Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Ulrich Waschke-Peter vom 07.04.2004

 

Die folgende Stellungnahme wurde auf Grund eines von Herrn Waschke-Peter angestrengten Verfahrens und nachfolgenden Urteils vom 20.06.2005 der Richterin Partikel vom Amtsgericht Charlottenburg vom 21.03.2011 überarbeitet und den rückwärtsweisenden Zensurvorgaben von Richterin Partikel angepasst und anonymisiert.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 07.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Scholz, den Richter am Landgericht Vogel und die Richterin am Landgericht Klinger - in einem von einem anderen Gutachter mit Namen Dr. Klaus Schneider angestrengten Verfahren - eine der Ansicht von Richterin Partikel gegenläufige Rechtsauffassung verkündet, die Sie hier nachlesen können. So kann man zum Glück doch noch feststellen: Noch ist der Rechtsstaat nicht verloren.

Leider durfte Richterin Partikel diesen rechtsstaatlich begrüßenswerten Schwenk des Landgerichts Berlin nicht persönlich am Beispiel ihres rückwärtsgewandten Urteils erfahren. So muss sich - bis auf weiteres - Herr Peter Thiel - hier wie weiland in der DDR der absurden Aufgabe unterziehen, Selbstzensur auszuüben. Doch man trifft sich bekanntlich im Leben immer auch ein zweites Mal. Und so wird es denn ganz sicher auch mit Herrn Waschke-Peter noch ein erbauliches Treffen geben und die Tordifferenz ausgeglichen. Wie du mir, so ich dir.

Bis dahin muss die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland leider noch ein paar Tage warten, bevor Herr Waschke-Peter hier an dieser Stelle - so wie er es verdient hat - gewaschkes und gepetert wird.

 

 

 

 

Herr Waschke-Peter erklärt in einem Schreiben an Peter Thiel vom 08.03.2005:

 

"Ich habe kein Interesse, Sie finanziell zu schädigen oder inhaftieren zu lassen, sondern allein daran, dass ein von Ihnen erzeugter gesetzeswidriger Zustand beendet wird. ... ."

 

Ein richtig netter Herr der Herr Waschke-Peter, scheut vor dem Gedanken an eine Inhaftierung zurück, fehlt nur noch, dass er einen zum Kegelabend und zu seinen siebzigsten Geburtstag einlädt. Wie sagte doch Erich Mielke so schön: Aber ich liebe Euch doch alle.

 

 

 

 

 

Familiensache X ./. Y

am Amtsgericht Zehdenick

Geschäftsnummer: 3 F 60/02

Richter: Herr Wolfs

 

 

Kind: A geb. ...

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 47-seitige schriftliche Gutachten und ein insgesamt einstündiges persönliches Gespräch des Unterzeichnenden mit Frau Y, der Mutter von A.

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 05.01.2004

 

"In der Familiensache ... soll ein familienpsychologisches Ergänzungsgutachten eingeholt werden zur Erziehungseignung der Kindesmutter und zu der Frage, welche Erkenntnisse für den Verbleib von A sich aus den Bindungen des Kindes und seinem besonderen therapeutischen Bedarf ergeben."

 

 

 

 

Einführung

Es scheint dem Sachverständigen (SV) nicht gelungen zu sein, überzeugende Antworten auf die Fragen des Gerichtes zu finden. Der SV meint feststellen zu können, dass Frau Y ... (S. 42). Dabei stellt der SV seine Auffassung des unbestimmten Begriffs der "..." nicht vor, so dass gefragt werden kann, ob er sich hier von einer von ihm selbst definierten Norm leiten lässt oder er von fachlich allgemein anerkannten Definitionen ausgeht und wenn ja, um welche es sich handelt.

Der SV unterlässt es offenbar Interaktionsbeobachtungen zwischen Frau Y und ihrem Sohn A, sowie den anderen minderjährigen Kindern B und C, durchzuführen und im .... 

Es stellt sich die Frage ob es möglich ist, die Erziehungseignung einer Mutter ausschließlich durch ihre Einzelexploration und die Einzelexploration der minderjährigen Kinder festzustellen ...

Diese Frage könnte dem Gericht gegebenenfalls durch einen erziehungswissenschaftlichen Sachverständigen beantwortet werden. Es wird angeregt, zu dieser Frage Professor Reinhart Wolff von der Berliner Fachhochschule für Sozialarbeit "Alice Salomon" als sachverständigen Zeugen zu laden.

Sollte eine Einzelexploration sich als nicht ausreichend herausstellen, so verliert die Wertung des SV, Frau Y wäre "..." erheblich an Wert.

