Sorgerecht

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

09.08.2020

 

 

 

 

Schlüsselwörter

alleiniges Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, gemeinsames Sorgerecht, geteiltes Sorgerecht, Grundgesetz, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Macht, Machtbalance, Rosenkrieg Sorgerechtsentzug, Sorgerechtsübertragung, Sorgerechtspflegschaft, Verhältnismässigkeit

 

 

 

 

Sorge Dich nicht, lebe heißt der schon 1948 erschienener Bestseller des Autors Dale Carnegie. Es waren gerade drei Jahre her, dass der mörderischste aller Kriege in der Menschheitsgeschichte, ausgelöst von deutscher Hand und getragen  von der Mehrheit der deutschen Bevölkerung zu Ende gegangen war. 50 Millionen Menschen, Männer, Frauen und Kinder fanden den Tod, erschossen, vergast, gehenkt, verbrannt oder und unter den Trümmern einstürzender Häuser lebendig begraben. Komplette Familien vom Baby bis zum Greis wurden in den Gaskammern von Auschwitz, in der von der deutschen Wehrmacht belagerten Stadt Leningrad und im Flammeninferno von Dresden und Hiroshima "ausgelöscht". Kinder verloren ihre Eltern und Eltern ihre Kinder. 

Heute geht es - zumindest in Europa - vergleichsweise friedlich zu. Sorge Dich nicht, lebe, wenn man dieses Motto auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern bezieht, so sehen dies die meisten Eltern ganz anders. Sie sorgen sich, warum auch immer oder wie auch immer um ihre Kinder. Wird einmal ein Kind vermisst, so wie im Juli 2006 das achtjährige Mädchen Anastasia, die man zuletzt am Tegeler Hafen in Berlin lebend gesehen hat, sorgen sich nicht nur die Eltern, sondern mit ihr viele Menschen in ganz Berlin. Und wenn das Kind dann, so wie hier geschehen, ertrunken aufgefunden wird, trauern viele Menschen, die das Kind gar nicht kannten, mit den Eltern mit. 

Ein gewisses Sorgeverhalten von Menschen um seinen Nachwuchs ist sozial und sicher auch genetisch verankert und wird über die Kultur von Generation zu Generation weitergegeben.

 

vergleiche hierzu:

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

 

 

 

Der Gesetzgeber greift dieses faktisch bestehende Sorgeverhalten auf und hat dies in einer ganzen Batterie von Vorschriften verankert, in dem er das Recht und die Pflicht der Eltern definiert, für ihre Kinder Sorge zu tragen. 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

 

Man könnte nun meinen, Artikel 6 Grundgesetz und §1626 BGB würden klarstellen, dass alle Eltern das Recht und die Pflicht haben, für ihr Kind zu sorgen. Doch weit gefehlt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Zweiklassenelternrecht eingeführt, verheiratete Eltern gleich welchen Geschlechts galten als vollwertige Eltern, nichtverheiratete Eltern als minderwertige Eltern. Bis 1998 gab es in Westdeutschland Amtsvormundschaft für das nichtehelich geborene Kind. Nicht die unverheiratete Mutter hatte das Sorgerecht, sondern der vormundschaftiche Staat mit Namen Bundesrepublik Deutschland, angeblich ein Rechtsstaat seit seiner Gründung an, wie der Bundespräsident gebetsmühlenartig dem naiv gläubigen Durchschnittsbürger in seinen Märchenstunden erzählt. In dem zweiten deutschen Staat mit Namen Deutsche Demokratische Republik, hatte dagegen die nichtverheiratete Mutter mit Geburt des Kindes das Sorgerecht inne, angeblich ein Unrechtsstaat seit seiner Gründung an, wie der Bundespräsident gebetsmühlenartig dem naiv gläubigen Durchschnittsbürger in seinen Märchenstunden erzählt.

Die sorgerechtliche Diskriminierung der nichtverheirateten Mutter wurde in der Bundesrepublik Deutschland erst 1998 beendet.

In Sachen sorgerechtlicher Diskriminierung der nichtverheirateten Väter nahmen sich beiden deutsche Staaten nichts, obgleich, die Bundesrepublik Deutschland schaffte es gar, den Vater als nicht verwandt mit seinem Kind zu erklären, dagegen muten die Manipulationen der Staatssicherheit in der DDR geradezu dilletantisch an. Während bei der Ausbürgerung Rolf Biermanns aus der DDR sich in der BRD ein Protestzug quer durch das linksliberale Lager bildete, tolerierte das gleiche politische Lager die rechtliche Ausgrenzung von Millionen Väter in der BRD, vom konservativen politischen Lager wollen wir hier nicht reden, für die lag der nichtverheirate Vater auf der gleichen Ebene wie ein RAF-Terrorist, für geeignet gehalten, die Grundmauern der kleinbürgerlich vermieften BRD ernsthaft erschüttern zu können. 

Die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter wurde von der Bundesregierung unter Helmut Kohl (CDU) und Gerhard Schröder (SPD) auch nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 im Gewand des neu gefassten §1626a BGB weitergeführt.

 

 

§ 1626a BGB (Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärungen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen

2. einander heiraten, dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird.

(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge

 

 

Es bedurfte erst eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strasbourg Zaunegger gegen Deutschland im Jahr 2009 um der auf Diskriminierung nichtverheirateter Väter bedachten Bundesregierung und dem mit den gleichen ideologischen Scheuklappen versehenen Bundesverfassungsgericht aufzuzeigen, dass auch nichtverheiratete Väter Grundrechtsträger sind und die bis dahin in Deutschland praktizierte staatliche sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter eine in einem solchem Ausmaß beispiellose Menschenrechtsverletzung war und ist.

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Zaunegger gegen Deutschland

Urteil vom 03.12.2009

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 2/2010

 

 

Der antiquierte Geist des sorgerechtlichen Primats der Mutter gegenüber dem Vater des nichtehelichen Kindes war nun freilich keine originäre Erfindung der Bundesregierung oder der jeweils amtierenden Bundesjustizministerin, sondern waberte in dieser oder jenen Form durch die Flure, Büros und Sitzungssäle nicht nur des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch der Oberlandesgerichte und ihrer Familiensenate, sei es beim Oberlandesgericht Stuttgart oder dem Oberlandesgericht Bamberg, an dem noch am 25.05.2009 der 7. Zivilsenat - Familiensenat unter dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bamberg Bernreuther, die merkwürdige Auffassung verkündete:

 

"Die Parteien sind die nichtverheirateten Eltern des minderjährige Kindes ..., geboren am ... 2005. Dem Vater wurde durch Sorgerechtserklärung beider Eltern mit Urkunde des Stadtjugendamtes vom ... 2005 das gemeinsame Sorgerecht mit Zustimmung der Mutter ... erteilt." 

Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 43/09; Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bamberg Bernreuther, Richter am Oberlandesgericht Bamberg Dr. Meyer, Richter am Oberlandesgericht Bamberg Fuchs; Beschluss vom 25.05.2009, S. 2 

 

 

Dies ist nun einfach falsch, denn das gemeinsame Sorgerecht wird formalrechtlich nicht erteilt, weder von der Mutter noch vom Staat oder einem seiner Beamten, sondern das gemeinsame Sorgerecht wird von den Eltern durch übereinstimmende Willenserklärung begründet. Der Urkundsbeamte im Stadtjugendamt fertigt lediglich eine öffentliche Beglaubigung der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern an, grad so wie der Standesbeamte auch nicht die Ehe erteilt, sondern das Eheversprechen beurkundet und damit die Ehe als begründet gilt.

Erteilen kann der Papst in Rom und zwar den Segen - Urbi et Orbi. Der Stadt und dem Erdkreis. Vielleicht dachte man bei der Niederlegung des schriftlichen Beschlusses beim 7. Zivilsenat - Familiensenat in Bamberg grad an diesen netten älteren Herrn namens Joseph Alois Ratzinger, der ja auch aus Bayern stammt.

 

Während nun im Bundesjustizministerium nach einem Ausgleich der Interessen von FDP und CDU gesucht wurde, die FDP mit einem verfassungskonformen Gesetzentwurf, die CDU mit einem altbackenen Gesetzgebungsentwurf, in dem die Diskriminierung des nichtverheirateten Vaters zwar abgeschwächt aber doch letztlich fortgeschrieben wurde, handelte man in der juristischen Provinz nach antiquierten Schema.

 

Beispiel

Die Diplom-Psychologin Dr. Helen A. Castellanos trägt in einem Gutachten vom 21.02.2011 für das Amtsgericht Altötting - 1 F 870/10 - gönnerhaft vor:

 

"Aufgrund der einander ergänzenden Kompetenzen der Eltern wird sachverständigerseits empfohlen, die Teilbereiche der Elterlichen Sorge, welche sich auf vorschulische und schulische Förderung beziehen, auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen.

...

Die Installation der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Teilbereiche erscheint nicht empfehlenswert, da aufgrund der familiären Vorgeschichte ein erhöhtes Risiko für chronifizierte gerichtsanhängige Auseinandersetzungen besteht, die sich negativ auf das Kindeswohl von A auswirken würden." (Gutachten S. 21)

 

 

Sprachlich leicht missglückt, denn "das Kindeswohl des Kindes" ist eine Tautologie, grad so wie es die Bezeichnung von Frau Castellanos als psychologische Diplom-Psychologin wäre. 

Schaut man nun auf die argumentative Ebene, so argumentiert Frau Castellanos mit dem Begriff "erhöhtes Risiko". Nun ist leider ein solches "erhöhtes Risiko" überhaupt nicht messbar, mithin auch keine real feststellbare Tatsache, sondern eine bloße Behauptung über die Zukunft, die Wirklichkeit werden könnte aber nicht muss. Grad so wie es auch nicht zu einem Supergau in einem Deutschen Kernkraftwerk in den nächsten 10 Jahren kommen muss, aber kommen kann. Man mag da noch so viele "Expertenkommissionen" einsetzen, die Einschätzung eines Risikos bleibt letztlich immer spekulativ. So kann man denn in Deutschland als Gutachter auch mit Spekulationen gutes Geld verdienen. Dass das so ist, liegt an den Familienrichtern, die Gutachten in Auftrag geben und vom Gutachter - so wie hier bei Frau Castellanos keine Feststellung von Tatsachen einfordern, sondern den Gutachter zur Beantwortung juristischer Fragen auffordern und dabei dem Gutachter alle Freiheit geben, auf diese Fragen so zu antworten, wie es dem Gutachter grad gefällt.

Gegen eine solche, der Logik und der Welt der Tatsachen abholden Rechtspraxis ist letztlich kein Kraut gewachsen, so wie auch niemand widerlegen kann, dass es Gott nicht gibt.

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

Was dagegen einzig hilft, ist die Abschaffung von §1671 BGB, mit denen Eltern von den Familiengerichten aus ihrer Elternverantwortung ausgegrenzt werden können.

 

Der "Gesetzgeber" (sprich die Mehrheit der Herren und Damen Bundestagsabgeordneten als von der Bevölkerung gewählte Vertreter/innen) hat leider noch immer erhebliche Probleme mit dem Grundgesetz Artikel 6 Satz 2.

 

Artikel 6 Satz 2: 

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

Was der letztlich anonym und damit unverantwortlich bleibende "Gesetzgeber" auf der einen Seite als höchstes Gut postuliert, tritt er auf der anderen Seite mit den Füßen. Mit §1671 BGB und §1626a BGB formuliert der Gesetzgeber in klaren Gegensatz zur Leitnorm des Grundgesetzes die Möglichkeit und sogar Notwendigkeit der Elternentsorgung trotz fehlender Kindeswohlgefährdung.

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

 

Alte Fassung

§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1.

erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2.

einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Fußnote

(+++ § 1626a: Zur Anwendung vgl. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 - +++)

§ 1626a idF v. 16.12.1997: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 u. 5 (GG 100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -

§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 idF v. 16.12.1997: Mit Art. 6 Abs. 2 GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 -

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html

 

 

§ 1626a BGB ist nach der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Zaunegger gegen Deutschland) - Urteil vom 03.12.2009 - vom Bundesverfassungsgericht in Nachgang für verfassungswidrig erklärt worden. Verfassungswidrig und Unrecht war dieser Paragraph schon 1998, doch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes unter dem damaligen Präsidenten Papier bog sich mit seinem Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - die Verfassung so zurecht, dass die Anschlussfähigkeit an die eigene ideologische Brille der Ausgrenzung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder hergestellt wurde. Ein Lehrstück in Sachen Unrechtsstaat, wie es in der viel gescholtenen DDR auch nicht schlimmer praktiziert worden wäre. 

§1626 BGB wurde reformiert, aber vor dem Hintergrund des verfassungswidrigen §1671 BGB nicht abgeschafft, wie das notwendig gewesen wäre, die alten politischen Seilschaften mit ihre Verbindungen zu den im Bundestag vertretenen Parteien hatten es mal wieder geschafft, den Fortschritt für einige Jahre aufzuhalten. Dass das auf Dauer nicht weiter gehen wird, zeigt das Schicksal der DDR.

 


§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html
 

 

 

So wundert es denn nicht, dass sich weiterhin Tag für Tag erbärmliche Sorgerechtsschlachten zwischen Eltern abspielen, die erst möglich werden durch den §1671 BGB an dem Bundesregierung, Deutscher Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht bis heute festhalten, grad wie weiland Erich Honecker in seiner Erbärmlichkeit an seiner schwindenen Macht.

Sekundiert werden die Sorgerechtsschlachten durch willfährige Helferinnen und Helfer, Richter in den Amts- und Oberlandesgerichten, enstsorgungswütige Verfahrensbeistände, Gutachter und Jugendamtsmitarbeiter, die bis heute nicht begriffen haben, an welch schlimmen Treiben der Eltern-ent-sorgung sie sich beteiligen.

Wenn dann Fachkräfte auch noch Krokodilstränen weinen, über die ach so auf Krawall gebürsteten Eltern, dann ist ein Zustand erreicht, auf den ein Zitat von Max Liebermann passt:

 

"Ich kann nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte."

beim Betrachten des Fackelzugs zu Adolf Hitlers Machtübernahme am 30. Januar 1933;

zitiert nach Bernd Küster: Max Liebermann – ein Malerleben. Hamburg: Ellert & Richter 1988, S. 216.

