Jugendhilfe

 

 

Kinderferienlager der Deutschen Volkspolizei 1988 in Dolgen.

 

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

02.04.2023

 

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Ablehnungsbescheid, aufsuchende Familientherapie, Befangenheit, Begleiteter Umgang, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Erziehungsberatung, Freier Träger der Jugendhilfe, Freiwilligkeit, Datenschutz, Familienberatung, Familientherapie, Heimerziehung, Hilfen zur Erziehung, Hilfeplan, Hilfeplanung, Inobhutnahme, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Jugendamt, Jugendhilfe, Jugendhilfeausschuss, Kinderarzt, Kinderpsychotherapie, Kindertherapie, Kindeswohl, Leistungsberechtigte, Mediation, mitwirkungsbereiter Dritter, soziale Gruppenarbeit, sozialpädagogische Familienhilfe, staatliches Wächteramt, Subsidarität, Tagesgruppe, Trauma, Vollzeitpflege, Wunsch- und Wahlrecht, Zwangskontext

 

 

 

 

 

Jugendhilfe

Als Kinder- und Jugendhilfe bezeichnet man auf Familien, Kinder, Jugendliche und Eltern bezogene fachliche Leistungen und Angebote, die von Kommunalen oder Freien Trägern der Jugendhilfe oder sonstigen Institutionen oder Personen angeboten werden. 

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

 

 

 

 

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),

2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),

3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),

4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),

5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),

6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

2. (weggefallen)

3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),

4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),

5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),

6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),

7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),

8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),

9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),

10.  die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),

11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),

12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),

13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

 

 

 

Die gesetzliche Klammer der Jugendhilfe ist in erster Linie das Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe, früher als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bezeichnet.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/index.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfänger der Hilfe

Die Empfänger der Hilfe werden in § 6 VIII benannt. Empfänger sind nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte.

 

§6 Geltungsbereich

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. ...

 

 

 

Kosten von Jugendhilfeleistungen

 

Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe

Ausgaben 2018

Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Inobhutnahme.

12 599 961.000 Euro


https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/Tabellen/ausgaben-einnahmen-entwicklung.html;jsessionid=5C0DC513E70568569CEA184B41FEDB20.internet742

 

 

2018 betrugen in Deutschland die Ausgaben der Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Inobhutnahme über 12 Milliarden Euro. In fünf Jahren (2013 - 2018) stiegen die Ausgaben um 50 % an. Liegt das nun daran, dass die Gehälter und Honorare der beteiligten Fachkräfte um 50 % stiegen oder das wesentlich mehr Kinder und Jugendliche in Obhut genommen wurden oder in Fremdbetreuung (insbesondere in Heime) kamen als früher? War das Wohl der Kinder und Jugendlichen 2018 stärker gefährdet als im Jahr 2012, dass der Staat meint, er müsse mehr Kinder und Jugendlichen aus den Herkunftsfamilien nehmen und für viel Geld der Steuerzahler/innen fremd unterbringen?

In dem Betrag von 12 Milliarden Euro sind die Kosten der Jugendämter, der staatlich und kommunal subventionierten Beratungsstellen und weitere Kosten der Jugendhilfe nicht enthalten. Dann kommt man wahrscheinlich auf 16 Milliarden Euro, womöglich auch mehr. Genaue Zahlen müsste das Bundesfamilienministerium oder das Bundesfinanzministerium benennen können. So lange die Wirtschaft in Deutschland "brummt" und die Steuereinnahmen unseres sozialistischen Staates sprudeln, kann das alles finanziert werden, stagniert die Wirtschaft oder entwickelt sich gar rückläufig, gibt es einen großen Knall und ein eher böses Erwachen aus dem staatssozialistischen Traum.

Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange ist bei Leistungen der Jugendhilfe nicht unwichtig. Immerhin sind einige der Hilfen relativ teuer. So entstehen bei stationären Hilfen zur Erziehung oft jährliche Kosten von 20.000 Euro, bei der Vollzeit und Familienpflege 12.000 Euro, bei der Teilstationären Hilfe zur Erziehung (Tagesgruppen) 12.000 € und bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung 4.500 (vgl. hierzu: "Bericht über die Transferausgaben der Bezirke für das 1. Halbjahr 2004", Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin).

Aber es geht auch teuerer. In Zeiten knapper Kassen zahlt der Berliner Bezirk Mitte in einem uns bekannten Fall (20.06.2008) für eine Jugendhilfemaßnahme für einen 14-jährigen Jungen monatlich 4.800 €. Das sind jährlich stolze 57.600 €. Der Junge hat seit 8 Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater - „Nachtigall, ick hör' dir trapsen“ würde der Berliner vielleicht sagen, denn es ist unter Fachleuten längst bekannt, dass eine massiv gestörte Vater-Sohn-Beziehung bei gleichzeitig unangemessener hoher Mutterdominanz zu massiven Störungen in der männlichen Identitätsentwicklung führt (narzisstische Kränkung des Sohnes bei gleichzeitiger unangemessener Mutteridentifikation), an der wohl auch die besten und teuersten männlichen Sozialarbeiter nichts wesentliches ändern dürften.

Mit Michael Matzner kann man fragen, was tut das Jugendamt Berlin Mitte um dem Sohn beim Aufbau einer stabilisierenden Vater-Sohn-Beziehung zu unterstützen? Die Antwort könnte lauteten - nichts.

 

Vergleiche hierzu: 

Matzner, Michael: "Väter - eine noch unerschlossene Ressource und Zielgruppe in der Sozialen Arbeit mit Kindern und ihren Familien"; In: "Neue Praxis", 6/2005, S. 587-610

Dirk Meyer: "Das personengebundene Budget in der Kinder- und Jugendhilfe - Ein Hebel zum Systemwechsel", In: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung", 2/2008, S. 197-207 - www.diskurs-kindheits-und-jugendforschung.de

 

 

Es geht aber auch noch teuerer. So bewilligt etwa das Jugendamt Frankfurt am Main in einem Hilfeplanverfahren vom 23.07.2014 ein auf 24 Monate konzipiertes stationäres betreutes Wohnen zu einem Tagessatz von 228,13 €. Dies entspricht einem Monatssatz von 6.938,95 €, mithin einer Gesamtsumme in zwi Jahren von 166.534,80 €. Da sage keiner die Stadt Frankurt am Main hätte kein Geld, das Gegenteil scheint der Fall zu sein.

 

An anderer Stelle wird dafür mit absurden Begründungen zu Lasten der Hilfesuchenden gespart.

So etwa in einem Vortrag von Frau Schellhase vom Jugendamt Werra-Meißner-Kreis vom 09.02.2017 auf einen Antrag auf Kostenübernahme für eine systemische Familientherapie: 

 

"Eine Kostenübernahme für die systemische Familientherapie ist aus Jugendhilfemitteln nicht möglich. Es handelt sich bei der Familientherapie um eine Leistung der Krankenkasse nach dem SGB V."
 

Die letzte Schulung im Jugendamt Werra-Meißner-Kreis und das Studium der Sozialpädagogig scheint schon einige Zeit zurückzuliegen oder Frau Schellhase hat vergessen, was damals vorgetragen wurde. 

Familientherapie ist bisher heute kein Regelangebot der Krankenkassen. Nur im gesonderten Einzelfall übernehmen Krankenkassen die Kosten für eine systemische Familientherapie, ein Rechtsanspruch besteht darauf aber nicht.
 
In der Regel kann man davon ausgehen, dass solche Vorträge das Ziel verfolgen, das Jugendamt von der Übernahme von Kosten freizustellen, sei es, dass die Kommune oder der Landkreis grad in finanziellen Schwierigkeiten stecken, auf Kosten der Hilfesuchenden sparen wollen oder das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten auf diesem Weg unauffällig ausgehebelt werden soll. Nicht weniger schlimm wäre freilich, wenn Frau Schellhase die einschlägigen Bestimmungen gar nicht kennt und aufs Geratewohl behauptet, was ihr gerade in den Sinn kommt.

 

 

 

 

 

 

Leistungsarten

Im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe werden beispielartig einige wichtige Leistungen der Jugendhilfe aufgezählt, so z.B. als sogenannte Hilfen zur Erziehung (HzE)

 

§28 Erziehungsberatung

§29 Soziale Gruppenarbeit

§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

§ 31 Sozialpädagogische  Familienhilfe

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

§ 33 Vollzeitpflege

§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

 

Die Aufzählung ist nicht abschließend, d. h. auch andere Leistungen sind denkbar, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung der im Zielkatalog des SGB VIII formulierten Ziele zu unterstützen. 

 

Allerdings sind nicht alle Sozialarbeiter/innen in den Jugendämtern ausreichend qualifiziert und flexibel genug, auch anderen Hilfebedarf außerhalb der beispielartig aufgeführten Hilfen zu erkennen und gemeinsam mit den Leistungsberechtigten und ihren Kindern eine auf deren Bedürfnisse abgestimmte Form der Hilfe ins Leben zu rufen und die erforderliche Finanzierung sicherzustellen. 

Die Leistungsberechtigten haben jedoch bei Versagung erforderlicher Hilfen auch die Möglichkeit die Hilfe vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen.

So wird z.B. in einigen Landkreisen die Finanzierung für einen Begleiteten Umgang mit dem Argument abgewiesen, dass der Landkreis dafür kein Geld hätte. Die Leistungsberechtigten sollten sich durch solche fehlerhaften Argumente nicht von der Beantragung der erforderlichen Hilfe abbringen lassen. In solch einem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Beantragung der Hilfe. Bei einer Ablehnung durch das Jugendamt steht dann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen.

 

 

 

 

 

Das Jugendamt - Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamtes

Das kommunale zweigliedrige Jugendamt besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem gewählten Jugendhilfeausschuss, der sich aus Vertretern der Parteien und Wählergemeinschaften zusammensetzt. 

Landkreis und Stadtkreis müssen ein eigenes Jugendamt haben. Aber auch jede Kommune ab einer Einwohnerzahl von ca. 20.000 Einwohnern kann ein eigenes Jugendamt bilden.

 

Das Jugendamt (bestehend aus der hauptamtlichen Verwaltung und dem gewählten ehrenamtlich arbeitenden Jugendhilfeausschuss) ist dabei Gewährleistungsträger für Angebote nach SGB VIII. Entsprechend dem Subsidaritätsprinzip §4 SGB VIII sollen die Leistungen nach Möglichkeit von Freien Trägern erbracht werden, wobei von der öffentlichen Jugendhilfe die Finanzierung sichergestellt werden soll, wenn die Leistung angezeigt, bzw. notwendig ist §1 SGB VIII.

 

§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.

 

 

Das was man gemeinhin als Jugendamt bezeichnet, ist korrekt benannt, die Verwaltung des Jugendamtes, da ja das Jugendamt aus dem Jugendhilfeausschuss der Gebietskörperschaft mit eigenem Beschlussrecht und der Verwaltung des Jugendamtes besteht (sogenannte Zweigliedrigkeit). Die Stellung des "Jugendamtes" ist also im Vergleich zu allen anderen Abteilungen der Gebietskörperschaft eine besondere, da sie mit dem Jugendhilfeausschuss ein beschlussgebendes politisches Organ hat, was bei keiner anderen Fachabteilung der Gebietskörperschaft gegeben ist.

Die Verwaltung des Jugendamtes agiert nicht im rechtsfreien Raum, wenngleich man bei einer Reihe von Jugendämtern den Eindruck gewinnen kann, dass für diese das Recht lediglich ein beschriebenes Stück Papier ist, das grad so zu interpretieren ist, wie es die Verwaltungsbürokratie für richtig hält. So wird das nach § 8 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Beteiligten oft unterlaufen, in aller Regel werden die Beteiligten auch gar nicht auf dieses Recht hingewiesen, was de facto schon eine Rechtsverletzung durch das Amt, bzw. durch den zuständigen Sozialarbeiter darstellt.

 

 

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

So scheint man etwa bei den Jugendämtern in München nur fünf Freie Träger mit der Durchführung von Begleiteten Umgang zu beauftragen. In einem Formblatt des Sozialbürgerhaus Pasing werden 2017 die Träger Familiennotruf e.V., IETE e.V., Verband binationaler Familien (iaf), Verein für Fraueninteressen e.V. und Anwalt des Kindes e.V. (Geschäftsführerin Frau Büchner) genannt, wobei man meinen könnte, ein Verein für Fraueninteressen e.V. wäre grundsätzlich ungeeignet, geschlechtsneutral einen Begleiteten Umgang durchzuführen und Vätern könne regelmäßig nicht zugemutet werden, bei einem Träger eines solchen parteiischen Namens eine Jugendhilfeleistung wie Begleiteten Umgang in Anspruch zu nehmen. Man stelle sich nur vor, eine Mutter müsste einen Begleiteten Umgang bei einem Verein mit Namen Verein für Männerinteressen wahrnehmen, das würde sofort als sexistisch angesehen werden.

