leser auffallen, dass eine ganz andere Person als der vom Gericht tatsächlich beauftragte Gunther Klosinski, das Gutachten schließlich erstellt hat, während der Ärztliche Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter an der Universitätsklinik in Tübingen, Professor Klosinki schließlich mit Frau Dr. med. I. Stohrer gemeinsam mit dem Zusatz "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" ) das 86-seitige Gutachten unterschreibt, wobei man provokativ fragen kann, wer hier mit wem einverstanden ist, der Professor mit der Fachärztin für Psychiatrie oder die Fachärztin mit dem Herrn Professor.

 

Herr Professor und Frau Fachärztin reduzieren den ohnehin recht kurzen und problematischen Beweisbeschluss des Gerichtes auf die Ultrakurzformel:

 

"Laut Verfügung des Amtsgerichtes - Familiengerichtes - Rottenburg vom 3. Januar 2007 soll das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen:

`bezüglich der möglichen besseren Erziehungsfähigkeit eines Elternteils für den ..., geb. am ...."

Gutachten S. 4

 

 

Ganz nebenbei bemerkt, kann ein Gutachten - also ein Stück bedrucktes Papier - keine Stellung zu einer Frage nehmen, sondern nur ein Mensch, sei es der kleine Fritz, der von seiner Mutter gefragt wird, ob er von der Marmelade genascht hat oder der große Gunther, zu der gerichtlich interessierenden Frage, welcher der beiden Elternteile über eine bessere Erziehungsfähigkeit verfügen würde. 

 

 

 

Beispiel 9

Da die Arbeit eines Familienrichters sehr anstrengend ist, kann es nicht verwundern, wenn der eine oder andere Richter darüber nachsinnt, wie er sich das Leben einfacher machen kann. so etwa in dem er die Beweisfrage nicht weiter spezifiziert, sondern statt dessen ganz allgemein auf den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten verweist.

Richter Anderl vom Amtsgericht Waiblingen ist da sicher zu den kreativen Geistern zu zählen, die sich diesem Problem mit Erfindungsgeist stellen. So beauftragt er den weltläufig bekannten Diplom-Psychologen Thomas Busse mit der Erstellung eines Gutachtens mit der folgenden Ansprache:

 

"1. Zur Frage der Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist Beweis zu erheben durch die Einholung eines schriftlichen S a c h v e r s t ä n d i g en g u t a c h t e n s.

Zum S a c h v e r s t ä n d i g e n wird bestimmt

Dipl. Psychologe Thomas Busse, Esslinger Straße 40, 70182 Stuttgart

 

Der Sachverständige hat auch zu den im Schreiben des Antragstellers vom 09.12.2006 aufgeführten `Beweisfragen` Stellung zu nehmen.

..."

Richter Anderl - Amtsgericht Waiblingen, Beweisfrage vom 18.12.2006, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Thomas Busse

 

 

 

Beispiel 10

Mit Beschluss vom 15.05.2008 beauftragt Richter Radtke am Amtsgericht Senftenberg den Diplom-Psychologen Hans-Albert Treplin mit der Erstellung eines Gutachtens.

Die vermeintliche Beweisfrage lautet nebulös:

 

"... soll auf Anregung der Kindeseltern ein Sachverständigengutachten zur Sorgerechtsfrage und zur Umgangsregelung eingeholt werden."

 Amtsgericht Senftenberg - Richter Radtke, Beschluss vom 15.05.2008

 

 

Trotz fehlender konkreter und handlungsleitender Beweisfrage beginnt der als Gutachter beauftragte Hans-Albert Treplin mit seiner - wie auch immer motivierten - Tätigkeit. Am 15.02.2009 - neun  Monate später - legt Herr Treplin ein 31-seitiges Gutachten vor, in dem er dem Gericht empfiehlt, nach längerer Praktizierung des Wechselmodells durch die beiden Eltern, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls auch das Recht der Gesundheitssorge zu entziehen.

 

 

Beispiel 11

Mit Beschluss vom 26.04.2007 beauftragte Richterin Schelp vom Amtsgericht Landau in der Pfalz die Diplom-Psychologin D. mit der Erstellung eines Gutachtens. Die vermeintliche Beweisfrage des Gerichtes lautet nebulös:

 

"Es wird ein psychologisches Gutachten zu der Frage des Umgangs gemäß telefonischer Absprache in Auftrag gegeben."

Amtsgericht Landau in der Pfalz - Richterin Schelp, Beschluss vom 26.04.2007 zitiert nach Gutachten der Diplom-Psychologin D., S. 3

 

 

Ähnlich geheimnisvoll wie am Amtsgericht Landau in der Pfalz ging es bekanntlich auch in der DDR zu, nur dass da die Telefonleitungen das eine oder andere mal von der Staatsicherheit abgehört wurden und so wenigstens der Minister für Staatssicherheit Erich Mielke davon erfuhr, worüber die Bürgerinnen und Bürger so miteinander sprachen. In Landau in der Pfalz weiß nun noch nicht einmal der Bundesnachrichtendienst worüber die Richterinnen und Richter mit ihren Gutachtern so sprechen, geschweige denn die Verfahrensbeteiligten, von denen man naiver Weise annehmen könnte, sie hätten im Rechtsstaat das Recht darüber informiert zu werden, was das Gericht per Beweisbeschluss in ihrer Familiensache beabsichtigt herauszufinden.

 

 

 

Beispiel 12

 

"... soll Beweis erhoben werden über die Frage, wo die beiden Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. ..."

Amtsgericht Gelnhausen - 65 F 1175/08 SO - Richterin Heyter - Beschluss vom 29.12.2008 , als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Edda Gräfe - Gutachten vom 19.08.2009

 

 

Frau Edda Gräfe ergeht sich erst einmal in Mutmaßungen was die Richterin eigentlich gemeint hat: 

 

"Die Sachverständige geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt und sich die gerichtliche Fragestellung auf alle drei Kinder erstreckt. Die Gutachtenerstattung bezieht sie deshalb auf alle drei Kinder."

Diplom-Psychologin Edda Gräfe - Gutachten vom 19.08.2009, S. 77 für Amtsgericht Gelnhausen

 

 

Nun sollte man im gerichtlichen Verfahren besser nicht von Vermutungen ausgehen, sondern beim Gericht nachfragen, wenn man als Gutachterin meint, einen Fehler entdeckt zu haben. Dies kann der Gutachterin nicht zuletzt auch Ärger mit dem Bezirksrevisor beim Landgericht Hanau ersparen, der darauf zu achten hat, dass die im Auftrag des Gerichts tätigen Fachkräfte nur dafür bezahlt werden, wofür sie auch tatsächlich beauftragt wurden.

Die Beweisfrage geht aber auch ohne Schreibfehler insgesamt in die Irre, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, geschweige denn des Gutachters als richterlicher Hilfskraft, zu bestimmen, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Das Gericht hat im Sorgerechtsverfahren nach §1671 BGB lediglich darüber zu entscheiden, ob einem Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und wenn ja welchem oder ob das Sorgerecht beiden Eltern weiterhin gemeinsam belassen werden soll. Dies müsste Richterin Heyter eigentlich bekannt sein, wenn nicht, wäre ihr der Besuch eines familienrechtlichen Auffrischungskurses sicher zu empfehlen.

Stellt ein Elternteil etwa einen Antrag auf Übertragung des Rechtes die Schulwahl allein zu bestimmen, so entscheidet das Gericht nicht darüber ob der Schulwahl dieses Elternteils gefolgt wird, sondern ob diesem Elternteil (oder eventuell dem anderen) das Recht übertragen wird, die Schulwahl zu bestimmen. Hat der Elternteil dieses Recht vom Gericht allein übertragen bekommen, steht es ihm oder ihr ab jetzt frei das Kind bei dieser oder jener Schule anzumelden. Der Elternteil ist überhaupt nicht daran gebunden, eine Schule auszusuchen, die er vielleicht in der Diskussion früher angeführt hat.

 

 

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Genau so verhält es sich beim Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden, kann er den Aufenthalt des Kindes innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union beliebig bestimmen. Hat er früher vorgetragen, er wolle auf keinen Fall mit dem Kind wegziehen ist er von nun an an diesen ehrlich oder unehrlich gemeinten Vortrag nicht mehr gebunden.

 

 

Siehe hierzu auch: 

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.3.2007, 16 UF 13/07

Leitsätze

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.

2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

Beispiel 13

 

1. Zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Entscheidungsbefugnis in schulischen und in Fragen der Gesundheitsfürsorge betreffend den am ... geborenen ... wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Herr Diplom-Psychologe Thomas Busse
Basler Str. 115, 79115 Freiburg
...
4.
"Zu dem Vortrag der Antragsgegnerin ... weist das Gericht darauf hin, dass hier Erfahrungen mit Herrn S... als Sachverständigen nicht vorliegen, so dass das Gericht, dem im übrigen nicht bekannt ist, ob Herr S... bereits Gutachten für Gerichte gefertigt hat, sich für Herrn Busse entschieden hat, der bereits mehrere Gutachten im Auftrag des erkennenden Gerichts erstellt hat."

Amtsgericht Offenburg - 5 F 16/13 - Richter Walter - Beschluss vom 08.10.2013



Nicht nur, dass es sich bei der hier angegebene Adresse des Herrn Busse: "Basler Str. 115, 79115 Freiburg", um eine Art besseren Briefkasten handelt, nicht aber um den mutmaßlichen tatsächlichen Geschäftssitz des Herrn Busse in Karlsruhe, Richter Walter vergisst auch noch Herrn Busse einen konkreten Auftrag zu stellen. An Altersdemenz wird es wohl nicht liegen, Richter Walter ist Jahrgang 1961 und von daher erscheint Altersdemenz eher unwahrscheinlich. Womöglich war es kurz vor Feierabend als Richter Walter den Beweisbeschluss schrieb und er daher keine Lust mehr hatte über seine Dienstzeit hinaus im Richterzimmer zu sitzen und eine ordentliche Beweisfrage zu formulieren. Womöglich dachte er sich aber auch, den Busse den kenn ich schon, der wird auch ohne Beweisfrage was liefern.

Wie sagte doch schon Friedrich Schiller so schön im "Wallenstein": Daran erkenn ich meine Pappenheimer. Pappenheimer mit Briefkästen in ganz Deutschland scheint es heute noch zu geben.

Ansonsten stellt sich aber auch die Frage, welche Qualifikation Herr Busse hat, die es ihm gestatten würden, sich sachkundig zum Thema Kinderpsychologie zu äußern. Da wäre es doch sicher besser gewesen, einen approbieren Kinderpsychotherapeuten als Sachverständigen zu beauftragen.

Auf http://www.klicktel.de/branchenbuch/offenburg/gesundheit-pflege-und-soziales/medizinische-dienste/psychotherapeut/111114204 findet man in Offenburg problemlos drei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, was braucht es da eines aus Karlsruhe angereisten Herrn Busse mit seinen holzschnittartigen Gutachten.




 

Beispiel 14

 

"Zur Vorbereitung der Umgangsentscheidung soll ein familienpsychologisches lösungsorientiertes Sachverständigengutachten eingeholt werden."

Amtsgericht Dresden - Richterin Muck - Beschluss vom 27.10.2010; als Gutachterin beauftragt Frau Dr. rer. U. Süß-Falckenberg, mit nachfolgenden Beschluss vom 25.11.2010 Auftragsübernahme durch Diplom-Psychologin Anne Liedtke

 

Zwar ist hier weit und breit keine Beweisfrage zu sehnen, doch das ficht die von Richterin Muck - Amtsgericht Dresden als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Anne Liedtke von einem imaginären "Institut für Rechtspsychologie Halle/Saale" augenscheinlich nicht an. Sie macht sich wacker an die Arbeit und präsentiert dem Gericht schließlich ein 89-seitiges "Gutachten" zu einer nicht existenten Beweisfrage. Wo aber keine Frage des Gerichtes ist, kann auch keine Antwort sein, egal ob man 89 Seiten oder 890 Seiten Papier beschreibt. Wo aber keine Antwort ist, sollte die Justizkasse auch nichts bezahlen.

Stellen Sie sich nur einmal vor, Sie gehen in ein Möbelhaus, gucken sich das Angebot an, rufen "ist ja schön" und eine Woche später bekommen Sie eine Möbellieferung im Wert von 6.000 €, die sie gar nicht bestellt haben. Würden Sie da den Möbelhändler bezahlen?

Frau Liedtke vollbringt dann noch das Kunststück, eine nicht existenten Beweisfrage in "psychologische Fragestellungen" zu übersetzen. Sie schreibt in einem fürchterlichen Deutsch:

 

"Aus der vorliegenden juristischen Fragestellung ergeben dadurch aus Sichtweise der Sachverständigen folgende wichtige psychologisch relevante Kriterien der Begutachtung:

Psychologische Fragestellungen:

1. Welche ..."

"Gutachten" S. 9

 

 

Frau Liedtke bringt hier auf engsten Raum so ziemlich alle Fehler ein, die man überhaupt nur einbringen kann. Von grammatikalischen über inhaltlichen bis hin zu logischen Fehlern, von allem ist etwas dabei. Weder gibt es - wie sie suggeriert - eine "juristische Fragestellung" noch eine andersgeartete Fragestellung des Gerichtes. Wenn es eine "juristische Fragestellung" gäbe, dann wäre diese unzulässig, weil ein Gutachter keine juristische Fragestellung zu beantworten hat. 

Eine Tautologie darf natürlich auch nicht fehlen: 

 

"aus Sichtweise der Sachverständigen"

 

Ja aus wessen Sicht denn sonst, doch nicht etwas aus Sicht des Papstes, der hat dafür doch gar keine Zeit, denn er muss sich um seine verlorenen Schafe kümmern, die die katholische Kirche zu Tausenden verlassen haben.

Frau Liedtke erfindet nicht nur "wichtige" Kriterien der Begutachtung, nein das wäre viel zu trivial, sie erfindet "wichtige psychologisch relevante Kriterien der Begutachtung", frei nach dem Motto, doppelt gemoppelt hält besser. Ebenso könnte man an einer Tür auch zwei Türklinken anbringen und dann behaupten, nun ließe sich die Tür doppelt so leicht öffnen. Das ist Kleinkind- oder Schildbürgerlogik, die Glocke im See versenken und eine Kerbe ins Boot machen, um die Glocke später wiederfinden zu können. 

Schließlich setzt Frau Liedtke noch ein Gleichheitszeichen zwischen Hypothesen und einer Empfehlung und behauptet:

 

"Die psychologische Empfehlung basiert auf einer rein kindzentrierten Sichtweise". "Gutachten", S. 89

 

"Rein kindzentrierten Sichtweise", das ist so ähnlich wie "rein alkoholzentrierter Wein", grad als ob es in einem guten Wein nicht auch einen guten Anteil Wasser gäbe. Wo erhalten Psychologen in Deutschland eigentlich ihre Ausbildung - im Kindergarten?

 

 

 

Beispiel 15

In einem wegen Sorgerecht anhängigen Verfahren am Amtsgericht Karlsruhe-Durlach - 2 F 211/13 - bestellt der verfahrensführende und zwischenzeitlich pensioniert Richter Heck den Rechtsanwalt Alexander Hornung als Verfahrensbeistand für ein dreijähriges Kind. In wie weit Rechtsanwälte qualifiziert sind, die Interessen eines dreijährigen Kindes zu erkennen, erscheint schleierhaft. Wahrscheinlich muss man - so wie Richter Heck - kurz vor der Pensionierung stehen, um solcherart unbekümmerte Bestellungen vorzunehmen.

So trägt Rechtsanwalt Hornung dann auch vor: 

 

"Die Gespräche mit A waren nicht sehr ergiebig."

Anhörungsprotokoll des Amtsgericht Karlsruhe-Durlach vom 31.03.2014

 

Überdies setzte Richter Heck mit Beschluss vom 24.10.2013 auch noch Herrn Thomas Busse als Gutachter ein, wobei der betagte Richter Heck vergaß, Herrn Busse eine Beweisfrage zu stellen und statt dessen lediglich vortrug: 

 

"Zur Vorbereitung der Sorgerechtsentscheidung soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden, mit dessen Erstellung

Herr Diplom-Psychologe

Thomas Busse

Kriegstr. 142

76133 Karlruhe 

beauftragt wird."

 

 

Herr Busse wäre aber nicht Herr Busse, wenn es ihm nicht wie Rumpelstilzchen gelänge, aus Stroh Gold zu spinnen. Und so spinnt Herr Busse ohne Beweisfrage fleißig los, bezeichnet das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach als Amtsgericht Durlach, bezieht offenbar eigenmächtig eine angeblich "in der Praxis des Untersuchers angestellte" Diplom-Psychologin Sesemann in die Erstellung des Gutachtens ein und empfiehlt schließlich dem Gericht am 27.01.2014, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Herr Busse hätte vielleicht besser Rechtsanwalt, Holzfäller oder Zauberkünstler werden sollen. Der zwischenzeitlich neu eingesetzte Richter auf Probe Henze folgt dem Ansinnen des Herrn Busse und entzieht dem Vater mit Beschluss vom 15.04.2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 

 

 

 

 

 

Anfechtung eines Beweisbeschlusses

Schätzungsweise ist jeder dritte Beweisbeschluss in familiengerichtlichen Verfahren unzulässig, fehlerhaft oder überflüssig. Die meisten unzulässigen oder fehlerhaften Beweisbeschlüsse sind die, in denen der Richter aus Faulheit oder Gedankenlosigkeit juristische Fragen stellt wie etwa nach dem Sorgerecht oder dem Umgangsrecht, die aber durch keinen noch so gut qualifizierten Gutachter zu beantworten sind, sondern vom Richter selbst.

Bei einem fehlerhaft oder gar unnötig erscheinenden Beweisbeschluss können und sollten die Verfahrensbeteiligten (Vater, Mutter, etc.) beim verfahrensführenden Richter eine Korrektur, bzw. die Rücknahme des Beweisbeschlusses einfordern. 

Unternimmt der Richter keine Abhilfe in Bezug auf den Vortrag eines fehlerhaften Beweisbeschlusses, können die Verfahrensbeteiligten gegen einen fehlerhaften Beweisbeschluss Beschwerde führen. 

 

 

KG - BGB § 1896 I; FGG § 19, § 68b I, § 68b III

(1. ZS, Beschluß v. 12.9.2000 - 1 W 6183/00)

1. Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Entscheidung vom Landgericht als Erstbeschwerdegericht getroffen worden ist.

2. Eine solche Beschwerde ist begründet, wenn keine Tatsachen festgestellt sind, die einen Anhalt für eine psychische Krankheit des Betroffenen ergeben.

 

Aus den Gründen:

Der Beteiligte [Bet.] hat mit der Begründung, seine Ehefrau leide an Wahnvorstellungen, die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene [Betr.] angeregt. Das VormG hat nach zunächst getroffenen verfahrenseinleitenden Maßnahmen das Verfahren nicht weiter betrieben und dies dem Bet. mitgeteilt. Auf die dagegen vom Bet. eingelegte Beschwerde hat das LG nach persönlicher Anhörung des Bet. und der Betr. mit dem angefochtenen Beschluß die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob die Betr. an einer psychischen Krankheit leidet, und zu weiteren damit zusammenhängenden Fragen angeordnet. Mit ihrer Beschwerde macht die Betr. geltend, der Beweisbeschluß greife unverhältnismäßig in ihre Persönlichkeitsrechte ein; sie sei nicht krank, sondern könne ihre Angelegenheiten in jeder Hinsicht selbst besorgen; ihr Ehemann versuche, in einem Sorgerechtsstreit betreffend die gemeinsame achtjährige Tochter und im Vorfeld eines anstehenden Scheidungs- bzw. Ehenichtigkeitsverfahrens das Betreuungsverfahren als Druckmittel gegen sie zu verwenden. Der Senat hat die Betr. persönlich angehört.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beweisbeschlusses.

Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings sind vorbereitende Zwischenverfügungen, zu denen auch Beweisanordnungen gehören, grundsätzlich einer gesonderten Anfechtung entzogen. Wie seit langem anerkannt ist, sind solche Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie für sich allein betrachtet in so erheblichem Maße in die Rechte eines Bet. eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist

(vgl. BayObLG, FamRZ 1968, 613 = NJW 1967, 685; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1441 = FGPrax 2000, 109).

Das gilt auch, wenn nicht das AmtsG, sondern im Rahmen eines Erstbeschwerdeverfahrens das LG die Zwischenentscheidung getroffen hat, wobei solchenfalls § 19 FGG entsprechend anzuwenden ist

(vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 163; Senat, FGPrax 1997, 198, 199 re. Sp.; Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 25, m.w.N.).

In diesem Fall handelt es sich bei dem gegen die Entscheidung des LG eingelegten Rechtsmittel nicht um eine weitere Beschwerde nach § 27 FGG, sondern um eine Erstbeschwerde, so daß die Entscheidung der Nachprüfung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht unterliegt.

Die Anordnung [AO] der Begutachtung eines Bet. auf seinen Geisteszustand enthält einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betr. Person in dem dargestellten Sinne (vgl. BayObLG, a.a.O., und BayObLGZ 1972, 201 = FamRZ 1972, 528; OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersuchung gegen den Willen des Betr. kann die Würde der Person berühren; sie greift tief in seine private und persönliche Sphäre ein. Als zumutbar und noch unterhalb der Schwelle eines schwerwiegenden Eingriffs liegend ist dagegen der Fall angesehen worden, daß das persönliche Erscheinen eines Bet. zu einem Anhörungstermin angeordnet wird, an dem auch ein medizinischer Sachverständiger [SV] teilnehmen soll (BayObLG, FamRZ 1986, 1236 = NJW-RR 1987, 136; Senat, OLGZ 1988, 418). Ein zur selbständigen Anfechtbarkeit führender schwerwiegender Eingriff ist auch verneint worden, wenn die Untersuchung des Betr. nicht erzwungen werden kann, dieser sich ihr vielmehr nur freiwillig zu unterziehen braucht

(vgl. BayObLG, FamRZ 1987, 966; Senat, OLGZ 1991, 406; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1993, 442; vgl. auch Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rz. 26).

Nach geltender Rechtslage kann das VormG im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers anordnen, daß der Betr. zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird (§ 68b III S. 1 FGG). Kommt der Betr. nach AO der Begutachtung einer Aufforderung zur Untersuchung nicht nach, so muß er mit dem Erlaß einer solchen AO, die nach § 68 III S. 2 FGG nicht anfechtbar ist, rechnen. Auch vorliegend hat das LG der Betr. bereits den Erlaß einer solchen Untersuchungs- und Vorführungs-AO angedroht. Daraus folgt nach dem oben Gesagten, daß der Beschluß über die Einholung eines Gutachtens nach § 68b I FGG mit der Beschwerde anfechtbar ist. Nicht etwa kann umgekehrt aus § 68b III FGG abgeleitet werden, daß nach dem auf Einschränkung der Rechtsmittel in Nebenverfahren gerichteten Gesetzeszweck (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 215, 232) nicht nur die AO der Untersuchung, sondern auch die mit ihr eng verbundene AO auf Einholung eines Gutachtens der Anfechtung entzogen sein soll.

Nach der Systematik des § 68b FGG ist die Entschließung über die Einholung des Gutachtens von der AO der notfalls zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu unterscheiden. Weder der Wortlaut noch die Materialien des Gesetzes lassen erkennen, daß derart wesentlich in den Rechtsschutz des Betr. eingegriffen werden sollte, daß er nicht nur die in § 68b III S. 1 FGG ausdrücklich aufgeführten Maßnahmen zur Durchsetzung der Untersuchung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens ohne Anfechtungsmöglichkeit hinzunehmen hätte. Eine ausdehnende Auslegung des § 68b III S. 2 FGG ist zwar hinsichtlich solcher Maßnahmen zulässig, die ihrerseits nur der Durchsetzung der in S. 1 genannten AOen dienen sollen, wie insbesondere der richterlichen Gestattung, zwecks Vorführung des Betr. dessen Wohnung zu öffnen und zu betreten

(vgl. Senat, FamRZ 1997, 442 = FGPrax 1996, 182; OLG Hamm, FamRZ 1997, 440 = FGPrax 1996, 221; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68b FGG Rz. 57).

Die Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall käme jedoch nicht im Wege ausdehnender Auslegung, sondern nur im Wege entsprechender Anwendung in Betracht, deren Zulässigkeit ihr Charakter als Ausnahmebestimmung entgegensteht (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 437).

Der Senat sieht die Ausführungen des BayObLG in einem die Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens betreffenden Fall (BtPrax 1998, 148) nicht als Äußerung einer abweichenden Ansicht an; auch andernfalls bestünde eine Vorlagepflicht nach § 28 II FGG schon deshalb nicht, weil die vorliegende Entscheidung nicht auf eine weitere, sondern auf eine erste Beschwerde ergeht. Im übrigen würde auch der Senat die bloße Verfahrenseinleitung nicht für anfechtbar halten (vgl. auch Jansen, a.a.O., § 19 Rz. 20).

Die danach zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Erlaß des angefochtenen Beweisbeschlusses ist nicht rechtens, weil nach dem Inhalt der Akten, den bisher angestellten Ermittlungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Betr. keinerlei Anhalt für die Annahme besteht, die Betr. leide an einer psychischen Krankheit.

Die in den Akten enthaltenen schriftlichen Eingaben der Betr. sind in bezug auf den Geisteszustand der Verfasserin unauffällig, bei verständlichem Engagement zur Verteidigung ihrer Rechte dennoch abgewogen; sie lassen keine Beeinträchtigungen der Realitätswahrnehmung und keine Störungen des Denkens oder der Gefühlswelt erkennen. Entsprechendes gilt für die Äußerungen und das Verhalten der Betr. während der rund 70minütigen persönlichen Anhörung durch den Senat [wird ausgeführt].

Die vom LG durch den angefochtenen Beschluß mit der Begutachtung beauftragte SV hatte bereits Gelegenheit zur Lektüre der Akten. Über ein anschließendes Telefonat mit ihr hat der Berichterstatter des LG vermerkt: „Sie meint, die Aktenlage spreche für eine paranoide Psychose. Sie denke, daß eine Betreuung zur Zwangsbehandlung in Betracht komme. Auch wegen der finanziellen Situation der Familie werde nach Aktenlage eine Betreuung wohl notwendig werden." Diese Einschätzung nach Aktenlage kann nur damit erklärt werden, daß die SV dabei die Tatsachenangaben des Ehemannes als wahr unterstellt hat. Das zeigt besonders deutlich der Hinweis auf die finanzielle Situation der Familie, zu der es nur einseitige ungeprüfte Angaben des Ehemannes gibt.

Danach erweist sich aber die vermerkte Einschätzung durch die SV als wertlos; es bleibt auch unter ihrer Berücksichtigung dabei, daß es keinen durch tatsächliche Feststellungen gesicherten Anhalt für eine geistige Erkrankung der Betr. gibt. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner besonderen Betonung, daß ein medizinischer SV zur Klärung von Fakten, die sich ihm nicht bei seiner Anamnese unmittelbar erschließen, weder in der Lage noch berufen ist, so daß sie, sollte das LG sie für geboten halten, der Einholung eines Gutachtens vorauszugehen hätte. Das Gebot, ein Gutachten erst dann einzuholen, wenn die Tatsachen, die Anlaß zur Begutachtung geben, durch andere Erkenntnismittel festgestellt worden sind, folgt dabei aus dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dem Senat ist bewußt, daß er bei der vorstehenden tatsächlichen Würdigung nicht auf medizinische Fachkenntnisse, sondern nur auf die allgemeine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zurückgreifen kann. Da es aber gerade darum geht, die Betr. vor einer grundlos und gegen ihren Willen angeordneten Begutachtung zu bewahren, muß hierbei zwingend auf das Erkenntnismittel des Gutachtens verzichtet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt und erfordert insoweit, daß ein dabei bestehendes theoretisches Risiko der Fehlbeurteilung in Kauf genommen wird.

Ob nach Aufhebung des Beweisbeschlusses Anlaß zu sonstigen Ermittlungen besteht, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung des LG überlassen. Der Senat, der hier nur ausnahmsweise als Erstbeschwerdegericht zu einer Entscheidung berufen war, sieht sich nicht als berechtigt an, über das hierfür notwendige Maß hinaus in die den Tatsacheninstanzen vorbehaltenen Aufgaben einzugreifen.

(Mitgeteilt von Vors. Richter am KG O. Lönnies, Berlin)

Fundstelle:

FamRZ 2001, 311

 

 

 

Im übrigen muss die Anfechtung eines Beweisbeschlusses auch schon deshalb möglich sein, weil die Beantwortung der Beweisfrage durch einen vom Gericht ernannten Gutachter in der Regel zu erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen der Verfahrensbeteiligten führt, die nur dann zu rechtfertigen sind, wenn die Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben ist. So dauert die Erstellung eines Gutachtens oft mehr als sechs Monate und kostet dabei mehrere Tausend Euro. Insbesondere in Umgangsverfahrens ist eine solche Zeitverzögerung und Kostenbelastung fast nie gerechtfertigt und allein der Gedankenlosigkeit, dem Schlendrian und fehlenden Kreativität des Richters geschuldet. 

Bei einer Pöbelei vor einem Wirtshaus kommt normalerweise niemand auf die Idee, die Polizei anzurufen und dort ein Überfallkommando anzufordern oder gar die Grenzschutzgruppe 9, die der Terrorbekämpfung vorbehalten ist. Eigenartiger Weise spielen solche Gedankengänge bei einigen Richtern keine Rolle, Hauptsache lange, Hautsache teuer, Hauptsache, ich muss selber nichts tun, Hauptsache "mein" Gutachter bekommt von mir Aufträge, so wohl die Gedankenwelt der betreffenden Richter. 

 

Eine Beschwerde gegen einen fehlerhaften oder unzulässigen Beweisbeschluss wird von den Betroffenen allerdings oft unterlassen, da sie eine Verärgerung des Familienrichters vermeiden wollen und auch zu Recht Sorge haben, dass mit der Anfechtung eines fehlerhaften Beschlusses viel Zeit verloren gehen kann.

Ein Vater, der wieder Umgang mit seinen Kindern haben möchte, hat in der Regel nicht die Geduld mehrere Wochen oder gar Monate zu warten, bis das Oberlandesgericht endlich eine fehlerhafte Beweisfrage gerügt hat. Zum anderen will sich der Betroffene in der Regel als kooperativ darstellen und den Eindruck vermeiden, er wäre ein Querulant. So bleibt es dann bedauerlicherweise häufig bei dem fehlerhaften Beweisbeschluss und so schließt sich der Kreis, da sich niemand beschwert, bleibt die Rechtspraxis so fehlerhaft wie sie eben ist.  

Dass Rechtsanwälte ihre Mandanten nur selten auf fehlerhafte Beweisbeschlüsse hinweisen, kann man wohl mit einer gewissen Betriebsblindheit vieler Rechtsanwälte begründen oder auch damit, dass die Anwälte mit den Richtern unausgesprochene Stillhalteverträge ausgemacht haben. Tust du mir in diesem Verfahren nichts, honoriere ich dir dies im nächsten Verfahren, so etwa durch eine großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Tust du mir was, dann halte ich mich dagegen zukünftig bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sehr zurück. An kleinen Amtsgerichten scheint das oft gut zu funktionieren, der Richter kennt seine anwaltlichen Pappenheimer´ aus dem heimischen Gerichtsbezirk, die sich auf immer und ewig seine Gunst verscherzt haben. Und wenn der Richter so könnte wie er wollte, würde er den einen oder anderen unbotmäßigen Anwalt auch des Gerichtsbezirkes verweisen. Doch ganz so einfach geht das erst in der Schönen Neuen Welt, die täglich an die Türen des humpelnden Rechtsstaates klopft und die Regie übernehmen will. 

Dass fehlerhafte Beweisbeschlüsse nur selten angefochten werden, hängt auch mit einer an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herrschenden rigiden Einstellung zusammen. Hier wird oft argumentiert, eine Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss wäre unzulässig, da es sich bei einem Beweisbeschluss um eine Zwischenverfügung handeln würde, die nicht isoliert anfechtbar wäre. Das erinnert nun wieder an das starre System der DDR, in der in form einer Petitiio Principii behauptet wurde, die Partei (SED) hat immer recht und da die SED immer Recht hätte, bedürfte es keiner Parteienpluralität, denn diese wäre entweder reaktionär und würde damit den Menschen schaden, oder sie wäre eben überflüssig, da ja die Wahrheit und der Fortschritt ohnehin schon von der SED vertreten würde.    

Dass aber auch eine sogenannte Zwischenverfügung erhebliche Auswirkungen oder präjudizierende Wirkungen haben kann, wird bei dieser Argumentation ausgeblendet oder sogar absichtlich unterschlagen.

So kommt es denn dazu, dass es aufgrund mangelhaften oder fehlenden Selbstregulation im gerichtlichen System von erster Instanz und Beschwerdeinstanz hinsichtlich der bei den Familiengerichten gestellten Beweisfragen einen erheblichen mehr oder weniger unregulierten Wildwuchs gibt, der mit Sicherheit nicht der Rechtssicherheit dient. 

Das nachfolgende Beispiel ist womöglich der Sparte "problematische Beweisbeschlüsse" zu zuordnen, sei es weil von Parteien statt von Eltern gesprochen wird, sei es dass statt einer vom Gutachter beantwortbaren Sachfrage eine juristische Frage nach einer "Sorgerechtsregelung" gestellt wird oder sei es der erzieherische Duktus der in der Beweisfrage schwingt. 

 

 

Beispiel

 

"In der Familiensache

...

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen

durch Richterin am Amtsgericht Passerini

am 12.05.2009 

beschlossen

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Der Sachverständige wird beauftragt,  sich zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung sowohl über die Bereitschaft und Fähigkeit der Parteien zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung als auch über ihren Kenntnisstand in Bezug auf die Bedürfnisse von Trennungskindern Klarheit zu verschaffen und zu äußern.

3. Dabei festzustellende Defizite einer oder beider Parteien soll der Sachverständige den Parteien aufzeigen und sie über mögliche Konsequenzen für seine Empfehlungen informieren, da die Parteien jede sich im Verlaufe der Begutachtung ergebende Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung erkennen und nutzen können sollen.

 

..."

Beweisfrage von Richterin Passerini - Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09 - laut Beschluss vom 26.05.2009

 

 

 

Anfechtung eines Beweisbeschlusses

Ein Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist gemäß §15 Absatz 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 355 Absatz 2 ZPO nicht anfechtbar. Beweisanordnungen sind außerdem keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von § 19 FGG und damit auch aus diesem Grund der Anfechtung entzogen (vergleiche Beschluss des Oberlandesgerichtes Schleswig - 4. Familiensenat - 13 WF 77/08  vom 16.06.2008).

Dies gilt auch für Fälle, in denen der Richter eine augenscheinlich völlig unsinnige Beweisfrage gestellt hat, so etwa die Frage:

 

Es ist Beweis darüber zu erheben, ob der Vater des achtjährige Kindes der Kaiser von China ist oder in einem früheren Leben war und wie sich dies und die globale Erwärmung auf die Erziehungsfähigkeit des Vaters auswirkt.

 

 

Es wäre allerdings für die Streitparteien sicherlich nicht einzusehen, an der Beantwortung einer solchen Frage durch einen Gutachter mitzuwirken. Ebenso wäre es plausibel, wenn die Streitparteien eine finanzielle Beteiligung an den Kosten eines auf diese Frage hin erstellten Gutachtens verweigern würden.

 

Da Beweisbeschlüsse als solche gemeinhin als nicht anfechtbar angesehen werden, müsste bei einem solchen unsinnigen und unnötigen Beweisbeschluss gegebenenfalls Untätigkeitsbeschwerde gegen den Richter erhoben werden, denn die Einholung eines Gutachtens mit dem Auftrag der Beantwortung einer unsinnigen Beweisfrage führt zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverschleppung. 

Ist ein Elternteil unzufrieden damit, dass im Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht danach gefragt wird, ob der andere Elternteil eine Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien üblicher psychiatrischer Klassifikationssysteme habe, kann er diesen von ihm gesehenen Mangel nicht durch eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss abhelfen. Er kann dann nur versuchen, den verfahrensführenden Richter durch einen entsprechenden Beweisantrag zur Erweiterung des Beweisbeschlusses oder einen weiteren Beweisbeschluss zu im Hinblick auf den problematisch gesehenen Sachverhalt motivieren. 

Tut der Richter dies nicht, so kann der Elternteil den von ihm gesehenen Mangel nur über die Auseinandersetzung mit dem schließlich in der Hauptsache erfolgenden Beschluss des Gerichtes vornehmen, also gegen diesen abschließenden Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

Das kann im Einzelfall natürlich problematisch sein, so etwa wenn das Kind per Gerichtsbeschluss in die Obhut eines psychisch stark gestörten Elternteils kommt und daraus Schädigungen des Kindes erwachsen. 

In einem solchen Fall ist das Kind dann erst mal in den Brunnen gefallen. Gegebenenfalls kann ein Richter, der dies durch seinen Beschluss grob fahrlässig zu verantworten hätte, dann strafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

 

 

 

 

 

Korrektur ungeeigneter oder fehlerhafter Beweisbeschlüsse

Die Verfahrensbeteiligten sollten mit der Zustellung des Beweisbeschlusses die Beweisfrage aufmerksam lesen. Ist diese fehlerhaft, unzulässig oder gänzlich ungeeignet - weiter unten finden Sie dazu eine Vielzahl von negativen Beispielen - so sollte das Gericht darauf hingewiesen und um Abänderung gebeten werden. 

So lange das Gericht eine solche angeforderte Abänderung nicht vorgenommen hat, sollte man seine Mitwirkung an der Begutachtung verweigern. Beteiligt man sich trotz fehlerhafter, mangelhafter oder gar unzulässiger Beweisfrage an der Begutachtung, so gibt man stillschweigend zu erkennen, dass man die Beweisfrage akzeptiert. Wenn das Gutachten fertig gestellt ist und man mit seinem Ergebnis nicht zufrieden ist, wirkt es nicht sonderlich überzeugend, wenn man erst dann die bereits vor Monaten vom Gericht gestellte Beweisfrage kritisiert. 

Wird man von einem Rechtsanwalt vertreten, dann ist dieser verpflichtet, die Geeignetheit der Beweisfrage unmittelbar nach Bekanntgabe des Beweisbeschlusses zu prüfen und gegebenenfalls beim Gericht auf Abänderung zu drängen. Tut der Anwalt dies nicht, kann er sich gegenüber seinem Mandanten auf Grund der Verletzung der Sorgfaltspflicht schadensersatzpflichtig machen. Dies könnte bedeuten, dass der Anwalt die Kosten des fertiggestellten Gutachtens selber tragen muss, da er seine Mandanten nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Beweisfrage unzulässig oder mangelhaft war. 

Gleiche Aufmerksamkeit wie der Beweisfrage sollte auch der Benennung des Gutachters zukommen. Häufig übernehmen nämlich ganz andere Leute als die vom Gericht tatsächlich beauftragten die Erstellung des Gutachtens. Über diese illegale Praxis finden Sie an anderer Stelle meines Aufsatzes ausführliche Darlegungen. So viel aber schon jetzt, einen gerichtlich nicht genehmigten illegalen "Gutachterwechsel" sollte man sofort beim Gericht anzeigen, denn sonst könnte das Gericht in der weiteren Folge meinen, sie hätten dem durch Ihre Untätigkeit stillschweigend zugestimmt. Gegebenenfalls können Sie auch Strafanzeige gegen den tatsächlich beauftragten Gutachter stellen, werden, wenn dieser verbotener Weise Informationen aus den Verfahrensakten an eine fremde Person, die er illegaler Weise als eine Art stellvertretenden Gutachter bestimmt hat, weitergegeben hat.

Dass die Beweisfrage klar und verständlich formuliert sein sollte erscheint trivial, doch wenn man sieht, dass viele Richter - auch an Oberlandesgerichten - ernste Schwierigkeiten bei der Formulierung von Beweisfragen haben, muss man es sehr bedauern, dass es für Familienrichter keine Weiterbildungspflicht zu diesem wie auch zu anderen Themen gibt. Eine Gehaltskürzung für Familienrichter wegen stümperhafter Arbeit ist leider auch nicht vorgesehen, kein Wunder, wenn der Schlendrian in der Familiengerichtsbarkeit dem allgemeinen Schlendrian in der DDR nicht wirklich nachzustehen scheint.

Bei technischen Anleitungen z.B. für die Bedienung einer Kaffeemaschine oder Selbstbauanleitungen von Ikea mögen unverständliche Formulierungen relativ geringe Auswirkungen haben. Nach einigen Stunden wird man im Trial and Error Verfahren den Schrank schon irgendwie zusammengeschraubt haben, wenngleich man dann möglicherweise nicht mehr weiß, wie einem dieses Wunder gelang. Im familiengerichtlichen Verfahren verbietet die Relevanz des Themas für die Verfahrensbeteiligten und Betroffenen jede fachliche Schlamperei. Daher sollte seitens des Bundesjustizministeriums dringend darüber nachgedacht werden, wie man die notwendigen Qualitätsverbesserungen bei weiterbildungsbedürftigen Familienrichtern an Amts- und Oberlandesgerichten befördern kann. 

Denkbar wären hier spezielle Fortbildungen zu diesem Thema für Familienrichter an der Richterakademie in Wustrau oder auch an anderer Stelle anzubieten und in gewissen Abständen alle Familienrichter darauf hin zu prüfen, ob sie die erforderliche Sachkunde zur korrekten Formulierung von Beweisbeschlüssen haben. Der Autor des hier vorliegenden Aufsatzes bietet sich für eine solche Weiterbildung gerne als kompetenter und fachkundiger Trainer an.

 

Sowohl der vom Gericht ernannte Gutachter als auch die Verfahrensbeteiligten wie etwa die Eltern oder das Kind, vertreten durch den Verfahrensbeistand, können einen fehlerhaft formulierten Beweisbeschluss gegenüber dem Gericht monieren und Abänderung beantragen. Da das Gericht (der Richter) verhafrensrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Ansinnen auf Abänderung zu folgen (Beweisbeschluss als sogenannte nichtanfechtbare Zwischenverfügung), steht dem Gutachter streng genommen nur der Weg offen, an der fehlerhaft in Auftrag gegebenen Begutachtung mitzuwirken, es sei denn, es handelt sich um eine Beweisfrage mit dem der Gutachter aufgefordert würde, strafrechtlich relevante Handlungen zu begehen (z.B. Ausspähung der Eltern durch Abhören von Telefonaten).

Ein kompetenter Gutachter zeichnet sich auch dadurch aus, den Richter um Korrektur eines fehlerhaften Beweisbeschlusses zu bitten, auch wenn sich der Richter dadurch kritisiert sehen mag. Eine solche notwendige Korrektur geschieht jedoch selten oder nie, denn viele Gutachter sind mehr oder weniger inkompetent einen solchen Fehler überhaupt zu bemerken oder haben keinen Arsch in der Hose und handeln lieber nach dem Motto "Nach oben buckeln und nach unten treten", schließlich will man als Gutachter ja wieder beauftragt werden, da scheint Buckeln und vorauseilender Gehorsam die beste Strategie zu sein.

Viele Verfahrensbeteiligte sind gegenüber dem Familienrichter und seinem verlängertem Arm, dem Gutachter, derart eingeschüchtert, wie man es sonst nur aus totalitären Staaten kennt. Der laschen "Dienstaufsicht" durch die Oberlandesgerichte gegenüber den verfahrensführenden Familienrichtern aber auch der undemokratischen deutschen Gesetzgebung ist hierfür ein erhebliches Maß an Verantwortung zuzuweisen. Diktatorische Tendenzen breiten sich erfahrungsgemäß immer dort aus, wo eine demokratische und rückkoppelnde Regulierung innerhalb des Systems fehlt.

Viele Gutachter haben aber auch kein Interesse, einen Richter um Korrektur zu bitten, da sie sich in einer finanzieller Abhängigkeit von diesem sehen und - nicht ganz zu Unrecht Angst davor haben - nicht mehr beauftragt zu werden, wenn sie den Richter auf fachliche Fehler hinweisen.

Wer sich als Gutachter nicht stromlinienförmig verhält, wird nicht mehr beauftragt. Wer sich konform verhält, wird zum unkündbaren Hofgutachter ernannt. So ist die Realität. Manche Gutachter oder Gutachtenfabriken haben es auf diese Weise zu marktdominanten Stellungen in Deutschland geschafft. Umgekehrt schienen nur wenige Richter die persönliche Souveränität zu haben, kritische Hinweise anzunehmen, einen Fehler einzuräumen und zu korrigieren. 

 

Vergleiche hierzu: 

Rolf Lamprecht: "Vom Mythos der Unabhängigkeit, über das Dasein und Sosein der deutschen Richter", 1995

Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

  

 

Ein Gutachter, der den beauftragenden Richter Hinweise zur Korrektur seiner Arbeit gibt, riskiert, zukünftig nicht mehr beauftragt werden, denn viele Richter sind kritikempfindlich bis hin zur Mimosenhaftigkeit und Selbstherrllichkeit, vielleicht war das auch ein Grund, weshalb sie gerade den Beruf eines Richter gewählt haben, weil sie dort auf Grund des geltenden Richterprivilegs und einer erheblichen Machtstellung vor Kritik mehr oder weniger geschützt sind. Über mir der blaue Himmel.

Schuld an der Misere sind aber auch Richter an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte, die fehlerhafte Beweisfragen nicht erkennen, tolerieren oder selber fehlerhafte Beweisfragen stellen.

 

 

 

 

Fehlerhafte Beweisfrage

Neben den wenigen korrekt gestellten Beweisfragen gibt es eine Inflation von fehlerhaften, wirren oder problematisch formulierten Beweisbeschlüssen, so dass man um die deutsche Familiengerichtsbarkeit ernsthaft besorgt sein muss und sich fragt, was für inkompetente akademische Hausierer an  juristischen Fakultäten deutscher Universitäten tätig sind und ob an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte das Prinzip Weggucken oder "Fang mich ich bin der Frühling" gilt, wenn es um die Qualität richterlicher Beweisbeschlüsse geht.

 

Beispiel 1

 

Es soll in Bezug auf das Kind ...,  Beweis erhoben werden diurch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage zur Frage des Umgangs und des dauerhaften Lebensmittelpunktes des Kindes. Der Sachverständige soll insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

1. Bei wem sollte der dauerhafte Lebensmittelpunkt von ... sein?

2. ...

3. ....

4. ...

5. ...

...

Mit dessen Erstattung wird beauftragt Hans-Herrmann Bierbrauer, Zeppelinstr. 12, 51643 Gummersbach

Dem Sachverständigen wird aufgegeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von neun Monaten zu erstellen.

 

Amtsgericht Siegen - 15 F 42/19 - Richterin Scheepers, Beweisbeschluss vom 01.04.2019

 

 

Richterin Scheepers schließt durch die Formulierung des gesamten Beweisbeschlusses offenbar von vornherein die Möglichkeit der Einrichtung eines Wechselmodells aus, selbst wenn dies das für das Wohl des Kindes bestmögliche Betreuungsmodell sein sollte. Dies kann den Vorwurf der Befangenheit auslösen, da es Richterin Scheepers möglicherweise an der notwendigen und vom Gesetz geforderten Ergebnisoffenheit mangelt und sich dies zu Ungunsten eines der beiden Elternteile auswirken könnte.

 

.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1697a Kindeswohlprinzip

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

Der Vorwurf einer möglichen Rechtsbeugung kann an dieser Stelle noch nicht erhoben werden, da es hierfür eines abschließenden Beschlusses in der Familiensache bedarf, der dem genannten Mangel nicht abhelfen würde.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Frage 1 unzulässig ist, das die Richterin keine Kriterien mitteilt, an Hand derer der Gutachter sich bei der Beantwortung der Frage, bei wem der "dauerhafte Lebensmittelpunkt" sein sollte, orientieren könnte. Soll dafür die sexuelle Orientierung der Eltern ausschlaggebend sein, der Kontostand, der Schlussabschluss, die Parteizugehörigkeit oder die Hautfarbe?

Zudem ist die Frage nach dem "dauerhaften Lebensmittelpunkt" unsinnig, da der Gesetzgeber weder für Kinder noch für Erwachsene einen "dauerhaften Lebensmittelpunkt" vorgibt. Jeder Elternteil kann innerhalb Deutschland jederzeit umziehen, dies gilt um so mehr als einem Elternteil durch den verfassungswidrigen § 1671 das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist und schon ist der vermeintlich "dauerhafte Lebensmittelpunkt" obsolet.

Zudem kann jeder Elternteil jederzeit Abänderungsanträge zu einem bereits ergangenen Beschluss stellen und auf diese Weise der vemeintlichen "Dauerhaftigkeit" ein Ende bereiten.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1696.html


 

Im übrigen ist eine Fristsetzung von 9 Monaten für die Erstattung eines Gutachtens wohl kaum mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen.

 


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__155.html


Womöglich ist Herr Bierbrauer dann aber schon im Altersheim oder im Betreuten Wohnen, denn er scheint schon jetzt Mühe zu haben, wichtiges im Blick zu behalten, so etwa, dass er es nicht mit einem Richter, sondern mit einer Richterin zu tun hat, wenn er am 10.04.2019 an das Gericht schreibt: "Sehr geehrter Herr Scheepers"

 

 

 

 

Beispiel 2

 

1. ...

Des weiteren soll das Sachverständigengutachten zur Frage Stellung nehmen, bei wem zukünftig das Kind A seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

2. Zur Sachverständigen wird bestimmt

Frau Sigrid Schleussner, Ärztin für Psychiatrie u. Psychoanalyse,

Ostwall 95, 47798 Krefeld

 

 

Nowacki - Richter am Amtsgericht Krefeld, Beweisbeschluss vom 22.11.2007 

 

 

Es ist immer wieder erstaunlich, wie es manche Richter schaffen, in einen kurzen Satz gleich zwei Fehler einzubauen. Zum einen kann ein Sachverständigengutachten nicht zu einer Frage Stellung nehmen, sondern nur eine vom Gericht als Sachverständiger (Gutachter) beauftragte Person, die dies mündlich oder auch schriftlich tun kann. Der Richter hätte daher schreiben müssen:

 

Des weiteren soll die Sachverständige zur der Frage Stellung nehmen, bei wem zukünftig das Kind A seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

 

 

Da es aber originäre Aufgabe des Richters ist, von Amtswegen darüber zu befinden, bei welchem Elternteil das Kind gegebenenfalls in der Zukunft seinen Lebensmittelpunkt haben soll - alternativ kämen aber auch zwei Lebensmittelpunkte des Kindes im Paritätmodell in Frage, dies zu erfragen war aber womöglich außerhalb der Vorstellungskraft von Richter Nowacki - ist eine Delegation der Beantwortung dieser Frage an einen Gutachter unzulässig, denn ein Gutachter hat über eine solche isoliert vorgetragene Frage nicht zu befinden.

Wenn der Richter einen Gutachter zur Thematik eines zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes befragen will, dann muss er dies in einer zulässigen und korrekten Form tun. Beispielsweise so: 

 

Des weiteren soll die Sachverständige zur Frage Stellung nehmen, welcher Lebensmittelpunkt bei welchem Elternteil dem Wohl des Kindes A zukünftig am besten dienen würde.

 

 

Die Gutachterin hätte nun Gelegenheit zu dem Für und Wider der beiden in Frage kommenden Lebensmittelpunkte geeignete Untersuchungen anzustellen und schließlich dem Gericht eine Antwort auf die gestellte Frage zu geben.

 

 

Beispiel 3

 

"Es soll sein kinderpsychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, wie das Umgangsrecht mit A, geb. am .2008, gestaltet werden kann.

Die Auswahl des/der Sachverständigen wird dem Gericht überlassen.

Amtsgericht Aurich - 11 F 252/11 UG - Beschluss vom 07.12.2011 durch Richter Gleibs.

 

 

"Die Auswahl des/der Sachverständigen wird dem Gericht überlassen" so Richter Gleibs. Man könnte meinen, Richter Gleibs hätte für einen Moment ein Black Out gehabt, so dass er sich selbst damit beauftragte, einen Sachverständigen auszuwählen. Oder aber die Schreibkraft des Gerichtes hatte an diesem Tag zu stark in die Flasche geguckt oder kämpfte zeitgleich mit erheblichen Eheproblemen, infolge dessen ihre Aufmerksamkeit erheblichen Schaden nahm, so dass sie nicht nur den Gutachter zu nennen vergaß, sondern diesen auch noch mit dem Gericht vertauschte und nebenbei noch zwei Rechtschreibfehler einbaute. Einmal Aurich, immer traurich, hätte man in der DDR spöttisch gesagt - http://de.wikipedia.org/wiki/Eberhard_Aurich

 

Mit Schreiben vom 02.01.2012 meldete sich dann ein sogenanntes "Institut für Gerichtspsychologie" mit unleserlicher Unterschrift schriftlich beim Vater und behauptet:

 

"Wie Sie sicher schon erfahren haben, ist Herr Dr. Arntzen mit der Anfertigung eines Gutachtens in Ihrer Familienangelegenheit beauftragt worden."

