Sexuelle Gewalt
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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.
Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden richterlichen Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
01.06.2024
Schlüsselwörter:
Elternkind, emotionaler Missbrauch, Glaubwürdigkeit, induzierte Eltern-Kind Entfremdung, Kindesmissbrauch, Missbrauch, Missbrauchsvorwurf, Parentifizierung, sexuelle Gewalt, sexueller Missbrauch, sexueller Missbrauch durch Mütter, sexueller Missbrauch durch Väter, sexueller Übergriff, Vertrauensmissbrauch
Sexueller Missbrauch
Wohl nur wenige Begriffe sind so mystifiziert und emotional und ideologisch besetzt wie der Begriff "sexueller Missbrauch", wenngleich man einige Mühe hat eine stimmige und allgemein anerkannte Definition darüber zu finden, was denn "sexueller Missbrauch nun sei. Wo es an anerkannten und übereinstimmenden Definitionen fehlt, da kann sich jeder und jede eine eigene Definition erfinden, grad wie man es gerade braucht.
In dem für Kinder ab 6 Jahre zugelassenen Film Little Miss Sunshine trainiert ein skurriler Großvater seine Enkelin für einen Misswettbewerb für minderjährige Mädchen im Alter von ca. 10-12 Jahren. Die Eltern, der Bruder und der Onkel des Mädchens, wissen bis zum Auftritt des Mädchens nicht, was diese bei der Misswahl darbieten will. Der Großvater ist während der Autofahrt zum Wettbewerb plötzlich verstorben, Die Mutter fragt das Mädchen kurz vor ihrem Auftritt, ob sie wirklich auftreten will, das Mädchen bejaht dies sehr ernsthaft. Der Großvater hat mit seiner Enkelin eine Stripteasedarbietung einstudiert, die zwar in Andeutungen stehen bleibt, aber ein sichtlich geschocktes Publikum hervorruft. Der Auftritt des Mädchens droht zum persönlichen Fiasko des Mädchens zu werden. Doch die Familie des Mädchens rettet sie aus der Beschämung drohenden Situation, in dem Mutter, Vater, Bruder und Onkel auf die Bühne stürmen und gemeinsam mit ihrer Tochter die Darbietung zu ende bringen.
In Deutschland wäre dies realiter ein klarer Fall für diverse Kinderschutzdienste, doch das bürgerliche deutsche Publikum verschenkt seine Sympathie an das Mädchen mitsamt ihrer skurrilen Familie. Von der sonst so in Deutschland beliebten erregten Missbrauchsstimmung ist im Kino nichts zu verspüren. Man fragt sich, ob das bürgerliche gemischtgeschlechtliche Publikum womöglich nicht gar durchgängig pädophile Neigungen hat und den Kinderschändern zuzurechnen ist und warum die deutschlandweite Filmaufführung nicht zu erbitterten Demonstrationen von KinderschützerInnen vor den Kinos geführt hat?
Little Miss Sunshine
(Little Miss Sunshine, 2006)
Dt.Start: 30. November 2006 Premiere: 26. Juli 2006 (USA)
FSK: ab 6 Genre: Komödie, Drama
Länge: 103 min Land: USA
Darsteller: Steve Carell (Frank), Toni Collette (Sheryl), Greg Kinnear (Richard), Alan Arkin (Großvater), Abigail Breslin (Olive), Paul Franklin Dano (Dwayne), Grant Hayes (Davey), Justin Shilton (Josh), Beth Grant (Nancy Jenkins)
Regie: Jonathan Dayton, Valerie Faris
Drehbuch: Michael Arndt
Inhalt
Im runtergekommenen VW-Bus macht sich die Familie Hoover auf den langen Weg nach Redondo Beach in Kalifornien, wo das jüngste Familienmitglied Olive an einem Schönheitswettbewerb teilnehmen will. Auf dem Weg dorthin muss die Familie mit sich selbst klar kommen, was sich angesichts der zahlreichen Probleme schwierig gestaltet. Vater Richard ist erfolgloser Motivator und geht seiner Frau Sheryl damit mächtig auf den Nerv. Olives Bruder Dwayne hat das Reden hingegen komplett aufgegeben, der Großvater kämpft unverdrossen gegen seine Heroinsucht und der Bruder von Sheryl hat gerade einen Suizidversuch wegen Liebeskummer hinter sich.
http://www.moviemaze.de/filme/1587/little-miss-sunshine.html
Der sexuelle Missbrauch an sich
In einem Programm einer Fachtagung heißt es:
"Der Umgang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren."
Die Formulierung "des sexuellen Missbrauchs" suggeriert, es gäbe so etwas wie "den" Missbrauch an sich. Kein Mensch käme auf die Idee einen Satz zu formulieren: "Der Umgang mit dem Vorwurf der körperlichen Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren", statt dessen würde man schreiben: "Der Umgang mit dem Vorwurf körperlicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren", was anzeigt, dass es körperliche Gewalt in den verschiedensten Formen und unterschiedlicher Schwere gibt. Nicht so jedoch bei "dem" sexuellen Missbrauch, diesen gibt es nach dieser Formulierung nur in einer einzigen Form und es gilt dann nur noch abzuklären, ob "er" stattgefunden hat oder nicht. Vielleicht liegt es auch an dem Artikel "der", dass man landläufig meint, sexueller Missbrauch wäre männlich.
Die Begriffsverwirrung ist groß, so wird das eine mal von "sexueller Gewalt" gesprochen, das andere mal von "sexuellen Übergriffen" oder schließlich vom "sexuellen Missbrauch". Mitunter werden auch alle Begriffe undifferenziert in einen Topf geworfen. So schreibt zum Beispiel eine Autorin:
"Trotz aller präventiven Maßnahmen werden sexuelle Übergriffe und andere Formen massiver Gewaltanwendungen gegenüber jungen Menschen nicht vollends verhindert werden können. ..."
Ulrike Peifer: "Sicherstellung der persönlichen Eignung nach § 72 a SGB VIII", In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", Januar 2007, S. 3
Ulrike Peifer setzt hier sexuelle Übergriffe, bzw. sexualisierte Handlungen, so z.B. wenn eine Erzieherin einem Jungen an den Po fasst, eine Mutter mit ihrem Sohn Zungenküsse austauscht, oder ein Vater seine vierzehnjährige Tochter beim Duschen beobachtet, mit "massiver Gewaltanwendung" gleich, von denen wir in der Zeitung lesen. Wer so gleichmacherisch argumentiert, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er oder sie die Opfer massiver Gewaltanwendungen nicht ernst nimmt.
Kindesmisshandlung
Quälerei ohne Motiv
Mandy N. hat ihr Kind verprügelt, verbrüht und vergiftet. Am Freitag erwartet sie das Urteil vor dem Rostocker Landgericht. Der Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen. (11.01.2007, 16:41 Uhr)
Rostock - Dem Umgang mit gefährlichen Reinigungsmitteln ist in der Ausbildung von Hauswirtschaftern ein ganzes Kapitel gewidmet. Mandy N. als gelernte Hauswirtschafterin hätte es also wissen müssen. Warum sie ihrem Baby, einem Wunschkind übrigens, Essigreiniger und Kalklöser einflößte, sie verbrühte und verprügelte, wird ihr schreckliches Geheimnis bleiben.
...
(Katrin Schüler, ddp)
11.01.2007
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/prozesse/87886.asp
Der oben zitierte Bericht "Quälerei ohne Motiv" liegt dem dem Autor von www.system-familie.de im vollen Umgang vor. Auf Grund einer namens der Nachrichtenagentur dapd am Amtsgericht Hamburg geführten Klage der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 12.05.2011 haben wir diesen Bericht, der hier als Großzitat gemäß §51 URHG eingestellt war, auf ein Kleinzitat gekürzt, was bedauerlicherweise den Sinn des Zitates in erheblichen Maße einschränkt.
