Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp vom 24.01.2007

 

Familiensache: Frau X (vormals Y ) und Herr Y

Kind: A, geboren: ....1997 (Sohn)

 

Amtsgericht Ludwigsburg

Richter Jonek

Geschäftsnummer: 2 F 923/06

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 03.08.2006:

 

 

I. Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei seiner Mutter oder seinem Vater) dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.

II. Zur Sachverständigen wird bestellt:

Dr. Birgit Kapp

...

III. Die Sachverständige hat ein ergänzendes Gutachten zu dem bereits im Verfahren .../05 erstatteten Gutachten abzugeben.

Sollten jedoch erhebliche Änderungen festzustellen sein, hat die Sachverständige ein insgesamt neues Gutachten einzureichen.

IV. Die Honorierung der Sachverständigen erfolgt gem. Honorargruppe M2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.

 

V. Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens und des bereits angeforderten Jugendamtsberichtes von Amts wegen anberaumt werden.

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Die Gutachterin beginnt ihre Ausführungen im Gutachten mit der Titelzeile „I. Fragestellung des Gerichts“. Merkwürdigerweise gibt Gutachterin die gerichtliche Beweisfrage nicht im originalen Wortlaut wieder. Statt dessen verstreut sie Teile der gerichtlichen Beweisfrage in selbstgewählten Formulierungen auf drei verschiedenen Seiten (S. 1, 3 und 4).

So schreibt sie unter dem Titel "Psychologische Stellungnahme zur Regelung der Aufenthaltsbestimmung für A" die Bemerkung:

 

"In der Familiensache X./Y ... /06 erhielt die Unterzeichnerin vom Familiengericht des Amtsgerichts Ludwigsburg den Auftrag, eine ergänzende Empfehlung zum Gutachten im Verfahren .../05 abzugeben.“ (S. 1)

 

 

Auf Seite 3 schreibt die Gutachterin dann, wiederum ohne wörtliche Wiedergabe:

 

„Das Familiengericht Ludwigsburg beschloss am 29.04.2005 einen zweite kinderpsychologische Stellungnahme für die Familiensache Frau X (vormals Y) ./. Herrn Y für das Kind A einzuholen." (S. 3)

 

wobei die Gutachterin hier wohl irrigerweise von einer „zweiten kinderpsychologischen Stellungnahme“, obwohl sie, soweit zu sehen, am 29.05.2005 zum ersten Mal beauftragt wurde.

 

Und schließlich:

 

„Das Gericht forderte die Unterzeichnende am 03.08.2006 auf, zu der Frage des Lebensmittelpunktes noch einmal aus psychologischer Sicht Stellung zu nehmen. Sie solle ein ergänzendes Gutachten einreichen, bzw. ein neues Gutachten einreichen, falls sie erhebliche Änderungen feststelle.“ (S. 4)

 

Als ob dies schon ausreichen könnte, bei den Leser/innen Leser Zweifel am Konzentrationsvermögen der Gutachterin zu wecken, rekapituliert die Gutachterin unter der Überschrift „I. Fragestellung des Gerichtes“, verschiedene Ereignisse der Vergangenheit, die allerdings gerade keine Fragestellung des Gerichtes wiedergeben, sondern Vergangenheitsbetrachtungen der Gutacherin (S. 3-4).

 

 

Unter der Überschrift „V. Empfehlungen zur familiengerichtlichen Fragestellung“ referiert die Gutachterin als erstes auf zwei Seiten über ihr sechzehn Monate altes Gutachten vom 02.09.2005 (S. 73-74), ehe sie dann unter der Zwischenüberschrift „Psychologische Empfehlungen zum Lebensmittelpunkt“ schreibt:

 

„Zur Untersuchungshypothese kann aus den Ergebnissen dieser Untersuchung und aus dem Vergleich mit den Untersuchungsergebnissen der Untersuchung im Jahr 2005 zusammengefasst werden, dass es keine Hinweise in den autonomen Wünschen und Bedürfnissen des Kindes sowie keine Hinweise aus – für das Kindeswohl relevanten – anderen Faktoren gibt, aus denen hervorgeht, dass der Lebensmittelpunkt von A zur Mutter nach D verlegt werden sollte. Das Kind ist gut in E eingewöhnt, es gibt keinen Grund, warum es aus diesen – angesichts des Konflikts der Eltern – stabilisierenden Lebens- und Lernbezügen gerissen werden sollte.

