Verfahrensbeistandschaft
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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.
Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
10.10.2021
Schlüsselwörter
Anwalt des Kindes, Interesse, Kindesinteressen, Kindeswille, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Verfahrensbeistand, Verfahrensbeistandschaft, Verfahrenspfleger, Verfahrenspflegschaft
Vorbemerkung
Innerhalb der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde der Begriff des Verfahrenspflegers durch den Begriff des Verfahrensbeistandes ersetzt. Gelegentlich finden Sie in dem folgenden Aufsatz daher an einigen Stellen den Begriff des Verfahrenspflegers, wenn die geschilderten Fälle vor der Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig waren.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1.
wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3.
wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4.
in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5.
wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1.
mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2.
mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
Vorläufer der seit dem 01.09.2009 eingeführten Verfahrensbeistandschaft war die sogenannte Verfahrenspflegschaft, die seit der Reform des Kindschaftsrechts vom 01.07.1998 galt.
Sprachlich war es bis zum 01.09.2009 recht einfach, da gab es einen männlichen Verfahrenspfleger und eine weibliche Verfahrenspflegerin oder man sprach in politisch korrekten Neudeutsch von VerfahrenspflegerInnen, das klang - so wie die unüblichen Begriffe NationalsozialistInnen, GermannInnen und VandalInnen - zwar etwas holprig wie die Fahrt auf einer DDR-Autobahn, die schon unter Adolf Hitler gebaut wurde, aber dafür lag man politisch immer auf der korrekten Linie (Political Correctness).
Politisch korrekt zu sein ist nun schwieriger geworden, denn jetzt gibt es den Verfahrensbeistand aber nicht die Verfahrensbeiständerin oder gar in der Mehrzahl mit großen Binnen-I die VerfahrensbeiständerInnen. Oder sollten wir uns gar mit dem Begriff der Verfahrensbeiständin anfreunden, so wie etwa Richter Köster am Amtsgericht Bremerhaven - 154 F/1027/09 S - die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Barbe-Becker bezeichnet. Vielleicht sagen wir aber auch einfach "der Verfahrensbeistand" und "die Verfahrensbeistand"?
Bei so viel grammatikalischer Brisanz bleibt uns womöglich jedoch nichts anderes übrig, als zu der "guten alten Zeit" vor der politischen Etablierung der feministischen Sprachwissenschaft zurückzukehren. Der Verfahrensbeistand darf dann sowohl männlich, weiblich oder auch intersexuell sein.
Nicht alle Fachkräfte haben zwischenzeitlich den sprachlichen Umschwung zum Verfahrensbeistand vollzogen.
Beispiel 1
Die vom Amtsgericht Euskirchen - 14 F 129/11 - Richterin Kreins als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Martina Handels verwendet nach über drei Jahren Reform des Verfahrensrechts in ihrem mit 18.01.2003 überdies auch noch falsch datierten Gutachten (korrekt dürfte wohl der 18.01.2013 sein) noch immer den Begriff "Verfahrenspflegerin".
Beispiel 2
Der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 121 F 16424/13 - am 12.09.2013 als Verfahrensbeistand bestellte Diplom-Pädagoge Jürgen Beinker hat offenbar Mühe den richtigen Begriff zu verwenden. Er schreibt am 24.09.2013:
"... Durch Beschluss des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg bin ich zum Verfahrensbeistand für Ihre Kinder ... bestellt worden.
Als Verfahrenspfleger begleite ich dabei Ihre Kinder im familiengerichtlichen Verfahren eine Neuregelung des Umgangs betreffend. ..."
Nebenbei vergißt Herr Beinker in seinem Anschreiben auch noch das Datum des Gerichtsbeschlusses und das Aktenzeichen. Womöglich sollte Herr Beinker sich da erst einmal selbst begleiten lassen, bevor er andere begleitet. Eine qualifizierte Weiterbildung zum Verfahrensbeistand könnte sicher nicht schaden.
Die mit dem 1. September 2009 vorgenommene Umbenennung der Verfahrenspflegschaft in Verfahrensbeistandschaft, die einem besseren Verständnis der Aufgabe des ehemaligen Verfahrenspflegers dienen soll, ist etwas irreführend, denn ein Beistand ersetzt nicht die Ausübung der elterlichen Sorge, sondern tritt ergänzend neben sie, was bei der Verfahrensbeistandschaft (ehemals Verfahrenspflegschaft) aber nicht der Fall ist, denn hier wird den Eltern das Recht der Vertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren komplett entzogen - wenn auch, möglicherweise verfassungswidrig ohne ausdrücklichen Beschluss - und auf eine vom Gericht als Verfahrensbeistand ausgewählte Person übertragen, die nun an Stelle der sorgeberechtigten Eltern die Interessen des Kindes im Verfahren vertreten soll. Dem Verfahrensbeistand fehlt allerdings die Zustellungsvollmacht für das Kind. Er kann Rechtsmittel nur im Interesse des Kindes, nicht aber in dessen Namen einlegen. Auch kann er für das Kind rechtsgeschäftliche Willenserklärungen weder abgeben, noch entgegennehmen.
Vergleiche hierzu:
Anmerkungen in NJW 21/2010 zu Oberlandesgericht Koblenz - 7 UF 513/10 - Beschluss vom 03.08.2010 - Zum Verhältnis und Abgrenzung von Ergänzungspflegschaft und Verfahrensbeistandschaft
Der Auftrag der Verfahrensbeistandschaft korrespondiert mit der Intention des Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
Rechtliche Grundlagen der Verfahrensbeistandschaft
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillen)
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
alt:
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
§ 50 FGG (Pflegerbestellung)
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
3. ...
Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.
(5) ...
Dem Rechtsinstitut der Verfahrensbeistandschaft (früher Verfahrenspflegschaft) haften bis heute mehrere schwere Geburtsfehler an. Zum einen wird der Verfahrensbeistand vom verfahrensführenden Richter bestellt und ist damit vom Richter mehr oder weniger abhängig, da der Richter darüber entscheidet, ob er ihn auch in nachfolgenden Verfahren bestellt. Der Verfahrensbeistand kann sich daher erhebliche Meinungsunterschiede mit dem Richter letztlich nicht erlauben, wenn er von diesem weiterbestellt werden will. De facto ist der Verfahrensbeistand damit abhängige Hilfskraft des Gerichtes, nicht aber unabhängiger Interessensvertreter des Kindes, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist das nicht vereinbar. Hinzu kommt noch der Umstand, dass viele Richter Rechtsanwälte als Verfahrensbeistand bestellen, dies untergräbt gleichfalls rechtsstaatliche Prinzipien, da Rechtsanwälte als Verfahrensbeistände durch das richtliche Bestimmungsrecht bei der Auswahl eines Verfahrensbeistandes nun der richterlichen Gunst oder Ungunst unterworfen sind, mithin auch in den Verfahren, wo sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte volljährige Mandanten vertreten, ihre Unabhängigkeit vom Richter durch den sie in einem anderen Verfahren als Verfahrensbeistand bestellt worden sind, verloren haben. Der Gesetzgeber müsste hier mindestens klarstellen, dass Rechtsanwälte bei ein und dem selben Richter nur in einer Funktion also entweder als Rechtsanwalt oder als Verfahrensbeistand tätig sein dürfen. Da dies aber in der Praxis wohl für ein völliges Durcheinander sorgen würde, wäre es besser, Rechtsanwälte grundsätzlich von der Tätigkeit eines Verfahrensbeistandes auszuschließen. Dies ist auch aus einem anderen Grund angezeigt, da Rechtesanwälte im Regelfall über keine sozialpädagogischen Qualifikationen verfügen, die es ihnen ermöglichen, mit dem Kind oder Jugendlichen qua Ausbildung angemessen umzugehen. Dass es einzelne Anwälte gibt, die das auch ohne sozialpädagogische Ausbildung können, ändert nichts an dem grundsätzlichen Situation, grad so, wie niemand auf die Idee käme, das Arbeitsfeld von Rechtsanwälten in Richtung aller sonstiger Berufsgruppen zu öffnen, so dass dann auch Ärzte, Straßenbahfahrer und Sozialarbeiter als Rechtsanwalt arbeiten könnten, sobald sie auch nur ein paar Paragraphen aus dem BGB auswendig gelernt haben.
Die Abhängigkeit des Verfahrensbeistandes vom Richter steht im deutlichen Gegensatz zu den gut gemeinten Intentionen des Gesetzgebers zur Schaffung einer unabhängigen Interessenvertretung des Kindes. Kein Mensch käme auf die Idee, dass der Richter darüber zu bestimmen hätte, welchen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand die Eltern für die Vertretung ihrer eigenen Interessen zugeordnet bekommen. Die gesetzliche Fehlkonstruktion ist möglicherweise damit zu erklären, dass bis zur Kindschaftsrechtsreform von 1998 keine Erfahrungen mit dem Institut der Verfahrenspflegschaft vorlagen und man sich erst einmal am Rechtsinstitut der Ergänzungspflegschaft orientiert hat. Dieser Geburtsfehler ist auch mit der Novellierung des Kindschaftsrechts vom 01.09.2009 nicht behoben worden.
Der zweite Geburtsfehler liegt darin, dass das Gesetz keine Aussage über die Möglichkeit trifft, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes mit einer eigenständigen Beschwerde anzufechten. Es kann doch nicht sein, dass z.B. ein Verfahrensbeistand über ein Jahr tätig ist und erst mit dem Abschluss des Verfahrens und nach einer Beschwerde beim Oberlandesgericht dort festgestellt wird, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes durch das Familiengericht gar nicht angezeigt war.
Umgekehrt ist aber auch die Nichtbestellung eines Verfahrensbeistandes durch das Familiengericht im Gesetz kein explizit ausgewiesener Beschwerdegrund. Stellt das Beschwerdegericht erst nach einem Jahr fest, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes geboten gewesen wäre, so ist das Kind praktisch seit einem Jahr einer wirksamen Interessenvertretung beraubt gewesen.
Vorschlag zur Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Die Bestellung des Verfahrensbeistandes erfolgt durch den für das Verfahren zuständigen Richter. Die Verfahrensbeteiligten (z.B. Vater oder Mutter) aber auch anderer Personen können beim Gericht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes anregen und dazu namentliche Vorschläge unterbreiten.
Die Kosten für den Einsatz eines Verfahrensbeistandes sind Teil der Gerichtskosten und damit gegebenenfalls von den streitenden Parteien zu tragen.
Wer sicherstellen möchte, dass in einem Verfahren ein geeigneter Verfahrensbeistand bestellt wird, sollte gegenüber dem Gericht neben seiner begründeten Anregung einer solchen Bestellung darauf verweisen, dass es sich um eine für diese Aufgabe ausreichend qualifizierte Person handeln muss.
Generell steht es dem Richter frei, von sich aus, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 158 Verfahrensbeistand FamFG gegeben zu sein scheinen. Die Verfahrensbeteiligten können die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht kraft eigenen Rechtes erreichen, sondern müssen dazu immer den Weg über den verfahrensführenden Richter nehmen.
Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Mit Beschluss des Gerichtes kann eine natürliche Person als Verfahrensbeistand bestellt werden. Für die Bestellung als Verfahrensbeistand gibt es keine gesetzlichen Ausschlussgründe. Das Gericht kann also auch Bundestagsabgeordnete, Wahrsager, Bettlägrige, Vorbestrafte, Drogendealer, "psychisch Kranke", bekennende Rechtsextreme, Terroristen und Massenmörder als Verfahrensbeistand bestellen. Gegen die Bestellung eines solchen Verfahrensbeistandes ist - nach bisheriger Ansicht an den meisten Oberlandesgerichten - keine Beschwerde möglich. Das ist natürlich nicht verfassungskonform aber schön bequem, denn es erspart dem Gericht Arbeit, da es auf diese Weise alle diesbezüglichen Beschwerden abwehren kann.
Da das Gesetz nicht ausdrücklich davon spricht, dass es sich um eine natürliche Person handelt, die als Verfahrensbeistand bestellt wird, kann man unterstellen, auch das Jugendamt als Teil einer kommunalen Gebietskörperschaft könne als Verfahrensbeistand bestellt werden. In der Praxis ist ein solcher Fall - so weit zu sehen - aber bisher noch nicht bekannt geworden.
Im Beschluss des Gerichtes über die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sollte eine ladungsfähige Anschrift des Verfahrensbeistandes und wenn möglich auch die Qualifikation der als Verfahrensbeitstand bestellten Person angegeben werden.
Beispiel 1
Auch wenn der Verfahrensbeitand de facto nicht vom bestellenden Richter unabhängig ist, da er bei "Unbotmäßigkeit" von diesem Richter ganz sicher nicht wieder bestellt wird, so unterliegt er doch zumindest offiziell nicht dem Weisungsrecht oder der Anleitung durch den Richter.
Mit Beschluss vom 25.08.2016 wird Herr Frank Greff am Amtsgericht Marienberg als Verfahrensbeistand bestellt.
Als Verfahrenspfleger wird Herr Greff, Ulmenstraße 29, 09112 Chemnitz, bestellt, berufsmäßig mit allen gesetzlich möglichen Aufgaben.
Amtsgericht Marienberg - 2 F 750/16 eA -
Richter Vogt - Beschluss vom 25.08.2016
Richter Vogt hat wohl noch nicht mitbekommen, dass der Gesetzgeber bereits sieben Jahre zuvor die Bezeichnung "Verfahrenspfleger" durch die Bezeichnung "Verfahrensbeistand" ersetzt hat. Nun ja, auch Richter lesen nicht immer die neueste juristische Literatur oder gehen auf Weiterbildung und manche sollen sogar noch meinen, Kaiser Wilhelm wäre immer noch im Amt.
Über welche Qualifikation Herr Greff verfügt, die es ihm erlauben würde, sachkundig und engagiert die Interessen des Kindes wahrzunehmen, gibt Richter Vogt keine Auskunft. Es wird gegessen was auf den Tisch kommt, so mag er vielleicht gedacht haben. Die Blödels in der Zone können ja AFD wählen, wenn sie auch mal oben auf der Welle schwimmen wollen, bevor es dann naturgemäß wieder runter geht, so könnte man als Außenstehender den imaginären Gedanken ergänzen.
Schaut man nun in den Bericht des Herrn Greff vom 18.10.2016 an das Gericht, so wird man auch nicht schlauer, was dieser für eine Qualifikation haben könnte. Statt dessen eine aufgeblasene Firmierung über seiner Stellungnahme: Institut für Persönlichkeitsentwicklung, Recht und Familie.
Zum Glück betreibt Herr Greff kein Bestattungsinstitut, sonst hätte er wohl gleich einen Sarg bei der Hand, der als Schlafgelegenheit bei langweiligen Gerichtsverhandlungen dienen könnte.
Statt der Angabe einer Qualifikation findet man im Kopfbogen der Stellungnahme des Herrn Greff die Angabe "Mitglied im VAK Sachsen e.V.", sowie "Mitglied im Verband freier Psychologen e.V.". Man mache sich die Mühe und suche mit Google nach einem "Verband freier Psychologen e.V.", es könnte sein, man sucht umsonst.
Auf meine Nachfage beim "Fachverband Anwalt des Kindes e.V." mit Sitz in Leipzig, hüllt man sich, die Qualifikation des Herrn Greff betreffend in Schweigen und ich erhalte am 9.12.2016 lediglich die folgende Mittteilung:
... der Fachverband Anwalt
des Kindes e.V. ist kein Berufsverband und erteilt grundsätzlich keine Auskünfte
über Mitglieder.
Fragen bzgl. der Mitgliedschaft im Verband freier
Psychologen könnten wir ohnehin nicht beantworten, da sich dies unserer Kenntnis
entzieht. Richten Sie dementsprechende Fragen am besten gleich dorthin oder
direkt an Herrn Greff.
Mit vielen Grüßen
Susann Albert
Mitarbeiterin Geschäftsstelle
Na das ist ja ein prima "Fachverband", der sich bei Nachrfrage über die Qualifikationen seiner Mitglieder ausschweigt, als wenn dies ein Staatsgeheimnis wäre. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Da muss man sich also selbst die Mühe machen, den Herrn Greff zu befragen, in der Hoffnung, dass dieser dann auch antwortet:
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: System-Familie [mailto:info@system-familie.de]
Gesendet: Sonntag, 19. Februar 2017 21:50
An:
'info@verfahrensbeistand-sachsen.de'
Cc: ...
Betreff: Qualifikation Frank
Greff
Sehr geehrter Herr
Greff,
könnten Sie mir bitte mitteilen, welche Qualifikation Sie haben,
die Sie befähigen könnte, als Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen
Verfahren tätig zu sein?
Einem mir vorliegenden Schreiben von Ihnen
konnte ich hierzu nichts entnehmen.
Dort wird nur mitgeteilt, dass Sie
Mitglied im VAK Sachsen wären. Wenn ich es aber richtig sehe, gibt es gar keinen
VAK Sachsen, sondern nur einen "Fachverband Anwalt des Kindes e.V." mit Sitz in
Leipzig, dessen Mitglied Sie vermutlich sind.
http://www.fv-adk.de/adressenliste/
Angeblich sind Sie auch
Mitglied im "Verband freier Psychologen e.V."
Sind Sie etwa Psychologe,
der Eindruck könnte bei der Mitgliedschaft in einem solchen Verein entstehen.
Wenn Sie aber kein Psychologe sind, Ihr Briefkopf lässt das vermuten, warum
sind Sie denn angeblich Mitglied in einem Verein, der sich "Verband freier
Psychologen e.V."" nennt?
Einen "Verband freier Psychologen e.V."
konnte ich im Internet nicht finden, könnten Sie mir bitte daher dessen
Internetadresse mitteilen, falls es einen solchen Verband gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Thiel
Dass es mit Herrn Greff´s Qualifikation wohl nicht weit her ist, sieht man auch an seinen Bericht vom 02.03.2017 in dem er dem Kind Aussagen in den Mund legt, den dieses allem Anschein nach gar nicht getan hat.
So schildert Herr Greff auf Seite 2 seines Berichtes wie er dem Kind die Idee einer Pflegschaft nahebringen will, worauf das Kind in keiner Weise zustimmend antwortet.
Herr Greff verwandelt die fehlende Zustimmung des Kindes wahrheitswidrig in eine Behauptung:
"So verbindet X zwischenzeitlich die
Hoffnung, dass eine Beendigung der Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern
möglicherweise auch dadurch herbeigeführt werden könnte, wenn vorläufig bis auf
Weiteres, ein Pfleger alle Entscheidungen für sie trifft.
Ein solches Vorgehen wie das des Herrn Greff sollte in aller Regel die sofortige Entlassung eines Verfahrensbeistandes zur Folge haben, man darf aber sicher sein, dass am Amtsgericht Marienberg die Uhren anders ticken, sozusagen als Kuckkucksuhr.
Ein Pfleger trifft im übrigen auch nicht "alle Entscheidungen", wie Herr Greff unkundig behauptet, sondern nur Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.
Beispiel 2
Herr Greff scheint auch sonst keine große Leuchte zu sein, für das Amtsgericht Döbeln in Neufünfland scheint es aber anscheinend zu reichen, vielleicht liegt das an dem großspurigen Namen "Institut für Persönlichkeitsentwicklung, Recht und Familie" unter dem Herr Greff firmiert und sich vor den Leuten mit Luft aufpumpt.
Herr Greff trompetet in einem Schreiben an das Amtsgericht Döbeln:
"Durch die gerichtliche Bestellung bin ich ermächtigt, mit allen Beteiligten im familiären als auch im sozialen Umfeld Kontakt aufzunehmen und Gespräche mit diesen zu führen, um mir ein Bild von den objektiven Interessenlagen der Betroffenen zu machen."
Schreiben vom 30.08.2018
Nun kann Herr Greff ja Kontakt aufnehmen mit wem er will, der Bundeskanzlerin, dem Dalai Lama oder auch dem Kaiser von China, letzteres führt oft direkt in die Psychiatrie, wenn zugleich eine Fremd- und Selbstgefährdung vorliegt, was wir hier mal nicht hoffen wollen. So lange Herr Greff niemanden stalkt oder Persönlichkeitsrechte verletzt, kann er sich Bilder ohne Ende machen, am besten mit dem Smartphone und einem 1 Gigabyte-Speicher.
Also viel heiße Luft um nichts, das erspart den Fön und die blöden Zonis werden vor Herrn Greff - Mitglied im VAK Sachsen e.V. - womöglich den Hampelmann machen, grad wie früher, wenn der Kreisparteisekretär mit seinem Wolga um die Ecke fuhr.
Adresse des Verfahrensbeistanders
Der Verfahrensbeistand ist als Vertreter des Kindes und damit faktisch Verfahrensbeteiligter namentlich und mit ladungsfähiger Adresse zu bestellen.
Manche Richter machen es sich hier sehr einfach und erwähnen nur den Namen der zu bestellenden Person, sollen die Eltern sich doch überraschen lassen, welche Katze da im Sack sitzt.
Beispiel 1
Der bloße Wortlaut im Bestellungsbeschluss des Gerichtes
"hat das Amtsgericht - Familiengericht Zeitz durch die Richterin am Amtsgericht Buschner am 03.07.2014 beschlossen_
Frau Gröschel wird gemäß § 158 Abs 2 FamFG zum Verfahrensbeistand für .... bestellt."
Amtsgericht Zeitz
- 6 F 255/14 - Richterin Buschner,
Beschluss vom 03.07.2014
dürfte unzureichend sein.
Beispiel 2
Am Amtsgericht Schwerte - 3 F 204/15 - bestellt Richter Hagemeier am 27.05.2016 eine Sonja Hegemann als Verfahrensbeistand. Keine ladungsfähige Adresse, keine Angabe der Qualifikation. Gut möglich, dass Sonja Hegemann in der Gerichtskantine das Essen austeilt und Richter Hagemeier grad niemand anderes einfiel, der diesen Job machen kann.
Auch sonst ist Richter Hagemeier offenbar Minimalist, so lautet seine Beweisbeschluss mit dem er die Diplom-Psychologin Brigitta Eick am 27.05.2016 als Gutachterin ernennt:
In der Familiensache soll ...
ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:
Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten?
Wer hier mit wem Umgang haben soll bleibt offen. Vielleicht das Kind mit Richter Hagemeier oder mit der Köchin in der Gerichtskantine oder dem Vater oder der Mutter oder der Oma oder der Bundeskanzlerin. Das ist das schöne bei Minimalisten, sie sagen wenig und so kann man sich aussuchen, was man gerne hätte. Grad so kurz und knapp wie Stasichef Erich Mielke in seinen berühmt gewordenen Worten in seiner einzigen und letzten Volkskammerrede.
„Ich liebe – Ich liebe doch alle – alle Menschen – Na ich liebe doch – Ich setze mich doch dafür ein.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Mielke
Vielleicht hätte Erich Mielke doch besser Richter werden sollen, da wäre er in der Erinnerung der Menschen wohl besser aufgehoben.
Beispiel 3
Richterin Held vom Amtsgericht Biberach - 4 F 57/20 - bestellt mit Beschluss vom 22.01.2020 eine Frau Martina Sodeikat als Verfahrensbeiständin, weder eine Adresse noch eine Qualifikation der Frau Sodeikat wird benannt, da hätte man ebenso das Christkind oder den Weihnachtsmann als Verfahrensbeistand bestellen können.
Da der Verfahrensbeistand de facto, so wie ein Rechtsanwalt, Organ der Rechtspflege ist, dürfte es nicht statthaft sein, den Verfahrensbeistand unter einer Postfachadresse zu bestellen.
"... wird für das Kind A folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt ...:
Eggersmann, Julia, Postfach 33 80, 53628 Königswinter
..."
Amtsgericht Siegburg - 316 F 105/10 - Richter Sprenger, Beschluss vom 24.06.2010
Unzulässig dürfte das Auftreten eines Verfahrensbeistandes unter einer Adresse sein, die nicht die Praxis- oder Postanschrift des Verfahrensbeistandes ist, sondern die Adresse einer sonstigen Institution, insbesondere auch einer Hochschule, Universität oder eines freien Trägers der Jugendhilfe, da hiermit de facto suggeriert wird, diese Institutionen hätten in irgend einer Weise etwas mit der Verfahrensbeistandschaft zu tun, was aber schlichtweg eine Irreführung darstellt.
Beispiel 1
Dem Verfahrensbeistand ist es selbstverständlich freigestellt, neben seiner Tätigkeit als Verfahrensbestand auch anderen bezahlten Tätigkeiten nachzugehen, so etwa die am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 138 F 12941/10 - von Richterin Klare als Verfahrensbestand bestellte Dr. paed. Anika Hannemann, die offenbar auch an der Technischen Universität arbeitet und vom Gericht mit der Adresse:
Dr. paed. Anika Hannemann
TU Berlin, Sekr. 4-7,
Fraenklinstraße 28/29
10587 Berlin
aufgeführt wird.
Es stimmt allerdings bedenklich, wenn Frau Hannemann vor Gericht diese Adresse als Postadresse angegeben haben sollte, denn zum einen kann damit suggeriert werden, die Technische Universität stünde in irgend einem relevanten Verhältnis mit dem Familiengericht, was nicht der Fall ist. Zum anderen dürfte es aber auch so sein, dass hier die Infrastruktur der Technischen Universität für die freiberufliche Tätigkeit der Frau Hannemann genutzt wird, wenn es auch nur der Postdienst innerhalb der TU sein sollte. Die Technische Universität wird aber zu großen Teilen aus Steuergeldern finanziert und es ist nicht einzusehen, warum die Steuerzahler/innen die freiberufliche Tätigkeit von Frau Hannemann subventionieren sollen. Zum anderen ist aber auch zu fragen, was mit der an die Technischen Universität gesandten Gerichtspost passiert, wenn Frau Hannemann diese aus dem dort für sie geführten Postfach abholt. Nimmt sie diese Post dann mit nach Hause oder in ihre privat geführten Büroräume oder nutzt Sie die Räumlichkeiten und andere Infrastruktur der Technischen Universität oder gar ihre dort zu leistende Arbeitszeit für die Erledigung ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Verfahrensbeistand?
Beispiel 2
Die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - 17 F 4032/10 - am 03.01.2011 als Verfahrensbeistand bestellte Dr. paed. Anika Hannemann reicht ihre Stellungnahme als Verfahrensbeistand vom 07.04.2011 an das Amtsgericht Pankow unter der Adresse der Technischen Universität Berlin ein. Dies dürfte aus zwei Gründen unzulässig sein. Zum einen suggeriert Frau Hannemann damit, dass Sie hier im Auftrag der Technischen Universität Berlin tätig wäre, was natürlich nicht der Fall ist. Zum zweiten zeigt Frau Hannemann damit an, dass sie die Infrastruktur der Technischen Universität und womöglich auch die dort zu leistende Arbeitszeit nutzt, um ihrer Tätigkeit als freiberufliche Verfahrensbeiständin nachzugehen. Allein schon das Empfangen (und womöglich auch Versenden) ihrer Geschäftspost als Verfahrensbeiständin) über die Technische Universität nimmt dortige Kapazitäten in Anspruch und sei es nur die der Poststelle der Technische Universität. Der Technischen Universität wird es aber sicher nicht gestattet sein, freiberufliche Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter/innen direkt oder indirekt zu subventionieren. Im übrigen könnte die unberechtigte Nutzung einer steuerfinanzierten Institution wie der für die eigene freiberufliche Tätigkeit auch als unlauterer Wettbewerb zu den anderen freiberuflichen Verfahrensbeiständen angesehen werden, denen einen solche „Nutzung“ einer steuerfinanzierten Einrichtung wie der Technischen Universität nicht möglich ist.
Beispiel 5
Die vom Amtsgericht Kiel - 54 F 253/19 - als Verfahrensbeistand bestellte Cornelia Reinhardt tritt gegenüber dem Gericht mit einem Kopfbogen der "VIA NOVA Kinder-Eltern-Jugendhilfe GmbH & Co. KG" auf
VIA NOVA Kinder-Eltern-Jugendhilfe GmbH & Co. KG
Marion Thiel und Torsten Tetzlaff
Geschäftsführer
Einhardstraße 35
25524 Itzehoe
Telefon: 04821 804050
Telefax: 04821 8040520
E-Mail: info@vianova-jugendhilfe.de
https://www.vianova-jugendhilfe.de/about/
Wie viel Geld oder sonstige nichtfinanzielle Leistungen Frau Reinhard an diese GmbH & Co. KG für das gewählte - nicht sachgerechte Briefkopfoutfit - leistet, ist uns nicht bekannt. So oder so ist ein solche Auftritt unter fremder Flagge durch Verfahrensbeistände fachlich sehr fragwürdig. Das Familiengericht in Kiel sollte da zukünftig darauf achten, nur solche Fachkräfte als Verfahrensbeistand zu bestellen, die auch hinsichtlich ihrer Außendarstellung seriös arbeiten.
Fachliche Kompetenz
Richter Flux vom Amtsgericht Pankow bestellte in dem Verfahren 201 F 5970/17, in dem die Mutter das Residenzmodell anstrebt, der Vater das Wechselmodell, am 09.11.2017 Frau Ann-Marie Steiger als Verfahrensbeistand. Vorausgegangen war dem der Vorschlag der Mutter, bzw. des von ihr im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe zugezogenen Rechtsanwaltes Nicolas Greiner, von der einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei Ekkehard von der Aue, Frau Steiger als Verfahrensbeistand zu bestellen. Richter Flux folgte willig diesem Parteivorschlag, obwohl die Anwältin des Vaters dagegen Protest erhob. Es scheint aber doch wohl klar zu sein, dass eine Partei, hier die Mutter, nicht eine Person als Verfahrensbeistand vorschlägt, von der sie ungünstige Aussagen erwartet, sondern eher das Gegenteil, also Aussagen, die der Position der Mutter entsprechen.
Nun ist es aber erst einmal wie es ist. Frau Steiger nimmt ihre Tätigkeit auf, gesetzlicher Auftrag ist die Interessenvertretung des Kindes.
In einem Verfahren, in dem die Eltern über die Frage streiten, ob das 15-monatige Kind im Wechselmodell betreut werden soll oder nicht, darf man aber sicher erwarten, dass ein Verfahrensbeistand, hier also Frau Steiger, auf die grundsätzliche Frage des Vaters:
Sehr geehrte Frau Steiger,
bevor wir nun aber einen Termin vereinbaren, bitte ich Sie noch um Beantwortung meiner bereits gestellten Fragen:
Informieren Sie mich bitte über Ihre fachliche Position zum Wechselmodell, insbesondere bei Kindern unter 3 Jahren.
Bitte teilen Sie mir auch mit, inwieweit Sie mit den Forschungsergebnissen von Prof. Hildegund Sünderhauf vertraut sind und welche Position Sie dazu haben.
Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung; 2013, XXIV, 893, Springer.
eine einigermaßen qualifizierte Antwort gibt und nicht wie eine ertappte Einbrecherin versucht vom Thema abzulenken.
Frau Steiger antwortet dem Vater:
Sehr geehrter Herr ...,
es fehlen mir die zeitlichen
Resourcen, um mich im Vorfeld mit den Beteiligten über alle Forschungsergebnisse
auszutauschen. Das Gericht hat meine Kompetenz durch die Berufung in den
Verfahrensbeistand bestätigt.
Bitte teilen Sie mir mit, ob
Sie im Blick an das Kindeswohl mit meinem Hausbesuch am 12.12. um 14.30 +/- 30
min. (je nach Verkehrslage) einverstanden sind, ein Gespäch in meiner Paxis
haben Sie abgelehnt.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Sohn anwesend ist.
Bei Bedarf kann ich Ihnen eine Bestätigung über diesen Termin für die Kita/ den
Arbeitgeber zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Steiger
Wenn Frau Steiger die zeitlichen Ressourcen fehlen, ordentlich zu arbeiten, sollte Sie nicht auf Masse, sondern auf Klasse setzen und jede zweite Anfrage zu einer Bestellung dankend ablehnen, damit sie sich ordentlich um die bereits laufenden Fälle kümmern kann. Der Gesetzgeber hat die Figur des Verfahrensbeistandes ja nicht dafür erfunden, um die Zahl der Millionär/innen in Deutschland zu verdoppeln, sondern um den Kindern eine qualifizierte Interessensvertretung an die Seite zu stellen.
Glück auf, Glück auf, der Steiger kommt, heißt es in einem alten Bergmannslied. So ein rechter Glücksbringer scheint die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - 201 F 5970/17 - Richter Flux auf Vorschlag der das Wechselmodell ablehnenden Mutter als Verfahrensbeistand bestellte Ann-Marie Steiger aber nicht zu sein.
Frau Steiger als M.A. BSc Psychology - wie auf der Internetseite der Praxisgemeinschaft Gerhard Hennig - Claudia Neidig - Sonja Weber - Ann-Marie Steiger zu lesen - hat womöglich im Studium keine Vorlesungen und Seminare zum Wechselmodell genießen können und auch nach Studienabschluss versäumt, sich mit dem Thema zu beschäftigen oder wie sollte man sonst erklären, dass sie sich gegenüber dem Vater zu ihrer grundsätzlichen Haltung in Bezug auf das streitgegenständliche Modell nicht äußern will?
Frau Steiger bauscht eine einfache Frage auf zu einer Aufforderung, sich "im Vorfeld mit den Beteiligten über alle Forschungsergebnisse auszutauschen".
Wenn sie zudem behauptet, keine zeitlichen Ressourcen zu haben, sich grundsätzlich zum Wechselmodell zu äußern, dann sollte sie sich vom Gericht von der sie anscheinend zeitlich überfordernden Aufgabe entbinden lassen.
