Umgang

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten richterlichen Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

02.07.2021

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Besuche, Besuchselternteil, Besuchskind, Besuchsrecht, Eltern-Kind Dyade, Eltern-Kind Triade, Eltern-Kind-Entfremdung, Großeltern, Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung, Kind, Kindesmisshandlung, Kontaktabbruch, Kontaktanbahnung, Kontaktaufnahme, maligner Clinch, Mutter, Objektbeziehungstheorie, Objektkonstanz, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Ordnungsmittel, parallele Elternschaft, Paritätmodell, Parental Alienation Syndrome, Parentifizierung, PAS, Umgang, Umgangsausschluss, Umgangsgewährender, Umgangspflegschaft, Umgangspflicht, Umgangsrecht, Umgangssuchender, Umgangsvereitelung, Umgangsverweigerung, Vater, Wechselmodell, Zwangsgeld, Zwangshaft, Zwangsvollstreckung

 

 

 

 

 

Grundgesetz 

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

 

Pflege und Erziehung der Kinder

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht, so heißt es im Grundgesetz. Dies gilt natürlich auch für Eltern, die sich getrennt oder nie zusammengelebt haben und auch unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Status der Ehe - wie ihn die CDU vehement vertreten hat - ist in erster Linie ein Symbol der Rückversicherung und ein Steuersparmodell, hat aber mit dem Recht und der Pflicht der Eltern, Fürsorge für ihre Kinder wahrzunehmen nichts zu tun.

Von daher wird schnell klar, dass der Begriff "Umgang" zur Kennzeichnung von Kontakten des Kindes mit seinen getrennt lebenden Eltern nach deren Trennung irreführend ist, denn selbstredend hört fürsorgliches Elternverhalten normalerweise nicht auf, nur weil man mit seinem Kind nicht mehr jeden Tag zusammen ist. Von daher sollte man den Begriff "Umgang" möglichst meiden, streng genommen gehört er für das Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall sogar verboten. Umgang hat man als Erwachsener mit Arbeitskollegen oder Freunden, die nicht der Pflege und Erziehung bedürfen. Von daher auch der Begriff der Umgangsformen, der Verhaltensweisen wie höflich, zuvorkommend, liebenswürdig oder grob umfasst.

Von einem Umgang des Kindes könnte man bei Kontakten des Kindes zur Tante, zu den Nachbarn und der Kindergärtnerin reden, denn diese sind von Grundgesetz Artikel 6 her nicht berechtigt und verpflichtet, Pflege und Erziehung der Kinder auszuüben.

Statt um "Umgang" geht es also um Pflege und Erziehung der Kinder, so jedenfalls das Grundgesetz Artikel 6, der an vielen deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht offenbar weitestgehend unverstanden ist. 

Vereinfacht könnte man auch von Betreuung der Kinder durch ihre Eltern reden, die im Idealfall hinreichend qualifiziert und fürsorglich erfolgen sollte. Statt von einem Umgangsrecht würde dann von einem Betreuungsrecht zu sprechen sein, allerdings ist dieser Begriff leider schon mit einem anderen Inhalt verknüpft, der Betreuung volljähriger Menschen, die in wichtigen Angelegenheiten nicht für sich selber sorgen können und für die daher vom Gericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird.

 

 

 

Umgang

Notgedrungen verwenden wir bis auf weiteres noch den Begriff "Umgang", auch wenn er für das Verhältnis von Elternteil und Kind in aller Regel unzutreffend ist, bitte ersetzen Sie in Gedanken diesen Begriff durch den Begriff der "Betreuung, Fürsorge und des Kontakts".

Logisch konsequent geht es also nicht um das "Umgangsrecht", sondern um das Pflichtrecht "Betreuung und Fürsorge", mit dem Kürzel "Betreuungsrecht" gibt es hier allerdings Probleme, weil dieser Begriff schon anderweitig etabliert ist, nämlich in der sogenannten rechtlichen Betreuung von erwachsenen Personen, die man früher als entmündigt bezeichnete.

 

Noch schlimmer als der Begriff "Umgang" ist der Begriff "Besuch". Kinder "besuchen" ihre Eltern.

So schreibt etwa die Diplom-Psychologin Regina Schröder:

 

"Nach Zusammenfassung und Gewichtung der dargestellten Befunde ist die gerichtliche Fragestellung, `bei welchem Elternteil die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen`, aus psychologischer Sicht dahingehend zu beantworten, dass A und B ihren Lebensmittelpunkt weiterhin im väterlichen Haushalt haben und die Beziehung zu ihrer Mutter aus diesem heraus über Besuche pflegen sollten."

Diplom-Psychologin Regina Schröder, Gutachten vom 02.06.2012 für das Amtsgericht Eutin - 43 F 62/12 - Richter Bolk, S. 32

 

 

Das Mittelalter hat - zumindest am Amtgericht Eutin - noch nicht aufgehört. Möglicherweise sammeln sich dort auch wieder Kreuzritter, um zu Fuß oder auf dem Pferd ins Heilige Land nach Jerusalem zu ziehen und dort unaufgefordert den christlichen Glauben gegen die Ungläubigen zu verteidigen. Und wer nicht zum Christentum konvertiert, der kriegt die Bastonade, vollzogen auf dem Gerichtshof zu Eutin in Anwesenheit von Diplom-Psychologin Regina Schröder.

Doch wo Amtsgericht Eutin draufsteht, ist eigentlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe drin, denn dort wird trotz Grundgesetz dem Schulbesuch eines Kindes ein höherer Wert zugemessen als dem Pflege und Erziehung des Kindes durch seine Eltern.

 

vergleiche hierzu: 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR  3326/14

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/04/rk20150425_1bvr332614.html

 

So wird denn Eltern, die ihre Kinder lieber zu Hause als an einer staatlichen Schule unterrichten in aller Regel das Sorgerecht und zuletzt auch die Kinder entzogen. Seltsamerweise geschieht das, obwohl es im Grundgesetz keinen Artikel gibt, der auf ein Recht des Kindes auf den Besuch einer Schule in staatlicher oder freier Trägerschaft hinweist.

Wenn aber Elternteile den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil unterbinden, wird das von den Gerichten oft nicht nur toleriert, sondern erhält oft auch noch den Segen des Bundesverfassungsgerichts, wie in der oben zitierten Entscheidung zu sehen ist. So kann man sich denn die Frage stelllen, ob das Bundesverfassungsgericht eine nützliche Einrichtung ist. In einigen Fällen wird man das - je nach Weltanschauung vielleicht bejahen - in anderen Fällen wird man zu dem Schluss kommen, dass man Steuergelder vielleicht besser zum Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in unterentwickelten Entwicklungsländern verwenden sollte, als in einen teureren Rechtserfindungsapparat in Karlsruhe, der im Jahr 2014 die Steuerzahler/innen 46 Millionen Euro kostete. 

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/06/2014-06-26-etat-bmjv.html

 

 

Sprechen wir über den "Umgang" eines Kindes mit einem Elternteil (Mutter und Vater), so meint man damit für gewöhnlich das Recht auf Beziehungspflege und Beziehungsentwicklung von Kind und Elternteil und darüber hinaus, auf Unterstützung des Kindes bei seiner auf die Umwelt bezogenen Individuation. Evolutionsgeschichtlich gibt es hier ganz offensichtlich stark verankerte Mechanismen, die dazu führen, dass sich Erwachsene (Eltern) um Kinder kümmern. Wäre dem nicht so, so wäre die Menschheit in der uns heute vorliegenden Konditionierung längst ausgestorben. Andere Tierarten kommen ohne Brut- und Kinderpflege aus, man denke hier nur an Frösche, die ihre Nachkommenschaft vertrauensvoll der Umwelt überlassen oder dem sprichwörtlich gewordenen Kuckuck, der oder besser gesagt "die Kuckuck", die Aufzucht ihrer Nachkommen anderen Vögeln überlässt, die offenbar nicht bemerken, dass ihnen da jemand ein Kuckucksei ins Nest gelegt hat. Männern soll das ja mitunter nicht viel anders geschehen, Schätzungen gehen von bis zu 5 Prozent aller Kinder aus, bei denen der rechtliche Vater in dem Irrglauben lebt, es wäre sein leibliches Kind, das er großzieht. Auch diese "Kuckucksväter" entwickeln offenbar Fürsorgeverhalten für Kinder, die nicht die ihren sind.

 

 

vergleiche hierzu z.B.:

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004 

Honig, Michael-Sebastian: "Wem gehört das Kind? Kindheit als generationale Ordnung."; In: Liebau, Eckart; Wulf, Christoph (Hg.): "Generation. Versuch über eine pädagogisch-anthropologische Grundbedingung"; Weinheim 1996, S. 201-221

 

 

 

Die grundlegende Tatsache, dass Frauen und Männer, die Eltern eines Kindes sind - oder sich zumindest als diese wähnen, genaues weiß meist nur die Mutter - und in der Regel soziales Fürsorgeverhalten für das Kind zeigen, führt dazu, dass Kinder eine relative materielle und emotionale Sicherheit für ihr Aufwachsen erlangen. Die rechtlichen Regelungen machen nun nichts anders, als diese faktische Fürsorgebereitschaft juristisch zu verankern. Gleichzeitig berücksichtigen sie auch den Umstand, dass Eltern in der Regel positive emotionale Bindungen und Beziehungen zu ihren Kindern haben, die es wert sind vor einem unangemessenen Abbruch oder unangemessenen fremden Einmischungen bewahrt zu werden. Man muss allerdings einräumen, dass es Tendenzen der Verstaatlichung und Elternausgrenzung in der Kindererziehung nicht nur in den realsozialistischen Ländern gab, sondern bis heute auch in den entwickelten kapitalistischen Staaten immer wieder offenbar werden. So z.B. wenn mittelschichtsorientierte Fachkräfte der psychosozialen Arbeit gelegentlich meinen, dass von ihnen favorisierte normative Modell von Kindererziehung und Kinderbetreuung wäre das einzig für Kinder angemessene und alle anderen Modelle stünden unter dem Vorbehalt eines jederzeitig behördlich angeordneten Abbruchs.

 

vergleiche hierzu:

Robert H. Mnookin: "Was stimmt nicht mit der Formel `Kindeswohl?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1975, Heft 1, S. 1-6

 

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat auf solche Bestrebungen zutreffend geantwortet, es gäbe kein Recht des Kindes auf "die bestmöglichen Eltern".

 

vergleiche hierzu: 

Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 4.9.2002 - 2 UF 228/02, FamRZ 17/2003, S. 1316-1317 und: "Das Jugendamt", 01/2003, S.39-40

 

 

 

 

 

Rechtliche Bestimmungen

 

UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“

Artikel 9 (Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang)

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, dass von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

 

 

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) ....

(2) ...

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 

 

Von daher wird klar, dass es zwischen den sorgeberechtigten Eltern weder einen "Umgangsgewährenden", noch einen "Umgangssuchenden" gibt, denn beide Eltern haben die gleichen Rechte und sollen bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen, nicht aber sich gegenseitig zu bestimmen.

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

 

Können oder wollen sich die getrennt lebenden Eltern über die Betreuung ihrer Kinder (Umgang) nicht einigen, so soll das Familiengericht bei Vorliegen eines mütterlichen oder väterlichen Antrages die Betreuungszeiten (Umgang) konkret regeln. Auch das Familiengericht "gewährt" keinen Umgang, denn die zu treffende Regelung unterliegt nicht der Willkür oder dem Wohlwollen des Richters, sondern ist einzig und allein am Wohl des Kindes auszurichten.

 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

 

Der Gesetzgeber definiert als gesellschaftliche Leitnorm, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Aufgabe eines Familiengerichtes als Organ der Rechtspflege ist es daher nicht, diese Leitnorm anzuzweifeln oder "beweisen" zu müssen. Eine Norm entzieht sich ohnehin eines "Beweises", da eine Norm im logischen Sinne nichts ist, was für wahr oder falsch erklärt werden kann. Man kann eine Norm gut oder nicht gut finden und sie möglicherweise auch sabotieren, wenn man mit ihr nicht einverstanden ist. Dem Familienrichter ist aber nicht das Recht eingeräumt worden, Sabotage an Gesetzesnormen zu betreiben. Sollte er dies dennoch tun, so kann er wegen Rechtsbeugung bestraft werden.

 

 

§ 339 (Strafgesetzbuch) Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Person einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

 

Der Richter ist also nicht beauftragt, festzustellen, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, dies hat der Gesetzgeber als Norm für den Regelfall unterstellt, sondern der Umgang ist generell zu regeln, es sei denn, das Kindeswohl wäre durch eine solche Regelung gefährdet..

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 

Zu untersuchen ist daher lediglich wie der Umgang konkret auszugestalten sei oder bei Ausschluss eines Umgangs eine Kindeswohlgefährdung festzustellen, die sich durch keine geeigneten Maßnahmen beheben lässt.

 

Die Beauftragung 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob der persönliche Umgang der Kinder X und Y mit dem Antragsteller ihrem Wohl dient, möglicherweise auch in der Form des begleiteten Umgangs, oder ob eine Aussetzung des Umgangsrechts auf Dauer oder für längere Zeit erforderlich ist, weil andernfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre." 

Amtsgericht Flensburg

 

ist daher aus rechtlicher Sicht überflüssig oder sogar unzulässig präjudizierend, weil sie suggeriert, dass für eine Umgangsregelung festgestellt werden müsste, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. 

 

 

 

Die rechtliche Sicherung bestehender oder potentiell entstehender Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern war - aus ideologischen Gründen - nicht immer selbstverständlich, so wurde in der Bundesrepublik Deutschland der nichtverheiratete Vater bis 1998 vom gesetzlichen Umgangsrecht ausgegrenzt, ja das Kind konnte ihm sogar ohne seine Zustimmung wegadoptiert werden, eine inhumane Praxis die man zwar den realsozialistischen Ländern ankreidete aber gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland bis 1998 ungeniert praktizierte.

Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wurde dem nichtverheirateten Vater und seinem Kind erstmalig ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht eingeräumt, wenngleich bis heute dem nichtverheirateten Vater - und damit auch seinem Kind - staatlicherseits das Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge verweigert wird, sobald die Mutter des Kindes nicht wünscht, dass der Vater auch in die juristische Elternverantwortung tritt. Dieser gesellschaftliche Anachronismus wird über kurz oder lang der juristischen Geschichte angehören und die Menschen werden sich später darüber wundern, dass es einmal eine Zeit gegeben hat, als dies von tonangebenden Juristen und Politkern für sinnvoll und kindeswohlorientiert verkauft wurde.

 

 

 

 

 

Regelungen des Umgangs durch das Familiengericht

Auf Antrag entscheidet das Familiengericht über eine konkrete Regelung des Umgang. Es soll dabei diejenige Regelung treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Das Familiengericht soll seine Regelung so treffen, dass diese dem Kindeswohl am besten dienen. Das Familiengericht hat sich aber nicht danach zu richten, welche Regelung die Eltern für die beste halten.

 

Trägt eine Mutter vor: 

 

"... Gegen den mehrmals bekundeten Willen meines Sohnes wurde Begleiteter Umgang durch das Gericht angeordnet, letztendlich drei Mal durchgeführt durch ein Jugendamt.

Durch die Art der Durchführung kam es zu katastrophalen Begebenheiten während des Umgangs, die für mich als Mutter nicht hinnehmbar sind. Ich möchte als Mutter das Gefühl haben, dass mein Kind während dieser Zeit -ob von ihm selbst erwünscht oder vom Gericht angeordnet- keine kindeswohlgefährdende Situation erleben muss."

22.11.2006

 

so ist das als Wunsch nach Kontrolle verständlich. Das Familiengericht ist aber nicht der Therapeut der Mutter, dem es durch den Einsatz geeigneter therapeutischer Techniken obliegen würde, bei der Mutter das Gefühl zu erzeugen, dass ihr "Kind während dieser Zeit -ob von ihm selbst erwünscht oder vom Gericht angeordnet- keine kindeswohlgefährdende Situation erleben muss.".

Das Gericht trifft lediglich Regelungen, die sicherstellen sollen, dass diese dem Kindeswohl am besten dienen. Ob diese Regelungen dann auch dazu führen, kann man aus Gründen der prinzipiellen Unbestimmbarkeit der Zukunft ohnehin nie mit Sicherheit wissen, sondern nur in einer Art Erwartung hegen. Ob die Beteiligten dann auch noch das Gefühl entwickeln können, dass ihr "Kind während dieser Zeit -ob von ihm selbst erwünscht oder vom Gericht angeordnet- keine kindeswohlgefährdende Situation erleben muss." ist schließlich nicht nur eine Frage wie der Umgang konkret gestaltet wird, sondern auch eine Frage der inneren Überzeugung der Beteiligten. Auf die innere Überzeugung der Beteiligten hat das Gericht glücklicherweise in vielen Fällen keinen Zugriff, wäre es anders lebten wir im totalitären Überwachungsstaat. Von daher wird es immer wieder Eltern geben, die ein Gefühl der Sicherheit nicht entwickeln können oder auch nicht entwickeln wollen, denn der Ex-Partner ist natürlich auch ein kinderfressendes Monster, wäre dies nicht so, hätte man sich ja nicht von ihm getrennt.

Kurz und gut. Eltern, die trotz gegenteiliger Auffassung beteiligter Fachkräfte davon überzeugt sind, dass ihrem Kind durch die Art und Weise des Umgangs mit dem anderen Elternteil Schaden droht, sind durch Argumente oft nicht davon zu überzeugen, dass ihre Sorgen unbegründet wären. Von daher bleibt den Fachkräften und im besonderen dem zuständigen Familienrichter dann nur, der Ansicht des besorgten Elternteils zu folgen oder eben nicht zu folgen.

 

Vergleiche zum Thema der inneren Überzeugungen:

Paul Watzlawick: "Wenn du mich wirklich liebtest, würdest Du gern Knoblauch essen. Über das Glück und die Konstruktion der Wirklichkeit"; Piper, München, 2006

 

 

In der familiengerichtlichen Praxis wird bei umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen erfreulicher Weise zunehmend mehr von der Möglichkeit gebrauch gemacht, den Umgang mit einstweiliger Anordnung vorläufig zu regeln oder auch die zwischenzeitliche Einrichtung eines Begleiteten Umgang anzuordnen. Das reguläre Verfahren läuft parallel dazu weiter,  das Gericht kann die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen anstellen, ohne dass zwischenzeitlich - wie früher oft mit verheerenden Folgen für Elternteil und Kind geschehen - eine Entfremdung zwischen Kind und Elternteil eintreten muss. 

Ist der Umgang konkret geregelt worden, bindet dies die Beteiligten. Eine Verletzung der gerichtlichen Anordnung kann das Gericht durch geeignete Zwangsmittel  (Zwangsgeld und Zwangshaft), bzw. durch Eingriffe in die elterliche Sorge (Einsetzung eines Umgangspflegers, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Sorgerechtsentzug) begegnen.

Will ein Beteiligter eine gerichtliche Anordnung verändern, bedarf es dafür eines vorherigen Antrags beim Familiengericht oder einer fristgerechten Beschwerde beim Oberlandesgericht. Kommt das Familiengericht diesem Antrag nicht nach, bleibt es bei der bisher festgelegten Regelung.

 

 

 

 

 

Umgangsrecht und Umgangspflicht

Im Gesetz wird davon ausgegangen, dass Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben. Für Eltern ist im Gesetz neben dem Recht auf Umgang auch die Pflicht zum Umgang festgeschrieben.

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 

Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich von der Pflicht eines Kindes zum Umgang mit seinen Eltern spricht, so kann man eine solche Pflicht über die Fürsorgepflicht eines Elternteils leicht herleiten. 

Zum einen ist es so, dass weder im Grundgesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzestexten davon gesprochen wird, dass es eine Schulpflicht gäbe und dennoch geht man ganz selbstverständlich davon aus, dass Eltern verpflichtet sind, den Schulbesuch ihres Kindes sicher zu stellen und ihre Kinder zur Teilnahme am Schulunterricht anzuhalten. 

Die Bildung liegt in Deutschland in der Hoheit der Bundesländer. Aber auch die Verfassung von Berlin spricht nicht von einer Schulpflicht, sondern von einem Recht auf Bildung.

 

Verfassung von Berlin

Artikel 20

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Das Land ermöglicht und fördert nach Maßgabe des Gesetzes den Zugang eines jeden Menschen zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, ...

 

 

So gesehen ist die sogenannte Schulpflicht eine Pflicht der Eltern das verfassungsrechtlich festgeschriebene Recht des Kindes auf Bildung zu sichern. Nicht anders ist es beim Umgang. Der Umgang ist ein Recht des Kindes, der Elternteil oder jeder andere Sorgeberechtigte hat daher die Pflicht, das Recht des Kindes auf Umgang sicherzustellen. Verletzt der Sorgeberechtigte das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Elternteil, so muss immer von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Eine Kindeswohlgefährdung durch einen nicht stattfindenden Umgang zwischen Kind und Elternteil kann somit nur dann toleriert werden, wenn der Umgang eine stärkere Kindeswohlgefährdung als der Nichtumgang darstellen würde, so etwa bei einen paranoiden Elternteil.

