Trennungsberatung
In jeder Trennung steckt schon ein Neuanfang, so heißt es - und dennoch sind Trennungen oft sehr schwer zu vollziehen, denn man hängt am alten vertrauten, das einem bedeutsam oder gar lebensnotwendig erscheint. Das Neue ist noch nicht in Sicht oder erscheint sehr schwierig oder unerreichbar.
Und so zögern wir oft eine überfällige Trennung zu vollziehen, sei es von den alten Schuhen, die schon auseinanderfallen oder von einer Partnerschaft Abschied zu nehmen, die sich überlebt hat und nicht mehr reformierbar erscheint. Und mit dem Verharren in überlebten Verhältnissen wächst die Wahrscheinlichkeit einer Trennung, die sich früher oder später dann auch real vollziehen kann, sei es in dem die Beteiligten sich zurückziehen und die Beziehung mehr und mehr einer kaum auszuhaltenden Schweige- oder Anklageveranstaltung gleicht, sei es, dass es nach der vorangegangenen emotionalen Trennung dann auch zur räumlichen Trennung kommt.
Trennen sich Eltern minderjähriger Kinder kommt neben der Frage des Abschiedes vom ehemaligen Partner auch noch die schwierige Frage der Neugestaltung der Beziehungen der Eltern zu ihrem Kind, des Kindes zu seinen Eltern und der Eltern untereinander hinzu. Diese Transformation konstruktiv zu vollziehen, fällt emotional hochverstrickten Eltern sehr schwer. Der Wunsch nach Rache und Revanche für die erlittenen Kränkungen und enttäuschten Erwartungen überlagert oft den Wunsch dem gemeinsamen Kind gute Eltern sein zu wollen.
So gibt es denn genügend Gründe, sich auf dem schwierigen Weg der Trennung Beistand und fachlichen Rat zu holen, um nicht an den zahlreichen Klippen zu zerschellen, die wie die Inselgruppe der Kykladen im Ägäischen Meer, dem ortsunkundigen Seefahrer den Weg auf das offene Meer versperren.
So verhalten sich denn manche trennungswillige Eltern merkwürdig naiv, in dem sie bei einer räumlichen Trennung entweder das gemeinsame Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteiles einfach mitnehmen und sich dann wundern, wenn man ihnen zu recht mangelnde Bindungstoleranz vorwirft oder umgekehrt, die gemeinsame Wohnung ohne das Kind verlassen und sich dann wundern, wenn der Familienrichter aus Gründen des Kontinuitätsprinzips die Entscheidung trifft, dass der in der Wohnung verbliebene Elternteil nunmehr die Hauptbetreuung des Kindes übernehmen soll und der ausgezogene Elternteil auf die Rolle eines Besuchselternteils reduziert wird.
Wie man an diesem Bespiel schon sehen kann, es gibt gute Gründe sich der Unterstützung eines erfahrenen Trennungslotsen (Familienberater) zu bedienen, um nicht mit einer der vielen sichtbaren und unsichtbaren Trennungsklippen zusammenzustoßen oder gar unterzugehen.
Trauer um Berlins engagierteste Jugendrichterin Kirsten Heisig (†48) Ihr härtestes Urteil fällte sie über sich selbst
Von MATTHIAS BECKER und PETER ROSSBERG
Das Hoffen war vergebens: Die seit vergangenem Montag vermisste Berliner Richterin Kirsten Heisig (48) ist tot. Eine Polizistin fand ihre Leiche im Tegeler Forst. Nur rund 200 Meter entfernt von ihrem Auto.
Die sonst so starke Frau, die durch ihren engagierten Kampf gegen die Jugendkriminalität bekannt geworden war, hatte sich an einem Baum erhängt. Die Obduktion schloss jegliches Fremdverschulden aus. Doch was trieb diese Frau zu diesem Schritt? Eines scheint klar, es gab zwei gänzlich unterschiedliche Seiten der Richterin.
