Stellungnahme zum Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. Lucie Fischer vom 10.11.2003

 

Familiensache Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

am Amtsgericht Freiburg

Geschäftsnummer: ...

Richter:

Kind: A (Tochter), geb. ....1996

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 42-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 19.03.2003:

Die gerichtliche Fragestellung ist im Gutachten leider nicht im Original zitiert, daher kann hier nicht beurteilt werden, inwieweit die beauftragte Sachverständige (SV) das Gericht richtig verstanden hat und sich in ihrer Beantwortung an der Frage des Gerichtes orientiert hat. Die Sachverständige schreibt auf dem Deckblatt, dass ein Sachverständigengutachten zur Frage erstellt werden soll, "ob es im Interesse von A ist, die elterliche Sorge auf den Vater oder auf die Mutter zu übertragen. Gleichzeitig soll das Gutachten die Frage der Regelung des Umgangsrechtes beurteilen."

 

 

 

 

Allgemeines

Es fällt auf, dass die Sachverständige fast acht Monate gebraucht hat, um dem Gericht ihr schriftliches Gutachten vorzulegen (vgl. hierzu: Heilmann, Stefan: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998, S. 317-324).

Ob dies dem berechtigten Interesse der Eltern und des Kindes auf eine zeitlich angemessene Gutachtenerstellung entspricht, erscheint fraglich. Sicher ist, dass in einem solch langen Zeitraum, eher eine Verfestigung der vorgefundenen Verhältnisse eintreten, so dass die verstreichende Zeit letztlich gegen den Elternteil arbeitet, der eine Veränderung anstrebt. Dies ist im vorliegenden Fall die Mutter und es kann somit die Frage gestellt werden, ob aus der wohl unangemessen langsamen Arbeitsweise der Sachverständigen Schadensersatzansprüche der Mutter erwachsen könnten.

Das Gericht hat mit der beauftragen Sachverständigen Dr. med. Lucie Fischer eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgewählt, die offenbar über Zusatzausbildungen in psychotherapeutischen Verfahren wie z.B. der Psychoanalyse verfügt. Nun geht es aber im vorliegenden Fall nicht um eine gerichtliche Beauftragung zur Psychoanalyse der Mutter, des Vaters oder des Kindes, noch um eine auf das Kind fokussierte psychiatrisch abzuklärende Frage, oder eine medizinische Frage, sondern um Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Umgangs- und Sorgerecht. So stellt sich hier die Frage, warum das Gericht gerade die hier tätig gewordene Frau Dr. med. Fischer eingesetzt hat und nicht eine andere Fachkraft, die von ihrer Ausbildung und Tätigkeit her eher für den gerichtlichen Auftrag präferiert erscheint.

 

Hiermit im Zusammenhang steht möglicherweise, dass die SV keine Kriterien formuliert, an Hand derer sie die Frage des Gerichtes beantwort. Somit bleibt unklar, ob es die eigenen privaten oder fachlichen Kriterien sind, an denen sich die SV orientiert oder die in der Fachdiskussion relativ unstrittigen Kriterien wie z.B. Bindung, Kontinuitätsaspekte, Förder- und Erziehungskompetenz der Eltern und Bindungstoleranz.

Letztlich lässt sich wohl für den unvereingenommenen Leser aus dem Gutachten keine klare und begründete Aussage herauslesen, was denn die SV in dem vorliegenden Fall für sinnvoll hält. Auf den Seiten 2-4 referiert sie aus ihrer Sicht die Aktenlage, auf den S. 5-10 folgt die Wiedergabe eines Gespräches mit dem Vater. Dann auf den Seiten 10-20 zwei Gespräche mit der Mutter, S. 20-27 zwei Explorationstermine mit A, S. 28-31 ein Gespräch mit dem Vater, S. 31-34 mit Frau X und ihrem Freund, S. 34-37 ein Gespräch mit dem Vater und seiner Frau und S. 37-38 noch einmal ein Gespräch mit A.

Auf lediglich 4 1/2 Seiten (S. 38-42) kommt die SV unter der Überschrift "Beurteilung und Empfehlung" zur Diskussion ihrer Arbeit. Dabei spricht sie Umstände an, die für das beauftragende Gericht wohl nicht von Bedeutung sein dürften und daher möglicherweise eine Verletzung des auch für eine Sachverständige geltenden Datenschutzes bedeuten. So wird z.B. überhaupt nicht klar, wozu die SV schreibt: "Frau X streitet eine noch bestehende emotionale Bindung an Herrn Y zwar strikt ab. In beiden Einzelgesprächen mit Frau X wurde jedoch deutlich, dass die Mutter A`s bei der Thematisierung ihrer Beziehung zu Herrn X in eine bedrückte, subdepressive Stimmung fiel mit langen Schweigephasen. Der Wunsch Frau X`s  "die Beziehung zu Herrn Y in einer gemeinsamen Paartherapie aufzuarbeiten" weist darauf hin, dass zumindest unbewusst weiter Beziehungswünsche bestehen" (S. 41)

