Stellungnahme zur Familiensache Frau X / Herr Y
Kinder:
A (Sohn) geboren: ... .2001
B (Tochter) geboren: ... .2003
Amtsgericht Lingen - Richter Robben
Geschäftsnummer: 19 F 182/07 und 19 F 185/07
Mitwirkendes Jugendamt:
Jugendamt der Stadt Lingen, zuständiger Sachbearbeiter Herr Hüer
Verfahrenspfleger: keiner bestellt
Umgangspfleger: keiner bestellt
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
I. Vorbemerkung
Auf Grund unterschiedlicher Ansichten über ihre familiäre Situation haben die Eltern Frau X und Herr Y das Familiengericht Lingen um eine gerichtliche Regelung hinsichtlich verschiedener Anliegen gebeten. Während die Mutter (Frau X) im Juli 2007 unter 19F 185/07 über ihre Anwältin beantragt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, beantragt der Vater im Juli 2007 unter 19 F 182/07 über seinen Anwalt ihm bei Beibehaltung der Gemeinsamen Sorge die bei einer vorherigen gerichtlichen Verhandlung getroffene Vereinbarung des gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter wieder aufzuheben und beide Eltern paritätisch an der Betreuung der Kinder zu beteiligten.
Dem vorausgegangen war im Februar 2004 der Umzug von Frau Y unter illegaler Mitnahme der beiden Kinder von Berlin in den Luftlinie 400 Kilometer entfernten Heimatort ihrer Eltern in Lingen. Dort lebt die seit dem Tod ihres Mannes am ... verwitwete Mutter von Frau X. Es kann gut möglich sein, dass Frau X auf diese Weise, versuchte eine Lücke zu schließen, die durch den Tod ihres Vaters entstanden war.
Das Anliegen des Vaters auf Herstellung der paritätischen Betreuung beider Kinder deckt sich mit der gesetzlichen Bestimmung:
§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3). ...
Die Mutter möchte dagegen, daran festhalten, dass die überwiegende Betreuung der Kinder auch zukünftig von ihr ausgeübt wird, so wie sie es seit der illegalen Kindesmitnahme von Berlin nach Lingen etabliert hat. Aktuell möchte sie nun auch noch, dass das Gericht dem Vater das Sorgerecht entzieht, was sicherlich auch die Frage aufkommen lassen kann, wie es um die Bindungstoleranz der Mutter bestellt ist.
Vergleiche hierzu:
Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491
Gleichwohl ist der Antrag der Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, juristisch zulässig, Er stützt sich, so weit zu sehen - auf §1671 BGB:
§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) ...
Die Mutter hat in ihrem Antrag vom Juli 2007 (19 F 185/07) allerdings nicht vorgetragen, warum aus ihrer Sicht der vollständige Entzug der elterlichen Sorge des Vaters, „dem Wohl des Kindes am besten“ entsprechen würde. Sie trägt in dem Antrag lediglich verschiedene Komplikationen vor, aus denen aber nicht unmittelbar ersichtlich wird, welchen Sinn dabei ein Entzug des väterlichen Sorgerechtes nach §1671 BGB haben könnte.
Der Vater hat sich laut Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Lingen vom 09.06.2004 mit der Mutter darüber geeinigt, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben. Die Eltern erklärten über ihre Anwälte damit die anhängigen Anträge zum Sorgerecht für erledigt. Am 17.12.2004 wurde dem Vater jedoch, unter für den Vater nicht nachvollziehbaren Umständen per einstweiliger Anordnung und ohne Anhörung, das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen bezüglich seines Sohnes A entzogen und ist - soweit zu sehen - bis heute noch nicht aufgehoben worden.
Es liegt auf der Hand, dass ein vollständiger Sorgerechtsentzug, so wie derzeit von der Mutter angestrebt, an der aktuellen Situation zugunsten der Kinder sicher nichts positives ändern würde. Im Gegenteil, es stünde zu befürchten, dass die Mutter mittelfristig einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und ihrem Vater plant, dafür wäre ein vorheriger Sorgerechtsentzug natürlich ein geeignetes juristisches Einfallstor.