 

Statt sich der Mühe zu unterziehen, den realen Erziehungsalltag und der damit verbundenen Interaktionen zwischen Mutter und den minderjährigen Kindern A, B und C zu explorieren, verliert sich der SV in ..., wie z.B. der Frage, ob Frau Y, ... wäre, obwohl diese Frage offenbar nur wenig mit dem gerichtlich interessierenden Thema zu tun hat.

Der SV ist vom Gericht weder als Diagnostiker noch als Therapeut eingesetzt worden, der einen eventuell an Frau Y in ihrer Kindheit stattgefundenen ... aufzudecken, geschweige denn zu therapieren hätte.

 

 

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit dem Sachverständigen geschieht auf freiwilliger Basis. Die Teilnahme an bestimmten vom Sachverständigen gewünschten Explorationen, Interaktionsbeobachtungen, familien- und psychodiagnostischen Test kann von den Beteiligten verweigert werden.

 

vergleiche hierzu:

BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003)

 

 

Im Gutachten findet sich allerdings kein ... des Sachverständigen, dass er die Beteiligten .... 

Sollte dies so zutreffen, nimmt es auch kein Wunder, dass Frau Y in der Exploration mit dem Sachverständigen ... hatte (S. 4), denn Frau Y hat dann vermutlich die wohl nicht unberechtigte Angst gehabt, dass sie ihre Worte auf die Goldwaage legen müsse, um nicht das, in den Augen (Ohren) des Sachverständigen falsche zu sagen.

 

Wenn es stimmt, was Frau Y dem Unterzeichnenden mitteilte, dass der Sachverständige bei seinem ersten Termin sich ca. 8 Stunden in ihrem Haushalt aufhielt, so erscheint dies erklärungsbedürftig. Es fragt sich, ob es fachlich angemessen ist, wenn ein SV acht Stunden am Stück im Haushalt eines Elternteils bleibt. Andererseits bleibt dann unverständlich, warum der SV sich nicht zu den realen Interaktionen zwischen Frau Y und ihren in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern B und C äußert.

 

 

 

Einzelpunkte

Der SV schreibt: "...." (S. 4)

Nun hat das Gericht nicht danach gefragt, ob Frau Y möglicherweise an "...", wie der SV meint feststellen zu müssen. Auch nach dem Erinnerungsvermögen von Frau Y hat das Gericht nicht gefragt. Es bleibt somit die Frage, warum der SV dies dann dem Gericht ungefragt mitteilen will. Möglicherweise will er dem Gericht ein Bild einer problematischen Mutter entwerfen, der man die persönliche Betreuung ihres Sohnes A verweigern sollte.

Der SV exploriert dann Frau Y zu ..., wobei auch hier nicht klar wird, was das mit dem Auftrag des Gerichtes zu tun haben soll. Das Gericht hat ja nicht danach gefragt, welche ... Frau Y hat, sondern der gerichtliche Auftrag lautet:

 

"In der Familiensache ... soll ein familienpsychologisches Ergänzungsgutachten eingeholt werden zur Erziehungseignung der Kindesmutter und zu der Frage, welche Erkenntnisse für den Verbleib von A sich aus den Bindungen des Kindes und seinem besonderen therapeutischen Bedarf ergeben."

 

Möglicherweise hat der SV die Aufgabenstellung des Gerichtes nicht aufmerksam gelesen oder nicht verstanden, dann wäre es auch nicht verwunderlich, wenn er sich seine Aufgaben selbst stellen würde. Das Gericht hat auch nicht nach der ersten sexuellen Beziehung von Frau Y gefragt. Es bleibt daher unklar, warum der SV Informationen, die ihm Frau Y ... gegeben hat, dem Gericht mitteilt.

 

Der SV wird dann insistierender. Er schreibt:

 

"... ." S. 9

 

Ein familiengerichtlich tätiger Sachverständiger ist jedoch kein Ermittlungsbeamter der durch eine bestimmte Form von Beharrlichkeit Informationen von mutmaßlichen Straftätern zu erlangen hätte. Außerdem ist es eine Behauptung des SV, wenn dieser meint: "..."

Der Sachverständige verwechselt hier bestenfalls die Schilderung von Frau Y über ihren damaligen Partner mit der inzwischen über 10 Jahre zurückliegenden Realität, von der heute vielleicht nicht einmal mehr die damals Beteiligten genaue Auskünfte liefern können. Es bleibt auch völlig unklar, was das ... des SV auf ... mit der heute das Gericht interessierenden Frage zu tun hätte.