Mit dieser Verfahrensbeiständin - bestellt auf Vorschlag der das Wechselmodell ablehnenden Mutter - die nicht erläutern mag, wie sie grundsätzlich zum Wechselmodell steht, rumzuwursteln, da kann man auch mit verbundenen Augen die Brücke runterspringen in der Hoffnung, dass just in dem Moment ein LKW mit einer Ladung Heu drunter durchfährt. Meistens hat man hierbei Pech und landet auf einer Betonplatte und bricht sich mindestens beide Beine.
In einem 9-seitigen Schreiben vom 11.12.2017 informiert die Verfahrensbeiständin Steiger das Gericht über ihr Zusammentreffen mit dem Kind und der Mutter, von ihr despektierlich als "Kindesmutter" bezeichnet, der Vater wird als "Kindesvater" tituliert. Über das von ihr zu vertretene Kind verliert Frau Steiger aus eigener Anschauung zwei nichtssagende Sätze, um dann erst einmal den Vater wegen dessen Forderung nach Darlegung der fachlichen Position der Verfahrensbeiständin zum Wechselmodells zu schelten. Dann regt Frau Steiger (M.A. BSc Psychology) "die Einholung eines Sachverständigengutachtens" mit der Begründung an, ihr wäre es nicht möglich eine "fundierte Einschätzung" zum Verfahrensgegenstand abzugeben. Wenn Frau Steiger als M.A. BSc Psychology das nicht kann, dann ist sie vielleicht fehl am Platze, denn wie soll ein Verfahrensbeistand seinem gesetzlichen Auftrag nachkommen, wenn er oder sie keine "fundierte Einschätzung" bezüglich der Interessenslage des Kindes abgeben kann? Eine "fundierte Einschätzung" abzugeben, heißt ja nicht, wie ein Wahrsager in die Zukunft zu schauen und das richtige vorzusagen. Wie das Wort "Einschätzung" zum Ausdruck bringt, geht es um eine Schätzung, nicht um das Verkünden der Wahrheit, die ohnehin niemand kennt.
Vergleiche hierzu:
Paul Watzlawick (Hrsg): "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Hrsg. Paul Watzlawick (mit Beiträgen von Ernst von Glasersfeld, Heinz von Foerster, Rupert Riedl, Paul Watzlawick, David L. Rosenhan, Rolf Breuer, Jon Elster, Gabriel Stolzenberg, Francisco Varela), Piper, 1981
Das Gesetz sieht gar nicht vor, dass der Verfahrensbeistand eine "fundierte Einschätzung" zum Verfahrensgegenstand abzugeben habe, sondern er soll die Interessen des Kindes vertreten. Irgendwelche Interessen hat ein Kind immer und sei es nur, dass es etwas zu essen haben, ein Schlaflied hören oder mit dem Papa Faxen machen will.
Zum Kind selbst verliert Frau Steiger - wie schon gesagt - aus eigener Anschauung zwei Sätze. Hier hätte Frau Steiger einfach sagen sollen, dass sie nichts relevantes zum Kind zu sagen weiß. Statt dessen referiert Frau Steiger auf den nachfolgenden sieben Seiten die Sichtweise der Mutter, grad so, als ob die Mutter keinen auf der Basis von Verfahrenskostenhilfe arbeitenden Rechtsanwalt namens Nicolas Greiner von der einschlägig bekannten Kanzlei des Rechtsanwaltes Ekkehard von der Aue hätte, dem es aufgegeben wäre, dem Gericht die Sichtweise der Mutter parteiisch vorzutragen.
Ob Richter Flux nun unreflektiert und doppelt zur Kentniss nimmt, wie die Mutter nun die Welt konstruiert (Watzlawick) oder ob er aus Erfahrung weiß, dass die Hälfte dessen, was von den Verfahrensbeteiligten als Wahrheit vorgetragen wird, mehr der Phantasie der Betroffenen auf Grund erfahrener Kränkungen und verletzter Selbstwertgefühle entstammt, wir wissen es nicht. Wer gerne Märchen hört, wird sich die Berichte von mangelhaft qualifizierten Verfahrensbeiständen mit Begeisterung durchlesen, grad wie einfach gestrickte Menschen in Klatschzeitungen lesen, um ihre Weltsicht bestätigt zu bekommen.
Im übrigen schwört Richter Flux gerade zu auf Fachkräfte wie Frau Steiger. In einem Schreiben vom 21.12.2017 schreibt er beschwörend:
An uneingeschränkter Eignung der bestellten Verfahrensbeiständin zur Wahrnehmung der verfahrensbezogenen Kindesinteressen besteht unverändert kein Zweifel. Die pauschal gegen die Praxisgemeinschaft gerichteten Vorwürfe decken sich in keiner Weise mit den hiesigen Erfahrungen. Hinsichtlich des in Frage stehenden paritätischen Wechselmodells ist dem Gericht erinnerlich , dass sich die Verfahrensbeiständin einzelfallbezogen teilweise dafür und teilweise dagegen ausgesprochen hat.
Der Pfarrer auf der Kanzel würde noch das Amen dazu setzen, der Indianerhäuptling: How, ich habe gesprochen.
Leider teilt Richter Flux nicht mit, mit welchen Argumenten Frau Steiger sich mal für und mal gegen das Wechselmodell ausgesprochen habe. Wenn man diese Argumente kennen würde und diese eine gewisse logische Stringenz besäßen, könnte man sich als Betroffene/r vorab darauf einstellen, ob im eigenen Fall der Daumen von Frau Steiger nach unten oder oben geht.
Wie Richter Flux hier darauf kommt,es habe pauschale Vorwürfe "gegen die Praxisgemeinschaft" gegeben, ist erst mal nicht ersichtlich, es ging lediglich um den Vorwurf, dass die Verfahrensbeiständin auf namentlichen Vorschlag seitens der Mutter bestellt wurde und sich auf Anfrage weigerte, ein kurzes Statment hinsichtlich ihrer Position zum Wechselmodell bei Kleinkindern mitzuteilen, mit der fadenscheinigen Begründung:
es fehlen mir die zeitlichen Resourcen, um mich im Vorfeld mit den Beteiligten über alle Forschungsergebnisse auszutauschen. Das Gericht hat meine Kompetenz durch die Berufung in den Verfahrensbeistand bestätigt.
05.12.2017
An der Zeit kann es mit Sicherheit nicht liegen, sonst hätte sich Frau Steiger die langatmige Wiedergabe der Sichtweise der Mutter gespart. Man darf sicher davon ausgehen, dass es der - warum auch immer - fehlende Wille der Frau Steiger war. Womöglich meint sie, ein Verfahrensbeistand wäre so etwas wie ein kleiner König und Könige mögen es bekanntlich gar nicht, wenn die Untertanen eine eigene Meinung oder gar Forderung vortragen. Oder sie schließt das Wechselmodell bei Kindern unter drei Jahre generell aus, dann wäre auch klar, warum sie das nicht gleich zu Anfang mitteilt, sondern erst dann, wenn sie genügend geeignetes Futter gesammelt hat, um die im Voraus existiertende Meinung zu "bestätigen".
Wie fast immer bei missglückten Startversuchen, wird es hinterher meist nicht besser, sondern schlechter. So beantragt die Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, das kann sie ja mehr oder weniger ungefährdet tun, denn sie selbst erhält Verfahrenskostenhilfe und es ist klar, der Vater kriegt auf alle Fälle die Kosten des Verfahrens, des Verfahrensbeistandes und eines Gutachters aufgebrummt.
Die Mutter plant im Laufe des Jahres, nach dem Sommer, einen Umzug mit dem Kind in die pfälzisch-badische Gegend, also vielleicht nach Karlsruhe, ca. 700 Kilometer von Berlin entfernt. Folgt das Gericht dem Antrag der Mutter, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, so darf dieser als dann staatlich definierter Volltrottel, mal eben alle 14 Tage auf eigene Kosten hinfahren und sein Kind - möglichst unter Aufsicht der Mutter - sehen.
Nun hat der Gesetzgeber leider grundsätzlich erlaubt, dass Eltern beantragen können, dem anderen Elternteil das Sorgerecht oder Teile davon, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, das steht zwar im Widerspruch zum Grundgesetz Artikel 6, aber das Grundgesetz, wir wissen es, ist ein geduldiges Stück Papier, herausgeholt nur zu besonderen Anlässen, wie den Sonntagsreden von Politikern.
Richter Flux tut also, was er meint, tun zu müssen, er kündigt in der Anhörung am 01.03.2018 an, ein sogenanntes Sorgerechtsverfahren zu eröffnen, in dem darüber entschieden werden soll, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden oder ob es weiterhin beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht bleiben soll.
Richter Flux kündigt in der Anhörung an, Frau Steiger auch in diesem neuen Verfahren als Verfahrensbeiständin zu bestellen (wir hören wie erneut 550,00 € bei Frau Steiger in der Kasse klingeln, da kommt Freude auf). Zudem soll auch ein Gutachten in Auftrag gegeben werden (da darf man schon mal mit 3.000 bis 6.000 € Kosten rechnen, die natürlich der Vater zu zahlen hat, da die Mutter Verfahrenskostenhilfe erhält, warum ist er auch als Junge und nicht als Mädchen geboren worden, typischer Fall von selbst dran schuld.
Und so kommt es wie es kommen muss. Mit Beschluss vom 05.03.2018 trifft Richter Flux die Verfügung zur Einholung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" darüber:
1. ... welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen.
2. ... welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt ist.
...
3. Zum Sachverständigen bestimmt ... Herr Dipl.-Psych. Dr. Jörg Paschke
...
7. Kostengrenze: 5.000,- €.
Falls diese Grenze nicht einzuhalten ist, wird aufgegeben, das Gericht hiervon vorab zu benachrichtigen.
Also eine typische auf Elternselektion orientierte 5.000 € Frage, welches Bein ist "besser", das linke oder das rechte und welches der beiden Beine teilamputiert werden soll. Man mag nicht wissen, aus welchem "rechtspsychologischen" Schinken Richter Flux womöglich abgeschrieben hat, was auch nicht besser wäre oder ob er sich die Frage nach dem "besseren" Elternteil selbst ausgedacht hat. Über die verfahrensgegenständliche Frage, ob ein Wechselmodell oder ein Residenzmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht, keine Spur, im Gegenteil, es wird von einer Umgangsregelung gesprochen, so dass man den Eindruck bekommen kann, Richter Flux würde mit seiner Fragestellung präjudizierend auf den als Gutachter bestellten Jörg Paschke einwirken wollen, was - so es denn zuträfe - naturgemäß die Besorgnis der Befangenheit von Richter Flux hervorrufen könnte, samt dazu gehörigen Antrag auf Entbindung von Richter Flux aus dem laufenden Verfahren.
Und so kommt es wie es kommen sollte. Mit Datum vom 28.03.2018 stellte der Vater einen Befangenheitsantrag gegen Richer Flux, zum einen wegen der seltsamen Beweisfrage, in der das Wechselmodell keine Erwähnung findet, zum anderen wegen der Tatsache, dass Richter Flux bei der Auswahl der Verfahrensbeiständin trotz Widerspruchs seitens der Anwältin des Vaters einseitig dem Vorschlag der Mutter folgte und Ann-Marie Steiger als Verfahrensbeiständin bestellte.
In seiner dienstlichen Äußerung auf den Befangenheitsantrag des Vaters trägt Richter Flux unter anderem vor:
Der antragstellende Vater stützt sein gegen mich angebrachtes Ablehnungsgesuch insbesondere darauf, dass ich in meinem Beweisbeschluss vom 05.03.2018 ... nicht das von ihm vorliegend beantragte Wechselmodell erwähnt habe.
Die unter Ziffer 1 und 2 des betreffenden Beschlusses angegebenen Beweisfragen entsprechen mit Ausnahme von Ziff. 2 lit. a) und b) den in die verwendete Vorlage integrierten und meines Erachtens adäquaten Textbausteinen (ForumStar-Formular F 3500, Beweisthema "Übertragung elterlicher Sorge nach §1671 BGB I, II, Nr. 2 BGB" bzw. "Umgangsregelung nach § 1684 BGB").
Armes Deutschland, wenn Richter bei der Stellung einer Beweisfrage auf seltsam anmutende Schwarten vom Typ "ForumStar-Formular F 3500" zugreifen, anstatt selber den Wesen des familiären Konflikfeldes zu erfassen und daraus passende Fragen abzuleiten. Man fragt sich, was die Juristen in Deutschland auf der Uni eigentlich so studieren, Astrologie, Mechatronik oder Geistheilung? Wollen wir hoffen, dass das Berliner Kammergericht dem Antrag des Vaters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattgibt und Richter Flux aus dem ihn womöglich überfordenden Verfahren entlässt.
Beispiel 2
Das Amtsgericht Dillenburg - 2 F 624/20 UG - Richterin Mossakowski, bestellt am 02.11.2020 einen Herrn Markus Thomas, seines Zeichens Diplom-Sozialpädagoge, der offenbar auch Betreuungen und Nachlass- und Verfahrenspflegschaften macht, als Verfahrensbeistand. Die als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Iris Witzani legt mit Datum vom 12.07.2021 ihr 45-seitiges Gutachten vor, in dem sie dem Gericht empfiehlt, dem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen, also eine Gutachterin von der alten Schule, von der man hoffte ihre Vertreter/innen wären schon längst ausgestorben. Aber die Eidechsen, Krokodile und Leguana haben ja auch das große Sauriersterben überlebt, nicht viel anders ist es bei den Psychologen, die sich gedanklich noch in der Eiszeit befinden.
Was macht nun unser Markus Thomas für sein Geld, immerhin 550 € die von der Justizkasse für die Beauftragung erhält, er macht es sich einfach, ist ja logisch, das Geld wird ja nicht mehr, wenn man viel tut. Und so schreibt er am 03.08.2021 eine neunzeilige Stellungnahme an das Gericht, in dem auch er empfiehlt dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Als Elternteil in und um Dillenburg sollte man daher möglichst darauf achten, weder den Herrn Thomas noch die Frau Witzani vom Gericht zugeteilt zu bekommen, denn ehe man es sich versieht, ist einem das nach Artikel 6 Grundgesetz zugesicherte Elternrecht entzogen worden. Ja, so kann es gehen, in der Bananenrepublik Deutschland, wo das Grundgesetz vom Staat nicht respektiert wird.
Nun könne man denken, Markus Thomas würde in seiner Stellungnahme wenigstens noch etwas zu der Ansicht des 7-jährigen Kindes sagen, das er vertreten soll. Aber weit gefehlt, die Sicht des Kindes ist in den neun Zeilen nirgendwo wiedergeben. Einen solchen Verfahrensbeistand kann man sich natürlich klemmen, der Berliner würde etwas derb sagen, den kann man in die Tonne treten, was man natürlich nicht im wörtlichen Sinne verstehen sollte, denn so eine Tonne ist ja auch nur ein Mensch.
Herr Thomas gibt dann noch zu erkennen, dass er das Verfahrensrecht nicht verstanden hat, wenn er schreibt:
Das Ergebnis des Gutachtens und auch die darin gemachten Einschätzungen von Frau Witzani spiegeln, das wieder, welches alle Verfahrensbeteiligten in den letzten Jahren erlebt haben.
Wer sind aber die "Verfahrensbeteiligten"? Das sind gemäß § 7 FamFG die Eltern, die um dieses oder jenes vor Gericht streiten und der Verfahrensbeistand als Vertreter des Kindes. In besonderen Fällen kann auch das Jugendamt Verfahrensbeteiliger sein (§162 FamFG). Die Richterin und auch die von ihr als Gutachterin beauftragte Hilfskraft Frau Witz sind keine Verfahrensbeteiligten. Das kann Herr Markus Thomas natürlich nicht wissen, denn er hat zwar erfolgreich Plutimikation studiert, sorry, ich meinte Sozialpädagogik, aber von Verfahrensrecht hat er womöglich nicht viel mehr Ahnung als eine Blindschleiche vom Lesen.
Anfechtung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes von den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten (Vormund) isoliert angefochten werden kann ist in der Rechtsprechung strittig. Das Gesetz macht dazu keine Aussage. Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm, geht davon aus, dass dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur mit der Beschwerde bzw. weiteren Beschwerde gegen die Endentscheidung angefochten werden kann.
vergleiche hierzu:
Engelhardt, Helmut: "Offene Fragen zum Verfahrenspfleger für das Kind (§50 FGG)"; In: "FamRZ", 2001, Heft 9, S. 525-529
Das Tätigkeit des Verfahrensbeistandes endet mit dem Abschluss der Instanz. In einem Beschwerdeverfahren bedarf es deshalb gegebenenfalls der erneuten Bestellung des bisherigen oder aber eines neuen Verfahrensbeistandes (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14.07.2003 - Wx 9/03, "Jugendamt", 2004, Heft 1, S. 56).
Sollte sich im Laufe der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes herausstellen, dass dieser mit seiner Aufgabe überfordert oder parteiisch zu gunsten eines Elternteils ist, sollte auf alle Fälle ein Antrag gestellt werden, den Verfahrensbeistand von seiner Aufgabe zu entbinden.
Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) ...
(3) ...
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
In § 158 FamFG ist der Aufgabenkreis des Verfahrensbeistandes klar umrissen. Darüber hinausgehende Aufträge darf der Richter dem Verfahrensbeistand nicht erteilen, so etwa einen Begleiteten Umgang durchzuführen oder therapeutische Gespräche mit den Beteiligten zu führen.
Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist die Feststellung und Geltendmachung der Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren. Dies wird häufig damit verwechselt, der Verfahrensbeistand habe die Aufgabe, den "Willen" des Kindes als dessen Sprachrohr zu verkünden. Der Wille des Kindes - wenn es einen solchen überhaupt gibt - ist jedoch bestenfalls ein beachtliches Element seiner Interessen. Wäre dies nicht so, hätte der Gesetzgeber eine psychologisch bestimmte Altersgrenze definiert, ab der in einem familiengerichtlichen Verfahren überhaupt von einem Willen des Kindes gesprochen werden kann.
vergleiche hierzu:
August Flammer: "Kindern gerecht werden"; In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie", 17 (1), 2003, 1-12
Ernst-Joachim Lampe: "Die Entwicklung von Rechtsbewusstsein im Kindesalter", In: "Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie", 2006, Heft 3, S. 397-427
Der Wille des Kindes - besser wäre wohl vom Wunsch des Kindes auf Selbstbestimmung zu sprechen - ist also lediglich eine Teilmenge des Interesses des Kindes. Mitunter widerspricht der Wille des Kindes auch seinem "wohlverstandenen Interesse", so etwa wenn das Kind suizidal ist und Anstrengungen unternimmt, um sich das Leben zu nehmen.
Die Interessen des Kindes sind hier im Sinne der Bedürfnishierarchie nach Maslow zu verstehen.
Die Maslow’sche Bedürfnispyramide (eigentlich: Bedürfnishierarchie) beruht auf einem vom US-amerikanischen Psychologen Abraham Maslow 1943 veröffentlichten Modell, um Motivationen von Menschen zu beschreiben.
...
1. Körperliche Existenzbedürfnisse: Atmung, Schlaf, Nahrung, Wärme, Gesundheit, Wohnraum, Sexualität.
2. Sicherheit: Recht und Ordnung, Schutz vor Gefahren, fester Arbeitsplatz, Absicherung.
3. Soziale Bedürfnisse (Anschlussmotiv): Familie, Freundeskreis, Partnerschaft, Liebe, Intimität, Kommunikation.
4. Individualbedürfnisse: Höhere Wertschätzung durch Status, Respekt, Anerkennung (Auszeichnungen, Lob), Wohlstand, Geld, Einfluss, private und berufliche Erfolge, mentale und körperliche Stärke.
5. Selbstverwirklichung: Individualität, Talententfaltung, Perfektion, Erleuchtung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Maslowsche_Bed%C3%BCrfnispyramide
Vergleiche hierzu:
Abraham H. Maslow: Motivation und Persönlichkeit. Rowohlt Tb., Reinbek 2002
Trägt der Verfahrensbeistand neben dem subjektiven Interesse des Kindes das vermeintlich "objektive Interesse des Kindes" vor, so muss dies aber auch argumentativ und überzeugend untermauert sein. Phrasen über das vermeintlich objektive Interesse des Kindes, haben hier nichts zu suchen und erst recht keine Totschlagargumente, wie sie etwa der hier als Verfahrensbeistand eingesetzte Diplom-Pädagoge Jürgen Brand vorträgt.
Beispiel
„Aus Sicht des Verfahrensbeistandes gibt A verbal an, eine Regelung dahingehend ausprobieren zu wollen, dass er eine Woche im Haushalt der Mutter und eine Woche im Haushalt des Vaters lebt."
Verfahrensbeistand Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Stellungnahme vom 01.02.2010 für das Amtsgericht Ratingen - 3 F 118/09 - Richterin am Amtsgericht: Frau Roterberg, S. 6
Es ist aber mitnichten „aus der Sicht des Verfahrensbeistandes“, sondern es ist geäußerter Wunsch und damit Realität des Kindes nach Ausprobieren des Wechselmodells und damit unabhängig von der Sicht oder dem Wunsch des Verfahrensbeistandes nach Beibehaltung des Residenzmodells im mütterlichen Haushalt.
„Es stellt sich jedoch aus Sicht des Verfahrensbeistandes in Kenntnis zahlreicher anderer Verfahren, und dem Wunsch, eine Hälfte-Hälfte-Regelung zu praktizieren, die Frage, inwieweit diese nicht eher den Bedürfnissen der Erwachsenen gerecht werden soll und weniger den des Kindes.“
Verfahrensbeistand Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Stellungnahme vom 01.02.2010 für das Amtsgericht Ratingen - 3 F 118/09 - Richterin am Amtsgericht: Frau Roterberg, S. 2
Der zuständige Sozialarbeiter im Jugendamt Ratingen sieht die Situation gottlob anders als der vermeintliche "Anwalt des Kindes" Jürgen Brand:
"Hierzu sei angemerkt, dass - aus den Erfahrungen der Jugendhilfe heraus - gerade bei Jungen die fehlende bzw. unzureichende Vaterfigur in der Nachscheidungsphase zu starken Identifikationsproblemen führt, die sehr oft - teilweise mit kostenintensiven pädagogischen Hilfen aufgefangen werden müssen.
Dem Kindesvater hiermit zu unterstellen, es ginge ihm bei seinem Ansinnen ausschließlich um Bedürfnisse auf Erwachsenenebene und er habe hierbei das Wohl des Kindes nicht im Blick, ist aus Sicht des Jugendamtes eine fachlich so nicht haltbare Feststellung.
...
Für A ist es geradezu ein Bedürfnis, Alltags- und Wochenendsituationen bei beiden Eltern zu erleben, es somit weder Wochenendpapa noch Alltagsmama ergibt, die Konsequenzen müssten nur kindgerecht vermittelt werden."
Schreiben an das Amtsgericht Ratingen vom 25.05.2010, S. 3
Trägt in einen normalen Gerichtsverfahren der Anwalt einer Streitpartei Argumente vor, die die Position der vertretenen Partei schwächt, so kann dies als Parteiverrat angesehen werden, der Anwalt muss gegebenenfalls mit Sanktionen rechnen.
Trägt in einen familiengerichtlichen Verfahren der Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) - so wie hier Herr Jürgen Brand - Argumente vor, die die Position des von ihm vertretenen Kindes schwächen, so wird dies gelegentlich als Dienst am Wohl des unmündigen Kindes bezeichnet. Kinder sind eben einfach noch zu klein, um wirklich ernst genommen zu werden. Wenn wir wissen wollen, was Kinder wirklich wollen sollen, wohin sie also erzogen werden müssen, fragen wir daher ganz einfach immer einen Diplom-Pädagogen was Kinder wollen sollen, am besten Herrn Jürgen Brand, schließlich hat der dafür lange studiert, um fortan als Verfahrensbeistand Kinder mit seinen angelernten Meinungen zu bestimmen.
vergleiche hierzu:
Ulrike Lehmkuhl & Gerd Lehmkuhl: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161
Mitwirkung an der Herstellung von Einvernehmen
Das Familiengericht kann den Verfahrensbeistand zusätzlich zur obligatorischen Wahrnehmung der Interessen des Kindes mit der Aufgabe betrauen, "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken."
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) ...
....
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Für diese vom Gesetzgeber zusätzlich eingeführte Aufgabe erhält der Verfahrensbeistand neben den 350,00 € Grundpauschale eine zusätzliche Pauschale von 200,00 € je vertretenem Kind.
Für 200,00 € darf erwartet werden, dass der Verfahrensbeistand nicht faul im Sessel rumlungert, sondern seinen müden Arsch in Richtung Eltern bewegt um am "Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken". In der Praxis scheint das aber eher ein Wunschgedanke des Gesetzgebers zu sein, denn es gibt anscheinend kein Bemühen der Gerichte dem Gesetz Geltung zu verschaffen.
So bestellt Richterin X - Amtsgericht Y - 33 F ... /14 mit Beschluss vom 02.12.2014 die Sozialarbeiterin Z als Verfahrensbeistand:
"Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken."
Nun könnte man also annehmen, dass Frau Z diesem Auftrag des Gerichtes nachgekommen wäre, denn sonst hätte sie ihren Auftrag nicht erfüllt und könnte auch nicht die zusätzliche Pauschale von 200,00 € in Anspruch nehmen. Doch schon das Anschreiben von Frau Z lässt vermuten, dass sie den gerichtlich gesetzten Auftrag nicht verstanden hat. Sie schreibt in einem undatierten Schreiben an den Vater:
Sehr geehrter Herr ...
das Familiengericht Y hat mich zum Verfahrensbeistand für ihre oben genannte Tochter bestellt. Als Verfahrensbeistand vertrete ich die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren. Um sie als Papa kennenzulernen bitte ich sie um Rückruf zwecks Terminvereinbarung.
Man hätte nun wenigstens meinen können, dass Frau Z ein echtes Interesse gehabt hätte, den Vater kennenzulernen. Nach Vortrag des Vaters scheint dies aber eine bloße Absichtserklärung gewesen zu sein:
Gespräche von Frau
Z
wurden lediglich mit meiner Tochter, und der Antragsgegnerin geführt. Ein persönliches
Gespräch zwischen Frau Z und mir war lediglich 20 Minuten vor der Anhörung
möglich, trotz direkter Kontaktaufnahme meinerseits. Eine Befragung von
Bezugspersonen und ein hinarbeiten auf eine Einigung hat ebenfalls nicht
stattgefuden.
Weitere Angebotene Termine meinerseits wurden von Frau Z abgelehnt, da sie hierfür nicht weiter beauftragt wäre.
Man könnte nun meinen, Richterin X habe die Verfahrensbeständin gebeten, den ihr gesetzten Auftrag vollständigen zu erfüllen. Das war aber offenbar nicht der Fall. Mit Beschluss vom 05.02.2015 entzieht Richterin X dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und geniert sich nicht dazu auch noch die Begründung anzuführen:
Da die Kindeseltern keine Einigkeit über den Aufenthalt ihres Kindes A erzielen konnten und jeder für sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beansprucht, ist von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern auszugehen, die die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmungsrecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich macht.
Beendigung einer Verfahrensbeistandschaft, Abberufung des Verfahrsbeistandes
§ 158 FamFG Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
...
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1.
mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2.
mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) ...
(8) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
Es liegt auf der Hand, dass die Bestellung eines konkreten Verfahrensbeistandes auch aus anderen Gründen aufgehoben werden kann, die das Gesetz nicht beschreibt. Beispielsweise wenn bekannt wird, dass der Verfahrensbeistand wegen einer Straftat gegen Menschen strafrechtlich verurteilt wurde. So wird sicher keiner auf die Idee kommen, einen verurteilten Mörder oder Mörderin weiter als Verfahrensbeistand tätig sein zu lassen.
Auch bei groben Verstößen gegen die Obliegenheit des Verfahrensbeistandes gegen die Interessen seines Mandanten, des Kindes oder des Jugendlichen, muss eine Entlassung des Verfahrensbeistandes möglich sein. So etwa, wenn der Verfahrensbeistandes körperliche Gewalt gegen das Kind oder den Jugendlichen angewandt hat oder in anderer Form in erheblicher Weise übergriffig geworden ist.
Über einen Entlassungsantrag hat das bestellende Familiengericht mit einem beschwerdefähigen Beschuss zu befinden.
Die Entlassung eines Verfahrensbeistandes führt nicht zur Beendigung der Verfahrensbeistandschaft selbst. Wird die Verfahrensbeistandschaft weitergeführt, so ist zeitgleich mit der Entlassung des alten Verfahrensbeistandes ein neuer Verfahrensbeistands zu bestellen, da andernfalls das Kind trotz der eingerichteten Verfahrensbeistandschaft ohne eine wirksame Interessenvertretung wäre.
Beispiel
Der Verfahrensbeistand kann vom verfahrensführenden Richter durch Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden. So wurde die Entlassung einer Verfahrenspflegin durch den zuständigen Familienrichter am Amtsgericht München mit Schreiben vom 22.07.2007 so begründet:
"Sehr geehrte Frau ...,
im Hinblick auf die Mitteilung des Vereins Anwalt des Kindes, dass die der dortigen Koordinierungsstelle nicht mehr angeschlossen sind, ist beabsichtigt, die Verfahrenspflegschaft aufzuheben.
Ihre Auswahl als Verfahrenspflegerin war im Hinblick darauf erfolgt, dass die den Regularien des Vereins Folge leisten.
Eine Vertrauensbasis ist seitens des Gerichtes nicht mehr gegeben."
22.10.2007, Richter am Amtsgericht Schmid
Mit "Regularien des Vereins" meint Richter Schmid den Anwalt des Kindes München e.V., der zwar keine tatsächliche Monopolstellung bei der Auswahl von Verfahrensbeiständen im Raum München hat, aber de facto über einen Großteil der Bestellungen von Verfahrensbeiständen "mitbestimmt", das Wort "bestimmt" wollen wir hier nicht verwenden, da es formal gesehen, dem jeweiligen Richter obliegt, von diesen oder jenen vom Anwalt des Kindes München e.V. empfohlenen Verfahrensbeistand abzuweichen. Doch warum sollte das ein Richter tun, wenn er sich doch gerade deswegen an diesen Verein gewendet hat, um sich selber die Auswahl eines Verfahrensbeistandes zu ersparen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 wurde die Verfahrenspflegerin von Richter Schmid entlassen.
"Die mit Beschluss vom 23.05.2006 angeordnete Verfahrenspflegschaft wird aufgehoben.
Gründe für das Fortbestehen der Verfahrenspflegschaft sind nicht mehr vorhanden.
...
Es ist völlig unüblich, eine Verfahrensbeistandschaft (Verfahrenspflegschaft) vor Beendigung des Verfahrens aufzuheben, so dass man hier davon ausgehen kann, dass es sich um einen juristischen Trick zur Loswerdung einer unliebsam gewordenen Verfahrenspflegerin handelt.
Mit Beschluss vom 19.02.2009 verwarf Richter Schmid die gegen die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft gerichtete Beschwerde und legt diese dem Oberlandesgericht München vor.
Die etwas aberwitzige Begründung lautete:
"Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, die Entscheidung abzuändern.
Sollte nach der eventuell erforderlichen Anhörung des Sachverständigen eine Verfahrenspflegschaft noch als erforderlich angesehen werden, kann eine erneute Bestellung erfolgen."
Mit Schreiben vom 03.03.2009 trug die zuständige Richterin am Oberlandesgericht hinweisend vor, dass die Beschwerde der Verfahrenspflegerin unzulässig sei. Die Verfahrenspflegerin würde nicht
"in einem eigenen Recht beeinträchtigt, da sie kein Recht auf auf Bestellung hat".
Nun man kann es aber auch andersherum sehen, dass die Verfahrenspflegerin ein Recht auf Begründung ihrer Entlassung hat, denn sonst wäre der richterlichen Willkür Tür und Tor geöffnet und jeder Verfahrensbeistand muss befürchten, bei Unbotmäßigkeit entlassen zu werden. Dies würde aber zu einer Aufhebung der Rechsstaatlichkeit führen, mithin das Ende des sogenannten Rechtstaates, mithin die Einführung partieller Diktatur bedeuten.
Ob das politisch gewollt ist, da sei das Bundesverfassungsgericht davor.
Qualitätssicherung
Ist ein Verfahrensbeistandes bestellt und eine Anfechtung nicht vorgenommen, stellt sich die Frage, welche Formen der Qualitätssicherung der Arbeit des Verfahrensbeistandes es gibt und welche Möglichkeiten den Verfahrensbeteiligten gegebenenfalls zur Verfügung steht, darauf hinzuwirken, dass das Gericht den Verfahrensbeistand vorzeitig von seiner Tätigkeit entbindet.
Dies scheint bisher nur wenig diskutiert.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Bestellung eine Verfahrensbeistandes vorzeitig aufgehoben wird, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Klar ist nur, dass das Gericht dies tun kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
Ablehnung des Verfahrensbeistandes durch das Kind
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) ...
(8) ...
Man achte auf die Formulierung einen geeigneten Verfahrensbeistand. Aus dieser Formulierung folgt, dass ein Verfahrensbeistand, den das Kind ablehnt, in der Regel kein geeigneter Verfahrensbeistand ist. Schließlich käme auch niemand auf die Idee einen Rechtsanwalt als geeignet anzusehen, der von seinem Mandanten abgelehnt wird. Doch keine Regel ohne Ausnahme.
