Stellungnahme zur „Dokumentation der Betreuungszeit und Darstellung der Situation von A“ der Ergänzungspflegerin F. vom 31.10.2005

 

Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)

Kind: A geb. ... .1997

 

 

 

Amtsgericht Wiesloch

Richterin ...

Geschäftsnummer: ...

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf die oben genannte 51-seitige schriftliche Dokumentation vom 31.10.2005

 

Gerichtlicher Beschuss vom 27.04.2004:

 

„In der Familiensache

X ...

gegen

Y ...

wegen Vermittlungsverfahren und Regelung des Umgangsrechts

 

1. Den Eltern X und Y wird das Recht auf Regelung und konkrete Ausgestaltung des Umgangs vorläufig für sechs Monate entzogen und einer Ergänzungspflegerin übertragen.

2. Als Ergänzungspflegerin für A , geboren am ...1997 wird Frau F., ... bestellt. Sie übt die Pflegschaft berufsmäßig aus. Ihre Aufgabe besteht in der Regelung des Umgangs. Das bedeutet, dass sie als Umgangspflegerin selbstverantwortlich ein Konzept für die Beteiligten Personen erarbeitet und für die praktische und organisatorische Durchführung Sorge trägt. Als Ziel sollte ein 14-tägiger Umgang mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag angestrebt werden.“

 

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Der Unterzeichnende ist der Ansicht, dass die Umgangspflegerin Frau F. die über übertragene Aufgabe einer Umgangspflegschaft nicht in sachgerechter Form ausgeübt hat, sondern sich mehrfach über den ihr vom Gericht zugewiesenen Aufgabenbereich hinweggesetzt hat.

Für den Unterzeichnenden stellt sich weiterhin die Frage, ob die von der Umgangspflegein dem Gericht am 31.10.2005 übermittelte umfängliche 51-seitige „Dokumentation der Betreuungszeit und Darstellung der Situation von A “ Inhalt des gerichtlichen Auftrages ist oder nicht. Der gerichtliche formulierte Auftrag lautet:

 

„Ihre Aufgabe besteht in der Regelung des Umgangs. Das bedeutet, dass sie als Umgangspflegerin selbstverantwortlich ein Konzept für die Beteiligten Personen erarbeitet und für die praktische und organisatorische Durchführung Sorge trägt.“

Sicher steht es der Umgangspflegerin frei, Dokumentationen anzufertigen oder auch nicht. Das Gericht hat ihr die Erstellung einer „Dokumentation“ nicht untersagt. Allerdings kann es der Umgangspflegerin passieren, dass ihr eine Vergütung für die Erstellung ihrer umfänglichen „Dokumentation“ seitens der Justizkasse versagt wird, denn die Justizkasse hat dem Umgangspfleger keine Kosten zu erstatten, die nicht aus dem gerichtlichen Auftrag abgeleitet sind.

Man kann zu dem Schluss kommen, dass die von der Umgangspflegerin angefertigte „Dokumentation“ lediglich den Zweck hat, der Umgangspflegerin selbst als Instrument fachlicher Reflexion und tagebuchartiger Erinnerung zu dienen. Von daher steht es der Umgangspflegerin natürlich frei, eine solche schriftliche Darstellung zu verfassen. Eine andere Frage ist aber, ob dies automatisch dazu führen kann, diese schriftliche Darstellung beim Gericht quasi als eine Art Ersatzgutachten einzuführen, dies dürfte sicher nicht der Fall sein, denn die Umgangspflegerin ist durch das Gericht gerade nicht als Sachverständige bestellt worden. Die Umgangspflegerin führt das Tätigkeitsspektrum einer Sachverständigen auch nicht im Briefkopf der von ihr bei Gericht eingereichten „Dokumentation“. Sie stellt sich dort mit den Tätigkeitsfeldern Trennungsberatung und Konfliktvermittlung, Beratung getrennt lebender Eltern, Umgangsbegleitung, Anwalt des Kindes, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger vor, nicht aber mit dem Tätigkeitsfeld einer Sachverständigen oder Gutachterin.

