Stellungnahme zur Familiensache Frau X / Herr Y

Kinder:

A (Sohn) geboren: ... .2001

B (Tochter) geboren: ... .2003

 

 

Amtsgericht Lingen - Richter Robben

Geschäftsnummer: 19 F 182/07 und 19 F 185/07

 

 

Mitwirkendes Jugendamt:

Jugendamt der Stadt Lingen, zuständiger Sachbearbeiter Herr Hüer

 

Verfahrenspfleger: keiner bestellt

Umgangspfleger: keiner bestellt

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

I. Vorbemerkung

Auf Grund unterschiedlicher Ansichten über ihre familiäre Situation haben die Eltern Frau X und Herr Y das Familiengericht Lingen um eine gerichtliche Regelung hinsichtlich verschiedener Anliegen gebeten. Während die Mutter (Frau X) im Juli 2007 unter 19F 185/07 über ihre Anwältin beantragt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, beantragt der Vater im Juli 2007 unter 19 F 182/07 über seinen Anwalt ihm bei Beibehaltung der Gemeinsamen Sorge die bei einer vorherigen gerichtlichen Verhandlung getroffene Vereinbarung des gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter wieder aufzuheben und beide Eltern paritätisch an der Betreuung der Kinder zu beteiligten.

Dem vorausgegangen war im Februar 2004 der Umzug von Frau Y unter illegaler Mitnahme der beiden Kinder von Berlin in den Luftlinie 400 Kilometer entfernten Heimatort ihrer Eltern in Lingen. Dort lebt die seit dem Tod ihres Mannes am ... verwitwete Mutter von Frau X. Es kann gut möglich sein, dass Frau X auf diese Weise, versuchte eine Lücke zu schließen, die durch den Tod ihres Vaters entstanden war.

 

Das Anliegen des Vaters auf Herstellung der paritätischen Betreuung beider Kinder deckt sich mit der gesetzlichen Bestimmung:

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3). ...

 

 

Die Mutter möchte dagegen, daran festhalten, dass die überwiegende Betreuung der Kinder auch zukünftig von ihr ausgeübt wird, so wie sie es seit der illegalen Kindesmitnahme von Berlin nach Lingen etabliert hat. Aktuell möchte sie nun auch noch, dass das Gericht dem Vater das Sorgerecht entzieht, was sicherlich auch die Frage aufkommen lassen kann, wie es um die Bindungstoleranz der Mutter bestellt ist.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Gleichwohl ist der Antrag der Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, juristisch zulässig, Er stützt sich, so weit zu sehen - auf §1671 BGB:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Die Mutter hat in ihrem Antrag vom Juli 2007 (19 F 185/07) allerdings nicht vorgetragen, warum aus ihrer Sicht der vollständige Entzug der elterlichen Sorge des Vaters, „dem Wohl des Kindes am besten“ entsprechen würde. Sie trägt in dem Antrag lediglich verschiedene Komplikationen vor, aus denen aber nicht unmittelbar ersichtlich wird, welchen Sinn dabei ein Entzug des väterlichen Sorgerechtes nach §1671 BGB haben könnte.

Der Vater hat sich laut Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Lingen vom 09.06.2004 mit der Mutter darüber geeinigt, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben. Die Eltern erklärten über ihre Anwälte damit die anhängigen Anträge zum Sorgerecht für erledigt. Am 17.12.2004 wurde dem Vater jedoch, unter für den Vater nicht nachvollziehbaren Umständen per einstweiliger Anordnung und ohne Anhörung, das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen bezüglich seines Sohnes A entzogen und ist - soweit zu sehen - bis heute noch nicht aufgehoben worden.

Es liegt auf der Hand, dass ein vollständiger Sorgerechtsentzug, so wie derzeit von der Mutter angestrebt, an der aktuellen Situation zugunsten der Kinder sicher nichts positives ändern würde. Im Gegenteil, es stünde zu befürchten, dass die Mutter mittelfristig einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und ihrem Vater plant, dafür wäre ein vorheriger Sorgerechtsentzug natürlich ein geeignetes juristisches Einfallstor.

 

Vergleiche hierzu:

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugend-recht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

Darüber hinaus wäre der von der Mutter angestrebte vollständige Entzug des väterlichen Sorgerechtes ein geeignetes Mittel zur Begleichung noch offener Rechnungen, die die Mutter womöglich noch aus früheren Zeiten sieht.