Zur Wahrung von A`s Lebenskontinuität in Korntal und zur wichtiger werdenden Orientierung des Kindes am gleichgeschlechtlichen Elternteil sowie zur Erhaltung der gewohnten therapeutischen Beziehung des Kindes – wird aus fachlicher Sicht empfohlen, A`s Lebensmittelpunkt beim Vater in E zu belassen.“ (S. 74-75)

 

 

Hier rächt sich nun, dass die Gutachterin die Beweisfrage des Gerichtes nicht wörtlich zitiert hat. Vielleicht hat sie die Beweisfrage des Gerichtes auch nur oberflächlich gelesen oder auch nicht verstanden, dies würde erklären, warum sie die Beweisfrage des Gerichtes nicht konkret beantwortet. Zur Erinnerung hier der betreffende Teil der Beweisfrage:

 

„I. Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei seiner Mutter oder seinem Vater) dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.“

 

Die Gutachterin hätte entsprechend des gerichtlichen Auftrages die beiden angesprochenen Alternativen erörtern und schließlich im Vergleich dahingehend antworten müssen, welche der beiden Alternativen dem Wohl des Kindes am besten entspräche. Einen solchen notwendigen Vergleich mit seinem abzuwägenden Für und Wider hat die Gutachterin weder in dem von ihr mit „Empfehlungen zur familiengerichtlichen Fragestellung“ betitelten Absatz (S. 73 ff), noch an anderer Stelle vorgenommen.

Hinzu kommt die von der Gutachterin unbeantwortete Frage, was geschieht, wenn der Vater seinen Lebensmittelpunkt von E in den ca. ... Kilometer entfernten Wohnort seiner Freundin verlegen würde. In diesem Fall könnte natürlich von einer örtlichen Kontinuität, die für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes des Jungen in D ausgeht, nicht gesprochen werden. Zwar bräuchte der Vater für eine solche Verlegung des Wohnsitzes des Sohnes als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“, die Zustimmung der gemeinsam sorgeberechtigten Mutter:

 

 

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

 

 

doch die Erfahrung lehrt, dass die „Kindesmitnahme als gutes Recht“ von den Gerichten im nachhinein üblicherweise toleriert wird.

 

vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "FamRZ", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

Hinzu kommt, dass sich schon im Antrag des Vaters auf alleiniges Sorgerecht - nach vorherige Argumentationshilfe seitens der Gutachterin – zeigt, dass dieser den Entzug der elterlichen Sorge für die Mutter anstrebt, so dass er im Falle eines gerichtlichen Erfolges zukünftig freie Hand bei der Verlegung des Wohnsitzes und anderen von ihm angedachten Veränderungen hätte. Ob der Vater bei einer Wohnsitzverlegung den Sohn jedes Mal ...Kilometer zu dem bisher tätigen Kindertherapeuten bringen würde, erscheint doch unwahrscheinlich. Das Argument der Gutachterin, ein Wohnortwechsel des Sohnes zur Mutter könnte zu einem Therapieabbruch führen und von daher solle der Sohn im Haushalt seines Vaters verbleiben, dürfte aus dieser Perspektive wohl kaum noch einen Wert besitzen.

 

Als ob vorstehendes nicht schon ein ausreichender Grund wäre, die Verwertbarkeit des Gutachtens in der vorliegenden Form ernsthaft anzuzweifeln, gibt die Gutachterin noch verschiedene Empfehlungen ab, nach denen das Gericht gar nicht gefragt hat. Während das Gericht lediglich danach gefragt hat:

 

„I. Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei seiner Mutter oder seinem Vater) dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.“

 

 

räsoniert die Gutachterin im weiteren unter der Überschrift „Psychologische Empfehlungen zur elterlichen Sorge“ (S. 75) darüber nach:

 

„in die Sorge der Eltern einzugreifen“ (S. 76)

 

 

und empfiehlt dem Gericht, der Mutter, das ihr gemeinsam mit dem Vater zustehende Sorgerecht zu entziehen. Ob das Sorgerecht nach §1666 oder §1671 BGB entzogen werden soll, erörtert die Gutachterin nicht. Möglicherweise kennt sie die beiden unterschiedlichen juristischen Möglichkeiten eines Sorgerechtsentzuges auch nicht.

