Befangenheit

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Umgangspfleger und Verfahrenspfleger (SPFW Berlin-Brandenburg)

25.08.2024

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, Befangenheit, Befangenheitsantrag, Richter, Sachverständiger, Selbstablehnung

 

 

 

Zivilprozessordnung

§ 42 Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

 

 

 

 

 

Befangenheit eines Richters

 

 

Beispiel 1

 

Äußert eine Richterin in einem Beschluss:

 

"Auf dem Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsteller gestattet

1. mit der Beteiligten A postalischen und fernmündlichen Umgang zu pflegen.

 

Zu diesem Zweck darf der Antragsteller der Beteiligten A einmal im Monat einen handschriftlichen Brief zukommen lassen, und die Beteiligte A hat auf diesen Brief handschriftlich zu antworten.

...

2.

...

7. 

 

Gründe:

Die Beteiligte A empfindet, so ihre Äußerung bei der richterlichen Anhörung den Antragsteller als Störenfried in ihrer bis zur Feststellung der Vaterschaft kompletten Familie. Ihre Neugier auf ihren Erzeuger ist durch die Umgangskontakte, die in der Vergangenheit stattfanden, gestillt worden. 

...

Seinen Platz im Leben der Beteiligten A muss der Antragssteller noch finden. Das geht jedoch nicht, wie es seine Vorstellungen sind, mit mütterlichem Zwang. Er, der Antragsteller, muss versuchen, eine Nische im Leben der Beteiligten A zu finden und diese dann einnehmen.

..."

Richterin Michalik - Amtsgericht Sömmerda -  F 304/10, Beschluss vom 06.09.2010

 

 

 

 

dann liegt es nicht ganz fern, hier gegenüber der Richterin die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen.

In diesen wenigen Zeilen wimmelt es nur so von Merkwürdigkeiten, so dass man sich fragen kann, ob Thüringen wirklich das schöne Land ist, das wir aus dem Urlaub kennen.

1. Das Kind ist keine Verfahrensbeteiligte, sondern nur dessen Mutter und dessen Vater. 

2. Ein Verfahrensbeistand für das Kind gemäß §158 FamFG war vom Gericht zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht bestellt. 

3. Das Gericht kann einem Kind nicht auferlegen, auf den Brief seines Vaters "handschriftlich zu antworten", denn das Kind steht nicht unter Kuratel des Gerichtes, sondern unter elterlicher Sorge. Im Fall eines Sorgerechtsentzuges wird die elterlichen Sorge stellvertretend durch einen Ergänzungspfleger oder Vormund wahrgenommen. Aber auch hier kann das Gericht dem Kind keine Auflagen erteilen, sondern bestenfalls der Ergänzungspfleger oder Vormund.

4. Den Vater eines Kindes als "Erzeuger" zu bezeichnen, ist nicht nur geschmacklos, sondern auch eine unwürdige sprachliche Behandlung des Vaters. Die Verwendung des Begriffs des Erzeugers für den Vater durch eine Richterin kann für den betroffenen Vater Grund dafür sein, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Richterin zu erheben.

 

 

Kein Wunder, dass der Vater, der von der Richterin als "Erzeuger" tituliert wurde, mit Datum vom 06.10.2010 mit Unterstützung von Peter Thiel beim Amtsgericht Sömmerda einen Befangenheitsantrag gegen Richterin Michalik einreichte. Und wie das immer so ist, wenn sich ein Richter nicht richtig verstanden wähnt, gibt es dann allerhand Lyrik zu lesen. Richterin Michalik schreibt :

 

"... Das Gericht beabsichtigte, dem Herrn X, zu helfen, bei seiner Tochter den Platz im Leben zu finden, der ihm gebührt. 

... 

Ich bin der Auffassung, eine lösungsorientierte Sachverständigen Gutachten eines Psychologen kann über den wahren Willen des Kindes Aufschluss erlangen ... ."

Stellungnahme Richterin Michalik - Amtsgericht Sömmerda - 3 F 304/10 - vom 11.10.2010

(Rechtsschreibfehler so im Original)

 

 

Das erinnert nun ein wenig an die Unsitte in der DDR, als Gast bei einem Restaurantbesuch an einer aufgespannten Schnur warten zu müssen, an der ein Schild hing: Sie werden platziert. Heute platzieren nicht mehr die Restaurantleiter, sondern Familienrichter. So ändern sich die Zeiten, doch eines bleibt, der Bürger ist nach wie vor der Dumme.

Doch manchmal gibt es auch ein Wunder und wie in der Schlussszene der Dreigroschenoper von Brecht erreicht der rettende Bote in letzter Sekunde den Ort des Dramas. Mit Beschluss vom 22.11.2010 gab der für die Bearbeitung des Befangenheitsantrages des Vaters zuständige Richter am Amtsgericht Sömmerda dem Ablehnungsgesuch des Vaters gegen Richterin Michalik statt. Manchmal, wenn auch viel zu selten, kann man doch noch glauben, es gäbe in Deutschland so etwas wie einen Rechtsstaat.

 

 

Beispiel 2

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten darüber, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.

Der Gutachtensauftrag erstreckt sich auch auf die Überprüfung, welche Umgangsregelung mit dem Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

2. Zur Sachverständigen bestimmt und mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt wird:

Frau Dr. A. Helen Castellanos, Tittmoninger Str. 32, 83410 Laufen

3. Das Gutachten ist binnen drei Monaten zu erstatten.

...

Amtsgericht Altötting - 1 F 613/17 - Richterin Windhorst, Beschluss vom 19.10.2017

 

 

Am 21.12.2017 - also zwei Monate nach Beschlussfassung, meldet sich Frau Castellanos schriftlich bei einem der Elternteile. Wie sie das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erstellen will, ist ein Rätsel. Womöglich hat sie bei der Zitierung des Beweisbeschlusses deswegen den Punkt 3. weggelassen, der die Erstattung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten in Auftrag stellt. Weglassen ist ja noch nicht Lügen, aber kurz davor, man spricht hier auch von Halbwahrheiten.

Richterin Windhorst gibt selektionsorientiert die Suche nach einem "besseren" Elternteil in Auftrag und damit gleich schon mal klar ist, wer hier der Verlierer sein wird, stellt sie auch noch die Frage nach einer Umgangsregelung für den sogenannten "Kindesvater". Sie fragt also nicht nach einer Umgangsregelung für die "Kindesmutter", falls diese bei der Beantwortung der Frage nach dem "besseren" Elternteil als der "schlechtere" Elternteil definiert würde. Man kann daraus folgernd eigentlich nur empfehlen,  die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Dass solche Beweisfragen mit dem Grundgesetz nicht konform sind, weiß jede/r der/die schon mal ins das Grundgesetz hineingeschaut hat. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Weder findet man im Grundgesetz den Auftrag nach der Suche eines "besseren" Elternteils, noch findet sich an irgend einer Stelle der Begriff "Umgang", es geht einzig und allein um die "Pflege und Erziehung der Kinder". Der Begriff "Umgang" wie er seit Jahrzehnten durch das Bürgerliche Gesetzbuch und eine bis hin zum Bundesverfassungsgericht unkritische und an ideologischen Vorgaben des 20 Jahrhunderts ausgerichtete "Rechtsprechung" geistert, ist im Grundgesetz nirgends zu finden.

Wenn man solche Beweisfragen liest, kann man den Eindruck bekommen, dass an vielen juristischen Fakultäten das Grundgesetz gar nicht behandelt wird oder viele Student/innen schlichtweg in der Vorlesung schlafen.

Das Grundgesetz postuliert nicht die Suche nach einem vermeintlich "besseren" und einem vermeintlich "schlechteren" Elternteil, sondern stellt fest, dass die Pflege und Erziehung der Kinder "das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht" wäre. Es kann also in der Praxis immer nur darum gehen, das beide Eltern einschließende bestmögliche Betreuungskonzept zu fördern oder - bei streitenden Eltern - im Einzelfall auch durch ein Gericht zu bestimmen.  

Bisher sind uns noch keine Fälle bekannt geworden, in der ein Gutachter auf solch eine abstruse Beweisfrage geantwortet hätte: Keiner der beiden Elternteile ist besser als der andere in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen.

 So kommt es wie es kommen muss, der Gutachter wird einen "besseren" und einen "schlechteren" Elternteil finden, man muss nur lange genug suchen und selbst wenn man nichts findet, kann man immer noch etwas "erfinden". Denn es geht darum, die Erwartungshaltung des Richter auf der Suche nach dem "besseren" Elternteil zu befriedigen, man will schließlich wieder beauftragt werden, dies geht aber nicht im Dissens mit dem Richter, sondern nur im Konsens mit diesem oder besser gesagt mit dessen Erwartungshaltung.

 

 

Beispiel 3

In einem von Richter Flux am Amtsgericht Pankow/Weißensee geführten Verfahren - 201 F 5970/17 - plant die Mutter im Laufe des Jahres 2018, nach dem Sommer, einen Umzug mit dem im Juli 2016 geborenen Sohn in die pfälzisch-badische Gegend, also vielleicht nach Karlsruhe, ca. 700 Kilometer von Berlin entfernt. Folgt das Gericht dem Antrag der Mutter, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, so darf dieser als dann staatlich definierter Volltrottel, mal eben alle 14 Tage auf eigene Kosten hinfahren und sein Kind - möglichst dann noch unter Aufsicht der Mutter - sehen.

Mit Beschluss vom 05.03.2018 traf Richter Flux die Verfügung zur Einholung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" darüber:

 

1. ... welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.

2. ... welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt ist.

...

3. Zum Sachverständigen bestimmt ... Herr Dipl.-Psych. Dr. Jörg Paschke

...

7. Kostengrenze: 5.000,- €.

Falls diese Grenze nicht einzuhalten ist, wird aufgegeben, das Gericht hiervon vorab zu benachrichtigen.


 

Also eine typische auf Elternselektion orientierte 5.000 € Frage, welches Bein ist "besser", das linke oder das rechte und welches der beiden Beine teilamputiert werden soll. Dass in dieser Beweisfrage der vom Vater gestellte Antrag auf Herstellung einer paritätischen Betreung des Kindes durch beide Eltern (Paritätmodell / Wechselmodell) Berücksichtigung fand, ist nicht zu erkennen, vielmehr kann man meinen, Richter Flux hätte sich in traditioneller Machart bereits auf das Residenzmodell festgelegt, also Betreuung des Kindes im ausgrenzenden "Alleinerziehermodell", der andere Elternteil darf "Umgang" haben und soll ansonsten die Klappe halten.

 Man mag nicht wissen, aus welchem "rechtspsychologischen" Schinken Richter Flux womöglich abgeschrieben hat, was auch nicht besser wäre oder ob er sich die Frage nach dem "besseren" Elternteil selbst ausgedacht hat. Über die verfahrensgegenständliche Frage, ob ein Wechselmodell oder ein Residenzmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht, keine Spur, im Gegenteil, es wird von einer "Umgangsregelung" gesprochen, so dass man den Eindruck bekommen kann, Richter Flux würde mit seiner Fragestellung präjudizierend auf den als Gutachter bestellten Jörg Paschke einwirken wollen, was - so es denn zuträfe - naturgemäß die Besorgnis der Befangenheit von Richter Flux hervorrufen könnte, samt dazu gehörigen Antrag auf Entbindung von Richter Flux aus dem laufenden Verfahren.

Und so kommt es wie es kommen sollte. Mit Datum vom 28.03.2018 stellte der Vater einen Befangenheitsantrag gegen Richer Flux, zum einen wegen der seltsamen Beweisfrage, in der das Wechselmodell keine Erwähnung findet, zum anderen wegen der Tatsache, dass Richter Flux bei der Auswahl der Verfahrensbeiständin trotz Widerspruchs seitens der Anwältin des Vaters einseitig dem Vorschlag der Mutter folgte und Ann-Marie Steiger als Verfahrensbeiständin bestellte.

In seiner dienstlichen Äußerung auf den Befangenheitsantrag des Vaters trägt Richter Flux unter anderem vor:

 

Der antragstellende Vater stützt sein gegen mich angebrachtes Ablehnungsgesuch insbesondere darauf, dass ich in meinem Beweisbeschluss vom 05.03.2018 ... nicht das von ihm vorliegend beantragte Wechselmodell erwähnt habe.

Die unter Ziffer 1 und 2 des betreffenden Beschlusses angegebenen Beweisfragen entsprechen mit Ausnahme von Ziff. 2 lit. a) und b) den in die verwendete Vorlage integrierten und meines Erachtens adäquaten Textbausteinen (ForumStar-Formular F 3500, Beweisthema "Übertragung elterlicher Sorge nach §1671 BGB I, II, Nr. 2 BGB" bzw. "Umgangsregelung nach § 1684 BGB").


Armes Deutschland, wenn Richter bei der Stellung einer Beweisfrage auf seltsam anmutende Schwarten vom Typ "ForumStar-Formular F 3500" zugreifen, anstatt selber den Wesen des familiären Konflikfeldes zu erfassen und daraus passende Fragen abzuleiten. Man fragt sich, was die Juristen in Deutschland auf der Uni eigentlich so studieren, Astrologie, Mechatronik oder Geistheilung? Wollen wir hoffen, dass das Berliner Kammergericht dem Antrag des Vaters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattgibt und Richter Flux aus dem ihn womöglich überfordenden Verfahren entlässt.

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                         

 

 

 

Befangenheit eines Gutachters

 

 

Zivilprozessordnung

§406 Ablehnung eines Sachverständigen

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html

 

 

 

 

§42 Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__42.html

 

 

Befangenheit ist eine Eigenschaft die jedem Menschen eigen ist. Es gibt keinen erwachsenen Menschen, der nicht aus irgendwelchen Gründen eine Aversion oder Zuneigung gegen einen anderen Menschen hätte. Sei es, dass mir seine / ihre Nase, Werte, seine / ihre Kleidung nicht passt, oder mitunter auch ganz subtil dessen Geruch oder bei einer positiven Befangenheit mir sein / ihr Lachen so gefällt, mir seine / ihre Direktheit gut gefällt oder der Duft seines / ihres Haares. Dies ist natürlich bei Gutachtern, die ja trotz ihres Götternimbus auch nur Menschen sind, nicht anders. Und so kommt es sehr oft vor, dass Gutachter gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten befangen sind oder befangen werden. Im Wege einer symmetrischen Eskalation zwischen Elternteil und Gutachter kann sich sogar aus einer anfänglichen Sympathie oder neutralen Haltung des Elternteils gegenüber dem Gutacher eine Feindseligkeit und ablehnende Haltung (Befangenheit) auf beiden Seiten entwickeln. Diese Befangenheit betrifft in der Regel beide Personen, den Elternteil und den Gutachter, nur mit dem Unterschied, dass im familiengerichtlichen Verfahren ein Elternteil im Gegensatz zu einem Gutachter nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.

Spätestens dann, wenn der Gutachter im Laufe der Zeit eine Meinung sichtbar werden lässt, die der betroffene Elternteil als negativ gegen sich gerichtet deutet, schlägt die Befangenheitsfalle wohl unweigerlich zu. Denn bei dem betreffenden Elternteil schlägt nun die anfängliche Neutralität oder gar Sympathie gegenüber dem Gutachter in Ablehnung um. Der Gutachter empfängt also spätestens hier negative Signale, die fast zwangsläufig auch bei ihm feindselige Impulse gegen den Elternteil hervorrufen. Man kann sich hier streiten, wer von den beiden zuerst feindselige Impulse ausgesandt hat, aber das ist relativ nebensächlich, da es das Ergebnis gegenseitiger offener oder versteckter Feindseligkeit nicht beeinflusst. Ist der Gutachter erst einmal feindselig, ist er automatisch auch befangen. Wenn er einigermaßen professionell oder clever ist, wird er seine Befangenheit (Feindseligkeit) nicht so zeigen, dass es auch einem außenstehenden Dritten, so z.B. dem Familienrichter einsichtig wird.

Mitunter benötigt man aber auch einen sehr geschulten Blick, um die eine oder andere sprachliche Nuance aufzuspüren, die auf eine Befangenheit hindeutet. So etwa bei der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, die vorträgt:

 

„Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben des Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A (Sohn - Anm. P. Thiel) entsprochen haben dürfte, ...“

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 87

 

 

Die verwendete Formulierung „des Herrn X “ weist auf eine innere Distanzierung, womöglich auch Abwertung, der Gutachterin in Bezug auf den Vater hin. Hätte die Gutachterin die gebotene Unparteilichkeit gewahrt, so hätte sie statt dessen schreiben können:

 

Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben von Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A entsprochen haben dürfte, ...

 

Ein Ablehnungsantrag gegen einen vom Gericht ernannten Gutachter ist nach § 406 ZPO im allgemeinen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Gerichtsbeschlusses über die Ernennung des Gutachter (Sachverständigen) zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Konkret heißt das z.B., wenn Sie wissen, dass der Gutachter mit dem anderen Elternteil im selben Segelverein segelt, kann ein Antrag auf Ablehnung sinnvoll sein. Erkennen Sie erst im Verlauf der Begutachtung ernsthafte Zeichen, die auf eine Befangenheit hinweisen, z.B. im vorliegenden schriftlichen Gutachten, dann beginnt die Zweiwochenfrist erst von da an zu laufen.

Viele Ansichten und Empfehlungen von Gutachtern dürften letztlich nicht auf Grund überzeugender Argumentation hinsichtlich des Kindeswohls begründet sein, sondern letztlich darauf gründen, welche Sympathien und Antipathien der Gutachter oder die Gutachterin während der Begutachtung für die jeweilig Beteiligten entwickelt hat. Sympathien und Antipathien entstehen u.a. durch die mit Übertragung und Gegenübertragung bezeichneten Phänomene wechselseitiger Rückkopplung zwischen Gutachter und dem betreffenden Beteiligten. Diese These dürfte sich im Einzelfall leider nur schwer belegen lassen, weil die wenigsten Gutachter bereit sein dürften, sich in einer Introspektion ihrer Motive und Gefühle klar zu werden und diese dann auch noch öffentlich mitzuteilen.

 

Vergleich hierzu:

Angelika Köhler-Weisker: "Lernen durch erlebte Einsicht. Psychoanalyse für andere Berufsgruppen, am Beispiel der Balintgruppenarbeit mit Familienrichtern, Vormundschaftsrichtern und Rechtsanwälten"; In: "psychosozial", III/2000, S. 29-40

 

 

Da Gutachter darum wissen, dass ihnen von einer Partei schnell der Vorwurf der Befangenheit gemacht werden kann, sind sie in der Regel nicht so ungeschickt, sich wie in einem konkret bekannten Fall die beteiligten Jugendamtsmitarbeiter nach einer Anhörung vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (2003) verhalten haben, als diese sich vor dem Eingang des Landgerichtes mit einer der beiden streitenden Parteien zu einem Plausch gesellten.

Mitunter gibt es aber auch Gutachter die sich in sehr auffälliger Weise so verhalten, dass der Vorwurf der Befangenheit schnell erhoben werden kann, so z.B. die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe, die vor dem am 05.04.2005 von 12.30 bis 16.45 Uhr stattfindenden gemeinsamen Gespräch mit beiden Eltern, erst noch mit dem Vater in einem Einzelgespräch von 11.45 bis 12.30 Uhr zusammentraf (Gutachten vom 11.04.2005, S. 7). Während die Gutachterin das gemeinsame Gespräch mit den Eltern gesondert und ausführlich auswertet (S.40 bis 47) schweigt sie sich über das Gespräch mit dem Vater aus, jedenfalls findet sich im Gutachten keine ausgewiesene Darstellung davon.