 

Auf Seite 12 kommt der SV endlich ... an. Dabei fällt er dann schnell wieder in die ... zurück, in dem er Frau Y fragt, was diese veranlasst hat "...". Auch hier weicht der SV offenbar wieder von seinem ihm gerichtlich zugewiesenen Auftrag ab. Das Gericht hat eben nicht nach den Motiven gefragt, weshalb Frau Y vor längerer Zeit ihren Sohn A ... hat.

Der SV scheint bestimmten wertenden und beurteilenden Moralvorstellungen anzuhängen. So überschreibt er die von ihm durchgeführten Tätigkeiten mit "..." (S. 3). Dann meint er beurteilen zu müssen, dass Frau Y einer "..." ausgewichen sei, als sie den Sohn A in die ... gab. (S. 14). Dabei kommt es dem SV möglicherweise gar nicht in den Sinn, dass Frau Y in einer für sie durch die Betreuung von ... Kindern wohl auch schwierigen Situation, das älteste Kind A in die Obhut der eigenen Mutter gab und dies durchaus auch als eine verantwortliche Haltung angesehen werden kann.

 

Der SV macht sich dann Gedanken darüber aus welchem Grund Frau Y möglicherweise ... erreichen will. Der SV schreibt:

 

"..." (S. 15)

 

 

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vermutung des SV der Wirklichkeit entspricht oder nicht. Im Hinblick auf die Beweisfrage des Gerichtes nach der Erziehungsfähigkeit von Frau Y und den Bindungen von A ist es wohl ohne Belang, warum Frau Y die ... möchte. Solange sie als Mutter die elterliche Sorge und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, kann sie die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen (BGB §1632 (1).

Frau Y hat dies gegenüber Frau Z, ihrer eigenen Mutter und Großmutter von A getan. Frau Z hat offenbar eine Verbleibensanordnung nach §1632 (4) BGB beantragt. Das Gericht hat darüber nach den Maßgaben des Gesetzes zu befinden. Rechtlich relevant dürften in diesem Fall folgende gesetzlichen Bestimmungen sein:

 

 

Grundgesetz Artikel 6 Satz 2: 

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

 

§ 1632 BGB (Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung; ...)

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind längere Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

 

 

 

Da Frau Y offenbar das volle Sorgerecht für ihren Sohn inne hat, dürfte ein eventueller Verbleib des Jungen bei der Großmutter nur dann vom Gericht angeordnet werden können, solange, wie in §1632 Satz (4) formuliert, "das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde". Ohne Belang dagegen ist, aus welchem Anlass heraus ein sorgeberechtigter Elternteil die Herausgabe seines Kindes für das er das grundgesetzlich verfügte Erziehungsrecht innehat, vornimmt.

Der SV schildert dann eine Szene, bei der ... erscheint (S. 19-20). Der SV meinte dann klären zu müssen, wie  ... folgte. Was das mit der gerichtlichen Beweisfrage zu tun hat, bleibt allerdings unklar. Im übrigen scheint es so zu sein, dass Frau Y nicht nur ihrem ... widerspruchslos gefolgt ist, als dieser sie ... aufforderte, sondern auch dem Sachverständigen bei seinem Interesse mit ihr über das Thema Sexualität zu sprechen und ... von Frau Y.

 

Der SV meint dann offenbar Frau Y "..." untersuchen zu müssen. Mit welchem Ziel er dies macht und in welchem Zusammenhang eine solche ... Untersuchung stehen soll, wird vom SV ... . Es bleibt unklar und unerläutert, in welchem .... stehen sollen. Aus den Ergebnissen ... lässt sich, hier jedenfalls, ein solcher Zusammenhang zu den gerichtlich interessierenden Fragen nicht erschließen. Im übrigen fehlt im Gutachten ein ... .

Anstatt zu prüfen, welche realen Erziehungskompetenzen Frau Y bezüglich ihres Sohnes A hat, müht sich der SV, die ... (S. 25-30). Möglicherweise will er daraus abstrakt ableiten, welche Erziehungskompetenzen Frau Y generell hätte.

 

Der SV beschreibt dann .... Über das ... erfahren wir leider nichts. Der SV fertigt dann mit A ... an (S. 31-33). Da der SV ein solches ... von A, kann diese Untersuchung naturgemäß nur einseitige Ergebnisse bringen. Dies um so mehr als A ... fehlen dürfte. A wird daher aus der unmittelbar für ihn wahrnehmbaren Situation heraus, seine Bezugspersonen beschrieben haben. Dies sind dann logischerweise ... und dessen ....