 

Na bitte, wer sagt es denn, sei der Beweisbeschluss auch noch so konfus, Dr. Arntzen hilft. Für 85,00 € je Stunde zuzüglich Märchensteuer, wird jeder noch so konfuse Beweisbeschluss auf eine stabile Erdumlaufbahn gechannelt - http://de.wikipedia.org/wiki/Medium_%28Person%29.

Herr Dr. Arnd Arntzen, seines Zeichens Sozialpädagoge dockt dann an den seltsamen Beschluss von Richter Gleibs vom 07.12.2011 an und präsentiert mit Datum vom 16.02.2012 unter der Überschrift  "Sozialpädagogisches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Psychodynamik" einen 56-seitigen Schriftsatz, in dem er behauptet:

 

"In der Sache 

betreffend den Umgang mit ...

erhielt der Unterzeichner vom Familiengericht bei dem Amtsgericht Aurich den Auftrag, ein Gutachten zu erstatten.

...

Laut Beschluss des Familiengerichts am Amtsgericht Aurich vom 7.12.2011 soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, wie das Umgangsrecht mit A, geb. am ... 2008, ausgestaltet werden kann."

 

Das scheint nun doch recht seltsam zu sein, denn wie schon vorgetragen scheint es gar keinen Beschluss des Gerichtes zu geben, mit dem Herr Arntzen beauftragt wurde, "ein Gutachten zu erstatten".

 

 

 

 

Juristische Fragen

Wenn der Richter einer von ihm zum "Sachverständigen" ernannten Person juristische Fragen stellt, dann kann man vermuten, dass der Richter den Beruf verfehlt oder im Studium öfter geschlafen hat, sonst würde er wissen, das juristische Fragen einzig und allein vom Richter - also von ihm selbst - zu beantworten sind und nicht von einer von ihm beauftragten Hilfskraft, wie es nun mal ein Gutachter ist.

 

Beispiel 1

 

1. Es ist Beweis zu erheben, zu der Frage, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil, ggf. welchem der beiden dem Wohl der Kinder ...  entspricht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. ...

2. MIt der Erstattung des Gutachtens wird die GWG, München beauftragt.

Amtsgericht Pfaffenhofen - 2 f 276/06 - Beschluss vom 23.08.2006 - Richter Hellerbrand 

 

Eine gerichtlich benannte "GWG" - die hier in nicht korrekter Weise mit der Beantwortung einer juristischen Frage betraut werden soll - ist keine natürliche Person, die als Sachverständiger bestellt werden könnte. Aber die "GWG" wäre nicht die "GWG", wenn sich dort nicht jemand fände, der dem bequemen Richter nicht ohne Meckern die gestellten Fragen - so gut es eben geht - beantwortet und so legt der Diplom-Psychologe Jörg Fichtner ungefragt am 13.03.3007 ein 48-seitiges Gutachten vor, in dem er natürlich die Beweisfrage des Gerichtes nicht vollständig zitiert, denn dann würde klar, dass Herr Fichtner als Gutachter im Beweisbeschluss nicht benannt war, mithin den Auftrag hätte nicht ausführen dürfen.


 

Beispiel 2

 

Ist der vom Antragsteller beantragte Entzug des Sorgerechts zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des betroffenen Kindes erforderlich? 

Amtsgericht Gummersbach - 22 F 68/15 - Richter Heidkamp?

 

Die vom Gericht offenbar als Gutachterin ernannte Dr. Petra Walger, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Uniklinik Köln, die sich als "Zertifizierte forensische Sachverständige" bezeichnet, lässt Sachverstand vermissen, wenn sie in ihrem 17-seitigen "Kinderpsychiatrischen Fachgutachten"vom 29.01.2017 auf den mit einer juristischen Frage fehlerhaft formulierten Beweisbeschluss eine "juristische" Antwort gibt:

 

Zum aktuellen Zeitpunkt und unter den aktuellen Lebensbedingungen ergeben sich keine Hinweise auf eine körperliche, geistige oder seelische Gefährdung von ..., die einen Sorgerechtsentzug erforderlich machen.

 

Mit ihren redundanten Hinweisen auf den "aktuellen Zeitpunkt" und "unter den aktuellen Lebensumständen", zeigt Frau Walger überdies eine weitere fachliche Überforderung an, denn natürlich agiert das Famiiliengericht - im Gegensatz zum Strafgericht, das zur Beurteilung eines mutmaßlichen Straftatbestandes in die Vergangenzeit schauen muss - immer in der Gegenwart und nicht in der Vergangenheit, die vorbei ist oder in der Zukunft, von der niemand wissen kann, wie sie sein wird.

 

 

Der Auftrag des Gerichtes muss korrekt formuliert sein und dem Verfahrensgegenstand entsprechen. In der Praxis gibt es leider sehr oft fehlerhafte gerichtliche Beweisbeschlüsse. So z.B. bei Beweisbeschlüssen bei Anträgen von Elternteilen, dem anderen Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entziehen zu lassen. 

Stellt ein Elternteil den Antrag, dem anderen Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen, so soll nach dem Wortlaut des Gesetzes das Gericht einem solchen Antrag nur dann entsprechen: 

 

"wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten dient". 

 

Um zu prüfen, ob es dem Wohl des Kindes am besten dient, muss also geprüft werden, ob der Entzug des Sorgerechts gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge "dem Wohl des Kindes am besten dient.". Eine solche Überprüfung nehmen einige Gutachter aber gar nicht vor. Sie ermitteln noch immer nach dem Schema, das vor der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998 im BGB zu finden war. Dort hieß es in §1671 BGB (a.F.): 

 

(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.

(4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen.

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese (un)gesetzliche Regelung schon 1982 für verfassungswidrig erklärt. Wenn nun einige Gutachter und Familienrichter die veränderte Rechtslage und den Grundgedanken von Artikel 6 Grundgesetz, das elterliche Verantwortung ein Pflichtrecht ist, das keinem Elternteil entzogen werden kann, offenbar noch immer nicht verstanden haben, dann muss man sich fragen, worauf die ihr gutes Recht suchenden Bürger/innen eigentlich vertrauen können?

 

 

Beispiel 3

So heißt es in einer Beweisfrage des 2. Familiensenats am Oberlandesgericht Rostock: 

 

Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, welcher Elternteil bei Ausübung der alleinigen elterliche Sorge besser in der Lage ist, das Wohl des gemeinsamen Kindes ... zu gewährleisten, durch Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens, in das das Kind ..., die Kindesmutter und der Kindesvater einzubeziehen sind."

Oberlandesgericht Rostock - 11 UF 126/15 - Vorsitzende Richterin Schwarz, Richter Hofmann und Richterin Levin 

 

In einem Satz drei Fehler, das wäre zu meiner Schulzeit im Kurzdiktat die Note 5. Nun gibt es Richter am Oberlandesgericht leider keine Noten, außer diese, die wir hier vergeben, sonst würde sich die Qualität der richtlicherlichen Beschlüsse dank der Sitzenbleiber schnell verbessern. Wo aber niemand sitzenbleiben darf, sei es in der DDR-Volkswirtschaft (Motto: Hast du einen dummen Sohn, schicke ihn zur Bau-Union, ist er noch viel dümmer, die Reichsbahn nimmt ihn immer) oder in der bundesdeutschen Justiz (Das Peter-Prinzip), sinkt das Niveau schnell auf Mittelmaß und wer darüber ragt, kriegt eins auf die Mütze, so dass er für einige Zeit oder gar für immer den Kopf einzieht. 

Dass die drei Richter/innen des 2. Familiensenats die antiquierten Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter" benutzen, kann man noch als Bagatellfehler durchgehen lassen, wer im Nieselregen keinen Schirm bei hat, schwebt nicht in Lebensgefahr, was sich allerdings bei tagelangen Aufenthalt im Regen schnell ändern kann, das wusste schon Paracelsus.

Dass die drei Richter/innen ein "kinderpsychologisches Sachverständigengutachten" anfordern, auch das ein Fehler zweiten Grades, grad eben so hätten sie auch ein "erwachsenenpsychologisches Sachverständigengutachten in das das Kind einzubeziehen ist" oder ein "großelterlichenpsychologischen Sachverständigen in das das Kind einzubeziehen ist, einfordern können. Die Idee, man müsste die Kinder nur lange genug durch eine Lupe "kinderpsychologisch" angucken - grad wie der Wahrsager in die Glaskugel schaut - und dann wüsste man was für das Kind gut wäre, ist bestenfalls Küchenpsychologie, im schlimmsten Fall aber Abfallpsychologie.

Doch wenn die drei Richter/innen präjudizierend anfragen, wer "bei der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge besser in der Lage ist, das Wohl des gemeinsamen Kindes ... zu gewährleisten", mithin nicht nur Erbsenzählerei nach dem Motto, die guten ins Töpchen, die schlechten ins Kröpfchen bestreiten, sondern den Zustand gedanklich vorweg nehmen, einer der beiden Elternteile hätte kein Sorgerecht, der zeigt , dass er die Idee des Grundgesetzes Artikel 6, dass beide Elternteile für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes verantwortlich sind, mithin also auch die elterliche Sorge ausüben, wohl kaum verstanden.

Zu fragen wäre doch allenfalls, welche der vielen denkbaren Betreuungsformen die mutmaßlich beste sein könnte, bei der beide Eltern die Möglichkeit haben, ihrer elterlichen Verantwortung nachzukommen.

 

 

 

Beispiel 4

 

"Durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, soll Beweis darüber erhoben werden, ob es dem Kindeswohl am dienlichsten ist, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A auf den Antragsteller zu übertragen. Im Rahmen der Begutachtung soll bei beiden Elternteilen die Erziehungseignung überprüft werden.

Im Rahmen der Begutachtung soll weiterhin die Glaubhaftigkeit des Kindes A im Rahmen des Verfahrens festgestellt und der Kindeswille erforscht werden."

Amtsgericht Oschatz - 2 F 375/04 - Richterin Zöllner, Beschluss vom 27.01.2005, Beauftragung der Diplom-Psychologin Carola Wagner als Gutachterin, Gutachten vom 20.07.2005, S. 3 

 

In diesem Beschluss finden sich offenbar gleich zwei fachliche Mängel. Zum einen stellt Richterin Zöllner an die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Carola Wagner eine juristische Frage, nämlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.  Es ist aber nicht Aufgabe einer Gutachterin Ermittlungen und Wertungen zu einer möglichen Entscheidungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorzunehmen, sondern lediglich bestimmte Informationen zu erlangen oder Feststellungen zu treffen, für die der zuständigen Richterin die erforderliche Sachkompetenz fehlt. 

 

"Im Rahmen der Begutachtung soll ... der Kindeswille erforscht werden." 

 

Hier fehlt die Vorgabe der Richterin in Bezug auf was soll "der Kindeswille erforscht werden". Nun wird der geschulte Leser wohl gleich anmerken, natürlich in Bezug auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kind leben wird. Wenn dies so trivial ist, dann muss man fragen, warum die Richterin sich dann nicht auch noch Zeit dafür nimmt, einen solchen Satz in einer Minute aufzuschreiben und stattdessen der Gutachterin eine Blankovollmacht ausschreibt, bezüglich des "Kindeswillen" zu untersuchen, was immer sie für richtig hält. Man kann dann auch ganz konsequent sein und zukünftig die Familienrichter gleich ganz einsparen und statt dessen lediglich Gutachter an den Familiengerichten beschäftigen.

 

 

Beispiel 5

Dass es einem Familienrichter nicht immer leicht fällt, korrekte Beweisbeschlüsse zu formulieren, kann man z.B. an Hand des folgenden Beweisbeschluss vermuten: 

 

"1. Es soll ein Gutachten der Sachverständigen Frau Dipl. Psychol. Renate Schwarz dazu eingeholt werden, welche Regelung der elterlichen Sorge und Aufenthaltsbestimmung bezüglich der beiden Kinder A (Junge - Anmerkung Peter Thiel), geb. .... und B. (Mädchen - Anmerkung Peter Thiel) geb. ... .2004 dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Die Sachverständige wird gebeten, baldmöglichst vorab zur Frage der Rückführung der beiden Kinder in den Haushalt der Eheleute ... eine vorläufige gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Belastungssituationen im Alltag sollen in die weitere Begutachtung einbezogen werden.

2. Weitere verfahrensleitende Maßnahmen ergehen danach von Amts wegen."

Stei - Richter am Amtsgericht Öhringen, Beweisbeschluss vom  21.06.2006.

 

 

Hintergrund des Verfahrens ist die erfolgte Herausnahme der beiden Kinder aus der Herkunftsfamilie. Das Sorgerecht wurde den leiblichen Eltern - offenbar nach §1666a BGB - entzogen und das Jugendamt vom Gericht als Vormund bestellt. Während Kind A bei den Großeltern mütterlicherseits in Pflege war, kam das Kind B in eine Pflegefamilie, die "als Motiv für die Aufnahme eines Pflegekindes", "den lange unerfüllten Wunsch nach einem zweiten Kind" angaben. "Nachdem sich die Vorstellung, ein Kind zu adoptieren, zunehmend als nicht realisierbar herausgestellt habe, hätten sie sich um die Aufnahme eines Pflegekindes bemüht ..." (Gutachten Diplom-Psychologin Renate Schwarz 10.09.2006, S. 12.) 

Nun ist es allerdings so, dass es für die Frage der Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie in seine Herkunftsfamilie nicht darauf ankommt, ob das Kind in der Herkunftsfamilie oder der Pflegefamilie die besseren Lebensbedingungen vorfindet, also welcher Aufenthaltsort dem Wohl des Kindes am besten entspräche, so wie es hier der zuständige Richter bezüglich des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht formuliert. Denn grundgesetzlich abgesicherter Maßstab, der mehrfach in ähnlichen Fällen durch das Bundesverfassungsgericht und auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurde ist:

 

 

Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern o-der durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)... 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.  ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Vor diesem Hintergrund dürfte die Beweisfrage des Gerichtes  

 

welche Regelung der elterlichen Sorge und Aufenthaltsbestimmung bezüglich der beiden Kinder A geb. .... und B. geb. ... .2004 dem Wohl der Kinder am besten entspricht. 

 

rechtlich gesehen irrelevant sein, denn es geht aus der Sicht des Gesetzes nicht darum zwischen dem Herkunftseltern und den Pflegeeltern abzuwägen, wer das Kindeswohl besser sicherstellen könne, sondern ein Rückführungsantrag der Eltern ihres bei Pflegeeltern in Obhut befindlichen Kindes kann vom Familiengericht nur dann zurückgewiesen werden, wenn durch die Rückführung zu den Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre.

 

 

 

Beispiel 6

 

„Beweisbeschluss

I. Es ist Beweis zu erheben zur Frage,

welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht,

durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Der Sachverständige wird gebeten, möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind.

Weiter wird um Stellungnahme dazu gebeten,

ob das Zwangsgeldverfahren ... /06 der Umgangspflegerin gegen die Mutter des Kindes während der Begutachtung weiter betrieben werden kann oder ob es aus sachverständiger Sicht angezeigt wäre, dieses Verfahren vorerst nicht zu betreiben.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der

Sachverständige Dr. Dr. Joseph Salzgeber, Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, Rablstraße 45, 81669 München

beauftragt.

Anderl

Richterin am Amtsgericht“

 

Anderl - Richterin am Amtsgericht Dachau, Beweisbeschluss vom 31.05.2006

 

 

 

Die Beantwortung der juristischen Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist Aufgabe des Gerichtes, nicht aber eines Gutachters.

 

Die Frage: 

 

"Der Sachverständige wird gebeten, möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind."

 

müsste korrekterweise sicher so lauten:

 

ob aus Gründen einer möglicherweise bestehenden Kindeswohlgefährdung vorläufige Maßnahmen zu treffen sind

 

 

denn ohne die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, darf das Gericht keine vorläufigen Maßnahmen treffen, da dem Staat (Familiengericht) gegenüber den Eltern nach Artikel 6 Grundgesetz kein eigenes Gestaltungsrecht einräumt ist, es sei denn es geht um dem Gericht vorliegende widerstreitende Anträge der Eltern, die jedoch nach §1671 oder 1697a BGB im regulären Verfahren zu entscheiden wären. Vorläufige Anordnungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann zu treffen, wenn eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird oder bei Unterbleiben einer vorläufigen Anordnung zu befürchten wäre, dass schwer oder gar nicht rückgängig zu machende Situationen eintreten würden, so etwa bei der begründeten Annahme, ein Elternteil könne das gemeinsame Kind in das Ausland entführen. In einem solchen Fall kann das Gericht beispielsweise den Einzug des Reisepasses des Kindes anordnen.

 

 

 

Beispiel 7

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sich auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirkt, insbesondere ob sie suizidgefährdet ist und möglicherweise auch gegenüber den Kindern aggressiv werden könnte (Mitnahmesuizid)

Um die Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Thomas Heinrich

ZfP Weinsberg

Klinikum am Weißenhof

74189 Weinsberg

gebeten.

Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach der Honorargruppe M3"

 

Lingner - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 14.09.2007

 

 

Die Beweisfrage ist sicher an mehreren Stellen kritikwürdig. Zum einen kann das Gericht in der Regel nicht "den Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich" bestellen, sondern nur "Dr. Thomas Heinrich" als Sachverständigen, denn die Bezeichnung "Sachverständiger" ist im allgemeinen kein Titel, den jemand hat, sondern eine Bezeichnung für eine vom Gericht als Sachverständigen ernannte Person, die das Gericht bezüglich der Beweisfrage für sachkundig hält. Lediglich in Bayern - wo auch sonst - gibt es sogenannte "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige". Nur in einem solchen Fall wäre es denkbar, dass das Gericht in einem Verfahren einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Hans Mustermann" zum Sachverständigen ernennt. 

 

Die Richterin fragt in traditioneller Machart: 

 

" ...ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet,"

 

 

Nimmt man diese Frage wörtlich, so soll der als Sachverständiger ernannte Dr. Thomas Heinrich offenbar untersuchen, ob die "Antragsgegnerin" - damit meint die Richterin die Mutter - eine "Persönlichkeitsstörung" hat oder nicht hat und falls sie eine solche "Persönlichkeitsstörung" hätte, ob sie an dieser "leidet" oder eben nicht "leidet". 

Was ist aber, wenn jemandem eine "Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert wird, was nicht identisch damit ist, dass er oder sie diese auch hat, denn eine "Persönlichkeitsstörung" ist kein Faktum, sondern ein Konstrukt, 

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper, 1981

 

 

aber an dieser von außen diagnostizierten "Persönlichkeitsstörung" gar nicht leidet, also gar kein subjektives Leid empfindet? Man frage beispielweise mal einen Raucher, ob er daran leidet, dass er raucht, einen Vegetarier, dass er sich vegetarisch ernährt oder einen Fleischesser, dass er Fleisch isst. In der Regel wird man zur Antwort bekommen, dass dieser nicht daran leidet, sondern gerne raucht, sich gerne vegetarisch oder fleischlich ernährt.

Die Zuschreibung von "leiden" durch die Definitionshoheit beanspruchende Fachkraft, sei es ein Richter, ein Gutachter oder ein Sozialpädagoge im Jugendamt, dürfte in der Regel dazu dienen, einer beabsichtigten Stigmatisierung und Etikettierung eines Menschen den Anschein zu verleihen, diese geschehe in der guten Absicht diesem Menschen Leid zu ersparen. Grad so, wie die Nationalsozialisten mit der Euthanasie (schöner Tod) eigentlich nur gutes wollten, nämlich Sterbehilfe für Kranke und Schwerstverletzte zu leisten, mit dem Ziel ihnen ein qualvolles Ende zu ersparen.

Tatsächlich liegt hier aber in der Regel keine fürsorgliche Absicht zugrunde, diese würde voraussetzen, dass der Befragte die Möglichkeit hätte selbstbestimmt zu antwortet, ob er leidet oder nicht leidet, ob er sterben will oder nicht sterben will. Die Nationalsozialisten haben den von ihnen getöteten Menschen eine solche Frage gar nicht erst gestellt, sondern über ihren Kopf hinweg entschieden, dass deren Tod der bessere Weg sei.

 

Die in dem Verfahren bereits als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp empfahl vorausgehend am 13.09.2007:

 

"Auf dieser - die Hypothesenbildung im vorliegenden kinderpsychologischen Gutachten nachhaltig bestärkenden - Beobachtung, wird aus kinderpsychologischer Sicht empfohlen, eine erwachsenenpsychiatrische Einschätzung zu Risiken hinsichtlich der Umgangsgestaltung von Mutter und Kindern baldmöglichst einzuholen.

Es erscheint dringlich, den Kindern von fachlicher Seite Schutz und so schnell als möglich eine - dem Kindeswohl dienliche und förderliche - erwachsenenpsychiatrische Empfehlung zur Beziehungsgestaltung von Mutter und Kindern zu geben." 

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, Bericht an Amtsgericht Ludwigsburg, S. 3

 

 

Die Richterin fragt nun in ihrem Beweisbeschluss vom darauffolgenden Tag bezüglich der Mutter nach einer "Persönlichkeitsstörung", erläutert aber nicht, was sie damit eigentlich meint. Meint sie eine "Persönlichkeitsstörung" nach der amerikanischen Klassifizierung DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mentals Disorders, Forth Edition) in der die sogenannte Persönlichkeitsstörung, als eine von 17 verschiedenen diagnostischen Kategorien aufgefasst wird? 

 

Vergleiche hierzu:

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV" (American Psychiatric Association: Diagnostic an Statistical Manual of Mental Disorders, Fourth Edition; Washington, D.C., 1994), Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

 

Wenn ja, warum fragt die Richterin dann nicht auch danach, ob eine der anderen 16 dort aufgeführten Kategorien, wie etwa eine "Affektive Störung",  "Angststörung", "Dissoziative Störung, bezüglich der Mutter diagnostiziert werden könnte?

 

 

 

Beispiel 8

 

"3. Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zu erheben, und zwar zu folgenden Fragestellungen:

Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb. ... 1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?

Wie ist der Umgang gegebenenfalls anzubahnen und durchzuführen?

 

4. Mit der Begutachtung wird beauftragt, der Leiter der GWG Dr. Josef Salzgeber Rablstr. 45, 81669 München, der gleichzeitig ermächtigt wird einen geeigneten Gutachter zu benennen. Dabei wird gebeten, nach Möglichkeit einen Gutachter einzuschalten, der ...."

Schmid - Richter am Amtsgericht München, Beweisbeschluss vom 31.05.2007 

 

 

Der vorliegende Beschluss ist dreifach fehlerhaft. Zum einen ermächtigt Richter Schmid den wirksam als Gutachter beauftragten Dr. Josef Salzgeber, "einen geeigneten Gutachter zu benennen". Hier finden wir aber auch noch zwei logische Widersprüche, denn wenn ein Gutachter wirksam bestellt ist, so kann kein zweiter zeitgleich bestellt werden. Zum anderen kann ein Gutachter keinen Gutachter benennen, denn ein gerichtlich bestellter Gutachter hat nach dem Gesetz nicht die Aufgabe einen Gutachter zu benennen, sondern die Aufgabe ein Gutachten zu erstellen. Das müsste sich trotz jahrzehntelanger CSU-Regierung in Bayern inzwischen auch in München herumgesprochen haben. Wenn nicht, täte das Bundesjustizministerium ganz gut daran, beim Amtsgericht München eine eintägige Weiterbildungsveranstaltung zum Thema "Familiengerichtlichen Verfahren und Sachverständigengutachten" anzubieten, bei dem wenigstens Richter Schmid seitens seines Dienstvorgesetzten eine Teilnahme zur Pflicht gemacht werden sollte.

Als ob nicht schon zwei logische Fehler reichen würden, setzt Richter Schmid noch einmal nach und stellt die Frage:

 

"Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb. ... 1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?"

 

 

Diese Frage hat aber kein Gutachter zu beantworten, sondern das Gericht - und somit Richter Schmidt selber - nach §1684 BGB zu beurteilen und gegebenenfalls zu entscheiden.

Der als Gutachter beauftragte Dr. Josef Salzgeber wäre aber nicht Dr. Josef Salzgeber als den wir ihn kennen, wenn er nicht dienstbeflissen an die Umsetzung des gerichtlichen Auftrages ginge, statt den Richter zu bitten, den Beweisbeschluss zu verändern.

 

 

 

Beispiel 9

 

1.Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Sachverständige Frau Dipl.Psych.Theda Bekker ..., beauftragt werden.

Dr. Kintrup - Richter am Amtsgericht Ahlen - 12 F 56/09, Beweisbeschluss vom 04.05.2009

 

 

Bei dieser Beweisfrage klappert so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Zum einen stellt Richter Kintrup der Frau Bekker eine juristische Frage, die diese nicht zu beantworten hat, sondern das Gericht selbst. Zum Zweiten kann "die Sachverständige Frau Dipl.Psych. Theda Bekker" nicht beauftragt werden, denn Frau Bekker ist nicht per se Sachverständige, sondern wird dies erst durch Ernennung durch das Gericht. Zum dritten ist die Formulierung "Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Sachverständige Frau Dipl.Psych. Theda Bekker ..., beauftragt werden." unsinnig, denn mit dem Beschluss ist Frau Bekker bereits beauftragt, sie muss daher nicht nochmals "beauftragt werden".

Als ob dies nicht schon alles reichen würde, legt Frau Bekker noch eins drauf und legt dem Gericht mit Datum vom 10.10.2009 ein von ihr so genanntes „Familienpsychologisches Gutachten“ vor, dabei hat Richter Kintrup kein „Familienpsychologisches Gutachten“, sondern ein „kinderpsychologisches Gutachten“ in Auftrag gegeben. Nächstens fertigt Frau Bekker trotz entsprechend fehlender Beauftragung noch ein vaterpsychologisches, mutterpsychologisches oder gar omapsychologisches Gutachten an, das dann vom Gericht genau so anstandslos wie das „Familienpsychologisches Gutachten“ angenommen wird.

 

 

 

Beispiel 10

Am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße herrscht mitunter offenbar Sturm, majestätisch schweben Pinguine durch die Luft.

1.Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens darüber,

a) ob uns in welchem Umfang zum Wohl des betroffenen Kindes ..., eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge der beteiligten Eltern erforderlich ist, ...

...

2. Zum Sachverständigen wird bestimmt undmit der Erstattung des Gutachtens beauftragt: Dipl-Psych.Rolf Schüler-Brandenburger, Siegbertstr. 22, 67346 Speyer

3. Das Gutachten ist binnen vier Monaten zu erstatten.

Sturm

Richterin am Amtsgericht

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße - 1 F 132/20 - Beschluss vom 18.08.2020 - Richterin Sturm

 

Dipl-Psych. Rolf Schüler-Brandenburger hat offenbar auch noch nie bei der Matheolympiade gewonnen, sonst wäre ihm beizeiten aufgefallen, dass ihm die Richterin eine juristische Frage stellt, die zu beantworten nicht seine Aufgabe ist, nämlich ob einem Elternteil die elterliche Sorge - die ihm oder ihr nach Grundgesetz Artikel 6 zusteht - entzogen werden soll und er hätte umgehend das Gericht gebeten, die Beweisfrage korrekt zu formulieren.

Richterin Sturm spricht euphemistisch von "Aufhebung der gemeinsamen Sorge", wer wollte auch schon seinen Hund töten, nein dann lieber "einschläfern", da freut sich das Hundchen, dass man so rücksichtsvoll mit ihm ist und ihm keinen Hammer auf den Kopf haut oder in einen zugeschnürten Sack im Fluss ertränkt..

Es scheint als könne Richterin Sturm keiner Fliege etwas zu leide tun und delegiert daher solche ihr unangenehmen Aufgaben auf willige Hilfskräfte, die nicht viel zu fragen scheinen, aber dafür um so mehr verdienen.

 

 

 

Beispiel 11

Der am Amtsgericht Leipzig - 330 F 1733/21 - von Richter Grams getroffene Beweisbeschluss erscheint als komplette Fehlleistung:

 

... ergeht ... am 27.08.2021 folgende Entscheidung:

In dem Verfahren soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Mit der Erstattung der Begutachtung wird beauftragt:

Dipl. Psych. Olaf Weckel

Große Klausstr. 15

06108 Halle (Saale) 

Der Sachverständige wird gebeten, sich zu folgenden Fragen zu positionieren.:

In welchem Umfang können dem  Vater des betroffenen Kindes ... Teile der elterlichen Sorge belassen werden oder ist hierfür ein Vormund zu bestimmen?

In welchem Zeitrahmen ist den Eltern ein Umgang mit dem Kind ... zu gewähren?

Welche Empfehlungen kann der Sachverständige den Eltern und dem installierten Helfersystem zur Verbesserung der kommunikativen Ebene zwischen Eltern und Helfersystem ausreichen?

 

... ergeht ... durch Richter am Amtsgericht Grams am 26.10.2021 folgende Entscheidung:

1. Auf Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter soll der Sachverständigen - Auftrag auf die nachfolgende Fragestellung hin ergänzt werden:

In welchen Umfang kann die elterliche Sorge für das Kind ... geb. am ... .2021 unter Berücksichtigung der gewährten Elternassistenz ganz oder teilweise auf die Kindesmutter zurückübertragen werden

 

  

Die erste Frage vom 27.08.2021 und auch die Frage vom 26.10.2021 sind juristische Fragen, also unzulässig, da das Gericht juristische Fraegn selbst zu beantworten hat, nicht aber ein Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes. In dessen Zuständigkeitsbereich falle Fragen, bei denen es dem Richter an der erforderliche Sachkunde fehlt, so etwa zu Sachverhalten, bei denen eine pädagogische, sozialpädagogische oder psychologische Sachkunde erforderlicht ist.

Oder will Richter Grams hier etwa mitteilen, dass er nicht in der Lage ist, juristische Fragen zu beantworten, dann sollte er um seine Entlassung aus dem Richterdienst bitten, sicher gibt es noch freie Stellen im Gerichtsarchiv, wo weniger Schaden angerichtet werden kann.

Die zweite Frage vom 27.08.2021 strotzt vor landesfürstlicher Attitüde und gehört daher auf den Müll, Richter Grams will den Eltern offenbar etwas "gewähren", was den Eltern bereits vom Grundgesetz Artikel 6 und BGB §1684 eingeräumt ist. Anstatt zu sagen, ich folge der Vorgabe des Grundgesetztes, tönt es aus der Richterstube: „L’État c’est moi“ („Der Staat bin ich“).

Die dritte Frage vom 27.08.2021 ist vermutlich auch unzulässig, da die "Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten" wie sie in Titel 8 ZPO beschrieben ist, keine Supervision oder ähnliches darstellt. In § 403 Beweisantritt heißt es vielmehr: Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Es geht also im Sachverständigengutachten immer um eine Begutachtung, d.h. um die Festellung von Tatsachen, nicht aber um eine Mediation, eine Supervision oder eine Familientherapie. Würde die Durchführung solcher fachlichen Interventonen sinnvoll erscheinen, kann das Gericht bei einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB den Eltern Auflagen erteilen. Dies ist aber kein Freifahrtschein für Richter Eltern mit dem Nasenring durch die Arena zu jagen. § 163 FamFG gestattet lediglich das Hinwirken auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten:

 

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

 

 

Ein Helfersystem ist aber kein Beteiligter des familiengerichtlichen Verfahres, wie Richter Grams offenbar meint, lediglich das Jugendamt kann in bestimmten Fällen Beteiligtenstatus erlangen.

Ob Herr Olaf Weckel genügend Arsch in der Hose hat, Richter Grams zu bitten, den fehlerhaft formulierten Beweisbeschluss zu ändern, darf bezweifelt werden. Führer befiehl, wir folgen, dieses Motto gilt leider auch heute. Die demokratische Eisdecke ist sehr dünn, auf der dieses Land steht. Dreht sich der Wind, dreht sich das Volk gleich mit, ob die Farbe dann grün, rot, schwarz oder brau ist, ist sekundär.

Wie vorausgeahnt, aktzeptiert Herr Weckel den fehlerhaften Beweisbeschluss. Da der Vater an der Begutachtung nicht teilnehmen will, fragt Herr Weckel mit Schreiben vom 16.11.2021 bei Herrn Grams an, was er nun tun soll: "Insofern bittet der Sachverständige um Anleitung seiner Tätigkeit gemäß §404 a ZPO."

Richter Grams trifft daraufhin mit Schreiben vom 25.11.2021 ein Verfügung:

 

Es wird um Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters ersucht, ob aus der Verweigerung der Begutachtung durch den Vater die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind auf einem Dritten ( Vormund ) geschlossen werden soll und ein Umgang mit dem Kind nicht wahrgenommen werden wird?
Bei einer Verneinung der aufgeworfenen Fragen soll die Begutachtung des Vaters im Rahmen eines gerichtlichen Termines, ggf. auch zwangsweise erfolgen.

 

Eine zwangsweise Begutachtung schließt das Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 2222/01 - aus. Gut möglich, dass bei Richter Grams in Leipzig andere Regeln als die, die in Karlsruhe verkündet werden, gelten, denn hier ist der Mittelpunkt  der Welt und s gilt: Die Sonne dreht sich um den Mond und nicht anders.

Man darf gespannt sein, wie sich diese Posse weiter entwickelt und welche Meinung das Oberlandesgericht Dresden hierzu entfalten wird.

 

 

 

 

Verweigerung der Mitwirkung an einer Begutachtung auf Grund eines fehlerhaften Beweisbeschlusses

Die Verfahrensbeteiligten, wie etwa die Eltern oder das Kind (in der Regel vertreten durch den Verfahrensbeistand oder einen Anwalt), können die Mitwirkung an einer Begutachtung immer verweigern. Wenn der Beweisbeschluss wesentlich fehlerhaft ist, dann ist eine Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung dringend zu empfehlen.

Stellt zum Beispiel ein Elternteil den Antrag, dass das Gericht bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Betreuungszeiten für das Kind in Form einer paritätischen Betreuung (Wechselmodell) regeln soll, und die Richterin fasst einen Beweisbeschluss:

 

Welcher Elternteil ... besser in der Lage ist, die Kinder zu betreuen.

Amtsgericht Obernburg

 

so wird hiermit klar, dass die Richterin das Wechselmodell bereits für sich ausgeschlossen oder überhaupt nicht erst im Blick hat, sie trifft also ein Vorurteil, der Gutachterin kommt nur noch die Aufgabe zu, dem Vorurteil zu folgen, und Elternselektion zu betreiben. HIer müsste von den Verfahrensbeteiligten die Notbremse gezogen werden und die Mitwirkung verweigert werden, um dieser fehlerhaften Vorgehensweise keine Legitimation zu verleihen. Eine Mitwirkung wird kaum dazu führen, dass das Gericht (der Richter/die Richterin) die fehlerhafte Fassungs des Beweisbeschlusses realisiert. Der/die Gutachter/in wird in aller Regel die Richterin nicht korrigieren, denn dann gibt es mit Sicherheit zukünftig keine Aufträge mehr und die Gutachterin kann sich schon langsam mal nach einem neuen Job umsehen.

Ein Gutachter der Rückgrat hat - wenn es denn einen solchen gibt - könnte freilich die Beweisfrage auch so beantworten:

 

Keiner der beiden Elternteile ist besser als der andere in der Lage, die Kinder zu betreuen.

 

Da aber ein solcher Vortrag regelmäßig zu einem zukünftigen nicht mehr Bestellung des Gutachters führen wird und es sich bei den Gutacherin in aller Rege um Personen mit stark opportunistischer Charakterstruktur handelt, ist eine solche - der Erwartung der Richterin widersprechende - Schlussfolgerung in der Praxis kaum anhzutreffen.

So bleibt den Verfahrensbeteiligten als einzige noch einigermaßen wirksame Gegenwehr nur die Verweigerung an der Mitwirkung einer unter fehlerhaften Voraussetzungen in Auftrag gegebenen Begutachtung.

 

 

 

 

 

 

Korrekt formulierter Beweisbeschluss

Die gute Nachricht zuerst. Es gibt - wenn auch selten - korrekt formulierte richterliche Beweisbeschlüsse.

 

Beispiel 1

Folgend ein juristisch korrekt formulierter Beweisbeschluss, bei dem allerdings dennoch angezweifelt werden soll, ob die Beauftragung eines Gutachters und die Suche nach den Ursachen, etwas wesentliches für die Veränderung eines destruktiv organisierten Familiensystems in Richtung eines angemessen selbstregulativ funktionierenden Familiensystem bringen kann oder ob die Beauftragung eines Gutachters letztlich nichts anderes ist, als mit dem Schinken nach der Wurst zu werfen:

 

"In der Familiensache ...

des minderjährigen Kindes ..., geboren am ...

soll zu der Frage, welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt erscheint, ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Bei der Erstattung des Gutachtens wäre auch zu untersuchen, worauf die Schwierigkeiten im bisherigen Umgang zurückzuführen sind (Erkrankung des Kindes, Art der bisherigen Umgangsregelung, Einstellung/Verhalten der Eltern?).

Falls der Wille des Kindes einem Umgang entgegenstehen sollte, wäre auch zu klären, ob dieser Wille dem Kindeswohl entspricht und wie eine positive Einstellung zum Umgang erreicht werden kann. Bei der Empfehlung einer Umgangsregelung ist die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung mit den Eltern zu berücksichtigen. 

Die Begutachtung umfass auch die Interaktionsbeobachtung mit dem Vater und sollte auch zur frage des Informationsaustausches der Eltern Stellung nehmen."

Amtsgericht Pankow/Weißensee, Beschluss vom 20.10.2005

 

 

 

Beispiel 2

Positiv erwähnenswert die Formulierung der folgenden Beweisfrage: 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, bei welchem Elternteil sich das Kind A, geboren am ...  unter Berücksichtigung ihrer Bindungen an die Eltern die besten Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung eröffnen und welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil bietet ..."

Richter Dimke - Amtsgericht Pößneck, Beweisbeschluss vom 07.07.2006, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Carola Wagner

 

 

Doch auch die beste Beweisfrage ändert nichts an der Tatsache, dass eine zuverlässige Prognose der Zukunft prinzipiell nicht möglich ist. Selbst wenn wir "die Wirklichkeit, wie sie wirklich ist", objektiv und vollständig erfassen könnten, was schon einmal prinzipiell nicht möglich ist. 

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

hätten wir keine verlässliche Prognose, ja könnten noch nicht einmal Wahrscheinlichkeiten angeben, wie sich das von uns für am besten gehaltene Vorgehen in der Zukunft auswirken wird. Man schaue sich nur einmal die große Zahl krimineller oder dissozialer Karrieren von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an, die trotz vielfältiger und teurer staatlicher Interventionen (Gutachten, sozialpädagogische Einzelfallhilfe, Heimunterbringung, etc.) ihren unheilvollen Lauf nahm. Möglicherweise ist die eine oder andere problematische Karriere auch erst durch bestimmte staatliche Interventionen verfestigt worden.

Zutreffende Wahrscheinlichkeiten können wir nur bei Versuchen ermitteln, bei denen die äußeren überschaubaren Parameter weitestgehend stabil gehalten werden können, so etwa beim Würfeln oder bei der Bestimmung der Schwerkraft einer fallen gelassenen Kugel, mittels Maßband und Stoppuhr. Gute Prognosen können heute auch bei der Wettervorhersage für die nächsten Tage getroffen werden. Durch die moderne Wetterbeobachtung, einschließlich der Beobachtung durch Satellitensysteme und dem Einsatz hochleistungsfähiger Rechner, können wir recht gute Voraussagen für die nächsten Tage treffen. Doch schon Voraussagen von mehr als vier Wochen verlieren ihre jede Gültigkeit, so auch bei Familiensystemen, in denen - anders als in den Wolken und Luftströmungen - der menschliche Geist waltet und schaltet und die in größeren Systemen eingebettet sind. Familiensysteme entziehen sich auf Grund der sie bestimmenden Komplexität und Dynamik jeder zuverlässigen Prognose.

Wenn denn nun aber schon Gutachten in Auftrag gegeben werden, weil der Richter sich davon eine fundierter erscheinenden Entscheidung verspricht, dann sollten es wenigstens nicht ein dilettantisch erstellte Gutachten sein und auch die gerichtliche Beweisfrage sollte korrekt sein. Doch beides scheint leider eher die Ausnahme, als die Regel zu sein. Diesen Eindruck kann man jedenfalls bei den vielen uns zur Einsicht gelangten Gutachten gewinnen, bei denen wenigstens die Hälfte aller gerichtlichen Beweisbeschlüsse und auch das Gutachten selbst grobe Mängel aufweisen und bisweilen sogar völlig unzulässig oder unverwertbar erscheinen. Hierzu im folgenden einige Beispiele.

 

 

Beispiel 3

Dass Familienrichter Beweisfragen durchaus auch in korrekter Form stellen können, zeigt auch die folgende Beweisfrage des 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Nürnberg: 

 

"Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob es dem Wohl des Kindes A., geboren am ... 1995, eher entspricht, sich überwiegend beim Vater oder bei der Mutter aufzuhalten. Es ist auch dazu Stellung zu nehmen, inwieweit es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist."

7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2004

 

 

Vielleicht veranstalten die vorbildlichen Richter des Nürnberger Familiensenats zum Zwecke der Verbesserung der deutschen Rechtspflege freundlicherweise einige Weiterbildungsveranstaltungen für die vielen Familienrichter/innen an den Amts- und Oberlandesgerichten, die trotz eines abgeschlossenen juristischen Studiums Schwierigkeiten bei der Abfassung korrekter Beweisfragen haben.

 

 

Beispiel 4

Wenn auch nicht ganz ohne Mangel, ist der folgende Beweisbeschluss von Richter Sloksnat vom Amtsgericht Potsdam erfreulicherweise frei von den sonst in der Richterschaft beliebten juristischen Fragestellungen. 

 

Es soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:

1.) Sind die Eltern nach Einschätzung der Sachverständigen in der Lage ein einvernehmliches Konzept hinsichtlich der künftigen Aufteilung der Elternverantwortung zu erarbeiten?

2.) Falls die Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, die Eltern seien hierzu nicht in der Lage, wird gebeten zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

a) Welcher Elternteil ist am ehesten in der Lage, Paar- und Elternebene zu trennen? 

b) Welcher Elternteil ist am ehesten in der Lage, sich auf die objektiven Kindesinteressen einzustellen? 

c) Welcher Elternteil ist am ehesten in der Lage, die Bindung des Elternteils an beide Elternteile zu tolerieren und aufrecht zu erhalten?

3.) Darüber hinaus wird die Sachverständige gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie unter den gegebenen Umständen den objektiven Kindesinteressen am ehesten Rechnung getragen werden kann.

4.) Durch welche Maßnahmen wird am ehesten gewährleistet, dass die Eltern zu einer kooperativen und konfliktfreien Haltung finden.  

 

Amtsgericht Potsdam - 45 F 112/08 - Richter Sloksnat, Beweisbeschluss vom 12.05.2009

 

 

 

Bei aller Freude über die Vermeidung juristischer Fragen, die vierte Frage nach einer konfliktfreien Haltung der Eltern gleicht der Frage nach dem Stein der Weisen - http://de.wikipedia.org/wiki/Stein_der_Weisen

Es gibt im Leben keine Konfliktfreiheit, diese wäre auch das Ende jedweder Entwicklung, vom Physiker auch als Wärmetod des Weltalls bezeichnet - http://de.wikipedia.org/wiki/W%C3%A4rmetod_%28Physik%29

Im Gegenteil können konstruktiv ausgetragene Konflikte die Entwicklung befördern, dies ist bei Menschen nicht anders als in der technischen Entwicklung, so etwa bei der Ablösung der Dampfmaschine durch den Verbrennungsmotor.

So kommt das Kind in seiner Entwicklung zwangsläufig in Konflikte, z.B. zwischen seinen gegenläufigen Wünschen nach Autonomie und Geborgenheit. Nicht anders ist es zwischen den Eltern. Es kommt also nicht darauf an Konflikte zu vermeiden, sondern Konflikte so auszutragen, dass daraus Entwicklung resultiert. 

 

Vergleiche hierzu:

Andras Wienands: Konflikt als Chance. Eine systemische Perspektive auf den ‚Kampf der Geschlechter’ - Vortrag auf der Tagung "Konflikt und Geschlecht" der Heinrich-Böll-Stiftung und des `Forum Männer in Theorie und Praxis der Geschlechterverhältnisse` am 15./16.11.2002

 

 

Die vierte Frage hätte daher lauten können: 

 

4.) Durch welche Maßnahmen wird am ehesten gewährleistet, dass die Eltern zu einer kooperativen und gewaltfreien Haltung finden, in der sie Meinungsverschiedenheiten und Konflikte konstruktiv austragen können.

 

 

 

 

Fehler im System

Man kann davon ausgehen, dass mindestens ein Viertel aller gerichtlichen Beweisbeschlüsse fehlerhaft sind. Diese hohe Fehlerrate, die an ähnlich hohe Fehlerraten in der DDR erinnert, weist darauf hin, dass es sich nicht um zufällige oder einmalige Fehler handelt, sondern im Gesamtsystem etwas falsch ist, das diese hohe Fehlerquote begünstigt oder sogar hervorruft. Wie im System der DDR, liegt auch hier ein System vor, dem die Fähigkeit zur Selbstregulation (Selbstkritik) weitestgehend fehlt. Kurz gesagt, die bundesdeutsche Justiz ist sich ähnlich wie die SED selbst genug.

Ein Beweisbeschluss ist angeblich nicht isoliert anfechtbar - so die absurde Meinung an Familiensenaten der Oberlandesgerichte - da es sich hier um eine sogenannte Zwischenverfügung handle.

So kommt es denn zu solchen Absurditäten wie im folgenden Beweisbeschluss:

 

"Es soll sein kinderpsychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, wie das Umgangsrecht mit A, geb. am .2008, gestaltet werden kann.

Die Auswahl des/der Sachverständigen wird dem Gericht überlassen.

Amtsgericht Aurich - 11 F 252/11 UG - Beschluss vom 07.12.2011 durch Richter Gleibs.

 

 

"Die Auswahl des/der Sachverständigen wird dem Gericht überlassen" so Richter Gleibs. Man könnte meinen, Richter Gleibs hätte für einen Moment ein Black Out gehabt, so dass er sich selbst damit beauftragte, einen Sachverständigen auszuwählen. Oder aber die Schreibkraft des Gerichtes hatte an diesem Tag zu stark in die Flasche geguckt oder kämpfte zeitgleich mit erheblichen Eheproblemen, infolge dessen ihre Aufmerksamkeit erheblichen Schaden nahm, so dass sie nicht nur den Gutachter zu nennen vergaß, sondern diesen auch noch mit dem Gericht vertauschte und nebenbei noch zwei Rechtschreibfehler einbaute. Einmal Aurich, immer traurich, hätte man in der DDR spöttisch gesagt - http://de.wikipedia.org/wiki/Eberhard_Aurich

 

Mit Schreiben vom 02.01.2012 meldete sich dann ein sogenanntes "Institut für Gerichtspsychologie" mit unleserlicher Unterschrift schriftlich beim Vater und behauptet:

 

"Wie Sie sicher schon erfahren haben, ist Herr Dr. Arntzen mit der Anfertigung eines Gutachtens in Ihrer Familienangelegenheit beauftragt worden."

 

Na bitte, wer sagt es denn, sei der Beweisbeschluss auch noch so konfus, Dr. Arntzen hilft. Für 85,00 € je Stunde zuzüglich Märchensteuer, wird jeder noch so konfuse Beweisbeschluss auf eine stabile Erdumlaufbahn gechannelt - http://de.wikipedia.org/wiki/Medium_%28Person%29.

Herr Dr. Arnd Arntzen, seines Zeichens Sozialpädagoge, dockt dann an den seltsamen Beschluss von Richter Gleibs vom 07.12.2011 an und präsentiert mit Datum vom 16.02.2012 mit dem Titel

 

"Diplom-Sozialpädagoge Dr. Arnd Arntzen 

(mit abgeschlossener beruflicher Qualifizierung für Sachverständigen-Gutachten bei Familiengerichten von der ctp Offenbach). 

 

 

ctp Offenbach, das ist wohl so was wie ein Flashmob oder der Heilige Geist, viele sprechen von ihm, aber keiner hat ihn je so richtig gut gesehen. 

Macht man sich die Mühe "ctp Offenbach" im Internet zu googeln, bekommt man alle möglichen Anzeigen unter den ersten 100 Trefferanzeigen, aber keine die zu einer vorgeblichen "ctp Offenbach" gehören würde (Stand 28.09.2012).

Wer sich da bei dieser Sachlage auf ein "ctp Offenbach" Zertifikat beruft, der mag vom Heiligen Geist oder auch vom Blitz erleuchtet sein. Empfehlen würden wir ihn sicher nicht.

 

Unter der Überschrift  "Sozialpädagogisches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Psychodynamik" präsentiert nun 

 

"Diplom-Sozialpädagoge Dr. Arnd Arntzen 

(mit abgeschlossener beruflicher Qualifizierung für Sachverständigen-Gutachten bei Familiengerichten von der ctp Offenbach). 

 

einen 56-seitigen Schriftsatz, in dem er behauptet:

 

"In der Sache 

betreffend den Umgang mit ...

erhielt der Unterzeichner vom Familiengericht bei dem Amtsgericht Aurich den Auftrag, ein Gutachten zu erstatten.

...

Laut Beschluss des Familiengerichts am Amtsgericht Aurich vom 7.12.2011 soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, wie das Umgangsrecht mit A, geb. am ... 2008, ausgestaltet werden kann."

 

 

Das scheint nun doch recht seltsam zu sein, denn wie schon vorgetragen, scheint es gar keinen Beschluss des Gerichtes zu geben, mit dem Herr Arntzen beauftragt wurde, "ein Gutachten zu erstatten".

Ganz nebenbei gesagt schlägt Herr Arntzen dem Gericht vierteljährlich stattfindende begleitete Umgangskontakte für die Dauer von jeweils zwei Stunden zwischen Kind und Vater vor. Das sind dann 8 Stunden Vater-Kind Kontakt im Jahr. Einmal Aurich, immer traurich.

Der 3. Familiensenat am Oberlandesgericht Oldenburg - 3 UF 49/12 - Richter Boklage, Cords und Harms befasst sich mit Beschluss vom 29.06.2012 mit dem Vorgang und attestiert Herrn Arnd Arntzen:

 

"Dieses (Gutachten) wurde von dem Dipl. Sozialpädagogen Dr. Arntzen erstellt, der über eine abgeschlossene berufliche Qualifizierung für Sachverständigen-Gutachten bei Familiengerichten von der ctp Offenbach verfügt.

...

Auch im Übrigen hat der Senat keine Bedenken an der fachlichen Qualifikation des Gerichtsgutachters."

 

Ob man sich am 3. Familiensenat mal die Mühe gemacht hat, sich das Curriculum jener sagenhaften "ctp Offenbach" zur Verfügung stellen zu lassen und sich über die Reputation der möglicherweise zwischenzeitlich verstorbenen "ctp Offenbach" sachkundig zu machen, wir wissen es nicht. 

Was wir aber wissen, um es mit Bertolt Brecht zu sagen:

Was ist der Überfall auf eine Bank, gegen die Gründung einer Bank. 

 

 

Reglungstechnisch lässt sich die durch obergerichtlich betonierte Unangreifbarkeit von Beweisbeschlüssen entstehende exorbitant hohe Fehlerrate mit einem Heizungssystem vergleichen, bei dem der Thermostat am Heizkörper defekt ist und daher die Heizung fast immer entweder zu kalt oder zu warm ist, da durch den defekten Thermoastaten keine automatische Regulierung der Zuflussmenge des Heizwassers mehr erfolgt.  

In der DDR war es das starre zentralistische, bürokratische und obrigkeitshörige Prinzip, das eine flexible Anpassung an sich verändernde Bedingungen mehr oder weniger behinderte oder sogar unterdrückte.

