Expertise zum 38-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Vera Meyer vom 16.03.2009

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kinder:

A (Tochter) geboren am ....1996

B (Sohn) geboren am ...1999

 

Amtsgericht Leipzig - Aktenzeichen: 335 F 195/07

Richter Häußler

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Beweisfrage des Gerichtes laut Beschluss vom 10.04.2007:

1. Es soll Beweis erhoben werden, darüber, ob die Übertragung der elterlichen Sorge oder Teile der elterlichen Sorge für die Kinder A und B auf die Kindesmutter oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspricht, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Die Sachverständige soll insbesondere zu folgenden Fragen Feststellungen treffen:

a) ...

2. Die Begutachtung soll lösungsorientiert gestaltet werden. Scheitert der lösungsorientierte Weg, ist ein entscheidungsorientiertes Gutachten zu erstatten.

Gründe:

Nach dem Scheitern der Beratung war angezeigt, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ... .

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Richter Häußler versucht mit seinem Beweisbeschluss – sicher in guter Absicht - zwei Aufträge unter einem Dach zu vereinen, eine Mediation, die er als „lösungsorientierte Begutachtung“ bezeichnet und, falls diese Mediation scheitert, die Erstellung eines „entscheidungsorientierten“ Gutachtens. Beides soll durch ein und die selbe Person geleistet werden, die Diplom-Psychologin Dr. Vera Meyer.

Richter Häußler orientiert sich hierbei offenbar an den ebenso gut gemeinten Ausführungen von Jopt, Bergmann und Rexilius.

 

Vergleiche hierzu:

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

 

 

Jopt hat allerdings schon vor längerer Zeit die Abschaffung des alleinigen Sorgerechtes gefordert, was sich in der Beweisfrage des Gerichtes vorliegend leider nicht manifestiert.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

 

 

Nun ist es durchaus zu begrüßen, wenn Gutachter, die oft sehr konservativ und selektionsorientiert denken und handeln, und sich den Gerichten geradezu als Spezialisten für Elternselektion empfehlen, vom Gericht darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Gericht eine auf Elternselektion orientierte inhumane Arbeitsweise nicht wünscht, sondern statt dessen den Grundgedanken der humanistischen Psychologie und den Grundgedanken des Gesetzgebers nach gemeinsamer elterlicher Verantwortung auch über eine Trennung hinaus, favorisiert. Gleichwohl ist es problematisch die Idee einer Mediation, Paarberatung oder gar Paartherapie mit der Ebene einer Begutachtung zu verknüpfen, zumal Richter Häußler mit seiner Beweisfrage andeutet, nach einem Scheitern der Mediation möglicherweise dem Vater das Sorgerecht ganz oder teilweise oder alternativ der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Unter verdeckter Androhung einer solchen Perspektive ist eine Mediation und nachfolgende Begutachtung durch eine durch die selbe Person ethisch sicher nicht zu vertreten. Von daher muss an dieser Stelle gefragt werden, ob das unter dieser Voraussetzung erstellte Gutachten überhaupt gerichtsverwertbar ist.

Im übrigen erläutert Richter Häußler nicht, was er unter einer „lösungsorientierten Begutachtung“ versteht, so dass der Eigeninterpretation seitens der Gutachterin keine Grenzen gesetzt sind.

Im übrigen räumt Richter Häußler ein, dass eine vorhergehende Beratung gescheitert sei. Wenn diese aber gescheitert ist, warum sollte die Gutachterin ein solches Scheitern dann noch einmal wiederholen und dies auch noch zu einem Stundensatz von 85,00 €?

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Die Gutachterin benötigt für die Erstellung des Gutachtens von Auftragserteilung am 10.04.2008 bis zur Fertigstellung am 16.03.2009 gut 11 Monate. Was lange währt wird gut, meint der Volksmund; was lange liegt, schimmelt, meint der Unterzeichnende.

