Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)
Amtsgericht Pankow/Weißensee -
Aktenzeichen: 17 F 4032/10
Richter/in:
Kinder:
A (Sohn)
geboren am ... .2001
B (Tochter) geboren am ... .2007
Verfahrensbeistand der Kinder: Dr.
paed. Anika Hannemann, Bestellung am Amtsgericht Pankow/Weißensee am
03.01.2011
Mitwirkendes Jugendamt:
Jugendamt
Pankow, Herr Seilert
Erarbeitung der Expertise durch Peter
Thiel
Vermischung beruflicher Tätigkeit
und Tätigkeit als Verfahrensbeistand
Die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee
am 03.01.2011 als Verfahrensbeistand bestellte Dr. paed. Anika Hannemann reicht
ihren Vortrag an das Amtsgericht Pankow unter der Adresse der Technischen
Universität Berlin ein. Dies dürfte aus zwei Gründen unzulässig sein. Zum
einen suggeriert Frau Hannemann damit, dass sie hier im Auftrag der Technischen
Universität Berlin tätig wäre, was natürlich nicht der Fall ist. Zum zweiten
zeigt Frau Hannemann damit an, dass sie die Infrastruktur der Technischen
Universität und womöglich auch die dort zu leistende Arbeitszeit nutzt, um
ihrer Tätigkeit als freiberufliche Verfahrensbeiständin nachzugehen. Allein
schon das Empfangen (und womöglich auch Versenden) ihrer
Geschäftspost als Verfahrensbeiständin) über die Technische Universität
nimmt dortige Kapazitäten in Anspruch und sei es nur die der Poststelle der
Technische Universität. Der Technischen Universität wird es aber sicher nicht
gestattet sein, freiberufliche Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter/innen direkt oder
indirekt zu subventionieren. Im übrigen könnte die unberechtigte Nutzung einer
steuerfinanzierten Institution für
die eigene freiberufliche Tätigkeit auch als unlauterer Wettbewerb zu den
anderen freiberuflichen Verfahrensbeiständen angesehen werden, denen einen
solche „Nutzung“ einer steuerfinanzierten Einrichtung wie der Technischen
Universität nicht möglich ist.
Verkürzung
Frau Hannemann überschreibt ihren
Vortrag an das Amtsgericht Pankow mit dem Titel:
„Verfahrensbeistandbestellung nach
§158 FmFG in der Familiensache betr. die mdj. A (geb. ... .2001) und B. (geb.
... .2007) “
grad so als ob die beiden Kinder
keine Eltern hätten. Man könnt fast meinen, die einzige relevante Bezugsperson
der Kinder wäre Frau Hannemann selber.
Vergleiche hierzu:
Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge
- ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für
Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Frau Hannemann kommt im folgenden
dann doch nicht umhin, wenigstens zu erwähnen, dass die Kinder auch eine
Mutter und einen Vater haben, die im folgenden von Frau Hannemann ohne
Namensnennung despektierlich als „Kindesmutter“ und „Kindesvater“, bzw.
KM und KV bezeichnet werden.
Vergleiche hierzu:
Kaufmann, Ferdinand: "Wann
endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem
Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999,
S. 292-293
Frau Hannemann trägt vor:
„Ich frage A nochmals, ob
es in Ordnung sei wie im Moment der Umgang gestaltet werde, d.h. dass er bei der
Mama wohne und den Papa besuche. Er bejahte die Frage und ergänzte dieses mal,
dass er 50 zu 50 bei seinen Eltern wohnen wolle. Warum er unterschiedliche
Aussagen in so kurzer Zeit machte, konnte nicht geklärt werden, auch konnte
nicht abschließend eine Aussage von ihm getroffen werden, was er nun tatsächlich
bevorzuge.“ (S. 2)
Das scheinbare Wirrwar in den
Antworten von A muss aber nicht weiter verwundern. Denn Frau Hannemann
trägt selbst vor:
„… Das Gespräch gestaltete sich
schwierig, da A nicht in der Lage war, ein altersentsprechendes Gespräch
mit mir zu führen.“ (S. 1)
Man könnt den Satz allerdings auch
umdrehen:
… Das Gespräch gestaltete sich
schwierig, da Frau Hannemann nicht in der Lage war, ein altersentsprechendes
Gespräch mit A zu führen.