In der Bundesrepublik Deutschland, einem Land staatssozialistisch-kapitalistischer Verfasstheit, gibt es nun einen seltsamen Mix von Selbstregulierung und Etatismus. Von einer Assoziation freier Produzenten wie sie Karl Marx als Ziel formuliert hat, sind wir mit Sicherheit noch ein gutes Stück entfernt, vielleicht ist es auf Grund der menschlichen Natur, dem tiefen menschlichen Bedürfnis nach Unterordnung und Führung auch nur tendenziell erreichbar. Der Etatismus in der Bundesrepublik Deutschland entspringt jedoch auch dem Bedürfnis von großen Teilen der Bevölkerung nach Bevormundung, dirigistischer Führung und Verdummung. Dass die Bürgerinnen und Bürger sich über dieses System beklagen, ändert nichts an der Tatsache, dass sie es selbst sind, die dieses System durch ihr Bedürfnis nach Abgabe der Verantwortung und äußerer Führung erzeugen.

 

 

 

 

 

Richterliche Vollmacht zur Hinzuziehung von Fachkräften für den Gutachter

 

Beispiel

In der Familiensache - 533 F 13421/14 - am Amtsgericht München ernennt Richterin Wohlrab mit Beschluss vom 22.10.2014 den Diplom-Psychologen Dr. Peter Menzel zum Sachverständigen. Im Beweisbeschluss heißt es u.a.:

 

5. Der Sachverständige wird beauftragt, zur Klärung psychiatrischer Fragen soweit dies aus sachverständiger Sicht angebracht erscheint, einen Psychiater/eine Psychiaterin hinzuzuziehen.

 

Richterin Wohlrab spricht hier also von einer Hinzuziehung. Eine Hinzuziehung ist aber keine originäre Beauftragung. 

Mit Datum vom 27.05.2015 legt Herr Menzel dem Gericht sein 42-seitiges Gutachten vor, für dessen Erstellung er offenbar die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Ruth Saueracker hinzugezogen hat, denn diese wird von ihm zitiert. 

So weit so gut, nur kann es dann nicht sein, dass die von Herrn Menzel hinzugezogene Frau Saueracker mit Datum vom 12.04.2015 ein 38-seitiges Schriftstück über die Mutter und ein 28-seitiges Schriftstück über den Vater schreibt, die sie jeweils "Psychiatrisches Gutachten" betitelt, denn für ein "Gutachten" der Frau Saueracker hat - so weit zu sehen - das Gericht keinen Auftrag gegeben, sondern lediglich von einer "Hinzuziehung" einer Psychiaterin durch den als Gutachter beauftragten Herrn Menzel gesprochen, "soweit dies aus sachverständiger Sicht angebracht erscheint".

Warum Richterin Wohlrab nicht gleich nur die Frau Saueracker beauftragt hat, das hätte doch sicher etwas Geld gespart, wenn Frau Saueracker das alles in einem Abwasch erledigt hätte.

 

Mit der deutschen Sprache steht Frau Saueracker wohl etwas auf Kriegsfuß, denn sie schreibt:

 

"Die an das Gutachten gestellte Frage lässt sich vor diesem Hintergrund zusammenfassend folgendermaßen beantworten." (S. 28)

 

Wie kann man aber einem Gutachten Fragen stellen? Gutachten sind doch weder Lebewesen noch weise Orakel, die, wie damals im alten Griechenland auf die Fragen von Ratsuchenden antworten. Doch womöglich hat Frau Saueracker bedeutende Zuchterfolge in der Lebendigmachung von Gutachten erzielt, die könnten dann gleich bei ihr im Haus verschiedene Aufgaben, wie z.B. Saubermachen, Einkaufen, Kochen und den Hund ausführen übernehmen. Womöglich findet sich sogar das eine oder andere Gutachten, dass Frau Saueracker bei Krankheit und Urlaub vertreten kann, dann heißt es vielleicht bald "Kamingespräche mit meinem Gutachten".

 

 

 

 

 

Wenn die Beweisfrage keinen Sinn ergibt

 

Beispiel 1

 

"II. Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens wird 

Herr Olaf Weckel

Dipl.Psych. (BDP)

...

beauftragt.

 

III. Die Frist innerhalb der das Gutachten zu erstellen ist, wird bestimmt auf 2 Monate nach Gutachteneingang.

..."

Amtsgericht Halle (Saale) - 26 F 752/10 SO - vom 25.11.2010 - Richterin Kochale

 

 

Alles verstanden? Wenn nicht, auch nicht weiter schlimm, dann fällt vielleicht der Groschen 2 Monate nach dem der Groschen fällt. Oder auch nicht oder auch früher oder auch vorgestern.

 

 

 

Beispiel 2

 

"1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Kindeseltern die notwendige Erziehungsfähig besitzen.

2. Zum Sachverständigen soll ein Mitarbeiter der Fachpraxis für Rechtspsychologie, Argonatutenstr. 7, 28211 Bremen bestimmt. Die Mitarbeiter der Fachpraxis werden gebeten, dem Gericht zeitnah einen Sachverständigen zu benennen.

3. Die weiteren gerichtlichen Verfahrensanordnungen ergehen nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigen Gutachtens umgehend von Amts wegen."

Richter Dr. Köster - Amtsgericht Bremerhaven - 154 F/1027/09, Beweisfrage vom 22.10.2009

 

 

Der Verdacht einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) kann angesichts eines Beweisbeschlusses mit vier Sätzen, in dem drei Rechtschreibfehler zu finden sind, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ob eine solche Symptomatik nun bei Richter Köster oder bei der Schreibkraft des Gerichtes zu diagnostizieren wäre, kann hier nicht geklärt werden. 

Nun ist Legasthenie - wie man weiß - keine Schande und auch therapierbar:

 

Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie geht davon aus, dass in Deutschland 4 % der Schüler von einer Legasthenie betroffen sind. Bei frühzeitiger Erkennung können die Probleme meist kompensiert werden; je später eine Therapie ansetzt, desto geringer sind in der Regel die Effekte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Legasthenie

 

 

nur sollte man mit der Therapie möglichst frühzeitig beginnen, um so größer sind die Effekte. Doch lassen wir uns von den Rechtschreibfehlern nicht den Blick auf das Ganze verstellen. Richter Köster fragt:

 

"Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Kindeseltern die notwendige Erziehungsfähig besitzen."

 

 

Was will der Dichter uns damit sagen, fragte früher meine Deutschlehrerin. Wir fragen heute, was will Richter Köster damit sagen? Auch wenn wir den Satz von seinem Rechtschreibfehler befreien, wird dies nicht unbedingt klarer:

 

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Kindeseltern die notwendige Erziehungsfähigkeit besitzen.

 

 

Was aber ist "die notwendige Erziehungsfähigkeit"? Genau so könnte auch ein General fragen:

 

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Armee die notwendige Kampfkraft besitzt.

 

 

und man würde ihn ebenso wenig verstehen, wie Richter Köster zu verstehen ist. Die Frage macht doch nur Sinn, wenn ich sie ihn Bezug auf etwas Außenstehendes setze. So etwa:

 

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Armee die notwendige Kampfkraft besitzt, um die feindliche Armee zu stoppen.

 

 

Oder auf das hier angesprochene familiengerichtliche Verfahren bezogen:

 

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Erziehungsfähigkeit der Eltern ausreicht, um eine Kindeswohlgefährdung ausschließen zu können, wenn die Kinder A und B im Haushalt der Eltern betreut würden. 

 

 

im übrigen hinkt auch die zweite Frage: 

 

2. Zum Sachverständigen soll ein Mitarbeiter der Fachpraxis für Rechtspsychologie, Argonatutenstr. 7, 28211 Bremen bestimmt. Die Mitarbeiter der Fachpraxis werden gebeten, dem Gericht zeitnah einen Sachverständigen zu benennen.

 

 

denn "die Mitarbeiter der Fachpraxis" können keinen Sachverständigen "benennen",  sondern nur dem Gericht eine Person als zu ernennenden Sachverständigen vorschlagen. Es ist dann Aufgabe des Gerichtes selbst, die vorgeschlagene Person gegebenenfalls zum Sachverständigen zu ernennen, denn "Sachverständiger" im familiengerichtlichen Verfahren ist kein Beruf, sondern eine Berufung.

Mit Beschluss vom 06.11.2009 bestimmt Richter Köster den Diplom-Psychologen Georg Post als Sachverständigen. Herr Post ist zweifellos qualifiziert, korrigiert er doch in seinem Gutachten vom 22.06.2010 stillschweigend einen der drei Rechtschreibfehler:

 

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Kindeseltern die notwendige Erziehungsfähigkeit besitzen.

 

 

 

 

 

 

Unvollständige Beweisbeschlüsse

Etwas besser als Beweisbeschlüsse ohne Beweisfrage sind unvollständige Beweisbeschlüsse, hier kann man zumindest raten, was der Richter eigentlich meint.

 

Beispiel 1

 

„Der Sachverständige soll sich zur Frage äußern, ob die von der Kindesmutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten ursächlich bedingt sind, aufgrund des dem Kindesvater, Herrn X, bis zum 14.07.2004 gewährten Umgangs mit seiner Tochter A.“

Amtsgericht Plauen, Beschluss vom 09.09.2004, als Gutachter beauftragt Dr. Ronald Hofmann, "Lombroso-Institut für Rechtspsychologie"

 

 

Wenn denn schon das Gericht eine solche auf die Vergangenheit bezogene und wahrscheinlich seriös nicht zu beantwortende, weil infolge von Zeitablauf kaum oder überhaupt nicht aufklärbare Frage stellt, dann müsste das Gericht im Beweisbeschluss wenigstens darlegen, um welche "von der Kindesmutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten" es sich überhaupt handeln soll. Geschieht dies, wie in diesem Fall nicht, so bleibt es völlig unklar, wer hier welche Verhaltensauffälligkeiten zu Grunde legt. Es bleibt damit in wohl unzulässiger Weise in das Ermessen des Gutachters gestellt, worauf er sich bei seinen Untersuchungen bezieht, auf die Aktenlage oder auf den möglicherweise davon abweichenden und anders als bisher vor Gericht formulierten Vortrag der Mutter am 11.11.2004 in der Praxis des Gutachters (siehe Gutachten S. 56-58). 

 

 

Beispiel 2

 

"Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die am ..."

Beweisbeschluss des Amtsgericht Krefeld, Beweisbeschluss vom 08.03.2006, als Gutachter beauftragt Dr. Günter Rexilius

 

Der Beweisbeschluss bricht im gerichtlichen Original offenbar mitten im Satz ab. Vielleicht war die gerichtliche Schreibkraft gerade zur Mittagspause gegangen und vergaß nach der Pause, den schon begonnenen Satz weiterzuschreiben. Der als Gutachter beauftragte Dr. Günter Rexilius versuchte offenbar daraufhin mit eigenen Gedanken kreativ diese behördliche Lücke zu schließen. Er teilt dem Gericht mit: 

 

"Ich gestatte mir, bezugnehmend auf den Inhalt des beigefügten Schriftsatzes des Rechtsvertreters von Herrn ..., den Satz folgendermaßen zu vervollständigen: `Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die Tochter der Parteien, ..., geb. ..., auf den Vater zu übertragen`. (Schreiben vom 17.06.2006)

 

 

Nachdem der Gutachter sich den Beweisbeschluss in der ihm passend erscheinenden Weise "ergänzt" hat, trägt er auf folgenden zwei Seiten seine Ansichten zu der von ihm selbst gestellten Frage vor.

Wenn man einmal von der etwas eigenartigen gutachterlichen Kreativität mit anschließender Selbstbeantwortung der selbst formulierten Frage absieht, ist aber auch die Ergänzung logisch nicht korrekt. Denn wen man prüft, ob etwas "dem Kindeswohl eher" entspricht, muss man natürlich wenigstens zwei Alternativen haben, zwischen denen man entscheidet. Der Satz hätte dann also logisch korrekt lauten müssen:

 

`Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die Tochter der Parteien, ..., geb. ..., auf den Vater oder auf die Mutter zu übertragen.

 

 

 

Beispiel 3

 

„Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Regelung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind ... , geb. ... .2005 dem Kindeswohl am Besten entspricht. Insbesondere ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht. Weiterhin soll die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung dazu Stellung nehmen, welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht.“

Dr. Page - Richter am Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08, Beweisbeschluss vom 26.08.2008, als Gutachterin ernannt Diplom-Psychologin Rita Hasan

 

 

Richter Page stellt der von ihm als Gutachterin ernannten Diplom-Psychologin Rita Hasan eine juristische Frage zur Regelung des Sorgerechtes, die zu beantworten jedoch nicht Aufgabe einer Gutachterin ist, sondern des Richters selbst. Von daher kann man meinen, dass der abschließende Vorschlag der Gutachterin, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, für das Gericht irrelevant sein muss.

Im zweiten Teil des Beweisbeschlusses fragt Richter Page, welche Umgangsregelung für den Elternteil getroffen werden sollte, "der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte". Nun hätte Richter Page korrekterweise und ergebnisoffen auch fragen müssen, welche Umgangsregelung getroffen werden sollte, wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bliebe. Denn auch bei der vom Grundgesetz favorisierten gemeinsamen elterlichen Sorge muss im Streitfall  der Umgang konkret geregelt werden. Die Diplom-Psychologin Rita Hasan folgt in ihrem Gutachten konsequent der Vorgabe des inkorrekten und unvollständigen Beweisbeschlusses von Richter Page, in dem sie die Frage, ob die Beibehaltung der gemeinsame elterliche Sorge "dem Kindeswohl am Besten entspricht", nicht alternativ zu der Frage diskutiert, ob der Entzug des elterlichen Sorgerechtes "ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht".

Schließlich schlägt Diplom-Psychologin Rita Hasan dem Gericht vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und trägt - ob der Härte ihres Vorschlages womöglich erschreckt - noch gönnerhaft vor, 

 

"dem Vater solle ein angemessenes großzügiges Umgangsrecht eingeräumt werden. In Anbetracht der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern empfehlen sich hier längere Ferienaufenthalte jeweils am Stück." (Gutachten S. 51). 

 

 

Doch das ist, neben der peinlich wirkenden "Großzügigkeit" der Frau Rita Hasan, keine konkrete Antwort auf die richterliche Frage, "... welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht“, sondern eine nichtssagende Tautologie, denn das Gericht ist von Amts wegen gehalten eine "angemessene" und keine "unangemessene" Umgangsregelung zu treffen, so diese denn dem Richter notwendig erscheint oder von einer Partei beantragt worden ist.

So kommt zur Unvollständigkeit des richterlichen Beschlusses die Unvollständigkeit der gutachterlichen Antwort hinzu, womit sich das alte Sprichwort zu bewahrheiten scheint, gleich und gleich gesellt sich gern.

 

 

Beispiel 4

 

"1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechts- und Umgangsgestaltung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl der Kinder am besten entspricht

durch Einholung

eines Sachverständigengutachtens

..."

 

Beweisfrage von Richterin Nagel - Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09, Beschluss vom 30.11.2009, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Simone Freiberg, Gutachten vom 07.05.2010

 

 

Leider vergisst Richterin Nagel anzugeben, um welche Kinder es sich handelt. Man kann sich natürlich als helles Köpfchen zusammenreimen, dass die Kinder der beiden namentlich genannten Eltern gemeint sind. Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Simone Freiberg hat sich das offenbar auch gedacht und die beiden Kinder dann auch namentlich genannt. Ganz sicher kann man aber wegen der fehlenden Nennung in der Beweisfrage nicht sein, um welche Kinder es denn nun geht. Womöglich meinte Richterin Nagel gar die Kinder von Simone Freiberg oder die unehelichen Kinder von Papst Benedikt XVI. Doch Spaß beiseite, dass man die Kinder vergisst kann schon mal passieren, insbesondere dann, wenn es so wie hier bei Richterin Nagel nicht die eigenen sind. 

Nicht passieren dürfte jedoch die Stellung einer juristischen Frage nach der  "Sorgerechtsgestaltung", denn dies zu beantworten ist nicht Aufgabe eines Gutachters, sondern des Gerichtes selbst. Im übrigen gibt es da ja auch nicht viel zu entscheiden. Entweder die gemeinsame Sorge bleibt, so wie es das Grundgesetz in Artikel 6 impliziert oder einem Elternteil wird das Sorgerecht nach §1671 BGB teilweise oder vollständig entzogen, das passt zwar mit Artikel 6 Grundgesetz nicht recht zusammen, doch was nicht ganz passt, das wird eben mittels des Entsorgungsparagraphen §1671 BGB passend gemacht. Gegebenenfalls könnte man auch jedem Elternteil nur einen bestimmten Bereich der elterlichen Sorge entziehen. So etwa dem Vater das Recht der Gesundheitssorge und dafür zum Ausgleich der Mutter die Vermögenssorge, so hat dann jeder Elternteil das gute Gefühl im gleichem Maße wie der andere Elternteil ent-sorgt geworden zu sein. Beide können sich dann als Opfer fühlen und im Landkreis Havelland eine Selbsthilfegruppe für ent-sorgte Eltern gründen. Am Amtsgericht Nauen sorgt man dann mit weiteren Ent-sorgungen von Eltern für einen stetig nachwachsenden Strom von neuen Mitgliedern der Selbsthilfegruppe und zum 10. Jubiläum der Selbsthilfegruppe "Ent-sorgte Eltern" gibt der Direktor des Amtsgerichtes Nauen einen Sektempfang. Das nennt man dann in Anlehnung an ein bereits bekanntes Modell das Nauener Modell und schon wird man im ganzen Land bekannt, denn schließlich wollen alle wissen, wie man die Selbsthilfebewegung aktivieren kann.

 

 

 

 

 

Beweisbeschluss ohne Angaben zum Kind

Recht peinlich wirkt es, wenn im Beweisbeschluss der Name des Kindes und sein Geburtsdatum fehlt. Man könnte dann meinen, der Richter wüsste gar nicht um welches Kind es geht, von dem die Verfahrensbeteiligten immerhin meinen, sie müssten um des Kindes wegen eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen.

 

Beispiel 1

Im Beweisbeschluss von Richter Dr. Krause - Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 586/09, wird nicht mitteilt, um welches Kind es eigentlich geht. Als Ausgleich für das fehlende Kind stellt Richter Krause dem als Gutachter beauftragten Diplom-Pädagogen Jürgen Brand (der aber nicht "Brandt" geschrieben wird) eine unstatthafte juristische Frage:

 

"ob die von beiden Eltern jeweils begehrte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich dem Wohle des Kindes am Besten entspricht"

 

Dies ist aber keine Frage die ein wie auch immer qualifizierter oder nichtqualifizierter Gutachter zu beantworten hätte, sondern vom Gericht selbst zu beantworten. Der Gutachter kann sich nur zu Sachfragen äußern, für die er qualifiziert ist und die das Gericht nicht aus eigener Sachkunde beantworten kann. Im Fall des Diplom-Pädagogen Jürgen Brand wären das in erster Linie pädagogische Fragen. Für psychologische Fragen wird man einen Psychologen beauftragen, für psychiatrische einen Psychiater und für sozialpädagogische einen Sozialpädagogen.

 

 

 

Beispiel 2 

Richterin Mößbauer - Amtsgericht Wunsiedel - 2 F 178/15 - bestimmt am 26.10.2015 den Diplom-Psychologen Thomas Busse aus dem 368 Kilometer entfernten Karlsruhe als Gutachter (woran man wieder einmal sehen kann, Karlsruhe ist ein Vorort von Wunsiedel und soll deswegen demnächst auch eingemeindet werden).

In dem Beweisbeschluss werden sogar Fragen gestellt, die Herr Busse beantworten soll, nur gibt es keine Angabe wie das Kind heißt, noch wo es wohnt und wann es geboren ist. Herrn Busse ficht das offenbar nicht groß an, selbst ist der Mann muss er gedacht haben und so trägt er in seinem effektiv 14-seitigen Gutachten den Namen eines Kindes und dessen Geburtsdatum ein. Vielleicht hat Herr Busse neben seinem Talent zur deutschlandweiten Beglückung dutzender Amtsgerichte mit seinen Dienstleistungen auch noch die Fähigekeit Gedanken lesen und hat per Telepathie im Kopf von Richterin Mößbauer nachgeschaut, um welches Kind es sich handelt.

Ganz nebenbei wechselt Herr Busse auch noch seine Adresse. Statt der im Beweisbeschluss angegebenen Karlsruher Adresse, versieht er sein Gutachten mit der Adresse Jakobstr. 6-8, 99423 Weimar. Hier handelt es sich nun aber nicht um das berühmte Hotel Elephant, in dem Adolf Hitler sich auf dem Balkon dem dummen Volke zeigte, sondern nur um ein schönes "Bürocervice-Center", in dem man für wenig Geld einen Briefkasten, eine Telefonnummer und wenn nötig auch einen Raum anmieten kann. Ob Herr Busse jemals in dem Haus in der Jakobstr. 6-8 gesessen hat, ist uns nicht bekannt, Sie können ihn aber sicher danach fragen, vielleicht verrät er Ihnen dann ein Geheimnis.

 

 

 

 

Verwechslungen im Beweisbeschluss

Bekanntlich hat die Verwechslung von Personen schon dem einen oder anderen Patienten die Herausnahme einer gesunden Niere oder die Amputation eines gesunden Beines gekostet, weil der Arzt die Patientendaten vertauscht hat. Zu Risiken und Nebenwirkungen der Inanspruchnahme von Experten fragen Sie daher immer Ihren Rechtsanwalt, die Ministerin für Verbraucherschutz oder den Experten für Gefährdungen durch "Experten", Herrn Peter Thiel.

 

Beispiel 1

Richterin Heider vom Amtsgericht Bad Liebenwerda beauftragte am 03.05.2007 die Diplom-Psychologin Lenore Spieß, Postanschrift Institut für Gericht & Familie GbR, Stephanstr. 25, 10559 Berlin mit der Erstellung eines Gutachtens:

 

"Es soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen:

1. Welche Form der elterlichen Sorge bietet sich vorliegend an, die es den Eltern ermöglicht, ihre elterliche Verantwortung für die Kinder auch nach der Trennung und Scheidung wahrzunehmen und dem Wohl der Kinder dient?"

2. Welche qualitativen Bindungen und Beziehungen haben die Kinder zu beiden Elternteilen?

3. Wie sind die Erziehungskompetenzen von Kindesmutter und Kindesvater unter dem Aspekt der künftigen Sorgerechtsausübung?

4. Wie sind die Fähigkeiten und die Bereitschaft beider Elternteile zu Kooperation und Kommunikation auch unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes der Kinder zum anderen Elternteil zu beurteilen?

..."

 

 

In dem vorliegenden Verfahren ging es aber nicht um mehrere Kinder, sondern nur um ein Kind. Gut möglich, dass die Richterin bei der Einfügung der auf ihrem Computer vorrätigen Textbausteine in der Eile den falschen gegriffen hat. Ein Glück, dass es sich nur um die Beauftragung einer Gutachterin, nicht aber um eine Beinamputation handelte. Oder wie der Volksmund so schön sagt: Besser arm dran, als Arm ab.

 

 

Beispiel 2

 

"I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Frage:

Entspricht es dem Kindeswohl, wenn Umgangskontakte zwischen der am ... 2004 geborenen A. Z. und seinem Vater stattfinden?

Wie sollen die Umgangskontakte ausgestaltet werden.

...“ 

Richter Möllers - Amtsgericht Krefeld, Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 12.11.2005, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Günter Rexilius 

 

Bei dem im Beweisbeschluss erwähnten Kind handelt es sich um ein Mädchen. Daher ist die Formulierung "Entspricht es dem Kindeswohl, wenn Umgangskontakte zwischen der am ... 2004 geborenen A. Z. und seinem Vater stattfinden?" grammatikalisch falsch. Nun kann man meinen, eine solche Verwechslung kann doch jedem - also auch einem Richter, der ja auch nur ein gewöhnlicher Sterblicher ist - mal passieren. Doch wenn der gleiche Richter vier Monate später in einem zweiten Beweisbeschluss in der selben Familiensache schreibt: 

 

"Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die am ..."

Beweisbeschluss des Amtsgericht Krefeld, Beweisbeschluss vom 08.03.2006, als Gutachter beauftragt Dr. Günter Rexilius

 

und der Beweisbeschluss im gerichtlichen Original, so wie es hier steht, mitten im Satz abbricht, dann kann man fragen, ob zwei solche Fehler in kurzer Zeit auf einem außergewöhnlichen Zufall beruhen oder ob der Richter noch bei ausreichenden Kräften ist, um sein Amt angemessen wahrnehmen zu können.

 

 

 

 

Mündliches oder schriftliches Sachverständigengutachten

Die Beantwortung der Beweisfrage kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 

 

Beispiel

 

25 F 32/09

Beschluss vom 27.05.2009

In der Familiensache 

X . / .  Y 

wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart durch den Richter Langeheine beschlossen:

1. Zur Frage der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder der Parteien ...

ist ein mündliches kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Als Sachverständige wird bestellt:

Dr. Birgit Kapp, ...

3. Termin zur Erstattung des Gutachtens und zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf: 

Freitag, 14. August 2008, ...

 

Langeheine, Richter

 

 

 

Dass in diesem Beschluss die Beweisfrage fehlt und ein falsches Datum angegeben ist, erörtere ich weiter unten.

Eine mündliche Beantwortung der Beweisfrage, so wie hier in Auftrag gegeben, sollte ein Ausnahmefall sein, denn zum einen können sich die Verfahrensbeteiligten bei einer mündlich erfolgenden Beantwortung der Beweisfrage im Gegensatz zu einem vorliegenden schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (schriftliches Gutachten) nicht auf eine Entgegnung vorbereiten, bzw. eine eigene schriftliche Entgegnung einreichen. Zum anderen ist ein mündliche Vortrag des Gutachters fehleranfällig, weil er entweder in freier Rede oder anhand von aufgeschriebenen Stichpunkten erfolgt. Liest der Gutachter im Anhörungstermin einen vorbereiteten Schriftsatz vor, ist dies zwar mündlich vorgetragen, aber in der Sache eben kein mündlich erstattetes Gutachten, sondern ein vorgelesenes schriftliches Gutachten.

Das im Anhörungstermin mündlich vorgetragene Gutachten muss durch Tonmitschnitt vollständig protokolliert werden, denn es ist ein Beweismittel und muss als solches den Verfahrensbeteiligten spätestens mit der Beschlussfassung des Gerichtes zugänglich gemacht werden. Dies gilt um so mehr, wenn sich der Beschluss des Gerichtes auf das mündlich erstattete Gutachten wesentlich bezieht und die Verfahrensbeteiligten den Beschluss des Gerichtes in der Beschwerde beim Oberlandesgericht anfechten wollen. Ein amtsgerichtlicher Beschluss, der nicht die Gründe seines Zustandekommens aufzeigen kann, müsste vom Oberlandesgericht zwangsläufig aufgehoben werden.

Hat also das Amtsgericht - Familiengericht ein mündlich erstattetes Gutachten eingeholt, so ist der gesamte im Anhörungstermin mündlich gehaltene Vortrag des Gutachters zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten spätestens auf deren Bitte um Herausgabe zur Verfügung zu stellen. Kann oder will das Gericht dies nicht gewährleisten, müsste dies aus rechtsförmlichen Gründen zu einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch das Beschwerdegericht am Oberlandesgericht führen.

 

 

 

 

 

Bezeichnung des einzuholenden Gutachtens im Beweisbeschluss

Wie sag ich`s meinem Kind, so fragen mitunter Eltern. Wie sag ich`s meinem Gutachter, so die entsprechende Frage für Familienrichter. Das fängt schon mit Frage an, welche Bezeichnung der Richter der in Auftrag zu gebenden Begutachtung geben soll. 

Üblicherweise geht es in familiengerichtlich anhängigen Verfahren zum Umgangs- oder Sorgerecht weder um Verkehrsunfallgutachten, Baugutachten oder medizinische Gutachten. In so fern erscheinen Beweisfragen die ein "fachärztliches Gutachten" in Auftrag geben völlig verfehlt.

 

Beispiel 1

 

"Es soll ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht."

Beweisfrage des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 28.08.2002 an Dr. med. Handerer, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie - Ökumenisches Hainich im Klinikum Mühlhausen / Thüringen

 

 

Beispiel 2

Bei einigen Richtern hält sich hartnäckig die Auffassung ein Gutachten wäre erst dann richtig wertvoll, wenn es ein "kinderpsychologisches" Gutachten wäre. 

 

"Es soll Beweis erhoben werden, über die Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht auf den Vater oder die Mutter dem Wohl von A besser entspricht, insbesondere ob sich nach Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes eine Zuwendung zu einem Elternteil feststellen lässt

und wie das Umgangsrecht des Elternteils ausgestaltet sein sollte, beim dem A nicht ihren Lebensmittelpunkt hat.

durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens."

Spriestersbach - Richter am Amtsgericht Hamburg St. Georg, 982 F 53/05, Beweisbeschluss vom 14.07.2005, beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall

 

 

Nun fragt man sich, was das für ein kinderpsychologisches Gutachten sein soll, wo es erkennbar und auch ganz wesentlich nicht nur um das Kind, das ja nicht im luftleeren Raum lebt, sondern auch um dessen Eltern und oft auch um weitere wichtige Bezugspersonen geht. Vielleicht nennt man das ganze beim nächsten Mal auch elternpsychologisches Gutachten oder mutterpsychologisches oder vaterpsychologisches Gutachten

Rexilius schreibt zu dieser verengten kindfixierten Betrachtungsweise:

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik." 

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter: Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht. Bundesanzeiger Verlag Köln 2002, S. 143

 

 

 

Beispiel 3

Auch am Amtsgericht Norderstedt, wo die Diplom-Psychologin Angelika Schwerin, die sich unter dem Logo eines sogenannten "Institut für gerichtspsychologische Gutachten" präsentiert, als Gutachterin bestellt wurde, pflegt man das antiquierte Brauchtum kinderpsychologischer Gutachten.

Der zuständige Familienrichter formuliert seine Beweisfrage so: 

 

„Zur Frage von Art und Umfang des persönlichen Umgangs des Vaters mit ... 

...

...

soll ein schriftliches kinderpsychologisches Sachverständigengutachten unter Einbeziehung beider Elternteile eingeholt werden.“

Amtsgericht Norderstedt, Beschluss vom 15.06.2005, als Gutachterin beauftragt Angelika Schwerin

 

 

Neben der irreführenden gerichtlichen benutzten Bezeichnung kinderpsychologisches Gutachten, das die Gutachterin dann auch noch bewusst oder unbewusst in ihrem Gutachten in "psychologisches Gutachten" (S. 1) umbenennt, kommt hinzu, dass der beschlussfassende Richter der Gutachterin überhaupt keine Orientierung gibt, was die Gutachterin denn zu untersuchen oder aufzuklären hätte, bzw. an welchen Maßstab sie sich zu halten habe. Die Gutachterin als Hilfskraft des Gerichtes wird somit faktisch als stellvertretende Richterin ernannt, der es zukäme, festzustellen, was sie zu untersuchen hätte und was nicht.

 

 

Beispiel 4

Beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek treibt man es schließlich auf die Spitze.

 

"Es soll ein jugendpsychologisches Gutachten erstellt werden"

 

heißt es in einem Beweisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - 887 F 218/05 - Richter Winterberg - zitiert nach Gutachten der Diplom-Psychologin Andrea Pargätzi vom 08.04.2006. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 6 und 4 Jahre alt, also weiß Gott nicht in dem Alter, das man als normaler Mensch unter "jugendlich" einordnen würde.

Bei solcherart sprachlicher Kreativität brauchen wir uns nicht zu wundern, wenn es bald auch seniorenpsychologische, frauenpsychologische, männerpsychologische und sonstwiepsychologische Gutachten geben wird

Wenn man es denn schon wortgewaltig mag, dann könnte man von einem familienpsychologischen Gutachten sprechen, da es im Gutachten in der Regel um die ganze Trennungsfamilie und ihre Beziehungsdynamik geht. Wem aber das ganze aufgeblasene Wortgeklingel zuwider ist, der kann auch ganz einfach von einem psychologischen Gutachten oder noch einfacher von einem Gutachten sprechen. Es liegt ja ohnehin auf der Hand, dass niemand bei Umgangs- oder Sorgefragen im familiengerichtlichen Verfahren und einer dementsprechend klar formulierten Beweisfrage vermuten würden, dass der Richter ein Baugutachten oder Wertgutachten in Auftrag gegeben hätte.

Dass Frau Pargätzi in ihrem Gutachten weder den beauftragenden Richter noch das Datum der Beauftragung nennt, ist vermutlich weniger problematisch, als dass sie dem Gericht vorschlägt, dass der Umgang der beiden Kinder zum Vater "bis auf weiteres", bzw. "zur Zeit" unterbleiben soll. Von der Möglichkeit eines Begleiteten Umgangs vor einem als allerletztes Mittel zur Abwehr einer Kindeswohlgefähdung indizierten Umgangsauschluss hat Frau Pargätzi womöglich noch nie gehört, sonst würde sie wohl nicht mit solchen Kontaktabruchszenarien hausieren gehen.

 

 

 

Beispiel 5

 

1.Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Sachverständige Frau Dipl.Psych. Theda Bekker ..., beauftragt werden.

Dr. Kintrup - Richter am Amtsgericht Ahlen - 12 F 56/09, Beweisbeschluss vom 04.05.2009

 

 

Bei dieser Beweisfrage klappert so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Zum einen stellt Richter Kintrup der Frau Bekker eine juristische Frage, die diese nicht zu beantworten hat, sondern das Gericht selbst. Zum Zweiten kann "die Sachverständige Frau Dipl.Psych. Theda Bekker" nicht beauftragt werden, denn Frau Bekker ist nicht per se Sachverständige, sondern wird dies erst durch Ernennung durch das Gericht. Zum dritten ist die Formulierung "Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Sachverständige Frau Dipl.Psych. Theda Bekker ..., beauftragt werden." unsinnig, denn mit dem Beschluss ist Frau Bekker bereits beauftragt, sie muss daher nicht nochmals "beauftragt werden".

Als ob dies nicht schon alles reichen würde, legt Frau Bekker noch eins drauf und legt dem Gericht mit Datum vom 10.10.2009 ein von ihr so genanntes „Familienpsychologisches Gutachten“ vor, dabei hat Richter Kintrup kein „Familienpsychologisches Gutachten“, sondern ein „kinderpsychologisches Gutachten“ in Auftrag gegeben. Nächstens fertigt Frau Bekker trotz entsprechend fehlender Beauftragung noch ein vaterpsychologisches, mutterpsychologisches oder gar omapsychologisches Gutachten an, das dann vom Gericht genau so anstandslos wie das „Familienpsychologisches Gutachten“ angenommen wird.

 

 

Beispiel 6

 

"1. Es ist ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, ob es dem Wohl der gemeinsamen Kinder besser entspricht, dass der Antragssteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. ...

2. Mit der Begutachtung wird Prof. Dr. Klosinski, Universität Tübingen beauftragt. Dem Gutachter wird gestattet, den Auftrag an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben.

3. ..."

Amtsgericht Waiblingen - 11 F 1096/09 - Richter Bachmann, Beschluss vom 26.11.2009

 

 

An diesem Beweisbeschluss klappert wohl so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Dies fängt bei der Bezeichnung des Gutachtens als "kinderpsychiatrisches Gutachten" an. 

 

Die Psychiatrie ist die medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Prävention, Diagnostik und Therapie seelischer Erkrankungen beschäftigt. http://de.wikipedia.org/wiki/Psychiatrisch

 

 

Man könnte also meinen, die Kinder wären seelisch erkrankt und deswegen meint Richter Bachmann, die Begutachtung müsste ein Kinderpsychiater vornehmen. Vorliegend handelt es sich jedoch - soweit zu sehen - lediglich um einen zwischen den Eltern strittigen Fall, wo die Kinder ihren Lebensschwerpunkt nehmen sollen. Von Psychiatrie ist da weit und breit nicht die Rede. Aber was nicht ist, kann ja noch werden, grad so wie jedes Auto irgendwann einmal unter der Schrottpresse landet, so landet auch jeder Mensch mit Verstand in der Psychiatrie, wenn er nur stark genug daran glaubt, dass dies der ihm vorgezeichnete Weg sei. 

Dann beauftragt Richter Bachmann den Gutachter mit der impliziten Klärung einer juristischen Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Und als ob zwei mal klappern nicht schon reichen würde, setzt Richter Bachmann noch eins drauf und gibt Herrn Klosinski Vollmacht, "den Auftrag an eine an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben".

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach, klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp.

 

 

 

 

 

Problematische Beweisbeschlüsse

 

Beispiel 1

Für manche Richter scheinen die Eltern und deren familiengerichtlich vorgetragener Streit ein rein technischer Vorgang zu sein. So heißt es z.B. am Amtsgericht Nürtingen:

 

"Welche Partei ist zur Betreuung und Versorgung der Kinder A und B besser geeignet? Zu welcher Partei haben die Kinder engere Bindungen?" 

Beweisbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen, Beauftragung des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 01.04.2004

 

 

Die Eltern mutieren hier aus richterlicher Sicht zu "Parteien", da fragt man sich nur, warum man nicht auch gleich die Kinder in "Bagage" umbenennt? Eine solche Art von Sprachgebrauch passt aber wohl ganz gut zu Herrn Thomas Busse, der die Menschen, mit denen er im Rahmen der Begutachtung zu tun hat, konsequent als "Probanden" bezeichnet, gerade so, als ob sich diese ihm als Versuchsperson bereitgestellt hätten. Und damit der beauftragende Richter von Herrn Busses vorgeblicher wissenschaftlicher Kompetenz auch gleich so richtig beeindruckt wird, darf in Herrn Busses Gutachten ein vorgestanzter Standardsatz nicht fehlen:

 

"Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 26.07.2003 für Amtsgericht Göppingen, S. 21

 

 

Der relativen Beliebtheit des Herrn Busse bei einigen deutschen Familienrichtern tut solcherart Wortgeklingel offenbar keinen Abbruch, der Mann reist seit Jahren durch halb Deutschland und beglückt die örtlichen Familiengerichte unablässig mit seinen Gutachten. Das lässt die Frage nach der fachlichen Kompetenz des einen oder anderen, Herrn Busse bestellenden Familienrichters aufkommen.

 

Wer da meint, Sprachprobleme gäbe es nur an Amtsgerichten, der muss sich durch so manches Oberlandesgericht eines besseren belehren lassen. 

 

 

Beispiel 2

Unklar drückt man sich am Oberlandesgericht Zweibrücken aus.

In einem Beweisbeschluss vom 17.12.2004 heißt es:

 

„Es ist Beweis darüber zu erheben, ob derzeit und in naher Zukunft Ferienaufenthalte des Kindes A beim Vater in ... , wie in Ziff. 2. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken beschrieben, auf Grund einer Veränderung der Verhältnisse (Zeitablauf, Rückkehr der Mutter mit dem Kind nach Deutschland, Wiederverheiratung beider Eltern, Entfremdung des Kindes von seinem Vater durch zu wenig Kontakte) das Kind so sehr psychisch belasten, daß sie offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes A entsprechen, und ob und ggf. wie und in welchem Umfang Kontakte des Kindes mit seinem Vater während der Schulferien hergestellt werden können, die nicht zu einer erheblichen Belastung des Kindes führen durch Einholung eines schriftlichen kinderpsychologischen Gutachtens.“ 

 

Zitiert nach Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 17.12.2004 für das Oberlandesgericht Zweibrücken , S. 6

 

 

Das Gericht lässt den beauftragten Gutachter aber auch die beiden verfahrensbeteiligten Eltern im Unklaren darüber, was es mit "in naher Zukunft" meint. Fragen Sie einmal zehn zufällig vorbeikommende Passenten, was Sie unter naher Zukunft verstehen und Sie bekommen höchst unterschiedliche Antworten. Wir haben vom 13.-18.09.2006 eine solche Befragung durchgeführt. Unsere Versuchsfrage lautete:

 

Wie lange dauert es, dass Herr X kein Fernsehen schauen wird, wenn er folgende Aussage trifft?

Herr X: "In naher Zukunft werde ich nicht Fernsehen gucken."

 

 

Die Antworten lauteten:

 

1. Rechtsanwältin: bis zum nächsten tag, vielleicht aber auch länger, wenns ihm gefällt

 

2. Informatiker: Wie die Frage juristisch betrachtet werden kann, das weiß ich natürlich nicht. Aber aus meiner normalen Sicht würde ich auf die Aussage gar nichts geben. Wenn dein Herr X nach drei Wochen wieder irgendwo in den Fernseher blickt, dann hat er meiner Meinung nach nicht gegen seine Aussage verstoßen. Aber eigentlich gibt es gar keine Grenze, weil in "naher Zukunft" nirgendwo genau definiert ist (denke ich jedenfalls). 

 

3. Psychologe I: Was da wohl dahinterstecken mag. Ich würde sagen, der Zeitraum kann je nach seinem Verständnis von naher Zukunft zwischen einer Woche und zwei bis drei Monaten variieren.

 

4. Sozialpädagoge: Na ja, schwer zu konkretisieren. Ich würde von einige Tagen, Wochen oder Monaten ausgehen. Als Obergrenze erscheint mir ein 1-Jahres-Zeitraum.

 

5. Physiker: ich würde mal sagen wenigstens einen Monat nicht.

 

6. Psychologe II: ich wollte ja, aber ich kann das unmöglich kurz beantworten, wenn ich den Kontext nicht kenne, denn je nach dem fiele meine Antwort aus. Daher kommt mir schlichtweg auch keine schnelle Antwort ohne nachzudenken. Zu wem sagt er das in welcher Situation? Auf welche Frage hin und von wem? Mit welcher Stimme/Mimik/Gestik? Wie drückt er sich sonst aus? "in naher Zukunft nicht fernzusehen" ist für mich nichts, was ich ohne Kontext übersetzen könnte. Wenn ich verfügbare Fantasien aktiviere, so bewegt sich mein Range vermutlich zw. wenigen Stunden und einigen Monaten. Um verwertbare Antworten zu bekommen, solltest Du meiner Meinung nach am besten einen Kontext anbieten oder zumindest die Antwortenden abfragen, welchen fantasierten Kontext sie als Basis hatten.

 

7. Philosoph: Mein Kommentar: Völliger Schwachsinn. 1. Was heißt „In naher Zukunft?“ 2. In jeglicher Zukunft wird es Zeitintervalle geben, wo man nicht Fernsehen guckt, z.B. wenn man auf dem Scheißhaus sitzt oder pisst oder einfach nur schläft oder mit dem Auto durch die Stadt fährt. Anders gesagt: Ich pflege x Stunden täglich am Fernseher zu verbringen, aber es wird in absehbarer Zeit auch Minuten/Stunden/Tage geben, wo ich nicht fernsehen gucke. Eine solche Aussage können die meisten Menschen treffen, ohne sich etwas zu denken oder sich festzulegen. Insofern ist der zitierte Satz uneingeschränkt richtig und sagt dennoch nullkommanichts aus. Also Schwachsinn.

 

8. Agraringenieurökonom: 3 Tage

 

9. Soziologe: Er schaut gleich morgen wieder in die Glotze!

 

10. Wissenschaftlicher Mitarbeiterin im Bundestag: Ich würde von den nächsten zwei, drei Wochen ausgehen - so ganz spontan.

 

11. Student der Sozialpädagogik: Der Satz an sich ist für mich nicht schlüssig, da er nichts über den Beginn und das Ende dieses Zeitraums aussagt.Für mich klingt das erstmal danach dass er es im Moment gerade noch tut, aber "demnächst" damit aufhören will. Was den Begriff "in naher Zukunft" angeht ist dieser sehr relativ. Genau betrachtet stimmt dieser Satz für jeden, welcher nicht rund um die Uhr vor der Glotze hängt - und das passiert ja schon, wenn ich mir ein neues Bier holle. Sorry, aber Satz sagt nichts aus.

 

12. Feuerwehrmann: Herr x wird die nächste Zeit kein Fernsehen schauen. Also die Glotze bleibt aus.

 

13. Studentin Lehramt: Also ich würde sagen, in naher Zukunft bedeutet für mich, dass er demnächst kein Fernsehen mehr schauen wird. Das berechtigt ihn jedoch im Moment noch zu schauen. Wenn er jedoch damit beginnt nicht mehr zu schauen, klingt diese Aussage für mich endgültig. Ich meine, dass er es dann überhaupt nicht mehr tut.

 

14. Sozialpädagogin: Das hängt davon ab, wie Herr X nahe Zukunft definiert, auf welchen Zeitraum er sich bezieht. Die Formulierung regt zum Nachdenken an, die Frage kann ich nicht spontan beantworten.

 

15: Bundeswehrsoldat: Ich würde sagen einige Wochen, ganz einfach.

 

 

 

Herrn Busse ficht die Unklarheit des Beweisbeschlusses offenbar nicht an, denn er greift die Formel von der nahen Zukunft auf und schreibt:

 

„Aus psychologischer Sicht entsprechen Ferienaufenthaltes des Kindes A sowie Übernachtungen des Mädchens beim Vater generell in naher Zukunft nicht dem Wohl des Kindes."

Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 17.12.2004 für das Oberlandesgericht Zweibrücken , S. 28

 

 

 

Beispiel 3

 

„Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob und wie es dem Wohl von A entspricht, dass sie Umgang zum Kindesvater hat.

Das Gutachten soll erstattet werden von Dipl. Psychologin Iris Witzani, ... .“

Schaffrinna - Richter am Amtsgericht Wetzlar, Beweisbeschluss vom 21.08.2007:

 

 

Richter Schaffrinna stellt der Gutachterin die Frage, ob es dem Wohl des Kindes entspricht, dass es mit dem Vater Umgang hat. Diese Frage ist aber juristisch höchst überflüssig, denn das Gesetz geht - trotz der Ahnungslosigkeit einiger Richter -  nicht davon aus, dass es Voraussetzung für einen Umgang wäre, dass dieser dem Wohl des Kindes entspricht, sondern stellt als einzige Voraussetzung fest, dass der Umgang dem Kind nicht schadet.

Allenfalls ist eine Einschränkung des Umgangs, so etwa in Form eines Begleiteten Umgangs möglich, "soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist".

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

Die Frage, ob ein Umgang des Kindes mit einem Elternteil dem Wohl des Kindes dient, kann aber nicht abstrakt , sondern nur im konkreten beantwortet werden. So kann im Einzelfall ein Umgang in Form eines Begleiteten Umgangs sehr wohl dem Wohl des Kindes dienen, in unbegleiteter Form - warum auch immer - aber nicht. 

Immerhin fängt sich Richter Schaffrinna dann noch kurz vor dem freien Fall ins juristische Nirwana, in dem er - etwas verunglückt - fragt, wie der Umgang stattfinden könne. Dies ist juristisch korrekt, denn der Richter soll die Regelung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

In einer nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erfolgten Anhörung fragt Richter Schaffrinna die Gutachterin  warum es als entwicklungsförderlich anzusehen sei, dass ein Umgang zwischen dem Kind und dem Vater stattfindet. Der Richter wollte hier sicher keinen Vortrag der Gutachterin über die Rolle der Bedeutung bekommen, sondern wissen, was aktuell und konkret feststellbar wäre, was für den Umgang zwischen Kind und Vater sprechen würde. 

 

"Die Sachverständige wird seitens des Gerichtes gefragt, zu der Frage, warum es als entwicklungsförderlich anzusehen sei dass ein Umgang zwischen A und dem Vater stattfindet. Sie erklärt hierzu, dies entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft, dass es entwicklungsförderlich positiv sei. dass ein Umgang zwischen Vater und Kind, welches bei dem anderen Elternteil lebe, stattfindet. Dies sei auch Ausfluss der aktuellen Gesetzeslage."

Schaffrinna - Richter am Amtsgericht Wetzlar, Anhörungstermin am 22.04.2008

 

 

Statt diese Frage konkret zu beantworten, trug die Gutachterin vor: "... dies entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft, dass es entwicklungsförderlich positiv sei, dass ein Umgang zwischen Vater und Kind, welches bei dem anderen Elternteil lebe, stattfindet. Dies sei auch Ausfluss der aktuellen Gesetzeslage."

Für eine solche triviale Feststellung, die man schon in der Bundestagsdrucksache zur Reform des Kindschaftsrechts von 1998 nachlesen kann, braucht man jedoch keine Gutachterin, die berechtigt ist, der Justizkasse pro Stunde 85 € für ihr mehr oder weniger segensreiches Wirken in Rechnung zu stellen - und - so dies die Eltern nicht zahlen, den ahnungslosen Steuerzahler/innen aufgebürdet wird.

 

 

 

Beispiel 4

 

"1. Es soll nach Vortrag beider Parteien und von Amts wegen die Frage der Parteien und des Gerichtes durch Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Gutachtens und zur Vorbereitung einer Endentscheidung des Gerichtes zur Frage: 

Wie häufig und in welcher Form ist der Kontakt in Abhängigkeit zum Alter des Kindes und dem Engagement der Elternteile nötig, um emotionale Beziehungen des Vaters zum Kind im Rahmen seines Umgangsrechtes aufzubauen bzw. zu erhalten, damit der Vater sich von körperlichen und geistigen Wohl seines Kindes und der Entwicklung des Kindes unter Aufrechterhaltung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen und einer Entfremdung vorzubeugen überzeugen und aufbauen kann, jedoch im Rahmen der alleinigen elterlichen Sorge (Alltagssorge) der Mutter und Antragsgegnerin?

eingeholt werden.

 

2. Zur Sachverständigen wird

Frau Dr. A. Knauer 

der  AG Familienrecht der Geselslchaft für 

wissenschaftliche Gerichts- und 

Rechtspsychologie

Rabelstraße 45

81669 München

 

bestimmt.

 

Frotscher - Richter am Amtsgericht Eilenburg, Beschluss vom 19.06.2008, Rechtschreibfehler so im Original vorhanden.

 

 

Abgesehen von den recht üblen Rechtschreibfehlern, fällt an diesem Beweisbeschluss erst einmal auf, dass die als Sachverständige ernannte Frau Dr. A. Knauer offenbar im 450 Kilometer entfernten München ansässig ist. Es stellt sich die Frage, wer die notwendigen Fahrzeiten der Gutachterin bezahlen soll, den Eltern ist dies sicher nicht zuzumuten, da das Gericht auch einen Sachverständigen aus dem näheren Umkreis des Gerichtsbezirk Eilenburg hätte beauftragen können, es sei denn, dort ist für die Fragestellung niemand kompetent, was man schlicht nicht glauben kann, denn auch in Eilenburg gibt es eine Familienberatungsstelle,  wo man die eine oder andere als Sachverständige in Frage kommende Fachkraft finden wird.

Der Beweisbeschluss führt aber auch sonst in die Irre oder ins Nirwana, denn maßgeblich für die Regelung des Umganges ist nicht das wie auch immer als gerechtfertigte Bedürfnis eines Elternteils, sondern die Frage, was dem Wohl des Kindes, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten am besten entspricht.

 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Das sollte auch Richter Frotscher als zuständiger Familienrichter wissen, statt auf einen uralten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zurückzugreifen, in dem es fast wortgetreu heißt:

 

Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/70 -

 

 

 

Beispiel 5

 

"In der Familiensache

X ... gegen JA Wesel

 

Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden. 

Inwieweit dient der Umgang der Kindesmutter mit ihren Töchtern A, B und C dem Kindeswohl? Wie sollte ein etwaiger Umgang ausgestaltet werden? Wäre es kindeswohlförderlich, den Umgang - ggf. wie lange - auszusetzen?

 

durch Einholung eines schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen. 

Mit dessen Erstattung wird beauftragt

Soner Tuna, ..., 37097 Göttingen"

 

Muhm-Kritzen - Richterin am Amtsgericht Moers, 479 F 3/07, Beweisbeschluss vom 04.06.2007, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Soner Tuna

 

 

Die Frage ob der längerfristig zu regelnde Umgang dem Kindeswohl dient, ist juristisch irrelevant. Das Gesetz geht generell davon aus, dass der Umgang zu regeln ist, so lange das Kindeswohl nicht gefährdet ist (§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern). Lediglich bei einer Gefährdung des Kindeswohls, die auch nicht nur geeignete Maßnahmen wie z.B. einem Begleiteten Umgang ausgeschlossen werden kann, darf der Umgang auf längere Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden.

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

Die verfahrensführende Richterin hält es noch nicht einmal für notwendig die Mutter mit Vor- und Familiennamen in dem Beweisbeschluss zu erwähnen. Immerhin wird der Familienname der Mutter beiläufig erwähnt und die Mutter als "Antragstellerin" tituliert. Eine Nummer für die Mutter hätte es aber vielleicht auch getan. Mit Nummern hat man in Deutschland ja so seine Erfahrungen. Ist ein Mensch erst einmal nur noch eine Nummer, fällt der Umgang mit der Spezies Mensch doch gleich viel leichter, weil - Gott sei Dank - unpersönlicher.