Vergleiche hierzu:
Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354
Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugend-recht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271
Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535
Darüber hinaus wäre der von der Mutter angestrebte vollständige Entzug des väterlichen Sorgerechtes ein geeignetes Mittel zur Begleichung noch offener Rechnungen, die die Mutter womöglich noch aus früheren Zeiten sieht.
Vergleiche hierzu:
Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale - Vielfalt in Alltag und Therapie; Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138
Die Eltern haben teilweise unterschiedliche Ansichten über die Wahrnehmung der Betreuung ihrer beiden Kinder. Dies ist allerdings noch kein Grund einem der beiden Elternteile das Sorgerecht zu entziehen.
Vergleiche hierzu:
Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992
Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578
Vielmehr sind die Eltern nach dem Gesetz aufgefordert, sich zu einigen oder wenn dies in einer einzelnen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht gelingen sollte, beim Gericht zu beantragen, das Entscheidungsrecht in dieser einzelnen Angelegenheit auf sich oder den anderen Elternteil übertragen zu lassen.
§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Be-schränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Statt dem Vater am 17.12.2004 das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für seinen Sohn A zu entziehen, hätte das Gericht zum damaligen Zeitpunkt vielleicht besser daran getan, durch die Übertragung des Rechtes zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen auf einen von beiden Elternteilen unabhängigen Ergänzungspfleger (Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB) dafür zu sorgen, dass einerseits die Beantragung notwendiger Jugendhilfeleistungen für das Kind sichergestellt, eine möglicher Instrumentalisierung von Jugendhilfeleistungen im familiengerichtlichen Konflikt durch einen der beiden Elternteile ausgeschlossen wäre und andererseits die Bestellung eines kompetenten Ergänzungspflegers den Konflikt der Eltern hätte entschärfen können.
Dass eine solche gerichtlich angeordnete Maßnahme sinnvoll sein kann, zeigen die Erfahrungen des Unterzeichnenden, der selber als Umgangspfleger tätig ist und dem vom Gericht auch im Einzelfall das Recht der Beantragung von Jugendhilfeleistungen übertragen wurde.
Vergleiche hierzu:
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Das Gericht hat aber offenbar die Möglichkeit einer Ergänzungspflegschaft nicht in Betracht gezogen. Der Konflikt zwischen den Eltern hat sich seit dem Wegzug der Mutter von Berlin nach Lingen perpetuiert und mittlerweile wohl die Form eines „Malignen Clinchs“ angenommen, in dem sich nun auch Fachkräfte der Jugendhilfe parteiisch verstrickt zu haben scheinen.
Vergleiche hierzu:
Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995
Betreuungsmodelle
Mit Beschluss vom 26.07.2006 hat das Familiengericht nach Abbruch einer gerichtlich angeordneten Mediation beim Mediator .... (PBZ-Lingen) unter vorheriger Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Abänderung einer Umgangsvereinbarung der Eltern vom 9.6.2004 eine Umgangsregelung beschlossen, nach dem der Vater die beiden gemeinschaftlichen Kinder 14-tägig in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr betreut soll, während der Mutter die weit überwiegende Betreuungszeit zugewiesen wird.
Der Vater strebt aktuell eine paritätische Betreuung im Wechselmodell an. Die Praktikabilität des Wechselmodells ist inzwischen vielfach erwiesen und findet zunehmend auch Beachtung im familiengerichtlichen Raum.
Vergleiche hierzu:
Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305
Dagegen möchte die Mutter den Vater auf Umgangskontakte mit seinen beiden Kindern reduziert sehen (sogenanntes Residenzmodell). Möglicherweise will sie die Kontakte gegenüber der jetzt praktizierten Regelung auch noch weiter reduzieren.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht verwundern, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht einfach sein mag. Schließlich würde die Mutter bei der gerichtlichen Festsetzung des Wechselmodells einen Teil ihrer Exklusivität und Bestimmungsmacht für die Kinder verlieren.
