Werk
AFP, dapd, dpa, Tagesspiegel, Axel-Springer Verlag, KSP Hamburg, eine rigide " Rechtsprechung" am Amtsgericht Hamburg und eine "Kopf in den Sand Mentalität" beim Bundesverfassungsgericht bedrohen die Informationsfreiheit.
Bürgerinnen und Bürger wehrt Euch!
Urheberrechtlich geschütztes Werk in der Pankower Wollankstraße.
Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes
Die Piratenpartei beschließt:
I. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab Registrierung der Schöpfung im Urheberregister verkürzt.
II. Das durch die Rechtsprechung entwickelte sogenannte "Recht der kleinen Münze" wird abgeschafft. [2]
Durch das Gesetz wird klargestellt, dass für persönliche geistige Schöpfungen mit geringer schöpferischer Ausdruckskraft(sogenannte kleine Münze) kein Urheberrecht gewährt wird. Sätze wie "Für die derzeitige Misere im Bereich des Urheberrechtes sind die Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD maßgeblich verantwortlich und sollten daher nicht mehr gewählt werden", sind mit Abschaffung des "Recht der kleinen Münze" urheberrechtlich nicht geschützt und können von jedermann zustimmungs- und kostenfrei verwendet werden.
III. Durch das Gesetz wird klargestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz nur für persönliche geistige Schöpfungen gewährt werden kann, die aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen.
Vergleiche hierzu:
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43 (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07)
IV. Durch das Gesetz wird klargestellt, dass auf tagesaktuelle Ereignisse gerichtete Nachrichten, wie etwa Agenturmeldungen von AFP und dapd ein urheberrechtlicher Schutz von maximal einem Monat gewährt wird. Danach können diese auf das aktuelle Tagesgeschehen gerichteten Meldungen von jedermann kostenfrei genutzt werden.
...
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht
Piratenpartei - Mitgliedschaft für 48,00 € im Jahr
Bedeutend preiswerter als eine horrende Geldforderung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der profitorientierten Nachrichtenagenturen AFP und dapd Nachrichten GmbH zwischen 200 und 20.000 €, abgesegnet am Amtsgericht Hamburg.
http://www.piratenpartei.de/mitmachen/mitglied-werden/
Verantwortlichkeit für das demokratiefeindliche deutsche Urheberrecht im Bundesministerium der Justiz
Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB
Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Max Stadler
Staatssekretärin Dr. Birgit Grundmann
Abteilung III - Handels- und Wirtschaftsrecht: Herr Dr. Hubert Weis
III B 3 - Urheber- und Verlagsrecht: Frau Dr. Irene Pakuscher
Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung. Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.
Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland, Initiator der Arbeitsgemeinschaft Informationsfreiheit
11.09.2013
Schlüsselwörter:
Amtliches Werk, Bauwerk, Informationsfreiheit, KSP, Kunstwerk, Musikwerk, Recht der Kleinen Münze, Schöpfungshöhe, Schriftwerk, Schutzfristen, Urheberrecht, Werk, Werkcharakter, Zitat, Zitatrecht
Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand
Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
KSP-Freundeskreis
Sieg von Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg im Rechtsstreit gegen die AFP Agence France-Presse GmbH vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht
Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat
Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht
Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff
Das Werk
Ist das auf obigen Foto zu sehende Graffiti, aufgebracht auf einen am Straßenrand befindlichen Schaltkasten ein Werk oder nicht? Folgt man den Ansichten von Richter am Landgericht Arne Führer - zeitweilig abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - dann müsste es sich wohl um ein Werk handeln, denn am Amtgericht Hamburg wird das Konstrukt der "Kleinen Münze" inflationär gehätschelt und getätschelt, so dass man um den Anstieg der Weltmeere und den vollständigen Untergang von Hamburg fürchten muss. Folgt man dem Bundesgerichtshof, dem man sicher eine größere fachliche Kompetenz als dem Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - bescheinigen könnte, so wäre die Schöpfung des Graffitisprayers sicher nicht als Werk anzusehen. Von daher wäre das Unternehmen, das den Schaltkasten betreibt, berechtigt, der Graffiti mit Lösungsmittel und Putztuch zu Leibe zu rücken.