 

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Gutachter gegenüber einem oder mehreren Beteiligten befangen ist, kann ein Antrag an das Gericht auf Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit sinnvoll sein. Dies wird in der Regel nicht am Anfang einer Begutachtung passieren, da die Beteiligten bis dahin den Gutachter persönlich noch gar nicht kennen gelernt haben und es auch höchst selten vorkommen dürfte, dass es bekannt wäre, dass Gutachter und ein Vater im gleichen Segelverein organisiert wären oder Gutachterin und eine Mutter im örtlichen Frauenzentrum am gleichen Selbstverteidigungskurs für Frauen teilgenommen haben.

Im allgemeinen wird ein Verdacht der Befangenheit erst im Verlaufe der Begutachtung entstehen. Befangenheit kann z.B. dann vermutet werden, wenn ein Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten eine der beiden miteinander streitenden Personen ausschließlich oder fast ausschließlich positiv zeichnet oder in der Opferrolle darstellt, den anderen dagegen ausschließlich oder fast ausschließlich negativ zeichnet oder in der Täterrolle darstellt. Jeder einigermaßen fachkundige Professionelle, der mit Familienkonflikten zu tun hat und dazu gehören vor Gericht ausgetragene Konflikte immer, weiß, dass es in familiären Konflikten kein Gut und Böse, Schwarz und Weiß, Täter und Opfer gibt. Die Einführung solcher Stereotype durch einen Gutachter sind daher immer ein deutlicher Hinweis auf dessen Befangenheit gegenüber einer der streitenden Seiten.

Interessanterweise auch Fälle, wo das Kind indirekte Hinweise darauf gibt, dass der Gutachter befangen sein könnte. So z.B. in dem folgenden Fall:

 

Schlosszeichentest durchgeführt mit A (Mädchen knapp vier Jahre alt, Anmerkung P. Thiel) am 13.9.2005 und am 17.9.2005

Ergebnisse vom 13.9.2005 (durchgeführt im Haushalt der Mutter, Anmerkung P. Thiel): A entschied sich für zwei Turmzimmer im Wunschschloss, die rechts oben gelegen sind. Mit zu ihr ins Schloss wollte A zunächst ihre Mutter nehmen, der sie direkt neben ihren Räumlichkeiten ein Zimmer zuwies. In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen. Ergebnisse vom 17.9.2005 (durchgeführt im Haushalt des Vaters, Anmerkung P. Thiel): Bei der Testdurchführung im Haus ihres Vaters wählte sich A wieder eines der vier Turmzimmer; das diesmal in der linken oberen Mitte gelegen war. Links daneben wies A der Sachverständigen ein Zimmer zu und rechts neben sich D und daneben E.

Interpretation: A möchte bei der ersten Testdurchführung im Haus ihrer Mutter das große Schloss mit ihrer Mutter und deren Freundin, nebst Tochter bewohnen. Dies spiegelt die Aussage ihrer Mutter über die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Personen wider, wobei fraglich bleibt, ob es A`s tatsächlichem Wunsch entspricht. Es ist möglich, dass A mit der Hinzunahme der Sachverständigen in das Zimmer ihrer Mutter und deren Freundin einen indirekten Hinweis auf Lösung der Konflikthaftigkeit ihrer augenblicklichen familiären Situation zum Ausdruck bringt, da A zur Sachverständigen auch bei Testdurchführung im Haus ihres Vaters die direkte Nähe suchte. Eine direkte Nähe zur Mutter in einem Zimmer suchte A nicht, sondern schuf sich mit ihren gewählten zwei Zimmern die Möglichkeit zur Distanzierung.“

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005 für Amtsgericht Hamburg-St. Georg, S. 50/51

 

 

Das Kind nimmt offenbar die Mutter, die Gutachterin, die Freundin der Mutter und deren Tochter als eine zusammengehörige Einheit wahr, die im selben Zimmer wohnen sollen:

 

„In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter Katharina und deren Tochter einziehen.“

 

 

Nun kann man sicher sagen, dass der sogenannten Schlosszeichentest ohnehin keinen gültigen Aussagewert besitzt und daher allen Deutungen kein Wahrheitswert zukommt. In diesem Fall müsste man den entsprechenden Absatz im Gutachten schwärzen. Deutet man die Ergebnisse des Tests dennoch, so wie es die Gutachterin nach eigenem Gusto ausführlich tut, so kann man dies auch so tun, dass eine Befangenheit der Gutachterin ganz offensichtlich erscheint. Hier sichtbar gemacht durch das erst knapp vierjährige Kind, das unbewusst in einer entsprechenden Raumvergabe gemeinsam für Mutter und Gutachterin auf eine Befangenheit der Gutachterin zugunsten der Mutter hinweist.

 

 

 

Die Besorgnis der Befangenheit kann schon ausgelöst sein, wenn der Gutachter Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen zeigt, die vermuten lassen, dass er gegenüber dem Betroffenen parteilich eingestellt ist.

 

"Der Sachverständige bedient sich Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen, die ihn dem Verdacht aussetzen, nicht unparteilich zu begutachten.. Die Besorgnis der Befangenheit reicht dabei bereits aus,. Schon der begründete Anschein, der Sachverständige sei nicht neutral, macht das Gutachten unverwertbar."

Peter Elling:  "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 121-125

 

 

Ist ein Gutachter gegenüber einem Beteiligten so befangen, dass es die Grenzen des tolerierbaren überschreitet, so kann man das ohne eine Video - oder Tondokumentation häufig kaum nachweisen. Durch eine Tondokumentation oder gar eine Videodokumentation kann ein geschulter Zuhörer die Gesprächsatmosphäre zwischen Gutachter und einem Beteiligten recht gut beurteilen. Dabei muss der Gutachter keinesfalls liebdienerisch mit dem Beteiligten sprechen, es kann auch klar zur Sache gehen, so z.B. wenn der Gutachter in angemessener Weise auf Provokationen oder andere Kommunikationsformen seines Gesprächspartners reagiert. Anhaltende Feindseligkeit in Sprache und Auftreten des Gutachters dürfte dagegen immer ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit darstellen.

 

Ein Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann aber auch noch dann gestellt werden, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit aus dem schriftlichen Gutachten ergibt. In diesem Fall läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Gutachters gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.

 

vergleiche hierzu:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 <OLG Karlruhe>), Leitsatz veröffentlicht in "FamRZ", 2005, Heft 13, S. 1083)

 

 

Der Gutachter sollte auf Anfrage eines Beteiligten diesem eine Kopie des Tonmitschnittes des Gespräches zwischen ihm und dem Gutachter zukommen lassen. Tonmitschnitte mit anderen Personen (z.B. dem anderen Elternteil oder den Kindern) sind jedoch aus Gründen des Datenschutzes nicht herauszureichen. Bei Bedarf könnte sich hier der Richter diese Mitschnitte anhören.

 

Nicht ganz unproblematisch dürfte es sein, wenn sich herausstellen sollte, dass der verfahrensführende Richter an einer Weiterbildung teilgenommen hatte, die vom Gutachter angeboten wurde. Hiermit sind keine Fachtagungen gemeint, an denen jeder ernst zu nehmende Professionelle ab und an teilnehmen sollte und in deren Rahmen Familienrichter und Gutachter die Möglichkeit haben, sich kennen zu lernen. Dies ist so weit sicher in Ordnung. Gemeint ist, dass z.B. ein "Institut für Rechtspsychologie" ein Wochenendseminar zum Thema: "Kinder vor dem Familiengericht" anbietet. Durch die Teilnahme an einer solchen Weiterbildung, die als solche durchaus zu begrüßen ist, kommt der Gutachter in die Rolle des Lehrers und der Familienrichter in die Rolle des Schülers. Kommt es dann später zu einer Ernennung des betreffenden Gutachter durch den Familienrichter, kann sich diese Lehrer-Schüler Hierarchie, wenn sie denn unreflektiert und undistanziert weitergeführt wird, negativ auf die vom Familienrichter zu verlangende Führung und Leitung des Gutachters gemäß §404a ZPO auswirken. Dem Familienrichter aus dieser Rollenvertauschung heraus dann die notwendige kritische Distanz zum Gutachter fehlen. Die Folge, nicht der Familienrichter führt, sondern der Gutachter.

 

 

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit bei Beauftragung

Ist ein Gutachter vom Gericht ernannt worden, kann dieser auch schon von den Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

 

Zivilprozessordnung

§406 Ablehnung eines Sachverständigen

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html

 

 

 

§42 Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

 

 

Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet der Gutachter mündlich oder schriftlich. Werden bei der Durchführung der Beweiserhebung durch die vom Gericht als Gutachter ernannte Person, bzw. bei dessen mündlichen oder schriftlichen Vortrag Aspekte erkennbar, die darauf hinweisen, dass der Gutachter gegen einen der Beteiligten in verfahrensrelevanter Weise persönlich voreingenommen ist, mithin die Beantwortung der Beweisfrage von sachfremden Motiven wesentlich geprägt ist, kann die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden. Das Gericht leitet dem Gutachter den Befangenheitsantrag zur etwaigen Stellungnahme zu. 

Die Schwierigkeit eine Befangenheit des Gutachters an Hand seines Gutachtens geltend zu machen, ergibt sich häufig daraus, dass der Gutachter seine Befangenheit in ein wissenschaftlich klingendes, die Wahrheit beanspruchendes Gewand packt, was für Laien kaum zu durchschauen ist, geschweige denn argumentativ erfolgreich gegen den Gutachter vor Gericht vorgetragen wird.

Die Interaktion zwischen zwei Menschen wird immer durch die gefühlsmäßige Beziehung zwischen diesen beiden Menschen bestimmt. Einige Menschen mögen wir, andere weniger und andere wiederum überhaupt nicht. So kann selbstverständlich auch der Gutachter beim Umgang mit den Beteiligten den einen sympathisch und den anderen unsympathisch finden. Dies allein reicht noch nicht aus, beim Gericht  die Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter erfolgreich geltend zu machen, denn die Aufgabe des Gutachters ist es nicht, gegenüber den Beteiligten sympathisch oder unsympathisch zu sein, sondern die Beweisfrage des Gerichtes sachkundig und möglichst objektiv zu beantworten. Der Gutachter hat also darauf zu achten, dass er sich bei seiner Beurteilung der familiären Situation nicht von seinen Sympathien oder Antipathien leiten lässt.

Wenn man schon befangen ist, dann sollte sich dies wenigstens nicht anmerken lassen, also ein Pokerface aufsetzen und eine neutrale Sprache verwenden, die einen nicht gleich verrät.

Manche Befangenheit sticht ins Auge, manche ist fast unsichtbar und man benötigt einen geschulten Blick, um die eine oder andere sprachliche Nuance aufzuspüren, die auf eine Befangenheit hindeutet. 

 

 

Beispiel 1

Die als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, trägt vor:

 

„Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben des Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A (Sohn - Anm. P. Thiel) entsprochen haben dürfte, ...“

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 87

 

 

Die verwendete Formulierung „des Herrn X “ weist auf eine innere Distanzierung, womöglich auch Abwertung, der Gutachterin in Bezug auf den Vater hin. Hätte die Gutachterin die gebotene Unparteilichkeit gewahrt, so hätte sie statt dessen schreiben können:

 

Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben von Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A entsprochen haben dürfte, ...

 

 

 

 

Beispiel 2

"Was dieser Mutter aber vorzuwerfen und durch Unwissen und Unbewusstheit nicht mehr zu erklären ist, das spätestens spätestens im Rahmen der Begutachtung die Zusammenhänge und Verantwortungen deutlich dargestellt wurden.

Diese Erklärungen und Belehrungen nahm Frau X bis heute nicht zum Anlass ihre eigene Einstellung wirksam zu reflektieren und eigene Fehler einzuräumen."

Diplom-Psychologin Kristina Lurse, Gutachten vom 07.06.2010 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 112/08

 

 

Die Formulierung "dieser Mutter" kann nun leicht die Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen, lässt doch die Gutachterin allem Anschein nach ihre innere Distanz zur Mutter auf diese Weise mehr als deutlich erkennen, wenn sie "was dieser Mutter" statt "was der Mutter" schreibt.

 

Was der Mutter aber vorzuwerfen und durch Unwissen und Unbewusstheit nicht mehr zu erklären ist, ...

 

Hinzu kommt, dass die Gutachterin die ihr als Hilfskraft des Gerichtes  zugewiesene Position verlässt, in dem sie unangemessener Weise die Rolle einer Belehrerin einnimmt, die ihr nach dem "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" nicht zuerkannt wird (zwischenzeitlich durch das FAmFG abgelöst).

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

 

Beispiel 3

 

„Er vermittelte ein Bestreben, Beziehungen kontrollieren und dominieren zu wollen, dieses bezog sich auch auf die Beziehung des Vaters zum Gericht und zur Sachverständigen. So beinhaltet die gerichtliche Fragestellung, die u.a. ein mögliches schädliches Verhalten der Eltern bezüglich des Kindes anspricht, aus psychologischer Sicht deutlich, dass das Verhalten beider Elternteile betrachtet wird und somit auch ein auffälliges, ggf. auch im klinischen Sinne auffälliges Verhalten, erfasst und dargestellt wird. Der Vater vertritt dabei die Einstellung, dass sein Verhalten bezogen auf das Kind nicht zu hinterfragen oder zu prüfen ist, u.a. da seine Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht zur Frage steht, womit er durch eine solche Einstellung auch in Abrede stellt, dass eine mögliche auf ihn bezogene Kritik überhaupt möglich ist (S. 48). Indem er beantragte, die gerichtliche Fragestellung auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung der Mutter hin auszuweiten (S. 21) und er gegenüber der Sachverständigen wiederholt darstellte, dass für die Begutachtung allein die Erhebung einer entsprechenden Diagnose bezüglich der Mutter relevant ist und der Sachverständigen dieses unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein kann, versuchte er in sehr starkem Maße, auf das Vorgehen der Sachverständigen und des Gerichts Einfluss zu nehmen (S. 49, S. 69).“

Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten  vom 29.07.2008 für Amtsgericht Itzehoe - Richter Foth, S. 120

 

 

Was dieser Vortrag mit der Frage des Gerichtes nach der "weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes" entsprechenden sorgerechtlichen Regulierung zu tun haben soll, wissen die Götter.

Meint die Gutachterin ein solches Bestreben des Vaters gegenüber der Mutter festgestellt haben zu wollen oder gegenüber sich selbst und dem Gericht? Letzteres wäre rechtlich unerheblich, weil das Gericht nicht feststellen soll, wie der Vater sich gegenüber dem Gericht und der Gutachterin verhält, sondern gegenüber dem Kind und mittelbar gegenüber der Mutter (Bindungstoleranz). Nun ist aber ein betreuender Elternteil nicht automatisch pathologisch dominant, nur weil er sich Sorgen darüber macht, wie es dem Kind bei dem anderen Elternteil geht, zumal wenn es in der Vergangenheit einige begründete Vorfälle für eine solche Sorge gab.

 

 

Beispiel 4

Unter der Überschrift „Angaben zur Zukunft“ führt die unter dem Logo GWG segelnde Diplom-Psychologin Carola Wagner u.a. aus:

 

„Auf die Gestaltung des Umgangs angesprochen, äußerte Frau X, dass sie sich vorstellen könne, dass A alle zwei Wochen den Vater besuche. ... Auf Nachfrage, wenn gerichtlich entschieden würde, dass A zukünftig beim Vater wohne, äußerte die Mutter, dass sie dann so oft wie möglich Umgang mit A haben wolle, ...“ 

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 13

 

 

Man darf sicher eine ähnliche Frage der Gutachterin auch an den Vater des Kindes erwarten, denn die Gutachterin soll laut gerichtlichen Auftrag untersuchen:

 

„...welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“

 

 

Auftrag der Gutachterin ist es unparteiisch und unvoreingenommen, sowie objektiv eine bestimmte Familiensituation zu untersuchen. Dazu gehört selbstverständlich auch, in alle wichtigen Richtungen zu untersuchen, d.h. hier im konkreten auch beim Vater nachzufragen, wie sich dieser eine Umgangsgestaltung vorstellen würde, wenn das Gericht den Lebensschwerpunkt des Kindes im mütterlichen Haushalt setzen würde. Dies ist aber offenbar explizit nicht abgefragt worden (vergleiche hierzu Gutachten S. 16-22), so dass unklar bleibt, wie sich der Vater die Umgangsgestaltung vorstellen würde, sollte die Tochter schwerpunktmäßig bei ihm leben oder schwerpunktmäßig bei der Mutter. Wir erfahren hier lediglich:

 

„Wenn A zukünftig bei ihm wohnen sollte, würde sie, wenn sie in die Schule käme, den Hort besuchen. ... Das Pendelmodell, wie es derzeit praktiziert werde, empfinde er nicht als optimal. Er denke, dass A zu viel zugemutet werde. ... Andererseits sehe er auch Vorteile im Pendelmodell." (S. 18)

 

 

Hier bleibt unklar, wie sich der Vater für die Fäll positioniert, dass das Kind im Residenzmodell überwiegend vom Vater oder der Mutter betreut würde. Wir erfahren lediglich etwas über die Position des Vaters zum Pendelmodell, das er nicht als optimal empfinde, in dem er aber auch Vorteile sehe. Die Gutachterin fragt aber offenbar beim Vater nicht nach und so bleibt ihre Informationserhebung unvollständig.

Doch erst wenn dem Gericht von beiden Eltern die entsprechenden Äußerungen bezüglich einer möglichen zukünftigen Umgangsgestaltung vorliegen, kann es diese in seine Gesamtwertung einbeziehen. Ist nur der Standpunkt eines Elternteils, hier der Mutter durch die Gutachterin abgefragt, so bleibt die Aufklärung der Gesamtsituation unvollständig, eine richterliche Urteilsbildung, die sich auf eine unvollständige und einseitige Erhebung der Gutachterin stützt, wird dann notwendigerweise nicht objektiv sein können.

So wie hier geschildert, kann sicher leicht der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin sich nicht auf die ihr zugewiesene ihre Rolle als Gehilfe des Gerichtes beschränkt, sondern sich in die Position einer Vorentscheiderin begeben hat, der es obliegen würde, wichtige Fragen und Klärungen zu unterlassen, weil sie vielleicht schon ihr abschließendes Urteil, dass ihr verfahrensrechtlich nicht zusteht, getroffen hat, dass das Kind zukünftig vom Vater betreut und die Mutter auf Umgangskontakte beschränkt wird.

 

Schließlich kann auch die Frage aufkommen, warum die Gutachterin die ausdrückliche Befragung des Vaters - so weit zu sehen - unterlassen hat und - sollte dies so zutreffen - ob dies Anlass sein könnte, gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit zu erheben.

 

 

 

Beispiel 5

Eskaliert die Situation zwischen Gutachter und dem Klienten, so dass der Gutachter z.B. die Polizei anruft und eine Strafanzeige gegen den Klienten stellt, so z.B. geschehen bei dem in Berlin als Gutachter tätigen Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte, der während eines Gespräches mit dem Vater am 23.11.2005 dem Vater Hausverbot erteilte und die Polizei anrief und gegen den Vater Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattete, so kann man von einer Verstrickung sprechen. Normalerweise wäre eine solche Eskalation Grund genug, dass der Gutachter das Gericht bitten würde, zu prüfen, ob es ihn für befangen hält und ihn gegebenenfalls aus einem solchen Grund von der weiteren Beauftragung entbindet.