 

 

 

 

 

 

Abschaffung von §1671 BGB ohne wenn und aber

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html



Vor dem Hindergrund von Artikel 6 Grundgesetz ist klar, dass der Begriff "alleinerziehend" in der Mehrzahl aller Fälle in denen der benutzt wird, völlig irreführend ist, das Grundgesetz fordert ja gerade, dass beide Eltern die Pflicht haben ihr Kind zu pflegen und zu erziehen.

Somit ist auch der Begriff "Umgang" irreführend, denn er suggeriert, es ginge darum, dass das Kind und der Eltern "Umgang" miteinander hätten. Das Grundgesetz spricht aber gerade nicht von Umgang, sondern von Pflege und Erziehung.

Einzig allein §1666a BGB kann das Elternpflichtrecht in verfassungsrechtlich konformer Weise einschränken, da hier der Gefährdung des Kindeswohls eben nur mit einem Eingriff in das Elternpflichtrecht begegnet werden kann.

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666a.html

 


§1671 BGB ist verfassungswidrig, weil es das Elternpflichtrecht nach Artikel 6 Grundgesetz negiert und einen Elternteil entrechtet, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würde, der nach §1666 und §1666a BGB zu begegnen wäre.
 

 

Wie also auch immer an den Gerichten das Grundgesetz zurecht gebogen oder mit den Füen getreten wird, den Eltern kommt laut Grundgesetz Artikel 6 das Pflichtrecht zu, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, §1671 BGB ist nicht nur überflüssig wie ein Kropf, sondern auc noch verfassungswidrig, dies wird sich eines Tages auch beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe herumsprechen und dann werden alle auf einmal so tun, als ob Sie immer schon gemeint hätten, dass §1671 BGB verfassungswidrig sei, grad wie nach dem verlorenen Krieg, wo Deutschlands Beamte plötzlich alle einen Eid auf die Demokratie abgaben, grad wie sie vorher Adolf Hitler ohne Bedenken die Treue schworen.   

 

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html

 

 

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html

 

 

§ 1629 BGB (Gesetzliche Vertretung)

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach §1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) ...(3) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1629.html

 

 

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html

 

 

§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666a.html

 

 

 

 

 

 

 

Wie man einen Entzug des Sorgerechtes nach §1671 verhindern kann 

Denkt an die Kinder, säuselte eine Christina Lamertz, die als Gutachterin tätig ist, in der Frauenzeitschrift "Emma".

 

Kindeswohl: Denkt an die Kinder!

… weil sie es Vater und Mutter recht machen wollen. Die Psychologin warnt die Eltern: Tragt eure Konflikte nicht über die Kinder aus. Denkt daran; dass auch sie es bei einer Trennung schwer haben.

Wenn ein Paar vor den Scherben seiner Beziehung steht; besteht nicht selten die Gefahr; dass die gemeinsamen Kinder in den Strudel elterlicher Machtkämpfe geraten. Nach einer Trennung ist nichts mehr wie vorher; weder für Mutter noch Vater und schon gar nicht für die Kinder. Eine Zeit der Trauer wäre nötig für jedes Familienmitglied; auch für die Kleinsten; um zu realisieren; dass das Projekt "Vater-Mutter-Kind" mit dieser Familie nie mehr verwirklicht werden wird.

...

Sorgerechtsprozesse können über viele Monate und sogar Jahre durch mehrere Instanzen geführt werden. Für Kinder eine nahezu unerträgliche Situation. Plötzlich haben sie "zwei Zuhause". Sie müssen sich mit den neuen Partnern ihrer Eltern arrangieren und deren jeweilige Sprösslinge als "Patchwork-Geschwister" akzeptieren.

 ...

Mit Beginn des Sorgerechts- und Umgangsstreits geraten Kinder oft in eine emotionale Notlage von existenziellem Ausmaß. Wie sie sich auch verhalten; aus kindlicher Sicht wird der andere Elternteil immer enttäuscht sein. Die Kinder fühlen sich also schuldig; vielleicht sogar für den Rest ihres Lebens.; ...;

Der Kampf um das Sorgerecht wird nicht (nur) aus Liebe zum Kind geführt; sondern hat vor allem für viele Frauen eine existenzielle Bedeutung. Die Souveränität und Zuversicht erwerbstätiger Mütter; die auch nach einer Trennung den Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können; ist den finanziell abhängigen bzw. nichtberufstätigen Müttern verwehrt.

Die Autorin ist die Leiterin des "Instituts für Rechtspsychologie und Mediation" in Hamburg.;

1. September 2009; Von; Christina Lamertz; Emma; Ausgabe; September/Oktober 2009

http://www.emma.de/artikel/kindeswohl-denkt-die-kinder-264083

 

 

Frau Lamertz spricht immerhin offen aus, dass der vom Gesetzgeber mittels §1671 BGB induzierte Sorgerechtskampf - von dem auch sie als Gutachterin lebt - auch aus anderen Motiven als der Liebe zum Kind geführt wird. Es geht mitunter auch nur um Geld (und Macht), denn wer das Kind hat, der braucht nach dem Willen des Bundesgerichtshofes nicht zahlen und hat den anderen Elternteil bis hin zur Erpressung in der Hand. So macht der Gesetzgeber aus Kindern eine Handelsware und aus Eltern Feinde auf Lebenszeit. 

Die Familiengerichte entziehen einem der beiden Elternteile regelmäßig das Sorgerecht nach §1671 BGB, wenn das Gericht zu der Auffassung kommt, dass dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

Wann dies dem Wohl entspricht, darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus. Vermutlich aus dem Grund, weil er darauf keine Antwort weiß und § 1671 BGB ein rein ideologischer Paragraph ist, der aus dem 20. Jahrhundert stammt, als die Ent-Sorgung von Eltern nach Trennung und Scheidung noch im Parteiprogramm von SPD, CDU/CSU, FDP, Grüne und der PDS/Linkspartei stand und bis heute dort nicht wirklich gestrichen wurde.

 

 

§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.

zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte haben im großen ganzen an der Praxis der an den Amtsgerichten vorgenommenen Eltern-ent-sorgung nichts auszusetzen, wenn sich denn nur eine plausible Begründung dafür finden lässt. Die Zauberformel mit der dies gelingt, heißt "fehlende Kooperationsbereitschaft". Streiten sich also Eltern und das auch noch im Beisein des Richters wird regelmäßig einer der beiden Elternteile ent-sorgt. 

So etwa von Richter Pingel am Amtsgericht St. Goar der - trotz des Vorschlags des als Gutachter beauftragten Herrn Busse, zur Beibehaltung der gemeinsamen Elterlichen Sorge - dem Vater das Sorgerecht entzog.

 

"Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, ..., wird der Antragstellerin übertragen.

...

Wie die Eltern miteinander umgehen, haben sie im Termin am 08.11.2012 eindrucksvoll gezeigt. Während Sie über die Ausübung des Umgangs schnell und sachlich eine Regelung fanden, wurde über die Ausübung der elterliche Sorge und ihrer Einzelheiten lautstark, emotional und letztlich ergebnislos gestritten."

Amtsgericht St. Goar - 5 F 93/12 - Beschluss von Richter Pingel vom 29.11.2012

 

 

Im übrigen auch noch fehlerhaft formuliert, bürokratisch "korrekt" müsste es heißen: 

 

Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, ..., wird der Antragstellerin allein übertragen.

 

Nun ja, zum Glück kein Urteil, in dem der Richter vergisst mitzuteilen, ob die Todesstrafe auf dem elektrischen Stuhl oder durch Verbrennung auf dem Scheiterhaufen vollzogen werden soll oder ob der Todeskandidat nicht vielleicht doch sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

 

Während Herr Busse in seinem vorausgehende Gutachten meinte:

 

„Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes A unter den gegebenen Umständen derzeit am besten, wenn die elterliche Sorge auch weiterhin von b e i d e n Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird." (Gutachten vom 12.09.2012, S. 19)

 

 

entwickelte Richter am Amtsgericht St. Goar, Herr Pingel, eine ganz andere Meinung und entzog mit Beschluss vom 29.11.2012 dem Vater das Sorgerecht mit der Behauptung:

 

"Dem Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind alleine zu übertragen, war stattzugeben, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht. ...

Maßgebend ist allein, für A diesen Elternkonflikt zu beseitigen und Ruhe in das Elternverhältnis zu bringen, damit wenigstens der Umgang von Fragen der Sorge unbelastet funktioniert. Dies gelingt nur durch die Übertragung der Alleinsorge auf den Elternteil, der A regelmäßig betreut und nach dem Wunsch der Beteiligten auch weiter betreuen soll; das ist die Mutter."

Amtsgericht St. Goar - 5 F 93/12, Beschluss vom 29.11.2012

 

Wie man hier sehen kann, ist ein Richter immer klüger als ein Diplom-Psychologe, grad so wie ein Generalfeldmarschall immer klüger ist als ein Gefreiter. Dies liegt ganz einfach darin begründet, dass der eine am kurzen und der andere am langen Hebel sitzt.

Es gibt allerdings auch Gegenbeispiele, die von mehr Weisheit als der Beschluss von Richter Pingel zeugen, so etwa der Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden - 24 UF 805/10 - vom 19.08.2011 in dem bei einer ähnlichen Konfliktlage wie der am Amtsgericht St. Goar verhandelten, das OLG in dem anhaltenden Elternkonflikt eine Gefährdung des Kindeswohls erkennt, der nicht dadurch zu lösen ist, dass einem der beiden Elternteile das Sorgerecht entzogen wird und somit das OLG einen Sorgerechtsentzug für beide Eltern anordnet und Vormundschaft anordnet. An dem praktizierten Aufenthalt des Kindes ändert sich dabei nicht, der Vormund hat nun nur die Aufgabe, anstehende Fragen der elterlichen Sorge mit den Eltern zu besprechen und im Lebensalltag der Kinder gegebenenfalls notwendige Bestimmungen vorzunehmen.

 

Stehen Sie nun in einer Sorgerechtsstreitigkeit vor den Schranken des Gerichts und wollen einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB vermeiden, dann immer an folgendes demonstrieren:

1. Kooperationsbereitschaft

2. Kooperationsbereitschaft

3. Kooperationsbereitschaft

 

Kooperationsbereitschaft heißt nicht, zu allem Ja und Amen zu sagen, sondern dem anderen wenn möglich zuzuhören, den eigenen Standpunkt ruhig und sachlich vertreten und nach Möglichkeiten des Ausgleiches zu suchen, so dass das Gefühl einer Balance entstehen kann.

Fangen Sie also nicht an, vor den Augen und Ohren des Gerichtes, mit dem anderen Elternteil rechthaberisch herumzustreiten, bleiben Sie ruhig, auch wenn Sie sich durch den anderen Elternteil provoziert fühlen. Sagen Sie immer wieder, es ist Ihnen ein wichtiges Bedürfnis im Interesse des Kindes trotz der Trennung mit dem anderen Elternteil zu kooperieren, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Mediators oder Familienberaters und falls es doch einmal eine Meinungsverschiedenheit gibt, man dafür schon eine Lösung finden wird. 

Kurz gesagt, seinen Sie ganz Diplomat. 

Doch zugegebener Maßen schützt auch dies nicht hundertprozentig vor einem Sorgerechtsentzug, grad wie eine Lebensversicherung auch nicht immer vor Altersarmut schützt.

So stellte etwa das Amtsgericht Deggendorf die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter. Das Amtsgericht entzog darauf hin dem Vater das Sorgerecht, da ja die Mutter die Kooperation verweigern würde und somit vorauszusehen wäre, dass die Eltern zukünftig nicht kooperieren würden. Während die Schildbürger früher mühsam das Licht mit Körben in die fensterlose Kirche zu tragen versuchten, so tragen sie es heute in Aktentaschen in bayerische Amtsgerichte auf dass es dort hell werden möge. 

 

 

 

 

 

 

Die Abschaffung von §1626a und §1671 BGB

Die Abschaffung von §1626a und §1671 BGB ist das Gebot der Stunde. Soll keiner später sagen können, er habe von der Verfassungswidrigkeit dieser Paragraphen nichts gewusst.

Wenn aber diese beiden verfassungswidrigen Paragraphen abgeschafft sind, wie werden dann Streitigkeiten zwischen den Eltern und dem staatlichen Wächter reguliert? Ganz einfach mittels §1628 BGB bei elterlichen Differenzen der Eltern über Angelegenheiten der elterlichen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind oder im Fall einer Kindeswohlgefährdung mittels §1666 BGB, §1666a BGB.

 

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html

 

§1628 BGB wird in der derzeitigen Rechtspraxis an den Familiengerichten nur wenig angewendet. Statt dessen verwenden Hunderte von Familienrichtern unbekümmert die vollständige Entsorgung eines Elternteils mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB. 

Die vom Gesetzgeber im BGB geöffnete Hintertür des Sorgerechtsentzuges nach §1671 BGB, bzw. des bis zur Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte "präventiv" geführten Sorgerechtsentzug nach §1626a BGB für nichtverheiratete Väter führt dazu, dass jährlich Zehntausenden von Eltern das Sorgerecht unterhalb der Grenze einer Kindeswohlgefährdung entzogen wurde - ein ganz klar verfassungswidriger Akt - mit Billigung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes von denen man doch gemeinhin meint, sie würden auf die Einhaltung des Grundgesetzes achtet.

Im Rahmen laufender Scheidungsverfahren waren es in Berlin im Jahr 2004 18,5 Prozent aller anhängigen Fälle, bei denen einem der beiden Elternteilen, meist dem Vater, das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen wurde. Im Bundesdurchschnitt waren es "nur" 11,4 Prozent und in Rheinland-Pfalz 7,6 Prozent. Im Amtsgerichtsbezirk Cochem - man mag es kaum nicht glauben - soll, seitdem dort das sogenannte Cochemer Modell etabliert wurde, so gut wie keinem Elternteil mehr das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen worden sein. Wie man daran sehen kann hat es jeder Richter in der Hand, dem de facto faktisch verfassungswidrigen §1671 BGB zu benutzen oder auch nicht.