Würde es aber als ein Werk festgestellt, so wie an den meisten deutschen Gerichten absurder Weise gehandhabt und so sich Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - im Wege des Fliegenden Gerichtsstands denn dazu vom Graffitisprayer und Urheber aufgerufen sähe, dies zu bearbeiten und zu beschließen, dann unterläge diese bisher illegale Graffiti nunmehr dem Urheberrechtsschutz, dürfte also wohl - weil nunmehr den Persönlichkeitsrechten des Urhebers unterliegend - nicht einfach entfernt werden. Vielmehr wäre eine Absprache mit dem Urheber zu treffen.
RAXLI FAXLI
Es war ein Junge, der hieß Axel
Der fand es meistens sehr gemein
Wenn sich Erwachsne unterhielten
Und sagten: Du bist noch zu klein
Dann wählten sie ganz schwere Worte
Und haben über ihn gelacht
Doch eines Tages hat sich Axel
Auch was Verzwicktes ausgedacht.
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Erstaunt sprach Onkel Hans zum Vater:
Der Axel ist ein kluges Kind
Was heut die Kinder alles lernen
Da sieht man mal, wie weit wir sind
Kannst du das noch mal wiederholen
Hat Vater ehrfurchtsvoll gefragt
Nun schauten alle auf den Axel
Und Axel hat noch mal gesagt:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Am nächsten Morgen in der Schule
Es war im Fach Biologie
Der Lehrer sprach von kleinen Tieren
Pantoffeltierchen heißen die
Da dachte Axel an den Vater
Denn der hat auch Pantoffeln an
Und plötzlich sollt er wiederholen
Da zeigte Axel, was er kann:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Der Lehrer wollt sich nicht blamieren
Daß er kein Raxli faxli kennt
Er wußte nichts von puxli paxli
Geschweige denn von ronntement
Drum sagte er: Ganz ausgezeichnet
Und wissenschaftlich ausgereift
Sag es noch einmal, lieber Axel
Damit es jedes Kind begreift:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Nach zwanzig Jahren sahn die Leute
Im Fernsehn einen klugen Mann
Der hieß Professor Doktor Axel
Den riefen viele Leite an
Er wußte immer eine Antwort
Was ihn die Leute auch gefragt
Er schob die Brille auf die Nase
Und hat bedeutungsvoll gesagt:
Raxli, faxli, pulli paxli,
Ronte monte mo !
Talla tulla, malla mulla,
Huka luka lo !
Text: Gerhard Schöne
Voraussetzung dafür, dass ein Urheberrecht geltend gemacht werden kann, ist, dass ein Werk vorliegt. Was aber ist ein Werk? Wer suchtet, der findet im Gesetz - nichts.
UrhG §2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst:
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastischen Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen
Der Gesetzgeber gibt in seinem Gesetz mit immerhin 143 Paragraphen keine Antwort auf die Frage, was denn nun ein Werk eigentlich sei, statt dessen liefert er Zirkelschlüsse in der Form: Ein Werk ist ein Werk. Das sagt einiges über die fehlende fachliche Kompetenz der Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium und die solche aussagelosen Gesetze durchwinkenden Abgeordneten im Bundestag aus.
Somit bleibt es erst einmal jedem selbst überlassen, zu definieren, was ein Werk sei. Ein Mann spuckt gegen die Glasscheibe einer Bushaltestelle und behauptet, es wäre ein Werk, ein Kunstwerk sogar, das unter Urheberrechtsschutz stehen würde.
Eine Frau masturbiert bei einer Talkshow im Fernsehen - ein Kunstwerk. "Aktionskünstler" lassen in Berlin eine tote Kuh aus einem Hubschrauber hinunterstürzen (tatsächlich ca. 2003 passiert) und behaupten ihre Performance wäre ein Werk. Von nun an darf kein anderer Mensch in Deutschland mehr tote Kühe aus Hubschraubern werfen, weil das den Urheberrechtschutz verletzt. Die deutsche Rechtssprechung, die in der Tendenz inzwischen am liebsten jedem Pups Urheberrechtsschutz zubilligt, wenn es nur ein Künstler oder Diplom-Psychologe ist, der ihn fahren lässt, macht`s möglich. Oder etwas feiner und akademischer ausgedrückt:
"... Die Vermutung, die sich in dieser Frage äußert, findet einen gewissen Anhalt in der seit längerem zu beobachtenden Tendenz zur Nivellierung der Schutzvoraussetzungen im Urheberrecht."