Der Gesetzgeber hat dies seit dem 01.07.1998 zum Teil erkannt und den Ausschluss des Umgangs als Ultima Ratio (letztes Mittel) beschrieben, der nur dann gerichtlich festgelegt werden soll,  wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

Der Gesetzgeber ist allerdings nicht darauf eingegangen, dass die Schwere der Gefährdung zwischen der Kindeswohlgefährdung durch einen Kontaktabbruch und der Kindeswohlgefährdung bei einem sich schwierig gestaltenden Umgang abgewogen werden muss. Richtig verstanden müsste eine reformierte Fassung des §1684 BGB folgendermaßen lauten.

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern (Entwurf einer reformierte Fassung) 

...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und eine solche Gefährdung eine größere Gefährdung darstellen würde als die Gefährdung, die durch einen - gegebenenfalls fachlich begleiteten Umgang - bestehen würde. Das Familiengericht kann daher insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

 

 

 

Gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme

Zum anderen kann eine Umgangspflicht des Kindes auch aus §1618 BGB hergeleitet werden. Im Gesetz wird davon ausgegangen, dass auch Kinder ihren Eltern Beistand und Rücksicht schuldig sind. Das wird man natürlich immer altersgemäß erwarten. Von einem Baby wird keiner erwarten, dass dieses gewisse Pflichten im Haushalt übernimmt, so etwa aufräumen oder Abwaschen. Von einem Kleinkind wird man möglicherweise aber schon erwarten, dass es nicht den Grießbrei mit den Fingern auf der Tischdecke verreibt, also den Eltern neben der Schonung ihrer oft strapazierten Nerven unnötige Wäsche erspart. 

 

§ 1618a BGB (Gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig

 

 

Von daher kann man also auch davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche - alters- und situationsangemessen - auch eine Umgangspflicht mit ihren Eltern haben. Dass man den Umgang auf Grund einer dadurch entstehenden Kindeswohlgefährdung möglicherweise nicht durchführen kann, ist die einzige rechtlich legitime Beschränkung. So wird kein vernünftiger Mensch von einem Kind verlangen, er müsse mit einem stark psychotischen Elternteil zusammentreffen. Anders sieht das dagegen aus, wenn der Elternteil bestimmte persönliche Einschränkungen hat, die sich nicht förderliche auf die Entwicklung des Kindes auswirken, wo etwa ein Elternteil der im Rollstuhl sitzt, ein Epileptiker oder ein Elternteil mit bestimmten psychischen Beeinträchtigungen, so etwa bei einem Mitglied einer christlichen Sekte, sei es einem missionswütigem Zeugen Jehovas oder einem Anthroposophen dem die Bodenhaftung fehlt und der sich in dem Glauben wähnt, er könne wie der realitätsverlustige Rudolf Steiner in der Akasha Chronik lesen:

 

Als Akasha-Chronik bezeichnet man eine Chronik oder ein „Buch des Lebens“ im Jenseits beziehungsweise im übersinnlichen Bereich, das als immaterielles, allumfassendes Weltgedächtnis zu denken ist. Es gibt keine Beweise für die Existenz einer solchen Bibliothek. In der Vergangenheit gab es jedoch einzelne Personen, die behaupteten, sie könnten durch eine Art „Innere Schau“ in der Akasha-Chronik lesen; zu ihnen gehörte Rudolf Steiner.

http://de.wikipedia.org/wiki/Akasha-Chronik

 

 

 

Hier wird gegebenenfalls ein Begleiteter Umgang in Frage kommen, um das Handicap des Elternteils auszugleichen oder um damit einen solchen Umgang sicherstellen zu können, der dem Wohl des Kindes am besten dient.

Aus der faktisch bestehenden Umgangspflicht des Kindes folgt nun nicht, dass dieser Umgang für das Kind auch schön sein muss, wie das von manchen Fachkräften mitunter als Bedingung für die Durchführung eines Umganges angesehen wird. Auch die Schule muss für ein Kind nicht schön sein und dennoch wird wird dem Kind zugemutet die Schule zu besuchen. Manche Kinder sitzen sogar jeden Tag lustlos in der Schule und das Monat für Monat und Jahr für Jahr, ohne das deswegen jemand auf die Idee käme, dem Kind freizustellen, ob es seine Zeit nicht anders verbringen wolle. 

Um wie viel mehr hat  dies auch bei einem Umgang zwischen dem Kind und einem Elternteil zu gelten, der ja nicht von ähnlicher zeitlicher Intensität wie ein mehrjähriger Schulbesuch ist, sondern sich im Einzelfall auf einen vierzehntägig oder wöchig stattfindenden dreistündigen unbegleiteten oder begleiteten Umgang erstreckt. Das Kind ist dabei noch nicht einmal gehalten, sich mit dem Elternteil unterhalten zu müssen. So etwa bei einem durch einen massiven Loyalitätsdruck seitens des betreuenden Elternteils notwendig erscheinenden Begleiteten Umgang, der für die Dauer von drei Stunden in einer gut ausgestatteten und pädagogisch versorgten Kinder- und Jugendfreizeitstätte stattfindet, wo das Kind vielfältige Angebote nutzen kann, während der Elternteil sich möglicherweise darauf beschränkt, in der räumlichen Anwesenheit seines Kindes seiner Umgangspflicht nachzukommen und sein Umgangsrecht und damit seinem Wunsch nach Kontakt mit seinem Kind wahrzunehmen.

 

 

 

 

 

Schulverweigerung und Kontaktverweigerung - zwei ungleiche Zwillinge?

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 17. Dezember 2018 10:27
An: ...
Betreff: Schulbegleitung/Therapie

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich bin im Internet auf Ihre Seite gekommen.

Das was Sie da geschrieben haben,hörte sich sehr gut an.Allerdings weiss ich nicht, ob ich bei Ihnen richtig bin.



Unser Sohn ... ist neun Jahre alt und geht in die vierte Klasse.

Seid April hat er ganz starke Probleme zur Schule zu gehen und mag auch nicht mehr alleine schlafen.

Seid kurz nach den Sommerferien ist es so schlimm geworden das er nicht mehr zur Schule kann.



Jetzt ist er in Therapie in ... . (Tagesklinik)

Leider kommen wir da auch nicht weiter, weil er da alleine nicht bleiben möchte.Die Therapeutin meint,das er da wohl fehl am Platz ist.

Die Kinderärztin ist der Meinung er müsste wieder in seine Schule, mit Fachlicher Begleitung.

Können Sie uns da weiter helfen?

Wir haben heute noch Gespräche mit den Therapeuten in ... . Die Lehrer wollen alles versuchen was sein muss.



Mit Freundlichen Grüßen

... 

 

 

 

Liest man Nachrichten wie diese, wo ei n neunjähriges Kind nicht in die Schule gehen will, kann man leicht auf eine falsche Fährte kommen, weil man meint, das Kind hätte Probleme in der Schule, mit den Mitschülern und Lehrern, weswegen es den Schulbesuch verweigert. Das kann so sein, muss aber nicht so sein.

Ein ganz anderer genau so wichtiger Grund ist das Zuhause des Kindes, dass in einer hier nicht näher zu bestimmenden Art und Weise dafür sorgt, dass das Kind nicht in die Schule gehen will, weil es sich um sein Zuhause Sorgen macht.

Sollte im konkreten Einzelfall diese Hypothese stimmig sein, käme es nicht darauf an, dem Kind einzureden, wie schön doch die Schule sei oder dem Kind einen Schulbegleiter an die Seite zu stellen, denn das Problem ist eben nicht die Schule, sondern das Zuhause (Eltern).

Das was man in psychiatrischen Kategorien als Folie à deux (gemeinsame psychotische Störung nach DSM-IV 297.3) oder auch Folie à trois (Geistesstörung zu dritt) benennt, wäre dann die Kategorie unter der man die Verweigerung eines Schulbesuches einordnen könnte. Psychiatrische Kategorien sind allerdings nur Schubladen, wir Systemiker sprechen von Modellen der Wirklichkeit, die es uns erleichtern, mit der Wirklichkeit, die wir grundsätzlich nicht erfassen können, in einer irgendwie für uns und andere praktikablen Weise umzugehen. 

Grad wie in Fällen sogenannter Umgangsverweigerungen lohnt es sich auch bei Schulverweigerungen genauer in das Familiensystem zu schauen und sich nicht billigen Antworten zufrieden zu geben, die wir nicht selten von unqualifizierten Verfahrensbeiständen und Gutachtern hören: Das Kind will ja nicht, das Kind soll endlich zur Ruhe kommen. Worauf hin Familienrichter, die mit sich mit unqualifizierten Verfahrensbeiständen und Gutachtern umgeben, einen mehr oder weniger entgültigen Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil in juristische Formen gießen.

Seltsamer Weise gibt es keine Familienrichter, die bei 9-jährigen Kindern einer dauerhaften Schulverweigerung mit einem Beschluss absegnen, das Kind muss ab nun bis zu seiner Volljährigkeit nicht mehr zur Schule gehen.  

Statt dessen wird - wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, für einen regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen - seitens des staatlichen Wächters (Jugendamt und Familiengericht) pauschal und ohne Einzelfallprüfung schon mal eine Kindeswohlgefährdung in Folge des ausbleibenden Schulbesuches unterstellt.

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

Erfährt das Familiengericht von einer Verletzung der - im Grundgesetz allerdings nicht postulierten - Schulpflicht, so unterstellt es von Amts wegen eine bestehende Kindeswohlgefährdung und prüft, mit welchen Maßnahmen nach §1666 BGB die postulierte Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann.

Neben dem Jugendamt und dem Familiengericht werden bei einem nichtstattfindenden Schulbesuch oft auch weitere staatliche Stellen wie die Schulbehörde und die Staatsanwaltschaft aktiv. So kann die Schulbehörde ein Ordnungsgeld gegen die Eltern verhängen. Die Staatsanwaltschaft kann gegen die Eltern strafrechtliche Schritte wegen des Vorwurfes der Verletzung der Fürsorge und Aufsichtspflicht einleiten werden. So reagierte z.B. das Amtsgericht Nagold auf eine Schulpflichtverletzung mit dem Entzug der elterlichen Sorge und Einrichtung einer Vormundschaft zur Sicherung des Schulbesuches.

 

 

Amtsgericht Nagold

Aktenzeichen  F 293/07 

 

Beschluss vom 21.12.2007

 

In der Sorgerechtssache der Kinder 

...

Verfahrensbeteiligte 

Stadt Altensteig, vertreten durch den Bürgermeister

Landkreis Calw, ASD

 

Die Eltern der Kinder 

...

 

 

I. Im Wege vorläufiger Anordnung wird beschlossen

 

1. Den Eltern wird die elterliche Sorge in Bezug auf den Schulbesuch und die Aufenthaltsbestimmung entzogen.

2. Insoweit wird Vormundschaft abgeordnet. Die Bestellung und Auswahl des Vormundes wird dem Notariat übertragen.

 

II. ... 

 

Gründe 

Es wird auf den Schriftsatz der Stadt Altensteig vom 20.12.2007 verwiesen. Hiernach ist sofortiges Handeln zum Wohl der Kinder geboten.

 

 

 

Das Amtsgericht Bad Hersfeld - 63 F 621/17 SO - stellte in einem Beschluss vom 01.12.2017 (veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 19/2018) fest, dass im Fall einer nachhaltigen "Schulpflichtverletzung" ein Ergänzungspfleger ermächtigt werden kann, die Herausgabe des Kindes zu Schulbesuchen zu erzwingen, dies nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers, bzw. der Polizei. Ob die Polizei zur Durchsetzung der "Schulpflicht" dem sich möglicherweise widersetzenden Kind oder Jugendlichen auch Hand- und Fußfesseln oder zur Not auch in die Beine schießen darf, damit es nicht weglaufen kann, darüber gibt der Beschluss keine bedauerlicherweise keine Auskunft.

www-lareda.hessen-recht.hessen.de

 

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, die Rechtsprechung unterstellt eine Schulpflicht des Kindes, mit der pauschalen Postulierung, dass ein Schulbesuch dem Wohl des Kinde per se dient und ein ausbleibender Schulbesuch eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Um so mehr könnte man dies von der Pflicht zum Umgang (Umgangspflicht) sagen, denn der Gesetzgeber trägt bezüglich des Umgangs ausdrücklich vor, dass dieser in der Regel dem Wohl des Kindes dient, womit der Umgang (also der Kontakt des Kindes zu beiden Eltern) in seiner Bedeutsamkeit einem Schulbesuch gleichgestellt sein dürfte.

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) ....

(2) ...

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 

 

 

Dass der Schulbesuch in der Regel dem Wohl des Kindes dient, trägt der Gesetzgeber dagegen gar nicht vor. Daraus kann man den logischen Schluss ziehen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern wichtiger wäre, als der Schulbesuch. Dies leuchtet auch argumentativ durchaus ein, denn eine Schulpflicht gibt es in Deutschland erst seit ca. 250 Jahren.

 

Von geschichtlicher und auch für das Ausland beispielgebender Bedeutung ist die Entwicklung in Preußen. Principia regulativa des Königs Friedrich Wilhelm I., (1717), für ganz Preußen durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 bestätigt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht

 

während das Alter der Menschheit auf mindestens eine Millionen Jahre geschätzt wird und die Menschheit als soziale Gemeinschaft nur deswegen überleben konnte, weil sich die jeweilige Elterngeneration für ihre Kinder fürsorglich und verantwortlich zeigte.

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind kann in so fern als ein archaisches natürliches Fürsorgeverhaltens verstanden werden und ist in so fern höher als das Recht des Kindes auf Bildung einzustufen. Denn was ist das Recht des Kindes auf Bildung wert, ohne das grundlegendere Recht des Kindes auf elterliche Fürsorge und einen angemessenen und fördernden Kontakt?

 

vergleiche hierzu: 

Michael-Sebastian Honig: "Wem gehört das Kind? Kindheit als generationale Ordnung", In: Liebau, Eckart; Christoph Wulf (Hg.): "Generation. Versuch über eine pädagogisch-anthropologische Grundbedingung", Weinheim: Deutscher Studienverlag, S. 201-221

Matthias Leder: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004.

 

 

Ist eine Kindeswohlgefährdung durch eine latente Störung, die bei einem Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil immer vermutet werden kann, festgestellt, kann das Gericht nur dann am Status Quo festhalten, wenn durch die möglichen einzuleitenden Maßnahmen ebenfalls eine andauernde Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Dies ist bei sachgemäß durchgeführten Interventionen, wie z.B. einer auf die spezielle Situation abgestimmten familientherapeutisch orientierten Begleitung der Eltern und des Kindes, einem Begleiteten Umgang oder einer Umgangspflegschaft, die durch ausreichend qualifizierte Fachkräfte ausgeführt wird, jedoch im allgemeinen nicht zu befürchten. Sollte es sich hier andeuten, dass die Hilfe der Kindeswohlgefährdung nicht abhelfen kann, sondern womöglich eine andere Kindeswohlgefährdung eintreten könnte, können die Fachkräfte unmittelbar so reagieren, dass eine Verschärfung der Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen ist.

Vergleicht man eine anhaltende Kontaktverweigerung eines Kindes mit einer andauernder Schulverweigerung eines Kindes so fallen einige Parallelen aber auch Unterschiede auf. Die Schulverweigerung eines Kindes hat häufig bestimmte Gründe, die ebenfalls ernst zu nehmen sind. So z.B. ständiges Misserfolgserleben des Kindes in der Schule, Mobbing durch Mitschüler, Gewalt durch Mitschüler, unpädagogisches Verhalten von Lehrern, etc. Gleichwohl zieht daraus in der Regel kein Elternteil den Schluss, dass das Kind von nun an nicht mehr in die Schule gehen solle, sondern der Elternteil sucht das Gespräch mit dem Lehrer, einem Schulpsychologen oder stellt das Kind einem Kindertherapeuten vor. Auch die Schule und gegebenenfalls das informierte Jugendamt überlegen, wie dem Kind geholfen werden kann, wieder regelmäßig am Schulbesuch teilzunehmen. Sogar das Familiengericht richtet dann und wann als womöglich letzte Notbremse eine Sorgerechtspflegschaft mit dem Auftrag der Sicherstellung des Schulbesuches ein.

In den meisten Fällen von Schulverweigerung erklären die Eltern auf staatliche Nachfrage hin, dass sie an einer Beendigung der Schulverweigerung interessiert sind, aber das Kind ja nicht zwingen können. Ähnliches finden wir in vielen Fällen der Kontaktverweigerung eines Kindes mit einem getrennt lebenden Elternteil vor. Auch hier äußert der betreuende Elternteil, er könne das Kind ja nicht zwingen - wie jeder Fachkundige weiß, will dieser Elternteil dies in der Regel aber auch gar nicht, weil die Kontaktverweigerung des Kindes dem Bedürfnis des betreuenden Elternteil nach Abgrenzung oder Bestrafung des nichtbetreuenden Elternteils entspricht.

 

Im Fall einer Kontaktverweigerung des Kindes mit einem Elternteil reagiert der Staat in Gestalt eines Familienrichters dagegen häufig mit der Haltung des Laisser-faire. Nachdem dies dann zu einer Verfestigung der Kontaktverweigerung geführt hat, meint der Familienrichter / die Familienrichterin schließlich, ein erzwungener Kontakt des Kindes mit dem entfremdeten Elternteil gefährde das Kindeswohl und schließt den Umgang zeitweilig oder "auf Dauer" aus. Nicht wenige Richter/innen in Deutschland wetteifern um den Titel "Erst nichts tun und dann den Umgang ausschließen" Am Amtsgericht Flensburg hat man es in dieser Disziplin zu deutschlandweit beachtenswerter Meisterschaft gebracht.  

 

Verweigert der betreuende Elternteil bei einem Kontaktabbruch jede konstruktive Mitwirkung oder sabotiert sogar noch Bemühungen des Gerichtes den Kontakt zwischen Kind und dem anderen Elternteil zu verbessern, so wird klar, dass der betreuenden Elternteil daran interessiert ist, den Status Quo aufrechtzuerhalten und kein Interesse daran hat, die durch die Kontaktstörung bestehende und zum Ausdruck kommende Kindeswohlgefährdung abzustellen. Hier ist nun das Gericht gefordert, in einer Abwägung entweder zu beschließen geeignete Zwangmittel gegen den sich verweigernden Elternteil anzuwenden, um eine Kontaktanbahnung von Kind und nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen oder den Umgang zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zeitweilig oder auf Dauer auszuschließen. Ein Ausschluss des Umgangs wird allerdings erst dann sinnvoll sein, wenn zuvor die Anwendung von Zwangsmitteln, wie z.B. Androhung von Zwangsgeld, Anordnung von Zwangsgeld, Androhung von Zwangshaft, Anordnung von Zwangshaft bei dem unkooperativen Elternteil keine positiv verändernde Wirkung erzielt haben und ein angeordneter Wechsel des Kindes vom betreuenden Elternteil zum nichtbetreuenden Elternteil aus Gründen einer dadurch entstehenden Kindeswohlgefährdung nicht befürwortet werden kann. 

 

Dass Maßnahmen im Zwangskontext nicht gehen sollen, weil sie das Kindeswohl gefährden würden, ist eine nicht unbeliebte Behauptung verschiedener Fachkräfte, die sich an anderer Stelle nicht scheuen, mit Zwangsmitteln zu arbeiten und diese gegebenenfalls auch direkt gegen das Kind zu richten.

So werden im Einzelfall Eltern vom Familiengericht zur Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht auch zur Herausgabe des Kindes gezwungen, so z.B. im Fall einer häuslichen Beschulung eines Kindes durch seine Eltern in Erlangen, die auf Grund des in Deutschland bestehenden gesetzlichen Schulzwanges eine sogenannte Schulpflichtverletzung darstellt . In einem am 29.01.2007 getroffenen Beschluss des Amtsgericht Erlangen heißt es dazu u.a.:

 

"...

2. Die Eltern ..., bzw. Dritte, in deren Obhut sich ... befindet, werden verpflichtet, ... zum Zwecke der Durchführung der Anhörung an das zuständige Stadtjugendamt Erlangen bzw. das in Amtshilfe tätig werdende Jugendamt des Bezirks Kalletal herauszugeben.

3. Das zuständige Jugendamt wird beauftragt und ermächtigt, das Kind notfalls durch Gewaltanwendung zur Anhörung zuzuführen und sich hierzu der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen..

..."

