Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Ulrike Weinmann vom 05.12.2003

 

 

Familiensache Frau X (Mutter, Antragstellerin) und Herr X (Vater) wegen elterlicher Sorge

am Amtsgericht Grimma

Geschäftsnummer: ...

Richterin ...

 

 

Kinder

A (Sohn), geb. ...1991

B (Sohn), geb. ...1995

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

1. Es soll Beweis erhoben werden darüber, ob die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Wohle der Kinder A und B dient und ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater oder die Mutter dem Wohle der Kinder am meisten dient.

2. Die Sachverständige wird gebeten, die Bindungen der Kinder zu den Eltern zu untersuchten. Soweit wie möglich wird gebeten, zu untersuchten, inwiefern die Eltern den Kindern eine verlässliche, gleichmäßige und die Entwicklung ihrer Persönlichkeit fördernde Erziehung bieten und Bindungen zum anderen Elternteil zulassen.

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 43-seitige schriftliche Gutachten von Ulrike Weinmann und weitere vom Vater an den Unterzeichnenden eingereichten Materialien. Hinzu kommt ein einstündiges Telefonat mit dem Vater.

 

 

 

 

Vorbemerkung

Das Gutachten vermag hier nicht zu überzeugen. Stellenweise entsteht der Eindruck, die Sachverständige (SV) würde es an der notwendigen Neutralität gegenüber dem Vater vermissen lassen. Die Interpretationen von Explorationsergebnissen erscheinen teils willkürlich. Die Ergebnisse aus den psychodiagnostischen Tests oder als Test bezeichneten Verfahren erscheinen ungeeignet, um die von der Sachverständigen abgegebene Empfehlung an das Gericht zu untermauern. Die Interpretation der Testergebnisse durch die SV erscheint subjektiv und willkürlich und damit als nicht verwertbar. Prognostizierten Gefährdungen der Kinder durch die SV erscheinen unangemessen dramatisiert. Im Verlauf des Gutachtens verliert sich die SV ständig in Detailfragen, ohne dass ersichtlich wird, wozu ihre breite Erörterung hinsichtlich der gerichtlich interessierenden Fragen dienen soll. Beispielsweise meint die SV den Sohn A "Inhaltliche Fragen zum Unterrichtsstoff" stellen zu müssen (S. 26), sie bemängelt: "Viele Blätter sind lose, nicht eingeheftet oder dem falschen Fach zugeordnet."

Der SV sei empfohlen, sich über den juristischen Unterschied zwischen den Paragraphen 1631, 1671 und 1687 BGB zu informieren, damit sie zukünftig unterscheiden kann, welche Untersuchungen sinnvoll und welche schlicht überflüssig oder unangebracht sind.

 

Das was die Sachverständige zu den Schilderungen der Eltern benennt, dass es nicht darum geht, "die `Wahrheit` einzelner Situationsschilderungen herauszufinden", hätte sie bei sich selbst einlösen sollen, anstatt im Duktus derer aufzutreten, die schließlich die Wahrheit gefunden hätte.

Gemeinsame Gespräche mit den Eltern hat die SV unterlassen, meint aber mitteilen zu können, wie es um die Kommunikation der Eltern bestellt ist.

 

 

 

Der gerichtliche Auftrag

Der Auftrag des Gerichtes verwundert. Von beiden Eltern wurden keine Anträge eingereicht, dem jeweils anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Tatsächlich ist von der Mutter am 18.11.02 der Antrag gestellt worden, dem Vater das im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsam ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Von der Sachverständigen (SV) wäre zu erwarten gewesen, sich spätestens nach dem Studium der Gerichtsakten bei der verfahrensführenden Richterin zu melden und um eine entsprechende Korrektur des gerichtlichen Auftrages zu bitten. Dies ist offenbar nicht geschehen und so muss man mutmaßen, dass die Untersuchungen der SV zur ersten Frage des Gerichts keine ausreichende rechtliche Grundlage besitzen. Hinzuzufügen ist, dass die gesetzliche Vorschrift des §1671 BGB folgendermaßen formuliert ist:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

 

Der Gesetzgeber spricht also nicht davon, wenn "zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes dient", sondern "am besten entspricht."

Der Gesetzgeber geht also von zwei Alternativen aus.

a) Beibehaltung der gemeinsamen Sorge

b) Aufhebung der gemeinsamen Sorge

Beide Alternativen müssen daher immer verglichen werden. Derjenigen, die "dem Wohl des Kindes am besten entspricht.", soll der Vorzug gegeben werden. Der Beweisbeschluss des Gerichtes dürfte, neben der Tatsache, dass von den Eltern gar keine Anträge zum Sorgerecht vorliegen auch aus diesem Grund nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Unabhängig von der offenbar falsch formulierten Beweisfrage des Gerichtes, muss festgestellt werden, dass sie auch aus einem anderen Grund unzulässig sein dürfte. Ein Sachverständiger hat keine juristischen Fragen zu beantworten, dies ist ureigenste Aufgabe des Gerichtes. So hätte die SV wohl den Auftrag mit der Bitte um Korrektur an das Gericht zurückgeben müssen.

 

 

 

Allgemeines zum Gutachten

Wenn man einmal annehmen würde, die Beweisfrage des Gerichtes wäre insgesamt korrekt formuliert, so würden sich folgende wesentliche Kritikpunkte an dem vorliegenden Gutachten ergeben:

Zu Beginn ihres Gutachtens versucht die Sachverständige (SV) "Psychologische Fragen (Hypothesen)", zu formulieren (S. 1). Dabei verwendet sie offensichtlich die Begriffe "Fragen" und "Hypothesen" synonym, was unzutreffend ist. Hypothesen sind "widerspruchsfreie Aussagen, deren Geltung nur vermutet ist und die in der Wissenschaft als Annahme eingeführt wird, um mit ihrer Hilfe schon bekannte wahre Sachverhalte zu erklären." (Meyer Grosses Taschenlexikon" 1981)

Eine Hypothese ist z.B. die Vermutung von Kolumbus, wenn die Erde eine Kugel ist, so muss es möglich sein, mit einem Schiff nach Westen zu fahren und nach Indien, dass eigentlich im Osten liegt, zu gelangen.

Von der Sachverständigen als ausgebildeter Diplom-Psychologin darf erwartet werden, dass sie Fragen nicht mit Hypothesen gleichsetzt oder verwechselt.

