Kindesentführung
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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.
Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325
Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Peter Thiel
Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger
27.12.2013
Strafbarkeit
§ 235 Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html
Internationale Kindesentführung
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) regelt den Umgang bei einer Verbringung des gemeinsamen Kindes aus einem Land in ein anderes. Die Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens verpflichten sich darin, dass bei einer rechtswidrigen Verbringung des Kindes, dieses wieder in das Land zurückzuführen ist, wo es bisher lebte.
Das Haager Übereinkommen rechtfertigt nach einer erfolgten Kindesentführung den Verbleib des Kindes im Haushalt des entführenden Elternteils am neuen Wohnort im Ausland nur in einer klar begrenzten Zahl von Fällen:
- Das Kind hat sich nach Ablauf eines Jahres in die neue Umgebung eingelebt (Art. 12 II HKÜ)
- Der zurückbleibende Elternteil hat dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dies nachträglich gebilligt (Art. 13 I a HKÜ)
- Die Rückführung wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden (Art. 13 I b HKÜ)
- Das einsichtsfähige Kind widersetzt sich der Rückkehr ernsthaft (Art. 13 II HKÜ).
Liegen diese Ausnahmefälle nicht vor, dann ist auf Antrag des zurückbleibenden Elternteils die Rückführung zu veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn der entführende Elternteil mit dem Kind nur 30 Kilometer weit entfernt verzogen ist, dabei aber die Ländergrenze, so wie in dem folgenden Beispiel, überschritten hat.
Kinder müssen zurück nach Frankreich
Eine Mutter aus Binningen im Baselbiet muss ihre Kinder nach Frankreich zu ihrem Vater zurückführen. Ihr Umzug stellt gemäss Haager Abkommen eine Kindsentführung dar.
Die Frau war nach der Scheidung von ihrem Mann mit dem heute achtjährigen Sohn und der 14-jährigen Tochter 2006 von Frankreich nach Binningen BL gezogen. Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater, der nur sieben Kilometer entfernt im Elsass lebt, verlangte im vergangenen Mai die Rückführung der Kinder nach Frankreich.
Kein Rechtsmissbrauch
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete im September gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung die Rückführung der beiden Kinder an. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Mutter in seiner Sitzung nun abgewiesen.
Laut den Richtern der II. zivilrechtlichen Abteilung liegt kein Rechtsmissbrauch des Vaters vor. Die Kinder hätten zu ihm mit dem Velo zwar nur gerade mal 28 Minuten. Per Auto betrage die Distanz 15 Minuten. Die Entführung habe insofern keinen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts, die auch gut klappe.
Entscheidend sei gemäss dem Haager Übereinkommen allerdings nur, dass die Frau die Kinder über die Grenze in ein anderes Land gebracht habe. Laut Bundesgericht kann auf die Rückgabe auch nicht verzichtet werden, weil sich die 14-jährige Tochter widersetzt.
Qualifizierter Widerstand des Kindes
In den Anhörungen vor Gericht habe die Tochter zwar geäussert, dass es ihr in der Schweiz wohler sei. Sie habe sich in der Schule und am Ort gut eingelebt und neue Freunde gefunden. Das reicht nach Ansicht der Richtermehrheit indessen nicht aus, um auf die Rückführung zu verzichten.
Diese könne nur abgelehnt werden, wenn beim Kind ein qualifizierter Widerstand bestehe, es sich also klar, vehement, und nachvollziehbar widersetze. Ob es sich am aktuellen Wohnort wohler fühle, sei damit nicht ausschlaggebend. Andernfalls würde der Entscheid über die Rückkehr in die Hand des Kindes gelegt.
04. Dezember 2007, 14:49
http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/820016.html
1998 gab es in Deutschland 244 Ersuchen auf Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung). In 125 Fällen wurde das Kind (die Kinder) ins Ausland entführt, in 106 Fällen aus dem Ausland nach Deutschland. In vielen Fällen wird das Kind von einem sorgeberechtigten oder auch nichtsorgeberechtigten Elternteil ins Ausland entführt.