Amtsgericht Erlangen  -Beschluss vom 29.01.2007 - 006 F 01004/06

 

 

 

Im Fall einer anhaltenden Schulverweigerung reagiert der Staat, so wie in Erlangen, mit Gewalt gegen die Eltern und gegebenenfalls auch gegen das Kind. Nach dem Beschluss vom 29.01.2007 wurde das fünfzehnjährige Mädchen am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der vom Gericht als Gutachter beauftragte Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

31.01.2007

 

 

Anstatt von Seiten des Gerichtes nun zu überlegen, wie unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer möglicherweise bestehenden Kindeswohlgefährdung, die zumindest Dr. Schanda festgestellt haben will, abgewendet werden könnte, so etwa durch die Festlegung einer Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB auf einen Ergänzungspfleger, stellte das Familiengericht am 01.02.2007 per Beschluss fest:

 

"1. Den Beteiligten X und Y wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,

das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und die Vertretung bei Ämtern und Behörden für das gemeinsame Kind A ...

sowie das Recht andere Anträge nach dem Sozialgesetzbuch zu stellen 

entzogen.

2. Soweit in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, wird Pflegschaft angeordnet.

3. Zum Pfleger wird das Stadtjugendamt Erlangen bestimmt.

4. ...

5. ...

6. ...

 

 

Gründe

...

... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)

Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.

...

Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)

 

 

 

Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kann jedoch nur das Vormundschaftsgericht vornehmen, ob dies hier der Fall war, ist uns bisher nicht bekannt geworden.

Nach §1779 BGB soll für eine Vormundschaft und damit gemäß §1915 BGB auch für die Ergänzungspflegschaft nach Anhörung des Jugendamtes eine geeignete Person ausgewählt werden. Erst wenn eine solche geeignete Person nicht vorhanden ist, soll nach §1791 c gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten. Dies ist hier möglicherweise vom Gericht nicht abgeprüft worden, so dass in diesem Fall die Bestellung des Jugendamtes rechtswidrig wäre und erfolgreich angefochten werden könnte. 

 

Die Einsetzung des in den Konflikt bereits verstrickten und damit mutmaßlich auch befangenen Jugendamtes Erlangen als Pfleger hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 Vertreter des Jugendamtes Erlangen, die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.

 

Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).

Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet. 

Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:

 

"X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."

Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel

 

 

Die für das Kind vom Gericht bestellt Verfahrenspflegerin Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:

 

"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.

Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)

 

Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.

Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten Ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert: 

 

Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.

 

sondern: 

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgesellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.

Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Im Beschluss vom 16.02.2007 heißt es dazu:

 

"Mit Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern X und Y wird der Sachverständige 

Prof. Dr. Gottfried Spangler

Lehrstuhl für Psychologie

der Universität Erlangen-Nürnberg

Bismarckstr. 6

91054 Erlangen 

betraut" (S. 2)

 

 

Offenbar sah das Gericht nun keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, denn der vorherige Gutachter Dr. Schanda wurde mit selben Beschluss der Aufgabe eine solche Frage zu beantworten, entbunden. 

Immerhin, Dr. Spangler arbeitet am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg, von daher wird von ihm aus Gründen seiner wissenschaftlichen Reputation eine qualitativ bessere Arbeit als von einem der zahlreichen freiberuflich und auf weitere Aufträge von Familiengerichten angewiesenen Diplom-Psychologen zu erwarten sein, die dem Familienrichter nicht selten nach dem Munde schreiben, weil sie sonst riskieren, keine weiteren Aufträge mehr zu bekommen.

 

Gottfried Spangler: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Gottfried Spangler & P. Zimmermann (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

 

 

Während es in dem bis dahin vorliegenden cirka dreiseitigen schriftlichen "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" vom 31.01.2007, dass offenbar nach einer nur zweistündigen Kontaktzeit von Dr. Schanda mit dem Kind angefertigt wurde nur heißt: 

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

 

scheint Richterin Frank-Dauphin noch andere, nicht näher bezeichnete Informationen zu besitzen, denn sie schreibt in der Begründung zu ihrem Beschluss vom 16.01.2007:

 

"... Die getroffene Diagnose hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen verfestigt. Es liegt bei A nicht nur eine Schulphobie vor. Diese ist vielmehr Ausfluss einer schweren emotionalen Störung. ..." (S.3)

 

 

Während der Gutachter nur von einer

 

emotionalen Störung

 

spricht, sieht die Richterin offenbar schon eine 

schwere emotionale Störung

 

als gegeben an. Woher sie eine solche Erkenntnis haben will, bleibt schleierhaft. Der Gutachter formuliert in seinem Expressgutachten zwar:

 

"Durch intensive Förder- und Rehabilitationsmaßnahmen, (kleine Gruppengröße und intensiv betreutes Schulangebot) könnte es A in diesem Rahmen gelingen, die Schule abzuschließen, da sie auf Grund der Schwere der Störung und der beschriebenen Selbstwertproblematik schnell ausgegrenzt werden würde. ..."

 

 

doch die Formulierung "der Schwere der Störung" ist nicht synonym mit der wertenden Formulierung "schwere Störung", sondern gibt lediglich an, das "die Störung" eine bestimmte Schwere hätte, so wie etwa auch ein Bleistift eine bestimmte Schwere hat, ohne dass man deswegen auf den Gedanken käme, der Bleistift wäre schwer.

 

Man darf auf die Arbeit von Dr. Spangler wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich, dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.

 

 

 

 

 

Vom Umgang mit dem Umgang

Einige sogenannte Fachkräfte leben offenbar noch in der geistigen Welt des 20. Jahrhunderts. Damals wurde in aller Regel nach einer Trennung der Eltern von Staats der Kontakt des einen Elternteils zum Kind massiv beschnitten, während der andere in den Adelsstand eines "Alleinerziehenden" gesetzt wurde.

Nach der im 20. Jahrhundert weit verbreiteten amtlichen Auffassung, dass möglichst wenig Kontakte zwischen dem abgeschnittenen Elternteil und dem Kind stattfinden sollen, damit sich das Kind "ungestört" unter der Käseglocke des "alleinerziehenden" Elternteils entwickeln kann, wurden alle davon abweichenden Regelungen diffamiert oder als "großzügiges Umgangsrecht" bezeichnet. Großzügigkeit, das ist bekannt, geht weit über das als "normal" empfundene hinaus. Großzügig sind Fürsten und Könige, Junker und Großbauern die ihren Untertanen und Knechten einen Taler schenken, mit der Erwatung, dass dieser sich Einhundert mal vor ihnen verbeugen muss. In dieser herrschaftlichen Attitüde wird dem vom Kind abgeschnittenen Elternteil ein "großzügiges Umgangsrecht" gewährt, wenn es über das hinausgeht, was sich der Herrscher mit seiner beschränkten Weltanschauung überhaupt vorstellen kann.

 

 

Beispiel 1

 

"Es ist nahezu erstaunlich wie die Person des Kindesvaters im Endergebnis mit der Möglichkeit eines sehr großzügigen Umgangsrechts ausgestattet wird, wie es in der Realität bei den Kindesvätern kaum anzutreffen ist. ... 

Betrachten wir doch nun andererseits den Kindesvater ... Der Kindesmutter wird in Storkermanier aufgelauert, ihr wird nachgestellt und sie wird beobachtet."

Herbert Binkowski, Sozialarbeiter im Jugendamt der Stadt Ratingen in einer Stellungnahme vom 03.08.2007 an das Amtsgericht Ratingen - 5 F 216/06 - Richterin Tietze - zum Gutachten von Dr. Andritzky für das 

 

Neben seiner offensichtlichen Schwierigkeit mit sogenannten "Kindesvätern" offenbart Herr Binkowski auch Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung. Womöglich sollte er, statt sich mit solchen Schreiben abzumühen, besser einen Englischkurs bei der Volkshochschule absolvieren und sich anschließend in den Bereich Materialbeschaffung bei der Stadtverwaltung Ratingen versetzen lassen.

 

 

 

Beispiel 2

Fragt der Familienrichter in der durch ein schriftliches Gutachten zu beantwortenden Beweisfrage:

 

"ob der gewöhnliche Aufenthalt von A (Kind) bei der Mutter oder beim Vater seinem Wohl besser entspricht"

Richter Hamann - Amtsgericht Passau, 15.09.2003

 

 

und der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Michele Sobczyk antwortet bezüglich des knapp acht Jahre alten Sohnes so:

 

"... Aufgrund der gleichzeitig erkennbaren emotionalen Bindungen des Kindes an den Vater sollte Herr X ein großzügiges Umgangsrecht zugestanden werden."

Diplom-Psychologe Michele Sobczyk, Gutachten für Amtsgericht Passau vom 19.02.2004, S. 58

 

so kann angemerkt werden, dass es im familiengerichtlichen Verfahren nicht um "großzügige" Zugeständnisse eines Familienrichters oder eines als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen geht, und auch nicht darum, dass dem Vater als Ausgleich für den vom Gutachter vorgeschlagenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes "ein großzügiges Umgangsrecht" zugestanden wird. Im familiengerichtlichen Verfahren geht es nicht um Großzügigkeit, diese Attitüde sollten dem König und seinem Hofstaat vorbehalten bleiben, in Deutschland ist die Monarchie jedoch schon 1918 abgeschafft worden. Mag sein, dass im Königreich Großbritannien noch andere Regeln gelten. Im familiengerichtlichen Verfahren geht es nicht um "Großzügigkeit", sondern um eine Abwägung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten, der Eltern wie auch der Kinder, das Kindeswohl und die Einhaltung der Rechstaatlichkeit, nicht jedoch um gönnerhaft gewährte Großzügigkeit, wie offenbar der Diplom-Psychologe Michael Sobzcyk meint und damit wohl mehr über sich selbst aussagt, als ihm vielleicht lieb ist.

Selbst wenn man die majestätisch gewährte "Großzügigkeit" des Gutachter in Ordnung finden würde, ist noch nicht geklärt, was dieser unter "großzügiges Umgangsrecht" versteht. Vor 20 Jahren hat man darunter verstanden, dass ein nichtpersonensorgeberechtigter Elternteil sein Kind einmal im Monat für sechs Stunden "besuchen darf". 

Nun, Herr Sobczyk, offenbar der Gutachter des Jahres 2004, beantwortet dies so:

 

"a) Herr X sollte in einem 14-tägigen Rhythmus jeweils von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr das Kind zur freien Verfügung haben

b) Zusätzlich zu den bisher genannten Terminen sollte Herr X in den Weihnachts,- Oster- und Pfingstferien ein fünftätiges Umgangsrecht (zusammen mit dem Wochenendtermin also ein durchgängig siebentätiges Umgangsrecht) eingeräumt werden.

c) Gleichzeitig sollte es dem Vater ermöglicht werden, in den Großen Ferien durchgängig einen dreiwöchigen Urlaub mit dem Kind verbringen zu können."

(S. 69)

 

 

Nun kann man erstens fragen, was meint der Gutachter mit seiner Formulierung "... sollte ... das Kind zur freien Verfügung haben."?

Kinder sind ja nicht dafür da, dass Erwachsene diese zu ihrer freien Verfügung haben. Wer solches möchte, muss damit rechnen, mit dem Strafrecht in Kontakt zu kommen.

Zweitens kann man fragen, woran kann man erkennen, dass dies ein "großzügiges Umgangsrecht" ist. Daran, dass der Gutachter sich sonst eher für weniger Kontaktmöglichkeiten ausspricht oder daran, was möglicherweise beim Amtsgericht Passau "üblich ist"?

 

Ähnlich auch beim Gutachter Dr. Klaus Schneider. Er schreibt:

 

"Vom Sachverständigen war dem erkennenden Gericht empfohlen worden, den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes A beim Vater zu bestimmen. die Mutter sollte ein großzügiges Umgangsrecht haben."

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004, S. 8

 

Wer bestimmt eigentlich was ein "großzügiges Umgangsrecht" sein soll? Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung scheinen sich dafür Definitionen zu finden. Man ist also sicher gut beraten, solche herrschaftlich anmutenden Attitüden dem historischen Film über Friedrich dem Großen zu überlassen.

 

 

Der als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Simeon Kiotsoukis schreibt:

 

"Die Großeltern müssten ihre Einstellung und ihr Handeln auf die Förderung des Wohls beider Enkelkinder ausrichten und den Streit mit den Eltern soweit beilegen, dass normaler Umgang möglich wird."

Diplom-Psychologe Simeon Kiotsoukis, Gutachten vom 10.01.2006 für Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, S. 53

 

Was nach Auffassung des Gutachters ein "normaler Umgang" sein soll, wird von diesem leider nicht gesagt. 

Der Gutachter verstrickt sich dann in Widersprüche, wenn er zwar anerkennt, dass der neunjährige Junge "von den Großeltern intensiv betreut und umfassend versorgt" wurde, "sodass er neben seinen Eltern auch zu ihnen eine starke Bindung aufbaute" (S. 57), sich aber gleichzeitig in Gegensatz zu Erkenntnissen der Bindungsforschung setzt, wenn er meint: "... eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei Ausschluss des Umgangs mit den Großeltern nicht erkennbar und belegbar." (S. 56)

 

 

 

 

 

Alter des Kindes

In der familiengerichtlichen Praxis wird nicht selten die Auffassung vertreten, dass es in Fällen, in denen Kinder über 14 Jahren den Umgang mit einem Elternteil ablehnen, nicht möglich oder sinnvoll wäre, Umgang anzuordnen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Man könne den Willen des Kindes ja nicht brechen und eine Umgangspflicht des Kindes bestünde auch nicht. Eine solche Auffassung steht jedoch zum einen im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben und zum anderen dürfte sie aber auch aus pädagogischen Gründen oft nicht passend sein. 

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 

§ 1684 Absatz 4 BGB bringt ganz klar zum Ausdruck, unter welchen Voraussetzungen ein Umgang auszuschließen ist: Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, dass allein das Erreichen eines bestimmten Alters des Kindes den Umgang ausschließt. Wenn das der Gesetzgeber gewollt hätte, dann hätte er es gesetzlich fixiert und eben nicht allein unter die Bestimmung des §1684 gesetzt:  

 

4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

 

 

Im übrigen kann man auch eine Umgangspflicht des Kindes aus §1618 BGB herleiten. 

 

§ 1618a BGB (Gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig

 

 

Es mag in der heutigen, pädophil sentimental verfärbten Zeit wie eine Zumutung für das Kind anmuten seinen Eltern Beistand und Rücksicht zu schulden. So etwas mag in den 10 Geboten der Christen oder den analogen 10 Geboten der Jungpioniere in der DDR gestanden haben Doch wie kann man so etwas heute ernsthaft von einem Kind verlangen? Kinder haben doch nur Rechte und keine Pflichten. Und schon gar nicht die Pflicht mit einem "ungeliebten" und "bösen" Elternteil Kontakt haben zu müssen. Und so sehen wir, wohl ganz in diesem Sinne Waldorfmütter, die den ganzen Tag mit nichts anderem beschäftigt zu sein scheinen, als ihre Kinder mit dem Auto zur Schule zu bringen, Mittags von dort abzuholen, dann zum Geigenunterreicht zu fahren und von dort abzuholen, dann mit dem Kind zum anthroposophischen Kinderarzt zu fahren und anschließend das Kind noch zur Christengemeinschaft zu bringen und dort wieder abzuholen. Abends gibt es dann noch ein schönes anthroposophisches Märchen vorgelesen und in seinen Träumen wandelt das Kind auf den Spuren von Rudolf Steiner und seinen übersinnlichen Kräften. Das Kind als Lebenssinn unerfüllter Eltern. Mutter-Maria Komplex in Reinkultur. Die Waldorfväter gehen derweil schaffen, denn irgend einer muss diesen Irrsinn ja bezahlen. Die Ergebnisse einer solchen Haltung, die nicht nur auf Anthroposophen beschränkt ist, können wir allerortens sehen. Verwöhnte Kinder und Jugendliche vom "Bahnhof Zoo", die vom Leben mehr erwarten, als man es den Menschen im Sozialismus je versprochen hat. Das Leben nach dem Hotel Mama und der nie versiegend scheinenden väterlichen Brieftasche ist aber etwas rauher und so ist der Absturz dieser Kinder fast vorprogrammiert, sobald das Mamanetz nicht mehr hält.

 

Eine wohlverstandene Pflicht des Kindes zu Beistand und Rücksicht gegenüber seinen Eltern hat nichts mit autoritärer Kindererziehung im Sinn der schwarzen Pädagogik zu tun. Beistand und Rücksicht ist keine Einbahnstraße, dies sieht auch das Gesetz nicht vor. Beistand und Rücksicht seitens des Kindes sind selbstverständlich altersangemessen auszugestalten. Keiner wird ernsthaft von einem einjährigen Kind Beistand und Rücksicht fordern, wenn es krank ist und so manche Nacht schreit und seine Eltern nicht schlafen können. Ganz anders sieht das dagegen bei einem 10-jährigen oder älteren Kind aus, von diesem wird man verlangen können, dass es einen Elternteil nicht mit "Schwein" oder "Du hast mir gar nichts zu sagen" anredet, auch wenn das die antiautoritären Maschinenstürmer der 60-er und 70er-Jahre anders angesehen haben mögen.

Mit dieser gesetzlich verankerten Pflicht zu Beistand und Rücksicht des minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern ist es natürlich überhaupt nicht zu vereinbaren, dass es ohne gewichtige und nachvollziehbare Gründe den Kontakt zu einem Elternteil abbricht und Festlegungen eines Familiengerichtes sabotiert. Ist dies der Fall, so muss man regelmäßig beim betreuenden Elternteil eine massive Einschränkung der Erziehungskompetenz vermuten und sich als staatlicher Wächter Gedanken machen, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls angemessen zu begegnen ist. Das Amtsgericht Bremen, sah einen Fall in dieser Weise an und ordnete eine zehntägige Zwangshaft gegen eine den Umgang vereitelnde Mutter an. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Die festgesetzte Zwangshaft von 10 Tagen wurde in vollem Umfang vollstreckt. Der Mutter wurde zwischenzeitlich auch das Sorgerecht entzogen und der Vater als Vormund eingesetzt.

 

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2004 – 61 F 1760/02

Ausführlich in: “Kind-Prax“, 04/2005, S. 150-151

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit der Kontakte

Über die Häufigkeit der Umgangskontakte gibt es Meinungen wie Sand am Meer. Das Gericht soll die Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient.

So trägt die vermeintlich in einem Verfahren am Amtsgericht Fürstenwalde - 10 F 332/09 - als Verfahrenspflegerin bestellte Kerstin Henschel am 28.08.2009 bezüglich eines dreizehn Monate alten Kindes vor:

 

"..., dass sie der Ansicht ist, dass mindestens drei Mal in der Woche ein Umgang von etwa drei bis vier Stunden stattfinden sollte in Abwesenheit des Vaters."

 

 

 

 

 

 

Reduzierung von Kontaktzeiten

Wer als getrenntlebender Elternteil beabsichtigt, die Zeiten, in denen er mit seinen Kindern zusammen ist, auszuweiten oder sogar den Lebensschwerpunkt der Kinder aus dem einen elterlichen Haushalt in den anderen elterlichen Haushalt zu verlegen, der oder die sollte sich vorher denjenigen gut anschauen, der auf Beschluss des Gerichtes als Gutachter ernannt werden soll. Allzu leicht kann es nämlich passieren, dass eine als Gutachter ernannte Person einen solchen Wechsel gar nicht gut findet und auch dem Paritätmodell (Wechselmodell) mehr oder weniger ablehnend gegenüber steht und zu guter Letzt dem Gericht sogar empfiehlt, die - nach seiner Ansicht - ohnehin zu umfangreichen Zeiten, die der antragstellende Elternteil mit seinen Kindern verbringt, bei dieser Gelegenheit in Namen des Kindeswohls gleich noch zu reduzieren. 

 

 

Beispiel 1

So geschehen einem Vater mit der vom Gericht als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Brigitta Eick von der sogenannten GWG Münster:

 

"Die derzeitige Umgangsregelung von drei Besuchswochenenden pro Monat im Haushalt des Vaters entspricht einer Art `Pendelmodell` das eher die Bedürfnisse der Eltern als die der Kinder befriedigt. A und B benötigen Kontinuität und Stabilität im Kontakt zu beiden Eltern. Aus gutachterlicher Sicht wird eine 14-tägige Umgangsregelung von Freitagnachmittags bis sonntags 18 Uhr im Haushalt des Vaters empfohlen."

Diplom-Psychologin Brigitta Eick, Gutachten vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, S. 51

 

 

 

Beispiel 2

 

"Es ist der Wunsch und Wille von A (9-jähriger Sohn - Anmerkung P. Thiel) den Vater wieder zu sehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Umgang des Vaters mit dem Kind das Wohl des Kindes generell gefährdet.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der im Beschluss vom 06.03.06 festgelegte Umgang von A mit dem Vater heute zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte , da sich immer wieder und speziell am 02.März 2006 (s. Schreiben des Vaters an das Gericht) gezeigt hat, dass der Vater zu spontanen Handlungen neigt, dass es ihm nicht liegt, `langfristig zu planen` ...

