Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Kämp...-Rzad... vom 15.02.2005

 

 

Familiensache: B ua

 

Kinder:

A - 11 Jahre

B - 13 Jahre

 

 

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Geschäftsnummer: ... / 04

Richter Herr Beyer

 

 

 

Der Name der vom Amtsgericht Hamburg-Harburg als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Kämp...-Rzad... wird auf Grund eines Zensurbeschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg (Vorsitzender Richter am Landgericht Rachow, Richterin am Landgericht Dr. Klaassen, Richterin am Landgericht Dr. Kohls) im Wege einer einstweiligen ergangenen Verfügung vom 11.01.2006 hier nicht mitgeteilt. Bei Interesse können Sie den Namen der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Kämp...-Rzad... aber gerne bei mir persönlich erfragen - jedenfalls so lange wie nicht auch dies von einer der zahlreichen deutschen Zensurbehörden untersagt wird.

Die Öffentlichmachung von Zitaten aus dem Gutachten der Diplom-Psychologin Kämp...-Rzad... ist auf Grund des selben Zensurbeschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2006 derzeit untersagt. Sobald die von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg am 11.01.2006 ausgeübte Zensur und verfügte Einschränkung der  Informationsfreiheit aufgehoben ist, wird in Übereinstimmung mit Grundgesetz Artikel 5

 

Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

die von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg unterbunden Berichterstattung nachgeholt.

23.12.2009

 

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 34-seitige schriftliche Gutachten und ein insgesamt ca. halbstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit der Mutter der beiden Kinder, Frau X.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung Beschluss vom ...

 

"..." 

 

Text des Beweisbeschlusses laut Angabe der Gutachterin. Keine Datierung im Gutachten ausgewiesen.

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

Die Gutachterin hat bedauerlicherweise ihrem Gutachten keine Darlegung ihrer grundsätzlichen Arbeitsweise beigefügt, dies hätte sicher geholfen, ihre Arbeitsweise transparenter zu machen.

Es wäre sicher hilfreich gewesen, wenn die Gutachterin zu Beginn ihrer schriftlichen Darlegung in knapper Form die wesentlichen Ereignisse im Vorfeld ihrer Beauftragung in chronologischer Reihenfolge kurz dargestellt hätte. So hätte für den Leser klarer werden können, in welcher Weise sich bestimmte, von den Beteiligten erzählte Vorgänge, zeitlich einordnen lassen.

Über die Termine und die Orte stattgefundener Gespräche der Gutachterin mit den Beteiligten (so z.B. den Eltern und den Kindern) teilt die Gutachterin in ihrem Gutachten leider nichts mit. So kann man bei den von ihr durchgeführten Terminen mit den beiden Mädchen nicht feststellen, in welchem Kontext sie stattgefunden haben, in der Praxis der Gutachterin, im Haushalt des Vaters, im Haushalt der Mutter oder an einem sonstigen Ort. Der örtliche Kontext, in dem Gespräche zwischen Gutachterin und Kindern stattfinden, dürfte aber nicht unerheblich für die gemachten Beobachtungen und Aussagen sein, wie jeder aus unmittelbarem persönlichen Erleben wissen dürfte. Man kann jedoch annehmen, dass die Gutachterin die Gespräche mit den beiden Mädchen im Haushalt des Vaters führte, was auf die Äußerungen der Kinder nicht ganz ohne Einfluss bleiben dürfte.

 

Unklar ist, warum die Gutachterin offenbar keine Interaktionsbeobachtungen zwischen den Kindern und ihren beiden Eltern vorgenommen hat. Die Gutachterin vertraut offenbar voll darauf, dass die Informationen, die sie aus dem Gespräch mit dem Vater und der Mutter gewonnen hat, ausreichend wären, um sich ein einigermaßen sicheres Bild von der familiären Situation, insbesondere von der tatsächlichen Qualität der Beziehung zwischen den beiden Mädchen und ihren Eltern zu machen. Dies verwundert doch einigermaßen, da es zu einem unausgesprochenen Standard in der Begutachtung gehören dürfte, Interaktionsbeobachtungen durchzuführen und nicht allein auf den Vortrag der Eltern zu vertrauen. Die Vorfälle beim Gericht, "... " (S.5) zeigen, dass es offenbar doch nicht unerhebliche Konflikte zwischen dem Vater und seinen Töchtern gibt, wobei hier nicht darüber befunden werden soll, woher diese herrühren. Dass die Gutachterin vor diesem Hintergrund Interaktionsbeobachtungen unterlässt, scheint nicht gerade für die erforderliche Sorgfalt zu sprechen.