Die 244 Fälle sind jedoch nur die offiziell über den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof laufenden Ersuchen auf Rückführung. Zusätzlich dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von nicht bekannt werdenden Entführungen dazu kommen, zumal viele Länder kein Mitgliedsstaat im Haager Übereinkommen sind.
Die Fälle von Kindesentführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt jährlich bei einigen Tausend. Diese Fälle unterliegen aber nicht dem Haager Übereinkommen und sind häufig auch nicht strafbewehrt, solange der entführende Elternteil gemeinsam mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht innehat.
Die im jeweiligen Land für Fälle von Kindesentführungen zuständigen Gerichte - in Deutschland ist die Zuständigkeit bei 24 Gerichten konzentriert - haben die Rückführung der entführten Kinder juristisch sicher zustellen. Dies wird in der Regel als zumutbar angesehen, der entführende Elternteil muss notfalls das Kind selbst ins Herkunftsland zurückbringen. Von dieser im Haager Übereinkommen vorgesehenen Rückführung darf nur abgewichen werden, wenn
- sich das Kind nach Ablauf eines Jahres in die neue Umgebung eingelebt hat
- der zurückbleibende Elternteil dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat oder dies nachträglich billigt
- die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre
- das einsichtsfähige Kind sich der Rückkehr ernsthaft widersetzt.
Treffen diese Gründe nicht zu, muss das zuständige Gericht die Rückführung beschließen. Ist das zulässige Rechtsmittel gegen diesen Beschluss erschöpft, muss das Kind vom entführenden Elternteil ins Herkunftsland zurück gebracht werden oder durch eine andere Person zurückgebracht werden.
Die für das Kindeswohl am wenigstens schädigende Maßnahme dürfte in der Regel die Rückführung des Kindes durch den entführenden Elternteil selbst sein, weil das Kind häufig diesem Elternteil vertraut. Entweder bringt der entführende Elternteil das Kind zurück zum zurückgebliebenen Elternteil oder der entführende Elternteil nimmt mit dem Kind wieder seinen Wohnsitz im Herkunftsland des Kindes, möglichst am alten Wohnort, so dass die Entführung damit formal beendet ist. Es steht dem entführenden Elternteil frei, nun ordnungsgemäß das zuständige Familiengericht anzurufen, um eventuell vom Gericht die Berechtigung zur alleinigen Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes zu erhalten. Gleichwohl wird das Gericht bei einer bereits erfolgten Entführung prüfen müssen, in wieweit der entführende Elternteil in der Lage ist, bei einer Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, das berechtigte Interesse des Kindes und des anderen Elternteils nach Beziehungspflege zu sichern.
Kindesentführung ins Ausland ist strafrechtlich bewehrt (§235 StGB Entziehung Minderjähriger) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In minder schweren Fällen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies wird in den meisten Fällen der Entführung durch einen Elternteil zutreffend und sinnvoll sein, da es familiensystemisch und aus der Sicht des Kindes in der Regel keinen Sinn macht, dass der entführende Elternteil in Haft kommt.
Weigert sich der entführende Elternteil das Kind zurückzubringen, oder ist es ihm/ihr aus anderen Gründen nicht möglich, kann der zurückgebliebene Elternteil das Kind selbst aus dem Ausland abholen. Dies dürfte jedoch in der Regel mit Problemen verbunden sein, da sich die Eltern in einer hochkonflikthaften Situation befinden und das Kind massiven Druck ausgesetzt ist.
Daher muss hier zur Sicherung des Kindeswohls eine professionell begleitete Rückführung stattfinden. Die hier tätigen Professionellen zeichnen sich zum einen durch hohe Empathiefähigkeit mit dem Kind, aber auch mit den Eltern aus. Gleichzeitig müssen sie eine klare Orientierungs-, Abgrenzungs- und Umsetzungsbefähigung hinsichtlich des von ihnen übernommenen Auftrages zur Rückführung des Kindes haben.