Ortland, Eberhard: "Urheberrecht und ästhetische Autonomie"; In: "Deutsche Zeitschrift für Philosophie"; 52 (2004) 5, S. 776
Ob der Satz:
In dem Rechtsstreit AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel vor dem Amtsgericht Charlottenburg wird die Nachrichtenagentur AFP durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten, einem Unternehmen für "Mandanten mit hohen notleidenden Vertragsvolumina". Peter Thiel vertritt sich selbst, der ist zum Glück nicht so beschränkt wie die AFP.
oder der Satz:
KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und das benachbarte Amtsgericht Hamburg, hier werden kleine Brötchen für teures Geld gebacken.
über die juristische Konstruktion der "Kleinen Münze" als Werke gelten oder nicht, entscheidet sich nicht an deren literarischer Originalität, sondern an dem Rechtsverständnis des urteilenden Richters, über dem in Deutschland bekanntlich der blaue Himmel ist und sonst gar nichts.
Wo der Gesetzgeber dem Tiefschlaf verfallen ist, da haben die Richter an den einschlägig befassten Gerichten freie Bahn, zu definieren, was ein Werk sei und was keins. Und davon wird - insbesondere am Amtsgericht Hamburg - in einer Weise Gebrauch gemacht, dass sich sämtliche Nackenhaare sträuben. Hier wird so ziemlich alles, was aus mehr als drei Sätzen besteht zum "Werk" erklärt. Wenn das Amtsgericht Hamburg für die Verleihung von Nobelpreisen zuständig wäre, dann gäbe es in Deutschland sicher schon einige Tausend Nobelpreisträger. Oh Deutschland, wie schlimm ist es um dich bestellt, dass wir eine solche Gegenwart ertragen müssen.
Tausende stets gleichbleibende Fotos des Kölner Doms, aufgenommen von sammelwütigen Touristen, sollen nach dem Willen des im 19. Jahrhundert zurückgebliebenen deutschen Gesetzgebers dem Urheberrecht unterliegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html
Einmal einen rauchenden Vulkan fotografiert, eine Ziege odereinen Scheißhaufen mit CDU-Fahne schon sind Sie ein Urheber, der für sein Lichtbild Urheberrecht beanspruchen kann.
Scheißhaufen mit CDU-Fahne
Ein Mann scheißt in das Treppenhaus des Amtsgerichtes Hamburg, setzt in den Haufen eine Parteifahne der CDU und behauptet, dies wäre ein Werk, genauer gesagt ein Kunstwert, denn der Mann ist ein bekannter Aktionskünstler. Während sich langsam der Geruch von Fäkalien im Amtsgericht Hamburg verbreitet, beantragt der Aktionskünstler beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, ein Verbot gegen das Amtsgericht Hamburg als juristische Person, das Kunstwerk zu zerstören. Das Landgericht Hamburg, deutschlandweit für seine urheberfreundliche Rechtsprechung bekannt und daher immer wieder von auswärtigen Klägern per Fliegendem Gerichtsstand angerufen, erkennt sofort den Werkcharakter des Scheißhaufens mit CDU-Fahne an, denn die Kombination Scheißhaufen und CDU-Fahne ist nicht nur eine gelungene Satire auf den ausgemergelten Parteienstaat, sondern auch von einer solchen Schöpfungshöhe, das sogar der Direktor der städtischen Kunstsammlung Hamburg im Amtsgericht Hamburg vorstellig wird, um das Kunstwerk in Augenschein zu nehmen. Die Begeisterung des Direktors der städtischen Kunstsammlung Hamburg angesichts des Scheißhaufens kennt keine Grenzen, sofort unterbreitet er dem Aktionskünstler ein Verkaufsangebot von 100.000 € für das Kunstwerk.
Und nun, Sie können es sich denken, beginnt ein jahrelanger Rechtsstreit um die Frage, ob ein Scheißhaufen mit CDU Fahne im Treppenhaus des Amtsgerichtes Hamburg ein Kunstwerk ist oder nicht. Da der Streitwert 100.000 € beträgt, ist das Amtsgericht Hamburg nicht zuständig und das ist auch gut so, denn hier herrscht bei der Richterschaft angesichts des Gestanks der dem Scheißhaufen entsteigt, allgemeine Befangenheit. Glücklicherweise befindet sich das Landgericht Hamburg in einem anderen Gebäude, so kann Befangenheit schlimmstenfalls beim Ortstermin entstehen.