Im Ausnahmefall kann ein Verfahrensbeistand, der vom Kind abgelehnt wird, zur Wahrnehmung seiner Interessen dennoch geeignet sein. Dies nämlich dann, wenn das Kind selbstgefährdend handelt, sich also durch sein eigenes Handeln in Gefahr bringt - so etwa bei einem magersüchtigen Mädchen oder einem suizidalen Jungen - und der Verfahrensbeistand dem unterstellten Interesse des Kindes nach einem zufriedenstellenden Leben Geltung verschafft, in dem er dem Willen des Kindes nicht folgt.
Die Interessen des Kindes sind hier im Sinne der Bedürfnishierarchie nach Maslow zu verstehen.
Die Maslow’sche Bedürfnispyramide (eigentlich: Bedürfnishierarchie) beruht auf einem vom US-amerikanischen Psychologen Abraham Maslow 1943 veröffentlichten Modell, um Motivationen von Menschen zu beschreiben.
...
1. Körperliche Existenzbedürfnisse: Atmung, Schlaf, Nahrung, Wärme, Gesundheit, Wohnraum, Sexualität.
2. Sicherheit: Recht und Ordnung, Schutz vor Gefahren, fester Arbeitsplatz, Absicherung.
3. Soziale Bedürfnisse (Anschlussmotiv): Familie, Freundeskreis, Partnerschaft, Liebe, Intimität, Kommunikation.
4. Individualbedürfnisse: Höhere Wertschätzung durch Status, Respekt, Anerkennung (Auszeichnungen, Lob), Wohlstand, Geld, Einfluss, private und berufliche Erfolge, mentale und körperliche Stärke.
5. Selbstverwirklichung: Individualität, Talententfaltung, Perfektion, Erleuchtung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Maslowsche_Bed%C3%BCrfnispyramide
Vergleiche hierzu:
Abraham H. Maslow: Motivation und Persönlichkeit. Rowohlt Tb., Reinbek 2002
Wenn der Verfahrensbeistand jedoch so oder so nicht geeignet ist, die Interessen des Kindes angemessen zu vertreten, dann muss es auch möglich sein, dass er von seinem Auftrag als Verfahrensbeistand entbunden wird und das Gericht gegebenenfalls eine andere geeignet erscheinende Person als neuen Verfahrensbeistand bestellt.
Die Aufhebung der Bestellung durch das Gericht ist nicht verboten, so dass es dem Richter frei steht, eine Bestellung auch vorzeitig aufzuheben. Dem Verfahrensbeistand ist für diesen Fall kein originäres Beschwerderecht eingeräumt worden. Aber da es nicht verboten ist, gegen seine "Entlassung" als Verfahrensbeistand in die Beschwerde zu gehen, kann er sein Glück bei der Beschwerdeinstanz am Landgericht suchen.
Das Kind muss seine Ablehnung des Verfahrensbestandes dem Gericht vortragen. Da die Eltern aber durch die Einrichtung der Verfahrensbeistandschaft nicht mehr berechtigt sind, im Verfahren im Namen des Kindes vorzutragen, der Verfahrensbeistand aber nicht im Auftrag des Kindes gegen sich selbst vortragen wird, entsteht eine paradoxe Situation, grad so als ob es ein Gericht gäbe, aber keine Tür durch die man hineinkommt. Das Kind muss notgedrungen also selbst vortragen, als Grundrechtsträger ist dies dem Kind auch verfassungsrechtlich zuerkannt. Allerdings vermag nicht jedes 10-jährige Kind einfach mal so einen Brief an den Richter schreiben oder diesen anrufen, um seinen Willen kund zu tun, den Verfahrensbeistand zu entlassen. Wie man sieht, ist das Kind zwar Grundrechtsträger, aber es fehlen ihm häufig die geeigneten Mittel sein Grundrecht auch zu verwirklichen. Grad so könnte man in der Verfassung auch das Recht auf Schneefall im Sommer verankern, aber niemand ist da, um dieses Recht auch durchzusetzen.
Hier endet also der Wille des Kindes im unendlichen Kosmos, in den man zwar gerade aus hinein fliegen kann, aber aus dem man ohne eine Wendung um 180 Grad nicht wieder zurückkehrt.
Vergütung des Verfahrensbeistandes / Kosten
Mittlerweile werden durch die Familiengerichte jedes Jahr einige Tausend Verfahrensbeistandschaften (früher Verfahrenpflegschaften) eingerichtet (8.756 Verfahren im Jahr 2005, 12.525 im Jahr 2006). Bei geschätzten durchschnittlichen Kosten je Fall von 790 € ergab dies im Jahr 2005 ein finanzielles Volumen von ca. 7 Millionen €.
Im Rahmen der Reform des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) soll der Bundesrat auf eine Pauschalisierung der Kosten von 350,00 € je Fall gedrängt haben (Stand 11.06.2008). Das entspricht bei einem bis dahin geltenden Stundensatz von 33,50 € einem Zeitumfang von 10 Stunden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflege als berufsständiger Interessensverband hat sich naturgemäß gegen einen solchen Plan ausgesprochen. Wenn man die Ausgaben für Verfahrensbeistände mit den unverschämt hohen Ausgaben für Gutachter vergleicht, kann man der Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflege sicher zustimmen. Niemand im Bundesrat ist bisher auf die Idee gekommen, die Ausgaben für Gutachter zu pauschalisieren. Hier entstehen pro Fall in der Regel Kosten von 2.000 bis 6.000 € und das bei oft hanebüchenen Gutachten, die Gutachter den Gerichten vorlegen.
Allerdings kann man - davon unabhängig - fragen, ob die Bestellung von Verfahrensbeiständen in Umgangsverfahren hochstrittiger Eltern nicht oft überflüssig ist. Denn hier als Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes zu vertreten, hieße zuallererst den Krieg der Eltern - über den der Richter ohnehin schon im Bilde ist, sonst würde er keinen Verfahrensbeistand bestellen - zu stoppen. Wie dies ein Verfahrensbeistand - zudem mit einer Fallpauschale von 350 € - bewerkstelligen soll, ist schleierhaft. doch die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
Statt eines überforderten Verfahrensbeistand wäre hier sinnvoller Weise vom Gericht ein wirksames deeskalierendes professionelles Setting wie z.B. eine Umgangsbegleitung und/oder eine Umgangspflegschaft zu installieren.
Zwischenzeitlich wird der Verfahrensbeistand, der früher Verfahrenspfleger hieß, mit einer Fallpauschale vergütet, so dass es in der Verantwortung des Verfahrensbeistandes liegt, welche Aufgaben er erledigt und welche nicht, mithin sich so oder so an der Höhe seiner Vergütung nichts verändert.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) ...
(3) ...
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) ...
(6) ...
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
Vor der Festlegung einer Fallpauschale konnte es leicht passieren, dass sich der Verfahrenspfleger mit den jeweils zuständigen Rechtspflegern rumplagen musste, ob er nun diese oder jene Arbeitszeit vergütet bekommt oder nicht.
Oberlandesgericht Brandenburg - 15 WF 15/05, Beschluss vom 22.02.2005: Anspruch auf Vergütung des Verfahrensbeistandes für Tätigkeiten, die über die Aufgaben eines Verfahrenspflegers hinausgehen (hier Teilnahme am Hilfplangespräch im Jugendamt), wenn das Amtsgericht den Verfahrenspfleger "beauftragt" hat beim Hilfeplangespräch anwesend zu sein. Anmerkung Peter Thiel: Das Amtsgericht kann einen Verfahrenspfleger nicht rechtswirksam beauftragen dies oder jenes zu tun, da der Verfahrenspfleger nicht weisungsgebunden arbeitet, in so fern ist die Feststellung von Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg Liceni-Kierstein nicht ganz korrekt.
Dass solche Auseinandersetzungen nicht nur unbezahlte Arbeitszeit für den Verfahrenspfleger bedeuteten, sondern auch eine Minderung seiner Lebensqualität, liegt auf der Hand. Mit der am 01.09.2009 in Kraft getretenden FamFG Reform sind solche unappetietlichen Auseinandersetzungen nun vom Tisch. Der Verfahrensbeistand erhält nun die einfache Fallpauschale von 350,00 € je vertretenem Kind, egal ob er viel oder wenig arbeitet. Die Pauschale führt beim Verfahrensbeistand zu einer Mischkalkulation, leichte Fälle und schwere Fälle kommen vergütungstechnisch in einen Topf und der Verfahrensbeistand kann am Jahresende gucken, ob sich der von ihm geleistete Aufwand auch wirtschaftlich rechnet oder nicht.
Erhält der Verfahrensbeistand vom Gericht den Auftrag auch vermittelnd tätig zu werden, dann erhöht sich die Fallpauschale auf 550,00 € je vertretenem Kind.
Bei der Vertretung von zwei Kindern in einem familiengerichtlichen Verfahren erhält der Verfahrensbeistand zwei Mal 350 €, also insgesamt 700,00 € oder wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe überträgt, "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken", je Kind 200 € zusätzlich. Insgesamt wären das dann 1.100 €.
Legt man den alten maximalen Vergütungsanspruch für Verfahrenspfleger von 33,50 € je Stunde zu Grunde, entspräche das einen Arbeitsaufwand von ca. 33 Stunden, davon 12 Stunden für die zusätzliche Tätigkeit "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken."
In einigen Fällen wird der tatsächliche Aufwand des Verfahrensbeistandes aber wesentlich geringer sein. Mitunter setzt der Verfahrensbeistand für die zusätzliche Aufgabe "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken" lediglich zwei Zeitstunden ein, er würde dann rechnerisch je Stunde 200 € erhalten. So möglicherweise in der Familiensache 17 F 4032/10, Bestellung des Verfahrensbeistandes Frau Ha. am 03.01.2011 am Amtsgericht Pankow/Weißensee.
Ein Verfahrensbeistand, der nur eine Stunde für einen Fall aufwendet, erhält 550,00 €. Genau so viel erhält auch ein Verfahrensbeistand, der 100 Stunden für einen Fall aufwendet, bzw. aufwenden muss, so z.B. wenn das Kind im Ausland wohnt und der Verfahrensbeistand um die halbe Welt fliegen muss, um das Kind aufzusuchen.
In einem Fall am Amtsgericht München - 561 F 2538/12 - wurde Rechtsanwältin Ulrike Friedl als Verfahrensbeistand bestellt. Nach der Bestellung schrieb sie den Vater an, es stellte sich dann aber offenbar heraus, dass die Bestellung auf Grund eines Missverständnisses des Gerichtes bezüglich eines Schriftsatzes des Vaters zustande kam. "Nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht" die Vergütung auf 0,00 € fest, "weil es an hinreichender Tätigkeit des Verfahrensbeistandes fehle", so das Oberlandesgericht München - 11 WF 255/13 - Beschluss vom 20.05.2013. Richter Fixl hob mit Beschluss vom 20.05.2013 den Beschluss des Amtsgerichtes München unter Bezugnahme auf Vorgaben des BGH auf (BGH XII ZB 268/10 - Beschluss vom 15.09.2010. Auch eine nur geringfügiges Tätigwerden berechtigt zum Erhalt der vollen Fallpauschale.
OLG München - 11 WF 255/13 - hier aufrufen
Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch, dass erhöhte Zeitaufwendungen zu Lasten des Verfahrensbeistandes gehen. Ist z.B. der eine Elternteil mit den Kindern von Magdeburg nach München verzogen, so muss der Verfahrensbeistand hin und zurück 1.000 Kilometer fahren. Mit der Bahn fährt er jeweils 6 Stunden, dazu 2 Stunden kalkuliert Gesprächszeit mit den Kindern, hinzu kommt Fahrtkosten mit der Bahn ohne Ermäßigung in Höhe von 220 €.
Noch unangenehmer wird es, wenn der Elternteil nach Afrika verzogen ist, hier sind Fahr- und Flugzeiten von zwei oder mehr Tagen einzukalkulieren. Hinzu kommt der Luxus von örtlich ansässigen Banditen überfallen und ausgeraubt zu werden. 350,00 € Fallpauschale sind da nicht eben viel, wenn einem das eigene Leben lieb ist.
Der Verfahrensbeistand (Verfahrenspfleger) erhält seine Vergütung über die Justizkasse. Bis zum 01.09.2009 bemaß sich die Höhe seiner Vergütung nach seiner formalen Qualifikation: 19,50 €, 25 € oder 33,50 € je Stunde (FamRZ 2005, Heft 12, S. 952). Der Verfahrenspfleger reichte über den Rechtspfleger eine entsprechende Rechnung mit einer Auflistung seiner Tätigkeit beim Gericht ein. Das Gericht prüft wiederum inwieweit die anerkannten Kosten der Tätigkeit des Verfahrenspflegers von den Verfahrensbeteiligten, in der Regel den Eltern, zu tragen sind.
Kosten in Höhe von 7.821,37 € wie sie in einem Fall im Bereich des OLG Oldenburg geltend gemacht wurden, dürften wohl immer völlig überzogen sein. Das OLG Oldenburg hat in dem hier angesprochenen Fall die Vergütung des Verfahrenspflegers auf 2.734,02 € gekürzt, was immer noch relativ hoch erscheint (vgl. Martin Menne: "Zu einigen aktuellen Aspekten des Verfahrenspflegschaftsrechts: Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers - Abgrenzung zur Jugendhilfe - Fallpauschale"; In "Kind-Prax", 3/2005, S. 94-96).
Haftung des Verfahrensbeistandes
Der Verfahrensbeistand ist, ähnlich wie ein Rechtsanwalt als Vertreter der Intereressen seiner volljährigen Mandanten, rechtlicher Vertreter der Interessen des minderjährigen Kindes in familiengerichtlichen Verfahren. Fühlen sich volljährige Mandanten von ihrem Rechtsanwalt falsch vertreten, können sie erwägen, gegen den Anwalt Haftung geltend zu machen. Da solche Fälle nicht selten sind, verfügen Rechtsanwälte über eine spezielle obligatorische Haftpflichtversicherung über die etwaige Haftungsschäden abgedeckt werden können.
Beim Verfahrensbeistand ist es naturgemäß so, dass sein minderjähriger Mandant nicht im eigenen Namen Haftung gegen den ihm in der Regel vom Gericht zugewiesenen Verfahrensbeistand geltend machen kann. Dies ginge also nur über eine vertretungsberechtigte Person, so z.B. die sorgeberechtigten Eltern. Aber auch dies ist schon eingeschränkt, da vielen Vätern und Müttern nach §1626a, 1671 oder 1666 BGB das Sorgerecht entzogen wurde oder vorenthalten wird. Das Kind kann sich also auch auf diesem Wege nicht uneingeschränkt in seinen Haftungsrechten vertreten lassen. Bliebe für die Durchsetzung der Haftungsinteressen des Kindes noch die Bestellung eines Ergänzungspflegers, dieser wird aber vom Gericht nach eigenem Ermessen bestellt und wird von diesem sicher nur in seltenen Ausnahmefällen bestellt werden.
Um das Recht des Kindes aber nicht zum reinen Papiertiger zu machen, böte sich an, dass dem Kind ab Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit der Klage auf Haftung des Verfahrensbeistands eingeräumt wird. Damit dies auch praktisch möglich würde, muss das inzwischen volljährige Kind auf Antrag die Möglichkeit haben, vom Gericht den Name und Anschrift des ihn zu Zeiten seiner Minderjährigkeit vertretenden Verfahrensbeistands genannt zu bekommen. Die Gerichte müssen also sicherstellen, dass die entsprechenden Akten lange genug aufgehoben werden.
In Anlehnung an die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung durch ein volljähriges Kind innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Volljährigkeit (oder dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, §1600b BGB), muss man also je nach Alter des Kindes bei der Bestellung eines Verfahrensbeistands von einer maximal 20-jährigen Aufbewahrungsfrist für Familiengerichtsakten ausgehen. Ob dies so schon gesichert ist, entzieht sich zur Zeit unserer Kenntnis.
Interessenvertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahren
Aufgabe des Verfahrensbeistands ist die Interessenvertretung des Kindes oder Jugendlichen im gerichtlichen Verfahren. Der Verfahrensbeistand ist in seiner Rolle weder als Richter, Jugendamtsmitarbeiter, Rechtsanwalt, noch als Gutachter oder Therapeut tätig. Er ist auch kein Umgangsbegleiter oder Paartherapeut der Eltern. Er soll weder entscheiden noch anordnen (Gericht), allparteilich beraten und geeignete Hilfeleistungen anbieten (Jugendamt), noch kontradiktorisch parteilich vertreten (Rechtsanwalt).
Der Verfahrensbeistand ist auch nicht dazu berufen, sich von den Eltern "ein Bild zu machen". Dies gilt um so mehr, wenn das Gericht ohnehin schon einen Gutachter eingesetzt hat, um sich "ein Bild von den Eltern zu verschaffen".
Beispiel
"Sehr geehrter Herr ...,
beigefügt übersende ich Ihnen wie gewünscht, mein Schreiben vom 21.05.2010 zur weiteren Verwendung. Da das Gericht die Reisekosten nicht erstattet, beabsichtige ich, mich mit Ihnen am 25.07.2010 (Umgangswochende in OVP) hier vor Ort zu treffen, damit ich mir ein Bild von Ihnen und Ihren Kindern verschaffen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Bendschneider-Randow
Rechtsanwältin
Neuer Markt 7
17389 Anklam"
Verfahrensbeiständerin Rechtsanwältin Doreen Bendschneider-Horn, 17389 Anklam; Schreiben vom 27.05.2010, bestellt am Amtsgericht Anklam - 8 F 67/10 - Richter Badenheim, Begutachtung in Auftrag gegeben am Amtsgericht Neuss - Richter Petzka am 03.12.2009 an das sogenannte " Sachverständigenbüro Klein" - gerichtlich unautorisierte Ausführung des Auftrages
durch die Diplom-Psychologin Anke Hammesfahr.
Die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Doreen Bendschneider-Horn verkennt offenbar ihre Rolle, wenn sie den Vater an erster Stelle ihrer Anschauungswünsche nennt und dann erst die Kinder für die sie als Verfahrensbeiständerin eingesetzt wurde. Der Vater ist mitnichten verpflichtet, sich als Anschauungsobjekt für die bildnerischen Interessen der Verfahrensbeiständerin Rechtsanwältin Doreen Bendschneider-Horn zur Verfügung zu stellen, so wie man es von der Diktion ihres Schreibens her denken könnte.
Der Vater ist einzig und allein verpflichtet, der Verfahrensbeiständerin Zugang zu den Kindern zu gewähren, damit diese sich über die unmittelbare Anschauung und den Austausch mit den Kindern ein zutreffendes Bild über deren Interessen machen kann.
Der Verfahrensbeistand soll Interessenvertreter des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren sein. Dies schließt die Vertretung der Rechte des Kindes ein, erschöpft sich aber nicht darin. Auch wenn der Verfahrensbeistand gute Kenntnisse im Familienrecht und angrenzenden Rechtsgebieten haben sollte, ist seine Arbeit mit der traditionellen kontradiktorisch parteilich angelegten Arbeitsweise von Rechtsanwälten nicht zu vergleichen. Eine kontradiktorische Vertretung des Kindes ist in der Regel dem Kindeswohl nicht zuträglich oder stellt sogar eine Gefährdung des Kindeswohls dar.
Verfahrensbeistand im familiären Konflikt zum Umgangs- und Sorgerecht
Kinder, die positiv besetzte Bindungen zu einem oder beiden Elternteilen haben, haben immer das Bedürfnis, diese Bindungen zu erhalten und für sich zu nutzen. Kommt es nach einer Trennung zu Willensäußerungen des Kindes, mit dem anderen bisher geliebten Elternteil nun keinen Kontakt mehr haben zu wollen, ist dies häufig nur vor dem Hintergrund eines massiven Loyalitätskonfliktes des Kindes vor den im Kampf befindlichen Eltern zu verstehen. Das Kind hat durch seine ablehnende Haltung gegenüber dem einen (mit ihm nicht zusammenlebenden) Elternteil die Möglichkeit, sich aus dem für ihn unerträglichen Loyalitätsdruck zu befreien und damit eine Stressreduktion und die Sicherung seiner Bindung zum betreuenden Elternteil zu erreichen. Der Versuch mit konventionellen Mitteln den Umgang dennoch zu erzwingen wird daher in der Regel scheitern. Notwendig ist eine gezielte Intervention, möglichst durch mit der Thematik vertraute und erfahrene Fachkräfte mit familientherapeutischen Wissen und Kompetenz.
Verweigern Kinder oder Jugendliche den Kontakt zu dem außerhalb lebenden Elternteil, so ist es für den Verfahrensbeistand ungemein schwierig hier die richtige Haltung für die Vertretung der Interessen des Kindes zu finden. Der Verfahrensbeistand müsste sich die Mühe machen, abzuklären, welche Gründe zu der Verweigerungshaltung führten. Gab es massive physische oder psychische Gewalt des außerhalb lebenden Elternteils gegen das Kind oder liegen Anzeichen für das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS) oder für eine "Folie a´ deux" des Kindes mit dem betreuenden Elternteil vor. Da dem Verfahrensbeistand diese Aufgabe nach dem Gesetz aber nicht zukommt, dies wäre gegebenenfalls Aufgabe eines Gutachters, wird er sich hier in der Regel auf generelle Überlegungen und Hypothesenbildung beschränken müssen. Kann der Verfahrensbeistand bestimmte, für die Interessenvertretung des Kindes wichtig erscheinende Sachverhalte nicht selber aufklären, so muss er anregen, dass das Gericht die Aufklärung selbst vornimmt. Sinnvoll kann auch die Anregung an das Gericht sein, eine Familientherapie oder einen systemisch lösungsorientierten Begleiteten Umgang durchzuführen.
Hochstrittige und langandauernde Umgangsrechtsverfahren wurden in der Regel durch eine wechselseitige Eskalationsspirale der Eltern in Gang gesetzt. Ohne eine professionelle Intervention führt diese Spirale früher oder später zu einem Punkt "of no return". Dies heißt, die Konfliktparteien befinden sich in einer für sie scheinbar unauflösbaren Verklammerung. Häufig herrscht Schwarz-Weiß-Denken vor, so wie man es sonst nur von Borderlinepatienten kennt. Dem Kind bleibt angesichts dieses erbitterten Krieges der Eltern nichts anderes übrig, entsprechend seines Alters mit Symptomen zu reagieren. Dies sind in der Regel psychosomatische Symptome wie z.B. Schlafstörungen, Einnässen, Einkoten, Hyperaktivität und ähnliches mehr.
Kinder im Alter über 7 Jahre versuchen die Ereignisse zunehmend intellektuell zu verarbeiten. Dabei übernehmen sie in der Regel die Sichtweise des Elternteils, bei dem sie leben. Den anderen außerhalb lebenden Elternteil erleben sie nur aus der Negativ-Perspektive des betreuenden Elternteils und aus den oft verzweifelten und mitunter irrational anmutenden Kontaktversuchen des außerhalb lebenden Elternteils, was dem Kind die Negativsicht des betreuenden Elternteils um so mehr als "die Wahrheit" erscheinen lässt. Der Verfahrensbeistand ist hier gut beraten, "die Wahrheit" des Kindes nicht zu disqualifizieren, aber sie auch nicht unkritisch zu seiner Wahrheit zu machen. Der Erhalt oder der Wiederaufbau von Bindungen zwischen Kind und dem vom Kind negativ bewerteten Elternteil hat für den Verfahrensbeistand eine hohe Priorität, wobei er gleichzeitig geeignete Formen einer Intervention wie z.B. eines Begleiteten Umgangs oder einer Umgangspflegschaft, gegebenenfalls auch ein Verfahren zum Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB beim Gericht anregen oder beantragen kann.
Es liegt nahe, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen seiner Arbeit versucht, eine Kontaktanbahnung zwischen Kind und Elternteil herzustellen. Dies wird bei massiven Störungen auf der Eltern- und Familienebene aber bestenfalls ein einmaliger Erfolg bleiben. Ist der Verfahrensbeistand nicht mehr da und die Konflikte der Eltern bleiben ungelöst, wird sich der alte Kriegszustand wieder umgehend einstellen. Im Rahmen der laufenden Verfahrensbeistandschaft sollte daher eine Kontaktanbahnung zwischen Kind und Elternteil durch den Verfahrensbeistand mit der gebotenen Zurückhaltung gehandhabt werden.
Die Übernahme von Kontaktanbahnungen durch den Verfahrensbeistand kann auch zu einer Rollenkonfusion führen. Im Interesse einer Rollenklarheit für das Kind, aber auch für die anderen Beteiligten sollte der Verfahrensbeistand daher beim Gericht geeigneten Interventionen wie Begleiteten Umgang, Umgangspflegschaft oder die Anordnung zur Teilnahme der Eltern an einer Familientherapie beim Gericht anregen und beantragen.
Qualifikation und Kompetenzen eines Verfahrensbeistand
Das Gesetz schreibt keine konkrete Ausbildung oder Qualifikation vor, die ein Verfahrensbeistand haben muss. Es ist also denkbar, dass die 90-jährige Urgroßmutter des Kindes, eine Kindergärtnerin oder der Sporttrainer vom Gericht zum Verfahrensbeistand bestellt wird. Verfahrensbeistand sollte in der Regel jedoch eine qualifizierte Fachkraft, z.B. ein Sozialpädagoge, Familientherapeut, Psychologe oder eine andere geeignete Person mit einer Zusatzausbildung als Verfahrensbeistand sein, da Laien in der Regel mit einer qualifizierten Ausübung der Tätigkeit als Verfahrensbestand überfordert sind.
Der Verfahrensbeistand sollte eine gewisse Sprachfertigkeit aufweisen, denn schließlich wird er nicht bestellt, um Kasperletheater zu spielen, sondern um die Interessen des Kindes vor dem Gericht zum Ausdruck zu bringen, wozu auch ein sprachlich guter Vortrag gehört.
Koof dir mal ne Tüte Deutsch, sagt der Berliner.
...
Menschen, die noch eigene schwere und ungelöste Mutter- und Vaterkomplexe oder anderweitig ungelöste schwerwiegende persönliche Konflikte haben, sollten von einer Tätigkeit als Verfahrensbeistand unbedingt Abstand nehmen, da dies mit Sicherheit zu einer Instrumentalisierung des Kindes für die eigenen Bedürfnisse führen würde.
Verfahrensbeistände sollten ausreichende Kentnisse im Familien-, Verfahrensrecht und sonstigen angrenzenden Rechtsgebieten sowie über die Aufgaben und Kompetenzen anderer im familiengerichtlichen Feld agierenden Fachkräfte haben. Häufig ist aber eine erhebliche Mangelqualifizierung festzustellen.
Beispiel 1
Die vom Amtsgericht Neuss - 50 F 160/15 - Richterin Hunstieger als Verfahrensbeiständin bestellte Diplom-Sozialpädagogin Irene Neumann aus Grevenbroich empfiehlt in einer Stellungnahme an das Gericht vom 19.06.2015:
"Den Umgang zum Papa aktuell jedoch gegen ihren (der achtjährigen Tochter - Anm. Peter Thiel) Willen durchzuführen, wird nicht zielführend sein. Zum Wohle von A rege ich an, eine Umgangspflegschaft einzurichten. Mit Hilfe des Umgangspflegers sollten gemeinsam mit A anfangs begleitete Umgangskontakte zum Papa angebahnt werden, die dann dem Tempo von A entsprechend so ausgeweitet werden sollten, dass der ursprüngliche Umgangsvergleich vom 05.09.2012 wieder stattfinden kann. Mit Hilfe des Umgangspflegers können, den Umgang mit dem Papa betreffende Kritikpunkte von A, aufgegriffen und gelöst werden. Da A eine sehr detaillierte Beschreibung bezüglich des Händeabdrucks auf dem Gesicht von B abgegeben hat, liegt die Vermutung nahe, dass A in der Vergangenheit irgendwo Gewalt erlebt hat. Aus diesem Grund ist der Vorschlag des JA Neuss, A in der Ambulanz für Kinderschutz (AKS) in Neuss anzubinden, um die Gewalterfahrung aufzuarbeiten, eine gute Idee."
Hier zeigt sich Inkompetenz in höchster Stufe. Zum einen hat Frau Neumann offenbar keine Ahnung, dass ein Umgangspfleger den Umgang nicht selber regeln darf, mithin eine Tempoanpassung seitens des Umgangspflegers frommes Wunschdenken der Frau Neumann ist. Der Umgangspfleger ist auch nicht befugt, "den Umgang mit dem Papa betreffende Kritikpunkte von A" aufzugreifen oder zu lösen. Nach dem Willen der gängigen Rechtsprechung an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte ist der Umgangspfleger eine robotermäßig arbeitende Büromaschine ohne das Recht auf eigene Gestaltungsspielräume, der es zukäme den Umgang nach Bedarf zu regulieren oder konfliktlösend zu arbeiten. Zugegebener Maßen ist der Umgangspfleger in dieser von den Familiensenaten gewünschten Form völlig sinnlos und könnte von daher aus dem Gesetz auch wieder gestrichen werden, so wie man im Übrigen gleich alle Gesetze streichen und das Recht des Stärkeren zur deutschen Norm erklären kann, wie das im Tausendjährigen Reich Adolf Hitlers schon einmal üblich war.
Frau Neumann zeigt dann noch einmal ihre Inkompetenz in geballter Form, in dem sie zuerst von eine vermuteten Gewalterfahrung berichtet, die sie aber im nächsten Satz zur Tatsache erklärt:
"um die Gewalterfahrung aufzuarbeiten"
Da kann man nur dringend empfehlen, diese Dame nicht mehr als Verfahrensbeistand zu bestellen, um weiteres Unheil abzuwenden.
Beispiel 2
Die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee - 25 F 4389/16 - Richterin Grohmann als Verfahrensbeiständin bestellte Yvonne Dietl, die sich als Mediatorin bezeichnet, trägt in einer Stellungnahme an das Gericht vom 22.06.2016 vor:
"Die nachfolgende Stellungnahme hinsichtlich des Antrags des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater und damit des Rechts, X in die ...-Grundschule einzuschulen, gründet sich auf folgende Informationen und Gespräche: ..."
Hier rächt sich offensichtlich, dass jede/r familienrechtlich Ungebildete in Deutschland vom Gericht als Verfahrensbeistand bestellt werden kann. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet keineswegs auch das Recht der Bestimmung schulischer Angelegenheiten, wie etwa die Anmeldung des Kindes an dieser oder jeder Schule. Hier hat Frau Dietl ganz offensichtlich mit der Schreibfeder auf eine nicht existente Windmühle geschossen.
Frau Dietl hat offenbar auch Probleme mit dem Datenschutz, denn sie sendet ihre schriftliche Stellungnahme nicht nur an das Gericht sondern auch direkt an das Jugendamt. Es ist aber Aufgabe des Gerichtes zu entscheiden, welche Personen oder Behörden die Stellungnahme des Verfahrensbeistandes gegebenenfalls erhalten und welche nicht. Dass das Jugendamt "Mitwirkender" im familiengerichtlichen Verfahren ist, heißt noch lange nicht, dass der Verfahrensbeistand seine Schriftsätze nach Belieben auch an das Jugendamt schicken darf.
§ 162 Mitwirkung des Jugendamts
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__162.html
Mit Beschluss vom 05.07.2016 entzieht Richterin Grohmann dem Vater "das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung der die Einschulung betreffenden Angelegenheiten", was Frau Dietl euphemistisch mit "Übertragung" dieser beiden Elternrechte an die Mutter schön zeichnet.
Mit Datum vom 04.10.2016 beantragt der Vater über seine Rechtsanwältin eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 05.07.2016 und eine Zurückweisung der Anträge der Mutter.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 nimmt die vom Amtsgericht als Verfahrensbeistand bestellte Frau Yvonne Dietl Stellung zum Antrag des Vaters. Allerdings verkennt sie - wohl auf Grund ihrer mangelnden familienrechtlichen Qualifikation - dass es im Beschwerdeverfahren nicht Aufgabe des Verfahrensbestandes ist, neue Tatsachen zu ermitteln, neue Gesichtspunkte in das Beschwerdeverfahren einzubringen oder gar noch einmal einen Elternteil und die Schule aufzusuchen, wie sie das fehlerhaft tut und dies dann auch noch dokumentiert:
Die Stellungnahme gründet sich auf:
- ...
- meinen Besuch von Kind und Mutter am 03.11.2016 im Haushalt der Mutter
- ein Gespräch mit der Klassenlehrerin Frau ..., mit X´s Hortnerin, einer weiteren Lehrerin (Tandemlehrerin) sowie Sofias Mutter am 07.11.2016 in der ...-Grundschule.
einzig und allein ein Gespräch mit dem Kind könnte angezeigt sein, aber auch dies scheidet hier aus, weil das Kind gerade erst sechs Jahre alt geworden ist und es daher überhaupt keinen Sinn macht, mit einem Kind in diesem Alter über das anhängige Beschwerdeverfahren zu sprechen.
Wäre Frau Dietl als Sachverständige beauftragt, wäre hier ein Antrag auf Besorgnis der Befangenheit durchaus aussichtsreich, wenn, so wie hier geschehen, Frau Dietl im laufenden Beschwerdeverfahren Kontakt nur mit der Mutter in deren Haushalt und Kontakt mit der Schule nur im Beisein der Mutter erfolgt wäre.
Ob das Kind -wie Frau Dietl in ihrer Stellungnahme schreibt, "sich gut in die Schule und ihre neue Klasse eingelebt" hat, ist im Beschwerdeverfahren völlig irrelevant, da das Kammergericht - 16 UF 145/16 - nicht zu prüfen hat, wie sich die Verhältnisse nach Beschlussfassung des Amtsgerichtes entwickeln, sondern, ob der amtsgerichtliche Beschluss relevante Fehler aufweist, die eine Aufhebung dieses Beschlusses notwendig machen.
