Ordnungsmittel

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

25.04.2024

 

 

 

 

 

Wir wären gut und nicht so roh. Doch die Verhältnisse, sie sind nicht so.

Bertolt Brecht, Dreigroschenoper

 

 

Ein Gericht ohne Ordnungsmittel ist wie ein Wachhund ohne Zähne, der kann zwar bellen, aber mehr auch nicht.

Immerhin, Bellen ist besser als gar nichts. Viele deutsche Familienrichter/innen können noch nicht einmal bellen, geschweige denn beißen, wenn es darum geht, entfremdende oder anderweitig destruktiv agierende Elternteile zur Ordnung zu rufen. Und so nimmt es kein Wunder, wenn in den Jahren seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland - nicht nur infolge einer die Eltern-Kind-Beziehung zerstörenden Gesetzgebung und Rechtssprechung, bis hin zum Bundesverfassungericht - einige Millionen Elternteile und ihre Kinder für Jahre oder oft auch für immer, den Kontakt zueinander verloren haben.

Die bundesdeutsche Gesetzgebung hat von 1949 bis 1989 vermutlich mehr Familien geteilt, als die Grenze, die in dieser Zeit zwischen beiden deutschen Staaten verlief. Und auch 1989, nach Öffnung der von der DDR angelegten Grenzanlagen, fanden die staatlich zu verantwortenden Trennungen kein Ende. Erst seit dem Jahr 2009 kann man von einer halbwegs rechtsstaatlich orientierten Gestzgebung reden, wobei freilich bis heute, einer modernen Zivilgesellschaft unwürdige Paragraphen wie z.B. der verfassungswidrige Entsorgungsparagraph 1671 BGB gültig sind. Dies ging und geht nur, da die im Bundestag vertretenen Parteien solchen Paragraphen jahrzehntelang - und im Fall des §1671 BGB bis heute - ideologisch verhaftet waren und - wenn auch in abgemilderter Form - noch immer sind. Besonders makaber dabei die Rolle der Partei Bündnis 90/Die Grünen, angeblich angetreten, die Welt zum besseren zu verändern, scheute sich diese Partei nicht, jahrzehntelang der Eltern-Kind-Trennung und der Elternentsorgung das Wort zu reden.

Langsam wandeln sich die Verhältnisse, in den Parteien und in der Richterschaft, vom Saulus zum Paulus, wie der Bibelkenner sagen würde und so greift - wenn auch viel zu langsam - die späte Einsicht, dass es moralisch verwerflich ist, wie in der Vergangenheit millionenfach geschehen, Eltern und ihre Kinder ohne Not zu trennen. Und dass zudem der Staat und die Gerichtsbarkeit moralisch verpflichtet ist, Eltern-Kind-Beziehungen nicht nur nicht zu zerstören, sondern aktiv zu befördern.

Im Idealfall durch auf Einsicht gerichtete Mittel, wie etwa Beratung, Mediation, Familientherapie, gerichtliche Moderation, gerichtliche Ermahnung und dergleichen freundliche Bemühungen.

Bei einigen Eltern fruchten diese freundlichen Mittel aber nicht, wie Klenner schon 1995 in seinem Aufsatz "Rituale der Umgangsvereitelung" aufgezeigt hat. Die Untätigkeit und das Wegschauen der zuständigen Richter gegenüber Regelverletzungen bestärkt diese Eltern in der Richtigkeit ihres Tuns.

Während es im Straßenverkehr völlig üblich ist, dass Regelüberschreiter/innen von der Polizei zur Kasse gebeten werden, ein Fahrverbot erhalten, ein Ordungswidrigkeitsverfahren oder ein Strafverfahren gegen sie eingeleitete werden, sehen viele deutsche Familienrichter noch immer gerne weg, wenn es zu Regelverletzungen kommt. Grad so, als ob Autofahrer bei roter Ampel über die Kreuzung fahren und die Polizei mit gelangweilten oder gesenktem Bick oder gar wohlwollend die Regelverletzung akzeptieren.

Und hier kommen wieder die Parteien ins Spiel, die SPD unter Justizminister Maas, als CDU-Light, nicht müde werden, immer härtere Sanktionen gegen Regelverletzer zu fordern, hier auf dem Gebiet des Umgangsrechts bleibt sie wie gewohnt in der Defensive, frei nach dem Motto: Hier gilt das Gesetz der Stärkeren.

 

Immerhin ist die Sachlage im Familienrecht klar formuliert:

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 89 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__89.html

 

 

 

 

Fehlende Ordnungsmittelbelehrung

 

Beispiel 1

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 89 Ordnungsmittel

...

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

...

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__89.html

 

 

Dass Richter Michaelis vom Amtsgericht Seesen in seinem ersten Beschluss zur Umgangsregelung vom 10.12.2020 - 2 F 80/20 UG "vergisst" diesen mit der obligatorischen Ordnungsmittelbelehrung zu versehen, spricht nicht unbedingt für dessen richterliche Kompetenz.

