Mediation

 

 

 

Moritzburg

 

 

 

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Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

30.06.2022

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Beratungshilfe, Familienrat, hochstrittige Eltern, Interessen, Konflikt, Konfliktkommission, Maschendrahtzaun, medial - in der Mitte liegend, die Mitte bildend, median - in der Mittellinie eines Körpers gelegen, Mediane - Seitenhalbierende, Mediation, Mediator, Mediation, Prozesskostenhilfe, Schlichtung

 

 

 

 

 

Der Kampf ums Recht

"Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu ist der Kampf ... Das Preisgeben eines verletzten Rechts ist ein Akt der Feigheit, der der Person zur Unehre und dem Gemeinwesen zum größten Schaden gereicht, der Kampf um das Recht ist ein Akt der ethischen Selbsterhaltung, eine Pflicht gegen sich selbst und die Gemeinschaft."

von Ihring: "Der Kampf ums Recht", Vortrag vor der Wiener juristischen Gesellschaft, 1872

zitiert nach: Christoph Althammer: "Mediation als prozessuale Last"; In: "Juristenzeitung", 2/2006, S. 71

 

 

 

 

Das Problem ist Vertrauen.

"Ich habe einen lieben Freund, der in Marrakesch aufgewachsen ist. Das Haus seiner Familie stand an der Straße, die das jüdische vom arabischen Viertel trennt. Als Jung spielte er mit allen anderen, hörte, was sie dachten und sagten, und lerne von ihren grundverschiedenen Sichtweisen. Als ich ihn einmal fragte, wer recht habe, sagte er: ´Sie haben beide recht.`

`Aber das kann nicht sein`, wandte ich vom aristotelischen Standpunkt aus ein. `Es kann doch nur einer recht haben`

`Nicht Wahrheit ist das Problem´, sagte er ´Das Problem ist Vertrauen.`

Heinz von Förster: "Ethik und Kybernetik zweiter Ordnung"; In: Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999, S. 84

 

 

 

Unter Mediation - Vermittlung - versteht man ein lösungsorientiertes Verfahren zur gemeinsamen Klärung und Lösungsfindung durch die beteiligten Parteien unter Beteiligung eines neutralen Dritten - dem Mediator / der Mediatorin. Nicht selten wird der Begriff Mediation mit dem Begriff Meditation verwechselt. Entgegen landläufiger Meinung liegt liegt beim Begriff der Meditation kein etymologischer Bezug zum Stamm des lateinischen Adjektivs medius, -a, -um „mittlere[r, -s]“ vor), es handelt sich hier um eine in vielen Religionen und Kulturen ausgeübte "spirituelle" Praxis.Durch Achtsamkeits- oder Konzentrationsübungen soll sich der Geist beruhigen und sammeln. Hier könnte man allerdings doch noch den Kreis schließen, denn durch Beruhigung und Sammlung komme ich - bildlich gesprochen - in meiner Mitte an.

Der Mediator steht - dem Ursprung des Wortes nach - in der Mitte zwischen den beiden Streitparteien. Wem das gelingt, der kann sich mit Recht Mediator nennen, wem dies nicht gelingt der mag zwar eine Ausbildung zum Mediator haben, ist aber keiner, sondern ist parteiisch. 

Ganz wird es natürlich keinem Menschen gelingen, unparteiisch, neutral, in der Mitte zu sein,. Um diese Ziel hundertprozentig zu erreichen, dazu bräuchte es einen seelenlosen Computer, doch wer will sich schon von einem Computer bei der Lösung wichtiger Konflikte begleiten lassen.

Dem Mediator kommt die Aufgabe zu, den Mediationsprozess zu strukturieren. Ein Mediationsverfahren kann einen relativ stark strukturierten Aufbau haben. Der Mediator kann aber auch zurückhaltend und flexibel tätig werden.

Der Mediator hält sich bei der Lösungserfindung zurück, so eine ideologische Prämisse, denn nicht er, sondern die beiden Konfliktparteien sollen die Lösung (er-)finden.

 

Für eine Mediation sollten die Beteiligten nicht über zu große Machtunterschiede verfügen, da ansonsten die stärkere Machtposition von der einen Partei ausgenutzt werden kann, eine faires Miteinander außer Kraft zu setzen und dem anderen die eigenen Vorstellungen überzustülpen, da dem Mediator definitionsgemäß nicht die Aufgabe zu kommt, eine unterlegene Partei zu unterstützen. Auch eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit eines oder aller Beteiligter, massive Krankungserfahrungen und Wut sind Hindernisse für eine Mediation.