Frau Dietl verkennt auch völlig, dass es für eine Beurteilung des amtsgerichtlichen Beschlusses in der Beschwerdeinstanz überhaupt nicht darauf ankommt, ob nunmehr eine Kindeswohlgefährdung festgestellt oder ausgeschlossen werden könnte, der Vortrag von Frau Dietl:
Ich habe keine Anzeichen dafür gefunden, dass X´ körperliches, geistiges oder seelisches Wohl in Gefahr wäre, was eine Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen müsste. Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. (§1696 BGB)
ist daher völlig irrelevant und zeigt nur erneut, dass es Frau Dietl an grundlegenden familienrechtlichen Kenntnissen mangelt, in dem sie das Beschwerdeverfahren zum amtsgerichtlichen Beschluss mit einem hier nicht vorhandenen Abänderungsantrag nach §1696 BGB oder gar einer Gefährdungsfeststellung nach §1666 BGB vermischt.
Heilpraktiker als Verfahrensbeistand
Es gibt bekanntlich nichts, was ein Heilpraktiker nicht kann. Auto kaputt, kein Problem, der Heilpraktiker hilft. Rohrverstopfung, kein Problem, der Heilpraktiker hilft. Darmverstopfung, kein Problem, der Heilpraktiker hilft. Vertretung der Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren, kein Problem, der Heilpraktiker hilft. Der Heilpraktiker ist im Gegensatz zum schnöden Diplom-Psychologen, der so dumm war, jahrelang zu studieren, nur um dann später seine Brötchen mit dem Schreiben einfallsloser Gutachten zu verschwenden, einfach Mädchen für alles.
So z.B. die Heilpraktikerin Renate Berg aus 41472 Neuss, die am Amtsgericht Neuss - 47 F 382/09 als Verfahrenspflegerin bestellt wurde. Frau Berg bezeichnet sich außerdem auch noch als "Psychologische Beraterin", klingt auch nicht schlecht und ist zudem kein gesetzlich geschützter Titel und wenn man dann noch so wie Frau Berg nicht einmal angibt, wo man möglicherweise eine Zertifizierung als "Psychologischer Berater" erlangt hat, dann kann man auch gleich noch die Kosten für teure Ausbildungen sparen.
Dummerweise verzog die Mutter des Kindes im laufenden Verfahren in den Gerichtsbezirk Anklam, worauf hin in der strittigen Familienangelegenheit das Amtsgericht Anklam - 8 F 27/10 - ebenfalls tätig wurde, das am 26.04.2010 die Verfahrensbeistandschaft durch Frau Berg aufhob und Rechtsanwältin Bendschneider-Randow aus Anklam zum Verfahrensbeistand bestellte. Vom Heilpraktiker zum Rechtsanwalt ist es, wie man sieht, mitunter nur ein kleiner Schritt.
Rechtsanwälte als Verfahrensbeistände
Die Praxis der Bestellung von Rechtsanwälten als Verfahrensbeistände stimmt sehr bedenklich. Der Verfahrensbeistand ist de facto eine vom Richter abhängige "Hilfskraft" des Gerichtes, auch wenn formal eine Unabhängigkeit des Verfahrensbeistandes gegenüber Weisungen des Richters besteht. Denn ist ein Verfahrensbeistand einem Richter nicht genehm, so wird der Richter diese Person nicht mehr als Verfahrensbeistand bestellen. Das ist ein aus der DDR bekanntes Prinzip, wo sich die Führungseliten ihren eigenen Nachwuchs heranzogen, der selbstverständlich so zu denken hatte wie sie selbst, wurde dieses Prinzip verletzt, war man plötzlich außerhalb des Macht- und Karrieresystems. Was diese Ähnlichkeit über den "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland sagt, mag sich jeder selber denken.
Der Rechtsanwalt der heute de facto dem Wohlwollen des Richters unterworfen ist, tritt morgen vor dem selben Richter, der ihn als Verfahrensbeistand bestellt hat, im Namen eines Mandanten auf, von anwaltlicher Unabhängigkeit kann hier natürlich keine Rede sein, streng genommen, darf man bei Rechtsanwälten die als Verfahrensbeistand tätig sind, in der Tendenz vermuten, dass aufgrund ihrer Doppelrolle als "Hilfskraft des Gerichtes" und als unabhängig sein sollendes "Organ der Rechtspflege" ständig mit Parteiverrat zu rechnen ist.
Folgende Gründe sprechen dafür, dass Rechtsanwälte nur in Ausnahmesituationen als Verfahrensbeistand bestellt werden sollten.
1. Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege sollen ihre Unabhängigkeit - so gut es denn im Rechtsystem überhaupt geht - bewahren. Werden sie von den Gerichten als Verfahrensbeistand bestellt, so ergibt sich daraus eine partielle finanzielle Abhängigkeit des Rechtsanwaltes vom bestellenden Richter. Will der Anwalt auch in anderen Verfahren wieder als Verfahrensbeistand bestellt werden, so muss er sich mit dem Richter gut stellen, denn kein Richter wird einen Verfahrensbeistand ein zweites Mal bestellen, der mit ihm quer liegt. Als Verfahrenspfleger tätige Rechtsanwälte sind üblicherweise gleichzeitig auch in normalen Rechtsangelegenheiten für erwachsene Mandanten tätig und vertreten diese vor Gericht, wobei es gegebenenfalls gilt, sich auch gegen die Ansicht des Richters durchzusetzen. Ein Rechtsanwalt, der vom dem selben Richter - gegen den er sich eben noch durchsetzen muss - als Verfahrensbeistand bestellt wird, kommt naturgemäß in einen Rollenkonflikt. Er ist hier hier auf das Wohlwollen des Richters angewiesener Verfahrensbeistand und da als Rechtsanwalt Vertreter des Mandanten mit Tendenz zum Parteiverrat.
2. Umgekehrt setzt sich ein Richter, der einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand einsetzt, der Besorgnis der Befangenheit aus, bzw. der nicht ordnungsgemäßen Führung seines Richteramtes, denn Richter und als Verfahrensbeistand tätiger Rechtsanwalt sind ab einer richterlichen Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrensbeistand von nun an miteinander verstrickt. Weder für den Richter noch für den als Verfahrenbeistand tätigen Rechtsanwalt ist in solch einer Konstellation eine faktisch unabhängige Tätigkeit mehr möglich.
3. Aufgabe des Verfahrensbeistand ist die Vertretung der Interessen des Kindes. Um diese vertreten zu können, müssen sie aber erst einmal erkannt werden. Dazu sind Rechtsanwälte normalerweise nicht ausgebildet. Rechtsanwälte sind juristisch ausgebildete Personen, die ihre Dienste erwachsenen Personen anbietet, bei denen man unterstellen kann, dass diese Vorstellungen darüber haben oder wenigstens entwickeln können, was ein Anwalt für sie tun soll, so z.B. die Kündigung eines Mitvertrages durch den Vermieter anfechten. Von einem Kind oder einem Jugendlicher kann man ein solches, Erwachsenen entsprechendes zukunftsorientiertes Herangehen nicht erwarten. Das zeigen auch Erfahrungen aus der Praxis der Jugendämter. So heißt es im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe zwar.
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) ...
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
doch trotz dieser Regelung wendet sich im allgemeinen kein Jugendlicher und erst recht kein Kind an das Jugendamt. Dabei wäre das Jugendamt durchaus eine geeignete Anlaufstelle, da dort ausgebildete Sozialpädagogen arbeiten, die mit Kindern und Jugendlichen täglich arbeiten. Um wie viel weniger ist dann ein Rechtsanwalt ein geeigneter Interessenvertreter für Kinder und Jugendliche? Dass in der Praxis trotzdem von Familienrichtern Rechtsanwälte als Verfahrensbeistände bestellt werden, hängt offenbar damit zusammen, dass die bestellenden Familienrichter gerne jemanden beauftragen, den sie kennen und einschätzen können. Die ist klassischerweise der Rechtsanwalt, der schon seit Jahren im Gericht ein und ausgeht, da weiß der Richter, was er hat. Ob es etwas bringt - danach fragt wohl keiner.
4. Rechtsanwälte dürften auch auf Grund ihrer oft kontradiktorischen Arbeitsweise in der Regel als Verfahrensbeistand nicht geeignet sein. Rechtsanwälte verfügen außerdem meist nicht über psychologische und sozialpädagogische Kompetenzen, die für die Arbeit des Verfahrensbeistand unabdingbar sind.
5. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, den auch im Anwaltsstand anzutreffenden Arbeitsplatzunsicherheiten durch Bestellungen als Verfahrensbeistand abhelfen zu wollen. Wenn das Schule machen würde, würde bald in den Jugendämtern, Sozialämtern und anderen Behörden zukünftig eine juristische Ausbildung und Zulassung zum Rechtsanwalt als Eingangsvoraussetzung erhoben werden. Im Deutschen Bundestag scheint ja der Anwaltsstand schon heute die häufigst vertretende Berufsgruppe zu sein und man fragt sich, wann denn die Vorschrift erlassen wird, dass nur noch Rechtsanwälte Mitglied des Bundestages sein dürfen.
Im übrigen käme umgekehrt auch kein Sozialpädagoge oder Familientherapeut auf die Idee berufsmäßig als Rechtsvertreter in einer Erbschaftssache tätig sein zu sollen, einem solchen Ansinnen schiebt im übrigen der Gesetzgeber durch das Nachfolgegesetz des bis zum 30. Juni 2008 geltenden nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetzes, dem sogenannten Rechtsdienstleistungsgesetz, einen rechtlichen Riegel vor. Wenn der Gesetzgeber aber Sozialarbeitern verbietet Rechtsdienstleistungen anzubieten, dann ist nicht einzusehen, warum nicht auch umgekehrt Rechtsanwälten verboten sein sollte, Sozialdienstleistungen anzubieten - und die Verfahrensbeistandschaft ist im Kern eine Sozialdienstleistung, wenn auch mit einem Bezug zum Recht.
Sollten sich dennoch Rechtsanwälte im Einzelfall um die Übernahme von Verfahrensbeistand bemühen, so sollten sie darlegen können, warum sie sich als Interessenvertreter des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren als geeignete Person sehen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt eine nach den Mindeststandards der BAG Verfahrensbeistandschaft durchgeführte Ausbildung zum Verfahrensbeistand abgeschlossen hat. Eine Zusatzausbildung zum Mediator ist sicher begrüßenswert, jedoch allein nicht ausreichend, da die Tätigkeit des Verfahrensbeistand keine Mediation ist, wenn gleich eine mediative Arbeitsweise in vielen Fällen hilfreich für die Arbeit des Verfahrensbeistand sein kann.
Nur in wenigen Fällen, in denen eine besondere Rechtskenntnis von Nöten ist, so z.B. bei internationalen Kindesentführungen, mag die Bestellung eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein, in den meisten Fällen ist sie es jedoch nicht.
Die in vielen Gerichtsbezirken gängige Praxis von Familienrichtern, Rechtsanwälte als Verfahrensbeistände zu bestellen, ist wie gesagt aus mehreren Gründen sehr problematisch. Zum einen ist ein Rechtsanwalt Jurist und keine pädagogische Fachkraft, die eine spezielle Ausbildung im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen hat, so wie z.B. Sozialpädagogen oder Erzieher/innen.
Besonders augenfällig wird dieser Umstand, wenn sich Rechtsanwälte in ihrer Rolle als Verfahrensbeistand zu pädagogischen oder psychologischen Fragen äußern.
Beispiel 1
Die vom Amtsgericht Altenburg als Verfahrensbestand eingesetzte Rechtsanwältin Christiane Schwarz empfiehlt dem Gericht dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Frau Schwarz schreibt:
"Aus Sicht der Unterzeichnerin bestehen auch im Hinblick auf Kontinuität, Erziehungsfähigkeit und Bindung des Kindes keine negativen Anhaltspunkte, die gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein sprechen."
Christine Schwarz, Bericht vom 19.12.2012 an das Amtsgericht Altenburg - 2 F 110/12 - Richter Reichenbach
Eine Juristin äußert sich also zu Fragen der Erziehung und psychologischen Aspekten. Da könnte man doch den Beruf des Rechtsanwaltes auch für Sozialpädagogen, Erzieher, Lehrer und Psychologen öffnen, damit hier keine Einbahnstraße entsteht, in der die staatliche Überproduktion von Rechtsanwälten auf Kosten anderer Berufsgruppen abgebaut wird.
Zum anderen tritt bei der Bestellung von Rechtsanwälten als Verfahrensbeiständen eine Vermischung zweier Rollen ein. Zum einen tritt ein Rechtsanwalt in seiner Rolle als Rechtsanwalt immer als Vertreter einer streitenden Partei auf, er kämpft also aus seiner Rolle heraus, für die Interessen seines Mandanten. Als Rechtsanwalt wird er immer vom Mandanten ausgesucht und ist im Grundsatz unabhängig vom Richter. Anders dagegen bei einer Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbestand im familiengerichtlichen Verfahren, hier wird der Rechtsanwalt vom Richter bestellt, nicht aber vom Kind, dessen Interessenvertreter der hier als Verfahrensbeistand agierende Rechtsanwalt sein soll. Der Rechtsanwalt wechselt nun in eine vom Gericht abhängige Rolle, wenn er die Erwartungen des Gerichtes nicht im Grundsatz bedient, wird er nicht mehr als Verfahrensbeistand bestellt werden. Er wird sich also den Bedürfnissen des Gerichtes (des Richters) mehr oder weniger anpassen, wenn er zukünftig wieder als Verfahrensbeistand bestellt werden will. In gewisser Weise ist ein Verfahrensbeistand immer korrupt, da er, ob er will oder nicht, auch die Interessen des Richters bedienen muss, wenn er wieder bestellt werden will. Ein als Verfahrensbeistand tätiger Rechtsanwalt ist demzufolge tendenziell auch als Rechtsanwalt korrupt, denn er kann nicht gleichzeitig als vom Gericht unabhängiger Anwalt und als vom Gericht abhängiger Verfahrensbeistand agieren.
Die Rolle des Verfahrensbeistandes ist vom Gesetzgeber im Grunde nach unter der Tendenz der Korruption angelegt. Dies ist an sich schon schlimm genug und zeigt die große Blindheit oder Inkompetenz des Gesetzgebers. Nun kommt auch noch das hier beschriebene Phänomen bezüglich der als Verfahrensbeistände bestellten Rechtsanwälte hinzu. Dass es viele als Verfahrensbeistände tätige Rechtsanwälte gibt, die sich Mühe geben, ändert an der strukturellen Grundsituation nicht, grad wie es in der DDR auch gutwillige SED-Mitglieder gab, was aber an der grundsätzlich korrupten Verfasstheit der Lebenswirklichkeit nichts änderte, da die Korruptheit des Systems eine Folge von oben organisierter hierarchischer Verfasstheit war.
Nun ist der Richter in der gerichtlichen Praxis nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand zu bestellen, so weit die graue Theorie. Doch Richter und Anwälte kennen sich und man mag sich (sonst wird der Rechtsanwalt nicht als Verfahrensbeistand bestellt), man macht auch mal auf dem Gerichtsflur einen Deal, mitunter auch auf Kosten der Verfahrensbeteiligten. Richter sind nicht selten auch bequem, wählen gern den Weg der geringsten Anstrengung und scheuen sich, sich mit nichtjuristischen Professionen auseinander zu setzen.
Rechtsanwälte haben bekanntlich Jura studiert. Welche Qualifikation sie da haben sollen, die Interessensvertretung von Babys, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen fachlich korrekt vorzunehmen, bleibt schleierhaft. Ebenso gut könnte man dann auch umgekehrt Kindergärtnerinnen als Rechtsanwälte beauftragen. Ist ja eh alles eine Soße, so mag der Gesetzgeber gedacht und sich dann einen guten Schluck aus der Pulle spendiert haben, bis ihm schließlich die Sinne schwanden. Am nächsten Tag war das Gesetz dann da und keiner weiß unter welchen Affen es zustande kam.
Beispiel 2
In einem wegen Sorgerecht anhängigen Verfahren am Amtsgericht Karlsruhe-Durlach - 2 F 211/13 - bestellt der verfahrensführende und zwischenzeitlich pensioniert Richter Heck den Rechtsanwalt Alexander Hornung als Verfahrensbeistand für ein dreijähriges Kind. In wie weit Rechtsanwälte qualifiziert sind, die Interessen eines dreijährigen Kindes zu erkennen, erscheint allerdings mehr als schleierhaft. Wahrscheinlich muss man so wie Richter Heck kurz vor der Pensionierung stehen, um unbekümmert solcherart Bestellungen vorzunehmen.
So trägt Rechtsanwalt Hornung dann auch vor:
"Die Gespräche mit A waren nicht sehr ergiebig."
Anhörungsprotokoll des Amtsgericht Karlsruhe-Durlach vom 31.03.2014
Überdies setzte Richter Heck mit Beschluss vom 24.10.2013 auch noch Herrn Thomas Busse als Gutachter ein, wobei der betagte Richter Heck vergaß, Herrn Busse eine Beweisfrage zu stellen und statt dessen lediglich vortrug:
"Zur Vorbereitung der Sorgerechtsentscheidung soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden, mit dessen Erstellung
Herr Diplom-Psychologe
Thomas Busse
Kriegstr. 142
76133 Karlruhe
beauftragt wird."
Herr Busse wäre aber nicht Herr Busse, wenn es ihm nicht wie dem Rumpelstilzchen gelänge, aus Stroh Gold zu spinnen. Und so spinnt Herr Busse ohne Beweisfrage fleißig los, bezeichnet das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach als Amtsgericht Durlach, bezieht offenbar eigenmächtig eine angeblich "in der Praxis des Untersuchers angestellte" Diplom-Psychologin Sesemann in die Erstellung des Gutachtens ein und empfiehlt schließlich dem Gericht am 27.01.2014, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Herr Busse hätte vielleicht besser Rechtsanwalt, Holzfäller oder Zauberkünstler werden sollen. Der zwischenzeitlich neu eingesetzte Richter auf Probe Henze folgt dem Ansinnen des Herrn Busse und entzieht dem Vater mit Beschluss vom 15.04.2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Beispiel 3
Man fragt man sich, über welche besondere auf das Kind bezogene fachliche Kompetenz die Rechtsanwältin Kerstin Jordan verfügt, die vom Amtsgericht Landau in der Pfalz - 2 F 150/11 - als Verfahrensbeistand für ein 2-jähriges Kind bestellt wurde.
Merkwürdig mutet es an, wenn sich Rechtsanwälte als Verfahrensbeistände zu sozialpädagogischen, psychologischen oder psychiatrischen Fragen äußern. So trägt die als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Susanne Abel in einer Stellungnahme vom 27.09.2013 an das Oberlandesgericht Köln - 10 UF 143/13 vor:
"Die Unterzeichnerin ist bereits in ihrer ersten Stellungnahme an das erstinstanzliche Gericht vom 5.11.2012 zu der Einschätzung gelangt, dass die Kindesmutter eine deutlich höhere Bindungstoleranz aufweist als der Kindesvater und sie in der Vergangenheit die Hauptbezugsperson darstellte. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete psychische Erkrankung der Kindesmutter waren für die Unterzeichnerin nicht erkennbar, insbesondere keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. ..."
Dass Frau Abel keine "Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete psychische Erkrankung der Kindesmutter" erkennen kann liegt nicht etwa daran, dass Frau Abel eine Sehschwäche hätte, grad wie in dem Sketch von Otto mit Frau Suhrbier, weißer geht´s nicht
http://www.youtube.com/watch?v=NpTieYE4i3E
nein, es liegt einfach daran, dass Frau Abel vom Amts wegen nichts erkennen kann, wofür sie nicht ausgebildet ist. Grad so wie ein Blinder nicht sehen kann, kann ein Rechtsanwalt auch keine "psychischen Erkrankungen" erkennen, denn dafür gibt es Leute, die das Erkennen von "psychischen Erkrankungen" jahrelang studiert haben und in Deutschland Psychiater heißen.
Nächstens diagnostiziert Rechtsanwältin Abel auch noch das Nichtvorhandensein von HIV-Erkrankungen und Malaria, frei nach dem Motto:
Anhaltspunkte für eine HIV- Erkrankung und Malaria waren für die Unterzeichnerin nicht erkennbar,
Beispiel 4
Das Amtsgericht Bad Schwalbach - Richter Astheimer - 1 F 742/17 - bestellte Frau Judith Siegrist als Verfahrensbeiständin. Frau Siegrist ist Rechtsanwältin. Allerdings hat Richter Astheimer sie als Verfahrensbeistand bestellt, nicht aber als Rechtsanwältin, was auch gar nicht ginge, weil ein Rechtsanwalt vom Gericht nicht bestellt werden kann. Frau Siegrist schreibt nun aber ihren Bericht vom 16.11.2017 unter dem Kopfbogen ihrer Anwaltskanzlei und unterschreibt auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin, nicht aber in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeiständin, wie es korrekt wäre.
Auch ich habe Kontakt zum Jugendamt aufgenommen, ob eine Tagesgruppe als minderer Eingriff in Frage kommt. Frau Steinborn Müller überprüft dies
Ich befürworte eine Fremdunterbringung und würde diese auch einer Tagesgruppe vorziehen.
Judith Siegrist, Rechtsanwältin, 16.11.2017
Frau Siegrist räumt in ihrem Bericht indirekt ein, dass sie von der zur Verhandlung anstehenden Materie offenbar nicht viel versteht, sonst würde sie nicht das Jugendamt kontaktieren und deren Meinung erfragen, sondern sich eine fachlich fundierte Meinung auf Grund eigener Ermittlungen verschaffen. Das kann sie aus fachlichen Gründen allerdings wohl auch nicht, da sie als Juristin hierfür keine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung haben dürfte, mithin nur in einem eingeschränkten Umfang für die Tätigkeit eines Verfahrensbeistandes qualifiziert sein dürfte. Womöglich hat man am Amtsgericht Bad Schwalbach über Jahre versäumt, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte für die Tätigkeit eines Verfahrensbeistandes zu motivieren oder hat gar gezielt Juristen vorgezogen, frei nach dem Motto: Wir kennen uns über die Jahre doch schon ganz gut, was sollen da noch Nichtjuristen bei uns mitmischen, von denen wir nicht wissen, ob sie uns nicht in die Quere kommen.
Im übrigen ist es völlig absurd, sich auf die Meinung eines Amtes verlassen zu wollen, wo es doch gerade Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist, sich auch kritisch und mit einem ausreichenden Abstand zur Meinung des Jugendamtes zu positionieren, sonst könnte man sich den Verfahrensbeistand sparen, wenn er doch nur als eine Art Echo des Jugendamtes fungiert und nicht als eigenständiger und unabhängiger Vertreter der Interessen eines Kindes im familiengerichtlichen Verfahren.
Beispiele für die Bestellung von Rechtsanwälten als Verfahrensbeistand (Verfahrenspfleger):
Richter Gisa am Amtsgericht Böblingen - Bestellung der Rechtsanwältin Petra Sorg als Verfahrenspflegerin in einer Umgangssache für einen 10-jährigen Jungen - Beschluss vom 07.11.2007 - 18 F 1400/07 (UG)
Jugendamtsmitarbeiter als Verfahrensbeistände
Die Tätigkeit von Mitarbeitern von Jugendämtern als freiberufliche Verfahrensbeistände, ist in der Regel als problematisch anzusehen, da sich ein Verfahrensbeistand gegebenenfalls auch gegenüber dem im Verfahren mitwirkenden oder sogar beteiligten Jugendamt kritisch positionieren muss. Es liegt auf der Hand, dass ein hauptamtlich als Jugendamtsmitarbeiter tätiger Verfahrensbeistand hier als befangen anzusehen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass er im Jugendamt eines anderen Landkreises tätig ist, als dem, das im Verfahren mitwirkt oder beteiligt ist.
Die Befangenheit resultiert aus der notwendigen Identifikation und erwartete Loyalität, die der Mitarbeiter eines Jugendamtes gegenüber seiner eigenen Institution haben muss oder die von ihm erwartet wird. Besitzt er eine solche Identifikation nicht ist er für die Tätigkeit als Jugendamtsmitarbeiter ungeeignet. Hat er diese Identifikation ist er für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand ungeeignet.
Setzt das Gericht dennoch einen hauptamtlich tätigen Jugendamtsmitarbeiter als Verfahrensbeistand ein, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, in seinem Gerichtsbezirk dem Filz Vorschub zu leisten und monopolartige Strukturen zu befördern
Richtig ist daher die Haltung des Jugendamtes Krefeld, das der vom Amtsgericht Krefeld eingesetzten Verfahrenspflegerin Bettina von Bihl nahegelegt hat, um eine Entlassung aus der Tätigkeit als Verfahrenspflegerin zu bitten (vgl. 14.03.2005). Unklar bleibt allerdings, wieso die Verfahrenspflegerin dem Gericht nicht schon früher dem Gericht mitteilte, dass sie seit Juli 2004 beim Jugendamt der Stadt Krefeld beschäftigt ist.
Autonomie des Verfahrensbeistandes
Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes arbeitet - ähnlich wie ein Rechtsanwalt - ab dem Zeitpunkt seiner Beauftragung (Bestellung) unabhängig vom bestellenden Gericht. Kein Gericht käme auf den Gedanken, einem Rechtsanwalt Weisungen zu erteilen, was zu tun haben. Bei einem Verfahrensbeistand sieht man das bei Gericht aber offenbar gelegentlich nicht so eng, was interessante Rückschlüsse in die Denkweise der jeweiligen Richter erlaubt.
Beispiel 1
"Dem minderjährigen Kind X wird im Beschwerdeverfahren als Verfahrenspflegerin bestellt:
Frau Rechtsanwältin
Elke Wendt,
Seestraße 19, 16816 Neuruppin.
Der Verfahrenspflegerin wird aufgegeben, zeitnah Kontakt zu dem Kind aufzunehmen und innerhalb von 6 Wochen einen ersten Bericht darüber dem Senat zu übersenden."
Oberlandesgericht Brandenburg - 13 UF 27/10 - Beschluss vom 13.04.2011, Richter Trimbach, Rieger, Grepel (Vorverfahren am Amtsgericht Neuruppin - 20 F 24/09)
So ganz nebenbei dürfte auch die Bezeichnung "Verfahrenspfleger" unzutreffend sein, da mit der Reform des Verfahrensrechtes am 01.09.2009 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Begriff des Verfahrenspflegers durch den Begriff des Verfahrensbeistandes abgelöst wurde.
Der Verfahrensbeistand kann vom Gericht nicht mit der Klärung relevant erscheinender Sachverhalte beauftragt werden, da der Verfahrensbeistand keine Hilfskraft des Gerichtes ist, wie ein Gutachter, der im Auftrag des Gerichtes Ermittlungen zu führen hat, sondern weisungsunabhängiger Interessensvertreter des Kindes.
Beispiel 2
"... wird für das Kind A folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt ...:
Eggersmann, Julia, Postfach 33 80, 53628 Königswinter
...
Wesentlich erscheint die Klärung des Vorwurfes der körperlichen und seelischen Misshandlungen des Kindes durch die Mutter und die Frage, ob das verordnete Pendelmodell A zu sehr belastet."
Amtsgericht Siegburg - 316 F 105/10 - Richter Sprenger, Beschluss vom 24.06.2010
Dabei wäre es dem Richter durchaus möglich, den Verfahrensbeistand darauf hinzuweisen, in welchem speziellen Kontext die Interessensvertretung des Kindes erfolgt. Dies hätte dann so formuliert werden können:
... wird für das Kind A folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt ...:
Eggersmann, Julia, Postfach 33 80, 53628 Königswinter
...
Die Bestellung des Verfahrensbeistandes erfolgt im Rahmen des Vorwurfes des Vaters körperlicher und seelischer Misshandlungen des Kindes durch die Mutter und der Frage, ob das vom Gericht angeordnete Pendelmodell A zu sehr belastet."
In übrigen kann es nicht angehen, dass Verfahrensbeistände im Rahmen ihrer Fallpauschale von insgesamt 350,00 € nun auch noch im Schweinsgalopp gutachterliche Aufgaben übernehmen sollen, für die regulär beauftragte Gutachter 3500 € oder mehr erhalten.
Weiterhin erscheint es fraglich, ob das Gericht ein Verfahrensbeistand unter einer Postfachadresse bestellen kann. Nächstens geben dann auch Rechtsanwälte nur noch eine Postfachnummer an unter der sie eventuell zu erreichen sind.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG Absatz 4 Satz 3 die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung von 350 € um 200 € auf 550 €. Bei einem kalkulierten Stundensatz von 33,50 € erhält der Verfahrensbestand für die ihm zusätzlich übertragene Aufgabe de facto ein zusätzliches Stundenbudget von 6 Stunden. Kalkuliert man für das Gespräch mit beiden Eltern je eine Stunde und eine Stunde zur abschließenden - allerdings nicht vorgeschriebenen - Verschriftlichung der Bemühungen des Verfahrensbeistandes, bleiben noch 3 Stunden für Bemühungen zum "Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand." Vorausgesetzt die Eltern kommen in das Büro des Verfahrensbeistand, so dass dieser keine Fahrzeit gesondert kalkulieren muss.
Beispiel 3
„.... wird für das Kind … zum Verfahrensbeistand bestellt …
Brand, Jürgen, Hochdahler Markt 15, 40699 Erkrath
…
dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, insbesondere: herauszufinden, ob A das von ihm befürwortete Wechselmodell wirklich praktizieren bzw. ausprobieren möchte und ob und wie ein solches Wechselmodell aussehen könnte."
Amtsgericht Ratingen - Aktenzeichen: 3 F 118/09 - Richterin Roterberg, Beschluss vom 09.12..2009, Verfahrensbeistand Diplom-Pädagoge Jürgen Brand - Stellungnahme vom 01.02.2010
Beispiel 4
"In der Familiensache ...
wegen Regelung des Umgangs
erlässt das Amtsgericht Böblingen durch den Richter am Amtsgericht Grolig am 7.12.2009 den folgenden
Beschluss
1. Den beiden beteiligten Kindern ... wird ein Verfahrensbeistand bestellt.
2. Zum Verfahrensbeistand wird bestimmt
Herr Rechtsanwalt Thomas Rebmann
Bergstr. 34, 70186 Stuttgart
3. Der Verfahrensbeistand möge ermitteln.
Ob es im Interesse und zum Wohl der beiden beteiligten Kinder angemessen erscheint, das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den beiden Kindern für die Dauer von 2 Jahren auszuschliessen oder ggf. welche andere Form von Umgang zwischen dem Antragsgegner und den beteiligten Kindern im Hinblick auf das Kindeswohl angemessen erscheint. ..."
Richter Grolig, Amtsgericht Böblingen - 13 F 1417/09 - Beschluss vom 07.12.2009
Der Beschluss von Richter Grolig ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und auch unzulässig. Zum einen ist der Beschluss logisch fehlerhaft, denn wenn der Richter fragt danach: "welche andere Form von Umgang zwischen dem Antragsgegner und den beteiligten Kindern im Hinblick auf das Kindeswohl angemessen erscheint", ohne eine andere Alternative des Umganges aufzuzeigen, außer der "Alternative" eines zweijährigen Umgangsauschlusses, die aber eben kein Umgang ist.
Zum anderen kann der Richter dem als Verfahrensbeistand bestellten Herrn Rebmann keinen Ermittlungsauftrag geben, denn der Verfahrensbeistand unterliegt nicht den Weisungen des Gerichtes, sondern vertritt eigenständig die wohlverstandenen Interessen des Kindes.
Das Gericht kann gegenüber dem Verfahrensbeistand lediglich eine Bitte, dieses oder jenes zu tun. Dies ist nun aber für Richter, die sich gerne in ihrer ihnen vom Staat verliehenen Machtfülle sonnen, im Kontext ihres richterlichen Amtes völlig ungewohnt auch mal eine Bitte auszusprechen. Bestenfalls zu Hause wird noch die Ehefrau gebeten, doch heute Abend wieder einmal den wöchentlichen Beischlaf zuzulassen. Und wenn die Ehefrau diesem Wunsch nachkommt, vollzieht sich das wöchentliche Drama dann auch wie gewohnt, die Ehefrau steif wie ein Brett und der Ehemann trotz erheblicher Kraftanstrengungen letztlich unbefriedigt, bei so viel weiblicher Steifheit hätte er auch masturbieren können.
Etikettenschwindel
Der Verfahrensbeistand wird immer als Einzelperson bestellt. In so fern muss er dies auch in seinen Schriftsätzen deutlich machen. Das heißt, ein als Verfahrensbeistand bestellter Rechtsanwalt sollte im Briefkopf seiner Schreiben an das Familiengericht nicht den Briefkopf der Kanzlei zu benutzen für die er arbeitet oder die er führt, denn dies suggeriert, die Kanzlei würde die Verfahrensbeistandschaft führen oder hätte einen gerichtlich legitimierten Bezug dazu.
Beispiel 1
Die vom Amtsgericht Schönebeck als Verfahrensbeistand bestellte Frau Petra Glade benutzt in ihrem Schreiben vom 15.05.2012 an das Amtsgericht den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei Monika Jörß und Kollegen, wo sie offenbar auch als Rechtsanwältin tätig ist. Als ob das allein nicht schon zu kritisieren wäre, so gibt sie in ihrem Schreiben nicht zu erkennen, dass sie vom Gericht als Verfahrensbeistand bestellt ist, sondern unterschreibt abschließend mit "Glade Rechtsanwältin".