Wir gehen jedoch im Interesse der verfassungsrechtlich zugesicherten Informationsfreiheit und freien geistigen Auseinandersetzung davon aus, nach einem für uns erfolgreichen Rechtsstreit mit der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim das Großzitat hier wieder im vollem Umgang einstellen zu können.
Nähere Informationen zur KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben wir für Sie unter den folgenden beiden Links bereitgestellt.
Zwar ist jede schwere Form von Gewaltanwendung gegenüber einem Kind auch ein Übergriff auf das Kind, doch ist umgekehrt nicht jeder Übergriff auch eine Gewaltanwendung. Wer beides gleich setzt, stellt sich auf eine ähnliche Stufe wie diejenigen, die das vormundschaftliche Gesellschaftssystem in der DDR mit dem nationalsozialistischen Terrorregime gleich setzen.
Neben dem Begriff des "sexuellen Missbrauchs" gibt es noch den Begriff der "sexuellen Gewalt". Man könnte meinen, beide wäre doch das selbe. Gelegentlich wird in der Fachdiskussion auch vorgetragen dem wäre so. Wir gehen jedoch davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handelt, die im konkreten Fall zugleich vorliegen können. Das heißt,, nicht jeder sexuelle Missbrauch ist auch sexuelle Gewalt, wie auch nicht jede sexuelle Gewalt sexueller Missbrauch ist. Das oben genannt Beispiel einer Mutter, die mit ihrem inzwischen siebenjährigen Sohn ständig in einem Bett schläft kann man als eine Form latenten sexuellen Missbrauchs bezeichnen, die Bezeichnung sexuelle Gewalt dagegen erscheint hier als nicht angemessen. Umgekehrt gibt es Formen sexueller Gewalt, die kein sexueller Missbrauch sind. So z.B. die offiziell geförderte und tolerierte genitale Verstümmelung intersexueller Kinder (Zwitter) durch Mediziner. Seit Jahrzehnten wird in Deutschland diese Praxis der Gewalt gegen Kinder praktiziert und keiner der Verantwortlichen in der Bundesregierung, aktuell weder die Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD) noch die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich dazu je distanzierend positioniert, geschweige denn Maßnahmen ergriffen, diese grundrechtswidrige Praxis zu unterbinden (zu diesem Thema eine gute Übersicht von Drangsal, Sabine; Klöppel, Ulrike: "Männlich oder weiblich?", In: "Deutsche Hebammen Zeitschrift", 7/2005). Statt dessen übte sich die Ministerin Brigitte Zypries lieber in populistischer Väterkriminalisierung, in dem sie es Männern, die juristisch als Vater feststehen, bei Androhung von bis zu einem Jahr Haft, untersagen lassen will, die Vaterschaft über einen harmlosen Abstammungstest, bei dem man einen gebrauchten Kaugummi oder einen Schnuller an ein Labor schickt, zu überprüfen (vergleiche dazu: "Zuck, Rüdiger: "Der (heimliche) Vaterschaftstest: "Was kann der Gesetzgeber tun?", In: Zeitschrift für Rechtspolitik - ZRP, 4/2005, S. 117-119). Der Clou bei der Sache, als Begründung schiebt die Ministerin vor, das Persönlichkeitsrecht des Kindes solle geschützt werden. Was soll denn da geschützt werden, wenn der juristische Vater eine harmlose Handlung vornimmt, die sein mit ihm als verwandt in direkter Linie stehenden Kind betrifft? Wenn aber in Deutschland Ärzte, mit Zustimmung der sorgeberechtigten und für die Abwendung von Gewalt gegen ihre Kinder unmittelbar verantwortlichen Eltern, intersexuelle Kinder an ihren Genitalien verstümmeln, dann macht die Ministerin offenbar beide Augen fest zu und die Ohren noch dazu. Man fühlt sich in seinem Vorurteil bestätigt, dass der Rechtsstaat im konkreten Fall nur für Auserwählte zu bestehen scheint.
Der Begriff "Sexualisierung von Kindern" scheint wesentlich geeigneter zu sein, als die emotional überfrachteten und inzwischen inflationär gebrauchten Begriffe "Missbrauch" oder "sexueller Missbrauch".
Man muss dabei sehen, dass Sexualisierungen von Erwachsenen auf Kinder oder Jugendlichen stattfinden, wie auch von Jugendlichen oder Kindern gegenüber Kindern und Jugendlichen. Man kann auch annehmen, dass sich auch Kinder und Jugendliche gegenüber Erwachsenen sexualisierend verhalten können und es auch tun. Man kann dann diskutieren, ob dies infolge einer vorherigen Sexualisierung des Kindes oder Jugendlichen durch Erwachsene geschieht oder ob dies auch unabhängig davon eintreten kann. Wenn man den Gedanken der Psychoanalyse folgt, wird man wohl letzteres annehmen können.
Allerdings wird man für Erwachsene auf der einen und Kinder und Jugendliche auf der anderen Seite das Thema verantwortlicher Umgang mit Sexualität anders definieren. Dem Kind wird man weitestgehend keine Verantwortung zuordnen, dem Jugendlichen in zunehmenden Maße und dem Erwachsenen im vollem Umfang. Dies steht zwar in einem gewissen Widerspruch mit der "Unreife" vieler Menschen, die an sich zur Folge haben müssten auch ihren Grad an Verantwortlichkeit nicht so hoch zu setzen. Es scheint aber eine pragmatische Frage zu sein, für aller Erwachsenen einen gleichen Anspruch an seine Verantwortlichkeit zu stellen, da es bei einem Aufweichen von diesem Prinzip keine objektive Möglichkeit den Fähigkeit zur Verantwortung zu messen. Gleiches Recht gilt daher für alle Erwachsenen, allerdings nur im Prinzip, da man davon ausgehen kann, dass Männer an einem anderen (strengeren) Maßstab gemessen werden als Frauen.
Vergleiche hierzu:
Eckes, Thomas: "Ambivalenter Sexismus und die Polarisierung von Geschlechterstereotypen", In: "Zeitschrift für Sozialpsychologie", 32(4), 2001, S. 235-247
Hinz, Arnold: "Geschlechtsstereotype bei der Wahrnehmung von Situationen als `sexueller Missbrauch` Eine experimentelle Studie"; In: "Zeitschrift für Sexualforschung" 2001; 14: 214-225
Wer den Begriff sexueller Missbrauch von Kindern oder auch Kindesmissbrauch verwendet, tut gut daran zuerst einmal die Bedeutung des Begriffes Missbrauch zu klären. Häufig ist eine solche Klärung nie geschehen und die Leute faseln wie wild drauf los, bald jede/r will ein Experte oder eine Expertin sein, nur weil er/sie mal den "Spiegel" oder eine einschlägige Ausgabe der "Emma" gelesen hat, wenn man dann aber einmal genauer nachfragt, wird man in den seltensten Fällen Antworten bekommen, die über das simple Niveau von Darstellungen in Zeitschriften wie den "Spiegel" oder der "Emma" hinausgehen und das ist nun mal recht wenig.
Mit dem Begriff Missbrauch kann man Handlungen kennzeichnen, bei denen eine andere Person, deren Zustimmung zu dieser Handlung nach allgemeinen Ermessen notwendig wäre, nicht um ihre Zustimmung gefragt wird und man annehmen kann, dass diese Person, wenn sie denn zustimmungsfähig wäre, der betreffende Handlung nicht zustimmen würde. Doch der Streit fängt schon damit an, was unter allgemeines Ermessen verstanden wird.