Mediation gibt bei stark feindlichen Beziehungsaspekten zwischen den Konfliktparteien diesen in der Regel nicht die Kompetenzen Konflikte zukünftig konstruktiv auszutragen, da Mediation nicht an den versteckten und "unsichtbaren" Gründen des Beziehungskonfliktes oder anhaltender Beziehungsmuster arbeitet.

Der Mediator ist kein Schiedsrichter und auch kein Therapeut, wenngleich in einer guten Mediation auch therapeutische Effekte eintreten können. Dies ist nicht verwunderlich, denn ein gut gelöster Konflikt wirt sich positiv auf das Wohlbefinden der Konfliktparteien aus

Die Auseinandersetzung mit Gefühlen, Emotionen und Gefühlsbeziehungen der Beteiligten, steht bei der Mediation nicht im Vordergrund. Dies ist eher Aufgabe einer Familientherapie, Paartherapie oder Einzeltherapie.

Mediation arbeitet auf konkrete Vereinbarungen hin. Stellt sich die Interessenslage der Konfliktbeteiligten als unvereinbar heraus, wird eine Mediation an ihre Grenzen stoßen. Hier ist gegebenenfalls ein Beschluss des Gerichtes notwendig, um von oben herab den Konfliktparteien Grenzen und Bedingungen zu diktieren.

Innerhalb der Mediation kann als Ergebnis eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen werden.

 

 

Mediatives Herangehen ist in der Praxis von Familienrichtern inzwischen häufiger anzutreffen als früher. Gleichwohl scheint besteht bei einem Teil der Familienrichter noch ein erheblicher Fortbildungsbedarf zu bestehen, zum einen um die immer noch vielfach vorhandene starke Fixierung auf traditionelle juristische Entscheidungsformen, wie z.B. Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB, die ein Denken in Richtig oder Falsch, Entweder-Oder, Gut oder Böse, Schwarz oder Weiß zugrundelegen und meinen, durch eine juristische Entscheidung würde das Richtige getan, und zum anderen aber auch bei den an Mediation interessierten Richtern die eigenen Kompetenzen hinsichtlich der Nutzung der Mediation zu erweitern.

 

"Mediation hat es in der Rechtspflege auch deshalb schwer, weil, es von einem Konflikt- und Kommunikationsverständnis ausgeht, das gegenüber der konventionell-juristischen Perspektive auf anderen Prämissen und Maximen beruht. Die traditionelle, juristische Sichtweise basiert auf einer überwiegend negativen und starren Definition und ignoriert dabei die Konflikten immanenten Systemprozesse und Entwicklungsdynamiken. Konflikte resultieren häufig aus unterschiedlichen Wahrnehmungen und Missverständnissen. in Konflikten ist die Kommunikation mit der anderen Konfliktpartei zumeist gestört oder abgebrochen. Die Parteien nehmen oft gegensätzliche Positionen ein, ohne die diesen Standpunkten tatsächlich zugrunde liegende Interessen in den Blick zu bekommen, im gerichtlichen Verfahren wird die antagonistische Konflikthaltung der Streitparteien aufgrund der normativ geforderten Reduzierung der Komplexität und damit der Ausblendung der für die Streitparteien relevanten sozialen und ökonomischen Lebenszusammenhänge sowie der Retrospektivität und binären Struktur der Entscheidungen noch verstärkt. Das kontradiktorische Streitverfahren kann die erlebte Konfliktwirklichkeit in der Regel nicht abbilden und ist deshalb für eine Konfliktlösung nicht geeignet. Gerade deshalb kann es hilfreich sein, Dritte einzuschalten, nicht um den Streit entscheiden zu lassen, sondern um das Gespräch wieder in Gang bringen, um Sichtweisen und Interessen zu klären, um neues Vertrauen zu entwickeln, um sich auf neue, kreative, vielleicht auch ungewohnte Lösungsoptionen einzulassen. Statt auf die (vermeintliche) Objektivität des Rechts und eine (vergebliche) Wahrheitssuche vertraut Mediation stärker auf das dynamische, von Fairness geprägte Verfahren. Im Mittelpunkt stehen die für die Bearbeitung des Konfliktes notwendige konstruktivistische Rekonstruktion der erlebten Wirklichkeit sowie die systemische Betrachtungsweise konflikthafter Beziehungen. Die Parteien sollen darin unterstützt werden, ihre eigenen (mitunter verborgenen) Interessen wahrzunehmen, zu artikulieren und gleichzeitig sich zu öffnen für ein vertieftes Verstehen der Wünsche, Bedürfnisse und Empfindungen der anderen Seite. Es geht also um eine Balance von Selbstbehauptung und Wechselseitigkeit."

