Urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einer Buchveröffentlichung
Brandenburgisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 09.11.2010
Aktenzeichen: 6 U 14/10
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Normen: § 51 Nr 2 UrhG, Art 5 Abs 3 GG
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Januar 2010 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 2 O 266/09) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einer Buchveröffentlichung.
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Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene lokale „Z…“ (Z…) mit elf Regionalausgaben und einer Auflage von ca. 100.000 täglich heraus.
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Der Beklagte war von 1991 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2003 Direktor des Amtsgerichts …. Seit seiner Pensionierung verfasste der Beklagte vier Bücher, in denen er seine Familiengeschichte, seine persönliche Geschichte und die im Gerichtsbezirk … gemachten Erfahrungen sowie die in den Jahren nach der Wende aufgetretenen Erscheinungen zum Gegenstand machte. Im Jahre 2009 erschien als vorerst letztes Buch der Reihe das Buch „a…“, das der Beklagte zu einem Kaufpreis von 27,50 € vertreiben ließ. In diesem Buch verwandte der Beklagte auf den Seiten 37, 49, 65 (und 234), 84 (und 237), 203, 235, 239, 241, 247-248, 257, 260, 261, 271, 272 - 275 und 276 - 277 in der Z… erschienene Artikel sowie auf den Seiten 14, 37, 39 (und 232), 81, 126, 142, 182 (und 274) und 277 in der Z… abgedruckte Lichtbilder.
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Der auf Verletzung des Urheberrechts an den Artikeln und den Lichtbildern gestützten Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam der Beklagte nicht nach.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die genannten Zeitungsartikel genössen urheberrechtlichen Schutz; ihre Verwendung durch den Beklagten in dem Buch „a…“ sei nicht durch das Zitatrecht aus § 51 UrhG gerechtfertigt, so dass der Beklagte sie zu unterlassen und den durch die Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Sie habe auch einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung gegen den Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 101 a UrhG, §§ 242, 259, 260 BGB, da sie sonst weitere Rechtsverletzungen nicht unterbinden und ihren Schadensersatzanspruch nicht beziffern könne. Aus diesem Grund könne sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangen. Schließlich habe sie einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung schulde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
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1. in der „Z…“ erschienene Artikel ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch „a…“ geschieht wie
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a)
…
b)
…;
c)
…;
d)
…;
e)
…;
f)
…;
g)
…;
h)
…;
i)
…;
j)
…;
k)
…;
l)
…;
m)
…;
n)
…;
o)
…; sowie
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2. in der „Z…“ erschienene Lichtbilder ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch „a…“ geschieht wie auf den Seiten 14, 37, 39 bzw. 232, 81, 126, 142, 182 bzw. 274 und 277;
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II. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über das Ausmaß der gemäß der Ziffer I. vorgenommenen Handlungen, insbesondere über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Exemplare des Buchs „a…“ und dessen Vertriebsweg inklusive sämtlicher gewerblicher Abnehmer und gegebenenfalls der abnehmenden Filialen unter Angabe der Liefermenge, sowie die Auskünfte mit Abrechnungen zu belegen;
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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die zu Ziffer II. erteilte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte;
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III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeitungsartikeln und Lichtbildern aus der „Z…“ in dem Buch „a…“ entstanden ist oder durch dessen Vertrieb künftig entstehen wird;
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IV. den Beklagten zu verurteilen, sie von den durch seine vorgerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten in Höhe von 899,40 € freizustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, mit seinem Buch „a…“ eine kritische Auseinandersetzung des Lesers mit dem Zeitgeschehen beabsichtigt zu haben. Hierauf habe auch das Belegen und Illustrieren der im Buch referierten und bewerteten Vorgänge mit Presseerzeugnissen wie Zeitungsartikeln und Bildern abgezielt. Insbesondere mit der Verwendung der Zeitungsartikel bewege er sich innerhalb der Grenzen des nach den §§ 50, 51 UrhG Zulässigen.
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Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Teilurteil im wesentlichen stattgegeben; nicht entschieden ist lediglich über den als Hilfsantrag zum Antrag zu II. gestellten Antrag, die Richtigkeit der gemäß Antrag zu II. verlangten Auskunft an Eides Statt zu versichern.