 

Vergleiche hierzu: 

Kleine Anfrage der Abgeordneten Cerstin Richter-Kotowski (CDU) vom 06. Juli 2006

Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 15/13623, vom 24.07.2006

"Erfahrungen mit der Kindschaftsrechtsreform im Land Berlin"

 

 

 

Die Zahl der tatsächlich angeordneten Sorgerechtsentzüge in Berlin nach §1671 BGB sind  aber noch weit höher als die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Cerstin Richter-Kotowski (CDU) vom 06. Juli 2006 angegebenen 18,5 Prozent, denn die Sorgerechtsentzüge außerhalb regulärer Scheidungsverfahren wurden hier gar nicht mitbenannt. Man kann daher mit Sicherheit davon ausgehen, dass in Berlin trotz der Intention des 1998 reformierten Kindschaftsrechtes noch immer jedem dritten bis vierten Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen wird. Ein Schelm, der da an Winston Churchill denkt, der da gemeint haben soll: Trau keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast.

 

 

Die Fähigkeit, mit Sachkenntnis entscheiden zu können, sieht Dr. Schomburg aus dem Bundesministerium für Justiz offenbar als wichtiges Entscheidungskriterium dafür an, ob einem Elternteil auf Antrag des anderen Elternteils nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen werden soll oder nicht.

 

"Der Kindeswille stellt ein wichtiges Entscheidungselement dar, wenn das Kind nach Alter und Reife, zu einer eigenen Beurteilung und Willensbildung in der Lage ist."

Schreiben vom 30.04.2007, Bundesministerium für Justiz, Referat I A 2

 

 

Man kann diese, von Herrn Schomburg aus dem Bundesjustizministerium unkritisch erwähnte Einbindung des Kindes in eine Entweder-Oder-Entscheidung im elterlichen Sorgerechtskampf. als eine Tolerierung oder sogar Einladung zum emotionalen Missbrauch eines Kindes durch seine beiden Eltern, durch Richter, Verfahrenspfleger, Rechtsanwälte oder Gutachter sehen, Das minderjährige rechtsunmündige Kind kann über die Benutzung des sogenannten Kindeswillen - der im übrigen in im Entsorgungsparagraphen §1671 in dieser Form nicht einmal auftaucht - kann vom verfahrensführenden Familienrichter und sonstigen zuarbeitenden Fachkräften für die Begründung eines Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB als unwissender Mittäter eingebunden werden. Die Benutzung eines Kindes für die Ent-sorgung eines eigenen Elternteils nach §1671 BGB kann man daher auch Kindesmissbrauch nennen. In Afrika werden Kindersoldaten mit der Waffe in den Krieg geschickt, in Deutschland Kindersoldaten mit dem sogenannten Kindeswillen in den Rosenkrieg seiner Eltern. 

Dass die Benutzung des Kindes und des von ihm wie auch immer geäußerten sogenannten Kindeswillen durch entsorgungswütige Richterinnen und Richter auch ansonsten problematisch ist, sieht man in Deutschland allein schon daran, dass seit dem 01.09.2007 für unter 18-jährige ein Verkaufsverbot von Zigaretten gilt. Während Volljährige unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen Reife frei darüber entscheiden können, ob sie Zigaretten kaufen oder nicht, wird dies 16- und 17-Jährigen nicht zugestanden. Es ist auch keine juristische Einzelfallprüfung vorgesehen, bei der Jugendliche auf dem Rechtsweg überprüfen lassen können, ob sie möglicherweise bereits "nach Alter und Reife, zu einer eigenen Beurteilung und Willensbildung in der Lage" sind. 16 und 17-Jjährige sollen nicht in der Lage sein, darüber zu urteilen, ob sie Zigaretten kaufen können, aber darüber ob einem eigenen Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen wird - Schöne neue Welt kann man da nur sagen. 

Hier kann man letztlich man sehen, dass es in der familiengerichtlichen Praxis des Sorgerechtentzuges nach §1671 BGB und §1626a BGB nicht um das Kind und seinem berechtigten Bedürfnis nach Autonomie geht, sondern um die Bedienung von höchstrichterlich abgesegneten Ideologien (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.1999 - XII ZB 3/99, veröffentlich in FamRZ 24/1999, S. 1646-1648), wonach ohne das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung einem Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen werden darf und das minderjährige Kind dazu gegebenenfalls auch noch als Zuarbeiter benutzt werden soll.

 

Dass der Gesetzgeber sein eigenes Credo, Eltern wären verantwortlich für ihre Kinder, missachtet, hängt mit einem ideologischen Überbau zusammen, den man im Fall des §1626a BGB auf die einfache sexistische Formel bringen kann: Mütter sind bessere Eltern als Väter.

Im Fall des Sorgerechtsentzuges nach §1671 BGB, der geschlechtsneutral formuliert ist, fällt dem Gesetzgeber und den ausführenden Richter nur die nihilistische Formel: Wenn Eltern nicht mehr miteinander sprechen, so kann man von außen her nichts mehr machen und muss einen von beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen. Die Frauenbewegung hat jahrzehntelang diese Praxis unterstützt, da es fast ausschließlich Väter waren, denen auf diese Weise das Sorgerecht entzogen wurde. Unter dem Druck der öffentlichen Diskussion hat sich dieses Verhältnis aber gewandelt, so dass auch zunehmend Müttern nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen wird. 

 

So z.B. im folgenden Fall:

 

"Das Gericht hat zur Frage, welche Regelung des Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspricht, ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle vom 18.2.2005 Bezug genommen.

Leben Eltern eines minderjährigen Kindes, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist immer dann angezeigt, wenn die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, gemeinschaftlich verantwortungsvoll zum Wohle des Kindes zu handeln.

Ein gemeinsames Handeln setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine Kommunikation wenigstens in den die Kindesbelange betreffenden Angelegenheiten möglich ist. an einer solchen Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft fehlt es zwischen den Parteien jedoch völlig. Die Eltern sind nicht in der Lage miteinander zu sprechen, kommunizieren vielmehr ausschließlich über Dritte. Auch der Umstand, dass sie sich nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen können, spricht deutlich dafür, dass eine Basis zur Ausübung der gemeinsamen Sorgerechts nicht besteht.

Unter diesen Umständen entspricht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl.

...

Insgesamt folgt das Gericht der Empfehlung des Gutachtens, dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht zu übertragen."

aus: Beschluss des Amtsgerichts Offenbach, Richter Lassig, 19.06.2006

 

 

 

Man fragt sich allerdings, wie es geht, dass im Amtsgerichtsbezirk Cochem, Anträge auf alleinige Sorge fast hundertprozentig zurückgewiesen werden (Cochemer Modell) während am Amtsgericht Offenbach offenbar eine gegenteilige Praxis zu herrschen scheint. Wenn das Schicksal einer Trennungsfamilie vom Wohnort und vom zuständigen Richter abhängt, dann scheint der Rechtsstaat eine bloße Fiktion zu sein.

Zum anderen ist die Argumentation von Richter Lassig hinsichtlich des zwischen den Eltern strittigen Aufenthalts des Kindes alles andere als überzeugend, denn es ist ja das Recht der Eltern verschiedene Ansichten über grundlegende ihr Kind betreffende Fragen zu haben. Dies hat auch der Gesetzgeber, der ansonsten doch eher verschlafen oder konfus wirkt, so gesehen, wenn er schreibt:

 

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html

 

 

 

 

 

Warum die alleinige Sorge keine Lösung ist

Man stelle sich vor, in einem Land wie Irak, in dem Schiiten und Sunniten dicht beieinander leben, werden den Menschen der einen Glaubensrichtung mehr Rechte eingeräumt als der anderen, mit der Begründung, die Schiiten (oder Sunniten) wären toleranter als die Sunniten (oder Schiiten) und im übrigen bessere Menschen als diejenigen, die der anderen Glaubensrichtung angehören, dies hätte sich aus wissenschaftlichen Untersuchungen ergebn. Aus systemischer und ethischer Perspektive wäre dies als absurd und menschenverachtend zu bezeichnen. Eigenartiger Weise ist eine solche Aufspaltung in gute und schlechte Menschen (Eltern), die die elterliche Sorge innehaben und denen die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschlüsse entzogen wird, gängige Praxis im deutschen Familienrecht, mit §1671 BGB als mögliche Option angeboten, von vielen Familienrichtern bereitwillig genutzt und von beiden Bundesgerichten höchstrichterliche abgesegnet.

Ganz abgesehen vom verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die nach Artikel 6 verfassungsrechtlich zugesicherte Elternverantwortung, schafft der gerichtlich angeordneten Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB einen sorgeberechtigten und einen nichtsorgeberechtigten Elternteil, einen Elternteil mit Stimme und einen Elternteil ohne Stimme. Das Elternpaar, dass in aller Regel zerstritten ist, wirf familiengerichtlich aufgespalten in einen anordnungsbefugten Elternteil, dem sich der andere Elternteil hinsichtlich der Belange des gemeinsamen Kindes unterordnen soll. Ein typisches Herr-Knecht-Verhältnis, dass noch zu keiner Zeit gute Ergebnisse gezeigt hat. 

Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen - der Gesetzgeber spricht euphemistisch von einer "Übertragung der elterlichen Sorge", was in Wirklichkeit eine Lüge ist, denn niemanden kann etwas übertragen werden, was er schon hat - entsteht automatisch eine Machtdysbalance, eine Hierarchie von Eltern 1. Klasse und Eltern 2. Klasse.

Begründet wird diese archaisch anmutende Rechtswirklichkeit mit dem Wohl des Kindes, dass durch die Entsorgung eines Elternteils angeblich gesichert wird. Dies dürfte bestenfalls ein frommer Wunsch sein. 

Sind beide Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung tatsächlich nicht einigungsbereit, so  gibt das Gesetz über §1628 BGB die Möglichkeit das Bestimmungsrecht in der konkreten strittigen Fragen einem Elternteil allein zuzuweisen.

 

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Im übrigen kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden und so der Streit der Eltern um die Macht entschärft werden, da von nun an keiner der beiden Elternteile das Bestimmungsrecht besitzt. Statt dessen ist - im Idealfall - von nun an, bis zu einer Wiederherstellung der elterlichen Fähigkeit zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge auf eine fachlich kompetente Einzelperson als Ergänzungspfleger übertragen.

 

 

 

 

Die Notwendigkeit der Streichung von §1671 BGB

§1671 BGB ist nicht nur so überflüssig wie ein Kropf, diese Erkenntnis greift langsam Raum, auch wenn es erfahrungsgemäß noch einige Zeit dauern wird, bis auch die Richterschaft dies in ihrer Mehrheit erkannt haben wird, nein, §1671 BGB verstößt auch gegen das Grundgesetz Artikel 6 Satz zu und ist auch von daher ersatzlos zu streichen. §1666 und § 1666a BGB bieten ausreichend Eingriffsmöglichkeiten, um Gefährdungen vom Kind, so gut es denn eben geht, abzuwenden oder wenigstens zu begrenzen. 

 

 

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

 

 

 

§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Die Verweigerung der Kommunikation durch einen oder auch beide Elternteile bedeutet immer eine Gefährdung des Kindes. Eine Gefährdung des Kindes ist dabei nicht gleichzusetzen mit einer Schädigung des Kindes. Von daher kommt es also nicht darauf an, ob das Kind schon geschädigt ist oder gerade geschädigt wird, es reicht schon aus, wenn eine Schädigung droht, grad so als wenn man in einem baufälligen Haus wohnt, was zwar seit Jahren noch nicht zusammengebrochen ist, aber auf Grund der maroden Bausubstanz jederzeit zusammenbrechen könnte.

Um nun die Gefährdung des Kindes nicht noch mehr zu verstärken, in dem man durch einen einseitigen Sorgerechtsentzug einen Elternteil in die Rolle des Alleinentscheiders bringt und dieser das dafür nutzt, um einen Keil zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu treiben, ist die gerichtliche Festlegung einer Ergänzungspflegschaft das Gebot der Stunde. Die für das Kind notwendigen Entscheidungen trifft nun der Ergänzungspfleger. Dieser wird dazu - so weit wie möglich - seine Entscheidungen mit den Eltern abstimmen und mit dem Kind kommunizieren. Destruktive und das Kindeswohl gefährdende sorgerechtliche Escapaden eines Elternteiles sind nunmehr ausgeschlossen. Dies bedeutet nun nicht, in ein problem- und konfliktloses Paradies zu gelangen, sondern die Gefährdung des Kindeswohls zu verringern.

 

 

 

 

 

Gemeinsames Sorgerecht versus alleiniges Sorgerecht eines Elternteils

Dass im BGB die Möglichkeit eingeräumt wird, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB besteht, steht im klaren Widerspruch zu der Vorgabe in Artikel 6 des Grundgesetzes. Diesen Widerspruch hat bisher offenbar weder der Bundesgerichthof noch das Bundesverfassungsgericht erkannt, so dass man sich fragen muss, ob dort wirklich der juristische Sachverstand versammelt ist, den man gemeinhin dort vermutet.

So kommt es, dass bei einigen Richtern die Praxis des Sorgerechtsentzuges nach §1671 BGB noch genau so beliebt ist, wie vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998.

Um die Praxis der Eltern-Entsorgung nach §1671 BGB zu rechtfertigen, engagieren sich Juristen wie der Frankfurter Juraprofessor Ludwig Salgo und die Richterin am Amtsgericht Bremen Sabine Heinke seit Jahr und Tag mit eindringlichen Worten. 

 

Vergleiche hierzu: 

Sabine Heinke: "Gemeinsame Sorge um jeden Preis?"; In: "Forum Familienrecht", 2/2002, S. 54-58

Ludwig Salgo: "Zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall - ein Zwischenruf"; In "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 8/1996

 

 

 

Gemeinsame Sorge um jeden Preis? lautet die rhetorische Frage von Richterin Sabine Heinke (Amtsgericht Bremen), was einen an die suggestive CDU Parole von 1976 "Freiheit statt Sozialismus" erinnern kann.  

