Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend vom 03.09.2003

(geringfügig überarbeitet am 27.09.2007)

 

 

Familiensache X

am Amtsgericht Hagen

Geschäftsnummer: .../02

Richter Matthias

 

Kinder:

A (Sohn), geb. ... .1990

B (Tochter), geb. ... .1992

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 07.03.2003 (Im Gutachten (S. 4) fälschlich mit 2002 angegeben):

 

"- Entspricht die Ausübung des Umgangsrechts durch die Kindesmutter mit den Kindern A und B dem Kindeswohl?

- Ist gegebenenfalls zum Wohle der Kinder eine Einschränkung des Umgangsrechts erforderlich?

- Welche näheren Regelungen sind hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechtes durch das Familiengericht zu treffen?

- wird die Ausübung des Umgangsrechtes durch ein Elternteil beeinträchtigt oder erschwert."

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 58-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit der Mutter.

 

 

 

 

Einführung

Das Gutachten vermag den Unterzeichnenden nicht zu überzeugen. Der Empfehlung der Sachverständigen den Umgang der Kinder mit ihrer Mutter auszusetzen, kann seitens des Unterzeichnenden nicht gefolgt werden. Im Gegenteil, es solte überlegt werden, durch welche Maßnahmen eine Verfestigung des Status Quo verhindert werden kann.

 

 

 

 

Allgemeines

Die erste Beweisfrage des Gerichts "- Entspricht die Ausübung des Umgangsrechts durch die Kindesmutter mit den Kindern A und B dem Kindeswohl?" ist zur Klärung der strittigen Frage des Umgangs nicht erforderlich. Es bedarf keiner positiven Kindeswohlprüfung, um den Umgang zu regeln. Das Kind und jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht (§1626 und 1684 BGB), das nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf (§1684 (4) BGB).

 

§ 1684 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. ...

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. ...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

 

Zu Beginn ihres schriftlichen Gutachtens verblüfft die Sachverständige (SV) durch folgenden Satz: "..." (S. )

Wer sich, so wie die SV die Frage stellt, ob Menschen und im besonderen 10 und 12 Jahre alte Kinder "..." eigene Entscheidungen treffen können, der hat offensichtlich von seinem Fach nicht viel verstanden. Kein Mensch und erst recht kein Kind trifft unbeeinflusst von seiner Umgebung Entscheidungen. Wäre das so, so könnten sich die Gewerkschaften, Lobbyverbände und Anwälte ihre Arbeit sparen.

Dieser Fehltritt der SV könnte verziehen werden, wenn sich im folgenden ihre Arbeit als besser erwiesen hätte. Dies ist bedauerlicherweise nicht der Fall.

 

 

 

 

 

Gesprächsprotokollierungen

Die SV hat von den Gesprächen mit den Beteiligten keine Tonmitschnitte, sondern lediglich Mitschriften angefertigt. Dies ist bedauerlich, da somit zum einen Wahrnehmungsverluste und -verzerrungen in der Wiedergabe der Gesprächsinhalte stattfinden können und zum anderen die nonverbale Kommunikation (Sprache, Tonfall, etc.) nicht mehr reproduzierbar ist.

 

 

 

 

Sprachliche Aspekte

Die SV verwendet im Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern", eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999). Es fragt sich, ob die SV, falls sie selber Mutter wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesmutter bezeichnen lassen würde.

 

 

 

 

Darstellung der SV zur Vorgeschichte (S. ...)

Die SV schreibt: "..." (S. ...).

Die SV irrt, wenn sie meint, den Eltern könne das gemeinsame Sorgerecht erteilt werden. Die Eltern hatten vor der Trennung das gemeinsame Sorgerecht und behielten es auch nach der Trennung bei. Kein Gericht kann ihnen daher ein Recht erteilen, das die Eltern ohnehin schon haben. Das Gericht kann das Sorgerecht lediglich einem Elternteil (nach §1671 BGB) oder beiden Elternteilen (nach §1666 BGB) entziehen.

Richtig scheint dagegen zu sein, dass dem Vater durch das Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wurde. Ob das sinnvoll war, muss angesichts des seit Juli 2001 abgebrochenen Kontakt zwischen der Mutter und ihren Kindern bezweifelt werden.

