Rechtsberatung

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

18.06.2010

 

 

 

 

In Deutschland neigt sich im Jahr 2005 die Ära des nationalsozialistischen "Rechtsberatungsgesetzes" seinem wohlverdienten und um 50 Jahre zu spät kommenden Ende zu. Das aus dem Jahr 1935 stammende Gesetz war ursprünglich gedacht zur Ausschaltung der jüdischen Rechtsanwälte, der Monopolisierung der sozialen Rechtsberatung auf Einrichtungen der NSDAP und letztlich wohl der Ausschaltung nicht genehmer Einflüsse, so zum Beispiel der früheren gewerkschaftlichen sozialen Rechtsberatung auf die nationalsozialistische Rechtspflege. 

Nach 1945 wurde das Gesetz im Westen Deutschlands fast unverändert beibehalten. Lediglich der Ausschluss jüdischer Anwälte wurde aufgehoben. Im Osten Deutschlands und der 1949 gegründeten DDR galt das Rechtsberatungsgesetz offenbar nicht mehr, jedoch dürfte die restriktive und demokratiefeindliche Praxis in der DDR ähnliches bewirkt haben wie die Beibehaltung des Rechtsberatungsgesetzes in der 1949 gegründeten BRD.

Zur Begründung musste bis in die Gegenwart der angebliche Verbraucherschutz herhalten, mit dem Teile der Anwaltschaft und wohl auch der Richterschaft, ihre Lobby in der Politik und die deren Interessen zuarbeitenden Politikern verschiedenster politischer Couleur. 

In einem im Jahr 2003 bekannt gewordenen Antrag der Jungen Liberalen Berlin, Ortsverband Neu-Tempelhof, findet sich folgende aufschlussreiche Passage: 

 

" ... das RBerG wurde 1935 nicht etwa aus Gründen des Verbraucherschutzes eingeführt, sondern vielmehr um jüdische Konkurrenten aus dem Markt heraus zu drängen und eine Protektion für sog. „deutschblütige“ Anwälte zu schaffen. In der gesamten Begründung des nationalsozialistischen „Justizministeriums“ findet sich nicht der geringste Hinweis auf irgendwelche Tatsachen, die Berufsverbote zugunsten des Verbraucherschutzes rechtfertigen würden.

Zur Begründung heißt es in der Juristischen Wochenschrift von 1936 stattdessen:

`Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens.`"

 

 

 

Noch im Jahr 2001 versuchte die Stuttgarter Anwaltskammer in einem letzten Aufbäumen gegen den Zug der Zeit das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz gegen einen Träger der sozialen Arbeit in Anwendung zu bringen:

 

"29. März 2001, 10 Uhr, Landgericht Stuttgart:

Stuttgarter Anwaltskammer (Rechtsanwalt Stillner, Präsident Ströbel)

gegen

Caritas (Rechtsanwalt Heinhold) und Dr. Hammel:

 

Klage auf Unterlassung gegen den Caritas Verband Stuttgart und Dr. Manfred Hammel

Gegenstand der Verhandlung:

Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

VRLG, Richter: Dr. Roland Jäger"

 

 

 

Nun neigte sich in dieser Zeit die Ära dieses absurden, rechtsstaats- und demokratiefeindlichen Gesetzes allerdings schon seinem Ende zu. Bei der SPD, der man sicher zu Recht Behäbigkeit und Trägheit nachsagt ("alte Tante SPD)", hatte sich anscheinend 45 Jahre nach Kriegsende allmählich der nationalsozialistische Charakter dieses Gesetzes herumgesprochen. Dass dies so war, war aber wohl kein originäres Verdienst der SPD, sondern kritischer Stimmen, die sich inzwischen auch in der Fachszene bemerkbar machten.

 

So zum Beispiel: 

 

Kramer, Helmut: "Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken"; In: "Kritische Justiz", 4/2000, S. 600-606

Rasehorn,Theo: "Zur Pönalisierung (unter Strafe stellen) der informellen Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz"; In: "Deutsche Richterzeitung", 11/2000, S. 442-447

Spindler, Helga: "Rechtsberatung und soziale Arbeit"; In: "Forum Sozial", 3/2002, S. 34

Schneider, Volker: "Soziale Beratung in der Grauzone", in: "Forum Sozial", 3/2002, S. 35-36

 

 

 

