Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren
Kapitel 11
Auseinandersetzung mit der Arbeit des Gutachters
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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.
Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
24.02.2024
Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.
Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Allgemeines
3. Kosten
5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)
6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
7. Einzelfragen
9. Sprache
10. Beantwortung der Beweisfrage
11. Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters
12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise
Kapitel 11
Befangenheit
Ist ein Gutachter vom Gericht ernannt worden, kann dieser auch schon von den Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Zivilprozessordnung
§406 Ablehnung eines Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html
§42 Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet der Gutachter mündlich oder schriftlich. Werden bei der Durchführung der Beweiserhebung durch die vom Gericht als Gutachter ernannte Person, bzw. bei dessen mündlichen oder schriftlichen Vortrag Aspekte erkennbar, die darauf hinweisen, dass der Gutachter gegen einen der Beteiligten in verfahrensrelevanter Weise persönlich voreingenommen ist, mithin die Beantwortung der Beweisfrage von sachfremden Motiven wesentlich geprägt ist, kann die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden. Das Gericht leitet dem Gutachter den Befangenheitsantrag zur etwaigen Stellungnahme zu.
Will der Gutachter mit seiner Stellungnahme den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit entkräften, muss dieser nachvollziehbar argumentieren und darf keine Sprechblasen, unbewiesene Behautpungen oder Zirkelschlüsse vortragen.
Die vom Amtsgericht Grimma - 2 F 523/13 - Richterin Roderburg
als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Silvia
Danowski versucht sich mit Schreiben vom 18.10.2014 gegen einen gegen sie
erhobenen Befangenheitsantrag zur Wehr zu setzen.
"In der Familiensache ... nehme ich Stellung zum Befangenheitsgesuch seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Herrn X.
Entsprechend der Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Herrn X (u.a. S. 35 des Gutachtens) erfolgte der Befangenheitsantrag erwartungsgemäß und erst kurz vor Verhandlungstermin, man könnte den Eindruck gewinnen, um Zeit zu gewinnen.
Zu 1. Die Fragestellungen wurde genau nach Auftrag beantwortet. Ich arbeite nach den Gütekriterien des Fachverbandes Systemisch-lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS).
...
Zu 3. Herr X stellt wie so häufig die Realität aus seiner verzerrten Wahrnehmung und zum Erreichen seiner Zielen, UND NICHT ZUM ERREICHEN DER ZIELE UND INTERESSEN DER KINDER, dar."
Man fühlt sich an die DDR erinnert. Denken wir nur an die Ausbürgerin von Wolf Biermann, der bekanntermaßen - aus Sicht der SED-Führung "die Realität aus seiner verzerrten Wahrnehmung und zum Erreichen seiner Zielen, UND NICHT ZUM ERREICHEN DER ZIELE UND INTERESSEN DER BÜRGER DER DDR" wahrgenommen haben soll. Überdies hatte er auch noch eine "Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur"", aus der die DDR-Führung ableitete, dass er ein verbohrter Klassenfeind ist und von daher genau dort hin gehört, wo der Klassenfeind naturgemäß zu Hause war, in der BRD.
Dass Frau Danowski den Antrag des Vaters als "Gesuch" bezeichnet, lässt vermuten, dass sie entweder im tiefsten Osten der DDR aufgewachsen ist, wo man sich mit Gesuchen an die Obrigkeit zu wenden pflegte oder aber in Oberbayern, wo ähnliche Regeln galten wie in Oberhof, nur dass diese dort vom örtlichen CSU-Vorsitzenden und Landrat zum Gesetz erklärt wurden.
Schließlich verwendet Frau Danowski einen Zirkelschluss. Aus dem unbewiesenen schwammigen Vortrag "Entsprechend der Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Herrn X (u.a. S. 35 des Gutachtens)" konstruiert sie den Versuch eines Beweises, dass der Befangenheitsantrag des Vaters unberechtigt wäre, da ja dieser wie folgt strukturiert wäre: "Entsprechend der Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Herrn X (u.a. S. 35 des Gutachtens)".
vergleiche hierzu:
Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München
Dummerweise verkennt Frau Danowski dabei auch noch, dass der Befangenheitsantrag vom Rechtsanwalt des Vaters formuliert wurde. Der Rechtsanwalt des Vaters ist aber Organ der Rechtspflege und kein verlängertes Großhirn des Vaters mit etwaigen Realitätsverzerrungen in seinen Gehirnwindungen.
Die Schwierigkeit eine Befangenheit des Gutachters an Hand seines Gutachtens geltend zu machen, ergibt sich häufig daraus, dass der Gutachter seine Befangenheit in ein wissenschaftlich klingendes, die Wahrheit beanspruchendes Gewand packt, was für Laien kaum zu durchschauen ist, geschweige denn argumentativ erfolgreich gegen den Gutachter vor Gericht vorgetragen wird.
Die Interaktion zwischen zwei Menschen wird immer durch die gefühlsmäßige Beziehung zwischen diesen beiden Menschen bestimmt. Einige Menschen mögen wir, andere weniger und andere wiederum überhaupt nicht. So kann selbstverständlich auch der Gutachter beim Umgang mit den Beteiligten den einen sympathisch und den anderen unsympathisch finden. Dies allein reicht noch nicht aus, beim Gericht die Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter erfolgreich geltend zu machen, denn die Aufgabe des Gutachters ist es nicht, gegenüber den Beteiligten sympathisch oder unsympathisch zu sein, sondern die Beweisfrage des Gerichtes sachkundig und möglichst objektiv zu beantworten. Der Gutachter hat also darauf zu achten, dass er sich bei seiner Beurteilung der familiären Situation nicht von seinen Sympathien oder Antipathien leiten lässt.
Befangenheit ist eine Eigenschaft die jedem Menschen eigen ist. Es gibt keinen erwachsenen Menschen, der nicht aus irgendwelchen Gründen eine Aversion oder Zuneigung gegen einen anderen Menschen hätte. Sei es, dass mir seine / ihre Nase, Werte, seine / ihre Kleidung nicht passt, oder mitunter auch ganz subtil dessen Geruch oder bei einer positiven Befangenheit mir sein / ihr Lachen so gefällt, mir seine / ihre Direktheit gut gefällt oder der Duft seines / ihres Haares. Dies ist natürlich bei Gutachtern, die ja trotz ihres Götternimbus auch nur Menschen sind, nicht anders. Und so kommt es sehr oft vor, dass Gutachter gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten befangen sind oder befangen werden. Im Wege einer symmetrischen Eskalation zwischen Elternteil und Gutachter kann sich sogar aus einer anfänglichen Sympathie oder neutralen Haltung des Elternteils gegenüber dem Gutacher eine Feindseligkeit und ablehnende Haltung (Befangenheit) auf beiden Seiten entwickeln. Diese Befangenheit betrifft in der Regel beide Personen, den Elternteil und den Gutachter, nur mit dem Unterschied, dass im familiengerichtlichen Verfahren ein Elternteil im Gegensatz zu einem Gutachter nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.
Spätestens dann, wenn der Gutachter im Laufe der Zeit eine Meinung sichtbar werden lässt, die der betroffene Elternteil als negativ gegen sich gerichtet deutet, schlägt die Befangenheitsfalle wohl unweigerlich zu. Denn bei dem betreffenden Elternteil schlägt nun die anfängliche Neutralität oder gar Sympathie gegenüber dem Gutachter in Ablehnung um. Der Gutachter empfängt also spätestens hier negative Signale, die fast zwangsläufig auch bei ihm feindselige Impulse gegen den Elternteil hervorrufen. Man kann sich hier streiten, wer von den beiden zuerst feindselige Impulse ausgesandt hat, aber das ist relativ nebensächlich, da es das Ergebnis gegenseitiger offener oder versteckter Feindseligkeit nicht beeinflusst. Ist der Gutachter erst einmal feindselig, ist er automatisch auch befangen. Wenn er einigermaßen professionell oder clever ist, wird er seine Befangenheit (Feindseligkeit) nicht so zeigen, dass es auch einem außen stehenden Dritten, so z.B. dem Familienrichter einsichtig wird.
Mitunter benötigt man aber auch einen sehr geschulten Blick, um die eine oder andere sprachliche Nuance aufzuspüren, die auf eine Befangenheit hindeutet.
Beispiel 1
Die als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, trägt vor:
„Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben des Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A (Sohn - Anm. P. Thiel) entsprochen haben dürfte, ...“
Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 87
Die verwendete Formulierung „des Herrn X “ weist auf eine innere Distanzierung, womöglich auch Abwertung, der Gutachterin in Bezug auf den Vater hin. Hätte die Gutachterin die gebotene Unparteilichkeit gewahrt, so hätte sie statt dessen schreiben können:
Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben von Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A entsprochen haben dürfte, ...
Beispiel 2
"Was dieser Mutter aber vorzuwerfen und durch Unwissen und Unbewusstheit nicht mehr zu erklären ist, das spätestens spätestens im Rahmen der Begutachtung die Zusammenhänge und Verantwortungen deutlich dargestellt wurden.
Diese Erklärungen und Belehrungen nahm Frau X bis heute nicht zum Anlass ihre eigene Einstellung wirksam zu reflektieren und eigene Fehler einzuräumen."
Diplom-Psychologin Kristina Lurse, Gutachten vom 07.06.2010 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 112/08
Die Formulierung "dieser Mutter" kann nun leicht die Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen, lässt doch die Gutachterin allem Anschein nach ihre innere Distanz zur Mutter auf diese Weise mehr als deutlich erkennen, wenn sie "was dieser Mutter" statt "was der Mutter" schreibt.
Was der Mutter aber vorzuwerfen und durch Unwissen und Unbewusstheit nicht mehr zu erklären ist, ...
Hinzu kommt, dass die Gutachterin die ihr als Hilfskraft des Gerichtes zugewiesene Position verlässt, in dem sie unangemessener Weise die Rolle einer Belehrerin einnimmt, die ihr nach dem "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" nicht zuerkannt wird (zwischenzeitlich durch das FAmFG abgelöst).
§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
Beispiel 3
„Er vermittelte ein Bestreben, Beziehungen kontrollieren und dominieren zu wollen, dieses bezog sich auch auf die Beziehung des Vaters zum Gericht und zur Sachverständigen. So beinhaltet die gerichtliche Fragestellung, die u.a. ein mögliches schädliches Verhalten der Eltern bezüglich des Kindes anspricht, aus psychologischer Sicht deutlich, dass das Verhalten beider Elternteile betrachtet wird und somit auch ein auffälliges, ggf. auch im klinischen Sinne auffälliges Verhalten, erfasst und dargestellt wird. Der Vater vertritt dabei die Einstellung, dass sein Verhalten bezogen auf das Kind nicht zu hinterfragen oder zu prüfen ist, u.a. da seine Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht zur Frage steht, womit er durch eine solche Einstellung auch in Abrede stellt, dass eine mögliche auf ihn bezogene Kritik überhaupt möglich ist (S. 48). Indem er beantragte, die gerichtliche Fragestellung auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung der Mutter hin auszuweiten (S. 21) und er gegenüber der Sachverständigen wiederholt darstellte, dass für die Begutachtung allein die Erhebung einer entsprechenden Diagnose bezüglich der Mutter relevant ist und der Sachverständigen dieses unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein kann, versuchte er in sehr starkem Maße, auf das Vorgehen der Sachverständigen und des Gerichts Einfluss zu nehmen (S. 49, S. 69).“
Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten vom 29.07.2008 für Amtsgericht Itzehoe - Richter Foth, S. 120
Was dieser Vortrag mit der Frage des Gerichtes nach der "weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes" entsprechenden sorgerechtlichen Regulierung zu tun haben soll, wissen die Götter.
Meint die Gutacherin ein solches Bestreben des Vaters gegenüber der Mutter festgestellt haben zu wollen oder gegenüber sich selbst und dem Gericht? Letzteres wäre rechtlich unerheblich, weil das Gericht nicht feststellen soll, wie der Vater sich gegenüber dem Gericht und der Gutachterin verhält, sondern gegenüber dem Kind und mittelbar gegenüber der Mutter (Bindungstoleranz). Nun ist aber ein betreuender Elternteil nicht automatisch pathologisch dominant, nur weil er sich Sorgen darüber macht, wie es dem Kind bei dem anderen Elternteil geht, zumal wenn es in der Vergangenheit einige begründete Vorfälle für eine solche Sorge gab.
Beispiel 4
Unter der Überschrift „Angaben zur Zukunft“ führt die unter dem Logo GWG segelnde Diplom-Psychologin Carola Wagner u.a. aus:
„Auf die Gestaltung des Umgangs angesprochen, äußerte Frau X, dass sie sich vorstellen könne, dass A alle zwei Wochen den Vater besuche. ... Auf Nachfrage, wenn gerichtlich entschieden würde, dass A zukünftig beim Vater wohne, äußerte die Mutter, dass sie dann so oft wie möglich Umgang mit A haben wolle, ...“
Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 13
Man darf sicher eine ähnliche Frage der Gutachterin auch an den Vater des Kindes erwarten, denn die Gutachterin soll laut gerichtlichen Auftrag untersuchen:
„...welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“
Auftrag der Gutachterin ist es unparteiisch und unvoreingenommen, sowie objektiv eine bestimmte Familiensituation zu untersuchen. Dazu gehört selbstverständlich auch, in alle wichtigen Richtungen zu untersuchen, d.h. hier im konkreten auch beim Vater nachzufragen, wie sich dieser eine Umgangsgestaltung vorstellen würde, wenn das Gericht den Lebensschwerpunkt des Kindes im mütterlichen Haushalt setzen würde. Dies ist aber offenbar explizit nicht abgefragt worden (vergleiche hierzu Gutachten S. 16-22), so dass unklar bleibt, wie sich der Vater die Umgangsgestaltung vorstellen würde, sollte die Tochter schwerpunktmäßig bei ihm leben oder schwerpunktmäßig bei der Mutter. Wir erfahren hier lediglich:
„Wenn A zukünftig bei ihm wohnen sollte, würde sie, wenn sie in die Schule käme, den Hort besuchen. ... Das Pendelmodell, wie es derzeit praktiziert werde, empfinde er nicht als optimal. Er denke, dass A zu viel zugemutet werde. ... Andererseits sehe er auch Vorteile im Pendelmodell." (S. 18)
Hier bleibt unklar, wie sich der Vater für die Fäll positioniert, dass das Kind im Residenzmodell überwiegend vom Vater oder der Mutter betreut würde. Wir erfahren lediglich etwas über die Position des Vaters zum Pendelmodell, das er nicht als optimal empfinde, in dem er aber auch Vorteile sehe. Die Gutachterin fragt aber offenbar beim Vater nicht nach und so bleibt ihre Informationserhebung unvollständig.
Doch erst wenn dem Gericht von beiden Eltern die entsprechenden Äußerungen bezüglich einer möglichen zukünftigen Umgangsgestaltung vorliegen, kann es diese in seine Gesamtwertung einbeziehen. Ist nur der Standpunkt eines Elternteils, hier der Mutter durch die Gutachterin abgefragt, so bleibt die Aufklärung der Gesamtsituation unvollständig, eine richterliche Urteilsbildung, die sich auf eine unvollständige und einseitige Erhebung der Gutachterin stützt, wird dann notwendigerweise nicht objektiv sein können.
So wie hier geschildert, kann sicher leicht der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin sich nicht auf die ihr zugewiesene ihre Rolle als Gehilfe des Gerichtes beschränkt, sondern sich in die Position einer Vorentscheiderin begeben hat, der es obliegen würde, wichtige Fragen und Klärungen zu unterlassen, weil sie vielleicht schon ihr abschließendes Urteil, dass ihr verfahrensrechtlich nicht zusteht, getroffen hat, dass das Kind zukünftig vom Vater betreut und die Mutter auf Umgangskontakte beschränkt wird.
Schließlich kann auch die Frage aufkommen, warum die Gutachterin die ausdrückliche Befragung des Vaters - so weit zu sehen - unterlassen hat und - sollte dies so zutreffen - ob dies Anlass sein könnte, gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit zu erheben.
Beispiel 5
Eskaliert die Situation zwischen Gutachter und dem Klienten, so dass der Gutachter z.B. die Polizei anruft und eine Strafanzeige gegen den Klienten stellt, so z.B. geschehen bei dem in Berlin als Gutachter tätigen Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte, der während eines Gespräches mit dem Vater am 23.11.2005 dem Vater Hausverbot erteilte und die Polizei anrief und gegen den Vater Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattete, so kann man von einer Verstrickung sprechen. Normalerweise wäre eine solche Eskalation Grund genug, dass der Gutachter das Gericht bitten würde, zu prüfen, ob es ihn für befangen hält und ihn gegebenenfalls aus einem solchen Grund von der weiteren Beauftragung entbindet. Für Herrn Diplom-Psychologen Kriegeskorte, der sich auf seinem Briefkopf auch als Psychologischer Psychotherapeut, Klinischer Psychologe/Psychotherapeut (BDP), Diplom-Sozialpädagoge, Ehe- und Familienberater und Supervisor vorstellt - man kann glatt neugierig sein, ob er all diese schönen Benennungen auch tatsächlich ausübt - schien dies jedoch kein akzeptabler Weg zu sein, er schlug noch am selben Tag dem Vater allen Ernstes vor, die Begutachtung fortzusetzen, mit dem Hinweis, dass er hoffe, "dass eine erneute Anzeige wegen Hausfriedensbruch künftig nicht mehr erforderlich ist, soweit sie sich zu einem sozial angemessenen Verhalten in der Lage sehen". Der Gutachter suggeriert mit dieser Formulierung, die Gefahr eines Verhaltens des Vaters, so als ob diese in der Vergangenheit auch tatsächlich so geschehen sei. Was das über die Fachlichkeit eines Gutachters sagt, möge sich jeder selbst zusammenreimen.
Der Vater stellte darauf hin am 28.11.2005 mit einem Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das zuständige Amtsgericht teilte am 15.12.2005 mit, dass die Begutachtung trotz des Befangenheitsantrages vom 28.11.2005 abgeschlossen werden soll. Mit Beschluss vom 16.01.2006 wies es den Ablehnungsantrag zurück. Der Vater legte daraufhin am 23.01.2006 Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.
Das Kammergericht Berlin beschloss daraufhin am 16.03.2006:
"Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 16. Januar 2006 geändert.
Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. November 2005 gegen den Sachverständigen Dirk Kriegeskorte wird für begründet erklärt.
...
Gründe
..."
ausführlich:
Kammgericht Berlin, 19.Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 16.03.2006 - 19 WF 5/06
veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 16, S. 1214 (Einsender Peter Thiel), Der vollständige Beschluss liegt dem Autor vor.
Beispiel 6
Die vom Amtsgericht Bad Liebenwerda als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Leonore Spieß (Institut für Gericht und Familie IGF Berlin) bat in einem mit einem Elternteil in den Räumen des der Berliner Stephanstraße durchgeführten Gespräch (06.06.2007), den Elternteil auf einem vorbereiteten Formular mit einer Unterschrift eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einer in dem Familienkonflikt bereits involvierten Familienberaterin zu geben. Der Elternteil meinte darauf hin er wolle erst einmal das Formular welches einen für den Elternteil nicht sofort überschaubaren Text aufwies, mitnehmen, um es nach einer Sichtung, dann gegebenenfalls zu unterschreiben. Die Diplom-Psychologin Leonore Spieß, habe ihm aber das Formular nicht aushändigen wollen, so dass er es daher auch nicht unterschrieben habe.
Hier stellt sich zum einen die Frage, was das für ein geheimnisvolles Formular sein könnte, das bei Explorationen in den Räumen des sogenannten "Institut für Gericht und Familie" benutzt wird, aber aus ungenannten Gründen offenbar nicht außer Haus gelangen soll. Zum anderen kann aber hier auch bei dem betreffenden Elternteil gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit entstehen, denn die Nichtabgabe einer Unterschrift durch den Elternteil kann durch die Gutachterin als Brüskierung oder Kränkung empfunden werden und so die geforderte unparteiliche Arbeit der Gutachterin in Frage stellen.
Vergleiche hierzu:
Bärbel Wardetzki: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung", Kösel 2001
Beispiel 7
Die Besorgnis der Befangenheit kann auch in einem Fall (Juni 2007) vorliegen, bei dem eine Mutter einen Sorgerechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln - 302 F 325/06 - Richter Hartmann führte und gleichzeitig als Gutachterin für ein anderes Gericht tätig war, für das sie die folgende gerichtliche Beweisfrage beantworten sollte:
"... zur Frage ob und inwieweit ein Umgang des Sohnes Y. mit dem Vater dem Kindeswohl entspricht....."
Ein solcher Fall mag einen so skurril erscheinen, so als ob in einem Polizeidezernat zur Bekämpfung von Drogendelikten ein Mitarbeiter sitzt, der sich während des Dienstes im Bahnhofsviertel seine wöchentliche Ration Haschisch besorgt und anschließend auf der anderen Straßenseite einen Dealer verhaftet.
Ein Ablehnungsantrag gegen einen ernannten Gutachter ist nach § 406 ZPO im allgemeinen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Gerichtsbeschlusses über die Ernennung des Gutachter (Sachverständigen) zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Konkret heißt das z.B., wenn Sie wissen, dass der Gutachter mit dem anderen Elternteil im selben Segelverein segelt, kann ein Antrag auf Ablehnung sinnvoll sein. Erkennen Sie erst im Verlauf der Begutachtung ernsthafte Zeichen, die auf eine Befangenheit hinweisen, z.B. im vorliegenden schriftlichen Gutachten, dann beginnt die Zweiwochenfrist erst von da an zu laufen.
Viele Ansichten und Empfehlungen von Gutachtern dürften letztlich nicht auf Grund überzeugender Argumentation hinsichtlich des Kindeswohls begründet sein, sondern letztlich darauf gründen, welche Sympathien und Antipathien der Gutachter oder die Gutachterin während der Begutachtung für die jeweilig Beteiligten entwickelt hat. Sympathien und Antipathien entstehen u.a. durch die mit Übertragung und Gegenübertragung bezeichneten Phänomene wechselseitiger Rückkopplung zwischen Gutachter und dem betreffenden Beteiligten. Diese These dürfte sich im Einzelfall leider nur schwer belegen lassen, weil die wenigsten Gutachter bereit sein dürften, sich in einer Introspektion ihrer Motive und Gefühle klar zu werden und diese dann auch noch öffentlich mitzuteilen.
Vergleich hierzu:
Angelika Köhler-Weisker: "Lernen durch erlebte Einsicht. Psychoanalyse für andere Berufsgruppen, am Beispiel der Balintgruppenarbeit mit Familienrichtern, Vormundschaftsrichtern und Rechtsanwälten"; In: "psychosozial", III/2000, S. 29-40
Da Gutachter darum wissen, dass ihnen von einer Partei schnell der Vorwurf der Befangenheit gemacht werden kann, sind sie in der Regel nicht so ungeschickt, sich wie in einem konkret bekannten Fall die beteiligten Jugendamtsmitarbeiter nach einer Anhörung vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (2003) verhalten haben, als diese sich vor dem Eingang des Landgerichtes mit einer der beiden streitenden Parteien zu einem Plausch gesellten.
Mitunter gibt es aber auch Gutachter die sich in sehr auffälliger Weise so verhalten, dass der Vorwurf der Befangenheit schnell erhoben werden kann, so z.B. die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe, die vor dem am 05.04.2005 von 12.30 bis 16.45 Uhr stattfindenden gemeinsamen Gespräch mit beiden Eltern, erst noch mit dem Vater in einem Einzelgespräch von 11.45 bis 12.30 Uhr zusammentraf (Gutachten vom 11.04.2005, S. 7). Während die Gutachterin das gemeinsame Gespräch mit den Eltern gesondert und ausführlich auswertet (S.40 bis 47) schweigt sie sich über das Gespräch mit dem Vater aus, jedenfalls findet sich im Gutachten keine ausgewiesene Darstellung davon.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Gutachter gegenüber einem oder mehreren Beteiligten befangen ist, kann ein Antrag an das Gericht auf Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit sinnvoll sein. Dies wird in der Regel nicht am Anfang einer Begutachtung passieren, da die Beteiligten bis dahin den Gutachter persönlich noch gar nicht kennen gelernt haben und es auch höchst selten vorkommen dürfte, dass es bekannt wäre, dass Gutachter und ein Vater im gleichen Segelverein organisiert wären oder Gutachterin und eine Mutter im örtlichen Frauenzentrum am gleichen Selbstverteidigungskurs für Frauen teilgenommen haben.
Im allgemeinen wird ein Verdacht der Befangenheit erst im Verlaufe der Begutachtung entstehen. Befangenheit kann z.B. dann vermutet werden, wenn ein Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten eine der beiden miteinander streitenden Personen ausschließlich oder fast ausschließlich positiv zeichnet oder in der Opferrolle darstellt, den anderen dagegen ausschließlich oder fast ausschließlich negativ zeichnet oder in der Täterrolle darstellt. Jeder einigermaßen fachkundige Professionelle, der mit Familienkonflikten zu tun hat und dazu gehören vor Gericht ausgetragene Konflikte immer, weiß, dass es in familiären Konflikten kein Gut und Böse, Schwarz und Weiß, Täter und Opfer gibt. Die Einführung solcher Stereotype durch einen Gutachter sind daher immer ein deutlicher Hinweis auf dessen Befangenheit gegenüber einer der streitenden Seiten.
Beispiel 8
Interessanterweise gibt es auch Fälle, wo das Kind indirekte Hinweise darauf gibt, dass der Gutachter befangen sein könnte. So z.B. in dem folgenden Fall:
„Schlosszeichentest durchgeführt mit A (Mädchen knapp vier Jahre alt, Anmerkung P. Thiel) am 13.9.2005 und am 17.9.2005
Ergebnisse vom 13.9.2005 (durchgeführt im Haushalt der Mutter, Anmerkung P. Thiel): A entschied sich für zwei Turmzimmer im Wunschschloss, die rechts oben gelegen sind. Mit zu ihr ins Schloss wollte A zunächst ihre Mutter nehmen, der sie direkt neben ihren Räumlichkeiten ein Zimmer zuwies. In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen. Ergebnisse vom 17.9.2005 (durchgeführt im Haushalt des Vaters, Anmerkung P. Thiel): Bei der Testdurchführung im Haus ihres Vaters wählte sich A wieder eines der vier Turmzimmer; das diesmal in der linken oberen Mitte gelegen war. Links daneben wies A der Sachverständigen ein Zimmer zu und rechts neben sich D und daneben E.