Durch ihr Engagement gegen Gewalt wurde sie bundesweit bekannt. Sie war beliebter Gast in zahlreichen Talkshows, ihre klaren Positionen waren gefragt. Sie galt als fleißig, zielstrebig und mutig. Diverse Medien porträtierten die starke Frau in den letzten Jahren. Auch unter Kollegen war sie äußerst beliebt. Als lebenslustig, fußballbegeistert und couragiert beschreiben sie viele. Noch am Tag ihres Verschwindens habe sie letzte Korrekturen für ihr geplantes Buch übermittelt, so eine Sprecherin des Verlags Herder.
Bekannte gehen davon aus, dass persönliche Probleme das Motiv für die Verzweiflungstat waren. Vermutlich litt sie an schweren Depressionen, der oft verdrängten, gefährlichen Volkskrankheit. Nach BILD-Informationen soll sich Kirsten Heisig zuletzt in therapeutischer Behandlung befunden haben. Ermittler fanden in ihrem Auto ein Rezept für ein sehr starkes Psychopharmakon. Vor einiger Zeit hatte sie bereits einen Suizidversuch unternommen. Engen Arbeitskollegen erzählte sie davon.
Die Richterin lebte in Scheidung, die beiden Töchter (13, 15) wohnten unter der Woche beim Vater, am Wochenende bei der Mutter. So wie an dem Wochenende vor ihrem Verschwinden. Da besuchte sie mit ihren Kindern noch ein Schulfest.
Trennen sich die Eltern eines gemeinsamen Kindes, so kann es sinnvoll sein, sich über die Grundzüge der zukünftigen Betreuung des Kindes zu verständigen, damit es nicht wenig später nach vollzogener räumlichen Trennung zu fruchtlosen Diskussionen darüber kommt, wann denn nun das Kind von wem betreut werden soll.
Eine solche Vereinbarung kann auch mit Unterstützung eines erfahrenen Trennungsberaters erstellt und schriftlich festgehalten werden. Diese Vereinbarung besitzt keine Rechtskraft, d.h. sie ist kein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne. Sie ist also im juristischen Sinne nicht vollstreckbar. Dennoch ist es im emotional oft hoch sensiblen Trennungsprozess gut, zu wissen und nachprüfen zu können, wann man sich auf welche Regelung verständigt hatte.
Bei Strittigkeit über die Betreuungsregelung bleibt der Weg zum Familiengericht eröffnet, das dann eine Regelung treffen soll, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip
Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html
Ob der Familienrichter, die Familienrichterin dies tatsächlich kann, bleibt freilich eine offene Frage.
Literatur
Heidi Salm: „Das Trennungsritual. Erfahrungsbericht aus der familientherapeutischen Praxis; Systhema, Heft 3/1997 - http://www.if-weinheim.de/images/stories/systhema/1997/3_1997/Sys_3_1997_Salm.pdf
Film
Grüße aus Fukoshima - Regie Doris Dörrie (2016)
Kosten
Die Stunde kostet im Regelfall 120,00 €.
Eine Ermäßigung ist im Einzellfall möglich.
Sind minderjährige Kinder Jahre vorhanden, kann eine Kostenübernahme beim Jugendamt beantragt werden. Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
Kontakt
Telefon: (030) 49916880
Funk: 0177.6587641
E-Mail: info@system-familie.de
Internet: www.system-familie.de
Kontaktaufnahme per Mail wird empfohlen
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Anke Mutig
Seltsamstraße 7
12345 Berlin
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe ... durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel):
Ich wohne mit meinem Mann Hans Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Anke Mutig, Berlin den ...
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Literatur:
Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel
Mustertext zur Beantragung einer Leistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Anke Mutig
Seltsamstraße 7
12345 Berlin
Jugendamt Berlin-Bezirk
Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Straße
Postleitzahl Berlin
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / sonstige Hilfe* - mit einem Umfang von ... Stunden.
Für den Fall, dass die fachliche Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe ... durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Träger bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel):
Ich wohne mit meinem Mann Hans Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu schweren Familienkonflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … aufgefordert eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Anke Mutig, Berlin den ...
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung: Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5).
SGB 8 Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Literatur:
Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77
Vergleiche hierzu auch:
"Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“. Gegen die Verweigerung einer Leistung durch das Jugendamt oder die einschränkende Verweisung auf vom Jugendamt bestimmte Leistungsanbieter kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ausarbeitung: Peter Thiel