Rechtspfleger

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

16.05.2019

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Abwesenheitspflegschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, Ergänzungspfleger, Ergänzungspflegschaft, Leibesfruchtpflegschaft, Pflegschaft, Rechtspfleger, Sorgerechtspflegschaft, Umgangspflegschaft, Vergütung, Vormund, Vormundschaft

 

 

 

 

Staatliche Ausbeutung von freiberuflich tätigen Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormündern

Um es vorwegzunehmen, die freiberufliche Führung einer Ergänzungspflegschaft, Vormundschaft oder auch einer sogenannten Umgangspflegschaft, bedeutet für den freiberuflich tätigen Ergänzungspfleger, Vormund oder Umgangspfleger unbezahlte Arbeit für die Justiz zu leisten.

Während die Staatseinnahmen durch Steuererhebung und die Gehälter im öffentlichen Dienst ständig steigen, sinkt der Reallohn der Ergänzungspfleger von Jahr zu Jahr. In Kriegszeiten nennt man das Aushungern, am 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold würde man das vielleicht als Dienst der Ergänzungspfleger und Vormünder am deutschen Vaterland bezeichnen, irgend einen muss es ja geben, der in Deutschland den Dummen abgibt.

So muss sich die vom Familiengericht bereits mit Beschluss als Ergänzungspfleger oder Vormund bestellte Person nochmals mit dem Amtsgericht in Verbindung setzen, um noch eine sogenannte "Bestallung zu erlangen. Dazu ruft man dann bis zu zehn Mal umsonst beim zuständigen Rechtspfleger an, weil dieser den Hörer nicht abnimmt, im Urlaub oder krank ist. Hat man endlich den Rechtspfleger erreicht und einen Termin zum Händeschütteln vereinbart, muss man naturgemäß zum Termin erscheinen. Das ist mit Wegezeit verbunden, die Justiz, so etwa in Gestalt des 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold  erwartet, dass man dies ohne Bezahlung tut. Vermutlich denken die Richter ganz im Stil der närrischen Schildbürger: Wir kriegen ja auch nicht die Fahrzeit bezahlt, wenn wir frühmorgens zur Arbeit fahren.

Stellt man nun als Ergänzungspfleger oder Vormund der Justiz dennoch die Zeit in Rechnung, die man aufgebracht hat, um zum mittelalterlichen Händeschütteln beim Rechtspfleger zu gelangen - das kann bei entfernten Gerichten durchaus schon mal eine Stunde sein - dann wird man von den Rechtspflegern und der obergerichtlichen "Rechtssprechung", so z.B. am Oberlandesgericht Brandenburg und dem Berliner Kammergericht belehrt, dass man das gefälligst unbezahlt zu tun hat. Selber schuld, dass man als freiberuflich tätiger Ergänzungspfleger nicht die Beamtenlaufbahn eingeschlagen hat und noch immer in einer kleinen Mietwohnung wohnt, wo der verbeamtete Richter längst eine Eigentumswohnung oder ein Haus sein eigenen nennt und sich schon auf seinen Ruhestand freut, wo er eine gut gepolsterte Beamtenpension genießen wird, während der freiberufliche Ergänzungspfleger froh sein muss, bei den ausbeuterischen Honorarsätzen der deutschen Justiz in der Armutsfalle zu landen und im Alter von der staatlichen Grundsicherung leben zu müssen. 

Hinzu kommt für den Ergänzungspfleger / Vormund das ständige Risiko, Teile seines notwendigen Aufwandes für die Ausführung seiner Tätigkeit von der Justizkasse nicht bezahlt zu bekommen.

 

 

 

 

Die Causa Rechtspfleger Kopp

Am 19.12.2016 stellte der als Vormund bestellte Peter Thiel in einer Vormundschaftssache einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 27.09.2016 bis 28.11.2016.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 teilte der zuständige Rechtspfleger Kopp - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit, dass nur maximal 33,50 € je Stunde gewährt würden und daher ein "korrigierter" Vergütungsantrag einzureichen wäre.

Mit Schreiben vom 22.01.2017 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erläuterte der Vormund noch einmal seinen Vergütungsantrag:

 

"Meinen Vergütungsantrag vom 19.12.2016 - siehe Anlage, nebst tabellarischer Aufstellung der notwendigen Tätigkeiten - halte ich vollumfänglich aufrecht.
Auch Zeiten vor dem 18.10.2016 sind zu vergüten, da diese notwendiger Weise von mir erledigt werden mussten und ich mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg
vom 22.09.2016 rechtswirksam als Vormund bestellt war. Schließlich konnte ich auf die Anfrage und den Beschluss des OLG Brandenburg vom 22.09.2016 mit dem ich rechtswirksam als Vormund bestellt wurde nicht mit Schweigen antworten, sondern mit den in meinem Vergütungsantrag erfassten Tätigkeiten.


Das überflüssige Ritual „Bestallungsakt „vom 18.10.2016 mag für die Justiz rituellmagische Bedeutung mit mir unbekannten tiefenpsychologischen Hintergrund haben, für die von mir beantragte Vergütung ist es nicht von Belang, welchen überflüssigen und Steuergelder verschlingenden Budenzauber die Justiz sich im 21. Jahrhundert leistet.


Es ist auch eine Frage der Logik, dass die Minderjährige seit dem 22.09.2016 von mir rechtswirksam als Vormund vertreten wird, da den Eltern seit dem 22.09.2016 vollumfänglich die elterliche Sorge entzogen und auf mich übertragen war. Nach der von Ihnen vorgetragenen Auffassung, hätte das Kind vom 22.09.2016 bis 18.10.2016 nicht unter elterlicher oder vormundschaftlicher Sorge gestanden, so was mag es in Afrika geben, aber meiner Kenntnis nach nicht in Deutschland.


Ihr Vortrag "In jedem Fall können aber erst Zeiten ab dem 18.10.2016 anerkannt werden, da vorher kein Vergütungsanspruch existiert" ist als unzutreffend.