Prävention
Im Fall einer mutmaßlich zu erwartenden internationalen Kindesentführung, kann beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Erlass einer Anordnung eines Verbotes einer Mitnahme des Kindes in das Ausland gestellt werden. Das Amtsgericht prüft in diesem Fall, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen und trifft gegebenenfalls einen entsprechenden Beschluss. Dieser wird automatisch an die Bundespolizei weitergeleitet, die dann einen entsprechenden Sperrvermerk vornimmt, so dass es nicht möglich ist, das Kind auf legalem Weg durch eine Grenzkontrolle über die Grenze zu verbringen.
Bei einer akuten Gefahr einer Kindesentführung kann man sich auch direkt an die Bundespolizei wenden und um Einleitung entsprechender Maßnahmen bemühen.
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Telefon: 0331 / 97 997-0
Fax: 0331 / 97 997-1010
E-Mail: bpolp@polizei.bund.de
Internet: http://www.bundespolizei.de
Telefon bei akuter Gefahr einer internationalen Kindesentführung: 0331 / 97 997-1550 oder - 3232
Kindesentführung kann sich lohnen (in Deutschland)
Die Justiz in angelsächsischen Ländern pflegt bei Kindesentführungen offenbar hart durchzugreifen. So z.B. die britische Justiz anlässlich einer Entführung des Kindes durch seine Mutter von Gibraltar nach Deutschland (pikant dabei, aber nicht verwunderlich, die entführende Mutter erhielt offenbar Unterkunft in einem deutschen Frauenhaus). Das zuständige Gericht in Gibraltar erließ Haftbefehl gegen die Mutter, dieser wurde dann in Deutschland vollzogen und die Mutter mit einem eigens georderten Flugzeug nach Gibraltar überstellt. Das Kind konnte wieder in den Haushalt seines Vaters in Gibraltar zurückkehren.
Ganz anders dagegen in Deutschland. Hier lohnen sich Kindesentführungen, selbst wenn diese scheitern. Einschränkend muss man jedoch hinzufügen, dass dies wohl nur für entführende Mütter gilt, bei Vätern scheint es eine solche staatliche Fürsorge nicht zu geben.
So entführte eine Mutter ihr seit Geburt 1999 im Bodenseekreis lebendes Kind in ihr Heimatland Russland (Moskau). Das zuständige Amtsgericht Tettnang - Dr. Ehrmann - entzog daraufhin am 23.01.2013 der Mutter das Sorgerecht und ordnete die Herausgabe des Kindes an den Vater an. So weit so gut. Aber Papier ist geduldig, der Vater musste davon ausgehen, dass er sein Kind nicht zurückbekommen wird, möglicherweise den Kontakt auch völlig verliert, denn Russland ist nicht Mitglied im Haager Übereinkommen, noch stehen die russischen Gerichte in dem Ruf, Herausgabeverlangen anderer Staaten nachzukommen, wenn dieses eine russische Mutter und einen nichtrussischen Vater betrifft. Womöglich werden hier noch offene Rechnungen aus dem 2. Weltkrieg beglichen. Aber auch ohne eine solche transgenerationale Perspektive steht die russische Mutter in Russland in der Rangfolge noch über einen General, da kann man als Vater also nur noch auf Bitten und Betteln setzen.
In diesem Fall organisierte der Vater jedoch privat eine Rückholung des Kindes. Diese für das Kind behutsam verlaufende Rückholung gelang, der Vater kehrte mit dem Kind an seinen Wohnsitz zurück. Wenig später kam auch die Mutter wieder nach Deutschland zurück. Seltsamer Weise ordnete Richter Ehrmann mit Beschluss vom 04.07.2013 Ergänzungspflegschaft, verbunden mit einem Teilentzug der elterlichen Sorge für beide Eltern an, mit der Folge, dass das Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht wird, obwohl Richter Ehrmann mit seinem Beschluss vom 23.01.2013 den Vater für befähigt gehalten haben muss, die tatsächliche Fürsorge für das Kind auszuüben. Das Jugendamt Bodenseekreis war offenbar der Ansicht, dass die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie angezeigt wäre.