Thomas Trenczek: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 238/39

 

 

 

Seit der Einführung des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 ist Mediation bezüglich strittiger Anträge in sogenannten Kindschaftssachen ale eine Möglichkeit zur Herstellung einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien benannt.

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__156.html

 

 

 

 

Angeordnete Mediation

Das Familiengericht kann gemäß dem Wortlaut von §156 FamFG eine Beratung zwar anordnen, aber nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Die Anordnung einer Mediation ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, statt dessen heißt es:

 

Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.

 

 

Der Richter darf also - entgegen landläufig anderer Meinung - keine Mediation anordnen. Anders dagegen bei einer Beratung nach Satz 2.

 

Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

 

Dies heißt, der Richter kann zwar eine Beratung anordnen, eine unmittelbare Pflicht der Beteiligten zur Teilnahme besteht aber nicht. Gleichwohl gebietet es die Fürsorgepflicht der Eltern, bzw. anderer Sorgeberechtigter gegenüber dem Kind, die Teilnahme an einer Mediation, Beratung oder einer anderen geeigneten Hilfe, die sich positiv auf das Wohl des Kindes auswirken kann ernsthaft zu prüfen.

Ein Elternteil, der sich ohne Nennung anerkennenswerter Gründe strikt weigert auch nur einen einzigen Mediationstermin wahrzunehmen, wird sich dem nicht unbegründeten Vorwurf ausgesetzt sehen, das Wohl des Kindes aus den Augen verloren zu haben.

Will das Familiengericht, dass die Eltern eine Mediation oder Beratung zwingend wahrnehmen, so ginge dies nur auf indirekten Wege, wenn andernfalls eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Nach §1666 BGB hat das Gericht, die für die Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wozu eben auch die Auflage an die Eltern gehören kann, eine Mediation, ein Kommunikationstraining oder an ähnlichen konfliktlösungsorientierten Verfahren teilzunehmen.

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

Eine Nichtteilnahme kann dann vom Gericht als eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils gewertet werden und gegebenenfalls Auswirkungen auf sorgerechtliche Anordnungen des Gerichtes haben, so etwa die Anordnung einer Ergänzungsflegschaft für den Teilbereich der elterlichen Sorge, die dieser Elternteil nicht in der Lage ist, angemessen auszuüben.

 

 

 

 

 

Obligatorische Mediation?

Es gibt immer wieder Überlegungen, der Einführung einer obligatorischen Mediation, so etwa in einer Präsentation von Frau Prof. Sünderhauf-Kravets im Bundesfamilienministerium, das mit einem deplatzierten Bibelzitat beginnt:


Von der Pflicht sich zu einigen

OBLIGATORISCHE MEDIATION IM KINDSCHAFTSRECHTLICHEN VERFAHREN

PROF. DR. HILDEGUND SÜNDERHAUF-KRAVETS
FAMILIENRECHT / KINDER- & JUGENDHILFERECHT, MEDIATORIN (FH) EVANGELISCHE HOCHSCHULE NÜRNBERG

BERLIN 11.07.2017


Sündigt aber dein Bruder an dir, so gehe hin und weise ihn zurecht zwischen dir und ihm alleine. (...) Hört er nicht auf dich, so nimm noch einen oder zwei zu dir, damit jede Sache durch den Mund von zwei oder drei Zeugen bestätigt werde.
Hört er auf die nicht, so sage es der Gemeinde (...).“ [Matthäus-Evangelium 18, 15-17]


Präsentation von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf-Kravets - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/117774/suenderhauf-kravets-data.pdf




Nun hat die christliche Theologie nicht nur den Vatikan, sondern auch das Bundesfamilienministerium erreicht, fehlt nur noch ein Iman, ein Rabbiner und ein afrikanischer Schamane, damit der Religionspluralismus gewahrt bleibt. Man muss aber nun nicht unbedingt Bibelforscher sein und in 2000 Jahre alten Büchern stöbern, die keine praktikablen Antworten für unsere Zeit liefern, um zu wissen, dass Mediation eine gute Sache sein kann, zumal wie heute üblich, der Mediator zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Der Mediator kann es also nicht "der Gemeinde" sagen, wie noch in der Bibel zu lesen, sondern nur der Denunziant, um es mal salopp auszudrücken.

In so fern ist Frau Sünderhauf-Kravets hier zu widersprechen, auch wenn sie sonst durchaus Verdienstvolles geleistet hat.

