Expertise zum 6-seitigen schriftlichen Vortrag der Dr. paed. Anika Hannemann vom 07.04.2011

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Amtsgericht Pankow/Weißensee -  Aktenzeichen: 17 F 4032/10

Richter/in:

 

Kinder:

A (Sohn)     geboren am ... .2001

B (Tochter) geboren am ... .2007

 

Verfahrensbeistand der Kinder: Dr. paed. Anika Hannemann, Bestellung am Amtsgericht Pankow/Weißensee am 03.01.2011

 

Mitwirkendes Jugendamt: 

Jugendamt Pankow, Herr Seilert

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Vermischung beruflicher Tätigkeit und Tätigkeit als Verfahrensbeistand  

Die vom Amtsgericht Pankow/Weißensee am 03.01.2011 als Verfahrensbeistand bestellte Dr. paed. Anika Hannemann reicht ihren Vortrag an das Amtsgericht Pankow unter der Adresse der Technischen Universität Berlin ein. Dies dürfte aus zwei Gründen unzulässig sein. Zum einen suggeriert Frau Hannemann damit, dass sie hier im Auftrag der Technischen Universität Berlin tätig wäre, was natürlich nicht der Fall ist. Zum zweiten zeigt Frau Hannemann damit an, dass sie die Infrastruktur der Technischen Universität und womöglich auch die dort zu leistende Arbeitszeit nutzt, um ihrer Tätigkeit als freiberufliche Verfahrensbeiständin nachzugehen. Allein schon das Empfangen (und womöglich auch Versenden) ihrer Geschäftspost als Verfahrensbeiständin) über die Technische Universität nimmt dortige Kapazitäten in Anspruch und sei es nur die der Poststelle der Technische Universität. Der Technischen Universität wird es aber sicher nicht gestattet sein, freiberufliche Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter/innen direkt oder indirekt zu subventionieren. Im übrigen könnte die unberechtigte Nutzung einer steuerfinanzierten Institution für die eigene freiberufliche Tätigkeit auch als unlauterer Wettbewerb zu den anderen freiberuflichen Verfahrensbeiständen angesehen werden, denen einen solche „Nutzung“ einer steuerfinanzierten Einrichtung wie der Technischen Universität nicht möglich ist.

 

 

  

 

 

Verkürzung

Frau Hannemann überschreibt ihren Vortrag an das Amtsgericht Pankow mit dem Titel:

 

„Verfahrensbeistandbestellung nach §158 FmFG in der Familiensache betr. die mdj. A (geb. ... .2001) und B. (geb. ... .2007) “

 

 

grad so als ob die beiden Kinder keine Eltern hätten. Man könnt fast meinen, die einzige relevante Bezugsperson der Kinder wäre Frau Hannemann selber.

 

Vergleiche hierzu:  

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

 

 

Frau Hannemann kommt im folgenden dann doch nicht umhin, wenigstens zu erwähnen, dass die Kinder auch eine Mutter und einen Vater haben, die im folgenden von Frau Hannemann ohne Namensnennung despektierlich als „Kindesmutter“ und „Kindesvater“, bzw. KM und KV bezeichnet werden.

 

Vergleiche hierzu:  

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

 

 

 

Frau Hannemann trägt vor:

 

„Ich frage A nochmals, ob es in Ordnung sei wie im Moment der Umgang gestaltet werde, d.h. dass er bei der Mama wohne und den Papa besuche. Er bejahte die Frage und ergänzte dieses mal, dass er 50 zu 50 bei seinen Eltern wohnen wolle. Warum er unterschiedliche Aussagen in so kurzer Zeit machte, konnte nicht geklärt werden, auch konnte nicht abschließend eine Aussage von ihm getroffen werden, was er nun tatsächlich bevorzuge.“ (S. 2)

 

 

Das scheinbare Wirrwar in den Antworten von A muss aber nicht weiter verwundern. Denn Frau Hannemann trägt selbst vor:

 

„… Das Gespräch gestaltete sich schwierig, da A nicht in der Lage war, ein altersentsprechendes Gespräch mit mir zu führen.“ (S. 1)

 

Man könnt den Satz allerdings auch umdrehen:

 

… Das Gespräch gestaltete sich schwierig, da Frau Hannemann nicht in der Lage war, ein altersentsprechendes Gespräch mit A zu führen.

 

 

Während man von einem 9-jährigen Jungen sicher nicht erwarten kann, dass dieser sich auf die Gesprächsbedürfnisse einer erwachsenen Frau, hier Frau Hannemann, einstellt, ist dies umgekehrt durchaus zu erwarten. Dies gilt erst recht für den Fall, wenn wie hier, Frau Hannemann einen Doktortitel der Pädagogik führt, man also erwarten darf, dass sie über überdurchschnittliche Kenntnisse und Einsichten bezüglich der Lebenswelt von Kindern verfügt, auch wenn das Thema ihrer Doktorarbeit mit einem ordnungspolitischen Schwerpunkt dies nicht unbedingt widerspiegeln zu scheint:

 

 

Anika Hannemann: Pflicht und Recht des Jugendamtes in die elterliche Sorge einzugreifen.