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Die Gutachterin beginnt ihre Erörterung mit einer Darstellung von ihr geführter Gespräche mit dem Vater der beiden Mädchen (S. 3-7). Beginnend ab Seite 7 folgt eine Darstellung der Gespräche der Gutachterin mit der Mutter.

Unter der Überschrift: "... "(S. 8-9) gibt die Gutacherin wieder, was die Mutter von A und B, Frau X, ihr offenbar im Gespräch erzählt hat. Dabei wird jedoch nicht klar, in welchem Zusammenhang dies mit der Beweisfrage des Gerichtes steht, die hier noch einmal wiederholt werden soll:

"... "

 

Das Gericht fragt hier nicht nach dem Ablauf früherer Ereignisse, insbesondere nach der "... ", die nach Angaben von Frau X gegenüber dem Unterzeichnenden, am Anfang des Jahres 2002, also vor inzwischen drei Jahren stattgefunden hat.

 

Für die Beantwortung der Frage des Gerichtes dürfte es nicht relevant sein, was in der Vergangenheit stattgefunden hat, sondern wie sich die aktuelle Situation darstellt. Das Familiengericht ist keine Strafgerichtsbarkeit (vgl. dazu Rakete-Dombek 1997), die rückblickend Handeln zu beurteilen hat, sondern Regelungsinstanz für aktuell anstehende Konflikte der verfahrensbeteiligten Parteien, insbesondere der Eltern und der Kinder.

 

Verwunderlich ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass den Kindern offenbar kein Verfahrenspfleger als Vertreter ihrer Interessen bestellt wurde, obwohl hier offenbar die gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen vorliegen.

 

 

§ 50 FGG (Pflegerbestellung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des bürgerlichen Gesetzbuchs), oder

3. ...

Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder

2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.

(5) ...

 

 

 

 

 

 

Kindeswille

Die Gutachterin schreibt bezüglich A:

 

"... " (S. 13)

 

 

Die Gutachterin schreibt weiter:

A "... ." (S. 15, 27)

 

 

Im Gegensatz zu diesem zweifach geäußerten Wunsch des Kindes schreibt die Gutachterin:

 

"... . ... ... " (S. 29)

 

 

Die Gutachterin denkt also über die Möglichkeit eines Verbotes des persönlichen Kontaktes zwischen Tochter und Mutter nach. Dies steht ganz offensichtlich im Gegensatz zum geäußerten Interesse des Kindes, öfter mit ihrer Mutter zusammen sein zu können und dem geäußerten Wunsch "... ", was man auch so verstehen kann, dass sich A eine paritätische Betreuung durch beide Eltern wünscht. Ob das im konkreten Fall auch sinnvoll wäre, soll und kann hier nicht beantwortet werden.

Diese Aussagen von A kann man sicher nicht so verstehen, wie die Gutachterin empfiehlt, nämlich dass A mit ihrer Mutter nur "... " einen persönlichen Kontakt (Umgang) haben sollte.

Ein für das Kind eingesetzter Verfahrenspfleger hätte hier übrigens sicher Kritik an der Überlegung der Gutachterin zu einem Kontaktverbot eingelegt.

 

Im Family-Relation-Test bekommen, so die Gutachterin, beide Eltern "... " (S. 17). Dieser Umstand ist jedoch der Gutachterin offenbar keiner Diskussion wert, jedenfalls finden sich diesbezüglich im Gutachten keine dahingehenden Erörterungen seitens der Gutachterin.

Die Gutachterin diskutiert auch nicht die Frage, ob es nicht sinnvoll und im Interesse beider Kinder sein könnte, wenn eine Tochter von der Mutter und eine Tochter vom Vater betreut werden würde. Das Ergebnis aus dem Family-Relations-Test: "... " (S. 17), deutet auf eine Geschwisterrivalität zwischen den beiden Mädchen hin. Von daher könnte es sich möglicherweise als positiv erweisen, wenn B vom Vater betreut würde und A von der Mutter.

Die Gutachterin stützt in ihrer abschließenden Stellungnahme indirekt eine solche Idee mit dem Vortrag:

"... ... ." (S. 26)

 

 

Die Gutachterin führt auch mit B diverse psychodiagnostische Tests durch. Leider findet sich nur eine sehr knappe Vorstellung der angewandten Tests, so dass für außenstehende Laien, wie die verfahrensbeteiligten Eltern und auch ihre Anwälte, aber auch eine Beurteilung des Einsatzes dieser Tests durch den Familienrichter ausgeschlossen scheint.

 

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit?