Während man von einem 9-jährigen
Jungen sicher nicht erwarten kann, dass dieser sich auf die Gesprächsbedürfnisse
einer erwachsenen Frau, hier Frau Hannemann, einstellt, ist dies umgekehrt
durchaus zu erwarten. Dies gilt erst recht für den Fall, wenn wie hier, Frau
Hannemann einen Doktortitel der Pädagogik führt, man also erwarten darf, dass
sie über überdurchschnittliche Kenntnisse und Einsichten bezüglich der
Lebenswelt von Kindern verfügt, auch wenn das Thema ihrer Doktorarbeit mit
einem ordnungspolitischen Schwerpunkt dies nicht unbedingt widerspiegeln zu
scheint:
Anika Hannemann: Pflicht und Recht
des Jugendamtes in die elterliche Sorge einzugreifen.
Inaugural-Dissertation zur Erlangung
des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie, eingereicht beim
Fachbereich Erziehungswissenschaft und Soziologie der Universität Dortmund,
2002
Bei einem Gespräch mit A
fragt Frau Hannemann, „wie der KV ihn bestrafe, wenn er einmal Unsinn
mache“. Ein Sinn dieser Frage ergibt sich allerdings aus dem Gesamtvortrag von
Frau Hannemann nicht. Insbesondere ist auch unklar, warum Frau Hannemann den
Jungen dann nicht auch fragt, wie die Mutter ihn bestrafe, wenn er einmal Unsinn
mache. So bleibt denn wohl nur die Vermutung, dass Frau Hannemann gegenüber dem
Vater voreingenommen sein könnte, bzw. diese Frage auf Grund eines vorherigen
Vortrages von X, der Mutter von A getätigt hätte. Wäre
letzteres der Fall müsste aber von Frau Hannemann korrekterweise ein solcher
Kontext benannt werden, um einen möglichen Vorwurf einer Befangenheit keinen
Anlass zu geben.
Gespräch von Frau Hannemann mit Klassenlehrerin Frau Z
Das Gespräch von Frau Hannemann mit
der Klassenlehrerin Frau Z scheint im Hinblick auf die Vertretung der
Interessen des Kindes wenig ergib, denn wer kann dafür garantieren, dass Frau Z
hier nicht parteilich zu Gunsten der Mutter geworden ist, nachdem sie
mit dem Vater eine Auseinanderssetzung bezüglich einer von ihm gewünschten und
von ihr verweigerten Auskunft geführt hatte (S. 4-5). In so fern wird man bei
Frau Z die Besorgnis der Befangenheit unterstellen dürfen, womit sie als
unparteiliche Zeugin nicht mehr herangezogen werden könnte.
Frau Hannemann scheint - wie sie
offenbar selbst eingesteht - keinen relevanten Einblick in die familiäre
Situation der Trennungsfamilie gewonnen zu haben. Sie flüchtet sich so in
schwammige Aussage:
„Die Wahrheit wird vermutlich im
mittleren Bereich liegen.“ (S. 5)
2 + 3 = 7
2 + 3 = 29
„Die Wahrheit wird vermutlich im
mittleren Bereich liegen“, das wäre dann (7 + 29) : 2 = 18.
Die Summe aus 2 und 3 wäre also - frei nach Frau Hannemann - 18. Danke
setzen, Note 5 hätte mein Mathematiklehrer gesagt.
Solcherart unvorbereitet trägt Frau
Hannemann schließlich ohne Begründung vor:
„Ein Wechselmodell würde eine gute
Kommunikation zwischen den Eltern allerdings voraussetzen“. (S. 5)
Wenn es aber, wie Frau Hannemann
suggeriert, eine Art Naturgesetz sei, dass ein Wechselmodell nur bei einer guten
Kommunikation der Eltern möglich wäre, dann hätte dies sicher seinen
Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte sich aber auf eine
solche Spekulation ganz sicher nicht einlassen und hat konsequenterweise Raum für
vielfältige dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Regelungen gelassen.
§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist,
trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten
Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsäch-lichen
Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html
Hier stößt der Verfahrensbeistand
freilich an seine rollengesetzten Grenzen, denn es ist nicht seine Aufgabe zu
ermitteln, welche diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der
Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sondern die Interessen des
Kindes im Verfahren zu vertreten. Dies scheint Frau Hannemann jedoch leider
nicht sonderlich gelungen zu sein.