Der Vater stellt fest, dass er dem damals 10-jährigen Sohn nach einer Eskalation zwischen den Eltern im März 2001 (Tätlichkeiten/Ohrfeige des Vaters gegenüber der Mutter (S.33)) erklärt habe, "...", wenn der Sohn seine Mutter nicht mehr besuchen wolle (S. 16). Es geht jedoch nicht darum, dass der Vater seinem Sohn verbal mitteilt, was er nicht in Ordnung findet, wobei noch zu fragen wäre, wie ehrlich dies vom Vater gemeint ist (Double-Bind Kommunikation), sondern darum, was der Vater unternimmt, um die Kontakte zwischen den Kindern und der Mutter positiv zu fördern. Hier hat der Vater offenbar nichts geeignetes unternommen, sondern stellt dann lediglich fest, "..." (S. ...). Wie erziehungskompetent ist denn der Vater, wenn er es angeblich nicht schafft, seinem 10-jährigen Sohn zu sagen, was zu tun ist? Und sich anscheinend auch nicht in der Lage sieht, mit seinem Sohn eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle aufzusuchen, um dort nach Wegen einer Verbesserung nachzufragen und um entsprechende Hilfe zu bitten.

Ein Elternteil, der den anderen Elternteil ohrfeigt, ohrfeigt auch stellvertretend die Kinder, die sich ja auch mit dem geohrfeigten Elternteil verbunden fühlen. Ein Sohn, der von seinem Vater weiß, dass dieser die Mutter ohrfeigt, hat die Möglichkeit zum Vater in Opposition zu gehen oder sich mit ihm zu identifizieren und damit gegen die Mutter Stellung zu beziehen. Beides ist für den Sohn schädlich, weil der Sohn im Interesse seiner Entwicklung nicht Partei eines Elternteils werden darf.

Es kann angesichts dieser Koalition zwischen Vater und Sohn nicht verwundern, wenn auch die beim Vater lebende damals 8-jährige Tochter "..." (S. ...)

Der Vater kommt dann mit dem bei Umgangsvereitelung typischen Argument, er sei im Grunde nicht gegen die Besuche der Kinder bei der Mutter, doch die Kinder müssten erst zur Ruhe kommen (S. 17). Klenner hat das Ruheargument als Argument zur Umgangsvereitelung schon in seinem 1995 erschienenden und mittlerweile zum Klassiker gewordenen Aufsatz "Rituale der Umgangsvereitelung" benannt. Durch eine solche Ruhe, wie vom betreuenden Elternteil gefordert, löst sich in der familiengerichtlichen Praxis in der Regel nichts.

 

 

 

 

Testdiagnostik

Durch den massiven Einsatz von Testungen versucht die SV offenbar im Kind Antworten zu finden, die sie nur in der Gesamtschau des Familiensystems finden kann. Rexilius äußert sich zu solch "kindzentrierter" gutachterlicher Tätigkeit kritisch:

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 143)

 

 

Die SV lässt beide Eltern einen Persönlichkeitsfragebogen FPI-R und einen Anamnesefragebogen nach Dehmelt, Kuhnert und Zinn zur Bearbeitung ausfüllen (S. ...). Wozu die SV diese Fragebögen einsetzt, wird von ihr nicht erläutert. Eine Quellenangabe für die Fragebögen gibt die SV nicht an.

 

Die SV führt dann im Rahmen eines fast siebenstündigen Besuches (...Uhr) im väterlichen Haushalt eine ganze Batterie von Testungen mit der Tochter B durch (insgesamt 10 Testungen in 2 Stunden 35 Minuten). In welchem Zusammenhang diese Testungen mit der eigentlichen Frage stehen. Nebenbei sei gefragt, wann die Beteiligten mal Mittag gegessen haben und ob die SV dazu eingeladen wurde?

 

Die SV behauptet in ihrer Darstellung auf S. ..., dass Frau X bei der Bearbeitung des FPI-R "...". Worauf sich die SV bei ihrer Behauptung stützt, wird von ihr nicht mitgeteilt. Sie formuliert lediglich nebulös "..." Was denn nun die Ergebnisse des Tests wären, wird von der SV nicht mitgeteilt. Im übrigen ist es für die Lösung des elterlichen Konfliktes auch relativ egal, denn die Lösung muss auf dem Feld der gestörten elterlichen Kommunikation entwickelt werden, als auf dem vermeintlicher oder tatsächlicher Persönlichkeitsdefizite der Mutter oder des Vaters.