Der 16. Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Stuttgart weist eine dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters zurück.
Richter Ehrmann beauftragt die unter Kopfbogen der GWG München auftretende Diplom-Psychologin Olga Bogdanov am 09.10.2013 mit der Erstellung eines Gutachtens. Frau Bogdanov erstattete mit Datum vom 08.11.2013 eine 14-seitige "Vorabeinschätzung zu der Teilfrage des Gerichts hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls seitens der Mutter".
Mit Beschluss vom 18.12.2013 überträgt Richter Ehrmann der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, verbunden mit einer bis 31.12.2015 gültigen Untersagung der Verbringung des Kindes ins Ausland außerhalb des Schengener Abkommens.
Begründung:
"Angesichts dessen, dass die Mutter derzeit nicht erwerbstätig ist und eine mögliche künftige Erwerbstätigkeit nach den Bedürfnissen des Kindes ausrichten kann, ist der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter zu bevorzugen. Sie ist damit perspektivisch besser in der Lage, das Kind in seiner schwierigen Situation angemessen zu fördern."
Es reicht in Deutschland offenbar aus, Mutter zu sein, sein Kind zu entführen und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, um von einem Gericht als Betreuungsperson auserwählt zu werden.
Richter Ehrmann konstatiert dann noch eine Gleichwertigkeit der Eltern hinsichtlich krimineller Energien.
"Dabei sieht das Gericht die widerrechtliche Zurückhaltung des Kindes durch die Mutter in Moskau und die eigenmächtige Rückführung durch den Vater als ähnlich gewichtig, im Hinblick auf die fehlende Empathie der Eltern gegenüber dem Kind im Trennungsstreit an. Auch wenn der Vater mit seiner abrupten Rückführung des Kindes nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 23.01.2013 grundsätzlich einen rechtsmäßigen Zustand wiederherstellte, gab der Beschluss dennoch keine Handhabe zur Vollstreckung in Selbstjustiz."
Der Vater, der durch Richter Ehrmann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhielt und somit sein Kind nach deutschem Recht erlaubter Weise aus Russland nach Deutschland zurückholte, wird hier mit der entführenden Mutter auf eine Stufe gestellt, die sich mit der Entführung des Kindes strafbar machte. Da zweifelt man dann schon an der Gerichtsbarkeit.
Im übrigen irrt Richter Ehrmann hier auch noch, denn, ein Elternteil der nach deutschem Recht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann selbstverständlich jederzeit sein Kind in seine Obhut nehmen. Von Selbstjustiz kann mithin keine Rede sein. Wenn dem nicht so wäre, könnten beliebige Personen wie etwa Kindergärtner, die Herausgabe der Kinder an die Eltern verweigern. Ein Zustand, den man sich zumindest in Deutschland nicht vorstellen kann.
Eltern müssen nur dann auf eine zuvor zu beantragende Vollstreckung durch das Gericht zurückgreifen, wenn dies tatsächlich geboten oder unabdingbar ist.
Der Vater darf laut diesem Beschluss mit seinem Kind nur noch einmal in der Woche von 14 bis 17 Uhr zusammen sein. Er soll das Kind in der Wohnung der Mutter abholen und auch dorthin zurückbringen. Pikant dabei, die Mutter hat vermutlich gar keine eigene Wohnung, denn so die Gutachterin: "Sie wohne zur Zeit in einer Notunterkunft und teile ein Zimmer mit einer anderen Frau. Sie bekomme zur Zeit diese Hilfe von der Organisation "Frauen helfen Frauen"". Im Gerichtsbeschluss findet sich denn auch keine ladungsfähige Adresse der Mutter.
