Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 10

 

 

Beantwortung der Beweisfrage

 

 

 

Für den Inhalt dieser Seite gilt das Urheberrecht. Zitierungen sind entsprechend Urheberrechtsgesetz § 51 mit Hinweis auf den Autor und die Fundstelle gestattet. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors.

Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

24.02.2024

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel.

Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

Kapitel 10

 

 

 

 


„[…] Da hast du Ruhm!“

„Ich weiß nicht, was du mit ‚Ruhm‘ meinst“, sagte Alice.

Humpty Dumpty lächelte verächtlich. „Natürlich nicht – bis ich es dir sage. Ich meinte: Da hast du ein schönes zwingendes Argument!“

„Aber ‚Ruhm‘ heißt doch nicht ‚schönes zwingendes Argument‘“, entgegnete Alice.

„Wenn ich ein Wort verwende“, erwiderte Humpty Dumpty ziemlich geringschätzig, „dann bedeutet es genau, was ich es bedeuten lasse, und nichts anderes.“

„Die Frage ist doch“, sagte Alice, „ob du den Worten einfach so viele verschiedene Bedeutungen geben kannst“.

„Die Frage ist“, sagte Humpty Dumpty, „wer die Macht hat – und das ist alles. […]“


Lewis Carroll: Alice hinter den Spiegeln

 

 

 

Hat das Gericht einen Gutachter ernannt, haben die davon betroffenen Personen ein Recht darauf, dass die als Gutachter ernannte Person die Arbeit in einer ordentlichen Qualität leistet. Dies schließt ein, dass die als Gutachter ernannte Person die wichtigsten Ergebnisse ihrer Arbeit dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten in einem qualitativ ausreichenden, mündlichen oder schriftlichen Vortrag mitteilt, so dass der verfahrensführende Richter darauf aufbauend, den Fortgang des Verfahrens betreiben kann und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, zu der Tätigkeit des Gutachters, bzw. einem von diesem vorgelegten schriftlichen Gutachten ihre Positionen und Einwendungen darzulegen. 

 

 

 

Sorgfaltspflicht

Die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens kann man bezüglich der erforderlichen Qualität mit der Erstellung einer wenigstens mit dem Prädikat Gut zu bewertenden Diplomarbeit vergleichen. Wenn man dann allerdings sieht, dass es Gutachter gibt, die hundertseitige Gutachten verfassen - dies würde bei einer hier zu Grunde gelegten seriösen Arbeitsweise allein schon 50 Stunden in Anspruch nehmen, die bei einem Stundensatz von 100 € mit 5.000 € zu vergüten wären - kann man sich fragen, ob es sich hier um Genies handelt oder schlicht um Pfuscher, denen eine Vergütung zu versagen wäre.

Wer als professionelle Fachkraft schriftliche Stellungnahmen oder Gutachten zu wichtigen familiengerichtlich anhängigen Sachverhalten erarbeitet hat, weiß, dass die Erarbeitung einer seriösen, fundierten und Perspektiven aufzeigenden Stellungnahme eine erhebliche Sorgfalt erfordert, wenn man nicht Gefahr laufen will, durch die eigene Stellungnahme den familiären Konflikt zu verstärken oder nicht sachgerechte Zustandsbeschreibungen abzugeben. Dies zu Grunde gelegt, benötigt man allein für die Erstellung einer qualitativ hochwertigen zweiseitigen Stellungnahme durchaus schon eine Stunde Arbeitszeit.

Es ist völlig unakzeptabel, das Schreiben von Gutachten als eine Art schriftstellerische Spielwiese oder Ausprobierfeld zu betrachten, auf der man seiner Kreativität und Phantasie einmal ungebremst Raum geben und damit auch noch Geld zu verdienen kann. Wem solches vorschwebt, der bewerbe sich bei einem Talentwettbewerb oder an einer Rhetorikschule, lasse aber ansonsten die Menschheit in Frieden.

 

 

 

 

Äußere Gestaltung eines schriftlichen Gutachtens

Zu den elementaren Anforderungen an ein schriftliches Gutachten gehört eine vernünftige Gliederung des Gutachtens, eine gewisse Übersichtlichkeit und vernünftige Textgestaltung. 

Einzeilig geschriebene Gutachten, so z.B. bei der Diplom-Psychologin Monika Schiffer, sind - im Gegensatz zu ebenfalls einzeilig gedruckten spannenden Kriminalromanen - meist nur mit Anstrengung zu lesen. Man könnte meinen, die einzeilig schreibenden Gutachter wären sehr sparsame Menschen, die unbedingt mit der Hälfte des Papiers auskommen wollen. 

Denkbar wäre es aber auch, dass einzeilig schreibende Gutachter die Leser ihrer Gutachter mit der engen Schreibweise ein wenig quälen wollen und damit eine unbewusste sadistische Neigung offenbaren.

Wenn dann noch auf jeder Seite eines 31-seitigen Gutachtens der Text 59 (neunundfünfzig) Zeilen hat und von links bis rechts im Blocksatz 72 Anschläge zu finden sind, Seitenrand links 0,5 cm, Seitenrand rechts 1,5 cm, dann stellt sich die Frage, ob die Sparsamkeit des Gutachters (Diplom-Psychologe und Psychotherapeut Wolfgang Schulz 2003) nicht schon eine gewisse Grenze überschritten hat, ab der man im allgemeinen von Geiz zu sprechen beginnt. Oder tiefenpsychologisch gefragt, ob der Gutachter nicht übermäßig raumbeanspruchend ist, und im wahrsten Sinne des Wortes niemand anderen, auch nicht in Form von Randnotizen auf seinen Gutachtenseiten, einen Platz einräumen will.

Die vom Amtsgericht Schleiden - 12 F 191/17 - Richter Tambour als Gutachterin ernannte Psychologin (M.A.) Julia Schröer - die sich auf ihrem Gutachten vom 25.08.2018 als "Systemisch-Lösungsorientierte Sachverständige im Familienrecht" bezeichnet, genau so gut, hätte sie sich auch als "Kaiserin von China" vorstellen können, da auch dieser Begriff rechtlich nicht geschützt ist, noch in irgendeiner Weise klar wäre, von wem sie meint, einen solchen "Titel" verliehen bekommen zu haben - erscheint mit 60 Anschlägen pro Seite eher als eine sparsame Natur.

 

 

 

 

Das Deckblatt

Das Deckblatt des Gutachtens sollte Angaben darüber enthalten, von wem das Gutachten erstellt worden ist, die Qualifikation der als Gutachter beauftragten Person und die ladungsfähigen Adresse des Gutachters.

Das Deckblatt ist - so wie der Vorgarten eines Hauses - mitunter schon das wichtigste an einem Gutachten. Sieht der Vorgarten verwildert oder verdreckt aus, ist man bezüglich des Hausinneren bereits voreingenommen. Eigentlich kann man sich den Besuch sparen, denn wenn es schon draußen übel aussieht, wird es drinnen wohl nicht besser sein. 

Doch man unterschätze hier nicht den Pioniergeist vieler Familienrichter, diese schlagen sich auch durch vermüllte Vorgärten, um im Sinne Watzlawicks die ganze "erfundene Wirklichkeit" zu erfahren, die der Gutachter konstruiert hat.

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

Es gibt aber auch schöne Vorgärten. Wenn dann im Vorgarten auch noch eine Sparbüchse steht, dann kann man sich so seine Gedanken machen.

 

Beispiel 1

Die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux, die ein für das Amtsgericht Karlsruhe - 4 F 263/02 - verfasstes, immerhin 41-seitiges Schriftstück vom 10.01.2003 "Psychologisches Kurzgutachten" nennt, offeriert drei Tage später dem Amtsgericht bei einem Stundensatz von 66 € eine Kostenrechnung von 3.355,65 €. Ein Glück für die Justizkasse oder die zur Zahlung verpflichteten Eltern, dass die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux kein "Psychologisches Langgutachten" verfasst hat, das hätte leicht das Dreifache kosten können. Mag sein, dass die Gutachterin dafür lieber mehrere Gutachten in der selben Sache schreibt, denn schon am 31.05.2003 legt sie dem Gericht in dieser Sache ein weiteres ebenfalls 41-seitiges Schriftstück mit dem schönen Titel "Ergänzung des schriftlichen Kurzgutachtens vom 10.01.2003 hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse" vor. Die dafür sicher aufgestellte Kostenrechnung liegt uns leider nicht vor.

Dass der Diplom-Psychologin Irmtraud Roux Geld nicht unwichtig zu sein scheint, kann man vermuten, wenn man sieht, dass sie das Deckblatt ihrer beiden Gutachten mit ihrer Kontonummer verziert, grad so als ob sich der Familienrichter für die Bankverbindung der Gutachterin interessieren würde. Wir wollen hier nicht à la Siegmund Freud in tiefenpsychologische Spekulation verfallen, sonst würden wir in Anlehnung an ein 1905 erschienenes Buch von Freud mit dem schönen Titel "Der Witz und seine Beziehung zum Unbewussten" ein Buch mit dem Titel "Die Bankverbindung und ihre Beziehung zum Unbewussten" schreiben.

 

 

Beispiel 2

Die am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 171 F 5653/18 - Richter Hammer - als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Judith Wienholtz meint offenbar, es wäre wichtig, dass jeder der ihr Gutachten liest auch gleich ihre Kontonummer erfahren sollte. Womöglich gibt es tiefenpsychologisch unterbewusste Wünsche, die Eltern oder andere nette Menschen, könnten ihr eine Spende überweisen und damit man nicht erst lange fragen muss, schreibt sie die Kontonummer gleich mit auf das Gutachten. Wozu sie dann aber auch ihre Steuernummer auf das Gutachten schreibt, da könnten selbst ausgebuffte Tiefenpsychologen vor einem Rätsel stehen. Fehlt dann nur noch eine Mitteilung in welcher Partei Frau Wienholtz ist oder nicht ist und welche Lieblingsfarbe sie hat.

 

 

Beispiel 3

Auskunftsfreudig auch die Diplom-Psychologin Birgit Heyer. Sie verziert ihr Gutachten für das Amtsgericht Potsdam - 42 F 383/11 - Richterin Neumann - mit ihrer Kontoverbindung und auch mit ihrer Steuernummer. Grad so, als ob Richterin Neumann ihr tief in die Augen geschaut und dabei die Worte gesprochen hätte: Bitte bei der Beantwortung der Beweisfrage auch Ihre Kontonummer und Steuernummer angeben. Nur gut, dass sich niemand für die politischen oder sexuellen Präferenzen oder über die familiären Verhältnisse von Frau Heyer zu interessieren scheint, sonst hätte Frau Heyer womöglich auch noch darüber informiert.

 

 

Suggestiv wirkende Effekthascherei sind zu unterlassen, denn das Gericht soll nicht auf Grund von billigen Effekten urteilen, sondern auf Grund von Tatsachen.

 

Beispiel 4

 

 

...

 

 

 

 

Beispiel 5

Die Diplom-Psychologin Heike Ziller verziert ihr 214-seitiges zweizeilig geschriebene Gutachten für das Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 114/11 mit der Bezeichnung:

 

Diplom-Psychologin Heike Ziller

Sachverständige für Familienrecht

Mitglied des Deutschen Familiengerichtstag

 

 

Nun mag Frau Ziller alles mögliche sein, womöglich ist sie gar vom Mond oder von der Venus, aber ganz sicher ist sie keine "Sachverständige für Familienrecht", denn das Gericht hat sie mit der Erstellung eines "familienpsychologischen" Gutachtens beauftragt, von daher ist sie also bestenfalls Sachverständige für Familienpsychologie.

Dass sie dann noch angibt, Mitglied des Deutschen Familiengerichtstages zu sein, also eines Vereines, der aller zwei Jahre eine große Tagung in Brühl abhält, hätte sie sich sicher sparen können, weil das für die Beantwortung der Beweisfrage ohne Bedeutung ist.

Zweihundertvierzehn Seiten, allein schon ob des Umfanges, möchte man schon in Ehrfurcht erstarren. Aber Frau Ziller gibt noch eins drauf, sie liefert nicht nur ein simples Gutachten ab, nein, sie liefert dem Gericht ein "Wissenschaftliches psychologisches Gutachten". Wenn es aber ein "Wissenschaftliches psychologisches Gutachten" gibt, dann könnte man meinen, gäbe es auch ein "Unwissenschaftliches psychologisches Gutachten".

Doch woher soll man nun wissen, ob das Gutachten von Frau Ziller nun ein "Wissenschaftliches psychologisches Gutachten" oder ein "Wissenschaftliches psychologisches Gutachten" ist? Ganz einfach, fragen wir den Wissenschaftsminister, der wird es wissen.

Vermutlich handelt sich bei der Wortschöpfung "Wissenschaftliches psychologisches Gutachten" jedoch um eine "unwissenschaftliche" Tautologie, mit der Frau Ziller wie im Märchen von des Kaisers neuen Kleider bei unbedarften Leuten Eindruck schinden will, grad so als wenn sie mit einem weißen Schimmel oder einem schwarzen Rappen durch die Eingangshalle des Oberlandesgerichtes Düsseldorfs galoppieren würde und dazu das Lied vom Kuckuck und dem Esel sänge.

 

Der Kuckuck und der Esel,

Die hatten großen Streit,

|: Wer wohl am besten sänge :|

|: Zur schönen Maienzeit :|

2.

Der Kuckuck sprach: Das kann ich!“

Und hub gleich an zu schrei'n.

|: Ich aber kann es besser! :|

|: Fiel gleich der Esel ein. :|

3.

Das klang so schön und lieblich,

So schön von fern und nah;

|: Sie sangen alle beide :|

Kuckuck, Kuckuck, i-a, i-a!

Kuckuck, Kuckuck, i-a!

 

 

Frau Ziller schießt dann noch den Vogel ab, in dem sie mitteilt, das Gericht habe die Beweisfrage am 24.05.2012 gestellt, das Gutachten ist jedoch mit 31.05.2012 datiert, mithin müsste Frau Ziller das 214-seitige Gutachten in sieben Tagen erstellt haben. Bei näherer Betrachtung des Gutachtens fällt dann auf, dass Frau Ziller offenbar den 31.05.2013 meint, mithin also für die Erstellung des Gutachtens über ein Jahr benötigt hat.

 

Schlussendlich empfiehlt Frau Ziller dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Euphemistisch umschreibt sie das wie folgt:

 

"... ist das Wohl des Kindes A am ehesten gewährleistet, wenn die gesamte elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen wird. ...

...

Aufgrund der andauernden Konflikte ist, wie die Fragestellung des OLG bereits impliziert, eine gemeinsame Sorgerechtsausübung zwischen den Eltern nicht mehr möglich, ..."

Diplom-Psychologin Heike Ziller, Gutachten Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 114/11, S. 209, 210

 

Dabei beruft sich Frau Ziller auf die Fragestellung des Oberlandesgerichtes, was aber völlig absurd ist, da das Oberlandesgericht nicht gefragt hat, welchem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden sollte, sondern, ob die Beibehaltung oder Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes in Gänze oder Teilen, zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Wenn aber Frau Ziller die Frage des Gerichtes nicht richtig zu verstehen scheint, bzw. uminterpretiert, wie soll sie sich dann sachkundig zu dieser Frage äußern können?

 

 

 

 

 

 

Anschrift des Gutachters

Meine Hand für mein Produkt, hieß ein Propagandaspruch in der DDR. Sollte heißen, für das was ich produziert habe, stehe ich auch ein. Eigentlich gar nicht so schlecht, wäre es denn damals nur so gewesen.

 

Beispiel 1

Meine Hand für mein Produkt, heißt für den Gutachter von heute, auf seinem Gutachten eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Mitunter wird das absichtlich oder unabsichtlich "vergessen". 

Der vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - 17 F 3097/09 als Gutachter beauftragte Dr. Thomas Schinagl "vergisst" auf seinem Gutachten vom 26.04.2010 nicht nur die Angabe des beauftragenden Gerichtes, sondern auch das Datum des Beweisbeschlusses und seine ladungsfähige Adresse. Wie soll man da etwaige Regressansprüche geltend machen oder überprüfen können, ob die in der Kostenrechnung des Gutachers aufgeführten Reisezeiten korrekt angegeben sind?

 

 

Beispiel 2

Mitunter treten Gutachter unter verschiedene Adressen auf. So agiert der wohl in Karlsruhe ansässige Diplom-Psychologe Thomas Busse deutschlandweit unter einer Vielzahl von Adressen, obwohl es sich bei dem meisten dieser Adressen offenbar nur um Adressen in Form einer Briefkastenfirma bei einem vor Ort ansässigen Bürodienstleister handeln dürfte. 

So benutzt Herr Busse bei einem vom Amtsgericht Zittau - 2 F 358/12 - Richterin Ahlgrimm am 01.08.2013 ihn erteilten Gutachtenauftrag auf seinem, hier mit 17 Seiten, wie immer knapp gehaltenen Gutachten die Adresse Weißeritzstr. 3 in 01067 Dresden. Unter der selben Adresse finden wir im Internet den Anbieter "Bürodienstleistungen Dresden" - http://www.wtbc.de.

Nun ist es nicht verboten, Briefkästen in anderen Städten zu buchen, obwohl man dort in aller Regel gar nicht vor Ort ist. Das hat überdies den Vorteil, dass man beim Gericht und bei den Verfahrensbeteiligten den Eindruck erweckt, man wäre in der Region. Eine solche Verkaufsstrategie findet man üblicherweise nicht bei Psychologen, diese lesen in aller Regel lieber im Kaffeesatz und nennen das dann Wissenschaft. Verkaufsstrategien findet man eher bei Betriebswirtschaftlern und mitunter auch bei gewieften Hochstaplern.

Im Erfinden Blühender Landschaften war nicht nur Helmut Kohl ein begnadeter Kopf, auch Herr Thomas Busse scheut keine Mühe Dinge zu sehen, die in der eigenen Phantasie existieren. Man sich dazu auf seiner Internetseite um, wo er von einem angeblich existierenden Institut für Forensische Ethnologie Karlsruhe (IFEK) schwadroniert.

 

Das Institut ist angegliedert an eine überregional tätige forensisch-psychologische Praxis, welche innerhalb der vergangenen Jahre mehr als 2000 Gutachten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften innerhalb der BRD erhoben hat.

...

Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Institut zu gründen, welches forensisch relevantes ethnologisches Wissen zusammenträgt und den Entscheidungsträgern innerhalb der Justiz in geeigneter Form zugänglich macht.

Dies ist im Jahr 2005 dann auch geschehen. Inzwischen haben sich mehr als 60 Ethnologen mit unterschiedlichen wissenschaftlichen bzw. regionalen Schwerpunkten dem Institut angeschlossen.

...

http://www.praxisbusse.de/ifek.html

 

 

 

Ein "Institut" ist einer Praxis angegliedert, grad so als ob Deutschland die Hauptstadt von Berlin wäre. Die Praxis besteht aus Herrn Busse, das "Institut" des Herrn Busse ist Herrn Busse angegliedert, grad so als ob sich Herr Busse in den eigenen Schwanz beißen würde und dann noch wundert, dass es weh tut.

Bei so viel Schaumschlägerei wundert man sich, dass es noch immer Richter gibt, die Herrn Busse als Gutachter beauftragen.

Doch zurück zum Gutachtenauftrag - Amtsgericht Zittau - 2 F 358/12. Auf der letzten Seite des 17-seitigen Gutachtens unterschreibt Herr Busse mit:

 

Dresden, den 06.11.2013

 

Nun fragt man sich, ob Herr Busse am 06.11.2013 überhaupt in Dresden war. Vermutlich nicht, denn wegen einer Unterschrift wird er wohl nicht extra 552 Kilometer von Karlsruhe nach Dresden fahren.

Wenn er aber nicht am 06.11.2013 in Dresden unterschrieben hat, dann wäre dies eine Vortäuschung falscher Tatsachen. Ein Umstand, den man einem Zauberkünstler gerne zubilligt, einem Diplom-Psychologen aber nicht. Ausnahmen dürften nur für die Diplom-Psychologen erteilt werden, die gar keine Diplom-Psychologen sind.

 

 

 

 

 

Unter fremder Flagge

Es ist problematisch, wenn Gutachter auf ihrem Gutachten die Anschrift ihres Arbeitsgebers, bei dem sie hauptberuflich tätig sind, als Postadresse angeben, denn dabei kann der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Gutachten, das in dieser Institution erstellt worden wäre.

 

Beispiel 1

So etwa die Angabe "Universitätsklinikum Carl Gustav Carus - Goetheallee 12 - 01309 Dresden" in einem Gutachten vom 28.06.2010 von Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg für das Amtsgericht Dresden - 309 F 1790/09 - Richterin Dr. Ockert.

Dabei steht es Frau Süß-Falckenberg durchaus frei, dem Gericht mitzuteilen, dass sie dort tätig ist (gegebenenfalls auch in welcher beruflichen Position), wenn dies dazu beitragen sollte, ihre besondere berufliche Qualifikation hervorzuheben, die sie für die Erstellung eines Gutachtens im familiengerichtlichen Verfahren als kompetent erscheinen lässt. Dies sollte dann aber gesondert und nicht im Rahmen der Mitteilung der Postanschrift geschehen.

Im übrigen kann es auch nicht der Klinik zugemutet werden, als Geschäftspostfiliale einer auch freiberuflich tätigen Mitarbeiterin zu fungieren. Auch die Krankenkasse und die Beitragszahler würde es sicher befremden, zu erfahren, wenn auf diese Weise womöglich der Auftrag des Krankenhauses mit einem Auftragen des Familiengerichtes vermischt wird. Ein Krankenhaus ist bekanntlich keine Filiale des Familiengerichtes, auch wenn es nicht wenige Fälle geben mag, bei denen Richterinnen und Richter auf Grund mangelnder Psychohygiene "in der Klapse" landen.

 

 

Beispiel 2

Bekanntlich gibt es in Deutschland "Vereinigungen" oder auch Einzelpersonen, die den Eindruck suggerieren wollen, bei ihnen handle es sich um Vereinigungen oder "Institute", die sich dem Thema Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren widmen, wie etwa die igf Service GbR, die sogenannte "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner - GWG" oder auch das sogenannte "Institut für Gerichtspsychologie (IfG) Bochum", das damit wirbt:

 

Aussagepsychologische Gutachten und familienpsychologische Gutachten

werden bundesweit angefertigt (nur im Auftrag von Gerichten und Staatsanwaltschaften, keine Privat- und Parteigutachten!).

Erfahrung

 

Mehr als 50.000 Expertisen wurden in den letzten Jahrzehnten erstellt.

...

Folgende Städte können grundsätzlich von unseren Gutachterinnen problemlos erreicht werden:

Aachen, Achim, Arnsberg, Aurich, Bad Iburg, Bergheim, Bergisch Gladbach, Berlin, Bersenbrück, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Brake, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Bückeburg, Buxtehude, Chemnitz, Cottbus, Darmstadt, Delmenhorst, Diepholz, Dessau, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Emden, Erfurt, Essen, Flensburg, Frankfurt am Main, Gelsenkirchen, Gladbeck, Gera, Görlitz, Göttingen, Greifswald, Hagen (Westfalen), Halle (Saale), Hamburg, Hamm, Hameln, Hannover, Heidelberg, Heilbronn, Herne, Hildesheim, Jena, Kaiserslautern, Karlsruhe, Kassel, Kiel, Koblenz, Köln, Krefeld, Lauenburg, Leer, Leipzig, Leverkusen, Lingen, Ludwigshafen (Rhein), Ludwigslust, Lübeck, Lüneburg, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Meppen, Moers, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neumünster, Neuss, Nordhorn, Oberhausen, Offenbach am Main, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Papenburg, Pforzheim, Plauen, Potsdam, Recklinghausen, Remscheid, Reutlingen, Rostock, Saarbrücken, Salzgitter, Schwerin, Siegen, Soest, Solingen, Stade, Stuttgart, Trier, Ulm, Verden, Walsrode, Warendorf, Wiesbaden, Wilhelmshaven, Winsen, Wismar, Witten, Wittmund, Wolfsburg, Wuppertal, Unna, Zwickau

http://www.ifg-bochum.de/

 

 

 

 

 

Ein Impressum spart man sich auf der Internetseite, vermutlich ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG). Immerhin lässt sich auf Umwegen ermitteln, dass der Domaininhaber ein gewisser Dr. Arnd Arntzen IfG ist, seines Zeichens wohl der Sohn des verstorbenen Friedrich Arntzen, der antiquierte Bücher wie:

 

Friedrich Arntzen: "Elterliche Sorge und persönlicher Umgang mit Kindern", Beck, 2. Auflage, 1994 

 

geschrieben hat. So kann man denn erst mal vermuten, dass das sogenannte "Institut für Gerichtspsychologie (IfG) Bochum" von einer einzelnen Person betrieben wird, dem Herrn Arnd Arntzen. 

 

Während die Institut Gericht & Familie Service GbR im Impressum ihrer Internetseite die Gesellschaftsform als Gesellschaft bürgerlichen Rechts samt der drei vertretungsberechtigten Gesellschafter Rainer Balloff, Harry Dettenborn und Eginhard Walter zu erkennen gibt - http://www.igf-berlin.de/igf_gbr/igf_service_impressum.html findet man auf der Internetseite der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner" kein Impressum, dem zu entnehmen wäre, um was für eine Gesellschaft es sich hier handeln soll, ob es überhaupt eine Gesellschaft im juristischen Sinne ist und wer deren gesetzlicher Vertreter sei - http://www.gwg-institut.com (Stand 26.01.2013). 

In so fern könnte man vermuten, dass es sich gar nicht um eine Gesellschaft handelt, die hier ihren Internetauftritt hat, sondern um ein Projekt des Herrn Salzgeber, das dieser unter dem irreführenden Namen "Gesellschaft" präsentiert, so dass gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) keine weitere Angaben erforderlich sind - http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

 

Nun ist es - unabhängig von der oben diskutierten Impressumspflicht - erst einmal nicht verboten, eine Gesellschaft oder ähnliches zu betreiben, und sich damit in dieser oder jener Form mit seinem Anliegen oder Angebot der Öffentlichkeit zu präsentieren. So gibt es z.B. die Gesellschaft für bedrohte Völker e.V., die sich für Menschenrechte weltweit einsetzt insbesondere für die Rechte von religiösen, sprachlichen und ethnischen Minderheiten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_bedrohte_V%C3%B6lker

 

So ist es denn auch nicht verboten, eine Gesellschaft ins Leben zu rufen, die sich dem Thema Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren widmet. Allerdings darf eine solche "Gesellschaft" im gerichtlichen Auftrag weder Gutachten erstellen, noch Personen, die nicht vom Gericht ausdrücklich legitimiert sind, in Gerichtsakten Einblick nehmen lassen. Wenn nun eine natürliche Person unter der Adresse einer solchen Vereinigung den Beweisbeschluss des Gerichtes oder andere Gerichtsmaterialien zugeschickt bekommt, so ist sicherzustellen, dass außer der als Gutachter beauftragten Person niemand Einblick in die datenschutzrechtlich geschützten Akten bekommt. Eine etwaig vor Ort befindliche Sekretärin ist also nicht befugt, die Gerichtspost zu öffnen. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Gutachter ihr das gestattet hat, denn dies ist nicht gleichbedeutend mit einer gerichtlichen Legitimation dieser fremden Person.

 

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt

1.

einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2.

sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202.html

 

 

Wie angedeutet, ist es einer vom Familiengericht als Gutachter ernannten Person nicht verboten unter einer fremden Adresse Gerichtpost zu empfangen, wenn sichergestellt wird, dass niemand anderes außer ihm diese Post öffnet. 

Da nun das Gericht keine "Gesellschaft" oder ein "Institut" als Gutachter beauftragen darf, sondern bestenfalls Gerichtpost zu Händen des ernannten Gutachters an die Postadresse einer solchen "Gesellschaft" senden darf, würde es der Seriosität entsprechen, wenn der betreffende Gutachter sein Gutachten so gestaltet, dass nicht der irreführende Eindruck entstehen kann, die "Gesellschaft" an deren Postadresse die Gerichtspost gegangen ist, hätte in irgendeiner Weise etwas mit dem Auftrag des Gerichtes zu tun. Dem ist in der Praxis aber leider oft nicht so. So offeriert z.B. der Diplom-Psychologe Michael Riedlberger mit Datum vom 06.01.2013 sein im Auftrag des Amtsgerichts Brandenburg - 42 F 132/12 - Richter Bönig erstelltes Gutachten unter dem Kopfbogen der "Institut Gericht & Familie Service GbR". Das dies bei den für gewöhnlich uninformierten Verfahrensbeteiligten für Verwirrungen oder gar Irreführungen sorgen kann, liegt auf der Hand und ist daher abzulehnen.

 

 

Manche als Gutachter tätige Personen wissen womöglich gar nicht, wo sie so richtig zu Hause sind und in welcher Eigenschaft sie vom Familiengericht beauftragt werden.

 

Beispiel 3

Der Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider wurde am 29.06.2010 vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 5.2 F 528/10 - Richterin Natusch - mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Sein fünfzehnseitiges Gutachten offeriert er dem Gericht unter der Adresse:

 

"Dr. Klaus Schneider

igf Institut Gericht & Familie

Berlin/Brandenburg e.V.

Praxis: Bahrfeldtstr. 36, c/o RA-Kanzlei Lamfried

10245 Berlin"

 

 

Die Angabe

 

"igf Institut Gericht & Familie

Berlin/Brandenburg e.V."

 

ist allerdings irreführend, denn Herr Schneider ist ja nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied besagten Vereins zum Gutachter ernannt worden, sondern als Einzelperson, dem das Gericht den für die Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Sachverstand zutraut. Wenn aber dieser Sachverstand unbeeinträchtigt vorhanden wäre, hätte Herr Schneider sicher das irreführende Label "igf Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." vermieden und statt dessen korrekt geschrieben:

 

Dr. Klaus Schneider

Praxis: Bahrfeldtstr. 36, c/o RA-Kanzlei Lamfried

10245 Berlin

 

 

 

Beispiel 4

Recht seltsam das Gebaren der Diplom-Psychologin Marion Badberg-Jasper. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein - 3 F 15/12 - Richter Filter - am 04.10.2012 als Gutachterin ernannt:

 

...

Zur Sachverständigen wird 

Frau Dipl.Psych.

Mariona Badberg-Jasper

Julius-Leber-Weg 18

25544 Itzehoe

bestellt.

...

(Mariona - so im Originaltext)

 

 

So weit so gut. 

Das Gutachten der Frau Badberg-Jasper vom 26.02.2013 trägt aber dann gar nicht die Adresse unter der der Richter Frau Badberg-Jasper beauftragt hat. Statt dessen firmiert Frau Badberg-Jasper ihr Gutachten unter der "Postanschrift"

 

Institut für Gerichtspsychologie (IfG) 

Gilsingstr. 5

44789 Bochum

 

Gleichzeitig teilt Frau Badberg-Jasper mit, der Ort der Anreise zu Begutachtung sei Itzehoe. Da hat das Gericht ja noch mal Glück gehabt, dass der Ort der Anreise nicht in der Antarktis liegt. 

So muss man denn vermuten, Frau Badberg-Jasper hat den Beweisbeschluss des Gerichtes gar nicht aufmerksam gelesen und phantasiert, sie wäre in irgendeiner seltsamen Weise vom Gericht unter dem Label Institut für Gerichtspsychologie (IfG) angefragt worden. 

Ein Glück, dass Frau Badberg-Jasper nicht mit dem Ku-Klux-Klan verbandelt ist, wer weiß, unter welcher Flagge sie sonst noch vor Gericht segeln würde.

 

 

Beispiel 5

Die Diplom-Psychologin Marion Badberg-Jasper hat möglicherweise dauerhaft die Orientierung verloren, denn im Jahr 2015 schreibt sie ein Gutachten weiterhin unter einer vom Gericht nicht genannten Adresse.

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein - 4 F 185/13 - Richter Lehmbeck beauftragt am 16.01.2015 die Diplom-Psychologin Marion Badberg-Jasper unter der Adresse 

 

Julius-Leber-Weg 18

25544 Itzehoe

          

Womöglich meint Frau Badberg-Jasper den Richter erziehen zu müssen, denn hartnäckig gibt sie in ihrem 39-seitigen Gutachten von 13.05.2015 nicht die Adresse an unter der sie beauftragt ist, sondern das sogenannte 

 

Institut für Gerichtspsychologie (IfG) 

Gilsingstr. 5

44789 Bochum

 

 

Ich hab noch einen Koffer in Berlin, sang einst Marlene Dietrich, Frau Badberg-Jasper scheint seit Jahren mehrere Koffer in Bochum stehen zu haben. Vielleicht das sie einfach mal auspackt.

 

     

       

Beispiel 6

Der von Richter Lier am Amtsgericht Bonn - 407 F 47/14 - als Gutachter beauftragte Dr. med. Markus Onken, seines Zeichens wohl ehemaliger Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, hat anscheinend Probleme beim Lesen der Beweisfrage. Ohne dass das Gericht im Beweisbeschluss danach gefragt hätte, schwadroniert Herr Onken in seinem Gutachten vom 13.10.2014 über Umgangsfragen und empfiehlt dabei de facto den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater für längere Zeit auszusetzen. Zudem empfiehlt Herr Onken auf Anfrage von Richter Liers, dem Vater die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Wieso Herr Onken dem Gericht sein Gutachten unter der Adresse

 

c/o Deutscher Kinderschutzbund 

OV Wuppertal 

 

offeriert, ist rätselhaft. Womöglich wurde Herr Onken nach Beendigung seiner Tätigkeit beim

Heilpädagogisch-Psychotherapeutischen Zentrum mit Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie  

http://www.bergische-diakonie.de/html/bereiche/kinder-u-jugendhilfe-verbund/heilpaedagogisch-psychotherapeutisches-zentrum-mit-fachklinik-fuer-kinder-und-jugendpsychiatrie/

 

und den Eintritt in den Ruhestand obdachlos und hat eine Schlaf- und Arbeitsstätte in den Räumen des Kinderschutzbundes, Schlossbleiche 18, 42103 Wuppertal, zur Verfügung gestellt bekommen. Wollen wir hoffen, dass - wenn das so wäre - dies nicht von Spendengeldern an den Kinderschutzbund oder aus Fördermitteln der Stadt Wuppertal bezahlt wird.

Wollen wir auch hoffen, dass Herr Onken, für die Nutzung der Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter eine angemessene Miete zahlt, so dass dem Kinderschutzbund Wuppertal kein Vorwurf gemacht werden kann, dieser würde einzelne Personen in unangemessener oder gar unerlaubter Weise begünstigen.

 

 

 

 

Beispiel 7

Mit Beschluss vom 04.02.2015 beauftragt Richter Schumacher am Amtsgericht Hamburg-Barmek - 888 F 88/14 - die Diplom-Psychologin Claudia Sieben mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

 

"Zur Sachverständigen wird bestellt Frau Diplom-Psychologin Claudia Sieben, Kinderkrankenhaus Wilhelmstift, Lilienchronstr. 130, 22149 Hamburg."

 

Man könnte nun meinen, die die Diplom-Psychologin Claudia Sieben wäre in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin des Kinderkrankenhaus Wilhelmstift zur Sachverständigen ernannt worden. Das würde bedeuten, dass Frau Sieben keinen Vergütungsanspruch gegen die Justizkasse hätte, da sie als Mitarbeiterin des Kinderkrankenhaus Wilhelmsstift natürlich von ihrem Arbeitgeber mit einem Gehalt bezahlt wird.

Vermutlich ist es aber ganz anders, denn welches auf privatwirtschaftlicher Grundlage arbeitende Krankenhaus - auch wenn es wie hier ein katholisches ist - kann oder will es sich schon leisten, dass seine Mitarbeiter/innen in ihrer Arbeitszeit für fremde Auftraggeber unentgeltlich tätig werden.

Wäre es nun der Fall, dass Frau Sieben nicht als Mitarbeiterin des Krankenhauses für das Gericht tätig wird, dann hätte sie dem Gericht mitteilen müssen, dass sie nicht als Mitarbeiterin des Krankenhauses für das Gericht tätig sein kann, sondern als freiberufliche Fachkraft. Mithin hätte sie dem Gericht eine Adresse mitteilen müssen, unter der sie als Freiberuflerin tätig ist, nicht aber die Adresse eines Krankenhauses wo sie angestellt ist. Der Richter hätte dann den Beweisbeschluss entsprechend umformulieren müssen. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen. Mit Datum vom 18.06.2015 legt Frau Sieben dem Gericht ein 26-seitiges Gutachten vor. Im Kopfbogen verwendet sie das Logo und die Bezeichnung Katholisches Kinderkrankenhaus, wenn das der ärztliche Direktor wüsste, es könnte richtig Ärger geben, wenn sich Frau Sieben nicht von dort die wie auch immer motivierte Erlaubnis gegeben hätte, unter der Flagge des Katholischen Kinderkrankenhauses vor Gericht zu segeln.

Frau Sieben verziert den Kopfbogen dann auch noch mit der Aufschrift:

 

Gutachterin

Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

des Kinderkrankenhauses Wilhelmstift

Dipl.-Psych. Claudia Sieben

Lilienchronstr. 130

22149 Hamburg 

 

 

Durch Voranstellung "Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Kinderkrankenhauses Wilhelmstift" erweckt sie suggestiv den Eindruck, die Abteilung hätte das Gutachten geschrieben.

Im Gutachten Seite 3 behauptet Frau Sieben sogar:

 

Zur Sachverständigen wurde Dipl.-Psychologin Claudia Sieben, Therapeutische Leiterin der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik bestellt. 

 

Das ist nun aber grad nicht der Fall, wie man am oben zitierten Beweisbeschluss des Gerichtes sieht, es sei denn Frau Sieben räumt ein, dass sie keinen Vergütungsanspruch gegen die Justiz hat, da sie in ihrer Eigenschaft als Angestellte des Krankenhauses tätig würde und auch von dort bezahlt würde. Das aber wird sich der wirtschaftliche Leiter des Krankenhauses ganz sicher verbitten, denn die Krankenkasse zahlt keine sachfremde Leistungen, wie etwa die Erstattung von Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren, die von einem Mitarbeiter des Krankenhauses in dessen Arbeitszeit - oder schlimmer noch - in dessen Freizeit erbracht werden. 

Bleibt festzuhalten, nicht nur im Staate Dänemark scheint etwas faul zu sein, wie Friedrich Schiller schrieb, sondern auch in Hamburg.

 

Beispiel 7

Der vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 457 F 6139 - als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Carsten Krause-Leipold tritt im Kopfbogen seines 146-seitigen Gutachtens vom 07.03.2019 unter:

 

Diagnostik-Abteilung PETRA
Projekt PETRA Ziegelhütte 2, 36381 Schlüchtern

 

auf.

Zudem gibt er auf dem Kopfbogen auch die Mailadresse info@projekt-petra.de und eine Faxnummer des Projektes Petra an, ein absolutes No Go, denn schon aus Datenschutzgründen darf nicht der Eindruck erweckt werden, dieses wie auch immer geartete oder aufgestellte Projekt Petra könnte etwas mit der vom Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung zu tun haben.Unbekümmerte Verfahrensbeteiligte oder Mitwirkende im familiengerichtlichen Verfahren könnten auf diese Weise dazu verleitet werden, Dokumente und Schreiben, die dem Datenschutz unterliegen, an die von Herrn Kraus-Leipold angegebene Mailadresse oder Faxnummer zu senden, wo diese durch Unbefugte gelesen werden können.

Nun hat Richterin Mych Herrn Krause-Leipold zwar mit Beweisbeschluss vom 17.09.2018 unter der Adresse:

 

Projekt PETRA
Herr Carsten Krause-Leipold
Ziegelhütte 2
36381 Schlüchtern


als Gutachter ernannt. Dies ist aber nur als Adressangabe zu verstehen, denn selbstverständlich hat Richterin Mych weder ein Projekt Petra noch ein Projekt Die Sendung mit der Maus als Gutachter ernannt, sondern, so wie es das Gesetz vorsieht, eine natürliche Person. Es mutet daher recht unprofessionel an, wenn Herr Krause-Leipold nicht unter eigenem Kopfbogen arbeitet, sondern - vermutlich um Eindruck zu schinden - unter fremder Flagge segelt.

Dass Herr Krause-Leipold dann in seinem Literaturverzeichnis noch den "Maßschneider" und "Erbsenzähler" Wilfries Hommers mit einem Uraltaufsatz aus 2002 erwähnt, macht die Sache nicht besser sondern wohl eher schlimmer.

 

Wilfried Hommers: "Maßgeschneiderte psychometrische Verfahren für die familiengerichtliche Begutachtung", In: Fabian, Th. et al. (Ed.), Qualitätssicherung in der Rechtspsychologie. Münster. 2002

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung des Gutachtens

Man könnte meinen, ein Gutachten wäre einfach nur ein Gutachten. Doch weit gefehlt, wie man immer wieder feststellen kann. Im Erfinden von phantasievollen Namen sind Diplom-Psychologen einfach unschlagbar - wozu haben sie auch sonst so lange studiert. 

Da gibt es "kinderpsychologische", "familienpsychologische", "familienpsychologisch wissenschaftlich-fundierte" (Dr. Anne K. Liedtke) und andere wundersame Bezeichnungen für ein simples Schriftstück aus Papier. 

 

Beispiel 1

Eine Glanzleistung bei der Namenserfindung hat sicherlich die Diplom-Psychologin Anne Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale)" erbracht, die ihr Gutachten vom 22.06.2009 für das Amtsgericht Weißenfels ebenso wie ihr Gutachten vom 21.06.2011 für das Amtsgericht Dresden mit der effektheischenden Bezeichnung "familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten" schmückt. 

Ja da möchte man doch angesichts der offensiv zur Schau getragenen geballten familienpsychologischen wissenschaftlich-fundierten Kompetenz gleich in tiefer Ehrfurcht erstarren. Und schließlich stellt sich auch die Frage, was das wohl für miserable andere Gutachter sein mögen, die ihr Gutachten schlicht nur mit "Gutachten" bezeichnen. Man muss wohl annehmen, dass es in solchen schnöden "Gutachten" nur so von Unwissenschaftlichkeit strotzt und der familienpsychologische Sachverstand nur noch rudimentär oder überhaupt nicht vorhanden ist.

 

 

Beispiel 2

Der Diplom-Psychologe Klaus Ritter offeriert dem Amtsgericht Bad Salzungen - 2 F 378/05 - mit Datum vom 06.10.2006 ein 162-seitiges Gutachten unter dem Namen "Familienpsychologisches Gutachten zur Sorgerechtsregelung". Grad so, als ob er ein Hilfsrichter wäre, dem es zustünde, rechtliche Fragen zu beantworten. 

Und tatsächlich schlägt Herr Ritter dem Gericht vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Gönnerhaft trägt er dann noch vor:

 

"Dem Kindesvater soll ein Umgangsrecht eingeräumt werden, ..." (Gutachten S. 162)

 

als ob nicht bereits durch das Gesetz klargestellt wäre, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist.

 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

Nächstens "verleiht" Herr Ritter den Eltern noch das aktive und passive Wahlrecht und die deutsche Staatsbürgerschaft. In Thüringen scheint ja alles möglich zu sein.

 

 

 

Beispiel 3

Am Amtsgericht Strausberg - 2.2 F 106/12 - beauftragt Richterin Bürgel mit Beschluss vom 26.04.2012 Herrn DP M. Dacken, seines Zeichens Leiter der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin. Die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung fehlt im gerichtlichen Beschluss, fällt aber wohl niemandem weiter groß auf.

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

Der gute Herr DP M. Dacken scheint an seiner Arbeitsstelle nicht so recht ausgelastet zu sein, dass er noch Zeit für die Übernahme von Gerichtsaufträgen aus dem 101 Kilometer entfernten Strausberg aufbringen kann.