Die Gutachterin bemäntelt die Tragweite des von ihr unaufgefordert empfohlenen Sorgerechtsentzugs der Mutter mit dem Vortrag:

 

„Der Kindesvater soll die alleinige Sorge für A übernehmen, unter der Bedingung, dass er sich in einer Verhaltenstherapie mit eigenen Konfliktvermeidungsstrategien auseinandersetzt und Konfliktlösungsstrategien erlernt.“ (S. 76)

 

 

Bei einer solchen gerichtlich nicht erfragten Steilvorlage der Gutachterin zugunsten des Vaters und zum Nachteil der Mutter - hier kann man gegenüber der Gutachterin wohl schon die Besorgnis der Befangenheit erklären - kann es nicht wundern, dass der Vater knapp vier Monate später beim Gericht einen Antrag stellt, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Der Vater lässt dabei von seinen Anwalt vortragen:

 

„Ausdrücklich empfiehlt das Gutachten deshalb die alleinige elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, ...“

Antrag des Vaters – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... - an das Amtsgericht Ludwigsburg vom 17.04.2007, S. 3

 

 

Mit keinem Wort geht der Vater in seinem Antrag auf die von der Gutachterin gestellte Bedingung ein, dass er „in einer Verhaltenstherapie mit eigenen Konfliktvermeidungsstrategien auseinandersetzt und Konfliktlösungsstrategien“ erlernen soll.

 

Siehe hierzu:

„Der Kindesvater soll die alleinige Sorge für A übernehmen, unter der Bedingung, dass er sich in einer Verhaltenstherapie mit eigenen Konfliktvermeidungsstrategien auseinandersetzt und Konfliktlösungsstrategien erlernt.“ (S. 76)

 

 

Es dürfte wohl sicher sein, dass der Vater zwischenzeitlich keine Verhaltenstherapie begonnen hat, dies auch nicht beabsichtigt und dies auch in Zukunft nicht tun will. Andernfalls hätte er sicher mitgeteilt, dass er der Empfehlung der Gutachterin auf Beginn einer Verhaltenstherapie gefolgt wäre. Wenn dem so wäre, wäre die Empfehlung der Gutachterin, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, nicht nur gerichtlich unerfragt, sondern auch noch eine höchst überflüssige Sonntagsrede, an die sich der Vater nicht gebunden sieht.

Statt dessen behauptet der Vater über seinen Anwalt mehrmals, dass die von ihm nach Zustellung des Gutachtens versuchte Umgangsreduzierung zwischen Sohn und Mutter den Intentionen der Gutachterin entsprechen würde:

 

„In der Folge hat der Vater versucht, den Empfehlungen der Gutachterin zur Besuchsregelung Folge zu leisten, insbesondere die von der Gutachterin gegebene Empfehlung, Umgangsqualität vor Umgangsquantität zu stellen, ... mit dem Ziel zu verwirklichen, die Besuchshäufigkeit bei der Mutter in D am Wochenende auf einmal monatlich zu reduzieren, was allerdings am Widerstand der Mutter scheiterte.“ (Anwaltsschreiben S.4)

 

 

Dass der Vater unter Bezugnahme auf den Vortrag der Gutachterin - ohne das Vorliegen eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses - die Umgangszeiten der Mutter mit ihrem Sohn, eigenmächtig reduzieren wollte, wirft die Frage nach der Bindungstoleranz des Vaters auf. Diese scheint nach Ansicht des Unterzeichnenden durchaus als eingeschränkt. Ein gerichtlich angeordneter Sorgerechtsentzug für die Mutter würde auch aus diesem Grund einer Eltern-Kind-Entfremdung zwischen Mutter und Sohn deutlich Vorschub verleihen. Das Gericht als Eltern-Kind-Entfremdungsinstitution, bei einer solchen Vorstellung dürfte es jedem um familiengerichtliche Hilfe nachsuchenden Elternteil schwindlig werden und das Vertrauen in den Rechtsstaat massiv beschädigt.

