Begleiteter Umgang

 

 

 

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

25.08.2023 

 

 

 

 

 

Bis zur Kindschaftsrechtsreform von 1998 lagen den einschlägigen Vorschriften des BGB und damit auch dem allgemein gesellschaftlich verbreiteten Gedankengut das Modell einer Scheidungsfamilie vor, das als "Desorganisationsmodell" beschrieben werden kann (Fthenakis 1998). Das Desorganisationsmodell ging davon aus, dass mit der Scheidung der Eltern das familiale System restlos aufgelöst wurde und es von nun an nur noch galt, den betreuenden (alleinsorgeberechtigten) Elternteil und das Kind als "Restfamilie" zu stärken und den "dysfunktionalen" nichtsorgeberechtigten Elternteil, beim Auftreten von Problemen auszugrenzen. Dies führte dazu, dass in vielen Fällen der Kontakt zwischen Kind und nichtbetreuenden Elternteil abbrach oder sogar aktiv unterbunden wurde. Dies galt in ähnlicher Weise auch bei einer Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. Mit der Kindschaftsrechtsreform setzte sich schließlich das sogenannte "Reorganisationsmodell" durch, das davon ausgeht, dass die Nachscheidungsfamilie nicht der Endpunkt der Entwicklung ist, sondern sich das familiäre System auf eine neue Weise organisiert und dass andererseits die Eltern-Kind-Beziehung nicht beliebig ersetzbar ist und der Abbruch bestehender Bindungen oder das Fehlen eines Elternteils sich negativ auf die Entwicklung eines Kindes auswirkt.

 

Die Kindschaftsrechtsreform führte daher folgerichtig zu einer wesentlichen Stärkung des Umgangsrechts von Kind und Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes, auch die gemeinsame elterliche Sorge erfuhr einen erhebliche rechtliche Aufwertung. Alle Eltern und Kinder haben seit dem ein gegenseitiges Umgangsrecht, das nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich ausgeschlossen werden kann. Eltern haben sogar eine gerichtlich durchsetzbare Umgangspflicht mit ihrem Kind (§1684 BGB).

Trennungen eines Kindes von wichtigen oder potentiell wichtigen Bezugspersonen, in den meisten Fällen durch die Trennung der Eltern verursacht, gehören heute zum Lebensalltag vieler Kinder und Erwachsener. In der Regel verbleibt das Kind bei einer Trennung bei einem Elternteil, meist der Mutter, oder die Eltern haben sich schon während der Schwangerschaft getrennt. Weniger häufig ergeben sich Trennungen durch die Herausnahme des Kindes aus der Familie und Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. Oder auch durch die Unterbringung eines Elternteils in einer psychiatrischen Einrichtung oder im Strafvollzug bei gleichzeitigen Verbleiben des Kindes bei dem anderen Elternteil.

In vielen dieser Fälle gelingt es, den Kontakt zwischen Kind und getrenntlebender Bezugsperson (Elternteil) zufriedenstellend aufrecht zu erhalten. Die Beteiligten sind meist in der Lage, die dafür notwendigen Absprachen vorzunehmen. In einer anderen Reihe von Fällen kommt es zu kurzzeitigen Komplikationen, die jedoch mit professioneller Unterstützung, z.B. Familienberatung geklärt werden können. In einer Reihe von Fällen entwickeln sich jedoch erhebliche Probleme, die früher oder später zu massiven Beeinträchtigungen oder sogar zum Abbruch der Umgangskontakte führen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Während vor der Kindschaftsrechtsreform hier staatlicherseits sehr oft die Aussetzung des Umgangs für eine befristete Zeit oder auf Dauer als geeignete Lösung angesehen wurde, ist dies seit 1998 nur noch in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, "wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre" (§1684 IV BGB). Umgekehrt wird definiert "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen" §1626 BGB. Dies bedeutet, wenn auf Dauer kein Umgang stattfindet, ist in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindes, möglicherweise auch eine Kindeswohlgefährdung zu vermuten.

 

Der Gesetzgeber hat richtigerweise bezüglich des Umgangsrechts die Meßlatte hoch gehängt. Allerdings zeigt sich, dass in problematischen Fällen mit dem herkömmlichen Instrumentarium des Jugendamtes oder des Familiengerichtes häufig keine Verbesserung der Umgangskontakte erreicht werden. Aufgrund bestehender Konflikte oder Probleme bei den Beteiligten findet ein "normaler" Umgang nicht statt, sei es, dass einer der Beteiligten erhebliche persönliche Probleme hat, auf Grund deren er/sie nicht in der Lage ist, den Umgang verantwortungsvoll wahrzunehmen. Sei es, dass die Konflikte zwischen den Beteiligten so groß sind und eskalieren, dass eine Umgangsregelung in der Praxis nicht funktioniert. Auch Gerichtsbeschlüsse und die Androhung oder Verhängung von Sanktionen, auch wenn diese oft nötig sind, gehen in solchen Fällen ohne konfliktlösende Interventionen häufig ins Leere, da sie allein die Konfliktdynamik nicht zu lösen vermögen oder möglicherweise sogar noch befördern. Hinzu kommt die Schwerfälligkeit des amtlichen Apparats, die eine benötigte zeitnahe Intervention meist gar nicht möglich erscheinen lässt. In der Zwischenzeit eskaliert häufig der Konflikt mit teils massiven und irreparabel erscheinenden Folgen. Begleiteter Umgang als eine geeignete fachliche Intervention und Unterstützung für alle Beteiligten kann eine Möglichkeit sein, solche destruktiven Entwicklungen zu vermeiden oder zu beenden.

Als Hilfeform und Intervention ist der Begleitete Umgang erst mit der Kindschaftsrechtsreform bekannt und anerkannt geworden. Allerdings ist der Begleitete Umgang nur an einer Stelle im Gesetz ausdrücklich benannt, nämlich in §1684 BGB. Bedauerlicherweise findet sich dort nur eine defizitorientierte Definition: "Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf wenn ein mitwirkungsbereiteter Dritter anwesend ist." Eine positive Definition des Begleiteten Umgangs fehlt hier. Sinnvoll könnte sich hier eine veränderte lösungsorientierte (vgl. Bergmann/Jopt/Rexilius 2002) gesetzliche Formulierung erweisen, z.B.: "Das Familiengericht kann in geeigneten Fällen eine Umgangsbegleitung anordnen, mit dem Ziel, die Umgangsberechtigten unter Beachtung des Wohls des Kindes und der Verbesserung elterlicher Kompetenz bei der Wahrnehmung des Umgangs zu unterstützen. "

Der Begriff des "Umgang" und somit auch der Begriff des Begleiteten Umgangs ist nicht unproblematisch, da so eine Eltern-Kind-Beziehung sprachlich auf eine "Umgangs"-Beziehung reduziert wird. Vergho (2002) schlägt daher statt des Begriffes "Umgangsbegleitung", den Begriff "Kontaktbegleitung" vor. Aber auch dies löst letztlich das Problem nicht, so dass hier mangels besserer sprachlicher Alternativen der Begriff des Begleiteten Umgangs benutzt wird. In der Fachdiskussion sind verschiedene Bezeichnungen für den Begleiteten Umgang anzutreffen. So z.B. die noch relativ harmlose, aber defizitorientierte Bezeichnung "Betreuter Umgang", die restriktiv misstrauische Bezeichnung "Kontrollierter Umgang" oder "Beschützter Umgang". Die drei Bezeichnungen bieten wenig Raum für notwendige und mögliche Entwicklung bei den Beteiligten, da sie einen defizitorientierten Blick - "Betreuung", "Beschützung", "Kontrolle" - auf die Eltern oder einen Elternteil haben oder auch einseitige, der Realität nicht entsprechende Täter-Opfer-Dichotomien begründen. Dies kann Entwicklung, auch bei sehr problematischen Eltern, letztlich nicht befördern und nach der Beendigung einer solchen Maßnahme ist man häufig nicht weiter als zu deren Beginn. Der Begriff des Begleiteten Umgangs kann dagegen als ein offener nicht stigmatisierender Begriff verstanden werden, der die Stärkung und Entwicklung elterlicher Kompetenz und Autonomie zu integrieren vermag und somit im Sinne des "Empowerments in der Jugendhilfe" (Buchholz-Graf 2001) liegt.

In der Folge der Reform von 1998 sind bundesweit vielfältige Angebote des Begleiteten Umgangs entstanden, die in ihrem Selbstverständnis und ihrer Umsetzung jedoch erheblich differieren. In einigen Fällen führte an sich lobenswertes Engagement dazu, dass man der Meinung war, Begleiteter Umgang könnte auch durch ehrenamtliche Kräfte fachlich angemessen durchgeführt werden. Auf Grund der schwierigen Fallproblematik und Konfliktdynamik ist dies aber nur in Ausnahmefällen gegeben. Nicht selten gab und gibt es auch Auffassungen, den Begleiteten Umgang mehr als Kontrollinstrument gegenüber den den Umgang wahrnehmenden Elternteil verstehen, statt es als ein Mittel zu verstehen, um progressiven Entwicklungen in der Eltern-Kind-Beziehung und zwischen den Eltern voranzubringen. Kontrolle allein ist aber kein geeignetes Mittel, um die Kompetenz der Beteiligten, den Umgang ohne Begleitung durchzuführen, zu stärken.