Durch ein solches beabsichtigtes oder auch nicht beabsichtigtes Auftreten, wird den Lesenden des Schreibens die unzutreffende Botschaft übermittelt, hier würde Frau Glade in der Rolle als Rechtsanwältin schreiben, nicht aber in der tatsächlich zutreffenden Rolle und Bestellung als Verfahrensbeistand.
Beispiel 2
Die vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 147 F 22047 /10 und 147 F 561/09 (Richter Röper) - am 30.05.2011 als Verfahrensbeistand bestellte Nicole Pfitzmann ist ausgebildete Sozialpädagogin. Sie benutzt für ihren Briefverkehr innerhalb der Verfahrensbeistandschaft den Briefkopf des Caritasverband für das Erzbistum Berlin, Betreuungsverein, Theaerstraße 30 D, 10249 Berlin, wo sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Verfahrensbeistand offenbar auch noch tätig ist.
Der Caritasverband für das Erzbistum Berlin ist vom Gericht jedoch nicht als Verfahrensbeistand bestellt worden, dies wäre auch unzulässig, da wie gesagt nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen als Verfahrensbeistand bestellt werden können. So dürfte der Caritasverband für das Erzbistum Berlin an und für sich kein Interesse daran haben, suggestiv als Hintergrundfolie eines Verfahrensbeistandes benutzt zu werden. Jeder Verfahrensbeistand von Verstand sollte solchen Risiken aus dem Weg gehen.
Doch offenbar sieht man das bei der Caritas in Berlin anders. Die dort tätige Beate Kretschmer-Flemming schreibt:
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Stellungnahme von Frau Pfitzmann
Datum: Thu, 8 Dec 2011 14:34:05 +0100
Von: Beate Kretschmer-Flemming/Berlin/CARITAS/DE <...>
An: ...
Sehr geehrter Herr ...,
bezugnehmend auf Ihre Mail vom 07.12.2011 teile ich Ihnen mit, dass Frau Pfitzmann als Mitarbeiterin des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e.V. die Verfahrensbeistandschaften führt, von daher selbstverständlich auch den Kopfbogen unseres Verbandes bei ihren Stellungnahmen nutzt.
Frau Pfitzmann hatte Sie bereits am 27.06.2011 angeschrieben, auch hier nutzte sie den Kopfbogen unseres Trägers, von daher müsste Ihnen diese Zusammenhang bekannt gewesen sein.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Beate Kretschmer-Flemming
Leiterin des Betreuungsvereins in Berlin und Potsdam
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
Thaerstr. 30 D
10249 Berlin
Tel.: ...
...
www.caritas-spenden-berlin.de
Das ist nun wahrlich ganz schön frech. Da möchte man für Frau Beate Kretschmer-Flemming Leiterin des Betreuungsvereins in Berlin und Potsdam beim Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. hoffen, dass der Vorstand der Caritas ihr gehörig den Kopf wäscht, damit solche Aktionen zum Nachteil des Ansehens des Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. zukünftig unterbleiben.
Den Berliner Richtern kann man hier hier sicher nur empfehlen. Keine Beauftragungen von Personen als Verfahrensbeistand, die unter fremder Flagge segeln.
Als ob diese Aktion allein nicht schon reichen würde, setzt Frau Pfitzmann noch eins drauf. Frau Pfitzmann, die laut Aussage von Frau Kretschmer-Flemming von der Berliner Caritas, "als Mitarbeiterin des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e.V. die Verfahrensbeistandschaften führt" empfiehlt in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2011 dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, unter der Begründung: "Dem ausdrücklichen Wunsch der Kinder sollte entsprochen werden, sollten sich die Eltern nicht einigen."
Die beiden Kinder sind 9 Jahre alt. Es ist aber kaum anzunehmen, dass sich Kinder im Alter von 9 Jahren dafür aussprechen, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Von daher kann man annehmen, dass Frau Pfitzmann an dieser Stelle nicht für die Kinder, sondern aus ihrer eigenen ideologisch verdunkelten Caritasbrille guckt. Eine fachliche Referenz für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Verfahrensbeistand ist dies aber ganz sicher nicht.
Beispiel 3
Die am Amtsgericht Hildesheim - 37 F 376/12 - als Verfahrensbeistand bestellte Diplom-Sozialpädagogin Andrea Pagel tritt gegenüber dem Gericht mit ihrer Stellungnahme vom 11.03.2013 unter dem Briefkopf des Deutschen Kinderschutzbundes Ortsverein Hildesheim auf. Man möchte hoffen, dass der Vorstand dieses Vereines der Frau Pagel mal ordentlich den Kopf wäscht, damit diese als freiberuflich tätige Verfahrensbeiständin es zukünftig unterlässt, unter fremder Flagge zu segeln und damit Zuständigkeiten zu suggerieren, die real nicht bestehen.
Kontaktaufnahme des Verfahrensbeistandes mit dem Kind
Hat das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, so muss dieser - wenn möglich - alsbald mit dem Kind Kontakt aufnehmen. Dies geschieht über den oder die Sorgeberechtigten, also meist die Eltern oder wenn diesen das Sorgerecht entzogen worden ist, auch über den Vormund.
Streng genommen könnte der Verfahrensbeistand auch ohne Zwischenschaltung der Sorgeberechtigten mit dem Kind zum Zwecke der Interessenvertretung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren in Kontakt treten, denn er ist ja Vertreter des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren. So könnte der Verfahrensbeistand den Kindergarten oder die Schule aufsuchen, wo sich das Kind aufhält und es dort ansprechen. Dies wird aber nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein.
Zum Zwecke eines guten Kontaktaufbaus mit dem Kind wird es statt dessen in der Regel sinnvoll sein, den Kontakt über die Sorgeberechtigten herzustellen.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so wird der Verfahrensbeistand in der Regel den Elternteil kontaktieren, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Praktizieren die Eltern das Paritätmodell (Wechselmodell) so wird sich der Verfahrensbeistand bei beiden Eltern melden, um dem Vorwurf einer einseitigen Parteinahme für einen Elternteil gar nicht erst entstehen zu lassen.
Der Verfahrensbeistandes stellt sich in dem Anschreiben an die Sorgeberechtigten vor, wenn möglich mit Kopie des Beschlusses seiner Bestellung, da nicht immer alle Gerichtsbeschlüsse bei den Sorgeberechtigten ankommen, bzw. sie diese mitunter verbummeln.
Das Kennenlernen des Kindes durch den Verfahrensbeistandes sollte nicht in allerletzter Minute erfolgen.
So mutet es etwas seltsam an, wenn die vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Verfahrenpflegerin bestellte Diplom-Sozialpädagogin Brigitte Müller, der sorgeberechtigten Mutter in einem Schreiben vom 11.08.2009 vorträgt:
"Da für den 26.08.09 eine Anhörung im Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg terminiert ist, zu der sie auch ihre Tochter mitbringen sollen, schlage ich Ihnen vor, dass wir uns an diesem Tag (26.08.09) um 11 Uhr vor dem Saal treffen, damit ich mit ... sprechen kann."
Zudem vergisst Frau Müller in ihrem Schreiben auch noch die Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens.
Seltsamer Weise hat die beschlussfassende Richterin Dr. Wichert mit Beschluss vom 03.08.2009 - 160 F 9463/09 dem Kind offenbar noch eine zweite Verfahrenspflegerin, die Diplom-Sozialpädagogin Grit Pohlmann bestellt. Man kann nur hoffen, dass dies nicht zu unliebsamen Zweikämpfen zwischen den beiden Frauen führt.
Als ob nicht auch das schon genug wäre, betitelt Richterin Dr. Wichert in einem Beschluss vom 26.08.2009 die dort als Verfahrenspflegerin genannte Diplom-Sozialpädagogin Brigitte Müller als Rechtsanwältin.
Kontaktaufnahme des Verfahrensbeistandes mit den Eltern
Während der Verfahrensbeistand in Bezug auf das Kind eine Rechtsposition innehat, nämlich Vertreter des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu sein, hat er diese Position gegenüber den Eltern natürlich nicht. Er kann ihnen daher keine Auflagen machen. Lediglich in Bezug auf das Kind kann er fordern, dass ihm eine ungehinderte Kontaktaufnahme zum Kind ermöglicht wird. Ob diese dann in der Wohnung der Eltern oder an einem anderem dem Kind vertrauten Ort oder an einem fremden Ort stattfindet, wäre im Konsens auszuhandeln.
Es ist daher recht merkwürdig und wohl auch respektlos, wenn ein Rechtsanwalt, der vom Familiengericht als Verfahrensbeistand bestellt wurde an einen Vater schreibt:
"Stuttgart den 17.02.2010
...
Sehr geehrter Herr ...
in oben genannter Angelegenheit zeigt der Unterzeichner an, dass er zum Verfahrenspfleger seitens des Gerichtes bestellt wurde.
In seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger bezüglich der Regelung des Umganges Ihrer Kinder A und B, wird sie der Unterzeichner am
...
aufsuchen.
Der Unterzeichner bittet um eine kurze Terminbestätigung. ...
Thomas Rebmann
Rechtsanwalt"
Thomas Rebmann, Schreiben vom 17.02.2010, als Verfahrensbeistand bestellt vom Amtsgericht Böblingen - 13 F 1417/09 am
Herr Rebmann, der in seinem Briefkopf vom 17.02.2010 die Tätigkeitsbereiche Rechtsanwalt, Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger und Nachlasspfleger mit Postanschrift in Stuttgart angibt, offenbar hat er noch gar nicht gemerkt, dass die Bezeichnung "Verfahrenspfleger" seit dem 01.09.2009 durch die Bezeichnung "Verfahrensbeistand" abgelöst wurde, tritt hier auf, als ob er Mitarbeiter einer Kontrollbehörde wäre, der es zustünde, einen Bürger "aufzusuchen" und sich dies durch "eine kurze Terminbestätigung" bestätigen zu lassen. Dabei schafft Herr Rebmann es in seinem Schreiben noch nicht einmal das Aktenzeichen des familiengerichtlichen Verfahrens anzugeben.
Man stelle sich nur einmal vor, der Anwalt des Vaters würde den Verfahrensbeistand ähnlich so anschreiben:
Stuttgart den ...
...
Sehr geehrter Herr Rebmann...
in oben genannter Angelegenheit zeigt der Unterzeichner an, dass er Herrn ... anwaltlich vertritt.
In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bezüglich der Regelung des Umganges der von Ihnen als Verfahrensbeistand vertretenen Kinder A und B, wird sie der Unterzeichner am
...
aufsuchen.
Der Unterzeichner bittet um eine kurze Terminbestätigung. ...
Thomas Rebmann
Rechtsanwalt
Einen solchen Ton würde sich ein vernünftig aufgestellter Verfahrensbeistand natürlich verbitten.
Das wohlverstandene Interesse des Kindes
Das wohlverstandene Interesse des Kindes macht es erforderlich, dass der Verfahrensbeistand nicht jeden Vortrag des Kindes oder Jugendlichen aufgreift und sich zu eigen macht.
"Ziel einer Entscheidung sollt aus hiesiger Sicht sein, den Kindern hinsichtlich ihrer Wünsche, wann sie bei welchem Elternteil sich aufhalten wollen, die Freiheit einzuräumen, das weitgehend selber festzulegen. Von hier aus wird empfohlen, ein Wechselmodell zu beschließen, das einen monatlichen Wechsel des Aufenthaltsschwerpunktes festlegt, bei dem jederzeit auf Wunsch der Kinder ein gegenläufiger Besuch von beiden Eltern aus bejaht wird, wenn es von den Kindern gewünscht wird."
Christoph Hoff, Verfahrensbeistand, Stellungnahme vom 30.04.2011, Bestellung am Pankow/Weißensee - 29 F 2171/11
Dies hört sich nun erst einmal schön an. Grad wie beim Eiskunstlauf, wo die Damen und Herrn Eiskunstläufer die wundersamsten Pirouetten zeigen.
"... bei dem jederzeit auf Wunsch der Kinder ein gegenläufiger Besuch von beiden Eltern aus bejaht wird, wenn es von den Kindern gewünscht wird."
In sich verschlungen, präsentiert Herr Hoff hier die Tautologie
"...bei dem jederzeit auf Wunsch der Kinder ..., wenn es von den Kindern gewünscht wird."
Die Kinder sollen also bestimmen. Wer wollte dies nicht, die absolute Freizügigkeit im Leben. Aufstehen wann man will, arbeiten gehen wann man will, Steuern und Miete zahlen wann man will. Früher erzählte man uns in der Schule, das wäre Kommunismus. Doch Herr Christoph Hoff ist sicher kein Kommunist, sondern Voluntarist. Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Oder: Jedermann an jedem Ort, einmal in der Woche Sport, wie es Walter Ulbricht so schön sagte.
Müssen nur noch die Eltern eingenordet werden, dass sie sich genau das gleiche wünschen wie ihre Kinder.
"...bei dem jederzeit auf Wunsch der Kinder ein gegenläufiger Besuch von beiden Eltern aus bejaht wird, ..."
Doch das Leben ist kein Wunschkonzert und kein Schlaraffenland, wie jeder feststellen kann, der nicht wie Diogenes in einer Tonne haust oder im Dauerkoma auf einer Krankenhausstation vor sich hin dämmert.
Und so kann es auch nicht den beiden 7 und 11-jährigen Jungen überlassen werden, zu bestimmen, wann sie sich bei welchem Elternteil aufhalten, selbst wenn diese eine solche Regelung selber vorgeschlagen hätten.
Schon gar nicht kann es den Eltern auferlegt werden, jederzeit hurra zu rufen, wann immer ihre Kinder Söhne dies wollen.
Kinder brauchen Klarheit. Kinder brauchen Führung, in der nicht zur selben Zeit der eine Elternteil Hü und der andere Hot sagt. Kinder und Eltern brauchen Aushandlungsprozesse, um sich ihre Wünsche mitzuteilen und notwendige Abstimmungen zu erarbeiten. Die Stimme der Kinder ist dabei von Gewicht auch wenn sie nicht am Lenkrad sitzen.
Hier wird Herr Hoff wohl also noch einiges lernen müssen, um die Interessensvertretung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren nicht mit der Dauerbespaßung in einer Kinderbetreuung auf einer Pauschalreise der Thomas Cook Group zu verwechseln.
Ideologie und das Interesse des Kindes
Das Interesse eines Kindes muss nicht mit der Ideologie eines Verfahrensbeistandes zusammenfallen.
So schreibt die als Verfahrensbeistand bestellte Susann Schreiber:
Obwohl die Unterzeichnerin hinsichtlich der Erkrankung der Kindesmutter Risiken sieht, wird empfohlen, dass A auf Grund seines jungen Alters den Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter erlebt."
Susann Schreiber, Schreiben vom 28.02.2013, S. 9, 325 F 22/13 EA - Amtsgericht Siegburg
3,9 Jahre alt sei das Kind, teilt Frau Schreiber in ihrem 9-seitigen Schreiben an das Amtsgericht Siegburg mit und von daher scheint klar, "auf Grund seines jungen Alters" gehört das Kind zur Mutter. Das erinnert an längst vergangen geglaubte Zeiten, in denen Frauen noch an den Herd gehörten und Männer an die Front.
Zu allem Überfluss teilt Frau Schreiber dem Gericht auch noch ihre Ansicht mit:
"Die Unterzeichnerin sieht zum derzeitigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Begutachtung, im Gegenteil, der Begutachtungsprozess würde eine Beruhigung des Familiensystems verhindern, welches jedoch im Sinne von A anzustreben wäre."
Eine merkwürdige Argumentation, grad so als ob die Gerichte Begutachtungen aus Jux und Dallerei anordnen würden und nicht deshalb, um für das Gericht und seine Entscheidungsfindung relevante Sachverhalte aufzuklären. Richterin Stilz wird dies sicher nicht anders machen, wozu dann also Gespenster an die Wand malen. Ein Begutachtungsprozess führt im übrigen nicht automatisch zu einer Verhinderung einer "Beruhigung des Familiensystems", ein lösungsorientierter Gutachter wird in seiner Tätigkeit immer auch auf eine Befriedigung des familiären oder elterlichen Konfliktes hinarbeiten.
Vergleiche hierzu:
Mike Lehmann: Der systemische Gutachter? Die systemisch fundierte "lösungsorientierte Sachverständigentätigkeit" im Familienrecht. In: "Kontext" 1/2012, S. 39–53
Immerhin hat auch Richterin Stilz vom Amtsgericht Siegburg bei der Bestellung der Frau Schreiber als Verfahrensbeistand am 13.02.2013 dieser zusätzlich die Aufgabe übertragen, "am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Wir dürfen gespannt sein, wie Frau Schreiber diesem Auftrag nachkommen will.
Die Interessen des Kindes
Die Interessen eines Kindes sind zum einen objektiv biologischer Natur. Das Kind braucht Essen und Trinken, es muss atmen und schlafen und benötigt menschliche Zuwendung und Wärme. Ohne diese "Basics" würde das Kind in kurzer Zeit sterben.
Die Interessen des Kindes drücken sich in subjektiv vorgetragenen Kommunikationsmustern aus. Das Baby schreit, wimmert und weint und löst damit bei den pflegenden Personen die notwendige Zuwendungsreaktion (stillen, in den Arm nehmen, wickeln, etc.) aus.
Die Interessen des Kindes, die der Verfahrensbeistand vertreten soll, sind nicht identisch mit dem Willen des Kindes. Der Verfahrensbeistand ist kein Vertreter des "Kindeswillen". In der familiengerichtlichen Praxis herrscht bis hinauf zu den Oberlandesgerichten diesbezüglich noch eine starke Konfusion. Mitunter wird der "Kindeswille" von professionellen Fachkräften gar wie eine Monstranz herumgetragen, so dass man sich fragen muss, wie es zu einer solchen fachlichen Verwirrung kommen konnte. Richtern kann man eine solche Verwirrung noch nachsehen, da sie juristische, aber keine psychologischen Experten sind. Nicht zu verzeihen ist es jedoch, wenn Verfahrensbeistände oder Gutachter einer solchen Verwirrung verhaftet sind oder selber zur Verwirrung aktiv beitragen. In solch einem Fall haben sie zumindest derzeit nicht die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit in familiengerichtlichen Verfahren.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 10.1.2003 - 4 UF 105/02 (FamRZ 2003, H 17, S. 1311-3164) den Willen eines 16-jährigen Jungen bei seinem Vater wohnen zu wollen für nicht entscheidend gehalten. Wenn man dann erlebt, wie manche Gutachter den "Kindeswillen" von 6-Jährigen für ein Entscheidungskriterium halten, kann man nur erstaunt mit dem Kopf schütteln.
Die Interessen des Kindes sind wesentlich weiter gefasst als der Wille des Kindes, auch wenn der Wille des Kindes parallel zu seinen Interessen verlaufen kann. Mitunter stehen beide aber auch in einem Gegensatz, in Extremfällen geht dies bis zu selbstschädigenden Verhalten des Kindes. Der Verfahrensbeistand kann daher nicht bloßes "Sprachrohr" des Kindes oder Transporteur des Kindeswillen sein, wenn er es mit der Interessensvertretung ernst meint.
Die Interessen des älteren Kindes äußern sich in Wünschen, Vorstellungen, Phantasien und Neigungen.
Die Interessen des Kindes erweitern und verschieben sich mit zunehmenden Alter. So hat das ältere Kind das Interesse an einer sich entwickelnden und gelingenden Identitätsbildung. Hier wird ganz klar, ist z.B. infolge eines ungeklärten Paarkonflikts der Vater des Kindes für die Mutter eine Persona non grata, also eine aus dem mütterlichen Toleranzsystem ausgeschlossene Person, so kann die Identitätsbildung des Kindes nicht gelingen, da das Kind im Interesse des Beziehungserhaltes zur Mutter die eine Hälfte seiner Herkunft abspalten, verleugnen und bekämpfen muss.
Der Wille des Kindes ist altersentsprechend situativ, die Interessen des Kindes sind global, so könnte man es ausdrücken. Das 20 Monate alte Kind hat z.B. den Willen, in einer konkreten Situation mit Bauklötzern einen Turm zu bauen. Seine Interessen sind jedoch nicht das Bauen von Türmen aus Bauklötzern, sondern z.B. eine altersangemessene gute Betreuung, Versorgung und Anregung durch für das Kind relevante Bezugspersonen und die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Entfaltung und Entwicklung seiner menschlichen Potentiale.
Den Willen des Kindes bezüglich des familienrechtlich verhandelten Themas, z.B. dem Umgang mit einer umgangsberechtigten Person, zu erkunden, hat nur dann Sinn, wenn das Kind hinsichtlich dieser Person überhaupt zu einer Willensbildung in der Lage ist. Bei einem Baby oder einem Kleinkind wird gar nicht oder sehr eingeschränkt eine Willensbildung hinsichtlich des Umgangs mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil zu erwarten sein. Insofern mutet der Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 30.9.2002 - 13 UF 271/02, veröffentlicht in FamRZ 6/03, S. 392, etwas eigenartig an, wenn dem in dem Umgangsverfahren für ein 20 Monate altes Kind bestellten Verfahrenspfleger bescheinigt wird, "sich durch Beobachtungen oder sonstige weitere Erkenntnisquellen einen Eindruck von dem Willen des Kindes zu machen. ". Natürlich hat auch ein 20 Monate altes Kind einen Willen, so z.B. wenn es versucht, mit Bauklötzen einen Turm zu bauen. Ob es aber hinsichtlich der für das Gericht interessanten Frage des Umgangs einen Willen zeigen kann, Kontakt mit seinem Vater zu haben, erscheint fraglich.
Sichtbar wird natürlich bei einer vom Verfahrensbeistand arrangierten Begegnung zwischen nicht betreuenden Elternteil und Kind die Beziehungsqualität zwischen beiden. Eine persönliche Begegnung sollte der Verfahrensbeistand daher auch in jedem Fall herstellen. Diese kann aus verschiedenen Ursachen schlecht sein, so z.B. bei längerem Kontaktabbruch, bei Unsicherheit des nicht betreuenden Elternteils im Kontakt mit seinem / ihrem Kind, natürlich auch bei möglicherweise vorher stattgefundenen Misshandlungen eines Kindes durch den Elternteil. Ist letzteres eingetreten, muss der Verfahrensbeistand natürlich den Wunsch des Kindes keinen oder nur einen eingeschränkten Kontakt zu halten, sehr ernst nehmen, um das Kind nicht der Gefahr einer erneuten Traumatisierung auszusetzen. Der Verfahrensbeistand würde aber Parteiverrat am Kind als seinem Mandanten begehen, wenn er die derzeitig schlechte Beziehungsqualität nicht zum Anlass nehmen würde, dem Gericht geeignete Maßnahmen zur Veränderung und Verbesserung vorzuschlagen.
Der Verfahrensbeistand muss, will er die Interessen des Kindes / Jugendlichen wirksam vertreten, einen tragfähigen Kontakt zum Kind / Jugendlichen aufbauen. Ist dieser Kontakt hergestellt, kann der Verfahrensbeistand auch die schwierige Balance zwischen der Vertretung der Interessen des Kindes und dem verbal oder nonverbal geäußerten Willen meistern, ohne dass das Kind hier einen Verrat seiner formulierten Interessen sehen muss. Diese Ambivalenzen und seinen Doppelauftrag sollte der Verfahrensbeistand schon im Kontakt mit dem Kind besprechen und verdeutlichen. Kinder können normalerweise mit Ambivalenzen umgehen. Jeden Tag haben sie solche Ambivalenzen zwischen den Polen Pflicht und Freiwilligkeit, auszuhalten, sei es in der Schule, wenn der Lehrer Hausaufgaben aufgibt, sei es in der Familie, wenn das Kind beim Abräumen helfen soll. Gelungene Erziehung lebt davon, dieses zu erleben, auszuhalten und zu integrieren. Kinder und Jugendliche die massive Schwierigkeiten im Leben haben, sind oft Kinder, denen es auf der einen Seite an der erforderliche Zuwendung durch die Eltern fehlt und die auf der anderen Seite kein Gefühl für Grenzen bekommen haben.
Angesichts der grundlegenden Bedürfnislage des Kindes, verwundert es sehr, wie weit sich in der aktuellen Diskussion über die Aufgaben des Verfahrensbeistandes eine Sicht des Laisser-faire verbreitet hat, die mitunter an die, wenn auch gut gemeinte, abenteuerliche und kindeswohlschädliche Sicht der Antipädagogik der 80er Jahre erinnert. So wird z.B. die Meinung vertreten, der Verfahrensbeistand soll nur "Sprachrohr des Kindes", also nur den geäußerten Kindeswillen transportieren sein. Inwieweit das möglicherweise mit der eigenen problematischen Bedürfnislage und nicht verarbeiteter lebensbiografischer Ereignisse einzelner Verfahrensbeistände und sich zur Verfahrensbeistandschaft äußernder "Experten" zu tun hat, kann hier nur vermutet werden. Eine solche antipädagogische Sicht auf das Kind und seine Interessen und die Umsetzung in der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes kann nicht anders als Beihilfe zur Kindeswohlgefährdung bezeichnet werden.
Die parteiliche Vertretung des Kindes durch den Verfahrensbeistand schließt es auch ein, gegebenenfalls gegen die Interessen der Eltern oder eines Elternteils oder die Position oder eine Entscheidung des verfahrensführenden Richters aufzutreten.
Die Perspektive des Kindes
Zwischen der Vertretung eines Kindes durch einen Verfahrensbeistand und der Vertretung eines Erwachsen durch einen Rechtsanwalt gibt es gewissen Ähnlichkeiten, aber auch wichtige Unterschiede.
Das Kind verfügt, unterschiedlich je nach Alter und Entwicklungsstand nicht über eine wie beim Erwachsenen unterstellte entwickelte Fähigkeit, seine Interessen auch hinsichtlich mittel- und langfristiger Perspektiven einschätzen zu können. So kann z.B. ein Kind, das bei seiner alkoholabhängigen Mutter lebt, dass Interesse äußern, weiterhin bei ihr zu leben, während der Verfahrensbeistand auch das Interesse des Kindes für mittelfristige Entwicklungen, wie den Erwerb einer ausreichenden Schulbildung, etc. in den Blick nimmt.
Ähnlich auch bei Kindern, die sich im Loyalitätskonflikt zwischen den beiden sich bekämpfenden Elternteilen den Kontakt zu einem Elternteil ablehnen. Der Verfahrensbeistand muss hier die Auswirkungen eines dauerhaften Kontaktabbruches für das Kind bedenken.
Will der Verfahrensbeistand wirksamer Interessenvertreter des Kindes sein, so muss er die für das Kind relevanten Perspektiven des Kindes kennen lernen. In einem strittigen Sorge- oder Umgangsverfahren heißt dies daher, dass der Verfahrensbeistand das Kind sowohl im mütterlichen wie auch im väterlichen Haushalt kennen lernen muss. Ist dies auf Grund eines Kontaktabbruches des Kindes zu dem einen Elternteil nicht möglich, so muss der Verfahrensbeistand sich darauf beschränken, dass Kind im Haushalt des betreuenden Elternteiles kennen zu lernen und den anderen Elternteil allein kennen zu lernen.
Beschränkt sich ein Verfahrensbeistand darauf, das Kind bei einem anhängigen Streit der Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur im mütterlichen Haushalt kennen zu lernen, so z.B. die Verfahrenspflegerin Frau Michaelowski, in einem Verfahren am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (14.11.2006), so stellt sich die Frage inwieweit die Verfahrenspflegerin hier eine objektive Interessenvertretung des Kindes unterlassen hat.
Kindeswille
Der "Wille" eines Kindes unterliegt, als gefühlsmäßig und kognitiv gesteuerte Äußerung, immer der Selbst- oder Fremdbeeinflussung (vgl. Spangenberg/Spangenberg 2002). Normalerweise ist der Wille eines Kindes ein Zeichen einer guten Selbstregulation. So z.B. wenn das Kind Hunger verspürt und zur Mutter sagt, ich möchte essen. Ist die organische Selbstregulation auf Grund von Störungen des Systems, in dem das Kind lebt, ebenfalls gestört, kann es zu dem Paradox kommen, dass der Kindeswillen entwicklungshemmend oder selbstschädigend ist.
In bestimmten Fällen, ist die Kluft zwischen dem Willen des Kindes und seinen Interessen unübersehbar. So z.B. bei Kindern und Jugendlichen mit selbstschädigenden Verhalten, z.B. ein magersüchtiges Mädchen oder ein suizidgefährdeter Junge. Aufgabe des Verfahrensbeistandes kann es in solchen Fällen nicht sein, das Kind oder den Jugendlichen in seiner Willensbekundung, nicht essen zu wollen, suizidale Handlungen zu begehen oder einen ehemals geliebten Elternteil nun zu hassen, zu unterstützen. Der Verfahrensbeistand wird in solchen Fällen den verbal oder nonverbal geäußerten Willen des Kindes oder Jugendlichen als dessen Standpunkt respektieren und auch dem Gericht vortragen. Gleichzeitig wird es die Aufgabe des Verfahrensbeistandes sein, die objektiv vorhandenen Interessen des Kindes nach Wohlergehen und Gesundung zu unterstützen. Dazu kann es unter Umständen notwendig sein, im gerichtlichen Verfahren das Kind oder den Jugendlichen dabei zu unterstützen, den Schritt aus dem bisherigen krankmachenden Lebensumfeld zu gehen oder aber auf geeignete Maßnahmen zur Gesundung des Lebensumfeldes, z.B. durch Familientherapie hinzuwirken.
Der Wille des Kindes unterliegt äußeren Einflüssen. Daher ist es für den Verfahrensbeistand wichtig, das Kind nach Möglichkeit auch an einen neutralen Ort, z.B. in seiner Praxis oder in einer Familienberatungsstelle kennen zu lernen und zu sprechen. Der betreuende Elternteil kann das Kind bringen, sollte aber nach Möglichkeit bei dem Termin selbst nicht anwesend sein. Ausnahmen von dieser Regel gelten für traumatisierte oder sehr kleine Kinder, die noch nicht in der Lage sind, sich von ihrer primären Bezugsperson zu trennen.
Mehr zum Thema Kindeswillen hier.
Das Kind, sein Wille und der Verfahrensbeistand
Wenn das Kind etwas anderes will als der Verfahrensbeistand, dann muss der Verfahrensbeistand den Willen des Kindes vor Gericht dennoch deutlich dokumentieren und seine davon abweichende Meinung gut begründen.
Nicht selten scheint es aber so, dass Verfahrensbeistände damit Probleme haben.
So trägt die am Amtsgericht Stendal - 5 F anonymisiert /10 SO - als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Daniela Frankenberg in einem Schreiben vom 27.10.2010 an das Gericht in einem dreiseitigen Schriftsatz vor:
"...
Gespräch mit A am 25.10.2010 in ...
A war sehr freundlich zu mir und gleichzeitig sehr zurückhaltend. Ich habe ihm erklärt, dass ein Gerichtsverfahren darüber gebe, ob zukünftig weiterhin Mama allein oder Mama und Papa gemeinsam Entscheidungen über ihn treffen sollen. Nachdem ich sah, dass es in A´s Kopf sehr intensiv "arbeitete", habe ich ihm gesagt, dass er gern in Ruhe darüber nachdenken könne, ob er mir seine Meinung dazu mitteilen möchte. Nach wenigen Minuten kam dann A in das Esszimmer, in dem gleichzeitig auch Frau X und ihr Lebensgefährte anwesend waren. A sagte, das er möchte, dass Mama und Papa gemeinsam entscheiden.
..."
In dem Schriftsatz, der wie einer der im Schwange befindlichen Jugendamtsberichte liest:
1. Sicht der Mutter
2. Sicht des Vaters
3. Sicht des Kindes
4. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
finden sich im Original 7 Zeilen Beschreibung zur Position des Kindes, ca. 25 Zeilen Beschreibung aus Sicht des Vaters und ca. 25 Zeilen Beschreibung aus Sicht der Mutter. Es folgen abschließend ca. 13 Zeilen unter der Überschrift "Eigene Stellungnahme". Die Verfahrensbeiständerin gibt also der Positionierung von Mutter und Vater je drei Mal mehr Raum als der Position des Kindes.
Trotz der eindeutigen Positionierung des Kindes (10-jähriger Sohn), "dass er möchte, dass Mama und Papa gemeinsam entscheiden", die er im Beisein der Mutter, die sich strikt dagegen ausspricht, den Vater als gleichberechtigten Elternteil zu betrachten und die gemeinsame Sorge zu vereinbaren, zum Ausdruck brachte, stellt die Verfahrensbeiständerin Frankenberg beim Gericht nicht etwa den Antrag, die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß dem Wunsch des von ihr zu vertretenen Jungen zu ersetzen, sondern negiert den Wunsch des Kindes mit einem moralischen Vortrag und anschließenden Bedrohungsszenario:
"... Um gemeinsame Entscheidungen treffen zu können, sind gegenseitiges Vertrauen, gegenseitige Wertschätzung und die Fähigkeit, miteinander zu kommunizieren, nötig. Einigungen in großen und kleinen Dingen müssen miteinander erarbeitet und auch gemeinsam getragen werden.
Es wäre gut für A, wenn seine Eltern diesbezüglich bei ihnen seit Jahren vorhandene Störungen abbauen könnten. In der jetzigen Situation würde ein gemeinsames Sorgerecht die Konfliktfelder nicht begrenzen, sondern womöglich noch erweitern. A´s Interessen wäre damit nicht gedient.
..."