Sie geben auch keine gesetzliche Grundlage an, nach der dies so wäre. Es gibt keine entsprechende gesetzliche Grundlage, allenfalls gerichtliche Willkür, die seit Jahrzehnten freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder um Teile der ihnen zuständigen Vergütung betrügt. Man muss aber wohl auch sehen, dass die Masse der freiberuflich tätigen Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder sich diese Raubritterpraxis gefallen lässt.

Mit freundlichem Gruß 

Peter Thiel

 

 

Mit Beschluss vom 13.02.2017 wies Rechtspfleger Kopp vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag des Vormundes zurück.

Mit Schreiben vom 09.03.2017 legt der Vormund Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

 

09.03.2017

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Kopp,

hiermit lege ich Beschwerde ein gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.02.2017, zugestellt am 15.02.2017.


Begründung


I.

Mit Beschluss vom 22.09.2016 wurde der Unterzeichnende vom OLG Brandenburg als Vormund bestellt.

Der Vortrag von Rechtspfleger Kopp, ein Vergütungsanspruch würde erst ab dem „Tag der Verpflichtung“ gemäß §1789 BGB entstehen, ist gesetzlich nicht unterlegt und von daher reine Rechtsauffassung des beschließenden Rechtspflegers.

Zudem ist der Vortrag des Rechtspflegers absurd, das Kind wäre vom 22.09.2016 - der Tag an dem die Eltern und der bisherige Ergänzungspfleger aus dem Rechtsverhältnis der elterlichen Sorge entlassen wurden - bis zum 18.10.2017, an dem es durch die schleppende Arbeitsweise am Amtsgericht Oranienburg dann endlich zum „Bestallungsakt“ kam, ohne rechtliche Vertretung gewesen. Ein solcher Status ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen, ein Minderjähriger steht immer unter elterlicher Sorge, Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Rechtspfleger Kopp möge sich hier fortbilden um diese offenbar existierende Wissenslücke zu schließen.

In dem genannten Zeitraum war der Unterzeichnende Vormund des Kindes, eine späterer „Bestallungsakt“ ändert daran nichts, sondern weißt eher auf eine problematische Gesetzeslage hin, die vom Gesetzgeber dringend bereinigt werden sollte, um Missverständnisse so wie hier, zukünftig auszuschließen.

Ich verweise hier auch auf meinen Schriftsatz vom 22.01.2017 mit dem ich bereits vor Beschlussfassung in der Vergütungssache auf einen Korrekturhinweis des Rechtspflegers Koop vom 27.12.2016 reagiert habe.




II.

Neben der Zurückweisung der von Rechtspfleger Koop vorgenommenen Stundenkürzung wird vom Unterzeichnenden auch die Festsetzung eines Stundensatzes von 33,50 € zurückgewiesen, bzw. mit der hier verfolgten Beschwerde die Anerkennung des vom Unterzeichnenden beantragen Stundensatzes von 50,00 € weiter verfolgt.

Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 50,00 € folgt aus Grundgesetz

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


Zum allgemeinen Diskriminierungsverbot ausführlich unter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot



Bekanntermaßen erhalten Sachverständige von der Justizkasse einen Stundensatz von 100,00 €. Ein Vormund mit einem hier zugebilligten Stundensatz von 33,50 €, der eine gleichermaßen wichtige und schwierige Tätigkeit, sowie von der Qualifikationsanforderung (Hochschulabschluss) gleich hohes Bildungsniveau wie eine vom Gericht als Sachverständiger ernannte Person aufweist, soll dagegen nur ein Drittel des einem Sachverständigen zugebilligten Stundensatz erhalten, dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 sowie die Vorgabe des Grundgesetzes, der Unantastbarkeit, der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gemäß Artikel 1.

Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse seit dem 26.04.2005 (Bundesgesetzblatt 2005, S. 1077) - also unverändert seit fast 12 Jahren als Höchstsatz bezahlt (19,50 € und 25,00 € für die selbe Tätigkeit in den nochmals diskriminierend abgesenkten Vergütungsgruppen), stellt im Vergleich zu den Tarifanpassungen im Öffentlichen Dienst eine völlig inakzeptable Unterbezahlung und Diskriminierung und somit eine Verletzung von Artikel 1 Grundgesetz dar.

Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis heute wurden die Tarife im öffentlichen Dienst um mindestens 20 % angehoben (die genaue Zahl kann nachgereicht werden). Dies heißt, dass Amtsvormünder im den Jugendämtern, die die gleiche Tätigkeit wie ein freiberuflich tätiger Vormund ausüben, in diesem Zeitraum eine Gehaltssteigerung von mindestens 20 % erfahren haben, der freiberuflich tätige Vormund (oder auch Ergänzungspfleger) durch die Inflation der letzten 12 Jahre dagegen einen realen Kaufkraftverlust hinnehmen musste.



III. Gleichfalls wird gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erstattung der Supervisionskosten in Höhe von 80,00 € Beschwerde eingelegt. Der Vormund ist gehalten zum Zwecke der Qualitätssicherung seiner Arbeit, in der hier fallvorliegenden schwierigen fachlichen Konstellation Supervision wahrzunehmen. Diese Kosten sind in dem Stundensatz von 33,50 € nicht enthalten, andernfalls müsste man im Umkehrschluss annehmen, jeder Vormund wäre verpflichtet Supervision wahrzunehmen, da diese Kosten ja dann zwingend anteilig im Stundensatz von 33,50 € enthalten wären. Die hier entstandenen Kosten von 80,00 € sind notwendiger Weise entstandene Auslagen und von daher zu durch die Justizkasse zu vergüten.




