Petitio principii

 

 

 

Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

16.01.2013

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, Petitio principii, Zirkelschluss

 

 

 

 

Petitio principii

Eine Petitio principii (lat. „Inanspruchnahme des Beweisgrundes“), auch circulus in demonstrando und circulus in probando, englisch begging the question ist ein Scheinbeweis, bei dem eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen. Dies kann zum einen explizit geschehen, wenn die Behauptung als Konklusion eines Arguments vorliegt, in dem sie selbst als Prämisse vorkommt, zum anderen implizit, indem die Konklusion kein expliziter Bestandteil des Arguments ist, sondern stillschweigend angenommen wird.

Eine Besonderheit der petitio principii besteht darin, dass sie ein aussagenlogisch gültiger Schluss ist: Aus jeder beliebigen Aussage folgt fraglos diese selbst. Ein Fehlschluss aus logischen Gründen liegt also nicht vor, aber eine selbstbezügliche Stützung der Konklusion ist beweisuntauglich. Diese argumentative Untauglichkeit lässt sich dadurch erklären, dass eine petitio principii nur von Personen akzeptiert wird, die schon der mit der Schlussfolgerung gleichbedeutenden (vielleicht unausgesprochenen) Prämisse zustimmen. Weiterhin ist laut dem Philosophen Jay Rosenberg ein Argument nur dann geeignet, wenn „ein Einwand gegen das, was die Stützung bewirken soll, sich von einem Einwand gegen das, was gestützt werden soll, unterscheidet“.[1] Diese Bedingung für ein geeignetes Argument erfüllt eine petitio principii nicht.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/Petitio_principii

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung - PDF Datei

 

 

I. Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - hält es in seiner ihm auf Zeit verliehenen Machtfülle offenbar für überflüssig auf den Vortrag von Peter Thiel zur Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 - einzugehen. Statt dessen trägt Richter Führer formelartig vor:

 

"Das Gericht ist örtlich zuständig nach §32 ZPO, der auch den sogenannten Erfolgsort der beanstandeten Handlung erfasst. Nach dem Klägervortrag, auf den es an dieser Stelle ankommt, war der streitgegenständliche Artikel unter der URL "http://www.system-familie.de/sexuelle_gewalt.htm" im Internet und damit auch in Hamburg abrufbar."

 

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 - scheint für Richter Führer nicht von Relevanz zu sein. Gute Nacht nach Hamburg, kann man da nur sagen.

 

 

II. Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - verleiht dem streitgegenständlichen Text der dapd mal eben so die Qualität eines Werkes. Seine Begründung ist denkbar einfaltslos, grad so wie die Reden des Genossen Honeckers über die Vorzüge des Sozialismus:

 

"Das Klagemuster gemäß Anlage K1 ist urheberrechtlich schutzfähig ... .

Zeitungsartikel beruhen gewöhnlich auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung in diesem Sinne. So liegt der Fall auch hier."

 

Dass ein Zeitungsartikel eine persönliche geistige Schöpfung ist, bestreitet sicher keiner. Affen können bekanntlich keine Zeitungsartikel schreiben und auch keine Gerichtsurteile. Wäre dies anders, würden die Nachrichtenagenturen AFP und dapd sicher auch Affen als Textschreiber ausbeuten. Und am Amtsgericht Hamburg würden Affen als Richter arbeiten. Für jedes "Urteil" gäbe es dann eine Banane vom Gerichtspräsidenten. Affen sind im Gegensatz zu Richtern auch sehr genügsam. Abends kann man sie in den Käfig sperren und morgens an den Richtertisch setzen. Ein Gehalt kann man sich sparen.

 

Ganz anders als Richter Führer das Landgericht Berlin:

 

KG Berlin: Sachverständigengutachten genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz (Beschluss vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11)

Sachverständigengutachten unterfallen grundsätzlich dem wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich.

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

 

Der Fall:

Die Berliner Richter hatten zu entscheiden, ob Sachverständigengutachten über Verkehrswerte von Grundstücken urheberrechtlich geschützt sind. Dies wäre der Fall, wenn es sich dabei um Sprachwerke im Sinne des deutschen Urheberrechts handelt.

...