 

Vergleiche hierzu:

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale - Vielfalt in Alltag und Therapie; Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

 

 

 

Die Eltern haben teilweise unterschiedliche Ansichten über die Wahrnehmung der Betreuung ihrer beiden Kinder. Dies ist allerdings noch kein Grund einem der beiden Elternteile das Sorgerecht zu entziehen.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 

Vielmehr sind die Eltern nach dem Gesetz aufgefordert, sich zu einigen oder wenn dies in einer einzelnen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht gelingen sollte, beim Gericht zu beantragen, das Entscheidungsrecht in dieser einzelnen Angelegenheit auf sich oder den anderen Elternteil übertragen zu lassen.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Be-schränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Statt dem Vater am 17.12.2004 das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für seinen Sohn A zu entziehen, hätte das Gericht zum damaligen Zeitpunkt vielleicht besser daran getan, durch die Übertragung des Rechtes zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen auf einen von beiden Elternteilen unabhängigen Ergänzungspfleger (Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB) dafür zu sorgen, dass einerseits die Beantragung notwendiger Jugendhilfeleistungen für das Kind sichergestellt, eine möglicher Instrumentalisierung von Jugendhilfeleistungen im familiengerichtlichen Konflikt durch einen der beiden Elternteile ausgeschlossen wäre und andererseits die Bestellung eines kompetenten Ergänzungspflegers den Konflikt der Eltern hätte entschärfen können.

Dass eine solche gerichtlich angeordnete Maßnahme sinnvoll sein kann, zeigen die Erfahrungen des Unterzeichnenden, der selber als Umgangspfleger tätig ist und dem vom Gericht auch im Einzelfall das Recht der Beantragung von Jugendhilfeleistungen übertragen wurde.

 

Vergleiche hierzu:

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

Das Gericht hat aber offenbar die Möglichkeit einer Ergänzungspflegschaft nicht in Betracht gezogen. Der Konflikt zwischen den Eltern hat sich seit dem Wegzug der Mutter von Berlin nach Lingen perpetuiert und mittlerweile wohl die Form eines „Malignen Clinchs“ angenommen, in dem sich nun auch Fachkräfte der Jugendhilfe parteiisch verstrickt zu haben scheinen.

 

Vergleiche hierzu:

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

 

 

 

 

Betreuungsmodelle

Mit Beschluss vom 26.07.2006 hat das Familiengericht nach Abbruch einer gerichtlich angeordneten Mediation beim Mediator .... (PBZ-Lingen) unter vorheriger Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Abänderung einer Umgangsvereinbarung der Eltern vom 9.6.2004 eine Umgangsregelung beschlossen, nach dem der Vater die beiden gemeinschaftlichen Kinder 14-tägig in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr betreut soll, während der Mutter die weit überwiegende Betreuungszeit zugewiesen wird.

Der Vater strebt aktuell eine paritätische Betreuung im Wechselmodell an. Die Praktikabilität des Wechselmodells ist inzwischen vielfach erwiesen und findet zunehmend auch Beachtung im familiengerichtlichen Raum.

 

Vergleiche hierzu:

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

 

 

Dagegen möchte die Mutter den Vater auf Umgangskontakte mit seinen beiden Kindern reduziert sehen (sogenanntes Residenzmodell). Möglicherweise will sie die Kontakte gegenüber der jetzt praktizierten Regelung auch noch weiter reduzieren.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht verwundern, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht einfach sein mag. Schließlich würde die Mutter bei der gerichtlichen Festsetzung des Wechselmodells einen Teil ihrer Exklusivität und Bestimmungsmacht für die Kinder verlieren.

 

Vergleiche hierzu:

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Faktisch ist es aber so, dass Mutter und Vater ganz eigene Qualitäten haben, die der jeweils andere Elternteil nicht ersetzten kann. Von daher wären die womöglich bestehenden Ängste der Mutter aus Sicht der Kinder oder deren wohlverstandenen Interesse unbegründet.

 

Vergleiche hierzu:

Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Petri, Horst: „Väter sind anders. Die Bedeutung der Vaterrolle für den Mann“; Kreuz Verlag, 2004

 

 

 

 

Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe

Seitens der Mutter wurde offenbar beim Jugendamt ein „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe“ eingereicht. Da dem Vater am 17.12.2004 vom Gericht das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für seinen Sohn A entzogen wurde, war er ab diesem Zeitpunkt dafür nicht mehr antragsberechtigt.

