AFP

 

Agence France-Presse

 

Ist die AFP erst ruiniert, lebt sich`s gänzlich ungeniert.

 

 

Drei Flaschen bei der Vorstandssitzung.

 

Tagesordnung:

1. Deutschlandweite Überwachung des Internets.

2. Serienmäßig Leute in ganz Deutschland verklagen und Profit scheffeln.

3. Vorstandgehälter erhöhen.

4. Ganz Deutschland in den Würgegriff nehmen.

 

 

 

 

Reform des Urheberrechtes

Abstimmung im LiquidFeedback der Piratenpartei Deutschland

Die Piratenpartei beschließt eine grundlegende Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes. Hierbei werden die gesellschaftlichen und individuellen Interessen an einer freien Verfügbarkeit von geistigen Schöpfungen und Werken der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie und anderen Werkarten durch geeignete Maßnahmen gestärkt.

 

Kernpunkte der Reform sind

 

I. Die Zeitdauer der Möglichkeit der Geltendmachung eines Urheberrechtes wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG), auf 20 Jahre ab Registrierung der "persönlichen geistigen Schöpfung" im Urheberregister verkürzt.

 

II. Es wird ein Urheberregister eingerichtet, bei dem in einem automatisierten Verfahren persönliche geistige Schöpfungen registriert werden können. Die Verwaltung des Urheberregister fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

 

III. Jede veröffentlichte persönliche geistige Schöpfung (Text, Lied, Musik, Komposition, Film, Foto, Bildende Kunst, etc. pp), die nicht im Urheberregister eingetragen ist, ist durch jedermann frei verwendbar.

 

IV. Mit dem Eintrag in das Urheberregister ist keine Prüfung auf das Vorliegen eines Werkcharakters der angemeldeten persönlichen Schöpfung und damit auch kein automatischer Urheberrechtsschutz verbunden.

 

V. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer im Urheberregister eingetragenen persönlichen geistigen Schöpfung ist nur dann gegeben, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07):

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

Urheberechte können daher nur im Fall einer Eintragung in das Urheberregister und des Herausragens der persönlichen geistigen Schöpfung "aus der Masse alltäglichen Schaffens" geltend gemacht werden.

Folgende Maßnahmen werden getroffen:

...

https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4833.html

 

 

 

Piratenpartei - Mitgliedschaft für 48,00 € im Jahr

Bedeutend preiswerter als eine horrende Geldforderung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der profitorientierten Nachrichtenagenturen AFP und dapd Nachrichten GmbH zwischen 200 und 20.000 €, abgesegnet am Amtsgericht Hamburg.

http://www.piratenpartei.de/mitmachen/mitglied-werden/

 

 

 

 

 

Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung. Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.

Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland

27.03.2014

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Aasgeier, Abmahnung, Abzocke, Abzocken, AFP, Agence France-Presse GmbH, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Hamburg, Anhörungsrüge, Andreas Krieger - Geschäftsführer AFP, Anwaltsfirma, Attributor, Axel Springer AG, Berliner Verlag GmbH, Bespitzelung, Blockwart, Blockwartmentalität, Blogger, Bluthunde, bösartiges Geschwulst, Büttel, Claudia Bauer - AFP Deutschland, Claus-Michael Gerigk - Lernhaus GmbH, Cognita, Copyscape, Cord Dreyer - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd, dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichten GmbH, dpa, E-Plus, Ekel, Fangprämie - Amtsgericht Dülmen - 12.07.2001 - 3 C 271/01, Feldhusen - KSP, Fersenabstützvorrichtung, fliegender Gerichtsstand, Forderungseinzug, Forderungsmanagement, Fraunhofer Institut für graphische Datenverarbeitung (IGD), Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, geistiges Eigentum, Großzitat, GVU - Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V., Habgier, Hamburger Modell, Heinz Erhardt Erbengemeinschaft, Informationsfreiheit, Inkasso, Internetüberwachung, Karl Valentin, Klassische Schweinepest, Kriminalisierung, KSP, KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Krebsgeschwür, Kunststoffhohlprofil II, Landgericht Berlin, Landgericht Hamburg, Lappan Verlag, Leichenfledderei, Markus Beckedahl - Vorstand Digitale Gesellschaft, Dr. Matthias Leonardy - Geschäftsführer der sogenannten "Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V." - GVU, Lernhaus GmbH, Lever dot as slav!“ „Lieber tot, als Sklave, Lizenzanalogie, Lizenzgebühr, Lohmann - Richter am Amtsgericht Hamburg, Mahnbescheid, Mahnung, Mecom, Mengengeschäft, N. Clemens Wortmann - Geschäftsführer AFP, Nutzungsrecht, Peter Löw, Piratenpartei, Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter - KSP, Rechtsanwalt Dr. Tobias Röhnelt - KSP, Rechtsanwälte Will und Partner, Rechtsanwältin Friedrich, Rechtsbeugung, SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG, Stahlrohrstuhl II, Susanne Güsten und Thomas Seibert, teleschau - der mediendienst GmbH, Textguard - Geschäftsbereich der Lernhaus GmbH, Dr. Till Kreutzer - Rechtsanwalt und Redakteur bei irights.info, TinEye, Überwachungsstaat, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Verfolgung, Verlag Der Tagesspiegel GmbH, Verwerter, Dr. Martin Vorderwülbecke - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, Wegelagerer, Frau Willot - KSP, Würgeschlange, Wucher, Zitatrecht, Zwangsvollstreckung

 

 

 

Autoren AFP

Antje Sator (Kürzel jes) - AFP; Gesche Duvernet (Kürzel gt) - AFP; Oliver Junker (Kürzel ju) - AFP; Florian Oel - AFP

 

 

 

 

Mit Urteil vom 29.11.2012 erziele ich in der Streitsache AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12 - einen beachtlichen Teilerfolg gegen die Nachrichtenagentur AFP - vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Tobias Röhnelt). 

Ob Rechtsanwalt Röhnelt bei diesem wohlverdienten Schlag ins Kontor der KSP weiterhin Rechtsanwalt bleiben oder sein Geld zukünftig nicht doch besser als Dichterjurist verdienen sollte, die Prognose fällt nicht leicht. Wir rufen ihm zu: Nur Mut, Sie haben besseres verdient als bei der KSP alt, grau und unbeliebt zu werden.

 

 

 

 

 

Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand

Amtsgericht Hamburg - 23a C 311/13 - Beschluss vom 03.09.2013: "Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund zwischenzeitlich erfolgter vertiefter Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit urheberrechtlicher Streitigkeiten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg bestehen: ... ."

Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

 

 

 

 

KSP-Freundeskreis

Sieg von Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg im Rechtsstreit gegen die AFP Agence France-Presse GmbH vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KSP - unterwegs für AFP - beantragt Kosten in Höhe von 492,29 € auszugleichen. Amtsgericht Charlottenburg gewährt der KSP einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 27,28 €. Nächstens tragen die KSP-Angestellten noch Licht mit Säcken in das Hamburger Rathaus oder zerren eine Kuh mit einem Seil auf das Amtsgericht Hamburg, damit es dort Gras fressen möge, das aus der einen oder anderen vermufften Richterstube wächst.

 

Internet überwachen und damit Geld verdienen. Über die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg und deren illustre Kunden: Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH

AFP - Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren - Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht

Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat

Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht

Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff

 

 

 

 

 

NRW stellt im Bundesrat Entschließungsantrag gegen die Abmahnabzocke

13.02.2013

Nordrhein-Westfalen hat einen Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht, um die Bundesregierung zum Handeln gegen die sog. "Abmahnabzocke" zu zwingen.

Die Bundesjustizministerin hat in dieser Legislaturperiode bereits fünf Mal öffentlich angekündigt, das Problem der "Abmahnabzocke" kurzfristig zu lösen. Zuletzt kündigte sie sogar einen Gesetzentwurf an, der am 6. Februar im Kabinett hätte beschlossen werden sollte. Auch die fünfte Ankündigung blieb ohne Ergebnis. Das Bundeskabinett hat sich am 6. Februar überhaupt nicht mit dem Thema befasst. Eine Begründung für die erneute Verschiebung nannte die Bundesjustizministerin nicht.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat daher auf Vorschlag von Justizminister Thomas Kutschaty beschlossen, in der nächsten Sitzung des Bundesrates am 1. März einen Entschließungsantrag einzubringen, um den unstreitig bestehenden Abmahnmissbrauch einzudämmen. Kutschaty erklärt hierzu: "Leider müssen wir die Bundesregierung zum Handeln treiben. Denn die Bundesregierung schafft durch ihre Untätigkeit regelrecht „ein Biotop für Abmahnwahnsinn in Deutschland"! Der wichtige Schutz des geistigen Eigentums gerät durch völlig überzogene Abmahnkosten in den Hintergrund." Der Bundesverband der Verbraucherzentrale geht aufgrund von Erhebungen von rund 220.000 Abmahnungen allein für das Jahr 2011 aus. Die geltend gemachten Gesamtforderungen sollen sich in diesem Zeitraum nach Angaben der Verbraucherzentrale auf insgesamt rund 165 Millionen Euro belaufen haben. Die Verbraucherzentrale geht weiter davon aus, dass jeder Verbraucher durchschnittlich 800 Euro für eine Abmahnung zahlen musste.

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@jm.nrw.de

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/13_02_13_Abmahnabzocke/index.php

 

 

 

 

 

 

 

Die Frohe Botschaft

Die Nachrichtenagentur dapd ist pleite.

 

Nachrichtenagenturen: Insolvenzverwalterin verkündet das Aus von dapd

Die letzten Hoffnungen ruhten auf Ria Nowosti - doch die Verhandlungen mit der russischen Nachrichtenagentur sind offensichtlich gescheitert. Am Donnerstagnachmittag verkündete die Insolvenzverwalterin das Ende der 2010 gegründeten dapd.

...

1.04.2013

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/nachrichtengentur-dapd-insolvenzverwalterin-verkuendet-das-aus-a-893872.html

 

 

Und nun die schlechte Nachricht: Die Nachrichtenagenturen AFP und dpa und die KSP in Hamburg sind leider noch nicht pleite. Man sollte aber die Hoffnung nicht aufgeben, dass auch diese irgendwann die Insolvenz ereilt.

Äußerst wünschenswert dann noch die Abschiebung einiger KSP-freundlicher Richter, die das Geschäftsmodell von dapd, AFP, dpa und KSP durch ihre "Rechtsprechung" erst ermöglichen nach Absurdistan und es darf wieder ordentlich gefeiert werden.

Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Leben und Leben lassen

Leben und Leben lassen, für die AFP - Agence France-Presse GmbH, die dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH und die dapd nachrichtenagentur GmbH ein Fremdwort. Statt dessen sägen diese Nachrichtenagenturen, irregleitet von ihren Geschäftsführern, fleißig an dem Ast, auf dem sie sitzen. Die dapd befindet sich bereits in Insolvenz, die konnten den Hals nicht voll genug kriegen, AFP und dpa werden hoffentlich auch bald in Konkurs gehen. 

Anstatt sich auf ihr journalistisches Geschäft zu konzentrieren, bläst man bei diesen profitorientierten Unternehmen zur Jagd auf vermeintliche Urheberrechtsverletzer, die es gilt im Internet zur Strecke zu bringen, um die eigene Profitrate zu erhöhen. Doch wer den Bogen überspannt, darf sich nicht wundern, wenn dieser bricht.

Diese Internetseite setzt sich dafür ein, dass staatliche Einschränkungen der Informationsfreiheit, Zensur und Verfolgung in Deutschland beendet, Profitinteressen von Medienunternehmen wie AFP und dpa zugunsten gesellschaftlicher Interessen nach Informationsfreiheit beschränkt werden und der Rechtsstaat endlich vom Kopf auf die Füße gestellt und seiner Verantwortung für die Menschen gerecht wird.

 

 

 

 

 

Verfolgung und Kriminalisierung in Deutschland

Derzeit werden in Deutschland auf Grundlage eines reaktionären Urheberrechtes Tausende von Menschen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verfolgt, verklagt, kriminalisiert und von konservativen Richtern an deutschen Amts- und Landgerichten, bis hin zur Existenzgefährdung, zu hohen Zahlungen und Haftstrafen verurteilt. Verantwortlich für die flächendeckenden Verfolgungen und Kriminalisierung sind die reaktionären Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD, die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag, der Bundesgerichtshof mit seiner konservativen und rigiden "Rechtsprechung" zu Lasten der Informationsfreiheit sowie verschiedene auf Profitmaximierung bedachte Medienunternehmen und Teile der Anwaltschaft, die sich auf Kosten der von ihnen Beklagten üppige Einnahmen verschaffen.

Kein Mensch in Deutschland, der sich im Internet bewegt, ist heute vor staatlich geförderten Verfolgungen sicher. So breitet sich ein Klima der Angst und der Stagnation wie Mehltau über das Land und die Menschen.

 

Aber die Sonne duldet kein Weißes,

Überall regt sich Bildung und Streben,

Alles will sie mit Farben beleben;

 

Johann Wolfgang Goethe

 

Die deutsche Verwerterlobby hat sich in Jahrzehnten der Liebdienerei und Prostitution von CDU, CSU, FDP und SPD versichert. 

Grundlegende Änderungen sind überfällig uns einfach zu bewerkstelligen, in dem man das deutsche Urheberecht analog zum deutschen Patentrecht konzipiert. Schutzfrist maximal 20 Jahre nach Veröffentlichung einer persönlichen geistigen Schöpfung, kein Schutzrecht ohne vorherige amtliche Registrierung. 

Wie das geht, lesen Sie hier:

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

Coaching in Sachen KSP

Individuell auf Ihren Fall abgestimmtes Coaching in Sachen KSP. 

Bei Interesse senden Sie eine Nachricht an: info@system-familie.de

Wir sagen, was zu tun ist.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Verteiler

Wünschen Sie aktuelle Informationen mit Bezug zu den Themen Urheberrecht und Bedrohung der Informationsfreiheit durch AFP, dpa und KSP, dann senden Sie eine kurze Mail an mich. Ich trage Sie dann in den von mir geführten Mailverteiler ein. Ihre Mailadresse wird dabei den anderen Empfängern nicht mitgeteilt.

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

Anwaltsempfehlung

Zur Abwehr unberechtigter Forderungen der 

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

namens der

- Agence France-Presse GmbH

 

oder der

- dpa 

 

oder anderer auf Gewinnerzielung orientierter Auftraggeber wie dem Berliner Tagesspiegel

können wir Ihnen auf Nachfrage sachkundige Rechtsanwälte empfehlen.

 

Anfragen bitte an: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

 

 

I. Probleme mit der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Geschäftsführer:

Dr. Christian Seegers, RA

Dr. Christoph Frankenheim, RA

Dr. Ludwig Gehrke, RA

Dr. Oliver Gnielinski, RA

http://www.ksp.de/xml/cont_index.php?html=true&cms_kind=37&noflash=1&sprache=de

 

Dann senden Sie eine Nachricht an: info@system-familie.de

Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

II. Probleme mit der Agence France-Presse GmbH

Redaktion Deutschland

AFP Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer: 

N. Clemens Wortmann, Andreas Krieger

http://www.afp.com/afpcom/de/copyright

 

vertreten durch die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

 

Dann senden Sie eine Nachricht an: info@system-familie.de

 

Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.

 

 

 

 

III. Probleme mit dem Amtsgericht Hamburg

Lieblingsgericht der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Amtsgericht Hamburg. Keine 500 Meter von der Großkanzlei entfernt, liefert es in aller Regel, was die KSP begehrt. Wäre es anders, die KSP hätte dem Amtsgericht Hamburg längst den Rücken gekehrt und würde dort klagen, wo man den Interessen der KSP besser entsprechen würde. So würde die KSP etwa am Amtsgericht Charlottenburg klagen, das in Urheberrechtssachen zuständige Gericht am Firmensitz von AFP und dapd in Berlin. 

Das Geschäft der KSP brummt und mit ihr die Abteilung für Handelssachen am Amtsgericht Hamburg, so dass man im Hamburger Hafen schon meint, das Amtsgericht Hamburg wäre ein Schiff von den Ausmaßen der Titanic und der Zusammenstoß mit einem unsichtbaren Eisberg stünde unmittelbar bevor. 

Im Jahr 2010 erledigte ein Richter am Amtsgericht Hamburg alle eingehenden Urheberrechtssachen. Im Jahr 2011 erledigten zwei Richter am Amtsgericht Hamburg alle eingehenden Urheberrechtssachen. Anfang 2012 erledigten drei Richter am Amtsgericht Hamburg, alle eingehenden Urheberrechtssachen. Im Dezember 2012 waren es schon vier Richter/innen. Wenn das so weitergeht, werden sich am Amtsgericht Hamburg bald zehn oder mehr Richter/innen für die deutschlandweiten Verfolgungen zuständig fühlen.

 

"Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ist die Abteilung 36 a zuständig. Sie ist auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht."

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan 2010

 

"Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind die Abteilungen 36 a und 35a zuständig. Sie ist auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht."

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan 2011

 

"Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind ebenfalls die Abteilungen 36 a, 35a und 31c zuständig. Sie sind auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht."

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan Januar 2012

 

Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind ebenfalls die Abteilungen 36 a, 35a, 31c und 32 zuständig. Sie sind auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht.

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan Januar 2012

 

 

Namentlich im Geschäftsverteilungsplan Dezember 2012 benannt:

 

ABT. 31c Vorsitz: Frau RiAG Forch

Vertr.: Frau RiAG Feustel

ABT. 32 Vorsitz: Frau RiAG Feustel

Vertr.: Frau RiAG Forch

ABT. 35a Vorsitz: RiAG Dr. Lohmann

Vertr.: RiLG Führer

ABT. 36a Vorsitz: RiLG Führer

Vertr.: RiAG Dr. Lohmann

 

 

Ob Richter Lohmann mit dem "Gesundheitsunternehmer" Heinz Lohmann (* 10. Oktober 1948 in Emden) verwandt ist, konnten wir leider noch nicht in Erfahrung bringen. 

 

"Lohmann ist Gesundheitsunternehmer, u. a. Geschäftsführender Gesellschafter der „Lohmann Konzept GmbH“ und Gesellschafter der „Wiso Hanse management GmbH“. Er ist 1. Vorsitzender der Initiative Gesundheitswirtschaft mit Sitz in Berlin. Mit Karl-Heinz Wehkamp war er von 2002 bis 2004 Herausgeber der Buchreihe „Vision Gesundheit“, Wegscheid. Aktuell gibt er mit Uwe Preusker die Buchreihe „Zukunft Gesundheitswirtschaft heraus.

Lohmann lehrt als Professor an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und ist Autor mehrerer Publikationen. Lohmann ist Wissenschaftlicher Leiter des Kongresses „Krankenhaus, Klinik, Rehabilitation“ des Hauptstadtkongresses Medizin und Gesundheit in Berlin sowie Präsident des Gesundheitswirtschaftskongresses in Hamburg und des Österreichischen Gesundheitswirtschaftskongresses in Wien. Beim Fernsehsender Hamburg1 ist er Gastgeber der Sendereihe „Mensch Wirtschaft“. Gemeinsam mit seiner Frau Ulla lebt Heinz Lohmann in Hamburg und ist Sammler und Förderer experimenteller Gegenwartskunst."

http://de.wikipedia.org/wiki/Heinz_Lohmann_%28Unternehmer%29

 

Aus dem Hause Lohmann stammt leicht peinlich wirkender KSP-Imagefilm

http://www.lohmannmedia.tv/clip/210320/KSP.html

der so schön ist, dass wir am liebsten alles stehen und liegen lassen würden, um mit den Herren Rechtsanwalt Dr. Christian Seegers, Rechtsanwalt Dr. Christoph Frankenheim, Rechtsanwalt Dr. Ludwig Gehrke, Rechtsanwalt Dr. Oliver Gnielinski und Rechtsanwalt Dr. Florian Pagenkemper, wenn wir sie schon nicht heiraten können, dann wenigstens Kicker zu spielen oder gemeinsam Fahrstuhl zu fahren und dabei über das Thema "Expansion durch Verfolgung" oder das Thema "aus den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ist noch viel mehr herauszuholen" zu plaudern.

 

 

 

3.3.3.1 Abteilungsübersicht (Abteilungen 31 a bis 36 d)

Verteilung der Geschäfte 81

ABT. 31a Vorsitz:

Vertr.:

Ri Dr. Rüger

Frau RiAG Dr. Kaiser

ABT. 31b Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Reuter

RiAG Dr. Herchen

ABT. 32 Vorsitz:

Vertr.:

Frau RiAG Feustel

Frau RiAG Forch

ABT. 31c Vorsitz:

Vertr.:

Frau RiAG Forch

Frau RiAG Feustel

ABT. 33a Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Dr. Herchen

RiAG Reuter

ABT. 33b Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Dr. Buhk

Frau RiAG Spetzler

ABT. 34c Vorsitz:

1. Vertr.:

2. Vertr.:

Frau RiAG Dr. Synatschke

Frau RiLG Mundt

Herr RiAG Dr. Wantzen

ABT. 35a Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Dr. Lohmann

RiLG Führer

ABT. 35b Vorsitz:

Vertr.:

Frau RiAG Opfer

RiAG Dr. Buhk

ABT. 36a Vorsitz:

Vertr.:

RiLG Führer

RiAG Dr. Lohmann

 

Auszug: Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan Dezember 2012

 

 

Vier Richter am Amtsgericht Hamburg kontrollieren mittels "Fliegenden Gerichtsstandes" und der KSP ganz Deutschland. Wenn die KSP ihre bundesweit stattfindenden Verfolgungen angeblicher und tatsächlicher Urheberrechtsverletzungen weiter intensiviert, werden es wohl bald vier, fünf, sechs oder auch hundert Richter sein, die am Amtsgericht Hamburg, vermeintliche Rechtsverletzer in Großserie aburteilen. Erich Mielke würde blass vor Neid, hätte er dies noch miterleben dürfen.

"Schöne Neue Welt" - willkommen im Überwachungsstaat Deutschland.

 

 

Vergleiche hierzu:

Einstweilige Verfügung bei einem Streitwert von 220.000,00 € wegen Veröffentlichung von 11 Musikaufnahmen. 