Damit auch ja keine lästige Konkurrenz auf den kartellartig abgeriegelten Münchener Jugendhilfemarkt drängt, gibt es in dem Formblatt selbstredend keine Option, einen weiteren nicht namentlich aufgeführten Anbieter von Begleiteten Umgang anzukreuzen, statt dessen nur ein HInweis:

 

B. 3 Ausnahmefall durch eine Einzelperson, die nicht dem Verein Anwalt des Kindes e.V. angeschlossen ist.

Das was das Gesetz als Norm erhebt, das Wunsch- und Wahlrecht, wird hier zum Ausnahmefall degradiert, das Verständnis von Recht und Gesetz scheint in München völlig unterentwickelt zu sein. 

In dem Formblatt des Sozialbürgerhauses wird dann noch entgegen der rechtlichen Bestimmung die Option vorgetragen:

 

BU soll im Rahmen einer Umgangspflegschaft durch den Verein Anwalt des Kindes München e.V, durchgeführt werden 

 

Vermutlich hat man auf Amtsleiterebene noch nicht mitbekommen, dass eine Umgangspflegschaft nicht zum Inhalt hat, Begleiteten Umgang durchzuführen.

 

Die braven deutschen Untertanen seit Kaiser Wilhelm II gewohnt, sich zu ducken, wenn die Obrlgikeit auch nur den Mund aufmacht, schlucken es gewohnheitsmäßig, wenn sie von der Verwaltung des Jugendamtes wie lästige Bittsteller behandelt werden. Eher lassen sie sich im Krieg als Kanonenfutter verheizen, als dass sie die Courage hätten, sich gegen eine Behörde aufzulehnen. Die Zeit des Nationalsozialismus hat - nicht zuletzt in München, der Hauptstadt der Bewegung - gezeigt, die Mentalität der Leute - oben wie unten - hat sich bis heute leider nicht wesentlich geändert.

 

 

Die neue Angst vor dem Jugendamt

Dr. Wolfgang Hammer, Behörde für Soziales, Familie und Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg

Christine Gerber, Jugendamt München

 

7. Kinderschutzforum 2008

Die Jugend(hilfe) von heute – Helfen mit Risiko

17. bis 19. September 2008 in Köln

 

www.kinderschutz-zentren.org/kinderschutzforum/index.html

 

 

 

 

 

Anfrage an den Sender Jerewan:

Warum haben wir vom Jugendamt in der Bevölkerung keinen guten Ruf, warum spricht man von einer neuen Angst vor dem Jugendamt?

Antwort: Weil ihr nicht klar seid, Doppelbotschaften aussendet und damit schizophrene Reaktionen bei der Klientel auslöst, über die Ihr Euch dann wundert und nicht seht, dass diese auch Ergebnis Eurer Tätigkeit sind.

 

Frage: Wie können wir unsere Arbeit so verändern, dass wir in der Bevölkerung endlich einen guten Ruf bekommen?

Antwort: In dem Ihr Euch diszipliniert, bescheidener und klarer werdet, den Datenschutz konsequent einhaltet, insbesondere bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren und der davon konsequent zu trennenden Beratung nach §17 SGB VIII. Indem Ihr dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten bei der Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen entsprecht und den Leistungsberechtigten nicht vorgaukelt, sie dürften nur das nehmen, was Ihr Ihnen vorsetzt. 

In dem Ihr erst einmal Ordnung und Klarheit im eigenen Haus schafft, bevor ihr daran geht, Ordnung und Klarheit in anderen Häusern schaffen zu wollen.

 

 

 

 

Hilfeplan

Die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) ist bei Hilfen, die "voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist" verpflichtet, zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen", einen Hilfeplan aufzustellen.

 

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.

(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__36.html

 

 

 

Üblicherweise wird eine über das Jugendamt finanzierte Hilfe mittels eines in §36 SGB 8 beschrieben sogenannten Hilfeplanes beschrieben. Hierin sind die Namen der Beteiligten, in der Regel sind dies die Eltern oder andere Sorgeberechtigte wie etwa ein Vormund oder Ergänzungspfleger, Jugendamtsmitarbeiter und Mitarbeiter/innen des die Hilfe realisierenden Trägers der Freien Jugendhilfe aufgeführt.

Beschrieben wird die Familienkonstellation und die rechtliche Situation, bisherige und laufenden Hilfen, Ziele der Beteiligten, Absprachen, Vereinbarungen, Aufträge, Auflagen und Verantwortlichkeiten, Einschätzung der Fachdienste, Hilfeart, Auflage an den Träger, Termin zur nächsten Überprüfung sowie weitere für die Hilfe relevante Informationen.

Unterschrieben wird der Hilfeplan von den Sorgeberechtigten, dies sind in der Regel die Eltern oder im Einzelfall der sorgeberechtigte Ergänzungspfleger oder Vormund, weiterhin unterschreibt der bearbeitende Mitarbeiter des Jugendamtes und der sogenannte Leistungserbringer.

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern haben in der Regel beide Eltern zu unterschreiben, dies ergibt sich aus § 1629 BGB.

 

 

§ 1629 Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) ...

(2a) ...

(3) ...

http://ww.gesetze-im-internet.de/bgb/__1629.html

 

 

Daher ist ein Hilfeplanformular auch so zu gestalten, dass dies deutlich wird. Im konkreten heißt dies, zwei Unterschriftsfelder für die beiden sorgeberechtigten Eltern freizuhalten. 

Beim Berliner Jugendamt Pankow (zuständige Stadträtin Christine Keil, Die Linke) hat man im Jahr 2013 noch Schwierigkeiten dem Rechnung zu tragen. Hier wird in einem verwendeten Hilfeplanformular beiden Eltern zugemutet auf einem Unterschriftsfeld Unterschrift zu leisten, das bei korrekter Schreibweise eines Namens nur Platz für einen unterschreibenden Elternteil lässt. Der andere muss sich dann irgendwie noch daran quetschen. Wer die Dynamik von hochstrittigen Eltern kennt, weiß was dies psychologisch gesehen, für eine Zumutung darstellen muss.

 

 

 

 

 

Kompeztenzüberschreitung

Mitunter meinen einige Jugendamtsmitarbeiter/innen, sie wären der Kaiser von China und wenn sie sagen, Sonne geh sofort unter, dann muss die Sonne sofort untergehen, ist ja schließlich das Jugendamt, das das befiehlt.

 

Beispiel

Beim Jugendamt der Stadt Dresden meldet sich eine Mutter bei der zuständigen Sozialarbeiterin Frau C. Prinz und trägt offenbar vor, sie vermute oder gehe davon aus, dass das Kind vom Vater sexuell missbraucht würde. Statt nun der Besorgnis der Mutter fachlich korrekt nachzugehen und zu einer ersten Abklärung beizutragen und bei Erhärtung eines Verdachts gegebenenfalls das Familiengericht zu informieren und entsprechendes Tätigwerden zu veranlassen, begibt sich Frau Prinz auf sehr dünnes Eis, von dem man nicht weiß, ob sie dort einbrechen wird.

In einer Mail an den Vater schreibt Frau Prinz:

 

From: cprinz@dresden.de <cprinz@dresden.de>
Sent: Thursday, March 25, 2021 2:44 PM
To:...
Subject: Umgangsregelung

Sehr geehrter Herr Y,

nach Rücksprache mit Frau X, setzt diese als Mutter Schutzmaßnahmen zum Wohle Ihrer Tochter A um. Wir, als auch X nehmen die Aussage Ihrer Tochter ernst. Bis zur abschließenden Bearbeitung und Aufarbeitung der Thematik bleibt der Umgang zwischen Ihnen und A ausgesetzt.
Gegenwärtig wird geprüft, wo eine Aufarbeitung/Bearbeitung des sexuellen Missbrauchs stattfinden kann.

Mit freundlichen Grüßen

C. Prinz
Sozialpädagogin /Sozialarbeiterin

Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Soziales | Jugendamt | Abt. Allgemeine Soziale Dienste

...

 

Den ersten Satz kann man noch durchgehen lassen, auch wenn der in einem miserablen Deutsch geschrieben ist, nicht jede/r ist zum Redenschreiber/in geboren. Der zweite Satz ist so weit erlaubt, wenn das Kind etwas wichtiges gesagt haben sollte, von dem man noch nicht weiß, ob nun wahr oder falsch ist. In einem solchen Fall kann man das Kind erst einmal ernst nehmen, vorausgesetzt man induziert beim Kind nicht das, was man gerne hören will, sonst wären wir wieder bei den tragischen Ereignissen von Worms, wo ein inkompetentes "Helfersystem" angeblich stattgefundenen massenhaften Missbrauch in die Welt setzte und viele Eltern und ihren Kindern Kindern schweren Schaden zufügten.

 

vergleiche hierzu:

Lorenz, Hans E. : "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

Der dritte Satz der Frau Prinz ist nun völlig neben der Spur und grenzt schon an eine Amtsanmaßung und man fragt sich mit Entsetzen ob das der Standard im Jugendamt der Stadt Dresden - zu der DDR-Zeiten spöttisch das Tal der Ahnungslosen genannt, da dort kein Westfernsehen empfangen werden konnte.

 

Bis zur abschließenden Bearbeitung und Aufarbeitung der Thematik bleibt der Umgang zwischen Ihnen und A ausgesetzt.

 

Den Umgang gegenüber Nichtsorgeberechtigten aussetzen können nur die Sorgeberechtigten,, nicht aber das Jugendamt. Da hier aber beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind, kann weder die Mutter, noch der Vater und schon gar nicht das Jugendamt den Umgang aussetzen, dies kann nur das Familiengericht. Allein dieser völlig unqualifizierte Vortrag der Frau Prinz müsste dazu führen, das sie von der Leitung des Jugendamtes von der Betreuung des Falles entbunden wird, gegebenfalls wären dienstrechtliche Maßnahmen gegen Frau Prinz zu prüfen. Doch es kommt noch dicker und hier nähern wir uns schon dem Strafrecht an, wenn Frau Prinz vorträgt.

 

Gegenwärtig wird geprüft, wo eine Aufarbeitung/Bearbeitung des sexuellen Missbrauchs stattfinden kann.

Frau Prinz behauptet also gegenüber dem Vater, es habe ein sexueller Missbrauch stattgefunden. Zweifellos kann man eine solche Behauptung aufstellen, wenn der Wahrheitsgehalt des Vorgetragenen erwiesen ist. Das erscheint hier aber eher unwahrscheinlich, denn ob ein Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, wird im Zweifelsfall - rechtsstaatlich korrekt - durch das Familiengericht nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens untersucht und beurteilt oder aber in einem strafrechtlichen Verfahren untersucht und beurteilt. Der Vortrag von Frau Prinz ist aus dieser Perspektive gesehen, eine bloße diffus formulierte Meinungsäußerung

Immerhin ist Frau Prinz nicht so leichtfertigt vorzutragen:

 

Gegenwärtig wird geprüft, wo eine Aufarbeitung/Bearbeitung des durch Sie verübten sexuellen Missbrauchs stattfinden kann.

Gleichwohl ist der von Frau Prinz geschriebene Text geeignet, bei ungeübten Lesern den Eindruck zu erwecken, der Vater habe seine Tochter missbraucht, womöglich ist Frau Prinz davon auch überzeugt, sonst hätte sie sicher einen sachlich neutralen Text geschrieben.

 

 

 

 

Mit Kanonen auf Spatzen schießen

 

Monika Helfrich vom Jugendamt der Stadt Neustadt an der Weinstraße schreibt am 25.01.2023 in einer Stellungnahme an das Amtsgericht Neustadt:

 

In obiger Sache gehen wir prognostisch davon aus, dass es nicht gelingt eine einheitliche Haltung der Erziehungsberechtigten in der Thematik Psychotherapeutische Behandlung herzustellen, die gleichzeitig auch die Bedarfe des Kindes tatsächlich und ausreichend berücksichtigt.

Eine Anbindung an eine psychotherapeútische Praxis käme aus unserer Sicht in jedem Fall der seelischen Gesundheit des Kindes entgegen.

...

Das Fehlen einer positiven elterlichen Einstellung zur psychotherapeutischen Unterstützung verhindert deren Gelingen. Das Kind wird sich nicht öffnen können.

Zum Gelingen müsste für das Kind ein elternfreier Raum geschaffen werden, in dem eine Entfaltung außerhalb der elterlichen Kontrolle möglich wäre.

 

 

Immer rauf mit dem Holzhammer, mag sich Frau Helferich (Nomen est omen) gedacht haben, am besten das Kind fremdunterbringen, damit eine "psychotherapeutische Behandlung im elternfreien Raum" eingeleitet werden kann, ohne das festgestellt worden wäre, dass eine "psychotherapeutische Behandlung" notwendig und sinnvoll wäre, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, denn nur dann ist der staatliche Wächter in Gestalt des Familiengerichts berechtigt, das nach Artikel 6 Grundgesetz verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtrecht der Eltern ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, einzuschränken.