Die Zivilkammer - Urheberrechtskammer- des Landgericht Hamburg weist den Antrag des Aktionskünstlers ab. Ein Scheißhaufen ist ein Scheißhaufen und kein Kunstwerk, auch eine CDU-Fahne ändere daran nichts, so die Meinung der Richter. Das sieht der Direktor der städtischen Kunstsammlung Hamburg freilich anders, er will das Werk des Künstlers für die kunstinteressierte Öffentlichkeit unbedingt erhalten und kann gar nicht verstehen, wieso Juristen darüber urteilen können, was ein Kunstwerk ist und was nicht. Und so ermuntert, legt der Aktionskünstler Berufung beim Bundesgerichtshof ein. Wie Sie sich denken können, ist auch hier eine der beiden Streitparteien mit dem Urteil unzufrieden und legt Verfassungsbeschwerde ein. Während sich nun die hochgelehrten Richter am Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob einem Scheißhaufen mit CDU-Fahne im Treppenhaus des Amtsgerichtes Hamburg Werkcharakter zukäme oder nicht, bemühen sich, sehr zum Missfallen der Beschäftigten am Amtsgericht Hamburg, Restauratoren um die vorläufige Sicherung des Kunstwerkes im Treppenhaus des Amtsgerichtes Hamburg. Spezielle Konservierungsstoff werden auf das Kunstwerk aufgebracht, was dessen spezielle Konsistenz erhält. Nur mit dem Geruch gibt es Probleme, der lässt nämlich leider nach und droht daher die besondere Originalität des Kunstwerkes zu gefährden. Doch in den Werkstätten der städtischen Kunstsammlung Hamburg gibt es zum Glück erfahrene Restauratoren, die das Problem mit speziellen Geruchsverstärkern beheben. Und so liegt - sehr zum Missfallen der Belegschaft des Amtsgerichtes Hamburg der Scheißhaufen da wohin ihn der Aktionskünstler abgelegt hat. Und wenn er nicht gestorben ist, dann liegt er da noch heute.
Herausragen
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) wird - bezogen auf ein "Bauwerk" - klargestellt, dass die Masse des geistigen Schaffens auf Grund des fehlenden Werkcharakters keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann.
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07
Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird definiert, dass nicht jede persönliche geistige Schöpfung auch Werkcharakter beanspruchen kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Werkcharakters ist das Herausragen aus der Masse des alltäglichen Schaffens. Für einen Trivialroman kann daher kein Werkcharakter beansprucht werden, weil dieser eben nicht aus der Masse des alltäglichen Schaffens von Literatur herausragt.
Keine Bedeutung für den Werkcharakter einer Schöpfung und damit den urheberrechtlichen Schutz haben in Deutschland Aufwand und Kosten für deren Erstellung. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liege außerhalb der Schutzfähigkeit, betont die deutsche Rechtsprechung (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx-Grafiken).[16] In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu Handylogos wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten (
„Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwändig war.[17]Die Rechtsprechung entwickelte ein Konzept verschiedener gradueller Stufen:[18]
das handwerkliche Können eines Durchschnittsgestalters wird nicht geschützt,
das Geschmacksmusterrecht setzt eine mit
„nicht zu geringem Abstand“ über den Durchschnitt hinausgehende Leistung voraus underst wenn darüber hinaus ein
„bedeutendes schöpferisches Überragen“ der durchschnittlichen Tätigkeit eines Gestalters vorliegt und über den durch den Zweck gebotenen Entwurf ein „erheblicher ästhetischer Überschuss“ erreicht wird, greift das Urheberrecht....
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
Ähnlich auch:
LG Hamburg Urteil vom 21.12.2012 308 O 388/12: Urheberrechtsschutz für Interviewfragen
§§ 17, 19 a, 97 UrhG
Texte, die bestimmten Gebrauchszwecken dienen und durch diese Zwecke weitgehend vorgegeben sind, sind nur dann persönliche geistige Schöpfungen, wenn sie in Bezug auf ihre schöpferischen Eigenheiten vergleichbare alltägliche und handwerksmäßig hergestellte Texte deutlich überragen. ...
Stern vs. FDP: Sind einzelne Fragen eines Interviews urheberrechtlich geschützt?
20. Dezember 2012
Autor:
Dipl. Jur. Sebastian Ehrhardt
Urheberrecht: Schutz von Interwievs
Das Urheberrecht schützt neben Musik, Filmen oder Software auch sog. „Sprachwerke“, also Texte. Über die Frage, ob darunter auch einzelne Fragen eines Interviews fallen, haben sich der Stern und die FDP öffentlichkleitswirksam vor dem LG Hamburg gestritten.