Interpretation: A möchte bei der ersten Testdurchführung im Haus ihrer Mutter das große Schloss mit ihrer Mutter und deren Freundin, nebst Tochter bewohnen. Dies spiegelt die Aussage ihrer Mutter über die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Personen wider, wobei fraglich bleibt, ob es A`s tatsächlichem Wunsch entspricht. Es ist möglich, dass A mit der Hinzunahme der Sachverständigen in das Zimmer ihrer Mutter und deren Freundin einen indirekten Hinweis auf Lösung der Konflikthaftigkeit ihrer augenblicklichen familiären Situation zum Ausdruck bringt, da A zur Sachverständigen auch bei Testdurchführung im Haus ihres Vaters die direkte Nähe suchte. Eine direkte Nähe zur Mutter in einem Zimmer suchte A nicht, sondern schuf sich mit ihren gewählten zwei Zimmern die Möglichkeit zur Distanzierung.“
Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005 für Amtsgericht Hamburg-St. Georg, S. 50/51
Das Kind nimmt offenbar die Mutter, die Gutachterin, die Freundin der Mutter und deren Tochter als eine zusammengehörige Einheit wahr, die im selben Zimmer wohnen sollen:
„In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter Katharina und deren Tochter einziehen.“
Nun kann man sicher sagen, dass der sogenannten Schlosszeichentest ohnehin keinen gültigen Aussagewert besitzt und daher allen Deutungen kein Wahrheitswert zukommt. In diesem Fall müsste man den entsprechenden Absatz im Gutachten schwärzen. Deutet man die Ergebnisse des Tests dennoch, so wie es die Gutachterin nach eigenem Gusto ausführlich tut, so kann man dies auch so tun, dass eine Befangenheit der Gutachterin ganz offensichtlich erscheint. Hier sichtbar gemacht durch das erst knapp vierjährige Kind, das unbewusst in einer entsprechenden Raumvergabe gemeinsam für Mutter und Gutachterin auf eine Befangenheit der Gutachterin zugunsten der Mutter hinweist.
Die Besorgnis der Befangenheit kann schon ausgelöst sein, wenn der Gutachter Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen zeigt, die vermuten lassen, dass er gegenüber dem Betroffenen parteilich eingestellt ist.
"Der Sachverständige bedient sich Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen, die ihn dem Verdacht aussetzen, nicht unparteilich zu begutachten.. Die Besorgnis der Befangenheit reicht dabei bereits aus,. Schon der begründete Anschein, der Sachverständige sei nicht neutral, macht das Gutachten unverwertbar."
Peter Elling: "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 121-125
Erscheint ein Gutachter gegenüber einem Beteiligten so befangen, dass es die Grenzen des tolerierbaren überschreitet, so kann man das ohne eine Video - oder Tondokumentation häufig kaum nachweisen. Durch eine Tondokumentation oder gar eine Videodokumentation kann ein geschulter Zuhörer die Gesprächsatmosphäre zwischen Gutachter und einem Beteiligten recht gut beurteilen. Dabei muss der Gutachter keinesfalls liebdienerisch mit dem Beteiligten sprechen, es kann auch klar zur Sache gehen, so z.B. wenn der Gutachter in angemessener Weise auf Provokationen oder andere Kommunikationsformen seines Gesprächspartners reagiert. Anhaltende Feindseligkeit in Sprache und Auftreten des Gutachters dürfte dagegen immer ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit darstellen.
Ein Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann aber auch noch dann gestellt werden, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit aus dem schriftlichen Gutachten ergibt. In diesem Fall läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Gutachters gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.
vergleiche hierzu:
Bundesgerichtshof - Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 <OLG Karlruhe>), Leitsatz veröffentlicht in "FamRZ", 2005, Heft 13, S. 1083)
Der Gutachter sollte auf Anfrage eines Beteiligten diesem ermöglichen, einen Tonmitschnitt des Gespräches zwischen ihm und dem Gutachter anhören zu können, um eine etwaige Korrektur bezüglich divergierender Vorträge, was wann wo gesagt wurde, zu ermöglichen. Tonmitschnitte mit anderen Personen (z.B. dem anderen Elternteil oder den Kindern) sind jedoch aus Gründen des Datenschutzes nicht zugänglich zu machen. Bei Bedarf könnte hier der Richter diese Mitschnitte anhören und in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen.
Nicht ganz unproblematisch dürfte es sein, wenn sich herausstellen sollte, dass der verfahrensführende Richter an einer Weiterbildung teilgenommen hatte, die vom Gutachter angeboten wurde. Hiermit sind keine Fachtagungen gemeint, an denen jeder ernst zu nehmende Professionelle ab und an teilnehmen sollte und in deren Rahmen Familienrichter und Gutachter die Möglichkeit haben, sich kennen zu lernen. Dies ist so weit sicher in Ordnung. Gemeint ist, dass z.B. ein "Institut für Rechtspsychologie" ein Wochenendseminar zum Thema: "Kinder vor dem Familiengericht" anbietet. Durch die Teilnahme an einer solchen Weiterbildung, die als solche durchaus zu begrüßen ist, kommt der Gutachter in die Rolle des Lehrers und der Familienrichter in die Rolle des Schülers. Kommt es dann später zu einer Ernennung des betreffenden Gutachter durch den Familienrichter, kann sich diese Lehrer-Schüler Hierarchie, wenn sie denn unreflektiert und undistanziert weitergeführt wird, negativ auf die vom Familienrichter zu verlangende Führung und Leitung des Gutachters gemäß §404a ZPO auswirken. Dem Familienrichter aus dieser Rollenvertauschung heraus dann die notwendige kritische Distanz zum Gutachter fehlen. Die Folge, nicht der Familienrichter führt, sondern der Gutachter.
Bei einem von der Diplom-Psychologin Käm.-Rza. (15.02.2005) verfassten Gutachten gibt die Diplom-Psychologin Käm.-Rza. bei einem mit "... " bezeichneten Test zwar eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Aussagewerte der Tochter bezüglich des Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an.
Diplom-Psychologin Käm.-Rza. schreibt:
"... "
Diplom-Psychologin Käm.-Rza., 15.02.2005, S. 21, für Amtsgericht Hamburg-Harburg
Es scheint so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "... " für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.
Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.
Möglicherweise wird in dem vorliegenden Beispiel auch eine Befangenheit der Gutachterin gegenüber der Mutter erkennbar, die dazu führen könnte, die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Besorgnis der Befangenheit nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens
Entsteht nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens bei einem der Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem vom Gericht ernannten Gutachter, so kann auch jetzt noch die Besorgnis der Befangenheit (Befangenheitsantrag) erhoben werden. Der Vorwurf der Befangenheit kann allerdings nicht mit etwaigen Mängeln an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens begründet werden, sondern muss daraus resultieren, dass bestimmte Ausführungen des Gutachters in seinem Gutachten auf Voreingenommenheit schließen lassen.
Die Stellung eines Antrags wegen der Besorgnis der Befangenheit ist in der Regel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten nach §411 Abs. 4 ZPO möglich. Die hier vom Gericht gesetzte Zeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Parteien ausreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten haben.
vergleiche hierzu:
Dimitrios Christopoulos; Thomas Weimann: "Frist zur Sachverständigenablehnung nach Erstattung des Gutachtens"; In: "Monatschrift für Deutsches Recht", 2005, Heft 21, S. 1201-1203
Beschluss des Bundesgerichtshof vom 15.03.2005 - IV ZB 74/04, veröffentlicht in: "ArztRecht", 4/2006, S. 102-103
Während der Zeit, die das Gericht für eine etwaige Stellungnahme zu dem Gutachten eingeräumt hat, besteht weiterhin die Möglichkeit gegen den Gutachter einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Denn mitunter ergibt oder erhärtet sich der Verdacht der Besorgnis der Befangenheit erst aus dem nun vorliegenden schriftlichen Gutachten.
Der Gutachter wird sich in aller Regel gegen den Vorwurf einer möglichen Befangenheit wehren.
Dem einen gelingt das gut, dem anderen eher schlecht.
Beispiel 1
"Drittens ist wissenschaftlich belegt - und selbst für den Laien durchaus nachvollziehbar, dass Menschen, die in autokratischen, absolutistischen, bzw. diktatorischen Verhältnissen (und dies war streng genommen bei der Bevölkerung der DDR seit 1933 der Fall) aufwachsen müssen, sehr häufig nicht nur mit erheblichen Bindungsproblematiken belastet, sondern deutlich stärker gefährdet sind, an psychischen Leiden zu erkranken. Es ist dabei völlig gleich, um welche Bevölkerungsart (schwarz, weiß, rot, Europäer, Afrikaner, Russen, reich oder arm etc.) es sich handelt. D.h.: Wäre z.B. die westdeutsche Bevölkerung über Jahrzehnte in einem derart autoritären Umfeld aufgewachsen, hätte dies sehr ähnliche Auswirkungen auf die Bevölkerung als Ganzes und auf die Kinder im Besonderen gehabt."
Prof. Dr. Dr. habil. Thomas Schott, Stellungnahme vom 24.01.2013 zum Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit, S. 4.5 an das Amtsgericht Auerbach - 1 F 346/12 - Frau Morgner.
Wussten Sie schon, dass Europäer, Afrikaner, Russen eine "Bevölkerungsart" sind? Die "Bevölkerung der DDR" vermutlich auch, noch dazu eine Bevölkerungsart, die "sehr häufig nicht nur mit erheblichen Bindungsproblematiken belastet, sondern deutlich stärker gefährdet sind, an psychischen Leiden zu erkranken."
Ja, da muss man schon mindestens zwei Doktortitel wie der Herr Schott haben und in der Musterdemokratie Bundesrepublik Deutschland sozialisiert worden sein, um das erkennen zu können. Einfache DDR-Bürger werden das auf Grund ihrer Sozialisierungsdefizite und Bindungsproblematiken in der Regel nicht erkennen können. Wir wollen hier allerdings auch nicht genauer nach den Sozialisationsbedingungen des Herrn Schott fragen. Seine Eltern waren vermutlich Widerstandeskämpfer gegen den Nationalsozialismus oder andere ehrenhafte Menschen und haben ihrem Sohn Thomas den Humanismus mit der Nuckelflasche eingeflösst.
Einige Fragen indes bleiben, was hat die im im Mündungsgebiet des Flusses Kongo lebende ethnische Gruppe der Bakongo mit den Tuareg, ein zu den Berbern zählendes Volk in Afrika zu tun? Wohl grad so viel wie Prof. Dr. Dr. habil. Thomas Schott ("Hochschullehrer Universität Bayreuth / FU Bozen") mit dem Blödelbarden Otto Waalkes.
Die Bakongo, auch Eigentliche Kongo oder Kongo, Sg. Mukongo, Sprache Kikongo, sind eine ethnische Gruppe im Mündungsgebiet des Flusses Kongo, vor allem in der DR Kongo (Kongo-Kinshasa), der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) und den angrenzenden Gebieten Angolas (Provinz Zaire einschließlich Cabinda) und Gabuns.[1]
http://de.wikipedia.org/wiki/Bakongo
Die Tuareg (Sg.: Targi; zu dieser Eigenbezeichnung siehe Abschnitt Etymologie) sind ein zu den Berbern zählendes Volk in Afrika, dessen Siedlungsgebiet sich über die Wüste Sahara und den Sahel erstreckt. Von den Tuareg werden neben ihrer eigenen Sprache mehrere Verkehrssprachen gesprochen, von Songhai über Arabisch und Hassania bis Französisch; ihre Schrift ist das Tifinagh. Sie leben seit Jahrhunderten nomadisch im Gebiet der heutigen Staaten Mali, Algerien, Niger, Libyen und Burkina Faso und zählen heute, die Angaben schwanken stark, etwa eineinhalb bis zwei, nach Eigenangaben bis drei Millionen Menschen.[1]
http://de.wikipedia.org/wiki/Tuareg
Otto Gerhard Waalkes, häufig einfach nur Otto genannt, (* 22. Juli 1948 in Emden) ist ein ostfriesisch-deutscher Komiker, Comiczeichner, Sänger, Schauspieler und Synchronsprecher.
http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Waalkes
Wussten Sie schon, dass die "Bevölkerung der DDR seit 1933" - strenggenommen - in autokratischen, absolutistischen, bzw. diktatorischen Verhältnissen aufwachsen mussten. Wie hieß er doch gleich der Führer, der 1933 in der DDR an die Macht kam, Ernst Thälmann, Walter Ulbricht oder war es nicht doch Erich Honecker? Auf alle Fälle soll dieser Führer das Buch "Mein Kampf" geschrieben haben, so eine Art Bibel für unterbelichtete Bevölkerungsarten, wie es die in Ostdeutschland sozialisierte Bevölkerungsart der DDR-Bürger darstellen. Ein Glück, dass 1990 die westdeutschen Brüder und Schwestern in der Ostzone einmarschiert sind und das Glück, die Demokratie und den Wohlstand in Säcken in das fensterlose Rathaus trugen.
Beispiel 2
Viele Gutachter laufen mit Allmachtsphantasien durch die Gegend und meinen, sich in der Rolle eines Hilfsheriffs auführen zu können. Dies rührt zu großen Teilen daher, dass ihnen diese Rolle unausgesprochen oder ausgesprochen vom Richter übertragen wird. Wie der Herr, so das Gescherr, sagt der Volksmund.
Die rechtswidrige Praxis vieler Richter, auch an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte den Gutachter mit der Beantwortung rechtlicher Fragen (Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.) zu beauftragen, für die der Gutachter nicht zuständig ist, muss bei inkompetenten Gutachtern den Eindruck erwecken, er wäre auch dafür zuständig. Würde der Richter diese Gutachter beauftragen, für 100,00 € die Toiletten des Amtsgerichtes zu putzen oder in der Geschäftsstelle Briefe zu öffnen, würden diese Gutachter - obrigkeitshörig und beschränkt, wie sie nun mal sind - das sicher auch tun.
Mitunter rührt aber auch mal jemand in der Gerichtsbarkeit an diesem grassierenden familiengerichtlichen Schlendrian und weist einen Gutachter in die Schranken, der seinen Auftrag eigenmächtig überschreitet.
Geht der Sachverständige
mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus,
rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich
bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er
den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für
richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07, veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, Heft 3
So geschehen im Fall des Diplom-Psychologen Klaus Ritter, der in seinem Gutachten vom 21.02.2007 - Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt - F 171/05 - Richterin Haever, auf die Frage des Gerichts
„In der Familiensache
...
soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden, zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .1998, seinen Aufenthalt nehmen soll damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“
vortrug:
„Unter Würdigung und Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse und Befunde der Begutachtung wird aus sachverständiger Sicht Folgendes empfohlen:
1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ... , soll auf den Kindesvater allein übertragen werden.
Beispiel 3
Ganz ähnlich vergallopiert sich der vom Amtsgericht Wiesbaden - als Gutachter eingesetzte Pensionier Horst Lazarus.
Seines Zeichens emeritierter Professor und mit über 70 Jahren schon im Greisenalter. Das mag einiges plausibel erscheinen lassen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Alter
Auf die Beweisfrage des Gerichts:
"Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob es dem Wohl der beiden Kinder Kindes A, geboren am ... . 2008 und B, geboren am ... 2005, am besten entspricht, wenn unter Aufgabe der bisherigen Regelung ... eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der beiden Kinder in den Haushalt der Kindesmutter erfolgt."
Amtsgericht Wiesbaden - 536 F 187/14 SO, 536 179/14 UG - Beschluss vom 29.07.2014 - Richter Meier
trägt Herr Lazarus vor:
"Da ein
elterliches Einvernehmen hinsichtlich der gemeinsamen Sorgerechtsausübung weder
im Rahmen des praktizierten "Betreuungs-Wechselmodells" noch bei einer
anderen - indizierten - familiengerichtlich entschiedenen Aufenthaltsregelung
wahrscheinlich ist, und die Kindeseltern über fast alle anstehenden
Entscheidungen in Angelegenheiten streiten, wird empfohlen, dem
"Aufenthaltselternteil" das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht,
über gesundheitliche Maßnahmen für das hauptsächlich bei ihm lebende Kind zu
entscheiden, zu übertragen." Gutachten vom 25.01.2015, S. 87
Beispiel 3
Das Amtsgericht Borna - 1 F 576/19 - Richter Wespatat - Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Stephan Kaufmann - ernennt mit Beschluss vom 08.05.2020 den Diplom-Psychologen Olaf Weckel aus Halle zum Gutachter.
Herr Olaf Weckel ist so was ähnliches wie der Papst, nur noch päpstlicher und mit einem Heiligenschein versehen, den man auch noch auf dem Mond sehen kann, ich war neulch da und wurde von der Erde aus voll geblendet. Seitdem muss ich - so wie mein Lieblingssänger Heino - eine Sonnenbrille tragen, weil mir die Geistesblitze von Herrn Weckel die Augen verblitzt haben.
In seinem Schreiben vom 02.08.2021 an das Gericht trägt Herr Weckel untertänig vor:
Zu nächst einmal bittet der Sachverständige das Gericht höflichst darum, eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, inwieweit die Kindesmutter berechtigt ist, ohne Zustimmung des Urhebers (Sachverständigen) das Gutachten an Dritte weiterzugeben.
Den Einlassungen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein entsprechendes Einverständnis der Auftraggeberin (Amtsgericht Borna) sowie weitere Verfahrensbeteiligten (Jugendamt, Verfahrensbeistand) als auch eine etwaige Schweigepflichtsentbindung des Kindesvaters hierfür vorlagen.
Herr Weckel traut offenbar seiner eigenen Expertise nicht, wenn es ihm offenbar unangenehm ist, wenn sein Gutachten von qualifizierten Fachkräften außerhalb des Gerichtes gelesen und bewertet wird. Dass er hierfür andere (Vater, Jugendamt, Verfahrensbeistand) vorschiebt, die sich im Gegensatz zu ihm gar nicht beschweren, zeigt wie brüchig die Eisdecke ist, auf der er sich mit einer Fanfare bewaffnet auf die Jagd nach nicht existierenden Seehunden begeben hat. Herr Weckel hat ein seltsames Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, vielleicht sollte er Justizminister der Türkei oder von Nordkorea werden.
Herr Weckel schreibt weiter:
Abgesehen davon zeigte sich, dass Herr Dr. Grote von seiner benannten Vita nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, um psychologische Sachverständigengutachten zu erstellen, respektive zu bewerten, da es sich bei ihm schlicht und ergreifend nicht um einen Psychologen handelt.
Dabei ist bekannt, dass lediglich von ihrer Profession her Diplom-Psychologen oder bei einem entsprechend vergleichbaren Abschluss (Master) - psychologische Gutachten im Familienrecht erstellen dürfen.
Herr Dr. Grote ist Diplom-Soziologe und verfügt über jene Voraussetzungen somit nicht.
Anders ausgedrückt, so wie ein Psychologe z..B. kein psychiatrisches Gutachten erstellen oder bewerten kann und darf, so ist es auch für einen Soziologen nicht statthaft ein psychologisches Gutachten zu erstellen oder zu bewerten.
...
In so fern wird der Unterzeichner
selbstverständlich nicht zu jener Expertise Stellung nehmen, da der Verfasser -
Herr Dr. Grote - nicht über die notwendige Qualifikation verfügt, um selbige
überhaupt erstellen zu können.
Selten so einen Unsinn gelesen, wie den, den Herr Weckel hier von sich gibt. Herr Grote hat gar keine Gutachten geschrieben, sondern eine Expertise zum Gutachten des Herrn Weckel, das vom Rechtsanwalt der Mutter mit dem schönen Wort "Weckelwerk" bezeichnet wird.
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es Soziologen, Pädagogen oder Rechtsanwälten verbieten würde, eine Expertise zu einem familiengerichtlich eingeholten Gutachten zu erstellen. Herr Weckel ist im übrigen recht ungebildet, dass er noch nicht einmal den §163 FamFG zu kennen scheint, in dem der Gesetzgeber definiert, durch welche Personen im familiengerichtlichen Verfahren Gutachten erstellt werden können:
§ 163 Sachverständigengutachten
(1) In
Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten
Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische,
psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische,
ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen
soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und
analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,
anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf
die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html
Mit Schreiben vom 01.09.2021 stellt Rechtsanwalt Stefan Nowak names der Mutter Befangenheitsantragen gegen Herrn Weckel:
Hiermit lehnen wir Hr. Weckel erneut als Sachverständigen wegen Verdachts der Befangenheit ab.
...
Die Ausführungen zum Urheberrecht sind ansonsten unhaltbar. Nochmals: Das Weckelwerk ist kein Gutachten! Darauf haben wir bereits mehrfach hingewiesen. Es ist eine grammatisch verknüpfte Aneinanderreihung von Worten, die keine geistige Originalität aufweisen.
Stünde so etwas unter Urheberschutz,
dürfte hierzulande niemand mehr den Mund aufmachen, ohne gegen Urheberrechte zu
verstoßen.
Mit Beschluss vom 29.09.2021 lehnt das Amtsgericht Borna - Richter Wespatat - einen Antrag des Rechtsanwalts der Mutter, Stefan Nowak vom 26.04.2021 wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen Herr Weckel ab.
Mit Schreiben vom 26.10.2021 an das Amtsgericht lehnt der die Mutter vertretende Rechtsanwalt Stefan Nowak, Herrn Weckel wegen der Besorgnis der Befangenheit erneut ab:
lehnen wir den Sachverständigen Weckel wegen Verdachts der Befangenheit ab.
Begründung
I.
Vorab weisen wir darauf hin,
dass wir angesichts der eklatant unzulänglichen Qualität der Ausführungen des
Hr. Weckel davon absehen müssen, den positiv assoziierten Begriff „Gutachten“ –
gar
im Zusammenhang mit dem Begriff „Sachverstand“ und dessen Ableitungen –
zu verwenden. Wir sehen uns vielmehr gehalten, auf eine Begriffsebene
zuzugreifen, die wir als wertungsneutral
empfinden.Vorab weisen wir darauf
hin, dass wir angesichts der eklatant unzulänglichen Qualität der Ausführungen
des Hr. Weckel davon absehen müssen, den positiv assoziierten Begriff
„Gutachten“ – gar im Zusammenhang mit dem Begriff „Sachverstand“ und dessen
Ableitungen – zu verwenden. Wir sehen uns vielmehr gehalten, auf eine
Begriffsebene zuzugreifen, die wir als wertungsneutral
empfinden.
Wir bezeichnen daher die Ausführungen des Hr. Weckel mangels greifbarer Alternativen zukünftig als „Weckelwerk.“
Eine gewisse Neigung zur Befangenheit war bereits spürbar bei den Begegnungen des Hr. Weckel mit der Mandantin. So zeigte er eine spürbare Ungeduld.
Wenn die Mandantin auf Antworten nach seinen Fragen suchte, herrschte er sie an, sie möge seine Fragen beantworten. Originalton in erhöhter Lautstärke „ja oder nein“ .
Dieser Stil, ein psychologisches Interview
durchzuführen, ist in jedem Falle sachwidrig und zeugt von mangelnder
Befragungskompetenz des Interviewers. Die Schlussfolgerung einer Befangenheit
ließ sich allerdings erst aus dem Inhalt des Weckelwerks
herleiten, das die Mandantin umgehend an den Experten Dr. Grote weiterleitete.
Sinn dieser Vorgehensweise war es, die von
Hr. Weckel in seinem Werk prätendierte Expertenebene initial von Dr. Grote
untersuchen und spiegeln zu lassen, um das eigene Verständnis für
diese Ebene zu erweitern, bevor die Mandantin zur gründlichen
Lektüre des Weckelwerks schritt.
Und so las sie das Weckelwerk zum ersten Male gründlich nach Erhalt der Ausführungen des Dr. Grote am 15.04.2021.
...
Am 29.12.2021 verfügt das Oberlandesgericht Dresden - 21 WF 891/21 - Richterin Demmer:
Der weitere Verfahrensbevollmächtigte der Mutter, Rechtsanwalt Stefan Nowak, hat mit Schriftsatz vom 27.12.2021 die Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Borna vom 29.09.2021 vorgelegt, mit der das Ablehnungsgesuch der Mutter gegen den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde.
Man darf gespannt sein, wie das Ganze endet.
Literatur zum Thema Befangenheit
Uta Ehinger: "Faires Verhandeln im Prozess und Signale für Störungen am Beispiel von Befangenheitsanträgen"; In: "FPR", 03/2000, S. 151-156
Aurora Elka: "Therapieabbruch. Diskurs über ein unangenehmes therapeutisches Phänomen"; In: "Musiktherapeutische Umschau", 2003, Heft 1, S. 10-18
Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003
Rechtsprechung
Thüringer Oberlandesgericht
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
Veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, Heft 3
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07
Eingang des Gutachtens beim Gericht
Nach Einreichung eines schriftlichen Gutachtens durch die als Gutachter ernannte Person an das Familiengericht muss sich der Richter mit dem eingereichten Material vertraut machen. Kommt der Richter zu der Ansicht das eingeholte Gutachten wäre nicht verwendbar, muss er einen zweiten Gutachter beauftragen, wenn die Frage, die zur Beauftragung des ersten Gutachters geführt hat, immer noch verfahrensrelevant und unbeantwortet erscheint und der Richter diese Frage auch weiterhin nicht aus eigener Sachkunde oder durch eine andere geeignete Beweiserhebung, so etwa durch Zeugen, beantworten kann.
So war es möglicherweise in dem folgenden Fall, in dem die Richterin offenbar annahm, der Vater könnte "psychisch oder psychiatrisch" erkrankt sein. Die als Gutachterin beauftragte Dr. med. Ruth Saueracker, Ärztin für Psychiatrie und Diplom-Psychologin beantwortete die Beweisfrage des Gerichtes offenbar so, dass die Richterin meinte, nun noch ein zweites Gutachten einholen zu müssen, da ihr die Frage durch Frau Saueracker "für nicht nachvollziehbar und deswegen nicht für überzeugend" beantwortet erschien.
Beispiel
"1. Das Gericht weist die Beteiligten darauf hin, dass es das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Saueracker vom 27.05.2008 in den Grundlagen für nicht nachvollziehbar und deswegen nicht für überzeugend erachtet.
2. Es soll ein weiteres Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob bei dem Antragssteller eine psychische oder psychiatrische Erkrankung vorliegt, die bei der Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ... dem Wohl der Kinder schaden würde.
3. Zum Sachverständigen wird Dr. Stephan Rambach, Facharzt für Psychiatrie ... Krankenhaus Pirmasens .... (das Wort "bestimmt" fehlt im Beweisbeschluss - Anm. P. Thiel)
4. ...
Amtsgericht Pirmasens - 3 F 142/07, Richterin Luft-Hansen
Versendung des Gutachtens an die Verfahrenbeteiligten
Die Geschäftsstelle des Familiengerichtes versendet ein schriftlich vorliegendes Gutachten an die Verfahrensbeteiligten. Dies sind bei Umgangssachen und Sorgerechtssachen nach §1671 BGB in der Regel die Mutter und der Vater, aber auch das Kind, wenn es z.B. durch einen Verfahrensbeistand vertreten wird. In Verfahren nach §1666 BGB und anderen Verfahren können auch andere natürliche und juristische Personen Verfahrensbeteiligte sein. so z.B. Pflegeeltern, Ergänzungspfleger oder Vormund.
Die Verfahrensbeteiligten haben durch ihre Mitwirkung an der Begutachtung, faktisch ihr Einverständnis zur Einsichtnahme des daraufhin erstellten Gutachtens an die anderen Verfahrensbeteiligten zugestimmt.