Ausdruck bestehender Unklarheiten über den Begleiteten Umgang ist das Urteil des Oberlandesgerichtes München - 4. ZS in Augsburg, Beschluss vom 13. 11.2002 - 4 UF 383/02, veröffentlicht in FamRZ 8/2003, in dem das Gericht zu der Ansicht kommt: "Die Anordnung eines begleiteten Umgangs stellt eine so erhebliche Zumutung an den umgangsberechtigten Elternteil dar, dass sie auf schwerwiegende Fälle zu beschränken ist. " Das Gericht hat in einem völlig recht. Begleiteter Umgang sollte gegenüber dem unbegleiteten Umgang die Ausnahme sein. Insbesondere kann nicht jedes, Unbehagen eines Elternteils gegenüber dem Umgangsberechtigten dazu führen, dass dieser Umgang nur mit einer Begleitung wahrnehmen darf. Andererseits verkennt das Gericht, dass dort, wo ein Begleiteter Umgang auf Grund des Konflikt- oder Gefährdungspotentials angezeigt ist, dieser durchaus keine Zumutung für die Beteiligten darstellen braucht, sondern, im Gegenteil eine wirkliche Unterstützung für alle sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die den Begleiteten Umgang durchführende Person auch die erforderliche Fachkompetenz hat, eine Graduierung als Diplom-Psychologe reicht dafür als Kompetenznachweis nicht aus, und dass der Begleitete Umgang in einer geeigneten Form durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet ein Begleiteter Umgang in der Regel verschwendete Zeit und Geld.

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Grundlagen des Begleiteten Umgangs sind u.a.

§18, Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§1684, Abs.4, Sätze 3 und 4

  

 

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
...
2.
...

(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

 

 

  

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

Umgangsberechtigt sind Kind und leibliche Eltern. Auch Großeltern, Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteiles, Pflegeeltern und andere Personen sind umgangsberechtigt, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

 

§ 1626 BGB

(3)Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

 

§ 1685 BGB (Umgangsrecht anderer Bezugspersonen)

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteiles, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

Fallkonstellationen 

 

Hinsichtlich der möglichen Fallkonstellationen, in denen ein Begleiteter Umgang sinnvoll ist, kann man unterscheiden 

 

1. hinsichtlich äußerer Umstände:

 

- Das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und der andere Elternteil nimmt den Umgang wahr.

 

- Das Kind lebt bei Pflegeeltern oder in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe und beide oder ein Elternteil nehmen den Umgang wahr.

 

- Das Kind lebt bei einem oder beiden Elternteilen und "andere" Umgangsberechtigte, z.B. Großeltern oder ehemalige soziale Eltern, nehmen den Umgang wahr.

 

- Der Umgangsberechtigte befindet sich im Strafvollzug oder in der Psychiatrie

 

- Das Kind oder der Jugendliche befindet sich in einer psychiatrischen Einrichtung.

 

- Die Mutter befindet sich mit dem Kind im Frauenhaus

 

- Die Mutter befindet sich mit dem Kind in einer Mutter-Kind Einrichtung des Strafvollzugs

 

 

 

2. Hinsichtlich der den Begleiteten Umgang notwendig erscheinenden Problemlagen:

 

- Elternteil hat Probleme einen angemessenen Umgang mit dem Kind zu gestalten. Dies ist etwa bei Eltern der Fall, die massive psychische oder auch physische Einschränkungen haben, so etwa bei einem Vater der Epileptiker ist oder einer Mutter, bei der psychotische Anfälle auftreten.

 

- Elterlicher Konflikt mit hoher Eskalationsstufe.

Die Fälle, in denen zwischen den Eltern massive und eskalierte Kommunikationsprobleme auftreten, der Kontakt zwischen Kind und Elternteil aber eher normal ist, machen einen Großteil der Fälle im Begleiteten Umgang aus.

Der Begleitete Umgang kann für die Zeit seiner Einrichtung einen einigermaßen zufriedenstellenden Kontakt zwischen Kind und Elternteil sichern. Allerdings bleibt der eskalierte Elternkonflikt bei einer bloßen Begleitung der Eltern-Kind Kontakte ungelöst, mit der Folge, dass die Konflikte nach Beendigung des Begleiteten Umgangs häufig wieder sofort eskalieren. In einem solchen Fall war der Begleitete Umgang mehr oder weniger nutzlos und von daher eine unnötige Geldausgabe seitens der finanzierenden Kommune.

Damit der Umgang erfolgreich verselbstständigt werden kann und die Eltern zukünftig hinsichtlich der Belange des Kindes einigermaßen sachlich kooperieren können, muss in der Zeit des Begleiteten Umgangs an der problematischen Kommunikation der Eltern gearbeitet werden. 

Dies erfordert erhebliche Kompetenzen der beteiligten Fachkräfte. Ohne eine profunde systemisch-familientherapeutisches Kompetenz ist dies von den Fachkräften praktisch nicht zu leisten. Das heißt auch, dass die Fachkräfte entsprechend der notwendigen Kompetenz bezahlt werden müssen. Die Fachleistungsstunde für diese Tätigkeit muss daher an dem Satz einer Fachleistungsstunde für Familientherapie (ca. 45 €) orientiert sein. Wer dies nicht sieht und sparen will, wird in den meisten Fällen keinen nachhaltigen Fortschritt erreichen. 

 

 

 

 

 

 

Der Begleitete Umgang kann u.a. sinnvoll und notwendig sein

- bei massiven Konflikten der Eltern oder anderer Beteiligter

- bei starken Loyalitätskonflikten des Kindes streitender Eltern oder anderer Beteiligter

- wenn es ohne Begleiteten Umgang zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommen könnte

- wenn die Gefahr besteht, dass es bei Umgangskontakten zu Gewalt zwischen den Beteiligten kommen kann

- bei eingetretener Entfremdung zwischen Kind und Berechtigten

- wenn Kontakte zwischen Kind und Berechtigten aufgebaut werden sollen.

- bei psychischer Erkrankung des Umgangsberechtigten und gleichzeitiger positiver Bindung des Kindes an den Berechtigten.

- wenn der Umgang zwischen umgangsberechtigtem Kind und umgangsberechtigter anderer Person angebahnt werden soll

- bei einer beantragten oder beabsichtigten Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie oder stationären Unterbringung in die Herkunftsfamilie

- wenn die Gefahr einer Kindesentführung besteht oder nicht unbegründet vermutet wird.

 

 

 

 

 

 

Warten bis das Kind in den Brunnen gefallen ist?

Das Jugendamt prüft in eigener fachlicher Zuständigkeit die Geeignetheit oder Notwendigkeit eines Begleiteten Umgangs als Jugendhilfemaßnahme und ob die dafür entstehenden Kosten übernommen werden. Vor dem Beginn eines durch das Jugendamt finanzierten Begleiteten Umgangs werden in der Regel Dauer, Ort und Zeiten im gemeinsamen Gespräch von Jugendamt, Umgangsbegleiter/in und den Beteiligten vereinbart (Hilfeplanung). Bei der Hilfeplanung werden auch die Rahmenbedingungen für alle Beteiligten besprochen. Den Beteiligten wird bei entsprechender Konstellation erläutert, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls die Umgangsbegleitung abgebrochen werden kann und das Jugendamt, bzw. das Familiengericht informiert werden.

In der Praxis wird jedoch der Weg, der präventiven und deeskalierenden Hilfe der Einrichtung eines Begleiteten Umgangs im Rahmen jugendamtlich vermittelter Hilfe und ohne langwierige Vorschaltung eines familiengerichtlichen Verfahrens viel zu wenig genutzt. So vergehen oft Monate, in denen der Elternkonflikt unnötig eskaliert, eine Gefährdung des Kindeswohls sehenden Auges in Kauf genommen wird und der Streit der Beteiligten letztlich beim Familiengericht anhängig wird. Nun ist doppelte Arbeit nötig, zum einen durch das Familiengericht selbst, zum anderen durch die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt), die zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet ist.

Zudem sind mittlerweile die Fronten zwischen den Eltern so verhärtet, dass der viel zu spät einsetzende Begleitete Umgang sich nun bedeutend aufwändiger darstellt, als wenn man diesen zeitnah eingerichtet hätte.

Dabei kann ein fachlich gut durchgeführter Begleiteter Umgang eine aufwendiges familiengerichtliches Verfahren,  samt teurem und nutzlosen Gutachten überflüssig machen. 

 

 

 

 

Begleiteter Umgang statt einfallsloser Gutachten

 

Richter Rake vom Amtsgericht Rheinberg gibt in einem eskalierten Elternkonflikt am 10.09.2007 ein Gutachten mit folgenden Wortlaut in Auftrag:

 

I. Durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:

1.) Würde ein Umgang des Vaters mit seinem Sohn A das Wohl des Kindes gefährden? Ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, den Umgang des Vaters mit ihm einzuschränken oder zeitweise auszuschließen?