Ob nun Beten oder Mediation bei Paaren in Trennung gelingt, auf denen schwere ungeklärte Beziehungsstörungen wie etwa langandauerndes heimliches Fremdgehen des Ehemannes und ähnliche als schwerwiegend gewertete Vertrauensbrüche als Hypothek lastet, da scheinen aus familientherapeutischer Perspektive ernsthafte Zweifel angebracht.

Der Richter der Eltern mit einem massiv gestörten Beziehungskonflikt wie zum Beispiel jahreslanges heimliches Fremdgehen des Ehemannes zu einer Mediation schickt, wird feststellen, dass nach der Mediation = vor der Mediation ist. Es hat sich nichts geändert - eher noch verschlimmert - und das hat auch seinen Grund, da in der Mediation nicht hinter die "Kulissen" geschaut wird und sich keiner der Beteiligten in die Karten gucken lässt, weil das Vertrauen zum anderen auf Null gesunken ist. Die verordnete Teilnahme an einer Mediation, führt lediglich zu einem Absitzen der Termine durch die Eltern, es geht nur noch um das Erlangen einer Bescheinigung des Mediators, dass man zu den angesetzten 5 Terminen pünktlich erschienen ist und die Stunde jeweils bis zum Ende durchgehalten hat, ohne den anderen anzuschreien oder zu schlagen, wie es in solchen Beziehungskonstellationen eigentlich nahe liegt. In der Mediation wird nur Ping-Pong gespielt und daran ändert auch der Mediator nichts, er passt höchstens auf, dass sich die beiden Elternteile nicht schlagen und verdienst damit auch noch Geld, ebenso gut und wirkungslos könnte man dann auch Polizisten als Hilfemediatioren einsetzen, ab besten mit einem Gummieknüppel bewaffnet und jeder Elternteil der über die Stränge schlägt, kriegt eins auf die Finger.

Frau Sünderhauf-Kravetz schließt Mediation aus bei "Hochstrittigkeit" und Gewalt in der Partnerschaft. Was nun aber "Hochstrittigkeit" sei und warum häusliche Gewalt in ihren verschiedensten Konstellationen eine Mediation grundsätzlich ausschließen soll, bleibt in dem Vortrag ungenannt. Womöglich meint Frau Sünderhauf, es müsse doch wengistens etwas geben, wo Mediation nicht passt. Was aber passt dann?

Wenn wir aber noch einmal den unbestimmten Rechtsbegriff der "Hochstrittigkeit" nehmen und so tun, als wäre er exakt definiert, wohl wissend, dass es keine exakte Definition gibt, so kann man hier gut darlegen, dass Mediation in der Tat mit "hochstrittigen" Eltern überfordert ist, gleichwohl sind diese hartnäckig und unlösbar erscheinenden Fälle, die, die Gerichte und Fachkräfte jahrelang beschäftigen und jeder Mediation erfolgreich trotzen.

Wenn nun aber hier ein Mediatior genau so wenig hilfreich ist, wie ein Salzstreuer beim Baden im Atlantik, dann bleibt die Frage, sind "hochstrittige" Eltern überhaupt durch ein fachliches Setting im Interesse des Kindes zu befrieden? Die Antwort folgt auf dem Fuß. Was es bei sogenannter "Hochstrittigkeit" braucht, ist ein qualifizierter familientherapeutischer Hintergrund der beteiligten Fachkräfte und einen Richter mit klaren Verstand (leider sind dieses nicht so häufig anzutreffen, so dass sich dann solche Fälle oft bis in die Volljährigkeit der Kinder verschleppen).

Wenn auch Interventionen mit qualifiziertem familientherapeutischem HIntergrund - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Lösung führen - braucht es - wenigstens zur Schadensbegrenzung - ein klares gerichtliches Korsett, in dem beiden Eltern genau vorgeschrieben wird, wann was und wie stattfindet. Da aber auch dieses ohne zeitnahe Aufsicht sofort in einen neuen eskalierenden Zweikampf zwischen den Eltern ausartet, braucht es eine Aufsichtsperson, die auch Befugnisse hat und gegebenenfalls Sanktionen initiieren kann. Dem Grunde nach könnte das der Umgangspfleger sein, allerdings bei den derzeitigen ausbeuterischen staatlich angeordneten Stundensätzen, wird man da nur wenig geeignetes Personal finden.


Werden schwerwiegende Hypotheken nicht aufgearbeitet und die zugrundeliegenden Beziehungsmechanismen nicht nachhaltig verändert, so ist aber auch das Scheitern nachfolgender Beziehungen (Patchworkfamilie) vorprogrammiert, denn hier wird sich mehr oder weniger zwangsläufig das gleiche wiederholen, was die vorherige Beziehung hat scheitern lassen.