Die Fahrtzeit von Neuruppin nach Strausberg mit dem Auto beträgt 1 Stunde und 20 Minuten, macht bei einem Stundensatz von 85 € zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % schon mal 134,86 € allein für eine Fahrtstrecke. Hin und Zurück sind das schon schlappe 270 € und da hat die Arbeit noch nicht einmal so recht angefangen.

Immerhin Herr DP M. Dacken sputet sich. Mit Datum vom 05.08.2012 - also gut 3 Monate nach Beauftragung - reicht er ein 43-seitiges Gutachten ein. Das es relativ flott ging, scheint den fleißigen Heinzelmännchen geschuldet, dies legt jedenfalls der Vortrag im Gutachten nahe:

 

"Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 26.04.2012 erstatten wir ein kinderpsychologisches Gutachten ..."

 

Nun hat das Amtsgericht Strausberg allerdings kein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, sondern ein "schriftliches Sachverständigengutachten". Herr DP M. Dacken scheint recht überlastet oder einfach schusselig zu sein, dass er noch nicht einmal den Beweisbeschluss des Gerichtes korrekt zitiert.

Zum Glück gibt es aber die Heinzelmännchen, in Neuruppin soll es davon nur so wimmeln. Besonders viele halten sich anscheinend in der Nähe der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin auf, so dass Herr DP M. Dacken auf sie zurückgreifen kann. So wundert es auch nicht, wenn er in dem Gutachten im Plural schreibt, obwohl das Gericht doch nur eine Person als Gutachter ernannt hat. Womöglich ist Herr DP M. Dacken aber auch ein siamesischer Zwilling oder der König von Tonga, das würde jedenfalls erklären, warum er im Plural schreibt.

 

 

 

Beispiel 4

Mit Datum vom 09.10.2012 gibt das Amtsgericht Stuttgart - 21 F 1511/12 - Richterin Huber ein Gutachten in Auftrag. Die Beweisfrage lautet:

 

I. Es ist Beweis zu erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob es eher dem Wohl von A entspricht, dass sie bei der Mutter oder beim Vater lebt oder ob das Wohl von A gefährdet ist, wenn es bei dem einen oder anderen Elternteil lebt. Sollte die Sachverständige zum Ergebnis kommen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliegt und der Elternteil erziehungsfähig ist, sollten Ausführungen dazu gemacht werden, wie der Umgang mit dem jeweiligen anderen Elternteil stattfinden sollte, um A nicht über Gebühr zu belasten. Desweiteren wird darum gebeten Ausführungen darüber zu machen, was für Möglichkeiten es aus sachverständiger Sicht gibt, A im Spannungsfeld ihrer Eltern zu entlasten.

II. Zur Sachverständigen wird bestimmt: 

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp

 

 

Mit Datum vom 23.04.2013 legt Frau Kapp dem Gericht ein 80-seitiges Gutachten unter dem Titel "Psychologisches Gutachten zur Regelung der Aufenthaltsbestimmung für A" vor. Allerdings hat das Gericht kein Gutachten zur Regelung der Aufenthaltsbestimmung in Auftrag gegeben, sondern ein schriftliches Sachverständigengutachten mit mehreren Fragen, darunter die Frage, was für "Möglichkeiten es aus sachverständiger Sicht gibt, A im Spannungsfeld ihrer Eltern zu entlasten."

Korrekterweise hätte Frau Kapp ihr 80-seitiges Schriftstück einfach mit "Schriftliches Sachverständigengutachten" betiteln können, anstatt es umständlich in einer vom Gericht nicht gewählten Formulierung aufzublasen. 

 

 

Beispiel 5

 

I. Es soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem Elternteil A zukünftig unter Berücksichtigung ihrer Bindungen und ihres Willens, aber auch der Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern ihren Lebensmittelpunkt haben sollte.

II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird Frau Dipl. Psych. Ingrid Mayer-Bouxin, Walpodenstr. 18, 55116 Mainz beauftragt.

Amtsgericht Bad Kreuznach - 91 F 22/11 - Richterin Kohake, Beweisbeschluss vom 28.07.2011

 

 

Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin schreibt in ihrem Gutachten vom 23.01.2012:

 

Frau ...

Herr ...

und das Kind ...

 

unterzogen sich auf Veranlassung des Amtsgerichtes-Familiengerichtes Bad Kreuznach am 11.12.11 / 17.12.11 / 18.12.11 / 13.01.2012 einer psychotherapeutischen Begutachtung, bei der folgende Verfahren zur Anwendung kamen:

...

 

 

Frau Mayer-Bouxin ist wahrscheinlich die erste Diplom-Psychologin in Deutschland, die "psychotherapeutische Begutachtungen" durchführt. Das Rezept ist vermutlich recht einfach: Man nehme eine Prise Psychotherapie, einen Esslöffel Begutachtung und rühre das ganze unter lauten Rufen: Ach wie gut dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß´, mehrfach um und serviere es dann der mit dem Thema "psychotherapeutische Begutachtungen" unerfahrenen Richterin Kohake, auf dass diese einen psychotherapeutischen Gerichtsbeschluss treffen mag, der den gestrengen psychotherapeutischen Blicken des zuständigen Familiensenates am Oberlandesgericht Koblenz zu psychotherapeutischen Knallerbsen-Erlebnissen verhelfen mag.

 

 

Beispiel 6

Mit Datum vom 27.12.2012 gibt das Amtsgericht Hildesheim - 37 F 376/12 SO - Richter Müller ein Gutachten in Auftrag. Die Beweisfrage lautet:

 

I. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes Karl Wilkening, geboren am 15. März 2008 gefährdet wird und die Eltern oder ein Elternteil nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

In die Begutachtung ist neben beiden Elternteilen auch das Kind Karl Wilkening einzubeziehen. Es wird um Begutachtung des Kindes insbesondere zu der Frage gebeten, ob das Kind bereits Schädigungen aufgrund kindeswohlgefährdenden Verhaltens eines oder beider Elternteile aufweist.

Der Sachverständige wird auch zu der Frage Stellung zu nehmen haben, auf welche Weise einer ggf. gegebenen Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann.

II. Zum Sachverständigen wird bestimmt Herr Pfender, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Nikolausberger Weg 69, 37073 Göttingen.

 

 

Nun tritt dass ein, was man unter Psychiatern oft beobachten kann, ein Mangel an Bescheidenheit. Statt nun einfach wie gefordert, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, bläht Herr Pfender sein dreißigseitiges Gutachten mit der Bezeichnung "Psychiatrisches Sachverständigengutachten auf, das er dann auch noch unpassender Weise "in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge" nennt. Von elterlicher Sorge steht in der Beweisfrage von Richter Müller genau so wenig wie von einem psychiatrischen Gutachte, dies hindert Herr Pfender aber nicht, das ihm vom Gericht klar beschriebene Aufgabenfeld mit eigenen Phantasiebezeichnungen zu drapieren.

 

 

 

 

 

 

Wenn der Gutachter nicht das liefert, was das Gericht bestellt

Stellen Sie sich vor, Sie gehen in ein Restaurant und bestellen ein vegetarisches Essen, nach vier Monaten bringt Ihnen der Kellner ein Eisbein. Vermutlich würden Sie das nicht bestellte Eisbein zurückweisen und selbstverständlich nicht bezahlen. Anders dagegen beim Gericht, da wird bestellt und wenn der Kellner dann was anderes bringt, nimmt man auch das, die Justiz ist schließlich genügsam, um das Gehalt muss man sich dort dennoch nicht sorgen. Es wird üppig bezahlt, aber nur die Richterschaft und die Gutachter, alles anderen Professionen werden kurz gehalten, freiberufliche Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder praktisch ausgehungert.

 

Beispiel 1

Am 10.05.2017 gibt Richterin Horeis vom Amtsgericht Hamburg-Harburg - 637 F 18/17 - ein "psychologisches Sachverständigengutachten" über die Frage "welche, Regelung der elterlichen Sorge dem Wohlergehen von ... am besten entspricht" in Auftrag. Aber offenbar hat sie mit dem als Gutachter beauftragten Oberarzt Dr. med Hauke Staats von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Universitätsklinikum Hamburg den Falschen ausgesucht, denn dieser liefert mit Datum vom 29.09.2017 kein "psychologisches Sachverständigengutachten", sondern ein "kinderpsychiatrisches Gutachten" ab, vermutlich hat er den Beweisbeschluss nicht aufmerksam gelesen, so ein Oberarzt hat schließlich viel um die Ohren und man muss ihm schon dankbar sein, dass er sich neben seiner sicher aufreibenden Arbeit am Universitätsklinikum auch noch der Hamburger Justiz für schlappe 100 € die Stunde als Gutachter zur Verfügung stellt. Wegen den hier gezahlten 100 € die Stunde wird Oberarzt Staat den Aufrag sicher nicht übernommen haben, sondern wohl eher aus Gründen des Gemeinwohls, es sei denn, es gälte noch eine teure Eigentumswohnung abzubezahlen, die auf Kredit gekauft ist.

Oberarzt Staats kommt in seinem 51-seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte, ja so sind sie - die Oberärzte - kränkelt ein Bein, wird es amputiert.

Richterin Horeis entzieht mit Beschluss vom 22.12.2017 dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, so hat es Oberarzt Staats ja schließlich vorgeschlagen - gut dass er nicht vorgeschlagen hat, dem Vater den Kopf abzusägen, womöglich hätte Richterin Horeis auch das befürwortet. Vermutlich war dem Oberarzt nicht klar, dass er als Gutachter keine unzulässigen juristischen Fragen des Gerichtes, hier der Richterin Horeis zu beantworten hat. Woher soll er das auch wissen, er hat ja keine juristische Ausbildung und vermutlich auch sonst keine Qualifikation, die es ihm gestatten würde, als Hilfsrichter aufzutreten. Aber wenn das noch nicht einmal Richterin Horeis klar ist, die immerhin Jura studiert hat, wie soll es dann einem Oberarzt klar sein, der den ganzen Tag von kranken Menschen und nicht von Gesetzbüchern umgeben ist?

Dass auch die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Ulrike Tiedemann-Reinhold dem Gericht vorschlägt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, ist womöglich inhaltlcih nicht gerechtfertigt, aber wenigstens formal statthaft, denn ein Verfahrensbeistand darf sich im Gegensatz zu einem "Sachverständigen" qua Amt auch zu juristischen Fragen äußern und als Rechtsanwältin hat man ja - wie auch die Richterin - immerhin auch eine juristische Ausbildung, wenngleich es bei Rechtsanwältein an der sozialpädagogischen Qualifikation in aller Regel fehlt, die für die Vertretung der Interessen eines Kindes durchaus von Nöten scheint.

Die offenbar als "Jugendamtsersatz" agierende Frau Baschant vom Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.V. agiert glücklicherweise etwas zurückhaltender. Sie schlägt zwar auch vor, dass das Kind vom Vater in den neuen Haushalt der Mutter wechselt, allerdings schlägt sie nicht vor, dazu dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und befindet sich damit im Einklang mit Grundgesetz Artikel 6. Für diese Selbstverständlichkeit sei ihr gedankt.

Doch erstens kommt es anders und zweitens als man denkt, so ein etwas flappsiger Spruch. Auf die Beschwerde des Vater - vorgetragen von Rechtsanwalt Matthias Bergmann - bestimmt das Oberlandesgericht Hamburg am 30.01.2018 - 12 UF 12/18 - Vorsitzende Richterin Dr. Pflaum, Richterin am Oberlandesgericht Tietz und Richterin am Oberlandesgericht den Diplom-Psychologen Lutz Greve als neuen Sachverständigen. Man kann wohl davon ausgehen, dass das Gutachten des vorher befassten Oberarzt Staats die OLG-Richterinnen nicht vom Sessel gerissen hat. In der Beweisfrage im Beschluss des OLG wird korrekterweise auch nicht vom Sorgerecht gefaselt, sondern statt dessen gefragt: "... welcher zukünftiger Lebensmittelpunkt dem Wohl von ... am besten entspricht".

 

 

Beispiel 2

Mit Datum vom 08.07.2016 gibt Richter Löffler vom Amtsgericht Coburg - 2 F 510/16 - ein "kinderpsychologisches Sachverständigengutachten" in Auftrag. Das Gutachten soll bis zum 31.10.2016 fertig gestellt werden.

Aber offenbar hat er mit dem als Gutachter beauftragten Lutz Wallisch der unter dem Logo der von Jospeh Salzgeber geleiten GWG firmiert, den Falschen ausgesucht, denn Herr Wallisch liefert mit Datum vom 05.09.2017 nicht wie beauftragt ein "kinderpsychologisches Sachverständigengutachten", sondern ein "Psychologisches Gutachten" ab. Nächstens fertig er noch ein "Pädagogisches Sachverständigengutachten", "Sozialpädagogisches Gutachten" oder auch ein "Küchenpsychologisches Gutachten", Richter Löffler wird es vielleicht egal sein wie das Schriftstück heißt, grad wie in dem Witz aus DDR-Zeiten:

  

Kommt ein Busfahrer zur SED-Kreisleitung, geht zum Pförtner und sagt: Ich soll hier die Propangaskisten abholen.

Sagt der Pförtner: Was denn für Propangaskisten, wir haben keine Propangaskisten. Meinen Sie vielleicht die Propagandisten?

Darauf der Busfahrer: Ist mir doch egal, wie die roten Flaschen heißen.

 

Ja, so lustig war es in der DDR, man hatte immer etwas zu lachen, auch wenn der Alltag nicht immer leicht war. Ähnlich wie heute in Coburg.

Richter Löffler - das muss man einräumen - hat immerhin eine Fertigstellung des Gutachtens innerhalb einer Frist von knapp drei Monaten angesetzt. Grad wie in der Planwirtschaft der DDR oder beim Staatsgroßflughafen Schönefeld, da sollte es auch immer ganz schnell gehen und dann dauert es fünf mal so lange.

Lutz Wallisch braucht knapp 14 Monate für das Gutachten, das in 3 Monaten fertig werden sollte. 14 Monate, da bringen es manche Frauen auf zwei Geburten in Folge, Lutz Wallisch - typisch Mann - schafft gerade mal ein Gutachten, wenngleich dieses immerhin 165 Seiten umfasst, sozusagen ein Baby mit Übergewicht.

Aber auch Richter Löffler sorgt für Verwunderung. Er schreibt in seinem Beweisbeschluss:

 

Dem Gutachter wird gestattet, psychiatrische Begutachtungen der Kindeseltern in Auftrag zu geben.



Ja, so ist das in Coburg. Hier wird praktiziert, wovor selbst kühne FDP-Politiker zurückschrecken, die tendenzielle Abschaffung des Staates durch Aufgabendelegation an Subordinierte. Nächstens wird Lutz Wallisch auch noch gestattet, Polizeistreife in Coburg zu laufen und mißliebige Personen zu verhaften und wenn möglich auch gleich noch zu verurteilen, das spart den Strafrichter und den Staatsanwalt, grad wie in der Sowjetunion der dreißiger Jahre, Alexander Solschenizyn hat darüber im "Archipel GULAG" berichtet.

Einen haben wir noch und so legt Richter Löffler noch eins drauf:

 

Den Kindeselter wird aufgegeben, die vom Sachverständigen geforderten Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, bzw. zu dulden. Die Eltern haben, wenn der Sachverständige dies für erforderlich hält, die sie oder die Kinder behandelnden Ärzte und Psychologen von der Schweigepflicht zu entbinden.


Ja so einfach kann das mit dem missliebigen Datenschutz sein, einfach richterliche Anweisung an die Eltern und schon ist der Datenschutz dort, wo er nach Ansicht mancher CSU-Politiker hingehört, in der Mülltonne.

 

Beispiel 3

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald wird mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - 304 F ..../18 - Richter Rohde - am 10.04.2018 als Gutachterin ernannt.

Am 19.02.2019, also nach 10 Monaten, liefert sie dem Gericht ein 90-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten.

Sie betitelt das Kapitel 4 ihres Gutachtens mit "Beantwortung der juristischen Fragestellung".

Offenbar ist Frau Liebald recht unbedarft, daran ändern auch die von ihr beschriebene 90 Papierseiten nichts, denn es ist klar, dass das Gericht keine juristischen Fragen an einen Sachverständigen zu stellen und in diesem Fall auch nicht gestellt hat. Juristische Fragen - die sich möglicherweise aus dem Verfahrensgegenstand ergeben - beantwortet einzig und allein der Richter selbst, das ist seine originäre Aufgabe, für die er keine andere Person heranziehen darf, schon gar nicht eine Diplom-Psychologin die keine Juristin ist. Mit ein wenig Phantasie könnte man eine Psychologin bestenfalls noch den Astrologen zuordnen, die sich darin versuchen, die Lage eines Menschen unter dem Aspekt der Lage der Gestirne zu deuten, also kurz gesagt im Kaffeesatz zu lesen, was bekanntermaßen eine beliebte Tätigkeit von Psychologen ist.

Frau Liebald unterlässt es dann aber glücklicherweise, auf nicht gestellte "juristische" Fragen "juristische" Antworten zu geben. Statt dessen sagt sie dieses und jenes, auch unter Verletzung von Grammatikregeln:

 

Frau Müllers und Herrn Meiers eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit liegt ein gegenseitiger respektloser, aggressiv-abwertender Kommunikationsstil zugrunde, die sich auf alle Bereiche des Sorgerechts und des Umgangsrechts bezieht.

Gutachten S 89, Namen geändert von Peter Thiel

 

Abgesehen von der fehlerhaften Verwendung des Artikels "die", statt des Artikels "der", suggeriert Frau Liebald hier eine von ihr vollbrachte allumfassende erschöpfende Erkundung aller "Bereiche des Sorgerechts und des Umgangsrechts". Man könnte daher meinen, Frau Liebald wäre eines der letzte großen Universalgenies, die alles schauen, was es zu schauen gibt. Grad so wie Albert Einstein, der mit seiner Taschenlampe bis in den letzten Winkel des Weltalls leuchtet und daher weiß, dass sich in einer Entfernung von einer Millarde Lichtjahre grad eine Kuh und ein Eichhörnchen begatten.

 

 

 

 

 

Gliederung eines schriftlichen Gutachtens

 

Eine Gliederung eines schriftlichen Gutachtens könnte so erfolgen:

 

1. Allgemeine Daten: Familiensache, Familiengericht, Name des Familienrichters, Namen der Beteiligten, Name des Kindes, Geburtsdaten des Kindes und der Eltern oder anderer wichtiger Bezugspersonen des Kindes, z.B. Pflegeeltern, etc.

 

2. Beweisfrage des Gerichts

 

3. Vorbemerkungen

3.1 Mitteilung, dass die Beteiligten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Begutachtung schriftlich informiert wurden. Bestätigung durch die Unterschrift der Beteiligten

3.2. Mitteilung darüber, ob vom Gutachter während der Gespräch Tondokumentationen erstellt wurden.

3.3. Versicherung, dass der Gutachter das Gutachten höchstpersönlich erstellt hat und andere Personen nur mit Arbeiten betraut hat, die untergeordneten Hilfscharakter tragen.

3.34 Mitteilung und Information des Gutachters über die seiner Arbeit zugrunde liegenden Theorien, Arbeitsansätze und verwendeten Kriterien.

3.5. Erklärung, dass der Gutachters das Gutachten unparteilich und nach besten Wissen und Gewissen erstattet (§410 ZPO)

 

4. Beantwortung der Beweisfrage

 

5. Begründung

5.1. Aktenanalyse

5.2. Kurze Zusammenfassung des bisherigen Konfliktverlaufes

5.3. Kurze Lebensbiografische Anamnese der Beteiligten

5.4. Einzelexplorationen der Beteiligten und des Kindes

5.5. Gemeinsame Elterngespräche unter lösungsorientierter Gesprächsmoderation durch den Gutachter.

5.6. Interaktionsbeobachtungen zwischen den Beteiligten und dem Kind

5.7. Interaktionsbeobachtungen mit den beiden/allen Beteiligten und dem Kind

 

6. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse bezüglich der Beweisfrage des Gerichtes.

7. Lesbare Unterschrift des Gutachters mit Datumsangabe der Erstellung des Gutachtens 

 

8. Literaturverzeichnis

 

9. Anhang

 

 

 

 

Aktenzeichen und Gerichtsstand

Dass man als Gutachter das zuständige Amtsgericht und das Aktenzeichen richtig angeben sollte, erscheint als Selbstverständlichkeit. Einige Gutachter sind aber offenbar schon mit dieser Aufgabe überfordert. Da mag man gar nicht darüber nachdenken, was sie sonst noch alles nicht gebacken kriegen.

 

Beispiel 1

Die Diplom-Psychologin Brigit Heyer wird vom Amtsgericht Fulda - 47 F 106/10 EASO - Richter Wilbers mit Beschluss vom 16.11.2010 unter der Adresse Kantstraße 54, 10627 Berlin als Gutachterin beauftragt. Die Mutter des Kindes lebt in Fulda, der Vater in der Nähe von Oldenburg. Nun sind Berlin und Oldenburg bekanntlich keine Vororte von Fulda, es hätte also aus Kostengründen nahe gelegen, einen Gutachter aus Fulda, Oldenburg oder dazwischen auf halben Weg, etwa aus dem Raum Hannover zu beauftragen. Ein Anruf des zuständigen Richters beim Familiengericht in Oldenburg oder Hannover hätte sicher genügt, jemanden zu finden. Statt dessen nun Frau Heyer im fernen Berlin, womöglich weil sie früher in der Nähe von Fulda praktiziert hat.

10 Monate später - Frau Heyer scheint nicht die schnellste zu sein - legt sie dem Amtsgericht Fulda ein 32-seitiges Gutachten vor. Frau Heyer "vergisst" dabei, das Datum ihrer Beauftragung durch das Gericht mitzuteilen, vielleicht um so die Frage zu vermeiden, warum sie so lange dafür braucht, dem Gericht ein 32.-seitiges Gutachten vorzulegen. Doch weil solche Fragen wohl nicht ausbleiben werden, entschuldigt sie sich für ihre lange Bearbeitungszeit mit "dem notwendigen prozessorientierten Vorgehen der Sv" - Sv steht hier als Kürzel für "Sachverständige". 

Frau Heyer vertauscht auf dem Deckblatt ihres Gutachtens das auftraggebende Amtsgericht Fulda - 47 F 106/10 mit dem unzuständigen Amtsgericht Hanau - 63 F 1504/10 UG, wohl ein weiterer Fall, den sie gerade - hoffentlich nicht genau so langsam - bearbeitet.

Bei der Gelegenheit listet sie auch noch zwei verschiedene Geburtsdaten für das eine Kind auf. 

Sie trägt dann im Pluralis Majestatis - http://de.wikipedia.org/wiki/Pluralis_Majestatis vor: 

 

"Wir empfehlen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ... an eine neutrale Person" (Gutachten S. 27). 

 

so dass man meine könnte, dass Frau Heyer nicht nur Daten vertauscht, sondern auch noch eine multiple Persönlichkeit wäre, die nicht zwischen ich und wir unterscheiden kann, denn das Gericht hatte nicht mehrere Gutachter bestimmt, sondern eben nur eine Person - Frau Heyer. Ob es die richtige war, daran kann es Zweifel geben.

 

 

 

Beispiel 2

Der von Richter Rienhöfer am Amtsgericht Soest als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Karsten Emrich hat in seiner Schulzeit wohl im Heimatkundeunterricht geschlafen und weiß daher nicht, das Dortmund und Soest zwei Städte sind. Er adressiert sein 71-seitiges Gutachten vom 02.08.2017 an das Amtsgericht Soest und schreibt zugleich auf Seite 2:

 

Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05. September 2016 und der Verfügung vom 14. Juni 2017 wird im Folgenden ein Sachverständigengutachten erstellt, zu den Fragen:

Besteht die Erwartung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder dem Kindewohl am besten entspricht.

...

ob die Übertragung der elterlichen Sorge im Bereich der Gesundheitsfürsorge auf einen der Elternteile allein dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

 

Nun liegen Dortmund und Soest 50 Kilometer auseinander und es ist nicht zu erwarten, dass die beiden Städte zu Doppelstadt Dortmund-Soest fusionieren, obgleich man damit immerhin einen Bürgermeister und ein ganzes Stadtparlament einsparen könnte.

Aber auch Richter Rienhöfer scheint keinen guten Tag gehabt zu haben, denn er stellt zwei juristische Fragen, die zu beantworten, seine ureigensten Aufgabe ist, nicht aber die eines Gutachters, der nur Hilfskraft des Gerichtes zu Fragen ist, in denen das Gericht / der Richter nicht sachkundig ist. Wenn Richter Rienhöfer aber zu juristischen Fragen nicht sachkundig ist, dann sollte er vielleicht den Beruf wechseln und Bäcker werden, statt einen Diplom-Psychologen aufzufordern juristische Fragen zu beantworten.

Warum Richter Rienhöfer aber überhaupt auf die Idee kommt, einem der beiden Elternteile könnten Teile der elterlichen Sorge entzogen werden - was Richter Rienhöfer euphemistisch mit "Aufhebung" und "Übertragung" bezeichnet - obwohl ihm klar sein müsste, dass Artikel 6 Grundgesetz das Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder festgeschrieben hat, ein Sorgerechtsentzug aus Sicht des Grundgesetzes also nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung zu verantworten wäre.

 

 

 

 

 

 

Namen der Beteiligten, Name des Kindes, Geburtsdaten des Kindes und der Eltern

Die Namen der in die Begutachtung einbezogenen Personen, das sind in der Regel das Kind und die Eltern, sind im Gutachten anzuführen. In der Regel wird man diese Angaben auf dem Deckblatt des Gutachtens verzeichnen. Das Geburtsdaten des Kindes ist immer mit anzuführen, da naturgemäß eine profunde Beantwortung der Beweisfrage nur im Kontext des Alters des Kindes geschehen kann. Die Geburtsdaten der Eltern oder anderer relevanter Beteiligter sollten mit angegeben werden, da deren Alter für die Beantwortung der Beweisfrage von Bedeutsamkeit sein kann.

Die in die Begutachtung einbezogenen Personen sollten mit ihrem Namen und ihrer auf das Kind bezogenen Rolle aufgeführt werden. So etwa:

 

Kind: Franziska Meier, geboren: 12.06.2006

Mutter: Katrin Meier, geboren 10.08.1981

Vater: Andreas Meier, geboren 21.07.1980

 

Ob nun zuerst der Vater und dann die Mutter genannt wird oder umgekehrt, ist eine Frage des persönlichen Geschmacks oder der gesellschaftlichen Konvention. Nach Knigge überlässt man der Frau den Vortritt, man kann es aber auch umdrehen, grad so wie in England die Leute im Links-, statt wie in Deutschland im Rechtsverkehr fahren.

Die in die Begutachtung einbezogenen Personen als "Begutachtete" (Diplom-Psychologin Anne K. Liedtke, Gutachten für Amtsgericht Dresden vom 21.06.2011) zu bezeichnen, sollte man unterlassen. Der Begriff "Begutachtete" klingt unnötig distanziert und kann Assoziationen an die NS-Zeit wecken, in der Menschen zu Nummern gemacht und damit ihrer Menschlichkeit beraubt wurden. Im übrigen ist es auch aus systemischer Sicht völlig unsinnig von "Begutachteten" zu sprechen, weil es aus systemischer Sicht nicht auf die Individuen ankommt, sondern auf deren Interaktion mit anderen relevanten Personen. 

So gibt es von Adolf Hitler Tonaufnahmen, die heimlich in einem privaten Kontext angefertigt wurden und bei deren Anhören man denken könnte, Adolf Hitler wäre ein sympathischer Mann, unfähig Verbrechen zu begehen. Leider ist dies nicht generell der Fall gewesen, statt dessen muss man Hitler neben Stalin als den größten Massenmörder der menschlichen Geschichte bezeichnen.

 

Die Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes erfordert in der Regel ein gewisses Maß an Diagnostik. Die diagnostischen Ergebnisse müssen im Gutachten verständlich dargestellt werden. Dies fängt ganz trivial damit an, dass man an exponierter Stelle des Gutachtens, in der Regel auf dem Deckblatt, grundlegende biografische Angaben zu den Beteiligten macht, also die Namen der Beteiligten, den Namen des Kindes und die Geburtsdaten des Kindes und der Eltern angibt. Dies mag als Selbstverständlichkeit erscheinen, doch nicht jeder Gutachter sieht sich dazu offenbar in der Lage.

 

 

Beispiel 1

So z.B. der Diplom-Psychologe Helmut Klian in seinem Gutachten vom 29.06.2009 für das Amtsgericht Bingen - 8 F 39/09.

 

 

Beispiel 2

So im Gutachten des Diplom-Psychologen Ronald Hofmann eines sogenannten "Lombroso-Institut für Rechtspsychologie",  das Herr Hofmann mit Datum vom 17.05.2005 dem Amtsgericht Plauen zur Verfügung stellt. Im Gutachten erfahren wir nichts über das Geburtsdatum des Kindes und müssen uns so mit der Formulierung des Gutachters „die im Begutachtungszeitraum 2;4 bis 2;9-jährige A“ behelfen und können dann je nachdem wie wir einen Anfangs- oder Endpunkt der Begutachtung setzen verschiedene Geburtstermine errechnen. Es mutet etwas unprofessionell an, wenn das Gutachten zwar auf 97 Seiten im wissenschaftlichen Duktus geschrieben ist, aber nicht einmal das Geburtsdatum des Kindes angeführt ist.

 

 

Beispiel 3

Der Diplom-Psychologe Hans-Hermann Bierbrauer teilt in seinem schriftlichen Gutachten - Aktenzeichen 13 F 399/03 - weder das Datum seiner Beauftragung, noch den beauftragenden Richter und das zuständige Amtsgericht (Lünen) mit. Und da er schon mal beim Einsparen ist, gibt er auf seinem Gutachten (aus dem Jahr 2005) auch keine Information, mit welchem Datum er sein Gutachten fertig gestellt hat. Dafür trägt er lyrische Sätze vor wie: 

 

"Aus Sicht des psychologischen Fachgebietes gilt es, die psychologisch relevanten Verhaltensvariablen zu überprüfen, welche eng mit dem Begriff mit dem Begriff des Kindeswohls und der erzieherischen Eignung der Kindeseltern verbunden sind."

 

Wir sind stark beeindruckt und schlagen Herrn Bierbrauer für eine Auszeichnung mit dem Preis "Hervorragender Haus- und Hofdichter" vor.

 

 

Beispiel 4

Die vom Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg - 156 F 407/09 - als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Gabriele Erlenmeyer, gibt zwar den vollständigen Namen der Kinder in ihrem Gutachten an, nicht aber den des Vaters, den sie statt dessen nur mit seinem Nachnamen benennt. Konsequent umgesetzt würde das dann auch bedeuten, dass Frau Erlenmeyer auf dem Kopfbogen ihres Gutachtens nicht ihren vollständigen Namen angibt, sondern statt dessen schreiben würde:

 

Frau Erlenmeyer

Diplom-Psychologin

Johanniter Str. 111

10961 Berlin

 

Vor dem Gesetz sind alles gleich. Doch manche sind eben gleicher.

 

 

 

 

 

 

Datum der Beauftragung

Dass im Gutachten das Datum, mit dem das Gericht die Beweisfrage erhoben und die Benennung einer Person als Gutachter veranlasst hat, benannt wird, erscheint als Selbstverständlichkeit. Doch der eine oder andere vom jahrelangem Universitätsstudium oder dem Leben ausgelaugte Diplom-Psychologe oder auch Diplom-Sozialpädagoge sieht das offenbar anders oder ist schlicht vergesslich.

 

Beispiel 1

Der Diplom-Psychologe Hans-Hermann Bierbrauer, gibt in einem offenbar aus dem Jahr 2005 stammenden Gutachten offenbar weder das Datum der Beauftragung, noch das Datum der Fertigstellung, noch das beauftragende Gericht an, bei dem es sich wohl um das Amtsgericht Lünen handelte.

 

 

Beispiel 2

Der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Michael Wiedemann (Gutachten vom 26.08.2005), hat mit dieser simplen Forderung offenbar Probleme. Doch wer regelmäßig übt, hat - vorausgesetzt die erforderliche Lernbereitschaft ist vorhanden - gute Aussichten auf bleibende Besserung. Doch in seinem 113-seitigem Gutachten vom 28.12.2005 für das Oberlandesgericht Brandenburg gibt Herr Wiedemann wieder kein Datum an, mit dem das Gericht die Beweisfrage gestellt und die Beauftragung vorgenommen hat.  

Aber- aller guten Dinge sind bekanntlich drei  Auch in seinem Gutachten vom 01.02.2008, erstellt im Auftrag eines Richters am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, lässt Herr Wiedemann die Leserinnen und Leser seines Gutachtens über das Datum mit dem die gerichtliche Beweisfrage gestellt wurde im unklaren. 

Doch wer da hofft, dass Herr Wiedemann sich mit zunehmendem Alter bessert, wird enttäuscht. Mit Datum vom 22.09.2008 legt Herr Wiedemann dem Amtsgericht Königs-Wusterhausen (verfahrensführender Richter Mindak) ein weiteres Gutachten ohne Angabe des Datums des Beweisbeschlusses vor. 

 

 

Beispiel 3

Auch die als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin muss möglicherweise noch lernen, eine in ihrem Gutachten wiedergegebene gerichtliche Beweisfrage auch mit dem Datum zu versehen, an dem das Gericht diese Frage gestellt hat. Gelegentlich könnte man dies mit ihr sicherlich einmal an einem ausgesuchten Amtsgericht, so vielleicht beim ehemals "strahlend" schön gelegenen Amtsgericht Hanau trainieren.

 

http://www.greenpeace.de/themen/atomkraft/plutonium/artikel/plutonium_transporte_illegal_gefaehrlich/

 

 

 

Beispiel 4

Andere Gutachter haben offenbar Schwierigkeiten damit, das Datum der gerichtlichen Beauftragung im Gutachten korrekt anzugeben. So beauftragt Richter Schmid vom Amtsgericht München mit Beschluss vom 29.05.2007 Herrn Dr. Josef Salzgeber mit einer Begutachtung. Dr. Josef Salzgeber gibt in seinem Gutachten vom 04.02.2008 als Datum der Beauftragung jedoch den 29.06.2007 an. Nun ja, das kann ja jedem mal passieren.

 

 

Beispiel 5

Der vom Amtsgericht Erkelenz am 18.10.2007 als Gutachter beauftragte Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher hat in seinem 69-seitigen Gutachten alles mögliche hineingeschrieben, nur das Datum der gerichtlichen Beauftragung und auch das Datum der Fertigstellung des Gutachtens hat er offenbar vergessen.

 

 

Beispiel 6

Die vom Amtsgericht Grevesmühlen - 7 F 281/11 - Richterin Schmidt als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Kirsten A. Schröder gibt in ihrem Gutachten vom 05.07.2013 kein Datum ihrer Beauftragung durch das Gericht an (beauftragt wurde sie am 24.10.2012). Womöglich war es ihr peinlich, über 8 Monate für die Erstellung des Gutachtens zu benötigen, während ihr das Gericht 6 Monate eingeräumt hat. Dafür nennt Frau Schröder ihr Gutachten "wissenschaftlich begründetes Psychologisches Gutachten in der Familiensache ...", das mit dem Vorschlag endet, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. 

Nach einem "wissenschaftlich begründeten" Gutachten hat das Gericht im übrigen nicht gefragt, was soll daher an dieser Stelle die "wissenschaftliche" Aufgeblasenheit?  

Datum vergessen, aber "wissenschaftlich begründet", hier scheint sich wieder einmal das Klischee vom zerstreuten Professor zu bestätigen, der vor lauter Zerstreutheit vergisst, an welcher Universität er Professor ist.

Dass dies bei Frau Schröder kein Einzelfall ist, zeigt sich bei einem weiteren Fall am Amtsgericht Waren - 205 F 330/13 - Richterin Sprigode-Schwenke, wo Frau Kirsten A. Schröder ebenfalls als Gutachterin beauftragt wurde und in ihrem Gutachten vom 10.04.2014 wieder kein Datum ihrer Beauftragung am 01.10.2013 durch das Gericht angibt. 

Für die Erstellung des Gutachtens benötigte Frau Schröder sechs Monate. Die lange Zeitdauer begründete Frau Schröder so:

 

"Nicht unerhebliche zeitliche Verzögerungen im Untersuchungsverlauf kamen durch eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit beider Eltern gleichermaßen zustande, ..." (Gutachten S. 5)

 

Wenn es auch mit der Nennung des Datums ihrer Beauftragung nicht so recht klappen will, hat Frau Schröder in dem Fall am Amtsgericht Waren die Wortkreation "in dem Rechtsstreit ... zur Obhutssituation" im Angebot. Statt dessen hätte sie auch schreiben können: "In der Familiensache zum Aufenthalt des Kindes", doch ein "Rechtsstreit" klingt natürlich viel bedeutsamer als eine Familiensache und wenn man von "Obhutssituation" spricht, mag man sich dazu noch gleich wie in Österreich fühlen, fehlt nur noch die "Obsorge" und ein Trachtenkleid mit dem Frau Schröder zum Gerichtstermin eilt und schon könnte man meinen in einer Tiroler Bauernhütte statt im Familiengericht zu sitzen.

 

 

Beispiel 7

Die Diplom-Psychologin Brigitte Lohse-Busch legt dem - Amtsgericht Waldshut-Tiengen - 4 F 179/14 - Richter Bartels - mit Datum vom 12.03.2015 ein 157-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten vor.

Sie trägt dort vor, das Gericht habe sie beauftragt, "zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder ... und Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten enspricht". Ein Datum an dem das Gericht angeblich diesen Auftrag erteilt hat, findet sich im Gutachten nicht, so dass man vermuten könnte, das Gericht hat einen solchen Auftrag gar nicht gestellt und Frau Lohse-Busch hat sich den Auftrag selber gestellt. Angeblich habe das Gericht auch nach der Aufhebung des Sorgerechts gefragt, korrekterweise hätte es Entzug des Sorgerechtes heißen müssen, dies wird im deutschen Familienrecht durch den verfassungswidrigen Ent-sorgungsparagraphen 1671 BGB ermöglicht. Da aber die Beantwortung juristischer Fragen nicht von einem Gutachter, sondern vom Richter zu leisten ist, schießt Frau Lohse in Ihrer abschließenden Empfehlung, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und den Lebensschwerpunkt des sechs- und siebenjährigen Kinder zum Vater zu verlegen, über das Ziel hinaus und landet damit außerhalb des Flugfeldes in der Entsorgungsanstalt. Einfach ein Bein abschneiden und dann hoffen, dass es nicht mehr eitert.

 

 

 

 

 

Datierung des Gutachtens

Dass der Gutachter das von ihm erstellte Gutachten datiert und mit einer Postadresse versieht, unter der er auch tatsächlich zu erreichen ist, scheint eine Selbstverständlichkeit zu sein. Doch auch Gutachter sind - trotz anderslautender Mythen - nur einfache, mitunter auch sehr beschränkte Menschen und so kommt es schon einmal vor, dass die Datierung des Gutachtens einfach fehlt. 

 

Beispiel 1

So z.B. beim Diplom-Psychologen Hans-Hermann Bierbrauer, 2005? Gutachten für Amtsgericht Lünen oder auch bei der Diplom-Psychologin Monika Schiffer, 2006? Gutachten für Amtsgericht Mainz.

 

 

Beispiel 2

Der von Richterin Janclas am Amtsgericht Erkelenz mit Beweisbeschluss vom 18.10.2007 als Gutachter beauftragte Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher ist möglicherweise leicht vergesslich. Er liefert dem Gericht zwar ein mit Fleiß erstelltes 69-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten ab und "vergisst" dabei die Angabe des Datums des Beweisbeschlusses und auch das Datum der Fertigstellung des Gutachtens. Fehlt bloß noch die Beantwortung der Beweisfrage zu vergessen, dann kann man gleich alles vergessen.

 

 

 

 

Falsche Datierung des Gutachtens

Wer schon lange als Gutachter arbeitet, dem mag das eine wie das andere Jahr vorkommen. Gestern ist heute und morgen ist gestern. Manche als Gutachter beauftragte Personen haben daher vielleicht Schwierigkeiten die aktuelle Jahreszahl zu erinnern und diese als Datierung für ihr Gutachten zu verwenden. 

 

Beispiel 1

Mit Datum vom 26.08.2008 beauftragt Richter Page vom Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08 die Diplom-Psychologin Rita Hasan mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das von Diplom-Psychologin Rita Hasan gefertigte Gutachten ist datiert auf den 07.01.2008, wurde also offenbar rückwärts in minus acht Monaten gefertigt.

Richter Page wird dies vermutlich nicht mehr bemerkt haben, dann zwischenzeitlich übernahm Richterin Schramm das Verfahren.

 

 

Beispiel 2

Am 26.05.2008 wurde die von uns über alle Maßen geschätzte und heiß geliebte Inge Mayer Bouxin vom 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1 UF 229/07 - Beweisbeschluss vom 26.05.2008 (vorhergehend Amtsgericht Rüsselsheim 72 F 52/07)

 

 

Mit Datum vom 19.09.2007, das wären 8 Monate vor ihrer Beauftragung, unterschreibt Inge Mayer Bouxin das von ihr im Rahmen der Beauftragung gefertigte Schriftstück (S. 92). Das ist schon eine tolle Leistung, wenn nur alle so schnell wären und ihre Gutachten rückwärts in negativer Zeit anfertigen würden, dann könnten wir schon heute wissen, was morgen passiert.

Sinnigerweise äußert sich Inge Mayer Bouxin in ihren letzten Zeilen des Gutachtens auch noch zum Thema der Wahrheit: 

 

"B ..." 

(Gutachten S. 92)

 

 

 

Frau Mayer-Bouxin mag im übrigen, wie oben gezeigt, mit den Jahreszahlen Probleme haben, aber ganz sicher nicht an einem Mangel an sprachlicher Kreativität leiden, wie sie in dem auf Veranlassung des 1. Familiensenates des Oberlandesgerichtes Mainz erstellten Gutachten zeigt. Aus dem schnöden Auftrag des 1. Familiensenates, ein "schriftliches Sachverständigengutachten" zu erstellen formuliert die Diplom-Psychologin Inge Mayer Bouxin eine Beauftragung ganz eigener Art, die sich so liest: 

 

 

"....................................................................................................

...................................................................................., ................

.............., ........................, ........................, .............., ....................

........., ........................................... ." 

 

Gutachten S. 11

 

 

Nun werden Sie vielleicht meinen, den hier zitierten Text aus dem Gutachten der von uns über alle Maßen geschätzten und heiß geliebten Inge Mayer Bouxin könne man, wie im Märchen "Des Kaisers neue Kleider", ja gar nicht sehen. Aber das ist beabsichtigt, denn den Text soll man auch gar nicht sehen dürfen, denn die staatlichen Zensurbeamten an deutschen Amts- und Landgerichten in Gestalt des einen oder anderen deutschen Richters schlafen nicht. Und das ist auch gut so, sonst könnte man noch meinen, wir würden in einer Demokratie leben, in der die allgemeine Informationsfreiheit wichtiger wäre, als das Privatinteresse einiger Gutachter auf Geheimhaltung ihrer Tätigkeit. Als treudeutsche Staatsbürger richten wir unseren Scheuklappenblick daher ehrfurchtsvoll und ehrerbietig in Richtung Frankenthal, einem kleinen verschlafenen Ort tief im Westen dieser Republik und folgen in Nibelungentreue dem dort erlassenen Beschluss des großen und weisen Vorsitzenden Richter am Landgericht Frankenthal Nixdorf, der großen und weisen Richterin Malchus und der großen und weisen Richterin Groh, die sich zum Thema Informationsfreiheit mit ihrem wegweisenden Beschluss vom 24.02.2004 in das Schwarzbuch der Justizgeschichte eingeschrieben haben. Erich Honecker, Generalsekretär der SED und Joachim Herrmann Leiter Abteilung Agitation und Propaganda beim ZK der SED, die im Schwarzbuch der Justizgeschichte bereits für die Ewigkeit eingeschrieben sind, lassen aus dem Nirwana sicher herzlich grüßen.