 

Rhetorische Frage

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Die rhetorische Frage gilt als besondere Form der Fragetechnik.

Auf die rhetorische Frage erwartet der Fragende keine Antwort. Anstelle des Ziels der Informationsbeschaffung, wie es üblicherweise bei einer Frage der Fall ist, geht es bei der rhetorischen Frage nur um die Wirkung als Aussage. Durch den Kontext, die gegebenen Umstände oder die Betonung wird die rhetorische Frage kenntlich gemacht. Der Gefragte gibt in der Regel in Ermangelung an Erwartung dieser keine Antwort. Meist kennt oder vermutet der Fragende die Reaktion des Gefragten oder erwartet keine Reaktion.

Anwendung 

Rhetorische Fragen werden gerne in Vorträgen angewendet, um bei erschöpfend langen Ausführungen die Aufmerksamkeit des Zuhörers zurückzugewinnen und um einen Monolog zu vermeiden. In Diskussionen und Dialogen wird die rhetorische Frage häufig eingesetzt, um Argumente zu verstärken. Daher sind in sachlich geführten Diskussionen rhetorische Fragen umstritten und gelten als Totschlagargumente.

Beispiele 

Klassisches Beispiel einer rhetorischen Frage ist der Beginn der ersten Rede gegen Catilina von Cicero: Quosque tandem abutere, Catilina, patientia nostra? („Wie lange noch, Catilina, wirst du unsere Geduld missbrauchen?“)

http://de.wikipedia.org/wiki/Rhetorische_Frage

 

 

 

 

Ein Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB ist oft der Anfang vom Ende einer Eltern-Kind-Beziehung. 

So etwa in einem Fall in dem Richter Böhm vom Amtsgericht Lingen (20 F 1156/03 SO) am 11.02.2004 einem Vater das Sorgerecht für seinen sechsjährigen Sohn nach §1671 BGB mit der folgenden pauschalen Begründung entzog:

 

"... In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2003 hat sich überzeugend erwiesen, dass es zwischen den Eltern an einem Mindestmaß an Fähigkeit zur vernünftigen Kommunikation fehlt. Vor diesem Hintergrund wirkt sich eine gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge eher gegen das Kindeswohl aus, als dass sie es zu fördern vermöchte. ..."

 

Kurz danach verzieht die Mutter mit dem Sohn an einem über 100 Kilometer entfernten neuen Wohnort. Drei Jahre später bricht der Kontakt zwischen Sohn und Vater auf Grund der ungelösten elterlichen Konflikte ab. Mit Datum vom 18.04.2008 versucht sich die Diplom-Psychologin Maria-Theres Ross dann noch als Totengräberin der Vater-Sohn-Beziehung. Sie trägt in ihrem für das Amtsgericht Rheinberg verfassten Gutachten vor: 

 

„Aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchung ist zu empfehlen, den Umgang des Vaters mit A auszuschließen. Das seelische und aufgrund der psychosomatischen Symptomatik phasenweise zumindest auch das körperliche Kindeswohl sind durch die Praktizierung einer Umgangsregelung gefährdet.“ 

Diplom-Psychologin Maria-Theres Ross, Gutachten vom 18.04.2008, S. 70, Amtsgericht Rheinberg - Richter Rake, Aktenzeichen 16 F 46/07

 

 

Klappe zu, Affe tot? Richter Rake ist zwischenzeitlich zum Amtsgericht Geldern abgewandert. Man darf daher über das weitere Fallmanagement durch die nunmehr dritte am Amtsgericht Rheinberg befasste Richterin Langner gespannt sein. Allzu hoch sollte man seine Erwartung an das fachliche Know-how von Richterin Langner sicher nicht schrauben. Dann bleibt noch das Oberlandesgericht Düsseldorf und darüber wöbt sich der graue Himmel von Karlsruhe.

Und auch sonst ist die Praxis der Eltern-entsorgung in der modernen Zivilgesellschaft nicht tolerabel.

 

Beispiel

Die vom Amtsgericht Nauen - Richterin Nagel - 18 F 37/10 - als Sachverständige ernannte Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz legt dem Gericht mit Datum vom 25.05.2011 ein 36-seitiges Gutachten vor, in dem sie die mutmaßliche Beweisfrage des Gerichtes zwei mal in verschiedenen Fassungen vorträgt (S. 3 und 27), das Datum des Beweisbeschlusses nicht nennt und dann auch noch eine anscheinend lediglich zwischen ihr und der Richterin getroffene Absprache 

 

"In Absprache mit dem Gericht, wird die Sachverständige zusätzlich Stellung zu dem Antrag der Kindesmutter, Frau X, vom 31.03.2011 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nehmen." (Gutachten S. 27)

 

anführt. Wo aber keine offizielle Frage des Gerichtes, da auch keine Stellungnahme des Gutachters und schon gar nicht zu juristischen Fragen wie dem Antrag der Mutter dem Vater das Sorgerecht entziehen zu lassen. Nächstens nimmt Frau Tschirschwitz auch noch Stellung zu den Folgen des Klimawandels oder zu Fragen der demographischen Entwicklung. Dies kann sie in einer Partei tun, davon gibt es ja in Deutschland genügend, nicht aber in offizielle Funktion als gerichtlich ernannte Sachverständige.

Was bei der gutachterlichen Tätigkeit der Frau Tschirschwitz ein Herr Sievers als "Co-Mdiator" zu suchen hat (Gutachten S. 28) und ob dieser überhaupt vom Gericht für eine Mitwirkung legitimiert wurde, wäre wohl auch noch zu klären.

Wenn die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz mutmaßt, 

 

"... dass der Kindesvater, Herr Y, unter einer dissoziativen Persönlichkeitsstörungen (F 44 ICD 10) in Zusammenhang mit einer Borderline-Tendenz leidet." (Gutachten S. 29)

 

so mag das noch in den Bereich der freien Assoziation und damit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung fallen, solange dies nicht in den Tatbestand der üblen Nachrede umschlägt. Wenn Frau Tschirschwitz ihre Mutmaßungen aber in eine inflationäre Tatsachenbehauptung - und das auch noch in einem merkwürdigen Deutsch - umwandelt: 

 

"Die Sachverständige ist der Ansicht, dass, wenn der Kindesvater, Herr Y, seine psychischen Erkrankungen für sich selbst akzeptieren lernt und schnellstmöglich therapeutisch behandeln lässt, er eine sichere, fürsorgende und seiner Vaterrolle gerecht werdende Ressource für A darstellt ..." (Gutachten S. 31)

 

 

Wenn Richterin Nagel die Diplom-Sozialpädagogin Tschirschwitz einlädt, zum Antrag der Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, Stellung zu nehmen, muss man sich natürlich nicht wundern, wenn die Frau Tschirschwitz dieser seltsamen Einladung folgt und dem Gericht vorschlägt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, was sie euphemistisch umschreibt mit:

 

"... Es sollte nach Ansicht der Sachverständigen demzufolge eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter, Frau Y, zugestimmt werden." (Gutachten S. 33)

 

Floskeln wie "nach Ansicht der Sachverständigen" sind völlig überflüssig, da es ohnehin jedem der ein wenig Verstand sein eigen nennt, klar ist, dass es sich nicht um die Ansichten des lieben Gott, der Jungfrau Maria oder von Dieter Bohlen (lieber auf Bohlen liegen, als auf Latten) handelt, sondern um die Ansichten der Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz.

Frau Tschirschwitz hat mit ihrem Vorschlag, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, ihren gesetzlichen Aufgabenkreis als gerichtlich ernannte "Sachverständige" ganz sicher überschritten, denn ein Sachverständiger wird nicht dafür eingesetzt, juristische Fragen zu beantworten, für die allein das Gericht zuständig ist, sondern Fragen zu beantworten, die das Gericht aus eigener Fachkompetenz nicht beantworten kann. Die Frage, welche Elternteil eventuell das Sorgerecht zu entziehen wäre, ist nun aber die Frage, für deren Beantwortung allein das Gericht zuständig ist. Andernfalls könnte man sich den Richter sparen und die Beschlussfindung gleich vollständig in die Hände von "Sachverständigen" geben.

Wenn ein "Sachverständiger" - so wie hier Frau Tschirschwitz - aber schon juristische Fragen beantwortet, dann doch bitte in einer klaren Sprache, etwa so:

 

... Dem Vater sollte das Sorgerecht gemäß §1671 BGB entzogen werden. Das Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." sollte bei dieser Gelegenheit unbeachtet bleiben. Ist ohnehin nur ein beschriebenes Stück Papier, dass lediglich für Sonntagsreden christlich-liberaler-sozialer-sozialistischer-grüner PolitikerInnen benutzt wird.

 

Euphemismen wie "Übertragung der elterlichen Sorge" werden nicht allein schon deshalb besser weil sie auch am Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht verschleiernd für den tatsächlich zutreffenden Begriff des Sorgerechtsentzuges benutzt werden - hier ist leider noch viel Nachhilfeunterricht in Sachen Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 für die Herren und Damen Bundesrichter notwendig, die mit der Verwendung des Euphemismus "Übertragung der elterlichen Sorge" den Richtern an den Amts- und Oberlandesgerichten ein schlechtes Vorbild sind.

 

Vergleiche hierzu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Euphemismus

 

 

Nach solcher Vorarbeit durch Frau Tschirschwitz braucht es dann auch nicht zu wundern, wenn Richterin Nagel mit Beschluss vom 07.09.2011 dem Vater das Sorgerecht entzieht. Richterin Nagel verweist zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und des 2. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, wobei sie die jeweiligen Aktenzeichen nicht benennte und statt dessen lediglich auf die Ausgabenummer der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ 2004, S. 354, 355 und FamRZ 2003, S. 1952 f. verweist. Die komplette Ausgabe der "FamRZ" steht ja bei jedem Bürger im Regal und kann bei Bedarf dort nachgelesen werden, mag Richterin Nagel sich gedacht haben. Nur gut, dass wenigstens Peter Thiel weiß, wo man diese unkonkretisierten Beschlüsse möglicherweise findet. Nur ist es nicht der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes wie Richterin Nagel irrtümlich meint, sondern der 10. Zivilsenat zugleich 2. Senat für Familiensachen.

 

OLG Brandenburg - BGB § 1671, § 1687, § 1666

(2. FamS, Beschluss v. 27.3.2003 - 10 UF 253/02)

1. Verweigert ein Elternteil nachhaltig Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern, kommt zunächst die Einrichtung einer Pflegschaft als milderes Mittel gegenüber dem Entzug des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts in Betracht.

2. Bei der Frage, ob es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben kann oder ob diese einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist auch von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind.

3. Eine größere räumliche Entfernung zwischen den Eltern steht der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge regelmäßig nicht entgegen.

 

 

Und auch bezüglich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes steht Richterin Nagel nicht besonders gut im Licht, denn hier war der Vater wegen massiver Gewalttätigkeiten rechtskräftig verurteilt, eine Sachlage, wie sie in dem von Frau Tschirschwitz untersuchten Fall gar nicht anzutreffen war.

 

BVerfG - GG Art. 6 II S. 1; BGB § 1671 II Nr. 2; FGG § 50a

(3. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03)

1. Bei rechtskräftiger Verurteilung des Kindesvaters wegen massiver Gewalttätigkeiten gegen die Kindesmutter, die bei dieser zu erheblichen psychischen Problemen führen, kommt mangels Vorliegens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht.

2. In Sorgerechtsverfahren sind beide Elternteile anzuhören.

 

 

So pickt sich jeder raus, was er gerade braucht, um einen Elternteil unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht zu entziehen. Einen Umzug in den Landkreis Havelland möchte man bei dieser Sachlage aber keinem sorgewilligen Elternteil empfehlen.

 

 

 

 

 

Vorübergehender Sorgerechtsentzug

Die Diplom-Psychologin Rena Liebald, Beauftragung am Amtsgericht Köln durch Richter Hübbe am 07.07.2009, präsentiert am 10.03.2010 ihr 66-seitiges einzeilig geschriebenes Gutachten.

Unter der sonderbaren Überschrift "Beantwortung der juristischen Fragestellung" - seit wann beantworten Psychologen juristische Fragestellungen, nächstens beantwortet der Papst noch Fragen zur Ausbildung von Psychologen - schlägt Frau Liebald dem Gericht vor, dem Vater das Sorgerecht "vorübergehend" zu entziehen, bis die Eltern "ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben":

 

"Vorübergehend, bis Frau X und Herr Y ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben, sollte Frau X die alleinige elterliche Sorge ausüben. In Bezug auf A`s Aufenthalt sollte das Wechselmodell aufgegeben werden und ein  Residenzmodell bei der Mutter eingerichtet werden" (Gutachten S. 63)

 

 

Eine höchst merk-würdige Auffassung der Frau Liebald, nächstens entziehen deutsche Gerichte noch den Eltern das Sorgerecht, bis diese eine Ausbildung in Psychologie absolviert haben, bzw. ihren Lebensunterhalt nicht mehr von Arbeitslosengeld II bestreiten. Doch vielleicht liegt der merk-würdige Vorschlag in der Person des Vaters begründet, den Frau Liebald distanziert als "Person" bezeichnet:

 

"..., da die Begutachtung gezeigt hat, dass es sich bei Herrn X um eine Person handelt, die die Tendenz hat, Ereignisse und Mitmenschen zu lenken und zu kontrollieren: ..." (Gutachten S. 57)

Diplom-Psychologin Rena Liebald, Gutachten vom 10.03.2010 für Amtsgericht Köln - 315 F 254/08 - Richter Hübbe

 

 

Aus Menschen werden Personen, aus Personen werden Vorgänge, aus Vorgängen werden Nummern, ... . Ein wenig mehr Sensibilität für die Hypotheken der deutschen Sprache würde einer Psychologin sicher gut anstehen.