Für Herrn Diplom-Psychologen Kriegeskorte, der sich auf seinem Briefkopf auch als Psychologischer Psychotherapeut, Klinischer Psychologe/Psychotherapeut (BDP), Diplom-Sozialpädagoge, Ehe- und Familienberater und Supervisor vorstellt - man kann glatt neugierig sein, ob er all diese schönen Benennungen auch tatsächlich ausübt - schien dies jedoch kein akzeptabler Weg gewesen zu sein, er schlug noch am selben Tag dem Vater allen Ernstes vor, die Begutachtung fortzusetzen, mit dem Hinweis, dass er hoffe, "dass eine erneute Anzeige wegen Hausfriedensbruch künftig nicht mehr erforderlich ist, soweit Sie sich zu einem sozial angemessenen Verhalten in der Lage sehen".

Der Gutachter suggeriert mit seiner Formulierung, die Gefahr eines Verhaltens des Vaters, so als ob dieses in der Vergangenheit auch tatsächlich so geschehen sei. Was das über die Fachlichkeit eines Gutachters sagt, möge sich jeder selbst zusammenreimen. 

Der Vater stellte daraufhin am 28.11.2005 durch seine Rechtsanwältin einen Antrag auf Ablehnung des Herrn Dirk Kriegeskorte wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Das zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee - 17 F 4750/05 - Richter Rojahn - teilte am 15.12.2005 mit, dass die Begutachtung trotz des Befangenheitsantrages vom 28.11.2005 abgeschlossen werden soll. Mit Schreiben vom 03.01.2006 teilte Richter Rojahn den Rechtsanwälten mit:

 

Nachdem die Begutachtung beeinträchtigende Verhaltensauffälligkeiten bei seit Jahren erfolgreich von Gerichten eingesetzten Gutachten erfahrungsgemäß seltener auftreten als bei den zu begutachtenden, kann hier die umstrittene Sachverhaltsdarstellung des Kindesvaters noch nicht zum Anlaß genommen werden, die Begutachtung abzubrechen. Ebenso wie ein Richter nicht durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen befangen wird, kann auch ein Sachverständiger nicht schon abgelehnt werden, weil er die Polizei zur Hilfe ruft. Es ist vielmehr eine genaue Schilderung der Vorfälle im Gutachten abzuwarten. Der Sachverständige wird daher gebeten, die Begutachtung notfalls ohne weitere Beteiligung des Kindesvaters abzuschließen.

 

Hier unterliegt Richter Rojahn ganz offensichtlich einem Denkfehler, wenn er meint, der Vorfall solle quasi durch eine Schilderung im schriftlichen Gutachten aufgeklärt werden, denn das Gutachten ist einzig und allein von der Beweisfrage bestimmt: "... welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt scheint".

Diese Beweisfrage sieht aber nicht vor, etwaige Probleme des Herrn Kriegeskorte mit einem Elternteil aufzuzeigen, denn Probleme des Herrn Kriegeskorte mit einem Eltern haben ja nicht mit der Vater-Kind-Beziehung zu tun (und wie man weiß, gehören zu einem Konflikt immer mindestens zwei Personen (von einem intrapsychischen Konflikt mal abgesehen). Und so wäre es sicher interessant, Herrn Kriegeskorte hinsichtlich seiner Konfliktfähigkeit mal in einem Assessementverfahren zu erleben. Doch so weit ist die Justiz noch nicht, Gutachter auf ihre Deeskalationskompetenz zu prüfen und die die hier nicht bestehen, auf eine schwarze Liste zu setzen, damit nicht andere unwissende Gerichte die durchgefallenen Kandidaten doch noch auf die Menschheit loslassen.

Mit Beschluss vom 16.01.2006 wies Richter Rojahn den Ablehnungsantrag gegen den als Gutachter ernannten Herrn Kriegeskorte zurück. Der Vater legte daraufhin am 23.01.2006 Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin beschloss daraufhin am 16.03.2006:

 

"Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 16. Januar 2006 geändert.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. November 2005 gegen den Sachverständigen Dirk Kriegeskorte wird für begründet erklärt.

...

Gründe

..."

 

ausführlich: 

Kammergericht Berlin, 19.Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 16.03.2006 - 19 WF 5/06

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 16, S. 1214

https://www.system-familie.de/kammergericht_19_WF_5-06.pdf

 

 

 

 

Beispiel 6

Die vom Amtsgericht Bad Liebenwerda als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Leonore Spieß (Institut für Gericht und Familie IGF Berlin) bat in einem mit einem Elternteil in den Räumen des der Berliner Stephanstraße durchgeführten Gespräch (06.06.2007), den Elternteil auf einem vorbereiteten Formular mit einer Unterschrift eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einer in dem Familienkonflikt bereits involvierten Familienberaterin zu geben. Der Elternteil meinte darauf hin er wolle erst einmal das Formular welches einen für den Elternteil nicht sofort überschaubaren Text aufwies, mitnehmen, um es nach einer Sichtung, dann gegebenenfalls zu unterschreiben. Die Diplom-Psychologin Leonore Spieß, habe ihm aber das Formular nicht aushändigen wollen, so dass er es daher auch nicht unterschrieben habe.

Hier stellt sich zum einen die Frage, was das für ein geheimnisvolles Formular sein könnte, das bei Explorationen in den Räumen des sogenannten "Institut für Gericht und Familie" benutzt wird, aber aus ungenannten Gründen offenbar nicht außer Haus gelangen soll. Zum anderen kann aber hier auch bei dem betreffenden Elternteil gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit entstehen, denn die Nichtabgabe einer Unterschrift durch den Elternteil kann durch die Gutachterin als Brüskierung oder Kränkung empfunden werden und so die geforderte unparteiliche Arbeit der Gutachterin in Frage stellen.

 

Vergleiche hierzu: 

Bärbel Wardetzki: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung", Kösel 2001

 

 

  

 

Beispiel 7

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch in einem Fall (Juni 2007) vorliegen, bei dem eine Mutter einen Sorgerechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln - 302 F 325/06 - Richter Hartmann führte und gleichzeitig als Gutachterin für ein anderes Gericht tätig war, für das sie die folgende gerichtliche Beweisfrage beantworten sollte: 

 

"... zur Frage ob und inwieweit ein Umgang des Sohnes Y. mit dem Vater dem Kindeswohl entspricht....."

 

 

Ein solcher Fall mag einen so skurril erscheinen, so als ob in einem Polizeidezernat zur Bekämpfung von Drogendelikten ein Mitarbeiter sitzt, der sich während des Dienstes im Bahnhofsviertel seine wöchentliche Ration Haschisch besorgt und anschließend auf der anderen Straßenseite einen Dealer verhaftet.

 

 

Ein Ablehnungsantrag gegen einen ernannten Gutachter ist nach § 406 ZPO im allgemeinen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Gerichtsbeschlusses über die Ernennung des Gutachter (Sachverständigen) zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Konkret heißt das z.B., wenn Sie wissen, dass der Gutachter mit dem anderen Elternteil im selben Segelverein segelt, kann ein Antrag auf Ablehnung sinnvoll sein. Erkennen Sie erst im Verlauf der Begutachtung ernsthafte Zeichen, die auf eine Befangenheit hinweisen, z.B. im vorliegenden schriftlichen Gutachten, dann beginnt die Zweiwochenfrist erst von da an zu laufen.

Viele Ansichten und Empfehlungen von Gutachtern dürften letztlich nicht auf Grund überzeugender Argumentation hinsichtlich des Kindeswohls begründet sein, sondern letztlich darauf gründen, welche Sympathien und Antipathien der Gutachter oder die Gutachterin während der Begutachtung für die jeweilig Beteiligten entwickelt hat. Sympathien und Antipathien entstehen u.a. durch die mit Übertragung und Gegenübertragung bezeichneten Phänomene wechselseitiger Rückkopplung zwischen Gutachter und dem betreffenden Beteiligten. Diese These dürfte sich im Einzelfall leider nur schwer belegen lassen, weil die wenigsten Gutachter bereit sein dürften, sich in einer Introspektion ihrer Motive und Gefühle klar zu werden und diese dann auch noch öffentlich mitzuteilen.

 

Vergleich hierzu:

Angelika Köhler-Weisker: "Lernen durch erlebte Einsicht. Psychoanalyse für andere Berufsgruppen, am Beispiel der Balintgruppenarbeit mit Familienrichtern, Vormundschaftsrichtern und Rechtsanwälten"; In: "psychosozial", III/2000, S. 29-40

 

 

Da Gutachter darum wissen, dass ihnen von einer Partei schnell der Vorwurf der Befangenheit gemacht werden kann, sind sie in der Regel nicht so ungeschickt, sich wie in einem konkret bekannten Fall die beteiligten Jugendamtsmitarbeiter nach einer Anhörung vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (2003) verhalten haben, als diese sich vor dem Eingang des Landgerichtes mit einer der beiden streitenden Parteien zu einem Plausch gesellten.

Mitunter gibt es aber auch Gutachter die sich in sehr auffälliger Weise so verhalten, dass der Vorwurf der Befangenheit schnell erhoben werden kann, so z.B. die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe, die vor dem am 05.04.2005 von 12.30 bis 16.45 Uhr stattfindenden gemeinsamen Gespräch mit beiden Eltern, erst noch mit dem Vater in einem Einzelgespräch von 11.45 bis 12.30 Uhr zusammentraf (Gutachten vom 11.04.2005, S. 7). Während die Gutachterin das gemeinsame Gespräch mit den Eltern gesondert und ausführlich auswertet (S.40 bis 47) schweigt sie sich über das Gespräch mit dem Vater aus, jedenfalls findet sich im Gutachten keine ausgewiesene Darstellung davon.

 

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Gutachter gegenüber einem oder mehreren Beteiligten befangen ist, kann ein Antrag an das Gericht auf Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit sinnvoll sein. Dies wird in der Regel nicht am Anfang einer Begutachtung passieren, da die Beteiligten bis dahin den Gutachter persönlich noch gar nicht kennen gelernt haben und es auch höchst selten vorkommen dürfte, dass es bekannt wäre, dass Gutachter und ein Vater im gleichen Segelverein organisiert wären oder Gutachterin und eine Mutter im örtlichen Frauenzentrum am gleichen Selbstverteidigungskurs für Frauen teilgenommen haben.

Im allgemeinen wird ein Verdacht der Befangenheit erst im Verlaufe der Begutachtung entstehen. Befangenheit kann z.B. dann vermutet werden, wenn ein Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten eine der beiden miteinander streitenden Personen ausschließlich oder fast ausschließlich positiv zeichnet oder in der Opferrolle darstellt, den anderen dagegen ausschließlich oder fast ausschließlich negativ zeichnet oder in der Täterrolle darstellt. Jeder einigermaßen fachkundige Professionelle, der mit Familienkonflikten zu tun hat und dazu gehören vor Gericht ausgetragene Konflikte immer, weiß, dass es in familiären Konflikten kein Gut und Böse, Schwarz und Weiß, Täter und Opfer gibt. Die Einführung solcher Stereotype durch einen Gutachter sind daher immer ein deutlicher Hinweis auf dessen Befangenheit gegenüber einer der streitenden Seiten.

 

 

Beispiel 8

Interessanterweise gibt es auch Fälle, wo das Kind indirekte Hinweise darauf gibt, dass der Gutachter befangen sein könnte. So z.B. in dem folgenden Fall:

 

 

Schlosszeichentest durchgeführt mit A (Mädchen knapp vier Jahre alt, Anmerkung P. Thiel) am 13.9.2005 und am 17.9.2005

Ergebnisse vom 13.9.2005 (durchgeführt im Haushalt der Mutter, Anmerkung P. Thiel): A entschied sich für zwei Turmzimmer im Wunschschloss, die rechts oben gelegen sind. Mit zu ihr ins Schloss wollte A zunächst ihre Mutter nehmen, der sie direkt neben ihren Räumlichkeiten ein Zimmer zuwies. In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen. Ergebnisse vom 17.9.2005 (durchgeführt im Haushalt des Vaters, Anmerkung P. Thiel): Bei der Testdurchführung im Haus ihres Vaters wählte sich A wieder eines der vier Turmzimmer; das diesmal in der linken oberen Mitte gelegen war. Links daneben wies A der Sachverständigen ein Zimmer zu und rechts neben sich D und daneben E.

Interpretation: A möchte bei der ersten Testdurchführung im Haus ihrer Mutter das große Schloss mit ihrer Mutter und deren Freundin, nebst Tochter bewohnen. Dies spiegelt die Aussage ihrer Mutter über die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Personen wider, wobei fraglich bleibt, ob es A`s tatsächlichem Wunsch entspricht. Es ist möglich, dass A mit der Hinzunahme der Sachverständigen in das Zimmer ihrer Mutter und deren Freundin einen indirekten Hinweis auf Lösung der Konflikthaftigkeit ihrer augenblicklichen familiären Situation zum Ausdruck bringt, da A zur Sachverständigen auch bei Testdurchführung im Haus ihres Vaters die direkte Nähe suchte. Eine direkte Nähe zur Mutter in einem Zimmer suchte A nicht, sondern schuf sich mit ihren gewählten zwei Zimmern die Möglichkeit zur Distanzierung.“

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005 für Amtsgericht Hamburg-St. Georg, S. 50/51

 

 

Das Kind nimmt offenbar die Mutter, die Gutachterin, die Freundin der Mutter und deren Tochter als eine zusammengehörige Einheit wahr, die im selben Zimmer wohnen sollen:

 

„In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter Katharina und deren Tochter einziehen.“

 

 

Nun kann man sicher sagen, dass der sogenannten Schlosszeichentest ohnehin keinen gültigen Aussagewert besitzt und daher allen Deutungen kein Wahrheitswert zukommt. In diesem Fall müsste man den entsprechenden Absatz im Gutachten schwärzen. Deutet man die Ergebnisse des Tests dennoch, so wie es die Gutachterin nach eigenem Gusto ausführlich tut, so kann man dies auch so tun, dass eine Befangenheit der Gutachterin ganz offensichtlich erscheint. Hier sichtbar gemacht durch das erst knapp vierjährige Kind, das unbewusst in einer entsprechenden Raumvergabe gemeinsam für Mutter und Gutachterin auf eine Befangenheit der Gutachterin zugunsten der Mutter hinweist.

 

 

 

Die Besorgnis der Befangenheit kann schon ausgelöst sein, wenn der Gutachter Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen zeigt, die vermuten lassen, dass er gegenüber dem Betroffenen parteilich eingestellt ist.

 

"Der Sachverständige bedient sich Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen, die ihn dem Verdacht aussetzen, nicht unparteilich zu begutachten.. Die Besorgnis der Befangenheit reicht dabei bereits aus,. Schon der begründete Anschein, der Sachverständige sei nicht neutral, macht das Gutachten unverwertbar."

Peter Elling:  "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 121-125

 

 

Erscheint ein Gutachter gegenüber einem Beteiligten so befangen, dass es die Grenzen des tolerierbaren überschreitet, so kann man das ohne eine Video - oder Tondokumentation häufig kaum nachweisen. Durch eine Tondokumentation oder gar eine Videodokumentation kann ein geschulter Zuhörer die Gesprächsatmosphäre zwischen Gutachter und einem Beteiligten recht gut beurteilen. Dabei muss der Gutachter keinesfalls liebdienerisch mit dem Beteiligten sprechen, es kann auch klar zur Sache gehen, so z.B. wenn der Gutachter in angemessener Weise auf Provokationen oder andere Kommunikationsformen seines Gesprächspartners reagiert. Anhaltende Feindseligkeit in Sprache und Auftreten des Gutachters dürfte dagegen immer ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit darstellen.

 

Ein Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann aber auch noch dann gestellt werden, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit aus dem schriftlichen Gutachten ergibt. In diesem Fall läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Gutachters gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.

 

vergleiche hierzu:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 <OLG Karlruhe>), Leitsatz veröffentlicht in "FamRZ", 2005, Heft 13, S. 1083)

 

 

Der Gutachter sollte auf Anfrage eines Beteiligten diesem eine Kopie des Tonmitschnittes des Gespräches zwischen ihm und dem Gutachter zukommen lassen. Tonmitschnitte mit anderen Personen (z.B. dem anderen Elternteil oder den Kindern) sind jedoch aus Gründen des Datenschutzes nicht herauszureichen. Bei Bedarf könnte sich hier der Richter diese Mitschnitte anhören.

 

Nicht ganz unproblematisch dürfte es sein, wenn sich herausstellen sollte, dass der verfahrensführende Richter an einer Weiterbildung teilgenommen hatte, die vom Gutachter angeboten wurde. Hiermit sind keine Fachtagungen gemeint, an denen jeder ernst zu nehmende Professionelle ab und an teilnehmen sollte und in deren Rahmen Familienrichter und Gutachter die Möglichkeit haben, sich kennen zu lernen. Dies ist so weit sicher in Ordnung. Gemeint ist, dass z.B. ein "Institut für Rechtspsychologie" ein Wochenendseminar zum Thema: "Kinder vor dem Familiengericht" anbietet. Durch die Teilnahme an einer solchen Weiterbildung, die als solche durchaus zu begrüßen ist, kommt der Gutachter in die Rolle des Lehrers und der Familienrichter in die Rolle des Schülers. Kommt es dann später zu einer Ernennung des betreffenden Gutachter durch den Familienrichter, kann sich diese Lehrer-Schüler Hierarchie, wenn sie denn unreflektiert und undistanziert weitergeführt wird, negativ auf die vom Familienrichter zu verlangende Führung und Leitung des Gutachters gemäß §404a ZPO auswirken. Dem Familienrichter aus dieser Rollenvertauschung heraus dann die notwendige kritische Distanz zum Gutachter fehlen. Die Folge, nicht der Familienrichter führt, sondern der Gutachter.

 

Bei einem von der Diplom-Psychologin Kä.-Rz. (15.02.2005) verfassten Gutachten gibt die Diplom-Psychologin Käm.-Rza. bei einem mit "... " bezeichneten Test zwar eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Aussagewerte der Tochter bezüglich des Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an.

Diplom-Psychologin Käm.-Rza. schreibt:

 

"... "

Diplom-Psychologin Kä.-Rz., 15.02.2005, S. 21, für Amtsgericht Hamburg-Harburg

 

 

Es scheint so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "... " für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.

Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.

Möglicherweise wird in dem vorliegenden Beispiel auch eine Befangenheit der Gutachterin gegenüber der Mutter erkennbar, die dazu führen könnte, die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

 

 

Beispiel 9

 

Will der Gutachter mit seiner Stellungnahme den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit entkräften, muss dieser nachvollziehbar argumentieren und darf keine Sprechblasen, unbewiesene Behauptungen oder Zirkelschlüsse vortragen.

Die vom Amtsgericht Grimma - 2 F 523/13 - Richterin Roderburg als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Silvia Danowski versucht sich mit Schreiben vom 18.10.2014 gegen einen gegen sie erhobenen Befangenheitsantrag zur Wehr zu setzen.

 

"In der Familiensache ... nehme ich Stellung zum Befangenheitsgesuch seitens der Verfahrensbevollmächtigten des  Herrn X. 

Entsprechend der Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Herrn X (u.a. S. 35 des Gutachtens) erfolgte der Befangenheitsantrag erwartungsgemäß und erst kurz vor Verhandlungstermin, man könnte den Eindruck gewinnen, um Zeit zu gewinnen.