2.) Wie muss ggf. eine Umgangsregelung im einzelnen gestaltet werden, um dem Kindeswohl am besten zu entsprechen?

II.

Zur Sachverständigen wird bestellt:

Frau Dipl.-Psych. Dipl.- Päd.

Marie-Theres Ross

Am Wehrhahn 19

40211 Düsseldorf

 

 

Die als Gutachterin bestimmte Diplom-Psychologin Marie-Theres Ross kommt in ihrem Gutachten vom 18.04.2008 zu dem Schluss:

 

"Aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen ist zu empfehlen, den Umgang des Vaters mit A auszuschließen. Das seelische und aufgrund der psychosomatischen Symptomatik phasenweise zumindest auch das körperliche Kindeswohl sind durch die Praktizierung einer Umgangsregelung gefährdet." (Gutachten S. 70)

 

 

Dei Gutachterin macht sich in ihrem abschließenden Vortrag noch nicht einmal die Mühe zwischen unbegleiteten und begleiteten Umgang zu differenzieren. Wozu auch. Schließlich werden Gutachter nicht nach der Qualität ihrer Arbeit bezahlt, sondern nach aufgewendeter Zeit. 85 € pro Stunde gibt es so oder so. Was will man mehr.

Der Vortrag der Gutachterin ist indes reichlich spekulativ, denn Erfahrungen aus dem Begleiteten Umgang zeigen, dass auch sehr schwierige Umgangsfälle erfolgreich begleitet werden können. Wieso dies im Amtsgerichtsbezirk Rheinberg nicht möglich sein soll, wissen wohl nur die Götter oder Frau Ross. 

Vielleicht gibt es im Amtsgerichtsbezirk aber keine fähigen Fachkräfte, die eine solche anspruchsvolle Tätigkeit leisten können. Dies wäre dann allerdings kein Grund dafür die Rechtsprechung auf dem Stand des letzten Jahrhunderts zu belassen, sondern die erforderlichen fachlichen Kapazitäten im Landkreis zu entwickeln.

 

 

 

 

 

 

Begleiteter Umgang kann verstanden werden als integrative lösungsorientierte fachliche Intervention aus

a) direkter Begleitung beim Umgang durch eine Fachkraft

b) Elternberatung

c) Familienberatung (einzeln oder gemeinsam mit mehreren Beteiligten

d) Beistandschaft für das Kind

e) gegebenenfalls auch therapeutisch, insbesondere familientherapeutisch orientierter Interventionen

 

 

In der Praxis wird unter Begleitetem Umgang oft nur eine von verschiedenen möglichen Formen der Begleitung verkürzt verstanden und praktiziert. Diese sieht dann so aus, dass, bei getrennt lebenden Eltern, der betreuende Elternteil das Kind in die Räume der umgangsbegleitenden Stelle bringt, es dort vom Umgangsbegleiter in Empfang genommen wird. Etwas später kommt der umgangswahrnehmende Elternteil und beschäftigt sich in einer festgelegten Zeit, meist 1-2 Stunden mit dem Kind. Mitunter findet das ganze auch noch in einer Atmosphäre des Misstrauens und Kontrolle der Fachkräfte gegenüber einem oder beiden Elternteilen statt. Die Reduzierung des Begleiteten Umgangs auf eine solche "Standardform", hat zu Folge, dass der Begleitete Umgang, so verstanden, in vielen, eigentlich geeigneten Fällen, nicht die ihm zukommende Anwendung findet. Schon aus Kostengründen ist es z.B. meist nicht möglich für einen Umgangskontakt Umgangsbegleitungen länger als 3 Stunden anzubieten. Einem Elternteil, der bisher regelmäßig sein Kind vierzehntägig das ganze Wochenende bei sich hatte, dies ihm aber auf Grund einer elterlichen Konflikteskalation vom betreuenden Elternteil verweigert wird, ist damit aber nicht viel geholfen. Hier könnte eine Begleitete Übergabe als eine wichtige Form des Begleiten Umgangs eine sinnvolle und deeskalierende Intervention sein.

 

 

 

 

 

Begleiteter Umgang kann dazu beitragen

- Kontakt- und Beziehungsabbrüchen zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden, Belastungen des Kindes zu reduzieren, Konflikte zwischen den Beteiligten zu klären und damit einen miteinander konstruktiveren Umgang als bisher zu erreichen.

- Kontaktanbahnungen unterstützend zu begleiten.

- Langandauernde, strittige und kostenintensive Auseinandersetzungen der Beteiligten zu vermindern oder zu beenden.

Jugendämter und Familiengerichte können durch Begleiteten Umgang personell und finanziell entlastet werden, da sich die Chancen verbessern, dass Auseinandersetzungen der Beteiligten an Schärfe verlieren oder beendet werden und die Beteiligten die notwendige Befähigung erlangen, Umgangkontakte eigenverantwortlich zu gestalten und erforderliche Erziehungs- und Betreuungs- und Kooperationskompetenzen zu entwickeln. Aufwendige und teure psychologische Begutachtungen, die, auf Grund ihres häufig nur statusdiagnostischen Herangehens, oftmals nur wenig oder nichts zu konstruktiven Veränderungen problematischer familiärer Situationen beitragen oder diese sogar in Einzelfällen noch verschärfen, können durch Begleiteten Umgang reduziert oder überflüssig werden.

 

Hinsichtlich der Ziele des Begleiteten Umgangs gibt es widersprüchliche Vorstellungen. So schreiben Rahn und Borgolte (2002) "Das Ziel des begleiteten Umgangs ist es, das Kind mit seinen Bedürfnissen wieder in den Mittelpunkt zu stellen." So weit erst einmal ein löbliches Ziel. Diesem Ziel näher zu kommen, heißt aber, den Konflikt der Eltern oder die Problematik eines Elternteils so weit zu lösen, dass das Kind überhaupt erst einmal dahin kommen kann, wohin es gehört, nämlich in den Mittelpunkt gemeinsamen elterlichen Interesses und gemeinsamer Fürsorge. Das Kind in den Mittelpunkt stellen zu wollen bevor der Elternkrieg gelöst worden ist, ist tatsächlich, wie es die Autorinnen bezeichnen, die Quadratur des Kreises und daher zum Scheitern verurteilt.

 

 

 

 

Als Wege und Ziel des Begleiteten Umgangs können u.a. genannt werden

- Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsentwicklung des Kindes.

- Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen den Umgangsberechtigten.

- Sensibilisierung der Eltern und ggf. sonstiger Bezugspersonen für die Belange des Kindes

- Stärkung des Kindes, damit es gegenüber seinen Eltern und anderen Beteiligten seine Bedürfnisse und sein Befinden deutlich machen kann

- Überwindung der "Sprachlosigkeit" der Beteiligten hin zu einer Kultur des konstruktiven Dialogs und der kindbezogenen Kooperation

- Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes zwischen den Beteiligten, so dass der Umgang zukünftig auch ohne Begleitung durchgeführt werden kann.

 

 

Systemisch können die wahrnehmbaren Störungen und Symptome, die einen Begleiteten Umgang notwendig erscheinen lassen, als ein, allerdings bisher erfolglos oder ungeeigneter Versuch der Beteiligten innerhalb eines familiären Systems, und bei Beteiligung professioneller Helfer, auch eines Helfersystems gesehen werden, einen für sie wichtigen Konflikt zu lösen. In der Regel steht hinter den erlebbaren Symptomen ein tieferliegender, meist unbewusst gebliebener Konflikt. Wenn wir den Übergang vom Begleiteten Umgang zu einem von den Beteiligten eigenverantwortlich gestalteten Umgang fachlich unterstützen wollen, ist es daher notwendig, den Hintergrund des Konfliktes und damit des Systems in das die Beteiligten eingebettet sind, verstehen zu lernen und vor diesem Hintergrund konstruktive Veränderungen und Lösungen zu initiieren und zu begleiten. Dabei gibt es verschiedene Wege, die sich auch ergänzen können. Zum einen kann der Begleitete Umgang ein "Lernen am Modell" darstellen (lerntheoretischer Ansatz), zum anderen können innerhalb der flankierenden Arbeit mit den Beteiligten, systemisch zu verstehende Hintergründe aus Vergangenheit und Gegenwart erkennbar gemacht und lösungsorientiert verändert werden.

Einer der wesentlichen Schwerpunkte des Begleiteten Umgangs sollte immer die Verbesserung der Kommunikation und der kindbezogenen Kompetenz der Beteiligten sein. Ersteres ist häufig der schwierigste Teil des Begleiteten Umgangs, weniger dagegen der direkte Kontakt eines Beteiligten mit dem Kind. Auch daher sind ehrenamtliche Kräfte im Begleiten Umgang in der Regel überfordert. Um dies leisten zu können, braucht es Fachkräfte, die die erforderliche kommunikative, häufig auch therapeutische Kompetenz haben. Findet hinsichtlich der Kommunikation keine Entwicklung statt, so wird der alte ungelöste Konflikt der Beteiligten spätestens nach Beendigung des Begleiteten Umgangs in alter Schärfe auflodern.