 

Der von Richterin Muhm-Kritzen als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Soner Tuna (türkischer Herkunft) empfiehlt bezüglich des Beweisbeschluss vom 04.06.2007 in seinem mit Datum vom 06.10.2008, also nach 16 Monaten erstellten 129-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachten - noch langsamer ging es anscheinend nicht - dem Gericht den Umgang der Mutter (serbische Herkunft) mit der siebenjährigen Tochter für zwei Jahre auszusetzen. Über das historische Verhältnis von Serbien und der Türkei kann man sich einschlägig informieren.

 

1459 wurde Serbien von den Osmanen erobert und blieb bis 1804 Teil des osmanischen Reiches - http://de.wikipedia.org/wiki/Serbien

 

 

Aber Herr Tuna ist sicher nicht serbenfeindlich, aber auch nicht serbenfreundlich, mithin also wie erforderlich unbefangen. Mit den beiden anderen Töchtern soll die Mutter laut Empfehlung des Diplom-Psychologen Soner Tuna aller zwei Monate Umgang haben dürfen. Von der Möglichkeit eines Begleiteten Umgangs hat der Diplom-Psychologe Soner Tuna möglicherweise noch nichts gehört, andernfalls hätte er seine Empfehlungen sicher auch unter Einschluss dieser Möglichkeit formuliert, wodurch die von Herrn Tuna dem Gericht angetragene Empfehlung eines Umgangsausschlusses sicher hätte vermieden werden können.

 

 

Beispiel 6

 

"Es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen über die Frage, wie zukünftig die Ausgestaltung des Umganges der Kinder A und B, geboren am ..., mit dem Vater ausgestaltet werden kann im Hinblick darauf, dass die Kinder derzeit nur eingeschränkt Umgänge mit dem dem Vater wahrnehmen. Die Sachverständige wird insbesondere um Stellungnahme gebeten, ob die Einrichtung eines Umgangspflegers in Betracht gezogen werden kann
...
Der Erstellung des Gutachtens wird bis 30.11.2016 entgegengesehen."

Beweisbeschluss des Amtsgerichts Baden-Baden - 6 F 166/16 - Richterin Federkeil - vom 01.08.2016, Beauftragung der Diplom-Psychologin Elke Rapp

 

 

Die Frage wie ein Umgang ausgestaltet werden kann, ist nicht zielführend, die Zielführung ist durch das Gesetz vorgegeben:

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1697a Kindeswohlprinzip

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

 

Der Beweisbeschluss hätte daher korrekterweise so lauten müssen:

 

Es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie der Umgang der Kinder A und B, geboren am ..., mit ihrem Vater ausgestaltet werden kann, so dass dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Bei der Beanwortung soll berücksichtigt werden, dass die Kinder derzeit nur eingeschränkt Umgänge mit dem Vater wahrnehmen.

 

Die Frage nach der "Einrichtung eines Umgangspflegers - ein Umgangspfleger kann im übrigen nicht eingerichtet werden, sondern nur eine Umgangspflegschaft - hätte ganz weggelassen werden müssen, denn das Gesetz bestimmt ganz klar die Voraussetzungen unter der die Einrichtung einer Umgangspflegegschaft in Betracht kommt:

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

 

 

Es muss also eine dauerhafte oder wiederholt erhebliche Verletzung des Wohlverhaltensprinzips vorliegen, erst dann kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden. Ob eine solche Verletzung aber vorliegt, muss die befasste Richterin selbst aufklären und kann das nicht in einem schwammigen Satz an eine Gutachterin abschieben. 

 

 

 

 

 

 

Unverständliche oder missverständliche Beweisbeschlüsse

Die Formulierung einer Richterin vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg an den als Gutachter beauftragten Hans-Albert Treplin dürfte einen sprachlichen Fehler aufweisen, der zu Missverständnissen führen kann.

 

Gerichtliche Fragestellung vom 10.06.2004 

"über die Frage, ob die Eltern zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge in der Lage sind, sowie wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder, der eigenen Erziehungsfähigkeit und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben der Kinder zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge besser geeignet ist, sowie über die Frage, welche Umgangsregelung im Interesse der Kinder angezeigt erscheint."

 

 

Nun fragt sich der Leser vielleicht, was daran falsch formuliert sein soll? Nachfolgend eine von mir (Peter Thiel) formulierte Fassung

 

... über die Frage, ob die Eltern zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Lage sind, sowie wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder, der eigenen Erziehungsfähigkeit und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben der Kinder zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge besser geeignet ist, sowie über die Frage, welche Umgangsregelung im Interesse der Kinder angezeigt erscheint.

 

 

Haben Sie einen Unterschied erkannt? Wenn nicht, grämen Sie sich nicht, der Gutachter hat es vielleicht auch nicht gemerkt und der ist immerhin Diplom-Psychologe.

 

1. Fassung: "über die Frage, ob die Eltern zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge in der Lage sind ...

2. Fassung: "über die Frage, ob die Eltern zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Lage sind ...

 

 

In der gerichtlichen Fassung wird unterstellt, die Eltern müssten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. In der korrigierten Fassung wird dagegen auf die gesetzliche Norm zurückgegriffen, die davon ausgeht, dass nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegen, nicht aber beliebige Angelegenheiten von den Eltern gemeinsam entschieden werden müssten, so wie es die gerichtliche Textfassung vermuten lässt. 

Nun hat das ganze glücklicherweise nicht die lebensentscheidende Dimension wie in der Geschichte von dem russischen Zaren, der anlässlich einer geplanten Hinrichtung an den Henker schreibt: "Hängen nicht laufen lassen!". 

Der Henker weiß nun nicht woran er ist, je nachdem wo er ein Komma setzt, nimmt das Schicksal einen anderen Lauf. 

 

"Hängen, nicht laufen lassen!"

oder

"Hängen nicht, laufen lassen!"

 

 

 

 

 

Unklare Beweisfragen

 

Beispiel 1

 

"I. Es soll ein Gutachten eingeholt werden über die Frage, ob eher der Aufenthalt B`s bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater dem Kindeswohl entspricht, wobei auch die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile untersucht werden soll

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens

der Dipl-Psych. Rena Liebald

...

wobei die Sachverständige zugesagt hat, im April mit der Gutachtenerstattung beginnen zu können.

 

II. Die Versendung der Akten an die Sachverständige ist davon abhängig, dass der Antragsgegner einen Kostenvorschuss von 6000 € für das Sachverständigengutachten einzahlt.. ..."

Zimmermann - Richterin am Amtsgericht Köln, Beschluss vom 27.02.2008

 

 

Der Beschluss ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. 

Erstens kalkuliert Richterin Zimmermann offenbar von vornherein eine zweimonatige Verzögerung des Beginns der Tätigkeit der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Rena Liebald ein, grad so, als ob es im Raum Köln keine anderen geeigneten Fachkräfte gäbe, die zeitnah eine Begutachtung übernehmen würden. Aber vielleicht kennen sich Richterin Zimmermann und Diplom-Psychologin Rena Liebald auch schon ganz gut und man abeitert immer mal wieder gerne zusammen. Ein neuer Gutachter, den man als Richter dagegen nicht so recht einschätzen kann, kann sich doch bisweilen als recht sperrig erweisen und so können sich längere Wartezeiten auf den Arbeitsbeginn der vielleicht unter Zeitnot leidenden Diplom-Psychologin Rena Liebald doch auch lohnen.

Warum Richterin Zimmermann die Diplom-Psychologin Rena Liebald trotz der schon absehbaren Zeitverzögerung von zwei Monaten beauftragte, bleibt beim Lesen des Beweisbeschlusses unklar. Tatsächlich gingen die Akten dann sogar erst am 01.06.2008 bei der Gutachterin ein (Gutachten S. 14), d.h. drei Monate nach Erlass des Beweisbeschlusses. Dass allein der Zeitablauf hier zuungunsten der Beziehungskontinuität zwischen Tochter und Vater, dem die Mutter ab Dezember 2007 durch Wegzug nach Wesel das Kind faktisch entzogen hat, präjudizierende Wirkung haben dürfte, darf unterstellt werden.

Mit dem Beschleunigungsgebot aus §165 des Referentenentwurf zum Gesetz über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2005) ist eine zweimonatige Verzögerung, bei der Klärung des zwischen den Eltern strittigen Aufenthaltes des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 4 1/2-jährigen Kindes sicher nicht vereinbar.

 

 

§165 Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind vorrangig durchzuführen.

(2) ... (5) ...

 

 

 

Zwischenzeitlich ist hier seit dem 01.09.2010 eine Neuregelung in Kraft getreten:

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

 

 

 

 

Zweitens fehlen in dem ersten Satz des Beweisbeschlusses zwei wichtige Wörter. Im Original heißt es:

 

"Es soll ein Gutachten eingeholt werden über die Frage, ob eher der Aufenthalt B`s bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater dem Kindeswohl entspricht, wobei auch die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile untersucht werden soll"

 

 

Korrekt im Einklang mit § 1697a BGB formuliert, hätte es aber sicher so heißen müssen:

 

Es soll ein Gutachten eingeholt werden über die Frage, ob eher der Aufenthalt B`s bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspricht, wobei auch die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile untersucht werden soll.

 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Drittens klärt die Richterin in dem Beweisbeschluss nicht auf, was sie mit der Formulierung 

 

ob eher der Aufenthalt B`s bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater dem Kindeswohl entspricht,

 

 

meint. Nach einer Trennung der Eltern hält sich das Kind für gewöhnlich mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil auf, im Paritätmodell in zeitlich gleichem Umfang, beim Residenzmodell in ungleichem Umfang, was aber nichts daran ändert, dass das Kind sich wechselseitig bei beiden Eltern aufhält

Wenn die Richterin mit dem Begriff des Aufenthalt, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht meint - im Gegensatz zum Aufenthalt als tatsächliches Faktum ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine juristische Definition darüber, ob ein Elternteil allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil über den Aufenthaltsort, die Aufenthaltszeit und sonstige Aufenthaltsmodalitäten in Bezug auf das Kind bestimmen darf - dann ist dies keine Sachfrage, die eine Gutachterin zu beantworten hätte, sondern eine juristische Frage, die die Richterin bei Notwendigkeit selbst zu beantworten und gegebenenfalls zu entscheiden hätte.

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald scheint ihre Pappenheimer bei Gericht und deren mutmaßlichen Wünschen nach juristischen Empfehlungen zu kennen, aus der richterlichen Frage nach dem Aufenthalt formuliert sie einen Vortrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Frau Liebald schreibt: 

 

"Auf Grund der Ergebnisse der familienpsychologischen Begutachtung entspricht .... B`s Aufenthalt bei ihrer Mutter, ... eher dem Kindeswohl, als B`s Aufenthalt beim Vater, ..." (Gutachten S. 103)

 

 

bis hierher wenigstens formal korrekt, dann schiebt sie verwirrend hinterher:

 

"Um B eine sichere Beziehung zum Vater zu erhalten, sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht um eine Verpflichtung von Frau X geknüpft werden, mit B nicht noch weiter von Z wegzuziehen ..."

 

 

Man muss dazu wissen, dass die Mutter ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Vater das Kind schon einmal vom vorherigen Wohnort an einen neuen, 100 Kilometer entfernten Wohnort verbracht hat.

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald geht mit dem semantischen Unterschied der Begriffe Aufenthalt und Aufenthaltsbestimmungsrecht recht lax um, grad so als ob beide Begriffe identisch wären. Dem ist aber, wie jeder rechtschaffende Jurist weiß, nicht so, und so kann man Frau Liebald wohl nur mahnend die volkstümliche Redewendung zurufen: Schusterin, bleib bei deinen Leisten! 

 

Viertens verwundert der exorbitant hoch erscheinende Kostenvorschuss von 6.000 €, der, nach dem Willen von Richterin Zimmermann, ausschließlich vom Vater eingezahlt werden soll. Bei einem Stundensatz von 85 € kalkuliert Richterin Zimmermann offenbar mehr als 90 Stunden, die die Gutachterin für die Beantwortung der Beweisfrage in Anspruch nehmen kann. Da sind andere Gutachter, so etwa der Diplom-Psychologe Thomas Busse, der als eine Art psychologischer Handlungsreisender diverse deutsche Amtsgerichte beglückt, wesentlich billiger. Da bekommt man als Richter schon ein Gutachten so um die 2.000 €. Dieses ist zwar nur ca. 30 Seiten zweizeilig beschrieben dick und nicht 105 Seiten einzeilig (entspricht ca. 210 Seiten zweizeilig) beschrieben, wie es das vorliegende Gutachten der Diplom-Psychologin Rena Liebald ist. Viel hilft viel, mag Frau Liebald gedacht haben. Vielleicht ist sich Frau Liebald aber auch zu schade für einen vermeintlichen Hungerlohn von 2.000 € wertvolle Lebenszeit zu opfern.

 

 

Beispiel 2

 

Das Gericht ordnet ein kinderpsychologisches Gutachten an. Das Gutachten beinhaltet nachfolgende Fragestellung:

1. Wie gestaltet sich das tägliche Leben des Kindes A, …

a) im Haushalt des Antragstellers

b) im Haushalt der Antragsgegnerin

insbesondere ist auf Fürsorglichkeit und emotionale Bindungen einzugehen.

2. In welcher Weise sind die Eltern in der Lage im Interesse der gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes ihre persönliche Problematik selbstständig zu bewältigen und damit einen komplikationsfreien Umgang mit dem anderen Elternteil zu gewährleisten.

Richterin Kißner - Amtsgericht Erfurt - 34 F 1038/08. Beweisbeschluss vom 02.03.2009. Als Gutachterin beauftragt: Diplom-Psychologin Ailil Linnakangas

 

 

Der Beweisfrage des Gerichtes fehlt es in der zweiten Teilfrage

 

In welcher Weise sind die Eltern in der Lage im Interesse der gedeihlichen Entwicklung ihres Kindes ihre persönliche Problematik selbstständig zu bewältigen und damit einen komplikationsfreien Umgang mit dem anderen Elternteil zu gewährleisten.

 

 

an konkreter Bestimmung, was die Gutachterin hinsichtlich einer von der Richterin angesprochenen aber nicht näher dargelegten „persönlichen Problematik“ der Eltern untersuchen soll. Die vorgetragene „Problematik“ müsste dem Gericht bekannt sein, sonst hätte es nicht danach fragen können. Wenn dem Gericht aber eine „Problematik“ bekannt ist, dann muss es diese im Beweisbeschluss auch benennen, denn es kann nicht der Gutachterin überlassen werden, welche Problematik diese möglicherweise sieht, definiert und untersucht, denn die Gutachterin ist Hilfskraft des Gerichtes, nicht aber dessen Supervisor, oder gar Oberrichter, dessen Aufgabe es wäre, dem Gericht zu mehr Durchblick zu verhelfen, was es eigentlich will oder soll.

 

 

 

Beispiel 3

Fragt das Gericht:

 

"Ob unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin oder den Antragsgegner dem Wohl des Kindes A, geboren am ... entspricht.

II. 

Mit der Erstellung des Gutachtens wird als Sachverständige 

Frau Marianne Schwabe-Höllein

...

beauftragt.

..."

weitere aufsichtführende Richterin Herrmann, Amtsgericht Hof - 2 F 715/09, Beweisbeschluss vom 23.11.2009

 

 

so wird zum einen eine sprachliche Konfusion deutlich. Denn wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1671 BGB anstünde, wäre nicht nur zu klären, welcher Elternteil zukünftig allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben soll, sondern welcher Elternteil zukünftig allein das gesamte Sorgerecht ausüben soll, denn die gemeinsame Sorge bestünde dann ja nicht mehr fort. 

Zum anderen entsteht aber auch der Eindruck, Richterin Herrmann wäre der Wortlaut von §1671 BGB nicht so recht bekannt, denn in diesem heißt es nicht: 

 

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

... zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes entspricht.

 

 

sondern

 

 

Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.

zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller ist also nur dann statthaft, wenn das Gericht feststellt, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Bestimmung "am besten" wegfällt, dann hätte er es getan und das BGB wäre etwas weniger umfangreicher ausgefallen. 

Doch aller schlechten Dinge sind drei. Fehlerhafter Weise stellt die Richterin der als Gutachterin beauftragten Marianne Schwabe-Höllein eine juristische Frage (nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht). Ein Gutachter hat aber keine juristischen Fragen zu beantworten, sondern Fragen die in seine Fachkompetenz fallen, bei einer Psychologin wie Marianne Schwabe-Höllein wären das also in erster Linie psychologische.

Bei so viel Konfusion, darf die als Gutachterin beauftragte Marianne Schwabe-Höllein nicht fehlen. Auf die Beweisfrage des Gerichtes antwortet sie:

 

 

"... kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass 

die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht, sondern das Wohl des Kindes erfordert, dass zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A, geboren am ... auf den Vater übertragen wird, bezüglich der Gesundheitssorge ist - bei weiterhin fehlenden Einvernehmen der Eltern - an die Installierung eines Pflegers für diesen Bereich der elterlichen Sorge zu denken.

Dieses Gutachten wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt."

Marianne Schwabe-Höllein, Gutachten für das Amtsgericht Hof - 2 F 715/09, vom 07.09.2010, S. 65

 

 

Frau Schwabe-Höllein meint, dass "die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht" und empfiehlt dem Gericht, der Mutter "zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht" zu entziehen oder - euphemistisch gesprochen, wie Gutachter und Richter zur Verschleierung der tatsächlichen Eingriffe in das elterliche Grundrecht das gerne formulieren, auf den Vater zu "übertragen".  

"Bezüglich der Gesundheitssorge" denkt Frau Schwabe-Höllein "an die Installierung eines Pfleger". Juristisch gesprochen also an die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. 

 

 

§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html

 

 

 

Dazu müsste das Gericht aber beiden Eltern die Gesundheitssorge gemäß §1666 BGB entziehen. Dies ginge nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, ob diese in dem von Frau Schwabe-Höllein besprochenen Fall vorliegt, kann allerdings bezweifelt werden. So bliebe dem Gericht also - ähnlich wie beim Aufenthaltsbestimmungsrecht - nur übrig, einem der beiden Elternteile nach §1671 BGB die Gesundheitssorge zu entziehen, so dass der andere Elternteil diese damit allein ausüben würde. 

Doch was ist mit den anderen Teilen der gemeinsamen elterlichen Sorge, über deren Aufhebung oder Fortbestehen das Gericht ebenfalls - wenn auch unpräzise formuliert - Beweisfrage erhoben hat? Dazu trägt Frau Schwabe-Höllein zwar vor, dass: 

 

"... die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht, 

 

Was denn nun aber statt dessen sein soll, darüber schweigt sich Frau Schwabe-Höllein aus. Statt dessen beglückt sie die naiven Leser mit der suggestiven Behauptung, sie habe das Gutachten: 

 

"... nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt."

 

 

Frau Schwabe-Höllein beurteilt sich hier also selbst und kommt - kein Wunder, man muss nur an sich selber glauben und schon ist alles richtig - zu dem Schluss, dass sie ihr Gutachten "... nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt" hätte. 

Wenn Sie demnächst mal Maler in der Wohnung haben und diese Ihnen zum Feierabend einen Zettel auf den Küchentisch legen:

 

Die Wohnung wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig gemalert und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl der Familie tapeziert.

 

können Sie dem glauben oder auch nicht. Mit dem Glauben beschäftigt sich die Kirche seit 2000 Jahren und verkündet den Gläubigen die Auferstehung Jesu - wer es glaubt wird selig oder den fressen die Raben.

 

 

 

 

 

Wirre Beweisfragen

Schlimmer als unklare Beweisfragen sind wirre Beweisfragen. Das dürfte niemanden wundern, der bei klarem Verstand ist.

 

Beispiel 1

 

„In der Familiensache ...

soll ein kinderpsychologisches Gutachten für das Kind A, geb. am ... .1998, eingeholt werden, welches darüber Auskunft geben soll, ob und welche zutreffende Umgangsregelung des Antragstellers mit dem Kind zum Wohl des Kindes am besten entspricht.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Herr Diplom-Psychologe Günter Drechsel, Sandstr. 5, 87439 Kempten beauftragt.“

Richterin Reichardt - Amtsgericht Halle an der Saale - Beweisbeschluss vom 13.07.2007

 

 

Analysieren wir einmal die Beweisfrage. Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Günter Drechsel soll: 

 

"darüber Auskunft geben ..., ob (eine) zutreffende Umgangsregelung des Antragstellers mit dem Kind zum Wohl des Kindes am besten entspricht."

 

 

Oder anders fokussiert. Herr Drechsel soll:

 

"darüber Auskunft geben ..., welche zutreffende Umgangsregelung des Antragstellers mit dem Kind zum Wohl des Kindes am besten entspricht".

 

 

Warum nicht gleich Politiker wählen, die 

 

eine zutreffende Politik machen, die dem Wohl der Wählerinnen und Wähler am besten entspricht.

 

 

Egal wie man den Fokus auf die Beweisfrage setzt, beide Formulierungen erscheinen schwer verständlich, wenn man sich nicht selbst behilft und sich einen Sinn  zusammenreimt. 

Immerhin, man kann sich auch aus unvollständigen Teilen ein Bild zusammenbauen. Die Gestaltpsychologie hat schon Anfang des 20. Jahrhunderts auf auf das Phänomen "unvollständiger Figuren" und der menschlichen Fähigkeit zur Gestaltbildung hingewiesen. 

 

Vergleiche hierzu: 

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951)

 

 

Wenn wir in diesem Sinne, aus der unvollständigen Figur der zitierten Beweisfrage eine mögliche vollständige Figur erfinden, so könnte diese so aussehen:

 

„In der Familiensache ...

soll ein kinderpsychologisches Gutachten für das Kind A, geb. am ... .1998, eingeholt werden. Das Gutachten soll Auskunft geben, welche Umgangsregelung dem Kind zum Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Wie man sieht, es geht auch einfach und so dass es jeder verstehen kann, ohne dass man wie der als Gutachter beauftragte Herr Drechsel Psychologie studiert haben muss, was bekanntlich eine wichtige Voraussetzung ist, um sprachliche Arabesken von verwirrten Patienten entschlüsseln zu können.

 

 

 

Beispiel 2

 

„Es soll Beweis erhoben werden über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, insbesondere unter Berücksichtigung der Bindungstoleranz, der Geschwisterbindung und der Bindungen der Kinder an das soziale Umfeld durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.“

Amtsgericht Kusel - F 133/08, Beweisbeschluss von Richterin Schlachter vom 01.10.2009, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Stefanie Stahl 

 

In diesem Beweisbeschluss geht einiges durcheinander. Zuerst fragt die Richterin nach der "Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, insbesondere unter Berücksichtigung der Bindungstoleranz" - bis hierher korrekt - dann wird es wirr. Im gleichen Satz, der durch den Hauptsatz mit der Frage nach der Erziehungsfähigkeit eingeleitet wird, fragt die Richterin, bezugnehmend auf die eingangs gestellte Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern auch nach der Geschwisterbindung und der Bindungen der Kinder an das soziale Umfeld. Die Geschwisterbindung und die Bindungen der Kinder an das soziale Umfeld sind allerdings nicht der Erziehungsfähigkeit der Eltern zuzuordnen, sondern eigenständige für die Entscheidungsfindung relevante Kriterien.

Die Beweisfrage hätte korrekterweise also so lauten müssen: 

 

Es soll Beweis erhoben werden 

1. Über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, insbesondere unter Berücksichtigung der Bindungstoleranz

2. Über die Geschwisterbindung und die Bindungen der Kinder an das soziale Umfeld 

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.“

 

 

 

 

Vermurkste Beweisbeschlüsse

 

"Nach Erörterung einigen sich die Parteien mit Zustimmung aller Beteiligten, auf die folgende

Umgangsregelung:

1. ... 

2. Das Gericht soll einen Umgangspfleger einsetzen. Dieser kann eine abweichende Umgangsregelung beschließen und auch abweichende Modelle mit den Eltern erarbeiten.

Der Umgangspfleger soll durch das Gericht im Rahmen des §1666 BGB eingesetzt werden. Wenn möglich, soll er auch mit den Eltern arbeiten.

Im Übrigen soll das Gericht ein Gutachten einholen.

Die Fragestellung an den Gutachter sollte lauten, dass er zum einen begutachten soll, wo der zukünftige Aufenthalt beider Kinder sein soll, wie die Umgangsregelung dann aussehen soll und ob die Eltern noch dazu in der Lage sind, gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben.

Das Gericht wird sich auch um einen Gutachter bemühen.

..."

Amtsgericht Düren - 23 F 149/18 - Richterin Kuhne - Beschluss vom 28.05.2018

Verfahrensbeistand Peter Kaestner; Gutachter Diplom-Psychologe Markus Staudinger (pfp - Freya von Romatowski)

 

 

Beim Lesen dieser "Beweisfrage" von Richterin Kuhne sträuben sich so ziemlich alle Nackenhaare, die sich nur sträuben können. Selbst glatzköpfige Menschen dürfte ein gewisser Schauer über die Kopfhaut laufen.

Dass ein Umgangspfleger keine Umgangsregelungen beschließen kann, das sollte man entweder im Jurastudium gelernt haben oder wenigstens dann wenn man erstmalig als Familienrichterin tätig wird. Es wird doch auch niemand Friseur, wenn er den Leuten die Haare mit einen Bunsenbrenner abfrisiert.

Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und die dazugehörige Bestellung einer natürlichen Person als Umgangspfleger ist nicht über §1666 BGB definiert, sondern über §1684 BGB.

Der Satz

 

Die Fragestellung an den Gutachter sollte lauten, dass er zum einen begutachten soll, wo der zukünftige Aufenthalt beider Kinder sein soll, wie die Umgangsregelung dann aussehen soll und ob die Eltern noch dazu in der Lage sind, gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben.  

 

erinnert an einen Yogalehrer, der seine Beine so verknotet, dass er nicht mehr weiß, wie er die wieder auseinander kriegt. Richterin Kuhne gibt keinerlei Anleitung, nach welchen Kriterien der Gutachter den "zukünftigen Aufenthalt beider Kinder" feststellen soll. Die juristische Frage, ob die Eltern in der Lage sind, die gemeinsame Sorge gemeinsam auszüben, ist von der Richterin selbst zu beantworten, nicht aber von einem Diplom-Psychologen.

Mit Beschluss vom 13.06.2018 ernennt Richterin Kuhne den Diplom-Psychologen Markus Staudinger unter der Adresse pfp Praxis für forensische Psychologie in Düsseldorf zum Gutachter. Die Fahrzeit von Düsseldorf zum Wohnort der Eltern beträgt eine Stunde. Da entsteht für einen Hausbesuch eine Fahrzeit von 2 Stunden. Bei einem Stundensatz von 100,00 € + 19% Märchensteuer, kostet die Fahrzeit für einen Termin schon mal 238 €. Nun ja, entweder zahlen das die Eltern die vielleicht im Geld schwimmen oder aber die Steuerzahler/innen, die ja bekanntlich auch nicht wissen, wohin mit ihrem vielen überflüssigen Geld und daher froh sein dürfen, wenn die Justiz das freigiebig aus dem Fenster wirft, was sie selber sich nie trauen würden.

Mit Schreiben vom 09.08.2018 meldet sich offenbar eine Frau Freya von Romatowski (Diplom-Psychologin, Diplom-Pädagogin und sogenannte Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP) beim Amtsgericht Düren. Tatsächlich ist das Schreiben aber unterschrieben von jemand anders, der Name ist nicht zu entziffern. Anscheinend ist der Beweisbeschluss des Amtsgerichtes in falsche Hände geraten, denn eine Frau Freya von Romatowski wurde vom Gericht nicht als Sachverständige ernannt, sondern ein Herr Markus Staudinger. Der ist möglicherweise des Schreibens unkundig und hat daher womöglich Frau Freya von Romatowski gebeten, seine ihm obliegende Korrespondenz zu erledigen. Da diese aber vielleicht keine Zeit oder Lust hat, schreibt unter dem Kopfbogen der sogenannten pfp Praxis für forensische Psychologie irgend jemand anders (Name unleserlich) an das Gericht.

 

 

Sehr geehrte Richterin Frau Kuhne,

ich bedanke mich für den Gutachtenauftrag in o.g. Familiensache und bestätige den Eingang der Verfahrensakte am 11.07.2018.

...

Die Bearbeitung der Sache wird durch meinen Mitarbeiter, Herrn Dr. Markus Staudinger (Diplom-Psychologe) erfolgen.

Anbei erhalten Sie die Verfahrensakten nach Einsichtnahme zurück.

...

i.A. Unleserliche Unterschrift

Freya von Romatowski

 

 

Wie kommt nun eine vom Gericht nicht beauftragte Frau von Romatowski dazu, statt des vom Gericht als Gutachter ernannten Markus Staudinger, an das Gericht zu schreiben und dann auch noch solchen Blödsinn, dass die Bearbeitung der Sache "durch meinen Mitarbeiter" erfolgen wird. Das ist grad so, als ob der Deutsche Bundestag den Bundespräsidenten wählt und Frau von Romatowski meint, sie hätte den Bundespräsidenten ausgesucht und beauftragt nunmehr tätig zu werden. Wie viel ist eigentlich ein Zertifikat als "Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP" wert, wenn es nicht einmal zu der Erkenntnis führt, dass das Gericht den Sachverständigen ernennt und nicht irgend jemand, der sich ein Büro in Düsseldorf angemietet hat und so agiert, als wäre er König von Frankreich: l’état c’est moi, der sich mit Der Staat bin ich.

So ganz nebenbei scheint auch noch der Datenschutz verletzt zu sein, wenn eine vom Gericht nicht autorisierte Person wie Frau von Romatowski in diesem Schreiben die Namen und das Geburtsdatum der Kinder zitiert. Das Schreiben lässt zudem vermuten, dass Frau von Romatowski unbefugt Einsicht in die vom Gericht an den als Gutachter beauftragten Markus Staudinger gesandten Verfahrensakten genommen hat.

 

 

 

Beispiel 2

 

4 F 1656/19

In der Familiensache ...

Verfahrensbeistand Gabriele Armbruster-Stern, Landgericht-Fach 10, Q 4 2, 68199 Mannheim

wegen elterlicher Sorge

hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht Fiskus-Knorpp am 18.10.2019 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2019 beschlossen:

1. Die Einholung eines schrifltlichen Sachverständigengutachtens eines Kinder- und Jugendpsychologen wird angeordnet zur Klärung der Frage, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die elterliche Sorge dem Antrag der Kindesmutter oder des Kindesvaters entsprechend erfolgt.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:

Frau Diplom-Psychologin D. Mittag-Rösser

Leipziger Str. 50

69124 Eppelheim

 

 

Um es vorwegzunehmen, nicht nur der Beweisbeschluss von Richterin Fiskus-Knorpp ist eine Katastrophe, sondern auch das Possenspiel danach.

Das ganze gipfelte nach ca 21 Monaten erfolgloser richterlicher Geschäftigkeit in der Beauftragung des Diplom-Psychologen und Hans Dampf in allen Gassen Thomas Busse, der von Richterin Fiskus-Knorpp am 16.07.2021 als nunmehr vierter Gutachter in demselben Verfahren beauftragt wurde. Alle anderen von Richterin Fiskus-Knorpp zuvor als Gutachter beauftragten, warfen aus verschiedenen Gründen das Handtuch.

Nun ist Herr Busse ja alles mögliche, womöglich sogar Hühnerzüchter, Karnevalspräsident oder auch Chefvirologe der Bundesregierung, wer weiß, aber eins ist er mit Sicherheit nicht "Kinder- und Jugend-Psychologe" wie von Richterin Fiskus-Knorpp im Beschluss vom 18.10.2019 festgelegt. Das schmalbrüstige Gutachten des Herrn Busse vom 06.12.2021 - wie immer so um die 30 Seiten mit viel BlaBla - in dem Herr Busse dem Gericht in ihm als Gutachter nicht zustehender Weise empfiehlt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, ist daher wohl nur für die Tonne geeignet.

Howgh, ich habe gesprochen.

 

 

 

 

 

Überflüssige Beweisfragen

 

Beispiel 1

 

"Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird.

Lägen die Voraussetzungen für eine solche Annahme im vorliegenden Fall vor?

...

Zur Sachverständigen wird bestellt:

Frau Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann,

Psychologische Praxis, Grindelallee 188, 20144 Hamburg"

 

 

Was will uns der Dichter hiermit sagen, hieß es bei meiner Deutschlehrerin Frau Nacke an der 15. Polytechnischen Oberschule Ernst Fürstenberg in Berlin Mitte. Was will uns der Richter hiermit sagen, könnten wir heute fragen. Hier zeigt sich die in der DDR genossene allgemeinbildende polytechnische Bildung nun als sehr hilfreich, denn wer es dort verstanden hat, was uns der Dichter hiermit sagen will, der wird es auch schaffen, zu verstehen, was uns der Richter hiermit sagen will.

Der Richter will vielleicht wissen, ob bei Kindern unter einem Jahr (Junge oder Mädchen ist dabei offenbar egal) die Mutter gegenüber dem Vater der "grundsätzlich" für das Kind besser sorgende Elternteil wäre. Doch was nützt der beste Grundsatz, wenn es ihn nicht gibt? Vom Grundsatz her sind z.B. Richter sehr gesetzestreue Menschen, sollte man jedenfalls meinen, im Einzelfall kann das allerdings schon ganz anders aussehen.

 

 

Richter unter Erpressungsverdacht

Von Mathias Klein

Richter P. galt als Experte für Organisationsfragen und hatte in Justizkreisen einen guten Ruf – jetzt wird er der versuchten Erpressung beschuldigt. 

Der 55-jährige Richter am Oldenburger Oberlandesgericht soll versucht haben, einen Unternehmer um 5000 Euro zu erpressen. Richter P. galt als Experte für Organisationsfragen und hatte in Justizkreisen einen guten Ruf – jetzt wird er der versuchten Erpressung beschuldigt. Der 55-jährige Richter am Oldenburger Oberlandesgericht soll versucht haben, einen Unternehmer um 5000 Euro zu erpressen. Ebenfalls im Visier der Ermittler steht die 50-jährige Ehefrau des Richters, die in Aurich als Staatsanwältin gearbeitet hat.

Hinter dem Erpressungsversuch stecken nach Angaben der für Korruptionsfälle zuständigen Osnabrücker Staatsanwaltschaft offenbar finanzielle Probleme. „Er hat relativ verzweifelt nach Möglichkeiten gesucht, an zusätzliches Geld zu kommen“, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Alexander Retemeyer. Offenbar habe er bei privaten Anlagegeschäften viel Geld verloren, meinte der Sprecher.

Bis zur Durchsuchung seines Büros Anfang vergangener Woche galt der Richter als tadelloser Jurist. P. arbeitete sogar zwischen 2002 und 2006 im niedersächsischen Justizministerium, wo er unter anderem eine Methode entwickelte, wie die Arbeit an den Gerichten möglichst wirtschaftlich ablaufen kann.

Eine Entscheidung über die Zukunft des Richters wurde am Mittwoch vertagt. Das Dienstgericht folgte einem Antrag der Anwältin des Richters, die Frist zur Stellungnahme um eine Woche zu verlängern. Dann will auch das Justizministerium entscheiden, ob die Ehefrau des Richters weiterhin als Staatsanwältin arbeiten darf.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte der Richter zu Hause in Aurich häufig Akten seiner Frau bearbeitet, die bei der Staatsanwaltschaft in der ostfriesischen Stadt tätig war. In dem vorliegenden Fall soll er einem ostfriesischen Unternehmer angeboten haben, ein gegen ihn laufendes Verfahren einzustellen, wenn er 5000 Euro zahle. „Der Verdacht besteht, dass er das mit dem Wissen seiner Frau gemacht hat“, sagte Retemeyer. Allerdings sei der Nachweis schwierig zu führen. Die Frau, der die Ermittler Geheimnisverrat vorwerfen, streitet die Vorwürfe bislang ab.

Bei den Justizbehörden war die Empörung am Mittwoch einhellig: „Ich bin sehr entsetzt“, sagte der Präsident des Oldenburger Oberlandesgerichts, Gerhard Kircher. Mehr wollte Kircher unter Hinweis auf das laufende Verfahren nicht sagen. Eine andere Oldenburger Richterin sagte: „Ich bin aus allen Wolken gefallen.“ Ein Sprecher der Auricher Staatsanwaltschaft meinte, er sei „schockiert“. Die Vorgänge um den Richter und die Staatsanwältin seien auf den Gerichtsfluren Thema Nummer 1.

Das Ministerium war über die Schlagzeilen, die der Richter verursacht hat, nicht besonders glücklich. „Das ist ein bedauerlicher Einzelfall und kein grundsätzliches Problem“, sagte Sprecher Dennis Weilmann.

Veröffentlicht am 17.10.2007 

www.haz.de/newsroom/regional/art185,139442

 

 

 

Im Grundsatz sind Mütter sehr liebevoll und fürsorglich zu ihren Kindern, doch im Einzelfall sieht es nicht selten ganz anders aus:

 

Mutter wollte Kleinkind mit Spritze töten Bakterien lösten Blutvergiftung aus

Die Polizei hat am Montag eine 39-Jährige festgenommen, die versucht haben soll, ihr Kind durch eine Blutvergiftung zu töten. Die in Reinickendorf lebende Deutsche soll im Oktober und November 2007 mehrfach versucht haben, ihren damals etwa 18 Monate alten Sohn durch Spritzen, die mit Darmbakterien verunreinigt waren, ums Leben zu bringen. Ein Richter erließ Haftbefehl wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen. Als Motiv soll die Frau angegeben haben, dass ihr das Kind angesichts einer eigenen psychischen Erkrankung „zu viel“ sei, und sie es sich „nicht leisten“ könne.

Der heute zweijährige Junge befand sich seit Anfang September 2007 wegen einer Virusinfektion stationär in einer Kinderklinik in Behandlung. Die Mutter betreute ihn dabei im Krankenhaus, beide schliefen im selben Zimmer. Im Laufe dieses Krankenhausaufenthaltes musste das Kind ab Oktober 2007 mehrfach wegen wiederkehrender fiebriger Blutvergiftungen durch Darmbakterien behandelt werden, wobei nach Angaben der Polizei teilweise lebensbedrohliche Krankheitssymptome auftraten. Als das Kind im November während einer neuerlichen lebensbedrohlichen Situation auf die Intensivstation verlegt wurde, fanden Schwestern bei der Mutter gebrauchte Einwegkanülen. Die Klinik informierte sofort die Behörden. Wegen des Verdachts, dass sie selbst dem Kind die Darmbakterien beigebracht habe, handelte das Jugendamt sofort und nahm der Mutter das Kind weg. Es lebt heute bei Pflegeeltern. Nachdem Analysen nachgewiesen haben, dass die Bakterien tatsächlich von der Mutter stammten, wurde die Frau festgenommen. Trotz der psychischen Erkrankung gilt die 39-Jährige als schuldfähig. Über den Vater ist nichts bekannt. Ha

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 27.05.2008)

www.tagesspiegel.de/berlin/;art270,2538486

 

 

 

"Wir wären gut - anstatt so roh // Doch die Verhältnisse, sie sind nicht so."

heißt es schon bei Brecht: Über die Unsicherheit menschlicher Verhältnisse, Die Dreigroschenoper, 1928

 

Und an anderer Stelle schreibt Brecht in dem Gedicht "O Falladah, die du hangest!"

 

 

O Falladah, die du hangest!

Ein Pferd klagt an.

Bertold Brecht

 

Ich zog meine Fuhre trotz meiner Schwäche.

Ich kam bis zur Frankfurter Allee.

Dort denke ich noch: O je!

Diese Schwäche! Wenn ich mich gehenlasse

Kann’s mir passieren, dass ich zusammenbreche.

 

Zehn Minuten später lagen nur noch

meine Knochen auf der Strasse.

Kaum war ich da nämlich zusammengebrochen

(Der Kutscher lief zum Telefon)

Da stürzten sich aus den Häusern schon

Hungrige Menschen, um ein Pfund Fleisch zu erben

Rissen mit Messern mir das Fleisch von den Knochen

Und ich lebte überhaupt noch und war

gar nicht fertig mit dem Sterben.

 

Aber, die kannte ich doch von früher die Leute!

Die brachten mir Säcke gegen die Fliegen doch

Schenkten mir altes Brot und ermahnten noch

Meinen Kutscher, sanft mit mir umzugehen.

Einst mir so freundlich und mir so feindlich heute!

Plötzlich waren sie wie ausgewechselt!

Ach, was war mit ihnen geschehen?

 

Da fragte ich mich: Was für eine Kälte

Muss über die Leute gekommen sein!

Wer schlägt da so auf sie ein

Dass sie jetzt so durch und durch erkaltet?

So helft ihnen doch! Und tut es in Bälde!

Sonst passiert euch etwas, was ihr nicht für möglich haltet!

 

 

 

Was nützt also ein phantasierter Grundsatz der Mensch ist gut, wenn er es dann doch nicht ist? Was nützt ein  phantasierter Grundsatz eine Mutter wäre für ein Kind im Alter bis zu einem Jahr besser als ein Vater, wenn sie es im Einzelfall dann doch nicht ist?

 

Die richterliche Frage:

 

Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird.

 

ist ähnlich weiterbringend wie die Frage

 

Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob Atomkraftwerke grundsätzlich dem Wohl der Menschheit dienen. 

 

 

Die richterliche Frage:

 

Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird.

 

kann aber vielleicht nur ein Richter stellen, denn nur Richter haben eine so spezielle Ausbildung hinter sich gebracht, die für das Stellen einer solchen Frage benötigt wird. Ein normaler Mensch würde einfach fragen, was ist jetzt und hier und in der nächsten Zeit die für das Kind bestmögliche Form und Aufteilung der Betreuung durch seine beiden zur Zeit und vielleicht auch zukünftig getrennt lebenden Eltern? 

Doch wenn eine Beweisfrage so einfach zu stellen wäre, bräuchten wir keine studierten und hochbezahlten Juristen im Richteramt, sondern einfach nur normal denkende Leute. Das aber kann kein verantwortungsbewusster Mensch wollen, denn dann würden einige hundert Hochschullehrer an den juristischen Fakultäten arbeitslos.

 

So ganz nebenbei bleibt ungesagt, was der Richter denn unter dem Begriff der "persönlichen Sorge für das Kind" versteht. Meint er die elterliche Sorge im juristischen Sinne, dann wäre dies eine juristische Frage, die kein Sachverständiger zu beantworten hätten, sondern der Richter als entscheidender Jurist selbst. Vielleicht meint der Richter aber nicht die juristische "Sorge", sondern die tatsächliche Sorge, also die Versorgung und Betreuung des Kindes mit all dem was für ein Kind diesen oder jenen Geschlechts in einem Alter bis zu einem Jahr wichtig ist.

Und was ist, wenn das Kind, das zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses 6 Monate alt war, älter als ein Jahr geworden ist? Was nützt dann eine wie auch immer beantwortete Frage, ob dieses oder jenes einem Kind im Alter bis zu einem Jahr besser entspräche? Streng genommen müsste der Richter eine auf der Beantwortung der Beweisfrage aufbauenden Gerichtsbeschluss auf das erste Lebensjahr des Kindes beschränken und dann einen erneuten auf die dann vorzufindende Situation bezogenen Beschluss fassen.

 

Schließlich benutzt der Richter in einen und dem selben Beweisbeschluss zwei inkompatible Begriffe für die Umschreibung ein und des selben Sachverhaltes:

 

1. Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird.

Lägen die Voraussetzungen für eine solche Annahme im vorliegenden Fall vor?

 

 

Im ersten Satz fragt der Richter nach "wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnissen". Im zweiten Satz macht er auch den vorher erfragten "wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnissen" eine "Annahme". Sprachlich Korrekt hätte er geschrieben:

 

1. Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird.

Lägen die Voraussetzungen für eine "solche wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis" im vorliegenden Fall vor?

 

 

was natürlich logischer Nonsens wäre, denn eine Erkenntnis ist eine Erkenntnis und bedarf daher keiner Voraussetzungen, da sie als Erkenntnis eben einfach da ist. Die Erkenntnis dass die Erde um die Sonne kreist, bedarf keiner Voraussetzung, außer die triviale Voraussetzung, diese Erkenntnis eben zu haben. Im Mittelalter hatte man diese Erkenntnis noch nicht und konnte daher - logisch trivial - diese Erkenntnis auch nicht haben.

Wäre unser Richter Mitglied der Inquisition gewesen, die die Behauptungen Galileo Galileis zu prüfen gehabt hätte, dann hätte er wohl gefragt:

 

1. Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob die Erde um die Sonne kreist.

Lägen die Voraussetzungen für eine solche Annahme im vorliegenden Fall vor?

 

 

wobei sich jeder verständige Leser fragen würde, ob dem Richter dann noch die Befähigung zuzusprechen wäre, das ihm übertragene Richteramt verantwortungsvoll auszuüben oder ob es nicht an der Zeit wäre, sich um weniger anspruchsvolle Aufgaben im Innendienst der Justizverwaltung zu bemühen.

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Sellhorn-Peuckmann weicht bezeichnender Weise der allgemein gehaltenen ersten Beweisfrage des Gerichtes aus. Sie erklärt dem Vater auf dessen Nachfrage:

 

"Herr X erkundigte sich einleitend des erstens Termins im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fragestellung, ob die Sachverständige davon ausgehe, dass ein Kind das erste Lebensjahr bei der Mutter verbringen müsse. Ihm wurde erklärt, dass die Frage den Aufenthalt eines Kindes betreffend vor dem Hintergrund zu sehen, inwieweit die jeweiligen Elternteile über angemessene Fähigkeiten verfügen würden, das Kind zu versorgen und die Beziehung mit ihm in einer am Kind orientierten Weise zu gestalten."

(Gutachten S. 46

 

 

Nun weiß man also Bescheid, wie die Frage des Gerichtes gemeint war. Von dieser Erkenntnis muss nur noch der beauftragende Richter Foth informiert werden, damit ihm klar wird, was er eigentlich gefragt hat.

Solcherart von der Frage des Gerichtes befreit, gibt die Gutachterin dann auf die Frage des Gerichtes eine Antwort: 

 

"Zum ersten Teil der gerichtlichen Fragestellung, der sich auf die theoretisch Frage bezieht, ob ein Kind im Alter von bis zu einem Jahr besser von der Mutter als vom Vater versorgt werden sollte, ist unter auf Hinweis auf die psychologische Bindungstheorie festzustellen, dass ein Elternteil, eben auch die Mutter, zunächst über persönliche Voraussetzungen bzw. über Fähigkeiten verfügen muss, die es dem Kind ermöglichen, sich in einer Atmosphäre, die es als verlässlich, geborgen und an seinen Bedürfnissen orientiert erlebt, entwickeln zu können. Die Hauptbezugsperson muss dabei in der Lage sein, die alltäglichen körperlichen Bedürfnisse des Kindes, wie nach Nahrung, Körperpflege und körperlicher Zuwendung, verlässlich zu befriedigen. Ebenso wichtig für die Entwicklung des Kindes ist es, dass die Hauptbezugsperson über ein angemessenes Einfühlungsvermögen in das Kind verfügt, so dass sie dem Kind auch in emotionaler Hinsicht verlässlich und angemessen begegnen kann. Weiter muss sie über die Fähigkeit verfügen, eigene Bedürfnisse zugunsten des Kindes zurückzustellen. Soweit z.B. eine Mutter diesbezüglich erhebliche Defizite hat, wäre aus psychologischer Sicht festzustellen, dass ein Kind dann auch bereits als Säugling, beim Vater bessere Voraussetzungen für eine gesunde persönliche Entwicklung erhalten würde und es somit von diesem versorgt werden sollte" (Gutachten S. 124/25)

 

 

Anders gesagt könnte man auf die Beweisfrage des Gerichtes dann wohl so antworten:

 

Es gibt keine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis, dass es dem Wohl eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird. Soweit eine Mutter erhebliche Defizite hat, wäre aus psychologischer Sicht festzustellen, dass ein Kind dann auch bereits als Säugling, beim Vater bessere Voraussetzungen für eine gesunde persönliche Entwicklung erhalten würde und es somit von diesem versorgt werden sollte.

 

Eine solche Antwort hätte Richter Foth, Jahrgang 1945 - also sicherlich erfahren genug - sich wohl auch selber geben können. Aber manchmal bedarf es eben einer Diplom-Psychologin, die dies mit einem Stundensatz von 85 € für den Richter tut.

 

 

Beispiel 2

 

1. Es wird ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage erholt, wie die elterliche Sorge für A , geb. ...2005, geregelt werden soll: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, alleinige elterliche Sorge des Vaters, alleinige elterliche Sorge der Mutter.

2. ...

3. Der Sachverständige wird gebeten, über den in Ziffer 1 genannten Bereich hinausgehend zu prüfen, wie für das Wohl von A, der Umgang zwischen Vater und Tochter, gestaltet werden sollte.

Fey-Wolf - Richterin am Amtsgericht Rosenheim, Beweisfrage vom 19.03.2008; als Gutachter beauftragt: Diplom-Psychologe Peter A. Menzel (GWG München)

 

 

Die erste Frage ist rechtlicher Natur und daher nicht von einem Gutachter, sondern von der Richterin selbst zu beantworten. Die zweite Frage kann nicht losgelöst von der Beantwortung der ersten Frage gestellt werden. Kommt das Gericht nämlich zu der Auffassung, der Mutter nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen, statt dem Vater, dann wird das Kind sicher beim Vater leben und die Frage einer Umgangsregelung zwischen Kind und Vater steht dann gar nicht, sondern statt dessen die Frage einer Umgangsregelung zwischen Kind und Mutter. Da die Richterin die zweite Frage nicht ergebnisoffen sowohl für die Mutter als auch für den Vater stellt, könnte man vermuten, die Richterin hätte sich schon vorab entschieden. In diesem Fall wäre die Beauftragung des Gutachters mit der ersten Frage aber überflüssig. Aus einer überflüssigen gerichtlichen Frage entstehende Kosten dürften dann nicht den Eltern in Rechnung gestellt werden, sondern fielen als Fehlausgabe der Justizkasse und damit den Steuerzahler/innen zur Last. Nur gut, dass die deutschen Steuerzahler geduldig jede staatliche Fehlleistung finanzieren, sonst hätten wir schon vor dem einen oder anderem Amtsgericht angemeldete und unangemeldete Demonstrationen aufgebrauchter Steuerbürger/innen und das kann ja schließlich keiner, dem der innerdeutsche Frieden am Herzen liegt, wollen.

 

 

Beispiel 3

Ein acht Monate altes Kind wurde in einer Pflegfamilie untergebracht. Mutter und Vater leben getrennt. Der Vater bemüht sich um Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt. Das Gericht ernennt mit Beschluss vom 09.02.2009 einen Gutachter und stellt die folgende Beweisfrage:

 

„... ob die Eltern von A erziehungsfähig sind und ob eine Rückführung des Kindes zu den Eltern dem Kindeswohl entspricht.“

Amtsgericht Günzburg - Aktenzeichen: 1 F 733/08, Richter: Herr Huber, Gutachter Diplom-Psychologe Dr. Heinz Kindler - Gutachten vom 26.08.2009, zitiert nach Gutachten S. 3

 

 

Für die juristische Beurteilung, ob ein Kind in einer Pflegefamilie verbleibt oder zu seinen Eltern zurückkehrt, sind folgende Bestimmungen relevant:

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

 

 

 

Von daher ist klar, dass eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern nicht daran zu messen ist, ob die „Rückführung des Kindes zu den Eltern dem Kindeswohl entspricht.“, wie Richter Huber meint durch ein von Herrn Dr. Kindler zu erstellenden Gutachten klären zu müssen. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist im Einklang mit Artikel 6 Grundgesetz bereits klargestellt worden, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht schon deshalb entzogen werden darf, weil das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben wäre, als bei seiner Mutter (bzw. seinem Vater)

 

 

Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht.

Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrechtrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17

vollständig in: "Das Jugendamt", 2003, S. 39

 

 

Ein Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ist also nur damit zu rechtfertigen, dass „der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“. Nicht aber durch die Feststellung dass dem Wohl des Kindes im Haushalt der Pflegeeltern besser gedient wäre als im Haushalt des Vaters und "ob eine Rückführung des Kindes zu den Eltern dem Kindeswohl entspricht." Wenn dies so wäre müsste man Hunderttausende von Kindern aus ihren Herkunftsfamilien nehmen und in bürgerlichen Pflegefamilien unterbringen, weil dies dem Kindeswohl besser entspricht , so wie dies z.B. den Aborigines in Australien geschehen ist, ein ethischer Albtraum.