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Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunft, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Inanspruchnahme zu. Der Beklagte sei zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der in sein Buch aufgenommenen Zeitungsartikel und Lichtbilder verpflichtet, weil beide Urheberrechtsschutz genössen, die Klägerin Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte sei und das Vorgehen des Beklagten nicht gem. §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der „Dokumentation“ ab Seite 232 des Buchs gelte dies schon deshalb, weil das Buch insoweit eigene Ausführungen des Beklagten, die sich geistig mit den Zeitungsartikeln und bildlichen Darstellungen auseinandersetzten, nicht enthalte. Auch im übrigen seien - was im einzelnen ausgeführt wird - die Verwendung der in den Text eingefügten Zeitungsartikel und Lichtbilder von einem legitimen Zitatzweck nicht gedeckt.
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Gegen das Teilurteil des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er rügt, fehlerhaft habe das Landgericht ihm lediglich die Berechtigung zu „Kleinzitaten“ zugestanden und sei deshalb von einer mangelnden Rechtfertigung der Verwendung der Zeitungsartikel und Lichtbilder ausgegangen. Im übrigen habe die Klägerin unstreitig an dem in gleicher Weise mit in ihrem Urheberrecht stehenden Zeitungsartikeln und Lichtbildern ausgestatteten Buch „b…“ nicht nur keinen Anstoß genommen, sondern habe sogar eine Lesung aus diesem Buch angekündigt. Die Klägerin habe deshalb zum damaligen Zeitpunkt die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Artikel und Lichtbilder offenbar für gerechtfertigt gehalten und mit ihrem Verhalten schlüssig ihr Einverständnis mit einer entsprechenden Vorgehensweise bei der Erstellung weiterer Bücher erklärt.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteilt. In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber hinaus darauf hingewiesen, ihr Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die vom Beklagten rechtswidrig in sein Buch aufgenommenen Zeitungsartikel stellten auch noch einen wirtschaftlichen Wert dar, weil die Klägerin sie in Jahrbüchern und Almanachen nochmals verwenden könne. Zu einer Durchsetzung ihrer Urheberrechte nicht nur im Verhältnis zum Beklagten habe sie sich entschlossen, weil auch Vereine dazu übergingen, im Urheberrecht der Klägerin stehende Artikel und Lichtbilder, soweit sie für die Vereinsmitglieder interessant seien, ohne Erlaubnis in ihren jeweiligen Publikationen zu verwenden.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Einzelnen und des weiteren Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
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Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Der Senat ist befugt, in der Sache auch über den von der Klägerin zuletzt als Hilfsantrag zu ihrem unter II. verfolgten Auskunftsanspruch formulierten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Versicherung der Auskunft an Eides statt zu entscheiden. Zu Recht hat das Landgericht über diesen Antrag nicht befunden und die Sachentscheidung als Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) erlassen. Auch wenn die auf Anregung des Landgerichts gewählte Antragsfassung für ein Eventualverhältnis spricht, ist der „hilfsweise“ angekündigte Antrag anhand des Sachvorbringens der Klägerin zweifelsfrei dahin auszulegen, dass über ihn nicht im Falle der Erfolglosigkeit des Auskunftsverlangens entschieden werden soll, der Antrag vielmehr den Anspruch auf Wahrheitsbekräftigung bei erteilter Auskunft verfolgt. Diesen Antrag hat die Klägerin ersichtlich in ein Stufenverhältnis (§ 254 ZPO) zu ihrem Auskunftsantrag gestellt.
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Ist auf eine Stufenklage hin allein der vorbereitende Anspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, so hat das Rechtsmittelgericht die Befugnis zur Abweisung der Klage insgesamt, wenn mit der Sachentscheidung auch dem in zweiter Stufe verfolgten Anspruch die Grundlage entzogen wird (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NJW 1959, 1827; NJW 1985, 862, NJW-RR 1990, 390). So verhält es sich im Streitfall, weil die Ansprüche auf Erteilung der Auskunft und auf Richtigkeitsbestätigung der Auskunft in der genanten Weise miteinander verbunden sind.
II.