Was ist passiert?
Die Zeitschrift „Stern“ übermittelte der FDP im Zuge einer Berichterstattung einen Fragenkatalog aus 16 Interview-Fragen. Konkret ging es um eine Recherche, welche die Geschäfte eines Tochterunternehmens der liberalen Partei betraf.
...
Immer feste drauf
Hier hat es ausnahmeweise mal die Richtigen getroffen. Die FDP, bekannt für ihre demokratiefeindliche Haltung im Urheberrecht, wurde vom Stern bei einem Streitwert von 100.000 € verklagt. Vielleicht zieht Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberg daraus die richtigen Konsequenzen und tritt ab. Oder aber besser noch die FDP löst sich auf, dann hat Deutschland eine Sorge weniger.
Sieht man sich die Menge aller Dissertationen an, so ragt hier nur ein geringer Teil aus der Menge der eingereichten Dissertationen hervor. Man kann also sagen, dass nur für die Dissertationen Urheberrechtsschutz beanspruchen werden kann, für die die Bewertung "Summa cum laude" oder wenigstens "magna cum laude" ausgesprochen wurde. Daran orientieren sich offenbar auch Verlage, von denen viele "nur Arbeiten zur Publikation an" nehmen, "die mindestens mit magna cum laude bewertet worden sind." - http://de.wikipedia.org/wiki/Dissertation
Der Begriff des "Herausragens" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der gleichwohl nicht beliebig ist. Schauen wir uns ein Wohnviertel im Berliner Kiez Prenzlauer Berg an, so gibt es dort nur wenige Bauten, die hinsichtlich ihrer Höhe aus der sonstigen Bebauung herausragen, so etwa die wenigen dort befindlichen Kirchbauten und die Hochhäuser am Ernst-Thälmann Park. Geht man vom Prenzlauer Berg Richtung Alexanderplatz trifft man auf drei herausragende Gebäude, den Berliner Fernsehturm, das Hotel Park Inn (ehemals Hotel Stadt Berlin) und die Marienkirche. Aber auch hier ragt die übrige Menge der Gebäude hinsichtlich ihrer Höhe nicht heraus.
So ist es denn z.B. auch ganz klar, dass etwas das Handbuch der Justiz 2012/2013, das man für 89,95 € kaufen kann, kein Werk ist, denn ihm fehlt es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. In diesem teuren Buch sind die Namen, Geburtsdaten und Dienstorte der in der deutschen Justiz tätigen Richterinnen und Richter sortiert nach den jeweiligen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten aufgeführt. Eine besondere kreative Leistung ist für eine solche löbliche Zusammenstellung nicht nötig. Es ist ein einfaches Zuordnungsverfahren, grad so, als ob man in einem Schwimmbad die Leute nach weiblich und männlich sortiert. Fehlsortierungen werden selten stattfinden. So kann dann also jeder, der das möchte, aus Sicht des Urheberrechtes das Handbuch der Justiz 2012/2013 kopieren und ins Internet zum kostenlosen Download stellen. Das Vorwort - der einzige Teil, dem eine gewisse schöpferische Höhe bescheinigt werden kann - kann man weglassen.
So wie der Bundesgerichtshof sieht es offenbar auch das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 16.04.2010 - 7 O 175/09. Doch dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe passt die liberale Haltung der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Mannheim offenbar nicht und so hebt es kurzerhand das dort gefasste Urteil auf.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung
vom 10. August 2011
Oberlandesgerichtes Karlsruhe - 6 U 78/10 - Urteil vom 10. August 2011
unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Schmukle
Richter am Oberlandesgericht Dr. Deichfuß
Richter am Oberlandesgericht Dr. Zülch
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.04.2010 (Az. 7 O 175/09) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die als Anlagen K20 bis K31 sowie K33 und K34 beigefügten Artikel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.389,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2009
zu zahlen.
Ein harter Einschnitt in die Informationsfreiheit. Karlsruhe - wir wissen es - ist eine Stadt im Dauertiefschlaf, fehlt nur noch ein verrückter König wie Ludwig II., der das ganze krönt.
Selbstredend ließen die drei Richter keine Revision zu, es hätte ja sein können, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben hätte und eine solche Blamage wollte man sich womöglich sparen. So bleibt es denn hoffentlich dem Bundesverfassungsgericht überlassen, unter dem Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die Sache wieder grade zu rücken und der Behinderung der Informationsfreiheit eine Absage zu erteilen.