Doch der Apfel fällt wohl nicht weit vom Stamm. In den Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (zugleich Berufsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.), deren Mitglied Frau Liebald ist, heißt es:

 

Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein.

http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/ethik.shtml

 

 

In Anlehnung an Frau Liebald hätte man dort auch schreiben können:

 

Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über Personen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität der Personen und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler personaler Rechte ein.

 

 

Wer es aber lieber menschlich hat, der schreibt sicher so:

 

Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität der Menschen und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein.

 

 

 

 

 

Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen

Ein beliebtes Standardargument zur Begründung eines Sorgerechtsentzuges nach §1671 BGB ist die Gebetsmühlenformel "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen". So begründet beispielsweise der als Verfahrenspfleger eingesetzte Diplom-Psychologe Peter Wagner in einer Stellungnahme für das Kammergericht seinen Vorschlag, dem Vater das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen, wie folgt:

 

"... Der erhebliche und nicht bearbeitete Trennungskonflikt zwischen den Kindeseltern schließt die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus.

...

Die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für A und B bei der Kindesmutter entspricht am besten dem Kindeswohl und garantiert darüber hinaus, dass die Kinder in absehbarer Zeit zur Ruhe kommen werden.2

Diplom-Psychologe Peter Wagner - Stellungnahme für den 18. Zivilsenat - Familiensenat am Kammergericht vom 07.06.2002.

 

 

Sechs Jahre später lässt die Mutter den jüngeren, 13-jährigen Sohn in einem Heim in Nordbrandenburg unterbringen. Natürlich ohne die Zustimmung des Vaters einzuholen, denn dieser ist schon erfolgreich ent-sorgt worden, muss also bequemer Weise nicht mehr gefragt werden. Für die Finanzierung des Heimaufenthaltes aus nicht unerheblichen Mitteln der Steuerzahler/innen sorgte - in Absprache mit der Mutter - das Jugendamt Marzahn. Nun muss man zugeben, dass es in Nordbrandenburg tatsächlich recht ruhig ist. Ob es aber die Ruhe ist, die Herrn Wagner im Jahr 2002 wunschbildhaft vorschwebte und für die es ihm opportun erschienen, einen Elternteil zu ent-sorgen, darf bezweifelt werden. 

Immerhin hat man andernorts - so am Oberlandesgericht Köln - zwischenzeitlich dazu gelernt. 

 

 

Gemeinsame Sorge trotz Zerstrittenheit der Eltern

BGB §§ 1671 I Nr. 2, 1666, 1666a

1. Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. 

...

OLG Köln, Beschluss vom 11. 3. 2008 - 4 UF 119/07

= NJW-RR 2008, 1319

 

 

Ob auch der Diplom-Psychologe Peter Wagner zwischenzeitlich einen dringend notwendig erscheinenden Lernprozess vollzogen hat, ist uns leider nicht bekannt.

 

 

 

 

 

Wer anderen eine Grube gräbt, fällt manchmal selbst hinein

Manche Elternteile nehmen die Aufforderung des Gesetzgebers für ihr Kind Sorge zu tragen zwar für sich selber ernst, meinen aber bedauerlicherweise gleichzeitig, dass der andere Elternteil nun nicht mehr für das gemeinsame Kind sorgen sollte. Daher beantragen sie beim Gericht, dem anderen Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen, da dies angeblich dem Kindeswohl am besten dienen würde. 

So z.B. auch in einem Fall ein Vater, der beim Amtsgericht Pankow/Weißensee einen Antrag stellte, der Mutter das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen. Doch erstens kommt es anders und zweitens als man denkt, heißt es in einem Wortspiel. Der Vater hatte vielleicht nicht damit gerechnet, dass die Mutter - in einer in solchen Fällen sicher häufigen Retourkutsche - wiederum einen Antrag stellte dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Das ist die absurde Eskalationslogik des §1671 BGB, mit dem Eltern von Staats wegen dazu eingeladen werden, sich gegenseitig abzuwerten machen und aus der elterlichen Verantwortung zu drängen. Und weil es in der Logik des von Beamten im Bundesjustizministerium erdachten §1671 BGB und seiner willigen familiengerichtlichen Vollstrecker liegt, dass ein Elternteil der Gewinner und der andere Verlierer sein soll, nehmen die Dinge ihren oft unheilvollen Lauf - koste es was es wolle. 

Die zuständige Familienrichterin setzte Simone Freiberg, eine sogenannte "Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDB/DGPs), als Gutachterin ein und diese kommt in ihrem Gutachten vom 24.11.2005 schließlich zu der Auffassung:

 

"Bei Würdigung der Befunde ist aus psychologischer Sicht zum Wohle A`s (des Kindes - Anmerkung Peter Thiel) eine Lebensmittelpunktorientierung zu empfehlen, welche bei der Mutter sein sollte.

Beim derzeitigen Unvereinbarkeit beider Eltern würde die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge weiterhin zu erheblichen Belastungen des Kindes führen und es ist aus psychologischer Sicht davon abzuraten."

Simone Freiberg, Gutachten vom 24.11.2005 für Amtsgericht Pankow/Weißensee, S. 38

 

 

Nun sagt zwar die Gutachterin nicht explizit, dass einem, und wenn ja welchem der beiden Elternteile das Sorgerecht entzogen werden soll, doch man kann ja 1 und 1 zusammenzählen und wissen, dass die Summe 2 ergibt. Hier liegt daher auf der Hand, dass die Gutachterin einen verstecken Vorschlag macht, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. So werden Anträge von Eltern manchmal zum Bumerang und wenn hier nicht grundgesetzlich zugesicherte und auf das Kind bezogene Pflichtrechte von Eltern zur Disposition stünden, könnte man schadenfroh rufen, solches geschieht einem Elternteil nur recht, der sich erdreistet, auf gerichtlichem Weg dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen zu wollen.

Wilhelm Busch würde vielleicht sagen: Und die Moral von der Geschicht, stell keine Anträge nach § 1671 nicht.

 

 

Dabei hatte alles noch recht harmlos angefangen. Die Beweisfrage des Gerichtes lautete:

 

„... soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, wie die elterliche Sorge für das Kind A (Tochter - Anm. Peter Thiel), geboren am ... 1997, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung der bestehenden Bindungen am besten geregelt werden kann.

Bei der Erstattung des Gutachtens soll insbesondere auch auf folgende Fragestellungen eingegangen werden:

1. Gibt es Gründe anzunehmen, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt ist?

2. Wie wirkt sich die angespannte Elternbeziehung auf das Befinden des Kindes aus?

3. Sind die Eltern in der Lage, sich über wesentliche, das Kind betreffende Belange zu verständigen?"

Beweisbeschluss vom 12.05..2005 Amtsgericht Pankow/Weißensee

 

 

Die Gutachterin hätte also auch antworten können, dass die Gemeinsame Sorge beibehalten werden soll und die Eltern zu einer Mediation verpflichtet werden sollen, um bestehende Konflikte miteinander zu klären. Es mag vielleicht an dem von Simone Freiberg genossenen Studium in der Schweiz liegen und an fehlenden Kontakten nach Deutschland, dass Frau Freiberg kindschaftsrechtlich auf dem Stand vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 zu liegen scheint und der Variante des Sorgerechtsentzug nach §1671 BGb den Vorzug gibt. 

 

Verblüffen kann dann allenfalls noch, auf welch eigenartige Wege Frau Freiberg  gegangen ist. Sie schreibt:

 

„Zur Beantwortung der richterlichen Fragen wurde für das konkrete gutachterliche Vorgehen folgenden psychologisch relevanten Fragen nachgegangen:

1.1. Äußere Lebensbedingungen

In welcher finanziellen und beruflichen Situation befinden sich die Eltern und inwieweit können sie eine den kindlichen Bedürfnissen angemessene Wohnsituation und die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen.“ 

Gutachten, S. 3

 

 

Vor dem Hintergrund der vorgegebenen richterlichen Beweisfrage muss die Konstruktion einer solchen von der Gutachterin als „psychologisch“ bezeichneten Frage verwundern. Zum einen handelt es sich bei einer Frage nach der finanziellen und beruflichen Situation der Eltern sicher nicht um eine „psychologische“ Frage. Das müsste auch die Gutachterin, die ihrem Namen mit solch respekteinflössenden Bezeichnungen wie lic. phil . l., Psychologin, Universität Bern, Schweiz, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs schmückt, wissen. 

 

Zum anderen will die zuständige Familienrichterin von der Gutachterin nicht über die finanzielle und berufliche Situation der Eltern informiert werden, sondern:

 

„... soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, wie die elterliche Sorge für das Kind A (Tochter - Anm. Peter Thiel), geboren am ... 1997, im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung der bestehenden Bindungen am besten geregelt werden kann.

Bei der Erstattung des Gutachtens soll insbesondere auch auf folgende Fragestellungen eingegangen werden:

1. Gibt es Gründe anzunehmen, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeschränkt ist?

2. Wie wirkt sich die angespannte Elternbeziehung auf das Befinden des Kindes aus?

3. Sind die Eltern in der Lage, sich über wesentliche, das Kind betreffende Belange zu verständigen?"

Beweisbeschluss vom 12.05..2005 Amtsgericht Pankow/Weißensee

 

 

Für eine eventuell gerichtlich zu entscheidende Frage, ob einem der beiden Elternteile auf Grund der von beiden vorliegenden elterlichen Anträge das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen werden sollte, spielt die finanzielle und berufliche Situation der Eltern überhaupt keine Rolle. Dies ist jedenfalls bisher noch nie der veröffentlichten Rechtssprechung zu §1671 BGB zu entnehmen gewesen, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden wäre, nur weil dessen Wohnung zu klein gewesen oder er nur ein geringes Einkommen gehabt haben soll.

 

 

 

 

 

Wenn Verfahrensbeistände Recht "erfinden".

Schlimmer geht`s immer, diese Weisheit findet man immer wieder bestätigt. So schreibt die am Amtsgericht Zeitz - Richterin Buschner - als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Christina Schwarz:

 

"Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass jede der beiden Parteien uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung von A geeignet ist."

Rechtsanwältin Christina Schwarz als Verfahrensbeistand, Bericht vom 11.04.2011, S. 8. für Amtsgericht Zeitz - Richtern Buschner - 6 F 531/10

 

 

Die Eltern werden von Frau Schwarz als "Parteien" bezeichnet. Nächstens halten die Eltern noch Parteitage ab, auf denen sie Grundsatzprogramme für die Erziehung ihres Kindes verabschieden. Rechtsanwältin Christina Schwarz darf dann die Eröffnungsrede halten und ein paar Luftballons in den Farben blau und rosa an verdiente Parteimitglieder verteilen.

Doch Spaß beiseite. Es ist völlig absurd, die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge davon abhängig zu machen, dass die Eltern "uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung" des Kindes geeignet wären. Der Gesetzgeber hat davon im Gesetz nichts verlauten lassen und auch die obergerichtliche Rechtssprechung hat an keiner Stelle - so weit zu sehen - solches behauptet. Wäre dies anders, müsste man in Deutschland sofort mindestens 10 Prozent der Eltern das Sorgerecht entziehen, da diese eben nicht "uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung" geeignet sind, wie es Frau Rechtsanwältin Schwarz apodiktisch fordert.

 

 

 

 

 

Sachfragen bestimmen die Eltern - oder etwa nicht?

 

"... soll Beweis erhoben werden über die Frage, wo die beiden Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. ..."

Amtsgericht Gelnhausen - 65 F 1175/08 SO - Richterin Heyter - Beschluss vom 29.12.2008 , als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Edda Gräfe - Gutachten vom 19.08.2009

 

 

Frau Edda Gräfe ergeht sich erst einmal in Mutmaßungen was die Richterin eigentlich gemeint hat: 

 

"Die Sachverständige geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt und sich die gerichtliche Fragestellung auf alle drei Kinder erstreckt. Die Gutachtenerstattung bezieht sie deshalb auf alle drei Kinder."

Diplom-Psychologin Edda Gräfe - Gutachten vom 19.08.2009, S. 77 für Amtsgericht Gelnhausen

 

 

Nun sollte man im gerichtlichen Verfahren besser nicht von Vermutungen ausgehen, sondern beim Gericht nachfragen, wenn man als Gutachterin meint, einen Fehler entdeckt zu haben. Dies kann der Gutachterin nicht zuletzt auch Ärger mit dem Bezirksrevisor beim Landgericht Hanau ersparen, der darauf zu achten hat, dass die im Auftrag des Gerichts tätigen Fachkräfte nur dafür bezahlt werden, wofür sie auch tatsächlich beauftragt wurden.

Die Beweisfrage geht aber auch ohne Schreibfehler insgesamt in die Irre, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, geschweige denn des Gutachters als richterlicher Hilfskraft, zu bestimmen, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Das Gericht hat im Sorgerechtsverfahren nach §1671 BGB lediglich darüber zu entscheiden, ob einem Elternteil das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und wenn ja welchem oder ob das Sorgerecht beiden Eltern weiterhin gemeinsam belassen werden soll. Dies müsste Richterin Heyter eigentlich bekannt sein, wenn nicht, wäre ihr der Besuch eines familienrechtlichen Auffrischungskurses sicher zu empfehlen.

Stellt ein Elternteil etwa einen Antrag auf Übertragung des Rechtes die Schulwahl allein zu bestimmen, so entscheidet das Gericht nicht darüber ob der Schulwahl dieses Elternteils gefolgt wird, sondern ob diesem Elternteil (oder eventuell dem anderen) das Recht übertragen wird, die Schulwahl zu bestimmen. Hat der Elternteil dieses Recht vom Gericht allein übertragen bekommen, steht es ihm oder ihr ab jetzt frei das Kind bei dieser oder jener Schule anzumelden. Der Elternteil ist überhaupt nicht daran gebunden, eine Schule auszusuchen, die er vielleicht in der Diskussion früher angeführt hat.

 

 

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Genau so verhält es sich beim Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden, kann er den Aufenthalt des Kindes innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union beliebig bestimmen. Hat er früher vorgetragen, er wolle auf keinen Fall mit dem Kind wegziehen ist er von nun an an diesen ehrlich oder unehrlich gemeinten Vortrag nicht mehr gebunden.