 

Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Man fühlt sich bei der Lektüre des Schreibens von Frau Helfericht an finsterste Zeiten in Australien erinnert, als den Aboriginals von den herrschenden "Weißen" die Kinder weggenommen wurden, in der Absicht, diese "gesellschaftsfähig" zu machen.

 

Jahrzehntelang beteiligte sich der australische Staat an Entführungen: Zehntausende Aboriginal-Kinder wurden ihren Eltern weggenommen, um sie als billige Arbeitskräfte auszubeuten und sie gesellschaftsfähig für das weiße Australien zu machen.

https://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/aborigines/pwiestolengenerationsdiegeraubtenkinder100.html

 

 

 

 

Leistungsberechtigte

Der Begriff des Leistungsberechtigten wird zwar im SGB 8 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe mehrfach erwähnt, allerdings ohne exlizit zu erläutern oder zu definieren, was ein "Leistungsberechtigter" sei. Da sich das SGB 8 auf die Zielgruppe Kinder- und Jugendliche bezieht, kann davon ausgehen, dass zum einen Kinder- und Jugendliche "leistungsberechtigt" sind, aber auch Väter und Mütter und andere für ein gedeihliches Aufwachsen des Kindes bedeutsame Personen. Ein Lehrer oder Sporttrainer kann zwar auch für ein Kind oder Jugendlichen bedeutsam sein, dürfte aber in aller Regel nicht zu den im weiteren Sinne als leistungsberechtigten geltenden Personen gezählt werden, ebenso die Großeltern oder Geschwister, da diese durch Artikel 6 Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind.

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

 

Doch wie ist es nun mit Eltern, denen auf Grund von § 1666a BGB das Sorgerecht entzogen wurde, um damit eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Und wie ist es mit Eltern, denen mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB gleichfalls das Sorgerecht entzogen wurde, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliegt?

In SGB 8 § 1 heißt es dazu:

 

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html

 

 

 

SGB 8 spricht also grundsätzlich von Eltern, die das Recht der Pflege und Erziehung ihrer Kinder innehaben und bei der Erziehung beraten und unterstützt werden sollen.

Dieses Recht kann eingeschränkt sein durch einen Sorgerechtsentzug nach § 1666a BGB oder mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB. Ist dies der Fall, müsste der Elternteil beim Gericht Ergänzungspflegschaft für den beabsichtigten Antrag auf eine Jugendhilfeleistung beantragen.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html

 

 

 

Beispiel

Einen interessanten Fall liefert uns hier das Jugendamt des Landkreis Meißen.

Mit Beschluss vom 21.02.2018

Amtsgericht Meißen -

Mit Antrag vom 16.01.2019 beantragt der Vater beim Jugendamt Kostenübernahme für eine Elternberatung / Eterncoaching.

MIt Bescheid vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 30201 - 455-VoS - 0018 weist die zuständige Sachbearbeiterin Frau Voigtländern den Antrag eines Vaters, dem das Amtsgericht Meißen mittels § 1671 BGB das Sorgerecht entzogen hat, auf "Hilfe zur Erziehung zurück.

 

Wird weiter ausgeführt

 

 

 

 

 

Wunsch- und Wahlrecht in der Jugendhilfe

Bei den Hilfen zur Erziehung und anderen Jugendhilfeleistungen ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu beachten.

 

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

So weit die graue Theorie im Gesetz. In der Praxis ist dann aber oft alles ganz anders. Dies fängt oft schon damit an, dass der zuständige Sozialarbeiter des Jugendamtes den in § 5 geforderte Hinweis an die Leistungsberechtigten auf das Wunsch- und Wahlrecht unterlässt. Gegessen wird, was auf den Tisch kommt oder was der Sozialarbeiter serviert, so die staatssozialistische Einstellung in vielen Jugendämtern. Von Pluralität keine Spur. Margot Honecker lässt grüßen.

Begründet wird dies seitens des Jugendamtes mit der Notwendigkeit der Qualitätssicherung oder der Notwendigkeit einer schnellen Hilfe. Die tatsächlichen Gründe für die Missachtung des Wunsch- und Wahlrechtes liegen allerdings oft in dem Wunsch des Jugendamtes nach Kontrolle und Lenkung der Anbieter von Jugendhilfeleistungen begründet. Subtile Formen der Korruption machen auch vor Jugendämtern nicht halt.

Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, die auch kritische Facetten zulässt, wird auf diese Weise nicht gefördert, denn ein Anbieter einer für die Leistungsberechtigten gedachten Jugendhilfeleistung, der wirtschaftlich vom auftragsgewährendem Jugendamt abhängt, wird nur das tun, von dem er meint, den Beifall und damit den nächsten Auftrag seitens des beauftragenden Jugendamtes zu bekommen.

Legen unabhängige Anbieter von Jugendhilfeleistungen alle vom Jugendamt geforderten Unterlagen vor, wird der Anbieter unter allerlei ausgedachten Gründen dann doch nicht genommen, da er angeblich die geforderten Kriterien nicht erfüllen würde.

So muss man sich nicht wundern, dass die Jugendämter ihren schlechten Ruf nicht loswerden und man sogar mancherorts deren Abschaffung fordert.

 

Unterbleibt durch den zuständigen Sozialarbeiter des Jugendamtes der in § 5 geforderte Hinweis an die Leistungsberechtigten auf das Wunsch- und Wahlrecht, empfiehlt es sich, den Sozialarbeiter auf sein Versäumnis hinzuweisen und um Informationen hinsichtlich verschiedener Anbieter von Jugendhilfeleistungen zu bitten. Die Leistungsberechtigten können auch eigene Vorschläge zur Auswahl eines geeigneten Trägers einbringen, der nach § 5  in vielen Fällen auch entsprochen werden muss.

 

In manchen Jugendämtern geht man bei der Aushöhlung des Wunsch- und Wahlrechtes offenbar recht dreist vor. So fordert man beispielsweise beim Jugendamt des Erzgebirgskreises Empfehlungen der Familiengerichte über vorgeschlagene Leistungsanbieter ein, was natürlich kompletter Unsinn ist, da das Gesetz von Leistungsanbietern nicht verlangt, dass sich diese von Familiengerichten empfehlen lassen sollen.

 

 

Im Jugendamt Lichtenberg meint man dem Wunsch- und Wahlrecht in absurder Weise mit der folgenden Argumentaton zu entsprechen:

 

"Das von Ihnen favorisierte Angebot hält ähnliche bis gleiche Leistungen vor, wie eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle. Die Angebote der EFB`s sind regelhaft anderen Anbietern auf dem Markt vorzuziehen. Sie sind bedarfsentsprechend und angemessen.

Dass Sie in einer der EFB`s keine ausreichend guten Erfahrungen machen konnten, hören wir durchaus. Um genau diesem zu begegnen und auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Menschen eingehen zu können, halten wir in Lichtenberg die Angebote verschiedener Erziehungs- und Familienberatungsstellen vor, welche wir Ihnen haben zukommen lassen.

Mithin war ihr Antrag aufgrund vorhandener und angemessener Alternativen abzulehnen."

 

so die zuständige Sozialarbeiterin Frau R. Geh in einem Schreiben vom 13.06.2017 an den antragstellenden Elternteil.

Mag sein, dass die Sozialarbeiter im Jugendamt Lichtenberg interne Anweisung von ihrer Leitung haben, Anträge von Eltern, die sich auf andere Anbieter als die im Bezirk ansässigen vollsubventionierten Beratungsstellen beziehen, regelmäßig abzubürsten, sei es um Kosten zu sparen oder um die Monopolstellung der etablierten Beratungsstellen staatssozialistisch abzusichern.

Man darf gespannt sein, ob sich das Verwaltungsgericht Berlin mit dieser eigenartigen Praxis auseinandersetzen wird.

 

Letztlich steht durch die an vielen Jugendämtern üblich Praxis, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigen in der Jugendhilfe mehr oder weniger nur auf dem Papier, auch wenn in dem einen oder anderen Fall das Verwaltungsgericht das Jugendamt ins Gebet nimmt.

Punktuelle Abhilfe könnten die Verwaltungsgerichte schaffen, doch seit Johann Wolfgang Goethe weiß man um die Beschwerlichkeit des Rechtsweges. Bis man dort mit seinem Anliegen durch ist, ist man Rentner und das vorgetragene Problem hinfällig

Goethe war vom 25. Mai 1772 an Rechtspraktikant am Reichskammergericht in Wetzlar. Er berichtete wie lange es dauert, bis man beim Reichskammergericht zu Wetzlar Recht bekam: Die Akten sollen dort unter dem Dach aufgehängt gewesen sein und wurden erst dann bearbeitetet, wenn der Strick durchgefault war.

 

Süddeutsche Zeitung, 16.12.2004

http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/833/44789/print.html

 

 

Allerdings interessierte die öffentliche Jugendhilfe eine Niederlage vor Gericht nicht sonderlich, denn die Kosten eines vom Jugendamt verlorenen Rechtsstreit zahlt immer der Steuerzahler, nicht aber der Bezirksstadtradt für Jugend oder der Leiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Wo aber keine persönliche Verantwortung besteht (Stichwort Großflughafen Berlin), gibt es immer die Tendenz zur Verwahrlosung, wie das Beispiel der untergegangenen DDR eindrucksvoll zeigt.

Wenn ein Leistungsberechtiger eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gewinnt, muss im Jugendamt keiner persönlich für die Kosten des verlorenen Rechtsstreites haften. Stattdessen müssen für die vom Jugendamt verursachten Kosten die braven deutschen Steuerzahler/innen aufkommen, also die Bürgerinnen und Bürger, die unter diesem bürokratischen Drachen zu leiden haben, sind auch noch verpflichtet, diesen auf ihre Kosten zu füttern. Da braucht man sich nicht zu wundern, dass die Steuerzahler/innen immer weniger motiviert sind, den staatlichen Schlendrian zu finanzieren.

 

 

 

 

 

Wunsch- und Wahlrecht bei Kindeswohlgefährdung

Mitunter kommt es vor, dass Eltern eine ihnen vom Jugendamt nahegelegte sozialpädagogische Familienhilfe ablehnen. Das ist erst einmal das gute Recht der Eltern. Hat dagegen das Gericht den Eltern eine Auflage erteilt, eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, so ist es von einer ohne diese Hilfe bestehenden Kindeswohlgefährdung ausgegangen - denn nur diese rechtfertigte Auflagen des Gerichtes gegenüber den Eltern.

Die Eltern sind also gehalten der Auflage des Gerichtes nachzukommen, da das Gericht sonst prüfen müsste, ob weitergehende Maßnahmen wie etwa ein Entzug des Sorgerechtes und die Herausnahme des Kindes aus der Familie notwendig wären.

Auch wenn die Eltern gehalten sind, der Auflage des Gerichtes nachzukommen, so besteht dennoch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Auswahl eines geeigneten Trägers fort:

Ein beim Jugendamt eingehender entsprechender Hilfeantrag der Eltern ist unter diesem Gesichtspunkt zu entsprechen, wenn "dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist".

Zumindest in Berlin scheint das Wunsch- und Wahlrecht nur auf dem Papier zu stehen. Die zuständigen Jugendamtsmitarbeiter, die dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach Möglichkeit entsprechen sollen, negieren oft die gesetzlichen Vorgaben und bearbeiten entsprechende Anträge der Eltern erst gar nicht. Statt dessen verweisen die Jugendamtmitarbeiter als einzige Alternative auf die von ihrem Jugendamt per Kooperationsvertrag gebundenen und im Sozialraum etablierten Träger. Wenn gegen die Wahl eines solchen Trägers erst einmal nichts spricht ist  dies aber noch kein ausreichender Grund, der eine Außerkraftsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes rechtfertigt. 

Die Leistungsberechtigten können weiterhin auf die Wahl des von ihnen favorisierten Trägers bestehen. Lehnt das Jugendamt dies ohne ausreichende Begründung ab oder verweigert gar die Bearbeitung eines diesbezüglichen Antrages widerspricht das den gesetzlichen Vorgaben und braucht nicht hingenommen zu werden (03.06.2008).

 

Im Jugendamt des Landkreis Teltow Fläming wurde einem Antrag eines Elternteils auf Wechsel des Trägers mit dem Verweis auf §8a SGB 8 nicht entsprochen.

 

 

 

Jugendamt Teltow-Fläming

Ablehnungsbescheid über die Gewährung von Jugendhilfe vom 18.03.2013

 

 

 

 

 

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.

deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.

bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3.

die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html

 

 

Ob §8a SGB 8 jedoch automatisch zum Wegfall des Wunsch- und Wahlrechtes nach §5 SGB 8 führt, darf bezweifelt werden. Wichtig wäre doch nur, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht dazu führt, den Schutzauftrag für das Kind zu unterlaufen. Doch warum sollte der Schutzauftrag unterlaufen sein, wenn sich der Antrag auf Wechsel der Trägerschaft eines Begleiteten Umgangs auf einen anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe bezieht?