 

 

 

 

 

Unterscheidung des Begleiteten Umgangs hinsichtlich verschiedener Fallgruppen:

a) Eltern leben getrennt, Kind lebt bei einem Elternteil (in der Regel Residenzmodell)

b) Kind ist in der Fremdunterbringung, ein Elternteil oder beide Eltern wollen Umgang mit ihrem Kind

c) Umgang zwischen Kind und Großeltern, sozialen Eltern, Geschwistern, etc.

d) Kind lebt bei einem Elternteil, der andere Elternteil befindet sich in psychiatrischer Unterbringung oder im Strafvollzug

 

Jede der Fallgruppen hat ihre Besonderheiten und in der Regel eine typische Dynamik.

Zahlenmäßig überwiegt die Fallgruppe der getrennt lebenden Eltern. Hier kann hinsichtlich des Begleiteten Umgangs in zwei Fallgruppen unterschieden werden.

a) Problematische Symptomatik allein oder überwiegend allein, beim nicht betreuenden Elternteil, z.B. psychische Erkrankung, Neigung zu Gewalt, Suchtabhängigkeit, etc.

b) Dysfunktionale Eltern- und Familiensystemen auf Grund ungelöster gemeinsamer Konflikte.

 

In der Gruppe der Elternteile mit einer problematischen Einzelsymptomatik, z.B. bei Fremdunterbringung des Kindes, besteht innerhalb des Begleiteten Umgangs die Aufgabe, neben der Ermöglichung des Kontaktes zwischen Kind und Elternteil, eine Kompetenzentwicklung dieses Elternteils zu befördern.

Beide Fallgruppen können auch zusammen auftreten. In der Praxis dürfte in den meisten Fällen die Gruppe der dysfunktionalen Eltern- und Familiensysteme anzutreffen sein.

Trennungen der Eltern, die auf massiven Störungen der Beziehung und Kommunikation zwischen Mann und Frau, Vater und Mutter beruhen, sind Ausdruck eines Lösungsversuches durch einen oder durch beide Elternteile. Gleichzeitig verschärft eine Trennung oft die ohnehin schon schwere Lebenskrise. In der Fallgruppe der hochkonfikthaften Eltern- und Familiensysteme ist in der Regel jeder Elternteil für sich allein ausreichend kompetent den Umgang mit seinem Kind verantwortungsvoll wahrzunehmen. Durch das gemeinsame Kind sind die ehemaligen Partner jedoch weiterhin gezwungen miteinander in Kontakt zu treten. Die ungelösten Konflikte auf der Paarebene finden nun auf der Elternebene ihren oft destruktiven Ausdruck und werden in der Folge nicht selten über den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil ausagiert. Der ungelöste Paarkonflikt führt häufig zur Eskalation als Elternkonflikt, der tatsächlich aber nichts anderes ist als ein ungelöster Paarkonflikt, hinter dem in der Regel noch andere ungelöste Konflikte, z.B. mit der Herkunftsfamilie stehen. Stress entsteht, Eskalationen führen zu, häufig gegenseitiger psychischer und physischer Gewalt zwischen den Eltern. Hass- und Rachegefühle werden wechselseitig verstärkt und verfestig. Der Umgang zwischen Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil wird immer schwieriger und letztlich ist der Kontakt des Kindes zu diesem Elternteil nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich. Spätestens an dieser Stelle kann Begleiteter Umgang eine mögliche, notwendige und geeignete Intervention darstellen, damit der Elternkonflikt (oder der Konflikt zwischen anderen Beteiligten) nicht weiter eskaliert, der Kontakt zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen nicht abbricht, bzw. wiederaufgenommen werden kann und mittelfristig eine Verbesserung, bzw. Wiederherstellung der elterlichen Kommunikationsfähigkeit erreicht werden kann.

Notwendig ist jedoch ein zeitnaher Einsatz des Begleiteten Umgangs. Oft ziehen sich umgangsrechtliche Streitigkeiten vor Gericht über Jahre hin, ohne dass ein Begleiteter Umgang in Erwägung gezogen wird, mit dem Ergebnis, dass nach der Eskalation und Verfestigung des Konfliktes eine einfache Umgangsbegleitung nicht mehr greift. Um solche, häufig tragischen Fehlentwicklungen im präventiv zu verhindern, muss Begleiter Umgang als kurzfristige Krisenintervention bedeutend stärker zeitnah eingesetzt werden, als dies bisher der Fall ist. Dies ist trotz der für den Begleiteten Umgangs entstehenden Kosten auch finanziell sinnvoll , weil ungelöste Umgangskonflikte zu erheblichen finanziellen Belastungen der Beteiligten, aber auch der öffentlichen Haushalte, insbesondere der Justizhaushalte führen.

 

 

 

 

 

Unterscheidung des Begleiteten Umgangs hinsichtlich seiner fachlichen und rechtlichen Einbettung

Begleiteter Umgang kann stattfinden als

a) Freiwillig in Anspruch genommene Jugendhilfeleistung nach § 18 SGB VIII

b) durch private Vereinbarung zwischen den Beteiligten und einem mitwirkungsbereiten Dritten

c) durch familiengerichtliche Anordnung und Benennung eines "mitwirkungsbereiten Dritten". Der mitwirkungsbereite Dritte wird kostenlos tätig, z.B. die Oma eines Elternteils oder eine festfinanzierte Familienberatungsstelle oder andere Einrichtung oder gegebenenfalls mit privater oder jugendhilferechtlicher Finanzierung für eine professionelle und spezialisierte Umgangsbegleitung.

d) Umgangspflegschaft nach § 1909 BGB

 

 

 

 

 

 

Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang

Der Begleitete Umgang ist zu unterscheiden von der Umgangspflegschaft, die nach §1909 BGB als Ergänzungspflegschaft durch das Familiengericht angeordnet werden kann. So z.B. bei andauernder und hartnäckiger Umgangsvereitelung durch einen Elternteil (vergleiche hierzu: Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 3.9.2002 - 1 UF 103/2000, veröffentlicht in "Zentralblatt für Jugendrecht", 4/2003, S. 159-161).

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Interventionsformen liegt darin, dass die Umgangspflegschaft die elterliche Sorge insoweit einschränkt, dass die Regelung der Umgangskontakte (Art und Umfang) nun in das Bestimmungsrecht des Umgangspflegers fällt. Der Begleitete Umgang ist insofern das mildere Mittel einer fachlichen Intervention, da es die elterliche Sorge unberührt lässt.

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

Zu beachten ist, dass der Begleitete Umgang nach SGB VIII eine für die Beteiligten kostenlose Jugendhilfemaßnahme ist, die Kosten der Umgangspflegschaft dagegen vom Grundsatz her den Beteiligten auferlegt werden können.

 

In schwierigen Fällen kann es sinnvoll sein, wenn das Gericht neben einem Begleiteten Umgang auch eine Umgangspflegschaft anordnet. Dies ist z.B. der Fall, wenn zu erwarten ist, dass einer oder beide Elternteile nicht bereit sind, mit der umgangsbegleitenden Stelle zu kooperieren. 

Das Familiengericht kann das Recht der Beantragung der Jugendhilfeleistung "Begleiteter Umgang" auch auf den Umgangspfleger übertragen.

Lobenswert hier beispielsweise der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27.02.2007 - 15 F5381/04.

 

Mit der Übertragung des Rechtes zur Beantragung eines Begleiteten Umgangs als Jugendhilfeleistung auf den Umgangspfleger wird auch einer Zeitverzögerung vorgebeugt, die häufig eintritt, wenn man die Beantragung der Jugendhilfeleistung einem Elternteil überlässt, der für die Beantragung der Leistung gar nicht motiviert ist oder der beim Jugendamt nicht ernst genommen wird und so der Antrag auf Leistungsgewährung erst einmal für Monate in einem behördlichen Kreisverkehr bewegt wird.

 

 

Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang sind zwei verschiedene fachliche Interventionen. Dem Umgangspfleger als Ergänzungspfleger nach §1909 BGB obliegt nicht die Durchführung eines Begleiteten Umgangs, wenn er es dennoch tut, steht ihm dafür kein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse zu (vergleiche hierzu: Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 WF 238/07. 2. Senat für Familiensachen, Vorsitzender Richter Prof. Schael, Richterin Berger, Richter Gutjahr).

