Abmahnung

 

 

 

 

 

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Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger

22.03.2018

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Aasgeier, Abmahnanwalt, Abmahnindustrie, Abmahnung, Abmahnunwesen, Abzocken, Agence France-Presse GmbH, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Hamburg, Antje Sator (Kürzel jes), Anwaltsfirma, Attributor, Axel Springer AG, Berliner Verlag GmbH, Bespitzelung, Blockwart, Blockwartmentalität, Büttel, Claus-Michael Gerigk - Lernhaus GmbH, Cognita, Copyscape, Cord Dreyer - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichten GmbH, Dr. Martin Vorderwülbecke - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, E-Plus, Fangprämie - Amtsgericht Dülmen - 12.07.2001 - 3 C 271/01, Fersenabstützvorrichtung, Filesharer, fliegender Gerichtsstand, Forderungseinzug, Forderungsmanagement, Frank Lüngen, Fraunhofer Institut für graphische Datenverarbeitung (IGD), Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, Gesche Duvernet (Kürzel gt), Heinz Erhardt Erbengemeinschaft, Internetüberwachung, Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Karl Valentin, Katrin Schüler - Korrespondentin des dapd-Landesdienstes Mecklenburg-Vorpommern, Klassische Schweinepest, KSP, Kunststoffhohlprofil II, kuw rechtsanwälte - Anwaltskanzlei Dr. Karl - Urmann - Wagner, Landgericht Berlin, Landgericht Hamburg, Lappan Verlag, Leichenfledderei, Lernhaus GmbH, Lohmann - Richter am Amtsgericht Hamburg, Mahnbescheid, Mahnung, Mecom, Mengengeschäft, modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Nutzungsrecht, Oliver Junker (Kürzel ju), persönliches Erscheinen, Peter Löw, Peter Nümann, Privatinsolvenz, Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter, Rechtsanwalt Dr. Tobias Röhnelt, Rechtsanwälte Will und Partner, Rechtsanwältin Friedrich, Kanzlei Schutt & Waetke, SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG, Stahlrohrstuhl II, Susanne Güsten und Thomas Seibert, teleschau - der mediendienst GmbH, Textguard - Geschäftsbereich der Lernhaus GmbH, TinEye, Überwachungsstaat, U + C Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Urheberrecht, Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn, Verwerter, Zwangsvollstreckung

 

 

 

Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand

Amtsgericht Hamburg - 23a C 311/13 - Beschluss vom 03.09.2013: "Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund zwischenzeitlich erfolgter vertiefter Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit urheberrechtlicher Streitigkeiten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg bestehen: ... ."

Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

 

 

 

KSP-Freundeskreis

Sieg von Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg im Rechtsstreit gegen die AFP Agence France-Presse GmbH vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KSP - unterwegs für AFP - beantragt Kosten in Höhe von 492,29 € auszugleichen. Amtsgericht Charlottenburg gewährt der KSP einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 27,28 €. Nächstens tragen die KSP-Angestellten noch Licht mit Säcken in das Hamburger Rathaus oder zerren eine Kuh mit einem Seil auf das Amtsgericht Hamburg, damit es dort Gras fressen möge, das aus der einen oder anderen vermufften Richterstube wächst.

 

Internet überwachen und damit Geld verdienen. Über die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg und deren illustre Kunden: Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH

AFP - Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht

Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat

Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht

Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff

 

 

 

 

Abmahnung

http://www.internet-law.de/2013/07/kanzlei-ksp-mahnt-mich-als-blogbetreiber-wegen-nutzerkommentaren-ab.html

 

 

 

NRW stellt im Bundesrat Entschließungsantrag gegen die Abmahnabzocke

13.02.2013

Nordrhein-Westfalen hat einen Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht, um die Bundesregierung zum Handeln gegen die sog. "Abmahnabzocke" zu zwingen.

Die Bundesjustizministerin hat in dieser Legislaturperiode bereits fünf Mal öffentlich angekündigt, das Problem der "Abmahnabzocke" kurzfristig zu lösen. Zuletzt kündigte sie sogar einen Gesetzentwurf an, der am 6. Februar im Kabinett hätte beschlossen werden sollte. Auch die fünfte Ankündigung blieb ohne Ergebnis. Das Bundeskabinett hat sich am 6. Februar überhaupt nicht mit dem Thema befasst. Eine Begründung für die erneute Verschiebung nannte die Bundesjustizministerin nicht.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat daher auf Vorschlag von Justizminister Thomas Kutschaty beschlossen, in der nächsten Sitzung des Bundesrates am 1. März einen Entschließungsantrag einzubringen, um den unstreitig bestehenden Abmahnmissbrauch einzudämmen. Kutschaty erklärt hierzu: "Leider müssen wir die Bundesregierung zum Handeln treiben. Denn die Bundesregierung schafft durch ihre Untätigkeit regelrecht „ein Biotop für Abmahnwahnsinn in Deutschland"! Der wichtige Schutz des geistigen Eigentums gerät durch völlig überzogene Abmahnkosten in den Hintergrund." Der Bundesverband der Verbraucherzentrale geht aufgrund von Erhebungen von rund 220.000 Abmahnungen allein für das Jahr 2011 aus. Die geltend gemachten Gesamtforderungen sollen sich in diesem Zeitraum nach Angaben der Verbraucherzentrale auf insgesamt rund 165 Millionen Euro belaufen haben. Die Verbraucherzentrale geht weiter davon aus, dass jeder Verbraucher durchschnittlich 800 Euro für eine Abmahnung zahlen musste.

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@jm.nrw.de

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/13_02_13_Abmahnabzocke/index.php

 

 

 

 

 

Anwaltskanzleien wie die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die im Auftrag der profitorientierten Nachrichtenagenturen AFP und dapd Nachrichten GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen Forderungen zwischen 200 und 10.000 € beim Amtsgericht Hamburg absegnen lassen, haben längst gemerkt, dass Abmahnungen ein totgelaufenes Pferd sind. Von daher werden ohne vorausgehende Abmahnungen gleich Forderungen zwischen 200 und 10.000 € bei angeblichen Urheberechtsverletzern geltend gemacht. Wer sich dagegen wehrt, wird verklagt und von der sich für zuständig erklärenden Richterschaft am Amtsgericht Hamburg in die Wüste geschickt. Beschwerde am Landgericht Hamburg wird bei einem Streitwert unter 600,00 € versagt. Anhörungsrüge zurückgewiesen. 

Profitinteressen vor Rechtsfrieden, so könnte man die aktuelle Situation in Hamburg beschreiben. Hier verendet der Rechtsstaat als zahnloser Gaul.

 

 

 

 

 

 

LG Berlin

Abmahnanwalt wegen Erpressung und Betrug angeklagt

26.11.2012

Abmahnungen sind – gerade bei den Empfängern – mehr als unbeliebt. Landläufig werden sie gerne schon mal als "Erpressung" bezeichnet. Im Fall eines Berliner Rechtsanwaltes könnte dieses Urteil bald ein offizielles sein: Die Staatanwaltschaft Berlin hat gegen den Anwalt Anklage wegen Betruges und Erpressung erhoben.

Wie der Sprecher des Berliner Landgerichts (LG), Tobias Kaehne, auf Nachfrage mitteilte, geht es um insgesamt 15 Fällen, in denen der Anwalt zu Unrecht Ansprüche geltend gemacht haben soll. Dies werte die Staatsanwaltschaft als Betrug beziehungsweise versuchten Betrug. Darüber hinaus habe er den Abgemahnten für den Fall, dass diese die Forderungen nicht erfüllen würden, mit einer Klage gedroht. Hierin sehen die Anklagevertreter eine Erpessung der Abgemahnten.

Als Verhandlungsauftakt wird der 14. Februar anvisiert. Geplant sind drei Verhandlungstage. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, könnte dies weitreichende Folgen haben. Möglicherweise müssten sich dann einige bekannte Anwälte ein neues Geschäftsmodell überlegen.

mbr/LTO-Redaktion

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-abmahnanwalt-betrug-erpressung-anklage/

 

 

 

PIRATEN kämpfen für Meinungsfreiheit im Netz

In letzter Zeit werden Blogger immer häufiger wegen unliebsamer Äußerungen mit Klagen überzogen. Um diesen Missstand zu beenden, haben einige Piraten den Verein »Speakers’ Corner« gegründet, der Blogger im Bedarfsfall finanziell bei ihrer Klage auf Meinungsfreiheit unterstützt. Dies wurde notwendig, weil immer wieder Blogger wegen kritischer Artikel vor Gericht verurteilt werden, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) und auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits eindeutige Grundsatzurteile zugunsten der Meinungsfreiheit gefällt haben.