Vergleiche hierzu:
Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175
Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233
Faktisch ist es aber so, dass Mutter und Vater ganz eigene Qualitäten haben, die der jeweils andere Elternteil nicht ersetzten kann. Von daher wären die womöglich bestehenden Ängste der Mutter aus Sicht der Kinder oder deren wohlverstandenen Interesse unbegründet.
Vergleiche hierzu:
Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999
Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Petri, Horst: „Väter sind anders. Die Bedeutung der Vaterrolle für den Mann“; Kreuz Verlag, 2004
Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe
Seitens der Mutter wurde offenbar beim Jugendamt ein „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe“ eingereicht. Da dem Vater am 17.12.2004 vom Gericht das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für seinen Sohn A entzogen wurde, war er ab diesem Zeitpunkt dafür nicht mehr antragsberechtigt.
In dem dem Unterzeichner in Kopie vorliegenden „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe“ (Antragsdatum ist offenbar der 04.09.2006) wird seitens der Mutter für die von ihr beantragte „Hilfe zur Erziehung und/oder ergänzende Leistungen - §§ 27 ff SGB VIII“ folgende Begründung vorgetragen:
„- Angemessene Reaktionen auf A`s `Weglaufen`
- Eingehen auf A´s Wünsche in Bezug auf `Vater-Kontakt`, bzw. Vermittlung, dass häufiger Kontakt nicht förderlich ist.
- Umgang mit Konfrontationen und ständigen Lügen und eventl. darüber hinwegzusehen und sich zurück zu nehmen, falls Kontakt zum Vater sich als förderlich entwickelt
- Wenn kein Entgegenkommen n Sicht ist, dann Lernen auf meinem Standpunkt zu bleiben und ihn zu vertreten.“
Der Vater hat ebenfalls einen solchen Antrag bezüglich der beiden Kinder A und B gestellt, der aber auf Grund des vorher erfolgten gerichtlichen Entzugs des Rechtes der Antragstellung für seinen Sohn A nur für die Tochter B rechtliche Wirksamkeit gegenüber dem Jugendamt entfalten konnte. Die Begründung des Vaters ist aber eine andere, als die der Mutter.
Auffällig ist, dass die Mutter beim Jugendamt offenbar nur einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Bezug auf ihren Sohn A gestellt hat, da sie zu diesem Zeitpunkt wie es scheint, nicht unerhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Sohn gehabt haben muss.
Auf welcher Grundlage es dann nachfolgend zur Beauftragung der „Praxis Zweers“ kam, ist dem Unterzeichnenden nicht bekannt. Es kann sicher davon ausgegangen werden, dass das Jugendamt dafür eine Hilfeplanung veranlasst hat, die aber dem Vater offenbar nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Vergleiche hierzu:
Cornelia Jager: "Beteiligung von Betroffenen im Hilfeplanverfahren. Teamberatung mit betroffenen Familienmitgliedern im ASD Dresden Neustadt", 6/2000, S. 315-322
Hans Leitner: "Jeder macht was er will, keiner kriegt was er soll und alle machen mit! - Zur Beliebigkeit von Hilfeplänen", In: gilde rundbrief Soziale Arbeit, Heft 1, 2004. S. 43-48
Klaus Roth: "Der Hilfeplan als Controllinginstrument im Bereich der Hilfen zur Erziehung", In: Jugendhilfe 1/2003, S. 19-30
Karl Späth: "Voraussetzungen für eine beteiligungsorientierte Hilfeplanung", In: Jugendhilfe 1/2003, S. 12-18
Bei der anschließend bei der „Praxis Zweers begonnen Maßnahme handelt es sich mithin wohl nur um eine das Kind A betreffende Maßnahme, bei der die Mutter sich durch den Akt der Antragstellung zur Mitwirkung verpflichtet haben dürfte, der Vater – da er für seinen Sohn A nicht antragsberechtigt war – jedoch nicht. Dennoch hat sich auch der Vater auf freiwilliger Grundlage seit dem 06.11.2006 an einer von Frau Zweers als „systemisch-therapeutischen Maßnahme“ bezeichneten Aktivität beteiligt.