 

Man kann sicher davon ausgehen, dass die von der Umgangspflegerin beim Gericht eingereichte „Dokumentation“ für das Gericht weitestgehend irrelevant ist. Dennoch soll im folgenden auf einige kritisch zu nennende Punkte der vorliegenden „Dokumentation“ eingegangen werden, um anzudeuten, dass nicht nur der Auftrag des Gerichtes missverstanden wurde, sondern auch die „Dokumentation“ selbst problematisch erscheint.

Gegenüber dem Vater versteht sich die Umgangspflegerin offenbar als Helferin. Anders kann man sicher nicht erklären, wieso sich die Umgangspflegerin dem Vater als Ansprechperson in Fragen der Therapeutin des Kindes zur Verfügung stellt (S. 26). Möglicherweise rührt das aus der von der Umgangspflegerin im Briefkopf der „Dokumentation“ angegebenen Tätigkeit „Beratung getrennt lebender Eltern“ her. Dem Umgangspfleger obliegt allerdings sicher keine originäre Aufgabe der Beratung von Eltern, dazu können die Eltern eine externe Beratungsstelle oder die Unterstützung einer geeignete Fachkraft nutzen. Der Umgangsbegleiter wird sich in der Regel um eine allparteiliche, am gerichtlichen Auftrag orientierte Tätigkeit bemühen. Die auf einzelne Elternteile ausgerichtete Beratung dürfte in der Regel zur Aufgabe dieser fachlich notwendigen Allparteilichkeit führen. An dieser Stelle wäre dann auch darüber nachzudenken, ob die Umgangspflegerin vom Gericht von ihrer Aufgabe entbunden würde.

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Unter der Überschrift „Dokumentation der Betreuungszeit und Darstellung der Situation von A, (geb. ....97) aus fachlicher Sicht.“ trägt die Umgangspflegerin Frau F. verschiedene Informationen vor und äußert eigene Meinungen und Ansichten. Allerdings macht es stutzig, dass die Umgangspflegerin meint, dem Familiengericht als Adressaten „Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die gerichtliche Entscheidung“ geben zu müssen. Denn zum einen beinhaltet die gerichtliche Bestellung vom 27.04.2004 von Frau F. als Umgangspflegerin nicht den Auftrag an sie, sich zu einer eventuellen gegenwärtigen oder zukünftig anstehenden gerichtlichen Entscheidung zu äußern. Ein Umgangspfleger ist im Gegensatz zu einem Verfahrenspfleger auch kein Verfahrensbeteiligter, dem es zustünde, in einem nicht abgeschlossenen Verfahren Anträge zu stellen. Es ist daher lediglich denkbar, dass ein Umgangspfleger dem Gericht begründete Anregungen – nicht aber „Dokumentationen“ - unterbreitet, diese aufzugreifen oder nicht aufzugreifen, wäre aber Sache des Gerichtes.

Möglicherweise hat die Umgangspflegerin ihren Auftrag mit dem eines Gutachters verwechselt. Das jedenfalls könnte man vermuten, wenn man sich die recht umfängliche Situationsbeschreibung durch die Umgangspflegerin (S. 2-12), die „Darstellung der Interessen und Bedürfnisse von A im Zusammenhang mit der bestehenden Umgangsproblematik und die sich daraus abzuleitenden Anforderungen an die Eltern“ (S. 13-21) ansieht.