»Unternehmen, Lobbyisten oder Organisationen haben keinerlei Recht, unliebsame Artikel von Bloggern zu unterdrücken. Das Recht auf freie, auch kritische, Meinungsäußerung muss in unserem Land selbstverständlich auch für Blogger gelten«, so Johannes Ponader, politischer Geschäftsführer der Piratenpartei Deutschland und Gründungsmitglied von Speakers’ Corner.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage und der oft schwierigen persönlichen finanziellen Situation haben Blogger, die von einem spezialisierten Anwalt auf Unterlassung verklagt werden, kaum die Möglichkeit, langwierige Prozesse bis in höhere Instanzen zu führen. Private Rechtsschutzversicherungen decken Medienrecht nicht ab. Auch Prozesskostenhilfe wird in Fällen dieser Art selten gewährt. Damit bleibt der Blogger oft den meist sehr finanzstarken Rechtsgegnern unterlegen. Oftmals bleibt den Betroffenen daher nichts anderes übrig, als den rechtswidrigen Forderungen nachzugeben und die fraglichen Aussagen, Verlinkungen o. Ä. zu entfernen sowie zusätzlich auch noch Kosten für Abmahnungen und einstweilige Verfügungen zu bezahlen.

Vereinszweck von Speakers’ Corner ist die Sicherstellung angemessener Rechtsprechung in Sachen Meinungsfreiheit. Weitere Gründungsmitglieder sind die Anwälte Udo Vetter, Dominik Böcker, Christian Pentzek und Markus Kompa sowie weiterhin Marina Weisband, ehemalige politische Geschäftsführerin der Piratenpartei Deutschland, Dr. Joachim Paul, Fraktionsvorsitzender der Piratenpartei im Landtag NRW, und Nico Kern, Mitglied der Piratenfraktion im Landtag NRW.

http://www.piratenpartei.de/2012/07/13/piraten-kampfen-fur-meinungsfreiheit-im-netz/#more-3411

 

 

 

 

 

Abmahnunwesen

 

Hast du einen dummen Sohn, schicke ihn zur Bauunion.

Ist er noch viel dümmer, die Reichsbahn nimmt ihn immer.

 

So pflegte man in der DDR zu witzeln. Heute vergeht vielen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland aber selbst das witzeln, denn Scharen von Rechtsanwälten überziehen - wie anderswo Heuschreckenschwärme - das Land, immer auf der Suche nach Futter, mit denen sie ihre gierigen Mäuler stopfen können. Und was wäre da einfacher, als sich mit Abmahnungen sein Futter zu verschaffen. Seitdem es das Internet gibt, findet man dort ohne große Mühen vermeintliche Rechtsverletzungen aller Art, auf die sich eine nimmersatte und nach Tausenden zählende Anwaltschaft mehr oder weniger ungehindert von der Bundesregierung einschießt.

Auf der Strecke bleiben die Menschen, denen die Bundesregierung nicht die Feinheiten des sogenannten Rechtsstaat beigebracht hat, denn um diese Feinheiten zu verstehen, braucht man als normaler Bürger Monate, wenn nicht gar Jahre.

"Wir wollten Recht und bekamen den Rechtsstaat", so die DDR-Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley, im Alter von 65 Jahren an Lungenkrebs gestorben.

Recht hat sie, die Bärbel, nur nicht bis zu Ende erzählt. Wer den Rechtsstaat bekommt, muss dafür auch bezahlen. Kein Essen ohne Rechnung. Und so zahlen Millionen von Menschen brav die ihnen aufgebrummten Anwaltskosten. Aufmüpfige Menschen zahlen dazu auch noch Gerichtskosten, denn auch die Richterschaft will versorgt werden. Gefördert wird das ganze von der Bundesregierung. Wen wundert`s. Erst lässt die Bundesregierung Tausende von Rechtsanwälten an den juristischen Fakultäten ausbilden und dann fühlt sie sich verpflichtet, dass diese hinterher auch was zu beißen haben. Daher drückt die Bundesregierung alle Augen zu, wenn Anwälte sich auf Futtersuche begeben. 

 

 

Recht

Verbraucherschutz light

CDU blockiert Gesetz gegen Abmahnunwesen

Das FDP-geführte Bundesjustizministerium hat einen zweiten Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ abgeliefert. Doch selbst dieser abgemilderte Kompromiss droht am Veto der CDU zu scheitern. Die Abmahnindustrie reibt sich die Hände, und die Verbraucher bleiben erst einmal so wehrlos wie bisher.

Schlagwörter: Recht, Politik, Abmahnungen, Verbraucher, Leutheusser-Schnarrenberger, Neumann

c't 6/2013

http://www.heise.de/ct/inhalt/2013/06/170/

 

 

Und da die Futterplätze in seriösen Anwaltszweigen knapp sind, steigt ein Teil der Anwälte in die Kanalisation, dort wo es nach faulen Gasen riecht und benutzte Kondome und Monatsbinden in Richtung Klärwerk fließen. Der Abmahnanwalt ist geboren.

Der Abmahnanwalt - keiner weiß so recht, wie viel Tausende es davon inzwischen in Deutschland gibt - pflegt den lieben langen Tag vor dem Computer zu sitzen und das Internet zu durchforsten, immer auf der Suche nach Stoff für die nächste Abmahnung. Denn schließlich sollen Frau und Kinder zu Hause versorgt und die Wohnung im teuren Hamburger Wohnviertel bezahlt werden.

 

Waren es im Mittelalter die Seuchen Pest und Cholera, die die Menschen in Angst und Schrecken versetzten, so sind es heute "Abmahnungen", die der Gesetzgeber legalisiert, so dass rabiate Rechtsanwälte bei zartbesaiteten Menschen Angst und Schrecken verbreiten können.

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Hartl ...

Gesendet: Dienstag, 28. August 2012 18:50

An: ... ;

...

Betreff: Abmahnung des Herrn Peter Thiel im Auftrag meines Mandanten, ... 

München, 28. August 2012

Sehr geehrter Herr Peter Thiel,

hiermit mahne ich Sie vorab schon ab. Die restlichen Sachverhalte - inklusive des Strafantrages - erhalten Sie mit Briefpost per Einschreiben gegen Rückschein.

Künftig schreiben Sie DIREKT meiner Anwaltskanzlei:

Rechtsanwalt

Dr. jur. Hans Hartl

Ismaninger Str. 73

D-81675 München

Für jegliche weitere Nötigung und/oder Beleidigung gegen meine Mandanten,

...  D-85247 Schwabhausen ... 

sowie ... D-85221 Dachau,

werden Sie mit Strafantragen, Antragen auf Unterlassung sowie einstweiligen Verfügungen zu rechnen haben. Selbstverständlich werde ich Ihnen meine Kosten, die Gerichtskosten usw. auferlegen bzw. auferlegen lassen.

...

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Hartl ...

Gesendet: Donnerstag, 30. August 2012 11:41

An: ...

Betreff: AW: Abmahnung des Herrn Peter Thiel im Auftrag meines Mandanten, M... S...

München, 30.08.2012

Sehr geehrter Herr Peter Thiel,

nutzen Sie die Ihnen verbleibende - bis Freitag, den 31.08.2012 - gesetzte Zeit lieber " gut und richtig"!

Ihre gegen meinen Mandanten M. S... gerichteten Strafsachen werden vor die zuständige Staatsanwaltschaft München II mit separaten STRAFANTRÄGEN gebracht. Selbstverständlich werden die dort ausgelösten Strafverfahren gegen Sie auch hier in München stattfinden. Dort sind Sie dann eben einmal NICHT in Berlin.

Zugleich haben wir Weitere ÖFFENTLICHE Beleidigungen welche durch SIE erfolgen per Screenshot gesichert. Dazu gehören auch die umfangreichen Diffamierungen z. B. gegen deutsche Gerichte und gegen Firmen wie Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH.

Wir werden uns also zusätzlich, wegen Ihrer Veröffentlichungen zu diesen Firmen, mit diesen Unternehmen ins Einvernehmen bringen.

Dies zeigt, neben den von meinen archivierten Email-Strings, WIE ihre Diffamierungen auch gegen andere Personen, Firmen und Behörden ablaufen.

