Anwaltschriftsatz
Anwaltsschreiben, die mit einer Verfügung, Beschluss oder Urteil eines Gerichtes zu einem Teil eines amtlichen Werkes geworden sind, unterliegen nicht dem Urheberrecht.
Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes
Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/kein-unterlassungsanspruch-bei-der-veroeffentlichung-eines-mit-einer-einstweiligen-verfuegung-verbundenen-anwaltschriftsatzes-lg-koeln-urteil-vom-7-juli-2010-az-28-o-72109.html
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Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)
Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland, Initiator der Arbeitsgemeinschaft Informationsfreiheit
04.02.2013
Mit Datum vom 05.01.2012 beantragt die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der dapd nachrichten GmbH beim Amtsgericht Wedding als zentralem Berliner Mahngericht:
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"... wird unter Einzahlung der weiteren Gerichtskosten in Höhe von EUR 52,00 beantragt,
den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben.
Es wird beantragt werden,
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 300,00 seit dem 27.05.2011 sowie EUR 95,00 Dokumentationskosten und EUR 39,00 Verzugsschaden zu zahlen.
Ferner wird schon jetzt beantragt,
ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO gegeben sind;
Es wird ferner angeregt,
gemäß § 495a Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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Anwaltsschreiben, die mit einer Verfügung, Beschluss oder Urteil eines Gerichtes zu einem Teil eines amtlichen Werkes geworden sind, unterliegen nicht dem Urheberrecht.
Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes
Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 17. 4. 1986 - I ZR 213/ 83 - Anwaltschriftsatz; LG Düsseldorf
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat am 7. Dezember 1982 für einen Mandanten, gegen den ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, einen Schriftsatz zu den Ermittlungsakten eingereicht. In dem Schriftsatz, der 122 Seiten umfaßt, schildert der Kläger den Fall aus der Sicht seines Mandanten mit dem Ziel, diesen zu entlasten. Zur Anfertigung des Schriftsatzes hatte der Kläger die ca. 8000 bis 10000 Blatt umfassenden Ermittlungsakten durchgearbeitet, eigene Ermittlungen angestellt und außerhalb der Akten weitere Schriftstücke ausgewertet. Der Schriftsatz des Klägers ist mit seinem Einverständnis bislang nur den am Ermittlungsverfahren beteiligten Personen zugänglich gemacht worden, die der beruflichen Verschwiegenheit unterliegen. Einer Veröffentlichung hat der Kläger nicht zugestimmt.
Die Beklagte zu 1 verlegt das Wochenmagazin S., dessen Chefredakteure die Beklagten zu 2 und 3 sind. In der Ausgabe vom 24. Januar 1983 wurde unter Federführung des Beklagten zu 4 eine Titelgeschichte veröffentlicht. Der Text der Hausmitteilung auf der ersten Seite beginnt mit einem Zitat aus dem Schriftsatz des Klägers; auch in dem im Inneren des Blattes abgedruckten Artikel wird immer wieder aus dem Schriftsatz zitiert. In den Artikel ist ein "Kasten" eingebaut, in dem über mehr als vier Spalten hinweg unter Angabe der Quelle Passagen des Schriftsatzes wörtlich wiedergegeben werden. Dabei sind einige Sätze bzw. Absätze des Originals nicht mit abgedruckt, ohne daß die Auslassungen als solche gekennzeichnet worden sind.
Der Kläger, dem nicht bekannt ist, auf welche Weise sein Schriftsatz an die Beklagten gelangt ist, sieht in der Wiedergabe eine Urheberrechtsverletzung. Er hat im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, den Beklagten vorläufig weitere Veröffentlichungen zu verbieten. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen; das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot erlassen (OLG Düsseldorf GRUR 1983, 758 ff.).