So wird etwa ein narzisstisch strukturierter aber nach außen hin gut angepasster und mit Reputation versehener Mann, der in seiner Ehe mehrfach und über längere Zeiträume heimlich fremd gegangen ist, dies in einer neuen Beziehung wieder tun, da ihm die Bestätigung durch die neue Partnerin bereits nach wenigen Monaten des Kennenlernens nicht ausreicht. Das heißt, der Mann wird auch seine neue - nichts ahnende - Partnerin früher oder später hintergehen, es sei denn diese wäre bereit eine offene Beziehung zu leben, aber nicht jede Frau heißt Helene Weigel und nicht jeder Mann Bertolt Brecht.


Zum Thema Polyamori und offene Beziehung:

Fünf Wege die Liebe zu leben
Michael Mary
Nordholt, H (2015)




So kommt es wie es kommen muss, das Muster des Mannes, Einholung von Bestätigung durch Fremdgehen (womöglich verbunden mit unbewussten Bestrafungswünschen gegenüber seiner Partnerin (Mutterimago) setzt sich auch in der neuen Beziehung nach kurzer Zeit fort. Wobei man einräumen muss, dass zu jedem Narzissten auch eine Komplementärnarzisstin gehört, also systemisch nicht davon ausgegangen werden kann, dass nur der Mann Indexpatient wäre.

Gleichwohl mag auch die Komplementärnarzisstin keine weibliche Konkurrenz neben sich, Also bleibt für den narzisstisch strukturierten Mann wieder nur das heimliche Fremdgehen. Das geht dann so lange gut, bis die neue Partnerin misstrauisch wird oder die Verhaltensweise des Mannes zufällig auffliegt. Erneute Beziehungseskalation und Trennung ist die zwangsläufige Folge. Was dies mit den Kindern macht kann man erforschen wenn man sich mit den Biographien beziehungsgestörter Jugendlicher und Erwachsener beschäftigt (mehrgenerationale Perspektive).

Von all diesen Abgründen ahnt der normale Familienrichter allerdings nichts und auch das Gros der als Gutachter bestellten Fachkräfte, hat mehr Ahnung von Statistik, als von den Abgründen der menschlichen Seele, dabei würde allein schon ein guter Film Horizont erweiternd wirken:



Bitter Moon
Originaltitel Bitter Moon (GB) /
Lunes de fiel (F)
Produktionsland Großbritannien, Frankreich
Originalsprache Englisch, Französisch
Erscheinungsjahr 1992
Länge 138 Minuten
Altersfreigabe FSK 16
Stab
Regie Roman Polański
Drehbuch Roman Polański,
Gérard Brach,
John Brownjohn,
Jeff Gross
Produktion Roman Polański
Musik Vangelis
Kamera Tonino Delli Colli
Schnitt Hervé de Luze

...

Bitter Moon ist ein britisch-französischer Spielfilm aus dem Jahr 1992. Der Film basiert auf dem Roman Bitter Moon (Originaltitel: Lunes de fiel) von Pascal Bruckner.

Handlung
Das britische Ehepaar Fiona und Nigel unternimmt eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff im Mittelmeer nach Indien, wo es den querschnittsgelähmten Amerikaner Oscar und seine Frau, die Französin Mimi, kennenlernt. Nigel scheint sich dabei für die attraktive Mimi zu interessieren. Oscar lädt Nigel daher am Abend in seine Kabine ein, wo er ihm die Geschichte der Beziehung mit seiner Frau erzählt:

....

Der Titel Bitter Moon (wörtlich: bitterer Mond) ist das Gegenteil des englischen Begriffs Honeymoon (wörtlich: Honigmond), was Flitterwochen bedeutet. Ein regelrechtes Wortspiel ist der französische Titel, der Lune de miel, Mond/Monat des Honigs=Flitterwochen, in das ähnlich lautende Lunes de fiel, Monate der Galle, verändert.

...

https://de.wikipedia.org/wiki/Bitter_Moon


 

 

 

 

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe und die Finanzierung von Mediation

Das Jugendamt ist verpflichtet, bei Notwendigkeit die Kosten für eine notwendige Mediation zu übernehmen. Manche Jugendämtern richten sich jedoch bei der Gewährung notwendiger Hilfen nach Kassenlage ihrer Kommune oder tragen trotzu gegenteiliger Feststellungen des Familiengerichts vor, die Hilfe wäre nicht notwendig. Gegen eine abschlägige Entscheidung des Jugendamtes zu einem Antrag auf Kostenübernahme für eine notwendige Mediation sollte daher Klage vor den Verwaltungsgericht erwogen werden.