Das Gericht hat die SV jedoch nicht danach gefragt, ob die Mutter noch Beziehungswünsche an ihren ehemaligen Partner hätte und auch nicht danach, ob Frau X Interesse an einer Paartherapie hat. Hier rächt sich womöglich, dass das Gericht eine Sachverständige mit einer psychoanalytischen Ausbildung bestellt hat. Die Methode der Deutung mag für die Psychoanalyse eine zentrale therapeutische Arbeitsmethode darstellen, für die Aufklärung gerichtlich interessierender Fragen ist sie sicher nur sehr eingeschränkt zu empfehlen. In der Psychoanalyse wird auch dem Konzept des sogenannten Widerstands des Patienten breiter Raum eingeräumt. So kann es nicht verwundern, wenn die SV anscheinend dieses Widerstandskonzept auch bei der Begutachtung nicht missen möchte: "Frau X streitet eine noch bestehende emotionale Bindung an Herrn Y zwar strikt ab."

Familiengerichtlich angeordnete Begutachtung ist allerdings keine Psychoanalyse, das kann schon deswegen nicht sein, weil der freiwillige Kontext, der die Psychoanalyse auszeichnet hier nicht gegeben ist. Es dürfte daher für eine Sachverständige nicht akzeptabel sein, Widerstandsvermutungen von Frau X zu thematisieren, die mit dem eigentlichen Auftrag der SV nichts zu tun haben.

 

 

 

 

Einzelpunkte

Auf den Seiten 2 bis 37 finden wir nichts oder nur wenig, was geeignet wäre, einen Sorgerechtsentzug nach §1671 für einen der beiden Elternteile angezeigt erscheinen zu lassen. Die SV trifft darüber schließlich auch keine Aussage, so dass man annehmen muss, die SV erklärt sich mit der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge einverstanden. Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ist tatsächlich ein wichtiges Symbol, beiden Eltern zu signalisieren, dass sie in ihrer Verantwortung für ihr gemeinsames Kind bleiben.

Unter der Überschrift "Beurteilung und Empfehlung" stellt die SV auf den Seiten 38-42 ihre Sichtweise auf den aktuellen Konflikt dar. Eigenartigerweise vermeidet es die SV weitestgehend, klare Aussagen zu treffen, durch die das Gericht eine Orientierung bekommen könnte. Statt dessen schreibt sie nebulös und gleichzeitig wohl auch suggestiv:

"Bei der Beurteilung der Frage, welcher Elternteil der seelischen Entwicklung des Kindes am ehesten gerecht wird, und wer am besten in der Lage ist, eigene Wünsche und Ressentiments dem Kindeswohl unterzuordnen, fällt bei Herrn X auf. ..." (S. 39)

 

In lediglich sechs Zeilen schreibt die SV dann auf S. 42:

"Wenn das Gericht Herrn X das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zuspricht, sollte A 14tägig von Freitag- bis Sonntagabend ihre Mutter besuchen können. Ferner sollte A die Gelegenheit haben, ihre Mutter an einem Nachmittag in der Woche zu sehen. Die Ferienregelung sollte hälftig geregelt werden, falls es Frau X gelingt, A nicht durch eigene Enttäuschungen zu belasten." (S. 42)

Nun hat das Gericht sicher nicht bei der Sachverständigen nachgefragt, was die Sachverständige empfehlen würde, wenn das Gericht beschließen würde, dass die Tochter bei ihrem Vater leben soll. Die SV versteckt sich offenbar vor einer Übernahme von Verantwortung, indem sie hypothetisch das Gericht eine Entscheidung treffen lässt: "Wenn das Gericht Herrn Y das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zuspricht, ..."

Nachdem sie auf diese Weise dem Gericht eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten des Vaters unterstellt, füllt sie dies mit den von ihr für gut gehaltenen Umgangsmodalitäten. Ein solches Vorgehen dürfte ... unseriös sein. Wenn die SV schon dem Gericht hypothetisch eine Entscheidung unterstellt, so hätte sie das selbe für den Fall tun müssen, dass das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuordnen würde. Sie hätte dann z.B. schreiben müssen:

"Wenn das Gericht Frau X das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A zuspricht, sollte A 14tägig von Freitag- bis Sonntagabend ihren Vater besuchen können. Ferner sollte A die Gelegenheit haben, ihren Vater an einem Nachmittag in der Woche zu sehen. Die Ferienregelung sollte hälftig geregelt werden, ... "

 

Neben dieser, offenbar Verantwortungsübernahme vermeidenden Darstellung durch die SV fällt auf, dass die SV eine hälftige Ferienregelung offenbar nur befürwortet: "falls es Frau X gelingt, A nicht durch eigene Enttäuschungen zu belasten."

Es stellt sich hier die Frage, ob man die Zubilligung einer hälftigen Ferienregelung davon abhängig machen sollte, ob ein Elternteil in der Lage ist, sein Kind "nicht durch eigene Enttäuschungen zu belasten." Zum einen hat das Kind ein eigenes Umgangsrecht mit jedem Elternteil (§1684 BGB), das gegebenenfalls auch gerichtlich unterstützt werden muss und kann. Gegebenenfalls kann das Gericht dem Kind sogar einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn es zu der Ansicht gelangt, dass die Interessen des Kindes bezüglich seines Umgangsrechts im Widerspruch zu einem oder beiden Elternteilen steht.