 

 

 

 

Begleiteter Umgangs ist auch möglich in folgenden Modifikationen

a) Begleitete Umgangsanbahnung

b) Begleitete Übergabe

zu a) Begleitete Umgangsanbahnung kann sinnvoll sein, wenn das Kind und die umgangsberechtigte Person bisher noch keinen Kontakt hatten, bzw. der Kontakt längere Zeit unterbrochen war. Hier wird man einen behutsamen Aufbau der Beziehungen zwischen Kind und Umgangsberechtigten begleiten. Parallel ist durch Einzelgespräche und gemeinsame Gespräche mit den Beteiligten ein Mindestmaß an gemeinsamer kindbezogener Kommunikation zu entwickeln.

zu b) Begleitete Übergabe kann sinnvoll sein, wenn insbesondere die Übergabesituationen zwischen den Beteiligten erheblich belastet sind, die Beziehung des Kindes zu den jeweils Beteiligten aber ansonsten relativ unproblematisch ist. Bei der begleiteten Übergabe findet eine vorgeschaltete Phase des Kennenlernens zwischen Umgangsbegleiter, Kind und Beteiligten statt. Wenn ein guter Kontakt zwischen Kind und Umgangsbegleiter hergestellt ist, kann die erste Begleitete Übergabe stattfinden. Dies kann z.B. so ablaufen, dass der Begleiter in die Wohnung des Betreuenden kommt. Dort werden aktuelle Informationen ausgetauscht und Fragen besprochen. Danach verabschieden sich Kind und Betreuender und der Umgangsbegleiter macht sich mit dem Kind auf den Weg zum Umgangsberechtigten. Dort angekommen, bespricht der Begleiter mit dem Umgangsberechtigten aktuelle Informationen und Fragen. Er gibt dem Kind die Sicherheit gut und möglichst unbelastet beim Berechtigten "anzukommen". Dann verabschiedet sich der Begleiter, um zur verabredeten Zeit das Kind abzuholen. Das Abholen und Rückbringen wird in ähnlicher Form durchgeführt. Während der Zeit des Holen und Bringens ist das Kind mit dem Umgangsbegleiter allein zusammen. Dadurch haben beide die Möglichkeit, sich unabhängig von den Beteiligten, miteinander zu besprechen und auszutauschen. Der Umgangsbegleiter bekommt innerhalb der Begleiteten Übergabe eine gute Möglichkeit, sich über die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu informieren und dies in die begleitenden Gespräche mit den Beteiligten einzubringen. Parallel ist durch Einzelgespräche und gemeinsame Gespräche mit den Beteiligten ein Mindestmaß an gemeinsamer kindbezogener Kommunikation zu entwickeln. Die Begleitete Übergabe ermöglicht längere Umgangszeiten, da hier für den Umgangsbegleiter nur der Zeitaufwand des Holens und Bringens, nicht aber die ständige Anwesenheit in Rechnung gestellt werden muss.

Die Begleitete Übergabe kann sich auch als sinnvoll erweisen, um in einem Zwischenschritt von einem begleiteten zu einem zukünftig unbegleiteten Umgang zu kommen

Das Familiengericht kann eine von verschieden möglichen Formen des Begleiteten Umgang als eine geeignete Maßnahme anordnen, wenn es darum geht mittelfristig Verbesserungen zu erreichen. Im Rahmen von einstweiligen Anordnungen des Familiengerichts kann die Begleitete Übergabe eine sinnvolle Krisenintervention und eine wichtige Überbrückungs- und Deeskalierungsfunktion bei Umgangsverweigerungen auf Grund elterlicher Eskalationen darstellen. Bei nicht unsubstantiierten Vorwürfen, wie z.B. Missbrauch, Gewalt oder Vernachlässigung gegenüber dem Kind, gegen die umgangssuchende Person wird Begleiteter Umgang in Form kurzeitiger ständig begleiteter Kontakte die angemessene Form darstellen. Dies ist so lange nötig, bis die Vorwürfe entweder weitestgehend ausgeräumt sind oder die betreffende Person in der Lage ist, zukünftig den Kontakt zum Kind wieder in verantwortlicher Weise wahrzunehmen.

Können Vorwürfe nicht nachgewiesen werden und ist aber dennoch ein zukünftiges Fehlverhalten nicht auszuschließen wird ein Begleiteter Umgang auf Dauer nicht die geeignete Maßnahme sein. Gegebenenfalls sollte hier überlegt werden, die Beteiligten um eine Selbstverpflichtung zu bitten, in regelmäßigen Abständen, z.B. monatlich mit einer benannten Fachkraft ein Gespräch zu führen. Ist dies auf freiwilliger Grundlage nicht möglich, kann darüber nachgedacht werden, ob dies im Rahmen einer richterlichen Anordnung eingerichtet werden kann. Grundlage dafür kann z.B. die Wohlverhaltenspflicht.

 

 

 

 

 

Zustandekommen eines Begleiteten Umgangs

a) nach privater Vereinbarung

b) auf Wunsch und Antrag von Betroffenen an das örtlich zuständige Jugendamt

c) auf familiengerichtliche Anordnung

Notwendig für die Durchführung des Begleiteten Umgangs ist ein "mitwirkungsbereiter Dritter", dies kann eine Einzelperson, ein Freier Träger der Jugendhilfe, eine Familienberatungsstelle oder wenn diese nicht zur Verfügung stehen auch das Jugendamt sein. Der mitwirkungsbereite Dritte kann Einzelpersonen benennen, die den Begleiteten Umgang durchführen. Der Begleitete Umgang kann als Leistung der Jugendhilfe auch ohne die Einschaltung des Familiengerichts zu Stande kommen.

Prinzipiell besteht für die Berechtigten, wenn der Begleitete Umgang eine sinnvolle und notwendige Jugendhilfemaßnahme ist, nach SGB VIII § 5 "das Recht, zwischen verschiedenen Einrichtungen und Trägern zu wählen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Das Wunsch- und Wahlrecht dürfte allerdings nicht bei einem Beschluss des Familiengerichtes gelten, wenn dieses aus fachlichen Gründen den "mitwirkungsbereiten Dritten" benennt.

In der Praxis zeigt sich, dass die Finanzierungs- und Organisationsstruktur von Anbietern Begleiteten Umgangs direkte Auswirkungen auf den Begleiteten Umgang haben. So haben Träger, die festbetragsfinanziert arbeiten, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Anreiz auch schwierige und langwierige Fälle zu übernehmen. Im Gegenteil, der ihnen zur Verfügung stehende feste finanzielle Etat (so. z.B. Jahresetat von 100.000 Euro für die Beratungsstelle) verleitet dazu, solche Fälle eher abzulehnen, da die Übernahme solcher Fälle zu Lasten der Arbeit mit anderen Klienten führt und ohnehin oft schon lange Wartelisten von Hilfesuchenden bei fest finanzierten Einrichtungen bestehen.

Anders dagegen bei Trägern oder Anbietern, die sich über einzelfallbezogene Arbeit finanzieren. Sie erhalten vom leistungsverpflichteten Jugendamt für jeden übernommenen Fall ein bestimmtes Kontingent an Fachleistungsstunden, so z.B. für ein halbes jahr Durchführung eines Begleiteten Umgangs. Diese Träger würden für einen von ihnen durchgeführten Begleiteten Umgang von beispielsweise 100 für eine halbes Jahr bewilligten Fachleistungsstunden bei einem Fachleistungsstundensatz von 35 Euro fallbezogen 3.500 Euro einnehmen. Es ist ganz klar, dass dies eine ganz andere Motivation bei den betreffenden Mitarbeitern auslöst, die ja auch beruflich von wirtschaftlichen Erfolg ihres Trägers abhängig sind, als bei Mitarbeitern, deren Einrichtung festbetragsfinanziert sind oder gar Jugendamtsmitarbeitern die als Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst auch noch weitergehende Arbeitnehmervorteile haben.

Man kann daher in der Tendenz empfehlen, für die Durchführung eines Begleiteten Umgangs einen Freien Träger der Jugendhilfe zu wählen (Wunsch- und Wahlrecht), der sich einzelfallbezogen finanziert. Paradoxerweise wird dies von Seiten der öffentlichen Jugendhilfe gar nicht so gerne gesehen, weil die einzelfallbezogene Finanzierung aus dem Etat der Jugendhilfe kommen muss und dieser vom Landkreis oder der Stadt bewilligte Etat oft schon ausgeschöpft ist. Daher neigen die Jugendämter dazu, den Begleiteten Umgang nur von Einrichtungen durchführen zu lassen, die nicht aus dem Etat des Jugendamtes finanziert werden. 

 

 

 

Folgende Punkte können in der Hilfeplanung u.a. schriftlich festgelegt werden:

 

- Ziel des Begleiteten Umgangs (z.B. Verbesserung der elterlichen Kommunikation)

- Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte

- Wie kommt das Kind zum Berechtigten (Modalitäten des Abholens und Bringens)

- Ort der Umgangsbegleitung

- Absprache über ständige oder teilweise Anwesenheit des Begleiters während des Umganges

- Umgang mit ausgefallenen Terminen (Vereinbarung eines Ersatztermins)

- Art, Umfang und Häufigkeit begleitender Gespräche mit den Beteiligten

- ...

 

 

 

Wenn der Begleitete Umgang über das Familiengericht zustande kommt, wird im Laufe des Verfahrens auch besprochen, welcher mitwirkungsbereiter Dritter den Begleiteten Umgang übernehmen könnte. Die Verfahrensbeteiligten (z.B. die Eltern) können eigene Anregungen und Vorschläge einbringen, bei welchem "mitwirkungsbereiten Dritten" sie den Begleiteten Umgang gerne wahrnehmen würden. Mitwirkender können konkrete Personen sein, die Tante, der Nachbar, die Oma oder der Pfarrer, aber auch juristische Personen, wie etwa ein Träger der freien Jugendhilfe. Im Einzelfall kann sich  auch das Jugendamt als mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung stellen. Auf Grund des geltenden Subsidaritätsprinzips sollte dies aber nur dann der Fall sein, wenn sich kein anderweitig geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter finden läßt.