Unter der Überschrift "..." gibt der SV dann Schilderungen der ... wieder (S. 33-36). Von Herrn ... erfahren wir ..., so dass man sich fragt, warum der SV eine ... hat, die vermuten lässt, dass auch Herr ... zu Wort käme?

 

Der SV kommt dann zu der mit "..." überschriebenen Darlegung verschiedener eigener Interpretationen (S. 37-41). Eingangs stellt er Überlegungen an, warum ... hätte (S. 37). Was das mit der gerichtlichen Fragestellung zu tun haben soll, bei der ja nicht danach gefragt wird, warum ... hat, bleibt unklar. Möglicherweise hat der SV den gerichtlichen Auftrag mehr oder weniger aus dem Auge verloren, was die Frage aufwürfe, ob der SV über das nötige Konzentrationsvermögen besitzt, was einen kompetent arbeitenden Sachverständigen auszeichnen sollte?

 

Der SV meint dann feststellen zu können, dass sich Frau Y "..." gezeigt hätte. Überzeugen kann das hier nicht.

Wenn der SV Frau Y, in wohl unzulässiger und möglicherweise auch übergriffiger Weise nach eventuellen ... befragt und Frau Y daraufhin labilisiert erscheint, so spricht dass nicht automatisch dafür, dass Frau Y labil wäre, sondern möglicherweise eher dafür, dass der SV Frau Y durch sein instistierendes Fragen labilisiert hat. Dies würde dann die Frage aufwerfen, inwieweit der SV sich hier möglicherweise rechtlich unkorrekt verhalten hat und welche Konsequenzen das nach sich ziehen könnte.

Der SV meint dann Feststellungen treffen zu können, wie sich in der Vergangenheit das ... gestaltet hätte. Er schreibt: 

 

"..." (S. 38)

 

 

Der SV meint also feststellen zu können, wie die Vergangenheit gewesen wäre, obwohl er über die Vergangenheit nur aus den Erzählungen von Frau Y selbst weiß. Es mag letztlich aber dahinstehend, ob die Vermutungen des SV bezüglich der Vergangenheit zutreffen oder nicht. Relevant für die gerichtliche Fragestellung ist die Gegenwart. Hierauf bezogen hat der SV die Fragen des Gerichts zu beantworten.

 

Dass der SV dann noch seine Vermutungen ... zu ... erklärt: 

 

"..." (S. 38) 

 

 

scheint nicht nur ein Missverständnis der gerichtlicherseits erwarteten Auftragserfüllung durch den SV zu sein, sondern dürfte als Tatsachenbehauptung darüber hinaus auch aus psychologischer Sicht nicht zu halten sein.

 

Der SV beschäftigt sich dann mit der von ihm aufgeworfenen Frage ... . 

 

..., er schreibt: 

 

"..." (S. 39).

 

 

Es steht dem SV jedoch nicht an, innerhalb eines Gutachtens seine Meinung zum Thema ... kund zu geben. Dies kann er gegebenenfalls im Rahmen einer politischen Partei oder einer öffentlichen Diskussion tun. Wenn der SV sich diesem Thema im Gutachten widmet, so hat er dies im Rahmen der gerichtlichen Fragestellung zu tun, er hätte also z.B. konkret aufzuzeigen, in welcher Weise die Erziehungseignung der Mutter mit einer Tätigkeit als ... im Zusammenhang steht.

 

Der SV verfehlt wohl auch seinen gerichtlichen Auftrag, wenn er meint sich dazu äußern zu müssen, ob vor dem Hintergrund ...

 

"..."  (S.39). 

 

darstellt

Der SV ist vom Gericht nicht dafür eingesetzt worden, der Mutter Hinweise zu ihrer Lebensform zu geben oder ihr eine Therapieempfehlung angedeihen zu lassen. Wenn Frau Y dies möchte, kann sie zu einem niedergelassenen Psychotherapeuten gehen und dort im Rahmen einiger probatorischer Sitzungen erörtern, inwieweit sie sich um die therapeutische Bearbeitung bestimmter Lebensthemen kümmern möchte.

 

Der Verdacht des SV, "...", ist als Vermutung des SV sicher nicht zu beanstanden. Da der SV seinen Verdacht aber nicht beweisen kann, ist dem Gericht mit einer bloßen Vermutung letztendlich auch nicht geholfen. Es sei denn es stellt weitere Untersuchungen an, um diesen Verdacht in eine Gewissheit zu überführen.

Der SV widmet sich dann in elf Zeilen noch den ... (S. 43). Zu ... weiß der SV offenbar nichts zu sagen, wie sollte dies auch anders sein, da sich der SV außer bei einer einzigen Gelegenheit (... S. 31) kaum die Mühe gemacht hat, diese ... zu explorieren.