Die Bezahlung dieser Aktivität wurde vermutlich vom Jugendamt übernommen, darauf weist jedenfalls ein „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII“ vom 04.09.2006 hin, der so weit zu sehen, von Frau X beim Jugendamt Lingen eingereicht wurde.
Datenschutz - Verlaufsbericht „Praxis Zweers“
Dem Familiengericht wurde - so Herr Y gegenüber dem Unterzeichner - seitens der Anwältin der Mutter mit Schreiben vom 17.07.2007 ein von Frau Heidi Zweers unterschriebener sogenannter „Verlaufsbericht für Familie X/Y “ vom 17.04.2007 vorgelegt. Dieser „Verlaufsbericht“ umfasst offenbar 19 Seiten, wobei allerdings die Seiten 13, 14, und 16 in der dem Vater vom Gericht zugesandten Fassung fehlen.
Wie dieser „Verlaufsbericht“, der entsprechend der in der Jugendhilfe geltenden Datenschutzbestimmungen lediglich als internes Arbeitspapier zwischen dem Jugendamt als beauftragender Leistungsbehörde und einem im Auftrag des Jugendamt tätig werdenden freien Träger der Jugendhilfe verstanden werden kann, in die Hände der Mutter gelangte, ist - so der Vater - unklar.
Hier kommen wohl nur zwei Möglichkeiten einer unbefugten Weitergabe in Betracht:
a) unbefugte Weitergabe durch den Auftragnehmer „Praxis Zweers“
b) unbefugte Weitergabe durch das Jugendamt
Möglicherweise wurde der „Verlaufsbericht“ der Mutter von einem Mitarbeiter der „Praxis Zweers“ unter Umgehung des Jugendamtes ausgehändigt, dies lässt jedenfalls die folgende Versicherung des Vaters vermuten:
„Das „Verlaufsberichts-...“ der Praxis Zweers, datiert auf 17.04.2007 an das JUA war auch NICHT in der JUA-Akte vom 22.05.07 enthalten (vollständige Kopie der Akte – mit lfd. Nummerierung - liegt mir vor)“
Wäre das so, dann dürfte klar sein, dass ein vom Jugendamt beauftragter Träger der freien Jugendhilfe nicht nach Belieben Interna aus einer solchen im Auftrag des Jugendamtes durchgeführten Maßnahme an Beteiligte aushändigen darf, wenn hierbei der Datenschutz eines oder mehrerer anderer Beteiliger verletzt wird.
Datenschutz im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden
1.mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder
5.unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Dass der Datenschutz bezüglich des Vaters verletzt sein dürfte, liegt nahe, wenn man in dem Bericht der Frau Heidi Zweers, wertende Sätze wie die folgenden liest:
„Aus diesem resultiert ein Machtkampf zwischen den Kindern, der insgesamt immer wieder durch die uneinschätzbaren Verhaltensweisen des Kindesvaters angeheizt wird.
...
Dürfen sie sich beispielsweise auf die Besuche beim Papa freuen oder kommt es zu Manipulationen des Vaters, die die Kindesmutter nach den Besuchskontakten am Kind wieder korrigieren muss?
...
Schon im Aufnahmeverfahren stellten wir fest, dass ein offener therapeutischer Prozess durch den Kindesvater blockiert wurde“
Verlaufsbericht S. 1-2
Vergleiche hierzu:
Kunkel, Peter-Christian: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520
Kunkel, Peter-Christian: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2000, S. 111-114
Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135
Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186
Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233
Wenn die „Praxis Zweers“ ihren „Verlaufsbericht“ jedoch nicht der Mutter ausgehändigt hätte, sondern direkt dem Jugendamt – so wie datiert - zur Verfügung gestellt hätte, wäre zu fragen, wie der „Verlaufsbericht“ dabei in die Hand der Mutter gelangt ist, bzw. warum der „Verlaufsbericht“ - nach Angabe des Vaters - nicht in der von ihm eingesehenen Jugendamtsakte gewesen ist?
