Expertise zum 71-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Ursula Süß-Falckenberg vom 28.06.2010

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

 

Amtsgericht Dresden - Aktenzeichen: 309 F 1789/09

Richterin: Dr. Ocker-Pätzhorn

 

Kind: A (Tochter) - geboren am ... .2006

Zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt: Thomas Luding - Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Mitwirkendes Jugendamt: Jugendamt Dresden – ASD Cotta

 

 

 

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

...

 

 

 

Beweisfrage von Richterin Dr. Ocker-Pätzhorn laut Beschluss vom 31.08.2009:

 

„Es wird Beweis erhoben über die Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile durch Sachverständigengutachten.

Zur Sachverständigen wird Frau Dr. Süß-Falckenberg

bestimmt. Frau Dr. Süß-Falckenberg wird beauftragt, lösungsorientiert mit beiden Elternteilen zu arbeiten, insbesondere steht die Frage offen, ob beide Eltern in der Lage sind, zukünftig in konstruktiver Elternschaft A im Wechselmodell zu erziehen und zu fördern. Falls dies für A nicht förderlich wäre oder den Eltern nicht gelänge, eine gemeinsame Elternschaft zu führen, so hat die Gutachterin dazu Stellung zu nehmen, welches Model für A wohl zuträglich wäre.“

 

 

 

Vorbemerkung

Die zur Sachverständigen bestimmte Diplom-Psychologin Frau Dr. Süß-Falckenberg beginnt ihr Gutachten mit der irreführenden Bemerkung:

„Gutachten

über

A, geb. ... .2006

wohnhaft bei der Mutter X

... straße ...

01599 Dresden“

 

 

Nun ist es allerdings im Gegensatz zu diesem Vortrag so, dass das Kind bei beiden Eltern „wohnhaft“ ist, denn die Eltern betreuen ihre Tochter im Paritätmodell (Wechselmodell). Es könnte daher lediglich sein, dass die Tochter mit dem sogenannten Hauptwohnsitz melderechtlich am Wohnsitz der Mutter gemeldet ist. Dies hat aber für den hier zu erörternden Sachverhalt keine Bedeutung, so dass man sich fragen muss, welche Bedeutung Frau Dr. Süß-Falckenberg diesem formalen Umstand geben will oder gibt und ob nicht schon hier eine erste Besorgnis der Befangenheit gegenüber Frau Dr. Süß-Falckenberg entstehen kann.

 

 

Vergleiche hierzu:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat

Entscheidungsdatum: 16.05.2008

Aktenzeichen: OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07

Normen: § 12 Abs 2 S 3 MRRG, § 17 Abs 2 S 3 Halbs 2 MeldeG BE

Melderechtliche Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de/jportal/portal/t/vh3/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=103&numberofresults=157&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE080002037%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

 

 

Allgemeines

Frau Dr. Süß-Falckenberg stellt fest:

 

„In der Gesamtheit ist festzustellen, dass A über eine enge, warmherzige Beziehung zu beiden Elternteilen verfügt. Das Wechselmodell zwischen beiden ist inzwischen zu einem immanenten Lebensbestandteil des Kindes geworden. A freut sich auf jeden Elternteil und genießt sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter die gemeinsame Zeit.“ (Gutachten S. 68)

 

Nachdem Frau Süß-Falckenberg diese Feststellung getroffen hat, behauptet sie:

„Gleichzeitig führt die so entstandene Diskontinuität in den Sozialisationsbedingungen A`s (fehlende Möglichkeit zur Integration im Kreise Gleichaltriger in der Kita bei Wechsel aller drei Wochen zwischen Kiel und Dresden) offensichtlich zu Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kind, welche als Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (F43.24) sowie der Nebendiagnose Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80) zu klassifizieren sind.“ (Gutachten S. 68)

 

 

F43.2 Anpassungsstörungen

Definition

Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein.

Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.

http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f40-f48.htm

 

 

F80.- Umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache

Definition

Es handelt sich um Störungen, bei denen die normalen Muster des Spracherwerbs von frü-hen Entwicklungsstadien an beeinträchtigt sind. Die Störungen können nicht direkt neurologischen Störungen oder Veränderungen des Sprachablaufs, sensorischen Beeinträchtigungen, Intelligenzminderung oder Umweltfaktoren zugeordnet werden. Umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache ziehen oft sekundäre Folgen nach sich, wie Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben, Störungen im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen, im emotionalen und Verhaltensbereich.

http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f80-f89.htm

 

 

Diese Behauptungen von Frau Süß-Falckenberg scheint aber in keiner Weise durch eigene von ihr vorgenommene diagnostische Abklärungen verifiziert zu sein, sondern sich lediglich auf unrelevante Vorträge dritter Personen zu beziehen, zu denen Frau Süß-Falckenberg dann in Bezug auf ein von ihr mit einer Frau B geführtes Telefonat selbst einräumen muss:

„Frau B formulierte den Verdacht auf eine emotionale Störung mit …

Zu bedenken gibt die Ärztin bezüglich ihrer Stellungnahme, dass sie A nur einmal erleben konnte und ihre Ausführungen auf die anamnestische Erhebung mit der Kindesmutter beziehen“ (Gutachten S. 43)

 

 

Erläuternde Angaben von Frau Süß-Falckenberg zur Person von Frau B fehlen leider. Offenbar ist Frau B eine Ärztin, die von der Mutter konsultiert wurde und - wohl im Auftrag der Mutter - mit Datum vom 11.03.2009 eine Stellungnahme verfasst hat.

 

Vergleiche hierzu:

Andritzky, Walter: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit: Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und -psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syn-drome (PAS). Internationale Konferenz, Frankfurt(Main) 18.-19.Oktober 2002. Herausgegeben von Wilfried von Boch-Galhaus, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel. Verlag für Wissenschaft und Bildung 2003

 

 

Vorliegend erinnert das ganze nun ein wenig an die tragischen Ereignisse von Worms, wo es auf Grund unfachlicher Zirkelschlüsse und selbstreferentieller Suggestionen beteiligter „Fachkräfte“ zu völlig haltlosen Anschuldigungen und Verurteilungen von Eltern kam.

 

Vergleiche hierzu:

Lorenz, Hans E.: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

 

 

 

„Diagnostische“ Verirrungen

Dass es der dreieinhalbjährigen A auf Grund der Bilingualität in der sie aufwächst naturgemäß schwerer fällt als einsprachig aufwachsenden Kindern, sich auch in der deutschen Sprache genau so gut wie in der ... zurecht zu finden, ist normal, nicht jedoch so wie von Frau Süß-Falckenberg, bezug nehmend auf ein Telefonat mit Frau K vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Landeshauptstadt Dresden behauptet, als „Nebendiagnose Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80) zu klassifizieren“.

 

Bilingualität

Bilingualität, auch: Zweisprachigkeit, wurde lange als Beeinträchtigung für die Identitätsentwicklung der betreffenden Personen gesehen; empirisch läßt sich dies jedoch nicht verifizieren. Vielmehr zeigen sich Vorteile Bilingualer im Bereich der Reflexion über sprachliche Strukturen (Metalinguisitk), überwiegend auch in kognitiven Fähigkeiten allgemein und in Lebenseinstellungen wie z.B. im Demokratieverständnis (Sprache). Früher vermutete ungünstige Auswirkungen zeigen sich nur bei klinisch auffälligen Populationen, wobei zu vermuten ist, daß in diesen Fällen auf der Basis ohnedies gestörter Beziehungsmuster die Bilingualität zusätzlich problematisch verarbeitet oder aber lediglich so interpretiert wird. Bei Kindern wird oft im Fall der Bilingualität eine in den ersten Lebensjahren leicht verzögerte Sprachentwicklung in beiden Sprachen gefunden. Dies scheint sich jedoch später weitgehend in Vorteile umzukehren. So sind bilinguale Personen nach den meisten Untersuchungen in den kognitiven Fähigkeiten generell im Vorteil, ganz eindeutig aber jedoch im Bereich metalinguistischer Fähigkeiten, also wenn es um Sprachanalyse oder den Erwerb von weiteren Sprachen geht. Auswirkungen zeigen sich auch in allgemeinen Einstellungen (z.B. ausgeprägtere Demokratieneigung), im Konversationsstil und in der allgemeinen Lebenseinstellung. Dies geht so weit, daß bilinguale Personen, wenn sie identische Fragebögen in ihren beiden Sprachen beantworten, zu systematisch unterschiedlichen Antworten gelangen. Relevant für die Auswirkung der Bilingualität sind der Zeitpunkt des Erwerbs der beiden Sprachen, ihre jeweilige Wertschätzung, um welche konkreten Sprachen es sich handelt und die schulische Sozialisation. Bezüglich der Frage, ob die beiden Sprachen Bilingualer in einem oder zwei Speichern im Gehirn aufbewahrt werden, deuten Untersuchungen eher in Richtung der Zweispeicherhypothese. Dies gilt sicher für die lexikalische Ebene; auf der semantischen und syntaktischen Ebene könnte eine größere Vereinheitlichung vorliegen. Vermutlich sind beide Sprachsysteme mit einem einheitlichen bildlichen Vorstellungssystem verbunden.

http://www.psychology48.com/deu/d/bilingualitaet/bilingualitaet.htm

 

 

Gleichzeitig zu der dramatisierenden Behauptung einer „Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (F43.24) sowie der Nebendiagnose Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80)“ trägt Frau Süß-Falckenberg völlig gegensätzliche Beobachtungen vor, die eine gute Verfasstheit und Lebensfreude des Kindes zeigen:

 

„A imponiert in der Kita als ein freundliches, aufgewecktes Kind. Sie akzeptiert die Normen, sei offen für Beschäftigungen.