 

 

 

 

 

Ablehnung eines Antrags auf eine Leistung der Jugendhilfe

Nicht alles was Eltern gut finden, muss das Jugendamt unterstützen. Dies leuchtet ein, wenn ein suchtkranker Vater beantragen würde, gemeinsam mit seinem Sohn eine Reise zum Ballermann auf Mallorca finanziert zu bekommen. Auch Reisen nach Disneyland in Paris oder in den Heidepark Soltau, gehören üblicherweise nicht zu den vom Jugendamt finanzierten Maßnahmen. Dabei ist das Jugendamt mitunter recht spendabel, wenn es gilt, Problemjugendliche nach Sibirien oder auf die Kanarischen Inseln zu verfrachten. So eine Maßnahme kann dann schon mal 100.000 € kosten. Der Laie denkt, das gibt`s doch nicht, doch nicht immer hat der Laie recht.

Als langjährig tätige Fachkraft kannn man mitunter den Eindruck bekommen, das was Eltern wollen, bezahlt das Jugendamt nicht und das was Eltern nicht wollen, das sollen sie  wollen und dann darf es auch schon mal einige Tausend Euro kosten, frei nach dem Motto, nur das was Eltern nicht wollen, kann gut sein.

Mitunter wird im Jugendamt leider auch sehr schlampig gearbeitet, wenn Anträge von Eltern oder anderen Sorgeberechtigten auf Kostenübernahme für eine Hilfeleistung gestellt werden.

 

Beispiel

 

Die Diplom-Sozialpädagogin Frau Amaseder vom Jugendamt Landkreis Dachau schreibt mit Datum vom 22.08.2019:

 

 

 

 

 

 

An der Fachhochschule hätte Frau Amaseder für diese Arbeit wohl höchstens die Note 4 bekommen. Wir sind da strenger und vergeben die Note 5.

Frau Amaseder widerspricht sich schon erst einmal selbst. Zuerst bestätigt sie den "Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung" vom 18.07.2019, um dann diesen Antrag auf eine Jugendhilfeleistung, also eine auf ein Kind bezogene Maßnahme, umzudeuten in "dass Sie für sich persönlich eine Art Coaching/Beratung möchten".

Nachdem Frau Amaseder den Antrag auf diese seltsame Weise "umgedeutet" hat , teilt Sie mit: "Diese Form der Unterstützung ist keine Jugendhilfemaßnahme".

Nachdem Frau Amasader auf diese Weise den Antrag des Elternteils abgeschmettert hat, belehrt sie noch überflüssigerweise den Elternteil über die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, grad so als ob der Henker dem Deliquenten kurz vor der Hinrichtung erklärt, dass es morgen in der Gerichtskantine Nudelsuppe zum Mittagessen gibt. Was Frau Amasader auf der einen Seite an Redundanz versprüht, lässt sie auf der anderen Seite fehlen, nämlich den Hinweis darauf, dass gegen ihre Mitteilung Widerspruch eingelegt werden kann. Wäre ja auch noch schöner, wenn das Jugendamt sich als Dienstleister für Eltern betätigen würde.

 

 

 

 

 

 

Freiwilligkeit der Zusammenarbeit der Eltern mit dem Jugendamt

Die Eltern bestimmen in eigener Verantwortung, inwieweit sie mit dem Jugendamt, bzw. dem zuständigen Sozialarbeiter in Verbindung treten wollen oder nicht. Es gibt keine Pflicht der Mitwirkung. Dies ist verfassungsrechtlich durch Artikel 6 Grundgesetz gesichert. Bei Fällen von Kindeswohlgefährdung ist Eltern allerdings anzuraten, sich um eine schnelle Beendigung einer solchen Gefährdung zu kümmern, da sonst sicher nicht ganz zu Unrecht angenommen werden kann, dass die Eltern an einer Abstellung der problematischen Verhältnisse kein Interesse haben. Dies kann aber auch dadurch erfolgen, dass sich die betreffenden Eltern direkt an eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle wenden, um dort nach geeigneten Wegen zur Veränderung zu suchen. 

 

Da es immer wieder vorkommt, dass das Vertrauen, das Eltern und andere Leistungsberechtigte, Mitarbeitern des Jugendamtes schenken, von diesen missbraucht wird, so z.B. in dem Sozialarbeiter die aus der Kontaktnahme mit den Eltern gewonnenen Informationen, verbunden mit einer negativen Wertung des betreffenden Elternteils, ohne Zustimmung des Betroffenen an das Familiengericht senden, sollten sich Eltern vor eine persönlichen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialarbeiter des Jugendamtes darüber vergewissern, wie dieser mit den von den Eltern gewonnenen Informationen umgeht. Es kann sinnvoll sein, dass sich die Eltern vor Beginn persönlicher Gespräche mit dem zuständigen Sozialarbeiter von diesem schriftlich bestätigen lassen, wie dieser mit den erlangten Informationen im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange umgeht. Ist der Sozialarbeiter zu einer solchen schriftlichen Information nicht bereit, so sollten die Eltern genau abwägen, in wie weit sie sich auf eine Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter einlassen wollen. Berichtet oder wertet der Sozialarbeiter nach einer erfolgten Zusammenarbeit in einer Stellungnahme an das Familiengericht über einen oder beide Elternteile negativ, so wird sich der betreffende Elternteil dies in den meisten Fällen selber zuschreiben müssen, da er an der Gewinnung von Informationen selber mitgewirkt und somit die Erlangung und Verwertung der Informationen erst ermöglicht hat. Ob dann nachträglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde noch durchschlagenden Erfolg haben wird, erscheint fraglich.

 

 

 

 

 

Befangenheit von Mitarbeiter/innen des Jugendamtes

 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)


§ 17 Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html


 

 

 

 

Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren

 

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__162.html

 

 

Das Jugendamt soll nach §50 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen, unterstützen. 

 

 

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.

Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2.

Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3.

Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4.

Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5.

Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__50.html

 

 

Diese gesetzliche Regelung scheint ein erheblicher Konstruktionsfehler zu sein. In wohl keinem anderen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gibt es einen ähnlich ausgestalteten Auftrag. So ist etwa das Ordnungsamt einer Kommune nicht von Gesetzes wegen zur Mitwirkung an einem gerichtlichen Verfahren verpflichtet. Hier muss das Gericht bei Bedarf den Vertreter des Ordnungsamtes als Zeugen laden, wenn es sich Kenntnis von bestimmten Umständen oder Tatsachen verschaffen will.

Die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Jugendamtes im normalen familiengerichtlichen Verfahren führt in der Praxis zu erheblichen Problemen, so etwa die permanente Verletzung des Datenschutzes in vielen Fällen der Mitwirkung des Jugendamtes, die durch die Vermischung von Beratung der Eltern und anderer Bezugspersonen des Kindes durch das Jugendamt und die parallele Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren bedingt ist.

Es stellt sich daher die Frage, ob die obligatorische Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren überhaupt sinnvoll ist und ob es nicht besser wäre, das Jugendamt nur in Verfahren hinzuziehen, bei denen sich dies als notwendig erweist, so z.B. bei einem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung. In vielen Fällen, so z.B. bei einer beantragten Umgangsregelung, ist die obligatorische Beteiligung des Jugendamtes ohnehin mehr oder weniger sinnlos und bindet unnötigerweise personelle und finanzielle Kapazitäten des Jugendamtes. Einerseits dauert es oft Monate, bis z.B. im Jugendamt der Antrag auf eine Jugendhilfeleistung abschließend bearbeitet und beschieden ist. so müssen z.B. Antragsteller auf Begleiten Umgang wochen- oder gar monatelange Wartezeiten auf sich nehmen, bis im Jugendamt endlich über ihren Antrag entschieden worden ist, andererseits, sollen und wollen die Jugendämter auf allen möglichen familiengerichtlichen Hochzeiten tanzen, selbst wenn dieses unnötig ist und in der Sache außer Spesen nicht bewirkt.

Die Beteiligung des Jugendamtes stellt sich in der Praxis sehr häufig auch als Zeitverzögerung dar, da werden erst die Eltern angeschrieben, dann eingeladen, dann ist die zuständige Mitarbeiterin krank oder im Urlaub und so sind schnell 4-8 Wochen ins Land gegangen, ohne dass dem Gericht seitens des Jugendamtes eine Rückmeldung gegeben worden wäre. 

 

vergleiche hierzu:

Stefan Heilmann: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998, S. 317-324

 

Dass die Beschleunigung der familiengerichtlichen Verfahren dringend notwendig ist, hat man nach langer Zeit endlich auch im Bundesjustizministerium verstanden und darauf mit einem im Jahr 2005 vorgelegten Referentenentwurf zum Gesetz über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit reagiert. Darin heißt es u.a.:

 

§165 Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind vorrangig durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin auch das Jugendamt an.

(3) Ist eine Antragschrift eingegangen, hat das Gericht diese mindestens eine Woche vor dem Termin den übrigen Beteiligten sowie dem Jugendamt bekannt zu geben. Eine Aufforderung, sich auf den Antrag schriftlich zu äußern, ist nicht erforderlich.

(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und - dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen; die Anordnung ist unanfechtbar.

(5) Kann in den Fällen des Absatz 1 eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.

 

 

Doch schon heute kann der Familienrichter schon in weniger als vier Wochen einen ersten Anhörungstermin durchführen, wenn er nicht darauf wartet, dass sich das Jugendamt endlich einmal erklärt. Wenn der Familienrichter der Meinung ist, er hätte aus den schriftlichen und persönlichen Vorträgen der streitenden Parteien und des Kindes und der persönlichen Erörterung mit den Beteiligten im zeitnah angesetzten Gerichtstermin, keine für eine Intervention oder Entscheidungsfindung ausreichende Informationsgrundlage, kann er sich jederzeit der Hilfe eines von ihm ernannten Gutachters bedienen. Einer Zuarbeit durch einen wie auch immer motivierten oder zeitlich überlasteten Jugendamtsmitarbeiters bedarf es somit nicht. Ein Gutachter ist freilich mit den von der Justizkasse gezahlten Stundensätzen von bis zu 85 € wesentlich teuerer als ein Jugendamtsmitarbeiter, doch dies hat die Bundesregierung so gewollt, als sie die Stundensätze der Gutachter völlig unangemessen erhöht hat. Einen solchen unüberlegten Schritt kann die Bundesregierung - guten Willen vorausgesetzt - auch wieder rückgängig machen, so dass Gutachter dann nur solche Kostensätze abrechnen können, die der Vergütung eines Sozialarbeiters beim Jugendamt entsprechen. 

 

Bei Anhängigkeit einer Umgangs- oder Sorgerechtssache wird das Jugendamt vom Familiengericht automatisch vom laufenden Verfahren informiert und kann so seinem Recht auf Mitwirkung nachkommen: 

 

§ 49a FGG (Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht)

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs

1. ... 2. ... 3. ...

4. Umgang mit dem Kind ...

5. Gefährdung des Kindeswohl ...

6. Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern ...

7. ... 8. ... 9. ...

(2) ... (3) ...

 

 

 

Das Jugendamt bestimmt die Art und Weise seiner Mitwirkung unabhängig vom Familiengericht. Hat im Jugendamt niemand Lust oder Zeit, sich intensiv mit einer Sache zu befassen oder hält eine intensive Befassung mit der Sache für unwichtig, so reicht es aus, wenn das Jugendamt dem Gericht mitteilt, dass es in der Sache gedenkt, sich nicht weiter äußern oder aktiv werden zu wollen. Der Mitwirkungspflicht wäre dann erst einmal genüge getan. Der verfahrensführende Richter könnte dann nur über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Strafanzeige gegen den verantwortlichen Mitarbeiter im Jugendamt versuchen, doch noch eine Mitwirkung zu erzwingen.

 

Das Jugendamt ist sogenannter Mitwirkender im familiengerichtlichen Verfahren und gleichzeitig Teil der kommunalen Selbstverwaltung unterliegt daher keiner Weisungsbefugnis durch das Familiengericht. 

Hat das Familiengericht etwa den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Vormund oder Pfleger übertragen und darüber hinaus beschlossen eine Fremdunterbringung des Kindes in einem Heim vorzunehmen und das Jugendamt weigert sich, die Fremdunterbringung zu bezahlen, ist der Beschluss des Gerichtes praktisch wertlos. In der Regel verstehen sich Familiengericht und Jugendamt aber als  Kooperationspartner, denn auch das Jugendamt benötigt des öfteren das Familiengericht.