Zu 1. Die Fragestellungen wurde genau nach Auftrag beantwortet. Ich arbeite nach den Gütekriterien des Fachverbandes Systemisch-lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS). 

...

Zu 3. Herr X stellt wie so häufig die Realität aus seiner verzerrten Wahrnehmung und zum Erreichen seiner Zielen, UND NICHT ZUM ERREICHEN DER ZIELE UND INTERESSEN DER KINDER, dar."

 

 

Man fühlt sich an die DDR erinnert. Denken wir nur an die Ausbürgerung von Wolf Biermann, der - aus Sicht der SED-Führung - "die Realität aus seiner verzerrten Wahrnehmung und zum Erreichen seiner Zielen, UND NICHT ZUM ERREICHEN DER ZIELE UND INTERESSEN DER BÜRGER DER DDR" wahrgenommen haben soll. Überdies hatte er auch noch eine "Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur", aus der die DDR-Führung ableitete, dass er ein verbohrter Klassenfeind ist und von daher genau dort hin gehört, wo der Klassenfeind naturgemäß zu Hause war, in der BRD.

Dass Frau Danowski den Antrag des Vaters als "Gesuch" bezeichnet, lässt vermuten, dass sie entweder im tiefsten Osten der DDR aufgewachsen ist, wo man sich mit Gesuchen an die Obrigkeit zu wenden pflegte oder aber in Oberbayern, wo ähnliche Regeln galten wie in Oberhof, nur dass diese dort vom örtlichen CSU-Vorsitzenden und Landrat zum Gesetz erklärt wurden.

Schließlich verwendet Frau Danowski einen Zirkelschluss. Aus dem unbewiesenen schwammigen Vortrag "Entsprechend der Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Herrn X (u.a. S. 35 des Gutachtens)" konstruiert sie den Versuch eines Beweises, dass der Befangenheitsantrag des Vaters unberechtigt wäre, da ja dieser wie folgt strukturiert wäre: "Entsprechend der Symptomatik der Persönlichkeitsstruktur des Herrn X (u.a. S. 35 des Gutachtens)".

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

Dummerweise verkennt Frau Danowski dabei auch noch, dass der Befangenheitsantrag vom Rechtsanwalt des Vaters formuliert wurde. Der Rechtsanwalt des Vaters ist aber Organ der Rechtspflege und kein verlängertes Großhirn des Vaters mit etwaigen Realitätsverzerrungen in seinen Gehirnwindungen.

Bleibt noch zu erwähnen, dass es zwei Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (19. und 22. Familiensenat gab, in denen Frau Danowski wegen der Besorgnis erfogreich abgelehnt wurde:

 

Oberlandesgericht Dresden - 19 WF 252/15 -  Beschluss vom 28.04.2015 / Vorinstanz Amtsgericht Marienberg - 3 F 974/13

Oberlandesgericht Dresden - 21 WF 985/15 - Beschluss vom 02.11.2015 / Vorinstanz Amtsgericht Marienberg - 3 F 617/13

 

Man kann es schon als ein Kunststück bezeichnen, wenn eine Gutachterin fast zeitgleich in zwei verschiedenen Verfahren erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Man könnte meinen, es wäre gut, wenn sich Frau Danowski noch an einer Schulung teilnimmt mit dem Titel: Wie vermeide ich Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Bis dahin aber wäre es vieleicht besser, wenn sie erst einmal eine Pause einlegen und sich weniger schwierigen Aufgaben, wie der einer Sachverständigen, zuwenden würde.

 

 

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens

Entsteht nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens bei einem der Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem vom Gericht ernannten Gutachter, so kann auch jetzt noch die Besorgnis der Befangenheit (Befangenheitsantrag) erhoben werden. Der Vorwurf der Befangenheit kann allerdings nicht mit etwaigen Mängeln an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens begründet werden, sondern muss daraus resultieren, dass bestimmte Ausführungen des Gutachters in seinem Gutachten oder das persönliche Agieren des Gutachters auf Voreingenommenheit schließen lassen. 

Die Stellung eines Antrags wegen der Besorgnis der Befangenheit ist in der Regel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten nach §411 Abs. 4 ZPO möglich. Die hier vom Gericht gesetzte Zeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Parteien ausreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten haben.

 

vergleiche hierzu: 

Dimitrios Christopoulos; Thomas Weimann: "Frist zur Sachverständigenablehnung nach Erstattung des Gutachtens"; In: "Monatschrift für Deutsches Recht", 2005, Heft 21, S. 1201-1203

Beschluss des Bundesgerichtshof vom 15.03.2005 - IV ZB 74/04, veröffentlicht in: "ArztRecht", 4/2006, S. 102-103

 

 

Während der Zeit, die das Gericht für eine etwaige Stellungnahme zu dem Gutachten eingeräumt hat, besteht weiterhin die Möglichkeit gegen den Gutachter einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Denn mitunter ergibt oder erhärtet sich der Verdacht der Besorgnis der Befangenheit erst aus dem nun vorliegenden schriftlichen Gutachten.

Der Gutachter wird sich in aller Regel gegen den Vorwurf einer möglichen Befangenheit wehren.

Dem einen gelingt das gut, dem anderen eher schlecht.

 

Beispiel 1

 

"Drittens ist wissenschaftlich belegt - und selbst für den Laien durchaus nachvollziehbar, dass Menschen, die in autokratischen, absolutistischen, bzw. diktatorischen Verhältnissen (und dies war streng genommen bei der Bevölkerung der DDR seit 1933 der Fall) aufwachsen müssen, sehr häufig nicht nur mit erheblichen Bindungsproblematiken belastet, sondern deutlich stärker gefährdet sind, an psychischen Leiden zu erkranken. Es ist dabei völlig gleich, um welche Bevölkerungsart (schwarz, weiß, rot, Europäer, Afrikaner, Russen, reich oder arm etc.) es sich handelt. D.h.: Wäre z.B. die westdeutsche Bevölkerung über Jahrzehnte in einem derart autoritären Umfeld aufgewachsen, hätte dies sehr ähnliche Auswirkungen auf die Bevölkerung als Ganzes und auf die Kinder im Besonderen gehabt."

Prof. Dr. Dr. habil. Thomas Schott, Stellungnahme vom 24.01.2013 zum Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit, S. 4.5 an das Amtsgericht Auerbach - 1 F 346/12 - Frau Morgner.

 

 

Wussten Sie schon, dass Europäer, Afrikaner, Russen eine "Bevölkerungsart" sind? Die "Bevölkerung der DDR" vermutlich auch, noch dazu eine Bevölkerungsart, die "sehr häufig nicht nur mit erheblichen Bindungsproblematiken belastet, sondern deutlich stärker gefährdet sind, an psychischen Leiden zu erkranken."

Ja, da muss man schon mindestens zwei Doktortitel wie der Herr Schott haben und in der Musterdemokratie Bundesrepublik Deutschland sozialisiert worden sein, um das erkennen zu können. Einfache DDR-Bürger werden das auf Grund ihrer Sozialisierungsdefizite und Bindungsproblematiken in der Regel nicht erkennen können. Wir wollen hier allerdings auch nicht genauer nach den Sozialisationsbedingungen des Herrn Schott fragen. Seine Eltern waren vermutlich Widerstandeskämpfer gegen den Nationalsozialismus oder andere ehrenhafte Menschen und haben ihrem Sohn Thomas den Humanismus mit der Nuckelflasche eingeflösst.

Einige Fragen indes bleiben, was hat die im im Mündungsgebiet des Flusses Kongo lebende ethnische Gruppe der Bakongo mit den Tuareg, ein zu den Berbern zählendes Volk in Afrika zu tun? Wohl grad so viel wie Prof. Dr. Dr. habil. Thomas Schott ("Hochschullehrer Universität Bayreuth / FU Bozen") mit dem Blödelbarden Otto Waalkes.

 

Die Bakongo, auch Eigentliche Kongo oder Kongo, Sg. Mukongo, Sprache Kikongo, sind eine ethnische Gruppe im Mündungsgebiet des Flusses Kongo, vor allem in der DR Kongo (Kongo-Kinshasa), der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) und den angrenzenden Gebieten Angolas (Provinz Zaire einschließlich Cabinda) und Gabuns.[1]

http://de.wikipedia.org/wiki/Bakongo

 

Die Tuareg (Sg.: Targi; zu dieser Eigenbezeichnung siehe Abschnitt Etymologie) sind ein zu den Berbern zählendes Volk in Afrika, dessen Siedlungsgebiet sich über die Wüste Sahara und den Sahel erstreckt. Von den Tuareg werden neben ihrer eigenen Sprache mehrere Verkehrssprachen gesprochen, von Songhai über Arabisch und Hassania bis Französisch; ihre Schrift ist das Tifinagh. Sie leben seit Jahrhunderten nomadisch im Gebiet der heutigen Staaten Mali, Algerien, Niger, Libyen und Burkina Faso und zählen heute, die Angaben schwanken stark, etwa eineinhalb bis zwei, nach Eigenangaben bis drei Millionen Menschen.[1]

http://de.wikipedia.org/wiki/Tuareg

 

Otto Gerhard Waalkes, häufig einfach nur Otto genannt, (* 22. Juli 1948 in Emden) ist ein ostfriesisch-deutscher Komiker, Comiczeichner, Sänger, Schauspieler und Synchronsprecher.

http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Waalkes

 

 

Wussten Sie schon, dass die "Bevölkerung der DDR seit 1933" - strenggenommen - in autokratischen, absolutistischen, bzw. diktatorischen Verhältnissen aufwachsen mussten. Wie hieß er doch gleich der Führer, der 1933 in der DDR an die Macht kam, Ernst Thälmann, Walter Ulbricht oder war es nicht doch Erich Honecker? Auf alle Fälle soll dieser Führer das Buch "Mein Kampf" geschrieben haben, so eine Art Bibel für unterbelichtete Bevölkerungsarten, wie es die in Ostdeutschland sozialisierte Bevölkerungsart der DDR-Bürger darstellen. Ein Glück, dass 1990 die westdeutschen Brüder und Schwestern in der Ostzone einmarschiert sind und das Glück, die Demokratie und den Wohlstand in Säcken in das fensterlose Rathaus trugen.

 

 

Beispiel 2

Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragt die Mutter eines zu diesem Zeitpunkt 5-jährigen Jungen, der - vermutlich im elterlichen Konflikt instrumentalisiert - bekundet, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen, im Wege einer einstweiligen Anordnung den im Jahr 2016 gerichtlich geregelten Umgang auszusetzen.

Mit Datum vom 10.08.2018 gibt Richterin Freifrau von Lüninck - Richterin und Direktorin am Amtsgericht Warstein - 3a F 168/18 (Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Sascha Gruhl) - die Erstellung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" in Auftrag und stellt dabei die unzulässige juristische Frage:

 

gibt es Hilfen, damit beide Eltern gemeinsam kindeswohlorientiert entscheidungsorientiert Entscheidungen betreffen das Kind A treffen können?

...

entspricht die von der Kindesmutter oder die vom Kindesvater beantragte Übertragung des Sorgerechts zur alleinige Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

...

Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Klaus Ritter
Christbuchenstr. 18
34130 Kassel
 
Dem Sachverständigen wird aufgebeben, das Gutachten innerhalb von einer Frist von 6 Monaten zu erstellen.

 

Die von Richterin Freifrau von Lüninck verwendete Formulierung "Übertragung des Sorgerechts" lässt vermuten, dass hiermit ein Sorgerechtsentzug nach §1671, der - wenn auch in verfassungswidriger Weise entgegen Grundgesetz Artikel 6 - einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung erlaubt, gemeint ist, also ein Sorgerechtsentzug der erfolgt, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, sonst wäre der verfassungskonforme §1666 BGB anzuwenden.

 

§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der
Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

Richterin Freifrau von Lüninck scheint allerdings die Intention des  §1671 BGB nicht ganz klar zu sein, der für einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung feststellt:

 

"wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

denn sonst hätte sie zuerst gefragt, ob

1. ein Sorgerechtsentzug "dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

und erst wenn diese Frage geklärt ist: 

2. welchem Elternteil in einem solchen Fall das Sorgerecht entzogen werden soll.

 

Unabhängig von der mangelnden Logik (Kausalkette) in der Beweisfrage von Richterin Freifrau von Lüninck ist ein Gutachter aber auch nicht für die Beantwortung juristischer Fragen zuständig, dies ist origniäre Aufgabe der Richterin, die sie nicht delegieren darf, somit ist die Frage nach einem möglichen Entzug des Sorgerecht nicht nur überflüssig, sondern auch unzulässig. Der fehlerhafte Beweisbeschluss müsste korrekterweise geändert werden.


Mit Schreiben vom 15.08.2018 teilt der als Sachverständiger bestimmte Diplom-Psychologe Klaus Ritter - der sich als "Untersucher" betitelt - womöglich wollte er am Anfang seiner beruflichen Laufbahn zur Kriminalpolizei, wurde dort aber nciht genommen - mit, dass er beabsichtigt, mit der Begutachtung ab Oktober zu beginnen, also so ähnlich wie bei der Dauerbaustelle Großflughafen Schönefeld, man mag sich gedulden, irgendwann wird es ja mal losgehen, mit dem Flugbetrieb.


Klaus Ritter stellt das am 10.08.2018 in Auftrag gegebene Gutachten am 08.05.2019 fertig. Dass er das Gutachten in einer Frist von 6 Monaten erstellen soll, erwähnt er natürlich nicht, zu leicht könnte man erkennen, dass er die gesetzte Frist um drei Monate überzogen hat. Das erscheint nicht viel angesichts der SPD-Schlamperei Großflughafen Schönefeld (2006-2013 Aufsichtsratsvorsitzener Klaus Wowereit), was man als billigen Trost nehmen kann.


Selbstredend scheut sich Klaus Ritter nicht, auf die juristische Frage der Richterin einzugehen, statt diese um Korrektur ihres Beweisbeschlusses zu bitten. Möglicherweise will er sich bei Richterin Freifrau von Lüninck, die immerhin Direktorin des Amtsgerichts Warstein ist, nicht unbeliebt machen, was ihm den Vorwurf der Anpasserei einbringen könnte oder schlimmer noch, er hat bis heute nicht begriffen, dass ein Gutachter keine juristische Fragen zu beantworten hat, was für seine mangelnde fachliche Kompetenz sprechen würde.


So wie beim Großflughafen die Kosten exorbitant aus dem Ruder laufen, so bei Herrn Klaus Ritter der Umfang seines 200-seitigen Gutachtens, Rosamunde Pilcher hätte vermutlich ihre Freude daran. Wäre hier der umtriebige und in mehr als 1000 Fällen beauftragte Diplom-Psychologe Thomas Busse aus Karlsruhe beauftragt worden, müsste sich das Gericht mit einem ca. 25-seitigen Gutachten zufrieden geben, denn mehr zu schreiben, ist nicht die Art des Herrn Busse. Schließlich kann man nicht gut Millionär werden, wenn man jedes Mal 200 Seiten schreibt, die dann womöglich vom rechnungsprüfenden Rechtspfleger nicht anerkannt werden.


Klaus Ritter gibt dann noch eine Bankrotterklärung ab. Auf die Frage des Gerichtes

 

gibt es Hilfen, damit beide Eltern gemeinsam kindeswohlorientiert entscheidungsorientiert Entscheidungen betreffen das Kind A treffen können?

 

antwortet er

 

Derzeit stehen keine Hilfen zur Verfügung, um eine ausreichende Basis der Elternteile zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation zu entwickeln.


Woher Klaus Ritter das nun wissen will, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Grad so wie beim Anruf aus einem brennenden Haus bei der Feuerwehr, der Wachhabende Feuerwehrmann mitteilt
 

Derzeit stehen keine Mittel zur Verfügung, um den von Ihnen gemeldeten Brand löschen zu können.

 

Womöglich hat der Feuerwehrmann in den leeren Geräte- und Fahrzeugschuppen geguckt, grad so wie das Jugendamt der Stadt Warstein in Gestalt der Sozialarbeiterin Kowol in die leere Kasse der Stadt mit der logischen Aussage, derzeit stehen keine Mittel zur Verfügung, um den Eltern bei der Entwicklung einer ausreichenden Basis zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation Hilfe anzubieten. Wenn auch schon die Stadt Warstein notorisch pleite sein sollte, am Amtsgericht Warstein hält man es dann wohl eher mit: Nicht Kleckern, sondern Klotzen, wenn es Herrn Klaus Ritter als Gutachter beaufragt wird und mit Kosten von einigen Tausend Euro für seine Tätigkeit zu rechnen ist.

Klaus Ritter hat aber die Frage der Richterin offenbar auch nicht verstanden, was die berechtigte Frage aufwirft, ob er mit der ihm übertragenen Aufgabe überhaupt gewachsen ist. Das Gericht hat nicht gefragt

 

gibt es Hilfen, um eine ausreichende Basis der Elternteile zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation zu entwickeln.

 


Mithin dreht Herr Ritter der Richterin das Wort im Munde herum oder erfindet eigene Beweisfragen, was die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auslösen kann.

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

Immerhin trägt Klaus Ritter am Ende seines Gutachtens vor, dass zwischen dem sechsjährigen Sohn und seinen Vater Umgang stattfinden sollte. Nur warum sollte die Mutter das unterstützen, wenn - wie hier zu befürchen ist - das Gericht auf Anraten des Klaus Ritter dem Vater die elterliche Sorge entzieht? Die Mutter wird das als Einladung verstehen, nunmehr die Schrauben noch fester anzuziehen, um im elterlichen Machtkampf als Siegerin vom Platz zu gehen, denn oft geht es in sogenannten hochkonflikthaften Trennungsfamilien um Sieg und Niederlage und nichts anderes. Das vielbeschworene Kindeswohl bleibt bei einem Sorgerechtsentzug auf der Strecke - im Namen des Volkes sozusagen. Ein dauerhafter oder endgültiger Kontaktabruch zwischen Sohn und Vater ist damit vorprogrammiert. Der Sohn wird mit gerichtlichem Segen zum Muttersohn bestimmt, so wie wir in diesem Land ja schon einige Zehntausend vorfinden, nicht zuletzt bei den "Genossen" in den Chefetagen der SPD, die seit Willi Brands "unehelicher" Geburt nicht wissen, wozu ein Vater - außer in seiner Funktion als staatlich bestimmter Zahlesel und Sündenbock - eigentlich gut ist.


Sollte das Gericht meinen, dass ein Sorgerechtsentzug unumgänglich ist, dann doch bitte nur nach §1666 BGB, bei gleichzeitiger Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Dann wäre das Kind ein wenig aus dem elterlichen Konfliktfeld unter den Schirm eines hoffentlich qualifizierten Ergänzungspflegers oder Vormundes gestellt.

Bei alledem drängt sich die Frage auf, warum Richterin Freifrau von Lüninck für die Zeit der von ihr auf 6 Monate geplanten Begutachtung nicht wenigstens imWege einer einstweiligen Anordnung einen Begleiteten Umgang anordnet hat, denn es ist doch ganz klar, dass ein mindestens sechsmonatiges Zuwarten, die eingetretene Entfremdung zwischen Sohn und Vater nicht lockert, sondern vertieft.