 

Die Gutachterin lässt in ihrer Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes die unter 1. gestellte juristischen Frage nach einem möglichen Entzug des Sorgerechtes des Vaters oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Mutter klugerweise unbeantwortet, weil sie vielleicht ahnt, dass es nicht Aufgabe einer Gutachterin ist, dem Gericht juristische Fragen zu beantworten, für die allein der erkennende Richter zuständig ist. Die Gutachterin beschränkt sich vernünftigerweise auf den Versuch, die vom Gericht unter den Unterpunkten a) bis i) aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

 

zu d)

Die Gutachterin trägt unter d) vor, „es gäbe Hinweise“, dass der Vater die Kinder der Mutter „deutlicher entzieht als die Kindesmutter“ (Gutachten S. 37). Das Gericht hat allerdings wohl nicht nach „Hinweisen“ gefragt, sondern eine Beweisfrage gestellt, mithin also nach nachweisbaren Sachverhalten.

 

zu e)

Die Gutachterin behauptet unter e):

 

„Die Kindesmutter bietet aufgrund ihrer Persönlichkeit für die Kinder die verlässlichere Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit in der Erziehung“. (Gutachten S. 37)

 

 

Während die unter d) vorgetragenen „Hinweise“, die die Gutachterin bemerkt haben will, noch im vagen bleiben, behauptet die Gutachterin hier nun eine Tatsache, die, damit sie sich auch als Tatsache und nicht nur als bloße Behauptung erweist, eines Beweises bedarf. Ohne Beweis bleibt die Behauptung der Gutachterin bloße Spekulation oder wäre sogar falsch, im Fall des letzteren wäre dies möglicherweise sogar eine nach §186 StGB strafbare üble Nachrede.

Es ist also zu fragen, was für eine Persönlichkeit die Mutter und der Vater jeweils hätte, aufgrund dessen die Gutachterin der Mutter in Bezug auf den Vater die „für die Kinder verlässlichere Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit in der Erziehung“ attestiert. Hierzu ist nun in die Erhebungen der Gutachterin zu schauen, die sie über die Mutter und den Vater gesammelt haben will. Auf lediglich vier Seiten (S. 29 bis 32) wendet sich die Gutachterin mehr oder weniger dezidiert der Mutter und dem Vater zu, in dem sie die von ihr unternommenen „psychodiagnostischen Untersuchungen“ der Mutter am 14.10.2008 und des Vaters am 9.10. und 5.11.2008 auswertet. Die anderen im Gutachten gemachten Angaben zu den Eltern sind hier sicher nicht verwertbar, da sie über eine oberflächliche Betrachtung nicht hinausgehen, bzw. wie etwa bei Eigen- oder Fremdaussagen zur Familienanamnese keine für die Behauptung der Gutachterin verwertbaren verifizierbaren Daten enthalten. Zwei kurze Hausbesuche der Gutachterin bei jeweils einem Elternteil können sicher auch keine verlässlichen Daten zu der Behauptung der Gutachterin liefern, die Mutter würde in Bezug auf den Vater die „für die Kinder verlässlichere Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit in der Erziehung“ gewährleisten.

 

Vergleiche hierzu:

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

 

 

Nun könnte man meinen, wenigstens in der auf den Seiten 29 bis 32 fänden sich relevante Angaben, die die Behauptung der Gutachterin beweisen könnten. Liest man die beiden kurzen Kapitel durch findet man zwar so unwichtige Aussagen wie:

 

„Die Kindesmutter erschien pünktlich zum vereinbarten Termin. Sie zeigte sich mitarbeitsbereit und kooperativ. Zügig bearbeitete sie die vorgelegten Fragebögen.“ (Gutachten S. 31)

 

 

während der Vater bei der Gutachterin offenbar weniger Anklang fand, die sich denn auch im Stil einer Lehrerin darin gefiel, ihm Betragens- und Mitarbeitsnoten zu erteilen:

 

„Während der Beantwortung der Fragen kommentiere er permanent laut seine Entscheidungen. Er sprach extrem viel, versuchte die Sachverständige in eine Gespräch zu verwickeln und, trotz wiederholter Zurückweisung dieser Versuche und seine Fokussierung auf die Anforderungssituation, war er schlecht in der Lage, sich auf die Situation einzustellen. ...“ (Gutachten S. 31)

 

 

Das Gericht hat allerdings nicht danach gefragt, wie sich die Eltern gegenüber der Gutachterin betragen, welche Sympathie- oder Antipathien die Eltern bei der Gutachterin auslösen und in welcher Art die Eltern mit der Gutachterin kommunizieren, sondern danach, welcher Art die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern ist.