Fazit:

Um ein Sachverständigengutachten dem Urheberrechtsschutz unterfallen zu lassen, müssen schon literarisch anspruchsvolle Formulierungen sowie eine literarisch wertvolle Sprachwahl vorliegen. Durch eine solche Kategorisierung der Gutachten soll selbstverständlich nicht der sachliche Wert der Gutachten bestimmt werden. Es handelt sich lediglich um die Kriterien, die benötigt werden, um einen Urheberrechtsschutz zu bejahen oder zu verneinen.

http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/kammergericht-berlin-sachverstaendigengutachten-geniessen-grundsaetzlich-keinen-urheberrechtsschutz.html

 

 

 

Doch Berlin ist weit. In Hamburg bestimmt Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - was ein Werk sein soll und was nicht. Kein Wunder, wenn die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH regelmäßig darauf drängt, ihre Anträge am Amtsgericht Hamburg einzubringen und dort absegnen zu lassen.

Nachtigall, ick hör die trapsen, würde der Berliner dazu sagen.

 

Wie der Hai das Blut riecht und zielstrebig sein Opfer ansteuert, so auch die KSP. Dem Urteil von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg vom 13.03.2012 folgt ein Kostenfestsetzungsgesuch der KSP vom 21.03.2012 an das Amtsgericht Hamburg:

 

 

 

 

 

 

 

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Doch auf jede Nacht - und sei sie auch noch so finster - folgt einer neuer Morgen.

Anhörungsrüge von Peter Thiel:

 

 

 

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

Telefon (030) 499 16 880

Funk 0177-6587641

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

Beratung, Therapie, Umgangspflegschaft

___________________________________________________________

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Hamburg

- Zivilabteilung -

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

 

 

 

vorab per Fax an: 040 / 42843 - 4318 (Amtgericht Hamburg)

per Fax an: (040) 42843 - 4318 (Landgericht Hamburg)

 

 

 

Betrifft: Amtgericht Hamburg - 36a C 84/12

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012, zugestellt am 17.03.2012

 

 

Anhörungsrüge

 

28.03.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Anhörungsrüge bezüglich des Urteil des Amtgerichts Hamburg vom 13.03.2012.

 

 

 

Begründung:

 

I. Örtliche Zuständigkeit

Mein Antrag vom 14.02.2012 auf Verweisung des Rechtsstreites an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wurde im Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012 ignoriert.

Statt einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den von mir vorgebrachten Argumenten, insbesondere dem Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 (Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand) wurde vom urteilenden Richter Führer lediglich behauptet:

 

 

 

"Das Gericht ist örtlich zuständig nach §32 ZPO, der auch den so genannten Erfolgsort der beanstandeten Sache erfasst. Nach dem Klägervortrag, auf den es an dieser Stelle ankommt, was der streitgegenständliche Artikel unter der URL "http://www.system-familie.de/sexuelle-gewalt.htm" im Internet und damit auch in Hamburg abrufbar."

 

 

Eine Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem von mir angeführten Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November fand nicht statt.

Eine Berufung bezüglich des von Richter Führer für relevant gehaltenen Gerichtstandortes Hamburg wurde trotz der völlig entgegen gesetzten Rechtssprechung des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg nicht zugelassen.

Dies stellt eine Verletzung von § 511 ZPO dar, nach der die Berufung zuzulassen ist, wenn die Rechtssache die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

 

 

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.

der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2.

das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

2.

die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html

 

 

 

 

Mit der fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung und der fehlenden Zulassung der Berufung wurde seitens des Gerichtes eine Klärung der tatsächlichen Rechtslage der örtliche Zuständigkeit in der Berufungsinstanz unterbunden.

Damit wurde das Verfassungsrecht des Beklagten auf seinen gesetzlichen Richter (§10 GG) verletzt.

 

 

 

 

II. Fehlender Werkcharakter

Das Gericht - Richter Führer - unterstellt, der streitgegenständliche Text habe Werkcharakter. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Zuerkennung eines Werkcharakters festgestellt:

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfül-lung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Dass der streitgegenständliche Text unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Werkcharakter hätte, wurde von Richter Führer weder nachgewiesen, noch eine Berufung hinsichtlich dieser Frage zugelassen.

Damit wurde das Recht des Beklagten auf Anhörung verletzt.

