Zur Stellungnahme der Verfahrenspflegerin Antje Barsch vom 28.10.2008

 

Familiensache: Frau X (Mutter), Herr X (Vater)

Kinder:

A (Tochter) - geboren am ....2000

B (Sohn) - geboren am ....1997

Beide wohnhaft mit Doppelwohnsitz bei beiden Eltern (vgl. FamRZ 22/2008, S. 2147)

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee - Geschäftsnummer: .../08

Richter Herr ...

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

Vorbemerkung

Die zur Verfahrenspflegerin bestellte Diplom-Pädagogin Barsch gibt eingangs ihrer Stellungnahme als Wohnsitz der Kinder den derzeitigen Wohnsitz der Mutter an. Dies ist aber nicht korrekt. Die Kinder haben einen doppelten Wohnsitz:

 

BGB § 11 (Wohnsitz des Kindes)

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines El-ternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.

 

 

Siehe hierzu auch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.11.2007 - 34 F 881/07, FamRZ 22/2008, S. 2147

 

Zutreffend ist lediglich, dass die Mutter nach der illegalen Mitnahme der Kinder aus ihrem gewohnten Lebensumfeld in der bis dahin gemeinschaftlichen Wohnung der Eltern die Kinder ohne Zustimmung des Vaters melderechtlich mit Hauptwohnsitz an einen neuen Wohnsitz umgemeldet hat.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Dem Vater hätte es jederzeit frei gestanden, eine ordnungsgemäße Rückmeldung der Kinder an ihren gewohnten Lebensort, in der nach dem Auszug der Mutter jetzt allein väterlichen Wohnung vorzunehmen. Der Vater hat dies allerdings bisher aus Gründen der Konfliktdeeskalation unterlassen, was allerdings nicht heißen darf, ihm dieses deeskalierende Verhalten zu seinem und der Kinder Nachteil auszulegen und Frau X, die Mutter von A und B dagegen für ihr eigenmächtiges Verhalten nachträglich zu belohnen.

 

Vergleiche hierzu:

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

 

 

Die Verfahrenspflegerin Barsch, die nach eigener Angabe den Abschluss einer Diplom-Pädagogin erlangt hat, verwendet in ihrer Stellungnahme die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe „Kindeseltern“, "Kindesvater" und "Kindesmutter" - fehlt nur noch die komplementäre Bezeichnung Elternsohn oder Elterntochter - Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter. Es fragt sich, ob die Verfahrenspflegerin in ihrem sonstigen Tätigkeitsfeld auch solche Bezeichnungen verwendet und ob sie, falls sie selber Mutter wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesmutter bezeichnen lassen möchte.

 

Vergleiche hierzu:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

 

 

Einzelpunkte

Der Bericht der Verfahrenspflegerin ist unlogisch strukturiert. Frau Barsch beginnt ihre Ausführungen mit einer „Einschätzung und Empfehlung“, anstatt wie es logisch korrekt wäre, mit einer Bestandaufnahme und Dokumentation ihrer Kontakte mit den Kindern. Dies stellt sie dann mangelhaft erst auf Seite 4 ihrer sechsseitigen Stellungnahme vor. Eine Tonaufzeichnung der Gespräche mit den Kindern wurde aber offenbar nicht angefertigt, so dass man den Verlauf des Gespräches nicht nachvollziehen kann und die Behauptungen der Verfahrenspflegerin nicht überprüfbar sind.

Seitens der Verfahrenspflegerin fand kein Gespräch mit den Kindern an einem neutralen Ort statt. Die später von der Verfahrenspflegerin durchgeführte Befragung der Kinder im Haushalt des Vaters erscheint suggestiv auf einen offenbar von ihr schon vorab „entschiedenen“ Lebensschwerpunkt der Kinder im Haushalt der Mutter.

Die Verfahrenspflegerin hat die Befragungen der Kinder im mütterlichen und väterlichen Haushalt nicht in der gebotenen Neutralität und Ergebnisoffenheit vorgenommen. Statt mit der Befragung der Kinder an ihrem angestammten Lebensort in der väterlichen Wohnung oder wenigstens an einem neutralen Ort zu beginnen, suchte die Verfahrenspflegerin als erstes am 04.09.2008 den Haushalt der Mutter auf. In wie weit sie dort oder vorher ein Gespräch mit der Mutter geführt hat, geht aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin bedauerlicherweise nicht hervor. In so weit ist die Dokumentation der Verfahrenspflegerin über den Kontakt in der mütterlichen Wohnung mangelhaft und bedarf der Nachbesserung.