Vergleiche hierzu:
Balloff, Rainer:
Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen,
Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax,
2/2003, S. 46-49
Das Interesse der Kinder
§ 158 FamFG Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen
Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten
Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist.
(2) ... (3)
(4) Der Verfahrensbeistand hat das
Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des
Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des
Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die
zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren
Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer
einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das
Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die
Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes
Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Bedauerlicherweise fehlt es im
Vortrag von Frau Hannemann an einer dezidierten Darstellung der kindlichen
Interessen bezüglich des familiengerichtlichen Verfahrensgegenstandes,
insbesondere des Interesses des neunjährigen A. Statt dessen gibt Frau
Hannemann eine „Empfehlung“ ab, nach der niemand gefragt hat.
Wenn sich Frau Hannemann dann schließlich
auch noch berufen fühlt, dem Gericht, den Eltern oder anderen nicht genannten
Adressaten vorzutragen:
„Weiterhin ist es nötig,
A
gezielt zu fördern. Er leidet an starken Defiziten, … . Genauere Therapiemaßnahmen
müssten erst in Verbindung mit dem
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst geplant werden.“ (S. 6)
zeigt dies ganz sicher, dass sie ihre
Rolle als Verfahrensbeistand in einem konkreten beim Familiengericht anhängigen
Regelungsbereich mit der Rolle einer Sachverständigen verwechselt, die dem
Gericht berichten soll, welche Maßnahmen nötig wären oder zu empfehlen sind,
um A gezielt zu fördern.
Peter Thiel, 24.05.2011
Literatur:
Amendt, Gerhard:
"Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen,
Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999
Balloff, Rainer:
Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen,
Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax,
2/2003, S. 46-49
Barth, G.M. & Klosinski, G.:
"Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in
Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und
Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002
Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius,
Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der
systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger
Verlag, Köln, 2002
Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.:
"Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett
Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance
von Geben und Nehmen)
Dammasch; Frank: "Das Vaterbild
in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur
aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und
Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243
Dettenborn, Harry: "Kindeswohl
und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt
Verlag, München Basel, 2001
Eggert, Annelinde: "Was Kinder
brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur";
In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18
Figdor, Helmuth:
"Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997
Flammer, August: "Kindern
gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische
Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12
Foerster, Heinz von; Glasersfeld,
Ernst von: Wie wir uns erfinden. Eine Autobiografie des radikalen
Konstruktivismus. Heidelberg. Carl-Auer-Verlag 1999
Fthenakis, Wassilios E.:
"Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.",
Leverkusen 1999
Füchsle-Voigt, Traudl:
"Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der
Einstellungsänderung:
Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie,
Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Glasl, Friedrich: Konfliktmanagement.
Ein Handbuch für Führungskräfte und Berater. Bern / Stuttgart 1990 (2 Aufl.)
- www.friedenspaedagogik.de/service/unter/konfli/eska_01.htm
Gutjahr, Jens: "Gerichtliche
Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang
mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006,
S. 301-305
Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des
Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch
und Röhring 1992
Kaufmann, Ferdinand:
"Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In:
"Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21
Kaufmann, Ferdinand: "Wann
endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem
Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999,
S. 292-293
Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge
- ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für
Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik
bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus
familientherapeutischer Sicht", In: "Zeitschrift für das gesamte
Familienrecht", 1993, Heft 3, S. 254-257
Schlippe, Arist von:
"Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen,
Anwendungsmöglichkeiten",
Junfermann-Verlag, 1995
Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn
Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997
Siegier, R.; DeLoache, J., Eisenberg,
N.: Entwicklungspsychologie im Kindes und Jugendalter/ München: Elsevier (2005)
Suess, Gerhard J.;
Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind -
Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und
-forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3
Thiel, Peter: "Zwischen
Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft.
Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier
Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Trenczek, Thomas:
"Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und
Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie",
2005, Heft 2, S. 227-247
Tschöpe-Scheffler, Sigrid:
Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung";
In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27
Harald Vogel: "Das Hinwirken auf
Einvernehmen in strittigen Kindschaftssachen"; In: „Zeitschrift für das
gesamte Familienrecht", 22/2010, S. 1870-74
Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H.,
Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen,
Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990
Watzlawick, Paul: "Die erfundene
Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum
Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München