 

Die SV hat wie oben schon diskutiert, keinen Vergleich der beiden denkbaren Sorgerechtsmodelle

a) gemeinsames Sorgerecht

b) alleiniges Sorgerecht

in ihre Eingangsfragen aufgenommen. So kann sie schließlich die Frage, für welches Sorgerechtsmodell sich das Gericht möglicherweise entscheiden sollte, auch nicht beantworten.

Statt dessen formuliert die SV fünf Fragen, die sie im folgenden beantworten will. Warum sie gerade diese fünf Fragen offenbar für entscheidungserheblich hält, wird von ihr nicht mitgeteilt.

Bei vielen anderen Sachverständigen finden wir ganz andere Fragen, so z.B. zum Kontinuitätsprinzip oder den Versorgungs- und Betreuungsmöglichkeiten der Eltern. Denkbar wären auch Fragen wie die nach der Entwicklung der Geschlechtsidentität, denn es macht natürlich einen erheblichen Unterschied, ob Jungen bei einer alleinerziehenden Mutter aufwachsen oder beim Vater oder im Wechselmodell. Viele Schwierigkeiten von Jungen, bis hin zur Kriminalität und Gewaltausübung rühren ja daher, dass der Vater eine geringe oder gar keine Rolle mehr spielt. Dieses Phänomen ist aus der sozialpädagogischen Familienhilfe, der Familientherapie und der Jugendgerichtshilfe zu genüge bekannt, man unterhalte sich deswegen einmal mit einem Jugendrichter. Der Staat gibt jährlich beträchtliche Mittel dafür aus, diese Vaterdefizite durch Einsatz von (männlichen) Familienhelfern zu kompensieren. Es fragt sich, ob es hätte dazu kommen müssen, wenn man rechtzeitig dafür gesorgt hätte, dass die Väter, die im Leben ihrer Söhne zukommende Rolle hätten spielen können und nicht nur in der Rolle als Zaungäste toleriert worden wären.

 

Die vierte Frage der SV verwundert. Wie kommt die SV zu Eingang ihrer Untersuchung dazu zu fragen: "Kümmern sich die Eltern aktiv um die Förderung ihrer Kinder und unterstützen sie gegebenenfalls darin, mögliche Rückstände aufzuholen?"

Der erste Teil dieser Frage ist legitim, er wird häufig auch unter dem Begriff der Förderungskompetenzen gefasst. Der zweite Teil der Frage kann aber unmöglich am Anfang der Begutachtung entstanden sein, sondern erst im Verlauf der Begutachtung, bei dem die SV festgestellt haben will, dass die Mutter sich intensiver als der Vater um die schulischen Belange der Kinder kümmere. Es scheint so, als ob die SV erst dann diese Frage entwickelt hat und nachträglich in ihren Fragekanon aufgenommen hat.

Die Frage ist aber auch aus einem anderen Grund hinsichtlich der gerichtlichen Fragestellung falsch gestellt. Das Gericht möchte wissen, so steht es in seiner ersten Beweisfrage, ob die Gemeinsame Sorge beendet werden soll. Die gemeinsame Sorge getrennt lebender Eltern beinhaltet die gemeinsame Entscheidung von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (1687 BGB). Darunter fallen eben gerade nicht solche Angelegenheiten wie das Lernen für die Schule, denn naturgemäß geht es hier nicht um eine Entscheidung. Etwas anderes wäre, wenn die Eltern strittig darüber wären, in welche Schule ihr Kind zukünftig gehen soll, z.B. Realschule oder Gymnasium, dies wäre eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die der gemeinsamen Sorge unterliegt. Auch hinsichtlich der zweiten gerichtlichen Beweisfrage ist nicht zu sehen, dass die von der Sachverständigen formulierten Frage damit im Zusammenhang stehen könnte.

 

Die SV listet dann die von ihr angewandten Untersuchungsmethoden auf. Insgesamt fünf testdiagnostische Verfahren verwendet sie, wobei nicht klar wird, in welchem Zusammenhang mit den gerichtlich interessierenden Fragen der Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder stehen soll, hat doch das Gericht nicht danach gefragt, ob die Kinder auf die Hauptschule oder das Gymnasium gehen sollen, wofür die Intelligenz eines Kindes den Ausschlag geben könnte.

 

Es fällt auf, dass die SV keine gemeinsamen Elterngespräche durchgeführt hat, wie will sie da die "elterliche Kommunikation, die Konsensbereitschaft und Konsensfähigkeit der Eltern", wie in ihrer fünften "Psychologischen Frage" formuliert, eruieren? Ganz zu schweigen davon, dass eine zeitgemäße Form sachverständiger Tätigkeit immer lösungsorientiert ist und sich darum bemüht, die Beteiligten wieder in die gemeinsame konstruktive Kommunikation zu bringen (vgl. Bergmann/Jopt/Rexilius 2002).

 

Quellenangaben zur verwendeten Literatur (S. 37, 39) und zu den angewandten psychodiagnostischen Tests fehlen.

 

Die SV teilt nicht mit ob sie Tonaufzeichnungen der Explorationen vorgenommen hat oder ihre Aufzeichnungen auf Mitschriften und Erinnerungsprotokollen beruhen. Daher kann nicht eingeschätzt werden, inwieweit die wiedergegebenen Gesprächsinhalte ausreichend valide sind.

 

 

zu 1. Aktenanalyse

Die Gutachterin verwendet nachfolgend überwiegend die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter", eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999). Der Unterzeichnende hat schon vor einem halben Jahr zu einem anderen von der hier tätigen Sachverständigen für das Amtsgericht Grimma geschriebenen Gutachten (Geschäftsnummer: ... , Richterin ... ) eine diesbezügliche Kritik angebracht. Es dürfte doch nicht so schwer sein, sich von Sprachelementen zu verabschieden, die dem 19. Jahrhundert angehören dürfte, noch dazu wenn man von kompetenter Stelle darauf hingewiesen wird.

 

Die SV schreibt dann: "Beide Elternteile beantragten später die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kinder" (S. 4). Dies ist allerdings nur die halbe Wahrheit, denn die Mutter beantragte am 18.11.02 das alleinige ABR, der Vater erst zwei Monate später.

