Stellungnahme zum 36-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Volker Kruse vom 14.05.2008

 

Familiensache: X (Mutter) und X (Vater)

Kind: A (Sohn) geboren: ... .2005

 

 

Amtsgericht Bielefeld - Richter Herr Richter

Geschäftsnummer: 34 F 881/07

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 17.08.2007:

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A für sein Wohl am besten entspricht.“

 

 

 

Der mit Beschluss vom 17.08.2008 zu der vorgenannten Beweisfrage als Sachverständiger ernannte Diplom-Psychologe Volker Kruse antwortet auf die Beweisfrage des Gerichtes:

 

„Eine entgültige Empfehlung zur Frage, welcher Lebensmittelpunkt für A seinem Wohl am besten entspricht, kann ich aus psychologischer Sicht nicht geben.“

(Gutachten S. 34)

 

 

Das Gericht hat allerdings nicht um eine Empfehlung gebeten, wie der Gutachter meint, sondern um eine Antwort auf die gestellte Beweisfrage.

Das Gericht hat den Gutachter auch nicht um eine Beantwortung der Beweisfrage „aus psychologischer Sicht“ gebeten, sonst hätte die Beweisfrage sicher gelautet:

 

Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A aus psychologischer Sicht für sein Wohl am besten entspricht.

 

 

Das Gericht hat den Gutachter auch nicht um „eine entgültige“ Beantwortung der gestellten Beweisfrage gebeten, denn eine entgültige Beantwortung gibt es erst mit dem Tod, ansonsten gilt der alte, fälschlicherweise Heraklit zugeschriebene Satz - panta rhei - alles fließt. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 1696 berücksichtigt:

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

 

 

Dabei sieht der Gesetzgeber nicht jede mögliche Veränderung als ausreichend an, eine einmal getroffene gerichtliche Regelung zu verändern, sondern nur triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Veränderungen (Gründe).

Nun ist es erst einmal löblich, dass der zum Sachverständigen ernannte Diplom-Psychologe Volker Kruse de facto einräumt, er könne die Beweisfrage des Gerichtes nicht beantworten. Der Sachverständige (Gutachter) hätte auch anders agieren und dem Gericht entgegen seiner Überzeugung, er wüsste keine Antwort, einfach eine Antwort geben können, die zwar nicht seiner Überzeugung entspräche, von der aber anzunehmen wäre, dass sie dem Wunsch des Gerichtes nach Klarheit über ein zu präferierendes Betreuungsmodell entgegenkäme.

 

Korrekt formuliert hätte die Antwort des Gutachters auf die Beweisfrage des Gerichtes so lauten können:

Eine Antwort auf die Frage, welcher Lebensmittelpunkt für A seinem Wohl am besten entspricht, kann ich nicht geben.

 

In dieser Antwort gibt es keine überflüssige „Entgültigkeit“, keine vom Gericht ungefragte „Empfehlung“ und auch keine vom Gericht nicht angefragte „psychologische Sicht“. Es wäre aber eine einfache und klare Antwort, ganz im Sinne Goethes:

 

Wer Großes will, muß sich zusammenraffen;

In der Beschränkung zeigt sich erst der Meister,

Und das Gesetz nur kann uns Freiheit geben.

 

 

Schaut man allerdings von außen auf die vorliegende und teils im Gutachten beschriebenen Situation, so dürfte die Antwort des Gutachters keineswegs zu halten sein. Der Gutachter führt zur Begründung, dem Gericht keine Antwort auf die Beweisfrage:

 

„... , welcher Lebensmittelpunkt für A für sein Wohl am besten entspricht.“

 

 

geben zu können, an:

 

„Da beide Eltern sich in erzieherischer Weise gleichermaßen defizitär verhalten, kann ich dem Gericht keine konkrete Empfehlung zum künftigen Lebensmittelpunkt des 3-jährigen A geben.“ (Gutachten S. 35)

 

Das ist nun allerdings keine befriedigende Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes. Wenn der Gutachter keine Antwort geben kann, wer kann es dann? Der verfahrensführende Richter kann es nicht, denn sonst hätte er nicht den Diplom-Psychologen Volker Kruse zum Sachverständigen (Gutachter) ernannt, sondern die Frage gleich selbst beantwortet. Wenn es aber weder der Gutachter noch der Richter kann, müsste das Gericht einen zweiten Sachverständigen mit der Beantwortung der Beweisfrage beauftragen, denn dem Gericht fehlt - wie dargelegt - die nötige Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage.

Die Beweisfrage kann aber sicher auch ohne die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens sachgerecht beantwortet werden. Dies wäre bei einem unverstellten Blick auch dem bisher tätigen Diplom-Psychologen Kruse möglich gewesen. Selbst wenn man unterstellen würde, es wäre so wie vom Gutachter behauptet, dass beide Elternteile „sich in erzieherischer Weise gleichermaßen defizitär verhalten“ würden und der Gutachter deshalb keine Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes geben könne, gibt es genügend andere Kriterien mit denen die Beantwortung der Beweisfrage eben doch gelingen kann.

