Stellungnahme zur Umgangspflegschaft X

 

Familiensache:  X (Mutter) und X (Vater)

 

Kind: A (Sohn), geb. ... .1998

 

 

Amtsgericht Essen-Steele

Geschäftsnummer: 16 F 189/03

 

Umgangspflegerin: Rechtsanwältin Dorothee Düttmann

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

Dem Unterzeichnenden wurde von Frau X insgesamt ca. 60 Seiten Schriftmaterial mit Bezug zum genannten Verfahren zur Verfügung gestellt.

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich im wesentlichen auf das vierseitige Schreiben der Umgangspflegerin Frau Düttmann vom 26.01.04 an das Amtsgericht Essen-Steele mit in der Anlage angefügten Berichten der Umgangspflegerin zu den von ihr begleiteten Umgangskontakten vom 6.1.04 und 20.1.04.

 

 

 

 

I. Einführung

Ob eine Juristin, die möglicherweise über keine weiteren auf die Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien spezifisch ausgerichteten Ausbildungen außer, nach eigenen Angaben, einer Ausbildung als Mediatorin an der (Fern?)Universität Hagen verfügt, die für diese Tätigkeit geeignete Person ist, erscheint hier fraglich. ...

 

Die Schilderung der Umgangspflegerin über die von ihr begleiteten Umgangskontakte und den offenbar nur geringfügigen Gesprächskontakt mit der Mutter, erwecken hier teilweise den Eindruck einer nicht genügenden fachlichen Herangehensweise seitens der Umgangspflegerin. So wählte die Umgangspflegerin offenbar ein ungeeignetes Setting für die Umgangskontakte. Der Vater wartete in den Räumen des SKS auf seinen Sohn A , den die Mutter dorthin brachte. Für den sechsjährigen Sohn trat nun das Problem ein, dass er in eine Entscheidungssituation gebracht wurde. Bleibe ich bei meiner Mutter oder bleibe ich beim Vater. A hat sich in dieser Situation für die Mutter und damit gegen den Vater entschieden, was bei der derzeitigen angespannten Konfliktsituation zwischen den Eltern auch niemanden verwundern dürfte. Dies nun der Mutter als Manipulation anzulasten, wäre sicher falsch. Dass die Mutter dem Vater gegenüber derzeit sicher nicht gerade Sympathie empfindet ist nicht automatisch gleichbedeutend damit, dass sie auch zum Schaden des Vaters und des Sohnes manipulieren würde.

Ein angemessenes von der Fachkraft herzustellendes Setting wäre dagegen gewesen, dass die Mutter den Sohn zur Umgangspflegerin oder sonstigen zuständigen Fachkraft in die Räumlichkeiten bringt und der Vater noch gar nicht anwesend ist. Dann bliebe Zeit für das notwendige Abschiednehmens zwischen Mutter und Sohn. Die Mutter würde dann die Räume und das Gebäude verlassen. Der Junge hätte nun Zeit sich mit der Fachkraft und dem Räumlichkeiten vertraut zu machen, gegebenenfalls etwas zu spielen. Nach einer vorher von der Fachkraft vorgegebenen Zeit, z.B. 15 Minuten nach dem Bringen des Jungen durch die Mutter würde der Vater in die Räumlichkeiten kommen und könnte dann auf seinen inzwischen eingewöhnten treffen.

Weiterhin kann hier nicht gesehen werden, ob die Umgangspflegerin überhaupt versucht hat, mit den Eltern Einzelgespräche zu führen und gegebenenfalls auch gemeinsame Gespräche anzubieten, um eine Klärung aktueller Fragen, Probleme und Konflikte und eine bessere Verständigung der Eltern hinsichtlich der Umgangskontakte zu erreichen.

 

Es erscheint hier fraglich, ob die von der Umgangspflegerin Frau Düttmann in ihrem Schreiben vom 26.01.04 an das Amtsgericht gegebene Anregung, der Mutter "die Bereiches Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Recht, erzieherische Hilfen nach dem KJHG zu beantragen, der Kindesmutter zu entziehen und auf den Vater allein zu übertragen." angemessen sind und dem Kindeswohl entsprechen.