Er erkennt  selber, dass er sich nicht gerne an Regeln hält (KV S. 7). Deshalb ist ein eher lockerer und zeitlich befristeter Umgang sowohl für den Vater wie für A eine gute Möglichkeit , die beiderseitige Verbundenheit zu pflegen, ohne sich gegenseitig zu überfordern. Es wird empfohlen, entsprechend des Wunsches von A : 

ein monatlicher Umgang am letzten Samstag des Monats für 6 Stunden"

 

Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel, "Ergänzende psychologische Begutachtung" vom 08.05.2007 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 13-14 - Interpunktion so auch im Original

 

 

 

 

 

 

Großeltern und andere Bezugspersonen des Kindes

 

§ 1626 BGB

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html

 

 

§ 1685 BGB (Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen)

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1685.html

 

 

 

 

 

 

Ordnungsmittel

 

Wir wären gut und nicht so roh. Doch die Verhältnisse, sie sind nicht so.

Bertolt Brecht, Dreigroschenoper

 

 

Ein Gericht ohne Ordnungsmittel ist wie ein Wachhund ohne Zähne. Der kann zwar bellen, aber mehr auch nicht. Wie das funktioniert, sieht man in Berlin. Dort gibt es zwar ein Rauchverbot auf Bahnhöfen, aber da dies kaum kontrolliert und sanktioniert wird, rauchen die Leute, grad so als ob es dieses Verbot nicht gäbe.

So ist der Mensch nun mal gestrickt. 

Und da nicht alle Menschen nur mit Appellen an die Vernunft zur Einhaltung von Gesetzen und Gerichtsbeschlüssen zu motivieren sind, bedarf es im begründeten Einzelfall, wenn auch wohl dosiert und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit nicht überschreitend, mitunter auch des gerichtlichen Einsatzes von Ordnungsmitteln.

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 89 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__89.html

 

 

 

 

Mitunter gibt sich der eine oder andere Richter mal einen Schubs und verhängt eine Ordnungsgeld.

 

Beispiel

 

... hat das Amtsgericht Nauen - Familiengericht durch die Richterin Passerini am 12.05.2015 beschlossen:

Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, und ersatzweise für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Der Verpflichteten werden die Kosten dieser Entscheidung auferlegt.

 

Gründe

 

Die Mutter hat die sich aus der Umgangsregelung ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Sie hat den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn X am ... 2015 dadurch verhindert, als sie das Kind nicht in die Räume des ... e.V. nach Falkensee brachte.

 

Amtsgericht Nauen - 20 F 142/14 - Richterin Passerini

 

 

Die Mutter hat anschließend Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberlandesgericht Brandenburg eingereicht. Man darf gespannt sein, wie dort entschieden wird.

 

 

 

 

 

 

Umgangskosten

Üblicherweise müssen die Umgangskosten von dem / der umgangswahrnehmenden Person selber getragen werden. Bei Bedarf und Bedürftigkeit kann ein Antrag auf Übernahme von Kosten beim Sozialamt oder beim Jobcenter / Arge gestellt werden. In bestimmten Fällen können erhebliche Kosten entstehen, so etwa wenn das Kind im Ausland lebt. 

Die vom Sozialamt oder Jobcenter / Arge zu tragenden Kosten werden vom Steuerzahler finanziert. Nicht selten können Familienrichter durch ihre Beschlüsse zu einer erheblichen Belastung der Steuerzahler beitragen. So offenbar geschehen am Amtsgericht Hersbruck. Hier empfahl die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam von der sogenannten GWG Nürnberg dem Gericht dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen:

 

"Bei Familie X führt auch dies zur Empfehlung, dass die Kinder schwerpunktmäßig zur Mutter kommen.

Eine Einigung der Eltern darüber, bei wem die Kinder künftig wohnen und wen sie besuchen, zeichnete sich im Rahmen der Begutachtung nicht ab.

Die Mutter erklärte, in der näheren Umgebung bleiben und nicht nach Tschechien ziehen zu wollen.

Auf der Grundlage aller erhobenen Befunde wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Mutter zu über tragen."

Gutachten vom 01.12.2006

 

 

Während Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam der Mutter blauäugig abzunehmen scheint, diese wolle in der näheren Umgebung bleiben, sieht es im Jahr 2008 ganz anders aus, die Mutter ist mit beiden Kinder auf dem Weg in den Landkreis Görlitz in Sachsen. Über 500 Kilometer beträgt hier die Fahrstrecke die der Vater zurücklegen muss, um seine Kinder, wenn überhaupt möglich, zu sehen. Einen Antrag des Vaters auf einstweilige Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnt der zuständige Richter Diroll am Amtsgericht Hersbruck ab, denn, so sein Vortrag:

 

"... Bei entsprechender Gestaltung des Umgangs vermag auch trotz der Entfernung der Kindesvater bei entsprechender Einschränkung seiner persönlichen Lebensumstände den Kontakt mit seinen Kindern aufrechtzuerhalten.

..."

Amtsgericht Hersbruck, Richter Diroll Beschluss vom 29.04.2008

 

 

Nun bezieht der Vater gerichtsbekannt Arbeitslosengeld II, Richter Diroll wird als gut bezahlter Beamter aus eigener Erfahrung wohl kaum wissen, wie Geld wenig das ist, und die Empfehlung an den Vater, sich doch zur Wahrnehmung der Umgangskontakte durch "Einschränkung seiner persönlichen Lebensumstände" zu gewährleisten, wirkt da schon zynisch und gereicht der Justiz im Bundesland Bayern sicher nicht zur Ehre. Ob das Oberlandesgericht Nürnberg als Beschwerdegericht der Auffassung des Richter Dirolls Folge leistet, wird abzuwarten sein 

Der Vater muss nun zur Wahrnehmung des Umgangs staatliche Leistung in Anspruch nehmen. Bei über 500 Fahrkilometer kommt da sicher einiges auf die Steuerzahler zu. Richter Diroll sei es gedankt. 

 

 

 

 

 

 

Kosten im umgangsrechtlichen Verfahren

Im allgemeinen gilt der Grundsatz: Nur wer im Wohlstand lebt, lebt angenehm. Im familienrechtlichen Verfahren trifft das so nicht ganz zu, denn eine arme Streitpartei erhält Prozesskostenhilfe und geht daher faktisch ohne finanzielle Belastungen aus dem Verfahren hinaus, ganz gleich wie dieses ausfällt. Die finanziell besser gestellte Streitpartei muss dagegen in der Regel die Kosten tragen. Das gilt insbesondere für die Kosten eines in Anspruch genommenen Rechtsanwaltes.

Dort ergeben sich beispielsweise folgende Kosten:

 

Rechnung vom 19.06.2008

Gegenstandswert 3.000 €

Verfahrensgebühr §13, Nr. 3100 VV RVG                                                           1,3          245,70 €

Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG                                                                1,2         226,80 €

Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §13, Nr. 1003, 1000 VV RVG          1,0        189,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation                                                                          20,00 €

 

19 % Umsatzsteuer                                                                                                                 129.49 €

 

Gesamt                                                                                                                                     810,99 €

 

 

 

Wie man sieht, ein erkleckliches Sümmchen. Sogar der Staat verdient per Umsatzsteuer an dem Streit der Eltern.

Hinzu kommen die Gerichtsgebühren, die vom Staat subventioniert werden, wahrscheinlich mit dem Geld, aus der Umsatzsteuererhebung. 

Das ganze dann mal zwei multipliziert, da zwei streitende Elternteile. Dann vielleicht auch noch die Kosten eines vergleichsweise billigen Verfahrenspflegers und eines vergleichsweise teuren Gutachter.

Dies alles spart die arme Prozesspartei bei Gewährung von Prozesskostenhilfe. Auf diese Weise hat eine "arme Mutter" oder ein "armer Vater" immer ein finanzielles Erfolgserlebnis, auch wenn das Verfahren nicht so ausging wie erhofft.

 

 

 

 

 

 

Umgangsvereitelung

Man kann davon ausgehen, das bei ca. 20 Prozent getrennt lebender Eltern der Kontakt des Kindes zu einen der beiden Elternteile abbricht.

Die Gründe sind vielfältig, von Desinteresse eines Elternteils bis hin zu aktiver Kontaktvereitelung durch den betreuenden Elternteil, in der Mehrzahl der Fälle ist der Vater der ausgegrenzte Elternteil. Die Gründe sind vielfältig und letztlich wohl niemals eindeutig feststellbar.

Eines von vielen denkbaren Erklärungsmodellen wäre aus Gedanken von Fritz Perls abzuleiten, der 1951 schrieb.

 

 

 

8. Der moderne Krieg ist Massenselbstmord ohne Schuldgefühl

Wir wollen uns nun wieder dem weiteren sozialen Kontext zuwenden und noch einiges über die für unsere Epoche charakteristische Art der Gewalttätigkeit sagen.
Wir haben gegenwärtig in Amerika eine Verbindung von beispiellosem allgemeinem Wohlstand und beispielloser öffentlicher Ruhe und Ordnung. Ökonomisch wie soziologisch kommt beides einander zugute: je mehr Ordnung, desto mehr Produktivität, und je mehr Wohlstand, desto weniger Anreize, die Ordnung zu stören. Mit öffentlicher Ordnung meinen wir nicht eine geringere Zahl von Gewaltverbrechen, sondern die allgegenwärtige Sicherheit in Stadt und Land. Im Vergleich zu allen anderen Orten und Zeiten ist Reisen gefahrlos, überall, ob bei Tag oder Nacht. Es gibt kaum Schlägereien, Aufruhr oder bewaffnete Banden. Keine Verrückten laufen auf den Straßen Amok, es gibt keine Seuchen. Krankheiten werden in den Hospitälern schnell isoliert, den Tod bekommt man nie zu Gesicht, selten die Geburt. Fleisch wird gegessen, aber kein Stadtbewohner sieht je, wie ein Tier geschlachtet wird. Nie zuvor hat es je einen solchen Zustand der Gewaltlosigkeit, Sicherheit und Sterilität gegeben. Was unseren Wohlstand angeht, so berührt keine der noch strittigen ökonomischen Fragen das Lebensnotwendige. Die Gewerkschaften fordern nicht Brot, sondern bessere Löhne, kürzere Arbeitszeiten und mehr Sicherheit; die Kapitalbesitzer fordern weniger staatliche Kontrolle und bessere Reinvestitionsbedingungen. Ein Einzelfall von Verhungern macht Skandal in der Presse. Weniger als zehn Prozent des Wirtschaftsertrags werden für die Grundversorgung mit Lebensnotwendigem verausgabt. Es gibt mehr Annehmlichkeiten, Luxus und Unterhaltung als je zuvor in der Geschichte.
Psychologisch ist das Bild zweifelhafter. Es gibt kaum überlebensgefährdende psychische Frustrationen, aber auch kaum Befriedigung, und es gibt Zeichen von nackter Angst. Die allgemeine Verwirrung und Unsicherheit der isolierten Individuen in einer allzu großen Gesellschaft zerstören Selbstvertrauen und Initiative, und ohne diese gibt es kein tätiges Vergnügen. Sport und Unterhaltung sind passiv und symbolisch; die Auswahl auf dem Markt ist passiv und symbolisch; es gibt nichts mehr, was die Menschen selber tun oder lassen, es sei denn symbolisch. Das Angebot an Sexualität ist reichlich, die Unempfindlichkeit extrem. Früher herrschte das Gefühl vor, Wissenschaft, Technik und neue Sitten würden ein glückseliges Zeitalter hereinbrechen lassen. Diese Hoffnung ist enttäuscht worden. Überall sind die Menschen enttäuscht.
Schon oberflächlich gesehen gibt es also Grund, die Dinge kurz und klein zu schlagen, nicht diesen oder jenen Teil des Systems zu zerstören (zum Beispiel die herrschende Klasse), sondern das Ganze en bloc, denn es verspricht nichts mehr, es hat sich in seiner bestehenden Form als unassimilierbar erwiesen. Dieses Gefühl findet sich, in wechselnden Graden der Klarheit, sogar im Gewahrsein.
Wenn wir aber näher hinsehen, unter den Aspekten, die wir eben erörtert haben, so stellen wir fest, daß diese Bedingungen fast genau diejenigen sind, welche den primären Masochismus erregen. Es findet eine dauernde Reizung statt, bei nur partieller Spannungsabfuhr, eine unerträgliche Steigerung der unbewußten Spannungen - unbewußt, weil die Menschen nicht wissen, was sie wollen, noch wie sie es erlangen können, weil die Mittel, die sich ihnen bieten, zu groß und unhandlich sind. Der Wunsch nach der letzten Befriedigung, nach dem Orgasmus, wird als Wunsch nach totaler Selbstzerstörung interpretiert. Unvermeidlich also muß es einen öffentlichen Traum von der Weltkatastrophe geben, von riesigen Explosionen, Feuern und Elektroschocks, und die Menschen bemühen sich mit vereinten Kräften, die Apokalypse Wirklichkeit werden zulassen.
Gleichzeitig jedoch wird jeder offene Ausdruck von Zerstörungslust, Vernichtungswillen, Wut und Kampfbereitschaft unterdrückt im Interesse der öffentlichen Ordnung. Schon das Gefühl des Ärgers wird zurückgehalten und verdrängt. Vernünftig, tolerant, höflich und kooperationswillig lassen die Menschen sich herumstoßen. Aber die Anlässe, sich zu ärgern, werden keinesfalls seltener. Im Gegenteil, wenn die größeren Initiativen in die Wettbewerbsroutine der Ämter, Bürokratien und Fabriken kanalisiert werden, gibt es Demütigungen, verletzte Gefühle, kleine Gemeinheiten. Der kleine Arger wächst ständig nach und wird nie abgeführt; die große Wut, welche die große Initiative begleitet, wird verdrängt.
Die Situation der Wut wird daher in die Ferne projiziert. Die Menschen müssen große, ferne Ursachen finden, die ausreichen, den Druck der Wut zu erklären, der gewiß nicht aus dem kleinen Arger kommt. Es ist notwendig, etwas zu haben, das des Hasses würdig wäre, den man unbewußt gegen sich selber spürt. Kurz, man ist wütend auf den Feind.
Der Feind — kaum nötig, es zu sagen — ist grausam und kaum mehr menschlich; es hat daher keinen Sinn, daß wir mit ihm so verhandeln, als wäre er es. Denn, erinnern wir uns, wie der Inhalt aller populären Filme und der Unterhaltungsliteratur zeigt, ist der amerikanische Liebestraum sado-masochistisch, aber das Verhalten beim Liebesakt selbst ist nicht sado-masochistisch, denn das wäre antisozial und unanständig. Es muß daher ,>jemand anders« sein, welcher der Sadist, und natürlich auch »jemand anders«, welcher der Masochist ist.
Im Zivilleben also, wie wir gesagt haben, ist das Bündel der Aggressionen antisozial. Im Krieg aber ist es zum Glück gut und sozial. So führen die Menschen Krieg, im Verlangen nach der Weltexplosion und der großen Katastrophe, gegen Feinde, die sie eigentlich durch ihre Grausamkeit und übermenschliche Stärke aufregen und faszinieren.

Frederick S. Perls; Paul Goodman; Ralph F. Hefferline: “Gestalttherapie. Grundlagen“, dtv, 1979, New York 1951, S. 138-139

 

 

 

Der Feind bei der Kontakvereitelung, das ist der andere Elternteil, dieser - "kaum nötig, es zu sagen - ist grausam und kaum mehr menschlich; es hat daher keinen Sinn, daß wir mit ihm so verhandeln, als wäre er es".

Wir erinnern uns an die mechanismen totalitäter Herschaftssysteme. Es gibt nur Freund und Feind, wer nicht für uns ist, ist gegen uns. Wer gegen uns ist, ist ein Volksfeind und wird denunziert und eliminiert.

So weit zu einem möglichen Erklärungsansatz. Die fachliche Intervention zur Aufhebung einer Kontaktvereitelung muss sich aber nicht zwingend mit der Erforschung aller "Ursachen" aufhalten, wie das oft bei familiengerichtlich eingeholten Gutachten passiert, die zwar mehrere Tausend Euro kosten, aber zur Veränderung der Situation nichts beitragen oder die gegebene Situation oft sogar noch zementieren.

 

 

 

 

 

Kontaktanbahnung bei Kontaktabbruch

Aus den verschiedensten Gründen kann es zu einem Kontaktabbruch zwischen Kind und dem nicht betreuenden Elternteil kommen. Oder es hat bisher noch kein Kontakt zwischen beiden stattgefunden. An und für sich bereitet es bei entsprechenden guten Willen der beiden Eltern und des Kindes kein Problem, den Kontakt in einem angemessenen Tempo anzubahnen. In bestimmten, die Familiengerichte ständig beschäftigenden Fällen, erscheint es ausgesprochen schwierig oder gar unmöglich, einen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil  herzustellen. Das Kind will nicht. Auch die Befragung durch den Richter, einen Verfahrenspfleger oder einem Gutachter ergibt, das Kind will nicht oder sträubt sich sogar mit Händen und Füßen gegen einen Versuch, es mit dem nichtbetreuenden Elternteil in Kontakt zu bringen. In solchen Fällen meinen die involvierten Fachkräfte nicht selten, man könne nichts tun und der außerhalb lebende Elternteil solle Geduld aufbringen, bis das Kind von sich aus, den Kontakt sucht. Seriöse Untersuchungen darüber, wie viele Kinder in einer solchen Konstellation später den Kontakt zu einem ehemals entfremdeten Elternteil von sich auf aufnehmen, gibt es nicht. Aus Erfahrungen in der therapeutischen Arbeit mit inzwischen erwachsenen Trennungskindern, kann man jedoch vermuten, dass die Hälfte aller entfremdeten Kinder im Verlauf ihres Lebens auch später keinen Kontakt mit dem entfremdeten Elternteil aufnehmen werden. Bei den Kindern die später den Kontakt suchen, geschieht die häufig erst in einem Alter über 30 Jahre. Wer als Fachkraft also abwarten und nichts tun empfiehlt, zementiert nicht nur die Kontaktunterbrechung während der Minderjährigkeit des Kindes, sondern auch weit darüber hinaus, nicht selten auch endgültig. 

 

Vergleiche hierzu auch: 

 

"Vergiss, dass es Dein Vater ist."

 

Elisabeth Schmidt, Allard Mees; Books on Demand GmbH (Juli 2006)

 

Wie denken entfremdete Kinder? Was können ausgegrenzte Väter tun? Was sind die lebenslangen Folgen der Wegnahme des Vaters?

Im Mainzer Kindergespräch vom 28.05.2005 kamen die Betroffenen Kinder selbst zu Wort.

Vier Trennungskinder im Alter von 15, 20, 28 und 34 Jahren berichten im Gespräch, wie sie die Trennung ihrer Eltern und den Verlust ihres Vaters erlebt haben. Sie schildern ihre Erfahrungen mit Jugendämtern und in Gerichtsverfahren, und sie berichten von der Wiederbegegnung mit ihrem Vater.

http://www.amazon.de/gp/product/383345203X/028-7048297-1078943?v=glance&n=299956

 

 

 

Nun meinen die Fachkräfte, die Abwarten und Nichts Tun empfehlen, man könne doch nun einmal nichts tun, denn das Kind weigere sich nachhaltig und man könne das Kind schließlich nicht mit Gewalt mit dem außerhalb lebenden Elternteil zusammenbringen, dies würde das Kind traumatisieren.

Hier setzt der Denkfehler dieser wohl als nicht kompetent einzuschätzenden Fachkräfte an. Sie unterstellen pauschal und ohne Differenzierung, dass es nur den Weg gäbe, bei einer Kontaktverweigerung durch das Kind, dieses zum Kontakt mit dem Elternteil zu zwingen, wobei es dabei zwangsläufig traumatisiert würde.

Der zu suchende Weg bei einer Kontaktabbrechung ist jedoch nicht der einer pauschalen Behauptung, sondern der eine Differenzierung, der als erstes bei den beiden Elternteilen, nicht aber beim Kind - dass einen mehr oder weniger wichtigen Grund zur Kontaktverweigerung hat - anzusetzen hat.

 

Im folgenden soll in zwei Fallgruppen unterschieden werden, die in der Praxis oft in "gemischter" Form auftreten: 

 

 

Fallgruppe 1 

Tatsächlich bestehende schwerwiegende persönliche Behinderungen des nichtbetreuenden Elternteils

 

Es gibt eine Reihe von Fällen, bei denen der nichtbetreuende Elternteil nachgewiesener Maßen eine Reihe von massiven persönlichen Defiziten hat, aus denen heraus es begründet ist, dass das Kind mit diesem Elternteil keinen Kontakt haben will. So z.B. bei einem Vater der erhebliche Alkoholprobleme hat. Der gerichtliche Auftrag an den Vater könnte in diesem Fall lauten: Beginnen Sie eine Therapie und lassen Sie den möglichen Erfolg der Therapie vom Therapeuten oder der Klinik dokumentieren. Der Vater weiß nun, woran er ist und kann, wenn ihm ein guter Kontakt mit seinem Kind wirklich interessiert eine Therapie beginnen. Bei einem erfolgreichen Verlauf, entfällt der bisherige Hinderungsgrund bezüglich des Kontaktes zwischen Kind und Vater und im Rahmen einer gegebenenfalls auch fachlich begleiteten Kontaktanbahnung, können erste Kontakte zwischen Kind und Vater stattfinden.