 

Unmotiviert führt die SV dann noch einen Intelligenztest (SPM-Intelligenztest) mit dem Sohn durch (S. ...). In welchem Zusammenhang dies mit dem gerichtlich ausgetragenen Streit der Eltern stehen soll, bleibt schleierhaft.

 

Die SV lässt dann logisches Denken vermissen, wenn sie meint, mit einer allgemeinen Suggestibilitätsprüfung (nach Bottenberg und Wehner 1971) heraus bekommen zu können, dass die Verweigerung des Sohnes zu Kontakten mit seiner Mutter nicht auf Grund von Erwartungshaltungen seiner Umgebung hervorgerufen wäre. Im dem von der SV durchgeführten Test zeigt sich, dass sich A in Bezug auf die Themen des Tests nicht von möglichen Druck von Außen leiten lässt. Doch was hat das mit der Kontaktverweigerung zu seiner Mutter zu tun? 

Die SV verkennt, dass es hier nicht um eine allgemeine Tendenz des Kindes, sich Suggestionen zu unterwerfen, geht, dies könnte mit einem solchen allgemeinen Test sicher erfasst werden, sondern um einen speziellen und massiven familiären Konflikt, in dem eine hohe Loyalitätserwartung von Seiten des Vaters gegenüber dem Sohn besteht und eine Koalitionsbildung von Vater und Sohn Platz gegriffen hat, in der für die Mutter kein Platz vorgesehen ist. Auf der anderen Seite eine ohnmächtige Mutter, die durch verzweifelte Aktionen, die anscheinend mehr schaden als nützen, Kontakt mit ihrem Sohn aufzunehmen sucht. Diese Aktionen hätten wohl vermieden werden können, wenn es rechtzeitig gelungen wäre, die notwendigen fachlichen Interventionen, wie z.B. einen Begleitenten Umgang zeitnah zu installieren (vgl. hierzu meinen aktuell veröffentlichten Aufsatz: Thiel 2003, dieser Stellungnahme beigelegt)

 

Der Sohn A äußert dann gegenüber der SV im freien Gespräch, er zähle seine Mutter nicht zu seiner Familie, er habe es "..." und er wolle im Entscheidungsfall auf keinen Fall auf den Vater, eher auf die Schwester verzichten (S. ....). In der sogenannten Imaginationsaufgabe Zauberer teilt A der Sachverständigen mit, dass ihm seine Mutter "..." sei (S. ...). Wenn ein Sohn seine Mutter mit der er lange Jahre zusammengelebt hat, als nicht zu seiner Familie gehörig schildert und äußert, sie sei ihm egal, so muss man immer eine familiäre Störung von erheblichen Ausmaß vermuten, die aus Gründen der Sicherung des Kindeswohls nicht ohne fachliche Intervention bleiben darf. Dies ist durch die SV bedauerlicherweise nicht gesehen worden.

 

Die Tochter B äußert im freien Gespräch mit der SV, die Mutter "..." (S. ...). Abgesehen davon, dass die Perspektive des Kindes, die Mutter habe sie verlassen, in der Regel nicht der Realität entspricht, denn der den gemeinsamen Haushalt verlassende Elternteil trennt sich normalerweise nicht von seinen Kindern, sondern von seinem Partner, mit dem er aus den verschiedensten Gründen nicht mehr zusammen leben will.

Es scheint fast so, als sollte die Trennung von Frau X von ihrem Mann im Nachhinein bestraft werden. Und die einzige Strafe die sie treffen kann, ist der Kindesentzug.

Die Äußerung der Tochter kann auf zwei Arten verstanden werden:

- als Sehnsucht nach der Mutter. Denn wer als Kind keine Sehnsucht nach einem Elternteil hat, kann sich auch nicht von ihm im Stich gelassen fühlen.

- oder schlimmer, als Introjekt verstanden und damit als Übergriff des Vaters auf die Kinder. Übernahme der Sichtweise des Vaters: Die hat uns verlassen.