Der Kläger hat nunmehr im Verfahren zur Hauptsache Unterlassung begehrt, den Schriftsatz ganz oder teilweise zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie halten die Klage unter anderem deshalb für unbegründet, weil der Schriftsatz des Klägers keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision, mit der der Kläger seinen Klageantrag weiterverfolgt.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 1982 als ein nicht urheberrechtsschutzfähiges Werk beurteilt. Es hat sich dabei zunächst auf sein in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangenes Urteil vom 30. März 1983 bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Schriftsatz des Klägers stelle zwar eine nicht zu unterschätzende geistige, aber keine schöpferische Leistung dar. Dies gelte zum einen für die Sichtung des Materials und die Verarbeitung zu einem Tatbestand; denn insoweit handele es sich um Tätigkeiten, die allein an den Gesetzen der Logik orientiert seien. Zum anderen könnten aber auch die rechtlichen Überlegungen des Klägers und die eigentliche Darstellung nicht als eine irgendwie geartete schöpferische Leistung angesehen werden, weil es dabei nur um die Anwendung der im Studium und in der Praxis erlernten Kenntnisse und Techniken gehe. Der Schriftsatz des Klägers falle nicht aus dem Rahmen dessen, was ein ähnlich guter Anwalt in Kenntnis derselben Tatsachen geschrieben hätte. Gegen die Urheberrechtsschutzfähigkeit spreche schließlich auch der Umstand, daß der Schriftsatz die Darstellung seines Mandanten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wiedergebe. Eine geistige Leistung, die sich ihrem Wesen nach darauf beschränken müsse, die Darstellung eines Dritten wiederzugeben, könne aber nicht schöpferisch sein.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Anwaltsschriftsätze grundsätzlich als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind. Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung findet im Gesetz keine Stütze. Die Revisionserwiderung meint, bei einem Anwaltsschriftsatz fehle sowohl der für einen Urheberrechtsschutz erforderliche persönlichkeitsrechtliche als auch der verwertungsrechtliche Bezug im Sinne des § 11 UrhG; die Interessen des Anwalts träten völlig hinter denen seines Auftraggebers zurück, dem der Schriftsatz zuzurechnen sei und der ihn allein verwerten könne, wobei ein Anwaltsschriftsatz ohnehin nicht auf eine Verwertung angelegt sei; im übrigen gehe es dem Kläger bei seiner Unterlassungsklage auch nur darum, die Interessen seines Auftraggebers durchzusetzen. Diese Erwägungen der Revisionserwiderung haben mit der Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit des streitgegenständlichen Schriftsatzes selbst nichts zu tun; sie könnten möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten (z. B. der Klagebefugnis) eine Rolle spielen. Insoweit hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, die Zweifel begründen könnten. Erfüllt der Schriftsatz des Klägers die Voraussetzungen des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG, so gewährt das Gesetz dem Kläger gemäß der generalklauselartigen Regelung des § 11 UrhG auch grundsätzlich den Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, wobei es unerheblich ist, ob überhaupt eine urheberrechtliche Nutzung beabsichtigt wird. Im Streitfall geht es insoweit um die urheberpersönlichkeitsrechtliche Veröffentlichungsbefugnis (§ 12 UrhG) sowie um das verwertungsrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 UrhG). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger diese Rechte in einer sein eigenes Klagerecht ausschließenden Weise seinem Auftraggeber eingeräumt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist der Schriftsatz des Klägers auch nicht gem. § 5 Abs. 1 UrhG deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weil er Bestandteil amtlicher Akten geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind zwar gerichtliche und behördliche Entscheidungen als (gemeinfreie) amtliche Werke zu beurteilen, nicht jedoch die Akten selbst mit ihrem gesamten Inhalt. Im übrigen geht die Revisionserwiderung auch zu Unrecht davon aus, daß der Schriftsatz des Klägers mit der Einreichung bei der Strafverfolgungsbehörde als veröffentlicht anzusehen sei. Veröffentlicht ist ein Werk nur, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Davon kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Akteninhalt nur einem beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zugänglich gemacht wird, keine Rede sein. Daß die Zweifel an der grundsätzlichen Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes unbegründet sind, läßt sich mittelbar auch aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG entnehmen, wonach u. a. Plädoyers, die in öffentlichen Gerichtsverhandlungen gehalten worden sind, ausnahmsweise vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Geht das Gesetz aber beim mündlichen Vorbringen von der grundsätzlichen Urheberrechtsschutzfähigkeit aus, so kann für das schriftliche Vorbringen nichts anderes gelten.