Landgericht Hamburg - 308 O 273/07 - Beschluss vom 24.07.2007 - Vorsitzender Richter Rachow, Richterin Dr. Kohls, Richter Führer

http://www.musikindustrie.de/fileadmin/piclib/recht/downloads/11_240407_rg_downl_serverbetreiber_LG_Hamburg_308_O_273-07.pdf

 

 

 

 

 

 

IV. Probleme mit dem Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg nimmt hinsichtlich der Verfolgung angeblicher oder tatsächlicher Urheberrechtsverletzungen durch die KSP zwei Rollen ein.

 

1. Eingangsgericht bei einem Streitwert von mehr als 5.000 €.

 

2. Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile Hamburger Amtsgerichte. 

 

In Urheberrechtssachen betrifft dies Urteile der Richter/innen am Amtsgericht Hamburg:

 

- Richterin am Amtsgericht Forch (Vertreterin: Richterin Maspfuhl) - Handelssachen - Abteilung 31c

- Richterin am Amtsgericht Feustel (Vertreterin: Richterin Forsch ) - Handelssachen - Abteilung 32

- Richter am Amtsgericht Dr. Lohmann - Handelssachen - Abteilung 35a 

- Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht - Führer - Handelssachen - Abteilung 36a

(laut Geschäftsverteilungsplan vom 01.12.2012)

 

Wenn der Eindruck nicht täuscht, werden es von Jahr zu Jahr mehr Richter, die am Amtsgericht Hamburg mit der deutschlandweiten Aburteilung vermeintlicher Urheberrechtsverletzer beauftragt werden. Größter Auftraggeber dürfte die namens der Nachrichtenagenturen, dapd, dpa und AFP agierende Hamburger Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sein. 

 

Jetzt geht`s rund sprach der Spatz und flog in den Ventilator.

Wer als Beklagter gegen Urteile dieser vier Richter/innen am Amtsgericht Hamburg in Berufung geht, landet am Landgericht Hamburg - entweder bei der Zivilkammer 8 oder der Zivilkammer 10. Dort stehen schon die nächsten Rechtszentrifugen bereit und wer der Fliehkraft nicht widersteht, endet leicht als ausgepresste Zitrone. 

 

 

Zivilkammer 8

Urheberrechtskammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Rachow

Stellvertretender Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Korte

Richterin am Landgericht Dr. Hansen

 

Zuständigkeit: Urheberrechtssachen gemäß Rz. 288 wenn der Name des Beklagten mit den Buchstaben F bis S beginnt.

 

 

Zivilkammer 10

Urheberrechtskammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Steeneck

Richter am Landgericht Dr. Heinecke

Richter am Landgericht Harders

 

Zuständigkeit: Urheberrechtssachen gemäß Rz. 288 wenn der Name des Beklagten mit den Buchstaben A bis E und T bis Z beginnt.

 

 

Überflüssig zu sagen, dass es nicht nur am Amtsgericht Hamburg, sondern auch am Landgericht Hamburg konservative Richter gibt, die sich mittels rigider Rechtsprechung darum bemühen, die Informationsfreiheit in Deutschland einzuschränken.

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der AFP - Agence France-Presse GmbH - 

 

 

 

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Seite 3

 

 

 

Zitatanfang:

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 01.11.2010

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

die Agence France-Presse GmbH, Berliner Freiheit 2, 10785 hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. ...

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     900,00

Dokumentationskosten                                                               EUR      75,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 900,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      84,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                  EUR     16,90 

...

Gesamtbetrag                      EUR       1.076,40 

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          15.11.2010

 

 

Bei fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ihre Recht gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere behalten wir uns vor, zusätzlich die unserer Mandantin zustehenden Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung gegen Sie geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen den Hinweis unserer Mandantschaft geben, dass Sie verpflichtet sind, trotz Schadensersatzleistung die hier betroffenen Texte umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von ihrer Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberechtsverletzungen vorgeht.

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... . Die deutsche AFP-GmbH ist eine hundertprozentige Tochter des französischen Mutterkonzerns, ...

... 

 

Zu Ihrer Information nachfolgende Auflistung der betroffenen URLs:

 

http:www.system-familie.de/rosa-parks.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

 

 

Zitatende

 

 

 

 

Ein Herr Dr. Richter, Vorname unbekannt, seines Zeichens offenbar Rechtsanwalt und zur Zeit tätig bei der KSP in Hamburg, stößt kräftig in sein Horn. Wer aber Horn bläst, sollte auch wissen wo die Tasten sind und Noten lesen können. Einfach reinpusten, das ist noch keine Musik. 

Wo Herr Dr. Richter studiert hat, welche Noten er im Studium erlangt hat und welcher Qualität seine Doktorarbeit ist, wir wissen es nicht. Aber das wird sich im Zeitalter des Internets herauskriegen lassen.

Im übrigen trägt Dr. Richter Schadensersatzansprüche vor, ohne zu erklären, um was für einen Schaden es sich konkret handeln soll. Rosa Parks, die verstorbene amerikanische Bürgerrechtlerin, die sich gegen die Rassendiskriminierung in den USA eingesetzt hat, würde sich wohl im Grabe umdrehen, wenn sie mitbekäme, dass sie in Deutschland für die Gewinnmaximierung von Medienunternehmen und Rechtsanwaltkanzleien herhalten muss.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rosa_Parks

 

Angegeben werden von einem - mit unleserlichen Kringel unterzeichnenden - Herrn Richter, der von sich vorträgt, einen Doktortitel sein eigen zu nennen und Rechtsanwalt zu sein, lediglich drei URLs. Der zur Zahlung eines angeblichen Schadensersatzanspruches Aufgeforderte soll nun offenbar raten, um welche Texte es sich konkret handeln soll.

Ein paar Nachhilfestunden für Herrn Dr. Richter in Sachen Rechtsstaat wären sicher eine gute Sache. Verkündet doch der Mann - wohl zwecks Einschüchterung des Angeschriebenen - unbewiesenen Behauptungen in Form eines Tatsachenvortrages.

1. Behauptung: 

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht.

 

Ob ein Schadensersatzanspruch besteht oder nicht ist nicht Sache voluntaristischen Denkens eines Herrn Dr. Richter, sondern Sache des Gerichtes, dass über eine solche Forderung gegebenenfalls zu befinden hat.

 

2. Behauptung:

In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen den Hinweis unserer Mandantschaft geben, dass Sie verpflichtet sind, trotz Schadensersatzleistung die hier betroffenen Texte umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von ihrer Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Ob eine solche Verpflichtung besteht oder nicht, hängt ebenfalls davon ab, wie sich ein angerufenes Gericht dazu positioniert. Ohne Richterspruch keine Verpflichtung. Wäre das anders, könnte ich die Bundesregierung anschreiben und sie auffordern ihre Internetangebote sofort auf dem Netz zu nehmen, weil dort angeblich eine mich betreffende Urheberrechtsverletzung stattgefunden hätte. Bundespräsident Gauck würde mich daraufhin vermutlich sofort wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die geschlossene Abteilung einer Psychiatrie einweisen lassen.

Im übrigen wäre es irre, wenn der derart Angeschriebene alle Texte "von sämtlichen Datenträgern löscht, denn schließlich muss er sich ja im Fall einer möglichen nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen verteidigen. Wie soll er sich aber verteidigen, wenn er alle streitgegenständliche Texte, deren Rechtsinhaberschaft gerichtlich noch gar nicht geklärt ist, bei sich selbst vernichtet hat?

So geben wir denn Herrn Dr. Richter für seine Leistung die Note 5.

 

5 (mangelhaft) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schulnote

 

und verpflichten ihn zur Teilnahme an einem Kurs zum Thema "Anwalt werden ist nicht schwer, Anwalt sein dagegen sehr - Mängelerkennung in anwaltlichen Schriftsätzen und was man dagegen tun kann".

 

 

 

 

 


 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer Herr Krieger

Berliner Freiheit 2

10785 Berlin

 

 

 

22.02.2011

Sehr geehrter Herr Krieger,

von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg wurde mir mit Datum vom 01.11.2010 das anliegende Schreiben unter dem Aktenzeichen: XU1010273 zugeschickt. Unterschrieben ist die Forderung von einem Dr. Richter.

Darin macht Dr. Richter einen vorgeblichen Schadensersatzanspruch namens der Agence France-Presse GmbH geltend.

Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung dieser Kanzlei durch die Agence France-Presse GmbH setze ich voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie diesbezüglich um Nachricht.

 

Ein Schadensersatzanspruch wie er in dem Schreiben der Kanzlei vorgetragen wird, scheidet allerdings aus mehreren Gründen aus.

 

1. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht mit Schreiben mit Datum vom 01.11.2010 einen Schadensersatzanspruch geltend für eine angebliche Verletzung des Urheberrechtes, den sie aber nicht belegt. So wird in dem Schreiben auf zwei Unterseiten meines Internetauftritts www.system-familie.de verwiesen, ohne zu erläutern, welche der dort von mir eingestellten Inhalte die angebliche Verletzung des Urheberrechtes begründen sollen.

 

2. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz unbeachtet gelassen.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

 

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk ange-führt werden,

3. ….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

3. Der Agence France-Presse GmbH ist kein Schaden entstanden. Ein Schaden würde voraussetzen, dass ich die mir unbekannten und in dem Schreiben der Kanzlei nicht näher benannten Texte bei Kenntnis aller Umstände bei der Nachrichtenagentur Agence France-Presse GmbH eingekauft hätte. Davon ist aber nicht auszugehen, da ich generell keine Texte bei Nachrichtenagenturen einkaufe.

Schon gar nicht kann ein Schaden nachgewiesen werden für Texte die zu ihrer Entstehungszeit der Erläuterung aktueller Ereignisse dienten, aber diesen Zweck nach 3, 5 oder mehr Jahren in keiner Weise mehr bedienen.

In so fern ist auch die auf dem Schreiben der Kanzlei unten in einem Kästchen angegebene Begründung unter dem Titel „Hinweis unserer Mandantschaft“ wohl irreführend, denn es ist eben nicht so, wie in dem Text suggeriert:

 

„… gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbesucher dazu veranlasst, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben hätten.“

 

 

Die hier gerügten „Internetbesucher“, sind in der Regel aber keine Abnehmer von Agenturtexten, wie es Zeitungen, Zeitschriften etc. sind, sondern Privatpersonen, die eben gerade nicht zur Verkaufszielgruppe einer Nachrichtenagentur gehören.

 

 

4. Die Forderung der Kanzlei wäre aber auch wenn sie dem Grunde nach berechtigt wäre, in der Höhe der Forderung völlig unangemessen. Für weniger als 1000 Zeichen eines Textes (das sind gerade einmal 12 Zeilen a 86 Zeichen) einen Betrag von 150,00 € zu bezahlen, wie von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgemacht, solche Ausgaben für so wenig Text, das mag sich eine große Zeitung leisten, die sich davon naturgemäß einen wirtschaftlichen Gewinn verspricht, für eine einzelne Person ist ein solcher Betrag völlig unangemessen.

Im übrigen kann auch kein anderer definierter Schaden entstehen, wenn der genannte Text im Internet bei einschlägigen im Internet verfügbaren Zeitungsarchiven frei verfügbar ist, somit also jeder User auf den Text zugreifen kann, ohne sich die Mühe machen zu müssen, auf meine bescheidene Internetseite zuzugreifen.

 

Bitte seien Sie aus den vorgestellten Gründen so freundlich und gebieten Sie genannter Kanzlei Einhalt, ... .

 

 

Vielen Dank

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

P.S. Ich habe mir erlaubt, den Inhalt meines Schreibens auf www.system-familie.de/abmahnung.htm einzustellen.

 

 

Anlage:

Schreiben Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg mit Datum vom 01.11.2010. Aktenzeichen: XU1010273

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang:

 

 

Mahnbescheid

vom 30.03.2011

...

AFP Agence France-Presse GmbH

...

 

gesetzlich vertreten durch:

Geschäftsführer

ANDREAS KRIEGER

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

KSP KANZLEI Dr. SEEGERS, Dr. FRANKENHEIM

RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

I. HAUPTFORDERUNG

...

II. KOSTEN WIE NEBENSTEHENDe 

...

III. NEBENFORDERUNGEN

...

IV. ZINSEN

...

 

SUMME: ******1.152,43 EUR

 

 

 

Zitatende

 

 

"Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee.", so der Antragstext der KSP. Seltsam nur, dass die KSP im parallel laufenden Klageverfahren der dapd nachrichtenagentur GmbH ./. Peter Thiel beim Amtsgericht Wedding nicht auch die Abgabe an das Amtsgericht Pankow-Weißensee beantrag hat, sondern an das Amtsgericht Hamburg als Hausgericht der KSP.

 

 

 

 


 

 

Klage der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France-Presse GmbH vom 05.01.2012:

 

Seite 1

 

 

 

Seite 2

 

 

 

Den zehnseitigen KSP-Schriftsatz vom 05.01.2012 - unterzeichnet von einem Herrn Röhnelt - können Sie hier aufrufen. 

 

Der Schriftsatz ist in seinen wesentlichen Teilen offenbar ein Standardtext, den die betreffenden KSP-Anwälte auch in anderen Verfahren - leicht modifiziert - zur Anwendung bringen. Wäre ja auch ein Wunder, wenn bei der Massenproduktion der KSP jeder Schriftsatz eine eigene originäre Schöpfung wäre. Das würde ja die Profitrate wesentlich ungünstiger ausfallen.

Schaut man sich nun diese Klage genauer an, so fällt einem einiges auf. Der mutmaßliche Kläger, Agence France-Presse GmbH, möchte in einem möglichen gerichtlichen Gütetermin nicht persönlich erscheinen. Ist ja auch verständlich, nächsten Tag steht das noch in der Zeitung und alle Welt boykottiert demnächst diese Nachrichtenagentur. Zudem müsste der Vertreter der Agence France-Presse GmbH, also der Geschäftführer der Agence France-Presse GmbH, Herr N. Clemens Wortmann oder Herr Andreas Krieger persönlich bei Gericht erscheinen. Oder aber sie müssten einen legitimierten Vertreter senden. Dieser müsste dann, dem Ansinnen zur Durchführung der Klage beauftragten Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg folgend, von Berlin aus zu einem Gerichtstermin nach Hamburg fahren. Sechs Stunden auf der Bahn oder im Auto von Berlin nach Hamurg und zurück für einen Streitwert von 900 €, so doof ist man bei der Agence France-Presse GmbH nun auch wieder nicht. Zumal bei den Fließbandabmahnungen seitens der Agence France-Presse GmbH / Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, dieser Vertreter wohl zwei, drei Mal die Woche nach Hamburg fahren müsste. Das hieße mit dem Schinken nach der Wurst werfen. Daher also das Interesse von Agence France-Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu einem möglichen gerichtlichen Gütetermin keinen persönlichen Vertreter nach Hamburg schicken zu müssen.

 

 

Mit Datum vom 12.01.2012 gibt das Amtsgericht Wedding das Verfahren an das Amtsgericht Pankow-Weißensee ab.

 

 

 

 

 

 

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee teilt am 23.01.2012 meinem Anwalt mit.

 

 

 

 

 

 

Meine Stellungnahme zum Schreiben des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2012

 

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

13086 Berlin

 

 

Betrifft: Geschäftszeichen 100 C 20/12

In der Sache: AFP Agence France Presse GmbH ./. Thiel

 

27.01.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

der Überlegung des Gerichtes, den Rechtsstreit, der Intention des Klägers zu folgend, an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben, wird seitens des Unterzeichnenden widersprochen.

Der Rechtsstreit soll vielmehr an das nach §32 ZPO zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen werden.

Der Kläger, die AFP Agence France Presse GmbH hat Ihren Sitz in Berlin. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.

 

AFP Agence France-Presse GmbH

Berliner Freiheit 2

Potsdamer Platz

D-10785 Berlin

Tel : (030) 308 76 - 0

Geschäftsführer: N. Clemens Wortmann, Andreas Krieger Amtsgericht Charlottenburg HRB 71745

http://www.afp.com/afpcom/de/copyright

 

 

 

Auch der von der AFP Beklagte, Herr Peter Thiel, hat seinen Sitz in Berlin.

Wenn die in Berlin ansässige Agence France Presse GmbH zur Geltendmachung ihrer Forderung eine Anwaltskanzlei in Hamburg beauftragt und diese Kanzlei naturgemäß ein Interesse daran hat, die von ihr in großer Zahl verfolgten ähnlichen Forderungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen in ganz Deutschland mit dem geringsten Aufwand zu betreiben, mag dies aus der Sicht eines auf maximaler Gewinneffizient bedachten Unternehmens, wie der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg (KSP) verständlich sein, allein ist es nicht Sache der Justiz den Wünschen von Unternehmungen wie der KSP in Hamburg zu folgen, sondern der Logik der Sache, die dadurch gekennzeichnet ist, dass:

1. Kläger und Beklagter beide ihren Sitz in Berlin haben

2. Die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung bis zu einer abschließenden Feststellung durch das Gericht nicht bewiesen, sondern bislang nur behauptet sind. Dieser Behauptung wird seitens des Beklagten entgegengetreten.

3. So denn überhaupt Texte, von denen die AFP - unbewiesen - behauptet von den möglicherweise in Frage kommenden Urhebern, Antje Sator (Kürzel jes), Gesche Duvernet (Kürzel gt), Oliver Junker (Kürzel ju), ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben, von Herrn Peter Thiel ins Internet gestellt worden sind, dann war eine solche von der KSP behauptete - unerlaubte - Handlung mit Sicherheit nicht in Hamburg, sondern in Berlin vorgenommen worden, so dass nach § 32 ZPO nicht Hamburg, sondern Berlin als Gerichtsstand zutreffend ist.

 

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html

 

4. Ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, für den Nachweis des Nichtzutreffens der Behauptung des Klägers über angebliche Urheberrechtsverletzungen, zu Gerichtsterminen eine zeitaufwändige und kostenverursachende Reise nach Hamburg unternehmen zu müssen, während die den Kläger vertretende Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg bis zum Amtsgericht Hamburg Mitte am Sievekingplatz 1 in 20355 Hamburg laut Google Maps lediglich einen Fußweg von 550 Metern zurücklegen muss.

5. Die in der Anlage aufgeführte Rechtsprechung stützt den Antrag des Beklagten, den Gerichtsstand des Amtsgerichtes Charlottenburg zu begründen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlage

 

1. Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand

Landgericht Hamburg - 303 O 197/10. - Beschluss vom 9. Juni 2010

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß §32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck

 

2.

Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Urheberrechtsverletzungen von Kanzlei Dr. Bahr, 4. Januar 2012, 12:05 Uhr

Der sogenannte fliegende Gerichtsstand erlaubt der klagenden Partei keine willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Für die örtliche Zuständigkeit ist erforderlich, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat.

...

 

 

Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg

Hinsichtlich einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat sich im vergangenen Jahr das Amtsgericht Charlottenburg damit auseinandergesetzt (Aktenzeichen 226 C 130/10). In dem Fall hatte eine in Deutschland prominente Person gegen das Onlineportal geklagt, weil dort ein persönlichkeitsrechtsverletzender Artikel erschienen war.

 

 

 

 

Meine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2012:

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

per Fax an: 90245-400

 

 

Betrifft: Geschäftszeichen 100 C 20/12

In der Sache: AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Ihr Schreiben vom 30.01.2012

 

 

13.02.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß, sehr geehrte Frau Richterin Kucment,

in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 27.01.2012 bezüglich meines Antrages auf Feststellung der Zuständigkeit des Amtsgerichtes Charlottenburg übersende ich Ihnen beiliegend den vollständigen Wortlaut der Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - Entscheidung vom 16. November 2010, der auf den hier vorliegenden Streitfall sinngemäß anzuwenden ist.

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 

 

AMTSGERICHT BERLIN-CHARLOTTENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 226 C 130/10

Entscheidung vom 16. November 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch (...) für Recht

erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist ein bekannter ... Die Beklagte betreibt die Domain www.portal,1und1.de unter der sie mit der Überschrift ... über den Kläger ... berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Bl. 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24 4.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 18 bis 22 d.A. (Anlagen K 6 und K 7) verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2009 (Anlage K 8 - Bl. 23 d.A.), zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums i.H.v. 546,69 € (Anlage K 9 - Bl. 24 d.A.) auf.

Der Kläger meint, das AG Charlottenburg sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Publikation über das Internet verbreitet werde und auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei. Es gäbe registrierte Nutzer der Onlinedienste der Beklagten im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg und auch der Nachrichtendienst der Beklagten richte sich an Nutzer in diesem Gerichtsbezirk. Hinzu komme, dass der Kläger ... und nach wie vor im Schnitt mehrere Tage im Monat in Berlin weile, unter anderem auch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg, wo er auch Bekannte und Fans habe, ... so dass gerade bei der Berliner Leserschaft ... und auch bei der Leserschaft im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ... ein besonderes Interesse an dem Beitrag zu verzeichnen sei. Im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ansässig sei auch die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z., auf deren sowie der Berichterstattung der BILD-Zeitung die streitgegenständliche Berichterstattung ... unstreitig - beruht. Die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung seien ebenfalls in Berlin ansässig. Der BGH habe mit seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränken wollen. Es gäbe auch keine Veranlassung, warum die Beklagte mit ihrem ersichtlich an einen gesamtdeutschen Empfängerkreis gerichteten Internetangebot, das in Gesamtdeutschland und damit auch im Gerichtsbezirk Charlottenburg streitgegenständliche Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des AG Charlottenburg. Im Hinblick auf die Entfernung von ... zwischen dem Wohnsitz des Klägers in ... und dem Sitz der Beklagten in Montabaur sei die Anrufung eines Gerichts in einer in Deutschland praktisch maximal möglichen Entfernung von 600 km vom Sitz beider Parteien ... bestenfalls - rechtsmissbräuchlich.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Das AG Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im Gerichtsbezirk des AG Montabaur liegt und damit das dortige Gericht gem. § 17 ZPO zuständig ist.

Eine hiesige Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Gerichtsstand des Begehungsortes umfasst bei Begehungsdelikten sowohl den Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch den Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsort bzw. Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am Besten erfolgen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rz. 1).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur internationalern Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden muss. Die dortigen Ausführungen sind aufgrund der parallelen ratio von § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegend übertragbar. Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 ..., als auch im Urteil vom 2.3.2010 ... VI ZR 23/09 - (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum. Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217/08, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).