 

 

 

 

„Psychologische Empfehlungen zur Besuchsregelung“ 

Unter der Überschrift „Psychologische Empfehlungen zur Besuchsregelung“, zeigt die Gutachterin dann zum zweiten Mal, dass sie den Auftrag des Gerichtes entweder nicht verstanden hat – oder was noch schlimmer wäre, bewusst missachtet. Obwohl sie vom Gericht nur danach befragt wurde,

 

„I. Es wird ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, welcher Lebensmittelpunkt (bei seiner Mutter oder seinem Vater) dem Wohl des Kindes A am besten entspricht.“ 

 

trägt die Gutachterin ungefragt eine „Empfehlung zur Besuchsregelung“ vor. Nebenbei erfindet die Gutachterin offenbar noch eine bisher unbekannte psychiatrische Erkrankung, ein von ihr sogenanntes „Besuchsrechtssyndrom“.

 

„Die Datenanalyse hat ergeben, dass ein Besuchsrechtssyndrom vorliegt. und A gegenwärtig zu häufig - und ohne gemeinsamen Schutz oder eine Brücke durch die Eltern - zwischen zwei extrem polarisierten Entwicklungs- und Beziehungswelten beider Elternhäuser hin und her wandert." (S. 76)

 

 

Während der Begriff des sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS), sogenanntes Eltern-Kind-Entfremdungssyndrom, zwar nicht in den einschlägigen psychiatrischen Klassifikationen auftaucht, aber doch immerhin weite, wenn auch nicht unumstrittene Verbreitung in der familiengerichtlich bezogenen Fachdebatte gefunden hat, kann man solches von der Wortschöpfung eines "Besuchsrechtssyndrom", der Diplom-Psychologin Birgit Kapp, das diese dem beteiligten Publikum in ihrem Gutachten offeriert, wohl nicht sagen. Die Gutachterin lässt ihre Leser denn auch im Unklaren, was sie unter einem "Besuchsrechtssyndrom" versteht. Vielleicht wollte sie auch nur ihre besondere sprachliche und fachliche Kompetenz zum Ausdruck bringen, sie hätte das dann sicher auch noch um ebenso interessante Wortschöpfungen wie z.B. "Schutzsyndrom", "Brückensyndrom" oder „Gutachtersyndrom“ ergänzen können.

 

Festzuhalten bleibt, dass das Gericht keinen Auftrag an die Gutachterin gestellt hat, sich zu juristischen Fragen der elterlichen Sorge zu äußern, noch zu einer möglichen Umgangsregelung. Wenn die Gutachterin dies dennoch - gewissermaßen ehrenamtlich – tut, muss sie damit rechnen, dass sie dafür keine Vergütung seitens der Justizkasse erhält.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz stellt in seinem Beschluss vom 19.9.2006 - 14 W 569/06, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" fest, dass einem Sachverständigen nicht die tatsächlich benötigte, sondern nur die erforderliche Zeit zu vergüten sei. Ist es beispielsweise für eine angemessene Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage unnötig, die Familiengeschichte der Beteiligten seitenlang im Gutachten zu referieren - und dies ist fast immer unnötig - so kann der Gutachter dafür auch keine Vergütung seitens der Justizkasse erhalten.

 

 

 

 

 

„Psychologische Empfehlung zur Unterstützung durch professionelle Dritte“

Unter der Überschrift „Psychologische Empfehlung zur Unterstützung durch professionelle Dritte“, zeigt die Gutachterin zum dritten Mal an, dass sie, statt sich an den Auftrag des Gerichtes zu halten, sich ihre eigenen Aufträge gibt und ungefragt, Ratschläge erteilt.