 

 

Zu 2.1. Explorationen mit der Kindesmutter

Die Mutter, Frau X , berichtet der SV: "So sei B dann 1995 geboren worden (Kindesvater auch diesmal nicht dabei). Natürlich habe sie sich über dieses Kind dann auch gefreut und habe es geliebt. Mit Wehmut und Trauer denke sie heute an die Baby- und Kleinkinderzeit ihrer beiden Jungen zurück. Durch Firma, Arbeitsaufwand und Druck habe sie sich diese schöne Zeit zu einem erheblichen Teil zerstören lassen." (S. 6)

Der Satz ist in sich nicht logisch, wenn es eine schöne Zeit war, dann kann sie nicht zerstört sein, denn dann wäre es keine schöne Zeit gewesen. Man muss also vermuten, dass die Zeit eben nicht schön war, Frau X sich aber vielleicht gewünscht hätte, dass sie schön gewesen wäre.

Der Satz lässt aber auch eine Opferperspektive durchscheinen. Fremde Mächte "Firma, Arbeitsaufwand und Druck" haben Frau X "diese schöne Zeit" zerstört. Wen will die Mutter denn nun dafür verantwortlich machen? Bekanntlich sind "Firma, Arbeitsaufwand und Druck" tote Dinge und nur Menschen können sich selbst oder anderen Druck machen. Hat sich Frau X selbst Druck gemacht? Wenn ja, ist sie auch dafür verantwortlich! Hat sie sich von anderen Druck machen lassen, auch dann ist die Mutter für ihre Reaktionen verantwortlich. Oder soll der Vater jetzt stellvertretend die Verantwortung für sie übernehmen. Das hieße, sich in die Kleinkindposition zu setzen, in denen man den Dingen hilflos ausgesetzt scheint.

Die gleiche Opferperspektive wenig später noch einmal: "Auch Verwandte seinen an den Kindesvater herangetreten und hätten ihn gefragt, ob er denn nicht sehe, wie am Ende seine Frau sei. Sein Kommentar sei dann immer nur gewesen - die (Kindesmutter) packt es eben nicht." (S. 7)

Frau X legte also offenbar ihr Wohlergehen in die Verantwortung ihres Mannes, anstatt selber gut für sich zu sorgen. Wer soll denn dies heute für sie übernehmen, wenn sie mit ihrem Mann nicht mehr zusammenlebt? Hoffentlich sollen es nicht die Kinder besorgen, dass es ihrer Mama gut geht, das wäre eine unzulässige Vertauschung der Rollen.

Zum dritten Mal nimmt Frau X die Opferperspektive ein: "1999 habe ein neuer Mitarbeiter in der Firma begonnen. Über zwei Jahre habe sich dann allmählich eine Beziehung zu ihm entwickelt. ... sie habe sich gegen diese Beziehung nicht wehren können." (S.7)

Man fragt sich langsam, ob Frau X überhaupt für etwas verantwortlich ist, was ihr im Leben passiert, alles kommt so völlig ohne ihr Zutun über sie und sie kann hinterher nur noch konstatieren, dass sie dauernd zum Opfer wird.

Frau X gibt dann an, dass sie sich im November 2002 beim Jugendamt und später beim Familiengericht Rat und Hilfe geholt hat (S. 9). Nun ist es sicherlich auch in Grimma so, dass das Familiengericht nicht für die Beratung und Hilfe für Eltern zuständig ist. Wäre dies anders, so wäre dies wohl einzigartig in Deutschland. Familiengerichte haben über strittige Anträge zu befinden und dürfen daher keine der streitenden Parteien beraten, dies würde gegen die von ihnen verlangte Neutralität verstoßen. Frau X kann sich daher beim Gericht auch keinen Rat und Hilfe geholt haben, sondern bestenfalls einen Antrag beim Rechtspfleger eingereicht haben, der ihr eventuell bei der schriftlichen Formulierung ihres Anliegens geholfen hat.

 

Inwieweit es einem angemessenen Mutter-Sohn Verhältnis entspricht, wenn der zwölfjährige A und der achtjährige B mit der Mutter im Ehebett schlafen (S. 10, S. 26), soll hier nicht entschieden werden, dass die SV dies aber nicht wenigstens zum Anlass einer Reflexion genommen hat, befremdet. Noch dazu wo ihr der Vater mitgeteilt hat, dass A "ihm erst kürzlich gesagt hat, dass er immer bei der Mutti im Ehebett schlafen müsse" (S.18). Man stelle sich nur einmal den umgekehrten Fall vor, ein Vater schliefe mit seiner 12-jährigen Tochter im Ehebett. Ob dies die SV unkommentiert gelassen hätte, ist fraglich. Zu vermuten ist hier eine geschlechterstereotype Wahrnehmung der SV, was zu verschiedenen Bewertungen weiblichen (mütterlichen) und männlichen (väterlichen) Verhaltens führt (vgl. Amendt 1999, Hinz 2001, Maiwald 2003). Dass dies der erforderlichen Objektivität einer SV nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand.

 

Frau X stellt dann völlig zu recht fest, dass es von Nachteil wäre, wenn sie mit dem Vater nicht reden könne oder wolle (S. 11). Wenn sie wirklich etwas für ihre Kinder tun möchte, dann sollte sie es aber nicht bei der Feststellung bewenden lassen, sondern sich in einer Beratungsstelle allein oder gemeinsam mit dem Vater um eine Veränderung bemühen.

 

Dass die Kinder möglicherweise in der Zukunft beim Vater leben könnten, wird von Frau X nicht thematisiert. Sie kann sich offenbar nur den umgekehrten Fall vorstellen (S. 11).

 

 

zu 2.3. Explorationen und psychodiagnostische Untersuchungen der Kinder A und B 

Die SV hat die ausführlichen Protokollierungen der von ihr durchgeführten psychodiagnostischen Tests dem Gutachten nicht beigefügt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, auf welchen Weg sie zu ihren Schlüssen gelangt sein will. Sie sollte dies daher dem Gericht und den Beteiligten noch nachreichen.