Nachdem nun aber der als Gutachter ernannte Klaus Ritter zum einen vom Gericht 6 Monate Zeit eingeräumt bekommen hatte, in der seitens des Gerichtes nichts passiert ist, um der eingetretenen Entfremdung entgegenzuarbeiten und der Gutachter - offenbar ungestört vom Gericht - den Abgabetermin um weitere drei Monate überziehen konnte, wird in der Folge am Amtsgericht auf Vollgas geschaltet. grad so als ob es nach der gutachterlichen Bummelei nun auf Geschwindigkeit ankäme. Auf den Antrag des Vaters um Verschiebung des Gerichtstermins vom 5.6.2019 wegen der noch von seiner Seite ausstehenden Prüfung des offenbar am 15.05.2019 bei seinem Anwalt eingegangen Gutachtens schreibt die Justizangestellte Parrino, die offenbar keine Ahnung vom BGB und FamFG hat, denn sie verwechselt beide Gesetzesbücher im Hinblick auf §155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot: "kommt eine Terminverlegung ... nicht in Betracht".

Am 03.06.2019 stellt der Vater, der sich zwischenzeitlich fachlichen Beistand bei dem einschlägig bekannten Experten Peter Thiel geholt hat, Befangenheitsantrag gegen Richterin Freifrau von Lüninck. Der für den 5.6.2019 angesetzte Anhörungstermin wird daraufhin vom Gericht abgesagt, da nun erst einmal der Befangenheitsantrag - gegebenenfalls auch in der Beschwerdeinstanz am OLG Hamm - zu prüfen ist. Dies führt nach der gerichtlichen und gutachterlichen Bummelei zwar auch zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, doch angesichts der Tatsache, dass die Richterin es in elf Monaten nicht fertig gebracht hat, den Umgang - wenigstens vorläufig in der Form eines Begleiteten Umgangs - zu regeln, das kleinere Übel ist. Zudem ist es angesichts der bisherigen Verfahrensführung der Richterin nicht auszuschließen, dass dem Vater nun auch noch das Sorgerecht entzogen werden soll, denn dies empfiehlt der als Gutachter ernannte Klaus Ritter. Wem aber erst einmal nach dem verfassungswidrigen §1671 BGB das Sorgerecht entzogen ist, der ist Elternteil 2. Klasse, also mehr oder weniger Freiwild, mit dem der andere Elternteil machen kann was er oder sie will. In der DDR agierte man ähnlich, in dem man unliebsamen und aufmüpfigen Bürgern wie etwa Wolf Biermann die DDR-Staatsbürgerschaft entzog. In Gestalt des §1671 BGB hat diese Praxis in der Bundesrepublik Deutschland überlebt, eine Schande für den angeblichen Rechtsstaat, der in Sonntagsreden von Politikerinnen als real phantasiert wird.

 

Manche Gutachter wie Herr Klaus Ritter meinen offenbar, sie wären so eine Art Hilfsheriff und könnten die Verfahrenbeteiligten "einbestellen".

Wenn überhaupt jemand "einbestellen" kann, das Wort stammt vermutlich noch aus der Zeit des Kriegsverbrechers Kaiser Wilhelm II, dann ist es das Gericht, das einen Verfahrensbeteiligten auch durch Zwangsmittel zur Teilnahme an einem Termin bewegen kann, nicht aber ein Gutachter, der lediglich Beweisfragen zu beantworten und ansonsten die Klappe zu halten hat.

Der vom Amtsgericht Warstein - Richterin Freifrau von Lüninck - als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Klaus Ritter schreibt am 07.08.2019 an den verfahrensbeteiligten Vater:

 

Zur Vorbereitung der am 23.08.2019 geplanten Gerichtsverhandlung werden Sie hiermit zur Befragung durch den Sachverständigen in die Praxis nach Kassel, Christbuchenstr 18, einbestellt." 

 

Herr Ritter, nicht zu verwechseln mit dem Ritter von der traurigen Gestalt Don Quijote, im Gegensatz zu Herrn Ritter - so möchte man meinen - doch irgendwie liebenswert, hat womöglich zu lange bei der Bundeswehr oder einem anderen paramilitärischen Dienst durch das Fernglas geguckt und nicht bemerkt, dass er sich nun in einer demokratischen Zivilgesellschaft befindet, wozu auch das Familiengericht zu zählen ist, in dem man als Sachverständiger keine Menschen "einbestellt", sondern einlädt.

Koof Dir mal ne Tüte Deutsch, könnte man hier in Bezug auf Herrn Ritter abwandeln in: benimm dich mal wie ein guter Mensch und nicht wie ein Unteroffizier, der seine Rekruten "einbestellt" und wenn sie nicht parieren, über die Eskaladierwand scheucht.

Wer Menschen "einbestellt", ohne dafür rechtlich legitimiert zu sein, der ist nicht nur anmaßend, sondern ihm fehlt auch der nötige Respekt vor dem anderen Menschen, mithin die Fachlichkeit, die man bei einem vom Gericht zum Sachverständigen ernannten Person erwarten darf. Dies schließt dann letzlich die Frage der Besorgnis der Befangenheit ein, denn wem es an Respekt fehlt, der kann schlechterdings nicht als unbefangen gelten.

Nun wird Herr Ritter von der verfahrensführenden Richterin und Direktorin des Amtsgerichtes Warstein Freifrau von Lüninck für seine Wortwahl leider nicht gerügt, sondern im Gegenteil auch noch realitätsverzerrend in Schutz genommen, in dem die Richterin in ihrem Beschluss vom 21.08.2019, mit dem den Vater, den sie in Bürokratensprache als "Kindesvater" bezeichnet, im Wege der einstweiligen Anordnung Teile des Sorgereches entzogen wurden, schreibt:

 

Der Kindesvater wirkte an der Erstellung dieser Stellungnahme nicht mit. Vielmehr stellt er unter dem 20.08.2019 erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen aufgrund der Formulierung des Schreibens, in dem dieser den Kindesvater zu einem Begutachtungstermin eingeladen hat.

 

So wird also aus einer paramilitärisch klingenden "Einbestellung" eine zivilsatorisch klingende "Einladung" gebastelt, womöglich in dem naiven Glauben, dass es keiner merkt.


 

 

 

 

Befangenheit infolge Überschreitung des Auftrags des Gerichts

Viele Gutachter laufen mit Allmachtsphantasien durch die Gegend und meinen, sich in der Rolle eines Hilfsheriffs aufführen zu können. Dies rührt zu großen Teilen daher, dass ihnen diese Rolle unausgesprochen oder ausgesprochen vom Richter übertragen wird. Wie der Herr, so das Gescherr, sagt der Volksmund. 

Die rechtswidrige Praxis vieler Richter, auch an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte den Gutachter mit der Beantwortung rechtlicher Fragen (Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.) zu beauftragen, für die der Gutachter nicht zuständig ist, muss bei inkompetenten Gutachtern den Eindruck erwecken, er wäre auch dafür zuständig. Würde der Richter diese Gutachter beauftragen, für 100,00 € die Toiletten des Amtsgerichtes zu putzen oder in der Geschäftsstelle Briefe zu öffnen, würden diese Gutachter - obrigkeitshörig und beschränkt, wie sie nun mal sind - das sicher auch tun.

Mitunter rührt aber auch mal jemand in der Gerichtsbarkeit an diesem grassierenden familiengerichtlichen Schlendrian und weist einen Gutachter in die Schranken, der seinen Auftrag eigenmächtig überschreitet.

Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, Heft 3

 

 

So geschehen im Fall des Diplom-Psychologen Klaus Ritter, der in seinem Gutachten vom 21.02.2007 - Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt - F 171/05 - Richterin Haever, auf die Frage des Gerichts 

 

„In der Familiensache

...

soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden, zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .1998, seinen Aufenthalt nehmen soll damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

 

vortrug:

 

„Unter Würdigung und Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse und Befunde der Begutachtung wird aus sachverständiger Sicht Folgendes empfohlen:

1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ... , soll auf den Kindesvater allein übertragen werden.

 

ausführlich hier

 

 

Beispiel 2

Ganz ähnlich vergallopiert sich der vom Amtsgericht Wiesbaden - als Gutachter eingesetzte Pensionier Horst Lazarus.

Seines Zeichens emeritierter Professor und mit über 70 Jahren schon im Greisenalter. Das mag einiges plausibel erscheinen lassen. 

http://de.wikipedia.org/wiki/Alter

 

Auf die Beweisfrage des Gerichts:

 

"Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob es dem Wohl der beiden Kinder  Kindes A, geboren am ... . 2008 und B, geboren am ... 2005, am besten entspricht, wenn unter Aufgabe der bisherigen Regelung ... eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der beiden Kinder in den Haushalt der Kindesmutter erfolgt."

Amtsgericht Wiesbaden - 536 F 187/14 SO, 536 179/14 UG  - Beschluss vom 29.07.2014 - Richter Meier

 

 

trägt Herr Lazarus vor:

 

"Da ein elterliches Einvernehmen hinsichtlich der gemeinsamen Sorgerechtsausübung weder im Rahmen des praktizierten "Betreuungs-Wechselmodells" noch bei einer anderen - indizierten - familiengerichtlich entschiedenen Aufenthaltsregelung wahrscheinlich ist, und die Kindeseltern über fast alle anstehenden Entscheidungen in Angelegenheiten streiten, wird empfohlen, dem "Aufenthaltselternteil" das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, über gesundheitliche Maßnahmen für das hauptsächlich bei ihm lebende Kind zu entscheiden, zu übertragen." Gutachten vom 25.01.2015, S. 87

 

Eine klare Überschreitung des im gerichtlich gesetzten Auftrags, die gemäß OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07 - zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.

 

 

 

Beispiel 3

Der von Richter Lier am Amtsgericht Bonn - 407 F 47/14 - als Gutachter beauftragte Dr. med. Markus Onken, seines Zeichens wohl ehemaliger Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, hat anscheinend Probleme beim Lesen der Beweisfrage. Ohne dass das Gericht im Beweisbeschluss danach gefragt hätte, schwadroniert Herr Onken in seinem Gutachten vom 13.10.2014 über Umgangsfragen und empfiehlt dabei de facto den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater für längere Zeit auszusetzen. Zudem empfiehlt Herr Onken auf Anfrage von Richter Liers, dem Vater die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Wieso Herr Onken dem Gericht sein Gutachten unter der Adresse

 

c/o Deutscher Kinderschutzbund

OV Wuppertal

 

offeriert, ist rätselhaft. Womöglich wurde Herr Onken nach Beendigung seiner Tätigkeit beim

 

Heilpädagogisch-Psychotherapeutischen Zentrum mit Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie  

http://www.bergische-diakonie.de/html/bereiche/kinder-u-jugendhilfe-verbund/heilpaedagogisch-psychotherapeutisches-zentrum-mit-fachklinik-fuer-kinder-und-jugendpsychiatrie/

 

und den Eintritt in den Ruhestand obdachlos und hat eine Schlaf- und Arbeitsstätte in den Räumen des Kinderschutzbundes, Schlossbleiche 18, 42103 Wuppertal, zur Verfügung gestellt bekommen. Wollen wir hoffen, dass - wenn das so wäre - dies nicht von Spendengeldern an den Kinderschutzbund oder aus Fördermitteln der Stadt Wuppertal bezahlt wird.

Wollen wir auch hoffen, dass Herr Onken, für die Nutzung der Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter eine angemessene Miete zahlt, so dass dem Kinderschutzbund Wuppertal kein Vorwurf gemacht werden kann, dieser würde einzelne Personen in unangemessener oder gar unerlaubter Weise begünstigen.

 

 

 

Beispiel 4

Im Beweisbeschluss des Amtsgerichtes Homburg vom 08.02.2021 wird u.a. folgende Beweisfrage gestellt:

 

Welcher Elternteil ist ... besser in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen?

Amtsgericht Homburg - 13 F 301/20 - Richter am Amtsgericht Sakic 

 

An keiner Stelle des Beweisbeschlusses taucht das Wort Aufenthaltsbestimmungsrecht auf.

Die mit nachfolgenden Beschluss vom 19.02.2021 als Sachverständige beauftragte Diplom-Psychologin Isabella Scheurer ficht das nicht an. Ich bin die Königin, mag sie gedacht haben, der Richter mein williger Lakai, ich mach was ich will und so antwortet sie in ihrem Gutachten vom 21.06.2021 an die zwischenzeitlich zuständige Richterin am Amtsgericht Federkeil ungefragt:

 

Ein Wechselmodell, wie es den kindlichen Neigungen entsprechen könnte, ist angesichts der hohen Strittigkeit der Eltern und des nicht herzustellenden Einvernehmens derzeit nicht zu empfehlen. ...

Somit wird eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig sein. 

 

Die Diplom-Psychologin Isabelle Scheurer zeigt hier einen Fachkompetenz, die gegen Null zu gehen scheint.

Zum einen hat das Gericht weder nach der Möglichkeit eines Wechselmodells gefragt, noch danach, ob eine "Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes notwendig" sei. Die Gutachterin überschreitet somit zweimal den ihr gerichtlich gesetzten Auftrag, was zu einer erfolgreichen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.

 

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

Überdies trägt die Gutachterin, ohne dies zu beweisen, vor, dass ein Wechselmodell "angesichts der hohen Strittigkeit der Eltern und des nicht herzustellenden Einvernehmens derzeit nicht zu empfehlen" sei was in dieser Absolutheit unzutreffend ist, denn zum gibt es anscheinend Neigungen der Kinder, im Wechselmodell zu leben und zum anderen kann auch bei einer hohen Strittigkeit das Wechselmodell praktizert werden, da bei einer entsprechenden gerlichtlichen Regelung klar ist, welcher Elternteil zu welcher Zeit für die Kinder zuständig ist. Wo soll da also mehr gestritten werden als bei einem Residenzmodell?

Streiten kann man über Fragen der elterlichen Sorge, dies aber unabhängig davon, ob nun ein Wechselmodell oder ein Residenzmodell praktiziert wird.

Der Vortrag der Gutachterin, dass ein Wechselmodell "angesichts ... des nicht herzustellenden Einvernehmens derzeit nicht zu empfehlen" sei, ist noch absurder, denn es liegt in der Natur der Sache, dass Eltern, die sich vor Gericht streiten, gerade kein Einvernehmen hergestellt haben, sonst wären sie nicht bei Gericht, in der Hoffnung, dass dieses zugunsten des eigenen Standpunktes entscheidet. 

Genau so gut, könnte die Gutachterin auch schreiben: Der Verstorbene konnte nicht wiederbelebt werden, weil er verstorben war. Das nennt man Tautologie. Ich sah einen weißen Schimmel und fasste mich an meinen Kopf, der mein eigener war. Gute Nacht, Verstand.

Wer für solchen Quark je Stunde gemäß JVEG 120,00 € zuzüglich Umsatzsteuer vom Gericht erhält, der sollte mal in einer Großküche für den Mindestlohn arbeiten, damit das eigene abgehobene Ego mal einen wohltuenden Dämpfer kriegt. König Dresselbart lässt grüßen.

 

 

 

 

 

Fehlende Gleichbehandlung

Bei einem von der Diplom-Psychologin Kämp...-Rzad... (15.02.2005) verfassten Gutachten gibt die Diplom-Psychologin Kä.-Rz. bei einem mit "... " bezeichneten Test zwar eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Aussagewerte der Tochter bezüglich des Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an.

Diplom-Psychologin Kä.-Rz. schreibt:

 

"... "

Diplom-Psychologin Käm.-Rzad., 15.02.2005, S. 21, für Amtsgericht Hamburg-Harburg

 

 

Es scheint so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "... " für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.

Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.

Möglicherweise wird in dem vorliegenden Beispiel auch eine Befangenheit der Gutachterin gegenüber der Mutter erkennbar, die dazu führen könnte, die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

 

 

 

 

Anbrüllen

Anbrüllen kann man seinen Ehegatten, nicht aber als Gutachter die Verfahrensbeteiligten, denn der Gutachter ist kein Polizist oder Vormund, dem es in schwierigen Situationen im Einzelfall zugebilligt werden kann, auch einmal laut zu werden.

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 17. März 2013 20:17

An: info@system-familie.de

Betreff: AW: ..., Gutachten K...

Hallo Herr Thiel,

die Gespräche mit Herrn K... fanden statt am:

...

Info: Am 29.11.12 drohte Herr K... mir einer in Form von anbrüllen in einem Monolog und mit der flachen Hand mehrfach auf die Tischplatte knallend (ohne das ich jetzt Übertreibe) von ca. 2 Minuten, mich rauszuschmeissen, wenn ich mich nicht sinngemäß an seine "Spielregeln" halte.

Ich wurde noch nie von jemanden so angebrüllt. Das habe das nicht mal bei der Bundeswehr kennengelernt.

Das ganze geschah im Beisein der Kindesmutter.

Ich bin überrascht, dass sich ein "Sachverständiger" nicht sachlich äußern kann bzw. sich nicht im Griff hat und so ausfällig wird, dass selbst ein Mann aus dem Nachbarbüro ins Zimmer kam um nach dem Rechten zu schauen.

 

 

 

Fälle wie der oben geschilderte sind kein Einzelfall. Gelegentlich resultieren aus übergriffigen oder anderen problematischen Handlungsweisen von Gutachtern Anträge auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit.

 

 

Beispiel 1

Eskaliert die Situation zwischen Gutachter und dem Klienten, so dass der Gutachter z.B. die Polizei anruft und eine Strafanzeige gegen den Klienten stellt, so z.B. geschehen bei dem in Berlin als Gutachter tätigen Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte, der während eines Gespräches mit dem Vater am 23.11.2005 dem Vater Hausverbot erteilte und die Polizei anrief und gegen den Vater Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattete, so kann man von einer Verstrickung sprechen. Normalerweise wäre eine solche Eskalation Grund genug, dass der Gutachter das Gericht bitten würde, zu prüfen, ob es ihn für befangen hält und ihn gegebenenfalls aus einem solchen Grund von der weiteren Beauftragung entbindet. Für Herrn Diplom-Psychologen Kriegeskorte, der sich auf seinem Briefkopf auch als Psychologischer Psychotherapeut, Klinischer Psychologe/Psychotherapeut (BDP), Diplom-Sozialpädagoge, Ehe- und Familienberater und Supervisor vorstellt - man kann glatt neugierig sein, ob er all diese schönen Benennungen auch tatsächlich ausübt -  schien dies jedoch kein akzeptabler Weg zu sein, er schlug noch am selben Tag dem Vater allen Ernstes vor, die Begutachtung fortzusetzen, mit dem Hinweis, dass er hoffe, "dass eine erneute Anzeige wegen Hausfriedensbruch künftig nicht mehr erforderlich ist, soweit sie sich zu einem sozial angemessenen Verhalten in der Lage sehen". Der Gutachter suggeriert mit dieser Formulierung, die Gefahr eines Verhaltens des Vaters, so als ob diese in der Vergangenheit auch tatsächlich so geschehen sei. Was das über die Fachlichkeit eines Gutachters sagt, möge sich jeder selbst zusammenreimen. 

Der Vater stellte darauf hin am 28.11.2005 mit einem Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das zuständige Amtsgericht teilte am 15.12.2005 mit, dass die Begutachtung trotz des Befangenheitsantrages vom 28.11.2005 abgeschlossen werden soll. Mit Beschluss vom 16.01.2006 wies es den Ablehnungsantrag zurück. Der Vater legte daraufhin am 23.01.2006 Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin beschloss daraufhin am 16.03.2006:

 

"Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 16. Januar 2006 geändert.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. November 2005 gegen den Sachverständigen Dirk Kriegeskorte wird für begründet erklärt.

...

Gründe

..."