In dem dem Unterzeichner in Kopie vorliegenden „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe“ (Antragsdatum ist offenbar der 04.09.2006) wird seitens der Mutter für die von ihr beantragte „Hilfe zur Erziehung und/oder ergänzende Leistungen - §§ 27 ff SGB VIII“ folgende Begründung vorgetragen:

 

„- Angemessene Reaktionen auf A`s `Weglaufen`

- Eingehen auf A´s Wünsche in Bezug auf `Vater-Kontakt`, bzw. Vermittlung, dass häufiger Kontakt nicht förderlich ist.

- Umgang mit Konfrontationen und ständigen Lügen und eventl. darüber hinwegzusehen und sich zurück zu nehmen, falls Kontakt zum Vater sich als förderlich entwickelt

- Wenn kein Entgegenkommen n Sicht ist, dann Lernen auf meinem Standpunkt zu bleiben und ihn zu vertreten.“

 

 

Der Vater hat ebenfalls einen solchen Antrag bezüglich der beiden Kinder A und B gestellt, der aber auf Grund des vorher erfolgten gerichtlichen Entzugs des Rechtes der Antragstellung für seinen Sohn A nur für die Tochter B rechtliche Wirksamkeit gegenüber dem Jugendamt entfalten konnte. Die Begründung des Vaters ist aber eine andere, als die der Mutter.

Auffällig ist, dass die Mutter beim Jugendamt offenbar nur einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Bezug auf ihren Sohn A gestellt hat, da sie zu diesem Zeitpunkt wie es scheint, nicht unerhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Sohn gehabt haben muss.

Auf welcher Grundlage es dann nachfolgend zur Beauftragung der „Praxis Zweers“ kam, ist dem Unterzeichnenden nicht bekannt. Es kann sicher davon ausgegangen werden, dass das Jugendamt dafür eine Hilfeplanung veranlasst hat, die aber dem Vater offenbar nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Vergleiche hierzu:

Cornelia Jager: "Beteiligung von Betroffenen im Hilfeplanverfahren. Teamberatung mit betroffenen Familienmitgliedern im ASD Dresden Neustadt", 6/2000, S. 315-322

Hans Leitner: "Jeder macht was er will, keiner kriegt was er soll und alle machen mit! - Zur Beliebigkeit von Hilfeplänen", In: gilde rundbrief Soziale Arbeit, Heft 1, 2004. S. 43-48

Klaus Roth: "Der Hilfeplan als Controllinginstrument im Bereich der Hilfen zur Erziehung", In: Jugendhilfe 1/2003, S. 19-30

Karl Späth: "Voraussetzungen für eine beteiligungsorientierte Hilfeplanung", In: Jugendhilfe 1/2003, S. 12-18

 

 

 

Bei der anschließend bei der „Praxis Zweers begonnen Maßnahme handelt es sich mithin wohl nur um eine das Kind A betreffende Maßnahme, bei der die Mutter sich durch den Akt der Antragstellung zur Mitwirkung verpflichtet haben dürfte, der Vater – da er für seinen Sohn A nicht antragsberechtigt war – jedoch nicht. Dennoch hat sich auch der Vater auf freiwilliger Grundlage seit dem 06.11.2006 an einer von Frau Zweers als „systemisch-therapeutischen Maßnahme“ bezeichneten Aktivität beteiligt.

Die Bezahlung dieser Aktivität wurde vermutlich vom Jugendamt übernommen, darauf weist jedenfalls ein „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII“ vom 04.09.2006 hin, der so weit zu sehen, von Frau X beim Jugendamt Lingen eingereicht wurde.

 

 

Datenschutz - Verlaufsbericht „Praxis Zweers“

Dem Familiengericht wurde - so Herr Y gegenüber dem Unterzeichner - seitens der Anwältin der Mutter mit Schreiben vom 17.07.2007 ein von Frau Heidi Zweers unterschriebener sogenannter „Verlaufsbericht für Familie X/Y “ vom 17.04.2007 vorgelegt. Dieser „Verlaufsbericht“ umfasst offenbar 19 Seiten, wobei allerdings die Seiten 13, 14, und 16 in der dem Vater vom Gericht zugesandten Fassung fehlen.

Wie dieser „Verlaufsbericht“, der entsprechend der in der Jugendhilfe geltenden Datenschutzbestimmungen lediglich als internes Arbeitspapier zwischen dem Jugendamt als beauftragender Leistungsbehörde und einem im Auftrag des Jugendamt tätig werdenden freien Träger der Jugendhilfe verstanden werden kann, in die Hände der Mutter gelangte, ist - so der Vater - unklar.