Die Kinder werden im letzteren Fall in die narzisstische Kränkung des Vaters eingebunden und damit emotional missbraucht. In beiden Fällen sind dringend fachliche Interventionen nötig, damit die irrigen Einstellungen der Kinder korrigiert werden können. Erfolgen sie nicht, so verfestigt sich die Gefahr einer irreversiblen Mutter-Kind Entfremdung und für die Kinder spätestens in der Pubertät mit erheblichen Komplikationen zu rechnen.

 

 

Die Verwendung des Family-Relations-Test muss als sehr bedenklich eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater.

Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. bei den Schulzensuren von 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht. Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Es liegt auf der Hand, dass in Trennungsfamilien wo Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, sich mit dem Family-Relations-Test nur das abbildet, was schon vorher festgestellt werden kann, die wie auch immer zustande gekommene Koalition zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder ausübenden Elternteil.

 

Wenn die SV dann noch behauptet: "..." (S. ...), dann muss das schon als fahrlässig gekennzeichnet werden.

 

Im Anhang gibt die SV die von ihr angewandten testdiagnostischen Verfahren an (S. .... U.a. auch den sogenannten Children Apperceptions Test (Cat, nach Bellak), allerdings findet sich im Gutachten kein Hinweis, darauf, dass der Test auch tatsächlich eingesetzt worden wäre. Ein wenig mehr Sorgfalt muss von der SV verlangt werden.

 

 

 

 

 

Interaktionsbeobachtung Vater und Kinder

Die SV erlebt dann die Kinder im Beisein des Vaters. Sie schreibt: "..." (S. ...).

Wenn man davon ausgeht, dass die Kinder in einer für sie aus den oben genannten Gründen entlastenden und inzwischen verinnerlichten Erklärung, die Mutter als die Person ansehen, die sie verlassen hat, dann wird klar, dass es nicht einer besonderen Instruktion des Vaters bedarf, um sie zu einer Verweigerung des Kontaktes zur Mutter anzuhalten. Der Vater kann sich sogar den Luxus erlauben, zu behaupten "...", da er sich durch den Ablauf sicher sein kann, dass die Kinder nicht "..." beschließen werden, mit der Mutter Kontakt aufzunehmen.

Wenn der Vater es ernst meinen würde, dass die Kinder Kontakt mit ihrer Mutter haben, würde er mit der Mutter eine Umgangsregelung verabreden und die Kinder zum vereinbarten Zeitpunkt zur Wohnung der Mutter bringen. Oder, wenn sich dieses als undurchführbar erweisen würde, würde er die Kinder in einer Familienberatungsstelle oder bei einem Kinderpsychotherapeuten vorstellen oder gemeinsam mit der Mutter eine Familientherapie in Anspruch nehmen. Nichts von alledem ist vermerkt und so muss man davon ausgehen, dass das Interesse des Vater an einer positiven Verbesserung äußerst gering sein dürfte. Rational mag es ihm dabei durchaus klar sein, dass der Kontakt zur Mutter für die Kinder gut oder wenigstens nicht schädlich wäre, dies wird auch durch seine verbale Bekundung deutlich, "...". Tatsächlich ist seine Haltung zu Umgangskontakten jedoch negativ, möglicherweise erklärlich aus der Kränkung des Verlassenwerdens durch seine Frau, der Mutter der gemeinsamen Kinder A und B.

So meinte der Vater: "...." (S. ...)

 

Die SV meint in ihrer abschließenden fachlichen Bewertung (S. ...), der Sohn habe schon zurückliegend Probleme in der Mutter-Kind-Beziehung gehabt. Nun hat jedes Kind Probleme in der Mutter-Kind-Beziehung, dass ist faktisch ein Naturgesetz, was sich z.B. unter den Aspekten von Abhängigkeit und Unabhängigkeit, Nähe und Distanz, Bindung und Lösung untersuchen lässt. Daraus jedoch zu konstruieren, ein Kind wolle mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr haben, ist abenteuerlich.

Auch die Behauptung der SV der Sohn hätte sich hier unbeeinflusst eine Meinung gebildet, "...", (S. ...), vermag nicht zu überzeugen. Ein 12-jähriger Junge entscheidet sich "..." den Kontakt mit einem Elternteil abzubrechen - man muss schon sehr naiv oder unerfahren sein, um solches zu glauben.

 

Die SV bleibt in allgemeiner Zukunftsverheißung und der Empfehlung zum Nichtstun stecken, wenn sie empfiehlt "..." (S. ...).