In der öffentlichen Verhandlung am Amtsgericht Charlottenburg werden wir im Vorfeld auch diesen Fall der zuständigen Richterin, Frau von Dufving, zur zusätzlichen Kenntnisnahme übersenden. Sie müssen damit auch noch rechnen, dass sich mein Mandant am 25.10.2012 um 10.20 Uhr im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als weiterer Zeuge in der dortigen öffentlichen Verhandlung befindet.

Ihr "Moderatoren-Gehabe" entspricht weder einem "Familien-Therapeuten" - noch einem "Mitglied einer deutschen Partei".

Zudem verstoßen ihre "willkürlichen Ausgrenzungen gegen Listenteilnehmer" gegen einige deutsche Gesetze. Von den Unterstellungen, Beleidigungen und Nötigungen nicht zu sprechen.

Nun "erhöhen" Sie auch noch das Maß damit, dass Sie öffentlich Behauptungen aufgestellt haben, bei der Firma ... handle es sich um eine "Zeitarbeitsfirma". Dies ist erstens UNRICHTIG und falsch. Deshalb haften Sie auch gegenüber der ... GmbH für diese üblen Nachreden.

Zusätzlich. Ich bin bereits mandantiert worden.

Direkt von der Geschäftsführerin, Frau ... .

Leicht hätten Sie auf den dortigen Firmenseiten, welche Sie "besuchten", nachlesen können, dass es sich um eine seit 22 Jahren existierende "Unternehmensberatung" mit "Privater Arbeitsvermittlung" handelt, welche Kunden mit dem (kostenlosen) Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit beauftragen können. Es handelt sich also NICHT um eine Zeitarbeitsfirma, ganz im Gegenteil.

Ferner wären Ihre Einlassungen auch GEGEN ZEITARBEITSFIRMEN NICHT KORREKT.

Zeitarbeit mag moralisch bei den unterschiedlichsten Menschen anders wahrgenommen werden, es gibt jedoch bei ca. 800.000 Arbeitsverhältnissen in der Arbeitnehmerüberlassung durchaus überwiegend positive - und vor allem - LEGALE Aspekte. Ihre pauschalen Anfeindungen treffen also auch hier ins Leere und wir können Ihre negativen Äußerungen gerne an die zuständigen Verbände der Zeitarbeitsbranche zur juristischen Weiterbearbeitung weiterleiten. Wollen Sie das auch noch?

Hiermit fordere ich Sie nachdrücklich auf, weitere Anschuldigungen, Unterstellungen, Beleidigungen, Nötigungen, Diskriminierungen, üble Nachreden usw. gegen meine Mandanten - M... S... (Mitglied der Piratenpartei Bayern), Monika ... als Geschäftsführerin der ... GmbH sowie gegen die ... GmbH und gegen mich als Mitglied der deutschen Rechtspflege unverzüglich einzustellen und zu unterlassen.

Als Rechtsanwalt mit 68 Lebensjahren und über 40 Jahren Berufspraxis - zudem 8 Jahren Mitglied als Abgeordneter im Bayrischen Landtag muss ich mir Unterstellungen Ihrer Person bzgl. meiner Email-Adresse selbstverständlich auch nicht gefallen lassen und werde das zudem strafrechtlich ahnden.

Hiermit gebe ich Ihnen eine letzte Gelegenheit in allen Fällen Wiedergutmachung und die Bitte um Verzeihungen schriftlich an die entsprechenden Empfängerkreise auszusprechen.

Ihre Adresse habe ich mittlerweile ermitteln lassen. Es ergehen schon jetzt auch Kostenrechnungen.

Sollten Sie Zweifel an meiner anwaltlichen Zulassung haben, wird Ihnen die Anwaltskammer in München gerne meine Reputation und gerichtliche, anwaltliche, Zulassung bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. jur. Hans Hartl, MdL Bayern a. D.

Rechtsanwalt, München

Maitre en droit, Paris

Anwaltskanzlei in München-Bogenhausen, Ismaninger Str. 73

 

 

 

Bekommt man per Mail oder per Post Abmahnungen mit solcherart Drohungen, so gilt es sich erst einmal im Internet umzusehen, ob es sich hier um einen einschlägig bekannten Rechtsanwalt handelt. Was man über Herrn Rechtsanwalt Hans Hartl im Internet zu lesen bekommt, klingt nicht sonderlich schmeichelhaft:

 

25.02.1991

Hans Hartl,

45 (Foto), SPD-Landtagsabgeordneter aus Dachau, dem kritische bayerische Genossen eine "neurotische Gier nach Macht und Einfluß" nachsagen, hat sich in der benachbarten Provinzstadt Freising für gut zwei Millionen Mark ein Denkmal gesetzt - das "Kunsthaus Dr. Hans Hartl", eine pompöse Villengalerie, die mit Werken des Wiener Phantasten Ernst Fuchs eingeweiht wurde.

....

DER SPIEGEL 9/1991

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13490463.html

 

 

 

 

 

 

Gelegentlich kriegt man auch eine Mail, in der über Herrn Hartl wie folgt - berichtet wird (einige Textstellen habe ich gelöscht):

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 14. Juli 2013 14:00

An: info@system-familie.de

Betreff: Dr. Hans Hartl

 

Sehr geehrter Herr Thiel!

Wie viele beschäftigt auch mich die Mollath Affäre, die mich an ähnliche kriminelle Aktivitäten in meinem Landkreis erinnert, die jahrelang geduldet wurden - die Rede ist von der Schwäbischen Diskomafia http://www.zeit.de/1996/51/Leben_und_Sterben_in_Dasing, die im bayerisch-schwäbischen Grenzgebiet ihr Unwesen trieb. Zu den ... gehörte auch ein Dr. Hans Hartl, alle waren sie in der SPD wo sie natürlich jedenfalls damals noch nicht hingehörten. Auch Jack Petzendorfer kam unter rätselhaften Umständen ums Leben, seine Familie ... glaubte jedenfalls damals nicht an einen Unfall. Ich habe mich in den letzten Jahren immer mal gefragt was aus Dr. Hartl geworden ist, es gab da nur Gerüchte, auch google brachte nicht viel. Nachdem er sich nach seinem SPD Rausschmiss noch eine Weile im "Moos" (Landschaft zwischen Fürstenfeldbruck und Erding" als Bauunternehmer und Mäzen präsentierte, verschwand er von der Bildfläche. Ich gehörte damals zu den innerparteilichen Gegnern des Dr. Hartl, wie die gesamten Jungsozialisten.

Daher bin ich amüsiert dass ich einen Hinweis auf seine Tätigkeit gerade auf Ihrer Homepage finde.

 

Freundliche Grüße,

...

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 15. Juli 2013 19:24

An: info@system-familie.de

Betreff: Re: Dr. Hans Hartl

 

Hi,

der Name Mario ... ist mir auch schon untergekommen, der wollte wohl auch mal was bei der Linkspartei werden - in Dachau gab das aber große Probleme weil es da einige Aktionisten aus dem Hartz4 Eck gibt/gab, denen private Arbeitsvermittler suspekt sind.

...

Der Hartl sprach und schrieb immer schon wie ein Schwert, ob das jetzt haltbar war oder nicht, so habe ich ihn auch erlebt - wir Jusos waren mit dem Elan der Jugend unter den Wenigen die ihm die Stirn boten. Der Rest hat sich leider oftmals einschüchtern lassen.

Aus der SPD ist er dann wegen wiederholten Verstoß gegen das Zweitstimmenabkommen rausgeflogen, wobei die Schriftsätze noch einiges mehr umfassten, die wiederholten ...

 

Vielleicht sollten wir ja mal in München oder Berlin ein Bier miteinander trinken... vielleicht finde ich ja noch den einen oder anderen Aktenordner oder einen der Roten Raben (Juso Zeitung)

...

Wenn Sie, was ja nicht ganz unwahrscheinlich ist, einen Sozi kennen - der soll Ihnen doch den Parteiausschluss Dr. Hartl durch die Bundesschiedskommission bei der Rechtsstelle des Parteivorstands bestellen.

...

 

 

 

 

 

Nichts reimt sich auf Uschi, außer Muschi

Was in der DDR das Ministerium für Staatssicherheit  leistete, das hat der deutsche Gesetzgeber heute privatisiert und den Rechtsanwälten zum Geld scheffeln überlassen. So ist Deutschland auf dem "besten" Wege, ein Land der Angsthasen und Duckmäuser zu werden, der totalitäre Anwaltsstaat scheint schon Teil unserer Lebensrealität geworden zu sein.