Nicht zuletzt dem Mut und der Klage des pensionierten Richters Helmut Kramer war es zu danken, dass die Öffentlichkeit auf dieses anachronistische Gesetz aufmerksam wurde und somit auch die Politiker, die bekanntlich in der Regel nicht die Schnellsten sind, sich beflügelt sahen, nun endlich einmal politisch zu gestalten, als wie liebgewonnen und gewohnt nur zu verwalten. Bemerkenswerter Weise war die Partei Bündnis90/Die Grünen, der man - hier offenbar zu Unrecht - einen gewissen Reformeifer nachsagt, in keiner Weise als Gegner dieses Gesetzes aufgefallen. Vielleicht lag das einfach daran, dass eine ganze Reihe ehemaliger Rechtsanwälte mit dieser Partei Politkarriere machen konnte und, einmal auf den Stufenleitern der Macht angekommen, keinen Anlass sah, die eigenen beruflichen Pfründe aus denen man ursprünglich kam, nun durch eine Gesetzesänderung in eine wie auch immer starke Gefährdung zu bringen. Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft manchmal auf, dieser Gedanke gilt sicher auch für die Grünen und würde deren fehlenden Reformeifer erklären können.

Immerhin die ehemals grünennahe taz unterlag gottlob nicht der Weisung grüner Sympathisanten des Rechtsberatungsgesetzes:

 

"NS-Gesetz schützt Anwälte

Ein pensionierter Richter legt Verfassungsbeschwerde gegen das Rechtsberatungsgesetz ein, das aus der NS-Zeit stammt. Anwaltsvereinigungen fürchten neue Konkurrenten BERLIN 

taz Helmut Kramer ist empört. Mit dem deutschen Rechtsberatungsgesetz werde versucht, das "Engagement für Menschen in Notlagen zu verhindern". Nach Ansicht des pensionierten niedersächsischen Richters müssen Flüchtlingshelfer und andere Bürgerinitiativen stets fürchten, dass ihnen "unerlaubte Rechtsberatung" vorgeworfen wird. Das aus dem Jahr 1935 stammende Gesetz bestimmt, dass die Bürger in juristischen Fragen im Wesentlichen nur von zugelassenen Rechtsanwälten beraten werden dürfen. Kramer weiß, wovon er spricht. Er wurde jüngst (nach einer Selbstanzeige) zu 600 Mark Geldbuße verurteilt, da er zwei Totalverweigerer beraten hat. Diese wiederum standen vor Gericht, weil sie ihrerseits andere Verweigerer rechtlich unterstützt hatten. Kramer hat nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er hält das Rechtsberatungsgesetz für grundgesetzwidrig. Zumindest will er erreichen, dass "unentgeltlicher" Rechtsrat nicht mehr unterbunden wird. Nach bisheriger Auslegung gilt schon die mehrfache kostenlose Rechtsberatung als "geschäftsmäßig" und damit verboten. Im NS-Staat sollte das Gesetz den mit Berufsverbot belegten jüdischen und regimekritischen Anwälten jede juristische Tätigkeit unmöglich machen. Doch das Gesetzeswerk blieb auch nach dem Krieg bestehen, nur diente es nun dem Verbraucherschutz. Die Bürger sollten davor bewahrt werden, durch schlechte Ratgeber Rechtspositionen zu verlieren. Inzwischen ist das Rechtsberatungsgesetz auch in lukrativen Bereichen unter Druck geraten. So würden etwa Rechtsschutzversicherungen gerne die Beratung ihrer Kunden durch angestellte Mitarbeiter ausführen lassen, weil sie die Dienstleistung von freien Anwälten für zu teuer halten. Auch Unternehmensberater könnten ohne das Gesetz rechtsberatende Tätigkeit übernehmen. Für eine Deregulierung spricht jedenfalls, dass alle anderen EU-Staaten ihren Bürgern die freie Wahl des Rechtsberaters durchaus zutrauen. Selbst in der Anwaltschaft gibt es mittlerweile Stimmen, die das Rechtsberatungsgesetz als ein überkommenes Relikt ansehen. So warb Michael Kleine-Cosack, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), beim letzten Anwaltstags Anfang Juni nachdrücklich für eine Reform. Auch er hält das Rechtsberatungsgesetz in seiner derzeitigen Form für verfassungswidrig, denn es greife ohne ausreichenden Grund in die Berufsfreiheit derer ein, die auch gerne Rechtsberatung anbieten wollten. Sein Wort hat Gewicht, schließlich hat er schon zahlreiche Beschränkungen im starren anwaltlichen Berufsrecht vor Gericht niedergekämpft. Noch möchte allerdings die Mehrheit der Anwälte nicht auf das Gesetz verzichten. Sie sehen das Rechtsberatungsgesetz als Teil des sozialen Netzes, das die schutzbedürftigen Bürger vor der "Kälte" des freien Spiels der Kräfte schützt, so Felix Busse, der ehemalige DAV-Vorsitzende. Gegen eine Liberalisierung setzt sich nun auch die FDP ein. In einer großen Anfrage fordern die "Liberalen" die Bundesregierung auf, sich für den "europaweit einzigartigen Verbraucherschutz" einzusetzen. Damit rennt die FDP aber offene Türen ein. Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) hat bislang "keine Pläne", das Rechtsberatungsgesetz zu lockern. Doch Kleine-Cosack ist davon überzeugt, dass eine Aufweichung nicht mehr aufzuhalten ist. "Heute kann sich jemand doch einfach in Luxemburg niederlassen und dann über die Grenze per Internet oder Telefon Rechtsberatung machen." Seiner Auffassung nach lässt sich der verbraucherschützerische Kern des Gesetzes nur aufrechterhalten, wenn alle Regelungen, die Anwälte lediglich vor spezialisierter Konkurrenz schützen, fallen gelassen werden. Auch unter seinen Kollegen wächst die Einsicht, dass die derzeit rund 100.000 Anwälte am wachsenden Beratungsmarkt am besten partizipieren können, wenn sie sich nicht hinter überkommenen Schutzgesetzen verstecken. "Nur Rechtsanwälte", betont etwa DAV-Sprecher Sven Walentowsky, "bürgen gleichermaßen für Verschwiegenheit, Parteilichkeit und Unabhängigkeit." Und wenn sie Unsinn erzählen, haben sie - im Gegensatz zu anderen Beratern - eine Pflichtversicherung.