Woher die SV ihren verkündeten Optimismus nimmt, dass der Sohn im Laufe der Zeit wieder mit seiner Mutter in Kontakt aufnimmt, bleibt ungesagt. Ein Ausschluss des Umgangs wie von der SV für beide Kinder empfohlen, klärt und verbessert in der Regel nichts (vgl. Karle/Klosinski 2000). In der Untersuchung von Karle und Klosinski bei 30 ausgewählten Familien mit 44 Kindern, bei denen ein Gericht einen Ausschluss des Umganges beschlossen hat, kamen die Autoren zu der Feststellung:

 

"Extrapoliert man diese Daten, so kann man davon ausgehen, dass die Empfehlung, den Umgang auszuschließen, in 90 % der Kinder bzw. der Familie dazu führt, dass kein Umgang mehr zustande kommt. Dies bezieht sich auf einen knapp 5-jährigen Katamnesezeitraum. Dabei haben sich in den vorliegenden Daten auch keine Hinweise dafür gefunden, dass es mit der Pubertät bzw. danach, wieder zu einer Kontaktaufnahme kommt, wie häufig angenommen wird. ... Zusammenfassend sind die Ergebnisse sehr ernüchternd und stimmen nachdenklich. Im wesentlichen wird durch eine - wenn auch zeitlich befristete - Empfehlung, den Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteil auszuschließen, in der Regel der Status quo verfestigt." (S. 346)

 

 

Ein Ausschluss des Umgangs ist kein geeignetes Instrumentarium zur Entwicklung gesunder Eltern-Kind Beziehungen. Statt dessen birgt der Ausschluss die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung. Durch die ungeklärten Eltern-Kind-Beziehungen, im speziellen der Mutter-Sohn und Mutter-Tochter Beziehung, ist der Sohn und die Tochter mit einer schweren Hypothek belastet, die durch die Tabuisierung und Verdrängung des Konfliktes nicht gelöst wird. Sohn und Tochter verlieren ihre Mutter, die Tochter wird gar zur "einzigen Tochter" des Vaters. Es fragt sich, welche Folgen das für die psychosexuelle Entwicklung der Kinder hätte.

Die SV demonstriert möglicherweise erhebliches Unwissen von Eltern-Kind Entfremdungen, wenn sie schreibt: "..." (S. ...)

Nebenbei bemerkt, demonstriert die SV hier auch einen schlechten Sprachstil. Zugeführt wird ein Delinquent dem Richter, aber nicht ein Kind seiner Mutter, möglicherweise ist dies im Sinne einer freudschen Fehlleistung von der SV aber tatsächlich so gemeint gewesen.

Eine solche, von der SV wahrscheinlich gar nicht ernsthaft erwogene Therapie, ist völlig kontraproduktiv. Erstens müsste der Vater seine Zustimmung zur Therapie geben, dazu wird er gar nicht bereit sein, denn er hat schon "alle Trümpfe im Kasten" und niemand ist zu sehen, der sie ihm ernsthaft aus der Hand nehmen will.

Zweitens hat sich die SV noch nicht einmal die Mühe gemacht, die Bereitschaft des Vaters, aber auch der Tochter zur Durchführung einer Therapie zu erfragen.

Drittens muss eine auf das Kind fokussierte Therapie scheitern, weil der Schlüssel zum Verständnis der Verweigerungshaltung des Kindes nicht beim oder im Kind zu finden ist, sondern in der ungeklärten Konfliktthematik der Eltern.

Schließlich würde die Tochter durch eine mit Zustimmung des Vaters erfolgende Therapie stigmatisiert. Die Botschaft für die Tochter würde lauten: "ich muss zur Therapie, damit ich zum Schluss meiner Mutter zugeführt werden kann".

Das Scheitern einer solchen Therapie wäre von vornherein besiegelt.

 

Die SV verteilt dann noch wohlfeile und unwirksame Ratschläge, die niemand ernsthaft umsetzen wird, wenn sie schreibt: "..." (S. ...).

Es fragt sich, wer eine solche Bewusstseinsveränderung bei A befördern soll, der Vater, die Sachverständige oder vielleicht der Heilige Geist?

 

 

Die SV schreibt dann: "..." (S. ...).