Die SV misst dem Einsatz von psychodiagnostischen Tests einen hohen Stellenwert bei, der wissenschaftlich nicht zu halten ist. Dazu Rexilius (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 153): "Diese Tests sind zumeist projektive und halbprojektive Verfahren, deren methodische Grundlagen fragwürdig sind und einer Interpretationswillkür unterliegen, die sie für die Praxis unbrauchbar macht; selbst in den Fällen, die Regeln für die Deutung der Testergebnisse vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass die Anwender ihre eigenen Deutungen und subjektiven Interpretationen vorziehen, Die quantifizierenden Verfahren haben andere, aber nicht weniger gravierende Schwächen: Ihre Validität, also die Gültigkeit ihrer Messergebnisse, hält keiner theoretischen und methodischen Kritik stand, viele Einflussfaktoren bleiben unberücksichtigt und sind nicht zu kontrollieren, in den Ergebnissen steckt mithin alles Mögliche, ... "

 

Die SV schreibt: "Mit B wurde ein Leistungstest durchgeführt, um sein intellektuelles Leistungsprofil und eventuelle Probleme zu ermitteln. Möglicherweise ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Förderkompetenz des Erziehers" (S. 19).

Die SV verlässt mit dem Intelligenztest nun den Rahmen dessen, was die gerichtliche Fragestellung möglicherweise hergibt. Weder hat das Gericht nach dem intellektuellen Leistungsprofil des Kindes gefragt, noch um Aufklärung über andere eventuell bestehende Probleme gebeten, die sich möglicherweise mit einem Intelligenztest aufdecken lassen. Es stellt sich die Frage, ob die SV hier nicht die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt hat. Auch das Kind ist Grundrechtsträger und muss keine unangemessenen Untersuchungen über sich ergehen lassen. Genau so gut hätte die SV auch das Kind einen 60 Meter Lauf, Klimmziehen, Schlagballweitwurf und Weitspringen testen können, um dessen körperliche Fitness zu testen, um "daraus besondere Anforderungen an die Förderkompetenz des Erziehers" zu ermitteln. Oder die SV hätte sich vom Kind vorsingen lassen können, um daraus zu ermitteln, welcher Elterteil dem Kind die bessere künstlerische Förderung bieten könnte.

Warum die SV einen Intelligenztest anwendet, lässt sich aus ihrer Auswertung folgern: "B zeigte sich während der gesamten Testzeit konzentriert und bemüht. ... Besonders in der Grundschulzeit kann über Erarbeitung und Hilfen im Vorstellungs- und Gliederungsbereich diesen Leistungsgefährdungen entgegengewirkt werden."

"Nachtigall, ick hör dir trapsen", wie der Berliner sagt. Die SV bereitet über das Konstrukt einer angeblichen Leistungsgefährdung des Sohnes B ihre spätere Erörterung (S. 40) der väterlichen Erziehungsdefizite vor, in der sie dann die Mutter hinsichtlich schulischer Fragen als den für den Sohn besseren Elternteil präsentiert.

Im Satzergänzungstest benennt B seinen Vater als den Menschen, der ihn am liebsten auf der Welt hat und den er am liebsten habe. (S. 20)

Im Scenotest ähnliches. B stellt sich inmitten des Vaterhauses auf (S. 20). Dessen ungeachtet behauptet die SV in ihrer abschließenden Stellungnahme: "... Für A und B war es besonders die Kindesmutter, die ihnen eine liebevolle und emotional konstant verfügbare Bindungsperson war. Dennoch, so zeigen es auch die Befunde, ist der Kindesvater als zweite wichtige Bindungsperson über ein Kontakt- und Freizeitangebot in den Kindern repräsentiert. ... Die Kindesmutter als Hauptbindungsperson ..." (S. 42)

 

Testpsychologische Untersuchung mit dem FRT

Die Verwendung des Family-Relations-Test muss als bedenklich eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater. Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht. Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Es liegt auf der Hand, dass in Trennungsfamilien wo Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, sich mit dem Family-Relations-Test nur das abbildet, was auf der Hand liegt, die wie auch immer zustande gekommene Koalitionsbildung zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder habenden Elternteil.

Die SV scheint aber ihren eigenen Testergebnissen nicht zu trauen, denn im FRT erhält der Vater 32%, die Mutter 23% der Gesamtzuordnungen. Und so interpretiert sie die Ergebnisse um: "So wird im Befund deutlich, dass B die Beziehung zum Vater stark idealisiert, ihn an keiner Stelle realistischerweise auch einmal als den darstellt, der Kritik übt. Ebenso verweigert B sich positive Gefühle für die Mutter zeigt ihr keine, empfängt sie aber gerne von ihr." (s. 21).

Und abschließend behaupt die SV dann auch noch, die Mutter wäre die "Hauptbindungsperson" der Kinder (S. 42).

 

Die SV übt sich dann im spekulieren, wenn sie über B schreibt: "... so kann er doch alle mit der jetzigen Familiensituation verbundene Traurigkeit noch kaum aushalten und neigt stark zum Leugnen und Verdrängen seiner Empfindung." (S. 22)

 

Die SV wendet sich dann A zu. Sie schreibt: "Auf die Frage nach den Vor- und Nachteilen eines Lebens bei einem Elternteil, weicht A aus, in dem er sagt, wäre er bei Mutti, sei er traurig, dass Vati nicht da ist, wäre er bei Vati, sei es genau umgekehrt ..." (S. 23).

Die SV darf doch nicht so naiv sein, zu glauben, dass ein 12-jähriger Junge nicht wüsste, worum es hier geht. Der Junge soll mit seiner Aussage dazu beitragen, entscheiden zu helfen, welcher Elternteil in der anstehenden Elternplatzierung durch die SV die höhere Punktzahl bekommt. Da kann man dem Jungen nur ein Lob aussprechen, dass er sich solchen Fragen verweigert.

 

Die SV meint dann durch den von ihr durchgeführten Intelligenztest auch bei A Quasi-Gefährdungen prognostizieren zu können: "Zu erwartende Schulleistungs- und Motivationsprobleme bei zunehmenden Anforderungen setzen dringend stetige Hilfen voraus." (S. 23). Und - dies wird dann erst später von der SV klar ausgesprochen, diese könne natürlich nur die Mutter in der erforderlichen Qualität leisten (S. 40).

 

Die SV will dann in der von A angefertigten Zeichnung zum Thema "Familie-in-Tieren" gesehen haben, dass A seinen Bruder B als unruhig flatternden Vogel gemalt hat (s. 24). Die SV möge dem Gericht erklären, wie man aus einer Zeichnung ersehen kann, dass ein Vogel unruhig flattert.

Im Scenotest stellt sich A mit seinem Bruder B in der Nähe des Vaters dar. Die SV schreibt: "Diagonal gegenüber steht eine Schultafel und ein Kind erhalte Nachhilfeunterricht (eigenes Erleben, auch Belastung und Leistungsängste)".