 

 

Neue Plagiatsvorwürfe

Nach Guttenberg nun auch Mario Barth

23.02.2011 12:30 Uhr

Von Helmut Schümann

"Nichts reimt sich auf Uschi!" Der Comedian Mario Barth beansprucht die Markenrechte an diesem jahrzehntealten Satz - und das mit einer Begründung, für die sich auch Karl-Theodor zu Guttenberg interessieren könnte. Eine Glosse.

...

Vor 20 Jahren warb ein Radiosender mit „Nichts reimt sich auf Uschi!“. Warum, wieso, zu welchem Zweck? Keine Ahnung, dürfte auch egal sein. Weil erfunden haben die Radiomacher den Satz selber nicht. Der, die Erfinder sind nicht mehr auszumachen, es darf nur als gesichert angenommen werden, dass er/sie sich aus dem Heer der Toilettentürenliteraten rekrutierte. Und nun beansprucht eben dieser Mario Barth die Markenrechte an dem Satz. Das ist schon schlecht, oder? Einen T-Shirt-Hersteller, der die angeblich unreimbare Uschi auf ein Leibchen druckt – warum, wieso, zu welchem Zweck? – ließ Barth bereits abmahnen.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/nach-guttenberg-nun-auch-mario-barth/3872456.html

 

 

 

So mahnen denn skrupellosen Anwälte und sonstige Halbgötter alles ab, was ihnen grad in die Quere kommt und einen leichten Gelderwerb verspricht. Früher waren es bandenmäßig organisierte Wegelagerer, heute sitzen die anwaltlichen Wegelagerer in klimatisierten Büros in Hamburg, München und Buxtehude, gepflegt und gehätschelt vom deutschen Gesetzgeber und der Bundesregierung.

Mitunter geht aber eine Abmahnung auch ins eigene Auge, wenn die behauptete Rechtsverletzung sich später als nicht zutreffend erweisen sollte. Der Abmahnende, so z.B. ein Gutachter bleibt dann auf den von ihm verauslagten Kosten für den Rechtsanwalt sitzen und diese können sich schon einmal leicht auf 400 € belaufen (vgl. Reinholz, Fabian: "Maßnahmen gegen Abmahnungen selbsternannter Wettbewerbshüter", In: "MDR", 2/2003, S. 72-76). 

Führt der Abmahnende dann auch noch eine Klage, steigt sein Kostenrisiko automatisch weiter an.

 

 

 

 

 

Abmahnung wegen Zusendung von Werbemails

Sicher ist es recht lästig, wenn man mit unaufgeforderten Werbemails konfrontiert wird. Da scheint es legitim, den einen oder anderen lästig erscheinenden Versender mit einer Abmahnung oder Schadensersatzforderung in die Schranken zu weisen. Aber doch bitte alles mit Augenmaß.

Das rechte Augenmaß scheint überschritten, wenn der "Verband Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e.V.", vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Mathias Helberg, Zionskirchstraße 57, 10119 Berlin wegen der unverlangten "Zusendung einer E-Mail mit Werbung" bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 6.000 € einen Betrag von 571,44 € von einem vermeintlichen Mailabsender verlangt. Die Forderung wurde von Frau Viola Rust-Sorge unterschrieben, die offenbar für die Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover tätig ist.

 

Na da kommen merkwürdige Zeiten auf Deutschland zu, wenn solch exorbitanten Forderungen in Deutschland Schule machen sollten. Wenn wir hier nur mal an die bisherige merkwürdige Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg bezüglich der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der profitorientierten Nachrichtenagenturen AFP und dapd Nachrichten GmbH und des Fliegenden Gerichtsstandes denken, dann kann es einem vor der Zukunft im Anwaltsstaat Deutschland nur noch grauen.

Zum Glück dreht sich auch mal der Wind und dann pustet es dem einen oder anderen mächtig ins Gesicht, sei es der FDP oder anderen Vereinigungen, die das rechte Maß überschritten haben. So sind zum Glück inzwischen erste Anzeichen von Vernunft am Amtsgericht Hamburg bezüglich des "Fliegenden Gerichtsstandes" zu erkennen. 

Nun muss die Vernunft nur noch am Bundesverfassungsgericht Einzug einhalten, um mit Goethe sagen zu können.

 

Zufrieden jauchzet groß und klein,

hier bin ich Mensch,

hier darf ich sein.

 

 

 

 


 

 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France-Presse GmbH:

 

 

Seite 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang:

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 01.11.2010

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

die Agence France-Presse GmbH, Berliner Freiheit 2, 10785 hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. ...

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     900,00

Dokumentationskosten                                                               EUR      75,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 900,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      84,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                  EUR     16,90 

...

Gesamtbetrag                      EUR       1.076,40 

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          15.11.2010

 

 

Bei fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ihre Recht gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere behalten wir uns vor, zusätzlich die unserer Mandantin zustehenden Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung gegen Sie geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen den Hinweis unserer Mandantschaft geben, dass Sie verpflichtet sind, trotz Schadensersatzleistung die hier betroffenen Texte umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von ihrer Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberechtsverletzungen vorgeht.

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... . Die deutsche AFP-GmbH ist eine hundertprozentige Tochter des französischen Mutterkonzerns, ...

... 

 

Zu Ihrer Information nachfolgende Auflistung der betroffenen URLs:

 

http:www.system-familie.de/rosa-parks.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

 

 

 

Zitatende

 

 

 

Ein gewisser Herr Dr. Richter, Vorname Peter C., der von sich vorträgt, einen Doktortitel sein eigen zu nennen, Rechtsanwalt zu sein und sich bei der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, einem selbsternannten Spezialist für "Anwaltliches Forderungsinkasso", verdingt, stößt kräftig in sein blechernes Anwaltshorn. Wer aber Horn bläst, sollte auch wissen, ob da auch Tasten dran sind und wenn ja wo diese sind, sowie Noten lesen können. Einfach reinpusten, das ist noch keine Musik.

Wo Herr Peter C. Richter studiert hat, welche Noten er im Studium erlangt hat und von welcher Qualität seine Doktorarbeit ist, wir wissen es nicht. Aber das wird sich im Zeitalter des Internets noch herauskriegen lassen. Seine Doktorarbeit werden wir dann mit Akribie lesen und auf eventuelle Rechtsverletzungen überprüfen.

In seinem Schreiben vom 01.11.2010 trägt Rechtsanwalt Richter Schadensersatzansprüche vor, ohne zu erklären, um was für einen Schaden es sich konkret handeln soll. Rosa Parks, die verstorbene amerikanische Bürgerrechtlerin, die sich gegen die Rassendiskriminierung in den USA eingesetzt hat, würde sich wohl im Grabe umdrehen, wenn sie mitbekäme, dass sie in Deutschland für die Gewinnmaximierung von Medienunternehmen und Rechtsanwaltkanzleien herhalten muss.

 

siehe hierzu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rosa_Parks

 

Angegeben werden von dem - mit unleserlichen Kringel unterzeichnenden - Herrn Richter lediglich drei URLs. Der zur Zahlung eines angeblichen Schadensersatzanspruches Aufgeforderte soll nun offenbar raten, um welche Texte es sich konkret handeln soll.

Ein paar Nachhilfestunden für Herrn Dr. Richter in Sachen Rechtsstaat wären sicher eine gute Sache. Verkündet doch der Mann - wohl zwecks Einschüchterung des Angeschriebenen - unbewiesenen Behauptungen in Form eines Tatsachenvortrages.

 

1. Behauptung: 

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht.

 

Ob ein Schadensersatzanspruch besteht oder nicht ist nicht Sache voluntaristischen Denkens eines Herrn Dr. Richter, sondern Sache des Gerichtes, dass über eine solche Forderung gegebenenfalls zu befinden hat.

 

2. Behauptung:

In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen den Hinweis unserer Mandantschaft geben, dass Sie verpflichtet sind, trotz Schadensersatzleistung die hier betroffenen Texte umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von ihrer Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Ob eine solche Verpflichtung besteht oder nicht, hängt ebenfalls davon ab, wie sich ein angerufenes Gericht dazu positioniert. Ohne Richterspruch keine Verpflichtung. Wäre das anders, könnte ich die Bundesregierung anschreiben und sie auffordern ihre Internetangebote sofort auf dem Netz zu nehmen, weil dort angeblich eine mich betreffende Urheberrechtsverletzung stattgefunden hätte. Bundespräsident Gauck würde mich daraufhin vermutlich sofort wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die geschlossene Abteilung einer Psychiatrie einweisen lassen.