Das Jugendamt ist Mitwirkender im familiengerichtlichen Verfahren und kann dort ebenso wie die Verfahrensbeteiligten eigene Vorschläge zum Begleiteten Umgang einbringen. 

Ist der Begleitete Umgang auf Grund eines Beschlusses des Familiengerichtes angeordnet worden, setzt dieser Beschluss den äußeren Rahmen. Der Beschluss des Familiengerichts hat aber keine bindende Wirkung für das Jugendamt, die Durchführung eines Begleiteten Umgangs durch einen mitwirkungsbereiten Dritten zu finanzieren. In der Regel dürfte es aber so sein, dass das Jugendamt bei Vorliegen eines dementsprechenden familiengerichtlichen Beschluss auch eine benötigte Finanzierung sichert. Ist dies trotz entsprechender Antragstellung nicht der Fall, kann vor dem Verwaltungsgericht gegen eine abschlägige Entscheidung des Jugendamtes geklagt werden.

 

Bei der Kostenübernahme für einen Begleiteten Umgang durch die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) kann es, vorbehaltlich etwaigen Einschränkungen durch das Familiengericht, zu einer konkretisierenden Hilfeplanung beim Jugendamt kommen.

 

 

 

 

 

Modalitäten und Regeln im Begleiteten Umgang

Der den Begleiteten Umgang durchführende sogenannte "mitwirkungsbereite Dritte", das kann eine freiberuflich tätige Fachkraft, ein Träger der Freien Jugendhilfe oder in Ausnahmefällen auch das Jugendamt sein, befindet in Absprache mit den Eltern / Umgangsberechtigten über die Modalitäten, in der der Umgang stattfindet. 

Bezahlt ein Elternteil oder das Jugendamt als öffentlicher Träger der Jugendhilfe die Durchführung des begleiteten Umgangs so hat der Auftraggeber ein Mitspracherecht bezüglich der Modalitäten und Regeln des Begleiteten Umgangs. Dies darf allerdings nicht so weit gehen, dass der mitwirkungsbereite Dritte sich nicht mehr in der Lage sieht, eine kindeswohlorientierte Umgangsbegleitung durchzuführen. In einem solchen Fall müsst der mitwirkungsbereite Dritte den Auftrag zurückgeben.

Sind die Eltern / Umgangsberechtigte mit den gesetzten Modalitäten und Regeln nicht einverstanden, müssen sie am Begleiteten Umgang nicht teilnehmen. Allerdings findet dann der Umgang auch nicht an dieser Stelle statt und man muss sehen, ob es an anderer Stelle gelingen kann.

 

Siehe hierzu:  

Zur Durchsetzung der Umgangspflicht siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 - Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html

 

 

 

 

 

Muttersprache im Begleiten Umgang

Im Allgemeinen wird man im Begleiten Umgang die kulturelle Identität der Eltern und des Kindes, wozu auch deren Muttersprache gehört, respektieren. Dies hat jedoch Grenzen, wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird. So wird in unserem Kulturkreis kein Umgangsbegleiter Gewalt eines Elternteils (Umgangsberechtigten) gegen das Kind dulden. 

Gefährdenden Einflußmaßnahmen des Umgangsberechtigten auf das Kind wird der Umgangsbegleiter entgegentreten. Mitunter versuchen Umgangsberechtigte während des Begleiteten Umgangs das Kind gegen den anderen Elternteil aufzuhetzen, ihm Angst zu machen oder in kindeswohlgefährdender Weise zu manipulieren. 

Spricht der Umgangsberechtigte mit dem Kind nicht deutsch, sondern in der Muttersprache des Herkunftslandes, so ist es sinnvoll, einen die Sprache des Elternteils beherrschenden Umgangsbegleiter einzusetzen, denn aus Gründen der zu respektierenden kulturellen Identität des Elternteils und des Kindes kann in der Regel nicht verlangt werden, dass diese während des Begleiteten Umgangs Deutsch sprechen müssen. 

In begründeten Ausnahmefällen, so etwa wenn ein fremdsprachiger Umgangsbegleiter trotz intensiver Suche nicht gefunden werden kann und eine Gefährdung des Kindes durch den Umgangsberechtigten zu erwarten ist, wenn dieser mit dem Kind in der Muttersprache redet und der Umgangsbegleiter deren Unterredung nicht verstehen kann, könnte vom Elternteil auch verlangt werden, in Deutsch mit dem Kind zu sprechen. Dies geht natürlich nur dann, wenn der Umgangsberechtigte und das Kind die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

So hat das Amtsgericht Böblingen einem Vater auferlegt, während der Umgangskontakte sich mit seinen beiden Kindern in deutscher Sprache zu unterhalten.

 

".... Dem Antragsteller wird daher auferlegt, während der Umgangskontakte sich mit den beiden Kindern in deutscher Sprache zu unterhalten, damit der Umgangsbegleiter sachgerecht beurteilen kann, ob und in wie weit sich der Antragsteller in kindeswohlgefährdender Weise während des Umgangs gegenüber den Kindern verhält."

Beschluss des Amtsgerichts Böblingen, Richter Grolig vom 25.08.2008 - 13F 767/08

 

 

Ob diese richterliche Auflage Bestand vor dem Oberlandesgericht Stuttgart haben wird, bleibt abzuwarten.

 

  

 

 

 

Gespräche mit und zwischen den Beteiligten

Der Begleitete Umgang wurde in der Regel nötig, weil innerhalb des Eltern-, bzw. Familiensystems Störungen vorlagen, die einen unbegleiteten Umgang zu dieser Zeit nicht ermöglichen. Will man das Ziel erreichen, innerhalb einer angemessenen Zeit zur Verselbständigung des Umganges, bzw. zur (Wieder)Herstellung der elterlichen Basiskompetenz zu gelangen, ist es nötig mit den Beteiligten fachlich entsprechend zu arbeiten. Zum einen geschieht dies durch den Begleiteten Umgang selbst, wo von den Beteiligten neue konstruktive Erfahrungen gemacht und von ihnen integriert werden können. Darüber hinaus sind für die Beteiligten externe oder interne Gesprächsmöglichkeiten erforderlich und wünschenswert. In der Regel werden gemeinsame Gespräche mit beiden Beteiligten erst im Verlauf des Begleiteten Umgangs beginnen, so dass sich alle erst einmal mit der neuen Situation der Umgangsbegleitung vertraut machen können. Gemeinsame Gespräche mit den Beteiligten müssen keine Bedingung für die Durchführung des Begleiteten Umgangs sein. Finden jedoch keine gemeinsamen Gespräche statt, besteht die Gefahr, dass der Konflikt zwischen den Beteiligten nicht gelöst wird und es nach Beendigung der Maßnahme des Begleiteten Umgangs sofort zu einer Konfliktverschärfung kommt und der unbegleitete Umgang abbricht.

Neben den stattfindenden Gesprächen des Umgangsbegleiters mit den Beteiligten kann dieser auch Anregungen für die Wahrnehmung anderer geeigneter Jugendhilfeleistungen und Unterstützungsangebote, wie z.B. Familienberatung, Familientherapie, Einzeltherapie, sozialpädagogische Familienhilfe, Mediation geben.

In bestimmten Fällen wird es nötig sein, dass Beteiligte externe Beratung oder Therapie in Anspruch nehmen. Geschieht dies nicht und werden problematische Verhaltensmuster beibehalten, wird es mit großer Sicherheit nach der Beendigung des Begleiteten Umgang zu erheblichen Problemen zwischen den Beteiligten kommen.

 

 

 

 

 

Beendigung des Begleiteten Umgangs

Der Begleitete Umgang kann dann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn die Beteiligten ihre Kompetenzen so weit erweitert haben, dass sie zukünftig in der Lage sind, die Umgangskontakte eigenverantwortlich zu gestalten und zu verabreden. Dies kann einschließen, dass sie sich bei auftretenden Problemen nach Bedarf Hilfe und Unterstützung holen, z.B. in einer Familienberatungsstelle.

Im Verlauf der Umgangsbegleitung wird auf einer schrittweise Verselbstständigung der Umgangskontakte hingearbeitet. Der Begleitete Umgang kann in einer abschließenden Phase auch in eine Begleitete Übergabe übergehen. In einer abschließenden Stellungnahme, die nach Möglichkeit den Beteiligten vorab bekannt gegeben und abgestimmt wird, werden vom Umgangsbegleiter die Ergebnisse des Begleiteten Umgangs schriftlich fixiert und den Beteiligten sowie dem Jugendamt und gegebenenfalls dem Familiengericht übergeben.