Die SV kommt aber offenbar nicht darauf, zu fragen, ob die Ängste von A der Mutter zugeordnet werden und damit ein übermäßiger Leistungsdruck seitens der Mutter verantwortlich sein könnte. Statt dessen wird die Mutter später von der SV dafür auch noch ausgezeichnet: "Sie weiß, dass sie sich durch Forderungen und Grenzsetzungen etwas zum `Meckerer` mache, aber sie glaube, daß langfristig dieser Erziehungsstil für die Kinder hilfreicher sei." (S. 40).

Der Unterzeichnende weiß aus eigener Erfahrung, wovon hier die Rede ist. Als Kind versuchte meine eigene Mutter durch Leistungsdruck, Kontrolle und Üben mich zu besseren schulischen Ergebnisse "zu führen". Das Vorhaben misslang schon nach kurzer Zeit, ich als Kind erwies mich in meinem Widerstand als der Stärkere und meine Mutter war Gott sei Dank klug genug, ihr Vorhaben nicht auf Biegen und Brechen durchsetzen zu wollen, sie gab dann schlicht auf. Abitur und Studium habe ich dann trotzdem gemacht, auch ohne regelmäßiges "Üben" mit meiner Mutter. Die SV möge sich prüfen, welchen eigenen elterliche Introjekten sie hinsichtlich Leistungserwartungen aufgesessen ist und ob sie diese nicht unreflektiert anderen Personen überstülpt (vgl. Perls: "Gestalttherapie. Wiederbelebung des Selbst", 1992, S. 189 ff).

Kinder lernen gerne, wenn sie die Themen interessieren oder wenn die Lehrenden es vermögen Interessen zu wecken. Bloßes üben und Pauken sind Mittel der Obrigkeitsschule des 19. Jahrhunderts und sollten in unserer Zeit nichts mehr zu suchen haben. Wer dennoch versucht, dieses Kindern aufzuzwingen, braucht sich nicht über Versagensängste und schlimmeres und im Einzelfall extremes, wie z.B. den amoklaufenden Robert Steinhäuser in Erfurt wundern.

 

Die SV schildert dann einen Hausbesuch bei der Mutter. Die Mutter klagt der Sachverständigen ihr Leid mit dem Vater (S. 25), offenbar weiß sie sich schon durch die vorangegangenen Termine, dass die SV dafür ein offenes Ohr hat. Die SV macht sich zum Kummerkasten der Mutter und wird damit parteilich, anstatt sie darauf hinzuweisen, dass sie dies besser mit dem Vater in einer Familienberatungsstelle klären sollte oder wenn sie einen lösungsorientierten Arbeitsansatz gehabt hätte, dies im gemeinsamen Elterngespräch zu thematisieren.

Im FRT vergibt A seine Zuordnungen folgendermaßen: 31% auf B , 15% auf die Mutter, 12% auf den Vater (S. 24), die SV konstatiert verblüfft: "Auffallend ist auch die - entgegen der hypothetisch zu erwartenden Verteilung - Verlagerung der häufigsten Zuordnungen weg von den Eltern zu B."

Die SV könnte einmal den Testbereicht über Abstammungstests in "Ökotest" 11/2003 lesen. Dort haben verschiedene von "Ökotest" getestete Prüflabore behauptet, zwei Brüder wären Vater und Sohn. So leicht kann man sich irren.

Vielleicht hätte die SV ja aus ihren Testergebnissen den Schluss ziehen können, A sollte zukünftig allein mit seinem Bruder leben, da dieser die meisten Nennungen erhalten hat. Kurz und gut, es bleibt völlig schleierhaft, in welchen Zusammenhang die Testergebnisse der SV mit dem familiengerichtlich interessierenden Fragen stehen könnten.

 

 

zu 3.1. Zum Erleben der Mutter und Verhalten der Kindesmutter

Die SV schreibt: "Sie (die Mutter) wünscht dass ihre Kinder nicht nach draußen gehen, um sich Zuwendung und Anerkennung zu holen. ... In ihren erzieherischen Aufgaben sehe sie es zuerst, dass die Kinder motiviert und zuverlässig ihren schulischen Verpflichtungen nachkommen. Sie erachte es als ihre Pflicht, immer im Bilde zu sein, welche Übungen anstehen, ob Hausaufgaben von A z.B. erfüllt werden, ob er Lernprobleme hat und Hilfe benötigt" (S. 29/30).

Die SV nimmt dies bedauerlich nicht zum Anlaß, darüber zu reflektieren, in wie weit es der Mutter gut gelingt, ihre Söhne loszulassen, ihnen den Weg ins "feindliche Leben" zu erleichtern, wozu auch gehört, dass sich die Jungen Zuwendung und Anerkennung außerhalb der Familie holen können. Das Schlafen des zwölfjährigen Sohnes im Ehebett der Mutter gehört sich nicht zu den geeigneten Methoden für die im Leben eines am Anfang der Pubertät stehenden Jungen anstehende Abnabelung von der Mutter. Ob dies damit zusammen hängt, dass Frau X sich möglicherweise von ihren eigenen Eltern noch nicht ausreichend abgenabelt hat, bleibt zu fragen. Die SV sieht das so: "Für Frau X war der Umzug in eine eigene Wohnung nach Colditz der erste Lösungsversuch aus der Nähe und Einflußnahme ihrer eigenen Eltern."

Sollte dies so zutreffen, so wäre zu fragen, wie es einer erwachsenen Frau und Mutter da gelingen soll, die eigenen Kinder loszulassen, wenn sie es noch nicht einmal geschafft hat, sich von ihren eigenen Eltern emotional abzunabeln. Und sogar jetzt wieder bei den eigenen Eltern lebt.

Im Leben draußen, gibt es andererseits nicht nur böse Mächte, wie die Mutter offenbar vermutet, die nur darauf warten kleine Jungs auf Abwege zu bringen. Bekanntlich sind die erfolgreichsten Lehrer und Sozialarbeiter häufig die, die den Heranwachsenden von außen kommende Anerkennung und Zuwendung ermöglichen können und dies nicht von abstrakten Leistungsindikatoren abhängig machen, jedoch auch auf die notwendige Distanz und Autonomiebedürfnisse der Heranwachsenden achten (vgl. Schröder 2002). Die ausreichende Präsenz des Vaters im Leben seiner Söhne ist im vorliegenden Fall die beste Gewähr, dass die entwicklungspsychologisch anstehende Loslösung der Söhne von der Mutter gelingt und das Erwachsenwerden nicht versäumt wird. Dies erreicht man aber nicht dadurch, dass man, wie die SV, den Vater als weniger wichtige Bindungsperson tituliert (S. 42). Kontrollbedürfnisse, wie sie die Mutter möglicherweise hat, sind auf keinen Fall geeignet, den Söhnen den notwendigen Weg offen zu halten.