Hier kommen wohl nur zwei Möglichkeiten einer unbefugten Weitergabe in Betracht:

a) unbefugte Weitergabe durch den Auftragnehmer „Praxis Zweers“

b) unbefugte Weitergabe durch das Jugendamt

 

Möglicherweise wurde der „Verlaufsbericht“ der Mutter von einem Mitarbeiter der „Praxis Zweers“ unter Umgehung des Jugendamtes ausgehändigt, dies lässt jedenfalls die folgende Versicherung des Vaters vermuten:

 

„Das „Verlaufsberichts-...“ der Praxis Zweers, datiert auf 17.04.2007 an das JUA war auch NICHT in der JUA-Akte vom 22.05.07 enthalten (vollständige Kopie der Akte – mit lfd. Nummerierung - liegt mir vor)“

 

Wäre das so, dann dürfte klar sein, dass ein vom Jugendamt beauftragter Träger der freien Jugendhilfe nicht nach Belieben Interna aus einer solchen im Auftrag des Jugendamtes durchgeführten Maßnahme an Beteiligte aushändigen darf, wenn hierbei der Datenschutz eines oder mehrerer anderer Beteiliger verletzt wird.

 

 

Datenschutz im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

 

§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden

1.mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder

2.dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder

3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder

4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder

5.unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.

Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.

(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

 

 

 

Dass der Datenschutz bezüglich des Vaters verletzt sein dürfte, liegt nahe, wenn man in dem Bericht der Frau Heidi Zweers, wertende Sätze wie die folgenden liest:

 

„Aus diesem resultiert ein Machtkampf zwischen den Kindern, der insgesamt immer wieder durch die uneinschätzbaren Verhaltensweisen des Kindesvaters angeheizt wird.

...

Dürfen sie sich beispielsweise auf die Besuche beim Papa freuen oder kommt es zu Manipulationen des Vaters, die die Kindesmutter nach den Besuchskontakten am Kind wieder korrigieren muss?

...

Schon im Aufnahmeverfahren stellten wir fest, dass ein offener therapeutischer Prozess durch den Kindesvater blockiert wurde“

Verlaufsbericht S. 1-2

 

 

Vergleiche hierzu:

Kunkel, Peter-Christian: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

Kunkel, Peter-Christian: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2000, S. 111-114

Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

 

 

Wenn die „Praxis Zweers“ ihren „Verlaufsbericht“ jedoch nicht der Mutter ausgehändigt hätte, sondern direkt dem Jugendamt – so wie datiert - zur Verfügung gestellt hätte, wäre zu fragen, wie der „Verlaufsbericht“ dabei in die Hand der Mutter gelangt ist, bzw. warum der „Verlaufsbericht“ - nach Angabe des Vaters - nicht in der von ihm eingesehenen Jugendamtsakte gewesen ist?

Dass das Familiengericht am 17.12.2004 der Mutter das alleinige Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen übertragen hat, bedeutet in keiner Weise, dass damit auch der Datenschutz bezüglich des Vaters außer Kraft gesetzt wäre.

Eine Schweigepflichtsentbindung durch Herrn Y gegenüber der „Praxis Zweers“ oder der diesen Bericht unterzeichnenden Heidi Zweers, ist nach Angaben von Herrn Y gegenüber dem Unterzeichnenden nicht erfolgt. Seitens der Verantwortlichen im Jugendamtes Lingen als auftraggebender Stelle der „Praxis Zweers“ oder einer ihrer Mitarbeiter/innen, wäre daher sicherlich zu klären, wie der Verlaufsbericht der Frau Heidi Zweers vom 17.04.2007 überhaupt in die Hände der Mutter gekommen ist und ob bzw. inwieweit dabei gegen den Datenschutz verstoßen wurde.

Unabhängig von einer in diesem Zusammenhang womöglich dienstrechtlich, zivilrechtlich oder strafrechtlich zu klärenden Frage nach einer Verletzung des Datenschutzes durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes oder einen dafür verantwortlichen Mitarbeiters der „Praxis Zweers“, wird sicher die Frage zu beantworten sein, ob dieser offenbar von der Mutter dem Gericht unvollständig übermittelte „Verlaufsbericht“ überhaupt gerichtsverwertbar ist, denn hier könnte es sich - unabhängig von der Frage der Qualität dieses Verlaufsberichtes - um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel handeln.