Werkarten
Das Gesetz sagt, wie so oft, wenig differenziertes und so bleibt es denn in Deutschland den Gerichten überlassen, zu definieren, was der Gesetzgeber nach ihrer Meinung denn hätte sagen sollen.
So unterscheidet die Rechtsprechung nach Werkarten, amtliches Werk, Bauwerk, Kunstwerk, Musikwerk und Schriftwerk. Wenn es nötig tut, erfindet die Rechtssprechung noch weitere Werkarten.
Seltsamer Weise unterscheidet die Rechtsprechung, hinsichtlich der sogenannte erforderlichen Schöpfungshöhe nach der Werkart. Das sieht das Gesetz zwar nicht vor, aber wozu sind denn Gesetze anders da, als das sich die deutsche Richterschaft die Gesetze nach ihren Bedürfnissen hinbiegt, so zu sehen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) in der für die Werkart des Bauwerks definiert wird:
"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07
Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43
Im Bereich des sogenannten Schriftwerkes hängt die gleiche Richterschaft dagegen die Latte so tief, dass selbst eine banale Zeitungsmeldung über ein Tagesereignis zu einem Werk erklärt wird. Dahinter stecken in erster Linie wirtschaftliche Interessen, die von der deutschen Richterschaft devot bedient werden.
Steht nämlich ein Haus unter Urheberrechtsschutz, so kann das der deutschen Wirtschaft und der Allgemeinheit (Steuerzahler) teuer zu stehen bekommen, wenn die Interessen des Urhebers (Architekten) über die Interessen der Wirtschaft, bzw. der Allgemeinheit gestellt werden (siehe Berliner Hauptbahnhof und Hauptbahnhof Stuttgart).
Decke im Bahnhof bleibt – vorläufig
Architekt gegen Bahn: Gericht verschiebt überraschend die Entscheidung
Die Bahn wird ihren neuen Hauptbahnhof am 28. Mai 2006 mit der umstrittenen Flachdecke in der unterirdischen Halle eröffnen. Ob die Decke auf Dauer hängen bleibt, ist aber weiter ungewiss. Das Landgericht fällte gestern überraschend noch keine Entscheidung zur Klage des Hamburger Architekturbüros von Gerkan, Marg und Partner (gmp). Die Bahn hat den gmp–Entwurf, der eine Gewölbedecke für die 430 Meter lange und 80 Meter breite Halle vorsah, eigenmächtig geändert, um Kosten zu sparen, wie sie sagt. Von Gerkan sieht darin jedoch eine Verletzung des Urheberrechts. Zudem werde das 700-Millionen- Euro-Projekt dadurch entstellt. Ein Urteil gibt es erst, wenn beide Seiten weitere Auflagen erfüllt haben.
...
Klaus Kurpjuweit
"Der Tagesspiegel", 23.11.2005
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/23.11.2005/2192153.asp
Anders dagegen bei den "Schriftwerken", hier werden von den Gerichten in erster Linie die Interessen der großen Medienunternehmen bedient, von denen sich die jeweilige Bundesregierung mehr oder weniger stark abhängig meint. Die Interessen der Medienunternehmen gilt es daher um fast jeden Preis - auch den des Demokratieabbaus - zu bedienen. Diese Interessen abzusichern, fühlt sich die mit dem Urheberrecht befasste deutsche Richterschaft berufen.
Amtliches Werk
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html
Deutschland das Land der toten Dichter und Denker. Und die die noch leben, werden mit dem Knüppel des deutschen Urheberrechtes von Staats wegen niedergeschlagen. Alles verriegelt und verrammelt, wie es der Kuh am Arsche bammelt, Walter Ulbricht hätte seine Freude an diesem Land: "Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten". So nimmt es denn Wunder, dass man in Deutschland überhaupt noch irgend etwas genehmigungsfrei vervielfältigen und veröffentlichen darf; das "amtliche Werk". Zu den amtlichen "Werken" gehören auch Gerichtsentscheidungen. Wenn man auch das noch verbieten würde, könnte sich Deutschland gleich mit der "Demokratischen Volksrepublik Korea", besser bekannt als Nordkorea, vereinigen und der deutsche Bundespräsident Gauck könnte Vizepräsident unter dem nordkoreanischen "Führer von Partei, Armee und Volk“ Kim Jong-un werden.