In Paarbeziehungen ist es nicht selten, dass nach einer Trennung einer der beiden Partner vorträgt oder meint, er wäre von dem anderen missbraucht worden. So trägt z.B. die Frau vor, ihr grenzenloses Vertrauen, das sie in den Mann gesetzt hätte wäre von diesem missbraucht worden (er hätte z.B. eine Geliebte gehabt oder einen Teil des Geldes in Glücksspielen verspielt). Der Mann meint dagegen, er hätte das Vertrauen seiner Partnerin überhaupt nicht missbraucht, weil es keinen ungeschriebenen oder geschriebenen Vertrag darüber gegeben habe, was in der Beziehung erlaubt sei und was nicht.
Ehepaare haben oft ein gemeinsames Konto und jeder der beiden Partner hat die volle Zugriffsmöglichkeit auf dieses Konto. Die Ehepartner gehen stillschweigend oder ausdrücklich vorher erklärt davon aus, dass sie ohne Zustimmung des anderen Geld von diesem Konto abheben und verwenden können. Hebt aber beispielsweise der Ehemann Geld von diesem Konto ab und bezahlt damit die Dienste einer Prostituierten, dann wird das die Ehefrau, wenn sie zufällig davon erfährt, dies als Vertrauensmissbrauch ansehen.
Hebt ein Dieb mit einer gestohlenen Kreditkarte Geld vom Konto der Bestohlenen ab, so bezeichnet man dies als Kreditkartenmissbrauch, weil man davon ausgehen kann, dass die mündigen Erwachsenen, denen diese Kreditkarte gehört, der Handlung des Diebes (Abheben von Geld) nicht zustimmen würden. Bezahlt der gleiche Dieb allerdings mit dem Bargeld das er der gestohlenen Brieftasche entnommen hat, bezeichnet man dies in der Regel nicht als Missbrauch, wahrscheinlich weil man meint, dass es in der Logik der Sache liegt, dass Diebe mit den gestohlenen Geld einkaufen gehen.
Bei Minderjährigen fehlt juristisch gesehen die Möglichkeit der Einwilligung in ungeschriebene oder geschriebene Verträge. Die hat nichts mit der körperlichen oder geistigen Reife zu tun. Diese mag im Einzelfall größer sein als die eines vier Jahre älteren Menschen. Und auf der anderen Seite gibt es Volljährige von denen man zu bestimmten Aspekten ihrer Persönlichkeit meinen kann, sie wären auf dem Niveau eines 10-jährigen Kindes.
Doch irgendwo muss man ja die Grenze setzen und so geschieht das eben beim Alter, denn das ist eines der wenigen Dinge bei denen man meinen kann, Gewissheit über einen Menschen haben zu können.
Ein Erwachsener oder eine Erwachsene, der / die mit einem Kind eine Stunde vor dessen 14. Lebensjahr sexuelle Handlungen unternimmt, macht sich nach § 176 StGB wegen Sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar. Zwei Stunden später greift jedoch nicht mehr § 176 StGB, sondern § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
Unter Missbrauch eines Kindes - auch Kindesmissbrauch genannt - durch einen Erwachsenen kann man Handlungen von Erwachsenen verstehen, die in erster Linie auf die eigenen Bedürfnisse des Erwachsenen, nicht aber auf die Bedürfnisse des Kindes abzielen.
Es gibt allerdings keine automatische Identität zwischen dem, was
a) ein durchschnittlicher Außenstehender als Missbrauch ansehen würde
und
b) ein von bestimmten Handlungen betroffenes Kind oder der inzwischen erwachsene Mensch als Missbrauch bezeichnen würde.
So z.B. sicher bei dem folgenden dem Autor zugesandten Fall:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 16. Januar 2006 21:24
An: ...
Betreff: inzest , sexueller mißbrauch durch mütter
... , den 16.01.2006
werter herr thiel !
um es gleich am anfang zu sagen , ich bin ein sogenannter betroffener.
durch berichte in den medien inspiriert, habe ich im net gesucht und bin auf ihre seite gestoßen.
irgend wie habe ich beim lesen das gefühl bekommen , das eine mutter sohn beziehung stark in das klischee des mißbrauches gedrängt wird.
nur wenige betroffene stehen dazu das es durchaus angenehm war und keinerlei spuren hinterlassen hat.
vieleicht ist die ursache auch darin zu suchen , daß die dunkelziffer von beziehungen in der familie um ein vielfaches höher sein soll als das was bekannt wird und sich hauptsächlich personen mit negativen erfahrungen melden.
unter anderen wird oft betont das es hauptsächlich bei allein erziehenden müttern zu beziehungen , vorrangig, mit dem sohn kommt.
ich bin selbst ein beispiel dafür.
meine geschichte dazu.
meine mutter war gerade 18 jahre als ich zur welt kam.
die ersten jahre wurde ich durch meine großeltern erzogen.
erst mit 5 jahren war ich dann allein bei meiner mutter.
es wurde fast alles gemeinsam gemacht. unter anderen auch gemeinsam gebaden und gemeinsam im bett geschlafen.es war für mich auch ein paar jahre später normal das wir das immer noch taten.
als dann mit 9 oder 10 jahren die ersten errrektionen im beisein der mutter auftraten war das für uns beide nichts verwerfliches.
wenn wir abends gemeinsam ins bett gingen kuschelten wir uns auch zumindest bis zum einschlafen eng aneinander. auch da hatte ich dann immer öfter eine errektion.
ich kann mich genau erinnern es war kurz nach meinen 12 geburtstag , hatte ich beim kuscheln meinen ersten richtigen samenerguß.
in mir wurde der wunsch immer größer richtig mit meiner mutter zu schlafen. ich faste sie jetzt auch bewußter an wen wir eng beieinander lagen , dabei wagte ich aber nur ihre brüste anzufassen , spürte aber dabei das es nicht nur mich erregte.
wenn ich mein erregierten penis an ihren körper drückte bekam ich immer öfter einen samenerguß.
da zwar meine mutter mein treiben duldete aber selbst nicht unternahm obwohl ich fühlte das es sie sehr erregte war ich ein wenig irretiert.
als ich dann 13 jahre alt war, mein wunsch mit meiner mutter zu schlafen war allgegenwärtig wenn wir zusammen waren, begann ich mich nackt ins bett zu legen. meine mutter spürte mich so intensiver und ich machte sie fast täglich naß bei meinen samenerguß.
auch wenn ich es nicht wagte anzusprechen war der mutter ntürlich mein wunsch nicht verborgen geblieben.
einige tage später legte sie sich das erste mal nackt mit ins bett. nachdem wir uns das erste mal gegenseitig erregten, hatten wir auch das erste mal richtigen sex miteinander.
meine mutter begann die pille zu nehmen . von da an hatten wir fast täglich sex miteinander.
im nachhinein kann ich nur sagen das es schön war für mich und sicher auch für die mutter und ich mit sicherheit auch keine bleibenden schäden davongetragen habe.
ich bin heute 30 jahre und glücklich verheiratet.
man kann davon ausgehen das es auch positve empfindungen erzeugte " der sexuelle mißbrauch ".
mfg
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Nun, solche Zuschriften können einem schon das gewohnte Weltbild verwirren und damit es wieder gerade gerückt wird, reagieren wir oft so, dass wir meinen, der Mann hätte die Folgen des Missbrauchs stark verdrängt und muss sicher sehr gestört sein, so dass er das noch nicht gemerkt hat.