CHRISTIAN RATH

taz Nr. 6175 vom 24.6.2000 Seite 6 Inland 141 Zeilen TAZ-Bericht

CHRISTIAN RATH © Contrapress media GmbH

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Justiz hat im April 2005, also fast 50 Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft, einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetz vorgelegt. Im Mittelpunkt dieses Gesetzentwurfes steht das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dieses ist zwar völlig neu formuliert, sieht aber keine völlige Außerkraftsetzung der Gedanken des Rechtsberatungsgesetzes vor. Gleichwohl stellt es in der vorgestellten Form immerhin einen erheblichen zivilisatorischen Fortschritt gegenüber dem nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz dar.

Im Entwurf sind so z.B. die Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen, von Rechtsdienstleistungen für Vereinsmitglieder und von Rechtsdienstleistungen durch öffentlich anerkannte Stellen, sowie eine spezielle Konstruktion es auch ermöglichen soll, dass sonstige Personen Rechtsdienstleistungen erbringen können, wenn sie eine juristisch qualifizierte Person beteiligen. 

 

Vergleiche hierzu:

Sabel, Oliver: "Soziale Rechtsberatung im Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes", In: "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", Juni 2005, S. 191-194

 

 

Solche Neuregelungen müssen zugegebenermaßen einem emanzipierten Bürger als völlig selbstverständlich erscheinen, doch muss man sich bei solcherart Gesetzesveränderungen mit der Gedankenwelt des der herrschenden Priesterkaste angehörenden gewöhnlichen Technokraten (Erich Honecker lässt grüßen) befassen, um zu begreifen, was für eine Revolution seines Weltbildes schon solche kleinen Veränderungen für den Technokraten darstellt.

 

Wünschenswert wäre eine bedeutend weiter gehende Deregulierung des Rechtsdienstleistungsbereiches als sie der Referentenentwurf vorsieht. Der Verbraucherschutz ist ohnehin durch das Zivilrecht gesichert. Es bedarf daher sicher auch nicht eines reformierten "Rechtsdienstleistungsgesetzes" um die Bürger vor Bauernfängerei zu schützen. Doch wir haben nun einmal - in Anlehnung an ein resignatives Zitat von Karl Marx, die Politiker die wir verdienen, der unmündige Bürger wählt immer die Partei, die ihn weiterhin klein hält und seine Unmündigkeit perpetuiert. Und so dürfte es bei der großen Koalition aus SPD und CDU/CSU sicher erst einmal zum Spatz in der Hand, statt der Taube auf dem Dach kommen. Und ehrlicherweise muss man eingestehen, dass die anderen größeren Parteien wohl auch keine großen Reformparteien sind, sondern nur auf eine andere Art den Schaum zu schlagen verstehen.

 

 

 

 

Literatur:

Kramer, Helmut: "Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken"; In: "Kritische Justiz", 4/2000, S. 600-606

Sabel, Oliver: "Soziale Rechtsberatung im Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes", In: "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", Juni 2005, S. 191-194

Rasehorn,Theo: "Zur Pönalisierung (unter Strafe stellen) der informellen Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz"; In: "Deutsche Richterzeitung", 11/2000, S. 442-447

Spindler, Helga: "Rechtsberatung und soziale Arbeit"; In: "Forum Sozial", 3/2002, S. 34

Schneider, Volker: "Soziale Beratung in der Grauzone", in: "Forum Sozial", 3/2002, S. 35-36

 

 

 


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