Zum anderen ist das Umgangsrecht kein Mittel des Strafrechtes, das Sachverständige oder Gerichte zur Disziplinierung eines Elternteils einzusetzen hätten. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes hat sich bei widerstreitenden Elterninteressen einzig und allein an der bestmöglichen Sicherung des Kindeswohls zu orientieren.

 

Die SV schreibt: "Frau X ist es nicht gelungen, A mit ihrer eigenen konflikthaften Beziehung zu Herrn Y, nicht zu belasten." (S. 41)

Woher nimmt die SV ihre Ansicht, dass es der Mutter nicht gelungen wäre, A mit ihrer konflikthaften Beziehung zu Herrn Y nicht zu belasten? Offenbar meint sie dies den in den Gerichtsakten abgelegten Korrespondenzen der Rechtsanwälte entnehmen zu können, wie sie auf S. 11 mitteilt: "Die Gutachterin konstatiert, dass ihr aus der Aktenlage die Korrespondenz der Rechtsanwälte bekannt ist und die darin dargestellten Streitinhalte."

Nun ist die Korrespondenz von Rechtsanwälten das eine und die Realität das andere. Beides kommt oft nicht zusammen, so dass der Bezug auf Schreiben der Rechtsanwälte nicht geeignet sein dürfte, einen Wahrheitsbeweis antreten zu können. Zudem teilt die SV auch gar nicht mit, was denn in der Korrespondenz der Anwälte enthalten sei, was ihre Meinung stützen würde, dass es der Mutter nicht gelungen wäre, die Tochter nicht zu belasten.

 

Die einzige die hier tatsächlich über Belastungen Auskunft geben kann, ist die Tochter A selber, nicht aber die von den Eltern beauftragten Anwälte und auch nicht die Eltern selber, da diese naturgemäß gegenüber dem anderen Elternteil befangen sind und somit ihre Wahrnehmung vom negativen Bild des anderen Elternteils geprägt ist. Bestenfalls könnte es noch der beauftragten Verfahrenspflegerin gelungen sein, sich ein realistischen Bild von den Belastungen des Kindes zu verschaffen.

Über A erfahren wir durch die SV: "Auf die Frage der Gutachterin, ob es etwas gebe, was sie überhaupt nicht möge, wird A nachdenklich und schweigt einige Minuten. Dann antwortet sie ernsthaft: "Wenn die sich streiten." ... Die Gutachterin fragt zurück, ob sich A an einen Streit erinnern könne. Wieder wird A ernst und berichtet: "Da muss ich weinen". Sie fährt fort, wenn es heute Streit gibt, "tu ich weggehen und halte mir die Ohren zu". A steckt sich die Zeigefinger in die Ohren und wackelt mit dem Kopf. Sie sagt dazu: "Jetzt hör ich nichts, jetzt hör ich nichts." (S. 26)

In diesen Ausführungen des Kindes wird deutlich, dass sie den Streit beider Eltern "überhaupt nicht mag", dass sie bei der Erinnerung an einen Streit weinen muss und dass sie weggeht und sich die Ohren zu hält, wenn es heute Streit gibt. Entgegen der Ansicht der SV ist es der gemeinsame Streit der Eltern, der zu den beschriebenen Reaktionen des Kindes führt, nicht aber wie die SV einseitig meint, allein die Mutter die das Kind belasten würde.

 

 

Residenzmodell versus Wechselmodell

Zum Willen des Kindes äußert sich die SV in ihrer abschließenden Beurteilung (S. 38-38), sicher zutreffend, dass das Kind sich in einem Loyalitätskonflikt zu beiden Eltern befindet. Sie will keinen von beiden Eltern verletzen und statt dessen so wie die "Tigerkatze" bei beiden Eltern sein dürfen, wen sie es will: "Die Katze konnte immer zu Mama und Papa wie sie wollte." (S. 23)

Dies lässt vermuten, dass beide Eltern auf ihre je eigene Weise gleich wichtig für A sind. Dies hätte dazu führen können, dass die SV sich ernsthaft mit der Frage hätte auseinander setzten können, ob im vorliegenden Fall nicht das Wechselmodell die bestmögliche Betreuungsmöglichkeit für das Kind hätte sein können. Die Wohnorte der Eltern liegen offenbar nur einen Kilometer voneinander entfernt (S. 11), so dass dies auch praktisch zu bewerkstelligen ginge. Da die SV eine solche durchaus in Betracht kommende Alternative nicht diskutiert, muss man davon ausgehen, dass dem Gericht damit eine wichtige, möglicherweise handlungsleitende Betreuungsmöglichkeit unbenannt blieb. In wie weit dies im weiteren Verlaufe des Verfahrens zu möglicherweise einseitigen Entscheidungen des Gerichtes und zu einer nicht bestmöglich am Kindeswohl orientierte Regelung geführt hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

 

 

 

Schluss

... 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 12.08.2004

...

 

 

 

 

 

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