Es ist zu fragen, welche Erscheinungsformen sexuellen Missbrauchs es gibt. Vätern kann unberechtigt oder berechtigt relativ schnell ein sexueller Missbrauch unterstellt werden, während man bei Müttern offenbar annimmt, diese wären asexuelle Wesen vom Typ Jungfrau Maria, bei denen ein sexueller Missbrauch ihres Sohnes oder ihrer Tochter undenkbar erscheint. Schläft eine Mutter mit ihrem inzwischen siebenjährigen Sohn seit dessen Geburt immer in einem gemeinsamen Bett und nässt der Sohn ein (10.03.05), so kann man durchaus die Frage stellen, ob die Mutter den Sohn, auch wenn es nicht zu direkten sexuellen körperlichen Kontakten zwischen beiden kommt, sexuell missbraucht. Würde im umgekehrten Fall ein Vater mit seiner siebenjährigen Tochter ständig in einem Bett schlafen, so müsste dieser Vater bei bekannt werden, sich sicherlich auf einige scharfe Fragen seitens zuständiger Fachkräfte einstellen.
Kindesmissbrauch ist ein Begriff der seine Entstehung dem historischen Umstand verdankt, dass das Kind überhaupt als rechtliches Subjekt definiert wurde. Kein Mensch wäre im Mittelalter auf die Idee gekommen, von Kindesmissbrauch zu sprechen, wenn Erwachsene für bestimmte Bedürfnisse Kinder benutzt haben. So war z.B. ausbeuterische Kinderarbeit noch im 19. Jahrhundert in den europäischen Staaten eine Selbstverständlichkeit, Karl Marx und Friedrich Engels haben u.a. auf diesen, einem humanistischen Verständnis vom Kind widersprechende Zustand aufmerksam gemacht. Im beginnenden 20. Jahrhundert verstärkte sich dann die gesellschaftliche Ansicht von der Subjektposition von Kindern. Die schwedische Reformpädagogin Ellen Key (1849-1926) veröffentlichte im Jahr 1900 ihr Buch "Das Jahrhundert des Kindes", das als eine gewisse Zäsur bezüglich der Wahrnehmung von Kindern gesetzt hat.
Kindesmissbrauch kann eine Form von Kindesmisshandlung darstellen. Dies trifft dann zu, wenn die physischen oder psychischen Folgen für das Kind sehr gravierend sind.
vergleiche hierzu z.B.
Kleinert, K.; Grube, M.; Weigand-Tomiuk, H.; Hartwich, P.: "Ein tragischer Fall von Folie á trois"; In: "Fundamenta Psychiatrica", 1/2002, S. 22-23
Stork, Jochen; Thaler, Anna-Luise: "Gibt es einen Weg aus der psychotischen Verklebung mit der Mutter?; In:"Kinderanalyse"; 2/1996, S. 216-229
Was als gravierender Missbrauch gilt, ist wiederum eine Frage die im fachlichen Diskurs ausgehandelt wird. Für die offizielle Anerkennung, ob ein Missbrauch auch eine Misshandlung darstellt, reicht es also nicht aus, selber zu meinen, es wäre so, sondern die fachlich Beteiligteten, gegebenenfalls im Rahmen eines Strafrechtlichen Verfahrens auch ein Staatsanwalt definieren, ob eine Misshandlung vorliegt oder nicht.
Man kann verschiedene Formen von Kindesmissbrauch unterscheiden. Am bekanntesten ist der sexuelle Missbrauch von Kindern durch in der Regel erwachsene Frauen und Männer, nicht selten die Mütter oder Väter des Kindes. In der Öffentlichkeit ist der sexuelle Missbrauch von Kindern durch Frauen noch weitestgehend unbekannt, man kann aber trotz anderslautender offiziell gehandelter Versionen davon ausgehen, dass der Anteil sexuell missbrauchender Frauen (hier dürften zumeist die Söhne Opfer sein), genau so hoch ist wie der Anteil sexuell missbrauchender Männer.
vergleiche hierzu:
Gisela Braun: "Täterinnen beim sexuellen Missbrauch von Kindern. Oder: An eine Frau hätte ich nie gedacht ..."; In: "Kriminalistik", 1/2002, S. 23-27
Hilke Gerber: "Frau oder Täter? Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Frauen"; In: "Gigi", Nr. 20, 2002, ausführlich in: "Mann oder Opfer", Dokumentation der Fachtagung bei der Heinrich-Böll-Stiftung www.boell.de oder www.forum-maenner.de
Micha Hilgers: "Psychotherapeutischer Umgang mit sexuellen und gewalttätigen Übergriffen in Familien"; In. "psychosozial", 2002, Heft IV, S. 99-109
Sexueller Missbrauch durch nahestehende Angehörige des Kindes ist eine Sonderform des emotionalen Missbrauches. Emotionaler Missbrauch eines Kindes durch einen Erwachsenen, häufig die eigene Mutter oder der eigene Vater kommt weit häufiger als sexueller Missbrauch vor. Mögliche Folgen emotionalen Missbrauches werden im Vergleich zu möglichen Folgen sexuellen Missbrauchs aber weit weniger debattiert. Dies liegt vermutlich daran, dass es zwar einen gesellschaftlichen Konsens darüber gibt, dass Erwachsene mit Kindern keine sexualisierten Handlungen haben, aber es keinen gleichwertigen gesellschaftlichen Konsens gibt, dass Kinder vor emotionalem Missbrauch zu schützen sind.
Leichte Fälle von emotionalen Kindesmissbrauch sind in allen Familien zu finden, so z.B. wenn der Vater entnervt von der Arbeit kommt und weil er sich dort über seinen Chef geärgert hat, seinen Frust stellvertretend an den eigenen Kindern auslässt. Oder die Mutter, die von den eigenen ungeklärten Perfektionsansprüchen aus ihrer Herkunftsfamilie getrieben mit den Kindern verbissen Hausaufgaben übt, ohne dabei zu bemerken, dass die Kinder auf diese Weise gar nichts oder nur unter Missachtung ihrer Bedürfnisse nach persönlicher Integrität lernen können.
Der Missbrauch mit dem Missbrauch
Die allgemein verbreitete Missbrauchshysterie der achtziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts ähnelten der Agentenhysterie in den USA der fünfziger Jahren. Hier wie dort kochten Hintermänner und Hinterfrauen ihr privates Süppchen auf dem Feuer kollektiver Empörung, die ihrerseits - psychoanalytisch gesprochen - der Spannungsabfuhr kollektiver Ängste diente. In einer immer undurchschaubarer werdenden Welt braucht der Mensch, Männer wie Frauen, allgemein akzeptierte Sündenböcke, seien es nun Juden, Kommunisten oder "perverse Triebtäter". Bei den Nationalsozialisten vereinigte man gleich alle drei Projektionsfiguren in einer. "Der Jude", war ein Mann, bolschewistisch und dreckig und natürlich pervers. Die moderne Gesellschaft hat sich von der Projektionsfläche "Jude" nach den Erfahrungen des Holocaust inzwischen verabschiedet, nur am rechten Rand liebäugelt man noch mit einer Wiederbelebung des alten Feindbildes. Doch die moderne Gesellschaft mit ihren vielfältigen Umbrüchen und Widersprüchlichkeiten erzeugt weiter Angst, die sich staut und energetisch gesehen nach Abfuhr drängt.
DIE ZEIT, 11.01.2007 Nr. 03
Inquisitoren des guten Willens
Von Sabine Rückert
Wegen eines erfundenen Missbrauchs mussten zwei Männer ins Gefängnis. Die Justizirrtümer enthüllen die Ideologie eines fehlgelaufenen Feminismus.