2. Es kommt danach darauf an, ob der Schriftsatz des Klägers als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint. Es hat dabei die rechtlichen Anforderungen an den Werkbegriff, der als Rechtsbegriff in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist, verkannt.
a) Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts (vgl. BGH, Urt. v. 21. 11. 1980 - I ZR 106/ 78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27. 2. 1981 - I ZR 29/ 79, GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung; Urt. v. 29. 3. 1984 - I ZR 32/ 82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen; BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm). Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemißt sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGHZ 94, 276, 285 - Inkasso-Programm).
b) An diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat sich das Landgericht nicht gehalten.
Es hat zunächst in seinem Urteil im Verfügungsverfahren, auf das es sich bezieht, den Schriftsatz des Klägers als Brief gewertet und ausgeführt, bei Briefen seien hohe Anforderungen an die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu stellen, weil sie in aller Regel nicht für eine spätere publizistische Verwertung bestimmt und geeignet seien. Das Landgericht übersieht dabei, daß es im Urheberrecht nicht entscheidend auf die gewerbliche Verwertbarkeit des Werkes ankommt. Ein fehlender Verwertungszweck rechtfertigt deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Urheberrechtsschutz. Das Landgericht kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der gewöhnliche Durchschnittsbriefe, die sich nach Inhalt und Form nicht von dem Niveau der einschlägigen Gesellschaftsschicht des Verfassers abheben, regelmäßig nicht den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad erreichen (vgl. BGHZ 31, 308, 311 - Alte Herren m. w. N.). Zum einen läßt sich der Schriftsatz des Klägers nicht mit einem Brief im Sinne der angeführten Rechtsprechung vergleichen. Zum anderen hat das Landgericht aus der Rechtsprechung aber auch zu Unrecht gemeint, daß in Fällen der vorliegenden Art darauf abzustellen sei, ob der Schriftsatz aus dem Rahmen dessen fällt, was ein ähnlich guter Anwalt bei entsprechendem Arbeitseinsatz in Kenntnis derselben Tatsachen geschrieben hätte. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung der Kläger nicht einem "ähnlich guten Anwalt" als Vergleichsperson gegenüberzustellen, vielmehr ist sein Schriftsatz mit dem alltäglichen, mehr oder weniger auf Routine beruhendem Anwaltsschaffen zu vergleichen, von dem er sich in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung gegebenenfalls auch in der Darstellung des Stoffs deutlich abheben muß. Dazu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.
Diese lassen sich auch nicht den Darlegungen des angefochtenen Urteils entnehmen, mit denen das Landgericht seine im Verfügungsverfahren vertretene Auffassung ergänzt. Das Landgericht hat zusätzlich ausgeführt, der Schriftsatz des Klägers beruhe nicht auf einer schöpferischen Leistung, weil seine Tätigkeit teils allein an Gesetzen der Logik orientiert sei (Materialauswertung und Tatbestandserfassung), teils lediglich auf eine Anwendung der im Studium und in der Referendarzeit erlernten Kenntnisse und Techniken (hinsichtlich der rechtlichen Überlegungen und der eigentlichen Darstellung) hinauslaufe. Die Anwendung der Denkgesetze und Fachkenntnisse und die Berücksichtigung von Erfahrungen schließen jedoch einen Urheberrechtsschutz nicht ohne weiteres aus; sie gehören vielmehr zum Wesen rechtswissenschaftlicher Tätigkeit, wie sie sich auch in Fallösungen, Aufsätzen, Lehrbüchern u. ä. niederschlagen. Maßgebend ist, ob sie in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffs eine individuelle Eigenprägung erkennen lassen, indem sie sich von einer durchschnittlichen Stoffsammlung und einer bloß ungeordnet aneinandergereihten Materialwiedergabe deutlich abheben. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen.