An dieser Stelle könnte nun seitens des Vaters gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit erhoben werden, denn welchem Zweck dient die wertende Kommentierung des Verhaltens der Mutter und des Vaters im konkreten Kontakt mit der Gutachterin, wenn nicht dem, die Mutter in einem positiven und den Vater in einem negativen Licht erscheinen zu lassen, ohne dass dies in einem ersichtlichen Zusammenhang mit der Beweisfrage des Gerichtes stehen würde?

 

 

zu f)

auch hier wieder eine Behauptung der Gutachterin bei der der Unterzeichnende nicht erkennen kann, welche Beweise sie dafür geliefert haben will:

 

„Die Kindesmutter ist besser geeignet die überwiegende Versorgung und Erziehung der Kinder zu übernehmen. Sie ist im Vergleich zum Kindesvater als der psychisch gesundere Elternteil einzuschätzen und dadurch besser in der Lage, sich an den realen Bedürfnissen der Kinder zu orientieren. ...“ (Gutachten S. 37)

 

 

Im übrigen ist die Begriffsschöpfung „reale Bedürfnisse der Kinder“ eine Tautologie, denn es gibt keine „nicht realen Bedürfnisse“. Uns mögen die Bedürfnisse mancher Menschen nicht gefallen, so z.B. das Bedürfnis zu rauchen oder das Bedürfnis als Gutachter zu arbeiten, dennoch bleibt jedes Bedürfnis ein Bedürfnis und keine Fiktion.

 

 

Der "tatsächliche Wille"

In ähnlich seltsamer Art wie beider Frage der Bedürfnisse der Kinder breitet die Gutachterin ihre Gedankengänge zum Thema des Willens der Kinder aus, bei dem sie zwischen dem Willen und dem „tatsächlichen Willen“ unterscheidet, grad so als ob man zwischen Intelligenz und „tatsächlicher Intelligenz“, Inkompetenz und „tatsächlicher Inkompetenz“ unterscheiden könnte. Die Gutachterin schreibt:

 

„Die Kinder sind nicht mehr ausreichend in der Lage wegen des Aufenthaltes bei einem Elternteil und wegen der Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil ihren tatsächlichen Willen zu äußeren. (Gutachten S. 37)

 

 

Tautologisch ist die Wortschöpfung "tatsächlicher Wille", weil der Wille immer tatsächlich - also Tatsache - ist. So wie es keinen "tatsächlichen Willen" gibt, gibt es auch keinen "nicht tatsächlichen Willen". Wäre der Wille nicht Tatsache, dann spräche man über eine Fiktion. Fiktionen sind bei Psychologen seit Siegmund Freud zwar sehr beliebt, wohl aus dem (infantilen) Wunsch, sich aus der Realität des eigenen Alltags in eine fiktive schöne Welt zu flüchten, dies ändert aber nichts daran, dass das Familiengericht, außer im Unterhaltsrecht, sich nicht an Fiktionen zu orientieren hat, sondern an Gegebenheiten und Tatsachen.

Dass der Wille sich ändern kann, ändert nichts daran, dass es ihn gibt, dass er eruierbar ist und dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Ausprägung hat.

 

Vergleiche hierzu:

Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, Gerd: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

 

 

Leider schienen viele Diplom-Psychologen im Mathematikunterricht der Abiturstufe geschlafen oder aus dem Fenster geguckt und darüber phantasiert haben, wie sie später einmal redundante Vorträge halten können, mit denen sie naive Leute einlullen und sich in der Ruhmeshalle der Psychologie auf ewig in schwere Marmorplatten eingravieren können, anstatt den Erklärungen des Mathematiklehrers über das Prinzip der Differentialrechnung zu folgen.