Auseinandersetzung mit einem Gutachten
Zu vielen Gutachten lassen sich eine Reihe von kritischen Einwendungen erheben. Nicht selten erscheint auch die Empfehlung des Gutachters als fragwürdig. Dies verwundert nicht, da von vielen Gutachtern selektionsorientiert vorgegangen wird, was aber auch teilweise der juristischen Entweder-Oder Logik zuzuschreiben ist.
Alle Beteiligten erhalten vom Gericht die Möglichkeit zum eingereichten Gutachten Stellung zu nehmen. Dies kann durch die Beteiligten selbst, Vertreter der Beteiligten, wie z.B. Rechtsanwälte, Privatsachverständige oder andere geeignete Personen erfolgen. Den Beteiligten ist vom Gericht genügend Zeit einzuräumen, sich mit dem Gutachten auseinander zu setzen und zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
Eine Zeit von vier Wochen sollte das Gericht in der Regel einräumen, es sei denn alle Beteiligten wären sich einig, dass auch weniger Zeit ausreichend sei. Umfasst ein Gutachten nur 15 Seiten, so wird die erforderliche Zeit zur Durcharbeitung und schriftlichen Entgegnung zum Gutachten in der Regel kürzer bemessen werden können, als bei einem Gutachten von 100 oder mehr Seiten. Für die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit einem umfangreichen Gutachten erscheinen vier Wochen angemessen.
Sollte die vom Gericht eingeräumte Zeit nicht ausreichend erscheinen, sollte eine Fristverlängerung beantragt werden.
Eine Frist von nur 2 Tagen zwischen zur Verfügungsstellung des Gutachtens an die Beteiligten und Anhörungstermin sowie Beschlussfassung durch das Gericht (Amtsgericht H. 2004) ist mit Sicherheit unzulässig sein. Hier sollten die Beteiligten Rechtsmittel einlegen.
Datenschutz
Das Gericht, das der einzige Adressat des Gutachters für ein schriftliches Gutachten ist, darf das Gutachten aus Datenschutzgründen lediglich an die Verfahrensbeteiligten weiterleiten, das sind in der Regel die beiden streitenden Eltern und gegebenenfalls auch der Verfahrensbeistand des Kindes, ein Ergänzungspfleger oder ein Vormund des Kindes. Die Weitergabe des Gutachtens durch das Gericht an das Jugendamt ist in der Regel nicht statthaft, da das Jugendamt in der Regel nicht Verfahrensbeteiligter, sondern sogenannter Mitwirkender gemäß §50 SGB VIII ist. Verfahrensbeteiligt ist das Jugendamt nur bei Verfahren nach §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) und auf Antrag des Jugendamtes.
Das Jugendamt ist indirekt Beteiligter im familien- oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, wenn für das minderjährige Kind eine vom Jugendamt geführte Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft besteht. In diesem Fall vertritt der Amtsvormund das Kind im gerichtlichen Verfahren und hat daher die vollen Rechte eines Verfahrensbeteiligten. Dem Amtsvormund steht es unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter (also Personen, die im Gutachten namentlich gekennzeichnet sind) wiederum frei, das Gutachten an andere Personen oder weiterzureichen, so etwa an den Sachbearbeiter im allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes. Von daher ist aus Sicht der Betroffenen häufig einer Einzelvormundschaft Vorzug vor einer Amtsvormundschaft des Jugendamtes zu geben, da bei einer Einzelpflegschaft in aller Regel eine größere Distand zum Jugendamt besteht.
Ist das Jugendamt nur Mitwirkender so hat das Gericht den Datenschutz zu beachten, d.h. insbesondere keinen Einblick in die Verfahrensakten zu gewähren.
vergleiche hierzu:
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Direktor Dr. Worzfeld, Schreiben vom 29.11.2005, Aktenzeichen DSB/1-175-213
Uwe Mohrmann: "Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkung eines Beteiligten -", In: Familie, Partnerschaft und Recht", 06/1998, S. 288-289
Die Praxis einiger Familiengerichte, das Gutachten auch an sogenannte Mitwirkende, so z.B. das Jugendamt, das nur in Ausnahmefällen, so z.B. bei Verfahren nach §1666 BGB verfahrensbeteiligt ist, in Umgangsverfahren nach §50 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe jedoch nur als Mitwirkender auftritt, zu versenden, ist aus Gründen des Datenschutzes in aller Regel rechtswidrig und sollte gegebenenfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Direktor des Amtsgerichtes oder beim Landesdatenschutzbeauftragten gerügt werden.
Vergleiche hierzu:
DiJuF Rechtsgutachten vom 11.01.2005 - R 1.136 An
veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 2/2005, S. 76-80
Eine solche unzulässige Versendung lag offenbar bei der Versendung des Gutachtens der Diplom-Psychologin Mirca Musiolik vom 12.11.2004 durch das Amtsgericht Krefeld an das Jugendamt Krefeld vor.
Ob es mit dem Datenschutz vereinbar ist, wenn ein fertig gestelltes schriftliches Gutachten durch den / die zuständige/n Familienrichter/in an das Jugendamt weiterleitet, wie das dem Vernehmen nach in Bayern gelegentlich - und offenbar trotz Beschwerde auch unbeanstandet - praktiziert wird, erscheint zweifelhaft. Auch am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer ist es möglicherweise übliche Praxis, ein erstelltes schriftliches Gutachten an das Jugendamt zu versenden, so jedenfalls der Eindruck des Autors am 14.11.2006, der ihm durch die zum Gerichtstermin erschienene Mitarbeiterin des Jugendamtes bestätigt wurde.
Das Jugendamt ist im familiengerichtlichen Verfahren im Gegensatz zu den Eltern und dem Verfahrenspfleger nicht Verfahrensbeteiligter, sondern Mitwirkender (§50 SGB VIII. Das Jugendamt ist im Gegensatz zu den namentlich feststehenden Eltern und dem Verfahrenspflegern auch kein natürliche Person, so dass in der Regel völlig unklar ist, wer im Jugendamt alles Zugriff auf das schriftliche Gutachten hat.
Seitens der verfahrensbeteiligten Eltern ist anzuraten, eine breite Darlegung der eigenen Lebensgeschichte vor dem Gutachter zu unterlassen, wenn man weiß, dass dieser selektionsorientiert arbeitet. In der Regel ist eine ausführliche Darlegung der eigenen Lebensgeschichte auch aus fachlichen Gründen mehr oder weniger überflüssig, da zwischen der erzählten Lebensgeschichte eines Elternteils und der gegenwärtigen Lebenssituation, insbesondere dem familiengerichtlich verhandelten Thema, kein Kausalzusammenhang besteht. Dies ist jedem Familientherapeuten bekannt, nur die meisten Gutachter scheinen davon noch nichts gehört zu haben. Weiterbildung tut wohl auch hier dringend not. Diese sollte aber nicht von den Leitern sogenannter "Gutachterinstitute" geleistet werden, die selber der Weiterbildung dringend bedürfen.
Hinzu kommt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten. Dieses sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz ergebende Recht gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.
vergleiche hierzu:
Bundesverfassungsgericht 1, 65 oder auch Rudolph, Sabine: "Verarbeitung von Angaben über das ...", In: "Das Jugendamt", 2004, Heft 12, S. 455).
Wer all zu vertrauensselig einem Gutachter seine intimsten Geheimnisse und Lebensgeschichten erzählt, muss sich nicht wundern, wenn dieser die so gewonnenen Informationen zu Ungunsten des Betroffenen verwendet. Wenn man das Pech hat, der vom selektionsorientierten Gutachter auserkorene Verlierer zu sein, wird der Gutachter die ihm vom betreffenden Elternteil freimütig offenbarten Informationen dazu nutzen, um seine Selektionsempfehlung an das Gericht bezüglich dieses Elternteils zu begründen. Unseriös arbeitende Gutachter können die dargestellte Lebensgeschichte auch missbrauchen, um den Erzähler zu pathologisieren. So z.B. wenn der Erzähler eine problematische Kindheit berichtet und der Gutachter dies in seinem Gutachten so benutzt, dass damit Zweifel an der elterlichen Kompetenz des Erzählers suggeriert werden.
In der Regel ist es aus den vorgenannten Gründen nicht ratsam, dass die Beteiligten dem Gutachter eine Schweigepflichtentbindung geben. Dies wird nur dann bedenkenlos möglich sein, wenn der Gutachter fachöffentlich als seriös arbeitend bekannt geworden ist. Wird keine Schweigepflichtentbindung gegeben, so können die Beteiligten, bei einer unerlaubten Verbreitung von Privatgeheimnissen durch den Gutachter Strafanzeige nach StGB §203 stellen.
Entbinden die Betroffenen (Eltern) mit ihnen im Kontakt stehende Fachkräfte aus dem psychosozialen Feld, wie z.B. Lehrer, Kindergärtner, Familienberater, Mediatoren oder Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Gutachter , so sollte dies vorher gut überdacht werden. Äußern sich die betreffenden Fachkräfte im für den Betroffenen negativen Sinn, so wird die zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit des Betroffenen mit diesen Fachkräften nachhaltig gestört sein. Auch die Fachkräfte sollten daher genau überlegen, ob sie sich im Fall einer Schweigepflichtentbindung mit eigenen Äußerungen in das familiengerichtliche Verfahren einbringen wollen. In der Regel ist das nicht sinnvoll, eher wird es schädliche Auswirkungen auf die weitere Zusammenarbeit haben. Hält das Gericht eine Befragung für nötig, kann es ohnehin die zu befragenden Personen als Zeugen laden.
Sowohl der Gutachter als auch Institutionen und Personen wie Gericht, Kindergarten, Schule, Verfahrenspfleger, Arzt und Psychotherapeut haben den Datenschutz zu beachten. Das Familiengericht ist kein Strafgericht bei dem hinsichtlich des Datenschutzes andere Regeln gelten. Wenn eine Richterin am Amtsgericht Grimma (22.10.2003) eine Gutachterin "ermächtigt" von den Lehrerinnen der Kinder Berichte "über - Defizite im schulischen Bereich und Verhaltensauffälligkeiten" abzufordern, so ist dies wohl unzulässig. Die Lehrerinnen unterliegen hinsichtlich der ihnen anvertrauten Kinder dem Datenschutz nach dem Landesdatenschutzgesetz und als Amtsträger nach §203 StGB (vgl. Kunkel 2003). Die Mitwirkung ist daher nur nach einer vorherigen Schweigepflichtentbindung durch die Sorgeberechtigten möglich. Die Richterin muss sich daher hier vorwerfen lassen, möglicherweise Beihilfe zu einer Straftat zu leisten.
Leitet eine Gutachterin (Diplom-Psychologin Ludwina Poll) einen an sie übergebenen schriftlichen Berichtes eines Elternteils an das Jugendamt und den Rechtsanwalt des anderen Elternteils weiter, dürfte dies gegen den Datenschutz verstoßen.
Mitunter besprechen Gutachter mit anderen Kollegen in einer internen Fallbesprechung oder im Rahmen einer Supervision ihre aktuellen Fälle. In wie weit das zulässig ist oder nicht, ist offenbar nirgendwo überzeugend dargelegt worden. Wenn eine solche Besprechung oder Supervision stattfindet, so sollte der Gutachter darauf achten, die zu besprechenden Fälle sorgfältig zu anonymisieren, da ihm ansonsten bei bekannt werden einer nicht anonymisierten Besprechung eine Verletzung des Datenschutz zur Laste gelegt werden kann.
Kostenrechnung des Gutachters
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__2.html
Nach Fertigstellung eines schriftlichen Gutachtens kann der Gutachter dem Gericht eine Kostenrechnung stellen. Im Fall der schriftlichen Begutachtung erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
In Rechnung stellen darf der Gutachter nur die Kosten, die bei einer ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages anfallen. Zieht der Gutachter andere Personen hinzu, die Tätigkeiten erledigen, für die nur er vom Gericht legitimiert ist, darf der Gutachter diese Kosten nicht in Rechnung stellen, andernfalls kann er sich des Abrechnungsbetruges schuldig machen.
Beispiel
Mit Datum vom 09.03.2006 stellt das Amtsgericht Celle in der Familiensache 8 F 8110/05 den Eltern eine Kostenrechnung. Darin enthalten ein Betrag von 2.845,30 €, die offenbar für die Tätigkeit des vom Gericht als Gutachter beauftragten Herrn Thomas Busse bestimmt waren.
Nun ist es aber so, dass der in Karlsruhe ansässige Herr Busse, der in seinem Gutachten vom 16.01.2006 hier unter der Adresse Hildesheimer Str. 265-267, 30519 Hannover, einer seiner vielen deutschlandweit unterhaltenen Adressen agierte und sich bei seiner Auftragserfüllung der Mitarbeit einer "Dipl.-Psych. Blum", "zu laden über die Praxis des Untersuchers" bediente, ohne dass hierfür offenbar eine Legitimation seitens des Gerichtes vorlag.
Richter Zwilling hatte Herrn Busse mit Beschluss vom 21.09.2005 unter der Adresse Karlsruher Str. 2c, 30519 Hannover als Gutachter beauftragt, von der Mitarbeit einer Diplom-Psychologin Blum im Beschluss keine Rede. Dass sich im Laufe der Zeit die Adresse des Herrn Busse auch noch änderte wundert weiter nicht, denn bei den Adressen des Herrn Busse handelt es sich in aller Regel um Adressen, an denen er kaum anzutreffen ist und die für einen geringen Preis in jeder größeren Stadt Deutschlands zu haben sind.
Man darf mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass Herr Busse einen Teil seiner Arbeit durch genannte Frau Blum hat erledigen lassen und deren Arbeitszeit in voller Höhe gegenüber dem Gericht geltend gemacht hat. Wir wollen hier nicht von Abrechnungsbetrug sprechen, dies wäre uns nur gestattet, wenn wir diesen auch tatsächlich beweisen können. Hierfür müssten wir Akteneinsicht beim Gericht nehmen, was uns auf Grund der an den deutschen Amtsgerichten herrschenden Geheimhaltungsunkultur verwehrt sein wird.
Weitergabe des Gutachtens durch die Verfahrensbeteiligten an nicht verfahrensbeteiligte Personen
Eine Weitergabe des Gutachtens an einzelne Personen ist völlig legal und schon deshalb notwendig, um sich damit notwendigen Rat und Beistand einzuholen. Lediglich die Veröffentlichung des Gutachtens kann im Einzelfall aus urheberrechtlichen Gründen von der vorherigen Erlaubnis des Autors des Gutachtens abhängig sein, vorausgesetzt, dem Gutachten kann der Charakter eines Werkes zuerkannt werden. Viele Gutachten sind allerdings so miserabel geschrieben, dass man statt von einem Werk besser von einem Machwerk sprechen sollte. Ob Machwerke auch Urheberrechtsschutz genießen, darf allerdings bezweifelt werden.
Wenn dann aber Anwälte als Organe der öffentlichen Rechtspflege behaupten:
"Der vom Antragsteller konsultierte Soziologe (!) ist schon kraft seiner beruflichen Qualifikation gar nicht geeignet, das Gutachten der Sachverständigen Heinzel, einer psychologischen Psychotherapeutin, substantiiert angreifen zu können.
Der Antragsteller hat im Übrigen nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Kindes A, sondern auch der Antragsgegnerin verletzt, indem er das Gutachten der Sachverständigen Heinzel Dritten zur Verfügung gestellt hat."
Rechtsanwalt Norbert Kleffmann, Fachanwalt für Familienrecht, Schreiben vom 29.06.2010 an das Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock
mag man mit William Shakespeare rufen "Gut gebrüllt, Löwe" - http://de.wikipedia.org/wiki/Ein_Sommernachtstraum
Immerhin scheint der Ruf des Löwen die verfahrensführende Richterin Bock erreicht zu haben, denn diese greift die Argumentation von Herrn Kleffmann auf und meint:
"Die von dem Antragsgegner vorgelegte Expertise hat für das Gericht keine Relevanz. ...
...
Es ist allein schon fraglich, ob der Kindesvater das Gutachten einem Dritten -ohne Zustimmung der Kindesmutter- hätte vorlegen dürfen."
Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock: Beschluss vom 30.07.2010
Das ist nun - mit Verlaub gesagt - eine seltsame Logik. Nächstens müssten sich Eltern noch beim anderen Elternteil die Erlaubnis holen, ob sie mit einem Anwalt über ihre gescheiterte Ehe sprechen dürfen. Es könnte ja sein, der andere Elternteil möchte dies nicht und dann darf man sich doch nicht einfach darüber hinwegsetzen, grad so wie man in der DDR ja schließlich auch nicht einfach in den Westen ausreisen konnte, ohne vorher eine Genehmigung der Behörde erlangt zu haben. So eine Ausreisegenehmigung zu bekommen, das konnte schon mal 10 Jahre dauern - wenn man Glück hatte. Von der DDR lernen, heißt siegen lernen und so könnte der bundesdeutsche Gesetzgeber einen Paragraphen erfinden, der es verbietet, dass Eltern ohne Zustimmung des anderen Elternteils ein über sie gefertigtes Gutachten anderen Personen zum lesen geben, grad so wie die DDR es verboten hat, dass ihre Bürgerinnen und Bürger ohne behördliche Genehmigung in die BRD ausreisen dürfen.
Im übrigen sollte sich Richterin Bock mal an die eigene Nase greifen, denn offenbar hat sie an anderer Stelle überhaupt kein Problem damit, wenn eine von ihr beauftragte Gutachterin eine unbefugte Person in die Beauftragung einbindet, die dadurch Informationen aus einem nichtöffentlichen familiengerichtlichen Verfahren erlangt.
Beispiel
Mit Beschluss vom 15.05.2009 ernennt Richterin Bock vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Frau Annette Richter, Haldener Str. 86, 58097 als Sachverständige.
So weit so gut.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 teilen die Diplom-Psychologinnen Friederike Heinzel und Annette Richter dem Gericht mit:
"Sehr geehrte Frau Bock
vielen Dank für die Zusendung der Akte in der o.g. Familiensache, die am 25.05.09 bei uns eingegangen ist.
Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen. Federführend wird die Bearbeitung von Frau Heinzel übernommen, so dass wir sie bitten möchten, den Schriftverkehr über unser Büro in 59423 Unna, Hertinger Str. 45, zu tätigen
Mit freundlichen Grüßen"
Diplom-Psychologin Richter spricht im Plural:
Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen.
Wieso "wir", das Gericht hat kein "Wir" beauftragt, sondern ein "Du". Offenbar scheint die Diplom-Psychologin Richter konfluent zu sein und sieht sich und die Diplom-Psychologin Heinzel als Einheit an. Womöglich sind die beiden symbiotisch miteinander verklebt und erheben daher für sich einen juristischen Sonderstatus.
Nach zwei Monaten, am 30.07.2009 dann der nächste Coup. Diplom-Psychologin Friederike Heinzel schreibt den Vater an:
"Sehr geehrter Herr ...,
das Amtsgericht Dortmund hat mich mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens bezüglich des Sorgerechts für ihre Tochter ... beauftragt ..."
Das ist nun schon nicht mehr naiv oder nicht korrekt, sondern - so weit zu sehen - schon gelogen, denn Frau Heinzel wurde eben nicht als Gutachterin ernannt, sondern Frau Richter. Da kann man nur hoffen, das der Frau Heinzel keine lange Nase wächst und Richterin Bock ihrer Leitungspflicht gegenüber der tatsächlich beauftragten Gutachterin Annette Richter gemäß § 404a ZPO nachkommt.
§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404a.html
Bei einem solchen fulminanten Start, frei nach dem Motto "Schlimmer geht`s immer"
vergleiche hierzu:
J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989
fragt man sich, was nun noch kommen wird und man braucht nicht lange zu warten.
Mit Datum vom 24.11.2009 legt die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel dem Gericht ein "Psychologisches Gutachten" vor, im Kopfbogen links und rechts die Namen der Diplom-Psychologin Friederike Heinzel und der Diplom-Psychologin Annette Richter, unterschrieben auf Seite 64 allerdings nur von Frau Heinzel.
Von einer Beweisfrage zum "Sorgerecht" spricht Frau Heinzel nun nicht mehr, womöglich hat sie zwischenzeitlich die Beweisfrage gelesen.
Mit Schreiben vom 06.01.2010 moniert der Rechtsanwalt des Vaters gegenüber dem Gericht die eigentümliche Auftragsdelegation der Diplom-Psychologin Annette Richter an die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel. Das ruft nun naturgemäß Richterin Bock auf den Plan. Mit Beschluss vom 10.02.2010, also ca. 9 Monate nach Stellung des Beweisbeschlusses, stellt sie fest:
"In Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2009 wird klargestellt, dass in diesem Verfahren folgende Sachverständige bestellt ist:
Frau Dipl.Psych. Friederike Heinzel, Hertlinger Str. 45, 59423 Unna
..."
Ebenso gut könnte der Deutsche Bundestag feststellen:
In Abänderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 31. August 1990 zur Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik wird klargestellt, dass diese Vereinigung rückwirkend aufgehoben ist und somit seit dem 31. August 1990 ununterbrochen bis heute zwei deutschen Staaten bestanden haben.
Der 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Hamm, im weiteren befasst mit diesem merkwürdige Vorgehen, legalisiert mit Beschluss vom 23.03.2010 die Delegation der Beauftragung durch die vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock am 15.05.2009 tatsächlich als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Anette Richter an eine andere, gerichtlich nicht legitimierte Person, die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel, womit wieder einmal bewiesen wäre, das immer genau das Recht ist, was dem Richter recht ist. Von daher leitet sich auch der Begriff des Richterrechtes ab - http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht
Und natürlich auch der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand!" Es sei denn man lebt in Palermo, wo man sich bekanntlich den Richter kaufen kann, wenn man das nötige Kleingeld hat.
"...
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. Friederike Heinzel vom 24.11.2009 verwertbar.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. Anette Richter bestimmt. Angefertigt hat das Gutachten vom 24.11.2009 aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - Dipl.-Psych. Friederike Heinzel. Dieser Umstand war für die Beteiligten jedoch nicht überraschend, sondern war seitens der Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 27.05.2009 (Bl. 69) dem Familiengericht und auch den Beteiligten mitgeteilt worden.
Diese Mitteilung wiederum war für das Familiengericht Anlass, seinen Beweisbeschluss gemäß §360 S.2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zwar ist dies - zulässigerweise - zunächst nur stillschweigend erfolgt, was sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.06.2009 und aus dem Schreiben des Gerichts vom 20.07.2009 erschließen lässt.
Das Familiengericht hat jedoch spätestens mit der Übersendung des Gutachtens vom 24.11.2009, der Mitteilung von der Ladung der `Sachverständigen` Heinzel und der befristeten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 411 IV ZPO den Beteiligten ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass es nach Eingang des Gutachtens Dipl.-Psych. Heinzel nunmehr diese anstelle von Dipl.-Psych. Richter zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen und deren Gutachten in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 15.05.2009 zu verwerten gedenkt. Dies hat das Familiengericht auch rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, so dass die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhielten, hierzu Stellung zu nehmen.
..."
Oberlandesgericht Hamm II-3 WF 43/10 - Beschluss vom 23.03.2010
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Voelsen, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz
Das erinnert einen dann irgendwie an den schönen Aufsatz von Egon Schneider: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338.
Wo ein Wille ist, findet sich schließlich auch die passende Abwehr, vorausgesetzt, man sitzt an den Schalthebeln der Macht.
Das Gericht und der von diesem als Hilfskraft beauftragte Gutachter müssen bei einer Weitergabe des Gutachtens den Datenschutz beachten, dürfen das Gutachten also nicht an Unberechtigte weitergeben. Für die Verfahrensbeteiligten als natürliche Personen trifft dies jedoch nicht zu, denn diese unterliegen nicht einer gesetzlichen Schweigepflicht. Die Verfahrensbeteiligten können das Gutachten im Original also anderen Personen zur Einsicht überlassen, so lange damit keine Veröffentlichung des Gutachtens als ganzes verbunden ist oder durch eine fehlende Anonymisierung Persönlichkeitsrechte anderer Personen verletzt werden.
Mitunter behaupten Gutachter - aus naheliegenden eigennützigen Motiven - das von ihnen verfasste schriftliche Gutachten dürfe von den verfahrensbeteiligten Eltern nicht an andere Personen weitergegeben werden. Das ist natürlich Unsinn, denn es existiert für die verfahrensbeteiligten Eltern kein Verbot, das Gutachten an andere Personen weiterzugeben.
Bekanntlich scheuen traditionelle Gutachter einen kritischen Blick von außen auf ihre Arbeit wie der Teufel das Weihwasser. Daher tun sie das ihnen mögliche, damit außer dem Richter und den Verfahrensbeteiligten möglichst niemand von ihrer Arbeitweise Kenntnis erlangen kann.
Beispiel 1
Der vom Amtsgericht Neubrandenburg - 202 F 94/13 - als Gutachter beauftragte Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender behauptet in seinem Gutachten vom 10.06.2013
"Die Weitergabe und das Kopieren des Gutachtens über den vom Gericht zu bestimmenden Personenkreis hinaus, ist ohne Genehmigung des Sachverständigen und des Gerichts nicht gestattet."
Woher Herr Oberlaender seine seltsamen Ansicht hat, wird nicht ersichtlich. Nächstens will Herr Oberlaender den Bürgerinnen und Bürgern verbieten, dass diese bei grüner Fußgängerampel über die Straße gehen. Möglicherweise benötigt Herr Oberlaender ein paar Stunde Rechtskunde, um sich mit dem Gesetz vertraut zu machen. Herr Oberlaender könnte die Inanspruchnahme eines Rechtskundeunterrichtes dann auf seiner Internetseite als zusätzliche Qualifikation angeben. Das würde vielleicht dazu führen, dass er zu den von ihm am 26.03.2014 gelisteten 98 Gerichten, die ihn als Gutachter beauftragt haben sollen, noch mal die selbe Anzahl dazu käme, so dass er dann den Wanderarbeiter Herrn Thomas Busse im bundesweiten Ranking vielleicht noch überholen könnte.
http://psychologisches-gutachten.com/biografie-gutachter.html
Bei der Gelegenheit könnte Herr Oberlaender dann gleich noch Heimatkunde- oder Rechtschreibunterricht in Anspruch nehmen. Dann wüsste er, dass es keinen Ort mit dem Namen Wennigerrode gibt, wie er auf seiner Internetseite gleich mit drei Rechtschreibfehlern in einem einzigen Wort vorträgt, sondern nur einen Ort Namens Wernigerode, also vorne ein R einfügen und danach ohne doppeltes N und ohne doppeltes R. Ansonsten empfiehlt sich außerhalb dienstlicher Verpflichtungen ein Wochenaufenthalt in Wernigerode, dann kann Herr Oberlaender auch mal auf den Broken steigen und mit den dort gelegentlich umherfliegenden Heksen um die Wete fliechen.
Amtsgericht Wennigerrode
http://psychologisches-gutachten.com/gutachter-referenzen.html
Bekanntlich scheuen traditionelle Gutachter einen kritischen Blick von außen auf ihre Arbeit wie der Teufel das Weihwasser. Daher tun sie das ihnen mögliche, damit außer dem Richter und den Verfahrensbeteiligten möglichst niemand von ihrer Arbeitweise Kenntnis erlangen kann.