Dass das Familiengericht am 17.12.2004 der Mutter das alleinige Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen übertragen hat, bedeutet in keiner Weise, dass damit auch der Datenschutz bezüglich des Vaters außer Kraft gesetzt wäre.
Eine Schweigepflichtsentbindung durch Herrn Y gegenüber der „Praxis Zweers“ oder der diesen Bericht unterzeichnenden Heidi Zweers, ist nach Angaben von Herrn Y gegenüber dem Unterzeichnenden nicht erfolgt. Seitens der Verantwortlichen im Jugendamtes Lingen als auftraggebender Stelle der „Praxis Zweers“ oder einer ihrer Mitarbeiter/innen, wäre daher sicherlich zu klären, wie der Verlaufsbericht der Frau Heidi Zweers vom 17.04.2007 überhaupt in die Hände der Mutter gekommen ist und ob bzw. inwieweit dabei gegen den Datenschutz verstoßen wurde.
Unabhängig von einer in diesem Zusammenhang womöglich dienstrechtlich, zivilrechtlich oder strafrechtlich zu klärenden Frage nach einer Verletzung des Datenschutzes durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes oder einen dafür verantwortlichen Mitarbeiters der „Praxis Zweers“, wird sicher die Frage zu beantworten sein, ob dieser offenbar von der Mutter dem Gericht unvollständig übermittelte „Verlaufsbericht“ überhaupt gerichtsverwertbar ist, denn hier könnte es sich - unabhängig von der Frage der Qualität dieses Verlaufsberichtes - um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel handeln.
Vergleiche hierzu:
Herbert Roth: "Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess", In: "Recht der Persönlichkeit"; Erichsen Kollhosser; Welp; Berlin 1996, S. 279-295
„Verlaufsbericht“ der „Praxis Zweers“
Der „Verlaufsbericht“ der „Praxis Zweers“ ist unterschrieben von Heidi Zweers, die als Familientherapeutin in Lingen offenbar eine „Praxis für Kinder- Jugend und Familientherapie“ - kurz „Praxis Zweers“ genannt - betreibt..
Nach Angaben von Frau Heidi Zweers wurde der „Verlaufsbericht“:
„von folgenden therapeutischen Mitarbeitern unserer Praxis für Kinder- Jugend und Familientherapie erstellt.
Heidi Zweers ...
Jutta Musholt ...
Günter Zweers ...“
Im folgenden einige kritische Anmerkungen zum „Verlaufsbericht“ unabhängig von der bereits diskutierten Frage einer möglichen Verletzung des Datenschutzes:
Frau Heidi Zweers schreibt:
„Schon im Aufnahmeverfahren und der hier besprochenen gravierenden, auffälligen Verhaltensweisen von A wurde erkennbar, dass diese Jugendhilfemaßnahme dazu dienen sollte, eine spätere flankierende Jugendhilfemaßnahme in Form einer stationären Unterbringung zu verhindern.“
Verlaufsbericht S. 1/2
Nun sollen therapeutische Maßnahmen im allgemeinen auch der Schaffung von Transparenz und Klarheit dienen, an der es mitunter den Beteiligten mangelt. Ein Satz wie der vorstehende aus dem „Verlaufsbericht“ der Frau Heide Zweers, bringt nun alles andere an Klarheit.
Wem sollte:
„...diese Jugendhilfemaßnahme dazu dienen ... , eine spätere flankierende Jugendhilfemaßnahme in Form einer stationären Unterbringung zu verhindern.“
Man kann vermuten, dass Frau Heidi Zweers damit Frau X, die Mutter von A meint, denn nur diese hatte zum damaligen Zeitpunkt das Recht der Beantragung von Jugendhilfeleistungen für den Sohn inne. Man könnte den Satz also so interpretieren, dass:
... diese von der Mutter beantragte Jugendhilfemaßnahme dazu dienen sollte, eine spätere flankierende Jugendhilfemaßnahme in Form einer stationären Unterbringung zu verhindern.