Mit Beschluss vom 31.03.2017 wies der 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold die Beschwerde des Vormundes zurück. Selbstredend machen sich die Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold nicht die Mühe, in Gänze auf den Vortrag des Beschwerdeführers argumentativ einzugehen. So wird an keiner Stelle auf den Vortrag des Vormundes:

 

- Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis heute wurden die Tarife im öffentlichen Dienst um mindestens 20 % angehoben (die genaue Zahl kann nachgereicht werden). Dies heißt, dass Amtsvormünder im den Jugendämtern, die die gleiche Tätigkeit wie ein freiberuflich tätiger Vormund ausüben, in diesem Zeitraum eine Gehaltssteigerung von mindestens 20 % erfahren haben, der freiberuflich tätige Vormund (oder auch Ergänzungspfleger) durch die Inflation der letzten 12 Jahre dagegen einen realen Kaufkraftverlust hinnehmen musste.


argumentativ eingegangen, das haben Richter am Kammergericht ja auch nicht nötig, über solche irdischen Fragen nachzudenken, denn als verbeamtete Richter müssen sie sich keine Gedanken um Besoldungserhöhungen machen, das passiert mehr oder weniger automatisch, auch wenn die Richterschaft immer gerne öffentlichkeitswirksam jammert, damit danach der Nachschlag auf Kosten de Steuerzahler/innen besonders üppig ausfällt, so etwa zu lesen auf der Seite des Deutschen Richterbundes:

 

Besoldung / Pensionen

Jeder Bürger hat Anspruch auf eine funktionsfähige Justiz, die effektiv Gerechtigkeit und Rechtssicherheit verwirklicht. Hierzu gehört aber auch eine angemessene Besoldung.
Experten des DRB und des BDVR sind unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung der Justiz sich nicht mehr im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Alimentation hält, die der besonderen Bedeutung des Amtes Rechnung zu tragen hat.
Dies verlangt verfassungsrechtlich zwingend, dass der Justiz nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist.

http://www.drb.de/positionen/besoldungpensionen/zahlen-zur-besoldung-2015.html

 

"funktionsfähige Justiz", das sind in den Augen des Deutschen Richterbundes offenbar nur verbeamtete Richter und Staatsanwälte, nicht aber freiberuflich tätige Ergänzungspfleger und Vormünder, die sollen sich gefälligst mit den Krümeln begnügen, die vom reich gedeckten Tisch der Richter und Staatsawälte gelegentlich runterfallen. 

 

Auf den Hinweis des Vormundes

 

- Der Vortrag von Rechtspfleger Kopp, ein Vergütungsanspruch würde erst ab dem „Tag der Verpflichtung“ gemäß §1789 BGB entstehen, ist gesetzlich nicht unterlegt und von daher reine Rechtsauffassung des beschließenden Rechtspflegers.

 

antworten unsere drei wackeren Richter/innen:


Ein Vergütungsanspruch besteht für die Zeit vor seiner Bestellung am 18. Oktober 2016 nicht. Auch wenn das Oberlandesgericht Brandenburg den Beschwerdeführer als Vormund ausgewählt hat, war dieser gemäß § 1789 BGB förmlich zu bestellen. Dabei ist er mittels Handschlag an Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung seiner Vormundschaft zu verpflichten. Erst mit dieser Bestellung entstehen die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft, mithin auch seine Vergütungsansprüche.

 

und gehen so auf die Einrede des Vormundes, es fehle an einer gesetzlichen Bestimmung, nach der nicht auch bereits vor dem widersinnigen "Händeschütteln" des Vormundes mit dem Rechtspfleger (der dies im Gegensatz zum Vormund natürlich nur in seiner bezahlten Arbeitszeit tut) ein Vergütungsanspruch entstünde, gar nicht ein. Statt dessen wird auf einen BGH-Beschluss zum Betreuungsrecht (BGH XII ZB 196/16), und zweier OLG-Entscheidung zur Umgangspflegschaft und Nachlasspflegschaft (OLG Saarbrücken - FamRZ 2012, 888 und OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890 sowie auf Menne ZKJ 2010, 245: zur Nachlasspflegschaft OLG Stuttgart FamRZ 2011, 846) verwiesen, die nichts mit einer Vormundschaft zu tun haben, in der der Minderjährige zu jedem Zeitpunkt eines bestimmungsberechtigten Sorgeberechtigten bedarf. Naturgemäß kann das nur die durch familiengerichtlichen Beschluss zum Vormund bestellte Person sein, die in dem Moment der Entlassung der Eltern aus der elterlichen Sorge, die elterliche Sorge übernimmt und nicht erst Wochen danach, wenn sich ein Rechtspfleger endlich mal aufgerafft hat, dem durch Gerichtsbeschluss bereits ernannten Vormund die Hand zu schütteln.

 

Auf die Frage, warum freiberufliche Ergänzungspfleger und Vormünder nur einen Bruchteil des Stundensatzes einer vom Gericht zum "Sachverständigen" gekürten Person bekommen, liest man bei den drei Richter/innen nur nichtssagendes Gebrabbel, wie etwa:

 

Soweit der Beschwerdeführer auf die Vergütung von Sachverständigen oder von Mitarbeitern der Jugendämter abstellt, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Berufsvormundes. Die insoweit vergütete Tätigkeiten und die zugrundeliegenden Qualifikationen sind von der eines Vormundes grundverschieden.

  

Grundverschieden, das ist nun schon mal ziemlich daneben, denn der Berufsvormund macht im Einzelfall die gleiche Arbeit wie ein Amtsvormund im Jugendamt, soll aber nach dem Willen der drei Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold schlechter bezahlt werden und an Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst nicht partiziipieren, da ist jedes poplige Stadtjugendamt besser aufgestellt als unsere drei Richter/innen, denn Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst wirken sich in aller Regel auch auf die Fachleistungsstundensätze der Freien Jugendhilfe aus, so etwa im

 

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

https://www.berlin.de/sen/jugend/recht/rahmenvertraege/brvjug/

 

 

Supervision sollen Vormünder nach dem Willen der drei Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold dann auch noch von dem knappen Stundensatz von 19,00 €, 25,00 € oder wie vorliegend bei einem Vormund mit Hochschulabschluss 33,50 € zahlen:

 

Die für eine Supervision anfallenden Kosten und der hierfür erforderliche Zeitaufwand dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die beurfsmäßige Führung der Vormundschaft bilden und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

 

warum ist der Vormund auch so dumm und arbeitet für die Justiz, anstatt bei der Bundeswehr am Hindukusch für Deutschland seinen Dienst am Vaterland zu leisten und damit in den Genuß einer kostenlosen Betreuung durch den psychologischen Dienst der Bundeswehr zu kommen. 