 

 

Beispiel 3

Auch der Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter hat Probleme mit der richtigen Datierung. In einem Gutachten vom 26.01.2011 für das Amtsgericht Oranienburg - 34 F 21/10 - Richterin Werth, datiert er die Beweisfrage des Gerichtes auf den ... .

Laut Urteil vom 20.06.2005 von Richterin Partikel - Amtsgericht Charlottenburg - ist es Peter Thiel untersagt, nähere Angaben zu dem Problem von Herrn Waschke-Peter über das Internet bekannt zu geben. So viel erst einmal zum Thema Einschränkung der Informationsfreiheit im Internet durch Richterin Partikel. Dass Richterin Partikel auch noch beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg tätig ist, macht die Sache sicher nicht leichter, sondern prekärer.

Trotz dieser Einschränkung der Informationsfreiheit können Sie mich gerne anrufen oder vorbeikommen, dann kann ich Ihnen das Problem von Herrn Waschke-Peter im persönlichen Gespräch - und ohne einschränkende Anwesenheit von Richterin Partikel - erläutern. Diesen Übermittlungsweg hat Richterin Partikel in ihrem, die Informationsfreiheit einschränkenden Urteil nämlich nicht untersagt. Womöglich mag sie dabei an die armen Menschen in den Diktaturen der Welt gedacht haben, die von jeglichen relevanten Informationen abgeschottet werden, auf dass die Mauern der Diktatur noch in hundert Jahren stehen mögen. Vor einer solche üblen Aussicht mag es selbst Richterin Partikel gegraust haben.

 

 

 

 

 

 

Nennung der Verfahrensbeteiligten

Dass im Gutachten die Namen der Verfahrensbeteiligten und der von dem Konflikt betroffenen Kinder stehen sollten, erscheint selbstverständlich. Schließlich sollte es dem Leser des Gutachtens nicht zugemutet werden, diese Namen erst mühselig aus der Gerichtsakte heraussuchen zu müssen.

Doch nicht jeder Gutachter beherzigt dieses recht einfache Prinzip. 

 

Beispiel

Der Diplom-Psychologe Dr. Eginhard Walter ("Fachpsychologe für Rechtspsychologie") und Mitautor gewichtig erscheinender Bücher zur Tätigkeit von Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren

 

Rainer Balloff; Eginhard Walter: "Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit", in: "Familie und Recht", 6/1991, S. 334-341

Harry Dettenborn; Eginhard Walter: "Familienrechtspsychologie"; München, Basel, Reinhardt, 2002

 

legt dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 147 F 5612/09 - auf seine Beweisfrage vom 06.07.2009 nach fast 12 Monaten am 22.06.2010 ein 116-seitiges Gutachten vor, in dem die Namen der Eltern - so weit zu sehen - nicht angegeben sind. Statt dessen die Kürzel KM und KV (Kindesmutter und Kindesvater), zu denen schon 1999 Kaufmann fragte: Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?

 

vergleiche:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

Nun könnte man meinen, wenn der Gutachter schon die Namen der Verfahrensbeteiligten (Eltern) nicht erwähnt, könnte er auch gleich noch die Namen der Kinder weglassen - was Herr Walter aber nicht getan hat. 

So macht man sich denn zur Klärung der bedeutsam erscheinenden Frage, welches Verhalten denn nun das "richtige" sei, daran, bei der "Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP)" - http://www.bdp-rechtspsychologie.de/verband/index.php zu suchen, ob dort so etwas wie "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" eingestellt sind. Doch - allem Anschein nach ist dort nichts zu finden (24.10.2011). Offenbar noch nicht einmal die uralt Publikation von 1994. 

 

Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten / Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Dt. Psychologen-Verl., 1994. (Schriftenreihe / Berufsverband Deutscher Psychologen e.V. ; H. 6)

 

oder auch die sich bedeutungsschwer gebende Publikation von Adelheid Kühne und Bernd Zuschlag in der die Angabe der Namen und der Adresse der Klienten gefordert wird.

 

Vergleiche: 

Adelheid Kühne; Bernd Zuschlag: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001, S. 9

 

Statt dessen jammert man bei der "Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." bedeutungsschwer über die Kürzung der Zuschüsse von 30.000 € im Jahr 2004 auf 9.000 € im Jahr 2006 und dass dies zu einer Gefährdung der Zeitschrift „Praxis der Rechtspsychologie" führen könnte - http://www.bdp-rechtspsychologie.de/archiv/archiv_vor_2010.php.

Doch wäre diese Zeitschrift wirklich wichtig, dann würde sich sicher auch ein Justizministerium finden, dass eine solche unverzichtbar erscheinende Zeitschrift fördern würde. Doch das ist wohl nicht der Fall, so dass man annehmen kann, dass die Zeitschrift verzichtbar ist.

So gelangt man denn bei ruhiger Betrachtung zu dem Schluss, dass es bei der Sektion Rechtspsychologie im "Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen" keine verbandsinternen "Richtlinien" gibt, jeder also dort machen kann was er will. Die Freiheit scheint grenzenlos, wer würde sich nicht darüber freuen.

 

 

 

 

 

Literatur- und Quellenangaben

Zu einer wissenschaftlichen und auch sonst korrekten Arbeitsweise gehört die korrekte Angabe der für das schriftliche Gutachten verwendeten Literatur, bzw. der Quellen oder Rechtsprechung, auf die sich der Gutachter in seiner Argumentation bezieht.

Wird auf einzelne Autoren oder Quellen Bezug genommen, sind diese auch im Literaturverzeichnis aufzuführen. Fehlt dieser Nachweis, so ist eine Selbstverständlichkeit wissenschaftlichen Arbeitens verletzt und man kann davon ausgehen, dass mit dem vorgelegten Gutachten Unwissenschaftlichkeit beansprucht wird.

 

Ob die Verwendung eines 1978 erschienenen und 1994 offenbar in unveränderter Neuauflage herausgebrachten Buches von Friedrich Arntzen (Arntzen, F.: "Elterliche Sorge und persönlicher Umgang mit Kindern", 2. Auflage, 1994) durch die Diplom-Psychologin Helga Feyerabend (07.01.2005; vgl. Literaturverzeichnis S. 48) nicht eher ein Beweis für eine relative Verhaftung des Informationsstandes der Gutachterin auf dem Niveau der 70-er Jahre und weniger der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 mit seiner erheblichen Stärkung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung auch nach Trennung und Scheidung entspricht, kann wohl mit Recht kritisch angefragt fragen werden.

 

 

Beispiel 1

 

"Mit der Persönlichkeitsstruktur der Mutter seiner Tochter erscheint der Proband jedoch überfordert"

Diplom-Psychologe, Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für Amtsgericht Gera, S. 17/18

 

 

Nun lässt sicher auch die Literaturangabe von Herrn Busse in seinem Gutachten gewisse Rückschlüsse oder Mutmaßungen über dessen Persönlichkeitsstruktur zu. Von den dort angegebenen elf Literaturquellen sind allein vier ausdrücklich psychiatrische Quellen, so u.a. Degkwitz, R. et al.: Diagnoseschlüssel und Glossar psychiatrischer Krankheiten, 1978

Wer in psychiatrischen Begriffsystemen denkt, braucht sich sicher nicht wundern, wenn die ganze Welt voller psychisch Kranker zu stecken scheint und es dann nur noch geeigneter Diagnostiker bedarf, die selbstverständlich als einzige unter lauter Verrückten noch normal sind. 

 

 

 

Beispiel 2

 

„Entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geboren am ... .2004

auf den Vater

oder die Mutter

dem Wohl des Kindes am besten?

 

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt:

Diplom-Psychologe

Thomas Busse

Kriegstraße 146

76133 Karlsruhe

...

III. Der Sachverständige wird gebeten auf eine einvernehmliche Regelung der Parteien hinzuwirken soweit dies möglich erscheint.“

 

Amtsgericht Heilbronn, Richterin Münch, Beweisbeschluss vom 23.05..2007, als Gutachter bestellt:  Diplom-Psychologe Thomas Busse

 

 

Wie an dem gerichtlichen Beweisbeschluss zu sehen, handelt es sich um zwei Eltern und deren Sohn, bei denen das Gericht augenscheinlich nicht davon ausgeht, dass das Kindeswohl gefährdet wäre, schon gar nicht durch das Auftreten einer Perversion oder von denen angenommen werden könnte, dass diese pathologisch zu nennende Störungen aufweisen. Den bestellten Gutachter Busse hindert dies freilich nicht, in seinem Literaturverzeichnis, das nur zwölf Literaturangaben hat, wovon eine eine Selbstzitierung ist: Thomas Busse: "Kindliche Verhaltensauffälligkeiten im elterlichen Konfliktfeld", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/1999, S. 1-8, einen Buchtitel "Perversion als Straftat " von E. Schorsch et al., Berlin 1985 und einen Buchtitel "Diagnoseschlüssel und Glossar psychiatrischer Krankheiten" von R. Degkwitz et al., Berlin, 1978, anzuführen.

In welchem Zusammenhang das vom Gutachter angesprochene Thema "Perversion als Straftat" mit der gerichtlichen Beweisfrage stehen sollte, wird an Hand des 18-seitigen vom Gutachter als "Psychologisches Sachverständigengutachtens" bezeichneten Material sicher an keiner einzigen Stelle deutlich.

Wie kann man diese hier sich aufdrängende kognitive Dissonanz erklären? Tiefenpsychologisch wird angenommen, dass von einem Patienten gezeigten Symptome, wie etwa Asthma, Waschzwang oder delinquentes Verhalten, auf tiefer liegende unbewusste Anteile des Patienten hinweisen. Vielleicht will in ähnlicher Weise auch der Diplom-Psychologe Thomas Busse auf einer ihm tiefenpsychologisch unbewussten Ebene etwas von sich erzählen. In einem solchen hypothetischen Fall wäre aber das Familiengericht nicht der richtige Ansprechpartner, denn das Gericht verlangt von einem bestellten Gutachter die Beantwortung einer Beweisfrage, nicht aber die Darstellung eigener unbewusster Seeleninhalte und erst recht nicht deren mögliche Therapie.

Für eine wirksame Therapie können sich auch Fachkräfte, seinen es nun Ärzte, Sozialarbeiter, Psychologen, Psychiater oder Psychotherapeuten, bei Bedarf einen kompetenten Therapeuten suchen. 

 

vergleiche hierzu:

Bernhard Mäulen: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Friedmann Pfäfflin;  Horst Köchele: "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

 

Dass Herr Busse das Thema schwerer psychischer Störungen- oder wie er es nennt: "großer Demagogen und Kriegsführer unseres Jahrhunderts. von Adolf Hitler über Saddam Hussein bis hin zu Serbenführer Karadzic ... und hier psychopathologische veränderte, meist narzisstisch gestörte Persönlichkeiten" - zu interessieren scheint, kann man als interessierter Leser einschlägiger Fachzeitschriften seit dem Jahr 1999 vermuten. 

So schreibt Herr Busse: 

 

"Psychotherapeutisch relevant sind zunächst die intrapsychischen Konflikte, weil diese die sozialen Konflikte zumindest mitverursachen. Deutlich wird dieser Sachverhalt u.a. bei der Analyse großer Demagogen und Kriegsführer unseres Jahrhunderts. von Adolf Hitler über Saddam Hussein bis hin zu Serbenführer Karadzic begegnen und hier psychopathologische veränderte, meist narzisstisch gestörte Persönlichkeiten mit der fragwürdigen Begabung, intrapsychische Konflikte zu sozialen zu transformieren."

Thomas Busse: "Kindliche Verhaltensauffälligkeiten im elterlichen Konfliktfeld", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/1999, S. 1-8

 

Warum Diplom-Psychologe Busse jedoch Verbrecher und Massenmörder wie Adolf Hitler und Saddam Hussein in einem Aufsatz über Eltern und deren Kinder im elterlichen Konfliktfeld und familienrechtlichen Verfahren als Beispiel für "psychopathologisch veränderte Persönlichkeiten" benennt, weiß der Kuckuck oder vielleicht auch die Redaktionsleitung besagter Fachzeitschrift, die jenen merkwürdigen Aufsatz von Herrn Busse im Januar 1999  veröffentlicht hat.

 

 

 

 

 

Formale Angaben und Unterschrift

Dass ein schriftliches Gutachten vom gerichtlich ernannten Gutachter zu unterschreiben ist, erscheint als Selbstverständlichkeit. Für einige Gutachter ist dies aber offenbar nicht der Fall.

So "vergisst" der vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt mit Beweisbeschluss vom 10.08.2006 als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Klaus Ritter sein 109-seitige schriftliche Gutachten mit seiner Unterschrift zu versehen.

Der Berufsverband Deutscher Psychologen, der wohl um seine vergesslichen psychologischen Pappenheimer weiß, weist wohl deshalb darauf hin:

 

"Ein Psychologisches Gutachten soll folgende Angaben enthalten:

...

Unterschrift des verantwortlich zeichnenden Diplom-Psychologen 

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995, S. 12

 

Vielleicht sollte der Berufsverband auch noch darauf hinweisen, dass in Deutschland Gutachten generell in Deutsch zu schreiben sind, sonst werden demnächst bei Gericht auch noch Gutachten in französischer, serbokroatischer, chinesischer oder spanischer Sprache eingereicht, das würde uns dann doch etwas spanisch vorkommen.

 

Manche als Gutachter tätige Personen, wie z.B. der Diplom-Psychologe Gerhard Hennig weisen in ihrem Gutachten auf diese originäre psychologische Leistung, ihr Gutachten auch zu unterschreiben, ausdrücklich hin. Es könnte ja sein, dass dem zuständigen Familienrichter nicht bekannt wäre, dass ein Gutachten die Unterschrift seines Autors tragen sollte und der Richter sich daher wundern könnte, warum der Gutachter überhaupt unterschrieben hat. 

 

vergleiche hierzu:

Diplom-Psychologe Gerhard Hennig, Vorblatt zum Gutachten vom 07.02.2006, für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Herr Hennig überrascht den fachkundigen und logisch denkenden Leser dann noch mit der Bemerkung:

 

"Gutachten sind urheberrechtlich geschützt.

Es darf nur für den Zweck verwendet werden, für den es erstellt wurde. Eine Weitergabe oder andere Verwendung verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz (§§2ff UrhG)"

Diplom-Psychologe Gerhard Hennig, Vorblatt zum Gutachten vom 07.02.2006, für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Eine solche Meinung kann nun sehr nachdenklich und auch bedrückt machen. Sollte es nach dem Urheberrechtsgesetz tatsächlich verboten sein, ein papiernes Gutachten zum Ausstopfen der nassen Skischuhe, zum Feueranzünden im Ofen, zum Zufächeln mit frischer Luft oder als Toilettenpapier zu verwenden? Das kann doch vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Doch wenn wir im Urheberechtsgesetz §12ff nachlesen, so können wir sehen, dass all diese Verwendungsarten nicht verboten sind. Man kann nur hoffen, dass Herr Hennig nicht auch zu den sonstigen Inhalten in seinem Gutachten derart schlecht recherchiert hat.

 

Beispiel 

Am Amtsgericht Wetter wurde die Diplom-Pädagogin Anita Schmidt aus Hagen als Gutachterin beauftragt (2003). Allerdings sollte auch eine Diplom-Pädagogin ähnlich wie eine Diplom-Psychologin in der Lage sein, auf ihren Stellungnahmen an das Gericht den eigenen Namen auch auszudrucken und nicht darauf zu vertrauen, dass jeder Leser eine schwer leserliche Unterschrift am Ende der Stellungnahme als die von Anita Schmidt erkennen kann.

Ich fasse zusammen: Wenn man dann aber schon mal unterschreibt, dann bitte so, dass andere die Unterschrift auch halbwegs lesen können. Andernfalls könnte man meinen ein Affe habe in Abwesenheit des Autors das Gutachten unterschrieben. 

 

 

 

 

Wiedergabe der Beweisfrage

Die vollständige Wiedergabe der Beweisfrage des Gerichtes sollte eine Selbstverständlichkeit sein, denn diese Frage umschreibt das Aufgabenfeld des gerichtlich ernannten Gutachters.

Was das Gericht in seiner Beweisfrage, bzw. dem Beweisbeschluss nicht erwähnt, ist auch nicht Aufgabe des Gutachters.

Nachfolgende Absprachen zwischen Richter und Gutachter zur Erweitung des Beweisbeschlusses sind unwirksam, wenn diese Absprache vom Gericht nicht als Ergänzung oder Änderung des Beweisbeschlusses offiziell verkündet und den Verfahrensbeteiligten zugestellt wird.

 

 

Beispiel

Die vom Amtsgericht Nauen - Richterin Nagel - 18 F 37/10 - als "Sachverständige" ernannte Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz legt dem Gericht mit Datum vom 25.05.2011 ein 36-seitiges Gutachten vor, in dem sie die mutmaßliche Beweisfrage des Gerichtes zwei mal in verschiedenen Fassungen vorträgt (S. 3 und 27), das Datum des Beweisbeschlusses nicht nennt und dann auch noch eine anscheinend lediglich zwischen ihr und der Richterin getroffene Absprache 

 

"In Absprache mit dem Gericht, wird die Sachverständige zusätzlich Stellung zu dem Antrag der Kindesmutter, Frau X, vom 31.03.2011 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nehmen."

Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz - Amtsgericht Nauen - Richterin Nagel - 18 F 37/10, Gutachten vom 25.05.2011, S. 27

 

anführt. Wo aber keine offizielle Frage des Gerichtes, da auch keine Stellungnahme des Gutachters und schon gar nicht zu juristischen Fragen wie dem Antrag der Mutter, dem Vater das Sorgerecht entziehen zu lassen. Nächstens nimmt Frau Tschirschwitz auch noch Stellung zu den Folgen des Klimawandels oder zu Fragen der demographischen Entwicklung. Dies kann sie in einer Partei tun, davon gibt es ja in Deutschland genügend, nicht aber in offizielle Funktion als gerichtlich ernannte Sachverständige.

Was bei der gutachterlichen Tätigkeit der Frau Tschirschwitz ein offenbar von ihr zugezogener Rechtsanwalt namens Holger Sievers als "Co-Mediator" zu suchen hat (Gutachten S. 28) und ob dieser überhaupt vom Gericht für eine Mitwirkung legitimiert wurde, wäre wohl auch noch zu klären.

Wenn die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz mutmaßt, 

 

"... dass der Kindesvater, Herr Y, unter einer dissoziativen Persönlichkeitsstörungen (F 44 ICD 10) in Zusammenhang mit einer Borderline-Tendenz leidet." (Gutachten S. 29)

 

so mag das noch in den Bereich der freien Assoziation und damit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung fallen, solange dies nicht in den Tatbestand der üblen Nachrede umschlägt. Wenn Frau Tschirschwitz ihre Mutmaßungen aber in eine inflationäre Tatsachenbehauptung - und das auch noch in einem merkwürdigen Deutsch - umwandelt: 

 

"Die Sachverständige ist der Ansicht, dass, wenn der Kindesvater, Herr Y, seine psychischen Erkrankungen für sich selbst akzeptieren lernt und schnellstmöglich therapeutisch behandeln lässt, er eine sichere, fürsorgende und seiner Vaterrolle gerecht werdende Ressource für A darstellt ..." (Gutachten S. 31)

 

 

Wenn Richterin Nagel die Diplom-Sozialpädagogin Tschirschwitz einlädt, zum Antrag der Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, Stellung zu nehmen, muss man sich natürlich nicht wundern, wenn die Frau Tschirschwitz dieser seltsamen Einladung folgt und dem Gericht vorschlägt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, was sie euphemistisch umschreibt mit:

 

"... Es sollte nach Ansicht der Sachverständigen demzufolge eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter, Frau Y, zugestimmt werden." (Gutachten S. 33)

 

Floskeln wie "nach Ansicht der Sachverständigen" sind völlig überflüssig, da es ohnehin jedem der ein wenig Verstand sein eigen nennt, klar ist, dass es sich nicht um die Ansichten des lieben Gott, der Jungfrau Maria oder von Dieter Bohlen (lieber auf Bohlen liegen, als auf Latten) handelt, sondern um die Ansichten der Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz.

Frau Tschirschwitz hat mit ihrem Vorschlag, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, ihren gesetzlichen Aufgabenkreis als gerichtlich ernannte "Sachverständige" ganz sicher überschritten, denn ein Sachverständiger wird nicht dafür eingesetzt, juristische Fragen zu beantworten, für die allein das Gericht zuständig ist, sondern Fragen zu beantworten, die das Gericht aus eigener Fachkompetenz nicht beantworten kann. Die Frage, welche Elternteil eventuell das Sorgerecht zu entziehen wäre, ist nun aber die Frage, für deren Beantwortung allein das Gericht zuständig ist. Andernfalls könnte man sich den Richter sparen und die Beschlussfindung gleich vollständig in die Hände von "Sachverständigen" geben.

Wenn ein "Sachverständiger" - so wie hier Frau Tschirschwitz - aber schon juristische Fragen beantwortet, dann doch bitte in einer klaren Sprache, etwa so:

 

... Dem Vater sollte das Sorgerecht gemäß §1671 BGB entzogen werden. Das Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." sollte bei dieser Gelegenheit unbeachtet bleiben. Ist ohnehin nur ein beschriebenes Stück Papier, dass lediglich für Sonntagsreden christlich-liberaler-sozialer-sozialistischer-grüner PolitikerInnen benutzt wird.

 

Euphemismen wie "Übertragung der elterlichen Sorge" werden nicht allein schon deshalb besser weil sie auch am Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht verschleiernd für den tatsächlich zutreffenden Begriff des Sorgerechtsentzuges benutzt werden - hier ist leider noch viel Nachhilfeunterricht in Sachen Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 für die Herren und Damen Bundesrichter notwendig, die mit der Verwendung des Euphemismus "Übertragung der elterlichen Sorge" den Richtern an den Amts- und Oberlandesgerichten ein schlechtes Vorbild sind.

 

Vergleiche hierzu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Euphemismus

 

 

Nach solcher Vorarbeit durch Frau Tschirschwitz braucht es dann auch nicht zu wundern, wenn Richterin Nagel mit Beschluss vom 07.09.2011 dem Vater das Sorgerecht entzieht. Richterin Nagel verweist zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und des 2. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, wobei sie die jeweiligen Aktenzeichen nicht benennte und statt dessen lediglich auf die Ausgabenummer der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ 2004, S. 354, 355 und FamRZ 2003, S. 1952 f. verweist. Die komplette Ausgabe der "FamRZ" steht ja bei jedem Bürger im Regal und kann bei Bedarf dort nachgelesen werden, mag Richterin Nagel sich gedacht haben. Nur gut, dass wenigstens Peter Thiel weiß, wo man diese unkonkretisierten Beschlüsse möglicherweise findet. Nur ist es nicht der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes wie Richterin Nagel irrtümlich meint, sondern der 10. Zivilsenat zugleich 2. Senat für Familiensachen.

 

OLG Brandenburg - BGB § 1671, § 1687, § 1666

(2. FamS, Beschluss v. 27.3.2003 - 10 UF 253/02)

1. Verweigert ein Elternteil nachhaltig Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern, kommt zunächst die Einrichtung einer Pflegschaft als milderes Mittel gegenüber dem Entzug des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts in Betracht.

2. Bei der Frage, ob es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben kann oder ob diese einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist auch von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind.

3. Eine größere räumliche Entfernung zwischen den Eltern steht der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge regelmäßig nicht entgegen.

 

 

Und auch bezüglich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes steht Richterin Nagel nicht besonders gut im Licht, denn hier war der Vater wegen massiver Gewalttätigkeiten rechtskräftig verurteilt, eine Sachlage, wie sie in dem von Frau Tschirschwitz untersuchten Fall gar nicht anzutreffen war.

 

BVerfG - GG Art. 6 II S. 1; BGB § 1671 II Nr. 2; FGG § 50a

(3. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03)

1. Bei rechtskräftiger Verurteilung des Kindesvaters wegen massiver Gewalttätigkeiten gegen die Kindesmutter, die bei dieser zu erheblichen psychischen Problemen führen, kommt mangels Vorliegens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht.

2. In Sorgerechtsverfahren sind beide Elternteile anzuhören.

 

 

So pickt sich jeder raus, was er gerade braucht, um einen Elternteil unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht zu entziehen. Einen Umzug in den Landkreis Havelland möchte man bei dieser Sachlage keinem sorgewilligen Elternteil empfehlen.

 

 

 

 

 

Vollständige Wiedergabe der Beweisfrage

Der Gutachter hat die Beweisfrage des Gerichtes vollständig  und wortwörtlich zu zitieren. Tut er dies nicht, kann an Hand des Gutachtens nicht nachvollzogen werden, ob der Gutachter die Beweisfrage des Gerichtes in Gänze erfasst hat oder möglicherweise selbst gestellten Fragen nachgeht, deren Beantwortung das Gericht nicht erbeten hat und die daher überflüssig und somit auch nicht vergütungsfähig sind.

Dass die Beweisfrage nach kurz und übersichtlich dargestellten formalen Angaben zum Verfahren wie Namen der Beteiligten und des Kindes, Geburtsdatum des Kindes und Aktenzeichen des Verfahrens am Anfang des Gutachtens stehen sollte, liegt auf der Hand, da das Gutachten von der Beweisfrage ausgehend erarbeitet und nicht umgekehrt, die Beweisfrage aus dem Gutachten abgeleitet werden soll. Der Diplom-Psychologe Volker Kruse erscheint unter diesem Gesichtspunkt etwas unstrukturiert, da er sein für das Amtsgericht Bielefeld erstelltes Gutachten vom 14.05.2008 mit einer Schilderung des bisherigen Verlaufs beginnt und erst auf Seite 2 die Beweisfrage des Gerichtes zitiert.

 

Beispiel 1

Die die vom Amtsgericht Kempten als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Sigrid Dumke (Gutachten vom 13.04.2005 und vom 30.01.2008) unterlässt nicht nur die wörtliche Wiedergabe des Beweisbeschlusses, sondern macht auch auch keine Mitteilung darüber, mit welchem Datum das Gericht Beweisbeschluss erhoben hat.

Dass die Diplom-Psychologin Sigrid Dumke in ihrem 17-seitigen Gutachten dann auch noch empfiehlt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, deutet zwar auf einen gewisse Neigung zur Elternentsorgung, macht sie aber deswegen nicht unbedingt sympathisch.

 

 

Beispiel 2

Ähnlich auch bei dem vom Amtsgericht Plauen als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen Ronald Hofmann (Gutachten vom 17.05.2005) 

Bei dem Diplom-Psychologen Ronald Hofmann finden wir folgende Textpassage:

 

„Um die mit dem Auftrag (welchen Auftrag meint der Gutachter?, Anmerkung P. Thiel) verbundene richterliche Fragestellung, ob die von der Mutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ursächlich bedingt sind durch den dem Vater gewährten Umgang mit seiner Tochter beantworten zu können, ...“ (S. 5)

Ronald Hofmann, Gutachten vom 17.05.2005 für das Amtsgericht Plauen

 

 

Der exakte Beschluss des Gerichtes vom 09.09.2004 lautet aber:

 

„Der Sachverständige soll sich zur Frage äußern, ob die von der Kindesmutter dargestellten Verhaltensauffälligkeiten ursächlich bedingt sind, aufgrund des dem Kindesvater, Herrn X, bis zum 14.07.2004 gewährten Umgangs mit seiner Tochter A .“

 

 

Dies und nichts anderes hat der Gutachter zu beantworten. Es sei denn man unterstellte, der Richter wüsste nicht, was er tatsächlich will, aber der Gutachter wüsste, was der Richter eigentlich will. In einem solchen Fall müsste man den Richter sicher in Pension oder wenigstens zu einer mehrwöchigen Kur schicken, wo er beim Bearbeiten von kleinen Denkspielen wieder die nötige Klarheit im Kopf bekäme. Zu Gunsten des Richters gehen wir hier aber davon aus, dass dieser bei klarem Verstand war und daher auch meinte, was er schrieb und es offenbar eher der Gutachter war oder noch ist, dem es hier an der notwendigen Klarheit mangelt.

 

 

Beispiel 3

Auch dem Diplom-Psychologen Thomas Busse scheint es nicht die Sache wert zu sein, die Beweisfrage des Gerichtes vollständig wiederzugeben. Statt dessen schreibt er lediglich:

 

"Mit Beschluß vom 27.04.2005 gab das Amtsgericht Gera hinsichtlich des Kindes A. sowie seiner Eltern ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für Amtsgericht Gera, S. 1

 

 

Bei einigen Gutachtern wird durch die Art ihrer Darstellung nicht klar, ob sie in ihrem schriftlichen Gutachten den gerichtlichen Beweisbeschluss vollständig und wortwörtlich wiedergeben.

 

 

Beispiel 4

Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Joachim Robert Heinzel schreibt:

 

"1. Fragestellung und angewandte Verfahren.

1. Es sollte geklärt werden, ob es dem Wohl des Kindes A am besten entspricht, künftig bei der Kindesmutter zu leben und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überlassen oder weiterhin beim Kindesvater zu leben und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überlassen.

2. Wie sollte konkret das Umgangsrecht des Elternteils geregelt werden, bei dem das Kind nicht lebt.

3. Welche Maßnahme sollte das Gericht anregen/anordnen bei den Eltern, um das Kindeswohl am besten zu fördern.

 

 

Folgende Verfahren kamen zur Anwendung:

Aktenstudium

..."

 

Diplom-Psychologe Joachim Robert Heinzel, Gutachten vom 08.04.2002 für Amtsgericht Nettetal, S. 3

 

 

Diplom-Psychologe Joachim Robert Heinzel wählt eine solche Darstellung, dass ein gewöhnlicher Leser nicht erkennen kann, ob es sich hier um die Fragestellung des Gutachters oder die des Gerichtes handelt. Eine solche Unklarheit hätte der Gutachter ganz einfach vermeiden können, in dem er geschrieben hätte:

 

1. Gerichtliche Fragestellung und angewandte Verfahren.

 

 

Joachim Robert Heinzel packt die - mutmaßliche - Wiedergabe der gerichtlichen Beweisfrage gemeinsam mit der Angabe von ihm während der Begutachtung angewandter "Verfahren" in ein Kapitel. Das ist zwar nicht verboten, aber erscheint doch etwas unsystematisch. Die gerichtliche Beweisfrage ist handlungsleitend für den beauftragten Gutachter und sollte daher auch einen gesonderten und eindeutig identifizierbaren Platz am Beginn des schriftlichen Gutachtens erhalten.

Dass Joachim Robert Heinzel das Aktenstudium als ein "Verfahren" bezeichnet, klingt etwas hochtrabend. Ebenso könnte man auch das Schälen von Äpfeln oder das Studium einer Gehbrauchsanleitung für einen Staubsauger als ein Verfahren bezeichnen. Solches würden wohl eine Mehrzahl von Menschen als großspurig empfinden, aber diese haben auch nicht Psychologie studiert, wo man die meiste Zeit lernt, aus einer Mücke einen Elefanten zu machen und dies dann auch noch als kreative Leistung und wissenschaftliche Großtat auszugeben.

 

 

Beispiel 5

Andere Gutachter scheinen besonders kreative Geister zu sein und begnügen sich nicht mit der exakten Wiedergabe der Beweisfrage des Gerichtes, sondern modeln die Beweisfrage schon mal ein wenig um. So z.B. die Diplom-Psychologin Angelika Schwerin.  

Das Amtsgericht Norderstedt stellt mit Beschluss vom 15.06.2005 die folgende - allerdings sicher fehlerhaft formulierte - Beweisfrage:

 

„Zur Frage von Art und Umfang des persönlichen Umgangs des Vaters mit ... 

...

soll ein schriftliches kinderpsychologisches Sachverständigengutachten unter Einbeziehung beider Elternteile eingeholt werden.“

 

 

Der vom Gericht offenbar als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Angelika Schwerin schien diese Formulierung wohl nicht gut genug gewesen zu sein. Statt sich an die Vorgabe des Gerichtes zu halten, entwirft sie eine eigene Formulierung:

 

„In der Umgangsregelungssache ...

wird lt. Beschluss des Amtsgerichts vom 15.6.05 ein psychologisches Gutachten zu der Frage erstellt:

In welcher Art und in welchem Umfang ein persönlicher Umgang des Vaters mit ... erfolgen soll.“ (S. 2)

 

 

Auch wenn es zwischen beiden Formulierungen keine allzu großen inhaltlichen Unterschiede geben sollte, fragt man sich schon, warum die Gutachter nicht wortgetreu bei der Vorgabe des Gerichtes bleibt. Ob die Gutachterin mit dieser Umformulierung ihre herausragende Kreativität oder eine vermeintlich bestehende Unabhängigkeit vom Gericht demonstrieren will, bleibt dem Leser unklar.

Bleibt zu hoffen, dass sie in ihrem Gutachten der dichterischen Freiheit nicht noch an anderen - und möglicherweise entscheidenderen - Stellen Platz eingeräumt hat.

 

 

Beispiel 6

Die vom Amtsgericht Ludwigsburg als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Dr. Phil. Birgit Kapp betätigt sich in kreativer Weise bei der Behandlung der gerichtlichen Beweisfrage, die sie zwar nicht zitiert, dafür aber mehrere selbst kreierte eigene Formulierungen vorträgt, die wohl erläutern sollen, was das Gericht denn eigentlich gefragt hätte. 

Während das Gericht fragt: 

 

"I. Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei seiner Mutter oder seinem Vater) dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.

..."

Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 03.08.2006

 

 

trägt Diplom-Psychologin Dr. Phil. Birgit Kapp in ihrem als "Psychologische Stellungnahme zur Regelung der Aufenthaltsbestimmung für A" bezeichneten  79-seitigen Schriftstück vom 24.01.2007 in drei verschiedenen Variationen vor:

 

"In der Familiensache ... /06 erhielt die Unterzeichnerin vom Familiengericht des Amtsgerichts Ludwigsburg den Auftrag eine ergänzende Empfehlung zum Gutachten im Verfahren ..../05 abzugeben."  S. 1

 

Und: 

 

"Das Familiengericht Ludwigsburg beschloss am 29.04.2005 einen zweite kinderpsychologische Stellungnahme für die Familiensache X./. Y für das Kind A einzuholen.", S. 3

 

 

Und schließlich:

 

„Das Gericht forderte die Unterzeichnende am 03.08.2006 auf, zu der Frage des Lebensmittelpunktes noch einmal aus psychologischer Sicht Stellung zu nehmen. Sie solle ein ergänzendes Gutachten einreichen, bzw. ein neues Gutachten einreichen, falls sie erhebliche Änderungen feststelle.“ (S. 4)

Diplom-Psychologin Dr. Phil. Birgit Kapp, Gutachten vom 24.01.2007 für Amtsgericht Ludwigsburg, S. 4 

 

 

Warum Diplom-Psychologin Birgit Kapp nicht ganz einfach die Beweisfrage des Gerichtes vollständig und exakt wiedergibt, statt sich in eigenen Formulierungen zu ergehen, bleibt dabei wohl im Dunkeln.

 

 

Beispiel 7

Mit Datum vom 06.08.2009 erstellt die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - Geschäftsnummer: 19 F 6511/08 als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Monika Hosemann ein 29-seitiges Gutachten.

Die Beweisfrage des Gerichtes vom 22.04.2009 lautet:

 

In der Familiensache

Betreffend das Kind A 

soll ein Gutachten zu der Frage eingeholt werden, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der emotionalen Bindungen des Kindes A, der eigenen Erziehungs- und Förderkompetenz und der jeweils angestrebten Perspektive für das eigene Leben und das Leben des Kindes sowie im Hinblick auf die bestehende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft mit dem anderen Elternteil und die Bindungstoleranz zur alleinigen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/der elterlichen Sorge besser geeignet ist.

Die Sachverständige soll sich auch zu der Frage äußern, ob die Beibehaltung des bisher praktizierten Wechselmodells zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt und wie ggf. der Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszugestalten ist.

Mit der Begutachtung wird

Frau Monika Hosemann

...

beauftragt

 

 

Die Gutachterin zitiert aber nur den ersten Teil der Beweisfrage (Gutachten S. 1 und 28), die 2. Teilfrage zum Thema des Wechselmodells fehlt. Immerhin wendet sich die Gutachterin  in ihrem Gutachten der 2. Teilfrage noch zu, so dass man vermuten kann, sie hat den Beweisbeschlusses des Gerichtes schon in Gänze gelesen und nur eben mal vergessen, ihn auch vollständig zu zitieren. Dies mag eine Frage des Alters sein, denn wie man aus der Altersforschung weiß, wird man jedes Jahr älter und damit oft auch vergesslicher. Gutachter sind von Alterungsprozessen bekanntlich nicht ausgenommen, auch wenn oftmals der Eindruck suggeriert wird, die Klugheit eines Gutachters nähme mit den Lebensjahren zu und nicht ab.

 

 

Beispiel 8

Mit Datum vom 30.04.2009 legt der von Richterin Buschner vom Amtsgericht Zeitz - 6 F 408/08 - am 22.12.2008 als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Olaf Weckel ein 92-seitiges Gutachten vor.

Die Beweisfrage des Gerichtes lautete:

 

"... Es soll zu der Frage, welche Sorgerechtsentscheidung dem Wohl des Kindes A, geb. am ..., am besten entspricht, ein lösungsorientiertes kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. ..."

 

 

Dem Diplom-Psychologe Olaf Weckel reicht die Frage des Gerichtes offenbar nicht aus. Ohne die Frage des Gerichtes wortwörtlich zu zitieren, erweitert er diese eigenmächtig um den Begriff des Aufenthaltsbestimmungsrechtes:

 

"Das Gutachten soll zur Frage eingeholt werden, welche Sorgerechtsentscheidung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl des Kindes A, geboren am ..., am besten entspricht."

Gutachten S. 4

 

 

Das Ganze endet schließlich im richterlichen Beschluss, mit der der Mutter auf der Grundlage des §1671 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen wird. Die Mutter mag sich damit trösten, dass Tausende andere Eltern vom Gericht bei gleicher Gelegenheit gleich vollständig ent-sorgt werden. Dagegen geht es hier noch halbwegs glimpflich ab, frei nach dem Motto: Lieber arm dran, als Arm ab.

 

 

Beispiel 9

 

"Betreffend die Minderjährige A, geb. am ... . 2010 soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?

Entspricht die von dem Antragssteller oder von der Antragsgegnerin beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?

..."

Amtsgericht Hattingen - 39 F 134/12 Richterin Schaefer - Gutachterin Diplom-Psychologin Anja Ossig-Peine, Verfahrensbeistand Dorothea Düsterloh.

 

Richterin Schaefer hat also ein "familienpsychologisches Gutachten" in Auftrag gegeben. Die Diplom-Psychologin Anja Ossig-Peine scheint aber etwas unkonzentriert, denn sie schreibt: 

 

"Erhielt die Unterzeichnerin vom Familiengericht bei dem Amtsgericht in Hattingen den Auftrag, ein psychologisches Gutachten zu erstatten." (Gutachten S. 1)

 

Wenig später schreibt sie:

 

"Gemäß Beschluss des Familiengericht am Amtsgericht Hattingen ... soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden." (Gutachten S. 4)

 

Frau Ossig Peine wechselt von "psychologisches Gutachten" zu "familienpsychologisches Sachverständigengutachten", nebenbei beweist sie noch dichterische Qualitäten aus dem Amtsgericht Hattingen macht sei ein "Amtsgericht in Hattingen", nur gut, dass sie nicht in Berlin als Gutachterin beauftragt wurde, da hätte sie womöglich noch aus einem "Amtsgericht in Berlin" ein Amtsgericht Berlin gezaubert, das es gar nicht gibt.

 

 

 

 

 

Beantwortung der Beweisfrage

Mit Datum vom 08.01.2015 fasst das Amtsgericht Paderborn - 86 F 277/14 - Richter Dopheide folgenden Beweisbeschluss:         

 

Betreffend die Minderjährigen ... und ... , soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage: 

Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betroffenen Kinder am besten?

Entspricht die von dem Antragsteller beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung dem Wohl der betroffenen Kinder am besten.

Oder sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung übertragen werden.

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.-Psychologin Jutta  Hülsken ...

Dem Sachverständigen wird aufgegeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von vier Monaten zu erstellen.

 

 

Richter Dopheide beauftragt eine Frau als Gutachterin, redet sie aber mit "dem Sachverständigen" an. Hätte Frau Hülsken ein maskulines Aussehen oder wäre transsexuell, dann wäre das verständlich, vermutlich wird dies aber nicht so sein, so dass vermutet werden kann, dass Richter Dopheide mit der Grammatik auf Kriegsfuß steht oder aber für die Beweisfrage eine Textschablone aus seinem Computer zieht, was darauf hindeuten könnte, dass er sich mit dem konkreten Fall nicht sonderlich befasst. Dass Richter Dopheide juristische Fragen nach dem Sorgerecht an eine Diplom-Psychologin stellt, scheint ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich Richter Dopheide in einer schwierigen Lebenssituation befindet, in der ihm die Klarheit für die konkrete Realität partiell abhanden gekommen ist.

Nun könnte man hoffen, dass wenigstens die Diplom-Psychologin Jutta Hülsken ihr Fachgebiet verstünde und bemerkt hätte, dass ihr hier juristische Fragen gestellt wurden, für deren Beantwortung nicht sie zuständig ist, sondern allein der Richter. Statt nun den Richter auf die fehlerhafte Beweisfrage aufmerksam zu machen, antwortet sie dem Richter auf die Frage Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der betroffenen Kinder am besten?

 

Nach erfolgter Untersuchung der Erziehungskompetenzen beider Eltern wird die Kindesmutter hierzu für besser geeignet gehalten als der Kindesvater. (Gutachten S. 65)

 

Frau Hülsken zeigt hier nicht nur ihre offensichtliche Neigung zur Verwendung von Tautologien "nach erfolgter Untersuchung", grad so als ob es eine Untersuchung gäbe die nicht schon erfolgt ist. Sie verweigert dem Richter auch noch die Beantwortung der Frage nach der Sorgerechtsregelung und weicht statt dessen auf das Thema Erziehungskompetenz aus. Genau so gut hätte sie auch über die Erderwärmung sprechen können oder über das Artensterbe philosophieren könnten, ohne dass diese der Frage nach der Sorgerechtsregelung näher gekommen wäre. 

Die Sichtbehinderung der Frau Hülsken wird auch deutlich, dass sie den Auftrag des Gerichtes zur Erstellung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" in"psychologisches Sachverständigengutachten" umbenennt, grad so als ob sie meinen würde, Richter Dopheide könne nicht richtig formulieren und es bedarf einer Diplom-Psychologin um ihn wieder auf den richtigen Weg zu führen.

Dann schwingt sich Frau Hülsken doch noch zur Hilfsrichterin auf und empfiehlt dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und das Bestimmungsrecht in schulischen Angelegenheiten zu entziehen. Warum sie dann nicht gleich vorschlägt, dem Vater das gesamte Sorgerecht zu entziehen, grad wie die SED-Führung den renitenten Dichter Wolf Bierman die Staatsbürgerschaft der DDR entzog.

Doch Frau Hülsken wäre nicht Frau Hülsken, wenn sie dem Gericht nicht noch Fragen beantworten würde, die das Gericht nicht gestellt, wie etwa die Frage nach einer Umgangsregelung, die sie so beantwortet, dass der Vater zukünfig aller 14 Tage einen "Besuchskontakt" mit seinen Kindern im 118 Kilometer entfernten Wuppertal haben soll. 