 

Die SV schreibt weiter: "Zum Umgang mit des Kindesvater mit beiden Kinder kann Frau X in ruhiger und gemessener Form ihre Vorstellungen äußern. ... Voraussetzung für einen förderlichen Umgang sei für sie, dass der Kindesvater natürlich ihre erzieherischen Bemühungen unterstütze als sie zu unterlaufen ..." (S. 30)

Hier fällt auf, dass die SV zwar die Mutter nach ihren Vorstellungen dazu befragt, wie eine Umgang der Kinder mit dem Vater aussehen würde, falls die Kinder zukünftig bei der Mutter leben würden, nicht aber umgekehrt auch den Vater, danach, wie der Umgang der Kinder mit der Mutter aussehe, wenn die Kinder beim Vater leben würden (vgl. S. 32).

Die SV hat zu diesem Zeitpunkt offenbar schon beschlossen, dass die Kinder zukünftig bei der Mutter leben sollen. Den Vater befragt sie daher erst gar nicht nach seinen Vorstellungen für den umgekehrten Fall.

Ebenso befragt die SV zwar offenbar den Vater, wie es wäre, wenn die Kinder bei der Mutter leben würden (S. 32), nicht aber umgekehrt auch die Mutter.

Neben dieser mit der erforderlichen Neutralität und zu fordernden Objektivität eines Sachverständigen nicht in Einklang zu bringenden Arbeitsweise der SV, fällt auf, dass die Mutter sich offenbar nur vorstellen kann, nur der Vater wäre für einen "förderlichen Umgang" zuständig: "Voraussetzung für einen förderlichen Umgang sei für sie, dass der Kindesvater natürlich ihre erzieherischen Bemühungen unterstütze als sie zu unterlaufen."

Die Mutter muss selbstredend nichts dafür tun, denn sie hat offenbar die Unschuld für sich gepachtet.

 

Die SV schreibt dann: "An eine Vereinnahmung der Kinder hat Herr X zu diesem Zeitpunkt (Hervorhebung P. Thiel) nicht gedacht" (S. 31) - soll heißen, so offenbar die SV, aber jetzt vereinnahmt der Vater die Kinder.

 

Die SV meint dann werten zu müssen, wann der Vater was erkannt haben will, sie schreibt: "Später schätzt er selbst ein, sei ihm schon klar geworden, dass er durch die von der Kindesmutter tatsächlich ernsthaft betriebene Trennung eigentlich alles verliert - Frau, Haus, Kinder, Sitz der Firma. ... Herr X hat erst dann begonnen, sich auf ein neues Leben einzurichten (Hervorhebung P. Thiel), ..." (S. 31)

 

Die SV behauptet dann ohne einen Beweis anzutreten: "Vor dem Hintergrund all seiner Enttäuschungen, seiner gescheiterten Vorhaben sowie aller emotionalen Verletzungen im Zusammenhang mit der Trennung wird verständlich, dass auch er (der Vater, Anm. P. Thiel) sich stärker als zuvor den Kindern anschloß und sie an sich zu binden suchte, eine Eigendynamik, die Herrn X so nicht bewusst sein dürfte. So empfingen auch die Kinder die unterbewusste Botschaft, ich brauche euch. Besonders B zeigt Fürsorge im Verhalten zum Kindesvater." (S. 32)

 

Dann schreibt die SV: "Herr X mietet sich dann eine Wohnung ca. 500m von der Kindesmutter entfernt an. Es sei eine große Wohnung mit zwei Kinderzimmern, wie auch die Kinder mir berichteten" (S. 32)

Die SV ernennt die Kinder zu Zeugen einer Aussage des Vaters. Die macht nur dann Sinn, wenn die SV den Vater als nicht vertrauenswürdig einstuft, was auf eine Befangenheit der Sachverständigen gegenüber dem Vater hinweist.

 

 

zu 3.3. Einschätzung des Entwicklungsstandes und der Bindungsbeziehungen von B 

Die SV schreibt: "Wenngleich B mit Verlustängsten und Trauer auf die Elterntrennung reagierte, so lassen seine Gefühlsäußerungen wie seine Affekthandlungen keine reaktive Traumatisierung erkennen." (S. 33)

Es stellt sich die Frage, wie die SV darauf kommt, dass die Trennung der Eltern "reaktive Traumatisierungen" bei B hervorgerufen haben könne. Der offenbar laxe Gebrauch des Begriffs des "Traumas" mag geeignet sein, den Eindruck von besonderer Sachkompetenz der Sachverständigen hervorzurufen, mehr aber auch nicht. Die Verwendung des Begriffs des "Traumas" sollte nicht der Beliebigkeit anheim gestellt werden, sonst verlieren sie für die Fälle, in denen sie tatsächlich angebracht sind ihren Wert (vgl. Tenbrink 2003).

 

Die SV behautet dann: "Denn durch die hohe Nähe und Vertrautheit erfasste B intuitiv, später über Mitteilungen auch die psychischen und existenziellen Probleme beim Kindesvater. Er fühlte sich unaufgefordert in der Pflicht diesem ebenso beizustehen, solidarisch zu sein. Zuletzt zeigte sich dies in der Rollenumkehr - ich beschütze dich - was einer hohen psychischen Überforderungsleistung in dieser Altersstufe gleichkommt."

Die SV möge darlegen, worauf sie diese Behauptung stützt. Vielleicht auf ihre Schilderung auf S. 27: "Während unseres Gesprächs kommt zweimal B herein, geht zum Kindesvater, küsst ihn, schaut dabei zu mir mit einem Blick, der eher an ein ´Beschützen` des Vaters denken lässt."