Das Familiengericht kann bei Feststellung einer Kindeswohlgefährdung die Eltern oder andere Sorgeberechtigte dazu anhalten, Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das heißt, minderschwer in die Autonomie der Eltern, Kinder und Familien eingreifende Hilfen sollte nach Möglichkeit immer der Vorzug gegeben werden. So ist z.B. vor einer Trennung des Kindes von seiner Familie stets zu prüfen, ob nicht z.B. eine sozialpädagogische Familienhilfe oder eine aufsuchende Familientherapie angemessen sein könnte.

 

 

 

 

 

 

Das Jugendamt als Beteiligter im familiengerichtlichen Verfahren

In Verfahren, die eine mögliche Kindeswohlgefährdung (§§ 1666 und 1666a) zum Inhalt haben, ist das Jugendamt nicht Mitwirkender, sondern Beteiligter, hat also die selben prozessualen Rechte wie die anderen Verfahrensbeteiligten (Mutter, Vater, Kind - wenn es durch einen Verfahrensbeistand vertreten wird.

 

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__162.html

 

 

In familiengerichtlichen Beschlüssen ist aber oft nicht explizit zu erkennen, ob es um ein Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach den §§ 1666 und 1666a BGB geht oder um ein Verfahren wegen Entzugs der elterlichen Sorge nach §1671 BGB. Bei letzterem liegt keine Kindeswohlgefährdung vor, dennoch kann das Gericht einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen. Dies ist zwar nicht verfassungskonform aber bis heute vom Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht ungerügte Praxis. Wahrscheinlich bedarf es erst eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, bis die beiden Gerichte in dieser Frage zu einer verfassungskonformen Haltung gelangen. 

 

 

 

 

 

Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren als Element der Verfahrensverzögerung

Das familiengerichtliche Verfahren erinnert in seiner derzeitigen Verfassung (Stand 11.05.2007) an die Zeiten der DDR-Planwirtschaft. Alles geht nach Plan und nichts wird fertig. So resultiert allein aus der vorgeschriebenen Mitwirkung des Jugendamtes in der Regel eine erhebliche zeitliche Verschleppung des Verfahrens, ohne dass erkennbar wäre, welche tatsächlichen Nutzen die Mitwirkung des Jugendamtes haben sollte. So warten die Familienrichter oftmals 2-3 Monate nur darauf, dass in einem Umgangsverfahren endlich eine Stellungnahme des Jugendamtes beim Gericht eintrifft. Die Mitwirkung des Jugendamtes bindet darüber hinaus unnötigerweise zeitliche und finanzielle Ressourcen der Jugendämter, die dann in Fällen von Kindeswohlgefährdungen, bzw. bei der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen der Jugendhilfe fehlen. So hat beispielsweise der Autor des hier vorliegenden Aufsatzes in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Umgangspfleger im einem hochkonflikthaften Umgangsverfahren, beim zuständigen Jugendamt in Berlin Mitte am 03.03.2007 für seine beiden minderjährigen Mündel einen Antrag auf Leistungsgewährung für einen Begleiteten Umgang gestellt. Über zwei Monate später, am 11.05.2007 ist der Antrag noch immer nicht abschließend bearbeitet worden. Das es hier bisher gelungen ist, den emotional aufgebrachten Vater immer wieder zu Ruhe und Besonnenheit zu bewegen, ist sicher kein Verdienst des befassten Jugendamtes, sondern des Umgangspflegers, des Anwaltes des Vaters und auch der für die Umsetzung eines Begleiten Umganges kooperationsbereiten Mutter.

 

 

 

 

 

Familiengerichtshilfe

 

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber,  daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der  Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer  Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

Joseph Salzgeber: "Familienpsychologische Gutachten";  C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

 

 

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt. 

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf das jedoch schon erwartet werden.

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist sicher, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden. 

 

 

 

 

 

Rollenklarheit

In der Praxis findet man nicht selten eine große Rollenunklarheit und -diffusion der einzelnen Professionen. Da meint der zuständige Mitarbeiter im Jugendamt in der Rolle eines "kleinen Gutachters " für das Familiengericht tätig werden zu müssen und begibt sich hiermit in die Gefahr, das für die Zusammenarbeit mit der Familie notwendige Vertrauen aufs Spiel zu setzen. Statt sich unnötiger Weise in die Rolle eines Hilfsgutachters zu begeben, kann das Jugendamt bei Notwendigkeit jederzeit dem Gericht vorschlagen, einen Gutachter für eine Aufgabe zu ernennen, für die es sich selbst nicht als die geeignete Stelle ansieht. 

 

Beispiel 1

Das Jugendamt hat zwar nach §50 SGB VIII eine Mitwirkungspflicht im familiengerichtlichen Verfahren, doch die Form seiner Mitwirkung geschieht im fachlichen Ermessen des Jugendamtes, also der dort verantwortlichen Mitarbeiter/innen. Wenn der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes meint, aus fachlichen Gründen dem Gericht nur allgemein gehaltene Angaben zu übermitteln, so ist das korrekt, soweit nicht eine Gefährdung des Kindeswohl zu befürchten ist. Das Gericht ist gegenüber dem Jugendamt oder einem seiner Mitarbeiter nicht anordnungsbefugt. Es gibt daher auch keine "Familiengerichtshilfe", wie Josef Salzgeber wohl irrtümlich behauptet (vielleicht ist Salzgeber hier ein freudscher Versprecher unterlaufen mit dem dahinter liegenden unbewussten Wunsch nach einem Jugendamt als verlängertem Arm der Justiz, so wie es vor der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bestand.

 

Vergleiche dazu auch: 

Fabian, Thomas: "Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.", In: "Blätter der Wohlfahrtspflege", 5+6/2000, S. 114-117 

 

 

Möglicherweise hat sich Salzgeber aber auch von inzwischen veralteten Sprachregelungen leiten lassen, so z.B. verwendet in älteren Aufsätzen wie:

 

Balloff, Rainer: "Familiengerichtshilfe als Aufgabe der Jugendämter", in "ZfJ 1991, 66 ff

Kunkel, Peter-Christian: "Die Familiengerichtshilfe des Jugendamtes - Mitwirkung ohne Wirkung", In: "FamRZ", 1993, Heft 5, S. 505-508

 

 

Das Jugendamt ist im familiengerichtlichen Verfahren kein Verfahrensbeteiliger (mit Ausnahme bei der Führung einer Amtsvormundschaft durch das Jugendamt), sondern ein sogenannter Mitwirkender. Dies hat zur Folge, dass das Jugendamt eine andere Rechtsposition einnimmt, als die am Verfahren beteiligten Eltern oder das Kind, vertreten durch seine Eltern, einen Verfahrenspfleger oder einen Ergänzungspfleger. 

 

Vergleiche dazu: 

DIJUF-Rechtsgutachten vom 10.01.2005 - R 1.136 AN, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 02/2005, S. 76-80

 

 

Das Jugendamt tut gut daran, seine Mitwirkungspflicht nicht damit zu verwechseln, Erfüllungsgehilfe des Gerichtes zu sein. Wenn das Gericht einen solchen braucht bietet sich z.B. die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eines Vormundes an. 

Die potentiellen Stärken des Jugendamtes liegen in seiner Funktion als Leistungsbehörde. Wobei man bei den finanziellen Engpässen der meisten Jugendämter natürlich fragen kann, ob das Jugendamt derzeit auch real eine Leistungsbehörde ist und nicht vielleicht eher eine Behörde zur Verwaltung des Mangels. Im Idealfall unterstützt das Jugendamt die Eltern und andere Leistungsberechtigte bei der Lösung familiärer Krisen und Probleme und vermittelt dafür gegebenenfalls geeignete Hilfen (§27-35 SGB VIII. Ein Rollenverständnis des Jugendamtes als "Gutachter" verkennt diesen Auftrag.

Dass das Jugendamt seine Mitwirkung in einem familiengerichtlichen Verfahren unabhängig vom Gericht bestimmen kann, hat seinen guten Grund. Nach Kinder- und Jugendhilfegesetz ist das Jugendamt in erster Linie eine den Leistungsberechtigten (Eltern) Hilfe anbietende Behörde und keine Kontrollbehörde. Aussagen gegen einen potentiellen Hilfesuchenden, z.B. Vater oder Mutter würden das notwendige Vertrauensverhältnis zerstören. Dies trifft in ähnlicher Weise auch auf Mitarbeiter/innen eines Kindergartens oder der Schule zu. Diese sollten sich im Interesse ihrer weiteren zukünftigen Zusammenarbeit mit den Eltern nicht unnötig zu Berichterstattern für das Gericht machen. Ausnahmen von diesem Prinzip werden nur bei Gefährdung des Kindeswohls sinnvoll sein. Hält das Gericht eine Befragung für nötig, kann es die zu befragenden Personen als Zeugen laden.

 

Beispiel 2

Da das Jugendamt in der Regel Mitwirkender aber kein Verfahrensbeteiligter ist, dürfte die Übersendung eines Gutachtens durch das Gericht an den Mitarbeiter des Jugendamtes zum Zwecke der Einsichtnahme und Stellungnahme aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig sein. Offenbar unzulässig geschehen am Amtsgericht Krefeld, Richterin Frau Borgmann an das Jugendamt Krefeld, Herrn Hupperten (Gutachten vom 12.11.2004). Eine entsprechende Anfrage an den Datenschutzbeauftragten des Landes und eine gegebenenfalls nachfolgende kritische Reaktion gegenüber der verfahrensführende Richterin dürfte hier sinnvoll sein. 

 

 

Beispiel 3

 

"Dem Jugendamt sollte aufgegeben werden, innerhalb eines halben Jahres drei unangemeldete, möglichst späte Hausbesuche beim Kv durchzuführen, wenn er A betreut."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2003 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 38

 

Das Familiengericht kann dem Jugendamt, als unabhängiger kommunaler Behörde keine Anweisungen erteilen. Von daher kann kann die Empfehlung des Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, der als Gutachter Hilfskraft des Gerichtes ist, wohl nur eine nicht ernst gemeine Rede sein oder im schlimmeren Fall ein Fall von Amtsanmaßung. 

 

vergleiche hierzu:

Irmgard Diedrichs-Michels: „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56

 

Wenn das Gericht dafür sorgen will, dass ein Elternteil unangemeldet kontrolliert wird, muss es eine Ergänzungspflegschaft oder eine Vormundschaft einrichten, die auch den Wirkungskreis unangemeldeter Hausbesuche beinhaltet. Ansonsten ist ein Elternteil nicht verpflichtet, einen Jugendamtsmitarbeiter in seine Wohnung einzulassen. 

 

 

 

§ 49a FGG (Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht)

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs

1. ... 2. ... 3. ...

4. Umgang mit dem Kind ...

5. Gefährdung des Kindeswohl ...

6. Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern ...

7. ... 8. ... 9. ...

(2) ... (3) ...

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Kenntnisse des Jugendamtsmitarbeiters

Jeder Jugendamtsmitarbeiter sollte über elementare Kenntnisse des Kind- und Jugendhilferechtes, des Familienrechtes, insbesondere seiner Bestimmungen zum Sorge- und Umgangsrecht und zum Datenschutz haben.

Veröffentlichungen gibt es genug, so z.B.:

 

Fricke, Astrid: "Familienverfahrensrecht für Sozialarbeiter", Teil 1-3 In: "Kind-Prax", 5/2004, 6/2004, 1/2005

 

 

Diese Forderung klingt trivial, in der Praxis sind jedoch die Fälle nicht selten, in denen Mitarbeiter, die in familiengerichtlichen Verfahren mitwirken, elementare Rechtskenntnisse zu fehlen scheinen. So z.B. bei Herrn Hupperten, Mitarbeiter des Jugendamts Krefeld. Er schreibt in einer Stellungnahme an das Familiengericht Krefeld: 

 

"... Leider ist es den Eltern nicht gelungen, zum Wohle des Kindes - miteinander - die alltäglichen Informationen - konfliktfrei auszutauschen. Dies ist aber eine wichtige Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge." (18.März 2005) 

 

Herr Hupperten irrt hier gleich zwei Mal. Ersten bezieht sich die gemeinsame Sorge nach Trennung der Eltern nach § 1687 BGB nur auf "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung". Zweitens ist es generell unsinnig, dass Eltern sich ausschließlich konfliktfrei, miteinander austauschen sollten, das machen noch nicht einmal zusammenlebende Eltern  Und wenn sie es machen würden, so müsste man vermuten, dass sie hinter eine zur Schau getragenen Harmonie (man findet solche Pseudoharmonien nicht selten in esoterisch angehauchten Kreisen wie z.B. der anthroposophischen Anhängerschaft des Übervaters Rudolf Steiner) erhebliche Konflikte verbergen, die unausgetragen ein viel größeres Risiko für die psychosomatische Gesundheit aller Familienmitglieder bergen.  