 

 

 

 

Fallgruppe 2

Hochkonflikthafte Beziehung zwischen Mutter und Vater bei ansonsten im Rahmen des üblichen liegender Charakterstruktur beider Eltern

 

Dies sind üblicherweise die den Familienrichter ratlos machenden Fälle. Dies muss aber bei entsprechenden Willen und vorhandener Fachkompetenz des Familienrichters nicht so sein. 

Hier ist als erstes durch den Familienrichter an den betreuenden Elternteil die Frage zu richten:  

Wollen Sie, dass Ihr Kind Kontakt zum anderen Elternteil hat und wenn ja, welche Bedingungen müssten dafür erfüllt sein?

 

Die Antwort kann logischerweise nur ja oder nein sein. Eventuelle kann der Befragte auch sagen, weiß ich nicht, was allerdings logisch gesehen keine Antwort ist.

Fällt die Antwort mit Ja aus, so kann die Reaktion des Familienrichters lauten: Dann wirken Sie aktiv an den Bemühungen des Gerichtes mit, den Kontakt anzubahnen.

Fällt die Antwort mit Nein aus, so wird es klar, dass der betreuende Elternteil nicht an einer Verbesserung des Kontaktes zwischen Kind und dem anderen Elternteil interessiert ist und so bei familiengerichtlicher Untätigkeit das Kindeswohl gefährdet bliebe. 

 

Das Stellen einer solchen scheinbar einfachen Frage überfordert jedoch einige Familienrichter ganz erheblich oder löst sogar regelrechten Widerwillen aus, sei es aus emotionalen Gründen, so z.B. einer unaufgelösten Verstrickung mit der eigenen Herkunftsfamilie oder einer späteren privaten Beziehung mit anderen bedeutsamen Personen oder auch aus ideologischen Gründen. Möglich ist auch eine Verstrickung des Familienrichters mit dem betreuenden Elternteil. In allen drei Fällen liegt beim Familienrichter juristisch gesehen eine Befangenheit vor, die ihn oder sie für die Weiterführung des Verfahrens ungeeignet machen. Die Befangenheit ist aber oft nur sehr schwer oder gar nicht nachzuweisen, da der betreffende Richter in der Regel seine Befangenheit unter der Decke juristischer Worthülsen verbirgt.  

Liegt eine eigene Verstrickung des Familienrichters vor, die ihn faktisch für solche Fälle lösungsunfähig macht, so wäre dem durch die Inanspruchnahme von Supervison durch den betreffenden Familienrichter abzuhelfen. Dies machte der betreffende Familienrichter jedoch in der Regel ebenso wenig, wie ein Alkoholiker oder Bulimiker eine Psychotherapie beginnt. Durch die richterliche Unabhängigkeit fehlen hier auch faktisch wirksame Mittel der Fachaufsicht, einen solchen behinderten Familienrichter von der Arbeit mit hochstrittigen Umgangsfällen zu entbinden, so z.B. in dem man ihn ins Verkehrsdezernat versetzt.

Ist der Familienrichter ideologisch verstrickt, so z.B. wenn er unkritisch den eigenartigen Überzeugungen und Thesen des Frankfurter Juraprofessors Ludwig Salgo anhängt, so hilft auch hier in der Regel nur eine dienstrechtliche Regulierung, die aber auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit oft nicht greift. Hier müsste speziell für Familienrichter, die regelmäßig in hochemotionalen Familienkonflikten tätig sind, eine gesetzliche Lockerung der richterlichen Unabhängigkeit eingeführt werden.

 

 

Ist der Richter emotional nicht verstrickt und auch nicht ideologisch belastet, so wird er keine Schwierigkeit haben, die oben angeführte Frage dem betreuenden Elternteil zu stellen. Die Frage wird vom betreuenden Elternteil im allgemeinen so beantwortet werden, dass er ja grundsätzlich für einen Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil sei, das Kind aus bestimmten Erfahrungen in der Vergangenheit aber nicht wolle und der andere Elternteil aktuell bestimmte Persönlichkeitsproblematiken oder äußeren Umstände hätte, die er erst abstellen müsste, bevor über eine Kontaktanbahnung nachgedacht werden kann. Erfüllt nun der andere Elternteil die gestellten Forderungen, so z.B. in dem er den Kampfhund dauerhaft aus seiner Wohnung entfernt, die Wohnung in Ordnung bringe, regelmäßig Gesprächstermine in einer Erziehungsberatungsstelle führt, etc., so entfällt der bisher vom betreuenden Elternteil angeführte Grund für eine Kontaktunterbrechung. Allerdings trägt der betreuende Elternteil nun vor, dass das Kind ja nicht wolle und er könne es ja nicht zwingen. Hier muss nun der Familienrichter ansetzen. und den betreuenden Elternteil fragen, ob er sich und das Kind dabei unterstützen lassen wolle, eine behutsame Umgangsanbahnung in Gang zu bringen, bei der das Kind neue positive Erfahrungen mit seinem anderen Elternteil machen kann. Verneint dies der betreuende Elternteil, ohne überzeugende Gründe zu nennen, wieso dies nicht gehen sollte, so ist klar, dass er kein Interesse an einer Verbesserung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil hat, sondern an einer Konservierung der bestehenden Störung interessiert ist. Der betreuende Elternteil missachtet damit das Kindeswohl, ja ist sogar an der Aufrechterhaltung der infolge der nachhaltigen Störung bestehenden Kindeswohlgefährdung interessiert.

Liegt so wie in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung vor, so hat das Gericht keinen Spielraum für eine Überlegung nichts zu tun, sondern es muss entsprechend der Bestimmung in §1666 BGB handeln. Dies gilt auch dann, wenn die Kontaktverweigerung des Kindes dem betreuenden Elternteil nicht angelastet werden kann, die Kindeswohlgefährdung also "unverschuldet" eingetreten ist, so z.B. wenn die Kontaktverweigerung des Kindes aus schwierigen früheren Situationen herrührt, für die der betreuende Elternteil nicht unmittelbar verantwortlich gemacht werden kann. 

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

 

 

 

Fehler bei der Kontaktanbahnung

Leider wird bei einer Neuanbahnung des  Kontaktes von involvierten Fachkräften nicht selten der schwerwiegende Fehler begangen, den Kontakt des Kindes mit dem entfremdeten Elternteil im unmittelbarem Beisein des betreuenden Elternteiles durchzuführen. So etwas bei der Verfahrenspflegerin Gabriele Loerbroks-Ahlschwedt (Bestellung durch Amtsgericht Lüneburg), die dazu in einem Bericht schreibt:

 

"... sie (Tochter 7 Jahre alt - Anmerkung Peter Thiel) begrüßte ihn (den Kindesvater) nicht - wurde von Frau X (Mutter - Anmerkung Peter Thiel) auch nicht dazu angehalten - und kniete sich so auf Frau X`s Schoß, dass sie über die Schulter ihrer Mutter nach hinten guckte. Herr Y (Vater - Anmerkung Peter Thiel) gab sich alles erdenkliche Mühe, mit A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel) in Kontakt zu kommen, in dem er durch eine Löwenhandpuppe mit ihr sprach. ... A war von der Verfahrenspflegerin nicht zu bewegen, auch nur einen Blick zu riskieren. Frau Y saß mit versteinertem Blick regelungslos und stumm da, auf dem Schoß, das sich anklammernde Kind. Sie bemühte sich nicht zu verbergen, dass sie die Versuche des Kindesvaters, mit A zu kommunizieren, als albern und überflüssig empfand."

 

 

Der verfahrensführende Richter greift dies auf und schreibt::

 

"Diesen Umgangskontakt wertete die Verfahrenspflegerin als eine `Demonstration der Macht der Mutter und der Ohnmacht des Vaters`. Die Kindesmutter tue nichts, aber auch gar nichts dazu, um es Katharina leichter zu machen, auf den Kindesvater zuzugehen." 

Richter Schäfer - Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2007 

 

 

Einen weiteren Umgangskontakt hat die Verfahrenspflegein in einem Tobeland organisiert:

 

"Zur Verabredung im Tobeland kam die Kindesmutter eine 3/4 Stunde zu spät. A nahm von ihrem Vater keinerlei Notiz und stürzte sich in das Getümmel der tobenden Kinder. Herr Y versuchte ihr zu folgen und mit ihr in Kontakt zu treten. Darauf wandte sich A an die Verfahrenspflegerin mit der Beschwerde, ihr Vater laufe immer hinter ihr her, und das wolle sie nicht."

 

 

Ein dritter Umgangskontakt - ein Jahr später - scheitert ebenfalls. Wen kann das verwundern. 

 

Nun könnte man meinen, dass Richter Schäfer die richtigen Schlüsse zieht und ein solches Setting der Umgangsanbahnung anordnet, dass den Loyalitätskonflikt des Kindes mit seiner Mutter vermeidet, also die Umgangskontakte ohne das Beisein der Mutter anordnet. Dies könnte man schon deswegen vermuten, weil der Richter als Gutachter den Bielefelder Professor Uwe Jopt bestellt hat, der sich nicht scheut, in Richtung Mutter Tacheles zu reden, aber letztlich auch nicht über seinen Schatten springen mag. 

Richter Schäfer ordnet jedoch die Aussetzung der Umgangskontakte für 19 Monate mit der Empfehlung einer nachfolgenden Umgangsanbahnung über das Jugendamt an, wovon man heute schon prophezeien kann, dass diese aus den gleichen Gründen nicht gelingen wird, an denen sie vorher gescheitert ist, nämlich an der mangelnden fachlichen Kompetenz bei der Umgangsanbahnung in hochkonflikthaften Trennungsfamilien seitens der beteiligten Fachkräfte. Wenn eine Umgangsanbahnung denn gelingen soll, braucht es dazu eine bestimmungsberechtigte Fachkraft die in der Lage ist, das notwendige und geeignete Setting herzustellen, flexibel zu sein, aber auch Standfestigkeit zu haben.

 

Die Hoffnung des Richters:

 

"Mit zunehmenden Alter wird A eigenständiger werden und in der Lage sein, ihre wirklichen wünsche zu artikulieren, unabhängig von den Beeinflussungen der Eltern und ihres Umfeldes. Das Gericht trägt sich mit der Hoffnung, dass Kontakte A`s zum Kindesvater in Zukunft irgendwann wieder möglich sein werden und appelliert an die Kindeseltern, in Vorbereitung hierzu entsprechende therapeutische Gespräche oder Therapien durchzuführen."

 

Das klingt nun ähnlich hoffnungsvoll wie die Predigt des Pfarrers beim sonntäglichen Gottesdienst und wer`s glaubt, wird selig.

Die richterliche Entscheidung verstößt allerdings gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. 

 

Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland

Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland. Diese sieht vor, dass bei einem Umgangsausschluss das Gericht jährlich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

 

 

Man kann daher davon ausgehen, dass das vom Vater angerufene Oberlandesgericht Celle schon aus diesem Grund eine Aufhebung des Beschlusses anordnen müsste.

 

 

 

 

 

 

Aussetzung oder Ausschluss des Umgangs

Während einige Eltern von Gutachtern oder Familienrichtern noch "gnädig" mit drastisch reduzierten Kontakten bedacht, werden, trifft andere die Keule familiengerichtlicher Verdammung in Gestalt einer gerichtlichen "Aussetzung des Umgangs" oder eines Ausschlusses weit stärker. Dem voraus geht oftmals das Verdikt eines Gutachters, dass der Umgang ausgeschlossen werden soll, weil sonst eine Gefährdung des Kindeswohl entstehen würde.

Um Missverständnisse zu vermeiden, würde der Kontakt des Kindes mit einem Elternteil tatsächlich zu einer Kindeswohlgefährdung führen, müsste das Gericht überlegen, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, damit bei einer Begegnung des Kindes mit diesem Elternteil nicht zu einer solchen Gefährdung kommen kann. Dies kann häufig durch die Einrichtung eines Begleiteten Umgangs gelöst werden. Nur wenn es keine geeigneten Maßnahmen gäbe, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwehren, so etwa bei einem unter allen Umständen gewaltbereiten Elternteil, wäre das Gericht gehalten den Umgang auszuschließen. 

In der Mehrzahl der Fälle, in denen Familienrichter heute den Umgang ausschließen, sind jedoch durch den Umgang keine Kindeswohlgefährdungen zu befürchten, oder könnten durch geeignete Maßnahme wie etwa einem Begleiteten Umgang oder die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausgeschlossen werden. Dennoch wird der Umgang von Familienrichtern ausgeschlossen oder ausgesetzt, mit der sich selbst legitimierenden Formel: Das Kind will ja nicht.

Die Aussetzung oder der Ausschluss des Umgangs durch den verfahrensführenden Familienrichter in diesen Fällen, stellt häufig eine Bankrotterklärung des Richters dar, dem in seiner beschränkten Vorstellungskraft nicht einmal ein Umgang in der Minimalform eines Begleiteten Umgangs oder eine sonstige, Stillstand vermeidende und Entwicklung ermöglichende Idee erscheint. Damit das aber nicht offensichtlich wird, schiebt der Richter dem umgangssuchenden Elternteil die Schuld in die Schuhe. Dies fällt in der Regel auch nicht sonderlich schwer, denn der umgangssuchende Elternteil ist durch die meist schon jahrelang familiengerichtlich ausgetragenen Konflikte oft in einer solchen desolaten psychischen Verfassung, dass man als unbedarfter und außenstehender Laie meinen wird, der Richter habe ja das rechte getan. Man kann eben außer Warten nichts tun.

 

 

Beispiel 1

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das inzwischen 9jährige Kind spätestens seit dem Jahr 2013 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Kindesvater abgelehnt hat, und zwar sowohl gegenüber dem Familiengericht als auch gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung am Kindeswillen zu orientieren, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR  3326/14. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und des Verfahrensbeistand ist festzustellen, dass der Kindeswille trotz Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden kann, weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebt und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sieht. Bei Umsetzung des Umgangs würde das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte (oder bereits geführt hat). Darin liegt die Kindeswohlgefährdung.

Die Lösung liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Kindeseltern im Interesse des Wohls ihres Kindes ihren Konflikt beenden und das Bild des Kindes von seinem Vater der Realität entsprechend wieder hergestellt werden kann. Dies dürfte ein längerfristiger Prozess sein, der mit einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechtes des Vaters gegenüber dem Kind nicht erreicht werden kann. Zur Abwendung von Nachteilen für das Wohl der Kinder ist daher die Umgangsbefugnis des Kindesvaters mit dem Kind auszuschließen. Da mit einer Änderung der Situation kurzfristig nicht zu rechnen ist und es zwingend notwendig erscheint, dass das Kind zunächst einmal Ruhe findet und auch die Eltern Abstand von dem nunmehr über mehrere Jahre laufenden Verfahren gewinnen können, erscheint eine Befristung des Ausschlusses für die Dauer von 2 Jahren angemessen. Insoweit sind die Kindeseltern nachhaltig aufgerufen, nunmehr endlich verantwortlich und vorausschauend zum Wohle ihres Kindes zu handeln. 

Amtsgericht Eberswalde - 3 F 432/12 - Richter Neumann, Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin Adriana Hädrich, Beschluss vom 16.11.2015

 

Man sollte meinen spätestens nach dem Aufsatz von Klenner (Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen) aus dem Jahr 1995 sollte solch dürftige Argumentation zur Rechtfertigung einer mindestens zweijährigen Eltern-Kind-Trennung der Verfangenheit angehören.

 

vergleiche hierzu:

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

Doch nicht genug damit, dass in diesem Beschluss 20 Jahre nach dem Aufsatz von Klenner wenig familiengerichtlicher Fortschritt zu beobachten ist, die Argumentation ist auch sonst nicht überzeugend. Stellen wir uns nur einemal vor, ein 9jähriges Kind würde den Schulbesuch ablehnen und das Gericht würde dies billigen mit dem Vortrag:

 

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das inzwischen 9jährige Kind spätestens seit dem Jahr 2013 durchgehend und vehement jeglichen Schulbesuch abgelehnt hat, und zwar sowohl gegenüber dem Familiengericht als auch gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung am Kindeswillen zu orientieren, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR  3326/14. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und des Verfahrensbeistand ist festzustellen, dass der Kindeswille trotz Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden kann, weil das Kind die ihm nur aus wenigen begleiteten Besuchen bekannte Schule als Bedrohung erlebt und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Mutter und der Schule und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Schulbesuch gefährdet sieht. Bei Umsetzung des Schulbesuches würde das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte (oder bereits geführt hat). Darin liegt die Kindeswohlgefährdung.

Die Lösung liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Mutter und die Schule im Interesse des Wohls des Kindes ihren Konflikt beenden und das Bild des Kindes von der Schule der Realität entsprechend wieder hergestellt werden kann. Dies dürfte ein längerfristiger Prozess sein, der mit einer zwangsweisen Durchsetzung des Schulbesuches des Kindes nicht erreicht werden kann. Zur Abwendung von Nachteilen für das Wohl der Kinder ist daher der Schulbesuch des Kindes auszuschließen. Da mit einer Änderung der Situation kurzfristig nicht zu rechnen ist und es zwingend notwendig erscheint, dass das Kind zunächst einmal Ruhe findet und auch die Mutter und die Schule Abstand von dem nunmehr über mehrere Jahre laufenden Verfahren gewinnen können, erscheint eine Befristung des Ausschlusses für die Dauer von 2 Jahren angemessen. Insoweit sind die Mutter und die Schule nachhaltig aufgerufen, nunmehr endlich verantwortlich und vorausschauend zum Wohle ihres Kindes zu handeln. 

 

Die Absurdität eines solchen Vortrages liegt auf der Hand. Als völlig absurd stellt sich die richterliche Idee und der Appell des Richters an die Eltern "zum Wohle ihres Kindes zu handeln" dar. Warum sollte dies eintreten, wenn die Kriegsparteien (Eltern) dies seit mehreren Jahren und trotz Beteiligung mehrerer Fachkräfte nicht geschafft haben. Genau so gut könnte der Papst in Rom die über das Mittelmeer in wackligen Schlauchbooten von Afrika nach Europa Fliehenden aufrufen, umzudrehen und wieder die afrikanische Küste anzusteuern und für die Dauer von zwei Jahren in ihre Herkunftsländer zurückzukehren bis dann nach zwei Jahre eine Wunderheilung in den von Bürgerkrieg und desaströsen Wirtschaftsnöten geschüttelten Herkunftsländern eingetreten ist.

 

 

Beispiel 2

Der allseits "beliebte" DPDK (Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte) schreibt:

 

"Aus sachverständiger Sicht wird zur Herstellung, Ermöglichung und Festigung der Beziehungskontinuität beider Kinder mit dem KV eine Umgangsaussetzung so lange empfohlen, bis beide Kinder oder auch eines von beiden Kindern von sich aus einen Umgangskontakt mit dem KV wünscht. ..."

Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte, Gutachten vom 12.12.2009 für Amtsgericht Nauen - 21 F 66/09 - Richterin Nagel, S. 65

 

 

Das ist nun ein völlig unlogischer Vortrag, wie ihn wohl nur Psychologen zustande bringen, die sich an anderer Stelle um die "Berufs-, Laufbahn- und Karriereplanung für Berufseinsteiger" kümmern - http://www.dpa-bdp.de/veranstaltungen_B2010-K-1_.html - und dort womöglich mehr Talent haben als in ihrer Tätigkeit als Gutachter.

Zur "Herstellung, Ermöglichung und Festigung der Beziehungskontinuität beider Kinder mit dem KV" - gemeint ist der Vater der Kinder - empfiehlt DPDK (Diplom-Psychologe Dirk Kriegeskorte) eine Umgangsaussetzung so lange, "bis beide Kinder oder auch eines von beiden Kindern von sich aus einen Umgangskontakt mit dem KV wünscht." 

Nun, da wird wohl vor der Volljährigkeit der beiden zur Zeit der Erstellung des Gutachtens 13 und 11 Jahre alten Kinder nichts passieren. Genau so könnte man auch im Golf von Mexiko darauf warten, dass irgendwann alles Öl aus dem außer Kontrolle geratenen Bohrloch ausgeströmt ist. Ach wenn doch alles nur so einfach durch Warten zu lösen wäre, wie bei DPDK.

 

 

Ölpest kostet Konzern über 100 Millionen Dollar am Tag

Die schlimmste Ölkatastrophe in der Geschichte der USA wird auch für BP immer teurer. Allein die letzten drei Tage kosteten den Konzern rund 300 Millionen Dollar.

Der Energiekonzern BP muss für die Beseitigung der Ölpest im Golf von Mexiko immer tiefer in die Tasche greifen. Die Kosten an den vergangenen drei Tagen hätten sich auf 300 Millionen Dollar belaufen, teilte das Unternehmen am Montag mit. Damit sei erstmals die Schwelle von 100 Millionen Dollar am Tag erreicht worden.