Die Umgangspflegerin trägt vor:

 

„Der Vater aber auch dessen Ehefrau waren zur Zusammenarbeit mit mir bereit. Sie hielten engen Kontakt und kamen ihrer Informationspflicht zuverlässig und umfassend nach. ...“ (S. 21)

„Die Mutter kam aber auch ihrer Informationsverpflichtung mir gegenüber nicht ausreichend nach. ...“ (S. 23)

 

Die Umgangspflegerin irrt hier sicherlich in der Frage, inwieweit es bei einer Umgangspflegschaft automatisch festgelegte Informationspflichten seitens der Eltern gibt. Das Gericht hat jedenfalls, soweit zu sehen, keine ausdrückliche Beauflagung der Eltern hinsichtlich möglicher Informationspflichten vorgenommen.

Automatische Informationspflichten der Eltern ergeben sich mit Sicherheit nur aus den Anforderungen des Einzelfalls, nämlich dann, wenn die Umgangspflegerin diese zur Festlegung oder Durchführung der Einzelnen Umgangstermine zwingend benötigt. Ansonsten gilt selbstverständlich das für die Eltern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herrührende Recht, über den Umgang mit persönlichen Informationen gegenüber anderen Personen oder Institutionen selbst zu bestimmen. Erst recht besteht keine Informationspflicht der Ehefrau des Vaters, wie es die Umgangspflegerin suggeriert, denn die Ehefrau des Vaters ist von Auflagen des Gerichtes juristisch gesehen überhaupt nicht betroffen.

Die Umgangspflegerin kann in Anlehnung an §1632 BGB anderen Personen lediglich für die Zeit des von ihr zu regulierenden Umganges zu dessen Zweck ihr vom Gericht das zeitweilige Aufenthaltsbestimmungsrecht erteilt worden ist, Auflagen erteilen, wenn diese notwendig sind, damit der Umgang in der von der Umgangspflegerin festgesetzten Weise stattfinden kann.

 

§ 1632 BGB (Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung; ...)

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) ..

 

 

 

Wenn die Umgangspflegerin vorträgt, die Mutter hätte sie nicht von einem vorgenommenen Umzug berichtet (S. 24), so muss die Umgangspflegerin auch darlegen, inwieweit dies in einem Zusammenhang mit den Belangen der Umgangspflegschaft stehen soll. Eine Umgangspflegschaft ist keine Pflegschaft bezüglich des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechtes und von daher sind die Eltern nicht automatisch verpflichtet der Umgangspflegerin alle Veränderungen anzuzeigen, die sich im Leben des Kindes ergeben.

 

Die Umgangspflegerin trägt dann vor:

„... Erst auf Nachfrage meinerseits, ob A den Ostermontag beim Vater verbringen könne, erfuhr ich, dass A mit den Großeltern ab 25.3.05 verreise.

Dies verstieß zum einen gegen die Vorgabe, solche Entscheidungen vorher mit mir abzustimmen. Die Mutter hatte ihre Planung aber auch ohne Einbeziehung des Vaters gemacht und weder die Interessen des Vaters einbezogen, noch die des Kindes. Im Zusammenhang mit den Weihnachtsferien hatte sie A bedenkenlos der Situation ausgesetzt, dass A den Vater 4 Wochen lang nicht sehen konnte.“ (S. 24)

 

Hier muss man sich über mehrere Sachverhalte wundern. Zum einen, wieso die Umgangspflegerin, die ja das Bestimmungsrecht bezüglich der Umgangskontakte hat, den Eltern also verbindliche Vorgaben machen kann, wo und wann der Umgang stattzufinden hat, sich darüber beschwert, dass der Umgang vier Wochen nicht stattgefunden hätte. Wenn die Umgangspfleger bezüglich der Umgangskontakte nichts verbindlich festlegt, kann die Mutter natürlich selber darüber bestimmen, wann dass Kind sich bei wem aufhält.

Ob die Umgangspflegerin das Recht hat, der Mutter Vorgaben zu machen, wann sich das Kind wo aufhält, erscheint sehr fraglich. Einschränkungen des Bestimmungsrechtes der Mutter über den Aufenthalt des Kindes sind bei einer Umgangspflegschaft nicht a priori gegeben, sondern ergeben sich immer nur dann, wenn durch die Umgangspflegerin verbindliche Umgangstermine festgelegt wurden, die dann auch von den Eltern zwingend einzuhalten sind.