 

 

ausführlich: 

Kammgericht Berlin, 19. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 16.03.2006 - 19 WF 5/06

veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2006, Heft 16, S. 1214 

 

 

 

Die Interaktion zwischen zwei Menschen wird immer durch die gefühlsmäßige Beziehung zwischen diesen zwei Menschen bestimmt. Einige Menschen mögen wir, andere weniger und andere wiederum überhaupt nicht. So kann selbstverständlich auch der Gutachter beim Umgang mit den Beteiligten den einen sympathisch und den anderen unsympathisch finden. Dies allein reicht noch nicht aus, beim Gericht  die Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter erfolgreich geltend zu machen, denn die Aufgabe des Gutachters ist es nicht, gegenüber den Beteiligten sympathisch oder unsympathisch zu sein, sondern die Beweisfrage des Gerichtes sachkundig und möglichst objektiv zu beantworten. Der Gutachter hat also darauf zu achten, dass er sich bei seiner Beurteilung der familiären Situation nicht von seinen Sympathien oder Antipathien leiten lässt. 

Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet der Gutachter mündlich oder schriftlich. Werden bei diesem Vortrag Aspekte erkennbar, die darauf hinweisen, dass der Gutachter gegen einen der Beteiligten in verfahrensrelevanter Weise persönlich voreingenommen ist, mithin die Beantwortung der Beweisfrage von sachfremden Motiven wesentlich geprägt ist, kann die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden. 

Die Schwierigkeit eine Befangenheit des Gutachters an Hand seines Gutachtens geltend zu machen, ergibt sich häufig daraus, dass der Gutachter seine Befangenheit in ein wissenschaftlich klingendes, die Wahrheit beanspruchendes Gewand packt, was für Laien kaum zu durchschauen ist, geschweige denn argumentativ erfolgreich gegen den Gutachter vor Gericht vorgetragen wird.

 

 

Beispiel 2

 

„Er vermittelte ein Bestreben, Beziehungen kontrollieren und dominieren zu wollen, dieses bezog sich auch auf die Beziehung des Vaters zum Gericht und zur Sachverständigen. So beinhaltet die gerichtliche Fragestellung, die u.a. ein mögliches schädliches Verhalten der Eltern bezüglich des Kindes anspricht, aus psychologischer Sicht deutlich, dass das Verhalten beider Elternteile betrachtet wird und somit auch ein auffälliges, ggf. auch im klinischen Sinne auffälliges Verhalten, erfasst und dargestellt wird. Der Vater vertritt dabei die Einstellung, dass sein Verhalten bezogen auf das Kind nicht zu hinterfragen oder zu prüfen ist, u.a. da seine Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht zur Frage steht, womit er durch eine solche Einstellung auch in Abrede stellt, dass eine mögliche auf ihn bezogene Kritik überhaupt möglich ist (S. 48). Indem er beantragte, die gerichtliche Fragestellung auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung der Mutter hin auszuweiten (S. 21) und er gegenüber der Sachverständigen wiederholt darstellte, dass für die Begutachtung allein die Erhebung einer entsprechenden Diagnose bezüglich der Mutter relevant ist und der Sachverständigen dieses unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein kann, versuchte er in sehr starkem Maße, auf das Vorgehen der Sachverständigen und des Gerichts Einfluss zu nehmen (S. 49, S. 69).“

Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten  vom 29.07.2008 für Amtsgericht Itzehoe - Richter Foth, S. 120

 

 

Was dieser Vortrag mit der Frage des Gerichtes nach der "weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes" entsprechenden sorgerechtlichen Regulierung zu tun haben soll, wissen die Götter.

Meint die Gutachterin ein solches Bestreben des Vaters gegenüber der Mutter festgestellt haben zu wollen oder gegenüber sich selbst und dem Gericht? Letzteres wäre rechtlich unerheblich, weil das Gericht nicht feststellen soll, wie der Vater sich gegenüber dem Gericht und der Gutachterin verhält, sondern gegenüber dem Kind und mittelbar gegenüber der Mutter (Bindungstoleranz). Nun ist aber ein betreuender Elternteil nicht automatisch pathologisch dominant, nur weil er sich Sorgen darüber macht, wie es dem Kind bei dem anderen Elternteil geht, zumal wenn es in der Vergangenheit einige begründete Vorfälle für eine solche Sorge gab. 

 

 

Beispiel 3

Unter der Überschrift „Angaben zur Zukunft“ führt die unter dem Logo GWG segelnde Diplom-Psychologin Carola Wagner u.a. aus:

 

„Auf die Gestaltung des Umgangs angesprochen, äußerte Frau X, dass sie sich vorstellen könne, dass A alle zwei Wochen den Vater besuche. ... Auf Nachfrage, wenn gerichtlich entschieden würde, dass A zukünftig beim Vater wohne, äußerte die Mutter, dass sie dann so oft wie möglich Umgang mit A haben wolle, ...“ 

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 13

 

Man darf sicher eine ähnliche Frage der Gutachterin auch an den Vater des Kindes erwarten, denn die Gutachterin soll laut gerichtlichen Auftrag untersuchen:

 

„...welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“

 

 

Auftrag der Gutachterin ist es unparteiisch und unvoreingenommen, sowie objektiv eine bestimmte Familiensituation zu untersuchen. Dazu gehört selbstverständlich auch, in alle wichtigen Richtungen zu untersuchen, d.h. hier im konkreten auch beim Vater nachzufragen, wie sich dieser eine Umgangsgestaltung vorstellen würde, wenn das Gericht den Lebensschwerpunkt des Kindes im mütterlichen Haushalt setzen würde. Dies ist aber offenbar explizit nicht abgefragt worden (vergleiche hierzu Gutachten S. 16-22), so dass unklar bleibt, wie sich der Vater die Umgangsgestaltung vorstellen würde, sollte die Tochter schwerpunktmäßig bei ihm leben oder schwerpunktmäßig bei der Mutter. Wir erfahren hier lediglich:

 

„Wenn A zukünftig bei ihm wohnen sollte, würde sie, wenn sie in die Schule käme, den Hort besuchen. ... Das Pendelmodell, wie es derzeit praktiziert werde, empfinde er nicht als optimal. Er denke, dass A zu viel zugemutet werde. ... Andererseits sehe er auch Vorteile im Pendelmodell." (S. 18)

 

 

Hier bleibt unklar, wie sich der Vater für die Fäll positioniert, dass das Kind im Residenzmodell überwiegend vom Vater oder der Mutter betreut würde. Wir erfahren lediglich etwas über die Position des Vaters zum Pendelmodell, das er nicht als optimal empfinde, in dem er aber auch Vorteile sehe. Die Gutachterin fragt aber offenbar beim Vater nicht nach und so bleibt ihre Informationserhebung unvollständig.

Doch erst wenn dem Gericht von beiden Eltern die entsprechenden Äußerungen bezüglich einer möglichen zukünftigen Umgangsgestaltung vorliegen, kann es diese in seine Gesamtwertung einbeziehen. Ist nur der Standpunkt eines Elternteils, hier der Mutter durch die Gutachterin abgefragt, so bleibt die Aufklärung der Gesamtsituation unvollständig, eine richterliche Urteilsbildung, die sich auf eine unvollständige und einseitige Erhebung der Gutachterin stützt, wird dann notwendigerweise nicht objektiv sein können.

So wie hier geschildert, kann sicher leicht der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin sich nicht auf die ihr zugewiesene ihre Rolle als Gehilfe des Gerichtes beschränkt, sondern sich in die Position einer Vorentscheiderin begeben hat, der es obliegen würde, wichtige Fragen und Klärungen zu unterlassen, weil sie vielleicht schon ihr abschließendes Urteil, dass ihr verfahrensrechtlich nicht zusteht, getroffen hat, dass das Kind zukünftig vom Vater betreut und die Mutter auf Umgangskontakte beschränkt wird.

 

Schließlich kann auch die Frage aufkommen, warum die Gutachterin die ausdrückliche Befragung des Vaters - so weit zu sehen - unterlassen hat und - sollte dies so zutreffen - ob dies Anlass sein könnte, gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit zu erheben.

 

 

Beispiel 4

Die vom Amtsgericht Bad Liebenwerda als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Leonore Spieß (Institut für Gericht und Familie IGF Berlin) bat in einem mit einem Elternteil in den Räumen des der Berliner Stephanstraße durchgeführten Gespräch (06.06.2007), den Elternteil auf einem vorbereiteten Formular mit einer Unterschrift eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einer in dem Familienkonflikt bereits involvierten Familienberaterin zu geben. Der Elternteil meinte darauf hin er wolle erst einmal das Formular welches einen für den Elternteil nicht sofort überschaubaren Text aufwies, mitnehmen, um es nach einer Sichtung, dann gegebenenfalls zu unterschreiben. Die Diplom-Psychologin Leonore Spieß, habe ihm aber das Formular nicht aushändigen wollen, so dass er es daher auch nicht unterschrieben habe.

Hier stellt sich zum einen die Frage, was das für ein geheimnisvolles Formular sein könnte, das bei Explorationen in den Räumen des sogenannten "Institut für Gericht und Familie" benutzt wird, aber aus ungenannten Gründen offenbar nicht außer Haus gelangen soll. Zum anderen kann aber hier auch bei dem betreffenden Elternteil gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit entstehen, denn die Nichtabgabe einer Unterschrift durch den Elternteil kann durch die Gutachterin als Brüskierung oder Kränkung empfunden werden und so die geforderte unparteiliche Arbeit der Gutachterin in Frage stellen.

 

Vergleiche hierzu: 

Bärbel Wardetzki: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung", Kösel 2001

 

  

Beispiel 5

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch in einem hier bekannt gewordenen Fall (Juni 2007) vorliegen, bei dem eine Mutter einen Sorgerechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln führte und gleichzeitig als Gutachterin für ein anderes Gericht tätig war, für das sie die folgende gerichtliche Beweisfrage beantworten sollte: 

 

"... zur Frage ob und inwieweit ein Umgang des Sohnes Y. mit dem Vater dem Kindeswohl entspricht....."

 

 

Ein solcher Fall mag einem so skurril erscheinen, als ob in einem Polizeidezernat zur Bekämpfung von Drogendelikten ein Mitarbeiter sitzt, der sich während des Dienstes im Bahnhofsviertel seine wöchentliche Ration Haschisch besorgt und anschließend weiter eine Strafanzeige gegen einen Dealer von der anderen Straßenseite bearbeitet.

 

 

Befangenheit Rechtspfleger

 

Am 19.12.2016 stellte der als Vormund bestellte Peter Thiel in einer Vormundschaftssache einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 27.09.2016 bis 28.11.2016.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 teilte der zuständige Rechtspfleger Kopp - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit, dass nur maximal 33,50 € je Stunde gewährt würden und daher ein "korrigierter" Vergütungsantrag einzureichen wäre.

Mit Schreiben vom 22.01.2017 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erläuterte der Vormund noch einmal seinen Vergütungsantrag:

 

"Meinen Vergütungsantrag vom 19.12.2016 - siehe Anlage, nebst tabellarischer Aufstellung der notwendigen Tätigkeiten - halte ich vollumfänglich aufrecht.
Auch Zeiten vor dem 18.10.2016 sind zu vergüten, da diese notwendiger Weise von mir erledigt werden mussten und ich mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg
vom 22.09.2016 rechtswirksam als Vormund bestellt war. Schließlich konnte ich auf die Anfrage und den Beschluss des OLG Brandenburg vom 22.09.2016 mit dem ich rechtswirksam als Vormund bestellt wurde nicht mit Schweigen antworten, sondern mit den in meinem Vergütungsantrag erfassten Tätigkeiten.


Das überflüssige Ritual „Bestallungsakt „vom 18.10.2016 mag für die Justiz rituellmagische Bedeutung mit mir unbekannten tiefenpsychologischen Hintergrund haben, für die von mir beantragte Vergütung ist es nicht von Belang, welchen überflüssigen und Steuergelder verschlingenden Budenzauber die Justiz sich im 21. Jahrhundert leistet.


Es ist auch eine Frage der Logik, dass die Minderjährige seit dem 22.09.2016 von mir rechtswirksam als Vormund vertreten wird, da den Eltern seit dem 22.09.2016 vollumfänglich die elterliche Sorge entzogen und auf mich übertragen war. Nach der von Ihnen vorgetragenen Auffassung, hätte das Kind vom 22.09.2016 bis 18.10.2016 nicht unter elterlicher oder vormundschaftlicher Sorge gestanden, so was mag es in Afrika geben, aber meiner Kenntnis nach nicht in Deutschland.


Ihr Vortrag "In jedem Fall können aber erst Zeiten ab dem 18.10.2016 anerkannt werden, da vorher kein Vergütungsanspruch existiert" ist als unzutreffend.


Sie geben auch keine gesetzliche Grundlage an, nach der dies so wäre. Es gibt keine entsprechende gesetzliche Grundlage, allenfalls gerichtliche Willkür, die seit Jahrzehnten freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder um Teile der ihnen zuständigen Vergütung betrügt. Man muss aber wohl auch sehen, dass die Masse der freiberuflich tätigen Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder sich diese Raubritterpraxis gefallen lässt.

Mit freundlichem Gruß 

Peter Thiel

 

 

Mit Beschluss vom 13.02.2017 wies Rechtspfleger Kopp vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag des Vormundes zurück.

Mit Schreiben vom 09.03.2017 legt der Vormund Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

 

09.03.2017

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Kopp,

hiermit lege ich Beschwerde ein gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.02.2017, zugestellt am 15.02.2017.


Begründung


I.

Mit Beschluss vom 22.09.2016 wurde der Unterzeichnende vom OLG Brandenburg als Vormund bestellt.

Der Vortrag von Rechtspfleger Kopp, ein Vergütungsanspruch würde erst ab dem „Tag der Verpflichtung“ gemäß §1789 BGB entstehen, ist gesetzlich nicht unterlegt und von daher reine Rechtsauffassung des beschließenden Rechtspflegers.

Zudem ist der Vortrag des Rechtspflegers absurd, das Kind wäre vom 22.09.2016 - der Tag an dem die Eltern und der bisherige Ergänzungspfleger aus dem Rechtsverhältnis der elterlichen Sorge entlassen wurden - bis zum 18.10.2017, an dem es durch die schleppende Arbeitsweise am Amtsgericht Oranienburg dann endlich zum „Bestallungsakt“ kam, ohne rechtliche Vertretung gewesen. Ein solcher Status ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen, ein Minderjähriger steht immer unter elterlicher Sorge, Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Rechtspfleger Kopp möge sich hier fortbilden um diese offenbar existierende Wissenslücke zu schließen.

In dem genannten Zeitraum war der Unterzeichnende Vormund des Kindes, eine späterer „Bestallungsakt“ ändert daran nichts, sondern weißt eher auf eine problematische Gesetzeslage hin, die vom Gesetzgeber dringend bereinigt werden sollte, um Missverständnisse so wie hier, zukünftig auszuschließen.

Ich verweise hier auch auf meinen Schriftsatz vom 22.01.2017 mit dem ich bereits vor Beschlussfassung in der Vergütungssache auf einen Korrekturhinweis des Rechtspflegers Koop vom 27.12.2016 reagiert habe.




II.

Neben der Zurückweisung der von Rechtspfleger Koop vorgenommenen Stundenkürzung wird vom Unterzeichnenden auch die Festsetzung eines Stundensatzes von 33,50 € zurückgewiesen, bzw. mit der hier verfolgten Beschwerde die Anerkennung des vom Unterzeichnenden beantragen Stundensatzes von 50,00 € weiter verfolgt.

Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 50,00 € folgt aus Grundgesetz

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


Zum allgemeinen Diskriminierungsverbot ausführlich unter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot



Bekanntermaßen erhalten Sachverständige von der Justizkasse einen Stundensatz von 100,00 €. Ein Vormund mit einem hier zugebilligten Stundensatz von 33,50 €, der eine gleichermaßen wichtige und schwierige Tätigkeit, sowie von der Qualifikationsanforderung (Hochschulabschluss) gleich hohes Bildungsniveau wie eine vom Gericht als Sachverständiger ernannte Person aufweist, soll dagegen nur ein Drittel des einem Sachverständigen zugebilligten Stundensatz erhalten, dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 sowie die Vorgabe des Grundgesetzes, der Unantastbarkeit, der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gemäß Artikel 1.

Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse seit dem 26.04.2005 (Bundesgesetzblatt 2005, S. 1077) - also unverändert seit fast 12 Jahren als Höchstsatz bezahlt (19,50 € und 25,00 € für die selbe Tätigkeit in den nochmals diskriminierend abgesenkten Vergütungsgruppen), stellt im Vergleich zu den Tarifanpassungen im Öffentlichen Dienst eine völlig inakzeptable Unterbezahlung und Diskriminierung und somit eine Verletzung von Artikel 1 Grundgesetz dar.

Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis heute wurden die Tarife im öffentlichen Dienst um mindestens 20 % angehoben (die genaue Zahl kann nachgereicht werden). Dies heißt, dass Amtsvormünder im den Jugendämtern, die die gleiche Tätigkeit wie ein freiberuflich tätiger Vormund ausüben, in diesem Zeitraum eine Gehaltssteigerung von mindestens 20 % erfahren haben, der freiberuflich tätige Vormund (oder auch Ergänzungspfleger) durch die Inflation der letzten 12 Jahre dagegen einen realen Kaufkraftverlust hinnehmen musste.



III. Gleichfalls wird gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erstattung der Supervisionskosten in Höhe von 80,00 € Beschwerde eingelegt. Der Vormund ist gehalten zum Zwecke der Qualitätssicherung seiner Arbeit, in der hier fallvorliegenden schwierigen fachlichen Konstellation Supervision wahrzunehmen. Diese Kosten sind in dem Stundensatz von 33,50 € nicht enthalten, andernfalls müsste man im Umkehrschluss annehmen, jeder Vormund wäre verpflichtet Supervision wahrzunehmen, da diese Kosten ja dann zwingend anteilig im Stundensatz von 33,50 € enthalten wären. Die hier entstandenen Kosten von 80,00 € sind notwendiger Weise entstandene Auslagen und von daher zu durch die Justizkasse zu vergüten.




Mit Beschluss vom 31.03.2017 wies der 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold die Beschwerde des Vormundes zurück. Selbstredend machen sich die Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold nicht die Mühe, in Gänze auf den Vortrag des Beschwerdeführers argumentativ einzugehen. So wird an keiner Stelle auf den Vortrag des Vormundes:

 

- Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis heute wurden die Tarife im öffentlichen Dienst um mindestens 20 % angehoben (die genaue Zahl kann nachgereicht werden). Dies heißt, dass Amtsvormünder im den Jugendämtern, die die gleiche Tätigkeit wie ein freiberuflich tätiger Vormund ausüben, in diesem Zeitraum eine Gehaltssteigerung von mindestens 20 % erfahren haben, der freiberuflich tätige Vormund (oder auch Ergänzungspfleger) durch die Inflation der letzten 12 Jahre dagegen einen realen Kaufkraftverlust hinnehmen musste.


argumentativ eingegangen, das haben Richter am Kammergericht ja auch nicht nötig, über solche irdischen Fragen nachzudenken, denn als verbeamtete Richter müssen sie sich keine Gedanken um Besoldungserhöhungen machen, das passiert mehr oder weniger automatisch, auch wenn die Richterschaft immer gerne öffentlichkeitswirksam jammert, damit danach der Nachschlag auf Kosten de Steuerzahler/innen besonders üppig ausfällt, so etwa zu lesen auf der Seite des Deutschen Richterbundes:

 

Besoldung / Pensionen

Jeder Bürger hat Anspruch auf eine funktionsfähige Justiz, die effektiv Gerechtigkeit und Rechtssicherheit verwirklicht. Hierzu gehört aber auch eine angemessene Besoldung.
Experten des DRB und des BDVR sind unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung der Justiz sich nicht mehr im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Alimentation hält, die der besonderen Bedeutung des Amtes Rechnung zu tragen hat.
Dies verlangt verfassungsrechtlich zwingend, dass der Justiz nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist.

http://www.drb.de/positionen/besoldungpensionen/zahlen-zur-besoldung-2015.html

 

"funktionsfähige Justiz", das sind in den Augen des Deutschen Richterbundes offenbar nur verbeamtete Richter und Staatsanwälte, nicht aber freiberuflich tätige Ergänzungspfleger und Vormünder, die sollen sich gefälligst mit den Krümeln begnügen, die vom reich gedeckten Tisch der Richter und Staatsawälte gelegentlich runterfallen. 