 

Statt sich - so wie der Gutachter - bei der Beantwortung der Beweisfrage nur auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu fixieren, wären andere für das Kind bedeutsame Faktoren, wie z.B. die Versorgung des Kindes, die Wohnverhältnisse und das Lebensumfeld der Eltern, Bindungs- und Kontinuitätsaspekte, die Bindungstoleranz und weitere für die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Faktoren zu untersuchen.

Warum der Gutachter dies nicht getan hat, bleibt dem Unterzeichnenden schleierhaft. Vielleicht war der Gutachter nicht bereit, die hierfür notwendige Arbeitszeit zu investieren.

So hat der Gutachter - nach Angaben des Vaters gegenüber dem Unterzeichnenden - für einen Hausbesuch beim Vater, seinen Eltern und dem Kindergarten in ... ungefähr 6 Stunden verwandt (von 10 Uhr bis ca. 12 Uhr Hausbesuch beim Vater, anschließend bis ca. 14 Uhr bei den Großeltern väterlicherseits (ca. 1 1/2 Stunden), anschließend ab ca. 14.30 Uhr im Kindergarten mit dem Vater und A ) gegen 15.30 Uhr Heimfahrt des Gutachters angetreten.

Zum Hausbesuch bei der Mutter in ... ist der Gutachter dagegen offenbar nur eine Stunde gewesen. Eine Kontaktaufnahme mit der Großmutter mütterlicherseits und deren mit ihr zusammenlegenden Lebensgefährten fand offenbar nicht statt, obwohl die Mutter - Frau X - sich direkt neben der Wohnung ihrer Mutter (Großmutter mütterlicherseits) eine Wohnung genommen hat. Auch einen Besuch und eine Interaktionsbobachtung von Mutter und Sohn in der Krabbelgruppe in ... hat der Gutachter unterlassen.

Der Gutachter hat aber offenbar noch nicht einmal die Familienverhältnisse der Mutter aufgeklärt, denn er trägt vor:

„... benötigt X intensive erzieherische Unterstützung und Hilfe. Es ist fraglich, ob ihr diese Hilfe von ihrer eigenen Ursprungsfamilie zuteil werden kann.“ (Gutachten S. 28)

Der Vater von Frau X ist allerdings schon vor mehreren Jahren verstorben. Was der Gutachter mit „Ursprungsfamilie“ meint, bleibt daher aufklärungsbedürftig.

Die Mutter trägt vor, sie habe den Jungen in einer Krabbelgruppe der evangelischen Gemeinde ... angemeldet (Gutachten S. 7). In wie weit das stimmt, hat der Gutachter offenbar weder aufgeklärt, geschweige denn, dass er eine Interaktionsbeobachtung von Mutter und Sohn im Kontext der Krabbelgruppe vorgenommen hätte. Ebenso fehlt eine Aufklärung des Gutachters hinsichtlich der Großeltern mütterlicherseits - der Großvater ist verstorben, die Großmutter lebt mit einem neuen Mann zusammen. Dies verwundert um so mehr, als Frau X sich in ... eine Wohnung direkt neben der Wohnung ihrer Mutter genommen hat..

Während der Gutachter die Großeltern väterlicherseits aufgesucht und persönlich gesprochen hat (Gutachten S. 17.) hat er einen gleichen Kontakt mit der Großmutter (mütterlicherseits) und deren Lebensgefährten offenbar unterlassen. Die Motive des Gutachters für diese Ungleichbehandlung von Vater und Mutter werden nicht offengelegt. In so fern könnte man die Kritik des Gutachters an der Großmutter väterlicherseits (Gutachten S. 34), als unzulässige parteiische Stellungnahme des Gutachters zu Gunsten der Mutter werten.

 

 

 

Beantwortung der Beweisfrage

Auch wenn der Gutachter meint, keine Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes geben zu können, kann man an Hand des vorliegenden Materials sicher eine akzeptable Antwort geben. So findet man selbst im Gutachten Angaben zu den Lebensumständen der Eltern und des Kindes in der Vergangenheit und Gegenwart, die dabei helfen können, die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten. Nimmt man diese Angaben, dann erscheint ein Verbleib des Sohnes im Geburts- und Heimatort ... (ehemalige gemeinsame Wohnung der Eltern und jetzige Wohnung des Vaters) als die dem Wohl des Kindes am besten dienende Betreuungsregelung.

Wenn der Gutachter meint, keine Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes geben zu können, ohne alle für eine Beantwortung bedeutsamen Tatsachen umfassend aufzuklären, dann kann man fragen, ob der Gutachter auf Grund mangelnder Sachkompetenz seinen Vergütungsanspruch nicht ganz oder in Teilen verwirkt hat.