Beispiel 2
Die Diplom-Psychologin Theda Bekker schreibt in ihrem Gutachten vom 03.12.2011 für das Amtsgericht Ahlen - 40 F 146/11:
Das Gutachten darf ohne die ausdrückliche Genehmigung des Verfassers nicht kopiert, abgelichtet, veröffentlicht, verbreitet oder
an Dritte weitergegeben werden.
Frau Bekker stützt sich bei ihrer falschen Behauptung nicht etwa auf eine amtliche Vorschrift, die eine ungenehmigte Weitergabe des Gutachtens verbieten würde, sondern phantasiert ein generelles Weitergabeverbot zusammen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Vorschrift, nach der es den Verfahrensbeteiligten verboten wäre, das Gutachten anderen Personen zur Einsicht vorzulegen. Natürlich kann ich ein Gutachten, genau so wie einen Roman, den ich im Buchhandel gekauft habe, einer anderen Person zum Lesen überlassen. Wir leben zum Glück nicht in Nordkorea, wo sich die unmündig gehaltene Bevölkerung bei jedem mal Arsch abwischen vorher die Genehmigung von großen Führer des koreanischen Volkes einholen muss.
Worin hier im übrigen der Unterschied zwischen einer "Genehmigung" und einer "ausdrücklichen Genehmigung" liegen soll, das wissen wohl nur die Götter.
Beispiel 3
Die als Gutachterin eingesetzte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, "Praxis für Gerichtspsychologie", behauptet in ihrem "Familienpsychologisches Gutachten" vom 28.03.2007:
"Das Gutachten ist nur für das Gericht und die im Beschluss bestimmten Verfahrensbeteiligten. Es darf nicht an Dritte weitergeben werden."
Heilpraktikerin (Psychotherapeutin) Theda Bekker, "Praxis für Gerichtspsychologie", "Familienpsychologisches Gutachten" vom 28.03.2007, Beauftragung durch Richterin Meyer vom Amtsgericht Osnabrück am 16.01.2007
Ihre Behauptung begründet die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker nicht. Vielleicht weil sie keine überzeugende oder zutreffende Begründung kennt. Ein Verfahrensbeteiligter darf und muss das Gutachten an andere Personen weiterreichen, wenn dies für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Gutachten notwendig ist, denn die Verfahrensbeteiligten verfügen nur selten über die die Qualifikation, sich selbst mit dem Gutachten selbst fachkundig auseinander zu setzen.
Auch die Weitergabe des Gutachtens an nicht qualifizierte Personen ist nicht generell verboten. Wenn etwa eine Mutter das Gutachten ihrem neuen Ehemann zum Lesen gibt, um sich dann mit diesem über das Gutachten auszutauschen, was sollte daran verboten sein? Richtig ist, dass der Ehemann aber auch die Mutter sich nicht auf den Marktplatz ihrer Stadt hinstellen und dort lauthals und mit Namensnennung verkünden sollen, was der Gutachter über mitteilt.
Wenn die als Gutachterin eingesetzte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, dennoch eine solche suggestiv wirkende Behauptung unter ihr Gutachten setzt, dann kann man das als einen Versuch verstehen, kritische und fachkundige Einsichtnahmen in das Gutachten möglichst zu verhindern, in dem sich z.B. die verfahrensbeteiligten Eltern von der Behauptung der Gutachterin beeindrucken lassen und z.B. auf die Weitergabe des Gutachtens zwecks Prüfung durch eine fachkundig erscheinende Person verzichten.
Beispiel 4
"Das Gutachten unterliegt als geistiges Eigentum der Sachverständigen dem Schutz des Urheberrechts. Eine andere Verwendung als die im gerichtlichen Verfahren vorgesehene, ist untersagt. Dies gilt auch und insbesondere für die nicht autorisierte Weitergabe an Dritte und Veröffentlichungen des Gutachtens oder Teilen des Gutachtens in elektronischen oder anderen Medien."
Diplom-Psychologin Gabriele van Leyen vom sogenannten "Rechtspsychologischen Forum Münster" - Schriftstück vom 27.03.2010 adressiert an das Amtsgericht Dortmund
Was will uns der Dichter damit sagen, pflegte meine Deutschlehrerin zu fragen. Was will uns Frau van Leyen damit sagen?
Nun ja, vielleicht dies:
1. Das Schriftstück der Frau van Leyen darf weder für Heizzwecke noch als Toilettenpapier eingesetzt werden.
Dies ist schon mal nicht so schön, denn was soll man machen, wenn der Winter bitter kalt ist und man nichts mehr zum Heizen hat. Und was passiert, wenn das Baumsterben so weiter geht und es bald kein Toilettenpapier mehr zu kaufen gibt, man also notgedrungen auf Altpapier zurückgreifen muss. Wäre es da nicht günstig, das 62-seitige Schriftstück der Frau van Leyen für die Erzeugung von Wärme und einen sauberen Hintern nutzen zu können? Doch nein, es ist uns untersagt, und zwar von Frau van Leyen höchstpersönlich. Nächstens untersagt sie uns noch, ins Ausland zu reisen oder einzuatmen - und schon halten wir die Luft an bis wir umfallen. Schöne Neue Welt.
2. Das Schriftstück der Frau van Leyen soll nicht ohne Autorisierung weitergegeben werden. Nun ja, das ist ein frommer Wunsch und wer ihn befolgt, kommt zur Belohnung in den Himmel. Genau so gut könnte man auch Bibliotheksbenutzern auferlegen, dass sie das ausgeliehene Buch niemand geben dürfen, sondern ständig in einem Panzerschrank aufbewahren müssen, wenn sie nicht gerade selber darin lesen.
3. Aus dem Schriftstück der Frau van Leyen soll nicht ohne Autorisierung zitiert werden. Genau so gut könnte man auch fordern, die Zitierfreiheit abzuschaffen. Wollt ihr den totalen Staat? Wenn ja, dann macht immer schön das, was Euch der eine oder die andere Diplom-Psychologin befiehlt. Wer den Befehl verweigert, kommt vor das Kriegsgericht oder wird mit dem Friedensnobelpreis geehrt. Letzteres ist die angenehmere Variante. Sprechen Sie also rechtzeitig mit dem schwedischen Nobelpreiskomitee.
Beispiel 5
Die als Gutachterin tätige Daniela Thume von der sogenannten GWG schreibt:
"Eine Weitergabe des
Gutachtens an am Verfahren nicht beteiligte Personen oder eine Veröffentlichung
in der Presse, dem Fernsehen oder Internet ist zivilrechtlich strafbar. Überdies
verletzt die Veröffentlichung oder Bereitstellung des Befundteils und/oder der
Beantwortung der Fragestellung die Urheberschutzrechte der Sachverständigen
(SV)."
Was das für ein Straftatbestand sein soll, den Frau Thume hier wortgewaltig in die Welt des Familiengerichtes hinausposaunt, bleibt im Dunkeln. Mord und Totschlag kann es nicht sein, auch nicht fahrlässige Tötung, Beleidigung oder Exhibitionsmus. Frau Thune scheint vom Strafrecht aber auch sonst keine Ahnung zu haben, wenn sie die Formulierung "zivilrechtlich strafbar" schreibt, das ist so als wenn sie schreiben würde, "vegetarisches Essen mit Fleisch" oder "heterosexuelle Kontakte zwischen Schwulen".
Womöglich hat Frau Thume im Deutschunterricht nicht aufgepasst oder verliebt den Deutschlehrer angeschaut, während dieser sich abmühte den Schüler/innen die Grundlagen der deutschen Sprache beizubringen.
Aber auch vom Urhebeerrecht scheint Frau Thume wenig zu verstehen, sonst würde sie nicht einen solchen Unsinn schreiben, dass die "Bereitstellung des Befundteiles und/oder der Beantwortung der Fragestelllung die Urheberschutzrechte der Sachverständigen verletzen würde.
Kurz gesagt auch bei der einschlägigen GWG-Schulung zum Urheberrecht - wenn es denn überhaupt eine solche gab - kann Frau Thume nicht sonderlich aufmerksam gewesen sein, andernfalls wüsste sie, dass es in keiner Weise gegen das Urheberecht verstößt, wenn man einer anderen Person ein Gutachten oder sonstiges Schriftstück zur Einsicht gibt. Wäre das anders, dürfte kein Bürger ein Buch an andere Personen verleihen.
Beispiel 6
Der vom Amtsgericht Freiburg - 50 F 2930/18 - Richter auf Probe Bader - als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Andreas Loh behauptet in seinem Gutachten vom 02.08.2018:
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Inhalte des Gutachtens A (dem Kind - Anmerkung Peter Thiel) auch zukünftig nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfen.
Es ist nicht gestattet, das Gutachten gesamthaft noch in Auszügen anderen Personen oder Institutionen als dem Gericht, den Prozessbeteiligten, den Prozessbevollmächtigten und den einbezogenen Jugendamt weiterzugeben. Eine Weitergabe an darüber hinausgehende Dritte ist nur nach schriftlich erteiler Einwilligung aller Prozessbeteiligten und des Sachverständigen möglich.
Im Zeitalter von Fake News kann offenbar nicht nur Donald Trump jeden Unsinn behaupten, sondern so wie hier zitiert auch der Diplom-Psychologe Andreas Loh, der sich hier in die Rolle des Gesetzgebers oder gar eines Königs hineinsteigert, frei nach dem Motto. Der Staat bin ich.
Wenn Herr Loh in seiner Phantasie meinen würde, er wäre der Staat, dann wäre eine psychotherapeutische Behandlung für ihn wohl das Beste, so könnte er hoffentlich bald wieder auf den Boden der Tatsachen zurückkehren und erkennen, dass in Deutschland immer noch der Gesetzgeber die Gesetze erlässt, nicht aber Herr Loh, Traumtänzer, Reichsbürger und andere Wolkenkucksheim-Anhänger.
Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das verbietet, dass man Inhalte eines Gutachtens einem Kind zur Kenntnis geben darf (was man als verständiger Elternteil in der Regel aber auch nicht macht oder nur sehr behutsam). Gleichfalls gibt es kein Gesetz, das verbietet, das Gutachten oder Teile davon anderen Personen außer den Verfahrensbeteiligten (die Herr Loh fälschlicherweise als Prozessbeteiligte tituliert) weiterzugeben. Im übrigen gibt es keinen Automatismus, dass das Jugendamt vom Gericht das Gutachten zur Einsicht erhält, da das Jugendamt in regulären familiengerichtlichen Verfahren kein Verfahrensbeteiligter, sondern sogenannter Mitwirkender ist.
Bevor Herr nun weitere Gutachteraufträge animmt, ist ihm anzuraten er einmal an einer ordentlichen Weiterbildung zum Sachverständigen teilzunehmen, damit er seine mangelnden rechtlichen Kenntnisse auf ein annehmbaren Mindestandard bringt und nicht weiter solchen Unsinn verbreitet.
Wir empfehlen:
http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de/fortbildung.html
Urheberrecht
Von einschlägig interessierter Seite wird die Auffassung lanciert, man dürfe aus Gründen des Urheberrechtes Gutachten nicht vervielfältigen oder anderen Personen zur Einsicht geben.
So versieht etwa die Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle) von ihr gefertigte Gutachten mit Vermerken wie:
"Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers keine Reproduktionen durch Fotokopierer, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden (Urheberrecht)".
Oder:
"Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers keine Reproduktionen durch Fotokopierer, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. Auch die Verbreitung des Gutachtens (auch auszugsweise und anonymisiert) im Internet oder anderen Medien ist untersagt (Urheberrechtlich)"
Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, Diplom-Psychologin, 04.07.2005
was allerdings nicht zutreffend ist.
Der als Gutachter beauftragte Prof. Dr. Wilfried Hommers schreibt da schon etwas sachkundiger als Frau Kurz-Kümmerle auf Seite 1 seines 111-seitigen Gutachtens vom 07.01.05 für das Amtsgericht Obernburg:
"Hinweis auf Urheberrechte:
Gutachten genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (§1, 2, 11 und 15 UrhG vom 9,9,65). Sie dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."
Warum aber ein Professor, der sonst nicht müde wird, von sich diverse Aufsätze in Fachzeitschriften zu platzieren, hier so auf das Urheberrecht, das seinem 111.seitigen Schriftstück möglicherweise zusteht, pocht, bleibt ebenso unklar, wie der ehemalige PDS-Chef Gregor G. Möglicherweise möchte er nicht, dass sich die Leute durch eine anonymisierte Veröffentlichung seines Gutachtens oder Teile des Gutachtens ein relativ ungeschminktes Bild von seiner Tätigkeit als Gutachter und seiner fachlichen Kompetenz machen können.
Die "Hinweise" von Herrn Hommers sollen möglicherweise präventiv dafür sorgen, dass die "Beteiligten" nicht auf die Idee kommen, anderen "Unbeteiligten" das Gutachten zur Einsichtnahme zu überlassen.
In § 45 Urheberrechtsgesetz heißt es dazu:
UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2)
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(19 Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, ....
Und bei Dreyer, Kotthoff, Meckel ist zu lesen:
"Wie jedes absolute Recht ist auch das Urheberecht sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt (amtl. Begr. BT-Drucks. IV/270,30; BVerGE31,229,241 ff. - Kirchen- und Schulgebrauch).
....
Eine Einschränkung des Urheberrechts kann im Wege verfassungskonformer Auslegung auch vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) geboten sein.
... (vergleiche zur Veröffentlichung einer Berufungsschrift in einem ostdeutschen Strafverfahren OLG Hamburg GRUR 2000, 146 f.)
...
Die Ausnahmen- und Schrankenregelungen sind zwingend. Der Urheber kann daher die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch (§53) nicht durch ein entspr. Verbot auf dem Werk unterbinden. Eine gleichwohl auf dem Werk angebrachte Klausel, das Kopien insgesamt untersagt seien, ist wirkungslos. ..."
Dreyer, Kotthoff, Meckel: "Heidelberger Kommentar zum Urheberecht"; 2004, S. 550/551
Die apodiktische Auffassung von Frau Kurz-Kümmerle dürfte also falsch sein. Vermutlich sollen Stempelaufdrucke, wie sie Frau Kurz-Kümmerle verwendet, dazu dienen, kritische Einsichtnahme durch Außenstehende möglichst präventiv zu verhindern. Die von einer Begutachtung Betroffenen haben natürlich das Recht, sich zu dem Gutachten eine fachkundige Stellungnahme oder Expertise einzuholen. Dazu müssen sie in der Regel das Gutachten kopieren, um es der fachkundigen Person zukommen zu lassen, denn das vom Gericht zur Verfügung gestellte Exemplar benötigt der Betroffene oder sein Anwalt selbst.
Auf die Idee, darüber hinaus Gutachten in Form von Schwarzkopien unter das Volk zu bringen, wird doch hoffentlich niemand kommen. Geld verdienen kann man damit sicher nicht, denn wer außer beruflich damit Befassten oder Masochisten wird schon allen Ernstes ein Gutachten lesen wollen?
Vielleicht sollen Stempelaufdrucke, wie sie Frau Kurz-Kümmerle verwendet, dazu dienen, kritische Einsichtnahme durch Außenstehende möglichst zu verhindern. Die von einer Begutachtung Betroffenen haben natürlich das Recht, sich zu dem Gutachten eine fachkundige Stellungnahme oder Expertise einzuholen. Dazu müssen sie in der Regel das Gutachten kopieren um es der fachkundigen Person zusenden zu können, denn das vom Gericht zur Verfügung gestellte Exemplar benötigt der Betroffene oder sein Anwalt ja selbst.
Beispiel 1
So schreibt der als Gutachter beauftragte Prof. Dr. Wilfried Hommers auf Seite 1 seines 111-seitigen Gutachtens vom 07.01.2005 für das Amtsgericht Obernburg:
"Hinweis auf Urheberrechte:
Gutachten genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (§1, 2, 11 und 15 UrhG vom 9,9,65). sie dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."
Warum ein Professor, der sonst nicht müde wird, von sich diverse Aufsätze in Fachzeitschriften zu platzieren, hier auf das Urheberrecht pocht, bleibt unklar, es sei denn er möchte nicht, dass sich die Leute durch die Veröffentlichung seines Gutachtens oder Teile aus seinen Gutachten ein anders gefärbtes und ungeschminktes Bild von seiner Tätigkeit als Gutachter und seiner fachlichen Kompetenz machen können als er es von sich selbst zu vermitteln versucht.
Beispiel 2
Einige als Gutachter tätige Personen, so z.B. Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, versehen ihr schriftliches Gutachten mit Vermerken wie:
"Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers keine Reproduktionen durch Fotokopierer, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden (Urheberrecht)".
Beispiel 3
Während Frau Kurz-Kümmerle sich noch ganz im Stil des präfeministischen Zeitalters als "Verfasser" bezeichnet, grad so, als ob die Frauenbewegung in Hessen dreißig Jahre völlig umsonst gearbeitet hat, drückt sich die Diplompsychologin Irmgard Bräutigam von der sogenannten GWG München in ihrem am 01.12.2006 für das Amtsgericht Hersbruck erstellen Gutachten zwar mit gleichem Text, aber etwas moderner, da geschlechtsbewusster, aus:
Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verfasserin keine Reproduktionen, Fotokopien, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. (Urheberrecht)
Beispiel 4
Die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux wechselt in dem von ihr verwandten Stempelaufdruck wieder die maskuline Bezeichnung des "Verfassers", ergänzt aber das Wort "Gutachten" mit dem interessanten Begriff "Schriftstück", grad so als ob sie selber Zweifel hätte, ob ihre 81-seitige Ausarbeitung als Gutachten zu bezeichnen wäre oder - etwas bescheidener - als Schriftstück.
Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verfasserin keine Reproduktionen, Fotokopien, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. (Urheberrecht)
Irmtraud Roux, "Psychologisches Sachverständigengutachten" vom 04.02.2007 für Amtsgericht Landau in der Pfalz - Richter Wagner
Beispiel 5
Etwas anspruchsvoller formuliert es die Diplom-Psychologin Mechthild Gödde in einem Gutachten von dem man nicht genau weiß, ob sie hier die alleinige Autorin oder die Diplom-Psychologin Sabrina Kroll Mitautorin ist:
"Alle Rechte, auch die Wiedergabe in jeder Form, behält sich die Sachverständige vor. Es ist ohne schriftliche Genehmigung der Sachverständigen nicht erlaubt, das Gutachten oder Teile daraus auf fotomechanischen Weg zu vervielfältigen oder unter Verwendung elektronischer bzw. mechanischer Systeme zu speichern, systematisch auszuwerten oder zu verbreiten."
Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 113
Frau Gödde beschränkt sich hier offenbar nicht nur auf den Vorbehalt einer Veröffentlichung, das wäre ja noch zu verstehen, sondern erklärt auch noch ihren Vorbehalt, das Gutachten "unter Verwendung elektronischer bzw. mechanischer Systeme ... systematisch auszuwerten ...".
Beispiel 6
Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Gerhard Hennig trägt vor:
"Gutachten sind urheberechtlich geschützt.
Es darf nur für den Zweck verwendet werden, für den es erstellt wurde. Eine Weitergabe oder andere Verwendung verstößt gegen das Urheberechtsgesetz (§§ 2ff UrhG).
Gerhard Hennig, Gutachten vom 07.02.2006 für Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg
Beispiel 7
Frau Dr. Marianne Schwabe-Höllein, die vom Amtsgericht Regensburg als Gutachterin beauftragt wurde, bedruckt ihre "Psychologische Stellungnahme" vom 23.08.2006 auf dem Deckblatt mit den prosaisch anmutenden Zeilen:
"Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht und wurde ausschließlich für das Gerichtsverfahren erstellt, d.h. es darf weder im ganzen, noch in Teilen Dritten zur Kenntnis gebracht werden."
Diese Behauptung ist natürlich unzutreffend. Jeder Verfahrensbeteiligte, der ein Gutachten über das Gericht erhalten hat, kann dieses auch einer anderen Person mit der er "durch persönliche Beziehungen verbunden ist" (UrhG §15 (3) zur Einsicht geben. Gleiches gilt auch für die Zugänglichmachung des Gutachtens für einen Vertretungsvollmacht erhaltenen Rechtsanwalt oder einen Beistand im Sinne von §13 FGG (zwischenzeitlich §12 FamFG), denn diese haben die Aufgabe, die Interessen des Betreffenden zu vertreten, im Konkreten z.B. eine kritische Stellungnahme zu dem Gutachten anzufertigen oder sich vor Gericht über das Gutachten zu äußern.
UrhG §15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§16),
2. das Verbreitungsrecht (§17),
3. das Ausstellungsrecht (18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
3. das Senderecht (20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Beispiel 8
"... Gutachter genießen den Schutz des Urheberrechtes (§§ 1,2,11 und 15 UrhG vom 09.09.1965). Gutachten dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt worden sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."
Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg, Gutachten vom 28.06.2010 für Amtsgericht Dresden - 309 F 1790/09 - Richterin Dr. Ockert
Das ist nun wahrlich starker Tobak. Nächstens schreibt Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg noch:
... Gutachter genießen den Schutz des Artenschutzabkommens
das hätte ungefähr die selbe Bedeutung wie der Satz:
"... Gutachter genießen den Schutz des Urheberrechtes"
Im übrigen verkennt Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg mit der Bemerkung:
"Gutachten dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt worden sind, verwendet werden."
das Urheberrecht, denn das Urheberecht regelt nicht wofür ein Gutachten verwendet werden darf, sondern welche Rechte der Urheber in Bezug auf den Inhalt seines "Werkes" hat und welche nicht. Ob ich aber das im Papierform vorliegende fertige schriftliche Gutachten nun dazu benutze, um es unter das Bein eines kippligen Tisch zu legen, um diesen zu stabilisieren oder ob ich es im Winter für Heizzwecke einsetze oder gar als Ersatz für Toilettenpapier benutze, unterliegt nicht dem Verfügungsrecht des Gutachters. Ebenso gut kann ich das Gutachten auch einzelnen Personen zum Zwecke der Expertise zur Verfügung stellen. Verboten ist gegebenenfalls nur die Veröffentlichung des Gutachtens oder von Teilen des Gutachtens, wenn diesen Werkcharakter zuzusprechen ist.
Beispiel 9
"Das Gutachten darf nur im Rahmen des Verfahrens und nach Maßgabe des beauftragenden Gerichtes verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe im Ganzen oder auszugsweise bedarf der schriftlichen Zustimmung."
Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch, Gutachten vom 25.06.09 für Amtsgericht Winsen - 4 F 805/08
Eine blühende Phantasie kann man Frau Studtmann-Wündsch sicher nicht absprechen. Karl May, der Erfinder von "Old-Shatterhand", "Winnetou" und der "Silberbüchse", hätte an ihr sicher seine Freude gehabt. Doch was einem Abenteuerliteraten durchaus zur Ehre gereicht, weist bei einem Gutachter lediglich auf Wissenslücken hin oder - was noch schlimmer wäre - auf eine Neigung, den Leuten ein X für ein U vorzumachen.
Kurz und gut, Frau Studtmann-Wündsch, sollte erst mal ein paar Stunden das Urheberrecht und angrenzende Rechtsgebiete studieren, bevor sie sich daran macht, Teile ihrer Gedankenwelt in einem schriftlichen Gutachten zu offenbaren.
Beispiel 10
"Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrechtsschutz"
schreibt die vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Richterin Dittmer, als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich.
Frau Dittrich hätte genau so gut auch schreiben können, dieses Gutachten unterliegt dem Persönlichkeitsrechtsschutz, dann wäre klar gewesen, dass sie sich um den Persönlichkeitsschutz der in dem Gutachten erwähnten Personen Sorgen macht. So aber kann man vermuten, dass es Frau Dittrich in erster Linie darum geht, ihr Gutachten oder Teile davon geheim zu halten. Wer aber etwas geheim zu halten versucht, der hat seine Gründe dafür, die nicht immer ehrenvoll sind. Da in dem Gutachten keine persönlichen Daten oder Geheimnisse der Frau Dittrich stehen, könnte es dann wohl nur so sein, dass Frau Dittrich ihre Arbeitsweise möglichst geheim halten will. Wie gesagt, wer aber etwas geheim zu halten versucht, der wird seine Gründe dafür haben, die nicht immer zur Ehre gereichen müssen.
Beispiel 11
Etwas unbedarft erscheint auch der doppelte Doktor Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender, der am 04.08.2016 durch Richter Hering am Amtsgericht Potsdam zum Sachverständigen ernannt wurde. Herr Oberlaender schreibt auf Seite 134 seines Gutachtens vom 18.01.2017:
"Der Sachverständige weist darauf hin, dass das Gutachten auch nach Ablieferung das geistige Eigentum des Sachverständigen bleibt. Die Weitergabe und das Kopieren des Gutachtens über den vom Gericht zu bestimmenden Personenkreis hinaus, ist ohne Genehmigung des Sachverständigen und des Gerichts nicht gestattet."
Zum einen ist es etwas daneben, wenn Herr Oberlaender meint, hier Belehrungen darüber zu erteilen, was das Gericht gestattet und was nicht. Ebenso hätte Herr Oberlaender auch schreiben können:
Die Benutzung des Gutachtens zu hygienischen Zwecken auf der Toilette über den vom Gericht zu bestimmenden Personenkreis hinaus, ist ohne Genehmigung des Sachverständigen und des Gerichts nicht gestattet.
Im übrigen ist es ein Fake, wenn Herr Oberlaender meint, sein Gutachten dürfe ohne seine Zustimmung nicht weitergeben werden. Nächstens will er den Bürgern womöglich auch noch verbieten, einen gekauften Roman weiter zu verschenken oder anderen Leuten zum Lesen auszuleihen, weil der Romanautor dazu keine Zustimmung gegeben hat.
Bei so viel Unbedarftheit des Herrn Oberlaender wird man auf die beiden Doktorarbeiten neugierig, die Herr Oberlaender mal irgendwann geschrieben haben muss, womöglich findet man da noch mehr solcher saurer Gurken.
Das Gutachten als Teil eines amtlichen Werkes
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html
Deutschland das Land der toten Dichter und Denker. Und die die noch leben, werden mit dem Knüppel des deutschen Urheberrechtes von Staats wegen niedergeschlagen. Alles verriegelt und verrammelt, wie es der Kuh am Arsche bammelt, Walter Ulbricht hätte seine Freude an diesem Land: "Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten". So nimmt es denn Wunder, dass man in Deutschland überhaupt noch irgend etwas genehmigungsfrei vervielfältigen und veröffentlichen darf; das "amtliche Werk". Zu den amtlichen "Werken" gehören auch Gerichtsentscheidungen. Wenn man auch das noch verbieten würde, könnte sich Deutschland gleich mit der "Demokratischen Volksrepublik Korea", besser bekannt als Nordkorea, vereinigen und der deutsche Bundespräsident Gauck könnte Vizepräsident unter dem nordkoreanischen "Führer von Partei, Armee und Volk“ Kim Jong-un werden.