Die Umgangspflegerin konstruiert dann noch eine Informationspflicht der Mutter gegenüber dem Vater.

 

„Die Mutter kam aber auch ihrer Informationspflicht gegenüber dem Vater nicht im notwendigen Umfang nach. ...“ (S. 25)

 

Woraus sich jedoch die hier von der Umgangspflegerin behauptete Informationspflicht begründen soll, wird dem Unterzeichnenden nicht deutlich. Selbst wenn es eine solche Informationspflicht gäbe, würde daraus nicht automatisch das Recht der Umgangspflegerin folgern, über die Einhaltung einer solchen Pflicht zu wachen, denn die Umgangspflegerin ist vom Gericht nicht als „Informationspflegerin“ bestellt worden.

Die Umgangspflegerin versteht sich offenbar als universelle Ansprechpartnerin für Kummer und Sorgen verschiedenster Personen. So berichtet sie über eine Information der Hortleiterin vom 11.5.05 (S. 26), obwohl nicht klar wird, inwieweit eine Maßnahme des Kindergarten wie die Übernachtung der Kinder im Kindergarten im Zusammenhang mit der Umgangspflegschaft stehen soll.

Die fachliche Kritik an der „Dokumentation“ soll hier nicht weitergeführt werden, da dies den Rahmen des an den Unterzeichnenden herangetragenen Auftrages der Mutter von A, Frau Y sprengen würde.

Angemerkt werden soll hier nur noch, dass es schon verwundert, wenn die Umgangspflegerin über fünf Seiten (S. 44-49) komplett mit Fettdruck arbeitet. Fettdruck dient graphisch der Heraushebung besonders wichtige Textstellen. Wer über fünf Seiten Fettdruck verwendet, hebt nicht mehr heraus, sondern lässt seine Darstellung allenfalls plakativ wirken.

Die Umgangspflegerin gibt dann noch – offenbar ungefragt vom Gericht - „Empfehlungen zur Wahrung der Interessen und Bedürfnisse von A im Rahmen der anstehenden gerichtlichen Entscheidung“ (S. 49). Dies kann man als eine Art gutachterlicher Tätigkeit ansehen, für die die Umgangspflegerin vom Gericht wie schon oben festgestellt allerdings nicht bestellt wurde.

 

 

 

 

 

 

III. Schluss

Dass die Umgangspflegerin schließlich eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater empfiehlt, scheint aus fachlicher Sicht doch sicher sehr fraglich. Eine solche Empfehlung wäre sicher nur dann zu verantworten, wenn klar wäre, dass trotz nachhaltiger Bemühungen der Umgangspflegerin das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen nachhaltig von der Mutter unterlaufen worden wäre. Andernfalls gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einer solchen Maßnahme abzusehen, es sei denn andere Aspekte des Kindeswohles würden danach verlangen. Solches zu überprüfen ist aber wiederum nicht Aufgabe der Umgangspflegerin, sondern des Gerichtes, dass sich bei Notwendigkeit geeigneter Hilfskräfte wie z.B. eines Sachverständigen, nicht aber eines Umgangspflegers bedienen kann.

 

Für den Unterzeichnenden stellt sich die Frage, ob die Umgangspflegerin weiterhin in dieser Familienangelegenheit tätig sein sollte. Will man diese Frage bejahen, so müsst sichergestellt werden, dass sich die Umgangspflegerin auf ihre eigentlichen Aufgaben beschränkt. Kann die Umgangspflegerin dies nicht sichern, so wird dem Gericht empfohlen die Pflegschaft aufzuheben und bei fortbestehenden Bedarf eine andere geeignetere Fachkraft damit zu betrauen.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 08.02.2006

...

 

 

 

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