 

 

Siehe hierzu auch: 

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.3.2007, 16 UF 13/07

Leitsätze

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.

2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge und steht damit ursprünglich den meisten Eltern gemeinsam zu. Ausgenommen davon sind nichtverheiratete Väter, sie müssen nach dem ideologisch geprägten Willen des Gesetzgebers erst die Mutter des gemeinsamen Kindes um Erlaubnis fragen, ob sie auch die elterliche Sorge ausüben dürfen. 

Nun tritt im Trennungsfall die nicht seltene Konstellation ein, dass beide Elternteile für sich beanspruchen, das gemeinsame Kind zukünftig faktisch allein betreuen zu wollen. Da der Gesetzgeber hier keine Regelung erlassen hat, wie ein solcher Konflikt zu lösen wäre, kommt es oft zu einer an sich illegalen Kindesmitnahme durch einen Elternteil, meist durch die Mutter, die den Tatbestand der Kindesentführung erfüllen würde, wenn diese über Ländergrenzen hinweg erfolgen würden.

 

vergleiche hierzu: 

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Nun versucht die gerichtliche Praxis dem Dilemma, dass sie oft keine Lösungsmöglichkeit für einen elterlichen Konflikt um die Frage des Aufenthaltes des Kindes, sieht, dadurch zu entgegen, in dem sie einem Elternteil, dem angeblich schlechter geeigneteren, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht. Abgesehen von der oft spekulativen Begründung für solch einen Rechtsentzug, häufig meinen als Gutachter tätige Psychologen wie z.B. der Gutachter Dr. Michael Wiedemann (Gutachten vom 26.08.2005 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg), herausgefunden haben zu wollen, welcher Elternteil der schlechtere, oder juristisch verklausuliert "der weniger geeignete" sei, und dem Gericht durch die Blume gesagt, damit mitteilt, dem indizierten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Das ganze könnte man zur Not noch irgendwie tolerieren, es passiert ja so viel Unsinn auf der Welt, im Irak explodieren fast täglich Bomben und Dutzende Tote und Verletzte liegen danach auf den Straßen, Märkten und den in die Luft gesprengten Moscheen. Da nimmt sich der familiengerichtliche Unsinn in Deutschland vergleichsweise harmlos aus.

Doch ist einem Elternteil erst einmal das Aufenthaltsbestimmungsrecht (oder auch das Sorgerecht komplett) nach §1671 BGB entzogen, so hat der "obsiegende" Elternteil es nun faktisch in der Hand, den Kontakt des "unterlegenen" Elternteils und dem Kind durch bloßen Wohnortwechsel zu unterbinden. Das ganze geschieht wohl jedes Jahr in zehntausend Fällen, Statistiken gibt es nicht, so dass man hier schätzen muss.

Im Fall unseres Dr. Michael Wiedemann, entzog das Familiengericht dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Mutter ist Staatsangehörige eines anderen Landes und kann nun mit Blankoscheck des Familiengerichts versehen, samt Kind ins Ausland verziehen. §235 Strafgesetzbuch greift nun nicht mehr.

 

 

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat

(3)... (7) ...

 

 

 

Gleichwohl, die gerichtliche Praxis zeigt auf, dass es gesetzlichen Neuregelungsbedarf gibt, der einerseits eine praktikable Lösung des Streits der Eltern nach Regelung des Aufenthaltes des Kindes nach einer Trennung ermöglicht und andererseits den Teufel nicht mit dem Beelzebub austreibt, also einen schwierigen Konflikt dadurch lösen will, dass einer der Konfliktpartner per faktischem gerichtlichen Losentscheid, mitunter verbrämt durch die spekulativen Ansichten eines Gutachters geopfert wird.

Die gesetzliche Regelung könnte so aussehen, dass das Gericht den Aufenthalt des Kindes zwar regelt, also festlegt, in welchem Umfang das Kind von welchem Elternteil betreut wird, wobei auch eine Wochenendbetreuung aller 14 Tage durch den Vater eine Betreuung darstellt und keinen "Umgang" wie oft in der Absicht suggeriert wird, einen primären (meist die Mutter) und einen sekundären Elternteil (meist den Vater) festzulegen. Andererseits das Gericht aber keinem Elternteil das ihnen gemeinsam zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht. Bei konkreten Streits bei einem anstehenden Umzug greift ohnehin §1628 BGB. 

 

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Schon von daher ist §1671 BGB überflüssig wie ein Kropf. Bis dass der letzte Familienrichter verinnerlicht hat und der träge Gesetzgeber den §1671 und §1626a BGB ersatzlos gestrichen hat, werden noch viele Trennungstragödien ihren ungebremsten Lauf nehmen und viele Kinder einen Elternteil verlieren. 

 

 

 

 

Kindesmitnahme als gutes Recht und Elternentsorgung

Auf Grund des hoffnungslos antiquierten §1626a BGB gilt es zur Zeit für nichtverheiratete Mütter noch als gutes Recht, sich als alleinbestimmungsberechtigt für das Kind zu fühlen und den Vater die Rolle des Zahlvaters und Besuchsonkels zuzuweisen, und daraus resultierend als Mutter allein zu bestimmen, wo der nächste Aufenthaltsort für das Kind sein soll. Einige Mütter bringen es da auf wahre Odysseen quer durch die ganze Bundesrepublik  und auch ins Ausland, mitunter auch noch gesponsert durch staatliche Transferleistungen vom Sozialamt oder Jobcenter. Dieser Zustand wird über kurz oder lang beendet werden, da §1626a BGB rechtspolitisch keinen Bestand haben wird und im übrigen auch verfassungswidrig ist, wenn auch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 meinte, diesen Paragraphen als mit dem Grundgesetze als noch vereinbar anzusehen. Doch auch Bundesgerichte sind lernfähig, dass kann man ganz einfach in der Rechtsgeschichte beobachten.

 

Für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ist es nun schon etwas schwerer, dem anderen Elternteil das Recht auf Elternschaft zu kündigen und dies auch noch von einem Familiengericht bestätigt zu bekommen. Dazu benötigt man den für solche Vorhaben wunderbar geeigneten Selektionsparagraphen §1671 BGB (selten angewandt dagegen §1666 BGB) und die erforderliche richterliche Beihilfe, um einen Entzug des Sorgrechtes für den anderen Elternteil trotz des Fehlens einer Kindeswohlgefährdung zu bewerkstelligen.

 

In den 80er Jahren hätten dafür noch Anträge wie dieser gereicht:

 

„Die elterliche Sorge für das Kind A (Sohn) wird der Mutter allein übertragen.

Durch einstweilige Anordnung wird er Mutter auf deren Antrag gemäß §621g ZPO ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A allein übertragen.

Der Vater hat das Kind nebst den zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Sachen an die Mutter herauszugeben. Der Herausgabeberechtigte darf sich bei der Einwirkung der Herausgabe der Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers bedienen, der berechtigt ist, dem Herausgabepflichtigen gegenüber auch Gewalt zu gebrauchen und zu seiner Unterstützung Polizeibeamte hinzuzuziehen.

...

Begründung:

Der Kindesvater hat die Vaterschaft für unseren Sohn anerkannt und wir haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.

Bis zum ... 2005 haben wir einen gemeinsamen Haushalt geführt. Um die Erziehung und Betreuung habe überwiegend ich mich gekümmert und beispielsweise 3 Jahre lang wegen der Kindererziehung men Berufsleben ruhen lassen. Ich (bin) daher A´s engste Bezugsperson. 

Am 07.05.2005 wollte ich mit meinem Sohn aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. Der Kindesvater verweigerte mir jedoch jetzt die Herausgabe unseres Sohnes. Ich konnte jedoch Kontakt telefonischer Art zu A aufnehmen, wobei er mir mitteilte, er wolle bei mir leben und von mir abgeholt werden. ...

Ich befürchte, dass der Kindesvater nicht geeignet ist, sich wirklich verantwortungsbewusst um die Kindererziehung zu kümmern. Darüberhinaus vermute ich, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund dieses Vorfalls nun nicht mehr möglich sein wird.

Bereits in der Vergangenheit war eine Kommunikation mit dem Kindesvater kaum möglich und dieser ging häufig auf meine Ideen und Anregungen hinsichtlich der Kindererziehung häufig nicht ein.

Ich bitte meinen Antrag heute noch zu entscheiden.“

09.05.2005

 

 

 

Hinzuzufügen ist, dass der Sohn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Mitnahme dreieinhalb Jahre alt war, also wahrlich nicht in dem Alter, in dem ein Kind selbstbestimmt darüber bestimmen kann, bei welchem Elternteil es bei einer Trennung leben will.

Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind solche Anträge wie der hier geschilderte nun Gott sei Dank nicht mehr so salonfähig. Das zuständige Familiengericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung so auch zu Recht abgelehnt.

 

 

 

 

Familientherapeuten als Elternentsorger

Dass der hierzulande anzutreffende durchschnittliche Gutachter trotz des Besitzes eines Psychologiediploms oft kein Mann oder keine Frau von Charakter ist, kann niemanden verwundern, der sich mit dieser Spezies von Mensch eingehend auseinandergesetzt hat. Dass es aber Gutachter gibt, die sich mit der Bezeichnung "Familientherapeut" schmücken, wie z.B. der Diplom-Psychologe Gerhard Hennig und gleichzeitig dem beauftragenden Familiengericht Tempelhof/Kreuzberg empfehlt einem Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen (vergleiche Gutachten vom 07.02.2006, S. 42/43) verblüfft denn schon, weil man bisher gedacht hat, die Idee eines Familientherapeuten wäre es Heilungs- und Lösungsprozesse in Gang zu setzen, nicht aber Eltern zu ent-sorgen. Es kann aber sein, dass Herr Hennig der Idee der Familientherapie recht fern steht, und er nur ein Label braucht, um Vertrauen zu bekommen, wo Misstrauen besser wäre. 

 

 

Mediatoren als Elternentsorger

 

 

 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB oder §1666a?

In den meisten familiengerichtlichen Beschlüssen durch die einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, stellt der sorgerechtsentziehende Richter überhaupt nicht klar, ob es sich um einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB oder §1666a handelt. Statt dessen wird nebulös und euphemistisch von der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil gesprochen. 

Tatsächlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB oder §1666a entzieht. Ist das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen worden, gilt für spätere gerichtliche Änderungen der §1696 BGB Satz 1. Ist das Sorgerecht aber nach §1666a BGB entzogen worden, gilt für spätere gerichtliche Änderungen der §1696 BGB Satz 2.

 

 

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1696.html

 

 

Ein Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung nach §1666a soll also aufgehoben werden, "wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist".

Ist das Sorgerecht dagegen einem Elternteil nach §1671 BGB entzogen worden - also ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat - so reicht es formaljuristisch nicht aus, wenn die Gründe die zum Sorgerechtsentzug geführt haben, nun nicht mehr bestehen, so etwa wenn der entsorgte Elternteil zwischenzeitlich besser als der andere in der Lage ist, für das Kind zu sorgen. Eine Sorgerechtsänderung soll laut §1696 BGB Satz 1 nur dann erfolgen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Wäre das der Fall, dann könnte das Gericht nun auch dem anderen Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht entziehen oder was wohl nur wenige Richter praktizieren, wieder die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden.

Im übrigen sind Beschlüsse, in denen nicht ausdrücklich klargestellt wird, ob es sich um einen Sorgerechtsentzug nach §1671 oder nach 1666a BGB handelt, formaljuristisch ungültig, denn ein familiengerichtlicher Beschluss darf keine Mehrdeutigkeiten zulassen. Logischerweise müsste eine Beschwerde beim Oberlandesgericht zur Aufhebung eines solchen ungültigen familiengerichtlichen Beschlusses führen. 

 

 

 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1666a wegen Gefährdung des Kindeswohls

(Textfassung vom 30.10.2009 - unter Familiengericht, Jugendamt und Sorgerecht)

Der Sorgerechtsentzug nach §1666a wegen Gefährdung des Kindeswohls ist der einzige verfassungskonforme staatliche Eingriff in das verfassungsrechtlich definierte Pflichtrecht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. 

 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

Eigenartiger Weise ist diese simple Erkenntnis den mit Fragen der elterlichen Sorge befassten Richterinnen und Richtern am Bundesverfassungsgericht offenbar unbekannt. Das wirft die Frage nach der Qualifikation der betroffenen Richter/innen auf. Diese Frage soll hier nicht beantwortet werden, sondern wird dem Urteil der Leserinnen und Leser anheim gestellt.

Ist das Kindeswohl gefährdet, soll das Familiengericht "die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind".

 

 

§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.

Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.

Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.

Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.

Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,

5.

die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.

die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Nun hat das Familiengericht nicht nur die Pflicht, eine aktuelle Kindeswohlgefährdung abzuwenden, so gut es eben geht, sondern hat auch die Vorgabe von Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz zu beachten.

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

Dies heißt, den Eltern muss es von Staats wegen ermöglicht werden, nach einer zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung getroffenen notwendigen gerichtlichen Einschränkung ihres elterlichen Pflichtrechtes zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Sorgerechtsentzug nach §1666 und 1666a BGB), wieder in die elterliche Sorge einzutreten, sobald die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.

Relativ einfach ist dies bei äußeren Umständen, so etwa die Besorgung einer für die Betreuung der Kinder geeigneten Wohnung, der Abschaffung eines Kampfhundes oder giftiger Schlangen, die Trennung von einem alkoholkranken Partner. Schwieriger zu ändern sind meist Umstände, die in der Person des Elternteils selbst liegen, so etwa wenn dieser oder diese schwer depressiv, suchtkrank, gewalttätig, suizidal oder eine sonstige erhebliche Störung ihres Sozialverhaltens aufweist. Doch positive Veränderungen sind fast immer möglich. Allerdings geschehen diese in der Regel nicht im Selbstlauf, sondern im Rahmen einer in Anspruchnahme von professioneller Hilfe, sei es eine Entgiftung, eine Suchttherapie, eine Psychotherapie oder Familien- und Paartherapie, etc. pp.