Immerhin, jede Lücke in der irren Mauer des deutschen Urheberrechtes, gilt es bis zu dessen grundlegender Liberalisierung zu nutzen. So kann man denn schon heute Anwaltsschriftsätze und gerichtlich eingeholte schriftliche Gutachten, veröffentlichen, wenn diese durch eine gerichtliche Entscheidung Teil eines "amtlichen Werkes" geworden sind:
Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes
Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
Beschwerdestellen
Beschwerdestellen bezüglich familiengerichtlich eingeholter Gutachten gibt es in der Regel nicht. Ist der vom Gericht eingesetzte Gutachter aber Mitglied eines Berufsverbandes, können sich die von der Tätigkeit des Gutachters Betroffenen mit einer Beschwerde an diesen Berufsverband wenden.
So etwa im Fall einer Mitgliedschaft des Gutachters im Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/schiedsgericht.shtml
Beispiel
Das Schieds- und Ehrengericht des Berufsverbands deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. fasste in einem auf Grund einer Anzeige eines betroffenen Elternteils eingeleiteten Ehrengerichtsverfahren gegen die für das Amtsgericht Singen - 2 F 243/10 - tätig gewordene Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp am 28.08.2013 einen 19-seitigen Beschluss.
Das Schieds- und Ehrengericht des Berufsverbands deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. stellte das Ehrengerichtsverfahren auf Kosten des Berufsverbands deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. ein.
Das Schieds- und Ehrengericht führt u.a. aus:
"Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestehen - auch wenn erhebliche Kritikpunkte an der Bearbeitung durch die angegriffene Psychologin nicht in Abrede gestellt werden können - jedoch insgesamt gesehen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß im Sinn des § 8 SEGO.
...
Wie bereits erwähnt sieht das Schieds- und Ehrengericht allein unter dem Aspekt der besonderen Situation, in der sich die angegriffene Psychologin wegen der Sorge um das Kindeswohl befunden hat, von der Eröffnung eines Schieds- und Ehrengerichtsverfahren ab."
(S. 2 und 19)
Privatexpertise
Dass die Arbeit von Gutachtern nicht außerhalb jeglicher Kritik sein darf, mutet wie eine Selbstverständlichkeit an, ist es jedoch in der Praxis offenbar nicht immer. Die Berliner Rechtsanwältin Rakete-Dombek schreibt dazu:
Zu der Frage der Nützlichkeit der Einholung eines Privatgutachtens gibt es seltsamer Weise in Bau- und Versicherungsprozessen oder bei Bewertungsgutachten keine Berührungsängste. Anders sieht es offenbar bei den familienpsychologischen Gutachten aus. Die Überprüfung erstellter Gutachten erfolgt eher ungern, die Einreichung von Privatgutachtern wird als kontraproduktiv angesehen. Diese würden meist nur eingeholt, um den gerichtlich bestellten Gutachter zu diskreditieren.
Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 513/14
Im Ergebnis ihrer weiteren Betrachtungen äußert die Autorin dann die Auffassung:
Angesichts dieser Funktion des Privatgutachtens im Verfahren und der Tatsache, dass auch familienpsychologische Sachverständigengutachten fehlerhaft erstellt sein können, sollte daher häufiger über die Einbringung eines Privatgutachtens - trotz aller zu bemerkenden Aversionen - nachgedacht werden. Die Kritik fehlerhaft erstellter Gutachten sollte nicht der Diskussion im Internet überlassen bleiben (vgl. ...)
Wir meinen, sowohl als auch. Die Diskussion im Internet hat ihre Berechtigung - siehe auch www.gwg-gutachten.de (2014: nicht aufrufbar), sie ersetzt aber nicht die gegebenenfalls sinnvolle Beauftragung externen Sachverstandes für eine fachlich-kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters.
Die kritische Auseinandersetzung mit einem Gutachten wird oftmals von den sich benachteiligt sehenden Verfahrensbeteiligten selbst betrieben oder in die Hand eines Rechtsanwaltes gelegt. Ersteres führt oft zu ausufernden und ins Detail gehenden schriftlichen Gegendarstellungen der Betroffenen, die für gewöhnlich wohl vom zuständigen Richter kaum durchgelesen werden, auch wenn dies formaljuristisch dem Richter vorgeschrieben ist. Das liegt zum einen daran, dass die oft umfänglichen schriftlichen Darstellungen der verfahrensbeteiligten Laien (Eltern) oft nur mit großer Mühe lesbar und verstehbar sind. Zum anderen liegt es aber auch an der Arbeitsüberlastung der Familienrichter, die es ihnen auch bei guten Willen wohl nur selten erlaubt, sich ernsthaft mit einem vorliegenden Gutachten und mit einer daraufhin erstellten kritischen Stellungnahme zu befassen. Die wenigsten Richter in Deutschland dürfte sich daher die Mühe machen eine privat erarbeitete unklare und und unstrukturierte Stellungnahme ernsthaft durchzuarbeiten und in ihrer Beschlussfassung zu berücksichtigen.
Verfahrensbeteiligte, die die gerichtlichen Kosten und Auslagen selber tragen müssen, geht oftmals die finanzielle Puste aus, neben den in der Regel relativ niedrigen Gerichtskosten und den eher hohen Gutachterkosten zwischen 2.000 und 10.000 €, nun auch noch eine solide fachliche Auseinandersetzung mit einem Gutachten zu finanzieren, die nur selten unter 500 € zu haben sein dürfte.
Wird eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten von den Betroffenen in die Hand eines Rechtsanwaltes gegeben, entstehen bei Stundenhonoraren zwischen 80 € und 300 € schnell Kosten in Höhe von 1.000 € und mehr. Wer als Betroffener das gerichtliche Verfahren über Prozesskostenhilfe auf Staatskosten finanzieren lässt, hat wohl nur sehr selten Chancen, dass sich der beauftragte Rechtsanwalt ernsthaft mit dem Gutachten auseinandersetzt. Am ehesten ist das noch von Rechtsanwälten zu erwarten, die am Anfang ihrer Laufbahn stehen und sich einen gewissen Idealismus noch nicht abgewöhnt haben.
Rechtsanwälte argumentieren zudem in ihren Auseinandersetzungen mit dem Gutachter dann oft mehr oder weniger aus rein juristischer Sicht, da sie nur über wenig sozialpädagogische, psychologische oder therapeutische Sachkunde verfügen, die jedoch notwendig wäre, wenn man sich sachgerecht mit einem vorliegenden schriftlichen Gutachten, bzw. der Arbeit eines Gutachters auseinandersetzen will.
Die Verfahrensbeteiligten können die kritische Würdigung eines Gutachtens auch auf einen Privatsachverständigen übertragen. Hier eine kompetente Fachkraft zu finden, ist oft nicht leicht, denn diese Fachkraft muss sowohl über gute familienrechtliche, als auch psychologische und sozialpädagogische Kenntnisse verfügen und darüber hinaus auch noch kompetent in der Analyse von Gutachten und der darauffolgenden schriftlichen Auseinandersetzung sein. So ist es denn auch nicht verwunderlich, dass es hier in Deutschland nur wenige spezialisierte und kompetente Fachkräfte gibt.
Doch wo ein Markt ist, finden sich auch Verkäufer, gute und schlechte.
So wurden in einem am Amtsgericht Brandenburg anhängigen Verfahren nach Vorlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens der Diplom-Psychologin Kristina Lurse von einem verfahrensbeteiligtem Elternteil gleich zwei Personen als Privatsachverständige beauftragt, der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann und die Diplom-Psychologin Birgit Heyer, zu beiden finden Sie auf unserer Website kritische Anmerkungen.
Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 160/12 - Beschluss vom 09.01.2013
Dem Antrag auf Ablehnung der als Sachverständige ernannten Diplom-Psychologin Birgit Ute Heyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird stattgegeben.
Der Richter am Amtsgericht Brandenburg schreibt in seinem Beschluss vom 31.08.2012:
Der Privatgutachter Dr. Michael Wiedemann prüft die Frage, ob das gerichtliche Gutachten wissenschaftlichen Standards entspreche und kommt zu dem Ergebnis, dass das gerichtliche Gutachten deutlich fehlerhaft sei und nicht zur Beantwortung der juristisch gestellten Fragen nutzbar sei. ... Das Privatgutachten Heyer analysiert das gerichtliche Gutachten in Bezug auf Form, Nachprüfbarkeit, Objektivität und Darstellung von Inhalten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Gutachten wegen dessen fehlender Nachprüfbarkeit und fehlender Objektivität aus fachpsychologischer Sicht nicht verwertbar sei.
Und mit dem knappen Satz:
Die Zweifel der Kindesmutter hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens, die sie mit zwei Privatgutachten untermauert, hat das Gericht zur Kenntnis genommen.
erledigt der Richter die beiden Privatgutachten. Außer Spesen, nichts gewesen. So muss man zu dem logischen Schluss kommen, dass beide Schriftstücke entweder nicht das ausgegebene Geld wert waren oder der Richter die hohe Argumentationskunst des Herrn Wiedemann und der Frau Heyer nicht erkennen konnte, was aber schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit ist, denn Richter haben qua Amt ja eine vollendete Beurteilungsgabe, was uns nicht zuletzt die Hohe Schule der "Rechtsprechung" am 25. Zivilsenat des Berliner Kammergerichtes unter dem Vorsitzenden Richter Feskorn zeigt, mit dem einem auf korrekte Vergütung klagenden Vormund bedeutet wurde, dass er nicht in der Lage wäre zu begreifen, dass es Kinder und Jugendliche in Deutschland gäbe, die wochenlang keinen bestimmungsberechtigten Sorgeberechtigten hätten, weil der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht Oranienburg sich nicht in der Lage sieht, bereits zum gerichtlichen Termin des Sorgerechtsentzuges die Hand des bestellten Einzelvormundes zu schütteln, was man im Juristendeutsch Bestallung nennt und von dem der 25. Zivilsenat behauptet, erst ab diesem Händeschütteln würde die Vormundschaft und damit ein Vergütungsanspruch des Vormundes für seine Tätigkeit beginnen.
Die fachliche Auseinandersetzung mit einem Gutachten ist oft anstrengend und ermüdend und so ist es nicht verwunderlich, dass angefragte Fachkräfte oft die Übernahme solcher Aufträge vermeiden. So z.B. der Diplom-Psychologe X, der zu einer Anfrage bezüglich eines Gutachtens der Diplompsychologin Ludwina Poll schreibt:
"Das Paket mit dem Schriftverkehr und dem dicken Gutachten habe ich erhalten und durchgesehen. Das alles gründlich zu lesen, wäre eine zeitraubende Strafarbeit. ..." (23.06.2006)
Hinzu kommt der Vorwurf der Nestbeschmutzung, denen sich z.B. ein Diplom-Psychologe leicht ausgesetzt sieht, wenn er die Arbeit gleich graduierter Gutachter kritisiert. Man sollte hier schon wie auch Altbundeskanzler Helmut Kohl ein gewisses Faible dafür haben, sich durch potentielle Anwürfe sogenannter Experten nicht aus der Ruhe bringen zu lassen, getreu dem Motto: Die Hunde bellen, die Karawane zieht ihren Weg.
Wer sich da so wie der Autor dieser Internetseite exponiert, muss sich nicht wundern, wenn er das eine oder andere mal in seiner fachlichen Kompetenz auch unterhalb der Gürtellinie in Frage gestellt wird.
Etwas milder, aber nicht weniger in Frage stellend, fällt dann schon mal die Beurteilung des Senates eines Oberlandesgerichtes aus, wenn es z.B. heißt:
"... Einerseits mangelt es den Stellungnahmen des Herrn Thiel, den der Antragsteller selbst als `Sachverständigen` bezeichnet, schon daran, dass die fachliche Qualifikation des Herrn Thiel, aus denen sich sein Anspruch, das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Scholz zu beurteilen, nicht hinreichend ersichtlich sind. Darüber hinaus, entbehren die Stellungnahmen des Herrn Thiel, die sich allein auf ein zweistündiges Gespräch mit dem Antragsteller und seinem Vater stützen sollen, auch der umfassenden Beurteilungsgrundlage, wie sie dem Gutachten der gerichtlich beauftragen Sachverständigen Dr. Scholz zur Verfügung gestanden hat. ..."
Beschluss des Oberlandesgericht Celle, 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen vom 17.03.2003 - 10 UF 257/03, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Wick, Richter am Oberlandesgericht Heck und Richter am Oberlandesgericht, S. 2-3
Logisch weitergedacht, kann man diesen Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenats des Oberlandesgerichtes Celle so interpretieren, dass Gutachten eigentlich überhaupt nicht effektiv kritisiert werden können, denn weder die Verfahrensbeteiligen, noch ein von ihnen beauftragter Rechtsanwalt oder eine andere zur kritischen Würdigung eines Gutachtens ausgesuchte Person können eine so "umfassende Beurteilungsgrundlage" wie ein gerichtlich beauftragter Gutachter haben.
Die Verfahrensbeteiligten müssen sich naturgemäß immer den Vorwurf der Befangenheit gefallen lassen, ein von ihnen beauftragter Rechtsanwalt kann auch nichts zu der Problematik der Trennungsfamilie sagen und wie das Oberlandesgericht Celle ausführt, ein Privatsachverständiger offenbar auch nichts.
Hinzu kommt, dass für den einen oder anderen Richter an einem Oberlandesgericht fachliche fundierte Stellungnahmen nicht deswegen überzeugen, weil sie überzeugend geschrieben wurden, sondern weil die formale "fachliche Qualifikation" des Privatsachverständigen wenigstens die eines Diplom-Psychologen sein sollte, besser aber noch eines Doktors oder eines Professors, deren Job es ist, an den deutschen Fach- und Hochschulen den Studenten das selbstständige Denken abzugewöhnen.
Zu einem vom gerichtlichen Gutachter eingereichten schriftlichen Gutachten können die Verfahrensbeteiligten eigene kritische Stellungnahmen (Privatgutachten, gutachtliche Stellungnahme, Expertise) beim Gericht einreichen oder mündlich im Termin ihre Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen. Es kann auch sinnvoll sein, eine Stellungnahme zum Gutachten durch einen Privatsachverständigen erarbeiten zu lassen, um substantiierte Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten vorbringen zu können. Privatsachverständiger kann eine fachlich geeignete Person sein, die in der Lage ist, Schwachpunkte des Gutachtens zu entdecken und fundiert dazu Stellung zu nehmen. Häufig wird von den Verfahrensbeteiligten damit ein Anwalt betraut, obwohl dieser auf Grund seiner in der Regel eingeschränkten juristischen Ausbildung mit der Anfertigung einer guten fachlichen Stellungnahme zu einem Gutachten in der Regel überfordert sein dürfte. Es kann daher sinnvoll sein, wenn sich die Verfahrensbeteiligten an anderer Stelle um fachkundige Unterstützung bemühen. Dies könnte z.B. bei einer mit der Gutachtenmaterie gut vertrauten Fachkraft geschehen. Möglich wäre es auch, andere familiengerichtlich tätige Gutachter und Sachverständige wegen einer eventuelle Beauftragung anzusprechen. Allerdings wird es in der Gutachterszene nicht immer leicht sein, jemand für eine solche Aufgabe zu gewinnen, da "Kollegenschelte", zu der es bei einer kritischen Beurteilung eines Gutachtens zwangsläufig kommt, wohl nicht besonders gern gesehen wird. Zum anderen sollen die Preise, die von einschlägigen Gutachter verlangt werden, teilweise so hoch sein, dass sich deren Beauftragung nur die reiche Klientel rund um den Starnberger See oder die Beteiligten eines Banküberfalls erlauben können.
Die Kosten für den Privatsachverständigen müssen von der ihn beauftragenden Person getragen werden. Im begründeten Einzelfall kann es sein, dass der Auftraggeber diese Kosten der anderen streitenden Partei in Rechnung stellen kann (§91 ZPO). Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können unter den Voraussetzungen des §91 ZPO erstattungsfähig sein.
OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1725=FF 2002, 177
LG Düsseldorf, 19.06.2009 - 25 T 317/09, FamRZ 2010, 327
Rainer Balloff (2004, S. 110), schlägt vor, dass Privatsachverständige 85 € je Stunde mit ihren Auftraggebern abrechnen sollen. Das mag aus Sicht von Balloff einen angemessener Betrag für sein eigenes Tätigwerden darstellen, bei vierzig Arbeitsstunden wöchentlich wäre dies ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 13.600 €, und selbst bei einer wöchentlichen Abrechnung von nur 20 Stunden immerhin noch knapp 7.000 €, ein (Brutto) Einkommen von dem viele Menschen in Deutschland nur träumen können und das gerade Trennungsfamilien mit ihren häufig desaströsen wirtschaftlichen Verhältnissen oft überhaupt nicht zur Verfügung steht. Mit dem Prinzip der sozialen Marktwirtschaft hat die Forderung nach einheitlichen Stundensätzen von 85 € für Privatsachverständige wohl genau so viel zu tun, wie die zentral gelenkte und krisengeschüttelte sogenannte Planwirtschaft der DDR des Jahres 1989 mit der auf wesentlich höherem Niveau krisengeschüttelten Bundesrepublik des Jahres 2004.
Völlig unbeantwortet bleibt von Balloff die Frage, wie auch Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, sich in die Situation versetzen können, einen Privatsachverständigen zu beauftragen. Es bleibt zu hoffen, dass Balloff nicht nur der gut verdienenden Klientel im Berliner Grunewald oder am Starnberger See zu ihrem Recht verhelfen will. Mitunter hilft für eine veränderte Sichtweise schon ein einwöchiges Praktikum im Berliner Sozialamt Neukölln, wo man die Nöte von Menschen sehr unmittelbar kennen lernen kann.
Rainer Balloff ist übrigens nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen kein Professor (Stand 03/2006), wird aber gelegentlich von Fachkräften als ein solcher vermutet (21.03.06 A.L.). Vielleicht resultiert diese offensichtlich irrige Meinung Meinung daraus, dass er einen gewissen professoralen Eindruck macht, was immer man unter professoral auch verstehen mag. Möglicherweise vermag der eine oder andere auch den Eindruck haben, Dr. Rainer Balloff würde vielleicht bald Professor werden, denn wer so viel publiziert, der muss doch gerechtigkeitshalber irgendwann auch einmal Professor werden. Schließlich ist IGF Kollege Harry Dettenborn auch Professor und da ist es sicher schlicht nicht einzusehen, warum Dr. Rainer Balloff nicht auch diese höheren Weihen erhalten sollte.
Im Gegensatz zu Rainer Balloff gibt Luise Greul, auch ein in Fachkreisen nicht unbekannter Mensch, immerhin eine Erklärung, warum sich die Vergütung des Privatsachverständigen an das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz anlehnen sollte:
"Alle im forensischen Kontext praktisch Tätigen wissen, dass die mangelnde Transparenz bei der Honorierungsfrage von methodenkritischen Stellungnahmen zu unterschiedlichsten Gerüchten, Spekulationen, in jedem Fall aber zu Verunsicherungen führt, ... Nicht zuletzt aus berufsständischen Gründen erscheint es daher angemessen, auch für diesen Bereich der forensisch-psychologischen Dienstleistungen eine enge Anlehnung an das ZSEG zu fordern, schon allein, um den latenten Vorwurf der Korrumpierbarkeit entgegentreten zu können."
Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182
Greul meint also in erster Linie eine Begrenzung nach oben, um der gelegentlich wohl anzutreffenden finanziellen Unverschämtheit einiger Gutachter einen Riegel vorzuschieben.
Auftraggeber von Privatgutachten können beim Gericht beantragen, dass der Privatsachverständige zum Anhörungstermin als sachverständiger Zeuge nach §414 ZPO teilnehmen kann. Dies wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn im Anhörungstermin das schriftliche Gutachten erörtert wird oder der gerichtliche Gutachter angehört wird.
§414 ZPO Sachverständige Zeugen
Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Der Privatsachverständige kann auch vom Gericht als sachverständiger Zeuge geladen werden. Er erhält dann eine niedrige Entschädigung von maximal 17 € je Stunde. Dafür pflegt natürlich kein Psychologieprofessor von Würzburg nach Dresden zu fahren, das wissen auch die Richter und deswegen muten sie dem Herrn Professor so etwas auch erst gar nicht zu. Adel verpflichtet.
Fachliche Qualifikation des Privatsachverständigen
Der Privatsachverständige muss kein Diplom-Psychologe sein, wie das z.B. der Richter Strauß vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Name des Richters verändert) durch die Art der Befragung des Privatsachverständigen in der Anhörung dem im Gerichtssaal anwesenden Publikum suggerierte. Nachdem der Privatsachverständige dem Richter auf dessen Frage hin erklärte kein Diplom-Psychologe zu sein, wurde der Privatsachverständige vom Richter mehr oder weniger unfein aus dem Verhandlungssaal gewiesen. An anderen Gerichten einschließlich dem Oberlandesgericht Dresden konnte der gleiche Privatsachverständige die gesamte Zeit an der Anhörung teilnehmen und auch seine Sichtweise darlegen. Da fragt man sich, ob bei Richter Strauß am Amtsgericht Tempelberg andere Gesetze gelten als anderswo.
Vermutlich würde Richter Strauß nicht einmal Paul Watzlawick als Sachverständigen akzeptieren, denn Watzlawick ist kein Diplom-Psychologe, sondern hat "nur" Philosophie und Sprachen studiert und eine Ausbildung in Psychotherapie am C.G. Jung-Institut in Zürich absolviert.
Ähnlich elitär äußert sich der Berliner Diplom-Psychologe Rainer Balloff.
Er meint:
"Die Gefahren, die bei der Erstellung von Expertisen, Parteien- oder `Gegengutachtern` durch zum Teil selbsternannte Experten entstehen, die gelegentlich zu allem Überfluss keine einschlägigen Experten sind (also keine Diplom-Psychologen oder Psychiater, die dann nicht einmal der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen), liegen auf der Hand.: Neuer Streit entsteht. Die bereits hochstrittigen Gerichtsverfahren werden weiter verzögert und die desolaten Familienbeziehungen verfestigen sich."
Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 110
Nun hat Balloff sicher Recht, wenn er sehen sollte, dass einige Leute, die sich in der Trennungs- und Scheidungslandschaft herumtummeln, von Tuten und Blasen keine Ahnung haben oder selbst ziemlich verwirt sind und daher mehr Schaden als Nutzen anrichten. Balloff`s Meinung, nur Psychologen und Psychiater wären kompetent, geht aber an der Realität komplett vorbei, in der es eine ganze Reihe von Personen gibt, die in der Lage sind, sich kompetent zu familiengerichtlich anhängigen Konflikten zu äußern. Und umgekehrt gibt es auch nicht wenige inkompetente Psychologen und Psychiater, so dass auch ein solcher Titel nicht automatisch vor Schaden schützt. Im übrigen fragt sich, von welchem erlauchten und hochkompetenten Fachgremium Rainer Balloff für die so anspruchsvoll anmutende Arbeit eines Gutachters geadelt wurde.
Immerhin räumt Balloff dann noch ein:
"Die Vorteile liegen jedoch auch auf der Hand: Schutz der fachlich meist nicht versierten Parteien und des Familiengerichts vor methodisch fragwürdigen und fehlerhaften Gutachten" (S.110)
Die fachliche Kritik schlechter oder fehlerhafter Gutachten durch unabhängige fachlich qualifizierte Professionelle ist nicht nur ein zeitaufwändiger und oft auch teurer Prozess. Sie ist auch für die mit dieser Arbeit betraute Fachkraft meist wenig erbaulich, eher im Gegenteil anstrengend, stellenweise öde und erzeugt nicht selten auch gelinde gesagt Ärger angesichts dessen, was man mitunter lesen muss. Von daher müsste man dafür eigentlich einen höheren Stundensatz nehmen, als ihn Gutachter bei Gericht in Rechnung zu stellen pflegen.
Doch immerhin, letztlich mag die erfreuliche Folge sein, dass das Gericht bei Vorliegen einer fachlich kritischen Stellungnahme nachdenklich wird und den Vorträgen des Gutachters kritischer als vorher lauschen wird. Möglicherweise verwirft der Richter sogar die Empfehlung des Gutachtens oder es kommt zu einem Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht. Die eigentliche Arbeit - die Lösung des Familienkonfliktes - bleibt damit jedoch ungetan und so stehen alle Beteiligten zum Schluss wohl an der selben Stelle, wo sie schon zu Anfang gestanden haben. Vielleicht kann es schon als Erfolg gewertet werden, wenn sich die Lage zwischenzeitlich nicht verschlimmert hat, so wie es beim traditionell verstandenen familiengerichtlichen Agieren üblicherweise passiert. So wie in dem Witz über Walter Ulbricht, der auf dem 1. Parteitag der SED stolz verkündet:
1945 standen wir einen Schritt vor dem Abgrund. Heute sind wir schon zwei Schritte weiter.
Jede Familien- oder Paarberatung ist für den Professionellen wohl weitaus erfreulicher als die fachliche Auseinandersetzung mit Gutachten, da man bei ersteren Entwicklung unterstützen kann, während es bei der Gutachtenkritik "lediglich" darum geht, Fehlentwicklungen möglichst zu stoppen und Schlimmeres zu verhindern. Ob die betroffene Trennungsfamilie im familiengerichtlichen Verfahren die erforderliche Unterstützung bekommt, die wirklich Not tut, ist oft fraglich und so mag man gar nicht zwei, drei Jahre später schauen, wie es der familiengerichtlich "behandelten" Trennungsfamilie dann geht. Dies macht zum Glück auch kaum jemand, frei nach dem Motto, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß und so hält sich das Entsetzen in Grenzen und die vorher beteiligten Professionellen können sich ungetrübt von Gewissensbissen in dem Glauben üben, sie hätten Gutes getan.
Die meisten Gutachtern dürften in der Regel wenig Interesse an fachlich qualifizierten Stellungnahmen zu ihren Gutachten haben. Zu sehr kratzt solches an ihrem Image als Hohepriester psychologischen Wissens und Expertentums. Oft dürfte es das erste Mal, sein, dass eine fachkundiger Person, wie der Privatgutachter an dem Thron wackelt, auf dem viele Gutachter sitzen. Die Betroffenen werden zwar oft von Rechtsanwälten vertreten, denen diese Aufgabe auch zukommen könnte, doch eine anspruchsvolle Gutachtenkritik dürfte den meisten Rechtsanwälten zum einen zu zeitintensiv sein und zum anderen fehlt ihnen in der Regel die hier erforderliche spezielle Fachkompetenz für eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Gutachter und seinem Gutachten.
Viele Gutachter/innen scheinen, durch die oft schon jahrelange Verwöhnung als quasi unantastbare Hilfskraft des Richters - auch die üppige Bezahlung des Gutachters dürfte diese Tendenz verstärken - auf einem so hohen Roß zu sitzen, dass dies nicht nur die von ihnen "Begutachteten" in unschöner Form mitbekommen, sondern natürlich auch der beauftragte Privatgutachter, wenn er von Reaktionen eines Gutachters erährt. Getroffene Hunde bellen, so sagt der Volksmund und so kann auch das Bellen getroffener Gutachter/innen verstanden werden. Einige Gutachter/innen sollen dem Vernehmen nach gerade zu Tobsuchtsanfälle bekommen, die sich in erbosten Stellungnahmen an das Gericht entladen, wenn sie von jemanden kritisiert werden, der sich außerhalb ihres angemaßten gutachterlichen Machtbereiches befindet.