 

 

Mitunter gibt sich immerhin der eine oder andere Richter mal einen Schubs und verhängt eine Ordnungsgeld und droht für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft an.

 

Beispiel 1

 

... hat das Amtsgericht Nauen - Familiengericht durch die Richterin Passerini am 12.05.2015 beschlossen:

Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, und ersatzweise für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Der Verpflichteten werden die Kosten dieser Entscheidung auferlegt.

 

Gründe

 

Die Mutter hat die sich aus der Umgangsregelung ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Sie hat den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn X am ... 2015 dadurch verhindert, als sie das Kind nicht in die Räume des ... e.V. nach Falkensee brachte. 

 

Amtsgericht Nauen - 20 F 142/14 - Richterin Passerini

 

 

Die Mutter hat anschließend Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberlandesgericht Brandenburg eingereicht. Man  darf gespannt sein, wie dort entschieden wird.

 

 

 

Beispiel 2

 

... hat das Amtsgericht - Familiengericht - Korbach durch den Richter am Amtsgericht Schmidt am 09.02.2017 beschlossen:

Gegen die Kindesmutter ... wird wegen Zuwiderhandlung gegen die aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 23.11.2016 (7 F 254/14 SO) folgenden Pflichten ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werde kann, Ordnungshaft von 3 Tagen festgesetzt.

Die Kindesmutter hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

...

Die Kindesmutter wird nochmals ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass bei weiteren Verstößen gegen die getroffene Umgangsregelung mit der Verhängung von fühlbaren Ordnungsmaßnahmen gerechnet werden muss. 

Amtsgericht Korbach - 7 F 254/14 OV.1 - Beschluss vom 09.02.2017


 

 

Beispiel 3

 

"...
In der Kindschaftssache ...


hat das Amtsgericht Brandenburg ... beschlossen:

gegen die Mutter wird ein Ordnungsgeld von 2.000 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50,- € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Der Verpflichteten werden die Kosten dieser Entscheidung auferlegt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf §§ 89 FamFG, 1684 BGB
Dem Vater wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg ... folgendes Umgangsrecht zu gesprochen.
...
Die Mutter hat die sich aus der Umgangsregelung ergebende Verpflichtungen nicht erfüllt.
..."
 
Amtsgericht Brandenburg - 42 F 282/15 - Beschluss vom 31.08.2016

 

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

 

 

 

 

 

Beispiel 4

 

Amtsgericht Landshut

 

 

 

Ordnungsmittel gegen das Jugendamt 

Ordnungsmittel können auch gegen das Jugendamt festgesetzt werden, wenn dieses bei Führung einer Amtsvormundschaft nicht im notwendigen Maße auf die Umsetzung eines familiengerichtlich geregelten Umgangs hinwirkt. 

 

Siehe hierzu:

Beschluss des Bundesgerichtshof - XII ZB 165/13 - 19.02.2014

Thüringer Oberlandesgericht - 1 WF 662/12 - 04.03.2013 

Amtsgericht Pößneck FH 3/12 - 02.11.2012

 

 

In dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall lebte das Kind bei Pflegeeltern. Das Jugendamt des Saale-Orla Kreis übte Amtsvormundschaft aus. Der zuständige Amtsvormund war offenbar nicht in der Lage oder auch nicht willens, den Umgangsbeschluss des Amtsgerichtes Pößneck umzusetzen. Hier hätte das Amtsgericht Pößneck schon frühzeitig das Jugendamt als Amtsvormund entlassen können und einen kompetenten freiberuflich tätigen Einzelvormund bestellen können. So aber musste sich in der Folge das Oberlandesgericht Jena und der Bundesgerichtshof mit dem Fall abmühen. Immerhin, der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Thüringer Oberlandesgericht. Man hätte sonst auch meinen können, Jugendämter hätten Narrenfreiheit und handelten außerhalb der Rechtsprechung.

 

 

 

 

 

 

Rechtsprechung:

 

Beschluss des Bundesgerichtshof - XII ZB 165/13 - 19.02.2014

Thüringer Oberlandesgericht - 1 WF 662/12 - 04.03.2013 

Amtsgericht Pößneck FH 3/12 - 02.11.2012

...    

a)

Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der dem Rechtspfleger übertragenen Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.

b)

Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.

c)

Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung aus schlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533)  

...

www.bundesgerichtshof.de

 

 

 

Amtsgericht Hagenow - 3 F 276/09 - Beschluss vom 28.09.2010

Festsetzung von 1 Woche Ordnungshaft gegenüber der Mutter des Kindes wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung

dazugehörig

Beschluss des Oberlandesgerichtes Rostock - 10 WF 177/10 - Beschluss vom 27.10.2010: einstweilige Einstellung der Vollstreckung