Laut Gutachten hat die Mutter auch nur ein Touristenvisum, "den Aufenthaltstitel, ..., könne sie nur dann wiederbekommen, wenn sie ihr Sorgerecht zurück erhalte." Da drängt sich leicht der Gedanke auf, Richter Ehrmann habe der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erteilt, damit diese eine dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland erlangt. Das wäre in der Tat nobel, grad wie es sich für einen deutschen Kavalier gehört.
Wer nun hier dein Eindruck gewinnt, der Vater solle bestraft und die Mutter trotz einer strafbaren Kindesentführung belohnt werden, soll ungerügt bleiben, denn die Meinungsfreiheit ist in Deutschland trotz diverser staatlicher Bemühungen noch nicht gänzlich abgeschafft. Doch vorsichtig sollte man bleiben, auch wenn eine Deportation wegen unliebsamer Äußerungen in eines der vielen Straflager nach Russland wohl unwahrscheinlich ist.
Innerdeutsche Kindesentführungen
Während die internationale Kindesentführung gesetzlich und rechtlich relativ klar sanktioniert werden, auch wenn es dennoch Fälle gibt, wo die Kindesentführung nicht rückgängig gemacht wird oder aus praktischen Gründen nicht rückgängig gemacht werden kann, steht die innerstaatliche Kindesentführung im Schatten der Aufmerksamkeit.
Mit dem Begriff einer innerdeutschen Kindesentführungen wollen wir jene Fälle beschreiben, bei dem das Kind bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge von einem Elternteil an einen neuen Ort verbracht wird, mit der Absicht, dort dauerhaft einen neuen Hauptwohnsitz für das Kind zu begründen, ohne dazu das Einverständnis des anderen gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils einzuholen. Das Entführungsschema ist relativ simpel. Der entführende Elternteil verbringt das Kind an den geplanten neuen Wohnort, meldet es dort in der Meldestelle als Hauptwohnsitz an, nimmt Neuanmeldungen bei einem Kindergarten oder Schule vor, betragt für das Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Leistungen nach ALG II, lässt beim Jugendamt eine Beistandschaft für die Geltendmachung von Kindesunterhalt einrichten, mit der wahrheitswidrigen Behauptung, das Kind hätte seinen Lebensschwerpunkt ab jetzt an dem neuen Wohnort dieses Elternteils. Die Behörden prüfen - pflichtwidrig - im Allgemeinen nicht, ob tatsächlich ein legaler Wechsel des Wohnortes des Kindes stattgefunden hat.
An dieser Stelle kann man sich entscheiden, die Entführung zu tolerieren und somit der durch den anderen Elternteil vorgenommenen Handlung faktisch zuzustimmen oder den bisherigen Status Quo wieder herzustellen.
Hat der entführende Elternteil das Kind an dem anderen Wohnort melderechtlich als Hauptwohnsitz angemeldet, so kann der andere Elternteil das Kind einfach an seinem eigenen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz anmelden. Die Meldeämter sträuben sich oft eine solche zweite Ummeldung vorzunehmen, obwohl es für eine Verweigerung einer erneuten Ummeldung - zumal wenn das Kind bisher den Hauptwohnsitz hatte, für den es jetzt wieder angemeldet wird - keine Rechtsgrundlage gibt. So geschehen zum Beispiel bei der Meldestelle beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin (21.07.2008) bei dem der von der Kindesentführung betroffene Elternteil dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes erst mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen musste, das Amt beharrte Anfangs stur auf seiner Meinung, eine Rückummeldung des Kindes wäre nicht möglich.
Staatliche Toleranz für innerdeutsche Kindesentführungen?