Denkbar ist auch, im Rahmen von Prozesskostenhilfe, die Kosten für eine Mediation durch die Justizkasse zu übernehmen. Für die Steuerzahler/innen ist es ohnehin unerheblich, ob die Kosten auf dem Etat des Jugendamtes oder dem der Justizkasse aufgebracht werden.

 

Vergleiche hierzu:

Übernahme der Kosten für eine Mediation im Rahmen von Prozesskostenhilfe

AG Eilenburg Beschluss vom 23.04.2007

 

 

 

 

 

Mediation statt Beratungshilfe

In den Rechtsantragstellen verschiedener Amtsgerichte, so etwa in Berlin, ist man inzwischen dazu übergegangen, keine Beratungshilfescheine mehr auszugeben, wenn es für die Ratsuchenden möglich ist, sich zu dem interessierenden Themenbereich wie etwa Probleme bei der Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts, auch an anderer Stelle als bei einem Rechtsanwalt zu informieren. Dies hat zudem den Vorteil, dass das aus wirtschaftlichen Gründen oft vorhandenen Eigeninteresse des Anwaltes an einer Aufrechterhaltung des Konfliktes, hier umgangen wird.

Der oder die Ratsuchende kann sich  in einer Vielzahl von Themen beim Jugendamt oder einer der vielen Familienberatungsstellen informieren oder beraten lassen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass - ganz im Sinne des Subsidaritätsprinzips - eine Beratung, Vermittlung oder Mediation mittels einer Kostenübernahme durch das nach SGB VIII leistungsverpflichtete Jugendamt durch eine andere geeignete externe Stelle vorgenommen wird, so etwa durch freiberufliche Mediatioren oder Familienberater.

 

 

 

 

 

Mediatoren und ihre Schatten

"Über Tote soll man nur Gutes reden." (De mortuis nihil nisi bene) - Lateinisches Sprichwort. Und so kann man denn in einem kurzen Nachruf zum Tod von Jochen Hiersemann lesen.

 

Jochen Hiersemann ist Rechtsanwalt, Mediator (BAFM), Fachanwalt für Familienrecht, Diplom-Psychologe und Familientherapeut. Er hat eine Ausbildung in Wirtschaftsmediation (CfM) absolviert und ist Ausbildungsleiter im Berliner Institut für Mediation (BIM) seit 1994, sowie Ausbilder im Institut für Konfliktberatung und Mediation Frankfurt (IKOM).


Wir trauern um Joachim Hiersemann. Er ist am 01.02.2018 verstorben.

Wir vermissen ihn als kompetenten Kollegen und Ausbilder, als warmherzigen, energiegeladenen und lebensfrohen Menschen.

So werden wir Jochen in Erinnerung behalten.


https://www.mediation-bim.de/%C3%BCber-uns/

 

 

Da fragt man sich, ob es sicher hier um den gleichen Jochen Hiersemann handelt, der im Auftrag seiner Mandantin, einer Mutter, in einem Schriftsatz vom 02.02.2015 an die "gegnerische" Anwältin, die den Vater vertritt, wenig warmherzig schreibt:

 

Sehr geehrte Kollegin Frau ...,

in der Familienangelegenheit, betreffend die Kinder ... habe ich heute am Amtsgericht Pankow/Weißensee als nunmehr zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Kitabestimmung gestellt. Meine Antragsschrift füge ich bei.

Das Verhalten Ihres Herrn Auftragsgebers erspare ich mir zu kommentieren.

Ich mag beim besten Willen nicht verstehen, warum Ihr Herr Auftraggeber nicht eine Wohnung in Wohnortnähe der Kindesmutter angemietet hat. Dies wäre doch die beste Chance gewesen, auch ein vernünftiges Umgangsmodell zu finden. Das Kammgericht hat sich ja jetzt sehr ausführlich in seinem Aussetzungsbeschluss mit dem Wechselmodell auseinandergesetzt, so dass ich nur für meine Mandantin sagen kann, dass sie sich zu Recht gegen ein Wechsemodell entschieden hat.

Vielleicht mag Ihr Herr Auftraggeber bezüglich der Wohnung seine starre Haltung noch einmal überdenken.

...

 

 

 

Und in seinem Schriftsatz vom 02.02.2015 an das Berliner Kammergericht:

 

"Für die Kindesmutter wird ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor daran interessiert ist, dass beide Kinder eine vernünftige Beziehung zum Vater haben. Die Kindesmutter tut alles, um den Umgang der Kinder mit dem Kindesvater sicherzustellen. Insofern hält sich die Kindesmutter auch an die bislang getroffenen Vereinbarungen.