 

 

 

 

Datenschutz

Der Begleitete Umgang wird in der Regel als Jugendhilfeleistung nach SGB VIII §18 (3) durchgeführt und unterliegt daher den gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Hilfen zur Erziehung. Diese Einschränkungen können nur durch eine vorhergehende Vereinbarung mit den Beteiligten aufgehoben werden (Schweigepflichtsentbindung). Die Beteiligten dürfen hierbei nicht durch offenen oder versteckten Druck zur Zustimmung bewegt werden. Gegebenenfalls sind den Beteiligten die Vorteile einer Schweigepflichtsentbindung darzulegen, so z.B. wenn es unberechtigte Vorwürfe wie Gewalt, Missbrauch oder erhebliche Einschränkung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit gegen einen oder mehrere der Beteiligten gibt.

Beim Begleiteten Umgang besteht keine Berichtspflicht des Umgangsbegleiters gegenüber dem Familiengericht. Aus Gründen des Datenschutzes werden Informationen aus dem Begleiteten Umgang nur im zulässigen Rahmen in Auswertung des Hilfeplanverfahren an das beauftragende Jugendamt und damit gegebenenfalls vom Jugendamt an das Familiengericht gegeben. Die einzige Ausnahme ist gegeben, wenn innerhalb des Begleiteten Umgangs eine Kindeswohlgefährdung gesehen wird, die nicht durch geeignete Interventionen innerhalb des Begleiteten Umgangs beendet werden kann oder konnte. Eine weitergehende Berichtserstattung des Umgangsbegleiters an das Familiengericht oder das Jugendamt ist nur zulässig, wenn die Beteiligten eine Schweigepflichtsentbindung abgegeben haben.

Benötigt das Gericht weitergehende Informationen aus einer Umgangsbegleitung, so z.B. bei Vorwürfen psychischer oder physischer Gewalt darauf, bietet sich dazu die Einrichtung einer Umgangspflegschaft an, denn in diesem Fall über der Umgangspfleger bezüglich des Wirkungskreises "Umgang" die elterliche Sorge mit seiner Schutz- und Fürsorgefunktion für das Kind aus. 

Während der Datenschutz bei freiwillig in Anspruch genommenen Hilfen wie dem Begleiteten Umgang sehr hoch angesiedelt ist, ist dies bei der Umgangspflegschaft in weit geringerem Maße der Fall. Der Umgangspfleger ist kraft seines Amtes befugt, relevante Daten, die in direkten Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages stehen, an seinen Auftraggeber, das Gericht oder auch an das Jugendamt weiterzuleiten, wenn er meint, dass dies zur Sicherung seines Auftrages nötig ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die elterliche Sorge in Hinblick auf die den Umgang betreffenden Angelegenheiten den bisher Sorgeberechtigten entzogen und auf den Umgangspfleger übertragen wurde.

Findet neben der bestehenden Umgangspflegschaft ein Begleiteter Umgang statt, so ist der Umgangspfleger berechtigt und auch verpflichtet, sich über den Verlauf des Begleiteten Umgang zu informieren. Den Umgang betreffende Berichte des Umgangsbegleiters (mitwirkungsbereiter Dritter) an das Jugendamt sind dem Umgangspfleger daher auf dessen Anforderung hin zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus der Fürsorge- und Schutzfunktion, die der Umgangspfleger gegenüber seinem ihm anvertrauten Mündel (Kind) hat.

Hier unterscheidet sich der Umgangspfleger vom Gutachter oder dem Verfahrensbeistand des Kindes, die gegenüber dem Umgangsbegleiter keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe von Informationen haben und denen daher vom Umgangsbegleiter ohne Schweigepflichtsentbindung seitens der Sorgeberechtigten auch keine Informationen herauszugeben sind.

 

 

 

 

 

 

Finanzierung

Die Finanzierung des Begleiteten Umgangs kann als Jugendhilfeleistung nach § 18 SGB VIII vom Jugendamt übernommen werden. In den Fällen, in denen das Jugendamt den Hilfebedarf anerkennt, obliegt ihm auch die Entscheidung, in welchem Umfang der Begleitete Umgang durch das Jugendamt finanziert wird. Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten des Begleiteten Umgangs fest.

Bei privater Vereinbarung werden die Kosten von einem oder beiden Beteiligten übernommen.

Da es sich beim Begleiteten Umgang in der Regel nicht um eine bloße Anwesenheit einer dritten Person während des Umgangs handelt, sondern die Fachkraft über ausreichende fachliche Kompetenzen verfügen muss, schlägt sich dies auch in den Kosten einer in Rechnung zu stellenden Fachleistungsstunde nieder. In Berlin werden zur Zeit ca. 38 Euro für eine Fachleistungsstunde in Rechnung gestellt. Zu der direkten personenbezogenen Arbeit kommt ein zeitlicher Zuschlag für die nichtpersonenbezogene Arbeit (z.B. Teambesprechung, kollegiale Fallbesprechung, Supervision, Telefonate, Vor- und Nachbereitungszeiten, Abrechnung) .

 

 

 

 

Standards im Begleiteten Umgang

Wenn das "Staatsinstitut für Frühpädagogik" in Zusammenarbeit mit dem "Institut für angewandte Familien-, Kindheitsforschung an der Universität Potsdam" mit den Autoren Prof. Dr. Dr. Wassilios Fthenakis, Mechthild Gödde, Eva Reichert-Garschhammer, Waltraud Walbiner unter dem Titel "Vorläufige deutsche Standards zum Begleiteten Umgang" eine 61-seitige Broschüre zum Thema "Begleiteter Umgang" veröffentlicht (Juli 2001), so erscheint das doch recht aufgeblasen, denn wer autorisiert die beiden Herausgeber hier einen "deutschen Standard" für ihre wie auch immer gelungene Broschüre in Anspruch zu nehmen. Kleingeister werden bei einem solchen wichtigtuerischen Titel sicher beeindruckt, sollte es etwa auch darum gehen?

Im Jahr 2007 legen die Autorinnen Eva Reichert-Garschhammer, Mechtild Gödde und Waltraut Walbiner dann unter dem hochtrabenden Titel "Deutsche Standards zum begleiteten Umgang - Empfehlungen für die Praxis" noch einmal nach: 

 

 

Deutsche Standards zum begleiteten Umgang - Empfehlungen für die Praxis

Im Rahmen des Projektes Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen: Beaufsichtigter und Begleiteter Umgang (§1684 Abs.4 BGB) wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik (München) in Zusammenarbeit mit dem Projektbeirat und einer Fachkommission Standards erarbeitet.

Projektleitung und Gesamtverantwortung: Prof. Dr. Dr. Dr. Wassilios E. Fthenakis

Schriftleitung: Eva Reichert-Garschhammer

Autorinnen: Eva Reichert-Garschhammer, RD, Mechtild Gödde, Dipl.-Psych. und Waltraut Walbiner, Dipl.-Psych.

Die jetzt vorliegende endgültige Fassung, die mit dem Bundesministerium für Justiz abgestimmt ist, beruht auf der Schlussabstimmung der genannten Gremien vom 3. Juli 2007 und ist im C.H.Beck Verlag im Dezember 2007 erschienen (165 Seiten, ISBN 978-3-406-56941-8, €19,50).

Die Standards werden vertieft und weitergeführt durch die zweite Publikation, die aus diesem Projekt hervorgegangen ist – "Begleiteter Umgang von Kindern – Handbuch für die Praxis"; das Handbuch wird Anfang 2008 ebenfalls im C.H. Beck Verlag erscheinen.

Die Standards, die die Entscheidungs- und Handlungsebene zugleich in den Blick nehmen, richten sich an alle Mitarbeiter von Jugendämtern und von Trägern der Jugendhilfe, die Leistungen des Begleiteten Umgangs anbieten oder erbringen (wollen), an Familienrichter sowie an Fachanwälte für Familienrecht, die im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsverfahren Umgangsregelungen erarbeiten.

http://www.ifp-bayern.de/projekte/begleiteter_umgang.html

 

 

Ein Standard zeichnet sich durch eine Verbindlichkeit für einen definierten Nutzerkreis aus. Ein Standard kann also nicht gleichzeitig eine "Empfehlung für die Praxis" sein, wie die Autorinnen suggerieren, denn dann wären es logischer Weise keine Standards mehr, sondern Empfehlungen, die man annehmen kann oder auch nicht. 

Dass der Inhalt dieses Buches keinen Standard setzen zu vermag, zeigt sich schon an der auch ins Auge gefassten Zielgruppe der Familienrichter.

 

Die Standards, die die Entscheidungs- und Handlungsebene zugleich in den Blick nehmen, richten sich an alle Mitarbeiter von Jugendämtern und von Trägern der Jugendhilfe, die Leistungen des Begleiteten Umgangs anbieten oder erbringen (wollen), an Familienrichter sowie an Fachanwälte für Familienrecht, die im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsverfahren Umgangsregelungen erarbeiten.