Die besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO beruht danach darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH VI ZR 217/08. Rz. 18).

Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - VI ZR 217/08 - Rz. 9). Der BGH führt dort weiter aus, dass die von ihm zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien auf Internet-Delikte nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereitgehalten werden (BGH VI ZR 217/08, Rz. 13).

Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass die streitgegenständliche Publikation auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei, ist damit tatsächlich kein Abgrenzungskriterium des § 32 ZPO erfüllt. Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).

Aufgrund dieser Überlegungen hat der BGH zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das Kriterium der Interessenkollision entwickelt, nach welchem entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insb. aufgrund des beanstandeten Inhalts der Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).

Die Übertragung dieses Kriteriums auf § 32 ZPO erscheint allerdings zur Abgrenzung nicht geeignet. Denn hinsichtlich einer im gesamten Inland bekannten Person liegt eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Berichterstattung an keinem Ort im Inland erheblich näher, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Die Anwendung des Kriteriums führt danach vorliegend zu einem Zirkelschluss.

Folge hiervon kann aber nicht sein, dass im Inland die bloße Abrufbarkeit zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, nicht aber bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Denn der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO stellt eine Begünstigung der jeweils klagenden Partei dar, die der Rechtfertigung bedarf. Der BGH begründet daher das Erfordernis eines über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Ortsbezuges in den vorzitierten Entscheidungen ausdrücklich damit, dass § 32 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Mit diesem in §§ 12, 13 und 17 ZPO verankerten Grundsatz hat der Gesetzgeber eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen und nicht bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften geschaffen, die so oder auch anders getroffen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthält. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Begünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indem die gesamte Zuständigkeitsordnung dafür sorgt, dass jede Sache vor das am günstigsten gelegene Gericht kommt, gewährleistet sie zugleich die sachgerechte Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus ihr ergibt sich schließlich der "gesetzliche Richter" (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) (Zöller, a.a.O., § 12 Rz. 2 m.w.N.). Im Hinblick auf diese grundsätzliche Wertung bedarf auch der inländische Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung der Abgrenzung durch einen die tatsächliche Sachnähe begründenden Ortsbezug. Diesen lediglich für die internationale Zuständigkeit einzufordern, erscheint nicht konsequent.

Soweit weiter die Meinung vertreten wird, dass man auch bedenken sollte, dass es naheliege, den Kläger angesichts einer von ihm immerhin behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten in der Gerichtszuständigkeit zu begünstigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., ZPO, 66. Aufl., § 32 Rz. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die bloße Geltendmachung eines Anspruchs aus Delikt kann den Kläger nicht ggü. dem aus Vertrag Klagenden begünstigen, weil der Behauptung der Begehung einer unerlaubten Handlung an sich keine höhere Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens innewohnt, als der Behauptung etwa einer vertraglichen Pflichtverletzung.

Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachlich zuständigen - inländischen Gerichte hinausgeht. An dieser Rechtfertigung fehlt es hier. Ein besonderer Ortsbezug der streitgegenständlich behaupteten unerlaubten Handlung, nämlich der von der Beklagten auf ihrer Website eingestellten Berichterstattung mit behauptetem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt, zum Gerichtsbezirk des AG Charlottenburg ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger zunächst selbst nicht vorgetragen hat, dass die beanstandete Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk überhaupt von Internet-Nutzern abgerufen worden ist. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass weder für den Kläger noch die Beklagte feststellbar ist, von welchem Ort die Berichterstattung jeweils abgerufen wird. Der Klägervertreter hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beanstandete Berichterstattung selbst im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen zu haben. Ließe man dies ausreichen, kann sich der Kläger den im Rahmen des § 32 ZPO mindestens erforderlichen Erfolgsort in jedem ihm genehmen Gerichtsbezirk stets selbst verschaffen.

Genau an diesem Punkt zeigt sich im Übrigen der Unterschied zur Anwendung von § 32 ZPO hinsichtlich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung der Printmedien, deren vermeintlich unberechtigte Privilegierung der Kläger insoweit rügt. Denn dort ist der Handlungsort der unerlaubten Handlung, nämlich der Ort, an dem das jeweilige Printmedium in den Geschäftsverkehr gebracht und hierdurch verbreitet wird, nicht nur ohne Weiteres feststellbar, sondern vom Deliktschuldner, nämlich durch die Wahl seiner Vertriebsorte, selbst bestimmt.

Demgegenüber begründet die bloße Abrufbarkeit der Berichterstattung den erforderlichen Ortsbezug, wie ausgeführt, nicht. Der Ortsbezug muss auch hinsichtlich der unerlaubten Handlung selbst bestehen. Der Vortrag des Klägers dazu, was ihn persönlich mit dem hiesigen Gerichtsbezirk verbindet bzw. inwieweit Verbindungen seiner Berufsausübung zum hiesigen Gerichtsbezirk bestehen, ist daher unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger ..., ob er mehrere Tage im Monat in Berlin u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk weilt, ob er hier auch Bekannte und Fans hat, ob ... aufgetreten ist und auftreten wird. Denn der Kläger dürfte sich auch in den anderen Stadtteilen Berlins sowie anderen Städten und Orten zeitweilig aufhalten, dort Fans und soziale Bindungen haben, ... absolvieren. Soweit der Kläger meint, die Berliner Leserschaft interessiere sich deshalb besonders für die beanstandete Berichterstattung, weil ..., so begründet auch dies nicht den erforderlichen Ortsbezug, zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass sich aus dem Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg eine Leserschaft rekrutiert, die sich für die beanstandete Berichterstattung mehr interessiert, als etwa in den Gerichtsbezirken Wedding und Neukölln.

Schließlich ist auch unerheblich, ob die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z. ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, weil die B.Z. Ullstein GmbH mit der Einstellung der beanstandeten Berichterstattung in das Internet als der hier streitgegenständlichen unerlaubten Handlung unstreitig in keiner Weise befasst war. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, ob die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung in Berlin ansässig sind, abgesehen davon, dass deren Sitz jeweils auch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

Es verbleibt danach dabei, dass die Anrufung des AG Charlottenburg offenbar allein vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass sich die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Dies stellt den erforderlichen Ortsbezug der unerlaubten Handlung aber nicht nur nicht her, sondern zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Verzicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigenden Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem "Selbstbedienungsladen" der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.

Nach alledem begründet § 32 ZPO die hiesige Zuständigkeit nicht. Denn die beanstandete Berichterstattung weist keine besonders enge Beziehung zum Bezirk des AG Charlottenburg auf, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Unterschriften

 

http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/fliegender-gerichtsstand-nur-bei-konkretem-ortsbezug-amtsgericht-charlottenburg-urteil-vom-16112010-az-226-c-13010.html

 

 

 

 

 

 

Ausführungen des Herrn Dr. Röhnelt - KSP - auf meine Stellungnahme

 

 

 

KSP -Schreiben Dr. Röhnelt Seite 1 - von 3

 

 

 

Man muss in Deutschland wohl Jura studiert und eine Doktorarbeit geschrieben haben, um auf solche akrobatischen Gedankengänge wie die des Herrn Dr. Röhnelt zu kommen.

Doch frisch ans Werk, jeder Topf bekommt den Deckel, den er verdient:

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

 

Vorab per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Schreiben der KSP vom 06.03.2012

 

28.03.2012

 

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

der Vortrag des Dr. Röhnelt erbringt keine neuen Ansätze, die es rechtfertigen würden, einen Gerichtsstand in Hamburg zu begründen, statt in Berlin, wo sowohl der Kläger als auch der Beklagte, Herr Peter Thiel, ihren Sitz haben.

Die Argumentation des Herrn Dr. Röhnelt, der Gerichtsstandort Hamburg wäre gegeben, weil dort die Klägerin ein vom AFP Redakteur Sebastian Bronst geführtes Korrespondentenbüro unterhalten würde, ist völlig absurd. Genau so absurd wie der Vortrag des Herrn Röhnelt, der Gerichtsstand wäre danach zu bestimmen, wo der Kläger technische Ausstattungen vorhält. Nach dieser Argumentation wäre dann auch noch das Finanzamt Hamburg für die AFP örtlich zuständig.

Es wäre dann von Herrn Röhnelt nur noch vorzutragen, dass die beiden Geschäftsführer der AFP, Andreas Krieger und N. Clemens Wortmann ihren Urlaub auf Sylt verbringen und deswegen das Amtsgericht Niebüll örtlich zuständig sei.

Im übrigen klagt die KSP in ähnlichen Streitsachen ganz selbstverständlich am Amtsgericht am Wohnort des Beklagten, wie dem hier auszugsweise beigefügten Urteil des Amtsgerichtes Ettlingen - 3 C 218/11 - vom 30.09.2011 zu entnehmen ist.

Das Verfahren soll daher, so wie von mir beantragt, an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgeben werden.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

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Amtsgericht Pankow/Weißensee

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Per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Amtsgericht Pankow - Beschluss vom 23.03.2012

Betrifft: Mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 05.04.2012

 

 

21.04.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

in Ergänzung zu meiner bisherigen Darlegung über den für die Streitsache zuständigen Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg übersende ich Ihnen in der Anlage das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main - Urteil vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25, veröffentlicht in "Kommunikation & Recht", 2/2012 (auch auf: www.fliegender-gerichtsstand.de), in der sich das vom Kläger angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main für unzuständig erklärt (kein "fliegender Gerichtsstand" bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet), weil weder Kläger noch Beklagte ihren Sitz in Frankfurt am Main, sondern vielmehr in Göttingen und in Berlin haben.

Hieraus ist abzuleiten, dass auch in der vorliegenden Streitsache der Gerichtsstand beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gegeben ist, wo sowohl der Beklagte als auch der Kläger ihren Wohn-, bzw. Firmensitz haben, nicht aber beim Amtsgericht Hamburg, wie vom Kläger aus sachfremden Erwägungen gewünscht.

 

P. Thiel

 

 

Anlage: Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25

 

 

 

 

 

Schreiben des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 23.03.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Schreiben des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 11.05.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

Per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Amtsgericht Pankow - Beschluss vom 23.03.2012

Betrifft: Schreiben Amtsgericht Pankow vom 11.05.2012

 

Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 23.03.2012

 

21.05.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

hiermit teile ich mit, im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 05.04.2012 gegen den Verweisungsbeschluss vom 23.03.2012 Beschwerde eingelegt zu haben / einzulegen.

Ich beantrage daher Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und erneute Beschlussfassung unter Berücksichtigung meiner Schriftsätze vom 28.03., 05.04., 21.04.2012.

In Ergänzung zu meiner bereits erfolgten Darlegung über den für die Streitsache zu-ständigen Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg übersende ich Ihnen nachfolgend die Beschlusslage am Landgericht Hamburg - 303 O 197/10 - vom 09.06.2010.

Auch nach diesem Beschluss ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg nicht gegeben.

 

 

LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für Domainstreitigkeiten

LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10

§ 32 ZPO; § 12 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Unterlassungsklage nicht nach dem sog. “fliegenden Gerichtsstand” richtet, wenn sich diese gegen die Benutzung und Löschung einer Domain mit der Begründung richtet, dass dies die Namensrechte (§ 12 BGB) der Klägerin verletze. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Beschluss

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß § 32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck.

Gründe

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist aus keinem denkbaren Gerichtsstand, insbesondere nicht aus § 32 ZPO eröffnet.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Benutzung und Löschung der Domain www.worth.de mit der Begründung, dass dies ihre Namensrechte (§ 12 BGB) verletze.

Für den Fall der isolierten Löschungsklage ist eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz des Beklagten gegeben. Für die Unterlassungsklage kommt es jedenfalls auf den Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO an, hier den Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt oder auch nur teilweise begangen worden ist, sowie den Erfolgsort, an dem die tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist.

Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist grundsätzlich daher nicht nur der Ort, an dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort sind auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist jedoch bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundes-weiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (vgl. BGH MMR 2005, 239). Der ubiquitäre Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet wird durch die Zivilkammer 2 als ehemalige Computerkammer des Landgerichts Hamburg in ständiger Rechtsprechung verneint. Ebenso verneint die Zivilkammer 3 als Fiskuskammer des Landgerichts Hamburg die Eröffnung der örtlichen Zuständigkeit, wenn klar ist, dass sich keinerlei Verbindung zum Sachverhalt, dem Sitz der Klägerin oder dem des Beklagten findet (vgl. statt aller Deister/Degen, Darf der Gerichtsstand fliegen?, NJOZ 2010,1). Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands mißbräuchlich.

Die Bejahung des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten durch die Wettbewerbskammern des Landgerichts Hamburg und den entspr. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg steht dem nicht entgegen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Ralf Möbius.

http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-kein-fliegender-gerichtsstand-fuer-domainstreitigkeiten

 

 

P. Thiel

 

 

 

 

 

Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee - Richter Weiß - vom 23.05.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eene meene muh und raus bist du. 

Raus bist du noch lange nicht, sag mir erst wie alt du bist.

Beschluss des Landgerichts Berlin - Richter Schaber - vom 07.06.2012

 

 

 

 

Seite 1

 

 

 

Seite 2

 

 

 

Wer hätte das gedacht, es gibt bisweilen noch Gerechtigkeit auf der Welt. Richter am Landgericht Schaber korrigiert die rechtsfehlerhafte Auffassung von Richter Weiß - Amtsgericht Pankow/Weißensee.

Hätte Richter Weiß ja auch auffallen können, dass die trottlige KSP selbst beim Mahngericht Berlin-Wedding die Verweisung des Rechtsstreites an ein Berliner Gericht beantragt hat. So schießt man sich bei der KSP ins eigene Bein. Wollen wir hoffen, dass die KSP und die sie beauftragenden auf Profiterzielung orientierten Nachrichtagenturen AFP und dapd weitere Eigentore fabrizieren. Zum Konkurs wird es bei der AFP wohl leider nicht kommen, dafür sorgen die französischen Steuerzahler, die ihr schwer verdientes Geld an solche Gesellschaften wie die AFP verschwenden - http://de.wikipedia.org/wiki/Agence_France-Presse

 

 

 

Mit Datum vom 05.07.2012 trudelt ein neues Schreiben der KSP beim Amtsgericht Pankow/Weißensee ein. Diesmal offenbar unterzeichnet von einer Rechtsanwältin namens Britta Röbig. Der vordem unterzeichnende Rechtsanwalt Dr. Röhnelt ist wohl im Urlaub oder womöglich ob des vielen Ärgers und Stress, den die KSP in Deutschland verbreitet, müde und krank geworden. Letzteres würde uns sehr freuen, um so kränker um so besser. 

 

Rechtsanwältin Britta Röbig beantragt:

 

"... das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen."

 

 

Das hätte die KSP auch billiger haben können, wenn sie nicht so stur auf dem Amtsgericht Hamburg-Mitte als ihrem Haus- und Hofgericht bestanden hätte.

Noch besser wäre freilich gewesen, den Antrag komplett zurückzuziehen und mit der gesamten KSP-Belegschaft in die innere Mongolei auszuwandern und sich dort der Kamelzucht zu widmen, auf dass der Rechtsfrieden in Deutschland endlich wieder Einzug halten kann.

 

 

Am 19.07.20012 trudelt ein Schreiben von Richter Weiß ein. Er gibt die Sache nun an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ab. So war das ja auch von Anfang an von mir beantragt, bevor sich Richter Weiß von der KSP hat verrückt machen lassen, so dass er die Sache mit Hilfe der rechtsstaatfeindlichen juristischen Krücke "Fliegender Gerichtstand" an das Haus- und Hofgericht der KSP, das Amtsgericht Hamburg, abgeben wollte, auf dass die AFP-Klage dort womöglich von Richter am Landgericht Führer, abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, im üblichen "Hamburger Modell" durchgewunken worden wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

So geht der AFP - KSP Irrsinn nun an das Amtsgericht Charlottenburg. Von dort trudelt mit Datum vom 19.07.2012 eine erste Post der Abteilung für Zivilprozesssachen 210 - unterschrieben von Richter auf Probe Dr. Teubel ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie immer bei Gericht, gilt es als erstes die Fristen zu wahren.

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Betrifft: Schreiben Amtsgericht Charlottenburg vom 19.07.2012 - zugestellt am 25.07.2012

 

04.08.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich mit, dass ich mich gegen die Klage der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verteidige.

Meine Klageerwiderung reiche ich in der vom Gericht gesetzten Frist von spätestens vier Wochen nach Zustellung der Verfügung des Gerichtes vom 25.07.2012 ein.

Für das Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe. Der zugehörige Antrag wird von mir noch eingereicht.

Einen Überblick über die bisherigen Angriffe der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Verteidigung durch den Unterzeichnenden können Sie vorab hier einsehen:

www.system-familie.de/ksp.htm

www.system-familie.de/afp.htm

 

 

Meine als Mitglied der Piratenpartei Deutschland formulierten Reformvorschläge zum Urheberrecht finden Sie hier:

Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

Über die Angriffe der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Verteidigung durch den Unterzeichnenden und die Haltung des verfahrensführenden Richters am Amtsgericht Charlottenburg in diesem von der KSP geführten Angriff wird der Unterzeichnende die Öffentlichkeit auch weiter fortlaufend informieren.

Sollte die AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit ihrer Klage am Amtsgericht Charlottenburg Erfolg haben, wird schon jetzt Berufung am Landgericht Berlin angekündigt.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Hurra, hurra, die Post ist da. Was früher die Kreisleitung der SED war, das ist dem Bürger heute das Amtsgericht. Das Reich der Vernunft scheint in weiter Ferne, kein Wunder, wenn die Bürger diesem Staat den Rücken kehren.

Richterin von Dufving vom Amtsgericht Charlottenburg lädt zum Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2012. Nur gut, dass die KSP ihren Sitz in Hamburg hat und sich daher das Amtsgericht Charlottenburg, nicht so wie das Haus- und Hofgericht der KSP, das Amtsgericht Hamburg, zu Fuß erreichen lässt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meine Erwiderung auf die Klage der AFP / KSP

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 030 / 9028-3253

 

 

 

Betrifft: AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

Forderung der AFP vom 01.11.2010

Forderung der AFP eingereicht beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

Klageerwiderung

 

21.08.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erwidere ich auf den Vortrag der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - unterschrieben vom KSP-Anwalt Dr. Röhnelt, laut Schreiben vom 05.01.2012 eingereicht beim "Amtsgericht Berlin - Zentrales Mahngericht".

 

 

I. Fehlende Klageberechtigung

Die AFP Agence France Presse GmbH ist zur Klage nicht berechtigt, da sie weder Urheber der drei streitgegenständlichen Texte ist, noch dargelegt und bewiesen hat, in anderer Form zur Klage berechtigt zu sein. Der Vortrag der Klägerin, sie wäre "Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte" ist unbewiesen. Zur Klage berechtigt wären daher allenfalls die mutmaßlichen Autoren der streitgegenständlichen Texte, Antje Sator, Gesche Duvernet und Oliver Junker. Der Klagevortrag der AFP ist unzulässig und bedarf der Zurückweisung. Zur Tatsachenfeststellung wird beantragt, die drei mutmaßlichen Autor/innen der Texte, Antje Sator, Gesche Duvernet und Oliver Junker als Zeugen zu laden.

Nebenbei bemerkt verletzt die AFP auf ihren Internetauftritt www.afp.com die in Deutschland geltende Impressumspflicht. Hier wäre der AFP dringend anzuraten, erst einmal das eigene Haus aufzuräumen, bevor sie in fremden Revieren Unruhe und Unfrieden verbreitet.

 

 

II. Das Werk des Beklagten und die Informationsfreiheit

Die auf der Internetseite des Beklagten www.system-familie.de vorzufindende umfangreiche Präsentation von Texten und Fotos ist ein wissenschaftliches und literarisches Werk von Peter Thiel im Sinne von § 1 und § 2 Urheberrecht. Dieses Werk wird vom Autor fortlaufend gestaltet, ist also im Gegensatz zu einem gedruckten Buch kein statisches, sondern ein dynamisches Werk. Die aktuelle Fassung des Werkes vom 21.08.2012 unterscheidet sich daher von der Fassung des Werkes zum Zeitpunkt der Forderung der AFP vom 01.11.2010.

Die Internetseite des Beklagten www.system-familie.de hatte zum Zeitpunkt der Forderungserhebung der KSP vom 01.11.2010 einschließlich eingestellter Fotos einen Dateiumfang von ca. 41,1 Megabyte. Allein die dort als eine unter mehreren Aufsätzen eingestellte Abhandlung "Schuld" hat in gedruckter Form (PDF-Datei) einen Seitenumfang von 132 Seiten. Die beiden von der KSP angeführten Texte

 

"Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General" - 25.07.2008

"Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien. Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen" - 18.01.2008

 

nehmen auf diesen 132 Seiten lediglich einen Umfang von weniger als je einer halben Seite ein. Ähnliches gilt für den Text

"Sie wollte immer frei sein. Rosa Parks, die Pionierin der schwarzen amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, ist im Alter von 92 Jahren gestorben".

Auf der auf www.system-familie.de mehrere Hundert A4-Seiten umfassenden Präsentation des Beklagten, nimmt diese einen Umfang von ca. einer halben Seite ein.

Die in dem Werk von Peter Thiel als Zitate eingestellte Texte sind gemäß §51 UrHG zulässig und bedürfen keiner Erlaubnis.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

 

...

 

 

Den drei streitgegenständlichen Texten kommt innerhalb des unter www.system-familie.de präsentierten Werkes des Beklagten eine Zitatfunktion innerhalb der umfangreichen Ausführungen des Beklagten zu. So geht es in dem unter www.system-familie.de/schuld.htm vom Autor Peter Thiel eingestellten Aufsatz, um philosophisch-ethische Fragen zum Thema Schuld. Peter Thiel geht dabei mit seinen Erörterungen sowohl in die Geschichte, als auch in die Gegenwart. So werden nationalsozialistische Verbrechen, wie auch Überlegungen zu aktuellen Fragen des Familienrechtes angesprochen. Die beiden als Zitat eingestellten Texte:

 

1. "Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General" - 25.07.2008

3. "Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien. Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen" - 18.01.2008

 

stellen dabei einen direkten und immanenten Bezug zu den Erörterungen des Autors dar. Die Erörterung des Autors bedürfen als Beleg ihrer Stimmigkeit der authentischen Zitierung tagesaktueller Nachrichten, wie in den beiden streitgegenständlichen Nachrichten zu finden sind. Die Verweigerung des Zitatrechtes würde einer Verweigerung gleichkommen, dass sich der beklagte Autor zu wichtigen individuellen und gesellschaftlichen Fragen in sachlich angemessener Weise frei äußern darf.