Die Tragödie um Amelie (siehe Die Geschichte eines Irrtums ) hat viele Ursachen, und sie besteht auch darin, dass das Mädchen von einem kranken System ins nächste wechselt. Misshandelt und isoliert in der Familie, flüchtet sie sich in den professionell wirkenden Schutz der Psychiatrie. Doch wo man ihr Hilfe verheißt, ist keine zu erwarten. Stattdessen führen die vermeintlichen Retter Amelie noch weiter in die Irre. So wird das Schicksal dieses Mädchens zum Spiegel der dunklen Seite des Feminismus.
...
http://www.zeit.de/2007/03/Rueckert-Buch-03
Hier trifft nun das kollektive Bedürfnis nach Spannungsabfuhr, wozu geeignete und gesellschaftlich akzeptierte Sündenböcke gebraucht werden, auf das Bedürfnis neurotischer Frauen und Männer, die ihre persönliche Lebensfrustration durch geeignet erscheinende Aktivitäten kompensieren wollen. Die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Partei ist in der demokratischen Gesellschaft zwar möglich, doch erscheint es derzeit wenig aussichtsreich, den Sieg einer rechtsextremen Diktatur zu erleben und sich im allgemeinen Machtrausch den gewünschten Kick zu verschaffen. So muss man denn kleinere Brötchen backen und sehen, an welcher Stelle man sich wichtig machen kann.
Schließlich trifft das unerfüllte menschliche Bedürfnis wichtig zu sein, mit dem individuellen Geschlechterkampf in Ehe und Partnerschaft und der daraus resultierenden oftmals traurigen Realität von Trennung und Scheidung zusammen, die in den achtziger Jahren von feministischer Seite als eine Art Befreiungsbewegung apostrophiert wurde.
vergleiche hierzu:
Anita Heiliger: "Alleinerziehen als Befreiung. Mutter-Kind-Familien als positive Sozialisationsformen und als gesellschaftliche Chance", Pfaffenweiler 1991
Nicht wenige Männer, bis hin in die Universitäten und Hochschulen haben sich der angeblich emanzipativen 68-er Bewegung, die wie viele hoffnungsvolle gesellschaftspolitische Bewegungen schließlich in geistiger Erstarrung und Unfruchbarkeit endete, diesem verhängnisvollen Trend angedient, bzw. sich anbiedernd dessen Protagonistinnen an den Hals geworfen.
So z.B. der Frankfurter Jura Professor Ludwig Salgo, der landauf landab nicht müde wurde, zu verkünden, wie gefährlich die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall durch die Kindschaftsrechtsreform von 1998 sei.
vergleiche hierzu:
Ludwig Salgo: "Zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall - ein Zwischenruf", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1996 Heft 8
Missbrauchsvorwurf
Mitunter meinen einige Jugendamtsmitarbeiter/innen, sie wären der Kaiser von China und wenn sie sagen, Sonne geh sofort unter, dann muss die Sonne sofort untergehen, ist ja schließlich das Jugendamt, das das befiehlt.
Beispiel
Beim Jugendamt der Stadt Dresden meldet sich eine Mutter bei der zuständigen Sozialarbeiterin Frau C. Prinz und trägt offenbar vor, sie vermute oder gehe davon aus, dass das Kind vom Vater sexuell missbraucht würde. Statt nun der Besorgnis der Mutter fachlich korrekt nachzugehen und zu einer ersten Abklärung beizutragen und bei Erhärtung eines Verdachts gegebenenfalls das Familiengericht zu informieren und entsprechendes Tätigwerden zu veranlassen, begibt sich Frau Prinz auf sehr dünnes Eis, von dem man nicht weiß, ob sie dort einbrechen wird.
In einer Mail an den Vater schreibt Frau Prinz:
From: cprinz@dresden.de <cprinz@dresden.de>
Sent:
Thursday, March 25, 2021 2:44 PM
To:...
Subject: Umgangsregelung
Sehr geehrter Herr Y,
nach Rücksprache mit Frau X, setzt diese als
Mutter Schutzmaßnahmen zum Wohle Ihrer Tochter A um. Wir, als auch X nehmen die
Aussage Ihrer Tochter ernst. Bis zur abschließenden Bearbeitung und Aufarbeitung
der Thematik bleibt der Umgang zwischen Ihnen und A ausgesetzt.
Gegenwärtig
wird geprüft, wo eine Aufarbeitung/Bearbeitung des sexuellen Missbrauchs
stattfinden kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Prinz
Sozialpädagogin /Sozialarbeiterin
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Soziales | Jugendamt | Abt. Allgemeine Soziale Dienste
...
Den ersten Satz kann man noch durchgehen lassen, auch wenn der in einem miserablen Deutsch geschrieben ist, nicht jede/r ist zum Redenschreiber/in geboren. Der zweite Satz ist so weit erlaubt, wenn das Kind etwas wichtiges gesagt haben sollte, von dem man noch nicht weiß, ob nun wahr oder falsch ist. In einem solchen Fall kann man das Kind erst einmal ernst nehmen, vorausgesetzt man induziert beim Kind nicht das, was man gerne hören will, sonst wären wir wieder bei den tragischen Ereignissen von Worms, wo ein inkompetentes "Helfersystem" angeblich stattgefundenen massenhaften Missbrauch in die Welt setzte und viele Eltern und ihren Kindern Kindern schweren Schaden zufügten.
vergleiche hierzu:
Lorenz, Hans E. : "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255
Der dritte Satz der Frau Prinz ist nun völlig neben der Spur und grenzt schon an eine Amtsanmaßung und man fragt sich mit Entsetzen ob das der Standard im Jugendamt der Stadt Dresden - zu der DDR-Zeiten spöttisch das Tal der Ahnungslosen genannt, da dort kein Westfernsehen empfangen werden konnte.
Bis zur abschließenden Bearbeitung und Aufarbeitung der Thematik bleibt der Umgang zwischen Ihnen und A ausgesetzt.
Den Umgang gegenüber Nichtsorgeberechtigten aussetzen können nur die Sorgeberechtigten,, nicht aber das Jugendamt. Da hier aber beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind, kann weder die Mutter, noch der Vater und schon gar nicht das Jugendamt den Umgang aussetzen, dies kann nur das Familiengericht. Allein dieser völlig unqualifizierte Vortrag der Frau Prinz müsste dazu führen, das sie von der Leitung des Jugendamtes von der Betreuung des Falles entbunden wird, gegebenfalls wären dienstrechtliche Maßnahmen gegen Frau Prinz zu prüfen. Doch es kommt noch dicker und hier nähern wir uns schon dem Strafrecht an, wenn Frau Prinz vorträgt.
Gegenwärtig wird geprüft, wo eine
Aufarbeitung/Bearbeitung des sexuellen Missbrauchs stattfinden kann.
Frau Prinz behauptet also gegenüber dem Vater, es habe ein sexueller Missbrauch stattgefunden. Zweifellos kann man eine solche Behauptung aufstellen, wenn der Wahrheitsgehalt des Vorgetragenen erwiesen ist. Das erscheint hier aber eher unwahrscheinlich, denn ob ein Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, wird im Zweifelsfall - rechtsstaatlich korrekt - durch das Familiengericht nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens untersucht und beurteilt oder aber in einem strafrechtlichen Verfahren untersucht und beurteilt. Der Vortrag von Frau Prinz ist aus dieser Perspektive gesehen, eine bloße diffus formulierte Meinungsäußerung
Immerhin ist Frau Prinz nicht so leichtfertigt vorzutragen:
Gegenwärtig
wird geprüft, wo eine Aufarbeitung/Bearbeitung des durch Sie verübten sexuellen
Missbrauchs stattfinden kann.