3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nicht in der Lage, die fehlende Beurteilung nachzuholen. Denn der streitgegenständliche 122 Schreibmaschinenseiten umfassende Schriftsatz ist von dem Kläger lediglich in einem 10-seitigen Auszug zu den Akten gereicht worden. Dieser Auszug genügt nicht. Denn der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht sich auf die Verwertung des ganzen Schriftsatzes; und zwar mit all seinen schutzfähigen Teilen, so daß es grundsätzlich nicht auch eines - vom Kläger ebenfalls begehrten - Verbots einer teilweisen Verwertung bedarf. Für die Frage des Eigentümlichkeitsgrades ist deshalb vorliegend der geistig- schöpferische Gesamteindruck des Schriftsatzes maßgebend. Auf die Kenntnis des gesamten Schriftsatzes kann jedenfalls im jetzigen Verfahren nicht mit der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1983, 758, 759) im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angestellten Erwägung verzichtet werden, der noch nicht veröffentlichte Teil des Schriftsatzes entspräche mit hoher Wahrscheinlichkeit den veröffentlichten Teilen. Zwar läßt sich dem unstreitigen Vorbringen entnehmen, daß der Kläger ein außerordentlich umfangreiches Material, das er zum Teil erst selbst erschlossen hat, gesichtet und ausgewertet hat. Der - gemessen an der Gesamtlänge des Schriftsatzes - nur kurze Auszug ermöglicht aber nicht den notwendigen Gesamteindruck von der Art und der Form der Anordnung und Einteilung des ausgewählten Materials. Das Landgericht wird daher auf die vom Kläger angebotene Vorlage des vollständigen Schriftsatzes hinzuwirken und sodann zu prüfen haben, ob der Kläger das Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt, angeordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet hat. Daran würde es nur dann fehlen, wenn Aufbau und Einordnung aus Sachgründen zwingend geboten gewesen wären und keinen Spielraum für eine individuelle Gestaltung gelassen hätten, was allerdings angesichts der Fülle des Tatsachenmaterials und der rechtlichen Gesichtspunkte, soweit sie aus den Auszügen erkennbar werden, wenig wahrscheinlich erscheint. Sollte das Landgericht bei seiner erneuten Prüfung zu der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1983, 758, 759) im Verfügungsverfahren getroffenen Feststellung gelangen, daß der Kläger bei der Darstellung der Geschichte seines Mandanten, seiner Beziehungen zu seiner Umwelt und seines Verhaltens vor dem politisch-historischen Hintergrund nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat, so wird dem streitgegenständlichen Schriftsatz der Urheberrechtsschutz nicht zu versagen sein. Es wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob sich im Streitfall darüberhinaus ein geistig-schöpferischer Gehalt auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts niedergeschlagen hat. Das könnte dann der Fall sein, wenn die Gesamtwürdigung des Schriftsatzes die vom Oberlandesgericht Düsseldorf getroffene Feststellung bestätigt, daß sich der Schriftsatz des Klägers durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszeichne, die eine tiefe Durchdringung des Tatsachen- und Rechtsstoffes und eine souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen lasse, und daß es dem Kläger gelungen sei, einen vielschichtigen Sachverhalt einfach und leicht verständlich zu beschreiben.
III.
Das Urteil des Landgerichts war nach alledem aufzuheben und die Sache gem. § 566 a Abs. 5
ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Abmahnschreiben darf veröffentlicht werden - OLG München
Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07
Ein Abmahnschreiben eines Anwalts genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird. Dies ist bei einfachen Schreiben nicht der Fall. Durch die Veröffentlichung des Schreibens wird der Anwalt nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Berufsausübungsfreiheit verletzt, wenn für die Veröffentlichung ein sachlicher Grund besteht.
Abmahnschreiben darf veröffentlicht werden - OLG München, Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07
OLG MÜNCHEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 29 W 2325/07
Entscheidung vom 16. Oktober 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
In dem Verfahren ... hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2007 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt im Bereich des Presserechts tätig. Der Antragsgegner betreibt ein Einzelunternehmen mit Sitz in ..., über das er im Internet redaktionelle Beträge veröffentlicht. In diesem Rahmen berichtete er unter anderem unter der Überschrift Staatsanwalt prüft ... (vgl. ASt 2) über den Geschäftsführer einer kommunalen Gesellschaft in .... Dieser (im Folgenden: der Betroffene) mandatierte den Antragsteller.