Die Bereitschaft des Vaters kann hier, im Gegensatz zu der nun wiederholt vorgetragenen Meinung der SV, nicht gesehen werden.

 

Die SV übt sich dann noch in Schelte der Mutter, wegen deren "..." (S. 49). Es mag dahin gestellt sein, ob die Mutter immer die wünschenswerte Besonnenheit an den Tag gelegt hat. Dass es so passiert ist, wie nun im Nachhinein zu konstatieren, ist aber nicht allein der Mutter anzulasten, sondern beiden Eltern, die es nicht vermocht haben, ihre Konflikte gegebenenfalls mit professioneller Unterstützung zu klären.

 

Der belehrende Vortrag der SV: "..." (S. ...) erscheint wenig hilfreich für die Situation der Mutter. Vermutlich wird die Belehrung wie bei vielen Ratschlägen eher das Gegenteil auslösen.

 

Die SV meint, dem Vater aufgeben zu können, dass die Tochter eine Therapieeinrichtung aufsucht. Sie beantwortet aber nicht, wie das rechtlich umgesetzt und kontrolliert werden soll, da das Gericht in dieser Sache nicht anordnungsbefugt ist. Fraglich ist auch, was für einen "Heilungsauftrag" denn eine Therapieeinrichtung übernehmen soll.

Für die Mutter sieht die SV auch noch Aufträge vor, sie "..." (S. ...). Um was für eine Beratungsstelle es hier gehen soll und was deren Auftrag wäre, bleibt von der SV unbenannt.

 

Die SV schließt ihre Ausführung mit einem trivialen und offenbar professionelle Kompetenz demonstrieren sollenden Statement: "....." (S. ...)

Blumig und für die gerichtliche Beauftragung belanglos, setzt die SV dann zur Elternschelte und -erziehung an: "..." (S. ...)

Dieser plakative Appell wird nichts positives bewirken. Wer das anders sieht, hat wenig Erfahrung in der Arbeit mit hochstrittigen Familien. Die SV selbst hat keinen praktikablen Weg aufgezeigt, der aus der eingetretenen Katastrophe der Entfremdung zwischen der Mutter und ihren Kindern und der Sprachlosigkeit zwischen den Eltern hinausweist.

 

 

 

 

Was ist zu tun?

Die Vorschläge der SV sind nicht geeignet, im Interesse der Kinder und ihrer Eltern den bestehenden Konflikt zu lösen und die eingetretene Mutter-Kind Entfremdung aufzuheben. Sollte das Gericht sich der Meinung der SV auf Ausschluss des Umgangs dennoch anschließen, so sei hier die Prognose gegeben, dass der Kontakt der Kinder zur Mutter auf längere Zeit abbrechen wird. Man würde in einem solchen Fall des Nichtstun, schon in einem Jahr sehen können, dass sich die Mutter-Kind Entfremdung verfestigt hat.

Es würde dann zu prüfen sein, wer im Falle eventuellen Nichtstuns für die sich verfestigende und möglicherweise irreversibel werdende Eltern-Kind Entfremdung haftbar, bzw. schadensersatzpflichtig wird, die SV, der Richter oder das verfahrensbeteiligte Jugendamt (vgl. Fieseler; Alexander 2000)? Dies mag sehr hart klingen, doch in dieser dramatischen Lage wäre fachliches Nichtstun Beihilfe zur Eltern-Kind Entfremdung.

 

Sinnvoll erscheint zum jetzigen Zeitpunkt die Einrichtung eines Begleiteten Umgangs mit parallelen Gesprächen für die Eltern und die Kinder in Einzelsitzungen, gemeinsamen Sitzungen der Eltern und Familiensitzungen. Sollte dies auf Grund der starken Abwehrhaltung des Vaters, bei dessen gleichzeitig verbal geäußerter Kooperationsbereitschaft nicht möglich sein, so könnte eine Umgangspflegschaft nach §1909 BGB in Betracht gezogen werden. Dem Vater würde in diesem Fall das Bestimmungsrecht über die Regelung der Umgangskontakte entzogen und auf den dann eingesetzten Umgangspfleger übertragen. Beide Interventionsformen sind geeignet, das Ruder herumzureißen und die durch die Mutter-Kind Entfremdung eingetretene Kindeswohlgefährdung aufzuheben.

 

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Peter Thiel, 05.11.2003

 

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