Inaugural-Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie, eingereicht beim Fachbereich Erziehungswissenschaft und Soziologie der Universität Dortmund, 2002

 

 

 

Bei einem Gespräch mit A fragt Frau Hannemann, „wie der KV ihn bestrafe, wenn er einmal Unsinn mache“. Ein Sinn dieser Frage ergibt sich allerdings aus dem Gesamtvortrag von Frau Hannemann nicht. Insbesondere ist auch unklar, warum Frau Hannemann den Jungen dann nicht auch fragt, wie die Mutter ihn bestrafe, wenn er einmal Unsinn mache. So bleibt denn wohl nur die Vermutung, dass Frau Hannemann gegenüber dem Vater voreingenommen sein könnte, bzw. diese Frage auf Grund eines vorherigen Vortrages von X, der Mutter von A getätigt hätte. Wäre letzteres der Fall müsste aber von Frau Hannemann korrekterweise ein solcher Kontext benannt werden, um einen möglichen Vorwurf einer Befangenheit keinen Anlass zu geben.

 

 

 

 

 

Gespräch von Frau Hannemann mit Klassenlehrerin Frau Z

Das Gespräch von Frau Hannemann mit der Klassenlehrerin Frau Z scheint im Hinblick auf die Vertretung der Interessen des Kindes wenig ergib, denn wer kann dafür garantieren, dass Frau Z hier nicht parteilich zu Gunsten der Mutter geworden ist, nachdem sie mit dem Vater eine Auseinanderssetzung bezüglich einer von ihm gewünschten und von ihr verweigerten Auskunft geführt hatte (S. 4-5). In so fern wird man bei Frau Z die Besorgnis der Befangenheit unterstellen dürfen, womit sie als unparteiliche Zeugin nicht mehr herangezogen werden könnte.

 

Frau Hannemann scheint - wie sie offenbar selbst eingesteht - keinen relevanten Einblick in die familiäre Situation der Trennungsfamilie gewonnen zu haben. Sie flüchtet sich so in schwammige Aussage:

 

„Die Wahrheit wird vermutlich im mittleren Bereich liegen.“ (S. 5)

 

2 + 3 = 7

2 + 3 = 29

 

 

„Die Wahrheit wird vermutlich im mittleren Bereich liegen“, das wäre dann (7 + 29) : 2 = 18.  Die Summe aus 2 und 3 wäre also - frei nach Frau Hannemann - 18. Danke setzen, Note 5 hätte mein Mathematiklehrer gesagt.

 

Solcherart unvorbereitet trägt Frau Hannemann schließlich ohne Begründung vor:

 

 

„Ein Wechselmodell würde eine gute Kommunikation zwischen den Eltern allerdings voraussetzen“. (S. 5)

 

Wenn es aber, wie Frau Hannemann suggeriert, eine Art Naturgesetz sei, dass ein Wechselmodell nur bei einer guten Kommunikation der Eltern möglich wäre, dann hätte dies sicher seinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte sich aber auf eine solche Spekulation ganz sicher nicht einlassen und hat konsequenterweise Raum für vielfältige dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Regelungen gelassen.

 

 

§ 1697a Kindeswohlprinzip

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsäch-lichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.  

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

 

Hier stößt der Verfahrensbeistand freilich an seine rollengesetzten Grenzen, denn es ist nicht seine Aufgabe zu ermitteln, welche diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sondern die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten. Dies scheint Frau Hannemann jedoch leider nicht sonderlich gelungen zu sein.

 

Vergleiche hierzu:  

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49

 

 

 

 

Das Interesse der Kinder

 

 

§ 158 FamFG Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) ... (3)

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

 

 

Bedauerlicherweise fehlt es im Vortrag von Frau Hannemann an einer dezidierten Darstellung der kindlichen Interessen bezüglich des familiengerichtlichen Verfahrensgegenstandes, insbesondere des Interesses des neunjährigen A. Statt dessen gibt Frau Hannemann eine „Empfehlung“ ab, nach der niemand gefragt hat.

 

Wenn sich Frau Hannemann dann schließlich auch noch berufen fühlt, dem Gericht, den Eltern oder anderen nicht genannten Adressaten vorzutragen:

 

„Weiterhin ist es nötig, A gezielt zu fördern. Er leidet an starken Defiziten, … . Genauere Therapiemaßnahmen müssten erst in Verbindung  mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst geplant werden.“ (S. 6)

 

zeigt dies ganz sicher, dass sie ihre Rolle als Verfahrensbeistand in einem konkreten beim Familiengericht anhängigen Regelungsbereich mit der Rolle einer Sachverständigen verwechselt, die dem Gericht berichten soll, welche Maßnahmen nötig wären oder zu empfehlen sind, um A gezielt zu fördern.

 

 

   

 

 

Peter Thiel, 24.05.2011

 

 

 

Literatur:  

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49  

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002  

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002  

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)  

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243  

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001  

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18  

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997  

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12 

Foerster, Heinz von; Glasersfeld, Ernst von: Wie wir uns erfinden. Eine Autobiografie des radikalen Konstruktivismus. Heidelberg. Carl-Auer-Verlag 1999  

Fthenakis, Wassilios E.: "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999  

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602  

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Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305  

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992  

Kaufmann, Ferdinand: "Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21  

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293  

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004  

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1993, Heft 3, S. 254-257  

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995  

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Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003  

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

 

 


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