Immerhin, jede Lücke in der irren Mauer des deutschen Urheberrechtes, gilt es bis zu dessen grundlegender Liberalisierung zu nutzen. So kann man denn schon heute Anwaltsschriftsätze und gerichtlich eingeholte schriftliche Gutachten, veröffentlichen, wenn diese durch eine gerichtliche Entscheidung Teil eines "amtlichen Werkes" geworden sind:
Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes
Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
Das Bildwerk
Einmal auf den Auslöser des Fotoapparates gedrückt, schon ist in Deutschland ein neues Werk entstanden, so will es die deutsche Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht. Davon konnten Michelangelo, Rubens und Dürer nur träumen. Wochenlang malten sie an einem Bild, das man heute als Werk bezeichnet. Heute schaffen Millionen von Deutsche jeden Tag Millionen von Bildwerke, dass die Lüneburger Heide nur so kracht und der Elefant im Tierpark Herzrhythmusstörungen bekommt.
Diese Sau darf nicht sterben. Stoppt die Klassische Schweinpest (KSP).
Nach herrschender Richtermeinung in Deutschland unterliegt dieses Foto dem Urheberrecht. Einmal auf den Auslöser des Fotoapparates gedrückt, schon ist in Deutschland ein Werk entstanden. Jeder Deutsche der schon mal ein Foto geknipst hat, ist ein Urheber. Auch die Bildunterschrift, eine kreative Schöpfung verfasst von Peter Thiel unterliegt dem Urheberecht. Wer die Bildunterschrift verwenden will, muss sich dafür die Genehmigung von Peter Thiel einholen. So will es die mit dem Urheberrecht befasste konservative deutsche Richterschaft. Da bekommt man eine Ahnung, von welch niedriger Qualität die juristische Ausbildung und die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland ist.
Das Werk im Schatten der Rechtsprechung von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg
In München steht ein Hofbräuhaus und in Hamburg ein fürchterliches Gebäude, Sitz der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Schaut man sich deren Internetseite an, könnte man meinen, es handle sich um eine Wohlfahrtsorganisation, die den Menschen nützt, nicht aber um ein Inkassounternehmen, also eine spätkapitalistische Saftpresse, die bei vielen Menschen erhebliche Einschränkungen der Lebensqualität verursacht.
Hieß es in der DDR: aus unseren Betrieben ist noch viel mehr herauszuholen, so heißt es in Hamburg, aus den mit Geldforderungen bombardierten und verklagten Bürgerinnen und Bürgern ist noch viel mehr herauszuholen. In Urheberrechtssachen sorgt für gewöhnlich das Amtsgericht Hamburg als Haus- und Hofgericht der KSP für den Ölstand im KSP-Getriebe. Hier wird eine "Rechtsprechung" produziert, dass die Lüneburger Heide nur so wackelt und selbst Seismographen in Berlin noch die gewaltigen Bodenwellen wahrnehmen, die vom Amtsgericht Hamburg wellenförmig durch ganz Deutschland wandern.
Bei der KSP in Hamburg zählt alles als "Werk", von dem man meint, der zuständige Richter würde dies als Werk anerkennen. So z.B. ein Text von Torsten Hilscher (Kürzel: til), den dieser angeblich für die Nachrichtenagentur dapd verfasst hat.
"Der Text schildert in individueller Wortwahl und Gedankenführung die Ereignisse rund um das sogenannte "23 Nisan", dem größten Kinderfest zwischen Brandenburger Tor und Siegessäule. ..."
schreibt der KSP-Rechtsanwalt Dr. Röhnelt mit Schriftsatz vom 18.01.2012 an das Amtsgericht Wedding als Zentralem Berliner Mahngericht.
Doch ein Text ist noch lange kein Werk, das weiß sogar der promovierte Dr. Röhnelt - dem wir weiß Gott nie die Hand reichen würden, eher würden wir sie uns abhacken - und so legt Dr. Röhnelt noch eine Kohle zu:
"Das Werk besteht aus 3.676 Zeichen."
Der Schlag sitzt.
"Das Werk besteht aus 3.676 Zeichen."
Allein so ein bedeutsamer Satz bestehend aus 30 Buchstaben, von Herrn Dr. Röhnelt persönlich ausgesprochen, steht schon in dem dringenden Verdacht, Werkcharakter zu haben, Womöglich sogar mit der Aussicht auf den Literaturnobelpreis.