 

Vergleiche hierzu:

Herbert Roth: "Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess", In: "Recht der Persönlichkeit"; Erichsen Kollhosser; Welp; Berlin 1996, S. 279-295

 

 

 

 

„Verlaufsbericht“ der „Praxis Zweers“

Der „Verlaufsbericht“ der „Praxis Zweers“ ist unterschrieben von Heidi Zweers, die als Familientherapeutin in Lingen offenbar eine „Praxis für Kinder- Jugend und Familientherapie“ - kurz „Praxis Zweers“ genannt - betreibt..

Nach Angaben von Frau Heidi Zweers wurde der „Verlaufsbericht“:

 

„von folgenden therapeutischen Mitarbeitern unserer Praxis für Kinder- Jugend und Familientherapie erstellt.

Heidi Zweers ...

Jutta Musholt ...

Günter Zweers ...“

 

 

 

Im folgenden einige kritische Anmerkungen zum „Verlaufsbericht“ unabhängig von der bereits diskutierten Frage einer möglichen Verletzung des Datenschutzes:

Frau Heidi Zweers schreibt:

„Schon im Aufnahmeverfahren und der hier besprochenen gravierenden, auffälligen Verhaltensweisen von A wurde erkennbar, dass diese Jugendhilfemaßnahme dazu dienen sollte, eine spätere flankierende Jugendhilfemaßnahme in Form einer stationären Unterbringung zu verhindern.“

Verlaufsbericht S. 1/2

 

 

Nun sollen therapeutische Maßnahmen im allgemeinen auch der Schaffung von Transparenz und Klarheit dienen, an der es mitunter den Beteiligten mangelt. Ein Satz wie der vorstehende aus dem „Verlaufsbericht“ der Frau Heide Zweers, bringt nun alles andere an Klarheit.

Wem sollte:

„...diese Jugendhilfemaßnahme dazu dienen ... , eine spätere flankierende Jugendhilfemaßnahme in Form einer stationären Unterbringung zu verhindern.“

 

Man kann vermuten, dass Frau Heidi Zweers damit Frau X, die Mutter von A meint, denn nur diese hatte zum damaligen Zeitpunkt das Recht der Beantragung von Jugendhilfeleistungen für den Sohn inne. Man könnte den Satz also so interpretieren, dass:

 

... diese von der Mutter beantragte Jugendhilfemaßnahme dazu dienen sollte, eine spätere flankierende Jugendhilfemaßnahme in Form einer stationären Unterbringung zu verhindern.

 

Wenn dem so wäre, so hätte sicherlich der möglicherweise bereits erstellte Hilfeplan dementsprechend ergänzt oder geändert werden müssen.

 

 

Unklar bleibt dem Unterzeichnenden wieso Frau Heidi Zweers schulmeisterlich konstatiert:

 

„Dieses individualtherapeutische Angebot für A fand jedoch nicht die Unterstützung bei Herrn Y. Er wollte nicht verstehen, welche Bewandtnis dieses Angebot für seinen Sohn haben sollte. Dieses war auch ein Grund dafür, dass er die Hilfeplanung auch nicht akzeptieren wollte. Immer wieder suchte er die Auseinandersetzung mit den Helfern, d.h. es wurden Nebenschauplätze eröffnet, mit denen er sich in Konfrontation sowohl mit Mitarbeitern der Praxis Zweers als auch mit Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt Lingen ging.“

Verlaufsbericht S. 3

 

 

Wozu Frau Heidi Zweers in einem offensichtlich für das Jugendamt verfassten Verlaufsbericht darauf eingeht, inwieweit Herr Y möglicherweise:

 

„... in Konfrontation ... mit Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt Lingen ging.“

 

bleibt unklar, denn das Jugendamt als Auftraggeber der Jugendhilfeleistung muss sich ja nicht von Frau Heidi Zweers auf Auftragnehmerseite darüber informieren lassen, was Herr Y mit selbigen Jugendamt für einen Konflikt austrägt. Frau Heidi Zweers ist ja sicher nicht vom Jugendamt als Supervisorin eingesetzt worden, die womöglich sehschwachen Jugendamtsmitarbeiter/innen mitteilen müsste, was diese auf Grund einer Sehschwäche nicht selber sehen können, obwohl es – wie verlautet - mit ihnen selbst geschieht.