 

 

Australien entschuldigt sich

Albtraum der Aborigines

Zwischen 1900 und 1973 entriss die australische Regierung 100.000 Aborigine-Kinder ihren Eltern. Die kulturelle Entwurzelung wirkt sich bis heute aus. 

VON URS WÄLTERLIN

Die Aborigines mussten lange auf die Entschuldigung der australischen Regierung warten. Foto: reuters

SYDNEY taz Im Hintergrund strahlt das weiße Segeldach des Opernhauses von Sydney im Glanz der Nachmittagssonne. Davor sitzt Mary Hooker und erzählt ein brutales Kapitel der australischen Geschichte. Es war im Frühjahr 1970, Mary Hooker war gerade 12 Jahre alt, als eines Morgens ein Polizeiauto vor der Schule ihrer Ureinwohnersiedlung hielt. "Sieben meiner Geschwister saßen bereits im Wagen. Die Beamten sagten, wir würden unsere Mutter im Krankenhaus besuchen gehen", erinnert sich die heute 50-Jährige. Stattdessen fuhren die Polizisten die Kinder zum Gericht. Dort entzog man den Eltern das Sorgerecht - in Abwesenheit. Offizieller Grund: "Vernachlässigung der Aufsichtspflicht".

BILLIGE ENTSCHULDIGUNG

"Wir entschuldigen uns für den Schmerz, das Leid und die Kränkung dieser Gestohlenen Generationen." Diese Erklärung wird Australiens Premierminister Kevin Rudd am Mittwoch im Parlament verlesen. Die Entschuldigung bei den Ureinwohnern ist eine wichtige, aber nur symbolische Geste. Rudd wehrt sich strikt gegen Forderungen nach finanzieller Kompensation. Er will in erster Linie mit praktischen Maßnahmen die Probleme angehen, unter den die rund 500.000 Aborigines unter den 21 Millionen Australiern leiden. Die Ureinwohner sind in fast allen Bereichen des Alltags benachteiligt. Aborigines sterben im Durchschnitt 17 Jahre früher als nichtindigene Australier. Alkohol, Arbeitslosigkeit und Krankheiten, die sonst nur in Entwicklungsländern vorkommen, sind unter Aborigines weit verbreitet. Experten sagen: Das ist eine Folge der kulturellen Entwurzelung durch Kinderdiebstahl.

EIN SORRY, DAS SPALTET

Die historische Geste der Versöhnung wird keineswegs von der ganzen Bevölkerung Australiens unterstützt. Laut Umfrage stimmen nur 55 Prozent der AustralierInnen einem "Sorry" zu. Jüngere Befragte sagen häufiger Ja als jene, die vor 1970 geboren wurden. Die Politik der forcierten Entfernung von Kindern endete Anfang der 70er-Jahre. Die "Sorry"-Frage spaltet auch die Opposition im Parlament. Die konservative Koalition lehnte bisher strikt jede Entschuldigung ab, jetzt stimmen verschiedene Politiker zu. Der frühere konservative Premierminister John Howard meinte, die heutige Generation von Australiern sei nicht für die Politik der Vorväter verantwortlich. Tatsächlich sind viele Australier noch immer der Meinung, die Praxis der Kindsentfernung sei angebracht gewesen. Viele Konservative stören sich am Begriff "Gestohlene Generationen", sie sagen "Gerettete Generationen".

"Ich saß nur da und verstand überhaupt nichts", sagt Hooker heute. Die Beamten waren freundlich. "Jetzt dürft ihr zwei Wochen in die Ferien." In Wahrheit fuhren die Kinder nach Sydney, von wo aus sie in verschiedene Heime gebracht wurden. Aus zwei Wochen Urlaub wurden sechs Jahre Albtraum.

Mary Hooker ist eines von zehntausenden Mitgliedern der sogenannten Gestohlenen Generationen Australiens. Die Ureinwohner sind Opfer einer Politik verschiedener australischer Regierungen, die von 1900 bis etwa 1973 zur Zersplitterung unzähliger Familien geführt hat. Mindestens 100.000 Kinder der heute knapp 500.000 zählenden Ureinwohner, der Aborigines, wurden von ihren Eltern entfernt. So steht es in der Studie "Bringt sie nach Hause" der australischen Menschenrechtskommission (1997). Die Kinderdiebstahlspolitik hatte offiziell den Namen "Wohlfahrtssystem für Ureinwohner". Sie endete erst in den 1970er-Jahren, als Australien den Aborigines zögerlich Rechte einräumte.

Dennoch leiden noch heute zehntausende von indigenen Australiern unter den Folgen - als Betroffene oder Nachkommen von Opfern. Depressionen, Identitätsprobleme, soziale Verwahrlosung und Selbstmorde sind unter den Mitgliedern der Gestohlenen Generationen weit verbreitet. Das sind die Folgen einer systematischen Entwurzelung durch den Staat. Manchmal stimmten die Ureinwohnereltern auch zu - weil sie sich nicht in der Lage fühlten, für ihre Kinder zu sorgen. Meist aber wurden die Kinder mit Zwang von den Eltern getrennt. Oft waren die Kirchen involviert - als Betreiberinnen der Schulen und Heime, in denen die Kinder untergebracht wurden.

13.02.2008

http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/albtraum-der-aborigines/?src=SZ&cHash=592726b515

 

 

 

 

 

Juristische Fragen im Beweisbeschluss

Das Gericht hat an einen Gutachter keine juristischen Fragen zu stellen, denn ein Gutachter ist kein Hilfsrichter, sondern Hilfskraft des Gerichtes, der sich zu fachlichen Fragen äußern soll, zu denen er Sachkompetenz besitzen muss und zu denen es dem Richter an der erforderlichen Sachkunde mangelt.

In der Zivilprozessordnung heißt es:

 

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1.

die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.

die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.

die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

 

 

Es geht also um "die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist".

Juristische Fragen wie die nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht oder dem Sorgerecht sind selbstredend keine Tatsachen, die der Erforschung durch einen Sachverständigen zugänglich sind. Etwaige gerichtliche Beweisbeschlüsse, die dennoch solche Feststellungen fordern, sind fehlerhaft und bedürfen der Korrektur. Ein Gutachter, der trotz unzulässiger juristischer Fragestellung dennoch mit einer wie auch immer gearteten Tätigkeit beginnt, ist ohne Zweifel fachlich ungeeignet und sollte von daher schnellstmöglich wegen mangelnder Qualifikation abgelehnt werden. Allerdings müsste auch der beauftragende Richter in die Strafabteilung versetzt oder wenigstens auf eine Weiterbildung geschickt werden, aber das sind die Amtsgerichtsdirektoren davor, weil sonst die Hälfte aller Familienrichter ausfallen oder sich in einer Weiterbildung aufhalten würden. 

Oft bieten Richter dem Gutachter durch juristische Fragestellungen einen Rollentausch an, frei nach dem Motto: Ich Beamter auf Lebenszeit. Du Ersatzrichter. Vermutlich ist eklatantes Unwissen oder schlichte Faulheit der betreffenden Richter der Grund für diese weitverbreitete und untolerierbare Unsitte.

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht tolerieren in aller Regel diese rechtswidrige Praxis, so dass man sich nicht wundern muss, dass der Missstand kein Ende nehmen will. Man will bei den Familiensenaten wohl keine Reibung im System, hat es früher auch selbst so gemacht und übt sich daher im Schulterschluss mit den Amtsrichtern gegen die böse Welt da draußen. Schuld sind immer nur die anderen, in diesem Fall die Eltern, die sich in ihrer Hilflosigkeit an das Familiengericht wenden und dafür nicht selten mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB mit Ent-sorgt werden.

Unter den gemeinhin anzutreffenden Gutachtern ist es verbreitete Unsitte, sich aus einer juristischen Frage des Richters eigene Fragen aus den Fingern saugen und sich damit seine Aufträge letztlich selbst zu stellen und darüber hinaus sich auch noch auf das Feld unzulässiger juristischer Beratung des dafür tatsächlich zuständigen Richters zu begeben. 

An den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herrscht auch in dieser Frage allgemeiner Tiefschlaf oder Augen zu drücken, denn es ist bisher noch nicht bekannt geworden, dass dort ein Beweisbeschluss eines Richters am Amtsgericht für ungültig erklärt wurde, weil dieser juristische Fragen enthielt.

Auch ist bisher noch nicht bekannt geworden, dass einem Gutachter der Vergütungsanspruch versagt wurde, weil er sich unzulässiger Weise zu juristischen Fragen geäußert hat. Dies wäre aber dringend geboten, soll der weit verbreitete richterliche und gutachterliche Schlendrian wirksam bekämpft werden.

So braucht man sich denn nicht wundern, wenn sich sogenannte Sachverständige dazu aufschwingen, Hilfsrichter zu spielen und so dem richterlichen Irrsinn eine höhere Weihe zu erteilen.

 

Wie man an der Fülle der nachfolgenden Beispiele aus der familiengerichtlichen Praxis sehen kann, sind viele Familienrichter offenbar völlig überfordert oder unwillens eine korrekte Arbeitsweise an den Tag zu legen. Die lasche Aufsicht der Oberlandesgerichte, die diese Praxis weitestgehend toleriert, sorgt dafür, dass der Schlendrian an den Amtsgerichten nicht abzunehmen scheint.

Womöglich spielen bei manchen Richtern auch verdrängte sadistische Anteile eine Rolle, wie soll man sich sonst den Eifer erklären, die Richter an den Tag legen, um Eltern mittels §1671 BGB zu ent-sorgen.

 

 

Beispiel 1

Der Diplom-Psychologe Dr. Rainer Balloff schreibt in seinem Gutachten vom 30.05.2003 an das Amtsgericht Detmold:

 

"Wie eingangs bereits ausgeführt, muss bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung die vom Gericht aufgeworfene juristische Fragestellung in eine psychologisch handhabbare Fragestellung umformuliert werden, um dann im letzten Schritt, die juristischen Fragen zu beantworten."

Dr. Rainer Balloff - Gutachten vom 30.05.2003 - Amtsgericht Detmold - 16 F 497/02

 

Als ob das nicht schon für eine Auszeichnung mit der Goldenen Fahrkarte reichen würde, gibt Herr Balloff noch eins drauf, in dem er sein Gutachten unter der Adresse der Abteilung für Klinische Psychologie der Freien Universität präsentiert, grad so als ob er keinen Briefkasten an seiner eigenen Praxis hätte, unter der er seine freiberufliche Korrespondenz mit dem Gericht hätte erledigen können.

 

 

Beispiel 2

Richterin Roderburg am Amtsgericht Grimma - 2 F 593/12 - gibt mit Datum vom 10.12.2012 die Erstellung eines "psychologischen Sachverständigengutachten in Auftrag:

 

"erlässt das Amtsgericht Grimma - Familiengericht - durch Richterin am Amtsgericht Roderburg am 10.12.2012 folgende Entscheidung.

1. .... zu der Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind A, geboren am ... 2006, auf die Mutter allein dem Kindeswohl am Besten spricht oder ob der Aufenthalt des Kindes beim Vater dem Kindeswohl am Besten spricht.

2. ...

3. Als Sachverständige wird beauftragt

Frau Ulrike Weinmann

Lindenring 57

04824 Beucha

 

Das Gutachten durch die Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei Gericht eigereicht werden.

Die Sachverständige soll auch auf Einvernehmlichkeit hinwirken."

 

Amtsgericht Grimma - 2 F 593/12 - Richterin Roderburg, Beweisbeschluss vom 10.12.2012, Rechtschreibfehler so im Original

 

 

Am 03.01.2013 erfolgt die Ausfertigung des Beschlusses durch die zuständige Justizangestellte. Womöglich war diese vom 10.12.2012 bis 03.01.2013 krank oder im Urlaub und so an der Ausfertigung gehindert. Offenbar war sie auch recht unkonzentriert, denn es finden sich mehrere Rechtschreibfehler im Beschluss.

Der Beschluss ist aber auch an sich fehlerhaft. Richterin Roderburg fragt die als Gutachterin beauftragte "Frau Ulrike Weinmann", deren Qualifikation im Beweisbeschluss nicht erwähnt wird, womöglich ist diese Funkenmarie im örtlichen Karnevalsverein oder Bürgermeisterin von Grimma - näheres lässt sich dem Beweisbeschluss jedenfalls nicht entnehmen danach, ob:

 

die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind A, geboren am ... 2006, auf die Mutter allein dem Kindeswohl am Besten entspricht

 

oder ob

 

der Aufenthalt des Kindes beim Vater dem Kindeswohl am Besten entspricht

 

 

Dies sind nun zwei völlig verschiedene Fragen. 

Die erste unkorrekte Frage ist eine juristische Frage, nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, die nicht von einem Gutachter, sondern gegebenenfalls durch die Richterin selbst zu beantworten ist. 

Die zweite Frage ist keine juristische Frage, sondern fragt gemäß § 359 ZPO korrekterweise nach einer "streitigen Tatsache, über die der Beweis zu erheben ist".

Frau Ulrike Weinmann, von der im Beschluss sinnigerweise keine Qualifikation angegeben wird, stellt mit ihrem Gutachten vom 16.04.2013 ihre mangelhafte Kenntnisnahme des Beweisbeschlusses unter Beweis. So trägt sie vor:

 

"Entsprechend des Beschlusses des Amtsgerichts Grimma (Familiengericht) vom 10.12.2012 erstatte ich ein entscheidungsorientiertes kinderpsychologisches Sachverständigengutachten zu den Fragen:

...."

 

Das Amtsgericht Grimma - Richterin Roderburg hat aber weder ein "entscheidungsorientiertes", noch ein "kinderpsychologisches" Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, sondern ein "psychologisches" Sachverständigengutachten, versehen mit dem Hinweis, 

 

Die Sachverständige soll auch auf Einvernehmlichkeit hinwirken.

 

Das Hinwirken auf Einvernehmlichkeit ist aber gerade nicht "entscheidungsorientiert", sondern lösungsorientiert.

In der Beantwortung der Beweisfrage verheddert sich Frau Ulrike Weinmann in ihre eigenen Unaufmerksamkeit. So trägt sie vor:

 

Die von beiden Eltern auch weiterhin angestrebte gemeinsame elterliche Sorge wird von der Sachverständigen unterstützt." (Gutachten S. 32)

 

Nun ist es aber völlig egal, was Frau Weinmann unterstützt, den Friedensprozess im Nahen Osten oder den Kampf der Eisbären um eine atomwaffenfreie Zone am Nordpol, das Gericht hat die Gutachterin schlicht nicht nach der gemeinsamen elterlichen Sorge gefragt, sondern lediglich nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und selbst diese auf einen Teilbereich der elterlichen Sorge bezogenen Frage war fehlerhaft.

Frau Weinmann trägt dann vor:

 

"Das Aufenthaltsbestimmungsrechts sollte dem Vater übertragen werden, dies entspricht nach Befundslage dem Kindeswohl aktuell am besten." (Gutachten S. 32)

 

Auch hier scheint Frau Weinmann geschlafen zu haben, hat doch das Gericht gar nicht danach gefragt, ob dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden sollte, sondern:

 

1. .... zu der Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind A, geboren am ... 2006, auf die Mutter allein dem Kindeswohl am Besten spricht oder ob der Aufenthalt des Kindes beim Vater dem Kindeswohl am Besten spricht.

 

Zu beantworten - wenn überhaupt - wäre also nur die Frage, ob der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein "übertragen" werden sollte.

Da aber die Gutachterin wie ausgeführt, keine juristischen Fragen zu beantworten hat, wäre nur die Frage zu beantworten gewesen, 

 

ob der Aufenthalt des Kindes beim Vater dem Kindeswohl am Besten spricht.

 

diese Frage hätte Frau Weinmann so beantworten können:

 

Der Aufenthalt des Kindes beim Vater entspricht dem Kindeswohl am Besten.

 

Allerdings wäre dies eine recht dürftige Antwort, denn was sollte dies nun konkret für das zu vereinbarende oder festzulegende zukünftige Betreuungsarrangement bedeuten, doch nicht mehr, als dass der Betreuungsschwerpunkt offenbar beim Vater liegen soll. In welchem Umfang Vater und Mutter die weiterhin zu leistende Betreuung anteilig ausüben sollten, bleibt damit unbenannt. Freilich hat das Gericht auch nicht danach gefragt, womit wir dann wieder bei der mangel- und fehlerhaft formulierten Beweisfrage angelangt wären. Wie der Herr, so das Gescherr, diese Volksweisheit scheint sich wieder einmal zu bestätigen.

 

 

Beispiel 3

 

"1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechts- und Umgangsgestaltung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl der Kinder am besten entspricht
durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens

2. Der Sachverständige wird beauftragt, sich zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung sowohl über die Bereitschaft und Fähigkeit der Parteien zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung als auch über ihren Kenntnisstand in Bezug auf die Bedürfnisse von Trennungskindern Klarheit zu verschaffen und zu äußern.

3. Dabei festzustellende Defizite einer oder beider Parteien soll der Sachverständige den Parteien aufzeigen und sie über mögliche Konsequenzen für seine Empfehlung informieren, da die Parteien sich jede im Verlauf der Begutachtung ergebende Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung erkennen und nutzen können sollen.

4 ...

 

..."

Beweisfrage von Richterin Nagel - Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09, Beschluss vom 30.11.2009, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Simone Freiberg, Gutachten vom 07.05.2010

 

 

"Dabei festzustellende Defizite einer oder beider Parteien soll der Sachverständige den Parteien aufzeigen und sie über mögliche Konsequenzen für seine Empfehlung informieren, ..." schreibt Richterin Nagel. Allerdings ist es nicht Aufgabe eines Gutachters Empfehlungen abzugeben, sondern eine Beweisfrage zu beantwortet, also Ermittlungstatsachen zusammenzutragen, die der Richter/die Richterin aufgrund fehlender eigener Sachkunde nicht selbst herausfinden kann, so etwa nach der Qualität der Eltern-Kind Beziehung, nach erzieherischen Kompetenzen etc. pp.

In dem Moment in dem ein Gutachter vom Gericht um entscheidungsleitende Empfehlungen gebeten wird, wird dieser in die Position eines Hilfsrichters versetzt, was aber unzulässig ist, da eine Entscheidung nach vorheriger Ermittlung und Wichtung der festgestellten Tatsachen einzig und allein durch den Richter vorzunehmen ist.

 

 

Dass Richter keine Zeit oder kein Interesse an der ihnen zukommenden Arbeit haben und daher die ihnen originär zukommende Ermittlungen auf einen Gutachter verlagern, kommt häufig vor. Richtig schlimm wird es dann, wenn der betreffende Richter auch noch die ihm obliegende Entscheidungstätigkeit faktisch durch einen Gutachter vornehmen lässt. Dies ist zwar ungesetzlich, doch über dem deutschen Richter wölbt sich bekanntlich erst einmal der blaue Himmel und von den Oberlandesgerichten hat man noch nie gehört, dass sie gegen diese rechtswidrige Praxis vorgegangen wären - den Mythos des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe, der die Menschen eher verwirrt, als ihnen weiterhilft- kann man ohnehin ruhig vergessen. 

So kann man immer wieder Beweisbeschlüsse lesen, in denen der Richter einen Gutachter direkt nach der ausschließlich vom Richter zu treffenden rechtlichen Entscheidung fragen. Eine solchen vom Gericht angebotenen Rollentausch müsst der Gutachter zurückweisen. Doch in der Regel heißt die Devise des Gutachters, wes Brot ich eß, des Lied ich sing. 

Nehmen Richter und Gutachter einen unzulässigen Rollentausch vor, ist der Gutachter nicht mehr Gehilfe des Gerichts, sondern de facto das Gericht selbst, das sich mit der Rolle des Stempels unter die fertige Antwort des Gutachters versteht. Der Gutachter füllt somit rechtswidrig richterliches Amt aus, das ihm rechtswidrig vom Geicht angetragen wird. Dieser verbotene aber weit verbreitete Rollentausch scheint viele Gutachter in ihrer narzisstischen Charakterstruktur zu bestätigen, so dass es schon sehr selten und daher hervorhebens- und lobenswert ist, wenn ein Gutachter gegenüber einem Richter den angebotenen Rollentausch ablehnt. 

 

 

Beispiel 4

Einer der wenigen Gutachter, die einen vom Gericht angebotenen Rollentausch ablehnen, ist offenbar der Diplom-Psychologe Günter Rexilius, der gegenüber dem beauftragenden Amtsgericht Krefeld erklärt: 

 

"... Abgesehen von dieser grundsätzlichen Erwägung kann ich als psychologischer Sachverständiger auf Rechtsfragen keine Antwort geben." (17.06.2006)

Diplom-Psychologe Günter Rexilius

 

 

Kein Richter im Zivilrecht würde ein Gutachten an einen Bausachverständigen mit der Beweisfrage in Auftrag geben:

 

Es soll Beweis erhoben werden darüber, welche Regelung des Schadensersatzes in der vorliegenden strittigen Haftungssache der Auftraggeber oder Auftragnehmer von der Gegenpartei verlangen kann.

 

 

An vielen deutschen Familiengerichten ist es dagegen zum zumeist unwidersprochenen gewohnheitsrechtlichen Schlendrian geworden, einen Gutachter mit der Beantwortung rechtlicher Fragen zu betrauen. Der Schlendrian ist dabei so umfassend und tief verwurzelt, dass auch viele Richter an den Oberlandesgerichten den Schlendrian gar nicht mehr bemerken oder bemerken wollen. 

Die solcherart beauftragten Gutachter sind anscheinend oft zu dumm oder zu opportunistisch, den fehlerhaften Beweisbeschluss des Familienrichters zu bemerken oder was nicht weniger schlimm wäre, auch zu gierig oder in Geldnöten, um den Richter auf seine fehlerhafte Beweisfrage hinzuweisen und so zu riskieren, dessen Gunst zu verlieren.

 

 

Beispiel 5

Der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann, trägt in einem offenbar von ihm verfassten undatierten Merkblatt vor:

 

"Der Sachverständige ist Psychologe und kein Jurist. Dies bedeutet zum einen, dass er sich nicht zu juristischen Elementen äußern kann. Sein Aufgabenbereich ist, psychologisches Wissen gemäß der Fragestellung ... bereitzustellen."

 

 

Undatiert und anonym ist immer gut, da kann man dann hinterher immer behaupten, man wäre nicht selbst der Übeltäter gewesen.

Doch wie auch immer, leider erweist sich der Vortrag des Herr Wiedemann bei näherer Betrachtung als warme Luft und Einlullung naiver Leser. Zum einen irrt Herr Wiedemann. Selbstverständlich kann sich ein Psychologe zu juristischen Elementen äußern, grad wie er sich auch über die Schädlichkeit von Blähungen äußern kann, die zu einem übermäßigen Methanausstoß führen, mit all den Folgen für die globale Erderwärmung. Dass ein Psychologe sich zu "juristischen Elementen", Blähungen, schlechten Stuhlgang oder auch zu der Frage, wie viel Alkohol man trinken muss, um die Lektüre eines Gutachtens ohne seelische Schäden übersteht, äußern kann, heißt aber noch lange nicht, dass er es auch soll, wenn er vom Gericht als Gutachter beauftragt wird. 

Nun könnte man wenigstens meinen, Herr Wiedemann hält sich an seine eigenen frommen Worte juristischer Enthaltsamkeit. Doch weit gefehlt. So schreibt er in einem Gutachten für das Amtsgericht Königs-Wusterhausen:

 

"Dem Wohl des Kindes am besten dient zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und hinsichtlich der Regelung der schulischen Angelegenheiten die Übertragung dieser Bereiche auf den Kindesvater." 

Diplom-Psychologe Michael Wiedemann, Gutachten vom 22.09.2008 für das Amtsgericht Königs-Wusterhausen - 11 F 121/08, S. 94

 

 

In der Folge dieser Äußerung des Herrn Wiedemann zu "juristischen Elementen" entzog Richter Mindak vom Amtsgericht Königs-Wusterhausen der Mutter am 07.10.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

Manche Gutachter scheinen nach dem Motto zu handeln, wenn denn der Richter will, dass ich ihm juristische Antworten liefere, dann tu ich es halt. Ich habe zwar nicht Jura studiert, aber bei mir zu Hause im Buchregal steht ja das BGB und in das ich schon mal reingeguckt habe. 

 

 

Beispiel 6

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald schlägt auf die richterliche Frage:

 

 

„Betreffend der minderjährigen A, soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorge- und Umgangsrechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.-Psych. Rena Liebald, Kempener Straße 76, 50733 Köln"

 

Amtsgericht Köln - 315 F 254/08 - Richter Hübbe, Beschluss vom 07.07.2009

 

 

in ihrem Gutachten vom 10.03.2010 unter der Überschrift "Beantwortung der juristischen Fragestellung" dem Gericht vor, dem Vater das Sorgerecht "vorübergehend" zu entziehen, bis die Eltern "ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben". In einer späteren Stellungnahme vom 01.06.2010 auf den kritischen Vortrag des Rechtsanwalt des Vater trägt sie dann vor:

 

(5) Bei der Beantwortung der juristischen Fragestellung werden die psychologischen Schlussfolgerungen letzten Endes in juristisch lesbare Zusammenhänge transformiert. 

... 

Herrn Thiels Vorschlag der juristischen Fragestellung - `... welche Regelung der Betreuung des Kindes durch seinen beiden getrennt lebenden Eltern dem Wohl des Kindes am besten dient` (S. 20) - wäre durchaus auch denkbar. In diesem Fall müsste aber für die Transferleistung von Schritt (4) nach Schritt (5) von den Richterinnen und Richtern psychologischen Sachverstand vorausgesetzt werden.

 

grad so, als ob Richterinnen und Richtern nicht in der Lage wären, sich aus einem psychologischen Fachvortrag und anderen relevanten Vorträgen eine eigene juristische Meinung zu bilden. Nein, dazu sind deutsche Richter offenbar nicht fähig und deshalb wird ihnen vom Gutachter vorgekaut, wie sie entscheiden sollen. Der deutsche Richter als Idiot - so weit ist es in Deutschland wohl schon gekommen.  

Wenn auch der deutsche Richter als dumm erklärt wird, der deutsche Diplom-Psychologe weiß alles. Selbst ist der Mann, selbst ist die Frau - auf jede juristische Frage wissen diese Universalgenies die passende juristische Antwort. Eigentlich könnte man sich die Richter gleich sparen und durch Diplom-Psychologen ersetzen. 

 

Man kann leider nur verwundert zur Kenntnis nehmen, dass die rechtswidrige Praxis des Rollentauschs, die an vielen deutschen Familiengerichten gepflegt wird, von den Betroffenen (Eltern, etc.) zumeist stillschweigend hingenommen wird. Man kann den Betroffenen hier nur empfehlen, nach Erhalt eines fehlerhaften oder unzulässigen Beweisbeschluss zur Erstellung eines Gutachtens zuerst gegenüber dem beauftragenden Gericht auf Änderung zu bestehen und - wenn dies keinen Erfolg zeigt - den Rechtsweg durch die Instanzen zu gehen, damit an einem Oberlandesgericht oder notfalls auch an einem Bundesgericht dieser Praxis endlich einmal die notwendige Schranke gesetzt wird. 

 

Sollte der Richter der Meinung sein, ein Rechtsgutachten einholen zu müssen, so kann es natürlich nicht Aufgabe eines dafür nicht qualifizierten Diplom-Psychologen sein, ein solches anzufertigen. Ansprechpartner des Gerichtes wäre in einem solchen Fall ein Jurist. Die Anfertigung eines Rechtsgutachten könnte auch durch eine entsprechend spezialisierte Organisation wie z.B. der Rechtsanwaltskammer Berlin oder auch durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. mit Sitz in Heidelberg sein. Allerdings ist fraglich, ob ein Richter überhaupt Rechtsgutachten in Auftrag geben könne, den dies würde ja bedeuten, dass hier faktisch eine Vorentscheidung des Richters auf Grund des eingeholten Rechtsgutachtens getroffen würde.

 

Ist es zu einem Einsturz eines Hauses gekommen, in dessen Folge der Bauherr und die bausausführende Firma in einen Rechtsstreit kommen und der Bauherr trägt vor, die Baufirma hätte die Stahlkonstruktion falsch berechnet und ausgeführt, wird der Richter den Statiker nicht fragen: 

 

"Es soll zu der Frage, welche Regelung des Schadensrechts dem eventuell festzustellenden Verschulden des Auftragnehmers nach am besten entspricht, ein baustatisches Gutachten eingeholt werden."

 

 

denn die konkrete Regelung des Schadensrechts ist nicht Sache eines Baugutachters, sondern originäre Aufgabe des Richters. Wenn dem nicht so wäre, könnte man die Stelle des Richters gleich einsparen und im Gericht nur noch Gutachter beschäftigen.

In der familiengerichtlichen Praxis ist das nicht anders und dennoch findet man oft den unzulässigen Fall vor, dass der zuständigen Familienrichter dem Gutachter rechtliche Beweisfragen stellt. Möglicherweise liegt dies darin begründet, dass der Richter auf Grund seiner Arbeitsüberlastung den Gutachter als eine Art Hilfsrichter betrachtet, der ihm einen Teil seiner zu bewältigenden Arbeit  abnehmen soll. Denkbar ist auch, dass der Richter sich davor scheut, selbst Verantwortung zu übernehmen und daher den Gutachter an seiner statt zum juristischen Verantwortlichen ernennen will. In diesem Fall stellt der Richter dem Gutachter in unkorrekter Weise rechtliche Fragen, wie die nach der Regelung des Umgangs- oder Sorgerechts. 

Auf jeden Fall ist diese Praxis rechtswidrig und man fragt sich, ob eine solche Rechtspraxis nicht dadurch geändert werden könnte, dass alle Familienrichter noch eine spezielle Nachprüfung ablegen müssen, in der sie darzulegen haben, wie rechtlich zulässige Beweisfrage zu formulieren sind. Für Autofahrer, die wiederholt die Straßenverkehrsordnung verletzen, kann ja auch eine Nachprüfung, drastisch als sogenannter Idiotentest bezeichnet, angeordnet werden, bevor sie ihren Führerschein wiederbekommen. Warum sollte das bei Familienrichtern, die sich nicht an die Regeln halten anders sein. 

 

Doch nicht nur an Amtsgerichten, auch bei einigen Familiensenaten der Oberlandesgerichte scheint es erhebliche Probleme bei der Formulierung korrekter Beweisfragen gibt. Wen kann es da wundern, wenn sich so auch an den Amtsgerichten niemand ernsthaft daran gehindert sieht, in unzulässiger Weise juristische Beweisfragen zu stellen.

Der Volksmund weiß seit langem um den Zusammenhang von (schlechter) Führung und (schlechter) Gefolgschaft, wenn er formuliert:

Wie der Herr, so das Gescherr.

 

 

Beispiel 7

Der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz mit dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wolff, dem Richter am Oberlandesgericht Eck und der Richterin am Oberlandesgericht Darscheid, beauftragte am 27.12.2007 die Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin als Gutachterin mit dem folgenden Beweisbeschluss: 

 

 

Beweisbeschluss 

in der Familiensache

...

I. Es soll Beweis erhoben werden darüber, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes A am besten entspricht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird die Sachverständige Psychotherapeutin Inge Mayer-Bouxin

...

55116 Mainz

beauftragt

 

 

 7. Zivilsenat  - 4. Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Koblenz, Beweisbeschluss vom 27.12.2007 

 

 

Der Aufforderung zur Beantwortung einer juristischen Frage kam die Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin, die mit Datum vom 19.04.2008 dem Oberlandesgericht Koblenz ein 135-seitiges, zweizeilig geschriebenes Gutachten vorlegte, offenbar mehr oder weniger bereitwillig nach, doch möglicherweise ohne zu erkennen, dass die Beantwortung einer solcher gerichtlich gestellten juristischen Frage Aufgabe des Gerichtes selbst, nicht aber Aufgabe einer Gutachterin ist. 

Von der bis dahin bereits seit vielen Jahren wie auch immer qualifiziert oder nicht qualifiziert als Gutachterin tätigen Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin kann man aber sicher verlangen, dass sie über grundsätzliche verfahrensrechtliche Fragen informiert ist, so dass sie die Fehlerhaftigkeit eines gerichtlichen Beweisbeschlusses - auch wenn dieser von einem Familiensenat des Oberlandesgerichtes Koblenz getroffen wurde - erkennen kann und das wohl irrende Gericht, das möglicherweise in einer Art freudscher Fehlleistung die eigene Arbeit eine juristische Entscheidung zu treffen, auf die Gutachterin delegieren wollte, auf einen rechtsstaatlich korrekten Weg hinzuweisen. Ein solches Vorgehen würde auch der eigenen Rechtssicherheit der Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin dienen, denn sie kann nicht automatisch erwarten, dass sie für die Übernahme eines Auftrages bezahlt wird, der geltendem Recht widerspricht.

Das die Kürzung von Vergütungsansprüchen mitunter sehr schnell geht, zeigt man in vorbildhafter Weise am Oberlandesgericht Brandenburg. Dort versagte der 10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgericht unter den Richter/innen Prof. Schael, Berger und Gutjahr mit Beschluss vom 07.02.2008 einem von zwei brandenburgischem Amtsgerichten bestelltem Umgangspfleger von diesem geltend gemachte Vergütungsansprüche über insgesamt ca. 1.800 €, mit der Begründung, der familiengerichtlich bestellte Umgangspfleger sei nicht auch förmlich vom Vormundschaftsgericht bestellt worden, er hätte dies aber - so die Richter/innn - wissen und von sich aus korrigieren müssen, da er die Umgangspflegschaft berufsmäßig führe (Brandenburgisches Oberlandesgericht  - 10 WF 217/07, Beschluss vom 07.02.2008). 

 

Dabei hätte alles so einfach sein können, wenn man beim 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz nur ein klein wenig nachgedachte hätte. Mit geringfügigem Aufwand hätten die drei zuständigen Richter/innen aus einer juristischen Frage, die zu beantworten nicht Aufgabe einer Gutachterin ist, eine zulässige Beweisfrage machen können, die dann hätte so hätte aussehen können:

 

I. Es soll Beweis erhoben werden darüber, welche Betreuungsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

 

Wenn man sieht, wie oft  Familienrichter in Deutschland mit einem Tausende von Euro kostenden Aufwand die Gelder der Steuerzahler/innen oder der Verfahrensbeteiligten verschwenden, dann kann man es vielleicht verstehen, dass ein Zeit- und Denkaufwand von einer Minute gar nicht mehr im Blickfeld weiter Teile der Richterschaft zu stehen scheint, und diese nur dann murren, wenn der Staat aus Kostengründen an ihre eigene Besoldung geht. 

 

 

 

Beispiel 8

 

„... wird zu der Frage, welche Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien A, geb. am ..., B, geb. am ... und C, geb. am ... . dem Wohl der Kinder am besten entspricht, Beweis erhoben durch Beiziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens.

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dipl. Psychologe Thomas Busse, Jakobstr. 6-8, 99423 Weimar beauftragt".

Mortag - Richterin am Amtsgericht Erfurt, Beweisbeschluss vom 12.12.2007

 

 

Die Richterin stellt hier an den Gutachter eine juristische Frage, anstatt ihn, was ganz naheliegend und auch im Gegensatz zu dieser Form der Frage korrekt wäre, einfach zu fragen: 

 

„... wird zu der Frage, welche Betreuungsregelung für die gemeinsamen Kinder der Parteien A, geb. am ..., B, geb. am ... und C, geb. am ... . dem Wohl der Kinder am besten entspricht, Beweis erhoben durch Beiziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens"

 

 

Dass die Richterin wie auch viele andere Familienrichter in Deutschland dies einfach nicht tun, liegt zum einen sicher auch an der miserablen Ausbildung an den Trichteruniversitäten in Deutschland, zum anderen an der fast völlig fehlenden Einflussnahme der Obergerichte auf eine korrekte Beweiserhebung beim Beweis durch Sachverständige.

Wichtigster Grund dürfte aber die Unfähigkeit vieler Familienrichter sein, ihren gewohnten und bequemen juristischen Begriffhorizont zu verlassen, sich von ihrer eingetrichterten juristischen Entweder-Oder Mentalität zu lösen und nach den tatsächlichern Gestaltungsmöglichkeiten zu fragen, statt nach juristischen Schubladen.

Die betreffenden Richter befinden sich hier aus der Sicht einen reflektierten Außenstehenden in der Situation des Neun-Punkte-Problems, das sie nicht lösen können und auch gar nicht wollen, weil sie ihre Situation zum einen nicht als problematisch wahrnehmen und zum anderen es ihnen gerade an jener Kreativität mangelt, die nötig wäre, die Begrenztheit des eigenen Tellerrandes zu überspringen. 

 

Das Neun-Punkte-Problem

Das Neun-Punkte-Problem stellt ein typisch gestaltpsychologisches Untersuchungsparadigma dar. Die geforderte Leistung besteht darin, neun Punkte, die in der Form eines Quadrates angeordnet sind, mit vier geraden Strichen - ohne abzusetzen - zu verbinden. 

 

 

o                o                o

 

o                o                o

 

o                o                o

 

 

 

Die Lösung des Neun-Punkte-Problems wird von der Quadratwahrnehmung blockiert, einer Wahrnehmung, zu der nach Auffassung der Gestalttheorie das menschliche Individuum bei der Wahrnehmung der Punktekonfiguration tendiert. Erst wenn diese Wahrnehmung verändert ist, das Wahrnehmungsfeld also umstrukturiert wird,  ist die Möglichkeit zur Problemlösung geschaffen. Die Lösung besteht darin, sich von seiner vorgefassten beschränkten Wahrnehmung zu lösen. Viele schaffen dies nicht aus eigener Kraft, irren zwischen den neun Punkten umher und behaupten, es gäbe keine Lösung, denn sonst würden sie sie sehen. Wer aber keine Lösung sieht, der sucht nach Surrogaten die dabei helfen sollen, die eigene Unfähigkeit zu überspielen.

Wird so ein umherirrender Familienrichter von einem Kind auf der Straße gefragt wie spät es ist, ist er nicht in der Lage auf seine Uhr zu gucken und darauf zu antworten, denn erstens hat er gerade das BGB nicht dabei, zweitens seine Richterrobe nicht an und drittens muss er erst überprüfen, ob das Kind überhaupt das Recht hat, ihn nach der Zeit zu fragen. Er gibt dem Kind korrekterweise dann erst einmal einen Anhörungstermin beim Gericht in drei Monaten, bis dahin hat das Kind hoffentlich schon vergessen was es wollte und der Richter ist auf eine elegante Weise ein Problem losgeworden. Wenn das Kind dann aber immer noch wissen will, wie spät es ist, beauftragt der Richter einen Gutachter diese Frage, für die es ihm an der eigenen Sachkunde zu mangeln scheint, zu beantworten. Und so macht sich unser Gutachter an sein segensreiches Werk und präsentiert schließlich seinem Auftraggeber eine beeindruckend klingende Antwort

 

 

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

 

 

 

 

RAXLI FAXLI

Es war ein Junge, der hieß Axel

Der fand es meistens sehr gemein

Wenn sich Erwachsne unterhielten

Und sagten: Du bist noch zu klein

Dann wählten sie ganz schwere Worte

Und haben über ihn gelacht

Doch eines Tages hat sich Axel

Auch was Verzwicktes ausgedacht.

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Erstaunt sprach Onkel Hans zum Vater:

Der Axel ist ein kluges Kind

Was heut die Kinder alles lernen

Da sieht man mal, wie weit wir sind

Kannst du das noch mal wiederholen

Hat Vater ehrfurchtsvoll gefragt

Nun schauten alle auf den Axel

Und Axel hat noch mal gesagt:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Am nächsten Morgen in der Schule

Es war im Fach Biologie

Der Lehrer sprach von kleinen Tieren

Pantoffeltierchen heißen die

Da dachte Axel an den Vater

Denn der hat auch Pantoffeln an

Und plötzlich sollt er wiederholen

Da zeigte Axel, was er kann:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Der Lehrer wollt sich nicht blamieren

Daß er kein Raxli faxli kennt

Er wußte nichts von puxli paxli

Geschweige denn von ronntement

Drum sagte er: Ganz ausgezeichnet

Und wissenschaftlich ausgereift

Sag es noch einmal, lieber Axel

Damit es jedes Kind begreift:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Nach zwanzig Jahren sahn die Leute

Im Fernsehn einen klugen Mann

Der hieß Professor Doktor Axel

Den riefen viele Leite an

Er wußte immer eine Antwort

Was ihn die Leute auch gefragt

Er schob die Brille auf die Nase

Und hat bedeutungsvoll gesagt:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Text: Gerhard Schöne

 

 

 

 

Beispiel 9

 

"Es soll zu der Frage, welche Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes A. am besten entspricht, ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden."

Lassig - Richter am Amtsgericht Offenbach an die als Gutachterin beauftragte Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, 28.09.2004

 

Der Richter heißt offenbar Lassig und nicht Lässig, sonst könnte man noch zu seinem Gunsten annehmen Nomen es Omen. Lässigkeit ist am Strand von Ibiza sicher nicht ungeeignet, um Frauenbekanntschaften zu machen, im Familiengericht dürfte sich dies jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen verbieten.

Es ist nicht Aufgabe eines Gutachters eine juristische Frage zu beantworten, sondern originäre Aufgabe des verfahrensführenden Familienrichters. Es wird aus der richterlichen Fragestellung auch gar nicht klar, welche möglichen Regelungen der  Familienrichter eigentlich meint? Beibehaltung der Gemeinsamen elterlichen Sorge, Aberkennung des väterlichen Sorgerechtes nach §1671 BGB, Aberkennung des mütterlichen Sorgerechtes nach §1671 BGB, Entzug der elterlichen Sorge des Vaters nach §1666 BGB, Entzug der elterlichen Sorge der Mutter nach §1666 BGB oder Entzug der elterlichen Sorge für beide Elternteile nach §1666 BGB? Letztlich ist es aber auch egal was der Richter hier meint, denn der Gutachter hat ohnehin nicht auf Rechtsfragen zu antworten.

 

 

"Wer sind die medizinischen Sachverständigen denn nun, die `eigentlichen Herren der Szene`, die `Richtergehilfen`, die `Berater des Gerichts` oder `die selbstständigen  Helfer bei der Wahrheitsfindung`? Natürlich sprechen die ärztlichen Sachverständigen nicht Recht und kein medizinischer Sachverständiger wird dies behaupten, wenn auch gelegentlich diesbezüglich verräterische Formulierungen zu registrieren sind, etwa in der Art:  `Ich weiß, was für den Probanden gut ist` oder `ich entscheide diese Frage in dieser oder jener Weise`."

Klaus Foerster: "Zur Verantwortung des medizinischen Sachverständigen", In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Heft 6, S. 181

 

 

Die Fragen und Feststellungen die Klaus Förster für die medizinischen Sachverständigen anspricht kann man getrost auch auf die Gutachter in familiengerichtlichen Verfahren anwenden, nur das dort, offenbar im Gegensatz zu den Kollegen im medizinischen Bereich, oft die Unsitte herrscht, den Gutachter als kleinen Familienrichter zu betrachten, der dem Gericht juristische Fragen zu beantworten hat, auf dass sie der zuständige Richter zum Schluss nur noch in seinem Beschluss abzusegnen braucht.

Familiengerichtlich tätige Gutachter nehmen nicht selten diese ihnen rechtswidrig angetragene Rolle an und liefern kritiklos Empfehlungen dazu ab, wie Recht gestaltet werden soll, so wenn sie z.B. empfehlen, einem Elternteil das Sorgerecht abzuerkennen. Diese Praxis hat sich aus unerfindlichen Gründen offenbar über Jahrzehnte an vielen Familiengerichten so eingebürgert, dass sich kaum jemand, auch nicht die betroffenen Eltern und ihre Rechtsanwälte darüber zu wundern scheint. auch bei den Oberlandesgerichten scheint diese Praxis nicht auf Widerspruch zu stoßen, vielleicht weil die Richter an den Oberlandesgerichten es in ihrer Zeit am Amtsgericht genau so gemacht haben oder weil sich schlicht niemand über diese eigenartige Praxis beschwert.

 

Stellt ein Richter unzulässigerweise juristische Fragen, übersetzt der stromlinienförmig angepasste Gutachter diese nach Gutdünken oft in sogenannte psychologische Fragen. Das Zusammenspiel klappt meist recht gut, dies hat vermutlich zum einen damit zu tun, dass der Richter den Gutachter als eine Art Hilfsrichter ansieht und andererseits mancher Gutachter sich die ihm angetragene Rolle als Hilfsrichter auch gern zu eigen macht. Offenbar sind auch kaum Beschwerden an Oberlandesgerichten anhängig geworden, die sich mit unzulässigen familiengerichtlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Dies kann auch nicht verwundern, weil die Betroffenen auf finanziellen Gründen und aus Gründen der überlangen Zeitverzögerung in der Hauptsache oft den Weg zum Oberlandesgericht scheuen. Worüber sich aber niemand beschwert, darüber kann es dann auch keine obergerichtliche Rechtsprechung geben. Möglicherweise ist es aber auch schlicht so, dass sich irgendwann einmal bei vielen Familienrichtern die rechtswidrige Unsitte eingebürgert hat, es so zu machen, wie wir es heute oft vorfinden, so dass heute viele auf Grund der allgemeinen Gepflogenheit glauben, dies wäre der eigentlich zutreffende Rechtszustand. Watzlawick erläutert dieses Phänomen unter dem Begriff der Reifizierung:

 

"Wirklich ist, was eine genügend große Zahl von Menschen wirklich zu nennen übereingekommen ist - nur ist die Tatsache des Nennens (also des Zuschreibens von Sinn und Wert im obenerwähnten Zusammenhang) längst vergessen, die übereingekommene Definition wird reifiziert (das heißt verdinglicht) und wird so schließlich als jene objektive Wirklichkeit ´dort draußen´ erlebt, die nur ein Verrückter nicht oder anders sehen kann." 

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 120

 

 

Das erinnert an die Geschichte vom Laternenanzünder in "Der kleine Prinz" von Antoine de Saint-Exupery:

 

"`Guten Tag. Warum hast du deine Laterne eben ausgelöscht?`

`Ich habe die Weisung`, antwortete der Anzünder. `Guten Tag.`

`Was ist das, die Weisung?´

`Die Weisung, meine Laterne auszulöschen. Guten Abend.`

Und er zündete sie wieder an.

´Aber warum hast du sie soeben wieder angezündet?"

`Das ist die Weisung`, antwortete der Anzünder.

`Ich verstehe nicht`, sagte der kleine Prinz.

`Da ist nichts zu verstehen` sagte der Anzünder. ´Die Weisung ist eben die Weisung. Guten Tag.`

Und er löschte die Laterne wieder aus.

Dann trocknete er sich die Stirn mit einem rotkarierten Taschentuch. 

`Ich tue da einen schrecklichen Dienst. Früher ging es vernünftig zu. Ich löschte am Morgen aus und zündete am Abend an. Den Rest des Tages hatte ich zum Ausruhn und den Rest der Nacht zum Schlafen ...`

`Und seither damals wurde die Weisung geändert?`

`Die Weisung wurde nicht geändert`, sagte der Anzünder. `Das ist ja das Trauerspiel! Der Planet hat sich von Jahr zu Jahr schneller und schneller gedreht, und die Weisung ist die gleiche geblieben!`

..."

 

 

 

 

Beispiel 10

 

"In der Familiensache X gegen X soll zur Frage der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A, geb. ..., ein psychologisches Sachverständigengutachten erstellt werden. Zur Gutachterin wird Frau Dipl. Psychologin Witzani, bestimmt."

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4 UF 99/02, Beschluss vom 07.01.2003

 

 

 

Beispiel 11

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge für A."

Amtsgericht Mainz, Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 28.11.2003, abgeändert am 30.12.2003.

 

Die Bestellungen sind offenbar fehlerhaft, da sie den richterlichen Auftrag an den Gutachter nicht beschreiben. Vom beauftragenden Gericht wird somit ins Belieben des Gutachters gestellt, was er überhaupt untersuchen soll. Dass so etwas an einem Amtsgericht gelegentlich vorkommen mag, kann man möglicherweise damit entschuldigen, dass eine zuständige Richterin erst seit sehr kurzer Zeit Familiensachen bearbeitet. Wenn dies aber an einem Oberlandesgericht passiert, muss die Frage gestellt werden, auf welchem Weg der betreffende Richter dorthin gekommen ist. Der Gutachter müsste bei solchen unklaren Aufträgen das Gericht um die notwendige Korrektur des Beweisbeschlusses bitten. Geschieht dies nicht, so wie bei der als Gutachterin beauftragten Sibylle Kurz-Kümmerle, die nach eigenen Angaben Mitglied der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" GWG ist, so wirft dies die Frage auf, inwieweit die von Joseph Salzgeber aus München geleitete GWG auf ihre Mitglieder einen ausreichenden qualitätssichernden Einfluss ausübt. Zum anderen stellt sich die Frage wie eine seit vielen Jahren für Familiengerichte tätige Gutachterin wie Frau Kurz-Kümmerle in der Vergangenheit gearbeitet hat.

 

 

 

Beispiel 12

Die Beauftragung 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob der persönliche Umgang der Kinder X und Y mit dem Antragsteller ihrem Wohl dient, möglicherweise auch in der Form des begleiteten Umgangs, oder ob eine Aussetzung des Umgangsrechts auf Dauer oder für längere Zeit erforderlich ist, weil andernfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre." 

Amtsgericht Flensburg

 

 

ist in ihrem ersten Teil zwar aus psychologischer Sicht denkbar, aber aus rechtlicher Sicht überflüssig oder sogar unzulässig präjudizierend, weil sie suggeriert, dass für eine Umgangsregelung festgestellt werden müsste, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. 

§1626 BGB postuliert jedoch: "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen." und §1684 BGB legt fest, "Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre." (vgl. auch Beschluss OLG Köln v. 5.12.2002 - 4 UF 173/02, "NJW 2003, Heft 26)

Der Auftrag der Richterin vom Amtsgericht Flensburg, festzustellen, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, ist daher für eine Umgangsregelung völlig überflüssig. Lediglich bei einer festgestellten Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts beschließen. Auftrag des Gerichtes müsste es dann sein, festzustellen, ob infolge eines Umgangs eine Gefährdung des Kindeswohls eintreten würde und dies auch nicht durch zu gewährleistende "öffentliche Hilfen" (siehe §1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen), z. B. Begleiteter Umgang oder Familientherapie, abgewendet werden könnte.

 

 

 

Beispiel 13

Ähnlich auch im folgenden Fall:

 

"Soll der Beweis erhoben werden darüber, ob der Antragsteller gesundheitlich in der Lage ist einen begleitenden Umgang mit dem Kind X. geboren am ..., verantwortungsbewusst wahrzunehmen.

Desweiteren soll Beweis erhoben werden darüber, ob unter den gegebenen Umständen ein unbegleiteter Umgang zwischen dem Antragsteller und X dem Wohle des Kindes entspricht." 

Amtsgericht Flensburg

 

Die Formulierung "unter den gegebenen Umständen" ist eine Tautologie. Die Umstände sind immer gegeben, daher ist es überflüssig zu erwähnen, dass sie gegeben sind. Sinn macht es lediglich auf besondere Umstände bezug zu nehmen, so z.B. auf eine "psychische Erkrankung" eines Elternteils. Solange aber eine Erkrankung nicht festgestellt worden ist, kann sie auch nicht als "unter den gegebenen Umständen" bezeichnet werden.

Zum anderen ist der unbegleitete Umgang die Regel,  ein begleiteter Umgang dagegen die Ausnahme, die einer gesonderten Begründung bedarf (vgl. OLG München Beschluss vom 13.11.2002 - 4 UF 383/02, veröffentlicht in "FamRZ" 2003, Heft 8). 

Es bedarf aber weder beim begleiteten noch beim unbegleiteten Umgang einer positiven Kindeswohlfeststellung, damit der Umgang stattfinden kann. Im Gegenteil, Umgang hat immer stattzufinden, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert einen Ausschluss des Umgangs (§1684 BGB). Das Gericht sollte daher aufgefordert werden, den fehlerhaften Beschluss zu korrigieren. Kommt das Gericht dem trotz einer entsprechenden Information nicht nach, so stellt der nicht korrigierte Beweisbeschluss, der den Umgang von einer positiven Kindeswohlprüfung abhängig macht, möglicherweise eine Rechtsbeugung dar, strafbar nach § 339 StGB.