Dass andernorts Supervision als ein unverzichtbares Mittel der Qualitätssicherung für Vormündern gesehen wird:

 

Durch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Lebensverhältnissen kommt es immer wieder zu Belastungen und Konflikten unterschiedlichster Art, z. B. massive Anfeindungen durch Dritte (durch Eltern, Presse, Politik). Diese müssen vom Amtsvormund ausgehalten und verarbeitet werden. Der Amtsvormund muss immer „präsent“ sein d. h. er kann sich nicht zurücknehmen. Zur Belastungsprophylaxe muss daher Supervision zur Verfügung stehen, einerseits, um dem Amtsvormund oder dem Team eine Möglichkeit zu bieten, mit den Belastungssituationen umzugehen, und andererseits, um immer wieder neue Denk- und Handlungsansätze zum Wohl der Mündel zu entwickeln.

Diese Aufgabenbeschreibung wurde von der Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften (AG AV/AP BaWÜ) erstellt. Die Arbeitsgruppe wurde auf Anregung des Facharbeitskreises der Fachbereichs- bzw. Sachgebietsleiter/innen BPV bzw. BAV der Stadt- und Kreisjugendämter in Baden-Württemberg gebildet.
Der Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften Baden-Württemberg gehören an:
Claudia Brendle Stadt Villingen-Schwenningen
Klaus Budeck Stadt Mannheim
Susanne Cope-Link Stadt Heilbronn
Irmgard Hader Landratsamt Biberach
Hans Peter Kirgis Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen
Diethelm Mauthe Landratsamt Esslingen
Beate Mitschke Landratsamt Ostalbkreis in Aalen
Peter Nied Landeshauptstadt Stuttgart
Monika Peinel Stadt Ulm

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG%20BaWue_Aufgabenbeschreibung%20AV_AP%202011.pdf


 

Aber was interessieren solche Stellungnahmen den 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold. Supervision, mögen sie denken, das ist etwas für Sozialfuzzis, wir nehmen auch keine Supervision in Anspruch - und schon gar nicht auf eigene Kosten - und das hat uns auch nicht geschadet, wie jeder an unserer "Rechtsprechung" sehen kann.  

Als ob die Zurückweisung und Brüskierung des Vormundes nicht schon reichen würde - legen die Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold dem Vormund auch noch Kosten in Höhe von 60,00 € auf.

 

Es besteht keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, der ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt.

 

Genau so muss es sein. Wer beim 25. Zivilsenat des Kammergerichts - wie weiland Michael Kohlhaas - Gerechtigkeit fordert, der soll für diese Impertinenz nicht nur unbezahlte stundenlange Schreibarbeit beim Abfassen der Beschwerdeschrift leisten, sondern auch noch dafür zahlen, dass seine Beschwerde abgewiesen wird. Das ist so ähnlich, als wenn der Deutsche Richterbund höhere Beamtenbesoldungen fordert und die Bundesregierung zur Strafe alle dort organisierten Richter/innen und Staatsanwälte mit 60,00 € zur Kasse bittet. Doch so ist der "Rechtsstaat", in dem das Motto gilt: Recht hat immer der, der am längeren Hebel sitzt und das ist definitionsgemäß immer der Richter - hier in Gestalt der Richter/innen Kolberg, Bergold und Feskorn. Das ist heute grundsätzlich nicht viel anders als in der DDR, nur dass es dort die SED war, die am längeren Hebel saß und bestimmte, wer recht hatte und wer nicht.

 

Festzuhalten bleibt noch eine Unverantwortlichkeit, die sich auch die drei wackeren Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold vorwerfen lassen müssen. Bei der vorherrschenden mittelalterlich-rigiden Vergütungspraxis der Justiz braucht man sich nicht wundern, wenn fachlich kompetente freiberufliche Ergänzungspfleger und Vormünder gesunderweise von diesem Berufsfeld Abstand nehmen und in weniger närrisch verwaltete Aufgabenfelder abwandern. Wer dennoch in der Branche bleibt, macht "Dienst nach Vorschrift", will heißen, ist er mit familiengerichtlichen Beschluss als Vormund bestellt, macht er erst mal nichts, das heißt, dringend anstehende Aufgaben für den minderjährige Mündel unterbleiben tage- oder wochenlang, weil vom Rechtspfleger noch keine "Bestallung" vorgenommen und mithin kein Vergütungsanspruch gesichert ist, das ist die inkludente Folge einer "Rechtsprechung" à la Kolberg, Bergold und Feskorn vom 25. Zivilsenat am Berliner Kammergericht. Wer sich da an den Müller-Arnold-Fall erinnert fühlt, wird seine guten Gründe haben.

 

Müller-Arnold-Fall 

Müller Arnold verfasste Eingaben an König Friedrich II., welcher ihn später auch anhörte. Friedrich ordnete daraufhin eine Untersuchung an und gab schließlich Anweisung, dem Müller eine Schadensersatzklage zu gestatten. Das Landgericht Küstrin und auch das Kammergericht urteilten jedoch diesbezüglich ebenfalls gegen den Müller.

Daraufhin ließ Friedrich II. die Richter des Kammergerichts, des Landgerichts Küstrin und des Patrimonialgerichts verhaften und einsperren mit der Begründung, dass sie ungerechte Urteile gesprochen hätten.