Würde man wissenschaftlich-literarisch tätigen Autoren wie dem Beklagten - so wie von der AFP intendiert - das Zitatrecht verweigern, wäre die Freiheit der Wissenschaft und der Meinungen in Deutschland in ernster Gefahr. Ein totalitärer Staat wäre früher oder später das Ergebnis einer solchen gesellschaftsfeindlichen Entwicklung, in dem Informationen von Meinungsmonopolisten zwecks Gewinnmaximierung unter Kontrolle gehalten und selektiv gegen Geld zugeteilt würden. Eine ähnliche Situation haben wir schon heute im Bereich der Pharmazie, wo lebensrettende Medikamente den Menschen - insbesondere in der dritten Welt - vorenthalten werden, weil diese nicht in der Lage sind, die von den Pharmakonzernen verlangten exorbitanten Preise zu bezahlen. Viele Tausend Menschen in der dritten Welt müssen jedes Jahr auf Grund des Profitinteresses von Pharmakonzernen sterben.

Im Bereich der Informationsfreiheit, in dem der hier vorliegende von der AFP angezettelte Rechtstreit liegt, ist ein Sterben von Menschen nicht direkt intendiert, aber es stirbt die Vielfalt und Kreativität der Gesellschaft, sollten solch unheilsamen Tendenzen wie sie die Nachrichtenagentur AFP hier aggressiv vertritt, von der Rechtssprechung und vom Gesetzgeber nicht gestoppt werden. Einem solcher Gefahr für die Vielfalt und Kreativität der Gesellschaft tritt der Gesetzgeber daher im Urheberrecht mit der Schrankenregelung und dem Zitatrecht entgegen.

 

 

 

 

III. Fehlender Werkcharakter

Die Zulässigkeit der Zitierung der beiden Texte

 

1. "Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General" - 25.07.2008

3. "Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien. Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen" - 18.01.2008

 

resultierend aus dem Zitatrecht nach §51 UrhG wurde vorhergehend bereits aufgezeigt. Überdies ist es aber so, dass den beiden schlicht gehaltenen Texten kein Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts zukommt. Die Behauptung des Klägers, bei dem vom Beklagten zitierten Text:

 

Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien

Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen

Ein Russe, der nach dem Verlust seiner Familie beim Flugzeugabsturz von Überlingen aus Rache einen Fluglotsen ermordet hatte, ist in der Republik Nordossetien zum Vizeminister ernannt worden. Witali Kalojew wurde in Wladikawkas zum stellvertretenden Minister für Bau und Architektur ernannt, wie ein AFP-Korrespondent berichtete. Der 52-Jährige hatte nach dem Absturz, bei dem im Juli 2002 die Frau und die beiden Kinder des ehemaligen Architekten unter den 71 Todesopfern waren, einen Fluglotsen in der Schweiz erstochen, dem er die Schuld an dem Unglück gab.

Kalojew war in der Schweiz zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Im November kam er frei, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hatte. Bei seiner Rückkehr in die Heimat wurde er empfangen wie ein Held.

18. Januar 2008

 

 

würde es sich um ein Werk handeln, dem Urheberrechtsschutz zustünde, ist völlig absurd. Der Text besteht aus einer Aufzählung und Aneinanderreihung von Ereignissen. Eine kreative textgestaltende schöpferische Leistung, die die durch die Rechtsprechung vernünftigerweise verlangte Schöpfungshöhe erreichen würde, ist nicht vorhanden.

Gleiches gilt für den Text:

 

Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General

Buenos Aires (AFP) — Ein argentinischer Ex-General ist wegen Verbrechen während der Militärdiktatur zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der zuständige Richter befand Luciano Menendez in Cordoba der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Entführung und Folter von Diktaturgegnern für schuldig. Er ordnete zugleich an, dass der 81-Jährige seine Strafe im Gefängnis absitzen muss. Damit verwehrte der Richter dem Verurteilten die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit für Über-70-Jährige, ihre Strafe über Hausarrest abgelten zu dürfen.

Menendez galt zu seinen aktiven Zeiten als "Hyäne von La Perla", einem berüchtigten Gefangenenlager in Cordoba. Zu dem Urteilsspruch hatten sich im und vor dem Gericht von Cordoba zahlreiche Angehörige von Opfern der Militärdiktatur (1976-1983) versammelt. Sie begrüßten das Urteil mit Applaus und Freudenrufen. "Heute ist Gerechtigkeit geschehen", sagte eine Frau mit Tränen in den Augen in die Fernsehkameras. "Ich vermisse meinen Vater noch immer." Menendez selbst hatte während des Prozesses keine Reue gezeigt. Noch unmittelbar vor der Verkündung des Urteils sagte er: "Wir sind das erste Land in der Welt, das seine siegreichen Soldaten verurteilt."

 

 

An dem Fehlen eines Werkcharakters ändert auch der standardisierte und lobhudelnde Vortrag der KSP: „Der Text schildert in individueller Wortwahl und Gedankenführung …“ nichts, den die Kanzlei auch in Dutzenden anderer dem Beklagten bekanntgewordenen Klageschriften routinemäßig vorträgt, nichts. Siehe hierzu die umfangreiche Dokumentation des Beklagten über die KSP auf: www.system-familie.de/ksp.htm

Da den beiden angeführten Texten der Werkcharakter fehlt, ist die Diskussion über die Zulässigkeit einer Zitierung an und für sich gegenstandlos, da Texte, die keine Werke im Sinne des Urheberrechtes sind, dem Urheberrecht logischerweise auch nicht unterliegen. Gleichwohl sollte vorstehend darauf eingegangen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

 

Möglicherweise kann man in diesem Zusammenhang das Verhalten der die AFP vertretenden KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, für urheberrechtlich nicht geschützte Texte eine Geldforderung geltend zu machen, schon als eine ... auffassen. Die Einreichung einer ... gegen den die Klage der AFP unterzeichnenden KSP-Anwalt Dr. Röhnelt wird vom Beklagten geprüft.

 

Der dritte streitgegenständliche Text:

 

2. "Sie wollte immer frei sein. Rosa Parks, die Pionierin der schwarzen amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, ist im Alter von 92 Jahren gestorben" - 26.10.2005

 

informiert über das Leben von Rosa Parks, einer mutigen Frau, die sich der Menschen verachtenden Rassendiskriminierung in den USA unter Eingehen erheblicher persönlicher Risiken entgegenstellte. Was damals Rosa Parks tat, tun auch heute noch Menschen, die sich demokratiefeindlichen Tendenzen in unserer Gesellschaft entgegenstellen. So auch der von der AFP beklagte Autor Peter Thiel, der sich als Forscher und Publizist in dem hier vorliegenden Rechtsstreit einer Nachrichtenagentur gegenüber sieht, für die der Profit das Maß aller Dinge zu sein scheint und die nichts unversucht erscheinen lässt, ihre Partikularinteressen gegen die Interessen der Gesellschaft durchzusetzen. Peter Thiel ./. AFP. David gegen Goliath. Aus den Ereignissen 1989 in der DDR ist bekannt, wie solche Kämpfe bisweilen enden. Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

Der Text über Rosa Parks geht über den reinen Aufzählungscharakter der beiden anderen streitgegenständlichen und simplen Texte hinaus. Kreativ gestaltende Elemente sind in dem Text über Rosa Parks zu erkennen. Der Beklagte hatte diesen Text über Rosa Parks daher auf der Unterseite www.system-familie/rosa-parks.htm eingestellt. Der Text war über die Verlinkung von der Eingangsseite www.system-familie.de mit dem Gesamtwerk des Autors Peter Thiel verbunden und hatte in der Aufzählung der Vorbilder des Autors Peter Thiel eine Funktion innerhalb des auf www.system-familie.de einstellten Gesamtwerkes. Neben Rosa Parks hatte Peter Thiel auch zu anderen bekannten Persönlichkeiten Texte eingestellt:

 

Vorbilder:

Ignaz Philipp Semmelweis

Rosa Parks - afroamerikanische Bürgerrechtlerin

Hans und Sophie Scholl

Nelson Mandela

Simon Wiesenthal

Dr. Martin Luther King, Jr.

Ulrich von Hutten

 

 

Über diese Darstellung konnte der Leser des durch Peter Thiel verfassten Werkes den Hintergrund erfahren, von dem der Autor in seiner Werkausarbeitung geleitet und inspiriert ist. Ähnlich ist dies bei der Auswahl der Farbe eines Kleidungsstückes. Die Farbe ist untrennbar mit dem Kleidungsstück und dessen Träger verbunden und gibt uns relevante Nachricht über den betreffenden Menschen. Kein vernünftiger Mensch würde vorschlagen, Kleidungsstücke zukünftig farblos herzustellen, was im übrigen technisch auch gar nicht möglich wäre.

Nach §51 UrHG ist auch die Zitierung des Textes über Rosa Parks innerhalb des auf www.system-familie.de eingestellten Werkes von Peter Thiel zulässig und bedarf keiner Erlaubnis. Im übrigen wäre auch für den Texte über Rosa Parks eine isolierte Urheberechtsfähigkeit zu verneinen, da der Text aus der Masse alltäglichen journalistischen Schreibens nicht herausragt.

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der für die Zuerkennung eines Werkcharakters notwendigen Schöpfungshöhe festgestellt:

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Der Begriff des Werkes ist also - im Gegensatz zur ausufernden Auslegung in der Klageschrift der KSP - semantisch gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine herausragende schöpferische Leistung - nicht aber um eine Leistung des journalistischen und auf aktuelle Tagesereignisse bezogenen Alltages - handelt, wie sie jeden Tag zu Hunderten produziert werden. Andernfalls wäre der Begriff des Werkes beliebig und nur noch inflationär - also als wertlos - zu verstehen. Eine solche inflationäre Verwendung des Werkbegriffes wie sie die KSP verwendet, ist weder in der Literatur, noch in der Wissenschaft gebräuchlich. Die Entscheidung des BGH kann vor diesem Hintergrund nicht verwundern.

 

 

Fiktive Lizenzgebühren

Schlussendlich ist auch die exorbitante Geldforderung der AFP / KSP von 300,00 € je streitgegenständlichen Text zurückzuweisen. Zugrunde gelegt werden dürfen hier nicht die "Vergütungsregelungen des Deutschen Journalistenverbandes" wie die KSP-Anwalt karnevalsmäßig vorträgt, sondern der tatsächliche Marktwert eines Produktes. Schließlich kommt auch keiner auf die Schnapsidee, unter Verweis auf seinen damaligen Autohändler ein fünf Jahre altes Auto zum Neupreis zu verkaufen.

 

 

 

Resümee:

Die Klage der AFP, vorgetragen durch Dr. Röhnelt von der KSP ist vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Ausführungen abzuweisen.

...

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Charlottenburg - Richterin von Dufving - Schreiben vom 23.08.2012 an die Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Röhnelt - hart wie Kruppstahl, flink wie ein Windhund, zäh wie Leder, lässt sich nicht lange bitten und holt zum ultimativen Gegenschlag aus. Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 will er den Bürgerrechtler Peter Thiel auch gleich noch strafrechtlich verfolgen lassen. Gut dass wir nicht mehr im Mittelalter leben, da hätte Herr Röhnelt wohl auch noch die Inquisition um Beihilfe zur Abstrafung von Peter Thiel ersucht.

 

Den vollständigen Schriftsatz von Rechtsanwalt Röhnelt können Sie hier aufrufen.

 

Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes, wenn dieser durch die Entscheidung des Gerichtes teil dieser wird und damit, wie die Entscheidung selbst, als amtliches Werk gemeinfrei ist.

Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/kein-unterlassungsanspruch-bei-der-veroeffentlichung-eines-mit-einer-einstweiligen-verfuegung-verbundenen-anwaltschriftsatzes-lg-koeln-urteil-vom-7-juli-2010-az-28-o-72109.html

 

 

 

 

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Wie heißt es so schön im "Sommernachtstraum" von Shakespeare: Gut gebrüllt Löwe.

 

 

Drei hungrige KSP-Löwen auf Futtersuche vor dem Amtsgericht Hamburg.

 

 

 

 

 

Meine Erwiderung auf das Schreiben des Herrn Röhnelt von der KSP vom 10.09.2012

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP vom 01.11.2010

Forderung der AFP eingereicht beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

Schreiben des Dr. Röhnelt von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 10.09.2012

 

 

 

26.09.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erwidere ich auf den Vortrag der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - unterschrieben laut Schreiben vom 10.09.2012 von Rechtsanwalt Dr. Röhnelt.

 

I. Fehlende Klageberechtigung

Bezüglich der vom Kläger / KSP - Rechtsanwalt Dr. Röhnelt behaupten Inhaberschaft der Nutzungsrechte durch die AFP an den drei streitgegenständlichen Texten, wird der Vortrag des Beklagten vom 21.08.2012 dahingehend korrigiert, dass zum Beweisantritt über die angebliche Inhaberschaft der Nutzungsrechte durch die AFP eine Ladung der drei mutmaßlichen Autor/innen der Texte, Antje Sator, Gesche Duvernet und Oliver Junker als Zeugen aus Gründen der Prozessökonomie nicht erfolgt, sondern der Kläger dem Gericht einen schriftlichen Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte der AFP an den streitgegenständlichen Texten vorlegt.

Bis zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises geht der Beklagte davon aus, dass die AFP keine Nutzungsrechte an den drei genannten Texten besitzt, andernfalls wäre ja ein Beweisantritt durch Vorlage der entsprechenden Beweismittel, so etwa ein schriftlicher Vertrag oder die Vorlage eines zum Zeitpunkt des Entstehens der Texte gültigen Arbeitsvertrages problemlos möglich.

Der Vortrag des Dr. Röhnelt, es gäbe einen Automatismus hinsichtlich der Zuordnung von Texten dieser drei Autoren in die Inhaberschaft der Nutzungsrechte durch die AFP sieht das Gesetz im übrigen nicht vor.

Statt dessen sieht das Gesetz zwei unterschiedliche Formen der Einräumung von Nutzungsrecht vor.

 

1. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

2. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.

 

Bis zur Widerlegung des Gegenteils, kann vermutet werden, dass im Fall einer Einräumung von Nutzungsrechten für die AFP durch die drei mutmaßlichen Autoren, diese der AFP lediglich ein "einfaches Nutzungsrecht" eingeräumt haben, mithin wäre also die AFP nicht befugt, gegen Dritte Schadensersatzklagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung geltend zu machen.

 

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt wer-den, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

 

 

Die AFP in Gestalt des Dr. Röhnelt bleibt also den Beweis des "ausschließlichen Nutzungsrechtes" an den drei Texten nach wie vor schuldig. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten ist zurückzuweisen.

 

Der Mitleid erheischende Vortrag des Herrn Röhnelt:

"Im Ergebnis versucht die beklagte Partei im Rahmen ihrer Stimmungsmache offenbar durch pauschalen oder lebensfremden Sachvortrag davon abzulenken, dass die Beweislast für den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte bei ihr liegt." (Seite 2)

 

ist abwegig und lebensfremd. Man könnte meinen, Herr Dr. Röhnelt, geboren 1980 in Berlin, wäre mit seiner Aufgabe sachkundig Vortrag zu führen, heillos überfordert. Wenn dem so wäre, könnte dies seinem jugendlichen Alter, seiner fehlenden Lebenserfahrung und einem zu langen Aufenthalt in verstaubten Räumen der Universität Kiel geschuldet sein, bei dem womöglich der Sinn für Lebensrealitäten aus dem Auge geraten ist.

Herr Röhnelt führt zur Untermauerung seiner seltsam wirkenden Ansichten an, dass auch der Autor eines Buches oder der herausgebende Verlag sich nicht als Urheber, bzw. Inhaber der Nutzungsrechte ausweisen müssen (Schriftsatz S. 2). Dies ist nun völlig abwegig, weil ein Buch in aller Regel ausreichend gekennzeichnet ist, nicht aber eine Nachrichtenmeldung der AFP, die irgendwo im Internet auftaucht. Der Beklagte hat die politische Problematik dieses Problems erkannt und plädiert daher als im Urheberrecht aktives Mitglied der Piratenpartei für die Schaffung eines zentralen Urheberregisters, mit dem solche Probleme, wie sie Herr Röhnelt kreiert zukünftig vermieden werden können.

 

siehe hierzu:

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

Nicht der Beklagte muss den Nachweis führen, dass die Texte sich nicht in Inhaberschaft der AFP befinden, sondern der Kläger. Nicht der Angeklagte im Strafverfahren muss seine Unschuld beweisen, sondern der Kläger des Angeklagten Schuld.

Im Zivilrecht gilt dies ebenso. So muss bei Mietstreitigkeiten auch der klagende Vermieter gegenüber dem Gericht nachweisen, dass er Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, nicht aber der beklagte Mieter. Den Nachweis der Inhaberschaft der Rechte führt der Vermieter durch Vorlage eines gültigen Mietvertrages. Wäre es anders, so könnte jeder Vermieter ohne Beweiserbringung behaupten, diese oder jene Person würde dem Vermieter einen Geldbetrag schulden. Wenn dies in Deutschland gesetzlich so geregelt wäre, so hätte die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH neben dem unter der peinlichen Eigenwerbung

 

"KSP ist die Nummer 1 im Markt der konzernunabhängigen Inkasso-Dienstleister mit klarer Fo-kussierung auf anwaltliches Qualitätsinkasso"

 

offenbar brummenden "Qualitätsinkasso" - was auch immer das sein mag - ein weiteres lukratives Betätigungsfeld als "Qualitätsmieteneintreiber" und würde wohl - wie schon jetzt viele Menschen in ganz Deutschland wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung - mit Klagen wegen angeblicher Mietschulden in außerirdischer Forderungshöhe heimsuchen.

Der Vorwurf der Stimmungsmache des Herrn Dr. Röhnelt gegen den Beklagten, fällt auf Herrn Röhnelt zurück. Möge er von dieser Last einen Bandscheibenvorfall oder He-xenschuss bekommen, der Beklagte wäre darüber nicht betrübt.

 

 

II. Schöpfungshöhe

Der Vortrag des Herrn Dr. Röhnelt, bei den drei Texten wäre die erforderliche Schöpfungshöhe für die Zuerkennung eines Werkcharakters erreicht, bleibt ohne Überzeugungskraft. Selbstverständlich steht es jedem Gericht frei, dieses oder jenes Urteil zu fällen. Dies hat das Landgericht Mannheim genau so getan wie das Oberlandesgericht Karlsruhe, wobei beide Gerichte zu völlig verschiedenen Ansichten gekommen sind.

 

MIR 2011, Dok. 084

Veröffentlicht in: MIR 10/2011

Gericht: OLG Karlsruhe

Aktenzeichen: 6 U 78/10

Entscheidungsdatum: 10.08.2011

Vorinstanz(en): LG Mannheim, 7 O 175/09

 

 

Das Landgericht Mannheim - man darf davon ausgehen, dass die dort erkennenden Richter bei vollem Verstand waren - hat die Schutzfähigkeit der dort streitgegenständlichen Texte verneint. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Texte bejaht, wobei in dem veröffentlichten Urteil die streitgegenständlichen Texte nicht abgedruckt sind, von daher also letztlich nicht nachvollzogen werden kann, worauf die Rechtsprechung der beiden Gerichte realiter beruht.

Dies zeigt, dass es keine objektiven Kriterien für die Zuerkennung eines Werkcharakters gibt, sondern nur subjektive Wirklichkeitskonstruktionen, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen, sowie notwendigerweise zeitgeschichtlichen Veränderungen unterliegen.

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

So hat denn der Unterzeichnende in einem 2006 geführten Rechtsstreit mit dem Diplom-Psychologen Klaus Schneider in vollem Umfang erfolgt gehabt, die Klage des Herrn Schneider wurde durch das Landgericht Berlin vollumfänglich abgewiesen und sämtliche Kosten des Verfahrens dem Herrn Schneider auferlegt.

 

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325 - Anlage 1

 

 

Im übrigen ist der Vortrag des Herrn Röhnelt zu einem angeblichen Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.08.2012 in dem oben genannten Fall OLG Karlsruhe - 6 U 78/10, LG Mannheim, 7 O 175/09 wertlos, da die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes - so weit zu sehen - nicht veröffentlicht sind, mithin die Argumentation des Bundesgerichthofes auch nicht nachvollzogen werden kann.

 

siehe hierzu:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012-8-16

 

Herr Röhnelt möge daher den angeblichen Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.08.2012 - so es diesen denn gibt - dem Gericht übersenden, vorher braucht über den suggestiv angelegten Vortrag des Herrn Röhnelt nicht weiter debattiert werden.

 

 

 

III. Schranken des Urheberrechtes nach §51 UrhG

Unter der suggestiven Überschrift "Keine Privilegierung nach §51 UrhG", statt unter der tatsächlich zutreffenden Überschrift "Schranken des Urheberrechtes nach §51 UrhG"

Vergleiche hierzu die Wortwahl im Gesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

 

versucht Herr Röhnelt dem Gericht weiszumachen, dass es sich bei den vom Beklagten verwendeten Texten nicht um Zitate handeln würde. Herr Röhnelt behauptet:

 

"Eine Aufnahme einzelner Werke in ein anderes Werk ist allein zur Erläuterung des Inhaltes des zitierten Werkes zulässig." (Schriftsatz S. 4).