Zur Rechtfertigung der empfohlenen Verpflanzung der beiden Kinder an den von der Mutter beabsichtigten neuen Wohnort, dient dann auch die unbewiesene Vermutung: 

 

Die Kindesmutter ist zudem die Hauptbezugs- und Erziehungsperson der Kinder, deren Betreuung und Erziehung wahrscheinlich weitgehend unauffällig erfolgte.

 

Statt Wissenschaft Kaffeesatzleserei, da hätte Richter Dopheide ja auch gleich würfeln können.

 

 

Ein Gutachter bearbeitet keine gerichtlichen Fragestellungen, sondern hat die gerichtlich gestellte Beweisfrage zu beantworten.

 

Beispiel 1

 

"Zur sachgerechten Bearbeitung der gerichtlichen Fragestellung kamen folgende Methoden zur Anwendung."

Diplom-Psychologe Ralf Schnicke, Gutachten vom 07.12.2010 (Seite 4) - Amtsgericht Erkelenz - 12 F 93/10 - Richter Horbach

 

Bearbeiten kann Herr Schnicke einen Acker oder auch ein Stück Holz, aus dem er vielleicht einen Kerzenständer drechselt. Durch eine Bearbeitung ändert der Acker oder das Stück Holz seine ursprüngliche Form oder Struktur. Fragen des Gerichtes werden dagegen nicht bearbeitet, dies würde zu einer Veränderung der Frage des Gerichtes führen, sondern - wenn möglich - beantwortet.

Im übrigen ist die Formulierung "sachgerechte Bearbeitung" im Kontext des gerichtlichen Auftrages redundant, denn man darf davon ausgehen, dass eine "Bearbeitung", so man schon dieses Wort benutzt, immer sachgerecht sein sollte, denn das Gericht ist an einer nichtsachgerechten "Bearbeitung" dem Grunde nach nicht interessiert, sonst hätte es den Auftrag für das Gutachten auch gleich dem Justizwachtmeister des Gerichtes übergeben können, der dann die gerichtliche Fragestellung mit einer Rohrzange nichtsachgerecht bearbeitet hätte.

 

Ganz nebenbei erfindet Herr Schnicke noch eine neuartige Diagnostik.

 

"Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung und den Vorgegebenheiten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes." (Gutachten S. 3)

 

Meint Herr Schnicke das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 oder die Reform des Verfahrensrechtes aus dem Jahr 2009? Wie auch immer, das diagnostische Vorgehen hat sich nicht nach einem Gesetz zu richten, sondern nach der gerichtlichen Fragestellung. Man darf sicher davon ausgehen, dass Richter Horbach keine ungesetzlichen Fragen stellt, von daher braucht sich Herr Schnicke zur Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes auch keine Gedanken darüber zu machen, welche "Vorgegebenheiten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes" oder "Vorgegebenheiten" anderer Gesetze es gibt. 

Wenn der Richter, so wie hier geschehen, danach fragt, ob es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, bei der "Kindesmutter" oder dem "Kindesvater" zu leben, so fragt der Richter eben nicht nach "Vorgegebenheiten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes", sondern nach festzustellenden Tatsachen.

 

 

Auf Fragen die das Gericht nicht gestellt hat, soll der Gutachter nicht antworten. Tut er es dennoch, beantwortet also Fragen, die er sich selbst gestellt hat, darf ihm die Justizkasse dafür keine Vergütung gewähren.

Seltsamerweise schreiben einige Gutachter zwar einen längeren Text, den sie als Gutachten bezeichnen, beantworten aber die Beweisfrage des Gerichtes nicht.

 

Beispiel 1

Mit Datum vom 07.10.2010 trifft Richter Knecht - Amtsgericht Singen - 2 F 243/10 folgenden Beweisbeschluss:

 

"Zur Frage, ob es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten, ..., auf einen der beiden Elternteile zu übertragen - falls ja, auf welchen - oder ob das von den Eltern praktizierte Wechselmodell im Interesse des Kindeswohls fortzusetzen ist, ist eine Sachverständigengutachten einzuholen. 

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, ... .

Nach § 163 FamFG soll das Gutachten bis 31.01.2011 vorgelegt werden."

 

 

Nun ist leider schon die Beweisfrage fehlerhaft, denn ob nach §1671 BGB ein Sorgerechtsentzug oder Teilsorgerechtsentzug erfolgen soll, ist nicht von einem Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes zu beantworten, sondern vom Gericht selbst.

Doch schlimmer geht`s immer. Die Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp legt mit Datum vom 14.02.2001 dem Gericht ein 35-seitiges Schriftstück mit dem Titel "Psychologisches Sachverständigengutachten" vor, in dem schon mal die Zitierung der Beweisfrage des Gerichtes fehlt und in dem Frau Kapp behauptet:

 

"Das folgende psychologische Gutachten nimmt Stellung 

- zum Erleben und Verhalten der Kinder in ihrer getrennten Familie und

- erläutert die problemlösende Empfehlung zum Wohl der Kinder inhaltlich"

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, "Psychologische Gutachten", S. 3, Amtsgericht Singen - 2 F 243/10

 

 

Drei Zeilen Rührei mit Kartoffelbrei trotz Doktortitels. Note 5 - so unser Urteil. Schon die Struktur ist korrekturbedürftig.

Korrekterweise hätte Frau Kapp schreiben müssen:

 

Das folgende psychologische Gutachten  

- nimmt Stellung zum Erleben und Verhalten der Kinder in ihrer getrennten Familie und

- erläutert die problemlösende Empfehlung zum Wohl der Kinder inhaltlich

 

 

Zum zweiten kann ein Gutachten ebenso wenig wie ein Panzer "Stellung nehmen". Stellung nehmen kann ein Mensch, so z.B. Frau Kapp. Das Gericht hat aber Frau Kapp nicht darum gebeten Stellung zu nehmen oder gar Stellungen vorzuführen, sondern eine Antwort auf die Beweisfrage zu geben. Eine Antwort bleibt Frau Kapp allerdings in diesem "Psychologischen Sachverständigengutachten" schuldig.

Das Gericht hat auch nicht um eine Empfehlung gebeten, wie Frau Kapp offenbar irrigerweise meint. 

Was im übrigen eine "problemlösende Empfehlung" sein soll, das wissen womöglich nur die Götter und der Doktorvater von Frau Kapp.

Und wenn man sich dann noch auf die Suche nach der in Aussicht gestellten wundersamen "problemlösenden Empfehlung" macht, dann findet man - nichts. Nachdem Frau Kapp ihre Wahrnehmung auf die Kinder vorträgt, platziert sie auf der letzte Seite ihres "Psychologisches Sachverständigengutachten" unter der Überschrift "Überblick zu elternorientierten Entscheidungskriterien" lediglich eine dreispaltige Tabelle, wo sie unter anderem behauptet, bei der Mutter wäre die Erziehungsfähigkeit "nicht gegeben". 

Das ist fürwahr schon starker Tobak. Wie desolat müsste eine Mutter sein, bei der die Erziehungsfähigkeit "nicht gegeben" wäre. Von einer "problemlösenden Empfehlung" findet sich allerdings keine Spur. Es wäre ja auch zu schön gewesen, wenn Frau Kapp hier den Stein der Weise gefunden hätte.

 

 

Beispiel 2

Mit Datum vom 27.09.2010 trifft Richter Ziehm - Amtsgericht Holzminden - 12 F 132/10 folgenden Beweisbeschluss:

 

"IV. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zum Gutachter wird der Sachverständige Dipl.-Psych. Ritter, Kassel bestellt.

V. Der Sachverständige wird gebeten, die Frage zu beantworten, welches Regelungsmodells hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder in Bezug auf das Kindeswohl günstiger erscheint. Wie ist die Erziehungseignung- und Fähigkeit beider Eltern aus fachpsychologischer Sicht zu bewerten?"

 

Dipl.-Psych. Ritter ist aber per se kein Sachverständiger, der als Gutachter bestellt werden könnte, sondern Dipl.-Psych. Ritter ist Diplom-Psychologe, der vom Gericht als Gutachter (oder Sachverständiger) ernannt werden kann. Das Gericht könnte aber auch Oma Krause als Gutachterin (oder Sachverständige) ernennen, dies wäre so oder so eine sogenannte Zwischenverfügung, die nach herrschender Meinung in einer Beschwerde isoliert  nicht anfechtbar sei.

Mit Datum vom 12.04.11 legt Dipl.-Psych. Ritter dann dem Gericht ein 118-seitiges Gutachten vor, in dem er dem Gericht vorschlägt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu entziehen. Allem Anschein nach hat Dipl.-Psych. Ritter die Beweisfrage des Gerichtes gar nicht verstanden, denn das Gericht fragte ihn nicht, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte, sondern:

 

V. Der Sachverständige wird gebeten, die Frage zu beantworten, welches Regelungsmodells hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder in Bezug auf das Kindeswohl günstiger erscheint. Wie ist die Erziehungseignung- und Fähigkeit beider Eltern aus fachpsychologischer Sicht zu bewerten?"

 

Ein Regelungsmodell ist aber kein Sorgerechtsmodell, dies auch deshalb nicht, weil es nicht die Aufgabe von sogenannten Sachverständigen ist, juristische Fragen nach dem Sorgerecht zu beantworten, sondern nur die Fragen, die das Gericht als juristische Instanz aus eigener Fachkunde allein nicht  beantworten kann. Bleibt zu hoffen, dass der Bezirksrevisor beim Landgericht Hildesheim sich den Vergütungsantrag von Herrn Ritter genau ansieht, um die Spreu - nach der das Gericht nicht gefragt hat - vom Weizen zu trennen.

 

 

 

Ob der Gutachter die Beantwortung der Beweisfrage an den Anfang oder an das Ende seines Gutachtens stellt, ist im Prinzip egal, so wie in England Linksverkehr und in Deutschland Rechtsverkehr gilt und beide Regelräume normalerweise nicht kollidieren. 

Der durchschnittliche Leser eines Gutachtens, wozu auch der Familienrichter gehören dürfte, sucht im allgemeinen als erstes nach der Beantwortung der Beweisfrage und findet sie dann auch - meist ganz hinten, selten vorn oder in der Mitte - es sei denn der Gutachter hat vergessen die Beweisfrage zu beantworten.

Ob sich der Richter allerdings nach einer vielleicht vierseitigen "Beantwortung der Beweisfrage" auch noch die Mühe macht, die restlichen 40, 100 oder 200 Seiten eines Gutachten zu lesen, scheint ungewiss.

Wahrscheinlich ist es oft so, wie schon Knauth/Wolff (1991) feststellten:

 

"Obschon sie es nicht billigen, so müssen die selben Autoren darüber hinaus feststellen, daß es oft beim Lesen der Beurteilung bleibt, die Einschubsequenz also nicht nur zunächst übersprungen wird, sondern oft überhaupt nicht mehr gelesen wird: ´Es ist traurig und wirkt forensisch skandalös, daß ein großer Teil der Richter und Staatsanwälte nur die Zusammenfassungen und höchstens dann Teile der gutachterlichen Ausführungen liest, wenn sie von der Zusammenfassung nicht genügend überzeugt sind.` (Gschwind u.a. 1982: 29)" 

Knauth, Bettina; Wolff, Stephan: "Am Gericht vorbei? eine konversationsanalytische Untersuchung der Bedeutung von Aktenauszug und körperlichem Befund in psychiatrischen Gerichtsgutachten", In: "Monatschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1991, Heft 1,  S. 33

 

 

In den meisten Gutachten wird die Beweisfrage an den Anfang des Gutachtens gestellt - auch wenn man manchmal den Eindruck gewinnen kann, der Gutachter hätte die Beweisfrage erst nach Fertigstellung des Gutachtens oder überhaupt nicht gelesen - und auf den letzten Seiten des Gutachtens, so gut oder so schlecht es eben geht, beantwortet. 

Aus der Reihe springt hier die im Auftrag des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Inge Mayer-Bouxin, die in einem Gutachten vom 19.04.2008 den handlungsleitenden Beweisbeschluss erst auf der Seite ... - und dann auch noch ...

 

Der hier fehlende Text ist einem von Inge Mayer-Bouxin am 17.03.2004 gestellten "Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung" und entsprochenen Zensurbeschluss (Unterbindung der Informationsfreiheit durch Berufung auf das Urheberrecht) durch die 6. Zivilkammer des Landgerichtes Frankenthal, Vorsitzender Richter Nixdorf, Richterin am Landgericht Malchus sowie Richterin Groh vom 24.03.2004 "einstweilig" zum Opfer gefallen. 

Doch wie heißt es dem Gedicht von der Moldau:

 

Am Grunde der Moldau wandern die Steine

Es liegen drei Kaiser begraben in Prag.

Das Große bleibt groß nicht und klein nicht das Kleine.

Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag.

 

Es wechseln die Zeiten. Die riesigen Pläne

Der Mächtigen kommen am Ende zum Halt.

Und gehn sie einher auch wie blutige Hähne

Es wechseln die Zeiten, da hilft kein Gewalt.

 

Am Grunde der Moldau wandern die Steine

Es liegen drei Kaiser begraben in Prag.

Das Große bleibt groß nicht und klein nicht das Kleine.

Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag.

 

Bertolt Brecht

 

 

 

 

 

 

 

Nichtbeantwortung der Beweisfrage 

Nicht jeder der als Gutachter beauftragt wird, ist seiner Aufgabe auch gewachsen, so etwa der als Gutachter deutschlandweit agierende Thomas Busse, der trotz seiner zahlreichen Fehlleistungen immer wieder von offenbar ahnungslosen und blauäugigen Richtern bestellt wird.

So ernennt Richterin Mößbauer am Amtsgericht Wunsiedel - 2 F 178/15 - mit Beschluss vom 26.10.2015 den Diplom-Psychologen Thomas Busse, der mit Datum vom 07.12.2015 ein 17-seitiges "Gutachten" vorlegt, wobei davon drei Seiten Deckblatt, "Inhaltsverzeichnis" und Literaturverzeichnis sind, es sich mithin um ein 14-seitiges Schriftstück handet, mit dem Herr Busse dem Gericht empfiehlt, dass das Kind weiterhin in einer Pflegefamilie verbleiben soll und nicht in den väterlichen Haushalt wechseln darf.

Während die Richterin in ihrem Beweisbeschluss gesetzeskonform fragte:



„ob unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der Erziehungsfähig-keit der Mutter, bzw. des Vaters und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes eine Rückkehr in den mütterlichen bzw. väterlichen Haushalt das Wohl des Kindes gefährdet und ggfs. welche Erziehungshilfen und sonstigen Maßnahmen aus sachverständiger Sicht erforderlich und ausreichend sind, eine Rückkehr des Kindes in den mütterlichen, bzw. väterlichen Haushalt zu ermöglichen ..."

 

endet Herr Busse, die Frage des Gerichtes ignorierend, seine Ausführungen mit den Sätzen:

 

„Aus psychologischer Sicht, entspricht eine Rückführung des Kindes ... in den mütterlichen oder väterlichen Haushalt derzeit n i c h t dem Kindeswohl.

Diese Empfehlung ergibt sich sowohl aus den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes als aus dem - sehr ernstzunehmenden – kinder-psychologischen Befunde.“




Wobei Herr Busse auch noch seine Unkenntnis über den Unterschied zwischen einer Behauptung/Feststellung und einer Empfehlung zeigt, da fragt man sich, wie er bei solch intellektuellem Mangel das Studium geschafft haben will.

 

Vergleiche hierzu:

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989



Das Gericht fragt ausdrücklich nach einer Kindeswohlgefährdung, die infolge einer Rückkehr des Kindes in eines der beiden Elternhäuser entstehen könnte. Herr Busse hat eine solche Kindeswohlgefährdung bei einer Aufnahme des Kindes in den väterlichen Haushalt nicht feststellen können.


Wenn aber die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vaters nicht zu einer Kindeswohlgefährdung führt, gebietet die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6, dass der hierfür bereit stehende Vater die Pflege und Erziehung seines Sohnes auch selbst übernimmt und dies nicht rechtswidrig - so wie von Herrn Busse "empfohlen" - einer Pflegefamilie überlassen wird.

 

 



 

 

Fehlende Begründung bei der Beantwortung der Beweisfrage

Dass zu einer Beantwortung der Beweisfrage auch eine einleuchtende Begründung gehört, ist jedem gebildeten Menschen klar. Das Gericht fragt ja nicht, wie viel ist 2 + 2, was jeder auch ohne Begründung mit 4 beantworten würde, einer Vereinbarung, die man oft schon im Kindergartenalter lernt.Expertise zum 17-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 07.12.2015.

Herr Thomas Busse, der vom Amtsgericht Wernigerode - 11 F 296/13 - Richterin Harnau - als Gutachter ernannt wurde, sieht das aber offenbar anders. In seinem 18-seitigen "Psychologischen Sachverständigengutachten" vom 16.06.2014 offeriert er dem Gericht auf die Beweisfrage:

 

"Was entspricht dem Wohl des Kindes A am besten, ein (weiterer) Aufenthalt im Haushalt des Vaters oder ein Wechsel in den Haushalt der Mutter?" (Beweisbeschluss vom 30.01.2014)

 

zwar eine Antwort:

 

"Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes A unter den gegebenen Umständen am besten, wenn der Lebensmittelpunkt des Mädchens nunmehr im väterlichen Haushalt verbleibt." (Gutachten S. 18)

 

Eine Begründung für diesen Vortrag gibt Herr Busse nicht. Wozu auch, wenn das Gericht wie allgemein üblich den Gutachtervortrag nicht hinterfragt, sondern für als göttliche Offenbarung nimmt.

Im übrigen sind die Umstände sind immer gegeben, von daher ist die Formulierung "unter den gegebenen Umständen" eine Tautologie, wohl von Herrn Busse in der Absicht geschrieben, Bedeutung zu erzielen, wo keine ist, grad so wie sein redundanter Vortrag:

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts." (Gutachten S. 17)

 

 

 

 

 

 

Empfehlungen und private Ansichten des Gutachters nach denen das Gericht nicht gefragt hat

Das Gericht beauftragt einen Gutachter nicht damit, Empfehlungen abzugeben, sondern Beweisfragen zu beantworten. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden wir in der Zivilprozessordnung. Dort heißt es:

 

Zivilprozessordnung

Titel 8: Beweis durch Sachverständige

 

§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen. Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

 

§ 403 Beweisantritt. Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punke angetreten.

 

 

Bei der Beauftragung eines Gutachters geht es nach der handlungsleitenden Zivilprozessordnung also nicht darum, die Meinung des Gutachters zu erfahren oder Empfehlungen von ihm zu bekommen, auch wenn manche Richter das gerne so hätten, sondern darum, Beweis zu führen. Meinungen und Empfehlungen sind aber keine Beweise. Beweis wird durch die Anführung von Tatsachen geführt. Daher heißt es auch in § 373 der Zivilprozessordnung:

 

§ 373 Beweisantritt. Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

 

 

In diesem Sinne ist der gerichtlich ernannte Sachverständige (Gutachter) ein Zeuge, der Tatsachen zu ermitteln und dem Gericht vorzutragen hat.

 

Gutachter sollten den Unterschied zwischen der "Beantwortung einer Beweisfrage", einer "Begründung" und einer "Empfehlung" kennen. Dies gelingt offenbar nicht jeder als Gutachter beauftragten Person: 

 

Beispiel 1

Lautet die Beweisfrage: 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten zu folgender Frage eingeholt werden, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Beteiligte zu 1. - Kindesmutter - ihren Wohnsitz weiterhin außerhalb des Ruhrgebiets hat; 

Entspricht es dem Wohl A`s besser, bei der Mutter zu leben oder beim Vater in Z aufzuwachsen?"

Beweisbeschluss Oberlandesgericht Hamm, 3. Familiensenat vom 16.10.2007, zitiert nach Gutachten der beauftragten Diplom-Psychologin Mareike Hoese vom 26.05.2008, S. 4

 

 

und antwortet Frau Hoese unter der Überschrift:

 

"7. Zur Fragestellung des Gerichts

Aus psychologischer Sicht ist es mit dem Wohl des Kindes A am besten vereinbar, wenn es in dem Haushalt der Kindesmutter verbleit und in ihrer Obhut aufwächst, somit auch in Y verbleibt.

...

Diese Empfehlung ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: 

..."

 

 

dann kann man vermuten, dass die zur Gutachterin ernannte Mareike Hoese die Frage des Gerichtes nicht verstanden hat oder nicht verstehen wollte. Beides wäre sehr bedenklich und könnte zu der Frage führen, ob Frau Mareike Hoese über den notwendigen Sachverstand für die mit 85 € je Stunde recht hoch bezahlte Tätigkeit als Gutachterin verfügt.

Das Gericht hat zum einen nicht gefragt, ob "es mit dem Wohl des Kindes A am besten vereinbar" wäre, "wenn es im Haushalt der Kindesmutter verbleit und in ihrer Obhut aufwächst, somit auch in Y verbleibt", wie die Gutachterin schreibt, sondern:

 

"Entspricht es dem Wohl A`s besser, bei der Mutter zu leben oder beim Vater in Z aufzuwachsen?"

 

 

Das Gericht hat die Gutachterin, wie nachzulesen, auch nicht um eine Empfehlung gebeten, sondern eine konkrete Frage gestellt, auf die man - wenn man kann - eine konkrete Antwort geben kann.

Warum die Gutachterin keine konkrete Antwort auf die konkrete Beweisfrage des Gerichts gibt, sondern, in einer eigenartig anmutenden Formulierung ihr eigenes Bild von dem entwirft, was sie dem Gericht mitteilen möchte, bleibt dem interessierten Leser wohlmöglich schleierhaft.

 

 

Beispiel 2

 

"In der Familiensache .... soll Stellung genommen werden zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Beantwortung der Frage geschieht gemäß dem gerichtlichen Auftrag und stützt sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse.

Beantwortung der Fragestellung

Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.

Begründung:

Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten."

 

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten für Amtsgericht Krefeld, 18.03.2002, S. 88 

 

Der Satz "Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig." stellt keine Empfehlung dar, wie der Gutachter Udo Lünebrink sprachlich unsauber meint, sondern eine Behauptung, bzw. Feststellung. Herr Lünebrink hätte also statt "Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten." schreiben müssen: Diese Behauptung/Feststellung entspricht dem Kindeswohl am meisten. Das wiederum wäre sprachlich ziemlich wirr formuliert. Denn eine Behauptung oder Feststellung "Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig." kann nicht dem Kindeswohl am meisten entsprechen, sondern nur eine konkrete Regelung kann als die am besten für das Kindeswohl angesehen werden. Das Gericht hat in dem hier besprochenen Fall aber gar nicht nach dem Kindeswohl gefragt, sondern sich in seinem Beweisbeschluss vom 20.06.2001 so geäußert: "Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt werden.". Von daher hat der Gutachter nur auf die Frage nach der "Erziehungsfähigkeit" zu antworten, nicht aber Empfehlungen abzugeben oder sich dazu zu äußern in welchem Verhältnis seine Meinung zur "Erziehungsfähigkeit" zum "Kindeswohl" stehen würde. 

Bleibt zu dieser Sache anzumerken, dass der zuständige Richter am Amtsgericht Krefeld, wohl auch auf Grund des Gutachtens von Herrn Udo Lünebrink, mit Beschluss vom 16.07.2003 der Mutter nach §1666 BGB das Sorgerecht für ihren Sohn entzog. Die Mutter reichte gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit Beschluss vom 31.03.2005 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld ab und setzte die Mutter wieder in die elterliche Sorge ein.  

 

 

Bemerkungen, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Auftrag stehen, sind vom Gutachter zu unterlassen. 

 

"Beide Eltern sind bisher keine neuen Partnerschaften eingegangen. Dies wird dadurch erschwert, dass sie den dazu notwendigen Abstand von einander nicht finden können." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2003 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 29

 

 

Im übrigen zeugt diese von Herrn Treplin verwendete Formulierung von dessen normsetzender Ansicht, man sollte nach einer Trennung in einer neuen Partnerschaft leben. Das mag der Gutachter privat denken, seine private Ansicht gehört jedoch nicht in ein familiengerichtliches Verfahren, zumal der Richter nach der Ansicht des Herrn Treplin in dieser Frage nicht gefragt hat.

 

 

Beispiel 3

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

„Es soll ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt werden.“

Amtsgericht Mettmann - Richter Osthoff, Beweisfrage vom 26.11.2008 an den als Gutachter beauftragten Diplom-Pädagoge Jürgen Brand 

 

und trägt der als Gutachter beauftragte Diplom-Pädagoge Jürgen Brand vor: 

 

"Die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung basiert auf den zuvor diskutierten Kriterien. Die einzelnen Aspekte sollen hierbei im Hinblick auf eine Empfehlung gewichtet werden." 

Gutachten vom 30.04.2009, S. 53

 

dann zeigt der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, dass er die Frage des Gerichtes anscheinend nicht verstanden hat oder sie schlichtweg ignoriert, denn das Gericht hat nicht nach einer Empfehlung gefragt, die der wie ein Hilfsrichter auftretende Diplom-Pädagoge Jürgen Brand kund tut, sondern - wie jeder lesen kann, der lesen kann - nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern gefragt.

 

 

Beispiel 4

Auf die Beweisfrage von Richterin Kohake am Amtsgericht Bad Kreuznach vom 30.11.2011:

 

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob und inwieweit es erforderlich ist, die Kindesmutter X in der Erziehung von D zu unterstützen. Insoweit ist neben der Erziehungseignung der Mutter auch zu untersuchen, ob infolge ihrer Einschränkungen eine Gefährdung von D´s Wohl besteht, bzw. wie einer solchen begegnet werden kann.

 

antwortet der zwischenzeitlich als Hochstapler entlarvte falsche Diplom-Psychologe Andreas Halberstadt in seinem Gutachten vom 23.03.2012:

 

diese familienpsychologische Empfehlung dient dem Wohl des Kindes D am besten.


 

um eine Empfehlung hat Richterin Kohake aber gar nicht gebeten, ebensowenig darum mitzuteilen, was dem Wohl des Kindes am besten dient. Nun kann man sich damit trösten, dass auch Gutachter mit echten Zertifikarten genau so blöde Antworten geben, wie Herr Halberstadt. Ein Studium an einer Hochschule oder Universität ist noch lange keine Garantie für genügend Sachverstand im Gehirn.

 

 

 

 

 

Erfindung von Fragen, die das Gericht nicht gestellt hat

Als ob Richter zu dumm sind, passende Beweisfragen zu stellen, erfinden Gutachter ihre eigenen Fragen, und tarnen dann ihre selbsterfundenen Fragen als "psychologische Fragen".

 

Beispiel

Die vom Amtsgericht Bad Liebenwerda - 20 F 8/07 - Richterin Heider als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Leonore Spieß (Institut für Gericht und Familie IGF Berlin) erfindet die Frage:

 

"Welche Wunsch- und Willenshaltung zeigt das Kind in Bezug auf Kontakte mit der Mutter bzw. mit dem Vater und in Bezug auf seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt." (Gutachten S. 49)

 

Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt ist nun eine originäre Erfindung der Frau Spieß, die allem Anschein nach im sogenannten "Institut für Gericht und Familie IGF Berlin" nicht ausreichend beschult wird, sonst hätte sie ihren Erfindungsdrang diszipliniert. Das Gericht hat mit seiner Beweisfrage alle Betreuungsmodelle offen gelassen, es findet sich im Beweisbeschluss keine Frage ob eine paritätische Betreuung (Wechselmodell) oder aber eine Betreuung im Residenzmodell zu bevorzugen sei.

Frau Spieß, einmal mit fabulieren begonnen, trägt weiter vor: 

 

"Nach der aus der Analyse der dem Gutachten zugrunde liegenden Informationen wird auch aus gutacherlicher Sicht eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Erwägung gezogen.

...

Um weitere Belastungen des Kindes durch Wechsel zwischen beiden Eltern, wie sie im Vollzug des Wechsel-Modells praktiziert werden, zu vermeiden, wird daher die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil empfohlen." (Gutachten S. 55/56)

 

Möglicherweise hat man am sogenannten "Institut für Gericht und Familie IGF Berlin" vergessen, der Frau Spieß nachhaltig mitzuteilen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Teil der Elterlichen Sorge ist. Wenn man also einem Elterteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht, wie es Frau Spieß empfiehlt, wird damit die elterliche Sorge eben nicht aufrechterhalten, sondern in einem wichtigen Kernbereich zerstört.

Fahren Sie mal mit einem Auto, bei dem ein Rad oder gar das Lenkrad fehlt. Am besten nehmen Sie dann Frau Spieß mal auf eine kleine Parkplatzrunde mit, damit sie den Unterschied erleben kann.

 

 

 

 

 

 

Überschreitung des gerichtlich gesetzten Auftrages.

Grundsätzlich kann die Überschreitung des gerichtlichen Auftrages durch den Gutachter zu einer erfolgreichen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangeheit führen.

 

Zivilprozessordnung

406 Ablehnung eines Sachverständigen

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.


https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html



 

Manche Gutachter, die vom Gericht besser nicht weiter beauftragt werden sollten, bleiben nicht bei der Beantwortung der Fragen des Gerichtes, sondern äußern sich zu Sachverhalten oder gar juristischen Fragestellungen, nach denen das Gericht nicht gefragt hat.

 

Beispiel 1

 

"Die psychologische Empfehlung basiert auf einer rein kindzentrierten Sichtweise"

Dr. Anne K. Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle", Gutachten vom 19.07.2007 für Amtsgericht Weißenfels - 5 F 395/06, Richterin Zahn, S. 83

 

Abgesehen davon, dass es laut Beweisbeschluss in erster Linie um die Beantwortung der Beweisfrage und nur sekundär um eine Empfehlung geht, fragt man sich, wozu eine "Empfehlung" gut sein soll, die auf einer "rein kindzentrierten Sichtweise" beruht. "Rein kindzentriert", das erinnert an die Position der Antipädagogik, eine Pädagogik des Gewähren lassen und der fehlenden Struktursetzung durch Erwachsene - http://de.wikipedia.org/wiki/Antip%C3%A4dagogik

Oder wie man es auch benennen kann: „Laissez-faire“, eine von Kurt Lewin eingeführte Bezeichnung für einen Erziehungsstil, bei dem man das Kind sich selbst überlässt, es „machen lässt“ - http://de.wikipedia.org/wiki/Laisser-faire

"Rein kindzentriert" ist aus systemischer Sicht aber auch ein Paradox, denn es gibt keine "rein kindzentrierte" Sicht, ebenso wenig wie es keine Eigenbewegung des Mondes auf einer Umlaufbahn um die Erde gibt, sondern nur in Bezug und Interaktion mit der Erde. Oder wie es Watzlawick sagt, man kann nicht nicht miteinander kommunizieren und das trifft natürlich auch immer auf das Kind und die mit ihm interagierenden anderen Menschen zu.

 

Beispiel 2

 

"Es soll ein Familien- und Kinderpsychologisches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Besteht bei beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit?

2. Welcher Elternteil ist besser geeignet das Kind jeweils in seiner Entwicklung zu fördern.

3. Zu welchem Elternteil hält das Kind die engeren Bindungen?

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Dr. Klaus Schneider

IGF - Institut - Gericht und Familien

Barfeldstraße 36

10245 Berlin"

 

Amtsgericht Oranienburg - 36 F 125/09, Richter Dr. Jahnke, Beweisbeschluss vom 13.07.2009

 

Nach knapp 6 Monaten präsentiert Herr Dr. Klaus Schneider dem Gericht ein 20-seitiges Gutachten, in dem er sich - vorm Gericht ungefragt - zu Fragen des Wechselmodells äußert, von dem er offenbar meint, dass dies ohnehin nur bis zum Vorschulalter des Kindes möglich wäre. Wie Herr Schneider zu dieser Ansicht kommt, ist von ihm nicht dargelegt.  

Dann ergeht sich Dr. Klaus Schneider in weiteren vom Gericht ungefragten Überlegungen:

 

"Gutachter ziehen bei einer Entscheidungsvorbereitung für das Familiengericht zum Lebensmittelpunkt in der vorliegenden familiären Konstellation auch den Kontinuitätsgrundsatz heran." (Gutachten S. 20)

 

Doch danach hat das Familiengericht nicht gefragt, sondern:

 

1. Besteht bei beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit?

2. Welcher Elternteil ist besser geeignet das Kind jeweils in seiner Entwicklung zu fördern.

3. Zu welchem Elternteil hält das Kind die engeren Bindungen?

 

Herr Schneider hat möglicherweise Probleme, die Frage des Gerichtes zu erfassen und sich - wie in seiner Rolle als Hilfskraft des Gerichtes geboten - nur auf diese zu konzentrieren. Wenn es Herrn Schneider jedoch schon an solchen Basiskompetenzen mangeln sollte, dann kann man sich fragen, wie es im übrigen um seine Kompetenz und die Qualität seines Gutachten bestellt ist. 

Herr Schneider - als eine Art selbsternannter Erzieher - kann es dann nicht lassen, als Schlusssatz in seinem Gutachten den Eltern noch eine ungefragte Empfehlung zu geben:

 

"Den Eltern wird empfohlen, eigenverantwortlich die Kontakte mit der Beratungsstelle aufzunehmen, um die bestehenden Konflikte auf der "Elternebene" schleunigst zu bearbeiten." (S. 20)

 

Nun, hier sei Herrn Schneider empfohlen:

 

..., eigenverantwortlich die Kontakte mit einem kompetenten Supervisor aufzunehmen, um die bestehenden Konzentrationsschwierigkeiten auf der Psychologenebene schleunigst zu bearbeiten.

 

In diesem Sinne, Guten Abend

 

 

 

Beispiel 3

Mit Datum vom 29.06.2010 trifft Richterin Natusch den folgenden Beweisbeschluss:

 

"1. Es soll betreffend

A, geb. ... 2000

über folgende Fragen Beweis erhoben werden.

Welche Umgangsregelung entspricht dem Kindeswohl am besten?

...

Zum Sachverständigen wird

Dr. Schneider, c/o Rechtsanwaltskanzlei Lamfried

Bahrfeldtstr. 36, 10245 Berlin

bestellt.

2. ...

3. ..."

 

Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 5.2 F 528/10 - Richterin Natusch, als Gutachter beauftragt Dr. Klaus Schneider

 

 

Statt nun diese Frage konzentriert zu beantworten, trägt Herr Dr. Klaus Schneider abschweifend vor:

 

"...

Das Gericht fragte in seinem Beweisbeschluss vom 29.06.2010:

Welche Umgangsregelung entspricht dem Kindeswohl am besten?"

Kinder haben ein Recht auf Umgang, aber auch ein Recht auf Umgangsverweigerung.

..."

 

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 29.06.2010, S. 14

 

 

Nun hat die Richterin aber Herrn Schneider nicht nach einer Unterweisung in das Familienrecht gefragt, dafür ist sie selbst kompetent genug, sondern welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht? Im übrigen gibt es im einfachgesetzlichen Recht keine Regelung, nach der ein Kind ein Recht auf Umgangsverweigerung hätte. Maßstab ist vielmehr:

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

Dies bedeutet also, dass das Gericht auch einen Umgang anordnen kann, wenn das Kind nicht diesen will. Maßstab der gerichtlichen Anordnung ist also immer das Wohl des Kindes. Dies kann im Einzelfall auch dem Willen des Kindes widersprechen. So haben Kinder auch kein Recht auf Selbsttötung oder auf selbstbestimmten Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, etwa bei einer schweren Krankheit. Über einen Abbruch dieser Maßnahmen bestimmen nach bürgerlichen Recht die Eltern oder im strittigen Einzelfall das Gericht. Das mag man gut oder schlecht finden - "Kinder an die Macht", so wie es womöglich Herr Schneider gerne hätte, dies ist im Bürgerlichen Recht zumindest bisher noch nicht vorgesehen.

Wenn Herr Schneider dann unbedingt die rechtlichen Positionen des Kindes gewahrt sehen will, kann er jederzeit beim Gericht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind anregen.

Das Gericht hat dann auch mit Beschluss vom 15.11.2010 Rechtsanwältin Neumann aus Frankfurt (Oder) und in einem Änderungsbeschluss vom 18.11.2010 Rechtsanwältin Neugebauer aus Frankfurt (Oder) als Verfahrensbeistand bestellt.

 

 

Beispiel 4

 

"11. Welche Empfehlungen können zur Unterstützung der Eltern bei der zukünftigen Wahrnahme der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge gegeben werden?

Derzeit sieht der Unterzeichnende keine Grundlage zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dem KV wird zur Auflösung seiner dependenten Verstrickung mit der KM dringend eine ambulante Psychotherapie angeraten."

Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte, Gutachten vom 1.02.2013 für Amtsgericht Lübben - 30 F 246/12 - Richterin Stahn, S. 47

 

Das Gericht hat Herrn Kriegeskorte nicht gefragt, was er "derzeit" sieht, sondern, welche Empfehlungen er "zur Unterstützung der Eltern bei der zukünftigen Wahrnahme der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge" geben kann. Wenn Herr Kriegeskorte sich dazu nicht in der Lage sieht, sollte er das dem Gericht mitteilen und nicht darüber schwadronieren, was er nicht sieht

 

"Derzeit sieht der Unterzeichnende keine Grundlage zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge." 

 

Herr Kriegeskorte hätte kurz und knapp antworten können:

 

Ich kann keine Empfehlungen zur Unterstützung der Eltern bei der zukünftigen Wahrnahme der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge gegeben.

 

Wenn er denn aber der Meinung wäre, eine von ihm diagnostizierte "dependenten Verstrickung" des Vaters mit der Mutter, die er mit dem Kürzel KV und KM betitelt, wäre für die "zukünftigen Wahrnahme der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge" aufzulösen, dann hätte er es so formulieren können:

 

Zur Unterstützung der Eltern bei der zukünftigen Wahrnahme der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge wird dem Vater eine ambulante Psychotherapie angeraten.

 

Womöglich könnte dann Herr Kriegeskorte als Klinischer Psychologe/Psychotherapeut (BDP) diese ambulante Psychotherapie auch gleich noch selbst durchführen, die Kennenlernphase und Diagnostik könnte er sich da praktischerweise gleich sparen.

 

 

 

Dass der Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes lediglich die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten hat und mehr nicht, erscheint trivial, doch zeigen nicht wenige Gutachter, dass sie trotz Hochschulstudiums Probleme haben, Trivialitäten zu erfassen.

 

Beispiel 5

Lautet die Beweisfrage des Gerichtes: 

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf ... , geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

Amtsgericht Rottenburg, Beweisfrage vom 03.01.2007

 

 

was in dieser Formulierung als Beweisfrage schon problematisch ist, und schreibt offenbar eine Dr. Med I. Stohrer, Fachärztin für Psychiatrie, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die vom Gericht gar nicht als Gutachterin bestellt wurde, das Gutachten - das durch die Floskel "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung Prof. Dr. med. G. Klosinski", vom tatsächlich gerichtlich bestellten Gutachter Klosinski abgesegnet wird - und gipfelt das ganze dann in der Empfehlung des siamsischen Zwillings Herr Klosinski / Frau Stohrer: 

 

"Zusammenfassend ergeht die Empfehlung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen"

S. 85

 

dann zeigt sich wohl eine eklatante Fehlleistung, die man dem beauftragten Gutachter Herrn Klosinski zuordnen kann, denn das Gericht hat nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht gar nicht gefragt und darf auch gar nicht danach fragen, weil die Beantwortung einer rechtlichen Frage - hier nach dem beiden Eltern gemeinsam zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrecht - originäre richterliche Aufgabe, nicht aber einer einbezogenen Hilfskräfte ist.

 

 

 

Beispiel 6

Lautet der Auftrag des Gerichtes: 

 

"Verfügung...

Bitte um Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens über die Frage, ob der gewöhnliche Aufenthalt von Kind A bei der Mutter oder beim Vater seinem Wohl besser entspricht."

Amtsgericht Passau, Beweisbeschluss vom 17.09.2003, beauftragter Gutachter Diplom-Psychologe Michele Sobczyk

 

so fällt es sicher nicht in den Auftrag des Gutachters auf sechs Seiten über die gemeinsame elterliche Sorge zu reflektieren und diesbezügliche Empfehlungen abzugeben (Diplom-Psychologe Michele Sobczyk, 19.02.2004, S. 52-57) 

 

 

 

Beispiel 7

Fragt das Gericht: 

 

"Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A., geb. am ... auf die Kindesmutter oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ..."

Amtsgericht Krefeld, 27.04.2004

 

und beantwortet die als Gutachterin bestellte Diplom-Psychologin Mirca Musiolik diese Frage so:

 

"Gutachterlicherseits wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A der Kindesmutter zu übertragen. ..."

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, 12.11.2004

 

 

so hat sie offenbar die Frage des Gerichtes nicht beantwortet. Das Gericht hat nicht danach gefragt, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden sollte, sondern "ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A., geb. am ... auf die Kindesmutter oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ..."

Die Gutachterin hätte sich also auf die Beantwortung der Frage konzentrieren müssen, welche der vom Richter benannten beiden Möglichkeiten "dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ...", anstatt in der Art eines Hilfsrichters konkrete Entscheidungsvorschläge zu machen.

 

 

Beispiel 7

Lautet die Beweisfrage des Familiengerichtes:

 

„Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erheben, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.“

Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 07.08.2006, als Gutachterin beauftragt Irmgard Bräutigam

 

und trägt die Gutachterin in ihrer „Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung“ zuerst einige Ansichten vor, die sich auf die gerichtliche Beweisfrage beziehen, um dann plötzlich anscheinend völlig unmotiviert und in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der gerichtlichen Beweisfrage vorzutragen:

„Für eine Empfehlung hinsichtlich des künftigen Lebensschwerpunktes der Kinder ist auch die Betrachtung deren Beziehungen zu den Eltern wichtig. ...

Bei Familie X führt auch dies zu der Empfehlung, dass die Kinder schwerpunktmäßig zur Mutter kommen.“

Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, Gutachten für Amtsgericht Herbruck (Richter Diroll) vom 01.12.2006, S. 48

 

so kann man davon ausgehen, dass der Vortrag der Gutachterin bezüglich eines "künftigen Lebensschwerpunktes der Kinder" gerichtlich nicht verwertbar ist, weil das Gericht danach gar nicht gefragt hat. Ein auf der Empfehlung der Gutachterin aufbauender etwaiger Beschluss des Gerichtes dürfte einer Beschwerde am Oberlandesgericht sicher nicht standhalten.