Dessen Kanzlei wandte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (vgl. Anlage ASt 3) an den Antragsgegner. Darin wurden mehrere Aspekte der Berichterstattung durch den Antragsgegner gerügt und angekündigt, der Betroffene werde sich in geeigneter Form gegen alle unwahren Behauptungen und falschen Verdächtigungen zur Wehr setzen, die der Antragsgegner über ihn aufstelle und verbreite; im vorliegenden Fall könne ein erheblicher Schaden entstehen, weil der Betroffene auf Grund der rechtswidrigen Presseäußerungen beruflich benachteiligt oder in seinem beruflichen Fortkommen behindert werden könne.
Der Antragsgegner wurde in dem Schreiben aufgefordert, die publizistischen Mindeststandards für eine Verdachtsberichterstattung einzuhalten und den Betroffenen nicht in einem falschen Licht erscheinen zu lassen. Das zwei unleserliche Unterschriften aufweisende Schreiben enthielt folgenden letzten Absatz:
Zuletzt: Dieser Brief dient lediglich der Kommunikation mit Ihnen. Wir sind nicht damit einverstanden, dass Sie ihn vollständig oder Teile daraus veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß verbreiten.
Der Antragsgegner antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (vgl. Anlage ASt 4), dass er dem Wunsch, den Inhalt des Schreibens vertraulich zu behandeln, nicht nachkommen könne; in jenem besonderen Fall sei alles von öffentlichem Interesse. Der Antragsteller habe einem Journalisten und keinem Pfarrer mit Beichtgeheimnis geschrieben.
Der Antragsteller hat durch diese Äußerung die Gefahr begründet gesehen, der Antragsgegner werde den Inhalt des Schreibens vom 16. Juli 2007 bekannt machen. Dadurch würden sein Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf freie Berufsausübung verletzt werden.
Er hat beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das anwaltliche Schreiben des Antragstellers vom 16. Juli 2007 ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.
Mit Beschluss vom 23. August 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller den geltend gemachten Verfügungsanspruch weder auf Urheberrecht noch auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts stützen könne.
Voraussetzung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes sei, dass die in ihm enthaltenen Leistungen über das bloße routinemäßige Schaffen hinausgingen; dass sei bei dem streitgegenständlichen Schreiben nicht der Fall.
Auch wenn unterstellt werde, dass der Antragsteller Verfasser des Schreibens sei, obwohl er das nicht glaubhaft gemacht habe, sei ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung dessen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben, da dieses Recht bei der gebotenen Abwägung mit der Pressefreiheit nicht überwiege.
Das Schreiben stelle einen Versuch dar, die Presse einzuschüchtern, ohne den Weg zu gehen, der üblicherweise gegangen werde (Einfordern einer Gegendarstellung oder Unterlassungserklärung); ein anderer Sinn als der der Einschüchterung sei nicht zu erkennen, denn wenn die Sachdarstellung des Betroffenen nicht in der Öffentlichkeit publik gemacht werden solle, stelle sich die Frage, warum diese andere Darstellung überhaupt dem von Berufs wegen Öffentlichkeitsarbeit leistenden Antragsgegner bekannt gemacht worden sei.
Gegen diesen ihm am 28. August 2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12. September 2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zu seiner Aktivlegitimation führt er aus, es sei nicht notwendig, dass er dass Schreiben selbst verfasst habe. Betroffen seien alle auf dem Kanzleipapier aufgeführten Rechtsanwälte; die Betroffenheit ergebe sich allein daraus und aus der Tatsache, dass die Kanzlei nach ihm benannt sei und er deren Inhaber sei.