 

 

Beispiel 14

Liegen dem Gericht nur Anträge der Eltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vor, ist das Gericht nicht befugt, dem Gutachter mit Fragen zu beauftragen, die die elterliche Sorge nach §1671 BGB insgesamt zum Thema haben. Eine Ausnahme besteht beim Verdacht der Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB, da hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und das Gericht bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente auf eine Gefährdung des Kindeswohls von sich aus tätig werden muss. Dies muss aber im Beweisbeschluss des Gerichtes unmissverständlich gekennzeichnet werden, damit die Beteiligten dies nicht mit einer Beweisfrage zu §1671 BGB verwechseln können.

Der nachfolgende Beschluss des Amtsgericht Hannover vom 9.9.2003 zum Einholen eines Gutachtens dürfte aus zwei Gründen unzulässig sein:

 

"1. ...

2. Sollten die Eltern im Hinblick auf die fortbestehenden Streitigkeiten - zuletzt zur Frage der Einschulung und zur Vermögenssorge - die elterliche Sorge gemeinsam ausüben?"

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 9.9.2003

 

Zum einen stellt die Richterin eine juristische Frage an die Gutachterin. Die Beantwortung juristischer Fragen ist aber nicht Aufgabe eines Gutachters. Zum anderen haben die Eltern keinen Antrag zum Sorgerecht gestellt, sondern nur zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Frage dürfte also auch von daher falsch gestellt sein. 

 

 

 

Beispiel 15

 

"Es ist ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, über die Frage, welche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl des Kindes X, geboren am ... am besten entspricht."

 

Der ernannte Gutachter ist kein Hilfsrichter. Er hat keine rechtlichen Fragen zu beantworten oder gar zu entscheiden, wie das bedauerlicherweise in der familiengerichtlichen Praxis noch vorkommt. Dies stellt eine unzulässige Rollenvertauschung zwischen Gutachter und Richter dar (vgl. Zettel 2000, Heumann 2001). Im übrigen ist dem Gutachter eine solche schon an sich absurde Rollenvertauschung auch durch das derzeit (2004) noch gültige Rechtsberatungsgesetz aus der NS-Zeit von 1937 untersagt, über dessen Sinnhaftigkeit hier zwar nicht geurteilt werden soll, das aber dennoch geltendes Recht darstellt. Rechtliche Fragestellungen zu beantworten ist ausschließlich Aufgabe des Richters. Es stellt daher einen erheblichen Fehler dar, wenn ein Richter einen solchen Auftrag an den Gutachter gibt.

Ein "kinderpsychologisches Gutachten" kann natürlich auch nichts über die Bedingungen des familiären Systems aussagen, da es, wie es die Bezeichnung "kinderpsychologisch" schon sagt, sich auf einen kindzentrierten Blick beschränkt, nicht jedoch auf das familiendynamisch zu begreifende System gerichtet ist.

 

Eine korrekte, angemessene und ergebnisoffene Beauftragung (Beweisfrage nach §359 ZPO) hätte stattdessen möglicherweise lauten können: 

 

"Die Eltern des Kindes X, geboren am ... haben jeweils eigene Anträge auf Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für ihren Sohn gestellt. Die Gutachterin Diplom-Psychologin Y wird beauftragt folgende Frage zu klären. Welche Form des Aufenthalts von X bei seinen getrenntlebenden Eltern entspricht am besten dem Kindeswohl?"

 

 

Die Beauftragungen 

 

a) "Es ist ein kinderpsychologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, wem der Parteien die elterliche Sorge für die Kinder X und Y übertragen werden soll und wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen."

b) "1. Ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind dem Kindeswohl am besten entspricht und 2. zudem die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter die beste Lösung für das Kind darstellt." 

 

verwenden, wie auch sprachlich fehlerhaft in §1671 BGB formuliert, den Euphemismus der "alleinigen Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil". Richtig ist indessen, dass das Gericht hier den Gutachter beauftragt, zu ermitteln, welchem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden soll. Wird aber durch das Gericht einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, ist es nicht mehr nötig, dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht "zu übertragen", da er durch den Entzug des Sorgerechtes des anderen Elternteils automatisch die alleinige elterliche Sorge inne hat. Ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt, kann er auch allein ohne den anderen Elternteil über den Aufenthalt des Kindes, inklusive seinem Lebensmittelpunkt bestimmen. Eine richterliche Frage nach dem Lebensmittelpunkt ist daher nicht erforderlich. 

Aber auch unabhängig von der euphemistischen Formulierung der "Übertragung der elterlichen Sorge", ist der richterliche Auftrag nach §1671 BGB eine rechtliche und damit unzulässige Fragestellung an den Gutachter. Dieser hat keine rechtlichen Fragen zu beantworten, sondern kann lediglich aus seiner speziellen sachverständigen Sicht zu bestimmten Fragen, wie z.B. Bindungstoleranz, Förderkompetenz, Kindeswohlgefährdung, Geschwisterbindung, Einfluss von Alter und Geschlecht der Beteiligten auf die familiäre Situation, psychische und physische Beeinträchtigungen und Behinderungen, soziales Umfeld, Wohnverhältnisse, etc. Stellung nehmen. Es ist dann Aufgabe des Richters, diese und andere Informationen für eine eventuelle Entscheidung zu nutzen.

 

Die Beauftragung

 

"Welche Sorgerechtsregelung entspricht dem Wohl der Kinder X und Y am besten."

 

 

könnte dementsprechend umformuliert werden in: 

 

"Die Eltern der Kinder X und Y haben Antrag auf Entzug des Sorgerechts für den jeweils anderen Elternteil gestellt, um zukünftig die elterliche Sorge allein auszuüben. Nach §1671 BGB soll einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besteh entspricht. Welche Vor- und Nachteile bezüglich des Kindeswohls würden entstehen, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht belassen wird? Welche Vor- und Nachteile bezüglich des Kindeswohls würden entstehen, wenn dem Vater das Sorgerecht entzogen wird? Welche Vor- und Nachteile bezüglich des Kindeswohls würden entstehen, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wird?" 

 

 

 

Beispiel 16

 

"Es soll ein psychologisches Gutachten zwecks Vorbereitung der Regelung der elterlichen Sorge eingeholt werden unter Berücksichtigung  der Beziehungen der Kinder  jeweils im Haushalt beider Elternteile." 

Amtsgericht Braunschweig, Beschluss 2003

 

Eine solche unklar formulierte Beauftragung dürfte unzulässig sein, da das Gericht der beauftragten Gutachterin ins Belieben stellt, was sie untersucht. Das Gericht delegiert damit in einer Rollenumkehr seine ureigenste Aufgabe auf die Gutachterin.  

 

 

 

Beispiel 17

 

"Es soll Beweis erhoben werden, wie das Sorgerecht für das Kind A aus kinder- und familienpsychologischer Sicht unter Berücksichtigung der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Erziehungseignung der Eltern zu regeln ist, durch Einholung eines schriftsätzlichen Sachverständigengutachtens"

Amtsgericht Hagen, Beschluss vom 13.09.2004

 

Der zuständige Richter bringt es offenbar fertig, gleich zwei Fehler in einem Beweisbeschluss unterzubringen. 

1. Der Familienrichter hat keine rechtlichen Fragen  oder Fragen der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern (wie das Sorgerecht für das Kind A ... zu regeln ist) an einen Gutachter zu stellen. Die Beantwortung rechtlicher Fragen ist originäre Angelegenheit des Richters, dafür wird er schließlich auch vom Staat bezahlt. Wäre das nicht so, könnten alle Richter nach Hause gehen und sich einmal im Monat ihre Kontoauszüge zusenden lassen, im übrigen aber ihre Arbeit von Gutachtern verrichten lassen.

 

2. Da in dem betreffenden Fall die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann es keine "Regelung" des Sorgerechtes geben, wie es die Formulierung des Richters vermuten lässt. Paragraph 1671 BGB ist im Fall der Alleinsorge eines Elternteils nicht anwendbar. Das müsste eigentlich auch der Richter wissen, schließlich bekommt er sehr hohe staatliche Dienstbezüge und dafür darf man sicher auch von ihm ausreichende Rechtskenntnisse erwarten dürfen. Der Mutter kann das Sorgerecht nur im Fall einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung in einem Verfahren nach §1666a entzogen werden, "wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen."  

 

 

Beispiel 18

 

"Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin nach Scheidung der Ehegatten betreffend folgender Kinder:"

Amtsgericht Oberndorf - Beweisbeschluss vom 10.08.2004

 

 

Der Richter nimmt offenbar die erst noch zu treffende Entscheidung über einen von der Mutter gestellten Antrag auf Aberkennung des Sorgerechtes für den Vater schon in seiner Beweisfrage an den Gutachter als faktische Gegebenheit vorweg: 

 

"... zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin ..."

 

 

Gerade so, als wenn der Internationale Fußballverband verkünden würde:

 

Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Sieg der Weltmeisterschaft im Fußball durch die Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland. 

 

Die gestellte Beweisfrage ist darüber hinaus eine rein juristische Frage und kann daher vom Gutachter gar nicht beantwortet werden, weil es nicht die Aufgabe eines Gutachters ist, sich zu juristischen Fragen zu äußern. Der beauftragte Gutachter Diplom-Psychologe Rüdiger Noack, nach eigenen Angaben mit "jetzt über 20-jähriger Erfahrung als Gerichtssachverständiger" (16.09.04) und auch noch ein sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs, scheint das gar nicht aufgefallen zu sein. Da fragt man sich, was dem Gutachter die letzten 20 Jahren in seiner Gutachtertätigkeit alles nicht aufgefallen sein mag?

 

 

Beispiel 19

 

„...

1. Zur Regelung der elterlichen Sorge für

A , geb. am ... .2000

Für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Gutachten soll Stellung nehmen, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl von A am besten dient unter Einbeziehung der Bindung an die Eltern und deren Fähigkeit zur Erziehung.

...

Zur Gutachterin wird bestimmt

...

Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 02..09.2005, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Dr. phil. Dorit Schulze

 

 

Auch hier wird wieder eine rechtliche Frage an eine Gutachterin gestellt, deren Beantwortung nicht der Gutachterin obliegt, sondern dem Gericht selbst. Hinzu kommt eine schlechte sprachliche Formulierung. Ein Gutachten kann keine Stellung nehmen, wie die zuständige Richterin hier offenbar meint, sondern nur die vom Gericht beauftragte Gutachterin, die ein Gutachten erstellen kann, in dem sie die von ihr vertretene Meinung darlegt. 

Überflüssig mutet die Formulierung "Für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern" an. Für welche Zeit, wenn nicht die des Getrenntlebens der Eltern sollte denn sonst ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Wenn die Eltern wieder zusammenleben würden, so würden sie wohl kaum ihre Anträge auf Aberkennung des Sorgerechtes nach §1671 BGB aufrechterhalten.

 

Korrekterweise hätte der Auftrag daher wohl so lauten können:

...

1. Zur Regelung der elterlichen Sorge für

A , geb. am ... .2000

Es soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Betreuungsregelung dem Wohl von A am besten dient unter Einbeziehung der Bindung an die Eltern und deren Fähigkeit zur Erziehung.

...

 

Zur Gutachterin wird bestimmt

...

 

 

 

Beispiel 20

 

"Es soll Beweis erhoben werden, über die Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht auf den Vater oder die Mutter dem Wohl von A. besser entspricht, insbesondere ob sich nach Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes eine Zuwendung zu einem Elternteil feststellen läßt

und wie das Umgangsrecht des Elternteils ausgestaltet sein sollte, beim dem A. nicht ihren Lebensmittelpunkt hat.

durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens."

Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Beweisbeschluss vom 14.7.2005, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall

 

 

Neben der unzulässigen rechtlichen Fragestellung, gibt der Richter durch die Art seiner Fragestellung eine solche Orientierung, die darauf schließen lässt, dass einem von beiden Eltern das Sorgerecht entzogen werden sollte. Denkbar ist aber ebenso, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht trotz vorliegender anderslautender Anträge behalten, wie es denn auch die Gutachterin glücklicherweise schließlich trotz der Frage des Richters empfiehlt und so wohl nur über die Frage einer Regelung des Aufenthaltes des Kindes zu befinden wäre.

 

 

 

Beispiel 21

"...

1. Zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A (geb. ...) wird ein familienpsychologisches Gutachten erholt.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird 

Frau Dipl.Psychologin

Mechthild Gödde 

...

beauftragt

3. Das Gutachten soll abklären, bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll und welche Rechte (gesamte elterliche Sorge/ev. nur Teilbereiche?) dem betreuenden Elternteil zu übertragen sind.

..."

 

Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 16.03.2005

 

 

Abgesehen von der offensichtlichen Verwechslung der beiden Wörter "eingeholt" und "erholt", stellt der beauftragende Familienrichter an den Gutachter eine unzulässige Entscheidungsfrage:

 

"bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll und welche Rechte ... dem betreuenden Elternteil zu übertragen sind."

 

Dies gegebenenfalls festzustellen ist einzig und allein Aufgabe des Familienrichters. Die beauftragte Gutachterin hätte daher bei aufmerksamer Kenntnisnahme des Beweisbeschlusses das Gericht um Überarbeitung des Beschlusses bitten müssen, da sie für die Beantwortung juristischer Fragen nicht zuständig ist.

 

 

 

Beispiel 22

 

„Es soll eine psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrecht am besten dem Wohl der Kinder entspricht.“

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 22.09.2005, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Gerhard Hennig

 

 

 

Beispiel 23

 

"Es soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen:

1. Welche Form der elterlichen Sorge bietet sich vorliegend an, die es den Eltern ermöglicht, ihre elterliche Verantwortung für die Kinder auch nach der Trennung und Scheidung wahrzunehmen und dem Wohl der Kinder dient?"

2. Welche qualitativen Bindungen und Beziehungen haben die Kinder zu beiden Elternteilen?

3. Wie sind die Erziehungskompetenzen von Kindesmutter und Kindesvater unter dem Aspekt der künftigen Sorgerechtsausübung?

4. Wie sind die Fähigkeiten und die Bereitschaft beider Elternteile zu Kooperation und Kommunikation auch unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes der Kinder zum anderen Elternteil zu beurteilen?

..."

 

Heider - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Beweisfrage vom 03.05.2007, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Lenore Spieß, Postanschrift Institut für Gericht & Familie GbR, Stephanstr. 25, 10559 Berlin 

 

 

Mit der Frage 

 

"Welche Form der elterlichen Sorge bietet sich vorliegend an, die es den Eltern ermöglicht, ihre elterliche Verantwortung für die Kinder auch nach der Trennung und Scheidung wahrzunehmen und dem Wohl der Kinder dient?"

 

 

erbittet die Richterin - nach wohl allgemeiner Wahrnehmung - von der Gutachterin rechtliche Beratung, denn die elterliche Sorge ist ein juristischer Begriff. Einer Richterin rechtliche Beratung zu geben, ist aber nicht  Aufgabe einer Gutachterin, diese hat nur nichtjuristische Beweisfragen zu beantworten, für deren Beantwortung es der Richterin an der erforderlichen Sachkunde mangelt. Ist sich die Richterin einer "richtigen" juristischen Entscheidung unsicher, mag sie vielleicht kollegialen Rat unter den anderen am Haus tätigen Richtern einholen oder das Risiko eingehen, eine juristisch "falsche" Entscheidung zu treffen, die womöglich vom Oberlandesgericht aufgehoben würde. 

Würde die Richterin statt des juristischen Begriffes der "elterlichen Sorge" die elterliche Verantwortung gegenüber dem Kind meinen, auf deren verantwortungsvoller Wahrnehmung es ja schließlich ankommt, so hätte sie schreiben können:

 

Welche Form der elterlichen Verantwortung bietet sich vorliegend an, die es den Eltern ermöglicht, ihre elterliche Verantwortung für die Kinder auch nach der Trennung und Scheidung wahrzunehmen und dem Wohl der Kinder dient?

 

 

 

Beispiel 24

 

"Beschluss

...

Zur Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge, bzw. Teile hiervon, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Begutachtung hat sich auf kinderpsychologische Gründe sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstrecken. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Helmuth Finster, Dittelbrunn

beauftragt."

 

Pittner - Richter am Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale, Beweisfrage vom 26.04.2007

 

 

Auch hier wieder originär juristische Fragen des verfahrensführenden Richters vermischt mit einer unkonkret gehaltenen Frage nach "kinderpsychologischen Gründen" und der "Erziehungsfähigkeit der Eltern" an den zum Gutachter ernannten Dr. Helmuth Finster, Fachpsychologe für Klinische Psychologie, deren juristischer Teil nicht vom Gutachter zu beantworten ist, sondern vom verfahrensführenden Richter selbst. Immerhin, der Richter fragt den bestellten Gutachter etwas unkonkret nach "kinderpsychologischen Gründen" und der "Erziehungsfähigkeit der Eltern". Das ist ja schon mal nicht schlecht.

 

 

 

Beispiel 25

 

Die Beantwortung der gerichtlich gestellten Frage:

 

„Entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geboren am ... .2004

auf den Vater

oder die Mutter

dem Wohl des Kindes am besten?“

 

Münch - Richterin am Amtsgericht Heilbronn,  Beweisbeschluss vom 23.05..2007, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Thomas Busse

 

 

ist nicht von einem wie auch immer qualifizierten Gutachter zu beantworten, sondern als juristische Frage vom erkennenden Richter selbst zu behandeln und bei Notwendigkeit auch von diesem zu entscheiden, nicht aber von einem wie auch immer qualifizierten Gutachter, der als Hilfskraft des Gerichtes nur jene Ermittlungen und Einschätzungen geben soll, die das Gericht auf Grund fehlender Sachkunde nicht selbst erarbeiten kann. Die nach §1671 BGB mögliche gerichtliche Entscheidung, bei vorliegendem Antrag einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, wenn dies nach Überzeugung des Gerichtes dem Kindeswohl am besten dient, hat das Gericht bei Notwendigkeit selbst zu treffen, nicht aber auf Grund einer dazu erfolgenden konkreten Empfehlung eines Gutachters vorzunehmen.

 

 

 

 

Beispiel 26

 

„In der Familiensache ...

soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betroffenen Kinder A und B am besten.

Dabei sollen insbesondere folgende Fragestellungen Beachtung finden:

a) Werden die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien im Haushalt des Vaters körperlich oder seelisch misshandelt?

b) Wird die Gesundheitsfürsorge durch den Vater vernachlässigt?

c) Die beiden Kinder scheinen, möglicherweise bedingt durch einen Loyalitätskonflikt, bereits Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Welche Form des Umgangs zum getrennt lebenden Elternteil kann die Situation für die Kinder entspannen?

Zum Sachverständigen wird bestimmt: Günter Schumacher, ....“

 

Janclas - Richterin am Amtsgericht Erkelenz, Beweisbeschluss vom 18.10.2007

 

Die Frage: "Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betroffenen Kinder A und B am besten." ist, wie schon mehrfach ausgeführt, eine rechtliche Frage, die kein Gutachter zu beantworten hat, sondern die Richterin selbst. Zum Glück schiebt Richterin Janclas noch drei konkrete Fragestellungen nach, so dass der Beweisbeschluss noch Substanz gewinnt. Der als Gutachter beauftrage Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher orientiert sich allerdings auch an der rechtlichen Frage der beauftragenden Richterin, obwohl er in einem den Eltern überreichten Merkblatt behauptet, er würde im Rahmen der Begutachtung keine Rechtsberatung durchführen. Schließlich gibt er der beauftragenden Richterin in seinem undatierten Gutachten den Rechtsrat, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, was Richterin Janclas mit Beschluss vom 08.02.2008 in die Tat umsetzt.

 

 

 

Beispiel 27

 

"1. Liegen nunmehr triftige, dass Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vor, den Beschluss des Gerichtes vom 04. August 2000, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A der Mutter übertragen und die elterliche Sorge im übrigen bei beiden Eltern belassen wurde, abzuändern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen.

2. sollten die Eltern im Hinblick auf die fortbestehenden Streitigkeiten - zuletzt zur Frage der Einschulung und zur Vermögenssorge - die elterliche Sorge gemeinsam ausüben?"

Weber - Richterin am Amtsgericht Hannover, Beweisbeschluss vom 09.09.2002 zur Einholung eines schriftlichen "Ergänzungsgutachten" durch die Diplom-Psychologin Dr. phil. Anka Scholz

 

Beide Fragen sind juristische Fragen, die vom Gericht selbst zu beantworten sind, nicht aber von einer Gutachterin.

 

 

 

Beispiel 28

 

1. Es wird ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage erholt, wie die elterliche Sorge für A , geb. ...2005, geregelt werden soll: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, alleinige elterliche Sorge des Vaters, alleinige elterliche Sorge der Mutter.

2. ...

3. Der Sachverständige wird gebeten, über den in Ziffer 1 genannten Bereich hinausgehend zu prüfen, wie für das Wohl von A, der Umgang zwischen Vater und Tochter, gestaltet werden sollte.

Fey-Wolf - Richterin am Amtsgericht Rosenheim, Beweisfrage vom 19.03.2008; als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Peter A. Menzel 

 

 

Die erste Frage der Richterin ist rechtlicher Natur und daher nicht vom Gutachter, sondern von der Richterin selbst zu beantworten. Die zweite Frage kann nicht losgelöst von der Beantwortung der ersten Frage gestellt werden. Kommt das Gericht nämlich zu der Auffassung, der Mutter nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen, statt dem Vater, dann wird das Kind sicher beim Vater leben und die Frage einer Umgangsregelung zwischen Kind und Vater steht dann gar nicht, sondern statt dessen die Frage einer Umgangsregelung zwischen Kind und Mutter. Da die Richterin die zweite Frage nicht ergebnisoffen sowohl für die Mutter als auch für den Vater stellt, könnte man vermuten, die Richterin hätte sich schon vorab entschieden. In diesem Fall wäre die Beauftragung des Gutachters mit der ersten Frage aber überflüssig. Aus einer überflüssigen gerichtlichen Frage entstehende Kosten dürften dann nicht den Eltern in Rechnung gestellt werden, sondern fielen als Fehlausgabe der Justizkasse und damit den Steuerzahler/innen zur Last. Nur gut, dass die deutschen Steuerzahler geduldig jede staatliche Fehlleistung finanzieren, sonst hätten wir schon vor dem einen oder anderem Amtsgericht angemeldete und unangemeldete Demonstrationen aufgebrauchter Steuerbürger/innen und das kann ja schließlich keiner, dem der innerdeutsche Frieden am Herzen liegt, wollen.

 

Der Diplom-Psychologe Peter A. Menzel scheint die Unzulässigkeit der richterlichen Frage erkannt zu haben, denn er lässt diese Frage schlicht unbeantwortet. Statt dessen trägt er am Schluss seines Gutachtens vor: 

„Aus psychologischer Sicht wird empfohlen, dass das Kind A seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Umfeld der Mutter finden sollte.“ (S. 40)

 

 

Das Gericht hat allerdings nicht danach gefragt, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt finden sollte, sondern: 

 

1. Es wird ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage erholt, wie die elterliche Sorge für A, geb. ...2005, geregelt werden soll: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, alleinige elterliche Sorge des Vaters, alleinige elterliche Sorge der Mutter.

2. ...

 

Das erinnert ein wenig an die konfuse Kommunikation in dem Sketch "Das Frühstücksei" von Loriot, zwei Gesprächspartner reden aneinander vorbei, aber man fühlt sich dennoch irgend wie geborgen.

 

http://www.youtube.com/watch?v=bHR_aU1TKZ8

 

 

Eine angemessene Reaktion des Gutachters auf eine unzulässige Frage des Gerichtes wäre es gewesen, die Richterin auf die unzulässige Fragestellung hinzuweisen und um Abänderung zu bitten. Freilich birgt dies das Risiko dann keine Aufträge mehr zu bekommen, denn welcher Richter will sich schon juristischen Nachhilfeunterricht von einem Gutachter geben lassen.

 

 

 

Beispiel 29

 

"Es soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob es zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, den Kindeseltern ganz oder teilweise das Sorgerecht zu entziehen."

Dr. Andrea Dinkelbach - Richterin am Amtsgericht Köln, Beweisbeschluss vom 06.02.2008, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Renate Ellenbürger

 

 

Die von Richterin Dinkelbach gestellte Beweisfrage ist offenbar fehlerhaft, denn die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Renate Ellenbürger wird hier gefragt, „ob es zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, den Kindeseltern ganz oder teilweise das Sorgerecht zu entziehen." 

Dies ist jedoch eine juristische Frage, die erst nach vorhergehender Abklärung, ob eine Kindeswohlgefährdung besteht und wenn ja welcher Art diese ist, originär durch die Richterin selbst zu beantworten ist, nicht jedoch durch eine als Gutachterin bestimmte - wie auch immer qualifizierte - nichtjuristische Fachkraft.

Im übrigen wäre gemäß § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) und § 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) vor einem Sorgerechtsentzug zu prüfen, durch welche geeigneten anderen Maßnahmen ein Sorgerechtsentzug abgewendet werden kann.

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Aus der Beweisfrage geht jedoch nicht hervor, ob:

1. die Richterin bereits eine bestehende Kindeswohlgefährdung als gegeben unterstellt und wenn ja, worin diese bestünde.

oder ob

2. die Richterin erst klären möchte, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und wenn ja, worin diese bestünde.

 

 

Im ersten Fall hätte eine korrekt gestellte Beweisfrage so lauten können:

 

Es soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, welcher Maßnahmen es aus fachlicher Sicht bedarf, um die durch die nachfolgend aufgezählten Umstände nachgewiesene Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

1. ...

2. ...

3. ...

 

 

 

Im zweiten Fall hätte eine korrekt gestellte Beweisfrage so lauten können:

 

Es soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und wenn ja, wodurch diese gekennzeichnet ist. Welcher fachlichen Maßnahmen bedarf es, um eine nachgewiesene Kindeswohlgefährdung abzuwenden?

 

 

Zu fragen wäre bei einer nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung somit auch:

1. ob die Eltern gewillt und in der Lage sind an der Abwendung der Gefahr mitzuwirken.

2. welche Maßnahmen gegebenenfalls notwendig wären, wenn die Eltern trotz öffentlicher Hilfen nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, eine bestehende Gefahr abzuwenden oder bei der Abwehr der Gefahr in geeigneter Form mitzuwirken.

 

Dies ist bedauerlicherweise weder durch die Beweisfrage von Richterin Dinkelbach noch durch das durch die Diplom-Psychologin Ellenbürger vorgelegte Gutachten intendiert. Statt dessen scheint sich Frau Ellenbürger nach dem Motto der Rechtsratgebersendung im Fernsehen der DDR "Fragen sie Professor Kaul" in der Rolle einer Hilfsrichterin zu gefallen, denn sie beantwortet die juristische Frage des Gerichtes mit der ihr als Gutachterin nicht zustehenden juristischen Antwort:

 

"Zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls ist es erforderlich den Eltern das gesamte Sorgerecht zu entziehen." (Gutachten S. 26)

 

 

Sorgerecht entzogen - Kindeswohlgefährdung abgewendet, so offenbar die einfache Logik von Frau Ellenbürger. Was nach einem eventuellem Sorgerechtsentzug mit den Kindern und mit den Eltern passieren soll, darüber schweigt sich Frau Ellenbürger in ihrem Gutachten - so weit zu sehen - aus.

 

Vergleiche hierzu:

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

 

 

 

Beispiel 30

An manchen deutschen Gerichten haben an Stelle der Richter anscheinend Computer die Macht übernommen, die ohne nachzudenken, Beschlüsse mittels vorgefertigter Schablonen produzieren. Dies könnte man jedenfalls für das Amtsgericht Nürnberg meinen, wo Richter Gräfe einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines Gutachtens durch die Diplom-Psychologin Helene Ruppert erlässt, in dem man die folgende Passage findet:

 

"Es wird Beweis erhoben, zur Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ... dem Kindeswohl am besten entspricht.

...

Als Maßstab gelten dabei u.a. Förderungsgrundsatz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes und Kindeswille."

Amtsgericht Nürnberg - 101 F 3085/09 - Richter Gräfe, Beweisbeschluss vom 29.10.2009 zur Erstellung eines Gutachtens durch die Diplom-Psychologin Helene Ruppert

 

 

Dass ein Gutachter keine Rechtsfragen zu beantworten hat ist Richter Gräfe offenbar nicht bekannt, sonst hätte er die Frage sicher nicht so gestellt.

Dass Richter Gräfe als Maßstab auch den Kindeswillen beachtet haben will, ist dann allerdings schon nobelpreisverdächtig. Preisträger dürfte allerdings nicht Richter Gräfe sein, sondern das Kind, das zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses knapp 12 Monate alt war. Dass nun neuerdings auch Babys einen "Kindeswillen" haben können, war uns und vielen anderen Menschen bis dahin völlig unbekannt. Doch nun sind wir dank Richter Gräfe aufgeklärt. Babys an die Macht.

Damit das Baby aber nicht ganz allein seinen Willen verkünden muss, bestellt Richter Gräfe dem kleinen Racker auch noch einen Verfahrensbeistand. Selbstredend keine Fachkraft für Babys, sondern eine Rechtsanwältin, denn Rechtsanwälte sind bekanntlich Fachkräfte für alles, warum dann nicht auch für Babys. Und so macht sich Rechtsanwältin Iris Lammer-Krueger dann hoffentlich daran, den Kindeswillen zu ergründen. Tutti, tutti, ei, ei, ei - wer so das Erstgespräch mit dem Baby beginnt, hat bestimmt bald einen vertrauensvollen Kontakt zu seinem kleinen Mandanten in Windeln. Als nächstes wird der Verfahrensbeistand das Baby "über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise" informieren (§158 FamFG), dann noch schnell noch den Kindeswillen ermitteln, den Richter Gräfe als Maßstab benennt und das Interesse des Kindes feststellen - fertig ist die Laube, 350 € Fallpauschale sind da sicher ehrlich verdientes Geld. 

 

 

 

Beispiel 31

 

"Aus Sachverständigensicht wird empfohlen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen."

Diplom-Pädagoge Jürgen Brand (nicht Brandt, wie im Beweisbeschluss des Gerichtes genannt), Gutachten vom 13.04.2010 für das Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 586/09 - Richter Dr. Krause, S. 43

 

 

schreibt euphemistisch der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, der sich auch als Familientherapeut (DGSF) vorstellt, offenbar um von der Tatsache abzulenken, dass er dem Gericht empfiehlt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, ihm also hier in sein nach Artikel 6 Grundgesetz zugesichertes Pflichtrecht in einem nicht unwesentlichen Teil zu entziehen.

Nun mag Herr Brand einräumen, dass Gericht hätte ihn ja schließlich beauftragt

 

"..., ob die von beiden Eltern jeweils begehrte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich dem Wohle des Kindes am besten entspricht." 

Beweisfrage vom 15.12.2009

 

 

Womöglich springt Herr Brand nächstens auch die Brücke runter, falls das Gericht ihn fragen sollte:

 

..., ob es gesicherter Erfahrung entspricht, dass ein Sprung von einer zehn Meter hohen Brücke zu schweren Verletzungen führen kann.

 

 

Die Beantwortung juristischer Fragen, so wie hier vom Richter gestellt, obliegt dem Richter selbst, nicht aber einem wie auch immer qualifizierten oder nichtqualifizierten Gutachter.

Dass Herr Brand dem Gericht am Schluss seines Gutachtens empfiehlt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, ist besonders makaber vor dem Hintergrund, dass die Mutter ohne Zustimmung des Vaters die gemeinsame Tochter aus dem bisher gemeinsamen Lebensumfeld in ein anderes, eine Stunde Autofahrt entferntes Lebensumfeld verbracht hat. Dieses Verhalten der Mutter soll nach dem Willen des Herrn Brand wohl nun auch noch damit belohnt werden, dass diese für die Zukunft durch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht einen gerichtlichen Freibrief für weitere Umzüge innerhalb Deutschlands und der Welt erhält. Da fragt man sich, ob Richter Krause vom Amtsgericht Wipperfürth wusste, wen er da in der Person des Diplom-Pädagogen Jürgen Brand als Gutachter beauftragte.

 

Vergleiche hierzu: 

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Eine Antwort auf diese Frage gibt Richter Krause wenig später in einem Beschluss vom 05.07.2010

 

"Der Gutachter ist dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässig und sachkundig bekannt."

 

 

Na bitte, wer sagt es denn. Gutachter bekannt, Gefahr gebannt - Pommerland ist abgebrannt.

 

Vergleiche hierzu: 

Schneider, Egon: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338

 

 

Richter Krause fügt dem noch ein argumentatives Bonbon hinzu, das in seiner Überzeugungskraft wohl kaum noch zu übertreffen ist:

 

"Das Gericht hält das Gutachten auch nicht für unbrauchbar, weil seitens des Gerichtes dem Gutachter eine unstatthafte Beweisfrage vorgelegt worden sei. In rund 20-jähriger Gerichtspraxis ist die entsprechende Beweisfrage noch nie von einem Verfahrensbeteiligten oder einem familiengerichtlichen Senat beanstandet worden. Zu berücksichtigen ist in so weit, dass auch im vorliegenden Verfahren bereits eine zweitinstanzliche Prüfung vorgenommen worden ist unter dem Aktenzeichen 12 UF 9/10, ohne dass in so weit eine Unstatthaftigkeit der Beweisfrage gerügt worden wäre vom zuständigen Familiensenat."

 

 

Nun, das mag einiges über die Arbeitsweise an dem dem Amtsgericht Wipperfürth übergeordneten Familiensenat des Oberlandesgerichtes Köln aussagen. Die Tatsache, dass ein Gutachter keine juristischen Fragen zu beantworten hat, wird dadurch aber nicht aus der Welt geschafft oder legitim, nur weil dies vom Oberlandesgericht noch nicht beanstandet wurde. Die Gerichtes in der DDR haben auch vieles nicht beanstandet - worüber man heute im allgemeinen Konsens freilich anderer Meinung ist.

Wenn etwas 20 Jahre unbeanstandet blieb, dann heißt dies noch lange nicht, dass dies in alle Ewigkeit so weitergehen muss. Wenn die Menschheit so denken würde, würden wir immer noch mit dem Steinbeil durch die Gegend rennen und uns wundern, warum wir kein einziges Mammut erlegen können, wo doch früher so viele Mammute an unseren Höhlen vorbeizogen.

 

 

 

Beispiel 32

 

„Betreffend der minderjährigen A, soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachteneingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorge- und Umgangsrechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.-Psych. Rena Liebald, Kempener Straße 76, 50733 Köln"

 

Amtsgericht Köln - 315 F 254/08 - Richter Hübbe, Beschluss vom 07.07.2009

 

 

Anstatt nun den Richter zu bitten, die unzulässige juristische Fragestellung in eine zulässige nichtjuristische abzuändern, macht sich die als Gutachterin Diplom-Psychologin Rena Liebald an die Beantwortung der ihr gestellten Fragen und schlägt schließlich in ihrem Gutachten vom 10.03.2010 unter der Überschrift "Beantwortung der juristischen Fragestellung" dem Gericht vor, dem Vater das Sorgerecht "vorübergehend" zu entziehen, bis die Eltern "ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben". 

Das ist nun ein sehr merkwürdiger - um nicht zu sagen absurder - Vorschlag, aber letztlich die logische Konsequenz daraus, dass Richter Hübe eine Diplom-Psychologin auffordert juristische Fragen zu beantworten. Ebenso gut hätte Richter Hübe aber auch einen Meteorologen oder einen Bademeister als Gutachter beauftragen können, denn diese haben von der Juristerei in der Regel genau so wenig Ahnung wie ein Psychologe und wären im übrigen genau so wenig dafür zuständig, juristische Fragen zu beantworten. Nächtens werden dann umgekehrt so wie früher in Kambodscha auch noch Familienrichter als Bademeister oder Reisbauern eingesetzt, dann hat die allgemeine Nivellierung fachlicher Qualifikationen endlich auf breiter Front gesiegt.

In einer schriftlichen Rechtfertigung und Erklärung vom 01.06.2010 an das Gericht bemüht sich Frau Liebald dann um Schadensbegrenzung, hätte sie es doch lieber gelassen.

Sie schreibt:

 

"In den Richtlinien für die Erstellung von psychologischen Gutachten (Literaturangabe siehe unten) ist die juristische Frage der `Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer Sorge bei Getrenntleben der Eltern` unter der Überschrift `Fragestellungen von Gerichten` an Sachverständige explizit aufgeführt. (S. 23 der Richtlinien)."

 

 

Eine solche Argumentation ist entweder naiv oder Schaumschlägerei, sind doch diese sogenannten Richtlinien 

 

Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2006

 

in keiner Weise für die Erstellung von Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren verbindlich. Was verbindlich ist und was nicht, regelt das Gesetz oder die Rechtsprechung, nicht aber der Diplom-Psychologe Bernd Zuschlag oder der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDP.

 

 

 

Beispiel 33

 

"...

1

Es soll Beweis erhoben darüber, welchem Elternteil im Interess des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen werden sollte, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

D. Sachverständige soll insbesondere zu folgenden Fragen Feststellungen treffen: 

a) hat das Kind zu der Mutter oder zum Vater die tragfähigeren Bindungen?

b) Verfügt die Mutter über ausreichende Förderungs- und Erziehungskompetenz?

c) Verfügt der Vater über ausreichende Förderungs- und Erziehungskompetenz?

d) Welcher Elternteil bietet für das Kind die verlässlichere Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit?

e) Welcher Elternteil ist besser geeingent, die überwiegende Versorgung und Erzeihung des Kindes allein zu übernehmen?

f) Welcher Elternteil ist besser bereit und fähig, den Kontakt zum anderen Elternteil zu unterstützten?

g) Inwieweit ist das Kind in der Lage, wegen des Aufenthalts bei einem Elternteil und wegen der Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil seinen tatsächlichen Willen zu äußern?

h) Inwieweit sind die Lebensverhältnisse des Kindes an die bisherige Umgebung (Wohnung, Freunde, Kindergarten) als verfestigt zu betrachten?

 

2. 

Zum Sachverständigen wird bestellt: Dipl.Psych. Olaf Weckel

Hauptstraße 47

06242 Krumpa

 

Amtsgericht Leipzig - 335 F 541/10, Richter Häußler, Beschluss vom 17.03.2010 (drei Rechtschreibfehler - wer bietet mehr - so im Original - Anmerkung Peter Thiel)

 

 

Auch Richter Häußler kann es sich nicht verkneifen, einem Psychologen eine juristische Frage zu stellen. Nämlich die, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden soll. Richter Häußler kann sich anscheinend gar keine Alternativen zu einer solchen Ent-sorgung vorstellen, sonst hätte er wenigstens entsprechend §1671 BGB gefragt, ob die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht möglicherweise dem Wohl des Kindes besser entsprechen würde, als einem der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Ebenso gut hätte Richter Häußler aber auch den Dalai Lama bitten können, ihm die Frage zu beantworten, zu klären, ob es in Königsberg einen Weg gibt, bei dem man alle sieben Brücken über den Pregel genau einmal überquert, und wenn ja, ob auch ein Rundweg möglich ist, bei dem man wieder zum Ausgangspunkt gelangt. Der Dalai Lama ist zwar nicht für die Beantwortung solcher Fragen zuständig, hätte aber pfiffig wie er nun mal ist in Wikipedia nachgeschlagen und zumindest erfasst, worum es bei dieser Frage geht. http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6nigsberger_Br%C3%BCckenproblem

Immerhin, Richter Häußler ergänzt seine juristische Fragestellung durch acht nichtjuristische Fragestellungen, das lässt die Hoffnung entstehen: Herr lass Klugheit regnen. Doch leider wird nicht jeder Wunsch erfüllt. Denn, nicht jede nichtjuristische Fragestellung ist auch sinnvoll, so etwa die Frage nach dem "tatsächlichen Willen" eines knapp fünfjährigen Kindes "wegen des Aufenthalts bei einem Elternteil und wegen der Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil". Genau so unsinnig wie diese Frage wäre auch die Frage nach dem "tatsächlichen Willen" eines knapp fünfjährigen Kindes hinsichtlich der Frage in welcher Schule es eingeschult werden will, denn ein Kind in diesem Alter wäre mit einer solchen Frage völlig überfordert. Man könnte meinen, Richter Häußler hätte weder bei den eigenen noch bei fremden Kinder lernen können, dass sich bestimmte Fragen für diese einfach nicht stellen, sondern - wenn sie denn all zu insistierend gestellt werden - eine Überforderung des Kindes bedeuten.

Wie der Herr so` Gescherr. Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Olaf Weckel liefert denn auch prompt die gewünschte Antwort und schlägt dem Gericht vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, weil dies angeblich dem "Kindeswohl von A am ehesten dienlich anzusehen ist". Wer`s glaubt wird selig oder muss in die Klinik.

 

 

 

Beispiel 34

 

"Zu der Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geboren ... 2008 entspricht, wenn das Sorgerecht, das bisher die Kindesmutter, Frau X alleine inne hatte nunmehr auch auf den Kindesvater Y übertragen wird., so dass die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben, ist Beweis zu erheben durch Erholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Sachverständige Dr. Helen A. Castellanos, Schiffmeistergasse 14, 83410 Laufen beauftragt. ..."

Richter Heiß - Amtsgericht Altötting 1 F 870/10 - Beweisbeschluss vom 14.12.2010 

 

 

Statt nun zu erkennen, dass es sich bei dieser Frage um eine juristische Frage handelt, nämlich danach wie die elterliche Sorge gerichtlich bestimmt werden soll, alleiniges Sorgerecht der Mutter entgegen Artikel 6 Grundgesetz oder verfassungskonforme Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die zu beantworten nicht Sache eines Gutachters, sondern des Richters selbst ist, fängt die Diplom-Psychologin Dr. Helen A. Castellanos offenbar unbekümmert an, loszuarbeiten und in ihrem Gutachten vom 21.02.2011 in Form einer Prophezeiung und juristischen Empfehlung vorzutragen: 

 

"Die Installation der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Teilbereiche erscheint nicht empfehlenswert, da aufgrund der familiären Vorgeschichte ein erhöhtes Risiko für chronifizierte gerichtsanhängige Auseinandersetzungen besteht, die sich negativ auf das Kindeswohl von A auswirken würden." (Gutachten S. 21)

 

 

 

Beispiel 35

 

Zu der Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geboren ... .2008 entspricht, wenn das Sorgerecht, das bisher die Kindesmutter, Frau X allein inne hatte nunmehr auch auf den Kindesvater Y übertragen wird, so dass die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben, ist Beweis zu erheben durch Erholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Sachverständige Dr. Helen A. Castellanos, Schiffermeistergasse 14, 83410 Laufen beauftragt. Bei der Erstellung des Gutachtens soll die Sachverständige auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken.

Amtsgericht Altötting - 1 F 870/10, Richter: Herr Dr. Heiß, Beweisfrage laut Beschluss vom 14.12.2010

 

 

Woher soll die arme Frau Dr. Helen A. Castellanos aber denn nun wissen, "ob es dem Wohl des Kindes A, geboren ... .2008 entspricht, wenn das Sorgerecht, das bisher die Kindesmutter, Frau X allein inne hatte nunmehr auch auf den Kindesvater Y übertragen wird", wenn gerade dies zu beantworten, Aufgabe des Gerichtes ist. Wäre dies nicht Aufgabe des Gerichtes, könnten man sich den Richter sparen und im Gesetz festhalten, dass solche Fragen zukünftig von einem Gutachter zu beantworten sind, der dann der Einfachheit halber auch gleich die formale juristische Entscheidung trifft.

 

Frau Castellanos springt aber bereitwillig auf den von Richter Heiß bereitgestellten Zug auf und trägt in ihrem Gutachten vom 21.02.2011 für das Amtsgericht Altötting - 1 F 870/10 - gönnerhaft vor:

 

"Aufgrund der einander ergänzenden Kompetenzen der Eltern wird sachverständigerseits empfohlen, die Teilbereiche der Elterlichen Sorge, welche sich auf vorschulische und schulische Förderung beziehen, auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen.

...

Die Installation der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Teilbereiche erscheint nicht empfehlenswert, da aufgrund der familiären Vorgeschichte ein erhöhtes Risiko für chronifizierte gerichtsanhängige Auseinandersetzungen besteht, die sich negativ auf das Kindeswohl von A auswirken würden." (Gutachten S. 21)

 

 

Sprachlich leicht missglückt, denn "das Kindeswohl des Kindes" ist eine Tautologie, grad so wie es die Bezeichnung von Frau Castellanos als psychologische Diplom-Psychologin wäre.

Schaut man nun auf die argumentative Ebene, so argumentiert Frau Castellanos mit dem Begriff "erhöhtes Risiko". Nun ist leider ein solches "erhöhtes Risiko" überhaupt nicht messbar, mithin auch keine real feststellbare Tatsache, sondern eine bloße Behauptung über die Zukunft, die Wirklichkeit werden könnte aber nicht muss. Grad so wie es auch nicht zu einem Supergau in einem Deutschen Kernkraftwerk in den nächsten 10 Jahren kommen muss, aber kommen kann. Man mag da noch so viele "Expertenkommissionen" einsetzen, die Einschätzung eines Risikos bleibt letztlich immer spekulativ. So kann man denn in Deutschland als Gutachter auch mit Spekulationen gutes Geld verdienen. Dass das so ist, liegt an den Familienrichtern, die Gutachten in Auftrag geben und vom Gutachter - so wie hier bei Frau Castellanos keine Feststellung von Tatsachen einfordern, sondern den Gutachter zur Beantwortung juristischer Fragen auffordern und dabei dem Gutachter alle Freiheit geben, auf diese Fragen so zu antworten, wie es dem Gutachter grad gefällt.

Gegen eine solche, der Logik und der Welt der Tatsachen abholden Rechtspraxis ist letztlich kein Kraut gewachsen, so wie auch niemand widerlegen kann, dass es Gott nicht gibt.

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

 

Beispiel 36

 

Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden.

1) Entspricht es dem Wohl des Kindes A, geb. am ..., dass die elterliche Sorge für A, welches bisher der Kindesmutter allein zusteht, auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen wird?

...

durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen.

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Dipl. Päd. Jürgen Brand, Hochdahler Markt 15, 40699 Erkrath

 

Amtsgericht Essen - 103 F 382/10 - Richterin Kiel, Beweisbeschluss vom 19.08.2011

 

 

 

Wir wollen einmal die Tatsache unberücksichtigt lassen, dass der Vater gemäß Grundgesetz Artikel bereits die elterliche Sorge als unveräußerliches Grundrecht innehat. 

 

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

und ihm dieses Recht nur dann entzogen werden kann, wenn es mit dem Grundrecht des Kindes auf eine Entwicklung ohne Gefährdung seines Wohls kollidiert, also zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von §1666 und 1666a BGB notwendig ist.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann also vom Gericht nur bestätigt werden. Nur dann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohl zu befürchten wäre, wäre das Gericht vom Grundgesetz her legitimiert die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verweigern. Das mag man derzeit am Bundesverfassungsgericht anders sehen, doch die Geschichte hat schon mehrmals gezeigt, dass mit dem Grundgesetz inkonforme Rechtsauffassungen des Bundesverfassungsgerichtes temporärer ideologischer Natur sind und auf Dauer keinen Bestand haben.

Wenn man diese Betrachtung zum elterlichen Grundrecht auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge einmal beiseite stellt, wird aber auch augenscheinlich, dass Richterin Kiel sich von dem als Gutachter beauftragen Diplom-Pädagogen Brand, der keineswegs a priori als "Sachverständiger" zu bezeichnen ist, sondern dazu erst durch Beschluss des Amtsgericht ernannt wird, erhofft, dieser möge auf eine juristische Frage eine Antwort geben. Dies ist aber mitnichten seine Aufgabe, denn es ist generell nicht Aufgabe eines "Sachverständigen" auf juristische Fragen Antwort zu geben, sondern Aufgabe des Richters. Der zum "Sachverständigen" ernannte Diplom-Pädagoge Brand kann kraft seiner Qualifikation pädagogische Fragen beantworten oder auch andere Fragen für die er ausreichend Sachkompetenz besitzt und die das Gericht aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann.

 

 

 

Beispiel 37

 

"I. Es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge für eines oder mehrere Kinder, nämlich X und/oder Y auf die Kindesmutter oder die Beibehaltung der vollständigen gemeinsamen elterlichen Sorge am besten dem Wohle des Kindes / der Kinder entspricht.

...

II. Zur Sachverständigen wird bestellt: 

Dr. Birgit Kapp

... "

Amtsgericht Besigheim - 4 F 541/12 - Richter Brenner, 23.07.2012

 

Richter Brenner überlässt es hier der als Gutachterin beauftragten Frau Birgit Kapp, zu definieren, wann die alleinige elterliche Sorge oder wann die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Definition, die der Gesetzgeber wegen Arbeitsüberlastung oder mangels Kompetenz im Gesetz nicht gegeben hat, soll nun eine einzelne Dame namens Birgit Kapp geben, die eine - uns leider unbekannte - Doktorarbeit geschrieben hat. 

Nun könnte man meinen, im Deutschen Bundestag und im Bundesjustizministerium säßen Idioten, die nicht in der Lage wären, zu definieren, wann die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht und wann nicht, während eine Frau Dr. Birgit Kapp dies mal eben so für 85 € die Stunde aus dem Ärmel schüttelt.

Statt die Beweisfrage mit der Bitte um Korrektur an Richter Brenner zurückzusenden nimmt Frau Dr. Birgit Kapp den sonderbaren Auftrag von Richter Brenner an und versucht dem auf 66 Seiten Gutachten zu entsprechen. 

Eingangs ihres Gutachten behauptet Frau Kapp, das Gericht hätte ein "kinderpsychologisches Gutachten" in Auftrag geben, was aber gar nicht der Fall war, wie man an der oben zitierten Beweisfrage sehen kann. Wenn Frau Kapp schon an dieser Stelle fehlende Korrektheit walten lässt, lässt dies für den Rest des Gutachtens nichts Gutes ahnen.

Schließlich behauptet Frau Kapp, es wäre das beste, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, wobei Frau Kapp diese massive Beschneidung des Elternrechts der Mutter - so wie auch der deutsche Gesetzgeber - euphemistisch zur "Übertragung der Alleinsorge" verklärt.

 

"Nach Darstellung, Bewertung und Abwägung der elternorientierten und kindbezogenen Sorgerechtskriterien entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl aktuell am besten. Eine Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter entspricht nicht dem Kindeswohl von X und Y."

Gutachten S. 63

 

 

Im Erfinden von Syndromen scheint Frau Kapp eine Meisterin ihres Faches zu sein.

 

A vermittelte im mütterlichen Lebenskontext eine parentifizierte Haltung, gab Hinweise auf Reaktionen im Sinne des Besuchsrechtssyndroms ... "

Dr. Birgit Kapp, Gutachten vom 21.12.2012 für Amtsgericht Besigheim - 4 F 541/12 - Richter Brenner, 23.07.2012, S. 58

 

Die von Frau Kapp verwendete Wortkreation Besuchsrechtssyndrom" hätte sicher gute Chancen im Wettbewerb um das Unwort des Jahres auf einen der vorderen Plätze zu landen.

 

 

 

Beispiel 38

 

"In dem einzuleitenden Sorgerechtsverfahren soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Sorgerechtsregelung dem Wohle des Kindes A am dienlichsten ist.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige Heetfeld, ... beauftragt"

Amtsgericht Krefeld - 66 F 117/12 - Richter Bracht - Beweisbeschluss vom 26.03.2012

 

Richter Bracht beauftragt einen als "Sachverständigen" titulierten Herrn Heetfeld, eine juristische Frage zu beantworten. Die Frage lautet übersetzt, soll die gemeinsame Sorge beibehalten werden oder soll einem Elternteil - und wenn ja welchem - das Sorgerecht entzogen werden. 

Herr Heetfeld ist jedoch im verfahrenstechnischen Sinne nicht per se Sachverständiger, sondern wird dies erst durch gerichtlichen Beschluss, grad so wie jemand nicht schon deswegen Bundestagsabgeordneter ist, weil er sich vorgenommen hat, Bundestagsabgeordneter zu sein. Bundestagsabgeordneter wird man durch eine erfolgreiche Wahl, Sachverständiger erst durch Ernennung durch den Richter. Ansonsten ist "Sachverständiger" ein ungeschützter Begriff oder Titel, jede Klofrau und jeder Kanalarbeiter kann sich als Sachverständige/r - in Sachen Fäkalien - bezeichnen.