 

Diese Behauptung ist nicht nur falsch, sondern auch noch suggestiv angelegt, in dem Herr Röhnelt von der "Aufnahme eines Werkes" spricht, während in dem hier geführten Verfahren überhaupt noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist, ob es sich bei den drei streitgegenständlichen Texten um schutzwürdige "Werke" handelt. Tatsächlich heißt es im Urheberrechtsgesetz:

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

Zulässig ist also "die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

Die in §51 UrhG unter 1. bis 3. aufgeführten Fälle sind keine abschließende Aufzählung, sondern eine beispielhafte Aufzählung. Dies müsste auch Herr Röhnelt in seinem Studium der Rechtswissenschaft gelernt haben. Wenn nicht, würde dies dafür sprechen, dass er das Studium wiederholt oder einen anderen Beruf ergreift. (vielleicht den eines Dichters oder eines Pfarrers - Nachtrag durch Peter Thiel am 01.10.2012)

Wann nach §51 UrHG ein Zulässigkeit gegeben ist und wann nicht, ist also immer eine Einzelfallentscheidung des erkennenden Gerichtes, nicht aber dem Wunschdenken der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Gestalt des Herrn Röhnelt geschuldet.

 

Vergleiche hierzu auch

Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen 1985

BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61

Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. ...

http://archiv.twoday.net/stories/64961860/

 

 

Wenn Herr Röhnelt dann noch vorgibt, ein "eigenes Werk der beklagten Partei" (Schriftsatz S. 4) wäre nicht ersichtlich, so zeigt dies den eingeschränkten Blick des Herrn Röhnelt, der offenbar kurze Nachrichtentexte für Werke hält, nicht aber die umfangreiche und von hoher Professionalität geprägte wissenschaftliche und publizistische Präsentation des Beklagten auf seiner Internetseite www.system-familie.de.

 

Völlig daneben liegt wird Herr Röhnelt mit seinen Ausführungen über ein mögliches Sammelwerk des Beklagten im Sinne von § 4 UrhG (Schriftsatz S. 4-5). Diese Scheindebatte entspringt nun völlig der Phantasie des Herrn Röhnelt, nicht aber einem Vortrag des Beklagten. Von daher ist hier nur die Überflüssigkeit der entsprechenden Äußerungen des Herrn Röhnelt festzustellen.

 

 

 

IV. Schadensersatzanspruch

Der Vortrag des Herrn Röhnelt geht auch hier in die Leere, weil die Verwendung der streitgegenständlichen Texte durch die Zitatfreiheit nach §51 gedeckt sind. Wenn die Zitierung aber statthaft ist, bedarf es keiner Erörterung über die Höhe einer geltend gemachten Schadensersatzforderung.

Wenn Herr Röhnelt bezüglich der exorbitanten Geldforderung der KSP dann auch noch vorträgt:

 

"Die Klägerin verweist insoweit beispielhaft auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte." (Schriftsatz S. 6)

 

so regt dies bestenfalls die Lachmuskeln an, grad so als ob am Amtsgericht Hamburg Mitte, das 500 Meter vom Sitz der KSP entfernt liegt, der Nabel der deutschen Rechtsprechung liegen würde und nicht eine mit den Bedürfnissen der KSP nach Profitmaximierung über Jahre entstandene kompatible Rechtsprechung.

Die Festsetzung eines Geldbetrages für die Verwendung eines schutzfähigen Werkes wird aber auch nicht durch die Vorstellung eines Klägers bestimmt, sondern durch eine vom Gericht festgestellte Angemessenheit.

 

Siehe hierzu:

15 Euro Schadensersatz für das Anbieten eines Musiktitels in Internet-Tauschbörse

Die öffentliche Zugänglichmachung der Musiktitel "Engel" (Rammstein) sowie "Dreh dich nicht um" (Westernhagen) rechtfertigt eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von jeweils 15 Euro. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe ist neben der Aktualität der Tonaufnahme auch der Zeitraum der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachunug.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 701/09

Entscheidung vom 8. Oktober 2010

...

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/15-euro-schadensersatz-fuer-das-anbieten-eines-musiktitels-in-internet-tauschboerse.html

 

 

 

 

V. Behauptungen und Drohung des Herrn Röhnelt

Herr Röhnelt schließt offenbar nicht aus, dass die AFP ihre Impressumpflicht verletzt hat, teilt jedoch mit, dass dies "im Rahmen der hiesigen Rechtsstreitigkeit nicht zu berücksichtigen" ist (Schriftsatz S. 6). Der Unterzeichnende hatte auch nicht die Absicht die AFP deswegen zu verklagen und damit seine Zeit an die AFP zu verschwenden.

Herr Röhnelt behauptet umfangreiche "Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gegenüber der Klägerin", was schon deswegen Unsinn ist, weil die Nachrichtenagentur AFP als Klägerin eine juristische, nicht aber eine natürliche Person ist.

Und wie ein Prediger der vor sexuellen Ausschweifungen warnt und den Gläubigen ewigen Höllenqualen in Aussicht stellt, moralisiert der 32-jährige Herr Röhnelt:

 

"Die beklagte Partei möge sich endlich vor Augen führen, dass der Gesetzgeber allein ihr Verhalten missbilligt und nicht das der Klägerin, deren Prozessbevollmächtigten sowie der mit den Rechtsstreitigkeiten befassten Gerichte." (Schriftsatz S. 6)

 

(Womöglich hat Herr Röhnelt, mehr als gut wäre, in dem Buch des 1918 verstorbenen dichtenden Rechtsanwaltes Timm Kröger mit dem Titel "Aus dämmernder Ferne" gelesen. Dies würde die überschäumende Pathetik des Herrn Röhnelt erklären. Anmerkung Peter Thiel, 01.10.2012)

 

Wenn Herr Röhnelt schließlich noch vorträgt:

 

"Aufgrund der im Vortrag der beklagten Partei zudem enthaltenden falschen Verdächtigung wird das entscheidende Gericht gebeten, die Akte nach Abschluss dieses Verfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten." (Schriftsatz S. 7)

 

zeigt dies womöglich den Wunsch des Herrn Röhnelt lieber Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin, statt erbsenzählender Rechtsanwalt bei der KSP mit der traurigen Aussicht auf Beschäftigung bei selbiger bis zum Rentenalter oder bis zum Burn-Out zu sein. Dass das Amtsgericht Charlottenburg kein billiger Zuträger des Herrn Röhnelt ist, darf gewiss sein.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

Meine Schreiben an das Amtsgericht Charlottenburg vom 22.10.2012

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 9028-... 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

 

„[Da] … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“

17. April 1521 Luther vor dem Reichstag zu Worms

zitiert nach Martin Treu: Martin Luther in Wittenberg. Ein biografischer Rundgang; Hrsg.: Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt; 2. Auflage. 2006; S. 9, S. 49 ff.

 

 

22.10.2012

Sehr geehrte Richterin von Dufving,

würde Martin Luther heute noch leben, so würde vielleicht auch er, so wie die Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa der Versuchung erliegen, für Worte Geld zu verlangen und zu diesem Zweck seine Seele an die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verkaufen. Nun ist Luther schon bald 500 Jahre tot und kann von der KSP zum Glück nicht als weitere Transmission der in Hamburg aufgestellten Gelddruckmaschine benutzt werden.

Der Unterzeichnende hat nicht die Absicht, der KSP und deren Auftraggebern für den Betrieb einer Gelddruckmaschine als Schmier- und Gleitmittel zur Verfügung zu stehen. Für einen Vergleich steht der Unterzeichnende daher nicht zur Verfügung.

In einem vorherigen von der KSP namens der zwischenzeitlich insolvent geworden Nachrichtenagentur dapd angezettelten Verfahren hat der Unterzeichner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Über die eingereichte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Siehe Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.08.2012 in der Anlage.

 

 

Widerstand und Zivilcourage tut Not

Widerstand und Zivilcourage tut Not, heute wie gestern. Zum Glück gibt es immer wieder Menschen, die dies getan haben, sei es die Bürgerrechtlerin Rosa Parks, die sich 1955 in den USA dem Ansinnen widersetzte, als Mensch zweiter Klasse behandelt zu werden oder seien es 20 engagierte Richter/innen und Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, denen im Jahr 1988 der Frieden wichtiger war, als eine billige Karriere oder ein unpolitisches Ausharren im Justizapparat.

 

Richter vor Gericht

Pershing-Blockade

Warum der Prozeß platzte

Von Hanno Kühnert

Schwäbisch Gmünd

Was sind Sie von Beruf?“ fragte der Vorsitzende Werner Offenloch den Angeklagten Eckart Rottka. „Richter“, antwortete dieser „In welcher Dienststellung?“ wollte Offenloch weiter wissen. „In der gleichen, in der Sie sind“, gab Rottka zur Antwort. Dieser denkwürdige Dialog fand am Donnerstag vergangener Woche im Saal 11 des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd statt, dem größten Raum dieses kleinen Provinz-Gerichts, das mit sieben Richtern besetzt ist. Vor dem Richter Dr. Werner Offenloch saßen neuartige Angeklagte – drei seiner Kollegen: Die 38jährige Ulmer Amtsrichterin Imme Storsberg, der Richter Eckart Rottka, 53, aus Berlin und schließlich der 36jährige Richter am Amtsgericht Rinteln, Christian Rost. Dazu noch ein nichtrichterlicher Angeklagter, der 48jährige Konfliktforscher Wolfgang Sternstein.

Die Richter unter den Angeklagten hatten am 12. Januar dieses Jahres an jener Sitzdemonstration von 20 Richterinnen, Richtern und Staatsanwälten der Friedensbewegung vor dem Raketendepot von Mutlangen teilgenommen, die in der Republik großen Widerhall fand und laute Schelte, etwa auch vom Bundeskanzler, hervorrief. Darüber geriet das Ziel der richterlichen Aktion, auf die ihrer Meinung nach rechtswidrige Ansammlung von Massenvernichtungswaffen aufmerksam zu machen, fast aus dem öffentlichen Bewußtsein. Die Richter hatten sich – nach anderthalb Jahren skrupulöser Überlegungen und Diskussionen – zwei Stunden lang vor das Depot gesetzt und amerikanische Lastwagen am Durchfahren gehindert, eine Tat, deretwegen schon zahlreiche juristische Laien vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zu immer ähnlichen Strafen wegen verwerflicher Nötigung verurteilt worden waren.

Nun standen sie also selbst vorm Richter. Und vier Richterinnen und Richter, dazu ein erfahrener Strafverteidiger, nahmen ihre Prozeßrechte wahr. Es war der zweite Blockade-Prozeß gegen Richter, der erste gegen die Gruppe der zwanzig Mutlangen-Richter, und es wurde eine bemerkenswerte und bewegende Hauptverhandlung.

Denn die angeklagten Richter, unter ihnen ein Strafrichter, hatten vor, sich zu wehren. Sie wollten sich von diesem Vorsitzenden nicht in die Rolle des unbemittelten, laienhaften Angeklagten drängen lassen. Sie wollten klarmachen, daß sie ihr Handeln für rechtens halten, nicht aber die Urteilspraxis des Richters Offenloch und der Mehrheit ihrer Juristenkollegen. Sie wollten sich mit all ihrer richterlichen Erfahrung verteidigen und selbst den von vornherein als aussichtslos erachteten Prozeß des Richters Offenloch gegen sie umwenden.

So hatte Werner Offenloch zwar die prozessuale Macht des Vorsitzenden Richters, aber schon nach wenigen Minuten dieser Hauptverhandlung geriet er in die Rolle des Angeklagten. Der freundlich aussehende, fast sanft wirkende Vorsitzende verlor in der Hauptverhandlung zunehmend zuerst die Gelassenheit, dann den Überblick, dann die Contenance. Am Ende stand eine nur allzu plausible Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Offenloch vertagte die Hauptverhandlung und ließ damit den Prozeß platzen.

...

Doch als die Angeklagten in der Mittagspause erfuhren, daß Offenloch in einem früheren Ver-fahren gegen Sitzblockierer gesagt hatte, die „immer häufigeren Freisprüche in Blockadeverfahren“ seien „betrüblich und bedauerlich“, platzte den angeklagten Richtern der Kragen – das war ihnen, bei allem Verständnis für den anders denkenden Kollegen Offenloch, doch zu viel an emotionaler Voreingenommenheit: Frau Storsberg lehnte ihn wegen Befangenheit ab. Offenloch hielt seinen exzentrischen Ausspruch „sogar für wahrscheinlich“, und da kein Richter mehr im Gericht zu sein schien, der darüber befinden konnte, war die Hauptverhandlung plötzlich zu Ende.

17.07.1988

http://www.zeit.de/1987/30/richter-vor-gericht

 

 

Text auf Grund der in Deutschland staatlich verordneten Einschränkung der Zitatfreiheit hier im Internetauftritt gekürzt.

 

 

Darf ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland den vorstehenden Text über das couragierte Verhalten von 20 Richter/innen und Staatsanwälte als Großzitat frei benutzen? Wenn es nach der AFP und der KSP ginge, sicher nicht. Dabei ist klar, würde man den Text in der Absicht kürzen daraus ein Kleinzitat zu "erzeugen", ginge der Gesamtzusammenhang verloren, grad so wie man einem Menschen nicht ohne Verlust des Gesamtzusammenhangs die Beine abhacken kann, um ihn platzsparender im Flugzeug transportieren zu können.

Leben wir in einer Demokratie in der der Mensch und seine Entfaltung im Mittelpunkt steht oder in einem Kapitalstaat der von Hamburg aus gesteuert wird?

 

 

KSP-Rechtsanwalt Röhnelt - schlimmer gehts immer

 

"In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftigte dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit aufzusteigen"

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

Folgt man dem Grundgedanken des Peter Prinzips, so rückt jeder Beschäftigte in einer Hierarchie bis zur Stufe seiner Unfähigkeit herauf und verharrt dort. Womöglich ist dies auch mit dem Dichterjuristen und Rechtsanwalt Röhnelt passiert. Nach einer hoffnungsvoll stimmenden Dissertation mit dem Titel "Timm Kröger. Leben und Werk" ist er nun ganz tief bei der KSP in Hamburg gelandet und vergeudet seine Lebenszeit damit, andere Leute zu verfolgen und ihnen das Leben schwer zu machen.

Rechtsanwalt Röhnelt hat offenbar den Unterschied zwischen einer Honorarempfehlung, wie sie der Deutsche Journalistenverband gibt und dem Wesen einer Lizenz nicht begriffen. Und so schüttelt er zur Begründung seiner "Schadensersatzforderung" zusammen, was nicht zusammengehört, eine Honorarempfehlung des Deutschen Journalistenverbandes und die im Internet ausgepreisten Lizenzgebühren für Nutzungsrechte an Textinhalten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - http://www.faz-rechte.de/preistabelle-faz-texte.htm. Dass Rechtsanwalt Röhnelt keine öffentlichen Auspreisung von Agenturmeldungen der AFP benennt, ist im übrigen ein anwaltliches Armutszeugnis oder auch schlichtes Agenturversagen und sollte mit 100 mal lautes Aufsagen des Wortes "Armutszeugnis" bestraft werden.

 

Wie kommt man nun bei der KSP und den hinter ihr agierenden Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa auf die abenteuerlich anmutenden Preisausschilderungen von aktuell 150, 250 oder 350 € für einfache Nachrichtenmeldungen?

 

< 750 Zeichen je Text EUR 150,00

> 750 Zeichen je Text EUR 250,00

> 2000 Zeichen je Text EUR 350,00

 

Die KSP-Anwälte tragen dazu in ihren "Schadensersatzforderungen" an die von ihnen Verfolgten gebetsmühlenartig vor:

 

"Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. Auf der Basis einer Lizenzanalogie kann dasjenige verlangt werden, was zwischen Ihnen und unserer Mandantin bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Textes als Lizenzgebühr verlangt worden wäre. Für die von Ihnen genutzten Texte ist auf Basis der Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes (www.djv.de) eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen, die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin berechnen sich wie folgt:

..."

Rechtsanwalt Dr. Richter, Schreiben an Peter Thiel vom 01.11.2010

 

 

Rechtsanwalt Dr. Richter und die anderen KSP-Anwälte, die diese Standardargumentation verwenden, haben sichtlich Mühe mit der Logik. Die Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Marktwert eines Textes, grad so wie der Lohn den eine Näherin in China für das Nähen eines Hemdes erhält, in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Preis steht, der in einem Kaufhaus in Deutschland für das Hemd verlangt wird. Hier steigt der Preis von China bis auf den Verkaufstisch in Deutschland. Und umgekehrt fallen in anderen Konstellationen die Preise. Dem Sänger, der in den USA einen Hit produziert, sind dafür womöglich 10.000 € Kosten entstanden. Er verkauft den Hit 100.000 mal zu je 5 €. Der Endpreis seines Hits kostet dem Verbraucher also ein zwanzigtausendstel dessen, was dem Sänger die Produktion gekostet hat. Bedenkt man, dass die tagesaktuellen Texte der Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa am Tag des Erscheinens bereits ein vielfaches der Kosten eingespielt haben, die der zuarbeitende Journalist dafür erhalten hat, wird klar, dass eine Orientierung an den Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes völliger Unsinn ist und nur der Bereicherung von AFP, dapd, dpa und KSP dienen soll.

Eine Honorarempfehlung gibt darüber Auskunft, welches standardisierte Honorar ein Journalist für einen bestimmten Text bekommen soll. Also analog wie etwa ein Opernsänger für seine Mitwirkung an einer Oper ein Honorar erhält. Das Honorar des Opernsängers, nehmen wir etwa ein Honorar von 400,00 € für die Teilnahme an einer dreistündigen Aufführung, ist aber nicht identisch mit dem Preis einer Eintrittskarte für die Oper, die z.B. 60,00 € kostet.

Noch deutlicher wird der Unterschied bei einem Kinofilm. Erhält dort ein bekannter Schauspieler für einen Drehtag 4.000 €, so zahlt der Kinobesucher natürlich nicht 4.000 €, sondern der Preis der Kinokarte wird etwa 8 € kosten, womit der einzelne Kinobesucher aber nicht nur anteilig den Einsatz dieses einen Schauspielers bezahlt, sondern den Einsatz des gesamten Filmteams samt zugehöriger Produktionslogistik. Der Film mag eine Millionen Euro gekostet haben, die Kinokarte müsste nach der 1:1 Logik von KSP-Rechtsanwalt Röhnelt dann ebenfalls eine Millionen Euro kosten.

Der Preis einer Kinokarte auf dem freien Markt geht tendenziell auf den niedrigsten Wert, den die Kunden bereit sind, für dieses Produkt zu bezahlen. Wäre dies anders und würde man Kinokarten zu 300 oder 3.000 € anbieten, kein Mensch würde ins Kino gehen, die Kinos und auch die Filmhersteller würden pleite gehen. Überteuerte Waren sind Ladenhüter, die auf dem freien Markt keiner freiwillig kauft. Für die Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa sowie die sie flankierende KSP ist der Verkauf von Ladenhütern - also von überteuerten Waren - offenbar Programm.

Wie ermittelt man nun den Marktwert eines Produktes wie sie eine Nachrichtenmeldung darstellt. Jeden Tag gibt es Tausende von Nachrichten, die meisten ohne jeglichen Marktwert. Schon morgen sind sie vergessen, keiner würde auch nur einen Cent dafür bezahlen. Um im Einzelfall einen Marktwert zu ermitteln, müsste es einen funktionierenden Markt geben, der sich durch Anbieterpluralität und Wettbewerb auszeichnet. Dies ist bei dem über die KSP betriebenen Geldeintreibungsprogramm der Nachrichtenagenturen AFP, dpa und dapd (die sich erfreulicherweise in Insolvenz befindet) ganz sicher nicht der Fall. Und so sind denn auch die von der KSP namens AFP, dapd und dpa geforderten Gebühren von 150, 250 oder 350 € reine Phantasiepreise, wie geschaffen dafür diverse Internetnutzer auszunehmen.

Stellen wir uns einen T-Shirt Verkäufer (AFP) vor, der seine Null-Acht-Fünfzehn T-Shirts, die ihm im Einkauf aus China 3 € je Stück gekostet haben, an einem Verkaufsstand für je 300,00 € das Stück anpreist. Kein normaler Mensch würde ein solches T-Shirt kaufen. Womöglich gäbe es aber einen Menschen, der sich ein solches T-Shirt einsteckt, da kein Verkäufer zu sehen ist und er der naheliegenden Annahme ist, die T-Shirts lägen zur kostenlosen Mitnahme aus. In diesem Moment kommt ein Ladenaufpasser (Dr. Röhnelt - KSP) aus dem Hinterraum des Laden gerannt, wo er seit Monaten eigens zu diesem Zweck auf der Lauer liegt und fordert von der das T-Shirt mitnehmenden Person einen "Schadensersatz" von 300,00 €. Dies wäre in der Tat ein seltsames Geschäftsmodell, nahe der Grenze zur Kriminalität, aber wie der hier strittige Fall zeigt, keine Phantasie, sondern deutsche Realität. Gefragt, warum denn der Schadensersatz 300,00 € betragen soll, statt 3,00 € wie es dem tatsächlichen Einkaufspreis entsprechen würde, trägt der Ladenaufpasser (KSP) vor, dies wäre nun mal der Preis, wie ihn der Ladenbesitzer für richtig halte und es wäre ja schließlich dem Ladenbesitzer überlassen, in welcher Höhe er den Preis festsetzt, man hätte auch 3.000 € oder gar 30.000 € für das T-Shirt fordern können, doch man wolle sich von seiner humanen Seite zeigen (und das wahre Gesicht des raffgierigen Kapitalisten nicht allzu sehr herausstellen).

 

 

Schluss

Wie es sich für einen Streit über die Zulässigkeit von Zitaten und die Frage Demokratie oder Kapitalstaat gehört, soll hier mit einem Zitat von Karl Marx abgeschlossen werden:

 

>"Im 24. Kapitel von Band I des "Kapital" schreibt Karl Marx am Ende des sechsten Abschnitts "Genesis des industriellen Kapitalisten" - zum siebenten über die "Geschichtliche Tendenz der kapitalistischen Akkumulation" übergehend - den Satz:

 

"Wenn das Geld, nach Augier, mit natürlichen Blutflecken auf einer Backe zur Welt kommt (Du Credit Public, Paris 1842), so das Kapital von Kopf bis Fuß, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend!"

