Stellungnahme zum Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg - Familiengericht vom 14.11.2008
Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)
Kind: A geboren: ... .1997 (Sohn)
Amtsgericht Rheinberg - Richterin Langer
Geschäftsnummer: 16 F 46/07
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
...
Von der Fixierung des Problems zur Lösung des Problems
Der Unterzeichenden vermag die resignative Sicht des Familiengerichtes Rheinberg hinsichtlich der Wiederherstellung eines guten Kontaktes zwischen Vater und Sohn nicht zu teilen. In dem Beschluss des Familiengerichts vom 14.11.2008 heißt es u.a.:
„Weiterhin ist zu beachten, dass bei Kinder ab ca. 9 Jahren u.U. die Durchführung des Umgangsrechts nicht mehr mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann.“ (Seite 6)
Das Gericht räumt durch die verwendete Formulierung „u.U.“ - unter Umständen - immerhin ein, dass es im konkreten Fall auch denkbar erscheint, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn im Einzellfalls mit erzieherischen Mitteln herbeigeführt werden könnte. Wie zu sehen ist, ist es der Mutter aber bisher nicht gelungen, die für einen Umgang erforderliche Mitwirkung zu zeigen. Ob dies einer aktiven oder passiven Verweigerungshaltung der Mutter geschuldet ist oder ihrem unverschuldeten Unvermögen, ihren Sohn in geeigneter Weise zu führen, sei dahin gestellt. Letzteres würde allerdings für eine erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sprechen. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Mutter für sich individuell bedeutsame Gründe entwickelt haben mag, durch die sie sich eine positive Haltung zum Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater nicht erlauben will.
Richtig ist indes, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Umgang in der Regel dem Kindeswohl dient, mithin im Umkehrschluss ein nicht stattfindender Umgang dem Kindeswohl nicht dient oder im Regelfall sogar schadet.
§ 1626 BGB
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Ist aber eine Kindeswohlgefährdung festzustellen, so muss das Gericht versuchen eine solche Gefährdung auszuräumen.
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)... (3)... (4)...
Die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung durch einen Kontaktabbruch zwischen dem Kind und einem von ihm - aus welchen Gründen auch immer - entfremdeten Elternteil, geschieht durch die Wiederherstellung des Kontaktes, in einem das Kindeswohl sichernden Rahmen. Dies kann bei Notwendigkeit z.B. ein Begleiteter Umgang sein, der allerdings im Falle eines sich der Mitwirkung verweigernden betreuenden Elternteil, wie es hier offenbar seitens der Mutter geschieht, durch eine flankierende Umgangspflegschaft zu sichern wäre. Im Einzelfall könnte zur Wiederherstellung des Kontaktes zwischen Kind und entfremdeten Elternteil auch die alleinige Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausreichend sein.
Vergleiche hierzu:
Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Kindeswohlgefährdung durch Verletzung der Schulpflicht
Analog zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch einen Kontaktabbruch zwischen dem Kind und einem seiner beiden Eltern, unterstellt die Rechtsprechung, dass die Schulpflicht in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Im Umkehrschluss geht man allgemein davon aus, dass eine Verletzung der Schulpflicht nicht dem Wohl des Kindes dient oder das Wohl des Kindes sogar gefährdet. Die Behörden (Schulamt oder Gericht) sind daher bei einer Verletzung der Schulpflicht gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung des Kindes durch den nicht stattfindenden Schulbesuch abzuwenden. Eltern die nicht für einen regelmäßígen Schulbesuch ihrer Kinder sorgen, müssen sogar mit einem Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht rechnen.
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nachfolgend einige Beispiele für ein Eingreifen der zuständigen staatlichen Stellen bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung infolge unterlassenen Schulbesuchs.
Amtsgericht Nagold
Aktenzeichen 293/07
Beschluss vom 21.12.2007
In der Sorgerechtssache der Kinder
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I. Im Wege vorläufiger Anordnung wird beschlossen
1. Den Eltern wird die elterliche Sorge in Bezug auf den Schulbesuch und die Aufenthaltsbestimmung entzogen.
2. Insoweit wird Vormundschaft abgeordnet. ...
Gründe
Es wird auf den Schriftsatz der Stadt Altensteig vom 20.12.2007 verwiesen. Hiernach ist sofortiges Handeln zum Wohl der Kinder geboten.