Seitens der körperlichen und geistigen Entwicklung gebe es keine Auffälligkeiten. … Hinsichtlich der Selbstständigkeit sei A völlig altersentsprechend. … . A akzeptiere Spielpartner, gehe aber nicht von sich aus auf andere Kinder zu. A spiele viel allein. Bei Kreisspielen mache sie gern mit. „“ (Gutachten S. 29/30)

 

„In der Gesamtheit ist festzustellen, dass A über eine enge, warmherzige Beziehung zu beiden Eltern verfügt. Das Wechselmodell zwischen beiden ist inzwischen zu einem immanenten Lebensbestandteil des Kindes geworden. A freut sich auf jeden Elternteil und genießt sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter die gemeinsame Zeit.“ (Gutachten S. 68)

 

Frau Süß-Falckenberg scheint es nun vor ihren eigenen positiven Untersuchungsergebnissen Angst und Bange geworden zu sein, wohl weil diese ihre eigene ablehnende Einstellung gegenüber dem Paritätmodell (Wechselmodell) nicht bestätigen, grad so wie in der Geschichte von dem hungrigen Mann:

 

„Da war mal einer, der war hungrig, und dann durfte er sich an einen reich gedeckten Tisch setzen. Doch er sagte: `Das kann doch nicht wahr sein!` und hat weiter gehungert.“

aus Bert Hellinger: „Ordnungen der Liebe“, Knaur, 2001, S. 56

 

Und so saugt Frau Süß-Falckenberg pessimistische Erwartungshaltungen anderer von ihr befragter Fachkräfte wie der Wüstenboden den Regen auf. Hier ist es insbesondere Frau W, die Mitarbeiterin der Kita „...“ am Wohnort der Mutter in Dresden, die mit Herrn Y nicht zu recht kommt (vgl. Gutachten S. 30-32). Außer dieser Vorhaltung gegenüber Herrn Y und der deutlichen Skepsis von Frau W wird von dieser aber nichts relevantes vorgetragen, was gegen das dreiwöchig praktizierte Paritätmodell sprechen könnte. Frau W räumt im Gegenteil ein, dass A einen guten Stand erreicht hat und sich gut in die Abläufe und das Tagesgeschehen in der Kita einfügt.

Die Idee von Frau Süß-Falckenberg, dass A die Möglichkeit zur „Integration im Kreise der Gleichaltrigen in der Kita“ haben sollte, was nur dadurch zu realisieren wäre, dass das Kind zukünftig nur noch in Dresden leben soll (Gutachten S. 68f.), ähnelt der Idee, dass ein Kind nicht zweisprachig aufwachsen sollte, weil andernfalls seine Integration gefährdet wäre. Mithin dürfte man mit dem Kind in Deutschland nur noch Deutsch sprechen und müsste den Eltern untersagen, mit ihrem Kind in deren Muttersprache zu sprechen. Frau Süß-Falckenberg hält diese absurde Idee offenbar für angezeigt und beruft sich dabei auf die Amtsärztin Frau Dr. K vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Landeshauptstadt Dresden (Gutachten S. 69).

Die gesamte von Frau Süß-Falckenberg real vorgenommene Diagnostik bestätigt jedoch, dass es sich bei A in keiner Weise um ein Kind mit „Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (F43.24) sowie der Nebendiagnose Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80)“ handelt. Letztlich weisen auch die Untersuchungsergebnisse der Amtsärztin Frau K - ganz im Gegensatz zu der zeitlich vorgenommenen Dramatisierung auf einen insgesamt guten Entwicklungsstand des Kindes hin:

 

„… Es imponierte ein bezüglich der ... Sprache normal entwickeltes Kind … . Beeindruckend sei ein sehr großes Allgemeinwissen. A könne schön erzählen, sei in der ... Kommunikation auch sehr aufgeschlossen. … In der Gesamtheit wirkt A sehr intelligent. Die Feinmotorik ist sehr gut entwickelt. Bezüglich der Grobmotorik erschient eine altersangemessene Förderung in der Kita ausreichend.“

 

 

Offenbar ist Frau Süß-Falckenberg mit ihrer „Diagnose“ wohl Opfer der eigenen Suggestion geworden, nach der A ein Kind mit „Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (F43.24) sowie der Nebendiagnose Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F80)“ sein müsste, weil nicht sein kann, was nicht sein darf, dass ein dreieinhalb Jahre altes Kind sich wider Erwarten und trotz aller von außen kommenden Unkenrufe, nach der die paritätische Betreuung eines Kindes, zumal bei weit auseinander liegenden Wohnorten der Eltern, nicht funktionieren würde, gut entwickelt.