"Das Werk besteht aus 3.676 Zeichen."
Goethe hätte es wohl nicht besser formulieren können. Statt jahrlang am "Faust" rumzuschreiben, hätte Goethe besser schreiben sollen:
"Das Werk besteht aus 3.676 Zeichen."
Justizministerin Leutheuser-Schnarrenberger (FDP) hätte Herrn Goethe für dieses Werk sicher den deutschen Verdienstorden am Hosenstall überreicht. Doch da der Herr Goethe nicht mehr lebt, bleibt wohl nur noch Dr. Röhnelt von der KSP übrig, den feuchten Händedruck der FDP-Ministerin zu empfangen.
"Das Werk besteht aus 3.676 Zeichen."
Da hat der Dr. Röhnelt wohl lange dran gezählt, wollen wir hoffen, dass er keine Zahlen übersprungen hat. Ob er die Leerzeichen mitgezählt hat, wissen wir nicht. Zuzutrauen würden wir es ihm, denn wer bei der KSP arbeitet, hat eine entsprechende Vorgeschichte, sonst wäre die Wahl des Arbeitsplatzes sicher anders ausgefallen.
Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht - erklärt kurzerhand mal ein paar billige Zeilen zu einem Werk.
Deutschland das Land der Dichter und Denker. Nein, Deutschland das Land der Lobbyisten und Halsabschneider, die sich Dank CDU und FDP zur Besitzstandswahrung und Profitmaximierung völlig antiquierter Gesetze wie dem deutschen Urheberrecht ungeniert bedienen können. Das das so ist und bleiben soll, darum sorgt sich die Bundesregierung und die abstimmende Wählerschaft, getreu nach dem Motto:
Hinter der Trommel her
Trotten die Kälber. Das Fell für die Trommel
liefern sie selber.
Bertolt Brecht, Kälbermarsch
Deutschland - das ist sicher - liegt in Sachen Urheberecht hinter dem Stand eines maroden Entwicklungslandes. Wirtschafts- und Profiinteressen gehen in Deutschland vor, dafür sorgen CDU und FDP, so lange sie an der Regierung sind. Zeit für einen Wechsel.
Mehr zum Thema Urheberrecht finden Sie hier.
Urteile
LG Hamburg Urteil vom 21.12.2012 308 O 388/12: Urheberrechtsschutz für Interviewfragen
§§ 17, 19 a, 97 UrhG
Texte, die bestimmten Gebrauchszwecken dienen und durch diese Zwecke weitgehend vorgegeben sind, sind nur dann persönliche geistige Schöpfungen, wenn sie in Bezug auf ihre schöpferischen Eigenheiten vergleichbare alltägliche und handwerksmäßig hergestellte Texte deutlich überragen. ...
Stern vs. FDP: Sind einzelne Fragen eines Interviews urheberrechtlich geschützt?
20. Dezember 2012
Autor:
Dipl. Jur. Sebastian Ehrhardt
Urheberrecht: Schutz von Interwievs
Das Urheberrecht schützt neben Musik, Filmen oder Software auch sog. „Sprachwerke“, also Texte. Über die Frage, ob darunter auch einzelne Fragen eines Interviews fallen, haben sich der Stern und die FDP öffentlichkleitswirksam vor dem LG Hamburg gestritten.
Was ist passiert?
Die Zeitschrift „Stern“ übermittelte der FDP im Zuge einer Berichterstattung einen Fragenkatalog aus 16 Interview-Fragen. Konkret ging es um eine Recherche, welche die Geschäfte eines Tochterunternehmens der liberalen Partei betraf.
...
Immer feste drauf
Hier hat es ausnahmeweise mal die Richtigen getroffen. Die FDP, bekannt für ihre demokratiefeindliche Haltung im Urheberrecht, wurde vom Stern bei einem Streitwert von 100.000 € verklagt. Vielleicht zieht Justizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberg daraus die richtigen Konsequenzen und tritt ab. Oder aber besser noch die FDP löst sich auf, dann hat Deutschland eine Sorge weniger.
"Anwaltsschriftsatz" - Bundesgerichtshof - Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/83, veröffentlicht in GRUR, 1986, Heft 10, S. 739-742, mit zutreffenden kritischen Anmerkungen von Rechtsanwältin Dr. Gisela Wild, Hamburg
Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen
1985 BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61
http://archiv.twoday.net/stories/64961860/