Die Gutachterin trägt vor:

 

„Es ist wahrscheinlich, dass ein Konfliktpotential in der Familie bestehen bleibt, welches weiterhin ein Gefährdungspotential für A`s körperliche und psychische Entwicklung birgt.“ (S. 77)

 

und empfiehlt:

 

„Zur stabilisierenden Begleitung von A`s Entwicklung wird empfohlen, den aufgebauten Kontakt zum Kinderpsychotherapeuten auf regelmäßiger Basis zu halten und – bei Bedarf – den Vater bzw. die Mutter – an A´s Stabilisierungs- und Veränderungsprozess zu beteiligen.“ (S. 77/78)

 

 

Ginge es nach der Gutachterin, wäre der Mutter in Kürze das Sorgerecht entzogen und es läge im Gutdünken des Vaters, die Mutter an „Stabilisierungs- und Veränderungsprozess zu beteiligen“ oder auch nicht.

Dass Elterteile mit alleiniger Sorge in ihrer gerichtlich verliehenen Machtfülle dazu neigen, den anderen nichtsorgeberechtigten Elternteil auszugrenzen (das Phänomen der Ausgrenzung ist auch aus realsozialistischen Ländern oder in besonders drastischer Weise aus Diktaturen oder bekannt, in denen die demokratischen Rechte der einfachen Menschen massiv eingeschränkt werden, während die Herrschenden in einer nahezu unbegrenzten Machfülle schalten und walten), scheint der Gutachterin möglicherweise nicht bekannt zu sein.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Proksch, Roland: "Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"

 

 

Die Gutachterin trägt dann noch die folgende Trivialität vor:

 

„Sollten sich die elterlichen Konflikte auf dieser Ebene fortsetzen und bestehen Hinweise, dass sich das Wohl des Kindes weiter beeinträchtigt, so ist an die Einleitung geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls von A zu denken.“ (S. 78)

 

Die Gutachterin hat aber wohl keine Idee, was denn in einem solchen Fall „geeignete Maßnahmen“ wären. Ob sie dabei z.B. an eine Fremdunterbringung des Sohnes in einem Heim denkt, um ihn aus der Konfliktlinie der Eltern zu nehmen oder eine gerichtliche Auflage an den Vater zu einer regelmäßigen Teilnahme an einer von der Gutachterin empfohlenen Verhaltenstherapie, bleibt unklar. Möglich ist auch, dass es sich hier nur um einen rhetorische Worthülse der Gutachterin handelt, die einzig und allein dem Zweck dient Professionalität und Kompetenz zu suggerieren.

Der Vortrag der Gutachterin ist aber auch trivial, denn sie trägt hier ungefragt nichts anderes vor, als das, was bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen ist:

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

 

Das Gericht hat aber von der Gutachterin keinen Nachhilfeunterricht in Bürgerlichen Recht und das Halten von Sonntagsreden verlangt, sondern die Beantwortung einer konkreten Beweisfrage. Dies und nichts anderes wäre Aufgabe der Gutachterin gewesen.

 

 

 

 

III. Weiteres

Die Gutachterin führt auf Seite 78 aus, ihre psychologische Stellungnahme entspräche den "Prinzipien für die psychologische Gutachtenerstellung des Berufsverbands Deutscher Psychologen (1986). Um welche Prinzipien es sich dabei handeln soll, wird von Frau Kapp allerdings nicht angegeben. Die Betroffenen müssen nur wohl mehr oder weniger rätseln, nach welchen geheimnisvollen "Prinzipien" Frau Kapp vorgibt zu arbeiten oder diese angeblich existierenden "Prinzipien" bei Frau Kapp anfordern.

 

 

 

 

 

Ausblick

Das vorliegende Gutachten weist nach Ansicht des Unterzeichnenden erhebliche Mängel auf, die es womöglich in weiten Teilen unbrauchbar machen. Sorgerechtsentzug und Kontaktreduzierungen zu Ungunsten der Mutter sind sicher nicht im Interesse des Kindes angezeigten Interventionen. Statt dessen wäre seitens des Gerichtes zu überlegen, durch welche geeigneten Intervention es gelingen kann, eine sachbezogene Kommunikation und konsensuale und dennoch konfliktoffene gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern zu befördern.

 

Vergleiche hierzu:

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 03.05.2007

 

 

 

Anmerkung

 

Siehe hierzu auch: 

 

Stellungnahme zum Schreiben von Rechtsanwalt Dr. R. (Vertreter des Vaters) vom 20.06.2007

 

 

 

 

Literatur:

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