 

Familienrichter sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und unterliegen bei ihrer Entscheidungsfindung nur dem Strafrecht, so etwa bei einer Rechtsbeugung, nicht aber einer wie auch immer gearteten Einflussnahme oder "Standards" die "im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik (München) in Zusammenarbeit mit dem Projektbeirat und einer Fachkommission Standards erarbeitet" wurden.

 

 

 

 

Zum Autor

 

Peter Thiel

Familienberater, Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF); Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrensbeistand (§158 FamFG), Umgangspfleger (§1909 BGB), langjährige Erfahrung in der Familien-, Trennungs- und Scheidungsberatung, Mitglied des Fachverband Begleiteter Umgang Berlin - http://www.begleiteter-umgang-berlin.de

 

 

Kontakt

Telefon: (030) 499 16 880 

Funk: 0177.6587641

 

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

 

 


12.05.2017

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

Vertragskommission Jugend in Berlin

Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Trägerverträge

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

Auf der Grundlage des § 78f SGB VIII haben die Vereinigungen der Leistungsanbieter (Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe) und das Land Berlin den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe unterzeichnet.

Der Vertrag bestimmt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von einrichtungsbezogenen Vereinbarungen für die Erbringung der in § 78a SGB VIII genannten Leistungen in Verbindung mit § 77 SGB VIII. Im Rahmenvertrag und seinen Anlagen sind allgemeine leistungstypübergreifende sowie leistungstypspezifische Regelungen festgelegt. Grundsätze der Qualitätssicherung wurden ebenfalls darin aufgenommen. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege bekennen sich zu der für den sogenannten Dritten Sektor erarbeiteten Transparenzcharta und haben eine Erklärung zum Verhaltenskodex Transparenz abgegeben.

Die weitere Ausgestaltung des Berliner Rahmenvertrages, seine Fortentwicklung, Änderung und Ergänzung einschließlich seiner Anlagen obliegt der Vertragskommission Jugend. Die von der Vertragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse sind für alle Leistungserbringer und die Bezirke verbindlich.

Der Vertrag ist Ausdruck des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien. Für den Fall sich ggf. ergebender und auf dem Verhandlungsweg nicht auszuräumender Differenzen zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe hat das Land Berlin eine Schiedsstelle für die Beilegung von Streit- und Konfliktfällen eingerichtet.

...

http://www.berlin.de/sen/jugend/recht/rahmenvertraege/brvjug/#rahmenvertrag

 


 

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

Das Land Berlin hat mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe (VPK) am 15. Dezember 2006 den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag umfasst neben dem Geltungsbereich des § 78a SGB VIII auch Verfahrensregelungen und Bestimmungen für dort genannte Leistungen auf der Grundlage des § 77 SGB VIII. Der Vertrag ist Ausdruck des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien. Er berücksichtigt die Interessen der Leistungserbringer hinsichtlich einer einheitlichen planungssicheren Handlungsgrundlage ebenso wie die Interessen des Landes Berlin, die Kostenentwicklung in der Jugendhilfe zu dämpfen und eine stärkere Transparenz von Kosten und Leistungen zu erreichen.

Der Rahmenvertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit. Er ersetzt in Gänze den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJ) vom 5. Mai 2003 einschließlich des Übergangsvertrages vom 22. November 2005, dessen Geltung zum 31. Dezember 2006 befristet war.

BRVJug

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

Fassung vom 01.01.2014

http://www.berlin.de/sen/jugend/rechtsvorschriften/brvj.html

 

 

 

Rechtsprechung 

- Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 5 UF 167/16 - Beschluss vom 10.08.2016: Keine Vergütung eines Umgangspflegers für die Durchführung von Begleitetem Umgang durch die Justizkasse - http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/cgi-bin/lexsoft/capi/hessen_rechtsprechung.cgi/export_pdf?docid=7637875&hideVersionDate=1&shortTitleFileName=1&showVersionInfo=1&displayConfig=0&xsltFile=template_hessenrecht.xsl&customFooter=Hessenrecht%20-%20Entscheidungen%20der%20hessischen%20Gerichte%20in%20Zusammenarbeit%20mit%20Wolters%20Kluwer%20Deutschland%20GmbH&at=1&pid=UAN_nv_3536 

- OLG Stuttgart - Strafrecht - Befugnis zur Mitteilung persönlicher Daten bei Vorbereitung betreuten Umgangs

Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Ws 128/06, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 06-07/2006, S. 317-318 

- OLG Düsseldorf - 4 UF 252/09 - Beschluss vom 25.10.2010: Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines zeitlich befristeten Umgangs bei paralleler Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger. Veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 10/2011, S. 822-823

 

 

 

Literatur

Begleiteter Umgang: Konzepte, Probleme und Chancen der Umsetzung des reformierten § 18 SGB VIII / Veröffentlichung des Evangelischen Zentralinstituts für Familienberatung gGmbH, Berlin. Achim Haid-Loh [Hrsg.], Berlin : Evang. Zentralinstitut für Familienberatung, 2000

"Begleiteter Umgang - Konzeptionelle Grundlagen und Verfahrensregelungen"; In: "Kind-Prax", 4/99, S. 125 - 127

Begleiteter Umgang im Familien-Notruf München, Vortrag auf der 2. Fachtagung für Begleiteten Umgang 24. und 25.11.200 in Berlin

Bergmann/Jopt/Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht."; Köln Bundesanzeiger Verlag, 2002. ISBN 3-89817-133-7

Berliner Leistungsvereinbarung zum Begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, In: "Das Jugendamt", 9/2002, S. 394-396

Reglindes Böhm; Volker Mütze: "Haftungsfragen des begleiteten Umgangs", In: "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", 9/2002, S. 325-329

Eva-Maria Borgolte; Angelika Rahn: "Praxismodell trialog e.V."; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 245-248

Jörg Fichtner; Wassilios - E. Fthankis: "Der begleitete Umgang gemäß § 1684 IV BGB: Wie wirken mitwirkungsbereite Dritte mit?", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 231-236

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Joachim Fuß: Begleiteter Umgang aus Sicht des Familiengerichts. In: Familie, Partnerschaft, Recht, 06/2002, S. 225-227

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Fthenakis, Wassilios - E.: "Ta panta rei: Auf dem richtigen Weg zu einer Kindschaftsrechtsreform?"; In: "Familie, Partnerschaft und Recht", 2/1998, S. 84-90

Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Kölner Arbeitskreis Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung: "Begleiteter Umgang. Erfahrung aus der Arbeit mit 168 Familien in einem Kölner Modellprojekt (1.2.2005 bis 28.2.2006)"; In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 09/2006, S. 398-402

Kreuznacht, Hartmut; Richter, Hermann: "Der `beschützte Umgang` - eine neue Aufgabe der Jugendämter", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1999, S. 45-50

Ladwig, Annemarie; Swaczyna, Maria: "Begleiteter Umgang - Konzeption des Stadtjugendamts Marburg", In: "Das Jugendamt", 3/2001, S. 116-118

Loh, Achim; Normann-Kossak, Katrin; Walter, Eginhard (Hrsg): "Begleiteter Umgang. Konzepte, Probleme und Chancen der Umsetzung des reformierten §18 SGB VIII", Gesamt 152 Seiten, ISBN 3-9806582-3-6, (Die Publikation ist ein Ergebnis der ersten bundesweiten Arbeitstagung zum "Begleiteten Umgang" in München im März 2000)

Mayer, Stefan; Norman-Kossak, Katrin: "Das Projekt >Begleiteter Umgang< im Familien-Notruf München - ein wertender Erfahrungsbericht"; In: "Kind-Prax", 3/99, S. 74-78

Mitrega, Gabriela: "Betreuter Umgang", In: "Familie Partnerschaft Recht" (FPR), 4/99, S. 212-215

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Johanna Purschke-Öttl; Robert Limmer: "Begleiteter Umgang im Deutschen Kinderschutzbund Bayern - ein Instrument zur Umsetzung des Kindschaftsrechts"; In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 09/2006, S. 402-406

"Rahmenkonzeption für den betreuten Umgang in Hamburg"; In: "Das Jugendamt"; 2/2003, S. 62-64

Schruth, Peter: "Schnittstellen der Kooperation beim `Begleiteten Umgang`", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", ZfJ, 1/2003, S. 14-20

Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

Stephan, Hans-R.: "Betreuter Umgang - ein Bericht aus der Praxis", In: "Kind-Prax", 5/2000, S. 141-143 

Sydow, Iris: "Der begleitete Umgang nach § 1684 BGB i.V. mit § 18 SGB VIII aus Sicht der öffentlichen Jugendhilfe"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/2002, S. 228-231

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Vergho, Claudius: "Der schwierige Umgang mit dem Umgang : Die Kontaktbegleitung"; In: Bucholz-Graf/Vergho "Beratung für Scheidungsfamilien", Juventa 2000, S. 221-249

"Vorläufige deutsche Standards zum Begleiteten Umgang", Staatsinstitut für Frühpädagogik München, 2001 (Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Walter, Eginhard: "Begleiteter Umgang (§1684 Abs. 4 BGB) - Erfahrungen, Konzeptionen, Praxismodelle und neue Möglichkeiten.", In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 4/1999, S. 204-211

 

 


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