Nun ist es jedoch leider oft so, dass das Familiengericht, Gutachter, Verfahrensbeistände und auch das Jugendamt mit dem Verdikt der Erziehungsunfähigkeit zwar dafür sorgen, Eltern das Sorgerecht nach §1666 BGB zu entziehen, um eine aktuelle Kindeswohlgefährdung abzuwenden, aber den Eltern nicht mitzuteilen, wie sich diese mittel- oder langfristig wieder in die Lage versetzen können, ihre Kinder zu betreuen ohne dass eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Fragen Eltern, die an einer (Wieder)-herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit interessiert sind, beim Familiengericht, dem Gutachter oder den zuständigen Fachkräften des Jugendamt nach, was sie tun müssen, um wieder die elterliche Sorge ausüben zu können, so schlägt ihnen oft ignorantes Schweigen oder Ablehnung entgegen. Dies geschieht wahrscheinlich aus mehreren Gründen, so etwa:

 

1. Resignation der Fachkräfte

2. Arroganz der Fachkräfte

3. Unkenntnis der Fachkräfte, was getan werden kann

 

 

Arroganz  ist ein unter Fachkräften nicht selten anzutreffendes Phänomen. Vorhandene Korrekturmöglichkeiten bleiben oft ungenutzt, weil die betreffenden Fachkräfte auf Grund ihrer unhinterfragten oder unhinterfragbaren Machtposition keine Motivation entwickeln, sich auf Augenhöhe mit den Klienten zu begegnen und sich selbst auch immer wieder in Frage stellen zu können.

Arroganz ist Strukturkennzeichen totalitärer Systeme, zu dem exklusive und geschlossene Entscheidungssysteme wie Familiengericht und Jugendamt tendenziell zu zählen sind.

Während die Arroganz der Fachkräfte auf eine gewisse Weise ehrlich präsentiert wird, frei nach dem Motto: Wir sind alles, du bist nichts.

wird die Unkenntnis der Fachkräfte, was getan werden kann, verschleiert, denn die Fachkräfte wollen weder vor sich selbst, geschweige denn vor den Klienten ihre Unkenntnis offenbaren. Während dem Klient bei Arroganz der Fachkräfte offene Ablehnung entgegenschlägt, er also Bescheid weiß, woran er ist, gerät der Klient bei Unkenntnis der Fachkräfte in eine kafkaeske Situation. Ihm wird zwar mitgeteilt, dass er aus diesem oder jenem Grund für erziehungsunfähig gehalten und ihm deshalb das Sorgerecht entzogen wird, er wird aber in Unkenntnis darüber gelassen, was er tun kann, um seine Erziehungsfähigkeit (wieder) herzustellen, um die elterliche Verantwortung wieder übernehmen zu können. Dies heißt, der Elternteil erhält keine Orientierung, wie er sich wieder ermächtigen kann. Dies wäre nicht weiter schlimm, wenn diese Orientierungsfunktion wenigstens ein professioneller Außenstehender übernehmen könnte, so etwa ein Familienberater, Familientherapeut oder Psychotherapeut. Doch auch ein außenstehender Familienberater, Familientherapeut oder Psychotherapeut tappt im Dunkeln  was denn nun dem gerichtlichen Entscheidungssystem als Kompetenzbeweis genügen würde, denn die bestimmungsberechtigten  Fachkräften (Familienrichter und Jugendamtsmitarbeiter) im familiengerichtlichen Entscheidungssystem geben ihm genau so wenig sachdienliche Informationen wie dem Elternteil und dies eben nicht aus Ignoranz oder Nihilismus, sondern schlichtweg aus uneingestandener Unkenntnis über die Möglichkeiten zur Veränderung.

Konkrete Nachfragen, was der Elternteil denn tun könne, um seine Erziehungskompetenz so weit zu stärken, dass er zu gegebener Zeit wieder in die elterliche Verantwortung treten kann, weichen die Fachkräfte aus oder schlimmer noch, sie hängen dem Elternteil das vermeintliche Ziel wie dem Hund die Wurst vor die Nase, um es kurz vor Erreichen des selben wegzuziehen und ein Stück weiter weg zu hängen, auf dass es der Elternteil nie erreichen möge - im systemischen Sinne ein klassisches Spiel ohne Ende

Der Elternteil stößt somit auf eine wattebausch- oder gallertartige jugendamtliche und familiengerichtliche Suspension, die sich selbst genügt und in der nichts zu greifen ist und jede noch so gut gemeinte Aktivität im Sande verläuft oder wie das Wasser durchs Sieb verrinnt. 

Ein beliebtes behördliches Ausweichmanöver auch die Formel "Das Kind soll erst einmal zur Ruhe kommen", bei den Pflegeeltern, im Kinderheim oder beim anderen getrennt lebenden Elternteil. Jedes Agieren des Elternteils wird dann von den Fachkräften als Unruhestiften interpretiert. Und da der Elternteil per Definition der Fachkräfte immer dann Unruhe stiftet, wenn er versucht, wieder voll berechtigter Elternteil zu sein, und sei es nur durch einen statthaften Antrag beim Familiengericht, müssen die Fachkräfte - selbstredend nur zur Sicherung des Kindeswohls - dafür sorgen, dass das Kind "erst einmal zur Ruhe kommt", in dem das Ansinnen des Elternteils zurückgewiesen wird und er darauf verwiesen wird, dass Fortschritte bestenfalls dann zu erwarten wären, "wenn das Kind zur Ruhe gekommen ist". So werden die Elternteile - da sich die Weisheit der Oberlandesgerichte zumeist in Grenzen hält - in eine amtliche Warteschleife geschickt, der sie für gewöhnlich nur durch Tod, Irrewerden oder Weisheit entkommenn

 

 

.

 

Beispiel

Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragt die Mutter eines zu diesem Zeitpunkt 5-jährigen Jungen, der - vermutlich im elterlichen Konflikt instrumentalisiert - bekundet, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen, im Wege einer einstweiligen Anordnung den im Jahr 2016 gerichtlich geregelten Umgang auszusetzen.

Mit Datum vom 10.08.2018 gibt Richterin Freifrau von Lüninck - Richterin und Direktorin am Amtsgericht Warstein - 3a F 168/18 (Verfahrensbeistand Rechtsanwalt Sascha Gruhl) - die Erstellung eines "familienpsychologischen Sachverständigengutachtens" in Auftrag und stellt dabei die unzulässige juristische Frage:

 

gibt es Hilfen, damit beide Eltern gemeinsam kindeswohlorientiert entscheidungsorientiert Entscheidungen betreffen das Kind A treffen können?

...

entspricht die von der Kindesmutter oder die vom Kindesvater beantragte Übertragung des Sorgerechts zur alleinige Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

...

Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Klaus Ritter
Christbuchenstr. 18
34130 Kassel
 
Dem Sachverständigen wird aufgebeben, das Gutachten innerhalb von einer Frist von 6 Monaten zu erstellen.

 

Die von Richterin Freifrau von Lüninck verwendete Formulierung "Übertragung des Sorgerechts" lässt vermuten, dass hiermit ein Sorgerechtsentzug nach §1671, der - wenn auch in verfassungswidriger Weise entgegen Grundgesetz Artikel 6 - einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung erlaubt, gemeint ist, also ein Sorgerechtsentzug der erfolgt, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, sonst wäre der verfassungskonforme §1666 BGB anzuwenden.

 

§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der
Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html

 

 

Richterin Freifrau von Lüninck scheint allerdings die Intention des  §1671 BGB nicht ganz klar zu sein, der für einen Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung feststellt:

 

"wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

denn sonst hätte sie zuerst gefragt, ob

1. ein Sorgerechtsentzug "dem Wohl des Kindes am besten entspricht"

 

und erst wenn diese Frage geklärt ist: 

2. welchem Elternteil in einem solchen Fall das Sorgerecht entzogen werden soll.

 

Unabhängig von der mangelnden Logik (Kausalkette) in der Beweisfrage von Richterin Freifrau von Lüninck ist ein Gutachter aber auch nicht für die Beantwortung juristischer Fragen zuständig, dies ist origniäre Aufgabe der Richterin, die sie nicht delegieren darf, somit ist die Frage nach einem möglichen Entzug des Sorgerecht nicht nur überflüssig, sondern auch unzulässig. Der fehlerhafte Beweisbeschluss müsste korrekterweise geändert werden.


Mit Schreiben vom 15.08.2018 teilt der als Sachverständiger bestimmte Diplom-Psychologe Klaus Ritter - der sich als "Untersucher" betitelt - womöglich wollte er am Anfang seiner beruflichen Laufbahn zur Kriminalpolizei, wurde dort aber nciht genommen - mit, dass er beabsichtigt, mit der Begutachtung ab Oktober zu beginnen, also so ähnlich wie bei der Dauerbaustelle Großflughafen Schönefeld, man mag sich gedulden, irgendwann wird es ja mal losgehen, mit dem Flugbetrieb.


Klaus Ritter stellt das am 10.08.2018 in Auftrag gegebene Gutachten am 08.05.2019 fertig. Dass er das Gutachten in einer Frist von 6 Monaten erstellen soll, erwähnt er natürlich nicht, zu leicht könnte man erkennen, dass er die gesetzte Frist um drei Monate überzogen hat. Das erscheint nicht viel angesichts der SPD-Schlamperei Großflughafen Schönefeld (2006-2013 Aufsichtsratsvorsitzener Klaus Wowereit), was man als billigen Trost nehmen kann.


Selbstredend scheut sich Klaus Ritter nicht, auf die juristische Frage der Richterin einzugehen, statt diese um Korrektur ihres Beweisbeschlusses zu bitten. Möglicherweise will er sich bei Richterin Freifrau von Lüninck, die immerhin Direktorin des Amtsgerichts Warstein ist, nicht unbeliebt machen, was ihm den Vorwurf der Anpasserei einbringen könnte oder schlimmer noch, er hat bis heute nicht begriffen, dass ein Gutachter keine juristische Fragen zu beantworten hat, was für seine mangelnde fachliche Kompetenz sprechen würde.


So wie beim Großflughafen die Kosten exorbitant aus dem Ruder laufen, so bei Herrn Klaus Ritter der Umfang seines 200-seitigen Gutachtens, Rosamunde Pilcher hätte vermutlich ihre Freude daran. Wäre hier der umtriebige und in mehr als 1000 Fällen beauftragte Diplom-Psychologe Thomas Busse aus Karlsruhe beauftragt worden, müsste sich das Gericht mit einem ca. 25-seitigen Gutachten zufrieden geben, denn mehr zu schreiben, ist nicht die Art des Herrn Busse. Schließlich kann man nicht gut Millionär werden, wenn man jedes Mal 200 Seiten schreibt, die dann womöglich vom rechnungsprüfenden Rechtspfleger nicht anerkannt werden.


Klaus Ritter gibt dann noch eine Bankrotterklärung ab. Auf die Frage des Gerichtes

 

gibt es Hilfen, damit beide Eltern gemeinsam kindeswohlorientiert entscheidungsorientiert Entscheidungen betreffen das Kind A treffen können?

 

antwortet er

 

Derzeit stehen keine Hilfen zur Verfügung, um eine ausreichende Basis der Elternteile zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation zu entwickeln.


Woher Klaus Ritter das nun wissen will, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Grad so wie beim Anruf aus einem brennenden Haus bei der Feuerwehr, der Wachhabende Feuerwehrmann mitteilt
 

Derzeit stehen keine Mittel zur Verfügung, um den von Ihnen gemeldeten Brand löschen zu können.

 

Womöglich hat der Feuerwehrmann in den leeren Geräte- und Fahrzeugschuppen geguckt, grad so wie das Jugendamt der Stadt Warstein in Gestalt der Sozialarbeiterin Kowol in die leere Kasse der Stadt mit der logischen Aussage, derzeit stehen keine Mittel zur Verfügung, um den Eltern bei der Entwicklung einer ausreichenden Basis zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation Hilfe anzubieten. Wenn auch schon die Stadt Warstein notorisch pleite sein sollte, am Amtsgericht Warstein hält man es dann wohl eher mit: Nicht Kleckern, sondern Klotzen, wenn es Herrn Klaus Ritter als Gutachter beaufragt wird und mit Kosten von einigen Tausend Euro für seine Tätigkeit zu rechnen ist.

Klaus Ritter hat aber die Frage der Richterin offenbar auch nicht verstanden, was die berechtigte Frage aufwirft, ob er mit der ihm übertragenen Aufgabe überhaupt gewachsen ist. Das Gericht hat nicht gefragt

 

gibt es Hilfen, um eine ausreichende Basis der Elternteile zur Konfliktbewältigung und zur Kommunikation zu entwickeln.

 


Mithin dreht Herr Ritter der Richterin das Wort im Munde herum oder erfindet eigene Beweisfragen, was die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auslösen kann.

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

Immerhin trägt Klaus Ritter am Ende seines Gutachtens vor, dass zwischen dem sechsjährigen Sohn und seinen Vater Umgang stattfinden sollte. Nur warum sollte die Mutter das unterstützen, wenn - wie hier zu befürchen ist - das Gericht auf Anraten des Klaus Ritter dem Vater die elterliche Sorge entzieht? Die Mutter wird das als Einladung verstehen, nunmehr die Schrauben noch fester anzuziehen, um im elterlichen Machtkampf als Siegerin vom Platz zu gehen, denn oft geht es in sogenannten hochkonflikthaften Trennungsfamilien um Sieg und Niederlage und nichts anderes. Das vielbeschworene Kindeswohl bleibt bei einem Sorgerechtsentzug auf der Strecke - im Namen des Volkes sozusagen. Ein dauerhafter oder endgültiger Kontaktabruch zwischen Sohn und Vater ist damit vorprogrammiert. Der Sohn wird mit gerichtlichem Segen zum Muttersohn bestimmt, so wie wir in diesem Land ja schon einige Zehntausend vorfinden, nicht zuletzt bei den "Genossen" in den Chefetagen der SPD, die seit Willi Brands "unehelicher" Geburt nicht wissen, wozu ein Vater - außer in seiner Funktion als staatlich bestimmter Zahlesel und Sündenbock - eigentlich gut ist.