Vielmehr wird hier davon ausgegangen, dass wie schon oben dargestellt, es nicht allein der Mutter anzulasten ist, wenn die Umgänge von A mit seinem Vater in der von der Umgangspflegerin beschriebenen problematischen Weise stattgefunden haben. Es wird hier davon ausgegangen, dass für den bisherigen schwierigen Verlauf der Umgangskontakte auch nicht unerhebliche Fehler seitens der Umgangspflegerin ursächlich sind.

 

Vergleich hierzu beispielsweise:

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995, S. 11-15

 

 

Es erscheint hier so, als ob die Umgangspflegerin den Schwierigkeitsgrad der Umgangspflegschaft unterschätzt hat und dies nun durch den Einsatz relativ drastischer juristischer Mittel beheben will. Die Umgangspflegerin hat möglicherweise auch den ihr vom Gericht zugewiesenen Aufgabenbereich falsch eingeschätzt. Das Familiengericht dürfte die Umgangspflegschaft nicht eingerichtet haben, um damit familienpsychologische Diagnostik zu betreiben, so wie das Schreiben der Umgangspflegerin vom 26.01.04 an das Gericht den Eindruck erweckt.

Hier rächt sich offenbar, dass als Umgangspflegerin eine juristische Fachkraft bestellt wurde, die sicher für Rechtsfragen eine Expertin ist, nicht jedoch für das Management schwierige Konflikte und Probleme von Trennungsfamilien.

 

 

 

 

 

II. Weitere Begründungen

Die Umgangpflegerin schreibt in ihrem Schreiben an das Gericht vom 26.01.04:

 

"Diese Verhaltensweisen des Kindes sind typische Symptome für eine Manipulation des Kindes durch den betreuenden Elternteil gegen den nichtbetreuenden." (S. 2)

 

Anstatt sich auf das ihr vom Gericht zugewiesenen Feld der Umgangspflege zu beschränken, begibt sich die Umgangspflegerin hier auf das Feld psychologischer und familiendynamischer Diagnostik. Hier ist zu fragen, woher sie meint, das dafür erforderliche Fachwissen zu haben? Abgesehen von dieser sicher unzulässigen Rollenvertauschung der Umgangspflegerin ist auch die Argumentation als solche fragwürdig. Für ein beobachtbares Verhalten von Kindern gibt es immer viele Möglichkeiten. Dies ist z.B. im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern inzwischen eine Binsenwahrheit unter Fachleuten geworden. Es gibt bestimmte Symptome beim Kind, die klassischerweise bei sexuellem Missbrauch vorkommen, es gilt aber nicht der Umkehrschluss, dass, wenn solche Symptome auftreten, auch automatisch ein sexueller Missbrauch vorliegt.

 

vgl. hierzu: 

Rösner Sigrid; Schade, Burkhard: "Der Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren"; In: "FamRZ", 1993, Heft 10, S. 1135

 

 

 

Die Umgangspflegerin schreibt weiter:

 

"Der Versuch, der Manipulation des Kindes durch die Mutter entgegenzuwirken und A die Möglichkeit zu geben, im Rahmen gerichtlich angeordneter und durch die Umgangspflegschaft begleiteter und damit nicht zur Disposition stehender Kontakte, sich auf den Vater einzulassen, ist gescheitert.

A ist durch die fortdauernde massive Manipulation der Mutter derart unter Druck geraten, dass eine weitere Durchführung von Kontakten derzeit dem Wohl des Kindes nicht entspricht.

Damit ist A weiterhin der massiven Beeinflussung durch die Mutter ungehemmt ausgesetzt. A wird, solange diese Situation anhält, nicht in der Lage sein, den anderen Elternteil anzunehmen.