Auf gut deutsch, der Wunsch der Mutter nach Fortführung der sorgerechtlichen Alleinherrschaft der letzten 10 Jahre wird von Verfahrensbeiständerin Frankenberg unterstützt. Der Wunsch des Kindes dagegen negiert, grad so als ob Deutschland nicht gerade vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Zaunegger gegen Deutschland wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt worden wäre
Dies erinnert an längst überwunden geglaubte Zeiten, als der Frankfurter Jurist Ludwig Salgo sich mit seinen Vorträgen gegen die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, an die Spitze der deutschen Mutterrechtsbewegung katapultierte.
Vergleiche hierzu:
Ludwig Salgo: "Zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall - ein Zwischenruf"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 8/1996
Dass es auch anders geht, scheint in Stendal noch nicht von allen verstanden worden zu sein. Dabei hätte ein Blick in die zahlreich vorhandene Literatur gereicht, um den eigenen begrenzten Vorstellungshorizont zu erweitern, nach der nicht sein kann, was nicht sein darf.
Vergleiche hierzu:
Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49
Uwe-Jörg Jopt: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992
Dagmar Kaiser: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578
Ulrike Lehmkuhl & Gerd Lehmkuhl: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.
Annegret Runge: Rechtliche Folgen für den die gemeinsame elterliche Sorge boykottierenden Elternteil; In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 03/1999, S. 142-145
Wenn der Wille des Kindes nicht zählt
In der Gerichtspraxis dreht man sich die Bedeutung des Kindeswillen oft so, wie man es gerne hat.
Zum einen wird von diversen Oberlandesgerichten und auch vom Bundesverfassungsgericht die Beachtlichkeit des Willen eines Kindes - insbesondere mit zunehmenden Alter hervorgehoben - auf der Ebene der Amtsgerichte spielt das aber wenn man es grad anders braucht keine große Bedeutung, was die Herren und Damen Oberrichter da so fabulieren.
Beispiel
Die vom Amtsgericht Wunsiedel für einen 13-jährigen Jungen als Verfahrensbestand eingesetzte Rechtsanwältin Andrea Pohl empfiehlt dem Gericht dem Vater und der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Frau Pohl schreibt:
"Der subjektiv geäußerte Kindeswille, nämlich wieder zur Mutter gehen zu wollen, entspricht nicht dem Kindeswohl und entspricht wohl auch nicht dem tatsächlichen Willen A`s.
Auf Grund seiner Vernachlässigung sieht sich A als Verantwortlich für seine Mutter an und muss seiner Ansicht nach aufgrund dieser (falschen) Einstellung zu seiner Mutter zurück.
... Er müsste psychologisch behandelt werden, um die Fürsorgepflicht für seine Mutter realistisch einschätzen zu können.
...
Auf Grund der geschilderten Umstände ist es zum Wohl des Kindes geboten, auf das Jugendamt Wunsiedel die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Es wird anwaltlich versichert, dass das gesamte Vorbringen in diesem Schriftsatz der Unterzeichnerin von der Pflegemutter und von A so mitgeteilt wurde. ..."
Andrea Pohl, Schriftsatz vom 24.09.2015 an das Amtsgericht Wunsiedel - 2 F 178/15 - Richterin Mößbauer
Frau Pohl, von der Ausbildung her nur eine Rechtsanwältin, meint offenbar erkennen zu können, dass das Kind "psychologisch behandelt" werden müsste. Das hätte sie besser mal denen zur Einschätzung überlassen sollen, die dafür ausgebildet sind. Dass neuerdings auch Juristen meinen in der Lage zu sein, solcherart Behandlungsempfehlungen auszusprechen, zeigt, wie weit die Bundesrepublik schon gesunken ist. Nächstens werden auch noch Operationen und Hochseilartistik von Juristen durchgeführt oder als Astronauten in das Weltall geschossen.
Zudem hat Frau Pohl offenbar nicht verstanden, dass sie vom Gericht nicht als Rechtsanwältin beauftragt wurde, was gar nicht gehen würde, sondern als Verfahrensbeistand. Wenn Frau Pohl dann "anwaltlich versichert", zeigt das, dass sie wohl gar nicht verstanden hat, dass sie hier nicht als Rechtsanwältin sondern als Verfahrensbeiständin zu agieren hat.
Wenn Sie in ihrem Schriftsatz vom 24.09.2016 dann noch schreibt:
Vorläufiger Verfahrenswert: 1.500,00 €
Dann fragt man sich, was Frau Pohl in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeistand hier mit einem Verfahrenswert jongliert. Will Sie dem Richter zeigen, wie klug sie ist oder hat sie einfach ihre Aufgabe als Verfahrensbeistand nicht verstanden, dem es herzlich egal sein kann wie hoch das Gericht den Verfahrenswert ansetzt. da die Vergütung des Verfahrensbeistandes als Pauschale festgelegt und damit nicht vom Verfahrenswert abhängt.
Frau Pohl kennt möglicherweise die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht:
"Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen."
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 3326/14 - Beschluss vom 25.04.29016
Schließlich unterschreibt die als Verfahrensbeiständin bestellte Andrea Pohl noch als "Rechtsanwältin", sie hat offenbar ein Problem zu erkennen, dass sie vom Gericht nicht als Rechtsanwältin und auch nicht in ihrer Eigenschaft als Frau, Hausbesitzerin oder Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland bestellt wurde.
Ihren als "Antrag auf Erlass eine einstweiligen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge" bezeichneten Schriftsatz, versieht Frau Pohl noch mit dem Vermerk:
Vorläufiger Verfahrenswert: 1.500,00 €
wozu sie das vermerkt ist unklar, denn als Verfahrensbeiständin erhält sie unabhängig vom Streitwert einer Familiensache immer die gleiche Fallpauschale, hier also maximal 550,00 €, bei erweiterten Auftrag.
Alter des Kindes
Mit zunehmenden Alter des Kindes wird für eine Entscheidungsfindung im familiengerichtlichen Verfahren dem Willen des Kindes - in der Regel - mehr Bedeutung zugemessen.
An der Frage, mit welchem Alter das Kind einen für das familiengerichtliche Verfahren beachtlichen Willen haben kann, bzw. mit welchem Alter es die Möglichkeit hat, eigene Interessen bezüglich des Gegenstandes des familiengerichtliche Verfahren zu formulieren, bzw. auszudrücken, scheiden sich die Geister.
Beispiel 1
Nach Ansicht der als Verfahrenspflegerin tätigen Diplom-Sozialarbeiterin Monika Kames hat offenbar schon ein vierzehn Monate altes Kind einen "Kindeswillen", den es aber wohl nicht mitteilen kann, so dass dies die sozialpädagogisch vorgebildete Verfahrenspflegerin stellvertretend zu übernehmen meint.
"II. Kindeswillen
Im Interesse des Kindes A formuliere ich ihren Willen.
Im Interesse des Kindes A sollte ein dauerhafter Schutzraum geschaffen werden, in dem sie sich entwickeln kann und keine Angst um einen psychischen Zusammenbruch eines Elternteils haben muss."
Diplom-Sozialarbeiterin Monika Kames, Stellungnahme vom 21.04.2008 an das Amtsgericht Leverkusen - 38 F 127/07
Das erinnert ein wenig an das Märchen "Des Kaisers neuen Kleider", in dem der Kaiser nackt durch die Straßen lief, doch alle Leute im wohlverstandenen Interesse des Kaisers davon ausgingen, dass er schöne neue Kleider an hätte und eben gar nicht nackt wäre.
Ganz anders dagegen in dem folgenden Beispiel.
Beispiel 2
Während man am Amtsgericht Leverkusen einem vierzehn Monate alten Kind einen Verfahrenspfleger bestellt, erscheint dies am Amtsgericht Bünde bezüglich eines dreijährigen Kindes als "nicht sinnvoll".
"Die Sach- und Rechtslage wurde besprochen. Es wurde zunächst Einigkeit darüber erzielt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind in diesem Fall nicht sinnvoll erscheint, angesichts des Alters des Kindes und der damit verbundenen wohl nicht vorhandenen Möglichkeit eigene Interessen gegenüber einer nichtpsychologisch vorgebildeten Person zu artikulieren."
Amtsgericht Bünde - 7 F 413/08, Richter Stöckmann, Anhörungsprotokoll vom 26.11.2008, Alter des Kindes 3 Jahre.
Nun steht diese Begründung auf derart wackligen Füßen, dass einem Angst und Bange werden kann, wann denn dieser Wackelturm einstürzt. Zum einen sah das bis zum 31.08.2009 geltende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) gar nicht vor, dass es Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrenspflegers wäre, dass das Kind "eigene Interessen" artikulieren kann.
alt:
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
§ 50 FGG (Pflegerbestellung)
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Das Gesetz sprach lediglich davon, dass dem minderjährigen Kind ein Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt werden kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Zum anderen hätte dem Kind problemlos eine psychologisch vorgebildeten Person als Verfahrenspfleger bestellt werden können, so etwa ein Sozialpädagoge, ein Psychologe oder ein eine sonstige vorgebildete Fachkraft. Es ist keineswegs so, dass als Verfahrenspfleger (ab 01.09.2009 als Verfahrensbeistand) nur "psychologisch nicht vorgebildete Personen" wie Bauarbeiter/innen, Briefträger/innen oder Bürokauffrauen bestellt werden dürfen.
Wenn das Kind nicht entscheiden will, dann hilft der Verfahrensbeistand nach und "entscheidet" was das Kind am besten wollen sollte
Richter ... vom Amtsgericht München
wird noch ausgeführt
Hausbesuche
Um die Interessen des Kindes vertreten zu können, ist es in der Regel wichtig, das Kind in den für das familiengerichtliche Verfahren wichtigen Kontexten erleben zu können. Jeder systemisch ausgebildete Familientherapeut weiß, dass wichtige Kontexte unser Verhalten und unseren Willen beeinflussen. Ein solcher wichtiger Kontext sind die Lebensräume des Kindes bei seinen Eltern einschließlich der Wohnungen der Eltern in denen das Kind nach einer Trennung der Eltern zu je verschiedenen Zeiten wohnt. Dies gilt selbstverständlich auch für die Fälle in denen das Kind von den Eltern im sogenannten Residenzmodell betreut wird, also ein Elternteil die überwiegende Betreuung ausübt.
Ob Residenzmodell oder paritätische Betreuung, das Kind teilt den Wohnsitz beider Eltern.
§ 11 BGB (Wohnsitz des Kindes)
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig auf-hebt.
Ein fachlich korrektes Verhalten des Verfahrensbeistandes zeichnet sich daher dadurch aus, das Kind bei beiden Elternteilen aufzusuchen oder das Kind an keinen dieser beiden Orte aufzusuchen und statt dessen an einen neutralen Ort einzuladen. So braucht sich der Verfahrensbeistand nicht dem Vorwurf aussetzen, die Interessen des Kindes aus der Perspektive eines Elternteils einseitig zu vertreten.
Die fachlich unhaltbare Unsitte, das Kind nur bei einem Elternteil aufzusuchen, ist im wesentlichen wohl einer früheren rigiden Rechtsprechung anzulasten, wie sie insbesondere am Oberlandesgericht Brandenburg gepflegt wurde. Wenn man - so wie am Oberlandesgericht Brandenburg meinte, durch die Kürzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers diesen darauf festzulegen, das Kind nur an einen seiner beiden Wohnsitze zu erleben, so mag das dem Geiz der betreffenden Richter entgegenkommen, mehr aber sicher auch nicht.
Mit der Pauschalisierung der Vergütung für den zukünftigen Verfahrensbeistand, die der Bundestag am 27. Juni 2008 beschlossen hat, erhält der Verfahrensbeistand nunmehr pauschal 350 € bzw. 550 €. Der rigiden Rechtsprechung am Oberlandesgericht Brandenburg hinsichtlich der Vergütung des Verfahrenspflegers ist auf diese Weise der Boden entzogen worden.
Anregung der Beweiserhebung durch einen Sachverständigen (Gutachten)
Regt ein Verfahrensbeistand beim Gericht die Einholung eines Gutachtens an (so etwa Bettina von Bihl, 10.04.2004), so muss er auch begründen können, welchen Zweck die Einholung eines solchen Gutachtens verfolgen soll. Kann keine überzeugende Begründung für die Einholung eines Gutachtens gegeben werden, so stellt eine Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens eine unnötige auch finanzielle - Belastung der Beteiligten, insbesondere auch des Kindes dar und möglicherweise sogar eine direkte oder indirekte Beihilfe zur Kindeswohlgefährdung.
Nicht wenig Verfahrensbeistände werden seit Jahren von den Gerichten bestellt, denen elementare Kenntnisse des Familienrechts zu fehlen scheinen.
So schreibt etwa der als Verfahrensbeistand bestellte Johann Schützenberger:
"...
wird beantragt
1. die Erholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Fragestellung, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
2. Das Sachverständigengutachtens soll dann auf Grund seiner Sorgerechtsempfehlung auch eine Empfehlung zur Regelung des Umgangs abgeben.
3. Der bestellte Gutachter soll berechtigt werden, den Umgang anzupassen, falls dies aus seiner fachlichen Sicht notwendig ist."
Stellungnahme des Johann Schützenberger vom 09.10.2017 für das Amtsgericht Altötting - 1 F 613/17 - Richter Sonnberger
Über was für eine Qualifikation der Herr Schützenberger verfügt, lässt sich seinem Schreiben nicht entnehmen, er unterschreibt lediglich mit der Bezeichnung "Verfahrensbeistand", ob er jemals wenigstens einen Kurzzeitlehrgang zum Verfahrensbeistand absolviert hat, wissen wir nicht. Da das Gesetz keine Grundqualifikation für Verfahrensbeistände vorsieht, könnte es durchaus sein, dass Herr Schützenberger im Grundberuf Bäcker, Lagerarbeiter oder Wanderprediger ist und dann beschlossen hat, die Welt mit seinen seltsamen Weisheiten zu beglücken.
Wenn Herr Schützenberger ausreichend qualifiziert wäre, dann würde er wissen, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, juristische Feststellung wie die Frage nach einer sorgerechtlichen Regelung, zu treffen. Herr Schützenberger geht schon mal davon aus, dass der Sachverständige dem irrigen Vorschlag, eine Sorgerechtregelung zu finden, folgt und darauf aufbauend eine Umgangsregelung empfehlen soll, offenbar nicht wissend, dass eine Sorgerechtsregelung und eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung zwei völlig unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen und eine Umgangsregelung nicht einer etwaigen Sorgerechtsregelung folgt, sondern völlig eigenständig vom Gericht getroffen werden kann.
Völlig absurd wird es bei Herrn Schützenberger dann bei seinem Vorschlag, der Gutachter solle berechtigt werden "den Umgang anzupassen, falls dies aus seiner fachlichen Sicht notwendig ist". Ein Sachverständiger, dass sollte Herr Schützenberger wissen, kann vom Gericht nicht berechtigt werden, einen Umgang "anzupassen", dies kann nur das Gericht, dazu muss dieses einen Beschluss fassen oder einen Vergleich zwischen den Eltern herbeiführen.
Zusammengefasst, lässt sich sagen, Herr Schützenberger hat vielleicht das Zeug zum Schützenkönig, für einen qualifizierte Vertretung von Kindesinteressen sei ihm aber dringend empfohlen, sich nachhaltig zu qualifizieren oder wenn ihm dies nicht gelingt, aus der anspruchsvollen Vertretung von Kindesinteressen in seinen Grundberuf zurückzuziehen, frei nach dem Motto: Schuster bleib bei deinen Leisten.
Der Verfahrensbeistand ist kein Vorgesetzer des Familienrichters
Im Beweisbeschluss des Amtsgerichtes Homburg vom 08.02.2021 wird u.a. folgende Beweisfrage gestellt:
Welcher Elternteil ist ... besser in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen?
Amtsgericht Homburg - 13 F 301/20 - Richter am Amtsgericht Sakic
Die vom Amtsgericht Homburg am 02.09.2020 als Verfahrensbeiständin bestellte Rechtsanwältin Renate Paulssen schreibt, grad so, also ob sie Justizministerin in einer Bananenrepublik wäre, der es zustände, dem Gericht Anweisungen zu geben, was zu tun wäre, in ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 20.01.2021:
Da die Eltern offenbar ein Einvernehmen über den Aufenthalt der Kinder nicht herstellen können, beide aber die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragen, wird ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.
Bis zur Erstellung des Gutachtens wird im einstweigen Anordnungsverfahren eine vorläufige Regelung gefunden werden müssn.
...
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter im einstweiligen Anordnungsverfahren wird nicht befürwortet.
Ich möchte nicht, dass die Mutter mit den Kindern nach ... verzieht, ... bevor Aufklärung durch einen Sachverständigen erfolgt ist.
Als ob dieser sprachliche Fehltritt nicht schon ausreichend wäre, verlässt sie auch noch die Ebene der Kinder, deren Interessen sie im Gerichtsverfahren vertreten soll, wenn sie schreibt "Ich möchte nicht, dass die Mutter mit den Kindern nach ... verzieht", statt - wie es geboten wäre - die ihr zugewiesene Rolle als Interessensvertreterin der Kinder darzulegen: Im Interesse der Kinder wird eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht befürwortet.
Der Verfahrensbeistand ist kein Sprachrohr eines Elternteils
Der Verfahrensbeistand wird nicht dafür eingesetzt, einen Elternteil oder dessen bei Gericht eingereichten Anträge zu unterstützen, sondern die Interessen des Kindes festzustellen oder herauszuarbeiten und im familiengerichtlichen Verfahren einzubringen. Gegebenenfalls kann der Verfahrensbeistand eigene Anträge stellen, die auch mit dem Antrag eines Elternteils übereinstimmen können, ohne sich deswegen auf die Rolle eines Unterstützers dieses Elternteils zu kaprizieren.
Von daher ist der Vortrag der als Verfahrensbeistand eingesetzten Almut Bock sicherlich nicht unproblematisch. Frau Bock schreibt:
"A ist sehr interessiert an der körperlichen Veränderung ihrer Mutter aufgrund der Schwangerschaft und freut sich sehr auf die Geburt des Geschwisterkindes. Sie sollte die Zeit der Ankunft des Geschwisterkindes in der neuen Familie miterleben dürfen, da A sehr neugierig auf das Baby ist und sich schon sehr damit beschäftigt.
Auf Grund der ausgeführten Annahmen und der in der Stellungnahme aufgeführten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für A beim vorläufigen Aufenthalt im mütterlichen Haushalt mit einem reichlichen Umgang zum KV, der Verlust ihres gewohnten Umfeldes in X kompensiert werden kann. ...
Der Verfahrensbeistand unterstützt den Antrag der KM."
Almut Bock, Schreiben vom 29.03.2010 an das Amtsgericht Leipzig - 335 F 541/10, Richter Häußler
Womöglich wünscht sich Frau Bock aber auch nichts sehnlicher als - so wie in dem obigen Fall die Mutter - von einem geliebten Mann schwanger zu werden und ein Kind zu haben und dann ein neues Leben fernab des vorherigen zu beginnen und projiziert ihren Wunsch auf das von ihr vertretene fünfjährige Mädchen, das, sollte es nach Frau Bock gehen, aus seinem gewohnten Lebensumfeld in X herausgenommen und in den 120 Kilometer entfernten neuen Wohnort der Mutter verpflanzt werden soll, um dort "die Zeit der Ankunft des Geschwisterkindes in der neuen Familie miterleben" zu dürfen.
Dabei weiß man doch schon lange, wie problematisch es ist, Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureißen und an einem neuen Wohnort fernab des zweiten Elternteils anzusiedeln.
KINDESWOHL
Kinder fühlen sich schuldig
… weil sie es Vater und Mutter recht machen wollen. Die Psychologin warnt die Eltern: Tragt eure Konflikte nicht über die Kinder aus. Denkt daran, dass auch sie es bei einer Trennung schwer haben.
Autorin Christina Lamertz
Wenn ein Paar vor den Scherben seiner Beziehung steht, besteht nicht selten die Gefahr, dass die gemeinsamen Kinder in den Strudel elterlicher Machtkämpfe geraten. Nach einer Trennung ist nichts mehr wie vorher, weder für Mutter noch Vater und schon gar nicht für die Kinder. Eine Zeit der Trauer wäre nötig für jedes Familienmitglied, auch für die Kleinsten, um zu realisieren, dass das Projekt "Vater-Mutter-Kind" mit dieser Familie nie mehr verwirklicht werden wird.
...
Ausgerechnet in einer Phase, in der Kinder besonders viel Geborgenheit und Übersichtlichkeit in ihrem Alltag benötigen würden, muten frischverliebte Eltern ihnen oft viel zu. Manchmal auch einen zweiten Umzug, so dass die Kinder nicht nur die Zersplitterung der Familie, sondern zusätzlich den Verlust von Spielkameraden und ihrer gewohnten Umgebung zu bewältigen haben. Nimmt man Kindern diese letzte Nische von Vertrautheit, kann es passieren, dass sie im Chaos der elterlichen Schlammschlachten gänzlich ihren Halt verlieren und psychisch auffällig werden. Kinder- und Jugendtherapeuten weisen nicht zu unrecht daraufhin, dass diese Kinder dann stellvertretend für ihre Eltern beim Therapeuten landen.
Christina Lamertz, EMMA 5/2009
Die Autorin ist die Leiterin des "Instituts für Rechtspsychologie und Mediation" in Hamburg.
http://www.emma.de/ressorts/artikel/neue-vaeter/denkt-an-die-kinder/
Auch der mit Beschluss vom 17.03.2010 als Gutachter eingesetzte Diplom-Psychologe Olaf Weckel plädiert dafür, das Kind aus seiner gewohnten Umgebung herauszunehmen und an den neuen Wohnort der Mutter anzusiedeln. Er trägt in seinem Gutachten vom 02.06.2010 zu allem Überfluss auch noch vor, dass es dem Wohl des Kindes am ehestens dienlich anzusehen wäre, wenn dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen würde. Es ist aber nicht die Aufgabe des Herrn Weckel darüber zu sinnieren, welchem Elternteil ein Teil des Sorgerechtes entzogen werden sollte, selbst wenn dies so in der Beweisfrage des Gerichtes erfragt wurde, denn schließlich ist Herr Weckel kein Richter, sondern als Gutachter eingesetzt, dessen Aufgabe es nicht ist, über Fragen nachzudenken, die originär von Richter Häußler selbst zu beantworten sind.
Der Verfahrensbeistand ist kein Sprachrohr des Jugendamtes
Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes vertreten. Dazu muss er versuchen die Situation und Sichtweise des Kindes festzustellen. Die Sichtweise der Eltern interessiert dabei nur in so weit, als damit die Sichtweise des Kindes mit dem Kontext des elterlichen Interessenfeldes abgeglichen wird. Dies gilt auch für die Vertretung der Interessen kleiner Kinder.
Der Verfahrensbeistand wird nicht dafür eingesetzt, Vorträge des Jugendamtes wiederzukäuen und ansonsten keinen eigenen Vortrag bezüglich der Interessen des Kindes einzubringen.
Beispiel 1
"Vor dem Hintergrund, dass sich sowohl die Jugendämter Neuss und Ostvorpommern als auch das Gutachten dahingehend ausgesprochen, dass die Kinder A und B ihren ständigen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin begründen sollten und der Tatsache, dass der Halbrunder C unter der Abwesenheit seiner Brüder ebenso leidet wie diese und der Antragsteller seine Arbeitszeit individuell gestalten kann, wird folgende Umgangsregelung bis zum Schuleintritt A`s empfohlen.
..."
Verfahrensbeiständerin Rechtsanwältin Doreen Bendschneider-Horn,17389 Anklam; Schreiben vom 27.05.2010, bestellt am Amtsgericht Anklam - 8 F 67/10 - Richter Badenheim
Liest man diese wenigen Zeilen von Rechtsanwältin Bendschneider-Horn, so können sich einem gleich mehrmals die Nackenhaare sträuben.
1. Wieso werden am Amtsgericht Anklam Rechtsanwälte (Juristen) als Verfahrensbeistände berufen? Welche Qualifikation zeichnet Rechtsanwälte aus, mit Kindern in einem fachlich sehr anspruchsvollen Setting zu arbeiten? Nächstens dürfen umgekehrt Sozialpädagogen und Psychologen auch juristischen Beistand leisten. Dann wäre das Gebot der Berufsfreiheit wenigstens gewahrt.
2. Muss heißen "ausgesprochen haben".
3. Ist der Verfahrensbeistand nicht dafür bestellt worden, um die Position des Jugendamtes oder eines Gutachters wiederzukäuen, sondern die Interessen des Kindes zu vertreten.
4. Ist es nicht Aufgabe der Verfahrensbeiständerin Rechtsanwältin Bendschneider-Horn die Interessen des Halbbruder C zu vertreten, der angeblich "unter der Abwesenheit seiner Brüder ebenso leidet wie diese".
5. Erscheint es recht dick aufgetragen, zu behaupten, das knapp dreijährige Kind A würde unter der Abwesenheit seines Halbbruders C "leiden".
6. Ein "Gutachten" kann sich weder für noch gegen etwas aussprechen. Aussprechen für oder gegen etwas kann sich nur die Gutachterin, hier tut dies die vom Amtsgericht Neuss - Richter Petzka nicht beauftragte Diplom-Psychologin Anke Hammesfahr. Diese Dame wurde offenbar vom sogenannten "Sachverständigenbüro Klein" 41462 Neuss, das mit Beweisbeschluss von Richter Petzka vom 03.12.2009 zur Erstellung eines "familienpsychologischen Gutachtens" unzulässig beauftragt wurde, zur Erstellung eines Gutachtens animiert.
Beispiel 2
Der Verfahrensbeistand wird nicht dafür eingesetzt, Vorträge des Jugendamtes wiederzukäuen. Das Jugendamt ist Mitwirkender im Familiengerichtlichen Verfahren und kann sich damit bei Bedarf selber artikulieren.
Wenn also der als Verfahrensbestand bestellte Diplom-Pädagoge Jürgen Beinker in einem Bericht an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vorträgt, was die fallzuständige Jugendamtsmitarbeiterin gesagt hat, bzw. welche Meinung sie habe, dann handelt es sich hier um einen überflüssigen und zudem der Gefahr suggestiver Manipulation unterliegenden Vortrag.
Herr Beinker trägt auch noch vor:
Aus Sicht des Beistands sind beide Eltern derzeit nicht in der Lage zu erkennen, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl dienen würde, ...
Diplom-Pädagoge Jürgen Beinker, Bericht vom 05.11.2013 - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 121 F 16424/13
Hier lässt Herr Beinker zum einen außer acht, dass es sich nicht nur um eine zwischen den Eltern strittige Umgangsregelung handelt, sondern um eine Betreuungsregelung geht (Paritätmodell), die von einer schmalbrüstigen Umgangsregelung mit Wochenendbespaßung zu unterscheiden ist.
Zum anderen zeigt Herr Beinke, dass er von der auch in der Sozialarbeit weithin bekannten Theorie des Radikalen Konstruktivismus über Wirklichkeiten erster und zweiter Ordnung wohl nichts versteht, sonst würde er nicht den Eindruck erwecken, die Eltern könnten erkennen, welche Regelung dem wohl der Kinder "wirklich" dient.
Dass Mutter und Vater hier unterschiedliche Vorstellungen haben, ist überdies eine Tautologie, also eine doppelte Fügung wie schwarzer Rappe oder weißer Schimmel, denn sonst wären die beiden nicht beim Familiengericht und Herr Beinke würde kein Geld an diesem Fall verdienen können, was für die Kinder vielleicht so schlecht nicht wäre, für die Haushaltskasse des Herrn Beinke aber schon.
Bei so viel Trompetenstößen des Herrn Beinke sollte man meinen, er hole nun den ultimativen Vorschlag heraus, wie denn nun die Betreuung der Kinder durch ihre beiden Eltern geregelt werden sollte. Doch weit gefehlt. Wie beim Hornberger Schießen nur Kanonendonner und abgebrannte Wunderkerzen. Herr Beinke schreibt:
"Es wird deshalb empfohlen ein Sachverständigengutachten einzuholen, um eine dem Kindeswohl dienliche Umgangsregelung mit den Eltern zu erarbeiten."
Hier heißt es also, dass eine "dem Kindeswohl dienliche Umgangsregelung" erst noch erarbeitet werden soll. Herr Beinke als Verfahrensbeistand liefert keinen eigenen Beitrag, während er zugleich den Eltern vorwirft, dass sie nicht in der Lage wären, "zu erkennen, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl dienen würde, ...".
Grad so als ob der Blinde den Sehschwachen vorwirft, sie würden nicht sehen, wie die Wirklichkeit wirklich ist.
Wann aber schon der Diplom-Pädagoge Herr Beinke keine eigene Einschätzung einer kindeswohlkonformen Regelung liefern kann, wie sollen es dann erst die Eltern, die kein Fachstudium der Pädagogik absolviert haben.
Der Verfahrensbeistand unterliegt keinem Beschlussrecht des Richters
"...
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld
am 12.08.2010
im Wege einer einstweiligen Anordnung
durch den Richter am Amtsgericht Bacht-Ferrari
beschlossen:
1.
Der Verfahrensbeistand, Rechtsanwältin Simon, wird am 20.08.2010 gemeinsam mit der Kindesmutter und dem Kind A zu Herrn Dr. Z gehen, um festzustellen, ob das Kind gesund ist.
..."
Richter Bacht-Ferrari - Amtsgericht Krefeld - 66 F 348/10 und 66 F 364/09 - laut Beschluss vom 23.09.2010
Nun ist es nicht Aufgabe eines Verfahrensbeistandes, eine Mutter mit ihrem Kind bei einem Arztbesuch zu begleiten, "um festzustellen, ob das Kind gesund ist".
Sollte eine solche Feststellung nötig sein, könnte Richter Bacht-Ferrari der Mutter einer Auflage erteilen, ein ärztliches Attest beizuholen. Wenn diese sich weigern würde, einer solchen Auflage nachzukommen, könnte das Gericht in so fern Ergänzungspflegschaft anordnen.
Der Verfahrensbeistand hat keine Anordnungsbefugnisse gegenüber den Eltern
Der Verfahrensbeistand hat keine Anordnungsbefugnisse gegenüber den Eltern und kann daher einem Elternteil nicht vorschreiben, wo er diesen aufsuchen will und dass dieser sich mit ihm zu unterhalten habe.
Beispiel
"Sehr geehrter Herr ...,
vom Amtsgericht in Siegburg bin ich durch Richter Sprenger als Verfahrensbeistand für Ihren Sohn A bestellt worden. ...
Damit ich A gut vertreten kann, möchte ich gerne auch mit mit Ihnen reden, da Sie als Vater Ihren Sohn gut kennen.
Für ein erstes Gespräch schlage ich Ihnen Mittwoch, den ... vor. Ich werde Sie Zuhause besuchen. Nachdem wir uns unterhalten haben, werde ich dann auch mit A sprechen. ... .
..."
Julia Eggersmann M.A. - als Verfahrensbeistand bestellt am Amtsgericht Siegburg - 316 F 105/10 - Richter Sprenger, Schreiben vom 26.06.2010
Wenn Verfahrensbeistände Recht "erfinden"
Schlimmer geht`s immer, diese Weisheit findet man immer wieder bestätigt. So schreibt die am Amtsgericht Zeitz - Richterin Buschner - als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Christina Schwarz:
"Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass jede der beiden Parteien uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung von A geeignet ist."
Rechtsanwältin Christina Schwarz als Verfahrensbeistand, Bericht vom 11.04.2011, S. 8. für Amtsgericht Zeitz - Richtern Buschner - 6 F 531/10
Die Eltern werden von Frau Schwarz als "Parteien" bezeichnet. Nächstens halten die Eltern noch Parteitage ab, auf denen sie Grundsatzprogramme für die Erziehung ihres Kindes verabschieden. Rechtsanwältin Christina Schwarz darf dann die Eröffnungsrede halten und ein paar Luftballons in den Farben blau und rosa an verdiente Parteimitglieder verteilen.
Doch Spaß beiseite. Es ist völlig absurd, die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge davon abhängig zu machen, dass die Eltern "uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung" des Kindes geeignet wären. Der Gesetzgeber hat davon im Gesetz nichts verlauten lassen und auch die obergerichtliche Rechtssprechung hat an keiner Stelle - so weit zu sehen - solches behauptet. Wäre dies anders, müsste man in Deutschland sofort mindestens 10 Prozent der Eltern das Sorgerecht entziehen, da diese eben nicht "uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung" geeignet sind, wie es Frau Rechtsanwältin Schwarz apodiktisch fordert.
Geistige Klarheit des Verfahrensbeistandes
Dass ein Verfahrensbeistand klar denken und formulieren kann, setzt man für gewöhnlich voraus, die Wirklichkeit belehrt einen leider mitunter eines schlechteren.
"Aus Sicht des Verfahrensbeistandes gibt A verbal an, eine Regelung dahingehend ausprobieren zu wollen, dass er eine Woche im Haushalt der Mutter und eine Woche im Haushalt des Vaters lebt."
Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Stellungnahme als Verfahrensbeistand vom 01.02.2010 für das Amtsgericht Ratingen - 3 F 118/09 - Richterin am Amtsgericht: Frau Roterberg, S. 6
Das klingt nun reichlich verworren, denn entweder gibt das Kind seinen Wunsch an oder es gibt ihn nicht an. Die Sicht des Verfahrensbeistandes tut da nichts zur Sache. Wenn man sich als Verfahrensbeistand jedoch über den Wunsch des Kindes nicht klar ist, so wie möglicherweise der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, dann sollte man auch nicht darüber orakeln, was man denn meint, was denn das Kind nun eigentlich meint, sondern dem Gericht mitteilen, dass man nicht herausfinden konnte, was das Kind meint oder wünscht.