Herr Heetfeld, dessen Qualifikation in dem Beweisbeschluss nicht genannt wird, macht sich denn flugs an die Arbeit und präsentiert vier Monate später mit Datum vom 17.07.2012 ein 27-seitiges Gutachten. Hier erfahren wir dann immerhin, dass er Diplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut und zudem Mitglied in der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen/innen BDP ist. Dies hätte sicher auch schon Richter Bracht mitteilen können und man wäre um das Rätselraten, ob Herr Heetfeld nun Kanalarbeiter, Bundeskanzler oder Dachdecker ist, herumgekommen.

Wenn Herr Heetfeld aber schon mal Mitglied der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen/innen BDP ist, dann darf man sicher auch erwarten, dass er von "Rechtspsychologie" mehr versteht, als die richtige Schreibweise. Dann hätte ihm sicherlich auffallen müssen, das Richter Bracht ihm eine juristische Frage gestellt hat, die zu beantworten Aufgabe des Richters selbst, nicht aber eines Diplom-Psychologen ist.

Statt nun aber Richter Bracht auf die fehlerhafte Beweisfrage aufmerksam zu machen, setzt Herr Heetfeld noch eins drauf. Er beantwortet nämlich nicht nur die von Richter Bracht gestellte Beweisfrage nach der Sorgerechtsregelung, sondern gibt auch gleich noch eine Antwort auf eine Frage die Richter Bracht nicht gestellt hat, aber hätte stellen sollen.

Herr Heetfeld schreibt in einem gespreizten Deutsch:

 

"Zusammenfassend ist somit die Fragestellung des Gerichts in der Form zu beantworten, dass es für das Wohl des Kindes A, geb. ..., am dienlichsten ist, wenn das Mädchen zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter hat und A´s Eltern weiterhin gemeinsam das Sorgerecht für sie ausüben." (Gutachten S. 27)

 

Richter Bracht hat aber gar nicht nach dem Lebensmittelpunkt des Kindes gefragt, sondern nach einer Sorgerechtsregelung. Man stelle sich vor, Herr Heetfeld würde von seiner Ehefrau gefragt, ob er den Keller aufräumen kann und Herr Heetfeld würde den Fernseher anschalten und sich eine Bierflasche öffnen, in der irrigen Ansicht, damit den Wunsch seiner Frau zu erfüllen.

Gut hören kann er schlecht, schlecht hören kann er gut. So der Volksmund.

 

 

 

Beispiel 39

 

5 F 93/12, 5 F 151/12

...

wegen elterlicher Sorge

hat das Amtsgericht - Familiengericht - St. Goar durch den Richter am Amtsgericht Pingel am 18.07.2012 beschlossen:

Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, zu der Frage, welche Sorge- und Umgangsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt

Herr Dipl. Psych.

Thomas Busse

Gustav-Stresemann-Ring 1

65189 Wiesbaden

 

 

Herrn Busse behauptet daraufhin:

 

„Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes A unter den gegebenen Umständen derzeit am besten, wenn die elterliche Sorge auch weiterhin von b e i d e n Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird." (Gutachten vom 12.09.2012, S. 19)

 

 

Da hat Herr Busse aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der Wirt, seines Zeichens Richter am Amtsgericht St. Goar, Herr Pingel, entzieht mit Beschluss vom 29.11.2012 dem Vater das Sorgerecht

 

"Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, ..., wird der Antragstellerin übertragen.

...

Wie die Eltern miteinander umgehen, haben sie im Termin am 08.11.2012 eindrucksvoll gezeigt. Während Sie über die Ausübung des Umgangs schnell und sachlich eine Regelung fanden, wurde über die Ausübung der elterliche Sorge und ihrer Einzelheiten lautstark, emotional und letztlich ergebnislos gestritten."

Amtsgericht St. Goar - 5 F 93/12 - Beschluss von Richter Pingel vom 29.11.2012

 

 

Im übrigen fehlerhaft formuliert, bürokratisch "korrekt" müsste es heißen: 

 

Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, ..., wird der Antragstellerin allein übertragen.

 

Nun ja, zum Glück kein Urteil, in dem der Richter vergisst mitzuteilen, ob die Todesstrafe auf dem elektrischen Stuhl oder durch Verbrennung auf dem Scheiterhaufen vollzogen werden soll oder ob der Todeskandidat nicht vielleicht doch sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

Richter Pingel, begründet seinen Beschluss dem Vater das Sorgerecht zu entziehen mit der gleichfalls unbewiesenen Behauptung:

 

"Dem Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind alleine zu übertragen, war stattzugeben, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ...

Maßgebend ist allein, für A diesen Elternkonflikt zu beseitigen und Ruhe in das Elternverhältnis zu bringen, damit wenigstens der Umgang von Fragen der Sorge unbelastet funktioniert. Dies gelingt nur durch die Übertragung der Alleinsorge auf den Elternteil, der A regelmäßig betreut und nach dem Wunsch der Beteiligten auch weiter betreuen soll; das ist die Mutter."

 

Wie man hier sehen kann, ist ein Richter immer klüger als ein Diplom-Psychologe, grad so wie ein Generalfeldmarschall immer klüger ist als ein Gefreiter. Dies liegt ganz einfach darin begründet, dass der eine am kurzen und der andere am langen Hebel sitzt. 

Es gibt allerdings auch Gegenbeispiele, die von mehr Weisheit als der Beschluss von Richter Pingel zeugen, so etwa der Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden - 24 UF 805/10 - vom 19.08.2011 in dem bei einer ähnlichen Konfliktlage wie der am Amtsgericht St. Goar verhandelten, das OLG in dem anhaltenden Elternkonflikt eine Gefährdung des Kindeswohls erkennt, der nicht dadurch zu lösen ist, dass einem der beiden Elternteile das Sorgerecht entzogen wird und somit das OLG einen Sorgerechtsentzug für beide Eltern anordnet und Vormundschaft anordnet. An dem praktizierten Aufenthalt des Kindes ändert sich dabei nicht, der Vormund hat nun nur die Aufgabe, anstehende Fragen der elterlichen Sorge mit den Eltern zu besprechen und im Lebensalltag der Kinder gegebenenfalls notwendige Bestimmungen vorzunehmen.

 

 

Beispiel 40

 

"Betreffend die Minderjährige A, geb. am ... . 2010 soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?

Entspricht die von dem Antragssteller oder von der Antragsgegnerin beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?

..."

Amtsgericht Hattingen - 39 F 134/12 Richterin Schaefer - Gutachterin Diplom-Psychologin Anja Ossig-Peine, Verfahrensbeistand Dorothea Düsterloh.

 

Als ob nicht schon die juristische Frage des Gerichtes an eine Diplom-Psychologin fehl am Platze wäre, entwirft Frau Ossig-Peine noch eine "Elternvereinbarung", in der sich der Vater damit einverstanden erklären soll, dass ihm das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht und er sich mit der zukünftigen Rolle eines "Umgangsberechtigten" zurechtstutzen lässt, der noch nicht einmal am Geburtstag seiner Tochter mit dieser zusammentreffen darf.

Frau Ossig-Peine nimmt dann auch gleich noch eine Regelung für den Unterhalt der Mutter in das seltsame Papier auf, grad so, als ob sie Rechtsanwältin und Notarin wäre. Leider ist nicht jeder dazu berufen, das Amt des Sachverständigen mit hoher fachlicher Kompetenz auszufüllen. Über diesen sinnigen Satz könnte Frau Ossig-Peine einmal nachdenken und wenn möglich die richtigen Schlüsse ziehen.

Da der Vater sich weigerte, seiner Ent-Sorgung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zuzustimmen, muss Frau Ossig-Peine dies nun selbst besorgen. In ihrem Gutachten vom 05.07.2013 schlägt Frau Ossig-Peine dem Gericht vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Tochter zu entziehen. Offenbar hat sie aber ein Problem, dies klar und deutlich zu formulieren. Stattdessen schreibt sie euphemistisch:

 

"... sollte der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Obhut der Kindesmutter etabliert und Frau X dementsprechend rechtlich abgesichert werden." (Gutachten S. 81)

 

Frau Ossig-Peine entwirft dann noch eine detaillierte Umgangsregelung, mit dem sie den Vater auf die für ihn zukünftig vorgesehene Sekundärelternschaft zurechtstutzt. Wenn aber der Umgang detailliert geregelt ist, warum sollte das Gericht dann dem Vater noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen? Mit dem Grundgesetz Artikel 6 ist dies nicht in Einklang zu bringen. Doch Karlsruhe ist weit und viele Tage im Jahr im Dauernebel, wen kümmert da schon das Grundgesetz?

 

 

 

Beispiel 41

 

Betreffend die Minderjährigen ..., ..., soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betreffenden Kinder am besten.

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Mirca Musiolik, Am Wehrhahn 19, 40211 Düsseldorf

 

Amtsgericht Kleve - 19 F 280/12 - Richterin Adamhanoglu, Beweisbeschluss vom 29.07.2013

 

Frau Mirca Musiolik macht sich auch prompt daran, durch den juristischen Reifen zu springen, den die Richterin auf Probe Adamhanoglu ihr in Fußbodenhöhe hinhält. Allein deshalb dürfte sie für die Tätigkeit als Gutachterin ungeeignet sein.

Mit Datum vom 21.02.2014 legt Frau Musiolik ein 68-seitiges Gutachten vor, in dem sie abschließend empfiehlt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Der Vater, so Frau Musiolik, würde das Sorgerecht missbrauchen, um einen Machtkampf mit der Mutter auszuüben.

Frau Musiolik versteht vermutlich nicht den Unterschied zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens, in denen Eltern sich durchaus in einen unentscheidbaren Machtkampf befinden können und die auch zu Belastungen der Kinder führen können und dem Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern, bei denen es nach der gesetzlichen Regelung allein um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geht. In so fern scheint sich die Vermutung zu bestätigen, dass Frau Musiolik mit ihrer Aufgabe überfordert ist.

Der Vater kann hier also das Sorgerecht definitionsgemäß gar nicht missbrauchen, wie Frau Musiolik unterstellt, sondern nur eine andere Auffassung zu einer Frage von "erheblicher Bedeutung" haben. Das wäre aber sein gutes Recht, aber kein Grund, wie von Frau Muisiolik vorgeschlagen, ihm das Sorgerecht zu entziehen. Der Gesetzgeber hat für solche strittigen Standpunkte §1628 BGB vorgesehen, der einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB überflüssig macht. 

Wir erinnern uns an die Zeit als Wolf Biermann aus der DDR ausgebürgert wurde, weil man dort meinte, er hätte auf Grund seiner Meinungsverschiedenheit mit der DDR-Führung das Recht verwirkt, Staatsbürger der DDR zu sein. Bekanntlich ging die DDR sang- und klanglos unter und der ehemals "staatsbürgerschaftsunwürdige" Wolf Biermann avancierte zum Vorzeigedissidenten von kohlschen Gnaden.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html

 

 

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html

 

 

 

Beispiel 42

 

Soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob es im Interesse des Kindeswohls geboten ist, der Kindesmutter oder dem Kindesvater die elterliche Sorge für die Kinder ..., ..., ..., zu entziehen und auf den jeweils anderen Elternteil allein zu übertragen,

durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens.

Mit der Erstattung des Sachverständigengutachtens wird

Dr. Dipl.-Psych. Sybille Kurz-Kümmerle, Stresemannstraße 17, 61462 Königstein im Taunus

beauftragt.

Die Sachverständige soll sich auch zu der Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil äußern.

 

Amtsgericht Königstein - 10 F 875/14 SO Meder - Richterin auf Probe Meder, Beweisbeschluss vom 28.11.2014

 

 

Der Beweisbeschluss von Richterin Meder ist von solch mangelhafter Qualitiät, dass man nur das zarte Alter der Richterin auf Probe als Entschuldigung herbeizerren kann. 

Mit "Kindesvater" und "Kindesmutter" verwendet Richterin Meder sprachliche Entgleisungen, die aus dem 20. Jahrhundert stammen. 

 

siehe hierzu:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1999

  

Richterin Meder stellt der als Gutachterin benannten Sibylle Kurz-Kümmerle die unzulässige juristische Frage, ob es im Interesse des Kindeswohls geboten ist, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Dies ist eine Frage, die einzig und allein das Gericht zu beantworten hat, nicht aber eine sogenannte Sachverständige, die sich ausschließlich zu Fragen ihres Fachgebietes, bei Frau Kurz-Kümmerle vermutlich das Fachgebiet der Psychologie, äußern soll.

Zudem präjudiziert Richterin Meder einen Sorgerechtsentzug, wenn sie der Gutachterin aufgibt:

 

Die Sachverständige soll sich auch zu der Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil äußern.

 

 

Ob ein Elternteil "nicht sorgeberechtigt" wird, in dem ihm das Gericht das Sorgerecht entweder nach §1671 BGB oder §1666 a BGB entzieht oder auch nicht, entscheidet sich erst durch das laufende Verfahren. Das laufende Verfahren muss aber ergebnisoffen sein, sonst hätten wir nordkoreanische Verhältnisse und die Stadt Königstein im Taumus könnte den nordkoreanischen Diktator zum Ehrenbürger ernennen, dieser würde sich dann in "guter" Gesellschaft mit Bruno Beger befinden, einer bekannten Persönlichkeit aus Königstein und seines Zeichens Hauptsturmführer der SS und "Rassekundler".

https://de.wikipedia.org/wiki/Bruno_Beger

 

Mithin muss sich das Gericht der Frage "der Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil" enthalten, das diese wie gesagt, erst dann gestellt werden darf, wenn in Folge des laufenden Verfahrens einem Elternteil das Sorgerecht entzogen würde. So darf man denn annehmen, dass logisches Denken nicht zu den Stärken von Richterin Meder zählt. Doch die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf, dass ein/e Richter/in auch die Grundlagen der Logik beherrscht.

Doch Sibylle Kurz-Kümmerle kümmert das offenbar nicht weiter. Flugs macht sie sich an die Arbeit und bemerkt nach einiger Zeit, dass sie sich nicht für ausreichend sachkundig hält, die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten. Mit undatierten Schreiben (Posteingang beim Amtsgericht Königstein am 19.03.2015) trägt sie dem Gericht vor:

 

Sehr geehrte Frau Meder,

ich würde gerne im vorgenannten Begutachtungsfall eine psychiatrische Zusatzbegutachtung von Frau X durch Frau Dr. Hetzel durchführen lassen. Ich bitte Sie um entsprechende Ergänzung des Beauftragungsbeschlusses, wenn sie damit einverstanden sind.

 

Der Vortrag der Frau Kurz-Kümmerle ist nicht nur unbegründet und damit juristisch haltlos, denn die Anregung einer - offenbar nicht unwesentlichen - Ergänzung der Beweisfrage bedarf einer plausiblen Begründung, soll das Gericht die Anregung nicht nur als bloße Wichtigtuerei der Frau Kurz-Kümmerle deuten. Im Übrigen ist der Vortrag der Frau Kurz-Kümmerle

 

Ich bitte Sie um entsprechende Ergänzung des Beauftragungsbeschlusses, wenn sie damit einverstanden sind.

 

eine Tautologie, denn die Richterin wird selbstredend den Beauftragungsbeschluss nur dann "ergänzen", wenn sie damit einverstanden ist. Wäre die Richterin damit nicht einverstanden, müsste sie schon völlig verwirrt sein, wenn sie dennoch den Beauftragungsbeschluss ergänzen würde, mithin wäre sie dann ein Fall für den Psychiater. Das wollen wir aber nicht hoffen. Nur weil der Richterin logisches Denken schwer zu fallen scheint, bedarf sie nicht automatisch psychiatrischer Fürsorge und das womöglich gleich noch von der als Fachkraft angepriesenen Frau Dr. Hetzel, die im Kopfbogen des Schreibens von Frau Kurz-Kümmerle als Ärztin für Psychiatrie / Psychotherapie und Kooperationspartnerin der Frau Kurz-Kümmerle angepriesen wird. 

Im übrigen stellt sich hier die Frage, was ein "Kooperationspartner" ist? Ist das so etwas ähnliches wie ein Briefträger, der jeden Tat zuverlässig die Post in den Briefkasten der Frau Kurz-Kümmerle einwirft oder ist das jemand, den man einen Ball zuwerfen kann und der dafür bei passender Gelegenheit der Frau Kurz-Kümmerle einen Ball zuwirft?

Mit Beschluss vom 05.05.2015 ordnet Richterin Meder eine "psychiatrische Zusatzbegutachtung der Kindesmutter durch Frau Dr. Hetzel" an. Auch hier fehlt eine Begründung, die es rechtfertigen könnte, dass sich eine unbescholtene Mutter und Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland auf Veranlassung eines Gerichtes mal eben so einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen soll. 

Nun könnte man meinen, es handelt sich nunmehr um zwei Gutachter, die das Gericht zu jeweils verschiedenen Themenbereichen beauftragt hat. Doch offenbar weit gefehlt. Frau Kurz-Kümmerle legt dem Gericht mit Datum vom 14.07.2015 ein 110-seitiges Gutachten vor, dass sie offenbar in Gemeinschaftsarbeit mit einem nun plötzlich zwitterhaften Wesen Christian Hetzel - Ärztin für Psychiatrie / Psychotherapie - erstellt haben will, dies lässt jedenfalls das Unterschriftenblatt auf Seite 108 des Gutachtens vermuten. 

In diesem Gutachten zitieren die beiden Unterschreiber/innen Frau Kurz-Kümmerle und das zwitterhafte Wesen Christian Hetzel - Ärztin für Psychiatrie / Psychotherapie auf Seite 3 die Beweisfrage des Gerichts - allerdings unvollständig. Der Satz 

 

Die Sachverständige soll sich auch zu der Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil äußern.

 

fehlt. Man könnte meinen mit guten Grund, denn wie oben gezeigt, handelt es sich um einen juristisch haltlosen Satz, allerdings berechtigt das die als Gutachter ernannte Person nicht, den Satz wegzulassen. Nächstens kommt es sonst noch so weit, dass ein Gutachter den Richter absetzen kann und sich im Amtsgericht Königstein eine Wohnung anlegt.

 

 

 

Beispiel 43 

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage erstellt werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder von Teilen davon (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Übertragung auf die Kindesmutter oder den Kindesvater dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.

...

Gem. §163 Abs. 2 FamFG wird angeordnet, dass die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung eines Einvernehmens zwischen den Eltern hinwirken soll.

Zur Sachverständigen wird bestellt:

Frau Dipl. Psych. Claudia Markworth, Mühlenweg 154, 26384 Wilhelmshaven

Das Gutachten soll bis zum 30.11.2015 erstellt werden.

07.08.2015

Herbst, Richterin am Amtsgericht

 

 

Die Diplom-Psychologin Claudia Markworth, die auf ihrer Internetseite http://rechtspsychologie-markworth.de behauptet, sie würde "lösungsorientiert" arbeiten, bemerkt offenbar gar nicht, dass Richterin Herbst ihr hier juristische Fragen gestellt hat, die sie als Nichtjuristin naturgemäß nicht zu beantworten hat. Statt Richterin Herbst auf die fehlerhaft formulierte Beweisfrage hinzuweisen und um Abänderung zu bitten, empfiehlt sie in ihrem Gutachten vom 05.02.2016, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorgerecht zu entziehen. So könnte man denn auch einen Arzt als lösungsorientiert bezeichnen, wenn dieser empfiehlt, dem Patienten ein Bein zu amputieren, weil der Patient Knieschmerzen hat. Ist das Bein dann erst mal ab, hören die Knieschmerzen naturgemäß auf, das ist Lösungsorientierung wie man sie in Norddeutschland offenbar noch aus Piratenzeiten liebt. 

 

  

 

Beispiel 44

Richterin Siemetzki - Amtsgericht Leverkusen - 32 F 356/15 - trifft am 13.06.2016 folgenden Beweisbeschluss:

 

Betreffend die Minderjährigen ...., soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorgerechtsregelung und Umgangsregelung dient dem Wohl der Kinder am besten?

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.Psych. Rena Liebald, Kölnstr. 185, 53111 Bonn

Dem Sachverständigen wird aufgegeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von vier Monaten zu erstellen.

Leverkusen, 13.06.2016

Amtsgericht

Siemetzki

Richterin am Amtsgericht 

 

 

Frau Rena Liebald von Richterin Siemetzki mal eben schnell zum Mann verwandelt ("dem Sachverständigen"), fehlt ganz sicher noch einiges, um sie als "sachverständig" zu bezeichnen, denn offenbar fällt ihr nicht einmal auf, dass ihr Richterin Siemetzki eine unzulässige juristische Frage gestellt hat, für deren Beantwortung die Richterin selbst zuständig ist, nicht aber eine wie auch immer qualifizierte oder nicht qualifizierte "Sachverständige".

Frau Rena Liebald trifft in Ihrem 75-seitigem einzeilig geschriebenen Gutachten vom 31.01.2017 die Empfehlung, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Ob nun mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB oder mittels des §1666a BGB, trägt Frau Liebald nicht vor, womöglich kennt sie den Unterschied beider Paragraphen nicht.

So ganz nebenbei überschreitet Frau Liebald die vom Gericht gesetzte Viermonatsfrist um gut drei Monate, aber vermutlich interessiert das niemand bei Gericht, so lange man dort nur pünktlich in den Feierabend kommt.

 

 

 

Beispiel 45

Richter Rienhöfer vom Amtsgericht Soest - 17 F 166/16 - trifft am 05.09.2016 folgenden Beweisbeschluss: 

 

Betreffend die Minderjährigen ... soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen.

Besteht die Erwartung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder dem Kindeswohl am besten entspricht?

Wenn ja, besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht oder besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf die Antragsgegnerin dem Kindeswohl am besten entspricht?

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dr. Judith Flender, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund

...

 

 

 

Als ob es nicht schon reichen würde, dass Richter Rienhöfer der Frau Flender juristische Fragen stellt, die zu beanworten nicht in deren Zuständigkeit fällt, betitelt er die Eltern auch noch als Antragsteller und Antragsgegnerin, fehlt nur noch dass Vater und Mutter eine Nummer bekämen, dann könnte man den Beweisbeschluss noch einmal straffen:

 

Wenn ja, besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf Nummer 166-V dem Kindeswohl am besten entspricht oder besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf Nummer 166-M dem Kindeswohl am besten entspricht?

 

Dann den Eltern noch eine Narrenkappe aufsetzen und es wäre klar, dass nicht Artikel 6 Grundgesetz für eine Entscheidung maßgeblich wäre, sondern die Eltern als Komparsen in einer absurden familiengerichtlichen Farce mitzuspielen haben.

 

 

Beispiel 46

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben der Kinder besser in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu erziehen und die wie elterliche Sorge, ggfls.auch Teilbereiche der elterlichen Sorge, zu regeln ist.

2. Zum Sachverständigen wird bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt:

Frau Dipl.-Psychologin Isabella Jäger, Krelingstr. 4, 90408 Nürnberg

3. Das Gutachten ist bis zum 31.07.2017 zu erstatten.

...

Amtsgericht Schwabach - 3 F 999/16 - Richterin Thiermann - Beschluss vom 21.02.2017

 

 

Frau Diplom-Psychologin Isabella Jäger soll also Hilfsrichterin spielen und juristische Fragen nach dem Sorgerecht beantworten, was nicht ihre Aufgabe ist. Frau Jäger ist offenbar nicht ausreichend qualifiziert, um die fehlerhafte Frage der Richterin zu erkennen oder - schlimmer noch - sie erkennt die fehlerhafte Frage, unternimmt aber nichts, um die Richterin zu einer Korrektur der fehlerhaften Beweisfrage zu bewegen. Und so kommt es wie es kommen muss, ein Elternteil muss auf die sorgerechtliche Schlachtbank, das ist diesmal die Mutter. Frau Jäger empfiehlt in ihrem Gutachten vom 08.12.2017 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge zu entziehen. Und wie das immer so ist, wenn einem Elternteil ein verfassungsrechtliches Grundrecht entzogen werden soll, benutzen Gutachter gerne einen verschleiernden Eupemismus: das Sorgerecht solle auf einen Elternteil übertragen werden.

Sprache, das wussten schon die Nazis, kann so verwendet werden, dass die Opfer sich schließlich noch bei ihren Täter/innen bedanken.

 

vergleiche

Victor Klemperer: "LTI. Notizbuch eines Philologen" Aufbau Verlag, Berlin, 1947, Lingua Tertii Imperii

 

Frau Jäger scheint aber auch sonst nicht das beste Pferd im Stall des Amtsgerichts Schwabach zu sein, denn sie überzieht die vom Gericht gesetzte Frist um 5 Monate. Ihr 80-seitiges Gutachten mit dem sie eine Teilentsorgung der Mutter vorschlägt, datiert vom 08.12.2017.

 

 

 

Beispiel 47

Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragt die Mutter eines zu diesem Zeitpunkt 5-jährigen Jungen, der - vermutlich im elterlichen Konflikt instrumentalisiert - bekundet, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen, im Wege einer einstweiligen Anordnung den im Jahr 2016 gerichtlich geregelten Umgang auszusetzen.

Mit Datum vom 10.08.2018 gibt Richterin Freifrau von Lüninck - Richterin und Direktorin am Amtsgericht Warstein - 3a F 168/18 (Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Sascha Gruhl) - die Erstellung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" in Auftrag und stellt dabei die unzulässige juristische Frage:

 

 

... gibt es Hilfen, damit beide Eltern gemeinsam kindeswohlorientiert entscheidungsorientiert Entscheidungen betreffen das Kind A treffen können?

...

entspricht die von der Kindesmutter oder die vom Kindesvater beantragte Übertragung des Sorgerechts zur alleinige Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

...

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Klaus Ritter

Christbuchenstr. 18

34130 Kassel

 

Dem Sachverständigen wird aufgebeben, das Gutachten innerhalb von einer Frist von 6 Monaten zu erstellen.

 

Die von Richterin Freifrau von Lüninck verwendete Formulierung "Übertragung des Sorgerechts" lässt vermuten, dass hiermit ein Sorgerechtsentzug nach §1671, der - wenn auch in verfassungswidriger Weise entgegen Grundgesetz Artikel 6 - einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung erlaubt, gemeint ist, also ein Sorgerechtsentzug der erfolgt, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, sonst wäre der verfassungskonforme §1666 BGB anzuwenden.

 

§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der
Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

Richterin Freifrau von Lüninck scheint allerdings die Intention des  §1671 BGB nicht ganz klar zu sein, der für einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung feststellt:

 

"wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

denn sonst hätte sie zuerst gefragt, ob

1. ein Sorgerechtsentzug "dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

und erst wenn diese Frage geklärt ist: 

2. welchem Elternteil in einem solchen Fall das Sorgerecht entzogen werden soll.

 

 

Unabhängig von der mangelnden Logik (Kausalkette) in der Beweisfrage von Richterin Freifrau von Lüninck ist ein Gutachter aber auch nicht für die Beantwortung juristischer Fragen zuständig, dies ist origniäre Aufgabe der Richterin, die sie nicht delegieren darf, somit ist die Frage nach einem möglichen Entzug des Sorgerecht nicht nur überflüssig, sondern auch unzulässig. Der fehlerhafte Beweisbeschluss müsste korrekterweise geändert werden.

Mit Schreiben vom 15.08.2018 teilt der als Sachverständiger bestimmte Diplom-Psychologe Klaus Ritter - der sich als "Untersucher" betitelt - womöglich wollte er am Anfang seiner beruflichen Laufbahn zur Kriminalpolizei, wurde dort aber nciht genommen - mit, dass er beabsichtigt, mit der Begutachtung ab Oktober zu beginnen, also so ähnlich wie bei der Dauerbaustelle Großflughafen Schönefeld, man mag sich gedulden, irgendwann wird es ja mal losgehen, mit dem Flugbetrieb.

Klaus Ritter stellt das am 10.08.2018 in Auftrag gegebene Gutachten am 08.05.2019 fertig. Dass er das Gutachten in einer Frist von 6 Monaten erstellen soll, erwähnt er natürlich nicht, zu leicht könnte man erkennen, dass er die gesetzte Frist um drei Monate überzogen hat. Das erscheint nicht viel angesichts der SPD-Schlamperei  Großflughafen Schönefeld (2006-2013 Aufsichtsratsvorsitzener Klaus Wowereit), was man als billigen Trost nehmen kann.

Selbstredend scheut sich Klaus Ritter nicht, auf die juristische Frage der Richterin einzugehen, statt diese um Korrektur ihres Beweisbeschlusses zu bitten. Möglicherweise will er sich bei Richterin Freifrau von Lüninck, die immerhin Direktorin des Amtsgerichts Warstein ist, nicht unbeliebt machen, was ihm den Vorwurf der Anpasserei einbringen könnte oder schlimmer noch, er hat bis heute nicht begriffen, dass ein Gutachter keine juristische Fragen zu beantworten hat, was für seine mangelnde fachliche Kompetenz sprechen würde.

So wie beim Großflughafen die Kosten exorbitant aus dem Ruder laufen, so bei Herrn Klaus Ritter der Umfang seines 200-seitigen Gutachtens, Rosamunde Pilcher hätte vermutlich ihre Freude daran. Wäre hier der umtriebige und in mehr als 1000 Fällen beauftragte Diplom-Psychologe Thomas Busse aus Karlsruhe beauftragt worden, müsste sich das Gericht mit einem ca. 25-seitigen Gutachten zufrieden geben, denn mehr zu schreiben, ist nicht die Art des Herrn Busse. Schließlich kann man nicht gut Millionär werden, wenn man jedes Mal 200 Seiten schreibt, die dann womöglich vom rechnungsprüfenden Rechtspfleger nicht anerkannt werden.

 

Klaus Ritter gibt dann noch eine Bankrotterklärung ab. Auf die Frage des Gerichtes

 

gibt es Hilfen, damit beide Eltern gemeinsam kindeswohlorientiert entscheidungsorientiert Entscheidungen betreffen das Kind A treffen können?

 

antwortet er

 

Derzeit stehen keine Hilfen zur Verfügung, um eine ausreichende Basis der Elternteile zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation zu entwickeln.

 

Woher Klaus Ritter das nun wissen will, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Grad so wie beim Anruf aus einem brennenden Haus bei der Feuerwehr, der Wachhabende Feuerwehrmann mitteilt

 

Derzeit stehen keine Mittel zur Verfügung, um den von Ihnen gemeldeten Brand löschen zu können.

 

 

Womöglich hat der Feuerwehrmann in den leeren Geräte- und Fahrzeugschuppen geguckt, grad so wie das Jugendamt der Stadt Warstein in Gestalt der Sozialarbeiterin Kowol in die leere Kasse der Stadt mit der logischen Aussage, derzeit stehen keine Mittel zur Verfügung, um den Eltern bei der Entwicklung einer ausreichenden Basis zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation Hilfe anzubieten. Wenn auch schon die Stadt Warstein notorisch pleite sein sollte, am Amtsgericht Warstein hält man es dann wohl eher mit: Nicht Kleckern, sondern Klotzen, wenn es Herrn Klaus Ritter als Gutachter beaufragt wird und mit Kosten von einigen Tausend Euro für seine Tätigkeit zu rechnen ist.

Klaus Ritter hat aber die Frage der Richterin offenbar auch nicht verstanden, was die berechtigte Frage aufwirft, ob er mit der ihm übertragenen Aufgabe überhaupt gewachsen ist. Das Gericht hat nicht gefragt

 

gibt es Hilfen, um eine ausreichende Basis der Elternteile zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation zu entwickeln.

 

Mithin dreht Herr Ritter der Richterin das Wort im Munde herum oder erfindet eigene Beweisfragen, was die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auslösen kann.

 

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

Immerhin trägt Klaus Ritter am Ende seines Gutachtens vor, dass zwischen dem sechsjährigen Sohn und seinen Vater Umgang stattfinden sollte. Nur warum sollte die Mutter das unterstützen, wenn - wie hier zu befürchen ist - das Gericht auf Anraten des Klaus Ritter dem Vater die elterliche Sorge entzieht? Die Mutter wird das als Einladung verstehen, nunmehr die Schrauben noch fester anzuziehen, um im elterlichen Machtkampf als Siegerin vom Platz zu gehen, denn oft geht es in sogenannten hochkonflikthaften Trennungsfamilien um Sieg und Niederlage und nichts anderes. Das vielbeschworene Kindeswohl bleibt bei einem Sorgerechtsentzug auf der Strecke - im Namen des Volkes sozusagen. Ein dauerhafter oder endgültiger Kontaktabruch zwischen Sohn und Vater ist damit vorprogrammiert. Der Sohn wird mit gerichtlichem Segen zum Muttersohn bestimmt, so wie wir in diesem Land ja schon einige Zehntausend vorfinden, nicht zuletzt bei den "Genossen" in den Chefetagen der SPD, die seit Willi Brands "unehelicher" Geburt nicht wissen, wozu ein Vater - außer in seiner Funktion als staatlich bestimmter Zahlesel und Sündenbock - eigentlich gut ist.

Sollte das Gericht meinen, dass ein Sorgerechtsentzug unumgänglich ist, dann doch bitte nur nach §1666 BGB, bei gleichzeitiger Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Dann wäre das Kind ein wenig aus dem elterlichen Konfliktfeld unter den Schirm eiens hoffentlich qualifizierten Ergänzungspflegers oder Vormundes gestellt.

Bei alledem drängt sich die Frage auf, warum Richterin Freifrau von Lüninck für die Zeit der von ihr auf 6 Monate geplanten Begutachtung nicht wenigstens imWege einer einstweiligen Anordnung einen Begleiteten Umgang anordnet hat, denn es ist doch ganz klar, dass ein mindestens sechsmonatiges Zuwarten, die eingetretene Entfremdung zwischen Sohn und Vater nicht lockert, sondern vertieft.

Nachdem nun aber der als Gutachter ernannte Klaus Ritter zum einen vom Gericht 6 Monate Zeit eingeräumt bekommen hatte, in der seitens des Gerichtes nichts passiert ist, um der eingetretenen Entfremdung entgegenzuarbeiten und der Gutachter - offenbar ungestört vom Gericht - den Abgabetermin um weitere drei Monate überziehen konnte, wird in der Folge am Amtsgericht auf Vollgas geschaltet. grad so als ob es nach der gutachterlichen Bummelei nun auf Geschwindigkeit ankäme. Auf den Antrag des Vaters um Verschiebung des Gerichtstermins vom 5.6.2019 wegen der noch von seiner Seite ausstehenden Prüfung des offenbar am 15.05.2019 bei seinem Anwalt eingegangen Gutachtens schreibt die Justizangestellte Parrino, die offenbar keine Ahnung vom BGB und FamFG hat, denn sie verwechselt beide Gesetzesbücher im Hinblick auf §155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot: "kommt eine Terminverlegung ... nicht in Betracht".

Am 03.06.2019 stellt der Vater, der sich zwischenzeitlich fachlichen Beistand beim Experten Peter Thiel geholt hat, Befangenheitsantrag gegen Richterin Freifrau von Lüninck. Der für den 5.6.2019 angesetzte Anhörungstermin wird daraufhin vom Gericht abgesagt, da nun erst einmal der Befangenheitsantrag - gegebenenfalls auch in der Beschwerdeinstanz am OLG Hamm - zu prüfen ist. Dies führt nach der gerichtlichen und gutachterlichen Bummelei zwar auch zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, doch angesichts der Tatsache, dass die Richterin es in elf Monaten nicht fertig gebracht, den Umgang - wenigstens vorläufig in der Form eines Begleiteten Umgangs - zu regeln, das kleinere Übel ist. Zudem ist es angesichts der bisherigen Verfahrensführung der Richterin nicht auszuschließen, dass dem Vater nun auch noch das Sorgerecht entzogen werden soll, denn dies empfiehlt der als Gutachter ernannte Klaus Ritter. Wem aber erst einmal nach dem verfassungswidrigen §1671 BGB das Sorgerecht entzogen ist, der ist Elternteil 2. Klasse, also mehr oder weniger Freiwild, mit dem der andere Elternteil machen kann was er oder sie will. In der DDR agierte man ähnlich, in dem man unliebsamen und aufmüpfigen Bürgern wie etwa Wolf Biermann die DDR-Staatsbürgerschaft entzog. In Gestalt des §1671 BGB hat diese Praxis in der Bundesrepublik Deutschland überlebt, eine Schande für den angeblichen Rechtsstaat, der in Sonntagsreden von Politikerinnen als real phantasiert wird.

 

Der vom Amtsgericht Wartstein - 3 a F 168/18 - Richterin Freifrau von Lüninck zum Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Klaus Ritter geht anscheinend auf ein Alter zu, wo man nicht mehr normal denken kann. Herr Ritter behauptet in einer Stellungnahme vom 04.06.2019 an das Amtsgericht zu einem gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag:

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten dem Urheberrecht unterliegt. Eine Weitergabe an Dritte ohne Einwilligung des Sachverständigen ist unzulässig. Eine diesbezügliche Einwilligung wurde weder vom Kindesvater noch von der Kindesmutter beim Sachverständigen beantragt. Das Gutachten wurde offenbar eigenmächtig an eine dritte Person weitergegeben.

 

Herr Ritter hätte König von Frankreich werden sollen, da hätte er sich sein Recht selber erfinden können, so aber kann man ihm wohl nur einen Besuch im Phantasialand empfehlen, wo er sich eine Krone aufsetzen und die anderen Besucher ungefragt über das Urheberrecht desinformieren kann (Fake News). Vielleicht kann er auch Türsteher im DDR-Museum werden in der Rolle eines SED-Kreissekretär mit Hinweis auf die angebliche Rechtslage von den Besuchern Zwangsumtausch von Euro in DDR-Mark verlangen.

Ein Glück, dass Herr Ritter kein Raubritter ist, sonst wäre wohl die Rübe ab von dem ruchlosen Menschen, der ohne huldvolle Genehmigung des Ritters von der Vogelweide Gutachten an andere Personen weiterleitet.

 

 

 

 

 

Präjudizierende Beweisfragen

"Wollt ihr den totalen Krieg" rief Joseph Goebbels am 18. Februar 1943 in einer rhetorischen Frage den eigens einbestellten NSDAP-Parteigenossen zu. Die Antwort fiel dann wohl auch erwartungsgemäß aus. Kein lautes nein, statt dessen als Form der Zustimmung frenetisches Geschrei, das über den Hörrundfunk das Volk von der Sinnhaftigkeit des Krieges überzeugen sollte.

 

 

Vergleiche hierzu: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Sportpalastrede

 

Auch im familiengerichtliche Verfahren geht es immer auch darum, den oder die anderen von der Sinnhaftigkeit und der Legitimität des eigenen Tuns zu überzeugen. Dies ist beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht, die sich Jahrzehnte lang als erbitterte Gegner der gemeinsamen Elterlichen Sorge mit der Folge von Millionen entsorgter Eltern und elternloser Kinder unrühmlich hervorgetan haben, nicht anders.

Und nach wie vor wird in der Bundesrepublik Deutschland mit §1671 BGB in verfassungswidriger Weise Eltern das Grundrecht auf elterliche Sorge zehntausendfach entzogen. Dass dies ungestraft geschehen kann, ist nicht nur ein "Verdienst" der diese Praktik billigenden Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, die auf diesen menschenrechtswidrigen Paragraphen nicht verzichten wollen, sondern so wie immer im Leben auch der kleinen Rädchen im großen Getriebe. 

Doch auch ein Sorgerechtsentzug nach § 1671 BGB bedarf der nötigen rhetorischen Umrankung, so dass möglichst alle von dessen Sinnhaftigkeit und Legitimität überzeugt werden. Nicht auch zuletzt der Familienrichter selbst, will sich sicher sein, dass er das Richtige und ethisch vertretbare getan habe. Doch da der Richter sich selbst nur in beschränktem Umfang legitimieren kann, sucht er die Legitimation im Außen. Und für 85,00 € die Stunde plus Mehrwertsteuer findet sich fast immer einer, der versucht, die Gewissensbisse des Richters zu entschärfen, frei nach dem Motto von Gustav Noske "Einer muss den Bluthund machen".

 

Vergleiche hierzu: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Gustav_Noske

 

 

Topf sucht Deckel und so kommt zusammen, was sich zusammenfühlt.

 

 

Beispiel 1

 

 

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

...

Beschluss 

In der Familiensache

wegen elterlicher Sorge

erlässt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch die Richterin am Amtsgericht Bluhm am .... folgenden Beschluss:

...

4. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden über die Frage, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl der beiden Kinder am besten entspricht und dabei Stellung nehmen zu der Frage, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn das gemeinsame Sorgerecht oder ein Teil davon aufgehoben und auf die Mutter allein übertragen wird.

5. Zur Sachverständigen wird bestellt Frau Andrea Pargätzi, ...

6. Der Sachverständigen wird eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis zum 29. Juni 2012 gesetzt.

 

Blum 

Richterin am Amtsgericht

 

 

Dass Frau Pargätzi ihr Gutachten erst am 19.09.2012, also fast drei Monate später fertig stellt, als von Richterin Blum verlangt, sollte im Fall fehlender akzeptabler Gründe, doch mindestens eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. 

Richterin Bluhm, immerhin auch stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, also weiß Gott nicht grad eine Berufsanfängerin, wie man vielleicht nach Durchsicht der "Beweisfrage" meinen könnte, stellt der von ihr als Sachverständige berufenen Frau Pargätzi zwei juristische Fragen. Statt in klarer Weise von einem Sorgerechtsentzug zu sprechen, verwendet Richterin Blum in euphemistischer Weise das Wort "aufheben" und übertragen". Stellen Sie sich einfach mal vor, der Gesetzgeber würde Ihr Wahlrecht und Ihre deutsche Staatsbürgerschaft "aufheben", Sie würden den Gesetzgeber vermutlich dankbar umarmen und auch gleich noch darum bitten, von diesem mittels "Euthanasie" in einer "Pflegeanstalt" sanft "eingeschläfert" zu werden.

Richterin Bluhm stellt aber nicht nur fehlerhaft juristische Fragen, sondern präjudiziert durch die Benenung der Mutter als mögliche zukünftige Besitzerin der alleinigen elterlichen Sorge auch gleich noch das geschehen.

Und so wie es in den Wald hineinruft, so schallt es womöglich im Wege einer selbsterfüllenden Prophezeiung heraus. Frau Pargätzi scheint über ihre Spiegelneuronen ein erhebliches Maß an Commitment mit den Bedürfnissen von Richterin Bluhm zu aktiveren.

 

Vergleiche hierzu

http://de.wikipedia.org/wiki/Commitment

 

Nun hat aber ein Gutachter keine juristischen Fragen zu beantworten, auch dann nicht, wenn er oder sie Andrea Pargätzi heißt und über ein hohes Maß an Identifikation mit dem von Richterin Bluhm bereitgestellten Mutterimago zu verfügen scheint. 

 

Vergleiche hierzu

http://de.wikipedia.org/wiki/Imago_%28Psychologie%29

 

 

Einmal Mutter, immer Mutter. Einmal Tochter immer Tochter. Statt nun bei Richterin Bluhm um Korrektur der fehlerhaften juristische Beweisfrage zu bitten, verlängert und verschärft Frau Pargätzi das Elend, in dem sie in ihrem Gutachten vom 19.09.2012 vorschlägt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, was sie in ebenso euphemistischer Weise wie Richterin Bluhm als Übertragung des Sorgerechtes an die Mutter zu kaschieren sucht.

 

Beispiel

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten darüber, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.

Der Gutachtensauftrag erstreckt sich auch auf die Überprüfung, welche Umgangsregelung mit dem Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

2. Zur Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird:

Frau Dr. A. Helen Castellanos, Tittmoninger Str. 32, 83410 Laufen

3. Das Gutachten ist binnen drei Monaten zu erstatten.

...

Amtsgericht Altötting - 1 F 613/17 - Richterin Windhorst, Beschluss vom 19.10.2017

 

 

Am 21.12.2017 - also zwei Monate nach Beschlussfassung, meldet sich Frau Castellanos schriftlich bei einem der Elternteile. Wie sie das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erstellen will, ist ein Rätsel. Womöglich hat sie bei der Zitierung des Beweisbeschlusses deswegen den Punkt 3. weggelassen, der die Erstattung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten in Auftrag stellt. Weglassen ist ja noch nicht Lügen, aber kurz davor, man spricht hier auch von Halbwahrheiten.

Richterin Windhorst gibt selektionsorientiert die Suche nach einem "besseren" Elternteil in Auftrag und damit gleich schon mal klar ist, wer hier der Verlierer sein wird, stellt sie auch noch die Frage nach einer Umgangsregelung für den sogenannten "Kindesvater". Sie fragt also nicht nach einer Umgangsregelung für die "Kindesmutter", falls diese bei der Beantwortung der Frage nach dem "besseren" Elternteil als der "schlechtere" Elternteil definiert würde. Man kann daraus folgernd eigentlich nur empfehlen, die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
 

 

Dass solche Beweisfragen mit dem Grundgesetz nicht konform sind, weiß jede/r der/die schon mal ins das Grundgesetz hineingeschaut hat. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Weder findet man im Grundgesetz den Auftrag nach der Suche eines "besseren" Elternteils, noch findet sich an irgend einer Stelle der Begriff "Umgang", es geht einzig und allein um die "Pflege und Erziehung der Kinder". Der Begriff "Umgang" wie er seit Jahrzehnten durch das Bürgerliche Gesetzbuch und eine bis hin zum Bundesverfassungsgericht unkritische und an ideologischen Vorgaben des 20 Jahrhunderts ausgerichtete "Rechtsprechung" geistert, ist im Grundgesetz nirgends zu finden.


Wenn man solche Beweisfragen liest, kann man den Eindruck bekommen, dass an vielen juristischen Fakultäten das Grundgesetz gar nicht behandelt wird oder viele Student/innen schlichtweg in der Vorlesung schlafen.
Das Grundgesetz postuliert nicht die Suche nach einem vermeintlich "besseren" und einem vermeintlich "schlechteren" Elternteil, sondern stellt fest, dass die Pflege und Erziehung der Kinder "das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht" wäre. Es kann also in der Praxis immer nur darum gehen, das beide Eltern einschließende bestmögliche Betreuungskonzept zu fördern oder - bei streitenden Eltern - im Einzelfall auch durch ein Gericht zu bestimmen.  

Bisher sind uns noch keine Fälle bekannt geworden, in der ein Gutachter auf solch eine abstruse Beweisfrage geantwortet hätte:

Keiner der beiden Elternteile ist besser als der andere in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen.

 

So kommt es wie es kommen muss, der Gutachter wird einen "besseren" und einen "schlechteren" Elternteil finden, man muss nur lange genug suchen und selbst wenn man nichts findet, kann man immer noch etwas "erfinden". Denn es geht darum, die Erwartungshaltung des Richter auf der Suche nach dem "besseren" Elternteil zu befriedigen, man will schließlich wieder beauftragt werden, dies geht aber nicht im Dissens mit dem Richter, sondern nur im Konsens mit diesem oder besser gesagt mit dessen Erwartungshaltung.

 

 

 

 

 

Entweder-Oder Beweisfragen (binäre richterliche Logik) 

 

„In der Familiensache X ./. X

I. Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden

1. Sind beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsfähig.

2. Der Aufenthalt bei welchem Elternteil entspricht am besten dem Wohl von A?

 

II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Peter Wessler, ... , ... Recklinghausen.“

 

Scheepers - Richter am Amtsgericht Mönchengladbach, Beweisbeschluss vom 19.09.2007

 

 

Nach § 1697a BGB soll das Gericht diejenige Entscheidung treffen, "die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Um diese Entscheidung treffen zu können, muss das Gericht aber alle in Frage kommenden Möglichkeiten eruieren. Dazu gehört natürlich auch die Frage, ob die Betreuung des Kindes im sogenannten Residenzmodell oder aber in einem davon abweichenden Betreuungsmodell, so etwa 10 Tage / 4 Tage oder 9 Tage / 5 Tage bis hin zu einem paritätischen Betreuungsmodell (Wechselmodell), dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Durch die sprachliche Vorgabe des Richters wird der als Gutachter beauftragte Peter Wessler aber dazu aufgefordert, sich nur zum tradierten Residenzmodell zu äußern. Dass der Richter hier etwa schon vorherige Ermittlungen geführt hätte, die eine vom Residenzmodell abweichende Betreuungsregelung ausschließen, erscheint sehr unwahrscheinlich. So legen sich Richter Scheepers und der von ihm als Gutachter beauftragte Peter Wessler offenbar ohne Not Scheuklappen an. Die Dame Justitia trägt zwar eine Augenbinde, diese soll ihr aber ein gerechtes Urteil ermöglichen und nicht wie bei einer Scheuklappe die Sicht auf die Welt versperren.  

Im übrigen erscheint die Frage: "sind beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsfähig? wohl etwas absurd, grad so als ob man fragen würde: Sind beide Elternteile uneingeschränkt gesund?

Oder: 

Ist ein zweiwöchiger Urlaub, inklusive Hubschrauberflug auf den Kanarischen Inseln uneingeschränkt zu empfehlen?

 

Fünf Tote bei Hubschrauberabsturz

Auf Gran Canaria ist ein Rettungshubschrauber abgestürzt. Bei dem Unglück kamen fünf Menschen ums Leben. Der Hubschrauber hatte Touristen an Bord, die bei einem Busunfall verletzt worden waren.

Madrid - Auf der kanarischen Insel war zunächst ein Bus mit 36 Touristen - die meisten kamen aus Dänemark - in eine Böschung gerast. Daraufhin flogen zwei Rettungshubschrauber zur Unglücksstelle.

Nachdem einer der Helikopter zwei Verletzte an Bord genommen hatte, geriet er kurz nach dem Start mit den Rotorblättern in eine Stromleitung und stürzte ab. Beim Aufschlag auf den Boden explodierte er, wie eine Sprecherin der Notfallbehörde mitteilte.

Neben den Verletzten kamen auch der Pilot, ein Arzt sowie eine Krankenschwester ums Leben. Das Unglück ereignete sich nahe der Stadt Tunte 80 Kilometer südlich von Las Palmas.

31.03.2004

 

 

 

 

 

Paradoxe richterliche Beweisfragen 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. ... , künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll."

Huwar - Richterin am Amtsgericht Bad Kreuznach, Beweisbeschluss vom 19.03.2007, als Gutachterin beauftragt Stefanie Stahl

 

In dem hier vorliegenden Fall praktizieren die Eltern seit einiger Zeit das Wechselmodell. Beide Elternteile haben beim Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt. Jeder der beiden Elternteile will zukünftig die Hauptbetreuung des Kindes übernehmen, während der jeweils andere Elternteil auf die Wahrnehmung von Umgangskontakten beschränkt werden soll. 

 

Die von der Richterin gestellte Frage ist allerdings nicht durch eine Gutachterin zu beantworten, denn eine eventuelle Entscheidung bei welchem Elternteil ein Kind nach widerstreitenden Anträgen der Eltern zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll, ist originäre Aufgabe der Richterin selbst. Aufgabe einer Gutachterin könnte es in einem solchem Fall nur sein, der Richterin durch die Beantwortung bestimmter Fragestellungen, die die Richterin aufgrund fehlender eigener Sachkompetenz nicht selbst beantworten kann, dabei zu helfen, eine Entscheidung des Gerichtes herbeizuführen und überzeugend zu begründen.  

 

 

Das Gericht hat nach Maßgabe von §1671 BGB eine Entscheidung zu treffen. Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung wäre §1666 und §1666a BGB maßgeblich.

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ... 

 

 

 

Das Gericht hat bei Antragstellungen der Eltern auf vollständigen oder teilweisen Entzugs des Sorgerechtes des anderen Elternteiles nach §1671 BGB die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten: 

 

1. Zurückweisung beider Anträge - es bliebe bei der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge

2. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter - dem Vater würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters  - der Mutter würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

 

 

Bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung käme noch die Möglichkeit dazu, nach §1666a beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bzw. Sorgerecht zu entziehen

 

4. Beiden Elternteilen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen

 

 

 

 

Bevor das Gericht aber über die Frage entscheidet: 

 

"bei welchem Elternteil das Kind A, geb. ... , künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll."