..

https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCller-Arnold-Fall

 

 

Man braucht aber heute nicht auf die Wiederkehr Friedrichs II. zu warten, die Geschichte nimmt auch so ihren Lauf und die Beschlusslage des 25. Zivilsenates wird über kurz oder lang Makulatur werden.

 

Denn was neu ist wird alt
Und was gestern noch galt
Stimmt schon heut' oder morgen nicht mehr!

Hannes Wader

 

Oder um den Familienrechtler Prof. Dr. Dieter Schwab, Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" zu zitieren:

 

So kommt es, dass Rechtsgestaltungen, die sich gestern noch weiter Zustimmung sicher sein konnten, schon morgen in Zweifel stehen.

FamRZ 2014, Heft 7, S. 518

 

Und so werden wir uns des Tages freuen, an dem die hier angegriffene Rechtsauffassung des 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold im Klo der Familienrechtsgeschichte fortgespült werden wird. Bis dahin muss man sich als Mensch mit Selbstachtung aus ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen befreien:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Ergänzungspfleger [mailto:info@ergaenzungspfleger.de]
Gesendet: Mittwoch, 19. April 2017 12:42
An: 'verwaltung@ag-tk.berlin.de'
Cc: 'verwaltung@kg.verwalt-berlin.de'
Betreff: AW: Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 160 F 18764/16 - Beschwerde



Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
z.H. Herr Kopp - Rechtspfleger
Möckernstraße 130
10963 Berlin

E-Mail: verwaltung@ag-tk.berlin.de

Betrifft: Niederlegung meines Amtes wegen entwürdigenden Beschluss vom 31.03.2017 - 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17



In der Sache:

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 160 F 18764/16 - vom 13.02.2017 Vormundschaft ...




Sehr geehrter Herr Kopp,

hiermit teile ich mit, dass ich zum 30.04.2017 mein Amt als Vormund beende.

Meine Schlussrechnung und die Bestallungsurkunde übersende ich Ihnen zum Ablauf meiner Amtszeit am 30.04.2017.


Grund für die Niederlegung meines Amtes ist der - aus meiner Sicht - skandallöse Umgang mit meinem Vergütungsantrag vom 19.12.2016 durch Sie und durch den 25. Zivilsenat des Kammergerichtes, durch den meinerseits das für eine Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis für eine Zusammenarbeit nachhaltig zerstört wurde.


Über die Gründe meiner Amtsniederlegung informieren Sie sich bitte auch ausführlich auf

http://ergaenzungspflegschaft.de/ergaenzungspflegschaft.htm


Sollte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dennoch Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit haben, bitte ich den mir durch den Beschluss des Kammergerichtes entstandenen Schaden zu erstatten.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel, Vormund„


 

Bis dies so weit ist, müssen wir uns mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht begnügen, die mit wie fast immer nichts bringt, aber wenigstens ist vom Beschwerdeführer getan, was getan werden muss, oder um mit dem leider nicht belegten Ausspruch von Martin Luther zu sprechen: Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, Amen.

 

Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, Amen“, ist nicht belegt. Sie findet sich auf einem Holzschnitt aus dem Jahr 1557.


https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Luther


 

 

Das Bundesverfasssungsgericht hat, wie zu erwarten anderes zu tun, als sich um eine Verfassungsbeschwerde eines freiberuflichen Vormundes zu kümmern und reagiert am 20.07.2017 - wie in über 90 % aller Verfassungsbeschwerden - mit Ignoranz, was in rechtsdeutsch "Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde" heißt.

 

Zwar bescheinigte der 25. Zivilsenat des Kammergerichts dem beschwerdeführenden Vormund, dass dieser die Wirklichkeit nicht so sähe, wie sie wirklich ist

 

Paul Watzlawick (Hrsg.): "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München 

 

gleichwohl denkt Rechtspfleger Kopp am Amtsgericht-Tempelhof-Kreuzberg nicht im Traum daran, den vom 25. Zivilsenat unfein abgebürsteten Beschwerdeführer Peter Thiel als Vormund zu entlassen. Herr Kopp schreibt am 21.04.2017:

 

Da ich weder aus § 1886 noch aus § 1889 Abs. 1 BGB einen stichhaltigen Grund erkennen kann, weshalb sie als Vormund im vorliegenden Fall entlassen werden könnten, bleiben Sie im Amt.

 

Es kann sich hier wohl nur um einen Fall von blinder Liebe handeln, die Rechtspfleger Kopp leiten mag. Wie jeder Liebende kann er sich nicht trennen, der eine nicht von seiner Frau, die er gerade faule Sau genannt hat, der andere nicht von einem renitentem Vormund, der es leid ist, sich wie ein Bittsteller behandeln zu lassen.

So packt denn jede Frau, die noch über einen Rest von Würde verfügt, ihren Koffer und verlässt bei fehlender Entschuldigung ihres Ehemannes das gemeinsame Haus, so wie ein Vormund, der noch über einen Rest von Würde verfügt, die papierne "Bestallungsurkunde" in einen Umschlag packt und an das Amtsgericht zurücksendet, auf dass man dort einen Deppen findet, der den undankbaren Job übernehmen will. 

 

02.05.2017

Sehr geehrter Herr Kopp,

Ihr Schreiben vom 21.04.2017 habe ich erhalten. Ich bitte meine Mitteilung über die Beendigung meines Amtes zu respektieren.

Hiermit übersende ich Ihnen die Bestallungsurkunde.

Mein Amt endet damit am heutigen Tage.


Eine Weiterführung ist nach Ihrem - von mir problematisierten - vorhergehenden Vergütungsbeschluss und dem konform gehenden, meine Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Kammergerichtes - gegen den ich zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt habe - für mich unzumutbar. Eine Missachtung meines Entschlusses könnte bei mir zu schweren psychosomatischen Störungen führen. Schon jetzt habe ich wegen dem anhaltenden Ärger mit der von Ihnen und dem Kammergericht zu verantwortenden Beschlusslage Schlafstörungen, die bis hin zu einer Arbeitsunfähigkeit führen können, würde ich - wie von Ihnen gewünscht - die Vormundschaft weiterführen.