Sicher gilt es auch für Herrn Hupperten, dass er in seinem beruflichen und privaten Leben alltägliche Informationen nicht konfliktfrei austauscht, ob man ihn aber deswegen vom Jugendamt in das Stadtarchiv versetzen sollte, erscheint nicht sicher.

 

 

 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1666a wegen Gefährdung des Kindeswohls

(Textfassung vom 30.10.2009 - unter Familiengericht, Jugendamt und Sorgerecht)

Der Sorgerechtsentzug nach §1666a wegen Gefährdung des Kindeswohls ist der einzige verfassungskonforme staatliche Eingriff in das verfassungsrechtlich definierte Pflichtrecht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Eigenartiger Weise ist diese simple Erkenntnis den mit Fragen der elterlichen Sorge befassten Richterinnen und Richtern am Bundesverfassungsgericht offenbar unbekannt. Das wirft die Frage nach der Qualifikation der betroffenen Richter/innen auf. Diese Frage soll hier nicht beantwortet werden, sondern wird dem Urteil der Leserinnen und Leser anheim gestellt.

Ist das Kindeswohl gefährdet, soll das Familiengericht "die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind".

 

 

§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666a.html

 

 

Nun hat das Familiengericht nicht nur die Pflicht, eine aktuelle Kindeswohlgefährdung abzuwenden, so gut es eben geht, sondern auch die Vorgabe von Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz zu beachten.

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

Dies heißt, den Eltern muss es von Staats wegen ermöglicht werden, nach einer zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung getroffenen notwendigen gerichtlichen Einschränkung ihres elterlichen Pflichtrechtes zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Sorgerechtsentzug nach §1666 und 1666a BGB), wieder in die elterliche Sorge einzutreten, sobald die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.

Relativ einfach ist dies bei äußeren Umständen, so etwa die Besorgung einer für die Betreuung der Kinder geeigneten Wohnung, der Abschaffung eines Kampfhundes oder giftiger Schlangen, die Trennung von einem alkoholkranken Partner, usw. Schwieriger zu ändern sind Umstände, die in der Person des Elternteils oder beider Elternteile liegen, so etwa wenn dieser oder diese schwer depressiv, suchtkrank, gewalttätig, suizidal oder eine sonstige erhebliche Störung ihres Sozialverhaltens aufweist. Doch positive Veränderungen sind fast immer möglich. Allerdings geschehen diese in der Regel nicht im Selbstlauf, sondern im Rahmen einer in Anspruchnahme von professioneller Hilfe, sei es eine Entgiftung, eine Suchttherapie, eine Psychotherapie oder Familien- und Paartherapie, etc. pp.

Nun ist es jedoch leider oft so, dass das Familiengericht, Gutachter, Verfahrensbeistände und auch das Jugendamt mit dem vernichtenden Verdikt der Erziehungsunfähigkeit zwar dafür sorgen, Eltern das Sorgerecht nach §1666 BGB zu entziehen, um eine aktuelle Kindeswohlgefährdung abzuwenden, aber den Eltern nicht mitzuteilen, wie sich diese mittel- oder langfristig wieder in die Lage versetzen können, ihre Kinder zu betreuen ohne dass eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Fragen Eltern, die an einer (Wieder)-herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit interessiert sind, beim Familiengericht, dem Gutachter oder den zuständigen Fachkräften des Jugendamt nach, was sie tun müssen, um wieder die elterliche Sorge ausüben zu können, so schlägt ihnen oft ignorantes Schweigen oder Ablehnung entgegen. 

Dies geschieht wahrscheinlich aus mehreren Gründen, so etwa:

 

1. Resignation der Fachkräfte

2. Arroganz der Fachkräfte

3. Unkenntnis der Fachkräfte, was getan werden kann

 

 

Arroganz  ist ein unter Fachkräften nicht selten anzutreffendes Phänomen. Vorhandene Korrekturmöglichkeiten bleiben oft ungenutzt, weil die betreffenden Fachkräfte auf Grund ihrer unhinterfragten oder unhinterfragbaren Machtposition keine Motivation entwickeln, sich auf Augenhöhe mit den Klienten zu begegnen und sich selbst auch immer wieder in Frage stellen zu können.

Arroganz ist Strukturkennzeichen totalitärer Systeme, zu dem exklusive und geschlossene Entscheidungssysteme wie Familiengericht und Jugendamt tendenziell zu zählen sind.

Während die Arroganz der Fachkräfte auf eine gewisse Weise ehrlich präsentiert wird, frei nach dem Motto: Wir sind alles, du bist nichts.

wird die Unkenntnis der Fachkräfte, was getan werden kann, verschleiert, denn die Fachkräfte wollen weder vor sich selbst, geschweige denn vor den Klienten ihre Unkenntnis offenbaren. Während dem Klient bei Arroganz der Fachkräfte offene Ablehnung entgegenschlägt, er also Bescheid weiß, woran er ist, gerät der Klient bei Unkenntnis der Fachkräfte in eine kafkaeske Situation. Ihm wird zwar mitgeteilt, dass er aus diesem oder jenem Grund für erziehungsunfähig gehalten und ihm deshalb das Sorgerecht entzogen wird, er wird aber in Unkenntnis darüber gelassen, was er tun kann, um seine Erziehungsfähigkeit (wieder) herzustellen, um die elterliche Verantwortung wieder übernehmen zu können. Dies heißt, der Elternteil erhält keine Orientierung, wie er sich wieder ermächtigen kann. Dies wäre nicht weiter schlimm, wenn diese Orientierungsfunktion wenigstens ein professioneller Außenstehender übernehmen könnte, so etwa ein Familienberater, Familientherapeut oder Psychotherapeut. Doch auch ein außenstehender Familienberater, Familientherapeut oder Psychotherapeut tappt im Dunkeln  was denn nun dem gerichtlichen Entscheidungssystem als Kompetenzbeweis genügen würde, denn die bestimmungsberechtigten  Fachkräften (Familienrichter und Jugendamtsmitarbeiter) im familiengerichtlichen Entscheidungssystem geben ihm genau so wenig sachdienliche Informationen wie dem Elternteil und dies eben nicht aus Ignoranz oder Nihilismus, sondern schlichtweg aus uneingestandener Unkenntnis über die Möglichkeiten zur Veränderung.

Konkrete Nachfragen, was der Elternteil denn tun könne, um seine Erziehungskompetenz so weit zu stärken, dass er zu gegebener Zeit wieder in die elterliche Verantwortung treten kann, weichen die Fachkräfte aus oder schlimmer noch, sie hängen dem Elternteil das vermeintliche Ziel wie dem Hund die Wurst vor die Nase, um es kurz vor Erreichen des selben wegzuziehen und ein Stück weiter weg zu hängen, auf dass es der Elternteil nie erreichen möge - im systemischen Sinne ein klassisches Spiel ohne Ende

Der Elternteil stößt somit auf eine wattebausch- oder gallertartige jugendamtliche und familiengerichtliche Suspension, die sich selbst genügt und in der nichts zu greifen ist und jede noch so gut gemeinte Aktivität im Sande verläuft oder wie das Wasser durchs Sieb verrinnt. 

Ein beliebtes behördliches Ausweichmanöver auch die Formel "Das Kind soll erst einmal zur Ruhe kommen", bei den Pflegeeltern, im Kinderheim oder beim anderen getrennt lebenden Elternteil. Jedes Agieren des Elternteils wird dann von den Fachkräften als Unruhestiften interpretiert. Und da der Elternteil per Definition der Fachkräfte immer dann Unruhe stiftet, wenn er versucht, wieder voll berechtigter Elternteil zu sein, und sei es nur durch einen statthaften Antrag beim Familiengericht, müssen die Fachkräfte - selbstredend nur zur Sicherung des Kindeswohls - dafür sorgen, dass das Kind "erst einmal zur Ruhe kommt", in dem das Ansinnen des Elternteils zurückgewiesen wird und er darauf verwiesen wird, dass Fortschritte bestenfalls dann zu erwarten wären, "wenn das Kind zur Ruhe gekommen ist". So werden die Elternteile - da sich die Weisheit der Oberlandesgerichte zumeist in Grenzen hält - in eine amtliche Warteschleife geschickt, der sie für gewöhnlich nur durch Tod, Irrewerden oder Weisheit entkommen.

 

 

 

 

 

Trennung des Kindes von den Eltern

Aus verschiedenen Gründen werden Kinder und Jugendliche ohne gerichtliche Entscheidung vom Jugendamt in Obhut genommen oder nach Gerichtsbeschluss von ihren Eltern getrennt. 

Rechtliche Grundlage hierfür sind:

 

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Fußnote

(+++ § 42 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 1 +++)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__42.html

 

 

 

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666a.html

 

 

Während eine Inobhutnahme besteht weiterhin die volle elterliche Sorge, in diese kann nur durch das Familiengericht nach Maßgabe des Gesetzes eingegriffen werden.

Ob eine ohne Einverständnis der Eltern erfolgte Trennung des Kindes im Einzelfall immer gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Mitunter scheint man im Familiengericht oder im Jugendamt auf Nummer sicher gehen zu wollen und führt daher die Trennung des Kindes ohne vorherige Benachrichtigung der Eltern durch. Dies wirkt sich in der Regel für die betroffenen Eltern als erheblicher Schock aus. Im Einzelfall bedeutet dies auch eine Traumatisierung der Eltern. Bedauerlicherweise werden auf Seiten der involvierten Fachkräfte solche Traumatisierungen oft nicht beachtet oder als unbedeutend angesehen. Hier kommt nun Artikel 1 Grundgesetz ins Spiel, in der es um die Würde des Menschen geht. Die Würde des Menschen zu beachten, bedeutet auch, ihn nicht unnötigerweise einer Traumatisierung auszusetzen. Von daher wäre das Jugendamt gehalten, bei einer für unabwendbar gehaltenen Trennung eines Kindes oder Jugendlichen von seinen Eltern unverzüglich professionelle familientherapeutische Unterstützung für die Eltern anzubieten und es nicht dabei bewenden zu lassen, dass der fallzuständige Jugendamtsmitarbeiter den Eltern einen Gesprächstermin anbietet. Eine solche Herangehensweise wäre höchst unprofessionell, denn der Jugendamtsmitarbeiter befindet sich in der Rolle des staatlichen Wächters des Kindeswohl, die Eltern benötigen aber einen Ansprechpartner mit dem sie auf Augenhöhe und vertraulich sprechen können, dies ist der Jugendamtsmitarbeiter auf Grund seiner Rolle aber gerade nicht.

 

 

 

 

 

 

Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren

Bietet das Jugendamt getrenntlebenden Eltern Beratung zu Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs an, so haben die Eltern Anspruch darauf, dass die hier tätig gewordenen Fachkräfte keine Informationen an das Familiengericht weiterleiten und sich auch in keiner Weise zu den beim Familiengericht vorliegenden Anträgen der Eltern äußern. Möchte die betreffende Fachkraft dennoch Informationen an das Amtsgericht weitergeben, benötigt es eine Schweigepflichtsentbindung seitens der beiden Eltern.

 

Vergleiche hierzu:

Helga Oberloskamp: "Beratungs- und Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung", In: Kind-Prax, 1/2002, S. 3-9

 

Die einzige Ausnahme wo die Mitarbeiter des Jugendamtes von diesem Grundsatz abweichen dürfen, ist bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung:

 

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

§ 8a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.

Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

 

 

 

Geben die Fachkräfte ohne eine Schweigepflichtsentbindung Informationen, die sie in den Beratungsgesprächen gewonnen haben an das Amtsgericht weiter, dazu zählen dann logischerweise auch fachliche Einschätzungen jedweder Art, so ist dies  eine datenschutzrechtlich unerlaubte Handlung und kann darüber hinaus auch eine strafbare Handlung darstellen. 

 

Strafgesetzbuch 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Beraufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Rechtsanwalt, ...

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. ...

5.

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. ...

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ... (5)

 

 

Wird das Jugendamt vom Familiengericht über die Anhängigkeit einer Umgangs- oder Sorgerechtssache informiert, ist das Jugendamt automatisch Mitwirkender im familiengerichtlichen Verfahren. Die hier einzusetzenden Mitarbeiter/innen dürfen logischerweise nicht die selben sein, die in einer vorherigen Beratung mitgewirkt haben, es sei denn es liegt eine Einverständniserklärung beider Eltern dazu vor.

In der Praxis vieler Jugendämter wird dieser Grundsatz jedoch - so weit zu sehen - mehr oder weniger missachtet, was mithin ein nicht hinnehmbarer ungesetzlicher Zustand ist (so ein uns bekannt gewordener Fall in einem Berliner Jugendamt - 11.06.2008). Hier sind daher die betroffenen Eltern gehalten, dem Jugendamt und den ungesetzlich handelnden Mitarbeiter/innen auf die rechtsstaatlichen Sprünge zu helfen und ihnen gegebenenfalls den erforderlichen Nachhilfeunterricht in Sachen Recht und Gesetz zu geben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die betreffenden Jugendamtsmitarbeiter ist hier das mindere Mittel, was aber leider oftmals nicht ernst genommen wird, so dass manchmal erst eine Strafanzeige hilft, ungesetzliches Handeln von Jugendamtsmitarbeiter/innen vorübergehend oder auch nachhaltig zu stoppen.