 

Vergleiche hierzu auch nachträglich

Christoph Mandla: Das „Wechselmodell“ im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation. Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung. Zugleich Anmerkungen zu OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010; In "Neue Justiz", 7/2011, S. 278-286

Die im deutlichen Kontrast zur unterschwellig pessimistischen Grundhaltung von Frau Süß-Falckenberg stehende positive Einschätzung des Befindens von A bestätigte sich auch in der von Frau M und Frau N am 27.08.2010 in der Praxis des Unterzeichners durchgeführte Interaktionsbeobachtung und sozial-pädagogische Diagnostik von A (und ihrem Vater).

 

 

 

 

Ausblick

Entgegen den pessimistischen Annahmen von Frau Süß-Falckenberg kann konstatiert werden, dass A einen insgesamt guten Entwicklungsstand erreicht hat. Dass es hier noch Förderungsmöglichkeiten gibt, so etwa eine am Kind ausgerichtete Sprachförderung in Deutsch, ist unbenommen und tut der insgesamt guten Einschätzung keinen Abbruch.

Mit dem Übergang von der Betreuung in der Kindertagesstätte zur Grundschulzeit wird es zur Fortführung des Paritätmodells (Wechselmodells) in zweieinhalb Jahren sicher notwendig werden, dass sich A an einem Ort aufhält, in dessen Einzugsbereich sich die Schule befindet. Auf Grund der zunehmenden Bedeutung der sozialen Kontakte des Kindes zu den Mitschüler/innen wird es dann günstig sein, wenn die beiden Wohnorte der Eltern sich auch im unmittelbaren Einzugsbereich der Schule befinden, so dass das Kind keine Probleme damit hat, mit Schulfreunden auch außerhalb der Schule zusammen zu sein. Dies könnte dann in Kiel oder auch in Dresden sein.

Sollte es den Eltern bis dahin nicht möglich sein, einen solchen „gemeinsamen“ Wohnort zu realisieren, wäre es auf Grund der Besonderheit des schulischen Lebensbereiches wahrscheinlich notwendig, das bisher praktizierte Paritätmodell aufzulösen und die Betreuung des Kindes im Residenzmodell fortzuführen. Einen der beiden der Eltern käme in einem solchen Fall dann die undankbare Aufgabe zu, sein Kind nur noch aller 14 Tage am Wochenende sowie in den Ferien betreuen zu können.

Herr Y wird in zweieinhalb Jahren seine ... an ... in Kiel abgeschlossen haben. Gut möglich, dass er bis dahin eine geeignete Arbeitsstelle in Dresden finden wird. Die Mutter wiederum arbeitet in befristeten Drittmittelprojek-ten, so dass sie die Möglichkeit hat, sich bis in den nächsten zweieinhalb Jahren aktiv um eine Arbeitsstelle in Kiel oder auch in Hamburg zu bemühen.

Allerdings kann vermutet werden, dass beide Eltern derzeit noch darauf hoffen, dass der jeweils andere sich allein um die Lösung des Problems kümmern wird. Man selbst also keine Anstrengungen unternehmen muss, sich um eine eventuelle Übersiedlung von Dresden nach Kiel oder umgekehrt von Kiel nach Dresden zu kümmern, so dass man ohne eine von außen kommende steuernde Einflussnahme in zweieinhalb Jahren vor der Frage stünde, an welchem Ort A zur Schule gehen soll. Die Eltern würden sich dann mit Sicherheit wieder vor dem Familiengericht treffen, was bei einem starren Festhalten der Eltern an ihrem bisherigen Lebensort, zwangsläufig zu einer einseitigen Entscheidung des Gerichtes führen würde, mit der naturgemäß der eine Elternteil nicht einverstanden wäre, eine erneute Beauftragung eines Gutachters, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes zur Feststellung der subjektiven Interessen des Kindes und das Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht wäre damit vorprogrammiert.

Damit dies nicht passiert, wird seitens des Unterzeichnenden empfohlen, dass vom Gericht ein Ergänzungspfleger nach §1909 BGB bestellt wird, dem das Sorgerecht hinsichtlich der Auswahl der Schule übertragen wird. Dieser Ergänzungspfleger kann die schnell verstreichende Zeit bis zum Jahr 2013 nutzen, die Eltern in ihrem Konsenfindungsprozess zu unterstützen und müsste - so dieser nicht zum Erfolg führen würde - im Jahr 2013 eine Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der Schule treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Vergleiche hierzu:

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 20.10.2010

...

 

 

 

 

Literatur:

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