Dies entspricht nicht dem wohlverstandenen Willen des Kindes. Darüber hinaus stellt die dauerhafte feindliche Ablehnung des anderen Elternteils eine Gefahr für das Wohl des Kindes dar.

Der - andere - Elternanteil an der eigenen Person muss verdrängt werden, wodurch das Selbst des Kindes geschädigt wird. Damit ist die psychische und physische Entwicklung hochgradig gefährdet.

...

Nach allem ist davon auszugehen, das A bereits jetzt traumatisiert ist." (S. 2-3)

 

 

Die Umgangspflegerin und Rechtsanwältin Frau Düttmann begibt sich hier in einer Ausführlichkeit und Bestimmtheit auf ein familiendiagnostisches Feld, so dass hier die Frage aufkommt, welche fachlichen Qualifikationen ihr ein solch bestimmtes und Gewissheit verkündendes Auftreten zu erlauben scheinen. Bei einem Parteivertreter wie z.B. einem im Auftrag seines Mandanten tätigen Rechtsanwalt oder einen ein Kind vertretenen Verfahrenspfleger wäre dies im bestimmten Umgang durchaus tolerabel und verständlich. Ob dies allerdings auch einem Umgangspfleger zuzugestehen sein wird, noch dazu, wenn dessen Qualifikationen dafür nicht ausreichend erscheinen, bliebe sicher noch zu klären.

Im übrigen gibt es keinen "wohlverstandenen Willen des Kindes", wie die Umgangspflegerin schreibt. Die Umgangspflegerin meinte hier wahrscheinlich die "wohlverstandenen Interessen des Kindes".

Die Formulierung der Umgangspflegerin: " Nach allem ist davon auszugehen, das A bereits jetzt traumatisiert ist." dürfte unangemessen sein. Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes sind nicht automatisch mit Traumatisierungen gleichzusetzen. Würde man den Begriff des Traumas inflationär verwenden, so verlöre er bald seine ihm im Fachdiskurs zukommende Bedeutung.

 

vgl hierzu: 

Tenbrink, Dieter: "Das Trauma aus psychoanalytischer Sicht"; In: "Zeitschrift für Individualpsychologie"; 28,3 (2003), S. 271-287

 

 

Die Umgangspflegerin schreibt dann weiter:

 

"Aus Sicht der Umgangspflegschaft benötigt A dringend therapeutische Hilfe. 

Zur Feststellung, welche Maßnahmen erforderlich sind, muss A unverzüglich einer Diagnostik zugeführt werden. Dabei kann eine Diagnostik nur dann erfolgen, wenn A sich während der Dauer der Diagnostik nicht im mütterlichen Haushalt aufhält, um Loyalitätskonflikte zu verhindern." (S. 3)

 

Die Umgangspflegerin geht auch hier offenbar weit über ihre fachliche Kompetenz hinaus. Wer nicht ausreichend fachkundig ist, sollte sich auf das beschränken, was von ihm tatsächlich angemessen dargelegt werden kann. Dies wäre eine Beschreibung der Umgangspflegein über den Verlauf der Umgangskontakte einschließlich eventueller Komplikationen gewesen. Wenn darüber hinaus die Fachkunde fehlt, das Gericht über die Hintergründe beobachteter Ereignisse aufzuklären, ist Zurückhaltung des Umgangspflegers angezeigt, nicht aber psychologisierende Spekulationen. Das Gericht hat jederzeit die Möglichkeit an Hand der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen der Eltern eine eventuell notwendige Aufklärung bestimmter Sachverhalte selbst vorzunehmen.