 

Der SV meint dann noch mitteilen zu müssen, ein "..." (S. 44). 

Der SV macht mit dieser Formulierung gleich zwei Fehler. Zum einen formuliert der SV "...". Die Formulierung "..." lässt vermuten, der SV hätte vorher schon eine andere Empfehlung abgegeben. Dies ist aber ... .

Zum anderen hat das Gericht den SV beauftragt: 

 

"In der Familiensache ... soll ein familienpsychologisches Ergänzungsgutachten eingeholt werden zur Erziehungseignung der Kindesmutter und zu der Frage, welche Erkenntnisse für den Verbleib von A sich aus den Bindungen des Kindes und seinem besonderen therapeutischen Bedarf ergeben."

 

Der SV soll sich also im Auftrag des Gerichtes dazu äußern, "welche Erkenntnisse für den Verbleib von A sich aus den Bindungen des Kindes und seinem besonderen therapeutischen Bedarf ergeben." Es geht also nicht darum, dass der SV gegenüber dem Gericht generelle Empfehlungen abgeben soll, sondern dem Gericht Erkenntnisse mitzuteilen, die sich für den Verbleib von A aus dessen Bindungen und seinem besonderen therapeutischen Bedarf ergeben.

 

Wo der SV an der einen Stelle über das Ziel hinausschießt, so bleibt er an der anderen Stelle dem Gericht eine Antwort schuldig. Zum vom Gericht angefragten "besonderen therapeutischen Bedarf" von A äußert sich der SV ... . Es fragt sich daher, ob der SV die Aufgabenstellung des Gerichtes überhaupt aufmerksam gelesen hat?

 

 

 

Schluss

 

Nach dieser Kritik des Gutachtens erscheint es zweifelhaft, ob der Sachverständige überzeugende Antworten auf die gerichtlichen Fragestellungen geben konnte.

Eine Kindeswohlgefährdung, die das alleinige Kriterium für eine Verbleibensanordnung nach §1632 (4) BGB bezüglich A im Haushalt der Großmutter sein würde, lässt sich durch den Unterzeichnenden aus den Darlegungen des Sachverständigen nicht ablesen. Sollten nicht noch Tatsachen bekannt werden, die eine Kindeswohlgefährdung wahrscheinlich erscheinen lassen, so dürfte dem Herausgabeverlangen der Mutter von A, Frau Y gegenüber der ... wohl entsprochen werden.

Dies gilt um so mehr, da von Seiten der öffentlichen Jugendhilfe verschiedene Hilfen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz §28-32 sowie §35 angeboten werden, um die sorgeberechtigten Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen. Bei Bedarf bestünde für Frau Y somit die Möglichkeit eine dieser Hilfen, wie z.B. Erziehungsberatung, Erziehungsbestand oder sozialpädagogische Familienhilfe unterstützend in Anspruch zu nehmen.

 

 

Schluss

Sollte das Gericht auf Grund der vorgetragenen Kritik an dem vorliegenden Gutachtens die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens sehen, so empfehle ich dafür Diplom-Psychologen Günter Rexilius aus Mönchengladbach. Kontaktherstellung ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht oder über den Unterzeichnenden möglich.

Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht, c/o Prof. Dr. Uwe Jopt, Universität Bielefeld, Abteilung Psychologie, Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld

 

 

 

Peter Thiel, 02.09.2004

...

 

 

 

 

Literatur:

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Asanger; Wenninger (Hrsg.): Handwörterbuch Psychologie. Beltz PVU, 5. Aufl. 1994

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Rein-hardt, 2002

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Fricke, Astrid: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45

Gage; Berliner: Pädagogische Psychologie. Psychologische Verlags Union Weinheim u. München, 4. Aufl. 1986

Häcker, Hartmut; Stapf, Kurt H. (Hrsg.): Dorsch. Psychologisches Wörterbuch. Verlag Hans Huber 13. Aufl. 1998

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Lienert, G.A. & Raatz, U: Testaufbau und Testanalyse. Weinheim, Psychologie Verlags Union, 1994

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rauchfleisch, Udo: "Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; 2. durchgesehene Aufl. - Stuttgart: Enke, 1993

Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, Josef A.: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47

Rost (Hrsg.): Handwörterbuch der Pädagogischen Psychologie. Beltz PVU, 2. Aufl. 2001

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Weidenmann; Krapp (Hrsg.): Pädagogische Psychologie. Psychologie Verlags Union 1994, 3. Aufl.

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

 

 

 

 


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