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Eine zur Unterlassung verpflichtende Verletzung des Urheberrechts der Klägerin, aus der allein sich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche herleiten lassen könnten, liegt nicht vor. Denn der unstreitige Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin ist bei richtigem, durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenem Verständnis der Vorschrift durch § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt.
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1. Das Buch „a…“ stellt, was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, ein selbständiges Sprachwerk im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG dar. Es handelt sich bei diesem selbständigen literarischen Werk um ein Werk der Kunst. Diese Feststellung, die der Senat aufgrund eigener Wahrnehmung des in Rede stehenden Buches trifft, stützt sich insbesondere auf folgende Gesichtspunkte. Für die Herstellung des Werkes hat sich der Beklagte einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage oder Montage bedient. Er hat teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil unterschiedliche Texte - einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Er hat mit dieser Technik - anders als bei einer Dokumentensammlung - ein künstlerisches Werk geschaffen, bei dem die einzelnen Teile der Montage miteinander in Wechselwirkung treten und der durch die Verschränkung unterschiedlicher Elemente erzielte literarische Effekt über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgeht. Dies gilt insbesondere für die aufgenommenen Zeitungsartikel und dazugehörigen Lichtbilder, die den Standpunkt der maßgeblichen lokalen Presse nicht bloß wiedergeben oder illustrieren, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende „öffentliche“ Atmosphäre mit Farbe versehen und damit erfahrbar machen. Das durch diese Bearbeitungstechnik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasst den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, namentlich des „Dokumentationsteils“ ab Seite 232 nicht geeignet ist, den dargestellten Gesamteindruck für sich maßgebend zu prägen.
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.06.2000, Az.: 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149) muss bei der in diesem Fall durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen kunstspezifischen Betrachtung bei Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG berücksichtigt werden, dass der mit der Montage gewollten inneren Verbindung der „Zitate“ aus den urheberrechtlich geschützten Positionen der Klägerin mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten nicht bloße Belegfunktion zukommt, die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.
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Nach der zitierten Rechtsprechung muss deshalb zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurücktreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.
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Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durfte der Beklagte die im klägerischen Antrag aufgeführten Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden. Dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin kommt nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft. Dass ein Markt, auf dem sich nennenswerte Erlöse für die aus weit zurückliegenden Jahren stammenden Artikel erzielen ließen, besteht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Zweitverwertung in Jahrbüchern etc. als möglich dargestellt hat, ist ihr diese Möglichkeit durch das Vorgehen des Beklagten nicht abgeschnitten oder erschwert worden. Dass wegen der „Veröffentlichung“ des einen oder anderen Artikels im Werk des Beklagten das Käuferinteresse an einem künftig zu erstellenden Jahrbuch merklich leiden könnte, erscheint mangels anderer Darlegung äußerst unwahrscheinlich. Der Beklagte dagegen hätte auf andere Weise als geschehen - etwa durch exzerpierende Zitate aus den streitgegenständlichen Zeitungsartikeln und bloße Beschreibung der Lichtbilder - das Agieren der Presse und damit den atmosphärischen Hintergrund nicht adäquat darstellen können.
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Der Beklagte war auch nicht darauf verwiesen, bei der Klägerin um die Erlaubnis zur Einbeziehung der streitgegenständlichen Artikel und Lichtbilder gegen Entgelt nachzusuchen. Auch wenn entgegen der Behauptung des Beklagten es der Klägerin nicht von vornherein darum gegangen sein sollte, die Veröffentlichung des ihr gegenüber teilweise kritischen Werks zu verhindern, sie also bereit gewesen wäre, der Verwendung gegen Entgelt der Zeitungsartikel und Lichtbilder zuzustimmen, würde der Verweis auf diese Möglichkeit die künstlerische Freiheit des Beklagten, der dann auf das Wohlwollen der Klägerin angewiesen gewesen wäre, in einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise beschränken.
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Da dem Beklagten eine Verletzung der Urheberrechte der Klägerin nicht zur Last fällt, ist Klage insgesamt abzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird zugelassen, weil soweit ersichtlich höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden ist, ob in welchem Umfang dem Autor bei Herstellung einer literarischen Collage die Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Zeitungsartikeln und Lichtbildern in die Collage gestattet ist.
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