 

Dieser Feststellung fügt er aus der Zeitschrift Quarterly Reviewer aus einem Artikel von P.J. Dunning über Trade Unions die folgende Fußnote hinzu: "Kapital flieht Tumult und Streit und ist ängstlicher Natur. Das ist sehr wahr, aber doch nicht die ganze Wahrheit. Das Kapital hat einen Horror vor Abwesenheit von Profit, oder sehr kleinem Profit, wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens. Wenn Tumult und Streit Profit bringen, wird es sie beide encouragieren. Beweis: Schmuggel und Sklavenhandel."<

Klaus Höpcke, junge Welt, 19.3.2001

 

 

 

Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Mein Schreiben an das Amtsgericht Charlottenburg vom 22.10.2012

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 9028-... 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

 

„[Da] … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“

17. April 1521 Luther vor dem Reichstag zu Worms

zitiert nach Martin Treu: Martin Luther in Wittenberg. Ein biografischer Rundgang; Hrsg.: Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt; 2. Auflage. 2006; S. 9, S. 49 ff.

 

 

22.10.2012

Sehr geehrte Richterin von Dufving,

würde Martin Luther heute noch leben, so würde vielleicht auch er, so wie die Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa der Versuchung erliegen, für Worte Geld zu verlangen und zu diesem Zweck seine Seele an die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verkaufen. Nun ist Luther schon bald 500 Jahre tot und kann von der KSP zum Glück nicht als weitere Transmission der in Hamburg aufgestellten Gelddruckmaschine benutzt werden.

Der Unterzeichnende hat nicht die Absicht, der KSP und deren Auftraggebern für den Betrieb einer Gelddruckmaschine als Schmier- und Gleitmittel zur Verfügung zu stehen. Für einen Vergleich steht der Unterzeichnende daher nicht zur Verfügung.

In einem vorherigen von der KSP namens der zwischenzeitlich insolvent geworden Nachrichtenagentur dapd angezettelten Verfahren hat der Unterzeichner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Über die eingereichte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Siehe Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.08.2012 in der Anlage.

 

 

Widerstand und Zivilcourage tut Not

Widerstand und Zivilcourage tut Not, heute wie gestern. Zum Glück gibt es immer wieder Menschen, die dies getan haben, sei es die Bürgerrechtlerin Rosa Parks, die sich 1955 in den USA dem Ansinnen widersetzte, als Mensch zweiter Klasse behandelt zu werden oder seien es 20 engagierte Richter/innen und Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, denen im Jahr 1988 der Frieden wichtiger war, als eine billige Karriere oder ein unpolitisches Ausharren im Justizapparat.

 

Richter vor Gericht

Pershing-Blockade

Warum der Prozeß platzte

Von Hanno Kühnert

Schwäbisch Gmünd

Was sind Sie von Beruf?“ fragte der Vorsitzende Werner Offenloch den Angeklagten Eckart Rottka. „Richter“, antwortete dieser „In welcher Dienststellung?“ wollte Offenloch weiter wissen. „In der gleichen, in der Sie sind“, gab Rottka zur Antwort. Dieser denkwürdige Dialog fand am Donnerstag vergangener Woche im Saal 11 des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd statt, dem größten Raum dieses kleinen Provinz-Gerichts, das mit sieben Richtern besetzt ist. Vor dem Richter Dr. Werner Offenloch saßen neuartige Angeklagte – drei seiner Kollegen: Die 38jährige Ulmer Amtsrichterin Imme Storsberg, der Richter Eckart Rottka, 53, aus Berlin und schließlich der 36jährige Richter am Amtsgericht Rinteln, Christian Rost. Dazu noch ein nichtrichterlicher Angeklagter, der 48jährige Konfliktforscher Wolfgang Sternstein.

Die Richter unter den Angeklagten hatten am 12. Januar dieses Jahres an jener Sitzdemonstration von 20 Richterinnen, Richtern und Staatsanwälten der Friedensbewegung vor dem Raketendepot von Mutlangen teilgenommen, die in der Republik großen Widerhall fand und laute Schelte, etwa auch vom Bundeskanzler, hervorrief. Darüber geriet das Ziel der richterlichen Aktion, auf die ihrer Meinung nach rechtswidrige Ansammlung von Massenvernichtungswaffen aufmerksam zu machen, fast aus dem öffentlichen Bewußtsein. Die Richter hatten sich – nach anderthalb Jahren skrupulöser Überlegungen und Diskussionen – zwei Stunden lang vor das Depot gesetzt und amerikanische Lastwagen am Durchfahren gehindert, eine Tat, deretwegen schon zahlreiche juristische Laien vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zu immer ähnlichen Strafen wegen verwerflicher Nötigung verurteilt worden waren.

Nun standen sie also selbst vorm Richter. Und vier Richterinnen und Richter, dazu ein erfahrener Strafverteidiger, nahmen ihre Prozeßrechte wahr. Es war der zweite Blockade-Prozeß gegen Richter, der erste gegen die Gruppe der zwanzig Mutlangen-Richter, und es wurde eine bemerkenswerte und bewegende Hauptverhandlung.

Denn die angeklagten Richter, unter ihnen ein Strafrichter, hatten vor, sich zu wehren. Sie wollten sich von diesem Vorsitzenden nicht in die Rolle des unbemittelten, laienhaften Angeklagten drängen lassen. Sie wollten klarmachen, daß sie ihr Handeln für rechtens halten, nicht aber die Urteilspraxis des Richters Offenloch und der Mehrheit ihrer Juristenkollegen. Sie wollten sich mit all ihrer richterlichen Erfahrung verteidigen und selbst den von vornherein als aussichtslos erachteten Prozeß des Richters Offenloch gegen sie umwenden.

So hatte Werner Offenloch zwar die prozessuale Macht des Vorsitzenden Richters, aber schon nach wenigen Minuten dieser Hauptverhandlung geriet er in die Rolle des Angeklagten. Der freundlich aussehende, fast sanft wirkende Vorsitzende verlor in der Hauptverhandlung zunehmend zuerst die Gelassenheit, dann den Überblick, dann die Contenance. Am Ende stand eine nur allzu plausible Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Offenloch vertagte die Hauptverhandlung und ließ damit den Prozeß platzen.

...

Doch als die Angeklagten in der Mittagspause erfuhren, daß Offenloch in einem früheren Ver-fahren gegen Sitzblockierer gesagt hatte, die „immer häufigeren Freisprüche in Blockadeverfahren“ seien „betrüblich und bedauerlich“, platzte den angeklagten Richtern der Kragen – das war ihnen, bei allem Verständnis für den anders denkenden Kollegen Offenloch, doch zu viel an emotionaler Voreingenommenheit: Frau Storsberg lehnte ihn wegen Befangenheit ab. Offenloch hielt seinen exzentrischen Ausspruch „sogar für wahrscheinlich“, und da kein Richter mehr im Gericht zu sein schien, der darüber befinden konnte, war die Hauptverhandlung plötzlich zu Ende.

17.07.1988

http://www.zeit.de/1987/30/richter-vor-gericht

 

 

Text auf Grund der in Deutschland staatlich verordneten Einschränkung der Zitatfreiheit hier im Internetauftritt gekürzt.

 

 

Darf ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland den vorstehenden Text über das couragierte Verhalten von 20 Richter/innen und Staatsanwälte als Großzitat frei benutzen? Wenn es nach der AFP und der KSP ginge, sicher nicht. Dabei ist klar, würde man den Text in der Absicht kürzen daraus ein Kleinzitat zu "erzeugen", ginge der Gesamtzusammenhang verloren, grad so wie man einem Menschen nicht ohne Verlust des Gesamtzusammenhangs die Beine abhacken kann, um ihn platzsparender im Flugzeug transportieren zu können.

Leben wir in einer Demokratie in der der Mensch und seine Entfaltung im Mittelpunkt steht oder in einem Kapitalstaat der von Hamburg aus gesteuert wird?

 

 

KSP-Rechtsanwalt Röhnelt - schlimmer gehts immer

 

"In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftigte dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit aufzusteigen"

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

Folgt man dem Grundgedanken des Peter Prinzips, so rückt jeder Beschäftigte in einer Hierarchie bis zur Stufe seiner Unfähigkeit herauf und verharrt dort. Womöglich ist dies auch mit dem Dichterjuristen und Rechtsanwalt Röhnelt passiert. Nach einer hoffnungsvoll stimmenden Dissertation mit dem Titel "Timm Kröger. Leben und Werk" ist er nun ganz tief bei der KSP in Hamburg gelandet und vergeudet seine Lebenszeit damit, andere Leute zu verfolgen und ihnen das Leben schwer zu machen.

Rechtsanwalt Röhnelt hat offenbar den Unterschied zwischen einer Honorarempfehlung, wie sie der Deutsche Journalistenverband gibt und dem Wesen einer Lizenz nicht begriffen. Und so schüttelt er zur Begründung seiner "Schadensersatzforderung" zusammen, was nicht zusammengehört, eine Honorarempfehlung des Deutschen Journalistenverbandes und die im Internet ausgepreisten Lizenzgebühren für Nutzungsrechte an Textinhalten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - http://www.faz-rechte.de/preistabelle-faz-texte.htm. Dass Rechtsanwalt Röhnelt keine öffentlichen Auspreisung von Agenturmeldungen der AFP benennt, ist im übrigen ein anwaltliches Armutszeugnis oder auch schlichtes Agenturversagen und sollte mit 100 mal lautes Aufsagen des Wortes "Armutszeugnis" bestraft werden.

 

Wie kommt man nun bei der KSP und den hinter ihr agierenden Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa auf die abenteuerlich anmutenden Preisausschilderungen von aktuell 150, 250 oder 350 € für einfache Nachrichtenmeldungen?

 

< 750 Zeichen je Text EUR 150,00

> 750 Zeichen je Text EUR 250,00

> 2000 Zeichen je Text EUR 350,00

 

Die KSP-Anwälte tragen dazu in ihren "Schadensersatzforderungen" an die von ihnen Verfolgten gebetsmühlenartig vor:

 

"Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. Auf der Basis einer Lizenzanalogie kann dasjenige verlangt werden, was zwischen Ihnen und unserer Mandantin bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Textes als Lizenzgebühr verlangt worden wäre. Für die von Ihnen genutzten Texte ist auf Basis der Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes (www.djv.de) eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen, die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin berechnen sich wie folgt:

..."

Rechtsanwalt Dr. Richter, Schreiben an Peter Thiel vom 01.11.2010

 

 

Rechtsanwalt Dr. Richter und die anderen KSP-Anwälte, die diese Standardargumentation verwenden, haben sichtlich Mühe mit der Logik. Die Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Marktwert eines Textes, grad so wie der Lohn den eine Näherin in China für das Nähen eines Hemdes erhält, in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Preis steht, der in einem Kaufhaus in Deutschland für das Hemd verlangt wird. Hier steigt der Preis von China bis auf den Verkaufstisch in Deutschland. Und umgekehrt fallen in anderen Konstellationen die Preise. Dem Sänger, der in den USA einen Hit produziert, sind dafür womöglich 10.000 € Kosten entstanden. Er verkauft den Hit 100.000 mal zu je 5 €. Der Endpreis seines Hits kostet dem Verbraucher also ein zwanzigtausendstel dessen, was dem Sänger die Produktion gekostet hat. Bedenkt man, dass die tagesaktuellen Texte der Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa am Tag des Erscheinens bereits ein vielfaches der Kosten eingespielt haben, die der zuarbeitende Journalist dafür erhalten hat, wird klar, dass eine Orientierung an den Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes völliger Unsinn ist und nur der Bereicherung von AFP, dapd, dpa und KSP dienen soll.

Eine Honorarempfehlung gibt darüber Auskunft, welches standardisierte Honorar ein Journalist für einen bestimmten Text bekommen soll. Also analog wie etwa ein Opernsänger für seine Mitwirkung an einer Oper ein Honorar erhält. Das Honorar des Opernsängers, nehmen wir etwa ein Honorar von 400,00 € für die Teilnahme an einer dreistündigen Aufführung, ist aber nicht identisch mit dem Preis einer Eintrittskarte für die Oper, die z.B. 60,00 € kostet.

Noch deutlicher wird der Unterschied bei einem Kinofilm. Erhält dort ein bekannter Schauspieler für einen Drehtag 4.000 €, so zahlt der Kinobesucher natürlich nicht 4.000 €, sondern der Preis der Kinokarte wird etwa 8 € kosten, womit der einzelne Kinobesucher aber nicht nur anteilig den Einsatz dieses einen Schauspielers bezahlt, sondern den Einsatz des gesamten Filmteams samt zugehöriger Produktionslogistik. Der Film mag eine Millionen Euro gekostet haben, die Kinokarte müsste nach der 1:1 Logik von KSP-Rechtsanwalt Röhnelt dann ebenfalls eine Millionen Euro kosten.

Der Preis einer Kinokarte auf dem freien Markt geht tendenziell auf den niedrigsten Wert, den die Kunden bereit sind, für dieses Produkt zu bezahlen. Wäre dies anders und würde man Kinokarten zu 300 oder 3.000 € anbieten, kein Mensch würde ins Kino gehen, die Kinos und auch die Filmhersteller würden pleite gehen. Überteuerte Waren sind Ladenhüter, die auf dem freien Markt keiner freiwillig kauft. Für die Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa sowie die sie flankierende KSP ist der Verkauf von Ladenhütern - also von überteuerten Waren - offenbar Programm.

Wie ermittelt man nun den Marktwert eines Produktes wie sie eine Nachrichtenmeldung darstellt. Jeden Tag gibt es Tausende von Nachrichten, die meisten ohne jeglichen Marktwert. Schon morgen sind sie vergessen, keiner würde auch nur einen Cent dafür bezahlen. Um im Einzelfall einen Marktwert zu ermitteln, müsste es einen funktionierenden Markt geben, der sich durch Anbieterpluralität und Wettbewerb auszeichnet. Dies ist bei dem über die KSP betriebenen Geldeintreibungsprogramm der Nachrichtenagenturen AFP, dpa und dapd (die sich erfreulicherweise in Insolvenz befindet) ganz sicher nicht der Fall. Und so sind denn auch die von der KSP namens AFP, dapd und dpa geforderten Gebühren von 150, 250 oder 350 € reine Phantasiepreise, wie geschaffen dafür diverse Internetnutzer auszunehmen.

Stellen wir uns einen T-Shirt Verkäufer (AFP) vor, der seine Null-Acht-Fünfzehn T-Shirts, die ihm im Einkauf aus China 3 € je Stück gekostet haben, an einem Verkaufsstand für je 300,00 € das Stück anpreist. Kein normaler Mensch würde ein solches T-Shirt kaufen. Womöglich gäbe es aber einen Menschen, der sich ein solches T-Shirt einsteckt, da kein Verkäufer zu sehen ist und er der naheliegenden Annahme ist, die T-Shirts lägen zur kostenlosen Mitnahme aus. In diesem Moment kommt ein Ladenaufpasser (Dr. Röhnelt - KSP) aus dem Hinterraum des Laden gerannt, wo er seit Monaten eigens zu diesem Zweck auf der Lauer liegt und fordert von der das T-Shirt mitnehmenden Person einen "Schadensersatz" von 300,00 €. Dies wäre in der Tat ein seltsames Geschäftsmodell, nahe der Grenze zur Kriminalität, aber wie der hier strittige Fall zeigt, keine Phantasie, sondern deutsche Realität. Gefragt, warum denn der Schadensersatz 300,00 € betragen soll, statt 3,00 € wie es dem tatsächlichen Einkaufspreis entsprechen würde, trägt der Ladenaufpasser (KSP) vor, dies wäre nun mal der Preis, wie ihn der Ladenbesitzer für richtig halte und es wäre ja schließlich dem Ladenbesitzer überlassen, in welcher Höhe er den Preis festsetzt, man hätte auch 3.000 € oder gar 30.000 € für das T-Shirt fordern können, doch man wolle sich von seiner humanen Seite zeigen (und das wahre Gesicht des raffgierigen Kapitalisten nicht allzu sehr herausstellen).

 

 

Schluss

Wie es sich für einen Streit über die Zulässigkeit von Zitaten und die Frage Demokratie oder Kapitalstaat gehört, soll hier mit einem Zitat von Karl Marx abgeschlossen werden:

 

>"Im 24. Kapitel von Band I des "Kapital" schreibt Karl Marx am Ende des sechsten Abschnitts "Genesis des industriellen Kapitalisten" - zum siebenten über die "Geschichtliche Tendenz der kapitalistischen Akkumulation" übergehend - den Satz:

 

"Wenn das Geld, nach Augier, mit natürlichen Blutflecken auf einer Backe zur Welt kommt (Du Credit Public, Paris 1842), so das Kapital von Kopf bis Fuß, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend!"

 

Dieser Feststellung fügt er aus der Zeitschrift Quarterly Reviewer aus einem Artikel von P.J. Dunning über Trade Unions die folgende Fußnote hinzu: "Kapital flieht Tumult und Streit und ist ängstlicher Natur. Das ist sehr wahr, aber doch nicht die ganze Wahrheit. Das Kapital hat einen Horror vor Abwesenheit von Profit, oder sehr kleinem Profit, wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens. Wenn Tumult und Streit Profit bringen, wird es sie beide encouragieren. Beweis: Schmuggel und Sklavenhandel."<

Klaus Höpcke, junge Welt, 19.3.2001

 

 

 

Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

Mein Schreiben an das Amtsgericht Charlottenburg vom 08.11.2012

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 9028-3253

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

 

»Glücklich das Land, das keinen Helden braucht.«

Bertolt Brecht

 

 

08.11.2012

Sehr geehrte Frau von Dufving,

die Inhaberschaft der Rechte an den drei streitgegenständlichen Texten konnte die AFP, vertreten durch KSP-Rechtsanwalt Dr. Röhnelt auch im Anhörungstermin vom 25.10.2012 nicht belegen. Von daher wird seitens des Beklagten eine Klageberechtigung der AFP weiterhin bestritten.

Dem Protokoll der Anhörung vom 25.10.2012 lässt sich entnehmen, dass das Gericht die Forderungen der AFP bezüglich der Agenturmeldungen "Fluglotse" und "Ex-General" als unbegründet ansieht, da beide Texte als zulässige Zitate im Sinne von § 51 UrhG zu werten seien. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bezüglich der Agenturmeldung über "Rosa Parks" weist das Gericht den Beklagten darauf hin, dass aus dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich wäre, "inwieweit das Zitieren des Artikels über Rosa Parks den Anforderungen des §51 UrhG genügt".

Der Beklagte hat bereits vorgetragen, dass die Einbindung der Agenturmeldung über "Rosa Parks" in den Internetauftritt www.system.familie.de aus zwei Gründen zulässig ist. Zum einen, weil es sich bei der Agenturmeldung zwar um einen gehaltvollen Text handelt - sonst hätte sie der Beklagte auch nicht als persönliches Bekenntnis auf seine Internetseite gestellt - nicht aber um ein Werk.

Ein Werk zeichnet sich durch eine außergewöhnlich hohe Schöpfungshöhe aus, so wie etwa "Faust. Eine Tragödie" von Johann Wolfgang Goethe. Den Begriff des Werkes, so wie aus Gründen eines leicht geglaubten Profites von der KSP inflationär über sämtliche Texte zu gießen, die gestern und heute das Licht der Welt erblicken, ist vermessen und schadet unserer Gesellschaft in erheblichem Maß. So wird man das von dem "Dichterjuristen" und KSP-Anwalt Tobias Röhnelt im Jahr 2009 unter dem Titel "Timm Kröger. Leben und Werk" veröffentlichte Büchlein ganz sicher nicht als Werk verstehen dürfen, sondern als Fleißarbeit, die es immerhin zu einem Achtungserfolg der Aufnahme in die "Rechtshistorische Reihe" des Verlages Peter Lang geschafft hat. Auch das vermeintliche Werk des "Dichterjuristen" Timm Kröger, erweist sich bei näherem Beschau als Heimatdichterei, die ihr bescheidenes Publikum haben mag, aber den Begriff eines Werkes ganz sicher nicht in Anspruch nehmen kann.

So kann es nicht verwundern, wenn man Geschichten des Timm Kröger auf Amazon gratis hinterher geworfen bekommt.

 

Dem unbekannten Gott [Kindle Edition]

Timm Kröger (Autor)

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Wenn der Text über Rosa Parks aber kein Werk ist, so muss auch nicht darüber nachgedacht werden, ob dieser Text zitiert werden darf, denn Texte die keine Werke sind, stehen der Allgemeinheit erlaubnisfrei zur freien Verfügung

Im übrigen wäre der Text über Rosa auch dann zitierbar, wenn er ein Werk wäre, wenn dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

 

Der besondere Zweck des §51 UrHG liegt im Fall des Beklagten selbstredend vor. Um diesen zu erfassten, muss man jedoch den unter www.system-familie.de von Peter Thiel gestalteten umfänglichen Internetauftritt verstehen. Dies ist der Klägerseite wohl nicht gelungen, sonst hätte sie Einsicht vor Profitinteresse rangieren lassen.

Der besondere Zweck der Zitierung des Textes über Rosa Parks, liegt in der Absicht, den Besucher der Internetseite mit den Identifizierungen des Autors Peter Thiel mit einer Frau wie Rosa Parks bekannt zu machen. Eine Frau wie Rosa Parks, die sich wie Martin Luther mutig der "dunklen Seite der Macht" ihrer Zeit entgegenstellt, das sind die Menschen, die wir auch heute noch brauchen, wollen wir nicht - kaum merklich - Schritt für Schritt wieder in den Zustand der Barbarei gelangen, von dem Bert Brecht schrieb:

 

 

„Ihr aber lernet, wie man sieht, statt stiert. […] Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch.“

Der aufhaltsame Aufstieg des Arturo Ui, Bertolt Brecht, 1941

 

 

Dies in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, war die Absicht des Beklagten, der sich so unter dem Schutz von Artikel 18 Grundgesetz gestellt sieht.

 

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Ar-tikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html

 

 

Für dieses grundgesetzlich geschützte Recht wie seitens der AFP / KSP geschehen, eine Gebühr von 300,00 € zuzüglich Rechtsanwalts- und anderer Kosten in Rechnung zu stellen, grenzt wohl schon an Wegelagerei.