...

P. Thiel

 

 

Das freilich findet Rechtspfleger Kopp überhaupt nicht schön, dass ein Vormund einfach so seine Bestallungsurkunde zurückschickt, das könnte Schule machen und in Chaos und Anarchie enden, mag er denken, für einen Rechtspfleger wohl der absolute Albtraum, schlimmer noch als ein Zusammenstoß von Erde und Mond. So sendet Rechtspfleger Kopp dem widerborstigen Vormund die Bestallungsurkunde wieder zurück und streicht dem Vormund bei der Gelegenheit gleich mal seinen Vergütungsantrag vom 02.05.2017, mit dem dieser einen Zeitaufwand von 37 Stunden und 5 Minuten in Rechnung gestellt hatte:

 

Hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - am 04.05.2017 durch den Rechtspfleger Kopp beschlossen:

1. Der Vergütungsantrag des Vormundes vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass Herr Peter Thiel aktuell noch Vormund der Minderjährigen ist und ihn daher aktuell noch alle Rechte udn Pflichten aus der Amtsführung treffen.

Gründe: ...

Der neuerliche Antrag vom 02.05.2017 ist somit als bewusste Missachtung des Gerichts zu bewerten und stellten einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Berufsvormundes dar. Ob die Angelegenheit eine strafrechtliche Qualität wegen § 352 Abs.2 StGB hat, wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu prüfen haben, die hiervon unterrichtet wird. ...

 

  

Rechtspfleger Kopp ignoriert also einen geltend gemachten Zeitaufwand von fast einer Woche Arbeitszeit komplett. Man könnte meinen, bei ihm hätte es am Wochenende zu Hause Krach mit der Ehefrau gegeben oder er hätte sonstige Lebensprobleme, die er nicht in den Griff bekommt, so dass die dort angesammelten und nicht entladenen aggressiven Energien nunmehr auf einen unbedeutend erscheinenden Vormund umgeleitet werden.

Das Kammergericht weist jedoch mit Beschluss vom 03.07.2017 die absurde Sichtweise des Herrn Kopp zurück (die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, sprich der Steuerzahler, der ist ja auch so ein Depp, ausgeplündert vom Staat, dem man widerstandslos in die Tasche greifen darf).

Aber nicht nur das Rechtspfleger Kopp die gesamte Rechnung und damit den gesamten Arbeitsaufwand des Vormundes zurückweist, was das Kammergericht zurück gewiesen hat, Rechtspfleger Kopp holt auch noch die strafrechtliche Keule gegen den Vormund heraus.

 

Der neuerliche Antrag vom 02.05.2017 ist somit als bewusste Missachtung des Gerichts zu bewerten und stellten einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Berufsvormundes dar. Ob die Angelegenheit eine strafrechtliche Qualität wegen § 352 Abs.2 StGB hat, wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu prüfen haben, die hiervon unterrichtet wird. ...

 

Die Staatsanwaltschaft "prüft" - wie man halt so prüft bei einer Staatsanwaltschaft - und bereitet einen Strafbefehl gegen den Vormund vor, wohl in der Hoffnung, dass der zuständige Richter am Amtsgericht Tiergarten diesen in einem Anfall von Müdigkeit unterschreibt.

Das Amtsgericht Tiergarten - (271) Cs 277 Js 2182/17 (245/17) - Urteil vom 31.08.2017 spricht jedoch den Vormund Peter Thiel frei und weist damit den auf Initiative von Rechtspfleger Kopp von der Staatsanwaltschaft / Amtsanwaltschaft vorbereiteten Strafbefehl zurück.

Die Kosten, mal so geschätzt auf mindestens 600 €, wahrscheinlich aber mehr, wenn man bedenkt, dass hier nicht nur Rechtspfleger Kopp beschäftigt war, sondern auch die Polizei, ein Amts- oder Staatsanwalt und der Strafrichter, vom unbezahlten Arbeitsaufwand des Vormundes Peter Thiel, wollen wir hier nicht mal reden, trägt die Staatskasse und damit der blöde Steuerzahler, der hat ja genug Geld für die Eskapaden des Rechtspflegers Kopp. Erzieherisch richtig wäre gewesen, dem Rechtspfleger Kopp die Kosten aufzubrummen.

Da nimmt es denn kein Wunder, wenn wirkliche Straftaten nicht verfolgt werden, weil mit Karnevalsübungen wie die des Herrn Kopp die Justiz blockiert wird:

 

20.10.2017 - 10:00 Uhr

Berlin – Tödlicher Überfall im Tiergarten, Messerstechereien am Alex, Schlägereien in der U-Bahn – in der Hauptstadt geht die Angst um. Doch der Staat weicht zurück, klagt Oberstaatsanwalt Ralph Knispel (57). Sein Knallhart-Urteil: „Der Rechtsstaat ist nicht mehr funktionsfähig!“

74 500 Strafverfahren wurden 2016 eingestellt – vom Ladendiebstahl bis zur Körperverletzung. Nach RBB-Recherchen mussten 5600 Wirtschaftsverfahren eingestellt werden.


bild.de/regional/berlin/straftaten/staatsanwalt-knallhart-urteil-zu-berlin-der-rechtsstaat-ist-kaputt-53599770.bild.html

 

 

Statt nun nach immer mehr Personal zu rufen, die natürlich der Steuerzahler bezahlen soll, sollte die Berliner Senatsverwaltung für Justiz endlich mal im eigenen Haus aufräumen. Doch leider haben verbeamtete Staatsbedienstete in Deutschland weitestgehende Narrenfreiheit, nicht nur in der Karnevalszeit. Und wenn sie dann wegen ihrer Tollheiten auch noch in den vorzeitigen Ruhestand gehen, weil sie genug von ihrem selbst produzierten Stress haben, bezahlt das auch noch der Steuerzahler - ausgepresst von den Regierungsparteien - dieser deutsche Esel.