Im übrigen wäre es irre, wenn der derart Angeschriebene alle Texte "von sämtlichen Datenträgern löscht, denn schließlich muss er sich ja im Fall einer möglichen nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen verteidigen. Wie soll er sich aber verteidigen, wenn er alle streitgegenständliche Texte, deren Rechtsinhaberschaft gerichtlich noch gar nicht geklärt ist, bei sich selbst vernichtet hat?

So geben wir denn Herrn Dr. Richter für seine Leistung die Note 5.

 

5 (mangelhaft) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schulnote

 

und verpflichten ihn zur Teilnahme an einem Kurs zum Thema "Anwalt werden ist nicht schwer, Anwalt sein dagegen sehr - Mängelerkennung in anwaltlichen Schriftsätzen und was man dagegen tun kann".

 

 

 

 

 

 


 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer Herr Krieger

Berliner Freiheit 2

10785 Berlin

 

 

 

22.02.2011

Sehr geehrter Herr Krieger,

von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg wurde mir mit Datum vom 01.11.2010 das anliegende Schreiben unter dem Aktenzeichen: XU1010273 zugeschickt. Unterschrieben ist die Forderung von einem Dr. Richter.

Darin macht Dr. Richter einen vorgeblichen Schadensersatzanspruch namens der Agence France-Presse GmbH geltend.

Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung dieser Kanzlei durch die Agence France-Presse GmbH setze ich voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie diesbezüglich um Nachricht.

 

Ein Schadensersatzanspruch wie er in dem Schreiben der Kanzlei vorgetragen wird, scheidet allerdings aus mehreren Gründen aus.

 

1. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht mit Schreiben mit Datum vom 01.11.2010 einen Schadensersatzanspruch geltend für eine angebliche Verletzung des Urheberrechtes, den sie aber nicht belegt. So wird in dem Schreiben auf zwei Unterseiten meines Internetauftritts www.system-familie.de verwiesen, ohne zu erläutern, welche der dort von mir eingestellten Inhalte die angebliche Verletzung des Urheberrechtes begründen sollen.

 

2. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz unbeachtet gelassen.

 

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

 

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. ….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

3. Der Agence France-Presse GmbH ist kein Schaden entstanden. Ein Schaden würde voraussetzen, dass ich die mir unbekannten und in dem Schreiben der Kanzlei nicht näher benannten Texte bei Kenntnis aller Umstände bei der Nachrichtenagentur Agence France-Presse GmbH eingekauft hätte. Davon ist aber nicht auszugehen, da ich generell keine Texte bei Nachrichtenagenturen einkaufe.

Schon gar nicht kann ein Schaden nachgewiesen werden für Texte die zu ihrer Entstehungszeit der Erläuterung aktueller Ereignisse dienten, aber diesen Zweck nach 3, 5 oder mehr Jahren in keiner Weise mehr bedienen.

In so fern ist auch die auf dem Schreiben der Kanzlei unten in einem Kästchen angegebene Begründung unter dem Titel „Hinweis unserer Mandantschaft“ wohl irreführend, denn es ist eben nicht so, wie in dem Text suggeriert:

 

„… gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbesucher dazu veranlasst, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben hätten.“

 

 

Die hier gerügten „Internetbesucher“, sind in der Regel aber keine Abnehmer von Agenturtexten, wie es Zeitungen, Zeitschriften etc. sind, sondern Privatpersonen, die eben gerade nicht zur Verkaufszielgruppe einer Nachrichtenagentur gehören.

 

 

4. Die Forderung der Kanzlei wäre aber auch wenn sie dem Grunde nach berechtigt wäre, in der Höhe der Forderung völlig unangemessen. Für weniger als 1000 Zeichen eines Textes (das sind gerade einmal 12 Zeilen a 86 Zeichen) einen Betrag von 150,00 € zu bezahlen, wie von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgemacht, solche Ausgaben für so wenig Text, das mag sich eine große Zeitung leisten, die sich davon naturgemäß einen wirtschaftlichen Gewinn verspricht, für eine einzelne Person ist ein solcher Betrag völlig unangemessen.

Im übrigen kann auch kein anderer definierter Schaden entstehen, wenn der genannte Text im Internet bei einschlägigen im Internet verfügbaren Zeitungsarchiven frei verfügbar ist, somit also jeder User auf den Text zugreifen kann, ohne sich die Mühe machen zu müssen, auf meine bescheidene Internetseite zuzugreifen.

 

Bitte seien Sie aus den vorgestellten Gründen so freundlich und gebieten Sie genannter Kanzlei Einhalt, ... .

 

 

Vielen Dank

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

P.S. Ich habe mir erlaubt, den Inhalt meines Schreibens auf www.system-familie.de/abmahnung.htm einzustellen.

 

 

Anlage:

Schreiben Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg mit Datum vom 01.11.2010. Aktenzeichen: XU1010273

 

 


 

 

 

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

A. Problem und Ziel

Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger.

Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen oder zumindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt sind. Dies hat das Rechtsempfinden einiger Bürgerinnen und Bürger erheblich gestört.

Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den genannten Bereichen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beeinträchtigen.

 

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung einiger unseriöser Geschäftspraktiken bestimmte Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen vor. Da die vorgeschlagenen Regeln darüber hinaus inhaltlich ineinander greifen, wird ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen unseriöse Geschäftspraktiken hergestellt.

 

...

 

Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 2 UWG)

In der bisher geltenden Fassung enthält § 14 UWG für Mitbewerber zwei mögliche Gerichtsstände für Klagen aufgrund des UWG: Nach Absatz 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz bzw. seinen inländischen Aufenthaltsort hat. Ferner ist nach Absatz 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde.

Wird die Verletzungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden. Findet die Verletzungshandlung zum Beispiel im Internet statt, indem ein Händler sein nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes entsprechendes Impressum auf seiner Website veröffentlicht, ist für einen Mitbewerber für den Wettbewerbsverstoß bei jedem Landgericht im Bundesgebiet ein Gerichtsstand eröffnet, da von überall auf das Internet zugegriffen werden kann.

Gibt der Abgemahnte auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese Möglichkeit des forum shopping nach zahlreichen Berichten aus der Praxis ausgenutzt. Der „fliegende Gerichtsstand“ des § 14 Absatz 2 UWG wird in der Praxis zum Regelfall, während der Gerichtsstand am Sitz des Be klagten (§ 14 Absatz 1 UWG) nur noch eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden oft bei Gerichten gestellt, von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigen, einstweilige Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung des Gegners erlassen oder regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen Antragsteller auch Gerichte, die weit entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antragsgegners liegen, da sie hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund der Entfernung keinen Widerspruch mit der Folge einer mündlichen Verhandlung (§ 924 ZPO) einlegt. Durch diese Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers verschiebt sich die von der Zivilprozessordnung grundsätzlich vorgesehene Waffengleichheit erheblich zu Gunsten des Klägers. Die allgemeinen Gerichtsstandsregeln der §§ 12 ff. ZPO stellen einen Ausgleich dafür da, dass sich der Beklagte auf eine Klage einlassen muss und der Kläger Zeitpunkt, Art und Umfang des Klagegegenstands bestimmen kann. Im Gegenzug soll der Beklagte den Vorteil haben, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird, in dessen Bezirk er seinen Sitz 

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hat, und dass sich der Kläger an ein auswärtiges, ihm nicht vertrautes Gericht begeben muss.

Zur Wiederherstellung der Waffengleichheit der Parteien ist daher die vorgesehene Neuregelung geboten. Sie sieht vor, dass der Gerichtsstand des Handlungsorts nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind Klagen und Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen dann regelmäßig bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beklagte bzw. Antragsgegner seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. Die Regelung ist nicht gänzlich neu. Bereits nach geltendem Recht können manche Kläger (bestimmt e rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflich er Interessen, bestimmte Verbraucherschutzverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ihre Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht am Ort der Verletzungshandlung geltend machen, sondern müssen den Verletzer an seinem Sitz verklagen. Es ist nicht zu befürchten, dass es durch die Einführung derselben Regelung für klagende Mitbewerber zu Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung kommt, da auf Wettbewerbsverfahren spezialisierte Gerichte seltener angerufen werden. Für zivilrechtliche Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig (§ 13 Absatz 1 UWG). Innerhalb der Landgerichte ist die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen eröffnet (§§ 94, 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dadurch kommt es zu einer hinreichenden Konzentration von Wettbewerbsverfahren, die eine hohe Qualität der Rechtsprechung gewährleistet. Darüber hinaus können die Landesregierungen nach § 13 Absatz 2 UWG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte für Wettbewerbsstreitsachen zuständig ist.