Das Gericht hat die Gutachterin auch nicht nach einer Empfehlung gefragt, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu regeln wäre. Dies wäre auch rechtlich gar nicht zulässig, da es nicht Aufgabe der Gutachterin ist, juristische Fragen zu beantworten. Die Gutachterin ficht das jedoch offenbar nicht an und empfiehlt dem Gericht, in ihrem Gutachten in Fettdruck hervorgehoben: 

 

Auf der Grundlage aller erhobenen Befunde wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Mutter zu übertragen.“ (S. 49)

 

Irmgard Bräutigam firmiert zu allem Überfluss noch unter dem Logo der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" GWG, einer Gesellschaft bürgerlichten Rechtes, der der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München, als Familiensenat in einem Beschluss vom 24.April 2003 - Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02, 545 F 4156/98 AG München bescheinigte:

 

"... Aus dem Vorbringen von Dr. Salzgeber im Schriftsatz vom 04.09.2002 ergibt sich, dass die GWG, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter seinerzeit die Doktoren Salzgeber und Stadler waren, umfangreiche Leistungen für die mit ihr zusammenarbeitenden Gutachter erbringt. Es werden Räume, Geräte und Literatur zur Verfügung gestellt, Büroarbeit wird teilweise für die Sachverständigen erledigt. Hinzukommen Einarbeitung in die forensische Psychiatrie, Hilfe bei der Akquisition, Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Supervisionen, Gestaltung einer Homepage im Internet. Hierfür erhielt die GWG, wie gerichtsbekannt ist, von den Sachverständigen 40 % des Umsatzes. In dem Schreiben heißt es weiter, dass bei stabiler Auftragslage es zu einem gewissen Überschuß kommen kann. Mangels näherer Angaben ist es möglich, dass diese Einkünfte derart hoch sind, dass die beiden Sachverständigen ihre Berufseinkünfte nicht zu mindestens 70 % aus ihrer Sachverständigentätigkeit herleiten. ..."

ausführlich einzusehen unter www.gwg-gutachten.de

 

 

Wenn unter dem Logo der GWG segelnde Gutachter - zumindest in der Vergangenheit - freiwillig 40 Prozent ihrer Einkünfte an die GWG abgeführt haben, so fragt man sich vielleicht, welche Gegenleistung diese Gutachter von den Gesellschaftern der GWG dafür erhalten, die doch hoffentlich nicht nur darin besteht, den "GWG Mitgliedern" den einen oder anderen Gerichtsauftrag zu vermitteln. Man darf sicher auch erwarten, dass die Gesellschafter der GWG dafür sorgen, dass die unter ihrem Logo arbeitenden Gutachter auch ausreichend qualifiziert sind, sich also z.B. auch an gerichtliche Beweisfragen halten und nicht wie Irmgard Bräutigam mit Fragen befassen die das Gericht gar nicht gestellt hat. Man darf sicher auch erwarten, dass die Gesellschafter der GWG Gutachter/innen, die sich nicht an gerichtliche Beweisfragen halten, zu untersagen, zukünftig unter dem Logo der GWG aufzutreten, es sei denn die Gesellschafter der GWG wollen mittel- und langfristig dafür sorgen, dass die Verwendung des Kürzel GWG ein passabler Grund dafür wird, einen Gutachter wegen wegen der Besorgnis mangelnder Sachkunde beim Gericht abzulehnen. 

 

 

 

Beispiel 8

Lautet die Beweisfrage:

 

"In der Familiensache 

...

soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ...., seinen Aufenthalt nehmen soll, damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Beweisbeschluss vom 10.08.2006

 

und antwortet der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Klaus Ritter abschließend in seinem schriftlichen Gutachten:

 

"7. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung 

Unter Würdigung und Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse und Befunde der Begutachtung wird aus sachverständiger Sicht Folgendes empfohlen:

 

1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ..., soll auf den Kindesvater allein übertragen werden.

 2. Das Kind soll umgehend in die Obhut des Kindesvaters übergeben werden. Der Kindesvater soll sich entsprechend der Hilfe der Polizei oder des Gerichtsvollziehers bedienen dürfen. Dabei soll auch Zwang gegen die Kindesmutter bzw. das Kind A bei Bedarf angewendet werden.

3. Das Familiengericht soll festlegen, dass A vorübergehend in einer geeigneten Heimeinrichtung untergebracht wird. dort soll der Beziehungsaufbau zwischen A und dem Kindesvater erfolgen. 

4. Das Familiengericht soll festlegen, dass die Kindesmutter während der Unterbringung des Jungen in der Heimeinrichtung keinen Umgangskontakt erhält. Sie soll auch nicht mit dem Jungen in der Heimeinrichtung telefonieren. Sie kann brieflich mit ihm in Kontakt treten, der Kindesvater und Fachkräfte haben diesen Briefverkehr zu überwachen.

5. Nach der Unterbringung des Jungen im Haus des Vaters soll die Kindesmutter das Recht erhalten, den Jungen aller 14 Tage für die Dauer von drei Stunden unter Festlegung, Überwachung und Kontrolle durch den Kindesvater zu sehen. Die Kindesmutter soll aufgefordert werden, eine Manipulation des Jungen gegen den Kindesvater zu unterlassen.

6. Das Familiengericht soll der Mutter antraten, bei sich eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durchführen zu lassen

7. Bei dem Kind A soll eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden.

..."

 

Diplom-Psychologe Klaus Ritter, Gutachten vom 21.02.2007 für Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, S. 89-90

 

 

wird selbst einem Laien klar, dass der Gutachter auf die Frage des Gerichtes bestenfalls unter 1. eingeht, wenn er schreibt: 

 

1. Das gesamte Recht der elterlichen Sorge für das Kind A, geb. ..., soll auf den Kindesvater allein übertragen werden

 

 

Allerdings hat das Gericht nicht danach gefragt, auf welchen Elternteil die elterliche Sorge (nach §1671 BGB) zu übertragen oder - ehrlicher gesagt - zu entziehen wäre, sondern lediglich danach: 

 

"... bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ...., seinen Aufenthalt nehmen soll, damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

 

 

Diese Frage hätte der Diplom-Psychologe Klaus Ritter ganz einfach so beantworten können: 

 

Das Kind A, geb. am ...., soll seinen Aufenthalt beim Vater nehmen, da dies auf Grund der im Gutachten dargestellten Untersuchungsergebnisse dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Es hätte dem Gutachter neben der auftragsgemäßen konkreten Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage frei gestanden, sich in einem gesonderten Kapitel auch zu anderen von ihm gesehenen Thematiken zu äußern - dies kann im übrigen jeder Bürger und jede Bürgerin machen, die der Meinung sind, sich gegenüber dem Familiengericht äußern zu wollen. 

Für außerhalb des gerichtlichen Auftrages liegende Ausführungen eines Gutachters besteht allerdings kein Vergütungsanspruch gegenüber der Justizkasse, da er zu diesen vom Gericht nicht erfragten Ausführungen nicht aufgefordert wurde. Will ein Gutachter sicherzugehen für seine sonstigen - nicht auf die gerichtliche Beweisfrage - eingehenden Gedanken auch bezahlt zu werden, hätte der Gutachter gegenüber dem Gericht auf eine Erweiterung oder Veränderung der Beweisfrage hinwirken müssen.

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ..

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

In der Folge ordnete das Gericht am 11.04.2007 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten an:

 

"1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das Kind A, geb. am ..., wird vorläufig und mit sofortiger Wirksamkeit auf das Jugendamt Eichsfeld übertragen. 

2. Dem Jugendamt des Landkreises Eichsfeld wird die Auflage erteilt, das Kind A gemäß §§ 42 Abs. 2 SGB VIII in Obhut zu nehmen und in einem Kinderheim unterzubringen.

3. Für den Fall des Widerstandes der Antragsgegnerin und des Kindes A kann das Jugendamt einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen". Der Gerichtsvollzieher ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen, §§ 33 Abs. 2 FGG"

 

 

Nun soll hier nicht darüber spekuliert werden, ob die gerichtlich angeordnete Maßnahme im konkreten Fall angezeigt war oder nicht, die Frage die uns hier beschäftigen soll, ist vielmehr die, in wieweit der beauftragte Gutachter bezüglich der vorgegebenen Beweisfrage in unzulässiger Weise tätig geworden ist und ob seitens der verfahrensführenden Richterin auf einer unzulässigen und eigenmächtigen Aufgabenerweiterung durch den Gutachter in der Folge aufgebaut worden ist.

Diese Frage stellte sich offenbar auch der Vorsitzende Richter Dünisch vom 1. Familiensenat beim Thüringer Oberlandesgericht. Er kam zu der Ansicht:

 

"In dem Hauptsacheverfahren wird auch zu beantworten sein, dass das Sachverständigengutachten unter ´7. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung` deutlich über die Fragestellung des Amtsgerichts, die lediglich darauf gerichtet war, bei welchem Elternteil das Kind A seinen Aufenthalt nehmen soll, damit es dem Wohl des Kindes am besten entspricht hinausgegangen ist (vgl. Bl. 24 d.A.) und welche sachverständigen Erkenntnisse der Einschätzung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 21.02.2007 (Bl. 38) an das Gericht hinsichtlich des `Drohens einer erheblichen Gefährdung durch ein unkontrolliertes Agieren der Kindesmutter i.S.e. Selbst- und Fremdgefährdung` zugrunde liegen und weshalb diese Erkenntnisse, wenn es sie denn gibt, unverständlicherweise in dem Gutachten selbst nicht dargelegt sind".

Dünisch - Vorsitzender Richter des 1. Familiensenates beim Thüringer Oberlandesgericht, Schreiben vom 29.05.2007

 

So ähnlich wie Richter Dünisch - wer hätte gedacht, dass es am Oberlandesgericht Jena auch scharfe Augen gibt - hätte es wohl auch mein ehemaliger Mathematiklehrer Herr Luther gesagt, wenn ich statt 5 und 5 zu addieren (Ergebnis 10), beides multipliziert hätte (Ergebnis 25). Note 5 setzen, wäre sicher die Antwort von ihm gewesen.

 

 

 

Beispiel 9

Interessiert sich das Gericht laut Beweisbeschluss allein für die Frage:

 

"Das kinderpsychologische Gutachten soll Stellung dazu nehmen, welcher Lebensmittelpunkt dem Wohl von A und B am besten entspricht."

Amtsgericht Ludwigsburg, Beweisfrage vom 29.03.2007, zitiert nach Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp vom 07.09.2007, S. 7

 

so verfehlt die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp die gerichtliche Beweisfrage, wenn sie abschließend u.a. vorträgt: 

 

"Zur Abwendung von Gefahren und zur Stabilisierung des Kindeswohls wird empfohlen, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. ..."

Gutachten S. 83

 

denn das Gericht hat nicht um eine Empfehlung gebeten, ob einem oder beiden Eltern das Sorgerecht entzogen werden sollte oder nicht, sondern:

 

"Das kinderpsychologische Gutachten soll Stellung dazu nehmen, welcher Lebensmittelpunkt dem Wohl von A und B am besten entspricht."

 

 

Auch die sich anschließende Ausführung der als Gutachterin beauftragten Frau Kapp:

 

"Zur Festlegung der Umgangsregelung sollte ein erwachsenpsychiatrisches Gutachten zum Risiko einer Kindeswohlgefährdung durch die Kindesmutter abgewartet werden. Zur Abwendung möglicher Risiken für das Kindeswohl von A und B wird einstweilen wöchentlich stattfindender betreuter Umgang mit der Kindesmutter empfohlen."

Gutachten S. 83

 

wurde vom Gericht nicht erfragt. Zur Verbesserung ihrer Disziplin könnte man der Gutachterin empfehlen, an einer Vipassana Meditation, einem einwöchigen Schweige- und Meditationskurs in einem buddhistischen Kloster oder an einer Sesshin bei dem bekannten Meditationsmeister Willigis Jäger in Würzburg teilzunehmen. Vipassana bedeutet in der Palisprache Einsicht oder auch Klarheit. Solche Kurse stärken das Konzentrationsvermögen und die Achtsamkeit, wahrzunehmen was ist und sich von dem zu trennen, was man nur meint, es wäre.

Dass der Meditationsmeister, so beispielsweise im Za-Zen gelegentlich auch ein Holzstock benutzt, um mittels eines leichten Schlages einen Schüler zur Disziplin und Konzentration anzuhalten, sollte nicht erschrecken, denn dies geschieht in freiwilliger Übereinkunft zwischen dem volljährigen Schüler und seinem Meister und dient einzig uns allein dazu, sich weiterzuentwickeln. 

 

 

 

Beispiel 10

Der vom Amtsgericht Senftenberg als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin schreibt: 

 

"Mit Beschluss vom 22.11.2008 des Amtsgerichts Senftenberg erging der Auftrag an den Sachverständigen, ein Gutachten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A und B zu erstellen." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2009 für Amtsgericht Senftenberg - 32 F 111/08, S. 3

 

 

In diesem einen Satz findet man gleich zwei Fehler.

1. Das Gericht hat nicht "den Sachverständigen" beauftragt, sondern den Diplom-Psychologen Hans-Albert Treplin mit der Beantwortung mehrerer Beweisfragen beauftragt. Sachverständiger im juristischen Sinne ist man nicht schon deshalb, weil man sich für sachverständig hält. Wenn dem so wäre, dann wären auch Astrologen, Wahrsager, Schornsteinfeger und Politiker Sachverständige, denn diese haben in der Regel einen gewissen Sachverstand oder halten sich wenigstens für sachverständig. Sachverständiger im juristischen Sinne wird man aber erst mit Ernennung durch das Gericht. Endet die Beauftragung ist man im juristischen Sinne auch kein Sachverständiger mehr. In so fern ähnelt der Sachverständige auch dem Bundeskanzler. Bundeskanzler ist kein Beruf, sondern eine zeitlich befristete Berufung.

2. Das Gericht hat nicht nach einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht gefragt, dies wäre im übrigen auch eine juristische Frage, die nicht von einem wie auch immer qualifizierten Gutachter zu beantworten ist, sondern vom Richter selbst. Die fehlende Frage des Gerichtes hindert jedoch Herrn Treplin nicht, sich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zu äußern, frei nach dem Motto, wenn schon keiner fragt, will ich wenigstens antworten: 

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht so zu regeln, dass der Lebensmittelpunkt beider Kinder bei der Mutter liegt."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2009 für Amtsgericht Senftenberg - 32 F 111/08, S. 36

 

Warum Herr Treplin sich trotz fehlender diesbezüglicher Frage des Gerichtes zum Aufenthaltsbestimmungsrecht äußert, wissen wohl nur die Götter. Wir empfehlen Herrn Treplin gelegentliche Supervision bei einem guten Supervisor in Anspruch zu nehmen, denn ein bisschen mehr Durchblick kann Herrn Treplin sicher mehr nützen als schaden. Ansonsten hilft sicher auch das bewährte Hausfrauenrezept: Brille putzen und die Beweisfrage ordentlich lesen und verstehen. Bei Problemen helfen wir gern und preisgünstig weiter.

 

 

 

Beispiel 11

 

Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden zur Klärung folgender Fragen:

a) Ist die Bindung zwischen der Mutter und den Kindern erkennbar enger als die Bindung zwischen dem Vater und den Kindern?

b) Ist die Erziehungsfähigkeit des Vaters eingeschränkt, weil er mit einem aufbrausenden Temperament die Kinder verängstigt oder verstört?

 

Beweisfrage von Richterin Nollert-Tecl vom Amtsgericht Weinheim - 3 F 119/08 SO - laut Beschluss vom 05.12.2009.Asl Gutqchter beauftragt Diplom-Psychologe Dieter Brosch

 

 

Der Gutachter antwortet auf die zwei Fragen des Gerichtes:

 

1) Die Bindung zwischen der Mutter und den Kindern ist graduell intensiver.

2) Dass der Vater rumschreit, wird von den Kindern thematisiert, die Erziehungsgeeignetheit des Vaters ist aber grundsätzlich nicht eingeschränkt.

(Gutachten S. 124) 

 

 

Für die Beantwortung dieser zwei kurzen Fragen des Gerichtes legt der Diplom-Psychologen Dieter Brosch dem Gericht ein 131-seitiges Gutachten vor.

Man kann davon ausgehen, dass ein solcher Umfang nur dadurch zu erklären ist, dass Herr Brosch eigenmächtig weit über den Auftrag des Gerichtes hinausgegangen ist und sich u.a. unaufgefordert auch zu Fragen der elterlichen Sorge und zur zukünftigen Betreuungsregelung für die Kinder durch deren Eltern äußert.

Dies als zutreffend unterstellt, müsste man davon ausgehen, dass Herr Brosch seitens der Justizkasse nur für den Teil seiner Arbeit zu bezahlen ist, für den er vom Gericht auch tatsächlich beauftragt wurde. Für den anderen, vom Gericht nicht legitimierten Teil seiner Ausführungen, wäre ihm hingegen eine Vergütung zu versagen.

Das Gericht wäre zudem sicher gehalten, diejenigen Ausführungen des Gutachters, die nicht auf die Beweisfrage hin erfolgten, sondern dem selbstdefinierten Arbeitsverständnis des Gutachters, als Beweismittel nicht zuzulassen.

Dies kann daraus gefolgert werden, dass die Verfahrensbeteiligten sich auf die Beweisfrage des Gerichtes einstellen konnten, auf die eigenmächtigen Definitionen des Gutachters für seinen Arbeitsauftrag jedoch nicht. Das verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es jedoch, dass die Beteiligten in einem familien-gerichtlichen Verfahren Sinn und Zweck gerichtlich veranlasster Maßnahmen erkennen und überprüfen und sich auf sie einrichten können, was jedoch nicht möglich ist, wenn solche Maßnahmen - so wie seitens des Gutachters als Hilfskraft des Gerichtes - nicht offen gemacht werden.

 

Der Gutachter antwortet auf die zwei Fragen des Gerichtes:

 

1) Die Bindung zwischen der Mutter und den Kindern ist graduell intensiver.

2) Dass der Vater rumschreit, wird von den Kindern thematisiert, die Erziehungsgeeignetheit des Vaters ist aber grundsätzlich nicht eingeschränkt.

(Gutachten S. 124)

 

 

Dabei hätte Herr Brosch es nun - nebst einer Begründung zu seinen beiden Antworten - belassen müssen, denn nach mehr hat das Gericht nicht gefragt. Herr Brosch trägt jedoch - unaufgefordert vom Gericht - diverse Meinungsäußerungen vor, um die ihn das Gericht nicht gebeten hat und für die er als Hilfskraft des Gerichtes somit auch keine Legitimation besitzt. 

 

Herr Brosch schreibt:

 

„Grundsätzlich sei zunächst darauf hingewiesen, dass es sehr zu bedauern ist, dass vor allem aufgrund der Einstellung des Vaters zwischen den Eltern eine einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden konnte.

...

Damit lagen insgesamt gute Voraussetzungen einer einvernehmlichen Regelung vor, so dass in der Sorgerechtsfrage eigentlich gar keine Entscheidung hätte getroffen werden müssen und kein Elternteil einen Teil des Sorgerechts hätte verlieren und damit `Verlierer` sein müssen.

Da der Vater aber eine gerichtliche Entscheidung möchte, war daher zunächst zu prüfen, ob trotz der Einstellung und Verhaltensweise der Eltern ihnen die gemeinsame Sorge belassen oder einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen werden sollte.

...

Da nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen beide Eltern grundsätzlich befähigt und in der Lage sind, die elterliche Sorge für A, B und C auszuüben, sollte ihnen daher letztlich die gemeinsame elterliche Sorge zustehen.

...

Was nun den zukünftigen Lebensmittelpunkt der Kinder A, B und C angeht, so sollte der bei der Mutter sein. “

(Gutachten S. 124-27)

 

 

 

Beispiel 12

 

Lautet die Beweisfrage:

 

"1. Widerspricht es dem Kindeswohl, wenn das Kind Umgang mit dem Kindesvater ausübt?

..."

Amtsgericht Hannover - Richterin Hinsch, Beschluss vom 13.09.2007

 

und die als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Adelheid Kühne antwortet:

 

"Es widerspricht dem Wohl von A und ihrem Willen, wenn sie Umgang mit dem Vater ausübt." 

Diplom-Psychologin Prof. Dr. Adelheid Kühne, Gutachten für das Amtsgericht Hannover, S. 33

 

dann kann man vermuten, dass Frau Kühne möglicherweise ein Vaterproblem hat, wenn sie der Ansicht ist, es wäre trotz einer dahingehenden fehlenden Fragestellung des Gerichtes wichtig, dem Gericht mitzuteilen, dass es dem " Willen" eines zum Zeitpunkt der Begutachtung fünfjährigen Mädchens widerspräche, wenn dieses Umgang mit dem Vater " ausüben" würde.

Dass die Diplom-Psychologin Adelheid Kühne dann auch noch dem Gericht vorschlägt. 

 

"Ein Umgang zwischen A und Herrn X soll aus geschlossen werden."

 

und dabei noch nicht einmal einen Begleiteten Umgang in Betracht zieht, wirft die Frage auf, welche Kenntnisse Frau Kühne von den tatsächlichen Möglichkeiten eines Begleiteten Umgangs hat und wie viele Eltern in der Vergangenheit durch aktives Zutun von Frau Kühne den Kontakt zu ihren Kinder verloren haben und welcher arme Elternteil als nächstes die Bekanntschaft von Frau Kühne machen muss.

Wenn bei einem fünfjährigen Kind selbst ein Begleiteter Umgang zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung nicht in Frage kommt, muss dieser Elternteil schon erhebliche Verhaltensprobleme aufweisen, so etwa eine starke Suchtmittelabhängigkeit, eine psychische Störung von klinischer Bedeutsamkeit oder ein Neigung zur Ausübung von Gewalt, die sich auch nicht durch das spezielle Setting eines Begleiteten Umgangs auffangen lassen. Wir dürfen gespannt sein, wie die zuständige Richterin Hinsch in dieser Sache entscheidet oder ob sich das Oberlandesgericht Celle mit der Sache beschäftigen wird.

 

 

 

Beispiel 13

 

„Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Regelung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind ... , geb. ... .2005 dem Kindeswohl am Besten entspricht. Insbesondere ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht. Weiterhin soll die Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung dazu Stellung nehmen, welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht.“

Dr. Page - Richter am Amtsgericht Würzburg - 1 F 730/08, Beweisbeschluss vom 26.08.2008, als Gutachterin ernannt Diplom-Psychologin Rita Hasan

 

 

Richter Page stellt der von ihm als Gutachterin ernannten Diplom-Psychologin Rita Hasan eine juristische Frage zur Regelung des Sorgerechtes, die zu beantworten jedoch nicht Aufgabe einer Gutachterin ist, sondern des Richters selbst. Von daher kann man meinen, dass der abschließende Vorschlag der Gutachterin, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, für das Gericht irrelevant sein muss.

Im zweiten Teil des Beweisbeschlusses fragt Richter Page, welche Umgangsregelung für den Elternteil getroffen werden sollte, "der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte". Nun hätte Richter Page korrekterweise und ergebnisoffen auch fragen müssen, welche Umgangsregelung getroffen werden sollte, wenn es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bliebe. Denn auch bei der vom Grundgesetz favorisierten gemeinsamen elterlichen Sorge muss im Streitfall  der Umgang konkret geregelt werden. Die Diplom-Psychologin Rita Hasan folgt in ihrem Gutachten konsequent der Vorgabe des inkorrekten und unvollständigen Beweisbeschlusses von Richter Page, in dem sie die Frage, ob die Beibehaltung der gemeinsame elterliche Sorge "dem Kindeswohl am Besten entspricht", nicht alternativ zu der Frage diskutiert, ob der Entzug des elterlichen Sorgerechtes "ganz oder teilweise dem Kindeswohl am Besten entspricht".

Schließlich schlägt Diplom-Psychologin Rita Hasan dem Gericht vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und trägt - ob der Härte ihres Vorschlages womöglich erschreckt - noch gönnerhaft vor: 

 

"dem Vater solle ein angemessenes großzügiges Umgangsrecht eingeräumt werden. In Anbetracht der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern empfehlen sich hier längere Ferienaufenthalte jeweils am Stück." (Gutachten S. 51). 

 

 

Doch das ist, neben der peinlich wirkenden "Großzügigkeit" der Frau Rita Hasan, keine konkrete Antwort auf die richterliche Frage, "welche Umgangsregelung für den Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht nicht haben sollte, dem Kindeswohl am besten entspricht“, sondern eine nichtssagende Tautologie, denn das Gericht ist von Amts wegen gehalten eine "angemessene" und keine "unangemessene" Umgangsregelung zu treffen, so diese denn dem Richter notwendig erscheint oder von einer Partei beantragt worden ist.

So kommt zur Unvollständigkeit des richterlichen Beschlusses die Unvollständigkeit der gutachterlichen Antwort hinzu, womit sich das alte Sprichwort zu bewahrheiten scheint, gleich und gleich gesellt sich gern.

 

 

 

Beispiel 14

Fragt das Gericht:

 

"Ob unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin oder den Antragsgegner dem Wohl des Kindes A, geboren am ... entspricht.

II. 

Mit der Erstellung des Gutachtens wird als Sachverständige 

Frau Marianne Schwabe-Höllein

...

beauftragt.

..."

weitere aufsichtführende Richterin Herrmann, Amtsgericht Hof - 2 F 715/09, Beweisbeschluss vom 23.11.2009

 

so wird zum einen eine sprachliche Konfusion deutlich. Denn wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1671 BGB anstünde, wäre nicht nur zu klären, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukünftig ausüben soll, sondern welcher Elternteil zukünftig allein das gesamte Sorgerecht ausüben soll, denn die gemeinsame Sorge bestünde dann ja nicht mehr fort. 

Zum anderen entsteht aber auch der Eindruck, Richterin Herrmann wäre der Wortlaut von §1671 BGB nicht so recht bekannt, denn in diesem heißt es nicht: 

 

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

... zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes entspricht.

 

 

sondern

 

Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.

zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller ist also nur dann statthaft, wenn das Gericht feststellt, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Bestimmung "am besten" wegfällt, dann hätte er es getan und das BGB wäre etwas weniger umfangreicher ausgefallen. 

Doch aller schlechten Dinge sind drei. Fehlerhafter Weise stellt die Richterin der als Gutachterin beauftragten Marianne Schwabe-Höllein eine juristische Frage (nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht). Ein Gutachter hat aber keine juristischen Fragen zu beantworten, sondern Fragen die in seine Fachkompetenz fallen, bei einer Psychologin wie Marianne Schwabe-Höllein wären das also in erster Linie psychologische.

Bei so viel Konfusion, darf die als Gutachterin beauftragte Marianne Schwabe-Höllein nicht fehlen. Auf die Beweisfrage des Gerichtes antwortet sie:

 

"... kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass 

die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht, sondern das Wohl des Kindes erfordert, dass zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A, geboren am ... auf den Vater übertragen wird, bezüglich der Gesundheitssorge ist - bei weiterhin fehlenden Einvernehmen der Eltern - an die Installierung eines Pflegers für diesen Bereich der elterlichen Sorge zu denken.

Dieses Gutachten wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt."

Marianne Schwabe-Höllein, Gutachten für das Amtsgericht Hof - 2 F 715/09, vom 07.09.2010, S. 65

 

Frau Schwabe-Höllein meint, dass "die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht" und empfiehlt dem Gericht, der Mutter "zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht" zu entziehen oder - euphemistisch gesprochen, wie Gutachter und Richter zur Verschleierung der tatsächlichen Eingriffe in das elterliche Grundrecht das gerne formulieren, auf den Vater zu "übertragen".  

"Bezüglich der Gesundheitssorge" denkt Frau Schwabe-Höllein "an die Installierung eines Pfleger". Juristisch gesprochen also an die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. 

 

§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html

 

 

Dazu müsste das Gericht aber beiden Eltern die Gesundheitssorge gemäß §1666 BGB entziehen. Dies ginge nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, ob diese in dem von Frau Schwabe-Höllein besprochenen Fall vorliegt, kann allerdings bezweifelt werden. So bliebe dem Gericht also - ähnlich wie beim Aufenthaltsbestimmungsrecht - nur übrig, einem der beiden Elternteile nach §1671 BGB die Gesundheitssorge zu entziehen, so dass der andere Elternteil diese damit allein ausüben würde. 

Doch was ist mit den anderen Teilen der gemeinsamen elterlichen Sorge, über deren Aufhebung oder Fortbestehen das Gericht ebenfalls - wenn auch unpräzise formuliert - Beweisfrage erhoben hat? Dazu trägt Frau Schwabe-Höllein zwar vor, dass: 

 

"... die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht, 

 

Was denn nun aber statt dessen sein soll, darüber schweigt sich Frau Schwabe-Höllein aus. Statt dessen beglückt sie die naiven Leser mit der suggestiven Behauptung, sie habe das Gutachten: 

 

"... nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt."

 

Frau Schwabe-Höllein beurteilt sich hier also selbst und kommt - kein Wunder, man muss nur an sich selber glauben und schon ist alles richtig - zu dem Schluss, dass sie ihr Gutachten "... nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt" hätte. 

Wenn Sie demnächst mal Maler in der Wohnung haben und diese Ihnen zum Feierabend einen Zettel auf den Küchentisch legen:

 

Die Wohnung wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig gemalert und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl der Familie tapeziert.

 

können Sie dem glauben oder auch nicht. Mit dem Glauben beschäftigt sich die Kirche seit 2000 Jahren und verkündet den Gläubigen die Auferstehung Jesu - wer es glaubt wird selig oder den fressen die Raben.

 

 

 

Beispiel 15

Die Diplom-Psychologin Mareike Hoese wird vom Amtsgericht Bochum - 57 F 320/14 - von Richterin Kaemper-Baudzus mit Beschluss vom 18.09.2014 mit der Erstellung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" beauftragt.

 

"Für die Erstattung des Gutachens wird eine Frist von vier Monaten gesetzt."

 

Vier Monate, dass heißt bei Frau Hoese offenbar zwölf Monate, denn ihr 63-seitiges Gutachten ist datiert auf den 13.07.2015 - mithin also erst nach knapp 10 Monaten erstellt.

Möglicherweise hat Frau Hoese in ihrer Kindheit die 1. Klasse übersprungen und daher die Zahlenreihe von 1 bis 100 nicht kennengelernt und meint, die Zahlenreihe würde so gehen: 3, 6, 9, 12, ... statt wie es sonst jedes Schulkind lernt: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, ... .

Der Referentenentwurf der Bundesregierung 2015 sieht für die Überschreitung der vom Gericht für die Erstellung von Gutachten gesetzten Fristen Ordnungsgelder bis zu 5.000 € vor. Da hat Frau Hoese aber großes Glück, dass der Bundesregierung erst 66 Jahre nach Gründung der BRD einfällt, dass Gutachter sich an gesetzte Fristen zu halten haben.

 

Dass Frau Hoese dann noch in sorgerechtlichen Dimensionen fabuliert:

 

"A`s eigener Wunsch in der Sorgerechtsfrage bezieht sich auf einen Verbleib bei ihrer Mutter." (Gutachten S. 59)

 

obwohl die Beweisfrage des Gerichts keine Fragen zum Sorgerecht stellt, erhärtet die Vermutung, dass Frau Hoese in ihrer Schulzeit oder auch im Studium öfter dem Unterricht oder den Lehrveranstaltungen real oder geistig ferngeblieben sein muss, sonst hätte sie es sicher gelernt, keine Antworten auf Fragen zu geben, die nicht gestellt wurden.

Doch Frau Hoese vermag ihre fachlichen Disqualifikationen noch zu steigern mit der Behauptung:

 

"Ein Wechselmodell, das stets erst nach Prüfung des invividuellen Falles sinnvoll ist, kann im vorliegenden Fall nicht ohne eine Belastung und Gefährdung des Kindeswohls praktiziert werden" (S. 58)

 

hier zeigt sich eine Tendenz der Befangenheit gegenüber dem Wechselmodell, denn Frau Hoese hätte bei unvereingenommer Abwägung zwischen den Alternativen Wechselmodell und Residenzmodell dann auch schreiben müssen:

 

Ein Residenzmodell, das stets erst nach Prüfung des invividuellen Falles sinnvoll ist, ...

 

Noch schlimmer ist aber die unbewiesene Behauptung der Frau Hoese, im vorliegenden Fall würde das Wechselmodell zu einer "Gefährdung des Kindeswohls" führen. Das ist nun wahrlich harter Tobak, wenn wir daran denken, dass bei einer Kindeswohlgefährdung der staatliche Wächter zu drastischen Maßnahmen greifen kann

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere  

1.     Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.     Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.     Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.     Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.     die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.     die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.  

...  

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html

 

 

Einen Beweis für ihre Behauptung bleibt Frau Hoese schuldig. Das wäre bei der einen oder anderen unerheblichen Behauptung sicher auch zu rügen, aber letztlich nicht von erheblichen Gewicht, doch hier, geht es um eine ganz erheblichen Frage, so dass sich solches Vorgehen absolut verbietet und die Person, die solches in die Welt trägt, fachlich disqualifiziert. 

Nun mag man einräumen, dass Frau Hoese auf ihrem Gefühlstripp gegen das Wechselmodell vorausschauend auch ein Stück weit richterliche Skepsis bedient, womit - wenn das so zuträfe - mal wieder der Satz bestätigt wäre, wes Brot ich es, des Lied ich sing, denn Richterin Kaemper-Baudzus formuliert in ihrer Beweisfrage tendenziös:

 

"Die Sachverständige soll insbesondere untersuchen, ..., ob es ohne Schaden für die Kinder möglich ist ein Wechselmodell durchzuführen und wenn kein Wechselmodell zum Wohle der Kinder ist, wird um Angabe gebeten, in welchem Umfang die Kinder Umgang mit dem jeweiligen Elternteil ausüben sollen und wo sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig haben sollen." (Beweisbeschluss vom 18.09.2014)

 

Eine gegenüber den beiden Betreuungsoptionen neutrale nichttendenziöse Frage hätte dagegen so gelautet

 

Die Sachverständige soll insbesondere untersuchen, ... ,ob ein Wechselmodell oder ein Residenzmodell dem Wohl des Kindes am besten dient. Wenn das Residenzmodell dem Wohl der Kinder besser dienen würde, wird um Angabe gebeten, in welchem Umfang die Kinder Umgang mit dem jeweiligen Elternteil ausüben sollen und wo sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig haben sollen." 

 

Die Gründe für tendenziösen Fragen können in ideologischen Vorbehalten liegen oder in mangelnden Kentnissen der Logik. Jeder Stundent der Mathematik beschäftigt sich in seinem Studium mit den Grundlagen der Logik. Bei den Juristen scheint das offenbar nicht der Fall zu sein oder die Jurastudenten scheinen in den Logikvorlesungen mit Vorliebe zu schlafen, um sich von den Strapazen der vorherigen durchzechten Nacht zu erholen.

 

 

Beispiel 16

Im Beweisbeschluss des Amtsgerichtes Homburg vom 08.02.2021 wird u.a. folgende Beweisfrage gestellt:

 

Welcher Elternteil ist ... besser in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen?

Amtsgericht Homburg - 13 F 301/20 - Richter am Amtsgericht Sakic 

 

An keiner Stelle des Beweisbeschlusses taucht das Wort Aufenthaltsbestimmungsrecht auf.

Die mit nachfolgenden Beschluss vom 19.02.2021 als Sachverständige beauftragte Diplom-Psychologin Isabella Scheurer ficht das nicht an. Ich bin die Königin, mag sie gedacht haben, der Richter ist mein williger Diener und Lakai, ich mach was ich will und so antwortet sie in ihrem Gutachten vom 21.06.2021 an die zwischenzeitlich zuständige Richterin am Amtsgericht Federkeil ungefragt:

 

Ein Wechselmodell, wie es den kindlichen Neigungen entsprechen könnte, ist angesichts der hohen Strittigkeit der Eltern und des nicht herzustellenden Einvernehmens derzeit nicht zu empfehlen. ...

Somit wird eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig sein. 

 

Die Diplom-Psychologin Isabelle Scheurer zeigt hier einen Fachkompetenz, die gegen Null zu gehen scheint.

Zum einen hat das Gericht weder nach der Möglichkeit eines Wechselmodells gefragt, noch danach, ob eine "Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes notwendig" sei. Die Gutachterin überschreitet somit zweimal den ihr gerichtlich gesetzten Auftrag, was zu einer erfolgreichen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.

 

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

Überdies trägt die Gutachterin, ohne dies zu beweisen, vor, dass ein Wechselmodell "angesichts der hohen Strittigkeit der Eltern und des nicht herzustellenden Einvernehmens derzeit nicht zu empfehlen" sei was in dieser Absolutheit unzutreffend ist, denn zum gibt es anscheinend Neigungen der Kinder, im Wechselmodell zu leben und zum anderen kann auch bei einer hohen Strittigkeit das Wechselmodell praktizert werden, da bei einer entsprechenden gerlichtlichen Regelung klar ist, welcher Elternteil zu welcher Zeit für die Kinder zuständig ist. Wo soll da also mehr gestritten werden als bei einem Residenzmodell?

Streiten kann man über Fragen der elterlichen Sorge, dies aber unabhängig davon, ob nun ein Wechselmodell oder ein Residenzmodell praktiziert wird.

Der Vortrag der Gutachterin, dass ein Wechselmodell "angesichts ... des nicht herzustellenden Einvernehmens derzeit nicht zu empfehlen" sei, ist noch absurder, denn es liegt in der Natur der Sache, dass Eltern, die sich vor Gericht streiten, gerade kein Einvernehmen hergestellt haben, sonst wären sie nicht bei Gericht, in der Hoffnung, dass dieses zugunsten des eigenen Standpunktes entscheidet. 

Genau so gut, könnte die Gutachterin auch schreiben: Der Verstorbene konnte nicht wiederbelebt werden, weil er verstorben war. Das nennt man Tautologie. Ich sah einen weißen Schimmel und fasste mich an meinen Kopf, der mein eigener war. Gute Nacht, Verstand.

Wer für solchen Quark je Stunde gemäß JVEG 120,00 € zuzüglich Umsatzsteuer vom Gericht erhält, der sollte mal in einer Großküche für den Mindestlohn arbeiten, damit das eigene abgehobene Ego mal einen wohltuenden Dämpfer kriegt. König Dresselbart lässt grüßen.

 

 

 

 

Subjektivität bei der Beantwortung der Beweisfrage

 

Faust:

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum –

...

 


Johann Wolfgang Goethe


FAUST: DER TRAGÖDIE ERSTER TEIL 

 


Der Gutachter erfüllt seinen ihm vom Gericht gestellten Auftrag durch Beantwortung der Beweisfrage. Die Beantwortung der Beweisfrage ist immer subjektiv, auch wenn vom Gutachter einzelne "objektive" Tatsachen, wie etwa das Geburtsdatum eines Kindes oder die Anzahl der Geschwister mitgeteilt werden.

Schlussfolgerungen eines Gutachters, die sich auf komplexe familiäre Zusammenhänge beziehen, sind immer subjektiv. Die Subjektivität der Schlussfolgerungen eines Gutachters wird nicht dadurch vermindert, in dem die Datenbasis erweitert wird, denn die Erweiterung der Datenbasis ist ebenfalls ein subjektiver Akt. Genau so wenig führt der Einsatz "testpsychologischer Instrumente" zu einer Objektivierung, grad ebenso wenig wie die Benutzung eines Fernglases durch einen Bundestagsabgeordneten in einer Sitzung des Bundestages zu einer objektiv richtigen Politik führt.

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

Von daher kann man über die folgenden Zeilen wohl bestenfalls nur schmunzeln:

 

"Es ist zutreffend, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht ausschließlich objektiv sind. Hierzu ist festzustellen, dass es nicht möglich ist bei der Interpretation von Daten ausschließlich objektiv vorzugehen.

...

Weil die subjektive Perspektive auch in einem fundiert und seriös erarbeiteten Gutachten gar nicht vermieden kann, sollte in einem Gutachten eine möglichst umfassende Darstellung der Datengrundlage erfolgen. Die ist in dem von mir vorgelegten Gutachten geschehen, was auch den beträchtlichen Umfang des Gutachtens und den vielfältigen Einsatz der testpsychologischen Instrumente rechtfertigt."

Diplom-Psychologe Dr. Andreas Loh, Stellungnahme vom 7.12.2011 an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 UF 197/10 - zu einer Privatexpertise bezüglich einer Familiensache am Amtsgericht Freiburg - 48 F 115/10.

 

 

Die Formulierung "dass es nicht möglich ist bei der Interpretation von Daten ausschließlich objektiv vorzugehen" suggeriert, wenigstens ein Teil der Interpretation der von Herrn Lohn erhobenen Daten wäre objektiv. Eine Interpretation von Daten ist aber per se immer subjektiv, auch wenn interpretierende Herr Loh vielleicht meint, seiner Interpretation würde einer mehr oder weniger hoher Anteil von Objektivität eigen sein. Allein das Wort "Interpretation" zeigt an, dass es sich um ein Konstrukt handelt, nicht aber um eine Tatsachenfeststellung.

 

Vergleiche hierzu: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Hermeneutik

 

 

Die Formulierung, weil "die subjektive Perspektive auch in einem fundiert und seriös erarbeiteten Gutachten gar nicht vermieden kann, sollte in einem Gutachten eine möglichst umfassende Darstellung der Datengrundlage erfolgen" suggeriert, man müsse nur möglichst viele Daten sammeln, diese "umfassend" darstellen und dann hätte man eine mehr oder weniger objektive Erkenntnislage. Hier hat Herr Loh womöglich auf die Erstellung eines Wetterberichtes zurückgegriffen. Verschiedene Messstationen verteilt über das ganze Land, den Kontinent und die ganze Erde sammeln Daten, Temperatur, Luftdruck, Windgeschwindigkeit, Luftfeuchtigkeit, Niederschlagsmenge, Bodenrelief etc. pp. Dies sind alles objektiv feststellbare Daten. Die Auswertung der Daten hin zu einer Wettervorhersage geschieht mittels Modellen

 

Vergleiche hierzu: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Meteorologie

 

Nun ist aber die Wettervorhersage nicht identisch mit dem sich dann tatsächlich einstellenden Wetter. Hinzu kommt, dass die Modellierung eines Wettergeschehens wesentlich einfacher ist als die Modellierung eines wesentlich komplexeren Beziehungsgeschehens in einer Trennungsfamilie. Herr Loh, wie auch viele andere traditionell arbeitende Gutachter, meinen offenbar, sie könnten ein mit den tatsächlichen Verhältnissen korrelierendes objektives Erklärungs- und Entwicklungsmodell einer Trennungsfamilie schaffen.

An dieser Stelle zeigt sich der große Vorzug eines lösungsorientiert arbeitenden Gutachters gegenüber traditionell statusorientierten Gutachtern. Der lösungsorientiert arbeitenden Gutachter geht davon aus, dass er, wie auch die Eltern ganz wesentlich mit Konstrukten arbeiten und es daher nicht darauf ankommt, die Wahrheit herauszufinden, die es nicht herausgefunden werden kann, sondern eine Lösung des Konfliktes zu finden.

 

 

 

 

 

Autoritätsbeweis

 

"Ein solcher Mangel an eigener Urteilskraft kann auch auf Überkompensation beruhen (unten Ziffer XI): Übersteigerter Ausgleich der eigenen fachlichen Schwäche durch Berufung auf Autoritäten, die den nichts sagenden eigenen Ausführungen den Schein der Wissenschaftlichkeit geben sollen. Das kann zugleich Ausdruck eines Geltungsbedürfnisses sein. Meist lässt sich die Begründungsschwäche schon durch das Wegstreichen der Belege aufdecken."

 

schreibt Egon Schneider bezugnehmend auf problematische Verhaltensweisen von Richtern in seinem lesenswerten Beitrag "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004; S. 333-338. 

Was Schneider hier für bestimmte Richter beschreibt, lässt sich ohne weiteres auch auf verschiedene Gutachter übertragen. Man kann bei diesen oft Zitierungen von als psychologischen Experten gehandelten Personen finden. Wenn man jedoch genauer hinsieht, sieht man, dass die Argumentation des Gutachters auf so wackligen Beinen steht, dass dieser wohl nicht anders kann, als sich Autoritäten zur Betonierung seiner kippligen Ansichten heranzuziehen.

 

 

 

 

 

Experten

Die Wissenschaft hat festgestellt, dass Marmelade Fett enthält, in nicht nur ein auf die NS-Zeit bezogener Witz, sondern macht sich ganz allgemein über wissenschaftsgläubige Menschen lustig. Das gilt uneingeschränkt auch für die heutige Zeit, in der verängstigte Zeitgenosse / Zeitgenossin, ständig versucht, das eigene Lebensrisiko zu mindern.

Zum Glück gibt es für solche Risikominderung Experten, die uns sagen, was wir tun müssten, damit es uns gut geht. Experten sind nicht nur solche klugen Leute wie Gert Postel der falsche Amtsarzt von Flensburg - www.gert-postel.de, sondern auch Ärzte und Psychologen.

