Hauptwohnsitz eines gemeinsamen Kindes

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

 

 

Paul Müller

Musterstraße 1

12555 Berlin

Telefon ...

 

 

 

 

Bürgeramt Tegel

z.H. Herrn ... - Dienststellenleiter

Berliner Straße 35

13507 Berlin

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein

 

 

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

 

 

 

Berlin, den 04.05.2011

 

 

Sehr geehrter Herr ... ,

 

Hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ihren Mitarbeiter Herrn X ein.

Zudem bitte ich Sie, die mir von ihrem Mitarbeiter Herrn X rechtswidrig verwehrte melderechtliche Rückmeldung meiner Tochter ...

geboren ...

Meldeadresse bis zum 04.04.2011:

Musterstraße 1

12555 Berlin

 

nunmehr vorzunehmen.

 

 

 

 

Die Mutter meiner Tochter ... 

Frau Pauline Müller

aktuelle Meldeadresse: ... 13507 Berlin

 

 

hat am .... 2010 unter Verletzung der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge ohne meine Zustimmung eine Ummeldung der gemeinsamen Tochter vorgenommen.

Dies verstößt gegen die folgenden gesetzlichen Regelungen:

 

 

§ 1629 BGB (Gesetzliche Vertretung)

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach §1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) ...(3) ...

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

 

 

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteiles oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. §1629 Abs.1 Satz 4 und §1684 Abs.2 Satz 1 gelten entsprechend.

 

 

 

Die Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes unterliegt als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung der Zustimmung beider Elternteile. Da ich diese Zustimmung nicht gegeben habe, ist eine Ummeldung meiner Tochter durch die Mutter rechtswidrig.

Meinerseits habe ich am ..., 2010 meine Tochter wieder an ihrem gewohnten Hauptwohnsitz:

 

Musterstraße 1

12555 Berlin

 

 

anmelden wollen. Dies hat mir aber der Mitarbeiter Ihrer Dienststelle Herr X verwehrt. Zur Begründung gab er an, es gäbe interne Arbeitsanweisungen nach einer einseitig von einem Elternteil vorgenommen Ummeldung des Hauptwohnsitz des Kindes das Kind durch den anderen Elternteil wieder an seinem gewohnten Hauptwohnsitz anzumelden.

Die angeführten Arbeitsanweisungen hat mir Ihr Mitarbeiter nicht zur Einsicht vorgelegt, noch darstellen können, auf Grund welcher rechtlicher Regelungen er meint, dem von mir vorgetragene Anliegen, meine Tochter am gewohnten Hauptwohnsitz anzumelden, als unzulässig erklärt.

 

 

Sollten das Berliner Meldegesetz keine Vorgaben macht, ob ein oder beide gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile der Ummeldung eines Kindes zustimmen müssen, so ergäbe sich logisch zwingend, dass nicht nur der eine Elterteil das Kind alleine ummelden kann, sondern auch der andere. Dies würde bedeuten, dass ich als sorgeberechtiger Vater berechtigt bin, meine Tochter wieder an ihrem alten Lebensmittelpunkt anzumelden. 

Dass dies in der Praxis das praktische Problem nach sich ziehen kann, dass beide Eltern das Kind ständig ummelden, ist kein Grund - so wie von ihrem Mitarbeiter rechtwidrig vorgenommen - eine erneute Ummeldung zu verweigern. Möglicherweise existierende Interne Arbeitsanweisungen Ihres Amtes, die ich hiermit beantrage einzusehen (Anspruch auf Einsichtnahme nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz) stehen dem jedenfalls nicht entgegen.

Gegebenenfalls sollten Sie die zuständige Senatsverwaltung darauf hinweisen, eine gesetzeskonforme Klarstellung im Berliner Meldegesetz vorzunehmen.

 

 

Ich erwarte Ihrerseits eine Klärung bis zum 31.08.2010, andernfalls sähe ich mich gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten und die Dienstaufsicht des Bezirksbürgermeisters in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Paul Müller

 

 

 


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