 

Zum Abschluss sei noch einmal auf die Abenteuerlichkeit der finanziellen Forderung der AFP / KSP verwiesen. Üblicherweise erhalten Journalisten für das Verfassen von Agenturmeldungen wie den drei streitgegenständlichen Texten Beträge von unter 100 €, wie dem Beklagten auf eine Anfrage ein befreundeter Journalist mitteilte:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Sonntag, 9. September 2012 14:42

An:

Betreff: Re: Honorare 2012

Hallo Peter,

ich bin da ganz offen: ich finde es schlecht bezahlt. ich mache solche artikel nur, weil es den vorteil hat, dass ich sie auch von zuhause aus schreiben kann - und weil ich da gezielter aussuchen kann, über dinge zu schreiben die ich spannend finde. was mir 2 stunden (hin und rückfahrt insgesamt) nach münchen spart. dennoch fahre ich oft zu ... nach München als Hauptbrötchengeber, da es besser bezahlt ist. Für einen Artikel für die ... bekommt man wenn man Glück hat maximal 40 Euro.

...

Bis bald und

Beste Grüße,

 

 

 

Auf Anfrage bei der TAZ zu einem in der TAZ erschienenden Text unter dem Titel "Nach Insolvenz von dapd. Hört die Signale, freie Journalisten!", wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass man dort für diesen Text mit 3.865 Zeichen (mit Leerzeichen) 126 € Lizenzgebühr verlangen würde (Text und Mailverkehr siehe Anlage 2 und 3).

Der Text über Rosa Parks mit 3041 Zeichen (533 Wörtern), würde dann im Wege der Lizenzanalogie 101,49 € kosten, nicht aber wie von der KSP anmaßend vorgetragen 300,00 €.

Schließlich bleibt noch der Hinweis, dass die Kosten der Rechtsverfolgung der AFP durch die von ihr beauftragte KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht erforderlich war: Wie sich auch der Beklagte selbst vertritt, kann einem großen Unternehmen wie der AFP zugemutet werden, geltend gemachte Ansprüche selbst vorzutragen, anstatt in vermutlich preistreiberischer und einschüchternder Absicht eine Rechtsanwaltskanzlei damit zu beauftragen. Siehe hierzu auch den folgenden Vortrag von Rechtsanwalt Jens Ferner:

 

Aktuelles zu “Abmahnungen” der KSP Rechtsanwälte namens DPA

18. Oktober 2012

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Google+ & XING)

Artikel-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=8391

...

Auch der Ersatz der Anwaltskosten wird von mir zunehmend kritisch gesehen, je mehr Anschreiben mir vorliegen: Zum einen fordert man eine 1,5 Gebühr. Da die 2-Seitigen Anschreiben alle sehr ähnlich gehalten sind und wohl nur betroffene URL und Summen ausgetauscht werden, erscheint mir doch wenn, dann eher einer 1,0 Gebühr angemessen. Daneben frage ich mich aber, ob die anwaltlichen Kosten überhaupt zu erstatten sind: Zwar kann bei deliktischen Forderungen die Übernahme anwaltlicher Kosten im Zuge des Schadensersatzes geschuldet sein, aber nur wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war. Wenn man sich die Schreiben in einer Gesamtschau ansieht, die ohne Forderung einer Unterlassungserklärung und ernsthafte juristische Ausführungen auskommen, hätten die Schreiben auch problemlos direkt von der dpa verschickt werden können. Dass das im Alltag auch bei solchen Forderungen geht, zeigen Unternehmen wie Gettyimages oder die zahlreichen Fotografen, deren selbst ausgesprochene Abmahnungen ich hier zahlreich bearbeite.

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/abmahnungen-ksp-dpa-urheberrecht-rechtsanwalt/

 

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

Anlagen

 

Anlage 1

Sie wollte immer frei sein

Rosa Parks, die Pionierin der schwarzen amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, ist im Alter von 92 Jahren gestorben

...

 

Gekürzt - Peter Thiel

 

 

 

 

Anlage 2

 

05.10.2012

Nach Insolvenz von dapd

Hört die Signale, freie Journalisten!

Der Niedergang der Nachrichtenagentur dapd sollte für jeden Freiberufler im Journalismus eine letzte Warnung sein. ...

 

Gekürzt - Peter Thiel

 

 

 

Anlage 3

 

lizenzen@taz....

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich würde gerne die Lizenz zur Nutzung dieses Artikels auf meiner

Internetseite www.peterthiel.de erwerben.

 

Ich bitte um Zusendung der Preisliste.

 

 

Beste Grüße

 

 

Peter Thiel

 

  

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Lizenzen ...

 

 

Gekürzt - Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Es kreißte der Berg - und gebar eine Maus.

Rechtsanwalt Tobias Röhnelt holt zum juristischen Überschlag aus.

 

Seite 1

 

 

" ...trägt die Klägerin abschließend wie folgt vor: 

Zunächst wird beklagte Partei aufgrund der im Schriftsatz vom 22.10.2012 enthaltenen Ausführungen nochmals an das Sachlichkeitsgebot erinnert. Das Gericht möge auf dessen Einhaltung hinwirken. ..."

 

 

 

Seite 2

 

Seite 3

 

Seite 4

 

Seite 5

 

Seite 6

 

Seite 7

 

 

 

Erwiderungsschreiben von Peter Thiel auf den Vortrag von Rechtsanwalt Tobias Röhnelt 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

 

vorab per Fax an: 9028-3253

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

 

"Wie kann man die Sterne besitzen"?

"Wem gehören Sie?" erwiderte mürrisch der Geschäftsmann.

"Ich weiß nicht. Niemandem."

"Dann gehören Sie mir, ich habe als erster dran gedacht."

"Das genügt?"

"Gewiß. Wenn Du einen Diamanten findest, der niemandem gehört, dann ist er dein. Wenn du eine Insel findest, die niemandem gehört, so ist sie dein. Wenn du als erster einen Einfall hast und du lässt ihn patentieren, so ist er dein. Und ich, ich besitze die Sterne, da niemand vor mir daran gedacht hat, sie zu besitzen."

"Das ist wahr", sagte der kleine Prinz. "Und was machst du damit?"

"Ich verwalte sie. Ich zähle sie und zähle sie wieder", sagte der Geschäftsmann. "Das ist nicht leicht. Aber ich bin ein ernsthafter Mann."

Antoine De Saint-Exupery: "Der Kleine Prinz", Verlag Volk und Welt, 1989, 11. Auflage, S. 46

 

 

 

26.11.2012

Sehr geehrte Frau von Dufving,

zum Schriftsatz von Herrn Röhnelt vom 18.11.2012 äußere ich mich wie folgt.

I. Herr Röhnelt schreibt in seinem Schriftsatz vom 18.11.2012:

 

" ...trägt die Klägerin abschließend wie folgt vor:

Zunächst wird beklagte Partei aufgrund der im Schriftsatz vom 22.10.2012 enthaltenen Ausführungen nochmals an das Sachlichkeitsgebot erinnert. Das Gericht möge auf dessen Einhaltung hinwirken. ..."

 

Der Vortrag des Herrn Röhnelt: "Zunächst wird die beklagte Partei aufgrund der im Schriftsatz vom 22.10.2012 enthaltenen Ausführungen nochmals an das Sachlichkeitsgebot erinnert.", erinnert den Unterzeichnenden angesichts der Aktivitäten der KSP zur Verfolgung von Webseitenbetreibern, Bloggern und Kreativschaffenden im Internet an den Satz von Bertolt Brecht.

 

"Was ist ein Dietrich gegen eine Aktie? Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank? Was ist die Ermordung eines Mannes gegen die Anstellung eines Mannes?" - Die Dreigroschenoper (Druckfassung 1931), III, 9 (Mac). In: Ausgewählte Werke in sechs Bänden. Erster Band: Stücke 1. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag, 1997. S. 267[1]

http://de.wikiquote.org/wiki/Bertolt_Brecht#Zitate_mit_Quellenangabe

 

 

Wenn nun Herr Röhnelt, grad wie ein kleiner Junge, der zu seiner Mama läuft: "Mama, die bösen Jungs wollen mich hauen", das Gericht um Ersatzmutterschaft bittet, dann zeigt das, dass er den Anwaltsberuf wohl etwas unterschätzt hat. Hier kann man nicht immer nur austeilen und abkassieren, wie das die KSP in Hamburg mit einer Vielzahl von Internetseitenbetreibern ungeniert betreibt, man muss auch einmal einstecken. Das Leben ist kein Wunschkonzert.

Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein.

Im übrigen darf sich Herr Röhnelt daran erinnern, dass wir nicht in Nordkorea oder im Iran leben, wo es den Mächtigen gestattet ist, Kritiker mundtot zu machen.

 

 

Keine Schmähkritik, nur gemein

„taz“ darf Thilo Sarrazin als „alte Hure“ bezeichnen

Freitag, 14.09.2012, 17:48

Thilo Sarrazin sei „wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar“. Gegen diese Wortwahl der Berliner „tageszeitung“ zog der umstrittene Buchautor vor Gericht – und kassierte eine Niederlage.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss einen Antrag Sarrazins zurück, mit dem dieser der Zeitung eine Äußerung über ihn verbieten lassen wollte. (Az. 16 W 36/12)

...

http://www.focus.de/kultur/medien/keine-schmaehkritik-nur-gemein-taz-darf-thilo-sarrazin-als-alte-hure-bezeichnen_aid_819926.html

 

 

 

II. Herr Röhnelt wiederholt sich in seinem 7-seitigen Vortrag, substantieller Vortrag kann seitens des Unterzeichnenden nicht erkannt werden. Statt dessen präsentiert Herr Röhnelt eine Vielzahl an diversen nicht näher beschriebenen Gerichtsentscheidungen, grad so, als ob viel Feuerwerk in der Lage wäre, ein Gelände dauerhaft zu beleuchten. Womöglich feiert Herr Röhnelt damit aber auch nur seinen frisch erworbenen "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" und will dem Gericht zeigen wie klug er ist. Doch wie heißt es so schön bei Goethe:

 

Faust:

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum –

 

 

 

III. Problematisch wird es, indem Herr Röhnelt dem Gericht eine selektive Sicht auf das Urheberrecht präsentiert und dabei die grundlegende Bestimmung in §51 UrhG einer grundsätzlich in alle Richtungen offenen Zitierfreiheit verschweigt und statt dessen suggeriert, eine Zitatfreiheit bestünde nur bei Zitierungen in wissenschaftlichen Werken (vgl. Röhnelt, S. 2). Zur Belehrung für Herrn Röhnelt sei daher §51 UrHG hier noch einmal vollständig zitiert:

 

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

 

 

Der Gesetzgeber hat - wie schon in meinen vorherigen Schriftsätzen angemerkt - in den Sätzen 1 bis 3 keine abschließende, sondern eine beispielhafte und damit in alle Richtungen offene Aufzählung der Zitiermöglichkeit angeführt.

Im übrigen ist der Vortrag des Herrn Röhnelt:

 

"Ein selbstständiges wissenschaftliches Werk des Beklagten liegt bereits nicht vor" (S. 2)

 

unzutreffend. Selbstverständlich handelt es sich beim Werk des Beklagten um ein wissenschaftliches Werk, so wie Herr Röhnelt für sein Büchlein

 

Timm Kröger: Leben und Werk

Taschenbuch: 196 Seiten, Verlag: Lang, Peter Frankfurt; Auflage: 1., Aufl. (30. Januar 2009)

 

sicher geltend machen wird, es handle sich um ein wissenschaftliches Werk und nicht um eine Sammlung von belangloser Anekdoten aus dem Leben des "Dichterjuristen" Timm Kröger, für das Herr Röhnelt anscheinend sogar einen Doktortitel verliehen bekam. Dass sich dieses Büchlein in weiten Teilen durch das Aufzählen von Lebensstationen des "Dichterjuristen" Timm Kröger erschöpft, könnte freilich nahe legen, dass es sich weniger um ein wissenschaftliches Werk, sondern vielmehr um ein literarisches Werk handelt, wenngleich es sicher nicht so bedeutend ist, eine zweite Auflage zu erfahren.

 

 

IV. Die von der Klägerseite geltend gemachte "Schadensersatzforderung" in Höhe von 300,00 € für einfache Nachrichtentexte ist in ihrer Höhe völlig unangemessen und zeigen möglicherweise sogar eine Tendenz zum Wucher.

 

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html

 

 

 

Vergleiche hierzu auch die einschränkende Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg:

 

15 Euro Schadensersatz für das Anbieten eines Musiktitels in Internet-Tauschbörse

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 701/09

Entscheidung vom 8. Oktober 2010

In dem Rechtsstreit (...)

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …. aufgrund der bis zum 6. August 2010 eingereichten Schriftsätze

für Recht:

I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

...

 

 

Im Volltext unten in der Anlage.

 

 

Normalerweise bestimmt sich der Preis einer Ware nach Angebot und Nachfrage, nicht aber danach, was ein Produkt ursprünglich gekostet hat. Betragen beispielsweise die Produktionskosten eines Spielfilmes 1.000.000 €, dann zahlt der Kinobesitzer, der eine Kopie des Filmes in der Öffentlichkeit zeigt aber nicht 1.000.000 € an den Hersteller, sondern möglicherweise 1.000 €. Das wäre dann ein Tausendstel des Ursprungpreises. Auf den hier vorliegenden Fall einer "Schadensersatzforderung" der AFP in Höhe von 300,00 € angewendet, würde der angemessene "Schadensersatz" 0,30 € betragen.

Da die AFP ihre Produkte nicht offen anbietet - es existiert keine öffentlich zugängliche Verkaufsplattform auf der man Auspreisungen sehen kann - muss bei der gerichtlichen Bestimmung eines "Preises" von der Angemessenheit ausgegangen werden.

300,00 € "Schadensersatz" für einfache Nachrichtentext sind ganz sicher völlig überhöht.

Großzügiger Weise würde der Beklagte um des lieben Frieden willen einer mehr als großzügigen "Schadensersatzforderung" von 3,00 € je Nachrichtentext zustimmen, eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Forderung ist damit aber nicht verbunden.

 

 

V. Inzwischen pfeifen es die Spatzen vom Dach, das antiquierte deutsche Urheberrecht ist mit der modernen Wissens- und Informationsgesellschaft inkompatibel und lädt auf Profiterzielung orientierte Rechtsanwaltskanzleien wie die KSP in Hamburg dazu ein, leichtes Geld mit der Verängstigung und Verfolgung von Internetnutzern, Webseitenbetreiber, Bloggern und Kreativschaffenden zu verdienen. Die moderne Informations- und Wissensgesellschaft wird sich auf Dauer durch solche Aktivitäten nicht verhindern lassen.

 

Vor dem Tor

Vom Eise befreit sind Strom und Bäche

Durch des Frühlings holden, belebenden Blick,

Im Tale grünet Hoffnungsglück;

Der alte Winter, in seiner Schwäche,

Zog sich in rauhe Berge zurück.

Von dort her sendet er, fliehend, nur

Ohnmächtige Schauer körnigen Eises

In Streifen über die grünende Flur.

Aber die Sonne duldet kein Weißes,

Überall regt sich Bildung und Streben,

Alles will sie mit Farben beleben;

...

Zufrieden jauchzet groß und klein:

Hier bin ich Mensch, hier darf ichs sein!

 

(Johann Wolfgang von Goethe, Faust I)

 

 

 

P. Thiel

 

 

 

Anlage

...

 

 

 

 

 

Mit Urteil vom 29.11.2012 erziele ich in der Streitsache AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12 - einen beachtlichen Teilerfolg gegen die AFP - vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Tobias Röhnelt). 

Ob Rechtsanwalt Röhnelt bei diesem wohlverdienten Schlag ins Kontor der KSP weiterhin Rechtsanwalt bleiben oder sein Geld zukünftig nicht doch besser als Dichterjurist verdienen sollte, die Prognose fällt nicht leicht. Wir rufen ihm zu: Nur Mut, Sie haben besseres verdient als bei der KSP alt, grau und unbeliebt zu werden.

 

Amtsgericht Charlottenburg - Urteil vom 29.11.2012 - 210 C 263/12 - AFP Agence France-Presse GmbH - vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ./. Peter Thiel

 

 

 

 

Rechtspflegerin Biedermann vom Amtsgericht Charlottenburg übersendet mir mit Schreiben vom 31.01.2013 ein von KSP-Anwalt Tobias Röhnelt unterschriebene Kostenfestsetzungsgesuch mit Datierung vom 14.01.2013 und teilt mir mit, "innerhalb einer Woche eine Berechnung der Ihnen entstandenen Kosten zweifach mit Belegen hierher einzureichen" und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu dem Gesuch einzureichen.

 

 

 

 

Die KSP-Plage erinnert an die Zeit der Seuchen im Mittelalter vergleichen, wo ganze Landstriche durch die Pest entvölkert wurden und die damaligen Herrscher nicht erkannten, dass die Pest durch Ratten und Flöhe übertragen wurde.

Bei den heutigen Rudelführern in den Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD ist es ähnlich, ihr Unvermögen und ihr Unwillen das aus dem 19. Jahrhundert stammende Urheberrecht zu modernisieren und den Bedürfnissen des modernen Informationszeitalters anzupassen in der Geschäftsmodelle wie sie die KSP in Hamburg in Sachen Urheberrecht betreibt, geächtet und verboten sind, führt zu einer massiven Bedrohung der Informationsfreiheit.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist durch die, die Informationsfreiheit rigide einschränkende Rechtsprechung der damit an den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht befassten Richter in der Tendenz zu einem reinen Eigentumsrecht verkommen. Dies kollidiert nicht nur in erheblichem Maße mit den Interessen der Gesellschaft nach Informationsfreiheit und kreativer Entfaltung, sondern steht auch im eklatanten Widerspruch zum Grundgesetz Artikel 14, nach dem Eigentum verpflichtet und dessen Gebrauch der Allgemeinheit dienen soll.

 

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

 

 

Wenn ein Urheber, als Eigentümer seines Werkes, allein darüber bestimmen soll, ob er der Gesellschaft sein Werk zugänglich macht oder nicht, verletzt er bereits Grundgesetz Artikel 14, nach dem Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.

In so fern ist §12 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)

 

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html

 

 

verfassungswidrig und muss aufgehoben werden. 

Während §12 UrhG ganz offensichtlich verfassungswidrig ist, erschient §51 UrhG recht liberal:

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

 

In der richterlichen Spruchpraxis werden § 51 UrhG allerdings so die Daumenschrauben angelegt, dass man meint, schon die Fingerknochen splittern zu hören. Hier wird so ziemlich alles niedergemacht, was sich da erlaubt, § 51 UrhG umfassend auszulegen. Zurück bleibt in der Praxis ein kümmerliches Zitatrecht das man nur als Zumutung verstehen kann.

Es ist auch gesellschaftlich völlig unakzeptabel, wenn mittels Urheberrecht Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich bereits veröffentlichter "Werke" geschaffen wird.

So etwa der Satz

"Ich bin schwul - und das ist auch gut so", als dessen Urheber Klaus Wowereit gilt.

Oder die Worte: "Ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt" von Marlene Dietrich.

Bei rigider Auslegung des deutschen Urheberrechtes - §51 UrhG, so wie es in der Bundesrepublik derzeit gehandelt wird, wäre die freie Verwendung dieses Satzes außerhalb eines "selbständigen wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts" nicht mehr möglich, vielmehr müsste beim Urheber Klaus Wowereit oder den Erben von Marlene Dietrich angefragt werden, ob diese/r mit der Zitierung des Satzes, die nach §51 UrhG als Werk verstanden werden können, einverstanden wäre. Eine völlig absurde Situation, die die Antiquiertheit und Demokratiefeindlichkeit des deutschen Urheberrechtes exemplarisch zeigt.

Siehe hierzu auch weitere Ausführungen in meinem Aufsatz zum Urheberrecht.

 

 

 

 

Geschützte Werke gemäß Urheberrechtsgesetz

 

 

§ 1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__1.html

 

 

 

Wie man sehen kann, sind journalistische Beiträge durch das Urheberrecht nicht geschützt, denn diese sind weder der Literatur, der Wissenschaft noch der Kunst zuzuordnen, sondern beschreiben in aller Regel Ereignisse in einer nichtliterarischen, nichtwissenschaftlichen und nicht künstlerischen Form. 

 

Zum Literaturbegriff siehe auch unter: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Literatur

 

 

Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe scheint es bei der Agence France-Presse GmbH Usus zu sein, das Internet zu überwachen oder durch eine Hamburger Kanzlei überwachen zu lassen, in der wohl pekuniären Hoffnung, dass dort jemand Beiträge der Agence France-Presse GmbH eingestellt hat, ohne eine Zustimmung selbiger GmbH einzuholen. 

Auf diese Weise erhofft sich wohl die Agence France-Presse GmbH und die sie vertretende KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Nachgang zu der bereits abgelaufenen Agenturmeldung noch Geld zu verdienen. Man könnte den Eindruck bekommen, die Agence France-Presse GmbH wäre wirtschaftlich angeschlagen, so dass sie sich auf eine solch merkwürdige Weise um zusätzliche Einnahmen und das auch noch zu Lasten der Informationsfreiheit bemühen muss.

 

 

 

 

Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz

 

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

Nach § 51 Urheberrechtsgesetz darf also auch ein sogenanntes Großzitat verwendet werden, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". In der Debatte um das Urheberrecht wird diese gesetzliche Vorgabe oft vergessen oder bewusst unter den Tisch gekehrt, um bei denjenigen, die ein Großzitat verwenden im Wege der Abmahnung oder anderen juristischen Raubüberfällen ordentlich abzukassieren.

Allerdings scheint die Formulierung des § 51 Urheberrechtsgesetz den wenigsten bekannt zu sein, viele plappern gedankenlos nach, was sie als falsche Information auf Wikipedia gelesen haben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat

 

 

Also besser nicht alles glauben, was auf Wikipedia steht, sondern selbst im Gesetz nachschauen. Was aber laut  § 51 Urheberrechtsgesetz als "gerechtfertigt" gilt und was nicht, entscheidet der Richter, also sozusagen der liebe Gott. Wir könnten in Deutschland mindestens eine Million Richter beschäftigen, wenn wir das Entscheidungsprinzip nach § 51 Urheberrechtsgesetz auch auf andere Lebensbereiche, z.B. auf den Straßenverkehr ausdehnen würden.