 

 

Vergleiche hierzu:

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Fabian, Thomas: „Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.“; In: „Beratung – Blätter der Wohlfahrtspflege“, 5+6/2000, S. 114-117

Pfäfflin, Friedmann; Köchele, Horst : "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

 

 

 

Eine weitere kritische Auseinandersetzung mit dem „Verlaufsbericht“ der „Praxis Zweers“ soll hier vorerst nicht weitergeführt werden. Nach Überzeugung des Unter-zeichnenden würde das sicher weitere 6-8 Seiten füllen, wobei derzeit nicht erkennbar ist, wozu das gut sein sollte, da nach Ansicht des Unterzeichnenden der „Verlaufsbericht“ aus den schon genannten Gründen ohnehin nicht gerichtsverwertbar ist. Bei Bedarf und angemessener Vergütung stellt sich der Unterzeichnende dem Gericht aber gerne für eine weitere kritische Textanalyse zur Verfügung.

 

 

 

 

Ausblick

 

Der Unterzeichnende ist lange genug mit sehr schwierigen Trennungsfamilien befasst, sei es als Familienberater, Familientherapeut, Umgangsbegleiter oder Umgangspfleger. Nach Inaugenscheinnahme, bzw. Durcharbeitung eines Großteils der in den bisherigen Verfahren am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, bzw. Amtsgericht Lingen angefallenen Akten, erscheint es dem Unterzeichnenden naheliegend, dass Befriedungsversuche der bisherigen Art zwischen den Eltern weiterhin scheitern werden. Die Eltern dürften längst an einem Punkt angelangt sein, wo eine konventionelle Konfliktbefriedung wie sie bisher versucht wurde, scheitern muss.

Friedrich Glasl beschreibt das folgende mehrstufige Konfliktmodell:

1. Verhärtung: Die Standpunkte verhärten sich und prallen aufeinander. Das Bewußtsein bevorstehender Spannungen führt zu Verkrampfungen. Trotzdem besteht noch die Überzeugung, daß die Spannungen durch Gespräche lösbar sind. Noch keine starren Parteien oder Lager.

2. Debatte: Es findet eine Polarisation im Denken, Fühlen und Wollen statt. Es entsteht ein Schwarz-Weiß-Denken und eine Sichtweise von Überlegenheit und Unterlegenheit.

3. Aktionen: Die Überzeugung, daß "Reden nichts mehr hilft", gewinnt an Bedeutung und man verfolgt eine Strategie der voll-endeten Tatsachen. Die Empathie mit dem "anderen" geht verloren, die Gefahr von Fehlinterpretationen wächst.

4. Images/Koalitionen: Die "Gerüchte-Küche" kocht, Stereotypen und Klischees werden aufgebaut. Die Parteien manövrieren sich gegenseitig in negative Rollen und bekämpfen sich. Es findet eine Werbung um Anhänger statt.

5. Gesichtsverlust: Es kommt zu öffentlichen und direkten (verbotenen) Angriffen, die auf den Gesichtsverlust des Gegners abzielen.

6. Drohstrategien: Drohungen und Gegendrohungen nehmen zu. Durch das Aufstellen von Ultimaten wird die Konflikteskalation beschleunigt.

7. Begrenzte Vernichtungsschläge: Der Gegner wird nicht mehr als Mensch gesehen. Begrenzte Vernichtungsschläge werden als "passende" Antwort durchgeführt. Umkehrung der Werte: ein relativ kleiner eigener Schaden wird bereits als Gewinn bewertet.

8. Zersplitterung: Die Zerstörung und Auflösung des feindlichen Systems wird als Ziel intensiv verfolgt.

9. Gemeinsam in den Abgrund: Es kommt zur totalen Konfrontation ohne einen Weg zurück. Die Vernichtung des Gegners zum Preis der Selbstvernichtung wird in Kauf genommen.

Vergleiche: Friedrich Glasl: Konfliktmanagement. Ein Handbuch für Führungskräfte und Berater. Bern / Stuttgart 1990 (2 Aufl.) Siehe auch www.friedenspaedagogik.de/service/unter/konfli/eska_01.htm

 

 

 

Mehr des selben, wie offenbar von den bisher involvierten Fachkräften immer wieder ohne Erfolg versucht, verunmöglicht die mögliche Lösung des zwischen den Eltern anhängigen Konfliktes.