Lämmert
Direktor des Amtsgerichts
Durchsetzung der Schulpflicht
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen
Beschluss vom 28.01.2004 - OVG 1 S 21/04 - Durchsetzung der Schulpflicht
http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1s2104b.pdf
BGH: Sorgerechtsentzug bei Verletzung des Schulpflicht
Beschlüsse vom 11.9. und 17.10.2007 - XII ZB 41/07 und 42/07 - Pressemitteilung 175/2007 vom 16.11.2007
Der u. a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte sich in zwei Fällen mit der Frage zu befassen, welche sorgerechtlichen Konsequenzen sich für Eltern ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht entziehen.
In beiden Fällen waren die Eltern Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft und – zusammen mit anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft – als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Sie hatten der öffentlichen Grundschule mitgeteilt, dass sie künftig zwei jüngere ihrer mehreren Kinder zu Hause unterrichten würden, da deren Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Weder Gespräche mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem noch die Verhängung eines Bußgeldes führten dazu, dass die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten; ein Zwangsgeldverfahren wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese Kinder und bestellte die zuständige Stadt P. (Jugendamt) zu deren Pfleger. Mit dessen Einwilligung verbrachten die Eltern die Kinder daraufhin in ein Dorf in Österreich; die Eltern und die Familie behielten ihren Wohnsitz in Deutschland bei. Der Pfleger erwirkte in der Folgezeit nach österreichischem Recht die Gestattung, dass die Mutter den Kindern Hausunterricht erteilen dürfe. Seither werden die Kinder dort von ihrer pädagogisch nicht vorgebildeten Mutter unterrichtet. Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Familiengericht seine zuvor getroffene Regelung. Die von den Eltern hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Im Hinblick auf den Wohnsitz der Eltern in Deutschland hat der BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso bejaht wie die Frage, ob die Kinder weiterhin der deutschen Schulpflicht unterliegen.
In der Sache hat der BGH die – auf Ausführungen des BVerfG gestützte – Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule. Nach Auffassung des BGH stellt sich die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, deshalb als Missbrauch der elterlichen Sorge dar. Eltern sind auch dann nicht berechtigt, ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule ihren Glaubensüberzeugungen entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im Sinne des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt. Gegenteiliges sei hier nicht der Fall. Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Anordnung der Pflegschaft seien im Grundsatz geeignet und auch verhältnismäßig, dem Missbrauch der elterlichen Sorge entgegenzuwirken. Insoweit hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Eltern deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Beanstandet hat der BGH allerdings in beiden Fällen die Bestellung der Stadt P. (Jugendamt) zum Pfleger für die Kinder. Denn dieser Pfleger habe sich offenkundig als in diesen
Fällen ungeeignet erwiesen, den Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen. Der Pfleger habe erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kinder nach Österreich umgemeldet worden seien; sodann habe er die Möglichkeit, die Kinder in Österreich dem Hausunterricht zuzuführen, durch eine entsprechende Antragstellung bei den österreichischen Behörden selbst eröffnet. Damit sei der Erfolg eingetreten, den die Eltern von vornherein erstrebt hätten, nämlich die häusliche Unterrichtung der Kinder durch ihre pädagogisch nicht vorgebildete Mutter – dies allerdings nicht in Deutschland, sondern in Österreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Familiengericht – nunmehr im Hauptsacheverfahren – verfügte Übertragung des Sorgerechts in Schulangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt P. (Jugendamt) an der von der Stadt als Pfleger selbst herbeigeführten Situation etwas ändere. Der BGH hat deshalb die Bestellung der Stadt als Pfleger aufgehoben und die Sache insoweit an das OLG zurückverwiesen, damit dieses durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch gerichtliche Weisungen sicherstelle, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen.