Wenn dem so wäre, so hätte sicherlich der möglicherweise bereits erstellte Hilfeplan dementsprechend ergänzt oder geändert werden müssen.
Unklar bleibt dem Unterzeichnenden wieso Frau Heidi Zweers schulmeisterlich konstatiert:
„Dieses individualtherapeutische Angebot für A fand jedoch nicht die Unterstützung bei Herrn Y. Er wollte nicht verstehen, welche Bewandtnis dieses Angebot für seinen Sohn haben sollte. Dieses war auch ein Grund dafür, dass er die Hilfeplanung auch nicht akzeptieren wollte. Immer wieder suchte er die Auseinandersetzung mit den Helfern, d.h. es wurden Nebenschauplätze eröffnet, mit denen er sich in Konfrontation sowohl mit Mitarbeitern der Praxis Zweers als auch mit Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt Lingen ging.“
Verlaufsbericht S. 3
Wozu Frau Heidi Zweers in einem offensichtlich für das Jugendamt verfassten Verlaufsbericht darauf eingeht, inwieweit Herr Y möglicherweise:
„... in Konfrontation ... mit Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt Lingen ging.“
bleibt unklar, denn das Jugendamt als Auftraggeber der Jugendhilfeleistung muss sich ja nicht von Frau Heidi Zweers auf Auftragnehmerseite darüber informieren lassen, was Herr Y mit selbigen Jugendamt für einen Konflikt austrägt. Frau Heidi Zweers ist ja sicher nicht vom Jugendamt als Supervisorin eingesetzt worden, die womöglich sehschwachen Jugendamtsmitarbeiter/innen mitteilen müsste, was diese auf Grund einer Sehschwäche nicht selber sehen können, obwohl es – wie verlautet - mit ihnen selbst geschieht.
Vergleiche hierzu:
Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175
Fabian, Thomas: „Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.“; In: „Beratung – Blätter der Wohlfahrtspflege“, 5+6/2000, S. 114-117
Pfäfflin, Friedmann; Köchele, Horst : "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).
Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131
Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397
Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997
Eine weitere kritische Auseinandersetzung mit dem „Verlaufsbericht“ der „Praxis Zweers“ soll hier vorerst nicht weitergeführt werden. Nach Überzeugung des Unter-zeichnenden würde das sicher weitere 6-8 Seiten füllen, wobei derzeit nicht erkennbar ist, wozu das gut sein sollte, da nach Ansicht des Unterzeichnenden der „Verlaufsbericht“ aus den schon genannten Gründen ohnehin nicht gerichtsverwertbar ist. Bei Bedarf und angemessener Vergütung stellt sich der Unterzeichnende dem Gericht aber gerne für eine weitere kritische Textanalyse zur Verfügung.
Ausblick
Der Unterzeichnende ist lange genug mit sehr schwierigen Trennungsfamilien befasst, sei es als Familienberater, Familientherapeut, Umgangsbegleiter oder Umgangspfleger. Nach Inaugenscheinnahme, bzw. Durcharbeitung eines Großteils der in den bisherigen Verfahren am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, bzw. Amtsgericht Lingen angefallenen Akten, erscheint es dem Unterzeichnenden naheliegend, dass Befriedungsversuche der bisherigen Art zwischen den Eltern weiterhin scheitern werden. Die Eltern dürften längst an einem Punkt angelangt sein, wo eine konventionelle Konfliktbefriedung wie sie bisher versucht wurde, scheitern muss.
Friedrich Glasl beschreibt das folgende mehrstufige Konfliktmodell:
1. Verhärtung: Die Standpunkte verhärten sich und prallen aufeinander. Das Bewußtsein bevorstehender Spannungen führt zu Verkrampfungen. Trotzdem besteht noch die Überzeugung, daß die Spannungen durch Gespräche lösbar sind. Noch keine starren Parteien oder Lager.