Mit Beschluss vom 03.01.2018 gibt das Kammergericht - 18 WF 204/17 - Richterin Dr. Lammer - dem Befangenheitsantrag des Vormundes Peter Thiel gegen den strafwütigen Rechtspfleger Kopp statt:

 

Das Ablehnungsgesuch des Vormundes vom 15.06.2017 gegen den Rechtspfleger Kopp wird für begründet erklärt.

 

 

Ene meee Muh und raus bist du. Damit schließt sich die Causa Kopp, die neu zuständige Rechtspflegerin übernimmt die Fallzuständigkeit und bewillgt anstandslos den Vergütungsantrag von Peter Thiel.

Peter Thiel wäre nicht der Mann von Format, der er ist, würde er nicht diesen, für ihn erfreulichen Beschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und so stellt er den Beschluss auf seine Website.

Auch die beiden Fachzeitschriften "Der Rechtspfleger" und "BtPrax - Betreuungsrechtliche Praxis, Zeitschrift für soziale Arbeit, gutachterliche Tätigkeit und Rechtsanwendung in der Betreuung" veröffentlichen den Beschluss, denn es ist sicher ein recht seltener Fall, dass ein Rechtspfleger, erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.

 

KG Berlin, 03.01.2018, 18 WF 204 / 17
Fundstellen:
Rpfleger 2018, S. 192
BtPrax 2018, S. 164 (Leitsatz)
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_26567%27%5D


Rechtspfleger sind ja so was wie kleine Könige, denen man vergessen hat, die Krone aufzusetzen, die - aus der Sicht des Rechtspflegers - ungerechtfertigter Weise der Richter trägt. Das ist für einige Rechtspfleger/innen eine schwere narzisstische Kränkung, die nach Ausgleich sucht. Nach oben buckeln, nach unten treten und so bekommen freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder, die eh schon für einen staatlich angeordneten Niedriglohn für die Justiz schuften müssen, bei der Einreichung ihrer im Vergleich zu Gutachtern bescheidenen Vergütungsanträge, die narzisstische Wut und den daraus folgenden Hochmut diverser Rechtspfleger zu spüren.

Was lehrt uns der Fall noch? Die Schildbürger tragen Licht mit Säcken in das fensterlos erbaute Rathaus. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann arbeiten sie jetzt in der Justiz und tragen Wasser mit Sieben auf die Toilette, weil sie vergessen haben, eine Wasserleitung zu legen.

 

 

 

 

 

Justizinspektorin Fuhs

Am Amtsgericht Neuruppin strich man dem als Ergänzungspfleger bestellten Peter Thiel in seiner Rechnung 35 Minuten geltend gemachten Zeitaufwand. Die daraufhin beim Direktor des Amsgerichtes eingereichte Dienstaufsichtsbescherde ging den berühmtem Weg der drei F: formlos, fristlos, fruchtlos. 

 

 

Amtsgericht Neuruppin
Direktor Herr Rose
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin


Per Mail an: verwaltung@agnp.brandenburg

Pflegschaft für die Jugendliche: ...                   - geboren am ...
wohnhaft: ...
Amtsgericht Neuruppin - 52 F 43/10

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde über Justizinspektorin Fuhs.

26.08.2011


Sehr geehrter Herr Rose,

hiermit erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde über die Mitarbeiterin des Amtsgerichtes Neuruppin Rechtspflegerin Fuhs.

Mit Datum vom 19.07.2011 setzte Frau Justizinspektorin Fuhs einen Vergütung von 39,87 € + 0,86 € = 40,73 € Aufwendungsersatz für die von mir mit Antrag vom 05.05.2011 geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 79,88 € fest. Dabei kürzte sie den von mir veranschlagten Zeitaufwand von 95 Minuten auf 60 Minuten und begründete dies damit:


„Dabei wurde festgestellt, dass für die Tätigkeit am 02.12.2010 zur Erfragung einer Adresse 15 Minuten in Ansatz gebracht wurden. Es wurden keine Erläuterungen dahingehend gemacht, warum ein so hoher Zeitaufwand notwendig war, daher musste hier eine Kürzung erfolgen. …


Gleiches gilt für die Tätigkeiten am 08.12.2010 (Anruf im Landkreis mit der Nachfrage nach einer Telefonnummer, Faxe an Landkreis Prignitz, sowie Meldestelle Pritzwalk) hier wurden jeweils ein Zeitaufwand von mehr als 5 Minuten in Ansatz gebracht, ohne dass entsprechende Erläuterungen erfolgen. Es handelt sich hierbei um Schreiben mit standardisierten Inhalt, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Ergänzungspflegers häufiger vorkommen und daher nur noch einen minimalen Aufwand erfordern. Es erfolgte daher jeweils eine Kürzung auf 5 Minuten Zeitaufwand.“

 

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beschluss vom 19.07.2011. Möglicherweise war auch Frau Justizinspektorin Winkler an der Vorbereitung des Beschlusses maßgeblich beteiligt, mit ihr hatte ich jedenfalls diesbezüglich vorher schriftlichen Kontakt.

Frau Fuhs räumt immerhin ein, dass ich den Zeitaufwand auch geleistet haben könnte, bestreitet aber die Erforderlichkeit und unterstellt mit damit offenbar eine nicht fachgerechte Tätigkeit. Dem möchte ich deutlich widersprechen.

Ich kann es mir im Zusammenhang mit meiner verantwortungsvollen und am Wohl des Kindes orientierten Tätigkeit nicht leisten, ständige einen doppelten Zeitaufwand zu leisten, der diesen oder jenen von mir zu leistenden Schritt akribisch und minutiös auflistet, am besten noch mit Videodokumentation, um die vollzogene Tätigkeit später auch „beweisen“ zu können und nachfolgend jede Minute meines Tuns in seiner Sinnhaftigkeit dem Rechtspfleger zu erläutern, nur um den Ordnungsmaßstäben und buchhaltererischen Vorstellungen von Frau Fuhs, bzw. Frau Winkler zu genügen. Wem daran gelegen ist, der sollte zukünftig Bürokraten oder Finanzbeamte als Ergänzungspfleger bestellen, nicht aber sachkundige und kompetente Fachkräfte.