Er habe das streitgegenständliche Schreiben auch links unterschrieben und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er neben dem Rechtsunterzeichner Verfasser des Schreibens sei. Urheberrechtlich streite auch § 10 UrhG für seine Urheberschaft. Das Schreiben sei urheberrechtlich schutzfähig, da es nicht mit einem einfachen Brief zu vergleichen sei, der auf Routine beruhe und alltäglichen Rechtsfällen oder Sachverhaltsproblemen entspreche.
Es handele sich dabei um ein presserechtliches Warnschreiben. Solche Warnschreiben seien gerade nicht alltäglich; sie erforderten eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße.
Deswegen habe das streitgegenständliche Schreiben eine besondere Eigenart im Aufbau der Darstellung und gehe über den Charakter des Alltäglichen und des Handwerksmäßigen hinaus. Es liege auch eine Verletzung seines - des Antragstellers - allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2006 - 27 O 162/06, wonach ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines anwaltlichen Abmahnschreibens, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen Verfassers vorginge, nicht gegeben sei.
Er beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das anwaltliche Schreiben des Antragstellers vom 16. Juli 2007 ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2007 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben nicht um ein "presserechtliches Informationsschreiben", das wie eine Schutzschrift im Vorfeld denkbarer Veröffentlichungen versandt werde, sondern um eine konkrete Stellungnahme zu einem konkreten Vorfall, den der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Berichterstattung gemacht habe.
Der Antragsteller habe sich damit nur zum Sprachrohr des Betroffenen gemacht und eine von der Ablaufschilderung des Antragsgegners abweichende Darstellung gegeben. Dadurch, dass er nunmehr ein Verbot der Wiedergabe der anwaltlich vermittelten Darstellung begehre, setze er sich in Widerspruch zum Zweck des Schreibens, den Antragsgegner von der weiteren Verbreitung seiner Darstellung zum tatsächlichen Ablauf abzuhalten, was zwingend eine Auseinandersetzung mit der Darstellung des Betroffenen voraussetze. Mit der Intention des Schreibens lasse sich ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vor einer Veröffentlichung im Lichte der Pressefreiheit nicht rechtfertigen.
Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da dem Antragsteller der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zusteht.
1.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG und einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB.
a) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.
aa) Auch Anwaltsschriftsätze sind als Schriftwerke grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Sie sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts.
Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen.
Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1986, 739 [740] - Anwaltsschriftsatz m.w.N.).
bb) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 ist als anwaltliche Stellungnahme für einen Mandanten unabhängig davon als Anwaltsschriftsatz anzusehen, dass es nicht an ein Gericht oder eine Behörde gerichtet ist. Zu Recht ist das Landgericht allerdings im Ergebnis davon ausgegangen, dass diesem Schreiben die für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erforderlichen deutlich überragenden Elemente im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommen.
Der Antragsteller trägt selbst vor, welche Anforderungen an ein Schreiben der streitgegenständlichen Art sich aus dessen Funktion zwangsläufig ergeben. Enthielte ein presserechtliches Warnschreiben nicht eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße, so könnte es seine Funktion nicht - vollständig - erfüllen und wäre handwerklich misslungen.
Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt daher für sich genommen keinen Umstand dar, der ein deutliches Überragen des Handwerklichen begründen könnte. Keinesfalls kommt es darauf an, dass die Kategorie des presserechtlichen Warnschreibens nicht alltäglich sein mag.
Dieser Umstand kann nicht die Annahme einer schöpferischen Leistung hinsichtlich jedes einzelnen in diese Kategorie fallenden Textes begründen; vielmehr müsste das streitgegenständliche Schreiben im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Schreiben eben dieser Art gestalterisch deutlich überragend anzusehen sein. Derartige Eigenheiten des Schreibens, die eine schöpferische Leistung darstellen könnten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1989, 1162 f.), sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, in einer Weise an der Abfassung des Schreibens mitgewirkt zu haben, die seine Stellung als Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) begründen könnte. Seine Ausführungen vermeiden vielmehr gerade jeden Vortrag zu einem von ihm stammenden Beitrag bei der Abfassung des Schreibens. Auch der Verweis auf § 10 UrhG ist insoweit unergiebig, da diese Vorschrift lediglich den Nachweis der Urheberschaft erleichtert, die Behauptung der Urheberschaft stützenden Sachvortrag aber nicht ersetzt.