...

 

Dokumentenname: GE Bekämpfung unseriöse Geschäftspraktiken

Ersteller: Bundesministerium der Justiz

Stand: 19.02.2013 14:02

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20130313_RegE_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.pdf;jsessionid=4DC1D2AAF769982D208EB8CBC710E2B6.1_cid289?__blob=publicationFile

 

 


 

 

Günter Werner Freiherr von Gravenreuth

Günter Werner Freiherr von Gravenreuth (* 12. Juli 1948 in München; † 22. Februar 2010 ebenda;[1] gebürtig Günter Werner Dörr) war ein Münchner Rechtsanwalt und Verleger. Er erlangte breite Bekanntheit durch umstrittene Abmahnungen, die er gegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen anstrengte. Darüber hinaus verfasste er viele juristische Fachveröffentlichungen über den Gewerblichen Rechtsschutz.

Leben

Günter Freiherr von Gravenreuth, Sohn von Ernst Ludwig Dörr (1921–1987) und Herta Amalie Freiin von Gravenreuth (1917–1985), erlernte bis 1966 den Beruf des Technischen Zeichners, absolvierte anschließend an der FH München 1973 ein Maschinenbau-Studium als Diplom-Ingenieur (FH) und von 1973 bis 1978 an der LMU München ein Studium in Rechtswissenschaften.[2] Dabei wurde er Mitglied in der K.B.St.V. Rhaetia München und machte eine erste EDV-Ausbildung, in der er eine CDC Cyber 175 mit COBOL-Programmen, in Lochkarten gestanzt, instruierte.[2] Als Rechtsreferendar war er beim Bundespatentgericht, in einer Markenkammer des Landgericht München I sowie in einer auf Patente spezialisierten Kanzlei tätig.

Ab 1981 war er als Anwalt zugelassen und war zunächst bei einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei in München und dann bei einer Freisinger Patent- und Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ab 1985 war er selbständig, seit 1987 mit eigener Kanzlei. Seine Tätigkeitsschwerpunkte lagen im Bereich EDV-Recht, Internet-Recht, Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz.[2]

Am 22. Februar 2010 nahm sich Gravenreuth mit seiner Schusswaffe das Leben.[3][4][5] In seinem per E-Mail verschickten Abschiedsbrief begründete er dies mit familiären, finanziellen und gesundheitlichen Problemen.[6][7] Wenige Tage zuvor hätte er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges antreten müssen, war aber zum Haftantritt nicht erschienen.[8] Er ist auf dem Münchener Nordfriedhof begraben.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnter_Freiherr_von_Gravenreuth

 

 

 

 

Katja Günther

Katja Günther (* 5. August 1977)[1] ist eine deutsche Rechtsanwältin mit Sitz in München. Im Zeitraum von 2006 bis 2010 trat sie im deutschsprachigen Raum als Eintreiberin von Forderungen dubioser und betrügerischer Internetfirmen mittels Massenmahnungen in Erscheinung und wurde vom Amtsgericht Karlsruhe (Urteil 9 C 93/09 vom 12. August 2009) zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/Katja_G%C3%BCnther

 

 

 

 

Bernhard Syndikus

Bernhard Syndikus (* 14. Februar 1958) ist ein deutscher Rechtsanwalt aus München. Zusammen mit Günter Freiherr von Gravenreuth war er von 1988 bis 2005 in einer Anwaltskanzlei tätig. Seitdem betreibt er eine eigene Kanzlei, seine Klientel besteht im Wesentlichen aus Mandanten im Bereich Telekommunikationsrecht.

...

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen klagte Bernhard Syndikus im Winter 2005 wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke an. Der Staatsanwaltschaft zufolge war er gemeinsam mit Mandanten und Dritten für den Betrieb der Webseite „FTP-Welt“ verantwortlich, über die illegal kopierte Filme und Software verkauft und damit seit Juni 2003 knapp eine Million Euro Umsatz gemacht wurde. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte den Rechtsanwalt, an Geldwäsche und der Gründung einer kriminellen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein, indem er den Mittätern u. a. ein Anderkonto sowie Kontakte zu Betreibern von Scheinfirmen sowie von nicht dem deutschen Recht unterliegenden Datenservern für die Schwarzkopien verschaffte.[2] Die 6. große Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mühlhausen verurteilte Bernhard Syndikus im Februar 2007 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 90.000 Euro.[3]

Fast genau fünf Jahre später, am 17. Februar 2012, wurde Bernhard Syndikus vom Landgericht Osnabrück zusammen mit drei weiteren Angeklagten des gewerbsmäßigen Betrugs für schuldig befunden.[4] Die Täter hatten sich nach Überzeugung des Gerichts zwischen März 2004 bis August 2005 in mehreren Fällen wiederholt selber Grußkarten zustellen lassen, um die entsprechenden Firmen zuerst abzumahnen und bei Wiederholung vereinbarte Vertragsstrafen dann schließlich zu kassieren. Das LG Osnabrück verhängte gegen Syndikus eine Haftstrafe von 15 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.[5]

http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Syndikus

 

 


 

 

 

Die Abmahnung

A Der Inhalt einer Abmahnung

1. Die Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts

2. Die Aufzählung der Rechtsfolgen der Verletzungshandlung

3. Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

4. Die Fristsetzung für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung

5. Die Androhung gerichtlicher Schritte

6. Der Zugang der Abmahnung

7. Die Beifügung einer Vollmacht

8. Die Kosten der Abmahnung

B Die Kostenerstattung einer Abmahnung

1. Die Erstattung der Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung

2. Die Erstattung der Kosten des zu Unrecht Abgemahnten

C Die Reaktion auf eine Abmahnung

1. Die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung

2. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

3. Die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung

4. Der Hinweis auf eine anderweitig erfolgte Abmahnung

5. Die negative Feststellungsklage

 

Die Abmahnung

Ob eine Abmahnung zu Recht bekommen wurde, oder lediglich als Druckmittel im Wettbewerb oder zur Erlangung einer Domain im Internet eingesetzt wurde, stellt sich vielfach erst im Nachhinein heraus. Der wirtschaftlich Stärkere setzt eine Abmahnung verbunden mit einer hohen Kostenrechnung oft erfolgreich gegen den wirtschaftlich Schwächeren ein, da dieser ob des hohen Kostenrisikos in einem Prozess meist schnell aufgibt.

...

Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M., Hannover

Fachanwalt IT-Recht

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html

 

 


 

 

Anwaltliche Mahnschreiben können versuchte Nötigung sein

Auch anwaltliche Schreiben können Nötigung sein, wenn der dahinterstehende Jurist seine Sorgfaltspflichten nicht ernst nimmt beziehungsweise seine juristische Autorität gegenüber Verbrauchern gezielt ausspielt. Das musste jetzt ein Volljurist erfahren, der vom Bundesgerichtshof unter anderem wegen versuchter Nötigung durch anwaltliche Mahnschreiben zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

 

...

Seine Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die Richter erklärten, es sei mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich, juristische Laien durch solche Behauptungen und Androhungen zur Erfüllung angeblicher Forderungen zu drängen. Selbst wenn der Anwalt tatsächlich nicht gewusst hat, dass die Forderungen ungerechtfertigt waren, handelt es sich in diesem Fall um Nötigung (Urteil vom 5. 11. 2013, Az.: 1 StR 162/13). (gs) (Marzena Sicking)

10.01.2014

http://www.heise.de/resale/meldung/Anwaltliche-Mahnschreiben-koennen-versuchte-Noetigung-sein-2072754.html

 

 


 

 

Abmahnschreiben darf veröffentlicht werden - OLG München

Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07

Ein Abmahnschreiben eines Anwalts genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird. Dies ist bei einfachen Schreiben nicht der Fall. Durch die Veröffentlichung des Schreibens wird der Anwalt nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Berufsausübungsfreiheit verletzt, wenn für die Veröffentlichung ein sachlicher Grund besteht.