Doch wo zwei Experten aufeinander treffen, hört man oft fünf verschiedene Meinungen. Das kommt daher, dass sich schon die beiden Experten nicht einig werden, aber auch der einzelne Experte schwankt ständig, ob das, was er am Morgen gesagt hat, auch noch am Abend gültig sein soll. 

 

 

Entwarnung für Waldbeeren

Entwarnung für alle, die auf einem Spaziergang Heidelbeeren oder andere Waldfrüchte entdecken, aber diese aus Angst vor einem Fuchsbandwurm-Befall nicht verzehren: Entgegen weit verbreiteter Meinung ist das Infektionsrisiko gering. Dies belegen aktuelle Daten des Europäischen Echinokkose-Registers der Universität Ulm und des Robert-Koch-Instituts in Berlin. Ein viel höheres Infektionsrisiko birgt dagegen der sorglose Umgang mit Haustieren.

Entwarnung für alle, die auf einem Spaziergang Heidelbeeren oder andere Waldfrüchte entdecken, aber diese aus Angst vor einem Fuchsbandwurm-Befall nicht verzehren: Entgegen weit verbreiteter Meinung ist das Infektionsrisiko gering. Dies belegen aktuelle Daten des Europäischen Echinokkose-Registers der Universität Ulm und des Robert-Koch-Instituts in Berlin. Ein viel höheres Infektionsrisiko birgt dagegen der sorglose Umgang mit Haustieren. Dies berichtet Prof. Dr. Peter Kern von der Abteilung Infektiologie und Klinische Immunologie des Universitätsklinikum Ulm. Danach könne z. B. durch die Haltung von Hunden bzw. deren nachlässiger Entwurmung der Bandwurm auf den Menschen weitaus eher übertragen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Hunde Mäuse fressen. Zwar ist die alveoläre Echinokkose mit jährlich 20 bis 25 Fällen eine relativ seltene, aber schwer verlaufende Erkrankung. So breitet sich die Larve des Fuchsbandwurms in der Leber aus und kann dort wichtige Gefäße angreifen. Während Patienten mit fortgeschrittener Echinokkose noch vor 20 Jahren gestorben sind, gibt es heutzutage gute Behandlungsmöglichkeiten. Betroffene Patienten müssen jedoch lebenslang ein Medikament einnehmen, damit sich der Parasit nicht weiter ausbreitet, so der Experte. (MMW – Fortschritte der Medizin)

Erscheinungsdatum: 27.07.2007 Ausgabe: MM-15-07

Veröffentlichung dazu auch im Berliner Tagesspiegel 

http://www.medical-mirror.de/medical-mirror/aktuell/medizin-news/entwarnung-fuer-waldbeeren.php

 

 

 

Endlich können wir ohne Angst wieder Walderdbeeren essen. Doch die Freude dauert nicht lange. Schon 14 Tage später folgt die Warnung:

 

 

Bandwurm - Waldbeeren nicht roh essen

Zum Schutz vor dem Fuchsbandwurm sollten im Wald gesammelte Beeren, Pilze und Kräuter wie Bärlauch niemals roh gegessen werden. Erst ein Erhitzen auf mehr als 70 Grad Celsius tötet die Bandwurm-Eier ab, so das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Sinnlos ist dagegen das Einfrieren: Die Echinococcus- Eier sind extrem widerstandsfähig gegen Kälte und werden erst bei Temperaturen von minus 80 Grad Celsius abgetötet. Übliche Desinfektionsmittel zeigten keine Wirkung. dpa

http://www.morgenpost.de/content/2007/08/11/ttt/915145.html

 

 

 

Wen man hier nun wegen Volksverdummung einsperren sollte, die zuständigen Mitarbeiter des Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder die zuständigen Mitarbeiter des Europäischen Echinokkose-Registers der Universität Ulm und des Robert-Koch-Instituts in Berlin, dass soll hier nicht entschieden werden. Möglicherweise könnte man auch alle Beteiligten zu einer Massenschlägerei auffordern und wer diese gewinnt, der soll Recht haben.

 

Konrad Adenauer soll das Problem, dass es keine entgültigen wahren Antworten gibt, auf verblüffend einfache Weise so gelöst haben, in dem er sagte:

 

"Was kümmert mich mein Geschwätz von Gestern." 

 

Eine ähnliche Offenheit wünscht man Gutachtern, die in Form moderner Priesterschaft spekulieren und orakeln und dies ahnungslosen und gläubigen Familienrichtern auch noch als Wahrheit verkaufen und die mit ihrem oft unheilsamen Tun die Lösung von Familienkonflikten oft mehr behindern als befördern.

 

 

 

 

 

Studien

 

Streit ums Fett

Fettarme Nahrung senkt weder Krebs- noch Infarktrisiko

Mangelernährung schadet, Übergewicht schadet. Aber hat auch die Zusammensetzung des normalen täglichen Speiseplans Einfluss darauf, ob jemand gesund bleibt oder ernsthaft erkrankt? Jahrzehntelang gingen Ernährungsexperten wie selbstverständlich davon aus. Nun aber herrscht Verunsicherung, denn eine große und gründlich angelegte US-Studie wies nach, dass die oft empfohlene fettarme Ernährungsweise keinerlei Einfluss auf Krebs- oder Herzerkrankungen hat.

Ernährungsforscher Jules Hirsch von der New Yorker Rockefeller University fordert, einen Schlussstrich unter die Ära, in der

man vorgab zu wissen, wie man mit der richtigen Ernährung jeden gesund machen könnte". Und die Epidemiologin Barbara Howard meint: ,Wir werden keine der chronischen Erkrankungen eindämmen, indem wir die Zusammensetzung der Nahrung ändern.“

An der von der Women`s Health Initiative initiierten Großstudie hatten sich 40 klinische Zentren quer durch die USA beteiligt (JAMA, Bd. 295/6, 2006). 48835 Frauen im Alter zwischen 50 und 79 Jahren wurden gut acht Jahre lang begleitet. Knapp der Hälfte der Teilnehmerrinnen wurde ein fettarmer Ernährungsplan verordnet. Tatsächlich hielten sie sich in den folgenden Jahren weitgehend an die Vorgaben und reduzierten den Fettanteil an ihrer täglichen Kalorienmenge um zehn Prozent. Sie aßen auch mehr Früchte, Gemüse und Getreide. Die Frauen in der Vergleichgruppe veränderten ihren gewohnten Speiseplan hingegen nicht.

Der Effekt der Massendiät war gleich null. Die Frauen, die sich fettarm ernährten, entwickelten genauso häufig Brustkrebs, Darmkrebs, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall wie die anderen. Die Ergebnisse seien unmissverständlich und stichhaltig, meint Michael Thun, Chefepidemiologe der American Cancer Society. Das 415-Millionen-Dollar-Projekt sei nicht einfach eine weitere von vielen Ernährungsstudien, sondern wohl das letzte Wort. ...

 

aus: "Psychologie Heute", Juni/ 2006, S. 55

 

 

Zu der Behauptung von Gutachtern, sie würden wissenschaftlich arbeiten, kommt oft noch die Bezugnahme auf angeblich aussagekräftige wissenschaftliche Studien hinzu. So wird sich immer wieder gerne auf die Studie von Wallerstein und Lewis berufen, die der Frankfurter Juraprofessor Ludwig Salgo gemeinsam mit Gisela Zenz in einer in der FamRZ veröffentlichen Zusammenfassung  in Deutschland bekannt gemacht hat. 

 

Wallerstein, Judy S.; Lewis, Julia: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2001, Heft 2, S. 65-72

 

 

Von der Studie haben mittlerweile schon viele gehört, gelesen hat sie jedoch wohl kaum jemand. Doch um mitzureden, reicht auch angehörtes Halb- oder sogar Nichtwissen. So kommt es, dass sogar Rechtsanwälte, deren psychologisches Wissen oftmals reines Laienwissen ist, von dieser Studie sprechen, so z.B. die Berliner Rechtsanwältin Dr. B.-P. in einer Anhörung bei einem Berliner Familiengericht am 07.06.2006, allerdings verwechselte sie dabei das Thema, worum es in der Studie geht und behauptete, es handle sich um eine Studie, in der das Wechselmodell kritisch besprochen würde.

 

Studien beweisen immer das, was der Auftraggeber verlangt. Ist der Auftraggeber die Zuckerindustrie, wird der Autor der Studie feststellen, dass Zucker sehr gesund ist, das nennt man auch Prostitution.

 

Bei der Ernährung scheinen zuckerhaltige Getränke eine wichtige Rolle zu spielen.[8][9][10][11] Zwar kommen einige Übersichtsarbeiten zu dem Schluss, dass kein Zusammenhang nachweisbar wäre, eine neue Arbeit zeigt jedoch, dass dies vor allem in Arbeiten mit finanziellem Interessenskonflikt der Fall ist.[12] Studien ohne finanziellen Interessenskonflikt zeigen in über 80 Prozent der Fälle einen Zusammenhang zwischen dem regelmäßigen und hohen Konsum zuckerhaltiger Getränke und Übergewicht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Adipositas

 

 

 

 

 

 

 

Autoreferentielles Denken - Zirkelschlüsse - petitio principii - Pleonasmus

 

petitio principii (Verwendung eines unbewiesenen, erst noch zu beweisenden Satzes als Beweisgrund für einen anderen Satz - Duden Fremdwörterbuch 1997

Zirkelschluss - (fehlerhaftes) Beweisverfahren, bei dem Teile der zu beweisenden Aussage bereits als Prämissen vorausgesetzt werden.

 

"In einem Rechtsstreit, der eine komplizierte Knieoperation zum Gegenstand hatte, ging es u.a. um die Frage, ob eine Sekundärheilung durch fehlende Klinikhygiene verursacht war. In dem dazu eingeholten Gutachten hieß es, daß diese Frage nahezu naturwissenschaftlich sicher auszuschließen sei, denn - und jetzt achte man auf die Begründung - bei dem beklagten Krankenhaus handele es sich um eine für solche Eingriffe hochspezialisierte Klinik mit - wie dem Gutachter persönlich bekannt sei - ausgesucht qualifiziertem ärztlichen Personal, was den Schluß zulasse, daß irgendwelche Nachlässigkeiten sicher auszuschließen seien."

Jürgen Meyer: "Übermacht des Sachverständigen - aus der Sicht des Richters"; In: "Deutsche Richterzeitung", 4/1992, S. 128

 

 

 

Wenn man mit sachlicher Argumentation nicht mehr weiterkommt, ein Zirkelschluss hilft oft weiter. Besonders anfällig für die Verwendung von Zirkelschlüssen scheinen Psychologen zu sein. Diese leben wie die SED von dem selbst zuerkannten Privileg der Deutungshoheit.

Ein Psychologe hat immer recht, weil ein Psychologe immer recht hat. Wer diesen Zirkelschluss anzweifelt, muss sich nicht wundern, wenn er in die Klapse oder in den Knast eingeliefert wird, denn zweifellos stellt man eine Gefahr für die Volksgesundheit dar, wenn man irrigerweise meint, ein Psychologe könne nicht recht haben, wo doch jeder der nicht in die Klapse oder den Knast kommen will, weiß, dass ein Psychologe immer recht hat, sogar in den Fällen wo er nicht recht hat.

Das Problem der selbstbezogenen Deutungshoheit als Ausfluss asymetrischer Machteverhältnisse hat Lewis Caroll schon Jahr 1871 in "Alice hinter den Spiegeln" beschrieben, lange bevor die SED und die Psychologen in der BRD ihre per Machtdekret unwiderlegbaren Sprechblasen verbreiteten.

 


„[…] Da hast du Ruhm!“

„Ich weiß nicht, was du mit ‚Ruhm‘ meinst“, sagte Alice.

Humpty Dumpty lächelte verächtlich. „Natürlich nicht – bis ich es dir sage. Ich meinte: Da hast du ein schönes zwingendes Argument!“

„Aber ‚Ruhm‘ heißt doch nicht ‚schönes zwingendes Argument‘“, entgegnete Alice.

„Wenn ich ein Wort verwende“, erwiderte Humpty Dumpty ziemlich geringschätzig, „dann bedeutet es genau, was ich es bedeuten lasse, und nichts anderes.“

„Die Frage ist doch“, sagte Alice, „ob du den Worten einfach so viele verschiedene Bedeutungen geben kannst“.

„Die Frage ist“, sagte Humpty Dumpty, „wer die Macht hat – und das ist alles. […]“


Lewis Carroll: Alice hinter den Spiegeln

 

 

Zirkelschlüsse im familiengerichtlichen Verfahren sind die reinste Wunderwaffe mit der sich alles als wahr behaupten lässt ohne dies auch zu beweisen. Gegen Zirkelschlüsse ist kein argumentatives Kraut gewachsen, weil sich ein Zirkelschluss der logischen Argumentation naturgemäß entzieht. Was gegen einen Zirkelschluss einzig uns allein hilft, ist diesen als Zirkelschluss erkennbar zu machen und seine Nichtverwertbarkeit zu erklären. So sind denn Gutachten, deren wesentliche Aussagen auf Zirkelschlüssen beruhen, unverwertbar, da sich das Gericht an Tatsachen halten und nicht Zirkelschlüsse zur Grundlage seiner Beschlussfassung machen soll. 

Innerhalb eines familiengerichtlichen Verfahrens ist ein Zirkelschluss leider oft ein Gemeinschaftswerk von Familienrichter und Gutachter. Die davon Betroffenen (Eltern) haben in der Regel keinen Erfolg, sich gegen den Zirkelschluss zu wehren, denn die in den Familiensenaten der Beschwerdeinstanz am Oberlandesgericht sitzenden Richter sind durch ihre Sozialisation der unkritischen Übernahme von Zirkelschlüssen oft zugeneigt, haben sie doch am Anfang ihrer Karriere als Richter am Amtsgericht sich eben dieser bedient.

 

Nicht selten scheinen sich Familienrichter, denen man als Juristen gemeinhin gutes logischen Denkvermögen unterstellt, durch vorgetragene Zirkelschlüsse von der vorgeblichen Kompetenz des Gutachters überzeugen, des Kaisers neue Kleider lassen grüßen.  

 

 

 

Beispiel 1

Die am Amtsgericht Halberstadt - 8 F 259/16 SO - Richterin Bunzendahl am 13.12.2016 als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Peggy Margarethe Priese vom sogenannten ifp / Institut für Familienpsychologie in Magdeburg schreibt in ihrem Gutachten vom 08.08.2017, in dem Sie sich über zur Frage Fortführung oder Beendigung eines bestehenden Wechselmodells äußern soll:

 

"Wichtige Voraussetzung für die Weiterführung des bestehenden Modells (Wechselmodell - Anmerkung Peter Thiel), wie z.B. ein zielführendes Kooperieren und Kommunizieren oder die Zustimmung beider Elternteile für dieses Modell, liegen nicht in ausreichendem Maße vor. ...", Gutachten S. 55

 

Neben dem Zirkelschluss, das Wechselmodell würde eine zielführende Kooperation und Kommunikation oder die Zustimmung beider Elternteile erfordern, zeigt Frau Priese  mit ihrer Behauptung, das Wechselmodell würde die Zustimmung beider Elternteile erfordern, ihre völlig Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung.

So etwa den Beschluss des Bundesgerichtshof - BGH XII ZB 601/15 - vom 01.02.2017:

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils möglich

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77519&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf


Wenn man aber schon die Rechtsprechung nicht kennt, sollte man wenigstens den Mund halten und keine Fake News in einem Gutachten verschriftlichen.

Im Literaturverzeichnis des Gutachtens findet sich kein einziger Literaturhinweis zur umfangreichen Literatur über das Wechselmodell, ein Hinweis darauf, dass Frau Priese hier offenbar über einen eklatanten Wissensmangel verfügt.

Konsequenter Weise hätte Frau Priese aus diesem Grund dem Gericht mitteilen sollen, dass Sie den erteilten Auftrag nicht annehmen kann, weil ihr schlichtweg wichtige Kenntnisse zu dem Thema Wechselmodell und damit die nötige Sachkunde fehlt.

Dann hätte sich Frau Priese bei einer qualtiativ hochwertigen Fortbildung anmelden können, wo es ihr hätte gelingen können, Wissens- und Kompetenzlücken zu schließen. 

http://loesungsorientierter-sachverstaendiger.de/fortbildung.html

 

 

Man könnte in diesem Stil daher auch schreiben:

 

Wichtige Voraussetzung die Beweisfrage des Gerichtes schlüssig zu beantworten, wie z.B. die konsequente Vermeidung von Zirkelschlüssen, das Studium der aktuellen Literatur zum Wechselmodell sowie die Zustimmung beider Elternteile für ihren Vortrag, liegen bei Peggy Margarethe Priese nicht in ausreichendem Maße vor.

 

 

Und als krönenden Abschluss:

 

Frau Peggy Margarethe Priese sollte aus diesem Grund von ihrem Amt als Gutachterin entbunden werden.

 

Doch das Leben ist kein Wunschkonzert, wo kämen wir denn hin, wenn so ein Gutachter keine Deutungshoheit mehr hätte und wegen jedem Zirkelschluss gleich in die Verbannung geschickt werden könnte? Dann würde keiner mehr für 100 € die Stunde diesen Job machen wollen, außer Leute die knapp bei Kasse sind und kein Gewissen haben. Dann gäbe es wohl Anarchie und permanente Revolution, weil niemand mehr da ist, der uns sagt, was richtig und was falsch zu sein hat.

 

 

 

Beispiel 2

 

Der vom Amtsgericht Göppingen als Gutachter ernannte Thomas Busse trägt vor:

 

"... Auf Wunsch des Gerichts wird im folgenden Stellung genommen werden zu o.g. Schriftsatz. 

Herr Thiel ist offenbar weder Diplom-Psychologe noch Facharzt für Psychiatrie und insofern psychologischer Laie. Dies ist seiner Stellungnahmen - welche im übrigen auch über das Internet verbreitet werden - deutlich anzumerken. Die Art und Weise, wie der Untersucher ein Gutachten abzufassen hat, kann sicherlich nicht von Herrn Thiel vorgegeben werden. Die Art und Weise, wie Gutachten erstattet werden, ist vielmehr abhängig vom wissenschaftlichen Hintergrund des jeweiligen Untersuchers.

...

"Die Besichtigung des sozialen Umfeldes der betreffenden Kinder wird lediglich in den Fällen von Mitarbeitern der Praxis übernommen, in welchem es möglich ist, die Kinder zuvor psychodiagnostisch in der Praxis zu untersuchen.

...

Im übrigen hat sich diese Vorgehensweise bei der Erstellung von etwa 1000 Gutachten durch den Gutachter bewährt."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Stellungnahme an Amtsgericht Göppingen vom 19.11.2004, S. 1

 

 

 

Beispiel 3

 

Ein anderer als Gutachter tätig gewesener Diplom-Psychologe trägt vor:

 

"..."    

Diplom-Psychologe U. Waschke-Peter, Stellungnahme an Amtsgericht Zehdenick vom 19.11.2004, S. 6

 

 

Die zitierten Vorträge der Gutachter sind für sich genommen keine Qualitätsbeweise, sondern wohl nur Zirkelschlüsse, das erst noch zu beweisende wird mit dem "bewiesen", was erst noch zu beweisen wäre. 1000 Gutachten deren Qualität durch den Vortrag des Gutachters, er habe sie erstellt, keineswegs bewiesen ist, werden als Beweis dafür verwendet, dass man ein qualifizierter Gutachter wäre - ein klassischer Zirkelschluss.

 

"Die bloße Tatsache, das mehrere hundert Gutachten beanstandungsfrei geblieben sind, läst einen Schluss auf eine Qualifikation, die erforderlich ist, um die Bezeichnung `Sachverständiger´ zu führen zu dürfen, allein noch nicht ausdrücklich zu (so ausdrücklich BGH GewArch 1998, 243, 245; OLG Hammn Gew Arch 1997, 350, 351)."

"Praxishandbuch Sachverständigenrecht"; C. H. Beck, München, 3. Auflage, 2002, S. 139

 

 

Im übrigen fragt man sich, wie viele Gutachten ein Mann oder eine Frau jährlich schreiben muss, um schließlich von sich sagen zu können, er hätte schon 1000 Gutachten geschrieben. Angenommen ein Gutachter ist seit 20 Jahren in dieser Branche tätig, so würde das bedeuten, dass er jedes Jahr im Schnitt 50 Gutachten schreibt. Das hieße, der gute Mann müsste jede Woche ein Gutachten fertig stellen. Ob das leistbar ist, ohne zu unzulässigen "Hilfsmitteln" wie Arbeit mit Textbausteinen und Beauftragung anderer Personen mit dem Gutachter vorbehaltenen Aufgaben zu leisten ist, scheint fraglich. Im übrigen würde ein solcher Gutachter bei angenommen 2000 Euro Einnahmen pro Gutachten auf ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro kommen. Man fragt sich, was macht ein solcher Mann mit dem vielen Geld, wenn er ohnehin ständig nur mit der Herstellung von Gutachten beschäftigt ist und zu weiteren Beschäftigungen außer Schlafen und Essen gar keine Zeit mehr haben kann.

 

Uwe Jopt äußert sich zum Thema des Zirkelschlusses zutreffend so: 

 

"Auch jene `Begründungen`, wonach der Wert psychologischer Gutachten allein schon dadurch bewiesen sei, dass die Empfehlungen in der Regel von den Gerichten übernommen würde (Arntzen, 1989), hat zwar eine lange Tradition (Hetzer, 1939), ersetzt aber fehlende Evaluationsstudien nicht, denn wer so argumentiert, bewegt sich in Tautologien, d.h. wissenschaftlich wertlosen Zirkelschlüssen."

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 318

 

 

 

Allerdings ist die Benutzung von Zirkelschlüssen kein ausschließliches Privileg von Gutachtern, auch bei Richter/innen, denen man mitunter nachsagt, logisches Denken wäre eine Grundvoraussetzung ihrer Arbeit, trifft man dann und wann die Verwendung von Zirkelschlüssen an. So z.B. auch bei der Richterin Partikel vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, die in einem Urteil vom 20.06.2005 schreibt:

 

„Zum einen genießen Gerichtsgutachten gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Denn sie gehören zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken.“ (S.4)

 

Die Richterin begeht hier eine petitio principii (Verwendung eines unbewiesenen, erst noch zu beweisenden Satzes als Beweisgrund für einen anderen Satz - Duden Fremdwörterbuch 1997). Ein Sonderfall ist der circulus vitiosus: Ein solcher liegt vor, wenn unter den Aussagen, die zum Beweis einer Behauptung dienen, eine Aussage vorkommt, zu deren Beweis die (stillschweigend als bewiesen angenommene) Behauptung selbst wieder gebraucht wird:

Gerichtsgutachten genießen Urheberrechtsschutz.....weil sie zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken gehören. (Die Richterin, hier aufs Wesentliche reduziert. Noch kürzer: Gerichtsgutachten genießen Rechtsschutz, weil sie Rechtsschutz genießen. (Das Wort „Sprachwerk“ dient nur dazu, vom Zirkelcharakter der Aussage ein ganz klein wenig abzulenken.)).

Festzustellen bleibt: Die Richterin legt mit dem oben genannten Satz nicht dar, worauf sie ihre apodiktisch vorgetragene Meinung stützt. Im Urheberrechtsgesetz findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass ein Gutachten von vornherein urheberrechtlich geschützt wäre. Auch obergerichtliche Urteile, auf die sich die Richterin hier stützen könnte, werden von ihr nicht vorgetragen. 

Gegen das Urteil, das sich einer solchen Technik bedient, ist inzwischen Berufung eingelegt worden.

 

 

Ein Zirkelschluss liegt auch vor, wenn ein Gutachter als Beweis für seine Behauptung sich auf einen angeblich bestehenden allgemeingültigen Grundsatz bezieht, den es aber als allgemein verbindlichen Grundsatz gar nicht gibt. 

 

Beispiel 4

 

"Wenn die emotionale Bindung an beide Eltern sicher ist und wenn es keinen autonomen und stabilen kindlichen Willen zum künftigen Lebensmittelpunkt gibt (z.B. weil das Kind in einem Loyalitätskonflikt steckt), so ist der Kontinuitätsgrundsatz zur Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes heranzuziehen."

Diplom-Psychologe Klaus Schneider, Nachtrag vom 11.10.2011 zum Gutachten vom 22.07.2011 für das Amtsgericht Oranienburg - 32 F 74/11, S. 7

 

 

Es gab Zeiten, da hat Herr Schneider ein Kind noch ordentlich insistierte, auf dass es sich denn nun endlich entscheiden möge:

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 -, S. 20

 

 

Inzwischen ist Herr Schneider in die Jahre gekommen und will eine Entscheidung nicht mehr dem Kind abringen und versucht statt dessen, dies einem angeblich existierenden Kontinuitätsgrundsatz zu überlassen. Warum nicht auch gleich dem lieben Gott oder der Vorhersehung? Oder wie es korrekt wäre, der zuständigen Richterin Frau Czyszke, der Herr Schneider zwar fachliche Zuarbeit, nicht aber die Arbeit abnehmen soll.

 

 

 

 

 

 

Zirkelschlüsse: Ein Psychologe ist ein Psychologe, weil er ein Psychologe ist.

 

Ein Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, circulus vitiosus (lat., wörtlich: fehlerhafter Kreis) oder hysteron proteron (altgriech., wörtlich: das Spätere vor dem Früheren), ist der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird.

Damit wird also eine These aus Argumenten abgeleitet und diese Argumente werden ihrerseits aus der selben These geschlussfolgert. Dies stellt eine Verletzung des Satzes vom zureichenden Grunde dar. Der Selbstbezug kann auch über mehrere Stufen geschehen, sodass der Zirkelschluss einem unvorsichtigen Betrachter, oder gar dem Urheber selbst, verborgen bleibt.

Zirkelschlüsse sind in der (philosophischen) Logik keine legitime Form des logischen Schließens, es handelt sich um einen logischen Fehler. Sie werden aber dennoch gerne verwendet, um wissenschaftlich nicht haltbare angebliche Tatsachen, aber auch Glaubenselemente zu „beweisen“ und so Anhänger für eine Idee bzw. Ideologie zu gewinnen. Um die Legitimität des Schlusses zu untermauern, wird der Zirkelschluss oft ergänzt durch die Widerlegung eines angeblichen oder stark verfälschten unhaltbaren Arguments der Gegenseite. Er kann auch als einer der nicht zielführenden Lösungswege im Münchhausen-Trilemma vorkommen.

Molière verspottete in einer seiner Komödien treffend diese Art von logischen Fehlern: Der Vater einer stummen Tochter möchte wissen, warum seine Tochter stumm ist. „Nichts einfacher als das“, antwortet der Arzt, „das hängt vom verlorenen Sprachvermögen ab“. „Natürlich, natürlich“, entgegnet der Vater, „aber sagen Sie mir bitte, aus welchem Grunde hat sie das Sprachvermögen verloren?“. Darauf der Arzt: „Alle unsere besten Autoren sagen uns, dass das vom Unvermögen abhängt, die Sprache zu beherrschen“.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkelschluss

 

 

 

Lob der Partei

 

Die Partei, die Partei,

Die hat immer recht

Und Genossen es bleibe dabei,

Denn wer kämpft für das Recht,

Der hat immer recht

 

Louis Fürnberg, 1950

 

 

 

 

Was ist Intelligenz?

 

Frage: "Was ist Intelligenz?"

Antwort: "Intelligenz ist die geistige Fähigkeit, die mit Intelligenztests gemessen wird."

 

aus Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999, S. 26

 

 

Was man bei Watzlawick als negatives Beispiel rekursiven oder autoreferentiellen Denkens findet und lesend meint, so viel logische Unbekümmertheit findet sich nur bei ungebildeten Menschen, der wird sich beim Lesen manchen Gutachtens davon überzeugen müssen, dass die Fähigkeit zu logischen Denken auch bei Diplom-Psychologen oder auch Juristen bisweilen sehr beeinträchtigt zu sein scheint. Das kann zwar dumm für die von einer solchen "Fachkraft" betroffenen Eltern sein, doch wer interessiert sich in einer selbstreferentiellen Expertenlandschaft, in dem sich sogenannte Experten gegenseitig Kompetenzzeugnisse ausstellen (siehe die gegenseitigen positiven Buchrezensionen, die sich einschlägig bekannte Gutachter in diversen Fachzeitschriften gegenseitig ausstellen),  schon für die Eltern, dass sei hier in Form einer rhetorischen Frage (also einer Frage, die schon eine Antwort enthält) ganz unschuldig gefragt.

 

Es kann schon erstaunen, mit welcher Unbekümmertheit sogenannte Sachverständige Zirkelschlüsse verwenden und einige Familienrichter ihnen das auch noch unsanktioniert durchgehen lassen. Dies wirft im logischen Schluss die Frage nach der Kompetenz dieser Familienrichter auf, darüber möge sich der geneigte Leser seine eigenen Gedanken machen, wir vertrauen darauf, dass es die unsrigen sein werden.

 

Der Vortrag eines Gutachters, eine bestimmte Arbeitsweise hätte sich "bei der Erstellung von etwa 1000 Gutachten durch den Untersucher bewehrt" (Diplom-Psychologe Thomas Busse, 19.11.2004 an Amtsgericht Göppingen,  ist für sich genommen überhaupt kein Qualitätsbeweis. 

Jopt äußert sich zu diesem Thema zutreffend wie folgt: 

 

"Auch jene `Begründungen`, wonach der Wert psychologischer Gutachten allein schon dadurch bewiesen sei, dass die Empfehlungen in der Regel von den Gerichten übernommen würde (Arntzen, 1989), hat zwar eine lange Tradition (Hetzer, 1939), ersetzt aber fehlende Evaluationsstudien nicht, denn wer so argumentiert, bewegt sich in Tautologien, d.h. wissenschaftlich wertlosen Zirkelschlüssen."

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 318

 

 

Auch die anlässlich einer Kritik zur Aufgabendelegation durch den Gutachter an vom Gericht nicht beauftragte Personen gegebene Erwiderung stellt einen wertlosen Zirkelschluss dar: 

 

"Die Besichtigung des sozialen Umfeldes der betreffenden Kinder wird lediglich in den Fällen von Mitarbeitern der Praxis übernommen, in welchem es möglich ist, die Kinder zuvor psychodiagnostisch in der Praxis zu untersuchen. ... Im übrigen hat sich diese Vorgehensweise bei der Erstellung von etwa 1000 Gutachten durch den Untersucher bewährt."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 19.11.2004

 

 

 

 

 

 

Wiedergabe von Sekundärmeinungen

Der Gutachter kann seine Behauptungen nicht damit beweisen, dass er die Sichtweise oder Feststellungen anderer ungeprüft übernimmt. 

 

Beispiel 1

 

"Aus unserer Sicht wurde A (Kind) durch die geforderte Unterdrückung ihrer Gefühle einer noch größeren psychischen Belastung durch ihre Mutter ausgesetzt anstatt dabei entlastet zu werden. Dass Frau X (Mutter) die Änderungen in geradezu erschreckender Weise zu gelingen scheint, berichtet Herr Y (Vater), wenn er schildert, dass A in letzter Zeit plötzlich aufgehört habe zu weinen und anfange, der Mutter zu winken und sie zu begrüßen, obwohl diese noch gar nicht zu sehen sei."

Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch, 09.09.2003

 

 

Ähnlich problematisch ist die Wiedergabe der Sichtweisen anderer am Verfahren beteiligter Professioneller durch den Gutachter, wenn es in der Absicht geschieht die eigene Ansicht glaubhafter zu machen.

 

 

Beispiel 2

 

"Zu einer ähnlichen Einschätzung war Herr Z vom Sozial- und Jugendamt L. gekommen, wie dem Bericht zu entnehmen ist. (Akte ..., Blatt ...)"

Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch, 09.09.2003

 

Nicht selten kommt es bei einer solchen Herangehensweise zur zirkulären Erfindung von Wirklichkeit. 

Watzlawick beschreibt einen solchen Fall: 

 

In einer südamerikanischen Hafenstadt wird von der örtlichen Festung genau um 12 Uhr ein Kanonenschuss abgefeuert und danach richtet sich jedermann die Uhr. Ein Reisender aus dem Ausland stellt fest, dass der Kanonenschuss immer um cirka 20 Minuten zu spät ist. Der Reisende geht hinauf in die Festung zum Kommandanten und fragt ihn woher die Zeit genommen wird, nach der der Kanonenschuss abgefeuert wird. Der Kommandant sagt stolz, weil es sich um so eine wichtige Sache handelt, schicke er jeden Morgen einen Soldaten hinunter ins Zentrum der Stadt, wo in der Auslage des Geschäfts des einzigen Uhrmachers der Stadt ein besonders genauer nautischer Chronometer steht. Der Soldat stellt seine Zeit nach dieser Uhr ein, geht hinauf in die Festung und nach dieser Zeiteinstellung wird der Kanonenschuss dann abgefeuert. Der Reisende geht hinunter in die Stadt und fragt den Uhrmacher, woher dieser sicher sei, dass sein Chronometer wirklich genau eingestellt sei. Der Uhrmacher erwidert ihm stolz, da es sich um eine so wichtige Sache handle, vergleiche er jeden Mittag seinen Chronometer  mit dem Kanonenschuss und es hat sich seit Jahren nicht eine Minute des Unterschiedes ergeben.

wiedergegeben nach Paul Watzlawick: "Vom vermeintlichen Sinn des Unsinns", Baseler Psychotherapietage 1998, Video, www.auditorium-netzwerk.de

 

 

Eine ähnliche Form der Interaktion zwischen Beteiligten lag offensichtlich auch dem sogenannten Wormser Missbrauchsprozessen zu Grunde. Hier war eine übereifrige, und man muss sagen erschreckend inkompetente und die verheerenden Auswirkungen auf die betroffenen Familien betrachtend schon als kriminell zu bezeichnende Sozialarbeiterin zu der Meinung gekommen, einen massenhaften Missbrauch von Kindern durch ihre Eltern und Verwandten erkannt zu haben. Diese Einschätzung wurde von einem Arzt  übernommen, worauf die Sozialarbeiterin sich in ihrer "Diagnose" bestätigt fühlte und nun auch andere Fachkräfte bis hin zu den zuständigen Richtern die zum Selbstläufer gewordene "Diagnose" übernahmen.

 

vergleiche hierzu:

Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

 

Das Gericht beauftragt den Gutachter normalerweise nicht, die Meinung des Jugendamtes einzuholen, wenn dies doch geschieht, kommt der Richter seiner eigenen Aufklärungspflicht nicht nach. Das Jugendamt ist ohnehin Mitwirkender im familiengerichtlichen Verfahren und kann seine Sichtweise jederzeit ins Verfahren einbringen. Dazu braucht es also nicht des Gutachters, schon gar nicht, wenn lediglich aus Unterlagen des Jugendamtes zitiert wird, die dem Gericht bereits vorliegen.  Das Jugendamt kann die Art seiner Mitwirkung weitestgehend selbst bestimmen (§50 SGB VIII). Der Familienrichter kann, im Gegensatz zum Weisungsrecht gegenüber dem Gutachter (§404a ZPO), dem Jugendamt keine Weisungen erteilen. 

 

 

Beispiel 3 

Noch problematischer dürfte es sein, wenn die Gutachterin zur Untermauerung ihrer Ansicht, Konfliktparteien zitiert, denen man in einem solchen Verfahren immer Befangenheit unterstellen kann:

 

"Von den Großeltern A`s wurde berichtet, diese habe ihnen gegenüber schon einmal geäußert: `Wenn ich nimmer da bin, dann will der Papa auch nimmer leben`" 

Diplom-Psychologin Helene Ruppert, Gutachten vom 07.03.2005 an das Oberlandesgericht Nürnberg, S. 18

 

 

Beispiel 4

 

"Die von der Mutter geschilderten Reaktionen ihres Sohnes lassen auf erhebliche Verlust- und Trennungsängste des Jungen bezüglich seiner Mutter schließen. ..."

Diplom-Psychologin Brigitta Eick, Gutachten vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, S. 40

 

 

Die Formulierung der Gutachterin suggeriert hier, dass die von der Mutter geschilderten Reaktionen des Sohnes auch tatsächlich so stattgefunden hätten. Andernfalls hätte die Gutachterin schreiben müssen: 

 

Wenn die von der Mutter geschilderten Reaktionen ihres Sohnes zutreffend sein würden, ließe das auf auf erhebliche Verlust- und Trennungsängste des Jungen bezüglich seiner Mutter schließen. ...

 

Auf Nachfrage im Gerichtstermin (14.11.2006), ob die Gutachterin denn die Aussage der Mutter über die geschilderten Reaktionen des Sohnes selber überprüft hätte, wich die Gutachterin einer konkreten Beantwortung aus, in dem sie einen Schwall nichtssagender "psychologischer" Sätze vortrug. Erst auf nochmalige Anfrage, räumte die Gutachterin ein, dass sie die Aussage der Mutter nicht selbst überprüft hätte.

 

 

 

 

 

Falschaussage

Der Gutachter hat das Gutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen zu erstatten (§410 ZPO), d.h. er hat während seiner Arbeit die gebotene Unparteilichkeit zu wahren und sich auf dem aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Debatte zu bewegen. 

Der Gutachter darf keine Falschaussagen zu tätigen, tut er dies dennoch, macht er sich strafbar.

 

Falsche uneidliche Aussage

§153 StGB Falsche uneidliche Aussage.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

 

 

 

Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung unterscheidet sich von einer Vermutung oder einer Annahme dadurch, dass die Tatsache beweisbar ist. So kann man die Behauptung: Die Mutter wohnt in einer 69 Quadratmeter großen Wohnung durch eine einfache Flächenmessung überprüfen (Wirklichkeit erster Ordnung).

 

Der Beweis der Behauptung

 

Der Vater weist narzisstische Züge auf und hat deutliche schizoide und dissoziale Züge. Diese sind im klinischen Sinn bedeutsam.

 

 

ist dagegen prinzipiell nicht beweisbar, denn diesen Zuschreibungen liegen unscharfe Wirklichkeitskonstruktionen zu Grunde, die als solche objektiv nicht existent sind. Bei den meisten Behauptungen die in Gutachten erhoben werden, handelt es sich um nicht beweisbare Wirklichkeitskonstruktionen. Dass solche nicht beweisbaren Wirklichkeitskonstruktionen aber dennoch sehr beliebt sind, liegt an der fixen Grundidee, ein Gutachter müsse dem Gericht sagen können, wie die Wirklichkeit wirklich ist, was wie der Radikale Konstruktivismus zeigt, prinzipiell nicht möglich ist. 

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Paul Watzlawick: "Wie wirklich ist die Wirklichkeit?"; Piper; München, 1995

 

 

Die fixe Idee, dass Diagnostik Wirklichkeit objektiv beschreiben könnte, hat der Gutachter, der zumeist eine Zertifizierung als Diplom-Psychologe vorweisen kann, bereits im Studium eingetrichtert bekommen und als Grundüberzeugung in seinem Gehirn abgespeichert. Da die meisten Richter einen Gutachter damit beauftragen, herauszufinden, wie die Wirklichkeit wirklich ist, fühlen sich die Diplom-Psychologen in ihrer fixen Idee - so wie der Kaiser in dem Märchen von des Kaisers neuen Kleider - bestätigt, denn wenn ein Richter danach fragt, wie die Wirklichkeit wirklich ist, dann muss dies ja auch feststellbar sein, denn warum sollte ein Richter, bei dem es sich prinzipiell um eine Inkarnation der Objektivität handelt danach sonst fragen. Schließlich sind Richter keine Astrologen, von denen man gemeinhin annimmt, dass sie die Konstellationen der Sterne deuten oder Psychoanalytiker, die wie Freud die Träume ihrer Patienten deuten. 

Tatsächlich unterschieden sich Richter in der Benutzung von Wirklichkeitskonstruktionen letztlich nicht allzu sehr von Astrologen oder Psychoanalytikern

 

Wenn ein Gutachter aber eine Behauptung aufstellt, kann er relativ leicht und erfolgreich argumentativ angegriffen werden, da der Gutachter eben diese Behauptung oft nicht beweisen kann.

Um solche gegnerischen Angriffe die im Einzellfall auch in einer Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage oder Verleumdung enden können, zu vermeiden, hält der Gutachter sich in der Regel mit Behauptungen zurück und arbeitet statt dessen lieber mit vagen Beschreibungen, die zwar auch nicht beweisbar sind aber im strengen Sinne auch keine Behauptungen sind. Da sie keine Behauptungen sind, können sie auch nicht wiederlegt werden. Sagt jemand zum Beispiel: Das Wetter kommt mir ganz schön kalt vor oder Das Wetter finde ich ziemlich werkwürdig, so ist dies eine subjektive Beschreibung (Wirklichkeit 2. Ordnung, die nicht beweisbar ist.

Beispiele in familiengerichtlichen Gutachten findet man dazu wie Sand am Meer.

 

 

Beispiel 

 

"Der Vater weist insbesondere narzisstische Züge auf sowie deutliche schizoide und dissoziale Züge, diese erscheinen im klinischen Sinn bedeutsam."

Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten vom 29.07.2008 für das Amtsgericht Itzehoe - Richter Herr Foth, S. 126

 

 

Die Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann trägt hier eine Behauptung und eine Deutung vor. 

Sie behauptet:

 

Der Vater weist insbesondere narzisstische Züge auf sowie deutliche schizoide und dissoziale Züge, ...

 

und deutet dann: 

 

diese erscheinen im klinischen Sinn bedeutsam.

 

 

eine Deutung ist als solche zulässig, erbringt aber nicht den Nachweis, dass es auch tatsächlich so ist und ist in so fern für die Wahrheitsfindung wertlos.

 

Die Behauptung:

 

Der Vater weist insbesondere narzisstische Züge auf sowie deutliche schizoide und dissoziale Züge, ...

 

ist allerdings noch kein Beweis, dass es tatsächlich so ist. Der Beweis ist nicht dadurch anzutreten, dass man die eigenen Behauptung als erwiesen ansieht. Wenn dies so einfach wäre, dann wäre auch eine Behauptung der Gutachterin, sie wäre die Kaiserin von China schon mit der Behauptung bewiesen. Dies wäre dann ein Zirkelschluss. 

 

Ein Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, circulus vitiosus (lat., wörtlich: fehlerhafter Kreis) oder hysteron proteron (altgriech., wörtlich: das Spätere vor dem Früheren), ist der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird.

Damit wird also eine These aus Argumenten abgeleitet und diese Argumente werden ihrerseits aus der selben These geschlussfolgert. Dies stellt eine Verletzung des Satzes vom zureichenden Grunde dar. Der Selbstbezug kann auch über mehrere Stufen geschehen, sodass der Zirkelschluss einem unvorsichtigen Betrachter, oder gar dem Urheber selbst, verborgen bleibt.

Zirkelschlüsse sind in der (philosophischen) Logik keine legitime Form des logischen Schließens, es handelt sich um einen logischen Fehler.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkelschluss

 

 

 

 

Die Behauptung der Gutachterin:

 

Der Vater weist ... deutliche schizoide und dissoziale Züge, ... (auf - Anmerkung P. Thiel)

 

könnte vom betroffenen Vater unter dem strafrechtlichen Aspekt einer falschen uneidliche Aussage oder einer Verleumdung gewertet werden.

 

Strafgesetzbuch

§153 Falsche uneidliche Aussage. 

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe ... bestraft.

 

 

Falsche Tatsachenbehauptungen eines Gutachters sind strafbar oder können mit zivilrechtlichen Mitteln (§823 BGB Schadensersatzpflicht, § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) angefochten und gegebenenfalls zu Lasten des Gutachters sanktioniert werden.