Gleichwohl ist der von Frau Prinz geschriebene Text geeignet, bei ungeübten Lesern den Eindruck zu erwecken, der Vater habe seine Tochter missbraucht, womöglich ist Frau Prinz davon auch überzeugt, sonst hätte sie sicher einen sachlich neutralen Text geschrieben.
Das Thema "Sexueller Missbrauch" im familiengerichtlichen Verfahren
Sobald ein Verhalten, wie z.B. der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Erwachsenen, allgemein gesellschaftlich geächtet ist und auch strafrechtlich verfolgt werden kann, wird es in Trennungs- und Scheidungssituationen auch schon als Waffe im Rosenkrieg verwendet, denn die einander hassenden Eltern sind dankbar für jedes in die Hände kommende Kampfmittel, das geeignet erscheint, den anderen empfindlich zu treffen. Dabei fließen Dichtung und Wahrheit (Goethe) oft ineinander über, denn der eigentliche Zweck des Rosenkrieges ist in keiner Weise das Wohl des Kindes, sondern der eigene Sieg und die Niederlage des jeweils anderen Elternteils.
Hinzu kommt das Bedürfnis der Erwachsenen unerklärlich scheinende Verhaltensweisen des Kindes zu erklären. Das Erklärungsmodell muss dabei kompatibel zu der eigenen phantasierten Opferrolle und der phantasierten Täterrolle des anderen passen. Daher scheiden Erklärungen wie, das Kind reagiert symptomatisch auf Grund des unerbittlichen Kampfes der Eltern, aus, denn hier müsste ein eigener Anteil am so sein des Kindes eingeräumt werden. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den anderen Elternteil bietet dagegen nicht nur ein plausibles Erklärungsmuster für das tatsächlich oder scheinbar beobachtete Verhalten des Kindes, sondern gestattet unter dem Deckmantel des Kindeswohls gleichzeitig aggressiv-negativ gefärbte Angriffe.
Vergleiche hierzu:
Doris Röcker: "Zur Genese von gemeinsamen `Nebenrealitäten` beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs", In: "Täter und Opfer. Aktuelle Probleme der Begutachtung und Behandlung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Michael Günter (Hrsg.), 1995, Verlag Hans Huber, S. 121-129
Der Staat macht es den Eltern, hier insbesondere den Müttern, als den gesellschaftlich in der Regel als Opfer definierten Elternteil, recht leicht, den anderen Elternteil, hier insbesondere den Vätern, die in der Regel gesellschaftlich als Täter definiert werden, durch eine ungerechtfertigte Denunziation des sexuellen Missbrauchs zu bezichtigen. Schadensersatzforderungen des sich zu Unrecht beschuldigt sehenden Elternteils, gehen zumeist ins Leere, da die Rechtsprechung, allen voran das Bundesverfassungsgericht in einer Interessensabwägung meint, dass die Erstattung von Strafanzeigen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse am Erhalt des Rechtsfrieden und an der Aufklärung von Straftaten dienen. Die Anzeigebereitschaft der Bevölkerung dürfe nicht unangemessen eingeschränkt werden, weil andernfalls eine `nicht mehr hinnehmbare` Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege droht.
vergleiche hierzu.
Arnd Koch: "Die ´fahrlässige Falschanzeige` - oder: Strafrechtliche Risiken der Anzeigenerstattung"; In: "Neue Juristische Wochenschrift", 14/2005, S. 943-945
Mitunter beauftragt das Gericht einen Gutachter einen Missbrauchsvorwurf oder -verdacht gegenüber einem Elternteil abzuklären, meist gegenüber dem Vater, gerade so, als ob nur Männer und nicht auch Frauen Kinder sexuell missbrauchen würden. Viele Missbrauchsvorwürfe dürften jedoch nicht aufzuklären sein. Dies gilt logischerweise für alle Vorwürfe, bei denen ein Missbrauch nicht stattgefunden hat. Die Beauftragung eines Gutachters, abzuklären, ob ein Missbrauch stattgefunden habe, enden daher oft wie das sprichwörtliche Hornberger Schießen. Der Gutachter teilt mit, dass er keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen Missbrauch gefunden hat, aber ein Missbrauch natürlich auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könnte. Oder aber er teilt mit, dass ein Missbrauch aller Wahrscheinlichkeit nach stattgefunden hätte, was zwar das Verdachtsmoment stärkt, letztlich aber eben doch kein Beweis dafür ist, dass ein Missbrauch stattgefunden hat. Auf Grund solcher vagen Hinweise den Kontakt zwischen Kind und Elternteil alternativlos zu unterbinden, hat mit Rechtsstaatlichkeit sicher wenig zu tun.
Vergleiche dazu:
Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347
In der Zwischenzeit zwischen Missbrauchsvorwurf und Gutachterbericht an das Familiengericht wird häufig der Kontakt zwischen Kind und beschuldigten Elternteil unterbunden und am Ende bleibt dann doch der Missbrauchsvorwurf im Raum stehen, denn wenn auch der Gutachter ihn nicht ausschließen konnte, so heißt das ja nicht, dass er nicht dennoch stattgefunden haben könnte. Mit einer solchen Hypothek belastet dürfe der Kontakt zwischen Kind und beschuldigten Elternteil zukünftig erheblich belastet sein, bzw. nicht selten bei fehlender qualifizierter fachlicher Intervention auch für lange Zeit abbrechen.
Im Bereich familiengerichtlich anhängiger Verfahren gibt es bekanntermaßen nicht wenige Fälle in denen der Vorwurf sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Vater oder der Mutter des Kindes erhoben wird. Diesen Vorwürfen werden in der Regel durch die beteiligten Fachkräfte hohe Klärungspriorität zugewiesen, auch wenn sich eine Reihe von Vorwürfen oft nicht klären lassen.
Anders dagegen beim emotionalen Missbrauch. Hier fehlt eine vergleichbare Sensibilisierung der Fachkräfte, so dass selbst wenn deutliche Hinweise auf einen emotionalen Missbrauch gesehen werden können, keine angemessene Reaktion der Fachkraft erfolgt.
So z.B. wohl in dem folgenden, verkürzt dargestellten Fall:
In einer beim Familiengericht anhängigen Sache, die Eltern haben sich schon vor ca. drei Jahren getrennt, das Kind ist inzwischen gut 5 Jahre alt, besucht die eingesetzte Berliner Verfahrenspflegerin das Kind im Haushalt der Mutter. Die Verfahrenspflegerin berichtet in ihrer folgenden Stellungnahme (25.01.2006) an das zuständige Familiengericht von diesem Besuch:
Die Mutter hätte im Vorfeld des Besuches dem Kind davon berichtet, dass die Verfahrenspflegerin zu Besuch kommen würde und mit ihr über den Vater (der derzeit auf Grund der Ablehnung durch die Mutter keinen Kontakt zum Kind hat) reden möchte. Das Kind könne dabei frei erzählen, was es gerne möchte. Die Verfahrenspflegerin fragt nun das Kind, ob es ihr noch einmal erzählen will, was es von der Mutter verstanden hätte, warum sie als Verfahrenspflegerin da wäre. Das Kind schaut ernst zur Verfahrenpflegerin und sagt: "Ja, wegen Papa". Dann geht das Kind unaufgefordert an die Küchentür, die deutlich durch Außengewalt beschädigt war (oder ist - also zumindest noch Spuren einer früheren Beschädigung aufweisen muss) und spielt daran herum. Die Verfahrenspflegerin guckt erstaunt, worauf das Kind sagt: "Das war Papa". Auf Nachfrage der Verfahrenpflegerin antwortet das Kind: "Papa wollte uns einsperren. Ich bin dann schnell auf Mamas Arm". Die Mutter spricht daraufhin mit der Verfahrenspflegerin bezüglich der gerade entstanden Aussage des Kindes.