 

Abmahnschreiben darf veröffentlicht werden - OLG München, Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07

OLG MÜNCHEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 29 W 2325/07

Entscheidung vom 16. Oktober 2007

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

In dem Verfahren ... hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2007 beschlossen:

 

 

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

 

 

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt im Bereich des Presserechts tätig. Der Antragsgegner betreibt ein Einzelunternehmen mit Sitz in ..., über das er im Internet redaktionelle Beträge veröffentlicht. In diesem Rahmen berichtete er unter anderem unter der Überschrift Staatsanwalt prüft ... (vgl. ASt 2) über den Geschäftsführer einer kommunalen Gesellschaft in .... Dieser (im Folgenden: der Betroffene) mandatierte den Antragsteller.

Dessen Kanzlei wandte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (vgl. Anlage ASt 3) an den Antragsgegner. Darin wurden mehrere Aspekte der Berichterstattung durch den Antragsgegner gerügt und angekündigt, der Betroffene werde sich in geeigneter Form gegen alle unwahren Behauptungen und falschen Verdächtigungen zur Wehr setzen, die der Antragsgegner über ihn aufstelle und verbreite; im vorliegenden Fall könne ein erheblicher Schaden entstehen, weil der Betroffene auf Grund der rechtswidrigen Presseäußerungen beruflich benachteiligt oder in seinem beruflichen Fortkommen behindert werden könne.

Der Antragsgegner wurde in dem Schreiben aufgefordert, die publizistischen Mindeststandards für eine Verdachtsberichterstattung einzuhalten und den Betroffenen nicht in einem falschen Licht erscheinen zu lassen. Das zwei unleserliche Unterschriften aufweisende Schreiben enthielt folgenden letzten Absatz:

Zuletzt: Dieser Brief dient lediglich der Kommunikation mit Ihnen. Wir sind nicht damit einverstanden, dass Sie ihn vollständig oder Teile daraus veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß verbreiten.

Der Antragsgegner antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (vgl. Anlage ASt 4), dass er dem Wunsch, den Inhalt des Schreibens vertraulich zu behandeln, nicht nachkommen könne; in jenem besonderen Fall sei alles von öffentlichem Interesse. Der Antragsteller habe einem Journalisten und keinem Pfarrer mit Beichtgeheimnis geschrieben.

Der Antragsteller hat durch diese Äußerung die Gefahr begründet gesehen, der Antragsgegner werde den Inhalt des Schreibens vom 16. Juli 2007 bekannt machen. Dadurch würden sein Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf freie Berufsausübung verletzt werden.

Er hat beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das anwaltliche Schreiben des Antragstellers vom 16. Juli 2007 ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.

Mit Beschluss vom 23. August 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller den geltend gemachten Verfügungsanspruch weder auf Urheberrecht noch auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts stützen könne.

Voraussetzung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes sei, dass die in ihm enthaltenen Leistungen über das bloße routinemäßige Schaffen hinausgingen; dass sei bei dem streitgegenständlichen Schreiben nicht der Fall.

Auch wenn unterstellt werde, dass der Antragsteller Verfasser des Schreibens sei, obwohl er das nicht glaubhaft gemacht habe, sei ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung dessen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben, da dieses Recht bei der gebotenen Abwägung mit der Pressefreiheit nicht überwiege.

Das Schreiben stelle einen Versuch dar, die Presse einzuschüchtern, ohne den Weg zu gehen, der üblicherweise gegangen werde (Einfordern einer Gegendarstellung oder Unterlassungserklärung); ein anderer Sinn als der der Einschüchterung sei nicht zu erkennen, denn wenn die Sachdarstellung des Betroffenen nicht in der Öffentlichkeit publik gemacht werden solle, stelle sich die Frage, warum diese andere Darstellung überhaupt dem von Berufs wegen Öffentlichkeitsarbeit leistenden Antragsgegner bekannt gemacht worden sei.

Gegen diesen ihm am 28. August 2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12. September 2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zu seiner Aktivlegitimation führt er aus, es sei nicht notwendig, dass er dass Schreiben selbst verfasst habe. Betroffen seien alle auf dem Kanzleipapier aufgeführten Rechtsanwälte; die Betroffenheit ergebe sich allein daraus und aus der Tatsache, dass die Kanzlei nach ihm benannt sei und er deren Inhaber sei.

Er habe das streitgegenständliche Schreiben auch links unterschrieben und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er neben dem Rechtsunterzeichner Verfasser des Schreibens sei. Urheberrechtlich streite auch § 10 UrhG für seine Urheberschaft. Das Schreiben sei urheberrechtlich schutzfähig, da es nicht mit einem einfachen Brief zu vergleichen sei, der auf Routine beruhe und alltäglichen Rechtsfällen oder Sachverhaltsproblemen entspreche.

Es handele sich dabei um ein presserechtliches Warnschreiben. Solche Warnschreiben seien gerade nicht alltäglich; sie erforderten eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße.

Deswegen habe das streitgegenständliche Schreiben eine besondere Eigenart im Aufbau der Darstellung und gehe über den Charakter des Alltäglichen und des Handwerksmäßigen hinaus. Es liege auch eine Verletzung seines - des Antragstellers - allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2006 - 27 O 162/06, wonach ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines anwaltlichen Abmahnschreibens, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen Verfassers vorginge, nicht gegeben sei.

Er beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das anwaltliche Schreiben des Antragstellers vom 16. Juli 2007 ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2007 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben nicht um ein "presserechtliches Informationsschreiben", das wie eine Schutzschrift im Vorfeld denkbarer Veröffentlichungen versandt werde, sondern um eine konkrete Stellungnahme zu einem konkreten Vorfall, den der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Berichterstattung gemacht habe.

Der Antragsteller habe sich damit nur zum Sprachrohr des Betroffenen gemacht und eine von der Ablaufschilderung des Antragsgegners abweichende Darstellung gegeben. Dadurch, dass er nunmehr ein Verbot der Wiedergabe der anwaltlich vermittelten Darstellung begehre, setze er sich in Widerspruch zum Zweck des Schreibens, den Antragsgegner von der weiteren Verbreitung seiner Darstellung zum tatsächlichen Ablauf abzuhalten, was zwingend eine Auseinandersetzung mit der Darstellung des Betroffenen voraussetze. Mit der Intention des Schreibens lasse sich ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vor einer Veröffentlichung im Lichte der Pressefreiheit nicht rechtfertigen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da dem Antragsteller der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zusteht.

1.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG und einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB.

a) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.

aa) Auch Anwaltsschriftsätze sind als Schriftwerke grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Sie sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts.

Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen.

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1986, 739 [740] - Anwaltsschriftsatz m.w.N.).

bb) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 ist als anwaltliche Stellungnahme für einen Mandanten unabhängig davon als Anwaltsschriftsatz anzusehen, dass es nicht an ein Gericht oder eine Behörde gerichtet ist. Zu Recht ist das Landgericht allerdings im Ergebnis davon ausgegangen, dass diesem Schreiben die für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erforderlichen deutlich überragenden Elemente im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommen.

Der Antragsteller trägt selbst vor, welche Anforderungen an ein Schreiben der streitgegenständlichen Art sich aus dessen Funktion zwangsläufig ergeben. Enthielte ein presserechtliches Warnschreiben nicht eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße, so könnte es seine Funktion nicht - vollständig - erfüllen und wäre handwerklich misslungen.

Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt daher für sich genommen keinen Umstand dar, der ein deutliches Überragen des Handwerklichen begründen könnte. Keinesfalls kommt es darauf an, dass die Kategorie des presserechtlichen Warnschreibens nicht alltäglich sein mag.

Dieser Umstand kann nicht die Annahme einer schöpferischen Leistung hinsichtlich jedes einzelnen in diese Kategorie fallenden Textes begründen; vielmehr müsste das streitgegenständliche Schreiben im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Schreiben eben dieser Art gestalterisch deutlich überragend anzusehen sein. Derartige Eigenheiten des Schreibens, die eine schöpferische Leistung darstellen könnten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1989, 1162 f.), sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, in einer Weise an der Abfassung des Schreibens mitgewirkt zu haben, die seine Stellung als Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) begründen könnte. Seine Ausführungen vermeiden vielmehr gerade jeden Vortrag zu einem von ihm stammenden Beitrag bei der Abfassung des Schreibens. Auch der Verweis auf § 10 UrhG ist insoweit unergiebig, da diese Vorschrift lediglich den Nachweis der Urheberschaft erleichtert, die Behauptung der Urheberschaft stützenden Sachvortrag aber nicht ersetzt.