 

 

muss das Gericht erst einmal prüfen, welche der drei genannten Möglichkeiten in Frage kommen:

 

1. Zurückweisung beider Anträge - es bliebe bei der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge

2. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter - dem Vater würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters  - der Mutter würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

 

 

 

 

Hierzu muss das Gericht gemäß §1671 BGB vorab die Frage klären, ob:

 

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

 

Um die Frage, ob die "Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht", beantworten zu können, muss das Gericht die verschiedenen möglichen Konstellationen unter den verschiedensten Aspekten (Bindungen, Bindungstoleranz, Wille des Kinds, Erziehungs- und Förderkompetenz der Eltern, äußere Rahmenbedingungen, Geschwisterbindungen, soziale Einbettung, etc.), prüfen, in der das Kind zukünftig leben könnte.

Die richterliche Frage könnte dann korrekterweise lauten:

 

Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind bei einer Beendigung des Wechselmodells die besten Voraussetzungen für seine weitere Entwicklung vorfinden würde. 

 

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Stefanie Stahl ist glücklicherweise klug genug, auf die Beweisfrage der Richterin, bei welchem Elternteil das Kind A , geb. am ..., künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll, nicht direkt darauf zu antworten, sondern formuliert ihre Antwort statt dessen in Form einer Empfehlung:

 

"Den vorangehenden Ausführungen folgend, wird gutachterlicherseits empfohlen,  dass A seinen Lebensmittelpunkt zukünftig bei seiner Mutter hat". (Gutachten S. 45)

 

 

So geschickt sich die Gutachterin hier dem Anliegen der Richterin entzieht, ihr doch mitzuteilen, was das Gericht in bezug auf das Kind denn nun entscheiden soll oder nicht soll, so kommt es bei dem Bemühen der Gutachterin eine nicht erfragte Empfehlung statt einer Antwort auf die richterliche Frage abzugeben, zu einer Kollision mit dem tatsächlich gegebenen gerichtlichen Auftrag. Das Gericht hat eben nicht um eine Empfehlung gebeten, sondern, wie schon ausgeführt, um eine Antwort auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ..., künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

 

Hier beißt sich die richterliche Frage in den eigenen Schwanz. Oder anders gesagt, die Richterin gibt mit ihrer Beweisfrage der Gutachterin eine paradoxe Handlungsaufforderung. Erfüllt die Gutachterin die Aufforderung der Richterin, ihr mitzuteilen, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... , künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll, so überschreitet sie ihre gutachterliche Kompetenz, die es ihr eben nicht erlaubt, darüber Urteile abzugeben, wo ein Kind leben soll. Gibt die Gutacherin aber – so wie hier geschehen - statt einer Antwort auf die Frage der Richterin, eine Empfehlung, nach der die Richterin nicht gefragt hat, dann erfüllt die Gutachterin nicht den gerichtlichen Auftrag, mithin steht ihr auch kein Vergütungsanspruch durch die Justizkasse zu, denn ein Vergütungsanspruch der Gutachterin gegen die Justizkasse entsteht nur dann, wenn die Gutachterin ordnungsgemäß im Auftrag des Gerichtes handelt, also dessen Auftrag auch erfüllt.

 

Der Kommunikationsforscher Paul Watzlawick hat uns erfreulicherweise sehr eindringlich auf die Problematik paradoxer Handlungsaufforderungen aufmerksam gemacht und gezeigt, dass sogenannte psychische Krankheiten wie z.B. Schizophrenie oft aus dem Versuch entstehen, paradoxe Handlungsanweisungen zu erfüllen.

Paradoxe Handlungsanweisungen sind nach Watzlawick gekennzeichnet durch:

 

1. Eine bindende komplementäre Beziehung (hier Richterin und Gutachterin und die rechtlichen Vorschriften Zivilprozessordnung, bindende Rechtsprechung)

2. Innerhalb dieser Beziehung wird ein Befehl (eine Handlungsaufforderung) gegeben, der befolgt werden muss, aber nicht befolgt werden darf, um befolgt zu werden.

3. Der die inferiore Position in dieser Beziehung Einnehmende (Gutachterin) kann den Rahmen der Beziehung nicht verlassen oder die Paradoxie dadurch auflösen, dass er über ihre Absurdität kommentiert, d.h. metakommuniziert (dies wäre gleichbedeutende mit Subordination.

 

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990. S. 179

 

 

 

Hätte die Gutachterin mit der Richterin über die paradoxe Handlungsaufforderung metakommuniziert, was ihr im Gegensatz zu einem befehlsausführenden Soldaten gegenüber einem befehlenden Offizier nicht nur gestattet ist, sondern nach Zivilprozessordnung §407a ZPO sogar Pflicht des Sachverständigen wäre, sobald dieser Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages hätte:

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. ...

(4) ...

(5) ...

 

 

 

Der als Gutachterin tätigen Diplom-Psychologin Stefanie Stahl scheinen allerdings wohl keine Zweifel bezüglich der gerichtlichen Beweisfrage gekommen sein, denn sonst hätte sie gemäß §407a ZPO eine Klärung herbeiführen müssen. Wenn ihr aber keine Zweifel gekommen sind, braucht sie keine Klärung nach §407a ZPO herbeizuführen, muss sich dafür aber die Frage gefallen lassen, ob es ihr nicht an der nötigen fachlichen Kompetenz fehlt, eine paradoxe gerichtliche Handlungsaufforderung zu erkennen und mit der auftraggebenden Richterin zu kommunizieren.

Wenn nun Richterin und Gutachterin nicht metakommunizieren, dann wurde es vorstehend vom Unterzeichnenden getan. Auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht wäre eine geeignete Stelle für eine solche Metakommunikation. Gut möglich, dass sich dort die gleiche Erkenntnisse auftun wie sie der Autor hier dargelegt hat. Allerdings muss man nach Lage der Dinge ehrlich sagen, dass nicht immer alles Gold ist, was da an den Oberlandesgerichten so glänzt.

 

Fazit:

Wie man an der Fülle der hier zitierten Bespiele sehen kann, ist die unzulässige Praxis, dass Familienrichter bei Gutachtern um Beantwortung juristischer Fragen nachsuchen und die Gutachter oft keine Skrupel zu haben scheinen, solche unzulässigen Fragen auch noch zu beantworten, weit verbreitet.

Die Oberlandesgerichte scheinen diese problematische Praxis offenbar bisher weitestgehend toleriert zu haben. Das kann sich aber - nicht zu letzt auch auf Grund der hier vorgetragenen Kritik schnell ändern. Dass das Wetter schneller umschlagen kann, als man gewöhnlich denkt, wissen alle ehemaligen DDR-Bürger die die politische Wende von 1989 miterlebt haben, aber auch alle passionierten Bergwanderer und Segler, die am Morgen bei strahlenden Sonnenschein gestartet und gegen Mittag in ein gefährliches Unwetter gekommen sind.

Und wenn man aufmerksam hinschaut, findet man kleine Hoffnungsschimmer am obergerichtlichen Horizont, dass mit der lange geübten obergerichtlichen Toleranz bald Schluss sein könnte:

 

"In dem Hauptsacheverfahren wird auch zu beantworten sein, dass das Sachverständigengutachten unter ´7. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung` deutlich über die Fragestellung des Amtsgerichts, die lediglich darauf gerichtet war, bei welchem Elternteil das Kind A seinen Aufenthalt nehmen soll, damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht hinausgegangen ist (vgl. Bl. 24 d.A.) und welche sachverständigen Erkenntnisse der Einschätzung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 21.02.2007 (Bl. 38) an das Gericht hinsichtlich des `Drohens einer erheblichen Gefährdung durch ein unkontrolliertes Agieren der Kindesmutter i.S.e. Selbst- und Fremdgefährdung` zugrunde liegen und weshalb diese Erkenntnisse, wenn es sie denn gibt, unverständlicherweise in dem Gutachten selbst nicht dargelegt sind".

Dünisch - Vorsitzender Richter des 1. Familiensenates beim Thüringer Oberlandesgericht, Schreiben vom 29.05.2007 an die Mutter zum Verfahren am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Gutachter Klaus Ritter, Gutachten vom 21.02.2007

 

 

 

 

 

 

Selektionsorientierte familiengerichtliche Beweisbeschlüsse

 

Die richterliche Frage: 

 

"Welcher Elternteil ist ... für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sowie die Erziehung und Versorgung des Kindes besser geeignet." 

Amtsgericht Bielefeld, 2003

 

oder 

"... zu welchen Elternteil die gemeinsamen Kinder der Parteien jeweils die engeren und tieferen Beziehungen haben und welcher Elternteil jeweils zur Betreuung und Erziehung der Kinder besser geeignet ist. "  

Amtsgericht  Obernburg, 27.01.2003

 

 

entsprechen wohl nicht dem in §1697a BGB formulierten gesetzgeberischen Anspruch. 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Denn in beiden Beweisfragen wird  die stillschweigende Vorannahme impliziert, dass die Selektion eines besser geeigneten Elternteils, dem "Wohl des Kindes" unter "Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten", so Paragraph 1697a, am besten entsprechen würde. Zusätzlich heizt die selektiv angelegte Fragestellung des zuständigen Familienrichters den elterlichen Krieg an, da jeder Elternteil indirekt aufgefordert wird zu zeigen, dass er der "bessere" und der andere der "schlechtere" Elternteil ist. Zur Ehrenrettung dieser Familienrichter muss man allerdings kritisch anmerken, dass sie sich auf den Gesetzgeber berufen können, der mit dem §1671 BGB den Eltern die Möglichkeit geschaffen hat,  Kriegsschauplätze um das Sorgerecht zu eröffnen, bzw. die Eltern mit einer gewissen Zwangsläufigkeit in solche Kriege hineinzwingt, wie an Hand des von Watzlawick erörterten spieltheoretischen Modells des Gefangendilemmas gezeigt werden kann. 

 

"In zwischenmenschlichen Situationen Situationen von der Art des Gefangenendilemmas besitzen aber weder der eine noch der andere Partner unmittelbare Information. Beide sind daher auf ihr Vertrauen in den anderen angewiesen, auf eine Abschätzung ihrer eigenen Vertrauenswürdigkeit in den Augen des anderen und auf ihre Voraussage des Entscheidungsverfahrens des anderen, von dem sie wissen, daß es weitgehend auf dessen Voraussagen über ihr eigenes Entscheidungsverfahren beruht. Wie wir nun sehen werden, führen diese Voraussagen unweigerlich zu Paradoxien"

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 209/210

 

 

Watzlawick verdeutlicht die Paradoxien erzeugende Situation des Gefangenendilemmas mittels der folgenden Matrix.

 

b1

b2

a1

5, 5

-5, 8

a2

8,-5

-3,-3

 

 

In diesem Modell gibt es zwischen zwei Parteien vier mögliche Lösungen. Besteht zwischen den Parteien Vertrauen (a1b1), ist das Ergebnis (5, 5). Beide Parteien erreichen die gleich hohe Punktzahl im positiven Bereich. Dies ist die Lösung, die gut kooperierende Paare leben. 

 

Besteht zwischen den Parteien kein Vertrauen (a1b1), gibt es drei mögliche Lösungen:

(-3,-3) bedeutet a2 und b2 haben beide verloren, die typische Situation vieler in Pattsituationen steckengebliebener Partnerschaften. Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel, könnte man auch sagen.

 

(-5, 8) bedeutet a1hat verloren und b2 hat gewonnen. 

(8, -5) bedeutet a2 hat gewonnen und b1 hat verloren.

 

Die beiden letzten Varianten, in denen es einen Sieger und einen Gewinner gibt, sind diejenigen, die durch selektionsorientierte Familienrichter und Gutachter, unterstützt durch eine inhumane, eltern- und kindeswohlfeindliche gesetzliche Regelung wie dem §1671 BGB, letztlich geschaffen werden. 

 

Statt vertrauensbildende Maßnahmen anzuregen oder zu beschließen, wird also durch die oben genannten Gerichtsbeschlüsse noch Öl ins Feuer des elterlichen Konfliktes gegossen, denn die Beweisfragen geben vor, dass es einen Gewinner und einen Verlierer geben soll und muss. Der Familienrichter als Brandstifter, paradoxer und man muss wohl auch sagen menschenverachtender kann es wohl kaum sein. 

Eine Schlammschlacht und das "Waschen schmutziger Wäsche" durch die Eltern wird damit vorprogrammiert, denn jeder der beiden Elternteile möchte Sieger und nicht Verlierer sein. Die Familienrichter sollten sich bei solcherart selektionsorientierter Beauftragung nicht über die selbstinduzierten Folgen wundern und dann womöglich noch glauben, dies hätte nichts mit der eigenen Art von Arbeit zu tun.

 

Gerichtliche Beauftragungen zum Sorgerecht nach dem Gewinner-Verlierer-Prinzip des §1671 BGB sind nicht geeignet, den im Interesse des Kindes liegenden Frieden zwischen den Eltern herzustellen und den Konflikt zu lösen. Im Gegenteil. Die Suche nach "dem besseren  Elternteil" bringt  zwangsläufig einen Gewinner (Sorgerechtsinhaber) und einen Verlierer (Nichtsorgeberechtigter) hervor. Eine gerichtliche Einteilung der Eltern in "sorgeberechtigt" und "nichtsorgeberechtigt" führt zwangsläufig zu einer potentiellen oder tatsächlichen Gefährdung des Kindeswohls. 

Zudem ist es in vielen Fällen eine Anmaßung des Gutachters oder des beauftragenden Familienrichters die Komplexität des Familiensystems "richtig" beurteilen zu wollen oder über die Kompetenz der Eltern verlässliche Daten gewinnen zu wollen. Somit stehen bestimmte gerichtliche Entscheidungen auf äußerst wackligen Boden und man hätte vielleicht besser getan eine Münze zu werfen und es dem Zufall zu überlassen, welcher Elternteil die Krönung erhält - das wäre in jedem Fall ehrlicher, weil dann alle wüssten, dass die Münze entschieden hat.

 

Statt sich in unnützen und den elterlichen Krieg anheizenden Selektionsfragen zu verlieren, sollte das Gericht fragen, welche Regelung der Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes durch seine getrennt lebenden Eltern am besten für das Wohl des Kindes geeignet scheint. Eine solche Frage hält, auch für den Gutachter, alle denkbaren und sinnvoll erscheinenden Optionen offen. 

Der beauftragte Gutachter sollte daher bei Notwendigkeit das Gericht um eine Abänderung eines fehlerhaft formulierten Auftrages bitten oder die Übernahme eines solchen Auftrages aus berufsethischen Gründen an das Gericht zurückgeben. Andernfalls muss er sich dem berechtigten Vorwurf gefallen lassen, möglicherweise an einer Kindeswohlgefährdung mitgewirkt zu haben. 

 

Häufig ist es ein hoffnungsloses, fruchtloses oder sogar destruktives Unterfangen, wenn ein Gutachter versucht, die "bessere Eignung" eines Elternteils zu ermitteln. Die Regel ist, dass beide Elternteile auf ihre je eigene Art über gleichwertige Erziehungskompetenzen verfügen, es sei denn man unterstellt ideologisch, dass Mütter per se die besseren Elternteile sind. 

Die Mutter repräsentiert das weibliche Element, der Vater das männliche Element. Schon von daher ist keiner von beiden durch den anderen ersetzbar. 

Hat ein Gutachter einen gerichtlichen Auftrag zur Suche nach dem "besseren Elternteil" erhalten, so besteht auf Grund der finanziellen Verflechtung, bei einer Vergütung des Gutachters in der Regel zwischen 1.000 bis 5.000 Euro je Bestellung und dem Wunsch nach Wiederbestellung durch den Familienrichter,  zwischen Gutachter und beauftragenden Familienrichter immer die Gefahr, dass der Gutachter sich gegen einen Elternteil positioniert, um somit den Auftrag des Familiengerichtes "zu erfüllen". Der Gutachter könnte natürlich auch dem Gericht mitteilen, dass er bei beiden Elternteilen gleichwertige Erziehungseignungen festgestellt hat. Doch damit erfüllt er nicht das Ansinnen des Familienrichters, das ja gerade darin bestehen kann, einen "besseren" Elternteil zu bestimmen und "den Fall" durch eine gerichtliche Entscheidung endlich abschließen zu können. Der Gutachter würde bei einer solchen auf Ausgleich und Balance bedachten Arbeitsweise nur geringe Chancen haben, vom selektionsorientierten Richter erneut mit einer Begutachtung beauftragt zu werden.

So kann es nicht wundern, wenn über kurz oder lang, sich Gutachter ohne Stehvermögen, in ihrer Meinung dem beauftragenden selektionsorientierten Richter anpassen. Dies kann man auch mit dem psychologischen Begriff der Dissonanzreduktion (Arnold, Eysenck, Meili) bezeichnen.

 

Als Alternative zu selektionsorientierten gerichtlichen Fragestellungen bieten sich systemisch, prozess- und lösungsorientierte Fragestellungen an. Eine Übersicht über Möglichkeiten systemisch lösungsorientierter familiengerichtlicher Beschlüsse zur Beauftragungen eines Gutachters finden sich bei Bergmann; Jopt; Rexilius.

 

Elmar Bergmann; Uwe Jopt; Günter Rexilius: Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht. Bundesanzeiger Verlag Köln 2002

 

 

Beispiel 1

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens darüber, welcher Elternteil ... besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen, in wessen Haushalt also zukünftig der Lebensmittelpunkt gelegen sein sollte.
...
3. Zum Sachverständigen soll ein von der igf servide GbR, Stephanstr. 25, 10559 Berlin noch vorzuschlagender Sachverständiger bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt werden.

Richter Reuter - Amtsgericht Straußberg - 2.2. F 6/18 - Beschluss vom 12.07.2018

 

Richter Reuter vom Amtsgericht Straußberg stellt eine selektionsorientierte Beweisfrage, in deren Folge ein Elternteil als der "bessere" und einer als der "schlechtere" definiert werden soll, eine solche Frage sollte sich in einer humanistischen Gesellschaft eigentlich verbieten. Statt dessen wäre zu fragen, durch welche Betreuungsregelung - unter der grundsätzlichen Annahme der Wichtigkeit eines jeden Elternteils - das Wohl des Kindes am besten gesichert scheint.

Richter Reuter will die Auswahl eines "Sachverständigen" einer nicht näher beschriebenen GbR überlassen. Ob er damit die beiden Gesellschafter Rainer Balloff oder Eginhard Walter oder gar die bei der igf GbR arbeitende Putzfrau meint, wird nicht klar. Fehlerhaft ist überdies die Formulierung "ein ... noch vorzuschlagender Sachverständiger", denn denn es gibt keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Sachverständiger, sondern nur das Amt eines Sachverständigen, in das man nur durch Beschluss eines Gerichtes gelangen kann. Folglich kan die wie auch immer geartete igf service GbR auch keinen Sachverständigen vorschlagen, sondern nur eine Person, von der angenommen wird, dass diese in der Lage wäre den Beweisbeschluss qualifiziert zu beantworten. Richter Reuter muss sich dann auf jeden Fall die Mühe machen, die von der rätselhaften GbR vorgeschlagene Person, auf ihre Geeignetheit hin zu prüfen und mit Beschluss zum Sachverständigen zu ernennen.

 

 

 

Rollenvertauschung durch den verfahrensführenden Richter bei Prüfungen nach § 1666 und §1666 a BGB (Gefährdung des Kindeswohls)

 

Beispiel 

 

".. übersende ich Ihnen das Protokoll der Anhörung verbunden mit bitte um ergänzende Stellungnahme, ob eine Rückführung von A in den Haushalt der Familie ... eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die den weiteren Entzug der elterlichen Sorge gegenüber den leiblichen Eltern rechtfertigt."

 

Schwenzer - Richter am Amtsgericht Krefeld, Schreiben vom 02.05.2002 an den als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen Udo Lünebrink 

 

Der verfahrensführende Richter überträgt die ihm obliegende Feststellung, ob eine solche Kindeswohlgefährdung bestünde, die den Entzug des Sorgerechtes rechtfertigen würde, auf den Gutachter. Und damit der Gutachter nicht falsch urteilt, klärt der Richter den Gutachter auch gleich noch darüber auf, wie denn die rechtlichen Anforderungen an einen Sorgerechtsentzug beschaffen wären:

 

"Ich füge zu Ihrer Information zwei Entscheidungen bei, die sich mit den Maßstäben des § 1666 BGB befassen und die aufzeigen, dass nur gravierende Gefährdungen des Kindeswohls es erlauben, den leiblichen Eltern das Sorgerecht zu entziehen, wenn weitere Maßnahmen ausscheiden."

 

Warum stellt der Richter dem Gutachter nicht einfach die folgende Beweisfrage:

 

Würde bei einer Rückführung von A in den Haushalt der Familie ... eine gravierende Kindeswohlgefährdung eintreten oder z befürchten sein?

 

Würde der Gutachter diese Frage nach seinen Untersuchungen mit ja beantworten, müsste der Richter nun prüfen, ob die durch den Gutachter dafür gegebene Begründung nachvollziehbar, wiederspruchsfrei und überzeugend ist. Wäre dies der Fall, könnte und müsst der Richter den Sorgerechtsentzug aufrecht erhalten, wäre dies nicht der Fall, müsste er nach dem Amtsermittlungsprinzip weiter ermitteln oder den Sorgerechtsentzug aufheben und die Eltern somit wieder in die volle elterliche Verantwortung und Pflicht einzusetzen. 

 

 

 

 

 

Familiengerichtliche Beweisfrage und das Kindeswohl

 

"Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A, geb. am auf die Kindesmutter oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im Rahmen des Gutachtens sollte auch dazu Stellung genommen werden, ob das Kindeswohl im Haushalt der Kindesmutter durch körperliche Gewalt seitens ihres Ehemannes Y gefährdet wird und ob das Kindeswohl gefährdet wird durch die Beeinflussung eines Elternteils oder anderer Bezugspersonen."

Amtsgericht Krefeld, Beweisbeschluss vom 27.04.2004, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Mirca Musiloik

 

 

Wenn das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, und darüber sind sich wohl fast alle Fachleute einig, so ist die Frage eines Richters an eine Gutachterin nach dem Kindeswohl eine juristische Frage, die aber ein Gutachter per Definition seiner Rolle gar nicht zu beantworten hat, da er kein Hilfsrichter ist, sondern nur Ermittlungsgehilfe des Richters in Fragen bei denen dem Richter die erforderliche Sachkunde fehlt oder zu fehlen scheint. Will der Richter eine juristische Frage wie die zum unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl  beantwortet wissen, müsste er auch einen dafür sachkundigen Gutachter einsetzen, dies könnte dann aber kein Psychologe, sondern müsste ein Jurist sein. Die Bestellung eines Juristen als Gutachter ist aber gesetzlich nicht vorgesehen, weil ja der Richter selbst Jurist ist und es zu seinen originären Aufgaben gehört, juristische Fragen eben selber zu klären.

 

 

Beispiel 1

"Entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller oder auf die Antragsgegnerin mehr dem Wohl der Kinder A und B?

Insbesondere soll hierbei auch geklärt werden

a) wer von den beiden Elternteilen die primäre Bezugsperson für die Kinder ist

b) Wer von den beiden Elternteilen auf Dauer das Wohl der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Möglichkeiten und Befähigungen zur Kindeserziehung am besten gewährleisten und die Entwicklung der Kinder besser fördern kann."

Amtsgericht Reutlingen, 2003

 

 

Die gerichtliche Fragestellung entspricht nicht der Vorschrift des §1671 BGB und dürfte daher unzulässig sein.

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Das Gericht hat nach §1671 BGB zu prüfen, ob

 

"zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.". 

 

Für eine positive Bescheidung eines Antrags auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge, muss also nachgewiesen werden, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht hat aber nicht danach gefragt, sondern fragt alternativ, entspricht "die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller oder auf die Antragsgegnerin mehr dem Wohl der Kinder ...".

Bevor darüber entschieden werden kann, muss also zuvor geklärt werden, ob das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben wird oder nicht. Diese Frage hat sich danach zu entscheiden, welche der beiden Alternativen dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Erst wenn das Gericht feststellt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben würde, kann überlegt werden, ob der Vater oder die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält oder ob es (in seltenen Fällen) einem Pfleger übertragen wird.

Die fehlerhafte gerichtliche Beauftragung setzt sich fort. Das Gericht erklärt:

 

"Insbesondere soll hierbei auch geklärt werden

a) wer von den beiden Elternteilen die primäre Bezugsperson für die Kinder ist

b) Wer von den beiden Elternteilen auf Dauer das Wohl der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Möglichkeiten und Befähigungen zur Kindeserziehung am besten gewährleisten und die Entwicklung der Kinder besser fördern kann."

 

 

Die erste Frage suggeriert, es gäbe immer nur eine primäre Bezugsperson und es wäre nur noch zu klären, welche das wäre, Mutter oder Vater. Dies ist falsch. In den meisten Familien sind beide Eltern gleichwertige Bezugspersonen der Kinder. Eine Einteilung in bessere oder schlechtere Bezugsperson verbietet sich in vielen oder sogar den meisten Fällen.

Die zweite Frage ist im Prinzip offen formuliert und daher im Gegensatz zur ersten Frage zulässig. Gleichwohl haftet ihr durch die Entweder-Oder Diktion auch die Gefahr an, zu suggerieren, es könne herausgefunden werden, wer von beiden Eltern der bessere und wer der schlechtere Elternteil ist. Hinzu kommt noch die Frage des Gerichtes, wer "von den beiden Elternteilen auf Dauer das Wohl der Kinder ... am besten gewährleisten und die Entwicklung der Kinder besser fördern kann." Eine solche Frage kann naturgemäß keiner beantworten, weder die fünf Wirtschaftsweisen, noch der Gutachter, da niemand die Fähigkeit hat, in die Zukunft zu schauen, es sei denn man glaubt esoterischem Gedankengängen, wo durch Kaffeesatzlesen oder befragen der Sterne die Zukunft geschaut werden soll.

 

 

Beispiel 2

 

"Es ist ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geboren am ....2000, eher entspricht, die gemeinsame Sorge insgesamt beizubehalten oder einem der Elternteile jeweils alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen? Auch soll das Gutachten sich zu der Frage äußern, wo die Kinder ihrem Wohl entsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben sollten und wie das Umgangsrecht auszugestalten ist." 

Amtsgericht Ludwigsburg, 12.11.02 - 5 F 742/02

 

 

An der Beauftragung fällt erst einmal auf, dass im ersten Satz von einem Kind gesprochen wird, im zweiten Satz dagegen von den "Kindern". Das mag man der Müdigkeit des Richters zubilligen oder der unaufmerksamen Verwendung von Textbausteinen.

Inhaltlich ist die erste Frage eine juristische und damit unzulässige Frage, nämlich die, dass sich die Gutachterin über die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht äußern soll. Die zweite Frage suggeriert durch die verwendete Formulierung "wo die Kinder ihrem Wohl entsprechend ihren Lebensmittelpunkt haben sollten", dass aus Gründen des Kindeswohles nur die Möglichkeit der Einrichtung eines Lebensmittelpunktes des Kindes in Frage käme. Die Frage, ob nicht auch ein anderes Betreuungsmodell, z.B. das Wechselmodell in Betracht kommen könnte, wird somit gar nicht erst als denkbare Alternative behandelt.  

 

 

Beispiel 3

 

"1. Es soll Beweis erhoben werden darüber, ob die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder A und B dient und ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater oder die Mutter dem Wohle der Kinder am meisten dient."

Amtsgericht Grimma, Beweisbeschluss vom 24.06.2003

 

 

Der Auftrag des Gerichtes verwundert. Von beiden Eltern wurden keine Anträge eingereicht, dem jeweils anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Tatsächlich ist von der Mutter am 18.11.02 der Antrag gestellt worden, dem Vater das im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsam ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Von der Gutachterin Diplom-Psychologin Ulrike Weinmann wäre zu erwarten gewesen, sich spätestens nach dem Studium der Gerichtsakten bei der verfahrensführenden Richterin zu melden und um eine entsprechende Korrektur des gerichtlichen Auftrages zu bitten. Dies ist offenbar nicht geschehen und so muss man mutmaßen, dass die Untersuchungen der Gutachterin zur ersten Frage des Gerichts keine ausreichende rechtliche Grundlage besitzen.

Hinzuzufügen ist, dass die gesetzliche Vorschrift des §1671 BGB folgendermaßen formuliert ist:

 

"§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

 

 

Der Gesetzgeber spricht also nicht davon, wenn "zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes dient", sondern "am besten entspricht."

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass zwei Alternativen zu vergleichen sind.

a) Beibehaltung der gemeinsamen Sorge

b) Aufhebung der gemeinsamen Sorge

 

Beide Alternativen müssen also verglichen werden. Derjenigen, die "dem Wohl des Kindes am besten entspricht.", soll der Vorzug gegeben werden. Der Beweisbeschluss des Gerichtes dürfte auch aus diesem Grund nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Unabhängig von der offenbar falsch formulierten Beweisfrage des Gerichtes, muss festgestellt werden, dass sie auch aus einem anderen Grund unzulässig sein dürfte. Ein Gutachter hat keine juristischen Fragen zu beantworten, dies ist ureigenste Aufgabe des Gerichtes. So hätte die Gutachterin wohl den Auftrag mit der Bitte um Korrektur an das Gericht zurückgeben müssen.

Soviel juristische Unkenntnis bei einer Richterin verblüfft nicht nur den fachkundigen Leser, sondern kann in der Konsequenz bei fehlender Anfechtung erhebliche ungerechtfertige staatliche Eingriffe in Grundrechte der Eltern nach sich ziehen. Es stellt sich die Frage, wer auf Grund einer solchen Gutachterbeauftragung die Kosten des Gutachtens und möglicherweise anderer entstandener Folgekosten zu tragen hat, die beauftragende Richterin, die Anwälte der Eltern im Rahmen der Anwaltshaftung oder die unkritisch den Auftrag übernehmenden Ulrike Weinmann, der ja bei der Aktendurchsicht wenigstens aufgefallen sein müsste, dass gar keine Anträge zum Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB vorliegen und ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB nicht anhängig ist.

 

 

 

Beispiel 4

 

"- Entspricht die Ausübung des Umgangsrechts durch die Kindesmutter mit den Kindern A und B dem Kindeswohl?

- Ist gegebenenfalls zum Wohle der Kinder eine Einschränkung des Umgangsrechts erforderlich?

- Welche näheren Regelungen sind hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechtes durch das Familiengericht zu treffen?

- wird die Ausübung des Umgangsrechtes durch ein Elternteil beeinträchtigt oder erschwert."

Amtsgericht Hagen, 07.03.2003 

 

 

Der zuständige Richter hat eine wichtige Frage vergessen. Er fragt zwar nach, ob gegebenenfalls zum Wohle der Kinder für das Umgangsrecht eine Einschränkung erforderlich wäre, kommt aber anscheinend gar nicht auf die Idee zu fragen, was getan werden kann und muss, damit der Umgang, wieder so verlaufen kann, dass er - wie vom Gesetzgeber als Regelfall unterstellt - den Kindeswohl dient. Vielleicht fehlt dem Richter die Befähigung positiv zu denken. Hier wäre gegebenenfalls eine vom Richter wahrzunehmende Supervision eine geeignete Möglichkeit negatives Denken zu überwinden. 

 

 

 

Beispiel 5

 

"I. Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen:

1.) Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien, A, geboren am ... dem Kindeswohl?

Amtsgericht Pirna 02.04.2003

 

Auch hier wieder eine Fragestellung, die mit der relevanten Regelung in §1671 BGB kollidiert. Es geht nicht darum, ob etwas dem Kindeswohl entspricht, sondern wie in §1671 BGB formuliert: 

 

"ob zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht" 

 

 

Weiter heißt es: 

 

"Im Rahmen der Beantwortung der Beweisfrage zu Ziffer I. dieses Beschlusses hat das Gutachten insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob und ggf. inwieweit der Kindeswille für den weiteren Verbleib des Kindes A bedeutsam ist, ..."

 

Ein Gutachten kann natürlich keine Stellung nehmen, weder zum Kindeswillen noch zu sonst bedeutsam erscheinenden Themen, da ein Gutachten kein Mensch ist. Nicht einmal Affen oder Pferde können Stellung nehmen, da ihnen das, was man dem Menschen nachsagt, die Fähigkeit zum reflektierenden Denken, zu dessen Artikulation und schließlich zu einer möglichen Stellungnahme fehlt. Man stelle sich das mal vor. Ein Pferd schei... auf die Straße und man stellt sich vor das Pferd und sagt: "Nimm Stellung dazu, warum du das gerade gemacht hast". Wenn das schon mit Pferden nicht geht, wie soll man das erst von einem Stapel Papier verlangen. 

 

 

 

Beispiel 6

 

"Entspricht es dem Kindeswohl, ein Umgangsrecht mit dem Vater im vierzehntätigen Rhythmus mit Übernachtungen durchzuführen?

Steht dieser Umgangsregelung ein sexueller Missbrauch des Vaters gegenüber dem Kind entgegen?"

Amtsgericht Hameln, 09.01.2004

 

 

Die Reihenfolge in der Fragestellung des Gerichtes dürfte vertauscht sein. Ist nämlich die erste Frage mit Ja beantwortet, so ist die zweite Frage schlicht überflüssig, da ja bereits vorher festgestellt worden ist, dass die Umgangsregelung dem Kindeswohl dient. Die zweite Frage muss daher zuerst beantwortet sein. Allerdings wäre es wohl sinnvoll, diese umzuformulieren, z.B. so: "Wurde das Kind vom Vater in der Vergangenheit sexuell missbraucht und wenn ja, in welcher Form geschah dies? Welche Umgangsregelung entspricht bei einem möglicherweise festgestellten sexuellem Missbrauch dem Kindeswohl?

 

 

Beispiel 7

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten darüber, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.

Der Gutachtensauftrag erstreckt sich auch auf die Überprüfung, welche Umgangsregelung mit dem Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

2. Zur Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird:

Frau Dr. A. Helen Castellanos, Tittmoninger Str. 32, 83410 Laufen

3. Das Gutachten ist binnen drei Monaten zu erstatten.

...

Amtsgericht Altötting - 1 F 613/17 - Richterin Windhorst, Beschluss vom 19.10.2017

 

 

Am 21.12.2017 - also zwei Monate nach Beschlussfassung, meldet sich Frau Castellanos schriftlich bei einem der Elternteile. Wie sie das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erstellen will, ist ein Rätsel. Womöglich hat sie bei der Zitierung des Beweisbeschlusses deswegen den Punkt 3. weggelassen, der die Erstattung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten in Auftrag stellt. Weglassen ist ja noch nicht Lügen, aber kurz davor, man spricht hier auch von Halbwahrheiten.

Richterin Windhorst gibt selektionsorientiert die Suche nach einem "besseren" Elternteil in Auftrag und damit gleich schon mal klar ist, wer hier der Verlierer sein wird, stellt sie auch noch die Frage nach einer Umgangsregelung für den sogenannten "Kindesvater". Sie fragt also nicht nach einer Umgangsregelung für die "Kindesmutter", falls diese bei der Beantwortung der Frage nach dem "besseren" Elternteil als der "schlechtere" Elternteil definiert würde. Man kann daraus folgernd eigentlich nur empfehlen,  die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Dass solche Beweisfragen mit dem Grundgesetz nicht konform sind, weiß jede/r der/die schon mal ins das Grundgesetz hineingeschaut hat. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Weder findet man im Grundgesetz den Auftrag nach der Suche eines "besseren" Elternteils, noch findet sich an irgend einer Stelle der Begriff "Umgang", es geht einzig und allein um die "Pflege und Erziehung der Kinder". Der Begriff "Umgang" wie er seit Jahrzehnten durch das Bürgerliche Gesetzbuch und eine bis hin zum Bundesverfassungsgericht unkritische und an ideologischen Vorgaben des 20 Jahrhunderts ausgerichtete "Rechtsprechung" geistert, ist im Grundgesetz nirgends zu finden.

Wenn man solche Beweisfragen liest, kann man den Eindruck bekommen, dass an vielen juristischen Fakultäten das Grundgesetz gar nicht behandelt wird oder viele Student/innen schlichtweg in der Vorlesung schlafen.

Das Grundgesetz postuliert nicht die Suche nach einem vermeintlich "besseren" und einem vermeintlich "schlechteren" Elternteil, sondern stellt fest, dass die Pflege und Erziehung der Kinder "das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht" wäre. Es kann also in der Praxis immer nur darum gehen, das beide Eltern einschließende bestmögliche Betreuungskonzept zu fördern oder - bei streitenden Eltern - im Einzelfall auch durch ein Gericht zu bestimmen.  

Bisher sind uns noch keine Fälle bekannt geworden, in der ein Gutachter auf solch eine abstruse Beweisfrage geantwortet hätte: Keiner der beiden Elternteile ist besser als der andere in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen.

 So kommt es wie es kommen muss, der Gutachter wird einen "besseren" und einen "schlechteren" Elternteil finden, man muss nur lange genug suchen und selbst wenn man nichts findet, kann man immer noch etwas "erfinden". Denn es geht darum, die Erwartungshaltung des Richter auf der Suche nach dem "besseren" Elternteil zu befriedigen, man will schließlich wieder beauftragt werden, dies geht aber nicht im Dissens mit dem Richter, sondern nur im Konsens mit diesem oder besser gesagt mit dessen Erwartungshaltung.

 

 

 

 

 

 

Beweisfrage als Tautologie 

 

"In der Familiensache

... 

soll ein Sachverständigen-Gutachten zu folgender Frage eingeholt werden:

Entspricht es dem Kindeswohl von A, wenn er künftig im mütterlichen Haushalt oder wenn er künftig im väterlichen Haushalt lebt und betreut wird.

Zur Sachverständigen wird ein von dem IGG, Institut für Gerichtspsychologische Gutachten, An der Reitbahn 3, 22926 Ahrensburg zu benennender Sachverständiger bestimmt werden.

Pinneberg, 27.10.08

Vaagt, Richterin am Amtsgericht"

 

Vaagt - Richterin am Amtsgericht Pinneberg, Beweisbeschluss vom 27.10.2008

 

Die Formulierung "Entspricht es dem Kindeswohl von A" ist eine Tautologie. A ist im Jahr 2002 geboren. A ist im Jahr 2008 immer noch ein Kind. Von daher ist es völlig überflüssig das Wohl von A als das Kindeswohl von A zu bezeichnen. Kein Mensch käme auf den Gedanken, bei einem Jugendlichen vom Jugendlichenwohl, bei einem Erwachsenen vom Erwachsenwohl und bei einem alten Menschen von einem Altenwohl zu sprechen. Nächstens gibt es dann noch ein Frauenwohl und ein Männerwohl, oder ein Richterinnenwohl und ein Richterwohl. Na dann, zum Wohl!

Im übrigen ist es nicht statthaft, dass die Richterin es einem sogenannten Institut für Gerichtspsychologische Gutachten überlassen will, wer hier das Gutachten erstellt. Ein wie auch immer auf diese Weise zustande gekommenes Gutachten ist - da keine korrekte Beauftragung vorliegt - nichtig, 

 

 

 

 

 

Beweisfrage als Euphemismus

 

Beispiel

 

„Entspricht es besser dem Wohl der Kinder A und B , wenn die Mutter oder wenn der Vater die alleinige Sorge ausübt? Ist auch eine Aufteilung des Sorgerechts für ein Kind auf den Vater und für das andere Kind auf die Mutter aus Gründen des Kindeswohls angezeigt und welche Auswirkungen hätte dies auf die Geschwisterbeziehung?

Welche Bindungen der Kinder A und B bestehen zu Vater und Mutter sowie untereinander? Welche Beziehungen bestehen vom Vater bzw. von der Mutter zu den Kindern?

Ist eine zeitliche Aussetzung des Umgangsrechts zwischen dem Vater und den Kindern aus Gründen des Kindeswohls angezeigt?“

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beweisbeschluss vom 23.05.2006, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Gerhard Hennig

 

 

 

 

Euphemismus - unangenehmes mit angenehmen Worten sagen (Hüllwort), beschönigende Umschreibung von Unangenehmen, Unheildrohenden, moralisch oder gesellschaftlich anstößigen, von Tabus.

So z.B.: 

Im Alter von 56 Jahren ist unsere liebe Mutter Hilde Meier sanft entschlafen. statt: Im Alter von 56 Jahren ist unsere liebe Mutter Hilde Meier gestorben.

Wir mussten den Hund einschläfern lassen, statt Wir haben den Hund töten lassen.

Seit 5 Uhr wird zurückgeschlagen statt Seit 5 Uhr greift die Deutsche Wehrmacht Polen an.

 

Die Verwendung von Euphemismen und damit die Verschleierung von unangenehmen Tatsachen ist übliche und üble Praxis im deutschen Familienrecht. Der Gesetzgeber fördert dies in unverantwortlicher Weise, in dem er euphemistische Gesetzestexte verabschiedet, die ihm von den für die Erstellung von Gesetzesentwürfen zuständigen Mitarbeiter/innen im Bundesministerium vorgelegt werden.

 

So heißt es zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch des Jahres 2006:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

statt ehrlich zu schreiben:

 

 

§ 1671 BGB (Entzug des elterlichen Sorgerechtes nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß das Familiengericht dem anderen Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge entzieht.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und dem Sorgerechtsentzug widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

 

 

§ 1626a BGB (Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärungen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen

2. einander heiraten, dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird.

(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge

 

 

statt ehrlich zu schreiben:

 

§ 1626a BGB (Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärungen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn die Mutter dies möchte. Der Vater hat im Gegensatz zur Mutter kein eigenständiges Sorgerecht.

 

 

 

 

Dass §1671 und §1626a BGB gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, davor hat der deutsche Gesetzgeber jahrelang die Augen verschlossen, erst unter dem Druck des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Zaunegger gegen Deutschland) zeigt die Bundesregierung zaghafte Ansätze, von denen man aber nicht so recht weiß, ob sie tatsächlich ernst gemeint sind, rechtsstaatliche Verhältnisse einzuführen. 

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

 

 

Das ganze erinnert an das Verhältnis zwischen dem DDR-Verfassungsrecht, dass durchaus demokratisch konzipiert war und der tatsächlichen Rechtspraxis die in bestimmten Bereichen auf eine klare Missachtung der Verfassung hinauslief.

 

So hieß es in der Verfassung der DDR u.a.:

 

 

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

vom 6. April 1968

(in der Fassung vom 7. Oktober 1974)

 

Abschnitt II

Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft

Kapitel 1

Grundrechte und Grundpflichten der Bürger

Artikel 19

1 Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gewährleistet die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit.

2 Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger.

3 Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher Abhängigkeit hat jeder Bürger gleiche Rechte und vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem Umfang zu entwickeln und sein Kräfte aus freiem Entschluß zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten. So verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit. Die Beziehungen der Bürger werden durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer Moral geprägt.

4 Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik werden durch Gesetz bestimmt.

 

Artikel 20

1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.

2 Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.

3 Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen.

 

Artikel 21

1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!".

2 Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet, daß die Bürger

alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer Tätigkeit und an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebend mitwirken;

Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten, den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe über ihre Tätigkeit fordern können;

mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben;

sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden können;

in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.

3 Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger.

Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen findet ihre Anerkennung und Unterstützung der Gesellschaft und des Staates.

 

 

...

 

 

Artikel 27

1 Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

2 Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet.

 

Artikel 28

1 Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.

2 Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur ungehinderten Ausübung dieses Rechts, der Versammlungsgebäude, Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien und Nachrichtenmittel wird gewährleistet.

 

Artikel 29

Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht auf Vereinigung, um durch gemeinsames Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung zu verwirklichen.

 

 

 

Artikel 30

1 Die Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar.

2 Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.

3 Zum Schutz seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.

Artikel 31

1 Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.

2 Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.

http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr.html#KAPITEL%201-2

 

 

 

 

 

Ursachenforschung

 

Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert; es kommt aber darauf an, sie zu verändern.

Karl Marx, Thesen über Feuerbach, 1845, 11. These, sogenannte Feuerbachthese.

 

 

Mehr als 150 Jahre ist es her, seitdem Karl Marx in der Auseinandersetzung mit Ludwig Feuerbach elf Thesen notierte. Man kann sich wundern, wie wenig sich seither getan zu haben scheint und mit welcher Hartnäckigkeit universitär ausgebildete oder vielleicht auch verbildete Familienrichter meinen, sie müssten etwas über "Ursachen" wissen und meinen, wenn sie diese nur kennen würden, könnten sie das richtige tun. 

Zu Zeiten von Marx hätte man ursachenfixierten Familienrichtern ihre vorwissenschaftliche Halbbildung sicher verzeihen können, doch im 21. Jahrhundert mutet es nicht nur überflüssig, sondern schon peinlich an, wenn Richter sich allen Ernstes in Denkmustern des 19. Jahrhunderts bewegen.

Die Suche nach den "Ursachen" in Beziehungskonflikten von Menschen ist der Versuch, eine Interpunktion zu setzen, mit der man die Wirklichkeit nach seinen eigenen Interessen interpretiert.

Unter einer Interpunktion versteht man in der systemischen Theorie das Verhalten von Menschen, relativ willkürlich und subjektiv bestimmte Punkte zu definieren, von denen aus angeblich die Entwicklung ihren Lauf genommen habe.

So meint klagt zum Beispiel eine Ehefrau, dass ihr Mann so viel aus dem Haus gehe, worauf er antwortet, das geschehe nur, "weil" sie so viel klage. Was ist hier "die Ursache", was ist "die Folge"?

 

vergleiche hierzu:

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, S. 33

 

Die Frau wie auch der Mann setzen hier jeweils ihre Interpunktion, um den Zustand ihrer Ehe und ihrer Betroffenheit aus der je eigenen Perspektive zu erklären. Natürlich so, dass immer der andere die Schuld trägt.

 

Watzlawick schreibt zum Phänomen der Interpunktion:

 

"Dem unvoreingenommenen Beobachter erscheint eine Folge von Kommunikationen als ein ununterbrochener Austausch von Mitteilungen. Jeder Teilnehmer an dieser Interaktion muß ihr jedoch unvermeidlich eine Struktur zugrundelegen, die Bateson und Jackson in Analogie zu Whorf die `Interpunktion von Ereignisfolgen` genannt haben. ... Diskrepanzen auf dem Gebiet der Interpunktion sind die Wurzeln vieler Beziehungskonflikte." 

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 57/58

 

 

Leider scheinen sich nur wenige Familienrichter mit dem Radikalen Konstruktivismus und dessen bekanntesten Vertreter Paul Watzlawick beschäftigt zu haben. Das wundert um so mehr, als sogar Diplom-Psychologen, die oft nicht als die Gebildetsten erscheinen, schon einmal von Watzlawick gehört oder sogar sein unterhaltsames Büchlein "Anleitung zum Unglücklichsein" gelesen und womöglich sogar verstanden haben. 

 

Schauen wir uns einen Fall von richterlicher Ursachenforschung an.

 

Beispiel 1

 

„I. Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage, ob zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder A geb. ... und B geb. ... und Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

II. Das Gutachten soll insbesondere Aussagen treffen über

- die Qualität der Bindungen der Kinder an den jeweiligen Elternteil

- die Ursachen der gestörten Vater-Töchter-Beziehungen

- die innere Bereitschaft und die Fähigkeit der Eltern, die Verantwortung für die Erziehung der Kinder zu tragen

- die Ursachen der mangelnden Kooperation der Eltern

 

III. Ferner soll das Gutachten aufzeigen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit ein zufriedenstellender Umgang zwischen Vater und Töchtern stattfinden kann.

 

IV. In die Untersuchung sind einzubeziehen die Eltern und Kinder.

 

V. Mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird beauftragt

Theda Bekker

Praxis für Gerichtspsychologie

...

 

VI. ...“

 

 

Bastl - Richter am Amtsgericht Hamm, Beweisfrage vom 11.05.2006

 

 

Hier stellt sich die Frage, welchen Wert es haben könnte,  etwas über "die Ursachen der gestörten Vater-Töchter-Beziehungen" oder "die Ursachen der mangelnden Kooperation der Eltern", noch dazu von der beauftragten Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker zu erfahren. Jeder der beruflich in der Familien- oder Paarberatung arbeitet, weiß, dass es Tausende, wenn nicht sogar unendlich viele "Ursachen" für Konflikte, Streit oder Kampf von Eltern gibt. In dem man eine vermeintliche Ursache behauptet, was streitende Partner zur eigenen Entlastung sehr gerne tun, setzt man eine sogenannte Interpunktion. Je nachdem wie man die Interpunktion setzt, wird man jeweils einen anderen Schuldigen (Täter) und ein anderes Opfer finden. Verändert wird dabei nichts, das Ping-Pong-Spiel geht in der Regel weiter - Watzlawick nennt das ein "Spiel ohne Ende". 

Schließlich ist es auch so, dass auf die oben zitierte richterliche Beweisfrage nach den Ursachen, zehn verschiedene Gutachter zehn verschiedene Antworten gegen würden. Richter Bastl hat nun nur eine Meinung erbeten, die der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker. Warum er gerade die Meinung der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Bekker erfahren will, bleibt sicher sein Geheimnis. 

 

 

 

Beispiel 2

 

„Der Sachverständige soll sich zur Frage äußern, ob die von der Kindesmutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten ursächlich bedingt sind, aufgrund des dem Kindesvater, Herrn X, bis zum 14.07.2004 gewährten Umgangs mit seiner Tochter A .“

Stange - Richterin am Amtsgericht Plauen,  Beweisbeschluss vom 09.09.2004 an den als Gutachter beauftragen Diplom-Psychologe Ronald Hofmann 

 

 

Der zum Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Ronald Hofmann legt am 17.05.2005 zehn Monate nach dem Abbruch der Umgangskontakte sein schriftliches Gutachten vor. Man fragt sich welchen Wert eine wie auch immer qualitativ gelungene oder misslungene rückblickende Betrachtung des Gutachters auf eine so lange zurückliegende Zeit haben soll, die ohnehin nicht die damaligen Umstände aufklären kann. Die zuständige Richterin wäre sicher besser beraten gewesen eine Umgangsbegleitung anzuordnen oder aber sich wenigstens auf die Gegenwart zu beziehen. Die Frage hätte dann lauten können:

 

Der Sachverständige soll sich zur Frage äußern, in welcher Form aktuell Kontakte zwischen Kind und Vater ablaufen und ob dabei die von der Kindesmutter für die Vergangenheiten dargestellten Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten sind und wenn ja welche Gründe es dafür gegen kann und wie diese gegebenenfalls abgestellt werden können.

 

 

Nun, Justitia ist manchmal ein lahmer und halbblinder Gaul und so werden von selbiger Zeit, Ressourcen und Steuergelder verschwendet, auf dass Gutachter und Rechtsanwälte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht arbeitslos werden und hilfesuchende Eltern langsam aber sicher resignieren und Kinder auf Dauer einen Elternteil verlieren.

 

 

 

Fazit

Es verwundert, wie wenig manche Richter mit den gesetzlichen Grundlagen, mit der deutschen Sprache und mit logischem Denken vertraut zu sein scheinen. Über die Ursachen können hier nur Vermutungen angestellt werden. Vielleicht haben sie im Studium überwiegend geschlafen oder die Nächte durchgefeiert. Vielleicht liegt es daran, dass Familienrichter keinerlei Fortbildung wahrnehmen müssen, ohne dass sich Weiterbildungsresistenz in ihrer Bezahlung oder Karriere niederschlagen muss. Dass manche Richter aber noch nicht einmal die Gesetzestexte zu kennen zu scheinen oder, was schlimmer wäre, diese zwar kennen, sich aber nicht daran halten, könnte als eine ernste Herausforderung für den Rechtsstaat aufgefasst werden. Doch die übergeordneten Oberlandesgerichte scheinen von den Amtsgerichten manchmal so weit weg zu sein wie Moskau von Sibirien. 

Allerdings kann auch den Rechtsanwälten der Eltern der Vorwurf nicht erspart werden, fehlerhafte familiengerichtliche Beweisbeschlüsse nicht zu erkennen, nicht ernsthaft genug zu kritisieren oder gegebenenfalls auch mit den gegebenen rechtlichen Mitteln anzufechten.  

Auch wenn es nicht originäre Aufgabe von Gutachtern ist, Richter auf fehlerhafte oder mangelhafte Beauftragungen aufmerksam zu machen, sollte der Gutachter sich nicht scheuen, dem Richter gegebenenfalls ein notwendiges Feedback zu geben, damit dieser über notwendige Korrekturen nachdenken und gegebenenfalls vornehmen kann. In jedem Arbeitszusammenhang, in dem es um Teamarbeit geht, ist es mittlerweile Allgemeinplatz, dass ein gutes Feedback der Qualität der gemeinsamen Aufgabenerfüllung nützt. Warum sollte ein solches modernes Verständnis nicht auch in allen Familiengerichten Einzug halten?

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 


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