 

Vergleiche hierzu:

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

 

 

 

 

Sozio-ökonomische Kriterien

Während der Vater in einem festen und sicherem Arbeitsverhältnis steht, durch das er die Möglichkeit hat, zeitlich flexibel für seinen Sohn sorgen zu können, lebt die Mutter von Arbeitslosengeld II. Es liegt auf der Hand, dass die Einbindung des Vaters in ein stabiles Arbeitsverhältnis, bessere Voraussetzungen bietet, als die Einbindung der Mutter in die Versorgungsstruktur des Jobcenters.

Die Wohnverhältnisse des Vaters können als gut eingeschätzt werden (siehe Gutachten S. 13). Die Wohnverhältnisse und das Wohnumfeld bei der Mutter in ... dagegen als eher problematisch. Die Mutter wohnt in Bielefeld in einer Zwei-Zimmerwohnung, die direkt neben der Wohnung ihrer Eltern liegt. Der gut dreijährige Sohn schläft mit der Mutter im selben Zimmer (Gutachten S. 7). Ob der Sohn ein eigenes Bett hat oder bei der Mutter im Bett schläft, gibt der Gutachter dabei nicht an. Die Mutter, so der Gutachter: „... kümmert sich fast rund um die Uhr um A“. Das erscheint hinsichtlich der Erziehung des Kindes zur Selbstständigkeit problematisch.

Die räumliche Nähe der Mutter zu den eigenen Eltern (beide Wohnungen direkt nebeneinander) deutet auf eine fixierte Bindung der Mutter zu den eigenen Eltern hin. Ein Verbleib von Mutter und Sohn in dieser problematisch erscheinenden Nähe zur Großmutter mütterlicherseits, erscheint als Risikofaktor, was offenbar auch vom Gutachter - ohne dass dieser die Großmutter mütterlicherseits kontaktiert hätte - so gesehen wird, wenn dieser vorträgt:

„ ... wobei ich aber gleichzeitig Zweifel habe, ob X diesem Vertrauensvorschuss aufgrund ihres geringem Selbstbewusstseins und ihrer eigenen abhängigen Persönlichkeitsstruktur gerecht werden kann.“ (Gutachten S. 35)

 

 

 

Bindungstoleranz

Frau X hat sich während eines Urlaubs am 14.07.2007 von Herrn X getrennt. Herr X kam nach dieser Trennung seiner Frau und deren Bedürfnis nach Kontakt mit dem Sohn entgegen und bracht den Sohn zu ihr in das 220 Kilometer entfernte ... , wobei er von einem befristeten Aufenthalt des Sohnes bei Frau X ausging. Frau X hatte aber offenbar die Absicht, den Sohn dauerhaft nach ... umzusiedeln. Nach Angaben von Herrn X hat sie den gemeinsamen Sohn am 01.08.2007, rückwirkend zum 14.07.2007, melderechtlich mit Hauptwohnsitz in ... angemeldet. Für eine solche von Frau X vorgenommene eigenmächtige Ummeldung lag weder eine Zustimmung von Herrn X vor, noch hat Frau x den Vater um eine solche - wie es §1627 vorsieht - gebeten.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

Frau X hat zu dieser Zeit auch keinen Regelungsantrag beim Familiengericht bezüglich einer Übersiedlung des Kindes nach ... gestellt, so wie es in §1628 BGB vorgesehen ist.

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Hätte Frau X hier korrekt gehandelt, wäre im übrigen das Amtsgericht Bonn und nicht das Amtsgericht Bielefeld zuständig geworden.

Statt sich als verantwortungsvolle Mutter zu zeigen, hat sich die Mutter mit ihrer eigenmächtigen Einbehaltung des Kindes über das Sorgerecht des Vaters und damit auch über das Bedürfnis des Sohnes nach einer sicheren Bindung mit seinem Vater hinwegsetzt.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Man kann daraus schließen, dass die Bindungstoleranz der Mutter zum damaligen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt war und es stellt sich darauf aufbauend die Frage, wie es heute und in Zukunft um die Bindungstoleranz der Mutter bestellt ist. Der Gutachter trifft dazu leider keine Feststellungen.

 

 

 

 

Örtliche Kontinuität

Der jetzt dreieinhalbjährige Sohn hatte von Geburt an bis zum Umzug der Muter nach ... seinen Lebensmittelpunkt in ... . Im innerpsychischen Erleben des Kindes dürfte sich diese Tatsache trotz des derzeit von beiden Eltern praktizierten Wechselmodells nicht geändert haben. Dies spricht für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes des Kind in ... . Bis zum Beginn der Schulzeit des Kindes wäre es dabei möglich, der Mutter zur Pflege der Beziehung mit ihrem Sohn ein erweitertes Umgangsrecht einzuräumen, so etwa 14-tägig von Donnerstag bis Sonntag.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 05.07.2008

...

 

 

 

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