Insgesamt seien für die Versuche zur Schließung des Öllecks, die Beseitigung von Umweltschäden und Entschädigungszahlungen bisher 2,65 Milliarden Dollar angefallen. Der Ölkonzern teilte weiter mit, die Entlastungsbohrungen im Golf kämen gut voran. BP hatte erklärt, dass das Leck mit Hilfe der Bohrungen bis August unter Kontrolle gebracht werden solle. Seit der Explosion der Plattform “Deepwater Horizon“ am 20. April fließen aus dem Bohrloch in rund einem Kilometer Tiefe große Mengen Öl ins Meer. Die Ölpest hat sich zur schwersten Katastrophe ihre Art in der US-Geschichte ausgeweitet.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/oelpest-kostet-konzern-ueber-100-millionen-dollar-am-tag/1870556.html

 

 

 

Erfahrene Fachkräfte lassen sich dagegen von der vermeintlichen Hoffnungslosigkeit des Falles nicht blenden, denn sie wissen um die Möglichkeiten von Veränderungen, wie es Hölderlin poetisch beschrieben hat.

 

Komm! ins Offene, Freund! zwar glänzt ein Weniges heute

Nur herunter und eng schließet der Himmel uns ein.

Weder die Berge sind noch aufgegangen des Waldes

Gipfel nach Wunsch und leer ruht von Gesange die Luft.

Trüb ists heut, es schlummern die Gäng' und die Gassen und fast will

Mir es scheinen, es sei, als in der bleiernen Zeit.

Dennoch gelinget der Wunsch, Rechtgläubige zweifeln an Einer

Stunde nicht und der Lust bleibe geweihet der Tag.

 

Friedrich Hölderlin

 

 

 

Personen die ihr Geld mit Zustandsbeschreibungen verdienen, wie z.B. die zahlreichen Gutachter, die, wie Fliegen im Kuhstall den Schwanz der Kuh, die Gerichte umkreisen und  für 85 € die Stunde Papier voll schreiben, haben trotz anderslautender Bekundungen in der Regel kein Interesse an einer lösungsorientierten Arbeit, denn das würde ihr Geschreibsel, von dem sich nichts ändert, entbehrlich machen.   

Da man aber seinen Fatalismus und seine Bedürfnis nach neuen Aufträgen zur Zustandsbeschreibung und der eigenen narzisstischen Bestätigung legitimieren will, führt man als Kronzeuginnen des Nichtstuns Judy Wallerstein und Julie Lewis an, die herausgefunden haben wollen, dass ein erzwungener Umgang regelmäßig dazu führen würde, dass das Kind oder der Jugendliche sich noch mehr von dem betreffenden Elternteil entfernen würde.

 

vergleiche hierzu:

Judy Wallerstein; Julie Lewis: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2/2001, S. 65-72

 

 

Dabei sind Judy Wallerstein und Julie Lewis methodisch fragwürdig vorgegangen, differenzieren nicht zwischen angemessenen und geeigneten Interventionen zur Kontaktanbahnung und Konfliktlösung auf der einen und rabiaten Polizeimethoden zur Zuführung eines Kindes zu einem Elternteil auf der anderen Seite. 

Aber auch Leute wie Gunther Klosinski, von denen man einst annahm, sie wären auf dem richtigen Weg, bleiben letztlich im Fatalismus ihrer Frage "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", stecken, anscheinend unfähig ihre jahrelang aufgebaute universitäre Froschperspektive zu verlassen.

 

Vergleiche hierzu: 

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

 

Einziger kosmetischer Unterschied zum gutachterlichen Hardliner eines Umgangsauschluss scheint es dann zu sein, dass man dem Gericht statt eines Umgangsausschlusse, die Aussetzung des Umgangs empfiehlt. Statt Genickschuss, Verbannung, ein zweifelhafter zivilisatorischer Erfolg.

 

Sorge- und Umgangsrechtsbegutachtungen bei über 14 Jahre alten männlichen Jugendlichen: Retrospektivanalyse von 30 Gutachten und Richterbefragung

Nina Mareen Müller-Berner

 

Inaugural-Dissertation

zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin der medizinischen Fakultät der Eberhard Karls Universität zu Tübingen

2007

Dekan Prof. I. B. Autenrieth

1. Berichterstatter Professor G. Klosinski

2. Berichterstatter Professor R. du Bois

 

http://w210.ub.uni-tuebingen.de/volltexte/2007/2942/index.html

 

 

 

Was im übrigen ein das obige Dissertationsthema mit einem medizinischen Doktortitel zu tun hat, bleibt schleierhaft. Nächsten beauftragt man noch einen Historiker die Statik des biblischen Turms zu Babel herauszufinden und einen Betriebswirtschaftler über das Liebesleben der Ameisen zu schreiben. 

Völlig unbeleuchtet blieb in der Studie von Judy Wallerstein und Julie Lewis, wie viele Kinder bei denen das Gericht einen Umgangsauschluss veranlasst hat, später je wieder ihren entfremdeten Eltern wiedergesehen oder wiedergefunden haben. Der Anteil dürfte bei weniger als 10 Prozent liegen, doch mit einer solcher Forschung lässt sich in Deutschland offenbar kein Doktortitel verdienen, sonst hätten wir entsprechende Arbeiten schon längst vorliegen. Zu groß scheint wohl die Gefahr, einigen der in der Vergangenheit Eltern-Kind-Entfremdungen legitimierenden Gutachtern und Richter auf die Schliche zu kommen.

 

 

Beispiel 3

Die vom Amtsgericht St. Ingbert - 4 F 79/14 - Richter Weinand - am 17.07.2015 als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Milly Stanislawski reicht am 15.11.2015 ihr Gutachten ein, in dem sie vorträgt:

 

"Gestützt auf die erhobenen Befunde wie auch auf die Mitteilung der Kinderpsychotherapeutin Frau Dr. Djafari, empfiehlt die Untersucherin A viel Zeit zu gewähren, um ein vorsichtiges sich Annähern an den Vater zu ermöglichen. Vorab braucht A auch noch Zeit seine Beziehung (Arbeitsbündnis) zur Kinderpsychotherapeutin zu festigen, seine Ambivalenz der Therapie gegenüber aufzugeben.

Der Kindesvater möge seine Wünsche (an den 5-jährigen Sohn - Anmerkung Peter Thiel) noch zurückstellen, einer vorübergehenden Aussetzung der Umgänge mit A von zunächst einem halben Jahr zustimmen und auf die Intervention der Psychotherapeutin vertrauen, bevor der Vater in dieser seinen Platz erhält.

Die Kindeseltern mögen den Kindeswillen, zur Zeit keinen persönlichen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, akzeptieren. ...

Parallel empfiehlt die Sachverständige einen Umgangspfleger einzusetzen, der Erfahrungen mit kindlichen Belangen hat, der emphatisch mit kindlichen Störungen umzugehen weiß und behutsam Kontakt zu A aufnimmt, dem Kind Angebote unterbreitet, die Vertrauen schaffen, um in Absprache mit der Psychotherapeutin einen ersten Umgangskontakt vorzubereiten.

Die Uz. erlaubt sich an dieser Stelle, den Verfahrens- und Umgangspfleger Herr Christian Nowak aus Nalbach anzufragen.

Die Psychotherapeutin sollte die (ersten möglichen) Umgänge nicht begleiten, um die Psychotherapie A´s nicht zu gefährden. Sollte sie gefordert sein, Umgänge vorzubereiten, bzw. zu begleiten, könnte dies einen Abbruch der Therapie provozieren."

Gutachten der Diplom-Psychologin A. Milly Stanislawski vom 14.11.2015 - Amtsgericht St. Ingbert - 4 F 120 UG - Richter am Amtsgericht Weinand, Seite 38 

 

 

Seit wann schließen fünfjährige Kinder ein "Arbeitsbündnis" mit einer Kinderpsychotherapeutin ab, bei Frau Stanislawski scheint da im Kopf einiges durcheinanderzugehen. Womöglich kam sie an dem Tag gerade von ihrer eigenen Psychotherapeutin, mit der sie sich darüber stritt, ob sie mit ihr ein "Arbeitsbündnis" eingeht oder nicht.

Dann der im Plural formulierte absurde Satz:

 

Die Kindeseltern mögen den Kindeswillen, zur Zeit keinen persönlichen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, akzeptieren. ...

 

Was soll hier der vermeintliche Appell an beide Eltern, die Mutter ist doch froh, dass das Kind nicht "will". Das ist bei Klenner ausführlich beschreiben worden, mag sein, dass Frau Stanislawski hier noch eine Bildungslücke hat.

 

Wolfgang Klenner: Rituale der Umgangsvereitelung; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

Das das fünfjährige Kind sich hier bezüglich des Vaters äußert:

"Papa, du bist gefeuert".

Gutachten Seite 20

 

zeigt eindringlich den Anfang einer sich zu verfestigen drohenden Vater-Kind-Entfremdung auf, die landäufig unter dem Begriff von PAS subsummiert wird, Jopt und Behrendt haben hierzu wichtiges geschrieben, nur scheint es mancherorts noch nicht angekommen oder erfolgreich abgewehrt worden zu sein.

 

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/ 2000, S. 258-271

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

 

Und wenn der verfahrensführende Richter Weinand weiterhin mit ungeschickter Hand agiert und "Fachkräfte" beauftragt, die effektiv einer fortschreitenden Entfremdung zuarbeiten, statt sie aufzulösen, dann wird das Kind dauerhaft ohne Vater aufwachsen, was schließlich auch der Mutter auf die Füße fällt, wenn ihr der pubertierende Knabe aus dem Ruder läuft.

Ansonsten scheint es so, dass mit der "Therapie des Kindes" nicht nur Geld der Krankenkasse verbrannt wird, sondern es sich hier auch noch um ein klassisches Ablenkmanöver seitens der Mutter handelt, frei nach dem Motto, so lange mein Kind in Therapie ist, braucht es nicht zum Vater. Solche Therapien dauern daher in der Regel mehrere Jahre bis zur Volljährigkeit des Kindes, dass dadurch in vielen Fällen dauerhaft geschädigt wird, weil es nun nicht nur meint sein Vater wäre ein Schweinehund, sondern auch noch meint, sein Leben ohne einen Therapeuten nicht leben zu können.

"Viel Zeit zu gewähren", man kann es auch "Auf Zeit spielen" nennen, das kennt man aus dem Fußball, es handelt sich hier um eine Taktik, in der die eine Mannschaft, die mit einem Tor in Führung liegt, die andere Mannschaft so lange hinhält, bis der Schiedsrichter das Spiel abpfeift und die hinhaltende Mannschaft damit einen knappen Sieg für sich verbuchen kann. Nicht viel anders dürfte es bei dem obskuren Vorschlag der Frau Stanislawski sein.

 

 

 

Beispiel 4

Richterin von Holle vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 10722710 - schließt mit Beschluss vom 16.04.2013 den Umgang der beiden Kinder (geboren 2003 und 2005 mit ihrem Vater "für die Dauer von zwei Jahren" aus. Dem vorausgegangen war ein Beschluss von Richterin von Hollen vom 11.05.2010, mit dem dem Vater das Sorgerecht mittels §1671 BGB entzogen wurde, euphemistisch von Richterin von Hollen als Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter bezeichnet. Vorher betreuten die getrennt lebenden Eltern die beiden Kinder im Wechselmodell. Der 13. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - am Kammergericht - 13 UF 128/10 - Vorsitzender Richter am Kammergericht Groth, Beisitzer: Richterin am Kammergericht Eilinghoff-Saar und Richterin am Kammergericht Kolberg - billigte mit Beschluss vom 19.11.2010 den Sorgerechtsentzug.

Auf Sorgerechtsentzug nach §1671 folgt oft ein Kontaktabbruch, denn der durch den Sorgerechtsentzug mit der alleinigen Sorge privilegierte Elternteil betrachtet den gegen den anderen Elternteil gerichteten Sorgerechtsentzug oft als Mitteilung des Gerichtes, er oder sie wär der einzig legitime Elternteil und als damit Einladung nun zu schalten und zu walten wie man will, denn der andere Elternteil ist laut Gerichtsbeschluss nur noch ein ent-sorgter "Restelternteil", dessen Wünschen und Launen nunmehr keine Beachtung zu schenken ist. Systemisch führt das in aller Regel zwangsläufig dazu, dass der - entgegen Artikel 6 Grundgesetz - vom Gericht entsorgte Elternteil diverse Aktivitäten entfaltet, die gestörte Machtbalance wieder herzustellen. Mit einem Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB erzeugt das Gericht also oft selbst das Verhalten des nunmehr entsorgten Elternteils.

In dem hier geschilderten Fall kam es nach der Entsorgung des Vaters durch Richterin van Hollen zu einer Weigerung der Mutter, die Kinder in dem bis dahin noch stattfindenden "Umgang" zum Vater zu lassen. Richterin von Hollen ordnete daraufhin am 24.01.2011 einen Begleiteten Umgang bei der Caritas an. Nachdem dieser dort endete, offenbar weil die Mutter hier nicht mehr mitwirkte, übernahm im Auftrag des Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf, zuständige Sozialarbeiterin Frau Kirchhoff, der Träger FAB die Weiterführung des Begleiteten Umgangs, der als "beschützter Umgang" bezeichnet wurde. Der Träger FAB war möglicherweise mit der Durchführung dieser Aufgabe überfordert und teilte in einem Bericht vom 25.06.2012 u.a. mit: "Eine Fortsetzung des beschützten Umgangs sei nach fachlicher Einschätzung derzeit nicht mehr möglich und nicht zu empfehlen." So kann man es freilich auch sehen, wenn man selber nicht mehr weiter weiß, muss die andere Seite schuld dran sein.

Mit Beschluss vom 24.01.2011 hatte Richterin von Hollen ein Gutachten durch Dr. Rainer Balloff in Auftrag gegeben. Während sich Herr Balloff anfangs für einen Begleiteten Umgang aussprach, schlug er im Anhörungstermin vom 12.04.2013 vor, den Umgang "für einen Zeitraum von jedenfalls ein bis zwei Jahre auszusetzen".

Frau Kirchhoff vom Jugendamt schloss sich diesem Vorschlag an. Die Verfahrensbeiständin Sonja Weber schloß sich dem Vortrag von Herrn Balloff und Frau Kirchhof an.

Einzig und allein die vom Gericht zusätzlich hinzugezogene psychiatrische Sachverständige Frau Dr. Mikolaiczyk machte die Möglichkeit eines weiteren Begleiteten Umgangs geltend

 

"Allenfalls ist es vorstellbar, dass sehr erfahrenes Fachpersonal engmaschig den Umgang begleitet"

 

Die beiden Umgangsbegleiter/innen von FAB Michael Pifke und Lisa Zimmermann kann sie damit sicher nicht gemeint haben, denn bei diesen war der Begleitete Umgang ja bereits zum Stillstand gekommen.

Richterin von Hollen machte die Überlegung der psychiatrischen Sachverständigen Frau Dr. Mikolaiczyk nun leider nicht zum Zentrum ihrer Überlegungen, sondern folgte dem Vortrag des Herrn Balloff, was soll man als Richterin auch machen, wenn der Berliner Gutachterpapst gesprochen hat. Will Frau klüger sein als der Papst, droht zwangsläufig Exkommunizierung, das musste schon Galileo Galilei erfahren. Zudem stand mit der Berliner Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek nun auch noch eine nicht ganz unbedeutend wirkende Rechtsanwältin auf Seiten der Mutter und so endete das Spiel - wohl nicht ganz zufällig - mit einem 8:1 für die Mannschaft "Umgangsausschluss" gegen "einsam kämpfender Vater". Der Vater hatte, das muss man wohl einräumen, es bei all seinen Kämpfen verpasst, sich mit einem Experten - wie etwa dem hier schreibenden Autor - in Verbindung zu setzen und mit diesem nach konstruktiven Auswegen aus der Krise zu suchen. Aber so sind sie nicht selten, die Väter, Alleinspieler aus Überzeugung in einem Spiel, dass sie nicht verstehen und nicht gewinnen können.

Der Vater verzichtete - offenbar resigniert - auf die Einlegung eines Rechtsmittels beim Kammergericht, wohl in der nicht unbegründeten Annahme, die Kammer, die den amtsgerichtlichen Sorgerechtsentzug abgesegnet hatte, würde hier nun wohl kaum das Ruder noch einmal herumreißen wollen.

Nun, fast vier Jahre später gibt es noch immer keinen Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern, so bewahrheitet sich die traurige Erkenntnis, dass der Verlust eines Elternteils oder der Kinder in Folge eines gerichtlichen Beschlusses nicht selten zu einem endgültigem und lebenslangem Kontaktabbruch führt, einige Hunderttausende Eltern und ihre Kinder könnten das bestätigen, wenn sie denn nur eine Stimme hätten.

 

 

 

Beispiel 5

Ähnliches lässt sich von der vom Amtsgericht Soltau - Direktor am Amtsgericht Springer - 13 F 123417 SO am 10.10.2017 als Gutachterin beauftragten Dr. Margaret Meyer zu Wendischhoff sagen, die sich auf ihrem Gutachten vom 25.03.2018 als Systemische Familientherapeutin/Supervisorin und Ärztin für Psychiatrie vorstellt. Während Ärztin ein gesetzlich geschützer Begriff ist, man also davon ausgehen dürfte, dass Frau Meyer zu Wendischhoff diesen Titel zu recht trägt, sind die Bezeichungen Systemische Familientherapeutin/Supervisorin gesetzlich nicht geschützt und man darf rätseln, ob und wo Frau Meyer zu Wendischhoff eine Qualifikation in dieser Richtung erworben hat, schließlich kann sich in Deutschland jeder Bäcker oder Kranfahrer als Familientherapeut oder Supervisor bezeichnen, da es sich, wie gesagt, nicht um einen gesetzlich geschützten Begriff handelt.

Nun könnte man wenigstens hoffen, dass Frau Meyer zu Wendischhoff dem Gericht ein gute Hilfe ist, hatte Direktor am Amtsgericht Springer in seinem Beschluss vom 10.10.2017 doch leitlinienartig vorgetragen:

 

Sollte die Kindesmutter nicht in der Lage sein, regelmäßige und verlässliche Umgänge des Kindes mit dem Kindesvater zu ermöglichen, dürfte dies deutlich gegen eine Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter sprechen. Die Kindesmutter wird aufgefordert, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass wieder Umgänge stattfinden können,

...

Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten wird die Sachverständige gebeten, sich an die Empfehlungen der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle zu orientieren.

 

Viel genützt haben die guten Worte von Direktor am Amtsgericht Springer offenbar nicht. In ihrem Gutachten vom 25.03.2018 adressiert an Richterin Peters vom Amtsgericht Warendorf (auf Grund des Umzuges der Mutter wurde das Verfahren an dieses Amtsgericht Warendorf abgegeben) schreibt Frau Meyer zu Wendischhoff abschließend:

 

Eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte ist derzeit nicht möglich. ... Zunächst bedarf die Kindesmutter der Unterstützung, damit sich A weiter entwickeln kann und Raum bekommt, ihr Umfeld zu erforschen und um unbelasteten Kontakt zu anderen Personen aufnehmen zu können. (Gutachten S. 53/54)

 

 

Zu diesem Zeitpunkt ist das Kind ca. 16 Monate alt, die Mutter hat noch zwei ältere Kinder von einem anderen Vater. Am 19.07.2019 erstattet Frau Meyer zu Wendischhoff ein weiteres Gutachten an das Amtsgericht Warendorf und schreibt dort:

 

Der Aufbau des Gutachtens orientiert sich an den Empfehlungen des Oberlandesgerichtes Celle für Psychiater.

 

Nun, da hat Frau Meyer zu Wendischhoff offenbar ein wenig phantasiert, denn - so weit zu sehen - gibt es keine "Empfehlungen des Oberlandesgerichtes Celle für Psychiater", sondern, so wie Direktor am Amtsgericht Soltau, Springer schrieb:

 

Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten wird die Sachverständige gebeten, sich an die Empfehlungen der Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle zu orientieren.

 

oder wie der wohl korrekte Titel der Empfehlungen des OLG Celle heißt:

Inhaltliche Anforderungen an Sachverständigengutachten
in Kindschaftssachen
Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern
der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle1
Stand: 1. August 2015

 

 

Nun ja, manchmal hat man einfach die falsche Brille auf oder steigt in den falschen Zug und plötzlich ist man in Paris und nicht in Celle.

Die Zeit galoppiert und mit Datum vom 30.04.2021 - das Kind ist inzwischen gut drei Jahre alt - erstattet Frau Meyer zu Wendischhoff ein 12-seitiges Schriftstück (Ergänzung zum Gutachten 2019) für das Amtsgericht Warendorf, Richterin Peters ist wohl nicht mehr zuständig, stattdesen eine Richterin auf Probe Rickfelder. Zwischenzeitlich hat die Mutter ein weiteres Kind geboren, nun also der dritte Vater, ob er identisch mit dem Mann ist, von dem die Mutter vorträgt, sie plane "mit einem neue Lebensgefährten im Sommer in .... zusammenzuziehen."