Die Kindesmutter bedauert außerordentlich, dass, wie bereits vorgetragen, der Kindesvater eine Wohnung in Wohnortnähe der Kindesmutter abgesagt hat und durch sein stures Verhalten mithin dazu beiträgt, dass die Kinder weiterhin erheblichen Fahrtwegen ausgesetzt sind. 

...

Dem Kindesvater muss deutlich werden, dass durch sein renitentes Verhalten in erheblicher Weise zur Konfliktverschärfung beiträgt, ..."

Rechtsanwalt Joachim Hiersemann, Diplom-Psychologe, Mediator (BAFM). Schriftsatz vom 02.02.2015 an das Berliner Kammergericht - 19 UF 177/14 

 

 

Dass der Text des Herrn Hiersemann durch die Verwendung der redundanten Wortungeheuer "Kindesmutter" und "Kindesvater" in nicht unerheblichen Maße aufbläht wird, ist hier sicher noch das kleinste Übel.

 

 

 

 

 

Gutachter und Mediation

Führt ein Gutachter im Rahmen eines gerichtlichen Beweisbeschlusses eine Mediation durch, so ist dies in der Regel eine Rollenvertauschung, denn wenn der Familienrichter einen Mediatior hätte einsetzen wollen, so hätte er dies getan und nicht in altbacken traditioneller Weise einen Gutachter mit der Beantwortung einer

"Beweisfrage" beauftragt.

Wird in einer richterlichen Beweisfrage, was leider noch sehr oft vor kommt, selektionsorientiert nach dem "besseren" Elternteil gefragt, sollte man das Angebot eines Gutachters Mediation zwischen den Parteien zu übernehmen, ablehnen, weil ein Mensch nicht gleichzeitig unparteilich und parteilich sein kann. Ein Mediator soll - dies entspricht seiner Rollendefinition - unparteilich sein, dies verträgt sich nicht mit einer selektionsorientierten Auftragsübernahme als Gutachter.

Erklären sich beide Eltern dennoch dazu bereit, mit einem Gutachter zusammenzuarbeiten, so ist es natürlich einem Gutachter unbenommen und sicher auch begrüßenswert, einen mediativen Arbeitsstil an den Tag zu legen.

Beauftragt das Gericht gegen den Willen der oder eines Beteiligten einen Gutachter mit der Wahrnehmung einer Mediation sind Komplikationen sicher vorprogrammiert .

So möglicherweise im Fall Görgülü passiert:

http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TB060310.pdf

 

Im übrigen dürften in hochkonflikthaften Fällen auch Mediatoren ohne eine geeignete zusätzliche familientherapeutische Qualifikation oft hoffnungslos überfordert sein, da ihnen auf Grund ihrer mediativ fokussierten Arbeitsweise der Zugang zu bestimmten nichtmediativen aber dennoch lösungsorientierten Interventionen versperrt sein kann.

 

 

Mediation ist eher ungeeignet bei gefühlsmäßig relativ starken Verstrickungen wie schwere Kränkungen, erhebliche Gewalterfahrungen, chronifizierte und hasserfüllte Kommunikation, aktuelle oder zurückliegende unaufgearbeitete Traumatisierungen, Persönlichkeitsstörungen eines oder aller Beteiligen. In solchen Fällen sollte - wenn möglich - mit den Beteiligten familientherapeutisch gearbeitet werden. Ist dies nicht möglich, so sollte insbesondere bei familienrechtlich ausgetragenen Kämpfen der Konfliktparteien (Eltern) vom Gericht ein Elternschiedsrichter oder Ergänzungspfleger (Umgangspfleger, Sorgerechtspfleger) eingesetzt werden, der durch das ihm übertragene Bestimmungsrecht für eine Deeskalation des Konfliktes sorgt, ohne dass dabei jedoch die Lösung des Konfliktes selbst zu erwarten ist, für die die Streitparteien aus unterschiedlichsten Gründen nicht bereit oder nicht zu gewinnen sind.

 

 

Es gilt unter Mediatoren als allgemeiner Glaubensatz, dass eine Mediation nur dann durchgeführt werden soll, wenn die Beteiligten während dieser Zeit auf rechtliche Auseinandersetzungen verzichten. Tun die Beteiligten dies nicht, so wird die Mediation in der Regel abgebrochen. Warum dass so sein soll wird jedoch nicht einsichtig. Im Gegenteil, es erscheint sehr unprofessionell, Menschen, die vielleicht noch durch die Mediation erreicht werden können, vor die Tür zu setzen. Dies wird um so unverständlicher, als bei Eltern immer auch deren gemeinsame Kinder von dem ungelösten Konflikt der Eltern betroffen sind und die Mediatoren, so nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder im Stich lassen. 