2.
Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht daraus herleiten, dass eine Wiedergabe des Schreibens seine freie Berufsausübung oder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen würde, selbst wenn unterstellt wird, dass er zumindest Mitverfasser des Schreibens sei.
a) Für diese vom Antragsteller in Anspruch genommenen Rechtspositionen gilt Folgendes:
aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist dabei jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs.
Insoweit sichert die Vorschrift die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710 [1711] - gerlach-report m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt allerdings kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte oder wie man sich und seine Produkte selber sieht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2621 [2622] - Glykolwein).
Dagegen schützt Art. 12 Abs. 1 GG Berufstätige in dieser Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., - gerlach-report m.w.N.).
Diese Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann durch berechtigte Interessen des sich Äußernden gerechtfertigt sein; bei der deshalb gebotenen Abwägung ist insbesondere dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., - gerlach-report m.w.N.).
bb) Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte und als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Sein Inhalt ist nicht allgemein und abschließend umschrieben.
Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 - "IM-Sekretär" Tz. 25 m.w.N.). Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können.
Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3619 f. m.w.N.). Allerdings reicht auch der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322 [1323] - Helnwein).
Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsverfahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859 [1860] m.w.N.).
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken in den Rechten anderer, zu denen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Geht es - wie im Streitfall - um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums diese Vorschrift einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590 [591] m.w.N.).
cc) Aus dem sowohl für die Berufsfreiheit als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geltenden Gebot der Einzelfallabwägung ergibt sich, dass ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht in Betracht kommt (vgl. KG NJW-RR 2007, 842 im Verfahren über die Berufung gegen das vom Antragsteller angeführte Urteil des Landgerichts Berlin).
b) Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.
aa) Es erscheint schon fraglich, ob durch die Handlungen, deren Verbot der Antragsteller begehrt, die Freiheit der Berufsausübung oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt würden.
Durch die öffentliche Wiedergabe des Schreibens vom 16. Juli 2007 würden über den Antragsteller keinesfalls andere personenbezogene Daten preisgegeben als die Tatsache, dass er als Rechtsanwalt des Betroffenen Verfasser dieses Schreibens ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information die Freiheit der beruflichen Tätigkeit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfG NJW 2000, 2416 [2417]).
Weder würde damit eine Stigmatisierung des Antragstellers einhergehen noch eine Verfälschung oder Entstellung dessen Persönlichkeitsbilds in der Öffentlichkeit. Im Übrigen geht der Antrag noch darüber hinaus, da er nicht nur auf die Veröffentlichung in einer Weise gerichtet ist, die den Antragsteller als dafür Verantwortlichen erkennen lässt, sondern auch solche Veröffentlichungen - etwa in Auszügen - erfasst, die keinen Hinweis darauf enthalten, aus welcher Kanzlei das Schreiben stammt.
bb) Der Antragsteller begehrt nicht nur das Verbot einer bestimmten Äußerung in einem konkreten Zusammenhang, wie es etwa Gegenstand des erwähnten Urteils des Kammergerichts (NJW-RR 2007, 842) war, sondern schlechthin jede Veröffentlichung. Das dafür erforderliche generelle Überwiegen der Belange des Antragstellers über die Belange des Antragsgegners kann im Streitfall nicht festgestellt werden.
Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang selbst hinsichtlich der Belange desjenigen, der von den Vorwürfen betroffen ist.
Allerdings muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein an sich geringes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über leichte Verfehlungen durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 11 m.w.N.).
In Fällen, in denen sogar der vom Vorwurf einer Verfehlung Betroffene es hinnehmen muss, dass über ihn berichtet wird, kann nicht angenommen werden, dass für Schriftsätze eines in dessen Auftrag handelnden Rechtsanwalt, dessen Belange allenfalls in wesentlich geringerem Maße berührt werden, anderes gelten könne.
Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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