Wenn böse Gedanken töten könnten, der Autor des hier vorliegenden Aufsatz wäre vermutlich auf Grund des magischen Zaubers einiger Gutachter schon mehrmals getötet worden. Doch, die Hunde bellen, die Karawane zieht ihren Weg, wie es so schön heißt. Meinungsdiktaturen hatten wir im letzten Jahrhundert sicher erst einmal genug, von 1933 bis 1945 hat dies Millionen von Männern, Frauen und Kindern das Leben gekostet. Es ist zu hoffen, dass arroganter Meinungsfundamentalismus "psychologischer Experten" im Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts kein beherrschender Platz eingeräumt wird.
Privatgutachten versus Privatexpertise
Jeder am Verfahren Beteiligte (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, etc.) kann sich im Verfahren der Hilfe eines privat engagierten Sachverständigen bedienen. Hierbei gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten.
1. Privatgutachten
2. Privatexpertise
die sich im Einzelfall auch überschneiden können.
Bei einem Privatsachverständigengutachten stellt der privat engagierte Sachverständige eigene Ermittlungen an, so etwa eigene Interaktionsbeobachtungen zwischen Elternteil und Kind. Auch die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie ihrer erzieherischen Kompetenzen könnten beobachtet werden, so etwa wenn das Kind in einer Pflegfamilie untergebracht ist, sich aber zeitweilig auch bei den leiblichen Elternteilen aufhält. Geht es dagegen um Streitigkeiten getrennt lebender Eltern wird es allerdings in aller Regel nicht möglich sein, die Interaktion zwischen den Eltern durch den Privatsachverständigen beobachten und beschreiben zu lassen, denn der nicht beauftragende Elternteil wird für eine Mitwirkung in aller Regel nicht bereit sein.
vergleiche hierzu u.a.:
Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000.
Ein Privatgutachten ist etwas anderes als eine privat eingeholte Expertise. Bei einem Privatgutachten stellt die damit beauftragte Person, eigene Ermittlungen an. So etwa wenn im gerichtlich eingeholten Gutachten behauptet wird, der Elternteil hätte eine narzisstische Störung, so kann der Privatgutachter diese Behauptung durch eigene Untersuchungen falsifizieren oder verifizieren.
Die Eltern oder ein Elternteil können, an der Beweisfrage des Gerichtes orientiert, einen Privatsachverständigen auch damit beauftragen, Interaktionsbeobachtungen zwischen Elternteil und Kind vorzunehmen. Fällt diese Interaktionsbeobachtung wesentlich anders aus, als die vom gerichtlich benannten Gutachter, so sollte das Gericht sich um eine Klärung der verschiedenen Beobachtungsergebnisse bemühen, um dies gegebenenfalls in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
Ein Privatgutachten gilt im FGG-Verfahren nicht als Beweismittel, sondern als urkundlich belegter substantiierter Sachvortrag (BGH NJW 2001, 77f.)
vergleiche hierzu:
Borth, Helmuth: "Das Kreuz mit dem Sachverständigen"; In: "Forum Familien- und Erbrecht", Sonderheft 2002, S. 75
Als Privatexpertise kann man die fachliche Auseinandersetzung mit einem im gerichtlichen Auftrag eingeholten Gutachten bezeichnen. Der Begriff Expertise impliziert, dass diese von einer hinreichend qualifizierten Fachkraft vorgenommen wird, nicht aber von einem guten Bekannten oder Freund, der gerade meint, er könne auch mal was in der Sache sagen, ohne jedoch von der Sache etwas zu verstehen. Eine Privatexpertise muss naturgemäß nicht neutral sein, grad so wie der Vortrag eines Anwaltes im Auftrag seines Mandanten in aller Regel nicht neutral ist.
So muss es schon sehr verwundern, wenn die vom Amtsgericht Saarburg - 3a F 8/14 - Richterin Ballmann als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber auf eine von einem Elternteil eingeholten Privatexpertise mit Schriftsatz vom 21.09.2015 abwehrend vorträgt:
"Die Unterzeichnerin erstattet ihre Gutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen.
Eine gleichermaßen unparteiische Haltung ist der Expertise nicht zu entnehmen."
Nachdem Frau Schneider-Wolber hier ohne Antritt eines Beweises behauptet, sie habe ihr Gutachten unparteiisch erstellt - in der Mathematik würde man von einem unbewiesenen Satz sprechen, ein unbewiesener Satz ist allerdings nur eine Hypothese - trägt sie noch redundant vor, sie erstatte ihr Gutachten "nach besten Wissen und Gewissen". Gleiches könnte man auch von einem Koch sagen, der sich daran macht, ein Kochbuch zu schreiben. Bekanntlich schreibt nicht jeder Koch nur deshalb gute Kochbücher, weil er schon mal eine Suppe gekocht hat. Ebenso ist es auch kein Automatismus, dass Frau Schneider-Wolber, die sich einer Ausbildung als "zertifizierte Fachpsychologin für Rechtspsychologie" rühmt, nur aufgrund einer solchen "Ausbildung" hinreichend qualifiziert ist.
Dass eine vom Gericht eingesetzte Fachkraft nach "besten Wissen und Gewissen" handeln soll, ist eine Selbstverständlichkeit, die keine besonderen Erwähnung verdient, es sei denn der oder diejenige wandelt auf dünnen Eis und ist sich seines/ihres Wissen und Gewissens nicht sicher.
Würde das Gericht Fachkräfte haben wollen, die nicht nach "besten Wissen und Gewissen" handeln, dann hätte es in der Strafvollzugsanstalt angerufen und daraum gebeten, dass die Anstaltsleitung einen der dort inhaftierten Betrüger für die Erstattung eines Gutachtens freistellt.
Abwehr einer Privatexpertise durch den Richter
Da Kritik bekanntlich meist weh tut, wird Privatexpertise durch Richter/innen nicht unbedingt gern gesehen, denn die Richter/innen identifizieren sich mehr oder weniger stark mit "ihrem" Gutachter", empfinden also Kritik am Gutachter und dessen Gutachten als Kritik an der eigenen Person. Zudem kommt der Richter bei einer Privatexpertise mitunter auch nicht allzu gut weg, denn viele Beweisfragen sind oft so miserabel formuliert, so dass man sich nicht wundern muss, wenn der Gutachter versucht, dem Richter in Sachen Inkompetenz nachzueifern.
Der erste richterliche Reflex ist daher oft, die pauschale Abwehr der vorliegenden Privatexpertise durch sachfremde Argumentationen.
vergleiche hierzu:
Rolf Bossi: "Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger", Frankfurt/Main, 2005
Rolf Lamprecht: "Die Richterperson als Rechtsquelle. Biographische Eckdaten und subjektive Impulse: Von der Subjektivität der Rechtsfindung und der Angst der Richter sich selbst als Rechtsquelle zu entlarven.", In: "Betrifft: Justiz", März 2005, S. 14-20
Rolf Lamprecht: "Vom Mythos der Unabhängigkeit, über das Dasein und Sosein der deutschen Richter", 1995
Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003
Egon Schneider: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338
Beispiel 1
Sehr geehrte Rechtsanwältin ...
in der Familiensache ...
wird darauf hingewiesen, dass der Gutachterin nicht aufgegeben werden kann, zu einem Gutachten eines Peter Thiel Stellung zu nehmen.
...
Die Äußerungen eines vom Antragsgegner eingezogenen Dritten, als "Expertise" eines Herrn Thiel erkennbar, sind zur Kenntnis genommen worden, gleichwohl erschließt sich nicht die Qualifikation des als systemischer Berater, systemischer Therapeut, Familientherapeut tätigen Herrn Thiel, soweit es die Erstellung familiengerichtlicher Gutachten betrifft.
...
Neumann Richterin am Amtsgericht
(Amtsgericht Potsdam - 42 F 208/08, Richterin Neumann - Schreiben vom 22.09.2009)
Bei der richterlichen Abwehr einer Privatexpertise wird in der Regel kaum auf den Inhalt der Expertise und deren Schlüssigkeit und Überzeugungskraft Bezug genommen, sondern, wenn dies geeignet erscheint, die Kritik abzuwehren, auf die formale Qualifikation der die Expertise erstellenden Person. Wen der Richter als kompetent bestimmt und wen nicht, bestimmt der Richter, frei nach dem selbstrückbezüglichen Ausspruch "Der König ist tot, lang lebe der König."
Beim Zeitpunkt der „Übertragung der Krone“ (d. h. dem Tod des Monarchen), tritt der Erbe oder die Erbin direkt die Nachfolge an, ohne dass eine Bestätigung oder eine weitere Zeremonie nötig ist. Somit ist auch die Bedeutung des Ausspruchs „Der König ist tot, lang lebe der König!“ geklärt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Britische_Monarchie
Oder auch mit dem Leitsatz des Absolutismus "Der Staat bin ich!" - "L'état c'est moi!"
Entgegen der Legende soll Ludwig XIV. diesen Satz nie gesagt haben. Er soll im Gegenteil auf seinem Totenbett gesagt haben: "Ich gehe fort, doch der Staat bleibt zurück." - "Je m'en vais, mais l'Etat demeurera toujours."
http://de.wikiquote.org/wiki/Ludwig_XIV._von_Frankreich
Der Richter genügt sich also selbst als einzig relevante
wirklichkeitskonstruierende Kraft, ein typischer Fall von Selbstgerechtigkeit.
Kein Wunder, wenn der
Glaube des naiven Bürgers an den Staat und sein segensreiches Wirken auf den
Hund gekommen ist.
Beispiel 2
"Außer dem vorliegenden Verfahren betrieben die Eltern ihren Streit um die elterliche Sorge und um die Umgangsregelung in sechs weiteren Gerichtsverfahren unter Einbezug sämtlicher erweiteter Erziehungspersonen in ..., eines parteilich eingeschalteten "Zweitgutachters", ...
...
Zur Methodik hat die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 ausführlich Stellung genommen. Auf diese überzeugende Stellungnahme wird verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen kann das Gericht keine logischen Brüche, keine Unbegründetheiten oder gar Vorgefasstheit erkennen. Im Gegenteil, die Ausführungen des Dipl.- Psych. Peter Thiel vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er weder das Kind noch die Kindesmutter in seine Erwägungen einbezogen hat und schon gar keine Interaktions- und Relationsdiagnostik angestellt hat. ..."
Amtsgericht Dresden - 309 F 1790/09 - Richterin Dr. Ockert, Beschluss vom 26.01.2011, S. 5.
Nu ja Richterin Ockert wird es schon wissen, was richtig ist und was nicht. Schließlich sitzt sie am längeren Hebel und wer da sitzt hat im Bedarfsfall immer recht, so es das Oberlandesgericht nicht anders sieht.
Vergleiche hierzu auch:
Heinz von Foerster; Ernst von Glasersfeld: Wie wir uns erfinden. Eine Autobiografie des radikalen Konstruktivismus. Heidelberg. Carl-Auer-Verlag 1999
Auf alle Fälle ist Richterin Ockert nachweislich nicht fehlerfrei, sonst würde sie nicht vortragen, dass Herr Peter Thiel Diplom-Psychologe wäre, was dieser in seiner Expertise vom 20.10.2010 an keiner Stelle behauptet hat. Wer aber schon einen Diplom-Psychologen sieht, wo gar keiner ist, zu welchen Kunststücken mag der noch alles fähig sein?
Abwehr der Privatexpertise durch den Rechtsanwalt
Rechtsanwälte, das ist bekannt, sind oft verhinderte Fußballspieler. Im Schulsport hatten sie immer nur eine Drei und wurden bei Fußballspielen immer als letzte gewählt. Dieses Trauma wollen sie nun im Erwachsenenleben ausgleichen und deshalb sind sie Rechtsanwälte geworden. Hier können sie nun all das tun, was ihnen früher auf Grund mangelnden Talentes verwehrt war, stürmen, mauern, abwehren und auch mal das eine oder andere Foul, wenn es der Sache des Mandanten dient. Einen Schiedsrichter gibt es nicht, sonst wäre auch schon ein Drittel aller Anwälte arbeitslos, weil ihnen die rote Karte gezeigt worden wäre.
"...
2. Soweit die Antragsgegnerseite nun den Schriftsatz des Herrn Peter Thiel, ..., vorlegt, ist dieser Vortrag bedeutungslos."
behauptet Rechtsanwalt Christoph Meertens in einem "Abwehrschreiben" vom 14.06.2010 zu einer von Peter Thiel gefertigten Privatexpertise 11.05.2010 zu einem Gutachten der Diplom-Psychologin Rena Liebald in einem Verfahren am Amtsgericht Köln - 315 F 254/08.
Wäre aber der Vortrag von Peter Thiel bedeutungslos, so hätte Herr Meertens gar nicht darauf reagiert, grad so wie man nicht darauf reagiert, wenn ein Blatt vom Baume fällt. Nun hat Herr Meertens aber darauf reagiert, was nun gerade zeigt, dass der Vortrag von Peter Thiel eben nicht bedeutungslos, sondern bedeutsam ist. Herr Mertens bestätigt diese Bedeutsamkeit dann auch gleich durch weitere Einlassungen:
"Herr Thiel ist weder Sachverständiger noch sachkundig."
Nun, das soll als Meinungsäußerung von Rechtsanwalt Christoph Meertens so belassen werden. Jeder darf ja eine Meinung haben, so lange sie nicht in üble Nachrede übergeht.
"Er beschreibt seine Qualifizierung und langjährige Tätigkeit als `systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF) ....
Diese `Qualifikationen` haben keine wissenschaftliche Basis, die mit der Qualifikation der Sachverständigen als Dipl.Psychologin und psychologische Sachverständige in Familiensachen vergleichbar ist."
Nun, hier begeht Rechtsanwalt Christoph Meertens einen logischen Fehler, denn "psychologische Sachverständige in Familiensachen" ist keine Qualifikation, sondern eine Berufung oder auch eine Frage der tatsächlichen Sachkunde, unabhängig ob die sachkundige Person nun vom Gericht als "Sachverständiger" berufen wird oder nicht.
Würde das Gericht einen Friedhofsgärtner als "psychologische Sachverständige in Familiensachen" ernennen, wäre dieser ebenso gut qualifiziert wie der Bürgermeister von Reykjavík für das hohe Amt.
Bei der Wahl am 27. Mai 2010 erzielte die als Spasspartei geltende Besti flokkurinn (die beste Partei) auf Anhieb 34,7 % der Stimmen und zog als stärkste Kraft in den Rat ein.[2] Ihr Initiator Jón Gnarr einigten sich mit der sozialdemokratischen Allianz auf eine Koalition und wurde neuer Oberbürgermeister.[3]
http://de.wikipedia.org/wiki/Reykjav%C3%ADk
Jón Gnarr
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Jón Gnarr (* 2. Januar 1967 in Reykjavík als Jón Gunnar Kristinsson) ist ein isländischer Komiker, Musiker, Schriftsteller und Politiker.
Leben
Gnarr wurde 1967 in Reykjavik als Sohn eines Polizeibeamten geboren, verließ die Schule mit 14 Jahren und besuchte für zwei Jahre ein Internat für schwer erziehbare Jugendliche. Nach diversen Gelegenheitsjobs arbeitete er zunächst als Pfleger in einem Heim für geistig und körperlich Behinderte. Mit 19 Jahren schrieb er einen Roman Die Stadt der Mitternachtssonne und wurde mit 20 Jahren Vater. Weiter schrieb er eine „fiktive Autobiografie“ mit dem Titel Der Indianer.
Seine Karriere als Komiker begann er Anfang der 1990 Jahre beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk Ríkisútvarpið mit der Radio-Sitcom Hotel Volkswagen. Später arbeitete er für einen privaten Sender, für den er morgendliche „Interviews“ führte und trat in Hörfunk, Fernsehen und in Spielfilmen auf. Gnarr wurde zudem als Bassist der Punkrockband Nefrennsli („rinnende Nasen“) bekannt und wirkte in mehreren Filmen, Sitcoms und Talkshows mit. Ferner veröffentlicht er Prosa und Lyrik.
Bei der Kommunalwahl in Reykjavík am 27. Mai 2010 erzielte Gnarrs Partei Besti flokkurinn die meisten Stimmen[1] und Gnarr wurde neuer Oberbürgermeister.[2] Auf seiner Liste kandidierten Musiker, Schauspieler, Comic-Zeichner und weitere Prominente.[3] Zum Wahlprogramm gehörten folgende Punkte: 1. Offene statt heimliche Korruption. 2. Kostenlose Handtücher für alle Schwimmbäder. 3. Ein Eisbär für Reykjaviks Zoo.[4]
http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%B3n_Gnarr
Ladung des Gutachters zum Anhörungstermin
In der Regel lädt der zuständige Richter nach Fertigstellung eines Gutachtens zu einem weiteren Anhörungstermin bei dem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zum vorliegenden Gutachten mündlich zu äußern und andere aktuelle Fragen zu erörtern. Der Richter kann zu diesem Termin - mit oder ohne Antrag der Verfahrensbeteiligten den Gutachter laden. Auf Antrag der Verfahrensbeteiligten muss der Richter den Gutachter zum Anhörungstermin laden.
Hier besteht nun die Möglichkeit, vorab und im Anhörungstermin den Gutachter auf Herz und Nieren zu testen. Dabei stellt sich nicht selten heraus, dass der Gutachter nicht logisch denken kann, konfus ist oder anderweitig problematische Denkstrukturen sein eigen nennt. Von den bei Gutachern oft anzutreffenden neurotischen Störungen, soll hier einmal abgesehen werden, denn eine Neurose ist kein pauschaler Grund, zur Ablehnung des Gutachters, sondern bestenfalls eine Aufforderung an den Richter, den Gutachter eine Psychotherapie zu empfehlen.
Vergleiche hierzu:
Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003
Oft wissen Gutachter in einer Anhörung in der Sache nichts zu sagen und versuchen diesen Mangel wie windige Politiker in der Tagesschau durch Phrasen und Allgemeinplätze zu überdecken.
In einer Anhörung am Amtsgericht Wetzlar fragt der Richter die als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Iris Witzani - die auf Anfrage erklärt, sie wäre von Beruf Sachverständige - warum es als entwicklungsförderlich anzusehen sei, dass ein Umgang zwischen dem Kind und dem Vater stattfindet. Der Richter wollte hier sicher keinen Vortrag der Gutachterin über die Rolle der Bedeutung bekommen, sondern wissen, was aktuell und konkret feststellbar wäre, was für den Umgang zwischen Kind und Vater sprechen würde.
"Die Sachverständige wird seitens des Gerichtes gefragt, zu der Frage, warum es als entwicklungsförderlich anzusehen sei dass ein Umgang zwischen A und dem Vater stattfindet. Sie erklärt hierzu, dies entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft, dass es entwicklungsförderlich positiv sei. dass ein Umgang zwischen Vater und Kind, welches bei dem anderen Elternteil lebe, stattfindet. Dies sei auch Ausfluss der aktuellen Gesetzeslage."
Richter Schaffrinna - Amtsgericht Wetzlar - 617 F 459/07, Anhörungstermin am 22.04.2008
Statt diese Frage konkret zu beantworten trug die Gutachterin vor: "... dies entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft, dass es entwicklungsförderlich positiv sei. dass ein Umgang zwischen Vater und Kind, welches bei dem anderen Elternteil lebe, stattfindet. Dies sei auch Ausfluss der aktuellen Gesetzeslage."
Für eine solche triviale Feststellung, die man schon in der Bundestagsdrucksache zur Reform des Kindschaftsrechts von 1998 nachlesen kann, braucht man jedoch keine Gutachterin, die berechtigt ist, der Justizkasse pro Stunde 85 € für ihr mehr oder weniger segensreiches Wirken in Rechnung zu stellen - und - so dies die Eltern nicht zahlen, den ahnungslosen Steuerzahler/innen aufgebürdet wird.
Beschlussfassung des Gerichtes nach Vorlage des Gutachtens
Das Gericht hat in seinen gegebenenfalls erfolgenden Beschlüssen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in wie weit es sich auf die Darlegungen im Gutachten bezieht und diese für seine Entscheidungsfindung übernimmt.
Es ist unseriös, wenn der Richter versucht, seinen Beschluss mit redundanten Vorträgen über die Kompetenz und Sachkunde des "langjährig erfahrenen Gutachters, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehe", zu untermauern.
"Als bewährt ... gelten dabei nicht unbedingt die sachkundigen Gutachter, sondern Experten, die den Richtern aus früheren Verfahren bekannt sind und die ihre Aufträge schnell, zuverlässig und ohne Komplikationen ausführen. Dei Gefahren, die durch eine zu enge Abstimmung zwischen Sachverständigem und Gericht entstehen, liegen auf der Hand. Der Gutachter kennt die Erwartung des Richters. Er ist mit der Sprache der Juristen vertraut und kann sich mit ihnen verständigen, handelt aber mitunter - bewusst oder unbewusst - in `vorauseilendem Gehorsam`. ... Dabei läßt sich mancher Experte durch ... Aspekte leiten, die nicht in sein Gebiet fallen. Befunde werden mit Blick auf den Tatvorwurf interpretiert. Das Gericht ist wiederum nicht geneigt, allzu kritische Fragen zu stellen, es übernimmt die Meinung des langjährig erfahrenen Gutachters, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehe."
Jens Lehmann: "Der Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Sachverständigen", In: "Goltdammer`s Archiv für Strafrecht", 11/2005, S. 639-647
Beispiel 1
"Dem Senat ist Frau X aus zahlreichen Begutachtungen bekannt, er hat daher keinen Zweifel, dass die von ihr ausgesprochene Empfehlung fundiert ist."
Beschluss Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.8.1999
Dies ist keine hinreichende Begründung, sondern eine Petitio Principii (Verwendung eines unbewiesenen, erst noch zu beweisenden Satzes als Beweisgrund für einen anderen Satz).
Beispiel 2
In ähnlich sich selbst bestätigender Weise agiert auch Richterin Schramm vom Amtsgericht Würzburg, die auf Einwendungen gegen die zuvor von Richter Page als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Rita Hasan schreibt:
„Die Sachverständige ist dem Familiengericht durch zahlreiche Gutachten bekannt,“
Richterin Schramm - Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08, Beschluss vom 09.02.2009:
Beispiel 3
Richter Silbermann vom Amtsgericht Pankow/Weißensee "begründet" den von ihm vorgenommenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes eines Vaters mit den dürftigen Worten:
"... . Entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin Melanie E. (anonymisiert - P. Thiel) sollte der zukünftige Lebensmittelpunkt A`s im Haushalt der Mutter liegen. Um dies im Interesse des Kindeswohles zu realisieren, war daher der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen."
Richter X. - Amtsgericht X, Beschluss vom 15.12.2008 - 21 F 5776/07
Das ist sicher keine Begründung, die einer Überprüfung bei einem guten Beschwerdegericht genügen würde.
Nebenbei bemerkt wurde in der von Richter X gestellten Beweisfrage gar nicht danach gefragt, wie der Aufenthalt des Kindes bei seinen Eltern zukünftig gestaltet werden sollte.
Gefragt wurde von Richter X dagegen u.a.:
"..., welche Sorgerechtsgestaltung aus psychologischer Sicht dem Wohl der Kinder am besten entspricht ..."
Beweisbeschluss vom 27.03.2008
Über eine Gestaltung des Sorgerechtes (also eines Rechtstitels) hat jedoch wiederum kein wie auch immer qualifizierter Gutachter zu befinden, sondern der Richter als juristischer Entscheider selbst. Zulässig ist dagegen die Frage, nach der für das Wohl des Kindes bestmöglichen Regelung des Aufenthaltes oder anderer Fragen der tatsächlichen Betreuung.
Ohne dass Richter X danach fragt, wie der zukünftige Aufenthalt des Kindes bei seinen Eltern, der nicht mit dem juristischen Titel des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu verwechseln ist, geregelt werden sollte, mithin also die tatsächliche Betreuung des Kindes durch seinen beiden nach Grundgesetz Artikel 6
Grundgesetz Artikel 6
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
für die Pflege und Erziehung ihres Kindes berechtigten und verpflichteten Eltern, äußert sich die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Melanie E., die ihr Gutachten vom 27.10.2008 unter dem Logo der "Institut für Gericht & Familie Service GbR" präsentiert, zur Gestaltung des Aufenthaltes des Kindes:
"Basierend auf der intensiven und ausgeprägten Beziehung zwischen A und seinem Halbbruder und auf der erheblich eingeschränkten Bindungstoleranz des Vaters wird empfohlen, dass A zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat und den Vater regelmäßig besucht." (Gutachten S. 61)
Man könnte meinen, die Diplom-Psychologin Melanie E. folgt hier einem Pawlowschen Reflex, also einer Konditionierung, die da lautet. Wenn Beauftragung als Gutachter, dann die Beweisfrage nicht gründlich durchlesen und zu verstehen versuchen, sondern dem Gericht in jedem Fall ungefragt den Vorschlag machen, welchen Lebensmittelpunkt das Kind zukünftig haben soll.
Beispiel 4
"Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten überzeugend dargelegt, dass beide Kinder erhebliche Auffälligkeiten im Bindungsverhalten aufweisen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der Sachverständigen unter Kapitel 2.6. des Gutachtens nebst den dazugehörigen Untersuchungsberichten. Die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten, insbesondere gegen den verwendeten Bindungsbegriff, vermögen nicht zu überzeugen. Die fachliche Kompetenz der Sachverständigen ist gerichtsbekannt."
Amtsgericht Köln - Richterin D. Dinkelbach, Beschluss vom 28.08.2008, beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin Renate Ellenbürger, Gutachten vom 21.05.2008
Die hohe Zuverlässigkeit von Flugzeugen des Typs Airbus A330 und ihrer Besatzungen ist auch bekannt, doch trotz dieser Bekanntheit stürzen Flugzeuge dieses Typs mitsamt ihrer Besatzung bisweilen bisweilen vom Himmel. Welcher Richter am Amtsgericht Köln hätte das gedacht?
Flugzeugabsturz über dem Atlantik
Brasilien stellt Suche nach Air-France-Airbus ein
27. Juni 2009, 01:17 Uhr
Gut einen Monat nach dem Absturz eines Airbus der Fluggesellschaft Air France über dem Atlantik hat die brasilianische Marine die Suche offiziell eingestellt.