Nachfragen zu dem neuen Vater und dem "neuen Lebensgefährten" gibt es von Seiten der Gutachterin offenbar nicht, womöglich denkt sie, warum soll ich die kennenlernen, die sind ja sowie so bald in der Wüste verschwunden.

Statt dessen schreibt Frau Meyer zu Wendischhoff:

 

Angesichts der bisherigen Entwicklung ist nicht vorstellbar, dass eine direkte Begegnung von A und ihrem Vater statfinden kann. ... Aus Sachverständigen Sicht ist deshalb ein Umgang zwischen A und ihrem Vater auf absehbare Zeit nicht möglich. (Ergänzungsgutachten S. 11/12)

 

Der Vater kann immerhin froh sein, dass er Alimente bezahlen darf und muss, da hat er wenigstens nicht das Gefühl als Elternteil völlig nutzlos zu sein. Wenn das Kind dann 18 Jahre ist, können sich die beiden dann ja immer noch kennenlernen oder eben auch nicht. Frau Meyer zu Wendischhoff ist dann womöglich schon im Altersheim platiert und genießt dort ihren wohlverdienten Lebensabend im altersgerechten Wohnen. Womöglich kommt es aber doch noch anders, falls das Oberlandesgericht Hamm den Ausführungen der Frau Meyer zu Wendischhoff nicht folgen sollte, Wunder gibt es immer wieder.

 

 

 

 

 

Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umganges

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umganges sind in §1684 BGB benannt. Eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

 

In der familiengerichtlichen Praxis wird sich über die Vorschrift des § 1684 BGB leider oft hinweggesetzt. Gelegentlich findet der eine oder andere Richter an einem Oberlandesgericht den Mut, solche Rechtsbrüche zu korrigieren. So wohl auch das Oberlandesgericht Celle, das zutreffend urteilt, dass Auseinandersetzungen und Missverständnisse zwischen dem (hier 14 Jahre altem) Sohn und seinem Vater rechtfertigen für sich allein keine Aussetzung des Umgangsrecht. 

 

OLG Celle - 10. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 2.5.2006 - 10 UF 56/06, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 8/2007

 

 

Rechtsanwältin Margarete Fabricius-Brand wendet sich mit einer kritischen Entgegnung gegen diesen Beschluss. Sie stützt ihre Argumentation auf das Selbstbestimmungsrecht (Persönlichkeitsrecht) des Sohnes. Dass das Selbstbestimmungsrecht eines Kindes oder Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr von Gesetz wegen eingeschränkt ist, scheint dabei keine Rolle zu spielen. Womöglich meint Margarete Fabricius-Brand, die Altersgrenze zur Volljährigkeit solle auf 14 Jahre herabgesetzt werden. Bei der Gelegenheit wäre dann auch das Strafrecht für Erwachsene auf 14-jährige anzuwenden, mit der Folge.

Rechtsanwältin Fabricius-Brand behauptet, es gäbe keine Pflicht des Sohnes zum Umgang mit seinem Vater, was allerdings so nicht zutreffend sein dürfte, denn der weithin unbekannte § 1618a BGB postuliert:

 

§ 1618a BGB (Gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig

 

Worin besteht aber nun die Beistands- und Rücksichtspflicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern. Doch sicher auch darin, auf die Bedürfnisse des Elternteils Rücksicht zu nehmen. Das mag altmodisch klingen und wird heute zunehmend weniger gehandhabt, mit der Folge, dass eine Unmenge verwöhnter und orientierungsloser Jugendliche und hier insbesondere Söhne, des Nachts um die Häuser ziehen und Graffiti sprühen, sich wilde illegale Autorennen liefern oder Fensterscheiben der Berliner S-Bahn scratchen. Jeder der in Berlin wohnt, weiß um die Zerstörungswut grenzenlos aufgewachsener junger Leute (insbesondere junger Männer). Was soll also daran schlecht sein, auch junge Leute vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Pflicht zu nehmen? 

 

Es mag sein, dass die Richter des 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Celle es versäumt haben, den Eltern und dem Sohn zur Lösung ihrer Konflikte die Teilnahme an familientherapeutischen Sitzungen aufzuerlegen. Gut möglich, dass sich in den dann stattfindenden familientherapeutischen Sitzungen die nicht selten anzutreffende Fallkonstellation offenbaren würde, dass Mutter und Sohn eine den Vater ausschließende Koalition aufgebaut haben, wobei die Mutter den Sohn als Partnerersatz und Waffe in ihrem ungelösten Konflikt gegen ihren ehemaligen Mann instrumentalisiert hat. Die Problematik der Muttersöhne ist hinlänglich bekannt, unter diesen Licht erscheint die Entscheidung des OLG Celle bei aller Problematik die dem Fall anhaftet in einem deutlich positivem Licht.

 

Vergleiche hierzu:

Volker Elis Pilgrim: "Muttersöhne"; Reinbek, Hamburg 1991

 

 

 

 

 

Umgangsausschluß

Andernorts - und da muss man oft nur den Flur eines Oberlandesgericht entlang gehen - scheint man leider schneller dabei zu sein, den persönlichen Kontakt zwischen Kind und einem Elternteil zu unterbinden.

 

Beispiel 1

Am 23.05.2007 trifft der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericht Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Büte, Richterin am Oberlandesgericht Moll-Vogel und Richter am Oberlandesgericht Dodegge eine Umgangsreglung die nach einigen konkret festgelegten Terminen einen zweiwöchigen Umgang von Freitags 18 Uhr bis Sonntags 26 Uhr beinhaltet. Die Mutter des fünfjährigen Mädchens - so der Senat - 

 

"... wird nochmals nachhaltig auf ihre Verpflichtung hingewiesen, A den Umgang zu ermöglichen und diese auf den Umgang vorzubereiten. Der Senat sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ab, die Elterneinigung mit einer Zwangsgeldandrohung zu versehen. Die Kindesmutter wird jedoch zu gegenwärtigen haben, dass bei Nichtgewährung des Umgangs Zwangmaßnahmen unabwendbar sind. Die von der Kindesmutter gezeigte Verweigerungshaltung jedenfalls läuft dem Wohl des Kindes eklatant zuwider.."

aus dem Beschluss des 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericht Celle vom 23.05.2007

 

 

 

Beispiel 2

 

„Zur Frage von Art und Umfang des persönlichen Umgangs des Vaters mit ... 

...

...

soll ein schriftliches kinderpsychologisches Sachverständigengutachten unter Einbeziehung beider Elternteile eingeholt werden.“

Amtsgericht Norderstedt, Beweisbeschluss vom 15.06.2005, als Gutachterin beauftragt Angelika Schwerin

 

 

Auf die vom Gericht etwas nebulös formulierte Beweisfrage antwortet die als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Angelika Schwerin in ihrer abschließenden Stellungnahme:

 

"Nach Auswertung der referierten Sachverhalte kann kein persönlicher Umgang zwischen den Kindern und dem Kindesvater empfohlen werden." (S. 58)

 

 

Nun geht es bei der gerichtlichen Regelung des Umgangs allerdings nicht darum, ob eine Gutachterin einen Umgang empfiehlt oder nicht empfiehlt. Der Gesetzgeber und auch die vorherrschende Rechtsprechung machen das Recht auf Regelung des Umganges nicht von solchen prinzipiellen Empfehlungen abhängig, sondern sagen ganz klar, dass der Umgang zwischen Kind und Elternteil das Recht des Kindes und des Elternteiles ist, in das sich der Staat nur dann einzumischen hat, wenn es zwischen den Eltern strittige praktische Regelungsbedürfnisse gibt - oder ein Umgangsauschluss unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre und - in Anlehnung an §1666a BGB - eine solche Gefährdung auch nicht durch andere geeignete Maßnahmen wie z.B. einem Begleiteter Umgang wirksam begegnet werden kann.

 

Man kann meinen, die Gutachterin würde die engen gesetzlichen Voraussetzungen nicht kennen, unter denen vom Gericht ein Ausschluss des Umganges angeordnet werden kann:

 

Soll der Umgang also auf längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, so ist dies nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Den dafür erforderlichen Nachweis hat das Gericht, bzw. vor einem entsprechenden Beschluss des Gerichtes, die vom Gericht als Gutachter eingesetzte Hilfskraft zu führen. Gelingt dem Gericht ein solcher Nachweis nicht, kann es schnell zur Aufhebung eines Umgangsausschlusses durch das zuständige Beschwerdegericht oder auch ein Bundesgericht kommen.

 

vergleiche hierzu:

Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04

Veröffentlicht in: "Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht", FamRZ", 15/2004, S. 1166-1168

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Angelika Schwerin schreibt folgend: 

 

"Aus dem Insgesamt der gutachterlichen Ergebnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Kinder in der Vergangenheit allein durch den Umgang mit dem Kindern traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt gewesen seien (Rechtschreibfehler im Original - Anm. P. Thiel), womit ein Umgangsauschluss indiziert sein könnte. Die bisherigen Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Beziehung der Kinder zum Vater deutliches Störungspotential aufweisen, was grundsätzlich bearbeitet werden kann.

Eine genauere gutachterliche Stellungnahme kann nicht abgegeben werden, da (eine) für die Bewertung notwendige Interaktionsbeobachtung(en) zwischen den Kindern und dem Kindesvater nicht durchgeführt werden konnte(n)...." (S. 58/59)

 

 

Das ist ja nun alles schön und gut, was die Gutachterin da so schreibt und es mag auch angehen, dass die Gutachterin für sich keinen Anlass sieht, einen Umgang zu befürworten, schließlich herrscht in Deutschland Meinungsfreiheit und da darf ein jeder meinen, was er will. Für das Recht des Elternteils und des Kindes auf persönlichen Umgang und dessen Regelung oder konkrete Durchsetzung durch das Gericht spielt das aber juristisch keine Rolle, so wie es ja auch unerheblich ist, ob die Gutachterin der SPD oder der CDU nahe steht, oder ob sie heterosexuell oder homosexuell orientiert ist.

 

 

 

 

Beispiel 3

Bei einem Anhörungstermin in einer Umgangssache im Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg begegnen sich der Vater und seine beiden 13- und 14-jährigen Kinder (Tochter und Sohn) auf dem Flur. Die Kinder, die seit zweieinhalb Jahren faktisch keinen Kontakt zu ihrem Vater haben, sind mit ihrer Mutter gekommen. Beide Kinder wirken ruhig. Die Anwesenheit des Vaters mit dem sie nur per Augenschein in Kontakt treten, führt dem Anschein nach zu keinerlei Reaktionen, die man als kindeswohlgefährdend bezeichnen könnte. Die verfahrensführende Richterin Baum sieht das jedoch anders. Mit Beschluss vom 01.12.2006 - Geschäftsnummer: 150 F 12783/05 schließt sie den Umgang "bis zur Volljährigkeit der Kinder" aus. In der Begründung behauptet die Richterin u.a.: "Andernfalls würde eine Gefährdung des geistig-seelischen Kindeswohls drohen."

Wie die Beobachtung auf dem Flur und die Behauptung der Familienrichterin zusammenpassen sollen, das mag man sich zusammenreimen wie man will. Im Beschwerdeverfahren am Berliner Kammergericht wird man dazu in Kürze sicher Gelegenheit haben.

Im übrigen hat die Richterin sich gar nicht darum bemüht, darzulegen, wieso ein begleiteter Umgang, so wie er in §1684 (4) BGB vorgesehen ist, in dem betreffenden Fall nicht in Frage kommt. Der geäußerte entgegenstehende Wille der Kinder dürfte dafür jedenfalls nicht ausreichen.

 

Und nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EuGHMR - EMRK (Elsholz gegen Bundesrepublik Deutschland vom 13.07.2000 und Sommerfeld gegen Bundesrepublik Deutschland vom 11.10.2001, FamRZ 2002, 381)) darf der Umgang vom Gericht nicht ausgeschlossen werden, wenn vorher kein Sachverständiger tätig wurde. Schon von daher dürfte der Beschluss von Richterin Baum keinen Bestand haben.

 

Richterin Baum hat sich offenbar auch gleich noch über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt. 

 

Einem Vater wurde vom OLG Rostock bis zum 31.12.2007 der Umgang mit seiner Tochter untersagt (FamRZ 2004, 968). Dies geschah offenbar auch gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland, welche vorsieht, dass bei einem Umgangsausschluss das Gericht jährlich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Belange des Kindes und das Elternrecht des ausgeschlossenen Elternteils zu wenig berücksichtigt wurden. Außerdem hätte das Gericht zu prüfen, welche Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren sich aus Haltung der die Aufklärung des Sachverhaltes verweigernden Mutter ergäben. Auch mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Begleiteten Umganges hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des OLG Rostock auf.

 

Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausführlich in: FamRZ, 2004, Heft 15, S. 1166-1168

Einsender Rechtsanwalt G. Rixe, Bielefeld

 

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Rostock ausführlich in FamRZ, 2004, Heft 12, S. 968-970

Einsender: Rechtsanwältin F. Nickelsen, Stralsund und Verfahrenspfleger H. Partikel, Berlin

 

 

Wenn sich eine Familienrichterin über allgemein zugängliche Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes hinwegsetzt, dann kann man sicherlich fragen, ob dies nicht schon eine strafbare Rechtsbeugung ist oder die Richterin schlicht versäumt hat, die einschlägigen familienrechtlichen Fachzeitschriften und wenigstens die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu lesen, was wiederum die Frage aufwerfen könnte, ob nicht verpflichtende Weiterbildungen für Richter/innen eingeführt werden sollten, denen die wichtigsten Beschlüsse der obergerichtlichen  und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bekannt zu sein scheinen. So oder so kann man die Frage aufwerfen, wie es mit der materiellen Haftung von Familienrichtern steht, die ganz offenkundig Entscheidungen der Bundesgerichte ignorieren. Es ist doch nicht einzusehen, dass die rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger die Kosten tragen sollen, die aus einen Beschwerdeverfahren gegen einen offensichtlich rechtswidrigen familiengerichtlichen Beschluss erwachsen. Oder gar die Steuerzahler/innen, die ihr schwer verdientes Geld sicherlich besser angelegt sehen wollen, als in an sich überflüssigen Beschwerdeverfahren beim Kammergericht Berlin.

 

 

 

 

Beispiel 4

 

"Für die Dauer von zwei Jahren sollte der Kontakt zwischen Vater und Sohn ausgesetzt werden.

...

Wenn der Umgang im Verlauf der nächsten zwei Jahre wieder aufgenommen wird, so sollte dies allein von A (dem 11-jährigen Sohn - Anmerkung P. Thiel) selber bestimmt werden.

...

Gegenwärtig ist der Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind als kindeswohlgefährdend einzuschätzen  . Es ist A`s fester Wille , sein auch durch Erlebnisse mit dem Vater bedingter Wille, den Vater vorerst nicht wieder sehen zu wollen. 

A hat den Wunsch , den Zeitpunkt, wann er den Vater sehen möchte , selbst zu bestimmen zu können. Dieser Wunsch ist ernst zu nehmen und zu respektieren . Ein Übergehen des Wunsches und des Willens von A würde in der gegenwärtigen Situation zu einer weiteren Gefährdung des Kindeswohls führen, was aus psychologischer Sicht nicht zu verantworten ist.

...

Die Hindernisse sind dadurch zu beseitigen , dass A erst einmal erfahren kann, dass er in seinem Wunsch und Willen, den Vater vorerst nicht sehen zu wollen von allen beteiligten Erwachsenen ernst genommen wird. Ein festgesetzter Umgang würde aus seiner Sicht einer Zwangsmaßnahme gleichkommen."

Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel, Gutachten vom 10.08.2007 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 29-31 - Interpunktion so auch im Original

 

 

 

 

 

Beziehungsabbruch mit familiengerichtlichen Segen?

Der Mühe des Beziehungserhaltes zwischen Kind und Elternteil unterziehen sich nicht alle Richter gleichermaßen. Landet eine Akte immer wieder auf dem Richtertisch, so kann das zu richterlicher Verdrossenheit und narzisstischer Kränkung des Richters führen, denn wenn ein Fall immer wieder ungelöst beim Richter landet, so die narzisstische Sicht , muss dies - in negativer Weise - etwas mit einem selbst zu tun haben. Das kann der Narzisst jedoch nicht aushalten und so überlegt er, wie er den Fall endlich auf Dauer los wird. Am einfachsten geht das, in dem er den Umgang zwischen Kind und Elternteil zeitweilig ausschließt.

Spricht das Gericht einen Ausschluss des Umganges aus, so bedeutet dies in aller Regel den entgültigen Abbruch der Beziehung zwischen Kind und ausgeschlossenen Elternteil. Langzeitstudien existieren nicht, die diese These belegen, aber Erfahrungen aus der Praxis scheinen eher auf diese Entgültigkeit hinzuweisen. Dies liegt ganz einfach daran, dass in der Zeit des Ausschlusses in der Regel nichts passiert, was geeignet wäre, die Entfremdung zwischen Kind und Elternteil aufzuheben. In der familiengerichtlichen Praxis existiert keinerlei Management, das geeignet wäre eine zwischenzeitlich notwendige Arbeit mit den Betroffenen zu leisten. Zur Besänftigung und zur Beruhigung seines schlechten Gewissens schreibt der den Kontakt zwischen Elternteil und Kind ausschließende Richter, nach zumeist vorheriger Sekundierung durch einen sich dafür hergebenden Gutachter, noch einen frommen Spruch, in den Gerichtsbeschluss, in dem es nebulös heißt, dass mit dem Kind in der Zeit des Umgangsausschluss therapeutisch oder sonst wie gearbeitet werden sollte, um einen späteren Kontakt des Kindes mit dem ausgeschlossenen Elternteil zu ermöglichen. In der Praxis hält sich natürlich niemand daran. Auch der Familienrichter nimmt seine eigenen frommen Hinweise nicht ernst. Ein Controlling, bzw. eine automatische Widerauflage des Verfahrens, die hier angezeigt wäre, findet nicht statt. Es ist sicher nicht übertrieben zu sagen, wer als Elternteil einmal an den Rand des familiengerichtlichen Procedere gerät, dem wird ähnlich wie dem über Bord eines träge dahinfahrenden Supertankers gegangene ausländischen Seemann keine Chance mehr eingeräumt, wieder auf das Boot zu kommen. Keiner wird den Supertanker umsteuern, nur um einen "Fremdarbeiter" wieder aufzunehmen. Es warten am Zielhafen eh genug andere "Fremdarbeiter", die darauf brennen angeheuert zu werden.

So bleiben sowohl der ausgeschlossene Elternteil als auch das Kind gesellschaftlich ausgegrenzt und allein auf sich gestellt. Dass das Kind beim betreuenden Elternteil in der Regel kein Interesse entwickeln kann und darf, sich dem ausgeschlossenen Elternteil wieder anzunähern, ist eine Erfahrung, die jeder der lange genug in diesem Bereich tätig ist hat.  

 

 

 

 

Literatur:

Karl Heinz Brisch: Bindung und Umgang. In: Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.) "Siebzehnter Deutscher Familiengerichtstag vom 12. bis 15. September 2007 in Brühl". (Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 15). Bielefeld (Gieseking ), 2008, S. 89-135.

Dieter Büte: "Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener und getrennt lebender Eltern, Ausgestaltung - Verfahren - Vollstreckung"; Verlag: von Schmidt (Erich) 2005

Jörg Fichtner; Peter S. Dietrich, Maya Halatcheva; Ute Hermann & Eva Sandner (2010): "Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis". Wissenschaftlicher Abschlussbericht aus dem Verbundprojekt »Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft«, Deutsches Jugendinstitut e.V., München.

Peter Finger: "§1684 BGB - Umgangsverweigerung und ihre Folgen", In: "Familie und Recht", 7/2006, S. 299-307

Wera Fischer: "Wieviel Vater braucht ein Kind - ein fiktives Interview -"; 18.11.2000

Richard A. Gardner: "The Parental Alienation Syndrome", 1992, Cresskill, New Jersey, Creative Therapeutics

Anna Prinz, Ursula Gresser: Macht Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern Kinder krank? Eine Analyse wissenschaftlicher Literatur. NZFam 21/2015, S. 989-995

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Ursula Ofuatey-Kodjoe: "Zum Wohle des Kindes: Je jünger, desto weniger Kontakt?", In: Zentralblatt für Jugendrecht, 7/8/1997, S. 233-296

Matthias Leder: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004 

Michael-Sebastian Honig: "Wem gehört das Kind? Kindheit als generationale Ordnung."; In: Liebau, Eckart; Wulf, Christoph (Hg.): "Generation. Versuch über eine pädagogisch-anthropologische Grundbedingung"; Weinheim 1996, S. 201-221

Robert H. Mnookin: "Was stimmt nicht mit der Formel `Kindeswohl?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1975, Heft 1, S. 1-6

Wolfgang Raack: "Die Kindesherausgabe im vormundschaftlichen Verfahren und die sich dabei manifestierende staatliche Gewalt", In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 1996, Heft 02, S. 54-56

Josef A. Rohmann: "Feindselige Ablehnung eines Elternteils und elterlich erzieherische Verantwortung. Konzeptionelle Erörterung an Hand eines Fallbeispiels"; In: "Kind-Prax", 5/2005, S. 162-166

Birgit Schäder: Sorgerechtliche Maßnahmen bei Umgangsvereitelung. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2019, Heft 20., S. 1672-1676.