Die Verfahrenspflegerin übernimmt dann unwidersprochen diese Darstellung in ihre Stellungnahme an das Familiengericht.
Interpretiert man diese sinngemäß durch die Verfahrenpflegerin geschilderte Sequenz, so kann man zu der Aussage kommen, dass die Mutter das Kind zur Zeugin für ein früheres Geschehen macht, wobei die Mutter dem Kind dichotom erklärt, wer schuld ist: "Das war Papa".
Der Grund des Kommens der Verfahrenspflegerin, so die Mutter zum Kind wäre die Küchentür, die deutlich durch Außengewalt beschädigt war. Der Zweck des Besuches der Verfahrenspflegerin ist aber nicht die beschädigte Küchentür kennen zulernen, sondern die subjektiven Interessen des Kindes festzustellen und später vor Gericht zu vertreten.
Die Mutter stellt ihrem Kind die Rolle der Verfahrenspflegerin so dar, dass diese in einer Art Zeugenstand für frühere Gewalttätigkeiten des Vaters gegen die Tür (gemeint ist damit wohl gegen Mutter und Kind) treten würde. Die Mutter, das kann gemutmaßt werden, hat den möglicherweise sehr heftigen früheren Konflikt ihr ihrem ehemaligen Partner und Vater des Kindes nicht verarbeitet. Statt dies aber vielleicht im Rahmen einer Psychotherapie aufzuarbeiten, agiert sie ihre möglicherweise berechtigte Feindseligkeit über das Kind gegen den Vater aus. Das Kind wird so Stellvertreter der Mutter, die Mutter missbraucht so emotional ihr Kind für den eigenen ungelösten Konflikt mit ihrem ehemaligen Partner oder in einer mehrgenerationalen Perspektive möglicherweise auch aus Gründen, die überwiegend in der eigenen Herkunftsfamilie zu finden sind.
Auf Nachfragen beim Vater des Kindes erfährt der Autor dieser Internetseite, dass das Kind zum Zeitpunkt des Vorfalles mit der Tür ca. 12-13 Monate alt gewesen sein muss. Die Eltern lebten damals noch zusammen. Das Kind war bei dem Vorfall allerdings gar nicht dabei gewesen. Das inzwischen gut 5 Jahre alte Kind kann diesen Vorfall daher nur aus der Erzählung (Narration) der Mutter erfahren haben, wobei es logischerweise die Sichtweise der Mutter übernimmt.
Ob wenigstens die Narration der Mutter eine adäquate Grundlage hat, kann hier nicht geklärt werden, denkbar ist aber auch, dass die Narration der Mutter im Laufe der Zeit, aus welchen Gründen auch immer, eine Eigendynamik erfahren hat, die es ihr wesentlich versperren, den Kontakt zwischen Kind den Vater zuzulassen.
vergleiche hierzu:
H. Stoffels; C. Ernst: Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein.;In: "Nervenarzt", 2002, Heft 5, S. 445-451
Dass die Verfahrenspflegerin nach diesem Hausbesuch dem Vater vorschlug, unter ihrer Beobachtung mit seinem Kind zusammenzutreffen mutet doch ein wenig unfachlich an. Denn entweder ist das Kind traumatisiert, dann dürfte eine therapeutisch unvorbereitete Kontaktherstellung für das Kind retraumatisierend sein oder das Kind ist von der Mutter als Waffe im Kampf gegen den Vater instrumentalisiert, dann liegt es auf der Hand, dass die Reaktion des Kindes bei einem Zusammentreffen mit dem Vater durch Ablehnung gekennzeichnet wäre. Der Autor dieses Aufsatzes hat daher dem Vater empfohlen, einen solchen fragwürdigen Kontakt nicht wahrzunehmen.
Bert Hellinger bespricht einen etwas ähnlich anmutenden Fall in seinem Buch "Zweierlei Glück. Konzept und Praxis der systemischen Psychotherapie"; Goldmann Verlag, München 2002.
Er meint dort auf eine entsprechende Anfrage:
"Also das erste ist: Die Kinder bringen den Hass der Mutter zum Ausdruck. Eine strategische Intervention wäre, dass Du den Kindern (zwischen 10 und 19 Jahre alt - Anmerkung Peter Thiel) sagst, sie sollen der Mutter sagen: `Das mit dem Hass gegen den Vater erledigen wir für dich` und dann keine Erklärungen abgeben. Das wäre der erste Schritt, damit alle anfangen zu denken." (S. 73)
Über die Fragen tatsächlich statt gefundener sexueller Gewalt gibt es eine ganze Reihe seriöser und auch nichtseriöser Literatur. Dies soll daher hier nicht in erster Linie erneutes Thema sein, man muss das Fahrrad schließlich nicht neu erfinden. Diskutiert werden soll daher eher problematisches Verhalten auf Seiten involvierter Fachkräfte, so z.B. Gutachter, die sich im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren mit diesem Thema beschäftigen.
Berichtet eine Gutachterin unter der Überschrift:
"1.1.3. Angaben von Frau X (Mutter) zur Erziehungssituation des Kindes
...
Frau X berichtete der Sachverständigen, dass der Kindesvater spezielle sexuelle Neigungen habe, dass er sich Internetseiten zum Thema "Fussfetisch" heruntergeladen habe."
Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, Gutachten vom 04.07.2005 für Amtsgericht Königstein, S. 12
so stellt sich die Frage, wieso die Gutachterin diese von der Mutter gemachte Angabe unter die Überschrift "Erziehungssituation des Kindes" stellt? Will die Gutachterin damit möglicherweise den Vorwurf lancieren, es bestünde die Gefahr der Vater wäre bezüglich seines Kindes sexuell übergriffig oder könnte dies werden?
Andere Gutachter scheinen anders mit diesem Thema umzugehen, so z.B. die Diplom-Psychologin Edda Gräfe, die einer Mutter, die angesichts deren Mutmaßung, es könne sexuelle Übergrifflichkeiten seitens eines Bekannten des Vaters gegenüber dem Kind gegeben haben, vorhält:
"Auffallend ist, das die Kindesmutter trotz einer solchen Mutmaßung dies nicht vor Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung angesprochen hat, bzw. hat überprüfen lassen; sie diesbezüglich nicht Kontakt aufgenommen hat zu zu diesem Zeitpunkt bereits involvierte fachkompetenten Dritten, wie dem Jugendamt oder Herrn D bzw. sie nicht unbeteiligte fachkompetente Dritte aufgesucht hätte, um diesen Punkt abzuklären.
Trotz dieser Mutmaßung hatte die Kindesmutter keine fachlichen Dritten aufgesucht zur Abklärung dieser Mutmaßung, sie hatte weiterhin Umgangskontakte im Haushalt des Kindesvater geduldet, was insgesamt als eine Einschränkung in der Erziehungs- und Förderkompetenz der Kindesmutter anzusehen wäre, sofern die Mutter tatsächlich diesen Verdacht gehabt haben sollte.
...
Sofern die Kindesmutter jedoch nicht tatsächlich von einem möglichen sexuellen Missbrauch im Haushalt des Kindesvaters durch den betreffenden Z ausgehen sollte, sondern dies im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung um das Sorgerecht und einen Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters funktionalisierend einsetzen sollte, wäre hierin ebenfalls eine ganz gravierende Einschränkung in der Erziehungs- und Förderkompetenz zu sehen."