2.

Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht daraus herleiten, dass eine Wiedergabe des Schreibens seine freie Berufsausübung oder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen würde, selbst wenn unterstellt wird, dass er zumindest Mitverfasser des Schreibens sei.

a) Für diese vom Antragsteller in Anspruch genommenen Rechtspositionen gilt Folgendes:

aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist dabei jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs.

Insoweit sichert die Vorschrift die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710 [1711] - gerlach-report m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt allerdings kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte oder wie man sich und seine Produkte selber sieht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2621 [2622] - Glykolwein).

Dagegen schützt Art. 12 Abs. 1 GG Berufstätige in dieser Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., - gerlach-report m.w.N.).

Diese Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann durch berechtigte Interessen des sich Äußernden gerechtfertigt sein; bei der deshalb gebotenen Abwägung ist insbesondere dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., - gerlach-report m.w.N.).

bb) Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte und als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Sein Inhalt ist nicht allgemein und abschließend umschrieben.

Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 - "IM-Sekretär" Tz. 25 m.w.N.). Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können.

Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3619 f. m.w.N.). Allerdings reicht auch der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322 [1323] - Helnwein).

Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsverfahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859 [1860] m.w.N.).

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken in den Rechten anderer, zu denen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Geht es - wie im Streitfall - um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums diese Vorschrift einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590 [591] m.w.N.).

cc) Aus dem sowohl für die Berufsfreiheit als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geltenden Gebot der Einzelfallabwägung ergibt sich, dass ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht in Betracht kommt (vgl. KG NJW-RR 2007, 842 im Verfahren über die Berufung gegen das vom Antragsteller angeführte Urteil des Landgerichts Berlin).

b) Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.

aa) Es erscheint schon fraglich, ob durch die Handlungen, deren Verbot der Antragsteller begehrt, die Freiheit der Berufsausübung oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt würden.

Durch die öffentliche Wiedergabe des Schreibens vom 16. Juli 2007 würden über den Antragsteller keinesfalls andere personenbezogene Daten preisgegeben als die Tatsache, dass er als Rechtsanwalt des Betroffenen Verfasser dieses Schreibens ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information die Freiheit der beruflichen Tätigkeit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfG NJW 2000, 2416 [2417]).

Weder würde damit eine Stigmatisierung des Antragstellers einhergehen noch eine Verfälschung oder Entstellung dessen Persönlichkeitsbilds in der Öffentlichkeit. Im Übrigen geht der Antrag noch darüber hinaus, da er nicht nur auf die Veröffentlichung in einer Weise gerichtet ist, die den Antragsteller als dafür Verantwortlichen erkennen lässt, sondern auch solche Veröffentlichungen - etwa in Auszügen - erfasst, die keinen Hinweis darauf enthalten, aus welcher Kanzlei das Schreiben stammt.

bb) Der Antragsteller begehrt nicht nur das Verbot einer bestimmten Äußerung in einem konkreten Zusammenhang, wie es etwa Gegenstand des erwähnten Urteils des Kammergerichts (NJW-RR 2007, 842) war, sondern schlechthin jede Veröffentlichung. Das dafür erforderliche generelle Überwiegen der Belange des Antragstellers über die Belange des Antragsgegners kann im Streitfall nicht festgestellt werden.

Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang selbst hinsichtlich der Belange desjenigen, der von den Vorwürfen betroffen ist.

Allerdings muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein an sich geringes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über leichte Verfehlungen durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 11 m.w.N.).

In Fällen, in denen sogar der vom Vorwurf einer Verfehlung Betroffene es hinnehmen muss, dass über ihn berichtet wird, kann nicht angenommen werden, dass für Schriftsätze eines in dessen Auftrag handelnden Rechtsanwalt, dessen Belange allenfalls in wesentlich geringerem Maße berührt werden, anderes gelten könne.

Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(Unterschriften)

 

gefunden auf:

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/abmahnschreiben-darf-veroeffentlicht-werden-olg-muenchen-beschluss-vom-16102007-az-29-w-232507.html

 

 

 

 

Sa. 10. November 2012

Illegaler Download aus dem Internet

von Matthias Lanin

Anwälte kassieren nach Raubkopien ab

Verbraucherschützer warnen vor ungerechtfertigten Abmahnungen für den illegalen Download von Filmen und Musik aus dem Internet. Mehr als 6000 Brandenburger werden jedes Jahr zur Kasse gebeten. Zwischen 450 und 1200 Euro werden gefordert.

...

Auf Fälle von ungerechtfertigten Abmahnungen in Brandenburg hat der Verbraucherschutz des Landes aufmerksam gemacht. Demnach bekommen Privatpersonen Post von großen Anwaltskanzleien aus München, Freiburg oder Köln, in denen ihnen vorgeworfen wird, sie hätten in Tauschbörsen gegen Urheberrechte verstoßen.

...

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte im März erklärt, sie wolle Schluss machen „mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.“ Für die Verbraucher seien diese Änderungen überfällig, findet Wolfgang Baumgarten.

http://www.nordkurier.de/cmlink/nordkurier/nachrichten/brandenburg/anwalte-kassieren-nach-raubkopien-ab-1.505276

 

 

 

 

 

Leben und Sterben in Dasing  

Wie ein bayerisches Dorf durch vier Morde seine Beschaulichkeit verlor - eine Moritat von Willi Winkler

DIE ZEIT Nº 51/199613. Dezember 1996  13:00 Uhr  

Am 28. August 1993, es war drei Minuten vor Mitternacht, brach die sechzehnjährige Christine Gruber auf der Veranda der Discothek "SuperMäx" in Dasing tödlich getroffen zusammen. Bei der Obduktion wurde der Arzthelferin aus Esting in der Nähe von München ein Projektil vom Kaliber Remington 222 entfernt, das zu einem Jagdgewehr paßte.

...  

Auftritt eines "ca. 40jährigen ALIAS", wie ihn die Dienststelle für überregionale Kriminalitätsbekämpfung (DÜK) nach seiner Verhaftung in einer Pressemitteilung der Öffentlichkeit vorstellte. Der Alias trat um 1983 als Fabio Taramelli in der Dachauer Marktgemeinde Indersdorf (zwanzig Kilometer bis Dasing), wo er in der Discothek "Tenne" seine Laufbahn als Gläserspüler begann, zum erstenmal in Erscheinung. Die "Tenne", später zur "Power Station" aufgemotzt, gehörte dem Bauunternehmer Jakob Petzendorfer. Dieser Bauunternehmer führte zusammen mit einem weiteren Handwerker sowie einem von unerwiderter Leidenschaft zur Landespolitik erfüllten Rechtsanwalt aufs schönste vor, wie gut sich im ländlichen Bayern Politik und Geschäfte verstehen, wenn man nur drüber redet.

Noch bevor die "Freizeitgesellschaft" erfunden war, investierten die Herren schon in allerlei Betriebe für das vergnügungssüchtige Volk. Die Bindekraft der Freiwilligen Feuerwehr, des örtlichen Schützenvereins und der Marianischen Congregation ließ seit den siebziger Jahren selbst auf dem Land merklich nach, die heimatlose Dorfjugend traf sich lieber in Lokalen wie der "Tenne". Dort lernte man sich beim Tanzen kennen und bekam Antworten auf lebenswichtige Fragen: Wer hat die blondeste Frau? Wer den am tiefsten gelegten Ford Escort? Wer kann problemlos eine "Goaß'nmaß" (0,5 Liter Cola, 0,5 Liter dunkles Bier, 2 Zentiliter Schnaps) auf Ex trinken?  

Immer die "Interessen der Jugend" vor Augen, baute der Männerdreibund Freizeitzentren, aber auch Eigentumswohnanlagen, und weil man nebenbei in der Gemeindepolitik aktiv war (mal für die CSU, mal für die SPD), wußte man immer rechtzeitig, auf welche Kartoffeläcker demnächst das Bau-Glück fallen würde. Das ist die übliche Spezlwirtschaft und in Bayern nichts Besonderes.  

...

http://www.zeit.de/1996/51/Leben_und_Sterben_in_Dasing/komplettansicht

 


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