Ich finde die Herangehensweise von Frau Fuhs unangemessen, besserwisserisch und letztlich nur geeignet, bei freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern einen „Dienst nach Vorschrift“ oder besser gesagt, einen „Dienst nach Gusto des Rechtspflegers“ zu erzwingen. Erzeugt wird bei engagierten freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern auf diese Weise Demotivation und auf Dauer Resignation. Kein Wunder, wenn die Justiz in den Augen der Bürgerinnen und Bürger überwiegend als schwerfällige bürokratische Institution wahrgenommen wird, die überwiegend damit beschäftigt erscheint, sich selbst zu genügen.

Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss von Frau Fuhs habe ich unterlassen, dies hätte bei einem strittigen Betrag von 39,15 € bedeutet, ein Vielfaches an Zeit und Kraft zu investieren, als der strittige Betrag überhaupt wert ist.

Gleichwohl war es mir wichtig, Ihnen hier meine Verärgerungen über das Verhalten von Frau Fuhs, bzw. Frau Winkler mitzuteilen und somit im besten Fall zukünftige Veränderungen im Verhalten der benannten Mitarbeiterinnen angeregt zu haben.

Betrachten Sie meinen mit dieser Dienstaufsichtbeschwerde geleisteten Zeitaufwand von 40 bis 60 Minuten (es war ein kreativer Prozess, den ich nicht mit der Stoppuhr gemessen habe) als von Herzen kommende Spende an die Brandenburger Justiz, in der Hoffnung, dieser einen nachhaltigen Impuls zu einer Fokussierung auf mehr Lebensnähe und weniger Bürokratieversessenheit gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel


 

 

 

 

 

Vertrauen ist gut, Kontolle ist teurer

Während die Gutachter mit ihren überteuerten Rechnungen von bis zu 10.000 € von den Rechtspflegern in der Regel durchgewunken werden, wird der Ergänzungspfleger / Vormund akribisch durchleuchtet, ein typisches Zweiklassensystem made in SPD, da die Bürgerinnen mit Westgeld (Gutachter) und dort die geduldeten Underdogs mit Mark der DDR (Ergänzungspfleger).

Während in Berlin die Rechnungen von Ergänzungspflegern und Vormündern wenigstens zügig bearbeitet werden, wird die Bürokratie im Land Brandenburg auf die Spitze getrieben, offenbar in der Absicht Steuergelder zu verbrennen. Dort prüft nicht nur der Rechtspfleger jede Rechnung, sondern auch noch der Bezirksrevisor am Landgericht. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, dieser staatssozialistische Leitspruch ist in der Brandenburger Justiz zum Mantra erstarrt. Seit 2009 wird das Brandenburger Justizressort von der Partei "Die Linke" verwaltet, kein Wunder wenn die DDR-Mentalität der Kontrolle, frei nach dem Motto: Es war doch nicht alles schlecht in der DDR, unselige Auferstehung feiert. 

Der Gesetzgeber hat die Aschenputtelrolle des Ergänzungspfleger so gewollt, in dem er den Ergänzungspfleger mit Hochschulabschluss für 33,50 € die Drecksarbeit machen lässt und den sogenannten Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren mit 100,00 € vergleichsweise großzügig entlohnt, unbeschadet wie groß der Schrott auch sei, den der "Sachverständige" über das Gericht und die betroffenen Familien ergießt. Wen diese düsteren Aussichten nicht abschrecken, der kann getrost als Held der Arbeit bezeichnet werden, gewissermaßen ein Adolf Hennecke im spätkapitalistischen 21. Jahrhundert.

Die Führung einer Ergänzungspflegschaft, Vormundschaft oder Umgangspflegschaft ist eine Tätigkeit die höchste Fachkompetenz erfordert, sie muss daher auch entsprechend vergütet werden. Ein Stundensatz von 100 € (in Anlehnung an die Vergütung von Sachverständigen entsprechend Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) Honorargruppe M3) ist daher durchaus angemessen.

Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse seit dem 26.04.2005 (Bundesgesetzblatt 2005, S. 1077) als Höchstsatz bezahlt (19,50 € und 25,00 € in den nochmals diskriminierend abgesenkten Vergütungsgruppen), stellt dagegen eine völlig inakzeptable Unterbezahlung dar. Mit Stand vom 25.02.2017 wurde seit 12 Jahren der Vergütungssatz nicht angehoben, ein ungeheuerlicher Vorgang, wenn man bedenkt, dass im öffentlichen Dienst aller zwei Jahre die Vergütungen um ca. 5 Prozent angehoben werden und somit Amtspfleger und Amtsvormünder ganz im Gegensatz den den die gleiche Tätigkeit ausübenden freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern und Vormündern aller zwei Jahre Lohnerhöhungen erhalten.

Dass dies so ist, wundert nicht, denn freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder haben keine wirksame Lobby, streikt ein Umgangspfleger juckt das niemanden ernsthaft, ganz im Gegensatz zu Streiks im öffentlichen Dienst, durch die sich der Staat regelmäßig zu Lasten der Steuerzahler erpressen lässt. Vom "Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche -BVEB- e.V.", von dem man eigentlich erwartet, er würde die Interessen freiberuflich tätiger Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder vertreten, ist kein Protest zu vernehmen, dort beschäftigt man sich offenbar lieber mit dem markenrechtlichen Schutz eines Logos, als ob man sonst keine Probleme hätte. So muss man sich fragen, ob dieser Verband die Sorgen von Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormündern überhaupt ernst nimmt.

 

 

 


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