Statt den Kindern zu Eingang der Kontakte im mütterlichen Haushalt über ihre Funktion als Interessenvertreterin des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu erklären, wozu gehört hätte, den Kindern die vorhandenen Möglichkeiten zu erläutern, also die Etablierung eines

 

a) Wechselmodell

b) Residenzmodell beim Vater mit Umgangskontakten zur Mutter

c) Residenzmodell bei der Mutter mit Umgangskontakten zum Vater

 

hat die Verfahrenspflegerin ihren Auftrag möglicherweise so verstanden, dass es gälte, der Mutter bei der Legalisierung der von ihr vollzogenen Kindesmitnahme zur Seite zu stehen. Dies lässt jedenfalls nach Ansicht des Unterzeichnenden die Art und Weise des Vorgehens der Verfahrenspflegerin vermuten.

 

Vergleiche hierzu:

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Fami-lienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

 

Die Verfahrenspflegerin fragt bei ihrem Besuch im mütterlichen Haushalt den zehnjährigen B, „ob er denn wisse, warum sie da sei“ und überlässt es dann B zu definieren, warum sie da sei, an statt ihm und auch der achtjährigen A die Aufgabe eines Verfahrenspflegers als Interessenvertreter des Kindes im gerichtlichen Verfahren zu erklären.

 

Vergleiche hierzu:

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4899 vom 13.06.1996

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG)

Einführung eines Verfahrenspflegers für das Kind

Bundestagsdrucksache 13/4899 (ASCII)

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/048/1304899.asc

 

 

 

 

Bei der achtjährigen A eröffnet die Verfahrenspflegerin das Gespräch mit der selben Eingangsformel, „ob sie denn wisse warum sie da sei“. Den angeblich gehaltenen unzutreffenden Vortrag von A, „ja es ginge darum, wie oft sie bei Papa sein wolle“ korrigiert die Verfahrenspflegerin nicht. Statt dessen erläuterte die Verfahrenspfleger A das Wechselmodell. Wie diese Erläuterung vonstatten ging und ob die Erläuterung in der gebotenen Neutralität erfolgte, ist mangels nachvollziehbarer Dokumentation leider nicht überprüfbar.

Die Verfahrenspflegerin hätte korrekterweise A erläutern müssen, dass ihre Aufgabe darin bestünde, die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu vertreten, wozu es selbstredend gehört, mit den Kindern vorurteilsfrei alle in Frage kommenden Möglichkeiten der Betreuung durch die beiden getrennt lebenden Eltern und der damit im Zusammenhang stehenden zeitlichen Regelung des jeweiligen Aufenthaltes beim Vater und bei der Mutter zu besprechen. Aufgabe der Verfahrenspflegerin wäre es gewesen, hierbei nicht den seit Monaten eigenmächtig erfolgten faktischen und wohl auch emotionalen Vorgaben der Mutter zu folgen, sondern den Kindern die möglichen Optionen neutral aufzuzeigen und mit ihnen zu besprechen.

Die Verfahrenspflegerin fragt nicht nach, wie es wäre, wenn seine Schwester, mit der er bei der Mutter in einem Zimmer schläft, sich dafür aussprechen würde, beim Vater zu wohnen. Dies hätte sie jedoch tun müssen, denn ein Gespräch der Verfahrenspflegerin mit A hatte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden. So blieb von B unbeantwortet, wie er sich seine Lebenssituation vorstellen würde, wenn seine Schwester sich für einen Lebensschwerpunkt beim Vater oder das Wechselmodell aussprechen würde. Dass die Wünsche der Kinder sich auch nach dem vermeintlichen oder tatsächlichen Wunsch des Geschwisters richten liegt auf der Hand. Bei der vorliegenden eigenmächtigen Vorgehensweise der Mutter muss bei jedem der beiden Kindern der Eindruck entstanden sein, dies wäre der natürliche Lauf der Welt und sich beide Kinder in einer selbstreferentiellen wechselseitigen Bestätigung davon überzeugt haben, dass dies der andere Geschwister genau so wolle, was - wie Watzlawick zeigt - eine Schaffung von Wirklichkeit aus einer wechselseitig vorgenommenen Unterstellung ist.