Unverständlicherweise sind Kindesentführungen innerhalb Deutschlands, das Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens ist, nicht ausdrücklich verboten. Jedes Jahr finden - auch auf Grund dieses rechtsfreien Raumes - innerhalb Deutschlands schätzungsweise 10.000 Kindesentführungen statt, bei der ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils und unter Missachtung des beiden Eltern zustehenden gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes die Kinder an einen anderen Ort in Deutschland, mitunter auch mehrere Hundert Kilometer entfernt, verbringt.
Diese Fälle tauchen in keiner Kriminalitätsstatistik auf und werden in der Praxis von beteiligten Fachkräften wie Jugendamtsmitarbeiter/innen und Familienrichter/innen oft mehr oder weniger stillschweigend toleriert oder sogar unterstützt. Der Gesetzgeber, das Bundesjustizministerium, der Deutsche Familiengerichtstag, und andere hierfür fachlich zuständige Gremien schweigen sich zu dem Tabuthema der innerdeutschen Kindesentführung aus. In der Fachliteratur finden sich nur selten kritische Stimmen, die auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit dieser Praxis aufmerksam machen. So etwa der schon 1998 in gelungener Form erschienene Aufsatz "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?" von Werner Gutdeutsch und Jürgen Rieck.
Vergleiche hierzu
Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491
Zaghaft laufen Überlegungen im Bundesjustizministerium der Tatsache massenhafter innerdeutscher Kindesentführungen wenigstens ein klein wenig durch Änderungen im Verfahrensrecht zu begegnen.
Im Rahmen der für 2008 geplanten Novellierung des Gesetz über die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit war dort in §164 FGG des Reformentwurfes vorgeschlagen:
§ 164 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
Das nach §162 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.
Geplant war also keine Ächtung innerdeutscher Kindesentführungen, sondern es sollte lediglich der Gerichtsstand nach dort verwiesen werden, wo sich das Kind bisher aufhielt. Das heißt beispielsweise, ein die Kinder über 800 Kilometer von Berlin nach Freiburg entführender Elternteil müsste dann damit rechnen, dass das Verfahren nicht am Verbringungsort in Freiburg geführt wird, sondern am Herkunftsort der Kinder in Berlin. In der Praxis würde diese gute Idee aber mit Sicherheit ständig unterlaufen werden, so etwa wenn eine Mutter zwei Kleinkinder auf diese Weise von Berlin nach Freiburg entführt hat und ihr keiner der gewöhnlich anzutreffenden Familienrichter zumuten will, die weite Reise nach Berlin anzutreten, denn wer sollte in der Zwischenzeit auf die Kinder in Freiburg aufpassen, wenn die Mutter für einen Gerichtstermin zwei Tage in Berlin sein muss?
Doch dieser zaghafte Versuch aus dem Bundesjustizministerium ist in dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit offenbar nicht aufgenommen worden. Dort heißt es nunmehr.
FamFG §
2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
Unsere Angebote
1. Fallmanagement in einem Entführungsfall
Wir nehmen in Ihrem Auftrag Kontakt zum entführenden Elternteil auf und versuchen durch Verhandlungen eine Rückkehr des Kindes nach Deutschland zu ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein, versuchen wir eine Umgangsregelung für den in Deutschland zurückgebliebenen Elternteil und seinem in das Ausland entführtem Kind zu ermöglichen. Der Umgang wird in diesem Fall in der Regel im Zielland des entführenden Elternteils stattfinden müssen.
2. Übernahme gerichtlich beschlossener Rückführungen nach Deutschland.
Hierbei werden von uns nur legale Schritte unternommen, bei der keine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist.
Ohne gültigen gerichtlichen Beschluss mit dem der reguläre Aufenthalt des Kindes in Deutschland festgelegt ist, übernehmen wir hier keinen Auftrag.
3. Regulierung sonstiger im Zusammenhang mit der Kindesentführung stehender Probleme und Konflikte, wie etwa eine im Herkunftsland laufenden Strafverfolgung, bzw. Strafverhängung durch die staatlichen Behörden.