 

 

 

 

 

III. Klageberechtigung der dapd

Ohne einen Nachweis hat das Gericht - Richter Führer - unterstellt, die dapd Nachrichten GmbH wäre zur Klage berechtigt.

 

"Die Klägerin hat nach dem substantiierten Klagevortrag die Nutzungsrechte an dem Klagemuster."

 

Ein solcher Nachweis ist aber von Seiten des Klägers nicht erbracht worden.

Das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg verstößt damit auch hier gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

 

 

 

IV. Zitatrecht

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch mit der fehlenden Auseinandersetzung des Gerichtes hinsichtlich des Zitatcharakters des streitgegenständlichen Textes verletzt.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

….

 

 

 

 

Das Gericht - Richter Führer - behauptet statt dessen:

 

"Die Schrankenregelung des §51 UrHG greift vorliegend - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, da deren Tatsbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das Verletzungsmuster ist Teil einer Aneinanderreihung von Fremdtexten, wobei sich zwischen den übernommenen Passagen zum Teil kurze Kommentare wohl des Betroffenen selbst befinden."

 

 

Diese Behauptung ist falsch. Zudem wurden von Richter Führer die von ihm angesprochenen "Tatsbestandsvoraussetzungen" nicht benannt, so dass nicht erkennbar wird, wie er zu seiner Behauptung

 

"Die Schrankenregelung des §51 UrHG greift vorliegend - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht"

 

kommt. Dies stellt eine Verletzung des Willkürverbotes dar.

 

Tatsächlich richtig ist, dass der streitgegenständliche, aus 4.004 Zeichen bestehende Text "Quälerei ohne Motiv - Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen" nachweislich der Anlage K2 im Antrag des Klägers vom 05.01.2012 eine reine Zitatfunktion in einem umfänglichen Aufsatz des Beklagten unter der Überschrift "Sexuelle Gewalt", zu finden auf www.system-familie.de/sexuelle-gewalt.htm hat. Im übrigen ist dieser Aufsatz Teil eines wissenschaftlichen Gesamtwerkes der auf www.system-familie.de der Öffentlichkeit kostenfrei präsentiert wird.

 

 

 

 

In der vom Kläger eingereichten Anlage K2 wird der Aufsatz "Sexuelle Gewalt" des Beklagten auf insgesamt 12 Seiten abgebildet. Der streitgegenständliche, aus 4.004 Zeichen bestehende Text "Quälerei ohne Motiv - Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen" nimmt innerhalb dieses Aufsatzes lediglich ca. fünf Prozent des Platzes ein.

Der Vortrag von Richter Führer, beim Aufsatz des Beklagten handle es sich um eine

 

"Aneinanderreihung von Fremdtexten, wobei sich zwischen den übernommenen Passagen zum Teil kurze Kommentare wohl des Betroffenen selbst befinden."

 

ist völlig absurd und zeigt, dass Richter Führer sich mit dem Aufsatz des Beklagten und der Zitatfunktion des streitgegenständlichen Textes nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt beschäftigt hat.

Das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg verstößt damit auch hier gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

 

 

 

V. Verfassungsbeschwerde

Vorsorglich wird mitgeteilt, dass im Fall einer Abweisung der Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde vom Unterzeichnenden vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht erhoben wird.

 

 

Peter Thiel

 

Zitatende

 

 

 

 

Meine Anhörungsrüge wird mit Beschluss vom 30.05.2012 von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - erwartungsgemäß abgewiesen. Eine Argumentation, die auf meinen Vortrag eingeht, findet gar nicht erst statt, wozu ist man denn Richter geworden, wenn nicht dafür, Recht zu haben.

Richter Führer - der sich "das Gericht" nennt, mit Sicherheit ist er aber nicht mehr das "Jüngste Gericht" - beantwortet meine Anhörungsrüge in Form einer Petitio principii mit der Behauptung:

 

"Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13.03.2012 hinreichend mit den entscheidungserheblichen Gründen befasst."

 

Frei nach dem Motto: Wiederhole mehrmals eine selbstrückbezügliche Behauptung, irgendwann werden die Leute schon glauben, dass sie wahr sei.

Ich habe recht, weil ich recht habe. Das nennt man auch Petitio principii - http://de.wikipedia.org/wiki/Petitio_principii

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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