Bei einem von der Gutachterin als "..." bezeichneten Test (S. 21) gibt die Gutachterin zwar im Hinblick auf B eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Werte bezüglich des Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an.

 

Die Gutachterin schreibt:

 

"... " (S. 21)

 

 

Es scheint so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "..." für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.

Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. Eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.

 

Möglicherweise wird in dem vorliegenden Beispiel auch eine Befangenheit der Gutachterin gegenüber der Mutter erkennbar, die dazu führen könnte, die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Die Gutacherin schreibt dann:

 

"... " (S. 25)

 

 

Dass B die Situation als "... ", wie die Gutachterin vorträgt, darüber findet sich im Gutachten (S. 18-21) allerdings nichts. Richtig ist, dass die Gutachterin u.a. schreibt: "...  ..."

Das ist allerdings nicht das gleiche wie "... ". Möglicherweise will die Gutachterin mit dieser selbst gewählten Verschönerung der tatsächlichen Situation vorhandene eigene Zweifel oder die des Gerichtes zerstreuen. Dies wäre aber dann nicht Aufgabe einer Gutachterin, sondern eher die einer Seelsorgerin, für die die Gutachterin jedoch nicht bestellt ist.

 

 

Kind A 

Die Gutachterin schreibt weiter:

 

"...  ..." (S. 27)

"... " (S. 28)

 

 

Es stellt sich hier die Frage, wieso die Gutachterin annimmt, A müsste sich in dem laufenden Verfahren in irgend einer Weise für oder gegen einen Elternteil positionieren. Auch die geäußerten Interessen von A sind nicht identisch mit einer Entscheidung durch das Kind, wie die Gutachterin offenbar vermutet.

Das Gegenteil der Auffassung der Gutachterin dürfte richtig sein. Das Kindeswohl hat vor und neben den elterlichen Rechten und den Rechten der Kinder immer im Blickfeld der Arbeit des Familienrichters zu stehen (vgl. dazu auch §1697a BGB Kindeswohlprinzip). Ist eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, so muss sie die dem Kindeswohl am besten entsprechen. Richtig dürfte daher sein, dass sich A eben nicht entscheiden muss, da das Gericht entscheidet und sich hier natürlich auch an den geäußerten Interessen des Kindes orientieren wird. Dass bisher anscheinend den Kindern noch kein Verfahrenspfleger bestellt wurde, der in dieser Hinsicht die Interessen der Kinder hätte formulieren können, lässt allerdings die Frage aufkommen, ob hier ein Versäumnis des Gerichts vorliegt. Wenn dem so wäre, so wäre sicher noch Gelegenheit, ein solches Versäumnisses zu beheben.

Neben der wohl unzutreffenden Behauptung der Gutachterin, dass A sich in diesem Spannungsfeld "... " müsste, unterstellt die Gutachterin A, dass diese "..." aushält. Hier muss nun geprüft werden, ob diese Tatsachenbehauptung der Gutachterin im vorliegenden Gutachten eine Grundlage hat. Dazu muss man in die Wiedergabe der Exploration von A durch die Gutachterin schauen (S. 13-18).

Dort findet man u.a.:

 

"... . ... " (S. 14)

 

 

Doch schauen wir uns noch einmal die von der Gutachterin verwendete Eingangsformulierung an:

"...  ..."

 

Der Vater erscheint in dieser Formulierung der Gutachterin als neutraler Elterteil, die Mutter dagegen als ein auf A Druck ausübender Elternteil. Was meint nun A tatsächlich dazu?

 

"... " (S. 15)

 

A teilt hier im Gegensatz zur Gutachterin mit, dass sie das Gefühl hat, "... " Damit meint A beide Eltern und nicht wie die Gutachterin vorträgt nur die Mutter.

Die Gutachterin schreibt:

 

"... ..."

 

 

Tatsächlich hat aber die Gutachterin jedoch vorher festgestellt:

 

A "... "

 

 

Und die Gutachterin zitiert A noch so:

 

"... ." (S. 15)

 

 

Im Gegensatz dazu meint die Gutachterin später:

"... " (S. 26)

 

 

Wie passt das denn nun zusammen, A meint, "... ..." auf den Vater (und die Mutter) hat und dann meint die Gutachterin feststellen zu können, dass sie gleichzeitig "... ".

Wenn A beim Vater "... " alles mag, warum sollte sie dann auf den Vater wütend sein. Wenn sie aber auf den Vater wütend ist, dann dürfte klar sein, dass sie eben nicht alles beim Vater mag.

Es scheint hier, als ob die Gutachterin Informationen selektiv zuungunsten der Mutter und zugunsten des Vaters verarbeitet und präsentiert, was die Besorgnis der Befangenheit auslösen könnte.