Sollte das Gericht meinen, dass ein Sorgerechtsentzug unumgänglich ist, dann doch bitte nur nach §1666 BGB, bei gleichzeitiger Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Dann wäre das Kind ein wenig aus dem elterlichen Konfliktfeld unter den Schirm eiens hoffentlich qualifizierten Ergänzungspflegers oder Vormundes gestellt.

Bei alledem drängt sich die Frage auf, warum Richterin Freifrau von Lüninck für die Zeit der von ihr auf 6 Monate geplanten Begutachtung nicht wenigstens imWege einer einstweiligen Anordnung einen Begleiteten Umgang anordnet hat, denn es ist doch ganz klar, dass ein mindestens sechsmonatiges Zuwarten, die eingetretene Entfremdung zwischen Sohn und Vater nicht lockert, sondern vertieft.

Nachdem nun aber der als Gutachter ernannte Klaus Ritter zum einenvom Gericht 6 Monate Zeit eingeräumt bekommen hatte, in der seitens des Gerichtes nichts passiert ist, um der eingetretenen Entfremdung entgegenzuarbeiten und der Gutachter - offenbar ungestört vom Gericht - den Abgabetermin um weitere drei Monate überziehen konnte, wird in der Folge am Amtsgericht auf Vollgas geschaltet. grad so als ob es nach der gutachterlichen Bummelei nun auf Geschwindigkeit ankäme. Auf den Antrag des Vaters um Verschiebung des Gerichtstermins vom 5.6.2019 wegen der noch von seiner Seite ausstehenden Prüfung des offenbar am 15.05.2019 bei seinem Anwalt eingegangen Gutachtens schreibt die Justizangestellte Parrino, die offenbar keine Ahnung vom BGB und FamFG hat, denn sie verwechselt beide Gesetzesbücher im Hinblick auf §155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot: "kommt eine Terminverlegung ... nicht in Betracht".

Am 03.06.2019 stellt der Vater, der sich zwischenzeitlich fachlichen Beistand beim Experten Peter Thiel geholt hat, Befangenheitsantrag gegen Richterin Freifrau von Lüninck. Der für den 5.6.2019 angesetzte Anhörungstermin wird daraufhin vom Gericht abgesagt, da nun erst einmal der Befangenheitsantrag - gegebenenfalls auch in der Beschwerdeinstanz am OLG Hamm - zu prüfen ist. Dies führt nach der gerichtlichen und gutachterlichen Bummelei zwar auch zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, doch angesichts der Tatsache, dass die Richterin es in elf Monaten nicht fertig gebracht, den Umgang - wenigstens vorläufig in der Form eines Begleiteten Umgangs - zu regeln, das kleinere Übel ist. Zudem ist es angesichts der bisherigen Verfahrensführung der Richterin nicht auszuschließen, dass dem Vater nun auch noch das Sorgerecht entzogen werden soll, denn dies empfiehlt der als Gutachter ernannte Klaus Ritter. Wem aber erst einmal nach dem verfassungswidrigen §1671 BGB das Sorgerecht entzogen ist, der ist Elternteil 2. Klasse, also mehr oder weniger Freiwild, mit dem der andere Elternteil machen kann was er oder sie will. In der DDR agierte man ähnlich, in dem man unliebsamen und aufmüpfigen Bürgern wie etwa Wolf Biermann die DDR-Staatsbürgerschaft entzog. In Gestalt des §1671 BGB hat diese Praxis in der Bundesrepublik Deutschland überlebt, eine Schande für den angeblichen Rechtsstaat, der in Sonntagsreden von Politikerinnen als real phantasiert wird.

 


 
 

 

 

 

Ausblick

Die Praxis der Elternentsorgung nach §1671 und §1626a BGB ist aus rechtsstaatlichen und humanistischen Gründen nicht akzeptabel. Die §1671 und §1626a BGB müssen daher abgeschafft werden.

Für den Fall eines notwendigen Sorgerechtsentzugs auf Grund einer Kindeswohlgefährdung steht - völlig ausreichend - §1666 und §1666a zur Verfügung.

In beiden Fällen blockieren ideologisch rückwärtsgewandte Betonköpfe, u.a. beim Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und im Bundesjustizministerium eine Reform, die dem Gebot des Rechtsstaates und des Grundgesetzes entspricht. 

Beim Bundesjustizministerium soll es gar völlig sachfremde Motivationen für die Beibehaltung des §1626a BGB, der ein Vetorecht der Mutter des nichtehelichen Kindes für die juristische Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge beinhaltet, geben (05.01.2009. Man befürchtet - so wird unter vorgehaltener Hand berichtet - ausländerrechtliche Probleme. Afrikaner, Asiaten, Türken, Araber, Chinesen - kurz gesagt, alle früher abschätzig als Neger, Barbaren, Vandalen, Hottentotten und Schlitzaugen bezeichneten Männer aus anderen, nicht der Festung Europa angehörenden Ländern, könnten eine weiße deutsche Frau schwängern und die gemeinsame Sorge nach der Geburt des Kindes benutzen, um in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Die "Überfremdung" des deutschen Volkes wie sie schon Adolf Hitler als Horrorszenario gemalt hat, wäre dann still und heimlich über den freiwilligen oder auch erzwungenen Geschlechtsverkehr deutscher Frauen mit "fremdstämmigen" Männern, Wirklichkeit geworden, eine Vorstellung die jedem deutschnationalen Patrioten weiblichen und männlichen Geschlechts  zutiefst zuwider ist - kein Wunder, dass der Widerstand gegen die Abschaffung des §1626a BGB bis in die höchsten Entscheidungsgremien der Bundesrepublik Deutschland reicht.

Mit der Abschaffung der §1671 und §1626a BGB wird sich das Konflikt- und Streitpotential getrennt lebender Eltern nicht verringen. Familienrichter müssen daher nicht befürchten, nach Streichung von  §1671 und §1626a BGB arbeitslos zu sein. Getrennt lebende Eltern und andere dem Familiensystem zugehörige Personen werden weiterhin in einzelnen Fragen grundsätzlich anderer Meinung sein oder ihre persönlichen Emotionen auf dem Umweg über juristische Auseinandersetzungen austragen wollen. 

Wenn sich die Eltern verweigern oder es ihnen nicht möglich erscheint, Differenzen oder emotionale Konflike außergerichtlich zu klären, wird das Familiengericht nach wie vor eine notwendige Adresse sein, damit Streitfragen und Emotionen nicht per Faustrecht aufeinanderprallen.

Der Paragraph der Zukunft muss nicht erst erfunden werden, er ist im BGB schon lange zu finden, wenngleich er im Vergleich zu den juristischen Entsorgungskeulen des §1671 und §1626a BGB bisher ein Mauerblümchdasein fristet.

 

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

 

Liebe und Hass, Wut und Angst, Wunsch nach Nähe und Angst vor Nähe, Konflikte und Aggression gehören zum menschlichen Leben. Dem Familiengericht wird in Zusammenarbeit mit kompetenten Fachkräften die Aufgabe zukommen, für die Lösung schwieriger familiärer Konflikte einen passenden Rahmen abzugeben, der die Erwachsenen, Frauen und Männer, dabei unterstützt, die eigene und die Würde des Anderen wider herzustellen, Respekt und Achtung voreinander zu erlangen und eine konstruktive Streitkultur zum Nutzen ihrer Kinder zu entwickeln. 

 

 

 

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR - 3121/13 - Beschluss vom 07.04.2014: Zur Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechtes im Wege der einstweiligen Anordnung

Amtsgericht Pankow/Weißensee - 27 F 9425/10 - Beschluss vom 15.11.2011: Gemeinsames Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern trotz Ablehnung durch die Mutter des gemeinsamen Kindes.  

Kammergericht - 19 UF 120/13 - Beschluss vom 15.04.2014

Veröffentlicht in: FamRZ 16/2014. Tenor: Keine gemeinsame Sorge bei massiven Elternkonflikten. Anmerkungen zum Beschluss von Peter Thiel: Der Beschluss benutzt nach wie vor das überflüssige und rechtspolitisch verfehlte Konstrukt nach §1671 BGB. Schlüssig wäre es dagegen, auf §1666 BGB abzustellen. Liegt dagegen keine Kindeswohlgefährdung vor, so sieht das Grundgesetz Artikel 6 generell die gemeinsame elterliche Sorge vor. §1671 ist damit verfassungswidrig, der jahrzehntelange unreflektierte und unbedarfte Gebrauch auch durch das Bundesverfassungsgericht ändert daran nichts.

Kammergericht - 18 UF 35/12 - Beschluss vom 28.11.2012: Gemeinsames Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern trotz Ablehnung durch die Mutter des gemeinsamen Kindes.

Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 206/08 - Beschluss vom 3.2.2009 (Amtsgericht Bielefeld - 34 F 881/07) - veröffentlicht in "Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht", Heft 20, 2009, S. 1757-1758

Oberlandesgericht Brandenburg - 1. Familiensenat, Beschluss vom 18.12.2008 - 9 UF 122/08, veröffentlicht ist Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 11/2009: Ein Sorgerechtsentzug ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Kind bei Pflegeeltern besser als bei den leiblichen aufgehoben ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 7. Familiensenat in Kassel - 7 UF 2/17 - Beschluss vom 02.02.2017 - veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2017, Heft 10, S. 806-808: Beibehaltung der elterlichen Sorge trotz fehlender tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den getrennt lebenden Eltern

Oberlandesgericht Köln - 12 UF 84/10 - Beschluss vom 08.12.2010 - veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2011, Heft 14, S. 1151-1153: Zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für den bei im Übrigen gleich zu gewichtenden Kriterien (Förderungsgrundsatz, Erziehungseignung, Bindungstoleranz, Bindungen) der Kontinuitätsgrundsatz spricht.

Oberlandesgericht Thüringen - 1 UF 273/10 - Beschluss vom 21.02.2011; veröffentlicht in: "Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht", Heft 13, 2011. Zu den Kriterien für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (hier den Vater): Erziehungseignung, Förderungskompetenz, Bindungstoleranz, Kontinuität, Bindungen und Wille des Kindes. Der vom Kind geäußerte Wille ist hinsichtlich der Aspekte Autonomie, Stabilität, Intensität und Zielorientierung zu bewerten, in der Regel in zwei unterschiedlichen Setting (Leitsätze in der FamRZ)

Oberlandesgericht Thüringen - 1 UFH 14/13 - Beschluss vom 09.08.2013: Zur Frage Aufenthaltsbestimmungsrecht und zweisprachigem Aufwachsen des Kindes. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 11 2014



 

 

Literatur

Lutz Bode: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „FamRZ“, 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Eberhard Carl: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Rüdiger Ernst: Gemeinsame Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung. In: Deutsche Richterzeitung, 09/2018, S. 302-305

Bijan Fateh-Moghadam: Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidung von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, in: Rechtswissenschaft, Heft 2/2010, S. 115-142, Nomos Verlag, Baden Baden. (freier Download unter: http://www.rechtswissenschaft.nomos.de/?id=523

Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Sabine Heinke: "Gemeinsame Sorge um jeden Preis"; In: "Forum Familienrecht", 2/2002, S. 54-58

Uwe-Jörg Jopt: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Dagmar Kaiser: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Karl-Franz Kaltenborn, Das Kindeswohl im Sorgerechtsverfahren - Eine Longitudinalstudie zur lebensgeschichtlichen Bedeutung der Sorgerechtsregelung nach Trennung und Scheidung der Eltern. In: Lehmkuhl, Lehmkuhl (Hg.), Trennung-Scheidung-Kindeswohl, Beltz Verlag, Weinheim 1997.

Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Matthias Leder: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Christoph Mandla: Von Straßburg und der Wirklichkeit gedrängt: das BVerfG hat sich nach sieben Jahren ein bisschen korrigiert. Anmerkung zu BVerfG, B. v. 21.07.2010 - 1 BvR 420/09. In: Juristische Rundschau, 5/ 2011, S. 185-189

Klaus Menne: "Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221

Josef A. Rohmann: "Elternschaft und Kooperation in der Sorgerechts-Begutachtung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 323-330 (1996)

Annegret Runge: Rechtliche Folgen für den die gemeinsame elterliche Sorge boykottierenden Elternteil; In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 03/1999, S. 142-145

Ludwig Salgo: "Zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall - ein Zwischenruf"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 8/1996

Birgit Schäder: Sorgerechtliche Maßnahmen bei Umgangsvereitelung. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2019, Heft 20., S. 1672-1676.

Rainer Sonnenberger: "Elterliche Sorge: Konfliktlösung durch Kooperationsmanager", In: "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 11/2010. S. 401-404

Gerhard J. Suess; Herrmann Scheuerer-Englisch; Klaus Grossmann: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/1999

 

 

Rechtsprechung

Amtsgericht Pankow/Weißensee - 27 F 9425/10 - Beschluss vom 16.11.2011

Dass es in der Vergangenheit und aller Voraussicht nach in der Zukunft weiterhin Konfliktpotenzial auf der sog. Elternebene geben wird, steht der Übertragung der gemeinsamen Sorge auf den Antragsteller nicht entgegen. 

Veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 11/2012



Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4 UF 151/10 - Beschluss vom 20.07.2011

Zu den Kriterien für die Abänderung einer zuvor getroffenen Sorgerechtsentscheidung

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ Heft 23, 2011

 

 

Oberlandesgericht Thüringen - 1 UFH 14/13 - Beschluss vom 09.08.2013

Das Kriterium des zweisprachigen Aufwachsend kann für sich allein genommen einen Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertigen

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ Heft 11, 2014


 

Bundestag

Petition an den Deutschen Bundestag - Der Petitionsauschuss sieht in seiner Beschlussempfehlung vom 17.02.2000 keine Veranlassung den väterdiskriminierenden §1626 a BGB zu ändern. Ausschussvorsitzende Heidemarie Lüth (PDS) - bis 1984 als Lehrerin für Geschichte und Staatsbürgerkunde tätig, dann von 1984 bis 1989 Direktorin. Anschließend arbeitete sie bis Januar 1990 als erste Sekretärin der Kreisleitung der SED Leipzig/West.

 

 


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