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

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Den Kontakt mit den Kindern im Haushalt des Vaters gestaltet die Verfahrenspflegerin voreingenommen auf der Basis des vorherigen Kontaktes im Haushalt der Mutter. Die Verfahrenspflegerin lässt „die Aussagen, die im Haushalt der Mutter getroffen“ wären von den Kinder bestätigen. Der Hausbesuch beim Vater mutiert hier zu einer bloßen Bestätigungsveranstaltung, nicht aber, so wie dies in den exakten Naturwissenschaften und der experimentellen Psychologie Standard ist, zu einer vorurteilsfreien und neutralen Versuchswiederholung. Kinder und auch viele Erwachsene haben nicht die Fähigkeit eine zuerst geäußerte Vorstellung in einem anderen Kontext zu relativieren, oder gar eine andere Position zu beziehen. Sie beziehen sich - so wie auch von der Verfahrenspflegerin praktiziert - auf die zu erst gemachte Äußerung, weil dies die wenigsten Dissonanzprobleme verursacht, nicht aber weil es den objektiv vorhandenen Bedürfnissen entspricht.

Statt die Kinder im Haushalt des Vaters ergebnisoffen und neutral zu befragen, geht Frau Barsch von der Fiktion aus, dass ihr Bild, dass sie sich von den Interessen der Kinder bis dahin aufgebaut hat, objektiv sei und sie nur noch einmal eine Bestätigung der als wirklich erachteten Situation bekommen müsste. So fragt denn die Verfahrenspflegerin die Kinder, ob sich noch Fragen aus dem letzten Gespräch ergäben „hätten und ob noch Wünsche, betreffend der Umgangsregelung oder des Lebensortes, offen wären oder sich verändert hätten“. Eine solche Fragestellung knüpft - im Gegensatz zu einer neutralen Befragung - suggestiv an die vorherige Befragung an. Für Kinder ist es - psycho-logisch gesehen - wesentlich leichter an eine bereits wie auch immer zustande gekommene Zustandbeschreibung anzuknüpfen, als eine Neubewertung der Situation vorzunehmen. Ähnliche Effekte sind aus der Aussagepsychologie bekannt, wenn Zeugen eine ursprünglich aufgestellte Behauptung oder Ansicht aus Gründen der Dissonanzvermeidung aufrechterhalten, obwohl diese nicht zutreffend sind oder wenigstens zu relativieren wären.

 

 

 

Sonstige relevante Fragen

Die Verfahrenspflegerin beschränkt sich in Ihrer Stellungnahme auf die Ermittlung des sogenannten Kindeswillen, der in der amtlichen Begründung des Deutschen Bundestages an keiner Stelle genannt wird. Die Mängel bei der von ihr durchgeführten Ermittlung wurde vorstehend schon besprochen.

 

Über wichtige andere Fragen, die im Interesse der Kinder geklärt werden müssen, nimmt die Verfahrenspflegerin gar nicht erst Stellung. So z.B. über die Wohnsituation der Eltern, grad so als ob diese Frage hinsichtlich der Vertretung der Interessen der Kinder keine Bedeutung hätte.

Auch über die Frage der Bindungstoleranz der Eltern, insbesondere der Mutter schweigt sich die Verfahrenspflegerin aus. Dabei verlangen die Interessen der Kinder nach guten Kontakten zu beiden Eltern, dass der bindungsintolerante Elternteil nicht auch noch vom Gericht in eine Machtposition gestellt wird, in der er seine bereits gezeigte Bindungsintoleranz unter Benutzung der Kinder weiter ausleben kann.

Statt solche wichtige Fragen wenigstens aufzuwerfen, gibt die Verfahrenspflegerin dann noch ungefragt Therapieempfehlungen für den Sohn B ab:

 

„Bei weiteren aggressiven Verhaltensweisen von B sollte, von den Kindeseltern therapeutische Hilfe für ihren Sohn in Anspruch genommen werden. Hier kann das zuständige Jugendamt beratend zur Seite stehen.“ (S. 2)

 

Die Verfahrenspflegerin verwechselt hier die ihr zukommende Rolle als Interessensvertreterin der Kinder im familiengerichtlichen Verfahren mit der Rolle eines Gutachters, der vom Gericht danach befragt worden wäre welche fachlichen Hilfen für ein Kind notwendig wären.

 

 

 

Fazit

Alles in allem erscheint aus Sicht des Unterzeichnenden die vorliegende Stellungnahme der Diplom-Pädagogin Barsch im Hinblick auf eine klare und objektive Interessensvertretung der beiden Kinder B und A als nicht verwertbar.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 24.11.2008

 

 

Nachtrag 26.05.2011: 

Der Sohn lebt entgegen der Intention der Verfahrenspflegerin Antje Barsch inzwischen auf eigenen Wunsch beim Vater, die Tochter bei der Mutter. Die Kinder haben zum jeweils anderen Elternteil Umgangskontakte. Die Situation der Trennungsfamilie hat sich - auch durch die Hilfe von Peter Thiel - merklich verbessert.

 

 

 

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