 

Auf den Hinweis des Vormundes

 

- Der Vortrag von Rechtspfleger Kopp, ein Vergütungsanspruch würde erst ab dem „Tag der Verpflichtung“ gemäß §1789 BGB entstehen, ist gesetzlich nicht unterlegt und von daher reine Rechtsauffassung des beschließenden Rechtspflegers.

 

antworten unsere drei wackeren Richter/innen:


Ein Vergütungsanspruch besteht für die Zeit vor seiner Bestellung am 18. Oktober 2016 nicht. Auch wenn das Oberlandesgericht Brandenburg den Beschwerdeführer als Vormund ausgewählt hat, war dieser gemäß § 1789 BGB förmlich zu bestellen. Dabei ist er mittels Handschlag an Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung seiner Vormundschaft zu verpflichten. Erst mit dieser Bestellung entstehen die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft, mithin auch seine Vergütungsansprüche.

 

und gehen so auf die Einrede des Vormundes, es fehle an einer gesetzlichen Bestimmung, nach der nicht auch bereits vor dem widersinnigen "Händeschütteln" des Vormundes mit dem Rechtspfleger (der dies im Gegensatz zum Vormund natürlich nur in seiner bezahlten Arbeitszeit tut) ein Vergütungsanspruch entstünde, gar nicht ein. Statt dessen wird auf einen BGH-Beschluss zum Betreuungsrecht (BGH XII ZB 196/16), und zweier OLG-Entscheidung zur Umgangspflegschaft und Nachlasspflegschaft (OLG Saarbrücken - FamRZ 2012, 888 und OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890 sowie auf Menne ZKJ 2010, 245: zur Nachlasspflegschaft OLG Stuttgart FamRZ 2011, 846) verwiesen, die nichts mit einer Vormundschaft zu tun haben, in der der Minderjährige zu jedem Zeitpunkt eines bestimmungsberechtigten Sorgeberechtigten bedarf. Naturgemäß kann das nur die durch familiengerichtlichen Beschluss zum Vormund bestellte Person sein, die in dem Moment der Entlassung der Eltern aus der elterlichen Sorge, die elterliche Sorge übernimmt und nicht erst Wochen danach, wenn sich ein Rechtspfleger endlich mal aufgerafft hat, dem durch Gerichtsbeschluss bereits ernannten Vormund die Hand zu schütteln.

 

Auf die Frage, warum freiberufliche Ergänzungspfleger und Vormünder nur einen Bruchteil des Stundensatzes einer vom Gericht zum "Sachverständigen" gekürten Person bekommen, liest man bei den drei Richter/innen nur nichtssagendes Gebrabbel, wie etwa:

 

Soweit der Beschwerdeführer auf die Vergütung von Sachverständigen oder von Mitarbeitern der Jugendämter abstellt, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Berufsvormundes. Die insoweit vergütete Tätigkeiten und die zugrundeliegenden Qualifikationen sind von der eines Vormundes grundverschieden.

  

Grundverschieden, das ist nun schon mal ziemlich daneben, denn der Berufsvormund macht im Einzelfall die gleiche Arbeit wie ein Amtsvormund im Jugendamt, soll aber nach dem Willen der drei Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold schlechter bezahlt werden und an Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst nicht partiziipieren, da ist jedes poplige Stadtjugendamt besser aufgestellt als unsere drei Richter/innen, denn Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst wirken sich in aller Regel auch auf die Fachleistungsstundensätze der Freien Jugendhilfe aus, so etwa im

 

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

https://www.berlin.de/sen/jugend/recht/rahmenvertraege/brvjug/

 

 

Supervision sollen Vormünder nach dem Willen der drei Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold dann auch noch von dem knappen Stundensatz von 19,00 €, 25,00 € oder wie vorliegend bei einem Vormund mit Hochschulabschluss 33,50 € zahlen:

 

Die für eine Supervision anfallenden Kosten und der hierfür erforderliche Zeitaufwand dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die beurfsmäßige Führung der Vormundschaft bilden und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

 

warum ist der Vormund auch so dumm und arbeitet für die Justiz, anstatt bei der Bundeswehr am Hindukusch für Deutschland seinen Dienst am Vaterland zu leisten und damit in den Genuß einer kostenlosen Betreuung durch den psychologischen Dienst der Bundeswehr zu kommen. 

Dass andernorts Supervision als ein unverzichtbares Mittel der Qualitätssicherung für Vormündern gesehen wird:

 

Durch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Lebensverhältnissen kommt es immer wieder zu Belastungen und Konflikten unterschiedlichster Art, z. B. massive Anfeindungen durch Dritte (durch Eltern, Presse, Politik). Diese müssen vom Amtsvormund ausgehalten und verarbeitet werden. Der Amtsvormund muss immer „präsent“ sein d. h. er kann sich nicht zurücknehmen. Zur Belastungsprophylaxe muss daher Supervision zur Verfügung stehen, einerseits, um dem Amtsvormund oder dem Team eine Möglichkeit zu bieten, mit den Belastungssituationen umzugehen, und andererseits, um immer wieder neue Denk- und Handlungsansätze zum Wohl der Mündel zu entwickeln.

Diese Aufgabenbeschreibung wurde von der Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften (AG AV/AP BaWÜ) erstellt. Die Arbeitsgruppe wurde auf Anregung des Facharbeitskreises der Fachbereichs- bzw. Sachgebietsleiter/innen BPV bzw. BAV der Stadt- und Kreisjugendämter in Baden-Württemberg gebildet.
Der Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften Baden-Württemberg gehören an:
Claudia Brendle Stadt Villingen-Schwenningen
Klaus Budeck Stadt Mannheim
Susanne Cope-Link Stadt Heilbronn
Irmgard Hader Landratsamt Biberach
Hans Peter Kirgis Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen
Diethelm Mauthe Landratsamt Esslingen
Beate Mitschke Landratsamt Ostalbkreis in Aalen
Peter Nied Landeshauptstadt Stuttgart
Monika Peinel Stadt Ulm

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG%20BaWue_Aufgabenbeschreibung%20AV_AP%202011.pdf


 

Aber was interessieren solche Stellungnahmen den 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold. Supervision, mögen sie denken, das ist etwas für Sozialfuzzis, wir nehmen auch keine Supervision in Anspruch - und schon gar nicht auf eigene Kosten - und das hat uns auch nicht geschadet, wie jeder an unserer "Rechtsprechung" sehen kann.  

Als ob die Zurückweisung und Brüskierung des Vormundes nicht schon reichen würde - legen die Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold dem Vormund auch noch Kosten in Höhe von 60,00 € auf.

 

Es besteht keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, der ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt.

 

Genau so muss es sein. Wer beim 25. Zivilsenat des Kammergerichts - wie weiland Michael Kohlhaas - Gerechtigkeit fordert, der soll für diese Impertinenz nicht nur unbezahlte stundenlange Schreibarbeit beim Abfassen der Beschwerdeschrift leisten, sondern auch noch dafür zahlen, dass seine Beschwerde abgewiesen wird. Das ist so ähnlich, als wenn der Deutsche Richterbund höhere Beamtenbesoldungen fordert und die Bundesregierung zur Strafe alle dort organisierten Richter/innen und Staatsanwälte mit 60,00 € zur Kasse bittet. Doch so ist der "Rechtsstaat", in dem das Motto gilt: Recht hat immer der, der am längeren Hebel sitzt und das ist definitionsgemäß immer der Richter - hier in Gestalt der Richter/innen Kolberg, Bergold und Feskorn. Das ist heute grundsätzlich nicht viel anders als in der DDR, nur dass es dort die SED war, die am längeren Hebel saß und bestimmte, wer recht hatte und wer nicht.

 

Festzuhalten bleibt noch eine Unverantwortlichkeit, die sich auch die drei wackeren Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold vorwerfen lassen müssen. Bei der vorherrschenden mittelalterlich-rigiden Vergütungspraxis der Justiz braucht man sich nicht wundern, wenn fachlich kompetente freiberufliche Ergänzungspfleger und Vormünder gesunderweise von diesem Berufsfeld Abstand nehmen und in weniger närrisch verwaltete Aufgabenfelder abwandern. Wer dennoch in der Branche bleibt, macht "Dienst nach Vorschrift", will heißen, ist er mit familiengerichtlichen Beschluss als Vormund bestellt, macht er erst mal nichts, das heißt, dringend anstehende Aufgaben für den minderjährige Mündel unterbleiben tage- oder wochenlang, weil vom Rechtspfleger noch keine "Bestallung" vorgenommen und mithin kein Vergütungsanspruch gesichert ist, das ist die inkludente Folge einer "Rechtsprechung" à la Kolberg, Bergold und Feskorn vom 25. Zivilsenat am Berliner Kammergericht. Wer sich da an den Müller-Arnold-Fall erinnert fühlt, wird seine guten Gründe haben.

 

Müller-Arnold-Fall 

Müller Arnold verfasste Eingaben an König Friedrich II., welcher ihn später auch anhörte. Friedrich ordnete daraufhin eine Untersuchung an und gab schließlich Anweisung, dem Müller eine Schadensersatzklage zu gestatten. Das Landgericht Küstrin und auch das Kammergericht urteilten jedoch diesbezüglich ebenfalls gegen den Müller.

Daraufhin ließ Friedrich II. die Richter des Kammergerichts, des Landgerichts Küstrin und des Patrimonialgerichts verhaften und einsperren mit der Begründung, dass sie ungerechte Urteile gesprochen hätten.

..

https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCller-Arnold-Fall

 

 

Man braucht aber heute nicht auf die Wiederkehr Friedrichs II. zu warten, die Geschichte nimmt auch so ihren Lauf und die Beschlusslage des 25. Zivilsenates wird über kurz oder lang Makulatur werden.

 

Denn was neu ist wird alt
Und was gestern noch galt
Stimmt schon heut' oder morgen nicht mehr!

Hannes Wader

 

Oder um den Familienrechtler Prof. Dr. Dieter Schwab, Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" zu zitieren:

 

So kommt es, dass Rechtsgestaltungen, die sich gestern noch weiter Zustimmung sicher sein konnten, schon morgen in Zweifel stehen.

FamRZ 2014, Heft 7, S. 518

 

Und so werden wir uns des Tages freuen, an dem die hier angegriffene Rechtsauffassung des 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold im Klo der Familienrechtsgeschichte fortgespült werden wird. Bis dahin muss man sich als Mensch mit Selbstachtung aus ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen befreien:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Ergänzungspfleger [mailto:info@ergaenzungspfleger.de]
Gesendet: Mittwoch, 19. April 2017 12:42
An: 'verwaltung@ag-tk.berlin.de'
Cc: 'verwaltung@kg.verwalt-berlin.de'
Betreff: AW: Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 160 F 18764/16 - Beschwerde



Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
z.H. Herr Kopp - Rechtspfleger
Möckernstraße 130
10963 Berlin

E-Mail: verwaltung@ag-tk.berlin.de

Betrifft: Niederlegung meines Amtes wegen entwürdigenden Beschluss vom 31.03.2017 - 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17



In der Sache:

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 160 F 18764/16 - vom 13.02.2017 Vormundschaft ...




Sehr geehrter Herr Kopp,

hiermit teile ich mit, dass ich zum 30.04.2017 mein Amt als Vormund beende.

Meine Schlussrechnung und die Bestallungsurkunde übersende ich Ihnen zum Ablauf meiner Amtszeit am 30.04.2017.


Grund für die Niederlegung meines Amtes ist der - aus meiner Sicht - skandallöse Umgang mit meinem Vergütungsantrag vom 19.12.2016 durch Sie und durch den 25. Zivilsenat des Kammergerichtes, durch den meinerseits das für eine Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis für eine Zusammenarbeit nachhaltig zerstört wurde.


Über die Gründe meiner Amtsniederlegung informieren Sie sich bitte auch ausführlich auf

http://ergaenzungspflegschaft.de/ergaenzungspflegschaft.htm


Sollte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dennoch Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit haben, bitte ich den mir durch den Beschluss des Kammergerichtes entstandenen Schaden zu erstatten.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel, Vormund„


 

Bis dies so weit ist, müssen wir uns mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht begnügen, die mit wie fast immer nichts bringt, aber wenigstens ist vom Beschwerdeführer getan, was getan werden muss, oder um mit dem leider nicht belegten Ausspruch von Martin Luther zu sprechen: Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, Amen.

 

Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, Amen“, ist nicht belegt. Sie findet sich auf einem Holzschnitt aus dem Jahr 1557.


https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Luther


 

 

Das Bundesverfasssungsgericht hat, wie zu erwarten anderes zu tun, als sich um eine Verfassungsbeschwerde eines freiberuflichen Vormundes zu kümmern und reagiert am 20.07.2017 - wie in über 90 % aller Verfassungsbeschwerden - mit Ignoranz, was in rechtsdeutsch "Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde" heißt.

 

Zwar bescheinigte der 25. Zivilsenat des Kammergerichts dem beschwerdeführenden Vormund, dass dieser die Wirklichkeit nicht so sähe, wie sie wirklich ist

 

Paul Watzlawick (Hrsg.): "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München 

 

gleichwohl denkt Rechtspfleger Kopp am Amtsgericht-Tempelhof-Kreuzberg nicht im Traum daran, den vom 25. Zivilsenat unfein abgebürsteten Beschwerdeführer Peter Thiel als Vormund zu entlassen. Herr Kopp schreibt am 21.04.2017:

 

Da ich weder aus § 1886 noch aus § 1889 Abs. 1 BGB einen stichhaltigen Grund erkennen kann, weshalb sie als Vormund im vorliegenden Fall entlassen werden könnten, bleiben Sie im Amt.

 

Es kann sich hier wohl nur um einen Fall von blinder Liebe handeln, die Rechtspfleger Kopp leiten mag. Wie jeder Liebende kann er sich nicht trennen, der eine nicht von seiner Frau, die er gerade faule Sau genannt hat, der andere nicht von einem renitentem Vormund, der es leid ist, sich wie ein Bittsteller behandeln zu lassen.

So packt denn jede Frau, die noch über einen Rest von Würde verfügt, ihren Koffer und verlässt bei fehlender Entschuldigung ihres Ehemannes das gemeinsame Haus, so wie ein Vormund, der noch über einen Rest von Würde verfügt, die papierne "Bestallungsurkunde" in einen Umschlag packt und an das Amtsgericht zurücksendet, auf dass man dort einen Deppen findet, der den undankbaren Job übernehmen will. 

 

02.05.2017

Sehr geehrter Herr Kopp,

Ihr Schreiben vom 21.04.2017 habe ich erhalten. Ich bitte meine Mitteilung über die Beendigung meines Amtes zu respektieren.

Hiermit übersende ich Ihnen die Bestallungsurkunde.

Mein Amt endet damit am heutigen Tage.


Eine Weiterführung ist nach Ihrem - von mir problematisierten - vorhergehenden Vergütungsbeschluss und dem konform gehenden, meine Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Kammergerichtes - gegen den ich zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt habe - für mich unzumutbar. Eine Missachtung meines Entschlusses könnte bei mir zu schweren psychosomatischen Störungen führen. Schon jetzt habe ich wegen dem anhaltenden Ärger mit der von Ihnen und dem Kammergericht zu verantwortenden Beschlusslage Schlafstörungen, die bis hin zu einer Arbeitsunfähigkeit führen können, würde ich - wie von Ihnen gewünscht - die Vormundschaft weiterführen.

...

P. Thiel

 

 

Das freilich findet Rechtspfleger Kopp überhaupt nicht schön, dass ein Vormund einfach so seine Bestallungsurkunde zurückschickt, das könnte Schule machen und in Chaos und Anarchie enden, mag er denken, für einen Rechtspfleger wohl der absolute Albtraum, schlimmer noch als ein Zusammenstoß von Erde und Mond. So sendet Rechtspfleger Kopp dem widerborstigen Vormund die Bestallungsurkunde wieder zurück und streicht dem Vormund bei der Gelegenheit gleich mal seinen Vergütungsantrag vom 02.05.2017, mit dem dieser einen Zeitaufwand von 37 Stunden und 5 Minuten in Rechnung gestellt hatte:

 

Hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - am 04.05.2017 durch den Rechtspfleger Kopp beschlossen:

1. Der Vergütungsantrag des Vormundes vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass Herr Peter Thiel aktuell noch Vormund der Minderjährigen ist und ihn daher aktuell noch alle Rechte udn Pflichten aus der Amtsführung treffen.

Gründe: ...

Der neuerliche Antrag vom 02.05.2017 ist somit als bewusste Missachtung des Gerichts zu bewerten und stellten einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Berufsvormundes dar. Ob die Angelegenheit eine strafrechtliche Qualität wegen § 352 Abs.2 StGB hat, wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu prüfen haben, die hiervon unterrichtet wird. ...

 

  

Rechtspfleger Kopp ignoriert also einen geltend gemachten Zeitaufwand von fast einer Woche Arbeitszeit komplett. Man könnte meinen, bei ihm hätte es am Wochenende zu Hause Krach mit der Ehefrau gegeben oder er hätte sonstige Lebensprobleme, die er nicht in den Griff bekommt, so dass die dort angesammelten und nicht entladenen aggressiven Energien nunmehr auf einen unbedeutend erscheinenden Vormund umgeleitet werden.

Das Kammergericht weist jedoch mit Beschluss vom 03.07.2017 die absurde Sichtweise des Herrn Kopp zurück (die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, sprich der Steuerzahler, der ist ja auch so ein Depp, ausgeplündert vom Staat, dem man widerstandslos in die Tasche greifen darf).

Aber nicht nur das Rechtspfleger Kopp die gesamte Rechnung und damit den gesamten Arbeitsaufwand des Vormundes zurückweist, was das Kammergericht zurück gewiesen hat, Rechtspfleger Kopp holt auch noch die strafrechtliche Keule gegen den Vormund heraus.

 

Der neuerliche Antrag vom 02.05.2017 ist somit als bewusste Missachtung des Gerichts zu bewerten und stellten einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Berufsvormundes dar. Ob die Angelegenheit eine strafrechtliche Qualität wegen § 352 Abs.2 StGB hat, wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu prüfen haben, die hiervon unterrichtet wird. ...

 

Die Staatsanwaltschaft "prüft" - wie man halt so prüft bei einer Staatsanwaltschaft - und bereitet einen Strafbefehl gegen den Vormund vor, wohl in der Hoffnung, dass der zuständige Richter am Amtsgericht Tiergarten diesen in einem Anfall von Müdigkeit unterschreibt.