 

Vergleiche hierzu:

„Mehr des selben – oder: Wenn die Lösung selbst das Problem ist“; In: Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 51ff

 

 

Von daher erscheint es notwendig und sinnvoll, dass das Familiengericht eine andere Form der Intervention als die der bisher wohl mit wenig Erfolg praktizierten ergreift.

Dies könnte nach Ansicht des Unterzeichnenden die Einrichtung einer paritätischen Betreuung der Kinder durch ihre Eltern (Wechselmodell) sein. Flankierend dazu böte sich die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft an, die subsidär von einer geeigneten Einzelperson zu übernehmen wäre.

 

§1779 BGB Auswahl durch das Vormundschaftsgericht.

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. ...

 

 

§1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaften finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nichts aus dem Gesetz anderes ergibt.

(2) ...

(3) ...

 

 

Aufgabe des Ergänzungspflegers wäre es in einem solchen Fall wie dem vorliegenden sicherlich, eventuell aufkommende Konflikte der Eltern zu befrieden, bzw. im Einzelfall notwendige und von der Ergänzungspflegschaft erfasste Entscheidungen zu treffen. Eine solche Ergänzungspflegschaft müsste jedoch mit einer in der Arbeit mit hochstrittigen Familien kompetenten Fachkraft besetzt werden müsste, da andernfalls das Scheitern, so wie auch in den mehr oder weniger gelungenen Bemühungen der bisher tätig gewordenen Fachkräfte vorprogrammiert wäre.

Diese als Ergänzungspfleger kompetente Fachkraft würde einerseits – so gut es geht – kooperativ mit beiden Eltern zusammenarbeiten und andererseits einen verlässlichen Bestimmungsrahmen setzen, auf den die Eltern und die Kinder sich verlassen können.

 

Vergleiche hierzu:

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Part-nerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 19.10.2007

 

...

 

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Alexander, Katharina: "1999: Ein Sozialarbeiter wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt - Kurzbericht über einen Aufsehen erregenden Fall."; In: "Sozialextra", 2000, 7/8, S. 12-13

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

American Psychiatric Assocation (1994). Diagnostic an Statistical Manual of Mental disorders, Fourth Edition. Washington D.C., American Psychiatric Association. (deutsch: diagnostisches und Statistisches Inventar Psychischer Störungen (DSM-IV). Göttingen: Hogrefe

Andritzky, Walter: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit: Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und -psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Internationale Konferenz, Frankfurt(Main) 18.-19.Oktober 2002. Herausgegeben von Wilfried von Boch-Galhaus, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel. Verlag für Wissenschaft und Bildung 2003

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 139-144

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balan-ce von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Verlust, Trauer und Depression; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Braun, Gisela: Täterinnen beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Oder: An eine Frau hätte ich nie gedacht ...; In: "Kriminalistik", 1/2002, S. 23-27

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psycho-logischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Brisch, Karl-Heinz: „Bindungsstörungen. Von der Theorie zur Therapie“; 2005, Klett-Cotta, Stuttgart

Manfred Busch; Gerhard Fieseler: "(Strukturelle) Gewalt - Tatort Kinder- und Jugendhilfe"; In: "Unsere Jugend. Die Zeitschrift für Studium und Praxis der Sozialpädagogik", 10/2006, S. 403-408

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kin-derpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale – Vielfalt in Alltag und Therapie; Hei-delberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Rein-hardt, 2002

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

Diedrichs-Michels, Irmgard: „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partner-schaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Ergänzter Referentenentwurf Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 14.02.2006 (FGG-Reformgesetz)

Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsychologie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten

Fabian, Thomas: „Beratung und gutachtliche Stellungnahmen. Über einen Rollenkonflikt und wie er mit berufsethischen Standards zu lösen ist.“; In: „Beratung – Blätter der Wohlfahrtspflege“, 5+6/2000, S. 114-117

Fieseler; Gerhard: "Bemerkungen zur Sicherung des Kindeswohls", In: "Sozialextra", 2000, 7/8, S. 14-23

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Finessi, Hermann-Josef: "Lehrbuch der psychologischen Diagnostik"; 2. Auflage, 1997

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fricke, Astrid: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Part-nerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Gloger-Tippelt: Transmission von Bindung bei Müttern und ihren Kindern im Vorschulalter; In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie; 1999 (48), S. 113-128

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Hanebutt, Otto Felix: "Die vaterlosen 68er und ihr Erbe"; Carl Auer-Systeme Verlag, 2003