Hier ist zum einen überhaupt nicht verifizierbar, ob die SV die Situation richtig wahrgenommen hat. Zum anderen, sollte der Sohn die SV wirklich mit einem solchen Blick angeschaut haben, so dürfte dies nicht verwundern, denn die SV hat zu diesem Zeitpunkt offenbar das Vertrauen des Jungen bereits verloren. Hätte sie dieses Vertrauen noch, so würde sie diesen Blick, den sie meint wahrgenommen zu haben, nicht bekommen haben.

 

Die SV behauptet dann etwas großspurig: "Auch schuf ihm der entstandene Loyalitätskonflikt im Umgang mit der Mutter die nächsten psychischen Nöte, zumal er an keiner Stelle innerlich bereit war, sich auf eine der Elternpositionen zu positionieren. Das zeigen alle Befunde (Hervorhebung P. Thiel)."

Wie das der von der aus dem Intelligenztest erhobene Befund angeblich zeigen soll, möge die SV noch erklären.

 

 

zu 3.4. Einschätzung des Entwicklungsstandes und der Bindungsbeziehungen von A 

Die SV meint mitteilen zu können, ab wann ein Kind eine Familienkrise positiv verarbeitet hat:

"Von einer positiven Verarbeitung und Neuorientierung nach der Familienkrise kann auch bei ihm (A, Anm. P. Thiel) erst gesprochen werden, wenn beide Elternteile mit sowohl positiven als auch negativen Eigenschaften von ihm beschrieben werden können." S. 36

Mal abgesehen davon, dass es nicht Auftrag des Gerichtes war, darüber zu philosophieren, ab wann A eine Familienkrise positiv verarbeitet hat, so hat die SV versäumt, sich zu befragen, ob es möglicherweise auch mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis zwischen ihr und A zu tun haben könnte, so dass A sich schlichtweg verweigert, der SV mitzuteilen, was er an seinen Eltern kritisch wahrnimmt. Der Junge ist vielleicht auch so klug gewesen, dies der SV nicht mitzuteilen, da er von ihr angenommen hat, dass diese, wie es schließlich ja auch geschehen ist, die Eltern in einen Gewinnerelternteil und einen Verliererelternteil klassifizieren wird.

 

Die SV schreibt: "Anders jedoch als bei B nahm A die zunehmenden elterlichen Konflikte schon bewusster wahr, vor allem reflektierte er stärker die Befindlichkeiten der Mutter, solidarisierte sich mit ihr auf der Suche nach einem "neuen Vati". (S. 36)

Das was die SV dem Vater vorwirft, nämlich eine Rollenumkehr mit dem Kind (Partentifizierung) übersieht sie geflissentlich dann, wenn es Hinweise wie hier gibt, dass sich Mutter und Sohn Jonas in einem Rollentausch befinden. Der Sohn hilft der Mutter bei der Suche nach einem "neuen Vati". Wer hier nicht erkennt, dass es um eine dem Kindeswohl unzuträgliche Koalition handelt, muss entweder völlig unerfahren oder schlichtweg befangen sein. Und wenn dann noch das gemeinsame Schlafen der Mutter im Ehebett mit ihren Söhnen von der Sachverständigen unkommentiert bleibt, geht der letzte Rest Vertrauensbonus in die Sachverständige verloren.

 

Die SV hat natürlich für alles eine Antwort. Sie schreibt: "Hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes tendiert A unbewusst stärker zur Mutter. Er ist es, der in seiner `Vater-Woche` häufiger zur Mutter schaut, nicht in Sorge, sondern im Bedürfnis nach Austausch und Nähe." (S. 36)

Einen Beweis für die Behauptung liefert die SV nicht. Wäre es der Vater gewesen, zu dem Sohn A "häufiger schaut", so hätte die SV sicher wieder einer Parentifizierung und Rollenumkehr das Wort geredet.

 

 

zu 4. Beantwortung der Fragestellung des Gerichtes unter Einbeziehung der psychologischen Fragestellungen.

Die SV zitiert Lehmkuhl (1997), eine Quellenangabe erfolgt nicht, so dass nicht überprüft werden kann, ob dies so stimmt: "Nach Lehmkuhl (1997 sind verlassene Männer besonders gekränkt, was ein massiv empfundenes Defizit in ihren Bedürfnissen nach emotionaler Zuwendung hinterlässt. Dies führt dann dazu, dass Väter häufiger als die Mütter nicht zwischen ihrer eigenen Bedürfnislage hinsichtlich emotionaler und zärtlicher Zuwendung und dem tatsächlichen Wunsch des Kindes, dies dem Vater zu gewähren, differenzieren können." (S. 37/38

Egal ob das nun Lehmkuhl tatsächlich gesagt hat oder nur die SV, diese Aussage ist hier einfach irreführend. Zum einen sind verlassene Frauen natürlich wie auch verlassene Männer gekränkt, Kränkung ist nichts männerspezifisches (vgl. Wardetzki 2001), wer so tut als ob dies doch so wäre, ist sexistisch. Aber auch der verlassende Partner ist gekränkt, denn der andere, den er verlässt, hat ihn enttäuscht, deshalb meinte er ja, sich trennen zu müssen (vgl. Wolf 1997). Der SV kann hier schlicht nachgesagt werden, dass ihr der systemische Blick auf Trennungsfamilien anscheinend überhaupt nicht geläufig zu sein scheint.

Aber unabhängig vom generellen Phänomen der Kränkung bei Trennung von Paaren, bleibt es eine globale Aussage, weil es nicht darum geht, was im Allgemeinen anzutreffen ist, sondern hier im Besonderen. Das ist eine Frage der Logik. Wenn in Deutschland Männer überwiegend weißer Hautfarbe sind, heißt dass nicht, dass alle Männer in Deutschland eine weiße Hautfarbe haben, es gibt Männer afrikanischer, asiatischer usw. Abstammung.