Stellen Sie sich einmal vor, in der Straßenverkehrsordnung würde stehen: 

Es ist erlaubt bei Rot über die Kreuzung zu fahren, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

Oder auch anders herum:

Es ist erlaubt bei Grün über die Kreuzung zu fahren, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

Ob Sie nun bei Rot oder Grün über die Kreuzung fahren dürfen, würde dann also der Verkehrsrichter entscheiden. Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies natürlich nicht viel zu tun, weil dem normalen Bürger gar nicht klar wäre, nach welchen Kriterien er denn nun handeln dürfe, der Bürger müsste bei jedem mal über die Straße gehen vorab einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Aber auch das könnte im Einzelfall schief gehen, denn auch der Rechtsanwalt kann keine Prognose darüber abgeben, mit welchem Bein der Richter am nächsten Tag grad aufgestanden sein wird.

 

Das derzeitige rigide deutsche Urheberrecht behindert die gesellschaftliche Entwicklung in erheblichen Maße, führt durch seine Gummiparagraphen zu Rechtsunsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern, ermöglicht anwaltlichen Terror und richterliche Willkür, die bis hin zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen betroffener Bürgerinnen und Bürger führen. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgefordert das Urheberrecht liberalisieren. Die Bürgerinnen und Bürger können dem Gesetzgeber hierbei auf die Sprünge helfen, so etwa durch eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

 

Petitionsausschuss

Seismograph des Parlamentes

Wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken, erfährt der Petitionsausschuss aus erster Hand. Denn Schreiben mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag landen beim Petitionsausschuss, der die Petitionen prüft und berät. Damit ist er ein Seismograph, der die Stimmung der Bevölkerung aufzeichnet. Ob die Gesetze das beabsichtigte Ziel erreichen oder zu neuen Problemen führen und daher noch einmal kritisch überprüft werden sollten, oder ob der Bundestag in einem bestimmten Anliegen aktiv werden soll, das wissen seine Mitglieder am besten darzulegen.

Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 (0)30 227 35257

Fax: +49 (0)30 227 36053

E-Mail: post.pet@bundestag.de

Internet: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/index.jsp

 

 

 

 

Dichtung und Wahrheit

Standardtext der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen:

 

"Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht:

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen und unterhält Büros in 165 Ländern der Erde. ...

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wird inzwischen ein Großteil unserer Inhalte auch Online angeboten. Hierbei stellen wir Vor- wie auch Nachteile fest: Ein Vorteil ist die schnelle, einfache und jederzeitige Verfügbarkeit für unsere Kunden und deren Leser. Diese einfache Verfügbarkeit unserer Inhalte gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbenutzer dazu veranlaßt, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben haben.

...

Wir haben uns aus diesen Gründen dazu entschlossen, gegen die unerlaubte Veröffentlichung unserer Inhalte im Internet vorzugehen."

 

 

Die Argumentation, die die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hier Namens der Agence France-Presse GmbH verwendet, hält einer ernsthaften Betrachtung nicht stand. Die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Agence France-Presse GmbH behauptet pauschal, der Agence France-Presse GmbH würde ein Schaden entstehen, wenn Lieschen Müller (Hausfrau in Berlin-Marzahn) ) oder Bruno Schulze (Kleingewerbetreibender in Pappenheim), also der berühmte Otto Normalverbraucher einzelne AFP Meldungen auf einer eigenen Internetseite veröffentlicht. Nun ist es allerdings so, dass kein Otto Normalverbraucher 150 € für eine einzelne AFP Meldung mit weniger als 1000 Zeichen ausgeben würde oder 300 € für eine einzelne AFP Meldungen mit mehr als 1000 Zeichen. 

So würde bei AFP etwa der Text:

 

"In Ausnahmefällen können Einzeltexte lizenziert werden, was im Vergleich zu einem Abonnement jedoch relativ kostspielig ist. Der Ankauf des unten genannten Artikels würde € 300,- (zzgl. USt.) kosten."

 

150,00 € kosten. Welcher normale Betreiber einer Internetseite aber würde für diese beiden Sätze einer Mitarbeiterin von AFP (Assistentin Marketing & Vertrieb) 150,00 € ausgeben?

Oder 300 € für einen Text mit der folgenden Anzahl von Zeichen:

 

aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa

aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa

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aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa

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Mit Sicherheit keiner. Von daher kann also von einem Schaden nur dann die Rede sein, wenn plausibel gemacht werden kann, dass auch ein Schaden eintreten würde, sich also tatsächlich ein Käufer gefunden hätte.

Zudem argumentiert die KSP noch mit einer Urheberrechtsverletzung. Die AFP ist aber selber gar nicht der Urheber der von ihr vertriebenen Texte. Urheber sind einzelne, in der Regel von AFP nicht genannte Autoren oder Autorengruppen, wobei es sicher so sein dürfte, dass diese für die von Ihnen an AFP abgelieferte Texte einen Festbetrag erhalten, der sich nicht am Verkaufserfolg ihres  Textes bei AFP misst. So wie ja auch der Verkäufer von Bürostühlen nicht am Erfolg eines Unternehmens beteiligt ist, das diese Bürostühle gekauft und in den Räumen seiner Mitarbeiter aufgestellt hat. Der Urheber hat also keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn nach einer lizensierten Veröffentlichung seines Textes im Nachhinein Lieschen Müller (Hausfrau in Berlin-Marzahn) ) oder Bruno Schulze (Kleingewerbetreibender in Pappenheim) auf ihren Internetseiten eben jenen bereits veröffentlichten Text nun ebenfalls einstellen.


 


 

 

 

Abmahnung AFP (Agence France Press GmbH)

Der Betreiber von kerner.de, die Dynamicdrive GmbH & Co. KG, wurde 2009 und 2010 von AFP (Agence France Press GmbH) wegen der Veröffentlichung von Werken, auf welche AFP Urheberrechte beansprucht, abgemahnt.

Wie kerner.de zugetragen wurde, versendet AFP derzeit wieder reichlich Abmahnungen. Möglicherweise erweisen die für die Abmahnungen verantwortlichen beiden Geschäftsführer von AFP (Agence France Press GmbH) damit ihrer Firma, und anderen Nachrichtenagenturen, einen Bärendienst. kerner.de erklärt, warum....

http://www.kerner.de/abmahnung-afp-agence-france-press-gmbh-_6547.html

 

 

Abmahnung von AFP Agence France-Presse GmbH mit Kostenrechnung von 27.000 Euro- Vergleich erzielt

Wie berichtet, hatte die Presseagentur AFP Agence France-Presse GmbH den Herausgeber von kerner.de (Dynamicdrive GmbH & Co. KG) mit Kostenrechnung von ca. 27.000 Euro abgemahnt. Mittlerweile wurde ein Vergleich erzielt.

Sinngemäße Zusammenfassung:

AFP verzichtet auf alle Forderungen aus der behaupteten Verletzung einer 2009 abgegebenen Unterlassungserklärung.

Die Dynamicdrive GmbH & Co. KG erstattet AFP Lizenzkosten von 5x200€ für die behauptete unberechtigte Nutzung von 5 Texten mit AFP- Urheberechten, zuzüglich Anwaltskosten zum 0,3- fachen Gebührensatz, zuzüglich ein paar € Auslagen an einen externen Dienstleister.

Mehr Infos und Diskussion im Firmenblog von Dynamicdrive:

AFP Abmahnung mit 27000€ Kostennote

verfasst am 07.07.2010 von Olaf Kerner.

Stichworte:

AFP, AFP Abmahnung

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http://www.kerner.de/abmahnung-von-afp-agence-france-presse-gmbh-mit-kostenrechnung-von-27.000-euro--vergleich-erzielt_6243.html

 

 

 


 

 

02.05.2011

Abmahnung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

für die Agence France Presse GmbH

Für die folgenden auf einer uns bekannten Internetseite eingestellten Zeilen, denen sicher noch nicht einmal Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtes zuzubilligen ist, fordert die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France Presse GmbH (AFP) mit Schreiben vom 02.05.2011 von dem Betreiber der Internetseite offenbar einen Schadensersatz von 300,00 €. 

 

Betrunkene ließ 5-Jährigen fahren

"Fahr du": Weil sie selbst zu betrunken zum Autofahren war, hat eine Mutter in Australien ihrem Sohn das Lenkrad überlassen - der war allerdings erst fünf Jahre alt. Der Bub habe den Wagen prompt gegen einen Baum gesteuert, berichteten australische Medien am Montag. Die 37-jährige Mutter erlitt Verletzungen an Hals und Rücken, der Fünfjährige brach sich den Arm.

Teamwork am Steuer

Die Mutter habe ihren Jüngsten Sonntag Früh gebeten, sich auf ihren Schoß zu setzen und zu lenken, erklärte der neunjährige Bruder. Sie selbst habe die Pedale bedient. Daraufhin kam der Wagen von der Straße ab und fuhr gegen den Baum. Mutter und Kinder wurden aus dem Auto geschleudert, da keiner von ihnen angeschnallt war. Nachbarn hörten den Aufprall und riefen die Polizei. Der Neunjährige kam mit leichteren Blessuren davon.

(Quelle: www.kurier.at)

 

 

Da fragt man sich, ob die Damen und Herrn der Agence France Presse GmbH (AFP) von der Berliner Freiheit 2 - die Straße sollte Unfreiheit heißen - noch die richtige Brille aufhaben oder die Geldgier über die Klimaanlage ins Haus gedrungen ist und seither den AFP-Laden in Teilen oder in Gänze mit einer heimtückischen, in Schüben verlaufenden Krankheit befallen hat?

Oder ob in Hamburg um die Kaiser Wilhelm Straße 40, wo die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH residiert, der Wind zu stark, zu lang und zu kalt von der Nordsee her pustete und dies zu merklichen Kopfunterkühlungen bis hin zu Kälteschockattacken bei einigen der dort tätigen Mitarbeiter/innen führte.

Dies würde immerhin einiges erklären. Den Tiefschlaf der Bundesregierung und der zuständigen steuerfinanzierten Beamtenschaft im Bundesjustizministerium in Sachen Urheberrecht erklärt es aber sicher nicht. So wird es sicher Zeit, dass die Bürgerinnen und Bürger der Regierung wie 1989 in der DDR mal ordentlich Dampf machen, denn von allein scheint keiner der für solche Verhältnisse Verantwortlichen aus dem Tiefschlaf aufzuwachen.

 

 


 

 

 

KSP-Freundeskreis - Post

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 16. September 2011 12:19

An: info@system-familie.de

Betreff: AFP Abmahnungen

 

Hallo,

ich bin mit meiner Seite ... auch von der AFP Abmahnung betroffen - wegen ein paar News welche angeblich AFP Textteile enthalten.

Nachdem einige Zeit Ruhe war kam heute der Mahnbescheid. Wie lief es in Ihrem Fall und was kann man tun? Einen Anwalt hatte ich bereits bei den Forderungen eingeschaltet.

--

Mit freundlichen Grüssen,

...

 

 

Hallo Herr ...,

Wenn Sie nicht wollen, dass die Forderung rechtskräftig wird, müssen Sie dem Mahnbescheid fristgerecht widersprechen.

Das könne Sie auch ohne Anwalt tun. Wenn Sie einen Anwalt einschalten, können Sie dessen Kosten der KSP in Rechnung stellen.

 

Im Fall des Falles entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der jeweiligen Forderungen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 14. September 2011 21:41

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP - Neues kampfwilliges Opfer

 

Sehr geehrter Peter Thiel,

ihren Artikel gegen die KSP, habe ich mit großem Interesse gelesen.

Da auch ich mit der KSP und dem Fall II. Medienrechtliche Probleme mit der Agence France-Presse GmbH „Ärger“ habe, möchte ich gerne auf Ihren Satz zurückkommen: „Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.“

Bitte ja, gerne, da ich gerade um diese Uhrzeit ziemlich hilflos dasitze, mit einer Forderung von über 600 Euro.

...

 

Mit freundlichem Gruß,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Bitte senden Sie mir mal das Anschreiben von der KSP und den strittigen Text für den die KSP im Namen von AFP Geld bei Ihnen eintreiben will.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

Nachrichten

 

Nachrichtenagentur AFP in Deutschland und weltweit mit guten Geschäftsergebnissen

Die Nachrichtenagentur AFP hat ihr Deutschlandgeschäft im vergangenen Jahr trotz verschärften Wettbewerbs und eines schwierigen wirtschaftlichen Branchenumfelds mit einem Jahresüberschuss von über einer halben Million Euro abgeschlossen. Auch weltweit erzielte AFP gute Ergebnisse und übertraf die gesetzten Ziele.

...

Das Jahresergebnis für 2011 nach Steuern betrug 504.620 Euro nach 692.287 Euro im Vorjahr. Die Zahl der Mitarbeiter der deutschen AFP-Gruppe blieb mit 126 konstant. Hinzu kommen 24 festangestellte Journalisten des AFP-Mutterhauses, die in Deutschland für die englischen und französischen Angebote sowie den Fotodienst der AFP arbeiten.

...

http://www.afp.com/de/agentur/pressemitteilungen-newsletter/nachrichtenagentur-afp-deutschland-und-weltweit-mit-guten-geschaftsergebnissen

 

 

 

Peter Thiel:

Die Überwachung des Internets, eine Herzensangelegenheit der AFP, spült offenbar viel Geld in die AFP-Kassen. Auf Kosten der  Informationsfreiheit wird abkassiert, was abzukassieren geht. Wenn das so weitergeht, ist das ursprüngliche Kerngeschäft der AFP, die Produktion aktueller Nachrichten bald nur noch Mittel zum Zweck - der Profit einiger weniger auf Kosten vieler anderer. 

 

 

 

 

 

ZAPP

Das Medienmagazin

Von Boulevardschlachten über Rosenkriege bis hin zu den Image-Kampagnen der Polit-Szene - ZAPP blickt hinter die Kulissen der Medienwelt.

Unter anderem zu dem Thema:

Fragwürdige Geldforderungen - Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab

Für die Agenturen geht es um Schadenersatz ohne erkennbaren Schaden. Für die Blogs und Internetseiten aber geht es um die Existenz. Das Urheberrecht muss dafür herhalten.

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=10462706

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/index.html

9. Mai 2012, 23:20

 

 

Sendedatum: 09.05.2012 23:20 Uhr

Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab

Abmahnungen kosten Blogger Zeit und Geld. David Gall schreibt aus Überzeugung. Vor 17 Jahren hat er "Hagalil" gegründet, die größte deutschsprachige Internetseite zum Judentum. Heute lebt Gall von und für Hagalil. Sein Ziel ist es, antisemitischen Texten im Internet Informationen entgegenzusetzen. An Klagen von Rechtsextremen hat Gall sich gewöhnt. Dass jetzt aber von ganz anderer Seite Unheil droht, erschüttert ihn: "Hinter uns steht ja keine Organisation, nicht einmal ein Verlag, sondern nur unser Engagement, die Erkenntnis, dass man was machen kann und es machen muss, und es eben auch macht. Dass man damit aber so angreifbar wird und manchmal so alleine mit solchen Forderungen steht, das macht einen natürlich auch ein bisschen bitter."

Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen auf seiner Website. Mittlerweile hat Gall schon drei solcher Abmahnungen bekommen, alle von der Rechtsanwaltskanzlei ksp: ein Mal im Auftrag der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) und zwei Mal im Auftrag der dapd Nachrichtenagentur. Der Text in allen drei Schreiben ist nahezu identisch. Es geht um "Schadensersatz" von insgesamt mehrere Tausend Euro. Bezahlt hat Gall diese Forderungen nicht. Trotzdem haben sie ihn schon Hunderte Euro gekostet - für seinen Anwalt, den er auch bezahlen muss, wenn er im Recht ist.

David Gall: "Wenn das so weiter geht, noch ein paar von dieser Art kommen, jede Woche ein oder zwei, dann kann man bald Hagalil zumachen. Weil das macht auch überhaupt keinen Spaß, wenn man ständig das Gefühl hat, jeder kann einem irgendwelche Forderungen unterjubeln."

...

Ausgerechnet Nachrichtenagenturen sind Vorreiter auf dieser Abmahnwelle. Ebenfalls davon betroffen: die Nachdenkseiten aus Köln, genauso wie "duckhome" aus Berlin oder der Grimme-Preis-gekrönte Blog des Sportjournalisten Jens Weinreich.

...

ZAPP hat die Nachrichtenagenturen dapd und AFP um ein Interview zu den Abmahnungen gebeten. Nur AFP antwortet schriftlich: "Grundsätzlich steht für AFP hierbei nicht das Gewinnen von Einnahmen im Vordergrund, das Verfolgen von Urheberrechtsverletzungen ist also kein Geschäftsmodell, sondern eine Schutzmaßnahme."

Schadensersatz als "Schutzmaßnahme" - so inflationär eingesetzt, verkehrt sich dieser Schutz des Urheberrechts aber ins Gegenteil.

...

http://www.ndr.de/ratgeber/netzwelt/abmahnungen103.html

 

 

 

 

05.05.2012

Bilderklau auf Twitter Erdbebenfotograf verlangt 120 Millionen Dollar Entschädigung

Fotografen in Haiti (Archivbild von 2010): Katastrophenbilder werden weltweit vermarktet

Das kann teuer werden: Vor zwei Jahren postete der Fotograf Daniel Morel Bilder des Haiti-Erdbebens auf Twitter. Die Presseagentur AFP bediente sich, ohne ihn zu fragen - jetzt wird vor Gericht geklärt, ob Morel wegen Verletzung seiner Urheberrechte ein Millionenbetrag zusteht.

...

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/urheberrecht-fotograf-daniel-morel-gegen-afp-a-831511.html

 

 

 

AFP-Abzocke gegen Amadeu-Antonio-Stiftung

16. April 2012

Abmahnanwälte sind ein echtes Ärgernis - so auch die Kanzlei ksp aus Hamburg. Sie vertritt die Nachrichtenagentur AFP und fordert von Publikative.org mehr als 1200 Euro, weil angeblich urheberrechtlich geschütztes Material benutzt wurde. Das ist zwar Unsinn, die Sache kostet dennoch Zeit und Geld.

Von Patrick Gensing

Wem gehört das Internet? Die Antwort auf diese Frage würde Bücher füllen. Schreiben wir also zunächst einmal auf, wem es nicht gehören sollte, nämlich beispielsweise Abmahnanwälten. Die machen sich auf die Suche nach angeblichen oder tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen und fordern dann, wenn durch Suchabfragen Textübereinstimmungen gefunden wurden, Geld. So weit, so gewöhnlich. Bemerkenswert ist aber, mit welcher Dreistigkeit dabei bisweilen vorgegangen wird.

So erhielt Publikative.org, bzw. die gemeinnützige Amadeu-Antonio-Stiftung, die freundlicherweise als presserechtlich Verantwortliche der Seite auftritt, Anfang April ein Schreiben der Anwaltskanzlei ksp aus Hamburg, das uns staunen ließ.

...

http://www.publikative.org/2012/04/16/afp-abzocke-gegen-amadeu-antonio-stiftung/

 

 

 

 

 

„Das Urheberrecht ist veraltet“ – Till Kreutzer im Gespräch

Das deutsche Urheberrecht ist den Herausforderungen des digitalen Zeitalters nicht gewachsen. So sieht es jedenfalls Till Kreutzer. Der Rechtsanwalt und Mitbetreiber des Internetportals iRights.info fordert eine grundlegende Neuausrichtung. Dabei sollen auch die Nutzerinteressen berücksichtigt werden.

Herr Kreutzer, in welcher Krise steckt das Urheberrecht in Deutschland?

Die Krise besteht darin, dass das geltende Urheberrechtsgesetz von 1965 stammt – und seitdem nur in Details geändert worden ist. Es ist nicht für das digitale Zeitalter konzipiert worden. Mittlerweile sind jedoch fast in allen Haushalten digitale Technologien wie Internetanschlüsse vorhanden.

Warum hat das die Voraussetzungen geändert?

Früher war das Urheberrecht ein Recht für Profis, also für Autoren und Manager von Buch- und Plattenverlagen oder für die Filmindustrie. Heute kommen auch juristische Laien im Internet – etwa als Nutzer des Web 2.0 – fast jeden Tag mit Urheberrechtsfragen in Kontakt. Damit ist das Urheberrecht zu einem allgemeinen Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden. Doch dafür ist es viel zu komplex und wegen seiner veralteten Konzeption nur schwierig anzuwenden.

...

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt bei i.e. in Hamburg und assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung sowie des „Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software“ (ifrOSS). Er nahm als Sachverständiger an der Anhörung zur Verabschiedung des „Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ im Bundestag teil und war Mitglied einer Hauptarbeitsgruppe, welche die Bundesregierung zur Erarbeitung eines zweiten Gesetzes zum Thema einberufen hat.

Zudem gehört er zur Redaktion von iRights.info, einem Informationsportal, auf dem das Urheberrecht für Verbraucher und Urheber allgemeinverständlich erklärt wird. Sein Buch Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen erschien Ende 2008 im Nomos Verlag.

Dominik Reinle

ist Diplom-Soziologe und arbeitet als freier Journalist in Köln, unter anderem für die Internetredaktion des Westdeutschen Rundfunks.

Copyright: Goethe-Institut e. V., Online-Redaktion

Oktober 2009

http://www.goethe.de/wis/med/idm/mpl/de5122599.htm

 

 

 


 

 

Interessante Links:

Chaos Computer Club - http://ccc.de

Piratenpartei Deutschland - www.piratenpartei.de

http://netzpolitik.org/category/urheberrecht/

http://www.mario-goettsche.de/afp-abmahnung-von-ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim/

http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

http://carta.info/9987/afp-abmahnungen-eine-gefahr-fuer-blogs/

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht.html

http://www.internet-law.de/2009/10/die-urheberrechtliche-abmahnung-ein-neues-geschaftsmodell.html

https://www.xing.com/net/markenrecht/urheberrecht-copyright-related-rights-57196/kreative-abmahnungen-teil-1-afp-wollte-27-000-von-mir-haben-31729112/

 

 

 

Mehr zum Thema:

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht

Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat

Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht

Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff

 

 

 

 

Weitere Ausführungen

Weitere Ausführungen zum Thema Urheberrecht finden Sie auch in meinem Aufsatz zum Urheberrecht.

 

 


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