 

Die von der Umgangspflegerin vorgetragene Einschätzung über einen Therapiebedarf von A fällt sicher nicht in ihre Zuständigkeit als Umgangspflegerin, noch dazu wo sie wohl über keine sozialpädagogische, psychologische oder therapeutische Ausbildung verfügt, die eine solche Einschätzung wenigstens fachlich fundiert erscheinen lassen würden. Die einseitige Sicht der Umgangspflegerin auf das angeblich therapiebedürftige Kind und die als verursachend "manipulierend" charakterisierte Mutter entspricht systemisch gesehen einer verkürzten Sichtweise. Das hier interessierende System besteht derzeit aus mindestens vier Personen Mutter, Kind und Vater, sowie der Umgangspflegerin. Ob das derzeit instabile Mutter-Kind-Vater System durch Interventionen stabilisiert oder destabilisiert wird, hängt in nicht unerheblichen Maße auch von der fachlichen Kompetenz der Umgangspflegerin ab. Eine Stabilisierung durch das Wirken der derzeitigen Umgangspflegerin ist aber augenscheinlich nicht eingetreten.

 

 

 

III. Folgerungen

Eine Herausnahme des Kindes aus dem vertrauten mütterlichen Haushalt und, wie die Umgangspflegerin schreibt "sofortige Unterbringung" zum Zwecke einer "Diagnostik", dürfte völlig unangebracht sein. Die Umgangspflegerin legt auch gar nicht dar, wie sie sich eine solche "Unterbringung" vorstellt. Eine Kindeswohlgefährdung wäre bei der Umsetzung einer solchen drastischen Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dann wäre das eingetreten, was die Umgangspflegerin gerade vorgibt verhindern zu wollen.

Wie schon oben dargelegt, bedarf es auch keiner Einzeldiagnostik des Kindes, wie die Umgangspflegerin meint, sondern einer qualifizierten fachlichen Arbeit mit der ganzen Trennungsfamilie. Familiendiagnostik und praktische Veränderung zum Wohle aller Mitglieder der Trennungsfamilie gehen dabei Hand in Hand.

Dass dies gelingen kann, zeigen Erfahrungen qualifizierter Fachkräfte, so z.B.

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

 

 

Sollte aus Sicht des Gerichtes eine Umgangspflegschaft als geeignete Form der Unterstützung der Trennungsfamilie bei der Lösung derzeit bestehender Schwierigkeiten angesehen werden, so wird hier empfohlen, dies durch einen Umgangspfleger durchführen zu lassen, der die hier erforderlichen besonderen fachlichen Voraussetzung im Umgang mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien hat.

Es wäre dann auch zu überlegen, ob die Aufgabe von einem männlichen oder einer weiblichen Fachkraft übernommen werden sollte. Auf jeden Fall müsste die zu bestimmende Fachkraft nicht nur in der Lage sein, mit den Eltern einen guten Kontakt aufzubauen, sondern auch mit A einen guten Kontakt zu entwickeln.

Zur Frage der Auswahl und Entlassung eines Ergänzungspflegers und der Prüfung der Interessen des Kindes bei einem Antrag auf Entlassung des Pflegers - Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.5.2004 - 1 Z BR27/04, veröffentlicht in "FGPrax", 2004, Heft 4-5, S. 239-241, diesem Schreiben beigelegt.

 

Bei Bedarf steht der Unterzeichnenden den Beteiligten und dem Familiengericht gerne für weitere Hilfen zur Verfügung.

 

 

 

 

Peter Thiel, 30.11.2004

...

 

 

 

 

Literatur:

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bowlby, J.: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Fieseler; Gerhard: "Bemerkungen zur Sicherung des Kindeswohls", In: "Sozialextra", 2000, 7/8, S. 14-23

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Häcker, Hartmut; Stapf, Kurt H. (Hrsg.): Dorsch. Psychologisches Wörterbuch. Verlag Hans Huber 13. Aufl. 1998

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257)

Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Rexilius, Günter: "Kindeswohl und PAS. Zur aktuellen Diskussion des Parental Alienation Syndrome"; In: "Kind-Prax", 1999, Heft 5, S. 149-158

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

Rösner Sigrid; Schade, Burkhard: "Der Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren"; In: "FamRZ", 1993, Heft 10, S. 1133-1139

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

Tenbrink, Dieter: "Das Trauma aus psychoanalytischer Sicht"; In: "Zeitschrift für Individualpsychologie"; 28,3 (2003), S. 271-287

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

 

 


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