 

 

Beispiel 1

 

„Durch die von ihrem Vater initierte abrupte und für A nicht vorherseh- und nachvollziehbare Trennung von ihrer Mutter ist A psychisch traumatisiert worden und ihre grundsätzlich positive Bindung an ihre Eltern ist in ihrer Bindungsqualität erschüttert worden. Dies bringt A deutlich mit ihren von beiden Eltern beschriebenen Trennungs- und Verlustängsten zum Ausdruck, die nicht wie vom Vater angenommen, aus der ehemaligen Trennung ihrer Eltern herrühren. ...“ 

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005 für Amtsgericht Hamburg-St. Georg, S. 79

 

Worauf gründet die Gutachterin ihre Behauptung, das Kind A wäre „psychisch traumatisiert worden“? Wenn psychologische Laien, zu denen man sicher auch den verfahrensführenden Richter zählen kann (sonst hätte er sicher nicht die Gutachterin bestellt, von der er sich offenbar eine sachverständige Beantwortung der Beweisfragen erhoffte), davon hören, ein Kind wäre von einem Elternteil traumatisiert worden, so werden in aller Regel die Alarmglocken läuten und ein solcherart beschuldigte Elternteil wird ganz automatisch als jemand angesehen werden, der leichtfertig das Kindeswohl gefährdet hat und womöglich auch in Zukunft gefährden wird. Von daher müssen solche Vorwürfe wie die Gutachterin sie gegen dem Vater erhebt, gut begründet sein, sonst könnte dies auch leicht als Straftat nach §187 StGB angesehen werden.

 

Wie begründet nun die Gutachterin ihren Vorwurf, durch das Verhalten des Vaters wäre „A psychisch traumatisiert worden“? Die Begründung lautet:

 

„.... Dies bringt A deutlich mit ihren von beiden Eltern beschriebenen Trennungs- und Verlustängsten zum Ausdruck, die nicht wie vom Vater angenommen, aus der ehemaligen Trennung ihrer Eltern herrühren. ...“ (S. 79)

 

Die Gutachterin führt also nicht überprüfte Schilderungen der Eltern als Beweis dafür an, dass „A psychisch traumatisiert worden“ wäre. Die Gutachterin macht sich nicht die Mühe, ihre Behauptung einer stattgefundenen Traumatisierung durch eigene Untersuchungen im direkten Kontakt mit dem Kind zu verifizieren, sondern übernimmt ungeprüft eventuell gehaltene Vorträge der Eltern, um dann daraus eine Traumatisierung zu diagnostizieren. Das erscheint nun gänzlich unprofessionell und man kann sicher die Frage stellen, ob es der Gutachterin nicht an der für die Tätigkeit als Gutachterin nötigen Kompetenz mangelt.

 

 

 

Beispiel 2

 

"Die von der Mutter geschilderten Reaktionen ihres Sohnes lassen auf erhebliche Verlust- und Trennungsängste des Jungen bezüglich seiner Mutter schließen. Das aufgeschlossene, unbefangene sozial zugewandte Verhalten beider Kinder zu Beginn der Begutachtung gegenüber der Sachverständigen, den Eltern einschl. der jeweiligen Lebensgefährten sowie des unauffällige Verhaltens laut Angaben der Eltern in der Kita sprechen dafür, dass A und B sich in der Zwischenzeit psychisch gut stabilisieren konnten."

Diplom-Psychologin Brigitta Eick, Gutachten für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer vom 24.05.2006, S. 40

 

 

Die Gutachterin setzt den unbewiesenen Vortrag der Mutter, dass der Sohn "erhebliche Verlust- und Trennungsängste ... bezüglich seiner Mutter" gehabt hätte offenbar als faktisch gegebene Tatsache voraus. Die Gutachterin bezieht ihre Kenntnis, dass es angeblich so gewesen wäre, jedoch einzig und allein aus dem Vortrag der Mutter. Dies kann beim Vater schnell dazu führen, dass er gegenüber dem Gericht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Gutachterin äußert. 

Wenn man dann die Gutachterin Brigitta Eick auf der Internetseite der Deutschen Psychologen Akademie GmbH des BDP

 

Die Deutsche Psychologen Akademie GmbH (DPA) ist die Bildungseinrichtung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP). Die DPA ist einer der größten Anbieter psychologischer Aus-, Fort- und Weiterbildung in Deutschland.

...

In über 250 Veranstaltungen jährlich gibt die Akademie den aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis weiter. Dabei engagiert sich die Akademie besonders für die qualifizierte Fortbildung in zukunftsträchtigen neuen Arbeitsfeldern. Die Akademie arbeitet mit renommierten Universitätsinstituten, Fachgesellschaften, qualifizierten Dozenten und spezialisierten Praktikern zusammen.

 

Als hauptverantwortlicher Träger organisiert die Deutsche Psychologen Akademie die Durchführung der Föderativen Weiterbildung zur Fachpsychologin und zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie.

 

http://www.weiterbildung-rechtspsychologie.de

 

Stand 30.11.2006

 

 

 

auf einer Liste von "Prüfer(innen) / Supervisor(inn)en" vorgestellt bekommt:

 

Frau Dipl.-Psych. B. Eick

GWG Erphostr. 40 48145 Münster 

Realitätsgehalt von Zeugenaussagen; Trennung u. Scheidung; Vormundschaft

Prüferin, Beraterin, Supervisorin

 

http://www.weiterbildung-rechtspsychologie.de/pruefer_supervisoren__.html

 

 

so kann man sich schon fragen, nach welchen Qualitätskriterien "Prüfer(innen) / Supervisor(inn)en" bei der Deutschen Psychologen Akademie GmbH benannt werden. Man kann dann dort lesen:

 

"Bei der Erstellung der ersten Liste für Supervisorinnen und Supervisoren wurden keine expliziten Kriterien festgelegt. Die Entscheide des Regionalen Gremiums NRW erfolgten aufgrund der persönlichen Kenntnisse hinsichtlich der Qualifikation des infrage kommenden Personenkreises. Da dieser mittlerweile deutlich größer geworden ist, hat der Kooperationsausschuss in seiner Sitzung vom 05.11.2004 folgende Qualifikationsmerkmale festgelegt:

a) Zertifizierung als Fachpsychologin/Fachpsychologe für Rechtspsychologie

b) Zertifizierung als Supervisor(in) oder Mediator(in) oder Approbation zur/zum Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutin oder Nachweis qualifizierter didaktischer Fähigkeiten

c) mindestens 3 Jahre Berufspraxis nach der Zertifizierung oder insgesamt mindestens 6-jährige Berufspraxis, jeweils mit nachgewiesenem eindeutig rechtspsychologischen Arbeitsschwerpunkt

Dieser Merkmalskatalog ist nicht erschöpfend, sondern markiert den zugrunde zu legenden Orientierungsrahmen. Im Folgenden sind die Prüfer(innen), Berater(innen) und Supervisor(inn)en aufgelistet, die für die Region Deutschland Mitte und Deutschland Ost durch die regionalen Gremien vorgeschlagen sind."

 

 

Die Selbstdarstellung der Deutschen Psychologen Akademie GmbH des BDP im Internet:

 

"Bei der Erstellung der ersten Liste für Supervisorinnen und Supervisoren wurden keine expliziten Kriterien festgelegt. Die Entscheide des Regionalen Gremiums NRW erfolgten aufgrund der persönlichen Kenntnisse hinsichtlich der Qualifikation des infrage kommenden Personenkreises." 

 

 

lässt anscheinend darauf schließen, dass es in erster Linie persönliche Empfehlungen anderer sind, die dazu führen, ob jemand auf die entsprechende Empfehlungsliste kommt oder nicht. Wer schließlich über die Aufnahme oder Nichtaufnahme bestimmt, wer da ein Empfehlungsrecht hat oder nicht hat, lässt sich der Präsentation der DPA im Internet, soweit zu sehen, nicht entnehmen. 

Immerhin, es gibt einige überprüfbaren Voraussetzungen. Verbindlich vorgeschrieben sind offenbar: 

 

a) Zertifizierung als Fachpsychologin/Fachpsychologe für Rechtspsychologie

b) Zertifizierung als Supervisor(in) oder Mediator(in) oder Approbation zur/zum Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutin oder Nachweis qualifizierter didaktischer Fähigkeiten

c) mindestens 3 Jahre Berufspraxis nach der Zertifizierung oder insgesamt mindestens 6-jährige Berufspraxis, jeweils mit nachgewiesenem eindeutig rechtspsychologischen Arbeitsschwerpunkt

Dieser Merkmalskatalog ist nicht erschöpfend, sondern markiert den zugrunde zu legenden Orientierungsrahmen.

 

 

Das wirkt immerhin beruhigend.

 

 

 

Beispiel 3

Der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann wird am 18.04.2008 am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Schon sechs Wochen später, am 01.06.2008, legt er dem Gericht ein 66-seitiges zweizeilig geschriebenes Gutachten vor. Doch schnell ist nicht automatisch auch gut. 

Vielleicht lag es an der fast atemberaubenden Geschwindigkeit mit der Herr Wiedemann sein Gutachten erstellte oder auch nur an einer gewissen Unbekümmertheit, die ihn zu der folgenden Behauptung hinriss:

 

"Der Kindesvater weist zu wenig an emotionaler Beziehung zu A (Kind) auf und befindet sich in einem inneren Konflikt. Insofern kann dieser Konflikt nicht über irgendeine Umgangsgestaltung beendet werden, da es dem Kindesvater nicht in erster Linie um den Umgang selbst zu A geht.."

Diplom-Psychologe Michael Wiedemann Gutachten vom 01.06.2008 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 64

 

 

Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Michael Wiedemann behauptet hier:

1. Der Kindesvater weist zu wenig an emotionaler Beziehung zu A (Kind) auf.

2. Der Kindesvater befindet sich in einem inneren Konflikt. 

3. Dem Kindesvater geht es nicht in erster Linie um den Umgang selbst zu A. 

4. Insofern der Kindesvater zu wenig an emotionaler Beziehung zu A (Kind) aufweist und sich in einem inneren Konflikt befindet, kann dieser Konflikt nicht über irgendeine Umgangsgestaltung beendet werden.

 

Behauptungen werden aber nicht allein schon dadurch wahr, dass man sie aufstellt, wenn das so einfach wäre, würde ich gleich behaupten, ich wäre König von Deutschland und dem einen oder anderen Gutachter die Bastonade erteilen.  

Behauptungen werden dadurch als wahr anerkannt, in dem man sie beweist. So z.B. die Behauptung: 

 

Wenn ich diesen Stein loslasse, fällt er auf den Boden.

 

Der Beweis ist ganz einfach, man lässt den Stein und jeder der sehen kann, sieht, dass der Stein zu Boden fällt. Die Behauptung ist mithin bewiesen.

 

Doch wie beweist man 1. dass ein Vater zu wenig an emotionaler Beziehung zu seinem Kind aufweist? sicherlich nicht dadurch, dass man seinen eigenen subjektiven Wertmaßstab zur Messlatte für andere Menschen erhebt.

Wie beweist man 2. dass sich ein Vater in einem inneren Konflikt befindet? Hat der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann spezielle Geräte, mit denen er innere Konflikte orten und aufspüren kann? Vielleicht kann er mit einem solchen Gerät - so vorhanden - ähnlich wie mit einer Wünschelrute auch Erzadern aufspüren oder  Wasserquellen finden.

Wie beweist man 3. dass es einem Vater nicht in erster Linie um den Umgangs zu seinem Kind geht?

Die 4. Behauptung des Herrn Wiedemann beruht auf den beiden von ihm offenbar als wahr unterstellten Behauptungen 1 und 2. Die 4. Behauptung wäre also bewiesen, wenn die 1. und 2. Behauptung bewiesen wäre.

Nun denn, Herr Wiedemann frisch ans Werk.

 

 

 

 

 

Spekulationen

 

Beispiel 1

Doch damit nicht genug. Darüber hinaus betrachtet der Großvater beteiligtes Fachpersonal bzw. involvierte Behörden der Sache nach mitunter als Störenfriede und Dilettanten, die sich am Kindeswohl vergingen. Offenkundig hält er nur sich selbst dafür in der Lage, die Situation richtig zu erfassen und das Wohl seines Enkelsohns zu schützen. Diese egozentrisch und selbstherrisch anmutende Fehleinschätzung, sowie viele andere, indiskutable Verhaltensweisen des KV, die z.T. pathologische Züge annehmen, dürften ihre Ursache u.a. in einer zutiefst unglücklichen und unseligen Kindheit des KV haben. Diese im besonderen, sowie die diktatorischen Gesellschaftsverhältnisse der früheren DDR im Allgemeinen, in welcher Herr Z etwa vier Jahrzehnte aufwuchs, dürften - Hand in Hand gehend - vor allem in bindungstechnischer Hinsicht deutliche Spuren bei diesem hinterlassen haben."

Prof. Dr. Dr. habil  Thomas Schott, Gutachten vom 26.11.2012 für Amtsgericht Auerbach - 1 F 346/12, S. 47-48

 

Herr Prof. Dr. Dr. habil hat die Weisheit wohl mit Löffeln gefressen. Womöglich haben ihm mehrere Jahre Sozialisation in der BRD gereicht, sich bis oben hin und bis an sein Lebensende mit Weisheit einzudecken. Womöglich ist Herr Schott aber auch DDR-Verfolgter in zweiter oder dritter Generation, was seinen "pathologisch" anmutenden Vortrag gegen die DDR erklären könnte.

Womöglich hatte Herr Schott aber auch eine "zutiefst unglückliche und unselige Kindheit" in der BRD erlebt, inklusive eines eigenen Vaters, die er nun mittels des psychologischen Mechanismus der Projektion auf die im Zweifelsfall immer schuldige DDR wirft, um so der Auseinandersetzung mit den Folgen seines eigenen Gewordenseins auszuweichen. 

 

vergleiche hierzu: 

Ivan Boszormenyi-Nagy, Geraldine M. Spark: Unsichtbare Bindungen. die Dynamik familiärer Systeme. Klett-Cotta, (1981)

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951)

Thomas Schott: Dämonenväter [Taschenbuch], Books on Demand Gmbh; Auflage: 1., Aufl. (Juli 2005) http://www.amazon.de/D%C3%A4monenv%C3%A4ter-Thomas-Schott/dp/383343242X/ref=sr_1_11?s=books&ie=UTF8&qid=1358170694&sr=1-11

 

 

Wäre es an dem - so könnte hieraus Grund zur Ablehnung des Herrn Schotts wegen der Besorgnis der Befangenheit entstehen.

Im übrigen verwechselt Herr Schott an obiger Stelle den Großvater mit dem Vater (KV), was die Frage nach Konzentrationsfähigkeit des Herrn Schott aufwerfen könnte.

 

 

 

Beispiel 2

„A erlebte die Elterntrennung im Alter von zwei Jahren und den Wechsel von der Mutter zum Vater im Alter von fünf Jahren. Es ist davon auszugehen, dass er jeweils nachhaltig in seinem Beziehungserleben erschüttert wurde und dabei altersgemäß noch kaum über Bewältigungsstrategien verfügte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die Bindungsfähigkeit des Jungen dadurch beeinträchtigt und dies trug dazu bei, dass A sich der Lebensgefährtin des Vaters gegenüber von Anfang an verschloss.“ 

Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, Gutachten vom 05.03.2007 für Amtsgericht Schwabach, S. 37/38

 

 

Die Gutachterin verliert sich hier unter der Überschrift „Befund“ in Spekulationen, die für die gerichtlich interessierende Klärung der Frage nach einer Regelung des Aufenthaltes des Kindes bei seinen Eltern völlig irrelevant ist und wohl nur zu dem Zweck geschrieben wurde, beim unkundigen Leser den Eindruck besonderer psychologischer Kompetenz der Gutachterin zu erzeugen. Zum einen trägt die Gutachterin außer nichtssagenden unbestimmten Formulierungen wie „Es ist davon auszugehen“ und „Mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nichts von Relevanz vor, zum anderen suggeriert sie, dass sich der Junge gegenüber der Lebensgefährtin des Vaters u.a. deshalb verschließen würde, weil „die Bindungsfähigkeit des Jungen“ durch frühere Erlebnisse beeinträchtigt wäre. Dies ist aber bloße Spekulation der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam. Dass es relevante Konflikte zwischen dem Jungen und der Lebensgefährtin des Vaters geben könnte, bleibt bei einer solch spekulativen Betrachtung unberücksichtigt.

 

 

 

Beispiel 3

Richterin Semmann vom Amtsgericht Monschau beauftragte die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint mit der Beantwortung von zwei Beweisfragen:

 

1. Entspricht es dem Wohl des Kindes A, geboren am .... .1999, wenn es regelmäßig Umgang mit dem Antragsteller hat?

2. Sofern Ziffer 1 bejaht wird: In welchem Umfange entspricht ein Umgang von A mit dem Antragsteller dem Wohl des Kindes?

Richterin Semmann - Amtsgericht Monschau - 6 F 90/06, Beweisbeschluss vom 12.07.2006

 

 

Anderslautende Fragen hatte das Gericht nicht gestellt. Der Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint ist das aber möglicherweise egal. Außerhalb der konkreten gerichtlichen Beauftragung gibt sie diverse Spekulationen zum besten. So schreibt sie:

 

„Es ist der Mutter nicht bewusst, dass sie ihre eigene Geschichte (Ausgrenzung des Vaters nach der Trennung ihrer Eltern) in ähnlicher Weise wiederholt und ihre eigenen Konflikte auf A´s Rücken austrägt ...“ (Gutachten S. 86)

 

 

Zu allem Überfluss ergänzt die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint ihre vom Gericht nicht erfragte Meinungsäußerung im nächsten Satz noch mit einem Rat-Schlag in Richtung Mutter:

 

„Um sich dessen bewusst zu machen, benötigt sie psychotherapeutische Hilfestellung. Mit einer solchen Unterstützung hat sie die Chance, ihre Verlustängste und ihre Beziehungsmuster zu Partnern aufzuarbeiten.“ (Gutachten S. 86)

 

 

Das Gericht hat die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint allerdings nicht als Psychotherapeutin oder Seelsorgerin für die Mutter beauftragt, sondern mit der Beantwortung von zwei Beweisfragen.

Nebenbei verletzt die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint mit dieser Gedankenführung einfache logische Regeln, denn sie baut ihre Meinungsäußerung, die Mutter „benötige psychotherapeutische Hilfestellung“ auf der vorhergehenden unbewiesenen Behauptung auf, der Mutter wäre es

 

„nicht bewusst, dass sie ihre eigene Geschichte (Ausgrenzung des Vaters nach der Trennung ihrer Eltern) in ähnlicher Weise wiederholt und ihre eigenen Konflikte auf A`s Rücken austrägt.“

 

 

 

 

 

Deutungen, Mutmaßungen, Vermutungen 

Deutungen können für den Klienten im beraterischen oder therapeutischen Kontext hilfreich sein, seine Situation besser "zu verstehen" und ihr damit einen Sinn zu verleihen, an dem es bisher mangelte. Eine Deutung ist keine Tatsachenklärung, sondern eine Wirklichkeitskonstruktion, die mehr oder weniger durch Tatsachen unterfüttert werden kann. Tatsachen sind aber keine Voraussetzung für eine erfolgreiche Deutung. Dies sieht man z.B. beim religiösen Glauben. So z.B. wenn jemand nach Jahren religiöser Abstinenz und persönlichen Leidens sich dem Glauben an Gott zuwendet. Nun erfährt er aus der christlichen Lehre, dass sein bisheriges eigenes Leiden Sinn gehabt hat, denn auch Jesus hat gelitten - für Gott und für die Menschen, für die er sein Leben opferte. Ähnlich religiös gefärbt  - also eine Sache des Glaubens und nicht der Tatsachen - ist letztlich auch die Deutung eines Beraters oder Therapeuten sein. Im besten Fall gibt sie auf die Fragen des Klienten einen Antwort, die Sinn macht und dem Klienten dadurch hilft, sein Leben besser meistern zu können.

Ein verantwortungsvoll handelnder Therapeut (Berater) wird aufpassen, dass er dem Klienten nicht eine Deutung überstülpt, die dieser nicht annehmen kann oder will. Der Therapeut muss sich in solchen Fällen nicht wundern oder gar narzisstisch gekränkt reagieren, wenn der Klient eine ärgerliche Reaktion auf die für ihn unannehmbare (nichtassimillierbare) Deutung zeigt.

 

"Auch ist die feindselige Aggression oft genau dort rational, wo sie als neurotisch gilt; zum Beispiel wird Feindschaft (des Klienten - Anmerkung P. Thiel) vielleicht nicht deshalb gegen einen Therapeuten gekehrt, weil er eine `Vaterfigur` wäre, sondern weil er `schon wieder einer` ist, der einem unassimilierbare Deutungen aufzwingt und einen ins Unrecht setzt."

Perls/Hefferline/Goodman "Gestalttherapie. Grundlagen", dtv Klett-Kotta, 1992, S.137

 

 

Verfügt der Therapeut nicht über die wünschenswerte persönliche Reife und fachliche Kompetenz, wird er die abwehrende Reaktion des Klienten zum Anlass nehmen, die vermeintliche Niederlage durch einen Übergriff an dem Klienten wettzumachen.

In familiengerichtlichen Verfahren tätige Gutachter sind nun oft wahre Weltmeister im Deuten. Da wird gedeutet, bis sich mitunter die sprichwörtlichen Balken biegen. Baron Münchhausen scheint dagegen bisweilen ein ganz kleines Licht beim Erfinden von Geschichten (Deuten) zu sein. Dem in der Regel von der Deutung des Gutachters betroffene unfreiwilligen Klient (Vater, Mutter oder anderer Verfahrensbeteiligter) steht allerdings im Gegensatz zu dem Klienten eines Therapeuten der Ärger als Reaktion auf die unassimilierbare Deutung des Gutachters nur eingeschränkt zur Verfügung, denn zum einen genießt der Gutachter von Seiten des Gerichtes mehr oder weniger Narrenfreiheit, Einwände der Betroffenen gegen den Gutachter oder Befangenheitsanträge gegen den Gutachter werden vom Gericht häufig abgewehrt. Vor dem Hintergrund des für den Gutachter gerichtlich aufgespannten Sicherheitsnetzes wird die ärgerliche Reaktion des Betroffenen auf die Deutung des Gutachters vom Gutachter sogleich wieder gedeutet und zwar zumeist zu ungunsten des Betroffenen. Dieser kann dann z.B. als "in seiner  Emotionalität bedenklich beeinträchtigt" vorgestellt werden. Oder es heißt dann: "Ihm fehlt offensichtlich ein hinreichendes emotionales Orientierungsmuster für gegebene soziale Situationen. ..." Oder: "Der KV regrediert in diesen Zuständen in einem Ausmaß, welches dazu führt, dass ihn keine hinreichende Selbst- und Aggressionsregulation mehr gelingt." (Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte, 09.12.2005).

Dass die Aggression des Betroffenen gegen einen Gutachter womöglich auch eine Reaktion auf eine vorhergehende Aggression des Gutachters sein kann, scheint oft nicht im Vorstellungsvermögen der betreffenden Gutachter zu stehen, bzw. ihrem Selbstverständnis von sich und von der Welt zu widersprechen.

 

Abschließende mündliche oder schriftliche Darlegungen des Gutachter gegenüber dem beauftragenden Gericht stellen immer die jeweilige Sicht des Gutachters auf den Familienkonflikt dar. Im Idealfall ist diese Sicht, so wie eine Landkarte für den Wanderer, ein für bestimmte praktische Zwecke handhabbares Modell der angenommenen Wirklichkeit. Aus konstruktivistischer Sicht gibt es jedoch mehrere Ordnungen von Wirklichkeit. Die sogenannte Wirklichkeit erster Ordnung bezieht sich auf real wahrnehmbare Objekte, z.B. auf die Feststellung ob in einem Raum ein Stuhl steht oder nicht oder die Anzahl der Kinder in einer Familie. Hier wird es in der Regel keine unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Menschen geben. Die Wirklichkeit zweiter Ordnung bezieht sich auf Wissen über Objekte oder auch Beziehungen. Dies ist die üblicherweise strittige Wirklichkeit in Familien, Partnerschaften und familiengerichtlich ausgetragenen Konflikten.. 

Wirklichkeit zweiter Ordnung sind also nicht die Wirklichkeit selbst, sondern die Meinung, die wir über die Dinge haben. Erkenntnistheoretisch ist das eine Binsenwahrheit.  In der familiengerichtlichen Praxis wird aber von Gutachter oft so getan, als ob ihren Darlegungen eine absolute Wahrheit zu käme. Durch die Durchführung von psychodiagnostischen Testverfahren wird dann versucht, den eigenen Wahrheitsanspruch "wissenschaftlich" zu untermauern. Frei nach dem Motto "Ein Test kann nicht lügen". 

Dass die Beurteilung eines Sachverhaltes oder Konfliktes immer auch subjektiv gefärbt ist, bemerkt man z.B. wenn Jugendamtsmitarbeiter und Gutachter oder Psychiater und Gutachter völlig unterschiedliche Einschätzungen und Empfehlungen an das Gericht geben. 

Dass "die Wahrheit" letztlich nicht erkannt werden kann, liegt dem Ansatz  eines systemisch-lösungsorientiert arbeitenden  Sachverständigen zugrunde, der sich nicht mit dem vergeblichen Versuch abgibt, "die Wahrheit" ergründen zu wollen, sondern mit den Beteiligten eine Lösung zu erarbeiten sucht. Nur im Fall eines Scheiterns dieses Versuches wird er dem Gericht seine Sicht auf den Konflikt darlegen, in der manchmal leider vergeblichen Hoffnung, dass dem Gericht dann wenigstens noch Schadensbegrenzung gelingen mag. 

 

 

 

Schock nach der Tragödie

VON HENDRIK BEBBER, 25.07.05, 07:27h, AKTUALISIERT 25.07.05, 10:56h

London - Jean Charles de Menezes kam vor vier Jahren aus einer brasilianischen Kleinstadt nach London. Er arbeitete als Elektriker, sprach gut Englisch. Aber wie wohl die meisten Briten hatte er wohl noch nie von „Kratos“ gehört, dem griechischen Gott der Stärke und Gewalt. Menezes wurde das erste Opfer von „Operation Kratos“. Das ist das Codewort für die Anweisung, bei höchster Gefahr einen Terroristen durch Kopfschüsse zu „neutralisieren“.

Wenige Stunden, nachdem der 27-jährige Mann vor vielen entsetzten Augenzeugen auf dem U-Bahnhof Stockwell von Zivilfahndern aus nächster Nähe mit fünf Pistolenschüssen getötet wurde, erklärte Scotland-Yard-Chef Ian Blair, dass eine „direkte Verbindung“ zwischen dem Mann und den Anschlägen auf drei U-Bahnen und einen Bus bestünde. Die Argumente der Polizei klangen schlüssig: Menezes kam aus einem überwachten Haus, in dem die Polizei Attentäter oder ihre Komplizen vermutete. Er wurde von fünf Beamten in Zivil beschattet, die hofften, dass er sie auf die Fährte der Attentäter führe. Als er den U-Bahnhof betrat, forderten sie ihn auf, stehen zu bleiben. Menezes jedoch flüchtete und sprang über die Eingangssperre. Er jagte mit den Verfolgern im Rücken die Rolltreppe hinunter. Diese Panik und seine dick gepolsterte Winterjacke wurden ihm zum Verhängnis. Die Polizei fürchtete einen Selbstmordattentäter, der Bomben am Körper trägt. Sie hatten von ihren israelischen Kollegen gelernt, dass diese nur durch Kopfschüsse gestoppt werden könnten, weil bei Treffern in Brust oder Rücken der Sprengstoff explodieren könnte.

Nun spricht Sir Ian Blair von „einer Tragödie. Die Londoner Polizei übernimmt dafür die volle Verantwortung. Der Familie kann ich nur mein tiefes Bedauern aussprechen“. Menezes war völlig unschuldig und hatte keinerlei Verbindung zu den Terroristen. Den beteiligten Fahndern wurden vorläufig die Waffen entzogen, und Blair ordnete eine Untersuchung an.

„Wir sind schockiert und völlig verwirrt“, erklärte der brasilianische Außenminister Celso Amorim. Die Regierung in Brasilien erwartet dringend Erläuterungen der britischen Behörden „zu den Umständen, die zu dieser Tragödie geführt haben“. Freunde und Verwandte des Opfers vermuten, dass der junge Mann einfach durchdrehte, als er von den Zivilfahndern verfolgt wurde. Sie sahen in ihrer Verkleidung aus wie Straßenräuber und Banditen, die seine Heimat unsicher machen. Vielleicht hätte der dunkelhäutige Mann auch gefürchtet, dass er für einen Muslim gehalten und verprügelt wird.

In dem nervösen und angstvollen Klima nach den Anschlägen halten sich selbst Menschenrechtsorganisationen zurück, diesen furchtbaren Fehler der Polizei in Bausch und Bogen zu verdammen. Sir Iqbal Sacranie, Generalsekretär des Muslimischen Rates in Großbritannien, sagte, er verstehe die ungeheure Belastung der Polizei nach den Anschlägen, aber es müsse „größte Sorge getragen werden, dass unschuldige Menschen nicht im Übereifer getötet werden“. Die Wächterorganisation für bürgerliche Freiheit „Liberty“ fordert eine unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob durch die Anschläge eine „shoot to kill“ (Todesschuss)-Strategie gefördert wurde. Die Forderung nach einer unabhängigen Untersuchung bezieht sich auf den Skandal in den 80er Jahren, als der Polizeichef von Manchester, John Stalker, beauftragt wurde, die Erschießung vermeintlicher nordirischer Terroristen zu untersuchen. Er kam zu dem Schluss, dass dort Personen ohne zwingende Notwendigkeit erschossen wurden. Aber vor der Veröffentlichung seines Reports wurde Stalker unter fadenscheinigen Gründen seines Amtes enthoben.

(KStA)

Köner Stadtanzeiger 25.07.05

http://www.ksta.de/servlet/OriginalContentServer?pagename=ksta/XPage&atype=ksArtikel&aid=1121945119475&template=Druckfassung

 

 

 

Gottlob, ganz so grobschlächtig wie beim Kampf gegen mutmaßliche Terroristen geht es bei Gutachtern nicht zu. Mit der Benutzung von Schusswaffen halten sie sich zurück, sonst würde womöglich des öfteren ein Elternteil auf Grund einer Mutmaßung des Gutachters irrtümlich von diesem erschossen. Dafür verstehen viele Gutachter die hohe Kunst der verbalen Mutmaßungen recht gut. Diese haben zwar oft auch nicht viel mit der Realität zu tun, aber ziehen dennoch oft ganz erhebliche Konsequenzen für die davon Betroffenen nach sich.  

 

Deutungen und Vermutungen durch den Gutachter müssen im Gutachten deutlich als solche gekennzeichnet werden. Der Gutachter darf nicht suggerieren, seine Deutungen und Vermutungen würden objektive Beschreibungen der Wirklichkeit sein, der damit ein absoluter Wahrheitswert zu kommt. Deutungen und Vermutungen können einen Sinn für eine Hypothesenbildung und für konstruktive Lösungsvorschläge innerhalb oder als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens haben. Mittels Deutungen und Vermutungen können aber keine Fragen wie "Ob der Umgang des Vaters/der Mutter mit dem Kind dem Kindeswohl schadet?" beantwortet werden.  

Ob ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, kann nicht über Deutungen (so z.B. bei Diplom-Psychologin A. Ra.-Pr.) geklärt werden. Eine solche unzulässige Benutzung von Deutungen muss zurückgewiesen werden.

 

 

 

Beispiel 2

 

"Die von A getroffenen Aussagen, am liebsten mit beiden Elternteilen und deren jeweiligen Partnern zusammen oder aber wechselseitig im mütterlichen und väterlichen Haushalt leben zu wollen, verdeutlichten ihre innere Zerrissenheit zwischen den Eltern. A versucht so, beiden Elternteilen gerecht zu werden und niemanden zu verletzen. Ihre eigenen Bedürfnisse treten dabei in den Hintergrund und können von ihr nicht artikuliert werden" 

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, Gutachten vom 12.11.2004 an Amtsgericht Krefeld, S. 51

 

 

Die Gutachterin deutet hier offenbar die Verbundenheit der Tochter zu beiden Eltern zu einer "innere(n) Zerrissenheit" um. Die Gutachterin will auch wissen, dass A`s "eigenen Bedürfnisse ... dabei in den Hintergrund" treten und "von ihr nicht artikuliert werden" können. Der Vortrag der Gutachterin klingt spekulativ und wird daher für das Gericht wohl nicht aufklärend sein. Es gibt die bekannte Geschichte vom halb gefüllten Wasserglas, der Pessimist sagt, das Wasserglas wäre halb leer und der Optimist sagt, das Wasserglas wäre halb voll. Die Gutachterin gehört offenbar zu den Pessimisten, die meinen, das Wasserglas wäre halb leer.

 

 

 

Beispiel 3

 

„In der Zusammenschau der Daten ist zu sagen, dass davon auszugehen ist, dass A seitens der Kindesmutter entsprechend instruiert wurde und sie auf diesem Hintergrund so handelte.“ 

Diplom-Psychologin Edda Gräfe, Gutachten für Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Hoechst, S. 18

 

 

"Ist zu sagen, dass davon auszugehen ist." Das bringt zwar auch keine Klarheit mag aber vielleicht den einen oder anderen zu beruhigen - oder auch nicht. Frei nach dem Motto, kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder bleibt, wie`s ist.

 

 

 

Beispiel 4

Unter der Überschrift „Wille/Wunschvorstellungen“ trägt die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam dann vor:

 

„A sprach sich im väterlichen Umfeld für seinen Verbleib beim Vater aus. ...

Er sprach zwar mit heftigen Worten seine ablehnende Haltung bezüglich der Lebensgefährtin seines Vaters und deren Tochter aus, nahm die beiden jedoch in sein Familienbild neben sich und seinen Vater hinzu, während er Mutter und Bruder erst auf Nachfrage hin und getrennt von den anderen zeichnete. Dies weist auf eine Akzeptanz der aktuellen Situation hin.

Im mütterlichen Umfeld sprach A sich für einen Wechsel zur Mutter aus. Er begründete dies ... „ 

Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, Gutachten vom 05.03.2007 für Amtsgericht Schwabach, S. 38

 

Die Gutachterin ersetzt hier einen Nachweis durch eine Spekulation, dass der Sohn die Situation (seinen Lebensschwerpunkt beim Vater zu haben) akzeptieren würde, weil er Mutter und Bruder erst auf Nachfrage der Gutachterin „getrennt von den anderen zeichnete“. Man kann die separate Zeichnung jedoch wohl zutreffender so deuten, dass der Sohn während seines Aufenthaltes im väterlichen Umfeld seine Eltern als getrennt und in verschiedenen Lebenswelten lebend wahrnimmt, so dass es reines Wunschdenken wäre, wenn er beide zusammen zeichnen würde.

 

 

 

 

 

Phantasien

 

"In einem Ort der Mancha, auf dessen Namen ich mich nicht besinnen mag, lebte vor nicht langer Zeit ein Edelmann von jenen, die eine Lanze im Ständer haben, einen alten Schild, einen dürren Klepper und einen flinken Windhund.

Eine Olla, mehr von Rind- als von Hammelfleisch, die meisten Abende kalten Aufschnitt, sonnabends Eierkuchen mit Speck, freitags Linsen, sonntags ein Täubchen als Beigabe beanspruchten drei Viertel seiner Einkünfte. Der Rest ging auf für ein Wams aus schwarzem Manteltuch, Hosen aus Samt mit dazu passenden Pantoffeln für die Festtage, während er wochentags auf Bauerntuch hielt -  aber vom feinsten. In seinem Hause lebten eine Wirtschafterin, die über die Vierzig hinaus war, eine Nichte, die die Zwanzig noch nicht erreicht hatte, und ein Bursche für die Feld- und Hausarbeit, der sowohl den Klepper sattelte wie mit der Sense umging.

Das Alter unseres Edlen ging an die Fünfzig; er war von kräftiger Gestalt, hager mit knochigem Gesicht, großer Frühaufsteher und ein Freund der Jagd. Einige behaupten, er habe den Beinamen Quijada oder Quesada geführt - in diesem Punkte gehen die Schriftsteller, die über diesen Fall berichten, auseinander, obgleich sich aus wahrscheinlichen Vermutungen schließen läßt, daß er Quijana hieß. Doch ist dies für unsere Erzählung von geringer Bedeutung: genug, daß wir in unserem Bericht selbst in keinem Punkt von der Wahrheit abweichen.

 

Nun muß man wissen, daß besagter Edler in seinen mäßigen Stunden (und das waren die meisten des Jahres) sich mit solcher Hingabe und Leidenschaft an die Lektüre von Ritterbüchern machte, daß er darüber fast gänzlich die Ausübung der Jagd, ja sogar die Verwaltung seines Vermögens vergaß, und seine ungereimte Begier ging hierin so weit, daß er viele Hufen Saatland verkaufte, um Ritterbücher anzuschaffen, die er lesen wollte, und auf diese Weise brachte er alle, deren er nur habhaft werden konnte, bei sich zusammen und vergrub sich derart in seine Bücher, daß er von morgens bis abends und von abends bis morgens las und ihm von dem wenigen Schlaf und dem vielen Lesen das Hirn so austrocknete, daß er schließlich den Verstand verlor. Seine Phantasie erfüllte sich mit all dem, was er in seinen Büchern las, wie Verzauberungen und Händeln, Herausforderungen, Wunden, Prunkreden, Liebesabenteuern, Qualen und unmöglichen Tollheiten, und er vertiefte sich so sehr in die Einbildung. dieses ganze Prachtgebäude erträumter Hirngespinste. die er las, sei Wirklichkeit, daß es für ihn keine zuverlässigere Geschichte mehr auf der Welt gab.

Als er nun mit seinem Verstande gänzlich am Ende war, verfiel er auf den seltsamsten Gedanken, den je ein Narr auf der Welt hätte ausheck können, nämlich, daß er es für angemessen und notwendig hielt, sowohl zur Erhöhung seines Ansehens wie zum Nutzen seines Landes ein fahrender Ritter zu werden und gewappnet und zu Roß die ganze Welt zu durchstreifen, um Abenteuer zu suchen und all das auszuüben, was er von fahrenden Rittern gelesen, jedwedem Unrecht zu steuern und sich Vorfällen und Gefahren auszusetzen, durch deren Überwindung er sich einen Namen und unsterblichen Ruhm machen würde. Das erste, was er tat, war, ein paar Waffenstücke zu reinigen, die er von seinen Urgroßvätern geerbt und die, von Rost zerfressen und von Staub bedeckt, seit undenklichen Zeiten in einem Winkel herumgelegen haften. Er putzte sie und richtete sie her, so gut er konnte, bemerkte aber, daß etwas nicht Unwesentliches fehlte, nämlich, daß kein Visierhelm dabei war, sondern nur eine einfache Sturmhaube. Dem aber half er ab, indem er aus Pappe einen halben Helm herstellte, der, an der Sturmhaube befestigt, dieser das Aussehen eines vollkommenen Visierhelms gab. Als er sein Schwert zog und zweimal auf ihn einschlug, um zu erproben, ob der Helm auch stark genug sei, einen Hieb auszuhalten, machte er allerdings die Arbeit einer Woche mit dem ersten Streich schon wieder zuschanden. Aber da ihn die Leichtigkeit, mit der er sein Werk zerstört hatte, lebhaft beunruhigte, nahm er, um sich gegen solche Gefahren zu sichern, sogleich die Arbeit wieder auf und zog ein paar Eisenstäbe ein, bis ihm die Festigkeit, die er freilich keiner neuen Kraftprobe unterzog, hinreichend schien und er sein Werk für einen ausgezeichneten Visierhelm ausgeben und halten konnte.

Hierauf besichtigte er unverzüglich seinen Klepper, und obgleich dieser auf allen vier Beinen hinkte und viele Gebrechen hatte, schien es ihm doch, als ließe sich der Buzephalus Alexanders nicht mit ihm vergleichen. Vier Tage brachte er damit zu, darüber nachzudenken, welchen Namen er ihm beilegen solle, denn (wie er sich selber sagte) es sei nicht einzusehen, daß das Pferd eines so berühmten Ritters, das obendrein schon an sich so vortrefflich sei, nicht auch dem Namen nach bekannt sein sollte. Und so geriet er, nachdem er viele Namen im Geiste entworfen und wieder getilgt, zusammengesetzt, wieder gestrichen und wieder hergestellt hatte, zuletzt auf Rocinante, einen seiner Meinung nach klang- und bedeutungsvollen Namen, weil er zum Ausdruck bringen sollte, es sei ein Roß gewesen, ehe es seinen jetzigen Stand bekommen, nun aber auch das hervorragendste von allen Rössern der Welt.

..."

 

aus 

"Leben und Taten des scharfsinnigen Ritters Don Quijote de La Mancha"

von Miguel de Cervantes Saavedra

in der Übersetzung von Roland Schacht, Aufbau Verlag 1955

 

 

 

 

Eigenlob

Eigenlob stinkt, sagt der Volksmund etwas drastisch. "Ein Genie bin ich selber", soll der Komponist Hans Eisler, ein Schüler von Arnold Schönberg und Alter Ego von Bertolt Brecht einmal gesagt haben. Wer Eislers Lebenswerk ein wenig kennt, wird seiner Behauptung zustimmen oder sie zumindest tolerieren. Andere Menschen sollen dagegen sicher mehr Bescheidenheit walten lassen.

 

Beispiel 1

 

"Die Gutachten der Psychologischen Praxis entsprechen den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Herleitbarkeit."

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, 12.11.2004, Anhang

 

 

Diese Behauptung von Frau Musiolik ist schon recht irritierend. Zum einen kann eine "Psychologische Praxis" keine Gutachten erstellen, denn zum Gutachter wird vom Gericht keine "Psychologische Praxis" ernannt, sondern eine konkrete Einzelperson. Vielleicht meint Frau Musiolik jedoch sich selbst, dann hätte sie besser so geschrieben:

 

Die Gutachten der Diplom-Psychologin Mirca Musiolik entsprechen den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Herleitbarkeit.

 

 

Das klingt freilich etwas gestelzt, sie hätte daher auch schreiben können:

 

Mein Gutachten entspricht den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Herleitbarkeit.

 

 

anstatt sich hinter dem Schild einer nicht beauftragten Psychologischen Praxis zu verstecken. Allerdings wäre in diesem Fall die Behauptung von Frau Musiolik noch auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Bevor dies geschehen ist, klingt das ganze doch eher nach unangebrachten Eigenlob.

 

 

Beispiel 2

 

"... kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass 

die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht, sondern das Wohl des Kindes erfordert, dass zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A, geboren am ... auf den Vater übertragen wird, bezüglich der Gesundheitssorge ist - bei weiterhin fehlenden Einvernehmen der Eltern - an die Installierung eines Pflegers für diesen Bereich der elterlichen Sorge zu denken.

Dieses Gutachten wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt."

Marianne Schwabe-Höllein, Gutachten für das Amtsgericht Hof - 2 F 715/09, vom 07.09.2010, S. 65

 

 

Frau Schwabe-Höllein beurteilt sich hier also selbst und kommt - kein Wunder, man muss nur an sich selber glauben und schon ist alles richtig - zu dem Schluss, dass sie ihr Gutachten "... nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert erstellt" hätte. 

Wenn Sie demnächst mal Maler in der Wohnung haben und diese Ihnen zum Feierabend einen Zettel auf den Küchentisch legen:

 

Die Wohnung wurde nach besten Wissen und Gewissen sachlich und fachlich richtig gemalert und nach dem neuesten Forschungsstand, sowie unparteiisch und ausschließlich am Wohl der Familie tapeziert.

 

können Sie dem glauben oder auch nicht. Mit dem Glauben beschäftigt sich die Kirche seit 2000 Jahren und verkündet den Gläubigen die Auferstehung Jesu - wer es glaubt wird selig oder den fressen die Raben.