 

Die Differential- bzw. Differenzialrechnung ist ein Gebiet der Mathematik und ein wesentlicher Bestandteil der Analysis. Sie ist eng verwandt mit der Integralrechnung, mit der sie unter der Bezeichnung Infinitesimalrechnung zusammengefasst wird. Zentrales Thema der Differentialrechnung ist die Berechnung lokaler Veränderungen von Funktionen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Differentialrechnung

 

 

Hätten unsere Psychologen in der Schulzeit aufgepasst, dann wüssten sie, dass man sich das Zeitintervall auf der x-Achse beliebig klein denken kann, um den Anstieg der Kurve zu einem x-beliebigen Zeitpunkt exakt zu bestimmen. Doch wer schläft, kann dies selbstredend später nicht nachvollziehen und erfindet statt dessen, so wie unsere Herren und Damen Diplom-Psychologen, nebulöse und spekulative Geschichten über den „tatsächlichen Kindeswillen“.

 

 

Der Satz der Frau Dr. Meyer

 

„Die Kinder sind nicht mehr ausreichend in der Lage wegen des Aufenthaltes bei einem Elternteil und wegen der Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil ihren tatsächlichen Willen zu äußeren.“ (Gutachten S. 37)

 

impliziert, dass die Kinder einen "tatsächlichen Willen" hätten, den zu äußern, die Kinder jedoch nicht "ausreichend in der Lage wären". Wenn die Kinder aber nicht in der Lage wären, ihren "tatsächlichen Willen" zu äußeren, woher will Frau Dr. Meyer dann wissen, dass sie einen solchen hätten? Frau Dr. Meyer scheint hier über etwas zu sprechen, was es angeblich gäbe, nur dass es keiner sehen oder erfahren kann, nicht einmal sie selbst. Das erinnert an den Blinden, dem man eine Bibel zum Lesen gibt, damit er die Worte Gottes erfahren kann oder an das vorwissenschaftliche Konstrukt vom sogenannten Äther.

 

Der Äther (griech. a???? [aithär] für der (blaue) Himmel) ist eine Substanz, die im ausgehenden 17. Jahrhundert als Medium für die Ausbreitung von Licht postuliert wurde. Später wurde das Konzept aus der Optik auch auf die Elektrodynamik und Gravitation übertragen, vor allem um auf Fernwirkung basierende Annahmen zu vermeiden. Seit der allgemeinen Akzeptanz der speziellen Relativitätstheorie Albert Einsteins und der Quantenmechanik wird ein solcher Äther nicht mehr als physikalisches Konzept benötigt.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84ther_(Physik)

 

 

Allerdings befindet sich die Gutachterin mit der von ihr verwendeten Tautologie „tatsächlicher Wille“ im Einklang mit dem verfahrensführenden Richter, der die Tautologie in seine Beweisfrage eingeführt hat. Allerdings hat der verfahrensführende Richter im Gegensatz zur Gutachterin nicht promoviert, so dass man ihm gegenüber Nachsicht üben kann. Der promovierten Dr. Vera Meyer, die zudem noch Leiterin der Psychologischen Beratungsstelle an der Universität Leipzig sein soll, sollte die Tautologie „tatsächlicher Wille“ allerdings nicht nachgesehen werden, dies könnte sonst leicht den Eindruck erwecken, in Deutschland würde einem der Doktortitel nur so hinterhergeworfen werfen.

 

 

 

III. Fazit

Das vorliegenden Gutachten scheint aus Sicht des Unterzeichnenden nicht geeignet zu sein, dem Gericht eine objektive Sachverhaltsaufklärung und am Wohl des Kindes ausgerichtete Orientierung zu geben. Zudem erscheint es, wie gezeigt, nicht ausgeschlossen, dass gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit erhoben werden könnte, was die Verwertbarkeit des Gutachtens vollends in Frage stellen könnte.

 

 

 

 

Peter Thiel, 15.04.2009

...

 

 

 

 

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