 

 

Amtsgericht Bremen - 61 F 1760/02 - Beschluss vom 02.04.2004

Verhängung von Zwangshaft zur Vollstreckung einer Umgangsregelung

 

 

Oberlandesgericht Schleswig - 12 WF 67/14 - vom 16.07.2014 - Vorinstanz Amtsgericht Zeven - 4 F 84/09 UG - Beschluss vom 10.06.2015

Festsetzung von 5 Tagen Ordnungshaft gegenüber der Mutter eines Kindes wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung ist rechtmäßig

 


Amtsgericht Frankfurt am Main - 456 F 5086-20 - Beschluss vom 16.04.2020

Ordnungsgeld gegen Mutter in Höhe von 20.000 € wegen viermaligem Verstoß der gerichtlichen Umgangsregelung

 

 

Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des wegen Umgangsvereitelung festzusetzenden Ordnungsgeldes

Oberlandesgericht Köln - 4 WF 6/13 - Beschluss vom 04.07.2014, veröffentlicht in FamRZ, 2/2015, S. 163

 

  

 

Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,- und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 500,- ein Tag Ordnungshaft

 

Amtsgericht Zeven
Beschluss

In der Familiensache
betreffend den Umgang mit …

– Betroffene –

vertreten durch die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin …

Beteiligte:

1. ...., wohnhaft …, 28239 Bremen
– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

2. ... , wohnhaft …
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt L. G., Zeven

3. Kreisjugendamt Rotenburg (Wümme) Nebenstelle Zeven, Mückenburg 28, 27404 Zeven

4. I. F., wohnhaft Verein für ambulante Erziehungshilfen, Heideweg 11, 27404 Zeven-Badenstedt
– Umgangspfleger –

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Zeven durch die Richterin am Amtsgericht ... .
am 08.06.2015 beschlossen:

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 500,- ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 89 FamFG, § 1684 BGB.

Dem Vater wurde durch Beschluss des AG Zeven vom 04.07.2011 und OLG Gelle vom 04.04.2012 (19 UF 202/11) ab März 2013 ein Umgang jeweils am zweiten Samstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugesprochen.

Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 89 Abs. 2 FamFG bei Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung gegenüber der Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die Antragsgegnerin hat die Verpflichtungen aus der Umgangsregelung nicht erfüllt.

Der Antragsteller beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes und wies darauf hin, dass der Umgang seit Beendigung der Umgangspflegschaft im März 2013 den Umgang verweigere. Die Beteiligten wurden im Vermittlungsverfahren zwecks begleiteten Umgangs an das Jugendamt verwiesen. Eine pädagogische Fachkraft begleitete die Umgänge, diese stellte fest, dass die Mutter A. zunehmend gegen den Vater beeinflusse.

Nach 6 begleiteten Umgängen war eine weitere Vereinbarung unbegleiteter Umgänge nicht möglich, da die Mutter sich verweigerte.

Im Vermittlungsverfahren schlossen die Beteiligten sodann eine Zwischenvereinbarung ohne Abänderungswirkung und unter Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 2.500,- € bei Verweigerung des Umgangs.

Es fand ein Umgang statt, die weiteren Termine wurden von der Antragsgegnerin abgesagt. Seit 18.04.2015 findet kein Umgang mehr statt.

Die Antragsgegnerin hat zwar angegeben, es habe Unstimmigkeiten zwischen Vater und Kind gegeben. Sie habe daher die Zuwiderhandlung gegen den Beschluss nicht zu vertreten. Sie wolle die Abänderung des Beschlusses beantragen, da das Kind unter den Spannungen zwischen den Eltern leide und der Umgang daher nicht dem Kindeswohl diene.

Die Antragsgegnerin indes hat diese Spannungen selbst herbeigeführt und verfolgt die weitere Entfremdung konsequent.

Das Ordnungsgeld und die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft sind zu vollstrecken um die Antragsgegnerin erneut zur Befolgung der gerichtlichen Umgangsregelung anzuhalten.

Rechtsfolgenbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Zeven, Bäckerstraße 1, 27404 Zeven, oder dem Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

...

Richterin am Amtsgericht

http://www.kanzleibeier.eu/ag-zeven-verhaengt-empfindliches-ordnungsgeld-gegen-umgangsverweigernde-kindesmutter/

 

 

Amtsgericht Brandenburg - 42 F 282/15 - Beschluss vom 31.08.2016

Gegen die Mutter wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50,- € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Der Beschluss liegt dem Autor vor. 

 

 

Oberlandesgericht Düsseldorf - II-9 WF 50/19 - Beschluss vom 05.08.2019

Gegen die Antragsgegner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsvereinbarung des Familiengerichts Krefeld vom 04.02.2019 in Verbindung mit den gerichtlichen Billigungsbeschluss des Familiengerichts 06.02.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
 
 

 


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