Das Amtsgericht Tiergarten - (271) Cs 277 Js 2182/17 (245/17) - Urteil vom 31.08.2017 spricht jedoch den Vormund Peter Thiel frei und weist damit den auf Initiative von Rechtspfleger Kopp von der Staatsanwaltschaft / Amtsanwaltschaft vorbereiteten Strafbefehl zurück.

Die Kosten, mal so geschätzt auf mindestens 600 €, wahrscheinlich aber mehr, wenn man bedenkt, dass hier nicht nur Rechtspfleger Kopp beschäftigt war, sondern auch die Polizei, ein Amts- oder Staatsanwalt und der Strafrichter, vom unbezahlten Arbeitsaufwand des Vormundes Peter Thiel, wollen wir hier nicht mal reden, trägt die Staatskasse und damit der blöde Steuerzahler, der hat ja genug Geld für die Eskapaden des Rechtspflegers Kopp. Erzieherisch richtig wäre gewesen, dem Rechtspfleger Kopp die Kosten aufzubrummen.

Da nimmt es denn kein Wunder, wenn wirkliche Straftaten nicht verfolgt werden, weil mit Karnevalsübungen wie die des Herrn Kopp die Justiz blockiert wird:

 

20.10.2017 - 10:00 Uhr

Berlin – Tödlicher Überfall im Tiergarten, Messerstechereien am Alex, Schlägereien in der U-Bahn – in der Hauptstadt geht die Angst um. Doch der Staat weicht zurück, klagt Oberstaatsanwalt Ralph Knispel (57). Sein Knallhart-Urteil: „Der Rechtsstaat ist nicht mehr funktionsfähig!“

74 500 Strafverfahren wurden 2016 eingestellt – vom Ladendiebstahl bis zur Körperverletzung. Nach RBB-Recherchen mussten 5600 Wirtschaftsverfahren eingestellt werden.


bild.de/regional/berlin/straftaten/staatsanwalt-knallhart-urteil-zu-berlin-der-rechtsstaat-ist-kaputt-53599770.bild.html

 

 

Statt nun nach immer mehr Personal zu rufen, die natürlich der Steuerzahler bezahlen soll, sollte die Berliner Senatsverwaltung für Justiz endlich mal im eigenen Haus aufräumen. Doch leider haben verbeamtete Staatsbedienstete in Deutschland weitestgehende Narrenfreiheit, nicht nur in der Karnevalszeit. Und wenn sie dann wegen ihrer Tollheiten auch noch in den vorzeitigen Ruhestand gehen, weil sie genug von ihrem selbst produzierten Stress haben, bezahlt das auch noch der Steuerzahler - ausgepresst von den Regierungsparteien - dieser deutsche Esel.

Mit Beschluss vom 03.01.2018 gibt das Kammergericht - 18 WF 204/17 - Richterin Dr. Lammer - dem Befangenheitsantrag des Vormundes Peter Thiel gegen den strafwütigen Rechtspfleger Kopp statt:

 

Das Ablehnungsgesuch des Vormundes vom 15.06.2017 gegen den Rechtspfleger Kopp wird für begründet erklärt.

 

 

Ene meee Muh und raus bist du. Damit schließt sich die Causa Kopp, die neu zuständige Rechtspflegerin übernimmt die Fallzuständigkeit und bewillgt anstandslos den Vergütungsantrag von Peter Thiel.

Peter Thiel wäre nicht der Mann von Format, der er ist, würde er nicht diesen, für ihn erfreulichen Beschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und so stellt er den Beschluss auf seine Website.

Auch die beiden Fachzeitschriften "Der Rechtspfleger" und "BtPrax - Betreuungsrechtliche Praxis, Zeitschrift für soziale Arbeit, gutachterliche Tätigkeit und Rechtsanwendung in der Betreuung" veröffentlichen den Beschluss, denn es ist sicher ein recht seltener Fall, dass ein Rechtspfleger, erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.

 

KG Berlin, 03.01.2018, 18 WF 204 / 17
Fundstellen:
Rpfleger 2018, S. 192
BtPrax 2018, S. 164 (Leitsatz)
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_26567%27%5D


Rechtspfleger sind ja so was wie kleine Könige, denen man vergessen hat, die Krone aufzusetzen, die - aus der Sicht des Rechtspflegers - ungerechtfertigter Weise der Richter trägt. Das ist für einige Rechtspfleger/innen eine schwere narzisstische Kränkung, die nach Ausgleich sucht. Nach oben buckeln, nach unten treten und so bekommen freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder, die eh schon für einen staatlich angeordneten Niedriglohn für die Justiz schuften müssen, bei der Einreichung ihrer im Vergleich zu Gutachtern bescheidenen Vergütungsanträge, die narzisstische Wut und den daraus folgenden Hochmut diverser Rechtspfleger zu spüren.

Was lehrt uns der Fall noch? Die Schildbürger tragen Licht mit Säcken in das fensterlos erbaute Rathaus. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann arbeiten sie jetzt in der Justiz und tragen Wasser mit Sieben auf die Toilette, weil sie vergessen haben, eine Wasserleitung zu legen.

 

 

 

 

Befangenheit Jugendamt

 

 

 

 

Literatur

Peter Bleutge: Abgelehnt wegen Befangenheit – Vermeidung und Handlungsstrategien, IfS-Broschüre: Hrsg.: Institut für Sachverständigenwesen e. V., 4. Auflage 2015

Nancy Grohmann, Uwe Grohmann: "Die aktuelle Rechtsprechung zur Befangenheit des Richters"; In: Deutsche Richterzeitung, 2/2017, S. 60-63 

Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Uta Ehinger: "Faires Verhandeln im Prozess und Signale für Störungen am Beispiel von Befangenheitsanträgen"; In: "FPR", 03/2000, S. 151-156

Aurora Elka: "Therapieabbruch. Diskurs über ein unangenehmes therapeutisches Phänomen"; In: "Musiktherapeutische Umschau", 2003, Heft 1, S. 10-18

 

 

 

Rechtsprechung 

Oberlandesgerichts Dresden - 20 WF 565/13 - vom 19.06.2013 - Ablehnung des Dr. Dr. Franklin Oberlaender wegen der Besorgnis der Befangenheit

Oberlandesgericht Düsseldorf - II-3 WF 301/12 - Beschluss vom 15.01.2013 - FamRZ 2013, Heft 15

Ablehnung der Sachverständigen, weil diese dem Vater über den Rücken gestreichelt und zu ihm gesagt haben soll haben soll, dass das Kind ganz schnell zu ihm wechseln solle.

 

Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 160/12 - Beschluss vom 09.01.2013

Dem Antrag auf Ablehnung der als Sachverständige ernannten Diplom-Psychologin Birgit Ute Heyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird stattgegeben.

 

Oberlandesgerichts Düsseldorf - II-3 WF 301/12 - Beschluss vom 15.01.2013, Vorinstanz Amtsgericht Kleve - 5 F 49/10

Dem Antrag auf Ablehnung der als Sachverständige ernannten Juditha Kiosensingh wegen der Besorgnis der Befangenheit wird stattgegeben.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - Beschluss vom 13.08.2001 - 1 W 23/01

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei herabwürdigender Bezeichnung einer Prozeßpartei (Querulant)

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/yd6/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE580102002%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

Amtsgericht Bochum - 58 F 408/16 - Beschluss vom 12.06.2017

Ablehnung eines Sachverständigen Prof. Dr. habil. F.M. wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer aus Afrika stammenden Mutter

veröffentlicht in "Streit", 2/2017

"Prof. Dr. habil. Friedhelm Meier arbeitet an der Fakultät für Psychologie der Ruhr-Universität Bochum und ist renommierter Sachverständiger in Familienrechtssachen. ..." - http://sozialassistenz.org/prof-dr-friedhelm-meier

 

 

 

 

Thüringer Oberlandesgericht 

ZPO § 42, § 406

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

Veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, Heft 3

 



Oberlandesgericht Düsseldorf - 3. Senat für Familiensachen II-3 WF 301/12 - Beschluss vom 15.01.2013

Zur begründeten Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen - auf Grund ihres Verhaltens bei der Exploration (Trösten und über den Rücken streicheln des Vaters durch die Sachverständige)

Veröffentlicht in FamRZ 2013, Heft 15. S. 1241

 

 

1 WF 203/07

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

1 WF 203/07

 

ZPO § 42, § 406

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert

am 02.08.2007

beschlossen:

 

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.

 

 

Gründe:

 

I.

Die Parteien, die am ....1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem ....2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder B, geboren am ... .2001 und A., geboren am ... .1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Kindesvater verblieben. Nachdem die Kindesmutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz vom 07.04.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Das Amtsgericht hat am 08.04.2005 - ohne mündliche Verhandlung - auf den Antrag der Kindesmutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Antragstellerin übertragen wird und dem Antragsgegner aufgegeben, die Kinder an die Antragstellerin herauszugeben (Az. F 81/05 EA). Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Kindesmutter habe glaubhaft gemacht, der Antragsgegner übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl. Die Kinder würden vom Antragsgegner geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Kindesvater festgehalten werden.

Gegen den Beschluss vom 08.04.2005 hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 13.04.2005 Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat im Termin vom 11.05.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine wie auch der andere Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, gegebenenfalls auch beide Parteien die Kinder geschlagen haben. Das Amtsgericht hat zugunsten der Kindesmutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22.06.2005 bestimmt.

In dem Hauptsacheverfahren hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 07.04.2005 beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 15.03.2005 beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Im Termin vom 22.06.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2. Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der Antragsgegner ein blaues Auge davon getragen habe und behauptet habe, der Vater der Antragstellerin habe ihn geschlagen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.06.2005 ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und den Sachverständigen Dipl.-Psych. R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Die Parteien haben im Termin vom 17.05.2006 vor dem Amtsgericht zugunsten der Kindesmutter einen wöchentlichen Umgangskontakt jeweils montags in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr, beginnend mit dem 23.05.2006, vereinbart. Der Umgang sollte dergestalt stattfinden, dass die Kinder durch die Umgangspflegerin der Kindesmutter übergeben werden. Nachdem die Umgangskontakte zunächst unproblematisch anliefen, gab es seit Anfang August 2006 Schwierigkeiten, nachdem die Umgangspflegerin urlaubsbedingt die Übergabe der Kinder nicht wahrnehmen konnte.

Die Kindesmutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben an den Sachverständigen gewandt (Bl. 185 - 195, 199 - 200 der Gerichtsakte), die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.

Das Amtsgericht hat am 09.11.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.

Der Sachverständiger R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Kindesmutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das Sachverständigengutachten R. mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 08.12.2006 an die Beteiligten weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Kindesvaters eingegangen.

Das Gericht hat am 23.11.2006 das Jugendamt gebeten, eine organisatorische Begleitung von 2 - 3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.

Der Vertreter des Kindesvaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche Sachverständigengutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2006 hat die Antragstellerin erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die gemeinsamen Kinder der Parteien sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.

Die Schriftsätze wurden dem Antragsgegner im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin angehört. A., 8 Jahre alt, hat erklärt: "Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin" und B., 5 Jahre alt: "Wohnt beim Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen".

Der Antragsgegnervertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz vom 13.12.2006 den Sachverständigen R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Kindesmutter während der Erstellung des Sachverständigengutachtens dem Sachverständigen drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der Antragstellerseite im wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

Ohne die Schwächen der Antragstellerin zu würdigen, werde ab S. 31 der Kindesvater als völlig ungeeignet zur Erziehung seiner Kinder dargestellt. Allein der Hinweis auf S. 87 des Gutachtens, wonach der Vater im Wartezimmer mit seinem Sohn getobt habe, zeige, dass der Sachverständige, der diesen Vorfall zum Anlass nehme, dem Vater zu unterstellen, er würde nur seinen eigenen Bedürfnissen und Interessen nachgehen, dem Antragsgegner nicht mehr mit der gebotenen Objektivität gegenübertrete.

Der Sachverständige habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise Explorationen der Beteiligten realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.

Das Amtsgericht hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des Sachverständigen begründet: "Aus den Äußerungen der Kinder, die die Kindesmutter abwertend behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Kindesmutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des Sachverständigen zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder".

Der Sachverständige R. hat in seiner Stellungnahme vom 18.04.2007 ausgeführt (Bl. 94 - 97 d A), eine subjektive Kränkung des Sachverständigen durch den Kindesvater sei weder entstanden noch in die Interpretation eingeflossen.

Er habe den Aussagen der Kindesmutter kein höheres Gewicht beigemessen als denen des Kindesvaters. Er habe sich inhaltlich differenziert mit den Verhaltens- und Persönlichkeitsstrukturen beider Elternteile auseinander gesetzt.

Die Ausführungen des Kindergartens und der Schule seien in seine Stellungnahme eingeflossen.

Die Ausgestaltung der Umgangskontakte in "überwachter" Form stelle lediglich ein begründetes Modell der Ausgestaltung der Umgangskontakte dar.

Der Einsatz von Hilfskräften sei gängige und von den Familiengerichten akzeptierte Praxis des Sachverständigen. Er habe wesentliche Befragungen selbst durchgeführt und sich umfangreich ein eigenes Bild verschafft.

Das Gutachten sei frei von persönlichen Empfindungen des Sachverständigen.

Er habe sich nicht von einer Manipulationsabsicht der Kindesmutter leiten lassen.

Soweit der Antragsgegner darauf abstelle, der Sachverständige definiere seine Person krankheitswertig, weise er darauf hin, dass zu seiner Aufgabe die Analyse von Mängeln und Defiziten bei der Persönlichkeitsstruktur von Elternteilen zähle. Er sei als ausgebildeter Psychotherapeut und Psychoanalytiker kompetent, entsprechende Einschätzungen vorzunehmen.

Seine Explorationsgespräche entsprächen dem Stand der wissenschaftlichen und psychotherapeutischen Praxis.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.04.2007 den Antrag des Antragsgegners vom 05.04.2007 wegen Ablehnung der Richterin H. als unzulässig verworfen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2007 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch wenn der Sachverständige die Spielsituation (Bl.87 des Gutachtens) überwertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des Sachverständigen in seiner Person zu sehen.

Das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 25.04.2007 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und der Antragstellerin das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der Sachverständige die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der Sachverständige habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der Sachverständige habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offengelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der Antragstellerin - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.

Der Sachverständige habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem Gutachten verwertet (S. 88, 89 des Gutachtens).

Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das Gericht nicht erkennbar. Der Sachverständige bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.

Entsprechend sei die Einbeziehung des bekannt gewordenen Strafverfahrens erfolgt. Der Sachverständige gebe wieder, was ihm seitens der Parteien zugetragen wurde.

Eine unzulässige Pathologisierung der Parteien habe der Sachverständige nicht vorgenommen, so dass ihm nicht der Vorwurf mangelnder Neutralität gemacht werden könne. Er habe im Rahmen seines Gutachtens die Persönlichkeitsstrukturen der Eltern auf ihre Erziehungseignung, Beziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz zu analysieren. Eine Bewertung der Persönlichkeit in diesem Rahmen gehöre zum Kern des Gutachtens.

Der Sachverständige habe das Gutachten selbständig und aus den gewonnenen Erkenntnissen erstellt. Er habe ordnungsgemäß Hilfskräfte eingesetzt; er habe die Personen gegenüber dem Gericht im Gutachten glaubhaft gemacht und den Umfang ihrer Tätigkeit angegeben.

Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der anführt, der Sachverständige habe mehrfach mit der Antragstellerin korrespondiert und deren Briefe bei der Begutachtung, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners verwandt.

Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem Einflussbereich der Kindesmutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des Kindesvaters seien lediglich die Cousine, D. und die Mutter vernommen worden. Die von dem Antragsgegner weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Kindesmutter, Frau E, sowie der Vater, Herr F., seien ohne seine Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.

Die Auskunftspersonen G. und Frau H. hätten angegeben, dass ihre Äußerungen weder in den dargelegten Ausführungen erfolgten noch vollständig seien. Insoweit werde angeregt, die Zeuginnen erneut anzuhören.

Sämtliche Zeugen hätten sich mit den jeweiligen Personen identifiziert. Es sei jedoch Sache des Sachverständigen, dies entsprechend zu würdigen und zwar auf beiden Seiten.

Darüber hinaus habe der Sachverständige auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die Übergriffe der Kindesmutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.

Darüber hinaus habe der Sachverständige es unterlassen, entsprechende Befragungen der Kinder vorzunehmen, nach dem sie sich nunmehr seit Monaten im Heim aufhielten.

Da der Sachverständige befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Des weiteren sei unklar, ob überhaupt bereits über den gegenüber dem Gericht gestellten Befangenheitsantrag eine Entscheidung vorliege. Wenn nicht, dürfte ein gemäß § 47 ZPO abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuches eine solche Entscheidung vor Entscheidung über den gestellten Befangenheitsantrag gegenüber dem Sachverständigen nicht treffen.

 

II.

Die gemäß §§ 406 Abs. 5 ZPO, 15 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.

Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der Sachverständige R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.

Der Antragsgegner kann aus dem Gutachten des Sachverständigen die Besorgnis herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).

Der Sachverständige führt auf S. 36 des Gutachtens aus: "Es ist davon auszugehen, dass Herr X. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn X. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen".

..., da es dem Kindesvater an Einsicht in seine Defizite mangelt und auch an einer Veränderungsbereitschaft. Es droht eine Chronifizierung des Manipulationssyndroms und dies kann aus psychologischer Sicht nicht toleriert werden (S. 37 d G).

Die bei dem Kindesvater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterlichen Sorge für die Zukunft vor (S. 115 d G).

Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Kindesmutter, die umgehend erfolgen sollte, sollte der Kindesvater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der Kindesvater seine Kontakte manipulativ missbraucht, .... (S. 38 d G).

Nach Ablauf eines längeren Zeitraums kann über eine Ausweitung der Umgangskontakte entschieden werden. Es wird in diesem Zusammenhang aber angeregt, dass eine psychologische Nachbegutachtung erfolgen soll, um zu überprüfen, ob der Kindesvater seine Haltung modifiziert hat (S. 38 d G).

Der Sachverständige befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.

Demgegenüber folgt er den Angaben der Kindesmutter als nachvollziehbar ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte (Bl. 61 - 65 d A). Damit hat der Sachverständige die Grenzen gebotener Neutralität verlassen.

Der Sachverständige hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das Amtsgericht am 09.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der Sachverständiger R. hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung vom 13.12.2006 der Kindesmutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das Jugendamt entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das Sachverständigengutachten R. mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 08.12.2006 an die Beteiligten weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Kindesvaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.

Der Antrag des Vertreters des Antragsgegners auf Terminsverlegung wurde nicht beschieden.

Mit dieser "Anweisung" hat der Sachverständige unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593 m w N) und dem Amtsgericht am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem das Amtsgericht ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des Sachverständigen zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.

Indem der Sachverständige sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen Feststellungen zum begleitetem Umgang.

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 414; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368).

Mit seiner Vorgehensweise hat der Sachverständige Misstrauen in seien Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.

Die Kostenscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend der überwiegenden Auffassung nach § 3 ZPO auf einen unterhalb des Werts der Hauptsache liegenden Wert geschätzt (OLG Celle, a.a.O.). Es erschien hier angemessen, von einem Drittel des Werts der Hauptsache auszugehen.

 

Veröffentlicht auch in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 3, 2008 

 

 

 


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