Lösungsorientierte Begutachtung

 

 

 

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten richterlichen Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

08.07.2022

 

 

 

 

 

 

Lösungsorientierte Begutachtung

"Lösungsorientiertes Gutachten" oder "lösungsorientierte Begutachtung" heißt das Zauberwort der familiengerichtlichen Neuzeit. Was das genau sein soll, wissen ganz offiziell nur die Götter, ansonsten unterliegt die jeweilige Definition dem freien Spiel der Kräfte auf dem familiengerichtlichen Markt. Vereinfacht kann man sagen, lösungsorientierte Begutachtung ist eine Mischung aus Mediation, Familientherapie und im Fall des Falles auch konservativer Statusdiagnostik. 

Immerhin, die rechtliche Grundlage finden wir in §163 FamFG.

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

Lösungsorientierte Begutachtung ist eingebettet in den familiengerichtlichen Kontext, steht also in einem mehr oder weniger starken Zwangskontext. Dies macht den Unterschied zu einer formal freiwilligen Teilnahme an einer Mediation oder Familientherapie aus, den die Eltern aber in der Regel nicht wünschen, weil sie davor Angst haben, sich nichts davon versprechen oder schon erfolglos absolviert haben. 

Der Lösungsorientierte Sachverständige befindet sich in einer vergleichsweise komfortablen Situation, denn die Justizkasse vergütet ihm seine Einsatzstunde mit 85,00 €. Das ist wesentlich mehr als ein im Auftrag eines Jugendamtes tätiger Familientherapeut oder Mediator erhält, obwohl dieser de facto die selbe Arbeit macht.

Der Unterschied zum frei arbeitenden Familientherapeuten oder Mediator ist der, dass der Lösungsorientierte Sachverständige gegenüber dem Gericht nicht der Schweigepflicht unterliegt. Finden also die Beteiligten innerhalb der lösungsorientierten Begutachtung keine einvernehmliche gute Lösung, so kann und soll der Sachverständige in der Regel dem Gericht Bericht erstatten. Denn das Gericht will  im Fall einer fehlenden Vereinbarung der Eltern wissen, wie es denn nun auf die noch immer vorliegenden Anträge der Eltern reagieren soll. 

Lösungsorientiert zu arbeiten, darf aber nicht heißen, dass sich der Gutachter zum Hilfsrichter aufschwingt und Vorschläge oder Empfehlungen hinsichtlich juristischer Fragen gibt, so wie z.B. der am Amtsgericht Heilbronn als Gutachter beauftragte omnipotente Diplom-Psychologe Thomas Busse mit seinem Vortrag: 

 

„Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes A unter den gegebenen Umständen derzeit am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der M u t t e r ausgeübt wird.

Diese Empfehlung an das Gericht stützt sich im wesentlichen auf die persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes.“

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 28.08.2007, S. 18, für das Amtsgericht Heilbronn - 2 F 920 /07 - Richterin Münch

 

 

 

Immerhin, der gute Wille des Gesetzgebers, lösungsorientiert zu arbeiten, ist erkennbar, wenngleich es wundert, wenn er gleichzeitig an §1671 BGB festhält, mit dem ein Elternteil nach Bedarf des Gerichtes ent-sorgt werden kann.

 

Doch nicht überall, wo "Lösungsorientiertes Gutachten" drauf steht, ist auch eins drin, sondern mitunter auch genau das Gegenteil - der vorprogrammierte Sorgerechtsentzug, der sogenannte finale angeordnete Sorgerechtsabschuss.

 

Beispiel

 

"Das Gericht teilt, dass es ein schriftliches Sachverständigengutachten (lösungsorient) einholen wird, zu der Frage, zu der Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist und inwieweit Umgang neu zu regeln wäre."

Häußler - Richter am Amtsgericht Leipzig - 335 F 535/09, Protokoll vom 08.03.2010. Als Gutachterin am 08.03.2010 - mit der Frage welchem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen werden soll - beauftragt: Diplom-Psychologin Katja Kauschke.

 

 

Die Diplom-Psychologin Katja Kauschke, da darf man wohl sicher sein, warum hat sie sonst wohl so lange "Menschenkunde" studiert, wird nach gründlicher Recherche sicher einen der beiden Elternteile - so wie richterlich erwünscht - zur Ent-sorgung freigeben. Richter Häußler würde das sicher freuen, denn dann kann er für`s erste die Akte zuklappen. Das wäre fürwahr doch sehr lösungsorientiert, denn dann kann Richter Häußler sich endlich den anderen aufgetürmten Akten zu wenden, die auch noch ihrer End-Lösung harren und wenn auch diese erfolgreich ent-sorgt sind, sich seinem wohlverdienten Feierabend widmen.

 

 

 


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