Amtsgericht Paderborn 07.03.2006 - 8 F 811/05
Oberlandesgericht Hamm 20.02.2007 - 6 UF 51/06
Einrichtung einer Umgangspflegschaft zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
Nachdem sich das Amtsgericht Rheinberg und das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechtes des Kindes A mit seinem Vater ausgesprochen haben, ist zu überlegen, mit welchem anderen Mittel als dem eines von den beiden Gerichten nicht für zweckdienlich gehaltenen Zwangsgeldes, dem Recht des Kindes, aber auch des Vaters miteinander Umgang zu haben, entsprochen werden kann. Hierfür bietet sich die Einrichtung einer Umgangspflegschaft an, die den betreuenden Elternteil von der für diesen oft emotional schwierigen Aufgabe entlasten, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, den der betreuenden Elternteil - aus welchen Gründen auch immer - zu tiefst ablehnt, herzustellen und zu regulieren. Die Umgangspflegschaft stellt dabei - im Gegensatz zur Androhung oder Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft - kein Zwangsmittel dar, sondern greift hinsichtlich der Regulierung und des Bestimmungsrechts bezüglich des Umgangs in das Recht der elterlichen Sorge ein.
§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
(2) ... (3)
Mithin wird einem oder beiden sorgeberechtigten Elternteile, das Recht der elterlichen Sorge in Bezug auf die Umgangsregulierung entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen, der von nun am Kindeswohl orientiert das Bestimmungsrecht bezüglich des Umgangs innehat.
In hochstrittigen Fällen, wie er hier wohl vorliegt, ist es allerdings notwendig, eine mit dieser Problematik sehr erfahrenen und kompetente Fachkraft als Umgangspfleger zu gewinnen, wenn nicht durch die Bestellung einer ungeeigneten Fachkraft der Erfolg von vornherein verhindert werden soll. Ob sich eine solche erfahrene Fachkraft im Gerichtsbezirk Rheinberg finden lässt, ist dem Unterzeichnenden leider nicht bekannt. Der Unterzeichnende, der in den Bundesländern Berlin und Brandenburg seit einigen Jahren als Umgangspfleger bestellt wird, siehe hierzu den beiliegenden anonymisierten Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee, wäre aber bei Bedarf bereit, für das Amtsgericht Rheinberg die Übernahme der hier diskutierten Umgangspflegschaft anzunehmen. Die Reisezeit von Berlin nach Kamp-Lintfort läge bei einem Flug von Berlin nach Düsseldorf mit Weiterfahrt nach Kamp-Lintfort bei ca. 4 Stunden. Die Anwesenheit des Umgangspflegers vor Ort wäre aber sicher nur für die ersten Kontakte, die in vierwöchigen Abstand stattfinden könnten, nötig. Im übrigen würde der Unterzeichnende als Umgangspfleger die notwendige Korrespondenz auch problemlos von Berlin aus führen können.
Peter Thiel, 18.05.2009
Literatur:
Constanze Curtius; Renate Schwarz: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196
Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Barbara Gegenhuber; Wolfgang Werdenich, Ilse Kryspin-Exner: "Justizieller Zwang, Motivation und Therapieerfolg": in: Monatschrift für Kriminologie, Heft 4/2007, S. 304-316
Ulrich Goll: "Wie viel Freiheit benötigt, wie viel Zwang verträgt die Mediation"; In: "Anwaltsblatt", 5/2003, S. 274-276
Yvonne Gottschalk: Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckung einer Umgangsregelung; FPR 2008 Heft 8-9, S. 417-419
Stephan Hammer: Was ist Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 33 II FGG?; FPR 2008 Heft 8-9,S. 413-417
Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386
Angelo Kipp: "Zwangskontext und Freiheit oder: Zur Entsorgung gesellschaftlicher Hässlichkeiten", In: "Sozialmagazin", 10/2006, S. 39-43
Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Regina Riedel: "Familien-Zusammenhalt(en)?. Aufsuchende Familientherapie als ambulante Jugendhilfeleistung im Kontext von Fremdunterbringungen.", In: "Jugendhilfe, 1/2005, S. 27-29)
Olaf Schulz: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43
Ernst Spangenberg: "Die Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsregelungen", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 1, S. 13-15
Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Judy Wallerstein; Julie Lewis: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "Zeitschrift für das gesamte Familien-recht", 2/2001, S. 65-72