Edda Gräfe, Gutachten vom 10.08.2005, S. 24
Die Gutachterin übersieht hier geflissentlich, dass es durchaus negative Auswirkungen auf einen Elternteil haben kann, wenn dieser eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung beim anderen Elternteil zu sehen meint und deswegen an verschiedene staatliche Stellen wie Polizei, Jugendamt und Familiengericht herantritt. Sehr schnell kann ihm dann nämlich fehlende Bindungstoleranz vorgeworfen werden. Und wenn man Pech hat, führt ein solcher Vorwurf sogar dazu, dass dem besorgten und aktiv handelnden Elternteil auch mit dieser Begründung schließlich das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen wird.
Ähnliches musste z.B. ein Vater erfahren, der der Ansicht war, sein Sohn würde bei der Mutter misshandelt. Die vom Gericht eingesetzte Gutachterin attestierte darauf hin dem Vater:
"Die gestörte Elternbasis wurde durch die Vorträge des Vaters, der seit Jahren eine Kindeswohlgefährdung A`s im mütterlichen Haushalt sieht, die durch ihn betriebenen Gerichtsverfahren und nicht zuletzt dadurch, dass er die Polizei zum mütterlichen Haushalt schickte, weiter vertieft, wobei die Ausgangslage die elterliche Trennung und die damit verbundenen persönlichen Kränkungen darstellen dürfte."
Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten für Amtsgericht Oschatz vom 20.07.2005, S. 51
Literatur:
Gisela Braun: "Täterinnen beim sexuellen Missbrauch von Kindern. Oder: An eine Frau hätte ich nie gedacht ..."; In: "Kriminalistik", 1/2002, S. 23-27
Joachim Burgheim; Hermann Friese: "Unterscheidungsmerkmale realer und vorgetäuschter Sexualdelikte", In: "Kriminalistik"; 8-9/2006, S. 510-516
Rüdiger Deckers: Die Verteidigung in Mißbrauchsverdachtsfällen als juristisches, sozialethi-sches und familienrechtliches Problem; In: Anwaltsblatt 8+9/1997, S. 453-462
Hilke Gerber: "Frau oder Täter? Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Frauen"; In: "Gigi", Nr. 20, 2002, ausführlich in: "Mann oder Opfer", Dokumentation einer Fachtagung bei der Heinrich-Böll-Stiftung. http://www.gwi-boell.de/web/maennerpolitiken.html
Hilke Gerber: "Frauen, die Kinder sexuell missbrauchen - eine explorative Studie"; Pro Business; 1. Auflage 2004
Bert Hellinger: "Zweierlei Glück. Konzept und Praxis der systemischen Psychotherapie"; Goldmann Verlag, München 2002
Micha Hilgers: "Psychotherapeutischer Umgang mit sexuellen und gewalttätigen Übergriffen in Familien"; In. "psychosozial", 2002, Heft IV, S. 99-109
Arnold Hinz: "Geschlechtsstereotype bei der Wahrnehmung von Situationen als `sexueller Missbrauch`. Eine experimentelle Studie"; In: "Zeitschrift für Sexualforschung" 2001; 14: 214-225
Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233
Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000
Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband
Peter Joraschky; Katja Petrowski: "Die Rolle der Familie bei Entstehung und Behandlung von sexuellem Missbrauch"; In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 84-94
"Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen"; Herausgeber Kinderschutz-Zentrum Berlin", 2000, 9. Auflage; gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Arnd Koch: "Die ´fahrlässige Falschanzeige` - oder: Strafrechtliche Risiken der Anzeigenerstattung"; In: "Neue Juristische Wochenschrift", 14/2005, S. 943-945
Ursula Kodjoe; Peter Koeppel: "The Parental Alienation Syndrome (PAS)"; In: "Der Amtsvormund", 1998, Heft 1, S.10-28
Ursula Kodjoe: Umgangskonflikte und Elternentfremdung; In: "Das Jugendamt", 9/2002
Martin Kraus: "PAS und seine Geschwister. Strukturell-systemische Überlegungen zur Gefährdung des Kindeswohls durch sechs verschiedene Muster pathologischer Trennungsbewältigung"; In: "Das Jugendamt", 1/2002, S. 2-6
Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255
Lothar Mack: Tat ohne Täter. Das Problem der falschen Erinnerungen, In: Kriminalistik Schweiz, 7/2014, S. 459-465
Minuchin & Fishmann: Praxis der strukturellen Familientherapie. Lambertus, Freiburg 1983
Anneke Napp-Peters: "Mehrelternfamilien als
`Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und
Scheidung"; In: "Praxis der
Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)
Amrit Qandte: "Sexueller Missbrauch an
Kindern und Jugendlichen durch Frauen"; In "psychosozial", 2002,
Heft II, S.115-129
Ingeborg Rakete-Dombek: Die familienrechtliche Betreuung von mißbrauchsverdächtigten Eltern; In: Anwaltsblatt 8+9/1997, S. 469-475
Ingeborg Rakete-Dombek: "Familienrecht und Strafrecht - Unterschiede und Zusammenhänge am Beispiel des Mißbrauchverdachts"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1997, S. 218-225
Doris Röcker: "Zur Genese von gemeinsamen `Nebenrealitäten` beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs", In: "Täter und Opfer. Aktuelle Probleme der Begutachtung und Behandlung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Michael Günter (Hrsg.), 1995, Verlag Hans Huber, S. 121-129
Sigrid Rösner; Burkhard Schade: "Der Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren"; In: "FamRZ", 1993, Heft 10, S. 1133-1139
Joseph Salzgeber; Susanne Scholz; Frank Wittenhagen; Monika Aymans: "Die psychologische Begutachtung sexuellen Missbrauchs in Familienrechtsverfahren"; In: "FamRZ", 1992/11, S. 1249-1256
Burkhard Schade; Michael Harschneck: "Die BGH-Entscheidungen im Rückblick auf die Wormser Missbrauchsprozesse. Konsequenzen für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus der Sicht des psychologischen Gutachters und des Strafverteidigers", In: "Praxis der Rechtspsychologie", November 2000, S. 28-47
Harald Schütz: Probleme der gerichtlichen Prüfung des Mißbrauchsvorwurfs in Familiensachen; In: Anwaltsblatt 8+9/1997, S. 466-469
Max Steller, Claudia Böhm: „Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei Persönlichkeitsstörungen“, In: „Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie“; 56 (2) 2008, 101-109
H. Stoffels und C. Ernst: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein"; In: "Der Nervenarzt", 2002, Volume 73, Number 5, 445-451
Terry S. Trepper / Mary Jo Barret: "Inzest und Therapie. Ein (system)therapeutisches Handbuch", Verlag Modernes Leben, 1990
Udo Undeutsch; Gisela Klein: Neue Wege der wissenschaftlichen Verdachtsanalyse in Miß-brauchsfällen; In: Anwaltsblatt 8+9/1997, S. 462-465
Wolfgang Walker: "Die Forschungen zur Schizophrenie und die Entstehung der ´Double-Bind´-Hypothese", In: "Abenteuer Kommunikation. Bateson, Perls, Satir, Erikson und die Anfänge des Neurolinguistischen Programmierens (NLP)", S. 93 ff, Klett-Cotta 1996.
Richard Warshak: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 186-200
Ricarda Wilhelm: Kritische Anmerkungen zur Anwendung des Lügendetektors in Mißbrauchsverfahren; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 05/1997, S. 227-230
G. Williams / J. Money: Abuse and Neglet of Children at Home", 1980, Baltimore (Bezugnahme in Trepper / Barret 1990, S. 7)