 

 

 

 

 

Gönnerhaftigkeit und "Großzügigkeit"

Gutachter in Deutschland haben sich im Laufe der Jahrzehnte an ein beträchtliches Stück Narrenfreiheit gewöhnt. Dies verdanken sie zu einem großen Teil der Unterwürfigkeit von Familienrichtern, die da meinen, nur weil jemand ein abgeschlossenen Psychologiestudium aufweisen könne, wäre er so etwas wie ein Experte, dem man sich als psychologisch ungebildeter Jurist unterwerfen müsse.

So braucht man sich nicht zu wundern, wenn sich bei dem einen oder anderem Gutachter das Phänomen von Gönnerhaftigkeit einschleicht, wie es weiland nur der königlichen Majestät in seiner unendlichen Güte zukam, dem gewöhnlichen Sterblichen einen Brotkanten reichen zu lassen. 

Besonders narzisstische Gutachter genießen es, ihren vermeintlichen Untertanen einen Hauch von Großzügigkeit zu kommen zu lassen, sei es, dass den Untertanen großzügig das Sorgerecht zugestanden wird oder ein "großzügiges" Umgangsrecht.

Wer bestimmt in Deutschland eigentlich was ein "großzügiges Umgangsrecht" sein soll? Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung findet man dafür Definitionen. Man ist also sicher gut beraten, solche herrschaftlich anmutenden Attitüden dem historischen Film über Friedrich dem Großen zu überlassen.

 

 

Beispiel 1

 

"Das vom Kindesvater beantragte großzügige Umgangsrecht, setzt allerdings entgegen den hier vorgefundenen Bedingungen ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und eine kooperative tragfähige Beziehung voraus. ..."

Diplom-Psychologin Nadine in der Wische (Institut für Gerichtspsychologie Dr. Arntzen in Bochum), Schriftstück vom 24.03.2006 an das Amtsgericht Lingen, S. 36

 

 

 

Beispiel 2

 

Fragt der Familienrichter

"ob der gewöhnliche Aufenthalt von A (Kind) bei der Mutter oder beim Vater seinem Wohl besser entspricht"

Amtsgericht Passau, 15.09.2003

 

 

und der Gutachter antwortet bezüglich des knapp acht Jahre alten Sohnes so:

 

"... Aufgrund der gleichzeitig erkennbaren emotionalen Bindungen des Kindes an den Vater sollte Herr X ein großzügiges Umgangsrecht zugestanden werden."

Diplom-Psychologe Michele Sobczyk, Gutachten vom 19.02.2004, S. 58

 

 

so kann angemerkt werden, dass es im familiengerichtlichen Verfahren nicht um "großzügige" Zugeständnisse eines Familienrichters, geschweige denn eines Gutachters geht, und auch nicht darum, dass dem Vater als Ausgleich für den vom Gutachter vorgeschlagenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes "ein großzügiges Umgangsrecht" zugestanden wird. Im familiengerichtlichen Verfahren geht es nicht um Großzügigkeit, diese Attitüde sollten dem König und seinem Hofstaat vorbehalten bleiben, in Deutschland ist die Monarchie jedoch schon 1918 abgeschafft worden. Mag sein, dass im Königreich Großbritannien noch andere Regeln gelten. Im familiengerichtlichen Verfahren geht es nicht um "Großzügigkeit", sondern um eine Abwägung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten, der Eltern wie auch der Kinder, das Kindeswohl und die Einhaltung der Rechstaatlichkeit, nicht jedoch um gönnerhaft gewährte Großzügigkeit, wie offenbar der Diplom-Psychologe Michael Sobczyk meint und damit wohl mehr über sich selbst aussagt, als ihm vielleicht lieb ist.

Selbst wenn man die majestätisch gewährte "Großzügigkeit" des Gutachter in Ordnung finden würde, ist noch nicht geklärt, was dieser unter "großzügiges Umgangsrecht" versteht. Vor 20 Jahren hat man darunter verstanden, dass ein nichtpersonensorgeberechtigter Elternteil sein Kind einmal im Monat für sechs Stunden "besuchen darf". 

Nun, Herr Sobczyk, offenbar Gutachter des Jahres 2004, beantwortet dies so:

 

 

"a) Herr X sollte in einem 14-tägigen Rhythmus jeweils von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr das Kind zur freien Verfügung haben

b) Zusätzlich zu den bisher genannten Terminen sollte Herr X in den Weihnachts,- Oster- und Pfingstferien ein fünftätiges Umgangsrecht (zusammen mit dem Wochenendtermin also ein durchgängig siebentätiges Umgangsrecht) eingeräumt werden.

c) Gleichzeitig sollte es dem Vater ermöglicht werden, in den Großen Ferien durchgängig einen dreiwöchigen Urlaub mit dem Kind verbringen zu können."

(S. 69)

 

 

Nun kann man erstens fragen, was meint der Gutachter mit seiner Formulierung "... sollte ... das Kind zur freien Verfügung haben."?

Kinder sind ja nicht dafür da, dass Erwachsene diese zu ihrer freien Verfügung haben. Wer solches möchte, muss damit rechnen, mit dem Strafrecht in Kontakt zu kommen.

Zweitens kann man fragen, woran kann man erkennen, dass dies ein "großzügiges Umgangsrecht" ist. Daran, dass der Gutachter sich sonst eher für weniger Kontaktmöglichkeiten ausspricht oder daran, was möglicherweise beim Amtsgericht Passau "üblich ist"?

 

 

Beispiel 3

 

Ähnlich auch bei dem als Gutachter beauftragten Dr. Klaus Schneider. Dieser schreibt:

 

"Vom Sachverständigen war dem erkennenden Gericht empfohlen worden, den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes A beim Vater zu bestimmen. die Mutter sollte ein großzügiges Umgangsrecht haben." 

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004 für Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04, S. 8

 

 

 

Beispiel 4

 

"Zum Umgang ist festzuhalten, dass eine Umgangsregelung überwiegend der Bindung des Kindes, aber auch der Belastbarkeit der Kindeseltern Rechnung tragen sollte. Was die Bindungen anbelangt, war gesagt, dass A den Vater liebt und diese Liebe wechselseitig ist. Dies spricht zunächst für einen sehr großzügigen Umgang. Andererseits haben sich Hinweise dafür ergeben, dass möglicherweise seitens des Kindesvaters doch eine gewisse Beeinflussung des Kindes vorgenommen wird die dessen Bedürfnis nach sich in der seelischen Innenwelt gewissermaßen vertragenden Repräsentanzen der Eltern nicht gerecht wird, sondern das Kind weiter in einem Spannungsfeld hält. Auch wenn die Begutachtung keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind ergab, muss dieser Hinweis mit Rücksicht auf das Kindeswohl beachtet werden. Er spricht insgesamt gegen einen sehr großzügigen Umgang mit dem Kindesvater."

Diplom-Psychologin Gisela Schneider, Gutachten für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 14.08.2006, S. 68

 

 

Die Diplom-Psychologin Gisela Schneider übt sich hier nicht nur in versagender Gönnerhaftigkeit, in dem sie sich "gegen einen sehr großzügigen Umgang" ausspricht, sie übt sich auch noch gleich in der Kunst der Spekulation:

 

"Andererseits haben sich Hinweise dafür ergeben, dass möglicherweise ..."

 

 

"haben sich Hinweise ergeben" und "möglicherweise", solch ein unbestimmter und nicht bewiesener Vortrag der Gutachterin soll dafür ausreichen, den Kontakt des Kindes mit seinem Vater auf kleiner Flamme zu halten.

 

 

 

Beispiel 5

 

"... Zusätzlich sollte es dem Vater erlaubt sein, einmal im Monat im Großraum ... mit A einen Tag zusammen verbringen."

Diplom-Psychologe Matthias Petzold, Gutachten für Amtsgericht Leverkusen vom 09.08.2007, S. 2

 

Abgesehen davon, dass es heißen muss "zusammen zu verbringen", gibt es keine gesetzliche Vorschrift, nach der einem Elternteil zu "erlauben" wäre, Zeit mit seinem Kind zu verbringen. Das Gesetz geht davon aus, dass es die Pflicht und das Recht der Eltern ist, ihr Kind zu betreuen. Dies kann auch in Form eines gerichtlich geregelten Umgangs passieren, der aber keine Erlaubnis darstellt, sondern lediglich eine Regelung vornimmt. Erlaubnisse sind an anderer Stelle, so z.B. im Kinder- und Jugendhilfegesetz §87a geregelt. Diese betreffen aber keine Umgangsregelungen der Eltern, sondern die Erteilung einer Pflegeerlaubnis oder einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung in der Jugendhilfe.

 

 

 

Beispiel 6

 

"Es wird empfohlen, ein großzügiges Umgangsrecht des Kindesvaters mit A einzurichten, jeweils 14-tägig in der Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Falls dies für den Kindesvater praktikabel ist, kann er A am Freitag bereits vom Kindergarten abholen."

Diplom-Psychologe Hans-Hermann Bierbrauer, undatiertes Gutachten S. 38

 

 

So der Diplom-Psychologe Hans-Hermann Bierbrauer, in einem wohl aus dem Jahr 2005 stammenden Gutachten, in dem er  offenbar weder das Datum der Beauftragung, noch das Datum der Fertigstellung, noch das beauftragende Gericht angibt - bei dem es sich wohl um das Amtsgericht Lünen handelte. Bei so viel Sparsamkeit, muss man sich schon wundern, mit welchem Gehabe der Diplom-Psychologe Hans-Hermann Bierbrauer vermeintliche "Großzügigkeit" demonstriert.

Diplom-Psychologe Bierbrauer hat ja eine wohl etwas seltsam wirkende Auffassung von Großzügigkeit. Man möchte gar nicht von ihm zum Mittagessen eingeladen werden, da gibt es wahrscheinlich eine großzügig bemessene Mahlzeit:

1. Gang: lauwarme Wassersuppe

2. Gang: ein Knäckebrot

3. Hauptgang: eine Kartoffel

4. Nachspeise: ein verschrumpelter Apfel

Ein halbgefülltes Glas Wasser ist inklusive.

 

Na dann guten Appetit. 

 

 

 

 

 

Wunschdenken

Die abschließenden Empfehlungen des Gutachters an das Familiengericht sind wohl oft von der Überzeugung getragen, dass die Empfehlungen die bestmögliche Perspektive für die Trennungsfamilie wären. Dies ist allerdings bloßes Wunschdenken, denn niemand kann genau wissen, was denn in der konkreten Situation nun das beste für die betroffene Familie wäre und wie sich die Zukunft entwickeln wird. Wir können die Vermutung haben und auch äußern, dass unter den zur Verfügung scheinenden Alternativen, diejenige, die wir vorschlagen und gegebenenfalls umsetzen, die bestmögliche wäre. Dies ist aber in der Voraussage prinzipiell unbeweisbar. Wirft man einen Würfel oft genug, so wird die Voraussage, dass jeder sechste Wurf eine Eins ist, sich annähernd einstellen. Würfeln unterliegt statistischen Gesetzmäßigkeiten, nicht aber menschliches Leben. 

Auch wenn man vielen Fachkräften in der stationären Heimerziehung und Pflegeeltern eine engagierte und am Kindeswohl orientierte Arbeit unterstellen kann, kann es nicht ausbleiben, dass die Ergebnisse dieser Arbeit nicht immer die sind, die man sich vorher gewünscht hat oder in idealisierter Form in Aussicht gestellt hat. Dies trifft im besonderen auf die Empfehlungen von Gutachtern zu, wo oft der Wunsch der Vater des Gedanken gewesen sein dürfte. Dies ist, nicht nur aus finanziellen Gründen, auch ein guter Grund, die Angebote der ambulanten Familienhilfen verstärkt zu nutzen und weniger auf das Instrumentarium der dauerhaften Herausnahme eines Kindes aus der Familie zu vertrauen.. 

Nicht selten stellt sich eine subjektiv gut gemeinte fachliche Intervention, wie z.B. die Herausnahme des Kindes aus der Familie und die  Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie als problematisch oder im Einzelfall sogar als tödlich heraus. 

 

 

Kind verhungert: Tödliche Ignoranz im Jugendamt

Bundesgerichtshof entscheidet heute über Mitverantwortung von Behörde

Von Catrin Barnsteiner und Michael Mielke

Ein Kind verhungert, zwei sind lebensgefährlich unterernährt. Die Pflegeeltern werden wegen Mordes verurteilt. Kontrolliert hatte sie das Jugendamt nicht. Dagegen klagt jetzt ein Opfer

Beutelsbach - Es gibt eine Geschichte über das Ende von Alexander: Kurz bevor das Kind starb, wollte es Leberwurstbrot essen. Und Milch aus der Babyflasche trinken. Es fror. Sein Pflegevater, ein angehender Waldorfpädagoge, soll sich zu ihm gelegt haben. Seine Pflegemutter machte sich Sorgen, ob Leberwurstbrot und Milch nicht vielleicht zuviel durcheinander für den Jungen wären. Wenige Stunden später war das Kind tot. Verhungert. Sein Bruder Alois und Andreas, ein weiteres Pflegekind, überlebten.

Andreas klagt gegen das Jugendamt, aber er wird vor dem Bundesgerichtshof nicht erscheinen. Es gibt nur Fotos, die im November 1997 von der Polizei gemacht wurden. Heute ist Andreas 15 Jahre alt, als er acht war, hatte er das Gesicht eines Greises und wog gerade mal 11,8 Kilogramm. Der Chefarzt der Kinderklinik in Waiblingen sagte damals, er habe "in der Bundesrepublik solche Kinder noch nicht gesehen. Haut und Knochen, eingesunkene Wangen, eingesunkene Gesäße." Er mußte an Bilder aus Somalia oder Biafra denken.

Der Kriminalfall im schwäbischen Beutelsbach, unweit von Stuttgart, ist nun sogar Thema eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs geworden - aber hinter diesem Fall stehen weitreichende Fragen: Wie weit soll die Kontrolle des Jugendamts bei Pflegefamilien gehen? Wieviel Kontrolle ist nötig, damit die Kinder sich als vollintegrierte Familienmitglieder entwickeln können, ohne ständig an ihre Besonderheit erinnert zu werden?

Professor Wolfgang Krüger, Sprecher des Bundesgerichtshofs, spricht von einem Präzedenzfall. Der Fall nun, das sind drei Jungen, die in einer Pflegefamilie lebten. Alexander, fünf Jahre alt, starb dort an Hunger. Sein Bruder Alois - er war sechs Jahre alt und wog nur zehn Kilogramm - und Andreas konnten gerettet werden. Für die Pflege der Jungen hatten die damals 33 Jahre alte Kinderpflegerin Ulrike R. und ihr 39 Jahre alte Ehemann Klaus R. monatlich knapp 1700 Euro erhalten. Außerdem gab es so genannte Tageskinder; an manchen Tagen waren es bis zu acht. Bei dem Strafprozeß gegen die Pflegeeltern waren 1999 dann die Details ans Licht gekommen: Alois, Andreas und Alexander bekamen nur trockenes Brot und Wasser. Einer der Jungen, so heißt es, sei einmal nachts weggelaufen, um in einer Gaststätte um Reste zu betteln. Auch im Mülleimer seiner Schule wühlte er nach Essensresten. Wenn Besuch kam, mußten sie sich in einem abgedunkelten Raum aufhalten. Schließlich, im Sommer 1997, wenige Monate vor dem Tod des kleinen Alexander, wurden sie von den Nachbarn gar nicht mehr gesehen.

Ganz anders erging es den drei leiblichen Kindern der Familie: Sie hatten Computer, Hifi-Anlagen und zwei Pferde. Sie waren gesund. Als Alexander starb, waren seine Augen verdreht, sein Bauch gebläht, er konnte nicht mehr sprechen, sich kaum noch rühren. Und als am 27. November 1997 dann schließlich doch ein Rettungsarzt gerufen wurde, war es zu spät.

Beutelsbach in Baden-Württemberg, 8000 Einwohner, direkt in den Weinbergen gelegen. Das Haus, in dem die Familie damals wohnte, ist zweistöckig und liegt hinter einem Garten. Es ist ein großes Haus mit einem großartigen Ausblick - und es ist ein Schandfleck für die Nachbarschaft. Weil es die Nachbarn immer wieder daran erinnert, was war.

Sehr geschickt sei die Pflegemutter gewesen, heißt es im ersten Prozeß: Mißtrauischen Fragern erzählte sie, die leiblichen Eltern der Kinder wären Alkoholiker. Ja, mit dem Essen täten sie sich auch schwer, die Buben. Ein Schwurgericht in Stuttgart verurteilte das Ehepaar im Juni 1999 zu lebenslänglichen Gefängnisstrafen. Ein Verdeckungsmord. Die Pflegeeltern hätten trotz des katastrophalen Zustands des kleinen Alexander einen Arztbesuch vermieden, um die jahrelangen Mißhandlungen der Pflegekinder zu vertuschen. Die Mutter sagte aus, sie wäre mit den Kindern nicht mehr zu Recht gekommen und hätte sie durch Essensentzug disziplinieren wollen.

In der Regel wird mit so einem Urteil, das vom Bundesgerichtshof ja auch bestätigt wurde, die Akte geschlossen. In diesem Fall gab es jedoch zunächst parallel ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes des Rems-Murr-Kreises wegen fahrlässiger Tötung. Die Verteidiger von Ulrike und Klaus R. hatten den öffentlich Bediensteten vorgeworfen, sich nach der Vermittlung der Kinder in die Pflegefamilie nicht mehr genügend um die verhaltensgestörten Jungen gekümmert zu haben. Wie hoch der Grad der Unkenntnis über den Zustand der Pflegefamilie war, hatte sich in dem Strafprozeß gegen die Pflegeeltern gezeigt. Eine Mitarbeiterin des Waiblinger Jugendamtes sprach von einer "Musterfamilie", die "einen sehr geordneten, sehr harmonischen Eindruck" vermittelt habe. Das Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes wurde dann auch - wie zumeist in derartigen Fällen - eingestellt. Doch ein Anwalt zog vor ein Zivilgericht und forderte im Namen des einstigen Pflegekindes Andreas vom Jugendamt wegen Verletzungen der Amtspflicht Schmerzensgeld, außerdem die Anerkennung der Zuständigkeit des Amtes für künftige materielle und immaterielle Schäden. Und er gewann: Eine Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sprach dem Jungen am 7. März 2003 ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 Euro zu und bestätigte die Haftung des Jugendamtes für künftige Schäden. Doch auch die nächste Instanz, der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart, wies die Berufung zurück. Mit der Begründung, die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten nach Umzug der Pflegefamilie 1993 aus Hof in den Rems-Murr-Kreis sofort Kontakt aufnehmen und sich über die Lebensumstände des Jungen persönlich informieren müssen.

Heute soll dieser Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun höchstrichterlich entschieden werden. Es könnte ein Urteil mit Folgen werden.

 

Berliner Morgenpost 14.10.04

 

 

 

"HAUS MUTTER ROSA" WURDE ZUR TODESFALLE

Sie warteten bis alle schliefen. Erst dann legten die Jungen den tödlichen Brand. Um 3.30 Uhr stand das Jugendheim in Flammen. Da hatten sich die feigen Feuerteufel schon längst aus dem Staub gemacht. Anwohner alarmierten Polizei und Feuerwehr. Das Heim brannte völlig aus.

Die beiden Täter hatten mit sieben weiteren Mädchen und Jungen in der Einrichtung für schwer erziehbare Kinder gelebt. Einer der Jugendlichen ist der Polizei bereits wegen Körperverletzung und Autoeinbrüchen bekannt.

08.03.2005 Berlin

http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/berlin/73111.html

 

 

 

Zweites Opfer gestorben

Der Brand in einem Jugendheim in Bous hat ein zweites Opfer gefordert. Am Montag erlag eine 17-Jährige ihren schweren Verbrennungen. Derweil wurde gegen die beiden mutmaßlichen Brandstifter Haftbefehl erlassen.

(07.03.2005) Nachdem am Samstag schon eine 18-Jährige durch das Feuer ums Leben gekommen war, starb zwei Tage später auch die zweite Heimbewohnerin, die sich bei Ausbruch des Feuers im oberen Stockwerk des Jugendheims in Bous aufgehalten hatte. Die 17-Jährige erlag in einer Spezialklinik in Ludwigshafen ihren schweren Brandverletzungen.

Zwei Tote, mehrere Verletzte

Am Samstagmorgen um 4.45 Uhr hatte sich im ersten Stock der Wohngruppe „Haus Mutter Rosa“, einem Heim für schwererziehbare Kinder in Bous, ein Feuer ausgebreitet. Schnell schlugen die Flammen auch in das obere Stockwerk, in dem zwei junge Frauen im Alter von 18 bzw. 17 Jahren schliefen

Obwohl eine Erzieherin schnell die Feuerwehr alarmieren konnte, kam für die 18-Jährige jede Hilfe zu spät. Die Jüngere der beiden Frauen kam mit lebensgefährlichen Brandverletzungen in eine Brandklinik in Ludwigshafen, wo sie schließlich starb. Weitere fünf Bewohner mussten wegen Verdachts auf Rauchgasvergiftung medizinisch behandelt werden.

Bei dem Großeinsatz der Feuerwehr waren insgesamt 50 Feuerwehrleute vor Ort. Sie mussten das einsturzgefährdete Gebäude absichern, während Fahnder der Polizei nach Spuren suchten. Die Höhe des entstandenen Sachschadens wird auf mindestens 200.000 Euro geschätzt.

Tat nicht vorherzusehen

Die beiden mutmaßlichen Brandstifter waren in der Nacht zum Samstag zu spät und offenbar angetrunken in die Wohnanlage zurückgekommen. Zunächst hat jedoch nichts auf die spätere Katastrophe hingedeutet. Der Leiter des Heilpädagogischen Zentrums Wadgassen Marienhaus, Franz-Josef Wild, zu dem die Außengruppe in Bous gehört, sagte im Aktuellen Bericht, die Rufbereitschaft sei über die Verspätung der beiden Heimbewohner unterrichtet gewesen. Diese seien schließlich auch ruhig zu Bett gegangen.

 

Hintergrund

Das Heilpädagogische Zentrum betreut im Saarland rund 160 Jugendliche. Sie leben in familienähnlichen Wohngruppen zusammen - so auch im "Haus Mutter Rosa" in Bous.

Um ca. drei Uhr bedrohten und erpressten die beiden jedoch offenbar eine Erzieherin. Nach deren Angaben entwendeten sie 2000 Euro in Bar aus mehreren Geldkassetten. Mit einem Taxi seien die Jugendlichen schließlich über Saarbrücken und Frankfurt nach Berlin geflüchtet.

Verdächtige geständig

Dort wurden sie am Sonntagabend gefasst. Nach Polizei-Angaben ließen sie sich ohne Widerstand festnehmen. Bei einer Vernehmung am Montagmorgen gestanden sie die Brandstiftung. Der Berliner Haftrichter erließ Haftbefehl.

Das Motiv der Tat ist weiter unklar. Neben der Brandstiftung mit Todesfolge wird ihnen auch noch Erpressung und Diebstahl angelastet. Sie sollen in den nächsten Tagen wieder zurück ins Saarland gebracht werden.

http://www.sr-online.de/nachrichten/1668/344591.html

 

 

Solche tragischen und spektakulären Berichte dürften nur die Spitze eines Eisberges darstellen, denn minder schwere Fälle, werden erst gar nicht in der Öffentlichkeit bekannt. Der Fall von Andreas wäre wohl gar nicht öffentlich bekannt geworden, wenn sich nicht ein Anwalt für die Rechte des misshandelten Jungen eingesetzt hätte.

 

In den Fällen, in denen nach der Befolgung der Empfehlung eines Gutachters durch den Familienrichter die Entwicklung statt des gewünschten positiven einen ungünstigen Verlauf genommen hat oder eskalierte, findet wohl fast nie eine retrospektive Rückschau darauf statt, wo in der Vergangenheit fachliche Fehler gegangen wurden und an welchen Fehlern womöglich auch der Gutachter und der ihm folgende Familienrichter entscheidend mitgewirkt haben. So kann der Mythos vom guten Wirken des guten Gutachters erhalten bleiben. 

 

Eine der wenigen vorliegenden retrospektiven Langzeituntersuchungen hat Kaltenborn vorgestellt:

 

Kaltenborn, Karl-Franz: "Ich versuchte, so ungezogen wie möglich zu sein. Fallgeschichten mit autobiographischen Niederschriften: die Beziehung zum Umgangsberechtigten Elternteil während der Kindheit in der Rückerinnerung von jungen Menschen", In: "Praxis der Kinderpsychologie und und Kinderpsychiatrie", 51: 254-280 (2002) 

 

 

Allerdings kann man Kaltenborn nicht die gebotene Neutralität unterstellen, denn für seine Langzeitstudie hat er 60 Sorgerechtsgutachten mit 81 betroffenen Kindern und den dazugehörigen Eltern, die an der "Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Tübingen im Auftrag eines Gerichts in den Jahren 1964 bis 1978 erstellt worden waren, ausgewählt. Diese Gutachten dürften von Reinhart Lempp oder einem seiner Mitarbeiter erstellt worden sein und Kaltenborn scheint ein Schüler und Mitarbeiter von Lempp gewesen zu sein, beide haben gemeinsam publiziert. 

 

Kaltenborn, Karl-Franz; Lempp, Reinhart: "The welfare of the child in custody disputes after parental separation or divorce", International Journal of Law, Policy and the Familiy, (1998), 12: 74-106

 

 

Die Untersuchung von Kaltenborn sollte daher mit ähnlicher Vorsicht benutzt werden, wie der Evaluationsbericht eines stellvertretenden Institutsdirektors über seinen vorgesetzten Institutsdirektor.

Kaltenborn hat bei seiner Auswertung fast ausschließlich nur mit den Kindern und den sorgeberechtigten Elternteilen Kontakt aufgenommen, die Elternteile, denen auf Grund des Gutachten das Sorgerecht aberkannt wurde blieben außen vor. Wie in der Vergangenheit, wo auf Grund gutachterlicher Zuarbeit für das Gericht Elternselektion betrieben wurde, so setzt sich in einem gewissen Sinne das Prinzip "wissenschaftlicher" Elternselektion bei Kaltenborn auch in der Gegenwart fort. Man könnte dies auch als selektive Forschung bezeichnen.

Aus Kaltenborns Aufsatz in "Praxis der Kinderpsychologie und und Kinderpsychiatrie" (2002) ist leider nicht zu erfahren, wie viele von den 81 betroffenen Kindern und ihren Eltern sich auf Nachfrage für die retrospektive Untersuchung bei Kaltenborn und Kollegen zur Erstuntersuchung 1979-1984 und einer Zweituntersuchung 1989-1994 zurückgemeldet haben und interviewt wurden. wir erfahren auch nicht, in wie vielen Fällen der Kontakt der Kinder zum damals entsorgten "nichtsorgeberechtigten" Elternteil dauerhaft abgebrochen ist. In Kaltenborns Aufsatz (2002) werden lediglich von 14 Kindern, dass sind ca. 17 Prozent aller betroffenen Kinder rückblickende Betrachtungen vorgestellt. Wir erfahren also aus Kaltenborns Aufsatz von 83 Prozent aller betroffenen Kinder gar nichts. Möglicherweise sind inzwischen 15 Prozent der Kinder tot, 10 Prozent stationär psychiatrisiert und 12 Prozent in ambulanter psychiatrischer oder sonstiger sozialer Betreuung. Dies würde natürlich ein ganz anderes Licht auf die Sinnhaftigkeit der in den Jahren 1964 bis 1978 betriebenen Gutachterei werfen, bis hin zu einer eventuellen Feststellung, dass die Gutachter nicht nur zu keiner Verbesserung beigetragen haben, sondern statt dessen zu einer Verschlechterung der Situation der betroffenen Kinder und ihrer Eltern.

 

 

 

 

 

Harmoniewünsche

Die Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel trägt vor:

 

„Prognostisch ist nicht davon auszugehen, dass die zukünftige Gestaltung des Umgangs für den Vater und Sohn frei von Konflikten sein wird.“

Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel Ergänzende psychologische Begutachtung für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 08.05.2007, S. 11 

 

Ein solcher Vortrag erscheint für aufgeklärte Zeitgenossen wohl etwas eigenartig oder schlichtweg nur trivial. Wo gibt es denn ein konfliktfreies Miteinander von Eltern und Kindern, das die Gutachterin hier anscheinend als eine Art Ziel oder Norm definiert? Doch wohl nicht einmal im Haushalt der Gutachterin selbst, so hier auch Kinder lebten.

Konfliktfreiheit gibt es auf den Titelbildern der monatlich durch die Zeugen Jehovas herausgegebenen Postille "Der Wachturm", auf der Löwen friedlich neben Antilopen grasen und Adler mit Hasen kuscheln oder in Groschenromanen von Bastei-Lübbe, in denen ein gut situierter Arzt seine Sprechstundenhilfe heiratete und beide bis ans Ende ihrer Tage glücklich und in ewigwährender Harmonie leben.

Konflikte - das weiß in Mitteleuropa wohl jeder der die mittlere Reife hat, gehören zum menschlichen Leben. Das altersgemäße Aushalten und Lösen von Konflikten gehört zur gesunden Entwicklung eines Kindes, das fängt schon bei einem kleinen Kind im Trotzalter an, dass lernen muss, dass nicht alle Wünsche von Mama und Papa toleriert oder erfüllt werden.

 

 

 

 

 

Sonntagsreden

Sonntagsreden und wohlmeinende Appelle des Gutachters an die Eltern im familiengerichtlichen Verfahren, in dem es in der Regel um hochstrittige Elternkonflikte geht, die sich bisher jeder Lösung durch wohlmeinende Ratschläge diverser Professioneller entzogen haben, dürften in der Regel so überflüssig sein, wie die Mitnahme von Badesachen an den Nordpol. Rhetorische Elternschelte und -erziehung durch Gutachter ist kein Ersatz für professionelle Kompetenz. 

 

Beispiel 1

"Bei einem derart gravierenden, die Elternbeziehung durchgehend begleitenden Konflikt, wie hier, geraten die Kinder leicht an den Rand des Geschehens. Es fällt den Eltern schwer, die eigene Perspektive zu verändern und die negativen Auswirkungen für die Kinder aus ihrer uneinsichtigen Haltung in ihrem gesamten Ausmaß zu erkennen. Tatsächlich hängen die emotionale Stabilität und das langfristige Wohl der Kinder davon ab, dass sie eine positive und stabile Beziehung zu ihren beiden Eltern bewahren können. Ein gesundes Selbstbild und die Fähigkeit, dauerhafte befriedigende Beziehungen zu anderen Menschen herzustellen, bilden sich bei heranwachsenden Kindern nach diesen Erfahrungen aus. Da beide Eltern ihren Kindern möglichst gute Chancen zur Gestaltung eines eigenen späteren Lebens verschaffen möchten, liegt es in ihrem gemeinsamen Interesse, die bestehenden Konflikte endlich so weit zu überwinden, dass die Kinder davon nicht mehr beeinträchtigt werden." 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, 03.09.2003, S. 94, Gutachten für das Amtsgericht Hagen - 55 F 36/02

 

 

 

Beispiel 2

 

"Den Eltern sollte seitens des Gerichts mit allen dazu einsetzbaren Mitteln verdeutlich werden, dass das Gericht nicht der richtige Ort für eine Beziehungsklärung ist."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2003 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 38

 

Wenn die Idee von Herrn Treplin Schule machen würde, bräuchten wir bald keine Familiengerichte und damit auch keine Familienrichter mehr - ein verlockender Gedanke - denn man könnte Herrn Treplin folgend wohl annehmen, dass Eltern nur deswegen Anträge auf Umgangs- oder Sorgerechtsregelung stellen würden, weil sie damit ihre Beziehung klären wollen und es in Wirklichkeit gar nicht um eine Regelung konkreter Anträge ginge, so wie hier um einen Antrag der Mutter auf alleiniges Sorgerechtes und einen dazu passenden Antrag des Vaters auf Zurückweisung des Antrages. Wieso Herr Treplin dem Gericht dann empfiehlt, dem Vater das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen (S. 35), entzieht sich wohl jeder Logik, die davon ausgeht, dass die rechtliche Entsorgung eines Elternteils nur als ulitma ratio zu verantworten ist, d.h. also nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden muss, bei der nach §1666 BGB gehandelt werden muss.

Statt wohlfeiler und nichts bringender Sonntagsreden hätte Herr Treplin mal in den Spiegel gucken sollen, vielleicht wäre ihm dann ein Widerspruch zwischen seiner Sonntagsrede und seinem realen Handeln aufgefallen.

Ansonsten sollte sich in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber endlich ernsthaft mit der Abschaffung des Elternselektions- und -entsorgungsparagraphen §1671 BGB beschäftigen, der ja gerade den Eltern zusichert, dass sie beim Familiengericht beantragen können, dass dem anderen Elternteil das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Vielleicht entlässt man bei der Gelegenheit auch gleich den verantwortlichen Abteilungsleiter im Bundesjustizministerium, der bei der Kindschaftsrechtreform von 1998 dafür gesorgt hat, den milliardenteuren Paragraphen 1671 BGB in die Neufassung des Kindschaftsrechtes einzufügen. Bei der Gelegenheit verpflichte man diesen Abteilungsleiter auch gleich noch zu Schadensersatz an die Bundesrepublik Deutschland. Angesichts des angerichteten Schadens und des Einkommens eines Abteilungsleiters, wird ein Betrag von 500.000 € sicher angemessen sein.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Die Sachverständige richtet nochmals Appell an beide Elternteile, im Interesse ihrer Kinder und angesichts der unstrittigen Tatsache, dass beide diese lieben und von diesen geliebt werden, ihre Kooperation eigenständig weiter zu verbessern und auszubauen."

Diplom-Psychologin Joanita Graul, 28.02.2004

 

 

Beispiel 4

 

"A leidet unter den massiven familiären Spannungen und Konflikten. Aus gutachterlicher Sicht wird es für ihre weitere Entwicklung dringend erforderlich sein, dass eine Befriedung zwischen mütterlicher und väterlicher Familie eintritt und sie nicht länger in den partnerschaftlichen Konflikten der Eltern instrumentalisiert und aufgerieben wird." 

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, Gutachten vom 12.11.04, S.56

 

 

Nach diesem "wohlmeinenden" Rat, gibt die Gutachterin dem Gericht die Empfehlung, dem Vater das bisher gemeinsam ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Ob das auch nur irgend etwas mit Befriedigung des elterlichen Konfliktes zu tun hat, darf sehr bezweifelt werden.

 

 

 

 

Ungebetene und unangebrachte Ratschläge

 

Beispiel 1

 

"A geht keinen regelmäßigen Freizeitbeschäftigungen nach, was für ein Kind seines Alters eher schade ist, da er dort nicht nur seine Neigungen und Begabungen herausfinden und weiterentwickeln könnte, sondern auch nochmals ein Umfeld für soziales Lernen und soziale Integration vorfände." 

Sibylle Kurz-Kümmerle, Gutachten vom 18.02.05, S. 32

 

 

Frau Kurz-Kümmerle wurde vom Gericht nicht dazu eingesetzt, den Eltern pädagogische Ratschläge zu erteilen oder ihre persönliche Wertvorstellungen mitzuteilen. Deshalb verwundert es, wenn die Gutachterin unaufgefordert pädagogische Ratschläge erteilt. 

Die Bemerkungen der Gutachterin lassen darüber hinaus mehr auf ihr eventuell eigenes mittelschichtsorientiertes Denken schließen, als auf eine einfühlsame Haltung gegenüber der von ihr begutachteten Trennungsfamilie. Möglicherweise geht es ihr hier auch mehr darum, kulturelle Überlegenheit gegenüber den Eltern zu demonstrieren, als darum den Eltern wirkliche Unterstützung zu geben.

 

 

 

Beispiel 2

 

"Aus psychologischer Sicht diente es dem Kindeswohl unter Beachtung aller relevanten Kriterien am ehesten, wenn A´s gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter festgelegt wird. ... .

Die väterlichen Defizite würden voraussichtlich einen längeren therapeutischen Prozess induzieren, da die Probleme bereits bei der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse und des kindlichen Verhaltens entstehen und somit die väterliche Wahrnehmungsfähigkeit modifiziert werden muss."

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten für Amtsgericht Oschatz vom 20.07.2005, S. 55

 

 

Das Gericht hatte in vorliegenden Fall einen Antrag des Vaters auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bearbeiten. Die Gutachterin empfahl wie oben zu sehen, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter festzulegen. Wenn das Gericht diesem Vorschlag folgen würde, wäre der nachfolgende Ratschlag, dass der Vater sich einem "therapeutischen Prozess", was immer das auch sein mag, nicht nur überflüssig sondern schlichtweg auch noch unangemessen in die Persönlichkeitsrechte des Vaters eingreifend. 

 

Nebenbei verwechselt die Gutachterin noch die beiden Begriffe 

indizieren: ein bestimmtes Heilverfahren nahe legend 

und 

induzieren: (1) vom besonderen Einzelfall auf das Allgemeine, Gesetzmäßige schließen; (2) elektrische Ströme und Spannungen in elektrischen Leitern durch bewegte Magnetfelder erzeugen; (3) bewirken, hervorrufen, auslösen

siehe Duden Fremdwörterbuch

 

 

 

 

 

Amtsanmaßung

 

Beispiel

 

"Dem Jugendamt sollte aufgegeben werden, innerhalb eines halben Jahres drei unangemeldete, möglichst späte Hausbesuche beim Kv durchzuführen, wenn er A betreut."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2003 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 38

 

Das Familiengericht kann dem Jugendamt, als unabhängiger kommunaler Behörde keine Anweisungen erteilen. Von daher kann kann die Empfehlung des Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, der als Gutachter Hilfskraft des Gerichtes ist, wohl nur eine nicht ernst gemeine Rede sein oder im schlimmeren Fall ein Fall von Amtsanmaßung. 

 

vergleiche hierzu:

Irmgard Diedrichs-Michels: „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56

 

 

Wenn das Gericht dafür sorgen will, dass ein Elternteil unangemeldet kontrolliert wird, muss es eine Ergänzungspflegschaft oder eine Vormundschaft einrichten, die auch den Wirkungskreis unangemeldeter Hausbesuche beinhaltet. Ansonsten ist ein Elternteil nicht verpflichtet, einen Jugendamtsmitarbeiter in seine Wohnung einzulassen. 

 

 

 

 

Rechnungsstellung

Ist die Beweisfrage des Gerichtes vom Gutachteter nach besten Wissen und Gewissen beantwortet, kann der Gutachter für die von ihm geleistete Tätigkeit gegenüber der Justizkasse Rechnung stellen.

 

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,

...

http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__2.html

 

 

Die Rechnung stellt logischerweise der vom Gericht als Gutachter beauftragte Person. Nun hapert es allerdings bei einigem Menschen anscheinend mit der Logik. So möglicherweise bei einer Frau Freya von Romatowski die unter dem Namen pfp-Düsseldorf - Praxis forensische Psychologie offenbar eine Praxisgemeinschaft betreibt und dem Gericht Rechnungen für Tätigkeiten stellt, die sie selbst nicht getan hat.

 

Der SV arbeitet angestellt in Praxis pfb. Frau Freya von Romatowski stellt in ihrer Funktion als Inhaberin der Praxis die Rechnungen an die Familiengerichte und muss deshalb in der Auftragsannahme namentlich auftauchen, so - so fordern es die meisten Gerichte.

Markus Staudinger, Stellungnahme an das Amtsgericht Düren - 23 F 141/18 - Richterin Kuhne, S. 7

 

 

Von welchen "meisten" Gerichten der Diplom-Psychologe Markus Staudinger hier spricht ist unklar, vielleicht meint er das Jüngste Gericht als eine Art himmlisches Sammelbecken für irdische Gerichte. Wieso Frau Romatowswki Rechnung stellt, für Gutachten, die sie nicht angefertigt hat, ist unklar. Angeblich fordern das "die meisten Gerichte", so Herr Staudinger. Wieso stellt Herr Staudinger keine Rechnung in eigenem Namen, ist er des Rechnens unkundig?

Markus Staudinger, nach eigenem Bekunden "angestellt in der Praxis pfb", trägt immerhin von sich vor, er wäre "weitergebildeter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs" und würde die "Maximalanforderungen an die inhaltliche Sachkunde, die von der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten empfohlen werden (Kannegießer & Rotax)" erfüllen. Nun weiß man nicht so recht, was das für "Maximalforderungen" sein sollen, Rechnen gehört wohl nicht dazu, womöglich wird aber gefordert, ein Gutachter solle im Handstand laufen können und dabei noch mit beiden Händen klatschen.

Doch wer sucht wird fündig, allerdings nicht unter der von Herrn Staudinger gemachten Quellenangabe

 

Kannegießer A., & Rotax, H.H. (2016): Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht. ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (1), 2016, 17-23. 

 

bei der es sich allem Anschein nach wohl um diese Literaturangabe handelt:

 

Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht. ZKJ Heft 1, 2016, S. 17-23. 

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Jahresregister2016__2_.pdf

 

womit, wenn dem denn so ist, klar würde, dass Herr Staudinger wohl so seine Mühe haben dürfte, "Maximalannforderungen" zu erfüllen, wenn er noch nicht einmal korrekte Quellenangaben machen kann.

 

Herr Staudinger trägt von sich vor, er wäre "angestellt in der Praxis pfb". Vermutlich meint er damit, er wäre angestellt bei Freya von Romatowski, die eine Praxis namens pfp-Düsseldorf - Praxis forensische Psychologie betreibt. Eine Praxis könnte aber nur dann formalrechtlich eine Anstellung vornehmen, wenn die Praxis eine eigene juristische Person wäre, so etwa eine GmbH. Ob dies bei der Praxis von Frau Romatowski der Fall ist, sei dahingestellt.

Selbstverständlich steht es Frau Romatowsky frei diesen oder jenen Menschen im eigenen Namen eine Anstellung zu geben, sei es als Sekretärin, Putzfrau, Telefonistin oder Nacktänzerin. Solcherart Personal scheint es in der Praxis von Frau Romatowski zum Teil geben, wie Herr Staudinger freimütig schreibt:

 

auf Grund ihrer hohen Arbeitsauslastung werden die bei der pfb arbeitenden Sachverständigen durch ein Sekretärinnen-Team, Frau Gefrath und Frau Buhl unterstützt, die die ersten Anschreiben an die Eltern rausschicken und bei Abwesenheit des Sachverständigen i.A. unterschreiben.

 

Es scheint, bei der von Frau Romatowski geführten Praxis wird der Datenschutz nicht ernst genommen, wenn zwei vom Gericht nicht autorisierte Personen offenbar Einblick in gerichtliche Schreiben erhalten, denn wie sollen die beiden Sekretärinnen sonst die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte anschreiben. Mindestens die Namen und Adressen der Eltern muss man dabei wissen, der vom Gericht als Gutachter Ernannte, ist allerdings ohne gesonderte Erlaubnis des Gerichtes nicht berechtigt, anderen Personen Daten aus dem laufenden Vefahren mitzuteilen, es sei denn die Eltern, bzw. sonstigen Verfahrenbeteiligten geben hierfür eine gesonderte Erlaubnis.

Was Frau Romatowski im grunsätzlich nicht kann, ist, eine Anstellung als Gutachter vorzunehmen, denn Gutachter sind natürliche Personen, die grundsätzlich mit Beschluss vom Gericht zum Sachverständigen ernannt werden, man wird also nicht Gutachter, in dem man sich irgendwo anstellen lässt. Wenn Herr Staudinger aber nicht als Gutachter bei Frau Romatoski angestellt sein kann, als was ist er dann angestellt, als Pausenclown, Putzmann oder Nackttänzer?

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Kosten

4. Beweisbeschluss

5. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen)

6. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

7. Einzelfragen

8. Tatsachenfeststellung

9. Sprache

10. Beantwortung der Beweisfrage

11. Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters

12. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

  


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