Recife. Knapp vier Wochen nach dem Absturz einer Air-France-Maschine über dem Atlantik hat die brasilianische Marine die Suche nach weiteren Unglücksopfern eingestellt. Auch nach Trümmerteilen werde nicht mehr gesucht, teilte Luftwaffensprecher Henry Munoz am Freitag (Ortszeit) in Recife mit. Insgesamt seien 51 Leichen aus dem abgestürzten Airbus A330 geborgen worden. Die Maschine war mit 228 Passagieren an Bord, darunter 28 Deutsche, am 1. Juni auf dem Flug von Rio de Janeiro nach Paris abgestürzt. Wie es zu der Katastrophe kam, ist ungeklärt
Nur die Suche nach der Black Box der Unglücksmaschine solle fortgesetzt werden, hieß es weiter. Dafür habe man sich einen Zeitrahmen von mindestens 16 weiteren Tagen gesetzt, sagte der US-Luftwaffenoffizier Willie Berger, der die Bergungsaktion unterstützt. Ein französisches U-Boot und zwei von Frankreich gecharterte Spezialboote mit elektronischer Spezialausrüstung durchsuchen ein Gebiet mit einem Umkreis von 80 Kilometern vor der Nordostküste von Brasilien. Die vermissten Aufzeichnungsgeräte des Flugzeugs senden Signale aus, die noch in zwei Kilometern Entfernung erfasst werden können.
Erst vor wenigen Tagen hatten Spezialisten unter den geborgenen Opfern des Airbus-Unglücksfluges den Piloten Marc Dubois identifiziert. Der Flugkapitän sei einer der bisher aus dem Atlantik geborgenen Toten, teilte die Fluggesellschaft Air France mit. Auch die Identität eines Flugbegleiters sei bei Obduktionen festgestellt worden. Die Airline drückte den Familien ihr Beileid aus.
Bei den drei Deutschen, die ebenfalls identifiziert wurden, handelte es sich nach Angaben des Auswärtigen Amtes und des Bundeskriminalamtes um eine Hamburgerin und zwei Männer aus Bayern. Bei dem Absturz des Airbus A330 waren die beiden Hamburgerinnen Daniela A. (35) und Katja R. (24) an Bord. Welches der beiden Opfer aus Hamburg identifiziert worden ist, teilte das BKA allerdings nicht mit. Sicher ist bislang nur die Identität eines 57 Jahre alten Bayers. Er habe sowohl die deutsche als auch die brasilianische Staatsangehörigkeit gehabt.
Der Flug AF447 war am Pfingstmontag auf dem Weg von Rio de Janeiro nach Paris in den Atlantik gestürzt. Unter den 228 Opfern sind auch 28 Deutsche, drei von ihnen konnten bis zum Donnerstag identifiziert werden. Seit der Katastrophe vor dreieinhalb Wochen konnten erst rund 50 Leichen aus dem Meer geborgen werden. Die genaue Unglücksursache ist weiter unklar, die Blackbox wurde noch nicht gefunden.
http://www.abendblatt.de/vermischtes/article1073167/Brasilien-stellt-Suche-nach-Air-France-Airbus-ein.html
Honorar- und Kostenrechnung
Nachdem der Gutachter die Beweisfrage des Gerichtes mündlich oder schriftlich beantwortet hat, kann er innerhalb von drei Monaten bei der Justizkasse für die von ihm bis dahin geleistete und notwendige Tätigkeit eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) verlangen.
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html
Der Gutachter kann - unabhängig von der Qualität seiner Tätigkeit - der Justiz einen Stundensatz von 85 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 101,15 € Gesamtkosten je Stunde in Rechnung stellen.
Die Kosten der Begutachtung werden in der Regel den Verfahrensbeteiligten (Eltern) von der Justizkasse hälftig in Rechnung gestellt. Da heißt es dann mitunter an den Weihnachtsgeschenken und den nächsten Urlaub mit den Kindern sparen. Balkonien ist ja auch schön und der ALDI gleich um die Ecke.
Werden die Verfahrensbeteiligten zu den Kosten herangezogen, so haben diese das Recht die Kostenrechnung des Gutachters an das Gericht, zu erhalten. Dies gilt auch wenn Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit Raten bewilligt wurde. Denn auch Verfahrenskostenhilfe ohne Raten wird immer unter Vorbehalt der Rückforderung durch die Justizkasse bewilligt. Kommt es also zu einer Rückforderung, so z.B. nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten verbessert haben, muss der von der Justizkasse in Anspruch Genommene ja wissen, für was er da in Anspruch genommen wird. Mithin muss er also die Kostenrechnung des Gutachters zeitnah zu ihrer Entstehung übersandt bekommen, um hier gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen zu können.
Masse macht Kasse
Der als Gutachter tätige Herr Tomas Busse stellt für seine oftmals mit Hilfskräften erarbeiteten Gutachten in der Regel Rechnungen um die 2.000 €. Aber auch Kleinvieh macht Mist. So trägt Herr Busse über sein Geschäftsmodell vor:
Die Praxis wurde bisher mehr als 2000 Mal von den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie den Staatsanwaltschaften in zwölf Bundesländern mit der Erstellung forensisch- psychologischer Gutachten beauftragt.
http://www.praxisbusse.de/begutachtung.html
Bei einem Durchschnittswert von 2000 € je Auftrag wären das immerhin vier Millionen Euro, die Herr Busse über seine "Praxis" eingenommen hätte. Ziehen wir noch die Ausgaben für seine emsigen Mitarbeiterinnen, die Unterhaltung diverser Filialen im Bundesgebiet und die Steuern ab, die Herr Busse als ehrlicher Steuerbürger sicher zahlt, ab, so bleibt wohl sicher eine Million Nettoeinnahme übrig. Dieses Geld fein aufs Sparbuch eingezahlt, da könnte sich Herr Busse wohl als Millionär bezeichnen. Da wird der gewöhnliche Tellerwäscher grün vor Neid und überlegen, ob er nicht doch besser Psychologie studieren, statt weiter mühsam Teller abwaschen sollte.
Auch wenn man über die Qualität der Arbeit des "Billiggutachters" Thomas Busse aus guten Gründen geteilter Meinung sein kann, wäre doch zu überdenken, dass aus Kostengründen das Kostenmodell "Busse" für alle deutschen Gerichte als verbindlicher Kostensatz bestimmt wird. Wozu 100 Seiten Gutachten schreiben, wenn sich anderswo die Gerichte auch mit 20 Seiten und gestanzten Sätzen zufrieden geben.
Schließlich bekommen auch Rechtsanwälte ihr Honorar nach festen Gebührentabellen, egal wie schwer oder leicht sich ein Fall konkret darstellt.
Neben Billiggutachtern wie dem deutschlandweit agierenden Diplom-Psychologen Thomas Busse, dessen Kostenforderungen regelmäßig liegen, gibt es auch Teuergutachter.
Der unter GWG-Logo als Gutachter für das Amtsgericht Betzdorf (Richter Effer-Uhe und Richter Buchhorn) - 51 F 103/10 - tätige Diplompsychologe Hubert Hermes stellte mit Rechnung 23.07.2012 der Justizkasse 9978,72 € in Rechnung. In einer zweiten Rechnung kamen noch einmal 1.229,03 € dazu.
Hinzu kamen 44,50 € Verfahrensgebühr gemäß §§ 3, 28, FamGKG, 52,50 € für förmliche Zustellung, 25,00 € Dokumentenpauschale, 51,30 weitere Dokumentenpauschale. Alles in allem 11.381,05 €. Die Eltern wurden schließlich für die Begutachtung und von der Justizkasse mit jeweils 5.690,00 € in Anspruch genommen. Hinzu kommen die Kosten die jeder Elternteil gegebenenfalls für seine anwaltliche Vertretung zu tragen hat. Da können die Eltern noch froh sein, dass das Gericht keinen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt hat, dies hätte dann noch mit 350,00 oder 550,00 € zu Buche geschlagen.
Bei einer solchen Summe ist gleich das ganze Weihnachtsfest im Arsch.
Diplompsychologe Hubert Hermes - Kostenrechung an das Amtsgericht Betzdorf - 51 F 103/10
Die unter GWG-Logo agierende Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger ist auch nicht grad zimperlich, wenn es um das Geld geht. Sie stellt in einem familiengerichtlichen Verfahren dem Amtsgericht München zwei Rechnungen zu je 5.646,39 € und 1.278,95 €, gesamt 6.925,34 €.
Diplom-Psychologin Christa Emmert-Blickenberger - Kostenrechnung für Amtsgericht München
6.925,34 € bei Frau Emmert-Blickenberger, das ist im Vergleich zu 9978,72 €, die Herr Hubert Hermes in Rechnung stellt schon ausgesprochen billig.
Vergütung von Hilfskräften des Gutachters
Hat der Gutachter für die Erbringung seiner Leistung Hilfskräfte eingebunden, so wäre der Stundensatz für deren Aufwand entsprechend zu verringern, da Hilfskräfte nur Aufgaben von untergeordneter Bedeutung ausführen dürfen, für die also eine wesentlich geringere fachliche Kompetenz von Nöten ist.
So will man denn hoffen, dass der am 27.09.2010 vom Amtsgericht Holzminden - 12 F 132/10 - Richter Ziehm als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Klaus Ritter für die von ihm - wohl ohne Zustimmung des Gerichtes - eingebundenen "qualifizierten Hilfskräfte" in seiner Kostenrechnung an die Justizkasse nicht mit 85 € je Stunde veranschlagt.
Eingebunden waren von Herrn Ritter eine "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gerstner", eine "Erziehungswissenschaftlerin Glöckner" und eine "Fachkraft Puschmann" (Gutachten S. 6)
So will man auch hoffen, dass der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Matthias Petzold für die Tätigkeit der von ihm regelmäßig hinzugezogenen Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt, so z.B. in einem Verfahren am Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 23/12 - der Justiz nicht 85,00 € in Rechnung stellt, sondern maximal 33,50 €, wie die Justiz beim Einsatz einer Sozialpädagogin im Rahmen einer Umgangspflegschaft zahlt.
Vergleiche hierzu:
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) - http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html
Der Gutachter muss in seiner Rechnung die einzelnen Kostenpunkte plausibel darlegen.
Wenn man diese Rechnung dann noch mit dem schönen Satz abschließt:
"Wir haben uns bemüht, den Gutachtenauftrag zu Ihrer Zufriedenheit zu erledigen. Über weitere Aufträge würden wir uns freuen."
Diplom-Psychologin Marion Badberg-Jasper, Kostenrechung vom 23.06.2004 an Amtsgericht Pinneberg
so kann man sich zwar fragen, wen die Gutachterin mit "wir" meint, sie wird ja sicher kein siamesischer Zwilling sein, aber es ist sicher ein geeigneter Satz, um beim beauftragenden und die Rechnung zur Kenntnis nehmenden Richter in guter Erinnerung zu bleiben. Auch die für die Tätigkeit in Rechnung gestellte Gesamtsumme von 2.506,50 € gewinnt auf diese Weise eine wohl eher spielerische Größe.
Die vom Gutachter eingereichte Rechung wird vom zuständigen Rechtspfleger, bzw. Kostenbeamten auf Plausibilität geprüft und anschließend eine Vergütung festgesetzt und an den Gutachter ausgezahlt. Ist der Gutachter mit der gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht einverstanden, etwa weil ihm bestimmte Beträge gestrichen wurden, kann er Widerspruch, bzw. Beschwerde einlegen.
Ist den Verfahrensbeteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, bekommen sie die Rechnung des Gutachters nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Müssen die Verfahrensbeteiligten jedoch für die Kosten aufkommen (Kostenschuldner), so erhalten sie die Rechnung des Gutachters von der Geschäftstelle zugeschickt und können diese überprüfen.
Eine genaue Überprüfung der Rechnung ist oft sinnvoll. So wäre z.B. nicht einzusehen, wenn ein Gutachter wie der Deutschlandweit umherreisende Diplom-Psychologe Thomas Busse, für das beauftragende Amtsgericht Helmstedt eine Kostenrechnung einreichen würde, in der er die kompletten Fahrzeiten von Karlsruhe, von wo er möglicherweise im Januar 2008 seine Fahrten in den 400 Kilometer entfernten Ort antritt, wo sich die Eltern aufhalten, in Rechnung stellen würden. Es läge dann auf der Hand, dass das Gericht überzeugende Gründe vorbringen müsste, warum gerade die Bestellung eines Gutachters notwendig gewesen wäre, der so lange Fahrzeiten in Rechnung stellt.
Man kann hoffen, dass die Kostenbeamten und Bezirksrevisoren bei den Landgerichten hier genau darauf achten, welche Fahrtzeiten unter finanziellen Gesichtspunkten akzeptabel sind und welche nicht.
Geschäftstüchtiger Gutachter, die viele hundert Kilometer von A nach B reisen, versuchen diese Problematik dadurch zu meistern, in dem sie versuchen an einen Tag gleich alle Explorationen zu absolvieren, Exploration der Mutter, Exploration des Vaters, Exploration der Kinder und gemeinsames Elterngespräch, so offenbar geschehen in einem uns bekannt gewordenen Fall (23.01.2008). Solch eine Praktik eines Gutachters geht oft nur auf Kosten der Beteiligten umzusetzen, die vom Gutachter gleichsam in sein Zeitkorsett gepresst werden. Gerade wenn Eltern Babys oder Kleinkinder haben, stellt eine rigide "Marathonbegutachtung" oftmals eine starke und auch nicht mehr zumutbare Belastung dar. Die Beteiligten sollten sich in einem solchen Fall gegen das Ansinnen des Gutachters stellen. Der Gutachter ist dann üblicherweise narzisstisch gekränkt (viele Diplom-Psychologen sind ja narzisstische Neurotiker) und kann versuchen, sich über eine Parteinahme für den "kooperationsbereiteren" Elternteil zu rächen. Diese reale Gefahr sollte die Beteiligten aber nicht davon abhalten, auf ihr gutes Recht zugunsten des Wohlergehens des Gutachters zu verzichten. Gegebenenfalls sollten sie den Gutachter bei erkennbarer Parteilichkeit wegen der Befangenheit ablehnen.
Ein 31-seitiges "Wissenschaftliches Gutachten" wird von der Diplom-Psychologin Marion Badberg-Jasper beispielsweise mit 15 Stunden für die "Niederschrift der Explorationsergebnisse, Auswertung der gewonnenen Untersuchungsergebnisse, Vorbereitung/Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens" veranschlagt.
Diplom-Psychologin Marion Badberg-Jasper, Kostenrechung vom 23.06.2004 an Amtsgericht Pinneberg
Wenn man bedenkt, dass ein Gutachten oft als eine "wissenschaftliche Leistung" betrachtet wird, dann muss man schon staunen, in welchem Tempo manche Gutachter wissenschaftlich arbeiten zu verstehen. Gut möglich aber auch, dass sich das Tempo und das Maß an Wissenschaftlichkeit nach der gerichtsüblichen Kostenerstattung richtet.
Der Diplom-Psychologe Thomas Busse stellt beispielsweise dem Amtsgericht Nürtingen in einer von ihm - etwas furchteinflößend - "Liquidation" genannten Kostenrechnung, für die Erstellung eines 27-seitigige Gutachtens die Gesamtsumme von 2.226,24 € in Rechnung.
Diplom-Psychologe Thomas Busse, "Liquidation" vom 09.07.2004 an Amtsgericht Nürtingen
Dabei veranschlagt Herr Busse für "Auswertung der psychodiagnostischen Untersuchungsverfahren, Gutachtenerstellung, Diktat und Korrektur" 24 Stunden, das sind 9 Stunden mehr als die Diplom-Psychologin Marion Badberg Jasper für die "Niederschrift der Explorationsergebnisse, Auswertung der gewonnenen Untersuchungsergebnisse, Vorbereitung/Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens" veranschlagt. Nun kann man rätseln, ob das verschieden gefasste Arbeitsgebiete sind oder wenn nicht, warum Herr Busse für eine vergleichbare Tätigkeit das 1,6-fache an Zeit veranschlagt als Frau Badberg-Jaspers.
Gut möglich, dass der Kostenbeamte beim Amtsgericht Nürtingen etwas großzügiger als der beim Amtsgericht Pinneberg ist.
Nicht vergütungsfähige Tätigkeiten
Es leuchtet unmittelbar ein, dass ein Gutachter nur für die Tätigkeit zu vergüten ist, für die ihn das Gericht beauftragt hat. Die einzige abrechnungsfähige Aufgabe besteht in der Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage und die dafür erforderlichen Arbeitsschritte. Es liegt damit auf der Hand, dass Beratung, Mediation, Therapie, Agitation und Missionierung der Eltern von der Justizkasse nicht bezahlt werden dürfen. Eine fehlerhafte Kostenübernahme ist gegebenenfalls vom Bezirksrevisor oder den zu den Kosten des Gutachters herangezogenen Eltern zu rügen und zurückzuweisen.
Beispiel
Mit Datum vom 12.05.2009 und 26.05.2009 beschließt Frau Passerini, Richterin am Amtsgericht Nauen die Einholung eines Sachverständigengutachtens und ernennt die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz zur "Sachverständigen".
20 F 24/09
...
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen
durch Richterin am Amtsgericht Passerini
am 12.05.2009
b e s c h l o s s e n
1.
Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht
durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens
2.
Der Sachverständige wird beauftragt, sich zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung sowohl über die Bereitschaft und Fähigkeit der Parteien zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung als auch über ihren Kenntnisstand in Bezug auf die Bedürfnisse von Trennungskindern Klarheit zu verschaffen und zu äußern.
3.
Dabei festzustellende Defizite einer oder beider Parteien soll der Sachverständige den Parteien aufzeigen und sie über mögliche Konsequenzen für seine Empfehlungen informieren, da die Parteien jede sich im Verlaufe der Begutachtung ergebende Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung erkennen und nutzen können sollen.
4.
Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten erstellen und darin insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
a) welche Bindungsqualitäten bestehen zu beiden Eltern?
b) Wie sind Erziehungseignung- und fähigkeit der Eltern aus fachpsychologischer Sicht, insbesondere ihrer Förderungsfähigkeit, Bindungstoleranz und Betreuungskompetenz zu bewerten?
c) Bestehen aus sachverständiger Sicht Möglichkeiten, die Beziehungskontinuität zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil herzustellen, zu ermöglichen und zu festigen? falls ja welche Maßnahmen des Gerichts sind dazu erforderlich?
5.
Eine Änderung oder Ergänzung dieses Beschlusses ohne nochmalige mündliche Verhandlung bleibt vorbehalten.
6.
Als Sachverständiger wird ein vom Institut für Gericht und Familie Berlin vorgeschlagener Gutachter bestellt.
7. …
20 F 24/09
...
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen
durch Richterin am Amtsgericht Passerini
am 26.05.2009
b e s c h l o s s e n
Zur Sachverständigen wird bestellt:
Frau Dipl. Soz. Päd.
Bettina Tschirschwitz
... (eingetragen ist hier die Privatadresse von Frau Tschirschwitz - Anmerkung Peter Thiel)
12277 Berlin
Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz reicht mit Datum vom 14.02.2010 bei der Justizkasse eine Rechnung über 6498,23 € ein, in der sie u.a. behauptet, 45 Explorationsstunden a 85,00 € durchgeführt zu haben.
In einer Anlage zu dieser Rechnung finden sich sechs Termine mit insgesamt 25 abgerechneten Stunden a 85,00 €, bei der Frau Tschirschwitz gemeinsam mit einem Herrn Sievers eine Mediation gemacht haben will.
24.09.2009
25.09.2009
30.09.2009
09.10.2009
15.10.2009
30.10.2009
Zusätzlich dann noch einen Termin mit dem Vater am 16.10.2009 zu dem Frau Tschirschwitz besagten Herrn Holger Sievers, einem Berliner Rechtsanwalt, wohl auch noch angeschleppt hat oder wo sie praktischerweise gleich dessen Räumlichkeiten benutzt hat und für den sie 3 Stunden a 85,00 € in Rechnung stellt.
Nun hat das Gericht - Richterin Passerini - aber allem Anschein nach gar keine Mediation in Auftrag gegeben, geschweige denn beschlossen, dass ein Herr Sievers gemeinsam mit Frau Tschirschwitz eine Mediation tätigen soll. Was das Gericht aber nicht in Auftrag gegeben hat, darf auch nicht abgerechnet werden. Nächstens reicht Frau Tschirschwitz noch eine Rechnung vom Reisebüro für ihre letzte Urlaubsreise ein und die Justizkasse am Amtsgericht Nauen zahlt den Betrag anstandslos aus. Bei allem Verständnis, die wir für das finanzielle Wohlergehen und die Urlaubswünsche von Sozialpädagogen haben, die es ja im Leben bekanntlich oft recht schwer haben, das ginge dann wohl doch zu weit.
Nun, wollen wir hoffen, dass der Bezirksrevisor am Landgericht Potsdam Licht in diese Sache bringt. Vielleicht stellt sich ja heraus, dass es im Bundesland Brandenburg neue Gesetze gibt, nach der eine Mediation mit zwei Mediatioren in eine Exploration einer Frau Tschirschwitz umbenannt und so die höhere Weihe für eine Abrechnung erhalten kann. Wenn nicht, dann kann es leicht ungemütlich werden.
Beispiel 3
Fällt die Antwort des Gutachters auf die Beweisfrage des Gerichtes nicht überzeugend aus oder erscheint gar als irrig, ist dies kostenrechtlich nicht relevant, auch für eine dumme Antwort muss die Justizkasse zahlen, denn es ist nirgendwo festgelegt, dass nur kluge Antworten bezahlt werden. Hier unterscheidet sich die Tätigkeit eines Gutachters von der Tätigkeit anderer Menschen, so etwa eines Schülers der für eine dumme Antwort eine schlechte Zensur bekommt. Man mag diese Ungleichbehandlung von Schülern und Gutachtern nicht demokratisch finden, dies ändert aber nichts daran, dass sie nicht verboten ist.
Gleichwohl müssen viele Gutachter bei korrekter Prüfung ihrer bei der Justizkasse eingereichten Rechnungen damit rechnen, erhebliche Kürzungen des von ihnen in Rechnung gestellten Betrages hinzunehmen. Der Grund liegt darin, dass viele Gutachter sich nicht an den gerichtlichen Auftrag (Beantwortung der Beweisfrage) halten, sondern neben ohnehin nicht vergütungsfähigen Tätigkeiten wie Beratung, Mediation oder Therapie auch in ihrem gerichtlich definierten Gebiet herumschludern.
So etwa die Diplom-Psychologin Jenny Toussaint in ihrem Gutachten vom 30.06.2008 für das Amtsgericht Monschau - Richterin Semmann. Die Beweisfrage des Gerichtes laut Beschluss vom 12.07.2007 lautete:
„Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
1. Entspricht es dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .1999, wenn es regelmäßig Umgang mit dem Antragsteller hat?
2. Sofern Ziffer 1 bejaht wird: In welchem Umfange entspricht ein Umgang von A mit dem Antragsteller dem Wohl des Kindes?
Wenn die Diplom-Psychologin Jenny Toussaint in ihrem Gutachten schließlich, neben der wie auch immer gearteten Beantwortung der Beweisfragen, "Empfehlungen" gibt, so verlässt sie den ihr gerichtlich zugewiesenen Rahmen, für den sie folglich auch nicht zu vergüten ist.
Im einzelnen wird es aber nicht so leicht sein, den konkreten Betrag. um den die eingereichte Rechnung jeweils zu vermindern ist, zu beziffern, weil zum einen Gutachtern für gewöhnlich von der Justizkasse keine genaueren Nachweise für die von ihnen entfaltete Tätigkeit abverlangt wird. Hier unterscheiden sich Gutachter von Umgangspflegern, für die die Rechtspfleger und die obergerichtliche Rechtsprechung in penibler Weise detaillierte Tätigkeitsnachweise verlangen. Wenn man bedenkt, dass Gutachter unabhängig von ihrer Qualifikation 85 € je Stunde erhalten, Umgangspfleger mit Hochschulbildung dagegen nur 33,50 € erhalten sollen, bleibt es ein Rätsel, nach welchen Maßstäben die Justiz deren Wert bemisst.
Zum anderen ist es aber auch schwer auszurechnen, wie viele Minuten oder Stunden Arbeitszeit eine bestimmte vom Gericht nicht erfragte Textpassage im Gutachten ausmacht. So etwa bei der Diplom-Psychologin Jenny Toussaint die Textpassage:
"Für Kinder ist der Kontakt zu beiden Elternteilen selbstverständlich. Ein Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung ist aus psychologischer Sicht nur dann zu empfehlen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. ...
Herr ... ist jedoch `umgangsfähig`; er kommt den kindlichen Bedürfnissen nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung und Sicherheit nach."
Gutachten S. 88
Das Gericht hat, wie oben zu sehen, nicht nach billigen Allgemeinplätzen über die Bedeutung von Eltern für Kinder gefragt oder danach, ob der Vater `umgangsfähig` wäre, was immer das auch sein könnte.
In Anlehnung an die Rechtsprechung für die weit schlechter bezahlten Verfahrenspfleger und Umgangspfleger - wird man nicht umhinkommen, auch für Gutachter ähnlich hohe Anforderungen bezüglich der vergütungsfähigen Tätigkeit zu stellen.
Beispielhaft ein richtungsweisender Beschluss einer der besten Familiensenate Deutschlands, des 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2008:
„... Soweit es um die Vergütung des Verfahrenspflegers nach § 50 FUG geht, ist anerkannt, dass Tätigkeiten über den nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes dann vergütungsfähig sind, wenn die Tätigkeit auf einen ausdrücklichen Auftrag des Gerichts hin entfaltet worden ist (Senat, Beschluss vom 13.2.2007 - 10 WF 257/06 -, FamRZ 2008, 73; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 2005.1108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 8 W 27/03 und 28/03 -, veröffentlicht bei Juris; OLG Stuttgart, OLGR 2002, 269; OLG Schleswig, OLOR 2000, 428; a. A. Bienwald, FamRZ 2008, 74). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind aber hier im Rahmen der Vergütung des Beteiligten zu 2. nicht zu beachten. ...
10 WF 238/07
2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg
Beschluss des 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2008
Diese Ansicht des 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts konsequent auf die Arbeit von Gutachtern übertragen, bedeutet in der Praxis eine oft rigorose Kürzung von Gutachtern eingereichter Kostenrechnung für Tätigkeiten zu denen seitens des Gerichtes keine Veranlassung gegeben wurde.
Aber auch wenn das Gericht einen bestimmten - rechtlich jedoch unzulässigen - Auftrag an einen Gutachter erteilt hat, darf der der Gutachter dafür nicht vergütet werden, so muss jedenfalls der Beschluss des 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2008 verstanden werden, in dem es weiter heißt:
Der Beteiligte zu 2. konnte nicht bereits auf Grund des Beschlusses des Familiengerichts vom 6.6.2006 darauf vertrauen, für jedes im Anschluss daran entfaltete Tätigwerden eine Vergütung zu erhalten. Da er berufsmäßig tätig geworden ist, musste er wissen, dass er noch nicht wirksam bestellt war (so auch KG, a.a.O.).