 

 

 

 

 

Datenschutz in der Jugendhilfe

§64 SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfe) regelt den Umgang mit persönlichen Daten die im Rahmen des Tätigwerdens der öffentlichen Jugendhilfe erhoben werden. 

 

§ 64 Datenübermittlung und -nutzung

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__64.html

 

 

Nehmen Eltern freiwillig an einer Jugendhilfemaßnahme, etwa einer Familienberatung, einer Familientherapie oder einer Mediation bei einem entsprechenden Leistungsanbieter, für die das Jugendamt eine Kostenübernahme übernommen hat, so haben die Eltern ein Recht darauf, dass von den beteiligten Fachkräften, bzw. dem Jugendamt in dieser Maßnahme offenbarte persönliche Informationen der Teilnehmer nicht an das Familiengericht weitergeleitet werden. Das Jugendamt hat zwar das Recht vom Leistungsanbieter Rechenschaft über die zweckmäßige Verwendung der zugewiesenen Finanzen zu verlangen, wie weit das im Einzelnen gehen kann, ohne in Kollision mit dem Datenschutz zu kommen, ist  im Einzelfall unterschiedlich. Dass das Jugendamt ein Recht auf einen solchen Bericht seitens des Leistungsanbieters hat, ist aber nicht identisch damit, dass das Jugendamt auch berechtigt wäre, diesen Bericht an das Gericht weiterzugeben. 

Dies scheint noch nicht überall bekannt zu sein, bzw. wissentlich missachtet zu werden. So möglicherweise beim Jugendamt der Stadt Lingen geschehen. 

 

 

Beispiel 1

Das Jugendamt der Stadt Lingen beauftragte einen Jugendhilfeträger namens "Praxis Zweers" mit einer konfliktlösungsorientierten Maßnahme, in die die getrenntlebenden Eltern zweier Kinder einbezogen wurden. Abschließend verfasste Frau Heidi Zweers von der "Praxis Zweers", einen 19-seitigen sogenannten "Verlaufsbericht", der dem Jugendamt zugeleitet wurde. Die Mutter gelangte in den Besitz dieses "Verlaufsberichtes", der Vater dagegen nicht. Statt dessen erhielt der Vater den Verlaufsbericht schließlich vom Familiengericht zugesandt, wobei drei Seiten des Berichtes fehlten. 

Das Gericht muss diesen Bericht durch die Mutter oder durch das Jugendamt erhalten haben, wobei so oder so den verantwortlichen Mitarbeitern im Jugendamt vorgeworfen werden kann, diesen internen Arbeitsbericht der Praxis Zweers für das Jugendamt an andere weitergeleitet zu haben.

Offenbar scheint die Weitergabe interner Berichte in der Stadt Lingen eine übliche Vorgehensweise zu sein, dies kann man jedenfalls nach Lesen einer Antwort eines verantwortlichen Mitarbeiters der Stadt Lingen auf eine diesbezügliche Anfrage des Vaters vermuten:

 

 

 -----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 19. September 2007 14:43

An: ...

Betreff: Fam.sache: Kinder ... /...

Wichtigkeit: Hoch

 

Sehr geehrter Herr Günter Schnieders,

 

als Vater der Kinder ... und ... habe ich ein dringendes Anliegen an Sie.

Soweit ich erfahren konnte, sind Sie u.A. der Fachbereichsleiter des Jugendamtes der Stadt Lingen und Vorgesetzter Ihres Mitarbeiters Franz Hüer

In der oben genannten Angelegenheit ist mir erstmals über das Amtgericht Lingen ein sogenannter ?Verlaufsbericht? der Praxis Zweers als Anlage

eines Alleinsorgeantrages der Mutter meiner Kinder am 01.08.2007 zur Kenntnis gebracht worden. Dieser "Verlaufsbericht" ist von der Praxis Zweers

offensichtlich am 17.04.2007 adressiert an Herrn Franz Hüer.

...

 

Da ich keinerlei Schweigepflichtsentbindung erteilt habe, bitte ich Sie zunächst konkret in Erfahrung zu bringen und mir sehr kurzfristig Ihre Darlegung mitzuteilen, auf welchem Wege und über welche verantwortliche Person des Jugendamtes der Stadt Lingen der sog. ?Verlaufsbericht?, der persönliche Angaben zu meiner Person beinhaltet, der Mutter bzw. dem Familiengericht zur Verfügung gestellt wurde. Ich bitte Sie zu prüfen, ob dabei möglicherweise datenschutzrechtliche Bestimmung bei einer unbefugten Weitergabe seitens eines Mitarbeiters Ihres Amtes verletzt wurden und wenn ja, von wem und in welcher Form dies dienstrechtlich gewertet werden sein sollte.

Als Frist für Ihre schriftliche Äußerung an mich, setze ich den 26.09.2007.

 

Vorab bitte ich um Bestätigung über den Erhalt dieser email bis 21.09.2007.

 

 Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Der angeschriebene Dienstvorgesetzte Günter Schnieders antwortet darauf ganz unbekümmert und sich der Tragweite seines Vortrages, dies wäre eine "übliche Vorgehensweise" wohl sicher nicht bewusst.

Gemeint ist damit wohl die übliche Praxis innerhalb des Jugendamtes der Stadt Lingen, bei der einem leicht übel werden könnte, man mag da gar nicht betroffener Bürger dieser Stadt sein.

 

 

 

 -----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: 02.10.07 16:29:54

An: ...

CC: ...

Betreff: AW: Fam.sache: Kinder ... /...

 

Hallo Herr ... ,

bei dem Verfahren bzgl. der Kinder, wurde von der üblichen Vorgehensweise nicht abgewichen; ich kann daher auch keine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erkennen. Sie waren zudem zu den Gesprächen eingeladen und hätten über diesen Weg positiv auf das Verfahren einwirken können. Sollten noch weitere Fragen bestehen, so melden sie sich bitte. Wir können auch gerne einen gemeinsamen Gesprächstermin mit Herrn Hüer vereinbaren.

 Schöne Grüße

 Günter Schnieders

 

 

 

Die Antwort des Herrn Schnieders ist eine selbstrückbezügliche Kommunikation. So ähnlich wie in dem bekannten Spruch:

 

§ 1. Das Amt hat immer recht

§ 2 Hat das Amt einmal nicht recht, tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft.

 

 

Oder wie in der Geschichte von dem Kanonenschuss und dem nautischen Chronometer, die Paul Watzlawick erzählt.

 

In einer südamerikanischen Hafenstadt wird von der örtlichen Festung genau um 12 Uhr ein Kanonenschuss abgefeuert und danach richtet sich jedermann die Uhr. Ein Reisender aus dem Ausland stellt fest, dass der Kanonenschuss immer um cirka 20 Minuten zu spät ist. Der Reisende geht hinauf in die Festung zum Kommandanten und fragt ihn woher die Zeit genommen wird, nach der der Kanonenschuss abgefeuert wird. Der Kommandant sagt stolz, weil es sich um so eine wichtige Sache handelt, schicke er jeden Morgen einen Soldaten hinunter ins Zentrum der Stadt, wo in der Auslage des Geschäfts des einzigen Uhrmachers der Stadt ein besonders genauer nautischer Chronometer steht. Der Soldat stellt seine Zeit nach dieser Uhr ein, geht hinauf in die Festung und nach dieser Zeiteinstellung wird der Kanonenschuss dann abgefeuert. Der Reisende geht hinunter in die Stadt und fragt den Uhrmacher, woher dieser sicher sei, dass sein Chronometer wirklich genau eingestellt sei. Der Uhrmacher erwidert ihm stolz, da es sich um eine so wichtige Sache handle, vergleiche er jeden Mittag seinen Chronometer  mit dem Kanonenschuss und es hat sich seit Jahren nicht eine Minute des Unterschiedes ergeben.

 

wiedergegeben nach Paul Watzlawick: 

"Vom vermeintlichen Sinn des Unsinns", Baseler Psychotherapietage 1998, Video, www.auditorium-netzwerk.de

 

 

Was lehrt uns die Geschichte?

 

1. Südamerika und die Stadt Lingen scheinen leider nicht so weit auseinander zu liegen, wie man denkt.

2. Das Amt hat immer recht.

3. Der Bürger ist immer der Dumme

 

Die Stadt Lingen könnte schließlich eine Katze in ihr Wappen stellen, die sich in den eigenen Schwanz beißt. So wären alle Reisenden, die sich unvorsichtiger Weise einmal nach Lingen begeben, vielleicht ausreichend gewarnt. Oder der Bürgermeister der Stadt Lingen sendet einige Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Lingen auf eine entlegene Forschungsstation am Südpol, wo sie im kurzen polarem Sommer Pinguine zählen können und im langen Polarwinter die Finger an ihrer Hand. Nebenbei können diese Mitarbeiter noch Körbe flechten, die sie nach ihrer Rückkehr auf dem Lingener Wochenmarkt feil bieten können. Die Einnahmen gehen an die gemeinnützige Organisation "Bürger helfen Bürger - gegen Dummheit und Arroganz in deutschen Behörden".

 

 

 

 

 

Wenn Jugendhilfe scheitert

Wenn eine Jugendhilfemaßnahme scheitert, wird dies von den beteiligten Fachkräften häufig den involvierten Familienmitgliedern zugeschrieben. Dies ist aber bestenfalls die halbe Wahrheit, wenn man in diesem Zusammenhang überhaupt von Wahrheit sprechen kann.

Systemisch betrachtet wäre es allerdings auch unsinnig zu sagen, "die Fachkräfte sind schuld". Man könnte jedoch sagen, diese Fachkräfte, mit dieser Qualifikation, in diesem Kontext mit diesen (zeitlichen und finanziellen) Ressourcen, haben es nicht geschafft eine bessere Lösung zu ermöglichen

Das Phänomen der Externalisierung von Schuld ist nicht ganz neu. Es taucht schon in der Bibel in der Geschichte vom Sündenbock (Das Alte Testament, 3. Buch Mose (16)) auf und erfreut sich bis in die Gegenwart großer Beliebtheit, sei es nun bei dem Ausspruch Hitlers, "Seit 5.45 Uhr wird jetzt zurückgeschossen!"

 

Hitler sagte am Vormittag desselben Tages in einer im Rundfunk übertragenen Reichstagsrede:

„Polen hat heute nacht zum erstenmal auf unserem eigenen Territorium auch mit bereits regulären Soldaten geschossen. Seit 5.45 Uhr wird jetzt zurückgeschossen! Und von jetzt ab wird Bombe mit Bombe vergolten![35]“

http://de.wikipedia.org/wiki/Polenfeldzug

 

oder aber bei Alice Schwarzer, die in ihrer Blütezeit den Mann als passenden Sündenbock für die Probleme von Frauen erfand.  

 

 

Literatur zum Thema Schuldprojektion: 

Aurora Elka: "Therapieabbruch. Diskurs über ein unangenehmes therapeutisches Phänomen"; In: "Musiktherapeutische Umschau", 2003, Heft 1, S. 10-18

Astrid von Friesen: Schuld sind immer die anderen! Die Nachwehen des Feminismus. Frustrierte Frauen und schweigende Männer, Ellert & Richter Verlag, 2006

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951)

Egon Schneider: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338

 

 

 

Dass für das Gelingen einer Maßnahme der Jugendhilfe ganz wesentlich auch "die Chemie" zwischen den freiwilligen oder unfreiwilligen Klienten und den Helfern stimmen muss, ist dem erfahrenen Praktiker geläufig, nicht aber vielen akademisch dozierenden Gutachtern, die nichts anderes können, als dem Familiengericht Gutachten zuzuarbeiten und die Vorträge involvierter Jugendamtsmitarbeiter über die angebliche Unfähigkeit der Klienten mehr oder weniger ungeprüft übernehmen, statt auch aus Sicht der Klienten der Frage nachzugehen, warum eine Hilfe gescheitert ist und sich so aus Rede und Gegenrede ein Bild der Wirklichkeit zu machen, dass der Komplexität und wechselseitigen Bedingtheit menschlichen Agierens besser gerecht wird als eine aus der Helferperspektive einseitig getroffene Wirklichkeitskonstruktion.  

 

 

Beispiel

 

„Ambulante Hilfsmaßnahmen scheiterten. Einsichtsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft waren und sind seitens beider Eltern nicht gegeben.“ 

Diplom-Psychologin Renate Ellenbürger, Gutachten vom 21.05.2008 für Amtsgericht Köln - 312 F 363/07 - Richterin Frau Dr. Dinkelbach, S. 26

 

 

 

 

 

Selbstabschaffung des Jugendamtes

Im Bundesland Hamburg hat sich das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren abgeschafft. Was anderswo ein Mitarbeiter des Jugendamtes erledigt, ist hier an einige Freie Träger der Jugendhilfe delegiert, die damit de facto hoheitliche Aufgaben ausüben. Ob das verfassungskonform ist, ist unklar. 

So berichtet z.B. eine Frau oder auch ein Herr Wigand des Projektes Kind(ge)Recht - www.kind-ge-recht.de des Freien Trägers der Jugendhilfe Sozialarbeit im Norden am 11.05.2015 dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek - Richter Schumacher:

 

Der Antrag von A´s Großeltern ist bei mir eingegangen.

Ich habe heute den ASD in Eckernförde per Amtshilfegesuch um eine Stellungnahme und das Protokoll des Gesprächs gegeben.

Sobald das Schreiben hier eingegangen ist, werde es Ihnen mit meiner Stellungnahme zukommen lassen.

 

Womöglich kurz vor dem Feierabend geschrieben und daher mit fehlendem "ich".

Was hier das Jugendamt Hamburg auf die Beine stellt, die Selbstauflösung der eigenen Behörde könnte Schule machen. Als nächstes lösen sich die Gerichte in Hamburg auf und übergeben ihre Aufgaben an Freie Träger. So hat sich Karl Marx die kommunistische Zukunft vorgestellt, Abschaffung des Staates zugunsten kollektiver Selbstverwaltung.

 

 

 

 

 

Kinderarzt - Kindertherapie

In Deutschland finden wir merkwürdige Doppelzuständigkeiten vor. Einerseits das Jugendamt, das eigentlich für alle Kinder und Jugendliche betreffende Problematiken zuständig ist und bei Bedarf und Notwendigkeit geeignete Hilfen wie etwa Begleiteten Umgang, Familienhilfe, Familientherapie finanzieren muss. Gleichzeitig existieren sogenannte "medizinische" Angebote für Kinder- und Jugendliche, die noch aus einer antiquierten Weltsicht von Gesundheit und Krankheit herrühren. Hier tut man so, als ob das Kind oder der Jugendliche "krank" wäre, im speziellen "psychisch krank". Wenn aber jemand krank ist, so die zugehörige Ideologie, dann muss ein Arzt ran, denn nur der hat Ahnung wie mit "Krankheit" umzugehen sei. So gibt es denn Kinderpsychotherapeuten und Kinderpsychiater, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und wie dergleichen sonst noch heißt. Diese werden über die Krankenkasse finanziert, das freut die Kommune, die dadurch Geld beim Jugendamt sparen kann, das auf diese Weise gesparte Geld wird dann gerne in Umgehungsstraßen, teure Kinderheimplätze oder Rathäuser mit goldenen Türklinken investiert.

Bei den meisten Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gibt es lange Wartezeiten für die Wahrnehmung von Terminen, das resultiert zum einen aus der Verweigerungspolitik von Jugendämtern zur Finanzierung von geeigneten Hilfen und zum anderen von der Erwartungshaltung vieler Eltern, der Kinderpsychiater sollte das auffällige Kind reparieren, grad wie man sein Auto zur Werkstatt bringt, damit es repariert wird. Kinderpsychiater bedienen diese Anspruchshaltung der Eltern gerne, denn erstens steigt damit die eigene Bedeutung und zum anderen verdient man damit auch noch - umsatzsteuerbefreit - um die 100 € die Stunde.

Die Beitragszahler, die von der Regierung zwangsweise für die Finanzierung des sogenannten "Gesundheitssystem" herangezogen werden, haben verlernt sich gegen den Wahnsinn aufzulehnen und lassen sich vom Staat jeden Monat einige Hundert Euro aus der Gehaltstüte stehlen.

Dies muss nun nicht heißen, dass alle Kinderpsychotherapeuten und Kinderpsychiater unfähig wären, wie es in der staatlichen Schule gute und schlechte Lehrer im Verhältnis von 30 zu 70, so auch hier. Mit ein bisschen Glück erwischt man einen Kinderpsychotherapeuten und Kinderpsychiater der trotz seiner Einbettung in das sogenannte "Gesundheitssystem" - so weit das aufgrund der starren Strukturen denn überhaupt geht - engagiert arbeitet.

Wenn man sich nun schon mal beim Jugendamt hat abwimmeln lassen, die staatliche Familienberatungstelle keine Termine anbietet, bleibt also der Weg zum Kinderpsychotherapeuten und Kinderpsychiater. Sofern man das die oft wochenlange Wartezeit absolviert hat, beginnt die "Behandlung" des Kindes. Nun ist es oft so, dass der Kinderpsychotherapeut und Kinderpsychiater gar keine Zeit hat, alle als "psychisch krank" etikettierten "Patienten" selber zu behandeln. In seiner Not wird der Kinderpsychotherapeut und Kinderpsychiater dann erfinderisch und zieht Personal heran, von dem man gar nicht weiß, ob dieses überhaupt qualifiziert ist.

So etwa in der Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Immenstadt - http://www.kjp-oberallgaeu.de, die offenbar von Dr. med. Birgit Graf - Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Joachim Reinlein - Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie betrieben wird. Dort agierte im Jahr 2015 eine Inge Jessen, die auf einem Bericht vom 28.09.2015 an das Amtsgericht Sonthofen - 2 F 228/15 - Richter Roch gemeinsam mit Joachim Reinlein den Bericht unterschrieb. Während Herr Reinlein seine formale Qualifikation mit angab, findet sich unter dem Namen der Frau Jessen nur die Bezeichnungen Interaktionsbeobachtung und Bindungstherapie, dies sind nun aber keine Qualifikationen sondern gesetzlich nicht geschützte Bezeichnungen für gewisse, nicht näher definierte Tätigkeiten. Jeder Friseur kann eine Interaktionsbeobachtung machen und wenn es noch tut auch Ski- oder andere Bindungen reparieren und damit therapieren.

Vielleicht aufgeschreckt von der Anfrage des Vaters welchen Titel die Frau Jessen hätte, war Herr Reinlein wohl schlau genug in den Berichten 2016 und 2017 den Namen der Frau Jessen wegzulassen. Man muss ja den selben Fehler - so es ein solcher war - nicht wiederhohlen, irgendwann fragt vielleicht irgend ein staatliches "Gesundheitsamt" nach, was da für eine Person an der "Behandlung" eines Kindes mitwirkt und ob diese überhaupt eine staatliche Erlaubnis dafür hat und dann kann es auch mal richtig Ärger geben.

 

 

 

 

 

 

Zirkelschluss

 

"Kaum eine Zahl verdeutlicht die gesellschaftliche Bedeutung der Kinder- und Jugendhilfe so anschaulich wie die des Personals in ihren Einrichtungen, Diensten und Behörden:

Ende 2018/Anfang 20191 arbeiteten fast 1,1 Mio. Personen in der Kinder- und Jugendhilfe.

• Diese Gesamtzahl entspricht immerhin 2,4%2 aller Erwerbstätigen in Deutschland."

 
aus:

Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe, Informationsdienst der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, AKJStat, gefördert durch das BMFSFJ und das MKFFI NRW
23. Jahrgang,
April 2020,
Heft 1 / 2020
Herausgeber:
Prof. Dr.
Thomas Rauschenbach
Redaktion:
Dr. Jens Pothmann
Sandra Fendrich
Catherine Tiedemann
Erscheinungsweise:
3 Mal im Jahr
Impressum
ISSN 1436-1450

Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendhilfestatistik
– AKJStat
Technische Universität Dortmund
FK 12, Forschungsverbund
DJI/TU Dortmund

 

 

Die Jugendhilfe ist wichtig, weil die Jugendhilfe wichtig ist. Auch das Gehirn ist wichtig, weil das Gehirn wichtig ist.

Herr lass Hirn regnen und verschone uns mit Zirkelschlüssen aus dem Hause Thomas Rauschenbach.

 

 

 

 

 

 

 

Literatur

Ausführungsvorschriften für den Prozess der Planung und Durchführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (AV-Hilfeplanung), vom 31. Januar 2005, Berlin, Senatsverwaltung BildJugSport II D I, veröffentlicht in: "ABl. Nr. 10 / 04.03.2005

Gunter Awenius: "Datenschutz im Jugendamt"; In: "Das Jugendamt"; 11/2001, S. 522-526

Siegfried Bäuerle / Hans-Martin Pawlowski (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Manfred Busch; Gerhard Fieseler: "(Strukturelle) Gewalt - Tatort Kinder- und Jugendhilfe"; In: "Unsere Jugend. Die Zeitschrift für Studium und Praxis der Sozialpädagogik", 10/2006, S. 403-408

Marie-Luise Conen: "Was ist los in der Jugendhilfe? Zwanzig Kritikpunkte"; In: "Forum Erziehungshilfen", 2006, 12, 3, S. 170-181

Diagnostik in der Kinder- und Jugendhilfe. Vom Fallverstehen zur richtigen Hilfe. Dokumentation der Fachtagung vom 21.-22. April 2005 in Berlin. Verein für Kommunalwissenschaften e.V. http://www.difu.de/publikationen/2005/diagnostik-in-der-kinder-und-jugendhilfe-vom-fallverstehen.html

Irmgard Diedrichs-Michels: „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56

Rafaele Erben; Burkhard Schade: Position und Einfluß des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren. Eine empirische Untersuchung. In: Zentralblatt für Jugendrecht, 5/1994, S. 209-214

Thomas Fabian: "Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.", In: "Blätter der Wohlfahrtspflege", 5+6/2000, S. 114-117

Wera Fischer: Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht - Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung. In: Zentralblatt für Jugendrecht. Heft 7/8/1997 S. 235 - 249

Astrid Fricke: "Familienverfahrensrecht für Sozialarbeiter", Teil 1-3 In: "Kind-Prax", 5/2004, 6/2004, 1/2005

Astrid Fricke: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45

Johannes Hildebrandt: "In der Hoffnung, dass Sie nicht das Jugendamt alarmieren. Anmerkungen zur Balance zwischen Dienstleistungs- und Schutzauftrag des Jugendamtes im Kontext des neugefassten §1666 BGB"; In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2008, S. 396-404

Hilfeplanung - reine Formsache?; Dokumentation der Fachtagung "Hilfeplanung - reine Formsache?" 11. bis 12. November 2004 in Berlin; Hrsg. Sozialpädagogisches Institut im SOS Kinderdorf e.V.

Cornelia Jager: "Beteiligung von Betroffenen im Hilfeplanverfahren. Teamberatung mit betroffenen Familienmitgliedern im ASD Dresden Neustadt", 6/2000, S. 315-322 

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), Herausgeber Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Broschürentext (Stand 10. Auflage, Dezember 2000) ist im Internet unter www.bmfsfj.de als pdf-Datei abrufbar.

Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Georg Kohaupt: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572 

Hans Leitner: "Jeder macht was er will, keiner kriegt was er soll und alle machen mit! - Zur Beliebigkeit von Hilfeplänen", In: gilde rundbrief Soziale Arbeit, Heft 1, 2004. S. 43-48

Dirk Matzick: "Der richtige Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden"; In: "Kommunalpraxis MO", 10/2001, S. 270-273

Dirk Meyer: "Das personengebundene Budget in der Kinder- und Jugendhilfe - Ein Hebel zum Systemwechsel", In: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung", 2/2008, S. 197-207 - www.diskurs-kindheits-und-jugendforschung.de

Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77 

Helga Oberloskamp: "Beratungs- und Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung", In: Kind-Prax, 1/2002, S. 3-9

Jan Erik Oehlmann / Anna-Luise Stille: "Strafrechtliche Risiken in der Familienhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2005, S. 189-199

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen"; Rowohlt, Hamburg, 1970/1988

Klaus Roth: "Der Hilfeplan als Controllinginstrument im Bereich der Hilfen zur Erziehung", In: Jugendhilfe 1/2003, S. 19-30

Ludwig Salgo; Gisela Zenz: "(Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform", In Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2009, S. 1378-1385

Ernst Sarres: "Besorgnis der Befangenheit für das Jugendamt? Jugendamt und familiengerichtliche Verfahren"; In: "Jugendhilfe" 38 1/2000, S.29-32

Jürgen Sauer: "Was wissen wir über die berufliche Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit?", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 55, 2003, S. 47-64

Wolfgang Schmidbauer: "Die hilflosen Helfer"; Hamburg Rowohlt 1977

Marc Serafin: Trennung und Scheidung als Aufgabe für die Jugendhilfe; Sozialmagazin, 5-6/2015, S. 54-62 

Karl Späth: "Voraussetzungen für eine beteiligungsorientierte Hilfeplanung", In: Jugendhilfe 1/2003, S. 12-18

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Dank an Marie Mielke, Erich Härtling, Paul Weimar

 

 


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