Medienbeiträge:
Der Entführungsfall Bianca Wrase, Interview mit Peter Thiel am 23.01.2007 in der Sendung: "zuhause in berlin & brandenburg" - www.rbb-online.de
Gesucht wird:
Marvin Engl
Geb.: 07.09.2003 in Landstuhl
Haarfarbe: blond
Augenfarbe: grün
Größe: 1,25 m (Oktober 2009)
Gewicht: 24 kg (Oktober 2009)
Vermisst seit 16.10.2009
Vermutlicher Aufenthaltsort: Norwegen
Am 24.11.2009 hat das Amtsgericht Kaiserslautern - 1 F 1370/09 - beschlossen:
"In dem Verfahren
...
- Antragstellerin -
gegen
Matthias Ralf Engl, Finkenstraße 28, 67661 Kaiserslautern
- Antragsgegner -
...
Die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Antragstellerin und des Antragsgegner
Marvin Engl, geb. am 07.09.2003
wird auf die Antragstellerin übertragen.
...
Marvin ist im August 2009 eingeschult worden. Während der Herbstferien übte der Antragsgegner vereinbarungsgemäß sein Ferienumgangsrecht vom 10.10.2009 bis 16.10.2009 aus. Der Antragsgegner hat das Kind jedoch nicht zurückgebracht und befindet sich seit dem mit ihm an einen unbekannten Aufenthaltsort, mutmaßlich in Norwegen. Die Antragstellerin hat dort einen Antrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt.
..."
Kindesentführer in Dortmund festgenommen
Samstag 27. Januar 2007, 14:10 Uhr
Dortmund/Berlin (ddp-bln). Der mit internationalem Haftbefehl wegen Entziehung Minderjähriger gesuchte Matthias Wrase ist in Dortmund (Nordrhein-Westfalen) festgenommen worden. Nach einem anonymen Hinweis wurden der 38-Jährige und dessen inzwischen vierjährige Tochter Bianca am Freitag gefunden, sagte am Samstag der Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald. Das Mädchen sei wohlauf.
...
http://de.news.yahoo.com/27012007/336/kindesentfuehrer-dortmund-festgenommen.html
Vom eigenen Vater entführt Nach anderthalb Jahren ist Marvin (7) endlich zu Hause
Aber wie heilt seine zerrissene Seele?
Nach anderthalb Jahren umarmt diese Mutter ihren entführten Sohn
Sabine Engl und ihr Sohn Marvin kuscheln auf einer Wiese. Die beiden haben bisher nur wenig über die Entführung des Jungen gesprochen. Die Mutter möchte behutsam vorgehen
01.05.2011
— 01:07 UhrVon Jürgen Damsch
BILD am SONNTAG
Es war ein Sonntag, als für den siebenjährigen Marvin die Zeit mit seinem Vater zu Ende ging. Die beiden lebten in der Dominikanischen Republik, waren auf dem Weg in das Aquarium von Santo Domingo. Mattias Engl, 44, saß am Steuer, als plötzlich die Vorderreifen des roten Fiat platzten; der Wagen war über ein Nagelbrett gerollt – ausgelegt von der Polizei.
...
... Marvin musste lange auf seine Mutter verzichten, jetzt fehlt ihm der Vater. Der wartet inzwischen in der JVA Frankental auf seinen Prozess. Ihm drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis wegen Kindesentzuges.
Literatur:
Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491
Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten - http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258946/DE/Themen/Zivilrecht/HKUE/HKUEInhalte/AllgemeineHinweise.html
Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535
Gunther Klosinski: "Internationale Kindesentführung aus der Sicht des Kindes - Versuch einer Annäherung aus kinderpsychiatrischer Sicht", In: "Familie, Partnerschaft", Recht", 0 3/2001, S. 206-210
Peter Winkler von Mohrenfels: "Internationale Kindesentführung: Die Problematik des gewöhnlichen Aufenthaltes"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2001, S. 189-195