Gutachter sind üblicherweise berufsmäßig tätig, ansonsten könnten sie logischerweise auch keine Rechnung einreichen. Wenn sie aber berufsmäßig tätig geworden sind - so kann der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Analogie zur dort besprochenen Tätigkeit eines verdienstvollen Umgangspflegers verstanden werden - dann kann der Gutachter auch keine Vergütung für eine Tätigkeit verlangen, von der er wissen musste, dass er nicht beauftragt wurde, diese auszuführen.
Wenn ein Gutachter aber behauptet, er hätte davon nichts gewusst, ist er auch nicht berufsmäßig tätig gewesen, denn zur berufsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit gehört - so der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - die Voraussetzungen zu kennen unter denen eine Vergütung gezahlt wird. Diese Voraussetzungen zu kennen, ist ganz einfach, man studiere z.B. die wegweisenden Beschlüsse des 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder wenn man diese nicht findet oder nicht gut findet, die Jahrgänge 1954 bis 2008 der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht oder man studiere mehrere Jahre Jura, so wie es auch die RichterInnen des 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in sicher mühevoller Weise zu Nutz und Frommen der deutschen Nation getan haben, dann kann man das ganz einfach wissen.
Versagung von Vergütungsansprüchen
Durch größere Fehler des Gutachters entstandene notwendige Überarbeitungen eines schriftlichen Gutachten sollte dieser auf eigene Kosten durchführen. Dies entspricht auch den Prinzipien des Haftungsrechts, wie es in der Wirtschaft üblich ist.
Ist der Gutachter befangen, riskiert er den Verlust seines Entschädigungsanspruchs gegenüber der Justizkasse (Oberlandesgericht Koblenz - 24.6.02 - 14 W 363/02, veröffentlicht in "ArztRecht", 8/2003).
Der Richter, der über eine Schadensersatzforderung befinden soll, hat nun gerade das Problem, dass er von der Tätigkeit eines Gutachters nicht viel versteht, was allerdings bei einigen Gutachterscharlatanen auch kein Wunder ist, denn bei denen gibt es so wie im unsinnigen Gedicht des Weißen Kaninchens in Alice im Wunderland, nicht viel oder gar nichts zu verstehen.
er schrieb, du warst bei ihr zuhaus
Und gabst von mir Bericht
Und sprachst: `Mit dem kommt jeder aus,
nur schwimmen kann er nicht.`
sie sagten ihm, ich sei noch hier
(Ihr wißt ja, das trifft zu) -
Wenn sie sich nun drauf kaprizier`,
Sagt sie, was machst dann du`
Ich gab ihr eins, sie gab ihm zwei,
Und ihr gabt nur drei Stück;
Doch all das ist jetzt einerlei,
du hast sie ja zurück.
...
aus Caroll, Lewis: "Alice im Wunderland und Alice hinter den Spiegeln", Insel Verlag, Frankfurt Main, 1963
zitiert nach: Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 76
Der König in Alice im Wunderland, kommt nach dem Lesen dieses wunderlichen Gedichtes zu der bemerkenswerten und wohl auch erleichterten Schlussfolgerung:
"Wenn kein Sinn darin ist, erspart uns das eine Menge Arbeit, denn dann brauchen wir auch keinen zu suchen"
Ganz anders scheint dagegen oft die Praxis an Familiengerichten zu sein. Wenn schon, kein Sinn im Gutachten gefunden werden kann, dann wird wenigstens hinterher noch einer erfunden. So wie im Märchen von des Kaisers neue Kleider, wo alle Leute mit Ausnahme eines kleinen naiven Mädchens, das noch nichts von den geistigen Verrenkungen der Erwachsenen weiß, den Kaiser nackt sehen und dennoch behaupten und sogar glauben, er hätte etwas an.
Würde der Richter die erforderliche Sachkunde haben, dann hätte er keinen Gutachter bestellt, weil er dann selbst die erforderliche Aufklärung hätte leisten können und müssen. Um die Arbeit des beauftragten Gutachters zu überprüfen, könnte der Richter einen zweiten beauftragen, die Arbeit des erstbeauftragten Gutachters auf Fehler zu überprüfen. Doch wie will der Richter einschätzen, wer von den beiden Gutachtern nun recht hat. Oder wenn der zweite Gutachter zu der Meinung kommt, der erstere hätte korrekt gearbeitet, woher will der Richter wissen, ob der Zweitgutachter nicht über die gleichen fachlichen Mängel verfügt wie der erste? Vielleicht setzt er einen Drittgutachter ein?
Ein zweiter Grund dafür, dass gegen Gutachter kaum Schadensersatzforderung geltend gemacht werden, liegt wohl darin, dass derjenige Elternteil, der der Meinung ist, der Gutachter hätte schlecht gearbeitet, in der Regel immer der ist, gegen den sich die Diagnose oder Empfehlung des (selektiv) arbeitenden Gutachter richtet. Dieser Elternteil ist aber auf Grund der Einschätzung des Gutachters auf der Verliererseite. Doch Verlierern und Außenseitern glaubt man nicht. Sie gelten als unglaubwürdig, weil aus Betroffenheit handelnd.
Vergleiche hierzu:
Gaidzik, Peter W.: "Gravierende Haftungsverschärfung für den gerichtlichen Sachverständigen durch §839a BGB?"; In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Nr. 4, S. 129-132
Kilian; Matthias: "Zweifelsfragen der deliktsrechtlichen Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB"; In: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht", 6/2004, S. 220-226
Schadensersatz und Haftung des Gutachters
Papier - so auch das BGB und der in § 839a formulierte Schadensersatzanspruch gegenüber Gutachtern - ist bekanntlich geduldig und dient in Form von Gesetzesbüchern oft nur dazu, um in einem Bücherregal eingestellt, dem Raum den Eindruck zu verschaffen, hier würde man sich dem Recht und sonst nichts verpflichtet sehen.
Tatsächlich scheinen Gutachter in Deutschland bezüglich Haftung und Schadensersatz unverständlicherweise und ganz im Gegensatz zu den sonstigen rechtlichen Gepflogenheiten fast unbeschränkte Narrenfreiheit zu genießen. Es sind jedenfalls hier bisher keine Fälle bekannt geworden, bei denen Gutachter die für Familiengerichte tätig waren, zu Schadensersatz herangezogen wurden. Noch nicht einmal von den sogenannten Wormser Prozessen, ist hier bekannt geworden, dass die für die tragischen Entwicklungen Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen wurden.
Wenn man sich dagegen die Praxis in der Bauwirtschaft besieht, in der Schadensersatzansprüche relativ häufig gestellt und oft auch erfolgreich durchgesetzt werden, so müsste man meinen, in der familiengerichtlichen Praxis arbeiteten lauter hochkompetente Gutachter und dies auch noch weitestgehend fehlerfrei. Da dies kein durchschnittlich begabter und denkender Mensch allen ernstes vermuten wird, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass die Messlatte für Schadensersatzansprüche in der Bauwirtschaft wesentlich tiefer zu hängen scheint als in der Familiengerichtsbarkeit. Dies würde wiederum die Frage aufwerfen, ob es verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass die Sicherung von Rechten davon abhängen soll, in welchem Bereich die Verletzung stattgefunden hat. Man könnte dann auch auf den Gedanken kommen, dass den Menschen in Ostdeutschland weniger Rechte einzuräumen seien als den Menschen in Westdeutschland, oder Vätern weniger Rechte als Müttern, eine Begründung für solche Ungleichbehandlungen ließe sich dann schon finden, so etwa die, dass Menschen im Westen per se besser als Menschen im Osten wären oder Mütter bekanntlich unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes stünden, Väter dagegen nicht (Grundgesetz Artikel 6 Satz 4 Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft).
Dass Betroffenen offenbar nur sehr selten Schadensersatzforderungen gegen Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren erheben, scheint seinen Grund auch im unübersichtlichen Gegenstand des Verfahrens selbst zu haben. Das ist z.B. im Baurecht ganz anders. Habe ich ein fertig gebautes Haus, so kann ich relativ einfach und unstrittig feststellen, ob der Bauausführende wesentliche Baufehler begangen hat. Wenn aus dem Kaltwasserhahn heißes Wasser läuft, aus dem Badewannenablauf Abwasser in die Badewanne quillt oder sich die Tapeten von den Wänden lösen, liegen klare und überprüfbare Baumängel vor. Menschliches Handeln und familiäre Konflikte sind, entgegen der Ansicht einiger Gutachter, insbesondere der psychometrischen Messfetischisten unter ihnen, die Erbsenzählerei für Wissenschaft halten, komplexe und dynamische Vorgänge. Menschliches Verhalten, so wie wir es in familienrechtlichen Konflikten vorfinden, ist mit psychometrischen Messverfahren gerade nicht erfassbar und begreifbar. Dies hat schon Perls, der Begründer der Gestalttherapie, in seinem 1951 veröffentlichten Werk "Gestalttherapie. Grundlagen" in der theoretischen Auseinandersetzung mit der Gestaltpsychologie dargelegt (Perls S. 20ff). Auch die moderne Systemtheorie und Chaostheorie beschäftigt sich mit solchen komplexen Vorgängen, von denen manche diplomierte Gutachter jedoch nichts zu wissen scheinen.
Vielleicht meinen nicht wenige Richter auch, das Richterprivileg nach § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung, vergleiche . hierzu Textübersicht vom Prof. Dr. Rainer Ollmann, 6.2.2004), strahlt auch auf die Gutachter über, die ja als direkte Gehilfen des Richters zählen. Vielleicht scheinen die Gutachter manchen Richtern auch so wichtig zu sein (wozu, das wäre sicher eine spannende Frage), dass man sie nicht verärgern will und daher nur mit Samthandschuhen anfasst.
Die deutsche Justiz dürfte in Sachen möglicher finanzieller Haftung gegenüber geschädigten Eltern und ihren Kindern noch einigen Nachbesserungsbedarf haben, denn es kann nicht angehen, dass Oberlandesgerichte in einigen Fällen zwar erhebliche Mängel der Arbeit an einem Amtsgericht feststellen, aber gleichzeitig meinen, da können wir jetzt auch nichts mehr machen, denn die Dinge sind inzwischen so wie sie sind. Natürlich sind die Dinge erst ein mal so wie sie sind, doch dies heißt nicht, dass die Verantwortlichen schlechter Arbeit nicht auch für schlechte Arbeit in persönliche Haftung genommen werden dürfen.
Weist die Arbeit des Gutachters erhebliche Mängel auf, kann von den davon Betroffenen Schadensersatz verlangt werden.
§ 839a BGB
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wenn man diese Formulierung im BGB ernst nimmt, muss man nur noch herausbekommen, was ein "unrichtiges Gutachten" sein soll. Da dies niemand weiß, hängt es vom jeweiligen Standpunkt ab, ob man meint, ein Gutachten wäre unrichtig oder nicht unrichtig. Richtig oder unrichtig können jedoch nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht aber Meinungen, wie es die abschließenden Stellungnahmen eines Gutachters in einem Gutachten in der Regel darstellen. Wenn man ehrlich ist, wird man zugeben müssen, dass es gar keine richtigen oder unrichtigen familiengerichtlichen Gutachten gibt. Denn in einem Gutachten als solchen werden vom Gutachter wohl immer nur Konstruktionen der Wirklichkeit zweiter Ordnung vorgetragen.
vergleiche hierzu
Paul Watzlawick: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 222-226
Im Gegensatz zur Wirklichkeit zweiter Ordnung, der Welt der Meinungen und Sichtweisen, geht es bei der Wirklichkeit erster Ordnung um überprüfbare und feststellbare Tatsachen, so z.B. um die Beantwortung solcher Fragen, wie viele Zimmer hat die Wohnung der Mutter, wie alt ist das Kind, ist der Vater berufstätig? Solche Fragen sind aber in der Regel nicht tragender Bestandteil eines gerichtlichen Gutachterauftrages, denn um dies festzustellen bedarf es ohnehin nicht der Beauftragung eines sogenannten Sachverständigen (Gutachter), sondern der Richter kann dies selbst ermitteln. Der Familienrichter fragt stattdessen in der Regel nach Wirklichkeiten zweiter Ordnung, also z.B. nach der der sogenannten Erziehungsfähigkeit der Eltern, der Bindungstoleranz, dem Kindeswillen, dem Kindeswohl, einer Kindeswohlgefährdung usw.
Die Tatsache, dass es streng genommen keine richtigen oder unrichtigen Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren gibt, darf natürlich nicht dazu führen, dass das Schadensrecht faktisch außer Kraft gesetzt wird und die sich geschädigt fühlenden Verfahrensbeteiligten (Eltern) auf die bloße Hinnahme eines fachlich inkompetent erstellten Gutachtens zu beschränken haben. Man muss daher bis zu einer wünschenswerten gesetzlichen Begriffspräzisierung den Begriff "unrichtig" etwas weiter und anders fassen, als es ihm gemeinhin zukommt. Dies vorausgesetzt kann dann auch eine Schadensersatzklage gegen einen Gutachter zum Erfolg führen.
Man kann es daher so ansehen, dass ein Gutachten so lange als unrichtig gilt, wie die Richtigkeit des Gutachtens nicht nachgewiesen ist.
Daher wäre in einem Gutachten, in dem der Gutachter abschließend feststellt:
"Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig."
zu prüfen, ob der Gutachter in seinem Gutachten einen überzeugenden Nachweis für seine Behauptung erbringen kann. Ist dies nicht der Fall, kann man sein Gutachten als unrichtig bezeichnen.
Beispiel
Mit Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 20. Juni 2001 wurde der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink zum Gutachter ernannt. Dieser sollte zu der folgenden gerichtlich formulierten Frage Stellung nehmen:
„Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt werden.“
In seinem 90-seitigen Gutachten kam der Gutachter schließlich zu der Ansicht:
"In der Familiensache .... soll Stellung genommen werden zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Beantwortung der Frage geschieht gemäß dem gerichtlichen Auftrag und stützt sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse.
Beantwortung der Fragestellung
Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.
Begründung:
Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten."
Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten für Amtsgericht Krefeld, 18.03.2002, S. 88
Abgesehen von der etwas wirr wirkenden Formulierung:
Beantwortung der Fragestellung
Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.
Begründung:
Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten.
muss man im Sinne Watzlawicks feststellen, dass diese Ansicht des Gutachters weder wahr noch falsch, weder richtig noch unrichtig ist, da Ansichten ja gerade die Eigenschaft zukommt, subjektiv und damit nicht verifizierbar zu sein. Als Leser dieses Gutachtens kann man sicher der Meinung sein, diese Ansicht würde überzeugend wirken oder eben nicht überzeugen wirken. Der verfahrensführende Richter sah den Vortrag des Gutachters wohl als überzeugend an, denn er entzog daraufhin der Mutter das Sorgerecht, u.a. mit der Begründung:
"Denn das Kindeswohl ist für A im mütterlichen Haushalt gefährdet, sowohl aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter als auch wegen der festen Bindung von A an seinen `Pflege-`Vater X." (S. 4)
Nun ist allerdings eine "mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter" allein kein rechtfertigender Grund für einen Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB, wie auch das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf feststellte:
"Das Eingreifen des Familiengerichts gem. §§166, 1666a BGB setzt eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit einiger Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1978, 135, 136). Die gesamte Personensorge kann nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen - insbesondere auch öffentliche Hilfen - erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Bei der Trennung von Eltern und Kind handelt wes sich um eine wegen des damit einhergehenden Eingriffs in Art. 6 GG stets auch mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfende Maßnahme, die nur als außergewöhnliches Mittel angeordnet werden darf (vgl. BVerG, FamRZ 1982, 567)....
Das Sorgerecht für ihre Kinder steht den leiblichen Eltern unabhängig davon zu, ob sie ihren Kindern eine optimale Umgebung zu bieten in der Lage sind; nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB kann in das auch verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht eingegriffen werden. ..."
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2005, II-4 UF 225/03
Ob ein Gutachten schließlich als unrichtig eingeschätzt wird oder nicht, hängt nicht vom vermeintlich oder tatsächlich Geschädigten und auch nicht vom Gutachter ab, sondern wird letztlich von dem Richter entschieden, der über eine anhängige Schadensersatzklage zu befinden hat. Um eine Verurteilung auf Schadensersatz zu erreichen, müssen die Schadenersatz Fordernden überzeugend darlegen, warum sie das vorliegende Gutachten für unrichtig halten. Zum anderen müssen sie auch darlegen, in welcher Höhe sie Schadensersatz für angemessen halten.
Einholung eines Zweitgutachtens
Einige Gutachten sind von so miserabler "Qualität", dass das beauftragende Gericht sie für seine Beschlussfassung nur unter dem Risiko verwerten kann, dass das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht einen solchen Beschluss aufhebt. Von daher müsste das das Gutachten in Auftrag gebende Gericht zu der Feststellung der teilweisen oder völligen Unverwertbarkeit des Gutachtens kommen. Andernfalls bestünde für die Verfahrensbeteiligten oder die Justizkasse die Pflicht den beauftragten Gutachter für seine Tätigkeit vollumfänglich zu vergüten.
Das Gericht in der 1. Instanz (Amtsgericht) kann bei Unverwertbarkeit des Gutachtens ein Zweitgutachten in Auftrag geben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsachengerichte gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das von ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits eingeholte Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 29.67 -, BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S. 268; Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 -, NJW 1986, S. 2268 <2269>; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86 Rn. 84 ff. <Bearbeitungsstand: Juli 2007>).
Bundesverfassungsgericht
aus der Begründung zum Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080220_1bvr272206.html
Gerade in Streitigkeiten über den Umgang dürfte die Einholung eines Zweitgutachtens genau so unnütz sein wie die Einholung eines Erstgutachtens. Am Konfliktniveau der Beteiligten und damit an der Hauptursache für die Umgangsprobleme ändert weder das eine noch das andere etwas.
Hier ist, wie schon mehrfach erwähnt, eine lösungsorientierte Arbeitet erfahrener Fachkräfte statt der Erbsenzählerei pedantischer und zwanghafter Gutachter erforderlich.
Zweitgutachten
Trifft das erstinstanzliche Gericht einen Beschluss, so kann dieser in der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Die Begründung der Beschwerde kann auch später nachgereicht werden. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht prüft nach Eingang der Beschwerde, ob dieser in Teilen oder ganz stattgegeben wird.
Beruht der erstinstanzliche Beschluss in wesentlichen Teilen auf einem Gutachten, so kann das Beschwerdegericht (Land- oder Oberlandesgericht) zu der Ansicht kommen, dass das Gutachten in Gänze oder in wesentlichen Teilen unvollständig, unbrauchbar oder sogar falsch sei. Das Oberlandesgericht kann in diesem Fall ein Zweitgutachten ("Obergutachten") in Auftrag geben.
In der Praxis wird für ein Zweitgutachten oft der Begriff "Obergutachter" verwendet. Im Gesetz findet man diesen Begriff allerdings aus guten Grund nicht, denn ebenso wie es keinen "Obersachverständigen" gibt, gibt auch keinen "Obergutachter", sondern gegebenenfalls einen Erstgutachter und einen Zweitgutachter.
Ein Zweitgutachten ist somit auch kein "Obergutachten", sondern ein Gutachten, das durch das dem Amtsgericht übergeordnete Beschwerdegericht in Auftrag gegeben wird. Der Zweitgutachter ist also nicht per se kompetenter als der Erstgutachter, er kann sogar inkompetenter sein, da es keine Vorschriften darüber gibt, wie inkompetent ein Gutachter sein darf. Bekanntlich kann mal in Deutschland auch strohdumm sein und kann dennoch von einem Richter als Gutachter beauftragt werden.
Das Zweitgutachten ist per se nicht wahrer oder besser als das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Gutachters. Emotional gesehen steht der beauftragende Familiensenat am Oberlandesgericht in der Regel natürlich dem von ihm beauftragten Zweitgutachter näher als dem am Amtsgericht beauftragten Erstgutachter. Dies gilt allein schon deshalb, weil die Beschwerdeinstanz - aus welchen Gründen auch immer - ja gerade mit dem Erstgutachter, bzw. mit dem ihn beauftragenden Richter und dessen Beschlussfassung in der Erstinstanz unzufrieden ist.
Zwischen Fertigstellung eines Erstgutachtens und eines Zweitgutachtens ("Obergutachten") vergehen oft Jahre.
Beispiel
Der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken - 6 UF 45/08 - beauftragt in einem Beschwerdeverfahren bezüglich einer Entscheidung des Amtsgerichtes Landau in der Pfalz vom 04.02.2008, die auf einem Gutachten vom 13.11.2007 aufbaute, den Diplom-Psychologen Dr. Paul Schaffner mit der Erstellung eines Zweitgutachten. Mit Datum vom 16.12.2008 legte dieser sein Gutachten vor. Mit Beschluss vom 23.06.2009 - also zwei Jahre nach Fertigstellung des Erstgutachtens - änderte der 6. Zivilsenat - Familiensenat - den amtsgerichtlichen Beschluss ab, wobei der Senat u.a. ausführte:
Zusammenfassend sei festzustellen, dass angesichts der überzeugenden Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. Schaffner das Gutachten der Sachverständigen X, auf welches das Familiengericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht geeignet ist, triftige, das Wohl des Kindes A. nachhaltig berührende Gründe dazulegen, die eine Änderung der bestehenden Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für A bei der Mutter rechtfertigen könnten.
6. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken - 6 UF 45/08 Beschluss vom 23.06.2009, S. 8
Ausblick
Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert,
es kömmt drauf an, sie zu verändern.
Karl Marx, 1845
Die Gutachter haben die Familiensituationen nur verschieden interpretiert,
es kömmt drauf an, sie zu verändern.
Peter Thiel
Karl Marx einer der großen Denker und Dialektiker des 19. Jahrhunderts ist nach dem Zusammenbruch des staatssozialistisch-bürokratischen Systems für kurze Zeit ins gesellschaftliche Abseits geraten, während die mittelalterliche Scholastik, der auch viele Gutachter angehören und in der es lediglich um Begründung, Deutung, Systematisierung und Verteidigung vorliegender Glaubenssätze geht, sich des Interesses diverser Kleingeister erfreute und erfreut.
"Obwohl diagnostische Vorgehensweisen und Diskussionen die meiste Zeit in der herkömmlichen Klinik verbrauchen, wird die traditionelle Diagnose in dem Moment aufgegeben, wenn Familientherapie eingeführt wird. Im Rahmen des Zwei- oder Mehrpersonenfeldes werden die diagnostischen Klassifikationen irrelevant. Die einzigen brauchbaren der vielen diagnostischen Kategorien in dem diagnostischen Handbuch der amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft, die möglicherweise angewendet werden können, sind "vorübergehende situationsbedingte Störung" oder "Anpassungsreaktion". Wenn aber jeder Fall in dieser Weise diagnostiziert würde, welchen Wert hat dann die Klassifikation? Eine der ersten Veränderungen, die beobachtet werden, wenn Familientherapie in einer Klinik eingeführt wird, ist die Ungeduld des Familientherapeuten während einer diagnostischen Fallkonferenz. Er ist nicht daran interessiert, eines der Mitglieder in einer Familie mit einer diagnostischen Kategorie zu versehen oder die symbolischen Produktionen des Patienten zu untersuchen.
Das hat mit seiner Arbeit nichts zu tun und kann ihn bei der Planung seiner therapeutischen Intervention sogar behindern, weil das diagnostische System nicht nur für die Familiensichtweise, sondern für jegliche Art von Therapie irrelevant ist, vermeidet der Familientherapeut Fallkonferenzen und gerät dadurch in Konflikte zu eher konservativen Mitarbeitern. Wenn alle Mitarbeiter gemeinsam sich mit Familientherapie beschäftigen, verschwindet die diagnostische Konferenz und wird durch eine Strategiekonferenz ersetzt, wo festgelegt wird, was therapeutisch gemacht werden kann. Experten, die daran gewöhnt sind, Stunden mit einer Falldiskussion zu verbringen, ohne je zu erwägen, was praktisch gemacht werden könnte, können sich selbst in einer neuen und anvertrauten Welt wiederfinden."
Haley, Jay: "Warum ein psychiatrisches Krankenhaus Familientherapie vermeiden sollte", In: "Kontext", 1980, Heft 2, S. 82
Was kann getan werden, um konstruktive Veränderungen in Gang zu bringen und zu begleiten, das ist die eigentlich zentrale Frage im familiengerichtlichen Konflikt, der sich eine Reihe von Gutachtern jedoch permanent entziehen und sich statt dessen in fruchtloser und spekulativer Vergangenheitsbetrachtung üben. Zu vermuten ist ein tiefsitzender Nihilismus bei den betreffenden Gutachtern, mitunter zeigt er sich sogar in Zynismus. Tiefenpsychologisch könnte man diesen Nihilismus als psychische Störung des Gutachters deuten, nicht ohne Grund wird ja gerade Psychologen eine überdurchschnittlich hohe Suizidrate nachgesagt.
Eine gute Diagnostik kann zwar dazu beitragen, die Frage nach der geeigneten fachlichen Intervention zu beantworten. Sie ist aber kein Mittel der Intervention oder gar der Konfliktlösung. Von daher ist es für die Lösung des Konfliktes völlig unzureichend, wenn der Gutachter lediglich die in der Familie herrschenden Kommunikations- und Konfliktmuster beschreibt und nicht aufweist, auf welchem Weg eine Lösung gelingen kann. Zeigt er einen solchen Weg auf, z.B. durch in Anspruchnahme von Familienberatung, Begleiteten Umgang, Familientherapie und anderen wirksamen Interventionsformen, aber eine Umsetzung findet auch auf Grund der mangelhaften oder fehlenden Umsetzung im familiengerichtlichen Beschluss nicht statt, wird das familiäre Muster konserviert bzw. eskaliert der familiäre Konflikt weiter. Ist dies der Fall war die Arbeit des Gutachters vertane Zeit und fehlinvestiertes Geld.
Dass auch lösungsorientiertes Vorgehen scheitern kann ist eine traurige Tatsache. Trotzdem entbindet dies nicht der Verantwortung, diesen Weg zu gehen, der letztlich der einzige ist, um das Kindeswohl, Elternwohl und Familienwohl der Trennungsfamilie langfristig zu sichern.
Wer lösungsorientiertes Arbeiten mit dem Argument "wer soll das bezahlen" (Professor Harry Dettenborn, in "FPR", 2003, Heft 7, S. 353) in Frage stellen will, lässt vermuten, dass Dettenborn nicht verstanden hat, dass lösungsorientierte Arbeit billiger ist als traditionell verstandene Gutachtertätigkeit, bei der für viel Geld, seien es Steuermittel oder das Geld der streitenden Eltern, die sich nicht selten durch das familiengerichtliches Verfahren finanziell und auch emotional ruinieren, die Konflikte lediglich verschleppt und konserviert werden. Zum anderen mutet es ethisch sehr bedenklich an, wenn Kontaktabbrüche zwischen Kindern und ihren Eltern oder in ihrer Psyche geschädigte Kinder, die oft das Resultat ungelöster eskalierender Konflikte sind, aus Kostengründen für zumutbar gehalten werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Allgemeines
3. Kosten
5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)
6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
7. Einzelfragen
9. Sprache
10. Beantwortung der Beweisfrage
11. Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters
12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise