Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Simone Freiberg

vom 24.11.2005

Familiensache: Frau X (Mutter) und Herr X (Vater)

Kinder: A (Tochter), geb. ....1997

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee    -    Richterin Sehrig

Geschäftsnummer: 12 F 5573/04

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 38-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 12.05.2005

 

„In der Familiensache

des mdj. Kindes A, geb am ... .1997

soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, wie die elterliche Sorge für das Kind A, geboren am ... 1997, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung der bestehenden Bindungen am besten geregelt werden kann.

Bei der Erstattung des Gutachtens soll insbesondere auch auf folgende Fragestellungen eingegangen werden:

1. Gibt es Gründe anzunehmen, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt ist?

2. Wie wirkt sich die angespannte Elternbeziehung auf das Befinden des Kindes aus?

3. Sind die Eltern in der Lage, sich über wesentliche, das Kind betreffende Belange zu verständigen?

Mit der Erstattung des Gutachtens wird

Frau Diplom-Psychologin

Simone Freiberg

...

Tel.: ...

beauftragt

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

 

Richtlinien

 

Der Verweis eines Gutachters auf bestimmte Richtlinien, die seiner Arbeit zu Grunde liegen würden, ist in der Regel für die Qualität des Gutachtens nicht von Belang.

 

vgl. dazu:

"Leitlinien keine verbindlichen Handlungsanleitungen", Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19.12.2001, In: "Arztrecht" 3/2003).

 

 

Beruft sich ein Gutachter auf solche Richtlinien, so sollte er sie jedoch den Beteiligten auch vorab zur Verfügung zu stellen.

Die abschließende Mitteilung der Gutachterin, dass sie das Gutachten

 

"nach den Vorgaben der `Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V.` in der Fassung aus dem Jahr 1994 erstellt worden"

 

 

hätte, ist daher kein Gütekriterium gutachterlicher Tätigkeit, sondern wohl mehr Effekthascherei, u.a. auch deshalb, weil diese "Richtlinien" sehr wenig zur inhaltlichen Arbeit eines Gutachters mitteilen. Der inhaltliche Teil der "Richtlinien" umfasst nur vier Seiten. Die Autoren der Richtlinien schreiben daher auch selbstkritisch:

 

"Gewarnt werden muss auch vor einer Überforderung der Richtlinien."

 

 

 

 

Freiwilligkeit

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit einem Gutachter, dazu gehört die Mitwirkung an Explorationen (Befragungen), Interaktionsbeobachtungen durch den Gutachter oder die Teilnahme oder Mitarbeit an sogenannten psychodiagnostischen Tests, geschieht auf freiwilliger Basis. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Persönlichkeitsrecht

 

vgl. hierzu auch:

BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003

 

 

Die Beteiligten sollten daher vom Gutachter über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodia-gnostischen Tests, informiert werden. Damit es später keine Differenzen gibt, ob der Gutachter die Beteiligten auch wirklich darüber informiert hat, sollte der Gutachter sich dies von den Beteiligten schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen.

 

"Obwohl im FGG-Verfahren keine Pflicht zur Aufklärung besteht, resultiert aus den Standards einer psychologischen Berufspraxis, Beteiligte über das Vorgehen und die Grundregeln des gemeinsamen Tuns zu unterrichten, und üblicherweise kann eine Zustimmung nur bei Informiertheit gültig sein (informed consent). Ein psychologischer Sachverständiger hat demnach Probanden u.a. darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, dem beauftragenden Gericht alles Entscheidungsrelevante weiterzuleiten, und er gerade nicht eine sonst übliche `Schweigepflicht` hat, weiter, dass ihr Mitwirken auf freiwilliger Grundlage erfolgt."

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004, S. 172

 

 

Um keine unnötigen Diskussionen und Verärgerungen entstehen zu lassen, sollte der Gutachter daher vor Beginn seiner Arbeit die Beteiligten über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informieren. Dies ist hier bedauerlicherweise von der hier tätigen Gutachterin wohl nicht getan worden.

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

Bedauerlicherweise hat die Gutachterin den durch die richterliche Beweisfrage vorgegebenen Untersuchungsrahmen verlassen. Das Gericht fragte:

 

„... soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, wie die elterliche Sorge für das Kind A, geboren am ... 1997, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung der bestehenden Bindungen am besten geregelt werden kann.

Bei der Erstattung des Gutachtens soll insbesondere auch auf folgende Fragestellungen eingegangen werden:

4. Gibt es Gründe anzunehmen, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt ist?

5. Wie wirkt sich die angespannte Elternbeziehung auf das Befinden des Kindes aus?

6. Sind die Eltern in der Lage, sich über wesentliche, das Kind betreffende Belange zu verständigen?

 

 

Anstatt sich auf diese vom Gericht vorgegebenen Fragen zu beschränken, stellt die Gutachterin Überlegungen zu dem von beiden Eltern und ihrer Tochter praktizierten Wechselmodell an. Die Praktizierung des Wechselmodells steht aber in keinem zwingenden Zusammenhang mit einer wie auch immer zu treffenden Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern. Das Wechselmodell kann man sowohl mit gemeinsamen Sorgerrecht als auch mit alleinigem Sorgerecht praktizieren. Die Ausführungen der Gutachterin zum Thema Wechselmodell dürften daher in keinem unmittelbarem logischen Zusammenhang mit der richterlichen Beweisfrage stehen. Statt dessen muss man sich bei der Beantwortung der Beweisfrage

 

„wie die elterliche Sorge für das Kind A, geboren am ... 1997, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung der bestehenden Bindungen am besten geregelt werden kann.“

 

 

an den dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen orientierten. Dies ist im übrigen originäre Aufgabe des verfahrensführenden Gerichtes, nicht aber einer Gutachterin, der ja lediglich die Aufgabe zukommt, als Hilfskraft des Gerichtes die Fragen zu beantworten, zu deren Beantwortung es der hier zuständigen Familienrichterin selbst an der nötigen Sachkunde fehlt. Gerade deswegen wurde ja die Gutachterin bestellt.

 

Fragen des Gerichtes können naturgemäß keine originär juristischen Fragen sein, für die ja der Richter selbst der Experte ist und somit nicht ein Gutachter der sich auf das von ihm mit Sachkunde beherrschte Fachgebiet zu beschränken hat.

 

§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten, der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2)

(3)

(4)

 

 

 

 

 

 

Sorgerechtsentzug

Der Gesetzgeber hat die Kriterien unter denen er einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung für gerechtfertigt ansieht, so formuliert:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Gerichtlich festzustellen ist also, dass „die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

Logischerweise muss also ein Vergleich zwischen zwei Modellen vorgenommen werden.

Modell 1 – gemeinsames Sorgerecht bleibt erhalten

Modell 2 – gemeinsames Sorgerecht wird durch gerichtlich angeordneten Sorgerechtsentzug für einen Elternteil beendet.

 

Einen solchen notwendigen Vergleich hat die Gutachterin jedoch unterlassen. Die Gutachterin hat sich statt dessen lediglich dem Modell 2 zugewandt und daraufhin ihre Empfehlung, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, zu begründen versucht..

Nebenbei bemerkt gibt es inzwischen viele ernsthafte Stimmen, die dafür plädieren, das alleinige Sorgerecht abzuschaffen, da diese keine Probleme löst, aber statt dessen neue Probleme schafft. Im Gerichtsbezirk Cochem z.B. setzen die Fachkräfte auf eine gute interdisziplinäre Zusammenarbeit der Professionen, um dadurch eine einseitige juristische und faktische Ausgrenzung von Eltern aus ihrer elterlichen Verantwortung zu verhindern.

 

Vergleiche hierzu z.B.:

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

Die Gutachterin trägt vor:

 

„Zur Beantwortung der richterlichen Fragen wurde für das konkrete gutachterliche Vorgehen folgenden psychologisch relevanten Fragen nachgegangen:

1.1. Äußere Lebensbedingungen

In welcher finanziellen und beruflichen Situation befinden sich die Eltern und inwieweit können sie eine den kindlichen Bedürfnissen angemessene Wohnsituation und die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen.“ (S. 3)

 

 

Vor dem Hintergrund der vorgegebenen richterlichen Beweisfrage muss die Konstruktion einer solchen von der Gutachterin als „psychologisch“ bezeichneten Frage verwundern. Zum einen handelt es sich bei einer Frage nach der finanziellen und beruflichen Situation der Eltern sicher nicht um eine „psychologische“ Frage. Das müsste auch die Gutachterin lic. phil . l., Psychologin, Universität Bern, Schweiz, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs Simone Freiberg wissen. Zumindest darf man das wohl von jemandem erwarten, der als Gutachter für ein Familiengericht tätig ist.

Zum anderen will die zuständige Familienrichterin von der Gutachterin nicht über die finanzielle und berufliche Situation der Eltern informiert werden, sondern:

 

„... soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, wie die elterliche Sorge für das Kind A, geboren am ... 1997, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung der bestehenden Bindungen am besten geregelt werden kann.

Bei der Erstattung des Gutachtens soll insbesondere auch auf folgende Fragestellungen eingegangen werden:

7. Gibt es Gründe anzunehmen, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt ist?

8. Wie wirkt sich die angespannte Elternbeziehung auf das Befinden des Kindes aus?

9. Sind die Eltern in der Lage, sich über wesentliche, das Kind betreffende Belange zu verständigen?“

 

 

 

Für eine eventuell gerichtlich zu entscheidende Frage, ob einem der beiden Elternteile das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen werden soll, spielt die finanzielle und berufliche Situation der Eltern überhaupt keine Rolle. Dies vermag auch die Gutachterin nicht darzulegen. Auch der umfangreichen veröffentlichten Rechtssprechung zu §1671 BGB ist bisher nicht zu entnehmen gewesen, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden wäre, nur weil dessen Wohnung zu klein gewesen oder er ein geringes Einkommen gehabt haben soll.

 

Die Gutachterin behauptet:

 

„Die Eltern sind nicht in der Lage über die Belange von A zu kommunizieren und gemeinsam eine Lösung zu finden.“ (S. 36)

 

 

Die Gutachterin kann keine eigenen Befunde zu ihrer Behauptung nachweisen, da sie selbst kein einziges gemeinsames Gespräch mit beiden Eltern geführt hat. Sie stützt sich statt dessen offenbar auf die Aussage von Frau Richter, Mitarbeiterin in der Familienberatungsstelle des Jugendamtes Pankow in der Neuen Schönholzer Straße:

 

„Die Km und der Kv nehmen seit dem 12.04.2005 an den vom Familiengericht am 05.04.2005 beschlossenen Gesprächen pflichtgemäß teil. Eine Motivation beider Elternteile zum kooperativen Miteinander ist nicht zu erkennen, weder bei Herrn noch bei Frau X.

Problemlösungen werden zwar in den gemeinsamen Gesprächen erarbeitet, aber nicht handlungspraktisch nachvollzogen, eher wird auf beiden Seiten eine Tendenz des `Unterlaufens` sichtbar. Ein typisches Kommunikationsmuster zwischen den Kindeseltern, welches sich durch die gemeinsame Arbeit auch nicht verändern ließ, folgt dem Motto: `Wenn Du das gut findest, möchte ich das deswegen nicht. ...“

 

Wenn man einmal von der völlig antiquierten Bezeichnung der Eltern als Km und Kv, bzw. Kindeseltern durch die Beraterin Frau Richter absieht,

 

vergleiche hierzu: Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

so stellt diese keineswegs fest, dass die Eltern nicht in der Lage wären, über die Belange des Kindes zu kommunizieren und gemeinsam eine Lösung zu finden. Man kann nicht nicht kommunizieren. Dieser berühmt gewordene Satz von Paul Watzlawick müsste eigentlich auch der Gutachterin bekannt sein, die immerhin ihr Gutachten mit den klangvollen Bezeichnungen lic. phil . l., Psychologin, Universität Bern, Schweiz, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs überschreibt. Natürlich kommunizieren die Eltern, ob konstruktiv oder destruktiv ist eine ganz andere Frage. Die Eltern erarbeiten sogar Lösungen, wie Frau Richter mitteilt. Dass es den Eltern möglicherweise schwer fällt, diese gemeinsam von ihnen erarbeiteten Lösungsideen auch im Alltag umzusetzen, ändert nichts daran.

 

Die Gutachterin versucht sich dann an einer interessanten Satzbildung:

 

"Eine Wechselregelung, wie die Eltern dies bisher mit Désirée praktizieren, stellt besonders grosse Anforderung an die Kommunikations-, Kooperations-, und Konfliktfähigkeit der Eltern. Das Gegenteil ist bei den Eltern von A der Fall. Bei einer Wechselregelung kann ihre Beziehung kann nicht aufgegeben werden und befördert den Hass." S. 37

 

 

Selbst wenn man das doppelt geschriebene Wort "kann" einmal weg lässt, ist der letzte Satz nur schwer zu verstehen:

Bei einer Wechselregelung kann ihre Beziehung nicht aufgegeben werden und befördert den Hass.

 

 

Möglicherweise meint die Gutachterin, hier, dass die Praktizierung des Wechselmodells zur Folge hätte, dass die Eltern ihre Beziehung zueinander nicht aufgeben könnten und dadurch sogar der Hass befördert würde. Die Konstruktion einer solchen Kausalität ist aber ebenso wenig überzeugend, als wenn man die heutigen Probleme unserer Gesellschaft damit erklären würde, dass wir jahrelang eine Rot-Grüne Regierung gehabt hätten oder damit, dass jetzt eine Koalition von CDU und SPD unser Land regieren würde. Das Leben ist aber wesentlich komplexer, als dass man es mit monokausalen Beschreibungen adäquat abbilden könnte.

Die Gutachterin unterstellt anscheinend implizit, dass sich die Probleme wohl lösen würden, wenn denn die Eltern nur nicht mehr das Wechselmodell praktizieren würden. Eine Begründung dafür führt sie nicht an, vielleicht weil sie keine überzeugenden sieht. Auch im Residenzmodell, bei dem wenn man es 14-tägig, wie oft üblich, praktiziert genau so viele Wechsel stattfinden, wie beim wöchig praktizierten Wechselmodell, müssen die Eltern im Interesse ihres Kindes kommunizieren. Doch auch im Residenzmodell kommunizieren Eltern auf ihre je eigene Weise und schieben oft ungelöste Konflikte, seien es Paarkonflikte oder Konflikte aus ihren Herkunftsfamilien vor sich her und tragen diese über das Kind aus.

Der Vortrag der Gutachterin scheint aber auch sonst nur schwer verständlich. 

 

"Das Gegenteil ist bei den Eltern von A der Fall." 

 

trägt die Gutachterin vor. Das Gegenteil, wovon? Die Gutachterin bezieht sich hier auf den vorhergehenden Satz:

 

"Eine Wechselregelung, wie die Eltern dies bisher mit A praktizieren, stellt besonders grosse Anforderung an die Kommunikations-, Kooperations-, und Konfliktfähigkeit der Eltern."

 

 

Was ist aber das Gegenteil der Aussage dieses Satzes? Vielleicht:

 

Eine Wechselregelung, wie die Eltern dies bisher mit A praktizieren, stellt besonders geringe Anforderung an die Kommunikations-, Kooperations-, und Konfliktfähigkeit der Eltern.

 

Wenn dem so wäre, dann würden die Eltern von A wohl sehr geeignet sein, da ja gerade dies die Gutachterin festgestellt haben will. Nun meint die Gutachterin vermutlich, dass das Wechselmodell nur dann die gegenüber dem Residenzmodell bessere Lösung sein könne, wenn die Eltern eine besonders gute funktionierende Kommunikations-, Kooperations-, und Konfliktfähigkeit hätten. Warum das so sein soll, wird von ihr allerdings nicht dargelegt. Im übrigen muss man nicht gleich die Flinte ins Korn werfen oder das Kind mit dem Bade ausschütten. Eine konstruktive Kommunikation kann erlernt werden. Dies hat glücklicherweise wohl auch die Familienrichterin so gesehen, als sie den beiden Eltern auferlegte, gemeinsame Elterngespräche in einer Beratungsstelle wahrzunehmen.

 

Vergliche hierzu auch:

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

 

 

 

 

 

 

Kindeswille

 

Die Gutachterin schreibt:

 

„In den Gesprächen äußerte sich A dahingehend, dass sie nicht weiter den wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern leben möchte. Sie äußerte, dass sie schon lange den Wunsch habe, bei der Mutter zu leben und nicht mehr wöchentlich zum Vater zu wechseln möchte ...“ (S. 36)

 

 

Die Gutachterin hat sich aber offenbar nicht die Mühe gemacht, den vom Kind geäußerten Wunsch auf seine Motive hin zu hinterfragen. Dies erscheint jedoch als notwendig, wenn man herausfinden will, ob sich der Wunsch des Kindes mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt oder nicht. Mitunter äußern Kinder bestimmte Wünsche aus einer Fremdmotivation heraus, die ihren eigenen Bedürfnissen gerade nicht entsprechen.

 

Vergleiche hierzu z.B.:

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Eine dem Kindeswohl abträgliche Fremdmotivierung abzuklären, wäre sicher Aufgabe der Gutachterin gewesen.

 

Problematisch erscheint der Einfluss des neuen Partners der Mutter, Herrn Z auf die Beziehung von A zu ihrem Vater. Die Gutachterin sieht das offenbar auch und trägt hier vor:

 

„Kritisch zu sehen ist, dass die Vorstellungen des Ehemannes der Mutter wenig Bindungstoleranz zum Kontakt A´s mit dem Vater zeigen.“ (S. 37)

 

 

Herr Z selbst hat offenbar keinen Kontakt zu seiner eigenen nichtehelichen Tochter, Gründe und Alter des Kindes erfragt die Gutachterin bedauerlicherweise nicht. Man kann aber die Frage aufwerfen, ob Herr Z sich mit seiner jetzigen Frau und dem Kind A nicht eine Ersatzfamilie aufbauen will, die er woanders verloren hat. Herr Z lässt sich von A mit „Papa“ anreden. Die Mutter und Herr Z hätten es ihr freigestellt, trägt die Mutter dazu vor (vergleiche S. 8). Man darf schon fragen, ob das eine angemessene erzieherische Haltung der Mutter war, ihrer Tochter „freizustellen“, Herrn Z als Papa zu benennen, wodurch mit Sicherheit eine destruktive wirkende Konkurrenz zum Vater von A aufgebaut wurde. Der Vortrag von Herrn Z :

 

„A solle fest ins Familiengefüge integriert sein. Dies obliege der Mutter und ihm.“ (S. 28)

 

weist auch darauf hin, dass Herr Z , aus welchen Gründen hier als der eigentliche Vater von A installiert werden soll. Wenn dem so wäre, liegt es nicht ganz fern, dass der Vater von A aus dem Leben dieser „neuen“ Familie gedrängt werden soll.

 

Vergleiche hierzu:

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)

 

 

Unter solchen Vorzeichen wäre ein gerichtlich angeordneter Entzug des väterlichen Sorgerechtes ein Einstiegstor für die Entwicklung eines Kontaktabbruches zwischen A und ihrem Vater.

 

 

 

 

 

Testdiagnostik

Die Gutachterin misst den von ihr verwendeten psychodiagnostischer Tests (FRT, Sceno-Test und Familie in Tieren) möglicherweise einen Stellenwert bei, der wissenschaftlich nicht zu halten ist. Eysenk schreibt schon 1965:

 

"Das Hauptverfahren des Psychologen ist beinahe immer eines der sogenannten projektiven Verfahren, sei es der Rorschach, TAT, Szondi, Graphologie, Zeichentests oder irgendein anderer Test innerhalb dieser riesigen und sich ständig vermehrenden Familie. Diese Tatsache ist merkwürdig angesichts der überwältigenden Fülle an Beweismaterial, das zeigt, daß keiner dieser Tests einen annehmbaren Gültigkeitsgrad besitzt und daß ihre Zuverlässigkeit gering ist."

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3-27

 

 

Und Rexilius:

 

"Diese Tests sind zumeist projektive und halbprojektive Verfahren, deren methodische Grundlagen fragwürdig sind und einer Interpretationswillkür unterliegen, die sie für die Praxis unbrauchbar macht; selbst in den Fällen, die Regeln für die Deutung der Testergebnisse vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass die Anwender ihre eigenen Deutungen und subjektiven Interpretationen vorziehen, Die quantifizierenden Verfahren haben andere, aber nicht weniger gravierende Schwächen: Ihre Validität, also die Gültigkeit ihrer Messergebnisse, hält keiner theoretischen und methodischen Kritik stand, viele Einflussfaktoren bleiben unberücksichtigt und sind nicht zu kontrollieren, in den Ergebnissen steckt mithin alles Mögliche, ... "

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002, S. 153

 

 

Zu den Gütekriterien psychodiagnostischer Tests äußert sich Leitner wie folgt:

 

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt."

 

 

 

 

 

Familie in Tieren

 

Die Gutachterin behauptet:

 

„`Familie in Tieren` ist ein häufig angewandtes psychologisches Verfahren der Berufspraxis und spiegelt die Familiensituation in Kinderzeichnungen.“ (S. 19)

 

 

Nun folgt daraus, dass möglicherweise `Familie in Tieren` ein häufig angewandtes psychologisches Verfahren der Berufspraxis ist, noch lange nicht, dass dieses Verfahren die Familiensituation spiegelt, wie die Gutachterin behauptet. Gespiegelt wird nicht die Realität, sondern wenn überhaupt nur die Vorstellung des Kindes über die Welt.

Die Interpretation des vom Kind gemalten Bildes durch die Gutachterin ist eine Deutung und kann daher keine Objektivität beanspruchen. Den Vortrag der Gutachterin 

 

„Zentral im Bild ist die grosse Mutter /Ich Figur“ (S. 20) 

 

und 

 

„In ihrer Zeichnung der Familie identifiziert sie sich mit der Mutter, die Figur ist wahlweise sie selbst oder die Mutter“ (S. 35) 

 

 

kann man daher ganz verschieden interpretieren. So z.B. auch dass die Tochter ihre Mutter als übermächtig wahrnimmt und sie sich in einer symbiotischen Verschmelzung als identisch mit der Mutter wahrnimmt. Dass dies keine gute Voraussetzung für die notwendige Ich-Du Differenzierung des Kindes wäre, liegt auf der Hand. Die Gutachterin scheint diese Problematik zu ahnen, und nimmt womöglich deshalb keine explizite Auswertung des von ihr durchgeführten „Familie in Tieren“ Test vor.

 

Vergleiche hierzu z.B.:

Schröder, Achim: "Die begrenzte Reichweite der Bindungstheorie für Jugendarbeit und Jugendhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2002, S. 189-198

 

 

 

 

Testpsychologische Untersuchung mit dem FRT

Die Verwendung des Family-Relations-Test durch die Gutachterin kann als problematisch eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater. Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht.

Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Insbesondere in Trennungsfamilien in denen Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, bildet sich mit dem Family-Relations-Test das ab, was ohnehin auf der Hand liegt, die wie auch immer zustande gekommene Koalitionsbildung zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder habenden Elternteil.

 

Wenn man noch dazu nimmt, dass sich Kinder je nach Tag und aktuellen Ereignissen nicht konstant in ihrer Bewertung der Eltern verhalten und viele Kinder auch infolge ihres sich entwickelnden Gerechtigkeitsgefühls versuchen ihre Bewertungen bezüglich der Eltern "gerecht zu verteilen", so erscheint die Anwendung des FRT als Mittel einer objektiven Diagnostik fragwürdig.

 

Zum verwendeten "Family-Relation-Test" kritisch auch Leitner:

 

"...

Anmerkungen zum Family-Relations-Test (FRT)

Das zusammen mit dem im Hinblick auf die Gütekriterien völlig unzureichendem Test "Familie in Tieren" (Brem-Gräser, 1995) insgesamt am häufigsten eingesetzte Verfahren, der Family-Relations-Test von Bene und Anthony (1957), ist im Testhandbuch von Brickenkamp (1997) explizit nicht verzeichnet. Seine Spitzenposition in der Rangfolge verdankt das Verfahren insbesondere der Tatsache, daß er in Gutachten der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) ausgesprochen häufig zum Einsatz kommt. Zwölf der insgesamt 16 Anwendungen dieses Verfahrens betreffen solche Gutachten. Insbesondere bei diesem Testverfahrens läßt sich erkennen, daß ausgeprägte organisations-spezifische Besonderheiten beim Einsatz bestimmter Tests offenbar kaum von der Hand zu weisen sind.

Auf Grund seiner Häufigkeit in den vorliegenden familienpsychologischen Gutachten sollen zu diesem Testverfahren noch einige ergänzende Anmerkungen gemacht werden:

Beim FRT handelt es sich um ein Verfahren, das in einer Übersetzung von Fläming und Wörner (1977) in Fassungen für vier- bis fünfjährige sowie für sechs- bis elfjährige Kinder vorliegt (vgl. Beelmann, 1995, S. 38). Beelmann referierte und diskutierte bei der Tagung der Fachgruppe Entwicklungspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. in Leipzig im Jahre 1995 "neuere Untersuchungen mit dem Family-Relations Test". Hierbei wurde deutlich, daß die Validität dieses Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs als gesichert gelten kann. Im Rahmen seines Vortrages und der anschließenden Diskussion bezeichnete Beelmann den Umgang mit diesem Verfahren in der diagnostischen Praxis zudem als "haarsträubend" und verwies in diesem Zusammenhang u. a. darauf, daß aus ökonomischen Gründen bei der praktischen Durchführung häufig instruktionsinadäquate Modifikationen vorgenommen werden."

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

 

 

 

 

 

IV. Empfehlung

Statt wie von der Gutachterin vorgeschlagen, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, sollten die Eltern aus Sicht des Unterzeichnenden weiterhin regelmäßige gemeinsame Termine in einer Familienberatungsstelle wahrnehmen. Ob dies weiterhin bei Frau Richter sein sollte, erscheint jedoch fraglich, denn hier sind die erzielten Fortschritte der Eltern offenbar nur minimal. Möglicherweise würden sich die Gespräche bei einem anderem Familienberater, bzw. Familientherapeuten günstiger entwickeln.

Sinnvoll erscheint es, dass parallel dazu für A eine Kindertherapie angeboten wird, in der sie Gelegenheit erhält, sich mit den Konflikten, die sich für sie aus ihrer Situation als Trennungskind ergeben, auseinander setzen kann, ohne in direkte Kollision mit ihren Eltern kommen zu müssen.

 

 

...

 

 

 

 

Peter Thiel, 03.01.2006

...

 

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bene, E., Anthony J.: Family Relations Test. An objective technique for explorin emotional attidudes in children (1. Aufl. 1957), NFER-Nelson Publishing Co., Windsor, 1985

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Brem-Gräser, L. Familie in Tieren. Reinhardt, München, 1995

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962, S. 3-12

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Elling, Peter: "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 121-125

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3-27

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Flämig, J. & Wörner, U.: "Standardisierung einer deutschen Fassung des Family Relations Test (FRT) an Kindern von sechs bis 11 Jahren"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychotherapie"; 1977, Heft 1, S. 5-10, 38-46

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fliegner, Jörg: "Scenotest-Praxis: ein Handbuch zur Durchführung, Auswertung und Interpretation", Heidelberg: Asanger, 1995

Foerster, Klaus: "Zur Verantwortung des medizinischen Sachverständigen", In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Heft 6, S. 181-184

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Hommers, W.: "Psychometrische Normen für eine standardisierte Vorschulversion des Family Relation Test". Diagnostica, 47, Heft 1, 7-17, 2001

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechts-verfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Menne, Klaus: "Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rauchfleisch, Udo: "Testpsychologie", 4. Aufl., Vandenhoeck u. Ruprecht, 2005

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, Josef. A.: "Elternschaft und Kooperation in der Sorgerechts-Begutachtung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 323-330 (1996)

Rohmann, Josef A.: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47

Rohmann, A. Josef: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schröder, Achim: "Die begrenzte Reichweite der Bindungstheorie für Jugendarbeit und Jugendhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2002, S. 189-198

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 22-31

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag, 2005

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

Zimmermann, Franz: "Zur Theorie der Scenotestinterpretation"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie"; 1976, Heft 5, S. 176-182

 

 

 

 

Anmerkung vom 03.09.2007:

Dem Vater wurde zwischenzeitlich - wie von der Diplom-Psychologin Simone Freiberg empfohlen - vom Amtsgericht Pankow/Weißensee das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen. Offenbar gehört die Diplom-Psychologin Simone Freiberg der selektionsorientierten Gutachterschule des vorigen Jahrhunderts an, die der Eltern-Ent-sorgung das Wort reden.

 

vergleiche hierzu: 

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

 

Dass das so ausgehen könnte, hatte sich der Vater sicher nicht vorgestellt, als er am 10.09.2004 beim Gericht den Antrag stellte, der Mutter nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen, "da er sich von der Mutter zunehmend ausgeschlossen fühlte ..." (Gutachten S. 2), worauf hin die Mutter am 09.12.2004 den Antrag stellte, dem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen, was sie damit begründete, dass der Vater sich nicht willens erklärte, mit der Mutter in Erziehungsfragen zu kooperieren und die Probleme vor und über das Kind austrug. ..." (Gutachten S. 2/3)

Was lehrt uns das? Stelle nie bei Gericht den Antrag den anderen Elternteil nach §1671 BGB zu ent-sorgen, denn es kann passieren, dass die zuständige Richterin in ihrer unendlichen Weisheit schließlich dich ent-sorgt.

 

 

 

 


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