Thomas Schauder: "Umgang während eines laufenden Verfahrens nach §1666 BGB. Überlegungen aus psychologischer Sicht vor dem Hintergrund Gewalt, Vernachlässigung und psychischer Erkrankung der Eltern bzw. eines Elternteils", In: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 3/2007, S. 92-96

Walter Schellhorn: "Sozialrechtliche Leistungen zur Ermöglichung des Umgangsrechts"; In "Familie und Recht", 5/2007, S.193-95

Ian Sinclair: "Erfahrungen mit familiären Umgangskontakten von Pflegekindern in England", In: "Forum Erziehungshilfen", 2008, Heft 1, S. 10-13 

Ernst Spangenberg: "Die Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsregelungen", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 1, S. 13-15

Ernst Spangenberg, Brigitte Spangenberg: "Umgang und Konkretheitsgebot: der Frosch in der Leitung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2011, Heft 21, S. 1704-1705

Manfred Spindler, Klaus Klarer (2006): Die optimale Umgangsregelung bei hochstrittiger Trennung und Scheidung. ZKJ, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 1, 12-17

Claudius Vergho: "Der schwierige Umgang mit dem Umgang : Die Kontaktbegleitung"; In: Bucholz-Graf/Vergho "Beratung für Scheidungsfamilien", Juventa 2000, S. 221-249

Harald Vogel: "Die Kindesherausgabe im familiengerichtlichen Verfahren"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; Heft 02/1996, S. 51-54

Harald Vogel: "Vollstreckungsrechtliche Probleme des Umgangsrechts"; In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 375-377

Theo Ziegler: Umgangsrecht. Antrag auf Umgangsregelung / Umgangsrechtsausschluss. In: Familie und Recht, 10/2017, S. 547-551

 

 

 

Rechtsprechung

Amtsgericht München, einstweilige Anordnung vom 28.06.2005 - 525 F 10643/04

Amtsgericht Dachau, einstweilige Anordnung vom 11.06.2007 - 002 F 00011/06

 

Oberlandesgericht Brandenburg zur Frage eines Herausgabeverlangens bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern - Beschluss vom 5.3.2007 - 9 UF 214/06 (FamRZ 16/2007, S. 1350-1351)

 

 

Zu den Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht wegen Umgangsvereitelung

Oberlandesgericht Köln - 4 UF 22/13 - Beschluss vom 04.07.2014, veröffentlicht in FamRZ, 2/2015, S. 151

 

 

Oberlandesgericht Bamberg - 7 WF 356/12 - Beschluss vom 12.03.2013

Vollstreckungsfähiger Inhalt einer Umgangsregelung für die Ferienzeit

Veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2013

NJW 2013, 1612

LSK 2013, 210411 (Ls.)

Entscheidungsbesprechung Dr. Michael Cirullies in: FamFR 2013, 286

FamRZ 2013, 1759

FuR 2013, 539

 

 

 

Oberlandesgericht München - 12 UF 600/11 - vom 10.07.2011  

Ausschluss des Umgangsrechts der Großeltern

Veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2011, Heft 22, S. 1804-1805

 

 

 

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 12 UF 1300/02

545 F 2822/00 AG München

 

In der Familiensache

VVVVVVVV

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Prozeßbevollmächtigte: Rain Petra Kuchenreuther, München

gegen

MMMMMMMM

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Prozeßbevollmächtigte: RAMM

 

Weitere Beteiligte:

1 . XXXXXXXX

- Verfahrenspflegerin -

2. Landeshauptstadt München - Sozialreferat - Sozialbürgerhaus, Plinganserstraße 150, 81369 München

Aktenzeichen S-SBH-Pli- TR 3.2 B

wegen Regelung des Umgangs

 

erläßt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter am 15. Mai 2003

folgenden

Beschluß

 

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - München vom 27.6.2002 in Ziffer 2. und 4. abgeändert.

Ziffer 2. lautet nunmehr wie folgt:

Der Kindesvater kann mit dem Kind KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996 beginnend ab dem Monat August 2003 folgenden Umgang haben:

a) Für die Dauer von drei Monaten, also bis einschließlich Oktober 2003 jeden zweiten Samstag (erstmals 2.8., 16.8., 30.8 usw.) jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen des Familien-Notrufs München und in Begleitung eines von diesem bestimmten Mitarbeiters. Die Kindesmutter bringt die Tochter jeweils rechtzeitig zum Treffpunkt und holt sie dort nach dem Umgang wieder ab.

b) Ab November 2003 für die Dauer von weiteren drei Monaten, also bis einschließlich Januar 2004 kann der Kindesvater die Tochter jeden zweiten Samstag (beginnend 8.11., 22.11., 6.12. usw.) jeweils um 9.00 Uhr an der Wohnung der Kindsmutter abholen und bringt sie jeweils um 13.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Kindesmutter sorgt dafür, dass KKKKKKKK jeweils abholbereit ist.

c) Ab Februar 2004 kann der Kindesvater KKKKKKKK jeden zweiten Samstag (beginnend 7.2., 21.2. usw.) in gleicher Weise wie b) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen.

Ziffer 4.:

Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseitern jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

4. Den Kindeseltern wird für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1. Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht, § 33 Abs. 3 FGG.

5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1.

a) Die deutsche Mutter und der französische Vater des 1996 geborenen, also jetzt 7 jährigen Kindes KKKKKKKK haben am ... .1995 geheiratet; im August 1998 ist der Kindesvater aus der früheren Ehewohnung ausgezogen; außer im Zeitraum Februar bis Mai 1999 hatte er dann keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter.

Mit seinem Antrag vom 6.4.2000 will der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit der Tochter, die ihm die Kindesmutter grundlos verweigere.

Die Kindesmutter hat geltend gemacht, der Kindesvater, der schon während des Zusammenlebens manisch-depressiv gewesen sei, habe nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung, die keinen Umgang mit der Tochter erlaube.

Im Auftrag des Familiengerichts wurde ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang nebst einem psychiatrischen Zusatzgutachten zur psychischen Verfassung des Kindesvaters erholt.

Das Stadtjugendamt München hat einen Bericht erstellt; die Beteiligten und der Sachverständige wurden angehört. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8.1.2002 das Umgangsverfahren mit dem aus dem Scheidungsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - München 545 F 4946/00) abgetrennten Sorgerechtsverfahren verbunden - in dem die Kindesmutter die alleinige Sorge beantragt hat, der Kindesvater es bei der gemeinsamen Sorge belassen will.

Mit Beschluss vom 27.6.2002 hat das Familiengericht folgende Entscheidung getroffen:

1. Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit seiner Tochter KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996, eingeräumt.

2. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Vermittlung der Verfahrenspflegerin.

3. Als Verfahrenspflegerin wird bestellt: XXXXXXXX

4. Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,-- festgesetzt.

Das Familiengericht sieht aufgrund der erholten Gutachten keinen Grund, den Umgang der Tochter mit dem Vater auszuschließen.

b) Mit ihrer Beschwerde hat die Kindesmutter folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München, Az. 545 F 2822/00, vom 27.6.2002 wird aufgehoben.

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit KKKKKKKK, geb. am xx.xx.1996 wird ausgesetzt.

2. Der Geschäftswert für die erste Instanz wird auf mindestens 10.000,-- Euro festgesetzt.

Sie verweist darauf, dass wegen fehlender Entscheidung über die elterliche Sorge die Instanz nicht abgeschlossen sei und auf formale Fehler des Beschlusses. Im Übrigen sieht sie nach wie vor Gründe in der Person des Kindesvaters, wegen derer ein Umgang gegen das Wohl des Kindes sei. Diese lägen in seiner schweren psychischen Erkrankung, mit der - auch in Phasen in denen die Krankheit nicht aktiv sei - eine völlige Unfähigkeit einhergehe, sich auf das Kind und seine Gefühle einzustellen. KKKKKKKK sei zu klein, um mit einer solchen Situation umgehen zu können. Die Gutachten seien unzutreffend und wertlos; angebotene Beweise seien nicht erholt worden.

Der Kindesvater will nach der langen Unterbrechung baldmöglichst Umgang mit dem Kind, wobei er auch zum begleiteten Umgang bereit ist. Der Umgang müsse notfalls mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgesetzt werden.

In der Beschwerdeinstanz wurden neben dem Sachverständigen XXXXXXXX die Kindeseltern angehört; das Kind KKKKKKKK wurde in der Wohnung der Mutter angehört.

Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin wurde am Verfahren ebenso beteiligt wie das Stadtjugendamt München.

Die Kindeseltern haben im Termin 2.10.2002 auf den Vorschlag des Gerichts hin eine Vereinbarung geschlossen, nach der baldmöglichst u. a. Elterngespräche beim Familien-Notruf München mit dem Ziel der Einleitung eines betreuten Umgangs begonnen werden sollten.

Bisher hat dort lediglich im März 2003 ein vorbereitendes Gespräch mit der Kindesmutter stattgefunden.

Der Kindesvater sieht Verzögerungstaktik der Kindesmutter.

Im übrigen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

2.

Der Senat hält nunmehr eine Entscheidung über die Beschwerde und die Frage des Umgangs für geboten. Trotz der vorläufigen Vereinbarung der Kindeseltern vom 2.10.2002, die auf einen baldigen, zunächst begleiteten Umgang zwischen Kind und Vater zusteuern sollte und an die sich auch die Kindesmutter nach ihrer Darstellung noch gebunden sieht, ist nach über 7 Monaten bisher ein einziges Vorgespräch mit der Kindesmutter zustandegekommen, das auch bereits 2 Monate zurückliegt. Nach telefonischer Mitteilung des Familiennotrufs wird dort auf eine ausstehende Antwort der Kindesmutter gewartet. Auch wenn die anfängliche Verzögerung auf Terminschwierigkeiten des Familiennotrufs beruht hat und nicht der Kindesmutter anzulasten war, verstärkt sich - auch im Zusammenhalt mit ihrem Verhalten gegenüber der Verfahrenspflegerin, der sie trotz ihrer Zusage in der Vereinbarung vom 2.10.2002 einen Zugang zur Tochter ohne Bedingungen letztlich nicht ermöglicht hat - der Eindruck, dass die Kindesmutter ihren fast durchgängig im Verfahren vertretenen Widerstand gegen einen Umgang nach wie vor beibehält und einen zügigen Fortgang des Verfahrens verzögert. Unbeschadet des Fortgangs der Gespräche beim Familien-Notruf kann deshalb eine gerichtliche Entscheidung nicht weiter aufgeschoben werden, ohne grundlegende Rechte von Kind und Vater zu verletzen. Die Entscheidung soll für die Kindesmutter ein unmissverständliches Zeichen setzen, sich um Beschleunigung der Gespräche und des Umgangs zu bemühen und so einer noch weiteren Entfremdung zwischen Kind und Vater vorzubeugen.

Auf die gemäß § § 621 e Abs. 1 Nr. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hin ist der Beschluss des Familiengerichts vom 27.6.2002 in Ziffern 2. und 4., also hinsichtlich Art und Umfang des Umgangs und hinsichtlich des Geschäftswerts abzuändern, im Übrigen jedoch aufrechtzuerhalten, soweit dem Kindesvater grundsätzlich ein Umgangsrecht mit der Tochter KKKKKKKK zugesprochen wird.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass der Senat nur über den Umgang entscheiden kann; die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der elterlichen Sorge für KKKKKKKK ist nach wie vor vor dem Familiengericht anhängig und dort nicht entschieden. Schon aus diesem Grund wäre die seitens des Kindesvaters beantragte Anordnung einer Umgangspflegschaft, die zwangsläufig eine Einschränkung der elterlichen Sorge beinhaltet, hier nicht möglich gewesen.

Das Familiengericht durfte auch in Ziffer 2. seines Beschlusses Art und Umfang des Umgangs nicht einfach einer Dritten Person überlassen; es hätte zumindest die wesentliche Ausgestaltung des Umgangs selbst vornehmen müssen; insofern fehlt der Entscheidung schon die nötige Bestimmtheit (Oelkers, FamRZ 1995, 1387).

Fehlerhaft war auch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht zusammen mit der Endentscheidung. Zwar ist eine solche Bestellung im vorliegenden schwierigen Umgangsstreit gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 FGG geboten - die Bestellung hätte jedoch bereits während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erfolgen müssen, um der Verfahrenspflegerin überhaupt die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer Wahrnehmung der Rechte des Kindes auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Es ist auch nicht Sache der Verfahrenspflegerin, im Rahmen des Umgangs selbst oder der Ausgestaltung des Umgangs tätig zu werden. Derartige Aufgaben hätten allenfalls einem Umgangspfleger oblegen, mit dem das Familiengericht wohl die Verfahrenspflegschaft verwechselt hat.

Für den Senat bestand allerdings kein Grund die formell erfolgte Einsetzung der Verfahrenspflegerin abzuändern, nachdem, wie gesagt sachlicher Anlass hierfür bestand.

b) Andererseits ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kindesvater ein Recht zum Umgang mit seiner Tochter zusteht; er kann dies auch gegenüber der Kindesmutter trotz seines eigenen formell bestehenden Sorgerechts geltend machen. Zu betonen ist allerdings, dass in gleicher Weise dem Kind KKKKKKKK das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater zusteht, § 1684 Abs. 1 BGB; der Umgang dient also ganz wesentlich auch dem Bedürfnis des Kindes, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können (BT-Drucks. 13/8511, S. 68). Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes, § 1626 Abs. 3 BGB.

Wie das Familiengericht sieht der Senat nach den im Verfahren getroffenen Ermittlungen keinen Fall, der einen Ausschluss oder eine längere Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB rechtfertigen würde.

aa) Insbesondere finden sich in der Person des Kindesvaters derzeit keine Gründe für eine derartige einschränkende Maßnahme:

Der Kindesvater ist weder psychisch gestört noch hat er außerhalb der Norm liegende Persönlichkeitszüge, die im Falle eines Umgangs mit seiner Tochter eine Gefährdung des Wohles der Tochter befürchten ließen. Diese auch im Beschwerdeverfahren erneut bestätigte Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. XXXXXXXX, abgesichert durch ein auch nach Untersuchung des Vaters erstelltes psychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie Dr. med. XXXXXXXX, deckt sich mit dem Eindruck des vorbereitenden Richters, den er bei zwei Gerichtsterminen (einer davon im Umgangsverfahren der Großmutter des Kindes 12 UF 759/03) vom Kindesvater gewonnen hat. Weder von den depressiven Verstimmungszuständen, die den Kindesvater in der Zeit des Zusammenlebens mit der Kindesmutter begleitet haben und die das Bild der Kindesmutter von ihm auch jetzt noch maßgeblich prägen, sind Anzeichen beim Vater verblieben noch haben sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Sein nunmehr seit mehr als vier Jahren geordnetes Leben mit einer regelmäßigen, intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätigkeit in der Computerbranche bestätigt diesen Eindruck.

Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen können beim Kindesvater keinerlei Anhaltspunkte etwa eine Besorgnis begründen, er könne sich nicht in eine andere Person, das Kind KKKKKKKK, einfühlen und könnte sie deshalb in schwierigen Situationen gefühlsmäßig "alleine lassen", wie die Kindesmutter befürchtet.

Daran ändert auch die feste Überzeugung der Kindesmutter, die sie im Verfahren nach wie vor vertritt, nichts.

Die Kindesmutter bezieht ihre Meinung über den Kindesvater im Wesentlichen aus einer zurückliegenden Zeit, in der der Kindesvater psychisch mit depressiver Symptomatik erkrankt war und sich damit zusammenhängend tatsächlich, wie er selbst eingeräumt hat, seltsam und unsozial verhalten hat. Sein damaliges Verhalten, wie es die Kindesmutter geschildert hat, hätte die Tochter bei einem Umgang durchaus verstören können. Soweit die Kindesmutter aber dem Kindesvater auch jetzt noch ein vergleichbares Verhalten unterstellt und dies etwa, wie sie in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, in einem "Flackern der Augen" erkennen will, verkennt die Kindesmutter die Realität. Dies mag auf der einen Seite mit übermäßiger Besorgnis um die ihr sehr verbundene Tochter, die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, zusammenhängen, beinhaltet aber auch eine starre Haltung, die sich allem verschließt, was nicht in ihr feststehendes, subjektiv und von unrealistischen Ängsten geprägtes Bild passt. Statt den differenzierten Ausführungen der Sachverständigen ein offenes Ohr zu leihen und aus Verantwortung für das gemeinsame Kind zunächst einen ohnehin nur beschützten Umgang anzugehen, hat sie die Gutachter in teilweise unsachlicher, emotionaler Weise angegriffen und scheint - trotz scheinbaren Einlenkens mit der Vereinbarung vom 2.10.2002 - nicht von ihrer vorgefassten Meinung abzuweichen. Nach wie vor vertritt sie am Verfahren fest die Auffassung, ihr Kind wachse zusammen mit ihr ein einem "geschützten Nest', einer Idylle" auf, bewältige die anstehenden Aufgaben in der Schule ausgesprochen gut und bedürfe keines Vaters. Auch dem vorbereitenden Richter, der im Wissen um die Wichtigkeit einverständlichen Vorgehens der Eltern bei einem Umgang diese Haltung in Frage zu stellen versucht hat, ist dies nicht gelungen. Die Kindesmutter ist dabei geblieben, einzuwirken, psychische Widerstände gegen den Vater abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. § 1684 Rn 14). Es steht zu hoffen, dass die Kindesmutter aus dieser Verpflichtung heraus und mit Hilfe bereits begonnener Beratungsgespräche beim Familien-Notruf München doch noch den Umgang des Kindes mit seinem Vater unterstützt.

Eine weitere Verhinderung des Umgangs könnte trotz der sonst guten Erziehungskompetenz der Mutter einschneidende Folgen bis zum letzten Mittel des Sorgerechtsentzugs haben.

Anlass zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat nicht.

c) Nachdem sich KKKKKKKK und der Vater - mit Ausnahme eines kurzen Treffens anläßlich der Begutachtung Anfang 2001 - seit vier Jahren nicht mehr gesehen oder getroffen haben, müssen die Kontakte natürlich zunächst behutsam aufgebaut werden.

Insofern ist bereits aufgrund der Vereinbarung der Kindeseitern im Termin 2.10.2002 eine Umgangsbegleitung durch den Familiennotruf München in die Wege geleitet worden. Obwohl dies vor mehreren Monaten geschehen ist, hat ein erster Kontakt mit der Mutter erst im März 2003 stattgefunden; zu einem gemeinsamen Gespräch oder einer Verständigung der Eltern ist es allerdings bisher noch nicht gekommen, ebenso wenig zu einem Kontakt des Kindesvaters mit der Tochter.

Da aufgrund der zuletzt gezeigten Haltung der Mutter zu befürchten steht, dass sie mit Vorbehalten und Bedingungen den Umgang, den sie bisher ablehnt, weiter hinauszögern wird, kann der weitere Verlauf der Beratung nicht mehr abgewartet werden.

Mit der Entscheidung soll unmissverständlich und nachdrücklich klar gestellt werden, dass im Interesse des Kindes KKKKKKKK der Umgang mit dem Vater stattzufinden hat, auf den dieser leibliche Vater auch ein Recht hat. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4. soll jeden Zweifel an der Verbindlichkeit ausschließen, § 33 Abs. 3 FGG.

Um aber dennoch den Kindeseltern und vor allem KKKKKKKK die Chance zu geben, dass der Umgang in Einverständnis der Eltern stattfindet, soll der laufende Umgang erst ab dem Monat August 2003 in der im Tenor ausgesprochenen Weise stattfinden. Das gibt den Kindeseltern Zeit, durch beratende Gespräche Vorbehalte abzubauen. Dabei hat der Senat bereits jetzt eine sukzessive Steigerung der Besuche angeordnet. Besuche mit Übernachtungen scheiden allerdings zunächst aus; hierfür muss erst die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert, auch für die erste Instanz wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt, § 30 Abs. 2 Kost0 bzw. 131 Abs. 2 i.V.m. 30 Abs. 2 Kost0.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Dr. Hüßtege Vorsitzender Richter 

Gastroph Richterin

Melz  Richter

am Oberlandesgericht

 

Veröffentlicht auch in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 2003, Heft 24

 

 

 

Umgangskalender:

Planungen zum Umgang kann man im Internet vornehmen.

www.umgangskalender.de

 

 


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