 

Die Gutacherin spekuliert dann über die Frage, was passieren würde, wenn sich A auf die Seite des Vaters stellen würde:

 

"... " (S. 27)

 

 

Bis hierher ist dieser Vortrag der Gutachterin noch ein Gedankenspiel, gekennzeichnet durch die Subjektivität kennzeichnende Wortgruppe "... ", doch dann wird das, was bisher Gedankenspiel war, zu einer sehr wahrscheinlichen Tatsache erklärt:

 

"... " (S. 27)

 

Die Gutachterin unterstellt faktisch einen Druck als gegeben, den sie selber vorher mit "..." als eine denkbare Möglichkeit, aber nicht als Gewissheit eingeführt hat. Es ist ja durchaus möglich, dass eine Gutachterin in Form von Fragen, Vermutungen oder Hypothesen bestimmte Szenarien durchspielt, so z.B. das Szenario, was wäre, wenn A äußern würde, dass sie beim Vater wohnen möchte. Auf diesem Gedankenspiel aufbauend aber schließlich eine nicht verifizierte faktische Tatsachenbehauptung vorzutragen, dürfte fachlich inakzeptabel sein.

 

 

Wozu die Gutachterin dann noch vorträgt:

 

"... " (S. 27)

 

bleibt hier unklar. Das Gericht hat nicht danach gefragt, ob die Familie wieder zusammen leben kann oder was dem im Wege stehen könnte. Daher dürfte die Überlegung der Gutachterin am gerichtlich interessierenden Thema vorbei gehen und schlichtweg überflüssig sein. Die Gutachterin fordert diesbezüglich für A eine "... " (S. 27), doch wer kann in der heutigen globalen Informationsgesellschaft schon eine Klarheit der Perspektive bieten? Dies ist ja nicht einmal mehr den Beamten im öffentlichen Dienst vergönnt, die sich heute von einem Tag auf den anderen in eine andere Fachabteilung versetzen lassen müssen. Von den fünf Millionen Arbeitslosen und Millionen von Menschen im Existenzgründerbereich ganz zu schweigen. Kinder haben sicherlich ein Recht darauf, bestmögliche Entwicklungsbedingungen zu bekommen, nur gibt es kein Recht auf die bestmöglichen Eltern, wie dies das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 04.09.2002 - " UF 228/02 (veröffentlicht in "Das Jugendamt", 01/2003) zu Recht festgestellt hat.

 

Richtig ist, dass sich auch A mit den Gegebenheiten, auch mit den vom Gericht gesetzten, auseinandersetzen muss. Sie dabei bei Bedarf zu unterstützen sollte vornehmste Aufgabe von Angeboten der Jugendhilfe sein, so z.B. in Form einer durch die Eltern und ihre Töchter wahrzunehmenden Familienberatung. Bedauerlicher Weise findet sich dazu von der Gutachterin an keiner Stelle des Gutachtens eine solche Perspektive aufgezeigt.

 

 

 

 

 

III. Empfehlung

Im Gegensatz zu der Meinung der Gutachterin, dass es aus ihrer Sicht nur die Möglichkeit gäbe, dass A beim Vater lebt und ihrem Wunsch nach Kontakten mit der Mutter durch regelmäßige "... " bei der Mutter entsprochen werden sollte, wobei die Gutachterin vorher noch einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen Tochter und Mutter in Erwägung zieht, wird vom Unterzeichnenden angeregt zu prüfen, ob es nicht sinnvoll sein kann, dass zukünftig eine Tochter beim Vater und eine Tochter bei der Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die beiden Schwestern könnten im 14-tägigen Rhythmus jeweils gemeinsam bei einem Elternteil das Wochenende verbringen. Die Eltern und die Kinder könnten dabei in Form einer aufsuchenden Familienberatung unterstützt werden. Eine entsprechende Hilfeplanung könnte durch das Gericht gegebenenfalls beim Jugendamt initiiert und in Gang gebracht werden.

Ersatzweise wird angeregt, dass für beide Mädchen und ihre Mutter eine Umgangsregelung 14-tägig von Freitag bis Sonntag getroffen wird und zur Begleitung und Vermeidung etwaiger Eskalationen ein Umgangspfleger eingesetzt wird. Eine Empfehlung für einen geeigneten Umgangspfleger in Hamburg kann vom Unterzeichnenden gegeben werden.

 

 

 

 

 

IV. Schluss

... 

 

 

 

Peter Thiel, 29.03.2005

...

 

 

 

 

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