Die philosophische Reflektion der Sachverständigen über Männer im Allgemeinen sollte sie besser im Rahmen einer Selbsthilfegruppe "Frauen als Opfer im Patriarchat" halten (vgl. Cierpka 1992)

 

Die Mutter hat offenbar eine geringe Bindungstoleranz. Die SV schreibt: "gegen einen Umgang sprächen für sie (die Mutter, Anm. P. Thiel) allerdings, wenn sie befürchten müsst, dass der Kindesvater ihre erzieherischen Bemühungen untergräbt, die Kinder heimlich trifft oder gegen sie beeinflusst." (S. 39)

Die SV nimmt dies überhaupt nicht zum Anlaß, darüber nachzudenken, ob die Mutter angesichts der fehlenden Bindungstoleranz der Mutter überhaupt geeignet sein kann, als Betreuungsperson der Kinder bestimmt zu werden. Die Gefahr einer Umgangsvereitelung kündigt sich hier quasi schon an. Doch die SV meint: "Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass den Kindern der Umgang zu ihrem Vater durch die Mutter verwehrt oder behindert wird" (S. 42)

 

Die Mutter will zukünftig mit den Kindern im Haus bei den eigenen Eltern leben, von denen sie sich nach Darstellung der SV offenbar jedoch wohl noch nicht psychisch abgenabelt hat: "Für Frau X war der Umzug in eine eigene Wohnung nach Colditz der erste Lösungsversuch aus der Nähe und Einflußnahme ihrer eigenen Eltern" (S. 27)

Na prima, jetzt ist die Mutter wieder da, von wo sie geflüchtet ist, bei ihren Eltern, und die SV scheint dies auch noch zu begrüßen.

 

Die SV verteilt dann schon mal Zensuren an die Eltern, denn schließlich soll ja die Frage des Gerichtes beantwortet werden: "Während der Kindesvater dann in der Kompensation eigener Verletzungen und Verlustängste (vor kindlicher Zuwendung) zu den Kinder eher eine Abhängigkeitsbeziehung gestaltete, gelang es der Kindesmutter über ihre eigene Stabilisierung die Beziehung zunehmend unabhängiger (gesünder) zu gestalten und neben fürsorglichem Bemühen auch wieder Forderungen und Kritik an die Kinder heranzutragen." (S. 40)

Nun, das scheint für die Mutter auch nicht sehr schwer zu sein, denn mit den eigenen Söhnen im Ehebett zu schlafen mag zu der von der SV behaupteten Stabilisierung beitragen.

 

Die SV äußert sich dann zu dem Thema: "Kümmern sich die Eltern aktiv um die Förderung ihrer Kinder... ?"

Das einzige, was der SV zum Thema der Förderung einfällt, sind offenbar schulische Belange. Das ist ein bisschen wenig, der Begriff der Förderung ist ja wesentlich weiter zu fassen.

Die SV scheint dann die schulische Förderung auch noch daran festzumachen, dass sie meint: "Allerdings sprechen auch der Zustand der Hefter und die Qualität der Hausaufgaben bei A nach der Vati-Woche für diese Haltung (des Vaters, Anm. P. Thiel)." (S. 40)

Die SV erweckt hier eher den Eindruck einer ewig unzufriedenen und nörgelnden Grundschullehrerin, als der einer sachverständig im familiengerichtlichen Verfahren arbeitenden Fachkraft.

 

Hinsichtlich der elterlichen Kommunikation konstatiert die SV: "Auch mir gegenüber ist Herr X zu diesen Fragen (Bereitschaft zur Wiederaufnahme einer Kommunikation, Anm. P. Thiel) eher skeptisch und setzt auf `Schweigen`" (S. 40).

Nun, wenn der Vater gegenüber der SV eher schweigt, so mag das Gründe haben, die möglicherweise auch in der Person der SV liegen. Der Unterzeichnenden arbeitet im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsberatung mit gemeinsamen Elterngesprächen und macht die Erfahrung, dass die Eltern sich auch gegeneinander öffnen, sobald das Vertrauensverhältnis zum Berater hergestellt ist. Die SV hat ein solches gemeinsames Elterngespräch gar nicht erst hergestellt und meint, sich auf die Angaben der Mutter verlassen zu können, dass es der Vater wäre, der die Hauptursache für die fehlende Kommunikation ist.

 

Die SV versucht abschließend die gerichtliche Fragestellung zu beantworten. Gründe dafür, dass ihr dies nicht gelingt, sind schon am Anfang dieser Stellungnahme dargestellt.

Der Mutter bescheinigt die SV ohne Nachweis vorhandene Bereitschaft zur elterlichen Kommunikation, dem Vater spricht sie diese Bereitschaft ab und ernennt dann dafür auch noch die Kinder zu Zeugen "Die Kinder selbst schätzen dazu ein, der `Vati will, aber schafft es nicht`".

Die SV belässt es öfter bei Behauptungen ohne diese durch entsprechende Untersuchungsergebnisse zu belegen. So muss sich das Gericht wohl mühselig durch alle Seiten des Gutachtens quälen, ehe es mutmaßliche Zitate findet, die die Äußerungen der SV stützen. Offenbar sind hier folgende Zitierungen gemeint: "Er schätze, dass Vati weniger gut mit dem Leben zurechtkomme als die Mutti." S. 19, B. 

"Die Mutti sei eigentlich die Ruhigere, die sich um ein Gespräch bemühe. Der Vati wolle es auch, aber der kriege es nicht hin." S. 22, A. 

Die SV ernennt also die 12- und 8-jährigen Söhne als Kronzeugen für die Frage, ob dem Vater das Sorgerecht entzogen werden soll. Wie viel Schuld will sie den Kindern damit eigentlich aufladen?

 

Die SV meint dann die Frage nach "der Hauptbindungsperson" der Kinder zu stellen (S. 42). Offenbar kann sie sich nicht vorstellen, dass beide Eltern gleichwertige Bindungspersonen für ihre Kinder sind.

Die Hauptbindungsperson wäre die Mutter, so die SV, weil: "Die Frage nach der Hauptbindungsperson ist eine Frage an die Vergangenheit der Kinder und ihre Familie" (S. 42) So einfach kann die Welt sein, wenn man die Sicht der Sachverständigen hätte.

Auch durch nachfolgendes mehrmaliges Wiederholen der These von der Hauptbindungsperson (S. 42) wird die SV nicht überzeugender.

 

 

 

 

Schluss

Das Gutachten weist nach Einschätzung des Unterzeichnenden erhebliche Mängel auf, die es unbrauchbar machen.

Sollte das Gericht auf Grund der vorgetragenen Kritik an dem vorliegenden Gutachtens die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens sehen, so empfehle ich dafür Diplom-Psychologen Günter Rexilius aus Mönchengladbach. Kontaktherstellung ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht oder über den Unterzeichnenden möglich.

Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht, c/o Prof. Dr. Uwe Jopt, Universität Bielefeld, Abteilung Psychologie, Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld

 

 

 

 

Peter Thiel, 16.01.2004

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