Bei dem von uns angebotenen mediativen Verfahren wird daher zwar den Beteiligten empfohlen, rechtliche Auseinandersetzungen möglichst nicht zu führen, tun die Beteiligten dies aber dennoch, so ist das für uns kein Grund unsere Hilfe einzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unser Angebot:

 

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mediation. 

Je nach Wunsch und gesicherter Kostenübernahme arbeitet eine weibliche oder männliche Fachkraft allein mit den Parteien oder aber zwei Fachkräfte gemeinsam. Bei der Tätigkeit von zwei Fachkräften arbeiten wir immer im gemischgeschlechtlichen Team. Eine Besetzung mit zwei weiblichen oder zwei männlichen Mediatoren, wie es andernorts üblich ist, halten wir in der Arbeit mit gemischtgeschlechtlichen Parteien für unprofessionell.

 

 

 

 

Kosten

Die Stunde kostet im Regelfall 160,00 €.

Eine Ermäßigung ist im Einzelfall möglich.

Kosten für Sitzungen mit zwei Mediatoren (Mann - Frau) kosten das Doppelte. 

Beim zuständigen Jugendamt kann eine Kostenübernahme beantragt werden. Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Anbieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

 

Gegebenenfalls ist auf Antragstellung auch eine Kostenübernahme für die Mediation im Rahmen von Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht möglich.

 

Vergleiche hierzu:

Übernahme der Kosten für eine Mediation im Rahmen von Prozesskostenhilfe

AG Eilenburg Beschluss vom 23.04.2007

 

 

 

 

 

 

Ihr Ansprechpartner

 

Peter Thiel

Familienberater, Systemischer Berater,  Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

 

Kontakt:

Funk: 0177.6587641

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

 

 

 

 

 

 

 

Literatur:

Christoph Althammer: "Mediation als prozessuale Last"; In: "Juristenzeitung", 2/2006, S. 69-76

Constanze Curtius;  Renate Schwarz: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Ulla Gläßer: Mediation und Beziehungsgewalt. Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen des Einsatzes von Familienmediation bei Gewalt in Paarbeziehungen. Diss. Europa-Univ. Viadrina Frankfurt (Oder) 2007, 1. Auflage., April 2008, Nomos

Ulrich Goll: "Wie viel Freiheit benötigt, wie viel Zwang verträgt die Mediation"; In: "Anwaltsblatt", 5/2003, S. 274-276

Arndt Linsenhoff: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Lambert Löer: "Richterliche Mediation. Möglichkeiten der Einbindung vom Mediation in das Gerichtsverfahren am Beispiel des Zivilprozesses", In: "Zeitschrift für Zivilprozess", 2006, Heft 2, S. 199-210

Doris Morawe: "Mediation unter Einbeziehung von Kindern"; In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 9-10

Olaf Schulz: "Familienmediation im `Zwangskontext` - ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

Hildegund Sünderhauf: Mediation bei der außergerichtlichen Lösung von Umweltkonflikten in Deutschland. Schriften des Vereins für Umweltrecht. Rhombos-Verlag, Berlin 1997, ISBN 3-930894-09-2

Thomas Trenczek: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 227-247

Harald Vogel: "Das Hinwirken auf Einvernehmen in strittigen Kindschaftssachen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 22/2010, S. 1870-74

Sybille Vosberg; Katerina Rockstroh: "Gerichtsnahe Mediation"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2007, S. 1-2

 

 

 

Urteile:

Übernahme der Kosten für eine Mediation im Rahmen von Prozesskostenhilfe

Amtsgericht Eilenburg - 2 F 168/07 - Beschluss vom 20.04.2007

Veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 19/2007, S. 1670-71

 

 

 

Adressen:

 

Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familen-Mediation e.V.

BAFM

c/o Christoph C. Paul

Olivaer Platz 15

10707 Berlin

Telefon: +49 (0)30 236 28 266

Fax: +49 (0)30 214 17 57

Internet: www.bafm-mediation.de

E-mail: bafm-mediation<at>t-online.de

Internet: http://www.bafm-mediation.de

 

 

Integrierte Mediation e.V.

Im Mühlberg 39

57610 Altenkirchen

Tel.: +49 (0)2681 986257

Fax.: +49 (0)2681 986275

http://www.in-mediation.eu/

 

 

Koordinierungsstelle für gerichtliche Mediation 

c/o Landgericht Berlin

Littenstraße 12-17

10179 Berlin

Tel (030) 9023-2101/02

mail: lennart.holldorf@lg.verwalt-berlin.de

 

 


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