Im übrigen wie soll sich denn ein Kind sonst mitteilen, als verbal, etwa über einen Brief an den Verfahrensbeistand, durch Augenzwinkern, epileptische Anfälle, Wutausbrüche oder das Werfen von Wörterbüchern der Entwicklungspsychologie an den Kopf des Verfahrensbeistandes?
Rollenverständnis des Verfahrensbeistandes
Möglicherweise soll der Verfahrensbeistandes dem Richter als eine Art Billiggutachter oder Ersatzrichter für einen Kostenaufwand von 350,00 bis maximal 550,00 € mitteilen, welche gerichtliche Regelung das Gericht treffen soll, eine unzulässige Rollenzuweisung, denn der Verfahrensbeistand hat einzig und allein die Rolle der Interessenvertretung des Kindes im gerichtlichen Verfahrens wahrzunehmen, nicht aber die eines Richters oder Gutachters als Hilfskraft des Gerichtes.
Ebenso wenig soll es nach dem Willen des Gesetzgebers originäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes sein, im Rahmen seiner Rolle als Mediator, Familienberater, Umgangsbegleiter, Umgangspfleger oder Familientherapeut aufzutreten. Wenn dies in geeigneten Einzelfällen passiert, ist das aus der Sicht des Kindes nicht unbedingt zu monieren, langfristig führt es zu einer fachlich nicht unproblematischen Diffusion verschiedener, teils unvereinbarer Rollen in einer Person. Eine solche Person wäre kein Verfahrensbeistand, sondern ein Fallmanager, der das Mandat besitzt in geeigneter Weise zu intervenieren.
vergleiche hierzu:
Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386
Der Rechtsfigur des Fallmanagers scheint im Bundesjustizministerium aber bisher nicht auf Gegenliebe gestoßen zu sein, obwohl ihr durchaus positive Eigenschaften zukommen könnten.
Vergleiche hierzu:
Rainer Sonnenberger: "Elterliche Sorge: Konfliktlösung durch Kooperationsmanager", In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 11/2010. S. 401-404
Der Verfahrensbeistandes handelt als Vertreter des Kindes in eigener Verantwortung. Maßgabe für den Verfahrensbeistand sind dabei - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - die Interessen des Kindes, nicht aber die des Richters oder der Eltern.
Der Verfahrensbeistand ist als Vertreter des Kindes kein Gehilfe des Richters, so wie es beispielsweise ein Sachverständiger ist. Verfahrensbeistände haben daher dem Gericht keinen Bericht zu erstatten, wie das von einzelnen als Verfahrensbeiständen tätigen Personen getan wird.
Kein Rechtsanwalt würde beispielsweise auf die Idee kommen, dem Gericht im Auftrag seines erwachsenen Mandanten Bericht zu erstatten, denn eine Berichterstattung impliziert ein Auftragsverhältnis zwischen Berichterstatter (Rechtsanwalt) und dem Berichtsempfänger (dem Gericht vertreten durch den verfahrensführenden Richter). Von einem solchen Auftragsverhältnis kann aber in einem Rechtsstaat keine Rede sein. Nicht anders ist dies bei einem Verfahrensbeistand. Dieser wird zwar durch den verfahrensführenden Richter bestellt und aus der Justizkasse bezahlt, was aber nichts daran ändert, dass er nur seinem Mandanten, also dem Kind verpflichtet ist.
Beispiel
"In der Familiensache ...
erstatte ich als Verfahrenspflegerin für A Bericht."
Cornelia Herrmann, Rechtsanwältin, Schreiben vom 09.02.2007 an das Amtsgericht Bochum
Wenn eine als Verfahrensbeistand tätige Person nicht versteht, dass sie nicht Berichterstatter für das Gericht ist, sondern Vertreterin des Kindes, dann wäre diese Person als Verfahrensbeistand sicher ungeeignet und sollte vom Gericht bis zur Erbringung eines Nachweises einer nachträglichen Qualifikation über die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeistandes nicht mehr bestellt werden.
Der Verfahrensbeistand ist nur dem Kind verpflichtet, das er vor Gericht vertritt. Dies schließt nicht aus, dass der Verfahrensbeistand bezüglich des Kindes mit den Eltern, dem Richter, einem Jugendamtsmitarbeiter, einem Rechtsbeistand der Eltern oder auch einem Gutachter kommuniziert, so lange dies nicht mit seinem eigentlichen Auftrag, der rechtlichen Vertretung des Kindes kollidiert. Die Kontakte des Verfahrensbeistandes zu anderen beteiligten Fachkräften dürfen aber sicher nicht so weit gehen, wie sich das Balloff in seinen Überlegungen zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten in der Arbeit von Verfahrensbeiständen (Verfahrenspflegern) und Gutachtern vorzustellen scheint:
"9. Der Verfahrenspfleger und der Gutachter kooperieren miteinander"
Rainer Balloff: "Einordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des Verfahrenspflegers"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2005, Heft 1-2, S. 38
Man stelle sich nur vor, Balloff hätte geschrieben:
Der Rechtsanwalt des Vaters / der Mutter und der Gutachter kooperieren miteinander
Eine solche Kooperation würde sicherlich gehen, wenn dies die beiden Eltern wollen, in diesem Fall könnte man sich dann allerdings fragen, wieso sie überhaut vor dem Familiengericht streiten.
Ein solches Ansinnen würde daher wohl große Verwunderung beim Anwaltsverein auslösen, wenn Anwälte mit Gehilfen des Gerichtes kooperieren sollen. Der Anwalt ist noch nicht einmal verpflichtet mit dem Richter zu kooperieren, denn Kooperation (Zusammenarbeit verschiedener Partner - Duden Fremdwörterbuch 1997) setzt voraus, dass es sich um Partner handelt, dies aber sind weder Anwalt und Richter noch Verfahrensbeistand und Gutachter als Gehilfen des Gerichtes.
Es mag ja sein, dass es in der Praxis Verfahrensbeistände gibt, die mit Gutachtern oder Richtern "kooperieren", letzteres wäre zumindest psychologisch verständlich, da der Verfahrensbeistand bei einem Wunsch auf Wiederbestellung auf die Gunst des Familienrichters angewiesen ist - dies ist ein großes Manko der derzeitigen Vorschrift, dass der Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt wird. Jedoch setzt - wie schon gesagt - Kooperation eine bestehende Partnerschaft voraus, die zwischen Verfahrensbeistand und Gutachter grundsätzlich nicht besteht.
In wie weit ein Verfahrensbeistand mit einem Gutachter im Einzelfall in Kontakt tritt, kann sich nur aus dem jeweils zu vertretendem Interesse des Kindes ergeben. Auf jeden Fall ist vom Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes (nicht aber als billiger Informationslieferant des Familiengerichtes), der Datenschutz zu beachten.
Der Verfahrensbeistand sollte sich aber auch nicht zum Berichterstatter für einen Gutachter machen (offenbar unzulässig bei der als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Mirca Musiolik und dem als Verfahrensbeistand / Verfahrenspfleger bestellten Herrn Siegert 2003).
Kein Anwalt der Eltern würde einem Gutachter bereitwillig Auskunft über seinen (erwachsenen) Mandanten machen, ohne vorher von seinem Mandanten eine diesbezügliche Erlaubnis zu bekommen. Dies dürfte bei einem Verfahrensbeistand als "Anwalt des Kindes" nicht anders sein. Im Gegensatz zu einem Erwachsenen kann das minderjährige Kind oder der Jugendliches dem Verfahrensbeistand aber keine rechtswirksame Vollmacht erteilen, dass dieser mit dem Gutachter Kontakt aufnimmt. Man kann daher sicher davon ausgehen, dass ein Verfahrensbeistand der einem Gutachter Auskunft über seinen minderjährigen "Mandanten" gibt, Parteiverrat gegenüber dem von ihm vertretenen Kind begeht.
Der Verfahrensbeistand kann sich jederzeit direkt an das Gericht wenden, wenn er dies im Interesse seines "Mandanten" - des Kindes - für notwendig hält. Der verfahrensführende Richter kann dann prüfen, ob er gegebenenfalls mit dem bestellten Gutachter in Kontakt tritt oder ihm einen erweiterten oder modifizierten Auftrag erteilt. Eines Kontaktes des Verfahrensbeistand zum Gutachter bedarf es aus diesen Gründen nicht.
Rollenkonfusion von Verfahrensbeiständen
Nicht selten verletzen Verfahrensbeistände ihre Pflicht zur Interessensvertretung des Kindes in dem sie sich mehr oder weniger unverhüllt zum Interessensvertreter eines Elternteils machen.
Dies geschieht z.B. dadurch, dass sie in ihren Berichten an das Familiengericht ungeprüfte Vorträge eines Elternteils nicht in der sprachlich gebotenen Form des Konjunktiv, sondern in der unzulässigen Form des Indikativ wiedergeben:
Beispiel 1
"Der Kindesvater zeigt sein hohes Interesse an der weiteren Entwicklung von A und der Teilnahme an dieser Entwicklung auf. Wohingegen die Kindesmutter aufzeigt, dass der Vater schon in der Vergangenheit und auch jetzt nach der Trennung nicht nur das Interesse des Kindes in seinen Handlungen in den Vordergrund stellt."
Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Stellungnahme als Verfahrensbeistand vom 01.02.2010 für das Amtsgericht Ratingen - 3 F 118/09 - Richterin am Amtsgericht: Frau Roterberg, S. 3
Der erste Satz ist zulässig, berichtet wird über das Verhalten des Vaters, was der Verfahrensbeistand selbst festgestellt haben will. Im zweiten Satz berichtet der Verfahrensbeistand über eine Aussage der Mutter über den Vater, die aber nicht im Konjunktiv, sondern im Indikativ, also als festgestellte Wirklichkeit vorgetragen wird.
Möchte man einen solchen Verfahrensbeistand zukünftig erneut bestellen? Wir meinen nein.
Beispiel 2
„Die Trennung war den vorliegenden Informationen zufolge von Seiten der Mutter ausgegangen. Es hatte in der Vergangenheit auch eine Affäre ihrerseits gegeben.“
Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, Stellungnahme als Verfahrensbeistand vom 01.02.2010 für das Amtsgericht Ratingen - 3 F 118/09 - Richterin am Amtsgericht: Frau Roterberg, S. 2
Von wem damals die Trennung der Eltern ausging, ist für die Interessenvertretung des Kindes völlig irrelevant. Herr Brand interessiert sich zudem offenbar mehr für Affären der Mutter als für die ihm obliegende Interessenvertretung des Kindes. Möglicherweise ist Herrn Brand die eigene Ehe so langweilig geworden, dass ihm der interessierte Blick auf das abwechslungsreiche Leben der Mutter wichtiger zu sein scheint, als die Interessenvertretung des Kindes.
Beispiel 3
"Aus gegebenen Anlass berichte ich zur aktuellen Situation und beantrage im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang des Kindes mit seinem Vater bis zur Fertigstellung des Sachverständigengutachtens auszusetzen.
Zwischenzeitlich hat sich die Gesamtlage seit dem letzten gerichtlichen Anhörungstermin leider nicht entspannt, das Verhalten des Kindesvaters gibt Anlass zur Besorgnis.
So finden einerseits die bei Gericht vereinbarten Aufenthalte B`s bei seinen Eltern statt, ...
Zudem übe der Kindesvater massiv Einfluss auf B aus, indem er die Kindesmutter in unerhörter Weise diskreditiere und ihm dabei vortrage, sie habe ihn nicht mehr lieb, sie sei eine schlechte Mutter, aber er werde immer für ihn da sein.
Mittlerweise zeigt B psychosomatische Auffälligkeiten, ... Die Bezugsbetreuerinnen der Kita berichten, dass B nach den Besuchstagen bei seinem Vater mit seinem Verhalten sehr auffällig sei, ... . (ein entsprechender Bericht der Kitaeinrichtung folgt durch Erbringung der Kindesmutter...)
Zwar nehmen die Kindeseltern eine Beratung zur Harmonisierung ihrer diversen elterlichen Problemlagen beim Maßnahmeträger "Zusammenwirken im Familienkonflikt" wahr, jedoch gestalte sich auch hier, nach Bericht der Kindesmutter, die Findung kongruenter Elternpositionen als ziemlich schwierig.
Ein weiteres Zuwarten ist nicht länger hinnehmbar, da B unter der gegebenen Situation leidet und bereits deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Weitere Maßnahmen, in etwa die Vorstellung beim KJPD zur Erstellung einer Diagnostik, sind wohl nunmehr angezeigt."
John Voigt, Schreiben vom 26.02.2010 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 178 F 9261/09
Mit diesem Schreiben zeigt der als Verfahrensbeistand eingesetzte Pädagoge John Voigt, dass er sicher nicht zu den besten seiner Zunft gehört. Zum einen ist sein Antrag auf Ausschluss des Umgangs, unbeschadet von der Frage ob seine Darlegungen überhaupt zutreffend sind, völlig unangemessen, denn vor einem Ausschluss des Umganges wäre der Umgang als Begleiteter Umgang durchzuführen, um einerseits das Wohl des Kindes zu sichern und andererseits eine Entfremdung und Traumatisierung des Kindes durch einen abrupten Kontaktabbruch zum Vater zu vermeiden. Doch um das zu sehen, scheint dem Pädagogen und "Systemischen Therapeuten" unbekannter Zertifizierung John Voigt die notwendige Sensibilität und Sachkunde zu fehlen. Was hat er da eigentlich so viele Jahre studiert.
Mittlerweise zeigt B psychosomatische Auffälligkeiten, ... Die Bezugsbetreuerinnen der Kita berichten, dass B nach den Besuchstagen bei seinem Vater mit seinem Verhalten sehr auffällig sei, ... . (ein entsprechender Bericht der Kitaeinrichtung folgt durch Erbringung der Kindesmutter...)
Da fragt man sich, woher Herr Voigt das wissen will, doch nicht etwa von den Bezugsbetreuerinnen selber, die den Datenschutz bezüglich des Kindes zu beachten haben. Womöglich hat Herr Voigt die von ihm verkündete "Wahrheit aber auch nur von der Mutter übernommen. Ein "entsprechender Bericht der Kitaeinrichtung" dürfte wohl eine Phantasievorstellung der Mutter und des Herrn Voigt sein, denn die Kita darf einen solchen Bericht, wenn er denn nicht im Rahmen des regulären pädagogigischen Programms der Kita erstellt wird, nur mit Zustimmung beider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern erstellt und versendet werden.
Obwohl das Gericht bereits mit Datum vom 19.11.2009 ein Sachverständigengutachten bei Dr. rer. medic. Dr. phil Franklin A. Oberlaender in Auftrag gegeben hat, schlägt Herr Voigt gleich noch vor, das Kind beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zwecks Erstellung einer Diagnostik vorzustellen, frei nach dem Motto doppelt diagnostiziert hält länger oder die deutschen Steuerzahler haben ja genug Geld, um das alles zu bezahlen.
Zum anderen ist aber sein Vortrag verwirrend und wohl auch manipulativ, denn Herr Voigt, trägt zwar im Konjunktiv vor:
"Zudem übe der Kindesvater massiv Einfluss auf B aus, indem er die Kindesmutter in unerhörter Weise diskreditiere und ihm dabei vortrage, sie habe ihn nicht mehr lieb, sie sei eine schlechte Mutter, aber er werde immer für ihn da sein.
was aber dann im Gesamtkontext seines Vortrages als festgestellte Wirklichkeit erscheint.
"Ein weiteres Zuwarten ist nicht länger hinnehmbar, da B unter der gegebenen Situation leidet "
Zum Schluss kippt Herr Voigt dann mehr oder weniger unverhüllt in die Position eines Parteivertreters der Mutter um, wenn er schreibt:
"Zwar nehmen die Kindeseltern eine Beratung zur Harmonisierung ihrer diversen elterlichen Problemlagen beim Maßnahmeträger "Zusammenwirken im Familienkonflikt" wahr, jedoch gestalte sich auch hier, nach Bericht der Kindesmutter, die Findung kongruenter Elternpositionen als ziemlich schwierig."
Eine Positionsbeschreibung des Vaters fehlt dagegen gänzlich, sicher ein guter Grund, Herrn Voigt wegen des der Besorgnis der Befangenheit als Verfahrensbeistand zu entlassen und nach Möglichkeit zukünftig darauf zu verzichten, ihn in anderen Verfahren erneut als Verfahrensbeistand zu bestellen.
Der Richter kann den Verfahrensbeistand nicht zum Hilfsrichter ernennen
"In der einstweiligen Anordnungssache ...
wird für die Kinder ...
Herr Ralf Krüger, Lise-Meitner Str. 1-3, 42119 Wuppertal
zum Verfahrensbeistand bestellt . ...
...
Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen.
Klärung des Sorgerechts, insbesondere des weiteren Aufenthaltes"
Amtsgericht Wuppertal - 64 F 163/14 - Beschluss vom 16.05.2014 - Richterin Rüsch
Richterin Rüsch hat offenbar ein Problem, die Aufgabe eines Verfahrensbeistandes von ihrer eigenen Aufgabe zu unterscheiden, wenn Sie schreibt:
Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen.
Klärung des Sorgerechts, insbesondere des weiteren Aufenthaltes"
Das ist natürlich Unfug, denn der Verfahrensbeistand ist Interessenvertreter des Kindes, aber kein Richter, der gegebenenfalls das Sorgerecht zu "klären" hätte. Nächsten überträgt Richterin Rüsch noch einem Anwalt eines Elternteils, die "Klärung des Sorgerechts, insbesondere des weiteren Aufenthaltes"
Der Verfahrensbeistand ist kein Richter
Der Verfahrensbeistand ist kein Richter und hat daher seine Formulierungen so zu wählen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht irrigerweise annehmen können, dem Verfahrensbeistand stünde richterliche Entscheidungsmacht zu.
Beispiel
"Am ... habe ich A in meinen Räumen sprechen können.
A ist dagegen, dass der Vater Informationen über sie erhält.
Zur Begründung erklärt sie:
...
`Die Infos bringen ihm nichts, ich will ihn nicht sehen und nichts mit ihm zu tun haben.`
Als A von der Mutter über den Termin erfahren hat, hatte sie Bauchschmerzen in der Schule; sie möchte einfach nur ihre Ruhe haben und sich auf die Schule konzentrieren.
Der Antrag des Vaters ist daher zurückzuweisen."
Verfahrenspflegerin Brigitte Müller - Schreiben vom 09.11.2009 an das Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg - 162 FR 51/09 - Rechtspflegerin Victor Berlin
Korrekt hätte Frau Müller aber sicher so schreiben müssen:
Der Antrag des Vaters wird daher zurückgewiesen.
Hiermit hätte die Verfahrenspflegerin zum Ausdruck gebracht, dass sie als rechtliche Vertreterin des Kindes im Verfahren den Antrag des Vaters zurückweist, also eine Forderung aufmacht, der sich das Gericht anschließen kann oder auch nicht. Die Formulierung "Der Antrag des Vaters ist daher zurückzuweisen" suggeriert dagegen durch die Unbestimmtheit der Person eine Allgemeingültigkeit, die so nur dem Gericht (Richter, bzw. hier der Rechtspflegerin) als Beschlussfassenden zusteht.
Beispiel 2
„... Diese Aussage (der Therapeutin von A – Anmerkung P. Thiel) wirft Fragen auf, die noch nicht beantwortet werden können und mit diesem Verfahren nur indirekt zu tun haben und doch ist die Tatsache, dass es diese Fragen gibt, durchaus relevant.“
Gabriele Wierig - Verfahrenspflegerin, Stellungnahme an Oberlandesgericht Naumburg 09.08.2005, S. 2
Nun lässt uns leider Frau Wierig im unklaren, welche Fragen dies sein sollen, die sie hier zwar nicht benennt aber dennoch geheimnisumwittert als gegeben anklingen lässt.
Frau Wierig erklärt weiter apodiktisch:
„A (Mädchen - Anmerkung P. Thiel) erklärt klar, dass sie der Großmutter nicht begegnen will – dies ist zu akzeptieren“ (S. 2)
Was zu akzeptieren ist oder nicht, das ist letztlich Entscheidung des Gerichtes, nicht aber dem wie auch immer vorgetragenen Wunsch der Verfahrenspflegerin als Parteivertretung des Kindes anheim gestellt. Ein wenig mehr Zurückhaltung und Bescheidenheit - und damit größere Rollenklarheit - täte der Verfahrenspflegerin sicher gut.
Verfahrensbeistände sind Interessenvertreter des Kindes oder Jugendlichen im familiengerichtlichen Verfahren. Nicht mehr und nicht weniger. Die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes kann, wenn er es ernst mit der Vertretung von Kindesinteressen meint, nicht anders als vor dem Hintergrund systemisch-, prozess- und lösungsorientierter Theorie und Praxis verstanden werden. Dies folgt aus dem Interesse des Kindes an der Sicherung seiner elementaren Bedürfnisse nach entwicklungsfördernder Einbindung und Gestaltung seiner Lebensperspektive.
Systemisch-lösungsorientiert zu arbeiten, heißt für den Verfahrensbeistand jedoch nicht, der Beliebigkeit zu verfallen und es allen recht zu machen oder gar das Kind ins Unrecht oder einer Gefahr aus zu setzen, wie es mitunter dem systemisch-lösungsorientierten Ansatz von interessierter Seite unterstellt wird. Vorwürfe gegen den systemisch-lösungsorientierten Ansatz kommen in der Regel von Leuten, die den systemischen Ansatz bestenfalls aus reißerischen Veröffentlichungen des "Spiegel" zu kennen glauben, aber tatsächlich von "tuten und blasen" keine Ahnung haben, wie der Volksmund sagt.
Der systemisch-lösungsorientiert arbeitende Verfahrensbeistand ist im besten Sinne Anwalt des Kindes, da er vom Kind aus denkt, ohne die überlebensnotwendige familiäre oder soziale Einbindung des Kindes zu vergessen. Dies schließt bei Notwendigkeit auch ein, deutlich Stellung zu beziehen, wenn Eltern im Umgangs- und Sorgerechtsstreit das Kind instrumentalisieren oder das Kind aus anderen Gründen von ihnen gefährdet wird.
Gelingt es dem Verfahrensbeistand nicht, zum Kind oder Jugendlichen einen tragfähigen Kontakt herzustellen, so kann das verschiedene Gründe haben. Zum einen kann es dafür normale Gründe, wie z.B. Antipathie oder Unsicherheit geben, so wie es mitunter auch bei anderen Kontakten im Alltag passiert. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, wenn der Verfahrensbeistand von sich aus das Gericht darum bittet, dass seine Bestellung aufgehoben wird.
Wird der Verfahrensbeistand durch den betreuenden Elternteil offen oder verdeckt abgelehnt, wird sich dies auf die Beziehung des Kindes zum Verfahrensbeistand in der Regel negativ auswirken, da sich das Kind an diesem Elternteil orientiert. Die Gründe für eine solche Ablehnung können in der Person des Verfahrensbeistand liegen, so z.B. wenn dieser keine Achtung und Respekt gegenüber dem Elternteil zeigt. Sie können jedoch auch dadurch entstehen, weil der betreuende Elternteil bemerkt, dass der Verfahrensbeistand seine Positionen nicht teil oder sogar entgegenstehende Positionen einnimmt. In diesem Fall entsteht Distanz oder sogar Feindschaft zwischen Verfahrensbeistand und Elternteil, deren Wirkung sich das Kind jedenfalls nicht dann entziehen kann, wenn es sich mit diesem Elternteil verbunden fühlt. Anders wird das dann sein, wenn sich z.B. ein Jugendlicher im Ablösungsprozess vom Elternhaus befindet. In diesem Fall kann eine positive Beziehung zwischen dem Jugendlichen und dem Verfahrensbeistand entstehen, auch wenn der Elternteil zu diesem im Widerspruch steht.
Bei Verfahren nach §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) steht der Verfahrensbeistand möglicherweise einer gemeinsamen Koalition der Eltern gegenüber.
In den Fällen, in denen eine Distanz zwischen Kind und Verfahrensbeistand besteht, die nicht aus persönlichen Unzulänglichkeiten des Verfahrensbeistandes, sondern aus dem agierenden System resultiert, muss der Verfahrensbeistand die Kraft aufbringen, die Interessen des Kindes trotzdem weiter zu vertreten. Es kann nicht sein, dass sich die Eltern den ihnen genehmen Verfahrensbeistand aussuchen können, den sie am besten für ihre eigenen vom Kindeswohl und den Interessen des Kindes abgetrennten Interessen manipulieren können.
Wird der Verfahrensbeistand mit Beschwerden allgemeiner oder rechtlicher Art eines Elternteils konfrontiert, so sollte er gewissenhaft prüfen, ob er möglicherweise begründeten Anlass zu einer Beschwerde gegeben hat. Kann dies von ihm weitestgehend ausgeschlossen werden, so kann die Beschwerde ein Zeichen sein, dass der Verfahrensbeistand den Finger auf dem "wunden Punkt" hat. In diesem Fall muss er darauf bedacht sein, die Interessen des Kindes gegebenenfalls auch gegen die Interessen der betreuenden Person oder Familie zu vertreten.
Der Verfahrensbeistand ist kein Dienstvorgesetzter des Richters
Die verfahrensrechtliche Stellung des Verfahrensbeistandes ähnelt der eines Anwaltes der Parteien (Eltern). Dies bedeutet, dass der Verfahrensbeistand weder dem Richter noch den Eltern Anweisung zu geben hat, was diese tun sollten.
Beispiel
"... Da im Rahmen der Inobhutnahme das Jugendamt derzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A innehat, sollte ein solcher Termin in der kommenden Gerichtsverhandlung mit den Beteiligten abgesprochen werden.
Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatz sollte zur weiteren Informationsgewinnung ... Eine solche Einschätzung sollte sehr zügig erfolgen, um ...
..., so sollte eine Betreuung des Kindes wieder von beiden Elternteilen gemeinsam gewährleistet werden.
In diesem Fall sollte dann aber ...
Die Kindeseltern sollten gemeinsame Beratungsgespräche ... in Anspruch nehmen.
Parallel dazu sollte A im Rahmen einer umfassenden Diagnostik ... getestet werden. ... Sollten die Kindeseltern einem solchen Austausch nicht zustimmen - ... - so sollte diesbezüglich Ergänzungspflegschaft angeordnet werden."
Julia Eggersmann M.A. - als Verfahrensbeistand bestellt am Amtsgericht Siegburg - 316 F 105/10 - Richter Sprenger, 15-seitiges Schreiben vom 03.07.2010, S. 14-15
Der Verfahrensbeistand ist kein Fallmanager
Der Verfahrensbeistand ist kein Fallmanager oder Umgangspfleger, der dem Gericht in einer solchen Eigenschaft Vorschläge über eine Umgangsgestaltung zu unterbreiten hätte. Von daher verwundert der Vortrag des Verfahrenspflegers (Verfahrensbeistand) Jens Bosler an das Amtsgericht Dachau:
"In Absprache mit der Umgangspflegerin hat der Verfahrenspfleger folgende Vorschläge zur Gestaltung eines künftigen Umgangs zwischen Mutter und Tochter erarbeitet.
1. Voraussetzungen
...
2. Telefonate
...
3. Begleitete Umgänge
Die Umgänge finden in ... an einem neutralen Ort und 14tägig am Wochenende statt. Sie dauern zu Beginn 2 Stunden und werden von der Umgangspflegerin begleitet.
...
4. Unbegleitete Umgänge
...
5. Begleitung der Mutter
...
6. Klärung
Bei Unvereinbarkeit unterschiedlicher Einschätzungen muss Dr. Salzgeber erneut zu entsprechenden Fragestellungen herangezogen werden."
Schreiben Jens Bosler vom 24.06.2007 an Richterin Anderl am Amtsgericht Dachau
Oh Gott, oh Gott, kann man da nur sagen. Wozu gibt es eine Umgangspflegerin, wenn nicht dazu, den Umgang zu strukturieren und durchzusetzen? Dazu braucht es keine Weisung des Gerichtes oder die Anleitung des Verfahrenspflegers. Wenn die vom Gericht eingesetzte Umgangspflegerin Christine Theiler aber ihr Handwerk nicht verstehen sollte, also laufende Anleitung - vom Verfahrenspfleger - bräuchte, dann wäre sie völlig überflüssig. Auch einen Dr. Salzgeber bedarf es nicht für weitere psychologische Vorträge von der Rolle der Bedeutung, sondern erfahrene Fachkräfte, die Begleiten Umgang und parallele Elterngespräche anbieten und einen Umgangspfleger, der kompetent genug ist, bei Problemen geeignete Strukturierungen vorzunehmen.
Im übrigen ist es nicht Aufgabe der Umgangspflegerin, eine Umgangsbegleitung zu machen, wie der Verfahrenspfleger (Verfahrensbeistand) Jens Bosler offenbar meint. Tut sie dies dennoch, riskiert sie die Versagung der Vergütung durch das aufsichtführende Vormundschaftsgericht.
Ausführlich zum Thema Umgangspflegschaft hier
Verfahrensbeistand ist kein Gutachter
Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren vertreten.
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1.
wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3.
wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4.
in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5.
wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html
Der Verfahrensbeistand ist, im Gegensatz zu einem Gutachter kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes und auch kein billiger Informationslieferant. Der Verfahrensbeistand beantwortet keine Beweisfragen des Gerichtes, dieses hat im Bedarfsfall ein vom Gericht ernannter Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes zu tun.
Dass der Gesetzgeber den Stundensatz für einen Gutachter völlig überhöht mit 85 € festgelegt hat (Honorargruppe M3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - BGBl 12.05.2004) mag ein Grund sein, die dafür verantwortlichen Beamten im Bundesjustizministerium in Regress zu nehmen und die das Gesetz im Bundestag durchwinkenden Abgeordneten gleich mit, es rechtfertigt aber nicht die Unsitte einiger Richter, den Verfahrensbeistand als "kleinen Gutachter" benutzen zu wollen.
Während ein Gutachter explizit keine juristischen Fragen des Gerichtes beantworten soll - woran sich aber in der Gerichtspraxis nicht gehalten wird - ist es dem Verfahrensbeistand gestattet, sich zu juristischen Fragen zu äußern.
Der Verfahrensbeistand hat in aller Regel zu den Anträgen der Eltern Stellung zu nehmen und dabei das Interesse des Kindes zum Ausdruck zu bringen. Stellt also ein Elternteil beim Familiengericht den Antrag, dem anderen Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes nach §1671 BGB zu entziehen, wird der Verfahrensbeistand sich zu dem Antrag als Interessenvertreter des Kindes positionieren. Er muss also gegenüber dem Gericht vortragen, ob er dem Antrag dieses Elternteiles folgt oder nicht.
Der Verfahrensbeistand kann für das Kind aber auch eigene Anträge stellen. Haben zum Beispiel beide Eltern den Antrag gestellt, dem jeweilig anderen Elternteil das Sorgerecht nach § 1671 BGB zu entziehen, so könnte der Verfahrensbeistand den Antrag stellen, beiden Elternteilen das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes gemäß §1666a BGB zu entziehen und Vormundschaft, bzw. Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
Vergleiche hierzu:
Oberlandesgericht Dresden - 24 UF 805/10 - Beschluss vom 19.08.2011: Vormundschaft bei Hochkonflikthaftigkeit der Eltern
Schriftliche Stellungnahmen eines Verfahrensbeistandes (Verfahrenspflegers) mit einem Umfang von 109 Seiten, so offenbar bei der Verfahrenspflegerin Wera Fischer, Bestellung am Amtsgericht Heidelberg geschehen oder auch 21 Seiten der vom Amtsgericht Rüsselsheim als Verfahrenspflegerin eingesetzten Karin Lohrer vom 04.08.2007, bei deren Ausarbeitung keine Adresse angegeben ist unter der die Verfahrenspflegerin zu erreichen wäre, sondern nur der Vermerk "Spezialisierte Beratung und Dienstleistung im Sozialwesen und Verfahrenspflegschaften", was immer das auch sein mag, können den Eindruck erwecken, dass die Verfahrenspflegerin hier gutachterliche Aufgaben wahrnimmt, für die sie nicht beauftragt ist. Rechtlich unzulässig sind solche umfangreichen Stellungnahmen allerdings nicht, solange nicht der Eindruck entsteht, hier handle es sich gar nicht um den Bericht eines Verfahrensbeistandes, sondern um ein schriftlichen Sachverständigengutachten.
Es ist aber gut möglich, dass der zuständige Rechtspfleger eine Vergütung für die ausufernde Stellungnahme in ihrer ganzen Länge ablehnen wird, so dass es sich für die Verfahrenspflegerin Wera Fischer als ein unbezahltes Hobby erweist, längere Stellungnahmen zu schreiben.
Der Verfahrensbeistand macht mit dem Kind oder den Eltern keine Therapie (Therapeut) und seine Aufgabe ist es auch nicht, den Umgang zu begleiten (Umgangsbegleitung) oder ihn zu bestimmen (Umgangspfleger), auch wenn es in der Praxis der Verfahrensbeistandschaften Überschneidungen mit den Arbeitsfeldern der anderen Fachprofessionen geben kann und gelegentlich aus Gründen der Praktikabilität im Interesse des Kindes auch geben muss. Auch wenn der Verfahrensbeistand nach Möglichkeit von allen Professionen Kenntnis haben sollte, muss er sich seiner Grenzen und seiner Rolle im familiengerichtlichen Verfahren bewusst sein. Mit seiner Bestellung im gerichtlichen Verfahren beginnt seine Tätigkeit und mit Abschluss des Verfahrens endet sie. Kindern kann man das mit dem Bild eines Lotsens erklären, der das Schiff am Hafen besteigt, es neben dem Kapitän auf der Brücke stehend, auf das offene Meer hinauslotst, um es, sich bei Kapitän und Mannschaft verabschiedend beim Übergang in die offene See wieder zu verlassen. Das Schiff kann nun allein weiterfahren.