2. Debatte: Es findet eine Polarisation im Denken, Fühlen und Wollen statt. Es entsteht ein Schwarz-Weiß-Denken und eine Sichtweise von Überlegenheit und Unterlegenheit.
3. Aktionen: Die Überzeugung, daß "Reden nichts mehr hilft", gewinnt an Bedeutung und man verfolgt eine Strategie der voll-endeten Tatsachen. Die Empathie mit dem "anderen" geht verloren, die Gefahr von Fehlinterpretationen wächst.
4. Images/Koalitionen: Die "Gerüchte-Küche" kocht, Stereotypen und Klischees werden aufgebaut. Die Parteien manövrieren sich gegenseitig in negative Rollen und bekämpfen sich. Es findet eine Werbung um Anhänger statt.
5. Gesichtsverlust: Es kommt zu öffentlichen und direkten (verbotenen) Angriffen, die auf den Gesichtsverlust des Gegners abzielen.
6. Drohstrategien: Drohungen und Gegendrohungen nehmen zu. Durch das Aufstellen von Ultimaten wird die Konflikteskalation beschleunigt.
7. Begrenzte Vernichtungsschläge: Der Gegner wird nicht mehr als Mensch gesehen. Begrenzte Vernichtungsschläge werden als "passende" Antwort durchgeführt. Umkehrung der Werte: ein relativ kleiner eigener Schaden wird bereits als Gewinn bewertet.
8. Zersplitterung: Die Zerstörung und Auflösung des feindlichen Systems wird als Ziel intensiv verfolgt.
9. Gemeinsam in den Abgrund: Es kommt zur totalen Konfrontation ohne einen Weg zurück. Die Vernichtung des Gegners zum Preis der Selbstvernichtung wird in Kauf genommen.
Vergleiche: Friedrich Glasl: Konfliktmanagement. Ein Handbuch für Führungskräfte und Berater. Bern / Stuttgart 1990 (2 Aufl.) Siehe auch www.friedenspaedagogik.de/service/unter/konfli/eska_01.htm
Mehr des selben, wie offenbar von den bisher involvierten Fachkräften immer wieder ohne Erfolg versucht, verunmöglicht die mögliche Lösung des zwischen den Eltern anhängigen Konfliktes.
Vergleiche hierzu:
„Mehr des selben – oder: Wenn die Lösung selbst das Problem ist“; In: Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 51ff
Von daher erscheint es notwendig und sinnvoll, dass das Familiengericht eine andere Form der Intervention als die der bisher wohl mit wenig Erfolg praktizierten ergreift.
Dies könnte nach Ansicht des Unterzeichnenden die Einrichtung einer paritätischen Betreuung der Kinder durch ihre Eltern (Wechselmodell) sein. Flankierend dazu böte sich die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft an, die subsidär von einer geeigneten Einzelperson zu übernehmen wäre.
§1779 BGB Auswahl durch das Vormundschaftsgericht.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. ...
§1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaften finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nichts aus dem Gesetz anderes ergibt.
(2) ...
(3) ...
Aufgabe des Ergänzungspflegers wäre es in einem solchen Fall wie dem vorliegenden sicherlich, eventuell aufkommende Konflikte der Eltern zu befrieden, bzw. im Einzelfall notwendige und von der Ergänzungspflegschaft erfasste Entscheidungen zu treffen. Eine solche Ergänzungspflegschaft müsste jedoch mit einer in der Arbeit mit hochstrittigen Familien kompetenten Fachkraft besetzt werden müsste, da andernfalls das Scheitern, so wie auch in den mehr oder weniger gelungenen Bemühungen der bisher tätig gewordenen Fachkräfte vorprogrammiert wäre.
Diese als Ergänzungspfleger kompetente Fachkraft würde einerseits – so gut es geht – kooperativ mit beiden Eltern zusammenarbeiten und andererseits einen verlässlichen Bestimmungsrahmen setzen, auf den die Eltern und die Kinder sich verlassen können.
Vergleiche hierzu:
Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386
Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Part-nerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Peter Thiel, 19.10.2007
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