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Hirsch, Matthias: "Schuld und Schuldgefühl im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 50, 2001, S. 45-58

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

Jantke, Heide: "Einführung in das Scheidungsrecht", 5. Aufl. 2002, 72 S., Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugend-recht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus

Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Kipp, Angelo: "Zwangskontext und Freiheit oder: Zur Entsorgung gesellschaftlicher Hässlichkeiten", In: "Sozialmagazin", 10/2006, S. 39-43

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechts-verfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 8, S. 804-809

Klenner, Wolfgang: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 8-11

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Kodjoe, Ursula: "Elternentfremdung nach Trennung und Scheidung. Ein Überblick zur aktuellen Forschungslage bei Elternentfremdung"; In "Das Jugendamt", 9/2002, S. 386-390

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kunkel, Peter-Christian: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

Kunkel, Peter-Christian: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2000, S. 111-114

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, Gerd: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Lorenz, Hans E. : "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

Menne, Klaus: "Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)

Perls, Frederick; Hefferline, Ralph F.; Goodman, Paul: "Gestalttherapie. Grundlagen";

Deutscher Taschenbuchverlag, München, 2. Aufl. 1992; New York 1951

Perls, Frederick; Hefferline, Ralph F.; Goodman, Paul: "Gestalttherapie. Wiederbelebung des Selbst"; Stuttgart, Klett-Cotta, 7. Aufl. - 1992; New York 1951

Petri, Horst: "Das Drama der Vaterentbehrung. Chaos der Gefühle - Kräfte der Heilung"; Freiburg, 2. Aufl. 2003

Petri Horst: „Väter sind anders. Die Bedeutung der Vaterrolle für den Mann“; Kreuz Verlag, 2004

Pfäfflin, Friedmann; Köchele, Horst : "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

Praxishandbuch Sachverständigenrecht; Redaktion Dr. Walter Bayerlein, C.H. Beck, München, 3. Auflage 2002

Proksch, Roland: "Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Reich, Günther: "Familien- und Paarbeziehungen bei Persönlichkeitsstörungen - Aspekte der Dynamik und Therapie"; In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 72-83

Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

Rexilius, Günter: "In der Falle des Familienrechts oder: wie Trennungseltern verrückt gemacht werden", "Kind-Prax" 2/2003, S. 39-45

Rohmann, Josef A.: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47

Rohmann, Josef A.: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph; Stadler, Michael: "Familienpsychologische Begutachtung"; Psychologie Verlags Union, München 1990

Salzgeber, Joseph; Vogel, Christian; Partale, Carola; Schrader, Wolfgang: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Sonntag, E., et. al. (Hg.): "Übergriffe und Machtmißbrauch in psychosozialen Arbeitsfelder", Tübingen, dgvt Verlag, 1995

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Geschwisterbindung und Kindeswohl"; In: "FamRZ", 2002, Heft 15, S. 1007-1010

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

Stoffels, H.; Ernst, C.: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein."; In: "Der Nervenarzt", 5/2002, S. 445-451

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Trenczek, Thomas: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 227-247

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

Ulrich, Jürgen: "Der gerichtliche Sachverständige“, Carl Heymann Verlag, 12. neu bearbeitete Auflage, 2007

Vergho, Claudius: Der schwierige Umgang mit dem Umgang: Die Kontaktbegleitung", In: Buchholz-Graf; Vergho: "Beratung für Scheidungsfamilie", Juventa, 2000)

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Wallerstein, Judy; Lewis, Julie: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "FamRZ", 2/2001, S. 65-72

Walper, Sabine; Gerhard, Anna-Katharina: "Zwischen Risiko und Chance - Konsequenzen einer elterlichen Scheidung für die psychosoziale Entwicklung betroffener Kinder", In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 105-116

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

Warshak, Richard: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 186-200

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag, 2005

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Watzlawick, Paul: "Anleitung zum Unglücklichsein", Serie Pieper, München 1983

Watzlawick, Paul: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper 1981

Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999

Weisbrodt, Franz: "Die Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform“, In: „Der Amtsvormund", 08/2000, S. 616-630

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Fami-lie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Wolff, Angelika: "Veränderte Familienformen: Über die Bedeutung der leiblichen Eltern in der inneren Welt des Kindes", In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie", 02/2001, S. 195-213

Wottawa, Heinrich; Hossiep, Rüdiger: "Anwendungsfelder psychologischer Diagnostik", Hogrefe 1997

 

 

 


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