Der Verfahrensbeistand kann einen mediativen Arbeitsstil pflegen. Wird er aber in seiner Eigenschaft als Verfahrensbeistand gleichzeitig auch als Mediator zwischen beiden Eltern tätig, so führt das sicher zu einer bedenklichen Rollenkonfusion, zumal dann, wenn der Verfahrenspfleger sich nach einer von ihm durchgeführten Mediation vor dem Gericht zum Nachteil eines Elternteils ausspricht, so möglicherweise geschehen in einem Verfahren am Amtsgericht Annaberg (vergleiche Protokoll vom 10.12.2007).
Vertauschung der Rolle des Verfahrensbeistandes mit der Rolle eines Polizeibeamten
Der Verfahrensbeistand / Verfahrenspfleger ist kein Ermittler, so wie sich das etwa die Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer vielleicht erträumt, die vom Amtsgericht Viechtach Richter Sieder als Verfahrenspflegerin bestellt wurde. Sie schreibt in ihrem Bericht an das Amtsgericht:
"Gemeinsame Gespräche mit den Kindseltern:
In diesem Gespräch werden mit den Eltern meine Ermittlungsergebnisse besprochen und zu welcher Einschätzung ich gekommen bin." (Schreiben vom 25.02.2008 an Amtsgericht Viechtach)
Womöglich hat Frau Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer zu viel Krimis von Agatha Christi gelesen, dass sie meint, nur weil man vom Geicht als Verfahrenspfleger bestellt wäre, wäre man schon eine Ermittlerin. Da hätte sich
Miss Marple
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Jane Marple, bekannter als Miss Marple, ist eine Romanfigur in mehreren Kriminalromanen und Kurzgeschichten der englischen Autorin Agatha Christie (1890–1976).
Miss Marple ist in den Romanen eine kultivierte, kleine, etwas blasshäutig und zerbrechlich wirkende ältere Dame aus der oberen Mittelschicht. Außer ihrem Neffen Raymond West hat sie keine engeren Verwandten mehr und war auch nie verheiratet. Miss Marple lebt in dem fiktiven kleinen Dorf St. Mary Mead, einem typischen englischen Örtchen in der ebenso fiktiven Grafschaft Downshire. Trotzdem ist das Dorf keineswegs ein verschlafenes Nest: In einem Zeitraum von etwa vierzig Jahren gab es sechzehn Morde - fünf durch Gift, zwei durch Schüsse, zwei durch Ertränken, zwei durch Erwürgen und fünf durch ungeklärte Ursachen. Hinzu kamen vier Mordversuche durch Gift, Ersticken und Schläge auf den Kopf, außerdem fünf Raubüberfälle, acht Unterschlagungen und zwei Serien von Erpressungen. Sie alle wurden von Miss Marple aufgeklärt.
Da hätte sich Frau Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer vielleicht lieber für eine Ausbildung im gehobenen Polizeidienst bewerben sollen, anstatt für den Job einer Verfahrenspflegerin.
Ganz nebenbei verwendet Frau Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer den Begriff Kindseltern, was uns gleich an den ähnlichen Begriff des Kindskopf erinnert, der dafür bekannt ist, dass er Schwierigkeiten mit dem Erwachsenwerden signalisiert.
Wirklichkeit und Fiktion
Verfahrensbeistände die keine systemische Ausbildung haben, neigen oft dazu, Berichte über die Wirklichkeit für die Wirklichkeit selbst zu halluzinieren und dies auch noch rotzfrech in die Halböffentlichkeit des Familiengerichtes zu posaunen.
So vielleicht auch die Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer, die das Amtsgericht Viechtach mit der Bemerkung beglückt:
"Es ist festzustellen, dass zu keiner Zeit bei der Kindsmutter eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat - im Gegenteil sie wird - von allen Verfahrensbeteiligten als fürsorgliche Mutter geschildert.
(Schreiben vom 25.02.2008 an Amtsgericht Viechtach)
Sie widerspricht sich dann im nächsten Satz offenbar gleich selbst:
"Die vehementen intensiven negativen Vorhaltungen gegen die Kindsmutter seitens des Kindsvaters und dessen Lebensgefährtin, entbehren meines Erachtens jegliche Grundlage."
Mal von dem enthaltenen orthographischen Fehler abgesehen, trägt die Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer selbst vor, dass ein Drittel aller verfahrensbeteiligten Personen, nämlich der Vater (neben der Mutter und der Verfahrenspflegerin selbst offenbar kritische Lebensverhältnisse für wenigstens ein Kind vorgetragen hat. Das Jugendamt ist kein Verfahrensbeteiligter, aber woher soll das Frau Beer wissen, denn solches lernt man bekanntlich nicht an einer Heilpraktikerschule.
Wenn aber niemand eine Kindeswohlgefährdung in der Vergangenheit unterstellt hätte, sondern vielmehr alle Verfahrensbeteiligten (also der Vater und die Mutter) die Mutter als fürsorgliche Mutter geschildert hätten, dann muss man sich fragen, mit welchen nicht vorhanden Vorwürfen Frau Beer eigentlich wie weiland Don Quijote gegen die Windmühlen kämpft?
Die Behauptung der Verfahrenspflegerin:
"Es ist festzustellen, dass zu keiner Zeit bei der Kindsmutter eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat - .."
ist dagegen reine Spekulation, denn zum einen ist eine Kindeswohlgefährdung immer eine soziale Konstruktion, die jeder für sich beantworten kann wie er will. Zum anderem war die Verfahrenspflegerin in der Vergangenheit gar nicht in der Familie präsent, woher will sie dann wirklich wissen, wie es wirklich war?
Im übrigen hätte das Gericht einen Gutacher bestellt, wenn es sich über die Frage möglicher Kindeswohlgefährdungen hätte informieren wollen, nicht aber eine Verfahrenspflegerin, der der Vertretung der Interessen des Kindes vor dem Familiengericht obliegt.
Die Verfahrenspflegerin beglückt dann das Gericht noch mit der apodiktischen Bemerkung:
"Das Gericht wird gebeten, sowohl dem Wunsch von A, beim Vater leben zu wollen, als auch dem Wunsch von B und C bei der Mutter leben zu wollen zu entsprechen, da dies am besten dem Wohl der Kinder entspricht."
Die Psychotherapeutin (Heilpraktikergesetz) Mechthild Beer verwechselt hier offenbar ihre Rolle als Verfahrenspflegerin mit der eines Gutachters, dem es als Gehilfe des Gerichtes zustünde, auf eine entsprechende Frage mitzuteilen, was er als das Beste für das Wohl der Kinder ansehe. Frau Beer lässt es aber nicht bei dieser Verwechslung bewenden, sondern behauptet auch noch gleich, sie hätte die Wahrheit gefunden, was denn dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Eine solche Findung ist allein Sache des erkennenden Gerichtes auch wenn diese bekanntermaßen nicht selten - so wie etwa das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 weltfremd anmutende Beschlüsse in die Welt setzen.
Eindruck vom Eindruck
Die Summe von Null und Null ist Null. Auch das Produkt von Null und Null ist Null. Das weiß jeder Sechsklassenschüler, der im Matheunterreicht nicht geschlafen hat.
Womöglich hat die Diplom-Sozialpädagogin Sabine Freuck im Matheunterricht geschlafen, sonst wüsste sie, dass ein Eindruck von einem Eindruck immer noch ein Eindruck und nicht die Wirklichkeit an sich ist, die es wert wäre, dem Familiengericht mitgeteilt zu werden.
Frau Freuck schreibt in ihrem Bericht vom 10.07.2014 an das Amtsgericht Hamburg Barmbek - 888 F 148/13 - Richter Konobloch:
"Die Unterzeichnerin hat den Eindruck, dass alle unabhängigen Institutionen - Frau Wigand von Kindgerecht, die Diakonie, der Kindergarten von A und auch die Unterzeichnerin selber - den Eindruck haben, dass hier ein hochstrittige Elternpaar agiert, welches nicht in der Lage ist, Konflikte konstruktiv miteinander zu lösen." S. 6
Was ist dieser Satz nun in der Summe wert? Vermutlich nichts, denn Frau Freuck ist als Verfahrensbeistand nicht dafür bestellt, Eindrücke von Eindrücken zu sammeln, sondern das Interesse des Kindes festzustellen und in das Verfahren einzubringen.
Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes nach § 1631 b BGB
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 3. Juli 2007 11:43
An: info@system-familie.de
Betreff: Eine Frage
Hallo, ich bin Martin (Name geändert - Peter Thiel) M. und 13 Jahre.
Ich will nicht mehr bei meiner Mutter leben. Sie hat mich in die Klappse gesteckt weil ich zu meinen Vater will.
Der Mann vom Jugendamt hat mich bei meiner Mutter besucht, wir sind in mein Zimmer gegangen. da hab ich ihm gesagt das ich haue bekomme und ich bei meinen Vater wohnen will.
Meine Mutter hat an der Tür gelauscht, ich hab große Angst gehabt. Hab dann gesagt das meine Mutter auch lieb ist.
Meine Mutter hat mir den Breif von dem Mann vorgelesen. Er will nicht das ich zu meinen Vater darf.
Meine FRage: wieso hört mich keiner an wenn ich bei meinen Vater bin? Meine Lehrerin sagt das ich ein Recht dazu habe. Stimmt das?
Kannst du schnel antworten?
freu mich ...
Hallo Martin,
Du kannst einen Brief an das Familiengericht an Deinem Wohnort schreiben und den zuständigen Familienrichter bitten, dass er hier etwas für Dich tut.
Der Richter kann dann ein Verfahren eröffnen und für Dich einen Anwalt des Kindes (Verfahrenspfleger) bestimmen, der in dem Gerichtsverfahren Deine Interessen vertriff.
Gruß Peter Thiel
Eine solche per Mail an mich gerichtete Anfrage wie die hier vorgestellte, erscheint im Lichte des seit 1998 einführten rechtlichen Instrumentariums einer Verfahrenspflegschaft ungewöhnlich. Die Anfrage des 13-jährigen Martins, wenn sie denn ernsthafter Natur wäre, würde darauf hindeuten, dass hier eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes nach § 1631 b BGB erfolgt sein könnte. Eine solche Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist jedoch nur mit Genehmigung des Familiengerichtes zulässig. In diesem Falle ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind durch das Familiengericht obligatorisch vorgeschrieben, da eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, nur bei einer sonst bestehenden Kindeswohlgefährdung genehmigt werden kann.
Der anfragende 13-jährige Martin müsste daher bereits von einem Verfahrenspfleger vertreten werden, an den er sich jederzeit vertrauensvoll wenden kann und der auch verpflichtet wäre, Anregungen und Wünsche des Kindes an das Gericht weiterzuleiten. Sollte ein solcher Verfahrenspfleger hier nicht eingesetzt worden sein, kann es sich um eine zulässige kurzfristige Krisenunterbringung oder um rechtswidrige mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindeshandeln , wobei in letzterem Fall strafrechtliche Schritte gegen den betreffenden Elternteil und auch die Verantwortlichen der unterbringenden Einrichtung möglich wären.
Denkbar wäre aber auch, dass das Kind einen Verfahrenspfleger beigeordnet bekommen hat, sich von diesem aber nicht ausreichend vertreten fühlt und sich deshalb nach außen um Hilfe wendet. Ein Erwachsener könnte in einem solchen Fall seinen Verfahrensbeistand, so etwa einen Rechtsanwalt oder einen nach § 90 ZPO beigezogenen nichtanwaltlichen Beistand wechseln. Voraussetzung wäre hier lediglich, dass der neue Anwalt finanziert werden muss oder dies kostenlos tut.
Das Kind hat eine solche Möglichkeit jedoch nicht, sondern muss sich mit der Person zufrieden geben, die es vom Familiengericht als Verfahrenspfleger vorgesetzt bekommt. Das steht nun allerdings im Widerspruch zu der rechtspolitischen Idee, das Kind ernst zu nehmen. So räumen verschiedene Oberlandesgerichte einem Kind zwar das Recht ein, den Umgang zu einem Elternteil zu verweigern, aber gleichzeitig verweigern die gleichen Oberlandesgerichte dem Kind, die Beiordnung eines konkreten Verfahrenspfleger abzulehnen. Das ist eine rechtspolitisch schizophrene Situation, von der der Berliner - dem jiddischen entlehnt - sagen würde, an dem einen oder anderen Oberlandesgericht wäre man wohl meschugge.
Beschwerderecht des Kindes
Wird das Kind durch einen Verfahrensbeistand vertreten, so hat der Verfahrensbeistand die gleichen Rechte wie die anderen Verfahrensbeteiligten (Vater, Mutter, Vormund oder Ergänzungspfleger). Das Jugendamt ist - außer in §1666 Verfahren - kein Verfahrensbeteiligter, sondern Mitwirkender und hat von daher nicht die Rechte eines Verfahrensbeteiligten inne, es sei denn es das Jugendamt übt eine Amtsvormundschaft aus.
Das durch einen Verfahrensbeistand vertretene Kind kann gegen eine Entscheidung des Amtsgerichtes Beschwerde beim übergeordneten Gericht (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgericht) einlegen. Eine Beschwerde muss das Kind über den Verfahrensbeistand einreichen, da es selbst zur eigenständigen rechtlichen Vertretung nicht befugt ist. Damit das Kind das gegebenenfalls tun kann, muss es vom Verfahrensbeistand als seinem Rechtsbeistand über die Möglichkeit einer solchen Beschwerde informiert werden. Man kann davon ausgehen, dass in der Praxis die wenigsten Verfahrensbeistände das Kind über diese Möglichkeit informieren. Das dies wohl so ist, liegt zum einen daran, dass die Verfahrensbeistände oftmals selbst in einem Interessenkonflikt zu dem von ihnen vertretenen Kind stehen, so z.B. wenn das Gericht eine Fremdunterbringung des Kindes anordnet, die der Verfahrensbeistand aus Gründen der Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ebenfalls für angezeigt hält, das Kind aber eine solche Fremdunterbringung nicht möchte.
Zum anderen müsste der Verfahrensbeistand bei einer Beschwerde am Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Richters klagen, von dem er bestellt wurde. Man kann sich leicht ausrechnen, wie oft der Verfahrensbeistand noch von demjenigen Richter bestellt wird, gegen dessen Beschluss er Beschwerde einlegt. Hier liegt ganz erkennbar ein Konstruktionsfehler in den gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit von Verfahrensbeiständen vor. Wenn man ehrlich wäre, würde man dem Verfahrensbeistand im Gesetz gar kein Beschwerderecht einräumen, weil er dies in dem derzeitigen Rahmen gar nicht mit der gebotenen Unabhängigkeit ausüben kann.
Dem Autor sind folgerichtig nur wenige Fälle bekannt, in denen Verfahrensbeistände einen Beschluss des Amtsgerichtes angefochten haben.
Um einen Beschluss möglicherweise anzufechten, muss der Verfahrensbeistand nach Beschlussfassung mit dem Kind in Kontakt treten und es über den Beschluss, seine möglichen Auswirkungen und eine Beschwerdemöglichkeit informieren. Tut der Verfahrensbeistand dies nicht, so verletzt er seine dienstliche Obliegenheit, man müsst dann davon ausgehen, dass der Beschluss jederzeit anfechtbar ist, da ähnlich wie bei einer fehlerhaften Zustellung des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten, das Kind noch keine Kenntnis über den Beschluss hat und darüber hinaus vom Kind im Gegensatz zu den verfahrensbeteiligten Erwachsenen nicht vorausgesetzt werden kann, dass es ohne speziellen Hinweis von der Möglichkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Beschlusses weiß.
Der Verfahrensbeistand kann sich bei unterlassener Informierung des Kindes gegenüber dem Kind schadensersatzpflichtig machen. Man kann davon ausgehen, dass eine mögliche Schadensersatzforderung des Kindes gegen den Verfahrensbeistand während der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt ist, da dem Kind in dieser Zeit regelmäßig die Möglichkeit fehlen wird, Schadensersatzforderungen gegen den Verfahrensbeistand geltend zu machen.
Beispiel
In dem folgend skizzierten Fall einer Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie und anschließenden Fremdunterbringung scheint es zweifelhaft, ob die bestellte Verfahrenspflegerin der ihr anvertrauten Jugendlichen mitgeteilt hat, dass sie als Verfahrenspflegerin gegen einen Beschluss des Familiengerichtes zur Fremdunterbringung Rechtsmittel einlegen kann. Vielmehr scheint es nicht unwahrscheinlich zu sein, dass die Verfahrenspflegerin sich nicht als Parteivertreterin des Kindes begreift, sondern als verlängerter Arm des Gerichtes, der es obliegen würde als ausgebildete Rechtsanwältin, eine Kindeswohlgefährdung zu diagnostizieren.
In einem am 29.01.2007 getroffenen Beschluss des Amtsgericht Erlangen heißt es u.a.:
"...
2. Die Eltern ..., bzw. Dritte, in deren Obhut sich ... befindet, werden verpflichtet, ... zum Zwecke der Durchführung der Anhörung an das zuständige Stadtjugendamt Erlangen bzw. das in Amtshilfe tätig werdende Jugendamt des Bezirks Kalletal herauszugeben.
3. Das zuständige Jugendamt wird beauftragt und ermächtigt, das Kind notfalls durch Gewaltanwendung zur Anhörung zuzuführen und sich hierzu der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen..
...
Gründe:
...
Das Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
..."
Amtsgericht Erlangen - Beschluss vom 29.01.2007 - 006 F 01004/06
Nach dem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Erlangen vom 29.01.2007- 0006 F 01004/06 wurde das fünfzehnjährige Mädchen, wir nennen es hier A, dessen Eltern es zu Hause beschulten, am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:
"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"
31.01.2007
Anstatt von Seiten des Gerichtes nun zu überlegen, wie unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer möglicherweise bestehenden Kindeswohlgefährdung, die zumindest Dr. Schanda festgestellt haben will, abgewendet werden könnte, so etwa durch die Festlegung einer Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB auf einen Ergänzungspfleger, stellte das Familiengericht am 01.02.2007 per Beschluss fest:
"1. Den Beteiligten X und Y wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,
das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und die Vertretung bei Ämtern und Behörden für das gemeinsame Kind A ...
sowie das Recht andere Anträge nach dem Sozialgesetzbuch zu stellen
entzogen.
2. Soweit in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, wird Pflegschaft angeordnet.
3. Zum Pfleger wird das Stadtjugendamt Erlangen bestimmt.
4. ...
5. ...
6. ...
Gründe
...
... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)
Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.
...
Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)
Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft - konnte zum damaligen Zeitpunkt - jedoch nur das Vormundschaftsgericht vornehmen, ob dies hier der Fall war, ist uns nicht bekannt geworden.
Nach §1779 BGB soll für eine Vormundschaft und damit gemäß §1915 BGB auch für die Ergänzungspflegschaft nach Anhörung des Jugendamtes eine geeignete Person ausgewählt werden. Erst wenn eine solche geeignete Person nicht vorhanden ist, soll nach §1791 c gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten. Dies ist hier möglicherweise vom Gericht nicht abgeprüft worden, so dass in diesem Fall die Bestellung des Jugendamtes rechtswidrig wäre und erfolgreich angefochten werden könnte.
Die Einsetzung des in den Konflikt bereits verstrickten und damit mutmaßlich auch befangenen Jugendamtes Erlangen als Pfleger hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 Vertreter des Jugendamtes Erlangen, die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.
Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).
Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet.
Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:
"... X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."
Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel
Die für das Kind vom Gericht bestellte Verfahrenspflegerin Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:
"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.
Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)
Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.
Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten Ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.
Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:
"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)
Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert:
Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.
sondern:
"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)
was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgesellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.
Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Im Beschluss vom 16.02.2007 heißt es dazu:
"Mit Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern X und Y wird der Sachverständige
Prof. Dr. Gottfried Spangler
Lehrstuhl für Psychologie
der Universität Erlangen-Nürnberg
Bismarckstr. 6
91054 Erlangen
betraut" (S. 2)
Offenbar sah das Gericht nun keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, denn der vorherige Gutachter Dr. Schanda wurde mit selben Beschluss der Aufgabe eine solche Frage zu beantworten, entbunden.
Immerhin, Dr. Spangler arbeitet am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg, von daher wird von ihm aus Gründen seiner wissenschaftlichen Reputation eine qualitativ bessere Arbeit als von einem der zahlreichen freiberuflich und auf weitere Aufträge von Familiengerichten angewiesenen Diplom-Psychologen zu erwarten sein, die dem Familienrichter nciht selten nach dem Munde schreiben, weil sie sonst riskieren, keine weiteren Aufträge mehr zu bekommen.
Gottfried Spangler: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90
Gottfried Spangler & P. Zimmermann (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999
Während es in dem bis dahin vorliegenden cirka dreiseitigen schriftlichen "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" vom 31.01.2007, das offenbar nach einer nur zweistündigen Kontaktzeit von Dr. Schanda mit dem Kind angefertigt wurde nur heißt:
"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"
scheint Richterin Frank-Dauphin noch andere, nicht näher bezeichnete Informationen zu besitzen, denn sie schreibt in der Begründung zu ihrem Beschluss vom 16.01.2007:
"... Die getroffene Diagnose hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen verfestigt. Es liegt bei A nicht nur eine Schulphobie vor. Diese ist vielmehr Ausfluss einer schweren emotionalen Störung. ..." (S.3)
Während der Gutachter nur von einer
emotionalen Störung
spricht, sieht die Richterin offenbar schon eine
schwere emotionale Störung
als gegeben an. Woher sie eine solche Erkenntnis haben will, bleibt schleierhaft. Der Gutachter formuliert in seinem Expressgutachten zwar:
"Durch intensive Förder- und Rehabilitationsmaßnahmen, (kleine Gruppengröße und intensiv betreutes Schulangebot) könnte es A in diesem Rahmen gelingen, die Schule abzuschließen, da sie auf Grund der Schwere der Störung und der beschriebenen Selbstwertproblematik schnell ausgegrenzt werden würde. ..."
doch die Formulierung "der Schwere der Störung" ist nicht synonym mit der wertenden Formulierung "schwere Störung", sondern gibt lediglich an, dass "die Störung" eine bestimmte Schwere hätte, so wie etwa auch ein Bleistift eine bestimmte Schwere hat, ohne dass man deswegen auf den Gedanken käme, der Bleistift wäre schwer.
Man darf auf die Arbeit von Dr. Spangler wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich, dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.
Beschwerdeführung und Dienstaufsicht über Verfahrensbeistände
Das Gesetz sieht - so wie auch bei Rechtsanwälten - keine staatliche Dienstaufsicht für die Tätigkeit eines Verfahrensbeistandes vor. Rechtsanwälte sind allerdings per Zwangsmitgliedschaft Mitglied in einer Anwaltskammer, der eine gewisse berufsrechtliche Aufsichtspflicht zu kommt. Diese Aufsicht steht allerdings mehr auf dem Papier, als dass sie in der Praxis funktioniert, sonst gäbe es nicht so viele unbehelligt agierende üble Rechtsanwälte, die das juristische Kampffeld zusätzlich zu den Eskalationsbemühungen streitwilliger Mandanten kontaminieren und mit Kampfpamphleten und anwaltlichen Hassvorträgen und Eskalationsattacken für den endgültigen Ruin ihres oder des gegnerischen Mandanten sorgen.
Ergänzungspfleger, wie etwa Umgangspfleger unterliegen dagegen der Dienstaufsicht des Familiengerichtes. Warum es nicht auch für Verfahrensbeistände eine spezielle Dienstaufsicht gibt, ist unklar. Es wäre ein leichtes, eine solche Dienstaufsicht etwa am Landgericht einzurichten, also in gehörigem Abstand zu den Amtsgerichten, um denkbare dienstaufsichtsrechtliche Gängelungen des Verfahrensbeistandes durch das mit der Familiensache befassten Amtsgerichtes zu verhindern.
Bis zu einer angemessenen Lösung dieses Problems muss man sich damit behelfen, bei kritikwürdig erscheinenden Verhalten des Verfahrensbeistandes, eine Beschwerde an den verfahrensführenden Richter oder den Direktor des Amtsgerichtes zu senden. Diese sind zwar formal nicht zuständig, gleichwohl wird eine sachlich und sachkundig vorgetragene Beschwerde mittelfristig nicht ohne Auswirkungen bleiben. Es kann durchaus sein, dass ein Richter einen Verfahrensbeistandes zukünftig nicht mehr bestellt, wenn gegen diesen eine fundiert erscheinende erhebliche Kritik vorgetragen wurde.
Verfahrensbeistand wird zum Ergänzungspfleger bestellt
Recht selten ist der Fall, dass in einem laufenden Verfahren der Verfahrensbeistand zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Regelung des Umgangs bestellt wird.
Mit Beschluss vom 12.09.2018 wurde am Amtsgericht Bielefeld - 34 F 786/18 - durch Richter Ackermann. der bis dahin als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt Rüdiger Hexel zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Regelung des Umgangs für die beiden im Haushalt der Mutter lebenden Söhne, knapp 15 und knapp 13 Jahre alt, die laut Vortrag des Verfahrensbeistandes den Kontakt zu ihrem Vater ablehnen, bestellt. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten laut Protokoll auf Rechtsmittel und Begründung zu diesem Beschluss.
Man kann daher wohl davon ausgehen, dass das Verfahren - 34 F 786/18 - damit abgeschlossen wurde und so keine unmittelbare Rollenkonfusion eintreten kann.
Allerdings stellt sich die Frage, ob Herr Hexel die für die Tätigkeit eines Ergänzungspflegers geeignete Person ist, denn in seinem Bericht als Verfahrensbeistand vom 19.07.2018 trägt er vor:
Der Kindesvater muss erkennen, dass dieser Weg so nicht richtig ist. Die Ablehnung der Kinder wird immer stärker, je mehr er sie bedrängt.
...
Hier hilft nur Abwarten und das Signal an die Kinder, dass er (der Vater - Anm. Peter Thiel) den Wunsch, nämlich keinen Kontakt zu haben, zum jetzigen Zeitpunkt akzeptiert.
Herr Rüdiger Hexel zeigt hier eine erstaunliche Naivität oder gar Unbedarftheit so dass man sich fragen muss, ob Richter Ackermann hier nicht den Bock zum Gärtner gemacht hat Es gibt keinerlei wissenschaftliche Forschungsergebnisse, in welchem Umfang entfremdete Kinder und ihre Väter oder auch Mütter zu einem späteren Zeitpunkt wieder einen guten Kontakt miteinander entwickelt haben. Eher scheint das Gegenteil wahrscheinlich, einmal entfremdet, immer entfremdet, denn das Feindbild, das Kinder von einem Elternteil im Elternkonflikt erworben haben, verschwindet nicht durch bloßen Zeitablauf.
Vergleiche hierzu:
Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347
Der bisher als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt Rüdiger Hexel wird als von Richter Ackermann zum Ergänzungspfleger bestellt, soll das etwa heißen, dass Herr Hexel sich nun vom Saulus zum Paulus wandelt, grad noch den Kontaktabbruch resignierend beschreiben und nun in der Rolle eines Ergänzungspflegers, die doch eine aktive, auf Wandlung der Verhältnisse gerichtete ist, sonst wäre die Ergänzungspflegschaft reine Beschäftigungstherapie und Nebelmaschine, hinter der sich nur die Untätigkeit und Unfähigkeit des Richters tarnen will, der nicht in der Lage scheint eine klare Entscheidung für das Recht der Kinder und des Vaters auf persönlichen Kontakt zu treffen.
Was meint Herr Hexel mit "jetzigen Zeitpunkt"? Der "jetzige Zeitpunkt" ist schon eine Sekunde später der vorherige, vergangene Zeitpunkt. Was wird Herr Hexel in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten seiner Bestellung als Ergänzungspfleger tun, untätig abwarten und finanziell lukrativere Aufträge als die eines unterbezahlten Ergänzungspflegers bearbeiten oder trotz des staatlich festgesetzten ausbeuterischen Stundensatzes von 33,50 € (der Stundensatz wurde zwischenzeitlich auf 39,00 € angehoben) das Heft des Handelns in die Hand nehmen?
Literatur
Rainer Balloff: "Einordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des Verfahrenspflegers"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2005, Heft 1-2, S. 36-39
Werner Bienwald: "Der Verfahrenspflegschaft ´auf den Grund´ gehen ..."; Gieseking Verlag, 2002, 414 Seiten, ISBN 3-7694-0906-X
Helmut Borth: "Erwartungen der Familienrichter an den Verfahrenspfleger"; In: "Kind-Prax", 2/2000
Rudolf von Bracken: "10 Thesen zu der Position und der Aufgabe der Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG"; In: Kind-Prax 1999, 183
Jörg M. Fegert: "Welches Wissen erleichtert dem Verfahrenspfleger die Kommunikation mit Kindern?"; In: "Familie Partnerschaft und Recht", 6/1999
August Flammer: "Kindern gerecht werden"; In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie", 17 (1), 2003, 1-12
Astrid Fricke: "Sozialarbeiter als Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1999, 51
Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48
Anika Hannemann, Peter-Christian Kunkel: Der Verfahrenspfleger - das „unbekannte Wesen"; in: FamRZ, 2004, S.1833-1838.
Stefan Heilmann: "Die Verfahrenspflegschaft in den Fällen des § 1666 BGB"; In: Kind-Prax 7/2000
Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386
Wolfgang Keuter: Gebührenrechtliche Stolpersteine für den Verfahrensbeistand, In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2018, Heft 1, S. 14--17
Wolfgang Keuter: "Zahlen bitte!" - Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten?; In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2014, Heft 24, S. 1971-1974
Peter-Christian Kunkel: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 2000, Heft 3, S. 111-114
Ernst-Joachim Lampe: "Die Entwicklung von Rechtsbewusstsein im Kindesalter", In: "Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie", 2006, Heft 3, S. 397-427
Mike Lehmann: Systemischer Hintergrund und familiengerichtliche Praxis des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes aus psychologischer Sicht. Bielefeld: Universität Bielefeld; 2021.
Walter Röchling: "Sinn und Zweck frühzeitiger Verfahrenspflegerbestellung", In: "Das Jugendamt", 4/5/2002, S. 158-161
Ludwig Salgo; Manuela Stötzel: "Aktuelle Tendenzen der Verfahrensbeistandschaft"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 8-9/2013
Heike Schulze: "Die Einführung von Verfahrenspflegschaft. Eine Reaktion auf strukturelle Paradoxien im Familiengericht?"; In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 199-226
Gerda Simons: "Der Verfahrenspfleger - ein ´Anwalt des Kindes` in Verfahren der Familien- und Vormundschaftsgerichte"; In: "Päd Forum" 4/2000
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Ernst Spangenberg; Auguste Dormann: "Die Verfahrenspflegerin im Spannungsfeld: Eltern - Kind - Gericht"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2002, S. 168-171
Brigitte Spangenberg; Ernst Spangenberg: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154
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Ulla Törnig : "Anwalt des Kindes und Jugendamt - ein Überblick"; In "Zentralblatt für Jugendrecht", 12/2001
Harald Vogel: "Das Hinwirken auf Einvernehmen in strittigen Kindschaftssachen"; In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 22/2010, S. 1870-74
Corina Weber: "Verfahrenspflegschaft und Umgangsbegleitung"; In: "Das Jugendamt 4/5/2002, S. 161-163
Annegret Will: "Der Anwalt des Kindes im Sorgerechtsverfahren – Garant des Kindeswohl?", ZfJ 1998, 1
Maud Zitelmann: "Vom ´Anwalt des Kindes´ zum Verfahrenspfleger. Die Interessenvertretung für Kinder in sorgerechtlichen Verfahren."; In "Kind-Prax", 5/1998
Rechtsprechung
Oberlandesgericht Brandenburg - 9 WF 190/08, Beschluss vom 10.12.2008: Keine Vergütung des Verfahrensbeistandes / Verfahrenspflegers, wenn dieser nicht wirksam bestellt wurde.
Oberlandesgericht Brandenburg - 15 WF 15/05, Beschluss vom 22.02.2005: Anspruch auf Vergütung des Verfahrensbeistandes für Tätigkeiten, die über die Aufgaben eines Verfahrenspflegers hinausgehen (hier Teilnahme am Hilfplangespräch im Jugendamt), wenn das Amtsgericht den Verfahrenspfleger "beauftragt" hat beim Hilfeplangespräch anwesend zu sein. Anmerkung Peter Thiel: Das Amtsgericht kann einen Verfahrenspfleger nicht rechtswirksam beauftragen dies oder jenes zu tun, da der Verfahrenspfleger nicht weisungsgebunden arbeitet, in so fern ist die Feststellung von Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg Liceni-Kierstein nicht ganz korrekt.
Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 9/07 - Beschluss vom 16.07.2007: Beschwerde des Verfahrenspflegers wegen dessen Entlassung durch das Amtsgericht: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_UF_9_07beschluss20070716.html
Oberlandesgericht Koblenz - 7 UF 513/10 - Beschluss vom 03.08.2010 - in NJW 21/2010: Zum Verhältnis und Abgrenzung von Ergänzungspflegschaft und Verfahrensbeistandschaft